Folien Gesellschafts

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Folien Gesellschafts
Steuerwissenschaften
•
Finanzwissenschaft
– Einfluss von Steuern auf Gesamtwirtschaftliche Abläufe
•
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
– Einfluss von Steuern auf unternehmerische Entscheidungen
•
Steuerrecht
– Teilgebiet der Rechtswissenschaften
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
Abgabenbegriff
•
Finanzwissenschaftlicher Abgabenbegriff
•
Finanzverfassungsrechtlicher Abgabenbegriff
– Geldleistungen
– kraft öffentlichen Rechts
– an Gebietskörperschaften
– zur Deckung ihres Finanzbedarfs
1
Steuerzwecke
•
Fiskalzweck
•
Konjunktur-, Wachstums- und Verteilungspolitik
•
Kultur-, Umwelt-, Energie-, Gesundheitspolitik etc.
(„Lenkungsabgaben“; Problem: Kompetenzverteilung)
WS 08/09
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Einteilung der Steuern
•
Personen- und Sachsteuern
•
Laufend und einmalig erhobene Steuern
•
Direkte und indirekte Steuern
•
Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
•
Abfuhrsteuern
•
Wirtschaftliche Gesichtspunkte (Ertrag-, Vermögen-, Verkehr- und
Verbrauchssteuern)
WS 08/09
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Finanzverfassung
•
Ausschließliche Abgaben
(Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben)
•
Geteilte Abgaben
– Gemeinschaftliche Abgaben
– Zuschlagsabgaben
– Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
•
•
Abgabenfindungsrecht der Länder
Ermächtigung der Gemeinden zur Abgabenerhebung
WS 08/09
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Rechtsquellen
•
•
•
•
•
•
WS 08/09
Gesetze
Verordnungen
Völkerrecht
Europäisches Steuerrecht
– Primäres Gemeinschaftsrecht
– Sekundäres Gemeinschaftsrecht
• Verordnungen
• Richtlinien
Erlässe
Judikatur
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Einkommensteuer
Charakterisierung
•
Gegenstand der Einkommenssteuer
– Einkommen der natürlichen Person
•
Rechtsgrundlage
– EStG 1988, bis Juni 2008 111 Novellen
•
•
Personen- bzw Subjektsteuer
Nach der Abgabenerhebung
– Veranlagungsabgabe
– Selbstbemessungsabgabe
– Abfuhrabgabe
•
Gemeinschaftliche Bundesabgabe
WS 08/09
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Einkommensteuer
Prinzipien
•
•
Äquivalenzprinzip vs Leistungsfähigkeitsprinzip
Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips
•
Technische Besteuerungsprinzipien
WS 08/09
– Persönliche Universalität
– Sachliche Universalität
– Synthetische Einkommensteuer
– Objektives Nettoprinzip
– Subjektives Nettoprinzip
– Abschnittsbesteuerung
– Progression
– Individualbesteuerung
– Negative Einkommensteuer
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Einkommensteuer
Persönliche Steuerpflicht
•
ESt unterliegen nur natürliche Personen
– Körperschaften unterliegen KSt
– Personengesellschaften werden steuerlich transparent behandelt
(Durchgriffsprinzip)
•
Unbeschränkte Steuerpflicht
– Voraussetzung: Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) oder gewöhnlichen Aufenthalt
–
•
(§ 26 Abs 2 BAO) in Ö
Welteinkommen wird besteuert
Beschränkte Steuerpflicht
– Die in § 98 EStG genannte Einkünfte werden besteuert (Besteuerung nach
dem Territorialitätsprinzip)
WS 08/09
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Einkommensteuer
Steuerobjekt
•
•
•
Steuergegenstand = Einkommen
Einkommen = Summe der 7 Einkunftsarten nach
Ausgleich von Verlusten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen
Unterscheide
– Einnahmen
– Einkünfte
– Einkommen
WS 08/09
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Einkommensteuer
Die sieben Einkunftsarten
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Sonstige Einkünfte
•
•
Spekulationsgeschäft
Veräußerung von Beteiligungen § 31 EStG
WS 08/09
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Einkommensteuer
Problem der Liebhaberei
•
•
Zweck: Verluste aus liebhaberischen Tätigkeiten sollen
nicht ausgeglichen werden können
LiebhabereiVO
– Einkünfte mit Einkunftsquellenvermutung
•
Verluste => Kriterienprüfung durch die Finanzbehörden
•
Verluste => Nachweis des Steuerpflichtigen, dass er innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums einen Totalgewinn erwirtschaften kann
– Einkünfte mit Liebhabereivermutung
– Vermietung
•
•
WS 08/09
Große Vermietung: Beobachtungszeitraum 25 + 3 Jahre
Kleine Vermietung: Beobachtungszeitraum 20 + 3 Jahre
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Einkommensteuer
Zeitliche Zuordnung
•
Betriebliche Einkünfte
– Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung
– Ausnahme: Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, hier
Zufluss-Abfluss-Prinzip
•
außerbetriebliche Einkünfte
– Zufluss-Abfluss-Prinzip
– Ausnahme: Vorauszahlungen, die nicht nur das laufende und
das nachfolgende Wirtschaftsjahr betreffen (§ 19 Abs 2, § 4
Abs 6)
WS 08/09
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Einkommensteuer
Persönliche Zurechnung
•
•
•
Zurechnung bei demjenigen, der Tatbestand der
Einkünfteerzielung erfüllt
Zurechnungsänderung (zB Fruchtgenuss oder
Schenkung der Ertragsquelle)
Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen muss
– nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen
– einen eindeutigen Inhalt haben
– einem Fremdvergleich standhalten
WS 08/09
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Einkommensteuer
EK aus Land- und Forstwirtschaft
•
•
Urproduktion
Nebenbetriebe
– zB Zimmervermietung (10 Betten)
– Verarbeitung eigener Produkte, weniger als 25 % der Produkte
dürfen zugekauft werden
•
•
Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften
Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG
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Einkommensteuer
EK aus selbständiger Arbeit
•
Freiberufler
– Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende, erzieherische Tätigkeit
– Ziviltechniker, Arzt, Tierarzt, RA, Notar, WT, Journalist,
Dolmetscher
•
Sonstige Selbständige
– Vermögensverwaltende Tätigkeit (Hausverwaltung,
Aufsichtsrat, Stiftungsrat)
– Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn Beteiligung > 25 %
und sonst alle Merkmale eines Dienstvertrages vorliegen
•
•
WS 08/09
Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft
Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG
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Einkommensteuer
EK aus Gewerbebetrieb
•
Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Tätigkeit
– selbständig
– nachhaltig
– mit Gewinnerzielungsabsicht
– unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
vorgenommen wird und
•
•
– keine L + F oder EK gem § 22 vorliegen
Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaft
Veräußerungsgewinne gem § 24 EStG
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Einkommensteuer
Betriebliche Einkunftsarten
•
Bedeutung der Abgrenzung
– L + F: eigene Gewinnermittlungsregeln (Vollpauschalierung)
– Selbst. Arbeit: keine Buchführungspflicht => stets E-A-R
möglich
– Gewerbebetrieb: idR Gewinnermittlung durch doppelte
Buchführung
– Früher: Gewerbesteuer
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Einkommensteuer
Gewinnermittlung
•
§ 4 Abs 1 EStG: Betriebsvermögensvergleich
„Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss
des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Anfang des
Wirtschaftsjahres“
•
§ 4 Abs 3 EStG: E-A-R
„Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn
keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden“.
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Einkommensteuer
Gewinnermittlung
•
§ 5 Abs 1 EStG
„Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im
Firmenbuch eingetragen ist und die EK aus GewB beziehen, sind
die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.“
•
§ 17 EStG Pauschalierungen
– Vollpauschalierung
– Ausgabenpauschalierung im Rahmen einer E-A-R
WS 08/09
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Einkommensteuer
Gewinnermittlungsarten
Gewinnermittlungsarten
Betriebsvermögensvergleich
(doppelte Buchführung)
Steuerlicher
Betriebsvermögensvergleich
Überschussrechnung
Unternehmensrechtlicher
Betriebsvermögensvergleich
Vollpauschalierung
EAR
Ausgabenpauschalierung
Einkommensteuer
Buchführungspflicht
•
Verpflichtung zur Führung von Büchern:
– Personen, die nach UGB oder anderen gesetzlichen
Bestimmungen dazu verpflichtet sind
– Unternehmer eines L+ F-Betriebs oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes
•
•
•
Umsatz > 400.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren
Einheitswert > 150.000 (l + f Betrieb)
Nach § 189 UGB sind rechnungslegungspflichtig
– KapGes und PersGes ohne pers. haftenden Ges.
– Unternehmer iSd UGB mit regelmäßigen Umsätzen > 400.000
•
WS 08/09
Ausnahme: L+ F, freie Berufe, Gesellschaften mit außerbetrieblichen
Einkünften
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Einkommensteuer
Buchführungspflicht
Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs 1
Einkunftsart
§ 5 Abs 1
§ 4 Abs 3
§ 21 EStG
Bei Überschreiten
der Grenzen des
§ 125 BAO
-
Bei Unterschreiten
der Grenzen des
§ 125 BAO
§ 22 EStG
freie Berufe
Freiwillig
-
E-A-R stets
möglich
§ 22 EStG andere
als freie Berufe
Bei Rechnungslegungspflicht nach
§ 189 UGB
§ 23 EStG
Keine Rechnungs
legungspflicht nach
§ 189 UGB
Freiwillig
§ 23 EStG
Rechnungslegungspflicht nach § 189
UGB
sonst E-A-R
Freiwillig
(§ 5 Abs 2 EStG)
E-A-R möglich
Verpflichtend
(§ 5 Abs 1 EStG)
-
Einkommensteuer
Gewinnermittlung durch Bilanzierung
•
Betriebsvermögensvergleich auf Grundlage der
doppelten Buchführung
-
Vermögensvergleich
+
=
WS 08/09
Betriebs(rein)vermögen Ende des WJ
Betriebs(rein)vermögen Anfang des WJ
Entnahmen
Einlagen
Gewinn
Gewinn- und Verlustrechung
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Einkommensteuer
Betriebsvermögen - Wirtschaftsgüter
•
•
Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem
Betrieb dienlich sind.
Wirtschaftsgüter
– Im wirtschaftlichen Verkehr selbständig bewertbare Güter jeder Art
– Aufwand, der nicht zur Anschaffung/Herstellung eines Wirtschaftsgutes
führt ist als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig
•
Arten von Wirtschaftsgütern
– materielle – immaterielle WG
– abnutzbare – nicht abnutzbare WG
– Anlagevermögen – Umlaufvermögen
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Einkommensteuer
Betriebsvermögen
•
Betriebsvermögen – „Privatvermögen“
– Notwendiges Betriebsvermögen
– Notwendiges Privatvermögen
– Gewillkürtes Betriebsvermögen
•
•
Nur bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
– Auf das Überwiegen ist abzustellen
– Ausnahme: Grundstücke: Prozentuelle Aufteilung,
Geringfügigkeitsgrenze 20 %
WS 08/09
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Einkommensteuer
Betriebseinnahmen, -ausgaben
•
Betriebsausgaben, § 4 Abs 4
– Durch Betrieb veranlasste Aufwendungen und Ausgaben
– Beispiele: Reisekosten, Mieten, Büromaterial, Löhne und
Sozialaufwand, Absetzung für Abnutzung
•
Betriebseinnahmen
– Nicht im Gesetz geregelt.
– Durch Betrieb veranlasste Zugänge in Geld oder Sachwerten
WS 08/09
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Einkommensteuer
Absetzung für Abnutzung
•
•
Betrifft: abnutzbares Anlagevermögen
Aufwand für die Anschaffung muss über die Dauer der Nutzung
des WG verteilt angesetzt werden
AfA =
AK (HSK) + ANK
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
•
Gesetzlich geregelte Abschreibesätze (§ 8 EStG):
•
Geringwertige Wirtschaftgüter (AK bis EUR 400)
– PKW: 8 Jahre
– Firmenwert: 15 Jahre
– Gebäude (ohne Nachweis der Nutzungsdauer): 2 – 3 %
WS 08/09
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Einkommensteuer
Einlagen und Entnahmen
•
•
•
§ 4 Abs 1 EStG
„Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht.“
Zweck: Abgrenzung der betrieblichen und privaten Sphäre eines
Steuerpflichtigen
Entnahmen: alle nicht betrieblich veranlassten Minderungen des
Betriebsvermögens
– zB Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke, Entnahme von
Betriebsvermögen
– Bewertung: Teilwert
•
Einlagen: alle nicht betrieblich veranlassten Zuführungen von
Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich
– Bewertung: Teilwert
WS 08/09
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Einkommensteuer
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
•
•
Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt
Grundsätzlich durch die Einkünfteerzielung
(mit)veranlasste Aufwendungen, die
– im Zusammenhang mit der Lebensführung stehen (zB
Studienreisen)
– die Lebensführung berühren, soweit sie unangemessen hoch
sind (PKW, Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusboote,
Jagden, Teppiche, Tapisserien, Antiquitäten)
– Reisekosten (teilweise abzugsfähig)
– Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
– Familienheimfahrten, abzugsfähig iHd Pendlerpauschale
WS 08/09
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Einkommensteuer
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
•
Repräsentationsaufwendungen
– Geschäftsfreundebewirtung: Wenn zu Werbezwecken, dann
zur Hälfte abzugsfähig.
•
•
•
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und
Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Personensteuern
Aufwendungen, Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen oder mit endbesteuerten
Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen.
WS 08/09
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Einkommensteuer
Die Bilanz
Aktiva
Passiva
A. Anlagevermögen
A.
Eigenkapital
I. Immaterielles AV
I. Nennkapital
II. Sachanlagen
II. Kapitalrücklage
III. Finanzanlagen
III. Gewinnrücklage
B. Umlaufvermögen
C. Aktive RAP
IV. Bilanzgewinn (-verlust)
B. Unversteuerte Rücklage
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
Bilanzsumme
E. Passive RAP
Bilanzsumme
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Einkommensteuer
Gewinnermittlung durch EAR
•
•
•
•
•
Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben (§ 4 Abs 3)
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Anlagevermögen: Anlagenverzeichnis (§ 7 Abs 3) – praktisch kein
Unterschied zur Bilanzierung
Umlaufvermögen ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig
Verteilung von nichtaktivierungspflichtigen Vorauszahlungen (§ 4
Abs 6 EStG)
– Beratungs-, Fremdmittel-, Miet-, Garantie-, Treuhandkosten
– Sofortiger Abzug, wenn nur laufendes und folgendes Jahr betroffen sind.
WS 08/09
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Einkommensteuer
Beispiel zur Gewinnermittlung
•
•
Ein Rechtsanwalt erwirbt einen BMW um € 60.000,-.
20 % der gefahrenen Kilometer sind Privatfahrten.
WS 08/09
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Einkommensteuer
EK aus nichtselbständiger Arbeit
•
Umfang (§ 25 EStG)
– Aktivlöhne, Pensionen, Politikerbezüge, sofern vorgesehen
•
•
Dienstvertrag – Werkvertrag
Arbeitslohn = sämtliche Vorteile aus Dienstverhältnis
– Naturalbezüge (VO Sachbezüge)
– Keine Einkünfte: § 26
•
•
•
Überlassene Arbeitskleidung
Auslagenersatz (Taggeld (EUR 26,4), Nächtigungsgeld (EUR 15),
Kilometergeld (EUR 0,376)
Vom AG getragene Ausbildungskosten
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus nichtselbständiger Arbeit
•
Steuerfreie Bezüge von AN nach § 3
– zB Arbeitslosengeld, div. Sachleistungen wie Benützung von
Sozialeinrichtungen, Verpflegung am Arbeitsplatz
•
Typische Werbungskosten (§ 16 EStG)
– Vom Arbeitgeber berücksichtigt:
•
•
•
•
•
WS 08/09
Sozialversicherung
Werbungskostenpauschale EUR 132
Pendlerpauschale
– Fortbildungskosten, Bücher usw. (AN-Veranlagung)
Tarif, sonstige Bezüge, §§ 66, 67 EStG
Lohnsteuerabzug (§§ 47 – 92 EStG)
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus nichtselbständiger Arbeit
•
Kontrollfragen: Welche Einkunftsart liegt vor?
– Angestelltem A steht Firmen-PKW für Privatfahrten zur Verfügung
– H ist im Winter arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld
– K ist als Kellner beschäftigt und erhält Trinkgelder (2500 EUR)
– X ist Oberarzt im Krankenhaus „Barmherzige Brüder“
– R ist Hausverwalter. Zusätzliche Einkünfte in Form von Provisionen für
Bevorzugung von Handwerkern
– Unselbständiger Maurer der am Wochenende „pfuscht“
– Einkünfte eines Steuerberaters aus Beratungsleistungen
– Studentin X arbeitet „nebenbei“ als Model
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Lohnabhängige Abgaben und Beiträge
des Dienstgebers
•
Sozialversicherungsbeitrag (Dienstgeberanteil)
•
Abfertigung neu
•
Kommunalsteuer
•
DB zum FLAF
•
DZ (Finanzierung der Landeswirtschaftskammern)
WS 08/09
– ca 21 %
– 1,53 % des Lohns (Gehaltes) an eine Mitarbeitervorsorgekasse
– 3 % der Lohnsumme, an die Gemeinden zu entrichten
– 4,5 % der Lohnsumme
– 0,41 % der Lohnsumme (Stmk im Jahr 2008)
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Aufstellung Lohnkosten
Einkommensteuer
EK aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) I
•
Außerbetriebliche Einkunftsart
– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (zB
•
•
Subsidiäre Einkunftsart
Umfang
– Dividenden
– Gewinnanteile, Abschichtungserlöse aus stillen Beteiligungen (Achtung:
–
–
–
WS 08/09
atypisch stille Beteiligungen stellen eine Mitunternehmerschaft dar)
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art
Zuwendungen aus Privatstiftungen
Nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus Kapitalvermögen I
•
Außerbetriebliche Einkunftsart (§ 27 EStG)
– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
– Kein Werbungskostenabzug iZm endbesteuerten Kapitalerträgen
•
•
Subsidiäre Einkunftsart
Umfang
– Dividenden
– Gewinnanteile, Abschichtungserlöse aus stillen Beteiligungen (Achtung:
–
–
–
atypisch stille Beteiligungen stellen eine Mitunternehmerschaft dar)
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art
Zuwendungen aus Privatstiftungen
Nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus Kapitalvermögen II
•
KESt (§§ 93 – 96 EStG)
– Inländische Kapitalerträge
•
•
•
•
Dividenden, Gewinne aus GmbH-Anteilen, Erträge aus
Substanzgenussrechten (Schuldner oder auszahlende Stelle muss Sitz im
Inland haben)
Erträge aus stillen Beteiligungen (Schuldner muss Sitz im Inland haben)
Erträge aus Sparbüchern, Bankgeschäften (Schuldner muss Sitz im Inland
haben).
Ausländische Dividenden, die bei einer inländischen Bank am Depot liegen
– Im Inland bezogene Erträge aus Forderungswertpapieren
•
WS 08/09
Kuponauszahlende Stelle muss Sitz im Inland haben.
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus Kapitalvermögen III
•
Endbesteuerung (§ 97 EStG)
•
Besteuerung mit besonderem Steuersatz von 25 % (§ 37 Abs 8
EStG, ab 31.3.2003)
– Tarifvorteil
– Progressionsvorteil
– Option auf Regelbesteuerung (Schatteneffekt)
– Kein WK-Abzug
– ErbSt
– Keine Endbesteuerung bei Gewinnen aus stillen Beteiligungen
– Im Ausland bezogene Kapitalerträgen, die endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen entsprechen.
– Kein WK-Abzug, Antrag auf Regelbesteuerung möglich.
•
Halbsatzverfahren bei in- oder ausländischen Dividendenerträgen
im Fall der Option auf Regelbesteuerung
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus Vermietung und Verpachtung
•
Außerbetriebliche Einkunftsart § 28 EStG
•
•
Subsidiäre Einkunftsart
Umfang der Einkünfte
– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
– Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
– V + V von Sachinbegriffen (zB Betrieben)
– Überlassung von Rechten im urheberrechtlichem Sinn
– Nicht: Vermietung von beweglichen Sachen
•
•
WS 08/09
Gewerbebetrieb (zB Autovermietung)
Sonstige Einkünfte
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
EK aus V + V: typische WK
•
•
Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG)
– Nur vom Gebäudeanteil
– 1,5 % ohne Nachweis der Nutzungsdauer
– Basis der AfA
•
•
•
Entgeltlicher Erwerb: AK
Unentgeltlicher Erwerb: Einheitswert, auf Antrag fiktive AK
Erstmalige Vermietung eines zuvor privat genutzten Gebäudes: fiktive AK
Herstellungsaufwand – Erhaltungsaufwand (§ 28 Abs 2 EStG)
– Instandhaltungsaufwand
•
Verteilung von nicht jährlich anfallendem Aufwand ist über 10 Jahre möglich.
•
•
•
Nutzungswert des Gebäudes wird wesentlich erhöht
Nutzungsdauer des G. wird wesentlich verlängert
Zwingende Verteilung über 10 Jahre
– Instandsetzungsaufwand
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
45
Einkommensteuer
Sonstige Einkünfte I
•
Außerbetriebliche Einkunftsart (§ 29 EStG)
– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
•
•
•
Subsidiarität
Umfang der Einkünfte: taxative Aufzählung
Wiederkehrende Bezüge (Renten; § 29 Z 1 EStG)
– Ausgenommen freiwillige Renten und Unterhaltsrenten
– Gegenleistungsrenten: Steuerpflicht, sobald die
Rentenzahlungen den Wert der Gegenleistung überschreiten.
– Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der
versicherungsmathematische Wert der Rente anzusetzen.
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Sonstige Einkünfte II
•
Spekulationsgeschäft (§ 30 EStG)
– Spekulationsfrist:
•Grundstücke 10 Jahre
•Sonstige WG 1 Jahr
•Unentgeltlicher Erwerb: Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers
– Befreiungen:
•Hauptwohnsitz (auch angemessener Bodenanteil)
•selbsterrichtete Gebäude (nur Gebäude)
•Unbebauter Grund, Reduktion des Veräußerungsgewinnes nach 5
Jahren um 10 % p.a.
•Freigrenze: EUR 440
– Verluste können nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Sonstige Einkünfte III
•
Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG)
•
Einkünfte aus Leistungen
•
Funktionäre von KöR, sofern nicht § 25 EStG zur Anwendung
kommt
– mindestens 1 %
– Liquidationsgewinne
– Steuerhängigkeitsfrist von 5 Jahren
– § 37 EStG: Halbsatz
– Verluste können nur mit Gewinnen gem § 31 ausgeglichen werden.
– Freigrenze: EUR 220,- für sämtliche Leistungen pro Jahr
– absolutes Verlustausgleichsverbot
WS 08/09
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Einkommensteuer
Ermittlung der Steuerschuld - Überblick
+/=
=
*
=
=
=
Einkünfte 1
Einkünfte 2
Gesamtbetrag der Einkünfte
Sonderausgaben (Verlustabzug nachrangig)
Außergewöhnliche Belastungen
Einkommen
Tarif unter Berücksichtigung von Tarifermäßigungen
Steuer gem § 33 Abs 1 EStG
Absetzbeträge
Steuerschuld
Vorauszahlungen, LSt, KESt
Abschlusszahlung/Gutschrift
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Ermittlung des Einkommens
•
Verlustausgleich
– 1. Innerbetrieblicher Verlustausgleich
– 2. Schritt: horizontaler Verlustausgleich
•
Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart
– 3. Schritt: vertikaler Verlustausgleich
•
• Ausgleich zwischen den Einkunftsarten
Bedeutung
– Einkünfte sind unterschiedlich tariflich belastet
– zB Verlust aus Gewerbebetrieb ist mit begünstigtem Veräußerungsgewinn
auszugleichen und nicht mit anderen Einkünften
– Nicht vortragsfähige Verluste werden vor vortragsfähigen Verlusten mit
positiven Einkünften verrechnet.
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Sonderausgaben
•
Abzug von SA hat oftmals wirtschaftliche oder sozialpolitische
Gründe
Beispiele
•
– Renten, dauernde Lasten,
– Gegenleistungsrenten, sobald Zahlungen den kapitalisierten Rentenwert
(§ 16 BewG) übersteigen
– Beiträge zu Personenversicherungen (T)
– Wohnraumbeschaffung (T)
– Kirchenbeitrag bis max. EUR 100
– Steuerberatungskosten
•
Topfsonderausgaben (T)
– Höchstbetrag EUR 2.920 + 2.920 + 1.460 (bei 3 Kindern)
– davon 25 %
– Einschleifregelung zwischen EUR 36.400 - 50.900
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
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Einkommensteuer
Verlustvortrag
•
•
Abzug von Vorjahresverlusten als Sonderausgaben
Voraussetzungen
– Betriebliche Verluste
– Gewinnermittlung durch ordnungsgemäße Buchführung
(§ 4 Abs 1, § 5)
– bei E-A-R: Beschränkung des Abzugs auf Verluste der drei
vorangegangenen Jahre
– Abzug iHv 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte
(Vortragsgrenze; § 2 Abs 2b EStG)
•
Nicht vortragsfähig:
WS 08/09
– außerbetriebliche Verluste (zB Vermietung)
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
52
Einkommensteuer
Außergewöhnliche Belastungen
(§ 34 EStG)
•
•
Abzug von Belastungen, die
– außergewöhnlich sind
– zwangsläufig erwachsen
– die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen
(Selbstbehalt in Abs 4)
– Keine ag Belastung, wenn Aufwand von Dritten abgedeckt
– Gegenleistungsgedanke
Beispiele:
– Krankheitskosten, Katastrophenschäden
– Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb
des Wohnortes (EUR 110,- pm)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
Einkommensteuer
ESt-, KSt-Tarif
53
Einkommensteuer
Berechnung der Einkommensteuer
•
Progressiver Staffeltarif
– 0 – 50 %
•
Lineartarif
– 25 % KESt bei Endbesteuerung
– 25 % bei ausländischen Kapitalerträgen, die endbesteuerungs-fähigen
–
•
inländischen Kapitalerträgen entsprechen (§ 37 Abs 8)
6 % sonstige Bezüge (13. + 14. Gehalt; § 67)
Tarifermäßigungen
– § 11a EStG: halber Durchschnittsteuersatz für nicht entnommene Gewinne
– § 36 EStG: „Sanierungsgewinne“
– § 37 EStG: Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus Beteiligungen
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
55
Einkommensteuer
Absetzbeträge
•
•
Werden nach Anwendung des Tarifes auf den Gesamtbetrag der
Einkünfte von dem derart ermittelten Betrag abgezogen
Absetzbeträge
– Alleinverdiener Absetzbetrag EUR 364 p.a.
(1 Kind EUR 494, 2 Kinder EUR 669, jedes weitere + EUR 220)
– Alleinerzieher Absetzbetrag EUR 364 p.a.
(1 Kind EUR 494, 2 Kinder EUR 669, jedes weitere + EUR 220)
– Kinderabsetzbetrag EUR 50,90 p.m.
– Unterhaltsabsetzbetrag EUR 25,50 p.m.
– Verkehrsabsetzbetrag EUR 291 p.a.
– Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR 54 p.a.
– Pensionistenabsetzbetrag EUR 400 p.a. (Einschleifregelung zwischen EUR
17.000 – EUR 25.000).
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
56
Einkommensteuer
Absetzbeträge
•
•
•
Absetzbeträge wirken sich auf alle Stpfl. gleich aus, da
Abzug von der Steuerschuld erfolgt
Freibeträge werden von der Bemessungsgrundlage
abgezogen aufgrund der Progression ist Auswirkung
von der Höhe des Einkommens abhängig
Teilweise Erstattung, wenn Steuerschuld geringer als
Summe der Absetzbeträge (Negativsteuer)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
57
Einkommensteuer
Erhebung der ESt
•
Erklärungspflicht
– Unabhängig vom Einkommen
•
•
Bei Aufforderung durch FA
Betriebliche Einkünfte, die durch doppelte Buchführung ermittelt werden
•
EK > EUR 10.000, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte darin enthalten
sind
EK > EUR 10.900, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind
Neben lohnsteuerpflichtigen EK anderer Einkünfte > EUR 730 und
Jahreseinkommen > 10.900
– Überschreiten von Einkommensgrenzen
•
•
•
WS 08/09
Erklärungsfrist
– Bis 30.4. des Folgejahres
– Bis 30.6. des Folgejahres bei elektronischer Abgabenerklärung
– Fristverlängerung durch BMF möglich
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
58
Einkommensteuer
Erhebung der ESt
•
Arbeitnehmerveranlagung
– Veranlagung: bescheidmäßige Feststellung der Steuerschuld
– Mehrere Dienstgeber
– Werbungskosten über der Werbungskostenpauschale von
EUR 132, Sonderausgaben, ag. Belastungen
•
Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte,
– wenn die übrigen Einkünfte > EUR 730
(Veranlagungsfreibetrag)
– Einschleifregelung bis EUR 1.460
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
59
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Personengesellschaften
•
Personengesellschaften:
•
Durchgriffsprinzip – Mitunternehmerschaft
•
Gleichstellung Mitunternehmer – Einzelunternehmer
– UGB: OG, KG, (atypische) stille Gesellschaft
– ABGB: GesBR
– Zurechnung der Gewinne/Verluste zu den Gesellschaftern
– Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft werden steuerlich nicht anerkannt
– Ausnahme: Leistung erfolgt aus Betrieb des Gesellschafters
unter fremdüblichen Bedingungen
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
60
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Personengesellschaften
•
Einkunftsarten:
– Gewinnanteile einer PersG sind jener Einkunftsart
zuzuordnen, die im Fall der Tätigkeit als Einzelunternehmer
zur Anwendung käme
– Vermögensverwaltende Personengesellschaften
•
Besteuerung wie Miteigentumsgemeinschaften, außerbetriebliche
Einkünfte
– Gewinnermittlung erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft
nach allgemeinen Regeln
•
WS 08/09
UGB: Rechnungslegungspflichtig sind Personengesellschaften mit
Umsätzen > EUR 400.000 (§ 198 UGB)
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
61
Unternehmensbesteuerung
Sonderbetriebsvermögen
•
Wirtschaftsgüter im Eigentum des Gesellschafters, die
der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden
– Überlassung auf gesellschaftsrechtlicher Basis
– Überlassung auf schuldrechtlicher Basis
•
Ausweis von Sonderbetriebsvermögen in
Ergänzungsbilanzen (Sonderbilanzen)
•
Anwendung der Gewinnermittlungsregeln auf SBV
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
62
Unternehmensbesteuerung
Sonderbetriebseinnahmen,
-ausgaben
•
Vergütungen für die Überlassung von SBV oder für Leistungen
des Gesellschafters (zB Geschäftsführung) stellen ein
Gewinnvorweg dar (Sonderbetriebseinnahmen, führen zu
betrieblichen Einkünften)
– Ausnahme: Leistung wird von einem eigenen Betrieb des Gesellschafters
erbracht
•
Aufwendungen iZm Sonderbetriebseinnahmen sind als
Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen
– Beispiele: AfA iZm einem an die Gesellschaft vermieteten Grundstück,
Zinsen zum Erwerb des Gesellschaftsanteils
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
63
Unternehmensbesteuerung
Einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung (§ 188 BAO)
•
Gesonderte Feststellung:
– Ermittlung der Einkünfte in einem der persönlichen
Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten Verfahren
•
Einheitliche Feststellung:
– Ermittlung des Gewinns der PersG sowie der Gewinnanteile der
Gesellschafter in einem einheitlichen Verfahren
•
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid)
•
Steuererklärungspflicht
WS 08/09
– Persönlicher Einkommensteuerbescheid = abgeleiteter Bescheid
– § 43 Abs 2 EStG: die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
64
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
•
•
Trennungsprinzip
Dualismus der Unternehmensbesteuerung
Maßnahmen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen
Doppelbelastung
– Klassisches KöSt-System
Gewinn
KöSt
ESt (50 %)
Dividende
Steuer
WS 08/09
100
50
25
25
75 %
doppeltes Halbsatzverfahren
100
25
18,75
56,25
43,75 %
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
65
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
Gewinnermittlung
– Rechnungslegungspflichtig auf Grund der Rechtsform
–
•
Einkünftetransformation § 7 Abs 3 KStG: alle Einkünfte sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 KStG
Verlustverwertung
– Wartetaste für Verlustbeteiligungsmodelle, Verrechnungsgrenze
– Keine Wartetaste für Verluste aus Verwaltung unkörperlicher WG und
Vermietung von Wirtschaftsgütern
– Verluste vortragsfähig (75 % Verrechnungsgrenze)
– Einschränkung der Vortragsfähigkeit bei Mantelkäufen
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
66
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
Einlagen – Konsequenzen auf Ebene der Gesellschaft
– Einlagen und sonstige Beiträge erhöhen nicht den Gewinn
– Einlagenrückzahlungen vermindern nicht den Gewinn
– idR Gesellschaftersteuer iHv 1 % (§ 1 KVG)
•
Einlagen – Konsequenzen auf Gesellschafterebene
– Sacheinlage: Tausch iSd § 6 Z 14 EStG: Gemeiner Wert der hingegebenen
Sachen stellen die AK der Beteiligung dar.
•
Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung (§ 4 Abs 12 EStG)
– Rückzahlungsbetrag vermindert die AK bzw den Buchwert
– Veräußerungsgewinn insoweit, als AK negativ werden würden
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
67
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
Offene Gewinnausschüttung
– Unbeachtlichkeit der Gewinnverwendung
– Weder Gewinnausschüttungen noch Zuführungen zu
Rücklagen mindern die Bemessungsgrundlage
– Auf Gesellschafterebene:
•
•
WS 08/09
Natürliche Person
– Ausschüttungen EK aus KV
– KESt + Endbesteuerung oder Halbsatzverfahren
Juristische Person
– Beteiligungsertragsbefreiung § 10 KStG
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
68
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
Verdeckte Gewinnausschüttung
– Nach außen hin nicht als Gewinnausschüttung erkennbar
– Vermögenszuwendung, die Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat
– Test: Hätte die Gesellschaft auch einem Fremden eine
derartige Zuwendung gewährt?
– Folge: Nichtanerkennung der Leistungsbeziehung,
Behandlung wie offene Gewinnausschüttung
– Keine Rückgängigmachung von vGA möglich
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
69
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
•
Abzugsfähige Aufwendungen (§ 11 KStG)
– Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Einlagen und
Beiträgen stehen (Gesellschaftersteuer)
– Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von Anteilen, die zu steuerfreien
Konzernbeteiligungen führen (soweit BV)
•
Nichtabzugsfähige Aufwendungen (§ 12 KStG)
– Repräsentationsaufwand
– Geld- oder Sachzuwendungen, deren Annahmen strafbar sind
– Steuern vom Einkommen und Personensteuern
– USt
– Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzugsfähig
•
WS 08/09
Reisekosten in den Grenzen des § 26 EStG zur Gänze
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
70
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Konzernen
•
Allgemeine Beteiligungsertragsbefreiung
– Zweck: Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung von
Körperschaftsgewinnen
– Kann von jedem Körperschaftsteuersubjekt in Anspruch
genommen werden
– Befreiung von Dividenden unabhängig
•
•
vom Umfang der Beteiligung und
von einer Mindestbehaltedauer
– Veräußerungsgewinne sind nicht erfasst
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
71
Unternehmensbesteuerung
Besteuerung von Konzernen
•
Internationales Schachtelprivileg (§ 10 Abs 2 KStG)
– Voraussetzungen:
•
•
•
•
•
gilt nur für Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs 3 KStG)
zumindest 10 %-ige Beteiligung
an vergleichbarer ausländischer Kapitalgesellschaft (EU-Gesellschaft)
in Form von Kapitalanteilen (auch Substanzgenussrechte)
Mindestbehaltefrist 1 Jahr
– EU-Beteiligungen
•
•
•
WS 08/09
VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064
Geltende Rechtslage stellt Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar
Für Beteiligungen < 10 % kommt es zu einer Anrechnung der
ausländischen KöSt auf die österreichische KöSt.
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
72
Körperschaftsteuer
Besteuerung von Konzernen
•
•
§ 10 Abs 3: Wertneutralität von internationalen
Schachtelbeteiligungen
– Ausnahme: Liquidationsverluste
Option auf Steuerwirksamkeit der Beteiligung
– Abgabe einer Erklärung zusammen mit der KSt-Erklärung für
das Jahr, in dem die Beteiligung erworben wurde
– Erklärung erstreckt sich auf Erweiterungen von ISB
– Option ist unwiderruflich
– Option bindet bei Veräußerung im Konzern oder nach
Umgründung den Rechtsnachfolger
•
Methodenwechsel bei Missbrauch (§ 10 Abs 4 KStG)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
73
Umsatzsteuer
Charakterisierung
•
•
•
•
EG-rechtlich harmonisiert: MwSt-System-RL, 2006/112/EG vom
28.11.2006
Rechtsgrundlage: UStG 1994, bis Juni 2008 35 Novellen
Gemeinschaftliche Bundesabgabe
Aufkommen:
– 2006: Mrd € 20,2 = 33,40 % des Gesamtaufkommens
– 2007: Mrd € 28,8 = 32,2 % des Gesamtaufkommens
•
•
•
Allgemeine Konsumsteuer oder Steuer auf die
Einkommensverwendung
Indirekte Steuer
Mehrwertsteuer vs. Allphasensteuer
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
74
Umsatzsteuer
Mehrwertsteuer
Finanzamt
20 USt
20 VSt
Produzent
30 USt
Händler
100 + 20 USt
Konsument
150 + 30 USt
Zahlungsstrom
Umsatzsteuer
Steuertatbestände - Überblick
•
Lieferungen, sonstige Leistungen, die
•
ausführt.
Nebentatbestände
WS 08/09
– ein Unternehmer
– im Inland
– gegen Entgelt
– im Rahmen seines Unternehmens
– Lfg und sonst. Lst gleichgestellte Vorgänge
– Eigenverbrauch
– Einfuhr
– Innergemeinschaftlicher Erwerb
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
76
Umsatzsteuer
Unternehmer
•
Bedeutung der Unternehmereigenschaft
•
Unternehmer ist, wer eine Tätigkeit
•
– Nur Umsätze von Unternehmern sind steuerbar
– Der Unternehmer ist Steuerschuldner der USt
– Nur Unternehmer sind vorsteuerabzugsberechtigt
– selbständig
– nachhaltig
– in Einnahmenerzielungsabsicht
ausübt
Beispiele: Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte,
Selbständige Berufe, Vermietung
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
77
Umsatzsteuer
Rechtsformneutralität der
Unternehmereigenschaft
•
Unternehmer können sein:
– Natürliche Personen
– Juristische Personen
– Personengesellschaften (wenn Außengesellschaft)
•
Unternehmereigenschaft der Öffentlichen Hand
– Unternehmereigenschaft nur im Rahmen von Betrieben
gewerblicher Art
– fiktive BgA (zB Vermietung, L + F, Wasserwerke)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
78
Umsatzsteuer
Unternehmen
•
Grundsatz der Unternehmenseinheit
– Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen
– Leistungen zwischen den Teilen des Unternehmens sind nicht
steuerbare Innenumsätze
– KöR ist Unternehmer, Leistungen zwischen BgA sind nicht
steuerbare Innenumsätze
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
79
Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen
•
Lieferung
– Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand
•
Sonstige Leistung
– Alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen
– zB: Vermietung, Beförderung von Personen oder Gütern, Leistungen der
freien Berufe, Lizenzeinräumung ...
•
Werklieferung
– Lieferung eines Gegenstandes und Dienstleistung, Lieferungsgegenstand
–
–
WS 08/09
Hauptstoff
Behandlung wie Lieferung
Lieferungsgegenstand nicht Hauptstoff Werkleistung (Behandlung wie
sonstige Leistung)
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
80
Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen
•
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
•
Gleichrangige Leistungen sind eine Leistung, wenn sie nach
wirtschaftlichem Gehalt eine Einheit darstellen
•
Unselbständige Nebenleistungen
•
Eigenständige Leistungen
•
Sachgesamtheiten
– Keine Zusammenfassung von selbständigen Leistungen
– Unselbständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung
– Errichtung eines Gebäudes durch Generalunternehmer
– Vom Lieferanten durchgeführte Transportleistungen
– Bustransfer bei Auslandsflügen
– Wohnung, Garage
– Warenkredite
– zB Geschenkkörbe => Aufteilung in Entgelte
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
81
Umsatzsteuer
Bemessungsgrundlage
•
Bei Lieferung und so. Leistungen: Bemessung vom
Entgelt
– Alles, was der Abnehmer und Dritte für die Leistung
aufwenden
– USt zählt nicht zur BMG, dafür aber andere Abgaben (NoVA)
– Durchlaufende Posten nicht Teil des Entgeltes
– Tausch: Entgelt für Lieferung ist wiederum Lieferung, BMG ist
grds gemeiner Wert des eingetauschten Gegenstandes
•
WS 08/09
Differenzbesteuerung
– Vor allem Gebrauchtwarenhandel
– BMG: Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
82
Umsatzsteuer
Nebentatbestände
•
Fiktive Lieferungen
•
Entnahme von betrieblichen Gegenständen für
– Zweck: Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs
– Zwecke außerhalb des Unternehmens
– den Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten)
– andere unentgeltliche Zuwendungen (ausgenommen
Geschenke von geringem Wert, Warenmuster)
– sofern Gegenstände zu einem Vorsteuerabzug berechtigt
haben
•
BMG: Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
83
Umsatzsteuer
Nebentatbestände
•
Fiktive Sonstige Leistung
– Nutzungsentnahme eines betrieblichen Gegenstandes für
•
•
•
•
Zwecke außerhalb des Unternehmens
den Bedarf des Personals
sofern Gegenstände zu einem Vorsteuerabzug berechtigt haben
BMG: Kosten, die auf Ausführung der Leistung entfallen
– Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für
•
•
•
WS 08/09
Zwecke außerhalb des Unternehmens
den Bedarf des Personals
BMG: Kosten, die auf Ausführung der Leistung entfallen.
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
84
Umsatzsteuer
Nebentatbestände
•
Eigenverbrauch
– ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die
Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde
– Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen (PKWLeasing)
•
Einfuhr
– Gegenstand gelangt von einem Drittlandsgebiet (nicht EU) in
das Inland
– EUSt
– EUSt als Vorsteuer abzugsfähig
– BMG: Zollwert (Kaufpreis zzgl. Nebenkosten)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
85
Umsatzsteuer
Steuerbefreiungen
•
Echte Befreiungen
– Unternehmer kann von Vorleistungen, die mit echt befreiten
Leistungen im Zusammenhang stehen, einen Vorsteuerabzug
geltend machen
•
Unechte Befreiungen
– Unternehmer kann von Vorleistungen, die mit unecht befreiten
Leistungen im Zusammenhang stehen, keinen VStA geltend
machen.
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
86
Umsatzsteuer
Steuerbefreiungen
•
Beispiele für echte Befreiungen
– Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Gegenständen der
Ausfuhr
– Leistungen für die Seeschifffahrt und die grenzüberschreitende
Luftfahrt (§ 9)
– Grenzüberschreitende Beförderung ins Drittlandgebiet
– sonstige Leistungen, die sich auf eingeführte Waren beziehen
(insb Transportkosten).
– Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Schiffen
(Ausnahme: Bodensee) und Luftfahrzeugen.
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
87
Umsatzsteuer
Steuerbefreiungen
•
Beispiele für unechte Befreiungen
– Leistungen von Kleinunternehmern (Umsätze < € 30.000; Option auf
Steuerpflicht möglich, Bindung: 5 Jahre)
– ärztliche Leistungen, Umsätze der Sozialversicherungsträger
– Umsätze mit Gesellschaftsanteilen
– Versicherungsleistungen, Versicherungsvertreter
– Geld- und Bankgeschäfte
– Vermietung von Grundstücken zu Geschäftszwecken (Option auf
Steuerpflicht möglich, Steuersatz 20 %)
– Grundstücksumsätze (Option auf Steuerpflicht möglich)
– Umsätze von privaten Schulen
– Briefpost
– Theater, Konzerte, Museen von Gebietskörperschaften
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
88
Umsatzsteuer
Unechte Befreiung
•
•
•
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der befreiten
Leistung stehen, sind vom Abzug ausgeschlossen
Ist eine Zuteilung der Vorleistungen nicht möglich, kann
ein Vorsteuerabzug nach dem Umsatzverhältnis
vorgenommen werden.
Option auf Steuerpflicht in verschiedenen Fällen
– Grundstücksumsätze
– Steuerfreie Vermietung zu Geschäftszwecken
– Umsätze von Kleinunternehmern
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
89
Umsatzsteuer
Steuersätze
•
•
Normalsatz: 20 % vom Entgelt
Ermäßigter Steuersatz von 10 %
•
Ermäßigter Steuersatz von 12 %
•
Ermäßigter Steuersatz von 19 %
– Lebensmittel
– Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken
– Bücher, Zeitungen
– Personenbeförderung
– Weinverkauf ab Hof
WS 08/09
– In Gebieten Jungholz und Mittelberg
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
90
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
•
Voraussetzungen
– Leistender ist Unternehmer
– Leistung wird im Inland und für das Unternehmen des
Empfängers erbracht
– Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis
•
•
Irrelevant: Bezahlung der Rechnung
Als VSt können weiters abgezogen werden:
– USt auf geleistete Anzahlungen
– Entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
– Auf Grund von Reverse-charge geschuldete USt
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
91
Umsatzsteuer
Rechnung
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Name + Anschrift des leistenden Unternehmers
Name + Anschrift des Leistungsempfängers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware, Art
und Umfang der sonstigen Leistung
Lieferdatum, Leistungszeitraum
Entgelt, Steuersatz, Hinweis auf Steuerfreiheit
Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Nummer der Rechnung
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)
Bei Reverse-Charge: Hinweis auf Übergang der Steuerschuld
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
92
Umsatzsteuer
Kleinbetragsrechnung
•
•
•
•
•
•
Entgelt < EUR 150
Name Anschrift des leistenden Unternehmers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände, Art und Umfang der sonstigen Leistung
Lieferdatum, Leistungszeitraum
Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
Steuersatz
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
93
Umsatzsteuer
Leistung an das Unternehmen
•
Geringfügigkeitsgrenze
•
Bei gemischter Nutzung: Zuordnungswahlrecht
•
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten:
– Zumindest 10 % unternehmerische Nutzung
– ausgenommen Grundstücke
– 100 % betrieblich Privatnutzung = Eigenverbrauch
– 100 % privat kein nachträglicher Vorsteuerabzug
– Aufteilung entsprechend tatsächlicher Nutzung möglich
– Aufwendung iZm PKW, Kombi
– Nichtabzugfähige Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 1 – 5
EStG
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
94
Umsatzsteuer
Ausschluss vom VStA
•
•
•
•
•
Steuer für Einfuhr und Lieferungen, soweit Gegenstände
für Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden
Gilt auch für sonstige Leistung
Exakte Aufteilung bei stpfl und steuerfreien Umsätzen
Zuordnung auch nach Umsatzschlüssel möglich
Kein VStA für Lieferungen und sonstige Leistung iZm der
privaten Verwendung eines einem Unternehmen
zugeordneten Grundstücks
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
95
Umsatzsteuer
Steuerschuldner (§ 19 Abs 1 UStG)
•
•
•
Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Leistung
erbringt
Eigenverbrauch: Unternehmer, der Eigenverbrauch tätigt
Reverse-charge: Übergang der Steuerschuld auf den
Abnehmer
– bei bestimmten Bauleistungen
– bei so. Leistungen und Werklieferungen, wenn leistender
Unternehmer weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland und
Empfänger Unternehmer oder jur. Person des öff. Rechts
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
96
Umsatzsteuer
Entstehen der Steuerschuld
•
Sollbesteuerung (Grundregel; § 19 Abs 2 UStG)
–
–
–
–
•
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde
Verschiebung der Steuerschuld um einen Monat, wenn im Monat der
Leistungserbringung keine Rechnung gelegt wird
Anzahlungen: Steuerschuld entsteht im Monat der Vereinnahmung
Istbesteuerung (§ 17 UStG)
–
–
–
–
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird
Vorteil: keine Liquiditätsbelastung
Istbesteuerte sind:
•
•
•
•
Freiberufler
Versorgungsunternehmen (Wasser, Gas, Strom)
Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende
Andere Unternehmer mit Umsätzen < EUR 110.000 (zB Vermietung)
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
97
Umsatzsteuer
Fälligkeit und Steuererklärungen
•
•
Selbstberechnung der USt
Fälligkeit:
•
Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 Abs 1 UStG)
– 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monats
– Voranmeldungszeitraum Kalendervierteljahr, wenn U < EUR 22.000
•
Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 21 Abs 4 UStG, § 134 BAO)
– bis 30.4. des Folgejahres
– Bis 30.6. des Folgejahres bei elektronischer Abgabenerklärung
WS 08/09
Heinrich/Rüffler, Gesellschafts- und Steuerrecht, VO
98