Ratgeber GefährdungsBeurteilung

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Ratgeber GefährdungsBeurteilung
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin
Sonderschrift
S 42
Ratgeber
zur Ermittlung gefährdungsbezogener
Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb
Handbuch für Arbeitsschutzfachleute
3. aktualisierte Fassung
Juni 2001
1
Autoren:
Dipl.-Ing. M. Efker, Dr.-Ing. H. Hahne, Dr. rer. nat. M. Henn,
Dipl.-Ing. M. Janßen, Dr. rer. soc. K. Kuhn, Dipl.-Ing. J. Kühs,
Dr.-Ing. H. Lazarus, Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke,
Dipl.-Ing. G. Ott, Dr. rer. nat. R. Packroff, Dr. rer. nat. R. Pipke,
Dr. phil. H.-J. Windberg, Dr. A. Windel,
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund
Dr. med. D. Krastel, Dr. med. B. Matschke, Dipl.-Chem. R. Rothe,
Dr. med. I. Ruppe, Dipl.-Chem. R. Schöneich, Dr. sc. med. H. Seidel,
Dipl.-Ing. U. Steinberg, Dr.-Ing. M. Schust, Dr. sc. med. P. Ullsperger
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Berlin
Dr.-Ing. H. Fischer, Dr.-Ing. S. Kirchberg, Dipl.-Ing. M. Kittelmann,
Dipl.-Ing. R. Hofert, Dr.-Ing. P. Lange, Dipl.-Ing. I. Lepenies,
Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel, Dipl.-Ing. W. Parthey,
Dr. rer. nat. G. Richter, Dipl.-Ing. E. Tschöcke,
Dipl.-Psych. B. Weißgerber
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dresden
Proschhübelstr. 8, 01099 Dresden
Postfach 10 02 70, 01072 Dresden
Telefon: (03 51) 80 62 - 0
Telefax: (03 51) 80 62 - 210
Dr.-Ing. A. Pärnt
IBEXU Institut für Sicherheitstechnik GmbH
Fuchsmühlenweg 7
09599 Freiberg
Projektleiter:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
Herausgeber:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Hauptsitz Dortmund:
Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund
Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund
Telefon: (02 31) 90 71 - 0
Telefax: (02 31) 90 71 - 454
Sitz Berlin:
Fachbereich Arbeitsmedizin
Nöldnerstr. 40-42, 10317 Berlin
Postfach 5, 10266 Berlin
Telefon: (0 30) 51 54 8 - 0
Telefax: (0 30) 51 54 81 70
2
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Summary
Résumé
Abkürzungsverzeichnis
Teil1
1
2
3
4
5
6
7
8
Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
Einführung
Erläuterungen zu den Begriffen
Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Verantwortung und Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutzmaßnahmen
Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung
Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Teil 2 Gefährdungsfaktoren
Übersicht :
Gefährdungsfaktoren und ihre kennzeichnenden Merkmale
Alle folgenden Gefährdungsfaktoren sind gegliedert in:
1. Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
2. Grenzwerte, Beurteilungskriterien
3. Arbeitsschutzmaßnahmen
4. Vorschriften, Regelwerk, Literatur
5. Textbausteine für Prüflisten und Arbeitsschutzmaßnahmen
Anlagen
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Mechanische Gefährdungen
Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile
Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche
Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel
Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile
Sturzgefährdungen
Absturzgefährdungen
2
Elektrische Gefährdungen
3
Gefahrstoffe
4
Biologische Arbeitsstoffe
5
Brand- und Explosionsgefährdungen
3
6
6.1
6.2
Kalte und heiße Medien
Kalte Medien
Heiße Medien
7
7.1
7.2
7.3
Klima
Übersicht
Kälte
Hitze
8
Beleuchtung
9
Lärm
10
Vibration
11
Strahlung
12
Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
13
13.1
13.2
13.3
13.4
Physische Belastungen
Übersicht
Manuelle Handhabung von Lasten
Erzwungene Körperhaltung
Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung
14
Psychische Belastung
Teil 3 Praxishilfen für Teilaufgaben der Gefährdungsbeurteilung
1.
2.
3.
4.
5.
Formblätter zur Dokumentation
Prüflisten Arbeitsstätte
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
Bezugsquellen-Verzeichnis
Stichwort-Liste
4
5
Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb
Handbuch für Arbeitsschutzfachleute
Zusammenfassung
Der Ratgeber richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die den Arbeitgeber bei Gefährdungsbeurteilungen und der Festlegung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen
sollen. Der Ratgeber vermittelt branchenunabhängig Grundwissen und Handlungshilfen. Er
ist in 3 Teile gegliedert.
Teil 1 enthält Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf
der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes.
Teil 2 stellt für wesentliche Gefährdungsfaktoren Informationen über Art und Wirkung,
Grenzwerte und Beurteilungskriterien, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie über Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen und Literatur zusammen. Dabei werden alle wesentlichen
Einwirkungen auf den Menschen, die zu Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
führen können, z. B. mechanische und elektrische Gefährdung, Gefahrstoffe, Klima, Lärm,
physische und psychische Belastungen, berücksichtigt.
Teil 3 enthält Praxishilfen, z. B. Formblätter zur Dokumentation, Prüflisten, Informationen zur
Mitarbeiterbefragung.
Schlagwörter
Gefährdungsbeurteilung / Arbeitsplatzanalyse / Gefährdung / Belastung /
Beurteilungskriterien / Grenzwert / Elektrische Gefährdung / Gefahrstoffe /
Explosionsgefahr / Brandgefahr / Klima / Biologische Gefährdung / Beleuchtung / Lärm /
Vibration / Strahlenschutz / Handhabung / Signal / Heben und Tragen von Lasten /
Körperhaltung / Psychische Belastung / Bewegte Maschinenteile / Transport / Sturzgefahr /
Absturz / Prüflisten Arbeitsstätte / Arbeitsplatzgestaltung / Dokumentation zur
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsanalyse
Arbeitsschutzmaßnahme
6
Guideline for the identification of hazard-related safety measures
Handbook for safety experts
Summary
Handbook for experts advising employers on risk assessment and safety mesures. Basic
knowledge and guidelines are not branch-specific.
Part 1 explains the preparation and necessary steps of risk assessment on the basis of the
German Occupational Safety and Health Law.
Part 2 discusses the essential risk factors at work, e.g. mechanical and electrical hazards,
hazardous substances, climatic factors, noise, physical and mental strain. For these factors,
legal provisions, standards, literature references, safety measures, assessment criteria and
characeristics of hazards are outlined.
Part 3 gives practical advice for several aspects of risk assessment, such as documentation
forms, checklists, a questionnaire for workers' participation.
Key words
risk assessment / risk analysis / work analysis / hazard / workload / threshold value /
electrical hazard / dangerous substances / hazardous substances / fire protection / explosion
/ climate / biological hazard / lighting / noise / vibration / radiation protection / lifting of loads /
transport / posture / mental strain / machine safety / moving parts / protection of falls / falls
from heights / checklist / work design / workplace design / documentation / Occupational
safety and health law / Germany / safety measure
Occupational safety and health law
risk analysis
safety measure
7
Conseils pour la détermination de mesures de sécurité et de santé
au travail dans une entreprise
Manuel pour les spécialistes de la sécurité et de la sécurité et de la santé au travail
Résumé
Le présent guide s’adresse aux spécialistes de la sécurité et de la santé au travail qui sont
chargés d’assister l’employeur dans l’appréciation des dangers et la détermination des
mesures à prendre pour la sécurité et la santé au travail. Le guide contient des informations
et aises ne se rapportant pas à une branche spécifique. Il est subdivisé en trois parties.
La 1ère partie contient des renseignements sur les travaux préparatifs et la réalisation de
l’appréciation du degré de danger sur la base de la loi en matiére de sécurité et de santé au
travail.
La 2ème partie donne, pour des facteurs essentiels de danger, des informations concernant
leur type et effet, les valeurs limites et les critères d’appréclation, les mesures de sécurité et
de santé au travail ainsi que les lois, ordonnances, prescriptions, normes applicables et la
littérature correspondante. On y prend en considération tous les effets essentiels
susceptibles de provoquer pour les personnes des accidents et de présenter des dangers
pour la santé de ces dernières, par exemple dangers mécaniques et électriques, substances
dangereuses, climat, bruits et sollicitations physiques et psychiques.
La 3ème partie contient des aides pratiques, par exemple des formulaires pour la
documentation, des listes de contrôle, des informations relatives l’interrogation des
employés.
Mots clés
appréciation des dangers / analyse du poste de travail / mise en danger / sollicitation /
critéres d’appréciation / valeur limite / danger èlectrique / substances dangereuses / danger
d’explosion / danger d’incendie / climat / danger biologique / éclairage / bruit / vibration /
protection contre le rayonnement / manipulation / signal / levage et port de charges / attitude
corporelle / sollicitation psychique / piéces mobiles des machines / transport / danger de
chute / chute / listes de contrôle Atelier de travail / organisation du poste de travail /
documentation pour appréclation des dangers
loi en matière de sécurité et de santé au travail
analyse des dangers
mesure de sécurité et de santé au travail
8
Abkürzungsverzeichnis
Gefährdungsspezifische Abkürzungen und Formelzeichen sind im Text erläutert
AbfG
Abfallgesetz
AMBV
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
ASiG
Arbeitssicherheitsgesetz
ASR
Arbeitsstätten-Richtlinie
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AWE
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
AZO
Arbeitszeitordnung
BAT
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert
BAuA
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BGG
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (gewerbliche
Berufsgenossenschaften)
BGI
Berufsgenossenschaftliche Information (gewerbliche
Berufsgenossenschaften)
BGR
Berufsgenossenschaftliche Regel (gewerbliche Berufsgenossenschaften)
BGV
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (gewerbliche
Berufsgenossenschaften)
BIA
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit
BildscharbV
Bildschirmarbeitsverordnung
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
BioStoffV
Biostoffverordnung
BK
Berufskrankheit
BKV
Berufskrankheiten-Verordnung
BMA
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
CEN
Europäisches Komitee für Normung
ChemG
Chemikaliengesetz
ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung
DA
Durchführungsanweisung zur UVV
DampfkV
Dampfkesselverordnung
DIN
Deutsches Institut für Normung e.V.
DruckbehV
Druckbehälterverordnung
9
EG
Europäische Gemeinschaft
ElexV
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
EMV
Elektromagnetische Verträglichkeit
EN
Europäische Norm
ETS
Emissionskennwerte technischer Schallquellen
EU
Europäische Union
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Ex-RL
Explosionsschutz-Richtlinien
G
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
GenTG
Gentechnikgesetz
GenTSV
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
GewO
Gewerbeordnung
GSG
Gerätesicherheitsgesetz
GSGV
Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
GUV
Unfallverhütungsvorschriften mit Durchführungsanweisungen, Richtlinien,
Sicherheitsregeln und Merkblätter des Bundesverbandes der Unfallkassen
(BUK)
IEC
Internationale Elektrotechnische Kommission
IndBauR
Industriebau-Richtlinie
ISO
Internationale Organisation für Normung
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
KindArbSchV
Kinderarbeitsschutzverordnung
LasthandhabV
Lastenhandhabungsverordnung
LBG
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
LSA
Lärmschutz-Arbeitsblatt
LSI
Lärmschutz-Informationsblatt
MAK
Maximale Arbeitsplatzkonzentration
MedGV
Medizingeräteverordnung
MPR
Normen des Institutes der Schwedischen Regierung (Statens Mät
Provstyrelse)
MuSchG
Mutterschutzgesetz
MuSchRiV
Mutterschutzrichtlinienverordnung
NH-Sicherungen Niederspannungs-Hochleistungs-Sicherungen
pr EN
Europäischer Normentwurf
PSA
Persönliche Schutzausrüstung
PSA-BV
PSA-Benutzungsverordnung
10
RöV
Röntgen-Verordnung
RVO
Reichsversicherungsordnung
SchwbG
Schwerbehindertengesetz
SprengG
Sprengstoffgesetz
SprengLR'n
Sprengstofflager-Richtlinien
SprengV
Sprengstoffverordnung
StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz
StrlSchV
Strahlenschutzverordnung
TGL
Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen der DDR
TRBA
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
TRB
Technische Regeln für Druckbehälter
TRbF
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRD
Technische Regeln für Dampfkessel
TRG
Technische Regeln Druckgase
TRGL
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRK
Technische Richtkonzentration
TRR
Technische Regeln für Rohrleitungen
UVEG
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
UVV
Unfallverhütungsvorschrift
VbF
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VBG
Unfallverhütungsvorschriften mit Durchführungsanweisungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (frühere
Kurzbezeichnung)
VDE
Verband Deutscher Elektrotechniker
VDI
Verein Deutscher Ingenieure e. V.
VDSI
Verein Deutscher Sicherheitsingenieure e. V.
VSG
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(Unfallverhütungsvorschriften) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
ZH 1/
Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter des Hauptverbandes der
gewerblichen Berufsgenossenschaften
11
Vorwort zur 3. aktualisierten Auflage
Arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen belasten nicht nur die
Betroffenen und ihre Familien. Sie belasten auch die Betriebe durch
Störungen des Arbeitsablaufes und durch Zusatzkosten. Die
Krankenkassen berichten, dass durchschnittlich jeder Beschäftigte
mehr als einmal jährlich erkrankt. Auch wenn nicht jede Erkrankung
arbeitsbedingte Ursachen hat, so steht außer Zweifel, dass die
Arbeitsbedingungen in vielen Fällen einen Einfluss auf die Erkrankungen und deren Verlauf haben.
Das neue Arbeitsschutzgesetz dient dazu, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Grundlage zielgerichteter Maßnahmen ist eine Beurteilung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen. Dies
erfordert Grundkenntnisse über Ursachen, Arten und Wirkungen der
Gefährdungen sowie über Beurteilungskriterien, anhand derer man
über die Notwendigkeit und Art von Schutzmaßnahmen befinden
kann.
Der vorliegende Ratgeber richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die
den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzaufgaben z. B. durch Mitwirkung bei einer systematischen Gefährdungsbeurteilung und durch
Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen unterstützen. Er enthält im
Teil 1 Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung und
Bewertung von Gefährdungen, im Teil 2 Grundlagen für die Beurteilung von Gefährdungen und die Auswahl von Schutzmaßnahmen. Im
Teil 3 finden Sie Praxishilfen für ausgewählte Teilaufgaben der
Gefährdungsbeurteilung: Vorschläge für Dokumentationsformulare,
Prüflisten für Arbeitsstätten, Fragebogen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und Hinweise zur Mitarbeiterbefragung.
Der Ratgeber ist weitgehend auf branchenunabhängige Regelungen
und Maßnahmen begrenzt. Es bleibt Aufgabe der Arbeitsschutzfachleute, die Auslegungsspielräume der Regelungen durch branchenbzw. betriebsspezifische Maßnahmen zu füllen.
In den einzelnen Abschnitten sind Ansprechpartner der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genannt, an die Sie sich
mit Ihren Fachproblemen wenden können.
Der Ratgeber ist in gedruckter Fassung und als CD-ROM erhältlich.
Die 3. aktualisierte Fassung enthält Textänderungen und weitere
Arbeitshilfen, wie Gefahrenzonen, Schutzabstände, Annäherungszonen und Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
Messstrategien und Messprotokolle zur Messung optischer
Strahlung und elektromagnetischer Felder.
In der Internet-Version können die Nutzer direkt auf kostenlos
angebotene aktuelle Gesetzestexte und sonstige Arbeitsschutzvorschriften zugreifen, in der Druckfassung werden entsprechende
Internetadressen angegeben.
Textbausteine sind jedem Gefährdungsfaktor im Teil 2 des Ratgebers zugeordnet. Sie dienen den Arbeitsschutzfachkräften zum
Erstellen von Prüflisten und Ausfüllen von Dokumentations-
12
formularen. Sie können individuell bearbeitet und als Formulierungshilfe einer erkannten Gefährdung oder als Maßnahmevorschlag in
Prüflisten oder Formblätter kopiert werden. Mehreren Gefährdungsfaktoren wurden spezielle Arbeitshilfen, wie spezielle Formulare oder
Tabellen zugeordnet.
Der Ratgeber wurde von einer Projektgruppe der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erarbeitet. Den beteiligten Autoren
wie auch jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die durch ihren
Rat, ihre Fachkenntnisse sowie durch Gestaltung von Bild und Text
zum Entstehen des Ratgebers beigetragen haben, sei für die gute
Zusammenarbeit gedankt.
Der Ratgeber basiert auf dem aktuellen, aber sich schnell
entwickelnden Wissensstand. Die Aktualisierungen berücksichtigen
Erfahrungen der betrieblichen Umsetzung des
Arbeitsschutzgesetzes wie auch Änderungen im Vorschriften- und
Regelwerk. Es ist vorgesehen, auch weiterhin den Ratgeber den
Erfordernissen entsprechend zu aktualisieren. Wir bitten Sie
deshalb, uns Ihre Meinungen, Änderungs- und Erweiterungswünsche mitzuteilen, damit wir sie bei der nächsten Aktualisierung berücksichtigen können.
Siegfried Kirchberg
Dresden, Juni 2001
13
Teil 1
Hinweise zur Vorbereitung
und Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung
1 Einführung
2 Erläuterungen zu den Begriffen
3 Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
4 Verantwortung und Mitwirkung bei der
Gefährdungsbeurteilung
5 Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
6 Arbeitsschutzmaßnahmen
7 Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung
8 Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Autoren:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
Dr. med. B. Matschke
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Dr. med. J. Kopske
BAuA, Gruppe 3.2, Berlin
Bearbeitungsstand: Juni 2001
14
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
1
Ziel und Nutzen der
Gefährdungsbeurteilung
Einführung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet im Konzept einer
systematischen Prävention die Grundlage für einen wirksamen
betrieblichen Arbeitsschutz zur Verhütung von Unfällen bei der
Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Sie ist auch eine Voraussetzung dafür, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe,
Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so auszuwählen
oder zu gestalten, dass technische Mängel, Organisationsmängel
und Fehlverhalten verringert oder beseitigt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für
Störungen der Arbeit zu verringern und die Qualität der Führungstätigkeit zu verbessern.
Sie hilft zu entscheiden, wo und in welchem Umfang und mit
welcher Dringlichkeit welche Maßnahmen erforderlich sind.
Die Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung und über
die Maßnahmen helfen den Beschäftigten, sich sicherheits- und
gesundheitsgerecht zu verhalten.
Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist das
Arbeitsschutzgesetz, §§ 5 und 6 (siehe unten).
Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen mit Ausnahme der privaten
Haushalte. Es gilt nicht auf Seeschiffen und im Bergbau, soweit
dort für den Arbeitsschutz entsprechende Rechtsvorschriften
bestehen.
Für die Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, sind
Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung in entsprechenden
Bergverordnungen enthalten (z. B. Allgemeine
Bundesbergverordnung, Gesundheitsschutz-Bergverordnung).
Darüber hinaus enthalten eine Reihe von Vorschriften im
deutschen Arbeitsschutzrecht spezielle Festlegungen zur
Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation, so z. B.
•
•
•
•
•
•
Bildschirmverordnung
Biostoffverordnung
Gefahrstoffverordnung
Lastenhandhabungsverordnung
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Störfallverordnung (12. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes)
• Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B3).
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz enthält unter anderem folgende
Festlegungen:
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes
sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
15
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
§4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von
folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben
und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht
zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen
Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende
Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen
Gründen zwingend geboten ist.
§5
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und
Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
Beschäftigten.
16
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
§6
Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und
der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus
denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger
Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen
zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige
Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben
sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der
Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet
oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage
völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der
Arbeitgeber zu erfassen.
2
Gefährdungen
Erläuterungen zu den Begriffen
Unter einer Gefährdung versteht man im Arbeitsschutz das Zusammenwirken einer Quelle eines möglichen arbeitsbedingten
Unfalls oder einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung mit dem Menschen.
Gefährdungen umfassen sowohl die Möglichkeit des Einwirkens
von schädlichen Energien und Stoffen auf den Menschen als
auch Belastungen, die negative Beanspruchungsfolgen hervorrufen können.
Gefährdungsbeurteilung
Unter Gefährdungsbeurteilung wird hier das Erkennen und Bewerten der Entstehungsmöglichkeiten von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der beruflichen Arbeit verstanden. Sie
hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten. Eingeschätzt werden sollte,
• welche Gefährdungen auftreten können,
• welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind,
• ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den
Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen,
• ob Verbesserungen möglich sind,
17
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
• wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen
sind,
• welche Anforderungen geplante Arbeitsschutzmaßnahmen,
neue Arbeitsstätten, neue Arbeitsmittel und neue
Arbeitsverfahren erfüllen müssen.
Gefährdungsfaktoren
Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch
gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Die folgende Liste enthält Gefährdungsfaktoren, die
bei der Arbeit auftreten können.
Im Teil 2 dieses Ratgebers sind Informationen über die Wirkungen,
die Bewertung dieser Gefährdungsfaktoren und über geeignete
Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Hinweise auf Vorschriften und
weiterführende Literatur zusammengestellt.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Mechanische Gefährdungen
Elektrische Gefährdungen
Gefahrstoffe
Biologische Arbeitsstoffe
Brand- und Explosionsgefährdungen
Kalte und heiße Medien
Klima
Beleuchtung
Lärm
Vibration
Strahlung
Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellen
Physische Belastungen
Psychische Belastung
Sonstige Gefährdungen
Position 15 umfasst solche Gefährdungen, die den anderen
Gefährdungsfaktoren nicht eindeutig zuzuordnen sind, z. B.
Umgang mit Tieren, Bedrohungen oder Gewalt an Kassen,
Gefährdungen durch Sport bei Lehrern und Trainern.
Risiko
Risiko ist die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines durch eine
Gefährdung möglichen Schadens.
3
Methoden und
Verfahren
Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Zur Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Methoden/Verfahren angewendet werden, z. B. Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen, sicherheitstechnische Überprüfungen von Arbeitsmitteln, spezielle Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen.
Welche Methoden/Verfahren für den zu beurteilenden Arbeitsbereich gewählt werden, wird bestimmt durch das zu erwartende
Gefährdungspotential, die angewendeten Arbeitsverfahren und
Arbeitsmittel, die vorhandenen Vorinformationen und Erfahrungen
sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen im
Betrieb.
18
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Vorinformationen
Wichtige Vorinformationen über Gefährdungen können Auswertungen der Unfallmeldungen, der Eintragungen in Verbandsbücher,
des Krankenstandes, von Betriebsstörungen und Havarien geben.
Statistische Auswertungen solcher Daten durch Großbetriebe,
Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter und Krankenkassen weisen innerhalb einer Branche Unfall- und Belastungsschwerpunkte aus, die besonders beachtet werden sollten.
Inhalt
Die Gefährdungsbeurteilung soll alles erfassen, was zu Unfällen
oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann.
Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch:
• die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte einschließlich aller Verkehrswege, Arbeits-, Lager-, Sanitär-, Aufenthaltsräume und des Arbeitsplatzes,
• die Gestaltung, die Auswahl, den Einsatz, den Zustand von
Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) und
Arbeitsstoffen sowie den Umgang damit und den Umgang mit
den zu bearbeitenden Arbeitsgegenständen,
• die Arbeits- und Fertigungsverfahren, die Tätigkeiten einschließlich der Arbeitsorganisation (Arbeitsabläufe, Arbeitsteilung, Arbeitszeit, Pausen, Verantwortung),
• die Arbeitsumgebungsbedingungen wie Klima, Beleuchtung,
Lärm, Strahlung,
• die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
• unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie
unzureichende Unterweisung der Beschäftigten.
Es ist zu prüfen, ob die Bedingungen und die getroffenen Maßnahmen am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeitstätigkeit sicherstellen,
dass durch keinen der im Teil 2 dieses Ratgebers genannten
Gefährdungsfaktoren Unfälle oder Gesundheitsbeeinträchtigungen
entstehen können.
Arbeitsmittel
Bei Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob sie für die jeweiligen Arbeiten
geeignet sind und ob die von den Herstellern vorgegebenen
Schutzfunktionen, -einrichtungen und -maßnahmen funktionsfähig
bzw. wirksam sind. Darüber hinaus sind bei der jeweiligen Tätigkeit
die durch die Benutzung der Arbeitsmittel entstehen Gefährdungen
zu beurteilen.
funktionale Sicherheit
Große Aufmerksamkeit muss die funktionale Sicherheit rechnergestützter Steuerungen finden. Die schwer erkennbaren LogikFehler und dadurch bedingten potentiellen Gefahren erfordern sehr
hohe Anforderungen an die Sicherheit von Hard- und Software,
insbesondere an die Vermeidung und Beherrschung von Fehlern
(Programmablaufüberwachung).
19
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Betriebszustände
Da bei unterschiedlichen Betriebszuständen unterschiedliche Gefährdungen entstehen können, sind erforderlichenfalls zu
beachten:
•
•
•
•
Berücksichtigung
besonderer
Personengruppen
Normalbetrieb
Ingangsetzen
Einrichten
Probebetrieb
•
•
•
•
Stillsetzen
Wartung/Pflege
Instandsetzung
Störungen/Ausfälle
Es ist zu prüfen, ob der Schutz für folgende Personengruppen gewährleistet ist:
• Betriebsangehörige
• Beschäftigte aus Fremdbetrieben, z. B. Reinigung, Wartung,
Bau, Ausbildung (Erforderlichenfalls sind Absprachen oder Festlegungen mit Fremdbetrieben zu treffen.)
• Leiharbeiter
• Besucher
• Rettungsdienste.
Für besonders schutzbedürftige Personen
•
•
•
•
Jugendliche und Kinder ab 13. Lebensjahr
Schwangere und stillende Mütter
Behinderte
Rehabilitanden, z. B. stufenweise wiedereinzugliedernde
Erkrankte (§ 74 SGB V)
ist zu prüfen, ob Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten bzw.
die vorgesehenen Schutzmaßnahmen angemessen sind.
Bei erhöhtem Risiko oder auf Wunsch der Betroffenen sollte auch
für andere Personen, z. B. ältere Beschäftigte, geringqualifizierte
oder unerfahrene Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen,
die Notwendigkeit von Beschäftigungsbeschränkungen oder ergänzenden Schutzmaßnahmen geprüft werden. Erforderlichenfalls sind
individuelle Regelungen in Absprache mit dem Betriebsarzt festzulegen.
betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Eine gute Organisation des Arbeitsschutzes erleichtert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie hat wesentlichen Einfluss
auf die festzulegenden Maßnahmen sowie auf deren
Wirksamkeitskontrolle. Es ist deshalb hilfreich, vor der
Gefährdungsbeurteilung einzuschätzen, ob für die Aufgaben des
Arbeitsschutzes ausreichende betriebliche Regelungen bestehen
und dafür Verantwortliche festgelegt wurden. Im Teil 3 dieses
Ratgebers sind Anregungen zur Selbsteinschätzung der
Arbeitsschutzorganisation gegeben.
Ablauf
Die Gefährdungsbeurteilung kann in unterschiedlicher Schrittfolge
geschehen. Ein typischer Ablauf zur Ermittlung und Realisierung
gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die
wesentlichen Inhalte der einzelnen Schritte sind in Abbildung 1
dargestellt.
20
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Aufgabenstellung festlegen
• Untersuchungseinheit festlegen, z. B. Arbeitsbereich, Tätigkeit, Personengruppen
• Mitwirkende Personen festlegen, z. B. Führungskraft, Spezialisten
• Führungskräfte und Arbeitnehmer über Ziele und Vorgehensweisen informieren
Gefährdungen ermitteln
arbeitsstättenbezogen:
• Überprüfen der Arbeitsstätte, z. B. Allgemeinbeleuchtung, Heizung, Verkehrswege,
Fluchtwege, Brandschutz, Fußboden
arbeitsplatz-, tätigkeits- bzw. berufsbezogen:
• Ermitteln, welche Arbeitsabläufe bzw. Tätigkeiten mit welchen Arbeitsstoffen und mit
welchen Arbeitsmitteln in welchen Arbeitsbereichen durchgeführt werden und
welche Gefährdungen dabei auftreten
arbeitsmittelbezogen:
• Prüfen der vom Hersteller/Lieferer vorgesehenen Sicherheitsfunktionen bzw.
Schutzeinrichtungen
• Ermitteln, welche Gefährdungen bzw. Emissionen bei der Benutzung der Arbeitsmittel entstehen können
personenbezogen:
• Ermitteln, welche Personengruppen bzw. einzelne Personen von welchen Gefährdungen betroffen sein können
• Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Personen und individueller
Leistungsvoraussetzungen
Bewerten durch Vergleich mit dem sicheren bzw. gesundheitsgerechten Sollzustand (Schutzziele)
• Vergleich mit normierten Schutzzielen, z. B. in Gesetzen, Verordnungen,
Vorschriften, Normen
• Vergleich mit bewährten sicheren bzw. gesundheitsgerechten Lösungen und
Maßnahmen bzw. mit gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
• erforderlichenfalls sind spezielle Analysen oder Risikobewertungen durchzuführen
Maßnahmen ableiten, durchführen und deren Wirksamkeit
überprüfen
Ergebnisse dokumentieren
• vorhandene Gefährdungen
• festgelegte Maßnahmen
• Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung
Abb. 1
Typischer Ablauf zur Ermittlung und Realisierung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen
21
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Oft ist es zweckmäßig, zunächst bereichsübergreifende Anforderungen an die Arbeitsstätte zu überprüfen, z. B. Verkehrswege,
Fluchtwege, Brandschutz, Sanitärräume, Erste Hilfe, Allgemeinbeleuchtung, Lüftung, Heizung.
Danach könnten schrittweise, dem Arbeitsablauf folgend, die
Arbeitsplätze und Tätigkeiten unter Beachtung aller verwendeten
Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebungsbedingungen und der Beschäftigten beurteilt werden.
Für Beschäftigte, die häufig an nicht ortsfesten Arbeitsplätzen tätig
sind oder deren Arbeitsabläufe häufig wechseln, ist eine
Beurteilung der Berufs- oder Tätigkeitsgruppen empfehlenswert.
Bei besonderen Leistungsvoraussetzungen oder hohen Belastungen oder besonders schutzbedürftigen Personen sollte die
Gefährdungsbeurteilung personenbezogen durchgeführt werden.
In manchen Fällen wird man Gruppen von Arbeitsmitteln, wie
Maschinen, stationäre Anlagen, oder einzelne Gefährdungsfaktoren, wie Elektrosicherheit, Gefahrstoffe, Lärm, separat
beurteilen, z. B. wenn sachkundige Personen beteiligt werden
sollen.
Bewertungskriterien
Die Gefährdungen müssen mit dem Ziel bewertet werden, zu entscheiden, ob Maßnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung des
Unfall- oder Gesundheitsrisikos erforderlich sind bzw. welche Restgefährdungen verbleiben. Gefährdungen können bewertet werden
durch:
• Vergleich mit normierten Schutzzielen, z. B. in Gesetzen,
Verordnungen, Vorschriften oder Normen enthaltenen
− Grenz- oder Richtwerten der Belastung
− Auslöse- bzw. Schwellenwerten, ab denen Maßnahmen erforderlich oder empfohlen werden
− Gestaltungsregeln für technische, organisatorische oder verhaltensbezogene Maßnahmen.
• Vergleich mit bekannten sicheren bzw. gesundheitsgerechten
Lösungen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechen.
4
Arbeitgeber
Verantwortung und Mitwirkung bei der
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse.
Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte oder Spezialisten, damit
beauftragen.
22
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Mitwirkung der
Beschäftigten
Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu
allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit zu machen (§ 17 Arbeitsschutzgesetz).
Die Vertretungen der Beschäftigten bzw. wenn solche Vertretungen
nicht vorhanden sind, die Beschäftigten selbst, sind vom Arbeitgeber zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre
Sicherheit und Gesundheit haben (§§ 81, 82, 89 Betriebsverfassungsgesetz, § 14 Arbeitsschutzgesetz).
Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung, um Gefährdungen zu erkennen und realistisch zu beurteilen
sowie um effektive Schutzmaßnahmen festlegen zu können, die
von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden.
Dazu empfiehlt es sich, die Beschäftigten
• vor Beginn der Beurteilung über das Ziel und den Nutzen zu
informieren
• in die Ermittlungen über die tatsächliche Ausführung der Arbeit,
die gefährlichen Arbeitssituationen und Betriebszustände einzubeziehen
• über Sicherheitsmängel, gesundheitliche Beschwerden und subjektiv empfundene Belastungen zu befragen (siehe Teil 3 dieses
Ratgebers: Mitarbeiterbefragung)
• bei der Umgestaltung der Arbeitsplätze bzw. bei der Auswahl
der Arbeitsmittel, der Arbeitsstoffe, der persönlichen Schutzausrüstungen und bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen zu
beteiligen.
Sicherheitsfachkräfte,
Betriebsärzte
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben u. a. die
Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die betrieblichen Führungskräfte
bei der Gefährdungsbeurteilung zu beraten (§ 3 Abs.1 1g bzw.
§ 6 1e Arbeitssicherheitsgesetz), indem sie z. B.
• Vorschläge zum methodischen Vorgehen unterbreiten
• über Kriterien zur Risikobewertung informieren
• durch Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen
Ursachen für Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen ermitteln
• Vorschläge für Schutzmaßnahmen unterbreiten.
23
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Bei dieser Beratungstätigkeit stehen für den Betriebsarzt die
medizinischen Aspekte und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit
die technischen Aspekte des Arbeitsschutzes im Vordergrund der
Aufgabenerfüllung, so dass erst durch beider Zusammenwirken
eine umfassende Beratung des Arbeitgebers gegeben ist.
Betriebsärztliche Beiträge zur Gefährdungsbeurteilung können sich
z. B. beziehen auf
• Erfassung und Auswertung von Gesundheitsdaten, z. B. aus
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
• Gefährdungsermittlung auf der Basis biologischer Indikatoren
(Biomonitoring)
• Risikobewertung unter Berücksichtigung individueller Gesundheits- und Leistungsvoraussetzungen (z. B. Behinderte,
Leistungsgewandelte).
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben den
Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt
ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitzuteilen und ihn auf sein
Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Arbeitssicherheitsgesetz).
5
Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilungen sollten keine einmaligen Aktionen sein,
sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Bestandsaufnahme
Bei erstmaligen Gefährdungsbeurteilungen sollten schrittweise die
Arbeitsstätte und alle Arbeitsplätze untersucht werden.
regelmäßige
Überprüfung
In der Folge sollten die Arbeitsstätte und die Arbeitsplätze regelmäßig überprüft werden. Die Zeitintervalle und die Form der Überprüfung sollten so gewählt werden, dass Änderungen des Schutzniveaus erfasst werden. Die Überprüfung einzelner Gefährdungsbereiche oder einzelner Gefährdungsfaktoren kann separat erfolgen, in verschiedenen Zeitintervallen und Überprüfungsformen.
Neue Arbeitsplätze,
wesentliche
Änderungen
Wenn neue Arbeitsplätze geplant oder wesentliche Änderungen an
Arbeitsplätzen vorgenommen werden, sollte bereits in der
Planungsphase eine vorausschauende Beurteilung erfolgen.
6
Arbeitsschutzmaßnahmen
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich, ob die bestehenden
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren ausreichen oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Deren zeitliche Umsetzung sowie die personellen
Verantwortlichkeiten sollten in geeigneter Form festgelegt werden.
Darüber hinaus ist die Umsetzung zu kontrollieren.
24
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Rangfolge
Maßnahmen sollten entsprechend der folgenden Rangfolge getroffen werden:
1. Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdung
vorhanden ist, Gefahrenquellen beseitigen
2. Gefährdungen ausschalten oder mindern durch Anwendung von
Schutzeinrichtungen, vorzugsweise mit zwangsläufiger Wirkung
3. Gesundheitsrisiko minimieren durch Herabsetzung von Intensität
bzw. Dauer der Exposition mittels technischer oder
arbeitsorganisatorischer Maßnahmen
4. Persönliche Schutzeinrichtungen oder Verhaltensregeln anwenden.
Grundsätze
Dabei sind die in § 4 Arbeitsschutzgesetz genannten Grundsätze
zu berücksichtigen:
• Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben
und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
• Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
• Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
• Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,
Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale
Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen.
• Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen
Maßnahmen.
• Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen.
• Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
• Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen
zwingend geboten ist.
Besondere Bedeutung hat die vorausschauende Gefährdungsbeurteilung, damit der Arbeitsschutz integraler Bestandteil der
Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsprozessen
einschließlich der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe wird.
25
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen können sich auf die Technik, die Organisation und die
Personen beziehen, z. B.:
technische
Maßnahmen
• Einsatz gefährdungsarmer Technik bzw. ungefährlicher Stoffe
• Änderung der Technologie
• Automatisierung
• Einsatz technischer Hilfsmittel
• Einbau technischer Schutzeinrichtungen
• Einsatz ungefährlicher Stoffe
organisatorische
Maßnahmen
• Arbeitsschutzmanagement, z. B.
− Festlegung der Verantwortlichkeiten
− Bereitstellung und für die Kontrolle von Schutzeinrichtungen
und persönlicher Schutzausrüstungen
− Unterweisungen
• Änderung des Arbeitsablaufes, des Arbeitsinhaltes und der Aufgabenverteilung
• Arbeitszeitgestaltung
personenbezogene
Maßnahmen
• Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
• hinweisende Sicherheitstechnik, z. B. Schilder, Warnsignale,
Anweisungen
• Beschäftigte qualifizieren und unterweisen
7
Unterlagen über die Gefährdungsbeurteilung
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen über Unterlagen
verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer
Überprüfung ersichtlich sind. Die Unterlagen helfen,
• die Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren
• die Beschäftigten über bestehende Gefährdungen zu
informieren und im sicherheits- und gesundheitsgerechten
Handeln zu unterweisen.
Inhalt
Die Unterlagen sollten erkennen lassen:
• ermittelte Gefährdungen
• zu realisierende technische und organisatorische Maßnahmen
sowie zu verwendende persönliche Schutzausrüstungen und
Verhaltensanforderungen
• Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen.
Zusätzliche Angaben über Prioritäten sowie über den Zeitplan der
Maßnahmen und die Verantwortlichen erleichtern die Kontrolle.
26
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Form
Als Unterlagen können verwendet werden:
• bereits im Betrieb vorhandene
− Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
− Eintragungen in Prüflisten, Gefährdungskatalogen u. ä.
− Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, für den Umgang mit
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
• eigenständige, zusammenfassende
Gefährdungsdokumentationen (siehe z. B. Teil 3 dieses
Ratgebers, Formblätter zur Dokumentation).
8
Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Beratungen
Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz, der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
stellen Hilfsmittel zur Verfügung und beraten die Betriebe zur Vorgehensweise oder zu bestimmten Gefährdungssituationen. Die
Betriebe können auch den Rat von Spezialisten einholen, z. B. von
Ingenieurbüros, Prüfstellen oder Beratungsstellen.
Hilfsmittel
Zur Gefährdungsbeurteilung werden unterschiedliche Hilfsmittel
angeboten. Sicherheitschecks richten sich vor allem an kleinere
und mittelgroße Betriebe mit dem Ziel, Informationen zur
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu typischen
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für eine bestimmte
Branche, Tätigkeitsgruppen oder Berufsgruppen zu vermitteln. Die
Informationen sind in Form einer Prüfliste zusammengestellt, die
gleichzeitig zur Dokumentation der Ergebnisse genutzt werden
kann.
Gefährdungskataloge enthalten Auflistungen typischer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für bestimmte Branchen oder
Betriebsbereiche. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können
Gefährdungskataloge zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung nutzen und daraus z. B. betriebsspezifische Checklisten
erstellen.
Software vereint die Vorteile der Kopier- und Schreibhilfe, z. B.
zum Erstellen von Checklisten, zur Dokumentation für Betriebsbereiche bzw. Arbeitsabläufe, mit den Möglichkeiten einer leicht
handhabbaren Recherche, z. B. in Gefährdungskatalogen,
Gesetzen oder Unfallverhütungsvorschriften und erleichtert die
statistische Auswertung und die Realisierungskontrolle festgelegter
Maßnahmen.
Gefährdungsbeurteilungen erfordern sowohl Sachkenntnisse über
die Gefährdungsfaktoren und die Schutzmaßnahmen als auch über
die aktuellen betrieblichen Abläufe. Sowohl gedruckte als auch
softwaregestützte Hilfsmittel können deshalb zwar Kenntnisse über
die Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
vermitteln, sie ersetzen aber nicht die sachgerechte Gefährdungsbeurteilung vor Ort.
27
Teil 2
Gefährdungsfaktoren
Übersicht :
Gefährdungsfaktoren und ihre
kennzeichnenden Merkmale
Gefährdungsfaktoren 1 bis 14
28
Übersicht
Gefährdungsfaktoren
Gefährdungsfaktoren und ihre kennzeichnenden Merkmale
Gefährdungsfaktor
1
2
kennzeichnende Merkmale
Mechanische Gefährdungen
ungeschützt bewegte
Maschinenteile
o
o
o
o
o
o
o
Teile mit gefährlichen
Oberflächen
o Ecken, Kanten
o Spitzen, Schneiden
o Rauhigkeit
Transport und bewegte
Arbeitsmittel
o Beschaffenheit bzw. Benutzung von Transportmitteln,
Arbeitsmitteln,
o Transportweg,
o Transportgut,
o Transporthilfsmittel, z. B. Anschlagmittel, Ladungssicherungen, Behälter
unkontrolliert bewegte Teile
o Kippende, pendelnde Teile
o rollende, gleitende Teile
o herabfallende, sich lösende, berstende und
wegfliegende Teile
Sturz auf der Ebene
o Ausrutschen
o Stolpern, Umknicken, Fehltreten
Absturz
o Absturz vom Standobjekt
o Zerstörung des Standobjektes
o Kippen, Rutschen, Rollen des Standobjektes u. ä.
Stoßstellen/Schlagstellen
Quetschstellen
Scherstellen
Stichstellen
Schneidstellen
Aufwickelstellen
Einzugstellen
Elektrische Gefährdungen
Durchströmung
o Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender
Teile
o Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall Spannung
annehmen können
o Unzulässige Annäherung an spannungsführende Teile
über 1 kV
29
Übersicht
Störlichtbögen
3
Gefährdungsfaktoren
o Isolationsdurchbrüche durch
- Handlungen, insbesondere Schalthandlungen unter
Last, Überbrückungen
- Überspannungen
- Alterung, Verschmutzung, klimatische Bedingungen
Gefahrstoffe
Arbeitsstoffe
4
Gefahrstoffe
o z. B. brandfördernd, leichtentzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend
Gefahrstoffe mit
spezifischen gefährlichen
Eigenschaften
o z. B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, sehr giftig,
krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
Biologische Arbeitsstoffe
Bakterien, Viren, Pilze,
Parasiten, gentechnisch
veränderte Mikroorganismen,
Zellkulturen
5
o gezielte Tätigkeiten mit charakterisierten biologischen
Arbeitsstoffen z. B. im Rahmen des Einsatzes für
biotechnologische oder medizinisch-diagnostische
Zwecke
o nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, deren Vorhandensein und Identität oft unerkannt bleiben, z. B. in Bereichen, in denen sekundär
biologische Arbeitsstoffe auftreten können
Brand- und Explosionsgefährdung
Brand
o Brennbare Stoffe
(Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase)
o Oxidationsmittel
o Zündquelle
o Brandausbreitung
Explosion
o Explosionsfähige Atmosphäre
(Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube)
o Zündquelle
o Druckwellenausbreitung
Explosivstoffe
30
Übersicht
6
Gefährdungsfaktoren
Kalte und heiße Medien
o Kontakttemperatur
o Kontaktzeit
o Wärmeleitfähigkeit
7
Klima
Kältebelastung
Wärmebelastung
8
o Klimagrundgrößen
(Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit,
Wärmestrahlung)
o Arbeitsschwere
o Bekleidung
o Expositionszeit
Beleuchtung
o
o
o
o
o
9
Beleuchtungsstärke
Leuchtdichteverteilung
Blendung
Lichtrichtung, Schattigkeit
Lichtfarbe, Farbwiedergabe
Lärm
o Lärmemission der Lärmquellen, z. B. der Arbeitsmittel,
des Verkehrs (Schalleistungspegel, Schalldruckpegel)
o Schallausbreitung (z. B. im Freien, in Arbeitsräumen)
o Lärmimmission an Arbeitsplätzen (Beurteilungspegel,
max. Spitzenschalldruckpegel)
10
11
Vibration
Ganzkörperschwingung
o Effektivwert der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigung aw x,y,z
Hand-Arm-Schwingung
o frequenzbewertete Beschleunigungssumme ahws
Strahlung
ionisierende Strahlung
o Elektromagnetische Strahlung
(Röntgenstrahlung, Gammastrahlung)
o Teilchenstrahlung
31
Übersicht
nichtionisierende Strahlung
12
o Optische Strahlung
- UV-Strahlung
(z. B. zum Härten, Trocknen, Desinfizieren, LBSchweißen, Entladungslampen)
- Sichtbare Strahlung
(z. B. künstliche Beleuchtung)
- Infrarotstrahlung
(z. B. Wärmestrahler)
- Laserstrahlung (kohärente optische Strahlung)
o Elektromagnetische Felder
- Hochfrequente Wellen und Felder
(z. B. Mikrowellen, Funkanlagen)
- Niederfrequente Felder
(z. B. elektrische Anlagen im 50 Hz-Bereich)
- Statische Felder
Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
Wahrnehmung von Signalen
und Prozessmerkmalen
Handhabung von Stellteilen
weitere Einflussfaktoren
13
Gefährdungsfaktoren
o Sichtbarkeit bzw. Hörbarkeit von Informationen
o Unterscheidbarkeit von Informationen
o Verständlichkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen
o Sinnfälligkeit zwischen Gestaltung der Informationsmittel und Inhalt der Information
o Softwaregestaltung
o Vorhandensein und Wahrnehmbarkeit von Signalen
und Prozessmerkmalen, die kritische Situationen anzeigen
o
o
o
o
körperliche Überbelastung
Rückmeldung
Griffigkeit
Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung des Stellteiles
und der ausgelösten Wirkung
o Anordnung
o Erkennbarkeit der Stellgröße
o unbeabsichtigte Betätigung
o Arbeitsumgebungsbedingungen
o Beeinträchtigungen durch persönliche Schutzausrüstungen
o Informationsüberflutung u. a.
Physische Belastungen
manuelle Handhabung
von Lasten
o
o
o
o
Lastgewicht, Lastweg
Körperhaltung
Häufigkeit, Dauer
Ausführungsbedingungen
32
Übersicht
14
15
Gefährdungsfaktoren
erzwungene Körperhaltung
und/oder häufig wiederkehrender Einsatz kleiner
Muskelgruppen
o Körperhaltung, Art der Bewegung
unter Beachtung von Körpermaßen, Arbeitshöhe,
Bewegungsraum, Greifraum, Beinfreiraum, Sehraum
o Häufigkeit , Dauer
Bewegung unter ungünstigen
räumlichen Bedingungen oder
überhöhter Kraftanstrengung
o
o
o
o
Steighöhe, Durchgangshöhe
Entfernung, Weg
Energieumsatz, Herzfrequenz
Belastungsdauer, Pausenregime
Psychische Belastung
Arbeitsaufgabe und
organisatorischer Rahmen
o Arbeitstätigkeit,
z. B. Vollständigkeit, Verantwortung, Tätigkeitsspielraum, Information, Kooperation, Kommunikation,
körperliche Abwechslung
o Arbeitsablauf: z. B. Störungen des Arbeitsablaufes,
Arbeitsanfall über die Arbeitszeit
o Qualifikation: z. B. Qualifikationsnutzung und
-erweiterung
o Arbeitszeit,
z. B. Dauer, Flexibilität, Nacht- und Schichtarbeit
o Verhaltensanforderungen: Erfüllbarkeit und Akzeptanz
soziale Bedingungen
o Betriebsklima,
z. B. Führungsverhalten, Gruppenverhalten
o Personalmanagement,
z. B. berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, soziale
Angebote
Einflüsse der
Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
o Belastungen,
z. B. durch Lärm, Klima, Beleuchtung, Verhaltensanforderungen
sonstige Gefährdungen
Der 15. Gefährdungsfaktor ist frei verfügbar.
Entsprechend den speziellen Bedingungen am Arbeitsplatz können hier Gefährdungen aufgenommen werden,
die nicht eindeutig den vorangegangenen 14 Gefährdungsfaktoren zuzuordnen sind, z. B. Umgang mit
Tieren, Gewalt, Sport.
33
1
Mechanische Gefährdungen
1.1 Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile
1.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefahrstellen
1.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Kräfte, Geschwindigkeiten
Oberflächengestalt
Engstellen
Sicherheitsabstände
1.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Schutzeinrichtungen
Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen
PSA
1.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.1.5 Textbausteine
1.2 Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche
1.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
1.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
1.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
1.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.2.5 Textbausteine
1.3 Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel
1.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
1.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Prüfungen
Kontrollen
1.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Schutzeinrichtungen
Aufstiege
Arbeitsstände
Verkehrswege
Kennzeichnung der Wege und Flächen
Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen
1.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.3.5 Textbausteine
34
1 Mechanische Gefährdungen
1.4 Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile
1.4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Kippende, pendelnde Teile
Rollende, gleitende Teile
Herabfallende Teile
Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
1.4.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Kippende Teile, Standsicherheit, Stapeln
Rollende, gleitende Teile
Herabfallende Teile
Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
1.4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Kippende , pendelnde Teile,
Rollende, gleitende Teile
Herabfallende Teile
Sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
Überwachungsbedürftige Anlagen
1.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.4.5 Textbausteine
1.5 Sturzgefährdungen
1.5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Ausrutschen
Stolpern, Umknicken, Fehltreten
1.5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Prüfung, Schiefe Ebene
Prüfung, Reibwertmessgerät
Stolperstellen
Standflächen
Sonstige Beurteilungskriterien
1.5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Trittflächen
Verhaltensbezogene Maßnahmen
Schuhe
1.5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.5.5 Textbausteine
35
1 Mechanische Gefährdungen
1.6 Absturzgefährdungen
1.6.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
1.6.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Absturzhöhen
1.6.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Grundforderungen
Absturzsicherungen
Auffangeinrichtungen
PSA
1.6.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
1.6.5 Textbausteine
Autoren:
Dr.-Ing. H. Fischer
Dipl.-Ing. R. Hofert
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. H. Fischer
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
36
1 Mechanische Gefährdungen
Mechanische Gefährdungen entstehen durch die Bewegungsenergie (kinetische Energie oder freiwerdende potentielle Energie)
von Gegenständen oder Personen (z. B. bei Sturzunfällen). Durch
sie entstehen Unfälle, selten Krankheiten.
mechanische
Gefährdungen
Mechanische Gefährdungen können unterschieden werden in:
1.1
Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile
1.2
Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche
1.3
Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel
1.4
Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile, wie
• kippende, pendelnde Teile
• rollende, gleitende Teile
• herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
1.5
Sturzgefährdungen auf der Ebene durch
• Ausrutschen
• Stolpern, Umknicken, Fehltreten
1.6
Absturzgefährdungen
1.1
Gefährdungen durch ungeschützt
bewegte Maschinenteile
1.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefahrstellen
Bewegte Maschinenteile sowie Antriebe, Werkzeuge, Werkstücke
u. ä., die frei zugänglich sind, können Gefahrstellen bilden
(Abbildung 1-1, siehe auch Abschnitt 1.1.2 - Engstellen).
Abb. 1-1
Gefahrstellen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile
37
1 Mechanische Gefährdungen
Normalbetrieb
Im Normalbetrieb verhindern in der Regel technische Schutzmaßnahmen den Zugang zu den Gefahrstellen. Gefährdungen können
dennoch entstehen durch:
• Nachlauf der Bewegungen,
• Ausfälle, z. B. Versagen von Bewegungsbegrenzungen, Bremseinrichtungen,
• Umgehen, Abmontieren, Beschädigen der Schutzeinrichtungen.
Die Gründe für das Nichtbenutzen bzw. Außerkraftsetzen von
Schutzeinrichtungen sind meist unzureichende Handhabbarkeit,
Behinderungen im Tätigkeitsablauf, Bequemlichkeit und Streben
nach Zeitersparnis.
besondere
Betriebszustände
Zu achten ist auf die Entstehung von Gefahrstellen in besonderen
Betriebszuständen, in denen die Schutzmaßnahmen für den
Normalbetrieb außer Kraft gesetzt werden müssen, z. B.:
•
•
•
•
•
Anfahren, Abschalten
Probebetrieb
Einrichten, Programmieren
Fehlersuche, Störungsbeseitigung
Wartung, Inspektion
Grundsätzlich untersagt, aber in Ausnahmefällen unumgänglich, ist
das Eingreifen bei laufendem Betrieb in unmittelbarer Nähe von
Gefahrstellen, z. B. zur Beseitigung von Störungen durch Materialstau. Solche Gefahrensituationen sind mit Verhaltensanforderungen meist nicht mehr beherrschbar. Es sollten rechtzeitig zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen
getroffen werden, damit keine unsicheren Improvisationen oder
Überforderungen entstehen können (Abschnitt 1.1.3).
Wirkungen
Körperschäden durch mechanische Einwirkungen können von
leichten Schnittverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen
reichen. Die Schwere der Verletzungen hängt primär von der
wirksamen Energie ab. Weitere Einflussgrößen können sein:
• Oberflächengestalt des bewegten Teils (Ecken, Kanten; Spitzen,
Schneiden; Rauhigkeit)
• gestaltungsbedingte Engstellen und unzureichende Sicherheitsabstände
• Wirkungsrichtung bzw. -bereich des bewegten Teils, bezogen
auf den anwesenden Menschen
• betroffenes Körperteil und dessen Widerstandsfähigkeit gegen
äußere Einwirkungen einschließlich der Benutzung von PSA.
Die Schädigung kann alle Körperteile betreffen, vor allem Hände,
Füße, Beine, Kopf, Brust, Arme (in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit).
38
1 Mechanische Gefährdungen
1.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Maschinen dürfen erstmals nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn die Sicherheitsanforderungen und Voraussetzungen nach §§ 2
bis 4 der Maschinenverordnung (9. GSGV) erfüllt sind. Bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber hat dieser
nach §§ 3 und 4 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass bei den gegebenen
Einsatzbedingungen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der
Beschäftigten gewährleistet ist. Die in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) enthaltenen Prüfbestimmungen gelten für neue und
alte Maschinen.
Zum Schutz vor Gefahrstellen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
• Begrenzung der Gefahr auf ein ungefährliches Maß
• Verhinderung der Wirkung der Gefahrstelle durch Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Schutzeinrichtungen
(Abschnitt 1.1.3)
Begrenzung der Kräfte
und Geschwindigkeiten
Nur für wenige Fälle gibt es Grenzwerte für Kräfte oder Geschwindigkeiten bewegter Maschinenteile, weil auf Grund der Vielzahl von
Einflussgrößen und Bedingungen eine Verallgemeinerung schwierig
ist.
• So wird an kraftbetätigten Türen und Toren eine maximale
Schließkraft (Klemmkraft) von 150 N empfohlen [1]. Trennende
Schutzeinrichtungen werden in der Regel für nicht erforderlich
gehalten, wenn die maximale Kraft bewegter Maschinenteile
≤ 150 N und der Kontaktdruck < 50 N/cm² betragen
(z. B. DIN EN 12203).
• Für bewegte Teile in automatisierten Fertigungssystemen sieht
VDI 2854 eine "sicher" reduzierte Geschwindigkeit bei gefahrbringenden Bewegungen ohne Quetsch- und Schergefahr (durch
Anstoßen) von maximal 25 cm/s und bei gefahrbringenden
Bewegungen mit Quetsch- und Schergefahr von maximal
3,3 cm/s vor. Die Rückstellgeschwindigkeit von kraftbetriebenen,
trennenden Schutzeinrichtungen soll ≤ 5 cm/s betragen
(DIN EN 12203).
Oberflächengestalt
Für die Gestaltung von Ecken/Spitzen, Kanten/Schneiden, Rauhigkeit an bewegten Maschinenteilen gibt es keine allgemeingültigen
Grenzwerte. Es existieren Grenzwerte für spezielle Fälle (z. B. nach
VBG 5: ... Fangstellen durch Wellenenden sind vermeidbar, wenn
diese nicht mehr als 0,25 ihres Durchmessers vorstehen oder glatt
rundlaufend und < 50 mm sind).
39
1 Mechanische Gefährdungen
Engstellen
Gefährliche Engstellen, meist in Form von Quetschstellen, liegen
nach DIN EN 349, DIN EN 547 Teil 1 bis Teil 3, DIN EN 811 dann
vor, wenn bezogen auf bestimmte Körperteile, folgende Maße
zwischen zwei bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten
und feststehenden Teil unterschritten werden:
•
•
•
•
•
•
Sicherheitsabstände
Körper-Enge
Arm-Enge
Hand-Enge
Finger-Enge
Bein-Enge
Fuß-Enge
500 mm
120 mm
100 mm
25 mm
180 mm
120 mm
Der Sicherheitsabstand ist der Mindestabstand zwischen Mensch
und Gefahrstelle, bei dem die Gefahrstelle nicht mehr erreichbar
ist. In Abhängigkeit von Lage der Gefahrstelle, Anordnung und
Gestalt des Hindernisses (geschlossen oder mit Öffnungen
durchbrochen) sowie der auf das Hindernis bezogenen Bewegung
des Menschen oder seiner Körperteile werden in DIN EN 294
folgende Sicherheitsabstände angegeben:
• vertikale Sicherheitsabstände beim Hinaufreichen (bei geringem
und hohem Risiko),
• horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen über Hindernisse (bei geringem und hohem Risiko - siehe Tabelle 1-1),
• Sicherheitsabstände beim Herumreichen (für Personen ab 14
Jahre),
• Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen durch Öffnungen (für
Personen ab 3 Jahre und ab 14 Jahre).
40
1 Mechanische Gefährdungen
Tab. 1-1
Horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen
über Hindernisse (bei geringem Risiko)1)
nach DIN EN 294
Seitlicher Mindestabstand
(nächster, unbehindert erreichbarer
Ort zur Gefahrstelle) zwischen
Mensch und Gefahrstelle:
Maße in mm
Höhe
des Gefahrbereiches
Höhe des festen Hindernisses oder der schützenden
Konstruktion b
1000
a
2500
2400
2200
2000
1800
1600
1400
1200
1000
800
600
400
200
0
1200
1400 1600 1800 2000 2200 2400 2500
Horizontaler Abstand zum Gefahrbereich c
100
600
1100
1100
1300
1300
1400
1400
1300
1200
1200
1100
1100
100
600
900
1000
1000
1000
1000
1000
900
500
300
200
200
100
500
700
900
900
900
900
900
600
-
100
500
600
900
900
800
500
300
-
100
400
500
600
500
100
-
100
350
350
-
100
250
-
100
-
1)
geringes Risiko: bei Reib-, Stoßstellen o. ä. (leichte Verletzungen)
hohes Risiko: bei Aufwickel-, Einzugstellen o. ä.
(schwere Verletzungen)
Sicherheitsabstände für nicht trennende Schutzeinrichtungen (z. B.
mit Annäherungsreaktion) können wie folgt berechnet werden:
S = K x T + C
S
K
T
C
= Mindestsicherheitsabstand (Abstand zwischen Auslöser der Schutzeinrichtung und Gefahrbereich)
= Annäherungsgeschwindigkeit
= gesamte Ansprechzeit der Schutzeinrichtung
= zusätzlicher Sicherheitsabstand
-
41
1 Mechanische Gefährdungen
Als Annäherungsgeschwindigkeit kann angenommen werden:
• für Teilkörperbewegungen
(Hand-, Arm-, Fuß-, Beinbewegung):
2,0 m/s
• für Ganzkörperbewegungen:
1,6 m/s
Der zusätzliche Sicherheitsabstand C hängt von der Annäherungsrichtung, Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich, Typ der Schutzeinrichtung (Objekterkennung) ab (DIN EN 999).
1.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Arten von Schutzeinrichtungen
Abb. 1-2
Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen können Schutzeinrichtungen nach Abbildung 1-2 zum Einsatz kommen.
Schutzeinrichtungen nach DIN EN 292-1
• Trennende Schutzeinrichtung:
Räumliche Abtrennung der Gefahrstelle gegenüber dem Arbeitsbereich, so dass Personen den Gefahrbereich nicht erreichen
können.
Beispiele: Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen u. ä.
• Abweisende Schutzeinrichtung:
Körperliches Hindernis, das die Zugangsmöglichkeit zum
Gefahrbereich behindert durch Blockierung des freien Zugangs,
ohne den Zugang völlig zu verhindern.
Beispiele: Fingerabweiser an Walzeneinläufen, Fußabweiser an
Fahrrollen.
• Nicht trennende Schutzeinrichtung:
Einrichtung ohne trennende oder abweisende Funktion, die die
Gefährdungen eliminiert oder reduziert, allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung (meist mit Steuerungsfunktion).
Beispiele: Verriegelungseinrichtungen, Zweihandschaltungen,
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.
42
1 Mechanische Gefährdungen
Auswahl von Schutzeinrichtungen
Die Auswahl der geeigneten Schutzeinrichtung kann in Abhängigkeit vom Wirkungsbereich der Gefahrstelle, Zugangsmöglichkeit
und notwendiger Eingriffshäufigkeit nach Abbildung 1-3 erfolgen.
Abb. 1-3
Auswahl von Schutzeinrichtungen [3]
43
1 Mechanische Gefährdungen
sicherheitstechnische
Anforderungen
Bei der Auswahl und beim Einsatz von Schutzeinrichtungen sind
für den sicheren Normalbetrieb folgende Maßnahmen zu
empfehlen [2] (DIN EN 292 Teil 2):
• Schutzeinrichtungen sollen möglichst örtlich umfassend und
zwangsläufig wirken und möglichst funktionsunabhängig vom
technischen Arbeitsmittel sein.
• Schutzeinrichtungen sollen leicht handhabbar sein. Die Anzeigen und Stellteile sollen gut wahrnehmbar bzw. gut erreichbar sowie sicher bedienbar sein und ein unbeabsichtigtes Betätigen ausschließen (DIN EN 894 Teil 1 bis Teil 2). Erforderlichenfalls müssen sie verschließbar sein. Ein Umgehen oder
außer Funktion setzen der Schutzeinrichtung mit einfachen
Mitteln soll nicht möglich sein.
• Bei Ausführung und Einsatz von trennenden Schutzeinrichtungen sollen Sicherheitsmaße gegen Erreichen von Gefahrstellen
durch Hinauf-, Hinüber-, Herum- oder Hindurchreichen nach
DIN EN 294, DIN EN 953 eingehalten werden (Abschnitt 1.1.2).
• Schutzeinrichtungen sind entsprechend den Einsatzbedingungen so auszuwählen, dass sie zuverlässig und funktionssicher wirken und bei unvermeidbaren Umgebungseinflüssen,
wie Feuchtigkeit, Schmutz, Hitze, nicht ausfallen.
Folgende Maßnahmen können der Vermeidung oder Beseitigung
besonderer Gefahrensituationen bei Störungsbeseitigung, Einrichten, Überprüfen, Anfahren, Probebetrieb usw. dienen
(DIN EN 292 Teil 2):
• Es sollen Möglichkeiten zum Ausweichen bzw. Befreien aus
dem Gefahrbereich vorhanden sein.
• Der Not-Aus-Schalter soll in Gefahrensituationen erreichbar sein
(DIN EN 418).
• Zur Vermeidung ungewollten Einschaltens des Antriebs oder
sonstiger Bewegungen durch Dritte müssen alle Energiearten
sicher abgeschaltet sein.
• Bei Energieausfall ist ein Sichlösen von Spanneinrichtungen und
gefährliches Herabfallen von Werkzeugen oder Werkstücken zu
verhindern, z. B. durch zusätzliche Haltevorrichtungen oder
selbsthemmende Vorrichtungen.
• Bei Mehrmannbedienung oder Anwesenheit mehrerer Personen
sind für Anfahrvorgänge optische/akustische Warneinrichtungen
vorzusehen (DIN EN 457, DIN EN 981). Anfahrvorgänge u. ä.
können besser beobachtet werden, wenn trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen) aus durchsichtigem Material bestehen.
• Bei erforderlichem Aufenthalt im Gefährdungsbereich sind Einrichtungen zum gefahrlosen Betrieb, wie Handsteuerung oder
Schleichgangbetrieb geeignet.
44
1 Mechanische Gefährdungen
organisatorische und
verhaltensbezogene
Anforderungen
Die §§ 39-42 BGV A1 schreiben vor, an Schutzeinrichtungen regelmäßig Funktionskontrollen durchzuführen und die vorgegebenen
Überprüfungsfristen einzuhalten.
Auf verbleibende Gefährdungen sollte nach BGV A8 mit Schildern,
Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben hingewiesen werden.
Kennzeichnungen und Beschriftungen von Stellteilen mit
sicherheitsrelevanten Kenndaten (zulässiger Druck, Drehzahl, Geschwindigkeit usw.) unterstützen den Bediener in seinem sicherheitsgerechten Verhalten. Auf die Sinnfälligkeit zwischen der
Bewegung von Stellteilen und der ausgelösten Wirkung bzw.
zwischen Stellteilen und Anzeigen ist zu achten (Abschnitt 12.3).
Sicherheitswidriges Verhalten ist zu erwarten, wenn Gefährdungen
nicht erkannt werden, z. B. durch ungünstige Umgebungseinflüsse
(Beleuchtung, Lärm usw.), fehlende oder unzureichende Warneinrichtungen. Je schwerer die Erkennbarkeit von Gefahren, desto
eingehender sollten Informationen und Unterweisungen der
Betroffenen erfolgen.
Um ein Aufwickeln von lose hängendem Haar zu verhindern, ist
eine geschlossene Kopfbedeckung erforderlich (§ 4 BGV A1). Zum
Schutz vor bewegten Maschinenteilen hilft sichere Kleidung, z. B.
Maschinenschutzanzüge nach DIN EN 510 Handschuhe dürfen bei
Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden
(§ 35 BGV A1). Als Schuhwerk sind zum Schutz vor Gefährdungen
durch ungeschützte Maschinenteile Berufsschuhe (ohne Zehenkappen) nach DIN EN 347 Teil 1 bis Teil 2, BGR 191 ausreichend
(siehe auch PSA-BV).
Bei der Auswahl und beim Einsatz von Personen ist auf deren
Leistungsvoraussetzungen zu achten, insbesondere auf die erforderliche Sachkundigkeit für besondere Betriebssituationen und
spezielle Tätigkeiten, z. B. bei Einricht- und Umbauarbeiten,
Instandhaltungsarbeiten, Überprüfungen. Die Zusammenarbeit von
mehreren Beteiligten ist zu koordinieren; falls erforderlich, sind
Beaufsichtigung und besondere Absicherungen festzulegen.
1.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbstättV
ASR 7/3
ASR 7/4
PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Künstliche Beleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung
PSA - Benutzungsverordnung
45
1 Mechanische Gefährdungen
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
VBG 5
VBG 7n
BGV A8 (VBG 125)
Allgemeine Vorschriften
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Metallbearbeitung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Regeln der Technik
DIN EN 292-1 : 1991
DIN EN 292-2 : 1995
DIN EN 294 : 1992
DIN EN 347-1 : 1997
DIN EN 347-2 : 1996
DIN EN 347/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 349 : 1993
DIN EN 418 : 1993
DIN EN 457 : 1992
DIN EN 510 : 1993
DIN EN 547-1 : 1997
DIN EN 547-2 : 1997
DIN EN 547-3 : 1997
DIN EN 574 : 1997
DIN EN 614-1 : 1995
DIN EN 775 : 1993
DIN EN 811 : 1996
DIN EN 842 : 1996
DIN EN 894-1 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze : Grundsätzliche Terminologie, Methodik
Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze : Technische Leitsätze und Spezifikationen
Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche
Spezifikation
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation;
Änderung A2
Sicherheit von Maschinen : Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
Sicherheit von Maschinen : Not-Aus-Einrichtung: funktionelle
Aspekte - Gestaltungsleitsätze
Sicherheit von Maschinen : Akustische Gefahrensignale Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein
Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht
Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörperzugänge
an Maschinenarbeitsplätzen
Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Grundlagen für die Bemessung von Zugangsöffnungen
Sicherheit von Maschinen : Körpermaße des Menschen : Körpermaßdaten
Sicherheit von Maschinen : Zweihandschaltungen : Funktionelle
Aspekte, Gestaltungsleitsätze
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Gestaltungsgrundsätze :
Begriffe und allgemeine Leitsätze
Industrieroboter : Sicherheit (ISO/P/S 10218)
Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsabstände gegen das
Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen
Sicherheit von Maschinen : Optische Gefahrensignale : Allgemeine
Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Allgemeine Leitsätze für
Benutzer-Interaktionen mit Anzeigen und Stellteilen
46
1 Mechanische Gefährdungen
DIN EN 894-2 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Anzeigen
DIN EN 894-3 : 2000
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen für die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Stellteile
DIN EN 953 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden
Schutzeinrichtungen
DIN EN 954-1 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Sicherheitsbezogene Teile von
Steuerungen : Allgemeine Gestaltungsleitsätze
DIN EN 981 : 1997
Sicherheit von Maschinen : System akustischer und optischer
Gefahrensignale und Informationssignale
DIN EN 999 : 1998
Sicherheit von Maschinen : Anordnung von Schutzeinrichtungen im
Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen
DIN EN 1005-2 : 1999
Sicherheit von Maschinen : Menschliche, körperliche Leistung :
(Entwurf)
Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit
Maschinen und Maschinenteilen
DIN EN 1005-3 : 1993
Sicherheit von Maschinen : Menschliche, körperliche Leistung :
(Entwurf)
Empfohlene Kraftgrenzen für Maschinenbetätigung
DIN EN 1037 : 1996
Sicherheit von Maschinen : Vermeidung von unerwartetem Anlauf
DIN EN 1050 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Leitsätze zur Risikobeurteilung
DIN EN 1070 : 1999
Sicherheit von Maschinen : Terminologie
DIN EN 1088 : 1996
Sicherheit von Maschinen : Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen : Leitsätze für
Gestaltung und Auswahl
DIN EN 12203 : 1996
Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunstleder(Entwurf)
waren : Schuh- und Lederpressen : Sicherheitsanforderungen
DIN EN 60204-1 : 1998
Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen
(VDE 0113-1)
: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60204-1/A1 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen
(VDE 0113-1/A1)
: Allgemeine Anforderungen; Änderung A 1
(Entwurf)
DIN EN 61131-1 : 1994
Speicherprogrammierbare Steuerungen : Allgemeine Informationen
DIN EN 61310-1 : 1996
Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen :
(VDE 0113-101)
Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale
DIN EN 61310-2 : 1996
Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen :
(VDE 0113-102)
Anforderungen an die Kennzeichnung
DIN EN 61496-1 : 1998
Sicherheit von Maschinen : Berührungslos wirkende Schutzeinrichtung - Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
DIN 1760-1 : 1997
Sicherheit von Maschinen : Druckempfindliche
Schutzeinrichtungen : Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und
Prüfung von Schaltmatten und Schaltplatten
DIN 4844-1 : 1980
Sicherheitskennzeichnung : Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen
DIN 31001-1 : 1983
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse : Schutzeinrichtungen : Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und
Kinder
47
1 Mechanische Gefährdungen
ISO 11 161 : 1994
VDI 2854 : 1991
BGI 575 (ZH 1/153)
ZH 1/281
ZH 1/456
ZH 1/457
ZH 1/597
BGR 189 (ZH 1/700)
BGR 191 (ZH 1/702)
Industrielle Automatisierungssysteme : Sicherheit von integrierten
Fertigungssystemen - Grundanforderungen
Sicherheitstechnische Anforderungen an automatisierte
Fertigungssysteme
Merkblatt für die Auswahl und Anbringung elektromagnetischer
Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen
Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung
Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen
Pressen der Metallbearbeitung
Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der
Metallbearbeitung
Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung
Regeln für den Einsatz von Fußschutz
Literatur
[1]
Mauser, F.; Mewes, D.; Schliefer, V.: Messung und Bewertung von
Schließkräften an kraftbetätigten Türen und Toren. In: Die BG
(1991), Nr. 11, S. 650-653
[2]
Nohl, J.; Thiemecke, H.: Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen - Teil II: Praxisbezogene Anwendung. Bremerhaven:
Wirtschaftsverl. NW 1988. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz: Forschung, Fb 542)
- ISBN 3-88314-765-6
[3]
Koch, J.: Maschinensicherheit aus europäischer Sicht.
In: Die Industrie der Steine und Erden 105 (1995), Nr. 1, S. 27-38
[4]
Nicolaisen, P.; Kann, R.; Krockenberger, O.: Gestaltung von
Industrieroboterarbeitszellen und -bereichen. Bremerhaven:
Wirtschaftsverl. NW 1992. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz:
Forschung, Fb 651) - ISBN 3-89429-184-2
[5]
Freund, E.; Dierks, F.; Roßmann, J.: Untersuchungen zum Arbeitsschutz bei mobilen Robotern und Mehrrobotersystemen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 682) - ISBN 3-89429-297-0
[6]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Schutzeinrichtungen an
Maschinen mit Walzeneinzugstellen. Dortmund 1992. (BAU-Quartbroschüre) - ISBN 3-88261-325-4
[7]
Koch, Th.: Zustimmungsschalter. Bremerhaven: Wirtschaftsverl.
NW 1993. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 6681)
- ISBN 3-89429-296-2
[8]
Verzeichnis A der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Gerätesicherheitsgesetz (vom Mai 1996). Bundesarbeitsblatt
9/1996, S. 72
48
1 Mechanische Gefährdungen
[9]
Verzeichnis B der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Gerätesicherheitsgesetz (vom Mai 1996). Bundesarbeitsblatt
9/1996, S. 90
[10]
Verzeichnis der harmonisierten Normen gemäß der
Maschinenverordnung (9. GSGV) (vom Okt. 1999).
Bundesarbeitsblatt 12/1999, S. 55
[11]
Verzeichnis der Normen gemäß der Verordnung über das
Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
(8. GSGV) (Stand: Mai 1999). Bundesarbeitsblatt 10/1999, S. 47
49
1 Mechanische Gefährdungen
1.1.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Sind bewegte Maschinenteile (Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-,
Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle) im Normalbetrieb durch
Schutzeinrichtungen vor freiem Zugang geschützt?
• Sind die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß montiert und
ausreichend wirksam?
• Müssen die bewegten Maschinenteile bei besonderen
Betriebszuständen (z. B. bei Einrichten, Wartung, Inspektion,
Störungsbeseitigung) zugänglich sein und sind dafür die
sicherheitstechnischen Maßnahmen, z. B. durch
Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrungen,
ausreichend?
• Sind die Sicherheitsabstände bzw. Engstellen ausreichend
bemessen?
• Sind die Gefahrstellen in ihrer Anordnung bzw. durch
Beleuchtung, Staubschutz u.a. gut wahrnehmbar?
Gefährdungen/Mängel
• bewegte Maschinenteile ... sind im Normalbetrieb frei zugänglich
(Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle)
• Schutzeinrichtungen fehlen / sind demontiert bzw. unzureichend
wirksam / defekt aus folgenden Gründen ...
(fehlen schon immer, Behinderung, Zeitersparnis, Funktionsmangel, fehlende Reparatur)
• bewegte Maschinenteile ... müssen bei bestimmten Arbeiten ...
zugänglich sein
(z. B. Einrichten, Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung)
• zu geringe Sicherheitsabstände ... bzw. Engstellen ... zu der
Gefahrstelle
(hinauf-, hinüber-, herum-, hindurchgreifen; Quetschstelle für Arm, Hand, Fuß)
• schlechte Wahrnehmbarkeit der Gefahrstellen wegen ungünstiger
Umfeldbedingungen ...
(z. B. Beleuchtung, Staub, Lärm)
Maßnahmen
• geeignete Schutzeinrichtungen einsetzen ... bzw. instandsetzen
...
• Sicherheitsabstände einhalten ...
• Engstellen beseitigen ...
• Arbeitsanweisungen für besondere Betriebszustände erstellen ...
(z. B. Wartung, Einrichten)
• sicherheitstechnische Maßnahmen für besondere
Betriebszustände durchführen ...
(z. B. Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrung)
• bei unvermeidbaren Gefahrstellen für deren gute
Wahrnehmbarkeit sorgen ...
(z. B. Kennzeichnung, Beleuchtung, optische oder akustische Warnsignale u.a.)
• enganliegende Arbeitskleidung, Haarschutz u.a. vorgeschriebene
PSA tragen ...
50
1 Mechanische Gefährdungen
1.2
Gefährdungen durch Teile mit gefährlicher Oberfläche
1.2.1 Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
gefährliche Oberflächen
Gefährliche Oberflächen sind
• Ecken, Kanten
• Spitzen, Schneiden
• Oberflächenrauhigkeit
an feststehenden, umherliegenden oder beweglichen Teilen, z.B. an
Arbeitsmitteln, baulichen Anlagen, Werkzeugen, Werkstücken,
Arbeitsmaterial, Abfällen.
Verletzungen können entstehen, wenn sich Teile mit gefährlicher
Oberfläche
• im Handhabungs- und Bewegungsbereich des Menschen, z.B.
an hervorstehenden Stellteilen, Maschinen- oder Anlagenteilen
• in Engen, z. B. raue Oberflächen in schmalen oder niedrigen
Durchgängen, geringen Handfreiräumen
• an unerwarteten, zeitweiligen Hindernissen im Gehbereich, z.B.
plötzliches Öffnen von Türen und Toren
• an Werkzeugen, Werkstücken, Abfällen
• an Abrissmaterial oder zerstörten Gegenständen, z.B. Splitter,
Scherben, Nägel
• auf Tritt-, Knie-, Sitzflächen
befinden.
Gefährliche Oberflächen können bewirken:
• Stoßen, Stechen, Schneiden
• Schürfen, Aufreißen
• Einhaken, Hängenbleiben.
Form und Abmessungen beeinflussen die Schwere des möglichen
Körperschadens. Neben der Oberflächengestalt spielen
• Intensität der Körperbewegung (Geschwindigkeit, Kraft,
Weglänge)
• betroffenes Körperteil und dessen spezifische
Widerstandsfähigkeit
• Benutzung von PSA
eine Rolle.
51
1 Mechanische Gefährdungen
Unfallbegünstigende Faktoren können sein:
• schlechte Wahrnehmbarkeit der gefährlichen Oberfläche durch
− fehlende Sicht
− unzureichende Beleuchtung, zu geringer Kontrast
− unerwartetes, plötzliches Auftreten gefährlicher Oberflächen
• ungünstiger Bewegungsraum, ungünstige Wegführung
(Kontaktmöglichkeit mit gefährlichen Oberflächen)
• zu geringe Standfläche, zu enger Bewegungsraum sowie
Zwangshaltungen.
1.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilung
Grenzwerte für Abmessungen von gefährlichen Oberflächen gibt
es nicht. Schutzmaßnahmen werden auf der Grundlage von
Erfahrungen aus zurückliegenden Schadensereignissen oder auf
Grund von Vorschriften getroffen (siehe Abschnitt 1.2.3).
Entscheidend ist die Kontaktmöglichkeit des Menschen mit den
gefährlichen Oberflächen.
1.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen
Der wirksamste Schutz ist, gefährliche Oberflächen zu vermeiden.
Dort, wo dies nicht möglich ist, sollte deren schädigende Wirkung
auf ein ungefährliches Maß verringert werden, z. B. durch
Abrunden, Anfasen, Entgraten, Verwendung von splitterfreiem
Material, Schneiden- oder Kantenschutz, Abpolstern mit weichem
Material, Abdecken oder bewegliche Gestaltung, um möglichst
große und/oder weiche bzw. nachgiebige Kontaktflächen zu
erzielen.
Sind gefährliche Oberflächen unvermeidbar, sollten durch den
technologischen Ablauf die Bewegungsrichtungen des Menschen
so festgelegt werden, dass es möglichst zu keinem Kontakt kommt,
oder die Bewegungsräume so angeordnet und bemessen sind,
dass mit ausreichendem Sicherheitsabstand ein Kontakt mit den
gefährlichen Oberflächen vermieden werden kann, z. B. durch:
• Verwendung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Spänehaken)
• freie Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ≥ 1,5 m² bei einer
Seitenlänge ≥ 1,0 m (§ 24 ArbStättV).
52
1 Mechanische Gefährdungen
Vermeidung von
gefährlichen Engen
• Vermeidung von gefährlichen Quetschstellen durch Einhaltung
folgender Mindestabstände nach DIN EN 349, [1]:
−
−
−
−
−
−
Ganzkörper-Enge /vertikal:
1800 mm
/horizontal: 500 mm
Arm-Enge:
120 mm
Hand-Enge:
100 mm
Finger-Enge:
25 mm
Bein-Enge:
180 mm
Fuß-Enge:
120 mm
In Abhängigkeit von tätigkeitsbezogener Bewegungsgeschwindigkeit, vom erforderlichen Bewegungsraum sowie von der Art
der gefährlichen Oberfläche können zusätzlich Sicherheitszuschläge festgelegt werden.
• Türen sollten so angebracht sein, dass sie beim Öffnen vorbeiführende Verkehrswege (z. B. Gänge) nicht einengen
(ASR 10/1).
Wahrnehmung/
Handhabung
Sind gefährliche Oberflächen nicht vermeidbar, sollte für deren
Wahrnehmbarkeit gesorgt werden (Beleuchtung).
Bei gefährlichen Oberflächen von Werkzeugen ist auf eine sichere
und praktische Handhabung zu achten, z. B. durch sichere Ablagestellen und Behältnisse.
Scharfe und spitze Werkzeuge u. ä. Gegenstände sollten nicht in
der Kleidung getragen werden (§ 35 BGV A1).
persönliche
Schutzausrüstung
Auch durch persönliche Schutzausrüstungen
• Kopfschutz (Schutzhelm)
• Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle Kategorie S 3 oder S 5 nach DIN EN 344 Teil 1 bis Teil 2)
• Körperschutz (Handschuhe, schnitt- und stichsichere Kleidung –
DIN EN 340)
kann vor gefährlichen Oberflächen geschützt werden (§ 4 BGV A1,
PSA-BV).
53
1 Mechanische Gefährdungen
1.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
ASR 10/1
PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten-Richtlinie Türen und Tore
PSA - Benutzungsverordnung
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
Allgemeine Vorschriften
Regeln der Technik
DIN EN 340 : 1993
DIN EN 344-1 : 1997
DIN EN 388 : 1994
DIN EN 420 : 1994
Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren; Änderung A2
Sicherheit von Maschinen : Mindestabstände zur Vermeidung des
Quetschens von Körperteilen
Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
Allgemeine Anforderungen für Handschuhe
BGI 533 (ZH 1/71)
BGI 534 (ZH 1/78)
BGI 537 (ZH 1/94)
BGR 189 (ZH 1/700)
BGR 191 (ZH 1/702)
BGR 193 (ZH 1/704)
BGR 195 (ZH 1/706)
Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen
Arbeiten in engen Räumen
Sicherheitslehrbrief für Handwerker
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung
Regeln für den Einsatz von Fußschutz
Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen
Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen
DIN EN 344-2 : 1996
DIN EN 344/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 349 : 1993
Literatur
[1]
Nohl, J; Thiemecke, H.: Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen - Teil II: Praxisbezogene Anwendung. Bremerhaven:
Wirtschaftsverlag NW 1988. BAU-Forschungsbericht 542
- ISBN 3-88314-765-6
54
1 Mechanische Gefährdungen
1.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Kann ein Kontakt mit gefährlichen Oberflächen (z. B. Ecken,
Kanten; Spitzen, Schneiden; raue Oberflächen) durch trennende
Schutzeinrichtungen verhindert werden?
• Sind ausreichend Frei- und Bewegungsräume vorhanden, um
einen Kontakt mit den gefährlichen Oberflächen zu vermeiden?
• Werden gefährliche Oberflächen beseitigt bzw. ihre Wirkung
verhindert, z. B. durch Entgraten, Schneidenschutz,
Handschuhe?
• Sind die gefährlichen Oberflächen in ihrer Anordnung bzw. durch
Beleuchtung, Kontrast und Farbe gut wahrnehmbar?
Gefährdungen/Mängel
• Kontakt mit gefährlichen Oberflächen im Bewegungsraum ...
möglich
(z. B. Ecken, Kanten; Spitzen, Schneiden; raue Oberflächen)
• zu enger Bewegungsraum in Nähe von gefährlichen Oberflächen
...
• gefährliche Oberflächen sind schlecht wahrnehmbar ...
(z. B. Beleuchtung, Kontrast, Farbe)
Maßnahmen
• trennende Schutzeinrichtungen einsetzen ...
(z. B. Verkleidungen, Verdeckungen)
• gefährliche Oberflächen beseitigen
(z. B. Entgraten, Polstern, Kantenschutz)
• spitze und scharfe Werkzeuge, Werkstücke usw. sicher
aufbewahren ...
(z. B. Behälter, Ablagen)
• technische Hilfsmittel verwenden ...
(z. B. Spänehaken)
• Wahrnehmbarkeit verbessern ...
(z. B. Beleuchtung)
• ausreichenden Frei- und Bewegungsraum schaffen ...
55
1 Mechanische Gefährdungen
1.3
Gefährdungen durch Transport und
bewegte Arbeitsmittel
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf:
• Fahrzeuge (z. B. LKW, Kipper, Anhängefahrzeuge - im Sinne
der BGV D29)
• Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler, Hubwagen, Heberoller - im
Sinne der BGV D27)
• Krane/Hebezeuge (z. B. Krane mit Tragmitteln, LKW-Ladekran,
Regalbedienkran - im Sinne der BGV D6 und VBG 9a).
Sie können auch auf die übrigen Transportmittel sowie andere
bewegte Arbeitsmittel (nachfolgend Transportmittel genannt) angewendet werden. Für ortsgebundene Transportmittel, z. B. Stetigförderer (VBG 10), Hebebühnen (VBG 14), sind zusätzlich Abschnitt 1.1 "Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile" und für Aufzugsanlagen die Aufzugsverordnung (AufzV) zu
beachten.
1.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefährdungen
Gefährdungsschwerpunkte sind:
a) Anfahren oder Überfahren von Personen durch Fahrbewegungen
b) Quetschen von Personen durch Fahrbewegungen (Fahren
gegen ein Fahrhindernis oder Entstehung einer gefährlichen
Enge, z. B. beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren,
Transportieren)
c) Umkippen, Abstürzen und Aufprallen mit Transportmitteln
(z. B. bei Fahren in Kurven, Vertiefungen)
d) Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut,
ungesicherten Fahrzeugaufbauten u. a. (Be- und Entladen von
ungesicherter Ladung, bei anstehendem Ladungsdruck; Transport bei unzureichender Ladungssicherung, Fahrbahnunebenheiten, Hängenbleiben)
e) Stürzen von Personen auf/von Transportmitteln (unsichere
Auf- und Abstiege sowie Standorte auf dem Transportmittel
beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen/Kontrollieren,
Transportieren, Mitfahren)
Die Schwere von Unfällen durch Transportmittel kann sehr hoch
sein (z. B. waren bei jährlich rund 13 000 meldepflichtigen Staplerunfällen rund 700 schwere Unfälle, davon mindestens 20 Unfälle
mit Todesfolge).
56
1 Mechanische Gefährdungen
1.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Transportmittel dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie
den Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 und den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung (9. GSGV)
entsprechen.
Prüfungen
Transportmittel, die nicht betriebsbereit angeliefert wurden (ohne
Typ-/Baumusterprüfung oder EG-Konformitätserklärung) oder die
sich nach Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
wesentlich verändert haben, sind vor der ersten Inbetriebnahme
durch Sachverständige zu prüfen (siehe auch § 25 BGV D6 und
§§ 39, 41 VBG 9a).
Der Verkehrs- und Betriebssicherheit kraftbetriebener Transportmittel dienen wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige
bzw. Sachverständige:
• Fahrzeuge (einschließlich Anhängefahrzeuge):
mindestens einmal jährlich nach § 57 BGV D29, StVO, StVZO
• Flurförderzeuge (einschließlich Anbaugeräte):
mindestens einmal jährlich nach § 37 BGV D27
• Krane/Lastaufnahmeeinrichtungen:
nach § 26 BGV D6, § 40 VBG 9a mindestens einmal jährlich,
nach Umsetzen/Aufstellen jedes Mal, kraftbetriebene Krane
nach § 26 Abs. 2 BGV D6 - alle 4 Jahre, Anschlagmittel - alle
3 Jahre, durch Sachverständige.
Über die wiederkehrenden Prüfungen ist nach § 57 BGV D29, § 39
BGV D27, § 27 BGV D6, § 43 VBG 9a ein Nachweis zu führen.
Zustandskontrollen
Zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten vor
Arbeitsbeginn und während der Nutzung Zustandskontrollen an
Transportmitteln, Transporthilfsmitteln, Transportgütern, Transportwegen und Lagerflächen durchgeführt werden. Mängel sollten in
ein Kontrollbuch eingetragen werden (§ 36 BGV D29, § 9
BGV D27, § 30 BGV D6, § 37 VBG 9a).
57
1 Mechanische Gefährdungen
1.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Sichere Transportmittel und Transporthilfsmittel (Fahrzeugaufbauten, Lastaufnahmeeinrichtungen, Behälter usw.)
Schutzeinrichtungen
Zum Schutz vor gefährlichen Fahrbewegungen werden örtliche
Bewegungsbegrenzungen, wie Hubbegrenzungseinrichtungen,
Notendhalteinrichtungen oder Nothalteinrichtungen, selbsttätige
Bremseinrichtungen eingesetzt (z. B. §§ 14, 15, 19, 24 BGV D6).
Als Auffahrschutz können Fußabweiser oder druckempfindliche
Schutzbügel an den Rädern der Transportmittel angebracht
werden. Für die Sicherung des rückwärtigen Raumes beim Rückwärtsfahren finden neben akustischen und optischen Signal- und
Warneinrichtungen sowie Rückfahrscheinwerfern (wegen
möglicher Verschmutzung möglichst hoch anbringen) auch
Rückraumsicherungseinrichtungen Anwendung. Bei Verwendung
von Infrarot- und Ultraschallsensoreinrichtungen sind je nach
Einsatzbedingungen Funktionsstörungen infolge Verschmutzung
oder Beschädigung möglich. Sicherer sind TVRückraumüberwachungssysteme [1].
Um ein Kippen oder Abstürzen von Transportmitteln zu verhindern,
werden Sicherheits- und Signaleinrichtungen zur Begrenzung von
Neigungswinkel, Lastmoment oder Fahrgeschwindigkeit verwendet.
Die Ausrüstung mit einem Überrollschutz schützt den Fahrer beim
Kippen des Transportmittels.
sichere Aufstiege
Aufstiege, Ein- und Ausstiege sollen sicher und leicht zugänglich
sein (§§ 25, 41 BGV D29, DA Anhang 2), insbesondere durch:
•
•
•
•
ausreichend tiefe und breite sowie rutschhemmende Trittflächen
Höhe der ersten Sprosse/Stufe maximal 0,5 m
griffgünstige Haltegriffe
Notaus- oder Notabstiege (§ 8 BGV D6).
58
1 Mechanische Gefährdungen
sichere Arbeitsstände
Einem sicheren Aufenthalt beim Be- und Entladen, Bedienen,
Überwachen, Kontrollieren, Instandhalten dienen folgende
Maßnahmen (§§ 24, 41 BGV D29):
• Laufstege ≥ 0,4 m Breite
• Standfläche mindestens 0,4 x 0,5 m
• rutschhemmende Beläge (möglichst R12 - R13 nach BGR 181)
• Haltegriffe o. a. Haltemöglichkeiten, erforderlichenfalls zusätzliche Benutzung geeigneter Hilfsmittel, wie Leitern, geeignete
Stauräume zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln
• Hilfsmittel, die ein Aufsteigen erübrigen, z. B. Haltestangen für
Spriegelbretter
• ausreichende Beleuchtung auf Arbeits- und Standflächen, gegebenenfalls Zusatzbeleuchtung
• sichere Arbeitsstände und Arbeitsbühnen für Instandhaltungsarbeiten
• gesicherte hochfahrbare Arbeitsbühnen (Befestigung, Geländer,
Hubbegrenzung) (§ 26 BGV D27)
• gesonderte Sitzplätze für Beifahrer oder sicherer Aufenthaltsort
für mitfahrende Person, um ein Sitzen auf Bordwänden zu vermeiden (§§ 8, 9, 42 BGV D29; § 25 BGV D27)
Sichere Transport- und Verkehrswege
Transport- und Verkehrswege sollen ausreichend bemessen,
tragfähig, eben und gut ausgeleuchtet sein (§ 17 ArbStättV;
ASR 17/1,2; §§ 24-27 BGV A1; BGI 701; DIN 18225).
sichere Wegebreiten
Die Mindestbreite der Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Vermeidung gefährlicher
Engen sind diese mit Sicherheitszuschlägen zu versehen (für nichtschienengebundenen Verkehr - Abbildung 1-4).
bei Richtungsverkehr:
ages = aL + 2 x Z1
59
1 Mechanische Gefährdungen
bei Begegnungsverkehr:
ages
aL
Z1
Z2
ages = aL1 + aL2 + 2 x Z1 + Z2
Gesamt-Wegebreite
Breite des Transportmittels bzw. -gutes
Randzuschlag
Begegnungszuschlag
Empfohlene Zuschläge für Geschwindigkeiten ≤ 20 km/h:
• Randzuschlag Z1 beiderseits 0,50 m (insgesamt also 1 m)
• Begegnungszuschlag Z2 = 0,40 m
Abb. 1-4
Berechnung der Mindestwegebreiten [2] (ASR 17/1,2)
Für bestimmte Transportoperationen, z. B. Zufuhr-, Stapel-,
Wendefahrten, können zusätzliche Sicherheitszuschläge
erforderlich sein [3].
In ZH 1/428 werden Sicherheitsabstände und Breiten von Verkehrswegen und Gängen in Lagern mit Lagereinrichtungen (Regale
u. ä.) vorgeschlagen.
An engen und unübersichtlichen Stellen der Verkehrswege sollten
zum Schutz von Personen und Sachwerten (z. B. Stapeln) Absperrgeländer, Spiegel oder Anfahrschutz (Abweiser oder Leitplanken in
0,3 m Höhe) angebracht werden.
Richtungsverkehr
Nach Möglichkeit sollte Richtungsverkehr vorgesehen und Begegnungsverkehr vermieden werden. Geh- und Fahrverkehr sollten
voneinander getrennt werden.
Kennzeichnung der
Wege und Flächen
Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen nach § 17 ArbStättV
gekennzeichnet sein.
Übersichtspläne, Hinweisschilder u. ä. zur Verkehrsregulierung im
Gelände tragen zur Erhöhung der Transport- und Verkehrssicherheit bei.
60
1 Mechanische Gefährdungen
Sicheres Verhalten und sichere Organisation
Dokumentation,
Vorschriften und
Regelungen
Voraussetzung ist der bestimmungsgemäße Einsatz der Transportmittel und -hilfsmittel entsprechend dem in der Dokumentation vorgesehenen Verwendungszweck und unter Beachtung der Betriebsvorschriften (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast, Achslast,
Anhängelast usw.).
Betriebs- oder Bedienanleitungen, Betriebsvorschriften sollen für
das Bedienpersonal zugänglich sein und möglichst in der Sprache
des Anwenders vorliegen. Nach § 7 BGV A1 sind die Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle (z. B. Meisterbüro) auszulegen.
Können besondere Gefährdungen auftreten, sind nach § 34
BGV D29; § 5 BGV D27; § 34 BGV D6 Betriebsanweisungen mit
besonderen Regelungen aufzustellen, z. B. über:
• innerbetrieblichen Verkehr
• Transport gefährlicher Güter
• Personentransport.
Für Flurförderzeuge hat nach § 5 BGV D27 die Betriebsanweisung
in schriftlicher Form vorzuliegen.
Weitere Regelungen sollten zur Organisation der Instandhaltung
getroffen werden, z. B.:
• planmäßige Wartung und Pflege der Transportmittel
• Führung von Kontrollbüchern über die laufende Kontrolle der
Betriebs- und Verkehrssicherheit und Auswertung der Kontrollbücher
• sachgemäße Lagerung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
(§ 36 VBG 9a).
Des weiteren kann die Zusammenarbeit mehrerer Personen oder
Firmen Regelungen bzw. Absprachen zur Koordinierung des
Arbeitsablaufes erforderlich machen, z. B. zwischen Fahrer und
Transportarbeitern (Einweisern, Anschlägern) (§ 36 BGV A1; § 30
BGV D6; § 46 BGV D29).
61
1 Mechanische Gefährdungen
Voraussetzungen
Kenntnisse
Fähigkeiten
Das Führen von Transportmitteln erfordert bestimmte Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, z. B. durch:
• spezielle Ausbildung (als Fahrzeugführer, Staplerfahrer, Kranfahrer) und Nachweis der Befähigung
• schriftliche Beauftragung zum Führen ortsveränderlicher kraftbetriebener Transportmittel (§ 35 BGV D29; § 7 BGV D27; § 29
BGV D6)
• regelmäßige arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Unterweisungen (§ 7 BGV A1; § 29 BGV D6; § 35 BGV D29; § 7 BGV D27)
• Vorsorgeuntersuchungen (für Staplerfahrer nach BGI 504-25)
• Mindestalter des Fahrers für kraftbetriebene Transportmittel in
der Regel 18 Jahre.
Verhalten bei
gefährlichen
Fahrbewegungen
Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen:
(§ 40 BGV D29)
• Beim selbsttätigen Kuppeln das Anhängefahrzeug möglichst auf
ebenem Gelände abstellen oder unter Verwendung von Unterlegkeilen feststellen.
• Nicht zwischen den Fahrzeugen aufhalten!
• Beim manuellen Kuppeln - Anhängefahrzeug nicht auf Zugfahrzeug ungebremst auflaufen lassen! Dabei Feststellbremse benutzen bei ausreichendem Frei- und Bewegungsraum.
Sicheres Rückwärtsfahren von Fahrzeugen:
(§ 36 BGV A1, § 46 BGV D29, §§ 15-17 BGV A8)
• Wenn möglich, Rückwärtsfahren vermeiden!
• Der Einweiser soll sich im Sichtbereich außerhalb des Gefahrbereiches befinden.
• Eindeutige optische oder akustische Signale geben, z. B. mittels
Handzeichen.
Sicheres Rangieren/Bewegen von Fahrzeugen:
(§ 47 BGV D29)
• Wenn möglich, Rangieren vermeiden!
• Sichere Abschleppmittel, wie Abschleppstange, -seil, -kette
verwenden.
• Erforderlichenfalls beim manuellen Bewegen eine
Bremsmöglichkeit benutzen.
62
1 Mechanische Gefährdungen
Standsicherheit
Vermeidung von Kippgefährdungen:
• Fahrzeuge (§§ 37, 45 BGV D29):
Bei Benutzung von Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen, Einachshängern sowie höhenverstellbaren Stützeinrichtungen auf
die stabile Gleichgewichtslage achten. Zu einer gefährlichen
Schwerpunktverlagerung kann es auch beim Be- und Entladen
durch Veränderung der Lastverteilung kommen. Dabei besonders
Gesamtgewicht, Achslast bzw. Stützlast beachten.
• Flurförderzeuge (§ 8 BGV D27):
Lastschwerpunkt-Diagramm beachten. Die Last möglichst am
Gabelrücken anliegend mit zurückgeneigtem Hubmast und in
möglichst niedriger Stellung verfahren (Ausnahmen: § 12
BGV D27). Last bergseitig und nicht über Vertiefungen oder
Schrägen führen. In Kurven langsam fahren. Beim Kippen nicht
abspringen!
• Krane (§§ 30, 31 BGV D6):
Lastmomentbegrenzung einstellen. Windsicherungsmaßnahmen
durchführen, im allgemeinen bei Windgeschwindigkeiten
>15 m/s.
Abgestellte Transportmittel gegen ungewolltes Wegrollen, z. B.
mittels Feststellbremse und/oder Verschiebe- und Wegrollsicherungen (Unterlegkeile), sichern (§§ 30, 55 BGV D29; § 15 BGV D27).
Ladungssicherung
Nach Beendigung des Ladevorganges erforderlichenfalls die Ladung
sichern, z. B. durch Festzurren (DIN 75410-1 bis 3, [10]. Ein
Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugaußenbegrenzung
vermeiden. Nach hinten hinausragende Ladung kenntlich machen,
z. B. mit Warnflagge bei 1 m Überstand (§ 37 BGV D29; DIN 75410
Teil 1 bis Teil 3).
Aufenthaltsverbot
Personen dürfen sich unter angehobenen Lasten nicht unnötig aufhalten. Ein unvermeidbares Hinwegführen von Lasten über Personen ist nur bei spezieller Sicherung zulässig (§ 37 BGV A1; § 30
BGV D6). Pendelnde Last sollte mit Halteseil oder Haltestange
geführt werden. Ebenso dürfen Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen oder geöffneten Aufbauten nur bei sicherer Abstützung
erfolgen (§ 56 BGV D29). Der Personentransport mit Kran ist nur
dann gestattet, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden (Mitteilungspflicht an BG) (§ 36 BGV D6, BGI 555).
Bestehen beim Be- und Entladen von Transportmitteln Gefährdungen durch herabfallende schwere Lasten, ist nach §54 BGV D29
das Führerhaus zu verlassen.
Das Öffnen von Bordwänden bei anstehendem Ladungsdruck sollte
vorsichtig erfolgen. Für ein sicheres Öffnen und Schließen der
Ladebordwände sind ausreichende Freiräume erforderlich (§38
BGV D29).
63
1 Mechanische Gefährdungen
1.3.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl), Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
AufzV
9. GSGV
StVO
StVZO
PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
Aufzugsverordnung
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung)
Straßenverkehrs-Ordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
PSA - Benutzungsverordnung
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
ASR 8/1
ASR 10/1
ASR 11/1-5
ASR 17/1,2
ASR 18/1-3
Fußböden
Türen und Tore
Kraftbetätigte Türen und Tore
Verkehrswege
Fahrtreppen und Fahrsteige
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
VBG 5
BGV D8 (VBG 8)
BGV D6 (VBG 9)
VBG 9a
VBG 10
BGV D29 (VBG 12)
VBG 14
BGV D27 (VBG 36)
VBG 40
BGV A8 (VBG 125)
Allgemeine Vorschriften
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Winden, Hub- und Zuggeräte
Krane
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
Stetigförderer
Fahrzeuge
Hebebühnen
Flurförderzeuge
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen
des Erdbaues (Erdbaumaschinen)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Regeln der Technik
DIN EN 1757-1 : 1995
Entwurf
DIN EN 1757-2 : 1995
(Entwurf)
DIN EN 1757-3 : 1997
(Entwurf)
DIN EN 1757-4 : 1997
(Entwurf)
Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und
teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ;
Teil 1 : Stapler
Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und
teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ;
Teil 2 : Gabelhubwagen mit einer Hubhöhe bis 300 mm
Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und
teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ;
Teil 3 : Plattformwagen
Sicherheit von Maschinen : Flurförderzeuge : Handbetriebene und
teilweise handbetriebene Mitgänger–Flurförderzeuge ;
Teil 4 : Scheren-Gabelhubwagen
64
1 Mechanische Gefährdungen
DIN 15003 : 1970
DIN 15019-1 : 1979
DIN 15026 : 1978
DIN 15138-1 : 1963
DIN 18225 : 1988
DIN 33409 : 1983
DIN 74040 : 1975
DIN 75410-1 : 1990
DIN 75410-2 : 1995
DIN 75410-3 : 1996
VDI 2194 : 1995
VDI 2194a : 1998
VDI 2700 : 1990
VDI 3313 : 1998
VDI 3632 : 1983
BGG 905 (ZH 1/27)
BGG 915 (ZH 1/282.1)
BGG 916 (ZH 1/282.2)
BGG 918 (ZH 1/306)
BGG 925 (ZH 1/554)
BGG 939 (ZH 1/304)
BGG 941 (ZH 1/414)
BGG 943 (ZH 1/29)
BGI 504-25 (ZH 1/600.25)
BGI 545 (ZH 1/92)
BGI 555 (ZH 1/103)
BGI 556 (ZH 1/103a)
BGI 582 (ZH 1/185)
BGI 599 (ZH 1/245)
BGI 603 (ZH 1/260)
BGI 610 (ZH 1/283)
Hebezeuge : Lastaufnahmeeinrichtungen : Lasten und Kräfte,
Begriffe
Krane : Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen
Hebezeuge : Kennzeichnung von Gefahrstellen
Flurförderzeuge : Standsicherheit, Einführung, Allgemeine Grundsätze
Industriebau : Verkehrswege in Industriebauten
Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation : Handzeichen zum Einweisen
Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge : Zuggabeln, Anschlussmaße
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Zurrpunkte an
Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung : Mindestanforderungen
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Ladungssicherung in
Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen : Ladungssicherung in
Kastenwagen
Auswahl und Ausbildung von Kranführern
Kranführerausweis
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Fahrerausweis für Flurförderzeuge mit wesentlichen Regeln für den
Fahrer
Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern
Grundsätze für die Prüfung von Kranen
Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen
Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von
Gabelstaplerfahrern
Prüfbuch für kraftbetriebenes Flurförderzeug
Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (z. B. Heberoller,
Hubwagen, Handgabelstapler)
Prüfbuch für den Kran
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach
den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen : Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer, 1998
Sicherheitslehrbrief für Kranführer
Sicherheitslehrbrief für Anschläger
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten
Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen
Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern
Sicherer Umgang mit LKW-Ladekranen
65
1 Mechanische Gefährdungen
BGI 649 (ZH 1/413)
BGR 159 (ZH 1/461)
BGR 181 (ZH 1/571)
BGI 701 (ZH 1/640)
BGI 707 (ZH 1/647)
BGI 711 (ZH 1/651)
ZH 1/156
ZH 1/317
ZH 1/428
ZH 1/473
CHV 6 (ZH 1/4)
Ladungssicherung auf Fahrzeugen – Handbuch für Unternehmer,
Einzelplaner, Fahr- und Ladepersonal
Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr
Broschüre Innerbetriebliche Verkehrswege
Broschüre Gabelstapler
Broschüre Fahrzeuge
Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen
Kran-Kontrollbuch
Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte
Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge
Aufzugsverordnung
Literatur
[1]
Reinhardt, O.; Kirchner, J.-H.: Verhütung von Unfällen beim Beund Entladen von Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl.
NW 1996. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz:
Forschung, Fb 741) - ISBN 3-89429-727-1
[2]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Innerbetriebliche
Verkehrswege. Dortmund 2000. BAU-Quartbroschüre
- ISBN 3-88261-327-0
[3]
Lehder, G.; Uhlig, D.: Betriebsstättenplanung und Arbeitsschutz.
In: Sicherheitsingenieur (1996) Nr. 6, S. 12-17
[4]
Henken, H.-M.; Kliem, M.; Kirchner, J.-H.: Aufbauten und Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1987. (Schriftenreihe der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 517)
- ISBN 3-88314-668-4
[5]
Barth, Chr.; Hamacher, W.; Kliemt, G.: Untersuchung des Unfallgeschehens bei der Mithilfe beim kraftbetriebenen Transport.
Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993. (Schriftenreihe der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 693)
- ISBN 3-89429-396-9
[6]
Gau, F.; Dobenecker, W. D.: Unfälle beim Ankuppeln und Rückwärtsfahren von Lastkraftwagen. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW
1977. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz:
Forschung, Fb 166) - ISBN 3-920320-95-6
[7]
Brüser, D.; Kirchner, J.-H.; Kliem, M.; Schmok, P.: Arbeitsplätze in
Umschlag- und Lageranlagen von Speditionsunternehmen: Katalog
mit Vorschlägen zur Gestaltung und Organisation. Berlin: SchmidtVerlag 1991. - ISBN 3-503031-90-1
[8]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse: Handgeschobene Wagen. Dortmund 1990.
AWE-Nr. 81
66
1 Mechanische Gefährdungen
[9]
[10]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Kein Problem mit handgeschobenen Wagen. Dortmund 1993. BAU-Quartbroschüre
- ISBN 3-88261-322-X
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Hrsg.): Ladungssicherung auf Fahrzeugen: Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal. Hamburg 1995
1.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Wird die Prüfung bzw. Kontrolle der Betriebs- und
Verkehrssicherheit der Transportmittel regelmäßig und zu den
vorgeschriebenen Prüffristen durchgeführt, z. B. für Hebezeuge,
Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge?
• Sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz
vor Gefährdungen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren oder
Rangieren ausreichend, z. B. durch Rückraumüberwachung,
Zusatzspiegel, Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug,
Wegebeleuchtung, weiträumige Wegführung, Regelungen zur
Einweisung?
• Sind technische und organisatorische Regelungen zum Schutz
vor Gefährdungen durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen
von Transportmitteln ausreichend, z. B. durch Absicherung von
Gruben, übersichtliche und kreuzungsfreie Verkehrswege, nur
befugte Benutzung von Transportmitteln?
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch
Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut
ausreichend, z. B. durch Regelungen zur Ladungssicherung,
Verbot unerlaubten Aufenthaltes, Ebenheit von Transportwegen?
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Sturz auf
bzw. von dem Transportmittel ausreichend, z. B. durch
Vermeidung bzw. Beseitigung von Verunreinigungen oder
Stolperstellen auf Ladeflächen, geeignete Aufstiege und
Haltemöglichkeiten?
67
1 Mechanische Gefährdungen
Gefährdungen/Mängel
• Gefährdung durch Anfahren oder Überfahren durch
Transportmittel (TM) infolge ...
(z. B. unzureichende Betriebs- und Verkehrssicherheit; unübersichtliche, sich kreuzende
Verkehrswege)
• Gefährdung durch Quetschen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren,
Rangieren von TM infolge ...
(z. B. fehlende Rückraumüberwachung / Einweisung, enge Wegführung)
• Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen von TM
infolge ...
(z. B. zu schnelle Kurvenfahrt, fehlende Absicherung von Gruben)
• Gefährdung durch Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von
Transportgut infolge ...
(z. B. ungesicherte Ladung, unzulässiger Aufenthalt)
• Gefährdung durch Sturz auf / von dem TM infolge ...
(z. B. rutschige oder unebene Ladefläche, fehlende / unzureichende Aufstiege und
Haltemöglichkeiten)
Maßnahmen
Transportmittel
• regelmäßige und fristgemäße Prüfungen der Transportmittel
veranlassen ...
(z. B. für Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge)
• Betriebs- und Verkehrssicherheit ständig kontrollieren ...
(z. B. Führung eines Kontrollbuches/Fahrtenbuches)
• Vollständigkeit der technischen Ausstattung von Fahrzeugen
regelmäßig kontrollieren ...
(z. B. Wegrollsicherungen, Ladungssicherungen, Aufstiegshilfen, Erste-Hilfe-Ausrüstung)
• technische Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des
Rückraumes beim Rückwärtsfahren ...
(z. B. Nachrüstung mit Überwachungseinrichtungen, Zusatzbeleuchtung, Zusatzspiegel)
• Regelungen zu den Gefahrenschwerpunkten Kuppeln,
Rückwärtsfahren, Rangieren ...
(z. B. Regelungen zur Einweisung, zum Kuppeln; spezielle Unterweisungen)
Transportwege
• Transportwege freihalten ...; Sicht nicht versperren ...
(besonders in Nähe von Türen, Toren, Durchgängen, Kreuzungen)
• Transportwege kennzeichnen und ausreichend beleuchten ...
• Transportwege möglichst überschneidungsfrei gestalten
(möglichst vom Fußgängerverkehr trennen oder Richtungsverkehr)
• ausreichende Tragfähigkeit, Fahr- und Trittsicherheit auf
Transportwegen gewährleisten
(z. B. Instandhaltung, Reinigung, Winterdienst)
Verhalten und Organisation
• unbefugtes Benutzen von Transportmitteln verhindern ...
(z. B. Einschaltsperren; unbefugten Zugang zu Zündschlüssel verhindern)
• nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum
Führen der Transportmittel einsetzen ...
(z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Ausbildung, schriftliche Beauftragung)
• auf Gefährdungen beim Aufenthalt unter schwebenden,
pendelnden oder möglichen herabstürzenden Lasten hinweisen
bzw. unterweisen ...
(z. B. Hinweisschilder, Regelungen, Aufenthaltsverbote, Unterweisungen)
68
1 Mechanische Gefährdungen
1.4
Gefährdungen durch unkontrolliert
bewegte Teile
1.4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
kippende, pendelnde
Teile
Gefährdungen durch kippende, pendelnde Teile:
• Kippfähig sind Gegenstände, d. h. Arbeitsgegenstände,
Arbeitsmittel oder deren Teile, mit instabiler oder ungünstiger
Schwerpunktlage, wie
− schlanke, hohe oder kopflastige Teile
− Stapel
− bewegte, teilgefüllte Flüssigkeitsbehälter
− bewegte Teile bei Transport, Montage
− flache Teile bei hohen Krafteinwirkungen.
• Eine Schwerpunktverlagerung und damit gleichzeitige Kippbewegung kann durch Anstoßen, Drücken, Hängenbleiben oder
durch eigene Schwerkraft erfolgen, wie durch
− äußere Krafteinwirkung (Horizontalkräfte), z. B. maschinelle,
menschliche Kräfte, Windkraft
− Einwirkung von Brems- oder Beschleunigungskräften, z. B.
bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt
− Schwerkraftwirkung bei Änderung des Neigungswinkels von
Bewegungs- oder Standflächen, z. B. bei einseitigem Einsinken von Lagergut in weichen Untergrund, beim Fahren
über Bodenunebenheiten
− Schwerkraftwirkung bei talseitigem Führen kopflastiger Teile
− Massenverlagerung, z. B. durch Lageveränderung von Bauteilen, einseitiges Beladen mit Material, bei Verschieben über
Kippkante.
• Vorhandene Kippsicherungen, Verankerungen oder sonstige
Befestigungen können dabei überwunden werden.
rollende, gleitende Teile
Gefährdungen durch rollende, gleitende Teile:
• Durch Einwirkung von Kräften können roll- oder gleitfähige
Gegenstände, Stapelgut, Schüttgut u. ä. ins Rollen oder Gleiten
geraten und Personen verletzen.
• Einwirkende Kräfte können sein:
− äußere Krafteinwirkung (insbesondere Stöße, Erschütterungen) durch maschinelle, menschliche Kräfte, Windkraft
− Brems- oder Beschleunigungskräfte, z. B. bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt
− Schwerkraft (horizontal wirkende Komponente), z. B. bei
Stapeln oder Änderung des Neigungswinkels der Standfläche.
69
1 Mechanische Gefährdungen
• Bei Fehlen bzw. Beseitigen/Überwinden von Schutzeinrichtungen, z. B. Wegrollsicherungen oder sonstigen Bewegungshindernissen, die ein Rollen oder Gleiten verhindern sollen bzw.
die Teile auffangen sollen.
herabfallende, sich
lösende, berstende und
wegfliegende Teile
Gefährdungen durch herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile:
• Gefährdungen können ausgehen von höherliegenden Gegenständen, wie Werkzeuge, Werkstücke, Bauteile, die durch
− Lösen von Verriegelungen, Halterungen, Befestigungen
− Erschütterungen, Anstoßen, Hängenbleiben und Mitreißen
− Materialbruch
− Löcher, fehlende Begrenzungen
herabfallen und anwesende Personen treffen können.
• Ein Getroffenwerden von unkontrolliert sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen bzw. versprühtem oder verspritztem Material ist möglich durch
− Zerbersten, Versprühen, Verspritzen, Herumschlagen von
unter Druck oder Spannung stehenden Materialien oder
Medien infolge Materialfehler/Funktionsfehler, fehlender
Druckentlastung (z. B. geborstene Leitungen, Verbindungen
von hydraulischen oder pneumatischen Ausrüstungen, die zu
Verletzungen durch herausgeschleuderte Bauteile, heraussprühende heiße Medien, schlagende flexible Schläuche u. a.
führen können)
− Zerbersten von bewegten Teilen, Lösen von Befestigungen,
Halterungen (z. B. von rotierendem Werkzeug infolge Fliehkraftwirkung)
− Auftreffen auf Bewegungshindernis und Abprallen vom
Hindernis.
• bei Fehlen von Auffangeinrichtungen bzw. von persönlicher
Schutzausrüstung (Helm, Gesichtsschutz, Schutzbrille) –
Abschnitt 1.4.3.
1.4.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilung kippender
Teile
Zur Vermeidung des Kippens kippfähiger Teile gilt die Bedingung:
Standmoment
>
Kippmoment
Die Standsicherheit, z. B. von Stapeln und Regalen, kann nach
ZH 1/428 rechnerisch nachgewiesen werden. Wegen möglicher
Querkräfte (horizontaler Kräfte) im Stapel (durch ungleichmäßigen
Stapelverband, geringe Unebenheiten der Standfläche - < 2 %
Neigung, Stöße und Erschütterungen) ist ein
70
1 Mechanische Gefährdungen
Standsicherheitsfaktor
=
Standmoment
Kippmoment
≥
2,0
zu beachten, der dem Schlankheitsverhältnis des Stapels (Stapelhöhe bezogen auf schmalste Standseite) zugeordnet ist (Tabelle
1-2), (ZH 1/428), [1].
Tab. 1-2
Standsicherheitsfaktoren für Stapel
Schlankheitsverhältnis
Standsicherheitsfaktor
4 bis 6
6 bis 8
8 bis 9
9 bis 10
10 bis 11
2,0
2,3
2,6
3,0
3,5
Im Normalfall soll der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von
Lagereinrichtungen mindestens 2,0 betragen und das Verhältnis
der Höhe zur Schmalseite eines Stapels soll nicht größer als
(4 bis 6) : 1 sein. Bei ungünstigen Bedingungen im Freien (möglichen Windkräften) soll das Schlankheitsverhältnis nicht mehr als
3 : 1 betragen.
Größere Stapelhöhen/Schlankheitsverhältnisse als 6 : 1 können
gewählt werden, wenn größere Standmomente bzw. geringere
Kippmomente durch günstige Lagerbedingungen (ebener
Lagerboden, steife Ladeeinheiten, gleichmäßige Lastverteilung,
kein Personenaufenthalt u. a.) und damit höhere
Standsicherheitsfaktoren vorhanden sind.
Beurteilung rollender,
gleitender Teile
Für roll- oder gleitfähige Teile, die in Bewegung geraten können,
kann im Einzelfall ein Nachweis der Querkräfte erforderlich sein,
z. B. für die Dimensionierung von Wegrollsicherungen bei der
Lagerung von schweren Teilen.
Beurteilung
herabfallender Teile
Zur Auswahl oder Dimensionierung von Auffangeinrichtungen oder
Schutzdächern sind herabfallende Teile hinsichtlich ihrer
• Masse und Fallhöhe
• Oberflächengestalt, Härte und Elastizität
zu beurteilen.
Kann eine Gefährdung durch herabfallende Teile mit Schutzeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden, sind Entscheidungen zu
fällen in Hinblick auf die Notwendigkeit des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung (Abschnitt 1.4.3).
71
1 Mechanische Gefährdungen
Beurteilung sich lösender,
berstender und
wegfliegender Teile
Für sich lösende, berstende und wegfliegende Teile existieren
Grenzwerte für spezielle Gebiete, z. B. als
• zulässige Drehzahlen von rotierenden Teilen, wie Spannfutter,
Schleifscheiben, bei deren Überschreitung durch Unwucht,
Schlag o. ä. ein Sichlösen oder Bersten möglich ist,
• Durchschlagfestigkeit von Schutztüren mit Sichtscheibe [2],
• zulässige Druckbelastung von Behältern und Rohrleitungen, bei
denen durch zu hohe Druckbelastung ein Bersten des Behälters
oder der Rohrleitung möglich ist.
Besondere Gefährdungen können bei Druckbelastungen von
Behältern und Rohrleitungen auftreten. Bestimmte Anlagen
bedürfen daher einer besonderen Überwachung durch zuständige
Behörden (überwachungsbedürftige Anlagen):
• Dampfkesselanlagen
• Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln
• Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter
Druck gelösten Gasen
• Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder
giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten.
Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von
überwachungsbedürftigen Anlagen müssen auf der Grundlage des
Gerätesicherheitsgesetzes (§ 11 GSG) erlassener Verordnungen
angezeigt werden oder bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Für Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung
(§ 4 BImSchG). Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen (§ 58a
BImSchG).
Ergänzende Regelungen zur Beurteilung der Systemsicherheit einschließlich Arbeitsschutz von besonders gefährlichen Anlagen sind
in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten. Für die nach der Verordnung (§§ 1, 7
12. BImSchV) als gefährlich eingestuften Anlagen ist eine Sicherheitsanalyse anzufertigen.
72
1 Mechanische Gefährdungen
1.4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Schutz vor kippenden,
pendelnden Teilen
Maßnahmen zum Schutz vor kippenden, pendelnden Teilen:
Schutzmaßnahmen dienen in erster Linie zur Erhaltung bzw.
Erlangung des stabilen Gleichgewichtszustandes , z. B. durch:
• Vermeidung von Beschleunigungskräften - keine plötzliche Richtungsänderung, kein plötzliches Bremsen, Anfahren, Schrägzug
bei pendelnder Last.
• Vermeidung von einseitiger Schwerkrafteinwirkung, z. B. durch
einseitiges Einsinken in Untergrund, Löcher, Vertiefungen; bergseitiges Führen von Kopflast.
• Sicheres Einrichten, Erhalten und Abtragen von Stapeln, insbesondere durch Einhaltung des Lastverteilungsplanes und der zulässigen Stapelhöhe (§ 34 BGV A1).
• Gleichmäßige Masseverteilung, z. B. bei Lageveränderung von
Bauteilen, Beladen mit Material.
• Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu bewegten Teilen von
mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1-4).
Wo die genannten Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig
sind, wird Standsicherheit mit zusätzlichen Mitteln (Kippsicherungen) erreicht, z. B. durch
• seitliche Befestigungen, Stützen, Rungen, Abspannungen,
Blockierungen
• senkrechte Befestigungen, Verankerungen in der Standfläche
• an der Grundfläche befestigte Plattformen zur Vergrößerung der
Standfläche.
Schutz vor rollenden,
gleitenden Teilen
Maßnahmen zum Schutz vor rollenden, gleitenden Teilen:
Bei Teilen, die durch zu geringes Eigengewicht, zu geringen Haftreibungswiderstand oder mögliche äußere Krafteinwirkungen keine
ausreichende Stand- bzw. Lagesicherheit besitzen, wird ein Rollen
oder Gleiten mit zusätzlichen Mitteln (Wegrollsicherungen) oder
Sicherheitsabständen verhindert, z. B. durch
• Keile, Gegensteigungen
• Rungen, Pflöcke, Stützen, Rahmen, Bordwände
• Spannseile, -gurte
• sicheres Stapeln durch Aufsetzen im Stapelverband, möglichst
pyramidenförmigen Aufbau, Verwendung von Zwischenlagen,
Keilen (§ 34 BGV A1)
• Sicherheitsabstand zu Transportmitteln von mindestens 0,5 m
(siehe Abbildung 1-4).
73
1 Mechanische Gefährdungen
Ist das Rollen bzw. Gleiten nicht auszuschließen, können rollende
oder gleitende Teile durch Schutzeinrichtungen kontrolliert geführt
bzw. aufgefangen werden, z. B. durch
• Leitplanken, Führungsrinnen
• Fangnetze, -körbe, -zäune
• Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen.
Zusätzlich sind persönliche Schutzausrüstungen (Fußschutz mit
Zehenkappen nach § 4 BGV A1) zu tragen (PSA-BV).
Schutz vor herabfallenden
Teilen
Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Teilen, z. B.
• Entfernen der nicht gesicherten Teile oder sichere
Aufbewahrung von Werkzeugen, Werkstücken, Kleinmaterial in
geeigneten Behältern sowie andere Maßnahmen zum Schutz
vor Herabfallen von höherliegenden Standorten (Gerüste,
Laufstege u. a.), z. B. durch Umwehrungen, Fußleisten ≥ 5 cm
(ASR 12/1-3, § 33 BGV A1)
• Befestigungen (Halte- und Spanneinrichtungen) für Werkstücke,
Werkzeuge u. a., die auch bei Energieausfall oder gefahrbringendem Lösen wirksam sind (§ 6 VBG 5)
• optische oder akustische Warneinrichtungen
• Sicherung gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
durch entsprechende Regalgestaltung und -dimensionierung
nach ZH 1/428
• sichere Errichtung und Kennzeichnung von tragenden Teilen der
Lagereinrichtungen mit Angabe der zulässigen Belastung (§ 34
BGV A1);
• Abdeckung von Öffnungen in höherliegenden Flächen
• Errichtung von Auffangeinrichtungen, z. B. Fangnetze (§ 33
BGV A1), Schutzdächer über Verkehrswegen (DIN 4420 Teil 1),
Gerüstbeläge (§ 13 BGV C22)
• kein unnötiger Aufenthalt unter angehobenen Lasten (§ 37
BGV A1, § 30 BGV D6) oder Kennzeichnung und Absperrung
des Gefahrbereiches oder Sicherung durch Warnposten (§ 33
BGV A1, § 13 BGV C22), (siehe auch Abschnitt 1.3.3)
• Tragen von Kopfschutz (Schutzhelmen) und Fußschutz mit
Zehenkappen (§§ 4, 14 BGV A1; DIN EN 397; BGR 191; PSABV).
74
1 Mechanische Gefährdungen
Schutz vor sich lösenden,
berstenden und wegfliegenden Teilen
Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und
wegfliegenden Teilen, z. B.
• Geschwindigkeitsbegrenzungen für bewegte Maschinenteile,
Werkzeuge, Werkstücke (siehe Abschnitt 1.1), z. B. Drehzahlbegrenzung
• Vermeidung von Unwuchten u. a. ungewollten dynamischen Belastungen (Stoß, Druck), z. B. durch entsprechende Auswahl
und Umgang mit rotierenden Werkzeugen (§§ 2 - 7 VBG 7n6)
• Kontrolle von Befestigungen, Halterungen u.ä.
• Druckbegrenzung in hydraulischen und pneumatischen Ausrüstungen bei Gefährdungen durch Herumschlagen von Schlauchleitungen sowie Versprühen oder Verspritzen von Fluiden (z. B.
5 MPa nach DIN EN 292 Teil 2, DIN EN 982, DIN EN 983)
• Verwendung von Auffangeinrichtungen, z. B. Abdeckungen,
Schutzwände, Fangkörbe
• Kennzeichnung und Absperrung der Gefahrstellen
• Tragen von persönlicher Schutzausrüstung: Augen- und
Gesichtsschutz (Schutzbrille) und Kopfschutz (Schutzhelm) bei
Verletzungsgefahr durch Versprühen fester und flüssiger Stoffe,
Zerspringen von rotierenden Werkzeugen oder Werkstücken
(§§ 4, 14 BGV A1; § 27 BGV D1; § 14 VBG 7n6)
• Zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende Behälter oder
Rohrleitungen infolge Überdrucks, die von den unter Abschnitt
1.4.2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen
können, sind die Forderungen der entsprechenden Verordnungen und Technischen Regeln (siehe Abschnitt 1.4.4) durch
Sachkundige bzw. Sachverständige zu prüfen. Zum Vollzug der
Störfallverordnung sind nach § 58e BImSchG Störfallbeauftragte
als sachkundige Berater für die Planung von Betriebsanlagen
und Beschaffung von Einrichtungen zu bestellen.
75
1 Mechanische Gefährdungen
1.4.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl), Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
BImSchG
GSG
ArbStättV
PSA-BV
DampfkV
DruckbehV
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gerätesicherheitsgesetz
Arbeitsstättenverordnung
PSA-Benutzungsverordnung
Dampfkesselverordnung (CHV 7)
Druckbehälterverordnung (CHV 12)
Verordnung über Gashochdruckleitungen
12. BImSchV
ASR 12/1-3
12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Störfall-Verordnung)
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
BGV C22 (VBG 37)
BGV D6 (VBG 9)
BGV D1 (VBG 15)
VBG 5
VBG 7n6
Allgemeine Vorschriften
Bauarbeiten
Krane
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleifund Poliermaschinen
Regeln der Technik
TRD
TRB, TRR
TRG
TRGL
DIN EN 166 : 1996
DIN EN 292-2 : 1995
DIN EN 345-1 : 1997
DIN EN 345-2 : 1996
DIN EN 345/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 397 : 1995
DIN EN 953 : 1997
Technische Regeln für Dampfkessel
Technische Regeln zur Druckbehälterordnung - Druckbehälter
(TRB), Rohrleitungen (TRR) (TRB-TB)
Technische Regeln Druckgase
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
Persönlicher Augenschutz : Anforderungen
Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze : Technische Leitsätze und Spezifikationen
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche
Spezifikation
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation;
Änderung A2
Industrieschutzhelme
Sicherheit von Maschinen : Allgemeine Anforderungen an die
Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen
trennenden Schutzeinrichtungen
76
1 Mechanische Gefährdungen
DIN EN 982 : 1996
DIN EN 983 : 1996
DIN 4420-1 : 1990
VDI 2263 Blatt 3 : 1990
BGI 543 (ZH 1/63)
BGI 533ZH 1/71
ZH 1/74
BGI 554 (ZH 1/102)
ZH 1/386
ZH 1/428
BGR 191 (ZH 1/702)
BGR 192 (ZH 1/703)
BGR 193 (ZH 1/704)
Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen
an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Hydraulik
Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen
an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Pneumatik
Arbeits- und Schutzgerüste : Allgemeine Regelungen : Sicherheitstechnische Anforderungen : Prüfungen
Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate
Sicherheitslehrbrief für Schleifer
Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen
Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen
Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer
Merkblatt: Nachstellbare Schutzhauben an Schleifmaschinen und
Schleifen ohne Schutzhaube
Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte
Regeln für den Einsatz von Fußschutz
Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz
BG-Regeln: Benutzung von Kopfschutz
Literatur
[1]
NN: Sicher lagern und stapeln. In: Gesund + sicher (1992), Nr. 4,
S. 106-113
[2]
NN: Maschinenschutz transparent. In : Sicherheitsingenieur (1994),
Nr. 3, S. 32
1.4.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch kippende
Teile ausreichend, z. B. durch Anfahrschutz, Wegefreiheit, ebene
Fahrwege, Kippsicherungen?
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch rollende
oder gleitende Teile ausreichend, z. B. durch Anfahrschutz,
Wegrollsicherungen, wie Keile, Stützen?
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch
herabfallende Teile, wie Werkzeuge, Werkstücke, Bauteile,
ausreichend, z. B. durch Ablagen, Behälter, Fußleisten,
Befestigungen, Fangnetze, Schutzhelm?
• Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende
und wegfliegende Teile sowie versprühte oder verspritzte Medien
ausreichend, z. B. durch Sicherheitsventile, Schutzhauben,
Schutzwände, Schutzbrille?
77
1 Mechanische Gefährdungen
Gefährdungen/Mängel
• Gefährdung durch kippende Teile infolge ...
(z. B. Anfahren an Stapel oder hohe, kopflastige Teile bei Wegengen, Durchfahren unebener
Wege)
• Gefährdung durch pendelnde Teile infolge ...
(z. B. bei Schrägzug von Kranlasten)
• Gefährdung durch rollende oder gleitende Teile infolge ...
(z. B. durch Erschütterungen, Anfahren, Neigung der Lagefläche)
• Gefährdung durch herabfallende Teile infolge ...
(aus der Ruhelage, z.B. von Werkzeugen, Werkstücken, Bauteilen durch fehlende Ablagen /
Behälter / Befestigungen, Öffnungen in Ablagen)
• Gefährdung durch sich lösende, berstende und wegfliegende
Teile infolge ...
(aus der Bewegung, z.B. von Schleifkörperteilen, Spänen, Spritzern, unter Druck austretenden
Flüssigkeiten und Gasen)
Maßnahmen
Vermeidung von Gefährdungen durch kippende Teile
• Anfahren, Anstoßen, Brems- und Beschleunigungskräfte sowie zu
schnelle Kurvenfahrten vermeiden ...
(z. B. ausreichende Wegbreiten, Geschwindigkeitsbegrenzungen, ausreichende Sicht)
• Verlagerung des Schwerpunktes beachten ...
(z. B. Betriebsanweisungen, Unterweisungen zum Be- und Entladen, Befahren von Neigungen,
Beseitigen von Unebenheiten und Vertiefungen im Transportweg)
• Schwerpunkt möglichst tief anordnen ...
(z. B. bei Festlegung von Anschlagpunkten beachten)
• Stapelverband, zulässige Stapelhöhe einhalten ...
(z. B. Festlegungen in Regelungen, Betriebsanweisungen)
• Kippsicherungen anbringen ...
(z. B. Stützen, Verankerungen)
Vermeidung von Gefährdungen durch pendelnde Teile
• Schrägzug bei angeschlagener Last vermeiden ...
(z. B. entsprechende Zugänglichkeit und Bewegungsraum abgesetzter Lasten gewährleisten)
• Halteseil oder Haltestange bereitstellen bei möglicher pendelnder
Last ...
• über Einhaltung von Sicherheitsabständen unterweisen ...
Vermeidung von Gefährdungen durch rollende oder gleitende
Teile
• Anfahren, Anstoßen, Erschütterungen sowie Beschleunigungskräfte beim Anfahren und Bremsen vermeiden ...
(z. B. ausreichende Wegbreiten, ausreichende Sicht, Geschwindigkeitsbegrenzungen)
• Wegrollsicherungen verwenden ...
(z. B. Keile, Stützen, Spannseile)
• Sicherheitsabstand einhalten ...
(z. B. Kennzeichnung der Begrenzung von Verkehrswegen)
• Auffangeinrichtungen, Leitplanken, trennende Schutzeinrichtungen anbringen ...
78
1 Mechanische Gefährdungen
Vermeidung von Gefährdungen durch herabfallende Teile
• Werkzeuge und Arbeitsmaterial sicher ablegen können
(z. B. Bereitstellung von Behältern und Ablagen, Fußleisten anbringen, Öffnungen abdecken)
• Befestigungen, Halterungen von Teilen, die herabfallen können,
kontrollieren ...
• Auffangeinrichtungen anbringen
(z. B. Fangnetze, Schutzdächer)
• über Benutzung von PSA unterweisen ... und solche bereitstellen
...
(z. B. Kopfschutz, Fußschutz mit Zehenkappen)
• über Einhaltung von Sicherheitsabständen bzw. Aufenthaltsverbot
unterweisen ... und darauf hinweisen ...
(z. B. Hinweisschilder, Flächen kennzeichnen)
Vermeidung von Gefährdungen durch sich lösende, berstende
und wegfliegende Teile
• auf Einhaltung von Geschwindigkeits- bzw. Drehzahlbegrenzungen achten ...
(z. B. Bereitstellung geeigneter Schleifscheiben)
• Befestigungen, Halterungen u. ä. kontrollieren ...
• Leckagen an unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen
feststellen ...
• Druckbegrenzungseinrichtungen kontrollieren ...
• Auffangeinrichtungen anbringen ...
(z. B. Schutzhauben, Spritz- und Späneschutz)
• über Benutzung von PSA unterweisen und darauf hinweisen ...
79
1 Mechanische Gefährdungen
1.5
Sturzgefährdungen
1.5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Sturzgefährdungen auf der Ebene können unterschieden werden
in Gefährdungen durch:
•
•
•
•
Ausrutschen
Stolpern
Umknicken
Fehltreten
a) Rutschgefährdungen
rutschige Trittflächen
bestehen u. a. auf:
• Flächen mit öligen, fettigen, schmierigen Verschmutzungen
(Speisereste, Öle, Fette, Pflanzenabfälle u. a.)
• nassen Trittflächen (stauende Nässe durch fehlende Abflussmöglichkeiten)
• glatten Trittflächen (geschliffene, mit Pflegemitteln polierte
Flächen), u. a. auf Treppenstufen und Stufenkanten
• Flächen mit witterungsbedingter Glätte (Eis, Schnee)
• losen Ablagerungen auf Trittflächen (Laub, körniges Material)
• losen Belägen auf Trittflächen (Teppiche, Bleche, Roste)
• wechselndem Belag auf Trittflächen mit unterschiedlichem
Gleitreibungswiderstand
• zu großer Unterschied des Gleitreibungswiderstandes von
Treppenstufe und Stufenkante
• Trittflächen mit Neigung/Steigung (Auffahrrampen, Laufstege
u. a.).
b) Gefährdungen durch Stolpern, Umknicken, Fehltreten
Stolperstellen
entstehen u. a. durch:
• Unebenheiten der Fläche (Stufungen, Schrägen/Welligkeit,
Öffnungen/Vertiefungen)
• gelöste, hochstehende Belagränder oder Stufenkantenprofile
• Fußangeln, die Fußspitze oder Fuß erfassen (z. B. Spanndraht)
• herumliegende Gegenstände
• unzureichende Form und Größe der Auftrittsfläche
• unzureichende Tragfähigkeit der Trittfläche.
80
1 Mechanische Gefährdungen
1.5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
a) Rutschgefährdungen
geplante neue Fußböden
Die Prüfung der Rutschhemmung von neu zu verlegenden
Fußböden kann nach dem labormäßigen Prüfverfahren auf der
Schiefen Ebene durchgeführt werden - für Arbeitsbereiche nach
BGR 181 bzw. DIN 51130 und für nassbelastete Barfußbereiche
nach GUV 26.17 bzw. DIN 51097. Bewertungskriterien sind der
Neigungswinkel/Grenzwinkel, bei dem ein Begehen der
Schiefen Ebene gerade noch möglich ist, und die Volumina der
Hohlräume des Fußbodenprofils (Verdrängungsräume).
Bestimmte Winkelbereiche und Volumina des
Verdrängungsraumes werden Bewertungsgruppen der
Rutschhemmung R9 bis R13 bzw. A bis C (Tabelle 1-3 und
Tabelle 1-5) bzw. Bewertungsgruppen des
Verdrängungsraumes V4 bis V10 (Tabelle 1-4) zugeordnet.
In Abhängigkeit von Arbeitsbereich und Tätigkeit kann aus dem
Anhang 1 der BGR 181 der erforderliche R- und V-Wert entnommen werden.
Die BGR 181 kann neben Fußböden auch für Treppenstufen
angewendet werden. Für die Bestimmung der Rutschhemmung
von Stufenkanten gibt es zur Zeit noch kein anerkanntes Prüfverfahren.
Bei Kenntnis des R- und V-Wertes kann der geeignete Fußboden aus der Positivliste - Geprüfte Fußböden - [1] ausgewählt
werden (für nassbelastete Barfußbereiche entsprechend - Liste
NB [2]).
Bewertung der Rutschhemmung von Fußböden nach
BGR 181 [1]:
Tab. 1-3
Zuordnung der Neigungswinkelbereiche zu den
Bewertungsgruppen der Rutschhemmung
Bewertungsgruppe
Winkelbereiche
R 9
R 10
R 11
R 12
R 13
von 3° bis 10°
mehr als 10° bis 19°
mehr als 19° bis 27°
mehr als 27° bis 35°
mehr als 35°
81
1 Mechanische Gefährdungen
Tab. 1-4
Zuordnung der Mindestvolumina zu den Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes
Bewertungsgruppe des
Verdrängungsraumes
Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm3/dm2)
V 4
V 6
V 8
V 10
4
6
8
10
Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen nach GUV 26.17 [2]:
Tab. 1-5
Bewertungsgruppe
Zuordnung der Mindestneigungswinkel zu den
Bewertungsgruppen der Rutschhemmung
Mindest- Bereiche
neigungswinkel
A
12 °
Barfußgänge
Einzel- und Sammelumkleideräume
B
18 °
Duschräume
Bereich von Desinfektionssprühanlagen
Beckenumgänge
Beckenböden in
Nichtschwimmerbereichen (auch von
Wellenbecken)
Hubböden
Planschbecken
Ins Wasser führende Leitern
Ins Wasser führende, max. 1 m breite
Treppen mit beidseitigen Handläufen
Leitern und Treppen außerhalb des
Beckenbereiches
C
24 °
Ins Wasser führende Treppen, soweit
sie nicht B zugeordnet sind
Durchschreitebecken
Geneigte Beckenrandausbildung
82
1 Mechanische Gefährdungen
Prüfung vorhandener
Fußböden
Vorhandene Fußböden können mittels mobiler Prüfgeräte vor
Ort geprüft werden. Zur Zeit gibt es einen Normentwurf eines
Prüfverfahrens für nichtprofilierte und für textile Bodenbeläge
(DIN 51131) sowie ein Prüfverfahren für Sportböden (DIN 18032
Teil 2). Für die Gleitreibungsmessung von Fußböden vor Ort
haben sich Tribometer-Prüfgeräte bewährt. Gegenwärtig
kommen in Deutschland vor allem folgende Geräte zum Einsatz:
• FSC 2000 und GMG 100 (motorbetrieben)
• Schuster-Tribometer (handbetrieben).
Zu ermitteln ist der Gleitreibwert µ:
µ=
FR − Reibkraft
FR
FN
FN − Normalkraft(Last)
Die mit Hilfe von Tribometern erzielten Reibwerte können nach
den Wuppertaler Kennwerten für Gleitsicherheit bewertet
werden (Tabelle 1-6).
Zu hohe Reibwerte (z. B. µ > 0,7 bei Sportböden nach Normentwurf DIN 18032, Teil 2) können unter bestimmten Bedingungen (häufige Drehbewegungen des Fußes, Abbremsen
schneller Bewegungen) zu einer zu hohen Belastung des Stützund Bewegungsapparates führen.
Tab. 1-6
Bewertung der Gleitreibung nach den Wuppertaler
Kennwerten für Gleitsicherheit - SKIBA [3]
Reibwert
Bewertung
sehr sicher
- - - - - - - - - µ = 0,60 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - sicher
µ = 0,45
bedingt sicher
(zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich)
- - - - - - - - - µ = 0,30 - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - unsicher
83
1 Mechanische Gefährdungen
b) Beurteilungskriterien
für
Sturzgefährdungen
Stolpern, Umknicken, Fehltreten; Grenzwerte
gefährliche Stolperhöhen
durch
Die Sturzgefährdungen können in erster Linie nach dem Grad der
Unebenheit bzw. nach dem Vorhandensein von Bewegungshindernissen beurteilt werden. Im Vorschriften- und Regelwerk
existieren keine allgemeingültigen Grenzwerte für unzulässige
Stolper- und Umknickhöhen.
Für den Bau von Fußböden werden in den Normen DIN 18201
und DIN 18202 Toleranzen für Unebenheiten angegeben. Für
einzelne bautypische Bodenbeläge existieren weitere DINNormen (Abschnitt 1.5.4). Als häufigste zulässige Höhendifferenz
auf 0,1 m Länge werden 2 mm angegeben. Diese Höhendifferenz
ist eher als bautechnische Qualitätsforderung, weniger als untere
Grenze für unzulässige Stolper- oder Umknickkanten anzusehen.
Zur allgemeinen Orientierung für gefährliche Unebenheiten von
Trittflächen können die in Abbildung 1-5 und Abbildung 1-6
angeführten Richtwerte [4] dienen:
Bewegungsrichtung
Steigung > 25%
Steigung > 25%
> 6mm
> 6mm
(25 % entsprechen einem Winkel von 14°)
Abb. 1-5
Gefährliche Höhenunterschiede und Schrägen
Bewegungsrichtung
I > 20mm
t > 6mm
b > 60mm
Gefährdungen bestehen, wenn l > 20 mm bei einer Tiefe t > 6 mm und einer
Breite b > 60 mm (in Bewegungsrichtung gesehen).
Abb. 1-6
Gefährliche Öffnungen und Vertiefungen
84
1 Mechanische Gefährdungen
Gefahrstellen, wie gelöste, hochstehende Belagränder und
Stufenkantenprofile, sind bei jeder Höhe gefährlich und sollten in
jedem Fall beseitigt werden. Zu geringe Tritt- und Standflächen,
die zum Fehltreten führen können, sind dann vorhanden, wenn
die für Treppenstufen und Stufenpodeste empfohlenen Mindestabmessungen (ASR 17/1,2, BGI 561, DIN 18032) nicht eingehalten werden (29 cm Auftrittstiefe, 80 cm Trittflächenbreite).
Podestartige Arbeitsflächen müssen nach der § 24 ArbStättV eine
Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m 2 bei einer Länge von
mindestens 1 m haben.
c) Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen
ergänzende Beurteilung
Eine ergänzende Beurteilung kann unter Beachtung der Umfeldund Einsatzbedingungen nach Tabelle 1-7 durchgeführt werden.
Tab. 1-7
Ergänzende Beurteilungskriterien für Sturzgefährdungen
Kriterien
Vorschriften/
Regeln
Bereitstellung und Tragen geeigneter Schutzschuhe:
- rutschhemmende Eigenschaften der Schutz- §§ 4, 14
BGV A1,
schuhe (Sohlenwerkstoff, Profil)
BGR 191
(Tabelle 1-8)
- Verschleißzustand der Schuhe
- Trageeigenschaften der Schuhe
Erkennbarkeit möglicher Sturzgefährdungen
auf Trittflächen:
- ausreichende Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung
- Wahrnehmungstäuschungen (fehlende
Übergänge)
- Hinweise (Schilder, Piktogramme)
- Unterweisungen
erhöhte Anforderungen durch erschwerende
Bedingungen:
- beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/
Schieben von Last (Sichteinschränkungen,
Schwerpunktverlagerung des Körpers ...)
- Neigung/Steigung des Fußbodens
- Kurven und sonstige Änderungen der
Bewegungsrichtung
§§ 18, 19
BGV A1,
ASR 7/3,
ASR 7/4,
ASR 41/3,
DIN 5035,
BGV A8
85
1 Mechanische Gefährdungen
1.5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Fußböden
Auswahl der Trittflächen
a) Technische und organisatorische Maßnahmen
(§§ 18-27 BGV A1; ASR 8/1, ASR 17/1,2; §§ 7, 10 BGV C22)
• Verwendung von Bodenbelägen mit Verdrängungsraum
(Durchbrüchen) bei starken Verschmutzungen
• Verwendung von rutschhemmenden Beschichtungen (mit
körnigen Einstreuungen) bei dünnen filmartigen Schmutzschichten
• Vermeidung von wechselnden Bodenbelägen mit großem
Unterschied der Rutschhemmung
• gleiche Steighöhen bei benachbarten stufenförmigen Erhebungen/Vertiefungen
Oberflächenbehandlung
• pflegeleichter Zustand der Trittflächen; Eindringen von
schmierigen und öligen Stoffen verhindern (z. B. durch Versiegelung)
• chemische oder mechanische Nachbehandlung zur Erhöhung
der Oberflächenrauhigkeit von Trittflächen
• Gewährleistung von Rutschsicherheit durch Reinigung und
Pflege (BGI 659)
• sofortiges Auftragen von Abstumpfmitteln bei auftretender
Glätte (z. B. Sägespäne, Taumittel, Sand)
bauliche Maßnahmen
• Vermeidung von Nässestaus in Nassbereichen durch geeignete Entwässerungsmöglichkeit (z. B. Abfluss mit Gefälle)
• Vermeidung von witterungsbedingter Glätte infolge Eis,
Schnee, Nässe an ständigen Arbeitsplätzen im Freien (z. B.
durch Überdachung)
• Befestigung von losen Belägen mit geringer Rutschhemmung
(z. B. von Teppichen, Gitterrosten)
• Ausfüllen von Vertiefungen, Löchern
• Überdecken von trittunsicheren Flächen (z. B. mit nichtverschiebbaren Blechen, Platten) (§ 12a BGV C22)
• Anbringung von Gleitschutzleisten auf geneigten Trittflächen
mit Steigung >11° und/oder bei unzureichender Rutschhemmung (im Abstand zwischen 400 und 500 mm)
zusätzliche Absicherung
• Anbringen von Handläufen, Haltegriffen o. a. Haltemöglichkeiten auf trittunsicheren Flächen
• Absicherung von Gefahrstellen, in die durch Sturz hineingeraten werden kann (z. B. mit trennenden
Schutzeinrichtungen)
86
1 Mechanische Gefährdungen
verhaltensbezogene
Maßnahmen
b) Verhaltensbezogene Maßnahmen
• Beseitigung bzw. Vermeidung von Unordnung und
Ablagerungen im Arbeitsbereich (§§ 44, 52 ArbStättV; § 18
BGV A1)
• Bereitstellung von geeignetem Schuhwerk (Tabelle 1-8)
(BGR 191; DIN EN 345 Teil 1 bis Teil 2; PSA-BV)
• Wahrnehmbarkeit verbleibender Sturzgefährdungen (Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung, keine Wahrnehmungstäuschungen) (ASR 7/3, ASR 7/4, ASR 41/3)
• Anbringung von gekennzeichneten Absperrungen oder Hinweisen (Schilder, Piktogramme) (BGV A8, ASR 17/1,2)
• Durchführung von Unterweisungen (§ 7 BGV A1)
• Beachtung höherer Anforderungen beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/Schieben von Last (Sichteinschränkungen, Schwerpunktverlagerung des Körpers u. a.); ausreichender Bewegungsraum
• Erfassen und Berücksichtigen physischer und psychischer
Leistungsvoraussetzungen/Überforderungen (Balancestörungen, körperliche Störungen des Bewegungsapparates, verlangsamtes Reaktionsvermögen)
Tab. 1-8
Hinweise zum Schuhwerk
Hinweise zur Auswahl von geeignetem Schuhwerk
(siehe auch Tabelle 1-7)
•Schuhsohlen sollen flexibel und in allen Richtungen gleichmäßig profiliert sein. Querprofile sind bei verschmutzten
Böden am wirksamsten.
•Ein stark ausgeprägtes Sohlenprofil ist nicht immer gleichbedeutend mit einer hohen Rutschsicherheit.
•Schlamm, Schnee u. ä. erfordern ein grobes Sohlenprofil mit
selbstreinigender, offener Randgestaltung.
•Je geringer der Verschmutzungsgrad, desto feiner die Profilierung.
•Bei Fußbodenverschmutzungen sind folgende Sohlenwerkstoffe zu empfehlen:
→ für ölige und fettige Fußböden: vor allem Weich-PUR, PUR,
PVC
→ für nasse und schlammige Fußböden: vor allem Gummi
•Bei niedrigen bzw. frostigen Umgebungstemperaturen sind
Sohlen aus harten Werkstoffen oder Werkstoffen, die zum
Verspröden neigen, z. B. aus Leder, Hartplaste oder PUR,
ungeeignet; geeignet sind z. B. flexible Gummisohlen.
87
1 Mechanische Gefährdungen
Treppen
• Voraussetzung für ein sicheres Treppensteigen ist eine optimale
Treppengestaltung unter Beachtung der Schrittmaßformel
(DIN 18065):
Schrittmaß:
a + 2s = 62 cm (± 3 cm)
d. h. = 59 bis 65 cm
a – Auftrittstiefe
s – Steigung/Auftrittshöhe
Günstige Abmessungen sind gegeben, z. B. bei a = 29 cm und
s = 17 cm, was einem Treppenneigungswinkel α von etwa 30°
entspricht.
• Unterschiedliche Auftrittshöhen und –tiefen sowie gewendelte
Treppenabschnitte besonders im Antritt und Austritt der Treppen
möglichst vermeiden.
• Wenn möglich, auf Zwischenpodeste verzichten, da diese den
Schrittrhythmus stören können; bei Festlegung der Podestlänge
Schrittmaß berücksichtigen.
• Auftrittskanten rutschhemmend und möglichst nicht überstehend
ausbilden; je flacher die Treppe, desto breiter sollten
Kantenprofile, -streifen u. ä. sein.
(α < 30° : ca. 3 cm bis 5 cm
α > 30° : ca. 3 cm)
• Rutschhemmung von Auftrittsflächen einschließlich Auftrittskanten sowie von Treppenpodesten möglichst gleich gestalten.
• Beleuchtung so anordnen, dass Stufen und Stufenkanten gut
wahrnehmbar sind, erforderlichenfalls durch zusätzliche
farbliche Kennzeichnung; besonders gut wahrnehmbar sollten
erste und letzte Stufenkante sein.
• Störeinflüsse auf Schrittrhythmus im Treppenlauf, z. B. Blickfang
durch Werbemittel oder Spiegel, vermeiden.
• Handlauf benutzen!
88
1 Mechanische Gefährdungen
1.5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
PSA - Benutzungsverordnung
ASR 7/3
ASR 7/4
ASR 8/1
ASR 17/1,2
ASR 41/3
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Künstliche Beleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung
Fußböden
Verkehrswege
Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im
Freien
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
GUV 26.17
BGV A1 (VBG 1)
BGV C22 (VBG 37)
BGV A8 (VBG 125)
Merkblatt Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 27)
Bauarbeiten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Regeln der Technik
DIN 4843-100 : 1993
DIN 5035-2 : 1990
DIN 18032-2 : 1996
(Entwurf)
DIN 18065 : 2000
DIN 18201 : 1997
DIN 18202 : 1997
DIN 18318 : 1996
DIN 18333 : 1996
DIN 18352 : 1998
DIN 18353 : 1998
DIN 18367 : 1998
DIN 51097 : 1992
DIN 51130 : 1992
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe : Rutschhemmung, Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlage und thermische Beanspruchung :
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
Beleuchtung mit künstlichem Licht : Richtwerte für Arbeitsstätten in
Innenräumen und im Freien
Sporthallen : Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung Sportböden : Anforderungen, Prüfungen
Gebäudetreppen : Definitionen, Messregeln, Hauptmaße
Toleranzen im Bauwesen : Begriffe, Grundsätze, Anwendung,
Prüfung
Toleranzen im Hochbau : Bauwerke
VOB Teil C : ATV : Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken,
Plattenbeläge und Einfassungen
VOB Teil C : ATV : Betonwerksteinarbeiten
VOB Teil C : ATV : Fliesen- und Plattenarbeiten
VOB Teil C : ATV : Estricharbeiten
VOB Teil C : ATV : Holzpflasterarbeiten
Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft : Nassbelastete Barfußbereiche, Begehungsverfahren
- Schiefe Ebene
Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft : Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit erhöhter
Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene
89
1 Mechanische Gefährdungen
DIN 51131 : 1999
(Entwurf)
DIN EN 344-1 : 1997
DIN EN 344-2 : 1996
DIN EN 344/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 345-1 : 1997
DIN EN 345-2 : 1996
DIN EN 345/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 346-1 : 1997
DIN EN 346-2 : 1996
DIN EN 346/A2 : 1998
(Entwurf)
DIN EN 347-1 : 1997
DIN EN 347-2 : 1996
DIN EN 347/A2 : 1998
(Entwurf)
BGI 561 (ZH 1/113)
BGI 643 (ZH 1/381)
BGI 659 (ZH 1/470)
BGR 181 (ZH 1/571)
BGR 191 (ZH 1/702)
Prüfung von Bodenbelägen : Bestimmung der rutschhemmenden
Eigenschaft : Verfahren zur Messung des
Gleitreibungskoeffizienten
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch : Anforderungen und Prüfverfahren; Änderung A2
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche
Spezifikation
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation;
Änderung A2
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche
Spezifikation
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation;
Änderung A2
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Zusätzliche
Spezifikation
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch : Spezifikation;
Änderung A2
Merkblatt für Treppen
Merkblatt: Auf Nummer Sicher gehen – Stolpern und Ausrutschen
vermeiden
BG-Information: Gebäudereinigungsarbeiten
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr
Regeln für den Einsatz von Fußschutz
Literatur
[1]
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit
(Hrsg.): Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt
560210. Geprüfte Bodenbeläge-Positivliste. Bielefeld: ErichSchmidt-Verlag. In: BIA-Handbuch 34 (1999), Nr. VI
[2]
Säurefliesner-Vereinigung e.V. (Hrsg.): Rutschhemmende Bodenbeläge in naßbelasteten Barfußbereichen: Liste "NB"
[3]
SKIBA, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit. 9. Auflage. Bielefeld:
E.-Schmidt-Verlag 1997
[4]
TGL 30 033 (DDR-Norm): Trittsicherheit in Arbeitsstätten: Allgemeine
Festlegungen für Trittflächen. 1988
90
1 Mechanische Gefährdungen
1.5.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Sind bei witterungsbedingter Glätte, Nässe oder
Verunreinigungen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur
Beseitigung von Rutschgefährdungen ausreichend?
• Sind bei wechselnden Bodenbelägen mit sehr unterschiedlicher
Gleitreibung (besonders in Kurven) oder losen Bodenbelägen
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von
Rutschgefährdungen ausreichend, z. B. durch chemische
Nachbehandlung bzw. Befestigung?
• Sind im Gehbereich vorhandene Unebenheiten, wie Öffnungen,
Vertiefungen, Stufungen, Schrägen ungefährlich bzw. sind
entsprechende Überdeckungen vorhanden, die Gefährdungen
durch Stolpern oder Umknicken weitgehend ausschließen?
• Sind Tritt- und Standflächen in Form, Größe und Tragfähigkeit
ausreichend, um ein Fehltreten zu vermeiden?
• Sind unvermeidbare, zeitweilige Sturzgefährdungen durch
Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten ausreichend
wahrnehmbar, z. B. durch entsprechende Beleuchtung, Farbe,
Kontrast, Hinweisschilder?
• Kann der Schrittrhythmus beim Treppensteigen gestört werden?
(ungleiche Stufenhöhen, ungleiche Rutschhemmung bzw.
Ebenheit von Trittstufe/Stufenkante, schlechte Wahrnehmbarkeit
der ersten und letzten Stufenkante)
• Wird geeignetes Schuhwerk getragen (festes Schuhwerk mit
rutschhemmender und angemessen profilierter Sohle)?
Gefährdungen/Mängel
• Rutschgefährdung infolge ...
(z. B. Nässe, witterungsbedingte Glätte, Verunreinigungen, körniges Material, wechselnder
Bodenbelag, Neigung/Steigung)
• Gefährdung durch Stolpern/Umknicken infolge...
(z. B. Öffnungen, Vertiefungen, Stufungen >6 mm, Schrägen >25 %, gelöste Belagränder oder
Stufenkantenprofile, unzureichende Beleuchtung)
• Gefährdung durch Fehltreten infolge ...
(z. B. unzureichende Form, Größe, Tragfähigkeit der Trittfläche;
Ablenkung beim Begehen von Treppen)
91
1 Mechanische Gefährdungen
Maßnahmen
Vermeidung bzw. Beseitigung von Rutschgefährdungen
• rutschhemmende Beläge einsetzen bzw. herstellen ...
(z. B. profilierte Beläge, Beschichtungen, chemische Oberflächenbehandlung,
Stufenkantenprofile)
• Nässestaus, Verunreinigungen und witterungsbedingte Glätte
vermeiden bzw. rechtzeitig beseitigen ...
• wechselnde Bodenbeläge mit sehr unterschiedlicher Gleitreibung
(besonders in Kurven) beseitigen bzw. mit möglichst gleicher
Gleitreibung versehen ...
(z. B. Beschichtungen, chemische Nachbehandlung)
• Gleitreibungsmessungen durchführen ...
• lose Beläge ... (z. B. Teppiche, Gitterroste, Abdeckungen) befestigen
• auf Schrägen Gleitschutzleisten anbringen ..., Haltemöglichkeiten
schaffen ...
• Wahrnehmbarkeit zeitweiliger Rutschgefährdungen verbessern ...
(z. B. Beleuchtung, Hinweisschilder)
• geeignetes Schuhwerk tragen ...
(rutschhemmend, angemessene Profilierung)
Vermeidung bzw. Beseitigung von Stolpergefährdungen
• Stolperstellen beseitigen, überdecken oder absperren ...
• Kabel u.a. Versorgungsleitungen überdecken oder in >2 m Höhe
verlegen ...
• Gitterroste u.ä. Abdeckungen gegen Abheben und Verschieben
sichern ...
• gelöste Stufenkantenprofile erneuern oder befestigen ...
• Wahrnehmbarkeit unvermeidbarer Stolperstellen verbessern ...
Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefährdungen durch
Fehltreten
• unterschiedliche Steighöhen bei benachbarten Trittflächen
angleichen bzw. beseitigen ...
• auf Benutzung der Handläufe von Treppen u.a. Haltemöglichkeiten hinweisen ...
(z. B. Unterweisung)
• ausreichende Standfläche am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen
92
1 Mechanische Gefährdungen
1.6
Absturzgefährdungen
1.6.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Abstürze entstehen durch:
Zusammenbrechen
Durchbrechen
Zerreißen
• Zusammenbrechen oder Durchbrechen des hochgelegenen
Standplatzes oder der Abdeckung (unzureichende
Tragfähigkeit)
Dies kann ausgelöst werden durch:
− das Einwirken zu großer Kräfte, z. B. Überlastung durch Personen und/oder Gegenstände (Werkzeuge, Material), Sturm,
Kollision mit Kranen oder Baumaschinen
− Materialversagen, z. B. durch unzureichende
Dimensionierung der Gesamtkonstruktion oder einzelner
Teile, Verschleiß oder Korrosion.
Umkippen
Abrutschen
Wegrollen
• Umkippen, Abrutschen oder Wegrollen des hochgelegenen
Standplatzes (unzureichende Standfestigkeit)
Beispiele sind:
− Umkippen eines Gerüstes
− Abrutschen einer Leiter
− Wegrollen einer fahrbaren Arbeitsbühne
− Verrutschen einer Abdeckung
Fallen
Abkippen
Abrutschen
• Fallen, Kippen oder Rutschen einer Person über eine bzw. von
einer Absturzkante
(Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen/Persönliche Schutzausrüstungen fehlen oder werden nicht wirksam)
Der Absturz kann ausgelöst werden durch:
− zu weites Hinauslehnen
− Angestoßen werden
− Stolpern, Ausrutschen
− Gesundheitsstörung
Aufprallfläche
Entscheidend für die Schwere des Unfalls ist neben der Absturzhöhe die Beschaffenheit der Aufprallfläche. So sind bei einem
Absturz, z. B. auf harte oder scharfkantige Oberflächen, schwerste
oder tödliche Verletzungen auch bei geringen Absturzhöhen möglich.
18 % aller tödlichen Absturzunfälle ereignen sich bei Absturzhöhen
< 3 m.
93
1 Mechanische Gefährdungen
1.6.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Arbeitsplätze
Verkehrswege
Gefahrenbereiche
Nach § 33 BGV A1 und ASR 12/1-3 besteht Absturzgefahr bei einer
Absturzhöhe von mehr als 1 m. An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahren bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen (§ 12 ArbStättV).
Bauarbeiten
Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Baubetriebes sind
nach § 12 BGV C 22 Absturzsicherungen bei Bauarbeiten ab
unterschiedlichen Höhen erforderlich:
• unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen
man versinken kann
• ab 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und
-absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen von
Maschinen und deren Zugängen
• ab 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit nachfolgend genannten Ausnahmen:
− ab 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf
Dächern
− ab 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und bei
Arbeiten an Fenstern (z. B. Reinigungs- und Malerarbeiten,
nicht Ein- und Ausbau).
Besteht die Möglichkeit, dass Abstürzende auf Aufprallflächen mit
beispielsweise scharfen Kanten oder Spitzen, herausragenden oder
sich bewegenden Teilen fallen, sollten schon bei geringen Höhen
Absturzsicherungen zur Anwendung kommen.
arbeitsmedizinische
Untersuchungen
Arbeiten mit Absturzgefährdungen sollen nur von Personen ausgeführt werden, die gesundheitlich dazu in der Lage sind. Zu empfehlen
sind arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der
Tätigkeit und regelmäßige Nachuntersuchungen. Vorzeitige
Nachuntersuchungen sollten nach längeren Erkrankungen, auf
Wunsch eines Beschäftigten oder bei Vorliegen von gesundheitlichen Bedenken erfolgen. (BGI 504-41)
94
1 Mechanische Gefährdungen
1.6.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Grundlegende Maßnahmen sind:
• die fachgerechte Planung und Ausführung aller Arbeiten beim
Errichten und Einrichten von hochgelegenen Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen
• die Einhaltung von Prüffristen und darüber hinaus regelmäßige
Kontrollen (Sichtprüfungen), z. B. auf bauliche Veränderungen
oder Verschleißerscheinungen
• Unterweisungen und Motivation der Beschäftigten zur
Akzeptanz der Schutzeinrichtungen.
Tragfähigkeit
Gewährleistung der Tragfähigkeit (gefordert in § 18 BGV A1, § 6
BGV C 22, DIN 4420 Teil 1), z. B. durch
• ausreichende Bemessung der Gesamtkonstruktion und der tragenden Einzelteile entsprechend der zu erwartenden Nutzung
• Bau bzw. Aufbau nach den Vorschriften und Betriebsanweisungen
• Überprüfen des Objektes, z. B. auf Verschleiß, Alterung, Korrosion
• Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte.
Standsicherheit
Gewährleistung der Standsicherheit (gefordert in § 18 BGV A1,
§ 6 BGV C 22, DIN 4420 Teil 1), z. B. durch
• tragfähigen Untergrund, z. B. beim Aufstellen von Leitern oder
Gerüsten
• ausreichende und funktionssichere Verankerung oder
Kippsicherung, z. B. bei Gerüsten
• stabile Schwerpunktlage, z. B. bei Leitern durch Wahl eines
geeigneten Anstellwinkels
• ausreichende und funktionssichere Feststelleinrichtungen, z. B.
bei Fahrgerüsten
• Berücksichtigung möglicher äußerer Einwirkungen, z. B. Sturm,
starker Regen, Frost, Erschütterungen durch Sprengen, Fahrzeugverkehr oder Rammen.
Absturzsicherungen
Absturzsicherungen
Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die ein Abstürzen von
Personen verhindern. Sie sind vorrangig vor allen anderen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz anzuwenden.
Absturzsicherungen sind Umwehrungen und Abdeckungen.
95
1 Mechanische Gefährdungen
Umwehrungen
dreiteiliger Seitenschutz
• an Absturzkanten - Umwehrungen, z. B. Geländer, Brüstungen, feste Abschrankungen
ASR 12/1-3 gibt hierfür Gestaltungsregeln an:
−
Mindesthöhe:
−
Schutz vor Hindurchfallen ist durch Stäbe, Knieleisten, Gitter,
feste Ausfüllungen oder ähnliches zu gewährleisten
−
bei senkrechten Zwischenstäben darf der Abstand höchstens
18 cm betragen
−
Abstände:
−
offene Umwehrungen müssen Fußleisten von 5 cm Höhe
oder einen anderen gleichwertigen Schutz aufweisen
Ausnahme: Treppen
−
Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung (Horizontalkraft an der Oberkante)
H = 1000 N/m
H=
500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen
und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m
H=
300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden sowie an
Steckgeländern
1,00 m für Absturzhöhen bis 12 m
1,10 m für Absturzhöhen über 12 m
Handlauf - Knieleiste
Knieleiste - Fußleiste, jeweils höchstens 50 cm
Die im Bauwesen häufigste Form der Umwehrung ist der dreiteilige Seitenschutz. DIN 4420 Teil 1 und BGR 184 enthalten
u. a. folgende Gestaltungsregeln:
− Bestandteile: Geländerholm, Zwischenholm, Bordbrett
− Gesamthöhe an der Oberkante: 1,00 m ± 0,05 m
− Abstand Geländerholm - Zwischenholm;
Zwischenholm - Bordbrett:
jeweils nicht größer als 0,47 m
− Oberkante des Bordbrettes mindestens 0,10 m über der Aufstellfläche
− Geländer- und Zwischenholm
∗ bei einem Pfostenabstand bis 2 m:
⋅ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens
3 cm x 15 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10
nach DIN 4074 Teil 1
oder
96
1 Mechanische Gefährdungen
−
−
−
−
Abdeckungen
∗ bei einem Pfostenabstand bis 3 m
⋅ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens
4 cm x 20 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10
nach DIN 4074 Teil 1
⋅ Stahlrohre mindestens St 33 mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 3,2 mm Wanddicke
⋅ Aluminiumrohre mit Festigkeitseigenschaften des Zustandes F 28 nach DIN 1746 Teil 1 mit 48,3 mm Außendurchmesser und mindestens 4 mm Wanddicke
∗ an Stelle des Zwischenholms können auch Netze oder Geflechte nach BGR 184 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm verwendet werden
Bordbretter: Dicke mindestens 3 cm, Höhe mindestens 10 cm
Seitenschutzpfosten (bei höchstens 3 m Abstand)
∗ Bretter mit einem Querschnitt von mindestens
3 cm x 15 cm, Sortierklasse S 10 oder MS 10
nach DIN 4074 Teil 1
∗ Stahlrohre: siehe Holme
∗ Aluminiumrohre: siehe Holme
alle verwendeten Teile müssen in eingebautem Zustand
gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein
bei Verwendung von Teilen, die nicht der vorstehend beschriebenen Regelausführung entsprechen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis zu erbringen.
• an Boden- oder Deckenöffnungen - feste oder abnehmbare
Geländer und Abdeckungen nach ASR 12/1-3, § 33 BGV A1:
−
Anforderungen an Geländer allgemein: siehe Umwehrungen
−
klappbare oder verschiebbare Geländer müssen mit Anschlägen bzw. Einrichtungen versehen sein, die ein Öffnen in
Richtung des Absturzbereiches verhindern
−
Abdeckungen müssen ausreichend tragfähig für die vorgesehene Belastung, unverschiebbar und möglichst bündig sein.
−
klappbare Abdeckungen (z. B. Lukendeckel) müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt zufallen können
und dass sie an 3 Seiten der Öffnung eine Absturzsicherung
(Umwehrung) aufweisen
• an Wandluken nach ASR 12/1-3, § 33 BGV A1:
−
mit Unterkante < 1 m über Standort und mögliche Absturzhöhe > 2 m
∗ an beiden Seiten oder an der Oberkante feste Handgriffe
∗ Abstand der Handgriffe voneinander: höchstens 1,80 m
∗ können diese Abstände nicht eingehalten werden - Treffen
von Ersatzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz)
−
breiter als 0,50 m und höher als 1,00 m
97
1 Mechanische Gefährdungen
− fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen
− geforderte Belastbarkeit für Handgriffe und Schutzeinrichtungen: 1000 N in beliebiger Richtung (ausgenommen nach
oben)
− Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tieferliegenden Seite
öffnen lassen
Auffangeinrichtungen
Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen
nicht verwenden, sind nach § 12 BGV C 22 an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich.
• Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind:
− Fang- und Dachfanggerüste (BGR 165, DIN 4420)
− Schutzwände (BGR 184, DIN 4420)
− Auffangnetze (BGR 179, DIN EN 1263 Teil 1)
• Maximaler Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw.
Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Aufprallfläche nach § 12
BGV C 22:
− Ausleger-, Konsol- und Hängegerüst als Fanggerüst - 3,00 m
− Dachfanggerüst - 1,50 m
− alle sonstigen Fanggerüste - 2,00 m
− Auffangnetze - 6,00 m
Fang- und Dachfanggerüste
• Fang- und Dachfanggerüste
Gestaltungsregeln nach § 8 BGV C 22 und DIN 4420 Teil 1:
− Für Belagteile ist ein Tragfähigkeitsnachweis nach BGG 927
zu erbringen, sie sind dicht zu verlegen, um Bauwerksecken
ist der Belag in voller Breite herumzuführen.
− In der Fanggerüstlage ist jeder Knotenpunkt im Bauwerk zu
verankern.
− Die seitliche Begrenzung des Fanggerüstes kann Seitenschutz mit einer maximalen Neigung von 15° oder eine
Schutzwand sein. Ist die Schutzwand mehr als 15° geneigt, ist
sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen.
∗ vertikaler Abstand h bis 2,00 m, Abstand b mindestens
0,90 m
∗ vertikaler Abstand h bis 3,00 m, Abstand b mindestens
1,30 m
98
1 Mechanische Gefährdungen
Absturzkante
Absturzkante
h
h
< 0,3m
> 1m
< 0,3m
b
> 1m
b
Absturzkante
Absturzkante
b
< 0,3m
h > 1m
−
h
> 1m
> 0,5m
Abb. 1-7
> 1m
b
Bauliche Durchbildung der Fanggerüste
(DIN 4420 Teil 1)
Dachfanggerüste werden genutzt für Arbeiten an und auf
Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60°.
Liegt die Neigung des Daches zwischen 45° und 60°, darf der
Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender
Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.
Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind zusätzlich besondere Arbeitsplätze, beispielsweise gelattete
Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern oder Dachdeckerstühle zu schaffen.
Schutzwände von Dachfanggerüsten können aus
∗ einer dichten oder unterbrochenen Verbretterung mit
Zwischenräumen von höchstens 10 cm oder
∗ ausreichend tragfähigen Netzen oder Geflechten nach
BGR 184 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm
bestehen.
Ist die Schutzwand mehr als 15° gegen die Senkrechte geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu
verlegen.
99
1 Mechanische Gefährdungen
b > 0,7 m
Traufe
h1
h < 1,5 m
< 0,3 m
h 1 > h + 1,5 - b
h1 > 1,0
Abb. 1-8
> 0,6 m
Bauliche Durchbildung der Dachfanggerüste
(DIN 4420 Teil 1)
Schutzwände
• Schutzwände auf geneigten Flächen sollen nach BGR 184 und
BGG 928 nur
− auf Flächen bis 60° Neigung verwendet werden; bei einer
Neigung > 45° soll der vertikale Abstand zwischen Arbeitsplatz und Fußpunkt der Schutzwand höchstens 5,00 m
betragen,
− an Bauteilen befestigt werden, die auftretende Kräfte aufnehmen und weiterleiten können,
− montiert werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind,
− an durchgehenden, rechtwinklig zur Traufe liegenden Sparren
befestigt sein,
− verwendet werden, wenn sie den gesicherten Arbeitsbereich
seitlich um mindestens je 2,00 m überragen.
Auffangnetze
• Auffangnetze (Gestaltungsregeln und Prüfung nach BGR 179):
− sollen nur an Konstruktionen befestigt werden, die auftretende
Kräfte aufnehmen und weiterleiten können
− sollen nur von Beschäftigten montiert werden, die gegen Absturz gesichert sind
100
1 Mechanische Gefährdungen
−
Die Fangbreite b eines Auffangnetzes soll die mögliche Absturzkante überragen und zwar in Abhängigkeit des senkrechten Abstandes t zwischen Absturzkante und Netzrand:
bis zu 1,00 m um mindestens 1,00 m
bis zu 2,00 m um mindestens 1,30 m
bis zu 3,00 m um mindestens 1,80 m
bis zu 6,00 m um mindestens 3,00 m
b
Absturzk ante
t
< 6,0m
tiefster Punkt des Netzrandes
Sicherheits abs tand
Abb. 1-9
−
Erforderliche Fangbreiten
Davon abweichend soll die Fangbreite bei Arbeitsplätzen auf
mehr als 20° geneigten Flächen mindestens 3,00 m betragen.
Der Abstand zwischen Absturzkante und dem tiefsten Punkt
des Netzrandes darf in diesem Fall höchstens 3,00 m betragen.
Absturzkante
A
b> 3,0m
>20°
< 6,0m
A
t< 3,0m
tiefster Punkt des Netzrandes
Abb. 1-10 Fangbreite bei geneigten Flächen
101
1 Mechanische Gefährdungen
−
−
Sichtprüfung
Prüfung
Müssen Auffangnetze miteinander verbunden werden, soll kein
Zwischenraum >10 cm auftreten.
Maschenweite des Netzes: höchstens 10 cm
Für die Prüfung empfiehlt BGR 179:
− Vor und während des Einsatzes sind die Netze, das Netzzubehör und auch die Tragkonstruktionen auf Mängel zu überprüfen.
− Nach Erkennen von Mängeln dürfen die Auffangnetze einschließlich Zubehör erst dann weiter verwendet werden, wenn
ein Sachkundiger bestätigt hat, dass die Mängel die Sicherheit
nicht beeinträchtigen.
− Liegen Sicherheitsmängel vor, dürfen diese nur durch den
Hersteller oder von ihm benannte Personen beseitigt werden.
− Nach Beanspruchung durch das Auffangen einer Person oder
eines Gegenstandes dürfen Auffangnetze - einschließlich Zubehör - erst nach Überprüfung und Zustimmung eines Sachkundigen weiter verwendet werden.
−
Bis zu einem Jahr nach der Herstellung dürfen Netze ohne
Prüfung eingesetzt werden.
Ist das Netz älter, ist von einer amtlich anerkannten Materialprüfstelle oder dem Hersteller eine Prüfung an dem Prüfgarn
vorzunehmen. Dieser Nachweis darf jeweils nicht älter als ein
Jahr sein.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz
persönliche
Schutzausrüstung
Lassen sich Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht
einsetzen, können nach § 12 BGV C 22 auch PSA gegen Absturz
(Anseilschutz) verwendet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen:
• Anseilschutz ist ein Auffangsystem.
Bestandteile
• Bestandteile können sein:
Auffanggurte, Verbindungsmittel, mitlaufende Auffanggeräte
(Seilkürzer), Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzeinrichtungen.
• Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist darauf zu achten, dass
es bei einem Absturz nicht zum Aufprall kommen kann, d. h. die
Fallstrecke sollte möglichst kurz sein.
102
1 Mechanische Gefährdungen
Nach der PSA-Benutzungsverordnung
• muss die PSA gegen Absturz den Beschäftigten individuell passen, da sie grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person
bestimmt ist,
• trägt der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür
Sorge, dass die PSA gegen Absturz während der gesamten
Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch
einwandfreien Zustand befinden,
• hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie
die PSA gegen Absturz sicherheitsgerecht benutzt werden; soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
Darüber hinaus empfiehlt die BGR 198:
Unterweisung
• Vor der Anwendung sind die Beschäftigten nach Bedarf, aber
mindestens einmal im Jahr über das Verhalten beim Einsatz,
Handhabung und Verwendung der Bestandteile bzw. des
Systems zu unterweisen.
Sichtprüfung
• Alle Teile des Systems sind vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen.
• Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte Teile dürfen gar
nicht mehr oder erst nach Prüfung durch einen Sachkundigen
wieder verwendet werden.
Prüfung durch
Sachkundige
• PSA gegen Absturz muss mindestens einmal jährlich durch
Sachkundige geprüft werden, feste Führungen nach Bedarf.
• Textile Bestandteile sind vor Wärmequellen und
Sonneneinstrahlung zu schützen, Einwirkung von aggressiven
Medien (Laugen, Säuren, Lösungsmitteln) sind zu vermeiden.
1.6.4 Vorschriften, Regelwerk (Auswahl)
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
ASR 8/5
ASR 12/1-3
ASR 20
Arbeitsstätten-Richtlinien
Nicht durchtrittsichere Dächer
Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
Steigeisengänge
PSA-BV
BaustellV
PSA-Benutzungsverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung)
103
1 Mechanische Gefährdungen
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A 1 (VBG 1)
BGV C 22 (VBG 37)
BGV D 36 (VBG 74)
BGV D 32 (VBG 89)
Allgemeine Vorschriften
Bauarbeiten
Leitern und Tritte
Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen
Regeln der Technik
DIN EN 131-1 : 1993
DIN EN 131-2 : 1993
DIN EN 341 : 1993
DIN EN 353-1 : 1993
DIN EN 353-1/A1 : 1997
DIN EN 353-2 : 1993
DIN EN 353-2/A1 : 1997
DIN EN 354 : 1997
DIN EN 355 : 1993
DIN EN 355/A1 : 1997
DIN EN 358 : 1993
DIN EN 360 : 1993
DIN EN 360/A1 : 1997
DIN EN 361 : 1993
DIN EN 361/A1 : 1997
DIN EN 362 : 1993
DIN EN 362/A1 : 1997
DIN EN 363 : 1993
DIN EN 364 : 1993
DIN EN 364/Ber1 : 1994
DIN EN 365 : 1993
DIN EN 516 : 1995
DIN EN 795 : 1996
Leitern : Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
Leitern : Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Abseilgeräte
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung; Änderung A1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Mitlaufende
Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Mitlaufende
Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung; Änderung A1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungsmittel
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Falldämpfer
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Falldämpfer;
Änderung
Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen : Haltesysteme
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Höhensicherungsgeräte
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Höhensicherungsgeräte; Änderung A1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffanggurte
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffanggurte;
Änderung A1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungselemente
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungselemente; Änderung A1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffangsysteme
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Prüfverfahren
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Prüfverfahren;
Berichtigung 1
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Allgemeine
Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung
Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen : Einrichtungen zum
Betreten des Daches, Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte
Schutz gegen Absturz : Anschlageinrichtung : Anforderungen und
Prüfverfahren
104
1 Mechanische Gefährdungen
DIN EN 813 : 1997
DIN EN 1263-1 : 1997
DIN 4420-1 : 1990
DIN 4420-2 : 1990
DIN 4420-3 : 1990
DIN 4420-4 : 1988
DIN 4421 : 1982
DIN 4422-1 : 1992
DIN 4426 : 1990
DIN 4426 : 1999
(Entwurf)
DIN 4567 : 1998
DIN 18160-5 : 1998
DIN 18799-1 : 1999
DIN 18799-2 :1999
DIN 18799-3 : 1999
DIN 24532 : 1981
DIN 24533 : 1984
DIN 31003 : 1981
BGR 122 (ZH 1/166)
BGR 159 (ZH 1/461)
BGR 165 – 175
(ZH 1/534.0-534.9)
BGR 177 (ZH 1/542)
BGR 179 (ZH 1/560)
BGR 184 (ZH 1/584)
BGR 187 (ZH 1/601)
Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen :
Sitzgurte
Schutznetze: Sicherheitstechnische Anforderungen : Prüfverfahren
Arbeits- und Schutzgerüste : Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Arbeits- und Schutzgerüste : Leitergerüste : Sicherheitstechnische
Anforderungen
Arbeits- und Schutzgerüste : Gerüstbauarten ausgenommen Leiterund Systemgerüste : Sicherheitstechnische Anforderungen und
Regelausführungen
Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste) : Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
Traggerüste : Berechnung, Konstruktion und Ausführung
Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen :
Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen
Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen :
Absturzsicherungen
Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Arbeitsplätze
und Verkehrswege – Planung und Ausführung
Leitern : Bemessungsgrundlage für Leitern für den besonderen
beruflichen Gebrauch
Hausschornsteine : Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern mit Seitenholm :
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern mit Mittelholm :
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Steigleitern an baulichen Anlagen : Steigleitern für Schornsteine :
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen
Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl
Geländer aus Stahl
Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge : Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Montage von
Profiltafeln
Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel
Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste
Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge
Sicherheitsregeln für Auffangnetze
Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden
als Absturzsicherung bei Bauarbeiten
Sicherheitsregeln für Turm- und Schornsteinbauarbeiten
105
1 Mechanische Gefährdungen
BGR 198 (ZH 1/709)
BGI 504-41
(ZH 1/600.41)
BGI 521 (ZH 1/23)
BGI 525 (ZH 1/42)
BGI 526 (ZH 1/44)
BGI 530 (ZH 1/61)
BGI 544 (ZH 1/91)
BGI 561 (ZH 1/113)
BGI 605 (ZH 1/263)
BGI 607 (ZH 1/266)
BGI 637 (ZH 1/367)
BGI 651 (ZH 1/423)
BGI 656 (ZH 1/453)
BGI 659 (ZH 1/470)
BGI 665 (ZH 1/514)
BGI 691 (ZH 1/604)
BGG 906 (ZH 1/55)
BGG 927 (ZH 1/585)
BGG 928 (ZH 1/586)
ZH 1/515
Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen
Absturz
Arbeiten mit Absturzgefahr
Merkheft: Leitern sicher benutzen
Merkheft: Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Merkblatt für die Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen
Merkheft: Hochbauarbeiten
Sicherheitslehrbrief für Metallbau-Montagearbeiten
Merkblatt für Treppen
Merkblatt: Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze
Merkblatt: Stehleitern
Merkblatt: Podestleitern
Merkblatt: Mehrzweckleitern
Merkheft: Dacharbeiten
Merkheft: Gebäudereinigung
Merkheft: Abbrucharbeiten
Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen
mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von
Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten
Grundsätze für die Prüfung von Seitenschutzbauteilen und Dachschutzwänden
Sicherheitsregeln für Rettungs- und Arbeitskörbe an Hubrettungsfahrzeugen
106
1 Mechanische Gefährdungen
1.6.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Haben Arbeitsplätze oder Verkehrswege
− mit einer möglichen Absturzhöhe > 1 m (für Bauarbeiten siehe
BGV C 22 § 12),
− an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen
Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der
Absturzhöhe
ständige Absturzsicherungen, die verhindern, dass Personen
abstürzen bzw. hineinfallen können?
• Sind die Umwehrungen so ausgeführt und bemessen, dass sie
bei den zu erwartenden Belastungen nicht brechen können?
• Sind die ständigen Absturzsicherungen so gestaltet, dass Personen nicht hindurchfallen können?
• Sind vorhandene Boden- und Deckenöffnungen durch Geländer
oder durch Abdeckungen gesichert (Öffnungen, z. B. Luken,
Schächte, Rutschen, Gruben, Falltüren)?
• Haben vorhandene Wandöffnungen Vorrichtungen, die Personen
vor Absturz bewahren?
• Ist bei Arbeitsplätzen, die eine ständige Absturzsicherung nicht
zulassen, gesichert, dass Maßnahmen zum Schutz vor Absturz
auf andere Weise gewährleistet werden (z. B. Auffangeinrichtungen)?
• Ist das Objekt, auf dem sich hochgelegene Arbeitsplätze oder
Verkehrswege befinden, ausreichend tragfähig und standsicher?
• Sind Aufstiegshilfen / Leitern und deren Anwendung sicher?
Gefährdungen/Mängel
• Tragfähigkeit unzureichend ...
(z. B. Leiter, Dach, Gerüst)
•
•
•
•
Standsicherheit unzureichend ...
ungesicherte Absturzkante ...
ungesicherte Öffnung ...
Arbeiten auf „nichtbegehbaren Flächen“(Gefahr des Absturzes
ins Gebäudeinnere) ...
• Umwehrung unzureichend ...
(z. B. fehlende oder unzureichend befestigte Teile)
• Abdeckung unzureichend ...
(z. B. Stolperstellen, ungenügende Festigkeit)
• Gerüste weisen Mängel auf ...
(z. B. nicht ordnungsgemäßer Seitenschutz, Abstand Wand-Gerüst zu groß, Belag nicht
vollständig ausgelegt, ungenügende Verankerung)
• Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz unzureichend ...
• bei PSA gegen Absturz Auffangsysteme fehlerhaft zusammengestellt ..., PSA falsch angelegt
107
1 Mechanische Gefährdungen
Maßnahmen
• Tragfähigkeit verbessern / wiederherstellen durch ...
• Standsicherheit verbessern / wiederherstellen durch ...
(z. B. sachgerechtes Aufstellen von Leitern, Gerüsten)
• Absturzkante sichern durch ...
(z. B. 3-teiliger Seitenschutz, Fanggerüste, PSA gegen Absturz)
• Öffnung sichern durch ...
(z. B. Umwehren, Abdecken)
• Auffangeinrichtungen im Gebäudeinneren vorsehen ...
(z. B. Auffangnetze)
•
•
•
•
•
Umwehrung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ...
Abdeckung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ...
sicherheitsgerechten Zustand (wieder-)herstellen ...
geeignete Anschlagpunkte vorsehen ...
bei PSA (Auffangsysteme) geeignete Kombinationen auswählen
..., Beschäftigte unterweisen ...
108
2 Elektrische Gefährdungen
2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Durchströmung
Störlichtbogen
2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Spannung
Lichtbogenarbeit
Kurzschlussstrom
2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
2.3.1 Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Arbeitgeberpflichten
Sicherheitsregeln
Schutzabstände
Arbeiten unter Spannung
NH-Sicherungen
Prüfungen
2.3.2 Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes
Berührungsschutz
Fehlerschutz
Zusatzschutz
Störlichtbogenschutz
2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
2.5 Textbausteine
Arbeitshilfen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Gefahrenzone
Schutzabstände bei speziellen Arbeiten
Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten
Prüffristen
Autoren:
Dr.-Ing. P. Lange
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. P. Lange
BAuA, Gruppe AS 4.3, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
109
2 Elektrische Gefährdungen
2.1
Durchströmung
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Gesundheitliche Schädigungen durch die Wirkung des elektrischen
Stromes können entstehen
• bei der Durchströmung, wenn der Strom durch den menschlichen Körper in Abhängigkeit der Widerstände im Unfallstromkreis und der treibenden Spannung eine gefährliche Größe annimmt.
Die Durchströmung kann erfolgen
− bei direkter Berührung von spannungsführenden Teilen unterschiedlichen Potentials und
− bei der unzulässigen Näherung im Hochspannungsbereich,
wenn die Luftstrecke innerhalb der Gefahrenzone durch einen
Vorlichtbogen zwischen spannungsführendem Teil und
Mensch überbrückt wird.
Dabei können Strommarken an den Berührungspunkten, innere
Verbrennungen, Verkochung der Blutbahn oder Herzkammerflimmern entstehen.
Störlichtbogen
• durch Störlichtbögen und deren thermische, dynamische und
toxische Wirkungen auf den Menschen
Thermische Wirkungen:
Verbrennungen 1. bis 4. Grades durch erhitzte Gase oder Metallteile
Dynamische Wirkungen:
Verletzungen durch bewegte Teile infolge des Druckaufbaus in
geschlossenen Räumen mit anschließendem Zerbersten der
Kapselung
Toxische Wirkungen:
Vergiftungen durch Gase oder Stäube, z.B. durch Ozon oder die
Zersetzungsprodukte von Schwefelhexafluorid SF6
Lichtwirkung:
Verblitzen der Augen
2.2
Spannung
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
• Über 50 V Wechselspannung und 120 V Gleichspannung ist
Schutz gegen gefährliche Körperströme erforderlich
(DIN VDE 0100 Teil 410).
• Elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen
50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und
1500 V für Gleichstrom müssen den Sicherheitsgrundsätzen der
1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz entsprechend beschaffen sein.
110
2 Elektrische Gefährdungen
Lichtbogenarbeit
• Bei Störlichtbögen mit einer Lichtbogenarbeit größer 250 kWs
sind Verbrennungen der Haut bei normaler Arbeitsbekleidung
möglich. (Auf der Grundlage von Untersuchungen der BG Feinmechanik und Elektrotechnik und des Prüffeldes für elektrische
Hochleistungstechnik in Berlin festgelegter Grenzwert in
TGL 200-0606/05.)
Kurzschlussstrom
• Bei Arbeiten unter Spannung besteht bei einem Kurzschlussstrom bis 3 mA Wechselstrom oder 12 mA Gleichstrom und bei
einer Energie bis 350 mJ keine Gefährdung (DA zu § 8 Nr. 1
BGV A2).
2.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
2.3.1 Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Pflichten des Arbeitgebers:
Arbeitgeberpflichten
• Nach BGV A2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Herstellen,
Errichten, Ändern und Instandsetzen) nur von der Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht der Elektrofachkraft durchgeführt
werden.
• Der Unternehmer kann zu den Arbeitsaufgaben und den Arbeitsbereichen eine Pflichtenübertragung nach §12 BGV A1 durchführen.
• Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen
und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden (§ 5 BGV A2).
5 Sicherheitsregeln
Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Fach- und Aufsichtsverantwortung der Elektrofachkraft:
• Einhalten der 5 Sicherheitsregeln:
− Freischalten
− gegen Wiedereinschalten sichern
− Spannungsfreiheit feststellen
− Erden und Kurzschließen
− benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder
abschranken
Arbeiten in der Nähe
spannungsführender Teile
• In der Nähe spannungsführender Teile, die nicht gegen direktes
Berühren geschützt sind, darf gearbeitet werden, wenn die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden. Als zulässige Annäherung gelten:
− die äußere Grenze der Gefahrenzone (DL), DA § 7 Tabelle 2
BGV A2; innerhalb dieser Grenze besteht akute Lebensgefahr
Anlage 1: Gefahrenzone
111
2 Elektrische Gefährdungen
−
die äußere Grenze der Annäherungszone,
für elektrotechnische Arbeiten § 7 Tabelle 3 BGV A2
für nicht elektrotechnische Arbeiten § 7 Tabelle 4 BGV A2.
Anlage 2: Schutzabstände bei speziellen Arbeiten
Anlage 3: Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten
unter Spannung stehendes Teil
Gefahrenzone
Annäherungszone
DV
DL
Arbeiten unter Spannung
• Arbeiten unter Spannung müssen nach national erprobten Verfahren ausgeführt werden. Bedingungen und Regelungen dazu
sind in § 8 BGV A2 und DIN VDE 0105-100 angegeben.
NH-Sicherungen
• Beim Betätigen von unter Spannung stehenden NH-Sicherungen
sollte der Sicherungsaufsteckgriff mit Stulpe und Gesichtsschutz
verwendet werden, wenn kein Berührungsschutz und keine
Schottungen zwischen den NH-Sicherungsunterteilen vorhanden
sind. Unterweisungen und Training für das Betätigen von NHSicherungen werden empfohlen.
Prüfungen
• Regelungen für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Erst- und Wiederholungsprüfungen) sind in §5 BGV A2
und DIN VDE 0100 Teil 610 angegeben. Weitere spezielle
Prüfungen sind im Technischen Regelwerk enthalten.
Anlage 4: Prüffristen
2.3.2 Maßnahmen zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes
Basisschutz
• Schutzmaßnahmen gegen das Berühren betriebsmäßig unter
Spannung stehender Teile:
Austausch von
− unzureichenden oder beschädigten Isolierungen,
− defekten Isolierplatten, Abdeckungen, Gehäusen oder Kapselungen,
− beschädigten oder unzulässigen Steckverbindungen,
− Anschluss- oder Verlängerungsleitungen ohne Zugentlastung
− bzw. Beseitigung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel.
112
2 Elektrische Gefährdungen
Fehlerschutz
• Schutzmaßnahmen beim Berühren von Teilen, die im Fehlerfall
eine gefährliche Spannung annehmen können:
− Überprüfen, ob die in DIN VDE 0100 Teil 410 beschriebenen
Schutzmaßnahmen vorhanden bzw. wirksam sind,
− Durchführung von Wiederholungsprüfungen nach Tabelle 1A
bis 1C in den Durchführungsanweisungen zur BGV A2 durch
die Elektrofachkraft.
Zusatzschutz
• Der Zusatzschutz ist nur als Ergänzung des Basisschutzes einzusetzen. Er wird realisiert mit Fehlerstrom-Schutzschaltern mit
I∆n ≤ 30 mA oder mit LS/DI-Schalter (bedingt zulässig). Der
Zusatzschutz wird besonders dort gefordert, wo robuste Bedingungen den Basisschutz unwirksam machen können, z.B. nach
DIN VDE 0100 Gruppe 700 in Räumen mit Badewanne oder
Dusche, Schwimmhallen, Baustellen, landwirtschaftliche
Betriebsstätten.
Störlichtbogenschutz
• Schutzmaßnahmen gegen das Auftreten bzw. gegen die Wirkungen von Störlichtbögen:
- Auswahl und Einsatz von lichtbogengeprüften Schalt- und
Verteilungsanlagen,
- Bescheinigung des Errichters der Anlage zur Gewährleistung
des Lichtbogenschutzes,
- Durchführen von Funktionsprüfungen der Lichtbogenschutzeinrichtungen nach Angaben des Herstellers,
- Realisieren der technischen Maßnahmen nach DIN VDE 0101,
Abschnitt 7.4,
- Einhalten der vorgeschriebenen klimatischen Bedingungen.
113
2 Elektrische Gefährdungen
2.4
Vorschriften, Regelwerk (Auswahl),
Literatur
Gesetze, Verordnungen
1. GSGV
Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel
(Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A2 (VBG 4)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, mit Durchführungsanweisungen und Anhang
Regeln der Technik
DIN VDE 0105-100 : 2000
DIN EN 60079 - 14
VDE 0165-102 : 1998
CLC HD 637 S1
DIN EN 60204-1 : 1998
DIN IEC 64/886/
CDV VDE 0140-1 : 1996
DIN JEC 64/1059/CD :
1999
DIN VDE 0100 : 1973
DIN VDE 0100-410 : 1997
DIN VDE 0100-470 : 1996
DIN VDE 0100-540 : 1991/
DIN VDEV 0800–2–548 :
1999
DIN VDE 0100-550 : 1988
DIN VDE 0100-610 : 1994
A1 : 1995
DIN VDE 0100-704 : 1987
DIN VDE 0100-705 : 1992
DIN VDE 0101 : 2000
DIN VDE 0104 : 1989
DIN VDE 0106-1 : 1982
A1 : 1990 , A2 : 1986
A3 : 1992
DIN VDE 0106-100 : 1983
DIN VDE 0107 : 1994
Beiblatt 1 : 1989
DIN VDE 0132 : 1989
Entwurf : 2000
DIN VDE 0166 : 1981
Entwurf : 1996, A : 1987
Betrieb von elektrischen Anlagen
Elektrische Anlagen in gasexplosionsgefährdeten Bereichen
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen
über 1 kV
Sicherheit von Maschinen : Elektrische Ausrüstung von Maschinen
Schutz gegen elektrischen Schlag : Gemeinsame Anforderungen
für Anlagen und Betriebsmittel
Schutz gegen elektrischen Schlag; Änderung 1
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V
Schutzmaßnahmen : Schutz gegen elektrischen Schlag
Schutzmaßnahmen : Anwendung der Schutzmaßnahmen
Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel : Erdung,
Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter
Schutzmaßnahmen : Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel : Steckvorrichtungen, Schalter, Installationsgeräte
Prüfungen; Erstprüfungen
Baustellen
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Anwesen
Errichten von Starkstromanlagen über 1 kV
Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen
Schutz gegen elektrischen Schlag : Klassifizierung von elektrischen
und elektronischen Betriebsmitteln
Schutz gegen elektrischen Schlag : Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile
Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten
Räumen außerhalb von Krankenhäusern
Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen
114
2 Elektrische Gefährdungen
2.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Ist gewährleistet, dass betriebsmäßig unter Spannung stehende
Teile nicht berührt werden können?
• Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht von elektrotechnisch unterwiesenen Personen errichtet und betrieben?
• Werden in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen
zum Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes durchgeführt?
(Prüffristen VBG 4; Prüfen von Schutzmaßnahmen)
• Werden besonders vor Arbeitsbeginn Unterweisungen über mögliche Gefährdungen durch elektrischen Strom durchgeführt, einschließlich für elektrotechnische Laien (Bagger-, Kranführer und
Bauarbeiter)?
• Wie wird abgesichert, dass die vorgeschriebenen
Schutzabstände nicht unterschritten werden?
• Werden defekte elektrische Betriebsmittel (z. B. handgeführte
Elektrowerkzeuge, Kabelroller, Verlängerungsleitungen, Steckvorrichtungen) unverzüglich außer Betrieb genommen?
Gefährdungen/Mängel
• Arbeiten oder Eingriff an elektrischen Anlagen durch Fachunkundige (Laien)
• Arbeiten unter Spannung ohne zwingende Gründe (Durchführungsanweisung BGV A2)
• sichtbare Schäden an elektrischen Betriebsmitteln
(z. B. beschädigte Isolierungen, unzulässige Steckverbindungen oder Verlängerungsleitungen)
• Unterschreiten von vorgeschriebenen Schutzabständen durch
Unkenntnis
• Fehlender Berührungsschutz
(Abstand, Abdeckung, Umhüllung, Kapselung)
• nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von elektrischen Betriebsmitteln
(z. B. elektrische Handwerkzeuge für Innen bei Regen im Freien)
• Nichtbeachten der 5 Sicherheitsregeln
(z. B. unterlassene Erdung an der Arbeitsstelle)
Maßnahmen
• Arbeiten an elektrischen Anlagen nur durch Elektrofachkräfte und
elektrotechnisch unterwiesene Personen
• Mängel durch die Elektrofachkraft beseitigen ...
• über Schutzabstände, Schutzmaßnahmen und bestimmungsgemäßen Gebrauch elektrischer Betriebsmittel unterweisen ...
• Fünf-Sicherheitsregeln konsequent einhalten
• Wiederholungsprüfungen durchführen ...
• elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den
elektrotechnischen Regeln (Anhang VBG 4) betreiben ...
115
Anlage 1
2 Elektrische Gefährdungen
Gefahrenzone
Auszug aus BGV A2
Die Gefahrenzone ist ein Bereich um unter Spannung stehender Teile, in dem beim Eindringen
ohne Schutzmaßnahmen der zur Vermeidung einer elektrischen Gefahr erforderliche
Isolationspegel nicht sichergestellt ist
Gefahrenzone: DIN VDE 0105 Teil 100
Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
Äußere Grenze der
Gefahrenzone
Innenraumanlage
Freiluftanlage
1)
DL (Abstand in Luft)
BemessungsSteh-Blitz-/SchaltStoßspannung
Uimp (Scheitelwert)
kV
mm
kV
<1
1)
keine Berührung
4
3
60
120
40
6
90
120
60
10
120
150
75
15
160
95
20
220
125
30
320
170
36
380
200
45
480
250
66
630
325
70
750
380
110
1100
550
132
1300
650
150
1500
750
220
2100
1050
275
2400
850
380
2900 / 3400
950 / 10050
480
4100
1175
700
6400
1550
Werte D L sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrige Bemessungsspannungen siehe
DIN VDE 0101
Die Abstände D L sind identisch mit den Werten der Gefahrenzone in BGV A2 DA Tab. 2.
Alle Arbeiten innerhalb der Gefahrenzone müssen entsprechend den Bedingungen für Arbeit unter
Spannung ausgeführt werden
116
Anlage 2
2 Elektrische Gefährdungen
Annäherungszone für elektrotechnische Arbeiten
Auszug aus der BGV A2
Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung
Wenn Schutz durch Abstand und Aufsichtsführung angewandt werden soll, müssen für diese
Methode festgelegte Abstände eingehalten werden. Diese Abstände sind festgelegt in DIN VDE
0105 Teil 100, Tab. 102 oder BGV A2 Tabelle 3.
Schutzabstände bei speziellen Arbeiten
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
0,5
Netz-Nennspannung
über
1 bis
30
1,5
über
30 bis
110
2,0
über
110 bis
220
3,0
über
220 bis
380
4,0
Diese Arbeiten müssen von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen
oder unter entsprechender Aufsicht durchgeführt werden.
Spezielle Arbeiten, z. B.:
-
Bewegen von Leitern
Arbeiten an Freileitungen (mehrerer Stromkreise) Hochziehen, Herablassen von Werkzeugen
oder Material
Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten
117
Anlage 3
2 Elektrische Gefährdungen
Annäherungszone für nicht elektrotechnische Arbeiten
Auszug aus der BGV A2
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
Für Bauarbeiten und nicht elektrotechnische Arbeiten, auch wenn sie von elektrotechnischen Laien
ausgeführt werden, gelten folgende Abstände. Sie sind angegeben in DINVDE 0105 Teil 100,
Tab. 103 oder BGV A2 Tabelle 4.
Annäherungszone, Schutzabstände
kV
Äußere Grenze der Annäherungszone DV;
Schutzabstand (Abstand in Luft von
ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
1,0
Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
über
1 bis
110
3,0
über
110 bis
220
4,0
über
220 bis
380
5,0
Diese Abstände gelten für Bauarbeiten und sonstigenichtelektrotechnische Arbeiten, z. B.:
-
Gerüstbau
Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen
Montagearbeiten
Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten
Bewegen von sonstigen Geräten und Bauhilfen
Transportarbeiten
118
Anlage 4
2 Elektrische Gefährdungen
Prüffristen
Auszug aus der BGV A2
Gemäß BGV A2 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand
zu erhalten.
Der ordnungsgemäße Zustand ist vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach Änderungen oder
Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Prüfungen nachzuweisen.
Für Wiederholungsprüfungen sind die Fristen so zu bemessen,dass entstehende Mängel, mit
denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Dieser Grundsatz gilt als erfüllt,
wenn folgende Fristen eingehalten werden
Anlage/Betriebsmittel
Prüffrist
Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und
ortsfeste Betriebsmittel
4 Jahre
auf ordnungsgemäßen
Zustand
Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und
ortsfest elektrische
Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und
Anlagen besonderer Art“
(DIN VDE 0100 Gruppe 700)
1 Jahr
Schutzmaßnahmen mit
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären
Anlagen
1 Monat
auf Wirksamkeit
Elektrofachkraft oder
elektrotechnisch unterwiesene Person bei
Verwendung geeigneter
Mess- und Prüfgeräte
auf einwandfreie
Funktion durch
Betätigen der
Benutzer
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen
6 Monate
- in nichtstationären Anlagen
arbeitstäglich
Prüfer
Prüfeinrichtung
Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese
von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie
kontinuierlich
- von Elektrofachkräften instandgehalten
und
- durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B. Überwachen des
Isolationswiderstandes)
geprüft werden.
119
3 Gefahrstoffe
3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
3.1.1 Gefahrstoffe und Gefährlichkeitsmerkmale
3.1.2 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
Einstufung
Kennzeichnung
R-Sätze
S-Sätze
3.1.3 Sicherheitsdatenblatt
3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
3.2.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)
Liste der Luftgrenzwerte
3.2.2 Technische Richtkonzentration (TRK)
3.2.3 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)
3.2.4 Auslöseschwelle
3.2.5 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
3.3.1 Mindeststandards für den Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen
3.3.2 Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen
Ermittlungspflicht
Pflicht zur Ersatzstoffprüfung
Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Überwachungspflicht
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen
Unterweisungspflichten, Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten
Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
Pflicht zur gefährdungslosen Aufbewahrung, Lagerung, Abfallentsorgung
Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen
Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen
3.3.3 Ergänzende Vorschriften für Gefahrstoffe mit spezifischen gefährlichen
Eigenschaften
Umgang mit besonders gefährlichen krebserzeugenden
Gefahrstoffen nach § 15a GefStoffV
120
3 Gefahrstoffe
3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
3.5 Textbausteine
Arbeitshilfen
Anlage 1:
Zumutbarkeit von Ersatzlösungen
Anlage 2:
Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis
Anlage 3:
Verbote und Beschränkungen
Anlage 4:
Begriffe
Autoren:
Dr. rer. nat. Martin Henn
Dipl.-Ing. I. Lepenies
Dr. rer. nat. Rolf Packroff
Ansprechpartner:
Dr. rer. nat. Martin Henn
Dr. rer. nat. Rolf Packroff
BAuA, Gruppe 4.6, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
121
3 Gefahrstoffe
3.1
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
3.1.1 Gefahrstoffe und Gefährlichkeitsmerkmale
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind
• gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die
Gefährlichkeitsmerkmale
1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend ,
14. erbgutverändernd oder
15. umweltgefährlich
sind bzw. sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen;
GefStoffV
• Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig
sind;
• Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen mit den
genannten gefährlichen Eigenschaften entstehen oder
freigesetzt werden können.
Die Gefährlichkeitsmerkmale sowie die zugehörige Kennzeichnung
mit Kennbuchstaben, Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen
und Gefahrenhinweisen sind in Tabelle 3-1 zusammengestellt.
Auf explosionsgefährliche und brennbare Stoffe sowie entsprechende Schutzmaßnahmen wird im Gefährdungsfaktor Brand- und
Explosionsgefährdungen (Abschnitt 5) besonders eingegangen.
122
3 Gefahrstoffe
Tab. 3-1
Gefahrstoffübersicht, Merkmale und Kennzeichnung
Gefährlichkeitsmerkmale
wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV
nach § 4 Abs. 1 GefStoffV
Kennbuchstaben
Gefahrensymbole
Gefahrenbezeichnung
Gefahrenhinweise
R-Sätze
(Auswahl aus Anhang III der Richtlinie
67/548/EWG)
Stoffe und Zubereitungen sind:
1. explosionsgefährlich , wenn sie in festem, flüssigem,
E
pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne
R2
R3
Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller
Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festge-
Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere
Zündquellen explosionsgefährlich
Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere
Zündquellen besonders explosionsgefährlich
legten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder
beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,
Explosionsgefährlich
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar
O
sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brand-
R7
R8
R9
gefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
Kann Brand verursachen
Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren
Stoffen
Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
Brandfördernd
3. hochentzündlich, wenn sie
a)
F+
R12
Hochentzündlich
R11
R15
R17
Leichtentzündlich
Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
Selbstentzündlich an der Luft
R10
Entzündlich
in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
b)
als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck
in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,
Hochentzündlich
4. leichtentzündlich, wenn sie
a)
F
sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
b)
in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer
Zündquelle leicht entzündet werden können und nach
deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen
oder weiterglimmen,
c)
in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt
d)
bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hoch-
Leichtentzündlich
haben,
entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln,
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen
Flammpunkt haben,
6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,
T+
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen
können,
Sehr giftig
R26
R27
R28
R39/
Sehr giftig beim Einatmen
Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
Sehr giftig beim Verschlucken
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/
immer in Verbindung mit einem oder
mehreren der R-Sätze 26, 27 oder 28 z.B.
R39/26
Sehr giftig/ernste Gefahr irreversiblen
Schadens durch Einatmen
123
3 Gefahrstoffe
Gefährlichkeitsmerkmale
wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV
nach § 4 Abs. 1 GefStoffV
Kennbuchstaben
Gefahrensymbole
Gefahrenbezeichnung
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-
T
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen
können,
Giftig
8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-
Xn
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen
können,
Gesundheitsschädlich
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören
C
können,
Gefahrenhinweise
R-Sätze
(Auswahl aus Anhang III der Richtlinie
67/548/EWG)
R23
R24
R25
R39/
Giftig beim Einatmen
Giftig bei Berührung mit der Haut
Giftig beim Verschlucken
Ernste Gefahr irreversiblen Schadens/
immer in Verbindung mit einem oder
mehreren der R-Sätze 23, 24 oder 25
R48/ Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition/
immer in Verbindung mit einem oder
mehreren der R-Sätze 23, 24 oder 25
R20
R21
Gesundheitsschädlich beim Einatmen
Gesundheitsschädlich bei Berührung mit
der Haut
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R48/ Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition/
immer in Verbindung mit einem oder
mehreren der R-Sätze 20, 21 oder 22
R40/ Irreversibler Schaden möglich/immer in
Verbindung mit einem oder mehreren der
R-Sätze 20, 21 oder 22
R65 kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen
R34
R35
Verursacht Verätzungen
Verursacht schwere Verätzungen
R36
R37
R38
R41
Reizt die Augen
Reizt die Atmungsorgane
Reizt die Haut
Gefahr ernster Augenschäden
Ätzend
10.
reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem,
Xi
länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut
oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,
Reizend
11. sensibilisierend , wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme
Xn
über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R42/43
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff
oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
Gesundheitsschädlich
sensibilisierend , wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme
Xi
über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R42/43
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff
oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
Reizend
124
3 Gefahrstoffe
Gefährlichkeitsmerkmale
wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV
nach § 4 Abs. 1 GefStoffV
Kennbuchstaben
Gefahrensymbole
Gefahrenbezeichnung
12.
krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
T
oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebs-
Gefahrenhinweise
R-Sätze
(Auswahl aus Anhang III der Richtlinie
67/548/EWG)
R45
Kann Krebs erzeugen
R49
Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R40
Irreversibler Schaden möglich
R60
Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beein-
R61
Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R62
Kann möglicherweise die Fortpflanzungs-
R63
Kann das Kind im Mutterleib möglicher-
häufigkeit erhöhen können,
krebserzeugend
Kategorie 1 und 2
Giftig
krebserzeugend
Xn
Kategorie 3
Gesundheitsschädlich
13.
fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn
T
sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
trächtigen
nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen
oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine
Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können,
Giftig
fortpflanzungsgefährdend
Kategorie 1 und 2
Xn
fortpflanzungsgefährdend
fähigkeit beeinträchtigen
Kategorie 3
weise schädigen
Gesundheitsschädlich
14.
erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
T
R46
Kann vererbbare Schäden verursachen
R40
Irreversibler Schaden möglich
oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden
zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
erbgutverändernd
Kategorie1 und 2
Giftig
erbgutverändernd
Xn
Kategorie 3
Gesundheitsschädlich
125
3 Gefahrstoffe
Gefährlichkeitsmerkmale
wichtige Kennzeichnungsbestandteile nach §§ 6, 7 GefStoffV
nach § 4 Abs. 1 GefStoffV
Kennbuchstaben
Gefahrensymbole
Gefahrenbezeichnung
15.
umweltgefährlich , wenn sie selbst oder ihre Umwand-
N
Gefahrenhinweise
R-Sätze
(Auswahl aus Anhang III der Richtlinie
67/548/EWG)
R50
Sehr giftig für Wasserorganismen
lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Natur-
R51
Giftig für Wasserorganismen
haushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren,
R52
Schädlich für Wasserorganismen
Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass
R53
Kann in Gewässern längerfristig schädliche
dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbei-
Wirkungen haben
geführt werden können.
Umweltgefährlich
R54
Giftig für Pflanzen
R55
Giftig für Tiere
R56
Giftig für Bodenorganismen
R57
Giftig für Bienen
R58
Kann längerfristig schädliche Wirkungen
auf die Umwelt haben
R59
Gefährlichkeitsmerkmale
nach § 4 Abs. 2 GefStoffV
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind:
1. explosionsfähig, wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische
Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist,
2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie
bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in
den Nummern 12 bis 14 nicht genannten
Gesundheitsschaden verursachen können.
Gefährlich für die Ozonschicht
126
3 Gefahrstoffe
3.1.2 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
und Zubereitungen (3. Abschnitt GefStoffV)
Liste der gefährlichen
Stoffe und Zubereitungen
Stoffe mit verbindlicher, einheitlicher Einstufung und Kennzeichnung für die gesamte EU enthält die Liste der gefährlichen Stoffe
und Zubereitungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG [2].
Einstufung
Hersteller oder Einführer müssen gefährliche Stoffe, die nicht in der
vorgenannten Liste enthalten sind, entsprechend Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG [6] einstufen. Für alle Zubereitungen, die
zumindest einen gefährlichen Stoff enthalten, ist die Einstufung
nach Richtlinie 88/379/EWG vorzunehmen. Wenn bei
betrieblichen Verfahren gefährliche Stoffe entstehen oder
freigesetzt werden, muss der Verwender diese Stoffe ebenfalls
einstufen.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen auf der Verpackung muss in
deutscher Sprache, in gut lesbarer Größe und haltbar auf der Verpackung angebracht sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Tab. 3-2
Kennzeichnungsbestandteile von Gefahrstoffen und
Zubereitungen
Kennzeichnung
Stoffe
Zubereitungen
•
Handelsname oder Bezeichnung
Chemische Bezeichnung
•
•
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung
•
•
Hinweise auf besondere Gefahren
(R-Sätze)
•
•
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
•
•
•
•
Name, Anschrift, Telefon-Nr. des
Inverkehrbringers
Zugeordnete EG-Nummer
(EINECS- oder ELINCS-Nummer)
•
Wenn in der Liste der gefährlichen
Stoffe aufgeführt, mit dem Hinweis
versehen: "EG-Kennzeichnung"
•
Füllmenge des Inhalts
(bei Verbraucherprodukten)
•
127
3 Gefahrstoffe
Die für das Inverkehrbringen erstellte Kennzeichnung muss auch,
von einigen Ausnahmen abgesehen, im Betrieb erhalten und
weitergegeben werden.
Weitergehende Erläuterungen zur Durchführung der Einstufung
und Kennzeichnung finden sich in der TRGS 200 und TRGS 201.
R-Sätze
Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze):
In den Gefahrenhinweisen (R-Sätze) wird auf die gefährlichen
Eigenschaften, die zu der Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung als gefährlich geführt haben und - soweit bekannt und sinnvoll - auf den kritischen Aufnahmeweg (durch Einatmen, Verschlucken oder über die Haut) hingewiesen.
S-Sätze
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):
Hier wird auf einige Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
Gefahrstoffen aufmerksam gemacht und es werden direkte Handlungsanweisungen sowie Empfehlungen zur Schadensbegrenzung
gegeben. Diese Hinweise werden durch weitere Angaben zu
Schutzmaßnahmen im Sicherheitsdatenblatt ergänzt.
Besondere Kennzeichnung von bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200):
Diese Kennzeichnung ist erforderlich für
• asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse,
• bleihaltige Zubereitungen,
• cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen),
• cyanacrylathaltige Zubereitungen,
• isocyanathaltige Zubereitungen,
• Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten,
• zinnorganische Verbindungen und deren Zubereitungen,
• Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht ≤ 700 enthalten,
• Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen,
• Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin
oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthalten,
• Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle (PCB),
polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zubereitungen enthalten,
• Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd enthalten,
• Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten.
128
3 Gefahrstoffe
3.1.3 Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Hersteller, Einführer und erneute Inverkehrbringer gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen müssen dem gewerblichen Abnehmer
ein EU-Sicherheitsdatenblatt mitliefern (§ 14 GefStoffV). Das gilt
nicht für die private Abnahme und für
Schädlingsbekämpfungsmittel nach Richtlinie 78/631/EWG. Das
Sicherheitsdatenblatt muss folgende Angaben enthalten:
1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3. Mögliche Gefahren
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7. Handhabung und Lagerung
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
10. Stabilität und Reaktivität
11. Angaben zur Toxikologie
12. Angaben zur Ökologie
13. Hinweise zur Entsorgung
14. Angaben zum Transport
15. Vorschriften
16. Sonstige Angaben
Das Sicherheitsdatenblatt ist in deutscher Sprache abzufassen, mit
Datum zu versehen und kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln.
Eingehende Erläuterungen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes sind in der TRGS 220 enthalten.
3.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Das Gefahrstoffrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte) und Grenzwerten im biologischen Material.
Luftgrenzwerte
Luftgrenzwerte sind dabei als Immissionswerte aufzufassen. Sie
stellen die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz
dar, die nicht überschritten werden darf. Ausnahmen bilden die
sog. Kurzzeitwerte.
Grenzwerte im biologischen Material (z. B. im Blut, im Urin) korrelieren überwiegend mit den Luftgrenzwerten. Das gilt aber nur
dann, wenn die gefährlichen Stoffe nicht zusätzlich über die Haut
oder durch Verschlucken aufgenommen werden.
Mischexposition
Am Arbeitsplatz treten häufig mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf
(Mischexposition). Zur Bewertung dieser Mischexpositionen sind
die in TRGS 402 und TRGS 403 festgeschriebenen Bestimmungen
zu berücksichtigen.
129
3 Gefahrstoffe
3.2.1 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)
MAK
Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 5
GefStoffV).
Liste der Luftgrenzwerte
MAK werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesarbeitsblatt in Form der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft
am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte“) bekannt gegeben. In dem Verzeichnis von Luftgrenzwerten und krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen [3] sind
Gefahrstoffgrenzwerte aus der TRGS 900 und Stoffbewertungen der
TRGS 905 und Anhang I der RL 67/548/EWG zusammengefasst.
130
3 Gefahrstoffe
Tab. 3-3
Auszug aus der Liste von Stoffen nach TRGS 900, TRGS 905 und Anhang I der RL
67/548/EWG [3]
Stoffname
Einstufung
Luftgrenzwerte
EG-Nr.
CAS-Nr. K M RF RE ml/m3
mg/m3
Acetaldehyd
2008368 3
75-07-0
Acetamid
2004735 3
60-35-5
Aceton
Acetonitril
Spitzenb.
Kategorie
Herkunft
Hinweise
50
91
=1=
DFG
2006622
67-64-1
500
1200
1,5
DFG
BAT
2008352
75-05-8
40
68
4
DFG, EU
H
BAT
Acetylcholinesterase Hemmer
o-Acetylsalicylsäure
2000641
50-78-2
5E
Acrylaldehyd
2034534
107-02-8
Acrylamid
- Einsatz von
festem
Acrylamid
- im übrigen
2011737 2
79-06-1
Acrylnitril
2034665 2
107-13-1
Alachlor
2401108 3
NL
0,1
0,25
2
=1=
DFG
4
H, TRK, EKA (BAT)
TRGS 901-25
4
H, TRK, EKA
TRGS 901-9
0,06
0,03
3
7
In dem Verzeichnis bedeuten
EG-Nr.:
Registriernummer des Europäischen Verzeichnisses der auf dem
Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) bzw. der Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe (ELINCS)
CAS-Nr.:
Registriernummer des Chemical Abstract Service
Diese beiden Registriernummern erlauben eine eindeutige Identifizierung von chemischen Stoffen, sofern diese in dem jeweiligen
System erfasst sind.
131
3 Gefahrstoffe
Einstufung:
K: krebserzeugend
M: erbgutverändernd
RF: Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)
RE: fruchtschädigend
(entwicklungsschädigend)
Kategorien 1, 2, 3
nach Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG
Luftgrenzwerte:
Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich
achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Für staubförmige Stoffe werden die MAK als Feinstaub- bzw. als
Gesamtstaubkonzentration festgesetzt. Als Feinstaub wird der Anteil
am Gesamtstaub bezeichnet, der den Alveolarbereich der Lunge
erreicht.
A:
E:
alveolargängige Fraktion
einatembare Fraktion
Spitzenbegrenzung/Kategorie/Herkunft:
An Arbeitsplätzen kann die Konzentration der Stoffe in der Atemluft
erheblichen Schwankungen unterworfen sein. Die Abweichung nach
oben vom Mittelwert bedarf bei vielen Stoffen der Begrenzung, um
Gesundheitsschäden zu verhüten.
Der Schichtmittelwert ist dabei in jedem Fall einzuhalten. Für die
Begrenzung von Expositionsspitzen gelten folgende Regelungen:
1. Die Konzentration lokal reizender und geruchsintensiver
Stoffe soll zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration (Überschreitungsfaktor 1). Für einzelne Stoffe kann
der Ausschuss für Gefahrstoffe andere Überschreitungsfaktoren
festlegen. Die Stoffe werden durch das Zeichen = = und den
Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel:=1=).
2. Die mittlere Konzentration resorptiv wirksamer Stoffe und von
Stoffen mit Luftgrenzwerten, die nach dem TRK-Konzept aufgestellt wurden, soll in keinem 15-Minuten-Zeitraum die 4fache
Grenzwertkonzentration überschreiten (15-Minuten-Mittelwert,
Überschreitungsfaktor 4). Für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen
kann der Ausschuss für Gefahrstoffe andere Überschreitungsfaktoren festlegen. Die Stoffe werden durch Angabe des Überschreitungsfaktors ausgewiesen (in der Regel: 4).
Die Dauer der erhöhten Exposition darf in einer Schicht insgesamt 1 Stunde nicht überschreiten.
= =:
1u.4:
DFG:
EU:
Kategorie und
Überschreitungsfaktoren für Kurzzeitwerte
Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Kommission der Europäischen Union
132
3 Gefahrstoffe
Hinweise:
H: Hautresorptive Stoffe
Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des
Luftgrenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend. Durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit diesen
Stoffen unterbleibt. Bei unmittelbarem Hautkontakt ist die
TRGS 150 (Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen) zu berücksichtigen.
Y: Mit der Bemerkung "Y“ werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein
Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung der MAK und BATWerte nicht befürchtet zu werden braucht.
EKA: Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe
3.2.2 Technische Richtkonzentration (TRK)
TRK
Die Technische Richtkonzentration (TRK) ist nach
§ 3 Abs. 7 GefStoffV die Konzentration eines Stoffes in der Luft am
Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann
(Erläuterungen siehe auch TRGS 102). TRK sind in der TRGS 900
enthalten.
3.2.3 Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert
(BAT)
BAT-Werte
Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist nach
§ 3 Abs. 6 GefStoffV die Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im
allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt
wird. Grenzwerte im biologischen Material finden sich in der
TRGS 903.
3.2.4 Auslöseschwelle
Auslöseschwelle
Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des
Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere
Regelungen getroffen werden (TRGS 101).
3.2.5 Technische Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS)
TRGS
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe [5] geben den Stand der
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie
arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und der Entwicklung entsprechend angepasst.
133
3 Gefahrstoffe
Gliederung der TRGS:
1
Allgemeine
2
Technische Regeln der Reihe 100
(Begriffsbestimmungen)
3
Technische Regeln der Reihe 200
(Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen)
4
Technische Regeln der Reihe 300-600
(Umgang mit Gefahrstoffen)
5
Technische Regeln der Reihe 700
(Gesundheitliche Überwachung)
6
Technische Regeln der Reihe 900
(Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und sonstige
TRGS)
Von den Technischen Regeln für Gefahrstoffe kann nach
§ 44 Abs. 2 GefStoffV ohne behördliche Zustimmung abgewichen
werden, wenn ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.
Dies ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
3.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
3.3.1 Mindeststandards für den Umgang mit
chemischen Arbeitsstoffen (TRGS 500)
Maßnahmen, die einen Mindestschutz des Arbeitnehmers sicherstellen, sollten für alle chemischen Arbeitsstoffe angewendet
werden. Sie sind nachfolgend zusammengestellt.
Gestaltung der
Arbeitsstätte
• leicht zu reinigende Oberflächen von Decken, Wänden,
Arbeitsmitteln vorsehen (§ 8 ArbStättV)
• Arbeitsmittel und Lebensmittel getrennt aufbewahren
• Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz,
Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln vorsehen
• Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf
Baustellen einrichten (§§ 29, 30, 45 ArbStättV)
• Kleiderablage, Umkleideräume vorsehen (§ 34 ArbStättV)
• Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte Arbeitskleidung
anbieten (§ 34 ArbStättV)
• Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten vorsehen
(§§ 35, 46, 47 ArbStättV)
Arbeitsorganisation
• notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, deren Wirksamkeit überprüfen, Anpassung sicherstellen, z.B. durch
Einbindung in betriebliche Führungsstrukturen (§ 3 ArbSchG)
• Miss- oder Fehlgebrauch von Arbeitsstoffen verhindern (gut
134
3 Gefahrstoffe
erkennbare, aussagefähige Beschriftung, Beschriftung und
Inhalt der Verpackung müssen übereinstimmen, ungültige
Beschriftungen/Kennzeichnungen entfernen)
• nur vom Arbeitgeber vorgesehene Arbeitsstoffe verwenden
• Mengen am Arbeitsplatz begrenzen (§ 52 ArbStättV)
• Arbeitnehmerzahl begrenzen (zeitliche oder räumliche
Trennung)
• Arbeitsplätze aufräumen, Arbeitsgeräte sauber halten
• Arbeitsbereiche ausreichend mit gesundheitlich zuträglicher
Atemluft versorgen (§ 5 ArbStättV)
• Verunreinigungen unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigen
(§ 54 ArbStättV)
• beschriftete Behälter zur Abfallbeseitigung bereitstellen
(möglichst mit Deckel/Abdeckung) (§ 25 ArbStättV)
• Rückstände von Arbeitsstoffen (staubende, flüssige, klebende ...
Produkte) an den Außenseiten von Behältern/Verpackungen
entfernen
• Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden (z. B. ohne Staubaufwirbelung) reinigen (§ 54 ArbStättV)
• Abfälle und gebrauchte Putzlappen in bereitzustellenden
Behältern sammeln
• Arbeitsstoffe in festgelegten (ggf. gekennzeichneten) Bereichen/
Schränken aufbewahren oder lagern
• Arbeitsstoffe übersichtlich geordnet, möglichst im Originalbehälter/Originalverpackung aufbewahren oder lagern
• Arbeitsstoffe nicht in Behältern aufbewahren oder lagern, durch
deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln
verwechselt werden kann
• Arbeitsstoffe nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-,
Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften aufbewahren oder
lagern (§ 52 ArbStättV)
• Gefährdungen durch Arbeitsstoffe bei der Festlegung von
Maßnahmen für Notfälle und zur Ersten Hilfe berücksichtigen
(z. B. durch Verweis auf eine vorhandene Telefonliste der
Giftinformationszentren)
• Arbeitnehmer vor der Verwendung neuer Arbeitsstoffe über die
beim Umgang notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen
unterweisen; Unterweisungen regelmäßig wiederholen;
unerfahrene Mitarbeiter besonders umfassend unterrichten und
anleiten (§ 12 ArbSchG, § 20 GefStoffV)
• Betriebsanweisungen und sonstige Informationen zu den
verwendeten Arbeitsstoffen müssen für jeden Arbeitnehmer
einsehbar sein.
•Arbeitnehmer sind zu unterweisen,
− Arbeitskleidung zu tragen,
135
3 Gefahrstoffe
−
−
−
−
auf persönliche Hygiene zu achten,
zum Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen die hierfür
vorgesehenen Räumlichkeiten/ Bereiche zu benutzen und
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte
nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung zu betreten.
Verhaltensregeln sollten in den arbeitsplatzspezifischen
Teil der Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV integriert
werden.
•Arbeitnehmer sind verpflichtet,
− für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
tragen,
− für die Gesundheit und Sicherheit Dritter zu sorgen, die durch
den eigenen Umgang mit Arbeitsstoffen gefährdet werden
können,
− Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung
gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß
zu verwenden (§ 15 ArbSchG).
Hautschutz
• Verspritzen von Flüssigkeiten, Freisetzung von Stäuben/Nebeln
vermeiden
• Hautverletzungen (z. B. Stiche, Schnitte) durch sachgerechte
Arbeitstechniken vermeiden
• Hautschutzplan (Hautgefährdung, anzuwendende Hautreinigungs- und Hautpflegemittel) mit arbeitsmedizinischer Unterstützung erstellen und an geeigneter Stelle bekannt machen
• nach Maßgabe des Sicherheitsdatenblattes bzw. Lieferantenauskunft Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen
• zur Verfügung gestellte Schutzhandschuhe verwenden
(Sie sollten allergenarm, beständig, für die Einsatzzeit gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff undurchlässig sein
und sauber gelagert werden; siehe auch TRGS 531
„Feuchtarbeit“.)
• geeignete Arbeitskleidung verwenden (Zum Schutz vor Hautreizungen durch Fasern langärmlige, möglichst geschlossene
Arbeitskleidung, z.B. Overalls mit Ärmelbündchen, verwenden.)
• nach Maßgabe des Sicherheitsdatenblattes bzw. Lieferanteauskunft Schutzbrille zur Verfügung stellen
• Schutzbrillen tragen, evtl. Augenduschen in der Nähe des
Tätigkeitsbereiches aufstellen
• unterscheidbare Reinigungstücher für Maschinen und Hände
zur Verfügung stellen und verwenden
• vorbeugenden Hautschutz bei folgenden Tätigkeiten vorsehen:
− Arbeiten im feuchten Milieu (ab ca. 2 Stunden)
− Arbeiten mit feuchtigkeitsdichten Handschuhen ab ca.
2 Stunden
− Arbeiten, die eine häufige bzw. intensive Handreinigung
136
3 Gefahrstoffe
erfordern (TRGS 531)
Schutz vor Stäuben
• staubentwickelnde Arbeitsstoffe in geschlossenen Silos,
Bunkern, Transportbehältern oder Säcken aus staubdichtem
Material aufbewahren und lagern; Schüttware und offene
Container abdecken
• Ablagerungsmöglichkeiten von Staub konstruktiv vermeiden
(z. B. Träger abschrägen, keine textilen Oberflächen, Nischen
verkleiden)
• Höhe von Abwurf-, Füll- und Schüttstellen verringern; evtl. mit
flexiblen, staubdichten Umhüllungen versehen
• Freisetzung von Stäuben durch sachgerechte Arbeitstechniken
vermeiden
• staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren und -geräte
verwenden
• Staubablagerungen verhindern bzw. regelmäßig entfernen
• ausreichende Lüftung und Luftführung gewährleisten
• bei Reinigungsarbeiten Staub saugen, nicht blasen
• nach Möglichkeit Feucht- oder Nassverfahren anwenden
(z. B. bei Reinigungs- oder Abbrucharbeiten)
• Schneidwerkzeuge funktionsgerecht warten und schärfen
• bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z. B. bei
Abkippvorgängen) nicht in der Staubfahne aufhalten; mit dem
Rücken zum Wind arbeiten
• entleerte Säcke im Wirkbereich einer Staubabsaugung
zusammenlegen, bündeln, pressen
• Arbeitskleidung
− von der Straßenkleidung getrennt aufbewahren
− nicht abschütteln, nicht abblasen
• Schutzbrille und ggf. geeignete Atemschutzmaske bei kurzzeitiger starker Staubentwicklung oder bei Überkopfarbeiten zur
Verfügung stellen und tragen
Schutz vor Gasen,
Dämpfen, Nebeln
• Freisetzung durch sachgerechte Arbeitstechniken vermeiden
• Gebinde stets geschlossen halten; nur zur Entnahme öffnen
• beim Ab- und Umfüllen sowie bei offener Anwendung
ausreichende Lüftung und geeignete Luftführung gewährleisten
• verschüttete und ausgelaufene Arbeitsstoffe unverzüglich
beseitigen, ggf. mit geeigneten Bindemitteln
• Arbeitsverfahren anwenden, bei denen möglichst wenig Gase,
Dämpfe, Nebel freigesetzt werden; großflächig offene
Anwendungen vermeiden; Freisetzung von Lösungsmitteln
durch Absenkung der Verarbeitungstemperatur verringern
• Versprühen und Verspritzen flüssiger Arbeitsstoffe durch
137
3 Gefahrstoffe
Tauchrohre ("Unterspiegelbefüllung“) vermeiden; Tauch-,
Streich- oder Rollverfahren anstelle von Spritzverfahren
einsetzen
3.3.2 Vorschriften für den Umgang mit
Gefahrstoffen
Vorschriften
Die wesentlichen in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen
Arbeitsschutzmaßnahmen sind im folgenden Text kurz erläutert.
Diese Arbeitsschutzmaßnahmen sind beim Umgang mit Gefahrstoffen immer zu treffen, unabhängig von den spezifischen
gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, auf die im Abschnitt 3.3.
näher eingegangen wird.
Feststellung von
Gefahrstoffen
Ermittlungspflicht (§ 16 GefStoffV)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet festzustellen, ob in seinem Betrieb
mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Dabei sind auch die Gefährdungspotentiale von Stoffen zu berücksichtigen, die erst durch das Arbeitsverfahren entstehen können
(z. B. Bildung von Stickoxiden bei Schweißarbeiten).
Als Informationsquellen stehen zur Verfügung:
• Kennzeichnung auf der Verpackung
• EG-Sicherheitsdatenblatt
• zusätzliche Informationen des Herstellers oder Einführers (bei
Bedarf anfordern (Formschreiben s. Anlage 1 zur TRGS 440)
• Informationen der Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht
• Fachliteratur
• Sachverständige.
Ersatzstoffe
Pflicht zur Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren
(§ 16 Abs. 2 GefStoffV)
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob
1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko erhältlich sind,
2. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens
das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verhindert oder
verringert werden kann,
3. durch emissionsarme Verwendungsformen (z. B. Perlen, Pasten,
Lösungen, Suspensionen, staubfreie oder staubarme Granulate)
Gefährdungen verhindert oder verringert werden können.
Ist die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse und
Verfahren sowie Verwendungsformen zumutbar, dürfen nur diese
verwendet werden.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Entscheidungskriterien für die "Ermittlung der Zumutbarkeit des
Einsatzes von Ersatzlösungen" finden Sie in der TRGS 440.
138
3 Gefahrstoffe
Anlage 1: Zumutbarkeit von Ersatzlösungen
Gefahrstoffverzeichnis
Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
(§ 16 Abs. 3a GefStoffV, TRGS 440)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten
Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb umgegangen wird, zu führen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen
Eigenschaften,
3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben,
mindestens einmal jährlich zu überprüfen, kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Ausnahmen:
• Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften
und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Beschäftigten
darstellen
• Gefahrstoffe, mit denen nur kurzfristig und nicht regelmäßig umgegangen wird (z. B. Erprobung von Mustern, kleine Reparaturen)
Ein Verzeichnis muss immer geführt werden, wenn es sich um
Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen handelt.
Als Gefahrstoffverzeichnis gelten auch
• Bestandslisten und Einlagerungspläne (z.B. in Lagern und Verkaufsstellen bei ausschließlichem Umgang mit verpackten und
gekennzeichneten Gefahrstoffen), sofern weitere Informationen
zu den Gefährdungen vorliegen, wie Sammlungen von Betriebsanweisungen, Unfallmerkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
• Sammlungen von Sicherheitsdatenblättern, sofern sie arbeitsbereichsbezogen sind und um Angaben zu Mengenbereichen ergänzt wurden.
139
3 Gefahrstoffe
Tab. 3-4
Beispiel für ein einfaches Gefahrstoffverzeichnis
Nr. Gefahrstoff Einstufung;
Angaben zu Arbeitsbereiche
(Handelsgefährliche
Mengen
name)
Eigenschaften (kg, l/Jahr)
1
...
2
...
3
Spiritus
4
...
5
F; R 11
100
Reparaturwerkstatt
Wäscherei
Dieselmotoremission
krebserzeugend
5 Gabelstapler
Hochlager
6
Antifrost
Xn; R 22
45
Kfz-Werkstatt
7
...
8
Betonlöser
C; R 34-37
20
Bauhof
Durch eine Erweiterung der Tabelle (erweitertes Gefahrstoffverzeichnis) um Angaben
• zu den wichtigsten gefährlichen Inhaltsstoffen (aus dem Sicherheitsdatenblatt oder einer Anfrage nach §16 Abs. 3 GefStoffV an
den Hersteller oder Einführer),
• zu Grenzwerten,
• zur innerbetrieblichen Verwendung etc.
können die wichtigsten Grundinformationen zur Gefährdungsermittlung, zur Prioritätensetzung bei der Ersatzstoffsuche oder zur
Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 mit relativ geringem
Zusatzaufwand zusammengestellt werden.
Anlage 2: Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis
Feststellung der Konzentration von Gefahrstoffen
Überwachungspflicht (§ 18 GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Einhaltung der geltenden Grenzwerte (MAK, TRK, BAT) zu überprüfen
und die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe zu beurteilen, wenn das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am
Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen ist.
140
3 Gefahrstoffe
sachkundige Messungen
Im Rahmen einer solchen Überprüfung von Arbeitsplätzen werden in
der Regel Messungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber kann diese
Messungen in eigener Verantwortung durchführen, vorausgesetzt, er
verfügt über die notwendige Sachkunde und die notwendigen
Einrichtungen. Er kann aber auch eine außerbetriebliche Messstelle
mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und mindestens
30 Jahre aufbewahrt werden. Bei Betriebsstillegung müssen die
Daten an den zuständigen Unfallversicherungsträger übergeben
werden. Von der Messpflicht befreit ist, wer behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren oder Geräte verwendet (außer bei besonders gefährlichen
krebserzeugenden Gefahrstoffen).
In den Technischen Regeln für GefahrstoffeTRGS 402 einschließlich Anhänge und TRGS 403 werden Empfehlungen zur
Durchführung und Bewertung von Arbeitsplatzmessungen gegeben.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV)
geschlossene Anlagen
• Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase,
Dämpfe und Schwebstoffe nicht frei werden und Arbeitnehmer
mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen
nicht in Hautkontakt kommen (z. B. geschlossene Anlagen,
Gaspendelung).
lokale Absaugung
• Können diese Forderungen nicht erfüllt werden, sind die gefährlichen Stoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig
zu erfassen und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen (lokale Absaugung).
Lüftung
• Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen.
persönliche
Schutzausrüstungen
• Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (TRGS 900)
sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen
und zu benutzen. Dies gilt auch bei unmittelbarem Hautkontakt
mit gefährlichen Stoffen (TRGS 150) und wenn mit allergischen
Reaktionen zu rechnen ist.
Welche persönlichen Schutzausrüstungen geeignet sind, legt der
Arbeitgeber nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände fest.
Das Tragen von Atemschutzgeräten und von Vollschutzanzügen
darf keine ständige Maßnahme sein.
Expositionszeitbeschränkung
• Bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und
es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
• Der Arbeitgeber hat die Arbeitsverfahren, soweit zumutbar, dem
Stand der Technik kontinuierlich anzupassen
(§ 19 Abs. 4 GefStoffV, TRGS 001). Es sind die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
hygienischen Regeln, einschl. der Regeln über Einstufung,
Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die
sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu
beachten (TRGS 002).
141
3 Gefahrstoffe
Betriebsanweisungen
Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen
(§ 20 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 555)
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, die
Angaben zu
• Gefahren für Mensch und Umwelt
• erforderlichen Schutzmaßnahmen
• Verhaltensregeln bei Gefahren
• Erste-Hilfe-Maßnahmen und
• zur sachgerechten Entsorgung gefährlicher Abfälle
enthalten müssen.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache
der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstätte bekannt zu machen.
Unterweisung der
Arbeitnehmer
Unterweisungspflichten (§ 20 Abs. 2 GefStoffV),
Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten (§ 21 GefStoffV)
Der Arbeitgeber hat betroffene Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor der
Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei
Jahre aufzubewahren. Wird der Arbeitsplatz einer Schwangeren
nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung beurteilt, sind die
werdende Mutter und die übrigen Arbeitnehmerinnen sowie der
Betriebs- oder Personalrat über die Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zu
unterrichten.
Unterrichtung des Betriebs- Der Arbeitgeber hat den Betriebs- oder Personalrat und falls dieser
und Personalrates
nicht vorhanden ist, die betroffenen Arbeitnehmer
• bei der Prüfung und Anwendung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren, bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie
bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, bei der
Auswahl und Festlegung der Tragebedingungen von persönlichen
Schutzausrüstungen zu hören,
• über die Ergebnisse der Messungen zu unterrichten und Einsicht
in die Messprotokolle zu gewähren,
• von einer Überschreitung der MAK oder TRK unter Angabe von
Gründen unverzüglich zu unterrichten und
• über arbeitsplatzbedingte gesundheitliche Bedenken nach
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterrichten
(§ 31 GefStoffV).
142
3 Gefahrstoffe
Rechte des
Arbeitnehmers
Werden die MAK, TRK oder BAT-Werte nicht unterschritten und hilft
der Arbeitgeber der Beschwerde darüber nicht unverzüglich ab, kann
sich der Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
Möglichkeiten unmittelbar an die zuständige Überwachungsbehörde
wenden.
Bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Dem Arbeitnehmer
dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen Betriebsstörungen und
Unfälle (§ 26 GefStoffV)
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die Betriebsstörungen
verhindern und bei Betriebsstörungen und Unfällen die Gefahren für
die Arbeitnehmer begrenzen. Bei Betriebsstörungen,
Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen, bei denen außergewöhnlich
hohe Gefahrstoffkonzentrationen auftreten können, hat der
Arbeitgeber
• die Arbeitnehmer zu unterrichten,
• die Arbeitnehmerzahl zu begrenzen,
• die Expositionszeit auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß
zu reduzieren und
• persönliche Schutzausrüstungen (Arbeitsschutzkleidung, Atemschutzgeräte) zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer sind
verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
Aufbewahrung
Pflicht zur gefährdungslosen Aufbewahrung, Lagerung, Abfallentsorgung (§ 24, § 36 Nr. 6, 7 GefStoffV).
Gefahrstoffe einschließlich Rohstoffe und Abfälle sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und
die Umwelt nicht gefährden. Es müssen
• Vorkehrungen gegen Fehlgebrauch bzw. Missbrauch getroffen
werden,
• mit der Verwendung verbundene Gefahren erkennbar sein
(Kennzeichnung am Gebinde),
Lagerung
• Gefahrstoffe in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden,
die sich durch Form und Bezeichnung deutlich von Lebensmittelverpackungen und -gefäßen unterscheiden.
• Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in der
Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahrt oder
gelagert werden.
• Unverpackte Gefahrstoffe in loser Schüttung sollten an der
Lagerstätte gekennzeichnet werden (TRGS 200).
Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen (§ 22
GefStoffV)
143
3 Gefahrstoffe
Hygienemaßnahmen
Vorsorgeuntersuchungen
Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass
sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen (§ 28 GefStoffV)
Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die im AnhangVI
GefStoffV aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen
überschritten (z. B. für Chrom(VI)-Verbindungen, Xylole, Nickel/
Nickelverbindungen in Form atembarer Stäube oder Tröpfchen), sind
Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten durch besonders
ermächtigte Ärzte durchzuführen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Erstuntersuchung
Vor Aufnahme der Beschäftigung mit den vorgenannten Stoffen
muss die Erstuntersuchung erfolgt sein, die bei Beschäftigungsbeginn nicht länger als 12 Wochen zurückliegen darf.
Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen sind in gewissen Zeitabständen vorgeschrieben. Je gefährlicher der Stoff, desto kürzer sind im allgemeinen die Abstände zwischen den Untersuchungen.
Atemschutzgeräte,
G 26
Beschäftigte, die Atemschutzgeräte benutzen müssen, sollten nach
dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" überwacht
werden.
Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat
• dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes
zu ermöglichen,
Vorsorgekartei
• eine Vorsorgekartei zu führen, die unter anderem Angaben enthält
zur Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten, zur Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und
des Endes der Tätigkeit, zu Zeiträumen früherer Tätigkeiten, bei
denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
ärztliche Bescheinigung
• die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren,
• beim Ausscheiden des Arbeitnehmers den ihn betreffenden Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen an ihn
auszuhändigen und eine Kopie dieser Unterlagen mit den
Personalunterlagen aufzubewahren,
• die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang
haben.
3.3.3 Ergänzende Vorschriften für Gefahrstoffe
mit spezifischen gefährlichen
Eigenschaften
ergänzende Vorschriften
für spezielle Gefahrstoffe
Im folgenden sind Gefahrstoffe aufgelistet, für die ergänzende
eigenschaftsbezogene Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, die
neben den Grundvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen ebenfalls erfüllt werden müssen.
144
3 Gefahrstoffe
1. Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen (E)
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
2. Brandfördernde Stoffe und Zubereitungen (O)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• nach TRGS 514 und TRGS 515 lagern (§ 15a Abs. 1 GefStoffV)
3. Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen (F+)
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte
(sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot
(§§ 3, 4 ChemVerbotsV)
4. Leichtentzündlich Stoffe und Zubereitungen (F)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
5. Entzündliche Stoffe und Zubereitungen
(keine zusätzlichen Forderungen)
145
3 Gefahrstoffe
6. Sehr giftige und 7. giftige Stoffe und Zubereitungen (T+)
• Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis
(§§ 2, 5 ChemVerbotsV)
• Beschränkung der Mittel für Begasungen
(§ 15d Abs. 1 GefStoffV)
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Beschäftigungsverbot für werdende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Aufbewahrung, Lagerung, Transport, Abfallentsorgung in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern
(§ 36 Abs. 6 GefStoffV);
Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV)
• nach TRGS 514 und TRGS 515 lagern (§ 15a Abs. 1 GefStoffV)
• Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume) (§ 22
GefStoffV)
• Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (§ 22 GefStoffV)
• Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen
Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich) (§ 22 GefStoffV)
• Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen,
erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen
(§ 22 GefStoffV)
8. Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen (Xn)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei
Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV)
9. Ätzende Stoffe und Zubereitungen (C)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte
(sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot
(§§ 3, 4 ChemVerbotsV)
10. Reizende Stoffe und Zubereitungen (Xi)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
11. Sensibilisierende Stoffe und Zubereitungen (Xn)
(keine zusätzlichen Forderungen)
146
3 Gefahrstoffe
12. Krebserzeugende und
14. erbgutverändernde Stoffe und Zubereitungen Kategorie 1
und 2 (T)
• Herstellungs- und Verwendungsverbot für Gefahrstoffe nach
§ 15 Abs. 1 GefStoffV
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter (§ 15c Abs. 1 GefStoffV)
• Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis
(§§ 2, 5 ChemVerbotsV)
• Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte
(sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot
(§§ 3, 4 ChemVerbotsV)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
(§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Erweiterte Ersatzstoffpflicht:
Gefahrstoffe ersetzen, wenn dies zumutbar und nach dem
Stand der Technik möglich ist, auch wenn das Verfahren
geändert werden muss; Ersatzpflicht bei Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten
• regelmäßige Ermittlung und Bewertung von Art, Ausmaß,
Dauer der Exposition auch bei jeder Änderung der Bedingnugen
(§ 36 Abs. 1 GefStoffV)
• Verwendung geschlossener Anlagen (§ 36 Abs. 3 GefStoffV)
• Verpflichtung zur Unterschreitung der TRK
(§ 36 Abs. 5 GefStoffV)
• Keine Rückführung abgesaugter Luft ohne vorherige Reinigung
(§ 36 Abs. 7 GefStoffV)
• Organisatorische Maßnahmen:
- Mengenbegrenzung am Arbeitsplatz (§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
- Begrenzung der Arbeitnehmerzahl (§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
- Abgrenzung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche
(§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
- Gefahrstoffkennzeichnung am Arbeitsplatz
(§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
- regelmäßige Reinigung von Räumen, Anlagen und Geräten
(§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
- Arbeitszeitbeschränkung bei Grenzwertüberschreitung
(§ 15a Abs. 5 GefStoffV)
• Aufbewahrung, Lagerung, Transport, Abfallentsorgung in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern
(§ 36 Abs. 6 GefStoffV)
• Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV)
• Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume)
(§ 22 GefStoffV)
• Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (Garderoben)
einrichten (§ 22 GefStoffV)
147
3 Gefahrstoffe
• Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen
Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich) einrichten
(§ 22 GefStoffV)
• Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen,
erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen
(§ 22 GefStoffV)
• Anzeigepflicht:
- unverzüglich der zuständigen Behörde melden (spätestens
14 Tage vor Verwendung oder möglicher Entstehung bei
Herstellungsverfahren)
- Erstanzeige, Wiederholungsanzeigen (§ 37 GefStoffV)
• zusätzliche Vorschriften für Gefahrstoffe nach §15a GefStoffV
einhalten
zusätzliche Vorschriften
für Gefahrstoffe nach
§ 15a GefStoffV
Abbruch-, Sanierungs-,
Instandhaltungsarbeiten
Umgang mit besonders gefährlichen krebserzeugenden
Gefahrstoffen nach § 15a GefStoffV
Für Gefahrstoffe nach § 15a GefStoffV gelten alle Vorschriften für
krebserzeugende Stoffe der Kategorien1 und 2 und zusätzlich
folgende:
• Expositionsverbot: Arbeitnehmer dürfen den in § 15a GefStoffV
genannten Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein.
• Überwachungspflicht ohne Ausnahme (§ 18 Abs. 5 GefStoffV):
Beim Umgang mit Gefahrstoffen nach § 15a besteht in jedem
Falle Überwachungspflicht.
• Herstellung und Verwendung nur in geschlossenen
Anlagen (§ 36 Abs. 4 GefStoffV):
Für besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach
§ 15a Abs. 1 GefStoffV sind nur geschlossene Anlagen zulässig.
Soweit Ausnahmebestimmungen anwendbar sind, müssen
Bildung und Ausbreitung der Gefahrstoffe soweit wie möglich
begrenzt werden.
• Rückführungsverbot auch für gereinigte Luft
(§ 36 Abs. 8 GefStoffV):
In Arbeitsbereichen, in denen mit besonders gefährlichen,
krebserzeugenden Gefahrstoffen nach §15a Abs. 1 GefStoffV
umgegangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt
werden. Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten von Asbest ist
der Einsatz von Industriestaubsaugern zulässig.
Ausnahmeregelungen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (für Asbest siehe auch TRGS 519):
• Ersatzpflicht bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
(§ 15a Abs. 2 GefStoffV)
Besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe müssen
durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.
148
3 Gefahrstoffe
Ausstattung des
Unternehmens
• Geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (§ 15a Abs. 3 GefStoffV)
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur
durch Unternehmen mit geeigneter personeller und sicherheitstechnischer Ausstattung durchgeführt werden. Der Nachweis
der Sachkunde ist durch die Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang zu erbringen. Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition der
Arbeitnehmer bedürfen keiner behördlichen Anerkennung.
Zulassungspflicht für
Unternehmen beim
Umgang mit Asbest
• Zulassungspflicht für Unternehmen (§ 39 Abs. 1 GefStoffV)
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden
Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene
Asbestprodukte enthalten, dürfen nur nach Zulassung durch die
zuständige Behörde durchgeführt werden.
Arbeitsplan
• Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten der zuständigen Behörde vorlegen
(§ 39 Abs. 2 GefStoffV)
Vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien ist ein
Arbeitsplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arbeitsplan muss folgende Angaben enthalten:
- Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- Ort und Ausführung der Arbeiten
- vorgesehene Arbeitsweise und Schutzmaßnahmen
- Angaben zu persönlichen Schutzausrüstungen
- Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination von
Personen
- Entsorgungsnachweis.
12. Krebserzeugende,
13. fortpflanzungsgefährdende und
14. erbgutverändernde Stoffe und Zubereitungen Kategorie 3
(Xn)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des Luftgrenzwertes)
(§ 22 JArbSchG)
• Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
(§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an Dritte
(sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot
(§§ 3, 4 ChemVerbotsV)
149
3 Gefahrstoffe
13. Fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen
Kategorie 1 und 2 (T)
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter
(§ 15c Abs. 1 GefStoffV)
• Beschäftigungsverbot für Jugendliche (gilt nicht für Auszubildende unter Fachaufsicht bei Einhaltung des
Luftgrenzwertes) (§ 22 JArbSchG)
• Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
(§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Beschäftigungsverbot für stillende Mütter bei Grenzwertüberschreitung (§§ 4, 5 MuSchRiV)
• Erlaubnis für das Inverkehrbringen, Sachkenntnis
(§§ 2, 5 ChemVerbotsV)
• Ess-, Trink-, Rauchverbot am Arbeitsplatz (Pausenräume)
(§ 22 GefStoffV)
• Aufbewahrung, Lagerung in verschließbaren Behältern;
Zugang nur durch fachkundiges Personal (§ 24 GefStoffV)
• Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung (Garderoben)
einrichten (§ 22 GefStoffV)
• Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung durch einen
Waschraum mit Duschen voneinander getrennt (wenn aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich) vorsehen
(§ 22 GefStoffV)
• Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen,
erforderlichenfalls gesondert zu entsorgen und zu ersetzen
(§ 22 GefStoffV)
• Informations- und Aufzeichnungspflichten bei Abgabe an
Dritte (sachkundige Abnehmer), Selbstbedienungsverbot
(§§ 3, 4 ChemVerbotsV)
Achtung:
Beschäftigungsverbot für gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten,
wenn sie den Grenzwert überschreiten (§§ 4, 5 MuSchRiV)
3.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
ChemG
JArbSchG
Altstoffverordnung
ChemVerbotsV
GefStoffV
MuSchG
MuSchRiV
Chemikaliengesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe
Chemikalien-Verbotsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzrichtlinienverordnung
150
3 Gefahrstoffe
Regeln der Technik
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 001
TRGS 002
TRGS 101
TRGS 102
TRGS 150
TRGS 200
TRGS 201
TRGS 220
TRGS 400
TRGS 402
TRGS 403
TRGS 440
TRGS 500
TRGS 519
TRGS 540
TRGS 555
TRGS 900
TRGS 903
TRGS 905
TRGS 907
BGI 664
Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS
Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe
Begriffsbestimmungen
Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe
Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut
resorbiert werden können – Hautresorbierbare Gefahrstoffe Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim
Umgang
Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz : Anforderungen
Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in
der Luft in Arbeitsbereichen
Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz
Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am
Arbeitsplatz : Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur
Ersatzstoffprüfung
Schutzmaßnahmen : Mindeststandards
Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Sensibilisierende Stoffe
Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz "Luftgrenzwerte“
Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT - Werte)
Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-,
Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Literatur
[1]
Merkblatt Gefährliche Stoffe (Teil 1 bis 4): Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit. (Hrsg.): LAS 073 - 09/93/Dr. Ai
[2]
Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I
der Richtlinie 67/548/EWG. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW
1999. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 23)
- ISBN 3-89-492-406-771-9
[3]
Verzeichnis von Luftgrenzwerten und krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen:
Liste von Stoffen nach TRGS 900 und TRGS 905 sowie der
Richtlinie 67/548/EWG. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1999.
151
3 Gefahrstoffe
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 5) - ISBN 3-89701-152-2
[4]
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung und Anhänge I, IV, V, VI. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 14) (inkl. Diskette)
- ISBN 3-89701-466-1
[5]
Gefahrstoffrecht. Vollprogramm (GefStoffV und TRGS), CD-ROM
(WINDOWS), Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000
[6]
Kompendium „Einstufung und Kennzeichnung“. Bremerhaven:
Wirtschaftsverl. NW 2000. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerke, Rw 28)
- ISBN 3-89701-223-5
[7]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Gefahrstoffe : Kennzeichnung - kein Problem!? Richtig
kennzeichnen bringt Freu(n)de. Bearbeiter: T. Neustadt. Dortmund
2000, BAuA-Quartbroschüre – ISBN 3-88261-350-0
Aktuelle Informationen zu Gefahrstoffen, einschließlich Rechtstexte aus Richtlinien,
Verordnungen, TRGS auch im Internet: www.baua.de/prax
3.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Welche chemischen Arbeitsstoffe werden im Unternehmen
hergestellt oder verwendet?
• Welche chemischen Arbeitsstoffe sind Gefahrstoffe, d. h. als
gefährlich eingestuft und gekennzeichnet, explosionsfähig oder
auf sonstige Weise chronisch schädigend?
• Liegen die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und
Zubereitungen vor?
• Gibt es Gefahrstoffe, die erst beim Umgang, z. B. mit
Erzeugnissen, entstehen oder freigesetzt werden?
• Sind alle Gefahrstoffe im Gefahrstoffverzeichnis erfasst und wird
dieses regelmäßig aktualisiert?
• Wurde bei allen Gefahrstoffen geprüft, ob sie sich durch weniger
gefährliche Stoffe oder Verfahrensänderung ersetzen lassen?
• Werden emissionsarme Verwendungsformen eingesetzt?
• Ist die Prüfung von Ersatzlösungen dokumentiert?
• Sind die Mindeststandards der TRGS 500 für den Umgang mit
chemischen Arbeitsstoffen umgesetzt?
• Entsprechen die Hygieneanforderungen, z. B. Sanitär- und
Umkleideräume den zusätzlichen Vorgaben der
Gefahrstoffverordnung?
152
3 Gefahrstoffe
• Ist die Gefahrstoff-Kennzeichnung vollständig und bleibt sie
während des gesamten Produktionsdurchlaufes erhalten?
• Wird bei allen Tätigkeiten nach dem Stand der Technik
verhindert, dass gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt
werden?
• Wird durch die Tätigkeitsgestaltung der Hautkontakt mit
Gefahrstoffen nach dem Stand der Technik verhindert?
• Gibt es für bestimmte Tätigkeiten verfahrens- und stoffspezifische
Kriterien nach TRGS 420 oder andere behördlich oder
berufsgenossenschaftlich anerkannte Arbeitsverfahren und
werden diese angewendet?
• Sind bei allen anderen Tätigkeiten die Luftgrenzwerte
(einschließlich Spitzenbegrenzung) nach TRGS 900 eingehalten?
• Werden die Luftgrenzwerte überwacht, erforderlichenfalls durch
eine anerkannte Messstelle?
• Sind für Tätigkeiten, bei den ein Luftgrenzwert derzeit nicht
eingehalten werden kann, zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B.
persönliche Schutzausrüstung) festgelegt und existiert ein
Konzept, wie die Einhaltung zukünftig gewährleistet wird?
• Ist bei Verwendung von persönlicher Schutzrüstung, z. B.
Schutzhandschuhen und Atemschutzgeräten, deren Eignung für
den jeweiligen Gefahrstoff gewährleistet?
• Sind erforderlichenfalls Beschäftigungsverbote (für Jugendliche,
werdende und stillende Mütter, Gebärfähige) eingehalten?
• Sind die Exponierten / Gefahrstoffmengen / Expositionszeiten auf
das unbedingt erforderliche Maß begrenzt?
• Sind die Arbeitnehmer anhand von Betriebsanweisungen
tätigkeitsbezogen über auftretende Gefahren und notwendige
Schutzmaßnahmen unterwiesen?
• Haben die Arbeitnehmer die Unterweisung durch Unterschrift
bestätigt?
• Sind die Betriebsanweisungen in der Sprache der Beschäftigten
abgefasst und sind sie am Arbeitsplatz ausgehängt/-gelegt?
• Werden der Betriebs- oder Personalrat bzw. die Arbeitnehmer bei
der Ermittlung, bei Gefahrstoffmessungen sowie bei der
Festlegung von Schutzmaßnahmen in erforderlichem Maße
beteiligt?
• Werden Fremdfirmen rechtzeitig über mögliche Gefahren informiert, Schutzmaßnahmen vereinbart, schriftlich festgelegt und ist
ein Koordinator eingesetzt?
• Sind ausreichende Schutzmaßnahmen zur gefahrlosen
Aufbewahrung, Lagerung und Abfallentsorgung getroffen?
• Sind Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
festgelegt (Erste Hilfe, Alarmplan, Alarmübungen, Notduschen,
Augenduschen, Verhaltensanforderungen) und erforderlichenfalls
mit den Beschäftigten eingeübt?
• Ist die sachgerechte Beschaffung, Lagerung und Wartung
persönlicher Schutzausrüstungen gewährleistet, insbesondere
der Austausch von Schutzhandschuhen und Atemschutzfiltern
nach Überschreitung der vom Hersteller angegebenen
Einsatzzeiten?
• Werden die Pflichten zu Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung, Nachuntersuchung, Vorsorgekartei) erfüllt?
153
3 Gefahrstoffe
• Sind bei Herstellung und Verwendung von krebserzeugenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen die notwendigen
Schutzmaßnahmen getroffen und die Arbeiten der zuständigen
Behörde angezeigt?
Gefährdungen/Mängel
• Umgang mit gefährlichen Stoffen / Zubereitungen (siehe Gefahrstoffverzeichnis)
(z. B. beim Herstellen / Verwenden von Gefahrstoffen)
• gefährliche Stoffe entstehen / werden durch das Herstellungsoder Verwendungsverfahren freigesetzt
• Übersicht über die verwendeten Arbeitsstoffe im Unternehmen ist
unvollständig / wichtige Angaben fehlen
• Sicherheitsdatenblätter für gefährlichen Stoffe / Zubereitungen
sind nicht vorhanden / veraltet
• Gefahrstoffverzeichnis fehlt / ist unvollständig / ist nicht
aktualisiert
• Prüfung von Ersatzlösungen wurde nicht durchgeführt / nicht
dokumentiert
• Kennzeichnung der Gefahrstoffe ist mangelhaft / geht während
des Produktionsdurchlaufes verloren
• Mindeststandards (TRGS 500) sind unzureichend umgesetzt
• Hygieneeinrichtungen entsprechen nicht den rechtlichen
Anforderungen
• Arbeitsverfahren / Anlagen entsprechend nicht dem Stand der
Technik
• Anerkannte Arbeitsverfahren werden nicht angewendet
• Luftgrenzwerte (TRGS 900) werden nicht überwacht / Überwachung ist lückenhaft
• Messung / Überwachung der Luftgrenzwerte wird gar nicht / nicht
von einer anerkannten Messstelle durchgeführt
• Luftgrenzwerte werden nicht eingehalten
• Persönliche Schutzausrüstung ist für den Gefahrstoff nicht
geeignet
• Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen
• Beschäftigungsverbote werden nicht beachtet
• Exponierte sind nicht auf die unbedingt erforderliche Anzahl
begrenzt
• Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sind nicht auf die unbedingt erforderliche Menge begrenzt
• Expositionszeiten sind nicht auf die unbedingt erforderliche
Mindestzeit begrenzt
• Betriebsanweisung fehlt / ist nicht auf den Arbeitsplatz bezogen /
ist nicht in der Sprache der Beschäftigten abgefasst
• keine / ungenügende Unterweisung
• Unterweisung ist nicht durch Unterschrift bestätigt
• Betriebs-/Personalrat wurde nicht angehört
154
3 Gefahrstoffe
Maßnahmen
Ermittlungspflicht
• Liste der Arbeitsstoffe auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen
• Sicherstellen, dass die Sicherheitsdatenblätter für gefährliche
Stoffe und Zubereitungen vorliegen
• Feststellen, bei welchen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder
freigesetzt werden können...
• Gefahrstoffe und Zubereitungen bewerten und ggf. selbst einstufen ...
• in regelmäßigen Abständen und bei Änderung der Bedingungen
neu bewerten ...
• Sicherheitsdatenblätter oder Produktinformationen beim Hersteller anfordern
• Sicherheitsdatenblätter am Arbeitsplatz auslegen ...
• Gefahrstoffe am Arbeitsplatz kennzeichnen: ...
Pflicht zur Ersatzstoff- und Ersatzverfahren- Prüfung
• Gefahrstoffe vermeiden / verringern durch andere Herstellungsoder Verwendungsverfahren ...
• prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind ... (gesundheitliches
Risiko abschätzen und Zumutbarkeit prüfen)
• emissionsarme Verwendungsformen einsetzen ...
(staubfreie Granulate, Perlen, Pasten, Lösungen, Suspensionen)
Pflicht zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
• Gefahrstoffverzeichnis arbeitsplatzbezogen erstellen
• Gefahrstoffverzeichnis vervollständigen / aktualisieren
• Gefahrstoffverzeichnis bei wesentlichen Änderungen aber
mindestens einmal jährlich überprüfen
Überwachungspflicht
• Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach TRGS 420 oder
andere behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte
Arbeitsverfahren anwenden
• Luftgrenzwerte (TRGS 900) überwachen ...
• Messungen der Grenzwerte durch anerkannte Messstellen
veranlassen ...
• Messergebnisse dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufbewahren (bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen mindestens 60 Jahre)
155
3 Gefahrstoffe
Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten
• Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine gefährlichen Gase,
Dämpfe, Schwebstoffe frei werden ...
(geschlossene Anlagen, Gaspendelung, Einsaugen mit Unterdruck, Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf;
Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck )
• Gefahrstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle absaugen...
• Lüftungsmaßnahmen vorsehen / Abluft gefahrlos ableiten, nicht in
Arbeitsbereiche führen ...
• Hautkontakt vermeiden ...
• Persönliche Schutzausrüstungen anwenden ...
• Arbeitskleidung und Schutzkleidung regelmäßig reinigen /
entsorgen / ersetzen ...
Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen:
• Anzahl der exponierten Arbeiter begrenzen ...
• Expositionszeit begrenzen ...
• bei Grenzwertüberschreitung Arbeitszeit beschränken ...
• Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz begrenzen ...
• Herstellungs- und Verwendungsverbot veranlassen ...
• Verwendungsverbot für Heimarbeiter festlegen ...
• Expositionsverbot festlegen ...
• Beschäftigungsverbot festlegen ...
(Jugendliche, werdende Mütter, stillende Mütter, gebärfähige Arbeitnehmerinnen)
• Beschäftigungsverbot bei Grenzwertüberschreitung veranlassen...
• Arbeitsbereiche abgrenzen / kennzeichnen ...
• regelmäßig Räume, Anlagen, Geräte reinigen ...
(Behälter auskochen oder mit Flüssigkeitsstrahlern reinigen; Flüssigkeiten mit Bindemitteln
aufnehmen; Stäube aufsaugen (nicht blasen)
• Kennzeichnung während des gesamten Betriebsdurchlaufes
erhalten ...
• Fremdunternehmen über mögliche Gefahren informieren,
Schutzmaßnahmen vereinbaren und schriftlich festlegen,
Koordinator einsetzen ...
Pflicht zum Erstellen von Betriebsanweisungen
• Betriebsanweisungen erstellen und am Arbeitsplatz auslegen ...
Unterweisungspflichten, Unterrichtungspflichten, Beteiligungspflichten
• betroffene Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich anhand der
Betriebsanweisung unterweisen / Unterweisung dokumentieren /
durch Unterschrift bestätigen lassen ...
• Wissen und Verhalten der Arbeitnehmer kontrollieren ...
• Beschäftigte in alle Arbeitsschutzmaßnahmen einbeziehen ...
• Personal-, Betriebsrat, die betroffenen Arbeitnehmer einbeziehen
und unterrichten ...
(über Ersatzstoffe, Schutzmaßnahmen, PSA, MAK-und TRK-Wertüberschreitung, gesundheitliche Bedenken der Arbeitsmedizin)
156
3 Gefahrstoffe
Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen Betriebsstörungen und
Unfälle
• Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen planen ...
• Alarmplan aufstellen / Alarmübungen dokumentieren ...
• zusätzlichen Alarmplan aufstellen ...
(bei leichtentzündlichen und giftigen Gasen)
• Notduschen vorsehen ...
• Augenduschen vorsehen ...
Pflicht zur gefahrlosen Aufbewahrung, Lagerung,
Abfallentsorgung
• Gefahrstoffe nur in Behältnissen aufbewahren, die sich deutlich
von Lebensmittelverpackungen und -gefäßen unterscheiden ...
• Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahren / lagern ...
• Gefahrstoffe in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern
aufbewahren / lagern / transportieren / entsorgen ...
• Mit Totenkopf gekennzeichnete Gefahrstoffe unter Verschluss
halten, Zugang nur durch fachkundiges Personal ...
(Namen angeben)
• Gefahrstoffe übersichtlich geordnet aufbewahren / lagern ...
• Gefahrstoffe nicht in Aufenthaltsräumen lagern ...
• Unverpackte Gefahrstoffe in loser Schüttung an der Lagerstelle
kennzeichnen ...
• Transport von Gefahrstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen
regeln ...
Pflicht zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen
• Sauberkeit am Arbeitsplatz herstellen / erhalten ...
• Trennung der Aufenthalts- und Pausenräume von den Arbeitsräumen
• geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur
Verfügung stellen ...
• Waschgelegenheiten, -räume einrichten ...
• vor den Pausen und nach der Arbeit Hände waschen
• beschmutzte oder getränkte Kleidung sofort ausziehen
• Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz kenntlich
machen ...
• Garderoben mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für
Straßen- und Arbeitskleidung einrichten ...
Pflicht zu Vorsorgeuntersuchungen
•
•
•
•
notwendige arbeitsmedizinische Untersuchungen festlegen ...
Erstuntersuchung veranlassen ...
Nachuntersuchungen veranlassen ...
Vorsorgekartei führen, vor Unbefugten schützen, bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufbewahren ...
Anzeigepflicht
• Herstellung und Verwendung von krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen (Kategorie 1, 2) der zuständigen
Behörde anzeigen ...
157
Anlage 1
3 Gefahrstoffe
Ermittlung der Zumutbarkeit des Einsatzes von Ersatzlösungen
nach § 16 GefStoffV
Auszug aus TRGS 440, Anlage III
Einflussfaktoren
Änderung + / 0 / - Bemerkungen
Materialkosten
Preisvergleich (auch Hilfsstoffe)
Verbrauchsmengen
Anlagekosten
Neuanlage, Energie
Technische Schutzmaßnahmen
Lüftungsmaßnahmen, Brand/Ex-Schutz
Arbeitskosten
Vor-/Nacharbeiten, Rüstzeiten, Verfahrensdauer,
Mitarbeiterqualifikation
Persönliche Schutzmaßnahmen
Schutzausrüstung, Hygienemaßnahmen,
Schwarz/Weiß-Bereiche
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ausfallzeiten, Wege- und Untersuchungskosten
Transportkosten
Frachttarife, Verpackung, ...
Lagerkosten
WGK, VbF
Entsorgungskosten
Recycling, Abwasser, Abluft
Arbeitsplatzmessungen
Weitere Einflussfaktoren
Firmenimage
Abschließende Bewertung
Für jeden der Einflussfaktoren ist zu ermitteln, ob sich die ins Auge gefaßte Ersatzlösung positiv (+), negativ (-)
oder neutral (0) auswirkt. Als weitere Einflussfaktoren können im Einzelfall noch Versicherungs- und
Organisationskosten, Gesundheitsquote, Sicherheitsbewusstsein, Motivation der Beschäftigten, Branchenimage,
ISO 9000, Kennzeichnung, Gütesiegel, Genehmigungsverfahren u.a. relevant werden.
158
Anlage 2
3 Gefahrstoffe
Erweitertes Gefahrstoffverzeichnis
Quelle: BAuA-Regelwerk 25
Nr.
Gefahrstoff
(Handelsname)
gefährliche
Inhaltsstoffe
Einstufung; Grenzwert
gefährliche ml/m3 (ppm)
Eigenmg/m3
schaften
Angaben
Arbeitsbereiche
zu
Mengen
(kg, l/Jahr)
Verwendung
159
Anlage 3
3 Gefahrstoffe
Verbote und Beschränkungen
Auszug aus der Gefahrstoffverordnung
Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 15)
(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
1. Asbest,
2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
3. Arsen und seine Verbindungen,
4. Benzol,
5. Antifoulingfarben,
6. Bleikarbonate,
7. Quecksilber und seine Verbindungen,
8. zinnorganische Verbindungen,
9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
13. Teeröle,
14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
15. Vinylchlorid,
16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
17. Cadmium und seine Verbindungen,
18. aufgehoben,
19. Kühlschmierstoffe,
20. DDT,
21. Hexachlorethan,
22. Biopersistente Fasern.
Allgemeine Beschäftigungsverbote und –beschränkungen (§ 15a)
(1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten besonders gefährlichen krebserzeugenden
Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein:
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- 4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,
- Asbest,
- Benzidin und seinen Salzen,
- Bis(chlormethyl)ether,
- Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie Cadmiumoxid,
- Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
- Chlormethyl-methylether,
- Dimethylcarbamoychlorid,
- Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 2-Naphthylamin und seinen Salzen,
- 4-Nitrodiphenyl,
- 1,3-Porpansulton,
- N-Nitrosaminverbindungen,
- Tetranitromethan,
- 1,2,3-Trichlorpropan.
160
Anlage 3
3 Gefahrstoffe
Satz 1 gilt nicht
1. für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen,
Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genannten Gefahrstoffe enthalten,
soweit die Einhaltung des Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
2. für die besonders gefährlichen krebserzeugendenNitrosamine nach Satz 1, die nach dem
Stand der Technik unvermeidbar entstehen,
3. für
- N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-dibenzylamin,
- N-Nitroso-dicyclohexylamin,
- N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,
- N-Nitroso-diallylamin,
- N-Nitroso-prolin,
- N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,
- N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,
- Dinitrosopentamethylentetramin
und soweit sich bei den in Satz 1 genanntenN-Nitrosaminverbindungen in Prüfungen ein
Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.
161
Anlage 4
3 Gefahrstoffe
Begriffe
Auszug aus der Gefahrstoffverordnung, Anhang I Nr. 1
Krebserzeugende Stoffe
krebserzeugend Kategorie 1 (K 1)
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition
eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
krebserzeugend Kategorie 2 (K 2)
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinem auf
folgendem:
- geeignete Langzeit-Tierversuche,
- sonstige relevante Informationen.
krebserzeugend Kategorie 3 (K 3)
Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis
geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.
Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um
einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Erbgutverändernde Stoffe
erbgutverändernde Kategorie 1 (M 1)
Stoffe, die auf den Menschen erbgutverändernd wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition
eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
erbgutverändernde Kategorie 2 (M 2)
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme,dass die Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im
allgemeinen auf folgendem:
- geeigneten Tierversuchen,
- sonstigen relevanten Informationen.
erbgutverändernde Kategorie 3 (M 3)
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass
geben.
Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht
ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Reproduktionstoxische Stoffe
reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Kategorie 1 (RF 1, RE 1)
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen
beeinträchtigen RF 1)
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition
eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
vorhanden.
162
Anlage 4
3 Gefahrstoffe
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken
(RE 1)
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition
einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung
der direkten Nachkommenschaft vorhanden.
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) Kategorie 2 (RF 2, RE 2)
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen
angesehen werden sollten (RF 2)
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann.
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
- eindeutigen tierexperimentellen Nachweisen einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit ohne Vorliegen anderer toxischer Wirkungen, oder Nachweis einer Beeinträchtigung
der Fortpflanzungsfähigkeit bei etwa denselben Dosierungen, bei denen andere toxische
Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtetefruchtbarkeitsbeeinträchtigende Wirkung
nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Effekte ist;
- sonstigen relevanten Informationen.
Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden
sollten (RE 2)
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer
schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der
Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
- eindeutigen Nachweisen aus Tierversuchen, in denen einefruchtschädigende Wirkung ohne
Anzeichen aus geprägter maternaler Toxizität beobachtet wurde, oder fruchtschädigende
Wirkungen in einem Dosisbereich mit maternal toxischen Effekten, wobei jedoch die
fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folge dermaternalen Toxizität ist;
- sonstigen relevanten Informationen.
reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) Kategorie 3 (RF 3, RE 3)
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des
Menschen zu Besorgnis Anlass geben (RF 3)
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
- Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für den starken
Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einem Dosisbereich ohne
Vorliegen anderer toxischer Wirkungen liefern, oder entsprechende Hinweise auf eine
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit in einemDosisbereich, in dem andere toxische
Effekte auftreten, wobei jedoch die beobachtete Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit
nicht sekundäre unspezifische Folge der anderen toxischen Wirkungen ist und der Nachweis
der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2 nicht ausreicht;
- sonstigen relevanten Informationen.
Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim
Menschen zu Besorgnis Anlass geben (RE 3)
Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
- Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, die hinreichende Anhaltspunkte für einen
starken Verdacht auf eine fruchtschädigende Wirkung ohne ausgeprägtematernale Toxizität
liefern, bzw. die solche Anhaltspunkte in maternal toxischen Dosisbereichen liefern, wobei
jedoch die beobachtete fruchtschädigende Wirkung nicht sekundäre Folgen dermaternalen
Toxizität ist und der Nachweis der Befunde für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 2
nicht ausreicht;
- sonstigen relevanten Informationen.
163
4
Biologische Arbeitsstoffe
4.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
4.2 Beurteilungskriterien
Risikogruppen
Einstufungslisten
4.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Einsatz weniger oder nicht gefährlicher biologischer Arbeitsstoffe
Sicheres Arbeitsverfahren
Begrenzung der Zahl der Exponierten
Kennzeichnung der Gefahrenbereiche
Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen
Notfallplan
Hygienemaßnahmen
persönliche Schutzausrüstung
Betriebsanweisungen
Fachkunde
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Impfung
4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
4.5 Textbausteine
Autoren:
Dr. rer. nat. R. Pipke
Dipl.-Chem. R. Schöneich
Ansprechpartner:
Dr. rer. nat. R. Pipke
BAuA, Gruppe 4.7, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
164
4 Biologische Arbeitsstoffe
4.1
Definition
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich
gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und
Parasiten.
Mikroorganismen sind alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von
genetischem Material fähig sind.
Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
Die Mikroorganismen wie z. B. Bakterien, Viren oder Pilze treten je
nach Verwendungsart auch als luftgetragene Partikel, oft an
Staubpartikel gebunden, auf (Bioaerosole). Des Weiteren können
sie als Verunreinigungen in Arbeitsstoffen, Zellkulturen, Proben
von Körperflüssigkeiten, Abwasser usw. oder als Anhaftungen an
Werkzeugen und Geräten oder ähnlichem vorkommen.
Gesundheitsgefährdungen Die Aufnahme von biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential kann bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durch
Einatmen, durch Verschlucken, durch Kontakt mit der unverletzten
oder verletzten Haut bzw. Schleimhaut sowie durch Stiche oder
Bisse erfolgen.
Dadurch können beim Menschen Infektionen, sensibilisierende
oder toxische Wirkungen hervorgerufen werden.
Tätigkeiten
Tätigkeiten sind das Herstellen und Verwenden von biologischen
Arbeitsstoffen sowie der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren,
Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn dabei
biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen
können.
Zur Ermittlung der Gefährdung ist zu unterscheiden zwischen
• gezielten Tätigkeiten, die vorliegen, wenn
1. der biologische Arbeitsstoff mindestens der Spezies nach
bekannt ist,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigen im Normalbetrieb
hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Gezielte Tätigkeiten liegen typischerweise bei der Forschung
und der industriellen Nutzung von biologischen Arbeitsstoffen
(Biotechnologie) vor.
und
165
4 Biologische Arbeitsstoffe
• nicht gezielten Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen möglich ist, die Handhabung
dieser Stoffe aber nicht Zweck der Tätigkeit ist. Typisch für nicht
gezielte Tätigkeiten ist eine Mischexposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, bei der die einzelnen Komponenten oft
nicht bekannt sind.
Nicht gezielte Tätigkeiten können beispielsweise vorliegen im
Rahmen von:
• Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
• Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft,
• Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen
tierischen Ursprungs besteht,
• Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge,
• Arbeiten zur Müllentsorgung und
• Arbeiten in Abwasserkläranlagen.
4.2
Risikogruppen
Beurteilungskriterien
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe beruht auf dem Infektionsrisiko für den Menschen. Dazu werden biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingeteilt:
• biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen
es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine
Krankheit verursachen;
• biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine
Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr
für Arbeitnehmer darstellten könnten; eine Verbreitung des
Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;
• biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und
eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die
Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen,
doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder
Behandlung möglich;
• biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß;
normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung
nicht möglich.
166
4 Biologische Arbeitsstoffe
Einstufungslisten
Eine Auflistung der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe der
Risikogruppen 2 bis 4 (Krankheitserreger) enthalten die EG-Richtlinie 93/88/EWG und ihre Anpassungs-Richtlinien. Die
Einstufungen werden durch technische Regeln für biologische
Arbeitsstoffe (TRBA) leichter zugänglich gemacht und um
zusätzliche Mikroorganismen ergänzt. Weitere Einstufungen nach
dem Stand der Wissenschaft beinhalten die Merkblätter "Sichere
Biotechnologie - Eingruppierung biologischer Agenzien“der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und die Liste
risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für
gentechnische Arbeiten der Zentralen Kommission für Biologische
Sicherheit.
Sensibilisierende und
toxische Wirkungen
Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einstufung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Sie können aber für die Gefährdungsbeurteilung relevant
sein, sodass ggf. spezifische Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten ergriffen werden müssen.
Daher enthalten die Einstufungslisten organismenspezifische Hinweise auf diese Wirkungen. Auch die TRGS 907 ist zu berücksichtigen.
Wissenschaftlich begründete, verbindliche Grenzwerte liegen für
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nicht vor. Aus diesem
Grund haben Messungen von biologischen Arbeitsstoffen bei der
Umsetzung der Anforderungen der BioStoffV nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie können jedoch zur Orientierung im
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung z. B. beim Einsatz neuer
Verfahren oder zur Kontrolle der Wirksamkeit technischer
Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
167
4 Biologische Arbeitsstoffe
4.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
Die wesentlichen in der BioStoffV vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen werden zur besseren Übersichtlichkeit in einer Tabelle
zusammengestellt und im anschließenden Text kurz erläutert.
Tab. 4-1
Gentechnik
Grundvorschriften für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen
Arbeitsschutzmaßnahmen
Vorschrift
Informationsbeschaffung
§ 5 BioStoffV
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten
Tätigkeiten
§ 6 BioStoffV
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten
Tätigkeiten
§ 7 BioStoffV
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
§ 8 BioStoffV
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 1
§ 9 BioStoffV
Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen
§ 10 Abs. 1, 4
und 6 BioStoffV
Anhang II und III
Ersetzungspflicht
§ 10 Abs. 2
BioStoffV
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung
§ 11 BioStoffV
Betriebsanweisung, Unterrichtung
§ 12 Abs.1 und 2
BioStoffV
Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen
Betriebsstörungen und Unfälle
§ 10 Abs. 5, § 12
Abs. 3 und 4
BioStoffV
Verzeichnis exponierter Beschäftigter
§ 13 Abs. 3
BioStoffV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 15 BioStoffV
Anhang IV
Soweit nach dem Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere
Regelungen bestehen, sind diese anzuwenden.
168
4 Biologische Arbeitsstoffe
Zuordnung zu gezielten
und nicht gezielten
Tätigkeiten
Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, festzustellen, ob und mit welchen
biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
• Identität, Einstufung, Infektionspotential, sensibilisierende und
toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe,
• Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren,
• Art und Dauer der Tätigkeiten und
• tätigkeitsbezogene Erkrankungen.
Ausgehend von den Informationen erfolgt eine Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten.
Ermittlung der Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
für gezielte Tätigkeiten
(§ 6 BioStoffV)
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber
eine Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen
biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten.
Umfasst eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung der Schutzstufe
die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten
Gefährdungsgrad maßgebend.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II
oder III festzulegen.
Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
• der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 2,
• der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 3,
• der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der
Schutzstufe 4
nach Anhang II oder III festzulegen.
Die in den Anhängen II und III der BioStoffV als empfohlen
bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn
dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische
Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
169
4 Biologische Arbeitsstoffe
Ermittlung der Schutzstufe Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
bei nicht gezielten Tätig(§ 7 BioStoffV)
keiten
Auf Grundlage der beschafften Informationen hat der Arbeitgeber
eine Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten durchzuführen.
Der Arbeitgeber prüft, ob die beschafften Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III der BioStoffV
ermöglichen.
Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies
möglich ist, jeweils für sich zu bewerten.
Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische
Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen.
Die abgestufte Vorgehensweise (Schritte 1 und 2) der Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten wird in Tabelle 4-2
zusammengefasst.
Tab. 4-2
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
1
2
Zuordnung der Tätigkeit zu
einer Schutzstufe möglich
(mit gezielten Tätigkeiten
vergleichbar)
Keine Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe
möglich
• Die in Betracht kommenden
Schutzmaßnahmen sind zu
ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
aus der entsprechenden
Schutzstufe so auszuwählen
und festzulegen, dass die
Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit
wie möglich verringert wird.
• Nach dem Stand der Technik
sind Art, Ausmaß und Dauer
der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung
zu beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen
sind nach dem Stand der
Technik festzulegen.
• Mindestens sind die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1
nach Anhang II oder III der BioStoffV, die in der TRBA 100
und TRBA 500 konkretisiert sind, festzulegen.
• Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu
berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen
festzulegen.
170
4 Biologische Arbeitsstoffe
Anlässe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 8 BioStoffV)
Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten
durchzuführen und danach zu wiederholen
• bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten
Gefährdung der Beschäftigten führen könnten,
• bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes,
• im Falle, dass sich ein Beschäftigter im Rahmen der Tätigkeit
eine Infektion zugezogen hat,
• auf Empfehlung des Arztes, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet
erscheint
sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Dokumentation
In Erweiterung von § 6 ArbSchG müssen auch in Betrieben mit
zehn oder weniger Beschäftigten die geforderten Unterlagen zum
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Maßnahmen vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne
sensibilisierende und toxische Wirkungen oder hinsichtlich der
Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt
werden.
Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis
der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit es dem Arbeitgeber
möglich ist.
Risikogruppe 1
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
(§ 9 BioStoffV)
Für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen sowie für
vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten gelten die allgemeinen
Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III, die
in der TRBA 100 und TRBA 500 konkretisiert sind. Auch dürfen in
Heimarbeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet
werden. Weitergehende Pflichten nach den §§ 11 bis 16 BioStoffV
bestehen nicht.
Schutzmaßnahmen
Allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen
(§ 10 Abs. 1, 4 und 6; Anhang II und III BioStoffV)
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die
allgemeinen Hygieneregeln der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder
III BioStoffV eingehalten werden.
171
4 Biologische Arbeitsstoffe
Für die Schutzmaßnahmen gilt die nachstehende Rangfolge:
1. Arbeitsverfahren und technische Schutzmaßnahmen sind so zu
gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden.
2. Ist dies nicht möglich, oder werden biologische Arbeitsstoffe
bestimmungsgemäß freigesetzt, sind folgende technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen:
• Auswahl und Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren,
• Begrenzung der Zahl exponierter Beschäftigter,
• Kennzeichnung der Gefahrenbereiche mit dem Symbol für
Biogefährdung,
• Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen und
• Notfallplan bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4.
Arbeitsverfahren sind an die Fortentwicklung der Sicherheitstechnik
anzupassen.
Laboratorien
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in Laboratorien, Isolierstationen
und Räumen zur Haltung von Labortieren sind, gegliedert nach
Schutzstufen, in Anhang II der BioStoffV aufgeführt und in der
TRBA 100 spezifiziert.
industrielle Verfahren
Spezifische Schutzmaßnahmen für die übrigen Tätigkeiten, insbesondere für industrielle Verfahren, sind gegliedert nach Schutzstufen, in Anhang III der BioStoffV aufgeführt.
Betriebsstörungen
Ist bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage mit einer
ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich die Exposition
zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach
Anhang II oder III der BioStoffV zu ermitteln und festzulegen, die
mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen.
Ersetzung
Ersetzungspflicht (§ 10 Abs. 2 BioStoffV)
Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte darstellen, sind soweit dies zumutbar und nach dem Stand der
Technik möglich ist, durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen,
die nicht oder weniger gefährlich sind.
Hygiene, persönliche
Schutzausrüstung
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstung (§ 11 BioStoffV)
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung
zu stellen. Persönliche Schutzausrüstung muss getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und in gebrauchsfähigem Zustand
gehalten werden.
Beschäftigte dürfen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind
gesonderte Bereiche einzurichten.
172
4 Biologische Arbeitsstoffe
Betriebsanweisungen
Betriebsanweisung, Unterrichtung
(§ 12 Abs. 1 und 2 BioStoffV)
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Arbeitgeber arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu
erstellen, die Angaben zu
•
•
•
•
Gefahren für die Beschäftigten,
erforderlichen Schutzmaßnahmen,
Verhaltensregeln bei Unfällen und Betriebsstörungen und
Erste-Hilfe-Maßnahmen
enthalten müssen.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache
der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstätte bekannt zu machen.
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen und in den
Fällen des § 8 zu wiederholen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen
durch Unterschrift zu bestätigen.
Fachkunde
Arbeitsanweisungen, Vorsorge gegen Betriebsstörungen und
Unfälle (§ 10 Abs. 5; § 12 Abs. 3 und 4 BioStoffV)
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3
und 4 (mäßiges bis hohes Risiko) müssen Beschäftigte eine ausreichende Fachkunde und eine arbeitsplatzbezogene Einweisung
haben. Arbeitgeber müssen sich fachkundig beraten lassen.
Arbeitsanweisungen
Der Arbeitgeber hat Arbeitsanweisungen bereitzustellen für:
• Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
• Verfahren für die Handhabung von Proben menschlichen oder
tierischen Ursprungs und
• Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen und Geräten.
Beschäftigte und ihre Vertreter sind über Betriebsstörungen und
Unfälle zu unterrichten, soweit die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschäftigten gefährdet sind.
Verzeichnis exponierter
Beschäftigter
Verzeichnis exponierter Beschäftigter (§ 13 Abs. 3 BioStoffV)
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, in
einem Verzeichnis zu erfassen, in dem die Art der Tätigkeiten, der
verwendete biologische Arbeitsstoff und etwaige Unfälle oder
Betriebsstörungen anzugeben sind. Gleiches gilt für nicht gezielte
Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
173
4 Biologische Arbeitsstoffe
Pflichtuntersuchungen
Angebotsuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 15 BioStoffV; Anhang IV)
• Bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppe 4 oder
• hinsichtlich der Gefährdung vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten sowie
• bei im Anhang IV der BioStoffV ausgewiesenen biologischen
Arbeitsstoffen in Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten
sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeiten arbeitsmedizinisch
zu untersuchen und dabei zu beraten. Die Untersuchung ist in
regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der
Beschäftigung anzubieten. Bei gesundheitlichen Bedenken sind
kürzere Zeitabstände anzuordnen.
Vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen
Abständen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
anzubieten:
• bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3,
• bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der Gefährdungsbeurteilung
und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem
Gesundheitsschaden zu rechnen und
• bei Beschäftigten, die sich eine Infektion zugezogen haben, die
auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen
sein kann. Dieses Angebot gilt auch für alle Beschäftigten des
gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, eine Übertragung einer
Infektion ist auszuschließen.
Impfung
Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein
können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff
zur Verfügung steht.
Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber hat dem Arzt die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu
ermöglichen.
Pflichten des Arztes
Der Arzt hat
• den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
• den untersuchten Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten
und
• ihm eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen. Nur bei Pflichtuntersuchungen übermittelt der Arzt
eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis
dem Arbeitgeber.
174
4 Biologische Arbeitsstoffe
Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber zu
empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit
des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen
gefährdet erscheint.
Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen sind so
aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben.
4.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
90/679/EWG
93/88/EWG
BioStoffV
GefStoffV
GenTG
GenTSV
JArbSchG
MuSchRiV
Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte
Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG)
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG
Biostoffverordnung
Gefahrstoffverordnung
Gentechnikgesetz
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Regeln der Technik
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
(www.baua.de/prax/abas/trba.htm)
TRBA 001
Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur
Biostoffverordnung, Anwendung von Technischen Regeln für
Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 002
Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Biologische
Arbeitsstoffe
TRBA 100
Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit Biologischen
Arbeitsstoffen
TRBA 105
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
TRBA 120
Versuchstierhaltung
Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 210
Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
TRBA 230
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI GentechnikTRBA 310
Sicherheitsverordnung
1. Ergänzung
2. Ergänzung
TRBA 405
Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische
Arbeitsstoffe
TRBA 430
Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der
Luft am Arbeitsplatz
TRBA 450
Einstufungskriterien
Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
TRBA 460
Einstufung von Viren in Risikogruppen
TRBA 462
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
TRBA 500
175
4 Biologische Arbeitsstoffe
Beschluss 601
Sonstige Bekanntmachung des BMA
Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnose in
Laboratorien
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 907
Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
TRGS 908
Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit
Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten
(www.rki.de/GENTEC/ZKBS/ZKBS.HTM)
Merkblätter der Berufsgenossenschaften
BGI 583
BGI 631
BGI 632
BGI 633
BGI 634
BGI 636
BGI 641
BGI 762
Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung
Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren;
(Merkblatt B 004).
Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien:
Parasiten; (Merkblatt B 005).
Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien:
Bakterien; 8/98 (Merkblatt B 006).
Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Pilze;
(Merkblatt B 007).
Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien:
Zellkulturen; (Merkblatt B 009).
Schutz der Arbeitnehmer beim Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe
Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft,
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung, Hamburg, 1997
Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, 1998
Literatur
[1]
Adelmann, S.; Schulze-Halberg, H. (Hrsg.): Arbeitsschutz in
Biotechnologie und Gentechnik. Berlin, 1996.
- ISBN 3-540-57978-8
[2]
Hüsing, B., Knorr, Chr., Menrad, K. und E. Strauß: Erhebung des
Standes der Technik beim nicht beabsichtigten Umgang mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen aus der Sicht des Arbeitsschutzes. (Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 725)
- ISBN 3-89429-954-1
[3]
Hofmann, F.; Jäckel, R. (Hrsg.):
Merkblätter Biologische Arbeitsstoffe. Landsberg, 2000.
- ISBN 3-609-62150-8
176
4 Biologische Arbeitsstoffe
4.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Sind alle gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen erfasst worden?
• Wurde geprüft, ob sich biologische Arbeitsstoffe mit geringerem
Gefährdungspotential einsetzen lassen?
• Wurden die biologischen Arbeitsstoffe auf Grundlage ihrer Einstufung einer entsprechenden Schutzstufe zugeordnet und
wurden die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen nach den
Anhängen II und III BioStoffV realisiert?
• Wurden für diejenigen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
die sich nicht eindeutig zu einer Schutzstufe zuordnen lassen,
eine Risikobeurteilung durchgeführt und entsprechende
Schutzmaßnahmen nach den Anhängen II und III BioStoffV
realisiert?
• Wurden sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer
Arbeitsstoffe bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit
berücksichtigt?
• Wurden für Tätigkeiten in Laboratorien, Isolierstationen und
Räumen zur Haltung von Labortieren spezifische Schutzmaßnahmen gem. Anhang II BioStoffV festgelegt?
• Wurden für industrielle Verfahren (Biotechnologie) spezifische
Schutzmaßnahmen festgelegt?
• Ist sichergestellt, dass nur fachkundige und eingewiesene
Beschäftigte mit gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen umgehen?
• Wird die Freisetzung gesundheitsgefährdender biologischer
Arbeitsstoffe durch vorrangig technische und durch organisatorische Maßnahmen vermieden bzw. minimiert?
• Wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen?
• Wurden geeignete persönliche Schutzausrüstungen
bereitgestellt?
• Wurden den Beschäftigten geeignete Impfungen empfohlen?
• Liegen Betriebsanweisungen vor?
• Liegt ein Verzeichnis aller Beschäftigten, die gezielte Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 durchführen, vor?
• Wurden die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und wurden die Beschäftigten über
weitere Angebotsuntersuchungen informiert?
Gefährdungen/Mängel
• gezielter oder nicht gezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: ...
• Durchführung gentechnischer Arbeiten: ...
177
4 Biologische Arbeitsstoffe
Maßnahmen
• biologische Arbeitsstoffe mit geringerem Gefährdungspotential
einsetzen: ...
• lüftungstechnische Beratung veranlassen: ...
• Arbeitsbereiche mit Warnzeichen „Biogefährdung“kennzeichnen: ...
• Betriebsanweisung erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
• Unterweisungen durchführen: ...
• Aerosole vermeiden: ...
• Schutzkleidung tragen: ...
• arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen: ...
• Hygieneplan erstellen und Einhaltung kontrollieren: ...
• arbeitstätigkeitsbezogene Qualifizierung veranlassen: ...
• Zahl exponierter Beschäftigter begrenzen: ...
• Notfallplan (bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4): ...
• Maßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination: ...
• Ess- und Trinkverbot am Arbeitsplatz einhalten / kontrollieren: ...
178
5
Brand- und Explosionsgefährdungen
5.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
5.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
5.2.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
Brandgefährdungsklassen für Betriebsbereiche
Kenngrößen / Stoffdaten
Brandklassen für zu löschende Stoffe
5.2.2 Explosionsgefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre
(Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube)
5.2.3 Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe/ Explosivstoffe
5.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
5.3.1 Brandschutzmaßnahmen
5.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen
5.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
5.5 Textbausteine
Autoren:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
Dr.-Ing. A. Pärnt
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
179
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
5.1
Brand/Explosion
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Brände und Explosionen verursachen oft schwere Personen- und
Sachschäden.
Die Gefährdungen ergeben sich bei Bränden durch die Flammenwirkung (Hitze) und bei Explosionen durch die Flammenwirkung
(Hitze) und die Druckwirkung.
Zusätzlich können toxische Wirkungen und Sichtbehinderungen
(Rauchentwicklung) auftreten.
Die Gefährdungen können sowohl für die Arbeitsplätze, als auch
für die Nachbarschaft (Betriebe, öffentliche Einrichtungen,
Anwohner) bestehen.
Brände und Explosionen können nicht völlig losgelöst voneinander
betrachtet werden, sondern sind in der Regel eng miteinander
verknüpft. Ein Brand ist oftmals Auslöser (Zündquelle) für eine
Explosion und eine Explosion ist oft mit einem Nachfolgebrand verbunden.
3 Komponenten
der Entstehung
von Bränden und
Explosionen
Voraussetzung für das Entstehen von Bränden und Explosionen ist
das Vorhandensein von einem brennbaren Stoff, einem Oxidationsmittel (meist Luftsauerstoff) und einer wirksamen Zündquelle
(Abbildung 5-1).
brennbarer
Stoff
Brand
Oxidationsmittel
explosionsfähiges
Gemisch
Explosion
Zündquelle
Abb. 5-1
Entstehung von Bränden und Explosionen
Ein weiteres Kriterium für das Entstehen einer Explosion ist, dass
der brennbare Stoff mit dem Oxidationsmittel ein explosionsfähiges
Gemisch (Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staub-Luft-Gemisch) bildet.
Ziel zur Vermeidung von Bränden und/oder Explosionen ist der
sichere Ausschluss mindestens einer der 3 Komponenten [1]
[2].
180
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
5.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
5.2.1 Brandgefährdung durch brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase
Betriebsbereiche können je nach Brandgefährdung in eine der
folgenden Brandgefährdungsklassen eingestuft werden (BGR 133)
1. geringe Brandgefährdung
2. mittlere Brandgefährdung
3. große Brandgefährdung.
Brandgefährdungsklassen
Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer
Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen
Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung
bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist.
Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen
Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine
große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.
Große Brandgefährdung liegt vor, wenn
• durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen
und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine
Brandentstehung gegeben sind und
• in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen
ist oder
• eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht
möglich ist.
Kenngrößen/Stoffdaten
Als Beurteilungskriterien dienen sicherheitstechnische Kenngrößen
und Stoffdaten, z. B.
•
•
•
•
•
Entflammungstemperatur
Zündtemperatur
Selbsterwärmungstemperatur
Flammpunkt
Heizwert.
Diese Kenngrößen und Stoffdaten erhält man aus den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe (GefStoffV), siehe auch Abschnitt 3,
Gefahrstoffe, bzw. aus Nachschlage- und Tabellenwerken [3], [4],
[5], [6].
181
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
Brandklassen
Zu löschende Stoffe werden nach DIN EN 2 in 4 Brandklassen
eingeteilt:
Brandklasse
zu löschende Stoffe
A
feste, glutbildende Stoffe
B
flüssige Stoffe
C
gasförmige Stoffe, auch unter Druck
D
brennbare Metalle
Ausgehend von den Kenngrößen und Stoffdaten ist zu prüfen,
welche Zündquellen im Untersuchungsbereich während des
bestimmungsgemäßen Betriebes bzw. bei einer Störung wirksam
werden können, z. B.
•
•
•
•
•
•
•
•
offene Flammen
heiße Oberflächen
mechanisch erzeugte Funken
Schweiß- und Schneidfunken
elektrische Funken, Störlichtbögen
elektrostatische Entladungen
Blitzschlag
Selbstentzündung.
5.2.2 Explosionsgefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre (Gase, Dämpfe, Nebel,
Stäube)
Explosionsgefährdung
Explosionsgefährdung besteht immer dann, wenn brennbare Gase,
Flüssigkeiten oder Stäube vorhanden sind oder entstehen können
und diese wiederum mit Luft (Sauerstoff) explosionsfähige Atmosphäre bilden können.
Der Abschnitt D der Explosionsschutzrichtlinie (Ex-RL) enthält
Grundlagen für die Beurteilung der Explosionsgefährdung.
brennbare
Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten und Stäube weisen bei der Explosionsgefährdung Besonderheiten auf. Brennbare Flüssigkeiten selbst
können keine explosionsfähige Atmosphäre bilden, sondern deren
Dämpfe und Nebel. Bei der Beurteilung ihrer Entstehung und
Ausbreitung sind diese örtlichen und betrieblichen Verhältnisse
(z. B. Temperaturen) besonders zu beachten. Die Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterteilt die brennbaren Flüssigkeiten entsprechend ihres Flammpunktes und der Mischbarkeit mit
Wasser in die Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B.
182
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
Stäube
Bei der Gefahrenbeurteilung durch brennbare Stäube muss man
Nutzstäube und Abfallstäube unterscheiden, wobei Abfallstäube
problematisch sind, da ihr Anfall hinsichtlich Menge und Kornspektrum oft schwierig zu beurteilen ist.
Brennbare Stäube können als abgelagerte Stäube oder im aufgewirbelten Zustand vorliegen. Zu beachten ist, dass aufgewirbelter
Staub unter bestimmten Umständen sedimentieren und somit zu
Staubablagerungen führen kann und dass abgelagerter Staub aufgewirbelt werden kann. Für abgelagerte bzw. aufgewirbelte Stäube
gibt es unterschiedliche sicherheitstechnische Kenngrößen (VDIRichtlinie 2263 Blatt 1).
Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung durch die einzelnen
Stoffe ist die Kenntnis der Kenngrößen und Stoffdaten erforderlich.
Die Kenngrößen erhält man aus Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe und Nachschlage- und Tabellenwerken [3], [4], [5], [6].
Als Hilfsmittel zur Erkennung möglicher Explosionsgefahren und
zum Erfordernis von Explosionsschutzmaßnahmen kann das
folgende Schema dienen:
Sind brennbare Stoffe
vorhanden?
NEIN
keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich
NEIN
keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich
NEIN
keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich
ja
Kann durch ausreichende
Verteilung in der Luft ein
explosionsfähiges Gemisch
entstehen?
ja
Mengen und Quellen
explosionsfähiger
Atmosphäre abschätzen!
Ist die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre möglich?
ja
Explosionsmaßnahmen
erforderlich
183
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
5.2.3 Gefährdung durch explosionsfähige
Stoffe/ Explosivstoffe
Für den Umgang mit explosionsfähigen Stoffen/Explosivstoffen
gelten spezielle Vorschriften, z. B. SprengG, 2. SprengV, Sprengstofflager-Richtlinien). Der Umgang mit diesen Stoffen ist nur entsprechend ausgebildeten und berechtigten Personen gestattet. Im
normalen Betriebsgeschehen ist der Umgang mit diesen Stoffen
verboten.
5.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
5.3.1 Brandschutzmaßnahmen
Die Maßnahmen des Brandschutzes zielen in erster Linie darauf ab,
eine Brandentstehung zu verhindern.
Allgemeine Maßnahmen des Brandschutzes sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) geregelt.
Brandschutzmaßnahmen
Spezielle Maßnahmen sollten in
• Benutzungsanweisungen, z. B. von Geräten, Maschinen,
Anlagen, Fahrzeugen
• Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe
• Vorschriften zu Arbeitsverfahren, z. B. Schweißen BGV D1
enthalten sein.
Weitere Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden
Brandschutzes sind geregelt in
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
• Bauordnungen (MBO)
• Industriebaurichtlinie
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
• Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften.
Feuerlöscheinrichtungen
Die Art und die Größe der bereitzustellenden Feuerlöscheinrichtungen kann nach BGR 133 bestimmt werden.
Feuerlöscher sind alle 2 Jahre von Sachkundigen mit schriftlicher
Legitimation zu prüfen (§ 39 BGV A1). Über die Prüfung muss ein
schriftlicher Nachweis geführt werden (§ 43 BGV A1).
Kennzeichnung
Es sind zu kennzeichnen:
• feuergefährdete Bereiche
• Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, soweit
sie nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden
• Fluchtwege.
184
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
Brennbare, leicht brennbare oder selbstentzündliche Stoffe dürfen
nur in geeigneten und nicht brennbaren Behältnissen gelagert
werden. Die Lagerung und der Umgang mit diesen Stoffen ist in
speziellen Vorschriften geregelt, z. B. in der Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6), in der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten
(VbF) sowie in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten
(TRbF). Die Einhaltung dieser Vorschriften muss regelmäßig
kontrolliert werden.
BrandschutzFachleute
Bei der Beurteilung der Brandgefährdung und bei der Festlegung von
speziellen Brandschutzmaßnahmen sollten Fachleute auf dem
Gebiet des Brandschutzes, z. B. Brandschutzsachverständige und
die örtlich zuständige Feuerwehr, konsultiert werden.
Beschäftigte, die mit der Brandbekämpfung beauftragt wurden, sind
auszubilden und regelmäßig fortzubilden.
5.3.2 Explosionsschutzmaßnahmen
Explosionsschutzmaßnahmen
Abschnitt E der Ex-RL enthält Anleitungen für die richtige Auswahl
und Festlegung von Maßnahmen des Explosionsschutzes. Die
Ex-RL unterscheidet 3 Kategorien des Explosionsschutzes:
E 1 Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (primärer
Explosionsschutz).
E 2 Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (sekundärer Explosionsschutz).
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen dieser Kategorie
sind die verbleibenden explosionsgefährdeten Bereiche nach
der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen gemäß Ex-RL zu unter
teilen. Die Zonen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
E3
Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer
Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (tertiärer
Explosionsschutz).
Für spezielle Stoffgruppen und/oder Arbeitsbereiche (z.B. Arbeitsstätten, Anlagen, Apparate etc.) sind spezielle Vorschriften und
Richtlinien heranzuziehen, z. B. die VbF, die ElexV, die 11. GSGV,
die UVV "Gase" (BGV B6 ), die VDI-Richtlinie 2263, die VDI-Richtlinie 3673 und sowie die einschlägigen DIN-VDE-Richtlinien. Regeln
für die Konzeption und den Bau von Maschinen zur Vermeidung der
von den Maschinen ausgehenden Brände enthält DIN EN 13 478.
185
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
Die ElexV regelt die Anforderungen an elektrische Anlagen sowie
deren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen. Maschinen, Geräte und Schutzsysteme, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der 11. GSGV (Explosionsschutzverordnung) entsprechen. Sie werden nach der Richtlinie 94/9/EWG
entsprechend den Einsatzbedingungen in Gerätegruppen und entsprechend dem Schutzgrad in Kategorien eingeteilt und dementsprechend gekennzeichnet.
Bestehen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und
Richtlinien bzw. generell bei der Beurteilung der Explosionsgefährdung oder bei der Auswahl und Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen, sollten Fachleute auf dem Gebiet des Explosionsschutzes konsultiert werden.
186
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
5.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
SprengG
GefStoffV
VbF
ElexV
2. SprengV
11. GSGV
ASR 13/1,2
94/9/EWG
Sprengstoffgesetz
Gefahrstoffverordnung
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung)
Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen
Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
BGV B6 (VBG 61)
BGV D1 (VBG 15)
Allgemeine Vorschriften
Gase
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Regeln der Technik
Ex-RL
Explosionsschutz-Richtlinien des Fachausschusses Chemie des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
DIN EN 2 : 1993
DIN EN 13 478 :
(Entwurf)
VDI 2263
Brandklassen
Sicherheit von Maschinen, Brandschutz
VDI 2263 Blatt 1
Blatt 2
Blatt 3
Blatt 4
VDI 3673
VdS 2001
Richtlinie Staubbrände und Staubexplosionen
Gefahren - Beurteilung - Schutzmaßnahmen, 1993
Ermittlung sicherheitstechnischer Kenngrößen, 1992
Inertisierung, 1990
Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate, 1992
Unterdrückung von Staubexplosionen, 1992
Richtlinie Druckentlastung von Staubexplosionen, 1995
Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern des VdS (entspricht BGR 133)
BGR 133 (ZH 1/201)
BGI 560 (ZH 1/112)
BGI 562 (ZH 1/116)
BGI 563 (ZH 1/117)
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Merkblatt: Brandschutz
Merkblatt: Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten
TRbF
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
(Reihe 000 bis 600)
187
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
Literatur
[1]
Rempe, A.: Praxishandbuch für den betrieblichen Brandschutz.
Augsburg: WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte GmbH
1995. - ISBN 3-8111-4477-4
[2]
Bartknecht, W.: Explosionsschutz: Grundlagen und Anwendung.
Berlin, Heidelberg, New York: Springer Verlag 1993
- ISBN 3-540-55464-5
[3]
Nabert, K.; Schön, G.: Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe. Braunschweig: Deutscher Eichverlag
GmbH, Nachdruck 1991
- Bestell-Nr. 9946
und
Redeker, T.; Schön, G.: Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe, 6. Nachtrag. Braunschweig: Deutscher
Eichverlag GmbH 1990
- ISBN 3-8064-9936-5
[4]
BIA-Handbuch: Brenn- und Explosions-Kenngrößen von Stäuben.
Sonderdruck der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter 140 260 - 140 279. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag 1985
- ISBN 3-5030-2030-6
[5]
Tabellenbuch brennbarer und gefährlicher Stoffe. Berlin: Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik 1979
[6]
Brandschutz- und sicherheitstechnische Kennwerte gefährlicher
Stoffe. 1. Auflage. Berlin: Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik 1988
- ISBN 3-329-00318-9
188
5 Brand- und Explosionsgefährdungen
5.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Werden Brandgefährdungen durch Feststoffe, Flüssigkeiten oder
Gase ausgeschlossen?
• Werden Brandgefährdungen bei brandgefährdenden Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen) verhindert?
• Werden Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgeschlossen?
• Sind ausreichend geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden?
• Sind die Beschäftigten über Brandmeldung, Brandbekämpfung
und über Fluchtwege ausreichend informiert?
• Sind die Fluchtwege ohne Behinderungen nutzbar?
Gefährdungen/Mängel
•
•
•
•
•
•
•
•
Brandgefährdung durch Feststoffe ...
Brand-/Explosionsgefährdung durch brennbare Flüssigkeiten ...
Brand-/Explosionsgefährdung durch Gase ...
Brand-/Explosionsgefährdung durch Stäube ...
Brand-/Explosionsgefährdung durch die Arbeitsausführung ...
Brand-/Explosionsgefährdung durch Mangel bei dem Arbeitsmittel
Brand-/Explosionsgefährdung durch Schweißarbeiten
Mangel im vorbeugenden Brandschutz ...
(Brandwache)
• baulicher Mangel des Brandschutzes ...
(bei Lägern, Fluchtwegen, Rauchabzugsschächten)
• ungeeignete Feuerlöscheinrichtung ...
• Mangel bei Feuerlöscheinrichtung ...
(in der Funktion, Kennzeichnung)
• Mangel bei der Brandmeldung oder bei der Signalgebung ...
Maßnahmen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Fachleute für Brand- und Explosionsschutz konsultieren ...
Unterweisung durchführen ...
Kontrollbegehung durchführen ...
Begrenzung der Menge von leicht entzündbaren oder explosionsfähigen Stoffen:
Ort .............................................., Stoff: ........................................,
Menge: .......................
Behinderungen auf Fluchtwegen beseitigen ...
Feuerlöscheinrichtungen prüfen
brandgefährdete Bereiche kennzeichnen
explosionsgefährdete Bereiche kennzeichnen
Fluchtwege kennzeichnen
189
6
Kalte und heiße Medien
6.1 Kalte Medien
6.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
6.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
6.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Kontaktkälte
Aufwärmzeiten
6.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
6.1.5 Textbausteine
6.2 Heiße Medien
6.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
6.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Einflussgrößen
Grenztemperaturen
Kontakttemperatur
6.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Individuelle Schutzmaßnahmen
6.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
6.2.5 Textbausteine
Autoren:
Dr. med. D. Krastel
Dipl.-Ing. I. Lepenies
Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Bux
BAuA, Gruppe 2.4, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
190
6 Kalte und heiße Medien
6.1
Kalte Medien
6.1.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Das Berühren kalter Oberflächen, z. B. bei der Produktion und dem
Transport von Tiefkühlkost, bei der Kaffeegefriertrocknung und
beim Umgang mit verdampfenden Kältemitteln oder verflüssigten
Gasen, kann lokale Erfrierungen an exponierten Hautstellen zur
Folge haben. Der Einfluss kalter Umgebung auf den Menschen
wird im Abschnitt 7, Klima beschrieben.
6.1.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Einflussfaktoren
Genormte Grenzwerte existieren nicht. Einfluss auf die Gesundheitsgefährdungen beim Hautkontakt mit kalten Medien haben:
•
•
•
•
•
•
Temperatur der Oberfläche
Dauer des Kontaktes
Art der Oberfläche (Material, Struktur, Beschichtung)
gefährdetes Körperteil (z. B. Hände)
Größe der gefährdeten Körperoberfläche
Eignung der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen
6.1.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Kontaktkälte
• Kältebelastung reduzieren, z. B. durch Nutzen von Hilfsmitteln
für den Umschlag und Transport kalter Produkte;
durch wärmeisolierende Fußbodenbeläge, wärmeisolierende
Arbeits- und Fahrersitze;
durch beheizbare Sitzflächen, Standflächen und Werkzeuggriffe;
• geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden
(Empfehlungen siehe DIN EN 511, DIN V ENV 342);
Aufwärmräume
• Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (Ausnahmen siehe
§ 29 ArbStättV);
Raumtemperatur mindestens 21 °C, Gestaltung entsprechend
Arbeitsstättenverordnung (§§ 6, 29 ArbStättV);
Aufwärmzeiten
• bei zusätzlichem kalten Raumklima empfohlene maximale
Kälteexpositionszeiten und minimale Aufwärmzeiten beachten
(siehe Tabelle 7-3).
191
6 Kalte und heiße Medien
6.1.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
DIN V ENV 342 : 1988
DIN EN 511 : 1994
Schutzkleidung - Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte
Schutzhandschuhe gegen Kälte
6.1.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Ist das Berühren kalter Oberflächen oder der Kontakt mit kalten
Flüssigkeiten, verdampfenden Kältemitteln oder verflüssigten
Gasen weitgehend ausgeschlossen?
Gefährdungen/Mängel
•
•
•
•
Berühren kalter Oberflächen
Kontakt mit kalten Flüssigkeiten
Kontakt mit verdampfenden Kältemitteln
Kontakt mit verflüssigten Gasen
Maßnahmen
•
•
•
•
Hilfsmittel für den Umschlag und Transport kalter Produkte nutzen
Aufwärmräume einrichten
PSA verwenden
Verhaltensmaßnahmen in Betriebsanweisung aufnehmen /
trainieren / Einhaltung kontrollieren
• maximale Kälteexpositionszeiten und minimale Aufwärmzeiten
nach DIN 33403-5 einhalten
192
6 Kalte und heiße Medien
6.2
Heiße Medien
6.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Der Kontakt mit heißen festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen
kann zu schweren Verbrennungen oder Verbrühungen führen
• bei unbeabsichtigtem Berühren heißer Oberflächen (Rohrleitungen, Brennöfen, Behälter usw.),
• bei beabsichtigtem Berühren heißer Oberflächen (Handräder,
Ventile, Griffe usw.),
• bei direktem Kontakt mit heißen Stoffen (Flüssigkeiten, Heißdampf, Heißluft usw.),
• durch offene Flammen und
• durch Spritzer heißer Medien.
Auf Wärmestrahlung durch heiße Medien in der Umgebung des
Menschen wird im Abschnitt 7, Klima, eingegangen.
6.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Einflussgrößen
Einfluss auf mögliche Gesundheitsgefährdungen beim Hautkontakt
mit heißen Medien haben:
•
•
•
•
•
•
Oberflächentemperatur
Dauer des Kontaktes
Art der Oberfläche (Material, Struktur, Beschichtung)
gefährdetes Körperteil (Gesicht, Hände usw.)
Größe der gefährdeten Körperoberfläche
Eignung der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen
Als Orientierungshilfe für die Einstufung der Gesundheitsfolgen
kann die Abbildung 6-1 dienen, die den Grad der Verbrennung in
Abhängigkeit von der Oberflächentemperatur der Haut und der
Einwirkzeit darstellt.
193
6 Kalte und heiße Medien
Grenztemperaturen
O berfläc hentem per atur
der H aut in °C
S ekunden
90
03
M inuten
1
10
1
10
100
E inw ir kzeit in s
1
Stunden
10
1
80
4
70
60
50
44
40
0,1
3
2
1
0,3
1000
10 000
(1) keine Gewebeveränderungen
(2) Verbrennungen 1. Grades (Hautrötungen, Schwellungen mit
Schmerzen)
(3) Übergangszone
(4) Verbrennungen 2. Grades (Blasenbildung, unvollständige
Hautzerstörung) und 3. Grades (vollständige Hautzerstörung)
Abb. 6-1
Grad der Verbrennung in Abhängigkeit von Hauttemperatur und Einwirkzeit (SKIBA 1979)
Tabelle 6-1 zeigt die Verbrennungsschwellen beim beabsichtigten
Berühren heißer Oberflächen für verschiedene Materialien in
Abhängigkeit von deren Oberflächentemperatur und der Kontaktdauer. Die Messeinrichtung und Vorgehensweise beim Messen der
Oberflächentemperatur TO sollte nach DIN EN 563 erfolgen (z. B.
elektrisches Thermometer mit Kontaktfühler aus Metall, berührungslose Oberflächentemperatur-Messung mit Infrarot-Messgeräten; maximale Messabweichung bei TO ≥ 50 °C nicht größer als
± 2 °C).
Tab. 6-1
Verbrennungsschwellen TO bei Berührung heißer Oberflächen verschiedener Materialien (DIN EN 563)
Material
Unbeschichtete Metalle
Beschichtete Metalle
Keramische, glas- und
steinartige Materialien
Kunststoffe
Holz
Kontaktdauer von
1 Minute
10 Minuten
8 Stunden
und länger
TO (°C)
TO (°C)
TO (°C)
51
51
56
48
48
48
43
43
43
60
60
48
48
43
43
194
6 Kalte und heiße Medien
Anmerkung:
Der Wert von 51°C für eine Kontaktdauer von 1 min gilt auch für
andere Materialien mit hoher Wärmeleitfähigkeit, die nicht in der
Tabelle angeführt sind.
Der Wert von 43°C für alle Materialien bei Kontaktzeiten von
8 Stunden und länger gilt nur dann, wenn ein geringer Teil des
Körpers (unter 10 % der gesamten Hautoberfläche des Körpers)
oder ein geringer Teil des Kopfes (unter 10 % der Hautoberfläche
des Kopfes) die heiße Oberfläche berühren. Wenn die Berührungsfläche nicht lokal begrenzt ist oder die heiße Oberfläche von
lebenswichtigen Teilen des Gesichts (z. B. den Luftwegen) berührt
wird, können ernsthafte Schädigungen auch dann eintreten, wenn
die Oberflächentemperatur 43°C nicht überschreitet.
6.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Sind heiße Medien im Arbeitsbereich nicht gänzlich zu vermeiden,
lassen sich Verbrennungsgefährdungen durch folgende Schutzmaßnahmen vermindern:
technische
Maßnahmen
• Oberflächentemperatur senken
• geschlossene Systeme für heiße Medien verwenden
• Isolierung, z. B. auf Rohrleitungen, aufbringen
• trennende Schutzeinrichtungen, z. B. Abschirmung, Absperrung,
anbringen
• Kontaktfläche verringern durch Strukturierung der Oberfläche,
z. B. durch Aufrauen, Rippen oder Noppen
• geeignete Werkstoffe nach Tabelle 6.1 für Stellteile, z. B. Handräder, Ventile und Griffe, auswählen
organisatorische
Maßnahmen
• durch Warnzeichen, optische und akustische Warnsignale auf
die Gefährdung hinweisen
• Unterweisung, Schulung durchführen
• Verhaltensregeln in der Betriebsanweisung festlegen
individuelle
Schutzmaßnahmen
• persönliche Schutzausrüstungen verwenden
195
6 Kalte und heiße Medien
6.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
DIN EN 563 : 1994
Sicherheit von Maschinen : Temperaturen berührbarer Oberflächen : Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen
[1]
Nohl, J.: Verfahren zur Sicherheitsanalyse. Eine prospektive Methode zur Analyse und Bewertung von Gefährdungen. Wiesbaden:
Deutscher-Universitäts-Verlag GmbH 1989
- ISBN 3-8244-2001-5
[2]
Skiba, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit. Bielefeld: ErichSchmidt-Verlag 1979
- ISBN 3-503-02944-2
6.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Ist sichergestellt, dass Personen durch unbeabsichtigtes
Berühren heißer Oberflächen nicht gefährdet werden?
• Sind beim beabsichtigten Berühren heißer Oberflächen (z. B.
Handräder, Ventile, Griffe) Verbrennungen unmöglich?
• Ist Hautkontakt mit heißen Flüssigkeiten oder Heißdampf in jedem
Falle ausgeschlossen?
Gefährdungen/Mängel
• unbeabsichtigtes Berühren heißer Oberflächen
(z. B. Rohrleitungen, Behälter, Maschinenteile, Brennöfen)
• beabsichtigtes Berühren heißer Oberflächen
(z. B. Handräder, Ventile, Griffe)
•
•
•
•
•
Hautkontakt mit heißen Flüssigkeiten
Hautkontakt mit Heißdampf
Hautkontakt mit Heißluft
Verbrennungsgefahr durch offene Flammen
Verbrennungsgefahr durch Spritzer heißer Medien
Maßnahmen
• geschlossene Systeme für heiße Medien verwenden
• Isolierung aufbringen
• trennende Schutzeinrichtung anbringen
(Abschirmung, Absperrung)
• Kontaktfläche verringern durch
(z. B. Aufrauen, Rippen, Noppen)
• geeignete Werkstoffe für Stellteile auswählen
(z. B. Handräder, Ventile, Griffe)
• Gefahrstelle kennzeichnen
(optische oder akustische Warnsignale)
• Verhaltensmaßnahmen in Betriebsanweisung aufnehmen /
trainieren / Einhaltung kontrollieren
• PSA verwenden
196
7
Klima
7.1 Übersicht
Klimabereiche
Wärmebilanz
Thermisch-neutrales Klima
Klimaermittlung
7.2 Kälte
7.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
7.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
7.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
7.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
7.2.5 Textbausteine
7.3 Hitze
7.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
7.3.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
7.3.2.1 Klimasummenmaße
7.3.2.2 Orientierungswerte für die Erträglichkeit von Klimabelastungen
7.3.2.3 Effektive Bestrahlungsstärke
7.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen
Ergonomisch-organisatorische Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
7.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
7.3.5 Textbausteine
Anlage 1:
Protokoll Klimamessung
Anlage 2:
Begriffe
Anlage 3:
Isolationswert Bekleidung
Anlage 4:
WBGT-Index
197
7 Klima
Autoren:
Dr. med. D. Krastel
Dipl.-Ing. I. Lepenies
Dr. rer. nat. H. Müller-Arnecke
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Bux
BAuA, Gruppe 2.4, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
7.1
Übersicht
Klimabereiche
Klimabereiche
Das Klima am Arbeitsplatz lässt sich grob in folgende Bereiche
gliedern:
• Kältebereich
• thermisch-neutrales Klima bzw. Behaglichkeitsbereich
• Wärme- und Hitzebereich
Die Wirkung des Klimas auf den Menschen wird bestimmt durch
die Klimagrößen
• Lufttemperatur
• Luftfeuchtigkeit
• Luftgeschwindigkeit
• Wärmestrahlung (Maschinen, Lampen, Wandflächen, Fenster)
und die personenbezogenen Größen
• energetische Arbeitsbelastung
• Bekleidung.
198
7 Klima
Wärmebilanz
Wärmebilanz
Im thermisch neutralen Klima, das weitgehend identisch mit dem
Behaglichkeitsbereich ist, befindet sich der Wärmeaustausch des
Menschen mit der Umgebung im Gleichgewicht, d. h. erzeugte und
aufgenommene Wärmeenergie entsprechen der Wärmeabgabe. In
relativ engen Grenzen kann der Mensch die Wärmebilanz ausgleichen. Zur Regulierung bestehen folgende Möglichkeiten:
• Wärmeproduktion durch Stoffwechsel (Muskelarbeit)
• Wärmeabgabe durch Verdunstung (Schweißbildung)
• Wärmeaustausch durch Leitung (direkter Kontakt)
• Wärmeaustausch durch Konvektion (Luftbewegung)
• Wärmeaustausch durch Strahlung
• Wärmeisolation durch Kleidung
Bei hochgradiger Wärme- oder Kältebelastung werden die Grenzen
der internen (thermophysiologischen) und externen (verhaltensbezogenen) Möglichkeiten zur Kompensation überschritten. Es
können dann in Abhängigkeit von Art, Intensität und Dauer der
thermischen Einwirkung akute oder chronische Gesundheitsschäden entstehen.
Abb. 7-1
Die Wärmebilanz des Körpers bei verschiedenen Klimabedingungen (nach E. Grandjean)
199
7 Klima
Den Zusammenhang zwischen den Einflussgrößen und Körperreaktionen verdeutlicht Abbildung 7-2.
Abb. 7-2
Wärmebilanz des menschlichen Körpers
Thermisch-neutrales Klima
thermisch-neutrales
Klima
In §§ 5, 6 ArbStättV sind Festlegungen zu Lüftung und MindestRaumtemperaturen getroffen, die einzuhalten sind (siehe auch
Teil 3, Prüflisten Arbeitsstätte: Lüftung, Raumtemperatur).
Anhaltspunkte für ein behagliches Raumklima bei leichter und
hauptsächlich sitzender Tätigkeit gibt Tabelle 7-1. Auf geeignete
Kleidung und möglichst geringe Wärmeleitung durch Hautkontakt
sollte geachtet werden.
200
7 Klima
Tab. 7-1
Empfohlene Behaglichkeitsgrenzen für das Umgebungsklima bei leichter und hauptsächlich sitzender Tätigkeit
nach DIN EN ISO 7730
Klimagrößen
Winterbedingungen
(Heizperiode)
Sommerbedingungen
(Kühlungsperiode)
operative Raumtemperatur1)
°C
20 -24
23 - 26
Temperaturdifferenz
zwischen 1,1 m und 0,1 m
oberhalb des Fußbodens
(Kopf- und Fußhöhe)
°C
<3
<3
Oberflächentemperatur des
Fußbodens
°C
19 - 26
m/s
< 0,2
< 0,2
%
30 - 70
30 - 70
mittlere Luftgeschwindigkeit,
abhängig von
Lufttemperatur und
Turbulenzgrad,
z. B. bei 20 °C und
Turbulenzgrad 5 %
relative Luftfeuchtigkeit
1)
Die operative Raumtemperatur t0 ist annähernd der Mittelwert von Lufttemperatur
ta in °C und mittlerer Strahlungstemperatur tR in °C.
Klimaermittlung
Klimaermittlung
Grundlagen zur Klimaermittlung und Anforderungen an Messgeräte
enthalten DIN 33403-1 und EN 27726.
Messprotokoll
Protokolle von Klimamessungen sollten außer den eigentlichen
Messergebnissen folgende Angaben enthalten, sofern diese entscheidenden Einfluss auf das Klima haben:
• Messzeit (Datum, Uhrzeit, Dauer)
• Messort, Messpunkte (gegebenenfalls Skizze)
• Raummaße, Beschaffenheit der umgebenden Flächen
• Messgeräte (z. B. Hersteller, Typ, Baujahr, Messbereich)
201
7 Klima
• Betriebsverhältnisse, insbesondere solche, die auf das Klima
Einfluss haben, z. B. Anzahl der Personen, Beleuchtung,
Lastzustände von Maschinen und Anlagen und andere
Wärmequellen sowie Luftströmungen aufgrund von Fenstern,
Toren und Hallendachöffnungen
• Außenklimaverhältnisse (z. B. Lufttemperatur, Luftfeuchte,
Sonne, Luftgeschwindigkeit).
Ein Messprotokoll zur Klimamessung können Sie hier entnehmen.
Arbeitshilfe: Protokoll Klimamessung
202
7 Klima
7.2
Kälte
7.2.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Kältebereiche
Nach DIN 33403-5 unterscheidet man fünf Kältebereiche:
Tab. 7-2
Kältebereiche
Kältebereich
I
II
III
IV
V
Benennung
kühler Bereich
leicht kalter Bereich
kalter Bereich
sehr kalter Bereich
tiefkalter Bereich
Lufttemperatur t (°C)
von
unter
unter
unter
unter
+15 bis +10
+10 bis -5
-5 bis -18
-18 bis -30
-30
Kälte kann durch Geräte, Verfahren oder Witterungsbedingungen
verursacht werden, z. B. in Kühlhäusern, in der Lebensmittel-,
Getränkeindustrie, bei Arbeiten im Freien, z. B. in der Land- und
Forstwirtschaft oder Bauindustrie.
Gesundheitsgefahren
Bereits leichte Abweichungen vom Behaglichkeitsbereich mindern
das Wohlbefinden. Die kältebedingte Minderdurchblutung von Haut
und Extremitäten ruft Kälteempfindungen sowie Einschränkungen
von Beweglichkeit, Sensibilität und Geschicklichkeit hervor. Durch
die gleichzeitige Abnahme des Reaktionsvermögens, der Aufmerksamkeit und der Leistungsfähigkeit erhöht sich die Unfallgefahr.
Die Minderdurchblutung von Haut und Extremitäten kann bei
starker Abkühlung örtliche Schäden des Körpergewebes
(Erfrierungen 1. bis 4. Grades) verursachen. Anhaltender starker
Wärmeentzug kann zu einer Abkühlung des Gesamtorganismus
führen. Die Abkühlung kann im extremen Fall eine
lebensbedrohliche Absenkung der Körperkerntemperatur mit
Bewusstseinsverlust zur Folge haben.
203
7 Klima
7.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grobübersicht
Für eine grobe Einschätzung des Gesundheitsrisikos unter Berücksichtigung auch höherer Luftgeschwindigkeiten kann Abbildung 7-3
als Anhaltspunkt dienen.
Windgeschwindigkeit
20
m/s
15
1
10
2
3
5
4
0
-50
-40
-30
-20
-10
-0
+10° C
(1) große Gefährdung
(2) erhöhte Gefährdung für Erfrierungen ungeschützter Körperteile
(3) geringe Gefährdung bei hinreichender Bekleidung
(4) Gefahr durch Unterschätzung der notwendigen
Schutzmaßnahmen
Abb. 7-3
Bereiche kalter Klimabedingungen mit verschieden
großer Gefährdung des Menschen
Folgende Einflussgrößen, die sich nach DIN 33403-1 und -5 ermitteln bzw. an Hand von Tabellen abschätzen lassen, sind für
thermische Belastungen an Kältearbeitsplätzen maßgebend:
• Lufttemperatur
• Luftgeschwindigkeit
• Wärmestrahlung
• energetische Arbeitsbelastung
• Wärmeisolation der Bekleidung
• Expositionszeit
Grenzwerte
Hauttemperatur
Die thermischen Belastungen bei Kältearbeit sollten so gering wie
möglich sein oder im Erträglichkeitsbereich liegen. Erträgliche
Bedingungen sind nach DIN 33403-5 dann gegeben, wenn die
mittlere Hauttemperatur (gemessen nach ISO 9896) nicht unter
30 °C absinkt.
Besonders häufig treten lokale Unterkühlungen an Kopf, Gesicht
(Nase, Kinn, Ohren), Händen (Finger) und Füßen (Zehen) auf. Die
Schutzmaßnahmen sollten mindestens sicherstellen, dass an keiner
dieser Körperstellen die Hauttemperatur unter + 12 °C absinkt.
204
7 Klima
7.2.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Maßnahmen zur Reduzierung der Kältebelastung können sein:
Lufttemperatur
• Kältebelastung reduzieren
Die Lufttemperatur ist die grundlegende und wichtigste Belastungsgröße und sollte nicht niedriger als technologisch erforderlich sein.
Luftgeschwindigkeit
• Zugluft vermeiden
Die Luftgeschwindigkeit ist möglichst gering zu halten.
DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende
Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von < 0,2 ± 0,1 m/s.
Wärmestrahler
• Wärmestrahler einsetzen
Arbeitsschutzmaßnahmen
bei häufig wechselnden
Klimabelastungen
• häufig wechselnde Klimabelastungen zwischen den Kältebereichen sowie zwischen Kältebereich und Außenklima einschränken, z. B.
−
durch überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen
−
beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler)
−
Einrichtung von Zwischenlagerräumen
−
Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen
persönliche
Schutzausrüstung
• Bekleidung an die jeweiligen Arbeits- und Klimabedingungen anpassen, eventuell ist beheizbare Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Aufwärmzeiten
• nach DIN 33403 -5 empfohlene Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten möglichst einhalten (siehe Tabelle 7-3)
Tab. 7-3
Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5
KälteLuftbereich temperatur
t
(°C)
I
II
III
IV
V
von
bis
unter
bis
unter
bis
unter
bis
unter
+15
+10
+10
- 5
- 5
-18
-18
-30
-30
Maximale, Empfohlene Empfohlene
ununterAufwärmzeit Aufwärmzeit
brochene
in % zur
(gerundete
KälteKälteWerte)
expositions- expositionszeit
zeit
(min)
(%)
(min)
150
5
10
150
5
10
90
20
15
90
30
30
60
100
60
205
7 Klima
Pausenräume
• Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (§ 29 ArbStättV)
Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen, die
Räume sollen trocken und zugluftfrei sein.
• eventuell Einrichtungen zur Wiedererwärmung der Hände und
Füße vorsehen (Warmluftgeräte, Wärmeplatten)
Trockenschränke
• Möglichkeit schaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu
trocknen
Für Arbeit in den Kältebereichen III bis IV sollten Einrichtungen
zur Trocknung (Trockenschränke) und Erwärmung der Kleidung,
Stiefel und Handschuhe vorgesehen werden.
Kontaktkälte
• Kontaktkälte vermeiden
arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigte, die bei Temperaturen unter -25 °C arbeiten, sind
gemäß BGV A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (s. BGI 504-21,
BGG 904/G 21)
7.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
ArbStättV
ASR 5
ASR 6/1,3
PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
Lüftung
Raumtemperaturen
PSA- Benutzungsverordnung
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1, GUV 0.1) Allgemeine Vorschriften
BGV A4 (GUV 0.6)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
BGV D4 (VBG 20)
Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
Regeln der Technik
DIN V ENV 342 : 1998
DIN V ENV 26385 : 1990
DIN 33403-1 : 1984
DIN 33403-5 : 1997
DIN 50010-2 : 1981
DIN EN 340 : 1993
DIN EN ISO 7730 : 1995
DIN EN 27726 : 1993
Schutzkleidung : Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte
Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen
(ISO 6385 : 1981)
Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Grundlagen zur
Klimaermittlung
Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Ergonomische
Gestaltung von Kältearbeitsplätzen
Klimate und ihre technische Anwendung : Klimabegriffe : Physikalische Begriffe
Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen
Gemäßigtes Umgebungsklima : Ermittlung des PMV und des PPD
und Beschreibung der Bedingungen für thermische Behaglichkeit
Umgebungsklima : Instrumente und Verfahren zur Messung
physikalischer Größen
206
7 Klima
ISO 9886 : 1992
ISO 9920 : 1995
ISO/TR 11079 : 1998
VDI 2078 : 1996
BGI 504-21 (ZH 1/600.21)
BGG 904/G 21
Ermittlung der thermischen Belastung durch physiologische
Messungen
Ergonomie des Umgebungsklimas : Schätzung der thermischen
Isolation und des Verdunstungswiderstandes einer Bekleidungskombination
Evaluation des kalten Umgebungsklimas : Bestimmung der
erforderlichen Bekleidungsisolation
Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume (VDI-Kühllastregeln)
Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach
dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 „Kältearbeiten“
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 21 Kältearbeiten
7.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Werden Kältebelastungen durch Witterungsbedingungen, Geräte
oder Verfahren weitestgehend verhindert?
• Ist die Lufttemperatur nicht niedriger als technologisch unbedingt
erforderlich?
• Wird Zugluft weitgehend vermieden?
• Sind vorhandene Schutzmaßnahmen ausreichend?
Gefährdungen/Mängel
• Kältebeanspruchung durch Witterungsbedingungen
• Kältebeanspruchung durch Geräte / Verfahren
Maßnahmen
• Lufttemperatur nicht niedriger als technologisch unbedingt
erforderlich einstellen
• Zugluft vermeiden durch
(z. B. Abdichten von Fenstern / Türen; Windschutz; geringe Luftgeschwindigkeit)
•
•
•
•
•
•
Wärmestrahler einsetzen
PSA anwenden
Aufwärmzeiten nach DIN 33 403-5 einhalten
Umkleideräume einrichten
Aufwärmräume einrichten
Warmluftgeräte / Wärmeplatten zur Wiedererwärmung der Hände
aufstellen
• Trockenschränke zum Vorwärmen und Trocknen der Kleidung
vorsehen
• Kontaktkälte vermeiden
Maßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen
• überbaute Rampen zum klimadichten Abschluss an
Lastkraftwagen vorsehen
• beheizbare Fahrerkabinen einrichten
• Zwischenlagerräume einrichten
• Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen vorsehen
207
7 Klima
7.3
Hitze
7.3.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
An vielen Arbeitsplätzen, z. B. in der Metall-, Glas-, Keramik- und
Gummiindustrie, treten neben den witterungsbedingten Hitzeeinwirkungen auch technologisch bedingte Wärmebelastungen durch
hohe Temperaturen und hohe Wärmestrahlungsintensitäten auf.
Gesundheitsgefahren
Steigen die Umgebungstemperaturen über 26 °C an, ist mit
Konzentrationsmängeln, Leistungsabfall, Zunahme von Arbeitsfehlern, Erschöpfung, Ermüdung und Zunahme von Unfällen zu
rechnen. Hochgradige Wärmeeinwirkung kann auch zur Belastung
des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege und des Wasser- und
Elektrolyt-Haushalts führen. Im extremen Fall können Hitzekrankheiten wie Hitzekrämpfe, Hitzekollaps und Hitzschlag ausgelöst
werden. Durch direkten Kontakt mit heißen Oberflächen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder durch Einwirkung intensiver Wärmestrahlung
können lokale Gewebeschäden (Verbrennungen, Verbrühungen)
entstehen (siehe auch Abschnitt 6).
7.3.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Einflussgrößen der thermischen Belastung sind:
•
•
•
•
•
•
•
Lufttemperatur
Luftfeuchtigkeit
Luftgeschwindigkeit
Wärmestrahlung
energetische Arbeitsbelastung
Wärmeisolation der Bekleidung
Expositionszeit
7.3.2.1 Klimasummenmaße
Klimasummenmaße
Klimasummenmaße sollen die durch verschiedene Einflussgrößen
bedingte komplexe thermische Beanspruchung des Menschen in
einem Zahlenwert zusammenfassen.
Als Beurteilungsmaßstab im Hitzeklima können die Klimasummenmaße nach DIN 33 403-3 dienen:
• Normal-Effektivtemperatur NET (ohne Wärmestrahlung, normale
Kleidung)
• Basis-Effektivtemperatur BET (ohne Wärmestrahlung, Arbeit mit
unbekleidetem Oberkörper)
• WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature, mit Wärmestrahlung)
• Erforderliche Schweißrate S req
Die zur Ermittlung der Klimasummenmaße erforderlichen Klimagrößen werden in DIN 33403-1 sowie DIN EN 27726 beschrieben.
208
7 Klima
Bei der Anwendung der Klimasummenmaße muss berücksichtigt
werden, dass sie nicht bei allen Umgebungsbedingungen zuverlässige Orientierungswerte liefern.
Die Normal-Effektivtemperatur unterschätzt die Klimabelastung im
trocken-warmen Klimabereich und berücksichtigt die Belastung
durch Wärmestrahlung nicht. Sie wird aus einem Nomogramm
ermittelt und in den Auswahlkriterien für die arbeitsmedizinische
Vorsorge als Klimamaß für die Angabe von Richtwerten verwendet
(siehe Tabelle 7.6 und 7.7; BGI 504-30).
Die Anwendung der Basis-Effektivtemperatur ist besonders im
feucht-warmen Klima durch Erfahrungswerte aus dem Bergbau
abgesichert, berücksichtigt aber ebenfalls die Belastung durch
Wärmestrahlung nicht.
Der WBGT-Index ist relativ einfach zu erfassen. Er ist für die
Bewertung zeitlich konstanter Klimabedingungen geeignet.
Das Modell zur Bestimmung des Klimasummenmaßes Erforderliche Schweißrate - beruht auf einer komplexen
Berechnung des Wärmeaustausches. Es ist nur mit wesentlichen
Einschränkungen anwendbar.
7.3.2.2 Orientierungswerte für die Erträglichkeit von
Klimabelastungen
Orientierungswerte für
die Erträglichkeit von
Klimabelastungen
In Tabelle 7-4 sind Orientierungswerte für die Erträglichkeitsgrenze
anhand des WBGT-Indexes angegeben. Zur Einstufung des
Arbeitsenergieumsatzes enthält Tabelle 7-5 Bewertungen und
Beispiele. Die Orientierungswerte gelten für eine achtstündige
Expositionszeit bei konstanten Klimabedingungen. Bei zeitlich
schwankenden Klimabelastungen ist ein angemessen langer
Beurteilungszeitraum zu betrachten (siehe DIN EN 27243). Die
angegebenen Orientierungswerte gelten für eine Bekleidungsisolation von etwa 0,6 clo (siehe DIN EN ISO 7730). Im allgemeinen erfordert das Tragen wasserdampfundurchlässiger
Kleidung eine Verminderung der Orientierungswerte und das
Tragen wärmestrahlungsreflektierender Kleidung eine Erhöhung.
209
7 Klima
Tab. 7-4
Stufe
Orientierungswerte der Erträglichkeitsgrenze für den
WBGT-Index in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz
(AU) für akklimatisierte Personen (DIN 33403-3)
Arbeitsenergieumsatz
Orientierungswerte für
den WBGT-Index in °C
AU
kJ/min
W
I
AU ≤ 8
AU ≤ 130
32
II
8 < AU ≤ 12
130 < AU ≤ 200
29
III
12 < AU ≤ 16
200 < AU ≤ 270
28
Luftbewegung
(-geschwindigkeit)
nicht spürbar spürbar
IV
16 < AU ≤ 20
270 < AU ≤ 330
26.0
26.5
V
20 < AU ≤ 23
330 < AU ≤ 380
24.5
26.0
VI
23 < AU ≤ 25
380 < AU ≤ 420
24.0
25.5
VII
AU > 25
AU > 420
23.0
25.0
Tab. 7-5
Stufung für den
Arbeitsenergieumsatz
Stufung für den Arbeitsenergieumsatz
(Entwurf DIN 33403-3)
Stufe Bewertung
Arbeitsenergieumsatz
AU
W1)
kJ/min
I
sehr leicht
bis
II
leicht
III
8
Beispiel
bis
130
Ruhiges Sitzen;
mittelschwere
Armarbeit im
Sitzen
über 8
bis 12
über 130
bis 200
Gehen (Ebene,
3 km/h)
mittelschwer
über 12
bis 16
über 200
bis 270
Gehen (Ebene,
4 km/h)
IV
mittelschwer/
schwer
(Grenzbereich)2)
über 16
bis 20
über 270
bis 330
Gehen (Ebene,
5 km/h)
V
schwer
über 20
bis 23
über 330
bis 380
Gehen (Ebene,
6 km/h)
VI
sehr schwer
über 23
über 380
Gehen
210
7 Klima
bis
VII
Wärmestrahlung
schwerst
25
über 25
bis
420
(5° Steigung,
4 km/h)
über 420
Gehen
(5° Steigung,
5 km/h)
1)
1 W = 0,06 kJ/min
2)
Als Dauerleistungsgrenze gilt für Männer abhängig von der
eingesetzten Muskelmasse und vom Trainingszustand ein
Arbeitsenergieumsatz von 16,5 - 17,5 kJ/min (Stufe IV); oberhalb dieser Stufe ist eine Dauerbelastung nicht mehr tolerierbar bzw. die damit verbundene Überbeanspruchung muss
durch Erholung wieder ausgeglichen werden. Für Frauen
gelten um ca. 30 % niedrigere Werte.
Belastungen durch technisch bedingte Wärmestrahlung lassen sich
nicht immer ausschließen. Belastungsgrenzen durch Wärmestrahlung (Orientierungswerte) sind in Abbildung 7-4 für Dauerbelastung (8 h-Schicht) und in Abbildung 7-5 für Kurzzeitbelastung
(1-2 h) angegeben.
7.3.2.3 Effektive Bestrahlungsstärke
effektive Bestrahlungsstärke
Durch Wärmestrahlung nimmt der Mensch aus seiner Umgebung
Wärme auf und gibt gleichzeitig Wärme ab. Die Differenz zwischen
der durch Strahlung zugeführten und der durch Strahlung abgeführten Wärmestromdichte wird effektive Bestrahlungsstärke Eeff
genannt. Sie wird aus Gründen einer einheitlichen Bezugsbasis auf
eine Haut- oder Oberflächentemperatur des Menschen von 32°C
bezogen. Sie stellt damit den auf diese Basis bezogenen, aus
Wärmestrahlung resultierenden Wärmestrom je Fläche dar.
Wärmestrahlung
Dauerbelastung
Arbeitsenergieumsatz in W
Entwärmungsphasen
erforderlich
300
Muskelerholzeiten
erforderlich
200
8h Dauerbelastung
B1
möglich
100
A
0
0
C
B
100
200
300
2
Mittlere effektive Bestrahlungsstärke Eeff /8h - Schicht in W/m
Abb. 7-4
Orientierungsbereiche für Wärmestrahlungsexposition
in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz AU
(DIN 33403-3)
211
7 Klima
Wärmestrahlung
Kurzzeitbelastung
Arbeitsenergieumsatz in W
300
Erholzeit bei Expositionszeit
< 90 min. erforderlich
11° C
200
19° C
Expositionszeit
< 90 min. möglich
100
0
A
B
27° C
C
0
100
200
300
Mittlere effektive Bestrahlungsstärke Eeff in W/m2
Abb. 7-5
Orientierungsbereiche für die Wärmestrahlungsexposition in Abhängigkeit vom Arbeitsenergieumsatz AU bei
einer Expositionszeit von ca. 90 min bei Lufttemperaturen 11 °C, 19 °C und 27 °C (DIN 33403-3)
Die Wärmestrahlungsexposition kann in Abhängigkeit von der
effektiven Bestrahlungsstärke (siehe DIN 33403-1) grob in drei
Bereiche (A, B, C) unterteilt werden.
(A) Eeff ≤ 35 W/m2:
Ist die mittlere effektive Bestrahlungsstärke nicht höher als
35 W/m2, so hat die Wärmestrahlung keinen zusätzlich arbeitsbelastenden Einfluss. Hier sind die übrigen Klimaparameter
- insbesondere Lufttemperatur und Luftfeuchte - ausschlaggebend. Maximale Arbeitsenergieumsätze bis zu 300 W sind
möglich.
(B) 35 W/m2 < Eeff ≤ 300 W/m2:
In diesem Wertebereich der mittleren effektiven Bestrahlungsstärke ist eine Dauerexposition nur bei
Arbeitsenergieumsätzen unterhalb der in der Abbildung 7-4
eingetragenen Geraden möglich. Oberhalb dieser Geraden
sind Muskelerholzeiten erforderlich. Ein Verbleib im
Wärmestrahlungsbereich ist möglich.
(C) Eeff > 300 W/m2:
Bei mittleren effektiven Bestrahlungsstärken oberhalb von
300 W/m2 sind in jedem Fall Entwärmungsphasen erforderlich.
Eine Dauerexposition ist nicht zulässig. Bei höherer Bestrahlungsstärke ist auch bei kurzer Einwirkung auf die ungeschützte Haut unter Umständen eine Verbrennungsgefahr
gegeben.
Schmerzgrenze bei
unbekleideter Haut
Auf unbekleidete Hautpartien darf Wärmestrahlung nicht unbegrenzt einwirken. Aus Abbildung 7-6 ist zu entnehmen, ob eine
Wärmestrahlungs-Schutzkleidung zum Schutz vor Verbrennungen
getragen bzw. ob die Zeitspanne des Arbeitseinsatzes ohne Verwendung von Schutzkleidung begrenzt werden muss.
212
7 Klima
Abb. 7-6
Auswahlkriterien für die
arbeitsmedizinische
Vorsorge
Tab. 7-6
Schmerzgrenze der unbekleideten Haut in Abhängigkeit
von der Bestrahlungsstärke (DIN 33 403-3)
Beschäftigte sind arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
zu unterziehen, wenn die in den Tabellen 7.6 und 7.7
angegebenen Richtwerte überschritten werden (Erläuterungen
dazu siehe BGI 504-30).
Richtwerte der Normaleffektivtemperatur (NET) in °C für die Auswahl der zu
untersuchenden Beschäftigten (nach BGI 504-30)
Arbeitsenergieumsatz (W)
Expositionszeit*
< 15 Min.
Expositionszeit
15 - 30 Min.
Expositionszeit
31 - 60 Min.
Expositionszeit
> 60 Min.
> 36
36
34
32
36
34
32
30
34
32
30
Gruppe 1: hitzeadaptierte Beschäftigte
bis 100 W
bis 200 W
bis 300 W
> 300 W
35
Gruppe 2: gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte
bis 100 W
bis 200 W
bis 300 W
> 300 W
35
35
> 36
34
32
30
34
32
30
28
213
7 Klima
Tab. 7-7
Richtwerte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 für die Auswahl der zu
untersuchenden Beschäftigten (nach BGI 504-30)
Arbeitsenergieumsatz (W)
Expositionszeit*
< 15 Min.
Expositionszeit
15 - 30 Min.
Expositionszeit
31 - 60 Min.
Expositionszeit
> 60 Min.
Gruppe 1: hitzeadaptierte Beschäftigte
bis 100 W
bis 200 W
bis 300 W
> 300 W
1000
750
500
250
750
500
300
200
500
300
200
100
300
200
100
Gruppe 2: gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte
bis 100 W
1000
bis 200 W
750
bis 300 W
500
> 300 W
250
*ununterbrochene Expositionszeit
500
300
200
100
300
200
100
35
7.3.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen:
Gebäudegestaltung
Dachüberstände, Auskragungen, Jalousien, absorbierendes oder
reflektierendes Fensterglas können die Sonnenstrahlung erheblich
abschirmen.
Luftführung
Natürliche Lüftung oder lüftungstechnische Anlagen (Ventilatoren,
Luftduschen) sorgen für Abkühlung durch erhöhten Luftwechsel
oder höhere Luftgeschwindigkeiten.
Luftkühlung
In räumlich engumgrenzten Bereichen (Steuerstände,
Krankabinen) sollte die zugeführte Luft gekühlt werden. Die
Temperaturdifferenz zwischen dem gekühlten Raum und der
Umgebung sollte nicht mehr als 4 bis 6 °C betragen.
Klimatisierung
Die Klimatisierung von Arbeitsplätzen und -bereichen ist anzustreben. Strahlungswärme muss auf andere Art beseitigt werden.
Wärmestrahlenschutz
Die Wärmestrahlung sollte verringert werden, z. B. durch:
•
•
•
•
•
Anlagenkapselung
Schutzgläser
Drahtgewebe
Hitzeschutzschirme
Kettenvorhänge
Ergonomisch-organisatorische Maßnahmen:
Reduzierung der
Arbeitsschwere
Reduzierung der Muskelarbeit großer Muskelgruppen (Arm-, Beinund Rumpfmuskulatur) auf das unbedingt erforderliche Maß.
214
7 Klima
Muskel-Erholungszeiten
Viele kurze muskuläre Pausen im klimabelasteten Bereich sind
effektiver als wenige, längere.
Entwärmungspausen
Die Entwärmungspausen sollten länger als 10 min sein. Das Klima
in den Aufenthaltsräumen sollte im Behaglichkeitsbereich liegen.
persönliche
Schutzausrüstung
Lassen sich durch technische und ergonomische Maßnahmen die
Klimabedingungen nicht weiter verbessern, müssen persönliche
Schutzausrüstungen getragen werden, die den jeweiligen Anforderungen (§ 4 ArbSchG; PSA-BV) bestmöglich anzupassen sind.
Akklimatisation,
Hitzegetränke
Eine langsame Gewöhnung an Hitzearbeit (Akklimatisation) und
eine ausreichende Getränkeaufnahme tragen wesentlich zur
Herabsetzung der Hitzebeanspruchung bei.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigte, die Hitzearbeiten entsprechend den Auswahlkriterien
(BGI 504-30) ausführen (siehe Tabellen 7-6, 7-7), sind gemäß UVV
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“
(BGV A 4 (GUV 0.6) arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (siehe BGG 904/G 30).
7.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbSchG
ArbStättV
PSA-BV
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
PSA - Benutzungsverordnung
ASR 5
ASR 6/1,3
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Lüftung
Raumtemperaturen
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A1 (VBG 1)
BGV A4 (GUV 0.6)
Allgemeine Vorschriften
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Regeln der Technik
DIN V ENV 26385 : 1990
DIN 33403-1 : 1984
DIN 33 403-3 : 2000
(Entwurf)
DIN 50010-2 : 1981
DIN EN 340 : 1993
Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen
(ISO 6385 : 1981)
Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Grundlagen
zur Klimaermittlung
Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung : Beurteilung
des Klimas im Warm- und Hitzebereich auf der Grundlage ausgewählter Klimasummenmaße
Klimate und ihre technische Anwendung : Klimabegriffe : Physikalische Begriffe
Schutzkleidung : Allgemeine Anforderungen
215
7 Klima
DIN EN 531 : 1998
DIN EN 27243 : 1993
DIN EN 27726 : 1993
DIN EN 28996 : 1993
DIN EN 12515 : 1997
ISO 9886 : 1992
BGI 504-30 (ZH 1/600.30)
BGI 537 (ZH 1/83)
BGI 579 (ZH1/174)
BGG 904/G 30
Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter
Warmes Umgebungsklima : Ermittlung der Wärmebelastung des
arbeitenden Menschen mit dem WBGT-Index (wet-bulb-globetemperature)
Umgebungsklima : Instrumente und Verfahren zur Messung
physikalischer Größen
Ergonomie : Bestimmung der Wärmeerzeugung im menschlichen
Körper (ISO 8996 : 1990)
Warmes Umgebungsklima : Analytische Bestimmung Beurteilung
der Wärmebelastung durch Berechnung der erforderlichen
Schweißabgabe
Ermittlung der thermischen Belastung durch physiologische
Messungen
Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach
dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitzearbeiten“
Merkblatt: Wärmebelastete Arbeitsplätze (T 007)
Arbeiten unter Hitzebelastung
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 30 Hitzearbeiten
Literatur
[1]
Spitzer, H.; Hettinger, Th.; Kaminsky, G.: Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit. 6. Auflage, Berlin: Beuth Verlag GmbH
1982
- ISBN 3-410-36569-9
[2]
Wenzel, H. G.; Piekarski, G.: Klima und Arbeit. München: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit 1982
[3]
Hettinger, Th.; Müller, B. H. u. a.: Belastung und Beanspruchung
bei unterschiedlicher Effektivtemperatur und Arbeitsschwere.
Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1991. (Bundesanstalt für
Arbeitsschutz: Forschung, Fb 634)
- ISBN 3-89429-084-6
[4]
Gebhard, H.; Kampmann, B. u. a.: Systematische Analyse aktueller
Klimasummenmaße für Hitzearbeitsplätze. Bremerhaven:
Wirtschaftsverl. NW 1999. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 829)
216
7 Klima
7.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Bestehen Hitzebelastungen durch Witterungseinflüsse, Geräte
und Verfahren oder durch Wärmestrahlung?
• Ist die Sonneneinstrahlung ausreichend durch bauliche Einrichtungen, Jalousien oder Vorhänge abgeschirmt?
• Wird ausreichend für natürliche Lüftung gesorgt?
• Werden Lüftungsanlagen / Klimaanlagen regelmäßig gereinigt
und gewartet?
• Sind Pausen zur Muskelerholung (Arbeitsschwere) und zur Entwärmung ausreichend?
Gefährdungen/Mängel
• Hitzebelastung durch Geräte / Verfahren
• Hitzebelastung durch Witterungseinflüsse
• Hitzebelastung durch Wärmestrahlung
Maßnahmen
• Sonnenstrahlung abschirmen durch ...
(Jalousien; Dachüberstände; Auskragungen)
• natürliche Lüftung ermöglichen
• Lüftungsanlagen installieren
(z. B. Ventilatoren, Luftduschen)
• Steuerständen oder Kabinen gekühlte Luft zuführen
• Arbeitsbereiche klimatisieren
• Wärmestrahlung verringern durch ...
(Anlagenkapselung; Schutzgläser; Drahtgewebe; Hitzeschutzschirme; Kettenvorhänge)
•
•
•
•
Arbeitsschwere reduzieren
viele kurze Pausen zur Muskelerholung vorsehen
längere Entwärmungspausen (≥ 10 min) einplanen
PSA anwenden
217
Anlage 1
7 Klima
Klimamessung
Quelle: Klima und Luft am Arbeitsplatz, Messtechnisches Taschenbuch für den Betriebspraktiker
Datum
__________________________________________________________
_________
Messhöhen
Messung
¨ mobil
__________________________________________________________
1 - 170 cm
Temperatur
2 - 210 cm
3 - 10 cm
t
tw
tnw
tG
Lfd. Nr. Uhrzeit
Messort
Messhöhe
Rel.
Feuchte
RF
(%)
Windrichtung
Lufttemperatur
Feuchttemperatur
W
Natürliche Feuchtthermometer
Temperatur
Globetemperatur
Temperatur
t
(°C)
tw
(°C)
tnw
(°C)
¨ stationär
N
v
(m/s)
_____von _____
Wärmestrahlung
8 1 2
7 9 3
6 5 4
O
S
Luftgeschwindigkeit
tG
(°C)
Blatt
Richtg.
Wärmestrahlung
Ee f f
(W/m2)
Richtg.
Bemerkungen
218
Anlage 2
7 Klima
Begriffe
Auszug aus DIN 33 403 Teil 1
3.4 Wärmestrahlung
Für die Einwirkung von Wärme am Arbeitsplatz ist der auf den menschlichen Körper
bezogene, durch Wärmestrahlung bedingte Wärmestrom maßgebend.
Die Wirkung der Wärmestrahlung auf den Menschen kann auch aus der Kenntnis der
"effektiven" Bestrahlungsstärke Eeff (siehe Abschnitt 3.4.1), der "mittleren
Strahlungstemperatur“tR (siehe Abschnitt 3.4.3) oder der „Globe-Temperatur“tG (siehe
Abschnitt 3.4.2) beurteilt werden.
3.4.1 Effektive Bestrahlungsstärke
Durch die Wärmestrahlung nimmt der Mensch aus seiner Umgebung Wärme auf und gibt
gleichzeitig Wärme ab. Die Differenz zwischen der durch Strahlung zugeführten und der
durch Strahlung abgeführten Wärmestromdichte wird hier effektive BestrahlungsstärkeEeff
genannt. Sie wird aus Gründen einer einheitlichen Bezugsbasis auf eine Haut- oder
Oberflächentemperatur des Menschen von 32 °C bezogen. Sie stellt damit den auf diese
Basis bezogenen, aus Wärmestrahlung resultierenden Wärmestrom je Fläche dar.
Die effektive Bestrahlungsstärke kann direkt mit geeigneten Messgeräten gemessen werden.
Dabei ist zu beachten, dass bei der Messung der gesamte umschließende Raumerfasst
wird.
3.4.2 Globe-Temperatur
Die Globe-Temperatur tG ist die Temperatur im Innern einer geschwärzten Hohlkugel aus
einem dünnen, gut wärmeleitenden Material. Die Globe-Temperatur tG stellt sich in
Abhängigkeit von den folgenden Größen ein:
- Lufttemperatur,
- Luftgeschwindigkeit,
- Wärmestrahlung,
- Durchmesser der Kugel (15 cm) und
- Absorptionsvermögen der Kugeloberfläche (Emissionsgrad e = 0,95)
Bei der Messung ist zu beachten, dass die Einstellzeit des Globe-Thermometers 20 bis 30
Minuten beträgt.
3.4.3 Mittlere Strahlungstemperatur
Die mittlere Strahlungstemperatur tR ist eine Größe, die insbesondere im Behaglichkeitsbereich zur Kennzeichnung der Wärmestrahlung benutzt wird. Sie ist die äquivalent einwirkende Strahlungstemperatur der umschließenden Flächen auf einen Empfänger unter
Berücksichtigung der Raumwinkel und des Emissionsvermögens in einer temperierten
Umgebung.
Die mittlere Strahlungstemperatur tR in °C wird aus der Lufttemperatur t, der Luftgeschwindigkeit u (siehe Abschnitt 3.3) und der Globe-Temperatur tG (siehe Abschnitt 3.4.2) nach
folgender Näherungsformel berechnet:
219
Anlage 3
7 Klima
Isolationswerte verschiedener Bekleidungen (informativ)
Auszug aus Entwurf DIN 33 403
Bekleidung
Unbekleidet
Isolationswert Icl
m² · K/W
clo*)
0
0
0,016
0,1
0,047 bis 0,062
0,3 bis 0,4
0,078
0,5
0,093
0,6
Overall (Baumwolle) - Oberhemd, kurze
Unterwäsche, Socken, Schuhe
0,124
0,8
Leichte Außensportkleidung - kurzes Unterzeug,
Trainingsjacke, Trainingshose, Turnschuhe
0,140
0,9
0,140
0,9
0,155
1,0
0,155
1,0
0,155
1,0
Freizeitkleidung - kurze Unterwäsche, Oberhemd,
Pullover, feste Jacke u. Hose, Socken, Schuhe
0,186
1,2
Schmelzeranzug und Hitzeschutzmantel Oberhemd, kurze Unterwäsche, Socken, Schuhe
0,217
1,4
Leichter Straßenanzug mit leichtem Mantel
0,233
1,5
0,233
1,5
0,233 bis 0,310
1,5 bis 2,0
ab 0,465
ab 3,0
Shorts
Tropenkleidung - offenes, kurzes Oberhemd,
kurze Hose, leichte Socken, Sandalen
Leichte Sommerkleidung - offenes, kurzes
Oberhemd, lange leichte Hose, leichte Socken,
Schuhe
Leichte Arbeitskleidung - kurze Unterhose, offenes
Arbeitshemd oder leichte Jacke, Arbeitshose,
Wollsocken, Schuhe
Regenschutzkleidung, 2teiliger Anzug
(Polyurethan) - Oberhemd, kurze Unterwäsche,
Socken, Schuhe
Feste Arbeitskleidung - lange Unterwäsche,
einteiliger Arbeitsanzug, Socken, feste Schuhe
Leichter Straßenanzug - kurze Unterwäsche,
geschlossenes Oberhemd, leichte Jacke, lange
Hose, Socken, Schuhe
Schmelzeranzug (flammenhemmende
Ausrüstung) - Oberhemd, kurze Unterwäsche,
Socken, Schuhe
Fester Straßenanzug - lange Unterwäsche,
geschlossenes langes Oberhemd, feste Jacke
und Hose, Pullover, Wollmantel, Wollsocken,
feste Schuhe
Kleidung für nasskaltes Wetter - lange
Unterwäsche, geschlossenes langes Oberhemd,
feste Jacke und Hose, Pullover, Wollmantel,
Wollsocken, feste Schuhe
Polarkleidung
*) Kennwert für den Wärmedurchlasswiderstand der Bekleidung in „clothing-Einheiten“ kurz clo genannt
(1 clo = 0,155 m2 K/W).
Isolationswerte ausgewählter Bekleidungen im trockenen Zustand
220
Anlage 4
7 Klima
WBGT-Index
Auszug aus Entwurf DIN 33 403, Teil 3
3.2 WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature)
Der WBGT-Index nach YAGLOU und MINARD wird üblicherweise in °C angegeben und wird
nach folgenden Formeln bestimmt (vgl. EN 27243):
innerhalb und außerhalb von Gebäuden ohne direkte Einwirkung von Sonnenstrahlung:
WBGT = 0,7 tnw + 0,3 tg
- außerhalb von Gebäuden bei direkter Einwirkung von Sonnenstrahlung:
WBGT = 0,7 tnw + 0,2 tg + 0,1 ta
mit:
tnw Temperatur eines natürlich-belüfteten, befeuchteten Thermometers in °C,
tg
Globetemperatur in °C und
ta
Lufttemperatur in °C.
Globetemperatur und die Temperatur eines natürlich-belüfteten Feuchtthermometers bilden
Mischgrößen, die von den Klimagrößen Lufttemperatur, Luftfeuchte (nur tnw), Wärmestrahlung
und Luftgeschwindigkeit beeinflusst werden.
Die Messung der Temperatur tnw wird definitionsgemäß mit einem Thermometer folgender
Form vorgenommen:
Es wird ein zylindrisches Thermometergefäß mit einem Durchmesser von (6 ± 1) mm und
einer Länge von mindestens 30 mm angewendet. DasThermometergefäß ist mit einem
weißen Strumpf überzogen, der eine gute Saugfähigkeit für Wasser aufweist. Die
Messung erfolgt bei vollständiger Befeuchtung dieses Strumpfes durch destilliertes
Wasser ohne zusätzliche Belüftung des Gerätes. Die vollständige Befeuchtung ist
besonders bei starker Wärmestrahlung zu beachten.
Es ist demzufolge zu beachten, dass es sich bei der Größe tnw um die Temperatur eines
durch die am Messort vorhandenen (natürlichen) Luftbewegungenbeeinflussten Feuchtthermometers handelt; sie ist nicht zu verwechseln mit der Feuchttemperatur tw (siehe
DIN 33 403 Teil 1) eines zwangsbelüfteten Psychrometers nach Aßmann.
Bei der Ermittlung der Globetemperatur ist die Einstellzeit des Globethermometers, die etwa
20 Minuten beträgt, zu beachten, das Messgerät muss entsprechend lange am Messort verbleiben.
Der WBGT-Index ist zur Beurteilung der Klimawirkungen im Bereich thermischer Behaglichkeit nicht geeignet.
221
8 Beleuchtung
8.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gütemerkmale
Grundforderungen
Unfallgefahren
8.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grundsatz
8.2.1
Beleuchtungsniveau
Beleuchtungsstärke
Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
Messung, Bewertung
Tageslicht
8.2.2
Leuchtdichteverteilung
8.2.3
Blendungsbegrenzung
8.2.4
Lichtrichtung, Schattigkeit
8.2.5
Lichtfarbe
Farbwiedergabe
8.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Flimmern, stroboskopischer Effekt
Beleuchtungsgestaltung
Arbeitsplatzbeleuchtung
Tageslicht, Sonnenschutz
8.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
8.5 Textbausteine
Anlage 1:
Messbericht zur Messung der Innenraumbeleuchtung
Autoren:
Dr.-Ing. H. Hahne
Dipl.-Ing. E. Tschöcke
Ansprechpartner:
Dipl.-Chem. Görner
BAuA, Gruppe 2.4, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
222
8 Beleuchtung
8.1
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss ausreichend sein, um
• eine Leistung erbringen und
• Gefahren rechtzeitig erkennen und abwenden zu können.
Einfluss der Beleuchtung
Die Beleuchtung hat nicht nur direkten Einfluss auf das Sehvermögen, sondern beeinflusst auch das vegetative Nervensystem
und die Lebensfunktionen des Körpers, z. B. Atmung, Verdauung,
Hormonhaushalt. Wahrnehmung, Konzentration und Aufmerksamkeit werden durch höhere Beleuchtungsstärken erhöht. Die Leistungsbereitschaft des Menschen nimmt zu. Der Einfluss der
Beleuchtungsstärke ist um so größer, je höher der Anteil der visuellen Anforderungen und je schwieriger die Sehaufgabe ist. Durch
höhere Beleuchtungsstärken können die Fehler- sowie
Unfallhäufigkeit gesenkt werden. Bei übermäßigen und
langdauernden Belastungen des Sehapparates sowie
ungenügenden Beleuchtungsbedingungen können
Augenermüdung (Augenbeschwerden und Kopfschmerzen) als
auch allgemeine Ermüdung (z. B. Mattigkeit, herabgesetzte
Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit) auftreten.
Blendung wirkt sich nachteilig auf Leistung und Arbeitssicherheit
aus, setzt das Sehvermögen und den Sehkomfort herab.
Das sichtbare Flimmern bei Leuchtstofflampen wird als sehr lästig
empfunden, bewirkt eine Störung der Wahrnehmung bewegter
Teile und erhöht die Unfallgefahr.
Mit zunehmendem Alter werden die Fähigkeiten des Sehapparates
reduziert, die Elastizität der Augenlinse lässt nach. Es steigt der
Lichtbedarf und die Empfindlichkeit gegenüber Blendung nimmt zu.
Gütemerkmale der
Beleuchtung
Die Qualität einer Beleuchtungsanlage für Arbeitsstätten kann
durch Gütemerkmale gekennzeichnet werden, die sowohl in
DIN 5035-1 und -2 als auch in der ASR 7/3 beschrieben sind:
• Beleuchtungsniveau
• Leuchtdichteverteilung
• Begrenzung der Blendung
• Lichtrichtung und Schattigkeit
• Lichtfarbe und Farbwiedergabe.
223
8 Beleuchtung
Diese Merkmale sollten in ihrer Gesamtheit beachtet werden.
Schon die Verletzung eines Gütemerkmals kann zu einer
Unfallgefahr führen bzw. die Erfüllung der Sehaufgabe
beeinträchtigen.
In § 7 ArbStättV wird festgelegt, dass Beleuchtungsanlagen in
Arbeitsräumen und Verkehrswegen so anzuordnen und
auszulegen sind, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine
Unfall- oder Gesundheitsgefahren für den Arbeitnehmer ergeben
können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe
richten.
Unfallgefahren
Unfallgefahren können entstehen, z. B. durch:
• unangemessene Beleuchtungsstärke, dadurch z. B.
− nicht rechtzeitiges Erkennen von Stolperstellen
− Anstoßen von Personen an Gegenstände im Raum
• zu große Beleuchtungsstärkeunterschiede zwischen Arbeitsplatz
und Umgebung oder im weiteren Umfeld
• zu weiche oder zu große Kontraste
• optische Täuschung durch stroboskopischen Effekt (scheinbarer
Stillstand oder scheinbar langsamere Bewegung rotierender
Teile bei der Beleuchtung mit Leuchtstofflampen)
• Blendquellen in der Hauptblickrichtung
• Beleuchtung, die Schlagschatten auf Treppen erzeugt
(räumliche Erstreckung der Stufen ist nicht klar bestimmbar)
• Farbverfälschung, z. B. bei Sicherheitsfarben.
8.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Die Beurteilung der Beleuchtung bzw. Beleuchtungsanlagen kann
erforderlich sein aus
• gesetzlichen Gründen (Vorschriften durch Gesetzeswerke, örtliche Auflagen von Behörden, Auflagen der Sachversicherer
o. ä.)
• ergonomischen Gründen (Beanstandungen der Beschäftigten,
Umsetzung neuer Erkenntnisse o. ä.)
• wirtschaftlichen Gründen (Alterung von Lampen, Verschmutzungen von Leuchten, Austausch von Schaltnetzen o. ä.).
Nach DIN 5035-1 sollten bei der Beurteilung der Beleuchtung die
oben genannten Gütemerkmale zugrunde gelegt werden.
224
8 Beleuchtung
Beurteilung lichttechnischer Größen
Die einzelnen Merkmale werden durch lichttechnische Größen
gekennzeichnet, für die zahlenmäßige Angaben in DIN 5035-1 und
-2 sowie ASR 7/3 enthalten sind. Mit Messgeräten kann die
Einhaltung dieser Werte geprüft werden.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die wichtigsten nach
DIN 5035-1 und -2 für erforderlich gehaltenen Angaben zur
Beurteilung der Qualität der Beleuchtung dargestellt:
8.2.1 Beleuchtungsniveau
Anforderungen nach DIN 5035
Beleuchtungsstärke
• Die Beleuchtungsstärke E in Lux (lx) im Raum ist abhängig
von der Art, der Anzahl und den Abständen der Leuchten. Sie
ist nicht an jeder Stelle des Raumes gleich groß.
• Die mittlere Beleuchtungsstärke E mittel ist der arithmetische
Mittelwert der Beleuchtungsstärken in einem Raum. Sie darf
den 0,8fachen Wert der Nennbeleuchtungsstärke En nicht
unterschreiten. Kein Messwert darf kleiner sein als 0,6 En.
• Die Nennbeleuchtungsstärke E n ist der Wert der mittleren
Beleuchtungsstärke für eine Arbeitsstätte oder Raumzone, in
der eine bestimmte Tätigkeit auszuführen ist. Für diesen Wert
ist die Beleuchtungsanlage auszulegen.
−
Die Nennbeleuchtungsstärke für eine Tätigkeit oder Art des
Raumes ist von der Sehaufgabe abhängig.
−
In § 7 ArbStättV wird eine Allgemeinbeleuchtung von
En ≥ 15 lx gefordert.
−
In DIN 5035-2 bzw. ASR 7/3 sind Nennbeleuchtungsstärken
für verschiedene Raum- bzw. Tätigkeitsarten angegeben.
225
8 Beleuchtung
Tab. 8-1
Leitwerte für
Beleuchtungsstärken
Art der
Arbeit
Beispiele
Nennbeleuchtungsstärke En
in lx
grob
Lagerräume
mittelfein
Verpackung, Versand
200-250
Betriebslaboratorien, einfache
Montagen, Wickeln von Spulen mit
dickem Draht, Arbeiten an Hobelbank, Drehen, Bohren, Fräsen,
Schlosserarbeiten
250-300
fein
Lesen, Schreiben, Buchführung,
Forschungslaboratorien, Montage
feiner Geräte, Wickeln feiner
Drahtspulen, Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, feine
Arbeiten mit Werkzeugen
500-750
Technisches Zeichnen, Farbprüfungen, Justieren und Prüfen
elektrischer Apparate, Montage
feinster elektronischer Teile, Uhrmacherei, Kunststopfen
1000-2000
sehr fein
bis
extrem
fein
−
−
Not- und Sicherheitsbeleuchtung
Leitwerte für Beleuchtungsstärken in Arbeitsräumen
(nach [1])
DIN 5035-1 bzw. ASR 7/3 gibt die Mindestbeleuchtungsstärke
für ständig besetzte Arbeitsplätze mit 200 lx an.
Bei der Planung und Überprüfung neuer Beleuchtungsanlagen
sollte En mit einem Planungsfaktor von mindestens 1,25 multipliziert werden.
• Not- und Sicherheitsbeleuchtung nach:
−
50-200
ASR 7/4 (identisch mit DIN 5035-5)
∗ Rettungswege
Emin = 1 lx
gemessen in 0,2 m Höhe über dem Weg
Einschaltverzögerung max. 15 s
∗ Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung
0,1 x En (mind. 15 lx)
Einschaltverzögerung max. 0,5 s
226
8 Beleuchtung
Die Norm DIN 5035- 5 wurde 1999 durch die Europäische
Norm DIN EN 1838 ersetzt, die bei der Planung und dem Bau
von Notbeleuchtungssystemen mit beachtet werden sollte.
Anhang B dieser Norm informiert über geltende nationale
Abweichungen, die sich für Deutschland auf die Einschaltverzögerung von maximal 15 s für Rettungswege und
Antipanikbeleuchtung (gem. ASR 7/4) beziehen.
−
Messung/Bewertung
Tageslicht
DIN EN 1838
∗ Rettungswege
mit einer Breite bis zu 2m:
Emin = 1 lx
Mittelbereich (0,5 x Wegbreite): 0,5 x Emin
(gemessen auf dem Boden)
Breitere Rettungswege können als mehrere 2m breite
Streifen betrachtet oder mit Antipanikbeleuchtung ausgerüstet werden.
Einschaltverzögerung:
5 s für 0,5 x Emin
60 s für Emin (geforderte Beleuchtungsstärke)
∗ Antipanikbeleuchtung
Emin = 0,5 lx (gemessen auf der freien Bodenfläche)
Einschaltverzögerung:
5 s für 0,5 x Emin
60 s für Emin
∗ Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung
Emin = 0,1 x Em, mindestens aber 15 lx
Em = erforderlicher Wartungswert der
Beleuchtungsstärke
Einschaltverzögerung: keine oder maximal 0,5 s
• Messung/Bewertung:
In DIN 5035-6 und ASR 7/3 sind Angaben zur Messung und
Bewertung der Beleuchtung mit künstlichem Licht enthalten.
− Danach ist die Beleuchtungsstärke mittels Beleuchtungsstärkemessgerät an mehreren Punkten zu messen.
− Aus den Messwerten wird der Mittelwert (Emittel ) gebildet, der
mit den Werten für die Nennbeleuchtungsstärke En nach
DIN 5035- 2 bzw. ASR 7/3 zu vergleichen ist.
−
ASR 7/3 enthält eine Grobschätzung der Beleuchtungsstärke
anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw.
der Lampen.
−
Messung und Berechnung von Tageslicht in Innenräumen
kann nach DIN 5034 erfolgen.
227
8 Beleuchtung
8.2.2 Leuchtdichteverteilung
Anforderungen nach DIN 5035
Leuchtdichte
Messung/Bewertung
• Die Leuchtdichte L in Candela/m2 (cd/m2) ist ein Maß für den
Helligkeitseindruck, den das Auge von einer Fläche hat. Sie ist
abhängig von der Beleuchtungsstärke und vom Reflexionsgrad
der Oberfläche.
−
Ein ausgewogenes Verhältnis der Leuchtdichten im
Gesichtsfeld ist bedeutsam für gute Sehbedingungen.
−
Nach DIN 5035-1 wird ein Reflexionsgrad für die Decke von
0,7, Wände 0,5 und Fußboden 0,2 empfohlen.
• Messung/Bewertung:
−
Die Leuchtdichten sind mit einem Leuchtdichtemessgerät
oder einem Beleuchtungsstärkemessgerät (mit Leuchtdichtevorsatz) bestimmbar.
−
Nach DIN 5035-1 sollte das Verhältnis zwischen den Leuchtdichten im Arbeitsfeld und im Arbeitsumfeld 3:1 oder im
weiteren Umfeld 10:1 nicht überschreiten.
8.2.3 Blendungsbegrenzung
Anforderungen nach DIN 5035
Blendung
• Blendung wird durch zu hohe Leuchtdichten und/oder zu große
Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld hervorgerufen.
−
Messung/Bewertung
Blendung darf weder durch Lampen oder Leuchten (Direktblendung), noch durch Spiegelung hoher Leuchtdichten auf
reflektierenden Flächen (Reflexblendung) auftreten.
• Messung/Bewertung:
−
Die mittlere Leuchtdichte Lmittel der Leuchten sollte für einen
kritischen Winkelbereich (Ausstrahlungswinkel 45°≤ γ≤ 85°)
zwischen der Blickrichtung und der Blendquelle die in
DIN 5035-1, Bild 2 oder 3 gezeigten Werte der Grenzkurven
nicht übersteigen. Damit gilt die Direktblendung als ausreichend begrenzt.
−
Die zutreffende Leuchtdichte-Grenzkurve sollte in Abhängigkeit vom Ausstrahlungswinkel, der Nennbeleuchtungsstärke,
der Leuchtenart und ihrer Anordnung sowie der Güteklasse
der Blendungsbegrenzung (Tabelle 8-2) ausgewählt werden.
−
In DIN 5035-2, Tabelle 1, Spalte 5 sind die Güteklassen der
Blendungsbegrenzung für verschiedene Raum- und Tätigkeitsarten angegeben.
−
Bei unten offenen Leuchten und Leuchten mit klaren, nicht
strukturierten Abdeckungen sollte der Mindestabschirmwinkel
αmin nach DIN 5035-1, Tabelle 1 eingehalten werden.
228
8 Beleuchtung
Tab. 8-2
Güteklassen für die Blendungsbegrenzung
Güte- Anforderungen an die
klasse Blendungsbegrenzung
Beispiel
A
sehr hoch
Prüfplätze für
Oberflächenkontrolle
1
hoch
Technisches Zeichnen,
Büroräume
2
mittel
Gießerei,
Maschinenhallen
3
gering
Kesselhaus,
Produktionsanlagen in
Hüttenwerken
8.2.4 Lichtrichtung, Schattigkeit
Anforderungen nach DIN 5035
• Für eine gute Erkennbarkeit von Formen und Strukturen ist eine
angemessene Schattenwirkung Voraussetzung.
• Die Schattigkeit wird beeinflusst durch die Anzahl, Verteilung
und Anordnung der Leuchten im Raum.
Bewertung
• Bewertung:
−
Bei Allgemeinbeleuchtung kann die Schattigkeit nach
DIN 5035-1 über das Verhältnis von zylindrischer Beleuchtungsstärke Ez zu horizontaler Beleuchtungsstärke Eh bewertet werden. Eine zu harte Schattenwirkung kann vermieden
werden, wenn Ez/Eh nicht kleiner als 0,3 ist.
8.2.5 Lichtfarbe, Farbwiedergabe
Anforderungen nach DIN 5035
Lichtfarbe
• Die Lichtfarbe künstlicher Lichtquellen wird in 3 Gruppen eingeteilt (DIN 5035-1):
−
−
−
warmweiß (ww)
neutralweiß (nw)
tageslichtweiß (tw)
• In DIN 5035-2, Tabelle 1, Spalte 3 ist die für eine Beleuchtungsanlage empfohlene Lichtfarbe bei verschiedenen Raum- und
Tätigkeitsarten angegeben.
229
8 Beleuchtung
Farbwiedergabe
• Die Anforderungen hinsichtlich der Farbwiedergabe lassen sich
durch die Wahl von Lampen mit geeigneten Farbwiedergabeeigenschaften erfüllen.
• Nach DIN 5035-1 werden Lampen nach Farbwiedergabestufen
eingeteilt (vgl. Tabelle 8-3).
Angaben zur Kennzeichnung der Stufe sind in Katalogen der
Lampenhersteller enthalten.
Tab. 8-3: Farbwiedergabestufen
Stufe
Anforderungen
1A
1B
2A
2B
3
hoch
4
mittel
gering
sehr gering
• Richtwerte für die Stufe der Farbwiedergabeeigenschaften bei
verschiedenen Raum- und Tätigkeitsarten sind in DIN 5035-2,
Tabelle 1, Spalte 4 angegeben.
Die Vorgehensweise bei der Messung und Bewertung von Beleuchtungsanlagen in Innenräumen wird in [10] dargestellt. Den
darin enthaltenen Muster-Messbericht können Sie hier entnehmen:
Anlage 1: Messbericht Innenraumbeleuchtung
8.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
In der Literatur (siehe Punkt 8.4) werden folgende Empfehlungen
gegeben:
Auswahl des
Beleuchtungssystems
• Auswahl des Beleuchtungssystems:
− Allgemeinbeleuchtung (Normalfall), wenn ein Raum in seiner
ganzen Ausdehnung weitgehend gleichmäßig auszuleuchten
ist
− arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung dient zur allgemeinen Raumbeleuchtung mit Bevorzugung verschiedener
Arbeitsplätze (bei erhöhtem Lichtbedarf)
− Arbeitsplatzbeleuchtung bei sehr hohen Anforderungen an die
Beleuchtungsstärke; darf nur mit zusätzlicher Allgemeinbeleuchtung ausgeführt werden
230
8 Beleuchtung
Reduktion des Flimmerns
Empfehlungen zur
Beleuchtungsgestaltung
• Empfehlung zur Reduktion des Flimmerns:
−
Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern oder Flackern
unverzüglich ersetzen
−
geeignete Maßnahmen gegen stroboskopischen Effekt
treffen (Zwei- oder Dreiphasenschaltung, Vorschaltgeräte mit
HF-Betrieb)
• Sicherung einer ausreichend hohen Beleuchtungsstärke nach
Art der Tätigkeit und des Raumes
• Die Leuchtdichten (Flächenhelligkeiten) aller größeren Flächen
und Gegenstände im Gesichtsfeld sollten möglichst gleicher
Größenordnung sein.
• Am Arbeitsplatz sollten in der Mitte des Gesichtsfeldes die helleren und außen die dunkleren Flächen liegen.
• Flächenhelligkeiten in den häufigsten Blickrichtungen sollten
durch Farb- und Lichtgebung ausgeglichen werden.
• Im Gesichtsfeld einer arbeitenden Person, d. h. dem Teil der
Umgebung, der mit ruhendem Kopf und ruhenden Augen überblickt werden kann, soll sich kein Leuchtkörper befinden.
• Bei allen Leuchten sollte durch Abschirmungen die Blendwirkung begrenzt werden, z. B. durch Reflektoren, Raster bzw.
Einbauten.
• Der Winkel zwischen horizontaler Blickrichtung und einer Verbindungslinie Auge - Leuchtkörper sollte mehr als 30° betragen.
• Es sollten ausgewogene Schatten mit weichen Rändern angestrebt werden, dabei sollte der Hauptanteil des Lichtes seitlich
von oben einfallen.
• Eine größere Zahl von Leuchten mit niedrigen Leuchtdichten ist
günstiger als wenige mit hohen Leuchtdichten.
• Zur Vermeidung von Blendungen durch Spiegelungen sollte der
Arbeitsplatz zur Lichtquelle (oder Lichtquelle zum Arbeitsplatz)
so angeordnet sein, dass die häufigste Blickrichtung nicht mit
reflektiertem Licht zusammenfällt.
• Auf reflektierende Farben und Materialien an Maschinen, Apparaten, Tischflächen, Schalttafeln usw. zur Vermeidung von
Spiegelungen sollte verzichtet werden.
Arbeitsplatzbeleuchtung
• für Arbeitsplatzbeleuchtung:
−
generell seitlichen Lichteinfall bevorzugen
−
Blendung vermeiden durch Abschirmung der Leuchten
−
ausgewogene Verhältnisse zwischen Allgemein-/Arbeitsplatzbeleuchtung und diffuser/direkter Beleuchtung vorsehen
−
Leuchtstofflampen besitzen höhere Lichtausbeute als Glühlampen (Wärmeentwicklung)
231
8 Beleuchtung
Tageslicht, Sonnenschutz
• für Tageslicht und Sonnenschutz:
−
ausreichende Sichtverbindung nach außen ermöglichen
(§ 7 ArbStättV)
−
Empfehlung für Räume mit einer Grundfläche bis zu 600 m²:
∗ Verhältnis der Gesamtfensterfläche zu Raumgrundfläche
1/10 (ASR 7/1) bzw.
∗ Verhältnis der Gesamtfensterfläche zu Außenwandfläche
1/3 [7]
−
wirksamen Sonnenschutz gegen Blendung durch Sonnenlicht
und gegen Wärmestrahlung vorsehen
−
systematische Sonnenschutzmaßnahmen planen [7]:
∗ primär durch entsprechende Gestaltung des Gebäudes
und Anordnung des Arbeitsplatzes, z. B. Gebäudeorientierung, rechtwinklige Anordnung des Büroarbeitsplatzes
zum Fenster, Vordächer, Sonnenschutzglas
∗ sekundär durch mit dem Gebäude verbundene einstellbare
Einrichtungen, z. B. Außenjalousien, Markisen oder mittels
Verschattung durch Bäume
∗ tertiär durch nachträgliche Maßnahmen, wie Rollos, Jalousien und Textil-Lamellen
−
waagerechte Blendschutzmaßnahmen bevorzugen
232
8 Beleuchtung
8.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
BildscharbV
Arbeitsstättenverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
ASR 7/1
ASR 7/3
ASR 7/4
ASR 41/3
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Sichtverbindung nach außen
Künstliche Beleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung
Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im
Freien
Regeln der Technik
DIN 5034-1 : 1999
DIN 5034-2 : 1985
DIN 5034-3 : 1994
DIN 5034-5 : 1993
DIN 5035-1 : 1990
DIN 5035-2 : 1990
DIN 5035-6 : 1990
DIN 5035-7 : 1988
DIN 5035-8 : 1994
DIN EN 1838 : 1999
Tageslicht in Innenräumen : Allgemeine Anforderungen
Tageslicht in Innenräumen : Grundlagen
Tageslicht in Innenräumen : Berechnung
Tageslicht in Innenräumen : Messung
Beleuchtung mit künstlichem Licht : Begriffe und allgemeine
Anforderungen
Beleuchtung mit künstlichem Licht : Richtwerte für Arbeitsstätten in
Innenräumen und im Freien
Beleuchtung mit künstlichem Licht : Messung und Bewertung
Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht : Beleuchtung von
Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen und mit Arbeitsplätzen mit
Bildschirmunterstützung
Beleuchtung mit künstlichem Licht : Spezielle Anforderungen zur
Einzelplatzbeleuchtung in Büroräumen und büroähnlichen Räumen
Angewandte Lichttechnik : Notbeleuchtung
BGR 131 (ZH 1/190)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit
künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme
BGI 523 (ZH 1/28)
Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz
ZH 1/535
Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze
ZH 1/618
Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich
Literatur
[1]
Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der
Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991
- ISBN 3-609-64460-5
[2]
Rüschenschmidt, H.: Beleuchtung und Farbe am Arbeitsplatz.
Bochum: Verlag Stumpf 1988
[3]
Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für
den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975.
233
8 Beleuchtung
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142)
Band 1 - ISBN 3-920320-51-4
Band 2 - ISBN 3-920320-52-2
[4]
Schmidt-Clausen, HJ.-J.; Hartge, J.E.: Einflüsse gerichteter und
diffuser Arbeitsplatzbeleuchtung auf die Erkennbarkeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1986. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz:
Forschung, Fb 453)
- ISBN 3-88314-498-3
[5]
Müller, St.: Planung und Messung der Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1993.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 674)
- ISBN 3-89429-274-1
[6]
Compes, P.C.; Kretzschmar, E.; Elias, B.: Innenraumbeleuchtung
mit künstlichem Licht. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1979.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Sonderschrift, S 5)
- ISBN 3-88314-045-7
[7]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Tageslicht und Sonnenschutz im Büro : Hinweise für die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Bearb.: H. Hahne. Dortmund 2000.
BAuA-Quartbroschüre
- ISBN 3-88261-344-0
[8]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Technik 3 : Gestaltung von Ausbildungswerkstätten für metallverarbeitende Berufe : Hinweise für praktische ergonomische Gestaltungsmaßnahmen. Bearb.: K.-H. Feld. Dortmund 2000. BAuAQuartbroschüre
- ISBN 3-88261-330-0
[9]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Lichttechnische Gestaltung von Halleneinfahrten. Dortmund 1988
(AWE-Nr. 64)
[10]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Messung von Beleuchtungsanlangen in Innenräumen. Dortmund
1992 (AWE-Nr. 84)
234
8 Beleuchtung
8.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Ist das Beleuchtungssystem zweckmäßig ausgelegt bzw. angeordnet?
• Sind die Arbeitsplätze durch eine künstliche Beleuchtung ausreichend hell (Beleuchtungsstärke) beleuchtet?
• Ist die Arbeitsstätte durch eine Allgemeinbeleuchtung ausreichend gleichmäßig beleuchtet (Kontraste)?
• Sind die Beleuchtungsanlagen ausreichend gegen Blendung
geschützt?
• Werden Blendung und Reflexionen auf reflektierenden Flächen
vermieden?
• Ist eine angemessene Schattenwirkung gewährleistet?
• Wird Flimmern / Flackern bei Leuchtstofflampen vermieden?
• Ist die Lichtfarbe der Beleuchtungsanlage für die entsprechende
Raum- und Tätigkeitsart geeignet?
• Ist die erforderliche Stufe der Farbwiedergabeeigenschaften der
Lampen eingehalten?
• Erfolgt eine angemessene Nutzung des Tageslichtes in Innenräumen?
• Besteht an den Arbeitsplätzen ausreichender Sichtkontakt nach
draußen?
• Sind die Arbeitsplätze gegen unzuträgliche Blendung und Wärmestrahlung durch direkte Sonneneinstrahlung geschützt?
• Ist eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung vorhanden?
Gefährdungen/Mängel
•
•
•
•
Beleuchtungssystem ist unzweckmäßig ausgelegt / angeordnet
Beleuchtungsstärke ist unzureichend
bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besteht Unfallgefahr
Kontraste sind zu groß oder zu klein
(Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld ist unausgewogen)
• Direktblendung durch nichtabgeschirmte Lampen oder Leuchten
• Reflexblendung durch Spiegelung hoher Leuchtdichten auf
reflektierenden Flächen
• zu geringe oder zu tiefe Schattigkeit
(Formen und Oberflächenstrukturen werden schlecht erkannt durch nicht angemessene
Schattenwirkung)
• Flimmern / Flackern bei Leuchtstofflampen
• Stroboskopischer Effekt bei der Beobachtung bewegter Teile
• Lichtfarbe bzw. Farbwiedergabeeigenschaft der Lampen ist
ungeeignet
• Tageslicht in Innenräumen wird nicht angemessen genutzt
• Sonnenschutz ist nicht ausreichend / fehlt
• Sicherheitsbeleuchtung ist nicht ausreichend / fehlt
235
8 Beleuchtung
Maßnahmen
•
•
•
•
•
Fachleute konsultieren ...
Beleuchtungsanlage ändern / neu projektieren ...
Messung der Innenraumbeleuchtung durchführen / veranlassen ...
Leuchten regelmäßig warten / reinigen ...
Beleuchtungsstärke nach Art der Tätigkeit und räumlichen Bedingungen
anpassen ...
• Sicherheitsbeleuchtung auf Rettungswegen einrichten ...
• Sicherheitsbeleuchtung an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung
einrichten ...
• große Kontraste (Unterschiede der Leuchtdichten) im Gesichtsfeld beseitigen
...
(durch Oberflächengestaltung von Wänden und Decke, Reflexionsgrade, Farbe)
• Blendung beseitigen / begrenzen ...
(durch Abschirmung von Blendquellen)
• angemessene Schattigkeit anstreben ...
(durch entsprechende Anzahl, Verteilung und Anordnung der Leuchten im Raum)
• Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern / Flackern ersetzen ...
• stroboskopischen Effekt beseitigen ...
(durch Zwei- oder Dreiphasenschaltung, Vorschaltgeräte mit HF-Betrieb)
• Lichtfarbe und Farbwiedergabe im Raum sowie Farbgebung des Raumes
überprüfen / aufeinander abstimmen ...
• Sichtverbindung nach außen schaffen ...
• Arbeitsplätze günstig zu den Fenstern anordnen ...
• wirksamen Sonnenschutz vorsehen ...
236
Anlage 1
8 Beleuchtung
Messbericht zur Messung der Innenraumbeleuchtung
Quelle: AWE-Nr. 84
Datum ___________
Dauer der Messungen: von ________ bis _________
Betriebsstätte:
_____________________
ausführende Institution
Raumbezeichnung: _____________________
___________________
Anschrift:
___________________
_____________________
_____________________
Der Messbericht umfasst ___ Seiten.
Messgeräte für
Beleuchtungsstärke E
Hersteller:________________
Typ______
Klasse: ______,
fges ___
Klasse: ______,
fges ___
Durchmesser der Lichteintrittsfläche ______mm
Zylindrische Beleuchtungsstärke Ez
Hersteller:________________
Typ______
Leuchtdichte L
Hersteller:________________
Typ______
Reflexionsgrad ρdif
Hersteller:________________
Typ______
Spannung U
Hersteller:________________
Typ______
237
Anlage 1
8 Beleuchtung
Angaben zum Raum
Art der Tätigkeit nach DIN 5035, Teil 2
__________________________________________________
Anzahl der Arbeitsplätze:_________
Raumabmessungen
Länge: _____ m,
Der Raum war *):
leer o
Betrieb von
Breite: ______m,
eingerichtet
Höhe:_______m
o
________________________________________________________
RLT - Anlagen ________________________________________________________
Angaben zur Beleuchtungsanlage
Lampen
Hersteller:____________________
Lichtfarbe: ________
Bezeichnung: _______________________
Farbwiedergabestufe: ___________
Leuchten
Hersteller:____________________
allgemeine Beschreibung
Bezeichnung: _______________________
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
Anordnung der Leuchten
_________________________________________
_________________________________________
Zuordnung von Schaltern
_________________________________________
_________________________________________
Höhe der Lichtaustrittsfläche über dem Boden: _______ m
Datum der Erstellung der Anlage: _________
letzter Lampenwechsel:__________
letzte Reinigung:___________
Die Anlage ist *)
stark verschmutzt ¨
*)
Zutreffendes ist angekreuzt
leicht verschmutzt ¨
sauber ¨
238
Anlage 1
8 Beleuchtung
Messergebnisse
Beleuchtungsstärke: siehe Anlage (Grundriss)
Mittlere Beleuchtungsstärke
Emittel ___
lx
Kleinste Beleuchtungsstärke
Emin ___
lx
Horizontalbeleuchtungsstärke Eh und zylindrische
Beleuchtungsstärke Ez in 1,20 m Höhe
Messpunkte
(siehe Anlage)
1
2
3
4
5
6
Ez in lx
___________________________________________
Eh in lx
___________________________________________
Ez / Eh
___________________________________________
Leuchtdichten
im näheren Gesichtsfeld ________________cd/m 2
im weiteren Gesichtsfeld ________________cd/m 2
Reflexionsgrad
Decke____
Wände _____
Boden _____
Einrichtung________
Bemerkungen__________________________________________________________
Abschirmwinkel
α=
°
Betriebsspannung
Anfang der Messung: an einer Leuchte _____ V
an einer Steckdose ______ V
Ende der Messung:
an einer Steckdose ______ V
an einer Leuchte _____ V
Temperatur
Raumtemperatur _____ °C
Umgebungstemperatur der Leuchten _______ °C
239
Anlage 1
8 Beleuchtung
Auswertung der Messergebnisse
Forderung nach DIN 5035 Teil 2
Nennbeleuchtungsstärke En
_____lx
Planungsfaktor bei
neuen Anlagen
_______
Stufe der Farbwiedergabe
_____
Lichtfarbe
_______
Klasse der Blendungsbegrenzung
_____
Abschirmwinkel
_______ °
Erfüllung der Forderungen nach DIN 5035 Teil 1 und 2
Beleuchtungsstärke
Erfüllt *)
Für den arithmetischen Mittelwert muss gelten:
(0,8 ⋅En) = ____ lx ≤ Emittel = ____ lx
ja ¨
nein ¨
Für den kleinsten Messwert muß gelten:
(0,6 ⋅En) = ____ lx ≤ Emin = ____ lx
ja ¨
nein ¨
Gleichmäßigkeit (Emin : Emittel ≈1 : 1,5)
ja ¨
nein ¨
Lichtrichtung und Schattigkeit (Ez : Eh ≈0,3)
ja ¨
nein ¨
Abschirmwinkel
ja ¨
nein ¨
ja ¨
ja ¨
nein ¨
nein ¨
Lichtfarbe
ja ¨
nein ¨
Stufe der Farbwiedergabe
ja ¨
nein ¨
Leuchtdichteverhältnisse
im näheren Gesichtsfeld
im weiteren Gesichtsfeld
( 3 : 1)
(10 : 1)
Bewertung der Beleuchtungsanlage
Die Anlage *)
erfüllt die Forderungen
muss gewartet werden (bald / sofort)
muss nachgerüstet werden
__________________
Unterschrift
*)
Zutreffendes ist angekreuzt
240
9
Lärm
9.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gehörschäden
Extraaurale Wirkung
Geräuschimmission
Geräuschemission
9.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
9.2.1
Kenngrößen
Beurteilungspegel
Spitzenschalldruckpegel
9.2.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grenzwerte für Arbeitsplätze
Sprachverständigung
Lärmbereiche
Infra-, Ultraschall
9.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
9.3.1
Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
9.3.2
Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen
Schallausbreitungskurve
Schallabsorbierende Auskleidung
Hintergrundgeräuschpegel
9.3.3
Weitere technische Schallschutzmaßnahmen
Kapseln
Schalldämpfer
Abschirmwände
Schallschutzkabinen
9.3.4
Lärmminderungsprogramm
9.3.5
Sonstige Maßnahmen nach VBG B3
Gehörvorsorgeuntersuchungen
PSA
Signalerkennung
Mutterschutz
9.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
9.5 Textbausteine
241
9 Lärm
Anlage 1:
Geräuschdatenblatt
Autoren:
Dr.-Ing. H. Lazarus
Dipl.-Ing. W. Parthey
Dr.-Ing. M. Schust
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. H. Lazarus
BAuA, Gruppe 2.6, Dortmund
Dipl.-Ing. W. Parthey
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
242
9 Lärm
9.1
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz. In
Deutschland sind ca. 5 Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem
Lärm ausgesetzt.
Definition Lärm
Lärm ist hörbarer Schall (z. B. Maschinengeräusch, Ton, Knall,
störender Sprachschall), der die Gesundheit - d. h. das körperliche
und/oder seelische Wohlbefinden - des Menschen beeinträchtigen
kann.
Gehörschäden
Die auffälligsten Lärmwirkungen sind (VDI 2058 Blatt 2)
• die allmählich eintretende Lärmschwerhörigkeit durch langjährige Lärmexposition als chronische, irreparable Schädigung,
die als Berufskrankheit Nr. 2301 anerkannt werden kann (die
Entwicklung bleibender Hörminderungen als Vorstufe der chronischen Schädigung ist bei A-Schalldruckpegeln ab etwa 80 dB
möglich),
• der akute Gehörschaden durch Einwirkung sehr hoher Schallimpulse, der meist als Unfallfolge zu werten sein wird
(Schadenseintritt ist bereits möglich bei einmaliger, kurzer
Geräuscheinwirkung mit einem unbewerteten
Spitzenschalldruckpegel von mehr als etwa 140 dB oder bei
einer Einwirkung mit einem AI-Schalldruckpegel ab etwa 120 dB
über einige Minuten, BGV B3, VDI 2058 Blatt 2).
Lärm verursacht aber nicht nur Gehörschäden, sondern gefährdet
generell die Gesundheit und erschwert die Arbeit in Betrieb und
Büro (VDI 2058 Blatt 3)
erhöhtes Unfallrisiko
• durch erhöhtes Unfallrisiko infolge des Überhörens von Signalen
und Warnrufen oder infolge von Fehlverhalten als Schreckreaktion auf unerwartete Geräuscheinwirkung
verminderte
Arbeitsleistung
• durch Erhöhung der Beanspruchung des Organismus, insbesondere bei Tätigkeiten mit hohen geistigen Anforderungen, wie
Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, und daraus folgender verminderter Arbeitseffektivität
• durch Störung der sprachlichen Kommunikation, z. B. bei Lehrtätigkeiten
• als ein Stressor bei kombinierter Belastung, z. B. auf mobilen
Maschinen zusammen mit Ganzkörperschwingungen, Hitze,
Kälte, Zugluft
243
9 Lärm
Stress
• durch negative Beeinflussung physiologischer und psychischer
Regulationsmechanismen, die zu erhöhtem Stress-Hormonspiegel, Verengung der peripheren Blutgefäße bzw. zu Verärgerung, Nervosität u. ä. führt und die auf Dauer das Risiko für
Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des Verdauungssystems
erhöhen kann.
Das Ausmaß der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird
hauptsächlich durch die Schallparameter Schalldruckpegel,
Frequenzcharakteristik (z. B. hervortretender Ton), zeitliche
Struktur (z. B. impulshaltig) sowie durch die Schalleinwirkdauer
bestimmt, hängt ferner auch von der physischen und psychischen
Konstitution der betroffenen Personen mit ab.
Geräuschimmission
Die Lärmbelastung (Geräuschimmission) ist die Summe aller
Schalleinwirkungen am betrachteten Arbeitsplatz.
Die Höhe der Lärmbelastung hängt ab
• von der Höhe der Geräuschabstrahlung (Geräuschemission) der
eingesetzten Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Zusatzausrüstungen, wie Absauganlagen, u. ä.(Schallquellen)
• vom Betrag der Schallpegelabnahme mit der Entfernung von
einer Quelle (siehe Abschnitt 9.3)
• vom Abstand der Quelle(n) zum betrachteten Arbeitsplatz
• von der Anzahl der wirksamen Quellen, von den realen Betriebszeiten der Quellen während der täglichen Arbeitszeit.
Die Höhe der Lärmbelastung wird im Allgemeinen durch den Beurteilungspegel LAr gekennzeichnet (siehe Abschnitt 9.2).
Geräuschemission
Im Gegensatz zur Geräuschimmission bezeichnet die Geräuschemission die Luftschallabstrahlung einer Maschine o. ä. (Geräuschquelle), ermittelt bei genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen
derselben und ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen und ohne
Reflexionsschall aus der Umgebung (siehe Abbildung 9-1). Die
Emission ist also ein quelleneigenes Merkmal. Emissionskenngrößen sind
• der Schalleistungspegel LWA
• der Emissions-Schalldruckpegel LpA
244
9 Lärm
Immission:
• arbeitsplatzbezogen
• Summe aller Schalleinwirkungen einschl.
Reflexionsschall (z. B. von
Raumoberflächen)
• abhängig vom realen Betrieb der
Geräuschquellen
• Kenngrößen:
− Beurteilungspegel LAr
− Spitzenschalldruckpegel Lpeak
Emission:
• maschinenbezogen
• Maschinenbetrieb nach Norm
• ohne Reflexionsschall aus der Umgebung
• ohne Einfluss anderer Geräusche
• Kenngrößen:
− Schalleistungspegel LWA
− Emissions-Schalldruckpegel LpA
Abb. 9-1
Veranschaulichung von Geräuschimmission und -emission (schematisch)
9.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
9.2.1 Kenngrößen
Beurteilungspegel
Hauptkenngröße für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist der
Beurteilungspegel LAr oder Lr (BGV B3 Anlage 1, DIN 45645-2).
Anmerkung:
Für frequenz- und zeitbewertete Schallpegel sind im Schrifttum
etwas differierende Schreibweisen anzutreffen.
Im Folgenden werden die Bewertungskennbuchstaben nur beim
Formelzeichen angegeben, nicht mit an der „Einheit“dB; also z. B.
LAr ≤ 85 dB anstelle LAr ≤ 85 dB(A). Inhaltlich sind die Angaben jeweils gleichwertig.
245
9 Lärm
Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz LAr wird gebildet aus
• dem äquivalenten A-bewerteten Dauerschalldruckpegel für die
tatsächliche Dauer der Arbeitsschicht LAeq,T
• und gegebenenfalls den Zuschlägen für die Impulshaltigkeit Kl
und die Tonhaltigkeit KT des einwirkenden Lärms
• und der Umrechnung der tatsächlichen Arbeitsschichtdauer T
auf die Beurteilungszeit Tr = 8 h:
L Ar = L Aeq ,T + K I + K T + 10 lg
T
dB.
Tr
LAeq,T ist der zeitliche Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels über die Zeit T, gemessen in der Regel mit der Zeitbewertung S (= Slow) oder F (= Fast).
Wenn der äquivalente Dauerschalldruckpegel mit der Zeitbewertung I (= Impuls) ermittelt wird (LAleq,T), dann ist im gemessenen Wert der Impulszuschlag KI bereits enthalten, d. h.
LAleq,T = LAeq,T + KI.
In der Praxis ergeben sich für KI = LAleq,T - LAeq,T im Allgemeinen
Werte zwischen etwa 2 und 8 dB. Ist der Zuschlag KI ≤ 2 dB, kann
er unberücksichtigt bleiben.
Ermittlung des Beurteilungspegels
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels im Zusammenhang mit
gehörgefährdenden Geräuschen wird die Impulshaltigkeit z. Z. nur
in bestimmten Fällen berücksichtigt; diese Fälle sind von der
zuständigen Berufsgenossenschaft jeweils in BGV B3 Anlage 2
angegeben.
Der Tonzuschlag KT soll je nach Auffälligkeit deutlich heraushörbarer Einzeltöne zu 3 oder 6 dB gewählt werden (DIN 45645-2). Bei
der Ermittlung des Beurteilungspegels im Zusammenhang mit
gehörgefährdenden Geräuschen wird z. Z. KT nicht angewendet
(BGV B3 Anlage 1, DIN 45645-2).
Der Beurteilungspegel wird in der Regel durch Messungen ortsbezogen (z. B. am ortsfesten Maschinenbedienplatz) ermittelt; er
kann aber auch personenbezogen (bei Arbeitsaufgaben mit ungeregeltem Aufenthalt an mehreren Arbeitsorten, z. B. bei Instandhaltungspersonal) bestimmt werden. Er darf ausnahmsweise auch als
wöchentlicher Mittelwert gebildet werden (BGV B3 Anlage 1,
DIN 45645-2).
Der ermittelte Beurteilungspegel muss längerfristig typisch für die
Lärmbelastung sein (DIN 45645–2).
Im Planungsstadium (Errichtung oder wesentliche Änderung von
Arbeitsstätten) kann die Geräuschimmission, gekennzeichnet durch
LAeq, abgeschätzt werden (Immissionsprognose) mit Hilfe der Geräuschemissionswerte der vorgesehenen Arbeitsmittel und
-verfahren und der Merkmale des Arbeitsraumes, wie Geometrie,
Absorptionsvermögen (VDI 3760, DIN EN ISO 11690-1).
246
9 Lärm
Spitzenschalldruckpegel
Eine zusätzliche Immissionskenngröße speziell zur Beurteilung gehörgefährdenden Lärms ist der unbewertete Spitzenschalldruckpegel Lpeak (BGV B3, DIN 45645-2).
9.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grenzwerte
Grenzwerte, d. h. höchstzulässige Werte des ortsbezogenen Beurteilungspegels LAr, sind in der ArbStättV § 15, abhängig von der Art
der Tätigkeit oder des Raumes, verbindlich festgelegt.
anzustrebende Werte
Nicht selten sind nach dem Stand der Technik und gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen niedrigere LAr-Werte als
die höchstzulässigen Werte erreichbar. Solche Werte sind im
Regelwerk (Normen, VDI-Richtlinien u. ä.) angegeben; sie sollten
nach Möglichkeit noch unterschritten werden (anzustrebende
Werte).
Die gesetzlichen Grenzwerte (ArbStättV) und anzustrebende Werte
(DIN EN ISO 11690-1) des Beurteilungspegels zeigt Tabelle 9-1.
Die Werte verstehen sich einschließlich des von außen einwirkenden Lärms.
Tab. 9-1
Grenzwerte und anzustrebende Werte des Beurteilungspegels LAr entsprechend der Art der Tätigkeit
oder des Raumes
Tätigkeitsart
(mit Beispielen),
Raumart
überwiegend geistige Tätigkeiten:
- wissenschaftliche Arbeiten
(z. B. mit Bildschirmgerät)
- Lehren
- Texte entwerfen, Übersetzen
- Führen von Sitzungen, Verhandeln
- Software entwickeln
- Arbeiten in Funkzentralen
- ärztliches Operieren
einfache und überwiegend Routinetätigkeiten in Büros und vergleichbare
Tätigkeiten:
- Arbeiten an Bildschirmgeräten
- Buchen und Disponieren
- Beobachtungs-, Steuerungstätigkeiten
u.ä. in Messwarten, Prozessleitständen
anzuGrenzwert
strebende
von
Werte
von
LAr in dB
LAr in dB
55
35 ...45
70
45 ...55
247
9 Lärm
85
sonstige Tätigkeiten:
- Arbeiten an/ mit Werkzeug- oder
Fertigungsmaschinen
- Wartungs-, Instandsetzungs-,
Reinigungs-, Transportarbeiten
- handwerkliche Arbeiten
75 ...80
im Ausnahmefall
90
55
Pausen-, Bereitschafts-, Liege-,
Sanitätsräume
85
Hinweise und weitere Beispiele zur Zuordnung von praktisch vorkommenden Tätigkeiten zu den Grenzwerten 55 dB und 70 dB
enthält VDI 2058 Blatt 3.
sprachliche
Kommunikation
Steht als Tätigkeitsanforderung die sprachliche Kommunikation im
Vordergrund, können als Beurteilungskriterien die Angaben der
Tabelle 9-2 mit herangezogen werden (VDI 2058 Blatt 3, VDI 2569,
DIN ISO 9921-1). Die in der Tabelle empfohlenen Werte für LAr
sollten nicht überschritten werden. Sie beziehen sich auf die
Summe aller störenden Geräusche (z. B. durch Bürogeräte, RaumLüftungsanlage, Sprechen in benachbarten Arbeitsbereichen, Lärm
von außen).
Tab. 9-2
Kriterien für die Sprachkommunikation in Betrieb und
Büro
Anforderung
Sprach- Sprechan die Sprach- verständ- aufwand
verständlichlichkeit
keit
hoch
1)
Entfernung
der Gesprächspartner
in m
empfohlene
Werte
für LAr
in dB
sehr gut
entspannt
bis normal
2...4
30...40
mittel mäßig2)
gut
normal bis
angehoben
1...2
45...55
gering3)
befriedigend
angehoben
1...2
55...65
1)
Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von mehreren Personen
(hohe Verantwortung, Fachgespräche, Fremdsprachen)
2)
Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von/mit zwei Personen
(allg. Informationen, arbeitsübliche Gesprächsgegenstände)
3)
Situation: nur für kurze Gespräche geeignet
Bei größeren Entfernungen der Gesprächspartner als angegeben
wird die aufgeführte Qualität der Sprachkommunikation nicht
erreicht, bei geringeren Entfernungen wird sie verbessert.
248
9 Lärm
Lärmbereiche
Schalldruckpegelkriterien bezüglich der Vermeidung von Gesundheitsschäden, insbes. von Gehörschäden und von erhöhten Unfallrisiken, enthält auch BGV B3. Danach gelten einzelne Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche
• als Lärmbereiche, wenn dort LAr ≥ 85 dB oder Lpeak ≥ 140 dB,
• als kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche, wenn dort
LAr ≥ 90 dB oder Lpeak ≥ 140 dB.
Anmerkungen:
Für die Bedingung Lpeak ≥ 140 kann ersatzweise die Bedingung
LAlmax ≥ 130 dB genommen werden.
Ein Lärmbereich entsteht bereits dann, wenn der Fall Lpeak ≥ 140 dB
nur einmal während der Arbeitsschicht eintritt; praktisch kommen
so hohe Spitzenwerte jedoch relativ selten vor (z. B. bei Bolzensetzgeräten).
Infra- und Ultraschall
Soweit Belastung durch Infraschall (Frequenzbereich ca. 2 Hz bis
20 Hz) oder Ultraschall (Frequenzbereich ca. 20 kHz bis über
200 kHz) vermutet wird, sollte VDI 2058 Blatt 2 beachtet werden.
Anmerkung:
Mit Infraschall ist unter anderem bei Lichtbogen-Schmelzöfen, Kolbenverdichtern und Mahlwerken für Gestein u. ä., mit Ultraschall
bei allen Geräten für Industriezwecke, bei denen Ultraschall die
Funktionsbasis ist (z. B. Schweiß-, Bohr-, Lötgeräte), zu rechnen.
9.3
rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzmaßnahmen
Die Maßnahmen beruhen in erster Linie auf dem rechtlich festgeschriebenen Grundsatz für den Lärmschutz an Maschinen
(9. GSGV), von Arbeitsverfahren und an Arbeitsplätzen (ArbStättV,
BGV B3), Gefährdungen entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik soweit wie möglich zu verringern, auch wenn vorgegebene Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerte bereits eingehalten
sein sollten.
Nachfolgend sind in Frage kommende Maßnahmen bei der
Planung von Arbeitsstätten (Errichtung oder wesentliche
Änderung) sowie für vorhandene Arbeitsstätten angegeben.
249
9 Lärm
9.3.1 Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und
Arbeitsverfahren
lärmarme
Arbeitsmittel
Nach § 3 BGV B3 ist dafür zu sorgen, dass neu anzuschaffende
Arbeitsmittel dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen;
d. h. sie sollten möglichst niedrige Werte des Emissions-Schalldruckpegels LpA und des Schallleistungspegels LWA, vgl. Abbildung 9-1, aufweisen. Zwecks Auswahl geräuscharmer Arbeitsmittel
sollten bei der Angebotseinholung möglichst umfassende Angaben
zur Geräuschemission (siehe Anlage: "Geräuschdatenblatt")
angefordert werden.
Anlage 1: Geräuschdatenblatt
Anmerkung:
Die Hersteller von Maschinen und anderen geräuschabstrahlenden
Arbeitsmitteln sind zu bestimmten Angaben über die Geräuschemission (vgl. "Geräuschdatenblatt") verpflichtet
(9. GSGV bzw. 3. GSGV).
Sobald Angaben zur Geräuschemission vorliegen, kann die Arbeitsmittelauswahl vorgenommen werden durch Vergleich
• der Geräuschemissionswerte der Fabrikate des Marktangebotes
untereinander
• der Emissionswerte mit den in VDI-Richtlinien der Reihe ETS
(Emissionskennwerte technischer Schallquellen, z. B. VDI 3749
Blatt 1 bis 6) genannten niedrigsten Werten des dort enthaltenen
Wertebereiches (Beispiel siehe Tabelle 9-3) oder mit empfohlenen Werten in dem entsprechenden Veröffentlichungen (Amtliche Mitteilungen der BAU 1988 bis 1993)
• der Emissionswerte mit gegebenenfalls in BGV B3 Anhang 1
festgelegten Grenzwerten
• der Emissionswerte mit Anhaltswerten, die gegebenenfalls in der
zutreffenden Maschinensicherheits-Norm enthalten sind
• der Emissionswerte mit Emissionsgrenzwerten, wie sie z. B. für
einige Baumaschinenarten gelten (15. BlmSchV).
250
9 Lärm
Tab. 9-3
Betriebszustand
Bereiche von Geräuschemissionswerten für vergleichbare Kettensägen mit Verbrennungsmotor
(nach VDI 3748, Stand 1986)
Motorleistung
in kW
A-Schalleistungspegel
LWA in dB
niedrigster mittlerer
lärmarme
Arbeitsverfahren
höchster
Leerlauf
<4
≥4
87
94
95
100
104
109
Vollgas mit
Belastung
<4
≥4
109
114
113
118
120
122
Vollgas ohne
Belastung
<4
≥4
112
117
118
119
122
122
Nach § 4 BGV B3 sind Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand
der Lärmminderungstechnik zu gestalten oder auszuwählen und
anzuwenden. Lärmarme Arbeitsverfahren sind unter anderem in
technischen Regeln (z. B. DIN EN ISO 11690-2, VDI 3759), in der
BAuA-Schriftenreihe Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und in
BG-Schriften (Lärmschutzarbeitsblätter LSA der Gruppe 300, z. B.
LSA 02-300, BGI 679) beschrieben. LSA 02-300 enthält u. a. Lärmminderungshinweise zu folgenden Vorgängen:
• Drehen, Sägen, Fräsen, Bohren
• Schleifen, Polieren, Räumen
• Falzen, Bördeln, Eintreiben, Hämmern, Richten, Positionieren,
Ankörnen
• Schrauben, Nieten
• Reinigen, Entgraten.
9.3.2 Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen
Arbeitsräume sind gemäß § 5 BGV B3 so zu gestalten, dass die
Schallausbreitung entsprechend dem Stand der Technik vermindert
wird.
Schallausbreitungsminderung im Arbeitsraum
Die Schallausbreitungsminderung in Arbeitsräumen wird vorzugsweise gekennzeichnet (VDI 3760), siehe Abbildung 9-2, durch
• die mittlere Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung
von einer Schallquelle DL2 (Idealfall: bei ungehinderter Schallausbreitung im Freien ist DL2 = 6 dB) und
251
9 Lärm
• die Schalldruckpegelüberhöhung DLf gegenüber der Schalldruckpegelabnahme im Freien.
(Die Mittelung bezieht sich nach VDI 3760 vorzugsweise auf
Oktavpegelwerte bei bestimmten Oktavmittenfrequenzen.)
DL2 und DLf werden für bestimmte Entfernungsbereiche von der
Quelle ermittelt, in der Regel für Nah-, Mittel- und Fernbereich.
In Räumen mit diffusem Schallfeld kann die Schallausbreitungsminderung auch mit Hilfe des mittleren Schallabsorptionsgrades α
der Raumbegrenzungsflächen oder der Nachhallzeit T beschrieben
werden. Ein Diffusschallfeld kann z. B. angenommen werden,
wenn der Raum annähernd würfelförmig und für jede der 6
Begrenzungsflächen α ≤ 0,3 ist. Viele der heute üblichen
Werkhallen und größeren Büros sind jedoch akustisch sog. flache
Räume, d. h. Raumlänge oder/und -breite ≥ 3 mal Raumhöhe, bei
denen die Beschreibung mittels T oder nur durch α der
Begrenzungsflächen ungeeignet ist.
Abb. 9-2
Schalldruckpegelabnahme mit der Entfernung von der
Schallquelle (Schallausbreitungskurve)
° °
-------
in einem Raum
im Freien
und die daraus abgeleiteten Kenngrößen DL2 und DLf
252
9 Lärm
Schallabsorptionsgrade, Schallausbreitungskurven und damit DL2
und DLf können im Planungsstadium von Arbeitsstätten berechnet,
in vorhandenen Arbeitsstätten mittels Messung ermittelt werden.
Der Stand der Technik bezüglich der Schallausbreitungsminderung
in Arbeitsräumen kann als eingehalten gewertet werden, wenn die
Kriterien gemäß Tabelle 9-4 für fertig eingerichtete Räume (mit
Maschinen, Regalen, Paletten, Rohrleitungen usw., wie geplant
oder wie vorhanden) erfüllt sind.
Tab. 9-4
Kriterien für Arbeitsräume bezüglich der Schallausbreitungsminderung
Fundstelle
des Kriteriums
α
in %
VDI 3760
BGV B3 § 5 DA
≥ 30
(0,5...4 kHz)2)
1)
2)
DL2
in dB
DLf
in dB
≥4
(5 m...16 m)1)
≤8
(5 m...16 m)1)
≥4
(0,5...4 kHz)2)
Abstandsbereich von der Schallquelle
Bereich der Oktavmittenfrequenzen
schallabsorbierende
Auskleidung
Ergeben sich bei der Überprüfung der Räume mittels Rechnung
oder Messung ungenügende Werte, sollte die Schallabsorption
erhöht werden, z. B. durch Absorber-Deckensysteme, durch Wandverkleidungen, in Büros auch durch textile Fußbodenbeläge.
Hintergrundgeräuschpegel
Die akustische Qualität von Arbeitsräumen wird auch durch den
Hintergrundgeräuschpegel LAh (äquivalenter A-Dauerschalldruckpegel), d. h. durch Geräusche von haustechnischen Ausrüstungen
(Lüftungsanlage u. ä., jede andere Geräuscherzeugung im Raum
ausgenommen) und durch Lärm von außen, mitbestimmt.
Tabelle 9-5 enthält empfohlene LAh-Werte für einige Raumarten
(nach DIN EN ISO 11690-1).
Tab. 9-5
Empfohlene Hintergrundgeräuschpegel für verschiedene
Raumarten
Raumart
Konferenzraum
Klassenzimmer
Einzelbüro
Industrielaboratorien u.ä.
Messwarten, Prozessleitstände u.ä.
Werkhallen
LAh
in dB
30...35
30...40
30...40
35...50
35...55
65...70
253
9 Lärm
Um die empfohlenen Werte zu erreichen, sollten - den jeweils maßgebenden Geräuscheinflüssen entsprechende - technische Maßnahmen vorgenommen werden (z. B. Schalldämpfer für Lüftungskanäle, Erhöhung der Fensterschalldämmung gegen Außenlärm).
9.3.3 Weitere technische Schallschutzmaßnahmen
Kapseln,
Schalldämpfer,
Abschirmwände,
Schallschutzkabinen
Ergibt sich aus der Lärmbeurteilung (siehe Abschnitt 9.2), dass
trotz der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik bei
neu angeschafften Arbeitsmitteln, bei Arbeitsverfahren und Arbeitsräumen (§§ 3, 4, 5 BGV B3) anzustrebende, empfohlene Werte
oder die Grenzwerte der Immission voraussichtlich überschritten
werden, sollten weitere technische Maßnahmen
• an den Hauptlärmquellen (akustische Voll- oder Teilkapseln,
Schalldämpfer u. ä.)
• auf dem Schallübertragungsweg zu Arbeitsplätzen (akustische,
mindestens 1,8 m hohe Abschirmwände, z. B. um einen Richtarbeitsplatz oder um einen Verhandlungsbereich im Mehrpersonenbüro)
• an den Arbeitsplätzen (Schallschutzkabinen, z. B. um Messwarten in Kraftwerkshallen)
vorgesehen werden (§ 15 ArbStättV, § 5 DA BGV B3). Tabelle 9-6
zeigt Anhaltswerte für die Wirkung solcher Maßnahmen.
Tab. 9-6
Anhaltswerte der erreichbaren Lärmminderung durch
Kapseln, Abschirmwände und Kabinen
Schallschutzmaßnahme
Kapsel
- einschalig, ohne absorb. Auskleidung
- einschalig, mit absorb. Auskleidung
- doppelschalig, mit absorb. Auskleidung
und Körperschallisolierung
Schallabschirmung
- ohne absorb. Deckenbereich darüber
- mit absorb. Deckenbereich darüber
Schallschutzkabine
A-Schalldruckpegelminderung in dB
5 ... 10
10 ... 25
20 ... 40
bis ca. 5
bis ca. 10
15 ... 30
254
9 Lärm
9.3.4 Lärmminderungsprogramm nach BGV B3
Lärmminderungsprogramm Werden bei der Lärmbeurteilung in vorhandenen Arbeitsstätten
kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche festgestellt (vgl. Abschnitt 9.2), ist für diese Bereiche ein Lärmminderungsprogramm
zu erstellen, schriftlich zu fixieren und durchzuführen (§ 6 BGV B3,
DIN EN ISO 11690-1, BG-Lärmschutz-Arbeitsblatt BGI 675).
Ein Lärmminderungsprogramm sollte folgende Aufgaben und
Arbeitsschritte enthalten:
Lärmschwerpunkte
ermitteln
• Ermittlung der Lärmimmission (Beurteilungspegel, DIN 45645-2)
an den Arbeitsplätzen
• Ermittlung der Lärmschwerpunkte, d. h. feststellen,
− an welchen Immissionsorten die höchsten Beurteilungspegel
vorliegen (z. B. anhand einer Schallpegeltopografie)
− wie viele Beschäftigte dort exponiert sind
(Arbeitsplatzkataster)
− welche Schallquellen am jeweils betrachteten Immissionsort
für die Lärmbelastung ausschlaggebend sind
(Hauptlärmquellen)
Hauptlärmquellen
bezüglich des Standes
der Technik prüfen
• Beschaffung (Herstellerangaben, Messung u. a.) der Emissionswerte der Hauptlärmquellen (Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren) und
Prüfung in Bezug auf den Stand der Technik oder die
Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (siehe Abschnitt 9.3.1;
DIN EN ISO 11690-2)
Geräuschursachen
an Hauptlärmquellen
ermitteln
• Analyse der Geräuschursachen bei den Hauptlärmquellen, die
nicht dem Stand der Technik entsprechen (vorrangig zu behandelnde Hauptlärmquellen)
• Prüfung der Schallausbreitungsbedingungen im Arbeitsraum in
Bezug auf den Stand der Technik (siehe Abschnitt 9.3.2)
erforderliche technische
Maßnahmen festlegen
• Festlegung von technischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen für die vorrangig zu behandelnden Hauptlärmquellen
anhand technischer Regeln u. ä. (DIN EN ISO 11690-2, VDIRichtlinien, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der BAuA,
BG-Lärmschutz-Arbeitsblätter) und der Fachliteratur sowie von
technischen Maßnahmen auf dem Schallausbreitungsweg
Wirkung der Maßnahmen
abschätzen
• Durchführung einer Immissionsprognose zur Einschätzung der
Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen, gegebenenfalls Variation der Maßnahmen
• Aufstellung eines Zeitplanes mit Prioritätenstufung zur Durchführung der Maßnahmen, Realisierung der Maßnahmen
• Festlegung zur zeitlich begrenzten Anwendung von Gehörschützern
255
9 Lärm
erreichte Lärmminderung
feststellen
• Nachprüfung des Erfolges des realisierten Lärmminderungsprogramms (vorzugsweise durch Messungen)
• Aktualisierung des Lärmminderungsprogramms bei Weiterentwicklung des Standes der Technik oder bei wesentlicher
Änderung der zugrunde liegenden Lärmsituation.
9.3.5 Sonstige Maßnahmen nach BGV B3
Für Lärmbereiche, d. h. LAr ≥ 85 dB oder Lpeak ≥ 140 dB, gilt:
Die Beschäftigten, für die eine Gehörschädigungsgefahr besteht, sind zu erfassen (§ 7).
Mutterschutz
Anmerkung:
Werdende und stillende Mütter dürfen keiner schädlichen
Lärmeinwirkung ausgesetzt werden (MuSchG); empfohlen wird
unter anderem eine Lärmbelastungsgrenze von LA = 80 dB bei
völliger Vermeidung impulshaltiger Geräuscheinwirkung (siehe
bisherige Ausführungsvorschriften zum MuSchG, Land Berlin).
persönliche Schutzausrüstungen (PSA),
Gehörschutz
• Den Beschäftigten sind geeignete persönliche
Gehörschutzmittel (BGR 194, BGI 673, DIN EN 458) zur
Verfügung zu stellen; desgleichen Beschäftigten außerhalb von
Lärmbereichen, wenn für diese der personenbezogene
Beurteilungspegel LAr (vgl. Abschnitt 9.2) 85 dB erreichen oder
überschreiten kann (§ 10).
Gehörvorsorgeuntersuchungen
• Für die Beschäftigten kommen Gehörvorsorgeuntersuchungen
in Betracht (§ 9 DA, BGV A4).
Anmerkungen:
Die Vorsorgeuntersuchungen schließen audiometrische Tests
und die ärztliche Beratung zur Gehörschützeranwendung ein.
Beschäftigte sollten die ihnen ausgehändigten Gehörschützer
zur Untersuchung mitbringen (BGI 504-20, ZH 1/565.4).
Tritt ein Hörverlust plötzlich ein, ist sofortige ärztliche Behandlung angezeigt.
Für kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche, d. h. LAr ≥ 90 dB
oder Lpeak ≥ 140 dB, gilt:
• Die Bereiche sind mit dem Schild „Gehörschutz tragen“
(§ 7 Absatz 2 DA, BGV A8) zu kennzeichnen.
Gehörschutzmittelanwendung
• Die Beschäftigten in kennzeichnungspflichtigen Lärmbereichen
haben die bereitgestellten Gehörschutzmittel zu benutzen;
ebenso Beschäftigte außerhalb von Lärmbereichen, wenn für
diese der personenbezogene Beurteilungspegel LAr (vgl.
Abschnitt 9.2) 90 dB erreichen oder überschreiten kann (§ 10).
256
9 Lärm
Signalerkennung
Die ausreichende Erkennung akustischer Signale, von Warnrufen
und gefahrankündigenden Geräuschen ist durch Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen; ist ausreichende Lärmminderung
nicht möglich, ist die Signalgebung zu verbessern (§ 12).
Anmerkung:
Siehe hierzu auch Abschnitt 12.
9.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
(Auswahl)
Gesetze, Verordnungen
ArbStättV
15. BlmSchV
GesBergV
3. GSGV
9. GSGV
MuSchG
AV zum MuSchG
Arbeitsstättenverordnung
Baumaschinenlärm-Verordnung
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Maschinenlärminformations-Verordnung
Maschinenverordnung
Mutterschutzgesetz
Ausführungsvorschriften zum Verbot der Beschäftigung werdender
oder stillender Mütter unter schädlicher Lärmeinwirkung
(Amtsblatt für Berlin Nr. 49/1989)
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A4 (VBG 100)
BGV A8 (VBG 125)
BGV B3 (VBG 121)
1
1
1
Arbeitsmedizinische Vorsorge/GUV 0.6 /VSG 1.2 /GesBergV
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz/GUV 0.7/VSG 1.5
Lärm/GUV 9.20/VSG 1.1/GesBergV
Regeln der Technik
DIN EN 458 : 1994
DIN EN ISO 4871 : 1997
DIN ISO 9921-1 : 1992
(Entwurf)
DIN EN ISO 11690-1 :
1997
DIN EN ISO 11690-2 :
1997
DIN 45645-2 : 1997
VDI 2058 Bl. 2 : 1988
1
Gehörschützer : Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und
Instandhaltung: Leitfaden-Dokument
Akustik : Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten
von Maschinen und Geräten
Ergonomische Bewertung der Sprachkommunikation : SprachInterferenz-Pegel und Kommunikationsabstände für Personen mit
normalem Hörvermögen in direkter Kommunikation (SIL-Methode)
Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Allgemeine Grundlagen
Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Lärmminderungsmaßnahmen
Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen : Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz
Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung
Enthalten vergleichbare Bestimmungen
257
9 Lärm
Bl. 3 : 1999
VDI 2560 : 1983
VDI 2567 : 1994 (Entwurf)
VDI 2569 : 1990
VDI 2711 : 1978
VDI 2720 Bl. 2 : 1983
VDI 3729 Bl. 1 : 1992
Bl. 2 : 1982
Bl. 3 : 1982
Bl. 5 : 1982
Bl. 6 : 1990
VDI 3730 : 1988
VDI 3731 Bl. 1 : 1982
Bl. 2 : 1990
VDI 3734 Bl. 1 : 1981
Bl. 2 : 1990
VDI 3735 : 1986
VDI 3736 Bl. 1 : 1984
VDI 3740 Bl. 1 : 1982
Bl. 2 : 1982
Bl. 3 : 1987
Bl. 4 : 1983
Bl. 6 : 1989
VDI 3741 : 1981
VDI 3742 Bl. 1 : 1981
Bl. 2 : 1981
Bl. 3 : 1983
Bl. 4 : 1983
Bl. 5 : 1983
Bl. 6 : 1983
VDI 3743 Bl. 1 : 1982
Bl. 2 : 1989
VDI 3748 : 1986
VDI 3749 Bl. 1 : 1993
Bl. 2 : 1983
Bl. 3 : 1983
Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung
unterschiedlicher Tätigkeiten
Persönlicher Schallschutz
Schallschutz durch Schalldämpfer
Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro
Schallschutz durch Kapselung
Schallschutz durch Abschirmung in Räumen
Emissionskennwerte technischer Schallquellen (ETS) : Geräte der
Büro- und Informationstechnik : Rahmen-Richtlinie
ETS : Büromaschinen : Schreibmaschinen
ETS : Büromaschinen : Vervielfältigungsmaschinen und Bürokopiergeräte
ETS : Büromaschinen : Postbearbeitungsmaschinen
ETS : Geräte der Büro- und Informationstechnik : Arbeitsplatzcomputer
ETS : Prozessöfen (Röhrenöfen)
ETS : Kompressoren
ETS : Ventilatoren
ETS : Rückkühlanlagen : Luftkühler
ETS : Kühltürme
ETS : Zerkleinerungsmaschinen
ETS : Umlaufende elektrische Maschinen : Asynchronmaschinen
ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Rahmen-Richtlinie
ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Hobelmaschinen für einseitige
Bearbeitung
ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tisch- und BaustellenKreissägemaschinen
ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tischfräsmaschinen
ETS : Holzbearbeitungsmaschinen : Tischbandsägemaschinen
ETS : Maschinen in Flaschen-Abfüllanlagen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Drehmaschinen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Fräsmaschinen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Wälzfräsmaschinen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Kaltkreissägemaschinen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Schleifmaschinen
ETS : Spanende Werkzeugmaschinen : Bohrmaschinen
ETS : Pumpen : Kreiselpumpen
ETS : Pumpen : Verdrängerpumpen
ETS : Handkettensägemaschinen
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Rahmen-Richtlinie
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schlagende
Maschinen
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Bohrhämmer und
Hammerbohrmaschinen
258
9 Lärm
Bl. 4 : 1984
Bl. 5 : 1986
Bl. 6 : 1987
VDI 3752 Bl. 1 : 1993
Bl. 2 : 1989
VDI 3753 : 1997
VDI 3757 : 1996
VDI 3759 : 1986
VDI 3760 : 1996
VDI 3761 : 1990
VDI 3767 : 1997
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Bohrmaschinen
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schleifer
ETS : Druckluftwerkzeuge und -maschinen : Schrauber
ETS : Werkzeugmaschinen : Pressen zum Schneiden von Blech
ETS : Umformmaschinen : Schmiedepressen
ETS : Stationäre Verbrennungsmotoren
ETS : Gießereimaschinen
Lärmminderung beim Transport von Blechen, Profilen, Hohlkörpern
Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen
ETS : Handgeführte Elektrowerkzeuge für die Holzbearbeitung
ETS : Betonsteinformmaschinen
BGR 194 (ZH 1/705)
BGI 504-20 (ZH 1/600.20)
Regeln für den Einsatz von Gehörschützern / GUV 20.33
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, G 20 Lärm
Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme
am öffentlichen Straßenverkehr
LSA 01-305 Geräuschminderung im Betrieb. Lärmminderungsprogramm nach § 6 UVV Lärm
LSA 02-300 Geräuschminderung bei der Fertigung. Lärmarme
Technologien und Arbeitsverfahren. Metallerzeugung und
-verarbeitung
LSI 01-200 Geräuschminderung an Arbeitsplätzen. Bezugsquellen
für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge
Merkblatt für die ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern
BGI 673 (ZH 1/563)
BGI 675 (ZH 1/564.20)
BGI 679 (ZH 1/564.18)
BGI 682 (ZH 1/565.5)
ZH 1/565.4
Literatur
[1]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse : Lärmminderung.
Dortmund, ab 1979 (AWE Nr. 1/79, ff)
[2]
Lazarus, H. u. a.: Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz.
Bestand und Bedarf arbeitsschutzbezogener Normung. KANBericht 8. Hrsg.: Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in
Europa e.V., Sankt Augustin. 1996
259
9 Lärm
9.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Ist gehörschädigender Lärm unwahrscheinlich? (Anzeichen:
Unterhaltung in 1 m Abstand voneinander mit gehobener Stimme
ist befriedigend möglich)
• Können akustische Signale bei Lärm vollständig gehört werden?
• Können akustische Signale bei Lärm eindeutig erkannt werden?
• Bleibt die Erledigung von Arbeitsaufgaben (Durchführung, Ergebnisse) völlig unbeeinflusst durch Lärm?
• Sind Lärmbereiche nach UVV Lärm ermittelt worden?
• Sind Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB gekennzeichnet?
• Werden geeignete Gehörschutzmittel getragen?
• Sind für Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB
Lärmminderungsprogramme umgesetzt?
• Werden bei der Beschaffung lärmarme Maschinen / Geräte
ausgewählt?
• Werden lärmarme Arbeitsverfahren angewendet?
• Werden bei gehörschädigendem oder störendem Lärm
Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet?
• Sind die Lärmgrenzwerte der ArbStättV eingehalten?
• Entsprechen die akustischen Eigenschaften der Arbeitsräume dem
Stand der Technik?
• Werden Beschäftigte in Lärmbereichen über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen?
• Werden Beschäftigte in Lärmbereichen in arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen einbezogen?
• Werden die Schallschutzvorrichtungen instand gehalten?
Gefährdungen/Mängel
• Lärmpegel LAr ≥ 85 dB
• Lärmpegel LAr ≥ 90 dB
• Lärmpegel LAr > Grenzwert
• Lärm stört Sprachverständigung; störende Geräusche und Töne
durch ...
• Lärm durch ...
(Maschine, Gerät, Ausblasöffnungen, Verkehr)
• Hintergrundgeräuschpegel LAh im Raum ist zu hoch
• Raum ist zu hallig
• Schallschutzvorrichtungen an Maschinen / Geräten ... sind
beschädigt
• Fenster- und Türschalldämmung ist zu gering
• Lärmminderungsprogramm fehlt / ist mangelhaft
• Lärmbereiche mit LAr ≥ 90 dB sind nicht gekennzeichnet
• Lärmexponierte sind nicht erfasst
• fehlende oder ungeeignete Gehörschutzmittel
• Gehörschutzmittel werden nicht getragen
260
9 Lärm
• keine Gehörvorsorge-Untersuchung für Lärmexponierte bei
LAr ≥ 85 dB
Maßnahmen
•
•
•
•
•
•
lärmarme Maschinen / Geräte auswählen ...
lärmarmes Arbeitsverfahren auswählen ...
Fachleute für Lärmschutz konsultieren ...
Lärmmessung veranlassen ...
Schallausbreitungsmessung im Raum veranlassen ...
Schallschutzvorrichtung an Maschine / Gerät instand setzen /
erneuern ...
• Lärmbereich kennzeichnen ...
• Lärmexponierte erfassen ...
• Unterweisung durchführen über ...
(Lärmgefährdung, Tragen von Gehörschutz)
• geeignete Gehörschutzmittel auswählen und bereitstellen ...
• Tragen der Gehörschutzmittel veranlassen ...
• Gehörschutztragen über die gesamte Schicht sicherstellen /
kontrollieren ...
• Lärmminderungsprogramm aufstellen für Bereich ...
• Schallschutzmaßnahme auswählen / realisieren ...
(z. B. Kapsel, Abschirmwand, Schalldämpfer, Absorber-Deckenverkleidung)
261
Anlage 1
9 Lärm
Geräuschdatenblatt1
in Anlehnung an DIN EN ISO 11690-1
Empfohlene Geräuschemissionsdaten, die von den Maschinenherstellern zur Verfügung gestellt
werden sollten (Abschnitt 2 und 3), sowie angabepflichtige Emissionswerte (Abschnitt 4)
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
Maschine
Typ:
1.6
Modell:
Hersteller
Maschinen-Nummer:
Baujahr:
Gemessene Geräuschemissionswerte
Geräuschemissionsmessungen
entsprechend der maschinenspezifischen
Messnorm (DIN...)
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.5.1
2.5.2
2.6
2.7
2.8
2.8.1
2.8.2
2.8.3
A-bewerteter Schalleistungspegel LWA
(bezogen auf 1 pW)
Messunsicherheit KWA
A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel
am Arbeitsplatz LpA2
Messunsicherheit KpA
ersatzweise für LpA, wenn kein ortsfester
Arbeitsplatz festgelegt ist oder festgelegt
werden kann:
1 m-Messflächenschalldruckpegel L pA,1m
Geräuschrelevante Maschinenparameter,
z. B. elektrische Nennleistung:
mechanische Nennleistung:
Nenndrehzahl:
max. Drehzahl:
Betriebsbedingungen
Andere, vereinbarte
nach DIN...
Betriebsbedingungen
Leerlauf
Last
(siehe 2.8.1) (siehe 2.8.2)
(siehe 2.8.3)
....... dB
...... dB
....... dB
....... dB
....... dB
...... dB
...... dB
....... dB
....... dB
....... dB
...... dB
....... dB
....... dB
...... dB
....... dB
oder
Maximaler Schalldruckpegel aus
....... dB
...... dB
....... dB
Rundummessung in 1 m Entfernung von
der Maschinenoberfläche und in 1,60 m
Höhe über dem Boden LpA,1m,max3
C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel am
....... dB
...... dB
....... dB
Arbeitsplatz LpC,peak
Ggf. LW oder Lp in Oktavbändern für Betriebsbedingungen nach 2.8.1o 2.8.2 o 2.8.3 o
Oktavmittenfrequenz fm in Hz
63
125 250 500 1 k
2k 4k
8k
LW o
Lp am Arbeitsplatz o
in dB
Erläuterungen zu den Betriebsbedingungen der Maschine
262
Anlage 1
3.
Schallschutz
9 Lärm
3.1
Sind Lärmminderungsmaßnahmen in der Maschinenkonstruktion enthalten? Jao Nein o
Wenn ja, welche Lärmminderungsmaßnahmen wurden angewendet?
3.2
Existiert eine lärmärmere Ausführung dieses Maschinentyps?
Wenn ja, wie groß ist die Schallpegelminderung?
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.2.1
4.2.2
4.3
1
Leerlauf
Ja o
Last
Nein o
Vereinbarte
Betriebsbedingungen
......dB
......dB
Verminderung von LWA
......dB
......dB
Verminderung von LpA
......dB
......dB
Geräuschangabe nach DIN EN ISO 4871 und DIN ... (9. GSGV)
Wahlweise: Einzahlangabe (4.1) o
Zweizahlangabe (4.2) o
Betriebsbedingungen nach DIN...
Leerlauf
Last
Angegebener Einzahl - Geräuschemissionswert
Schalleistungspegel LWAd
.............. dB
.............. dB
Emissions - Schalldruckpegel am
Arbeitsplatz LpAd
.............. dB
.............. dB
Angegebener Zweizahl - Geräuschemissionswert
Schalleistungspegel LWA
.............. dB
.............. dB
Unsicherheit KWA
.............. dB
.............. dB
Emissions-Schalldruckpegel LpA
.............. dB
.............. dB
Unsicherheit KpA
.............. dB
.............. dB
C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel am
Arbeitsplatz LpC,peak
.............. dB
.............. dB
zu beziehen (Formblatt modifiziert, mit Erläuterungen) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund
2
Wenn mehrere Arbeitsplätze festgelegt sind, dann sindLpA und KpA für jeden Platz zu bestimmen.
3
Die Lage des Messpunktes für LpA,1m,max in Bezug zur Maschine ist mit anzugeben.
263
10 Vibration
10.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
10.1.1 Hand-Arm-Schwingungen
10.1.2 Ganzkörperschwingungen
10.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
10.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
10.3.1 Hand-Arm-Schwingungen
10.3.2 Ganzkörperschwingungen
10.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
10.5 Textbausteine
Autoren:
Dr.-Ing. S. Kirchberg
Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel
Dr. sc. med. H. Seidel
Ansprechpartner:
Dr.-Ing. R. Melzig-Thiel
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Dr. H. Seidel
BAuA, Gruppe 2.7, Berlin
Bearbeitungsstand: Juni 2001
264
10 Vibration
10.1 Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Für den Begriff Vibration werden häufig die Begriffe mechanische
Schwingungen bzw. Schwingungen verwendet.
Gefährdungen entstehen dann, wenn stark spürbare mechanische
Schwingungen
• auf das Hand-Arm-System einwirken (Hand-Arm-Schwingungen)
• beim stehenden oder sitzenden Menschen über die Füße, den
Rücken oder das Gesäß bzw. beim liegenden Menschen über
die Auflagefläche in den Körper des Menschen eingeleitet
werden (Ganzkörperschwingungen).
10.1.1 Hand-Arm-Schwingungen
Hand-Arm-Schwingungen werden vorwiegend durch rotierend
oder schlagend arbeitende Handmaschinen oder durch Werkstücke, die während der Bearbeitung mit den Händen gehalten
werden, verursacht.
Gesundheitsschäden
Durch langjährige Tätigkeit mit starken Hand-Arm-Schwingungen
können degenerative Veränderungen der Handknochen, der
Gelenke in der Hand, des Ellenbogens und der Schultern entstehen. Diese sind mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden. Außerdem können Durchblutungsstörungen in
den Fingern auftreten, die sich durch Taubheit und Kribbeln in den
Fingern äußern und bis zu krampfartigen Attacken führen (Weißfinger-Krankheit) [
1]. Hand-Arm-Schwingungen können zu Berufskrankheiten BK 2103 - Knochen- und Gelenkschäden - sowie
BK 2104 - Durchblutungsstörungen an den Händen - führen.
10.1.2 Ganzkörperschwingungen
Ganzkörperschwingungen treten vorwiegend in Fahrzeugen,
Flugzeugen, Schiffen, mobilen Arbeitsmitteln, wie Baggern,
Raupen und Bohrgeräten, sowie an Arbeitsplätzen auf stationären
Maschinen auf. Sie entstehen z. B. durch Fahrbahnunebenheiten,
durch die Antriebsmaschinen sowie durch die Arbeitseinrichtungen.
Gesundheitsschäden
Ganzkörperschwingungen können das Wohlbefinden beeinträchtigen und eine Belastung der Wirbelsäule bewirken. Langjährige,
intensive, vertikale Einwirkungen können zur Berufskrankheit 2110
- Schäden der Wirbelsäule - führen [1]. Ganzkörperschwingungen
können sich auch negativ auf die Verdauungsorgane sowie auf
eine bestehende Schwangerschaft auswirken.
Beim Betrieb von stationären Maschinen in Gebäuden können die
Deckenschwingungen zur Belästigung der Beschäftigten sowie zur
Beeinträchtigung von Tätigkeiten führen, die hohe Konzentration
und Feinmotorik erfordern.
265
10 Vibration
10.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilungsgrößen
Beurteilungsgrößen für die Prävention sind
• für Hand-Arm-Schwingungen:
der Schwingungsgesamtwert (Vektorbetrag) ahv, der aus den
frequenzbewerteten Beschleunigungen der drei Messrichtungen
ermittelt wird, im Zusammenhang mit der täglichen Einwirkungsdauer T (gemäß DIN EN ISO 5349 und VDI 2057-2)
• für Ganzkörperschwingungen:
~ der frequenzbewerteten Beschleunigung im
der Effektivwert a
w
Zusammenhang mit der täglichen Einwirkungsdauer T (gemäß
VDI 2057-1).
Die Beurteilungsgrößen (früher K-Werte) sowie die Frequenzbewertungen für Ganzkörperschwingungen wurden in Deutschland
aus den internationalen Normen übernommen. Die bewertete
Beschleunigung aw nach DIN 45671 von 1987 bzw. die K-Werte
nach VDI 2057 von 1987 können deshalb – insbesondere bei
Ganzkörperschwingungen - andere Aussagen ergeben als nach den
international angepassten Regelungen.
Die Gesundheitsgefährdung hängt ab von der Schwingungsbelastung (gekennzeichnet durch den aw- bzw. K-Wert), der
täglichen Dauer der Schwingungseinwirkung, der Körperhaltung,
dem Vorkommen von Stößen und dem Lebensalter.
~
~
Die für die Schwingungsbelastung relevanten a w - bzw. a hv -Werte
sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen
von vibrierenden Maschinen durch Schwingungsmessungen zu
ermitteln [2]. Die von den Herstellern schwingungsintensiver
Arbeitsmittel zur Kennzeichnung der Schwingungsemission nach
9. GSGV angegebenen Beschleunigungswerte gelten für die in den
Prüfnormen festgelegten Betriebsbedingungen.
Diese Werte ermöglichen deshalb nur eine grobe Beurteilung der
Schwingungsbelastung beim praktischen Einsatz der Arbeitsmittel.
Verbindliche Grenzwerte existieren z. Z. nur für Betriebe die der
Bergverordnung unterliegen. In VDI 2057-1 wird für die Beurteilung
von Ganzkörperschwingungen der in Abbildung 10-1 angegebene
Zusammenhang verwendet. Bei Belastungen, gekennzeichnet durch
~ und T, die innerhalb des gekennzeichneten
die Wertepaare von a
w
Bereichs liegen, kann mit einer möglichen Gefährdung gerechnet
werden.
Wenn Belastungen oberhalb dieses Bereichs liegen, kann von einer
deutlichen Gefährdung ausgegangen werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich die Einwirkungen mit dieser Tagesdosis über
Jahre hinweg regelmäßig wiederholen.
266
10 Vibration
Richtwerte
10,0
5,0
2,5
aw in m/s2
1,0
0,5
0,25
0,1
0,5
1,0
2,0
4,0
h
8,0
24,0
Tägliche Einwirkungsdauer T e
Abb. 10-1 Ganzkörperschwingungen; Richtwerte für das
Beurteilungskriterium "Gesundheit" in Abhängigkeit von
der frequenzbewerteten Beschleunigung und der
täglichen Expositionsdauer
Für Hand-Arm-Schwingungen wird die Beurteilung der täglichen
Schwingungsbelastung als Grundlage für die Prävention in
Abhängigkeit von der Tagesschwingungsbelastung und der täglichen
Einwirkungsdauer T nach VDI 2057-2 durchgeführt.
Für die Beurteilung der langjährigen Belastung durch Hand-ArmSchwingungen enthält Tabelle 10-1 Richtwerte nach
DIN EN ISO 5349-1.
Tab. 10-1 Hand-Arm-Schwingungen; Schwingungsexposition, bei
der in einer Gruppe schwingungsbelasteter Personen das
Auftreten der Weißfingerkrankheit (VVS) in 10% der Fälle
zu erwarten ist
Expositionsjahre
1
2
4
8
av für 8 h in m/s²
26
14
7,1
3,7
267
10 Vibration
Die psychische Belastung und die Leistungsfähigkeit wird durch
Schwingungseinwirkung bereits bei wesentlich geringeren Werten
beeinflusst.
Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Sicherheit und die
Gesundheit der betroffenen Personen durch Stöße und
Schwingungen gefährdet wird. Durch eine Beurteilung aller
Tätigkeiten sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung und
mögliche Auswirkungen abzuschätzen und erforderliche
Maßnahmen zu bestimmen.
~ - bzw. a
~ -Werte nicht ermittelt werden, so muss
Können die a
hv
w
man bei solchen Arbeiten, die im Abschnitt 1 genannt sind oder bei
vergleichbaren Arbeiten eine Gefährdung vermuten und geeignete
Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen.
10.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
10.3.1 Hand-Arm-Schwingungen
Maßnahmen zur
Expositionsminderung
• Generell sind möglichst schwingungsarme Technologien
auszuwählen.
• Die Griffschwingungen bei Handmaschinen sind vom Hersteller
durch Anwendung der Prinzipien des schwingungsarmen
Konstruierens möglichst niedrig zu halten. Die technische
Dokumentation von Handmaschinen muss eine Angabe zur
Schwingungsemission enthalten. Vom Nutzer ist ein
Maschinentyp mit möglichst geringer Schwingungsemission
und nicht überdimensionierter Maschinenleistung zu wählen.
• Kalte Hände sind während der Schwingungsbelastung zu vermeiden, z. B. durch Handschuhe, durch Arbeitspausen.
• Hochfrequente Schwingungsbelastungen (z. B. beim Arbeiten
mit Schleifmaschinen) können durch Schwingungsschutzhandschuhe gemindert werden.
268
10 Vibration
10.3.2 Ganzkörperschwingungen
• Die Arbeit sollte so organisiert werden, dass die tägliche Zeit
der Schwingungsexposition kürzer als die nach VDI 2057,
Blatt 1 empfohlene Richtzeit ist.
• Fahrbahnunebenheiten, z. B. auf unbefestigten Wegen, auf
Baustellen, auf Werksstraßen, in Toreinfahrten, sollten gemindert
oder beseitigt werden.
• In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und vom Fahrzeugtyp sollten schwingungsisolierende Fahrzeugsitze oder
Kabinen ausgewählt werden. Eventuell sind dafür Beratungen
oder Schwingungsmessungen durch Experten erforderlich.
• Die Federung, Dämpfung und Polsterung von Fahrzeugsitzen
sollte instandgehalten werden.
• Die Schwingungsübertragung von stationären Maschinen auf den
Menschen kann durch eine ordnungsgemäß ausgelegte
Schwingungsisolierung der Maschine oder des Arbeitsplatzes vermindert werden.
10.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
9. GSGV
JarbSchG
MuSchG
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
MuschRiV
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Regeln der Technik
DIN EN ISO 5349-1
(Entwurf 01/2001)
DIN 45671-2 : 1987
DIN EN 28662-1 : 1993
VDI 2057 : 1987
VDI 2057-1:
(Entwurf 11/99)
VDI 2057-2
(Entwurf 06/00)
VDI 3831 : 1985
VDI 2062 Bl. 1 : 1976
VDI 2062 Bl. 2 : 1976
Mechanische Schwingungen – Messung und Bewertung der Einwirkung
von Schwingungen auf das Hand-Arm-System : Teil 1 : Allgemeiner
Leitfaden
Messung mechanischer Schwingungen am Arbeitsplatz : Messverfahren
Handgehaltene motorbetriebene Maschinen – Messung mechanischer Schwingungen am Handgriff : Teil 1 : Allgemeines
Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen
Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen
- Ganzkörperschwingungen Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen- Hand-ArmSchwingungen
Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung mechanischer Schwingungen
auf den Menschen : Allgemeine Schutzmaßnahmen, Beispiele
Schwingungsisolierung
Begriffe und Methoden : Isolierelemente
269
10 Vibration
Literatur
[1]
Dupuis, H.; Hartung, E.; Christ, E.; Konietzko, H.: Mechanische
Schwingungen; Kenntnisstand über Beanspruchung, Belastung,
Minderung und Richtwerte. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. 1988.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung,
Fb 552)
- ISBN 3-88314-815-6
[2]
Kaulbars, U.: Vibration am Arbeitsplatz. Köln: Verlag TÜV Rheinland 1994
- ISBN 3-82490-219-2
[3]
Seidel, H.; Griffin, M. J.: Whole-body Vibration. In: Encyclopaedia
of Occupational Healt and Safety / Eds.: Stellmann, J. M.; McCann,
M.; Warshaw, L.; Brabant, C.: -4.ed. – Geneva: ILO 1998,
ISBN 92-2-1098 15-X (V2)
[4]
Bovenzi, M.: Hand-transmitted vibration. In: Encyclopaedia of
Occupational Healt and Safety. V. 2. / Eds.: Stellmann, J. M.;
McCann, M.; Warshaw, L.; Brabant, C.: -4.ed. – Geneva: ILO 1998,
ISBN 92-2-1098 15-X (V2)
10.5 Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Wird das Fahren im unbefestigten Gelände oder auf unbefestigten Wegen möglichst vermieden?
• Werden Federung, Dämpfung, Polsterung der Fahrzeuge
instandgesetzt?
• Werden Fahrbahnunebenheiten beseitigt?
• Werden vibrationsarme Handmaschinen benutzt?
(z. B. Drucklufthämmer, Schlagbohrmaschinen)
• Wird die tägliche Zeit der Vibrationsbelastung minimiert?
• Werden vibrationsarme Maschinen / Fahrzeuge / Geräte
ausgewählt?
• Wird geprüft, ob durch eine Schwingungsisolierung die Vibrationsbelastung reduziert werden kann?
• Werden kalte Hände während der Benutzung von Handmaschinen vermieden, z. B. durch Handschuhe oder Aufwärmmöglichkeiten?
Gefährdungen/Mängel
• häufiges Fahren auf unbefestigtem Gelände ...
(mit Baufahrzeug, Bagger, Schaufellader)
• häufiges Benutzen von stark vibrierenden Handmaschinen ...
(z. B. Drucklufthämmer, Schlagbohrmaschinen)
• kalte Hände während der Vibrationsbelastung durch Handmaschinen
• defekte Federung, Dämpfung, Polsterung oder des Sitzes im
Fahrzeug
270
10 Vibration
Maßnahmen
•
•
•
•
•
•
•
•
Fachleute für Schwingungsschutz konsultieren ...
Schwingungsmessung veranlassen ...
tägliche Zeit der Vibrationsbelastung verkürzen ...
Federung, Dämpfung, Polsterung der Fahrzeuge instandsetzen ...
Fahrbahnunebenheiten beseitigen, Ort ...
vibrationsarme Maschinen/ Geräte auswählen ...
Schwingungsschutzhandschuhe bei Schleifarbeiten verwenden ...
Möglichkeit der Schwingungsisolierung prüfen / realisieren ...
271
11 Strahlung
11.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Parameter
Strahlungsarten, Wellenarten
11.1.1 Ionisierende Strahlung
Röntgenstrahlung, Gammastrahlung
Teilchenstrahlung
11.1.2 Nichtionisierende Strahlung
Optische Strahlung
(UV-Strahlung, sichtbare Strahlung, Infrarotstrahlung, Laserstrahlung)
Elektromagnetische Felder
(Hochfrequente Felder und Wellen, niederfrequente Felder, statische
Felder)
Elektromagnetische Verträglichkeit
Herzschrittmacher
11.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
11.2.1 Ionisierende Strahlung
11.2.2 Nichtionisierende Strahlung
11.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Arbeitsmittel
Bauartzulassung
Sicherheitsklassen
Beauftragte
Messung
11.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
11.5 Textbausteine
Anlage 1:
Optische Strahlung: Messstrategie
Anlage 2:
Optische Strahlung: Messprotokoll
Anlage 3:
Elektomagnetische Felder: Messstrategie
Anlage 4:
Elektromagnetische Felder: Messprotokoll
272
11 Strahlung
Autor:
Dr. med. I. Ruppe
Dipl.-Ing. M. Janßen
Dipl.-Ing. G. Ott
Ansprechpartner:
Für ionisierende Strahlung und elektromagnetische Felder:
Dr. med. I. Ruppe
BAuA, Gruppe 2.7, Berlin
Für inkohärente optische Strahlung und Laserstrahlung:
Dipl.-Ing. G. Ott
BAuA, Gruppe AS 2.3, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
11.1
Parameter
Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Die Größen Frequenz f und Wellenlänge λ sind über die Lichtgeschwindigkeit c = λ . f miteinander verknüpft. Sie sind das
Hauptcharakteristikum der elektromagnetischen Welle. So ist die
Härte der Strahlung (sehr großes f bzw. sehr kleines λ) ein
Ausdruck der Ionisierungsfähigkeit von Atomen und Molekülen.
Die Wirkung der elektromagnetischen Welle ist zudem von der
Intensität abhängig. Zum Beispiel bezieht sich die Stärke der
Gammastrahlung auf die Anzahl von Quanten, die in der Zeiteinheit
auf ein Flächenelement auftreffen (Zählereignisse beim Geigerzähler).
Abbildung 11-1 gibt einen Überblick über Wellenlänge, Frequenzen
und Strahlungsarten elektromagnetischer Wellen (ohne Teilchenstrahlung).
273
11 Strahlung
Frequenz
Wellenlänge
Wellenart
7
30
Hz
10 m
300
Hz
10 m
3 kHz
10 m
30 kHz
10 m
6
Wechselstrom
Elektrische
Installation
5
4
lang
300 kHz
3
10 m
mittel
2
3 MHz
10 m
30 MHz
10 m
300 MHz
1m
Rundfunkwellen
kurz
3 GHz
ultrakurz
Fernsehen
Mobiltelefon
-1
10 m
Mikrowellen
-2
30 GHz
10 m
300 GHz
10 m
3 THz
10 m
30 THz
10 m
300 THz
15
3ž
10
-3
-4
-6
10 m
15
Hz
-8
10 m
15
Hz
10 m
18
Hz
-10
10
m
18
Hz
10
-11
m
3ž
10
30ž
10
Wärmequellen
780 nm rot
sichtbares Licht
UV-Strahlung
380 nm violett
-7
10 m
300ž
10
Infrarotstrahlung
-5
Hz
30ž
10
Mikrowellenherd
Radar
Solarium
-9
Röntgenstrahlung
Radioaktivität
18
Hz
10
21
Hz
10
300ž
10
3ž
10
-12
m
-13
m
Gammastrahlung
Abb. 11-1 Wellenlängen und Frequenzen elektromagnetischer Wellen bzw. Strahlung
(geändert nach Frike, W.; Neue Elektrosmog-Studie in Schweden.
In: Arbeitnehmer 44 (1996) Nr. 6)
274
11 Strahlung
11.1.1 Ionisierende Strahlung
Zur ionisierenden Strahlung zählt man die Röntgenstrahlung sowie
die härtere Gammastrahlung und die Teilchenstrahlung ( α-, β-,
Neutronenstrahlung), obwohl die ionisierende Wirkung (Herauslösen
von Elektronen aus der Atomhülle) schon bei der kurzwelligen
ultravioletten Strahlung beginnt.
Wirkungen
Die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Menschen kann in hohen
Dosen akute Strahlenschäden (Hautverbrennung, Organschaden,
Strahlenerkrankung, Tod) hervorrufen. Auch durch langzeitige
Einwirkung niedriger Strahlendosen können Karzinome, Leukämie
und auch genetische Schäden entstehen.
11.1.2 Nichtionisierende Strahlung
Die nichtionisierende Strahlung besteht aus zwei großen überlappungsfreien Bereichen, der optischen Strahlung und den
elektromagnetischen Feldern.
Tab. 11-1
Wellenlängen und Frequenzen nichtionisierender
Strahlung
Optische Strahlung:
Wellenlänge λ
- ultraviolette Strahlung
- sichtbare Strahlung
- Infrarotstrahlung
100 nm bis 380 nm
380 nm bis 780 nm
780 nm bis 1 mm
Elektromagnetische Felder:
Frequenz f
- Radiofrequenz - Wellen und Felder
- Niederfrequenz - Wellen und Felder
- statische Felder
300 GHz bis 30 kHz
30 kHz bis >0 Hz
0 Hz
Optische Strahlung
Optische Strahlung
Bei der Optischen Strahlung wird zwischen der kohärenten- und
inkohärenten Strahlung unterschieden. Lichtwellen sind kohärent,
wenn sie von einer Lichtquelle mit gleicher Wellenlänge und
Schwingungsart ausgesandt werden. Laser erzeugen kohärente
Strahlung. Die inkohärente Strahlung ist jede ultraviolette, sichtbare
und infrarote Strahlung, die nicht der Laserstrahlung zuzuordnen ist,
deren Strahlungsquelle z. B. Sonne, Glühlampen, Leuchtstofflampen
sein können.
Die optische Strahlung wird an der Körperfläche absorbiert, dringt
also nur geringfügig in diese ein. Als exponierte Organe kommen nur
die Haut und speziell das Auge in Betracht. Dies vereinfacht die
Ermittlung der Bestrahlungsstärke-Wirkungs-Beziehungen sehr.
275
11 Strahlung
UV-Strahlung
Die ultraviolette Strahlung hat die höchste Quantenenergie. Sie
wird aufgeteilt in UV-A, UV-B (starke biologische Wirkung) und UV-C
(tödlich für Bakterien etc.). Unterschieden werden akute und
langfristige Wirkungen. Erstere verursachen Hautrötungen, Bindehaut- und Hornhautentzündungen, letztere können zu vorzeitiger
Hautalterung, dem malignem Melanon, anderen Hautkrebsen und
zur Trübung der Augenlinse (grauer Star) führen.
sichtbare Strahlung
und nahe
Infrarotstrahlung
Die sichtbare Strahlung (380 ≤ λ≤ 780 nm) und der nahe Infrarotbereich (λ≤ 1400 nm) können bis zur Netzhaut vordringen und
sind daher für die Augensicherheit relevant (ausreichende Helligkeit,
Vermeidung von Blendung usw.). Hier können in Abhängigkeit von
Wellenlänge und Einwirkungsdauer photochemische und
thermische Schädigungen entstehen. Akute Gefährdung besteht
beim ungeschützten Blick in die Sonne.
Wärmestrahlung
Strahlung aus dem langwelligen Infrarotbereich (1400 nm ≤ λ≤
1 mm) nennt man Wärmestrahlung. Sie kann Hautverbrennungen
sowie thermische Belastungen des Organismus verursachen. Bei
langjähriger Einwirkung von Infrarotstrahlung kann eine Trübung der
Augenlinse (Grauer Star) auftreten.
Laserstrahlung
Laserstrahlung ist eine kohärente Strahlung, die meist bei einer
diskreten Wellenlänge im ultravioletten, im sichtbaren oder im infraroten Spektralbereich emittiert wird.
Die Schädigungsmöglichkeiten sind die gleichen wie bei nichtkohärenter ultravioletter, sichtbarer und infraroter Strahlung, wobei
durch die starke Bündelung eine wesentlich höhere Strahlungsintensität und damit ein weitaus höheres Gefährdungspotential
entsteht.
Für die Augensicherheit ist der sichtbare Bereich (380 ≤ λ≤ 780 nm)
und der nahe Infrarotbereich (λ≤ 1400 nm) von besonderer
Bedeutung. Hier wird die Strahlung durch die Linse des Auges
fokussiert. Die Bestrahlungsstärke kann bis zu 500.000-fach im
Auftreffpunkt auf der Netzhaut verstärkt werden.
Gepulste Laserstrahlung erfordert eine besondere Sicherheitsanalyse [1, 7].
Elektromagnetische Felder
elektromagnetische
Felder
Statische, niederfrequente elektrische und magnetische und hochfrequente elektromagnetische Felder liegen im Frequenzbereich
zwischen 0 Hz und 300 GHz. Die Wirkung elektromagnetischer
Felder auf den Menschen ist abhängig vom Frequenzbereich. Bei
Einwirkung niederfrequenter Felder kann es zu Reizungen von
Muskeln und Nerven kommen.
Hochfrequente elektromagnetische Felder hoher Intensität können
bei lokaler Einwirkung z. B. auf das Auge zu einer Temperaturerhöhung in der Augenlinse mit der Folge der Entstehung eines
Grauen Stars oder bei längerer Ganzkörpereinwirkung zur Erhöhung
der Körperkerntemperatur mit möglichen Schädigungen führen.
276
11 Strahlung
elektromagnetische
Verträglichkeit
Herzschrittmacher (HSM)
Ein eigenes Gebiet ist die elektromagnetische Verträglichkeit
von technischen Bauteilen, Geräten, Komponenten oder ganzen
Anlagen. Durch Festlegungen von Mindestanforderungen zur
elektromagnetischen Verträglichkeit sollen technische Funktionsstörungen verringert werden.
Die gesamte Schrittmacher-Elektroden-Konfiguration stellt eine
Antenne bzw. Induktionsschleife und damit eine Empfangseinrichtung für von außen einwirkende Felder dar. Wirken bestimmte
unkontrollierte Signale auf den HSM ein, sind Störungen möglich.
Die Folgen einer Störung reichen in Abhängigkeit von der
Funktionsweise des Implantates von kaum merklichen
Unregelmäßigkeiten über leichten Schwindel bis zum Bewusstseinsverlust und eventuell zum Tod des HSM-Trägers.
Bereiche intensiver Strahlung sind mit Warnzeichen zu
kennzeichnen.
11.2
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
11.2.1 Ionisierende Strahlung
Ionisierende Strahlung
Grenzwerte für die äußere Bestrahlung sind in der Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrVG) für
Personen und Tätigkeiten festgelegt.
Grenzwerte für die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den
Körper über Luft, Wasser und Nahrung enthält die
Strahlenschutzverordnung.
Die Aktivitätszufuhr-Grenzwerte sind so festgelegt, dass bei ihrer
Einhaltung auch der Dosisgrenzwert eingehalten wird.
Dosis-Wirkungsmodelle
Bei üblicherweise vorliegenden sehr kleinen Strahlendosen gilt für
die Dosis-Wirkungsbeziehung ein lineares Modell, d. h. ein Modell
ohne ausgeprägten Schwellenwert. Dies führt zu restriktiven
Grenzwerten, da jede zusätzliche kleine Dosis den schädlichen
Wirkungsbeitrag erhöht. Wissenschaftler favorisieren teilweise ein
nichtlineares Schwellenwertmodell, das z. B.
Reparaturmechanismen der DNA mit berücksichtigt.
Bei der Auswahl eines Dosis-Wirkungsmodells müssen auch
mögliche Unfälle mit höheren Strahlendosen berücksichtigt werden.
277
11 Strahlung
11.2.2 Nichtionisierende Strahlung
UV-Strahlung,
sichtbare Strahlung,
Infrarotstrahlung
Die Wirkungsfunktionen für akute Schädigungen sind gut bekannt.
Aufgrund der starken Abhängigkeit von der Wellenlänge ist eine
genaue Messung nur mit größerem Aufwand möglich.
Die Merkformel zur Langzeitwirkung von ultravioletter Strahlung
heißt: „Die Haut vergisst keine einzige Bestrahlung“. Die kumulierende Wirkung ist in einer eher sonnenhungrigen Gesellschaft ein
besorgniserregendes Faktum. Der UV-Wirkungsbetrag aus dem
Berufsleben sollte daher - soweit wirtschaftlich vertretbar minimiert werden. Schutzmaßnahmen sind in den Schriften [4, 7]
enthalten.
Bisher gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine konkreten
verbindlichen Festlegungen zu Grenzwerten und Schutzmaßnahmen für inkohärente optische Strahlung. International
anerkannt sind die IRPA/INIRC-, ICNIRP - sowie die ACGIHEmpfehlungen [3, 5, 8] über die maximal zulässige Bestrahlung.
Diese Lücke wird durch die BG-Vorschrift „Inkohärente optische
Strahlung“(BGV B9) geschlossen, die im Grundentwurf vorliegt.
Laserstrahlung
Für Laserstrahlung besteht bereits ein umfangreiches nationales
und internationales Regelwerk mit festgelegten Grenzwerten.
Wichtige Forderungen für den Schutz von Beschäftigten vor
gesundheitsgefährdender Laserstrahlung enthält die BG-Vorschrift
BGV B2 „Laserstrahlung“. Weitere wichtige Bestimmungen sind in
der DIN EN 60825-1 „Strahlungssicherheit von Lasereinrichtungen,
Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen, Benutzer-Richtlinien“
festgelegt. Im „Handbuch Laser-Strahlenschutz“[1] und in der
VDE-Schriftenreihe „Schutz vor optischer Strahlung“[7] werden
Sicherheitsfragen umfassend behandelt
elektromagnetische
Felder
Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen
Feldern sind in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Elektromagnetische Felder BGV B11 und in der 26. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über elektromagnetische Felder – 26. BlmSchV) festgelegt.
Verfahren zur Messung sind in der deutschen Norm
DIN VDE 0848-1, August 2000 enthalten.
278
11 Strahlung
11.3
Arbeitsschutzmaßnahmen
Eine geschlossene Darstellung aller Schutzmaßnahmen für den
gesamten, sehr inhomogenen Strahlenschutzbereich ist nicht
möglich.
Einsatz sicherer
Arbeitsmittel
Voraussetzung für eine sichere Arbeit ist, dass die eingesetzten
Bauteile, Geräte, Maschinen und Komponenten bzw. Anlagen im
Sinne des Strahlenschutzes sicher sind. Dies wird dadurch erreicht,
dass sie die genormten sicherheitstechnischen Eigenschaften bzw.
Anforderungen erfüllen.
Ist eine Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, sind die Abstände
zur Quelle zu vergrößern, die Einsatzzeiten zu verkürzen und
gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen (Schutzkleidung,
Schutzbrillen) anzuwenden.
Die Norm EN 12198-1 : 2000-10 „Sicherheit von Maschinen;
Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen
emittierten Strahlung“ ergänzt im Teil 1 "Allgemeine Prinzipien“ die
allgemeinen Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und enthält
u. a. ein Verfahren zur Bewertung des Risikos, das von der
Strahlenemission von Maschinen ausgeht.
Für den Schutz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder gilt
die DIN 32780-100 "Schutzausrüstungen“ vom Nov.1999.
Bauartzulassung
Bei Geräten mit besonders hohem Gefährdungsgrad wird eine
Bauartzulassung verlangt (z. B. bei Röntgengeräten).
Sicherheitsklassen
Um eine Orientierung über die Gefährdung zu erhalten, werden
Klasseneinteilungen vorgenommen, denen abgestufte sicherheitstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen zugeordnet
werden. Zum Beispiel wird gefordert, dass Lasereinrichtungen
entsprechend ihrer Abstrahlung deklariert werden. Dadurch lassen
sich auch Messungen oder Berechnungen auf ein Mindestmaß
reduzieren.
Kennzeichnung und Zutrittsbeschränkung von Räumen ist bei
intensiver Strahlung zu fordern.
Sicherheitsklassen lassen sich selbst für höhere Gefährdungsgrade
relativ leicht festlegen, wenn die Strahlung als gerichteter Strahl
(Laser, andere optische Quellen) nur einen bestimmten
Raumbereich überstreicht.
Beauftragte
Für das sichere Betreiben strahlender Einrichtungen mit hohem
Gefährdungspotential sind spezielle Beauftragte für die Sicherheit zu
bestellen:
• Strahlenschutzbeauftragter nach StrlSchV
• Röntgenbeauftragter nach RöV
• Laserschutzbeauftragter nach BGV B2
279
11 Strahlung
Messung
Messungen vor Ort sind in jedem Fall schwierig und verlangen große
Erfahrung. Zum Beispiel müssen alle Röntgenanlagen durch
Sachverständige alle 5 Jahre überprüft werden, Beschleuniger jedes
Jahr. Auch für radioaktive Präparate gibt es teilweise zeitlich
gestaffelte Überprüfungsfristen. Einige Anwender haben als Auflage
ausreichende eigene Messgeräte vorzuhalten und bestimmte
Messungen durchzuführen.
Hinweise zur Messstrategie optischer Strahlung und
elektromagnetischer Felder sowie Messprotokolle können
nachfolgend entnommen werden.
Anlage 1:
Optische Strahlung: Messstrategie
Anlage 2:
Optische Strahlung: Messprotokoll
Anlage 3:
Elektromagnetische Felder: Messstrategie
Anlage 4:
Elektromagnetische Felder Messprotokoll
Beruflich strahlenexponierte Personen müssen Dosimeter tragen
(Filmdosimeter, Stabdosimeter, Pegelwarner oder Fingerringdosimeter).
Zur Beurteilung der Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung
sind orientierende Messungen durchzuführen. Nach größeren
Reparaturen und/oder Änderungen der Betriebsparameter der
Anlage sind die Messungen zu wiederholen. Unter bestimmten
Voraussetzungen können die Messungen durch Berechnungen
ersetzt werden. Vorschriften hierzu sind für elektromagnetische
Felder in der DIN VDE 0848-1 enthalten.
11.4
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
GSG
StrVG
RöV
StrlSchV
26. BlmSchV
Gerätesicherheitsgesetz
Strahlenschutzvorsorgegesetz
Röntgenverordnung
Strahlenschutzverordnung
Verordnung über elektromagnetische Felder
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaft
BGV B2 (VBG 93)
BGV B9
BGV B11
BGR B11
Laserstrahlung
Inkohärente optische Strahlung (Grundentwurf März 2000)
Unfannverhütungsvorschrift elektromagnetische Felder
(Entwurf 2000)
Berufsgenossenschaftliche Regeln zur BGV B11 (Juni 2001)
280
11 Strahlung
Regeln der Technik
DIN VDE 0848-1 : 2000
DIN VDE 0848-3 : 2000
(Entwurf)
DIN 32780-100 : 1999
DIN EN 60825-1 : 1997
(VDE 0837)
EN 12198-1 : 2000
prEN 12198-2 : 2001
prEN 12198-3 : 2001
Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen
Feldern : Definition, Mess- und Berechnungsverfahren
Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen
Feldern : Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im
Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz
Schutzkleidung, Teil 100 : Schutz gegen hochfrequente
elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz bis 1 GHz –
Anforderungen an Prüfverfahren
Sicherheit von Laser-Einrichtungen : Klassifizierung von Anlagen,
Anforderungen und Benutzer-Richtlinien
Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos
der von Maschinen emittierten Strahlung : Allgemeine Prinzipien
Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos
der von Maschinen emittierten Strahlung –
Teil 2: Messverfahren für Strahlenemission
Sicherheit von Maschinen : Bewertung und Verminderung des Risikos
der von Maschinen emittierten Strahlung – Teil 3: Verminderung der
Strahlung durch Abschwächung oder Abschirmung
Literatur
[1]
Sutter, E.; Schreiber, P.; Ott, G.: Handbuch Laser-Strahlenschutz.
Berlin, Heidelberg, New York: Springer Verlag 1989
- ISBN 3-540-50315-3
[2]
BIA-Report 5/95: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) (Hrsg.) Grenzwertliste 1995: Neuss: Neusser
Druckerei und Verlag GmbH 1995
- ISBN 3-88383-375
[3]
IRPA / INIRC: Guidlines on limits of exposure to ultraviolet radiation of
wavelengths between 180 nm and 400 nm (incoherent optical
radiation), Health Physics Vol. 56, No. 6, pp. 971-972, 1989; Vol. 49,
No. 8, pp. 331-340, 1985
[4]
Schreiber, P.; Ott, G.: Schutz vor ultravioletter Strahlung. 2. Aufl.
Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1985. (Schriftenreihe der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Sonderschrift, S 14)
- ISBN 3-88314-352-9
[5]
2001 Threshold Limit Values for Chemical Substances and
Physical Agents and Biological Exposure Indices. Hrsg: American
Conference of Governmental Industrial Hygienists (ACGIH),
Cincinnati/Ohio
[6]
Guidelines on limits of exposure to static magnetic fields.
International comission on non-ionizing radiation protection,
Health Physics, Volume 66, No. 1, Jan. 1994, p. 100-106
[7]
Sutter, E.: Schutz vor optischer Strahlung. Berlin, Offenbach: VDEVerlag 1999.
ISBN 3-8007-2363-8
[8]
ICNIRP: Guidelines on limits of exposure to broad-band incoherent
optical radiation (0.38 to 3 µm), Healt Physics Society Vol.73, No 3, p.
539-554, Sept. 1997
281
11 Strahlung
[9]
Ruppe, K.: Arbeitsmedizin systematisch. 1. Auflage – Lorch: UNIMED-Verlag 1995
[10]
ICNIRP: Guidelines on limits of exposure to time – varying electric,
magnetic, and electromagnetic fields (up to 300 GHz). Health Phys.
74 (1998), 494-522
[11]
26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder –
26. BimSchV vom 16.12.1996)
11.5
Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Ist sichergestellt, dass Geräte, die Laser- oder Röntgenstrahlung
erzeugen, die radioaktiv strahlen oder bei denen infrarote oder
ultraviolette Strahlung auftreten, nur entsprechend der Betriebsanweisung des Herstellers verwendet werden?
• Werden die Geräte, die Strahlung erzeugen, regelmäßig sicherheitstechnisch überprüft?
• Gibt es Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten mit Geräten oder
Stoffen, die Strahlung erzeugen?
• Gibt es ausreichende Schutzmaßnahmen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern für Arbeiten in der Nähe von Sendern für
Rundfunk, Fernsehen oder Mobilfunk?
• Wurde geprüft, ob die Einwirkzeit der Strahlung verringert werden
kann?
Gefährdungen/Mängel
• Laserstrahlung
• Röntgenstrahlung
• radioaktive Strahlung
• Funkwellen
• Infrarot-Wärmestrahlung
• UV-Strahlung
• Gerät nicht sicherheitstechnisch überprüft
• Anweisungen zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten fehlen
• Schutzmaßnahmen entsprechen nicht der Betriebsanweisung /
Arbeitsanweisung
• Ausführung der Tätigkeit entspricht nicht der Betriebsanweisung /
Arbeitsanweisung
Maßnahmen
• Gerät sicherheitstechnisch überprüfen
• Arbeitsanweisung erstellen
• Einwirkungszeit der Strahlung / Wellen verringern
• Gefahrenbereich kennzeichnen
• über Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung unterweisen
282
Anlage 1
11 Strahlung
Messstrategie zur Messung optischer Strahlung
1. Zielsetzung der Messung festlegen,
z. B.: Überwachung der Grenzwerteinhaltung an einem Arbeitsplatz.
2. Ermittlung der Expositionsbedingungen, z. B.:
Welche Angaben liegen über die Strahlungsquelle vor?
Aufenthaltsorte und Expositionszeiten während der Arbeitsschicht.
Schädigungsmöglichkeiten, Grenzwerte.
Persönliche Schutzausrüstung.
3. Planung
Auf Grundlage der Zielsetzung und der Messbedingungen ist die Durchführung der
Messung und das einzusetzende Messgerät festzulegen.
4. Auswahl des Messverfahrens
Spektralverfahren,
Integralverfahren,
Personendosimeter.
5. Durchführung der Messung unter Berücksichtigung z. B. folgender Punkte:
Messort bzw. Messorte.
Messrichtung.
Messdauer, Mittelungsdauer.
6. Auswertung der Messergebnisse,
z. B. Bestimmung der effektiven Bestrahlungsstärke
7. Bewertung
(Vergleich Messwerte/Grenzwerte)
8. Festlegen, ob und wann Wiederholungsmessungen notwendig sind
z. B. bei Veränderung der Expositionsbedingungen
9. Messprotokoll erstellen
In Anlehnung an: Siekmann, H.: Messung und Beurteilung optischer Strahlung- Handlungsbedarf,
Tagungsband Nichtionisierende Strahlung, Band I, Seite 513-526, Köln: TÜV-Verlag GmbH 1999
- ISBN 3-8249-0559-0
283
Anlage 2
11 Strahlung
Messprotokoll zur Messung optischer Strahlung
1. Allgemeine Angaben:
Betreiber:
Bearbeiter:
Anschrift:
Bemessene Anlage/Gerät:
Standort:
Hersteller und Baujahr:
Ort, Datum, Uhrzeit:
Inventarnummer:
Angaben zur Strahlungsquelle:
Hersteller:
Leistung:
Typ:
Emissionsdaten bekannt?
Betriebsart:
Spektrum bekannt?
Einhausung:
Optische Komponenten:
Arbeitsablauf (typische und kritische Aufenthaltsorte, effektive Expositionsdauer, Kontrollund Wartungstätigkeiten):
2. Messungen:
Verwendete Messgeräte:
Typ:
Messaufnehmer:
Seriennummer:
Kalibrierung:
Messorte und Messpunkte (Beschreibung, Lageplan oder -skizze):
Messwerte (Bestrahlungsstärke, Durchschnitts- und Maximalwerte):
Besonderheiten (Einfluss weiterer UV-Quellen, örtliche und zeitliche Varianz der Werte):
Angaben zur Messunsicherheit:
3. Grenzwerte:
Grenzwertsituation (Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen):
Grenzwerte für die maximal zulässige Expositionszeit:
4. Auswertung:
Vergleich der Messwerte mit den Grenzwerten für die maximal zulässige Bestrahlung:
Ermittlung der maximal zulässigen Expositionszeit:
Zusammenfassende Darstellung der Gefährdungssituation:
5. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen:
Technische Gestaltungsmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Aufenthaltszeiten,
Warnhinweise, Einweisung und Unterweisung)
Persönliche Schutzmaßnahmen
Datum / Unterschrift
In Anlehnung an:Knuschke, P.: UV-Expositionen durch künstliche Strahlungsquellen in Arbeitsbereichen,
Tagungsband Nichtionisierende Strahlung, Band I, Seite 493-504, Köln: TÜV-Verlag GmbH 1999;
ISBN 3-8249-0559
284
Anlage 3
11 Strahlung
Messstrategie zur Messung elektromagnetischer Felder
1. Zielsetzung der Messung festlegen,
z. B.: Überwachung der Grenzwerteinhaltung an einem Arbeitsplatz.
2. Ermittlung der Expositionsbedingungen, z. B.:
Welche Angaben liegen über die Feldquelle vor?
Aufenthaltsorte und Expositionszeiten während der Arbeitsschicht.
Gefährdungsmöglichkeiten, zulässige Werte.
Persönliche Schutzausrüstung erforderlich?
3. Planung
Auf Grundlage der Zielsetzung und der Messbedingungen ist die Durchführung der
Messung zu planen.
Festlegung eines bewertbaren Betriebszustandes bei Anlagen / Feldquellen mit
wechselnden Betriebsparametern.
4. Auswahl geeigneter Messverfahren und Messgeräte
selektive Messverfahren,
Breitbandverfahren,
Personen-Monitore.
5. Durchführung der Messung unter Berücksichtigung z. B. folgender Punkte:
Messorte bzw. Messpunkte,
Messraster,
Messdauer, Mittelungsdauer,
Effektivwert- oder Spitzenwertmessung,
Schutzmassnahmen für Messgeräte vorsehen (z. B. Messbereichsüberschreitungen).
6. Auswertung der Messergebnisse
Berücksichtigung von Messunsicherheiten, Korrekturfaktoren
7. Bewertung
Vergleich Messwerte mit zulässigen Werten der Expositionsbereiche.
Beurteilung des Einsatzes von Implantatträgern.
Empfehlungen für Schutzmaßnahmen.
Einfluss weiterer Feldquellen berücksichtigen.
8. Festlegen, ob und wann Wiederholungsmessungen notwendig sind
z. B. nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten
Zeitabständen
9. Messprotokoll erstellen
Zur Erfassung aller relevanten Angaben bei Arbeitsplatzuntersuchungen an EMF-Arbeitsplätzen empfiehlt sich
die Nutzung der Expositionsdatenbank FieldDB (siehe Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3/200
285
Anlage 4
11 Strahlung
Messprotokoll zur Messung elektromagnetischer Felder
1. Allgemeine Angaben:
Betreiber:
Typ / Baujahr:
Anschrift:
Betriebsart:
Signalform:
Arbeitsfrequenz:
Ort, Datum, Uhrzeit:
Spektrum:
Angaben zur Anlage:
Standort:
Hersteller:
Typ / Baujahr:
Verwendungszweck:
Betriebsspannung und -strom:
Mastbild und Leiter-/Bodenabstand:
Angaben zur Feldquelle:
Standort:
Hersteller:
Lageplan / Skizze / Abbildung:
bisherige Schutzmaßnahmen:
Bearbeiter des Messprotokolls:
2. Arbeitsplatz
Bezeichnung:
Tätigkeit:
Expositionsbereich nach BGV B11:
Expositionsregime:
Expositionsdauer pro Schicht:
weitere Arbeitsumweltfaktoren:
soziale Faktoren:
Implantatträger:
3. Messungen:
Verwendete Messgeräte:
Typ:
Messaufnehmer:
Hersteller:
Kalibrierung:
Seriennummer:
Name des Messenden:
Messorte und Messpunkte (Beschreibung, Lageplan oder -skizze):
Messwerte (elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte,
Leistungsdichte):
Besonderheiten (Effektivwert oder Spitzenwertmessung, Einfluss weiterer Feldquellen):
Angaben zur Messunsicherheit:
4. Grenzwerte:
Grenzwertsituation (Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen):
Zulässige Werte in den einzelnen Expositions- und Frequenzbereichen:
Entscheidung, ob Basis(grenz)werte herangezogen werden müssen:
5. Auswertung:
Vergleich der Messwerte mit den zulässigen Werten:
Bestimmung von Bereichen mit erhöhter Exposition und Gefahrenbereichen:
Bewertung der Messergebnisse:
286
Anlage 4
6. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen:
11 Strahlung
Technische Gestaltungsmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Festlegung von Aufenthaltszeiten,
Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Warnhinweise, Verbotszeichen, Einweisung und
Unterweisung)
Persönliche Schutzausrüstung
Besondere Hinweise zum Einsatz von Implantatträgern
Datum / Unterschrift
Detaillierte Angaben zur Messung und Berechnung finden Sie in der DIN VDE 0848 / Teil 1: Sicherheit in
elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern : Definitionen, Mess- und
Berechnungsverfahren. August 2000.
Zur Erfassung aller relevanten Angaben bei Arbeitsplatzuntersuchungen an EMF-Arbeitsplätzen empfiehlt sich
die Nutzung der Expositionsdatenbank FieldDB (siehe Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3/2000)
287
12 Aufnahme von Informationen,
Handhabung von Stellteilen
12.1 Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
12.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Informationsaufnahme
Stellteilhandhabung
Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren
12.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
12.3.1 Informationsaufnahme
Hörbarkeit
Sichtbarkeit
Verständlichkeit
Sinnfälligkeit
Sicherheitskritische Prozessmerkmale
Informationsgestaltung auf Bildschirmen
12.3.2 Stellteilhandhabung
Körperliche Überbelastung
Rückmeldung
Griffigkeit
Sinnfälligkeit
Anordnung
Erkennbarkeit
Unbeabsichtigte Betätigung
Anforderungen an Tastatur und Maus für Bildschirmarbeitsplätze
12.3.3 Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren
12.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
12.5 Textbausteine
Autoren:
Dipl.-Ing. M. Kittelmann
Dr.-Ing. H. Lazarus
Dipl.-Psych. B. Weißgerber
Dr. A. Windel
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. M. Kittelmann; BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Dr. A. Windel; BAuA; Gruppe 2.5, Dortmund
Bearbeitungsstand: Juni 2001
288
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
12.1 Art der Gefährdungen und deren
Wirkungen
Definition
In jedem Arbeitsprozess muss der Mensch Informationen aufnehmen, verarbeiten und in Handlungen umsetzen.
Die aufzunehmenden Informationen können aus dem
Arbeitsprozess direkt oder vermittelt hervorgehen (Tabelle 12-1):
Tab. 12-1
Informationen und angesprochene Sinnesbereiche
aufzunehmende Informationen
angesprochene
Sinnesbereiche
direkt über Prozessmerkmale, z. B.:
nahezu alle:
•
•
•
•
•
Sehen, Hören,
Riechen, Fühlen,
Bewegungswahrnehmung, ...
Laufgeräusch eines Motors
Form der abgehobenen Späne
Stellung von Bedienteilen
brenzliger Geruch
Vibrieren einer Anlage
vermittelt durch Signale, z. B.:
• Gefahrensignale,
z. B. Hupe, Sirene, Warnblinken
im wesentlichen
Sehen und Hören
• Sicherheits-Kennzeichnung
• Anzeige von Betriebszuständen,
z. B. über Monitor, Lichtzeichen, Digitalanzeige, Zeigerstand auf Skala
• sprachliche Informationen (mündlich oder
schriftlich)
• rechner(software)-gestützte Prozesssteuerung
Die Umsetzung der Informationen kann über das Betätigen von
Stellteilen erfolgen (Arten von Stellteilen siehe DIN 33401).
Informationsaufnahme, -verarbeitung und -umsetzung werden
maßgeblich von der Gestaltung der Informationsmittel sowie der
Stellteile beeinflusst. Darüber hinaus sind weitere Faktoren, z. B.
Umgebungsbedingungen, Arbeitsorganisation, Beeinträchtigungen
durch persönliche Schutzausrüstungen und Einschränkungen der
individuellen Leistungsvoraussetzungen, zu berücksichtigen (vgl.
Abschnitt 12.2).
Wirkungen
Durch häufige Über- oder Unterforderungen bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung können psychische und physische
Fehlbeanspruchungen und entsprechende Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Abschnitt 14.1 und 13.1) auftreten.
289
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
Besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang Abweichungen
vom Normalbetrieb.
Wenn Informationen objektiv fehlen, übersehen bzw. überhört, verwechselt bzw. falsch wahrgenommen werden oder wenn Stellteile
verwechselt oder auch falsch oder unbeabsichtigt betätigt werden,
kann es zu Fehlhandlungen kommen, die sicherheitskritische
Situationen hervorrufen.
12.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Geprüft werden sollte,
Informationsaufnahme
• ob die Aufnahme der erforderlichen Informationen gewährleistet
ist:
Kriterien:
− Vorhandensein und Wahrnehmbarkeit von Signalen und
Prozessmerkmalen, die kritische Situationen anzeigen
− Hörbarkeit bzw. Sichtbarkeit von Informationen
− Unterscheidbarkeit von Informationen
− Verständlichkeit von Zeichen, Symbolen, Piktogrammen
− Sinnfälligkeit zwischen Gestaltung der Informationsmittel und
Inhalt der Information
Stellteilhandhabung
• ob die verwendeten Stellteile die Umsetzung der Information gewährleisten:
Kriterien:
− körperliche Überbelastung
− Rückmeldung
− Griffigkeit
− Sinnfälligkeit von Funktion und Betätigungsrichtung von Stellteilen sowie zwischen der Bewegung von Stellteilen und
korrespondierenden Anzeigen
− Anordnung, auch in Verbindung mit Anzeigeelementen
− Erkennbarkeit der Stellgröße
− Möglichkeit unbeabsichtigter Betätigung
weitere Faktoren
• ob weitere im Arbeitsprozess wirkende Faktoren, die die
Informationsaufnahme und deren Verarbeitung bzw. Umsetzung
beeinträchtigen können (vgl. auch [1], [5]), zu berücksichtigen
sind, z. B.:
− Signalverdeckungen auf Grund ungünstiger Arbeitsumgebungsbedingungen, wie Lärm, unzureichende Beleuchtung,
Hitze, mechanische Schwingungen, austretende Dämpfe/
Nebel, Witterungseinflüsse
− Überangebot aufzunehmender Informationen
− zeitliche Dichte der Informationsverarbeitung
− besondere Bedingungen bei Abweichungen vom Normalbetrieb
290
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
−
−
Behinderung der Informationsübertragung und -umsetzung
durch das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B.
∗ durch Handschuhe oder Schutzbekleidung erschwerte Betätigung von Stellteilen
∗ eingeschränkte Sicht durch Gesichtsschutz
∗ eingeschränktes Hören durch Tragen von Gehörschutz
eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen, z.B.
Schwerhörigkeit, altersbedingte Veränderungen des Sehvermögens ab dem 40. Lebensjahr, eingeschränkte Kenntnisse
bei Auszubildenden oder neueingestellten Beschäftigten.
12.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
12.3.1 Empfehlungen für die Gestaltung von
Informationen
Hörbarkeit von
Informationen
• Akustische Informationen müssen sich ausreichend von Umgebungsgeräuschen abheben:
−
Schallpegel von Gefahrensignalen (Warnsignalen,
Notsignalen):
∗ Der A-Schallpegel des Signals sollte um mindestens 15 dB
höher als der A-Schallpegel des Störgeräusches sein.
∗ Der A-Schallpegel des Notsignals sollte nicht kleiner als
75 dB sein.
vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 457, DIN 33413-3
−
Schallpegel zur Sprachverständigung:
∗ Der A-Schallpegel der Sprache (beim Hörer) sollte 2 dB(A)
(befriedigend) bis 10 dB(A) (gut) höher sein als der
A-Schallpegel des Umgebungsgeräusches.
∗ Die Nachhallzeit sollte
für Büroräume
0,5 - 1,0 s
für Fertigungsräume
2,0 s
unterschreiten.
vgl. auch ISO 9921-1, DIN EN 457, DIN 33404-3
Sichtbarkeit von
Informationen
• Optische Informationen müssen ausreichend sichtbar sein:
−
Gefahrensignale (Warnsignale, Notsignale):
∗ Leuchtdichte des Warnsignals bei Leuchtflächen
≥ 5 x Leuchtdichte des Hintergrundes
∗ Leuchtdichte des Notsignals bei Leuchtflächen
≥ 2 x Leuchtdichte des Warnsignals
∗ bei punktartigen Strahlungsquellen ist die erforderliche Beleuchtungsstärke in Abhängigkeit vom Hintergrund festzulegen (vgl. DIN EN 842)
291
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
∗ störende Umgebungsfaktoren, z. B. Dämpfe, Rauche,
Nebel beachten
∗ Anordnung:
ú nahe der Gefahrenquelle
ú direkt gegebene Signale möglichst im Gesichtsfeld
∗ Auftreten von Blendung, Spiegelung, Abschattung vermeiden
−
Anordnung von Anzeigeeinrichtungen:
∗ möglichst im Gesichtsfeld, gruppiert nach
ú Wichtigkeit der Anzeige
ú Häufigkeit der Benutzung
ú Ablesefolge
vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 842, DIN EN 894-2,
DIN EN 61310-1/VDE 0113-101, DIN 67510-2 bis 4
−
Kriterien für die Lesbarkeit von Schriften:
∗ Größe der Schrift in Verbindung mit Blickwinkel und Betrachtungsabstand
∗ Lichtverhältnisse, Kontraste
∗ Anzahl wahrzunehmender Ziffern und Buchstaben
∗ Anordnung von Ziffern und Buchstaben
vgl. auch DIN 461, DIN 1450, DIN 43790, DIN 30602-1, -2,
DIN 30603, DIN V 30604, DIN 32830-1
−
Graphische Symbole für Sicherheitszeichen am Arbeitsplatz
siehe BGV A8, Anhang I Nr. 2 GefStoffV
(Branchenspezifische Symbole werden hier nicht erfasst.)
−
Farbliche Gestaltung als Informationsträger siehe
DIN 30601. Weitere Gestaltungshinweise sind in [3]
dargestellt:
∗ psychologische Wirkung von Farben beachten
∗ Farbgebung von Maschinen und Anlagen:
farbliche Abhebung wichtiger Elemente der Maschinen/
Anlagen, z. B. Bedienteile, vom Hintergrund
∗ Farbgebung im unmittelbaren Sehbereich:
Kontraste zwischen Arbeitsflächen und bearbeiteten
Objekten
∗ Farbe und Beleuchtung:
Farberkennung in Abhängigkeit von Lichtfarbe und Leuchtdichte
vgl. auch DIN EN 61310-1/VDE 0113-101
292
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
Verständlichkeit und
Unterscheidbarkeit von
Informationen
• Die Informationen müssen verständlich und voneinander
unterscheidbar sein:
−
Kriterien für Gefahrensignale (Warnsignale, Notsignale):
∗ Gefahrensignale müssen eindeutig sein.
∗ Gefahrensignale müssen deutlich von anderen Signalen
und voneinander unterscheidbar sein.
∗ Gestaltungsempfehlungen zur Lichtfarbe:
ú Warnsignal: gelb oder rot je nach Dringlichkeit
ú Notsignal: rot
wenn gleichzeitig Warnsignal rot auftritt → Anforderungen an Notsignal gemäß DIN EN 842:
→ mindestens doppelte Intensität
→ blinken
→ Verdopplung in der gleichen Signaleinrichtung
→ nach Möglichkeit Kopplung mit akustischen Signalen
∗ Gestaltungsempfehlungen zur Anordnung:
Relative Position der Leuchte, wenn mehrere
Signalleuchten in einer Signalrichtung angeordnet sind:
rotes Signal über gelben Signal anordnen; zwei rote
Signale horizontal anordnen.
vgl. auch DIN EN 981, DIN EN 457, DIN EN 842, DIN 33404-3
−
Kriterien für die Softwaregestaltung:
∗ Die Software muss benutzerfreundlich gestaltet sein.
∗ Wesentliche Gütekriterien der Software sind:
ú Aufgabenangemessenheit
ú Selbstbeschreibungsfähigkeit
ú Erwartungskonformität
ú Fehlerrobustheit
ú Steuerbarkeit
ú Lernförderlichkeit
ú Individualisierbarkeit
ú Gebrauchstauglichkeit
vgl. auch BildscharbV, DIN EN ISO 9421-10 und 11
293
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
Sinnfälligkeit bei
der Anzeige von
Informationen
• Die Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung von Anzeigen und
erwarteter Information muss ausreichend sein, so dass der
Decodierungsaufwand bei der Informationsverarbeitung gering
ist [4].
Abb. 12.1 Sinnfällige Zuordnung von Zeigerbewegung zu Funktionsänderung bei Anzeigen mit fester Skala und bewegtem Zeiger [4]
Informationen aus
Prozessmerkmalen
• Sicherheitskritische Prozessmerkmale sollten den Beschäftigten in ihrer Bedeutung und hinsichtlich der erforderlichen
Handlungen besonders erläutert werden (z. B. Gerüche, Beschleunigungen, Schwingungen als Anzeichen von Überlastung
von Maschinen oder von undichten Rohrleitungen).
Informationsgestaltung auf • Informationen, die durch Bildschirme übermittelt werden, sollten
Bildschirmen
den folgenden Gestaltungsmerkmalen entsprechen:
- Positivdarstellung (dunkle Zeichen auf hellem Grund) benutzen
- Schriftarten verwenden, die die Gefahr der Verwechslung von
Zeichen reduzieren (Überprüfbar an O und 0, U und V, S und
5)
- Größe der verwendeten Schriftart dem Sehabstand zum Bildschirm anpassen:
∗ bei 50 cm Sehabstand: min. 2,9 mm Zeichenhöhe
∗ bei 60 cm: min. 3,5 mm
∗ bei 70 cm: min. 4,1 mm
- Bildschirmgröße in Abhängigkeit von der zu bearbeitenden
Aufgabe wählen: Bei herkömmlichen Geräten mit Kathodenstrahlröhre (CRT) gilt:
∗ bei Textverarbeitung: min. 15 Zoll Bildschirmdiagonale
∗ bei Verwendung einer grafischen Benutzungsoberfläche
und/oder bei Mischaufgaben (Text- und
Grafikverarbeitung): min. 17 Zoll
∗ bei überwiegender Grafikanwendung: min. 19 Zoll
294
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
∗ bei CAD Anwendung: min. 21 Zoll
∗ bei Geräten mit Flüssigkristallanzeige (LCD) entspricht die
sichtbare Bildschirmdiagonale der angegebenen. Daher
dürfen LCD-Monitore bis zu 2 Zoll kleiner sein.
- Bei Geräten mit CRT auf Flimmerfreiheit achten:
∗ bei 15 Zoll Monitoren: min. 73 Hz
Bildelementfolgefrequenz
∗ bei 17 Zoll: min. 85 Hz
∗ größere Monitore: min. 100 Hz
- Bei LCD-Geräten Aktivmatrixbildschirme (TFT) verwenden,
die Nachleuchtspuren (ghosting) und die dadurch verursachte
schlechte Erkennbarkeit von Zeichen konstruktionsbedingt
reduzieren.
- Bei CRT-Geräten zusätzlich
∗ auf eine entspiegelte Bildschirmoberfläche (z.B. Lambda/4
Beschichtung) achten, die die Lesbarkeit der Zeichen verbessert
∗ auf eine hohe Bildstabilität (kein Zittern, kein Springen von
Bildpunkten) achten
∗ auf eine gute Zeichengeometrie auch in den Eckbereichen
achten
- Scharfe Zeichendarstellung durch Wahl einer hohen
Auflösung in Abhängigkeit von der Bildschirmgröße
(Zeilen x Spalten) fördern:
∗ bei 15 Zoll Monitoren: min. 800 x 600 Bildpunkte
∗ bei 17 Zoll Monitoren: min. 1024 x 768 Bildpunkte
∗ ab 19 Zoll: min. 1200 x 1024 Bildpunkte
- Schärfe und Lesbarkeit von Zeichen werden durch die
Leuchtdichte und Kontraste beeinflusst:
∗ Leuchtdichten unter 35 cd/m2 sind unzulässig
∗ mittlere Leuchtdichten sollten bei 100 cd/m2 liegen
∗ Leuchtdichteverhältnisse (Hintergrund zu Zeichen) sollten
min. 3:1 betragen
- Die Verwendung von Farben am Bildschirm reduziert in der
Regel den Hintergrund-Zeichenkontrast. Farbbildschirme mit
CRT-Techologie weisen zudem oft Konvergenzfehler auf, die
die Zeichenschärfe negativ beeinflussen. Sofern Farben
eingesetzt werden, müssen diese gut unterscheidbar sein.
- Da auch die Aufstellung des Bildschirms die Güte der Informationsdarstellung beeinflusst, sind als wesentliche Kriterien
zu beachten:
∗ Blickrichtung auf den Bildschirm im Verhältnis zu Fenstern
und künstlicher Beleuchtung
295
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
∗ Reflexionen und Blendungen auf dem Bildschirm
∗ Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz.
vgl. BildscharbV, ZH1/ 618, DIN EN 29241-3,
DIN EN ISO 9421-8
12.3.2 Gestaltungsempfehlungen für Stellteile
körperlich belastende
Handhabung von
Stellteilen
• Körperliche Überbelastungen bei der Handhabung von
mechanischen Stellteilen, z. B. durch langandauernde statische
Haltearbeit, zu große Stellwege oder zu schnelle
Bewegungsabläufe, sind zu vermeiden.
vgl. DIN EN 894-3, DIN 33401. [4], [5], [6]
Rückmeldung von
Informationen
• Eine ausreichende Rückmeldung nach Betätigung von Stellteilen
ist zu gewährleisten, z. B. durch:
− Betätigungsmindestwiderstand bei manuell betätigten
Stellteilen
− (zusätzliche) Anzeigen bei motorisch angetriebenen Stellteilen.
Griffigkeit von
Stellteilen
• Die Griffigkeit von Stellteilen muss den Anforderungen der
Tätigkeit entsprechen:
− Griffform, -profil, -größe nach DIN 33401
− Händigkeitsneutralität
− Betätigung mit Handschuhen sollte bei Erfordernis möglich
sein
− Einwirkung von Nässe, Staub, Schmutz beachten.
vgl. DIN EN 894-3, DIN 33401, DIN 33401 Beiblatt 1, [6]
Sinnfälligkeit der
Bewegung von
Stellteilen
• Auf die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und
der ausgelösten Wirkung bzw. zwischen Stellteilen und Anzeigen
ist zu achten:
296
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
−
Sinnfälligkeit zwischen Funktion und Bewegungsrichtung von
Stellteilen:
Tab. 12-2 Betätigungssinn und Anordnung von Stellteilen [4]
Funktion
Bewegungsrichtung
ein
aufwärts, nach rechts, vorwärts, im Uhrzeigersinn, ziehen (Zug- und Druckschalter)
abwärts, nach links, rückwärts, gegen den
Uhrzeigersinn, drücken
im Uhrzeigersinn, nach rechts
gegen den Uhrzeigersinn, nach links
aufwärts, rückwärts
abwärts, vorwärts
aufwärts, rückwärts, ziehen
abwärts, vorwärts, drücken
vorwärts, aufwärts, nach rechts, im Uhrzeigersinn
rückwärts, abwärts, nach links, gegen den
Uhrzeigersinn
aus
rechts
links
heben
senken
einziehen
ausfahren
verstärken
vermindern
−
Ausnahme:
Ventil öffnen
gegen den Uhrzeigersinn
Ventil schließen
im Uhrzeigersinn
sinnfällige Bewegung von Stellteilen und Anzeigen:
Abb. 12-2 Sinnfällige Zuordnungen der Bewegungsrichtung
von Drehknöpfen zur Zeigerbewegung bei Anzeigen mit fester Skala [4]
Anordnung von
Stellteilen
• Die Anordnung von Stellteilen muss den Handhabungsanforderungen entsprechen:
− Häufig zu betätigende sowie von ihrer Funktion her wichtige
Stellteile (z. B. NOT-AUS-Schalter) sollten innerhalb des
zentralen Greifraumes bzw. Fußraumes angeordnet sein.
− Stellteile, die entweder in ihrer Funktion (z. B. alle Ventile)
oder im Ablauf (z. B. Inbetriebnahme eines Motors) zusammengehören, sollten in Gruppen angeordnet werden.
297
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
−
Bei Mehrmaschinenbedienung sollte eine einheitliche Anordnung von Funktionen in den Bedienfeldern und in den
Anzeigedisplays der zu bedienenden Maschinen angestrebt
werden.
vgl. DIN EN ISO 6682, DIN EN 894-3, DIN 33401,
DIN EN 61310-3/VDE 01130-103, [6]
Erkennbarkeit der
Stellgröße
• Die zu verstellende Größe sowie die jeweilige Einstellung müssen
eindeutig erkennbar und verständlich sein:
− Kennzeichnung der Stellgröße durch Form, Größe, Oberflächenstruktur, Lage, Beschriftung, Farbe und Bildzeichen
− Kennzeichnung der Einstellung durch Lage, Zeiger, Skalen
bzw. Weganfangs- und -endmarken, Stellwiderstand, zusätzliche optische und akustische Signale.
unbeabsichtigte
Betätigung von
Stellteilen
• Ein unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist zu verhindern, z. B. durch:
− hinreichenden Stellwiderstand (Stellkraft)
− eine vor dem Stellen zu lösende Sperre
− versenkten Einbau des Stellteils
− Stellrichtung verschieden von der Berührungsrichtung
− Einbau an Stellen geringer Berührungswahrscheinlichkeit
− hinreichenden Abstand von anderen Stellteilen
− Abdeckung des Stellteils
− Verschließen des Stellteils.
Anforderungen an Tastatur • Tastatur und Maus für Bildschirmarbeitsplätze sollten den folgenund Maus für
den Gestaltungsmerkmalen entsprechen:
Bildschirmarbeitsplätze
− Zur Vermeidung ergonomisch ungünstiger Arbeitshaltungen
oder Zwangshaltungen sollte
∗ die Tastatur getrennt vom Bildschirm aufstellbar sein
∗ die Tastatur neigbar sein (empfohlen: bis 15 Grad)
∗ die Tastatur eine Bauhöhe von höchstens 30 mm (gemessen an der mittleren Tastenreihe) aufweisen
∗ vor der Tastatur die Möglichkeit zur Handauflage mit einer
Tiefe von 50 bis 100 mm bestehen.
− Um ein fehlerfreies Betätigen der Tastatur zu gewährleisten
sollte
∗ die Beschriftung der Tastatur der Anzeigenart entsprechen,
d. h. die Positivdarstellung ist zu empfehlen
∗ die Tastatur einen Reflexionsgrad von 20 bis 50 % aufweisen
∗ der Tastenbetätigungsdruck bei 0,25 bis 1,5 Newton liegen
∗ die Form der Tasten konkav sein, um die Griffigkeit zu
erhöhen
298
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
∗ der Tastenhub zwischen 2 und 4 mm liegen und einen eindeutigen Druckpunkt aufweisen
∗ der Durchmesser der Tasten bei 12 bis 15 mm liegen.
−
Die sogenannte Maus sollte der Anatomie der Hand angepasst
sein, d. h. zum Handballen rund und zu den Fingern hin breiter
auslaufend geformt sein. Die Größe der Maus sollte der
gewölbten Hand entsprechen.
∗ vergl. DIN 2137
12.3.3 Arbeitsablaufbezogene Einflussfaktoren
weitere Faktoren
Einflüsse weiterer Faktoren sowie Gestaltungsansätze sind
beschrieben in [1] und [5].
Vgl. auch DIN EN 894-1, DINV ENV 26385, DIN EN 60447,
DIN 32541, DIN 33414-3 und 4.
12.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
BildscharbV
GefStoffV
Bildschirmarbeitsverordnung
Gefahrstoffverordnung
Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften
BGV A8 (VBG 125)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Regeln der Technik
DIN 461 : 1973
DIN 1450 : 1993
DIN 2137
DIN 30601 : 1971
DIN 30602-1 : 1986
DIN 30602-2 : 1980
DIN 30603 : 1985
DIN V 30604 : 1989
DIN 32541 : 1977
DIN 32830-1 : 1992
DIN 33401: 1977
Graphische Darstellung von Koordinatensystemen
Schriften : Leserlichkeit
Büro- und Datentechnik-Tastaturen
Schraffuren für Farbdarstellungen
Bildzeichenanwendung : Zuordnung von Bildzeichen
Bildzeichenanwendung : Schilder mit Bildzeichen, Bezeichnungshinweise
Bildzeichen : Bildzeichen mit Pfeilen, Übersicht und Zuordnung
Gestaltungssystematik für Bildzeichen der Mess- und Regeltechnik
Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln : Begriffe für Tätigkeiten
Graphische Symbole : Gestaltungsregeln für graphische Symbole an
Einrichtungen
Stellteile : Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise
299
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
DIN 33404-3 : 1982
DIN 33414-3 : 1995
(Entwurf)
DIN 33414-4 : 1990
DIN 43790 : 1991
DIN 67510-2 : 1992
DIN 67510-3 : 1994
DIN 67510-4 : 1996
DIN EN 457 : 1992
DIN EN 574 : 1997
DIN EN 842 : 1996
DIN EN 894-1 : 1997
DIN EN 894-2 : 1997
DIN EN 894-3 : 2000
DIN EN 981 : 1997
DIN V ENV 26385 : 1990
DIN EN 29241-3 : 1993
DIN EN 29241-3/A1 : 1999
(Entwurf)
DIN EN 60447 : 1994
DIN EN 61310-1/
VDE 0113-101 : 1996
DIN EN 61310-3/
VDE 0113-103 : 1999
DIN EN ISO 6682 : 1995
Gefahrensignale für Arbeitsstätten : Akustische Gefahrensignale :
Einheitliches Notsignal : Sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfung
Ergonomische Gestaltung von Warten : Gestaltungskonzept
Ergonomische Gestaltung von Warten : Gliederungsschema,
Anordnungsprinzipien
Grundregeln für die Gestaltung von Strichskalen und Zeigern
Langnachleuchtende Pigmente und Produkte : Messung von langnachleuchtenden Produkten am Ort der Anwendung
Langnachleutende Pigmente und Produkte : Langnachleuchtendes
Sicherheitsleitsystem
Langnachleuchtende Pigmente und Produkte : Produkte für
langnachleuchtendes Sicherheitssystem : Markierungen und
Kennzeichnungen
Sicherheit von Maschinen : Akustische Gefahrensignale : Allgemeine
Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
Sicherheit von Maschinen : Zweihandschaltungen : Funktionelle
Aspekte : Gestaltungsleitsätze
Sicherheit von Maschinen : Optische Gefahrensignale : Allgemeine
Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Allgemeine Leitsätze für
Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Anzeigen
Sicherheit von Maschinen : Ergonomische Anforderungen an die
Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen : Stellteile
Sicherheit von Maschinen : System akustischer und optischer
Gefahrensignale und Informationssignale
Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen
Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
Bildschirmgeräten : Anforderungen an visuelle Anzeigen
Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
Bildschirmgeräten : Anforderungen an visuelle Anzeigen : Anhang C
: Visueller Leistungs- und Annehmlichkeitstest
Mensch - Maschine - Schnittstelle (MMI) : Bedienungsgrundsätze
Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen :
Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale
Sicherheit von Maschinen : Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen :
Anforderungen an die Anordnung und den Betrieb von Bedienteilen
(Stellteilen)
Erdbaumaschinen : Stellteile : Bequemlichkeitsbereiche und Reichweitenbereiche
300
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
DIN EN ISO 9421-8 : 1996 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
Bildschirmgeräten : Anforderungen an Farbdarstellungen
DIN EN ISO 9421-10 :
Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirm1998
geräten : Grundsätze der Dialoggestaltung
DIN EN ISO 9421-11 :
Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
1999
Bildschirmgeräten : Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit;
Leitsätze
ISO 9921-1 : 1996
Ergonomische Bewertung der Sprachkommunikation : SprachInterferenz-Pegel und Kommunikationsabstände für Personen mit
normalem Hörvermögen in direkter Kommunikation (SIL-Methode)
ZH1/ 618
Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich
Literatur
[1]
Facaoaru, R.; Frieling, E.: Verfahren zur Ermittlung
informatorischer Belastungen - Theoretische und konzeptionelle
Grundlagen. Zeitschrift für Arbeitswissenschaft 39 (1985), S. 69-72
[2]
Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag
1993. - ISBN 3-54054-636-7
[3]
Neumann, J., Timpe, K.-P.: Psychologische Arbeitsgestaltung.
VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften 1976
[4]
Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Carl Hauser Verlag,
1993. - ISBN 3-44616-440-5
[5]
Nohl, J.: Verfahren zur Sicherheitsanalyse. Wiesbaden: Deutscher
Universitäts-Verlag GmbH 1989
- ISBN 3-8244-2001-5
[6]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse: Stellteile: Eignung von handbetätigten Stellteilen für
translatorische und rotatorische Stellbewegungen. 1990
(AWE-Nr. 83)
[7]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse: Bildschirmarbeitsplätze. 1989 (AWE-Nr. 2/79)
[8]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse: Anforderungen aus der Sicht von Sicherheit und
Gesundheitsschutz an die Softwareentwicklung. 1998 (AWE-Nr.
114)
301
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
12.5 Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Werden kritische Situationen durch Gefahrensignale rechtzeitig
angezeigt und ist deren Wahrnehmung gesichert?
• Können aus Prozessmerkmalen (z. B. Gerüche) Rückschlüsse
auf sicherheitskritische Situationen geschlossen werden und ist
den Beschäftigten deren Bedeutung bekannt?
• Sind akustische Informationen ausreichend hörbar?
• Ist die Sprachverständigung gesichert?
• Sind optische Informationen ausreichend sichtbar?
• Sind Informationen verständlich und eindeutig voneinander
unterscheidbar?
• Ist die eingesetzte Software aufgabenangemessen und benutzerfreundlich?
• Ist die Sinnfälligkeit zwischen der Gestaltung von Anzeigen und
der erwarteten Informationen gegeben?
• Werden körperliche Überlastungen bei der Handhabung von
mechanischen Stellteilen vermieden?
• Ist eine ausreichende Rückmeldung nach der Betätigung von
Stellteilen gewährleistet?
• Entspricht die Griffigkeit von Stellteilen den Anforderungen der
Tätigkeit?
• Ist die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und
der ausgelösten Wirkung gegeben?
• Ist die Sinnfälligkeit zwischen Stellteilen und Anzeigen gegeben?
• Entspricht die Anordnung der Stellteile den Handhabungsanforderungen?
• Sind die zu verstellenden Größen sowie die jeweilige Einstellung
eindeutig erkennbar und verständlich?
• Wird die unbeabsichtigte Betätigung von Stellteilen vermieden?
• Werden Störungen der Informationsaufnahme, -verarbeitung oder
-umsetzung durch ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen,
Mängel in der Arbeitsorganisation, Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen vermieden?
Gefährdungen/Mängel
Mängel in der Informationsaufnahme bzw. Signalwahrnehmung
• Signale für die Anzeige sicherheitskritischer Situationen fehlen /
haben Funktionsstörungen
• akustische Informationen sind zu leise oder undeutlich
(z. B. Gefahrensignale, Sprachverständigung)
• optische Informationen sind schlecht zu erkennen
(z. B. Gefahrensignale, Anzeigen, Schriften, Symbole, Farben)
• Signale werden durch ungünstige
Arbeitsumgebungsbedingungen verdeckt
(z. B. Signalton durch Störlärm; Signallampen durch Dämpfe)
302
12 Aufnahme von Informationen, Handhabung von Stellteilen
•
•
•
•
Informationen sind schlecht voneinander zu unterscheiden
Zeichen / Symbole / Piktogramme sind unverständlich
Anzeigen sind nicht sinnfällig
Bedeutungen sicherheitskritischer Prozessmerkmale sind unzureichend bekannt
(z. B. Gerüche, Beschleunigungen, Laufgeräusche von Motoren)
Mängel bei der Stellteilhandhabung
• Stellteilhandhabung erfordert zu hohe körperliche Belastung
• Rückmeldung nach Betätigung der Stellteile ist unzureichend
• Stellteile sind nicht griffig
• Bewegung der Stellteile ist nicht sinnfällig
• Anordnung der Stellteile ist ungünstig
• Stellgrößen sind schwer zu erkennen / unverständlich
• unbeabsichtigte Betätigung der Stellteile ist möglich
Arbeitsablaufbedingte Einflussfaktoren
• Überangebot aufzunehmender Informationen
• zu wenig Zeit zur Informationsverarbeitung
• Signalwahrnehmung / Stellteilhandhabung wird durch persönliche
Schutzausrüstungen behindert
• eingeschränkte individuelle Leistungsvoraussetzungen
(z. B. Schwerhörigkeit, eingeschränktes Sehvermögen, unzureichende Kenntnisse bei Azubi)
Maßnahmen
• akustische Signale verstärken ...
• Störgeräusche reduzieren ...
• optische Gefahrensignale besser sichtbar machen ...
(z. B. Leuchtdichte erhöhen; störende Umgebungsfaktoren [Dämpfe, Rauche, Nebel, Blendung,
Abschattung] vermeiden; Gefahrensignale nahe der Gefahrenquelle anordnen; Gefahrensignale
im Gesichtsfeld anordnen)
• Anzeigen im Gesichtsfeld anordnen; nach Wichtigkeit, Benutzungshäufigkeit und Ablesefolge gruppieren ...
• Lesbarkeit der Schrift / Symbole / Piktogramme verbessern ...
• Aufgabenangemessenheit der Software überprüfen lassen ...
• Beschäftigte unterweisen über sicherheitstechnische
Prozessmerkmale, erforderliche Handlungsweisen, Signale ...
• Stellteile entsprechend den Handhabungsanforderungen
anordnen ...
• unbeabsichtigte Betätigung von Stellteilen verhindern, durch ...
(z. B. Abdeckung, Verschließen, Versenken)
• Griffigkeit von Stellteilen verbessern ...
• körperliche Belastungen bei der Handhabung von Stellteilen
reduzieren ...
303
13 Physische Belastungen
13.1 Übersicht
13.2 Manuelle Handhabung von Lasten
13.2.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
Rückenerkrankungen
Herz-Kreislauf-Belastung
13.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Mutterschutzgesetz
Kinderarbeitsschutzverordnung
Lastenhandhabungsverordnung
Beurteilungsverfahren
Leitmerkmalmethode
13.2.3 Gestaltungsmaßnahmen
Grundforderungen
Technische, organisatorische Maßnahmen
Unterweisung
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Lastenhandhabungsregeln
13.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
13.2.5 Textbausteine
13.3 Erzwungene Körperhaltung
13.3.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
13.3.2 Beurteilungskriterien
13.3.3 Gestaltungsmaßnahmen
Grundforderungen
Körpermaße
Bewegungsraum
Mindestfreiräume
Greifräume
Beinfreiraum
Sehraum
Arbeitshöhe, Arbeitsflächenhöhe
Armstützen
Fußstützen
Sitzen, Stehhilfen
304
13 Physische Belastungen
13.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
13.3.5 Textbausteine
13.4 Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung
13.4.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
13.4.2 Beurteilungskriterien
13.4.3 Gestaltungsmaßnahmen
13.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
13.4.5 Textbausteine
Anlage 1:
Heben und Tragen von Lasten
Autoren:
Dipl.-Ing. E. Tschöcke
Dr. phil. H.-J. Windberg
Ansprechpartner:
Dr. sc. med. Caffier
BAuA, Gruppe 3.4, Berlin
Bearbeitungsstand: Juni 2001
305
13 Physische Belastungen
13.1 Übersicht
Verschiedenartige mechanische Belastungen können, sofern die
Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungssystems überschritten
wird, zu Gesundheitsgefährdungen führen.
Gefährdungsarten
Grundsätzlich sind folgende Gefährdungen zu unterscheiden:
• Aufbringen hoher Körperkräfte, z. B. bei der manuellen Handhabung von Lasten
• erzwungene Körperhaltung und/oder häufiger Einsatz kleiner
Muskelgruppen
• Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung oder ungünstigen
räumlichen Bedingungen.
Plötzliche Körperbewegung oder kurzzeitiges Aufbringen sehr
hoher Körperkräfte, z. B plötzliches Ausweichen vor Hindernissen,
plötzliches Heben schwerer Lasten, plötzliche Lastveränderung,
Stolpern oder Stürzen beim Lastenhandhaben können
Gefährdungen hervorrufen, die zu folgenden Gesundheitsschäden
führen können:
•
•
•
•
Muskelfaserrisse, -zerrungen, Verhebungen
Bandscheibenquetschungen
Blockieren von Wirbelgelenken
Knochenbrüche.
Kombinationen der Gefährdungsarten sind möglich.
Schwerpunkt der physischen Belastung bei der Arbeit ist die
manuelle Handhabung von Lasten.
Die Grenze der physischen Belastbarkeit ist individuell stark unterschiedlich und hängt von einer Vielzahl von Einflussfaktoren ab.
Sowohl für die
• Belastung des Herz-Kreislauf-Systems als auch für die
• Belastung des Muskel-Skelett-Systems
gibt es keine rechtsverbindlichen Grenzwerte, jedoch gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
306
13 Physische Belastungen
13.2 Manuelle Handhabung von Lasten
13.2.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
Begriff
Manuelle Handhabung im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) und dieses Ratgebers ist jedes Befördern
oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem
das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen
einer Last.
Die Gefährdung bei der manuellen Lastenhandhabung wird durch
langandauerndes und/oder häufiges Aufbringen hoher Körperkräfte
hervorgerufen.
Beispiele sind:
Möbeltragen, Steinesetzen, Bewegen von kranken Personen,
Bewegen von Paletten mit Handhubwagen, Halten von Bohrhämmern
Rückenerkrankungen
durch manuelle
Lastenhandhabung
Bei der Handhabung von Lasten ist die Belastung des Rückens
häufig so erheblich, dass krankhafte Folgeerscheinungen auftreten
können:
• akute schmerzhafte Schädigungen durch kurzzeitige mechanische Fehlbelastung mit deutlicher Funktionseinschränkung (z. B.
Muskelzerrung beim Heben, Knochenbruch durch Sturz beim
Tragen einer Last auf unebenem Boden, Blockierung eines
Wirbelgelenkes beim Lastenanheben)
• chronische Schäden durch fortgesetzte mechanische Fehlbelastungen mit stetig zunehmenden Dauerbeschwerden (Bandscheibenverschleiß, Bänderdehnung, Sehnenscheidenentzündung,
Muskelverspannung).
Bandscheibenschäden mit ihren Folgeerscheinungen im Rücken
und in den Beinen sind heute sehr verbreitet. Diese Rückenerkrankungen verursachen Schmerzen und schränken die Beweglichkeit und Vitalität des Menschen stark ein. Sie führen zu langen
Arbeitsabwesenheiten und gehören heute zu den Hauptursachen
der Frühinvalidität (besonders bei Maurern, Stahlbetonbauern im
Hoch- und Tiefbau, Landwirten, Transportarbeitern,
Pflegepersonal).
Neben der Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates des
Menschen können durch langandauerndes oder häufiges Aufbringen hoher Körperkräfte Überbelastungen des Herz-KreislaufSystems eintreten.
307
13 Physische Belastungen
13.2.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grenzwerte für werdende
Mütter
Für werdende Mütter existieren einheitliche staatliche Vorschriften
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Hebe- und Tragetätigkeiten. Hier gelten die Höchstgewichte nach
§ 4 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Tab. 13-1
maximale Lastgewichte
für Kinder über 13 Jahre
Höchstgewichte nach MuSchG
Heben/
Tragen
selten
wiederholt
werdende Mütter
10
5
Last in kg
Im Interesse des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der
Kinder bei zulässigen leichten Beschäftigungen gelten die maximalen Lastgewichte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV). Danach ist eine Beschäftigung für Kinder
über 13 Jahren nicht geeignet, wenn sie mit einer manuellen
Handhabung von Lasten verbunden ist, die die maximalen
Lastgewichte nach Tabelle 13-2 überschreitet.
Tab. 13-2: maximale Lastgewichte nach KindArbSchV
manuelle
Lastenhandhabung
gelegentlich
regelmäßig
Kinder über 13 Jahre
10
7,5
max. Lastgewicht in kg
Für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer
Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die
Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Nach § 2 LasthandhabV
ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkungen zu beurteilen.
308
13 Physische Belastungen
Beurteilung bei der
manuellen Lastenhandhabung
Von Fachexperten wurde eine mehrstufige Vorgehensweise zur
Gefährdungsbeurteilung bei der manuellen Lastenhandhabung
(gemäß „Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten“[1]) erarbeitet:
1. Stufe: Orientierendes Verfahren (Leitmerkmalmethode)
2. Stufe: Quantitative Verfahren zur Belastungsanalyse, z. B.
• Biomechanische Modellrechnungen
• Abschätzung des Energie- oder Arbeitsenergieumsatzes
• Maximal akzeptierte Lasten
• NIOSH-Verfahren
• Refa-Verfahren
Diese aufwendigeren Verfahren können z. B. bei risikobehafteten Tätigkeiten, unklaren Einschätzungen oder
speziellen Fragestellungen angewendet werden.
Hierbei sind meist detaillierte Angaben zu bestimmten
Belastungsarten sowie eine Berücksichtigung
subjektiver Kriterien, wie Alter, Geschlecht und
Körperhöhe, möglich.
Als Anwenderkreis empfiehlt sich ergonomisch geschultes Personal.
Weiterführende Informationen zur Anwendung der genannten Verfahren sind in [1], [2] und [3] enthalten.
Bei der Festlegung von Maßnahmen auf der Grundlage der Stufen
1 und 2 sollten die speziellen Ausführungsbedingungen und individuellen Leistungsvoraussetzungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine Konsultation des Betriebsarztes bzw. arbeitswissenschaftlicher Beratungsstellen ist hierbei zu empfehlen.
Leitmerkmalmethode
Als orientierendes Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß LasthandhabV wird von der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Länderausschuss für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitmerkmalmethode
empfohlen.
Diese Methode erfordert keine besonderen arbeitswissenschaftlichen Kenntnisse. Sie kann daher von Betriebspraktikern (z. B.
Arbeitsvorbereitern, Technologen, Sicherheitsbeauftragten) und
Arbeitgebern angewendet werden.
Voraussetzung für die Anwendung ist eine gute Kenntnis der zu
beurteilenden Hebe- und Tragetätigkeiten (Häufigkeit, Dauer, Lastgewichte, Körperhaltungen, Ausführungsbedingungen).
309
13 Physische Belastungen
Beurteilt werden Lastenhandhabungen anhand der Leitmerkmale
• Zeiten unter Last
• Lastgewicht
• Körperhaltung
• Ausführungsbedingungen.
Es wird eine Punktsumme ermittelt, die ein Maß für die Belastung
darstellt. Mit Hilfe der Punktsumme erfolgen die Zuordnung zu
Risikostufen sowie die Ableitung von Gestaltungserfordernissen.
Das Arbeitsblatt „Heben und Tragen von Lasten“ enthält die
wichtigsten Schritte zur orientierenden Beurteilung und ist auch zur
Dokumentation geeignet [1].
Weiterführende Informationen zur Anwendung der Leitmerkmalmethode sind in [1] und [2] enthalten.
Anlage 1: Handlungsanleitung und Formblatt zur Beurteilung
von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen
13.2.3 Gestaltungsmaßnahmen
Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten
zu richten (§ 2 Abs. 1 LasthandhabV).
Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der
Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit
der Beschäftigten möglichst gering zu halten (§ 2 Abs. 2
LasthandhabV).
Dies kann mit technischen, organisatorischen oder persönlichen
Mitteln erfolgen.
Empfehlungen für manuelle 1. Vermeidung mechanischer Fehlbelastung, z. B. durch Mechanisierung, Automatisierung (jedoch Mechanisierungslücken verLastenhandmeiden)
habungsprozesse
2. Arbeitsplanung, z. B.
• Zwischenlagerungen vermeiden
• Bearbeitungsvorgänge ohne spezielles Umpacken vornehmen
310
13 Physische Belastungen
3. Arbeitsplatz- bzw. -umgebungsgestaltung:
• gewährleisten, dass Last nahe am Körper aufgenommen
und transportiert werden kann (z. B. genügend Fuß- und
Beinraum, Lasten vorn im Regal)
• ergonomisch günstige Lastaufnahme- bzw. Absetzhöhe
zwischen 70 cm und 110 cm über Boden (z. B. mit Hubtischen, versenkbaren Arbeitsbühnen) vorsehen
• genügend Bewegungsraum für das Handhaben von Lasten
schaffen
• unebenen, rutschigen oder instabilen Fußboden vermeiden
• Schwellen, Absätze, Treppen bzw. Rampen vermeiden
• geeignete Arbeitsschuhe tragen
• schlechte Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und
Feuchtigkeit vermeiden
4. Gestaltung der Last
• Verringerung der Lastgewichte
• keine unhandlichen oder sperrigen Lasten
• günstige Griffgestaltung
• Griffstellen gut erreichbar
• Lastanschlagpunkte vorsehen
• Vermeidung gefährlicher Lasteigenschaften, z. B. scharfe
Schneiden, raue Oberflächen, undichte Flüssigkeitsbehälter
5. Kennzeichnung höherer Lastgewichte, die nicht verringert
werden können
• Angabe des Gewichtes
• Angabe des Schwerpunktes
• Kennzeichnung der Anschlagpunkte und Griffstellen
6. Bereitstellung von Arbeitshilfen (z. B. Tragegurte, Schulterpolster, Handgriffe, Hebebühne, Hebezangen, Sauggriffe,
Sackkarre)
7. Verringerung des Arbeitstempos
8. Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten
9. ausreichende Erholzeiten
10. Unterweisung in das richtige Handhaben von Lasten (gemäß
§ 4 LasthandhabV)
• Risiken anhand der charakteristischen Gesundheitsgefährdung darlegen
• Hebelarmwirkung erläutern
• Auswirkungen auf menschlichen Körper aufzeigen
• Regeln für körpergerechtes Lastenhandhaben darlegen
(siehe unten) und praktische Übungen durchführen
• Benutzung von Hebehilfen bzw. Hilfsmitteln anhand praktischer Beispiele erläutern und trainieren
311
13 Physische Belastungen
11. Betreuung der Mitarbeiter
• Bei erhöhten physischen Belastungen durch Lastenhandhabung sollte vor Aufnahme einer Tätigkeit eine betriebsärztliche Untersuchung erfolgen bzw. die körperliche Eignung
der Beschäftigten berücksichtigt werden.
• Gegebenenfalls sollten regelmäßige betriebsärztliche
Kontrollen in Verbindung mit aufklärenden Maßnahmen
(Rückenschulen usw.) durchgeführt werden.
Regeln für das
Lastenhandhaben
Regeln für körpergerechtes Handhaben von Lasten
Anheben:
• Prüfen, ob Last ohne Behinderung bewegt werden kann!
• Unhandliche, sperrige Lasten mit technischen Hilfsmitteln oder
durch mehrere Personen aufnehmen!
• Last nie ruckartig anheben!
• Last mit geradem Rücken und gebeugten Knien heben!
• Last möglichst körpernah heben!
• Beim Heben Wirbelsäule nicht verdrehen!
Absetzen:
• Last mit geradem Rücken in der Hocke absetzen!
• Last gleichmäßig absetzen!
• Keinesfalls Last kurz vor dem Absetzen plötzlich abfangen!
• Absetzunterlagen verwenden (Quetschgefahr für Hände vermeiden)!
Tragen:
• Lasten symmetrisch verteilen (nicht einseitig tragen)!
• Aufrechte Haltung!
• Last am Körper abstützen!
• Last nahe am Körper tragen!
• Last möglichst auf Schulter oder Rücken tragen!
• Bei andauerndem Tragen Last mehrmals absetzen!
Weiterführende Gestaltungsregeln sind u.a. in [2] enthalten.
13.2.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
ArbSchG
MuSchG
MuSchRiV
JArbSchG
LasthandhabV
BKV
KindArbSchV
Arbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzrichtlinienverordnung
Jugendarbeitsschutzgesetz
Lastenhandhabungsverordnung
Berufskrankheiten-Verordnung
Kinderarbeitsschutzverordnung
312
13 Physische Belastungen
Regeln der Technik
BGI 523 (ZH 1/28)
Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz
Literatur
[1]
Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
(LASI) (Hrsg.): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten. 1996 (LASIVeröffentlichungen/LV 9)
Neuauflage: 2001
[2]
Steinberg, U; Windberg, H.-J.: Leitfaden Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten - Empfehlungen für den Praktiker. Überarb. Aufl. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1997. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Sonderschrift, S 43)
- ISBN 3-89429-833-2
[3]
Bongwald, O.; Luttmann, A.; Laurig, W.: Leitfaden für die Beurteilung von Hebe- und Tragetätigkeiten. Hrsg.: Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sankt Augustin 1995
- ISBN 3-88383-365-7
[4]
Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der
Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991
- ISBN 3-609-64460-5
[5]
Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993
- ISBN 3-47045-401-9
[6]
Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993
- ISBN 3-44616-440-5
[7]
Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag
1993
- ISBN 3-54054-636-7
[8]
Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für
den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142)
Band 1 - ISBN 3-920320-51-4
Band 2 - ISBN 3-920320-52-2
[9]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Heben und Tragen ohne Schaden. Dortmund 2000, BAuA-Quartbroschüre
–ISBN 3-88261-364-5
313
13 Physische Belastungen
13.2.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Kann eine Gefährdung durch das manuelle Handhaben von
Lasten ausgeschlossen werden?
• Wurde eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der manuellen Lastenhandhabung gemäß LasthandhabV durchgeführt?
• Werden die Höchstgewichte nach MuSchG eingehalten?
• Werden bei zulässigen leichten Tätigkeiten von Kindern über 13
Jahren die max. Lastgewichte nach KindArbSchV eingehalten?
• Wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine Gesundheitsgefährdung durch manuelle Lastenhandhabung möglichst gering
zu halten?
Gefährdungen/Mängel
•
−
−
−
Belastung durch manuelle Handhabung von Lasten:
hohe Häufigkeit bzw. Dauer von Hebe- und Tragetätigkeiten
hohe Lastgewichte für Männer / Frauen / Kinder über 13 Jahre
Hebe- und Tragetätigkeiten unter ungünstiger Körperhaltung (z. B.
in Rumpfvorbeugehaltung und / oder -verdrehung)
−
Lastenhandhabung unter ungünstigen Ausführungsbedingungen
(z. B. eingeschränkte Standsicherheit)
Maßnahmen
• Belastungen bei der manuellen Lastenhandhabung ermitteln ...
(z. B. Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit, Lastgewichte, Körperhaltung, Ausführungsbedingungen)
• Belastung reduzieren ...
(z. B. Mechanisierung, Lastgewichte verringern, technische Hilfen bereitstellen)
• Zeiten unter Last minimieren, Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten ermöglichen ...
• Beschäftigte über sichere Lastenhandhabung unterweisen …
• arbeitsmedizinische Betreuung veranlassen ...
314
13 Physische Belastungen
13.3 Erzwungene Körperhaltung
13.3.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
Langandauernde und/oder häufige erzwungene Körperhaltung
und/ oder häufig wiederkehrender Einsatz kleiner Muskelgruppen
können Gesundheitsschäden verursachen.
Beispiele sind:
Knien beim Fliesenlegen, Hocken beim Schweißen, Überkopfarbeit
beim Deckentapezieren, Arbeiten im Inneren von Kesseln oder
Behältern, Dateneingabe am Computer, manuelle Leiterplattenbestückung
Mögliche Wirkungen sind:
• Überbelastung einzelner Muskelgruppen und Gelenke mit den
Folgen rascher Ermüdung, Schmerzen und frühzeitigem Verschleiß, Entzündung von Sehnen, Muskeln
• Überbelastung des Herz-Kreislauf-Systems; Behinderung der
Durchblutung der Arme oder Beine durch abgedrückte Blutgefäße mit der Folge der Blutdruckerhöhung.
13.3.2 Beurteilungskriterien für Tätigkeiten mit
erzwungener Körperhaltung
Beurteilung bei
erzwungener
Körperhaltung
Müssen über längere Zeit erzwungene bzw. unveränderte Körperhaltungen eingenommen werden, besonders bei
• ausschließlichem Sitzarbeitsplatz ohne Wechsel der Körperhaltung
• fehlendem Bein-/Fußraum
• körperferner Anordnung der Arbeitsmittel und Stellteile
• zu geringer oder zu großer Arbeitshöhe
• eingeschränkter Bewegungsfreiheit
• ungünstiger Kombination der Arbeitsmittel und -möbel
so sollte
• der Arbeitsplatz nach den unter Abschnitt 13.3.3 gegebenen
Empfehlungen umgestaltet werden
• die Arbeitsorganisation so verändert werden, dass ein Wechsel
der Körperhaltung möglich ist.
315
13 Physische Belastungen
13.3.3 Gestaltungsmaßnahmen
Empfehlungen bei
erzwungenen
Körperhaltungen
• Um während der Arbeitstätigkeit natürliche Körperhaltungen und
natürliche Bewegungsabläufe zu ermöglichen, ist eine Anpassung der Arbeitsplätze an die Körpermaße des Menschen nötig.
Bei Steharbeit sollte vor allem auf eine angemessene Arbeitsplattenhöhe, bei Sitzarbeitsplätzen auch auf die Höhe, Breite
und Tiefe des Beinfreiraumes geachtet sowie geeignet
gestaltete Sitzgelegenheiten zusammen mit evtl. Fußstützen auf
die Arbeitsebene ausgerichtet werden.
• Arbeitsplätze sollten einen beliebigen Wechsel zwischen
stehender und sitzender Arbeitshaltung zulassen. Da im Stehen
und im Sitzen nicht die gleichen Muskeln beansprucht werden,
ist jeder Haltungswechsel mit einer Entlastung bestimmter
Muskelgruppen zu Lasten anderer Muskelgruppen verbunden
(auch ein Einsatz von Stehhilfen ist zu überlegen).
Körpermaße
Körpermaße:
• Die Körpermaße sollten bekannt sein und berücksichtigt werden.
• Mit der Anpassung der Arbeitsplätze an die Körpermaße des
Menschen werden natürliche Körperhaltungen und damit natürliche Bewegungsabläufe gewährleistet.
• In DIN 33402-2 sind die Maße für Personen aus der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt.
• DIN 33419 enthält wichtige Körpermaße der Weltbevölkerung.
• Alle Maße gelten für den unbekleideten Menschen.
• Für Arbeits- und Schutzkleidung sind Bekleidungszuschläge erforderlich.
• Innenmaße an der größten, Außenmaße an der kleinsten
Gestalt orientieren!
• Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Maschinen und Werkzeugen nach ergonomischen Gesichtspunkten sollten Körpergrößenbereiche und nicht konkrete Körpermaße einer einzelnen
Person verwendet werden.
Bewegungsraum
Bewegungsraum:
• Ist abhängig von der auszuführenden Tätigkeit und den Körpermaßen und muss dem Menschen angepasst sein. Dadurch
können gesundheitsgefährdende oder ermüdende Körperhaltungen vermieden werden.
• Richtmaße nach DIN 33402-2 und -3, DIN 33406, Entwurf
DIN EN 1005-4 und Entwurf DIN EN ISO 14738
316
13 Physische Belastungen
Für die Festlegung des funktionellen Bewegungsraumes am
Arbeitsplatz sollten zwei Aspekte berücksichtigt werden:
• Sind am Arbeitsplatz größere Kräfte zu übertragen, so muss der
verfügbare Raum so bemessen sein, dass der ganze Körper
unbehindert bewegt werden kann.
• Sind am Arbeitsplatz Betriebsmittel zu benutzen, zu bedienen
oder zu warten, so bestimmt sich der notwendige Bewegungsraum sowohl nach der Nutzerpopulation (Männer und/oder
Frauen) als auch nach der Körperhaltung bei der Arbeit.
Mindestfreiräume
Vorgeschlagene Mindestfreiräume (nach [1]):
Tab. 13-3
Mindestfreiräume
Körperhaltung
Höhe (mm)
Breite (mm)
Tiefe (mm)
1950
600
750
1950
600
800
1250
800
1000
hocken
1250
700
900
knien
1500
700
1100
stehen
sitzen
1)
gebückt stehen
1)
2)
Greifräume
2)
Werden am Arbeitsplatz Hochstühle verwendet, so bemisst sich der minimale
Freiraum in der Höhe von der Fußstütze des Stuhles bis zur Decke bzw. Unterkante von Überkopfeinbauten.
Nur für kurzzeitige Wartungsarbeiten zulässig.
Greifraum:
Es werden verschiedene, an physiologischen Kriterien orientierte
Greifräume unterschieden (Abbildung 13-1):
• physiologisch maximaler Greifraum (großer Greifraum):
−
Raum, der ohne Mitbewegen der Schulter und bei nicht völlig
gestrecktem Arm erreichbar ist
−
vor allem für Arbeiten im Stehen (für Entfaltung großer
Körperkräfte in weitem Arbeitsfeld) geeignet
−
hohe Beweglichkeit und Flexibilität der Hand (als Greiforgan)
erreicht
• kleiner (optimaler) Greifraum:
−
bei angewinkelten Oberarmen durch Länge der Unterarme
bestimmt
−
besonders geeignet für zielgerichtete, feinmotorische Tätigkeiten, für geschicklichkeitsbetonte Arbeiten mit schnellen
und genauen Bewegungen, für häufige Bewegungen
317
13 Physische Belastungen
Stellteile, Werkzeuge und Werkstücke, Hilfsmittel u.a. Arbeitsmaterial sollten im physiologischen Greifraum, häufig und bewegungsintensiv genutzte Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände im
kleinen Greifraum angeordnet sein.
Übermäßige Greifräume erhöhen das Risiko von Beschwerden im
Rücken und in den Schultern.
+
+
30
50
kleiner (optimaler)
Greifraum in
Tischhöhe
35
großer (maximaler)
Greifraum in Tischhöhe
Abb. 13-1 Horizontaler Greif- und Arbeitsraum in Tischhöhe [2]
(Maße in cm)
Beinfreiraum
Beinfreiraum:
• Maße nach Abbildung 13-2
• Orientierung am größten Mann, deshalb höhenverstellbarer Tisch
empfehlenswert
• Beinraumtiefe auch z. B. an Konsolen und Steuerpulten beachten
• Beinraumbreite richtet sich nach der für die Tätigkeit erforderlichen seitlichen Beweglichkeit (mindestens 70 cm)
318
13 Physische Belastungen
20
A
45
B
60
C
D
Beinraum
12
A
höhenverstellbar 68 - 76
nicht höhenverstellbar 72 - 75
B
mind. 65, besser 69
C
mind. 62, besser 66
D
mind. 55, besser 59
Abb. 13-2 Mindestabmessungen des Beinraumes in cm an Arbeitsflächen [nach BGI 523]
Sehraum
Sehraum:
• Das Blickfeld umfasst den Bereich, in dem bei fester Kopfhaltung
und bewegten Augen Gegenstände fixiert werden können.
• Kopf und Nacken sollten bei Arbeit im Stehen auf die Dauer nicht
mehr als um 15° nach vorn geneigt sein; andernfalls ist mit
Ermüdungserscheinungen zu rechnen (Abbildung 13-3).
• Die bevorzugte Seh-Linie liegt im Mittel zwischen 20° und 30°
unter der Horizontalebene (0°).
• Um ungünstige Blickwinkel zu vermeiden, sollte der Hauptarbeitsbereich (z. B. Anzeigen, Instrumente) je nach Wichtigkeit
und Häufigkeit des Ablesens nahe der Seh-Linie im optimalen
oder maximalen Blickfeld angeordnet werden (Abbildung 13-4).
319
13 Physische Belastungen
α
α
β
β
°
Bequemes Stehen
Bequeme aufrechte
(mittlere) Sitzhaltung
Neigung des Kopfes gegen die Senkrechte
α = 150
α = 250
Entspannte Sehachse
β = β0 + α = 300β
β= β0 + α = 400
Abb. 13-3 Bequeme Blicklinien (entspannte Sehachse) bei
verschiedenen Körperstellungen [2]
320
13 Physische Belastungen
35°
B
A 15°
A 15°
B
35°
Abb. 13-4 Grenzen des optimalen (A) und maximalen (B) Blickfeldes (horizontal) [2]
Arbeitshöhe:
• Höhe der Wirkstelle an zu bearbeitenden Teilen
• sollte auch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Körperkraft und der Sehaufgabe ermittelt werden
• detaillierte Empfehlungen zur systematischen Vorgehensweise
bei der Ermittlung aufgabenabhängiger Arbeitsplatz-Maße im
Produktionsbereich siehe DIN 33406 und Entwurf
DIN EN ISO 14738
Arbeitshöhen bei stehender bei stehender Arbeit:
Arbeit
• Arbeitshöhen, die 5 bis 10 cm unter der Ellenbogenhöhe liegen,
sind am günstigsten.
• Berücksichtigung der Art der Arbeit [3]:
− für feine Arbeiten (z. B. Zeichnen) Abstützung der Ellenbogen
erwünscht, da dadurch Rumpfmuskulatur entlastet wird
→ Arbeitshöhe ca. 5 cm - 10 cm über Ellenbogenhöhe
−
bei manuellen Tätigkeiten Raum für Behälter, Werkzeuge,
Arbeitsgut berücksichtigen
→ Arbeitshöhe ca. 10 cm - 15 cm unter Ellenbogenhöhe
−
bei kraftaufwendigen Arbeiten (z.B. schwere Montagearbeiten)
niedrige Arbeitshöhen günstig
→ Arbeitshöhe ca. 15 cm - 40 cm unter Ellenbogenhöhe
321
13 Physische Belastungen
Arbeitsflächenhöhe
• Feste Arbeitsflächenhöhen (Tischhöhen) für stehende Arbeit
siehe Abbildung 13-5 (allgemeine Richtwerte ohne Berücksichtigung individueller Körpermaße)
• Aus ergonomischer Sicht ist eine individuelle Anpassung der
Arbeitshöhe wünschenswert (siehe auch Abbildung 13-6).
• Exakte Anpassung der Höhen an verschiedene Körpergrößen
bedingt Höhenverstellbarkeit der Arbeitsflächen
→ Maßnahme:
höhenverstellbare Tische,
Erhöhung der Tischbeine
• wenn Verstellbarkeit nicht möglich:
→ grundsätzlich Berücksichtigung eher der großen als der
kleinen Personen, da durch Roste, Holzunterlagen usw. Anpassung für kleine Personen leichter zu erreichen ist
Abb. 13-5 Empfohlene feste Arbeitsflächenhöhen bei stehender
Arbeit für beide Geschlechter (nach [3])
322
13 Physische Belastungen
110
105
100
Arbeitshöhe
in
95
cm
90
85
150
155
160
165
170
175
180
185
Körpergrößen in cm
Abb. 13-6 Empfohlene Arbeitshöhen für stehende leichte
Handarbeit in Abhängigkeit der Körpergrößen [3]
Arbeitsflächenhöhen
bei sitzender Arbeit
bei sitzender Arbeit:
• Ermittlung der Maße im Produktionsbereich siehe DIN 33406 und
Entwurf DIN EN ISO 14738
• Maße für den Bürobereich (Schreibtische, Bildschirm-Arbeitstische) siehe Abbildung 13-2 (nach DIN 4549)
Armstützen:
• wenn Aufgabe vorwiegend in hinterer Sitzhaltung erfüllt wird
• wenn bei feinmotorischen Präzisionsarbeiten der Ellenbogen oder
der Unterarm eine von der Arbeitsplatte unabhängige
Unterstützung benötigt
Gestaltung von Armstützen Ergonomische Empfehlungen: [1]
• Die lichte Distanz d zwischen den Armstützen sollte 400 mm < d
< 500 mm sein.
• Sofern keine variable Höhenverstellung vorhanden ist, sollte die
Höhe h der Auflagefläche der Armlehne zwischen dem Sitzreferenzpunkt 180 mm < h ≤ 230 mm betragen.
• Die Breite der Auflagefläche darf 50 mm nicht unterschreiten.
• Armlehnen, die an neigungsverstellbare Rückenlehnen angelenkt
sind, sollten in ihrer Neigung so verstellbar sein, dass sie
unabhängig vom Lehnenanstellwinkel in eine horizontale Position
gebracht werden können.
323
13 Physische Belastungen
• Armlehnen an bodenfesten Sitzen und an drehbaren Hochstühlen sollten dann hochklappbar sein, wenn andernfalls der
Zugang zum und der Abgang vom Arbeitsplatz unzumutbar behindert oder die Sitzdrehung eingeschränkt wird.
• Armlehnen sollten abgepolstert sein, um die Flächenpressung
besonders im Ellenbogenbereich zu mildern.
Fußstützen:
• bei Einsatz fester Arbeitsflächenhöhen Hilfsmittel für eine
physiologische Körperhaltung und für die Vermeidung hoher
Flächenpressung an den Oberschenkeln im Bereich der
Sitzvorderkante
• besonders bei der geringen Oberschenkellänge kleiner Frauen
und bei hochgestelltem Sitz (selbst bei höhenverstellbaren
Arbeitsflächen aus psychologischen Gründen oft bevorzugt)
Gestaltung von
Fußstützen
Ergonomische Empfehlungen: [1]
• DIN 4556 gibt die Auftrittsfläche mit einer Breite von mindestens
500 mm und einer Tiefe ≥330 mm an. Da sich jedoch diese Auftrittsfläche als viel zu klein erwiesen hat, sollten größere Fußstützen gewählt werden.
• Es wird ein Höhenverstellbereich zwischen 30 mm und mindestens 125 mm über Boden für notwendig gehalten.
• Unabhängig von der Höhenverstellung sollte eine Veränderung
des Anstellwinkels zwischen 0° und - je nach Ausführung ca. 10° bis 40° vorgesehen werden.
• Fußstützen sollten aus Werkstoffen geringer Wärmeleitfähigkeit
gefertigt werden, um den Wärmeentzug der Füße klein zu
halten.
• Fußstützen sollten rutschfest auf dem Boden aufliegen oder an
dem Arbeits- bzw. Betriebsmittel befestigt sein.
• Höhen- und Neigungsverstellungen sollten in sitzender Haltung
mit den Füßen vorgenommen werden können (Arbeitsplatz mit
wechselnder Personalbesetzung).
Arbeitssitze
Arbeitssitze:
• Arbeit im Stehen begünstigt das Auftreten von Gefäßerkrankungen an den unteren Extremitäten (z. B. Krampfaderbildung)
• Arbeit im Sitzen:
Vorteile:
- Entlastung der Beine
- Möglichkeit, unnatürliche Körperstellungen zu vermeiden
- reduzierter Energieverbrauch
- Entlastung des Kreislaufs
324
13 Physische Belastungen
Nachteile:
- Belastung der Wirbelsäule und der Rückenmuskulatur bei
vielen Sitzhaltungen
- Erschlaffung der Bauchmuskulatur
- Entwicklung des Rundrückens
- ungünstig für Verdauungs- und Atmungsorgane
dynamisches Sitzen
• Da statisches Sitzen zu einer Dauerbelastung der Wirbelsäule
führen kann, wird dynamisches Sitzen, d. h. wechselnde Sitzhaltung (siehe Abbildung 13-7), empfohlen. Geeignete
Sitzmöbel sind hierfür erforderlich.
• Der häufige Wechsel der Sitzhaltung reduziert die Ermüdung
der am Sitzen beteiligten Muskelgruppen (Gesäß-, Bauch-,
Rücken- und Halsmuskeln).
Abb. 13-7 Dynamisches Sitzen
Ergonomische Empfehlungen:
• Sitz soll höhenverstellbar sein
• Abrundung oder Polsterung der Vorderkante
• Rückenlehne in Höhe und Neigung verstellbar
• Unterteil drehbar mit 5 Rollen oder Gleitern
• ausreichende Kippsicherheit
• Abmessungen und Verstellbereiche nach DIN 4551 (Bürodrehstühle) bzw. DIN 68877 (Arbeitsdrehstühle)
• Anforderungen an Arbeitssitze s. a. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 37 und 39 [11; 12]
325
13 Physische Belastungen
Stehhilfen
Stehhilfen:
• Hilfsmittel bei Wechsel zwischen stehender und sitzender
Körperhaltung
• ermöglichen es Personen an Steharbeitsplätzen, sich mit dem
Gesäß abzustützen, wobei der Bodenkontakt der Füße beibehalten wird (erhebliche Entlastung des Kreislaufes und Stützapparates)
• bei Arbeiten, die vorwiegend von einem festen Platz aus durchgeführt werden und wenig Körperbewegung erfordern
• auch bei Arbeiten an wechselnden, jedoch eng zusammenliegenden Stellen
Abb. 13-8 Verwendung von Stehhilfen (nach [13])
13.3.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Verordnungen
ArbStättV
BildscharbV
Arbeitsstättenverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
Regeln der Technik
DIN 4549 : 1982
(Entwurf) : 1989
DIN 4551 : 1988
Büromöbel : Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische : Maße
Büromöbel : Bürodrehstühle und Bürodrehsessel; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
326
13 Physische Belastungen
DIN 4556 : 1983
DIN 33400
Beiblatt 1 : 1978
DIN 33402-1 : 1978
DIN 33402-2 : 1986
DIN 33402-2
Beiblatt 1 : 1984
DIN 33402-3 : 1984
DIN 33406 : 1988
DIN 33408-1 : 1987
DIN 33408-1
Beiblatt 1 : 1987
DIN 33419 : 1993
Büromöbel : Fußstützen für den Büroarbeitsplatz; Anforderungen,
Maße
Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen : Beispiel für höhenverstellbare Arbeitsplattformen
Körpermaße des Menschen : Begriffe, Messverfahren
Körpermaße des Menschen : Werte
Körpermaße des Menschen : Werte; Anwendung von
Körpermaßen in der Praxis
Körpermaße des Menschen : Bewegungsraum bei verschiedenen
Grundstellungen und Bewegungen
Arbeitsplatzmaße im Produktionsbereich : Begriffe, Arbeitsplatztypen, Arbeitsplatzmaße
Körperumrissschablonen für Sitzplätze
Körperumrissschablonen für Sitzplätze; Anwendungsbeispiele
Allgemeine Grundlagen der ergonomischen Prüfung von Produktentwürfen und Industrieerzeugnissen
DIN 68877 : 1981
Arbeitsdrehstuhl : Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN EN 1005-4 : 1999
Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung :
(Entwurf)
Bewertung von Körperhaltungen bei der Arbeit an Maschinen
DIN EN ISO 14738 : 1998 Sicherheit von Maschinen : Anthropometrische Anforderungen an
(Entwurf)
die Gestaltung von Maschinenarbeitsplätzen
DIN EN ISO 9241-5 : 1999 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
Bildschirmgeräten : Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und
Körperhaltung
DIN EN ISO 9241-6 :1998 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit
(Entwurf)
Bildschirmgeräten : Leitsätze für die Arbeitsumgebung
DIN V EN V 26385 : 1990 Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen
BGI 504-37 (ZH 1/600.37)
BGI 523 (ZH 1/28)
ZH 1/535
ZH 1/618
Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“
Broschüre: Mensch und Arbeitsplatz
Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze
Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich
Literatur
[1]
Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993
- ISBN 3-44616-440-5
[2]
Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993
- ISBN 3-47045-401-9
327
13 Physische Belastungen
[3]
Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der
Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991
- ISBN 3-609-64460-5
[4]
Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: SpringerVerlag 1993 - ISBN 3-54054-636-7
[5]
Becker-Biskaborn, G.-U.: Ergonomische Erkenntnissammlung für
den Arbeitsschutz. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1975.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 142)
Band 1 - ISBN 3-920320-51-4
Band 2 - ISBN 3-920320-52-2
[6]
Kirchner, A.; Kirchner J.-H.; Kliem, M.; Müller, J. M.: Räumlichergonomische Gestaltung - Handbuch. Bremerhaven:
Wirtschaftsverl. NW 1990. (Bundesanstalt für Arbeitsschutz:
Forschung, Fb 632)
- ISBN 3-89429-087-0
[7]
Hahn, H.; Köchling, A.; Krüger, D.; Lorenz, D.: Arbeitssystem
Bildschirmarbeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1995.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschungsanwendung, Fa 31)
- ISBN 3-89429-936-3
[8]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Technik 3 - Gestaltung von Ausbildungswerkstätten für metallverarbeitende Berufe. Dortmund 2000, BAuA-Quartbroschüre
- ISBN 3-88261-330-0
[9]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Gesundheitsschutz - Sitzen - alles o. k.?. Dortmund, BAuA-Quartbroschüre.
Band 1 Arbeitssitze im Produktionsbereich. Dortmund 1998
- ISBN 3-88261-351-3
Band 2 Arbeitssitze im Büro - und Dienstleistungsbereich.
Dortmund 2000. - ISBN 3-88261-352-1
Band 3 Arbeitssitze richtig nutzen. Dortmund 2000
- ISBN 3-88261-353-X
[10]
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat
Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Der Bildschirmarbeitsplatz – Die
neue Bildschirmarbeitsverordnung in der Praxis. Bonn 1997.
Bestell-Nr. 170
[11]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Arbeitssitze 1: Arbeitssitze
und ihr Einsatz an Arbeitsplätzen im Produktionsbereich. Dortmund
1988 (AWE-Nr. 37)
328
13 Physische Belastungen
[12]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Arbeitssitze 2: Arbeitssitze
und ihr Einsatz an Arbeitsplätzen im Büro- und Dienstleistungsbereich. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 39)
[13]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse: Verwendung von Stehhilfen:
Entlastung an Steharbeitsplätzen. Dortmund 1988 (AWE-Nr. 54)
13.3.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Können über längere Zeit erzwungene bzw. unveränderte Körperhaltungen vermieden werden, z. B. durch Umgestaltung des
Arbeitsplatzes?
• Ist ein Wechsel der Körperhaltung durch organisatorische Maßnahmen möglich?
• Wurden Maßnahmen getroffen, um eine Belastung durch Tätigkeiten mit häufig wiederkehrendem Einsatz kleiner Muskelgruppen (z. B. der Finger, Hände, Arm) über längere Zeit möglichst gering zu halten?
Gefährdungen/Mängel
• Belastung durch langandauernde und / oder häufig erzwungene
Körperhaltung
(z. B. Hocken, Knien, Liegen, Stehen, Sitzen, verdreht, gebeugt, überstreckt [Überkopfarbeit])
• Belastung durch häufig wiederkehrenden Einsatz kleiner
Muskelgruppen
(z. B. Dateneingabe am Computer, manuelle Leiterplattenbestückung)
Maßnahmen
• Zwangshaltungen / ungünstige Körperhaltungen vermeiden;
Belastung kleiner Muskelgruppen reduzieren ...
• Arbeitsplatz umgestalten ...
(z. B. Bewegungsraum, Greifraum, Beinfreiraum, Sehraum, Arbeitshöhe)
• Arbeitsorganisation verbessern ...
(Wechsel der Körperhaltung [stehend / sitzend] ermöglichen; Pausen, Tätigkeitswechsel)
• Armstützen, Fußstützen, geeignete Arbeitssitze (auch Stehhilfen)
bereitstellen ...
• Beschäftigte unterweisen …
(z. B. Stuhleinstellung, richtiges Sitzen)
• technische Hilfsmittel einsetzen ...
329
13 Physische Belastungen
13.4 Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung
13.4.1 Art der Gefährdung und deren Wirkungen
Langandauernde und/oder häufige Bewegungen unter ungünstigen
räumlichen Bedingungen oder überhöhter Kraftanstrengung können
zu Gesundheitsschäden führen.
Beispiele sind:
• Begehen von Abwasserkanälen mit einer Höhe von 1,5 m
• Besteigen von Schornsteinen, Turmdrehkränen
Mögliche Wirkungen sind:
• hohe Belastung des Herz-Kreislauf-Systems mit dem Risiko
akuter Regulationsstörungen
• hohe Muskelermüdung, Kraftverlust
13.4.2 Beurteilungskriterien für Tätigkeiten mit
überhöhter Kraftanstrengung
Beurteilung bei
überhöhter
Kraftanstrengung
Erfordern die Tätigkeiten überhöhte Kraftanstrengung, z. B. durch
• große Steighöhe
• weite Entfernung und Wege
• niedrige Durchgangshöhe
so sind die Belastungen nach den folgenden Empfehlungen abzubauen.
13.4.3 Gestaltungsmaßnahmen
Empfehlungen bei
überhöhter
Kraftanstrengung
• arbeitsorganisatorische Regelungen (insbesondere regelmäßige
Pausen oder Tätigkeitswechsel)
• Nutzung von technischen Hilfsmitteln (z. B. Lifte, Schmutzfräsen
bei der Kanalreinigung)
• Ruhebühnen bei langen Aufstiegen auf Steigleitern (nach § 20
ArbStättV Abstand der Ruhebühnen untereinander ≤ 10 m)
330
13 Physische Belastungen
13.4.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Verordnungen
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
Literatur
[1]
Grandjean, E.: Physiologische Arbeitsgestaltung - Leitfaden der
Ergonomie. Landsberg: Verlag ecomed 1991
- ISBN 3-609-64460-5
[2]
Hettinger, Th.;Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft Optimierungsmöglichkeiten zur Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Ludwigshafen (Rhein): Kiehl Verlag GmbH 1993
- ISBN 3-47045-401-9
[3]
Schmidtke, H.: Ergonomie. München, Wien: Hanser-Verlag 1993
- ISBN 3-44616-440-5
[4]
Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: SpringerVerlag 1993
- ISBN 3-54054-636-7
13.4.5 Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
• Kann die Belastung durch langandauernde Tätigkeiten mit häufiger Bewegung unter ungünstigen räumlichen Bedingungen mit
technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen reduziert
werden?
• Kann die Belastung durch langandauernde Tätigkeiten mit häufiger Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung mit technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen reduziert
werden?
Gefährdungen/Mängel
• Belastung durch langandauernde und / oder häufige Bewegung
unter ungünstigen räumlichen Bedingungen
(z. B. Begehen von Abwasserkanälen)
• Belastung durch langandauernde und / oder häufige Bewegung
unter überhöhter Kraftanstrengung
(z. B. Besteigen von Turmdrehkränen)
Maßnahmen
• Belastung bei Tätigkeiten unter ungünstigen räumlichen Bedingungen oder überhöhter Kraftanstrengung reduzieren ...
• Arbeitsorganisation verbessern ...
(Pausen, Tätigkeitswechsel)
• technische Hilfsmittel einsetzen ...
Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von Leitmerkmalen
Version 2001
Die Gesamttätigkeit ist ggf. in Teiltätigkeiten zu gliedern. Jede Teiltätigkeit mit erheblichen körperlichen Belastungen ist getrennt zu beurteilen.
Arbeitsplatz/Teiltätigkeit:
1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung
(Nur eine zutreffende Spalte ist auswählen!)
Hebe- oder Umsetzvorgänge
Halten
Tragen
(< 5 s)
(> 5 s)
(> 5 m)
Anzahl am Arbeitstag
Zeitwichtung
Gesamtdauer am Arbeitstag
Zeitwichtung
Gesamtweg am
Arbeitstag
Zeitwichtung
< 10
1
< 5 min
1
< 300 m
1
10 bis < 40
2
5 bis 15 min
2
300 m bis < 1km
2
40 bis < 200
4
15 min bis < 1 Stunde
4
1 km bis < 4 km
4
200 bis < 500
6
1 Stunde bis < 2 Stunden
6
4 bis < 8 km
6
500 bis < 1000
8
2 Stunden bis < 4 Stunden
8
8 bis < 16 km
8
> 1000
10
> 4 Stunden
10
> 16 km
10
Beispiele: • Setzen von Mauersteinen,
•Einlegen von Werkstücken in eine
Maschine, • Pakete aus einem
Container entnehmen und auf ein Band
legen
Beispiele: • Halten und Führen eines
Gussrohlings bei der Bearbeitung an einem
Schleifbock, • Halten einer
Handschleifmaschine, •Führen einer
Motorsense
Beispiele: • Möbeltransport,
•Tragen von Gerüstteilen vom Lkw
zum Aufstellort
2. Schritt: Bestimmung der Wichtungen von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen
Lastwichtung
Wirksame Last 1) für Frauen
Lastwichtung
< 10 kg
1
< 5 kg
1
10 bis < 20 kg
2
5 bis < 10 kg
2
20 bis < 30 kg
4
10 bis < 15 kg
4
30 bis < 40 kg
7
15 bis < 25 kg
7
> 40 kg
25
> 25 kg
25
Wirksame Last
1)
für Männer
1) Mit der "wirksamen Last" ist die Gewichtskraft bzw. Zug-/Druckkraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich bei der
Lastenhandhabung ausgleichen muss. Sie entspricht nicht immer der Lastmasse. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 %, bei
der Verwendung einer Schubkarre oder Sackkarre nur 10 % der Lastmasse.
Charakteristische Körperhaltungen und Lastposition 2)
Körperhaltung, Position der Last
Haltungswichtung
• Oberkörper aufrecht, nicht verdreht
• Last am Körper
1
• geringes Vorneigen oder Verdrehen des Oberkörpers
• Last am Körper oder körpernah
2
• tiefes Beugen oder weites Vorneigen
• geringe Vorneigung mit gleichzeitigem Verdrehen des
Oberkörpers
• Last körperfern oder über Schulterhöhe
4
• weites Vorneigen mit gleichzeitigem Verdrehen des
Oberkörpers
• Last körperfern
• eingeschränkte Haltungsstabilität beim Stehen
8
• Hocken oder Knien
2) Für die Bestimmung der Haltungswichtung ist die bei der Lastenhandhabung eingenommene charakteristische Körperhaltung einzusetzen;
z.B. bei unterschiedlichen Körperhaltungen mit der Last sind mittlere Werte zu bilden – keine gelegentlichen Extremwerte verwenden!
Ausführungsbedingungen
Ausf.-wichtung
Gute ergonomische Bedingungen, z. B. ausreichend Platz, keine Hindernisse im
Arbeitsbereich, ebener rutschfester Boden, ausreichend beleuchtet,
gute Griffbedingungen
0
Einschränkung der Bewegungsfreiheit und ungünstige ergonomische Bedingungen (z.B. 1.:
Bewegungsraum durch zu geringe Höhe oder durch eine Arbeitsfläche unter 1,5 m2
eingeschränkt oder 2.: Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt)
1
Stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit und/oder Instabilität des Lastschwerpunktes (z.B.
Patiententransfer)
2
3. Schritt: Bewertung
Die für diese Tätigkeit zutreffenden Wichtungen sind in das Schema einzutragen und auszurechnen.
Lastwichtung
Haltungswichtung
+
Ausführungsbedingungswichtung
+
=
x
=
Zeitwichtung
Summe
Punktwert
Anhand des errechneten Punktwertes und der folgenden Tabelle kann eine grobe Bewertung vorgenommen werden.3)
Unabhängig davon gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Risikobereich
3)
4)
5)
Punktwert
Beschreibung
1
< 10
Geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche
Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich.
2
10 bis < 25
Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen4) möglich. Für diesen Personenkreis sind
Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.
3
25 bis < 50
Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist auch
für normal belastbare Personen möglich. Gestaltungsmaßnahmen sind
angezeigt.5)
4
> 50
Hohe Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich.
Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich.5)
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Belastung des Muskel-Skelett-Systems zunimmt. Die
Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend.
Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden.
Vermindert belastbare Personen sind in diesem Zusammenhang Beschäftigte, die älter als 40 oder jünger als 21 Jahre alt,
"Neulinge" im Beruf oder durch Erkrankungen leistungsgemindert sind.
Gestaltungserfordernisse lassen sich anhand der Punktwerte der Tabellen ermitteln. Durch Gewichtsverminderung, Verbesserung
der Ausführungsbedingungen oder Verringerung der Belastungszeiten können Belastungen vermieden werden.
Überprüfung des Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen erforderlich:
o
Begründung:
Datum der Beurteilung:
Beurteilt von:
Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin und Länderausschuss für Arbeitschutz und Sicherheitstechnik 2001
333
Anlage 1
13 Physische Belastungen
Anlage
Handlungsanleitung für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß ArbSchG und LasthandhabV mit der LMM
Achtung!
Dieses Verfahren dient der orientierenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim
Heben und Tragen von Lasten. Trotzdem ist bei der Bestimmung der Zeitwichtung,
der Lastwichtung, der Haltungswichtung und Ausführungsbedingungswichtung eine
gute Kenntnis der zu beurteilenden Teiltätigkeit unbedingte Voraussetzung. Ist diese
nicht vorhanden, darf keine Beurteilung vorgenommen werden. Grobe Schätzungen
oder Vermutungen führen zu falschen Erge bnissen.
Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich für Teiltätigkeiten und ist auf einen Arbeitstag zu beziehen. Wechseln innerhalb einer Teiltätigkeit Lastgewichte und/oder Körperhaltungen, so sind Mittelwerte zu bilden. Treten innerhalb einer Gesamttätigkeit mehrere Teiltätigkeiten mit deutlich unterschiedlichen Lastenhandhabungen auf, sind diese getrennt einzuschätzen und zu dokumentieren.
Zur Beurteilung sind 3 Schritte erforderlich: 1. Bestimmung der Zeitwichtung, 2. Bestimmung der
Wichtung der Leitmerkmale und 3. Bewertung.
Bei der Bestimmung der Wichtungen ist grundsätzlich die Bildung von Zwischenstufen (Interpolation) erlaubt. Eine Häufigkeit von 40 ergibt z.B. die Zeitwichtung 3. Einzige Ausnahme ist die wirksame Last von ≥ 40 kg für den Mann und ≥ 25 kg für die Frau. Diese Lasten ergeben kompomisslos eine Lastwichtung von 25.
1. Schritt: Bestimmung der Zeitwichtung
Die Bestimmung der Zeitwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für drei mögliche Formen der
Lastenhandhabung:
• Für Teiltätigkeiten, die durch regelmäßiges Wiederholen kurzer Hebe-, Absenk- oder Umsetzvorgänge gekennzeichnet sind, ist die Anzahl der Vorgänge bestimmend für die Zeitwichtung.
• Für Teiltätigkeiten, die durch Halten einer Last gekennzeichnet sind, wird die Gesamtdauer des
Haltens zugrunde gelegt.
Gesamtdauer = Anzahl der Haltevorgänge x Dauer für einen einzelnen Haltevorgang
• Für Teiltätigkeiten, die durch Tragen einer Last gekennzeichnet sind, wird der Gesamtweg, der mit
Last gegangen wird, zugrunde gelegt. Dabei wird eine mittlere Geschwindigkeit beim Laufen
von 4 km/h ≈1 m/s angenommen.
2. Schritt: Bestimmung der Wichtungen von Last, Haltung
und Ausführungsbedingungen
334
Anlage 1
13 Physische Belastungen
2.1 Lastgewicht
• Die Bestimmung der Lastwichtung erfolgt anhand der Tabelle getrennt für Männer und Frauen.
• Werden im Verlauf der zu beurteilenden Teiltätigkeit unterschiedliche Lasten gehandhabt, so kann
ein Mittelwert gebildet werden, sofern die größte Einzellast bei Männern 40 kg und bei Frauen 25
kg nicht überschreitet. Zum Vergleich können auch Spitzenlastwerte verwendet werden. Dann
muss jedoch die verringerte Häufigkeit dieser Spitzen zugrunde gelegt werden, auf keinen Fall die
Gesamthäufigkeit.
• Bei Hebe-/Halte-/Trage-/Absetztätigkeiten ist die wirksame Last zugrunde zu legen. Mit der
wirksamen Last ist die Gewichtskraft gemeint, die der Beschäftigte tatsächlich ausgleichen
muss. Die Last ist somit nicht immer gleich dem Gewicht des Gegenstandes. Beim Kippen eines Kartons wirken nur etwa 50 % des Kartongewichtes.
• Beim Ziehen und Schieben von Lasten ist eine gesonderte Beurteilung erforderlich.
2.2 Körperhaltung
Die Bestimmung der Körperhaltungswichtung erfolgt anhand der Piktogramme in der Tabelle. Es sind
die für die Teiltätigkeit charakteristischen Körperhaltungen beim Handhaben der Lasten zu verwenden. Werden als Folge des Arbeitsfortschritts unterschiedliche Körperhaltungen eingenommen,
so kann ein Mittelwert aus den Haltungswichtungen für die zu beurteilende Teiltätigkeit gebildet werden.
2.3 Ausführungsbedingungen
Zur Bestimmung der Ausführungsbedingungswichtung sind die zeitlich überwiegenden Ausführungsbedingungen zu verwenden. Gelegentlicher Diskomfort ohne sicherheitstechnische Bedeutung ist
nicht zu berücksichtigen. Sicherheitsrelevante Merkmale sind im Textfeld " Überprüfung des Arbeitsplatzes aus sonstigen Gründen“zu dokumentieren.
3. Schritt: Die Bewertung
Die Bewertung jeder Teiltätigkeit erfolgt anhand eines teiltätigkeitsbezogenen Punktwertes (Berechnung durch Addition der Wichtungen der Leitmerkmale und Multiplikation mit der Zeitwichtung).
• Bewertungsgrundlage sind biomechanische Wirkungsmechanismen in Verbindung mit Dosismodellen. Hierbei wird berücksichtigt, dass die interne Belastung der Lendenwirbelsäule entscheidend von der Oberkörpervorneigung und dem Lastgewicht abhängt sowie mit steigender
Belastungsdauer und/oder -häufigkeit, Seitneigung und/oder Verdrehung zunimmt.
• Zusammenfassende Bewertungen bei mehreren Teiltätigkeiten sind problematisch, da sie
über die Aussagefähigkeit dieser orientierenden Analyse hinausgehen. Sie erfordern in der Regel
weitergehende arbeitsanalytische Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung.
• Ableitbare Gestaltungsnotwendigkeiten
Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten und -ansätze erkennbar. Grundätzlich sind die Ursachen hoher Wichtungen zu beseitigen. Im einzelnen sind das
bei hoher Zeitwichtung organisatorische Regelungen, bei hoher Lastwichtung die Reduzierung des
Lastgewichtes oder der Einsatz von Hebehilfen und bei hoher Haltungswichtungen die Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung.
335
14 Psychische Belastung
14.1 Art der Belastung und deren Wirkungen
14.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Bewertungsprinzipien
Einflussfaktoren
Ablaufschema
14.2.1 Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen
Arbeitstätigkeit, Arbeitsteilung
Arbeitsablauf
Qualifikation, Verhaltensanforderungen
Arbeitszeit
Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz
14.2.2 Soziale Beziehungen
Betriebsklima
Personalmanagement
14.2.3 Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
14.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Arbeitsaufgabe, organisatorischer Rahmen
Arbeitstätigkeit, Arbeitsinhalt
Arbeitszeit, Schichtarbeit
Pausen
Soziale Beziehungen
Betriebsklima
Personalmanagement
Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
14.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
14.5 Textbausteine
Autoren:
Dipl.-Ing. M. Kittelmann
Dr. rer. soc. K. Kuhn
Dr. rer. nat. G. Richter
Dr. sc. med. P. Ullsperger
Dipl.-Psych. B. Weißgerber
Ansprechpartner:
Dr. rer. nat. G. Richter
BAuA, Gruppe 3.3, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
336
14 Psychische Belastung
14.1 Art der Belastung und deren
Wirkungen
Begriff
Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller psychischen Einwirkungen, die von außen auf den Menschen zukommen
(vgl. DIN EN ISO 10075-1).
Ursachen
Im Arbeitsprozess sind das
• die Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe und ihrem organisatorischen Rahmen,
• die Wirkung sozialer Beziehungen und
• die Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13.
Wirkungen
Psychische Belastung kann positive Wirkungen bei den Beschäftigten hervorrufen, z. B. Weiterentwicklung körperlicher und geistiger
Fähigkeiten, Gesunderhaltung, Wohlbefinden und verbesserte
Motivation.
Sie kann aber auch negative Folgen haben:
• Negative Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit, insbesondere
auf das Unfallgeschehen, können sein:
− nachlassende Aufmerksamkeit, Konzentration
− Informationsverluste durch leichte Ablenkbarkeit von der Arbeit
− verlängerte Reaktionszeiten
− verspätetes oder ausbleibendes Bewusstwerden eigener
Fehlhandlungen
− Tendenz zu reaktiver statt vorausschauender Arbeitsweise.
• Negative Auswirkungen auf Leistung, Verhalten und Gesundheit
können sein:
kurzfristig, z. B.:
− Stresserleben, Ermüdungsgefühl, Monotonie, Sättigungserleben [11, 12]
− Leistungsschwankungen
− gehäufte Konflikte im kollegialen Bereich
längerfristig bzw. chronisch, z. B.:
− allgemeine psychosomatische Störungen und Erkrankungen
− erhöhtes Infarktrisiko, z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall
− erhöhter Nikotin-, Alkohol- und Medikamentenkonsum
− Unzufriedenheit, Resignation, innere Kündigung, Depression,
Burnout
− Leistungsminderungen
− Fehlzeiten, Frühverrentung, Fluktuation.
337
14 Psychische Belastung
14.2 Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Grenzwerte
Grenzwerte für die psychische Belastung können nicht angegeben
werden.
Bewertungsprinzipien
Zu bewerten ist
• die Übereinstimmung zwischen den Leistungsvoraussetzungen
der Beschäftigten und den Anforderungen der Tätigkeit
(optimale psychische Belastung)
• das Auftreten psychischer Überforderungen bzw. Unterforderungen im Erleben der Beschäftigten.
Einflussfaktoren
Tabelle 14-1 enthält Einflussfaktoren psychischer Belastung und
deren Merkmale.
Tab. 14-1
Einflussfaktoren psychischer Belastung und Merkmale
Merkmale
Einflussfaktoren
Arbeitsaufgabe und organisatorischer Rahmen
Arbeitstätigkeit
-
Arbeitsablauf
-
Qualifikation
Verhaltensanforderungen
Arbeitszeit
Flexibilität
z.B. bei Telearbeit, Leiharbeit, befristeter Beschäftigung
soziale Beziehungen
Betriebsklima
Personalmanagement
-
Vollständigkeit der Tätigkeit
Verantwortung
Information
zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum
Kooperation/Kommunikation
Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit,
Beeinflussbarkeit
emotionale Inanspruchnahme
körperliche Abwechslung
Ausgeglichenheit des Arbeitsanfalls über
die Arbeitszeit
Störungen und Unterbrechungen des
Arbeitsablaufes
Qualifikationsnutzung u. -erweiterung
Erfüllbarkeit und Akzeptanz
Dauer
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Nacht- und Schichtarbeit
Beschäftigungsbeschränkungen
Pausengestaltung
zeitlich
örtlich
Beschäftigungsform
Führungsverhalten
Gruppenverhalten
Mitsprache der Beschäftigten
berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
soziale Angebote
Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
Psychische Belastung z. B.
durch
Lärm, Kälte, Hitze, elektrische Gefährdungen und
mögliche Kombinationen
→ vgl. Teil 2 des Ratgebers
338
14 Psychische Belastung
Beurteilung
1. Schritt
Bei der Beurteilung sollte zunächst durch Beobachtung des
Arbeitsablaufes und Befragung der Beschäftigten grob abgeschätzt
werden, an welchen Arbeitsplätzen Sicherheitsrisiken oder
Gesundheitsgefährdungen durch psychische Belastung vorhanden
sein können.
Hinweise auf negative Wirkungen psychischer Belastung können
auch vorhandene betriebliche Daten geben, z. B.
• gehäufte krankheitsbedingte Ausfälle
• Arbeitsunfälle infolge Fehlhandlungen oder
• häufige Störungen des Arbeitsablaufes, die zu psychischen
Überforderungen der Beschäftigten führen können.
Beurteilung
2. Schritt
Gezielte Maßnahmen (zur beanspruchungsoptimalen Gestaltung
der Arbeitstätigkeiten) können aus einer Ursachenuntersuchung
abgeleitet werden.
Eine einfache Methode, die auch von betrieblichen Nutzern ohne
arbeitswissenschaftliche Vorbildung zur groben Ursachenermittlung
angewendet werden kann, ist der Vergleich der Situation am
Arbeitsplatz mit den nachfolgend zusammengestellten ungünstigen
Merkmalsausprägungen (vgl. Tabelle 14-1):
14.2.1 Arbeitsaufgabe und organisatorischer
Rahmen
Arbeitstätigkeit
Arbeitsaufgabe und
organisatorischer
Rahmen
Arbeitstätigkeit
• Vollständigkeit der Tätigkeit:
(Vollständige Tätigkeiten enthalten das selbständige Setzen von
Zielen, die Handlungsvorbereitung, die Auswahl der Mittel, die
Ausführung und die Erfolgskontrolle und wirken dadurch beanspruchungsgünstig sowie motivationsfördernd)
−
Tätigkeit unvollständig, z. B. nur Bearbeiten, nur Kontrollieren
−
Daueraufmerksamkeit bei seltenen Handlungserfordernissen,
z. B. Überwachungstätigkeit in automatisierten Anlagen
−
Tätigkeit besteht nur in Resttätigkeiten nach erfolgter Automatisierung, z. B. Materialzuführung
• Verantwortung:
−
unklare Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
−
zu hohe oder zu geringe Verantwortung für andere
Menschen, das Arbeitsergebnis oder die zu nutzende
Technik
339
14 Psychische Belastung
• Information:
−
fehlende, unvollständige oder verspätete Informationen zur
eigenen Leistung, zum Arbeitsablauf und zum Betriebsgeschehen
−
ungenügende Einweisung in die Arbeitsaufgabe
−
Treffen von Entscheidungen ohne ausreichende
Informationen
• zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum:
−
enge Zeitbindung, z. B. bei Taktarbeit, hoher Arbeitsintensität
−
hoher Zeitdruck
−
keine Variationsmöglichkeiten bei der Arbeitsausführung
• Kooperation/Kommunikation:
−
geringe soziale und/oder fachliche Kontakte mit Kollegen
−
unzureichende Möglichkeiten zur gegenseitigen
Unterstützung der Beschäftigten oder Unterstützung durch
den Vorgesetzten, z. B. bei Schwierigkeiten während der
Arbeit
• Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit:
−
unzureichende Klarheit über den Arbeitsablauf, z. B. über die
Einbindung der eigenen Tätigkeit in den Gesamtprozess,
über Tätigkeitserfordernisse und -folgen
−
häufige Bewältigung unvorhersehbarer Abweichungen vom
Normalbetrieb, z. B. infolge mangelhafter Funktionssicherheit
der Technik, infolge organisatorischer Schwachstellen, wie
Transportprobleme, Personalmangel
−
keine aktive Einflussnahme auf die Arbeitssituation möglich,
z. B. Vorausplanen, Spielräume ausschöpfen, Mitgestalten
• emotionale Inanspruchnahme:
−
Tätigkeiten, die menschliche Gefühlswerte stark berühren,
z. B. Sozialarbeit, Rettungsdienst, Feuerwehr
−
Tätigkeiten, die ein ständiges Eingehen auf andere
Menschen erfordern, z. B. auf Kunden, Schüler, Ältere,
Patienten
• körperliche Abwechslung:
−
einseitige Körperhaltung, z. B. nur Sitzen, nur Stehen
−
immer wiederkehrende einförmige Bewegungsabläufe, z. B.
am Fließband, beim Bestücken von Automaten
340
14 Psychische Belastung
Arbeitsablauf
Arbeitsablauf
• Ausgeglichenheit des Arbeitsanfalles über die Arbeitszeit:
− stoßweiser Arbeitsanfall
− Zeitpuffer fehlen
• Störungen und Unterbrechungen des Arbeitsablaufes:
− Ausfälle von Maschinen, Geräten, Rechentechnik
− häufige Fertigungsumstellungen
− Nichteinhaltung der Lieferfristen von Zulieferern
− Personalmangel
Qualifikation
Qualifikation
• Qualifikationsnutzung und -erweiterung:
− wesentlich höhere oder niedrigere Qualifikation der Beschäftigten als für die Ausführung der Tätigkeit erforderlich
− qualifikationsfremder Einsatz des Beschäftigten
− ungenügende Schulung für die Bedienung der Arbeitsmittel,
z. B. Computer, Werkzeugmaschinen
− unzureichende Lernmöglichkeiten
Verhaltensanforderungen
Verhaltensanforderungen
• Erfüllbarkeit und Akzeptanz der Verhaltensanforderungen:
− Verhaltensanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit
und/oder zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen sind nicht
erfüllbar bzw. führen zu Überforderungen
− Verhaltensanforderungen werden als unnötig, hinderlich und/
oder körperlich belastend empfunden
Arbeitszeit
Arbeitszeit
• Dauer:
− sehr häufige Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit der
Beschäftigten
− unzureichende Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Schichtplangestaltung
(vgl. [4, 8])
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf:
− Unvereinbarkeit der Arbeitszeitregelung mit sozialen Verpflichtungen, z. B. Kinderbetreuung, und persönlichen Interessen
• Nacht- und Schichtarbeit:
− keine ärztlichen Untersuchungen für die Beschäftigten nach
§ 3 ArbZG
− kein schichtarbeitsspezifisches Verpflegungsangebot
341
14 Psychische Belastung
Mutterschutz,
Jugendarbeitsschutz
• Beschäftigungsbeschränkungen:
− Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitszeit
für besonders zu schützende Personengruppen gemäß
MuSchG und JArbSchG
• Pausengestaltung:
− Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen:
Tab. 14-2
−
Ruhepausen während der Arbeitszeit
gem. § 4 ArbZG
Arbeitszeit
Pausenzeit (gesamt)
6h-9h
mind. 30 min
>9h
mind. 45 min
Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit
gem. § 5 ArbZG
Flexibilität
In der Arbeitswelt ist eine zunehmende Tendenz zur Flexibilisierung
der Arbeit zu beobachten. Neben dem Begriff der flexiblen Arbeit
werden auch Begriffe der "atypischen“ oder "prekären“
Beschäftigung genannt. Bei derartigen Arbeitsformen ist zu prüfen,
ob sich für die Beschäftigten daraus negative psychische
Belastungen ergeben können. Zum Beispiel wirkt sich die zeitliche
Flexibilisierung in Form von geteilten Diensten oder Arbeiten auf
Abruf ungünstig aus.
14.2.2 Soziale Beziehungen
Betriebsklima
sozialen Beziehungen,
Betriebsklima
• Führungsverhalten:
− häufige Konflikte zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern,
z. B. durch fehlende Einbeziehung der Mitarbeiter oder unzureichende Überzeugungskraft/Fachkompetenz des Vorgesetzten
• Gruppenverhalten:
− häufige Konflikte zwischen den Mitarbeitern, z.B. über
Arbeitsteilung und Entlohnung oder über geleistete Qualität
oder Menge
− Ausgrenzung von Gruppenmitgliedern oder Mobbing [13]
− Informationsdefizite, z. B. durch Sprachbarrieren
• Mitsprache der Beschäftigten:
− fehlende oder unzureichende Einbindung in Planungs-,
Entscheidungs-, Veränderungsprozesse
− keine Beachtung der Vorschläge der Beschäftigten, z. B. zur
Gestaltung der Arbeitsbedingungen
342
14 Psychische Belastung
Personalmanagement
Personalmanagement
• berufliche Entwicklungsmöglichkeiten:
− keine Qualifizierungsmöglichkeiten innerhalb der Tätigkeit
− keine langfristigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten
• soziale Angebote (Beispiele):
− keine Essenversorgung
− keine Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
− keine betriebliche Förderung für Frauen, Jugendliche, Behinderte
14.2.3 Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
Psychische Belastung durch die Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
Einflüsse der Gefährdungs- Psychische Belastungen durch die Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
faktoren 1 bis 13
mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit
der Beschäftigten können auftreten, wenn diese Faktoren
• die Arbeitsausführung erschweren [14] oder Angst vor Fehlhandlungen erzeugen, z. B. durch Beeinträchtigung der Informationsaufnahme infolge Lärm oder Beleuchtung beim Ablesen von
Anzeigen, Leistungseinschränkungen durch Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen
• dem persönlichen Behaglichkeitsempfinden widersprechen oder
Unwohlsein, Ekel hervorrufen, z. B. geruchsbelästigende Arbeitsstoffe, unzureichende Beleuchtung, ungünstige klimatische
Bedingungen
• Unsicherheit oder Angst erzeugen, insbesondere auf Grund
unzureichender Schutzmaßnahmen oder unzureichender Kenntnisse und Unterweisungen über die Wirkungen bestimmter Gefährdungsfaktoren sowie über den Produktions-/Arbeitsprozess,
z. B. beim Auftreten von Gefahrstoffen oder von Strahlung,
Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeiten
unter Spannung, bei Infektionsgefährdungen..
343
14 Psychische Belastung
14.3 Arbeitsschutzmaßnahmen
Wird durch die Gefährdungsbeurteilung eine sicherheitsabträgliche
oder gesundheitsgefährdende psychische Belastung festgestellt,
kann ihr mit Arbeitsgestaltungsmaßnahmen begegnet werden:
14.3.1 Gestaltung der Arbeitsaufgabe und des
organisatorischen Rahmens
Gestaltung der Arbeitstätigkeit/des Arbeitsinhaltes
Arbeitsaufgabe und
organisatorischer
Rahmen
Zur Optimierung der psychischen Belastung, die aus den Anforderungen der Arbeitstätigkeit resultiert, können nach [2, 3, 9] beitragen:
Arbeitstätigkeit,
Arbeitsinhalt
• Systematischer Arbeitsplatzwechsel (job rotation): Die Arbeitsinhalte werden nicht verändert, sondern mehrere Beschäftigte
wechseln im Rhythmus die Arbeitsplätze.
• Arbeitserweiterung (job enlargement): Der Arbeitsinhalt wird vergrößert, d. h. den Beschäftigten werden mehrere ähnliche
Arbeitsaufgaben übertragen, die aber auf gleichem Qualifikationsniveau liegen. Dies führt zu höheren Zyklus- bzw. Taktzeiten.
• Arbeitsbereicherung (job enrichment): Der Arbeitsinhalt wird derart verändert, dass den Arbeitspersonen größere Dispositionsspielräume übertragen werden und somit größere Qualifikationsanforderungen an sie gestellt werden.
• Arbeitsgruppen mit erweiterten Handlungs- und Entscheidungsspielräumen: Einer Arbeitsgruppe wird ein umfassender Arbeitsauftrag übertragen. Über die Art seiner Ausführung können die
Mitglieder der Gruppe im Rahmen vorgegebener Ziele, Zeitvorgaben und technischer Bedingungen selbst entscheiden, z. B.
über die Verteilung der Arbeitsaufgaben.
• Verringerung von Zeitzwängen: Durch den Einbau von Puffern
zwischen den Arbeitsstationen wird es möglich, für die Dauer
von 10 - 15 Minuten vor- oder nachzuarbeiten. Arbeitszyklen
<1,5 min sollten vermieden werden.
• Unterstützung der Problembewältigung bei Tätigkeiten mit hoher
emotionaler Inanspruchnahme, z. B. in der Kranken- und Altenpflege und bei der Sozialarbeit
Mögliche Maßnahmen sind:
− Supervisionsangebote
− abgestufte Betreuungsangebote
− Ausbildung von Mitarbeitern als betriebliche Ansprechpartner
in Problemsituationen.
• Für Tätigkeiten mit unzureichender körperlicher Abwechslung
empfiehlt sich ein Pausengymnastikangebot.
344
14 Psychische Belastung
Darüber hinaus sind aus den in Abschnitt 14.2 beurteilten ungünstigen Merkmalsausprägungen von Tätigkeiten, die aus der Arbeitsaufgabe und ihres organisatorischen Rahmens resultieren,direkt
Gestaltungsmaßnahmen ableitbar (vgl. insbesondere Abschnitte
"Arbeitstätigkeit“, "Arbeitsablauf“, "Qualifikation“ und "Verhaltensanforderungen“).
Bei sehr komplexen Arbeitssituationen bzw. Ursachenstrukturen
sollte erwogen werden, arbeitspsychologische, arbeitsmedizinische
oder arbeitswissenschaftliche Fachkräfte zu Rate zu ziehen.
Gestaltung der Arbeitszeit
Arbeitszeit
• Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden betragen,
wenn sichergestellt ist, dass innerhalb von 6 Kalendermonaten
oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
• Das Angebot flexibler Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit sollte mit
dem Bedarf der Beschäftigten abgestimmt sein.
Schichtarbeit
• Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit unter Berücksichtigung
der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (siehe
[2, 4, 8]).
• Gewährung von kostenlosen arbeitsmedizinischen Untersuchungen für Nachtarbeiter (vgl. [8, Anhang]):
− vor Arbeitsaufnahme
− Berechtigung zur Nachuntersuchung im Abstand von 3 Jahren
− Berechtigung zur Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr einmal
jährlich.
• Einhaltung der Beschäftigungsbeschränkungen gemäß MuSchG
und JArbSchG.
• Die vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 min bei 6 bis 9 h
Arbeitszeit und von 45 min bei mehr als 9 h Arbeitszeit nach
§ 4 ArbZG sind einzuhalten; sie können in Zeitabschnitte von
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
• Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind auch die Regelungen über
Mindestruhezeiten nach § 5 ArbZG zu beachten:
Die ununterbrochene Ruhezeit nach der täglichen Arbeitszeit
muss mindestens 11 Stunden betragen. Sie kann in Ausnahmefällen (vergl. § 4 (2) ArbZG) um 1 Stunde verkürzt werden, wenn
die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
345
14 Psychische Belastung
Pausen
• Den unterschiedlichen Belastungen während der Arbeit kann
durch eine differenzierte Pausendauer und -häufigkeit entsprochen werden. Kurze und häufige, gleichmäßig verteilte Pausen
sind zu bevorzugen. Weitere Empfehlungen nach [2, 3, 6]:
−
bei Arbeiten mit einem Energieumsatz oberhalb der Dauerleistungsgrenze aber < 40 KJ/min Pausen im Verlauf der
Schichtzeit ausreichend
−
bei Arbeiten mit einem Energieumsatz > 40 KJ/min Pause
sofort nach Beendigung der Schwerarbeit
−
Arbeitszeitrhythmus bei Fließbandarbeit:
55 Minuten Arbeit/5 min Pause
−
Entwärmungspausen nach Arbeit im Hitzebereich:
siehe Gefährdungsfaktor Klima (Abschnitt 7)
−
Aufwärmpausen nach Arbeit im Kältebereich:
siehe Gefährdungsfaktor Klima (Abschnitt 7)
• Die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten ist gemäß § 5
BildschArbV regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch
Pausen zu unterbrechen.
Empfehlung nach [10]:
In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit am Bildschirmgerät
sollte zwischen regelmäßigen festgelegten Kurzpausen und frei
wählbaren Kurzpausen differenziert werden.
• Mögliche Abweichungen von Vorschriften nach §§ 3, 4, 5 und 6
ArbZG siehe § 7 ArbZG.
14.3.2 Gestaltung der sozialen Beziehungen
Gestaltung des Betriebsklimas
soziale Beziehungen
• Durchführung von Schulungen der Führungskräfte hinsichtlich
"Umgang mit den Mitarbeitern"
• Schaffung von Möglichkeiten der Mitwirkung der Beschäftigten
an der Gestaltung der Arbeitstätigkeiten, z. B. durch die
Gründung von Qualitäts-, Sicherheits- oder Gesundheitszirkeln,
durch den Aufbau eines betrieblichen Vorschlagwesens
• Beseitigung vorhandener Sprachbarrieren
346
14 Psychische Belastung
Personalmanagement
• Erfassung des Bedarfes an Qualifizierungsmaßnahmen und Integration in die Betriebsplanung
• betriebliche Gesundheitsförderung entsprechend dem Bedarf,
z. B. Informationen der Beschäftigten über richtiges Heben und
Tragen von Lasten, Gymnastikprogramme für Tätigkeiten mit
einseitiger körperlicher Belastung, Beratung von Schichtarbeitern
(Ernährung, Schlaf, Gestaltung des Wohnumfeldes)
• betriebliche Unterstützung der Kinderbetreuung
• Bereitstellung von Betriebsessen
14.3.3 Minimierung der Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
Einflüsse der
Gefährdungsfaktoren
1 bis 13
Die Wirkungen der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13 sollten vorrangig
durch technische und organisatorische Maßnahmen verringert
werden (siehe z. B. Gefährdungsfaktor Lärm (Abschnitt 9), Klima
(Abschnitt 7), Beleuchtung (Abschnitt 8)).
Unsicherheiten und Ängste z. B. im Umgang mit Gefahrstoffen,
Strahlungen oder infektiösem Material sollten durch Aufklärung,
Training, Unterweisung, Qualifizierungsmaßnahmen oder das
Bereitstellen von PSA abgebaut werden.
14.4 Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbZG
Arbeitszeitgesetz, enthalten als Artikel 1 im Arbeitszeitrechtsgesetz
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
BildschArbV
Bildschirmarbeitsverordnung
JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz
MuSchG
Mutterschutzgesetz
Regeln der Technik
DIN EN ISO10075-1 : 2000 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung :
Allgemeines und Begriffe
DIN EN ISO 10075-2 : 2000 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung:
Gestaltungsgrundsätze
ISO 6385 : 1991
Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen
347
14 Psychische Belastung
Literatur
[1]
Hacker, W.; Richter, P.: Spezielle Arbeits- und Ingenieurpsychologie.
Lehrtext 2: Psychische Fehlbeanspruchung: Psychische Ermüdung,
Monotonie, Sättigung und Streß. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1984
[2]
Hettinger, Th.; Wobbe, G.: Kompendium der Arbeitswissenschaft.
Ludwigshafen (Rhein), Kiel: 1993 - ISBN 3-47045-401-9
[3]
Luczak, H.: Arbeitswissenschaft. Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag 1993 ISBN 3-54054-636-7
[4]
Weidinger, M.; Hoff, A.; Huth, B.: Beispielsammlung humaner
Arbeitszeitsysteme. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1992.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 605)
- ISBN 3-88314-964-0
[5]
Bullinger, H. J.: Ergonomie, Produkt- und Arbeitsplatzgestaltung. Stuttgart:
B. G. Teubner 1994 - ISBN 3-51906-366-2
[6]
Schmidtke, H.: Lehrbuch der Ergonomie. München, Wien: Hauser Verlag
1993 - ISBN 3-44616-440-5
[7]
Ulich, E.: Arbeitspsychologie. Zürich: Verlag der Fachvereine 1998, 4. neu
überarbeitete und erweiterte Auflage.
- ISBN 3-7281-2289-0
[8]
Beermann, B.: Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und
Schichtarbeit. Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
1997 - ISBN 3-88261-360-2
[9]
Richter, G.: Psychische Belastung und psychische Beanspruchung :
Stress, psychische Ermüdung, Monotonie und psychische Sättigung.
Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 2000, 3. überarbeitete Auflage.
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschungsanwendung, Fa 36) - ISBN 3-89429-865-0
[10]
Hahn, H.; Köchling, A.; Krüger, D.; Lorenz, D.: Arbeitssystem
Bildschirmarbeit. Bremerhaven: Wirtschaftsverl. NW 1995. (Bundesanstalt
für Arbeitsschutz: Forschungsanwendung, Fa 31)
- ISBN 3-89429-936-3
[11]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Psychische Belastung und Beanspruchung: Stress, psychische Ermüdung,
Monotonie, psychische Sättigung. Dortmund 2000 (AWE-Nr. 116)
[12]
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Gesundheitsschutz 20 : Stress im Betrieb?: Handlungshilfen für die Praxis.
Dortmund/Berlin/Dresden 1999, BAuA-Quartbroschüre – ISBN-3-88261-380-7
[13]
Teichtrieb, E.; Beermann, B.: Mobbing in Deutschland: Forschungsergebnisse. In: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Gesundheitsschutz in Zahlen 1999. Sonderausgabe der Amtlichen
Mitteilungen, Nr. 15, S. 36-40. Dortmund: April 2001
[14]
Richer, G.: Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen.
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 2001. BAuA-Forschungsbericht 909
348
14 Psychische Belastung
14.5 Textbausteine für Prüflisten und
Formblätter
Prüffragen
• Enthält die Arbeitsaufgabe mehrere Arbeitsschritte, die zusammen möglichst einen vollständigen Arbeitsablauf bilden (Planen,
Ausführen, Kontrollieren, Prüfen)?
• Werden Belastungen durch Daueraufmerksamkeit bei seltenen
aktiven Handlungserfordernissen während der Tätigkeit vermieden (z. B. Überwachungstätigkeit in automatisierten Anlagen)?
• Werden immer wiederkehrende einförmige Bewegungsabläufe
während der Tätigkeit vermieden (z. B. Fließbandarbeit)?
• Sind Verantwortlichkeiten klar abgegrenzt?
• Sind zeitliche und inhaltliche Variationsmöglichkeiten für die
Tätigkeitsausführung vorhanden?
• Erfolgt eine ausreichende Information der Beschäftigten zur
Arbeitsaufgabe, zum Arbeitsablauf und zum Betriebsgeschehen?
• Erhalten die Beschäftigten ausreichend und rechtzeitig Rückmeldungen über die eigene Leistung?
• Bestehen ausreichende soziale und fachliche Kontaktmöglichkeiten zwischen den Beschäftigten während der Arbeitstätigkeit?
• Ist bei Tätigkeiten mit hoher emotionaler Inanspruchnahme, z. B.
in der Kranken- und Altenpflege oder bei der Sozialarbeit, eine
ausreichende Unterstützung in Problemsituationen vorhanden?
• Werden Belastungen durch häufige unvorhergesehene Abweichungen vom normalen Arbeitsablauf vermieden?
• Ist es den Beschäftigten möglich, die anfallende Arbeit gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen?
• Stimmt die Qualifikation der Beschäftigten mit den Arbeitsanforderungen überein?
• Sind die festgelegten Verhaltensanforderungen erfüllbar und
werden sie akzeptiert?
• Wird die werktägliche Arbeitszeit eingehalten?
• Wird die über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit
aufgezeichnet?
• Sind die Arbeitszeitregelungen flexibel?
• Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen
eingehalten?
• Entsprechen Nacht- und Schichtarbeitspläne den vorliegenden
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen?
• Werden die zeitlichen Beschäftigungsbeschränkungen für
Schwangere, Mütter sowie Jugendliche eingehalten?
• Herrscht ein gutes Betriebsklima?
• Können die Beschäftigten auf die Arbeitsbedingungen Einfluss
nehmen (z. B. betriebliches Vorschlagswesen)?
• Entsprechen die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten den
Interessen der Beschäftigten?
349
14 Psychische Belastung
• Welche sozialen Angebote gibt es und wie werden sie angenommen (z. B. Essenversorgung, betriebliche Gesundheitsförderung, Frauenförderung)?
• Werden psychische Belastungen durch ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. durch Lärm, unzureichende
Beleuchtung, ungünstige klimatische Bedingungen, Gefahrstoffe,
Strahlung, Brand- und Explosionsgefahr, vermieden?
Gefährdungen/Mängel
Mangelhafte Arbeitsaufgabengestaltung und unzureichende
organisatorische Rahmenbedingungen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
unvollständige Arbeitstätigkeiten
zu hohe / zu geringe Verantwortung
unzureichende Abgrenzung der Verantwortung
unzureichende Information der Beschäftigten
unzureichender zeitlicher und inhaltlicher Tätigkeitsspielraum
unzureichende Kooperation, Kommunikation
unzureichende körperliche Abwechslung
hohe emotionale Inanspruchnahme
unzureichende Durchschaubarkeit, Vorhersehbarkeit, Beeinflussbarkeit des Arbeitsablaufes
unausgeglichener Arbeitsanfall über die Arbeitszeit
unzureichende Qualifikation
hinderliche, belastende, unzweckmäßige Verhaltensanforderungen
sehr häufige Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit
unflexible Arbeitszeitregelungen
Unzufriedenheit mit der Schichtplangestaltung
zu lange Arbeitsintervalle ohne Pausen
Nichteinhaltung der Arbeitszeitbeschränkungen nach MuSchG
und JarbSchG
soziale Beziehungen
• häufige Konflikte zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern
• häufige Konflikte zwischen den Mitarbeitern
• erhebliche Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen und
unzureichende Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen
Einflüsse der Gefährdungsfaktoren 1 bis 13
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lärm
ungünstige klimatische Bedingungen
Mängel bei der Beleuchtung
Gefahrstoffe
Brand- und Explosionsgefahr
Infektionsgefährdungen
Tragen von PSA
Strahlung
elektrische Gefährdungen
mechanische Gefährdungen
350
14 Psychische Belastung
Maßnahmen
Gestaltung der Arbeitsaufgabe und ihrer organisatorischen
Rahmenbedingungen
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Arbeitserweiterung
Arbeitsbereicherung
systematische Arbeitsplatzwechsel
Gruppenarbeit einführen
Zeitpuffer vorsehen
Supervisionsangebote
Pausengymnastik
Arbeitszeitregime verändern
Überstunden abbauen
Schichtarbeitspläne verändern
Pausengestaltung verbessern
Beratung zu geeigneten arbeitsorganisatorischen Maßnahmen
durch externe Fachkraft organisieren ...
Verbesserung der sozialen Beziehungen
• Betriebsklima verbessern …
(z. B. Führungskräfteschulungen zum Umgang mit den Mitarbeitern veranlassen, betriebliche
Gesundheits-/Sicherheitszirkel initiieren, Einführung eines betrieblichen Vorschlagwesens
festlegen)
• Personalmanagement verbessern …
(z. B. Qualifizierungsangebote dem Bedarf anpassen, betriebliche Gesundheitsförderung
initiieren bzw. aktivieren, soziale Leistungen des Betriebes verbessern)
351
Teil 3
Praxishilfen für Teilaufgaben der
Gefährdungsbeurteilung
1. Formblätter zur Dokumentation
Formblatt 1
Formblatt 2
Formblatt 3
2. Prüflisten Arbeitsstätte
3. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
4. Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
5. Bezugsquellen-Verzeichnis
352
Betrieb:
Bereich:
Datum:
Tätigkeit;
Arbeitsmittel;
Arbeitsplatz
Bearbeiter:
Unterschrift SiFa:
Unterschrift Betriebsarzt:
Gefährdung/Mangel
Formblatt 1 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Schutzziel,
Vorschriften,
Betriebsanweisungen
Maßnahmen
Realisierung
(wer) (wann)
353
Betrieb/Bereich:
Arbeitsplatz/Tätigkeit:
Datum:
Bearbeiter:
Unterschrift SiFa:
Unterschrift Betriebsarzt:
Schutzziel
erreicht
Auftretende
Gefährdungen
Mechanische
Gefährdungen
o
o
Elektrische
Gefährdungen
o
o
Gefahrstoffe
o
o
Biologische
Arbeitsstoffe
o
o
Brand/Explosion
o
o
Kalte/Heiße
Medien
o
o
Klima
o
o
Beleuchtung
o
o
Lärm
o
o
Vibration
o
o
Strahlung
o
o
Informationsaufnahme/Stellteilhandhabung
o
o
Physische
Belastungen
o
o
Psychische
Belastung
o
o
Sonstiges
o
o
Bemerkungen, Maßnahmen, Realisierung
Formblatt 2 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Termin
354
Prüffragen
Formblatt 3 zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
erfüllt
ja
nein
o
o
Bemerkungen
355
Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsraum, Arbeitsplatz
Beleuchtung
Fenster, Oberlichter
Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Lüftung
Raumtemperatur
Lärm
Verkehrswege
Rettungswege, Flucht- und Rettungsplan
Erste Hilfe
Schutz gegen Entstehungsbrände
Türen, Tore
Räume für besondere Nutzung
Bereitschaftsräume
Pausenräume
Liegeräume
Sanitätsräume
Toilettenräume
Umkleideräume; Kleiderablagen
Waschräume, Waschgelegenheiten
Weitere bauliche Einrichtungen
Fahrtreppen und Fahrsteige
Laderampen
Steigleitern und Steigeisengänge
Autoren:
Dipl.-Ing. M. Efker
Dipl.-Ing. M. Kittelmann
Dipl.-Ing. J. Kühs
Ansprechpartner:
Dipl.-Chem. Lohse
BAuA, Gruppe 2.4, Dresden
Bearbeitungsstand: Juni 2001
356
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Anwendungshinweis
Die Prüflisten sind als Hilfsmittel für arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilungen anwendbar. Sie ergänzen die arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen im
Sinn einer umfassenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Grundlage für die vorliegenden Prüflisten bildet die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV).
Darüber hinaus werden Empfehlungen zur Ausgestaltung dieser Forderungen gegeben, wie sie
insbesondere in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) sowie in Vorschriften und Normen enthalten
sind.
Werden die Forderungen in den Prüflisten erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich der benannten Sachverhalte angemessene Voraussetzungen für sicherheits- und gesundheitsgerechtes Arbeiten vorliegen. Abweichungen von den Forderungen sind gemäß § 4
ArbStättV möglich, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Für
bestimmte Arbeitsstätten bestehen gemäß § 56 ArbStättV Übergangsbestimmungen.
357
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsraum, Arbeitsplatz
§§ 23, 24, 27 ArbStättV
erfüllt
ja nein
Raumabmessung, Luftraum
Hat der Arbeitsraum eine Grundfläche von mindestens 8 m²?
o
o
Ist für jeden ständig im Arbeitsraum anwesenden Arbeitnehmer
ein Mindestluftraum von
- 12 m³ bei überwiegend sitzender Tätigkeit
- 15 m³ bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
- 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit
vorhanden?
o
o
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Wird jedem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz oder, wenn
nicht möglich, in der Nähe des Arbeitsplatzes, mindestens eine
freie Bewegungsfläche von 1,5 m² zur Verfügung gestellt und
beträgt die Breite der freien Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
mindestens 1 m?
o
o
Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr
Verfügen Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr, die
außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Arbeitsplätzen
liegen, über Einrichtungen, mit denen im Gefahrenfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können?
o
o
Bemerkung
358
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Beleuchtung
§§ 7, 53 ArbStättV, ASR 7/1, 3, 4
erfüllt
ja nein
Natürliche Beleuchtung
Verfügt die Arbeitsstätte über eine Sichtverbindung nach
außen? (Ausnahme siehe § 7(1) Nr. 1-3 ArbStättV)
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Sicherheitsbeleuchtung
Sind gefährliche Stellen und Rettungswege im Betrieb bei
Ausfall der Allgemeinbeleuchtung beleuchtet?
o
o
Wird die Sicherheitsbeleuchtung mindestens jährlich auf
einwandfreie Funktion geprüft (z. B. Einschaltverzögerung,
Nutzungsdauer)?
o
o
Allgemeinbeleuchtung
Wird die Beleuchtung zentral geschaltet oder sind die Lichtschalter der Allgemeinbeleuchtung
- immer leicht zugänglich?
- selbstleuchtend bzw. ist eine Orientierungshilfe vorhanden?
- in der Nähe der Ein- bzw. Ausgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht?
Künstliche Beleuchtung
Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und
Verkehrswegen so angeordnet und ausgelegt bzw. ausgewählt
worden, dass sich aus der Beleuchtung keine Unfall- oder
Gesundheitsgefahren, wie z. B. Blendung, Schattenbildung,
Verfälschung von Sicherheitsfarben, ergeben?
Ist die Beleuchtungsstärke des Arbeitsplatzes den Arbeitsaufgaben angepasst?
(vgl. ASR 7/3: Empfehlungen für Nennbeleuchtungsstärken)
Bemerkung
359
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Fenster, Oberlichter
§§ 9, 12 ArbStättV, ASR 12/1-3, § 12 BGV C22, VDI 2719, DIN 4426
erfüllt
ja nein
Ist gesichert, dass die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz durch
geöffnete Fenster in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindert
werden?
o
o
Wird sichergestellt, dass die Mindestbreite der Verkehrswege
durch geöffnete Fenster nicht eingeengt wird?
o
o
Sind Fenster und Oberlichter so beschaffen, dass die Räume
gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden
können?
o
o
o
o
o
o
Ist die Schalldämmung von Fenstern ausreichend?
(Empfehlungen nach VDI 2719: der Schallpegel der insgesamt
von außen eindringenden Geräusche soll nicht höher sein als
der empfohlene Wert für den Hintergrundgeräuschpegel des
Raumes gemäß Prüfliste „Lärm“)
Sind nach § 12 BGV C22 ab einer Höhe von mehr als 5 m
bauliche Einrichtungen vorhanden, die ein gefahrloses
Reinigen der Fenster ermöglichen, z. B. Umwehrungen, Anschlagpunkte zum Anbringen der PSA)?
(weitere Empfehlungen für Absturzsicherungen siehe
ASR 12/1-3, DIN 4426)
Bemerkung
360
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Fußböden, Wände, Decken, Dächer
§ 8 ArbStättV, ASR 8/1, 4, 5, BGV A8
erfüllt
ja nein
Fußböden
Ist der Fußboden frei von Stolperstellen, eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen?
Sind unvermeidbare Stolper-, Sturz- oder Rutschstellen auf
dem Fußboden ausreichend kenntlich gemacht bzw. gesichert,
z. B. durch Gelb-Schwarz-Kennzeichnung nach BGV A8,
Geländer oder rutschhemmende Fußbodenbeläge?
(Empfehlungen für weitere Schutzmaßnahmen siehe ASR 8/1)
Ist die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, an den
Zugängen erkennbar?
(Gilt auch für Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.)
Sind Standflächen der Arbeitsplätze ausreichend wärmegedämmt, z. B. durch Verwendung von Fußbodenmaterial mit
einer maximalen Wärmeleitzahl von 0,60 kcal/mh grad,
Sicherung einer Mindestoberflächentemperatur von 18 °C
durch Heizungsanlagen, rutschsichere Fußbodenauflagen?
(vgl. auch ASR 8/1)
Wände, Decken
Sind die Oberflächen von Wänden und Decken leicht zu
reinigen oder zu erneuern, falls dies erforderlich ist?
Lichtdurchlässige Wände
Bestehen lichtdurchlässige Wände im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen aus bruchsicheren Werkstoffen
oder
bestehen Schutzabschirmungen, z. B. Geländer, vor Glasflächen aus nicht bruchsicheren Werkstoffen?
(Empfehlungen für bruchsichere Werkstoffe, Abschirmungen
und Kennzeichnungen siehe ASR 8/4)
Nicht durchtrittsichere Dächer
Sind auf begehbaren nicht durchtrittsicheren Dächern
Einrichtungen vorhanden, die ein Abstürzen verhindern,
z. B. Laufstege mit Geländer?
(Empfehlungen gemäß ASR 8/5 für Zugänge zu nicht
durchtrittsicheren Dächern:
- Zugänge unter Verschluss halten
- Anbringen von Gebotsschildern „Dach nur auf Laufstegen
betreten“(nach BGV A8)
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Bemerkung
361
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Lüftung
§§ 5, 14, 16, 53 ArbStättV, ASR 5
erfüllt
ja nein
Ist gesichert, dass den Arbeitsräumen unter Berücksichtigung
der angewendeten Arbeitsverfahren und der körperlichen
Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft zugeführt wird?
(vgl. Empfehlungen in ASR 5: Kriterien der Luftqualität,
Anforderungen an die freie Lüftung, Anforderungen an
lüftungstechnische Anlagen)
o
o
Ist gesichert, dass vorhandene lüftungstechnische Anlagen,
wie Klimaanlagen oder Lüftungsanlagen, regelmäßig gewartet
und mindestens alle zwei Jahre auf Funktionsfähigkeit geprüft
werden?
o
o
Werden Gase, Stäube, Dämpfe oder Nebel, die in Arbeitsräumen in unzuträglicher Menge und Konzentration auftreten,
an der Entstehungsstelle abgesaugt und beseitigt?
o
o
Werden Störungen an Absaugeinrichtungen, die nicht ohne
weiteres erkennbar sind, durch eine selbsttätig wirkende
Warneinrichtung angezeigt?
o
o
Kommt es zu Beeinträchtigungen durch Zugluft?
o
o
Bemerkung
362
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Raumtemperatur
§ 6 ArbStättV, ASR 6/1,3
erfüllt
ja nein
Ist gesichert, dass in den Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist?
(Empfehlungen nach ASR 6/1,3:
- Mindestraumtemperaturen:
⋅ bei überwiegend sitzender Tätigkeit
+ 19 °C
⋅ bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
⋅ bei schwerer körperlicher Arbeit
+ 12 °C
⋅ in Büroräumen
+ 20 °C
⋅ in Verkaufsräumen
+ 19 °C
- maximale Raumtemperatur: 26 °C)
Werden Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker
Hitzeeinwirkung stehen, entsprechend den betrieblichen
Möglichkeiten auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt?
o
o
o
o
Bemerkung
363
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Lärm
§ 15 ArbStättV, DIN EN ISO 11690-1 und 2, VDI 3760
erfüllt
Ist gesichert, dass der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz die
folgenden Werte nicht überschreitet:
- bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A)
- bei einfachen oder überwiegend mechanisierten
Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A)
- bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A), in Ausnahmefällen
90 dB(A)?
Wird der Schallpegel nach der Art des Betriebes so gering wie
möglich gehalten?
(Empfehlungen für die akustische Ausgestaltung der
Arbeitsräume nach DIN EN ISO 11690-1, 2 und VDI 3760:
Maximale Werte des Hintergrundgeräuschpegels1):
- in Räumen mit überwiegend geistigen Tätigkeiten 40 dB
- in Räumen mit einfachen und Routinetätigkeiten 55 dB
- in Räumen mit sonstigen Tätigkeiten 70 dB
Bei Überschreitung der Werte Überprüfung der Schalldämmung von Fenstern, Türen, Wänden, Decken und des
Schalleintrages durch gebäudetechnische Ausrüstungen im
Arbeitsraum veranlassen.
(Weitere Empfehlungen siehe Teil 2, Abschnitt 9 „Lärm“)
1)
ja
nein
o
o
o
o
Bemerkung
Der Hintergrundgeräuschpegel LAh setzt sich zusammen aus dem Schallpegel gebäudetechnischer
Ausrüstungen, z. B. Lüftungsanlagen, und Lärm von außen.
364
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Verkehrswege
§§ 7, 12, 17, 52 ArbStättV, ASR 7/3, ASR 12/1-3, ASR 17/1,2
erfüllt
ja nein
Sind Verkehrswege so beschaffen und bemessen, dass sie
sicher begangen oder befahren werden können und dass
neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer durch den
Verkehr nicht gefährdet werden?
(Empfehlungen zu Beschaffenheit und Abmessungen von
Wegen für den Fahrverkehr, Wegen für den Gehverkehr und
Treppen, Kennzeichnung von Gefahrstellen auf Verkehrswegen, Schutz der Arbeitsplätze neben Verkehrswegen siehe
ASR 17/1,2)
o
o
o
o
Beträgt der Abstand von Verkehrswegen für Fahrzeuge zu
Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten mindestens 1,00 m?
o
o
Sind die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und
Lagerräumen deutlich erkennbar, und sind sie in Räumen mit
mehr als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet?
o
o
o
o
o
o
Sind Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel so breit, dass zwischen der äußeren
Begrenzung der Beförderungsmittel (unter Berücksichtigung
der Breite der Ladung) und der Grenze des Verkehrsweges
beidseitig ein Sicherheitsabstand von jeweils mindestens
0,50 m vorhanden ist?
Sind die Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen so
angeordnet und ausgelegt, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können
(z. B. durch unzureichende Beleuchtungsstärke, Blendung,
Schattenbildung)?
(Empfehlungen für Anordnung und Auslegung von
Beleuchtungseinrichtungen siehe ASR 7/3)
Ist gesichert, dass Beschäftigte auf Verkehrswegen nicht durch
herabfallende Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen gefährdet
sind?
(Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 12/1-3)
Bemerkung
365
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Rettungswege, Flucht- und Rettungsplan
§§ 10, 19, 52, 55 ArbStättV, BGV A8
erfüllt
ja nein
Sind Rettungswege und Türen in deren Verlauf gekennzeichnet?
(vgl. BGV A8: Rettungszeichen)
o
o
Führen Rettungswege auf möglichst kurzem Weg ins Freie
oder in einen sicheren Bereich?
o
o
Sind Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere
Rettungsöffnungen unverschlossen und unversperrt, solange
sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden?
o
o
Besteht für den Betrieb ein Flucht- und Rettungsplan, wenn
Lage, Ausdehnung, Art und Nutzung der Arbeitsstätte dies
erfordert, und ist er an geeigneter Stelle ausgelegt oder
ausgehängt?
o
o
o
o
o
o
o
o
Sind akustische und optische Gefahrensignale ausreichend
wahrnehmbar (vgl. Teil 2, Abschnitt 12)
und
kennen die Beschäftigten die Bedeutung der Alarmsignale?
Wird in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem
Flucht- und Rettungsplan geübt, wie sich die Beschäftigten im
Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen können?
Bemerkung
366
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Erste Hilfe
§§ 39, 53 ArbStättV, ASR 39/1,3, BGV A8
erfüllt
ja nein
Sind in den Arbeitsstätten die zur Ersten Hilfe erforderlichen
Einrichtungen und Mittel vorhanden?
(Empfehlungen siehe ASR 39/1,3)
o
o
Werden die Mittel zur Ersten Hilfe regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit kontrolliert?
o
o
Sind die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und
Krankentragen gekennzeichnet?
(siehe BGV A8: Rettungszeichen)
o
o
o
o
Sind Mittel zur Ersten Hilfe im Bedarfsfall leicht zugänglich
und gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen
geschützt?
Bemerkung
Schutz gegen Entstehungsbrände
§ 13 ArbStättV, ASR 13/1,2, BGV A8
erfüllt
ja nein
Sind in den Räumen die je nach Brandgefährlichkeit der
vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe
erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden?
(Empfehlungen für Feuerlöscheinrichtungen siehe ASR 13/1)
o
o
Sind nicht selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen
gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht handhabbar?
(vgl. BGV A8: Brandschutzzeichen)
o
o
o
o
Sind selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren
Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können, mit
selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet?
Bemerkung
367
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Bauliche Gestaltung und Sicherheitseinrichtungen
Türen, Tore
§§ 10, 11 ArbStättV, ASR 10/1, 5, 6, ASR 11/1-5, VDI 3728
erfüllt
ja nein
Türen und Tore
Sind Ausführung, Lage, Anzahl und Abmessungen der Türen
und Tore auf die Art und Nutzung der Räume abgestimmt?
(Empfehlungen siehe ASR 10/1)
o
o
Haben Pendeltüren und -tore ausreichende Durchsichtöffnungen?
o
o
Sind lichtdurchlässige Flächen von Türen, die aus nicht bruchsicherem Werkstoff bestehen, gegen Eindrücken geschützt?
(Empfehlungen für Abschirmungen siehe ASR 10/5)
o
o
Sind Schiebetüren und -tore gegen Ausheben und Herausfallen gesichert?
o
o
Sind Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen
der Flügel bei Versagen der Tragmittel gesichert?
(Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 10/6)
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Kommt es nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall
der Energieversorgung für den Antrieb sofort zum Stillstand
der Türen bzw. Tore (Ausnahme: Türen und Tore als Brandabschlüsse)?
o
o
Ist sichergestellt, dass sich kraftbetätigte Türen und Tore, die
einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energie noch
selbständig schließen?
o
o
o
o
Ist die Schalldämmung von Türen und Toren ausreichend?
(Empfehlungen nach VDI 3728: der Schallpegel der insgesamt
von außen eindringenden Geräusche soll nicht höher sein als
der empfohlene Wert für den Hintergrundgeräuschpegel des
Raumes gemäß Prüfliste „Lärm“)
Kraftbetätigte Türen und Tore
Sind Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m
so gesichert, daß die Bewegung der Türen und Tore im
Gefahrfall zum Stillstand kommt oder
wird die Tür-/Torbewegung durch eine Überwachungseinrichtung unterbrochen, wenn Personen in den Gefahrenbereich gelangen oder
ist der Gefahrenbereich vom Bedienungsstandort vollständig
zu übersehen?
(Empfehlungen für Schutzmaßnahmen siehe ASR 11/1-5)
Besteht die Möglichkeit, kraftbetätigte Türen auch von Hand zu
öffnen?
Bemerkung
368
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Bereitschaftsräume
§§ 6, 7, 15, 29, 30, 32 ArbStättV
erfüllt
ja nein
Ist ein Bereitschaftsraum vorhanden, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt
und keine Pausenräume zur Verfügung stehen?
o
o
Entsprechen Raumhöhe und Grundfläche den Anforderungen
an Pausenräume gem. § 29 Abs. 2, 3 ArbStättV?
o
o
Sind im Raum ausreichend Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne
vorhanden?
o
o
Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen?
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C erreicht werden?
o
o
Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB?
o
o
Wird ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet?
o
o
Bemerkung
369
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Pausenräume
§§ 6, 7, 15, 23, 29 ArbStättV, ASR 29/1-4
erfüllt
ja nein
Steht ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung, wenn
- bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und besondere
Arbeitsbedingungen gem. ASR 29/1-4 vorliegen
- mehr als 10 Arbeitsnehmer beschäftigt sind und in den Arbeitsräumen keine ausreichende Erholung gewährleistet
ist?
o
o
o
o
Steht jedem Arbeitnehmer, der den Pausenraum benutzen soll,
mindestens 1 m² zur Verfügung und beträgt die Grundfläche
mindestens 6 m²?
o
o
Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen?
o
o
Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB?
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht
werden?
o
o
Ist die Ausstattung der Räume ausreichend?
(vgl. § 29 Abs. 4 ArbStättV und Empfehlungen nach
ASR 29/1-4)
o
o
Wird ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet?
o
o
Bemerkung
370
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Liegeräume
§§ 6, 15, 31, 32 ArbStättV, ASR 31
erfüllt
ja nein
Ist ein Liegeraum vorhanden, wenn werdende oder stillende
Mütter beschäftigt sind oder Arbeitnehmerinnen an Steharbeitsplätzen arbeiten, die kein zeitweises Sitzen zulassen?
(Empfehlungen zur Beschaffenheit und Ausstattung der
Liegeräume siehe ASR 31)
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C eingehalten
werden?
o
o
Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen?
o
o
Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB?
o
o
Ist ein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet?
o
o
Bemerkung
Sanitätsräume
§§ 6, 7, 15, 38 ArbStättV, ASR 38/2, BGV A8
erfüllt
ja nein
Ist mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare
Einrichtung vorhanden, wenn
- mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind
oder
- mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt sind?
o
o
o
o
Sind Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen mit einer
Krankentrage leicht zu erreichen?
o
o
Sind die Räume ausreichend ausgestattet und bemessen?
o
o
Sind Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen gekennzeichnet?
(vgl. BGV A8: Rettungszeichen)
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C eingehalten
werden?
o
o
Verfügt der Raum über eine Sichtverbindung nach außen?
o
o
Beträgt der Lärmbeurteilungspegel LAr höchstens 55 dB?
o
o
Bemerkung
371
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Toilettenräume
§§ 16, 37 ArbStättV, ASR 37/1
erfüllt
ja nein
Stehen den Arbeitnehmern in der Nähe der Arbeitsplätze
Toilettenräume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und
Handwaschbecken zur Verfügung?
(Empfehlungen siehe ASR 37/1)
o
o
Stehen, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die
Toilettenräume ausschließlich den Betriebsangehörigen zur
Verfügung?
o
o
Sind, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer verschiedenen
Geschlechts beschäftigt sind, für Frauen und Männer
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden?
o
o
Befinden sich die Toilettenräume in unmittelbarer Nähe von
Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide- und Waschräumen?
o
o
Ist gesichert, dass die Abluft nicht in andere Räume geführt
wird?
o
o
Bemerkung
372
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Umkleideräume; Kleiderablagen
§§ 6, 16, 34 ArbStättV, ASR 34/1-5
erfüllt
ja nein
Sind Umkleideräume vorhanden, wenn bei der Tätigkeit
besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und es den
Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen
nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden?
(Empfehlungen hinsichtlich Beschaffenheit und Ausstattung
siehe ASR 34/1-5)
o
o
Sind, wenn keine Umkleideräume erforderlich sind, für jeden
Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach
vorhanden?
o
o
Sind für Männer und Frauen getrennte Räume vorhanden?
o
o
Beträgt die Grundfläche des Raumes mind. 6 m²?
(Empfehlungen zur Bemessung und Aufteilung siehe
ASR 34/1-5)
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mind. 21 °C zu den Umkleidezeiten gesichert werden?
o
o
Besteht die Möglichkeit, Arbeitskleidung zu trocknen und zu
lüften?
o
o
o
o
Liegen die Umkleideräume für Arbeitnehmer an Hitzearbeitsplätzen in der Nähe der Arbeitsplätze?
(Empfehlungen zur Lage bei Hitzearbeitsplätzen siehe
ASR 34/1-5)
Bemerkung
373
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
Räume für besondere Nutzung
Waschräume, Waschgelegenheiten
§§ 8, 16, 35 ArbStättV, ASR 35/1-4, ASR 35/5
erfüllt
ja nein
Sind Waschräume vorhanden, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer
Tätigkeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen,
erheblicher Verschmutzung, Hitze oder Nässe ausgesetzt
sind?
(Empfehlungen zur Lage, Beschaffenheit, Ausstattung,
Heizung, Lüftung und Beleuchtung siehe ASR 34/1-4)
o
o
Sind, wenn keine Waschräume erforderlich sind, Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser in der Nähe der
Arbeitsplätze vorhanden?
o
o
Sind für Frauen und Männer getrennte Waschräume
vorhanden?
o
o
Hat der Waschraum mindestens eine Grundfläche von 4 m²?
o
o
Ist der Fußboden auch in feuchtem Zustand ausreichend
rutschhemmend?
o
o
Kann eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C gewährleistet werden?
o
o
Stehen die hygienisch erforderlichen Mittel zum Reinigen und
Abtrocknen der Hände zur Verfügung?
(Empfehlungen siehe ASR 35/5)
o
o
Ist gesichert, dass die Abluft nicht in andere Räume geführt
wird?
o
o
Bemerkung
374
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
weitere bauliche Einrichtungen
Fahrtreppen und Fahrsteige
§§ 18, 53 ArbStättV, ASR 18/1-3
erfüllt
ja nein
Sind Fahrtreppen und Fahrsteige so beschaffen, dass sie
sicher benutzt werden können?
(Empfehlungen siehe ASR 18/1-3)
o
o
o
o
Können Fahrtreppen und Fahrsteige im Gefahrfall durch gut
erkennbare und leicht zugänglicher Notabschalteinrichtungen
vom Benutzer oder dritten Personen stillgelegt werden?
(Empfehlungen für zusätzliche Notabschalteinrichtungen
siehe ASR 18/1-3)
o
o
Ist bei Fahrtreppen und Fahrsteigen die Laufrichtung bzw. der
Betriebszustand eindeutig erkennbar?
o
o
Ist eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nach dem
Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen
ausgeschlossen?
o
o
Werden die sicherheitstechnischen Einrichtungen regelmäßig
geprüft?
o
o
Ist gesichert, dass Fahrtreppen und Fahrsteige bei einem
technischen Mangel, der zu einer Gefährdung für den
Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen?
(Beispiel für technische Mängel siehe ASR 18/1-3)
o
o
o
o
Sind Quetsch- und Scherstellen gesichert?
(Empfehlungen siehe ASR 18/1-3)
Sind Fahrtreppen ausreichend beleuchtet?
(Empfehlungen nach ASR 7/3: 100 lx Nennbeleuchtungsstärke)
Bemerkung
375
BAuA Prüflisten Arbeitsstätte
weitere bauliche Einrichtungen
Laderampen
§ 21 ArbStättV, ASR 7/3
erfüllt
ja nein
Sind die Laderampen mindestens 0,80 m breit?
o
o
Haben die Laderampen mindestens einen sicheren Abgang,
z. B. als Treppe oder als geneigte sicher begehbare oder
befahrbare Fläche?
o
o
Haben Laderampen mit mehr als 20 m Länge, soweit es
betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen
Abgang?
o
o
Sind Treppenöffnungen innerhalb von Rampen so gesichert,
dass Arbeitnehmer nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die
Treppenöffnungen abkippen können?
o
o
Sind Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe, die keine
ständigen Be- und Entladestellen sind, mit Einrichtungen zum
Schutz gegen Absturz gesichert?
o
o
Sind Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr
als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, so ausgeführt,
dass Arbeitnehmer im Gefahrfall unter der Rampe Schutz
finden können?
o
o
o
o
Sind Laderampen ausreichend beleuchtet?
(Empfehlung für Verladerampen nach ASR 7/3: 100 lx Nennbeleuchtungsstärke)
Bemerkung
Steigleitern und Steigeisengänge
§ 20 ArbStättV, ASR 20
erfüllt
ja nein
Haben Steigleitern oder Steigeisengänge an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung?
Sind Steigleitern oder Steigeisengänge, die länger als 5,00 m
sind, mit Einrichtungen zum Schutz vor Absturz gesichert?
(Empfehlungen für Absturzsicherungen siehe ASR 20)
Sind bei Steigleitern und Steigeisengängen mit mehr als 80°
Neigung zur Oberfläche in Abständen von höchstens 10 m
Ruhebühnen vorhanden?
o
o
o
o
o
o
Bemerkung
376
Prüflisten Arbeitsstätte
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
ArbStättV
ASR 5
ASR 6/1,3
ASR 7/1
ASR 7/3
ASR 7/4
ASR 8/1
ASR 8/4
ASR 8/5
ASR 10/1
ASR 10/5
ASR 10/6
ASR 11/1-5
ASR 12/1-3
ASR 13/1,2
ASR 17/1,2
ASR 18/1-3
ASR 20
ASR 25
ASR 29/1-4
ASR 31
ASR 34/1-5
ASR 35/1-4
ASR 35/5
ASR 37/1
ASR 38/2
ASR 39/1,3
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
Lüftung
Raumtemperaturen
Sichtverbindung
Künstliche Beleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung
Fußböden
Lichtdurchlässige Wände
Nicht durchtrittsichere Dächer
Türen und Tore
Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen
und Toren
Kraftbetätigte Türen und Tore
Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
Feuerlöscheinrichtungen
Verkehrswege
Fahrtreppen und Fahrsteige
Steigeisengänge
Sitzgelegenheiten
Pausenräume
Liegeräume
Umkleideräume
Waschräume
Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen
Toilettenräume
Sanitätsräume
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
BGV C22 (VBG 37)
BGV A8 (VBG 125)
Bauarbeiten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
377
Prüflisten Arbeitsstätte
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Regeln der Technik
DIN 4426 : 1990
DIN EN ISO 11690-1 :
1997
DIN EN ISO 11690-2 :
1997
VDI 2719 : 1987
VDI 3728 : 1987
VDI 3760 : 1996
Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen :
Absturzsicherungen
Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Allgemeine Grundlagen
Akustik : Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten : Lärmschutzmaßnahmen
Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
Schalldämmung beweglicher Raumabschlüsse; Türen, Tore und
Mobilwände
Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen
378
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Abgrenzung der Verantwortung
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betriebsarzt
Sicherheitsbeauftragter
Arbeitsschutzausschuss
Gefährdungsbeurteilung
Fremdbetriebe
Unterweisung
Schutzbedürftige Beschäftigtengruppen
Brand- und Explosionsschutz, Erste Hilfe
Mitwirkung der Beschäftigten
Arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen
Kauf von Arbeitsmitteln
Prüfungen von Arbeitsmitteln
Bereitstellung persönlicher
Schutzausrüstungen
Autor:
Dipl.-Ing. M. Kittelmann
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Ansprechpartner:
Dr. med. J. Kopske
BAuA, Gruppe 3.2, Berlin
Bearbeitungsstand: Juni 2001
379
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Anwendungshinweise
Das Niveau der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation hat wesentlichen Einfluss auf die Festlegung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die z. B. aus Gefährdungsbeurteilungen
abgeleitet wurden, sowie auf deren konsequente Einhaltung im Arbeitsprozess.
Es ist deshalb hilfreich, wesentliche Voraussetzungen für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Zusammenhang mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu hinterfragen. Gleichzeitig kann damit die Wirksamkeit der Arbeitsschutzorganisation eingeschätzt und
verbessert werden.
Der vorliegende Fragebogen soll insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen Anregungen
zur Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation geben. Betriebe, die sich bzgl. der sicherheitstechnischen Betreuung für das Unternehmermodell entschieden haben, können die Fragen sinngemäß angewendet werden.
Je nach den konkreten betrieblichen Bedingungen (z. B. Beschäftigtenzahl, Art der Produktion)
können bestimmte Fragekomplexe entfallen.
Forderungen
Quellen1)
Bemerkungen
1. Sind für die Aufgaben im Arbeitsschutz die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
der Führungskräfte klar abgegrenzt und schriftlich festgelegt?
• Überschneidungsfreie Aufgabenzuweisungen
§ 13 (2) ArbSchG;
§§ 12, 13 BGV A1;
[1]
• Aufgabenzuweisungen im Arbeitsschutz
− als Bestandteil der Stellenbeschreibung
für das festgelegte Arbeitsgebiet
− durch Pflichtübertragungserklärungen für
besondere über das Aufgabengebiet hinausgehende Aufgaben
2. Ist die für Ihr Unternehmen tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ausreichend wirksam?
• Einsatzzeit in Abhängigkeit von Gefährdungsprofil und Beschäftigtenzahl
BGV A6
• schriftliche Bestellung:
− Vertrag
− Festlegung der Betreuungsaufgaben
§ 5 ASiG
• Qualifikation:
− Fachkundenachweis
− branchenbezogene Kenntnisse
§ 7 ASiG;
BGV A6
1)
Vorschriften, Regelungen, gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
380
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
• Aufgabenerfüllung, insbesondere
− Beratung des Unternehmers, z. B. bei
∗ Beschaffung von Arbeitsmitteln und
Auswahl von Arbeitsstoffen
∗ Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen
∗ der sicherheitsgerechten Gestaltung
der Arbeitsplätze und -abläufe
→ Voraussetzung: rechtzeitige Information
durch den Unternehmer über geplante
Investitionen und Veränderungen der
Arbeitsabläufe
§ 6 ASiG; [2]
−
−
−
−
−
Information des Unternehmers, betrieblicher Fachleute und der Beschäftigten,
z. B. zu
∗ neuen Rechtsvorschriften und Regelungen
∗ arbeitsschutzgerechten Verhaltensweisen
Unterstützung bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen hinsichtlich Gefährdungen für die Beschäftigten
Auswertung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Sachschadensfällen
Überwachung der vorgeschriebenen
sicherheitstechnischen Prüfungen von
Arbeitsmitteln (z. B. Aufzüge, Krane)
durch Sachverständige oder
Sachkundige
Unterstützung bei der Organisation des
Alarm- und Rettungswesens
• ausreichende, an den betrieblichen
Belangen orientierte Fortbildung
§ 5 (3) ASiG
• Bereitstellung von Räumlichkeiten und Ausstattung sowie Hilfspersonal durch den
Unternehmer
§ 2 (2), § 5 (2)
ASiG;
[2], [3]
Bemerkungen
381
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
3. Ist der für Ihr Unternehmen tätige Betriebsarzt ausreichend wirksam?
• Einsatzzeit in Abhängigkeit von Gefährdungsprofil und Beschäftigtenzahl
BGV A7
• schriftliche Bestellung:
− Vertrag
− Festlegung der Betreuungsaufgaben
§ 2 ASiG
• Qualifikation:
− arbeitsmedizinische Fachkunde
− Kenntnisse über branchentypische
Gefährdungen/Belastungen
− Ermächtigung zur Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
§ 4 ASiG;
BGV A7
• Aufgabenerfüllung, insbesondere
− Beratung des Unternehmers zur gesundheitsgerechten Gestaltung der eingesetzten Arbeitsmittel, der Arbeitsabläufe und
der Arbeitsstätte
− arbeitsmedizinische Untersuchung, Beurteilung und Beratung der Beschäftigten
− Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdungen für
die Beschäftigten
− Information des Unternehmers und der
Beschäftigten, z. B.
∗ zu erforderlichen arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen
∗ zur betrieblichen Gesundheitsförderung
∗ über gesunde Lebensweise
§ 3 ASiG; [3]
• ausreichende, an den betrieblichen
Belangen orientierte Fortbildung
§ 2 (3) ASiG
• Bereitstellung von Räumlichkeiten und Ausstattung sowie Hilfspersonal durch den
Unternehmer
§ 2 (2), § 5 (2)
ASiG;
[2], [3]
382
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
4. Findet eine regelmäßige Zusammenarbeit/Kommunikation der für Ihr Unterneh men
tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes untereinander und mit
anderen Fachleuten statt?
• untereinander
§§ 9 - 11 ASiG
• innerbetrieblich, z. B. mit
− Betriebsleitung
− Betriebsrat/Personalrat
− Planern/Arbeitsgestaltern
− Sicherheitsbeauftragten
• außerbetrieblich, z. B. mit
− Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Betriebsärzten anderer Unternehmen
− Berufsgenossenschaft
− Gewerbeaufsicht
− Krankenkassen
5. Wurden in Ihrem Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellt und sind diese ausreichend wirksam?
• Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich in
Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zu
bestellen
§ 22 UVEG,
Anlage zu
BGV A1
• Eignung:
− ausreichende Betriebserfahrung
− Kenntnis der für seinen Bereich zutreffenden Vorschriften und Regeln des
Arbeitsschutzes
− Resonanz bei den Kollegen
• Aufgaben:
− Information des Unternehmers über festgestellte Unfall- und Gesundheitsgefahren der Beschäftigten
− Überwachung des Vorhandenseins und
der ordnungsgemäßen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen
und persönlichen Schutzausrüstungen
§ 22 UVEG,
§ 9 BGV A1
• ausreichende Aus- und Fortbildung sichern
§ 23 UVEG
383
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
6. Besteht in Ihrem Unternehmen ein Arbeitsausschuss und ist er ausreichend wirksam?
• gefordert im Unternehmen mit mehr als 20
Beschäftigten
§ 11 ASiG
• Zusammensetzung:
− Arbeitgebervertreter
− Betriebsrat/Personalrat
− Betriebsarzt
− Fachkraft für Arbeitssicherheit
− Sicherheitsbeauftragte
• vierteljährliche Zusammenkunft
7. Werden Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze/Tätigkeiten durchgeführt und
dokumentiert?
• kontinuierliche Erfassung und Auswertung
von Arbeitsunfällen/Wegeunfällen, Berufskrankheiten und anderen arbeitsbedingten
Erkrankungen
§ 5 ArbSchG
• regelmäßige Überprüfung der Einhaltung
der zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften
und -regeln
• Ermittlung und Bewertung verbleibender
Gefährdungen an den Arbeitsplätzen und
Wiederholung bei sich ändernden Arbeitsbedingungen
• Dokumentation
§ 6 ArbSchG
8. Werden Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber beschäftigt und liegen dazu ausreichende
Regelungen vor?
• gegenseitige Abstimmung der beteiligten
Arbeitgeber über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und ihre Durchführung (hauptverantwortlich für die Arbeitssicherheit bleibt
stets der Arbeitgeber der Beschäftigten)
§ 8 ArbSchG;
§ 6 BGV A1;
BGI 580
• besondere Arbeitsschutzmaßnahmen für
den Einsatz von Leiharbeitern
§§ 11, 12 AÜG
384
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
9. Werden die Beschäftigten ausreichend über Gefahren und Schutzmaßnahmen in ihren
Arbeitsbereichen unterwiesen und informiert?
• Durchführung von Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit, insbesondere
− bei der Einstellung
− bei Veränderungen des Aufgabengebietes
− bei Einführung neuer Arbeitsmittel und
Technologien
§ 12 ArbSchG;
§ 7 BGV A1;
§§ 20, 21
GefstoffV; [4], [5]
• Regelmäßige Wiederholung von Unterweisungen während der Tätigkeit in Abhängigkeit von den auftretenden Gefährdungen:
− mindestens 1x jährlich
− Jugendliche halbjährlich
− Empfehlung für Produktionsbereiche:
vierteljährlich
• Nachweis der Durchführung von Unterweisungen (beim Umgang mit Gefahrstoffen
gesetzlich gefordert, in anderen Bereichen
Nachweisführung dringend empfohlen):
− Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten
− Unterschriftsleistung durch die Unterwiesenen
• besondere Anweisungen für Beschäftigte in
gefährlichen Arbeitsbereichen
§ 9 ArbSchG
10. Sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz besonders schutzbedürftiger
Beschäftigtengruppen gewährleistet?
• für Frauen
MuSchG; ArbZG
• für Jugendliche/Kinder über 13 Jahre
JArbSchG;
KindArbSchV
• für Behinderte
§ 14 SchwbG;
DIN 18024-2
385
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
11. Liegen ausreichende Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor unmittelbaren
Gefahren durch Brände und Explosionen sowie zur Ersten Hilfe vor?
• Festlegungen zur Brandbekämpfung,
Evakuierungspläne
§ 10 ArbSchG;
§§ 43, 44 BGV A1
• Festlegungen zum eigenständigen Treffen
von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung durch die Beschäftigten bei Bränden und Explosionen
• Antihavarietraining
• Vorhandensein von erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe:
− Meldeeinrichtungen
− Sanitätsräume
− Erste-Hilfe-Material
− Rettungstransportmittel, -geräte
§ 39 ArbStättV;
ASR 39/1, 3
• Anzahl von Ersthelfern:
− ein Ersthelfer für bis zu 20 anwesende
Versicherte
− bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
∗ in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
5 %,
∗ in sonstigen Betrieben 10 %
− der Versicherten
− erforderliche Zusatzausbildung bei
speziellen Gefährdungen
(z. B. gefährliche Stoffe, Arbeiten unter
Spannung)
BGV A5
12. Haben die Beschäftigten Möglichkeiten, an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
mitzuwirken?
• Anhörung der Beschäftigten durch den
Arbeitgeber zu allen Aktivitäten, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten haben können
• Mitwirkung der Beschäftigten bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, z. B.
− Sicherheitszirkel, Gesundheitszirkel
− betriebliches Vorschlagwesen
− Sicherheitswettbewerbe
§ 17 ArbSchG,
BetrVG, BPersVG
386
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
13. Sind im Betrieb erforderliche arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen festgelegt?
• Aufklärung der Beschäftigten über die mit
bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen und entsprechende
Vorsorgeuntersuchungen
§ 11 ArbSchG,
BGV A4, BGI 504
• Überprüfungen der Arbeitsbedingungen aus
arbeitsmedizinischer Sicht einschließlich der
Möglichkeit ihrer behindertengerechten Gestaltung
• Beschäftigungsbeschränkungen/-verbote für
bestimmte gefährdende Tätigkeiten
• Erhebung von Daten zur Aufdeckung von
Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen
14. Ist sichergestellt, dass die verwendeten Arbeitsmittel den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und wird deren bestimmungsgemäße und sicherheitsgerechte Benutzung gewährleistet?
• vertragliche Vereinbarung einzuhaltender
Arbeitsschutzanforderungen vor dem Kauf
von Arbeitsmitteln, z. B. für Maschinen
− Einhaltung der Richtlinie 89/392/EWG,
insbesondere
∗ Einhaltung der Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach
Anhang I
∗ Vorlage einer Konformitätserklärung
∗ CE-Kennzeichnung
∗ Vorlage einer Betriebsanweisung
− ggf. Vereinbarung zu berücksichtigender
Normen und/oder Spezifikationen
GSG und 9. GSGV
• Sicherheit von Gebrauchtmaschinen entsprechend den Mindestanforderungen der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)
gewährleisten
Anhang I AMBV
• Einhaltung der Betriebsanleitungen sowie
der Forderungen zum sicherheitsgerechten
Einsatz von Arbeitsmitteln, die in zutreffenden Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung) enthalten sind, sichern
→ ggf. Betriebsanweisungen erstellen
AMBV,
Unfallverhütungsvorschriften
387
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Forderungen
Quellen
Bemerkungen
15. Ist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Prüfungen für
Arbeitsmittel (durch Sachverständige oder Sachkundige) durchgeführt werden?
• Übersicht über wiederkehrende Prüfungen
§ 39 BGV A1;
Unfallverhütungsvorschriften für
bestimmte Arbeitsmittel und Sicherheitseinrichtungen;
AcetV;
ArbStättV;
AufzV;
DampfkV;
DruckbehV;
ElexV;
GashochdruckV;
MPBetreibV;
RöV;
SchankV;
StrlSchV;
VbF
16. Werden erforderliche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt?
• Ermittlung und regelmäßige Überprüfung
des Bedarfs von Kopfschutz, Fußschutz,
Augen- und Gesichtsschutz, Atemschutz,
Körperschutz unter Berücksichtigung von
Schutzwirkung und Trageeigenschaften
§ 4 BGV A1
388
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
Richtlinie 89/392/EWG
AcetV
AMBV
ArbSchG
ArbStättV
ArbZG
ASiG
AufzV
AÜG
BetrVG
BPersVG
DampfkV
DruckbehV
DruckluftV
ElexV
GashochdruckV
GSG
9. GSGV
JArbSchG
KindArbSchV
MPBetreibV
MuSchG
RöV
SchankV
SchwbG
StrlSchV
UVEG
VbF
2.V.-BerufskrankheitenVerordnung
Maschinenrichtlinie
Acetylenverordnung
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
Arbeitsschutzgesetz
(Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie
Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien)
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitszeitgesetz (Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes)
Arbeitssicherheitsgesetz
Aufzugsverordnung
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundespersonalvertretungsgesetz
Dampfkesselverordnung
Druckbehälterverordnung
Druckluftverordnung
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen
Gashochdruckleitungsverordnung
Gerätesicherheitsgesetz
9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung - 9. GSGV)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Kinderarbeitsschutzverordnung
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Mutterschutzgesetz
Röntgenverordnung
Verordnung über Getränkeschankanlagen
Schwerbehindertengesetz
Strahlenschutzverordnung
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Zweite Verordnung zur Änderung der BerufskrankheitenVerordnung
389
BAuA Fragebogen betriebliche Arbeitsschutzorganisation
BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
BGV A1 (VBG 1)
BGV A4 (VBG 100)
BGV A5 (VBG 109)
BGV A6 (VBG 122)
BGV A7 (VBG 123)
Allgemeine Vorschriften
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Erste Hilfe
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, BG-spezifische Fassungen
Betriebsärzte, BG-spezifische Fassungen
Regeln der Technik
DIN 18 024-2 : 1996
ASR 39/1, 3
BGI 504 (ZH 1/600)
BGI 580 (ZH 1/182)
Barrierefreies Bauen : Öffentlich zugängliche Gelände und Arbeitsstätten : Planungsgrundlagen
Arbeitsstättenrichtlinie: Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge
nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Gesamtausgabe
Merkblatt: Arbeitnehmer in Fremdbetrieben
Literatur
[1]
Schliephacke, J.: Arbeitssicherheitsmanagement. Band 2:
Unternehmensstrategie und praktische Umsetzung. Hrsg.:
Frankfurter Allgemeine Zeitung 1992
- ISBN 3-924875-85-5
[2]
Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für
Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Hrsg.: Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung 1994
[3]
Betriebsärztliche Betreuung kleiner Betriebe (Hrsg.): Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1995
[4]
Unterweisen. Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Bundesanstalt für Arbeitsschutz 1991
[5]
Leichsenring, C.; Labitzke, G.: In sicherer Arbeit unterweisen.
Hrsg.: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
1990
390
Musterfragebogen zur
Mitarbeiterbefragung
Gefährdungen
Gesundheitliche Beschwerden
Verbesserungsvorschläge
Autor:
Dipl.-Ing. M. Kittelmann
BAuA, Gruppe 2.2, Dresden
Ansprechpartner:
Dr. med. J. Kopske
BAuA, Gruppe 3.2, Berlin
Bearbeitungsstand: Juni 2001
391
BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
Anwendungshinweise
Die Mitarbeiterbefragung kann eine wertvolle Hilfe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sein. Sie dient der Ermittlung subjektiv empfundener Zusammenhänge
zwischen den Arbeitstätigkeiten der Mitarbeiter und gesundheitlichen Beschwerden
bzw. Belastungen und aus der Sicht der Mitarbeiter geeigneter Maßnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dadurch kann die Mitarbeiterbefragung dazu
beitragen, Arbeitsschutzmaßnahmen zu optimieren. Gleichfalls kann damit die Akzeptanz
solcher Maßnahmen bzw. deren Übereinstimmung mit den Interessen der Mitarbeiter
verbessert werden.
Um eventuell Nachteile für die Mitarbeiter durch die Teilnahme an einer schriftlichen Befragung auszuschließen, ist die Wahrung deren Anonymität eine Grundvoraussetzung. In die
Fragebögen werden deshalb keine Namen eingetragen. Schriftliche Mitarbeiterbefragungen
sollten nur in größeren Arbeitsbereichen durchgeführt werden.
Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. Der Erfolg hängt jedoch wesentlich von einer
breiten Teilnahme der Mitarbeiter ab. Seitens der Betriebsleitung sollten deshalb
entsprechende Anreize geschaffen werden, z. B. durch Verlosung von Sachpreisen.
Die Auswertung der Befragung sollte gemeinsam durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
und den Betriebsarzt unter Einbeziehung von Betriebs- bzw. Personalrat erfolgen. Die
Ergebnisse der Befragung sowie abgeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen sollten den Mitarbeitern bekannt gegeben werden.
Inhalte und Umfang des anliegenden Musterfragebogens können in Abhängigkeit von den
konkreten betrieblichen Bedingungen gekürzt oder erweitert werden. Soweit die Anonymität
erhalten bleibt, d. h. insbesondere in Unternehmen mit hohen Beschäftigtenzahlen, sollten
z. B. arbeitnehmerbezogene Angaben wie Altersgruppe, Geschlecht, Dauer der
Betriebszugehörigkeit und Qualifikation in die Befragungen einbezogen werden.
In der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin liegen darüber hinaus eine Reihe
betriebsspezifischer Fragebögen vor.
Neben schriftlichen Befragungsaktionen haben sich Gesprächskreise in Form von Sicherheitszirkeln oder Gesundheitszirkeln bewährt, die in den Abteilungen der Unternehmen
bzw. in Arbeitsgruppen unter Leitung der Sicherheitsfachkraft und/oder des Betriebsarztes
durchgeführt werden. Als Gesprächsgrundlage können die Inhalte des Musterfragebogens
genutzt werden. Diese Formen sind insbesondere in Unternehmen mit geringen
Beschäftigungszahlen eine geeignete Alternative zu schriftlichen Befragungen.
392
BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
1.
Welche der nachfolgend genannten Arbeitsbedingungen gefährden oder
belasten Sie an Ihrem Arbeitsplatz?
Verletzungsgefahr durch:
ungeschützt bewegte Maschinenteile
o
Fahrzeugbewegungen in Ihrer Arbeitsumgebung
o
sonstige Transportvorgänge
o
spitze, eckige, kantige, scharfe, raue Oberflächen
o
wegfliegende, fallende, rollende, kippende Teile
o
Absturzgefährdung
o
Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
o
unzureichende Elektrosicherheit
o
erhöhte Brandgefahr im Arbeitsbereich
o
Kontakt mit heißen Oberflächen oder Stoffen
o
Belastungen durch:
Lärm
o
Vibration
o
Zugluft in Innenräumen
o
Kälte
o
Nässe
o
Hitze
o
Gase, Dämpfe, Rauche
o
Staub, Schmutz
o
Umgang mit gefährlichen Stoffen
o
schlechte Lichtverhältnisse
o
Strahlung
o
schweres Heben und Tragen
o
einseitige oder verkrampfte Körperhaltung bei der Arbeit
o
häufige Über-Kopf-Arbeit
o
ständiges Stehen
o
ständiges Sitzen
o
393
BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
schlechte Arbeitssitzgestaltung
o
beengte Platzverhältnisse am Arbeitsplatz
o
Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen
o
Organisatorisch bedingte Belastungen durch:
Eintönigkeit der Arbeitsaufgabe
o
Zeitdruck
o
häufige Störungen des Arbeitsablaufes
o
häufige Überstunden
o
hohe Konzentrationsanforderungen
o
kein selbständiges Arbeiten möglich
o
unzureichende Arbeitsanweisungen durch den Vorgesetzten
o
unzureichende Information über Sinn und Zweck der Arbeitsaufgabe
o
unbefriedigende Arbeitszeitform
o
unzureichende Kooperations- und Kommunikationsmöglichkeiten
o
unbefriedigende Pausengestaltung
o
unzureichende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten
o
mangelhafte Bereitstellung und Qualität von persönlichen Schutzausrüstungen
o
Außerdem stört mich:
o
394
BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
2.
Haben Sie gesundheitliche Bewerden, von denen Sie den Eindruck haben,
dass sie mit Ihrer Arbeitstätigkeit oder Ihrem Arbeitsplatz zusammenhängen, und wie oft treten diese auf?
Beschwerden
Auftreten
gelegentlich
häufig
o
o
Rückenschmerzen
o
o
Gelenkschmerzen
o
o
Muskelschmerzen
o
o
Verspannungen
o
o
Kopfschmerzen
o
o
Schwindel, Gleichgewichtsstörungen
o
o
Nervosität
o
o
Herzklopfen, Herzjagen, Herzstolpern
o
o
Schmerzen in der Herzgegend
o
o
Erkältungen
o
o
Reizhusten
o
o
Atemnot
o
o
Sodbrennen
o
o
Übelkeit, Brechreiz
o
o
Magenschmerzen
o
o
Verdauungsbeschwerden (Durchfall, Verstopfungen, Blähungen)
o
o
Hautreizungen
o
o
Augenreizungen
o
o
Sehbeschwerden
o
o
Müdigkeit, Mattigkeit
o
o
Appetitlosigkeit
o
o
Schlafstörungen
o
o
weitere Beschwerden:
o
o
Verletzungen
395
BAuA Musterfragebogen zur Mitarbeiterbefragung
3.
In welcher Abteilung arbeiten Sie?
4.
Was schlagen Sie zur Verbesserung Ihrer Arbeitsbedingungen vor?
z. B.
• technische Maßnahmen/Arbeitshilfen:
• Veränderungen des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsablaufes:
• Veränderungen des Arbeitszeitregimes:
• Verbesserung des innerbetrieblichen Informationsflusses:
• Verbesserung der Hygiene:
• Verbesserung der Versorgung mit persönlichen Schutzausrüstungen:
• weitere Vorschläge:
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!
396
Bezugsquellen-Verzeichnis
Richtlinien/Gesetze/Verordnungen
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Vertretung der EU-Kommission in Deutschland
(www.eu-kommission.de),
Zitelmannstraße 22, 53113 Bonn
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
(www.bundesanzeiger.de),
Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH,
(www.bundesanzeiger.de),
Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(www.baua.de): Regelwerke. Bremerhaven : Wirtschaftsverlag NW
(www.nw-verlag.de), Verlag für Neue Wissenschaft GmbH,
Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven
Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGVR )
Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com),
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Postfach 410356, 34114 Kassel-Wilhelmshöhe
GUV-Regelwerk
Herausgeber: Bundesverband der Unfallkassen e.V.
(www.unfallkassen.de),
Postfach 90 02 62, 81502 München
Zu beziehen durch den örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger.
397
Bezugsquellen-Verzeichnis
Regeln der Technik
Normen (DIN, DIN EN, DIN EN ISO, EN, ISO ...)
Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN-VDE-Normen und DIN-IEC-Normen
Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
VDE-VERLAG GmbH (www.vde-verlag.de),
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
In: Bundesarbeitsblatt
Verlag W. Kohlhammer GmbH, Postfach 40 02 63, 50832 Köln
VDI-Richtlinien
Beuth Verlag GmbH (www.beuth.de), Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
VdS-Richtlinien
Verband der Schadenversicherer e.V.,
Postfach 10 37 53, 50477 Köln
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904: G 1 bis G 45)
Gentner Verlag, Abt. Buchdienst, Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart
Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den
berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504)
Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com),
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (AWE)
Wirtschaftsverlag NW - Verlag für neue Wissenschaft GmbH,
(www.nw-verlag.de),
Postfach 10 11 10, 27511 Bremerhaven
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com),
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
TRbF
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
Carl Heymanns Verlag KG (www.heymanns.com),
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
398
Stichwort-Liste
Stichworte
Seite
Absturzgefährdung
- Absturzhöhen/Grenzwerte
- Bauarbeiten
- Grundforderungen
- Umwehrung
- Abdeckungen
- Auffangeinrichtungen
- Schutzwände
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Allgemeinbeleuchtung
Arbeiten unter Spannung
Arbeitsenergieumsatz
Arbeitshöhe/Arbeitsflächenhöhe/Arbeitstischhöhe
Arbeitsinhalt/Arbeitstätigkeit
Arbeitsplatzbeleuchtung
Arbeitsschutzausschuss
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzmaßnahmen
- Übersicht
- Grundsätze
- Rangfolge
Arbeitsschutzorganisation, Prüfliste
Arbeitsschwere
Arbeitssitze
Arbeitsstätte, Prüflisten
Arbeitsplatz
Arbeitsraum
Bereitschaftsraum
Brandschutz
Erste Hilfe
Fahrtreppen, Fahrsteige
Fenster/Oberlichter
Feuerlöscheinrichtungs
Laderampen
Lärm
Liegeräume
Lüftung
Pausenräume
Raumtemperatur
Rettungswege
Sanitätsräume
Steigleitern/Steigeisengänge
Toilettenräume
Türen/Tore
Umkleideräume
Verkehrswege
Waschräume
Arbeitszeit/ Schichtarbeit/Pausen
92, 359, 375
93
93
94
95
96
97
99
101
224, 229, 358
110, 111
209
320, 321, 322
337, 338, 343
230
383
11, 14, 214
23
24
24
24
378
209
323, 324
355
357
357
368
183, 366, 385
366
374
359
366
375
363
370
361
369
362
365
370
375
371
367
372
364
373
337, 340, 344
399
Aufnahme von Informationen/Handhabung von Stellteilen
Hörbarkeit
Sichtbarkeit
Verständlichkeit/Unterscheidbarkeit
Sinnfälligkeit
Aufwärmzeiten
Behaglichkeitsklima
Beleuchtung
Gütemerkmale
Messung/Bewertung
Beleuchtungsstärke
Betriebsarzt
Beurteilungspegel
Bewegungsraum
Bildschirme
Informationsgestaltung
Tastatur/Maus
Biologische Arbeitsstoffe
- Risikogruppen
- Einstufungslisten
- gezielte Tätigkeiten
- nicht gezielte Tätigkeiten
- Grundvorschriften
- Schutzstufen
- Ersetzungspflicht
- Betriebsanweisungen
- Laboratorien
- Verzeichnis Exponierter
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)
Blendschutz/ Sonnenschutz
Blendung
Brand- und Explosionsgefährdungen
- Kenngrößen/Stoffdaten
- primärer, sekundärer, tertiärer Explosionsschutz
Brandgefährdungsklassen
Durchströmung/ elektrischer Schlag
effektive Bestrahlungsstärke
elektrische Gefährdung
- Arbeitgeberpflichten
elektrische Schutzabstände/ Sicherheitsabstände
elektromagnetische Felder
Messstrategie
Messprotokoll
elektromagnetische Verträglichkeit
energetische Arbeitsbelastung
erzwungene Körperhaltung
Beurteilungskriterien
Gestaltungsmaßnahmen
Explosionsgefährdungen
- brennbare Flüssigkeiten
- Stäube
explosionsfähige Stoffe/Explosivstoffe
Fehlerschutz/ indirektes Berühren
Feuerlöscheinrichtungen
Formblatt Dokumentation
287
290
291
292
293
190, 204
199
221
222
226, 236
224, 225
22, 381
244
315
293
297
29, 163, 174
165
165
164, 168
165, 169
167
168
171
172
171
172
132
231
227
178
181
184
180, 181
109
210
108
110
111, 116
275, 277
279,
279, 285
276
209
305, 314
314
315
121, 181
181
182
183
112
183
352, 353, 354
400
Gefährdungsbeurteilung
- Ziel und Nutzen
- Methode und Verfahren
- rechtliche Grundlagen
- Arbeitgeberpflichten
- Mitwirkung der Arbeitnehmer
- Ablaufschema
- Zeitpunkt
- Dokumentation
- Betriebszustände
- Bewertungskriterien
- personenbezogene Beurteilung
Gefahrensignale
gefährliche Oberflächen
Gefahrstellen
Gefahrstoffe
- Gefährlichkeitsmerkmale
- Einstufung
- Kennzeichnung
- Sicherheitsdatenblatt
- Luftgrenzwerte
- Auslöseschwelle
- Herstellungs- und Verwendungsverbote
- Hautschutz
- Ermittlungspflicht
- Ersatzstoffe
- Überwachungspflicht
- Hygienemaßnahmen
- Aufbewahrung/Lagerung
- besonders gefährliche Stoffe
- Betriebsanweisungen
Gefahrstoffübersicht
Gefahrstoffverzeichnis
Gehörschäden
Gehörschutz
Geräuschdatenblatt
Geräuschemission
Geräuschimmission
Greifraum
Heben und Tragen
Lastgewichte/Höchstgewichte
Arbeitsblatt: Heben und Tragen von Lasten
heiße Medien
heiße Oberflächen
heiße Stoffe
Herzschrittmacher
Hintergrundgeräuschpegel
Hitze
Informationsaufnahme
Infrarotstrahlung/ Wärmestrahlung
Infraschall
ionisierende Strahlung
Kälte
kalte Medien
Kältebereiche
Kälteexpositionszeiten
Klima
Klimabereiche
13
14
17
21
14, 16
22
20
23
14, 25
19
21
19
288, 290
50
36, 43, 84
119
121
126
126
128
128
132
146, 147, 159
135
137
137, 157
139
143
142
143, 147
141
121
138, 158
242
255
249, 261
243, 250
243
316
306, 309
307
331
192
192
192
276
252
207
288, 289
273, 275
248
276
202
190
202
204
196
197
401
Klimamessung
Klimasummenmaße
Kontaktkälte
Lärm
Sprachverständigung
Grenzwerte
lärmarme Arbeitsmittel/Arbeitsverfahren
Lärmbelastung
Lärmbereiche
Lärmemission
Lärmminderungsprogramm
Laserschutzbeauftragter
Laserstrahlung
Lastenhandhabung
Lastenhandhabungsregeln
Leuchtdichte
Lichtfarbe/Farbwiedergabe
Lichtrichtung/Schattigkeit
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)
mechanische Gefährdungen
mechanische Gefährdungen
unkontrolliert bewegte Teile
- kippende, pendelnde Teile
- rollenden, gleitenden Teilen
- herabfallende, sich lösende, berstende und wegfliegende
Teile
mechanische Gefährdungen
ungeschützt bewegte Maschinenteile
- Schutzeinrichtungen
- Sicherheitsabstände
- Engstellen
- besondere Betriebszustände
- organisatorische und verhaltensbezogene Anforderungen
Mindestfreiräume, Beinfreiraum
Mitarbeiterbeteiligung
Monotonie
Mutterschutz
Notbeleuchtung/Sicherheitsbeleuchtung
optische Strahlung
Messstrategie
Messprotokoll
physische Belastungen
Gefährdungsarten
•
manuelle Handhabung von Lasten
•
erzwungene Körperhaltung
•
Bewegung unter überhöhter Kraftanstrengung
Belastungsanalyse
Beurteilung/Leitmerkmalmethode
Gestaltungsmaßnahmen
Prüffristen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
200, 217
207, 220
190
240
247
246
249, 250
243
248, 255
243
254
278
275, 277
306
311
227
228
228
129
28, 33
62
68
68
68
36
41
43
39
37
44
316, 317
385, 390
336
14, 141, 255, 307, 341
225
274
279, 282
279, 283
303
305
306
314
329
307
308, 331
309
111, 112, 118
402
psychische Belastungen
Wirkungen
Einflussfaktoren
Beurteilung
Gestaltungsmaßnahmen
Quetschstellen
Röntgenschutzbeauftragter
Schallausbreitung Arbeitsraum
Schallpegel
schutzbedürftige Personengruppen
Schutzeinrichtungen
Schwingungen
Hand-Arm-Schwingung
Ganzkörperschwingung
Schwingungsschutz
Sehraum
Sicherheitsabstände
Sicherheitsbeauftragter
Sicherheitsfachkraft
Signalerkennung
soziale Beziehungen
spannungsführende Teile
Spitzenschalldruckpegel
Stäube
Stehhilfen
Stellteile
Störlichtbogen
Strahlenbeauftragter
Strahlung
Strahlungsarten/Wellenarten
Stress
Sturzgefährdungen
- Trittflächen/Fußböden
- Stolperstellen
- Reibwerte
- Stolperhöhen
- Schuhwerk
- Treppen
- Handläufe
- Oberflächenbehandlung/Reinigung und Pflege
Tageslicht
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Technische Richtkonzentration (TRK)
thermisch-neutrales Klima
Transportmittel und bewegte Arbeitsmittel
- Fahrzeuge/Flurförderzeuge/Krane/Hebezeuge
- Prüffristen
- Aufstiege
- Verkehrswege
- Verhalten
- Standsicherheit
Ultraschall
Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen
UV-Strahlung
Verbrennungsgrad
Vibration
Wärmestrahlung
Zugluft
335
336
337, 339, 340, 341, 342
338,
338, 343, 345
52
278
250
244
384
41, 57, 73, 94, 194
263
264
264
267
318
39
382
22, 379
256,
337, 345
111
246
136
325
289, 295
109, 112
278
271
273
243, 336
69
79
79
79
82
83
86
87
85
226, 231
132, 150
132
199
55
55
56
57
58, 364
59
62
248
133
275, 277
193
30, 263
210
204, 242, 361