Erbschaftsteuer-Reform 2015

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Erbschaftsteuer-Reform 2015
Erbschaftsteuer-Reform 2015
MERK SCHLARB & PARTNER
Partnerschaft mbB
Rechtsanwälte  Steuerberater  Wirtschaftsprüfer
Stand: 25.09.2015
ErbSt-Aufkommen
Jahr
Mio. EUR
1970
267,0
1971
260,0
1972
268,0
1973
239,0
1974
240,0
1975
271,0
1976
541,0
1977
458,0
1978
479,0
1979
515,0
1980
520,0
1981
558,0
1982
651,0
1983
733,0
1984
802,0
1985
773,0
1986
966,1
1987
1.144,0
1988
1.228,3
1989
1.064,7
1990
1.546,3
1991
1.347,6
1992
1.549,0
1993
1.556,5
1994
1.778,8
1995
1.814,3
1996
2.072,5
1997
2.076,1
1998
2.459,2
1999
3.055,7
2000
2.981,6
2001
3.068,7
2002
3.020,7
2003
3.372,8
2004
4.283,4
2005
4.097,0
2006
3.763,0
2007
4.203,0
2008
4.771,0
2009
4.550,0
2010
4.404,0
2011
4.246,0
2012
4.305,0
2013
4.633,0
1
2014
5.452,0
Erbschaftsteuer-Aufkommen
Steueraufkommen 2014
2
RA/StB Prof. Dr. Eberhard Schlarb
Erbschaftsteuer-Reform 2015
1
Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen für
Betriebsvermögen (aktuelle Rechtslage)
§ 13a ErbStG
Regelverschonung
Optionsverschonung
85 %
100 %
--(kraft Gesetzes)
bis zum Eintritt der
materiellen Bestandskraft
des ErbSt-Bescheides
max. 50 %
max. 10 %
5 Jahre
7 Jahre
400 %
700 %
21
21
bis 150.000 €
---
Verschonungsabschlag
Antrag
Anteil des Verwaltungsvermögens
Fortführungsfrist
Mindestlohnsumme
ab … Arbeitnehmern
gleitender Abzugsbetrag
3
Hürden für die Begünstigung von Betriebsvermögen
Behaltensfrist von 5 / 7 Jahren
Lohnsummenkontrolle über
5 / 7 Jahre
nur anteiliger Abzug von
Schulden und Lasten
Verschonungsabschlag
85 % / 100 %
kein junges Verwaltungsvermögen (2-Jahres-Frist)
max. 50 / 10 %
Verwaltungsvermögen
4
nur betriebliche Einheiten
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2
Kritik des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.12.2014)
§ 13a ErbStG
Regelverschonung
Optionsverschonung
85 %
100 %
--(kraft Gesetzes)
Anteil
steuerbis
zumdes
Eintritt
der
befreiten Verwaltungsmateriellen
Bestandskraft
vermögens
zu hoch
des
ErbSt-Bescheides
max. 50 %
max. 10 %
5 Jahre
7 Jahre
400 %
700 %
21
21
bis 150.000 €
---
Verschonungsabschlag
Verschonungsregelung
zu weitgehend für
Antrag
Großvermögen
Anteil des Verwaltungsvermögens
Fortführungsfrist
Mindestlohnsumme
ab … Arbeitnehmern
gleitender
Abzugsbetrag
Freistellung
von der
5
Mindestlohnsumme zu
weitgehend
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.07.2015
§§ 13a – 13 c, 28a ErbStG-E
Regelverschonung
Optionsverschonung
85 %
20 %
100 %
35 %
Verschonungsabschlag
bei Erwerb über 116 Mio. €
bei Erwerb von 26 - 116 Mio. €
kein unschädliches
Verwaltungsvermögen
Abschmelzung des Abschlages oder
Teil-Erlass der ErbSt nach Bedarfsprüfung
Verschonungsabschlag nur für begünstigtes
Betriebsvermögen (betrieblicher Hauptzweck)
5 Jahre
Behaltensfrist
7 Jahre
Mindestlohnsumme
250%
300%
400%
500% 565% 700%
bei … Arbeitnehmern
4-10
11-15
ab 16
4-10
gleitender Abzugsbetrag
Tarifbegrenzung für BV
11-15 ab 16
bis 150.000 €
--Steuerklasse I für alle
6
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3
Begünstigtes Betriebsvermögen
Begünstigtes Betriebsvermögen
Gewerbliches, land- und forstwirtschaft- Anteil an Kapitalgesellliches oder freiberufliches Betriebsverschaft
mögen
im Inland, in der EU oder dem EWR
gewerblicher/ freiberuflicher
• Betrieb
• Teilbetrieb
• Mitunternehmeranteil
nicht: einzelne Wirtschaftsgüter
Schenker/ Erblasser ist zu
mehr als 25 % unmittelbar
beteiligt
7
Nicht-begünstigtes Verwaltungsvermögen
 Fremdvermietete Grundstücke
 Ausnahmen: Betriebsaufspaltung / Sonderbetriebsvermögen / Betriebsverpachtung
 GmbH-Anteile, soweit der Schenker/Erblasser zu
höchstens 25,0 % beteiligt ist
 Ausnahme: Poolvertrag
 Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile
von mehr als 25 % bei Kapitalgesellschaften, bei
denen das Verwaltungsvermögen die 50 %-Grenze
übersteigt
 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
 Die Schulden übersteigende betriebliche Finanzmittel,
soweit sie 20 % des Unternehmenswertes übersteigen
8
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4
Kaskadeneffekt
beg.V.: 800
VV: 800
D-GmbH
100 %
beg.V.: 400
VV: 400
C-GmbH
100 %
beg.V.:
200
VV:
200
B-GmbH
100 %
beg.
V.:
100
VV:
100
A-GmbH
beg.V. = begünstigtes Vermögen: z.B. Maschinen
VV = Verwaltungsvermögen: z.B. fremdvermietete Grundstücke
9
Ermittlung des begünstigten Vermögens
1. Aufteilung der Aktiva
nach dem Hauptzweck
2. Quotaler Schuldenabzug (nach Finanzmitteltest)
3. Erhöhung des begünstigten Vermögens um
Zuschlag von 10%
4. Unternehmenswert x
Verhältnis der beiden
Nettovermögen
10
begünstigtes
Aktivvermögen
nicht-begünstigtes
Aktivvermögen
./. anteilige
Schulden
= Nettowert
./. anteilige
Schulden
= Nettowert
erhöhtes
begünstigtes
Nettovermögen
vermindertes
nicht-begünstigtes
Nettovermögen
begünstigtes
Vermögen
nicht-begünstigtes
Vermögen
./. Verschonungsabschlag 85% / 100%
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5
Abgrenzung des begünstigten Vermögens
 Bisher:
- Regel: begünstigt ist inländisches Betriebsvermögen (z.B. Grundstück)
- Ausnahme: fremdvermietete betriebliche Grundstücke (Verwaltungsvermögen)
- Rückausnahme: Vermietung im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung an die eigene GmbH oder an
die eigene Personengesellschaft (SonderBetriebsvermögen)
 Künftig: maßgebend ist, ob das betriebliche
Wirtschaftsgut nach seinem Hauptzweck jeweils
überwiegend einer land- und forstwirtschaftlichen,
gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient
11
Problem: Abgrenzung nach dem Hauptzweck
 Maßgebend soll sein, welchen Beitrag das
Wirtschaftsgut bei der jeweiligen betrieblichen
Tätigkeit leistet
 Nicht maßgebend ist die Rechtsform des Betriebes
 Holdinggesellschaften in der Rechtsform der
Personen- oder Kapitalgesellschaft sollen begünstigtes Vermögen sein, soweit sie begünstigte Anteile an
Personen- oder Kapitalgesellschaften halten
12
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6
Problem: Abgrenzung nach dem Hauptzweck
 Bundesrat: Bestimmung des begünstigten Vermögens
nach dem Hauptzweck ist ungeeignet:
 Verletzung des Bestimmtheitsgebots
 Keine einheitliche Methodik
 Streitpotential zwischen Finanzverwaltung und
Berater
 Erhöhter Bürokratieaufwand
 Mangelnde Rechts- und Planungssicherheit
 Bundesrat: Ausgrenzung von „Verwaltungsvermögen“
sollte beibehalten werden
13
Gesetzentwurf: kein Kaskadeneffekt mehr
beg.
V.:
800
VV: 1.500
D-GmbH
100 %
beg
.V.:
100
VV: 700
C-GmbH
100 %
beg.
V.:
100
VV: 300
B-GmbH
100 %
beg.
V.:
100
VV:
100
A-GmbH
beg.V. = begünstigtes Vermögen: z.B. Maschinen
VV = Verwaltungsvermögen: z.B. fremdvermietete Grundstücke
14
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7
Fall: Übertragung Grundstück und GmbH
M
F
50%
M&F-GbR
50%
Vermietung
100%
B-GmbH
 Grundstück ist kein Betriebsvermögen
(keine Betriebsaufspaltung)
 Kein Verschonungsabschlag
S
15
Fall: Übertragung Grundstück und GmbH
M
F
50%
M&F-GbR
50%
Vermietung
Poolvertrag
90%
10%
B-GmbH
 Grundstück ist Betriebsvermögen
(Betriebsaufspaltung)
 Verschonungsabschlag wird gewährt
S
16
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8
Fall: Schenkung des verpachteten Betriebes
100%
Ruhender
Gewerbebetrieb
Betriebsverpachtung
U
P
Schenkung
T
 Die Schenkung des verpachteten Betriebes ist begünstigt
(Verschonungsabschlag)
17
Fall: Schenkung von Sonderbetriebsvermögen
M
T
Vermietung
X-GmbH &
Co KG
100 %
X-GmbH
0%
 Die Schenkung allein des Grundstückes ist nicht begünstigt
 M muss zugleich einen (Mini-)Kommanditanteil mit übertragen
18
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9
Fall: Gewerblicher Grundstückshandel
Aufnahme F in Betrieb
F
M
Gewerblicher
Grundstückshandel
 Nach geltender Rechtslage sind fremdvermietete Grundstücke nicht begünstigtes
Verwaltungsvermögen
 Nach geplanter Regelung würden die Grundstücke dem Hauptzweck „Grundstückshandel“ dienen
19
Fall: Schenkung GmbH-Anteile (Poolvertrag)
Stimmbindungs-/Poolvertrag
V
1%
25 %
GmbH
begünstigt !
S
20
 Durch Abschluss des Poolvertrages wird die GmbH-Beteiligung des V
begünstigtes Vermögen
 Die Schenkung des 10-Anteils ist begünstigt (Verschonungsabschlag)
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10
Fall: Einbringung von Kapitalanteilen in eine Holding
A
begünstigt !
100 %
25,1 % = 1,1 Mio. €
25,0 % = 1,0 Mio. €
A-GmbH
& Co KG
X-GmbH
Y-GmbH
 Bisher: KG-Beteiligung ist begünstigt, da das Verwaltungsvermögen (Y-GmbH)
nicht überwiegt
 Geplant: KG-Beteiligung ist nur anteilig (1,1 : 2,1) begünstigt
21
Problem: Bewertung des Betriebsvermögens
Anteile an Kapitalgesellschaften
Allgemeine Bewertungsregeln
Börsenkurs am Stichtag
Ermittlung des gemeinen Werts unter
Berücksichtigung
falls nein:
Verkäufe unter Dritten
im letzten Jahr
der
Ertragsaussichten
falls nein:
IDW S1
DCF
vereinfachtes
Ertragswertverfahren
oder
einer anderen
anerkannten, auch
im gewöhnlichen
Verkehr für nichtsteuerliche Zwecke
üblichen Methode
MultiplikatorVerfahren
AWHStandard
22
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11
Fall: Bewertung von Unternehmen (1)
Aktiva
Anlagevermögen
Vorräte
Forderungen
TEUR
500
1.500
3.000
5.000
Passiva
Eigenkapital
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
TEUR
1.000
1.600
2.400
5.000
23
Fall: Bewertung von Unternehmen (2)
TEUR
Umsatzerlöse
Veräußerungsgewinne
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
sonstige Aufwendungen
Zinsen
a. o. Aufwendungen
Ertragsteuern
Jahresüberschuss
Bereinigungen
Veräußerungsgewinne
a. o. Aufwendungen
Ertragsteuern
Unternehmerlohn
Zwischenergebnis
fiktive Ertragsteuern (30%)
bereinigtes Ergebnis
Durchschnittliches Ergebnis
2006
2007
2008
26.000
10
-19.500
-2.400
-500
-2.500
-200
-10
-405
495
27.000
0
-20.000
-2.550
-490
-2.600
-260
-50
-473
578
28.000
20
-20.500
-2.700
-480
-3.000
-150
0
-536
655
-10
10
405
-200
700
-210
490
0
50
473
-200
900
-270
630
-20
0
536
-200
970
-291
679
600
24
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12
Fall: Bewertung von Unternehmen (3)
Basiszinssatz
Risikozuschlag
Kapitalisierungszinssatz
Kapitalisierungsfaktor
Unternehmenswert
2009
3,61%
4,50%
8,11%
12,33
2015
0,99%
4,50%
5,49%
18,21
7.394
10.923
25
Problem: Begünstigung von Großvermögen
Wahlweiser Verschonungsabschlag bei begünstigtem
Erwerb über 26 Mio. €
AbschmelzungsModell
26
begünstigtes
RegelVermögen verschonung
bis Mio. €
%
26,0
85%
27,5
84%
29,0
83%
30,5
82%
32,0
81%
33,5
80%
35,0
79%
36,5
78%
38,0
77%
39,5
76%
41,0
75%
42,5
74%
44,0
73%
45,5
72%
47,0
71%
48,5
70%
50,0
69%
…
…
90,5
42%
92,0
41%
93,5
40%
95,0
39%
96,5
38%
98,0
37%
99,5
36%
101,0
35%
102,5
34%
104,0
33%
105,5
32%
107,0
31%
108,5
30%
110,0
29%
111,5
28%
113,0
27%
114,5
26%
116,0
25%
über 116,0
20%
stpfl.
Vermögen
Mio. €
3,9
4,4
4,9
5,5
6,1
6,7
7,4
8,0
8,7
9,5
10,3
11,1
11,9
12,7
13,6
14,6
15,5
…
52,5
54,3
56,1
58,0
59,8
61,7
63,7
65,7
67,7
69,7
71,7
73,8
76,0
78,1
80,3
82,5
84,7
87,0
Optionsverschonung
%
100%
99%
98%
97%
96%
95%
94%
93%
92%
91%
90%
89%
88%
87%
86%
85%
84%
…
57%
56%
55%
54%
53%
52%
51%
50%
49%
48%
47%
46%
45%
44%
43%
42%
41%
40%
35%
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Erbschaftsteuer-Reform 2015
stpfl.
Vermögen
Mio. €
0,0
0,3
0,6
0,9
1,3
1,7
2,1
2,6
3,0
3,6
4,1
4,7
5,3
5,9
6,6
7,3
8,0
…
38,9
40,5
42,1
43,7
45,4
47,0
48,8
50,5
52,3
54,1
55,9
57,8
59,7
61,6
63,6
65,5
67,6
69,6
13
Problem: Begünstigung von Großvermögen
 Alternative: Teil-Erlass der ErbSt nach Verschonungsbedarfsprüfung
 Die ErbSt/SchSt wird erlassen, soweit sie das
verfügbare Vermögen übersteigt:
das ist 50 % der Summe der gemeinen Werte
 des mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich
übergegangenen nicht-begünstigten Vermögens
und
 des dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung gehörenden (Privat-) Vermögens, das
nicht zum begünstigten Vermögen gehört
27
Problem: Begünstigung von Großvermögen
 Erhöhte Prüfschwelle bei großen Familienunternehmen: Die Prüfschwelle wird auf 52 Mio. € erhöht,
wenn der Gesellschaftsvertrag
1. die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns
nahezu vollständig beschränkt, und
2. die Verfügung über die Beteiligung an der
Personen- oder Kapitalgesellschaft auf Angehörige
(§ 15 AO) beschränkt, und
3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft
eine Abfindung vorsieht, die erheblich unter dem
gemeinen Wert der Beteiligung an der Personenoder Kapitalgesellschaft liegt.
 Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre
nach der Schenkung (dem Erbfall) vorliegen
28
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14
Aktueller Gesetzgebungs-„Fahrplan“
Erbschaftsteuer-Reformgesetz 2015
1. Lesung im Bundestag
25.09.2015
Stellungnahme des Bundesrates
06.11 2015
2./3. Lesung im Bundestag
12.11.2015
Finanzausschuss Bundesrat
27.11.2015
Bundesrat
??
Evtl. Vermittlungsausschuss
29
Autor
Prof. Dr. Eberhard Schlarb
- Rechtsanwalt/Steuerberater -
Merk • Schlarb & Partner
Rechtsanwälte • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer

Bosenheimer Straße 2-4
55543 Bad Kreuznach
Tel. (0671) 889800
Fax (0671) 8898061
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30
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15