Zuständigkeiten für Hochwasser

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Zuständigkeiten für Hochwasser
Informationen der unteren Wasserbehörde über gesetzlich geregelte Zuständigkeiten für
Gewässer- sowie Anlagenunterhaltung
Nach dem Hochwasserereignis des Juni 2013 werden zahlreiche Anfragen bezüglich der Regelungen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Gewässer- bzw. Anlagenunterhaltung an
das Landratsamt Erzgebirgskreis herangetragen.
Dies möchten wir zum Anlass nehmen und nachfolgend die bestehenden gesetzlichen Grundlagen
kurz erläutern:
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Oberirdische Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer sind, eingeteilt in Gewässer
erster sowie zweiter Ordnung (§ 24 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG). Die Gewässer erster
Ordnung sind abschließend in der Anlage 1 zum SächsWG aufgeführt.
Alle anderen Gewässer, welche die Begriffsbestimmungen im Sinne des § 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG bzw. § 2 SächsWG erfüllen, sind Gewässer zweiter Ordnung.
Die Unterhaltungslast wird in § 40 WHG i.V.m. § 70 SächsWG geregelt. Die Unterhaltung der Gewässer obliegt bei Gewässern erster Ordnung sowie Grenzgewässern der Landestalsperrenverwaltung (LTV) im Auftrag des Freistaates Sachsen, bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.
Der Umfang der Gewässerunterhaltung wird in § 39 WHG sowie § 69 SächsWG definiert.
Hierdurch ergibt sich eine Zuständigkeit der Kommune für alle Arbeiten an Gewässern zweiter
Ordnung, die der Gewässerunterhaltung zuzuordnen sind.
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Die Unterhaltung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern (z.B. Wehre, Brücken, Durchlässe, Stege, Stützmauern, Leitungsanlagen) wird in § 92 SächsWG geregelt.
Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern
sind von ihren Eigentümern und Betreibern zu unterhalten. Ihnen obliegt auch die Unterhaltung der
dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.
Hierdurch ergibt sich eine Zuständigkeit der Eigentümer für alle Maßnahmen, die der Anlagenunterhaltung zuzuordnen sind.
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Für eine Regelung, wie im Jahr 2002, dass auch die Sanierungsarbeiten an Gewässern zweiter
Ordnung durch die LTV übernommen werden, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Somit ist die
LTV ausschließlich im Bereich der Gewässer erster Ordnung tätig.
Auf der Internetseite des Freistaates Sachsen http://www.naturgefahren.sachsen.de/31272.htm
erhalten Sie Hinweise zu Zuständigkeiten und rechtlichen Anforderungen zur Schadensbeseitigung
nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG).
Unter Anderem ist hier die Richtlinie zur Hochwasserschadensbeseitigung 2013 verfügbar
http://www.naturgefahren.sachsen.de/richtlinie2013.htm .
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis selbstverständlich zur Verfügung.
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