Informationen für angehende Taxi- und Mietwagen

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Informationen für angehende Taxi- und Mietwagen
IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Königstr. 18-20, 59821 Arnsberg,
Ansprechpartner:
Sabine Voigt
 02931 / 878-253
Fax: 02931/878-8253
E-Mail: [email protected]
Informationen für angehende Taxi- und Mietwagenbzw. Omnibusunternehmer
Stand: April 2010
Erlaubnispflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
durchführen will, benötigt hierzu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde.
Dies bedeutet konkret für

 eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen:
Die Untere Verkehrsbehörde, d.h. das Straßenverkehrsamt des Hochsauerlandkreises in Arnsberg
(Herr Spies,  02931/94-4234) bzw. des Kreises Soest in Soest (Herr Müller/Frau Nolte,
 02921/30-2538, -2442)

 eine Genehmigung für den Verkehr mit Kraftomnibussen:
Die Obere Verkehrsbehörde, d.h. die Bezirksregierung in Arnsberg (Frau Jürgens,
 02931/82-2657).
Ob die von Ihnen durchzuführenden Personenbeförderungen überhaupt dem Personenbeförderungsgesetz
und somit der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie der Seite 5 entnehmen
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung
Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers
sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der
Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs nachweist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das
erste Fahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen belaufen sich die Beträge von Eigenkapital und Reserven auf mindestens 2.250 Euro
bzw. 1.250 Euro je eingesetztem Fahrzeug.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten
Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
2
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie
im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch:
-
eine mindestens 5jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist mindestens eine 3jährige
leitende Tätigkeit in solchen Unternehmen ausreichend. Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe hierzu Anlage 2) vermittelt haben. Sie ist gegenüber der Kammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet
wurde, nachzuweisen. Waren der Antragsteller oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person
selbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Sollte anhand der
eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei feststellbar sein, dass die Vortätigkeit die erforderlichen
Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt hat, behält sich die Kammer vor, zu einem ergänzenden
Fachgespräch einzuladen; für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund leitender
Vortätigkeit wird eine Gebühr von 80 EUR fällig.
-
eine bestandene Abschlussprüfung als "Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr", Schwerpunkt
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als Betriebswirt, abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, Abschlussprüfung als Dipl.-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, Abschluss als Dipl.-Verkehrswirtschaftler an
der Technischen Universität Dresden.
-
eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig
ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK zu Arnsberg ist zuständig für
den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest.
Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
Prüfungsdauer/Prüfungssachgebiete
Taxen- und Mietwagenverkehr
Prüfungsdauer
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem einstündigen allgemeinen Prüfungsteil, einer komplexen Fallstudie, für die wiederum eine Stunde zur Verfügung steht, sowie einem etwa halbstündigen mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfung gilt dann als bestanden, wenn mindestens 60 % aller über die drei Prüfungsbereiche zu
erzielenden Punkte vom Prüfling erreicht werden.
Außerdem beinhaltet die Prüfung die Kenntnisse des grenzüberschreitenden Verkehrs.
Prüfungssachgebiete
Siehe Seite 6
Omnibusverkehr
(Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Verkehr mit Taxen- und Mietwagen)
Prüfungsdauer
Die schriftliche Prüfung besteht die aus einem zweistündigen allgemeinen Prüfungsteil, einer komplexen Fallstudie, für die wiederum zwei Stunden zur Verfügung stehen, sowie einem etwa halbstündigen mündlichen
Prüfungsteil. Die Prüfung gilt dann als bestanden, wenn mindestens 60 % aller über die drei Prüfungsbereiche zu erzielenden Punkte vom Prüfling erreicht werden.
Prüfungssachgebiete
Siehe Seite 7 und 8.
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Anmeldung zur Prüfung
Zur Prüfungsanmeldung senden Sie bitte das beigefügte Formular ausgefüllt an uns zurück. Sie werden dann
rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen.
Die Gebühren betragen für eine
- Sachkundeprüfung für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs 125 EUR
- Sachkundeprüfung für den Omnibusverkehr (Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Verkehr mit
Taxen- und Mietwagen) 195 EUR
und sind bei Prüfungsanmeldung zu überweisen.
Prüfungsvorbereitung
a) Literatur
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und
Umfang der Vorbereitung sind Ihnen jedoch freigestellt. Über die jeweils angegebenen Verlage bzw. den örtlichen Buchhandel können Lehrmaterialien und Unterlagen bezogen werden.
Bereich Taxen- und Mietwagenverkehr:
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- HeMa Marx GmbH, Im Buschkamp 41, 45739 Oer-Erkenschwick, Tel./Fax: 02368/53455,
www.hema-marx.de

 „Taxi
-Tarifordnung“für den Hochsauerlandkreis bzw. den Kreis Soest
- Hochsauerlandkreis, -Straßenverkehrsamt-, Eichholzstr. 9, 59821 Arnsberg
- Kreis Soest, -Straßenverkehrsamt-, Senator-Schwartz-Ring, 59494 Soest

 "Der Taxi- und Mietwagenunternehmer"
- Dr. Rita Bidinger/Thomas Grätz, Verlag Heinrich Vogel GmbH,  089/43180-0, Neumarkter Str. 18,
81673 München, ISBN 3-574-24026-0, http://www.heinrich-vogel-shop.de

 "Das Taxi-Unternehmen in der Praxis"
- Hans Meißner und Claus Mattern, Verlag Heinrich Vogel GmbH,  089/43180-0, Neumarkter Str. 18,
81673 München, Bestell-Nr.: 24030, http://www.heinrich-vogel-shop.de

 "Taxi-Handbuch"
Leitfaden für Taxi- und Mietwagenunternehmen) HUSS-VERLAG GmbH,  089/323910,
Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München, Bestell-Nr.: 28125, http://www.huss-shop.de
Bereich Omnibusverkehr:
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 „Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüf
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(Lehrbuch, Fragenkatalog und Lösungsbuch Fachr
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- HeMa Marx GmbH, In der Lüsenheide 16, 45739 Oer-Erkenschwick, Tel./Fax: 02368/53455
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 "Der Omnibusunternehmer"
- Fey/Krems , ISBN 3-574-24025-2, Verlag Heinrich Vogel GmbH, Neumarkter Str. 18, 81673, München,
 089/43180-0, http://www.heinrich-vogel-shop.de

 "Grenzüberschreitender Omnibusverkehr
- Bidinger, Burgmann, Haselen, Hole, Seither, Verlag Heinrich Vogel GmbH, Neumarkter Str. 18,
81673 München,  089/43180-0, http://www.heinrich-vogel-shop.de
Für beide Bereiche kann darüber hinaus auch die Beschäftigung mit einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten von Nutzen sein, so insbesondere:
4
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Beide Textausgaben können mit und ohne Kommentar u.a. bei den o.g. Fachverlagen bezogen werden.
b) Schulungsveranstalter
Verschiedene Veranstalter haben gegenüber der Kammer zum Ausdruck gebracht, dass sie zur Vorbereitung
auf die Prüfung Kurse durchführen (siehe Seite 9).
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Freistellung vom PBefG
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes
2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten
3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass
für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
4. Beförderungen
a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden
Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen
gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu
und von Gottesdiensten
d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht
e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen
f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und
von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten des selben Betriebes,
i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
5. Beförderung durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. Die Mitnahme von
a) umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind
6
Prüfungssachgebiete Taxen- und Mietwagenverkehr
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
1. Recht
Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1Personenbeförderungsrecht
einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2 Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche
Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
b) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen
1.3 Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
1.4 Sozialversicherungsrecht
1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
1.6 Grundzüge des Steuerrechts
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
a) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von
Rechnungen und Quittungen
b) die Kraftfahrzeugsteuern;
c) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
Zahlungsverkehr
Beförderungsentgelte und –bedingungen (Tarife)
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere
- ein Kassenbuch führen können
- Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/
-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
Versicherungswesen
Technischer Betrieb und Betriebsprüfung, insbesondere
- Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
5.1
5.2
5.3
Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen und Mietwagenverkehr wichtig
sind
Beförderungsdokumente
7
Prüfungssachgebiete Omnibusverkehr
A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten kennen;
2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
3. Eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen
sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.
B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der
Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die
Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
3.
4.
die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und –dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (2) sowie die Maßnahmen zur praktischen
Durchführung dieser Verordnungen kennen.
D. Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
1.
2.
3.
4.
die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
die Kraftfahrzeugsteuern;
die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren
und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;
die Einkommensteuern.
E. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und –verfahren kennen;
die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing,
Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;
ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können;
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
ein Budget ausarbeiten können;
die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und
je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
8.
9.
10.
11.
12.
13.
8
einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
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ungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;
die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden
können;
die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.
F. Zugang zum Markt
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von
Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie
über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen;
die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Knotrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsgemäße Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Untenehmen aufbewahrt
und im Fahrzeug mitgeführt werden;
die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;
die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.
G. Technische Normen und technischer Betrieb
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestellt, Motor, Getriebe,
Bremsanlagen usw.) auswählen können;
die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung
dieser Fahrzeuge kennen;
Maßnahme gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;
Pläne für die regelmäßig Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
H. Sicherheit im Straßenverkehr
Der Bewerber muss insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine, (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten
und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
in der Lage sein, Maßnahmen für das erhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;
Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedsstaaten haben.
9
Anschriftenliste Lehrgangsveranstalter im Personenverkehrsbereich
Bitte beachten Sie:
Die nachstehende Liste ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie enthält
lediglich die der IHK Arnsberg bekannten Veranstalter. Wir übernehmen keinerlei Garantie für Umfang und
Qualität der angebotenen Veranstaltungen.
Bildungswerk Föhrenbach, Turnseestr. 49, 79102 Freiburg/Brsg.
 0761 / 706723
Fax: 0761 / 77090
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NW, Haferlandweg 8, 48155 Münster
 0251 / 6061-0
Fax: 0251 / 6061-414
Internet: www.bvwl.de
(Vorgesehene Seminarorte: Bielefeld, Dortmund, Münster)
Fahrlehrer campus, Verkehrsfachschule Günter Dunkel, Bonner Str. 64, 50374 Erftstadt,
 02235/466419
Fax: 02235/466994 Internet: www.fahrlehrer-campus.de
Fachschule Naumann, Hobenerweg 19, 57632 Flammersfeld,  01802 / 989989, Fax: 02685 / 989792,
Internet: http://www.Fachschule-Naumann.de (Vorgesehene Seminarorte: nach Bedarf, ggfs. Seminarhotels im Kammerbezirk)
GBK Verkehrsseminare, Inh. Rudolf Keil, Visbeker Str. 7, 26197 Ahlhorn
 04435 / 970859
Fax: 04435 / 970892
Internet : http://www.gbk-verkehrsseminare.de
(Seminare bei entsprechender Nachfrage auch im IHK-Bezirk)
Haus des Verkehrsgewerbes –Bildungswerk-, Haferlandweg 8, 48155 Münster
0251/6061-0,
Fax: 0251/6061-409
Kraftfahrer-Ausbildungszentrum Schneider GmbH, Franz-Hitze-Str. 2, 57462 Olpe-Sondern, 
02761/969071, Email: [email protected], Internet: www.Kraftfahrer-Ausbildungszentrum.de.
IBA GmbH & Co. KG, Weildorfer Str. 20, 72401 Haigerloch ( führt LG im IHK Bezirk Arnsberg durch)
 07474/8028
Fax: 07474/918972
Internet: www.Verkehrsseminare.net
IGS-Institut für Verkehrswirtschaft, Am Justizzentrum 5, 50939 Köln
 0221 / 9415086
Fax: 0221 / 9415087
Internet: www.igs-net.de
Marbs & Siemers GbR, Danziger Str. 5, 34317 Kassel,
 05606 / 5610561
Fax: 05606 / 56557
Internet: www.verkehrsseminare.com
(Vorgesehene Seminarorte: u.a. Dortmund)
Nordrhein-Westfälischer Omnibusverband (NWO), Düsseldorf-Langenfeld,
 02173/14131,
Internet: www.nwo-online.de
Sabine Schmidt, Von-Thünen-Str. 7, 59069 Hamm,  0175/6160491
Seela Verkehrs-Fachschule, Petzvalstraße 40, 38104 Braunschweig
 0531 / 37003-0
Fax: 0531 / 37003-174 Internet: www.fahrlehrer-akademie-seela.de
Wolfgang Sommerbauer, Passeier Steig 6, 45701 Herten,
 02366/6680
Fax: 02366/585141
Mobil: 0173/2648760
Taxischulung Claren, Osterather Str. 7, 50739 Köln,
 0221/1703585,
Fax: 0221/1703590
Taxiverband NRW e.V., Geschäftsstelle Dortmund, Königswall 42, 44137 Dortmund,
 0231/9060-0,
Fax: 0231/144458,
Internet: www.taxiverband-nrw.com
Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs, Westfalendamm 78, 44141 Dortmund,
 0231/528227,
Fax: 0231/521117,
Internet: www.vspv.org
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V., Königsplatz 59, 34117 Kassel,
 0561/71817
Verkehrsseminare Frank Bibow, Dorfstr. 27 a, 26188 Edewecht,
 04486 / 938844,
Fax: 04486 / 938845
Verkehrsseminare-HeMa, Reiffstr. 2 a, 45659 Recklinghausen
 0800/8080103
Fax: 02361 / 65809-21
Internet: www.verkehrsseminare-hema.de