BIKER - FIBEL Was geht - Was geht nicht

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BIKER - FIBEL Was geht - Was geht nicht
BIKER - FIBEL
Was geht - Was geht nicht - Wie geht´s!
Ausgewählte Texte für Biker & Schrauber
Mag. Dr. phil. Alfred Wolfgruber
© Wolfgruber 2013
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Inhaltsverzeichnis
Abschleppen ................................................................................ 8
Absperrvorrichtung ...................................................................... 9
Alkohol am Steuer........................................................................ 9
Auspuffanlage ............................................................................ 10
Beladung..................................................................................... 11
Beleuchtung................................................................................ 12
Bodenmarkierung ...................................................................... 13
Bremsanlage................................................................................ 14
Eigenimport von Kfz (Auto oder Motorrad)............................... 14
Fahren in Gruppen (Konvoi)....................................................... 21
Fahrverbot................................................................................... 23
Forststraße................................................................................... 23
Geschwindigkeitsmesser............................................................. 24
Halten und Parken....................................................................... 24
Historisches Kraftrad (Oldtimer)................................................ 24
Kennzeichentafel......................................................................... 26
Lenkberechtigung....................................................................... 31
Lenkstange.................................................................................. 32
Mautvignette............................................................................... 32
Mitzuführende Dokumente......................................................... 33
Motorsportveranstaltung............................................................. 35
Motortausch................................................................................ 36
Nebenfahrbahn............................................................................ 36
Normverbrauchsabgabe NOVA.................................................. 36
Pannenstreifen............................................................................. 37
Radabdeckung und Kettenschutz................................................ 38
Radarwarnung............................................................................. 39
Section Control........................................................................... 42
Reifen und Felgen....................................................................... 42
Rückblickspiegel......................................................................... 45
Schallpegelmessung.................................................................... 46
Seitenständer .............................................................................. 50
4
Sturzhelmgebrauch..................................................................... 51
Typenänderung............................................................................ 53
EG-Betriebserlaubnis.................................................................. 61
Typenänderung:........................................................................... 64
Überholverbot............................................................................. 70
Unterscheidungszeichen............................................................. 71
Verbandzeug................................................................................ 72
Verkehrs- und Betriebssicherheit................................................ 72
Warneinrichtung.......................................................................... 74
Warnvorrichtung......................................................................... 75
Wiederkehrende Begutachtung................................................... 75
Zulassung.................................................................................... 78
Zusatzbeleuchtung...................................................................... 79
Impressum................................................................................... 82
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Prolog
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
das er tun kann was er will, sondern,
das er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)
Ausgewählte Rechtsnormen für Biker (Motorradfahrer) und
Schrauber nach dem Motto „Was ist erlaubt, was verboten und was
muss man tun“.
Welcher Biker liebt sein Motorrad nicht und versucht seinem Bike
oder Motorrad eine persönliche Note zu geben geraten fallweise
in den Grenzbereich des Erlaubten. Der Gesetzgeber hat jedoch
im Sinne der Sicherheit auf Straßen und zum allgemeinen Schutz
Grenzen festgelegt. Diese werden oft allzu leicht übertreten, was zu
Konflikten führt und am Ende sehr teuer werden kann. So entstehen zwei Lager. Auf der einen Seite die Biker und auf der anderen
die Gesetzeshüter.
Als Motorradenthusiast und Schrauber habe ich beides erlebt. Zum
einen habe ich diese Grenze, in Unkenntnis der Folgen meiner
Handlung überschritten und die Sanktionen ertragen müssen, die
bei Beachtung der jeweiligen Spielregeln nicht notwendig gewesen
wären, zum anderen erleben müssen das Organe in Ausübung ihrer Pflicht übereifrig zur Sache gehen und ihrerseits Grenzen überschreiten. Aus diesem Antrieb heraus ist es mir ein Anliegen die
Grenzen aufzuzeigen indem ich die wichtigsten Texte aus den in
Österreich und den EU-Raum gültigen Rechtvorschriften zusammengefasst für die Gruppe der Biker bzw. Motorradfahrer und
Schrauber, die ihre Motorräder verändern wollen. Es ist meine absicht Motorrad und Recht zu harmonisieren.
Ich setze voraus, dass jeder Motorradfahrer ein Führerscheinbesitzer ist, und grundsätzlich die Verkehrsvorschriften kennt und einhält.
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Alphabetisch sortiert und unter Angabe der Quelle werden ausgewählte Themen dargestellt.
In diesem Sinne wünsche ich allen eine erfolgreiche und unfallfreie
Saison in einem respektvollem Nebeneinander und Füreinander
Es gelten die jeweils gültige Gesetze und Verordnungen.
Auch ein Ritter der Landstrasse
7
Abschleppen
Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw
abzuschleppen bzw. zu schieben.
Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:
$$
die Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam sind,
$$
der Lenker eine Lenkberechtigung für die Klasse A besitzt,
$$
die Verbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil oder Stange)
nicht länger als 8 m ist und
$$
diese für andere Straßenbenützer durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht wird.
Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muss der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht verwenden. Das verwenden der Warnblinkanlage (alle
vier Blinker) ist verboten, weil dadurch der Geschleppte einen
Richtungswechsel nicht anzeigen kann.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60
km/h) darf das abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen.
Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:
$$
auf ganz kurzen Strecken,
$$
in Schrittgeschwindigkeit (5 km/h),
$$
bei Vorliegen zwingender Gründe,
$$
wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
$$
wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche
8
Lenkberechtigung besitzen.
Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden, die
beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen, nicht durch die
Kfz- Haftpflichtversicherung gedeckt. Diese Bestimmungen sind
vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z.B.
Parken in Abschlepp- Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.
Quelle: KFG § 105; KDV § 58
Absperrvorrichtung
Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet
sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches
Hindernis entgegensetzt. Diebstahlsicherung durch Lekersperre ist
bei Neufahrzeugen ein EU- Erfordernis.
Quelle: KFG § 4 (4)
Alkohol am Steuer
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 Promille beträgt. Verstöße werden mit Nachschulung
und Fristverlängerung der Probezeit geahndet.
Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug
nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Sonst gilt für die Lenkberechtigung der Klassen A und B die 0,5
Promille- Regelung.
Wird ein Alkoholgehalt von zumindest 0,8 Promille oder darüber
festgestellt, wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen
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und Anzeige erstattet.
Weitere Sonderfälle gelten für Blutalkoholwerte zwischen 1,2 und
1,6 Promille, die die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung zur Folge haben können.
Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiteres sind Rechtsschutz- und
Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.
Quelle: FSG §§ 4 (7), 14 (8), 31 (5); StVO § 5
Anhänger
Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte Anhänger (bis
750kg Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das
Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die
dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu
werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den
Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines
gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine
Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler
muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein,
wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht
sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf
diesem ein Rückstrahler angebracht sein.
Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit
von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).
Quelle: KFG § 104 (5); KDV § 58
10
Auspuffanlage
Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch
die Auspuffgase nicht behindert werden.
Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem
Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund
nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge
der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas gibt, laufen lassen des Motors am
Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm-Abgasgrenzwerte und Dezibel-Geräuschpegel sind einzuhalten. (Prüfplakette bzw. Begutachtungsplakette).
EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/
EG/Kapitel V Anhang II :
Klassen L3e/L4e:
$$
Hubraum von mehr als 150 cm³: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5
- (Kohlenwasserstoff) HC: 1,2 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3.
$$
Hubraum 150 cm³ oder weniger: (Kohlenmonoxid) CO: 5,5
- (Kohlenwasserstoff) HC: 1,0 - (Stickstoffoxid) NOx: 0,3.
Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner
2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug einge11
baut werden.
Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie
dB-Killer, stellt eine Verwaltungsübertretung dar. (Siehe Schallpegelmessung)
Quelle: KFG § 33; KDV §§ 1d (10), 8
Beladung
Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf
sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. Die Ladung,
auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt
oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges
nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Tankrucksack,
Gepäckrolle und dergleichen, müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein. Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht
behindert werden.
Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der
Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall
geprüft werden.
Quelle: KFG § 101 (1)
Beleuchtung
Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
$$
Ein oder Zwei Scheinwerfer für Fernlicht.
$$
Ein oder Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht.
$$
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
12
$$
Ein oder Zwei Bremsleuchten.
$$
Ein oder Zwei Begrenzungsleuchten (Stadt-, Stand-, bzw.
Parklicht).
$$
Ein oder Zwei Schlussleuchten.
$$
Eine Kennzeichenleuchte.
$$
Einen nicht dreieckiger Rückstrahler hinten (rot),
$$
Kontrollleuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach
links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen.
$$
Kontrollleuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2-mal pro Sekunde (gelbrot).
$$
Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht
mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung).
$$
Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EURichtlinie).
Vorne:
$$
Mindestabstand zwischen den leuchtenden Flächen 240
mm.
$$
Außerhalb der senkrechten Längsebenen die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer
berühren.
$$
Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung dürfen mitvollzogen werden.
$$
Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist
zulässig.
Hinten:
$$
Mindestabstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen 180 mm.
$$
Höhe mindestens 350 mm und höchstens 1200 mm über den
13
Boden.
Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
$$
Ein oder Zwei Scheinwerfer für Fernlicht.
$$
Ein oder Zwei Scheinwerfer für Abblendlicht.
$$
Zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
$$
Zwei oder Drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur
eine einzige angebracht sein darf.
$$
Zwei oder Drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen
nur eine einzige angebracht sein darf.
$$
Zwei oder Drei Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur
eine einzige angebracht sein darf.
$$
Eine Kennzeichenleuchte.
$$
Einen nicht dreieckiger Rückstrahler hinten.
Quelle: KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
Bodenmarkierung
Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken
durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur
Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. Zur
Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können
verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene
Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.
Quelle: StVO § 23 (2)
Bremsanlage
Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw.
Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahr14
geschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe
Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.
Die Bremsleuchte (rot) muss von beiden, Fuß- als auch Handbremse, unabhängig davon welche bedient wird, funktionieren (leuchten).
Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann,
Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss
jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden
kann (Feststellbremse).
Quelle: KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)
Betriebserlaubnis
Allgemeine Betriebserlaubnis ABE
Eine ABE stellt eine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes zum
Einsatz eines Fahrzeugteiles an bestimmten Fahrzeugen dar. Wenn
in der ABE nicht anders gefordert müssen diese Teile nicht mehr
eingetragen werden.
Die ABE beschreibt das Fahrzeugteil und dessen Verwendungsbereich, d.h. die Fahrzeugtypen an welchen es eingesetzt werden kann
sowie dessen Kennzeichnung.
Eine einfache Identifizierung des Teiles durch eine vom Kraftfahrtbundesamt vergebene Genehmigungsnummer muß gewährleistet
sein. Die ABE gilt in der Regel nur national, d.h. in Deutschland,
wird aber zunehmend auch in den Nachbarländern als Prüfgrundlage anerkannt.
Excurse:
Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschafts15
kommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) geschlossenes und mit Wirkung vom
16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“, gehören zurzeit 47 Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft als
Vertragsparteien an. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den
Bereich der Europäischen Union (EU) hinaus. Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher
technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die
gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des
Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen verabschiedet. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen
Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können.
Die Europäische Gemeinschaft kann ECE-Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen.
In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem
diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen
in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales
Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen
von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden
die Regelungen ständig angepasst.
An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand, für das
eine ECEGenehmigung erteilt wurde, ist ein internationales Geneh16
migungszeichen (→ ECE- Prüfzeichen) anzubringen, das u. a. aus
einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat.
EG-Betriebserlaubnis
Eine EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, kann
jedoch von den entsprechenden Behörden aller EG-Mitgliedsstaaten erteilt werden.
Die Prüfung der Fahrzeugteile erfolgt nach den Statuten der EGRichtlinien die von den EG-Mitgliedsländern gemeinsam festgelegt wurden.
Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle EG-Mitgliedsstaaten, eine gesonderte Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht mehr erforderlich.
Die Genehmigung kann in der Landessprache der jeweiligen Genehmigungsbehörde verfasst sein. Als Nachweis genügt das auf
dem Fahrzeugteil angebrachte EG- Prüfzeichen, dessen Grösse und
Formgebung genau festgelegt ist.
Eine Eintragung der Änderungen in die Fahrzeugpapiere ist nicht
notwendig wenn der Verwendungsbereich (Modellzuordnung) eindeutig sichergestellt ist.
ECE- Prüfzeichen
Grundlage ist ein am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) geschlossenes und mit
Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändertes Übereinkommen. Dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver17
wendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften
erteilt wurden“, gehören zurzeit 47 Staaten sowie die Europäische
Gemeinschaft als Vertragsparteien an. Die Signatarstaaten gehen
dabei weit über den Bereich der Europäischen Union (EU) hinaus.
Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch
die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor
allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der
Grundlage des Übereinkommens über einhundert ECE-Regelungen
verabschiedet. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden
können. Die Europäische Gemeinschaft kann ECE-Regelungen
auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes,
mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser ECE-Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales
Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen
von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden
die Regelungen ständig angepasst.
An jedem Fahrzeug, Bauteil bzw. Ausrüstungsgegenstand, für das
eine ECE-Genehmigung erteilt wurde, ist ein internationales Genehmigungszeichen (→ ECE-Prüfzeichen) anzubringen, das u. a.
aus einem Kreis besteht, in dem sich der Buchstabe „E“ und die
Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat.
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LänderCodes
Cd.
Land
Cd.
Land
Cd.
Land
1
Deutschland
18
Dänemark
34
Bulgarien
2
Frankreich
19
Rumänien
39
Aserbaidsshan
3
Italien
20
Polen
40
Mazedonien
4
Niederlande
21
Portugal
42
EU
5
Schweden
22
Russ. Föd
43
Japan
6
Belgien
23
Griechenland
45
Australien
7
Ungarn
24
Irland
46
Ukraine
8
Tschechien
25
Kroatien
47
Südafrika
9
Spanien
26
Slowenien
48
Neuseeland
10
Serbien
27
Slowakei
49
Zypern
11
England
28
Weiss. Russ.
50
Malta
12
Österreich
29
Estland
51
Korea
13
Luxenburg
31
Bossnien
Hezegowina
52
Malaysia
14
Schweiz
32
Lettland
53
Thailand
56
Montenegro
16
Norwegen
33
Littauen
58
Tunesi
17
Finnland
34
Türkei
19
Die folgende Aufzählung beschränkt sich Auszugsweise auf Motorräder.
Verzeichnis der wichtigsten ECE- Regelungen für Motorräder
R 1 Kfz-Scheinwerfer
R 3 Rückstrahler für Kfz
R 4 Hintere Kennzeichenbeleuchtung
R 5 SB-Scheinwerfer
R 6 Fahrtrichtungsanzeige
R 8 Halogen-Scheinwerfer und Lampen
R 10 Funkentstörung
R 13 Bremsen - Teil I
R 13 Bremsen - Teil II
R 13 - H Harmonisierte Bremsen
R 18 Sicherung gegen unbefugte Benutzung Kfz
R 19 Nebelscheinwerfer
R 20 Scheinwerfer
mit H-4- Lampen
R 22 Schutzhelme Krafträder
R 26 Vorstehende Außenkanten
R 28 Akustische Warneinrichtungen/Signale
R 31 SB- Halogenscheinwerfer
R 35 Anordnung
der Fußbedienteile
R 36 Bau von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs
R 37 Glühlampen
R 38 Nebelschlussleuchten
R 39 Geschwindigkeitsmesser
R 40 Abgase von
Krafträdern
R 41 Krafträder (Geräuschentwicklung)
R 46 Rückspiegel
R 50 Beleuchtung
von Krafträder
R 51 Geräusche Kfz
R 53 Beleuchtung/
Lichtsignaleinrichtung Motorräder
R 57 Scheinwerfer Motorräder
R 59 Ersatz Auspufftopf Systeme
R 60 Kontrolleinrichtungen Motorräder/Mopeds
R 62 Sicherung gegen unbefugte Benutzung Krafträder
R 68 Messung
bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von Kfz
20
R 72 Halogenscheinwerfer für Krafträder (HS1-Lampen
R 75 Reifen für
Krafträder
R 78 Bremsanlagen für Krafträder
R 79 Lenkanlagen
R 81 Rückspiegel
von Zweirädern
R 87 Leuchten
Tagfahrlicht für Kfz
R 88 Retroreflektierende Reifen für zweirädrige Fahrzeuge
R 97 Alarmanlagen
R 98 Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
R 99 Gasentladungslichtquellen
R 101 Messung
CO2- und Kraftstoffverbrauch
R 116 Sicherheit gegen unbefugte Benutzung
R 126 Nachrüstbare
Gepäcktrennsysteme
Quelle: § 28 ff KFG EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten
Eigenimport von Kfz (Auto oder Motorrad)
Die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen gelten für den
Eigenimport von Neu- und Gebrauchtwagen durch Privatpersonen
nach Österreich.
Da es in steuerrechtlicher und genehmigungspflichtiger Hinsicht einen Unterschied macht, ob Sie ein neues oder gebrauchtes Kfz (z.B.
Auto oder Motorrad) importieren, muss strikt zwischen Neu- und
Gebrauchtwagen unterschieden werden.
Neufahrzeug: Ein Kfz gilt als neu, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt
des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Ein Auto hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als
sechs Monate im Ausland angemeldet. Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum
Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen waren.
Ebenfalls handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als
21
sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren
wurden.
Gebrauchtfahrzeug: Ein Kfz gilt als gebraucht, wenn das Fahrzeug
mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme
zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt.
Erkundigen Sie sich vor dem Import von Gebrauchtwagen bei der
Generalvertreterin/dem Generalvertreter der Automarke in Österreich bzw. bei der Technischen Prüfstelle des Amtes der jeweiligen
Landesregierung, ob für das betreffende Kfz eine EU-Betriesbserlaubnis vorliegt oder eine Einzel- oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Eine Liste der Generalimporteure findet sich auf den Seiten der
VERSA.
Weiteres ist zwischen Kfz-Import aus EU-Ländern und Kfz-Import
aus Drittländern zu unterscheiden.
Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen grundsätzlich
auch von Lenkerinnen/Lenkern mit österreichischem Führerschein
gelenkt werden.
Frist: Importierte Fahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder
Wohnsitz im Inland dürfen ohne österreichische Kfz-Zulassung
grundsätzlich nur während eines Monats ab der Einbringung verwendet werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Zulassungsbescheinigung und die
Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das
Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Kfz-Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf
22
das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.
Kauf des Kfz in einem EU-Land
Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist die Mehrwertsteuer direkt bei
der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler zu entrichten und in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig.
Beim Kauf von Neuwagen ist bei der ausländischen Händlerin/dem
ausländischen Händler grundsätzlich keine Mehrwertsteuer zu entrichten, jedoch in Österreich die Erwerbsteuer. In beiden Fällen
müssen Sie vor der Kfz-Zulassung im Inland die Normverbrauchsabgabe (NOVA) beim Wohnsitzfinanzamt entrichten. Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich
auf USP.gv.at. Folgende Papiere sollten Sie von der Verkäuferin/
dem Verkäufer erhalten:
$$
Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
$$
Fahrzeugpapiere (ausländisches Genehmigungsdokument
im Original)
$$
Ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung
$$
Ausländischen
dergleichen
$$
EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
Typenschein
bzw.
Kfz-Brief
oder
Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B.
von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).
Überstellung des Kfz nach Österreich
Soll ein Kfz, z.B. ein Auto, nach Österreich überstellt werden, muss
es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende
Möglichkeiten bieten sich an:
$$
Ausländisches Überstellungskennzeichen: Die ausländische Händlerin/der ausländische Händler besorgt ein
23
Export- oder Überstellungskennzeichen mit entsprechender
kurzzeitiger Haftpflichtversicherung. In Österreich darf damit grundsätzlich während der Dauer der Gültigkeit dieser
ausländischen Kennzeichen, aber nicht länger als vier Wochen lang gefahren werden. Die Frist kann um weitere vier
Wochen verlängert werden, wenn es zu Wartezeiten durch
die Behörde kommt, wobei auch die ausländische Frist zu
beachten ist. Es gilt jene Frist, deren Ablauf zuerst eintritt.
$$
Österreichisches Überstellungskennzeichen: Das grüne
Überstellungskennzeichen beantragen Sie in Österreich. Es
wird für höchstens 21 Tage ausgegeben.
$$
Österreichisches Probekennzeichen: Das blaue Probekennzeichen ist nicht in allen EU-Ländern zulässig.
$$
Reguläres ausländisches Kennzeichen oder
$$
Auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil
Besorgen Sie sich am besten über die ausländische Händlerin/den
ausländischen Händler ein ausländisches Überstellungskennzeichen, denn im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können
zu Problemen im Ausland führen.
Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Importieren von Kraftfahrzeugen (z.B. Auto oder Motorrad) aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.
Fahrzeugtypisierung
Vor der Zulassung des importierten Fahrzeugs (z.B. Auto oder Motorrad) ist bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis die Eintragung
der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich. Die Generalimporteurin/der Generalimporteur gibt diese Daten
ein und stellt einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank
her. Falls die Generalimporteurin/der Generalimporteur keine Ermächtigung für die Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig
24
wird, ist für die Dateneingabe der Landeshauptmann zuständig.
Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung. Eine
Liste der Generalimporteure für Kfz findet sich auf den Seiten der
VERSA.
Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis ist nach wie vor eine
Einzelgenehmigung durch den Landeshauptmann (Typisierung) erforderlich.
Vor der Zulassung des importierten Fahrzeugs muss jene Person,
auf die das Kfz erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NOVA) selbst berechnen (Formular „NOVA 2“) und an das
Wohnsitzfinanzamt entrichten.
Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe (NOVA) sowie der 20-prozentigen Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.
Kauf des Kfz in einem Drittland
Möchten Sie ein Kfz, z.B. ein Auto oder ein Motorrad, aus dem
Nicht-EU-Ausland importieren, müssen Sie die jeweiligen Zollbestimmungen beachten.
Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus
einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten.
Folgende Papiere sollten Sie von der ausländischen Verkäuferin/
dem ausländischen Verkäufer erhalten:
$$
Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
$$
Wenn vorhanden: EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
$$
Wenn möglich: Ausfuhrerklärung
$$
Mit einer zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärung kann
25
eine eventuell bezahlte Mehrwertsteuer von der ausländischen Händlerin/dem ausländischen Händler refundiert
werden.
$$
Eventuell Präferenznachweise.
Mit einem zollamtlich bestätigten Präferenznachweis sind gegebenenfalls Zollbegünstigungen möglich.
Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B.
von einem Gericht oder von einer Notarin/einem Notar).
Zollformalitäten an der ausländischen Grenze
$$
Die Ausfuhrerklärung bestätigen lassen,
$$
Beglaubigten Kaufvertrag oder saldierte Rechnung und
$$
Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts vorlegen.
Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (z.B. Schenkung) oder der
Preis im Kaufvertrag von den Zollbeamtinnen/Zollbeamten angezweifelt wird, wird ein Schätzgutachten einer/eines österreichischen, gerichtlich beeideten Sachverständigen verlangt.
Zollformalitäten an der österreichischen Grenze (oder EU-Außengrenze)
Die schriftlichen Grenzformalitäten werden vom Zollamt kostenlos
durchgeführt, wenn dies während der Amtsstunden erfolgt. Außerhalb der Amtsstunden werden Gebühren verrechnet.
Erkundigen Sie sich vorher beim Zollamt über die Amtsstunden.
Fahren Sie keinesfalls bei der Grenze durch, ohne die Zollformalitäten zu erledigen.
$$
Beglaubigten
vorlegen
Kaufvertrag
$$
Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen
26
oder
saldierte
Rechnung
$$
Zollanmeldung durchführen (Einfuhranmeldung)
$$
Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten
$$
Verzollungsbestätigung ausstellen lassen
Eventuell Versandschein T-1 lösen. Beim Import aus einem Drittland, das nicht an Österreich grenzt, muss an der EU-Außengrenze
ein Versandschein gelöst werden.
Amtswege in Österreich
$$
Typisierung des importierten Kfz
$$
Normverbrauchsabgabe (NOVA) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt entrichten
Kfz-Zulassung
Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung.
Eine Liste der Generalimporteure findet sich auf den Seiten der
VERSA. Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.061500.html
27
Fahren in Gruppen (Konvoi)
Grundsätzlich gilt die allgemeine Fahrordnung des Rechtsfahrgebotes. Nebeneinanderfahren auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung ist lediglich gestattet,
wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,
was bei dichtem Verkehrsaufkommen oft nicht vermeidbar ist; im
Ortsgebiet gilt freie Wahl des Fahrstreifens. Außer auf Einbahnstraßen darf die Fahrbahnmitte hierbei nicht überfahren werden. Durch
28
diese Regelung werden ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr
unterschiedlich behandelt.
Der Seiten- sowie Sicherheitsabstand berechnet sich bei einspurigen Fahrzeugen nicht von der Fahrspur, sondern vom Ende der
Lenkerstange. Für das Ausmaß des Abstandes sind die Umstände
des Einzelfalles, vor allem örtliche Verhältnisse maßgebend.
Zur besseren Orientierung werden die Bundes- und Landesstraßen
ab einer Fahrbahnbreite von 5,5 m außerhalb der Ortsgebiete mit
weißen Randlinien ausgestattet.
Versetztes Fahren in Motorradgruppen ist bei günstigen Verhältnissen unter Berücksichtigung der erforderlichen Verkehrssicherheit
zulässig. (Wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung und übersichtlicher Straßenverlauf.)
„Keinesfalls darf die Fahrbahnmitte überschritten werden“.
Quelle: StVO §§ 7 (2), (3)
Fahren mit Licht am Tage
Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage
stets Abblendlicht (Breitstrahler (weiß) zu verwenden. Die Verwendung von Fernlicht bzw. Weitstrahler ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von
Krafträdern.
Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet
dann automatisch das Tagfahrlicht auf.
Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der
schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten
Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:
Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades
29
(Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch
tagsüber Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, sofern dieses mit in die
Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird,
oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn
die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.
Wird Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer tagsüber als Tagfahrlicht
verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über
Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht).
Quelle: KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)
Fahrverbot
Das Verkehrszeichen:
$$
„Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ zeigt an, dass das Fahren nur mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
$$
„Fahrverbot für Motorräder“ zeigt an, dass das Fahren mit
allen einspurigen Kraftfahrzeugen (d.h. auch für Motorfahrräder) verboten ist.
Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen (Trike und Quad) ist jedoch gestattet.
Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder in den sensiblen Wohnzonen.
Quelle: StVO § 52
Forststraße
Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz
grundsätzlich Fahrverbot.
30
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter
Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr
freigegeben werden.
Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr
dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln
vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit
öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien
Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.
Anmerkung: Eine Genehmigung des Grundbesitzers ist oft Voraussetzung zum befahren solcher Wege (Besitzstörung).
Quelle: StVO § 1 (2)
Geschwindigkeitsmesser
Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein.
Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder
digitalen Geschwindigkeitsanzeige bei Dunkelheit ist erforderlich.
Quelle: KFG § 24 (1)
Halten und Parken
Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn
Parkplatzmarkierungen vorhanden sind. Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten.
Alternative zu Verkehrszeichen: Seit Mai 2011 können Halte- und
Parkverbotsschilder durch gelbe Bodenmarkierungen ersetzt werden ähnlich wie die blauen Markierungen für Kurzparkzonen.
Quelle: StVO § 23 (2
31
Historisches Kraftrad (Oldtimer)
Als historisch gilt ein Kraftfahrzeug dann, wenn es:
$$
erhaltungswürdig,
bestimmt,
nicht
zur
ständigen
Verwendung
$$
mit Baujahr bis 1955, oder
$$
älter als 25 Jahre und
$$
in der vom zuständigen Bundesministerium approbierten
Liste eingetragen ist.
Weiteres können Fahrzeuge (Oldtimer),
$$
die mindestens 20 Jahre alt und
$$
von denen nicht mehr als 200 Stück zugelassen sind,
zertifiziert werden.
Ab 2005 gelten nur mehr Fahrzeuge
$$
mit Baujahren bis 1980 und
$$
ab 2010 nur noch solche die zumindest 30 Jahre alt sind, als
erhaltungswürdig.
Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet
werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden
auf Verlangen vorzulegen.
Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand
erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.
Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
(Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste ein32
getragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische
Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für „Historische Kraftfahrzeuge“
werden im 3. Teil die Motor- Zweiräder behandelt.
Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz
auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug
zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches
Kfz erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des
Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist, und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.
Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit
Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich.
Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr
funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer.
Quelle: KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)
Kennzeichentafel
§ 26c (2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an
der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/
EWG in der Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999,
S 32,entsprechen.
Die behördliche Kennzeichentafel am Motorrad muss:
33
$$
Senkrecht zur Längsmittelebene des Kraftrades annähernd
lotrecht (Neigungswinkel maximal 30°), so angebracht sein,
dass das Kennzeichen vollständig sichtbar sowie gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.
$$
Die Anbringung seitlich links, auch wenn die erforderlichen
Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die
Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen
Gründen (genehmigter Fahrzeugumbau) gerechtfertigt. Die
maximale Fahrzeugbreite darf durch eine seitlich versetzte Kennzeichentafel nicht überschritten werden, ebenfalls
muss deren Ausleuchtung gewährleistet sein.
$$
Die Kennzeichentafel muss mit dem Fahrzeug dauernd fest
verbunden sein und ist kein Ersatz für eine unzureichende
Radabdeckung.
$$
In Einzelfällen kann es sein, dass an Motorrädern einzeilige Kennzeichentafeln besser montiert werden können. Eine
entsprechend gute Ausleuchtung der einzeiligen Kennzeichentafel muss dann durch zwei Kennzeichenleuchten
erfolgen.
$$
Die Kennzeichentafel (weiß und zweizeilig) darf weder
ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Materialien, abgedeckt sein. Auch das Anbringen von Klebefolien, z.B. A-Zeichen auf blauem Balken mit 12 EU- Sternen, ist verboten.
Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt.
$$
Bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der
Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer
Höhe von mindestens 20 cm über dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf die Unterkante
der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes
34
liegen.
$$
Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichebefestigung und dem Boden darf maximal 150 cm betragen.
Die Kennzeichentafel muss frei von Schmutz sein, damit sie auf eine Entfernung von 10 m einwandfrei lesbar ist.
Bei EU-Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen
Feld mit 12 gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift angegeben sein.
In Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dann die zusätzliche Führung des oval umrandeten (A) am Fahrzeugheck als internationales Unterscheidungszeichen nicht mehr erforderlich. Dies
gilt weiteres für (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und
Serbien/Montenegro.
Bei Kennzeichen mit EU-Emblem muss in jedem Fall auch die
Umrandung vollständig sichtbar sein; bei der Befestigung mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand
der Kennzeichentafel jedoch geringfügig verdeckt werden. Die
Halterung soll den Beanspruchungen des normalen Fahrbetriebes
standhalten. Ein weitergehender Schutz vor Diebstahl oder Herun35
terfallen im Geländebetrieb ist nicht notwendig. Das Anschrauben
(Annieten) der Tafel ist als Sicherungsmaßnahme zulässig.
LL
Das Umbiegen der Kennzeichentafel- Randfläche ist
verboten.
Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur
mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel
zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der
neuen Kennzeichentafel (9,80 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu
erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der
bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der
Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für
die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare
Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem
Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise
zusammengefasst sind. (Kostenersatz).
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein,
da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches
Recht nicht übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den
36
Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges nicht übertragbar. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das
Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf
nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der
Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.
Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen
für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen
Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der
Kennzeichentafeln nicht möglich. („Kfz-Steuer“).
Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht
bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen
darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist
sogleich zu beantragen.
Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden
betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag. Dadurch
kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden.
Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die
zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder,
z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.
37
Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für
freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen
oder ausgefolgt.
Quelle: KFG §§ 48a ff; KDV § 26 (6)
Kurzparknachweis
In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen. Es besteht deshalb auch keine überprüfbare Gebührenpflicht
für einspurige Krafträder dabei ist die maximale Parkdauer zu beachten!
Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem
Anhänger, Trikes und Quads.
Quelle: StVO § 25 (4a)
Lenkberechtigung
Eine von einem EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung,
wenn der Besitzer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Lenkberechtigungen für die Klassen A1, A2, A und B, die Personen
erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von 2 Jahren.
Unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung wird ein
vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis in Österreich. Nach Zustellung
des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat, jedoch
längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte
Führerschein seine Gültigkeit.
38
Neue EU-Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder Befristungsverlängerungen gegen Kostenersatz ausgestellt.
Ab 1. Juli 2005 ist das so genannte „Vormerksystem - Maßnahmen
gegen Risikolenker“ in Kraft. Für schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung
im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Das FührerscheinVormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und Führerschein-Entzugsbestimmungen.
EU-Bürger können den Führerschein in dem EU-Staat (Europäische Union) in dem sie sich nachweislich mindestens 185 Tage im
Jahr aufgehalten haben, erlangen.
Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes erforderlich (Gültigkeitsdauer 1 Jahr).
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ
ermächtigt.
Quelle: FSG §§ 2 ff
Lenkstange
Die maximale oder minimale Breite eines Lenker ist nicht definiert.
Aber wenn die Breite verkürzt, verlängert, oder deren Höhe geändert wird, könnte das einen schweren Mangel des Kraftrades darstellen.
Quelle: § 33; KDV § 6 (1)
Mautvignette
Die zeitabhängige Maut für die Benützung von Bundes-Autobahnen (A) und -Schnellstraßen (S) ist durch Anbringen einer Mautvignette vorne (links oder in der Mitte, gut sichtbar und dauerhaft) am
Fahrzeug zu entrichten. Man unterscheidet:
39
$$
Jahresvignette: berechtigt zur Straßenbenützung auch im
Dezember des Vorjahres sowie im Jänner des Folgejahres
(insgesamt 14 Monate),
$$
Zweimonatsvignette: gilt ab dem Ausstellungstag für den
Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Monaten; die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag
im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des
letzten Tages dieses Monats,
$$
Zehntagesvignette: gilt für insgesamt 10 aufeinanderfolgende Tage mit frei wählbarem Tag der Nutzung (von 00 Uhr
des Ausstellungstages - 24 Uhr des 9. Folgetages).
Es sollen nicht mehr als 2 österreichische Mautvignetten gleichzeitig am Kfz aufgeklebt sein.
Die Vignettenquittung (perforierte Allonge) ist als Nachweis aufzubewahren. Die Mautvignette ist fahrzeugbezogen und deshalb auch
für jedes mit Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug erforderlich.
Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur
schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben.
Anbringungsmöglichkeiten linksseitig am Gabelholm, Scheinwerfergehäuse oder Tank etc.
Bei nicht entsprechend gelochter oder aufgeklebter Vignette wird
eine Ersatzmaut bzw. Geldstrafe eingehoben.
Die fahrleistungsabhängige Maut gilt neben der Maut- und Korridorvignettenpflicht weiteres für Durchfahren von Tunnel, Panoramastraßen etc.
Quelle: BStMG § 12
40
Mitzuführende Dokumente
Der Lenker hat auf Fahrten grundsätzlich:
$$
den Führerschein (amtliches Dokument über Lenkberechtigung) und
$$
den Zulassungsschein bzw. die Zulassungsbescheinigung
mitzuführen.
Weiters:
$$
Bescheide über Typenänderungen, Ausnahme- und Einzelgenehmigungen für legalisierte Austausch- oder Nachrüstanlagen (Schalldämpfer etc.) schriftliche Nachweise über
deren Typisierung in Österreich oder deren EU- Genehmigungsverfahren sind mitzuführen (Zulassungsbescheinigung Teil II).
$$
Bei Reisen in das Ausland zusätzlich zum Führerschein Reisepass oder Personalausweis sowie die
$$
Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für die
auf dieser grünen Karte näher bezeichneten Staaten ist erforderlich. Bei Unfällen ist zur Schadensregulierung eine
Kundenkarte der Haftpflichtversicherung mit Polizzenummer zweckdienlich.
$$
Die grüne Versicherungskarte ist für EU-Mitgliedsstaaten
nicht mehr vorgeschrieben, die Mitnahme aber bei allfälliger Schadensabwicklung empfehlenswert.
$$
Ein Internationaler Führerschein ist für Staaten außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erforderlich.
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der
VCÖ ermächtigt. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr).
$$
Die Mitnahmepflicht der Rundfunkbewilligung für Fahrzeugradios entfällt.
Bei Wechselkennzeichen werden Zulassungsbescheinigungen aus41
gestellt, in denen alle Fahrzeuge (2 – 3 Motorräder) für die das
Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, eingetragen sind.
Der vorläufige Führerschein gilt nur in Österreich, ein amtlicher
Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) ist mitzuführen; dies ist auch bei älteren Führerscheinfotos als Identitätsnachweis empfehlenswert.
Straf- bzw. Organmandate können in Österreich in bar oder mittels
Kreditkarte bezahlt werden.
Quelle: KFG § 102 (5); FSG § 14 (1).
Motorsportveranstaltung
Sportliche Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
wie Wettfahrten (Motorrad-Rennen) bedürfen der behördlichen
Bewilligung, wenn dabei voraussichtlich straßenpolizeiliche Vorschriften wie Fahrgeschwindigkeit und/oder Fahrregeln nicht eingehalten werden und Behinderungen oder Gefährdungen anderer
Straßenbenützer zu erwarten sind.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
$$
durch die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt
wird sowie,
$$
schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung als auch die
Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
Bei der Bewilligung können von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen (Risiko-Versicherung etc.) erteilt und wenn
die Verkehrslage es zulässt, Straßen ganz oder teilweise für den
sonstigen Verkehr gesperrt werden. (Kostenersatz).
Die Anwendung von FSG, KFG sowie StVO ist für die Dauer von
kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten auf
42
einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße ausgenommen.
Nicht unter den Begriff der „kraftfahrsportlichen Veranstaltung“
fallen z.B. Oldtimer-Rallyes.
Quelle: StVO § 64
Motortausch
Für ausgetauschte Motoren ist bei typengleichen Hubraum- und
Leistungsdaten keine Neutypisierung erforderlich. EU- genehmigte Kraftfahrzeuge haben nur mehr eine Motortypennummer, es
entfällt daher die Meldeverpflichtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde .
Quelle: : KFG § 42 (2)
Nebenfahrbahn
Auf einer Nebenfahrbahn, - jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße - dürfen einspurige Kraftfahrzeuge geschoben werden.
Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum
Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur
in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
Quelle: StVO § 8 (1)
Normverbrauchsabgabe NOVA
Bei Motorrädern liegen ECE-Kraftstoffverbrauchswerte nicht vor,
stattdessen wird der um 100 cm³ verminderte Hubraum als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Der NoVA-Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02 % vervielfacht
mit dem um 100 cm³ verminderten Hubraum.
43
Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³ beträgt der Steuersatz 0 %. Die Abgabe beträgt höchstens 16 % der Bemessungsgrundlage (Entgelt). NoVA-Tarif z.B. für ein Motorrad mit 750
cm³: 0,02 % x (750 - 100) = 0,02 % x 650 = 13 %. Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder
abzurunden.
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges,
das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag
oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland,
wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen
es wird der Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Beim Eigenimport gebrauchter Kraftfahrzeuge (6 Monate sowie
6.000 km) aus dem EU-Raum entfällt die MWSt, wenn diese im
Ausland bereits abgeführt wurde. Die NoVA wird nach dem jeweiligen Mittelpreis der Eurotaxe berechnet; liegt eine Rechnung eines befugten Händlers vor, gilt der tatsächliche Anschaffungspreis
als Grundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind historische
Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit.
Quelle: KFG § 28 (3b)
Pannenstreifen
Der Pannenstreifen ist zwar Teil der Straße nicht aber Fahrbahn und
darf zum Anhalten eines Fahrzeuges nur benutzt werden, wenn es
durch Verkehrslage oder äußere Umstände zwingend notwendig
ist.
Ab 1. Jänner 2012 kann zur Bildung einer Rettungsgasse der Pannenstreifen benützt werden; auch Motorräder dürfen am Stau nicht
vorbeifahren.
Beim Befahren des Pannenstreifens auf der Autobahn ist eine damit verbundene Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen
des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes
44
verboten.
Das Anhalten auf dem Pannenstreifen soll möglichst kurzfristig
gestaltet werden, etwa um eine Regenschutzkleidung anzulegen,
wenn sonst unwetterbedingt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt
wäre und der nächstgelegene Parkplatz deshalb nicht mehr erreichbar ist. (Notstand).
Quelle: StVO § 46 ff.
Radabdeckung und Kettenschutz
Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie der Kettenendantrieb oder offener Kupplunsdeckel und dergleichen durch
geeignete Vorrichtungen so zu schützen, dass weder Lenker noch
beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem
Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden.
Kotflügel: müssen die Räder des Kraftfahrzeuges vorne und hinten
ausreichend abdecken (Spritzschutz etc.).
Eine unzureichende hintere Radabdeckung ist auch nicht teilweise
nur durch die Kennzeichentafel alleine (ohne stabile Befestigungsunterlage) entsprechend ersetzbar.
Die Schutzwirkungsanforderungen werden bei der EU-Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge berücksichtigt; bei unbeladenen Krafträdern muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das
amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 20 cm über
dem Boden befinden, beträgt der Radradius weniger als 20 cm, darf
die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. Der Abstand zwischen der Oberkante der Kennzeichenanbringungsstelle und dem Boden darf maximal 150 cm
betragen.
Am Vorderrad von Krafträdern genügt eine Abdeckung nach hinten, die oberhalb des Scheitelpunktes des Rades beginnt.
45
Am Hinterrad von Krafträdern mit großen Federwegen (EnduroAusführung) muss die Abdeckung, bei größter möglicher Einfederung, bis annähernd auf die (tangentiale) Höhe der Hinterradmitte
herunterreichen. Die Kennzeichentafel an der Hinterradabdeckung
bleibt dabei unberücksichtigt.
Quelle: : Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Fassung vom 24.01.2013 § 54a Krafträder, Mängelkatalog.
Radarwarnung
Lenker dürfen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert, andere
Straßenbenützer durch deutliche Schall- und Blinkzeichen warnen.
Die Abgabe von ausreichenden Blinkzeichen (Lichthupe) die nicht
blenden, auch wenn dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert, ist
nicht verboten.
Strafbar ist aber die Abgabe (kurzer) Blinkzeichen durch längere Zeit. Es ist auch eine Warnung zur Vorsicht durch Handzeichen möglich, z.B. bei hoher Geschwindigkeitsüberschreitung des
zu Warnenden, zumal wenn unter Berücksichtigung der konkreten
Verkehrssituation jederzeit mit dem Eintritt einer besonderen Gefahrenlage gerechnet werden muss. Die Abgabe von Handzeichen
könnte dann nicht nur als bei Motorradfahrern üblicher Gruß interpretiert werden.
Welche technischen Möglichkeiten gibt es generell? Grundsätzlich
werden am Markt drei verschiedene technische Möglichkeiten angeboten:
$$
Navigationsgeräte mit Warnung über POI (Point of
Interest)
$$
Einfache Radarwarngeräte, die Funkwellen empfangen
$$
Jammer (Radarwarngeräte mit Störsender)
Der Besitz und die Verwendung solcher Radarwarngeräte sind in
Österreich durch das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) oder
46
durch das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) geregelt.
Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion
Bei Navigationsgeräten kann eine Warnung vor Radargeräten über
POI erfolgen. Dabei werden fixe Radarstandorte in die Karte einprogrammiert. Der Lenker erhält eine entsprechende Warnung,
ähnlich wie bei Sehenswürdigkeiten, Tankstellen, Raststätten o.ä.
Ob an diesen Standorten auch tatsächlich Radarmessungen stattfinden, ist mit diesen Geräten nicht feststellbar. Es werden von diesen
Navis auch keine Funkwellen ausgesendet oder empfangen. Daher
stellen diese Geräte keine Funkanlagen dar. Der Besitz und die Verwendung sind in Österreich völlig legal und eine funkrechtliche Bewilligung ist nicht notwendig.
Radarwarngeräte
Neben Navigationsgeräten mit fix eingefügten Radarstationen gibt
es auch Geräte, die aktive Radargeräte über den Empfang von
Funkwellen, welche die Radargeräte bei der Geschwindigkeitsmessung aussenden, anzeigen. Bei derartigen Geräten handelt es sich
zweifelsfrei um Funkanlagen. Daher stellt sich die Frage, ob diese
in Österreich legal verwendet werden dürfen oder ob allenfalls eine
Bewilligung dafür notwendig ist.
Eine Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Fix ist, dass der Besitz
solcher Geräte jedenfalls zulässig ist, über die Verwendung wird
allgemein die Auffassung vertreten, dass jedenfalls eine funkrechtliche Bewilligung notwendigt ist. Diese wird jedoch nicht erteilt.
Ob dies juristisch haltbar ist, darüber gibt es (noch) keine einheitliche Rechtsmeinung. Zusammenfassend kann daher festgehalten
werden, dass diesbezüglich die Rechtslage völlig unklar ist, sodass
die Verwendung dieser Geräte nicht bedenkenlos empfohlen werden kann.
47
Jammer
Bei einem Jammer handelt es sich ebenfalls um eine Funkanlage. Im Gegensatz zu „normalen“ Radarwarngeräten empfängt ein
Jammer nicht nur Funksignale, sondern sendet solche auch aus.
Diese Funkwellen sollen eine funktechnische Kommunikation unterbinden, sodass eine Geschwindigkeitsmessung durch Radargeräte unmöglich gemacht wird. Die Rechtslage ist bei Jammern
vollkommen klar. Bei diesen Geräten handelt es sich eindeutig um
Funkanlagen, die grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Aufgrund der Bestimmungen des TKG darf eine solche Bewilligung
nur an Sicherheitsbehörden erteilt werden, sodass eine Bewilligung
an Private in Österreich nicht möglich ist.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktionen unbedenklich sind, Jammer sind nicht
erlaubt, die Rechtslage bei Radarwarngeräten mit Funkwellenempfangsmöglichkeit ist unklar, sodass von der Verwendung dieser Geräte abgeraten werden muss.
LL
GPS- Navigationsgeräte mit einem POI-Warner ( Radarwarner) als „Ankündigungsfunktion“ sind in Österreich
erlaubt.
$$
Verboten sind Radarwarner in der Schweiz, Deutschland,
Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, Slowakei,
Weißrussland und Zypern.
$$
Unsicher ist die Rechtslage in Tschechien und Bulgarien: „Im Zweifelsfall sollte man immer von einem Verbot
ausgehen“.
$$
Erlaubt sind GPS-Navigationsgeräte mit POI-Radarwarnern derzeit außer in Österreich noch in Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg,
den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und in Ungarn.
48
Quelle: ÖAMTC Rechtsauskunft.
Section Control
Wird eine (Durchschnitts)- Geschwindigkeitsüberschreitung nach
Messung durch automatische Kontroll- und Geschwindigkeitsmess Systeme (Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender
technischer Einrichtungen) angezeigt, ist der Zulassungsbesitzer
verpflichtet, der Behörde unverzüglich bzw. über schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen, Auskunft zur Person des Lenkers des
betreffenden Fahrzeuges unter Angabe des Namens sowie der Anschrift zu erteilen (Auskunftspflicht, Verfassungsbestimmung).
Quelle: KFG §§ 4 (3), 100; StVO § 22).
Reifen und Felgen
Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten.
Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen
nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertigen, freigegebenen
Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet
werden.
Der Bestätigungsnachweis für andere, genehmigte Räder oder Reifen ist vom Fahrzeuglenker auf Fahrten mitzuführen. Stahl- und
Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart.
An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein
Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)
Bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid
eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung
49
dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt.
Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und
Speedindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen
Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien
und Alternativbereifungen beachten!)
Ein Motorradreifen wird mit folgende Angaben gekennzeichnet:
$$
Reifenbreite (Nennbreite) in mm
$$
Verhältnis von Querschnitt zu Breite in Prozent
$$
Bauweise
$$
Felgendurchmesser in Zoll
$$
Tragfähigkeitsindex
$$
Geschwindigkeitsindex
Alle Daten sind auf dem Motorradreifen ersichtlich.
So bedeutet die Kennzeichnung 195/95 R15 91 H folgendes:
$$
195 bedeutet der Motorradreifen ist 195 mm breit;
$$
65 gibt das prozentuale Verhältnis von Reifenbreite zu Reifenquerschnitt an,
$$
R Radialreifen,
$$
15 gibt den Felgendurchmesser in Zoll an,
$$
91 Tragfähigkeitsindex (325 kg),
$$
H 210 km/H.
50
Reifenbeschädigungen wie Risse, Schnitte und Stiche widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Das Alter von Reifen
Die DOT-Nummer ist eine auf Reifen von Kraftfahrzeugen an mindestens einer Reifenflanke eingepresste Ziffernfolge, die u.a. das
Herstellungsdatum des Reifens belegt. Die Abkürzung DOT steht
für das US-amerikanische Verkehrsministerium „Department of
Transportation“, das diese Kennzeichnung eingeführt hat. Inzwischen wird sie weltweit von Reifenproduzenten angewandt. Die
Produktionswoche ist der letzte Bestandteil der vom DOT definierten Reifen-Identifikationsnummer TIN (Tire Identification Number). Diese umfasst vier Zeichengruppen:
$$
Die ersten beiden Zeichen, der Plantcode, bezeichnen das
Herstellungswerk
$$
Die nächsten beiden Zeichen, der Sizecode, stehen (bei
Neureifen) für die Reifengröße
$$
Es folgt ein optionaler, herstellerspezifischer Code (Typecode), aus dem auch die Handelsmarke ablesbar sein muss,
falls sie sich nicht aus dem Plantcode ergibt
$$
Die letzten (früher 3, heute 4) Ziffern stehen für die Produktionswoche:
Die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Kalenderwoche (KW)
nach US-Zählweise. Dabei ist KW 01 jene, in die der 1. Januar fällt.
Die dritte und fallweise vierte Zahl steht für die Endziffer des Herstellungsjahres.
Ab dem Herstellungsjahr 1990 folgt auf die Ziffern ein (Delta), ab
dem Jahr 2000 ist der Wochencode vierstellig. Oft wird dieser Code
nur auf einer Reifenflanke angebracht. Bei Reifen mit definierter
Laufrichtung ist dies üblicherweise die rechte Flanke, bei Reifen
mit definierter Außenseite ist er dort zu finden.
51
Beispiel: „3708“ bedeutet der Reifen wurde in der 37. Kalenderwoche 2008 gefertigt.
Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike- Reifen sind bei Motorrädern im Straßenverkehr verboten; keine Verwendungspflicht
für Winterreifen oder Schneeketten. Neue Reifen sollen wegen zu
geringem Haftungsvermögens (Grip) der Lauffläche schonend eingefahren werden (100km).
Quelle: KFG §§ 7 (1), 102 (8a), (9); KDV § 4
Rückblickspiegel
Motorräder müssen mit je einem, entsprechend großen Rückblickspiegel auf der rechten und der linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein, die so angebracht (eingestellt) sind, dass der Lenker von
seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist. Eine allfällige Nachrüstverpflichtung ist zu beachten.
Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten,
entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.
Quelle: KFG § 23; KDV §§ 17f (3), 18a (1).
52
Schallpegelmessung
Fahrgeräuschmessung
Messungen des Schallpegels des Betriebsgeräusches bei fahrendem Fahrzeug und die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches haben in sinngemäßer Anwendung der in den Richtlinien
70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9,
(R 41) zu erfolgen.
Als Messstrecke dient eine große Fläche mit Normasphalt, die im
Umkreis von 50 Metern keine schallreflektierenden Gegenstände
aufweisen darf. Das Motorrad fährt mit vier Gängen im zweiten,
Motorräder mit mehr als vier Gängen im dritten Gang mit exakt
50 km/h (± 1 km/h Toleranz) an die Mess-Strecke heran. Der Fahrer zieht am Anfang der Strecke das Gas voll auf und beschleunigt
bis zum Ende der Strecke durch. In jedem Gang werden drei Vorbeifahrten von rechts und drei von links aufgezeichnet. Die insgesamt zwölf Messwerte werden gerundet und „1 dB“ (A) Toleranz
53
abgezogen. Der Mittelwert daraus ergibt den alles entscheidenden
Fahrgeräuschpegel, der bei Nachprüfungen höchstens in dB über
dem momentan gültigen Grenzwert von 80 dB (A) liegen darf. Das
Fahr- bzw. Betriebsgeräusch wird zyklisch bei der ZulassungsÜberprüfung anlässlich des EU-Typengenehmigungsverfahrens gemessen (Toleranz: 1 dB).
Standgeräuschmessung
Die Polizei und die Sachverständigen sollen nach EG– Richtlinie
70/157/EWG (R41) messen und hierbei nur das Standgeräusch im
Nahfeld messen. Voraussetzungen für eine legale Messung sind:
Vor der Standgeräuschmessung am Motorrad muss der Prüfer erst
das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A)
unter dem späteren Messwert, so ist die Messung ungültig. Die
Messung muss auf einer freien ebenen Fläche durchgeführt werden
und es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Außer dem Fahrer und dem Prüfer darf sich niemand innerhalb des
Prüfgeländes aufhalten. Die Messung wird bei Gangwahl Leerlauf
und eingerückter Kupplung durchgeführt.
Ein geeichtes Messmikrophon wird in Höhe der Auspuffmündungen, mindestens 20cm über der Fahrbahn, im Abstand von 50cm
und im Winkel von 45°± 10° zur Ausströmöffnung der Abgase aufgestellt.
Motorräder mit einer Nenndrehzahl (Vollgas) von > 5000 U/min
werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl < 5000
U/min bei dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen. Dabei wird erst
die Drehzahl konstant gehalten, dann plötzlich Gas weggenommen.
Mindesten 3 Messungen müssen an jeder Messstelle ausgeführt
werden. Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von mindestens drei Messungen.
54
Das Motorrad darf den im Typen- bzw. Zulassungsschein angegebenen Geräuschpegel bei einer Nahfeldmessung um maximal
3 dB (A) überschreiten.
55
Messmethode:
Außerdem drei Einzelmessungen, die nicht mehr als 2dB(A) voneinander abweichen.
Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muss der Prüfer einen
Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen.
Alle Messwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden.
Von einem erhöhten Standgeräuschpegel kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.
Maximale Grenzwerte der Schallpegel (für neue Motorrädern)
L3e - L5e:
Hubraum in cm³
DB (A)
Klasse 1
< 80 cm³
75
Klasse 2
> 80 bis 173
77
Klasse 3
> 175
80
Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels
die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und
zum Anschluss eines Drehzahlmessers erforderlich sein.
Die Vorschriften über Geräuschpegelmessungen gelten für Original- und Zubehörauspuffanlagen. Die Überschreitung des genehmigten Standgeräusches kann sich auch auf das gesetzliche
Fahrgeräusch auswirken.
Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:
$$
die deutlich lesbare Aufschrift des Fabrik- und Handelsnamens des Herstellers,
$$
die deutlich lesbare e-Nummer, die Zahl nach der E-Kennzeichnung steht nur für das genehmigende EU-Land (z.B.
56
Prüfzeichen E12, Österreich) und der
$$
schriftliche Nachweis der Bewilligung für die spezielle Motorradtype im entsprechenden Modelljahr in Österreich oder
durch EU-Genehmigungsverfahren.
Eine Kopie des Typisierungs- bzw. EU-Genehmigungsbroschüre ist
stets mitzuführen.
Beispiel: Die Auspuffeinrichtung oder das Bauteil davon mit dem
dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen wurde in Niederlande
(e 4) gemäß der Richtlinie 92/97/EWG (03) unter der Grundgenehmigungsnummer 0046 genehmigt.
Quelle: Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, (R 41)
Seitenständer
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in
der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter
Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen. Bei Bewegung
des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges müssen Kipp- bzw. Seitenständer selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen (Rückzugfeder) oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des
Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen (Zündstromunterbrechung).
Dies gilt nicht für Motorräder die nur mit Haupt- bzw. Mittelständer ausgerüstet sind.
Kein Schadensersatzanspruch wenn ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad etwa durch Wind oder Sturm umgestoßen wird, da:
$$
für die Kfz-Haftpflicht der Betrieb des Fahrzeuges und
$$
nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Verschulden des Motorradbesitzers als Verursachung, Voraussetzung sind.
Quelle: KDV § 54a (6)
57
Sturzhelmgebrauch
Der Lenker eines Kraftrades (Klassen L1e - L5e) oder eines als
Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das
insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich
zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes (z.B. Prüfzeichen ECE-R 22.05) verpflichtet; dunkel getönte oder verspiegelte Helmvisiere müssen auch dieser EU-Norm entsprechen.
Keine Sturzhelmpflicht besteht bei:
$$
Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr
sind,
$$
ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
$$
Unmöglichkeit der Helmbenützung wegen körperlicher Beschaffenheit (Kopfgröße etc.),
Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern
durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem
(spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.
Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich
um einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch handelt, im Fall der
Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des Schadenersatzrechtes.
Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte
(sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere
auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht
58
der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms
verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
Keine Verkehrsopferentschädigung, wenn:
$$
Schadenersatzansprüche nach anderen Haftpflichtbestimmungen gedeckt sind oder zustehen, die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
$$
Leistungen gegen Sozialversicherungsträger, die denselben
Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche bestehen.
$$
Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt,
etwa indem das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde, oder
$$
das Fahrzeug wissentlich gegen den Willen des Halters benützt wurde.
Quelle: KFG §§ 5 (1), 106 (7), (8); KDV § 1e; VOEG § 7 (1), (2), (3).
Typenänderung
Viele Biker wollen ihrem Motorrad eine spezielle Note verleihen
und damit sind oft Probleme unabdingbar, vor allem dann, wenn
der Um- bzw. Anbau dem Gesetzgeber nicht gefällt.
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Fassung vom
24.01.2013 § 54a Krafträder sieht vor:
„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors
ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad
59
müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar
und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an
einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen
kann.
(2) Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf
die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 % abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU- Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen
keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.
(3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum
von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von
nicht mehr als 11 kW muß durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, daß unzulässige Veränderungen soweit wie möglich
verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe
und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels
7 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
(4) Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen
folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern
oder Symbole identifizierbar sein:
$$
Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter), 1404 BGBl. II Aus60
gegeben am 7. September 1999 – Nr. 308
$$
Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
$$
Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder
oder Kurbelgehäuse in einem Stück),
$$
Zylinder,
$$
Zylinderkopf,
$$
Kurbelgehäuse,
$$
Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem
Stück),
$$
Schalldämpfer,
$$
Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne),
$$
Radantrieb
hinten),
$$
elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen
elektronischen Datenträger,
$$
Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).
(Antriebskettenrad
oder
Riemenscheibe
Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden,
sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen
an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein.
(5) An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und
Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss an einer
leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens
60 mm x 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lässt.
61
Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben:
$$
Name oder Fabrikname des Herstellers,
$$
Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,
$$
für Getriebeantrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im
Fall eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),
$$
Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.
$$
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens
2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.
(5a) Die Identifikationsnummern gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 8 müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
(5b) Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht
sein:
$$
die im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und
$$
die in Abs. 4 und Abs. 5 angeführten Teilbezeichnungen und
Nummern.
(6) Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung
2000/72/EG entsprechen.
(7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang I der Richtlinie
95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66
vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.
(8) Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen mit einem geeigneten Haltesystem
62
für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige
Kraftfahrzeuge muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem Anhang der Richtlinie in der
Fassung 1999/24/EG, entsprechen.
(9) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein.
Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 2009/139/EG, ABl. Nr. L 322 vom 9.
Dezember 2009, S 3 versehen sein:
$$
Name des Herstellers
$$
Betriebserlaubniszeichen
$$
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
$$
Standgeräusch.
(10) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss
dem Anhang der Richtlinie 2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, ABl.
Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S. 1, entsprechen. Auspuffanlage
Eine der am meisten geänderten Motorradteile, bietet auch der Zubehörmarkt einer Vielzahl von Typen und Arten. Mit ABE zugelassen für den Strassenverkehr und ohne ABE “only for racing“.
Daher wird das Kapitel besonders hervorgehoben. Die Achse der
freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.
Bei unzulässiger Verursachung von starkem Lärm, Rauch, üblem
Geruch oder schädlicher Luftverunreinigung können auf Grund
nicht genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug, unabhängig von der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, unverzüglich Zulassungsschein und Kennzei63
chentafel an Ort und Stelle abgenommen werden. Wurden im Zuge
der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.
Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigungen, die bei ordnungsgemäßem Zustand des Fahrzeuges auf bloß unsachgemäßen Betrieb zurückzuführen sind (unnötiges Gas gibt, laufen lassen des Motors am
Stand), stellen eine Übertretung dar. Die zugelassenen Norm Abgasgrenzwerte und Dezibel- Geräuschpegel sind einzuhalten. Diese
sind im Typen- bzw. Zulassungsschein des Motorrades angeführt.
Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie
dB- Killer, Stellt wie zuvor erwähnt eine Verwaltungsübertretung
dar.
Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 22a, 22b, 54a
Typenänderung:
Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch von Teilen der
Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung
der Übersetzung bewirken, durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen
die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden
Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein,
daß eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann.
Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type
abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf
die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 % abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden
64
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer
EU- Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt
worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine
entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte
oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein. Bei Kleinkrafträdern
sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muß
durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, daß unzulässige
Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen
müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und
Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen
folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern
oder Symbole identifizierbar sein:
1. Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter), 1404 BGBl. II – Ausgegeben am 7. September 1999 – Nr. 308
2. Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
3. Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder
Kurbelgehäuse in einem Stück)
4. Zylinder,
5. Zylinderkopf,
6. Kurbelgehäuse,
7. Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem
8. Stück),
9. Schalldämpfer,
10. Getriebe, (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne), Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten),
65
11. elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung
(Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung,
die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen
Datenträger,
12. Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).
Wenn diese Nummer nicht durch den Hersteller vergeben werden,
sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen
an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein.
An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer
höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss an einer
leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens
60 mm × 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lässt. Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben:
1. Name oder Fabrikname des Herstellers.
2. Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse.
3. Die Antriebart bei Kettenantrieb die Zahl der Zähne.
4. Bei Riemenantrieb der Durchmesser der Riemenscheibe.
5. Kennzahl oder Symbol der gemäß Abs. 4 gekennzeichneten
Teile oder Baugruppen.
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm
hoch und leicht lesbar sein.“ Für wesentliche technische Merkmale
(Fahr- und Betriebseigenschaften) betreffende Änderungen am Motorrad, wie die im Typenschein (Typenscheinformular/Fahrzeugdatenblatt) oder in der Einzelgenehmigung bezeichneten, ist eine
Bewilligung der zuständigen Behörde Landeshauptmann, Technische Prüfstelle, Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
66
Bei der Genehmigung ist nach den Erfordernissen der Verkehrsund Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, vom Sachverständigen zu beurteilen, ob das Kfz den Inhalt
der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Genehmigungsdaten und Zulassungssperren von Fahrzeugen sind
im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank
einzutragen.
Der Bescheid über die genehmigte Typenänderung (Ausnahme-,
Einzelgenehmigung etc.), muss mitgeführt werden.
Bei getunten (manipulierten) Fahrzeugen ohne Genehmigung (Abgas-, Lärm-, und Leistungsgutachten) kann bei Unfallschaden versicherungsrechtlich wegen erhöhter Gefärdung Leistungsfreiheit
eingewendet werden und bei Motorschaden gewährleistungsrechtlich die Herstellergarantie (2 Jahre) entfallen.
Für nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen am Motorrad, wie die vorschriftsmäßige Anbringung von
serienmäßigen, genehmigtem Zubehör (Zusatzbeleuchtung, Windschild, Packtasche etc.) mit entsprechendem E-Prüfzeichen ist nur
eine Anzeige und Eintragung bei der zuständigen Behörde (Landesprüfstelle) erforderlich.
Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 2a, 22b, 54a
Legende zur der auf Seite 68 folgenden eingeschränkten Erleuterung der Änderungsliste :
WBS = Werkstattbestätigung einer Vertragswerkstätte oder gleichwertig.
UBS = Freigabe des Fahrzeugherstellers, dessen Bevollmächtigten oder
ein Gutachten eines Ziviltechnikers bzw. Gutachten anderer geeigneter
neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
67
Fahrwerk
Austausch gegen einen
Rahmen gleicher Type
WBS
Eintragung in den
Typenschein oder
Einzelgenehmingungsbescheid.
Austausch gegen einen gebrauchten Rahmen gleicher Type
WBS
Eintragung in den
Typenschein oder
Einzelgenehmingungsbescheid.
Austausch gegen einen
Rahmen anderer Type.
WBS und UBS
Einzelgenemigung.
Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden,
welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben.
Radaufhängung,
Schwinge oder Gabeltausch anderer Type.
WBS uns UBS
Einzelgenehmigung.
Das heißt es müssen die Bestimmungen erfüllt werden,
welche zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben
Beiwagen
Austausch oder Änderung
gegen technisch gleichwertige anderen Type
WBS
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Genehmigungszeichen
gem. EG-Recht bzw. ECERegelung oder nationaler
österreichischen gleichwertiger Typengenehmigung oder gleichwertiges
muss vorhanden sein.
WBS und
UBS
Anbau eines Beiwagens mit Änderung am Motorrad
Einzelgenehmigung.
Das heißt es müssen
die Bestimmungen erfüllt werden, welche zum
Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben.
Bremsanlage
Austausch oder Änderung
gegen technisch gleichwertige anderen Type
WBS
An-, Um- oder Zubau
von Teilen der Bremsanlage gegen solche andere Type
WBS und
UBS
Austausch der Bremsscheibe gegen eine andere als Eingetragene
UBS
Genehmigungszeichen gem. EG- Recht
bzw. ECE- Regelung
oder nationaler österreichischen gleichwertiger Typengenehmigung
oder gleichwertiges
muss vorhanden sein.
Eintragung; wenn wesentliche technische Merkmale
geändert werden. Einzelgenehmigung. Das heißt
es müssen die Bestimmungen erfüllt werden, welche
zum Zeitpunkt der Genehmigung Gültigkeit haben.
Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid.
Bereifung und Felgen
Austausch und Umrüstung. Im Typenschein
nicht eingetragene Dimension und/oder Type
WBS und
UBS
69
Nachweis im Sinne der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Lenker/Lenkstange
Der Lenkstange anderer Type, im Typenschein nicht eingetragen
UBS
Gegebenenfalls Bauteilprüfung, Anbauprüfung
und Prüfung des Fahrverhaltens. Eintragung in den
Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid
Beleuchtung
Austausch von Beleuchtungseinrichtungen gegen
mindestens gleichwertige
Gegen Scheinwerfer für Abblendlicht
mit Gasentladungslampen HIR1 oder
H9- Lampen
EU- Anbauvorschriften müssen eingehalten werden (ECE- Nr.
53 und 78/933/EWG
WBS
Eintragung in den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid
Sonstiges
Einbau oder Anbau
von Autoradio und
Navigationssystem
Genehmigung nach
71/245/EWG
Anbau bzw. Einbauvon Funkgerät/
Autotelefon/Freisprecheinrichtung
Genehmigung nach
71/245/EWG
Quelle: KFG §§ 30a (9a), 33 ff; KDV §§ 2a, 22b, 54a
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Überholverbot
Das Verkehrszeichen „Überholen verboten“ bezieht sich lediglich
auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, somit auch auf
Motorräder mit Beiwagen.
Es dürfen daher einspurige Kraftfahrzeuge sowohl von mehr- als
auch einspurigen Kraftfahrzeugen überholt werden.
Ein einspuriges überholendes Fahrzeug darf mit einem Motorrad
(als Drittes) überholt werden, wenn der Platz für ein gefahrloses
Überholen vorhanden ist.
Quelle: StVO § 16 (2
Unterscheidungszeichen
Krafträder mit inländischer Zulassung bei denen das internationale
Unterscheidungszeichen noch nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angeben ist, müssen beim Verlassen des österreichischen Bundesgebietes hinten vollständig sichtbar
außer dem Kennzeichen und wie dieses angebracht, auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst, das Unterscheidungszeichen (A)
führen.
Dieses hat aus einem 80 mm hohen lateinischen Buchstaben A
(schwarz) mit 10 mm Strichstärke auf einer 175 mm breiten und
115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.
Die Tatsache, dass bei Motorrädern für Unterscheidungszeichen mit
diesen gesetzlichen Mindestmaßen sowie Anbringungsvorschriften
nicht genügend Platz vorhanden ist, stellt keine Befreiung davon
dar. Die Verwendung ausländischer neben österreichischen Nationalitätszeichen ist strafbar.
EU-Kennzeichentafeln haben am linken oberen Rand in einem
blauen Feld 12 gelbe Sterne und das internationale Unterscheidungszeichen A in weißer Schrift für Österreich.
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Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und ihren
Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das Nationalitätszeichen führen. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf das Gebiet der
Europäischen Union; ferner: (Kroatien), Liechtenstein, Norwegen,
Schweiz und Serbien/Montenegro.
Weder die Nichteinhaltung der Mindestgröße, der Farbe noch das
Nichtführen des Unterscheidungszeichens ist innerhalb Österreichs
strafbar, da sich diese Bestimmungen nur auf das Verlassen des
Bundesgebietes beziehen.
Quelle: KFG § 80
Verbandzeug
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung
geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen.
(Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100). Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.
Quelle: KFG §§ 102 (10), 103 (1)
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den
jeweils geltenden Vorschriften entspricht und darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche
Lenkberechtigung, das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge behördlich nicht ausdrücklich
verboten wurde.
Motorradfahrer haben insbesondere bei schlechter Witterung auch
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für eine ihre Lenksicherheit nicht beeinträchtigende Schutzkleidung zu sorgen.
Fahrzeugprüfungen durch Behörden-Organe betreffend die Verkehrs- und Betriebssicherheit können jederzeit an Ort und Stelle
bei fließendem oder ruhendem, öffentlichem Verkehr durchgeführt
werden.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund nicht
genehmigter Änderungen, schadhafter Teile oder Ausrüstungsgegenstände unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei
Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafel
abzunehmen.
Wurden im Zuge der Überprüfung schwere Mängel festgestellt, so
ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen
vom Zulassungsbesitzer (Lenker) unmittelbar ein Kostenersatz zu
entrichten.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den
verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern
beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwischenzeitiger Unfall etc.)
Bei Mängeln für die Verkehrssicherheit von fahr(un)fähigen Fahrzeugen erfolgt grundsätzlich die Abnahme der Kennzeichentafel
und des Zulassungsscheines.
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge ohne Kennzeichen können entfernt
(abgeschleppt) werden. Für die Aufstellung des 2. oder 3. Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ist eine gebührenpflichtige Bewilligung erforderlich.
Vorspringende Teile, Außenkanten und zusätzliche Vorrichtungen
wie Aufbauten bzw. Ausrüstungen an Krafträdern, durch die die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen bei Unfällen erhöht wird,
73
sind unzulässig und müssen, wenn sie nicht vermeidbar sind, durch
geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt werden.
Die Anbringung von Kennzeichentafeln an Motorrädern seitlich
links, auch wenn die erforderlichen Sichtwinkel eingehalten werden, ist im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (vorspringende Teile) nur aus sachlichen Gründen (genehmigte Fahrzeugumbauten)
gerechtfertigt.
Der Lenker hat unter Berücksichtigung auf sein Fahrkönnen die
Pflicht sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten und Gefahren und Umweltbeeinträchtigungen
sind zu vermeiden. (Freihändiges Fahren, Wheelies, Stoppies etc.
sind verboten).
Mobilfunk (Telefonie) darf während des Fahrens nur mit genehmigten Freisprecheinrichtungen betrieben werden; der Lenker muss
die maßgeblichen Funktionen mit einer Hand bedienen können, ohne dabei die erforderliche Körperhaltung wesentlich zu verändern,
freie Sicht und Bewegungsfreiheit müssen ebenfalls gewährleistet
sein. Das Handy-Verbot bezieht sich auf alle Funktionen wie Telefonie, Mailbox, SMS, Downloads etc.
Quelle: KFG §§ 4 (1), (2), 102; KDV §1a; StVO § 20 (1)
Warneinrichtung
Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes
mit Genehmigungszeichen. Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines
Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß Retro- reflektierenden Streifen
mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne
74
auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Quelle: KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)
Warnvorrichtung
Akustische Warnzeichen (Hupe) müssen bei Motorrädern, außer
bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100
kg, auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter
Zündung wirksam betätigt werden können.
Optische Warnzeichen (Blinklicht) müssen bei Motorrädern und
Motorrädern mit Beiwagen, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
Die Vorrichtung muss so ausgerüstet sein, dass sie vom Lenker mit
der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung
mit beiden Händen festhält.
Andere Warnvorrichtungen (Folgetonhorn, Farblichtsignal etc.) bedürfen der behördlichen Genehmigung.
Quelle: KFG § 22 (1), (2), KDV § 22a (1)
Wiederkehrende Begutachtung.
Zur Überprüfung der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer jährlich (historische Kraftfahrzeuge
mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1
Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem Zulassungsschein
vorgeführt wird. Die Neuregelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und
nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu
bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.
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Mängel die an einem Fahrzeug festgestellt werden können:
Ohne Mängel (OM):
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm,
Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenwerten Einfluss auf die
Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften
hingenommen werden kann. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln
ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen. Das Pickerl kann
ausgegeben werden.
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fahrzeuges beeinträgchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der
Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass
das Fahrzeug auf Grund der festgestellten Mängel nicht verkehrsund betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht
kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Das Pickerl darf
nicht ausgegeben werden.
Mängel mit Gefahr in Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherhiet führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch
oder schädliche Luftverschmutzung verursacht werden. Der Len76
ker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf
Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte
und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind unmittelbar zu beheben. Das Pickerl darf nicht
ausgegeben werden. Bei Feststellung im Zuge einer Prüfung an Ort
und Stelle, erfolgt die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafel.
Vorschriftsmängel (VM):
Die überprüfte Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht
nicht dem genehmigten Zustand. (z.B. nicht genehmigter Spoiler).
Der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ist darauf hinzuweisen, das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.
Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung beim
Landeshauptmann anzuzeigen (zu typisieren).
Allfällige zu behebende Mängel werden urkundlich auf einem Begutachtungsformblatt ausgewiesen. Dieses muss auf Fahrten nicht
mitgeführt werden, sondern ist lediglich bei Verkauf des Fahrzeuges weiterzugeben. Der Käufer benötigt es zur Vorlage bei der neuerlichen Anmeldung (Zulassung).
Die Begutachtungsplakette (grün, geregelter Kat weiß) mit aufgeschriebenem Fahrzeugkennzeichen ist bei Krafträdern ohne
karosserieartigen Aufbau an der rechten Seitenwand des Scheinwerfergehäuses oder der rechten Vordergabel nahe dem Scheinwerfer
außen so anzubringen, dass das Ende für die nächste wiederkehrende Begutachtungsfrist stets leicht festgestellt werden kann.
Eine gültige Begutachtungsplakette alleine attestiert noch nicht den
verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges, sondern
beurkundet dies bloß für den Zeitpunkt der Begutachtung. (Zwi77
schenzeitiger Unfall etc.)
Quelle: KFG § 57a; PBStV § 10 (2) ff
Zulassung
Für die Anmeldung von Kraftfahrzeugen und Anhängern sind erforderlich und bei der Zulassungsstelle vorzulegen:
Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
$$
Fahrzeug-Besitznachweis (Kauf-, Leasing- Vertrag).
$$
Typenschein/Auszug Genehmigungsdatenbank (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder Einzelgenehmigung
(Bescheid),
$$
Kfz-Versicherungsantrag (Haftpflicht),
$$
Finanzamtsbestätigung (NoVA) bei Importen aus dem
Ausland,
$$
Begutachtungsformblatt (Prüfplakette oder auch Begutachtungsplakette).
Bei der Zulassung durch private Haftpflicht-Versicherungen wird
anstelle des Zulassungsscheines eine zweifache Zulassungsbescheinigung ausgestellt:
Teil I ist mit dem Kraftfahrzeug mitzuführen.
Teil II ist aufzubewahren, da bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges
nur beide Teile zusammen als ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung gelten.
Ab 3. Jänner 2011 sind neue Kfz-Zulassungsscheine im Scheckkartenformat auf freiwilliger Basis erhältlich. Eine Antragstellung ist
bereits ab 1. Dezember 2010 möglich.
Bei Motorrädern mit Beiwagen ist die Trennung des Beiwagens
vom Motorrad nicht als Änderung am Fahrzeug anzusehen.
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Das nach der Genehmigung vom Beiwagen getrennte Motorrad
kann aber auch auf Grund des Typenscheines oder des Bescheides
über die Einzelgenehmigung für das Motorrad mit Beiwagen als
Motorrad (Solomaschine) zugelassen werden.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es nicht
von Belang, ob ein Motorrad mit oder ohne Beiwagen verwendet
wird, da hierfür dieselben Mindestversicherungssummen und Prämiensätze vorgeschrieben sind.
Bei der Abmeldung des Fahrzeuges sind Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichentafel abzuliefern.
In den vorzulegenden Typenschein (Typenscheinformulare, Fahrzeugdatenblätter) wird die Abmeldung und das Datum eingetragen.
Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind bei Behörden nicht mehr
mit Stempelmarken sondern in bar oder mittels Kreditkarte oder
Bankomatkarten zu entrichten.
Quelle: KFG §§ 37, 43
Zusatzbeleuchtung
An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen
(Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
$$
Ein oder Zwei Nebelscheinwerfer (Breitstrahler),
$$
Ein oder Zwei Nebelschlussleuchten
$$
Warnblinkanlagen durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinker)
$$
Ein oder Zwei nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je
Seite
Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaus79
trittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden
kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
Nebelschlussleuchten dürfen nur rotes Licht ausstrahlen und nur
hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden 2 Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht,
so muss sie links von dieser Ebene liegen.
Das Anbringen von mehr als 2 Nebelschlussleuchten ist unzulässig.
Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die
Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind. (Kontrolllampe).
Quelle: KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
80
Literaturverzeichnis:
$$
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFGNovelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle).
$$
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV.
1967) StF: BGBl. Nr. 399/1967.
$$
Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967) StF: BGBl. Nr. 267/1967
(NR: GP XI RV 186 AB 576 S. 61. BR: S. 256.)
$$
Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates.
$$
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen.
$$
Regelung Nr. 41 über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung.
$$
Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
$$
Straßenverkehrsordnung StVO idF BGBl I 2012/50.
$$
Mängelkatalog
$$
Änderungen an Kraftfahrzeugen (Änderungsliste)
$$
http://www.1000ps.at/motorradrecht
$$
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/
Seite.061500.html
81
Impressum
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Maschl 201
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