Handwerksinfo SOKA BAU-14 8 2015
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Handwerksinfo SOKA BAU-14 8 2015
14. August 2015 Handwerks-Info Spezial Finanzierung der Berufsbildung im Baugewerbe geändert: Auch Solo-Selbstständige müssen grundsätzlich einen Beitrag an die SOKA BAU zahlen Sehr geehrtes Mitglied, im Handwerks-Info vom 24.07.15 hatten wir Sie bereits kurz darüber informiert, dass ab sofort auch Einzelunternehmer im Bauhauptgewerbe zur branchenweiten Finanzierung der Ausbildung herangezogen werden. Davon waren Bauunternehmer ohne Beschäftigte bisher ausgenommen. Wie angekündigt geben wir Ihnen heute in Zusammenarbeit mit dem Norddeutschen Baugewerbeverband e.V. eine ausführlichere Information zu dieser neuen Regelung. Grundlage ist eine entsprechende Vereinbarung der Tarifpartner im Baugewerbe, ab 2015 auch Solo-Selbstständige an den Kosten der Berufsausbildung zu beteiligen. Die Tarifpartner reagieren damit auf die seit Jahren wachsende Zahl der Einzelunternehmer und die damit einhergehenden starken Veränderungen in der Bauwirtschaft. Zweifellos hat der Trend zur Solo-Selbstständigkeit einen neuen Wettbewerb geschaffen, der viele Vorteile, aber auch negative Entwicklungen mit sich bringt. Einerseits sind unternehmerische Eigenverantwortung und Flexibilität bei der Leistungserbringung sehr zu begrüßen. Andererseits ist mit der steigenden Zahl der Einzelunternehmer zugleich die Zahl derjenigen Betriebe gesunken, die mit ihren Beiträgen die Sozialsysteme stützen. Zum Sozialsystem gehört im Baugewerbe seit 1976 auch die Umlagefinanzierung der Ausbildung über die SOKA BAU. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung mit Wirkung zum 14.07.2015 die aktuelle Tarifvereinbarung zur Ausweitung der SOKA BAU-Beitragspflicht auf Einzelunternehmer für allgemeinverbindlich erklärt. Seither müssen also auch Solo-Selbstständige einen Beitrag zur Finanzierung der Ausbildung leisten – unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich organisiert sind. Unter bestimmten Umständen können Handwerker über eine Mitgliedschaft in einer Innung/einem Verband eine Ausnahme von der Beitragspflicht zur SOKA-BAU geltend machen. Dies gilt beispielsweise für Abbruchunternehmer und für Handwerker, die in der Handwerksrolle unter „Einbau genormter Baufertigteile“ eingetragen sind. Letztere können bei der Tischler-Innung unter 668654-0 nähere Informationen erfragen. In den jeweiligen Fachverbänden organisierte Betriebe im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus, des Metallhandwerks, im Bereich Sanitär-Heizung-Klima, Elektro- und Informationstechnik sind ebenfalls – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – nicht beitragspflichtig. Die Kontaktdaten zu den jeweiligen Verbänden und Innungen finden Sie unter www.hwk-hamburg.de/hamburgerhandwerk/verbaende.html. Die Handwerkskammer Hamburg war an der Neuregelung nicht beteiligt, da sie keine Tarifpartei ist. Unabhängig davon sieht die Kammer aber die Herausforderungen, die sich für die Tarifpartner aus der schnellen Veränderung der Betriebsstruktur im Baugewerbe ergeben und teilt insbesondere deren Ziel, die Scheinselbstständigkeit einzudämmen. Zu den Einzelheiten der neuen Regelung und zu ihrer Begründung informiert der Norddeutsche Baugewerbeverband e.V. als regionaler Tarifpartner wie folgt: Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe Die Ausbildungsbetriebe der deutschen Bauwirtschaft wenden jährlich ca. 600 Mio. € für die Berufsausbildung auf. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Etwa die Hälfte der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungskosten wird den Ausbildungsbetrieben durch die ULAK (SOKA-BAU) erstattet. Zur Finanzierung dieser Erstattungsleistungen wird ein lohnsummenabhängiger Beitrag erhoben; dieser beträgt im Kalenderjahr 2015: 2,1 % der Bruttolohnsumme. Handwerks-Info Spezial Seite 2 Durch dieses umlagefinanziertes Berufsbildungsverfahren sollen alle Baubetriebe unabhängig davon, ob sie selbst ausbilden oder nicht, in angemessener Weise an der Finanzierung der Berufsausbildung beteiligt werden. Das gilt bisher aber nur lückenhaft. Deshalb wurde mit Wirkung vom 01. April 2015 ein Mindestbeitrag eingeführt. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2015 450,00 € und ab dem Kalenderjahr 2016 900 €. Der Mindestbeitrag wird am 20. November eines jeden Jahres fällig. Der lohnsummenabhängige Beitrag wird aber darauf angerechnet. Für diesen Mindestbeitrag gibt es drei gute Gründe: 1. Es wird größere Beitragsgerechtigkeit geschaffen! Bisher zahlen nur diejenigen Betriebe den Beitrag zum Berufsbildungsverfahren, die eigene gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen. Alleinhandwerker bzw. Einmannbetriebe zahlen keinen Beitrag; Kleinstbetriebe mit geringer Arbeitnehmerzahl und geringer betrieblicher Bruttolohnsumme zahlen nur einen äußerst geringen Beitrag. Auch diese Betriebsinhaber sind aber größtenteils einmal selbst in einem Baubetrieb ausgebildet worden und haben von der solidarischen Ausbildungsfinanzierung profitiert. Zudem können sie gut ausgebildete Fachkräfte einstellen, wenn der Betrieb erweitert wird. Wenn sie selbst einen Lehrling ausbilden, erhalten Sie bisher sogar Erstattungsleistungen der ULAK (das sind bis zu 28.000,00 € bei einer dreijährigen Ausbildung), obwohl sie keinen Beitrag gezahlt haben. Das wurde von vielen Beitragszahlern als ungerecht empfunden. Deshalb halten wir einen Mindestbeitrag für alle Baubetriebe für gerecht! 2. Wettbewerbsverzerrungen werden verringert! Alleinhandwerker, die keine Mindestlöhne einhalten und keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen, haben dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile. Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Baubetrieben mit und ohne eigene Mitarbeiter. Diese Wettbewerbsverzerrungen sollen verringert werden. Perspektivisch werden sich die zu erwartenden Mehreinnahmen der SOKA-BAU positiv auf den lohnsummenabhängigen Prozentbeitrag auswirken können. 3. Scheinselbständigkeit wird aktiv bekämpft! In den letzten Jahren ist die Zahl der Einmannbetriebe im Bauhandwerk explosionsartig angestiegen. Eine wesentliche Ursache dafür liegt in dem Wegfall der Meisterpflicht, z. B. im Fliesenlegerhandwerk, durch die letzte Novelle der Handwerksordnung. Viele Einmannbetriebe arbeiten aber tatsächlich nicht eigenständig und eigenverantwortlich, sondern sind faktisch wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Diese stark zunehmende Scheinselbständigkeit soll im Rahmen einer Gesamtstrategie bekämpft werden. Dazu gehört auch die Einführung eines Mindestbeitrages für das Berufsbildungsverfahren, der ab 01. April 2015 nicht nur, aber auch für Einmannbetriebe gilt. Fazit: Der Mindestbeitrag gilt für alle Baubetriebe, nicht nur für Einmannbetriebe! Damit verbinden wir die Aufforderung an alle Baubetriebe, Lehrlinge auszubilden und die dafür bereitgestellten Mittel der SOKA-BAU für die Erstattung eines wesentlichen Teiles der Ausbildungskosten zu nutzen. Die SOKA-BAU hat für Fragen zum Mindestbeitrag im Berufsbildungsverfahren eine Hotline eingerichtet, die Betriebe unter 0800/12 00 222 erreichen können. Auf ihrer Website hat die SOKA-BAU außerdem unter www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Arbeitgeber/Beitraege/Solo-Selbststaendige/index.html einen FAQ-Katalog eingestellt, in dem ebenfalls alle wesentlichen Fragen zum Mindestbeitrag beantwortet werden. Wenn Sie mehr über die Leistungen der Bau-Innung Hamburg im Ausbildungsbereich erfahren oder selbst ausbilden wollen, können Sie sich auch an Herrn Söllner bei der Bau-Innung Hamburg, [email protected] , 22 63 255-0, wenden. Die Handwerkskammer wird über den kostenlosen Newsletter „Handwerks-Info“ über die weitere Entwicklung informieren. Sie können sich – sollten Sie noch nicht zu den Abonnenten gehören – unter www.hwk-hamburg.de > Newsletter kostenfrei registrieren. Diese Sonder-Handwerks-Info ist ein Dienstleistungsangebot der Handwerkskammer Hamburg. Die regulären Ausgaben erscheinen nach Bedarf. Redaktion dieser Ausgabe: Andreas Rönnau und Jörg Ungerer. Bei Fragen und Anregungen rufen Sie uns gern an: 35905-326/-218.