diplom-vorprufungszeugnis - Evangelische Hochschule Berlin
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diplom-vorprufungszeugnis - Evangelische Hochschule Berlin
Mitteilunge 1/2002 . 14. Januar 2002 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Dam m 118-122 14167 Berlin Prüfungsordnung tür den Studiengang Sozialarbeit/SoZialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Beschlossen im Akademischen Senat 1O.Februar 1998 Zuletzt geändert am 30. Mai 2001 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 22. Juni 2001 Bestätigt vom Kuratorium 17. Dezember 2001 Veröffentlicht am 14.Januar 2002 2 Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin vom 10.02.1998 Inhalt: § 1 Geltungsbereich § 2 Geltung der Rahmenprüfungsordnung (RPO) § 3 Zweck der Diplomprüfung § 4 Prüfu ngsl eistu ~gen § 5 Fachnoten im Grundstudium § 6 Gesamtprädikat für das Diplomvorprüfungszeugnis § 7 Fachnoten Hauptstudium § 8 Besondere Zulassungsbedingungen zur Diplomprüfung § 9 Gesamtprädikat für das Diplom-Zeugnis (Diplomurkunde) § 10 Wiederholung von Fachnoten und Teilfachnoten § 11 Prüfungsleistungen im Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge für Studierende im Studiengang Religionspädagogik § 12 Inkrafttreten 3 Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen ~achhochschule Berlin vom 10.2.1998 Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Hochschulgesetzes (BerIHG) in der Fassung vom 05.10.1995 (GVBI. S. 727), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1997 (GVBI. S. .686), erläßt der Akademische Senat folgende Prüfungsordnung : § 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für Prüfungen, die auf der Grundlage der Studienordnung für den Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule (EFB) durchzuführen sind. . (2) Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen oder Funktionsträger der Hochschule genannt werden sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet. § 2 Geltung der Rahmenprüfungsordnung (RPO) Die Grundsätze für Prüfungsordnungen an der EFB (Rahmenprüfungsordnung) vom 1S. September 1997 sind in sinngemäßer Anwendung Bestandteil dieser Prüfungsordnung § 3 Zweck der Diplomprüfung CI) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Sozialarbeit/Sozialpädagogik. (2) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidaten die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftlich begründete iVlethoden, Erkenntnisse und berufsbezogene Handlungsstrategien anzu'vlienden. (3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad Diplom-Sozialarbei ter/Diplom-Sozialpädagoge bzw. Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialpädagogin mit dem Zusatz FH verliehen. (4) Die Erlangung der staatlichen Anerkennung wird durch das Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG - \10m 19.3. 1998 (GVBI. S. 73) geregelt. § 4 Prüfungsleistungen (1) Es sind alle nach § 11 der RPO vorgesehenen Leistungsnach'vveise als Prüfungsteistun gen zugelassen. (2) Zur Erprobung neuer Lern- und Prüfungsverfahren können andere als ,die in § 'i 1 RPO genannten Leistungsnachweise zugelassen \Nerden, sofern deren Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschu ß sichergestellt ist. 4 § 5 Fachnoten im Grundstudium (1) Die im Grundstudium zu erwerbenden Fachnoten sind im Prüfungsplan für das Grund studium ausgewiesen. (Anlage 1) (2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die In den einzel nen Prüfungsleistungen erzielten Noten (Teilfachnoten) zu einer Note zusammengefaßt. Die Fachnote wird durch Mittelung aus den Ergebnissen der Teilfachnoten gemäß den im Prüfungsplan für das Grundstudium (Anlage 1) angegebenen Gewichtungsfaktoren ge bildet. § 6 Gesamtprädikat tür das Diplomvorprüfungszeugnis (1) Aus den Fachnoten der nach der Studienordnung für das Grundstudium aus gewiesenen Fächer wird ein Gesamtprädikat gemäß § 16 (5) RPO gebildet. (2) Das Diplomvorprüfungszeugnis weist die Fachnoten für sämtliche im Studienplan des Gruildstudiums genannten Fächer und Studienleistungen aus. Wahlpflichtfächer sind als solche zu Kennzeichnen. (3) Ein Muster des Diplomvorprüfungszeugnisses ist als Anlage 3 Bestandteil dieser Ordnung. § 7 Fachnoten im Hauptstudium (1) Die im Hauptstudium zu erwerbenden i=achnoten sind im Prüfungsplan für das Hauptstu dium ausgewiesen (Anlage 2) (2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, werden die in den einzel nen Prüfungsleistungen erzielten Noten (Teilfachnoten) zu einer Note zusammengefaßt. Die Fachnote wird durch Mittelung aus den Ergebnissen der Teilfachnoten gemäß den im Pn:.ifungsplan für das Grundstudium (Anlage 2) angegebenen Gewichtungsfaktoren gebildet. § 8 Besondere Zulassungsbedingungen zur Diplomprüfung (1) Gemäß § 4 RPO Abs. 1 Satz 2 wird festgelegt, daß ein Stud ent nur dann zur Abschluß prüfung zugelassen werden darf, wenn der Studierende ab dem 6. Semester an der EFB eingeschrieben ist. (2) Außer den in der RPO (§ 4) genallilten Zulassungsvoraussetzungen sollen - die Fachnoten und Studien leistungen für jedes im Stundenplan ausgewiesene Studienfach vorliegen die bei den Praktika mit Erfolg absolviert sein und die Diplomarbeit vorliegen § 9 Gesamtprädikat für das Diplom-Zeugnis (Diplomurkunde) (1) Aus den Fachnoten der nach der Studienordnung für das Hauptstudium ausgewiesenen Fächer wird ein Gesamtprädikat gemäß § 16 (5) RPO gebildet. Die Fachnote für den Studienschwerpunkt zählt doppelt, die Note für die Diplomarbeit dreifach. 5 (2) Das Diplom-Zeugnis weist die Fachnoten für sämtliche im Studienplan des Hauptstudi ums genannten Fächer und Studienleistungen aus. Wahlpflichtfächer sind als solche zu kennzeichnen. (3) Ein Muster des Diplom-Zeugnisses ist als Anlage 4 Bestandteil dieser Ordnung. § 10 Wiederholung von Fachnoten und Teilfachnoten Gemäß § 16 (1) RPO können nicht bestandene Fachnoten und Tellleistungen in Fachprü , fungen einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wieder holung zulässig. Bei einem zweimaligen Nicht-Bestehen einer Prüfungsleistung oder Teillei stung entscheidet der Prüfungsausschuß, ob zur Kompensation dieser Fehlversuche eine weitere andersartige Prüfungsleistung zu erbringen ist. § 11 Prüfungsleistungen im Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-SozialarbeiterlDiplom-Sozialpädagoge für Studierende im Studiengang Evangelische Religionspädagogik . Für das ergänzende Studium zum Erwerb des Abschlusses "Diplom-Sozialarbeiter /Diplom Sozialpädagoge (FH) bzw. "Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Pädagogin (FH)" gemäß §11 der Studienordnungwerden auf Antrag die in der Äquivalenzliste für das Ergänzungsstudium in Anlage 2a aufgeführten Prüfungsleistungen (vgl. EFB-Mitteilungen Xl2000 v. 9. Juni 2000), die im Studiengang Religionspädagogik mit dem Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik . erbracht wurden, angerechnet. Es sind jedoch zusätzlich die in Anlage 2c b2.w. für DiplorT) Religionspädagogen die in Anlage 2b der Mitteilung zu dem Ergänzungsstudium aufge führten Prüfungsleistungen zu erbringen. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Evangelisc~en Fachhochschule Berlin in Kraft. (2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die mit Beginn des Sommersemesters 1998 ihr Studium an der EF-B aufnehmen. Anlagen 6 Anlage "i Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik Prüfungsplan Grundstudium (Fach noten und Teilfachnoten) - 2 1 Soziale Arbeit Geschichte, Theorien, Handlunqsfelder Soziale Arbeit - Handlur:gslehre Soziale Arbeit - Gesprächsführunq Sozialpädagogik Sozialpädaqoqik/Sozia:päo. Didaktik Pädagogische Medien undiHerenziert 0,50 * 0,50 undiHerenziert 0,50 0,50 u:lciiHerenzie1 Medietlpraxis u. Kommunik3tion GrÜn'dlä· Pädaqoqik SO'loerpädagogik Psycholoqie Sozialmedizin Soziologie Politologie Sozialpoli;ik Sozialethik Informa;ik Statistik 3 und ifferenzi ert undifferenzi er1*' 1,00 1,00 1,00 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 0,50 *** 0,50 *** Einf. i .d. sozia Iwisse nschaftl. Arbeiten Recht: Einführung BGB/Familienrecht KJHG VerwaltunqsrechVBSHG Sozialpol. Rechtsvorschriften Sozialversicherunqsrecht Finanzierunq u. Rechnunqswesen ~i-,ci:tjerenziert 0.50 0,50 1,00 1,00 undiff. 0,50 y 0,50 \' StudiUm Fächerü berg reifende Wah Ipflichtveranst. Wahlfreie Lehrveranstaltungen * *** undiHerenziert- wahlweise Im 2, oder 3. Semester ** wahlweise Im 1, bis 3, Semester Aus den Noten in Informatik und Statistik wird eine gemeinsame Fachnote gebildet. Aus den Noten in Sozialversicherungsrecht und Finanzierun g und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Fachnote gebildet. 7 Aniage 2 Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik Prüfungsplan Hauptstudium (FachnotenfTeilfachnoten) 5 4 ;~Q~!aI~':~tl:H~i!liJi;lJiliii;;t;;ii;ililiQ\liil{ll;lii~ii;i,~; Soziale Arbeit - Theorie u. Praxis Soziale Arbeit Handlunqslehre 6 7 8 1,00 1,00 * OJ OJ c r-S=o""z"",i""a~'P7CC d"",a~lq'6,o~qi I k====~ -E .BiHLV·tl.?g§Jlff\9D~t.;j;iimtlll!;;1;illl;i;i1liifi;i ~ Sonderpädagogik Q) I------'-----'''-----'''---------fm Psycholoqie Q) Sozialmedizin ~ Sozialpolitik .~ u EJ.",,· Q) c 0,50 0,50 1,00 .;, 0,50 0,50 Juqendrecht (KJHG, JGG) 'g:J .0 ~ 0,50 Sozialrecht '-" Cf) I-----=-----'---'--'-'----'-----------f CI) .(Sozialpol. S ~ (undiff. *"") Rechtsvorschriften) CI) Q ~ .~ u 1,00 ~ .~;::,:I__--__I 0,50 1 , 00 -g:J ..0' 2G, - - - - - ' f '-" Cf) CI) . - f - - - - - - - - I Q) Q) ~ 0,50 5 0,50 0,50 cr------I S ~ CI) 1,00 x 2 °, ° m 1,00 0,50 0,50 'tSftji)f(e}1)'$cfJw~rp{J/Jj1<t'11;111;lMi ~ Schwerpunkt-Seminar ~ Themen-S.eminar 1 E I-T--=----h-=--e--'m.:. .e:. .:n-=-----'S:. .:e:. .:m--=----in.:...a.:...r.:...2=--_ _-----I ~ Themen-Seminar 3 ~ CI) ...T_h_e_m_e_n_-_S_e_m_in_a_r_4 - - I 0:: Diplom-Arbeit ~ iD cr------'----r-----'-----j ~ ~; -E Q f-----I ~ E ~ :y: ~ 0... -1,00 x 3 Diplomanden-Colloquium * wahlweise im 5. oder 6. Semester ** Hinweis für das 5. Semester WS 2000/01: Durch Ändc;ung der Studien ordnung wird das Fach Sozialpolitische Rechtsvorschriften nicht mehr im 5. Semester, sondern i':~ 3. Semester angeboten. Als Übergangsregelung hat das 5. Semester im WS 2000/01 das Fach nach bisherige r Regelung z.; belegen. Anlage 3 EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN FACHHOCHSCHULE FÜR SOZIALARBEIT UND SOZIALPÄDAGOGlf, KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS DIPLOM-VORPRUFUNGSZEUGNIS geboren am ..... in hat am. die Diplom-Vorprüfung . an der Evangelischen Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt. Gesamtbeurteilung Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsfächern Soziale Arbeit Geschichte, Theorien, Handlungsfelder Handlungslehre Gesprächsführung Sozialpädagogik/Sozialpädagogische Didaktik Pädagogische Medien Medienpraxis und Kommunikation Studium Generale Grundlagenfächer Pädagogik Sonder~ädagogik Psychologie Sozialmedizin Soziologie Politologie Sozialpolitik Sozialethik Informati kJStatisti k Einführung in das soziaiwissenschaftl:che Arbeiten Recht Familienrecht Jugendrecht Verwaltungsrecht/Sozialrecht Sozialpolitische Rechtsvorschriften Sozialversicherungsrecht/Finanzierung und Rechnungswesen Wahlfreie Veranstaltungen Berlin,den Siegel Der / Die Rektorin Endnoten für die L3isLmgen: senr gut, g'Jt, befriedigend, ausreichend, mangelhaft Mitglied des PrlJfungsausschusses Anlage 4 EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN . KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEI'J RECHTS .. DIPLOM~PRUFUNGSZEUGNIS geboren am In hat am die . Diplomprüfung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt. Gesamtbeurteilung Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsfächerr. Soziale Arbeit Soziale Arbeit Handlungslehre Sozialpädagogik Grundlagenfächer • Sonderpädagogik Sozialmedizin Psychologie Sozialpolitik Sozialethik Recht Jugendrecht Sozial recht Sozialpolitische Rechtsvorschriften Studienschwerpunkt Themenseminare zum Schwerpunkt Sch1f1erpunktseminar Diplomarbeit Mündliche Diplomprüfung 8erlin, den . Siegel Die Rektorin (Prof. Dr Marianne Meinhold) Mitglied des Prüfungsausschusses (Prof. Dr Klaus Dieter Groth) Endnoten für die Leistungen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreiche nc Gesamtbeurteilung: mit Auszeichnung bestanden, gut bestanden, befriedigend bestanden, bestanden EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN K-ÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS DIPLOM-URKUNDE geboren am In .- . hat am : :................. die Diplomprüfung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt Gesamtbeurteilung Aufgrund dieser Prüfung wird ihm der akademische Grad DIPLOM-SOZIALARBEITER I DIPLOM-SOZIALPÄDAGOGE (FH) verliehen. Berlin, den . Siegel Die Rektorin EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE BERLIN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS DIPLOM-URKUNDE geboren am . In . hat am die Diplomprüfung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik abgelegt ., Gesamtbeurteilung Aufgrund dieser Prüfung wird ihr der akademische Grad DIPLOM-SOZIALARBEITERIN I DIPLOM-SOZIALPÄDAGOGIN (FH) verliehen. Berlin, den . S:egel Die Rektorin