Handbuch "Außenhandel und Zoll"

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Handbuch "Außenhandel und Zoll"
Außenhandel
und Zoll
Basiswissen
Die Zentralstelle des Deutschen ÜbungsFirmenRings bedankt sich
herzlich bei der ACT-Servicestelle österreichischer Übungsfirmen
für die Kooperationsbereitschaft und die freundliche Genehmigung,
Teile des Handbuchs »Export 4 You« und der Online-Schulung
Außenhandel/Zoll auf www.act.at übernehmen und modifizieren zu
dürfen.
Patricia Käsler
Essen, im Oktober 2015
Vorwort
Die Globalisierung hat zu einer rasanten Zunahme internationaler
Wirtschaftsbeziehungen geführt und dem Außenhandel kommt eine
immer größer werdende Bedeutung zu.
Diese Entwicklung macht sich auch im Übungsfirmenbetrieb
bemerkbar. Die weltweite Vernetzung macht es den Übungsfirmen
leicht, mit nationalen und internationalen Geschäftspartnern in
Kontakt zu treten und Handel zu treiben. Dadurch wird den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Übungsfirmen ermöglicht,
sich auch auf diesen Bereich ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit
umfassend vorzubereiten.
Das vorliegende Handbuch in Verbindung mit dem Online-PraxisTraining »Außenhandel und Zoll« des ZÜF Zollamtes soll dabei
helfen.
Es soll einen Einblick in das komplexe Thema »Außenhandel und
Zoll« geben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen,
zumindest grundlegende Anforderungen des Themenbereichs
»Import/Export« kennenzulernen, zu vertiefen und anzuwenden.
Die Erarbeitung der zollrechtlichen Gegebenheiten beschränkt sich
dabei ausschließlich auf den kommerziellen Warenverkehr, also auf
die Handelsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. Geschäftsleuten. Zollrechtliche Besonderheiten für den nichtkommerziellen
(privaten) Warenverkehr werden in diesem Handbuch nicht
thematisiert. Sie können bei Bedarf im Onlineportal der deutschen
Zollbehörde unter www.zoll.de gefunden werden.
Da das Zollrecht aufgrund der Fülle seiner Bestimmungen (und
Ausnahmeregelungen…) äußerst komplex ist, kann die
Beschäftigung mit dieser Thematik für den Übungsfirmenbereich
allerdings nur an der Oberfläche bleiben. Sollten sich für Ihre
Übungsfirma Fragen ergeben, die hier nicht erörtert wurden, wird
Ihnen das ZÜF Zollamt bei der Beantwortung gern behilflich sein.
Hinweis:
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde für alle Bezeichnungen, die auf
Personen bezogen sind, die männliche Form gewählt. Es wird
darauf hingewiesen, dass die gewählte Formulierung beide
Geschlechter meint.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort .................................................................................. 1
Was ist Außenhandel? .............................................................. 1
1.
Warenaustausch mit einem EU-Staat
(Innergemeinschaftlicher Warenverkehr) ............................. 2
1.1 Zollfreiheit ................................................................. 3
1.2 Innergemeinschaftliche Lieferung (Export in ein EULand) ........................................................................ 4
1.2.1 Umsatzsteuerbefreiung ..................................... 4
1.2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer .................. 5
1.2.3 Rechnung für eine innergemeinschaftliche
Lieferung ......................................................... 7
1.2.4 Zusammenfassende Meldung für
innergemeinschaftliche Exporte .......................... 8
1.3 Innergemeinschaftlicher Erwerb (Import aus einem
EU-Land)................................................................. 12
1.3.1 Bestimmungslandprinzip ................................. 12
1.3.2 Erwerbsteuer ................................................. 13
1.3.3 Keine zusammenfassende Meldung für
innergemeinschaftliche Importe ....................... 13
1.4 Intrahandelsstatistik (Intrastat) ................................. 14
1.4.1 Was ist Intrastat? ........................................... 14
1.4.2 Intrastat-Meldungen ....................................... 14
1.5 Liste der aktuellen EU-Staaten ................................... 17
1.6 Liste der aktuellen EFTA-Staaten ................................ 18
2.
Warenaustausch mit einem Drittland ................................. 19
2.1 Zollrechtliche Grundlagen .......................................... 20
2.1.1 EORI-Nummer ............................................... 22
2.1.2 Länder- und Währungscodes ............................ 23
2.1.3 Zollwertkurs .................................................. 23
2.1.4 Rechnung für eine Lieferung in ein Drittland
(Exportrechnung) ........................................... 24
2.1.5 Warennummern des Zolltarifs (TARIC) .............. 26
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Inhaltsverzeichnis
2.1.6 Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der
EU ................................................................ 34
2.1.7 Ursprungszeugnis ........................................... 37
2.1.8 Lieferbedingungen (Incoterms®) ...................... 38
2.1.9 Verpackung ................................................... 44
2.1.10 Zollvollmacht ................................................. 46
2.2 Ausfuhrzollanmeldung ............................................... 47
2.2.1 Allgemeine Information ................................... 47
2.2.2 Europäisches Einheitspapier ............................. 49
2.2.3 Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS-Ausfuhr ....... 51
2.2.4 Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt ........ 52
2.3 Einfuhrzollanmeldung ............................................... 53
2.3.1 Allgemeine Informationen................................ 53
2.3.2 Europäisches Einheitspapier ............................. 54
2.3.3 Einfuhrzollanmeldung über ATLAS-Einfuhr ......... 56
2.3.4 Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt ......... 57
2.4 Abgabenberechnung für einen Import ......................... 58
2.4.1 Zollkosten ..................................................... 58
2.4.2 Einfuhrumsatzsteuer ....................................... 64
2.4.3 Abgabenbescheid ........................................... 65
Kurzübersicht: Warenverkehr innerhalb der EU ......................... 67
Kurzübersicht: Warenverkehr mit einem Drittland ..................... 68
Rechtliche Hinweise ............................................................... 69
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Inhaltsverzeichnis
Was ist Außenhandel?
Im Gegensatz zum Handel mit inländischen (deutschen) Firmen
versteht man unter Außenhandel den Warenaustausch mit Firmen
aus dem Ausland, also den Warenhandel rund um die Welt.
Der Außenhandel umfasst sowohl den Ankauf ausländischer Güter
(Einfuhr oder Import) als auch den Verkauf inländischer Güter ins
Ausland (Ausfuhr oder Export).
Der Warenaustausch kann erfolgen
 mit einem EU-Staat
 innergemeinschaftliche Lieferung (Export)
 innergemeinschaftlicher Erwerb (Import)
oder
 mit einem Nicht-EU-Staat (Drittland)
 zollrechtlicher Export
 zollrechtlicher Import
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Außenhandel
1
1. Warenaustausch mit einem EU-Staat
(Innergemeinschaftlicher Warenverkehr)
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
2
1.1
Zollfreiheit
Ein grundlegendes Instrument der Außenhandelspolitik sind Zölle.
Hierbei handelt es sich um Abgaben, die beim Handel mit Waren
über Zollgrenzen hinweg geleistet werden müssen.
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss von Staaten, die
miteinander ein sogenanntes Freihandelsabkommen geschlossen
haben. Darin ist u.a. vertraglich vereinbart, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames, einheitliches Zollgebiet bilden, in dem
der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch
Zölle oder ähnliche Abgaben behindert wird.
Das aufgrund eines Freihandelsabkommens gebildete Gebiet wird
Freihandelszone genannt.
Innerhalb der Freihandelszone der EU werden sowohl
Warenlieferungen als auch Warenerwerbe zwischen den EUMitgliedstaaten nicht mehr von den Zollbehörden überwacht
und an den Binnengrenzen werden grundsätzlichen keine
Einfuhrabgaben (Zölle) mehr erhoben.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
3
1.2
Innergemeinschaftliche Lieferung
(Export in ein EU-Land)
1.2.1 Umsatzsteuerbefreiung
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist – im Gegensatz zu
einer Lieferung im Inland – umsatzsteuerfrei. Das heißt, dass der
Lieferant für eine Lieferung in einen EU-Staat keine Umsatzsteuer
(USt) in seinem Land bezahlt.
Beispiel:
Eine Lieferung von Deutschland nach Frankreich:
Der deutsche Lieferant bezahlt keine Umsatzsteuer, der Erwerber bezahlt die in Frankreich geltende Umsatzsteuer
(Erwerbsteuer)
Deutschland
DE
Frankreich
FR
Binnengrenze
Lieferant
(Exporteur)
bezahlt keine USt
Erwerber
(Importeur)
bezahlt USt
oder:
Eine Lieferung von Frankreich nach Deutschland:
Der französische Lieferant bezahlt keine Umsatzsteuer, der
Erwerber zahlt die deutsche Umsatzsteuer (Erwerbsteuer).
Deutschland
DE
Frankreich
FR
Binnengrenze
Erwerber
(Importeur)
bezahlt USt
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
Lieferant
(Exporteur)
bezahlt keine USt
4
1.2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Damit die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für eine innergemeinschaftliche Lieferung wirksam werden kann, muss der
Lieferant seiner zuständigen Finanzbehörde nachweisen, dass die
Warensendung tatsächlich das Lieferland verlassen hat und an
einen Unternehmer in einem EU-Land gelangt ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verwendung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.) in der Warenrechnung
geführt.
Die USt-IdNr. ist eine eigenständige, europaweit gültige Nummer,
die Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Sie ist
für jeden Unternehmer verpflichtend, sofern er am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, also Waren in der EU einkauft oder
verkauft.
Über die USt-IdNr. ist jedes europäische Unternehmen, das Waren
in andere EU-Länder liefert oder Waren aus anderen EU-Ländern
bezieht, eindeutig identifizierbar.
In Deutschland wird die USt-IdNr. auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben; sie besteht aus dem
Länderkennzeichen DE, gefolgt von neun Ziffern: DE123456789.
Unternehmer mit gültiger deutscher USt-IdNr. haben die Möglichkeit, ausländische USt-IdNummern ihrer Geschäftspartner in der
EU durch das BZSt überprüfen zu lassen und sollten dies bei
Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auch tun.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
5
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Sie finden die USt-IdNummern aller Übungsfirmen, die im
Deutschen ÜbungsfirmenRing registriert sind, als
»Steuer ID Nr.« in der Zet5-Datenbank.
Die Vergabe der Steuer ID Nr. muss nicht beantragt werden,
sie erfolgt automatisch bei der Registrierung.
Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit Übungsfirmen in der EU
aufnehmen, können Sie die ausländischen Steuer ID Nummern
ebenfalls in der Zet5-Datenbank nachsehen!
Neben der USt-IdNr. des Lieferanten muss auch die
USt-IdNr. des Warenempfängers in der Warenrechnung
angegeben werden.
Außerdem muss die Warenrechnung den Hinweis auf die
steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung enthalten.
Fehlt in der Handelsrechnung die Angabe auch nur einer der
betreffenden USt-IdNummern, kann die Befreiung von der
Umsatzsteuerpflicht nur unter Schwierigkeiten und mit
zusätzlichem Zeitaufwand erlangt werden!
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
6
1.2.3 Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Die Handelsrechnung wird vom Lieferanten/Exporteur ausgestellt
und enthält im Allgemeinen folgende Rechnungsinhalte, die im
grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich sind:
Muster:
Vollständiger Name
und vollständige
Anschrift des
Lieferanten
Ausstellungsdatum der
Rechnung
USt-IdNr.
des
Lieferanten
Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterhausen
USt-IdNr. DE012345678
Vollständiger
Name und
Anschrift des
Empfängers
Durand S.A.R.L
29 Rue de Belleville
F – 75 019 Paris
USt-IdNr. FR00123456789
USt-IdNr.
des
Empfängers
Steuersatz
mit Hinweis
auf Steuerbefreiung
01.04.2015
Fortlaufende
Rechnungsnummer
Nettobetrag/
Entgelt
Rechnung
Nr. 001/03/0010
Wir lieferten Ihnen am 25.03.2015:
1 Stück XY-Maschine
1.280,00 €
+ 0% USt
0,00 €
Gesamtbetrag
1.280,00 €
Diese Lieferung ist als innergemeinschaftliche
Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit
§ 6a UStG umsatzsteuerfrei.
Zahlungsbedingungen:
Die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt.
Zweckmäßige
Angaben
Zeitpunkt der
Lieferung
Bankverbindung:
IBAN: DE00 1234 5600 0012 3456 78
BIC: DEUTDEDBBER
Der auf das
Entgelt
entfallende
Steuerbetrag
Gesamtbetrag
Handelsübliche
Bezeichnung
der gelieferten
Ware
Nur eine mit allen notwendigen Daten versehene
Exportrechnung ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des
Außenhandelsgeschäfts.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
7
1.2.4 Zusammenfassende Meldung für
innergemeinschaftliche Exporte
Der Unternehmer hat die ausgeführten innergemeinschaftlichen
Lieferungen in einer zusammenfassenden Meldung beim
Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis zu melden.
Nicht zu melden sind Importe!
Mit Hilfe der zusammenfassenden Meldung kann über einen
rechnergestützten, EU-weiten Informationsaustausch kontrolliert
werden, dass die Erwerber die Lieferungen im jeweiligen
Empfängerstaat besteuern.
Die Meldung muss im Regelfall monatlich erfolgen und ist bis zum
25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln:
Meldung monatlich
€82.600,00
Mai 2015
€67.300,00
April 2015
€57.000,00
März 2015
€75.000,00
Februar 2015
€52.000,00
Januar 2015
€-
€50.000,00
€100.000,00
Wenn jedoch die meldepflichtigen Umsätze den Betrag von
50.000,- € im laufenden Kalendervierteljahr und auch in den vier
vorangegangenen Kalendervierteljahren nicht überstiegen haben,
kann die Meldung auch vierteljährlich abgegeben werden:
Meldung vierteljährlich
€7.600,00
3. Vj. 2015
€49.900,00
2. VJ. 2015
€16.300,00
1. Vj. 2015
€37.000,00
4. Vj. 2014
€28.000,00
3. Vj. 2014
€-
€50.000,00
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
€100.000,00
8
Es kann der Fall auftreten, dass die Betragsgrenze im Laufe eines
Kalendervierteljahres doch überschritten wird. Dann kann die
Meldung nicht mehr vierteljährlich erfolgen. Die Meldung für diesen
Monat (und die möglicherweise bereits abgelaufenen Monate dieses
Kalendervierteljahres) ist in diesem Fall spätestens am 25. Tag
nach Überschreitung der Betragsgrenze abzugeben.
Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Meldung wieder monatlich, bis die
Voraussetzungen für eine vierteljährliche Abgabe erneut vorliegen:
 ab 25.04.2015 Meldung monatlich (Erste Meldung am 25.04.2015
für die Monate Januar, Februar und März 2015)
€7.600,00
3. Vj. 2015
€36.750,00
2. VJ. 2015
€9.850,00
April 2015
€66.300,00
März 2015
€21.500,00
Februar 2015
€16.300,00
Januar 2015
€37.000,00
4. Vj. 2014
€28.000,00
3. Vj. 2014
€-
€50.000,00
€100.000,00
Die zusammenfassende Meldung muss auf elektronischem Weg an
das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis übermittelt werden.
Die Übermittlung kann automatisch über eine Buchhaltungssoftware oder manuell über das ElsterOnlinePortal oder den
Formularserver des BZSt erfolgen.
Die zusammenfassende Meldung ist nicht mit der IntrastatMeldung für Lieferungen in andere EU-Staaten zu verwechseln.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Die Übermittlung der zusammenfassenden Meldung erfolgt
im Übungsfirmenbetrieb noch nicht auf elektronischem Wege,
sondern ist in Papierform auszuführen.
Bei der Abgabe ist der Vordruck ZM_Formular_Seite1.pdf
bzw. ZM_Formular_Seite2.pdf zu verwenden (Download im
Formularbereich des ZÜF Zollamt Onlineportals)
Die Meldung kann per Fax oder E-Mail an [email protected]
übermittelt werden.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
9
Abbildung:
Zusammenfassende Meldung, Seite 1
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
10
Abbildung:
Zusammenfassende Meldung, Seite 2
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
11
1.3
Innergemeinschaftlicher Erwerb
(Import aus einem EU-Land)
1.3.1 Bestimmungslandprinzip
Der innergemeinschaftliche Erwerb, also der Import von Waren
aus einem Land der EU, ist quasi das Spiegelbild zur innergemeinschaftlichen Lieferung.
Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist der
innergemeinschaftliche Erwerb umsatzsteuerpflichtig, d.h. der
Erwerber zahlt für die Lieferung, die er aus einem anderen EULand erhält, die in seinem Land geltende Umsatzsteuer (in
manchen Ländern auch »Mehrwertsteuer« genannt).
Diese besondere Form der Umsatzsteuer, nämlich die Steuer auf
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, nennt man
Erwerbsteuer.
Innergemeinschaftliche Lieferungen unter Unternehmern werden
grundsätzlich im Staat des Erwerbers versteuert. Diese Regel
wird Bestimmungslandprinzip genannt und gilt einheitlich in der
Europäischen Union.
Die Grundidee des Bestimmungslandprinzips ist es, Lieferungen
und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem ihr
Verbrauch erfolgt.
Dadurch soll eine mehrfache Besteuerung einer Ware oder Leistung
(z.B. in verschiedenen Staaten) verhindert werden.
Außerdem wird durch dieses Vorgehen gewährleistet, dass auch die
Steuerlast für die Erwerbsteuer (als besondere Form der Umsatzsteuer) beim privaten Endverbraucher, also dem Konsumenten,
bleibt.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
12
1.3.2 Erwerbsteuer
Die Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht im
EU-Land des Empfängers mit Ausstellung der Warenrechnung,
spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.
Je nach Ware beträgt der Steuersatz in Deutschland 19% oder 7%.
Der Empfänger muss die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag
mit dem gültigen Steuersatz berechnen und die Erwerbsteuer in
seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben und abführen:
Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Erwerbsteuer auch
gleichzeitig wieder in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als
Vorsteuer abziehen:
Bei vollem Vorsteuerabzug führt die Erfassung der Erwerbsteuer in
der Voranmeldung also zu keiner steuerlichen Belastung für den
Unternehmer.
Analog zur inländischen Umsatzsteuerbelastung liegt somit auch
die Erwerbsteuerbelastung für innergemeinschaftliche Erwerbe
ausschließlich beim Endverbraucher, also dem Konsumenten.
1.3.3 Keine zusammenfassende Meldung für
innergemeinschaftliche Importe
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb gibt es in Deutschland
kein Meldeverfahren, das der zusammenfassenden Meldung für
innergemeinschaftliche Lieferungen entspricht.
Lediglich gegenüber dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ist
eine Intrastat-Meldung für Erwerbe aus anderen EU-Staaten
abzugeben, die im nächsten  Kapitel 1.4 »Intrahandelsstatistik
(Intrastat)«, Seite 14 näher erläutert werden wird.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
13
1.4
Intrahandelsstatistik (Intrastat)
1.4.1 Was ist Intrastat?
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch
erfasst.
Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte
Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den
innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Solche Ergebnisse werden von





den Gemeinschaftsorganen,
den nationalen Regierungen,
Wirtschafts- und Unternehmensverbänden,
Institutionen der Marktforschung und Marktbeobachtung
sowie Unternehmen
benötigt, um z.B. Analysen über die eigene europäische
Wettbewerbsfähigkeit, die Import- und Exportabhängigkeit bei
einzelnen Gütern und Branchen im Intrahandel durchführen zu
können.
1.4.2 Intrastat-Meldungen
Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vorgeschrieben.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen (mit einer gültigen UStIdNummer) Intrastat meldepflichtig, die innergemeinschaftliche
Warenbewegungen (Lieferungen und Erwerbe) tätigen.
Die Meldungen erfolgen für Lieferungen und Erwerbe getrennt.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland Unternehmen befreit,
deren Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Erwerbe aus
anderen EU-Mitgliedstaaten den Schwellenwert von jeweils
500.000,– € im Vorjahr nicht überschritten haben.
Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr
überschritten, beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die
Grenze überschritten wurde.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
14
Intrastat-Meldungen können nur elektronisch (über IDEV) an das
Statistische Bundesamt in Wiesbaden übermittelt werden.
Unter https://www-idev.destatis.de/idev/OnlineMeldung finden Sie
das Onlineportal des Statistischen Bundesamtes. Hier gibt es unter
dem Menüpunkt  Gastzugang die Möglichkeit, den Prozess der
Intrastat-Meldungen kennenzulernen.
Außerdem stellt das Onlineportal unter https://wwwidev.destatis.de/idev/doc/intra/hilfe.html eine umfangreiche
Online-Hilfe zu den bestehenden Meldeformen im Intrahandel zur
Verfügung.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Die Übermittlung der Intrastat-Meldungen erfolgt im
Übungsfirmenbetrieb noch nicht online, sondern ist in
Papierform auszuführen.
Bei der Abgabe ist der Vordruck Intrastat_Vordruck_N.pdf
zu verwenden, der im Formularbereich des ZÜF Zollamt
Onlineportals heruntergeladen werden kann.
Das Formular/die Formulare können per Fax oder E-Mail an
[email protected] übermittelt werden.
Hinweis:
Im Zuge der Intrastat-Meldung muss die sogenannte
Warennummer der gemeldeten Waren angegeben werden.
Da die Warennummer in engem Zusammenhang mit Zollanmeldungen steht, soll die eingehende Erklärung dieses Begriffes
erst in Kapitel 2.1.5, Seite 26 erfolgen. Bitte lesen Sie dort nach!
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
15
Abbildung:
Intrastat-Meldung, Vordruck N
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
16
1.5
Liste der aktuellen EU-Staaten
Stand: Juni 2015
Ländercode
EU
BE
BG
DK
DE
EE
FI
FR
GR
IT
IE
HR
LV
LT
LU
MT
NL
AT
PL
PT
RO
SE
SI
SK
ES
CZ
HU
UK
CY
EU-Staaten
Währungscode
Europa
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowenien
Slowakei
Spanien
Tschechien
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
EUR
EUR
BGN (Leva)
DKK (Dän. Krone)
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
HRK (Kuna)
EUR
LTL (Litas)
EUR
EUR
EUR
EUR
PLN (Zloty)
EUR
RON (Lei)
SEK (Schwed. Krone)
EUR
EUR
EUR
CZK (Tschech. Kronen)
HUF (Forint)
GBP (Britisches Pfund)
EUR
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
17
1.6
Liste der aktuellen EFTA-Staaten
Die Europäische Freihandelsassoziation, EFTA (European Free
Trade Association) wurde am 04. Januar 1960 als internationale
Organisation mit dem Ziel gegründet, Wachstum und Wohlstand
ihrer Mitgliedstaaten zu fördern und den gemeinsamen Handel und
die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen.
Im Laufe der Zeit traten die meisten Mitgliedstaaten jedoch der
heutigen Europäischen Union bei, so dass seit 1995 nur noch die
folgenden Staaten der EFTA angehören:
LänderEFTA-Staaten
code
CH
Schweiz
NO
Norwegen
IS
Island
LI
Liechtenstein
Stand: Juni 2015
Währungscode
CHF (Schweizer Franken)
NOK (Norwegisch Krone)
ISK (Isländische Krone)
CHF (Schweizer Franken)
Die Staaten der EFTA werden im gemeinsamen Warenaustausch
mit der EU als Drittländer behandelt.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem EU-Staat
18
2. Warenaustausch mit einem Drittland
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
19
2.1
Zollrechtliche Grundlagen
Werden Waren aus der EU hinausgebracht, spricht man von einem
zollrechtlichen Export (Ausfuhr) in ein Drittland.
Deutschland (EU)
Drittland
Zollgrenze (EU-Außengrenze)
Exporteur
Zollabfertigung Export
(ZÜF) Zollamt
Importeur
Zollabfertigung Import
im Drittland
Werden Waren in die EU eingeführt, spricht man von einem
zollrechtlichen Import (Einfuhr) aus einem Drittland:
Deutschland (EU)
Drittland
Zollgrenze (EU-Außengrenze)
Importeur
Zollabfertigung Import
(ZÜF) Zollamt
Exporteur
Zollabfertigung Export
im Drittland
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Handel mit
Drittländern (= Ländern außerhalb der EU) zollpflichtig ist!
Der Grenzübertritt einer Ware macht daher eine Zollabfertigung im
Ausfuhrland und im Einfuhrland erforderlich. Außerdem müssen im
Einfuhrland Zoll- und ggf. sonstige Abgaben für diese
Warenlieferung gezahlt werden.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
20

Der Exporteur ist für die Ausfuhrabfertigung im Exportland
zuständig.
Beispielsweise ist der deutsche Exporteur dafür
verantwortlich, dass die zollamtliche Ausfuhrabfertigung
ordnungsgemäß bei einem EU-Zollamt erfolgt. Zu diesem
Zweck gibt er eine Ausfuhrzollanmeldung bei seinem
Zollamt (im Übungsfirmenbetrieb beim ZÜF Zollamt) ab.

Der Importeur ist für die Einfuhrabfertigung im Importland
zuständig.
Beispielsweise ist der deutsche Importeur dafür
verantwortlich, dass die zollamtliche Einfuhrabfertigung
ordnungsgemäß bei einem EU-Zollamt erfolgt. Zu diesem
Zweck gibt er eine Einfuhrzollanmeldung bei seinem
Zollamt (im Übungsfirmenbetrieb beim ZÜF Zollamt) ab.
(Eine Ausnahme bildet eine Lieferung unter der Kondition
»DDP/geliefert verzollt«: hierbei verpflichtet sich der Verkäufer
(Exporteur), nicht nur alle Ausfuhr-, sondern auch alle
Einfuhrformalitäten zu erledigen. Die Abgabe der
Einfuhrzollanmeldung erfolgt in diesem Fall also durch den
Exporteur. Näheres hierzu findet sich im  Kapitel 2.1.8
»Lieferbedingungen (Incoterms®)«, Seite 38.)
Bevor im Weiteren näher auf die Thematik der Zollabfertigung
eingegangen werden kann, werden Sie in den nächsten Kapiteln
2.1.1 bis 2.1.10 Kenntnisse über zollrechtliche Grundlagen
erhalten.
Daraufhin werden in den Kapiteln 2.2 und 2.3 die Ausfuhr- und
Einfuhrzollanmeldung vorgestellt. Durch die Anwendung der
erworbenen Kenntnisse werden Sie dann in der Lage sein,
Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhren selbstständig zu erstellen.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
21
2.1.1 EORI-Nummer
Jeder Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der EU, d.h. jede (natürliche
oder juristische) Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
mit Tätigkeiten befasst ist, die unter das Zollrecht der EU fallen,
benötigt die sogenannte EORI-Nummer.
Sie ist bei jeder Form des Informations- bzw. Datenaustauschs mit
den Zollbehörden der EU anzugeben, insbesondere bei
Zollanmeldungen (EORI-Nummer des Anmelders).
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and
Identification Number – Nummer zur Registrierung und
Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) ist in der gesamten
Europäischen Union gültig und dient der eindeutigen Identifikation
sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU.
Unternehmen aus Drittländern haben nur in Ausnahmefällen eine
EORI-Nummer!
Der Aufbau der EORI-Nummer ist in allen EU-Staaten gleich.
Sie besteht aus dem jeweiligen Länderkennzeichen (für
Deutschland DE), gefolgt von einer 15stelligen Ziffernkombination:
DE000000123456789.
Für deutsche Unternehmen wird die EORI-Nummer auf Antrag
kostenlos vom Informations- und Wissensmanagement Zoll
(IWM Zoll) vergeben.
Weitere Hinweise finden Sie unter http://www.zoll.de/DE/
Fachthemen/Zoelle/EORI-Nummer/eori-nummer_node.html.
Die EORI-Nummer ist nicht mit der USt-IdNummer zu
verwechseln. Die USt-IdNr. dient der Identifikation von
Unternehmen bei den Finanzbehörden, die EORI-Nummer
wird zur Identifikation bei den Zollbehörden benötigt.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Für jede Übungsfirma, die im Übungsfirmenring für den
internationalen Handel registriert ist, wurde bereits eine EORINummer vergeben.
Sie finden ihre EORI-Nummer unter ihrem Firmeneintrag der
Zet5-Datenbank unter der Rubrik »Weitere Firmendaten«.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
22
2.1.2 Länder- und Währungscodes
Ländercodes:
Ursprungsländer und Bestimmungsländer sind im Zollverfahren
häufig in codierter Form anzugeben.
Der Ländercode besteht aus zwei Großbuchstaben (z.B. DE). Eine
Liste finden Sie im Praxis-Training des ZÜF Zollamt Onlineportals.
Währungscodes:
Auch Währungen müssen im Zollverfahren meist in codierter Form
angegeben werden.
Der Währungscode besteht aus drei Großbuchstaben: aus dem
zweistelligen Ländercode und einem zusätzlichen Buchstaben für
die Währung (z.B.: Europa/Euro = EUR, Kanada/Kanadischer Dollar
= CAD).
Eine Liste aller Währungscodes finden Sie im Praxis-Training des
ZÜF Zollamt Onlineportals.
2.1.3 Zollwertkurs
Für die Umrechnung von Fremdwährungen in EUR (z.B. USD in
EUR, EUR in USD) dürfen im Zollverfahren nicht die üblichen
Bankkurse angewendet werden, sondern es müssen die
sogenannten Zollwertkurse zugrunde gelegt werden.
Für alle notierten Währungen dient der Referenzkurs der
Europäischen Zentralbank als maßgeblicher Umrechnungskurs zur
Ermittlung des Zollwertkurses, der jeweils für einen Kalendermonat
gültig ist.
Hier finden Sie eine hilfreiche Webanwendung, um Zollwertkurse zu
ermitteln:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/AktuelleUmrechnungskurse/Datenbankanwendung/datenbankanwendung_n
ode.html.
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Warenaustausch mit einem Drittland
23
2.1.4 Rechnung für eine Lieferung in ein Drittland
(Exportrechnung)
Im Ausfuhrland verwendet der Exporteur die Handelsrechnung für
die zollamtliche Abfertigung der Ausfuhr. Die Rechnung beinhaltet
gleichzeitig alle Daten zur Erstellung der Zollanmeldung und
Abgabe der Außenhandelsstatistik (EXTRASTAT).
Im Einfuhrland verwendet der Importeur die Handelsrechnung
zum Nachweis des Transaktionswertes der Waren. Sie dient somit
als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Zöllen und
Steuern. Darüber hinaus kann sie auch Basis für eventuell
notwendige Importbewilligungen sein.
Sie dient außerdem als Basis für statistische Erhebungszwecke und
ist Grundlage für die Erstellung von Transport- und Versicherungsdokumenten.
Die Exportrechnung muss in jedem Fall genau nach den
Vorschriften des Einfuhrlandes gestaltet sein. Diese Vorschriften
werden in der Regel bei Vertragsabschluss zwischen den
Geschäftspartnern abgestimmt.
Falls die Beglaubigung der Rechnung durch eine Botschaft oder ein
Konsulat des Abnehmerlandes gefordert wird, muss dies als Zeitund Kostenfaktor berücksichtigt werden.
Im Allgemeinen sind die folgenden Rechnungsinhalte im
grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich:
1.
2.
3.
Name und Adresse der rechnungslegenden Firma (Exporteur)
Name und Adresse des Empfängers
EORI-Nummer des Lieferanten
( Kapitel 2.1.1 »EORI-Nummer«, Seite 22)
4. Lieferadresse
5. Rechnungsnummer
6. Auftragsnummer, Kundennummer, etc.
7. Ort und Datum der Ausstellung
8. Anzahl, Art und ev. handelsübliche Maßeinheiten
9. Roh- und Eigenmasse
( Kapitel 2.1.9 »Verpackung«, Seite 44)
10. Handelsübliche Bezeichnung der Ware
11. Warenmenge
12. Einzel- und Gesamtpreis
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13. Verpackung und Markierungen
14. Lieferkondition
(Um Missverständnisse und Streitigkeiten im Schadensfall zu
vermeiden, ist es empfehlenswert, schon im Kaufvertrag die
Käufer- und Verkäuferpflichten durch Verwendung einer
Incoterm-Klausel festzulegen.)
(Kapitel 2.1.8 »Lieferbedingungen (Incoterms®)«, Seite 38)
15. Lieferdatum
16. Transportart und –weg
17. Zahlungsbedingungen
18. Bankverbindung
19. Zolltarifnummer (auch Warennummer oder TARIC Nummer
genannt) Kapitel 2.1.5 »Zolltarifnummer (TARIC)«, Seite 26
20. Ursprungsnachweis bei Lieferungen in ein Drittland: Bis zu
einem Wert von 6.000,– EUR kann der Ursprungsnachweis mit
einer so genannten Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung
erbracht werden, über 6.000,– EUR ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erforderlich. (Kapitel 2.1.6
»Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU«, Seite 34)
21. Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung: »Steuerbefreite
Ausfuhrlieferung« / »Tax Free Delivery«
22. Unterschrift im Original
Es empfiehlt sich, Rechnungen im internationalen Warenaustausch
in englischer Sprache zu verfassen!
Nur eine mit allen notwendigen Daten versehene
Exportrechnung ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des
Außenhandelsgeschäfts.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
25
2.1.5 Warennummern des Zolltarifs (TARIC)
2.1.5.1 Was ist der TARIC?
Ein Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis,
eine sogenannte Nomenklatur, in der Waren aufgezählt und ihre
Zollsätze festgehalten werden, sowie Angaben über z.B. Verbote
und Beschränkungen, besondere Vorschriften für die Ein- und
Ausfuhr etc. enthalten sind.
Ein Zolltarif kommt bei der Zollabfertigung zum Einsatz und dient
als Grundlage für die Abgabenerhebung.
Der grundlegende Zolltarif für den internationalen
Warenaustausch der EU ist der sogenannte TARIC.
TARIC ist die Abkürzung für Tarif Intégré des Communautés
Européennes, deutsch: Integrierter Tarif der Europäischen
Gemeinschaften und bezeichnet die Zolltarifdatenbank der
Europäischen Union.
Im TARIC sind alle Regelungen enthalten, die im Zusammenhang
mit den zolltarifären, handels- und agrarpolitischen
Rechtsvorschriften der EU stehen. Der TARIC wird in allen EUMitgliedstaaten angewendet und gibt einen eindeutigen Überblick
über die Maßnahmen, die bei der Einfuhr in die EU oder Ausfuhr
aus der EU ergriffen werden müssen.
Die Europäische Zollbehörde stellt den TARIC in allen EU-Staaten
online zur Verfügung. Dort besteht die Möglichkeit, unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation
.jsp?Lang=de z.B. Warennummern abzufragen.
Auch über das Zollportal des Bundesministeriums der Finanzen
(www.zoll.de) gelangen TARIC-Anfragen auf diesen Server der
Europäischen Kommission.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
26
2.1.5.2 Wozu wird die Warennummer benötigt?
Alle Waren, die als Handelsgüter im internationalen Warenverkehr
auftreten können, sind im TARIC aufgeführt. Jeder Ware ist eine
bestimmte Nummer, die sogenannten Warennummer oder
Codenummer zugeordnet.
Die Warennummern des TARIC haben internationale Gültigkeit,
d.h. sie sind nicht nur in der EU, sondern in allen WTO Staaten
(Staaten, die der Welthandelsorganisation, World Trade
Organization angehören) verpflichtend.
Die Warennummer findet sowohl im Warenaustausch mit EUStaaten als auch im Warenaustausch mit Drittländern Verwendung.
1.
Warenaustausch mit EU-Staaten:
Zusammen mit der Menge (Gewicht, Stückzahl, Quadratmeter,
Kubikmeter etc.) ist die Warennummer Grundlage der
Handelsstatistik sowohl mit EU-Staaten als auch mit den
Drittstaaten. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
(Warenaustausch innerhalb der EU-Staaten) wird sie für die
Intrastat-Meldung (Warennummer 8stellig) benötigt (Kapitel 1.4
»Intrahandelsstatistik (Intrastat)«, Seite 14).
2.a
Warenaustausch mit Drittstaaten
Zollanmeldung
Im Warenaustausch mit Drittstaaten ist die Warennummer ein
wesentlicher Teil der Zollanmeldung. Im Export ist die
Warennummer nicht nur für den Exporteur von Bedeutung, der sie
für die Erstellung der Exportanmeldung benötigt, sondern auch für
den Warenempfänger, der eine Importzollanmeldung für sein Land
erstellen muss.
2.b
Warenaustausch mit Drittstaaten
Extrahandelsstatistik (Extrastat)
Außerdem wird durch die Export- oder Importzollanmeldung
gleichzeitig eine statistische Meldung zur Erstellung der
Extrahandelsstatistik (Extrastat) abgegeben.
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Warenaustausch mit einem Drittland
27
Mithilfe der Extrastat-Meldungen wird der tatsächliche
Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU und den
Drittländern statistisch erfasst.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen Extrastat-meldepflichtig, die
Warenbewegungen (Lieferungen und Erwerbe) mit Drittländern
tätigen. Zur Erhebung der Extrahandelsdaten muss jedoch keine
gesonderte Meldung abgegeben werden, denn die Erhebung
erfolgt automatisch durch die Vorlage der Ausfuhr- oder
Einfuhranmeldung, die von der Zollverwaltung an das Statistische
Bundesamt übermittelt wird.
2.1.5.3 Was sagt die Warennummer aus?

Die Warennummer definiert die Ware nach den Kriterien des
TARIC (Material und Beschaffenheit der Ware):
Beispiel: Textilien, Bekleidung …
Bei der Einreihung eines Bekleidungsstücks in den TARIC
unterscheidet die Warennummer die verschiedenen
Materialien, aus denen die Bekleidung gefertigt ist,
beispielsweise Seide, Leinen, Wolle, Baumwolle,
synthetischen Fasern, etc. Des Weiteren ist von Belang, ob
die Ware »gewebt« oder »gewirkt« ist oder ob das Gewebe
roh, uni, bedruckt, bunt gewebt, etc. ist.

Die Warennummer legt den Zollsatz fest.
Die richtige Einreihung in den TARIC ist deshalb von
Wichtigkeit, da die Warennummer den »anzuwendenden
Zollsatz« für das jeweilige Importland festlegt.
Beispielsweise hat eine Ware aus Baumwolle in der Regel
einen anderen Zollsatz als die gleiche Ware aus synthetischen
Spinnstoffen oder Wolle. Des Weiteren macht es
beispielsweise einen Unterschied im Zollsatz, ob Möbel aus
Holz, Metall, Leder, Rohr etc. gefertigt sind.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
28
2.1.5.4 Wie findet man eine Warennummer?
Das folgende Beispiel zeigt, wie man über die TARIC-Abfrage des
Webportals der Europäischen Union eine Warennummer ermittelt.
Wenn es möglich ist, kann das Beispiel praktisch am PC
mitgemacht werden:
Kupferrohre für die Installationstechnik sollen in die Schweiz
exportiert werden. 
Gesucht wird daher die Warennummer folgender Ware:
»Rohre aus Kupfer«.
Der erste Schritt besteht darin, den TARIC zu öffnen. Im Webportal
der Zollverwaltung gelangt man über die folgenden Schritte zur
TARIC-Auskunftsanwendung:
www.zoll.deFachthemenZölleZolltarifAllgemeinesTARICAuskunftsanwendungTARIC Abfrage
Durch Klicken auf »Blättern« werden alle 21 Abschnitte des TARIC
geöffnet:
Gesucht werden Rohre aus Kupfer, also Waren aus unedlen
Metallen:
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
29
Durch Anklicken des Punkts »unedle Metalle und Waren daraus«
wird das Kapitel 74 »Kupfer und Waren daraus« des TARIC
geöffnet:
Durch Anklicken von »Kupfer und Waren daraus« wird das
Kapitel 74 weiter aufgeblättert und man findet unter 7411 eine
Warenbeschreibung für Rohre aus Kupfer:
Durch Anklicken des Kapitels 7411 wird dieses weiter aufgeblättert
und man findet die folgende Unterteilung:
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Warenaustausch mit einem Drittland
30
Da die gesuchten Kupferrohre (für die Installationstechnik) aus
raffiniertem Kupfer sind, wählen wir das Unterkapitel 7411 10 und
es öffnet sich die nächste Unterteilung:
Hier kann ausgewählt werden, ob die Rohre gerade oder z.B.
aufgerollt sind. Wir wählen 7411 10 10 - - gerade. Diese
abschließende Auswahl ergibt keine weitere Unterteilung und der
TARIC zeigt die gültige Warennummer:
Für den Export kann die Suche an dieser Stelle beendet werden,
denn in der Exportzollanmeldung werden nur die ersten
8 Stellen der Warennummer verlangt:
7411 1010
[Ohne die 9. (= 0) und 10. Stelle (= 0)]
Es empfiehlt sich, die 8stellige Warennummer auch in der
Exportrechnung anzugeben; dies erleichtert u.a. die Erledigung
der Zollformalitäten im Empfängerland.
Die 8stellige Warennummer kann auch für innergemeinschaftliche
Exporte verwendet werden. Da sie z.B. für die Erstellung der
Intrastat-Meldung benötigt wird, wird deren Erstellung sehr
erleichtert, wenn die Warennummer gleich in der Exportrechnung
angegeben wird.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
31
Für den Import ist im nächsten Schritt noch der Zollsatz
festzustellen, der für die Berechnung der Eingangsabgaben
erforderlich ist.
Die Höhe des Zollsatzes ist unter anderem davon abhängig, in
welchem Land die Ware ihren Ursprung hat (Ursprungsland).
Angenommen, die Kupferrohre sollen aus der Schweiz in die EU
importiert werden, wird durch Mausklick auf das Datenfeld
»Ursprungsland/Bestimmungsland« nach Erscheinen der
Länderliste das gewünschte Land – also die Schweiz – ausgewählt.
Nach dem Anklicken des Buttons »Suche nach Maßnahmen«
erscheint die Seite »TARIC-Information« und der zutreffende
Zollsatz für den Import von »Rohren aus Kupfer« aus der Schweiz
wird angezeigt:
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32
Diese Seite zeigt


den nicht begünstigten Drittlandszollsatz (ERGA OMNES) und
den begünstigten Präferenzzollsatz für die Schweiz.
Die EU unterhält mit verschiedenen Ländern sogenannte
Präferenzabkommen (Präferenz: »Bevorzugung«) über die
zollrechtliche Bevorzugung des gemeinsamen Warenverkehrs.
Beim Warenverkehr mit einem dieser Länder fallen die
sogenannten (begünstigten) Präferenzzollsätze an. Diese
gelten sowohl für den Export als auch für den Import.
Der Präferenzzollsatz ist in den meisten Fällen wesentlich
niedriger als der Drittlandszollsatz. Dies zeigt auch das
Beispiel: Der Import von Kupferrohren aus Drittländern wird
mit 4,8% des Warenwerts verzollt, der Import aus der Schweiz
erfolgt mit 0% zollfrei.
(Näheres zum Präferenzverkehr Kapitel 2.1.6
»Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU«, Seite 34)
In die Importzollanmeldung wird immer die 11stellige
Warennummer eingetragen, die sich aus dem 10stelligen
Warencode des TARIC sowie einer 11. Stelle ergibt, die für
nationale Zwecke verwendet wird. Wenn im Warenverzeichnis nicht
anders angegeben, wird diese Stelle in der Regel mit »0« belegt:
Warennummer für den Import von Rohren aus Kupfer:
7411 1010 00 0
Manche Warennummern zeigen zusätzlich das Feld »Besondere
Maßeinheit«. Die besondere Maßeinheit kann sein: Stückzahl,
Quadratmeter, Kubikmeter, Liter, Paar etc. und ist im Feld 41 der
Zollanmeldung einzutragen.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
33
2.1.6 Ursprungsnachweise im Präferenzverkehr der EU
Die EU hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen
Präferenzabkommen geschlossen. Es gibt einseitige und
gegenseitige Abkommen. Bei Gegenseitigkeit gewähren sich beide
Seiten Zollermäßigung bis hin zur Zollfreiheit für die jeweiligen
Ursprungswaren. Bei Einseitigkeit gewährt nur die EU der hier
importierten Ursprungsware des Partnerstaates diese Zollvorteile.
Bei der Zollbegünstigung oder –befreiung im Rahmen solcher
Handelsabkommen ist immer zwingende Voraussetzung, dass die
Ware Ursprungsware des Ausfuhrlandes ist, d.h. die Ware muss
im Ausfuhrland hergestellt oder gewonnen worden sein.
Um in den Vorteil der präferenzbegünstigten Einfuhr zu kommen,
muss beim Import ein Ursprungsnachweis oder
Präferenznachweis vorlegt werden, der belegt, dass die Ware
Ursprungsware des Ausfuhrlandes ist.
EU-Staaten, und somit auch Deutschland, sind weltweit in fast allen
Handelsabkommen eingeschlossen, so dass der Ursprungsnachweis
sowohl für den Export, als auch für den Import von wesentlicher
Bedeutung ist.
Der Ursprungsnachweis sollte nie fehlen, da der importierende
Geschäftspartner die präferenzbegünstigten Zollvorteile sonst nicht
in Anspruch nehmen kann.
In der Regel erfolgt der Ursprungsnachweis über eine Bestätigung
des Exporteurs über den Ursprung der Ware:


Bei einem Warenwert von unter 6.000,– € kann der
Ursprungsnachweis mit einer Ursprungserklärung (UE)
( Seite 35) auf der Rechnung erbracht werden.
Bei einem Warenwert von über 6.000,– € erfolgt die
Erklärung über ein eigenes Formular, die sogenannte
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (WVB, E1)
( Seite 36), die vom zuständigen Zollamt amtlich bestätigt
werden muss.
Welche Präferenznachweise bei der Ausfuhr in verschiedene Länder
zu erbringen sind, kann der nachfolgenden Übersicht im Zoll-Online
Portal entnommen werden:
http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=2&stichta
g=27.07.2015.
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34
Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung
Der verbindliche Text für eine Ursprungserklärung (UE) auf der
Rechnung lautet:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht,
erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte ...........................1) Ursprungswaren sind.
………………………………………
(Ort und Datum)
……………………………………………………
(Unterschrift des Ausführers und
Name des Unterzeichners in Druckschrift)
Betrifft die Erklärung auf der Rechnung eine Ware aus Deutschland,
so ist hier unter ........................ 1) »deutsche« anzugeben.
Die UE ist textgetreu zu schreiben und im Original mit Ort, Datum
und Unterschrift des Ausführers zu versehen. Zusätzlich ist der
Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.
Fehlt die Unterschrift oder entspricht die UE nicht dem verbindlichen Text, so ist die Ursprungserklärung ungültig, was zur Folge
hat, dass die Waren im Einfuhrland nicht präferenzbegünstigt, d.h.
nicht zu einem günstigen Zollsatz abgefertigt werden können.
Aus diesem Grunde ist die Ursprungserklärung auch für den
Import von großer Bedeutung, denn nur damit kann der
begünstigte Einfuhrzollsatz zur Anwendung kommen.
Der Text der Ursprungserklärung wird in der Regel in der
Landessprache des jeweiligen Exportlandes verfasst. Sie finden
nachstehend verschiedene Sprachfassungen:
Englisch:
»The exporter of the products covered by this document
declares that, except where otherwise clearly indicated,
these products are of ............1) preferential origin.«
Französisch: »L'exportateur des produits couverts par le présent
document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces
produits ont l'origine préférentielle ............ 1).«
Spanisch:
»El exportador de los productos incluidos en el presente
documento declara que, salvo indicación en sentido
contrario, estos productos gozan de un origen preferencial
............1).«
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
35
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist als Ursprungsnachweis
für Ausfuhren mit einem Warenwert von über 6.000,– €
erforderlich.
Die EUR.1 ist bei der Ausfuhr dem zuständigen Zollamt zusammen
mit der Ausfuhrzollanmeldung und der Rechnung vorzulegen und
muss vom Zollamt bestätigt werden. Das abgestempelte Original
begleitet dann die Warensendung.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Das ausgefüllte Formular EUR.1 ist dem ZÜF-Zollamt zusammen
mit der Ausfuhrzollanmeldung und der Handelsrechnung
vorzulegen.
Die Warenverkehrsbescheinigung_EUR1.pdf finden Sie im
Formularbereich des ZÜF Zollamt Onlineportals.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
36
2.1.7 Ursprungszeugnis
Auch das Ursprungszeugnis (engl. Certificate of Origin) bestätigt
offiziell den Ursprung, d.h. das Produktionsland einer Ware. Es ist
jedoch kein präferenzielles Ursprungspapier und bietet somit keine
Grundlage für eine zollfreie oder ermäßigte Einfuhr.
Ob ein Ursprungszeugnis benötigt wird oder nicht, richtet sich nach
den außenhandelsrechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in das
die Ware versendet werden soll. In der Regel wird das
Ursprungszeugnis allerdings nur noch in/von wenigen Ländern
zwingend vorgeschrieben.
Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem (ausländischen)
Warenempfänger aufzunehmen, der dem Exporteur mitteilt, ob
dieser ein Ursprungszeugnis benötigt.
Das Ursprungszeugnis ist ausschließlich im Original gültig, darf also
nur einmal ausgestellt werden und gilt immer nur für eine
Lieferung.
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen
Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrieund Handelskammern (IHKs) zuständig.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Wenn Ihr ausländischer Geschäftspartner ein Ursprungszeugnis
benötigt, können Sie dies beim ZÜF Zollamt beantragen.
Senden Sie Ihre Exportrechnung unter dem Betreff »Antrag auf
Erstellung eines Ursprungszeugnisses«
bitte an: [email protected]
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
37
2.1.8 Lieferbedingungen (Incoterms®)
63914469 © Bilan 3D
Im Auslandsgeschäft werden Waren oft über weite Strecken,
teilweise sogar durch mehrere Staaten, befördert. Diese
Beförderung verursacht Kosten und Risiken, die im Vergleich zu
denen eines Inlandsgeschäfts deutlich höher sind. Dadurch bilden
Frachtkosten oder Transportkosten einen wesentlichen Anteil bei
der Kalkulation des Endpreises einer Ware.
Bei einem Import aus einem Drittland sind diese Kosten außerdem
für die Abgabenberechnung maßgebend, da sie in die Berechnung
des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) einfließen.
Um Kosten und Risiken einer Lieferung kalkulierbar zu machen,
verwenden Unternehmen in Kaufverträgen daher häufig die
»International Commercial Terms«, abgekürzt: Incoterms®
(deutsch: Internationale Handelsklauseln), die dazu dienen, die
Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten
zwischen den Vertragspartnern festzulegen.
Mithilfe dieser Klauseln können die Vertragspartner bestimmen, ob
der Käufer oder der Verkäufer Warendokumente beschafft und
eventuelle Zollkosten trägt, wer für Transportdokumente und
mögliche Kosten verantwortlich ist, wer die Ware versichert,
verpackt, wer im Falle eines Verlustes oder Beschädigung das
finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang).
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
38
Die Incoterms®-Klauseln wurden von der privatwirtschaftlich
organisierten Internationalen Handelskammer (International
Chamber of Commerce – ICC) in Paris entwickelt und 1936
erstmals herausgegeben. Das Regelwerk wird regelmäßig an die
aktuellen Entwicklungen des internationalen Handels angepasst.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die achte Fassung gültig, die
sogenannten »Incoterms® 2010«.
Incoterms® ist eine geschützte, registrierte Marke der
Internationalen Handelskammer (ICC).
Die Incoterms®-Klauseln sind weltweit anerkannt und daher
diejenigen Handelsklauseln, die im internationalen Geschäftsverkehr die größte Bedeutung haben. Sie können aber auch in
Handelsverträgen im Binnenhandel eingesetzt werden.
Die Verwendung der Incoterms® im Vertrag ist freiwillig und sie
haben keine Gesetzeskraft, d.h. sie werden nur bindender
Vertragsbestandteil, wenn sie von Käufer und Verkäufer in den
Vertrag einbezogen wurden.
Bei der Vereinbarung einer Incoterms®-Klausel im Kaufvertrag
muss darauf geachtet werden, dass es nicht zu Verwechslungen
mit anderen Handelsklauseln, insbesondere den ebenfalls
gebräuchlichen US-amerikanischen »Terms of Trade«
(Handelsklauseln) des »Uniform Commercial Code« (UCC)
(Einheitliches Handelsgesetzbuch für die Vereinigten Staaten von
Amerika) kommt.
Es empfiehlt sich daher, ausdrücklich Bezug auf die Incoterms® zu
nehmen. Da auch Klauseln älterer Versionen vereinbart werden
können, sollte zusätzlich die Jahreszahl der verwendeten Klausel
angegeben werden.
Die Incoterms® werden mittels drei Buchstaben, nämlich den
Anfangsbuchstaben der englischen Originalfassung, dargestellt,
z.B. EXW, FCA, CIP, DDP etc.
Zusätzlich benötigt jeder Incoterm® die Angabe des Ortes, ab bzw.
bis zu diesem er gilt (z.B. Lieferort, Bestimmungsort etc.). Der mit
dem Kürzel jeweils anzugebende Ort kann den Tabellen auf den
Seiten 41, 42 und 43 entnommen werden.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
39
Bei der Angabe der Incoterms® sollte die folgende Struktur
eingehalten werden:
Kürzel, anzugebender Ort, Stand der Incoterms
Beispiel:
EXW Hamburg, Incoterms® 2010
Diese Klausel besagt, dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung
erfüllt hat, wenn er die Ware dem Käufer an seinem Firmensitz
oder einem anderen benannten Ort (Werk, Fabrik, Lager usw.) in
Hamburg zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder
auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur
Ausfuhr freimachen. Alle Kosten und Risiken trägt der Käufer.
Auf den folgenden Seiten finden Sie alle elf Klauseln der
Incoterms® 2010 aufgelistet und erklärt.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
40
Bedeutung
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
CIP
(Carriage Insurance Paid)
CPT
(Carriage Paid To)
FCA
(Free CArrier)
EXW
(EX Works)
Standort des Werks
anzugebender Ort
Käufer
Lieferort
Gefahrübergang
EinfuhrAusfuhrabfertigung abfertigung Verkäufer auf
Käufer
keine Verpflichtung Käufer
Transportversicherung
Lieferort
Kostenübergang
Verkäufer auf
Käufer
Lieferort
keine Verpflichtung Verkäufer
Käufer
Lieferort
Lieferort
Käufer
Bestimmungsort Bestimmungsort
Verkäufer
Mindestdeckung:
vereinbarter Bestimmungsort
Kaufpreis + 10% =
110%
Verkäufer
Käufer
Bestimmungsort Bestimmungsort
CIP Bestimmungsort bedeutet: Der Verkäufer hat die Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Bestimmungsort zu
übergeben, er muss den Beförderungs- und den Versicherungsvertrag abschließen und die für die Beförderung der Ware bis zu
diesem Ort entstehenden Frachtkosten zahlen.
Fracht und
Versicherung
bezahlt
CPT Bestimmungsort bedeutet: Der Verkäufer hat die Ware an den ersten Frachtführer am vereinbarten Ort zu übergeben, er
muss den Beförderungsvertrag abschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum vereinbarten Bestimmungsort
entstehenden Frachtkosten zahlen: Der Verkäufer zahlt den Haupttransport.
Fracht bezahlt bis vereinbarter Bestimmungsort keine Verpflichtung Verkäufer
FCA Lieferort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer erfüllt.
Am Ort der Übergabe (Lieferort) gehen alle Kosten und Risiken auf den Käufer über: Der Käufer zahlt den Haupttransport.
Frei Frachtführer
EXW Lieferort bedeutet: Der Verkäufer stellt dem Käufer die Ware an seinem Firmensitz oder an einem anderen Ort (Werk,
Fabrik, Lager etc.) zur Verfügung. Er muss die Ware weder auf ein Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr
freimachen. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Ab Werk
KLAUSELN FÜR ALLE TRANSPORTARTEN
Incoterms®Klausel
Incoterms® 2010 – Tabelle 1:
41
Bedeutung
anzugebender Ort
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
DDP
(Delivered Duty
Paid)
DAP
(Delivered At
Place)
DAT
(Delivered At
Terminal)
Verkäufer Käufer
Kostenübergang
Verkäufer auf
Käufer
Terminal/
Terminal/
Bestimmungsha- Bestimmungshafen/-ort (Ware fen/-ort (Ware
ist entladen)
ist entladen)
GefahrAusfuhr- Einfuhrübergang
abferti- abfertiVerkäufer auf
gung
gung
Käufer
vereinbarter
Bestimmungsort
keine Verpflichtung
Verkäufer Käufer
Bestimmungsort Bestimmungsort
(Ware ist
(Ware ist
entladebereit) entladebereit)
vereinbarter
Bestimmungsort
keine Verpflichtung
Bestimmungsort Bestimmungsort
(Ware ist
Verkäufer Verkäufer (Ware ist
entladebereit) entladebereit)
DDP Bestimmungsort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn er die zur Einfuhr freigemachte
Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort zur
Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis
zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr
freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.
Geliefert verzollt
DAP Bestimmungsort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, sobald die Ware dem Käufer auf dem
ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der
Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum vereinbarten Ort stehen.
Geliefert am Ort
DAT Terminal Bestimmungshafen/-ort bedeutet: Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, sobald die Ware vom
ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer am vereinbarten Terminal im vereinbarten
Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten, die im
Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen
oder -ort entstehen.
Geliefert Terminal
Transportversicherung
vereinbartes Terminal im
keine Verpflichtung
Bestimmungshafen/-ort
KLAUSELN FÜR ALLE TRANSPORTARTEN
Incoterms®Klausel
Incoterms® 2010 – Tabelle 2:
42
Bedeutung
anzugebender Ort
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
CIF
(Cost Insurance
Freight)
CFR
(Cost and
FReight)
FOB
(Free On Board)
FAS
(Free Alongside
Ship)
vereinbarter
Verschiffungshafen
keine Verpflichtung
Transportversicherung
Verkäufer Käufer
Verschiffungshafen
GefahrAusfuhr- Einfuhrübergang
abferti- abfertiVerkäufer auf
gung
gung
Käufer
Verschiffungshafen
Kostenübergang
Verkäufer auf
Käufer
vereinbarter
Verschiffungshafen
keine Verpflichtung
Verkäufer Käufer
An-BordLieferung
An-BordLieferung
vereinbarter
Bestimmungshafen
keine Verpflichtung
Verkäufer Käufer
An-BordLieferung
Bestimmungshafen
vereinbarter
Bestimmungshafen
Verkäufer
Verkäufer Käufer
Mindestdeckung:
Kaufpreis + 10% = 110%
An-BordLieferung
Bestimmungshafen
CIF Bestimmungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer
benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die
erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den
Transportversicherungsvertrag (mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Die Lieferverpflichtung des
Verkäufers ist erfüllt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist.
Diese Klausel eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet,
bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CIP anzuwenden.
Kosten,
Versicherung und
Fracht
CFR Bestimmungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer
benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die
erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist
erfüllt, wenn die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist.
Diese Klausel eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet,
bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
Kosten und Fracht
FOB Verschiffungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer
benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn
die Ware an Bord des Schiffes im vereinbarten Verschiffungshafen gebracht ist.
Frei an Bord
FAS Verschiffungshafen bedeutet: Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer
benannten Verschiffungshafen bringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist erfüllt, wenn
die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist.
Frei Längsseite
Schiff
KLAUSELN FÜR DEN SEE- UND BINNENSCHIFFSTRANSPORT
Incoterms®Klausel
Incoterms® 2010 – Tabelle 3:
43
2.1.9 Verpackung
Im Übungsfirmenbetrieb werden
zwar üblicherweise »virtuelle«
Waren in »virtuellen« Verpackungen
versendet, trotzdem ist das Thema
»Verpackung« für den
kaufmännischen Bereich wichtig
und soll daher im Folgenden kurz
besprochen werden.
Die Verpackung ist in der Regel ein
wesentlicher Bestandteil für eine
ordnungsgemäße Lieferung.
Zum Beispiel:
 seetüchtige Verpackungen für
die Versendung von Spezialartikeln
 stoß- und schlagsichere Verpackungen für die Versendung
von zerbrechlichen Waren, wie Porzellan etc.
Aber auch keine besonders gefährdeten Waren müssen für den
Transport üblicherweise verpackt werden.
Das Gewicht der Verpackung, die Tara, bestimmt zusammen mit
dem Eigengewicht (Eigenmasse, Nettogewicht) das Rohgewicht
(Rohmasse, Bruttogewicht) der Ware, bzw. der gesamten
Sendung:
+
Eigenmasse
der Ware
(Nettogewicht)
+
=
Tara
(Gewicht der
Verpackung)
=
Rohmasse
(Bruttogewicht)
Sowohl die Roh- und Eigenmasse als auch die Anzahl und Art der
Verpackung ist in der Rechnung, den Transportpapieren und den
Zollpapieren anzugeben.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
44
Beispiele für Verpackungen:
 Papier/Karton/Vollpappe/Wellpappe
 Faltschachteln/ -zuschnitte
 Getränkekartons
 Displays
 Becher
 Faserformteile
 Säcke/Beutel/Standbodenbeutel
 Paletten (Voll- und Wellpappe)
 Versandverpackungen
 Kunststoff
 Folien
 Flaschen / Flakons
 Dosen
 Ampullen
 Eimer / Trommeln
 Lagerbehälter / Container
 IBC
 Paletten
 Säcke / Beutel
 Stand- / Blockbodenbeutel
 Becher
 Tuben
 Versandverpackungen
 Verschluss- / Siegelsysteme
 Ausgusstüllen
 Spendesysteme
 Zerstäuber
 Blisterverpackungen
 Faltschachteln
 Trays / Schalen / Mulden
 Styroporverpackungen
 Glas
 Glasbehälter
 Flaschen / Flakons
 Ampullen
 Spritzen
 Metall (Weißblech, Aluminium, Stahl)
 Dosen
 Flaschen
 Folien
 Tuben
 Eimer / Fässer
 Transportbehälter
 Holz
 Geschenkverpackungen
 Kisten
 Paletten
 Mehrwegverpackungen
 Gefahrgutcontainer
 Bag-in-box Verpackungen
 Packmittel aus Kartonverbunden
 Packmittel aus Kunststoffverbunden
 Serviceverpackungen
 Wiederverschluss-Systeme
Waren, die nicht verpackt oder nicht abgepackt sind, werden in den
Papieren als »lose« bezeichnet.
Verpackungskosten lassen sich über das Internet relativ leicht
feststellen, da die Verpackungsindustrie informative Webseiten mit
Preisangeboten betreibt.
Beispiel: http://www.baehr-verpackung.de
Preisbeispiel: Karton 440 x 180 x 270 mm
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Im Übungsfirmenbetrieb können Maße und Gewicht der
Verpackung entweder an realen Beispielen festgestellt werden
oder möglichst realistisch geschätzt werden.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
45
2.1.10
Zollvollmacht
Viele Firmen bedienen sich für die Abwicklung ihrer Außenhandelsgeschäfte (Transport, Zollabfertigung und anderer logistischer
Aufgaben) einer Spedition.
Dazu muss die Spedition rechtlich in der Lage sein, im Namen des
Auftraggebers Ausfuhrabfertigungen und Einfuhrabfertigungen
durchzuführen. In vielen Fällen schließt das auch die Entrichtung
der Eingangsabgaben ein.
Das setzt voraus, dass der Auftraggeber die Spedition bevollmächtigt, für ihn bei den zuständigen Behörden tätig zu werden.
Die Erstellung einer sogenannten Zollvollmacht erfolgt in der Regel
auf Initiative des Speditionsunternehmers. Der Wortlaut ist
individuell auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnitten.
Beispiel:
Firma: _______________________________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________
Land/PLZ/Ort: _________________________________________________________________
Telefon: ______________________
Telefax: _______________________________________
Ansprechpartner(in): ____________
E-Mail: ________________________________________
EORI-Nummer: ________________
USt-ID-Nr.: ____________________________________
ZOLLVOLLMACHT
zum Erstellen von Einfuhr-/Ausfuhranmeldungen – in direkter Stellvertretung –
Hiermit beauftragen und bevollmächtigen wir bis zum schriftlichen Widerruf die Firma: Spedition xxx
in unserem Namen und für unsere Rechnung,
Zollanmeldungen abzugeben und Zollanträge zu stellen, diese rechtsverbindlich zu unterzeichnen und
alle mit der Zollabwicklung zusammen hängenden Handlungen vorzunehmen,
Anträge auf Erlass / Erstattung zu stellen und Erstattungen für uns in Empfang zu nehmen.
Wir sind für die anzumeldenden Waren zum vollen/teilweisen/nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (*)
Im Falle einer Zollwertanmeldung: Das Merkblatt „Zollwert“ zum Vordruck 0464 ist uns bekannt. (*)
Eine Verbundenheit im Sinne von Artikel 143 ZK-DVO besteht / besteht nicht. (*)
Uns ist bekannt, dass jedem Auftragsverhältnis die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen
(ADSp) in der jeweils neuesten Fassung zugrunde liegen.
Der Bevollmächtigte hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen.
____________________________
Ort/Datum
______________________________________
Firmenstempel / Rechtsverbindliche Unterschrift
Bitte übersenden Sie diese Vollmacht im Original – und bitte vorab per Fax an: Spedition xxx
(*) Nicht Zutreffendes bitte streichen
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
46
2.2
Ausfuhrzollanmeldung
2.2.1 Allgemeine Information
Der Grenzübertritt einer Ware in ein Drittland macht eine
Zollabfertigung im Ausfuhr– und im Einfuhrland notwendig,
die der Exporteur durch Abgabe

einer Ausfuhrzollanmeldung ( Kapitel 2.1.8, Seite 38) bei
den Zollbehörden im Ausfuhrland
und der Importeur durch Abgabe

einer Einfuhrzollanmeldung ( Kapitel 2.3,2.1.8, Seite 53)
bei den Zollbehörden im Einfuhrland
beantragt.
Deutschland (EU)
Drittland
Zollgrenze (EU-Außengrenze)
Exporteur
Ausfuhrzollanmeldung
(ZÜF) Zollamt
Deutschland (EU)
Importeur
Einfuhrzollanmeldung
im Drittland
Drittland
Zollgrenze (EU-Außengrenze)
Importeur
Einfuhrzollanmeldung
(ZÜF) Zollamt
Exporteur
Ausfuhrzollanmeldung
im Drittland
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
47
Dabei ist zu beachten:
Bei der Ausfuhr von Waren bis zu einem Warenwert von 1.000,– €
bedarf es keiner schriftlichen Anmeldung. Es genügt die Vorlage
eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein), aus dem
die Warenart und der Wert ersichtlich sind.
Ab einem Warenwert, der größer ist als 1.000,– €, ist man
verpflichtet, dem Zoll beim Export eine Ausfuhrzollanmeldung
vorzulegen.
Warenwert
Warenwert
unter 1.000,– €
ab 1.001,-€
keine schriftliche Anmeldung
nötig –
Vorlage eines
Warenbegleitpapiers
(Rechnung oder Lieferschein)
genügt
Ausfuhrzollanmeldung
muss
vorgelegt werden
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Zu Übungszwecken sollte im Übungsfirmenbetrieb auf diese
Unterscheidung verzichtet werden:
Für jede Ausfuhrlieferung, gleich welchen Warenwerts,
kann eine Ausfuhrzollanmeldung vorgelegt werden!
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
48
2.2.2 Europäisches Einheitspapier
Die Abfertigung von Exportsendungen erfolgt im Regelfall im
sogenannten zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und
Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des
Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle).
In diesem Kapitel soll die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung,
die an das zuständige Binnenzollamt zu richten ist, eingeübt
werden.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Im Übungsfirmenbetrieb werden Ausfuhrzollanmeldungen bis
auf weiteres auf dem sogenannten »Europäischen
Einheitspapier« abgegeben.
Das Europäische
Einheitspapier wurde bis zur
Einführung der IT-gestützten
Ausfuhrzollanmeldung (siehe
unten) im Warenaustausch
mit Drittländern EU-weit
verwendet.
Die schriftliche Ausfuhranmeldung bestand aus den
Exemplaren 1, 2 und 3
des Einheitspapiers:
Exemplar 1 verblieb bei der
Ausfuhrzollstelle
Exemplar 2 war für
statistische Zwecke
vorgesehen und ging an das
Statistische Bundesamt.
Exemplar 3 begleitete die
Ware zur Ausgangszollstelle und auf dessen Rückseite erfolgte in
der Regel die Ausfuhrbestätigung durch Dienststempelabdruck der
Ausgangszollstelle. Der Exporteur erhielt das bestätigte Exemplar 3
als Ausfuhrbestätigung (z.B. für Umsatzsteuerzwecke) zurück.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
49
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Praxis-Training Ausfuhrzollanmeldung:
Es wird aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet,
an dieser Stelle ausführlich auf die Erstellung des
Zollanmeldungsformulars einzugehen.
Stattdessen sollten Sie das Praxis-Training im ZÜF Zollamt
Onlineportal absolvieren, um sich mit der Abgabe der
Ausfuhrzollanmeldung mit Hilfe des Einheitspapiers vertraut
zu machen: Laden Sie dort das Formular mit integrierter
Ausfüllhilfe herunter. Die Ausfüllhilfe erklärt jedes Feld des
Formulars und gibt Hinweise, wie das Feld auszufüllen ist.
Außerdem finden Sie dort die Präsentation Erstellung einer
Ausfuhrzollanmeldung, welche detailliert zeigt, wie die
einzelnen Felder des Einheitspapiers auszufüllen sind.
Die dazugehörige Exportrechnung und das Zollformular mit
Ausfüllhilfe sollten Sie ausdrucken. So können Sie die
einzelnen Eintragungen mitverfolgen und das Formular
anhand der Musterrechnung selbst ausfüllen.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
50
2.2.3 Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS-Ausfuhr
Seit dem 1. Juli 2009 müssen Ausfuhranmeldungen in der
gesamten EU elektronisch abgegeben werden. Die Abgabe auf dem
Einheitspapier ist damit entfallen, sie erfolgt nunmehr über ein ITVerfahren, das in der EU AES (Automated Export System) genannt
wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben eigene Namen vergeben,
in Deutschland heißt dieses Verfahren ATLAS-Ausfuhr (ATLAS:
Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll-Abwicklungssystem).
Alle zollrelevanten Tätigkeiten, die vormals über das Einheitspapier
vorgenommen wurden, werden in diesem Verfahren automatisiert
abgewickelt, wobei die Angabe der einzelnen Daten weitgehend an
den Feldern des Einheitspapiers orientiert ist.
Informationen zum Verfahren der Internetzollanmeldungen finden
Sie über das Onlineportal der deutschen Zollbehörden
(www.zoll.de) unter
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanme
ldungen/internetzollanmeldungen_node.html.
Über den dortigen Link Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)
gelangt man zur Startseite des Onlineportals zur Internetausfuhranmeldung Plus. Um sich dort einloggen und die Zollanmeldung
vornehmen zu können, muss der Versender über ein gültiges
ElsterOnline-Zertifikat verfügen, das über das ElsterOnline-Portal
ausgestellt werden kann.
Weitere Hinweise hierzu und eine Kurzanleitung zur IAA-Plus finden
Sie hier, das ausführliche Handbuch kann über diesen Link
heruntergeladen werden.
Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung kann alternativ über die
Nutzung einer eigenen zertifizierten Software mit direkter
Anbindung an das Zollsystem erfolgen. Auch die Beauftragung
eines Zollagenten, welcher die gesamte Dokumentenabwicklung
übernimmt, ist möglich.
Nach der Übermittlung der Ausfuhranmeldung per ATLAS muss die
Anmeldung ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen
ATLAS-Zollstelle (Binnenzollamt) abgegeben werden. Diese
überprüft daraufhin die per Internet übermittelten Anmeldungsdaten und Begleitdokumente, erteilt auf elektronischem Weg die
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
51
Freigabe und stellt anschließend ein sogenanntes Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus. Dieses kann über ATLAS-Ausfuhr
ausgedruckt werden und muss der Warensendung beigelegt
werden.
Es begleitet die Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EUAußengrenze. Die Ausgangszollstelle entnimmt der Sendung das
ABD und bestätigt den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft. Anschließend erhält der Exporteur über ATLASAusfuhr eine »Ausgangsbestätigung« als Ausgangsnachweis für
Umsatzsteuerzwecke.
Damit ist das Ausfuhrverfahren abgeschlossen.
2.2.4 Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt
Die Ausfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt erfolgt durch
Abgabe des ausgefüllten Einheitspapiers, der zugehörigen
Exportrechnung und aller weiteren notwendigen Dokumente
(Warenverkehrsbescheinigung etc.).
Das ZÜF Zollamt überprüft die Zollanmeldung und nimmt die
Zollabfertigung vor. Auf die Erstellung eines Ausfuhrbegleitdokuments kann im Übungsfirmenbetrieb verzichtet werden,
die Übungsfirma erhält das Einheitspapier mit Ausgangsbestätigung durch das ZÜF Zollamt zurück.
Danach kann die Auslieferung mit Rechnung, Lieferschein und
allen für die Einfuhr im Zielland notwendigen Dokumenten
erfolgen. Die zollamtlich abgefertigte Ausfuhrzollanmeldung
verbleibt beim Lieferanten.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
52
2.3
Einfuhrzollanmeldung
2.3.1 Allgemeine Informationen
Auch für die Einfuhr gilt:
Bei der Einfuhr von Waren bis zu einem Warenwert von 1.000,– €
bedarf es keiner schriftlichen Anmeldung. Es genügt die Vorlage
eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein), aus dem
die Warenart und der Wert ersichtlich sind.
Ab einem Warenwert, der höher ist als 1.000,– €, ist man
verpflichtet, dem Zoll beim Import eine Einfuhrzollanmeldung
vorzulegen.
Warenwert
Warenwert
unter 1.000,– €
ab 1.001,-€
keine schriftliche Anmeldung
nötig –
Vorlage eines
Warenbegleitpapiers
(Rechnung oder Lieferschein)
genügt
Einfuhrzollanmeldung
muss
vorgelegt werden
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Zu Übungszwecken sollte im Übungsfirmenbetrieb auf diese
Unterscheidung verzichtet werden:
Für jede Einfuhrlieferung, gleich welchen Warenwerts,
kann eine Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden!
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
53
2.3.2 Europäisches Einheitspapier
Das Besondere des
Europäischen Einheitspapiers
lag darin, dass es sowohl für
Ausfuhr- als auch Einfuhranmeldungen verwendet wurde.
Die schriftliche Einfuhranmeldung bestand aus den
Exemplaren 6, 7 und 8
des Einheitspapiers:
Exemplar 6 war für die
Eingangszollstelle des
Einfuhrlandes bestimmt.
Exemplar 7 war für
statistische Zwecke der
Behörden des Einfuhrlandes
vorgesehen.
Exemplar 8 erhielt der
Importeur nach Bestätigung durch die Zollstelle zurück.
Auch Einfuhrzollanmeldungen werden im Übungsfirmenbetrieb
bis auf weiteres auf dem »Europäischen Einheitspapier«
abgegeben.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
54
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Praxis-Training:
Es wird aus Gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet,
an dieser Stelle ausführlich auf die Erstellung des
Zollanmeldungsformulars einzugehen.
Stattdessen sollten Sie das Praxis-Training im ZÜF Zollamt
Onlineportal absolvieren, um sich mit der Abgabe der
Einfuhrzollanmeldung mit Hilfe des Einheitspapiers vertraut
zu machen: Laden Sie dort das Formular mit integrierter
Ausfüllhilfe herunter. Die Ausfüllhilfe erklärt jedes Feld des
Formulars und gibt Hinweise, wie das Feld auszufüllen ist.
Außerdem finden Sie dort die Präsentation Erstellung einer
Einfuhrzollanmeldung, welche detailliert zeigt, wie die
einzelnen Felder des Einheitspapiers auszufüllen sind.
Die dazugehörige Importrechnung und das Zollformular mit
Ausfüllhilfe sollten Sie ausdrucken. So können Sie die
einzelnen Eintragungen mitverfolgen und das Formular
anhand der Musterrechnung selbst ausfüllen.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
55
2.3.3 Einfuhrzollanmeldung über ATLAS-Einfuhr
Analog zur Ausfuhrzollanmeldung müssen auch Einfuhranmeldungen in der gesamten EU elektronisch abgegeben werden. Die
Abgabe erfolgt über das Verfahren ATLAS-Einfuhr.
Informationen zum Verfahren der Internetzollanmeldungen finden
Sie über das Onlineportal der deutschen Zollbehörden
(www.zoll.de) unter
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanme
ldungen/internetzollanmeldungen_node.html.
Über den dortigen Link Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)
gelangt man zur Startseite des Onlineportals zur InternetZollanmeldung-Einfuhr. Im Gegensatz zur Ausfuhrzollanmeldung
sind für die Internet-Einfuhrzollanmeldung keine Zugangsdaten
oder Zertifikate notwendig.
Nach der Übermittlung der Einfuhranmeldung per ATLAS muss die
Anmeldung ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und
einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei der ATLASZollstelle vorgelegt werden.
Diese überprüft die per Internet übermittelten Anmeldungsdaten
und Begleitdokumente, erstellt abschließend den etwaigen
Bescheid über Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.)
und gibt die angemeldeten Waren nach Zahlung der anfallenden
Einfuhrabgaben zum freien Verkehr innerhalb der EU an den
Empfänger frei. Werden Warenlieferungen über ein
Speditionsunternehmen abgewickelt, tritt die Spedition in der Regel
bezüglich der Abgabenzahlung in Vorleistung.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
56
2.3.4 Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt
Die Einfuhrzollanmeldung an das ZÜF Zollamt erfolgt durch
Abgabe des ausgefüllten Einheitspapiers, der zugehörigen
Importrechnung und aller erforderlichen Dokumente.
Das ZÜF Zollamt überprüft die Zollanmeldung und nimmt die
Zollabfertigung vor. Die zollamtlich abgefertigte Zollanmeldung
und der Abgabenbescheid werden an die Übungsfirma
zurückgesandt. Die Zahlung der Abgaben ist innerhalb von
zehn Tagen nach Zustellung des Bescheides zu leisten.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
57
2.4
Abgabenberechnung für einen Import
2.4.1 Zollkosten
Für den Import von Waren aus einem Drittstaat fallen Zölle und
Einfuhrumsatzsteuer ( nächstes Kapitel »Einfuhrumsatzsteuer«
2.4.2, Seite 64) an.
Diese Einfuhrabgaben spielen für die Berechnung des endgültigen
Einkaufspreises der Waren eine wesentliche Rolle.
Grundsätzlich wird zuerst der Zoll berechnet, erst dann erfolgt die
Berechnung der anderen Abgaben.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert der
Ware. Dies ist in der Regel der sogenannte »Transaktionswert«,
d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis an
der Außengrenze der EU.
Zum Transaktionswert werden alle Kosten hinzugerechnet, die dem
Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts in das Zollgebiet der EU
(dem sogenannten »Ort des Verbringens«) entstehen, um die
Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und
Versicherungskosten.
Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert!
Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum
Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den
Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.
Entscheidend für die Berechnung des Zollwerts sind die im
Kaufvertrag bzw. in der Rechnung vereinbarten Incoterms®
(Kapitel Lieferbedingungen (Incoterms®) 2.1.8, Seite 38), da
durch diese Klauseln die Verteilung der Kosten auf Verkäufer und
Käufer festgelegt wird.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
58
Berechnung des Zollwerts
Beispiel 1:
Incoterm®: EXW
Rechnungspreis der Ware (Transaktionswert):
Frachtkosten bis zum Ort des Verbringens
(EU-Außengrenze):
Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze:
Zollwert:
Beispiel 2:
Incoterm®: CIF Hamburg
Transaktionswert der Ware:
Durch diesen Incoterm® ist festgelegt,
dass der Rechnungspreis alle für den Zollwert
relevanten Zusatzkosten enthält 
Zollwert:
1.000,– €
+
+
400,– €
110,– €
1.510,– €
3.600,– €
3.600,– €
Anschließende Berechnung der Zollkosten
Auf den auf diese Weise ermittelten Zollwert wird nun Zoll erhoben,
d.h. der Zollsatz, der sich aus der Warennummer des TARIC für
diese Ware ergeben hat, wird auf den Zollwert angewendet.
Beispiel 1:
Zollwert:
Zollsatz: 4,5%
Zollkosten: 1.510,– € • 4,5% =
Beispiel 2:
Zollwert:
Zollsatz: 7,0%
Zollkosten: 3.600,– € • 7% =
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
1.510,– €
67,95 €
3.600,– €
252,– €
59
Zollwert- und Zollberechnung für Lieferungen
unterschiedlicher Waren
Besteht eine Importlieferung aus unterschiedlichen Waren mit
unterschiedlichen Warennummern, werden die Zollwert- und
anschließende Zollberechnung für jede Warenposition einzeln
durchgeführt. Haben alle Warenpositionen denselben Zollsatz,
werden die dem Zollwert hinzuzurechnenden Kosten einer
beliebigen Warenposition zugeordnet.
Bei unterschiedlichen Zollsätzen werden die Zusatzkosten anteilig
berechnet. Die Aufteilung kann je nach Gegebenheiten der
Lieferung z.B. nach Gewicht, Stückzahlen oder Wert erfolgen.
Wenn die Ermittlung der einzelnen Kostenanteile nicht eindeutig
durchführbar ist, kann die Aufteilung aber auch unterbleiben. In
diesem Fall werden die gesamten Zusatzkosten mit der
Warenposition angemeldet, die dem höchsten Zollsatz unterliegt.
Hinweis für den Übungsfirmenbetrieb
Im Übungsfirmenbetrieb wird aus Gründen der Übersichtlichkeit
die folgende Vorgehensweise grundsätzlich angewendet:
Für Lieferungen mit mehreren Warenpositionen werden alle
zollrelevanten Zusatzkosten der Position zugerechnet, die den
höchsten Anteil am Warenwert hat.
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
60
Beispiel:
Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus
unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen aus Weißrussland:
Incoterm®: EXW
Gesamtbetrag der Rechnung:
davon
Position 1: Reißverschlüsse,
Warennummer 96071100000, Zollsatz 6,7%
1.000,– €,
650,– €
Position 2: Knöpfe aus Kunststoff
Warennummer 9606210000, Zollsatz 3,7%
350,– €
Frachtkosten bis zum Ort des Verbringens
(EU-Außengrenze):
400,– €
Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze:
110,– €
Bei der Berechnung der Zollwerte werden Fracht- und
Versicherungskosten mit den Waren der Position 1 angemeldet, da
diese mit 6,7% dem höheren Zollsatz unterliegen:
Zollwert Position 1:
Transaktionswert Position 1
+ Frachtkostenanteil 100%
+ Versicherungskostenanteil 100%
Zollwert Position 1
Zollwert Position 2:
Transaktionswert Position 2
= Zollwert Position 2
650,– €
+
400,– €
+
110,– €
1.160,– €
350,– €
Berechnung der Zollkosten für diese Lieferung:
Zollwert Position 1:
Zollsatz: 6,7%
Zollkosten Position 1: 1.160,– € • 6,7% =
1.160,– €
77,72 €
Zollwert Position 2:
Zollsatz: 3,7%
Zollkosten Position 2: 350,– € • 3,7% =
12,95 €
Zollkosten gesamt
90,67 €
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
350,– €
61
Besonderheit Luftfrachtkosten
Wie schon gezeigt, werden bei der Ermittlung des Zollwertes nur
die Frachtkosten in Ansatz gebracht, die für den Transport
außerhalb der EU gezahlt werden müssen. Diese Vorgehensweise
führt für Lieferungen, die per Luftfracht versendet werden, zu
folgender Besonderheit:
Luftfrachtsendungen werden in der Regel bis in das Zollgebiet der
EU verbracht, d.h. von der EU-Außengrenze bis zum
Bestimmungsflughafen auch innerhalb des EU-Gebietes
transportiert. Üblicherweise sind die Kosten für diese Wegstrecke
aber in den in Rechnung gestellten Gesamtfrachtkosten enthalten.
Somit ist es für die Zollwertermittlung notwendig, den
innereuropäischen Frachtkostenanteil von der Berechnung
auszunehmen.
Damit dieser Anteil nicht für jeden Einzelfall berechnet werden
muss, verfahren die Zollbehörden der EU nach einer Liste, der zu
entnehmen ist, welcher prozentuale Anteil der Frachtkosten für
Luftfrachten in die Zollwertberechnung mit einfließen.
Sie finden die Liste Luftfrachtkosten.pdf im ZÜF Zollamt
Onlineportal.
Beispiel:
Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus
unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen per Luftfracht aus
Brasilien, Bestimmungsflughafen München:
Incoterm®: EXW
Gesamtbetrag der Rechnung:
davon
Position 1: Reißverschlüsse,
Warennummer 96071100000, Zollsatz 6,7%
1.000,– €,
650,– €
Position 2: Knöpfe aus Kunststoff
Warennummer 9606210000, Zollsatz 3,8%
350,– €
Luftfrachtkosten bis zum Bestimmungsflughafen:
400,– €
Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort:
110,– €
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
62
Bei der Berechnung der Zollwerte werden 78% der Fracht- und
Versicherungskosten (nach EU-Luftfrachtliste, Abflugzone B) mit
den Waren der Position 1 angemeldet, da diese mit 6,7% dem
höheren Zollsatz unterliegen.
Zollwert Position 1:
Transaktionswert Position 1
+ Frachtkostenanteil 78% (400,– € • 78%)
+ Versicherungskostenanteil 78% (110,– • 78%)
Zollwert Position 1
Zollwert Position 2:
Transaktionswert Position 2
= Zollwert Position 2
Basiswissen Außenhandel und Zoll
Warenaustausch mit einem Drittland
650,– €
+
312,– €
+
85,80 €
1047,80 €
350,– €
63
2.4.2 Einfuhrumsatzsteuer
Analog zur Erwerbsteuerpflicht für innergemeinschaftliche Erwerbe
( Kapitel 1.3.2 »Erwerbsteuer«, Seite 13) wird auch für Importe
aus Drittländern eine besondere Form der Umsatzsteuer erhoben,
um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer,
der eine Ware im Inland bzw. in einem EU-Land erwirbt.
Diese Form der Umsatzsteuer, nämlich die Steuer auf die Einfuhr
von Waren aus Drittländern, nennt man Einfuhrumsatzsteuer
(EUSt).
Der gegenwärtig in Deutschland geltende Steuersatz beträgt je
nach Ware 19% bzw. 7%.
Die EUSt wird von der Zollbehörde in die Abgabenberechnung für
den Import einbezogen und erhoben.
Sie errechnet sich folgendermaßen:
Zollwert
+ ggf. Zoll
+ ggf. Verbrauchsteuern (z.B. Tabak-, Kaffee-, Biersteuer etc.)
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten*
= Bemessungsgrundlage für EUSt (EUSt-Wert)
• Steuersatz (19% oder 7%)
= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
* In die Berechnung der EUSt fließen zusätzlich die Kosten ein, die
für den Transport der Waren innerhalb der EU aufgewendet
wurden.
Für Luftfrachtbeförderungen bedeutet dies: Die Differenz aus den
Gesamtkosten für Fracht und den für die Zollwertermittlung in
Ansatz gebrachten anteiligen Kosten fließt in die Berechnung der
EUSt ein. (Für die Bespielrechnung auf Seite 62 heißt das: Es
werden hier 400,– € - 312,– € = 82,– € berechnet.)
Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist für vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer lediglich ein »durchlaufender« Posten, weil die
gezahlte EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer
abgezogen werden kann. Auch die Steuerbelastung für Einfuhren
aus Drittländern (in Form der Einfuhrumsatzsteuer) liegt
ausschließlich beim Letztverbraucher, also dem Konsumenten.
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2.4.3 Abgabenbescheid
Liegen der Zollbehörde die Einfuhrzollanmeldung und alle
erforderlichen Unterlagen vor, werden die Einfuhrabgaben wie folgt
errechnet.
Abgabenberechnung für das Beispiel auf Seite 62:
Import einer Lieferung von Reißverschlüssen mit Zähnen aus
unedlen Metallen und Kunststoffknöpfen per Luftfracht aus
Brasilien, Bestimmungsflughafen München:
Incoterm®: EXW
Gesamtbetrag der Rechnung:
Position 1:
Position 2:
Luftfrachtkosten:
Versicherungskosten:
Zollwert Position 1:
Transaktionswert Position 1
+ Frachtkostenanteil 78%
+ Versicherungskostenanteil 78%
Zollwert Position 1
1.000,– €,
650,– €
350,– €
400,– €
110,– €
650,– €
+
312,– €
+
85,80 €
1047,80 €
Zollwert Position 2:
Transaktionswert Position 2
= Zollwert Position 2
Zollwert Position 1 gerundet:
Warennummer 96071100000, Zollsatz: 6,7%
Zollkosten Position 1: 1.047,– € • 6,7% =
Zollwert Position 2:
Warennummer 9606210000, Zollsatz: 3,8%
Zollkosten Position 2: 350,– € • 3,8% =
Zollkosten
350,– €
1.047,– €
70,15 €
350,– €
13,30 €
90,67 €
Innergemeinschaftliche Beförderungskosten
400,– € – 312,–€
Bemessungsgrundlage für EUSt
90,67 €
88,– €
1.568,45 €
EUSt (19% aus 1.568,45 €)
298,01 €
Festgesetzter Abgabenbetrag
388,68 €
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Auf der Grundlage der Abgabenberechnung wird durch die
Zollbehörde der Abgabenbescheid erstellt.
Die Abgaben sind innerhalb einer Frist von bis zu zehn Tagen nach
Erhalt des Bescheids zu zahlen.
Wird die Einfuhr über ein Speditionsunternehmen abgewickelt, tritt
dieses bezüglich der Einfuhrabgabenzahlung in der Regel in
Vorleistung.
Dies beschleunigt die Zustellzeit der Lieferung enorm.
Vom Speditionsunternehmen wird in der Regel für diese Leistung
eine Gebühr, die sogenannte Vorlageprovision, vereinbart. Deren
Höhe beträgt zumeist zwischen 1,5% und 3% des vorgelegten
Betrages. In erster Linie dient die Vorlageprovision dazu, dem
Speditionsunternehmen eine möglichst zeitige Rückvergütung zu
garantieren, denn oftmals kann die Vorlageprovision bei Rückzahlung des vorgelegten Betrages innerhalb einer vereinbarten
(kurzen) Zeit abgezogen werden.
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