Verbandsnachrichten Steuerberaterverband

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Verbandsnachrichten Steuerberaterverband
S T E U E R B E R AT E R V E R B A N D
S C H L E S W I G - H O L S T E I N
EDITORIAL
as Leben ist voller Überraschungen. Alles, was möglich ist, scheint
sich durch Zeitablauf irgendwann zu
erfüllen. Fußballweltmeisterschaften finden in der Wüste statt, in 100 Jahren
vielleicht auf dem Mond. Auch ein neues
Steuervereinfachungsgesetz soll überraschenderweise auf den Weg gebracht
werden, mit einer massiven Erhöhung
der Werbungskostenpauschale um 80,Euro und eventuell einer wahlweisen
Abgabe der Einkommensteuererklärung alle zwei Jahre. Die letzte Steuervereinfachung dieser Art, die Einführung der Abgeltungssteuer, haben alle
Beteiligten mit Mühe gerade verdaut. Erleichterungen bei den Nachweispflichten
sollen den Unternehmen 4 Mrd. Euro
Bürokratiekosten-Ersparnis bringen.
Dagegen sollte die – inzwischen glücklicherweise um ein Jahr verschobene –
Einführung der E-Bilanz gemäß Steuerbürokratieabbaugesetz nur einen
kaum messbaren Betrag je Unternehmen (500.000,- Euro bundesweit) kosten. Die Kostenschätzungen aus der
Wirtschaft gehen von ca. 5 Mrd. Euro
aus. Die genauen Details dieses Steuervereinfachungsgesetzes sind noch nicht
bekannt; deshalb geben wir die Hoffnung nicht auf, dass es in Zukunft tatsächlich zu einem spürbaren Nutzen von
Steuervereinfachungen kommt. Damit
würden nicht nur Unternehmen und
Berufsstand, sondern auch die Finanzverwaltung selbst entlastet.
Atlantic-Hotel am Freitag, dem 11.
März 2010 in Kiel statt. Die letzten
Planungen laufen, Vorabinformationen
sind in dieser Ausgabe der Verbandsnachrichten zu finden.
d
Wir alle wissen, dass der Berufsstand flexibel und leistungsfähig sein muss, um
die umfangreichen Gesetzesänderungen
in die tägliche Praxis umzusetzen. Hier
ist aktuell die Einführung des BilMoG
mit den entsprechenden Auswirkungen
auf die Handelsbilanz zu nennen, aber
auch die immer stärker voneinander abweichenden Bewertungsvorschriften in
Dezember 2010
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Handels- und Steuerbilanz. Als Hilfestellung haben Bildungsinstitut e.V. und
Steuerakademie GmbH eine Vielzahl
von Veranstaltungen durchgeführt, um
Ihnen das nötige Handwerkszeug zu
geben. Dies wird praxisorientiert und
zeitnah im neuen Jahr fortgesetzt.
Schwerpunktthema in diesen Verbandsnachrichten sind die aktuellen Entwicklungen in der Umsatzsteuer, u. a. ein Artikel von Prof. Dr. Küffner, der als Referent auf dem letzten Steuerberatertag
auftrat und den wir vor zwei Jahren in
Kiel auf der Fachvortragsveranstaltung
begrüßen durften.
Die diesjährige Fachvortragsveranstaltung, die zusammen mit der Kammer
durchgeführt wurde, war auch wieder
ein voller Erfolg. Bei einer sehr guten
Beteiligung erhielt insbesondere Prof.
Dr. Felix von Cube mit seinem Vortrag
„Lust auf Leistung“ die ungeteilte Aufmerksamkeit der Zuhörer.
Die Kieler Steuerfachtagung wirft Ihre
Schatten voraus; diese maritime Weiterentwicklung des Steuerforums findet als
eintätige Veranstaltung im verkehrstechnisch günstig gelegenen (Hauptbahnhof
Kiel und Parkhäuser direkt gegenüber)
Besuchen Sie doch einmal die Homepage
des Steuerberaterverbandes; neben Hinweisen zu den Fortbildungsveranstaltungen haben Sie Zugang zu SteuerberaterDirekt, einem kostenlosen Fachinformations-Service, der Stellen- und
Praxenbörse und vielem mehr. Sie haben auch Zugang zu den Informationen
des Deutschen Steuerberaterverbandes
in Berlin.
Weihnachten steht vor der Tür und wir
blicken zurück auf ein Jahr in dem in
der Verbandsarbeit viel bewegt wurde;
aufmerksame Leser der Verbandsnachrichten konnten dies verfolgen. Verbunden war dies mit entsprechendem Aufwand in der Geschäftsstelle, der dort mit
vereinten Kräften bewältigt wurde.
Dafür herzlichen Dank an alle Mitarbeiterinnen und unsere Geschäftsführerin Frau Neelsen, die alle Aufgaben
gewohnt souverän gemeistert hat.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir
hatten zwar keinen langen Sommer
dafür aber einen frühen Wintereinbruch; machen wir das Beste daraus und
freuen uns auf eine weiße Weihnacht. In
diesem Sinne wünsche ich Ihnen und
Ihren Familien ein geruhsamen, frohes
Weihnachtsfest und ein gesundes und
erfolgreiches Neues Jahr.
Ihr
Lars-M. Lanbin
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Dezember 2010
INHALTSVERZEICHNIS
1
Editorial
27
Berufsrecht
27
30
3
Wichtige Termine
4
Neue Mitglieder
32
35
Was sonst noch interessiert
35
4
BeraterRat Fortbildung
4
5
5
Kompakt-Abo Steuerrecht 2011 für
KanzleimitarbeiterInnen
Buchführung Teil III – DATEV (Kanzlei
ReweSKR 03)
Körperschaftsteuer – Aufbaukurs (KSt II)
36
37
38
40
Schleswig-Holstein
6
11
14
16
18
Einheitlicher Ansprechpartner
Schleswig-Holstein
Schwerpunkt: Umsatzsteuer
18
22
24
2
Aktuelles aus dem Landesverband
und den Bezirksstellen
„Die Vereinheitlichung von FinanzamtsSoftware ist unverzichtbar“
Tipp aus der Region: Schönes Steinburg
Umsatzsteuerlich relevante Änderungen
zum Jahreswechsel
Vorsteuer: Änderungen und interessante
Rechtsprechung
Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen
Vereinen
Ausbildungsvergütung anheben!
Wirtschaft und Freie Berufe sollten beim neuen
Rundfunkbeitrag zur Kasse gebeten werden
Beteiligungskapital unterstützt Bewährtes
und fördert Neues
Steuerrecht
38
6
Der Steuerberater als Mediator
Wie Scherben Glück bringen
Auswirkungen der VVG-Reform im Bereich
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
41
ELStAM wirft seine Schatten voraus
Kieler Steuerfachtagung
Aktuelle Urteile des SchleswigHolsteinischen Finanzgerichts
42
Rezensionen
44
Impressum
44
Kleinanzeigen
48
Das (Aller-) Letzte
Beilagen
Haufe
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WICHTIGE TERMINE
11./12./13./14. Januar
15./16./17./18./
23./24./25. Februar
11. März
Dezember 2010
2011
Lohnsteuer 2011
Dipl.-Finw. Michael Seifert, StB, Troisdorf
Sozialversicherung 2011
J. Romanowski, Berlin
Flensburg, Schleswig, Heide, Neumünster, Kiel/Kronshagen,
Lübeck, Elmshorn
09.00–13.00 Uhr oder 15.00–19.00 Uhr
2011
Die Einkommensteuererklärung 2010
Dipl.-Finw. (FH) Maike Mieling, StB, Itzehoe
Dipl.-Finw. (FH) Maike Neelsen, StB, Kiel
Flensburg, Leck, Schleswig, Heide, Neumünster, Kiel/Kronshagen,
Lübeck, Itzehoe, Eutin
09.00–12.00 Uhr oder 15.00–18.00 Uhr
Kieler Steuerfachtagung
RiBFH a.D. Dr. Birkenfeld, Prof. Dr. Lehwald, Thomas Püthe,
H.-Ch. Seewald
Kiel, Hotel Atlantic, Raiffeisenstr. 2
09.00–18.00 Uhr
Buchen Sie schnell und bequem auf unserer Internetseite www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung“:
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➞
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Dezember 2010
NEUE MITGLIEDER
ab 01. Oktober 2010
Traute Dürkop, StB
Dennis Gründer, StB
Nick Hildebrandt, StB
Jens Kohberg, StB, WP
Weberkoppel 41, 23562 Lübeck
Hauptstraße 24, 25563 Quarnstedt
Kurhausstraße 9, 23795 Bad Segeberg
c/o Grasse und Partner, Katharinenstraße 31,
23554 Lübeck
Böker Straße 4, 24613 Aukrug-Böken
Ron Müller, StB
ab 01. Januar 2011
Martin Grollmann, Dipl.-Kfm., StB
Gabriele Hauptmann, Dipl.-BW (FH), StB
Wolfgang Langholz, StB
Friedrich-Wilhelm Lescow, StB
c/o Budde, Heidenreich und Partner,
Altonaer Chaussee 63, 22869 Schenefeld
Holtenauer Str. 238, 24104 Kiel
Mühlenstraße 49, 24582 Bordesholm
Mühlenstraße 3, 21509 Glinde
Sven-Arne Maaß, Dipl.-Kfm., StB
David Rosenfeld, StB
Karsten Stetzka, StB
Stephanie Wittkowski, Dipl.-Kffr., StB
Am Sandwall 4, 25980 Westerland/Sylt
Kremper Straße 12, 23730 Neustadt (Holstein)
Beimoorkamp 6, 22926 Ahrensburg
Dorfstraße 8, 24568 Oersdorf
Wir heißen die Kolleginnen und die Kollegen herzlich willkommen und freuen uns über ihren Beitritt zu unserem Verband.
BERATERRAT FORTBILDUNG
Melden Sie sich jetzt an für
Kompakt-Abo Steuerrecht 2011 für
KanzleimitarbeiterInnen
Einmal buchen – immer fit sein
5 x 4 Unterrichtsstunden jährlich
in Elmshorn, Husum, Kiel, Lübeck, Neumünster
und Schleswig
Februar
April
Juni
September
November
Umsatzsteuer
ESt Schwerpunkt Arbeitnehmer
Bilanzsteuerrecht/Buchführung
Besteuerung von Personen- und
KapitalGes.
Aktuelles Verfahrensrecht
Ein erfahrenes Dozenten-Team informiert über
den aktuellen Stand der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungsanweisungen. Die aktuellen Themen werden in kompakter und konzentrierter Form durchgearbeitet.
Walter Lohse
Michael Seifert
Maike Mieling
Robert Osmers, Erik Pedersen
Alexander Kraft, Stephan Ramm
Termine im Einzelnen finden Sie unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung“
Bianca Barbi, Tel. (04 31) 9 97 97-10 (mo–do 10:00–15:00 Uhr)
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BERATERRAT FORTBILDUNG
Dezember 2010
Für Ihre Auszubildenden
Buchführung Teil III – DATEV (Kanzlei ReweSKR 03)
Dieser Kurs bietet die Möglichkeit, eine Belegbuchführung zunächst manuell und anschließend
per EDV abzuwickeln. Der manuelle Teil der
Buchführung erfolgt auf Teambasis bei intensiver
Betreuung durch die Dozenten. Hierfür wird die
Bereitschaft zu umfangreichen Schreibarbeiten
vorausgesetzt.
Außerdem wird die EDV-Buchhaltung über das
System DATEV Kanzlei Rechnungswesen im SKR
03 abgewickelt. Hierfür sind keine Vorkenntnisse
erforderlich. Jeder Teilnehmer bucht an seinem
Platz mit eigenem PC, so dass es sich nicht um
eine Vorführung des Systems handelt, sondern
„learning by doing“ bis zum fertigen Jahresabschluss das Ziel der Fortbildung ist.
Bildungszentrum der Steuerverwaltung,
Roevkampallee 2-4, 23714 Bad Malente
Referenten: Lothar Ruge und Manfred Will
Do 06.01.2011 9:00 bis ca. 18:00 Uhr
Bitte melden Sie Ihre MitarbeiterInnen so schnell wie möglich an!
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung für Auszubildende“
oder Tel. (04 31) 9 97 97-10, Bianca Barbi (mo–do 10:00–15:00 Uhr).
BeraterRat
Fortbildung
Bleiben Sie
in Führun
g!
2 Termine, 18 Unterrichtstunden:
Körperschaftsteuer – Aufbaukurs (KSt II)
Die Grundlagen „sitzen“ und nun wollen Sie gerne
mehr wissen? Dann nehmen Sie die Herausforderung an!
Auf diesem Seminar lernen Sie auch die wirklich
interessanten und anspruchsvollen Bereiche des
Körperschaftsteuerrechts intensiv kennen. Der
Einsatz lohnt sich, denn mehr Kompetenz garantiert mehr Sicherheit und damit Spaß bei der täglichen Arbeit.
Es wird grundsätzlich das in der Praxis aktuell
benötigte KSt-Recht unterrichtet (VZ 2009 / VZ
2010).
Do 20.01.11 und Do 27.01.2011 jeweils von 08:30 bis 16:30 Uhr
in Neumünster, Kiek in, Gartenstr. 32
mit Dipl.-Fw. (FH) Lutz Laßmann, Lübeck, Groß- und Konzern BP SH
und Dipl.-Fw. (FH) Burkhard Mierau, Ratzeburg, Groß- und Konzern BP SH
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.stbvsh.de – Menüpunkt „Fortbildung für Auszubildende“
oder Tel. (04 31) 9 97 97-10, Bianca Barbi (mo–do 10:00–15:00 Uhr).
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SCHLESWIG-HOLSTEIN
Dezember 2010
Aktuelles aus unserem Landesverband
und den Bezirksstellen
Steuerberatertag 2010 in Leipzig: Schleswig-Holstein in der Verbände-Lounge
er Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), HansChristoph Seewald, nutzte
seine Eröffnungsrede beim
33. Steuerberatertag die Gelegenheit, um drängende Probleme der Praxis darzustellen.
gen fachlich aus.
Zudem präsentierten alle Landesverbände dort ihre
Fortbildungs-Angebote. Vorträge zu
Themen wie berufspolitischen Themen
wie
„Marketing“
rundeten das Pausen-Angebot ab.
D
So warb er eindringlich
dafür, ehemals krisenbedingte Vorschriften für kleine
Unternehmen – über das Jahr
2010 hinaus – unbefristet
fortzuführen. Als steter Begleiter
der Wirtschaft schwor der DStVPräsident ferner die Steuerberater
auf deren wichtige Rolle bei
der Finanzierung des Mittelstands ein. Die absehbare
restriktivere Kreditvergabe
aufgrund der Finanzkrise und
nicht zuletzt von Basel III
erfordere eine noch bessere
Vorbereitung bei Verhandlungen mit den Banken.
Petra Lanbin, Frauke Kruse und Martin Ziemba beim
Schleswig-Holstein-Abend
liche Umgebung der Lounge geladen, bei Stollen und Kaffee tauschten sich die Kolleginnen und Kolle-
Merken Sie sich vor:
Am 17.+18.10.2011
findet der Steuerberatertag in
Düsseldorf statt.
Aus Schleswig-Holstein waren rund zwanzig Kolleginnen
und Kollegen in Leipzig beim
traditionellen Schleswig-Holstein-Abend. Am Vorabend
der Eröffnung trafen sich die
Nordlichter in Auerbachs
Keller.
Noch mehr Begegnungen,
gemütliche Atmosphäre und
unterm Strich DER Treffpunkt
war die neue VerbändeLounge: Der Kollegialverband
Sachsen hatte in die gemüt-
6
Lars-M. Lanbin, Maike Neelsen und Martin Ziemba in der Verbände Lounge
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SCHLESWIG-HOLSTEIN
Dezember 2010
Bezirksstelle Kiel mit neuem Vorsitzenden
Thema“. Herr Riese hat als
ach langen JahRedakteuer der Verbandsren der Tätigkeit
nachrichten schon seit
für die Bezirksstelle Kiel
mehreren Jahren Verhat die bisherige Leiterin Gesina Kohlhase das
bandspolitik mitgestaltet.
Amt in neue Hände geZu seinem Stellvertreter
geben: Hans-Hermann
wurde Klaus Lukait aus
Riese wurde einstimSchwentinental gewählt.
mig zum neuen VorsitGesina Kohlhase bleibt der
zenden gewählt. „Als
Bezirksstelle Kiel verbunEinzelkämpfer
weiß
den und kann sich nun auf
Geschäftsführerin Maike Neelsen (m.) übergibt Klaus Lukait (li.)
ich, wo der Schuh bei
ihre Arbeit als Schatzund Hans-Hermann Riese den Verbands-Wimpel
vielen Kollegen drückt –
meisterin beim Steuerbeinsbesondere die knappe Zeit,
beiten und die Herausforderungen
raterverband und bei der SteuSteuerrechtsänderungen zu verardurch e-Government sehe ich als
erakademie konzentrieren.
N
Kontinuität in Ostholstein
olf Matzanke aus Eutin
wurde ebenso wie sein
Stellvertreter Jörg Bohner in der
Bezirksstelle Ostholstein wiedergewählt. Themen in der Versammlung waren eGovernment,
Steuererklärungsfristen und Fachkräftemangel – hier waren die
Kollegen sich einig, dass frühzeitig um Auszubildende geworben
werden muss. Auch die nun Zug
um Zug erfolgende Umstellung
auf Datev pro wurde diskutiert.
Die noch ausstehenden Klimagespräche sowohl mit dem Finanzamt Ostholstein als auch Plön
werden voraussichtlich im Frühling 2011 stattfinden – die Einladung dazu erhalten die Mitglieder der Bezirksstelle noch rechtzeitig.
R
Rolf Matzanke
Fahren Sie mit uns zur CeBit 2011!
ahren Sie am Dienstag, den
1. März 2011, mit uns zur
CeBit in Hannover. Wir bieten
Ihnen und Ihrer Begleitung zusammen mit der DATEV einen
abwechslungsreichen, informativen Besuch auf der führenden
Messe für Hard- und Software an.
Sie haben sich schon direkt bei der
DATEV oder einem anderen
Aussteller für einen Termin angemeldet? Macht nichts! Sparen Sie
F
Fahrtkosten, reisen Sie mit uns in
einem bequemen Bus ab Rieseby,
Kiel oder Neumünster! Wir geben
in der noch folgenden Einladung
auch die Abfahrtermine der Busse
ab Hamburg bekannt, damit Sie
ggf. von dort aus nach Hannover
reisen können.
Dienstag, 1. März 2011 – Fahrt zur CeBit
6.30 Uhr ab Rieseby Bus-Betriebshof
7.00 Uhr ab Kiel, Wilhelmplatz
7.30 Uhr ab Neumünster, Holstenhallen
8.00 Uhr ab Hamburg Schnelsen-Nord, IKEA-Parkplatz
Ankunft Hannover ca. 9.30 Uhr · Abfahrt aus Hannover ca. 17.00 Uhr
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Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Prima Klima in Itzehoe
leich drei Bezirksstellen –
Steinburg, Pinneberg und
Dithmarschen – hatten zum
Klimagespräch mit dem Finanzamt Itzehoe geladen. „Nicht nur,
aber auch das Thema Steuererklärungsfristen hat viele Kollegen hergezogen“, stellte die Bezirksstellenvorsitzende in Steinburg,
Silke Gravert-Reumann, fest. Die
Vorab-Anforderungen von Steuererklärungen wurden ausführlich
diskutiert, in den meisten Fällen
konnten die Probleme allerdings
bereits zwischen den Kollegen und
G
den Sachbearbeitern einvernehmlich geklärt werden. Vorsteher
Sönke Theede stellte daher fest:
„Verspätungszuschläge werden wir
nach wie vor mit Augenmaß festsetzen“. Auf die Frage, wie es
gleichzeitig sein kann, dass Bescheide erst vier bis fünf Monate
nach Abgabe der Erklärung erstellt
werden, wies Sachgebietsleiterin
Schönhoff darauf hin, dass in einigen Veranlagungsteams große
Rückstände bestünden. „ELSTERVeranlagungen werden bevorzugt
bearbeitet.
Achten Sie aber darauf, dass die
Unterschrift der Steuerpflichtigen
auf dem letzten Ausdruck des
Übertragungsprotokolls erfolgt.
Falls Sie die ELSTER-Erklärungen
mit DATEV erstellen: Ignorieren
Sie bitte nicht die Hinweise zu
Plausibilitätskontollen - wir haben
sonst große Schwierigkeiten, die
Fälle in unser System einzuspeisen“, so Schönhoff weiter.
Existenzgründertag: Beratungsangebot kam gut an
m
29.10.2010
fand wieder der
Existenzgründertag in
Flensburg im Technologiezentrum statt. Der
Existenzgründertag wird
veranstaltet von IxNXE,
dem Beraternetzwerk für
Existenzgründung im
Kreis Schleswig/Flensburg. Der Steuerberaterverband SchleswigHolstein war – wie in
den vergangenen Jahren
auch – dort mit einem
Stand vertreten.
sowie Ronald Daas,
Dipl.-Kfm. Jörg W. Hansen und Dipl.-Ing. agr.
Stephan Hübscher zu
informieren.
A
Unser Beratungsangebot wurde gut angenommen. Die angehenden Unternehmer nutzten die Möglichkeit, sich
mit gezielten Fragen bei
unseren Kollegen Dr.
Gabriele Komp, Sigrid
Blischke, Daniela Lassen
8
Dipl.-Kfm. Jörg W. Hansen, Sigrid Rathje und StB Ronald Daas
betreuten die Messe am Nachmittag
Sigrid Blischke, RA StB Dr. Gabriele Komp und Stephan Hübscher
am Stand des StBV
Sobald es sich um komplexere bzw. vertraulichere Themen handelte, die
ein umfangreiches Beratungsgespräch erforderten, wurden die Interessenten auf den Steuerberatersuchservice hingewiesen. Auch die Vorträge, die in den verschiedenen Räumen angeboten wurden, waren sehr
gut besucht. Man kann
sagen, es war wieder eine
gelungene Veranstaltung.
Vom Steuerberaterverband betreute Sigrid
Rathje die Ausstellung.
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SCHLESWIG-HOLSTEIN
ie
Gemeinsame
Fachvor tragsveranstaltung von Steuerberaterverband
und
Steuerberaterkammer
fand in diesem Jahr erstmals in dem neuen Veranstaltungsort „Atlantic
Hotel“ in Kiel statt.
Dieses im Sommer 2010
eröffnete Hotel bot moPräsident Lars-M. Lanbin bei der Eröffnung
dernste Tagungstechnik
und stilvolles Ambiente,
das bei den über 200 TeilGeschäftsabläufe und IT-Prozesse
nehmerinnen und Teilnehmern
auf den Prüfstand stellen und so
guten Anklang fand. „Besonders
effektiv wie möglich gestalten.
„Viele gute Vorschläge für Steuerfreut sind wir darüber, dass
ervereinfachung werden zurzeit in
heute wieder eine so große Zahl
den Gremien von Bund und Länvon Ehrengästen aus Politik,
dern beraten, zum Beispiel weniFinanzverwaltung, Gerichtsbarger Belege einreichen zu müssen.
keit, Kammern und Verbänden,
Es gibt aber auch Blödsinn in der
Hochschulen und anderen
Debatte – wie den Vorschlag zur
Institutionen unserer Einladung
zweijährigen Steuererklärung“ begefolgt sind“, stellte Verbandszog Dr. Bastian eindeutig Stellung.
präsident Lars-Michael Lanbin
„Bringen Sie sich in die aktuellen
bei seiner Eröffnungsrede fest. Er
Diskussionen ein, wir brauchen
führte weiter aus: „Finanzielle
Spielräume müssen unbedingt
Ihren Sachverstand“, so der Staatsgenutzt werden die Auswirsekretär weiter.
kungen der ’kalten Progression‘
abzubauen; dies würde zu mehr
Kaufkraft führen und die anspringende Konjunktur weiter stützen.
Dies als Steuergeschenk zu
bezeichnen, ist aus fachlicher
Sicht völlig falsch.“
D
Finanz-Staatssekretär Dr. Olaf
Bastian betonte in seinem
Grußwort, in der Finanzverwaltung stehe man vor der Herausforderung, in den nächsten zehn
Jahren rund dreihundert Stellen
abbauen zu müssen – daher
würde man in dem Projekt
„Steuerverwaltung 2020“ viele
Dezember 2010
Gemeinsame Fachvortragsveranstaltung: Erstmals im Atlantic Hotel
Der erste Redner des
Fachprogramms, WP/
StB Prof. Dr. Korth,
stellte ausführlich und
anschaulich „Bilanzpolitische Maßnahmen
beim Übergang auf das
neue Bilanzrecht“ vor.
Dr. Felix von Cube war
bei seinem Vortrag
„Lust an Leistung“ mit
sprühender Redegabe
ein Vorbild für viel
Spaß am Beruf.
Im Atlantic Hotel wird im Übrigen
am 11.3.2011 die Kieler Steuerfachtagung stattfinden – ein guter
Anlass für alle, die das Hotel schon
schätzen, wiederzukommen. Und
für alle anderen eine Möglichkeit,
den professionellen Veranstaltungsbereich kennenzulernen.
Referenten der Steuerfachtagung
sind: RiBFH a.D. Dr. Birkenfeld,
Prof. Dr. Lehwald, Thomas Püthe
sowie H.-Ch. Seewald.
Staatssekretär Dr. Bastian und Präsident der StBK SH Dr. Neuhaus
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Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Klimagespräch mit dem Finanzamt Eckernförde-Schleswig in Schleswig
siert: Praktische Hinm Anschluss an die
weise bei Wechsel der
MitgliederverVeranlagungsart, Besammlung des Bezirkes
nachrichtigung
der
Schleswig
fand
das
Bußgeld- und StrafsaKlimagespräch mit dem
chenstelle bei geschäftsFinanzamt Eckernfördemäßiger SteuerabtreSchleswig statt. Enttung (mehr als fünf
sprechend groß war die
Abtretungen pro Büro
Teilnehmerzahl, so dass
p. a.), die Undurchzeitweise eine sehr angeführbarkeit der Änderegte Diskussion in Gange
rung von betroffenen
kam. Der Spruch des
Bescheiden von Amts
Abends: „Durch Zeitabwegen im Falle einer
lauf erledigt sich manpositiven Entscheidung
ches“. Leider erledigt sich
bzgl. der Absetzbarkeit
Arbeit nicht von allein:
von privaten SteuerbeWie immer wurde eine
ratungskosten, Kriterien
mögliche Fristverlängeder bevorzugten Veranrung über den 31.12. hinFinanzamtsvorsteherin Anke Siegmon und Bezirksstellenleiter
lagung und die Nichtaus thematisiert. Einem
Momme Thiesen beim Klimagespräch
machbarkeit derselben,
Antrag wird jedoch nur in
Höhe von Verspätungszuschlägen,
matisierten Punkte waren im
begründeten
Ausnahmefällen
Begründung von HerabsetzungsWesentlichen auf das Arbeiten mit
stattgegeben werden. Allerdings
anträgen von Steuervorauszahoder durch das Risikomanagewird in diesem Finanzamtsbereich
lungen und spätestmöglicher
ment-System zurückzuführen. So
bei Abgabe bis zum 31.01. auf die
Zeitpunkt. Schlussendlich wurde
ist z . B. die vermehrte (oder zuFestsetzung von Verspätungsgebeten, auf überschwängliche
mindest so gefühlte) Anforderung
zuschlägen verzichtet.
Bewirtungen von Betriebsprüfern
von Schriftstücken Folge davon.
zu verzichten; als Richtgröße dafür
Thema EDV: Die AbfragemögDabei ist der Sachbearbeiter vom
wurde ein Sachwert von weniger
lichkeit der Steuerkonten (derzeit
Finanzamt machtlos, muss er doch
als 10 € beziffert.
in der Pilotphase) wurde für
die vom Programm erstellte PrüfJanuar angekündigt. Und: die
liste abarbeiten.
Julia Pagel Kierdorf, stv.
Anlage KAP funktioniert endlich.
Bezirksstellenvorsitzende in
Die im weiteren Verlauf probleDarüber hinaus wurden thematiEckernförde
I
Momme Thiesen wiedergewählt
as war fast ein Selbstgänger: In der jüngsten
Mitgliederversammlung des Bezirkes Schleswig wurde Momme
Thiesen einstimmig wieder zum
Bezirksstellenvorsitzenden ge-
D
10
wählt. Seine Stellvertreter
Jochen Börm und Dietmar Claußen wurden ebenfalls unisono
im Amt bestätigt. Hauptdiskussionspunkt in der Bezirksstellenversammlung war die
Organisation einer Gemeinschaftsanzeige im Flensburger
Tageblatt/Schlei Boten für die
ausbildenden Kanzleien in der
Region.
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Wiedergewählt: Wolfgang Bröker und Marianne Baier-Rudolf
n der Bezirksstelle Stormarn
wurden sowohl der Vorsitzende, StB Wolfgang Bröker aus
Bargteheide, als auch seine
Stellvertreterin, StBin Marianne
Baier-Rudolf aus Ahrensburg, einstimmig wiedergewählt. Auch
wenn die Bezirksstelle zu den kleineren gehört, ist der Vorstand
dort doch sehr aktiv: Wolfgang
Bröker ist als unser EDV-Spezialist
schleswig-holsteinischer Vertreter
im Verbändeforum EDV des DStV.
Im Anschluss an die Wahlen trug
Matthias Greulich, Finanzverwaltung SH, zum Thema „Rund
um die Anlage KAP“ vor – und
sorgte für reichlich fachlichen
Diskussionsstoff. Die Abgeltungssteuer habe mitnichten alles
einfacher gemacht, einige Fragen
z. B. zur Verlustverrechnung seien
immer noch ungeklärt bzw. sorgten für Missverständnisse zwischen Beratern und Finanzverwaltung.
I
Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Wolfgang Bröker
„Die Vereinheitlichung von Finanzamts-Software
ist unverzichtbar“
ie Verbandsnachrichten haben
Volker Mateyka, den Leiter des
Amtes für Informationstechnik (AIT)
der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein zu den aktuellen Fragestellungen des e-Governements befragt.
nicht so leistungsfähig wie sie heute ist.
Das AIT hat dazu einen mehr als beachtlichen Beitrag geleistet. Dass dies so bleibt,
ist für mich besonders wichtig.
D
Sehr geehrter Herr Mateyka, seit kurzem sind Sie Leiter des AIT – wir gratulieren Ihnen herzlich zu Ihrem neuen
Amt! Welche Aufgaben hat dieses
Amt? Was sehen Sie persönlich als die
wichtigste an?
Nach zwei Jahren EOSS ein kleiner
Rückblick: Wie hat die Steuerverwaltung die Umstellung auf das EOSSVerfahren verkraftet? Was ist dabei
noch zu tun?
Volker Mateyka
M: Herzlichen Dank. Ich habe die Leitung des Amtes für Informationstechnik zum 1. September 2010 übernommen
und kenne es natürlich aus meiner vorherigen Tätigkeit als
den zentralen IT-Dienstleister für die Steuerverwaltung des
Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgaben reichen von der
Bereitstellung, Pflege und Betreuung der gesamten ITInfrastruktur über die Verfahrensbetreuung aller in den
Finanzämtern eingesetzten automatisierten Verfahren bis
hin zur Verfahrensentwicklung für EOSS und KONSENS.
Ohne automatisierte Verfahren wäre die Steuerverwaltung
M: Die Umstellung auf das EOSSVerfahren hat die Steuerverwaltung insgesamt sehr stark belastet. Alle Kolleginnen und Kollegen mussten sich mit bis dahin nicht
bekannten Verfahren beschäftigen und zunächst Routine im
Umgang mit ihnen entwickeln. Diese Phase liegt nun hinter
uns, die Arbeitslage in den Finanzämtern hat in etwa wieder
den Stand erreicht wie vor der Umstellung.
Was verbirgt sich hinter „KONSENS“? Welche
Einflussmöglichkeiten hat Schleswig-Holstein bei
bundesweiten Programmierverbünden – oder anders
gefragt: Macht sich das AIT überflüssig?
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Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
M: „KONSENS” ist ein Kunstwort, das sich ableitet aus
„Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“. Die Einflussmöglichkeiten aller Länder sind im
Verwaltungsabkommen KONSENS festgelegt worden. Sie sind
natürlich geringer als wenn man Verfahren nur für das eigene
Land entwickelt. Denn eine bundesweit einheitliche Software
ist nur zu erreichen, wenn sich nicht alle Länder vollständig in
ihr verwirklicht sehen wollen. Die Vereinheitlichung ist aber
unverzichtbar im Hinblick auf das Ziel einer wirtschaftlicheren Steuerverwaltung. Letztlich geht es Ihren Mitgliedern bei
der DATEV nicht anders, auch dort gibt es keine Sonderlösungen für einzelne Steuerberater.
Nach der Einführung von EOSS hat sich die Zahl der im AIT
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwar deutlich verringert, doch auch KONSENS macht das Amt nicht überflüssig. Die Versorgung aller Finanzämter des Landes mit ITDienstleistungen war und ist die Hauptaufgabe des AIT. Dazu
gehört die zentrale Durchführung und Begleitung von
Rechenterminen ebenso wie die Bereitstellung von Hardware,
Infrastruktur und die Betreuung der vielfältigen und häufig
sehr spezifischen Steuersoftware. Nicht zuletzt sind auch
Fragen und Probleme der Nutzerinnen und Nutzer in den
Finanzämtern zu klären. Darüber hinaus leistet das AIT mit
mehr als 20 Programmiererinnen und Programmierern auch
seinen Beitrag zur Verfahrensentwicklung in EOSS bzw.
KONSENS.
Mit einigen unserer Kollegen wird im Herbst das Projekt
Steuerkonto-online-Einsichtnahme pilotiert. Warum
wird diese sinnvolle Abfragemöglichkeit, die in anderen
Bundesländern schon seit Jahren läuft, in unserem Bundesland erst jetzt eingerichtet?
M: Die wesentliche Aufgabe des AIT war – wie schon erwähnt –
die Umstellung auf das EOSS-Verfahren. Vor der Umstellung
hätten wir die Kontoabfragemöglichkeiten noch auf unser bis
dahin bestehendes Kassenverfahren ausrichten müssen. Es war
unter dem Aspekt der ohnehin hohen Arbeitsbelastung in der
Zeit vor der EOSS-Umstellung nicht vertretbar, MitarbeiterKapazitäten in ein Verfahren zu geben, das zumindest in dieser Form nur noch kurze Zeit Bestand gehabt hätte. Danach
galt es, die Anfangsprobleme in den Finanzämtern zu lösen
und den laufenden Betrieb des Verfahrens zu optimieren. Dies
ist jetzt weitgehend erledigt, so dass wir nun die OnlineSteuerkontoabfrage eingeführt haben, zunächst im
Pilotbetrieb. Übrigens – auch die Länder Hamburg und
Bremen, die kurz vor Schleswig-Holstein auf EOSS umgestellt
haben, führen das Abfrageverfahren gerade ein.
12
Wird es die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Verrechnungsantrages geben? Bzw. ist es eventuell angedacht, im Rahmen der Steuerkonto-onlineEinsichtnahme dem Steuerpflichtigen eine Zuordnungsmöglichkeit zu geben?
M: Die elektronische Übermittlung von Verrechnungsanträgen ist derzeit nicht geplant. Die Online-Steuerkontoabfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe ein Steuerkonto
lediglich eingesehen werden kann. Veränderungen des
Kontos im Rahmen der Abfrage sind nicht möglich.
Wie werden die Zugriffsmöglichkeiten für uns Steuerberater auf die ELStAM-Datenbank, den zentralen
Datenpool der Steuerverwaltung mit allen Lohnsteuerdaten, Rentenbezugsmitteilungen, Krankenversicherungsbeiträgen und Spendenbescheinigungen geregelt
werden? Ab wann soll die Datenbank laufen?
M: Die ELStAM-Datenbank ist eine bundesweit zentral
bereit gestellte Datenbank, die einen Verzicht auf die papierene Lohnsteuerkarte ermöglicht. Die Arbeitgeber sollen ihr
ab 2012 die zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs erforderlichen Daten entnehmen. Dies gilt natürlich auch für Ihre
Mitglieder, wenn sie die Lohnbuchhaltung ihrer Mandanten
erledigen. Das Finanzministerium hat sie in diesem Zusammenhang angeschrieben und ihnen Informationen übersandt.
Ein Zugriff der Steuerberater auf die übrigen zentralen
Datenbanken der Steuerverwaltungen der Länder ist aktuell
nicht geplant. Die Mitteilungspflichtigen (Arbeitgeber, Rentenversicherer etc.) haben nach den gesetzlichen Vorschriften
ihren Arbeitnehmern, Versicherungsnehmern oder Kunden
die jeweils übermittelten Daten bekannt zu geben. Außerdem
besteht nach wie vor die Absicht, Steuerbürgern eine vorausgefüllte Einkommensteuererklärung bereitzustellen, in der die
der Verwaltung bekannten Daten enthalten sind. Dieser
Service dürfte auch den Steuerberatern für ihre Mandanten
zur Verfügung stehen. Wann dies der Fall sein wird, steht allerdings noch nicht fest.
Welche Entwicklungen beim Thema authentifizierte
Steuererklärung gibt es?
M: Aktuell können die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung authentifiziert abgegeben werden und
natürlich die Steueranmeldungen. Die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.
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Welche Neuerungen wird es in naher Zukunft geben?
Wann ist z.B. damit zu rechnen, dass die Körperschaftsteuererklärung und die Feststellungserklärung elektronisch übermittelt werden können?
M: Die Arbeiten an entsprechenden Projekten sind aufgenommen worden. Wir haben natürlich ein Interesse daran, dass sie
möglichst bald abgeschlossen werden können. Konkrete
Termine kann ich Ihnen jedoch noch nicht nennen.
In der Vergangenheit gab es Probleme bei der Übersendung von korrigierten Steuererklärungen (z. B. USt-Voranmeldungen) am gleichen Tag wie die ursprüngliche
Steuererklärung. Wie ist der derzeitige Stand?
M: Die Versendung von korrigierten Steuererklärungen am
gleichen Tag wie die ursprüngliche Erklärung ist unproblematisch. Schwierigkeiten bereitet der Verwaltung lediglich
die Verarbeitung der „doppelt“ übermittelten Fälle im selben
Rechentermin. Betroffen sind nur die Lohnsteuer- und die
Umsatzsteuervoranmeldungen, es handelt sich aber lediglich
um wenige Fälle. Hier wäre meine Bitte, dass Ihre Mitglieder darauf achten, die Übermittlung an einem Tag nur einmal anzustoßen. Bei den Jahreserklärungen bestehen keine
derartigen Probleme. Für sie gibt es bei einer Mehrfachübermittlung eine technische Lösung, die leider nicht für die
Steueranmeldungen genutzt werden kann.
Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Wir danken Ihnen für das Gespräch.
Das Interview führten Lars-M. Lanbin, Julia Pagel-Kierdorf
und Maike Neelsen
Bestellen Sie bei uns Info-Flyer für die Akquise von Mandanten
ie sind auf der Gewerbemesse oder werden privat angesprochen: „Wie ist denn das mit einer
Existenzgründung, wie kann ein Steuerberater mir da
helfen?“ – „Muss ich beim Thema Abgeltungssteuer
alles selbst machen?“ Wir haben für Sie zwei Flyer entwickelt:
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Ihre Vermögensrendite
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Dezember 2010
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Tipp aus der Region:
Schönes Steinburg
er Kreis Steinburg ist seinen Bewohnern eine
schöne Heimat. Seine Landschaft ist geprägt
durch das Nebeneinander von Marsch und Geest mit
den Flüssen Elbe und Stör. Schnelle Verkehrsverbindungen nach Hamburg sowie zu den Bädern von
Nord- und Ostsee machen das Leben hier angenehm.
Weitläufige Wälder, Naturparks und reizvolle kleine,
alte Städte bieten vielseitige Ausflugsziele. Verkehrsberuhigte Straßen oder landwirtschaftliche Wege
ermöglichen weite Fahrradtouren und erholsame
Spaziergänge in frischer Luft.
D
Der Kreis ist vielseitig. Zahlreiche Freizeitmöglichkeiten und kulturelle Angebote zeichnen ihn aus. Weit
bekannt sind z. B. die Matjeswochen in Glückstadt,
das Fahnenschwenken in Krempe, Gildefeste, Geranienmarkt und Töpfermarkt in Kellinghusen, die
Itzehoer Woche und nicht zuletzt das weltweit
bekannte W.O.A-Festival in Wacken.
Viele
landwirtschaftliche Betriebe gestalten die
weite Landschaft.
Bekannte Pferdezüchter haben hier
ihre Stallungen
und im südlichen
Bereich des Kreises wird der Gemüseanbau groß
geschrieben.
Silke Gravert-Reumann
Unsere Kreisstadt
Itzehoe, eine der ältesten Städte Holsteins mit der
längsten Fußgängerzone an der Westküste, ist als
„Stadt im Grünen“ bekannt. Sie liegt direkt an der
Stör und ist umgeben von großen Wäldern. Es bietet
sich an, mal eine Kanufahrt auf der Stör zu unternehmen, um in der Stille die Natur zu genießen oder man
geht ins Freibad bzw. Hallenbad
Klosterbrunnen.
Auch in Sachen Kultur gibt es in
Itzehoe genug Abwechslung: Das
Theater mit seiner exzentrischen
Architektur wird sehr professionell
geführt und bringt über das ganze
Jahr ein abwechslungsreiches Programm. Das Wenzel-Hablik-Museum und das Kreismuseum im historischen Prinzesshof bringen interessante Ausstellungen. In kleinen
Bars und Szenekneipen zeigen
Künstler ihr Können. Hier ist für
jeden etwas dabei.
Am Besten, man schaut einmal vorbei.
Herzliche Grüße
Ihre Silke Gravert-Reumann
Bezirksstellenvorsitzende in Steinburg
Hafen von Glückstadt, © fotolia/ArTo
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SCHLESWIG-HOLSTEIN
Dezember 2010
Einheitlicher Ansprechpartner SchleswigHolstein: Der neue Behörden-Lotse für
Dienstleister
er ein Gewerbe anmelden,
sich selbständig machen
oder seinen Betrieb erweitern
wollte, musste sich in der Vergangenheit oft durch den sprichwörtlichen Behördendschungel
kämpfen und mühsam zuständige
Behörden herausfinden oder sich
nach den Öffnungszeiten richten.
Besonders schwer war dies für
ausländische Antragsteller, die
zusätzlich noch sprachliche und
geografische Hürden meistern
mussten.
W
Seit Anfang 2010 hat das ein
Ende. Statt lange nach der zuständigen Behörde zu suchen, führt
der Weg nun direkt zum „Einheitlichen Ansprechpartner“. Dank
der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie haben Firmen und Einzelpersonen die Möglichkeit, ihre
Anliegen wie beispielsweise eine
Gewerbeanmeldung über diese
einheitliche Stelle abwickeln zu
lassen. Im Land Schleswig-Holstein ist das der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein,
kurz EA-SH, mit Sitz in Kiel. Der
EA-SH tritt dabei als Vermittler
zwischen dem Antragsteller und
den zuständigen Behörden auf.
Dienstleistungserbringer aus ganz
unterschiedlichen Branchen wie
Handel, Handwerk, Gastronomie
oder Versicherungswesen wenden
sich einfach und unkompliziert an
das fünfköpfige Team des EA-SH.
Obwohl sich die Europäische
Dienstleistungsrichtlinie speziell
an Gewerbetreibende richtet, die
im Ausland aktiv werden wollen,
steht der EA-SH selbstverständlich
in gleicher Weise allen Einheimischen zur Verfügung.
Der Einheitliche Ansprechpartner
in Schleswig-Holstein wurde als
Anstalt öffentlichen Rechts gegründet. Seine Träger sind das
Land Schleswig-Holstein, die Kommunen und die Wirtschaftskammern.
Als besonderen Service bietet der
EA-SH seinen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, ihre Anliegen
komplett digital abzuwickeln.
Auch außerhalb der normalen Behördenöffnungszeiten können online Formulare abgerufen und
Informationen eingeholt werden.
Außerdem sind die Leistungen des
Einheitlichen
Ansprechpartners bislang kostenfrei.
Außerordentlich
praktisch ist das
Angebot des EA-SH
16
zum Beispiel für die Branche der
Insolvenzversteigerer, die laufend
an unterschiedlichen Orten in
Schleswig-Holstein Versteigerungen durchführen. Für jede dieser
Versteigerungen ist eine Genehmigung erforderlich, die innerhalb
einer bestimmten Frist bei der
zuständigen Behörde vor Ort eingeholt werden muss. Statt von zu
Behörde zu Behörde zu laufen,
wenden sich Insolvenzversteigerer
vermehrt direkt und nur an den
EA-SH. Die ansonsten immer aufs
Neue anstehende Suche nach der
richtigen Behörde entfällt, ebenso
das Risiko, vielleicht eine Frist zu
versäumen, weil die richtige Behörde nicht schnell genug gefunden wurde.
Wer also sein Anliegen einfach
und unkompliziert klären und
eventuell sogar aus der Ferne
abwickeln möchte oder wer an
immer unterschiedlichen Orten
eine Genehmigung benötigt, ist
beim EA-SH bestens aufgehoben.
Dies gilt auch für alle diejenigen,
die – vielleicht erst in den Abendstunden – online Informationen
suchen oder Anträge stellen
möchten. Selbstverständlich ist
der EA-SH auch telefonisch oder
persönlich erreichbar.
Kontaktmöglichkeiten und Informationen zum Angebot des EASH, dem neuen Behörden-Lotsen
für Dienstleister, finden Sie im
Internet unter www.ea-sh.de.
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Dezember 2010
SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER
Umsatzsteuerlich relevante Änderungen
zum Jahreswechsel
um 01.01.2011
treten einige Änderungen in Kraft, die
Auswirkungen im Bereich der Umsatzsteuer
haben. An vorderster
Stelle ist hier das Jahressteuergesetz 2010 zu
nennen. Außerdem kommt
es ab dem neuen Jahr zu
Änderungen im Bereich
der Incoterms. Es bleibt
RA/FA f. Steuerrecht/StB/WP
abzuwarten, ob die geProf. Dr. Thomas Küffner
plante Verschärfung im
Bereich der Selbstanzeige ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft tritt. Schließlich
sind auf europäischer Ebene einige wichtige Änderungen zu erwarten.
Z
1. Umsatzsteuer
1.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb –
Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle
Durch die Neufassung des § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG
schließt der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke.
Früher erfolgte der Verzicht auf die Erwerbsschwelle
durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Der
Steuerpflichtige konnte daher gegenüber dem Lieferanten mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung empfangen, ohne einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Nunmehr gilt die
Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber einem Lieferanten als Verzicht. Es ist
somit wieder ein Gleichklang zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsland und einem
innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland hergestellt.
1.2 „Use and Enjoyment“-Regeln werden in das
Gesetz integriert
Bereits aufgrund des BMF-Schreibens vom 08.12.
2009, IV B 9 – S 7117/08/10001, nunmehr in
Abschn. 3a.2. Absatz 17 UStAE, beanstandete es die
Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmer bestimm-
18
te Leistungen, deren
tatsächliche Nutzung oder Auswertung ausschließlich
im Drittlandsgebiet
stattfand, nicht in
Deutschland umsatzver st euer t en.
Diese Nichtbeanstandungsregel galt
für Güterbeförderungsleistungen und
RA/StB Dr. Stefan Maunz
damit im Zusammenhang stehenden
Leistungen, Arbeiten
an beweglichen körperlichen Gegenständen und
Reisevorleistungen, die tatsächlich ausschließlich im
Drittlandsgebiet stattfanden. Kritik an dieser sinnvollen Regelung entzündete sich primär an der Tatsache,
dass sich die Nichtbeanstandungsregel nicht aus dem
Gesetz selbst ergab, sondern nur aus einem BMFSchreiben. Dies holt der Gesetzgeber nunmehr nach.
Der neue § 3a Abs. 8 UStG verlagert den Ort der
Dienstleistung nicht nur in den bisher bekannten
Fällen in das Drittland. Zusätzlich wird der Leistungsort auch bei Telekommunikationsleistungen, die im
Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, in
das Drittland verlagert. Im Unterschied zur Formulierung im BMF-Schreiben stellt das Gesetz nun auch
nicht mehr darauf ab, dass die Leistung „ausschließlich“ im Drittlandsgebiet stattfindet. Es bleibt abzuwarten, ob dies so zu verstehen ist, dass beispielsweise auch Güterbeförderungsleistungen, die zu
einem geringen Teil tatsächlich in Deutschland stattfinden, aber zum überwiegenden Teil im Drittlandsgebiet, nicht besteuert werden (müssen).
1.3 Einräumung von Eintrittsberechtigungen
Im Verhältnis zwischen Unternehmern regelt das
JStG2010 in Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets
den Ort der Leistung bei Veranstaltungen neu. Es gilt
nun nicht mehr das Tätigkeitsortsprinzip, sondern
das Empfängerortsprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Nur
bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen bleibt
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aus praktischen Erwägungen der Ort maßgeblich, an
dem die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5
UStG). Andernfalls wären beispielsweise Kongressveranstalter gezwungen gewesen, beim Verkauf von
Eintrittskarten vor Ort die Unternehmereigenschaft
zu prüfen.
Im Verhältnis Unternehmer zu Endverbraucher kommt
es nicht zu Änderungen. Das Tätigkeitsortprinzip gilt
weiterhin. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen wird daher gleich behandelt, egal ob die Leistung
gegenüber Unternehmern erbracht wird oder nicht.
Problematisch ist, dass es bislang keine Definition des
Begriffs „Einräumung von Eintrittsberechtigungen“
gibt. Eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU ist zu befürchten. Hier
bleibt zu hoffen, dass die geplante EU-Verordnung (s.
unten 6.) Klarheit bringt.
1.4 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Der bisherige § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Befreiung der
Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich eine
innergemeinschaftliche Lieferung unmittelbar anschließt, wird mit Wirkung zum 01.01.2011 um drei
Voraussetzungen ergänzt. Bisher waren die Voraussetzungen in einer Verwaltungsanweisung geregelt,
sodass sich die praktische Handhabung nicht ändern
dürfte. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei
der Einfuhr werden die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer jedoch in der
gesamten EU vereinheitlicht und in die Gesetze der
einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen.
1.5 Ort der Lieferung von Wärme und Kälte
Für die Lieferung von Gas und Elektrizität gibt es
schon seit geraumer Zeit in bestimmten Fällen eine
besondere Leistungsortregelung. Es gilt das Empfängerortprinzip. Das JStG 2010 erweitert den Anwendungsbereich der Ortsregelung für die Lieferung von
Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität auf die
Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder
Kältenetze. Damit gilt für die Lieferung von Wärme
oder Kälte an sog. Wiederverkäufer ab dem
01.01.2011 ebenfalls das Empfängerortsprinzip. Bei
anderen Leistungsempfängern gilt dagegen der Ort
der tatsächlichen Nutzung oder des Verbrauchs als
Lieferort. Damit wird eine einfachere Lieferortbestimmung bei leitungsgebundenen Kälte- oder Wärmelieferungen erreicht.
1.6 Abschaffung des „Seeling-Models“
In Umsetzung des Art. 168a MwStSystRL wird das
sogenannte „Seeling-Model“ durch die Änderung des
§ 3 Abs. 9a und Einfügung eines neuen § 15 Abs. 1b
UStG abgeschafft. Die neuen Regelungen betreffen
nur solche Grundstücke/Gebäude, die entweder nach
dem 01.01.2011 erworben wurden oder mit deren
Herstellung erst nach dem 01.01.2011 begonnen
wurde. Die Herstellung beginnt laut § 27 Abs. 16
UStG n. F. zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder der
Bauantrag gestellt wird oder die Bauunterlagen eingereicht werden.
Dezember 2010
SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER
1.7 Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens
Daneben erweitert das JStG 2010 den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens. Zukünftig
geht auch bei der Lieferung bestimmter Abfallstoffe
(Nr. 7), bei Gebäudereinigungsleistungen (Nr. 8) und
bei der Lieferung verschiedener Verarbeitungsstufen
von Feingold (Nr. 9) die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger über. Dies gilt jeweils unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer Ausländer
ist.
In der Praxis ist zu erwarten, dass die Anwendung insbesondere der beiden erstgenannten Leistungen
Schwierigkeiten bereiten wird. Die von der Neuregelung umfassten Abfallstoffe werden in einer dem
UStG neu eingefügten Anlage 3 definiert, die auf die
jeweiligen Zolltarifpositionen verweist. Die Bedeutung
des Zollrechts für die sichere Anwendung des Umsatzsteuerrechts wird damit an Bedeutung gewinnen. Es
ist jedoch unklar, wie zu verfahren ist, wenn der gelieferte Abfall eine Mischung aus mehreren Stoffen ist,
die nur teilweise in Anlage 3 genannt sind.
Bei Gebäudereinigungsleistungen soll die Steuerschuld nur auf Leistungsempfänger übergehen, die
selbst solche Leistungen erbringen. Hier ist völlig
offen, wie dies in der Praxis rechtssicher festgestellt
werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher
betroffenen Bauleistern ist der Weg über Freistellungsbescheinigung bei den Reinigungsleistern nicht
möglich.
1.8 Elektronische Steuererklärung
Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach
dem geänderten § 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich
elektronisch abzugeben. Ausnahmen können zur
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SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER
Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden.
Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6
Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte
(z. B. Steuerberater) Umsatzsteuerjahreserklärungen
einreichen sollen.
Dies betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck reicht
daher nicht mehr aus und könnte dazu führen, dass
die Festsetzungsverjährung später beginnt.
2. Abgabenordnung
2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei
Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und
Verbrauchsteueraufkommen
Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand
in Deutschland de facto bisher nicht unter Strafe,
denn Voraussetzung hierfür war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich sah §
370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung
festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das
Gegenseitigkeitserfordernis gegeben war. Diese
Rechtsverordnung existiert bis heute nicht. Damit
konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im EUAusland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt
werden.
Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des
BGH zum EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09)
dürfte dieses Versäumnis des Gesetzgebers einen
erheblichen Einfluss auf die Strafverfolgung sog.
Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs.
6 AO gestrichen werden. Diese Änderung gilt für alle
Taten, die nach Verkündigung des JStG 2010 begangen werden.
Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass
ein bewusst in Kauf genommenes Fehlverhalten im
EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer Umsätze) in
Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden
kann.
2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung
ins Ausland
Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die
Verlagerung der elektronischen Buchführung auch in
20
das nichteuropäische Ausland, wenn dies vorher vom
zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde einen
umfassenden Datenzugriff auf die elektronische
Buchführung erhält. Die Verlagerung darf zu keiner
Beeinträchtigung der Besteuerung führen (BayLfSt,
Verf. v. 22.09.2010, S 0316.1.1 – 3/3 St 42).
2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas
Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer
inzwischen jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig
der Beginn der Festsetzungsfrist für die Besteuerung
von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2 AO inhaltsgleich zu
den Bestimmungen für die Stromsteuer.
3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige
Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch
das JStG 2010 die Anforderungen an Selbstanzeigen
zu verschärfen. Dem ist man nicht gefolgt. Vielmehr
liegt nun ein eigener Referentenentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor.
Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch dann Wirkung entfalten soll, wenn
für alle strafrechtlich noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend
nachgeholt oder berichtigt werden.
Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus für eine strafbefreiende Selbstanzeige
bedeuten, da kaum sichergestellt werden kann, dass
wirklich alle Angaben entsprechend nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt werden,
ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr
möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eine entsprechende
Sperrwirkung entfalten.
Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form
tatsächlich verabschiedet wird.
4.
Keine Verschärfung bei Buch- und
Belegnachweisen
Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen
des Referentenentwurfs der Bundesregierung für die
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 24.09.2010 (Drs. 587/10) kommt es nun doch
nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen an
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den Buch- und Belegnachweis i. S. v. §§ 17a, 17c
UStDV.
5. Incoterms 2011
Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten.
Im Rahmen der Überarbeitung werden die bisherigen
Incoterms DAF und DES gestrichen. An die Stelle des
Incoterms DDU tritt DAP (Delivered At Place). Der
bisherige Incoterm DEQ wird durch DAT (Delivered
At Terminal) ersetzt. Daneben werden die Incoterms
nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern
nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle
übrigen Transportarten) gegliedert.
6. Entwicklung auf europäischer Ebene
Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie
werden seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss
(Art. 398 MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich
auf eine Auslegung einigt, wird dies in sog. Leitlinien
veröffentlicht. Im Jahr 2005 hat man diese Leitli-
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SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER
Anzeige Hugo Hamann
21
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nien erstmals im Wege einer Verordnung unmittelbar
in geltendes Recht gegossen (EG-VO 1777/2005).
Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets einer vollständigen Überarbeitung unterzogen worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EUVerordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor
(17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar,
wann und mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie wird jedoch eine wesentliche
Grundlage bilden, insbesondere bei der Frage wie die
Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers
bei Umsätzen zwischen Unternehmern (B2B) nachzuweisen ist.
RA/StB Dr. Stefan Maunz und
RA/FA f. Steuerrecht/StB/WP Prof. Dr. Thomas Küffner,
jeweils Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten
Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München
Vorsteuer: Änderungen und interessante
Rechtsprechung
Zurechnung“ vor mit der Möglichkeit
Neuer § 15 Abs. 1 b UStG zum Vorsteuder Schätzung, wenn keine genauere
erabzug bei gemischter Gebäudenutzung
Zuordnung möglich ist; nach dem
Das bekannte Seeling-Urteil des
Verhältnis der Umsätze soll nur ausEuGH aus dem Jahre 2003 hat den
nahmsweise aufgeteilt werden könSteuerpflichtigen erhebliche Liquidinen. In der Praxis ist aber die Aufteitätsvorteile gebracht: Bei gemischter
lung nach den Umsätzen bei Grund(teils steuerpflichtiger) Gebäudenutstücken häufig die günstigere Alterzung konnte sofort die volle Vorsteuer
native! Und das EU-Recht sieht die
aus den AK/HK geltend gemacht werAufteilung nach den Umsätzen als die
den. Die damit verbundenen Steuervorrangige Variante und eine Abweiausfälle bewogen einige EU-Länder,
Druck auszuüben. Infolgedessen hat
chung davon nur als den AusnahOliver Probst, StB und Fachanwalt
der EU-Rat die MwStRiLi geändert:
mefall an. Dementsprechend hat der
für Steuerrecht
der Vorsteuerabzug soll von vornherBFH mit Beschluss vom Juli 2010
ein nur anteilig möglich sein. Das
beim EuGH angefragt, ob § 15 IV
setzt nun ab 2011 § 15 Abs. 1 b UStG genauso um.
UStG mit EU-Recht vereinbar ist. Passen nun
Der Vorsteuerabzug wird auf den steuerpflichtig
Steuerbescheide auf diesen Fall, sollten sie nach §
genutzten Teil des Gebäudes beschränkt. Dies gilt für
165 AO offengehalten werden. Die praktische Ausalle Anschaffungen (Übergang Nutzen und Lasten)
wirkung kann durchaus erheblich sein.
bzw. Herstellungsbeginn (Baugenehmigung) ab
01.01.2011. Ein Ausgleich für die Zukunft bei
Berufung auf die Mehrwertsteuerrichtlinie in der Praxis
Nutzungsänderung kann aber über den neuen § 15 a
Man muss nicht immer warten, bis das Finanzgericht
die Vereinbarkeit einer Vorschrift mit EU-Recht überVI a UStG erfolgen.
prüfen will, um Vorteile für den Steuerpflichtigen zu
erstreiten. Denn bereits bei der täglichen RechtsanAufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug –
EuGH-Vorlage
wendung durch das Finanzamt muss das UmsatzIn diesem Zusammenhang stellt sich eine immer wiesteuergesetz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie
der praktisch bedeutsame Frage: Welcher Maßstab
ausgelegt werden. Darauf kann man sich berufen. Es
bleibt dann immer noch die Berufung auf EU-Recht
soll eigentlich für die Vorsteueraufteilung angewendet
im Klagweg.
werden? § 15 Abs. 4 gibt hier eine „wirtschaftliche
22
Vorsteuerabzug im Blickfeld der Betriebsprüfung
Die Erfahrung des Verfassers und vieler Kollegen bei
Betriebsprüfungen ist, dass der Prüfer sehr genau
schaut, ob die rechnungsmäßigen Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug gegeben sind (nicht nur bei größeren Beträgen). Liegen sie nicht vor, kommt es zu geänderten Steuerbescheiden. Auf die Möglichkeit der Rechnungskorrektur wird seitens des Finanzamtes normalerweise nicht hingewiesen. Selbstverständlich gibt es sie
aber. Hierbei muss auf folgendes geachtet werden: Es
muss erkennbar der Rechnungsaussteller selbst die
Korrektur bzw. Vervollständigung vorgenommen haben, und zwar auf der unvollständigen Originalrechnung selbst oder durch ein neues Dokument mit
Bezug auf das alte Dokument. Dann stellt sich die
Frage: Gibt es den Vorsteuerabzug nun rückwirkend
oder erst seit Existieren der neuen Rechnung? Im letzteren Falle käme es bei einer Betriebsprüfung nämlich zu
geänderten Steuerbescheiden mit zusätzlichen Zinsansprüchen des Finanzamtes. In letzter Zeit wurden
Stimmen in der Fachwelt laut, die meinten, der EuGH
verträte die Ansicht, dass es den Vorsteuerabzug rückwirkend gäbe. Hierzu setzte sich unlängst das FG
Rheinland-Pfalz mit einer aktuellen EuGH-Entscheidung auseinander und führte aus: Auch nach EURechtsprechung greift der Vorsteuerabzug erst ab dem
Zeitpunkt, ab dem die neue Rechnung da ist (Urteil
vom 23.09.2010, 6 K 2089/10).
Eine wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei
Personengesellschaften
In der Praxis begleicht fast immer die Personengesellschaft die Rechnung des Steuerberaters für die Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung ihrer Gesellschafter. Der BFH entschied nun mit veröffentlichtem Urteil vom 08.09.2010:
Diese Steuererklärung fällt nicht in den unternehmerischen Bereich, weder der Betriebsausgabenabzug noch
der Vorsteuerabzug können hierfür gewährt werden. Als
Ausweg, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu
erreichen, könnte man zwar daran denken, die Gesellschaft dazu vertraglich zu verpflichten, diese Kosten
für ihre Gesellschafter zu übernehmen. Dies würde aber
nur die interne Zahlungsverpflichtung ändern. Es würde nichts daran geändert, dass diese Steuererklärung
von Gesetzes wegen nicht betrieblich veranlasst ist.
Oliver Probst, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dezember 2010
SCHWERPUNK T: UMSATZSTEUER
Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Vereinen
I. Allgemeine Grundsätze
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei
einer Körperschaft zwischen ihrem
unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich zu unterscheiden.1 Diese Unterscheidung wird auch
auf gemeinnützige Körperschaften
übertragen. Mit Beschluss vom 14.4.
2008 hat der BFH die Differenzierung
zwischen dem unternehmerischen
und nichtunternehmerischen Bereich
einer gemeinnützigen Körperschaft als
„grundsätzlich geklärt“ bezeichnet.2
beruhen in der Regel nicht auf nachhaltiger Betätigung und fallen damit
in den nichtunternehmerischen Bereich.5
Im Regelfall ist eine unternehmerische
Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung jedenfalls steuerbefreit
nach § 4 UStG.
Dr. Jörg Alvermann, Köln
Hieraus folgt grundsätzlich folgende Aufteilung:
1. Der ideelle Bereich gehört zur nichtunternehmerischen Sphäre, insbesondere (echte) Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.3 Sog.
Hilfsgeschäfte, die im Rahmen der ideellen
Tätigkeit anfallen, sind auch dann als nicht
umsatzsteuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit
ausgeführt werden.4
Beispiele:
Veräußerung von im ideellen Bereich eingesetzten Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände); Überlassung von im ideellen Bereich eingesetzten Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeuge) an
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
2. Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist die gemeinnützige Körperschaft unternehmerisch tätig,
wenn Sie nachhaltig vorgeht. Hieraus folgt:
Die nachhaltige Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen ist unternehmerisch.
Zinseinnahmen und sonstige Einnahmen aus
Kapitalvermögen (z. B. aus Gesellschaftsanteilen)
1
2
3
4
5
24
6
3. Die Tätigkeit der gemeinnützigen
Körperschaft im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb fällt in den unternehmerischen Bereich.
4. Auch der Zweckbetrieb fällt als Sonderform des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den unternehmerischen Bereich. Von Bedeutung ist die
Unterscheidung Zweckbetrieb/wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb allerdings hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.
II. Folge für gemeinnützige Körperschaften:
Vorsteuerabzug nur bei stpfl. Ausgangsumsätzen
Im Anschluss an die jüngere FH- und EuGH-Rechtsprechung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass
ein Vorsteuerabzug der gemeinnützigen Organisation
einen Zusammenhang mit einer „wirtschaftlichen
Tätigkeit“ i.S.d. MwStSystRL voraussetzt. Ein Vorsteuerabzug für einen Leistungsbezug im ideellen Bereich
ist damit weitgehend verschlossen. Erforderlich ist
vielmehr ein nachgewiesener Zusammenhang mit
steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.
Exemplarisch insoweit FG München 3 K 3427/03 vom
5.11.2008:6
Ein Verein erhielt institutionelle Zuschüsse und
projektbezogene Zuschüsse für Forschungstätigkeit.
Die projektbezogenen Zuschüsse wurden von der
Finanzbehörde zum Teil als echte (nicht steuerbare),
zum anderen Teil als unechte (steuerpflichtige) Zu-
S. nur BFH V R 25/76 vom 20.12.1984, BStBl. 1985 II, 176; V R 16/03 vom 19.11.2004, BStBl. 2005 II, 503.
BFH XI B 171/07 vom 14.4.2008, BFH/NV 2008, 1215.
BFH V R 25/76 vom 20.12.1984, BStBl. 1985 II, 176.
Abschn. 22 Abs. 1 Satz 9 UStR.
BFH V R 3/77 vom 15.1.1987, BStBl. 1987 II, 512; s. auch RASCHE in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 11 Rz. 14.
NZB eingel., Az. BFH V B 160/08.
schüsse angesehen. Der Verein machte den Vorsteuerabzug auch für die Grundlagenforschung (= ideeller
Bereich) geltend. Das FG versagte den Vorsteuerabzug:
Voraussetzung sei, dass die Eingangsleistungen im
direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stünden. Hieran
fehle es bei der Grundlagenforschung.
III. Nunmehr: EuGH-Urteil „VNLTO“ vom 12.2.20097
Der vorstehenden Aufteilung in unternehmerische
und nichtunternehmerische Bereiche hat das EuGHUrteil „VNLTO“ vom 12.2.2009 eine weitere
Komponente hinzugefügt: Der EuGH entschied:
Werden Eingangsleistungen für Umsätze verwendet, die nicht unter den Anwendungsbereich der
MwStSystRL fallen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen
der Mitglieder stelle keine solche „der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit“ dar.
Darüber hinaus verneinte der EuGH auch eine
Zuordnung unter Art. 26 Abs. 1 Buchst. a
MwStSystRL. Eine Verwendung „für den privaten
Bedarf“ bzw. „für unternehmensfremde Zwecke“
liege nicht vor: Der VNLTO habe hinsichtlich der
allgemeinen Interessenwahrnehmung der Mitglieder zwar keine wirtschaftlichen, aber auch keine
unternehmensfremden Leistungen erbracht.
Zukünftig ist damit nicht nur zwischen „unternehmerischen“ und „nichtunternehmerischen“ Tätigkeiten
zu unterscheiden, sondern darüber hinaus auch noch
eine Abgrenzung zu den „unternehmensfremden“
Tätigkeiten vorzunehmen. Für den Vorsteuerabzug
folgt hieraus:
Bei Leistungs- oder Lieferungsbezug für eine unternehmerische Tätigkeit besteht der Vorsteuerabzug,
wenn der Bezug für eine steuerpflichtige Tätigkeit
erfolgt. Bei einem Bezug für eine zwar unternehmerische, aber umsatzsteuerbefreite Tätigkeit ist der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG verschlossen.
7
EuGH Rs. C-515/07 vom 12.2.2009, DStR 2009, 369
mit Anm. KORN; s. hierzu auch KORF, DB 2009, 758.
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26
Nicht unternehmerische Tätigkeiten können
gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigen,
wenn der Unternehmer den bezogenen Gegenstand dem Unternehmen zuordnet und die
unentgeltliche Wertabgabe versteuert.
Der Vorsteuerabzug ist jedoch verschlossen, wenn
die Tätigkeit, für die der Leistungs- oder Lieferbezug erfolgt, nicht wirtschaftlich (entgeltlich),
aber auch nicht „unternehmensfremd“ erfolgt.
Ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung das
EuGH-Urteil umsetzt, ist derzeit noch offen. Insbesondere wird zu beachten sein, inwieweit
Rechtsprechung und Finanzverwaltung zukünftig den
Begriff der Verwendung für „Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen“ in § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG
auslegen.
Dr. Jörg Alvermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Steuerrecht, Köln
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Der Steuerberater als Mediator
ie Anforderungen an die Steufahren vor allem in der Wirtschaft steerberater sind in den vergangetig gestiegen, so dass vor allem
nen Jahren beständig weiter gestieSteuerberater bereits aufgrund ihrer
gen. Das gilt sowohl für das Steuerbesonderen betriebswirtschaftlichen
recht als auch für den Bereich der
Kenntnisse besonders qualifiziert
sogenannten vereinbaren Tätigkeiten
sind, die Rolle eines allparteilichen
nach § 57 Abs. 3 SteuerberatungsBeraters wahrzunehmen2. Der Deutgesetz. Dabei gewinnen gerade die
sche Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Tätigkeiten außerhalb der klassischen
bietet daher bereits seit einigen JahVorbehaltsaufgaben zunehmend an
ren im Rahmen seines FachberaterBedeutung. Neben der Beratung etwa
konzepts die Möglichkeit der Qualiim Bereich der Unternehmensnachfizierung zum „Fachberater für MeRA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel, diation (DStV e.V.)“ bzw. „Mediator
folge oder in Sanierungsfragen rückt
DStV, Berlin
nicht zuletzt durch eine aktuelle
(DStV e.V.)“.
Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Förderung der außergerichtlichen StreitChancen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Frage, ob ein Steuerberater, der nicht gleichzeitig
beilegung das Gebiet der Wirtschaftsmediation verauch Rechtsanwalt ist, überhaupt als Mediator aufstärkt in den Blickpunkt.
treten darf, ist seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) endgültig zugunsten der SteuIn der Praxis sind es bislang häufig die Rechtsanwälte1
und die Psychologen, die in diesem Bereich eine proerberater entschieden worden. In § 2 Abs. 3 Nr. 4
fessionelle Mediation anbieten. Dabei ist in den verRDG ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die
gangenen Jahren das Interesse am MediationsverMediation und jede vergleichbare Form der alternati-
D
1
2
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BERUFSRECHT
Groß, Der Anwalt als Konfliktmanager in Familienunternehmen, Betriebs-Berater 7/2010, S. XIV
Vgl. auch Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170
Dran gedacht? Mitgliedsbeitrag 2011
für den StBV bald fällig
er Mitgliedsbeitrag 2011 ist am Jahresanfang
fällig. Wir werden zum Februar 2011 die
Beitragsrechnungen versenden bzw. bei Mitgliedern,
die uns Lastschrifteinzug gewähren, den Beitrag
einziehen.
D
Bitte beachten Sie, dass wir bei Rücklastschriften
die uns entstehenden Gebühren weiterbelasten
müssen. Teilen Sie uns daher bitte mit, wenn sich
Ihre Bankverbindung geändert hat.
F a x
( 0 4 3 1 ) 9 9 7 9 7 - 1 7
Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.
Postfach 4226 · 24041 Kiel
Meine Bankverbindung für den Lastschrifteinzug
des Mitgliedsbeitrages 2011 hat sich geändert:
Name des Kontoinhabers
Bankleitzahl
Kontonummer
27
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BERUFSRECHT
ven Streitbeilegung keine Rechtsdienstleistung im
Sinne des Gesetzes ist, solange sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der
Beteiligten eingreift3. Damit ist die noch zu Zeiten
des alten Rechtsberatungsgesetzes bestehende
Rechtsunsicherheit, ob die Durchführung der Mediation einer besonderen Erlaubnis bedarf, endgültig
beseitigt worden. Es wird damit höchste Zeit, dass
sich auch in den Reihen der Beraterschaft ein stärkeres Bewusstsein für die sich im Bereich der Mediation
bietenden Marktchancen entwickelt.
Ablauf eines Mediationsverfahrens
Der Mediator hat in allparteilicher Funktion die Gesprächsleitung inne und achtet auf die Einhaltung der
von den Parteien festgelegten Verfahrensregeln. Er
verfügt im Mediationsverfahren zwar über keine Entscheidungsmacht, da die Konfliktparteien das Verfahren autonom führen4. Gleichwohl sind die kommunikativen Fähigkeiten des Mediators für das Verfahren von entscheidender Bedeutung. Der Erfolg
wird im Ergebnis davon bestimmt, wie die Übermittlung von Sachinhalten gelingt, Missverständnisse vermieden und Informationen zielbezogen und argumentativ überzeugend übermittelt werden5. Das Mediationsverfahren gliedert sich dabei klassischerweise
in mehrere Phasen6: Nachdem sich der Mediator im
Rahmen eines ersten Gesprächs eine Orientierung
über die bestehende Konfliktsituation verschafft hat,
folgen intensive Einzelgespräche mit den Beteiligten,
um die wirklichen Bedürfnisse und Ziele der Parteien
zu erfahren. Anschließend werden die Konfliktbeteiligten an einem so genannten runden Tisch zusammengeführt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, nach
festen Gesprächsregeln die Sichtweisen und Interessen der jeweils anderen Seite kennenzulernen. Die
Parteien müssen sich im Weiteren damit auseinander-
3
4
5
6
7
8
28
setzen, was genau von welcher Seite geleistet werden
müsste, um den Konflikt zu lösen. Einer der genannten Vorschläge soll sodann von den Parteien als Konsenslösung ausgewählt werden. Der Mediator prüft
schließlich die gewählte Lösung nochmals auf ihre
Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit und achtet darauf,
ob alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt wurden.
Entwurf eines Mediationsgesetzes
Das Mediationsverfahren ist bislang auf nationaler
Ebene noch nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesjustizministerium hat allerdings aktuell den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation
und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgelegt. Mit ihm soll eine Richtlinie
der Europäischen Union7 über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt
werden. Der DStV hat zu dem vorgelegten Entwurf
bereits im Oktober 2010 Stellung genommen und
dabei die mit dem Gesetzesvorhaben verbundene Aufwertung der Mediation ausdrücklich begrüßt. Positiv
ist vor allem zu bewerten, dass keine gesetzliche Mindestqualifikation für Mediatoren vorgeschrieben ist,
sondern die Möglichkeit der freiwilligen Zertifizierung
und der Auswahl durch den mündigen Bürger
gewährleistet werden soll.
Fachberaterkonzept des DStV
Der DStV hat, wie eingangs erwähnt, den Bereich der
Mediation bereits seit einigen Jahren in sein
Fachberaterkonzept aufgenommen und bietet interessierten Steuerberatern die Möglichkeit, die Bezeichnung „Fachberater für Mediation (DStV e.V.)“ beziehungsweise „Mediator (DStV e.V.)“ erwerben. Für die
Anerkennung als Fachberater (DStV e.V.) müssen
nach den Fachberaterrichtlinien des DStV zum einen
Vgl. Im Weiteren: Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170, 174
Dreyer, Lamm, Müller, RDG Praxiskommentar, § 2 Rn. 60
Schardt, Vom Nutzen und der Notwendigkeit mediativer Kommunikationskompetenz in Beratung und Mediation und der Ausbildung
zum Fachberater für Mediation (DStV e.V.), Stbg. 2008, S. 128, 129
Vgl. Im Einzelnen: Römermann, Beratungsfeld Mediation: Was Steuerberater daraus machen können, Stbg 2009, S. 170, 174
Richtlinie 2008/52/EG vom 21.5.2008
Die DStV-Fachberaterrichtlinien sowie weitergehende Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV sind auch i
m Internet abrufbar unter www.dstv.de/fuer-die-praxis/fachberater
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besondere theoretische Kenntnisse erworben werden,
zum anderen sind besondere praktische Erfahrungen
auf dem Gebiet der Mediation nachzuweisen8. Vorgeschriebene Lehrgangsinhalte sind unter anderem
die Grundlagen der Wirtschaftsmediation, die Darstellung der Mediation als kommunikative Aufgabe
(Gesprächsführung und Kommunikationstechniken),
das Verfahren der Wirtschaftsmediation (Rahmenbedingungen, rechtliche Bedingungen der Mediation,
9
Selbstverständnis des Mediators) und Marketing9.
Interessierte Kolleginnen und Kollegen sollten daher
genau prüfen, ob eine zusätzliche Ausbildung zum
Mediator nicht eine sinnvolle Ergänzung des
Beratungsangebots ihrer Kanzlei bietet.
RA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel, Referent für
Berufsrecht beim Deutschen Steuerberaterverband e.V.,
Berlin
Vgl. im Einzelnen Pestke, Die Fachberaterkonzepte des DStV und der BStBK, Berlin 2009, S. 23 ff.
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BERUFSRECHT
30
Wie Scherben Glück bringen
In Familienunternehmen kommt es mitunter zum Konflikt über die Nachfolge.
bietet sich als weiteres Tätigkeits- und
ut, wenn der vertraute Berater
Geschäftsfeld für Steuerberater geraals Mediator vermitteln kann.
dezu an. Ziel einer Mediation ist es, dass
PAUL MAURER (62), Patriarch alter
die Konfliktparteien künftig weiter
Prägung, leitet als alleiniger Inhaber
zusammenarbeiten können. Der Methoeine Maschinenfabrik mit 90 Mitarde gibt der Erfolg Recht: Sie führt mit
beitern in der Nähe von München.
mehr als 75 Prozent aller Streitigkeiten
Sein Sohn Andreas ist 33 Jahre alt
zu einer Verständigung. Die Mediation
und arbeitet seit zwei Jahren, nach
ist nicht förmlich, lässt sich zügig durchtechnischer Ausbildung und Betriebsführen und erhält den Parteien über die
wirtschaftsstudium, im väterlichen
Entscheidungsbefugnis hinaus ein MaxiBetrieb mit. Inzwischen ist er vermum an Verfahrens- und Ergebnisheiratet und hat eine sechs Monate
StB
vBP
Bärbel
Meyer
kontrolle. In einem Fall haben bereits
alte Tochter. Seit einiger Zeit gibt es
zwei Sitzungen zu einer Lösung geführt.
immer wieder Probleme zwischen
Junior und Senior, die auch zu familiären Konflikten
führen. Paul Maurer, Techniker und Starverkäufer des
Phase 1: Mediationsvertrag
Zunächst habe ich den Maurers das MediationsverfahUnternehmens, ist gesundheitlich zwar etwas angeren erläutert und die jeweiligen Erwartungen an das
schlagen, fühlt sich aber noch zu jung, um auf das
Verfahren geklärt. Die Rolle des Mediators besteht
Abstellgleis geschoben zu werden. Er ist sich noch nicht
darin, die Beteiligten in ihren autonomen Verhandlunsicher, ob sein Sohn das Unternehmen in Zukunft
gen so zu unterstützen, dass sie freiwillig und eigenvererfolgreich führen kann und macht sich Gedanken um
antwortlich entscheiden können, ob und gegebenenseine Altersversorgung. Außerdem möchte er auch
falls wie sie einen Konflikt beilegen. Dabei handelt der
seine Tochter Rieke gerecht behandeln.
Mediator allparteilich und neutral.
Andreas Maurer möchte jetzt konkret wissen, wie es für
ihn im väterlichen Unternehmen weitergeht. Er möchte
Die Beteiligten einigten sich auf die Durchführung einer
in die Geschäftsführung einbezogen werden und nicht
Mediation und auf mich als langjährige Steuerberaterin
den Entscheidungen seines Vaters ausgeliefert sein.
des Unternehmens sowie, zur sofortigen Klärung von
Nach einem Streit mit dem Vater hat er sich anderweiauftretenden Rechtsfragen, auf einen Rechtsanwalt aus
tig beworben. Ihm liegt nun ein lukratives Angebot für
unserem Haus als Mediatoren. Danach wurde der
eine Geschäftsführerposition in Süddeutschland vor. Er
Mediationsvertrag, in dem Aufgaben und Kosten vermuss sich innerhalb eines Monats entscheiden. Sein
einbart wurden, geschlossen.
Vater Paul Maurer, der auf seinen Sohn sehr stolz ist
und ihn als Nachfolger für sein Lebenswerk sieht, ist
Phase 2: Themensammlung
wütend und enttäuscht.
In dieser Phase formulieren die Beteiligten, worum es
ihnen geht und welche Themen sie im MediationsverEs ist wie immer in Familienunternehmen. Sie sind
fahren besprechen möchten. Kern des Konflikts zwibesonders erfolgreich, weil Mitglieder der Familie perschen Junior und Senior war die nicht geregelte Nachsönlichen Einsatz und Herzblut einbringen. Doch volles
folge und die Kompetenzzuordnung.
Engagement heißt auch viel Emotion und somit potenzielle Reibungspunkte für eine gewinnbringende ZuPhase 3: Interessenerklärung
sammenarbeit. Auf Grund der Mandantenbindung ist
In der dritten Phase der Mediation werden die Interder Steuerberater in der Regel erste Anlaufstelle bei
essen und Bedürfnisse der Beteiligten, die häufig hinter
Problemen oder Konflikten. Die Wirtschaftsmediation
deren Positionen und Forderungen stehen, geklärt. In
G
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dieser entscheidenden Phase der Mediation werden die
„Parteien“ gründlich und ohne Position zu beziehen
befragt. Sie haben beide ausreichend Zeit und
Gelegenheit zu erklären, was ihnen wirklich wichtig ist
und woran ihnen mehr oder weniger liegt.
Andreas Maurer möchte Geschäftsführer werden. Er
möchte die Entscheidungen, die die Zukunft des
Unternehmens und somit auch seine persönliche
Zukunft betreffen, mitgestalten. Außerdem ist es ihm
wichtig, dass sein Vater einen konkreten Termin nennt,
an dem er in den Ruhestand geht und ihm sämtliche
Geschäftsanteile überträgt. Wie in vielen Unternehmerfamilien stellt der Betrieb bei den Maurers den
wichtigsten Vermögensteil dar. Eine Auszahlung im
Erbfall wäre schwer möglich. Andreas Maurer kann sich
nicht vorstellen, dass er zusammen mit seiner Schwester (Biologin) wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen muss.
Paul Maurer ist sich nicht sicher, ob sein Sohn den für
das Unternehmen so wichtigen Vertriebsbereich führen
kann und möchte dieses mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren noch begleiten. Er will Sicherheit
für seine Altersversorgung, zumindest den größten Teil
seines Vermögens noch nicht auf seinen Sohn übertragen und will auf jeden Fall seine Tochter Rieke gerecht
behandeln.
Phase 4: Entwickeln von Lösungen
In dieser vierten Phase beginnt der Prozess der
Problemlösung. Es werden zunächst so viele Ideen wie
möglich zur Beilegung des Konflikts zusammengetragen. Dabei kommen durch zunächst unrealistisch oder
undenkbar erscheinende Einfälle ganz neue und für alle
Seiten vorteilhafte Optionen zum Vorschein. Hier einige
Ideen aus dem geschilderten Fall:
Veräußerung des Unternehmens, um mit dem
Kaufpreis die Altersversorgung des Seniors sicherzustellen
Ausscheiden des Sohnes und neue, völlig fremde
Geschäftsführung
Verpachtung an den Junior
Einstellung einer weiteren Führungskraft für den
Vertriebsbereich und Ausscheiden des Seniors in
den nächsten fünf Jahren
Aufspaltung des Unternehmens. Eine Besitzgesellschaft mit Familienbeteiligung und als Altersversorgung für den Senior. Eine Betriebsgesellschaft
mit Beteiligung und Geschäftsführungskompetenz des
Juniors.
Phase 5: Bewertung und Auswahl der Optionen
Hier geht es darum, die gesammelten Ideen im Hinblick
auf ihre Realisierbarkeit (rechtlich, wirtschaftlich,
organisatorisch etc.) zu prüfen. Ziel ist zu überlegen,
mit welchen Lösungsmöglichkeiten sich der größte
Wert schöpfen lässt und welche der Optionen den
Interessen der Beteiligten möglichst weitgehend gerecht
wird. Paul und Andreas Maurer haben sich auf folgendes Vorgehen geeinigt:
Einstellung einer weiteren Führungskraft für den
Bereich Vertrieb
Ausscheiden des Seniors spätestens in fünf Jahren
Gründung einer Betriebs-GmbH mit Beteiligung des
Vaters von zunächst 60 Prozent und des Sohnes mit
40 Prozent. Die Geschäftsführung erfolgt durch
Vater und Sohn
Übertragung der GmbH-Beteiligung des Vaters an
den Sohn gegen Versorgungsleistung in zwei Schritten; die letzte bei Ausscheiden des Vaters aus der
Geschäftsführung in spätestens fünf Jahren
Paul Maurer wird eine testamentarische Verfügung
für die Besitzgesellschaft treffen, in der er seinem
Sohn Andreas 51 Prozent und seiner Tochter 49
Prozent der Anteile vererbt. Damit stellt er sicher,
dass gegebenenfalls unterschiedlich geprägte finanzielle Interessen das Unternehmen nicht gefährden.
Dezember 2010
BERUFSRECHT
Phase 6: Vereinbarung und Umsetzung
In der letzten Phase der Mediation werden die erarbeiteten Lösungen in einem Abschlusspapier oder -vertrag
zusammengefasst. Sofern zusätzliche Schritte zu erledigen sind, wie zum Beispiel die notarielle Beurkundung
einer Anteilsübertragung, ist die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Paul und Andreas Maurer waren nach der Mediation
sehr erleichtert, endlich eine Lösung gefunden zu haben, mit der sie leben können. Das Verfahren hat erheblich zur Verbesserung der Beziehung zwischen Vater
und Sohn beigetragen, da sie im Beisein von neutral
akzeptierten Personen die gegenseitigen Bedürfnisse
und Motive viel besser ausdrücken und verstehen konnten. So bringen Scherben Glück.
StB vBP Bärbel Meyer, Wirtschaftsmediatorin, Flensburg
31
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Dezember 2010
BERUFSRECHT
Teil1:
Auswirkungen der VVG-Reform im Bereich der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
as am 1.1.2008 in Kraft getretene reformierte
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bringt zahlreiche Änderungen auch für die Haftpflichtversicherung
der wirtschaftsprüfenden rechts- und steuerberatenden
Berufe mit sich. Allerdings wird eine Vielzahl von Versicherungsfällen noch nach dem alten VVG zu beurteilen sein. Ist nämlich bei einem Altvertrag, d. h. bei
einem Versicherungsvertrag, der vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, bis zum 31.12.2008 der Versicherungsfall eingetreten, so ist nach Art. 1 Abs. 2 EGGVG
insoweit das VVG a. F. weiter anzuwenden. Im Rahmen
der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt das
sogenannte Verstoßprinzip: Versicherungsfall ist derjenige Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer auf Schadensersatz in Anspruch
nimmt (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 12).
Wegen des Spätschadenrisikos im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird daher über
einen längeren Zeitraum das VVG a. F. noch von Bedeutung sein.
D
Folgende Änderungen im VVG n. F. sind auch für die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Relevanz:
1) Obliegenheitsverletzung
Bisher war danach zu differenzieren, ob die Obliegenheitsverletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit
oder sogar auf Vorsatz beruhte. Im ersteren Fall war der
Versicherer zur Leistung verpflichtet; die grobe Fahrlässigkeit hatte zur Folge, dass der Versicherer leistungsfrei wurde, falls der Versicherungsnehmer nicht
den Kausalitätsgegenbeweis führen konnte (Gräfe/
Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung,
Teil F Rn 59 ff.); vorsätzliches Verhalten hatte schließlich nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich
die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge.
Abgemildert wurde diese Rechtsfolge durch die sogenannte Relevanzrechtsprechung, wonach es darauf
ankam, ob die vorsätzliche, aber für den Versicherer
folgenlose Obliegenheitsverletzung generell geeignet
war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein
erhebliches Verschulden zur Last fiel (BGH NJW 1986,
32
1100). Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
nach Eintritt des Versicherungsfalls regeln jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 2 bis 4 VVG. Nunmehr kann der
Versicherer bei der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung entsprechend der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers seine Leistung kürzen; die
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit. Falls jedoch die Obliegenheitsverletzung für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers nicht ursächlich geworden ist, ist der
Versicherer nach wie vor zur Leistung verpflichtet. Dies
gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat. Voraussetzung für
die Leistungsfreiheit ist im Übrigen – wie bereits unter
Geltung der Relevanzrechtsprechung (OLG Köln VersR
2002, 1409) –, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen in der Obliegenheitsverletzung belehrt hat.
2) Abschaffung des Anerkenntnisverbots
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt
oder dessen Anspruch anerkennt, ist nunmehr gemäß
§ 105 VVG unwirksam.
Diese Regelung hat aber nicht zur Folge, dass der
Versicherungsnehmer zulasten des Versicherers einen
vermeintlichen Schadensersatzanspruch anerkennen
kann; vielmehr stellt das mit dem Versicherer nicht abgestimmte Anerkenntnis keine Obliegenheitsverletzung
mehr dar. Es zieht damit keine deckungsrechtlichen Folgen nach sich. Erkennt der Versicherungsnehmer mehr
an, als dem Dritten zusteht, so geht der Mehrbetrag
zulasten des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/
3945 S. 86). Denn der Versicherer hat ihn gegenüber
dem Dritten nur in dem Umfang freizustellen, der sich
ohne das Anerkenntnis ergeben hätte. Gegenüber dem
Versicherer trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anspruch in dem
Umfang des abgegebenen Anerkenntnisses besteht
(Hinsch-Timm, Das neue Versicherungsvertragsgesetz,
Teil D Rn 21).
Anzeige Gerling
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BERUFSRECHT
3) Abschaffung des Abtretungsverbots
Künftig kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs
gemäß § 108 Abs. 2 VVG durch AVB nicht mehr ausgeschlossen werden. Wird der Freistellungsanspruch an
den geschädigten Dritten abgetreten, hat dieser letztlich einen Direktanspruch gegen den Versicherer; der
Freistellungsanspruch wandelt sich in der Person des
Dritten in einen Zahlungsanspruch um (BGH VersR
1978, 557). Diese Regelung wirft zahlreiche durch die
Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen auf.
Beispielsweise stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer auch nach der
Abtretung noch einen Rechtsschutzanspruch hat.
Fraglich ist auch, ob der zwischen dem Dritten und
dem Versicherer geführte Prozess Bindungswirkung im
Verhältnis zum Versicherungsnehmer entfaltet. Offen
ist hier zum einen, ob der Versicherungsnehmer nochmals in einem separaten Prozess gegen den Versicherer
die Frage der Deckung prüfen lassen kann; zum anderen ist ungeklärt, ob haftungsrechtliche Feststellungen in dem Urteil zwischen dem Dritten und dem
Versicherer Bindungswirkung zulasten des Versicherungsnehmers entfalten. Dieses Problem stellt sich insbesondere dann, wenn der Freistellungsanspruch nur
erfüllungshalber an den Dritten abgetreten wurde und
letzterer seinen Schadensersatzanspruch wieder gegen
den Versicherungsnehmer geltend macht, nachdem er
den Prozess gegen den Versicherer wegen fehlender
Deckung verloren hat (vgl. hierzu Langheid VersR 2007,
865; Grote/Schneider BB 2008, 2689).
4) Wegfall der besonderen Verjährungsvorschriften
An die Stelle der kenntnisunabhängigen Verjährung
nach § 12 VVG a. F. treten nunmehr die §§ 194 ff. BGB.
In der Praxis werden sich hierdurch aber keine wesentlichen Veränderungen ergeben, weil bereits nach altem
Recht für die Frage der Verjährung des Deckungsanspruchs die Anspruchserhebung durch den Dritten
entscheidend war (OLG Karlsruhe GI 2006, 191); dies
wird in der Regel auch der Zeitpunkt der Kenntniserlangung sein. Eine Veränderung ergibt sich nur insoweit,
als die Verjährungsfrist nunmehr drei statt zwei Jahre
beträgt.
Rafael Meixner, Rechtsanwalt , HDI-Gerling Firmen und
Privat Versicherung AG
Fortsetzung des Beitrages in der nächsten Ausgabe der
Verbandsnachrichten.
WAS SONST NOCH INTERESSIERT
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individuellen Wünsche und Daten für den Kauf oder
Verkauf Ihrer (einer) Steuerberaterpraxis (Sozietät) eintragen. Die Daten (Name u. Anschrift) werden nur dem
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34
rungsgemäß im Durchschnitt mindestens 5 bis 10 Zuschriften von Berufskollegen, die an einer Übernahme interessiert sind.
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Ausbildungsvergütung anheben!
eit 2003 sind die Empfehlunderes. Die Vergütung mag in manchen
gen unserer SteuerberaterkamKanzleien höher sein, davon kann ein
mer zur Höhe der Ausbildungsvergüjunger Mensch aber zunächst einmal
tung nicht angehoben worden: 450 €
nicht ausgehen.
im ersten Jahr, 550 € im zweiten und
650 € im dritten. Seit dieser letzten
Viele – für uns geeignete – AusbilAnhebung ist einige Zeit ins Land
dungsplatzsuchende bewerben sich
gegangen. Die wirtschaftliche Entaufgrund der besseren Vergütung
wicklung ist vorangeschritten und der
sicher zunächst bei Versicherungen,
Fachkräftemangel macht vielen KanzBanken oder auch als Bürokaufmann/
leien bereits zu schaffen. Zahlreiche
-kauffrau. Sofern sie dort genommen
Kollegen melden sich und beklagen,
werden, interessieren sie sich gar nicht
dass sie keine geeigneten Auszubilweiter für andere Berufe. Im HamburMaike Neelsen, Geschäftsführerin
denden mehr finden. Die Arbeit der
ger Umland gibt es dazu eine dopAusbildungsplatzakquisiteurin bei der StBK, Karin
pelte Problematik: In der Freien und Hansestadt
Dankert, ist an dieser Stelle gar nicht hoch genug zu
spricht die Kammer eine durchgängig um 100 € höhere Empfehlung aus. Daher entscheiden sich junge
würdigen. Doch kann man leugnen, dass auch das
Menschen prinzipiell eher für eine Ausbildung jenseits
liebe Geld eine Rolle für die Entscheidung für oder
der Landesgrenze.
gegen einen Ausbildungsberuf spielt? Wenn man sich
den Vergleich der Ausbildungsvergütungen in einigen
Unser Beruf muss sich in der Öffentlichkeit respekta„typischen“ Büroberufen anschaut, stellt man schnell
bel präsentieren. Wir verkennen nicht, dass in den
fest, dass wir im unteren Bereich liegen:
S
Berufsbezeichnung
Kaufmann/-frau für Versicherungen
IT-System-Kaufmann/-frau
Bankkaufmann/-frau
Immobilienkaufmann/-frau
Fachangestellte/r für Bürokommunikation
Industriekaufmann/-frau
Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
1. Ausbildungsjahr
766
753-782
738-754
710
690
689-753
629-705
2. Ausbildungsjahr
831
802-825
795-812
820
739
739-802
692-767
3. Ausbildungsjahr
895
859-885
850-870
930
785
796-868
772-845
Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel
Steuerfachangestellte/r (Arbeitsamt)
Steuerfachangestellte/r (Empfehlung BStBK)
611-655
540
484
665-721
590
549
727-788
680
630
Steuerfachangestellte/r (Empfehlung StBK SH)
Bürokaufmann/-frau
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r
Rechtsanwaltsfachangestellte/r
360-450
414-705
325-400
325-400
440-550
490-767
390-450
390-450
520-650
597-845
450-525
450-525
Diese Zahlen sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern von uns nach Angaben der Bundesagentur für
Arbeit zusammengestellt worden. Junge Menschen,
die im Rahmen der Berufssuche in ihr örtliches
Berufsinformationszentrum gehen, machen nichts an-
Dezember 2010
WAS SONST NOCH INTERESSIERT
Kanzleien jede Anhebung auch betriebswirtschaftlich
betrachtet werden muss, verschließen aber nicht die
Augen vor den Auswirkungen des Fachkräftemangels.
Eine so niedrige Vergütung wie die bisherige Empfehlung sie widerspiegelt, dient nicht dazu, die
35
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Dezember 2010
WAS SONST NOCH INTERESSIERT
Attraktivität des Berufsbildes zu erhöhen. Der Vorstand
des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein hat
daher in seiner letzten Sitzung einstimmig dafür plädiert, dem Vorstand der Steuerberaterkammer zu emp-
fehlen, eine sachgerechte Erhöhung der Vergütungsregelung zu beschließen.
Maike Neelsen
Wirtschaft und Freie Berufe sollten
beim neuen Rundfunkbeitrag zur Kasse
gebeten werden
uf der Ministerpräsidentenkonferenz, die vom 20. bis 22.10.10
in Magdeburg stattgefunden hat,
haben sich die Ministerpräsidenten der
Länder unter anderem auch mit dem
Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages befasst. Nachdem die
Freien Berufe zusammen mit zahlreichen anderen Wirtschaftsverbänden
immer wieder gegen die ursprüngliche Fassung des
Staatsvertrages protestiert hatten, wurden durch die
Politik Anpassungen im Vertragsentwurf vorgenommen.
A
Seine Vorbehalte zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung hat der Landesverband der Freien Berufe
in Schleswig-Holstein (LFB SH) Ministerpräsident Peter
Harry Carstensen rechtzeitig vor der Konferenz mitgeteilt. LFB-Präsident Hans-Peter Küchenmeister weiß
sich damit einig mit der Industrie- und Handelskammer
und der Handwerkskammer des Landes.
Konkret geht es dabei um den Wechsel von einer
geräteabhängigen Rundfunkgebühr zu einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Der LFB SH kritisiert die
beabsichtigte Umverteilung der Beitragsbelastungen.
Die Neuordnung der öffentlichen Rundfunkfinanzen
darf nicht zu einem Anstieg des Gesamtbeitragsaufkommens führen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen ihre Sparanstrengungen fortsetzen.
Sie sollten weniger Leistungen in den aufwendigen Eigenstrukturen erbringen, sondern vermehrt Freiberufler
beauftragen.
Die Ministerpräsidenten-Konferenz hat die Forderungen der Wirtschaft nicht vollständig umgesetzt,
36
doch durch die gemeinsamen Argumente wurde ein Teilerfolg erreicht.
Die Änderungen entlasten vor allem
Kleinbetriebe, zu denen die Freien
Berufe im Wesentlichen gehören.
Kleine Unternehmen sollen nur noch in
zwei statt in vier Kategorien eingeteilt
werden. Hieß es vorher, dass Betriebsstätten mit bis zu vier Beschäftigten ein Drittel des
Rundfunkbeitrages monatlich zahlen müssten, sind es
jetzt Betriebsstätten mit bis zu acht Mitarbeitern.
Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten müssen
jetzt einen Rundfunkbeitrag zahlen. Vorher sollten
Betriebsstätten mit fünf bis 14 Beschäftigten zur
Zahlung eines Beitrages herangezogen werden.
Auch wurde eine Entlastung hinsichtlich der nicht privaten KFZ in den Vertrag eingefügt. Zwar ist für diese
pro Fahrzeug immer noch ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten, jedoch heißt es nun in einem
neu eingefügten Unterabsatz, dass künftig ein PKW pro
Betriebsstätte beitragsfrei sein soll.
Der neue Entwurf wird nun an die Länderparlamente
zur Abstimmung freigegeben. LFB-Präsident Küchenmeister appelliert an den Ministerpräsidenten: „Vor
allem muss der Gedanke einer sparsamen Haushaltsführung, wie Sie es für unser Land durchsetzen wollen,
auch für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
gelten.
Der LFB SH bietet die Mithilfe der Freiberufler bei
Erörterungen auf Landesebene an
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Beteiligungskapital unterstützt Bewährtes
und fördert Neues
m Zuge des Ausbaus innovativer Geschäftsfelder
im Bereich regenerativer Energien stieß das norddeutsche Traditionsunternehmen Gebr. Lange & Söhne
Brunnenbau GmbH (Lange) im Laufe der Zeit an seine
Kapazitätsgrenzen. Aufgrund der geringen Eigenkapitalausstattung winkten die Banken ab und somit war es
dem Unternehmen nicht möglich, an Fremdkapital zu
kommen. An dieser Stelle war guter Rat gefragt. Die
entscheidende Empfehlung kam vom Steuerberater des
Familienbetriebes: Er stellt einen Kontakt zur Beteiligungsgesellschaft Handwerk Capital Management Ltd.
& Co. KG (HCM) her. Die HCM war von dem Geschäftsmodell überzeugt und entwickelte in Zusammenarbeit
mit Langes Geschäftsführung und dem Steuerberater ein
schlüssiges und tragfähiges Konzept. Des Weiteren warb
die HCM bei privaten und institutionellen Investoren um
I
Anzeige HCM
weiteres Beteiligungskapital. Das Engagement der HCM
hatte eine „Hebelwirkung“ – so konnte die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft S-H und weitere Finanzierungspartner als zusätzliche Kapitalgeber für das Projekt
gewonnen werden. Infolge der erfolgreichen Kooperation der Beteiligten konnte Lange eine Gesamtfinanzierung ermöglicht werden, mit welcher die geplanten Investitionen umgesetzt werden konnten. Dieses Fallbeispiel
zeigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Beteiligungsgesellschaft nicht
nur für beide Seiten von Vorteil war, sondern dass am
Ende – und das war das prioritäre Ziel – die Grundlagen
für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg Langes
gelegt werden konnten.
Dezember 2010
WAS SONST NOCH INTERESSIERT
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Dezember 2010
STEUERRECHT
ELStAM wirft seine Schatten voraus
n Flensburg stellten Anja Nissen
und Thorsten Kilders, Mitarbeiter des Finanzamts Flensburg, den Mitgliedern der Bezirkstelle das neue
ELStAM-System vor. Ziel war es, die
neuen Berührungspunkte zwischen
Finanzamt und Steuerberaterschaft
verständlich zu machen.
I
Bildlich dargestellt wird die Vorderseite
der ehemaligen Lohnsteuerkarten auf
ein elektronisches Verfahren umgeStephan Hübscher
stellt. Insgesamt werden die Finanzämter für alle Merkmale, die das Lohnsteuerabzugsverfahren ausmachen, zuständig. Der
Bundesdatenpool wird beim Bundeszentralamt für
Steuern geführt. Die Finanzämter melden steuerrelevante Dinge wie Steuerklassen, persönliche Merkmale,
Anzahl Kinderfreibeträge, Freibeträge usw. dorthin.
Von Arbeitnehmerseite können diverse Anträge in
schriftlicher Form gestellt werden, z. B. Anträge auf
Lohnsteuerklassenwechsel bei Ehegatten, Sperrung,
Freischaltung der ELStAM, Erklärung zum dauerhaften
Getrenntleben bzw. zur Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft.
38
Die Planung der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzusgmerkmale sieht
wie folgt aus:
2011: Da das elektronische Verfahren entgegen der ursprünglichen Planung nicht steht, andererseits für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr angefertigt worden
sind, behalten die Lohnsteuerkarten 2010 ihre Gültigkeit. Lohnsteuerklasse, Freibeträge, Konfession usw. aus 2010 werden also in
2011 grundsätzlich unverändert
übernommen. Wer in 2011 erstmals eine Lohnsteuerbescheinigung benötigt, kann einen „Antrag auf
Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen. Es gibt einige Ausnahmen, z. B. für den
Beginn einer Ausbildung.
2012: Ab Ende 2011 soll der Datenpool vorhanden sein. Sämtliche Meldungen erfolgen dann
elektronisch. Bei Einstellung eines Arbeitnehmers
identifiziert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer
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über dessen Identifikationsnummer sowie dessen
Geburtsdatum und erhält
die Daten zu Lohnsteuerklasse, Anzahl Kinder
usw. Da auch die Identifikationsnummern der Kinder gesendet werden, werden Familienverbände erkannt. Im Gegenzuge meldet er dem Datenpool die
monatlichen erheblichen
Beträge.
© fotolia/a_bel6
Als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit ist nach dem
Kommunikationskonzept ELStAM eine ELStAM-Hotline geschaltet worden: (0 18 05) 23-50-09 (0,14 €/
Minute bzw. max. 0,42 € je Minute, Kosten aus
dem deutschen Festnetz
bzw. aus den Mobilfunknetzen).
Per E-Mail:
[email protected].
Das Callcenter ist von
Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und
22:00 Uhr, Samstags,
Sonntags sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis
18:00 Uhr erreichbar. Im
Finanzamt
Flensburg
sind Anja Nissen (Arbeitnehmer) und Thorsten Kilders (Arbeitgeber) Ansprechpartner für alle ELStAMFragen.
Stephan Hübscher, Flensburg
Dezember 2010
ARBEITSRECHT
STEUERRECHT
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39
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Dezember 2010
STEUERRECHT
Kieler Steuerfachtagung
Am Freitag, den 11. März 2011 von 9.00 bis 18.00 Uhr
in Kiel, Hotel Atlantic, Raiffeisenstraße 2
ie Kieler Steuerfachtagung ist die maritime
Fortentwicklung unseres Seminarangebotes und
damit Nachfolgeveranstaltung des „Steuerforum“.
erläutern anschaulich die Gesetzestheorie. Gestaltungshinweise und Rechtsbehelfsempfehlungen runden die
Tagung ab.
In unserer Kieler Steuerfachtagung erfahren Sie als
Berater alles, was Sie zum Beginn des Jahres für Ihre
Gestaltungen an Wissen benötigen. Mit den Themenfeldern decken wir alle Bereiche ab, die für die täglichen
Fragestellungen relevant sind, praxisnahe Fallbeispiele
Die Referenten auf dem Podium diskutieren miteinander – und mit Ihnen – die steuerlichen Problematiken
aus den jeweilichen fachlichen Blickwinkeln. Teil des
Konzeptes ist es, dass alle Referenten den gesamten
Tag für Rückfragen zur Verfügung stehen.
D
Veranstaltungsverlauf
Moderation: Hans Christoph Seewald
9.00 Uhr
Begrüßung: Präsident Lars-M. Lanbin, StB
9.05 – 9.30 Uhr
Bemerkungen zur aktuellen Lage: Hans Christoph Seewald, StB/WP
9.30 – 11.00 Uhr
Umstrukturierung von Familien-Personengesellschaften: N.N.
11.30 – 13.00 Uhr
Beraterwissen Umsatzsteuer: Dr. Wolfram Birkenfeld, RiBFH a.D.
14.00 – 15.30 Uhr
Aktuelles Ertragsteuerrecht: Thomas Püthe, Lehrbeauftragter
16.00 – 17.30 Uhr
BilMoG-Überleitung und Verlautbarung BStBK zum JA:
Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald
17.30 – 18.00 Uhr
Debatte: Trends und Erwartungen für 2011
Dr. Wolfram Birkenfeld, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Rechtsanwalt, München
Dipl.-Kfm. (FH) Prof. Dr. Klaus-Jürgen Lehwald, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Erftstadt
Dipl.-Finw. Thomas Püthe, Lehrbeauftragter für Steuerrecht, Dorsten
Dipl.-Kfm. Hans Christoph Seewald, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bremen
Grafik: © fotolia/Scusi
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+ + + Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts + + +
1 K 29/08 Urteil vom 01. Oktober 2010
Grundstück, das lediglich mit einem Gartenpavillon bebaut ist, tatsächlich in die Gartennutzung
Stichwort: Zahlungen einer Stiftung an einen DestiARBEITSRECHT
einbeziehen.
när, die auf der Grundlage eines Gewinnverwendungs2. Der Charakter des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als
beschlusses aus dem festgestellten Jahresüberschuss
Ausnahmevorschrift gebietet eine restriktive Ausder Stiftung erfolgen, stellen eine den Spendenabzug
legung. Vor diesem Hintergrund ist die Privilegieausschließende offene Einkommensverteilung dar,
rung dieser Vorschrift grundsätzlich auf den dem
wenn zwischen der Stiftung und dem Destinär ein mitWohngebäude rechtlich zuzuordnenden Grund
gliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis
und Boden zu beschränken. Dies gilt jedenfalls
besteht.
dann, wenn die zu dem Wohngebäude rechtlich
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 3 Satz 1, 10 Nr. 1 KStG
gehörenden Flächen – auch unter Berücksichtigung
gebietsspezifischer Besonderheiten – eine für die
5 K 136/06 Urteil vom 12. Oktober 2010
Wohnnutzung erforderliche und übliche GartenStichwort: Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem
nutzung ermöglichen.
Einsatz eines Seeschiffes zur Überführung an den Erwerber nicht anwendbar
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG
1. Der für die Anwendung der Tonnagebesteuerung
nach § 5a EStG erforderliche Betrieb von Han1 K 282/07 Urteil vom 01. Oktober 2010
delsschiffen im internationalen Verkehr liegt nicht
Stichwort: Die Erhebung von Gebühren für die Ervor, wenn sich der Einsatz des einzigen Seeschiffes
teilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsmäßig.
auf die Überführung von der Werft zum Ort der
Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr
Übergabe an den Käufer beschränkt und die Fahrt
vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der
ihrem Hauptzweck nach nicht der Beförderung von
Höchstgebühr von 91,456 Euro nicht zu beanstanPersonen oder Gütern dient, sondern der Erfüllung
den. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielder Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
raum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Ver2. Die Veräußerung des Seeschiffes ist nicht als bewaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der
günstigtes Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2
Gebührenabmessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine
EStG anzusehen, wenn mit dem Kaufpreis ein weitGebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus
eres Seeschiff zum Betrieb im internationalen
einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung
Verkehr erworben wird.
des § 178 a Abs. 2 AO abgeleitet werden.
3. Der Gewinn aus der Veräußerung des Seeschiffes
AO § 89 Abs. 3 bis 5, 178 a Abs. 2; GG Art 3 Abs. 1
unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach
den §§ 16, 34 EStG, wenn der Gewerbebetrieb
2 K 282/07 Urteil vom 22. September 2010
durch Erwerb eines neuen Seeschiffes fortgeführt
Stichwort: Photovoltaikanlage als eigenständiger
wird.
Gewerbebetrieb. Das betreiben einer PhotovoltaikEStG § 5a, § 16, § 34
anlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der
5 K 42/09 Urteil vom 03. März 2010
Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen
Stichwort:
und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständi1. Eine Nutzung eines Wirtschaftsguts „zu eigenen
gen Gewerbebetrieb dar.
Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz
§§ 2 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 2 EStG
3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige
und seine Familie, die ein Wohngebäude auf einem
4 K 173/06 Urteil vom 18. Mai 2009
unmittelbar angrenzenden Grundstück bewohnen,
Stichwort: Tauschähnliche Umsätze einer Gesellein bereits bei Erwerb rechtlich selbständiges und
schaft gegenüber ihrer Alleingesellschafterin
verkehrsfähiges, im wesentlichen unbebautes
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 2 UStG
Dezember 2010
STEUERRECHT
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Dezember 2010
STEUERRECHT
+ + + Aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts + + +
2 K 85/08 Urteil vom 18. November 2009
sellschaften (sog. Schiffsbeteiligungen) erhält, sind
Stichwort: § 171 Abs. 5 AO knüpft an die Ermittlung
auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehvon Besteuerungsgrundlagen an, so dass die ARBEITSRECHT
Ablaufmen (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen
hemmung hinsichtlich aller Steuern eintritt, die sich
auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen, wenn der
aufgrund der Beurteilung der ermittelten Sachverhalte
Anlagevermittler selbst an der Schifffahrtsgesellschaft
ergeben.
beteiligt ist.
§ 171 Abs. 5 AO
§§ 7 Abs. 1 GewStG, 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG
4 K 115/06 Urteil vom 02. September 2010
Stichwort: Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei
Erfüllungsablehnung. Lehnt der Insolvenzverwalter
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
§ 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen, noch
nicht vollständig erfüllten Werkvertrages ab, so
beschränkt sich der Leistungsaustausch auf die bis zur
Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeiten. Die hierauf
entfallende Umsatzsteuer gehört auch dann zu den
Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO, wenn der
Insolvenzverwalter für die Fortsetzung der Arbeiten
mit dem Auftraggeber einen neuen Vertrag abschließt.
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1; InsO § 38, § 103
1 K 215/05 Urteil vom 23. Juli 2010
Stichwort: Provisionszahlungen, die ein selbständiger
Anlagevermittler von einem sog. Emissionshaus für
die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsge-
4 K 194/06 Urteil vom 25. März 2010
Stichwort: Vorsteuerabzug im Rahmen einer Olympiabewerbung. Nachweis der Absicht einer Stadt,
dass mit Eingangsumsätzen im Rahmen einer Bewerbung beim Nationalen Olympischen Komitee (NOK)
um die Austragung von Olympischen Spielen eine
unternehmerische Tätigkeit und nicht steuerfreie
Ausgangsumsätze beabsichtigt sind.
§§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 2 UStG
4 K 80/07 Urteil vom 22. Juni 2010
Stichwort: Der aus § 14 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17
Abs. 1 UStG begründete Erstattungsanspruch wegen
Berichtigung des unrichtigen Steuerbetrages ist insolvenzrechtlich bereits mit der Ausgabe der unrichtigen
Rechnung begründet. Bestätigung der BFHRechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 04.02.2005
VII R 20/04, BStBl II 2010, 55).
§§ 226, 251 AO; 94-96 InsO; 14 c Abs. 1, 17
REZENSIONEN
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orientieren sich am Prozess der unternehmerischen Tätigkeit: Finanzierung, Investition, Entstehung sowie Verwendung von Liquidität
und Gewinn. Damit wird deutlich, wie konkret bilanziert und bewertet wird, und was die Posten im Einzelnen aussagen.
42
Stehle/Stehle
Die rechtlichen und steuerlichen Wesensmerkmale der verschiedenen Gesellschaftsformen, Vergleichende Tabellen
95 Seiten, 20. Auflage 2009, Richard Boorberg Verlag, ISBN 978-3415-04375-6, Preis 16,80 €
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zwei Hauptteile gegliedert, einen handelsrechtlichen und einen steuerlichen. Der handelsrechtliche Teil wurde vollständig aktualisiert und
an die Rechtsentwicklung angepasst (GmbH-Reform, MoMiG,
BilMoG). Auch in den steuerlichen Teil wurden zahlreiche Änderungen eingearbeitet, so durch das Umsatzsteuerreformgesetz 2008, das
Erbschaftsteuerreformgesetz und das Bürgerentlastungsgesetz.
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Band ab. Die Neuauflage wurde umfassend überarbeitet. Zu den
wichtigsten Neuerungen gehören die Bilanzrechtsreform aufgrund
BilMoG, die GmbH-Reform aufgrund MoMiG, die jüngsten Änderungen der IFRS, das Unternehmsteuerreformgesetz 2008, das Jahressteuergesetz 2009 und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz.
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und unverstellten Blick auf die Welt der Wirtschaft. Schonungslos zeigt
der Bestsellerautor, wie wirtschaftliche Macht unser Leben bestimmt und
warum die ökonomische Wissenschaft davon nichts wissen will. Anhand
jüngster Erkenntnisse der führenden Wirtschaftsfakultäten der Welt
sowie aktueller und historischer Beispiele beweist er: Was uns als unabdingbare Forderung ökonomischer Vernunft verkauft wird, dient allzu
häufig nur den wirtschaftlichen Interessen bestimmter Gruppen. Ein
Buch, das Tabus bricht und Überraschendes ans Licht bringt.
Dezember 2010
REZENSIONEN
Dr. Axel Steiner
Steuerrecht im Sport
336 Seiten, 2009, Band 2, Richard Boorberg Verlag, ISBN 978-3-41504215-5, Preis 48,00 €
Das Buch ist aus der Sicht des Sports verfasst. Einzelne steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem aber Hinweise auf steuerliche
Gestaltungserfordernisse für alle am Sport interessierten Laien und
Fachleute stehen im Mittelpunkt der Darstellung.
Wolfgang Zenthöfer/Gerd Leben
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Grundkurs des Steuerrechts, Band 11
201 Seiten, 15., aktualisierte Auflage 2010, XIX, Kartoniert,
Schäffer-Poeschel Verlag, ISBN 978-3-7910-3044-9, Preis 29,95€
Die Lehrbuchreihe „Grundkurs des Steuerrechts“ bietet kompaktes
Grundlagenwissen und praktische Arbeitshilfen für Leser, die einen
systematischen Einstieg in die unterschiedlichen Bereiche des
Steuerrechts suchen. Im Vordergrund steht deshalb die Darstellung der
Grundbegriffe, der allgemeinen Grundlagen sowie der systematischen
Zusammenhänge. Alle Bände enthalten zahlreiche praxisnahe
Beispiele und Übungsfälle zur gezielten Vorbereitung auf Klausuren.
Die vorliegende 15. Auflage des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Bandes berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das
Jahressteuergesetz 2009, das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Auf wesentliche
Änderungen nach dem Entwurf des JStG 2010 wird hingewiesen.
ERICH FLEISCHER VERLAG
steuer-lexikon-CD – Die Steuerrechts-Datenbank
Version 30/Juli 2010, ERICH FLEISCHER VERLAG, ISBN 978-38268-8020-2, Preis 99,00 € (Vorzugspreis 75,00 € für Abonnenten
von steuer-lexikon oder Steuer-Seminar)
Die steuer-lexikon-CD enthält alle veröffentlichten BFH-Urteile seit
1970 im Volltext mit Hinweisen auf Anwendungs- und Nichtanwendungserlasse, amtlich nicht veröffentlichte BFH-Rechtsprechung sowie
steuerlich relevante EuGH-Entscheidungen. Ferner enthalten sind alle
wichtigen Verwaltungsanweisungen (BMF, FinMin, OFD), ausgewählte FG-Rechtsprechung sowie die notwendigen steuerrechtlichen
Gesetzes- und Richtlinientexte. Praktische Steuerrechtsfälle aus der
Zeitschrift Steuer-Seminar, runden das Angebot ab. Durch
Querverweise ist der direkte Sprung in zitierte BFH-Urteile, BMFSchreiben oder in erläuternde Steuer-Seminar-Fälle möglich.
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Dezember 2010
REZENSIONEN
Hermann Falterbaum, Wolfgang Bolk, Professor Wolfram
Reiß, Thomas Kirchner
Buchführung und Bilanz
GRÜNE REIHE Band 10
1.679 Seiten, 21. Auflage 2010, gebunden, ERICH FLEISCHER
VERLAG, ISBN 978-3-8168-1101-5, Preis 65,00 €
Als Standardwerk für den Praktiker und für die anspruchsvolle
steuerrechtliche Ausbildung etabliert, präsentiert sich der Band in der
aktuellen 21. Auflage. Er enthält eine detaillierte Erarbeitung der
Buchführungsmaterie, des Bilanzsteuerrechts und der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auch den
handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und ihrer Bedeutung
für die Steuerbilanz gewidmet. Die umfangreichen Änderungen durch
BilMoG sowie die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind berücksichtigt.
Dipl.-Finw. Johannes Buchna, Dipl.-Finw. Andreas Seeger,
Dipl.-Bw. Wilhelm Brox
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
854 Seiten, 10. Auflage 2010, gebunden, ERICH FLEISCHER
VERLAG, ISBN 978-3-8168-4040-4, Preis 62,00 €
Fragen zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Körperschaften
werden in der aktuellen Auflage des Bandes zuverlässig beantwortet.
Neben einer umfassenden und systematischen Darstellung der allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung enthält der Band zahlreiche
Erläuterungen der Vergünstigungen von Vereinen, Stiftungen und
anderen gemeinnützigen Körperschaften bei den einzelnen
Steuerarten sowie der steuerlichen Spendenbehandlung.
Impressum
Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbands
Schleswig-Holstein
Willy-Brandt-Ufer 10, 24143 Kiel, Postfach 42 26, 24041 Kiel
Tel. (04 31) 9 97 97-0, Fax (04 31) 9 97 97-17
E-Mail: [email protected], Internet: www.stbvsh.de
Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Verantwortlich für den Inhalt: Maike Neelsen, StB, GF;
Günter Beuck, StB; Lars-Michael Lanbin, StB; Ingrid Lenk, StB;
Dipl.-BWin (FH) MIB Julia Pagel-Kierdorf, StB; Torsten Rehm, StB;
Wilfried Schapke, StB; Hans-Hermann Riese, StB
Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge unter den Rubriken
„Anzeigen, Leserbriefe, Literaturhinweise” und die mit vollem
Namen gekennzeichneten Artikel brauchen mit der Auffassung
des Verbands nicht übereinzustimmen.
Konzeption & Gestaltung | Illustrationen:
Claudia Driesen · Grafik Design
Tel. (0 15 22) 9 44 89 76 · www.driesen-design.de
Druck: Druckzentrum Neumünster GmbH, Neumünster
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Bernd Wieland
Die Zecke auf Abwegen
228 Seiten, 2010, Broschur, nwb-Verlag, ISBN 978-3-482-63331-7,
Preis 16,90 €
Auch in seinem zweiten satirischen Roman über Hartmut „Die
Zecke“ Schminke spielt Bernd Wieland, im Hauptberuf Betriebsprüfer
beim Finanzamt, souverän mit gängigen Klischees. Dieser Roman ist
ein Muss für alle, die immer schon wissen wollten, wie es hinter den
Fassaden deutscher Finanzämter und Steuerkanzleien „wirklich“
aussieht. Und natürlich für all jene, die hinter diesen Fassaden arbeiten und einen selbstironischen Blick auf den eigenen Berufsstand
werfen möchten.
Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff/ Dipl.-Kfm. Dr.
Walther Kieffer/Dipl.-Kfm. Dr. Martin Lenz/Dipl.-Kfm.
Heinrich Montag
100 Prüfungsvorträge
230 Seiten, 12. Auflage 2011, Broschur, ERICH FLEISCHER VERLAG, 978-3-8168-5212-4, Preis 32,00 €
Ein umfassendes Vortragstraining hat für jeden Prüfungskandidaten
erhebliche Bedeutung. Der nun bereits in der 12., neu bearbeiteten,
Auflage vorliegende Band „100 Prüfungsvorträge“ ist dabei ein unverzichtbares Hilfsmittel. 100 ausformulierte „Mustervorträge“, die den
aktuellenRechtsstand berücksichtigen, ermöglichen ein gründliches
Vorbereiten auf den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung.
KLEINANZEIGEN
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Betriebswirtschaftslehre seine Kenntnisse vertiefen möchte? Als
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(Bachelor of Arts, Schwerpunkt Rechnungs-, Finanz- und Steuerwesen) bin ich die richtige Person für Ihr Unternehmen in der
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(1994) und erfolgreicher Fortbildung zur Steuerfachwirtin
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(1998) suche ich nun nach einigen Jahren der Familienpause
wieder eine Möglichkeit, in meinem erlernten Beruf Fuß zu fassen. Mittels eines Fernstudiums bringe ich mich gerade steuerrechtlich auf den neuesten Stand. Aufgrund meiner raschen
Auffassungsgabe und meines Engagements werde ich schnell
einsatzfähig sein. Bitte Region Dithmarschen/Brunsb. Ich freue
mich auf Ihre Nachrichten! Chiffre: 1899
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Während meiner gesamten 10-jährigen Berufstätigkeit war ich in
der Finanz- und Lohnbuchhaltung tätig , habe Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Bilanzen kleinerer GmbHs nebst den
dazugehörigen Steuererklärungen erstellt und Einkommensteuererklärungen bearbeitet. Ich verfüge über sehr gute Word- und
Excel-Kenntnisse, habe eine gute Auffassungsgabe und arbeite
mich schnell in neue Mandate ein. Ich suche eine Teilzeitstelle bis
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u. lfd. Beratung, sucht eine Position mit vielfältigem Tätigkeitsbereich (einschl. Erstellung von JAen und FiBu) ab 1. April 2011
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Steuerberater (gelernter Steuerfachgehilfe), Rechtsanwalt (Fachanwalt für Steuerrecht), 44, zur Zeit in Berlin, will wieder zurück
in den Norden, qualifiziert in Deklarations- und Gestaltungsberatung, englisch fit, sucht sicheren Dauerabeitsplatz bei größerer
Stb-RAe-Kanzlei, Verband oder Industrie. Im Süden SH oder an
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Erfahrener Prüfungs- bzw. Steuerassistent mit schwerpunktbezogenem Hochschulabschluss, dänisch und schwedisch Kenntnissen in
ungekündigter Stellung sucht neue Herausforderung. Chiffre: 1943
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Steuerberaterin (seit 2009) mit 6jähriger Berufserfahrung in StB/
WP-Gesellschaft, Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH), sucht nach Ende
der 1jährigen Elternzeit TEILZEITSTELLE (20 –30h/Woche) im
Umkreis von NMS, RD oder ggf. KI. Chiffre: 1949
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Ina Reese · Schiffbrücke 19 · 24939 Flensburg · Tel.: 0461/4808625
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Stunden pro Woche) mit Erfahrungen in der Erstellung von
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auch die Buchung aller üblichen Geschäftsvorfälle (Debitoren,
Kreditoren, Kasse, Bank etc.), Kontenabstimmung sowie
Anlagenbuchhaltung. Erfahrungen mit den relevanten DATEVund Office-Programmen sind erforderlich. Gerne auch Kenntnisse mit dem Programm LAND-DATA.
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Königsdamm 2 · 23909 Ratzeburg · Tel.: 04541-808690 · E-Mail:
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Steuerberatungsbüro sucht zum 01.01.2011 eine/n Steuerfachangestellte/n mit Datev-Kenntnissen auf 20 Stunden-Basis.
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Verstärkung unseres Teams suchen wir jeweils:
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Ihre wesentlichen Aufgaben: Finanz- und Bilanzbuchhaltung,
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Ihr Profil: Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w), vorzugsweise Weiterbildung zum Steuerfachwirt/in, Berufserfahrung, sicherer Umgang mit MS-Office, gute DATEV Kenntnisse
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sbs steuerberatung · Herrn Boß · Postfach 6404 · 24125 Kiel · Tel.:
0431/799700 · E-Mail: [email protected]
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Sie wollen sich beruflich verändern? Super... Ich suche eine/n
Steuerfachangestellte/n mit mehrjähriger Berufserfahrung,
die/der selbständig Jahresabschlüsse sowie dazugehörige
Steuererklärungen erstellen kann. Zu den weiteren Tätigkeiten
zählt es, dass auch Finanz- und Lohnbuchhaltungen erstellt werden sollen. Wir sind ein lockeres und kollegiales Team und suchen
nach einer Verstärkung, die zu uns passt ... Ich würde mich über
Ihre Bewerbung per E-Mail inkl. Ihrer Gehaltsvorstellungen freuen.
SteuerberaterKanzlei Lars Sörensen · Herrn Lars Sörensen · Schulweg 7
24340 Eckernförde · Tel.: 04351/2881 · E-Mail: [email protected]
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steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine(n) Steuerfachangestellte(n) (m/w) in Voll- oder Teilzeit für
die Erstellung von Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüssen,
Steuererklärungen und evtl. Lohnbuchhaltungen. Ihr Profil?
Wissensdurst? Spaß am Erfolg? Fit im Umgang mit DATEV?
Zuverlässig?
Rohwer Steuerberatung · Frau Julia Rohwer · Tannenredder 18A ·
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Team arbeitest, dann passt du zu uns! Wir suchen für die
DanRevision-Gruppe Mitarbeiter, die Lust haben, mit uns
Großes zu bewegen. Die Beherrschung der dänischen Sprache,
aber auch jeder anderen Fremdsprache, macht dich für uns
besonders interessant. Unsere Standorte in Kiel, Flensburg,
Husum, Schleswig und Hamburg freuen sich auf dich! Kontakt
für die gesamte DanRevision-Gruppe: [email protected]/www.danrevision.com
Die Steuerberater/DanRevision-Gruppe · Herrn Nils Johannsen · Wall
55 (Sell-Speicher) · 24103 Kiel · Tel.: 0431/9865080 · E-Mail: [email protected]
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Sie wollen sich beruflich verändern? Hervorragend... Ich suche
eine/n Steuerfachangestellte/n, die/der selbständig Jahresabschlüsse sowie dazugehörige Steuererklärungen erstellen kann,
daneben sind monatlich Finanz- und Lohnbuchhaltungen zu
erstellen. Wir sind ein kollegiales Team und suchen nach Verstärkung, die zu uns passt... Ich würde mich über Ihre Bewerbung
per E-Mail inkl. Ihrer Gehaltsvorstellungen freuen.
Andrea Hinzmann, Steuerberaterin · Frau Andrea Hinzmann ·
Arndtstraße 25 · 22085 Hamburg · Tel.: 040/18011160 · E-Mail:
info@stb-hinzmann
Dezember 2010
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Ich suche als Gesellschafter-GF der ABAKION Steuerberatungsgesellschaft mbH in Kiel zum nächstmöglichen Termin eine/n qualifizierte/n SteuerFA in Vollzeit. Berufserfahrung und DATEV-Kenntnisse sind erwünscht. Die Position beinhaltet die eigenständige
FiBU-Betreuung eines festen Mndantenkreises mit der Option,
ergänzend entweder bei der Lohnberechnungen oder der JA-Erstellung mitzuwirken. Mailen Sie mich an, wenn Sie Teil eines hochmotivierten Kollegenteams werden wollen. Wir freuen uns auf Sie!
Joachim Siemonsen · Walkerdamm 17 · 24103 Kiel, 0431 / 660 66-10
[email protected]
Steuerfachangestellte/r – Eintrittstermin: sofort
Als wachsende, junge Kanzlei suchen wir zur Verstärkung unseres kleinen Teams eine/n Steuerfachangestellte/n bzw. Fachwirt/in – Steuer (m/w). Sie sollten sich als Steuerfachangestellte/r oder Steuerfachwirt/in im Bereich Jahresabschluss/
Steuererklärung und FiBu zu Hause fühlen und eigenständig
arbeiten. Neben der abgeschlossenen Ausbildung in den o. g.
Bereichen setzen wir eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.
Sozietät Weber Westenhoff · Herrn Tim Weber, StB · Königstr. 18 ·
25335 Elmshorn · Tel.: 04121/9080555 · E-Mail: [email protected]
Steuerfachwirt/in – Eintrittstermin: 01.01.2011
Zur Verstärkung meines Teams suche ich eine(n) Steuerfachangestellte(n) mit Zusatzqualifikation zum Steuerfachwirt/
Bilanzbuchhalter, der es gewohnt ist, selbständig Gewinnermittlungen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen auszufertigen. Wenn Sie an einer Anstellung auf Teilzeitbasis (zunächst
20 Std./Woche) interessiert sind, freue ich mich auf Ihre Bewerbung.
Dipl.-Kfm. Jörg Matthiesen, Steuerberater · Herrn Matthiesen ·
Dorfstraße 28 · 24229 Dänischenhagen · Tel.: 04349/919247 · E-Mail:
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DAS (ALLER-) LETZTE
Als im August in den Geschäften
die Pfefferkuchenzeit begann,
da fragten viele mit Entsetzen:
Kommt denn schon jetzt der
Weihnachtsmann?
Seitdem sind Monate vergangen,
nun ist es wirklich fast soweit.
Es öffneten die Weihnachtsmärkte
und in der Luft liegt Heimlichkeit.
Längst sind die Wunschzettel geschrieben,
der Stollenduft zieht durch das Land
und auf der Suche nach Geschenken,
wird selbst am Sonntag rumgerannt.
Es gibt so vieles zu bedenken,
damit man wirklich nichts vergisst.
Und mancher wünscht sich schon seit Wochen,
dass alles bald vorüber ist.
Dann ist er da, der Heiligabend,
der Weihnachtsbaum ist bunt geschmückt.
Jetzt gibt es nur noch den Gedanken,
dass auch der Weihnachtsbraten glückt.
Die Feiertage gehn vorüber,
man übt sich in Besinnlichkeit.
Doch um sich wirklich zu besinnen,
bleibt einem viel zu wenig Zeit.
Gestresst von all dem Weihnachtstrubel
schwört sich dann wieder jedermann:
Im nächsten Jahr wird alles anders!
Na, hoffentlich denkt ihr auch dran.
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