Antwort des Senats als PDF - AfD

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Antwort des Senats als PDF - AfD
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21. Wahlperiode
21/1787
09.10.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dirk Nockemann, Dr. Alexander Wolf
(AfD) vom 01.10.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Anordnung der Innenbehörde, dass hinsichtlich der durch „Erlaubnis“
der Bundeskanzlerin aus Ungarn angereisten Flüchtlinge durch die
Polizei keine Ermittlungen im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG einzuleiten seien
Die Billigung der Einreise zahlreicher Flüchtlinge aus Ungarn durch die Bundeskanzlerin vom 4.September 2015 zieht gravierende Probleme auch für
die Innenbehörde und Polizei in Hamburg nach sich. Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die im Zuge dieser gesetzlich nicht
geregelten „Einreiseerlaubnis“ eingereisten Flüchtlinge sich illegal in
Deutschland aufhalten, was zwangsläufig strafrechtliche Ermittlungen gemäß
§ 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG nach sich ziehen müsste. Dem Senat
wird bekannt sein, dass zu dieser Problematik ein Schreiben im Internet kursiert, dass die Innenbehörde, namentlich den persönlichen Referenten des
Innensenators, Herrn Hauke Carstensen, als Verfasser ausweist. Wir fügen
dieses Schreiben unserer Anfrage bei. In diesem „informiert“ die Innenbehörde, „um Irritationen und Handlungsunsicherheiten bei Polizeivollzugsbeamten
zu minimieren, die auf aus Ungarn eingereiste Flüchtlinge treffen (können)
und sich mit dem Legalitätsprinzip konfrontiert sehen (mögliches Vorgehen
nach § 95 (1) Nr. 3 AufenthG).“
Es heißt dann, diese Flüchtlinge seien mit dem Wissen und der Billigung der
Bundesregierung und der Länder eingereist. Eine solche Einreise sei zwar
nach dem Gesetz nicht vorgesehen, gleichwohl handele es sich um eine Einreiseerlaubnis sui generis. Diese schlösse bereits das Tatbestandsmerkmal
der unerlaubten Einreise aus; zumindest aber befänden sich die in diesem
Zuge eingereisten Flüchtlinge in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, weswegen eine Pflicht zur Aufnahme von Ermittlungen wegen eines möglichen
Verstoßes gegen § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG nicht erforderlich sei.
Weiter heißt es dann, dass „P/J im Auftrage der Behördenleitung ersucht
wird, diese Kernaussage im Rahmen einer adressatengerechten Vollzugsinformation im Hause P zu steuern“.
Dieses Schreiben erweckt deutlich den Eindruck, dass die Innenbehörde die
Polizei hier aufgrund einer ungeklärten rechtlichen Situation von der Einhaltung des Legalitätsprinzips abzuhalten bemüht ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Drucksache 21/1787
1.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Stammt das gegenständliche Verfahren tatsächlich aus der Behörde für
Inneres und ist der persönliche Referent des Innensenators, Herr Hauke
Carstensen, dessen Verfasser?
Es handelt sich um ein zur internen Klärung bestimmtes Schriftstück, das durch einen
Mitarbeiter der zuständigen Behörde versendet wurde.
2.
Wenn ja, warum wird eine so weitgehende und bedeutende Information
über den persönlichen Referenten des Innensenators kommuniziert und
nicht durch diesen selber beziehungsweise den Staatsrat?
a)
Warum formuliert die Innenbehörde in einer so wichtigen und für die
Polizeivollzugsbeamten entscheidenden Frage keine klare Weisung,
sondern eine undeutliche „Information“?
b)
Hält es der Senat für vertretbar, dass diese undeutliche „Information“ zwangsläufig zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit aufseiten der Polizei führen muss?
Der Entwurf des Schriftstückes diente zur internen Vorbereitung einer mittlerweile von
der Polizei und der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Dienstanweisung.
3.
Geht der Senat davon aus, dass die im Zuge dieser „Einreisegenehmigung“ eingereisten Flüchtlinge aufgrund einer wirksamen rechtlichen
Grundlage eingereist sind?
Die abschließende rechtliche Bewertung ergibt sich aus der zwischen Polizei und
Staatsanwaltschaft erarbeiteten Dienstanweisung.
4.
Wie gedenkt der Senat zukünftig zu reagieren, wenn Flüchtlinge nach
Hamburg kommen, die ohne konkrete rechtliche Grundlage eingereist
sind?
Die Verfahren bestimmen sich nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen des
Ausländerrechts.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Drucksache 21/1787
Anlage
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Sehr geehrte Dam1m, sehr geehrte Htmrn,
um Irritationen und Handlur,gsunsichemelten Qei Polz�·t11ollzu�beamten zu rmnlmleren, die auf aus unsam eingeretste
Fluchtlinge treffen (k nnen} und sieh mit dem le·gall!ölsprinzlp konfrori'llert sehen fmOglidles Verptien nach§ 9S f1J Nr. 3
,\utenthG.), wird seitens der Innenbehörde (A '.!O) wi folgt tnformierr.
�De aus Ungarn ub�, O:.t,en Ich erngereßten FJuchtlinp sH1rl mit w�sen und Sllllgung der &undelrep,un, und
der Länder elngereisit. Eine solche pauschal erlill,lbte Einreise ist Jffl Ge efl zwar nicht v�n; die eriferR!Smll
F\UchWf)ge verfügen autt1 ri!Ciltt dber das eigentlich erforderliche v,,urTJ, Gll!IChwohl ist die s,iwung duld! die
Bundesre91erung eine Erlaubniuul g netis, die dafTa1be.standsmerkmaf derUJ1erlJubten EllvefSe-.ussdlliltBt.
Dan,iberhlnaus lfo,ite,, �ich dre FIOchthnge angesichts der polllisttien An.sage Im unwrmekfbaren Ver11otsntum
befinden.•
P/J wird tm Auftrage der BE!hbrdenlenur,g ersuth1, diese Kemaus.s,qe an Rahmen einer adrusatenp�chten
Vo�1,1ugslnfonnatton Im Hause P w steuern.
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21.09.2015
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