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Dieses Dokument ist eine deutsche Übersetzung des
Reglements des kantonalen Gesetzes in Anwendung des Bundesgesetzes vom 03.Oktober 1975 über die
Binnenschifffahrt vom 22. November 1982 (31. März 1993)
IL CONSIGLIO DI STATO DELLA REPUBBLICA E CANTONE TICINO
verweist auf das kantonale Gesetz in Anwendung auf das Bundesgesetz vom 03. Oktober 1975 über die
Binnenschifffahrt vom 22. November 1982.
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Erlass:
Titel I.
Schifffahrt
Art. 1. Zuständigkeit für die Überwachung von Schifffahrt, Häfen und
Steganlagen
1
2
3
Zuständig für die Ausführung der Schifffahrtsregeln ist das Dipartimento delle istituzioni . Es
behält sich jedoch vor, die Zuständigkeit auf die Sezione delle circolazione (nachfolgend
Verkehrsamt genannt) zu verweisen.
Für die Überwachung von öffentlichen Häfen und Steganlagen ist das Verkehrsamt in
Verbindung mit dem Dipartimento del territorio, Sezione economico-amministrativa zuständig.
An diesen Häfen und Steganlagen sind die Bundesregeln vom 09. August 1972 betreffend die
untergeordnete Schifffahrt mit Konzessionen oder mit Genehmigungen anwendbar.
Art. 2. Seen und fließende Gewässer
1
2
3
Auf den schweizerischen Gewässern des Ceresio (Luganer See) und des Verbano (Lago
Maggiore) unterliegt die gesamte Schifffahrt den festgelegten Vorschriften des vorliegenden
Reglements.
Auf anderen Seen sowie auf künstlichen Seen des Kantons kann die Schifffahrt vom
Verkehrsamt erlaubt werden.
Auf Flüssen und natürlich fließenden Gewässern ist einzig und allen die Schifffahrt von
bestimmten Wasserfahrzeugen zugelassen wie Kanu, Kajak und River-Rafting.
Art. 3. Innere Uferzone
1
2
Auf den schweizerischen Gewässer des Ceresio (Luganer See) und des Verbano (Lago
Maggiore) verläuft die Innere Uferzone auf einer Breite von 150 m, in welcher ein Fahrverbot für
Motorboote besteht, außer zum Anlegen, Ablegen, Festmachen und Passieren enger Stellen.
Diese Manöver müssen auf dem kürzesten Weg und bei einer max. Geschwindigkeit von 10
km/h ausgeführt werden.
In der Inneren Uferzone ist es gem. Art. 1 cpv. gestattet, Motorboote zur Ausübung der
Schleppfischerei zu nutzen.
Art. 4. Markierungen
1
2
Für das Setzen von Markierungen ist das Verkehrsamt zuständig.
Die Erwerbs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Markierungen werden vom Dipartimento
del territorio getragen; die Kosten für private Markierungen werden vom Interessenten getragen.
Art. 5. Besondere Schifffahrtsvorschriften für gefährliche Zonen
1
Die Schifffahrt muss wegen der Gefährlichkeit bestimmter Zonen an folgenden Orten mit
besonderer Vorsicht erfolgen.
Seite 1 von 10
2
3
- Lago Ceresio (Luganer See): Brücke von Melide; Enge von Lavena
- Lago Verbano (Lago Maggiore): Brissago Inseln
Unter der Brücke von Melide ist die Durchfahrt für Schiffe, konzessionierter Firmen, unter dem
Bogen 3 erlaubt, andere Wasserfahrzeuge müssen die Bögen 1 (Bissone), 2 und 4 benutzen.
Bei der Brücke von Melide ist die Vorfahrt im Falle einer gleichzeitigen Begegnung von zwei
Schiffen die aus gegensätzlichen Richtungen kommen, so geregelt, dass das Schiff, welches
Richtung Süden (Bogen Nr. 1) fährt, zu warten hat. In der Enge von Lavena hat das Schiff in
Richtung Ponte Tresa Vorfahrt (es gelten die Bestimmungen zu Art. 43 und 44 cpv. 1 lett. a) der
Regeln für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Ordinanza sulla navigazione nelle
acque svizzere in Folgendem: O.N.I. genannt).
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Art. 6. Einschränkungen für die Schifffahrt
Es existieren Schutzzonen in denen die Schifffahrt eingeschränkt ist.
Art. 7. Verbotene Zonen
1
2
Die Ausübung von Wasserski und Kite-Surfing sowie ähnliche Sportarten ist in folgenden
Gebieten verboten:
- Lago Ceresio (Luganer See): Golf von Lugano zwischen Paradiso (Conca d’oro) und
Castagnola (Villa Favorita): See von Ponte Tresa
- Lago Maggiore: Golf von Locarno zwischen dem kommunalen Hafen (Lanca Stornazzi) und Miniusio (Kirche San Quirico); Golf von Ascona zwischen der Spitze San
Michele und dem Lido.
Die Ausübung von Kite-Surfing ist außerdem verboten auf allen Routen der gewerblichen
Schifffahrt, in der Nähe von öffentlichen Anlegestellen (Mindestdistanz: 150 Meter), in den
Hafeneinfahrten, den Bögen der Brücke von Melide, sowie auch in der Enge von Lavena.
Art. 8. Ausübung von Windsurfing
1
2
Die Ausübung des Windsurfings ist nur am Tage und bei guten Sichtverhältnissen gestattet.
Das Windsurfen ist in einer Distanz von weniger als 50 m von öffentlichen Stegen und
Hafeneinfahrten verboten. Außerdem ist das Windsurfing in der Nähe und unter den Arkaden
der Brücke von Melide und in der Enge von Lavena verboten.
Art. 9. Veranstaltungen
1
2
3
Die Organisation von Veranstaltungen, nautischen Festen oder Wettkämpfe ist vom
Verkehrsamt gemäß Art. 72 des O.N.I. zu genehmigen.
Die diesbezügliche Genehmigung ist mindestens 30 Tage vorher zu beantragen. Sie muss den
Tag, den Ort sowie die Veranstaltungsart (nautisches Fest oder Wettkampf) beinhalten und ist
auf einem Flächenplan kenntlich zu machen.
Mit der gewährten Genehmigung können zugleich Einschränkungen verbunden sein (O.N.I.,
Reglements), um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten.
Art. 10.
Genehmigung zur Schifffahrt und Kennzeichnung
1
Die Erlangung einer Genehmigung zur Schifffahrt und die offiziellen Kennzeichnung des
Schiffes ist abhängig von dem Besitz einer genehmigten Liegestelle.
Anträge und Anlagen
2
Die Anträge sind mittels dazu bestimmter Formulare dem Verkehrsamt einzureichen, diese
sind:
a)
Versicherungsbestätigung (mit vereinbarten Beträgen)
b)
Nachweis über den Besitz eines genehmigten Liegeplatzes
c)
Für Schiffe oder Motoren ausländischer Herkunft Zollbestätigung oder ein entsprechendes
Dokument
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d)
Für Schiffe die für den beruflichen Transport von Personen oder Waren bestimmt sind,
sind vom Besitzer vorzulegen: Führungszeugnis, Strafregisterauszug, Benachrichtigung
der kommunalen Behörde sowie eine genaue Beschreibung des Betriebes (Ort der
Einschiffung und Ausschiffung, etc.)
Art. 11.
Anbringung der Kennzeichen
Die offiziellen Kennzeichen sind gut sichtbar in Richtung Bug und auf beiden Seiten des äußeren
Rumpfes anzubringen.
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Art. 12.
Selbstklebende Kennzeichen
Auf den Wasserfahrzeugen müssen die selbstklebenden offiziellen Kennzeichen angebracht
werden.
Art. 13.
Rückgabe der Kennzeichen
Die offiziellen Kennzeichen, die nicht mehr genutzt werden, müssen an das Verkehrsamt bis zum
30. April eines Jahres zurückgegeben werden.
Art. 14.
Eidgenössische Touristen
Angemeldete Wasserfahrzeuge in anderen Kantonen, die zeitlich im Tessin genutzt werden,
müssen, bevor sie zur Schifffahrt in Betrieb genommen werden, mit einem beim Verkehrsamt
beantragtem Kennzeichen versehen werden.
Art. 15.
1
2
3
Art. 16.
1
2
2
3
Segelschulen, Surfschulen, Wasserskischulen etc.
Die Eröffnung einer Segel-, Surf-, Wasserski- oder ähnlichen Schule ist vom Verkehrsamt zu
genehmigen.
Die Genehmigung hat eine Dauer von einem Jahr und muss bei dem Verkehrsamt zusammen
mit den gem. Art. 15 erforderlichen Dokumenten (Art. 15.) beantragt werden.
Art. 17.
1
Vermietung von Wasserfahrzeuge
Die Vermietung von Wasserfahrzeugen irgendeiner Art, ist vom Vermieter dem Verkehrsamt
mitzuteilen. Die persönlichen Daten des Vermieters, die Nummer des Wasserfahrzeuges sowie
das Gebiet in welchem es zur Ausübung von Aktivitäten kommt ist anzugeben. Ferner ist der
Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag (Art. 155
O.N.I.) sowie die Bewilligung der Gemeinde über die Belegung der öffentlichen Fläche
vorzulegen.
Das Verkehrsamt schreitet ein wenn der Standort der Fläche durch die Vermietung die
Sicherheit und den Schifffahrtsverkehr beeinträchtigt.
Die Beendigung der Aktivität muss dem Verkehrsamt bekannt gegeben werden.
Wartungsarbeiten, Treibstoffversorgung und Schmutzwasser
Die Ausführung aller Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem im Wasser liegenden Boot ist
verboten, wenn diese Verunreinigungen verursachen können; ausdrücklich untersagt ist das
Umfüllen von Brennstoffen außerhalb der eigens hierfür vorgesehenen Bereiche (Tankstellen),
sowie das Wechseln von Motoröl oder anderen Aggregaten sowie das Reinigen des Bootes mit
chemischen Reinigungsmitteln oder Substanzen.
Das unmittelbare Ablassen von ölhaltigem Wasser aus der Bilge ist verboten; Bilgenwasser ist
in besonderen Behältern beim Hafenmeister abzugeben.
Das Schmutzwasser aus den sanitären Bereichen (WC, Waschbecken) wie auch die Reste von
Chemikalien oder ähnlichem, sind in geeigneten Behältern zu sammeln und an den hierfür
vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.
Seite 3 von 10
4
Schäden an Booten durch die Öl oder anderen Brennstoffe auslaufen, sind unmittelbar zu
beheben.
Art. 18.
Gebühren
1
Vom Verkehrsamt werden die im Reglement festgelegten Steuern eingezogen.
a) Beginn
2
Für unentschuldigtes Fehlen bei Fahrprüfungen, Abnahmen, Kontrollen und anderen
Wasserfahrzeugprüfungen wird ein Betrag in Höhe von 50% der Gebühr erhoben.
Art. 19.
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1.
2.
3.
Gebühren
Fahrprüfungen
a)
Schriftliche Prüfung inbegriffen evtl.
Wiederholungprüfung
b)
Praktische Prüfung:
1.
Kategorie: Motorboote, Segelboote,
Wasserfahrzeuge bestimmter Bauart (inbegriffen
evtl. Wiederholungen)
2.
Kategorie: Segelboote mit Motor (inbegriffen evtl.
Wiederholungen)
3.
Kategorie: Passagierschiffe, motorisierte
Wasserfahrzeuge für den gewerblichen
Transport, Schub- und Schleppschiffe (inbegriffen
evtl. Wiederholungen)
Fahrerlaubnisse
a)
Zulassung
1.
Die Fahrerlaubnis oder das internationale
Zertifikat der Fähigkeit zum Fahren von
Vergnügungsschiffen
2.
Die Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines
anderen Kantones oder Landes
b)
Ersatz oder Ausgabe von Duplikaten der
Fahrerlaubnisse oder internationale
Befähigungsnachweise
c)
Änderungen an Fahrerlaubnissen oder internationalen
Befähigungsnachweisen mit Ausnahme
Anschriftenänderungen
Wasserfahrzeuginspektionen
a)
Erste Anmeldung von zugelassenen Wasserfahrzeugen
und eine Bestätigung der Richtigkeit
b)
Technische Kontrolle
1.
Wasserfahrzeuge ohne Motor
2.
Segelschiffe:
- mit Kielschwert
- mit Kiel
3.
Wasserfahrzeuge mit Motor
- bis 6 kw
- über 6 kw
c)
Periodische, spezielle oder amtliche Inspektionen
1.
Wasserfahrzeuge ohne Motor
2.
Segelschiffe
- mit Kielschwert
- mit Kiel
3.
Wasserfahrzeuge mit Motor
Seite 4 von 10
fr.
30,--
fr.
50,--
fr.
40,--
fr.
80,--
fr.
40,--
fr.
30,--
fr.
30,--
fr.
10,--
fr.
30,--
fr.
30,--
fr.
fr.
60,-80,--
fr.
fr.
60,-80,--
fr.
20,--
fr.
fr.
45,-60,--
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4)
5)
6)
- bis 6 kw
- über 6 kw
d)
Inspektion von nicht verzollten Wasserfahrzeugen
e)
Messungen von Lautstärke, Abgasen, anderen
Gutachten und verschiedene Kontrollen, im Allgemeinen
nach den Wasserfahrzeugen, der verwendeten Geräte
und dem Geschwindigkeitsmessgerät
von
bis
Kennzeichen
a)
Ausstellung:
1.
von Kennzeichen oder Nachdruck
2.
touristische Kennzeichen
3.
hinterlegte Kennzeichen
b)
Prüfung und Beschlüsse betreffend beschlagnahmter
Kennzeichen
Fahrerlaubnisse für Wasserfahrzeuge
a)
Ausstellung:
1.
von Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt für
Motorboote oder Segelboote, Fahrerlaubnisse für
die kollektive Schifffahrt oder Fahrerlaubnissen
für die Schifffahrt von unverzollten
Wasserfahrzeugen
2.
von Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von
Wasserfahrzeugen ohne Motor
b)
Ersatzausstellung oder Ausgabe von Duplikaten:
1.
von Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt für
Motorboote oder Segelboote, Fahrerlaubnisse für
die kollektive Schifffahrt oder Fahrerlaubnissen
für die Schifffahrt von unverzollten
Wasserfahrzeugen
von Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von
Wasserfahrzeugen ohne Motor
c)
Änderungen von Fahrerlaubnissen für die
Schifffahrt,Fahrerlaubnisse für die kollektive Schifffahrt
oder Fahrerlaubnissen für die Schifffahrt von
unverzollten Wasserfahrzeugen
Diverse Gebühren
a)
Prüfungen oder Entscheidungen betreffend sportliche
Veranstaltungen oder andere, genehmigungspflichtig
gem. Art. 27 LNI
von
bis
b)
Genehmigungen für die Inbetriebsetzung von
ausländischen Wasserfahrzeugen im Sinne von Art. 105
ONI:
1.
Wasserfahrzeuge mit Motor mit einer
Motorleistung
- bis 6 kW
- ab 6 kW bis 30 kW
- ab 30 kW
2.
Segelschiffe oder Wasserfahrzeuge ohne Motor
c)
Andere Genehmigungen und deren Verlängerungen
von
Seite 5 von 10
fr.
fr.
fr.
45,-60,-30,--
fr.
fr.
20,-500,--
fr.
fr.
fr.
fr.
30,-10,-15,-100,--
fr.
40,--
fr.
20,--
fr.
30,--
fr.
15,--
Fr.
10,--
fr.
fr.
50,-1000,--
fr.
fr.
fr.
fr.
50,-70,-100,-40,--
fr.
20,--
d)
e)
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Art. 20.
bis
Prüfungen und Entscheidungen betreffend der
Zulassung von einer Fahrerlaubnis für die kollektive
Schifffahrt
Erklärungen und diverse Bestätigungen
fr.
fr.
500,-100,--
fr.
10,--
Vollmacht
Das Dipartimento delle istituzioni, hat Möglichkeit an Kommunen, oder andere öffentliche oder
private Ämter die ihm aufgrund der bundes- oder kantonalen Gesetzgebung erteilten Kompetenzen
zu übertragen.
Titel II.
Bereitstellung von Wasserfahrzeugen
Art. 21.
1
2
Die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen auf öffentlichen Domänen ist nur innerhalb der
genehmigten Fläche zulässig.
Zulässig ist das Festmachen und Ankern für wenige Stunden dort wo es nicht aufgrund von
anderen Anordnungen verboten ist und vorausgesetzt, dass sich kein Konflikt mit den
Erfordernissen für die Sicherheit, dem Schutz der Umwelt, dem Fischfang oder mit anderen
schützenswerten Interessen ergibt.
Art. 22.
1
2
2
Kennzeichnungspflicht
Die stationierten Wasserfahrzeuge auf öffentlichen Domänen müssen mit der regulären
Kennzeichnung versehen sein.
Ausgenommen hiervon sind gelistete Wasserfahrzeuge gem. Art. 16 cpv. 2 lett. b), d) und e)
des O.N.I.
Art. 23.
1
Beginn
Einwassern
Die Wasserfahrzeuge dürfen im Wasser oder an Land nur an den hierfür vorgesehenen und
genehmigten Flächen oder an für diesen Zweck von der Sezione economico-amministrativa
bezeichnen Orten eingewässert bzw. abgestellt werden.
Ausgenommen hiervon sind Wasserfahrzeuge gem. Art. 16 cpv. 2 lett. b), d) und e) des O.N.I
Art. 24.
Flächen für die Bereitstellung
Vorgesehene Flächen für die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen sind: Häfen, Hafenbecken,
Stege, Gleise, Rampen, Bojen, Ringe, Abstellflächen am Ufer oder andere ähnlichen
Manufakturen.
Art. 25.
1
2
3
Prinzipiell, erhalten Berechtigte kollektive Flächen nur dann, wenn in dieser mindestens 15
Anlegestellen eingerichtet werden können, verantwortlich Betrieben und überwacht werden,
über einen öffentlichen Zugang erreichbar sind und über ausreichende Plätze verfügen.
Der Standort, die Konstruktion, die Anordnung und die Führung solcher Flächen müssen mit
dem öffentlichen Interesse übereinstimmen.
Die Verwaltung und Nutzung von Kollektivflächen sind in einem Reglement zu regeln.
Art. 26.
1
Kollektive Flächen
Bojenfelder
Bojenfelder werden nur von der Sezione economico-amministrativa abgegrenzt und verwaltet.
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2
3
Bojenfelder haben nur eine vorübergehende Funktion und werden sobald ein Hafen errichtet
wird entfernt.
Die Zuteilung eines Bojenplatzes erfolgt von der Sezione economico-amministrativa.
Art. 27.
1
2
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3
4
Die Anmietung oder der Kauf von Flächen für die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen oder
von einzelnen Anlegeplätzen, die auf öffentlichen Domänen liegen sind nur mit Zustimmung der
Sezione economico-amministrativa zulässig.
Die Zuerkennung von Mietplätzen muss mit dem Prinzip der Gleichbehandlung
übereinstimmen; Vorzug kann an Wasserfahrzeuge gegen werden, die bisher an Einzelflächen
oder in entfernten Bojenfelder stationiert waren; andere Vorzugsbehandlungen sind nicht
zulässig.
Der Mietbetrag ist auf Basis der Kosten für Errichtung und Verwaltung der Flächen zu
berechnen. Die Entrichtung hat angemessen unter Erwägung des allgemeinen Interesses zu
sein.
Der Konzessionär ist verpflichtet die Mieter über den Inhalt der Konzession zu unterrichten und
auf deren Einhaltung zu achten.
Art. 28.
1
2
3
Führung und Leitung von Flächen
Genehmigungen
Für den Bau sowie für Veränderungen von Flächen für die Bereitstellung von
Wasserfahrzeugen ist eine Genehmigung des Dipartimento del territorio, Sezione pianifazione
urbanistica erforderlich. Für den Fall, dass es sich um öffentliche Flächen handelt ist außerdem
eine Genehmigung Kraft Gesetzes für öffentliche Flächen notwendig.
Der Genehmigungsantrag für Kollektivflächen muss weiter beinhalten: technische
Erläuterungen, das Reglement für die Ausübung, ein Mietvertragsmuster sowie ein
Finanzierungsplan der die kalkulierten Mieteinnahmen beinhaltet. Diese Unterlagen werden Teil
der Genehmigung.
Auf Anfrage der zuständigen Behörden ist der Empfänger der Genehmigung verpflichtet alle
erforderlichen Rechnungsbelege zwecks Kontrolle bezüglich der Erfüllung des gegenwärtigen
Reglements und der Genehmigung vorzulegen.
Art. 29.
Widerruf
Ein öffentliches Interesse für den Widerruf einer Konzession ist gegeben wenn die Möglichkeit
besteht Einzelflächen oder Bojenfelder in Kollektivflächen umzubilden oder wenn deren
Ausführung und Nutzung eine Gefährdung des öffentlichen Interesses begründet.
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Titel III.
Rettung, Suche und Bergung
Art. 30.
Zuständigkeiten
Die Seerettung liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Polizeibehörden.
Art. 31.
1
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2
Art. 32.
1
2
2
2
Zusammenarbeit
Die Hinzuziehung von Tauchern des Seerettungsdienstes in Zusammenarbeit mit der
kantonalen Polizeibehörde ist bei der Suche nach vermissten Personen oder Gegenständen
möglich bzw. notwendig.
Der Verantwortliche des Seerettungsdienstes erhält Instruktionen und richtet diese an seine
Taucher.
Art. 34.
1
Zuständigkeit im Fall von gemeinsamen Eingriffen
Die kantonale Polizeibehörde hat sobald sie am Unfallort eingetroffen ist, sich der Organisation
und Leitung der Suche von vermissten Personen und Sachen anzunehmen.
Sie entscheidet im Einzelnen ob die Suche die Zusammenarbeit der Seerettung erfordert.
Art. 33.
1
Alarm
Erhält die kantonale Polizeibehörde einen Alarm entscheidet dieser nach Prüfung aller
Gegebenheiten, ob der Seerettungsdienst einzuschalten ist.
Erhält der Seerettungsdienst unmittelbar einen Alarm, kann diese sofort am Ort des
Geschehens Ermittlungen aufnehmen, muss jedoch den Kommandeur der zuständigen
kantonalen Polizeibehörde benachrichtigen.
Einschreiten von einer oder mehr Seerettungsgesellschaften;
Vorgehen
Wenn die Suchoperation an eine oder mehr Seerettungsgesellschaften übergeben wurde, muss
die kantonale Polizeibehörde bei Bergung von vermissten Personen oder Dingen verständigt
werden.
Die Bergung darf in der Regel nur nach vorheriger Zustimmung der kantonalen Polizeibehörde
geschehen.
Art. 35.
Verpflichtung der Seerettung
Alle von der Seerettung ausgeführten Operationen müssen der kantonalen Polizeibehörde bekannt
gegeben werden.
Art. 36.
Abbruch von Suchoperationen und von Bergungen
Der Befehl, in Fällen von erfolglosen Such- und Bergungsoperationen, die Operation abzubrechen
erfolgt nach Anhörung aller Beteiligten und Entscheidung der Experten.
Art. 37.
1
Entschädigung
Angesicht dessen, dass das Einschreiten des Seerettungsdienstes unentgeltlich erfolgt, wird
eine Entschädigung für den Einsatz in folgender Höhe berechnet:
a) Entschädigung pro Stunde pro Person bei Erhalt des Alarms oder nach dem Bergen von
einem oder mehreren Opfern
fr.
25,-- pro Stunde
b) Entschädigung für Verzehr (Mittagessen oder Abendessen)
fr.
20,-c) Entschädigung für Wasserfahrzeuge für den sofortigen Einsatz (ohne Personal)
fr.
80,-- pro Stunde
d) Entschädigung für Arbeitsboote (ohne Personal)
fr.
80,-- pro Stunde
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2
e) Entschädigung für Materialkosten für jedes Einschreiten oder Tag
fr.
70,-f) Entschädigung für Fahrzeuge zur Unterstützung
fr.
2,-- pro km
Diese Entschädigungszahlungen verpflichten die Seerettung, solange sie zur Zusammenarbeit
mit der kantonalen Polizei geeignet ist.
Art. 38.
Rechnungen
Die Rechnungen für die Einsätze, werden vom Seerettungsdienst ausgestellt und über den
Einsatzleiter der Abteilung „Suchen und Bergen“ der zuständigen Polizeibehörde an das kantonale
Polizeikommando weitergeleitet, die ihrerseits den Einsatz überprüft.
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Art. 39.
Spesen
Die Spesen für das Suchen und Bergen werden vom Staat unter Vorbehalt von etwaigen
Regressansprüche übernommen.
Weitere Zuschläge
Art. 40.
a) Versicherungen
1
Die Tessiner Sektion der Seerettung und die entsprechenden Vereinigungen sind verpflichtet
Versicherungen für ihre Mitglieder sowie für Aktionen von Prävention, Rettung, Suchen und
Bergen abzuschließen.
2
Der Versicherungsvertrag muss folgende Minimalleistungen beinhalten:
fr.
150.000,-für Todesfälle
fr.
250.000,-Invalidität
fr.
80,-tägliche Entschädigung,
unbegrenzter Betrag für eine Periode von zwei Jahren für anfallende Pflegekosten.
Art. 41.
1
2
3
b) Hilfsmittel
An die Tessiner Sektionen der schweizerischen Gemeinschaft der Lebensrettung werden
jährlich Hilfsmittel aus interkantonalen Lotterien gespendet.
Der Staatsrat legt jährlich im Zuge der Planungen und auf Vorschlag des Departments für
Bildung und Kultur, den Betrag der Hilfsmittel, unter Berücksichtigung der Aktivitäten, des
Schutzes und der Ausbildung sowie der angefallen Ausgaben der Organisation fest. Die
finanzielle Hilfe wird nach Prüfung der Bilanz und des Berichts ausgezahlt.
In Fällen von nachgewiesenen Dringlichkeiten können Spenden von Hilfsmitteln, bis zu einer
Höhe von maximal 50 % des bekannten Betrages, für den Erwerb von Rettungsbooten oder für
eventuellen Ersatz von Teilen und Stücken derselben, von Kompressoren und technischen
Kommunikationsgeräten eingesetzt werden; ausgenommen von Spenden sind Wartungskosten.
Art. 42.
Vollmacht
An die Tessiner Sektion der Seerettung und andere ähnliche Organisationen, kann das
Verkehrsamt im Einzelnen abtreten:
a)
Kurse und Vorführungen für Rettung und Erste Hilfe
b)
Weisungen an die Öffentlichkeit auf Umsichtigkeit und Aufmerksamkeit von Schwimmern
sowie Erste Hilfe Leistungen
c)
zeitliche oder dauerhafte Organisation von Soforthilfemaßnahmen
d)
Aushang von Verträgen
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Titel IV.
Verwaltungsmaßnahmen und Strafen
Art. 43.
Zuständigkeit
Verstöße gegen die Regeln der bundes- oder kantonalen Vorschriften, des vorliegenden
Reglements oder gegen Konventionen oder internationalen Regeln werden nach Art. 8 der
Vorschriften des Verkehrsamtes verfolgt.
Art. 44.
Anzeige an die Bundesbehörden
Sämtliche Verstöße werden den zuständigen Bundesbehörden angezeigt.
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Titel V.
Schlussbestimmungen
Art. 45.
Gültige Konzessionen und Genehmigungen
Konzessionen und Genehmigungen die vor Eintritt der Gültigkeit dieses Reglements ausgestellt
sind, verlieren ihre Gültigkeit bei Fälligkeit oder Widerruf.
Art. 46.
Aufhebung
Das Reglements des kantonalen Gesetzes in Anwendung des Bundesgesetzes vom 03.Oktober
1975 über die Binnenschifffahrt vom 14. Mai 1985 und der Erlass über das Prozedere bei
Verstößen bei der Ausübung von Kanusport vom 02. Juli 1985 sind aufgehoben.
Art. 47.
Gültigkeit
Das vorliegende Reglement ist veröffentlicht im offiziellen Bulletin und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
veröffentlicht im BU 1993, 131.
(ohne Gewähr)
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