TREU ASS News - Artus Gruppe

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TREU ASS News - Artus Gruppe
TREU ASS News
3/2015
TREU ASS News
3/2015 | Juni
Themen
Erste Ausgabe
der TREU ASS
News
Wir möchten Sie regelmäßig
über spannende Themen
informieren
+
Leitartikel
1
Cyber Crime wird unterschätzt! KPMG Studie
gegen Risikoverdrängung
2
BKV – betriebliche Krankenzusatzversicherung
als Instrument der Mitarbeiterbindung
3
Fernweh! Die Trend-Reiseziele 2015 (I)
4
Der Mindestlohn ist da. Haftungsrisiken und
Versicherungslösungen
6
Vorsicht auf dem Putting-Green – Golfzeit ist
Zeckenzeit!
8
Funkloch-, Regen- und Falten-Schutz. Das sind die
Versicherungswünsche der Deutschen
9
Urteile des Monats
10
TREU ASS Sudoku
10
Messetermine Juni 2015
11
Impressum
12
Liebe Leserinnen und Leser,
Cyber Crime wird
unterschätzt!
KPMG Studie gegen
Risikoverdrängung
die
15.
Internationale
Fachmesse
für
Logistik,
unter
anderem
über
Haftungsrisiken
und
in
das
Mobilität, IT und Supply Chain Management ist mit
Versicherungslösungen
Bezug
auf
einem Wachstum bei Ausstellern und Besuchern zu
Mindestlohngesetz
Ende gegangen. Über 55.000 Besucher aus 124
Versicherungswünsche der Deutschen vor.
und stellen die heimlichen
Ländern und 2.050 Aussteller aus 62 Ländern haben
die Welt der Logistik auf der transport logistic vom 5.
bis 8. Mai in München präsentiert. Die Präsenz von
Unternehmen und Ansprechpartnern entlang der
Beste Grüße aus Langenfeld
Ihr Horst Palgen
gesamten Lieferkette ist von großer Bedeutung.
Gerade im Bereich der inhabergeführten mittelständischen Unternehmen hat sich gezeigt, dass der
gemeinsame Messeauftritt von TREU ASS, Valuecon
und der Rechtsanwaltskanzlei Esser & Schwerdling
der richtige Weg ist. In der Logistikbranche spielt
Seite
2
der Mindestlohn vor allem im Kontext mit den
Subunternehmern eine wichtige Rolle. In der Juni
Ausgabe der TREU ASS News informieren wir Sie
1
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Cyber Crime wird unterschätz!
KPMG Studie gegen Risikoverdrängung
„Nein danke, ich brauche keine Feuerversicherung, schließlich hab ich doch Brandschutztüren.“ Eine neue
Studie der KPMG untermauert die große Lücke zwischen dem Bewusstsein deutscher Unternehmen zur
allgemeinen Risikolage und der potentiellen Betroffenheit.
Mit Bezug auf die Feuerversicherung entblößt sich die Aussage sofort und eindeutig als absurd. Übertragen auf Cyberkriminalität
ist genau solch eine Aussage die Regel, wenn über Cyber-Versicherungen informiert wird. Das bestätigt auch die Studie
Computerkriminalität in der deutschen Wirtschaft von KPMG und TMS Emnid. Wir haben die drei wichtigsten Fakten
zusammengestellt:
Fakt 1: Die Zahl der Cyber-Vorfälle steigt weiterhin
Mittlerweile sind rund 40 Prozent der deutschen Unternehmen schon einmal Opfer von Cyber-Attacken geworden. Damit ist längst
fast jedes zweite Unternehmen betroffen – das ist erschreckend! 2013 waren nur 26 Prozent der deutschen Unternehmen von
dieser Problematik betroffen. Und die Zahl der Cyber-Vorfälle wird weiterhin steigen.
Fakt 2: Das Risikobewusstsein steigt nur langsam
Fast 90 Prozent der befragten Unternehmen schätzen das allgemeine Risiko, Opfer von Cyberkriminalität zu werden, als hoch
beziehungsweise sehr hoch ein. Im Vorjahr waren es nur 82%. Ein Viertel der Befragten geht sogar von einem sehr hohen Risiko
aus, das sind knapp 10 Prozent mehr als im Vorjahr. Das Risikobewusstsein steigt also nur langsam.
Fakt 3: Die Risikoverdrängung widerspricht dem eigenen Risikobewusstsein
Die befragten Unternehmen wägen sich in trügerischer Sicherheit: Drei Viertel von
ihnen schätzen das eigene Risiko, in Zukunft selbst Opfer von Internetkriminalität zu
werden als gering oder sehr gering ein, nur 39 Prozent sehen ein hohes Risiko. Ganz
nach dem Motto „mir passiert das doch nicht, das passiert nur den Anderen“ liegt das
Bewusstsein für die eigene Risikobetroffenheit demnach deutlich unter dem
Bewusstsein für das allgemeine Risiko. Eine fatale Schere, die sich angesichts der
rückläufigen Werte der Risikoverdrängung jedoch zu schließen scheint. So sind deutlich
unter 50 Prozent der betroffenen Unternehmen der Ansicht, einen Cyber-Vorfall im
Unternehmen optimal behandelt zu haben.
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:
Horst Palgen
Telefon: 02173 39997-13
Tina Prodan
Telefon: 02173 39997-17
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BKV – betriebliche Krankenzusatzversicherung
als Instrument der Mitarbeiterbindung
Wertschätzung für Mitarbeiter ist längst nicht mehr nur eine Frage der sozialen Einstellung, sondern in Zeiten
bestehenden und sich verstärkenden Fachkräftemangels auch ein Instrument der Mitarbeiterbindung. Zudem hat
schon der DAK Gesundheitsreport 2011 belegt, dass bei Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung (BKV)
ein Rückgang der krankheitsbedingten Fehltage um einen halben Tag je Mitarbeiter und Jahr realistisch ist.
Somit trägt die BKV auch dazu bei, die Folgen der
Arbeitsverdichtung zu kompensieren, welche tendenziell zu
erhöhten Fehlzeiten führt.
In der Vergangenheit brachten viele Arbeitgeber ihren
Mitarbeitern
die
Wertschätzung
in
Form
einer
Gruppenunfallversicherung entgegen, bei der jedoch im
Regelfall aus Preisgründen die Versicherungssummen so niedrig
waren, dass damit der Abschluss einer eigenen
Unfallversicherung für den Mitarbeiter nicht entbehrlich wurde
und sich der Wert der betrieblichen Versicherung auf bloße
Symbolik beschränkte. Dagegen wird mit der BKV eine eigene
Versicherung des Mitarbeiters überflüssig und bietet folgende
Vorteile:
 Keine Wartezeiten und keine Gesundheitsprüfung
 Auch Angehörige der Mitarbeiter sind auf deren Kosten
ohne Gesundheitsprüfung versicherbar
 Die Prämien sind wesentlich niedriger als bei einem
einzelnen Vertragsabschluss durch die Mitarbeiter
 Bei dem von uns entwickelten Modell können zur
Vermeidung einer Diskriminierung auch geringfügig
Beschäftigte versichert werden
 In der Elternzeit bis zu 36 Monaten und bei Krankheit nach
Ende der Lohnfortzahlung zahlt der Versicherer die Beiträge
Es muss nicht für alle Mitarbeiter derselbe Versicherungsschutz
abgeschlossen werden, sondern es gibt mehrere Tarife, die
einzeln oder zusammen abgeschlossen werden können, womit
dem Arbeitsumfang, der Stellung im Betrieb und der
Zugehörigkeitsdauer Rechnung getragen werden kann.
Möglich sind:
 Eine Krankenhauszusatzversicherung für alle Fälle oder
deren Beschränkung auf Unfälle oder schwere Krankheiten
 Eine Zahnzusatzversicherung mit oder ohne ProphylaxeBaustein und/oder
 Eine Vorsorgeversicherung, welche innerhalb von zwei
Jahren bis zu 1.000,-- € für Vorsorgeuntersuchungen und bis
zu 200,-- € für Schutzimpfungen leistet.
HARALD RÖMER
HARALD
RÖMER
Assesor
jur.
Assesor jur.
Möglich ist die BKV für Betriebe mit mindestens 10
Mitarbeitern und ab 50 Mitarbeitern sind sogar bestehende
Krankheiten und geplante Behandlungen ohne Zuschlag
versichert. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Betrieb aus, kann
er den Vertrag auf eigene Kosten fortführen. Damit die BKV
für den Arbeitgeber eine freiwillige und rechtssichere Leistung
bleibt, ist es sinnvoll, die Grundlagen der Leistungsgewährung
in einer Betriebsordnung zu verankern, die wir für Sie
schreiben und bei Bestehen eines Betriebsrates mit diesem
abstimmen. Gerne sind wir auch bereit, den Mitarbeitern die
Leistungen in einer Betriebsversammlung oder in Einzelgesprächen zu erläutern.
Vorteile also, wohin man sieht. Wenn Sie eine erste
Einschätzung wünschen, was die Tarife für Ihre Belegschaft
kosten würden, senden Sie uns bitte eine Belegschaftsliste
ohne Namen, aber mit Geburtsdaten und der Differenzierung
nach Männern und Frauen, körperlich und rein kaufmännisch
Tätigen sowie Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und
Aushilfen. Auch für bereits privat Vollversicherte bietet die
BKV den Vorteil eines Tagegeldes von 75,-- € im Krankenhaus
oder der Vermeidung der im Hauptvertrag bestehenden
Selbstbeteiligung. Betreiben Sie also moderne Vorsorge und
zeigen Ihren Mitarbeitern, dass Ihnen deren Gesundheit
wichtig ist.
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:
Harald Römer
Telefon: 02173 39997-15
Xenia Jansen
Telefon: 02173 39997-34
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Fernweh! Trend-Reiseziele 2015 (I)
...und in welchem europäischen Land Sie nach einem Glas Wein besser auf ein
Taxi umsteigen sollten!
Bodrum – Antike Küstenstadt in der Ägäis
Mediterranes Flair, charmante Dörfer ringsherum und
eines der Sieben Weltwunder: Bodrum – die türkische
Version des französischen Saint-Tropez. Besonders schön
sind die alten Bodrum-Häuser aus massivem Naturstein,
die Gartenmauern mit blühendem Oleander und
Bougainville. Sein munterer Stadtkern mit zahlreichen
Bars, Restaurants und Basaren lockt weltoffene Besucher,
in diese noch vom Massentourismus weitgehend
verschonte Bucht. Bodrum ist durch seine Kulturhöhepunkte und die Natur sehr abwechslungsreich. So
finden Kulturfreunde Anregung in der antiken und
mittelalterlichen Geschichte der Stadt. Hier war einst das
Grab des Königs Mausolos, eines der Sieben Weltwunder
beherbergt. Taucher und Schnorchler können sich in die
Tiefe zu unentdeckten Riffen begeben und Segler wissen
den wunderschönen Küstenabschnitt zwischen Bodrum
und Marmaris als Top-Segelziel der Türkei zu schätzen.
Urlauber genießen zudem die Vielfalt der türkischen
Küche.
Puerto Galera – Auszeit von Manila
Mit mehr als 7.100 Inseln haben die Philippinen eine der
weltweit schönsten Küstenlinien: farbenfrohe Korallenriffe
nahe der weißen Sandstrände, die von hohen Palmen
gesäumt sind. Klingt paradiesisch – ist es auch. Eine dieser
Inseln ist Mindoro, mit dem Abschnitt Puerto Galera, südlich
der Hauptinsel Luzon, auf der sich die Hauptstadt Manila
befindet. Als Urlauber trifft man hier überwiegend
Philippinos, die für ein entspanntes Wochenende aus Manila
dorthin reisen. An den Stränden von Puerto Galera kann
herrlich relaxt werden. Bei einer erfrischenden jungen
Kokosnuss liest sich der Roman doch gleich viel besser.
Golffreunde können Abschläge in 1.000 Meter Höhe tätigen,
Naturburschen durch den Dschungel spazieren, Taucher
erwartet eine farbreiche Unterwasserwelt. In der Regel reist
man von Europa aus nach Manila und gelangt dann von dort
aus nach einer Bus- und Bootsfahrt auf die Nachbarinsel.
Manila ist in jedem Fall mehr als nur Anflug- und Abflugort.
Auch die „schwierige“ Hauptstadt der Philippinen hat seinen
Charme und darf erkundet werden.
Serbien – eines von Europas bestgehüteten Geheimnissen
Serbien gilt als Geheimtipp Europas: authentisch, persönlich, schön. Es
ist ein geheimnisvoll-authentisches Reiseziel, weit entfernt vom
Massentourismus und zu wenig bekannt für die Reisenden, die die Bilder
des jugoslawischen Konflikts in Erinnerung haben. Dieses schöne Land im
Herzen des Balkans birgt wertvolle Kunstschätze, insbesondere seine
geheimnisvollen Klöster. Aber auch atemberaubende Fluss- und
Berglandschaften und die Atmosphäre seiner Städte machen Serbien zu
einem Top-Reiseziel 2015. Insbesondere Belgrad, die üppige Hauptstadt
erfreut sich an einem reichen historischen und architektonischen Erbgut,
ist stolz auf seine Traditionen und kann Sie nur überraschen. Serbien
lockt abenteuerlustige Outdoor-Fans hin ins „andere Europa“. Aber 2015
strebt Serbien den EU-Aufstieg an, und das wird große Veränderungen
mit sich bringen. Erleben Sie Serbien vorher!
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Wir empfehlen Ihnen vor Reiseantritt die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise des
Auswärtigen Amtes einzusehen. Dieses liefert Ihnen die wichtigsten Informationen zu
Ihrem Reiseland und klärt Sie über Zollvorschriften und
Einreisebestimmungen auf. Alle Infos des Auswärtigen Amtes für
Ihre sichere Auslandsreise finden Sie auch in der App „Sicher
Reisen“, die kostenlos zum Download für alle Android-Geräte, sowie
...Sie verreisen gerne innerhalb Europas? Dann lassen Sie uns einen Blick auf die
Promille-Grenzen und die entsprechenden Strafen werfen, damit Ihre
Urlaubskasse nicht aus Unwissen gesprengt wird!
Deutschland grenzt an neun Nachbarländer, die alle zum Verreisen einladen. Europa ist schließlich wunderschön und
infrastrukturell leicht zu bereisen. Da liegt es nahe, über das Wochenende nach Luxemburg oder Frankreich zu fahren oder
den Familienurlaub als Selbstfahrer in Spanien zu verbringen. Trotz einer gemeinsamen EU-Gesetzgebung darf man als
Reisender nicht vergessen, dass man sich nach Überschreitung der Landesgrenze in einem anderen Land befindet. Andere
Länder, andere Sitten, andere Gesetze. Besonders fahrlässig wird die jeweilige Promillegrenze des Nachbarlandes
unterschätzt. Das führt teilweise zu erheblichen Ausgaben, die so nicht in die Urlaubskasse mit einkalkuliert wurden.
In der Regel gilt natürlich, dass Sie im Zweifelsfall immer das Auto, Motorrad oder Fahrrad stehen lassen und auf ein Taxi
oder die öffentlichen Verkehrsmittel umsteigen sollten. Nicht nur um Ihre Urlaubskasse zu schonen, sondern in erster
Linie, um einer unnötige Gefahrensituation für Sie und unbeteiligte Dritte vorzubeugen! Wir klären Sie auf:
Die strengsten Promillegrenzen gibt es in Tschechien und Ungarn. Hier gilt die 0,0-Promillegrenze. Bereits bei geringem
Alkoholkonsum drohen Ihnen Geldstrafen ab 100 Euro in Tschechien und bis zu 980 Euro in Ungarn. In den meisten
europäischen Ländern liegt die Promillegrenze wie in Deutschland bei 0,5‰, so auch in Italien, Frankreich, Österreich und
der Schweiz. Während man in Frankreich mit Beträgen ab 135 Euro belangt wird, werden in Italien und Spanien mindestens
500 Euro fällig, das tut ganz schön weh.
Richtig teuer wird es in Großbritannien, dort kann man mit bis zu 5.715 Euro belangt werden. In Schweden werden
Bußgelder ab 40 Tagessätzen angesetzt und in Dänemark muss man mit einer Strafzahlung von mindestens einem
Monatsverdienst rechnen.
In der Juli Ausgabe stellen wir Ihnen
weitere Reiseziele vor. Haben Sie ein Ziel
besucht, dass Sie gerne mit uns teilen
möchten, dann schreiben Sie uns. Wir
freuen uns über Ihre Anregungen.
TREU ASS ist Ihr Ansprechpartner für Ihre
Reiseversicherungen.
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:
Janina Friederichs
Telefon: 02173 39997-18
Promillegrenzen in Europa (Quelle: ADAC)
Petra Beifuß
Telefon: 02173 39997-27
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Der Mindestlohn ist da.
Haftungsrisiken und Versicherungslösungen
Seit dem 01.
Januar ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Alle Arbeitgeber sind jetzt
verpflichtet, ihren in Deutschland tätigen Mitarbeitern mindestens 8,50 € pro Stunde zu zahlen. In
der Logistikbranche spielt der Mindestlohn eine wichtige Rolle. Vor allem im Kontext mit den
Subunternehmern. TREU ASS kooperiert mit der Rechtsanwaltskanzlei Esser & Schwerdling und
hat auf der transport logistic in München über Haftungsrisiken und Versicherungslösungen
informiert.
Wir klären Sie auf
Eine vom Gesetzgeber eingesetzte ständige Mindestlohnkommission aus Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Wissenschaft prüft alle 2 Jahre die
Angemessenheit des Stundenlohnes und empfiehlt der
Bundesregierung entsprechende Anpassungen, erstmals mit
Wirkung zum 01.01.2017. Die Bundesregierung kann den
Beschluss der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle
Arbeitgeber verbindlich machen.
Mit dem Inkrafttreten des MiLoG bestehen gleich zwei
unterschiedliche Haftungsrisiken. Einmal die zivilrechtliche
Auftraggeberhaftung (§ 13 MiLoG) und einmal die Bußgeldhaftung (§ 21 MiLog):
 Betriebsfremde Arbeitnehmer können rückwirkend für


drei Jahre Mindestlohn-Nachforderungen an Ihr
Unternehmen stellen, auch wenn sich der
Subunternehmer oder die Leiharbeitsfirma nicht in
Insolvenz befinden.
Dieser Anspruch kann direkt beim Arbeitsgericht geltend
gemacht werden, ohne dass Sie einwenden können, es
müsse zunächst der Arbeitgeber verklagt werden.
Der Anspruch des fremden Arbeitnehmers kann nach
dessen Wahl gegenüber jedem der vorgelagerten
Auftraggeber geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann sich seinen Schuldner frei auswählen,
wodurch sich das Risiko einer Inanspruchnahme enorm
erhöht
Kontrolliert wird das MiLoG vom Zoll. Gesetzesverstöße
werden mit Geldbußen bis zu 500.000,-- € geahndet. Sie
sollten sich daher von Ihrem Subunternehmer schriftlich
bestätigen lassen, dass dieser die Verpflichtungen aus dem
MiLoG erfüllt und diese Verpflichtung auch bei etwaig
weiteren Auftragsvergaben an seine Nachunternehmer
weitergibt. Die Ordnungswidrigkeits-Tatbestände knüpfen in
§ 21 MiLoG daran an, dass der Auftraggeber die von ihm
eingesetzten Nachunternehmer nicht sorgfältig auswählt. Es
geht darum, ob Sie als Auftraggeber wissen oder fahrlässig
(aufgrund mangelnder Überprüfung) nicht wissen, dass der
Nachunternehmer die Mindestlohnvorschriften nicht einhält.
Welche Versicherungslösungen gibt es derzeit für diese
Risiken?
1. Im Rahmen der Betriebshaftpflicht gibt es derzeit nur
Angebote zur Übernahme der Abwehrkosten von
Mindestlohnansprüchen (obwohl nicht ersichtlich ist, was
bei diesen Ansprüchen abzuwehren sein soll), und der
Kosten zur Geltendmachung des nach Zahlung bestehenden
Regressanspruches gegen den Subunternehmer. Der zu
zahlende Mindestlohn selbst ist vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Einer Zusatzklausel zur Abwehr von
Mindestlohnansprüchen bedarf es im Übrigen gar nicht, da
diese Leistung bereits in allen vorhandenen Haftpflichtverträgen versichert ist, welche Vermögensschäden
umfassen (Regelfall). Die Anbieter der Zusatzklauseln
suggerieren diesbezüglich einen Ausschluss, den es gar nicht
gibt.
2. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind im
Rahmen eines erweiterten Strafrechtsschutzes (als
Erweiterung des Firmenrechtsschutzes nach § 28 ARB) oder
eines Spezial-Strafrechtsschutzes die Kosten eines Strafoder Ordnungswidrigkeitsverfahrens versichert, wobei mit
dem Anwalt ein Stundenhonorar vereinbart werden kann.
Dieser Strafrechtsschutz ist auch jenseits des MiLoGs für die
sonstigen unternehmerischen Risiken sinnvoll, denn selbst
bei einem Freispruch entsteht regelmäßig eine große
Differenz zwischen der geringen Erstattung der Staatskasse
nach gesetzlichen Gebühren und den Kosten nach der
Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt. Durch die Presse
ging diesbezüglich der Fall des „Wetterfrosches“
Kachelmann, der mit seinem ersten Verteidiger ein
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Stundenhonorar von netto 500,-- € und mit dessen Nachfolger von 800,-- € vereinbart hatte. Trotz Freispruches musste er zur
Deckung der Differenz zwei Häuser verkaufen.
Bei der Geltendmachung des Regressanspruchs gegen den Subunternehmer wird im Regelfall das sog. Forderungsmanagement
genügen. Dies ist ein kostenloser Inkassoservice, der in den meisten Firmenrechtsschutzverträgen für unstreitige Forderungen
enthalten ist. Unstrittig wird die Forderung im Regelfall sein, weil sie entweder vom Arbeitsgericht im Prozess gegen den
Auftraggeber rechtskräftig festgestellt wurde oder dieser sich bei außergerichtlicher Zahlung hat nachweisen lassen, dass der
Arbeitnehmer den Mindestlohn nicht oder nicht in voller Höhe erhalten hat. Der Regressanspruch dürfte in der Praxis aber auch
nur von geringer Bedeutung sein, denn im Regelfall wendet sich der Arbeitnehmer des Subunternehmers nur dann mit seinen
Lohnansprüchen an dessen Auftraggeber, wenn sein eigener Arbeitgeber insolvent ist. Dann kommt ohnehin nur noch eine
Anmeldung des Regressanspruchs zur Insolvenztabelle in Betracht, sofern ein solches Verfahren überhaupt eröffnet wird.
Die Problematik sollte für alle Firmen Anlass sein, den vorhandenen Rechtsschutzvertrag auf den Einschluss von
Strafrechtsschutz und Forderungsmanagement zu prüfen oder sich bei Fehlen eines Rechtsschutzvertrages ein Angebot
einzuholen, zumal in neuen Rechtsschutzverträgen fast alles versicherbar ist (z.B. Streitigkeiten mit Kunden und Lieferanten,
Bau- und Erbrecht, Ehe- und Unterhaltssachen).
3. Der Mindestlohn selbst ist derzeit nur über eine Kautionsversicherung absicherbar, welche auf Verlangen des
Unternehmers oder Auftraggebers vom Subunternehmer oder dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen werden kann,
sofern dieses über eine ausreichende Bonität verfügt.
Viele Auftraggeber verlangen als Voraussetzung für die Auftragserteilung einen Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung
des Auftragnehmers. Unser Tipp: dieser Nachweis sollte die Bestätigung umfassen, dass der Vertrag nicht gekündigt ist und
kein Beitragsrückstand besteht, außerdem sollte man sich diesen Nachweis bei fortlaufender Geschäftsbeziehung einmal
jährlich einholen.
Ähnlich dieser Methode wird es sich wahrscheinlich künftig einbürgern, dass vom Subunternehmer eine Sicherheit für die
MiLoG-Haftung des Auftraggebers als Voraussetzung für die Auftragserteilung gefordert wird. Zumindest gilt dies für Branchen
wie Speditionen, Baugewerbe, Pflege und Landwirtschaft, welche neben den Friseuren den Anlass für die Einführung des MiLoG
gegeben haben. Diese Sicherheit kann durch Bargeld, Kontenabtretung oder Sicherungsübereignung von Firmen- oder
Privatvermögen erfolgen. Oder eben durch den Abschluss einer Kautionsversicherung, bei welcher der Auftraggeber eine
Bürgschaft über die maximal denkbare Ausfallhaftung erhält (zur Ermittlung dieses Betrages muss die Zahl der geschätzten
Arbeitsstunden des Subunternehmers mit 8,5 multipliziert werden, wenn man vom schlimmsten Fall ausgeht, dass dessen
Arbeitnehmer gar keinen Lohn erhalten). Es können nur Mindestlohnansprüche ab Ausstellung der Bürgschaft versichert
werden, also nicht rückwirkend. Der Vertragsabschluss ist unbürokratisch möglich, indem zunächst anhand des Bonitätsindex
des Subunternehmers geprüft wird, ob ein Versicherungsantrag angenommen würde. Erst wenn dies bejaht wird, muss der
Antrag aufgenommen werden. Die Prämie für den Kautionsvertrag richtet sich nach der Versicherungssumme, dem
Bonitätsindex und der Branche des Subunternehmers, kann also an dieser Stelle nicht vorab genannt werden. Vorteil der
Versicherungslösung gegenüber einer Banklösung ist wie bei allen anderen Bürgschaftsarten auch, dass der
Kontokorrentrahmen des Subunternehmers bei seiner Bank durch den Kautionsvertrag nicht eingeschränkt wird.
HARALD RÖMER
Assesor jur.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Gemeinsam mit Herrn Sosna und Frau Dr. Krins aus der
Rechtsanwaltskanzlei Esser & Schwerdling bilden wir ein
starkes und kompetentes Beratungsteam an Ihrer Seite.
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen:
David-Christopher Sosna, Dr. Sarah Krins (Rechtsanwälte und Fachanwälte
für Transport- und Speditionsrecht bei Esser & Schwerdling), Tanja Fröschen
(Kundenbetreuerin TREU ASS) und Horst Palgen (Geschäftsführer TREU ASS)
auf der transport logistic 2015 in München.
Harald Römer
Telefon: 02173 39997-15
Horst Palgen
Telefon: 02173 39997-13
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Vorsicht auf dem Putting-Green – Golfzeit ist Zeckenzeit!
Damit Sie nicht schwarz sehen, wenn es ins Grüne geht!
Sie möchten ihr Handicap dieses Jahr wieder verbessern? Die
Chance, dass Sie dabei von einer Zecke gebissen werden ist
relativ hoch, zumindest höher, als die Wahrscheinlichkeit, als
Amateurgolfer ein Hole-in-One zu schlagen. Doch nicht nur
Golfer, sondern auch Blumen- und Gartenfreunde, Jäger,
Freiluftsportler und Familien mit Kindern verbringen jetzt
besonders gerne Zeit im Grünen. Allerdings können kleine
heimtückische Blutsauger der Euphorie schnell ein Ende
bereiten: Zecken!
Zecken können durch ihren Biss gefährliche
Krankheiten übertragen, wie die Bakterieninfektion Borreliose und die FrühsommerMeningoenzephalitis (FSME), die zu einer
Entzündung des Gehirns oder der
Hirnhäute führt. Gegen FSME kann man
sich impfen lassen. Gegen die durch
Bakterien ausgelöste Borreliose gibt es
hingegen noch keinen Impfstoff. Sie
bleibt häufig lange unerkannt, kann aber
Gelenke, Organe und das Nervensystem
befallen und langfristig schädigen.
empfehlen wir Ihnen lange Hosen und geschlossene Schuhe
zu tragen. Außerdem lassen sich die dunklen Tierchen auf
heller Kleidung besser erkennen.
Unfallversicherung für Naturfreunde
Weil jeder Naturfreund von einer Zecke gebissen werden
kann, ist eine Unfallversicherung von Bedeutung, die die
Folgen von Zeckenbissen mit in Ihren Leistungskatalog
einschließt. Diese soll Sie vor den wirtschaftlichen Folgen
von Zeckenstichen, Bienen-, Wespen- und
Hornissenstichen schützen. Bei einer solchen
ergänzenden privaten Unfallversicherung
sind beispielsweise folgende Leistungen
versichert:
 Invalidität mit 100.000 €
 Vollinvalidität mit 200.000 €
 Todesfallsumme: 5000 €
 Krankenhaustage-/Genesungsgeld
mit 20 € pro Tag
 Hole-in-One-Prämie von 500 € für
Golfer
Die Gefahr lauert im Gras
Haben Sie auch schon von dem Ammenmärchen gehört, dass
Zecken immer von oben herabfallen? Zecken warten viel eher
in Büschen oder im Gras. Sie setzten sich dann an der
Kleidung fest und können unbemerkt zu einer gut
durchbluteten Körperstelle kriechen. Als Vorsorgemaßnahme
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Harald Römer
Telefon: 02173 39997-15
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Funkloch-, Regen- und Falten-Schutz.
Das sind die Versicherungswünsche der Deutschen
Gegen was würden Sie sich gerne in Ihrem Leben versichern
lassen? Vielleicht dagegen, dass Ihr Partner Ihnen wieder
einmal Socken zum Geburtstag schenkt oder Ihr Kind seine
Hausaufgaben nicht gemacht hat? Vielleicht würden Sie gerne
eine Versicherung gegen den Kater am Morgen oder gegen das
schlechte Gewissen nach einem Besuch im Fast-FoodRestaurant abschließen? Glauben Sie uns, egal, gegen was Sie
sich gerne schützen lassen würden – wir würden Ihren
Wünschen gerne nachkommen – wenn wir könnten. Alles
können wir eben nicht versichern, auch wenn wir uns das
selber wünschen würden.
Im Zuge einer Onlineumfrage eines Marktforschungsinstitutes
im April 2015 wurde die Frage gestellt: Vor welchen Tücken
und Unwägbarkeiten des Lebens würden Sie sich gerne
versichern, wenn es eine Versicherung dagegen gäbe? Die
Antworten möchten wir Ihnen nicht vorenthalten, da Sie mit
Sicherheit bei der ein oder anderen kopfnickend schmunzeln
werden.
Platz 1 der geheimen Wunschversicherungen belegt der
„Mieter-Schutz“, die Versicherung gegen Nebenkostennachzahlungen und Mieterhöhungen. Vor allem in den
Bundesländern mit den laut Immobilienkompass teuersten
Wohngegenden Deutschlands wie München, Hamburg und
Berlin wünschen sich die Befragten einen derartigen
Versicherungsschutz.
Seien wir ehrlich. Wie oft verlieren, verlegen oder verschusseln
Sie Ihren Haustürschlüssel, Ihren Autoschlüssel, Ihre Brille oder
Ihre Geldbörse? In den Zügen der Deutschen Bahn zum
Beispiel gehen jedes Jahr rund 250.000 Dinge verloren. Kein
Wunder, dass sich jeder zweite Deutsche einen „SchusselSchutz“ wünscht Zu unseren Gunsten gibt es mittlerweile
Schlüsselfinder mit App-Funktion.
dagegen versichern. Was würde dann aus all den
Dauerwerbesendungen für Bauchtrainer, Fett-Weg-Pillen und
Schlankheits-Kleidung werden? Wir verweisen an dieser Stelle
gerne auf die präventiven Gesundheitsprogramme der
gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen.
Zu Platz 4: Ihren letzten Geburtstag haben Sie im Garten oder
auf dem Balkon geplant und dieser ist buchstäblich ins Wasser
gefallen? Da sind Sie nicht alleine, denn immerhin wünschen sich
37% der Befragten einen „Regen-Schutz“, der sie zum Beispiel
gegen schlechtes Wetter am Hochzeitstag oder im Urlaub
schützt. Die moderne Technik macht ja bereits einiges möglich,
aber gutes Wetter lässt sich nach wie vor nicht auf Knopfdruck
bestellen.
Auf Platz 5 des Rankings folgt der Wunsch nach einer
Versicherung gegen Blackouts und vermasselte Prüfungen. Dicht
gefolgt vom „Falten-Schutz“, der Versicherung gegen frühzeitiges
Altern. Wenn die Regenschutz-Versicherung greift, dann ist die
Falten-Versicherung aufgrund der zunehmenden Sonneneinstrahlung keine schlechte Idee, wobei der Regen-Schutz ja
keine Sonnengarantie beinhaltet.
Weitergehend wird Platz 7 vom „Zeitfresser-Schutz“ belegt. Der
Versicherung gegen verbummelte Zeit im Internet oder im
Supermarkt. Die drei letzten Plätze im Ranking belegen der
„Funkloch-Schutz“ (Platz 8), die Versicherung gegen schlechten
Handyempfang, der „Herzschmerz-Schutz“ (Platz 9), die
Versicherung gegen Liebeskummer und der „Paparazzi-Schutz“
(Platz 10), die Versicherung gegen peinliche Fotos im
Familienalbum oder im Netz.
Wie zu Anfang gesagt: gerne würden wir Ihnen hierzu passende
Versicherungsoptionen anbieten, aber dies liegt außerhalb
unserer Möglichkeiten. Ein Leben mit Tücken und
Unwägbarkeiten bleibt immer noch ein spannendes und
aufregendes Leben und das macht doch alles erst lebenswert.
Platz 3 der Versicherungswünsche wird vom „Hüftgold-Schutz“
belegt, der Versicherung gegen übermäßige Gewichtszunahme. Aber stellen Sie sich einmal vor, wir könnten uns
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Urteile des Monats
§ Mindestlohn auch bei Krankheit und
Urlaubsabgeltung
Erfurt. Wer krank ist hat nach einer Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Anspruch auf
Mindestlohn. Die Arbeitsrichter gaben - wie die
Vorinstanzen - einer Klägerin aus Niedersachsen
recht, die unter anderem auf Krankengeldzahlungen nach der Mindestlohnregelung für
pädagogisches Personal gepocht hatte. Die
Lohnfortzahlung auf Mindestlohnniveau gilt
weitergehend auch an Feiertagen und bei
Urlaubsabgeltung. Die Entscheidung gilt zunächst
zwar nur für bundesweit bis zu 22.000
Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen.
Arbeitsrechtler sehen darin aber eine Richtungsentscheidung auch für Fälle nach dem
Mindestlohngesetz (BAG – 10 AZR 191/14).
§ Bei Selbstgefährdung entfällt
Rentenanspruch
Darmstadt. Vielen Verkehrsteilnehmern sind die
sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines
Verkehrsunfalls, bei dem man strafbar gehandelt
hat, nicht bekannt. So kann der Rentenanspruch
eines Versicherten wegfallen, wird er strafrechtlich verurteilt, weil er zur Zeit des Unfalls
ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Dies hat das
+TREU ASS Sudoku
Schwierigkeitsgrad: leicht
Landessozialgericht (LSG) Darmstadt in
einem Berufungsverfahren entschieden. In
dem verhandelten Fall verursachte ein
Mann mit 1,39‰ und ohne gültige
Fahrerlaubnis einen Unfall bei dem dieser
sich mehrere Frakturen und eine
Armnervenschädigung zuzog. Aufgrund
der Verletzungen ist er voll erwerbsgemindert und kann seinen Beruf als Koch
und auch andere Tätigkeiten nicht mehr
ausüben. Die Rentenversicherung lehnte
seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe (Az.: L 5 R
129/14).
§ Wer zahlt Spezial-Rauchmelder für
Hörgeschädigte?
Kassel. In dreizehn von sechzehn
Bundesländern sind Rauchmelder bauordnungsrechtlich vorgeschrieben (wie wir
im April bereits berichtet haben). Für
hörgeschädigte Menschen gibt es spezielle
Rauchmelder, die über Lichtsignale
funktionieren. Diese sind im Vergleich zum
akustischen Gerät deutlich teurer. Der
gehörlose
Kläger
beantragte
die
Ausstattung von zwei Rauchwarnmeldern.
Die beklagte Krankenkasse lehnte dies
jedoch ab. Die Gefahrenabwehr durch
Rauchwarnleder in einer für den
Versicherten
wahrnehmbaren
Form
gehöre nicht zur medizinischen Rehabilitation, sondern sei dem privaten
Bereich der allgemeinen Vorsorge für
Risiko- und Gefahrensituationen und
damit der Eigenverantwortung zuzurechnen. Das Bundessozialgericht (BSG)
hat
entschieden,
dass
gehörlose
Versicherte regelmäßig gegen ihre
Krankenkasse Anspruch auf Versorgung
mit einem ihren Bedürfnis angepassten
Rauchwarnmeldesystem
haben.
Die
Geräte dienen einem grundlegenden
Sicherheitsbedürfnis und ermöglichen den
Versicherten ein von fremder Hilfe
unabhängiges selbstständiges Wohnen.
Damit ist ein allgemeines Grundbedürfnis
des täglichen Lebens betroffen, so das
BSG in seinem Urteil (B 3 KR 8/13 R).
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3/2015
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3/2015
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