18. Jahrgang

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18. Jahrgang
4 € · G 14484
ZEITSCHRIFT DER KREISHANDWERKERSCHAFT METTMANN
Editorial
Gemischte Gefühle
Handwerk aktuell
Tetifon und Volksstaubsauger: Das Elektromuseum in Hilden
Aus KH und Innungen
Silberner Meisterbrief
Recht und Finanzen
Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach
6.2013
18. Ja hrgang
Bleiben Sie gesund im neuen Jahr. Wir unterstützen
Sie dabei mit vielfältigen Angeboten.
Alles Gute für 2014.
Weitere Informationen unter unserer
kostenlosen IKK-Servicehotline: 0800 455 1111.
Oder auf www.ikk-classic.de
Recht + Finanzen
Aus KH und Innungen
3
Inhaltsverzeichnis
Impressum
Meisterbrief 6.2013
Offizielle Zeitschrift der
Kreishandwerkerschaft Mettmann
Herausgeber:
Kreishandwerkerschaft Mettmann
Emil-Beerli-Straße 10
40822 Mettmann
Tel.: (02104)9553–0
Fax: (02104)9553–50
eMail: [email protected]
www.handwerk-me.de
Verantwortlich für den Inhalt:
Martin Lindemann
Erscheinungsweise:
Zweimonatlich, beginnend
im Januar eines jeden Jahres.
Verlag:
Image Text Verlagsgesellschaft mbH
Deelener Straße 21-23
41569 Rommerskirchen (Widdeshoven)
Tel.: (02183)334
Fax: (02183)417797
eMail: [email protected]
www.image-text.de
Geschäftsführung:
Lutz Stickel
[email protected]
Redaktion:
Georg Maria Balsen
Tel.: (02183)334 | [email protected]
Vertriebsleitung:
Wolfgang Thielen
Tel.: (02183)417623 | [email protected]
Anzeigenberatung:
Stefan Nehlsen (verantwortlich)
Tel.: (02183)416521 | [email protected]
Anzeigendisposition:
Monika Schütz
Tel.: (02183)334 | [email protected]
Grafik:
Tim Szalinski
Tel.: (02183)334 | [email protected]
Jan Wosnitza
Tel.: (02183)334 | [email protected]
Controlling:
Gaby Stickel
Tel.: (02183)334 | [email protected]
Fotos:
Martin Lindemann
Druck:
Joh. van Acken GmbH u. Co. KG
Abschriften und Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Verlages. Mit Namen
oder Signum gezeichnete Veröffentlichungen repräsentieren die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt auch
die der Redaktion oder des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder Zeichnungen wird keine Gewähr übernommen. Soweit für vom
Verlag gestaltete Anzeigen Urheberrechtsschutz besteht, sind Nachdruck und Vervielfältigung nur mit
schriftlicher Genehmigung der Verlagsleitung zulässig.
Nachdruck nur mit Genehmigung des Verlags. Fotomechanische Vervielfältigung nicht gestattet. Alle Angaben in dieser Zeitschrift werden nach bestem Wissen
und Gewissen erstellt. Dennoch kann keinerlei Haftung
übernommen werden, insbesondere nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Bezugspreis:
Einzelpreis pro Heft € 4,–
Jahresbezugspreis € 24,–
Der Bezugspreis wird mit dem Mitgliedsbeitrag der
Kreishandwerkerschaft erhoben. Der Vertrieb erfolgt
per Postversand. Keine Haftung bei Nichtlieferung wegen höherer Gewalt.
Editorial
Gemischte Gefühle . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Recht + Finanzen
Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall
eines Investitionsabzugsbetrags . . . . . 26
Handwerk aktuell
Verjährung droht. . . . . . . . . . . . . . . . .
5
Minijob: Sechs-Wochen-Frist
bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beachten . . . . . . 27
Kreishandwerkerschaft pausiert
„zwischen den Jahren“ . . . . . . . . . . . . .
5
DesignTalente Handwerk NRW
auch 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
SEPA-Checkliste . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
Leistungswettbewerb des
Deutschen Handwerks:
Kammersieger aus heimischen
Ausbildungsbetrieben . . . . . . . . . . . . .
8
timtomtext in Aachen
feiert zehnten Geburtstag . . . . . . . . . .
8
Tetifon und Volksstaubsauger:
Das Elektromuseum in Hilden . . . . . .
9
Gute Halbjahresbilanz
und neue Leistungen:
Mehr Vorsorge für Familien. . . . . . . . 12
Büroraum zu vermieten. . . . . . . . . . . 12
Kita-Wettbewerb des Handwerks
startet in die 2. Runde: In jedem Kind
steckt ein kleiner Handwerker . . . . . . 14
Arbeitgeber müssen noch in diesem
Jahr das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden . . . . . . . . 28
Abgrenzung zwischen Herstellungskosten
und Erhaltungsaufwendungen:
Umbau eines Flachdachs
zu einem Satteldach. . . . . . . . . . . . . . 28
Umsatzsteuer bei der
Fahrzeugleasing-Rückgabe. . . . . . . . . 30
Bundessozialgericht ändert
die Rechtsprechung zur
Statusbeurteilung der Selbstständigkeit
in Familienbetrieben . . . . . . . . . . . . . 30
Fünfjährige Behaltensfrist läuft nach
dem Tod des Erben weiter . . . . . . . . . 31
Gleiches Arbeitsentgelt
für Leiharbeitnehmer. . . . . . . . . . . . . 31
Neues zur Einkommensteuererklärung
bei Rentnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nachträgliche Korrektur
einer Betriebskostenabrechnung
bei Gewerberaummiete . . . . . . . . . . . . 34
Aus KH und Innungen
Dachdecker-Zimmerer
Lossprechungsfahrt . . . . . . . . . . . . . . 16
Silberner Meisterbrief . . . . . . . . . . . . 18
Aus unseren Innungen. . . . . . . . . . . . 20
Arbeitnehmerjubiläum . . . . . . . . . . . 22
Titelbild
Stimmungsvoll – der mittelalterliche Freihof
am Offers, dem 1326 erstmals urkundlich
erwähnten Siedlungsursprung Velberts.
Geschäftsjubiläum. . . . . . . . . . . . . . . 22
Goldener Meister . . . . . . . . . . . . . . . 22
Diamantener Meister. . . . . . . . . . . . . 22
Neue Innungsmitglieder . . . . . . . . . . 22
Stellenbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Foto: Martin Lindemann
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Editorial
Aus KH und Innungen
Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
Gemischte Gefühle
Weit von Schwarzmalerei entfernt blicke
ich gleichwohl mit gemischten Gefühlen
auf die kommenden Wochen des Übergangs von einem Jahr zum anderen. Denn
ich bin ziemlich unschlüssig darüber, was
wir in naher Zukunft „beschert“ bekommen bzw. was uns erwartet.
Ziemlich weit oben angefangen sendet die
EU-Kommission für das Handwerk
schlechte Signale aus: Gefordert wird wieder einmal eine weitere Deregulierung von
Berufen, um so mehr Wachstum und Arbeitsplätze zu erreichen. Gemeint ist damit
vor allem die handwerkliche Meisterprüfung, die in Brüssel explizit für den Baubereich als Wachstumsbremse ausgemacht
wird. Beinah in einem Atemzug lobt dieselbe EU-Kommission unsere duale Berufsausbildung als „best practice“ und vorbildhaft vor allem für die Länder Südeuropas. Offensichtlich haben die Eurokraten
ihren eigenen Widerspruch noch nicht erkannt, und hoffentlich haben die deutschen Europapolitiker genügend Rückgrat,
jeglichen Angriff auf den Meistervorbehalt
zu vereiteln – denn die duale Ausbildung
als Garant gegen Jugendarbeitslosigkeit
und für eine hohe Produkt- und Leistungsqualität hat ihre Grundlage in der Qualifikation unserer Meisterinnen und Meister.
sen lesen wir von einem gesetzlichen Mindestlohn, von bestenfalls zehn Milliarden,
schlimmstenfalls 50 Milliarden schweren
zusätzlichen Sozialleistungen einschließlich Plünderung der Rentenversicherungsreserven, viel von Frauenquote in DaxUnternehmen und Maut angeblich nur
für Ausländer, aber wenig von Energieeffizienz und gar nichts von einer Milderung
der kalten Progression oder von einer Stärkung der dualen Berufsausbildung.
Derweil wiegt sich die Landesregierung in
der trügerischen Hoffnung, mit einer Halbierung des unsäglichen „Kommunal-Soli“ den berechtigten Widerstand der betroffenen und durch die Abgabe womöglich wieder notleidend werdenden Gemeinden brechen zu können, und zaubert
beim so wichtigen Übergang von der
Schule in den Beruf lieber neue Überschriften wie „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA) und eine Fülle sich überstürzender Regulierungen, statt so sinnvolle Maßnahmen wie die Praxisphase in
diesem Übergangssystem vor dem Abrutschen in die Wirkungslosigkeit zu bewahren, nur weil partout Flächendeckung erreicht werden soll, selbst wenn die Gießkanne dafür dann aus Geldmangel
zwangsläufig nur noch tröpfelt.
Und schließlich warten auch an der Basis,
in der betrieblichen Alltagsarbeit einige
Fragezeichen darauf, abgeräumt und möglichst bald durch Ausrufezeichen ersetzt zu
werden: Schaffen vor allem kleine und
mittlere Betriebe rechtzeitig die SEPAUmstellung, die auch ohne Einzugsermächtigungen einige Arbeit macht? Hat
die aktive Suche nach guten neuen Lehrlingen für das nächste Ausbildungsjahr begonnen, oder wird im kommenden späten
Frühjahr wieder die Klage über fehlende
geeignete Bewerber laut, die dann aber
schon anderweitig gut versorgt sind? Können sich die Bau-, Ausbau- und Haustechnik-Handwerker genügend große Stücke
vom Kuchen der energetischen Gebäudesanierung abschneiden? Schaffen es möglichst viele Mitgliedsbetriebe, sich mit
handwerklicher Qualifikation, hoher Beratungskompetenz, konsequenter Kundenfreundlichkeit und kreativem Gespür
für einzigartige Leistungen einen unverwechselbaren Namen zu machen, ja regelrecht zur Marke zu werden und damit
dem Druck Paroli zu bieten, der von Herstellern, Dumping-Konkurrenten, Internetanbietern oder Pfuschern, aber natürlich auch durch hoheitliche Regulierungswut ausgeübt wird?
Trotz dieser und anderer Fragen und Unwägbarkeiten ist mir nicht bange um ein
Handwerk, das sich seinen Herausforderungen unvoreingenommen stellt und sie
flexibel und konstruktiv zu meistern versucht. In diesem Sinn wünschen wir alle
– unsere Obermeister und unser Team –
Ihnen und Ihren Familien, Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine gute
Adventszeit, frohe Weihnachten und Gesundheit und Erfolg im neuen Jahr.
Eine Etage tiefer stehen wir in Berlin beim
Schreiben dieser Zeilen kurz vor dem Vertragsabschluss über eine große Regierungskoalition. Deren satte Mehrheit sollte für große politische Würfe wie etwa
eine konzeptionell durchdachte und dauerhaft angelegte Energiewende oder eine
durchgreifende Sanierung der Staatsfinanzen oder einen Investitionsschub in Bildung und Infrastruktur taugen. Stattdes-
Martin Lindemann
– Hauptgeschäftsführer –
Handwerk aktuell
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Meisterbrief 6.2013
Verjährung droht
Am 31.12.2013 werden, wie schon in den Vorjahren, Milliardenbeträge verjähren, weil Gläubiger sich gutmütig vertrösten ließen
oder aber an Verjährung nicht dachten. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihre Forderungsbestände daraufhin zu überprüfen,
ob Verjährung zum 31.12.2013 droht.
Die Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 für alle Rechnungen nunmehr drei Jahre, betrifft also jetzt Vergütungsansprüche,
die im Jahr 2010 fällig geworden sind. Dabei besteht kein Unterschied mehr, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kreishandwerkerschaft (02104 9553-23 - Anja Becker)
Kreishandwerkerschaft
pausiert
„zwischen den Jahren“
Auch in diesem Jahr soll das Geschäftsstellenteam der Kreishandwerkerschaft Gelegenheit haben, um Weihnachten ein paar Stunden mehr der Familie zu widmen. Deshalb bleibt die Geschäftsstelle von Montag, 23. Dezember, bis einschließlich Silvester,
Dienstag, 31. Dezember 2013, geschlossen. Am Donnerstag, 02.
Januar 2014 sind wir dann wieder für Sie da. Wir bitten unsere
Mitgliedsbetriebe um Verständnis für diese kleine Weihnachtspause und um rechtzeitige Kontaktaufnahme vor Weihnachten in
allen betrieblichen Angelegenheiten mit Fristsetzung (Forderungen, Kündigungsfristen, Arbeitsgerichtstermine).
Anmeldung ab sofort möglich
Wettbewerb
DesignTalente Handwerk NRW auch 2014
Auch im Jahr 2014 setzt der Westdeutsche Handwerkskammertag den Wettbewerb für gestaltendes Handwerk unter dem
Titel DesignTalente Handwerk NRW um. Bis zum 01.07.2014
können sich interessierte Handwerkerinnen und Handwerker,
die noch nicht 31 Jahre alt sind, zum Wettbewerb anmelden.
Jeder Siegerin und jedem Sieger winkt ein Preisgeld von 2500
Euro.
Die notwendigen Informationen und die Möglichkeit, sich
online anzumelden, gibt es unter der aktualisierten Website
www.designtalente-handwerk-nrw.de.
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Handwerk aktuell
Aus KH und Innungen
Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
Damit Sie in letzter Minute nichts vergessen:
Eine SEPA-Checkliste
der Kreissparkasse Düsseldorf
Allgemeine Handlungsfelder:
Korrespondenz auf SEPA umstellen
Ihre eigene IBAN und BIC müssen für
Zahlungen auf Briefbögen, Rechnungen,
Internetseite etc. hinterlegt werden. IBAN
und BIC finden Sie beispielsweise auf Ihren Kontoauszügen. Außerdem sind alte
Zahlscheine und Überweisungen durch
die neuen SEPA-Formulare zu ersetzen.
Bisherige ZahlungsverkehrsSoftware für SEPA aktualisieren
Das SEPA-Verfahren setzt ein bestimmtes
Datenformat voraus. Unsere aktuellen
Softwarelösungen sind für SEPA-Zahlungen vorbereitet. Sprechen Sie mit Ihrem
Berater, wenn Sie eine passende Produktlösung kennenlernen möchten.
Stammdaten Ihrer Vertragspartner
auf IBAN und BIC ändern
Fragen Sie Ihre Vertragspartner nach deren aktuellen Kontoverbindungen mit
IBAN und BIC. Alternativ bieten wir Ihnen die kostenfreie Software „SEPA Account Converter“ an, die Sie unter www.
kreissparkasse-duesseldorf.de/sepa
herunterladen können. Mit dieser Software werden Ihre Kundendaten automatisiert auf IBAN und BIC umgestellt.
Handlungsfelder, wenn Sie
Lastschriften einziehen:
Gläubiger-ID bei der Deutschen
Bundesbank beantragen
Damit wir für Sie Lastschriften einziehen
dürfen, müssen Sie über www.kreisspar
kasse-duesseldorf.de/glaeubiger-id
eine Gläubiger-ID beantragen. Daraufhin
erhalten Sie von der Bundesbank eine EMail mit Ihrer Gläubiger-ID, die Sie uns
bitte mitteilen.
Neue Inkassovereinbarung
mit der Sparkasse
Im Rahmen der SEPA-Einführung ist eine
neue Lastschriftvereinbarung (Inkassover-
einbarung) zwischen Ihnen und der Sparkasse erforderlich. Die neue Vereinbarung
erhalten Sie bei Ihrem Berater oder in Ihrer Geschäftsstelle.
SEPA-Basis-Mandat für das neue
Einzugsermächtigungsverfahren
nutzen
Möchten Sie neue Lastschriftvereinbarungen, analog zum Einzugermächtigungsverfahren, treffen, dann nutzen Sie das
SEPA-Basis-Mandat. Es enthält alle wichtigen Daten, die Sie für das SEPA-Verfahren benötigen. Ihre bisherigen Lastschriftvereinbarungen bleiben bestehen. Einen
Mustertext erhalten Sie unter www.kreissparkasse-duesseldorf.de/sepa oder in
der beiliegenden Broschüre.
SEPA-Firmen-Mandat für das
neue Abbuchungsverfahren nutzen
Möchten Sie Lastschriften mittels SEPAFirmen-Mandat einziehen, ist zwingend
eine neue Lastschrift-Vereinbarung zu
treffen. Auch bei bestehenden Abbuchungsaufträgen muss ein neues SEPAFirmen-Mandat erstellt werden. Einen
Mustertext erhalten Sie unter www.kreissparkasse-duesseldorf.de/sepa oder in
der beiliegenden Broschüre.
Jeder Vertragspartner erhält
eine eigene Mandatsreferenz
Ziehen Sie Lastschriften ein, muss Ihrem
Vertragspartner eine eigene Mandatsreferenz mitgeteilt werden. Zusammen mit
der Gläubiger-ID kann so jedes SEPAMandat eindeutig identifiziert werden.
Eine mögliche Art die Mandatsreferenz
festzulegen, ist die Verwendung von Kundennummern. Beispiele finden Sie in der
beiliegenden Broschüre.
Mandate müssen
aufbewahrt werden
Neue Lastschriftmandate müssen infolge
der SEPA-Umstellung aufbewahrt und archiviert werden, um einen Nachweis für
den berechtigten Einzug vorweisen zu
können.
Vertragspartner müssen über
den Einzug informiert werden
Soweit nicht anders vereinbart, ist der
Vertragspartner mindestens 14 Tage vor
Einzug der Lastschrift über die Belastung
seines Kontos zu informieren. Mögliches
Medium für die Information ist beispielsweise eine Rechnung.
Vorlegungsfristen
bei Lastschriften
SEPA-Lastschriften müssen bei einer ersten Belastung 6 Tage und bei Folgebelastungen 3 Tage vor Ausführungsbeginn
eingereicht werden.
Ihre Zahlungsverkehrsprodukte mit
Handlungsempfehlung:
Einreichung Sammelüberweisungen über Service-Rechenzentrum
z.B. DATEV
Bitte klären Sie mit Ihrem Service-Rechenzentrum, inwieweit die Daten nach
SEPA-Standards aufbereitet und uns zur
Verfügung gestellt werden. Um Ihre Aufträge wie gewohnt auszuführen benötigen wir das neue XML-Format (ISO
20022).
Einreichung Sammelüberweisungen über Service-Rechenzentrum
z.B. DATEV
Bitte klären Sie mit Ihrem Service-Rechenzentrum, inwieweit die Daten nach
SEPA-Standards aufbereitet und uns zur
Verfügung gestellt werden. Um Ihre Aufträge wie gewohnt auszuführen benötigen wir das neue XML-Format (ISO
20022).
Beleghafte Lastschriften können
nicht mehr ausgeführt werden
Das neue SEPA-Verfahren sieht die beleghafte Einreichung von Lastschriften
nicht mehr vor. Einen Online-BankingZugang erhalten Sie von Ihrem Berater.
Er vermittelt Sie bei Bedarf auch gerne an
unsere Electronic-Banking-Spezialisten.
Recht + Finanzen
Aus KH und Innungen
Handwerk aktuell
Meisterbrief 6.2013
Beleglose Lastschriften im
Einzugsermächtigungsverfahren
Lastschriften mit dem SEPA-Basis-Mandat können Sie wie gewohnt über das
Internet-Banking, die Sparkassen-Software oder eine Fremd-Software einreichen. Reichen Sie uns Lastschriften über
eine Fremd-Software ein, dann klären Sie
die SEPA-Fähigkeit bitte mit dem jeweiligen Anbieter.
Beleglose Lastschriften
im Abbuchungsverfahren
Mit Einführung der SEPA-Verfahren können Sie uns Abbuchungsaufträge nicht
mehr über das Internet-Banking einreichen. Wir empfehlen Ihnen die Nutzung
einer unserer Software-Lösungen StarMoney oder SFirm. Reichen Sie uns Lastschriften über eine Fremd-Software ein,
dann klären Sie die SEPA-Fähigkeit bitte
mit dem jeweiligen Anbieter.
Dauerlastschriften
Sie nutzen für den Einzug regelmäßiger
Beträge das Dauerlastschriftverfahren.
Das SEPA-Verfahren sieht die automatische Lastschrift gleichbleibender Beträge
nicht vor. Mit unseren Software-Produkten StarMoney und SFirm können Sie
komfortabel Lastschriften hinterlegen
und in den von Ihnen festgelegten Intervallen ausführen.
Einreichung Sammelüberweisungen
über PIN/TAN oder HBCI
Sammelüberweisungen können nach SEPA-Einführung nicht mehr als Sammelposten, sondern nur als Einzelposten angezeigt werden. Überweisungen können
Sie uns in Zukunft über das InternetBanking über einen anderen Menüpunkt
einreichen. Wenn Sie ältere Versionen
von StarMoney oder SFirm für die Einreichung von Sammelüberweisungen
nutzen, dann empfehlen wir Ihnen ein
Software-Update, welches wir Ihnen zur
Verfügung stellen können. Nutzen Sie
eine Fremd-Software, dann informieren
Sie sich bitte bei Ihrem Anbieter über die
Möglichkeiten für Sammelüberweisungen.
Einreichung Sammelüberweisungen
über PIN/TAN oder HBCI
Sammelüberweisungen können auch zu-
künftig als Sammelposten angezeigt
werden. Überweisungen können Sie uns
in Zukunft über das Internet-Banking
über einen anderen Menüpunkt einreichen. Wenn Sie ältere Versionen von
StarMoney oder SFirm für die Einreichung von Sammelüberweisungen nutzen, dann empfehlen wir Ihnen ein Software-Update, welches wir Ihnen zur
Verfügung stellen können. Nutzen Sie
eine Fremd-Software, dann informieren
Sie sich bitte bei Ihrem Anbieter über
die Möglichkeiten für Sammelüberweisungen.
Datenträger- oder Disketteneinreicher werden durch SEPA abgeschafft
Das von Ihnen genutzte DatenträgerAustauschverfahren wird im Zuge der
SEPA-Einführung endgültig eingestellt.
Mit Ablösung der inländischen Verfahren durch die neuen SEPA-Produkte
stehen Ihnen mehrere Alternativen zur
Verfügung: Ihre Zahlungsaufträge können Sie uns online über das InternetBanking oder über unsere Software-Lösungen StarMoney oder SFirm zukommen lassen.
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Handwerk aktuell
Aus KH und Innungen
Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks
Kammersieger aus heimischen
Ausbildungsbetrieben
Mit ersten, zweiten und dritten Plätzen im
Handwerkskammerbezirk
Düsseldorf
schafften aus Ausbildungsbetrieben im
Kreis Mettmann folgende junge Damen
und Herren nach ihrer erfolgreich absolvierten Lehrzeit den Sprung aufs Treppchen im Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks:
Tatjana Helfenbein aus Düsseldorf, ausgebildet von Margareta Bonke in Hilden,
wurde 1. Kammersiegerin im Friseurhandwerk. Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk trug Marina Horneber
aus Langenfeld, dort ausgebildet bei Steinmetz- und Naturstein-Pache, den Sieg davon.
Zweite Kammersieger wurden Bürokauffrau Lara Krenzel aus Haan, ausgebildet bei
Rheindach Bedachungsgesellschaft in Hilden, sowie Automobilkaufmann Pascal Eidam, Düsseldorf, aus dem Ausbildungsbetrieb K.A. Sahm Autoservice in Ratingen.
Haan ausgebildet wurde, Bürokaufmann
Patrick Isebhardt, Velbert, aus dem dortigen Ausbildungsbetrieb Elbers Heizung
Lüftung Sanitär, Erik Ruhs aus Wuppertal, der von Patric Niederelz in Wülfrath
zum Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ausgebildet
wurde, sowie Zimmerer Nils Getzlaff,
Duisburg, aus dem Ausbildungsbetrieb
Jörn Kaiser in Ratingen.
Dritte Plätze im Kammerwettbewerb
schafften Automobilkauffrau Kyra Schulz
aus Langenfeld, die bei Ernst Jüntgen in
Wir gratulieren den Siegerinnen, Siegern
und deren Ausbildungsbetrieben herzlich
zu diesen schönen Erfolgen.
Seit 2003 bringt die Presse- und Text-Agentur ihre Kunden in die Fach- und Publikumspresse
timtomtext in Aachen
feiert zehnten Geburtstag
„Mittelständische Unternehmen mit strategischer und zielgruppengerechter Presseund Textarbeit im Marketing unterstützen“. Zehn Jahre nun setzt die Aachener
Agentur timtomtext diese Leitidee als Spe-
zialist für PR, Redaktion und Werbetext
für zahlreiche Kunden um.
Ob hochtechnologische Forschungsbauten, Berstscheiben, Hydraulikzylinder
Der beste Platz
für Ihre Anzeige.
Kontakt: Stefan Nehlsen, (02183)416521
oder Schimmelschutzfarbe – die kreativen Köpfe der Agentur bringen gerade
erklärungsbedürftige Dienstleistungen
und Produkte in die Fach- und Publikumspresse. Redaktionelle Konzepte und
Texte für alle Aspekte der Unternehmenskommunikation (z. B. Corporate
Publishing, Werbung, interne Kommunikation, digitale Medien) vervollständigen das Portfolio.
Das Agenturteam besteht neben Textern
und Kundenberatern aus Fachleuten für
Media Relations, Journalisten und Technischen Redakteuren. Die beiden Gründer und Geschäftsführer Timur Dikmen
und Thomas Bünten gewährleisten so eine
umfassende Betreuung ihrer Auftraggeber.
Um die facettenreiche Arbeit der Agentur
als Kommunikationsberater, Ideenlieferant, Redaktionsbüro und Pressestelle
transparenter zu kommunizieren, geht
noch im Laufe des Jubiläumsjahres unter
www.timtomtext.de die neu gestaltete
Homepage online.
Recht + Finanzen
Aus KH und Innungen
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Handwerk aktuell
Meisterbrief 6.2013
Tetifon und Volksstaubsauger:
Das Elektromuseum in Hilden
Alte Messgeräte, Radios, Leuchten, Computer, Küchengeräte und vieles mehr –
Der Besucher des Elektro-Museum in Hilden fühlt sich in eine andere Zeit zurückversetzt. Mittlerweile sammelt sein Gründer Günter Rateike seit mehr als 40 Jahren
alles, was mit dem Bereich der Elektrotechnik zu tun hat.
Der Elektromeister gründete
das Museum vor über 20 Jahren, zunächst in seinem privaten Wohnhaus. Aus Platzmangel plante er, seine
Sammlung den Stadtwerken
Hilden oder seiner Heimatstadt zu übereignen. Leider
scheiterte dies jedoch an geeigneten
Räumlichkeiten
und somit stand sein Museum beinah vor dem Aus.
Zum großen Glück von
Günter Rateike und seinen
vielen Besuchern half ihm sein bester
Freund Georg Rodehülser. In seinem Unternehmen für Gebäudeautomation bot er
an, die Exponate in seinem Firmengebäude in Hilden unterzubringen.
Der Gründer Günter Rateike wurde vor
73 Jahren in Stettin geboren. Als gelernter
Elektromeister begann er vor über 40 Jahren damit, alte Elektro-Geräte zu restaurieren, zu reparieren und zu sammeln. Er
war 36 Jahre lang als selbstständiger Elektro-Meister tätig.
Als Blickfang erwartet die Besucher im
Erdgeschoss ein alter beindruckender
Haupt-Stromverteiler aus einem Solinger
Unternehmen. Vorbei an liebevoll restaurierten Ausstellungsstücken kommt man
in die dritte Etage des Gebäudes. Hier findet man in mehreren Räumen nahezu alles, was mit Strom betrieben wird.
Besonders stolz berichtet Rateike von seinem Tefifon. Es handelt sich hierbei um
eine Mischung aus Tonbandgerät und Plattenspieler. „Von diesem Gerät gibt es nur
wenige Exemplare auf dem Markt. Ein damaliger Wettbewerber hatte gerade das Tonbandgerät erfunden und die Patente des Tefifon aufgekauft, um somit seine Vermarktung zu stoppen“ so der Elektromeister. Zu
jedem seiner rund 900 Ausstellungsstücke
kann er was erzählen. „Fast doppelt soviel
habe ich übrigens noch in einer Garage“
Die meisten seiner Geräte sind funktionstüchtig. Wenn es notwendig war, wurden
sie von ihm wenn möglich, repariert. Dies
jedoch nur, wenn der Originalzustand
hierbei erhalten werden konnte.
„Bei mir muss nicht alles komplett sein“,
sagt der Sammler. Wenn der Motor nicht
funktioniert, funktioniert er eben nicht
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Aus KH und Innungen
Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
mehr. „Ich könnte ihn dann auch neu wickeln lassen. Aber dann wäre es nicht
mehr das Original.“
Jeder, der sich für Elektrotechnik interessiert, kann sich bei Günter Rateike außerhalb der normalen Öffnungszeit zu einer
Führung anmelden.
Elektro-Museum Hilden
Mühlenbachweg 11, 40724 Hilden
Tel. 02103-33 44 00 oder 4 17 46 21
1
Günter Rateike / Georg Rodehüser
Email: [email protected]
Ihre qualifizierten Elektro-Meisterbetriebe
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Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
Kritik am Kassen-Finanzausgleich
Gute Halbjahresbilanz und neue
Leistungen: Mehr Vorsorge für Familien
Die IKK classic hat das erste Halbjahr
2013 mit einem Plus von 126 Millionen
Euro abgeschlossen. Einnahmen von
4.420,7 Millionen Euro standen bei
Deutschlands größter Handwerkerkrankenkasse Ausgaben von 4.294,7 Millionen
Euro gegenüber. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet das Unternehmen in den ersten sechs Monaten des Jahres einen Anstieg der Leistungsausgaben
um 6,3 Prozent auf mehr als vier Milliarden Euro. Dazu trugen Mehraufwendungen für Ärzte (+7,6 Prozent), für Arzneimittel (+6,6 Prozent) und für Krankengeld (+9,6 Prozent) bei. Größter Ausgabensektor blieben die Krankenhäuser mit
rund 1,476 Milliarden Euro. Die Verwaltungskosten der IKK classic stiegen um
vier Prozent.
Extra-Leistungen erweitert
Bei einer Sitzung in Köln beschloss der
Verwaltungsrat einen deutlichen Ausbau der Kassenleistungen. Für Gesundheitskurse und Extras wie Osteopathie
oder homöopathische Arzneien sollen
jedem Versicherten statt bisher 200
Euro künftig insgesamt 300 Euro zur
Verfügung stehen. Für Präventionskur-
se erhalten die Kunden in Zukunft einen Zuschuss von jeweils bis zu 90
Euro (bisher 75 Euro), zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft werden mit weiteren 100
Euro im Jahr gefördert.
Ebenso beschlossen wurde eine erweiterte
Kostenübernahme für künstliche Befruchtung und die Rufbereitschaft von Hebammen. Auch das umfangreiche Bonussystem der IKK classic umfasst nach dem
Willen des Verwaltungsrats künftig noch
mehr Maßnahmen. Alle Leistungserweiterungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
„Die neuen Mehrleistungen bekräftigen
unseren Anspruch als Familienkasse durch
Angebote mit nachweislichem Nutzen“,
erläutert Matthias Triemer, Vorsitzender
des Verwaltungsrates. „Vorsorge und Prävention sind die zentralen Bausteine dieser
Strategie.“
Reformbedarf beim RSA:
Fehlanreize gefährden Prävention
Entschieden tritt die IKK classic für eine
Entbürokratisierung des KrankenkassenFinanzausgleichs (Morbi-RSA) ein. Laut
Matthias Triemer ist das derzeitige System
überkompliziert, undurchsichtig und setze falsche Anreize.
Statt Anstrengungen der Krankenkassen für
mehr Prävention zu fördern, bewirke der gegenwärtige RSA das Gegenteil: „Nicht die
Vermeidung von Krankheiten, sondern ihr
kostengünstiges Management führt heute zu
maximalen Zuweisungen“, so Triemer.
Seit Einführung des RSA seien wegen dieser Fehlanreize die GKVAusgaben für Primärprävention stetig gesunken. „Mit
Blick auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Prävention ist ein solcher Negativtrend nicht hinnehmbar“, erklärt der
Verwaltungsratschef.
Mit Nachdruck unterstützt der Verwaltungsrat die vom IKK e.V. entwickelten
Reformvorschläge für eine Rückführung
des Morbi-RSA auf ein notwendiges Maß.
Danach würden z. B. Volkskrankheiten,
die durch Prävention vermeidbar sind, im
Finanzausgleich deutlich weniger berücksichtigt. Zugleich sei der RSA künftig
durch geeignete Maßnahmen manipulationssicherer zu gestalten.
Büroraum zu vermieten
Sind Sie mit Ihren Räumlichkeiten nicht
100 % zufrieden? Hat Ihr Büro eine
schlechte Lage?
Dann haben wir
vielleicht die Lösung
Wir bieten einen Büroraum im Firmengebäude der Dachdeckerei und Zimme-
Bürogebäude
rei Gutsche GmbH in Wülfrath. Das
Büro ist frei gestaltbar und mit 50 qm
groß genug um evtl. 2 Büroräume durch
eine Trennwand entstehen zu lassen (falls
erforderlich). Ebenso können Sie eine
Lagermöglichkeit von ca. 20-50 qm anmieten, wenn Bedarf besteht. Das Bürogebäude befindet sich in bester Lage auf
gemein. Foyer
mit Präsentationsmöglichkeit
der Röntgenstr. 10 im Industriegebiet
von Wülfrath mit vielen Parkmöglichkeiten.
Preis ca. 6,50 €/qm + Nebenkosten
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben,
dann rufen Sie uns an 0 20 58 / 55 67
Zu vermietender Büroraum
Einrichtungsbeispiel
Ihre Partner „Rund um den Bau“
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Aus KH und Innungen
Recht + Finanzen
Meisterbrief 6.2013
Kita-Wettbewerb des Handwerks startet in die 2. Runde
In jedem Kind steckt
ein kleiner Handwerker
Kinder sind kleine Entdecker, die alles
mit ihren Händen ausprobieren wollen.
Der Kita-Wettbewerb des Handwerks
bietet dazu ab sofort wieder Gelegenheit: Kita-Kinder aus ganz Deutschland
sind mit ihren Erzieherinnen und Erziehern zum zweiten Mal eingeladen,
Handwerksbetriebe vor Ort kennenzulernen und ihr handwerkliches Geschick
zu erproben. Die Gewinner-Kitas erhalten je 500 Euro Preisgeld für ein KitaFest oder einen Projekttag zum Thema
„Handwerk“.
Im Rahmen des Wettbewerbs sind Erzieherinnen und Erzieher dazu eingeladen, sich in ihren Einrichtungen intensiv mit dem Thema „Handwerk“ auseinanderzusetzen. Mit ihrer Kita-Gruppe
besuchen sie Handwerksbetriebe vor
Ort oder laden Handwerker zum gemeinsamen Werken in ihre Kita ein. Auf
Basis der gesammelten Eindrücke gestalten sie mit verschiedenen Materialien
und Techniken ein Riesenposter und
senden es bis zum 30. April 2014 an den
Zeitbild Verlag. Grundlage für die Teilnahme sind 10.000 Wettbewerbspakete,
die von Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen
bundesweit kostenlos an Kitas ausgegeben werden.
Joachim Wohlfeil, Vorsitzender der Aktion Modernes Handwerk e. V. und Präsident der Handwerkskammer Karlsruhe: „Die erste Runde des Kita-Wettbewerbs war ein voller Erfolg: Über 2.000
Kinder besuchten ihren Handwerker
vor Ort und setzten sich kreativ mit
dem Thema „Handwerk“ auseinander.
In der zweiten Runde wollen wir noch
mehr Kita-Kinder für Kompetenz und
Können des Handwerks begeistern.“
Als Begleitmaterial zum Kita-Wettbewerb erscheint im November „Das große
Kinderbuch des Handwerks“ bereits in
der dritten Auflage. Im DIN A2-Riesenformat, mit sieben Mitlesegeschichten,
500 Illustrationen und 48 Lernspielkarten vermittelt es einen kindgerechten
Einblick in verschiedene Handwerksberufe und bietet vielfältige Anregungen
für die kreative Auseinandersetzung mit
dem Thema „Handwerk“.
Neu erschienen ist das Handwerker-Bildersuchspiel für das gemeinsame Spiel
in der Kita und zuhause. Auf 48 illustrierten Motivkarten vermittelt es spielerisch Wissenswertes zu 24 Handwerksberufen.
Kinderbuch und Bildersuchspiel eignen
sich natürlich auch als Weihnachtsgeschenk und können unter www.kinder
buch-des-handwerks.de bestellt werden.
Kita-Wettbewerb, Kinderbuch und Bildersuchspiel sind Teil der Mitmach-Aktion des Handwerks „Hand in Hand
durch unseren Ort“, die die Aktion Modernes Handwerk e. V. in Zusammenarbeit mit dem Zeitbild Verlag durchführt. Weitere Informationen zum
Kita-Wettbewerb finden Sie unter www.
amh-online.de.
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Meisterbrief 6.2013
Dachdecker-Zimmerer
Lossprechungsfahrt
Bad Mergentheim war diesmal das Ziel
der Studienfahrt der Dachdecker- und
Zimmerer-Innung zur Lossprechung ihrer
neuen Gesellen. Die Reisegesellschaft mit
sieben Jung-Gesellen war zu Gast bei Roto
Dach- und Solartechnologie, einem der
beiden führenden Dachfensterhersteller,
lernte dort bei einem Werksrundgang die
„Beste Fabrik Deutschlands 2010“ kennen, übte in einem Workshop den Fenstereinbau und feierte bei einer kulinarischen Wanderung durch Rotos eigenen
Weinberg den Prüfungserfolg ihres Berufsnachwuchses. Auf dem Rückweg am
zweiten Tag machten die Teilnehmer einen Zwischenstopp in Würzburg und besichtigten mit stilechter Führung die weltberühmte Residenz.
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Meisterbrief 6.2013
Silberner Meisterbrief
Insgesamt elf von Siegfried Schempf
(2.v.r.) als „Vorzeigeathleten des Handwerks“ bezeichnete Meisterjubilare erhielten aus der Hand des HandwerkskammerVizepräsidenten bei einer Feierstunde im
Mettmanner Haus des Handwerks ihre
Silbernen Meisterbriefe anlässlich der 25.
Wiederkehr ihrer handwerklichen „Reifeprüfung“. Mit der von Schrempf vor bald
zehn Jahren angeregten Ehrung habe er in
einer für das Handwerk schwierigen Zeit
der politischen Geringschätzung ein deutliches Zeichen setzen wollen, so der Festredner, um die Bestqualifizierten des
Handwerks mit Verantwortung als Unternehmer oder in betrieblichen Führungspositionen in der Öffentlichkeit aufzuwerten, ja regelrecht zu hofieren, und damit
auch den hohen Stellenwert des Wirtschaftszweigs weit über die Wirtschaft hinaus für Staat und Gesellschaft deutlich zu
machen.
Der Vizepräsident gratulierte zusammen
mit Kreishandwerksmeister Thomas Grünendahl (l.) diesmal folgenden Jubilaren:
Wolfgang Arand (Gebäudereiniger, Mettmann), Horst Eichholz (Zentralheizungs-
und Lüftungsbauer, Monheim am Rhein),
Alice Flachsland (Friseurin, Heiligenhaus), Wolfgang Freund (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Velbert), Ulrich
Hanke (Kraftfahrzeugmechaniker, Monheim am Rhein), Markus Kloster (Malerund Lackierer, Monheim am Rhein), Uwe
Laube (Raumausstatter, Mettmann), Theo
Schneider (Rollladen- und Jalousiebauer,
Viersen), Wolfgang Schneider (Fliesen-,
Platten- und Mosaikleger, Hilden), Jörg
Spelter (Elektroinstallateur, Ratingen),
Jörg Weber (Beton- und Stahlbetonbauer,
Heiligenhaus).
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Meisterbrief 6.2013
Aus unseren Innungen
Betrieblicher Arbeitsschutz – noch organisierbar und bezahlbar? Mit dieser provokanten Frage setzte sich die Dachdecker- und
Zimmerer-Innung bei einer Informationsund Diskussionsveranstaltung mit Vertretern
der Bau-Berufsgenossenschaft auseinander.
Tatkräftige Unterstützung erhielt die Innung
vom Dachdecker-Verband Nordrhein, dessen Geschäftsführer Thomas G. Schmitz die
im Rahmen der Zukunftsinitiative Handwerk NRW 2.0 angesiedelte Veranstaltung
organisierte und moderierte. Von der Berufsgenossenschaft bestritten Dipl.-Ing. Michael
Kirsch, Leiter des Präventionsbezirks Mitte,
Dipl.-Ing. Andreas Ehmke als AMS-BauKoordinator und Aufsichtsperson Volker
Göttert die Themenbereiche der angemessenen Abdeckung des Arbeitsschutzes, des Deltas zwischen Freiheit und Selbstverantwortung des Unternehmers, der betrieblichen
Kostenbelastung bei einem Arbeitsunfall und
der Verantwortung von Bauherren für den
Arbeitsschutz.
Einen langen und hervorragend besuchten
Technik-Abend zu Zünd- und Glühsystemen sowie zur Dieseleinspritzung bot die Innung des Kraftfahrzeughandwerks in ihrer
überbetrieblichen Lehrwerkstatt. Trainer
Klaus Bolay von BERU lieferte eine Fülle
von Praxisinformationen zu neuen Technologien und Systemen mit der Zielsetzung, die
Werkstattkompetenz zur Erkennung und
Beurteilung von Ausfallursachen und Verschleiß sowie zur fachgerechten Bauteil-Auswahl und Montage zu verbessern.
Über Zusammenhänge, Vorgaben und praktikable Umsetzungsmöglichkeiten des betrieblichen Arbeitsschutzes im Salon referier-
te Jörg Marwinske bei der Herbstversammlung der Friseur-Innung. Der Friseurmeister
und Mitgliedsunternehmer, der außerdem
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Honorardozent der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege ist, legte dabei sein besonderes Augenmerk auf den in
diesem Handwerk besonders wichtigen
Hautschutz sowie auf das ergonomische Arbeiten. Die Versammlungsteilnehmer beschlossen außerdem den Innungshaushalt
2014 mit einer maßvollen Erhöhung des
Grundbeitrags sowie die Kopplung des
Grundbeitrages an den Verbraucherpreisindex NRW ab 2015.
In einer außerordentlichen Innungsversammlung entschied sich die Fleischer-Innung zur Stärkung ihres bundesweit seit Jahren an Betriebszahlen kontinuierlich
schrumpfenden Berufsstands einstimmig für
einen Zusammenschluss mit der NachbarInnung Düsseldorf. Bei der anschließenden
Gründungsversammlung der fusionierten
Fleischer-Innung
Düsseldorf-Mettmann
wurde der bisherige Mettmanner Obermeister-Stellvertreter Manfred Valbert aus HaanGruiten zum stv. Obermeister der neuen Innung gewählt.
Mit dem neuen Konzept von MyHammer
und mit Energiefressern im Betrieb hatte die
Innung für Metalltechnik zwei gleichermaßen aktuelle Themen auf ihrem Programm
der Herbstversammlung. Zunächst weckte
Gino Grimaldi die vorsichtige Neugier der
Handwerksunternehmer auf die neue Strategie der im Handwerk lange Zeit umstrittenen Internetplattform MyHammer, die
nicht mehr länger Abwärts-Auktionen für
Handwerksleistungen propagiert, sondern
sich jetzt als Online-Suchportal für Verbraucher nach Fachbetrieben in der Region versteht, keine Preise mehr enthält und nur Betriebe mit ordnungsgemäßer Gewerbeanmeldung und Handwerkskammer-Eintragung kostenpflichtig aufnimmt. Einen
Kurswechsel ganz anderer Art empfahl Dipl.Ing. Werner Schenning mit eindrucksvollen
Zahlen zur Senkung des Stromverbrauchs in
Metallbetrieben. Dabei konzentrierte sich
der auf Gewerbekunden spezialisierte Energieberater von GECON-ENERGIE in Langenfeld auf die Optimierung von zwei typischen betrieblichen Energiefressern – der
Druckluftanlage und der Beleuchtung, und
informierte zusätzlich über staatliche Förderprogramme zur Energieeffizienz.
Mit „Mängelansprüchen aus dem Werkvertrag“ bereitete Rechtsanwalt Peter Schlüter
vom Fachverband Sanitär Heizung Klima
NRW ein nur auf den ersten Blick trockenes,
im Betriebsalltag aber stets präsentes und oft
strittiges Thema bei der Herbstversammlung
der Innung für Sanitär- und Heizungstechnik mit Fallbeispielen praxisnah auf, rief
den Handwerksunternehmern den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sowie zwischen großen und kleinen Werkverträgen in Erinnerung, erläuterte die im
Umfang unterschiedlichen Ansprüche von
Kunden gegenüber Handwerkern bzw. von
Handwerkern gegenüber Lieferanten und
empfahl seinen Zuhörern, nach Möglichkeit
Produkte mit Gewährleistungsvereinbarungen zwischen Herstellern und Fachverband
zu verwenden. Unter dem zweiten Schwerpunktthema informierte Hans Jakob Cremer
als neuer Innungsbeauftragter für Öffentlich-
Aus KH und Innungen
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Meisterbrief 6.2013
keitsarbeit seine Kollegen über
das vielfältige Verbandsangebot
an betrieblich gut einsetzbaren
Werbemitteln und Kundeninformationen und regte an, die Nutzung dieser sinnvollen Materialien künftig systematisch seitens
der Innung zu forcieren.
Energieoptimiertes Schalten von
Beleuchtungsanlagen ist in Zeiten rasant steigender Stromkosten, der CO2-Brisanz, aber auch
wachsender Komfortansprüche
ein Gebot der Stunde. Dass daraus eine technische und rhetorische Sternstunde werden kann,
erlebten die Teilnehmer an der
Herbstversammlung der Elektro-Innung: Dort erzählte der
Schweizer Heinz Rütschi, einer
der führenden Entwickler auf
dem Weg vom recht grob erfassenden Bewegungsmelder zum
auf feinste Bewegungen reagierenden Präsenzmelder mit Lichtmessung, als Referent für die
Theben AG höchst unterhaltsam
von den einfachen Anfängen der
Zeitschaltuhren mit Jahreskalender über Bewegungsmelder und
Dimmer bis zur heutigen technischen Präzision von Präsenzmeldern, mit denen bei optimaler
Konstruktion, Programmierung
und Positionierung mehr als 40
Prozent des Stromverbrauchs für
Beleuchtung eingespart werden
können. Einen ganz anderen Aspekt der Zukunftsvorsorge behandelte Thorsten Kortwig von
SIGNAL IDUNA Düsseldorf im
zweiten
Themenschwerpunkt
mit Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung als heute
unverzichtbarer Komponente zur
Einkunftssicherung im Ruhestand und zugleich als interessantes Instrument zur Gewinnung,
Bindung und Motivation von
Mitarbeitern. Der Referent bot
den Handwerksunternehmern
Hilfestellung des Versorgungswerks bei der unternehmerischen
Informationspflicht über Möglichkeiten zusätzlicher Alterssicherung an, die in Kürze mit einer speziell zu diesem Thema an-
gebotenen Veranstaltung für Mitarbeiter aus Mitgliedsbetrieben
umgesetzt werden soll.
Wirtschaft, Technik und Service
für Maler und Lackierer waren die
Unterpunkte eines umfangreichen Versammlungsprogramms
der Maler- und Lackierer-Innung. Den Wirtschaftsteil bestritt im Beisein von Vertretern
der Sparkassen Langenfeld und
Hilden-Ratingen-Velbert sowie
der Kreissparkasse Düsseldorf
Rainer Pietsch vom Rheinischen
Sparkassen- und Giroverband.
Der SEPA-Spezialist informierte
ausführlich und souverän über
alle für Handwerksbetriebe wichtigen Änderungen durch die Einführung des einheitlichen Europäischen Zahlungsverkehrs ab 1.
Februar 2014 speziell beim künftig nur noch online möglichen
Lastschrifteneinzug und appellierte an alle Betriebe, den Umstellungsaufwand auf keinen Fall zu
unterschätzen. Im technischen
Schwerpunkt informierte Oliver
Hübner von Heylo über die neuesten Geräte für staubarmes Arbeiten und für die Luftreinhaltung bei der fachgerechten
Schimmelpilzsanierung
und
spannte dabei den Bogen von den
einschlägigen Rechtsvorschriften
und Normen bis hin zur Prioritätenfolge bei der Bekämpfung des
meist problematischen Staubs auf
Baustellen – angefangen von der
Substitution verwendeter Werkstoffe über technische Vorkehrungen und Geräte sowie organisatorische Maßnahmen bis hin zur
persönlichen Schutzausrüstung
für die eingesetzten Mitarbeiter.
Zum Thema Service stellte
schließlich Ernst-Rainer Spree
von der MEG Rhein-Ruhr neue
Dienstleistungen der Einkaufsgenossenschaft vor – die Vermietung von im Handwerksbetrieb
nur selten gebrauchten Maschinen und Geräten, einen Werkstattservice für Reparaturen sowie
die Inspektion und Sicherheitsprüfung betrieblicher Maschinen
und Geräte einschließlich Leitern.
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Handwerk aktuell
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Recht + Finanzen
telefonverzeichnis
Meisterbrief 6.2013
Direkt gewählt geht’s
meistens schneller
So erreichen Sie uns telefonisch im Haus des Handwerks. Unsere
Durchwahlen auf einen Blick – damit es beim Telefonieren schneller klappt. E-Mail: [email protected] – und wenn Sie „info“
durch einen Nachnamen aus unserem Team ersetzen, kommt Ihr
E-Mail direkt an der richtigen Stelle an.
Zentrale
» Heike Wallborn
» Bosko Redzepovic
02104/9553-0
02104/9553-0
Hauptgeschäftsführer
» Martin Lindemann
02104/9553-10
Sekretariat
» Heike Wallborn
02104/9553-11
Handwerksrolle
» Margarethe Kirsch
02104/9553-12
Rechtsabteilung / Geschäftsführer
» André Schnelle
02104/9553-20
Sekretariat
» Melanie Pernik
» Anja Becker (Inkasso/vormittags)
02104/9553-21
02104/9553-23
Berufsbildung / Abteilungsleitung
» Gabriele Leßel
02104/9553-30
Ausbildung, ÜBL, Prüfungen
» Lubov Spitzer (vormittags)
» Angela Reinecke (vormittags)
» Bernhard Hahn (auch AU/SP)
02104/9553-22
02104/9553-33
02104/9553-34
Berufsvorbereitung
» Renate Schiparowski-Kürner
» Andreas Leppelt
» Christian Coolhaas
02104/9553-36
02104/9553-37
02104/9553-38
Kasse/Buchhaltung
» Claudia Hachmann (vormittags)
» Regina Müller-Keddouh
02104/9553-42
02104/9553-41
» KH-Fax
02104/9553-50
Lehrwerkstätten
Kfz
» P. Kruk
» Jürgen Heuger
Tischler » Carsten Hinnenthal
Metall
» Roland Derwell
Elektro
» Kai-Axel Hartmann
Maler
» Rainer Schäfer
Friseure » Annkatrin Stein
Arbeitnehmerjubiläum
25 Jahre
» Peter Waldeck beschäftigt bei Autohaus Huppert GmbH in
Velbert
Geschäftsjubiläum
25 Jahre
» Wolfgang Schneider, Baubetrieb in Hilden
» Anton Schwarzinger, Elektroinstallateurbetrieb in Mettmann
» Zlatka Schäfers, Friseurbetrieb in Hilden
» Kalsdorf Karosseriebau GmbH, Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb in Wülfrath
40 Jahre
» ELBOR Haustechnik GmbH, Elektrotechniker sowie Installateur- und Heizungsbauerbetrieb in Ratingen
» Reiner Wünnenberg, Friseurbetrieb in Velbert
50 Jahre
» Hubert Kloster Malermeister e. K., Maler- und Lackiererbetrieb in Monheim am Rhein
75 Jahre
» Sven Schlechtendahl, Installateur- und Heizungsbauerbetrieb
in Velbert
Goldener Meister
» Bernd Wessel-Ellermann, Fleischermeister in Haan
» Manfred Wuth, Kraftfahrzeugmechanikermeister in Velbert
Diamantener Meister
» Georg Weuste, Tischlermeister in Haan
» Hugo Herzberg, Fleischermeister in Ratingen
Neue Innungsmitglieder
Bau-Innung
» André Giegeling aus Wülfrath
Friseur-Innung
» Marco Cirmena aus Mettmann
» Doris Filinesi aus Mettmann
Innung Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk
» Fenster und Türen Studio Schwers e.K. aus Bedburg-Hau
Innung für Sanitär- und Heizungstechnik
» Maikel Rotondi aus Ratingen
02104/9553-61
02104/9553-62
02104/9553-65
02104/9553-70
02104/9553-76
02104/9553-85
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Fax: (02104) 1397083
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Inhaber: Frank Schöning
Henry-Ford II-Str. 15
42489 Wülfrath
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42489 Wülfrath
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40721 Hilden
Tel.: (0 21 03) 33 18 40
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Meisterbrief 6.2013
Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall
eines Investitionsabzugsbetrags (IAB)
Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer
Investition auf, für die er einen Steuerabzugsbetrag nach § 7g EStG erhalten hat
(IAB), verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Die
betreffende Einkommensteuer muss er
dann nachzahlen, jedoch gemäß aktuellem
BFH-Urteil vom 11.07.2013 (Az. IV R 9 /
12) ohne einen Zinszuschlag entgegen
dem BMF-Schreiben v. 08.05.2009. Im
strittigen Fall hatte eine Dachdecker-KG
im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge u.
a. in Höhe von 6.400 Euro für den in 2009
geplanten Einbau von Schiebetoren und
von 14.000 Euro für den im Jahr 2010 geplanten Erwerb eines Kastenwagens erhalten.
Mit Einreichung der Bilanz für 2009 erklärte die KG, dass sie beide Investitionen
nicht mehr durchführen werde. Aufgrund
dessen wurde rückwirkend der Gewinn des
Jahres 2007 um 20.400 Euro erhöht. Die
KG verlangte die zusätzliche Feststellung,
dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a
AO beruhe. Diese Feststellung hat zur Folge, dass Zinsen auf die Steuernachzahlung
nicht rückwirkend erhoben werden.
Wie schon das Finanzgericht gab auch der
BFH dem Antrag der KG statt und widersprach damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung.
Gemäß BFH hat das Gesetz die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines IAB nach
durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare
Rechtslage ergibt, war dem Gesetzgeber
bewusst.Trotzdem hat er für diesen Fall die
rückwirkende Verzinsung nicht ausdrück-
lich angeordnet, wobei von einem Versehen nicht auszugehen ist. Daher gilt der
Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden
Ereignis beruhende Steuernachzahlungen
nicht rückwirkend zu verzinsen sind. Hinweis: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage
nach der rückwirkenden Verzinsung der
Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden, dies aber nur mit
Wirkung für die Vergangenheit. Denn für
ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung
bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs
durch das AmtshilfeRLUmsG ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch gegen eine
Zinsfestsetzung eingelegt werden mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil
Quelle: MIZ GmbH
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Minijob: Sechs-Wochen-Frist
bei der Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht beachten
Minijobber haben grundsätzlich die
Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der
Antrag beim Arbeitgeber eingeht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der
Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur
nächsten Entgeltabrechnung anzeigt,
spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach Eingang des Befreiungsantrags.
Übermittelt der Arbeitgeber die Daten
zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht also mit der maschinellen
Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
des Befreiungsantrags an die MinijobZentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangs-
monats. Meldet der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Befreiungsantrags an die
Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung
nicht rückwirkend. In diesen Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst
zum Ende des Kalendermonats, der dem
Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Wird die rechtzeitige Übermittlung der
Meldung zur Sozialversicherung für die
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen- Frist angezeigt, sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu
entrichten. Bitte beachten Sie: Ist der
Abzug des Arbeitnehmeranteils also unterblieben, ist es möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden
Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber
grundsätzlich nur bei den drei nächsten
Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt
der Entgeltabrechnungszeitraum weiter
zurück, muss der Arbeitgeber in diesen
Fällen den eigentlich vom Arbeitnehmer
zu zahlenden Anteil selbst aufbringen
und an die Minijob-Zentrale abführen.
Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den Minijobber ein Verschulden trifft
Quelle: MIZ GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
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Arbeitgeber müssen noch in diesem
Jahr das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden
Mit der Einführung des elektronischen
Lohnsteuerabzugsverfahrens können Arbeitgeber seit dem 01.01.2013 die gültigen
Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten
Papier-Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010
enthaltenen Daten verlieren somit zum
Ende des Jahres ihre Gültigkeit. Hier sei
darauf hingewiesen, dass bei Arbeitgebern,
die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, die Angaben der
alten Papier- Lohnsteuerkarte - so z. B. Anzahl der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse - möglicherweise nicht mehr aktu-
ell sind. Als spätester Zeitpunkt für die
Einführung des ELStAM-Verfahrens beim
Arbeitgeber ist der letzte Lohnzahlungszeitraum 2013 festgelegt worden.
Quelle: MIZ GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
Umbau eines Flachdachs
zu einem Satteldach
Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort
abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich
um Herstellungskosten handelt. Soll ein
Gebäude der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach - im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen - nur
im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer eines
Gebäudes (angenommen werden hier i. d.
R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht
werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben
sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur
geringfügig - vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche
Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertig-
stellung zu Wohnzwecken kommt es nicht
an. Dabei umfasst die „nutzbare Fläche“
nicht nur die (reine) Wohnfläche einer
Wohnung oder eines Gebäudes, sondern
auch die zur Wohnung / zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume
sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume
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Meisterbrief 6.2013
Umsatzsteuer bei der
Fahrzeugleasing-Rückgabe
Entspricht ein Leasingfahrzeug durch
nicht vertragsgemäße Nutzung bei der
Rückgabe nicht dem vereinbarten Zustand, muss der Leasingnehmer für den
Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an den Leasinggeber leisten. Gemäß
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
20.03.2013 (Az. XI R 6 / 11) unterliegt
die Zahlung beim Leasinggeber nicht der
Umsatzsteuer. Im Streitfall wies ein zurückgegebenes Fahrzeug diverse Schäden
auf, und der Leasingnehmer leistete den
vereinbarten Minderwertausgleich an die
Klägerin. Diese war der Meinung, dass der
Ausgleichbetrag nicht der Umsatzsteuer
zu unterwerfen sei, während das Finanzamt demgegenüber den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung behandelte und die
Umsatzerlöse entsprechend erhöhte.
Der BFH bestätigte jedoch das Urteil des
Finanzgerichts, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Gemäß Begründung fehle der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne erforderliche unmittelbare Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil
diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe.
Der Leasingnehmer schulde insofern kein
Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leiste Ersatz für einen Schaden, der
seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
waltung und folgte der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der bereits entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen
ist (vgl. z. B. BGH-Urteil vom
18.05.2011, Az. VIII ZR 260 / 10). In
entsprechenden Fällen ist darauf zu achten, dass der Leasinggeber den Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer unterwirft.
Anmerkung: Der BFH widerspricht damit der Rechtsauffassung der Finanzver-
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Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung der
Selbstständigkeit in Familienbetrieben
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in
zwei Urteilen vom 29.08.2012 ausgeführt, dass ein vertraglich bestehendes
Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird - bedeutsam für
die Abgrenzung von Beschäftigung und
Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße „SchönwetterSelbstständigkeit“ fremd, die nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten.
Im Konfliktfall ist allein entscheidend,
was vertraglich vereinbart wurde. Da-
nach gilt für die Praxis: Maßgebend für
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht.
Diese wird durch Gebrauch zusätzlich
bestätigt, geht aber allein durch fehlenden Gebrauch nicht verloren. Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere BSGRechtsprechung überholt, nach der entscheidungserheblich
war, ob die zu beurteilende Person
„Kopf und Seele“ des Betriebes, alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder
in der Gesellschaft faktisch „frei schalten und walten kann“, wie sie will. In
einem weiteren Verfahren hat das BSG
ausgeführt, dass es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
von Familienangehörigen in Einzelunternehmen auf die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine
„faktische Machtposition“ für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus.
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Fünfjährige Behaltensfrist
läuft nach dem Tod des Erben weiter
Mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2013
(AZ. 3 K 204 / 11 Erb) hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass die
Erbschaftsteuer-Begünstigung bei einer
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger
des verstorbenen Erben innerhalb der
fünfjährigen Behaltensfrist rückwirkend
zu versagen ist. Im zugrundeliegenden
Streitfall hatte die Erblasserin von ihrer
Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die
wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Diese
veräußerten die Anteile innerhalb von
fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der
Erblasserin. Im Rahmen der Erbschaft-
steuerfestsetzung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbegünstigung nach §
13a ErbStG, weil die Behaltensfrist nicht
eingehalten worden sei. Nach Rechtsauffassung der Kläger treffe diese Frist allein
den Erben als Erwerber, was sich aus der
Formulierung der Vorschrift ergebe, wonach „der Erwerber“ die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei der Zweck der Vorschrift - die
Missbrauchsverhinderung - nicht mehr
erfüllt. Das Gericht wies die Klage mit der
Begründung ab, das Gesetz enthalte keine
ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuerbe-
günstigung sei die sachliche Fortführung
des Betriebs, und die Behaltensfrist solle
als Missbrauchsverhinderungsklausel zur
Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor
diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob
der Erst- oder der Zweiterwerber eine
schädliche Veräußerung vornehme. Das
von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen
sei mit der laufenden Frist „belastet“. Hinweis: Gegen den Gerichtsbescheid wurde
beim BFH Revision eingelegt (Az. II R 25
/ 13).
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Gleiches Arbeitsentgelt
für Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf
das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer des
Entleiherbetriebs (Equal Pay). Das gilt
auch für Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an
eine Stichtagsregelung geknüpft, so ist der
Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war. Das hat
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Ein Leiharbeitnehmer war von Februar
2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer
in einem Unternehmen beschäftigt. Allerdings im Dezember 2008 nur tageweise
und nicht am 01.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge
mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Unternehmens erhielten nach einem dort anwendbaren Haustarifvertrag
eine höhere Vergütung als der Leiharbeitnehmer aufgrund des CGZP-Tarifs.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig
ist und damit die mit dieser Gewerkschaft
geschlossenen Tarifverträge nichtig sind,
hat der Leiharbeiter Zahlungsklage erhoben und unter dem Gesichtspunkt des
Equal Pay für die Zeit seines Einsatzes bei
dem betroffenen Unternehmen die Differenz zwischen dem ihm nach dem CGZPTarif gezahlten Lohn und demjenigen
nach dem Haustarif der Firma sowie das
anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag gefordert. Die LAG-
Richter entschieden, dass der Leiharbeiter
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch Anspruch auf dieselben Leistungen
habe wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse.
Die CGZPTarifverträge seien indessen
nichtig. Die Equal-Pay-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das beim
Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. In
diesem Fall steht dem Leiharbeiter jedoch
kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem
Haustarifvertrag zu. Der Tarifvertrag des
Unternehmens enthalte eine zulässige
Stichtagsregelung, sodass der Anspruch
nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am
01.12. in einem Arbeitsverhältnis steht.
Ein eingesetzter Leiharbeitnehmer könne
nach dem Equal-Pay-Grundsatz mithin
nur dann Weihnachtsgeld von seinem
Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn
er am 01.12. bei der Firma tatsächlich eingesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wurde
beim BAG Revision unter dem Az. 5 AZR
627 / 13 eingelegt.
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Meisterbrief 6.2013
Neues zur Einkommensteuererklärung
bei Rentnern
Bereits zum Ende letzten Jahres haben wir
in unserer Informations-Zeitung darüber
berichtet, dass die Finanzämter damit begonnen haben, die Einkünfte von Rentnern
verstärkt zu überprüfen, die bisher steuerlich noch nicht geführt wurden. Sie werden
dazu aufgefordert, Steuererklärungen für
vergangene Jahre einzureichen, selbst wenn
ihnen zuvor versichert wurde, dass sie nach
dem Eintritt in ihren Ruhestand keine Steuererklärung mehr abgeben müssen und ihnen von ihrem Finanzamt sogar eine sogenannte
„Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ ausgestellt wurde. Mittlerweile häufen sich Rechtsbehelfsverfahren und sogar
Klagen von Rentnern, die sich gegen die
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen wehren, da sie der Auffassung sind,
dazu nicht verpflichtet zu sein. In einem
klarstellenden Beschluss vom 24.07.2013
(Az. 4 V 1522 / 13) hat das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz zur Abgabepflicht aktuell
Stellung genommen. Gemäß Urteilsbegründung sind Rentner nach Inkrafttreten
des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005
auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen
das Finanzamt mitgeteilt hat, dass sie dazu
nicht mehr verpflichtet seien. Im Streitfall
hatte ein Rentnerehepaar die letzte Einkommensteuererklärung im Jahr 2000 eingereicht, wobei die Einkommensteuer auf
0,00 DM festgesetzt worden war. Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt zur
Abgabe der Einkommensteuererklärung
2010 aufgefordert. Das Ehepaar wandte
ein, zur Abgabe nicht verpflichtet zu sein,
weil dies in den Erläuterungen zum letzten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 entsprechend mitgeteilt worden sei
Da sie keine Steuererklärung abgaben, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für
2010 auf Grundlage der vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen fest. Dagegen legten
die Rentner Einspruch ein und machten
geltend, dass das Finanzamt damals einen
Vertrauenstatbestand geschaffen habe, an
den es nun gebunden sei. Alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen hätten
sie zudem im Vertrauen auf die Mitteilung
vernichtet. Den Eilantrag auf Aussetzung
der Vollziehung lehnte das FG RheinlandPfalz jedoch mit Beschluss vom 24.07.2013
mit der Begründung ab, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Steuerbescheids bestünden. Gemäß Begründung des Finanzgerichts seien die Antragsteller aus zwei Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen: Zum einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden seien,
und zum anderen, weil der Gesamtbetrag
ihrer Einkünfte mehr als Euro 16.009
(Grundfreibetrag) betragen habe. Die Rentner könnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamts berufen. Dieser sei kein
Freistellungsbescheid gewesen, denn er
habe sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen bezogen. Außerdem habe das Finanzamt auch keine sogenannte verbindliche Zusage erteilt. Die Antragsteller hätten
nur bei gleichbleibendem Sachverhalt und
einer unveränderten Rechtslage auf die
künftige Abgabe von Steuererklärungen
verzichten dürfen. Daran fehle es allerdings
angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. Anmerkung: Durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes mit Wirkung zum
01.01.2005 hat sich die Rechtslage für die
Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
für Rentner geändert, da die Renten durch
die geänderte Gesetzeslage höher besteuert
werden. Mindestens 50 Prozent der Zahlungen aus Rentenkassen und Versorgungswerken - der Prozentsatz steigt für Neurentner jährlich um zwei Prozent und beträgt im
Jahr 2013 schon 66 Prozent - unterliegen
der Einkommensteuer, mittlerweile mehr
als das Doppelte wie vor der Einführung des
Alterseinkünftegesetzes. Den betroffenen
Rentnern drohen nicht nur Steuernachzahlungen, sondern bei rückwirkender Abgabepflicht auch erhebliche Nachzahlungszinsen
von sechs Prozent pro Jahr. Eine unangenehme Überraschung kann zudem auch im
Erbfall drohen, da die Erben als Gesamtrechtnachfolger in die steuerlichen Pflichten des Erblassers eintreten, so dass sie die
bereits angeforderten Steuererklärungen abzugeben haben. Im Fall einer Steuerhinterziehung bei nicht abgegebenen Steuererklärungen hat der Erbe diese im Übrigen bis zu
zehn Jahre rückwirkend nachzuerklären
und die hinterzogenen Steuern für den Erblasser zu entrichten. Bevor das Erbe angetreten wird, sollte man sich insofern über latente steuerliche Risiken informiere
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Nachträgliche Korrektur
einer Betriebskostenabrechnung
bei Gewerberaummiete
Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (19.06.2001) wurde in der
Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass durch die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und
den vorbehaltlosen Ausgleich einer sich
daraus ergebenden Nachforderung durch
den Mieter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande kommt, das den
errechneten Saldo verbindlich werden
lässt und spätere Nachforderungen des
Mieters und auch des Vermieters ausschließt. Gleiches sollte gelten, wenn der
Vermieter ein sich aus der Abrechnung
ergebendes Guthaben vorbehaltlos an
den Mieter auszahlte.
Rechtsanwälte
Im Hinblick auf die durch das Mietrechtsänderungsgesetz eingeführten ausschlussbewehrten Abrechnungsund Einwendungsfristen wurde kein Bedürfnis
mehr für die Annahme eines deklaratori-
schen Schuldanerkenntnisses durch den
vorbehaltlosen Ausgleich des Betriebskostensaldos gesehen. Durch das Reformgesetz ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn,
der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Nach Ab-
lauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es
sei denn, der Mieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
Durch diese gesetzlichen Regelungen ist
umfassend gewährleistet, dass sich die
Mietvertragsparteien zeitnah über ihre
Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum im Klaren
sind. Ein Erfordernis für die Annahme
eines bereits in einer vorbehaltlosen Zahlung oder einer vorbehaltlosen Gutschrift
zu sehenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses besteht deshalb - jedenfalls
nach derzeitiger Rechtslage - nicht mehr.
Da die Ausschlussfrist für die Möglichkeit des Mieters, Einwendungen gegen
die Betriebskostenabrechnung zu erheben, nur für die Wohnraummiete gilt, ist
diese auf ein Gewerberaummietverhältnis nicht anwendbar. Nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs kommt aber auch
bei der Gewerberaummiete weder durch
die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter
noch durch die vorbehaltslose Erstattung
eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den
Vermieter für sich genommen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande,
das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht.
Die Grenze für die Korrektur einer Betriebskostenabrechnung ergibt sich daher
im gewerblichen Mietrecht nur durch
den Eintritt der Verjährung oder in Ausnahmefällen aufgrund von Verwirkung.
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