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Sprecherausschuss
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Voraussetzungen für die Errichtung des Sprecherausschusses
Zahl der Mitglieder
Wahl des Sprecherausschusses
4.1 Zeitpunkt / Aktives und passives Wahlrecht
4.2 Wahlgrundsätze
4.3 Wahlschutz
4.4 Wahlmängel
4.5 Amtszeit
5.
Geschäftsführung des Sprecherausschusses
5.1 Der Vorsitzende
5.2 Sitzungen
5.3 Beschlüsse
5.4 Sprechstunden
5.5 Geschäftsordnung
6.
7.
8.
9.
10.
Kosten
Rechtsstellung der Sprecherausschussmitglieder
Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Betriebsrat
Versammlung der leitenden Angestellten
Mitwirkung des Sprecherausschusses
10.1 Allgemeine Interessenwahrnehmung
10.2 Unterrichtung und Aushändigung von Unterlagen
10.3 Anhörungsrecht vor Abschluss von Vereinbarungen
10.4 Unterstützung einzelner leitender Angestellter
10.5 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
10.6 Einstellungen und Personal Veränderungen
10.7 Kündigungen
10.8 Wirtschaftliche Angelegenheiten
11. Streitigkeiten
Information
1. Allgemeines
Das Betriebsverfassungsgesetz findet nach § 5 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung auf leitende Angestellte .
Durch das Gesetz über Sprecherausschüsse (SprAuG) der leitenden Angestellten vom 20.12.1988 wurden
die Sprecherausschüsse gesetzlich verankert. Nach dem SprAuG können auch leitende Angestellte i.S.v. § 5
Abs. 3 BetrVG zur Vertretung ihrer Belange ein selbstständiges Repräsentationsorgan (Sprecherausschuss)
bilden.
Allerdings sind im SprAuG keine echten Mitbestimmungsrechte des Sprecherausschusses vorgesehen.
Vielmehr beschränken sich die Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses auf Unterrichtungs-, Anhörungsund Beratungsrechte. Der Aufbau des Sprecherausschusses orientiert sich im Wesentlichen am Modell des
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Betriebsverfassungsgesetzes.
2. Voraussetzungen für die Errichtung des Sprecherausschusses
Sprecherausschüsse können in Betrieben gewählt werden, in denen regelmäßig mindestens 10 leitende
Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG beschäftigt sind. Hat der Betrieb weniger als 10 leitende Angestellte, so
gelten diese nach § 1 Abs. 2 SprAuG als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegen Betriebes
desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 SprAuG erfüllt.
Ein Sprecherausschuss kann nur dann gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten
des Betriebes in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe verlangt, sog.
Grundsatzbeschluss. Sprecherausschüsse können nur in privatrechtlichen Unternehmen gebildet
werden. Keine Anwendung findet das Sprecherausschussgesetz auf die Verwaltungen und Betriebe des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. Ebenso wenig findet das SprAuG auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
erzieherischen Einrichtung Anwendung ( Kirchenarbeitsrecht ).
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse, ist nach § 16 SprAuG ein
Gesamtsprecherausschuss zu bilden. Jedes Mitglied des Gesamtsprecherausschusses hat so viele
Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, leitende Angestellte in der Wählerliste der leitenden
Angestellten eingetragen sind.
Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Regel insgesamt mindestens 10 leitende
Angestellte, so kann ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der
leitenden Angestellten verlangt.
Für einen Konzern kann durch Beschluss der einzelnen Gesamtsprecherausschüsse ein
Konzernsprecherausschuss errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der
Gesamtsprecherausschüsse der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75% der leitenden
Angestellten der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
3. Zahl der Mitglieder
Der Sprecherausschuss besteht nach § 4 SprAuG in Betrieben mit in der Regel
• 10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person,
• 21 bis 100 leitenden Angestellten aus drei Mitgliedern,
• 101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern,
• über 300 leitenden Angestellten aus sieben Mitgliedern.
Maßgebend ist die Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens regelmäßig beschäftigten leitenden
Angestellten. Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im
Sprecherausschuss vertreten sein. Verstöße gegen dieses Gebot bleiben jedoch ohne besondere gesetzliche
Sanktion.
4. Wahl des Sprecherausschusses
4.1 Zeitpunkt / Aktives und passives Wahlrecht
Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis
31. Mai statt. Erstmals konnten Sprecherausschüsse im Jahr 1990 gewählt werden. Betriebsratswahl und
Sprecherausschusswahl sind zeitgleich einzuleiten. Die Einleitung der Wahl erfolgt durch Erlass des
Wahlausschreibens. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur gleichzeitigen Einleitung der Wahl berechtigt nicht zur
Wahlanfechtung. Denn allein wegen dieses Verstoßes sind noch keine wesentlichen Auswirkungen auf die
Wahl zu befürchten.
Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten. Ein Mindestalter ist - entgegen der Regelung des
§ 7 BetrVG - nicht vorgeschrieben. Formale Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist stets die
Eintragung in die Wählerliste ( § 2 Abs. 3 Wahlordnung zum SprAuG ).
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Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs Monate - als Angestellte oder leitende Angestellte - dem
Betrieb angehören. Die Wählbarkeit setzt nicht voraus, dass die betreffende Person bereits sechs Monate
leitender Angestellter gewesen ist. Vielmehr kommt es zunächst auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
Es ist ausreichend, dass die Position als leitender Angestellter bei der Wahl vorliegt. Auch die Mitglieder des
Wahlvorstands sind wählbar.
Formale Voraussetzung für die Ausübung des passiven Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste.
4.2 Wahlgrundsätze
Die Sprecherausschusswahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Besteht in einem
Betrieb bereits ein Sprecherausschuss, so hat dieser nach § 7 SprAuG spätestens 10 Wochen vor Ablauf
seiner Amtszeit einen Wahlvorstand unter Benennung eines Vorsitzenden zu bestellen.
Besteht in einem Betrieb kein Sprecherausschuss, wird in einer Versammlung der leitenden Angestellten von
der Mehrheit der anwesenden leitenden Angestellten des Betriebes ein Wahlvorstand gewählt. Zu der
Versammlung können drei leitende Angestellte des Betriebes einladen und Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens ergeben sich aus §§ 6
und 7 SprAuG sowie der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetzt (WOSprAuG).
4.3 Wahlschutz
Das SprAuG sieht den gleichen Schutz hinsichtlich der Wahl des Sprecherausschusses vor, wie ihn
§ 20 BetrVG bei der Betriebsratswahl gewährt, § 8 Abs. 2 SprAuG . Niemand darf die Wahl des
Sprecherausschusses behindern, insbesondere einen leitenden Angestellten in der Ausübung seines aktiven
oder passiven Wahlrechts beschränken. Außerdem darf niemand die Wahl des Sprecherausschusses durch
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen
beeinflussen.
Verstöße gegen das Behinderungs- oder das Beeinflussungsgebot sind nach § 34 SprAuG strafbar und
können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Die Mitglieder des
Wahlvorstands und die Wahlbewerber haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15
Abs. 3 KSchG . Sofern jedoch Kündigungen , Versetzungen oder Aufgabeneinschränkungen zum Zweck der
Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung erfolgen, sind diese Maßnahmen gemäß § 134 BGB wegen
Gesetzesverstoßes unwirksam.
Die Kosten der Sprecherausschusswahl trägt der Arbeitgeber.
4.4 Wahlmängel
Die Wahl des Sprecherausschusses kann nach § 8 Abs. 1 SprAuG beim Arbeitsgericht angefochten werden,
wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen
worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Ergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte
oder der Arbeitgeber. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, erfolgen.
Hat die Wahlanfechtung Erfolg, so endet das Amt des Sprecherausschusses mit Rechtskraft der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Anfechtung wirkt nur für die Zukunft, sodass Maßnahmen
des bisherigen Sprecherausschusses wirksam bleiben.
Die Wahl des Sprecherausschusses ist von vornherein nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des
Wahlrechts grob und offensichtlich in einer Weise verstoßen wurde, dass selbst der Anschein einer
gesetzmäßigen Wahl nicht mehr vorliegt. Die Nichtigkeit kann von jedermann ohne Bindung an eine Frist
geltend gemacht werden. Die Feststellung der Nichtigkeit wirkt in die Vergangenheit zurück, sodass die
Handlungen des Sprecherausschusses unwirksam sind.
4.5 Amtszeit
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Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Sprecherausschuss besteht,
mit Ablauf von dessen Amtszeit, d.h. am letzten Tag um 24.00 Uhr.
Die Amtszeit endet grundsätzlich vier Jahre nach ihrem Beginn, spätestens aber am 31.Mai des Jahres, in
dem regelmäßig Sprecherausschusswahlen stattfinden.
Scheidet ein Mitglied des Sprecherausschusses endgültig aus, so rückt ein Ersatzmitglied automatisch für
den Rest der Amtszeit nach. Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert, so rückt ein Ersatzmitglied ebenfalls
automatisch für die Dauer der Verhinderung nach. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und sinkt die
Zahl der Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl, findet keine Neuwahl statt. Der Sitz im
Sprecherausschuss bleibt dann unbesetzt. Eine vorzeitige Neuwahl ist nun dann einzuleiten, wenn kein
Mitglied oder Ersatzmitglied mehr vorhanden ist.
5. Geschäftsführung des Sprecherausschusses
5.1 Der Vorsitzende
Der Sprecherauschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in
einer konstituierenden Sitzung, die der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach den Wahltag einzuberufen
hat. An der Wahl des Vorsitzenden muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Sprecherausschusses
teilnehmen.
Der Vorsitzende des Sprecherausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertreten
den Sprecherausschuss im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von
Erklärungen, die dem Sprecherausschuss gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende (bzw. sein
Stellvertreter) berechtigt.
5.2 Sitzungen
Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sprecherausschusses einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest
und hat die Mitglieder des Sprecherausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Eine
bestimmte Form der Ladung ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzungen im
Voraus zu verständigen. Der Vorsitzende des Sprecherausschusses ist verpflichtet, eine Sitzung
einzuberufen und den zur Beratung beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein
Drittel der Mitglieder des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber dies verlangen. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden geleitet. Während der Sitzungen hat der Vorsitzende das Hausrecht.
Teilnahmeberechtigt an den Sitzungen sind die Mitglieder des Sprecherausschusses und im Falle deren
Verhinderung die Ersatzmitglieder. Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Teilnahmerecht. Der Arbeitgeber
kann aber an den Sitzungen teilnehmen, die auf sein Verlangen hin anberaumt wurden oder zu denen er
ausdrücklich eingeladen wurde, § 12 SprAuG .
Der Sprecherausschuss kann dem Betriebsrat oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern das Recht einräumen,
an den Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Umgekehrt kann der Betriebsrat dem
Sprecherausschuss oder einzelnen Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an
Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. In § 2 SprAuG ist weiterhin geregelt, dass einmal im Kalenderjahr
eine gemeinsame Sitzung von Sprecherausschuss und Betriebsrat stattzufinden hat.
Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in der Regel während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt.
Bei Anberaumung der Sitzungen hat der Sprecherausschuss auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht
zu nehmen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses sind nicht öffentlich. Durch Beschluss kann der
Sprecherausschuss jedoch weitere Personen bei der Behandlung einzelner Beratungspunkte als
Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzuziehen.
Über jede Sitzung des Sprecherausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Wortlaut der
Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, umfasst. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste
beizufügen, in die sich jeder Sitzungsteilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Die Mitglieder des
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Sprecherausschusses haben ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Unterlagen des Sprecherausschusses und
die Sitzungsniederschriften.
5.3 Beschlüsse
Der Sprecherausschuss kann seine Entscheidungen nur durch Beschluss fassen, der in einer
ordnungsgemäßen Sitzung gefasst werden muss.
5.4 Sprechstunden
Der Sprecherausschuss kann regelmäßig Sprechstunden während der Arbeitszeit nicht gegen den Willen des
Arbeitgebers einrichten, da eine entsprechend § 39 BetrVG formulierte Vorschrift nicht in das SprAuG
übernommen wurde. Möglich ist jedoch die Errichtung von Sprechstunden im Einvernehmen zwischen
Sprecherausschuss und Arbeitgeber.
5.5 Geschäftsordnung
Der Sprecherausschuss kann sich - ebenso wie der Betriebsrat - eine Geschäftsordnung geben, in der
sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden, insbesondere Regelungen zur
Durchführung der Sitzungen. Der Erlass der Geschäftsordnung steht im Ermessen des
Sprecherausschusses. Beschließt er eine Geschäftsordnung, so ist hierfür ebenso wie zur Änderung oder
Aufhebung die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsordnung ist schriftlich zu
fassen und gilt für die Dauer der Amtszeit des Sprecherausschusses.
6. Kosten
Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten trägt nach § 14 Abs. 2 SprAuG der
Arbeitgeber. Für Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat er in erforderlichen Umfang, Räume,
sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Obwohl das SprAuG kein ausdrückliches
Umlageverbot enthält, ist die Erhebung und Leistung von Beiträgen der leitenden Angestellten für die Tätigkeit
des Sprecherausschusses wegen des zwingenden Charakters der gesetzlichen Regelungen über die
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers unzulässig.
7. Rechtsstellung der Sprecherausschussmitglieder
Die Mitglieder des Sprecherausschusses üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie üben ein freies
Mandat aus und sind an Aufträge und Weisungen der leitenden Angestellten nicht gebunden.
Zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit sind die Sprecherausschussmitglieder aus konkretem Anlass grundsätzlich
während der Arbeitszeit freizustellen. Sie haben nach überwiegender Auffassung keinen Ausgleichsanspruch
für die Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit. Eine generelle Freistellung der Ausschussmitglieder von der
beruflichen Tätigkeit entsprechend § 38 BetrVG ist im SprAuG nicht vorgesehen. Ausnahmsweise kommt
aber dann eine vollständige Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in Betracht, wenn dies im Einzelfall zur
ordnungsgemäßen Amtsausübung nach Art und Umfang des Betriebes erforderlich ist.
Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben - anders als die Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 und
7 BetrVG - grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Zur
sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Sprecherausschusses kann jedoch
ausnahmsweise die Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung erforderlich sein.
Die Mitglieder des Sprecherausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nach § 29 SprAuG verpflichtet,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sprecherausschuss
bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind,
nicht zu offenbaren oder zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuss.
Keine Ausnahme besteht gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats, obwohl diese selbst nach § 79 BetrVG
zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
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Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen nach § 2 Abs. 3 SprAuG in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
gestört oder behindert werden. Vorsätzliche Verstöße gegen das Behinderungsverbot werden auf Antrag
strafrechtlich verfolgt. Des Weiteren dürfen die Sprecherausschussmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht
behindert oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
8. Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Betriebsrat
Der Sprecherausschuss hat nach § 2 SprAuG mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der
geltenden Tarifverträge zusammenzuarbeiten. Er hat Betätigungen zu unterlassen, durch die der
Arbeitsablauf oder der Frieden im Betrieb beeinträchtigt werden kann. Des Weiteren haben
Sprecherausschuss und Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.
Nach § 2 Abs. 2 SprAuG soll einmal im Kalenderjahr eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses
und des Betriebsrats stattfinden.
9. Versammlung der leitenden Angestellten
Der Sprecherausschuss soll einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen
und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten, § 15 SprAuG . Darüber hinaus ist der Sprecherausschuss
verpflichtet, auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der leitenden Angestellten eine außerordentliche
Versammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Teilnahmeberechtigt sind die leitenden Angestellten sowie der Arbeitgeber. Im Übrigen ist die Versammlung
der leitenden Angestellten nicht öffentlich. Demnach haben Arbeitnehmer, die nicht zu den leitenden
Angestellten gehören, sowie die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände kein eigenständiges Teilnahmerecht. Allerdings kann der Sprecherausschuss sonstige
Personen zu einzelnen oder mehreren Tagesordnungspunkten hinzuziehen, sofern dies sachdienlich ist, und
betriebsfremde Referenten einladen.
Die Versammlung der leitenden Angestellten soll während der Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt für ordentliche
und außerordentliche Versammlungen. Der Zeitpunkt der Versammlung wird vom Sprecherausschuss durch
Beschluss festgelegt, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Die Versammlung wird vom
Vorsitzenden des Sprecherausschusses geleitet. Die Kosten der Versammlung hat der Arbeitgeber zu tragen.
Hierzu gehören auch die Reisekosten, die den Teilnehmern der Versammlung entstehen.
10. Mitwirkung des Sprecherausschusses
Die Aufgaben und Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses bleiben deutlich hinter den Rechten des
Betriebsrats zurück. Die Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses beschränken sich auf Anhörungs-,
Unterrichtungs- und Beratungsrechte. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte stehen dem Sprecherausschuss anders als dem Betriebsrat - nicht zu.
10.1 Allgemeine Interessenwahrnehmung
Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten. Die allgemeine Vertretungskompetenz
umfasst auch ein Initiativrecht des Sprecherausschusses insoweit, als dieser dem Arbeitgeber Vorschläge
unterbreiten kann.
Nach § 27 SprAuG haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss darüber zu wachen, dass alle leitenden
Angestellten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,
politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
10.2 Unterrichtung und Aushändigung von Unterlagen
Der Sprecherausschuss ist nach § 25 SprAuG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend
vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen des Sprecherausschusses hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Unterrichtungsanspruch umfasst auch das
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Recht auf Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten der leitenden Angestellten.
10.3 Anhörungsrecht vor Abschluss von Vereinbarungen
Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 SprAuG vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstiger
Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der Sprecherausschussstellte berührt, den
Sprecherausschuss rechtzeitig anzuhören. Die rechtlichen Interessen werden dann berührt, wenn die
abzuschließende Betriebsvereinbarung einen Gegenstand betrifft, für den eine betriebseinheitliche Regelung
notwendig ist oder der Arbeitgeber freiwillige Leistungen für alle Arbeitnehmer einheitlich vorsieht. Wird die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt, so ist der
Sprecherausschuss ebenfalls zu hören. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 SprAuG hat jedoch keinen Einfluss auf
die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings kann sich bei wiederholter und beharrlicher Verletzung
des Anhörungsrechts um eine strafbare Behinderung der Tätigkeit des Sprecherausschusses handeln.
10.4 Unterstützung einzelner leitender Angestellter
Der einzelne leitende Angestellte kann nach § 26 Abs. SprAuG zur Wahrnehmung seiner Belange gegenüber
dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. Die Aufgabe des hinzugezogenen
Sprecheraussschussmitglieds beschränkt sich darauf, den leitenden Angestellten bei den Verhandlungen mit
dem Arbeitgeber zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln.
10.5 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Gemäß § 30 SprAuG hat der Sprecherausschuss Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Änderungen der
Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen sowie der Einführung und Änderung
allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Die Unterrichtungs- und Beratungsrechte beziehen sich auf kollektive
Tatbestände, also auf Maßnahmen mit generellem Charakter.
10.6 Einstellungen und Personal Veränderungen
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem
Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 31 SprAuG führt aber
nicht zur individuellrechtlichen Unwirksamkeit der Einstellung oder personellen Veränderung.
10.7 Kündigungen
Der Sprecherausschuss ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Ist der
Sprecherausschuss vom Arbeitgeber von einer geplanten Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet worden,
kann er innerhalb einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen Bedenken gegen die Kündigung
mitteilen, § 31 Abs. 2 SprAuG . Bei einer außerordentlichen Kündigung muss sich der Sprecherausschuss
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen schriftlich unter Angabe von Gründen äußern. Kündigt
der Arbeitgeber einem leitenden Angestellten ohne vorherige Anhörung des Sprecherausschusses, ist die
Kündigung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG unwirksam. Bei der Unwirksamkeit der Kündigung wegen
unterbliebener Anhörung des Sprecherausschusses handelt es sich um eine Rechtsunwirksamkeit aus
anderen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG , sodass die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG nicht gilt.
10.8 Wirtschaftliche Angelegenheiten
In wirtschaftlichen Angelegenheiten sieht § 32 SprAuG ein Mitwirkungsrecht des Sprecherausschusses vor.
Die Verletzung von Beteiligungsrechten des Sprecherausschusses durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich
nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme. Allein bei Kündigungen von leitenden Angestellten führt die nicht
ordnungsgemäße Anhörung des Sprecherausschusses zur Unwirksamkeit der Kündigung.
11. Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem SprAuG sind grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu
entscheiden. Der Sprecherausschuss ist in diesem Verfahren partei- und beteiligtenfähig.
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Siehe auch
Betriebsrat - Allgemeines
Betriebsrat - Arbeitsmittel
Kündigung - außerordentliche
Mitbestimmung - Betrieb
Mitbestimmung - Unternehmen
Tendenzbetrieb
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