Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
SächsWG
Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG)
= Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2013*
Inhaltsübersicht
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs- und Geltungsbereich (zu § 2 WHG)
Begriffsbestimmungen (zu § 3 WHG)
Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten (zu § 4 WHG)
Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten (zu § 7 WHG)
Benutzungen und Nutzungen (zu den §§ 8 und 9 WHG)
Erlaubnis und Bewilligung (zu den §§ 11, 14 und 15 WHG)
Anpassungspflichten (zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG)
Rechte- und Pflichtenübergang (zu § 8 Abs. 4 WHG)
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge (zu den §§ 8 und 12 WHG)
Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen (zu § 57 WHG)
Verzicht (zu § 8 WHG)
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (zu § 8 WHG)
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
Alte wasserrechtliche Entscheidungen (zu den §§ 20 und 21 WHG)
Umsetzung durch Rechtsverordnung (zu § 23 WHG)
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)
Schifffahrt
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt
Stauanlagen und Staumarken
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung (zu den §§ 33 bis 35 WHG)
Ablassen von Wasser
Uferlinie
Ufer und Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
Neues Gewässerbett
Wasserrechtliche Genehmigung (zu § 36 WHG)
Unterhaltung von Anlagen (zu § 36 WHG)
Ufermauern (zu den §§ 36, 39 und 40 WHG)
Regelungen für den Wasserabfluss (zu § 37 WHG)
Einteilung der oberirdischen Gewässer
Umfang der Unterhaltung (zu den §§ 39 und 40 Abs. 4 und § 42 WHG)
Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Übertragung der Unterhaltungslast (zu § 40 Abs. 2 WHG)
Aufteilung der Unterhaltung (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)
Entscheidung in Streitfällen (zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG)
Beteiligung am Unterhaltungsaufwand (zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (zu § 41 WHG)
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
Grundsätze (zu den §§ 47 und 48 WHG)
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 46 WHG)
Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)
Teil 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
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Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 42
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
§ 43
Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
§ 44
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 Abs. 2 WHG)
§ 45
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle (zu § 50 WHG)
§ 46
Wasserschutzgebiete (zu den §§ 51 und 52 WHG)
§ 47
Heilquellenschutz (zu § 53 WHG)
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
§ 48
Abwasserbeseitigung (zu § 54 WHG)
§ 49
Grundsätze der Abwasserbeseitigung (zu § 55 WHG)
§ 50
Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu den §§ 8 und 56 WHG)
§ 51
Abwasserbeseitigungskonzept (zu den §§ 8, 12, 55, 56 und 57 WHG)
§ 52
Kleinkläranlagen (zu § 8 WHG)
§ 53
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
§ 54
Selbstüberwachung (zu § 61 WHG)
Abschnitt 3
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
§ 55
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und wasserrechtliche Genehmigung (zu den §§ 50 und 60
Abs. 3 und 4 WHG)
Abschnitt 4
Die am Bau Beteiligten
§ 56
Grundsatz
§ 57
Bauherr
§ 58
Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter
Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter
§ 59
Vorbeugender Gewässerschutz
§ 60
Gewässerschutzbeauftragter (zu § 64 Abs. 1 und § 65 WHG)
Abschnitt 6
Ausbau und Renaturierung
§ 61
Grundsatz (zu § 6 Abs. 2 und § 67 WHG)
§ 62
Ausbaulast, Ausbaupflicht
§ 63
Planfeststellung und Plangenehmigung (zu den §§ 67 und 71 WHG)
§ 64
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§ 65
Vorteilsausgleich
§ 66
Aufwendungsersatz
Abschnitt 7
Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken
§ 67
Begriffsbestimmung
§ 68
Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung
§ 69
Bau- und Unterhaltungslast
Abschnitt 8
Hochwasserschutz
§ 70
Hochwasservorsorge
§ 71
Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)
§ 72
Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG)
§ 73
Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu den §§ 77 und 78 WHG)
§ 74
Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG)
§ 75
Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 76 Abs. 1 WHG)
§ 76
Hochwasserentstehungsgebiete
§ 77
Informations- und Dokumentationspflichten (zu § 76 WHG)
§ 78
Öffentliche Hochwasserschutzanlagen
§ 79
Bau- und Unterhaltungslast
§ 80
Träger der Bau- und Unterhaltungslast
§ 81
Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen
§ 82
Besondere Duldungsverpflichtungen
§ 83
Besondere Verfahrensvorschriften (zu § 70 WHG)
§ 84
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung
§ 85
Wasserwehr
§ 86
Warn- und Alarmordnungen
Abschnitt 9
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 87
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (zu den §§ 82 bis 85 WHG)
§ 88
Wasserbuch (zu § 87 WHG)
§ 89
Gewässerkundliches Messnetz
§ 90
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch (zu § 88 WHG)
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Teil 4
Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe
§ 91
Abgabe für Wasserentnahme
Teil 5
Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung
Abschnitt 1
Gefahrenabwehr
§ 92
Gewässerverunreinigung (zu § 90 Abs. 3 WHG)
§ 93
Gewässerschau
§ 94
Messnetzbeobachter
Abschnitt 2
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 95
Durchleiten vonWasser und Abwasser (zu § 93 WHG)
§ 96
Mitbenutzung von Anlagen (zu § 94 WHG)
§ 97
Duldung vorbereitender Maßnahmen (zu den §§ 91 bis 94 WHG)
§ 98
Frist bei Inanspruchnahme (zu den §§ 91 bis 94 WHG)
§ 99
Vorzeitige Besitzeinweisung (zu den §§ 91 bis 94 WHG)
Abschnitt 3
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
§ 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)
§ 101 Enteignung (zu § 71 WHG)
§ 102 Entschädigung (zu § 96 WHG)
§ 103 Entschädigungsverfahren (zu § 98 WHG)
§ 104 Ausgleich (zu § 99 WHG)
§ 105 Vollstreckung
Teil 6
Gewässeraufsicht
§ 106 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme (zu § 100 Abs. 1 WHG)
§ 107 Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht (zu § 101 WHG)
§ 108 Kosten der Gewässeraufsicht
Teil 7
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 1
Zuständigkeit
§ 109 Wasserbehörden
§ 110 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
§ 111 Sachverständige
§ 112 Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren
Abschnitt 2
Verfahren
§ 113 Nachträgliche Antragstellung
§ 114 Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
§ 115 Wasserrechtliche Entscheidungen
§ 116 Sicherheitsleistung
§ 117 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung
§ 118 Verfahrenskosten
§ 119 Verfahren für die Planfeststellung
§ 120 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
§ 121 Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten
Teil 8
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 122 Bußgeldvorschriften (zu § 103 WHG)
§ 123 Schutzgebiete und Planungsgebiete
§ 124 Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
§ 125 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
§ 126 Einschränkung von Grundrechten
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2)
Anlage 3 (zu § 30 Abs. 1)
Anlage 4 (zu § 80 Abs. 2)
Anlage 5 (zu § 91 Abs. 5 und 6)
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(zu § 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten
Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht
anzuwenden auf
1.
2.
3.
4.
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie
Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen
Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden
sind, und
kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.
Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die §§ 89 und 90 WHG bleiben
unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der
jeweils maßgebenden Fassung.
§2
Begriffsbestimmungen
(zu § 3 WHG)
(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche
Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch
eine künstliche Veränderung.
(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde
Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.
(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch
oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. Zu den stehenden
Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.
(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende
Austritt von Grundwasser.
§3
Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten
(zu § 4 WHG)
(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.
(2) Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett
wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des
§ 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.
(3) Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster.
Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.
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(4) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner
Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am
26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:
1.
2.
3.
4.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des oberirdischen Gewässers bei
Mittelwasserstand verläuft,
für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie
senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
für auf der anderen Seite des oberirdischen Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines
Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,
für Gewässergrundstücke durch die Uferlinie.
Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen
des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat
Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl.
S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. § 124 bleibt unberührt.
(5) Die Feststellung nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines
Ufergrundstücks. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen
Vermessungs- und Katastergesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.
(6) Die Duldung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt unentgeltlich.
(7) Es ist der freie Zugang zu oberirdischen Gewässern sowie Quellen zur Erholung zu ermöglichen, soweit nicht
durch das Wasserhaushaltsgesetz, durch dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze Beschränkungen des
Zuganges geregelt sind.
(8) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten
entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.
Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§4
Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden
1.
2.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im
Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im
Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.
Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform
dargestellt.
§5
Benutzungen und Nutzungen
(zu den §§ 8 und 9 WHG)
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und diesesGesetzes über die Benutzungen der Gewässer
gelten auch für
1.
2.
das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und
das Errichten und Betreiben von Fähren.
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(2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung
des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und
Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV) vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
(3) Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem
Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung
durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.
§6
Erlaubnis und Bewilligung
(zu den §§ 11, 14 und 15 WHG)
(1) Abweichend von § 14 WHG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine
Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des
§ 14 WHG vorliegen. Abweichend von § 15 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die
Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im
Übrigen die Voraussetzungen des § 15 WHG vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sind der § 63 Abs. 1 und die
§§ 65, 66, 69, 70 und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai
2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche
Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde die zuständige Wasserbehörde tritt. § 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit
der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass
1.
2.
3.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der gestatteten
Benutzung Inhalts- und Nebenbestimmungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die
nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer
gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und
wegen nachteiliger Wirkungen einer gestatteten Benutzung gegen den Inhaber der gehobenen
Erlaubnis oder Bewilligung nur privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen
und Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet,
geltend gemacht werden können.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn
1.
2.
die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745),
oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in den jeweils geltenden Fassungen,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben
wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.
(4) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen nach Maßgabe der
Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen
anzupassen.
§7
Anpassungspflichten
(zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG)
Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des
Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch
den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb
zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene
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Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht
durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Wasserbehörde kann
entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch
Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der
Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen.
§8
Rechte- und Pflichtenübergang
(zu § 8 Abs. 4 WHG)
(1) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen
Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei
der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem
Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde
innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.
§9
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge
(zu den §§ 8 und 12 WHG)
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch
dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder
Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der
Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene
Benutzung den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort,
die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.
§ 10
Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus
Kleinkläranlagen
(zu § 57 WHG)
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht
den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249)
geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2
Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den
Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren
Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
bleiben unberührt.
§ 11
Verzicht
(zu § 8 WHG)
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis
kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.
Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte
Recht oder die alte Befugnis.
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§ 12
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(zu § 8 WHG)
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht
möglich, kann die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den bisherigen Rechtsinhaber
verpflichten,
1.
2.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
a)
bestehen zu lassen oder
b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der
wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteiligen Folgen des
Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung vorzubeugen.
(2) Anstelle einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise
zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 27 entsprechend.
§ 13
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen
können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen
vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern.
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 14
Alte wasserrechtliche Entscheidungen
(zu den §§ 20 und 21 WHG)
(1) § 20 Abs. 1 Satz 2WHGgilt mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen
vorhanden waren.
(2) Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse
im Sinne von § 20 WHG, soweit diese nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999)
geändert worden ist, erloschen sind.
(3) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467)
und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder
aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Für Anlagen, die nach § 24 Abs. 1 des
Wassergesetzes vom 12. März 1909 (GVBl. für das Königreich Sachsen vom 1. April 1909, S. 32) nicht
erlaubnispflichtig waren und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen, bedarf es keiner erneuten Erlaubnis
oder Bewilligung. § 10 bleibt unberührt.
§ 15
Umsetzung durch Rechtsverordnung
(zu § 23 WHG)
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass
von Rechtsverordnungen gemäß § 23 WHG, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie
§ 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu
erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf den Freistaat
Sachsen beschränkte Anhörung vor Verordnungserlass durchzuführen. Beteiligte Kreise in diesem Sinne sind ein
jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen
Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen und der sonstigen Betroffenen.
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Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 16
Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)
(1) Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden,
Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne
maschinellen Antrieb sowie das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser, soweit dies
wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie
der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG erstreckt sich auch
auf das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von
gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird, sowie nach Maßgabe des Fischereigesetzes für den Freistaat
Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Einbringen von
Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, der
Fischzucht und der Fischhaltung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den
Gewässerzustand und seine Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig
beeinflusst wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen,
sowie für Gewässer- und Gewässerteile, die aufgrund eines besonderen Rechts angelegt worden sind.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht
Rechte Dritter entgegenstehen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang
regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur
Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der
Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung
und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
§ 17
Schifffahrt
(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen
befahren werden.
(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der
Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die
zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist
anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen
sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen
werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit
auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt
zu machen.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten
Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern
1.
2.
das Befahren der Gewässer, die nicht Bundeswasserstraßen sind, mit Wasserfahrzeugen,
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen
Bereichen
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von
Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des
Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es
erfordern.
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SächsWG
(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben
der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des
Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen.
Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
§ 18
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt
(1) An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden,
jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und
Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige
Aussetzen der Ladung eines Wasserfahrzeuges zu dulden. Die besonderen Pflichten der Anlieger und
Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
bleiben unberührt.
(2) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Anlagen an schiffbaren
Gewässern haben das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen sowie das dafür erforderliche Betreten ihrer
Grundstücke oder Anlagen zu dulden. Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch eine
Maßnahme nach Satz 1 ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht.
(3) Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät
haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Fahrzeuge
und Anlagen durch Bedienstete der Schifffahrts- oder Hafenbehörde, deren Beauftragte, des
Polizeivollzugsdienstes und der Wasserschutzpolizei zu dulden.
§ 19
Stauanlagen und Staumarken
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an
der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern.
Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem
Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der
Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.
§ 20
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt
werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 21
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung
(zu den §§ 33 bis 35 WHG)
(1) Die Mindestwasserführung nach § 33 WHG wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die
zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele
nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu
berücksichtigen. Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG setzt eine
ausreichende Mindestwasserführung voraus.
(2) Bei in Betrieb befindlichen Anlagen, für die bisher behördlich keine Mindestwasserführung im Sinne des § 33
WHG bestandskräftig festgesetzt ist, ist durch den Anlagenbetreiber die Mindestwasserführung nach § 33 WHG
sicherzustellen und durch die zuständige Wasserbehörde zu überwachen. Die zuständige Wasserbehörde setzt
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bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür
kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens
verlangen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die
Anordnung zur Vorlage des Mindestwassergutachtens haben keine aufschiebende Wirkung. Bei wiederholten,
nachgewiesenen Verstößen gegen die festgesetzte Mindestwasserführung oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage
des angeordneten Mindestwassergutachtens trotz Nachfristsetzung trifft die zuständige Wasserbehörde in
Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße die notwendigen weitergehenden Anordnungen bis hin zur
zeitweiligen, teilweisen oder vollständigen Stilllegung der Anlage.
(3) Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG sowie Absatz 1 und 2 kann die zuständige
Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der
Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. Die Art und Weise der Messung, Aufzeichnung und
Übermittlung wird durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt. Die zuständige Wasserbehörde ist
verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung
nicht gewährleistet hat. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage.
(4) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben,
entsprechend.
(5) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs
Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(6) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere
Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige
Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 auch dann,
wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen
Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist innerhalb von sechs
Monaten zu erteilen, wenn die Anlage
1.
2.
3.
4.
5.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel,
mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach Absatz 1, 2 und 4 gewährleistet sowie
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht
vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht
beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige
wasserrechtliche Entscheidungen nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
(7) Die Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.
§ 22
Ablassen von Wasser
Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so
abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung
vonWasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Der zum Ablassen
eines Gewässers Berechtigte hat der zuständigen Wasserbehörde Beginn und voraussichtliche Dauer des
Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht
für Notfälle; in diesen Fällen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Das Sächsische Fischereigesetz bleibt
unberührt.
§ 23
Uferlinie
(1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch
die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer
Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.
(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde
festgesetzt.
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(3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Stehen für diesen
Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde
die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die
Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der
Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.
§ 24
Ufer und Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der
Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle
die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der
Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels.
Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige
Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
(2) An das Ufer schließt sich abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein zehn Meter, innerhalb
von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. Die
Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach
§ 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden.
(3) § 38 Abs. 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Gewässerrandstreifen weiterhin
1.
2.
3.
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen
Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder
wasserwirtschaftlich erforderlich sind, und
abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen,
die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
verboten ist. § 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten in Folge von
Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann
1.
2.
3.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne
Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur
Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der
Gewässer erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus
überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen
Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,
im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall
weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor
Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verbote in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen
nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung
und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.
(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist vom Freistaat Sachsen ein
angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 46 Abs. 4 und 5 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt
werden kann.
§ 25
Neues Gewässerbett
(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das
Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so ist es in diesem Zustand zu erhalten. Der Eigentümer des neuen
Gewässerbetts oder der Gewässerbettaufweitung kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen,
dass dieser das neue Gewässerbett oder die Gewässerbettaufweitung erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen
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zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser
Flächen nicht zuzumuten ist.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des
Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen,wenn das Wohl der Allgemeinheit oder
das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. Im letzteren Fall soll die
zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen
Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum
oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.
(3) Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach
Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.
§ 26
Wasserrechtliche Genehmigung
(zu § 36 WHG)
(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im
Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer
Anlage im Sinne des Satzes 1.
(2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47
WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im
jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84WHG gestellten Anforderungen entsprechen.
(3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu
verhüten oder auszugleichen.
(4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für
andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen
weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden,
wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige
Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die
Versagung mitzuteilen.
(5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum
Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige
Wirkungen eintreten können.
(6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige
Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder
teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor
Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung
angeordnet werden. Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.
(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die
Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.
(9)Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnisoder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor
Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.
(10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der
zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.
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SächsWG
(11) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 106 Abs. 2
und 3 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen
Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn
1.
2.
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des
Freistaates Sachsen übertragen hat und
die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen
Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und
Wasserrechts verfügen.
Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Vorhaben, die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde
anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Wasserbaudienststelle trägt die
Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der
Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Das Ergebnis ist zu dokumentieren
und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Die Wasserbaudienststelle
kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, heranziehen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 55
SächsBO und § 58 Abs. 2 sowie die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1
Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 bleiben unberührt. Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn
von dem Vorhaben zu informieren.
(12) Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere
Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige
Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie
sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen
Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das
Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am
Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und
den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.
(13) § 64 gilt entsprechend.
§ 27
Unterhaltung von Anlagen
(zu § 36 WHG)
(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von
ihren Eigentümern und Betreibern so zu betreiben, zu unterhalten und zu sichern, dass der Zustand und die
Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der
Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG nicht gefährdet wird. Die Anlagen sind insbesondere von
Treibgut und Eis freizuhalten.
(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser
Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.
(3) Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die
Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der
Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. Soweit sich der Vorteil
aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die
Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Ist
für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die
nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
(4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast für das
jeweilige Gewässer entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.
(5) Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der
Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der
Unterhaltungslast nach Absatz 1 ausführen. Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des
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öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1
nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten
durchzuführen. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur
Ersatzvornahme Verpflichteten. Ist der Gewässerunterhaltungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, können die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
§ 28
Ufermauern
(zu den §§ 36, 39 und 40 WHG)
(1) Für bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise das Ufer ersetzen (Ufermauern), gelten § 36 WHG und die
§§ 26, 27, 33 bis 35, 36 Satz 1 und 2 sowie § 38 entsprechend, soweit sie keinen Gewässerausbau nach § 67
WHG darstellen oder nach den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eines Einzelnen entgegenstehen, soll
der Verpflichtete nach Absatz 3
1.
2.
Ufermauern zurückbauen oder im Falle der Zerstörung durch natürliche Ereignisse nicht wieder
aufbauen und
das Ufer wieder in einen naturnahen Zustand zurückführen.
Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde den
Rückbau fordern oder im Falle der Zerstörung denWiederaufbau untersagen, wenn dies aus überwiegenden
Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und erhebliche Belange des Einzelnen dem nicht
entgegenstehen.
(3) Ufermauern sind von dem, der sie errichtet oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurden, zu
unterhalten. Mehrere Bevorteilte sind gesamtschuldnerisch zur Unterhaltung verpflichtet; die Ausgleichung nach
§ 426 Abs. 1 BGB erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend dem jeweiligen Vorteil. Ist nicht zu
ermitteln, wer die Ufermauer errichtet hat oder in wessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde, ist sie vom
Grundstückseigentümer zu unterhalten. Ist einer der Bevorteilten nach Satz 2 eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, kann er die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, die er auch im Interesse eines anderen Bevorteilten
durchführt, gegenüber diesem entsprechend dessen Vorteil durch Leistungsbescheid festsetzen.
(4) Die Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Ufermauern, die gleichzeitig Stützmauern für öffentliche
Verkehrswege sind, bleiben unberührt. Für diese gilt das einschlägige Fachrecht.
(5) Handelt es sich um eine Ufermauer, die gleichzeitig Stützmauer für einen öffentlichen Verkehrsweg ist, so
entscheidet die zuständige Wasserbehörde bei einer Entscheidung über die Aufteilung der Unterhaltung nach
§ 34 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Baulastträgers für den Verkehrsweg.
§ 29
Regelungen für den Wasserabfluss
(zu § 37 WHG)
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die
bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.
§ 30
Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG oder
Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in
1.
2.
Gewässer erster Ordnung; dies betrifft die in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, und
Gewässer zweiter Ordnung; dies betrifft alle übrigen Gewässer.
(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des
Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.
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(3) Künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht
in Anlage 3 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.
(4) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in dem vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
geführten Gewässerverzeichnis aufgenommenen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Soweit ein
Gewässername für ein natürliches Gewässer nicht festgestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Vergabe des Gewässernamens nach Anhörung des zuständigen
Unterhaltungspflichtigen, der zuständigen Wasserbehörde und des Staatsbetriebes Geobasisinformation und
Vermessung Sachsen durch Aufnahme des Namens in das Gewässerverzeichnis.
§ 31
Umfang der Unterhaltung
(zu den §§ 39, 40 Abs. 4 und § 42 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst neben den Pflichten des § 39 Abs. 1 WHG insbesondere auch die
Verpflichtung,
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die Ufer in naturnaher Bauweise zu sichern; die Gewässerrandstreifen zu diesem und den in § 39
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG genannten Zwecken natürlich zu gestalten und zu pflegen, soweit dies nicht
nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erfolgt,
die landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
die Belange der Fischerei zu berücksichtigen,
feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse
erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu
bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
und
bei ausgebauten Gewässerstrecken den Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes
bestimmt ist; die zuständige Wasserbehörde soll den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie
die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.
(2) Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken. Maßnahmen
der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahmen
anzuzeigen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann ergänzend zu § 42 WHG die nach § 39 Abs. 1 WHG und Absatz 1
erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen.
(4) Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen
Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen
Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu erstattenden
Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
§ 32
Träger der Unterhaltungslast
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt
1.
2.
3.
4.
5.
bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben
eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des
Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden
Fassung, gehört,
bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik
Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,
abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne
von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und
Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. § 8 gilt entsprechend.
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SächsWG
Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb
Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
(2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne
des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993
(SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.
S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts
zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände).
(3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den
Träger der Unterhaltungslast.
(4) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt,
kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden
die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast
übernehmen. Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht
oder machen will.
§ 33
Übertragung der Unterhaltungslast
(zu § 40 Abs. 2 WHG)
(1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das
Zustimmungserfordernis nicht.
(2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder
teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren
Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.
§ 34
Aufteilungder Unterhaltung
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)
Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die
zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des
Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den
Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle
der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.
§ 35
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)
Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3
WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
§ 36
Entscheidung in Streitfällen
(zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG)
Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so
entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen
Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen
Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 37
Beteiligung am Unterhaltungsaufwand
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)
(1) Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger,
Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von
wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht,
für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem
Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.
(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der
Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils
dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind.
Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.
§ 38
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)
(1) Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer
erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von
Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die
Berechtigten zu dulden. Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
entsprechend.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von
Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend
mitbenutzt oder stillgelegt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die
Fischereiausübungsberechtigten.
(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf
ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die
abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf
Schadensersatz.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 39
Grundsätze
(zu den §§ 47 und 48 WHG)
(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der
Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.
(2) Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Bei
Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des
Grundwassers.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene
Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert.
(4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der
Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert
werden.
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§ 40
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 46 WHG)
(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch
Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnis- oder bewilligungsfreien
Benutzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch
Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 46 Abs. 1 und 2 WHG
bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in
geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von
Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis
nicht erforderlich ist.
§ 41
Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)
(1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. Ist seit der Anzeige nach
§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach
§ 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das
Grundwasser eingewirkt wird.
(2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung
oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder
genehmigt ist, einzustellen.
(3) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1
WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft
anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der
zuständigen Wasserbehörde.
(4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.
Teil 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 42
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und
klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen
die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig
sicherzustellen. Die Versorgungssicherheit ist insbesondere in den Zentren von Siedlung und Wirtschaft durch
Systemverbünde verschiedener Rohwasserquellen herzustellen und zu sichern. Die Träger der öffentlichen
Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwenden, die mit
einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für
die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten
festlegen. Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Stilllegung von
Wasserversorgungsanlagen können Fristen festgelegt werden.
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§ 43
Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und
die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese
Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen
Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für:
1.
2.
Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer
Anschluss nicht möglich ist,
Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder
anderweitig zu decken.
Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der
zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden,
insbesondere wenn
1.
2.
3.
die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch
erst ermöglicht wird,
die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen
vermieden oder erheblich verringert werden können,
die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für
eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.
(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben
Dritter bedienen.
(4) Eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der
öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden
hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.
(5) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie
diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen
Wasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die
Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.
§ 44
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser
(zu § 50 Abs. 2 WHG)
(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des
Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn
1.
2.
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher
Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder
ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte,
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher
eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische
Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.
(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der
vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen
Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen,
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2.
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung,
einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,
b)
des Umweltschutzes
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
§ 45
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
(zu § 50 WHG)
(1) Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges
Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. Er hat
Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens
hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2
für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste
Wasserbehörde übertragen. In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art,
Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers,
insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der
Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen
getroffen werden.
§ 46
Wasserschutzgebiete
(zu den §§ 51 und 52 WHG)
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung vonWasserschutzgebieten nach § 51
Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können
Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den
Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. In der
Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen,
Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung
zulässt.
(2) Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. Die für
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten,
sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie
Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. Kommt
der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen
Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Die Beibringungs- und
Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn
zumindest mitveranlasst ist.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von
§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu
erlassen.
(4) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen
jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. Der Ausgleich wird
nicht geleistet, wenn
1.
2.
die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten
ausgeglichen werden.
Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung
und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
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SächsWG
(5) Die oberste Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen
Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über
1.
2.
3.
4.
5.
die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der
Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
die Ausgleichsberechtigten,
die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere für Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 WHG,
soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
beschränkt wird,
das Ausgleichsverfahren,
die Grundsätze der Ermittlung der Ausgleichshöhe, die sich bemisst nach den Ertragseinbußen und
Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung,
getroffen werden können.
§ 47
Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene
Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder
nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich
anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53
Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach
§ 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen
mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. § 46 gilt entsprechend.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen
Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen
zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der
Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
§ 48
Abwasserbeseitigung
(zu § 54 WHG)
Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei
abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren,
Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei
abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung dieser Anlagen. Die
Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 49
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(zu § 55 WHG)
(1) Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht
werden. Das gilt nicht
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1.
2.
für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden
Bestimmungen eingebracht werden,
bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG.
Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen
und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die
Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme
der Abwasseranlagen festlegen. Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt
veröffentlicht.
§ 50
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu den §§ 8 und 56 WHG)
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,
soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige).
(2) Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem
Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen
(Überlassungspflichtige), zu überlassen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das
angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der
Überlassung behandelt werden muss. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser,
der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der
Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des
Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.
(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen
1.
2.
3.
4.
5.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,
für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden
kann,
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis
und
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der
zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein
Oberflächengewässer eingeleitet wird.
(4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung
der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung
und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise
außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen.
(5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch
Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten
zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen
1.
2.
für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen
Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder
wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des
Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten
unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.
(6) Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben,
für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige
verpflichtet, bei dem sie anfallen. Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich
Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer
Anlagen.
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SächsWG
(7) Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, darf nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ausgeübt werden, wenn das
Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage spätestens innerhalb von fünf
Jahren vorsieht. Wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage
nicht innerhalb von fünf Jahren vorsieht, darf in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 der Verpflichtete nach Absatz 6
Satz 1 im Umfang der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend
mit der Errichtung oder der Errichtung vergleichbaren substanziellen Anpassung der Anlage an den Stand der
Technik, zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.
§ 51
Abwasserbeseitigungskonzept
(zu den §§ 8, 12, 55, 56 und 57 WHG)
(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein
Abwasserbeseitigungskonzept auf. Dabei sind die Grundsätze nach § 49 Abs. 2, der Bewirtschaftungsplan nach
§ 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz,
die demografische Entwicklung und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt zu
berücksichtigen. Es enthält mindestens folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden
sollen,
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht-öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen
und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme
und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,
Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs,
den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an
die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, und
den Zeitraum, in dem nicht-öffentliche Anlagen an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG
angepasst werden sollen, soweit diese Anpassung nicht bereits durch Gesetz oder die zuständige
Wasserbehörde angeordnet worden ist.
(2) Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Entspricht das
Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, ist es innerhalb von vier
Monaten zu beanstanden. Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist unverzüglich zu überarbeiten und,
soweit keine andere Frist gesetzt ist, innerhalb von spätestens sechs Monaten erneut vorzulegen. Bei geplanten
Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist
das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde hat bei der Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 8 und 57 WHG oder bei
einer Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 die durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen im
Abwasserbeseitigungskonzept festgelegten Daten zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage durch
Befristungen zu berücksichtigen. Eine Erlaubnis nach den §§ 8 und 57 WHG darf nicht erteilt oder eine
Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 darf nicht getroffen werden, wenn diese im Widerspruch zu dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 stehen, es sei denn, der Abwasserbeseitigungspflichtige hat eine
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.
§ 52
Kleinkläranlagen
(zu § 8 WHG)
(1) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer, die für eine Belastung von weniger als
3
3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m täglich bemessen sind.
(2) Für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO besitzen, in ein oberirdisches Gewässer gilt nach
Zugang des vollständigen Antrages bei der zuständigen Wasserbehörde die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 57
Abs. 1 WHG für 15 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt
(Erlaubnisfiktion). Für die Vollständigkeit des Antrags sind folgende Unterlagen einzureichen:
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SächsWG
1.
2.
3.
4.
Nachweis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und Angabe der
anzuschließenden Einwohner,
der Wartungsvertrag,
amtlicher Lageplan, auf dem die bauliche Anordnung der Kleinkläranlage und der Einleitstelle in das
Gewässer eingezeichnet ist, und
Bescheinigung der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zur
Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 gilt unter der auflösenden Bedingung, dass der zuständigen Wasserbehörde
spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fertigstellung der Kleinkläranlage eine Bescheinigung
über die Bauabnahme der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft vorgelegt wird. Für die
Bauabnahme nach Satz 1 gilt § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
§ 53
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(zu § 58 WHG)
Die Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 WHG gilt widerruflich als erteilt, wenn
1.
2.
durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des
Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3
WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in
einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder
zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine abwassertechnische
Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des
Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur
Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz – BauPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige
Bauartzulassung nach § 55 Abs. 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,
und dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor der Einleitung angezeigt wird. Der Anzeige
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 54
Selbstüberwachung
(zu § 61 WHG)
(1) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG erforderlich ist, ist vom Einleiter
auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu
untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach
den aufgrund der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG oder der
Abwasserverordnung in der am 7. August 2013 geltenden Fassung zulässigen Analyse- und Messverfahren
durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der
behördlichen Überwachung zugrunde gelegt werden.
(2) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde längere Untersuchungszeiträume und
andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren, wie zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder
Betriebsverfahren, als die nach Absatz 1 bestimmten Verfahren vorschreiben.
(3) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund
Satzungsrechts bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
§ 55
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und wasserrechtliche
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SächsWG
Genehmigung
(zu den §§ 50 und 60 Abs. 3 und 4 WHG)
(1) Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen
Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die
wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen
Genehmigung.
(3) Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Absatz 2 entfällt für folgende Anlagen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
3
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m täglich oder Rohrleitungen mit
weniger als 200 mm Nennweite,
Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder
zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen,
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und
keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht
verlassen,
Kleinkläranlagen,
abflusslose Gruben,
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,
Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde zugelassen werden,
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des
Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen
zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige
und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der
wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung
bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 4 der Bauart nach
zugelassen worden sind,
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 5 unterliegen, und
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen.
Die Nummern 1 bis 12 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.
(4) Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt worden
ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden.
(5) Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der
Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite,
Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der
Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde
bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den
Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der
zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.
(6) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse,
insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen
Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und,
soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige
Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten
Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn
innerhalb der Frist.
(7) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn
die Anlage
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1.
2.
3.
4.
den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,
den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49
Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen
wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.
(8) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der
Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach
den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu
beachten.
Abschnitt 4
Die am Bau Beteiligten
§ 56
Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen
Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im
Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 57
Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn
obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die
zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das
Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beschäftigten des höheren oder gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes geplant und überwacht wird.
(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die zuständige
Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.
(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die zuständige Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die zuständige
Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt
sind.
(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§ 58
Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter
(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst
ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle
vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss
er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
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Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragter
§ 59
Vorbeugender Gewässerschutz
Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen,
umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass
eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen
Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist.
§ 60
Gewässerschutzbeauftragter
(zu § 64 Abs. 1 und § 65 WHG)
Einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände
und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des
Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.
Abschnitt 6
Ausbau und Renaturierung
§ 61
Grundsatz
(zu § 6 Abs. 2 und § 67 WHG)
(1) Soweit wesentliche Interessen desWohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so
ausgebaut werden, dass der vorhandene ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial verbessert wird,
mindestens aber in seinem bisherigen Umfang erhalten bleibt.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann für nicht naturnah ausgebaute Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb
derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist.
(3) Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender
Gründe möglich.
(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.
§ 62
Ausbaulast, Ausbaupflicht
(1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss
notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die
Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der
Ausbaulast.
(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der
Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit
unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge
ausreichend entlastet wird.
§ 63
Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu den §§ 67 bis 71 WHG)
(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn
der Ausbau
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1.
2.
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht,
die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet
werden kann.
(2) Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung
oder Plangenehmigung. Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend.
Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums
überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5
WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß
§ 68 WHG und Absatz 2 Satz 1.
§ 64
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
(1) Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer
oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur
Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Dabei
haben die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger das vorübergehende Aufbringen und das
Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich
beeinträchtigt wird; die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu
dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder
dassWasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf
Schadensersatz.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
§ 65
Vorteilsausgleich
Bringt ein aus Gründen desWohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann
dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine
Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die
Wasserbehörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht. Die oberste
Wasserbehörde kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere können Bestimmungen über die
Ausgleichshöhe getroffen werden, einschließlich der flächen- und nutzungsbezogenen Festsetzung von
pauschalierten Ausgleichsbeträgen.
§ 66
Aufwendungsersatz
Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken
einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 65 Satz 1 gilt
entsprechend.
Abschnitt 7
Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken
§ 67
Begriffsbestimmung
(1) Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen
zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe
des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m
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3
beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m umfasst. Sie bestehen aus
Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.
(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu
unterhalten. Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies
bestimmt.
§ 68
Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung
(1) Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und
Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung
und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren und Wasserspeicher, die
überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der
Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Für
die Talsperren,Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den
Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage
der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen
Aufgaben zu bestimmen.
(3) Anlagen nach § 67 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu
errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden;
dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für
andere verhüten oder ausgleichen.
(4) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 67 nicht den Anforderungen des Absatzes 3, hat sie der Eigentümer
innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
(5) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Hochwasserrückhaltebeckens im Sinne des
§ 67 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen
oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde beauftragten Gutachter überprüfen
zu lassen.
§ 69
Bau- und Unterhaltungslast
(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 68 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb
Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
(2) Die Aufwendungen für Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der in § 68 Abs. 1 bezeichneten
Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung
aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung auf die
unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich
gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem
Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im
Wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander
verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.
(3) Aufwendungen für die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können
ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße
zugute kommen. Für die Aufwendungen für den Hochwasserschutz gelten § 62 Abs. 2 und § 65 entsprechend.
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Abschnitt 8
Hochwasserschutz
§ 70
Hochwasservorsorge
Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der
Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des
natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung
oder der Rückbau von Bodenversiegelungen oder Bodenverdichtungen, die Versickerung von
Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den
Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern.
§ 71
Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne
(zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)
(1) Hochwasserschutzkonzepte, die nach § 99b des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 451, 468), aufgestellt worden sind, gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. § 99b
SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 13. August 2009, ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden.
(2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 6 Satz 1,
§ 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG genannten Fristen an die in den §§ 73 bis 75 WHG genannten
Anforderungen anzupassen.
(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten
nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG, einschließlich der Information
und Beteiligung nach § 79 Abs. 1 WHG, obliegen für das jeweilige Teileinzugsgebiet den Trägern der
Unterhaltungslast nach § 32 Abs. 1. Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. Die Risikomanagementpläne für die Teileinzugsgebiete
werden von der obersten Wasserbehörde entsprechend § 75 Abs. 5 WHG koordiniert.
(4) Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75
Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den zuständigen Wasserbehörden, auf deren Gebiet
er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden
von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem
Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen
Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73
Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG.
§ 72
Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann
auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur
Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.
(2) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes auch
1.
die Gelände zwischen Ufern und Deichen, die Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und
Hochwasserrückhaltebecken sowie Flutungspolder,
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2.
3.
Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist,
überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind, und
bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete.
(3) Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für
die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich
auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf
der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren.
(4) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten
Überschwemmungsgebieten gleich. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen
Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie
Abs. 1 Satz 2 erlassen werden.
(5) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung
oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene
zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. In allen
anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.
§ 73
Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten
(zu den §§ 77 und 78 WHG)
(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als
Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers
und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern
sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.
(2) In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind bei der Sanierung und
Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen
geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe
bei Überschwemmungen zu verhindern.
§ 74
Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 Abs. 3 WHG)
(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsoder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses
Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der
Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.
(2) Vorhaben in Überschwemmungsgebieten, die nach der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei (§ 61
SächsBO) oder genehmigungsfrei gestellt (§ 62 SächsBO) sind, sind, wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, bei
der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Sie gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn
die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt. Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum
Nachweis der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geeignete Unterlagen vorzulegen. Die
zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich
schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen,
spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.
(3) Soweit in einer Rechtsverordnung, durch die das Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder die gemäß § 72
Abs. 4 Satz 2 zu dem Überschwemmungsgebiet erlassen wurde, nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen abweichend von § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG wasserrechtlich allgemein
zulässig, wenn sie
1.
2.
in gemäß § 78 Abs. 2 WHG neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, welcher durch Änderung oder Ergänzung in
einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist,
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den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Das Vorhaben ist in diesen Fällen anzuzeigen.
(4) Bei Vorhaben, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges
Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG oder Absatz 3 Satz 2 dem
Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen
Wasserbehörde vorzulegen.
(5) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen
Wasserbehörde beraten lassen.
(6) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG
erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den
Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung
gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.
§ 75
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 76 Abs. 1 WHG)
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die
1.
2.
erst bei Überschreiten eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu
erwarten ist, oder
bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen, die vor einem Hochwasserereignis schützen sollen, wie
es statistisch einmal in 100 oder mehr Jahren zu erwarten ist,
überschwemmt werden.
(2) Für die Abgrenzung der Gebiete nach Absatz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis mit niedriger
Wahrscheinlichkeit oder ein Extremereignis nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. Bis zur Erstellung
der Gefahrenkarten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Extremereignisse zugrunde zu legen, die in den
Gefahrenkarten der Hochwasserschutzkonzepte ausgewiesen sind, welche nach § 99b Abs. 1 und 2 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004
(SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438,
442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), erstellt worden sind. Die
Abgrenzung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mithilfe vereinfachender Berechnungsansätze durchgeführt
werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass damit das überschwemmte Gebiet völlig unzutreffend dargestellt
würde.
(3) Nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), festgesetzte oder nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherte
Überschwemmungsgebiete, die mit Blick auf einen verbesserten Hochwasserschutz durch öffentliche
Hochwasserschutzanlagen aufgehoben werden, gelten kraft Gesetzes in ihrem bisherigen räumlichen Umfang als
überschwemmungsgefährdete Gebiete.
(4) Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können,
sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu
machen. § 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt
gemacht worden sind, sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um
Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische
Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
(6) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 2, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt
gemacht worden sind, und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 3 dürfen zum Schutz vor
einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist,
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SächsWG
1.
2.
neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen
Bauleitpläne für Häfen und Werften, nur zur Abrundung bestehender Baugebiete oder unter den
Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG ausgewiesen werden und
bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet oder erweitert werden,
wenn sie entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG hochwasserangepasst ausgeführt werden.
§ 76
Hochwasserentstehungsgebiete
(1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in
denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten
können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die obere Wasserbehörde setzt die
Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest.
(2) In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen
zu erhalten und zu verbessern. Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie
möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden.
(3) Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige
Wasserbehörde:
1.
2.
3.
4.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und
sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von
2
1 000 m ,
der Bau neuer Straßen,
die Umwandlung von Wald und
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.
Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde den Antrag nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Wasserbehörde kann
die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach anderen
Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat, abweichend
von Satz 1, die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die
Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen
Verwaltungsebene zu entscheiden. Satz 2 und 3 gelten für die Herstellung des Benehmens nach Satz 4
entsprechend.
(4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 darf nur erteilt werden, wenn
nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben
nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von
Wald oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen
Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird.
(5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen
wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich
beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald
oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen
Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird.
§ 77
Informations- und Dokumentationspflichten
(zu § 76 WHG)
(1) Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiete, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 sowie die
Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76 Verzeichnisse und Karten, in die jedermann während der
Sprechzeiten kostenlos Einsicht nehmen kann. Die Verzeichnisse und Karten sind flurstücksgenau zu führen.
Hinsichtlich der Hochwasserentstehungsgebiete stellt die obere Wasserbehörde den zuständigen
Wasserbehörden die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung.
(2) Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und
Hochwasserentstehungsgebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen. Die
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hierfür erforderlichen Daten sind den Planungsträgern von den zuständigen und, im Falle der
Hochwasserentstehungsgebiete, von der oberen Wasserbehörde von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.
(3) Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte sind mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete
zu verbinden. Die hierfür erforderlichen Daten sind den Vermessungsbehörden von den zuständigen
Wasserbehörden von Amts wegen in einem von der oberen Vermessungsbehörde festgelegten Datenformat zur
Verfügung zu stellen.
§ 78
Öffentliche Hochwasserschutzanlagen
(1) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken
und sonstige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Hierzu
gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht
dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Deichunterhaltungs- und -verteidigungswege. Die
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 11
entsprechend für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen.
(2) Die Aufgabenträger nach § 80 führen ein Verzeichnis aller öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und ihrer
Bestandteile.
(3) Soweit die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für
öffentliche Hochwasserschutzanlagen auch für sonstige Anlagen, die dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt
sind und die nicht nur die Grundstücke und Anlagen eines Eigentümers schützen.
§ 79
Bau- und Unterhaltungslast
(1) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, wie
dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die keinen Rechtsanspruch Dritter begründet. Öffentliche Hochwasserschutzanlagen, für
deren Bau nach § 80 Abs. 1 und 2 der Freistaat Sachsen zuständig ist, dürfen zur Erreichung eines bestimmten
Schutzzieles nur dann durch mobile Elemente ergänzt oder ersetzt werden, wenn die Gemeinde, deren
Gemeindegebiet durch die Anlage geschützt werden soll, diejenigen Kosten übernimmt, welche über die Kosten
hinausgehen, die zur Erreichung desselben Schutzziels ohne die mobilen Elemente entstehen würden, und sich
zum Betrieb und der Unterhaltung der mobilen Elemente entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet.
(2) Die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage schließt ihre Erhöhung, Verstärkung oder
Umgestaltung für Zwecke des Hochwasserschutzes ein.
(3) Die Unterhaltung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung
des Zustands, in den die Anlage zur Erreichung ihres Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz
gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Hierzu gehört auch die
Beseitigung langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die die öffentliche
Hochwasserschutzanlage gefährden oder beeinträchtigen können.
(4) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind von den Aufgabenträgern nach § 80 regelmäßig auf ihre
Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Untersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und die zur Beseitigung der Mängel veranlassten
Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(5) Für die Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.
§ 80
Träger der Bau- und Unterhaltungslast
(1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2
bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen
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1.
2.
3.
an der Bundeswasserstraße Elbe,
für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher
Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße
Elbe sowie
für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;
sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.
(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und
Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.
(4) Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie
bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde
obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die
notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(5) Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so
hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit
eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme
begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu
erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.
§ 81
Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen
(1) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was
die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. § 38 gilt entsprechend.
(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt;
diese sind Bestandteil des Deiches.
(3) Auf Deichen sind untersagt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
Abgrabungen und Eintiefungen,
das Verlegen von Leitungen im Boden,
das Halten von Geflügel,
das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträglicheWeiden von
Schafen,
das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Flächen; ausgenommen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch den Aufgabenträger nach § 80
oder einen von ihm Beauftragten im Rahmen der Deichunterhaltung.
(4) Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts
wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80
1.
2.
3.
4.
einen breiteren Schutzstreifen festlegen,
für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen,
weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen,
Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen.
Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts
wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80
1.
2.
eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen,
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im
besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind.
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In den Fällen des Satzes 2 sind die für die Erhaltung der Sicherheit der öffentlichen Hochwasserschutzanlage
erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.
§ 82
Besondere Duldungsverpflichtungen
Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass
der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten auf diesen Grundstücken nach vorheriger Ankündigung
Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen durchführen, wenn dies zur Vorbereitung der Errichtung
einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlich ist. § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WHG gilt
entsprechend.
§ 83
Besondere Verfahrensvorschriften
(zu § 70 WHG)
(1) Bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen gelten folgende besondere
Vorschriften:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung
des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen,
die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat
zur Einsicht gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen,
die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei
Monate nicht überschreiten,
für anerkannte Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechend; § 73 Abs. 6 VwVfG gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben; sie sind von dem
Erörterungstermin zu benachrichtigen,
ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter
entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und
Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und
Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt,
ergänzend zu § 75 Abs. 1a VwVfG führt auch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht
durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und
46 VwVfG bleiben unberührt,
der Planfeststellungsbeschluss ist zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen
Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten
werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind, und
bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG
keines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Ergänzend zu § 74 Abs. 6 VwVfG ist die Erteilung einer Plangenehmigung für eine öffentliche
Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(3) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die
Wiederherstellung eines Deiches auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechenden Zustand handelt. Ein Fall der vorhandenen Trasse liegt auch dann vor, wenn aufgrund
technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes
größer wird, da zum Beispiel Deichverteidigungswege vorzusehen sind, soweit die Linienführung als solche nicht
geändert wird.
(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine
öffentliche Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 84
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang
abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie haben dazu entsprechend den örtlichen
Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die
im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und, soweit nicht im Einzelfall mit dem
Aufgabenträger nach § 80 etwas anderes vereinbart ist, auch auf den Betrieb und die Unterhaltung mobiler
Hochwasserschutzelemente, einschließlich ihrer Lagerung und der Schaffung geeigneter Lagermöglichkeiten. § 2
Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.
S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten
Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche
Hilfe zu leisten. Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden
Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
(3) Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 85 sind Weisungsaufgaben. Das
Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.
§ 85
Wasserwehr
(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn
sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch
gemeindliche Satzungen zu regeln.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder
Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb
Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung
und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und
Eisgefahren. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und
im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von
diesem beauftragten Person.
(3) Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem
Gebiet der Gefahrenabwehr zu informieren.
§ 86
Warn- und Alarmordnungen
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch
Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum
Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des
Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen Informationsflüsse zu regeln. Die Verordnung
soll auch die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmer am
Hochwassernachrichtendienst enthalten.
(3)Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern,
für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.
(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
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Abschnitt 9
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 87
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(zu den §§ 82 bis 85 WHG)
(1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige
Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und
Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der
benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.
(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach
Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der
Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im
Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen
mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der
Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des
Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die
Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln.
(3) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das
Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der
Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung
für die Behörden verbindlich.
§ 88
Wasserbuch
(zu § 87 WHG)
(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.
(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von
untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,
Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,
Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75
und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,
Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von
Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie
Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,
Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und
Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Die Behörde, die eine
wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder
eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf
einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit
beizufügen. Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines
Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.
(4) Die Einsicht in dasWasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist
jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener
sind zu berücksichtigen. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für
Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des
Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten
gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.
(5) Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im.
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§ 89
Gewässerkundliches Messnetz
Die zuständige Wasserbehörde ermittelt, sammelt und bereitet gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche
Daten auf, soweit diese für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder
für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und
sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich sind.
§ 90
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten,
Datenaustausch
(zu § 88 WHG)
(1) Die zu einem in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen
zu jedem anderen in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der
Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung
vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen
sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten,
Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind
verpflichtet, der nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die notwendigen
wasserwirtschaftlichen Daten in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG, einschließlich der Berichterstattung
aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, erforderlich ist.
(4) Von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere
Angaben über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 50 Abs. 3
WHG,
Anlagenbestandsdaten,
Art und Weise der genutzten Rohwasserquellen, insbesondere beabsichtigte Änderungen,
Angaben zur Versorgungssicherheit
verlangt werden. Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere
Angaben über
1.
2.
3.
Trägerschaft, Art, Dimensionierung und Anzahl der Anlagen,
Art der Einleitung des gereinigten Abwassers,
Zeitpunkt der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik
verlangt werden. Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der
Gewässeraufsicht verwendet werden.
(5) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes bleiben im
Übrigen unberührt.
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SächsWG
Teil 4
Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe
§ 91
Abgabe für Wasserentnahme
(1) Für die Benutzung eines Gewässers durch
1.
2.
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
wird vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der
Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz
unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu
verwenden. Der durch den Vollzug der Absätze 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie der aufgrund von Absatz 8 erlassenen
Rechtsverordnung entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abgabe für die
Wasserentnahme gedeckt.
(3) Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten für die Erhebung der Abgabe als oberirdische Gewässer.
(4) Eine Abgabe wird nicht erhoben für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG,
Wasserentnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus staatlich anerkannten
Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
Wasserentnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren
Wärmegewinnung,
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren
Wärmegewinnung,
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei, der
Fischzucht und der Fischhaltung,
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und
Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer
eingeleitet wird,
3
Benutzungen, bei denen die Wasserentnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m im Kalenderjahr
beträgt und
Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung von der
zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder
zugelassen wurde und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat.
(5) Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die
Höhe der Abgabe ist das als Anlage 5 Nr. 1 angefügte Verzeichnis. Die festzusetzende Abgabe ist auf den
nächstliegenden Cent aufoder abzurunden.
(6) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der
Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern produzierte Strommenge im
Veranlagungsjahr (Jahresleistung), Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung –
Turbinenleistung), Nutzfallhöhe, sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von
86 Prozent und der Fallbeschleunigung) nach der in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die
Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der
tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23
Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2730, 2743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren
Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach den §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1
WHG beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW
oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2 000 EUR im Veranlagungsjahr werden nicht
erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die
Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach den
Sätzen 1 bis 4 und Absatz 5 erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten
unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher
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Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird.
Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur und die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen
Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln.
(7) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die zuständige
Wasserbehörde. Auf Antrag kann die Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für
ein Veranlagungsjahr 10 000 EUR überschreitet. Die Ratenzahlung soll mit der Abgabe der Erklärung beantragt
werden.
(8) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erklärungspflicht, die
Zahlungspflicht und das Erhebungsverfahren sowie die Berechnung und Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
im Sinne von Absatz 2 Satz 2 zu regeln; der Verwaltungsaufwand darf auch pauschal und unter Zugrundelegung
von Stichtagen ermittelt werden.
(9) Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), zuletzt geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1834), in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechend.
(10) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren
Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können die für die
Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,
die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die
Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser
Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb
genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist
rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 AO zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung
von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben
die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.
(11) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des
gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder
behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der
Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,
1.
2.
die für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluss der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um
einmalige Aufwendungen handelt, oder
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr
gezahlt werden.
Im Falle der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 43 Abs. 3 durch einen Dritten kann der
Abgabepflichtige auch Aufwendungen des Dritten mit dessen Einwilligung für Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
verrechnen, soweit der Dritte diese Aufwendungen nicht selbst verrechnen kann. Die Wasserentnahmeabgabe ist
nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluss der Maßnahme oder in angemessener
Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz 10 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(12) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach Absatz 9
in Verbindung mit § 163 AO die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um
75 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der
Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren
Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur
öffentlichen Wasserversorgung oder für gewerbliche Zwecke an Dritte weiterveräußert werden. Die Ermäßigung
darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar
ist. In gleicher Weise kann die Wasserentnahmeabgabe ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung
wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.
(13) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine
aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1577, 1580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
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Teil 5
Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung
Abschnitt 1
Gefahrenabwehr
§ 92
Gewässerverunreinigung
(zu § 90 Abs. 3 WHG)
(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben über § 90 WHG hinaus die erforderlichen
Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.
(2) Bei Verunreinigungen von Gewässern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der
Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde
vorzulegen ist.
§ 93
Gewässerschau
(1) Die oberirdischen Gewässer und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch die
zuständigen Wasserbehörden zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der
Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen
und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und,
unbeschadet des § 79 Abs. 4, von Hochwasserschutzanlagen zu kontrollieren.
(2) Die zuständigen Wasserbehörden beteiligen an der Gewässerschau den Gewässerunterhaltungspflichtigen,
die untere Naturschutzbehörde, die obere Landwirtschaftsbehörde, die untere Forstbehörde und die
Fischereibehörde. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers
Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 32 des
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten
Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. § 107 gilt entsprechend.
(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des
Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekannt zu machen. Über das Ergebnis der Schau, die
wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der zuständigen
Wasserbehörde anzufertigen.
§ 94
Messnetzbeobachter
(1) Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als
ehrenamtliche Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen
behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.
(2) Die Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten
Stelle, die sie bestellt hat.
(3) Die Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte
Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu
bestimmten Zeiten abzulesen.
(4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten
berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.
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Abschnitt 2
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 95
Durchleiten von Wasser und Abwasser
(zu § 93 WHG)
Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93
Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.
§ 96
Mitbenutzung von Anlagen
(zu § 94 WHG)
§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.
§ 97
Duldung vorbereitender Maßnahmen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)
Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden,
dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke
betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.
§ 98
Frist bei Inanspruchnahme
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)
(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses
Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu
bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen
durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf
Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.
(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten
keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.
§ 99
Vorzeitige Besitzeinweisung
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)
(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die
zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke
und Anlagen vorzeitig einweisen.
(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann
von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
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Abschnitt 3
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
§ 100
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
(zu § 86 WHG)
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von
Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde
übertragen.
§ 101
Enteignung
(zu § 71 WHG)
(1) Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der
Schifffahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der
Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur
Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die
Abwasserbeseitigung, den Hochwasserschutz, die Wasserspeicherung und die Be- und Entwässerung und zur
Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte enteignet
werden. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Vorhabens
notwendig ist; abweichend von § 71 Satz 1WHG bedarf es einer gesonderten Festsetzung nicht.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung
des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001
(SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.
(3) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung
von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein
Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten
in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis
3, § 108 Abs. 1 und 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 BauGB und für den Enteignungsbeschluss
§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst. c und Nr. 5 bis 7 BauGB.
§ 102
Entschädigung
(zu § 96 WHG)
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz,
aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften
ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) grundsätzlich
entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die
wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im
Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen
Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit
aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen
1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
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2.
3.
Aufwendungen erheblich an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige
Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig
bleiben, oder
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch
deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören,
unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen gelten die §§ 96 bis 98WHG entsprechend,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Die Entschädigung kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen
bestehen. Wenn die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht
durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden können, soll die Entschädigung als Darlehen
gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen
werden.
§ 103
Entschädigungsverfahren
(zu § 98 WHG)
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche
die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar
aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde.
(2) Kommt eine Einigung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, so hat die zuständige Wasserbehörde
diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. Die Urkunde ist nach
Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
(3) Der Bescheid nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist den Beteiligten zuzustellen, er ist den Beteiligten gegenüber
vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt
hat.
(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.
§ 104
Ausgleich
(zu § 99 WHG)
Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten
nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.
§ 105
Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, findet statt
1.
2.
aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens
eine Woche vorher zugestellt wird, oder
aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in
dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767
bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
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SächsWG
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die
Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung
hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
Teil 6
Gewässeraufsicht
§ 106
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme
(zu § 100 Abs. 1 WHG)
(1) Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können auch bereits bei dem Verdacht einer
Gewässergefährdung oder der Gefährdung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erlassen werden. Die
sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts
anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die
nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen
Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den
Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen
sowie die Abnahme zu beantragen.
(3) Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und
Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. Die zuständige
Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der
Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung nicht zu erwarten ist.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige
hinzuziehen.
(5) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren
Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen
ist.
§ 107
Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht
(zu § 101 WHG)
(1) Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben
Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnisoder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen
zugänglich zu machen.
(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu
benachrichtigen.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Probenahmen zu dulden.
(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die
Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben
auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.
§ 108
Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt,
insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem
Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der
Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.
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(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von
einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen sowie
die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind,
um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange desWohls der Allgemeinheit abzuwehren.
(3) Für Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführen sind und für
Abwasseruntersuchungen, die in Folge eines hinreichenden Verdachts, dass ein Verstoß gegen die Festsetzung
der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung vorliegt, durchgeführt werden, trägt der
Abwassereinleiter die Kosten. Bei darüber hinausgehenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung
zur Kostentragung des Abwassereinleiters, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung
zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.
Teil 7
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 1
Zuständigkeit
§ 109
Wasserbehörden
(1) Allgemeine Wasserbehörden sind
1.
2.
3.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
(2) Besondere Wasserbehörden sind
1.
2.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur
fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses
Gesetzes.
(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu
besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere
Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die
erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen,
welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die
oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 110
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes
und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der
Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie
nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn
die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an
Gewässern erster Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Wasserbehörde übertragen, wenn eine rechtzeitige
oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind
Weisungsaufgaben. DasWeisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich
auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere
auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
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SächsWG
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung betreten werden.
§ 111
Sachverständige
(1) Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen
sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Personen
oder Stellen sind durch den Antragsteller zu tragen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung
oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche
Fachkunde in einem Verfahren nach § 112 nachgewiesen haben.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
1.
2.
bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte
Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung eines anerkannten
Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
§ 112
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren
(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die
zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 111
Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. In der Verordnung nach Satz 1
kann geregelt werden, dass
1.
2.
die Anerkennung befristet erteilt werden kann,
der Sachverständige oder das Prüflabor verpflichtet ist, nach der Anerkennung in bestimmten
Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere
Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilzunehmen.
(2) Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Neue
Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch
die zuständige Wasserbehörde, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen der zuständigen
Wasserbehörde, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis
der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der
Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten
Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf
drei Jahre zu befristen. Die Anerkennung nach den Sätzen 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei
erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. Im Übrigen gilt für die erstmalige
Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate
beträgt. Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August
2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,
146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG
abgewickelt werden.
(3) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig
sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller der zuständigen Wasserbehörde oder der
einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine
gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie
und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
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SächsWG
Abschnitt 2
Verfahren
§ 113
Nachträgliche Antragstellung
Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen
ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut,
verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein
entsprechender Antrag gestellt wird.
§ 114
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren
ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es
muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des
Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann
das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig
entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und
Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
§ 115
Wasserrechtliche Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze
erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen
oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die
Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekannt gegeben werden.
(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden.
(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder
selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und
ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 116
Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um
die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken
abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die
§§ 232 bis 240 BGB anzuwenden.
(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die
Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
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§ 117
Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung
(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige
Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnungen sind zu befristen.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu
treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache,
kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung
unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
§ 118
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unzulässiger
oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch
wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese
Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich
nach § 104 Satz 2.
§ 119
Verfahren für die Planfeststellung
Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden
besonderen Bestimmungen:
1.
2.
3.
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde; § 68 Abs. 5 bleibt
unberührt,
ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte
Interessen betroffen werden, und
in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur
Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und
verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass
Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend
gemacht werden können.
§ 120
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch
Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis,
Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder
diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der
zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.
§ 121
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen, Heilquellenschutzgebieten,
Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer
Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne von § 24 Abs. 4, § 46
Abs. 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 ist der
Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen
berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen nach § 72
Abs. 4 Satz 2 und für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Trägern
öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie
sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die
Rechtsverordnung nicht berührt sein können.
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(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den
Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei
der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde; davon
abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der oberen Wasserbehörde. Die
öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde
Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden
können.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne
größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur
Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der
Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich
erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich
erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.
(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist
1.
2.
in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben und
in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.
Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet
gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die
Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach
Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den
Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der
Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung
zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist
die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur
kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit
der Einsichtnahme hinzuweisen.
(8) Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den
örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrererWasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der
Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt.
Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die
Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. Der
Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.
(9) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die
Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden.
Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt
verkündet.
(10) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung
begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 46 Abs. 3, durch die
Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.
(12) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden
zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO
nicht anzuwenden.
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Teil 8
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 122
Bußgeldvorschriften
(zu § 103 WHG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und
Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die
erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt,
entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt,
den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt,
den Duldungspflichten nach § 18 zuwiderhandelt,
Staumarken im Sinne von § 19 ohne Zustimmung entfernt,
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder
beseitigt,
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis
benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder
einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder
gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert,
entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer
Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
den Vorschriften des § 22 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich
verändert oder beseitigt,
entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt,
entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der
zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des
Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder
betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5
oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,
als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser
entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die
für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert
werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als
Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen
Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder
ausführen lässt oder als Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO
den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer
Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2
eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung
vornimmt,
entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt,
entgegen § 81 unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt,
Angaben entgegen § 91 Abs. 6 Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der
Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen
Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt,
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 zuwiderhandelt,
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die
für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde, für den Vollzug von § 17 Abs. 3 die
zuständige Schifffahrts- und Hafenbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. In den Verordnungen oder Satzungen nach Absatz 1 Nr. 24 kann
bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.
§ 123
Schutzgebiete und Planungsgebiete
Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und
den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des
Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über
Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche
Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum
Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz
und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.
§ 124
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG)
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15
MeAnlG.
§ 125
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung
erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.
§ 126
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes,
Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates
Sachsen) eingeschränkt.
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Anlage 1
(zu § 4)
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2)
Anlage 3
(zu § 30 Abs. 1)
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 2 Nr. 3)
Anlage 5
(zu § 91 Abs. 5 und 6)
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Anlage 2
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2)
Verzeichnis der schiffbaren Gewässer
Nummer 1: allgemeine schiffbare Gewässer
Name
Gewässerart
Gemeinde
Beschränkung der Schifffahrt auf:
Speicherbecken Knappenrode
(Hoyerswerdaer Schwarzwasser)
Speicherbecken
Lohsa, Wittichenau
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Kriebstein (Zschopau)
Talsperre
Kriebstein, Rossau,
Mittweida
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb,
nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde
(Fluss-km 114,4 bis 118,3)
Fließgewässer
Wurzen/Bennewitz
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde
(Fluss-km 135,8 bis 138,0)
Fließgewässer
Grimma
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Pöhl; Hauptsperre bis
Vorsperren Neuensalz und Thoßfell
(Trieb)
Talsperre
Pöhl, Neuensalz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Bautzen (Spree)
Talsperre
Bautzen, Malschwitz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Speicherbecken Lohsa I (Kleine
Spree)
Speicherbecken
Lohsa
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Quitzdorf (Schwarzer
Schöps)
Talsperre
Niesky, Waldhufen,
Quizdorf am See
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr
Lausitzer Neiße
(Fluss-km 74,2 bis 178,4)
Fließgewässer
Ostritz, Görlitz, Neißeaue, Rothenburg/O. L.,
Krauschwitz, Bad
Muskau
Fahrgastschifffahrt und Sportbootverkehr, ausgenommen Fahrzeuge
mit Verbrennungsmotor
Speicherbecken Witznitz (Eula/
Wyhra)
Speicherbecken
Borna
nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
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SächsWG
Nummer 2: nach Fertigstellungserklärung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 schiffbare Gewässer
Name
Gewässerart
Gemeinde
Beschränkung der Schifffahrt auf:
Geierswalder See
Tagebaurestsee
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Partwitzer See
Tagebaurestsee
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Neuwieser See
Tagebaurestsee
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Blunoer Südsee
Tagebaurestsee
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Sabrodter See
Tagebaurestsee
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Spreetaler See
Tagebaurestsee
Elsterheide, Spreetal
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Bergener See
Tagebaurestsee
Elsterheide
nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Berzdorfer See
Tagebaurestsee
Görlitz, Ostritz, SchöFahrgastschifffahrt, nichtmotorangenau-Berzdorf a. d. Eigen triebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Bärwalder See
Tagebaurestsee
Boxberg
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Spreetaler See
und Sabrodter See
Überleiter
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Sabrodter See
und Bergener See
Überleiter
Elsterheide
nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Sabrodter See
und Blunoer See
Überleiter
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Blunoer See
und Neuwieser See
Überleiter
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Bergener See
und Neuwieser See
Überleiter
Elsterheide
nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Neuwieser See
und Partwitzer See
Überleiter
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Geierswalder
See und Partwitzer See
Überleiter
Elsterheide
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
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SächsWG
Name
Gewässerart
Gemeinde
Beschränkung der Schifffahrt auf:
Cospudener See
Tagebaurestsee
Leipzig, Markkleeberg,
Zwenkau
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Markkleeberger See
Tagebaurestsee
Markkleeberg
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Zwenkauer See
Tagebaurestsee
Leipzig, Zwenkau, Böhlen
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Störmthaler See
Tagebaurestsee
Rötha, Großpösna, Espenhain
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Cospudener
See und Zwenkauer See
Überleiter
Zwenkau, Markkleeberg
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
Überleiter zwischen Markkleeberger
See und Störmthaler See
Überleiter
Markkleeberg, Großpösna
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und motorangetriebener
Sportbootverkehr
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Anlage 3
(zu § 30 Abs. 1)
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
Gewässer I. Ordnung
Hauptflussgebiet Elbe
1
Bahra
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Gottleuba
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Buschbach
2
Bahre
Hochwasserrückhaltebecken FriedrichswaldeOttendorf
Mündung in die Seidewitz
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf
3
Biela
Einmündung Cunnersdorfer Mündung in die Elbe
Bach
4
Dahle
Abzweig Waldgraben am
Alten Teich in Schmannewitz
Mündung in die Elbe
5
Döllnitz
Straßenbrücke Wermsdorf/
Liptitz unterhalb Talsperre
Döllnitzsee
Mündung in den Elbhafen
Riesa
6
Gottleuba
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Elbe
einschließlich Talsperre
Gottleuba mit Vorsperre
Gottleuba und Vorbecken
Oelsen
7
Jahna
Hochwasserrückhaltebecken Mochau
Mündung in die Elbe
einschließlich HW – Flutgraben Hof
8
Ketzerbach
Einmündung Dreißiger
Wasser
Mündung in die Elbe
9
Kirnitzsch
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Elbe
10
Lachsbach
Zusammenfluss Sebnitz/Polenz
Mündung in die Elbe
11
Lockwitzbach
Hochwasserrückhaltebecken Reinhardtsgrimma
Mündung in die Elbe
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Reinhardtsgrimma
12
Mordgrundbach
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Bahra
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Mordgrundbach
13
Müglitz
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Elbe
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Lauenstein
14
Neugraben
Ausbauanfang
Mündung in den Großen
Galgenteich
15
Polenz
Einmündung Lohbach
Zusammenfluss mit der
Sebnitz
www.revosax.sachsen.de
60 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
16
Quergraben
Ausbauanfang
Mündung in den großen
Galgenteich
17
Rote Weißeritz
Großer Galgenteich
Zusammenfluss mit der
Wilden Weißeritz
einschließlich Großer Galgenteich, Speicher Altenberg und Talsperre Malter
mit Vorsperre Malter
18
Schwarzer Graben/Weinske
Straßenbrücke S 20 in
Schöna
Mündung in die Elbe
einschließlich Nordumfluter
Großer Teich und Südumfluter Großer Teich
19
Sebnitz
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Zusammenfluss mit der Polenz
20
Seidewitz
Hochwasserrückhaltebecken Liebstadt
Mündung in die Gottleuba
21
Triebisch
Einmündung Hetzbach
Mündung in die Elbe
22
Vereinigte Weißeritz
Zusammenfluss Wilde und
Rote Weißeritz
Mündung in die Elbe
23
Wesenitz
Straße B 98/Ringenhain
Straßenbrücke
Mündung in die Elbe
24
Wilde Sau
Bundesautobahnbrücke A 4 Mündung in die Elbe
25
Wilde Weißeritz
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Zusammenfluss mit der Ro- einschließlich Talsperre
ten Weißeritz
Lehnmühle, Talsperre Klingenberg mit Vorsperre Klingenberg und den Vorbecken Hennersdorf und Röthenbach
Einmündung Wolfsbach
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Liebstadt
Hauptflussgebiet Eger/Elbe
26
Zwota
Hauptflussgebiet Schwarze Elster
27
Dobrabach
Speicher Radeburg II
Mündung in die Große Röder
28
Geißlitz
Gabelwehr Zabeltitz
Landesgrenze zu Brandenburg
29
Grödel-Elsterwerdaer Floß- ehemalige Pumpstation Elkanal
be bei Grödel
Landesgrenze zu Brandenburg
30
Große Röder
Einmündung Steinbach
Landesgrenze zu Branden- einschließlich Flutrinne
burg
Skassa, Röderneugraben
und Brückgraben sowie
Speicher Radeburg I
31
Hopfenbach
Talsperre Nauleis
Mündung in die Große Röder
www.revosax.sachsen.de
einschließlich Speicher
Radeburg II mit Vorbecken
Breiter Teich
ab Ablauf Talsperre Nauleis
61 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
32
Hoyerswerdaer Schwarzwasser
Hochwasserrückhaltebecken Schmölln
Mündung in die Schwarze
Elster
einschließlich Commerauer
Flutmulde, Speicher Knappenrode (Nebenschluss),
Umfluter Großsärchen,
Hochwasserrückhaltebecken Karlsdorf und Hochwasserrückhaltebecken
Schmölln
33
Kleine Röder
Gabelwehr Zabeltitz
Landesgrenze zu Brandenburg
34
Klosterwasser
Bundesautobahnbrücke A 4 Mündung in die Schwarze
Elster
35
Langes Wasser
Hochwasserrückhaltebecken Göda
Mündung in das Hoyerswerdaer Schwarzwasser
36
Pulsnitz
Einmündung Haselbach
Landesgrenze zu Brandenburg
37
Schwarze Elster
Eisenbahnbrücke unterhalb Landesgrenze zu Branden- einschließlich WudraflutElstra
burg
mulde
einschließlich Hochwasserrückhaltebecken Göda
Hauptflussgebiet Lausitzer Neiße
38
Gaule
Straßenbrücke Hagenwerder – Schönau-Berzdorf
Mündung in die Pließnitz
39
Landwasser
Straßenbrücke Oberoderwitz – Herrnhut
Mündung in die Mandau
40
Lausitzer Neiße
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Landesgrenze zu Brandenburg
41
Lausur
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Mandau
42a
Mandau
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik bei
Rumburk
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik bei Seifhennersdorf
42b
Mandau
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik bei
Großschönau
Mündung in die Lausitzer
Neiße
43
Pließnitz
Zusammenfluss Petersbach/Berthelsdorfer Wasser
Mündung in die Lausitzer
Neiße
Hauptflussgebiet Spree
44
Kleine Spree
Abzweig Verteilerwehr
Spreewiese
Mündung in die Spree
45
Kotitzer Wasser
Pegel Kotitz
Mündung in das Löbauer
Wasser
46
Löbauer Wasser
Eisenbahnviadukt
Großschweidnitz
Mündung in die Spree
www.revosax.sachsen.de
einschließlich Speicher
Lohsa I (Nebenschluss)
62 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
47
Schwarzer Schöps
Straßenbrücke B 6
Mündung in die Spree
einschließlich Talsperre
Quitzdorf
48
Spree
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Landesgrenze zu Branden- einschließlich Talsperre
burg
Bautzen mit Vorsperre
Oehna
49
Weißer Schöps
Straßenbrücke B 6
Mündung in den Schwarzen Schöps
einschließlich Neugraben
und Flutmulden
Hauptflussgebiet Freiberger Mulde
50
Bobritzsch
Einmündung Hartmannsdorfer Bach
Mündung in die Freiberger
Mulde
51
Flöha
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Zschopau
einschließlich Talsperre
Rauschenbach
52
Freiberger Mulde
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Zusammenfluss mit der
Zwickauer Mulde
einschließlich Flutmulde
Döbeln
53
Gimmlitz
Talsperre Lichtenberg
Mündung in die Freiberger
Mulde
einschließlich Talsperre
Lichtenberg mit Vorsperre
Dittersbach und den Vorbecken Burkersdorf und
Dittersbach
54
Große Lößnitz
Straßenbrücke Ortslage
Großwalthersdorf
Mündung in die Flöha
55
Haselbach
Kreuzung mit der Revierwasserlaufanstalt
Mündung in die Talsperre
Saidenbach
einschließlich Vorsperre
Forchheim und den Vorbecken Haselbach 1 und 2
56
Lampertsbach
Talsperre Cranzahl
Mündung in die Sehma
einschließlich Talsperre
Cranzahl
57
Lautenbach
Talsperre Neunzehnhain II
Mündung in die Flöha
einschließlich Talsperre
Neunzehnhain II mit den
Vorbecken Lautenbach 2
und Gänsebach und Talsperre Neunzehnhain I mit
dem Vorbecken Lautenbach 1
58
Pöhlbach
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Zschopau
59
Preßnitz
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Zschopau
60
Saidenbach
Talsperre Saidenbach
Mündung in die Flöha
61
Schwarze Pockau
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Mündung in die Flöha
62
Sehma
Eisenbahnbrücke Vierenstr./Neudorf
Mündung in die Zschopau
www.revosax.sachsen.de
einschließlich Talsperre
Saidenbach mit den Vorbecken Hölzelbergbach, Saidenbach, Lippersdorfer
Bach 1 und 2
63 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
63
Revierwasserlaufanstalt
Freiberg
Talsperre Rauschenbach
(Entnahmebauwerk)
Ablauf Hüttenteich
bestehend aus den Kunstteichen:
– Dittmannsdorfer Teich
– Dörnthaler Teich
– Obersaidaer Teich
– Oberer Großhartmannsdorfer Teich
– Mittlerer Großhartmannsdorfer Teich
– Unterer Großhartmannsdorfer Teich
– Erzengler Teich
– Rothbächer Teich
– Konstantinteich
– Hüttenteich
sowie zugehörigen Kunstgräben und Röschen
64
Striegis
Straßenbrücke B 173 in
Oberschöna
Mündung in die Freiberger
Mulde
65
Wilisch
Einmündung Jahnsbach
Mündung in die Zschopau
66
Zschopau
Straßenbrücke NeudorfScheibenberg
Mündung in die Freiberger
Mulde
einschließlich Talsperre
Kriebstein
Mündung in die Zwickauer
Mulde
einschließlich Talsperre
Amselbach
Hauptflussgebiet Zwickauer Mulde
67
Amselbach
Talsperre Amselbach
68
Chemnitz
Zusammenfluss Würschnitz Mündung in die Zwickauer
und Zwönitz
Mulde
69
Crinitzer Wasser
Talsperre Wolfersgrün
Mündung in den Rödelbach ab Ablauf Talsperre Wolfersgrün
70
Gablenzbach
Einmündung Unterer Querenbach
Mündung in die Würschnitz
71
Große Bockau
Einmündung Kleine Bockau Mündung in die Zwickauer
Mulde
72
Große Mittweida
Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach
Mündung in das Schwarzwasser
ab Ablauf Unterbecken
Pumpspeicherwerk Markersbach
73
Kleine Bockau
Talsperre Sosa
Mündung in die Große Bockau
einschließlich Talsperre
Sosa
74
Klingerbach
Talsperre Klingerbach
Mündung in die Zwickauer
Mulde
einschließlich Talsperre
Klingerbach
75
Lungwitzbach
Einmündung Hegebach
Mündung in die Zwickauer
Mulde
76
Rödelbach
Einmündung Crinitzer Was- Mündung in die Zwickauer
ser
Mulde
77
Schwarzwasser
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
www.revosax.sachsen.de
Mündung in die Zwickauer
Mulde
64 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
78
Stadtguttalbach
Talsperre Einsiedel
Mündung in die Zwönitz
einschließlich Talsperre
Einsiedel
79
Unterer Querenbach
Talsperre Stollberg
Mündung in den Gablenzbach
einschließlich Talsperre
Stollberg
80
Wilzsch
Talsperre Carlsfeld
Mündung in die Zwickauer
Mulde
einschließlich Talsperre
Carlsfeld
81
Würschnitz
Straßenbrücke Niederwürschnitz/Niederdorf
Zusammenfluss mit der
Zwönitz
82
Zwickauer Mulde
Talsperre Muldenberg
Zusammenfluss mit der
Freiberger Mulde
83
Zwönitz
Einmündung Gornsdorfer
Bach
Zusammenfluss mit der
Würschnitz
einschließlich Talsperre
Muldenberg mit Vorsperre
Weiße Mulde und Vorsperre Rote Mulde sowie Talsperre Eibenstock mit Vorsperre Schönheiderhammer und den Vorbecken
Rähmerbach, Geidenbach,
Weißbach, Rohrbach
Hauptflussgebiet Vereinigte Mulde
84
Leine
Straßenbrücke nördlich
Krostitz
Mündung in den LoberLeine-Kanal
85
Lober/Lober-Leine-Kanal
Straßenbrücke Schladitzer
Straße, Rackwitz
Landesgrenze zu SachsenAnhalt
86
Lossa
Straßenbrücke Heyda
Mündung in die Vereinigte
Mulde
87
Schwarzbach
Straßenbrücke nördlich
Sprotta
Mündung in die Vereinigte
Mulde
88
Vereinigte Mulde
Zusammenfluss Freiberger
und Zwickauer Mulde
Landesgrenze zu Sachsen- einschließlich Mühlgraben
Anhalt
Eilenburg
einschließlich Flutrinne
Thallwitz
Hauptflussgebiet Weiße Elster
89
Eula
Straßenbrücke nördlich Wi- Mündung in die Wyhra
ckershain
einschließlich Speicher
Witznitz (Nebenschluss)
90
Feilebach
Talsperre Dröda
einschließlich Talsperre
Dröda mit den Vorsperren
Bobenneukirchen, Ramoldsreuth und den Vorbecken:
– Troschenreuth
– Wiedersberg
– Hammermühle
– Ramoldsreuth-Süd
– Ramoldsreuth-Nord
– Berglas
– Dechengrün
– Schlegelmühle
– Bobenneukirchen
www.revosax.sachsen.de
Mündung in die Weiße Elster
65 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
bis
Bemerkung
91
Göltzsch
Talsperre Falkenstein
Mündung in die Weiße Elster
ab Ablauf Talsperre Falkenstein
92
Görnitzbach
Straßenbrücke Korna –
Werda
Mündung in die Weiße Elster
Überpumpanlage zur Talsperre Werda
93
Koberbach
Talsperre Koberbach
Mündung in die Pleiße
einschließlich Talsperre
Koberbach mit Vorsperre
Koberbach
94
Parthe
Kreuzung ehemaliger
Hanggraben im Glastener
Forst
Mündung in die Weiße Elster
einschließlich Einspeisung
Mühlteich Pomßen, Alte
See Grethen und Hochwasserumfluter Taucha
95a
Pleiße
Einmündung Neumarker
Bach
Landesgrenze zu Thüringen
bei Frankenhausen
95b
Pleiße
Landesgrenze zu Thüringen bei Regis-Breitingen
Mündung in das Elsterflutbett
einschließlich:
– Hochflutbett der Pleiße
– Pleißeflutbett sowie
– Speicher Borna (Nebenschluss)
– sächsischer Anteil des
Hochwasserrückhaltebeckens Regis-Serbitz
(Nebenschluss)
– Hochwasserrückhaltebecken Stöhna (Nebenschluss)
– Speicher Rötha (Nebenschluss)
96
Rauner Bach
Einmündung Haarbach
Mündung in die Weiße Elster
97
Schnauder
Landesgrenze zu Thüringen
Mündung in die Weiße Elster
98
Stoppbach
Speicher Netzschkau
Mündung in die Göltzsch
einschließlich Speicher
Netzschkau
99
Trieb/Geigenbach
Talsperre Werda
Mündung in die Weiße Elster
einschließlich Talsperre
Werda mit Vorsperre Werda und Vorbecken Siehdichfür, Talsperre Pöhl mit
den Vorsperren Thoßfell,
Neuensalz
100
Triebelbach
Straßenbrücke Obertriebel
Mündung in die Weiße Elster
101a
Weiße Elster
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik
Landesgrenze zu Thüringen bei Elsterberg
www.revosax.sachsen.de
einschließlich Talsperre
Pirk mit Vorsperre Dobeneck und Vorbecken Eiditzlohbach, Oelsnitz
66 von 70
SächsWG
Lfd. Nr.
Name
von
101b
Weiße Elster
Landesgrenze zu Sachsen- Landesgrenze zu Sachsen- einschließlich:
Anhalt bei Profen
Anhalt bei Schkeuditz
– Hochflutbett der Weißen Elster
– Elsterflutbett
– Kleine Luppe
– Elsterbecken
– Nahle
– Neue Luppe
– Profener Elstermühlgraben mit Abschlaggraben Weideroda
– Floßgraben Werben/Eisdorf/Schkölen
– Luppe-Wildbett
102
Wyhra
Talsperre Schömbach
www.revosax.sachsen.de
bis
Mündung in die Pleiße
Bemerkung
einschließlich sächsischer
Anteil der Talsperre
Schömbach
67 von 70
www.revosax.sachsen.de
HRB Zschochau
HRB Noschkowitz
HRB Kiebitz-Obersteina
HRB Möbertitz
HRB Baderitz-Lüttewitz
HRB Mochau
SP Staucha
HRB Glashütte
HRB Schrebitz
Großer Teich Torgau
TS Döllnitzsee
SP Göttwitzsee
Horstsee
TS Kauscha
TS Schadebach II
SP Nebelschütz
TS Nauleis
TS Wallroda
HRB Amselgrundbach/Döbeln
TS Wolfersgrün
TS Falkenstein
SP Crimmitschau
HRB Rennersdorf
HRB Niederpöbel
HRB Niederwürschnitz
HRB Oberlungwitz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
HRB
SP
TS
=
=
=
Hochwasserrückhaltebecken
Speicherbecken
Talsperre
Abkürzungen:
Stauanlage
Name
Lfd. Nr.
Birmenitzer Dorfbach
Rittmitzer Bach
Kleine Jahna
Möbertitzer Graben
Schweimnitzer Bach
Jahna
Stauchaer Bach
Briesnitzbach
Krebsbach
Schwarzer Graben
Döllnitz
Döllnitz (Vorsperre der TS Döllnitzsee)
Saubach (Vorsperre der TS Döllnitzsee)
Geberbach
Schadebach
Jauer
Hopfenbach
Steinbach
Amselgrundbach
Crinitzer Wasser
Göltzsch
Sahnbach
Petersbach
Pöbelbach
Beuthenbach
Kirchberger Dorfbach
Gestautes Gewässer
Elbe
Leine/Lober-Leine-Kanal
Schwarze Elster
Hopfenbach, Große Röder
Große Röder
Freiberger Mulde
Crinitzer Wasser, Rödelbach
Göltzsch
Pleiße
Pließnitz
Rote Weißeritz
Würschnitz
Lungwitzbach
Döllnitz
Müglitz
Döllnitz
Weinske/Schwarzer Graben
Jahna
Elbe
Elbe
Vereinigte Mulde
Schwarze Elster
Schwarze Elster
Schwarze Elster
Freiberger Mulde
Zwickauer Mulde
Weiße Elster
Weiße Elster
Lausitzer Neiße
Elbe
Zwickauer Mulde
Zwickauer Mulde
Elbe
Elbe
Elbe
Beeinflusstes Gewässer erster Ordnung Flussgebiet
Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken an Gewässern zweiter Ordnung
mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 2 Nr. 3)
SächsWG
68 von 70
SächsWG
Anlage 5
(zu § 91 Abs. 5 und 6)
1. Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe
Benutzung des Grundwassers
Nummer
1
2
3
4
5
6
Verwendungszweck
öffentliche Wasserversorgung
Kühlwasser
Bewässerungswasser
Wasserabsenkung in Lagerstätten
dauerhafte Wasserhaltung
sonstige Verwendungszwecke
Abgabesatz
0,015 EUR/m3
0,076 EUR/m3
0,025 EUR/m3
0,015 EUR/m3
0,015 EUR/m3
0,076 EUR/m3
Benutzung von Oberflächengewässern
Nummer
7
8
9
10
11
Verwendungszweck
Öffentliche Wasserversorgung
Kühlwasser
Bewässerungswasser
Wasserkraftnutzung
Sonstige Verwendungszwecke
Abgabesatz
0,015 EUR/m3
0,005 EUR/ m3
0,005 EUR/m3
0,0001 EUR/m3
0,020 EUR/m3
2. Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 91 Abs. 6 Satz 1
Jahreswassermenge [m3] =
Jahresleistung [kWh] x 3 600
Nutzfallhöhe [m] x 8,5 [m/s2]
Der Faktor 8,5 ergibt sich aus einem angenommenen durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 % multipliziert mit der Fallbeschleunigung. 1 m3 Wasser wird mit 1 000 kg gleichgesetzt.
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69 von 70
SächsWG
1
Zum Inkrafttreten siehe Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503).Zum
gestuften Außerkrafttreten des bisherigen Sächsischen Wassergesetzes siehe Artikel 16 Abs. 1 und 2
des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503).
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70 von 70