Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der

Transcription

Verwaltungsrichtlinie zur Messung und Angabe der
Verwaltungsrichtlinie
zur
Messung und Angabe der
Geräuschemission bei der Abnahme
von Schienenfahrzeugen
In Kraft gesetzt am
12.07.2004
Stand: 12.07.2004
3210011
Erstellt durch: Eisenbahn-Bundesamt
Referat 32 – Zulassung und Aufsicht Fahrzeuge des Güterverkehrs, Nebenfahrzeuge
überwachungsbedürftige Anlagen, Fügetechnik, Werkstofftechnik, Arbeitsschutz
Vorgebirgsstraße 49
53119 Bonn
1.
Allgemeines
2.
Einordnung der von Schienenfahrzeugen ausgehenden Lärmemission 1
2.1
Schienen-Verkehrslärm
1
2.2
Lärmemission von im Freien zu verwendenden Geräten und Maschinen
3
2.3
Von Schienenfahrzeugen ausgehender Lärm im Bezug auf Arbeitsschutz
4
2.4
Akustische Signalgeber der Schienenfahrzeuge
7
3.
Geräuschmessungen bei Schienenfahrzeugen
7
3.1
Außengeräuschmessungen
7
3.1.1
Ziel der Messung
7
3.1.2
Betriebszustände
7
3.1.3
Messgrößen
8
3.1.4
Messgrundlagen
8
3.2
Innengeräuschmessungen
9
3.2.1
Ziel der Messung
9
3.2.2
Messorte
9
3.2.3
Messgrößen
9
3.2.4
Messgrundlagen
10
3.2.5
Messgrundlage für die Innengeräuschmessung bei Nebenfahrzeugen
10
3.3
Zusätzliche Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen
10
3.3.1
Erläuterung
10
3.3.2
Geräuschangaben in Betriebsanleitungen gem. § 1 Abs. 2 Nr.1 3.GPSGV 11
3.3.3
Messorte
11
3.3.4
Betriebszustände
12
3.3.5
Messgrundlagen
12
4.
Messung der Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit akustischer Signale 12
4.1
Ziel der Messung
12
4.2
Messgrundlage
12
4.3
Messgrößen
12
5.
Grenzwerte
12
5.1
Beurteilungspegel - Grenzwerte für stationäre Arbeitsplätze
12
5.2
Beurteilungspegel - Grenzwerte für Arbeitsplätze in, auf und bei
Schienenfahrzeugen
1
13
...
-2-
5.3
Gebietsbezogene Immissionsrichtwerte (Grenzwerte) für den Beurteilungspegel
13
5.4
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen 13
5.5
Grenzwerte für Schienenfahrzeugaußengeräusche im Hochgeschwin-
13
digkeitsbereich
6.
Nachweise bzw. Ergebnisse der Geräuschmessung bei angetriebenen 14
Regelfahrzeugen
6.1
Außengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3095
14
6.2
Innengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3381
14
6.2.1
Arbeitsplatz im Führerstand
14
6.2.2
Arbeitsplätze im Fahrgastraum
15
6.2.3
Arbeitsplatz Rangiertriebfahrzeugführer
15
6.2.4
Messung der akustischen Signalgeber nach UIC 644
15
6.3
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Reisezugwagen
15
6.4
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Güterwagen
16
6.5
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen nach
16
Akustik 09 und UIC 718-4
6.5.1
Schallemissionspegel des arbeitenden Nebenfahrzeuges
16
6.5.2
Bestimmung der Geräuschimmission in der Umgebung von Gleisbau-
16
stellen
6.5.3
Arbeitsplatzbezogene Emissionswerte (Kurzangabe)
17
6.5.4
Messung der akustischen Signalgeber
17
7.
Nachweise zum Betrieb der Schienenfahrzeuge nach den Vorschriften des BImSchG
17
Anhänge:
1.
Gesetze und Rechtsverordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer
gegen Lärmeinwirkungen
2.
Unfallverhütungsvorschriften mit Bezug zum Lärmschutz
3.
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit Bezug zum Lärmschutz
4.
Akustik-Normen mit Relevanz zu Schienenfahrzeugen
5.
UIC-Merkblätter und technische Spezifikationen mit Bezug zu Geräuschemissionen bei
Schienenfahrzeugen
6.
Literatur mit Bezug zu Geräuschemissionen bei Schienenfahrzeugen
7.
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 85 (2. überarbeitete Auflage); Forschungsergebnisse für die Praxis, Lärmminderung-Geräuschdatenblatt, ISSN 0720-1699
-1-
1.
Allgemeines
Lärm ist ein unerwünschter und beeinträchtigender Schall, der zu Belästigungen,
Minderung der Leistungsfähigkeit und bei sehr hohen Pegeln und/oder bei längerer Einwirkungsdauer auf Menschen zu gesundheitlichen Schäden (Schwerhörigkeit, Herz-Kreislauf-Beschwerten) führen kann. Daher gewinnt die Lärmvermeidung infolge der ständigen technischen Entwicklung in der Industrie und des Verkehrswachstums immer mehr an Bedeutung.
Diese Ausarbeitung soll die Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes bei Entscheidungen im Rahmen der Abnahme von Fahrzeugen nach § 32 EBO und der
Aufsicht über den Betrieb von Schienenfahrzeugen unterstützen.
2.
Einordnung der von Schienenfahrzeugen ausgehenden Lärmemission
2.1
Schienen-Verkehrslärm
Die von Schienenwegen ausgehende Lärmemission wird zum größten Teil von
Schienenfahrzeugen verursacht. Schienenfahrzeuge werden als Traktionsmittel
für den Zug- und Rangierbetrieb eingesetzt, sie werden zum Transport von Menschen und Gütern und zur Instandhaltung der Schienenwege verwendet.
Schienenfahrzeuge müssen selbst erprobt und instand gehalten werden.
Das Kollektiv der einen Streckenabschnitt passierenden Fahrzeuge erzeugt durch
seinen Betrieb die Lärmwirkungen auf die Anwohner. Die hierfür einschlägigen
Vorschriften sind Teil der auf Schienenwege bezogenen Vorschriften zum Schutz
der Anwohner (Siehe BImSchG §§ 41 ff und 16. BImSchV, Quellenverzeichnis im
Anhang 1). Die Schall 03 als Schallberechnungsvorschrift für Schienenverkehrslärm wird sowohl bei der Lärmvorsorge als auch bei der Lärmsanierung zur Ermittlung der Beurteilungspegel angewandt. Für Rangieranlagen gelten dabei besondere Bedingungen (Richtlinie Akustik 04, siehe Anhang 1).
Zum Schienenverkehrslärm tragen vor allem die fünf nachfolgend genannten
Quellen bei:
a) An der Berührungsstelle zwischen Rad und Verkehrsweg entsteht das Rollgeräusch. Kleine Unebenheiten auf den Laufflächen der Räder und Schienen
...
-2-
verursachen Schwingungen, die sich als Luftdruckschwankungen in Wellen
ausbreiten und vom Ohr als Lärm (Schall) aufgenommen werden.
b)
Die Motoren-, Lüfter- und Kompressoren geben Schallwellen ab.
c)
Bei sehr hohen Geschwindigkeiten wächst die Luftverwirbelung so stark an,
dass daraus Geräusche entstehen – das sogenannte aerodynamische Geräusch.
d)
In Rangier- und Umschlagbahnhöfen treten spezielle rangier- und verladetypische Geräusche auf.
e)
Besonders lästig sind Quwietschgeräusche, die in Gleiskurven und beim
Bremsen auftreten.
Auf
Fahrzeuge
bezogen
sind
aus
dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG Anhang 1) die
-
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (für Fahrzeuge des innerbetrieblichen Verkehrs) und
-
§ 38 Abs. 1 (für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs)
einschlägig. Sie richten sich sowohl an Hersteller als auch Betreiber von Schienenfahrzeugen.
Diesbezüglich können in Pflichten- bzw. Lastenheften für Vertragspartner Emissionskennwerte sowohl für einzelne Komponenten auf der Grundlage von Lärmdatenblättern (Anhang 6) wie auch für das gesamte Schienenfahrzeug vereinbart
werden.
Im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 1 EBO durchzuführenden behördlichen Abnahme von Schienenfahrzeugen können auf der Grundlage anerkannter Regeln der
Technik Grenzwerte im Abnahmebescheid bestimmt werden, die während der Lebensdauer des Schienenfahrzeuges einzuhalten sind.
Die Europäische Union hat zudem in den letzten Jahren begonnen, Geräuschemissionsvorschriften für Schienenfahrzeuge in Kraft zu setzen. Für Hochgeschwindigkeitszüge ist dies am 01.12.2002 durch die Entscheidung der Kommission vom 30.05.2002 (Amtsblatt der EU L 245 vom 12.09.2002) umgesetzt
worden. Grenzwerte für konventionelle interoperable Schienenfahrzeuge sind zur
Zeit in der Abstimmung und treten wahrscheinlich im Frühjahr 2005 in Kraft.
...
-3-
(Vorschläge der Kommission für Grenzwerte und Messverfahren – siehe Amtsblatt
L 193/1 der Europäischen Union vom 01.06.2004).
2.2
Lärmemission von im Freien zu verwendenden Geräten und Maschinen
Für im Freien zu verwendende Geräte und Maschinen, hierzu gehören auch
Schienenfahrzeuge für die Instandhaltung der Schienenwege, wurden zum Schutz
der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger, sowie zum Schutz der Umwelt
europaweit gültige Lärmschutzvorschriften erlassen, die Regelungen über das
Messen der Geräuschpegel und Vorschriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die Höhe der Geräuschemission dieser Geräte und Maschinen (32. BImSchV
- Anhang 1) und Richtlinie 2000/14/EG - Anhang 3) beim Inverkehrbringen enthalten.
Für Geräte und Maschinen, die unter Artikel 12 der o. g. Richtlinie genannt sind,
z. B. Mobilkran, ist der Schallleistungspegel vom Hersteller zu garantieren und
gemäß Anhang IV der Richtlinie anzugeben. Der garantierte Schallleistungspegel
darf einen in der Richtlinie festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten.
Im Artikel 13 sind Geräte und Maschinen genannt, z. B. Hubarbeitsbühnen, für die
keine Geräuschemissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Jedoch besteht Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Konformitätskennzeichen.
Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG enthält die jeweiligen Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von den einzelnen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird.
Bei Mobilkränen (Eisenbahndrehkrane), Schneefräsen und ähnlichen Geräten und
Maschinen als Schienenfahrzeuge sind die Lärmemissionswerte nach den hierfür
gültigen technischen Regeln zu bestimmen (Akustik 09 - Anhang 4 und UIC 718-4
- Anhang 5).
...
-4-
2.3
Von Schienenfahrzeugen ausgehender Lärm im Bezug zum Arbeitsschutz
Lärmschutzanforderungen ergeben sich auch durch Vorsorgeverpflichtungen im
öffentlichen Personenverkehr. Es wird davon ausgegangen, dass der Schutz der
Reisenden gegen Lärmeinwirkungen mit der Gewährleistung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der innerhalb und in der Nähe von betriebenen Schienenfahrzeugen tätigen Arbeitnehmern genügend abgedeckt ist. Zudem besteht
parallel zu gesetzlichen Vorschriften das unternehmerische Ziel der Eisenbahnunternehmen, den Reisekunden mit gutem Komfort an sich zu binden, das vielfach
weiter gehende Lärmminderungen ermöglicht.
Zum Schutz der Arbeitnehmer u. a. gegen Lärmeinwirkungen liegen nationale sowie europaweit gültige Vorschriften über die Beschaffenheit neu zu bauender
Fahrzeuge, Geräte und Maschinen und über deren Betrieb vor (GSG; 3. GSGV; 9.
GSGV; ArbSchG; UVV; EG-Richtlinien – siehe Anhänge 1 bis 3).
Die Maschinen – Richtlinie 97/37/EG (alt: 89/392/EWG) – enthält folgende Texte
mit Bezug zum Lärmschutz:
- Anhang I Nr. 1.5.8:
Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung vornehmlich an der Quelle erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.
- Anhang I Nr. 1.7.4.d:
Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen die Maschine
präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. Die technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen die in Buchstabe f) genannten Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall und bei
handgehaltenen und/oder handgeführten Maschinen die in Nummer 2.2 genannten Angaben über Vibrationen enthalten.
...
-5-
- Anhang I Nr. 1.7.4.e:
In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z. B.
Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.).
- Anhang I Nr. 1.7.4.f:
Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert):
-
der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen
des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt. Ist dieser Pegel niedriger
als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe „70 dB(A)“;
-
der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Ar-
beitsplätzen des Bedienungspersonals, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20
µPa) übersteigt;
-
der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente
Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals über 85
dB(A) liegt. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des
Schallleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten
Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Zur Ermittlung der Geräuschemission ist der für die Maschine am besten geeignete Messcode zu verwenden.
Der Hersteller muss angeben, welche Messverfahren verwendet wurden und unter
welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen vorgenommen wurden. Wenn sich die Arbeitsplätze des Bedienungspersonals nicht festlegen lassen
oder nicht festgelegt sind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand
von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden der Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der dazugehörige
Messpunkt sind anzugeben.
...
-6-
Die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99), alt VGB 121, (Anhang 3) enthält folgende
Vorschriften:
§ 3 Arbeitsmittel
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, die zur Lärmge-
fährdung der Versicherten beitragen können, nach den fortschrittlichen, in der
Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sind und betrieben werden.
(2)
Der Unternehmer hat bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel, die zur Lärm-
gefährdung beitragen können, dafür zu sorgen, dass ihm sachdienliche Informationen zur Verfügung stehen über die Geräuschemission der Arbeitsmittel und die
Betriebs- und Aufstellungsbedingungen, unteren denen die Geräuschemission bestimmt worden ist.
Betriebliche Anforderungen zur Lärmminderung sind in der Richtlinie 86/188/EWG
(Anhang 3) enthalten, die mit der BG-Vorschrift „Lärm“ BGV B3, alt VBG 121, in
das deutsche Recht eingeführt wurde. Die Richtlinie:
-
bezweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihres Gehörs, ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher
Gefährdungen, die sich aus der Lärmexposition während der Arbeit ergeben
oder ergeben können,
-
schreibt Maßnahmen für Arbeitsplätze vor, an denen für Arbeitnehmer tägliche, persönliche Lärmexpositionen bestehen,
-
weist darauf hin, dass Gefahren der Lärmexposition unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen zur Minderung des Lärms, insbesondere an der Quelle, auf das niedrigste in der Praxis
vertretbare Niveau zu senken ist,
-
enthält im Anhang I Angaben für die Lärmmessung,
-
enthält im Anhang II Angaben über die Überwachung der Hörfähigkeit der
Arbeitnehmer.
...
-7-
In der o.g. Entscheidung der Europäischen Union zu Geräuschgrenzwerten für
Hochgeschwindigkeitszüge sind unter Nr. 4.1.10 auch Grenzwerte für das Innengeräusch im Führerstand festgelegt worden. Der kontinuierliche Schalldruckpegel
von 84 dB(a) darf nicht mehr als 30 Minuten überschritten werden.
2.4
Akustische Signalgeber der Schienenfahrzeuge
In der Regel erhalten Schienenfahrzeuge mit eigenem Antrieb oder solche, die
bestimmungsgemäß an der Spitze von Zügen betrieben werden, zum Geben von
Signalen und zum Warnen von Betriebspersonal, Arbeitnehmern oder Dritten akustische Signalgeber, die den im UIC-Merkblatt 644 (Anhang 5) vorgegebenen
akustischen Merkmalen entsprechen müssen.
3.
Geräuschmessungen bei Schienenfahrzeugen
3.1
Außengeräuschmessungen
3.1.1
Ziel der Messung
Gemessen werden Schallpegel zur Überprüfung der Einhaltung von Lastenheftund Grenzwerten sowie als Voraussetzung zur Ermittlung der
-
arbeitstägigen Geräuschbelastung der Arbeitnehmer, die in der Nähe der
Schienenfahrzeuge Tätigkeiten durchzuführen haben, z. B. Rangierer, Instandhaltungskräfte, Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, Reisende (Beurteilungspegel als Immissionskenngröße),
-
Geräuschemission der Schienenfahrzeuge als Arbeitsmittel (arbeitsplatzbezogene Emissionsschalldruckpegel als Emissionskenngröße).
3.1.2
Betriebszustände
Bei einzelnen Schienenfahrzeugen mit eigenem Antrieb sind Geräuschpegelmessungen bei charakteristischen Betriebszuständen
-
im Stand
+
bei elektrischer Traktion, z. B. mit eingeschalteten Hilfsantrieben (Fahrmotorlüftern und Kompressor),
...
-8-
+
bei Dieseltraktion, z. B. mit laufendem Dieselmotor,
• im Leerlauf mit eingeschalteten Hilfsantrieben (Kompressor und
Kühlerlüfter),
• mit maximaler Drehzahl
-
beim Anfahren und Bremsen mit eingeschalteten Traktions- und Hilfsantrie
ben,
-
bei Vorbeifahrt mit eingeschalteten Traktions- und Hilfsantrieben bei
• V = 25 km/h als maximale Rangiergeschwindigkeit und
• V = Vmax
möglichst auf einer Referenzstrecke (siehe auch Entwurf DIN EN ISO 3095 sowie
zusätzliche Spezifikationen in der Entscheidung der EU-Kommission zu Hochgeschwindigkeitszügen) durchzuführen.
3.1.3
Messgrößen
Bei der akustischen Messung im Stand der Schienenfahrzeuge wie auch beim
Anfahren und Bremsen sind zu bestimmen:
-
der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel,
-
der maximale A-bewertete Schalldruckpegel.
Bei Vorbeifahrt sind zu bestimmen:
3.1.4
•
der Vorbeifahrexpositionspegel TEL,
•
der Schallexpositionspegel SEL,
•
der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,T,
•
der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq,T,
Messgrundlagen
-
DIN 45635 (11/68), (Normen-siehe Anhang 4),
-
DIN 45637 (11/90) (CEN/TC 256N165E-06/93),
-
Entwurf DIN EN ISO 3095 (04/01).
Für neue Hochgeschwindigkeitszüge sind die zusätzlichen Spezifikationen für das
...
-9-
Prüfgleis in 4.1.8. der o. g. Entscheidung der Kommission zu beachten. Auch die
kommende Vorschrift für konventionelle Schienenfahrzeuge wird über die ISO
3095 hinausgehende Festlegungen für das Prüfgleis und die Messbedingungen
enthalten.
Messgrundlagen für Nebenfahrzeuge:
-
UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5),
-
Akustik 09 (06/84) (Anhang 6).
3.2
Innengeräuschmessungen
3.2.1
Ziel der Messung
Gemessen werden Schallpegel zur Überprüfung der Einhaltung von Lastenheft
und Grenzwerten sowie als Voraussetzung zur Ermittlung der
-
arbeitstätigen Geräuschbelastung der Arbeitnehmer, die innerhalb der
Schienenfahrzeuge Tätigkeiten durchzuführen haben (Beurteilungspegel als
Immissionskenngrößen),
-
Geräuschemission innerhalb der Schienenfahrzeuge, als Arbeitsmittel (arbeitsplatzbezogene Emissionsschalldruckpegel als Emissionskenngröße).
3.2.2
Messorte
Messorte und Messpunkte sind im Abschnitt 3.2 der DIN 45638 (Anhang 4) für die
sitzende und stehende Haltung von Arbeitnehmern und auch von Reisenden vorgegeben, z. B. in
3.2.3
-
Führer- oder Bedienständen,
-
Bedienkabinen,
-
Aufenthaltsräumen von Zugbegleitern,
-
Fahrgasträumen,
-
Restaurantwagen.
Messgrößen
A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel
...
- 10 -
3.2.4
3.2.5
Messgrundlagen
-
DIN EN ISO E 3381-01/01 (Normen –siehe Anhang 4)
-
DIN 45638 (02/71) (CEN/TC 256N466E-06/93)
Messgrundlage für Innengeräuschmessung bei Nebenfahrzeugen:
-
UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5)
-
Akustik 09 (06/84) (Anhang 6)
3.3
Zusätzliche Geräuschmessungen bei Nebenfahrzeugen
3.3.1
Erläuterung
Nebenfahrzeuge sind Maschinen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes und der
danach erlassenen Verordnungen. Arbeitende Nebenfahrzeuge sind desweiteren
nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Zweiten Abschnitts des
BImSchG. Beim Inverkehrbringen sind neben den Forderungen der EBO auch die
Forderungen der folgenden Regelwerke zu erfüllen:
-
3. GPSGV (Geräuschangaben in der Betriebsanleitung),.
-
9. GPSGV,
-
32. BImSchV mit Richtlinie 2000/14/EG.
Bei bestimmten in Artikel 12 und 13 der Richtlinie2000/14/EG genannten Nebenfahrzeugen, wie bei Mobilkranen (Eisenbahndrehkrane), bei Nebenfahrzeugen mit
Hubarbeitsbühnen und Schneefräsen, ist zu überprüfen, ob der Hersteller die
Schallleistungspegel nach UIC 718-4 und Akustik 09 bestimmt hat und die Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Schallleistungspegel
(siehe Tabelle in Artikel 12) und der Kennzeichnung gemäß Anhang IV erfüllt hat.
...
- 11 -
3.3.2
Geräuschemissionsgrenzwerte und Angaben in Betriebsanleitungen gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 1 3. GPSGV
Geräuschemissionswerte
in dB/dB(A)
§1
Abs. 2
Angaben in Betriebsanleitungen
in dB/dB(A)
Nr.1
zu a)1
zu b)1
zu c)1
zu d)1
A-bewerteter Schalldruckpegel
LpA > 70 und = 85
LpA = 70
LpA > 85
A-bewerteter Schalleistungspegel LWA
-------------------------------------------------Wenn große Maschinen, dann statt
LWA Angaben von LpA für bestimmte
Stellen des Maschinenfeldes
c-bewerteter Maximalschalldruckpegel
LpC max > 130 an Arbeitsplätzen
A-bewerteter Maximalschalldruckpegel
LpA max
(in 1 m Abstand und 1,6 m über Standfläche, wenn kein LpA möglich)
LpA
=
LpA = 70
LpA
=
LWA
=
--------------------------------------------------LpA
=
LpC max =
LpA max =
mit Messpunktangabe
1 Die Buchstaben a bis d beziehen sich auf die Gliederung der 3. GSGV.
Bei gleisfahrbaren Baumaschinen, bei denen die Geräuschemissionswerte erst
beim Arbeiten in der Gleisbaustelle gemessen werden können, sind die entsprechenden Angaben für die Betriebsanleitung unter Verantwortung des Herstellers
zu ermitteln und zu ergänzen.
3.3.3
Messorte
Messorte sind:
-
der bestimmungsgemäße Aufenthaltsort von Arbeitnehmern in Führer-, Fahrer- oder Bedienständen,
-
der bestimmungsgemäße Bereich für Krananschläger, Beobachter und andere Arbeitnehmer im, auf oder beim Nebenfahrzeug.
...
- 12 -
3.3.4
3.3.5
Betriebszustände
-
Leerlaufdrehzahl des Traktions- oder Hilfsantriebsmotors,
-
Arbeitsdrehzahl zum Antrieb der Arbeits- oder Anbaugeräte,
-
Höchstdrehzahl des Traktions- und/oder Hilfsantriebsmotors.
Messgrundlagen
DIN 45638 (02/71) (Anhang 4)
UIC 718-4 (01/88) (Anhang 5)
Akustik 09 (06/84) (Anhang 6)
4.
Messung der Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit akustischer Signale
4.1
Ziel der Messung
Messung zur Überprüfung der in Schienenfahrzeugen installierten akustischen
Signalgeber auf
4.2
4.3
-
Einhaltung der akustischen Merkmale und
-
Wahrnehmbarkeit.
Messgrundlage
-
Signalbuch
-
UIC 644 (07/80) (Anhang 5)für Außenschalldruckpegel
-
UIC 718-4 (01/88) für Innenschalldruckpegel.
Messgrößen
-
Außenschalldruckpegel in einer Entfernung von 5 m vor dem Signalgeber,
-
Innenschalldruckpegel im Bereich der Bedien- bzw. Arbeitsplätze.
5.
Grenzwerte
5.1
Grenzwerte für Beurteilungspegel für stationäre Arbeitsplätze
-
§ 15 Arbeitsstättenverordnung,
-
BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3
(07/99).
...
- 13 -
5.2
Beurteilungspegel - Grenzwerte für Arbeitsplätze in, auf und bei Schienenfahrzeugen sind enthalten in:
-
BG-Vorschrift BGV B3 (01/90) mit Durchführungsanweisung zur BGV B3
(07/99),
5.3
-
Richtlinie 2000/14/EG – Artikel 12
-
Technische Spezifikation zur Richtlinie 96/48/EG – Nr. 4.1.8 und 7.4.1
-
UIC 651 (04/01),
-
pr ENV 14 033-2 (01/01),
-
pr ENV 00 000-1 (06/98),
-
Richtlinie 931 (03/99),
-
Pflichtenheften.
Gebietsbezogene Immissionsrichtwerte (Grenzwerte) für den Beurteilungspegel
von „Anlagen“ gemäß Definition der TA Lärm
Grenzwerte sind enthalten in der :
-
5.4
TA-Lärm (08/99).
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen
Grenzwerte für Neubau oder wesentliche Änderung von Schienenwegen sind enthalten in der :
-
5.5
16. BImSchV.
Geräuschpegel-Grenzwerte für Schienenfahrzeugaußengeräusche im Hochgeschwindigkeitsbetrieb
Grenzwerte sind enthalten in der :
-
Technischen Spezifikation zur Richtlinie 96/48/EG – Nr. 4.1.8, 7.3.2 und
7.4.2
...
- 14 -
6.
Nachweise bzw. Ergebnisse der Geräuschmessung bei angetriebenen Regelfahrzeugen
6.1
Außengeräuschmessung nach DIN EN ISO E 3095 (04/01)
äquivalenter Dauerschall
Druckpegel in dB (A)
a) Fahrgeräusche
-
konstante Fahrgeschw. V max = km/h
=
-
Anfahren
=
-
Bremsen
=
b) Standgeräusche
- arbeitende Hilfsaggregate
=
- arbeitende Traktionsdieselmotor
+ Leerlaufdrehzahl n = ........1 /min
=
+ Höchstdrehzahl Abregeln n = .....1 /min
=
c) Arbeitsplätze des Rangierers
=
Mikrophonposition:
1 m Abstand von Außenkante Fahrzeug
je 3 Meßpunkte parallel zur Fahrzeuglängsseite
1,7 m Höhe
6.2
Innengeräuschmessung nach DIN EN ISO 3381
6.2.1
Arbeitsplatz im Führerstand
- bei konstanter Fahrgeschwindigkeit max = km/h
=
- beim Anfahren
=
- beim Bremsen
=
- im Stand
- bei arbeitenden Hilfsaggregaten
=
- bei arbeitenden Traktionsdieselmotor
=
+ Leerlaufdrehzahl n = ....1/min
=
+ Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min
=
...
- 15 -
6.2.2
Arbeitsplätze im Fahrgastraum
-
bei konstanter Fahrgeschwindigkeit V max = ........ km/h
=
-
beim Anfahren
=
-
beim Bremsen
=
-
im Stand
- bei arbeitenden Hilfsaggregaten
=
- bei arbeitenden Traktionsdieselmotor
6.2.3
- bei Leerlaufdrehzahl n = ....... 1/min
=
- bei Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min
=
Arbeitsplatz Rangiertriebfahrzeugführer
-
bei konstanter Rangiergeschwindigkeit V =
km/h
=
-
beim Anfahren
=
-
beim Bremsen
=
-
im Stand
- bei arbeitenden Hilfsaggregaten
- bei arbeitenden Traktionsdieselmotor
6.2.4
+ bei Leerlaufdrehzahl n = ....... 1/min
=
+ bei Höchstdrehzahl Abregeln n = ....... 1/min
=
Messung der akustischen Signalgeber nach UIC 644)
Luftdruck
5 bar
9 bar
Schallpege dB (A)l
Frequenz Hz
6.3
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Reisezugwagen
a)
Außengeräuschmessung 1) nach DIN EN ISO E 3095
b)
Innengeräuschmessung 1) nach DIN EN ISO E 3381
1
Die Messbedingungen sind hinsichtlich der Anzahl der Reisezugwagen im
)
Zug und des vorzusehenden Traktionsfahrzeuges zu vereinbaren.
...
- 16 -
6.4
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Güterwagen
Für die Außengeräuschmessung (nach DIN EN ISO E 3095) sollten bei in Serie
hergestellten Güterwagen einer Stückzahl von 30 Fahrzeugen (entspricht etwa
Zugstärke) die Messbedingungen und das vorzusehende Traktionsfahrzeug vereinbart werden.
6.5
Ergebnisse der Geräuschmessung bei Nebenfahrzeugen nach Akustik 09 und UIC
718-4
6.5.1
Schallemissionspegel des arbeitenden Nebenfahrzeuges
Bei bestimmten Nebenfahrzeugen, z.B. Schotterreinigungsmaschinen oder Gleisumbauzügen, können die Gerauschemissionswerte erst auf der Gleisbaustelle
gemessen werden.
Für die jeweilige gleisgebundene Maschine ist ein Datenblatt gemäß Anhang C
und D des Kataloges „Akustik 11 Schalltechnische Daten über Geräuschemissionen von Baumaschinen für den Oberbau“ vom März 1995 (Anhang 6) anzufertigen.
6.5.2
Bestimmung der Geräuschimmissionswerte in der Umgebung von Gleisbaustellen
Die Geräuschimmissionen in der Umgebung von Gleisbaustellen erfolgt durch Berechnung nach Akustik 13 (06/86) (Anhang 6) auf der Grundlage der Datenblätter
„Schallemission
von
Baumaschinen
und
Schallpegel
im
Nahbereich
Gleisgebundene Maschinen und Sonstige Maschinen„ aus der Akustik 11 (03/95)
...
-
- 17 -
6.5.3
Arbeitsplatzbezogene Emissionswerte (Kurzangabe)
Beispiel: Gleiskraftwagen mit Anbaukran
Bedienplatz/
Geschwindigkeit/
äquivalenter DauerschallBetriebszustand
Drehzahl
druckpegel
_______________________________________________________________________
1. Bedienplatz Fahzeugführer
- Fahrt
100 km/h
=
- Anfahrt
0-20 km/h
=
- Stand Leerlauf
550/min
=
- Stand Abregeln
2400/min
=
- Arbeitsplatz
1500/min
=
2. Bedienplatz Krankabine
- Kran- oder Mulcharbeiten
1500/min
=
3. Arbeitsplatz Anschläger
- Kranarbeiten
1500/min
=
Angewandte Messnormen:
DIN 45367 (Entwurf 11/90), DIN 45638 (02/71), Richtlinie Akustik 09 (06/94), UIC-Kodex
718-4 (01/88)
6.5.4
Messung der akustischen Signalgeber
Siehe Nr. 6.2.4
7.
Nachweise zum Betrieb der Schienenfahrzeuge
Im Sinne des:
§ 22 Abs. 1 BImSchG ist zu begründen, wie:
-
schädliche Umweltauswirkungen beim Betrieb von arbeitenden Nebenfahrzeugen verhindert werden, die nach den Stand der Technik vermeidbar sind,
-
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
§ 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist zu begründen, wie:
a) vermeidbarer Geräuschemissionen verhindert werden,
a) unvermeidbarer Geräuschemissionen auf das Mindestmaß beschränkt bleiben.
Die in anerkannten Regeln der Technik oder im Abnahmebescheid genannten
Grenzwerte sind durch Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisen und auf der
Grundlage von Messungen zu überprüfen.
Anhang 1
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung
und Angabe der Geräuschemission
bei der Anahme von Schienenfahrzeugen
Gesetze und Rechtsverordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer gegen Lärmeinwirkungen
-
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 14.05.1990 (BGBI I S. 880), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 06.01.2004 (BGBI I S. 2;15).
-
16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBI I S. 1036).
-
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBI I S.
3478), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 06.01.2004 (BGBI I S.
2;19).
-
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26.08.1998 zum Bundesimmissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm);(GMBl.
Nr.26 vom 28.08.1998, S. 503),
-
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)) vom 06.01.2004 (BGBI. I S. 2), zuletzt geändert am
11.04.2004 (BGBI. I S. 219).
-
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des 2. Abschnitts des GSG vom
10.01.1996 (BArbBI.3/1996 S. 91),
-
Verzeichnis A und B der Allg. VV vom Juli 2003 (BarbBl.9/2002 S. 49),
-
Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV) vom 18.01.1991 (BGBI. I S. 146), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2;16),
-
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9.GPSGV) vom 12.05.1993 (BGBI. I S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2;17),
-
Verzeichnis der Normen gemäß Maschinenverordnung – 9.GPSGV – jeweils der letzte
Stand,
...
-2-
-
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert
am 23.042.2004 (BGBl. I S. 602)
-
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 20.03.1975 (BGBI I S. 729) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 27.09.2002 (BGBI. I S. 3777/3815)
_
Verordnung zur Einführung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom
26.07.1957 (BGBl. II S.1269), zuletzt geändert am 18.12.1995 (BGBl. I S.1509)
Anhang 2
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung und
Angabe der Geräuschemission
bei der Anahme von Schienenfahrzeugen
Unfallverhütungsvorschriften zum Lärmschutz
-
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B3 (01/90) und Durchführungsanweisung zur BGV B3 (07/99)
-
ZH/1 564.11
BGI 760 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 02-320 „Geräuschminderung bei der spanabhebenden Metallbearbeitung;
Lärmgeminderte Schleifscheiben
-
ZH/1 564.13
BGI 674 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-234 „Geräuschminderung in Fertigungshallen; Grundlagen und Auswahlkriterien zur Schallabsorption“
-
ZH/1 564.20
BGI 675 Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-305 „Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm nach § 6
UVV Lärm“
-
ZH/1 565.5
BGI 682 Lärmschutz-Informationsblatt LSI 01-200 „Geräuschminderung an Arbeitsplätzen; Bezugsquellen für
Werkstoff, Bauelemente und Werkzeuge“
-
ZH 1/581Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie
Anhang 3
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung
und Angabe der Geräuschemission bei
der Abnahme von Schienenfahrzeugen
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit Bezug zum Lärmschutz
Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) des EG-Vertrages
-
Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12.05.1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 137,
S. 28)
-
Richtlinie 98/37/EG (89/392/EWG) des Rates vom 22.06.1998 (14.689) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Maschinen (ABI.EG
Nr. L 207, S. 1)
-
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
umweltbelastende Geräuschemissionen zur Verwendung im Freien vorgesehener
Geräte und Maschinen (ABI. L 161 vom 03.07.2000, S. 1)
-
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23.07.1996 über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Abl EG Nr.L 235 S.6) und
Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“
-
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19.03.2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Abl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1)
Richtlinien nach Artikel 138 (alt 118a) des EG-Vertrages
-
Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transporttätigkeiten sowie in Arbeitsstätten
in Transportmitteln – 93/C294/05 vom 30.10.1993 (ABI EG Nr. 294 S. 4)
-2-
-
Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12.05.1986 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. 137 S.28), die durch
die Richtlinie 98/24/eg des Rates vom 07.04.1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl.
EU Nr. l 214 S.18) geändert worden ist,
-
Richtlinie 2000/14/EG desEuropäischen Parlamentes und des Rates von 08.05.2000
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (ABl. EG L 162 S. 1)
Anhang 4
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung
und Angabe der Geräuschemission bei
der Abnahme von Schienenfahrzeugen
Akustik-Normen mit Relevanz zu Schienenfahrzeugen
Normen zur Geräuschemission von Maschinen
DIN EN ISO 12100-1: Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie; (ISO 12100-1:2003) Deutsche Fassung EN ISO 12100-1:2003
DIN EN ISO 12100-2: Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003) Deutsche Fassung EN ISO
12100-2:2003
DIE EN 457: Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale, Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung (04/1992)
DIN EN 1746: Maschinensicherheit – Anleitung für die Abfassung lärmbezogener Abschnitte in Sicherheitsnormen; Deutsche Fassung prEN 1746; (1998)
DIN EN 18005-1: Schallschutz im Städtebau (05/87)
DIN EN 45635-1: Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallemission, HüllflächenVerfahren; Rahmenverfahren für 3 Genauigkeitsklassen/Referenz: GSG. 1984
DIN EN 45637: Außengeräuschmessung an spurgebundenen Fahrzeugen (11/90)
(CEN/TC256 N 165E-06/93)
DIN 45638: Innengeräuschmessungen an Schienenfahrzeugen (02/1971) (CEN/TC256 N
166E-06/93)
DIN 45641: Mitteilung von Schallpegeln (06/90)
...
-2-
DIN 45645-1: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen; Teil 1: Geräuschemission in der Nachbarschaft (07/96)
DIN 45645-2: Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschemissionen;
Geräuschemissionen am Arbeitsplatz. 1997
DIN EN ISO E 3095: Bahnanwendungen, Akustik, Messung von Geräuschemissionen von
spurgebundenen Fahrzeugen (04/2001)
DIN EN ISO E 3381: Bahnanwendungen, Akustik, Geräuschmessung in spurgebundenen
Fahrzeugen (04/2001)
DIN EN ISO 3740: Akustik-Bestimmung des Schallleistungspegels von SchallquellenLeitlinien für die Anwendung von Grundnormen und für die Erarbeitung von Schallprüfvorschriften/Referenz: 89/392/EWG.1980
DIN EN ISO 3743-1: Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen;
Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfedern. Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit schallharten Wänden (ISO 3743-1: 1994) Deutsche
Fassung EN ISO 3743. 1995
DIN EN ISO 3743-2: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen; aus Schalldruckmessungen; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern; Teil 2: Direktverfahren für Sonderhallräume (ISO 3743-2:
1994) Deutsche Fassung EN ISO. 1996
DIN EN ISO 3744: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen;
Hüllflächenverfahren Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über
einer reflektierenden Ebene (ISO 3744: 1994) Deutsche Fassung prEN ISO 3744.
1994.1995
DIN EN ISO 3746: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquel
...
-3-
len; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern;
Vergleichsverfahren in Prüfräumen mit schallharten Wänden (ISO 3743-1: 1994) Deutsche Fassung EN ISO 3743. 1995
DIN EN ISO 4871: Akustik; Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von
Maschinen und Geräten. Deutsche Fassung EN ISO 4871: 1996. 1997
DIN EN ISO 9614-1: Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen
aus Schallintensitätsmessungen; Teil 1: Messungen an diskreten Punkten (ISO 9614-1:
1996) Deutsche Fassung EN ISO 9614-1: 1995.1996
DIN EN ISO 9614-2: Akustik; Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen durch Schallintensitätsmessungen; Teil 2: Messungen mit kontinuierlicher Abtastung
(ISO 9614-2: 1993) Deutsche Fassung EN ISO 9614-2: 1996.1996
DIN EN 861: Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen; kombinierte Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Deutsche Fassung prEN 861: 1992 / Referenz: 89/392 EWG,
91/368/EWG, 93/68/EWG. 1997
DIN EN ISO 11200: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien
zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am
Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN
ISO 11200: 1995. 1996
DIN EN ISO 11201: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien
zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am
Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN
ISO 11200: 1995. 1996
DIN EN ISO 11202: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien
zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am
Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN
ISO 11200: 1995. 1996
...
-4-
DIN EN ISO 11203: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien
zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am
Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN
ISO 11200: 1995: 1996. 1996
DIN EN ISO 11204: Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien
zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am
Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200: 1995) Deutsche Fassung EN
ISO 11200: 1995. 1996
DIN EN ISO 11688-1: Akustik; Richtlinien für die Konstruktion lärmarmer Maschinen und
Anlagen. Teil 1: Planung 1998
DIN EN ISO 11689: Akustik; Verfahrensweise für den systematischen Vergleich von Geräuschemissionswerten für Maschinen und Geräte (ISO 11689: 1995) Deutsche Fassung
EN ISO 11689: 1995. 1995
Normen zur Geräuschemission in Arbeitsstätten
DIN 45681: Bestimmungen der Tonhaltigkeit von Geräuschen und Ermittlung eines Tonzuschlages für die Beurteilung von Geräuschemissionen. E (1992)
DIN EN ISO 11690-2: Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten, Teil
1: Allgemeine Grundlagen (ISO 11690-1: 1996) Deutsche Fassung EN ISO 11690-1:
1996. 1997
DIN EN ISO 11690-2: Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen (ISO 11690-1: 1996) Deutsche
Fassung EN ISO 11690-1: 1996. 1997
DIN IEC 60651: Schallpegelmesser
...
-5-
DIN IEC 60804: Integrierende mittelwertbindende Schallpegelmesser
pr EN V 14033 Bahnanwendungen / Oberbau, Zulassungsanforderungen an Bau- und
Instandhaltungsmaschinen; Teil 2: Arbeiten mit schienengebundenen Maschinen (01/01)
pr EN V 00000-1 Bahnanwendungen/ Oberbau, Zulassungsanforderungen an Bau- und
Instandhaltungsmaschinen; Teil 2: Transport von schienengebundenen Maschinen (06/98)
VDI 2716: Luft- und Körperschall bei Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs; (03/2001)
Anhang 5
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung
und Angabe der Geräuschemission bei
der Abnahmevon Schienenfahrzeugen
UIC-Merkblätter und technische Spezifikationen mit Bezug zu Geräuschemissionen
bei Schienenfahrzeugen
-
UIC-Kodex 644 vom 01.07.1980
Akustische Signaleinrichtungen der im internationalen Verkehr eingesetzten Triebfahrzeuge
-
UIC-Kodex 651
Gestaltung von Führerräumen von Lokomotiven, Triebwagen, Triebwagenzügen
und Steuerwagen
-
UIC-Kodex 718-4 vom 01.01.1988
Richtlinie zur Messung der Geräuschemission an Gleisbaumaschinen
-
Entscheidung der Kommission vom 30.05.2002 über die technische Spezifikation
(TSI) für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
96/48/EG
Anhang 6
der Verwaltungsrichtlinie zur Messung
und Angabe der Geräuschemission bei
der Abnahme von Schienenfahrzeugen
Literatur mit Bezug zu Geräuschemissionen von Schienenfahrzeugen
-
Akustik 05.1 – Ausgabe 1993
Lärmbelästigung durch Verkehr
Allgemeine Grundlagen
-
Akustik 05.2 – 1. Ausgabe 1984
Schienenverkehrslärm
-
Akustik 05.3
Bahn und Schall
-
Akustik 09 – 1. Ausgabe Juni 1984
Richtlinie zur Messung der Geräusche
-
Akustik 11 – Ausgabe März 1995
Katalog Schalltechnische Daten über Geräuschemissionen von Baumaschinen
für den Oberbau
-
Akustik 13 – Ausgabe August 1986
Berechnung der Geräuschimmissionen in der Umgebung von Gleisbaustellen
Müller-BBM
-
Geräuschemissionen von Schienenfahrzeugen
Schlussbericht für das UBA-Vorhaben Nr. 105 05 807/7 vom 04.01.1999; München
-
DB-Richtlinie – Modulfamilie 931
Nebenfahrzeuge – Bauart, Ausrüstung und Einstellbedingungen; Gültig ab
01.12.1998
...
-2-
Probst, W.:
-
Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 1; Grundlegende Hinweise zur Geräuschangabe aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 88, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage)
-
Probst, W.:
Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 2; „Auswahl der Geräuschmessverfahren anhand der Rahmennormen“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 89, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage)
-
Probst, W.:
Lärmminderung
–
Geräuschemissionswerte
3;
„Bestimmungen
der
Ge-
räuschemissionswerte für Geräuschangabe“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 90, Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998 (2. überarbeitete Auflage)
-
Probst, W.:
Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 4; „Verfahren zur Bestimmung der
Geräuschemissionswerte für Maschinen unter besonderen Bedingungen“ aus der
Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die
Praxis“ Nr. 91, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund,
1998 (2. überarbeitete Auflage)
-
Probst, W.:
Lärmminderung – Geräuschemissionswerte 5; „Die Unsicherheit bei der Geräuschangabe“ aus der Reihe „Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse – Forschungsergebnisse für die Praxis“ Nr. 107, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, Dortmund, 1998
...
-3-
-
VDI 2058-3: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung
unterschiedlicher Tätigkeiten. 1998
-
VDI 3720-1: Lärmarm Konstruieren; Allgemeine Grundlagen. 1980
-
VDI 3760:
Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen.
1996
-
VDI 3758:
Schalltechnische Maßnahmen von Baustellen
-
VDV Schrift 154, 08/02
„Geräusche von Nahverkehrs- Schienenfahrzeugen nach BOStrab“
-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Geräuschemission von Gleisbaumaschinen
Schriftenreihe Forschung, Fb Nr. 454
-
Krüger, F. et al.;
„Schall und Erschütterungsschutz im Schienenverkehr“
Expert Verlag, Renningen, 2001, Reihe Kontakt und Studium.