diplom-vorprufungszeugnis - Evangelische Hochschule Berlin

Transcription

diplom-vorprufungszeugnis - Evangelische Hochschule Berlin
Mitteilunge
1/2002 . 14. Januar 2002
Herausgeber:
Die Rektorin der
Evangelischen Fachhochschule Berlin
Teltower Dam m 118-122
14167 Berlin
Prüfungsordnung tür den Studiengang Sozialarbeit/SoZialpädagogik
an der Evangelischen Fachhochschule Berlin
Beschlossen im Akademischen Senat 1O.Februar 1998
Zuletzt geändert am 30. Mai 2001
Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 22. Juni 2001
Bestätigt vom Kuratorium 17. Dezember 2001
Veröffentlicht am 14.Januar 2002
2
Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an
der Evangelischen Fachhochschule Berlin vom 10.02.1998
Inhalt:
§
1 Geltungsbereich
§
2 Geltung der Rahmenprüfungsordnung (RPO)
§
3 Zweck der Diplomprüfung
§
4 Prüfu ngsl eistu ~gen
§
5 Fachnoten im Grundstudium
§
6 Gesamtprädikat für das Diplomvorprüfungszeugnis
§
7 Fachnoten Hauptstudium
§
8 Besondere Zulassungsbedingungen zur Diplomprüfung
§
9 Gesamtprädikat für das Diplom-Zeugnis (Diplomurkunde)
§ 10 Wiederholung von Fachnoten und Teilfachnoten
§ 11 Prüfungsleistungen im Ergänzungsstudium zum Erwerb des
Abschlusses als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge für
Studierende im Studiengang Religionspädagogik
§ 12 Inkrafttreten
3
Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an
der Evangelischen ~achhochschule Berlin vom 10.2.1998
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Hochschulgesetzes (BerIHG) in der Fassung vom
05.10.1995 (GVBI. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1997 (GVBI. S. .686),
erläßt der Akademische Senat folgende Prüfungsordnung :
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Prüfungen, die auf der Grundlage der Studienordnung für den
Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule (EFB)
durchzuführen sind.
.
(2) Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Hochschule
genannt werden sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.
§ 2 Geltung der Rahmenprüfungsordnung (RPO)
Die Grundsätze für Prüfungsordnungen an der EFB (Rahmenprüfungsordnung) vom
1S. September 1997 sind in sinngemäßer Anwendung Bestandteil dieser Prüfungsordnung
§ 3 Zweck der Diplomprüfung
CI) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges
Sozialarbeit/Sozialpädagogik.
(2) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidaten die Zusammenhänge ihres
Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftlich begründete iVlethoden,
Erkenntnisse und berufsbezogene Handlungsstrategien anzu'vlienden.
(3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Sozialarbei­
ter/Diplom-Sozialpädagoge bzw. Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialpädagogin mit
dem Zusatz FH verliehen.
(4) Die Erlangung der staatlichen Anerkennung wird durch das Gesetz über die staatliche
Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin
(Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG - \10m 19.3. 1998 (GVBI. S. 73) geregelt.
§ 4 Prüfungsleistungen
(1) Es sind alle nach § 11 der RPO vorgesehenen Leistungsnach'vveise als Prüfungsteistun­
gen zugelassen.
(2) Zur Erprobung neuer Lern- und Prüfungsverfahren können andere als ,die in § 'i 1 RPO
genannten Leistungsnachweise zugelassen \Nerden, sofern deren Gleichwertigkeit im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschu ß sichergestellt ist.
4
§ 5 Fachnoten im Grundstudium
(1) Die im Grundstudium zu erwerbenden Fachnoten sind im Prüfungsplan für das Grund­
studium ausgewiesen. (Anlage 1)
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die In den einzel­
nen Prüfungsleistungen erzielten Noten (Teilfachnoten) zu einer Note zusammengefaßt.
Die Fachnote wird durch Mittelung aus den Ergebnissen der Teilfachnoten gemäß den im
Prüfungsplan für das Grundstudium (Anlage 1) angegebenen Gewichtungsfaktoren ge­
bildet.
§ 6 Gesamtprädikat tür das Diplomvorprüfungszeugnis
(1)
Aus den Fachnoten der nach der Studienordnung für das Grundstudium aus­
gewiesenen Fächer wird ein Gesamtprädikat gemäß § 16 (5) RPO gebildet.
(2)
Das Diplomvorprüfungszeugnis weist die Fachnoten für sämtliche im Studienplan des
Gruildstudiums genannten Fächer und Studienleistungen aus. Wahlpflichtfächer sind
als solche zu Kennzeichnen.
(3)
Ein Muster des Diplomvorprüfungszeugnisses ist als Anlage 3 Bestandteil dieser
Ordnung.
§ 7 Fachnoten im Hauptstudium
(1) Die im Hauptstudium zu erwerbenden i=achnoten sind im Prüfungsplan für das Hauptstu­
dium ausgewiesen (Anlage 2)
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die in den einzel­
nen Prüfungsleistungen erzielten Noten (Teilfachnoten) zu einer Note zusammengefaßt.
Die Fachnote wird durch Mittelung aus den Ergebnissen der Teilfachnoten gemäß den im
Pn:.ifungsplan für das Grundstudium (Anlage 2) angegebenen Gewichtungsfaktoren
gebildet.
§ 8 Besondere Zulassungsbedingungen zur Diplomprüfung
(1) Gemäß § 4 RPO Abs. 1 Satz 2 wird festgelegt, daß ein Stud ent nur dann zur Abschluß­
prüfung zugelassen werden darf, wenn der Studierende ab dem 6. Semester an der EFB
eingeschrieben ist.
(2) Außer den in der RPO (§ 4) genallilten Zulassungsvoraussetzungen sollen
- die Fachnoten und Studien leistungen für jedes im Stundenplan ausgewiesene
Studienfach vorliegen
die bei den Praktika mit Erfolg absolviert sein und
die Diplomarbeit vorliegen
§ 9 Gesamtprädikat für das Diplom-Zeugnis (Diplomurkunde)
(1) Aus den Fachnoten der nach der Studienordnung für das Hauptstudium ausgewiesenen
Fächer wird ein Gesamtprädikat gemäß § 16 (5) RPO gebildet. Die Fachnote für den
Studienschwerpunkt zählt doppelt, die Note für die Diplomarbeit dreifach.
5
(2) Das Diplom-Zeugnis weist die Fachnoten für sämtliche im Studienplan des Hauptstudi­
ums genannten Fächer und Studienleistungen aus. Wahlpflichtfächer sind als solche zu
kennzeichnen.
(3) Ein Muster des Diplom-Zeugnisses ist als Anlage 4 Bestandteil dieser Ordnung.
§ 10 Wiederholung von Fachnoten und Teilfachnoten
Gemäß § 16 (1) RPO können nicht bestandene Fachnoten und Tellleistungen in Fachprü­
, fungen einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wieder­
holung zulässig. Bei einem zweimaligen Nicht-Bestehen einer Prüfungsleistung oder Teillei­
stung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob zur Kompensation dieser Fehlversuche eine
weitere andersartige Prüfungsleistung zu erbringen ist.
§ 11 Prüfungsleistungen im Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als
Diplom-SozialarbeiterlDiplom-Sozialpädagoge für Studierende im Studiengang
Evangelische Religionspädagogik .
Für das ergänzende Studium zum Erwerb des Abschlusses "Diplom-Sozialarbeiter /Diplom­
Sozialpädagoge (FH) bzw. "Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Pädagogin (FH)" gemäß §11 der
Studienordnungwerden auf Antrag die in der Äquivalenzliste für das Ergänzungsstudium in
Anlage 2a aufgeführten Prüfungsleistungen (vgl. EFB-Mitteilungen Xl2000 v. 9. Juni 2000),
die im Studiengang Religionspädagogik mit dem Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik
. erbracht wurden, angerechnet. Es sind jedoch zusätzlich die in Anlage 2c b2.w. für DiplorT)­
Religionspädagogen die in Anlage 2b der Mitteilung zu dem Ergänzungsstudium aufge­
führten Prüfungsleistungen zu erbringen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der
Evangelisc~en Fachhochschule Berlin in Kraft.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik,
die mit Beginn des Sommersemesters 1998 ihr Studium an der EF-B aufnehmen.
Anlagen
6
Anlage
"i
Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Prüfungsplan Grundstudium (Fach noten und Teilfachnoten)
-
2
1
Soziale Arbeit ­ Geschichte,
Theorien, Handlunqsfelder
Soziale Arbeit - Handlur:gslehre
Soziale Arbeit - Gesprächsführunq
Sozialpädagogik
Sozialpädaqoqik/Sozia:päo. Didaktik
Pädagogische Medien
undiHerenziert
0,50 *
0,50
undiHerenziert
0,50
0,50
u:lciiHerenzie1
Medietlpraxis u. Kommunik3tion
GrÜn'dlä·
Pädaqoqik
SO'loerpädagogik
Psycholoqie
Sozialmedizin
Soziologie
Politologie
Sozialpoli;ik
Sozialethik
Informa;ik
Statistik
3
und ifferenzi
ert
undifferenzi
er1*'
1,00
1,00
1,00
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
1,00
0,50
0,50
0,50
***
0,50
***
Einf. i .d. sozia Iwisse nschaftl.
Arbeiten
Recht: Einführung
BGB/Familienrecht
KJHG
VerwaltunqsrechVBSHG
Sozialpol. Rechtsvorschriften
Sozialversicherunqsrecht
Finanzierunq u. Rechnunqswesen
~i-,ci:tjerenziert
0.50
0,50
1,00
1,00
undiff.
0,50 y
0,50 \'
StudiUm
Fächerü berg reifende
Wah Ipflichtveranst.
Wahlfreie Lehrveranstaltungen
*
***
undiHerenziert-
wahlweise Im 2, oder 3. Semester
** wahlweise Im 1, bis 3, Semester
Aus den Noten in Informatik und Statistik wird eine gemeinsame Fachnote gebildet.
Aus den Noten in Sozialversicherungsrecht und Finanzierun g und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Fachnote
gebildet.
7
Aniage 2
Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Prüfungsplan Hauptstudium (FachnotenfTeilfachnoten)
5
4
;~Q~!aI~':~tl:H~i!liJi;lJiliii;;t;;ii;ililiQ\liil{ll;lii~ii;i,~;
Soziale Arbeit - Theorie u.
Praxis
Soziale Arbeit ­
Handlunqslehre
6
7
8
1,00
1,00 *
OJ
OJ
c
r-S=o""z"",i""a~'P7CC d"",a~lq'6,o~qi
I k====~ -E
.BiHLV·tl.?g§Jlff\9D~t.;j;iimtlll!;;1;illl;i;i1liifi;i ~
Sonderpädagogik
Q)
I------'-----'''-----'''---------fm
Psycholoqie
Q)
Sozialmedizin
~
Sozialpolitik
.~ u
EJ.",,·
Q)
c
0,50
0,50
1,00 .;,
0,50
0,50
Juqendrecht (KJHG, JGG)
'g:J .0
~ 0,50
Sozialrecht
'-"
Cf)
I-----=-----'---'--'-'----'-----------f CI) .(Sozialpol.
S ~ (undiff. *"")
Rechtsvorschriften)
CI) Q
~
.~ u
1,00
~ .~;::,:I__--__I
0,50
1 , 00
-g:J ..0'­
2G, - - - - - ' f
'-"
Cf)
CI) . - f - - - - - - - - I
Q)
Q)
~
0,50
5
0,50
0,50
cr------I
S ~
CI)
1,00 x 2
°, °
m
1,00
0,50
0,50
'tSftji)f(e}1)'$cfJw~rp{J/Jj1<t'11;111;lMi ~
Schwerpunkt-Seminar
~
Themen-S.eminar 1
E
I-T--=----h-=--e--'m.:. .e:. .:n-=-----'S:. .:e:. .:m--=----in.:...a.:...r.:...2=--_ _-----I ~
Themen-Seminar 3
~
CI)
...T_h_e_m_e_n_-_S_e_m_in_a_r_4
- - I 0::
Diplom-Arbeit
~
iD
cr------'----r-----'-----j
~ ~;
-E
Q
f-----I
~
E
~
:y:
~
0...
-1,00 x
3
Diplomanden-Colloquium
*
wahlweise im 5. oder 6. Semester
**
Hinweis für das 5. Semester WS 2000/01:
Durch Ändc;ung der Studien ordnung wird das Fach Sozialpolitische Rechtsvorschriften nicht mehr im 5. Semester, sondern i':~
3. Semester angeboten. Als Übergangsregelung hat das 5. Semester im WS 2000/01 das Fach nach bisherige r Regelung z.;
belegen.
Anlage 3
EVANGELISCHE
FACHHOCHSCHULE
BERLIN
FACHHOCHSCHULE FÜR SOZIALARBEIT UND SOZIALPÄDAGOGlf,
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
DIPLOM-VORPRUFUNGSZEUGNIS
geboren am .....
in
hat am.
die Diplom-Vorprüfung
.
an der Evangelischen Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt.
Gesamtbeurteilung
Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsfächern
Soziale Arbeit
Geschichte, Theorien, Handlungsfelder
Handlungslehre
Gesprächsführung
Sozialpädagogik/Sozialpädagogische Didaktik
Pädagogische Medien
Medienpraxis und Kommunikation
Studium Generale
Grundlagenfächer
Pädagogik
Sonder~ädagogik
Psychologie
Sozialmedizin
Soziologie
Politologie
Sozialpolitik
Sozialethik
Informati kJStatisti k
Einführung in das soziaiwissenschaftl:che Arbeiten
Recht
Familienrecht
Jugendrecht
Verwaltungsrecht/Sozialrecht
Sozialpolitische Rechtsvorschriften
Sozialversicherungsrecht/Finanzierung und Rechnungswesen
Wahlfreie Veranstaltungen
Berlin,den
Siegel
Der / Die Rektorin
Endnoten für die L3isLmgen: senr gut, g'Jt, befriedigend, ausreichend, mangelhaft
Mitglied des PrlJfungsausschusses
Anlage 4
EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN
. KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEI'J RECHTS
..
DIPLOM~PRUFUNGSZEUGNIS
geboren am
In
hat am
die
.
Diplomprüfung
an
der
Evangelischen
Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt.
Gesamtbeurteilung
Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsfächerr.
Soziale Arbeit
Soziale Arbeit
Handlungslehre
Sozialpädagogik
Grundlagenfächer
•
Sonderpädagogik
Sozialmedizin
Psychologie
Sozialpolitik
Sozialethik
Recht
Jugendrecht
Sozial recht
Sozialpolitische Rechtsvorschriften
Studienschwerpunkt
Themenseminare zum Schwerpunkt
Sch1f1erpunktseminar
Diplomarbeit
Mündliche Diplomprüfung
8erlin, den
.
Siegel
Die Rektorin
(Prof. Dr Marianne Meinhold)
Mitglied des Prüfungsausschusses
(Prof. Dr Klaus Dieter Groth)
Endnoten für die Leistungen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreiche nc
Gesamtbeurteilung: mit Auszeichnung bestanden, gut bestanden, befriedigend bestanden, bestanden
EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN
K-ÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN
RECHTS
DIPLOM-URKUNDE
geboren am
In
.-
.
hat am
:
:................. die Diplomprüfung an der Evangelischen
Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt
Gesamtbeurteilung
Aufgrund dieser Prüfung wird ihm der akademische Grad
DIPLOM-SOZIALARBEITER I DIPLOM-SOZIALPÄDAGOGE (FH)
verliehen.
Berlin, den
.
Siegel
Die Rektorin
EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
DIPLOM-URKUNDE
geboren am .
In
.
hat am
die Diplomprüfung an der Evangelischen
Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt
.,
Gesamtbeurteilung
Aufgrund dieser Prüfung wird ihr der akademische Grad
DIPLOM-SOZIALARBEITERIN I DIPLOM-SOZIALPÄDAGOGIN (FH)
verliehen.
Berlin, den
.
S:egel
Die Rektorin