Automatische Türsysteme

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Automatische Türsysteme
Fallbericht
27. Oktober 2015
Bußgelder gegen Hersteller automatischer Türsysteme
Branche:
Automatische Türsysteme
Aktenzeichen:
B10-102/11
Datum der Entscheidung:
20. Juli 2012
Das Bundeskartellamt hat am 20.07.2012 wegen verschiedener Absprachen Geldbußen in
Höhe von insgesamt ca. 2,5 Mio. Euro gegen acht Hersteller automatischer Türsysteme und
ihren Verband sowie einen verantwortlichen Mitarbeiter verhängt.
Die von den Absprachen betroffenen Türsysteme ermöglichen durch automatische Öffnung und
Schließung ungehindertes Passieren in Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangssituationen;
herkömmlich werden Schiebe, Dreh- und Karusselltüren unterschieden.
An den Absprachen waren die Unternehmen
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Assa Abloy Entrance Systems GmbH, Dieburg,
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Blasi GmbH, Mahlberg,
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Boon Edam GmbH, Düsseldorf,
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Dorma Automatic GmbH + Co. KG KT Systeme, Ennepetal,
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Geze GmbH, Leonberg,
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GU Automatic GmbH, Rheda-Wiedenbrück, und GU Service GmbH & Co. KG,
Ditzingen,
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Kaba Gallenschütz GmbH, Bühl,
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Landert Motoren AG, Bülach/Schweiz,
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record Türautomation GmbH, Wuppertal,
sowie die Wirtschaftsvereinigung Industrie- und Bausysteme e. V., Hagen, (WIB) beteiligt.
Keine Geldbußen wurden gegen die zur Gretsch-Unitas-Gruppe gehörenden Unternehmen GU
Automatic GmbH und GU Service GmbH & Co. KG verhängt, da sie dem Bundeskartellamt im
1
Rahmen eines Bonusantrags ausreichende Informationen für die Einleitung des Verfahrens
vorgelegt hatten. 1
Die Absprachen wurden teilweise im Rahmen der Verbandsarbeit getroffen. Schon in der
Gründungsphase des so genannten Fachverbandes Türautomation, eines Unterverbandes der
WIB, im Jahre 2000 hatten die o. g. Unternehmen eine Vereinbarung über den wechselseitigen
Verkauf von Ersatzteilen und dabei zu gewährende Rabatte geschlossen, die seit 2001
angewandt wurde. Auf der 14. Mitgliederversammlung des Fachverbandes Türautomation im
Februar 2006 beschlossen die o.g. Unternehmen außerdem, einheitliche Preisspannen für
bestimmte Herstellerleistungen (Zeichnungen, Aufmaß, zweite Anfahrt und Lagerkosten) in
einer dreimonatigen Probezeit anzuwenden, was teilweise auch geschah. Die betreffende
Mitgliederversammlung war von leitenden Mitarbeitern der WIB vorbereitet und organisiert
worden, weshalb gegen die WIB eine Geldbuße verhängt wurde.
Ein Teil der o. g. Unternehmen traf im April 2006 darüber hinaus eine Vereinbarung über
einheitliche Stundensätze und Anfahrtspauschalen für die interne Abrechnung im Falle der
gegenseitigen Beauftragung als Subunternehmer für Wartungs- und Reparaturdienstleistungen,
die in der Folgezeit auch angewandt wurde.
Das
Bundeskartellamt
hatte
das
Verfahren
Anfang
2009
auf
die
Mitteilung
der
Bonusantragsteller hin eingeleitet, dass eines der o.g. Unternehmen den anderen Unternehmen
eine weitere – wettbewerbswidrige – Vereinbarung vorgeschlagen hatte, nämlich „gemeinsam
eine Preisstaffel für Wartungen“ von Karusselltüren an Fremdanlagen aufzustellen. Durch die
Einleitung des Verfahrens konnte das Bundeskartellamt den Abschluss und die Umsetzung
dieser Vereinbarung verhindern.
Das
Bundeskartellamt
hat
moderate
Geldbußen
im
Rahmen
des
gesetzlichen
Regelbußgeldrahmens (bis zu einer Mio. Euro) verhängt, um so der Art und Schwere sowie
teilweise auch der geringen Dauer der Absprachen Rechnung zu tragen. Die Blasi GmbH und
die
record Türautomation
GmbH
erhielten
zudem
Geldbußenreduktionen,
da
beide
Unternehmen im Laufe des Verfahrens Bonusanträge gestellt hatten, die weiter zur
Sachaufklärung beitrugen. Außerdem konnte mit allen Unternehmen mit Ausnahme der Geze
GmbH eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (so genanntes Settlement) erzielt werden.
1
Rdnr. 3 der Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in
Kartellsachen vom 7. März 2006 (Bonusregelung).
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Nachdem die Geze GmbH und ein persönlich Verantwortlicher Einspruch eingelegt hatten – im
Übrigen sind die Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden , führte das Bundeskartellamt
weitere Ermittlungen durch. In diesem Zusammenhang machte es auch von dem mit der 8.
GWB-Novelle eingeführten Instrument des Auskunftsersuchens nach § 81a GWB Gebrauch
und wurde darin durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 23.01.2014 bestätigt.
Mit Blick auf die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen sowie die im Februar 2013
ergangene Entscheidung „Grauzement“ des Bundesgerichtshofs und die nachfolgend
geänderten Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts wurde der angefochtene Beschluss am
25. März 2014 aufgehoben, um die Ergebnisse der Ermittlungen zu berücksichtigen und eine
Neu-Zumessung der Geldbußen durchzuführen. Die Beschlussabteilung stellte das Verfahren
gegen den betreffenden Verantwortlichen der Nebenbetroffenen Geze GmbH am 30.10.2014,
insbesondere im Hinblick auf dessen Alter und den zwischenzeitlich erfolgten Eintritt in den
Ruhestand, ein. Gegen die Geze GmbH wurde am 19.12.2014 dagegen ein neuer
Bußgeldbescheid unter deutlicher Erhöhung der beiden bisher verhängten Geldbußen erlassen.
Den hiergegen gerichteten Einspruch nahm die Geze GmbH zu Beginn der mündlichen
Hauptverhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 22.10.2015 zurück, nachdem das Gericht
darauf hingewiesen hatte, dass für den Fall, dass sich die Tatvorwürfe vor Gericht bestätigen
würden, mit einer deutlichen Erhöhung einer der beiden Geldbußen gerechnet werden müsse.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
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