blickpunktSteuern

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Weniger Steuern – mehr Geld!
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Ausgabe 3 | 2014
ALLE STEUERZAHLER
Checkliste zur
Steuererklärung 2013
EDITORIAL
Alle Unterlagen für Ihre Steuer
Alle Jahre wieder: Spätestens am 31. Mai müssen die meisten von uns ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Doch welche Unterlagen müssen Sie einreichen? Und
welche hat das Finanzamt bereits vorliegen? Unsere Checkliste hilft Ihnen durch das
Chaos.
Welche Belege müssen in die Steuererklärung?
Kämpfen Sie sich durch einen Stapel von Belegen? Schauen Sie sich einfach unsere
Checkliste an: Diese verrät Ihnen, welche Unterlagen Sie beim Finanzamt abgeben
müssen.
Denn nur einen Teil Ihrer Steuer-Belege müssen Sie dem Fiskus vorlegen. Manche Bescheinigungen hat das Finanzamt bereits von diversen Stellen übermittelt bekommen.
Andere müssen Sie erst nach Anforderung vorzeigen.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen und welche nicht - wir helfen Ihnen durch
das Durcheinander. Gehen Sie einfach diese Checkliste Punkt für Punkt durch und
reichen Sie die wichtigsten Belege mit Ihrer Steuererklärung ein.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Sonderausgaben
Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen
Nachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung
www.steuernsparen.de
Unternehmerische
Tätigkeit
Kapitaleinkünfte
Vermögenswirksame
Leistungen
Unterhaltsleistungen
Unterlagen über die Gewinnermittlung, soweit sie nicht
elektronisch übermittelt wurden
Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer,
nur wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte
Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird.
Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer
einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht
Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit
Wenn aufgrund besonderer Lebensumstände Aufwendungen
entstanden sind, wird eine Belegeinreichung gemeinsam mit Ihrer
Steuererklärung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich
bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten
Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers
der Fall und vermeidet Rückfragen.
Liebe Steuer-Sparer,
die Guten für den Fiskus, die
Schlechten für den Bürger. Bei
Zinsen wird mit zweierlei Maß
gemessen: Zinsen auf Einkommensteuer-Erstattungen sind nun zu
versteuern. Nachzahlungszinsen
hingegen dürfen nicht abgesetzt
werden. Der Fiskus profitiert in
beiden Fällen, der Steuerzahler nie.
Die Historie dieser widersinnigen
Rechtslage haben wir für Sie zusammengestellt.
In unserer aktuellen Ausgaben lesen
Sie außerdem:
• Checkliste zur Steuererklärung
2013: Alle Unterlagen für
Ihre Steuererklärung
• Kinderbetreuung durch
Oma und Opa: Fahrten von
der Steuer absetzbar
• Beerdigungskosten:
Wann mindern sie die Steuer?
• Fahrten zur Arbeit: Pendlerpauschale bei Moped und Maut
Mehr Tipps und Tricks finden Sie
wie gewohnt im Web unter
www.steuernsparen.de.
Einen schönen Frühlingsbeginn
wünscht Ihnen
Ihre
Melanie Baumiller
blickpunktSteuern
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ALLE STEUERZAHLER
Welche Unterlagen liegen dem Finanzamt bereits vor?
Lohnsteuerbescheinigung
Rentenbezugsmitteilung und Leistungsmitteilung verschiedener Renten
Leistungsmitteilung der Agentur für Arbeit
Krankengeldbescheinigung oder Mutterschaftsgeldbescheinigung
Ausgabe 3 | 2014
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Vorteilen für die Nutzer eines
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Elterngeldbescheinigung
Übergangsgeldbescheinigung
Mitteilung der Banken über steuerfrei gutgeschriebene Kapitalerträge
oder unentgeltliche Depotübertragungen
Kapitalertragsteuerbescheinigung bei Auszahlung privater Lebensund Rentenversicherungen
Versicherungsbescheinigung der Krankenversicherungen
Mitteilung über Beiträge zu Rürup-Verträgen
Mitteilung über Zulagen und Eigenbeiträgen bei Riester-Verträgen.
Welche Unterlagen müssen Sie für Rückfragen bereithalten?
Es wird empfohlen, folgende Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides für die Erledigung von
Rückfragen durch das Finanzamt griffbereit zu halten:
Sonderausgaben
Kosten für Ihre eigene Berufsausbildung
Unterhaltszahlungen an Ihren geschiedenen Ehegatten
Außergewöhnliche
Belastungen/
Krankheitskosten
Medikamente
Praxisgebühren
Brille
Orthopädische Hilfsmittel
Zahnersatz
Krankenhausaufenthalt
Krankenhausbehandlungen
Kurkosten
Heilpraktiker
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Krankengymnastik
Andere außergewöhnliche
Belastungen
Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke usw.
(0,30 Euro pro Kilometer)
Sie können nur Kosten absetzen, die Sie tatsächlich auch
bezahlt haben. Erstattungen von Krankenkassen, Arbeitgeber
oder der Beihilfe sind davon abzuziehen.
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung
vom Versorgungsamt)
Schwerbehinderten-Ausweis
Unterhalt an Angehörige (Zahlungsnachweise, Nachweis von
Einkünften der Angehörigen)
Prozesskosten (Scheidung, Zivil-, Straf-,Verwaltung)
Beerdigungskosten
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ALLE STEUERZAHLER
Haushaltsnahe
Dienstleistungen,
Beschäftigungen
im Haushalt
Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
(z. B. Kleinreparaturen, Heizungswartung)
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
(z. B. Schönheitsreparaturen, Wohnungsreinigung, Gartenpflege)
Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung bzw. des Vermieters
Vorsorgeaufwendungen,
Versicherungen
Private Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Freiwillige Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung
Unfallversicherung
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Fa h r t e n b u c h f ü h r e n
leicht gemacht!
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• ... für alle, die geschäftlich
unterwegs sind!
Risikolebensversicherung
Haftpflichtversicherung
Zahnzusatzversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Lebensversicherung ohne Kapitalwahlrecht
(erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005)
Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht
(erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005)
Auslandskrankenversicherung
Kinder
Ausbildungsvertrag
Schulbescheinigung/Studienbescheinigung
Wehrdienst-/Zivildienstbescheinigung
Private Krankenversicherung
Betreuungskosten
Nachweis bei auswärtiger Unterbringung (Mietvertrag, Mietzahlungen)
Bafög-Bescheid
Schulgeld für Privatschulen und anerkannte Ersatzschulen
Angestelltenverhältnis
Abfindungs- und Auflösungsvertrag
Vertragsunterlagen über Entschädigungen
Werbungskosten
aus dem Angestelltenverhältnis
Beiträge zur Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaft)
Fortbildungskosten (z.B. Techniker- oder EDV-Kurs)
Arbeitsmittel (z. B. Büro-/Computerbedarf, Werkzeug)
Fachliteratur, Fachzeitschriften
Typische Arbeitskleidung und ihre Reinigung
Aufwendungen für das Arbeitszimmer
(Mietvertrag, Miete, Stromkosten, Möbel etc.)
Reisekostenaufstellung
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Bescheinigungen Arbeitgeber über Erstattungen von Reisekosten
Umzugskosten
Bewerbungskosten (z.B. Porto-, Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Unfallkosten PKW
Berufshaftpflicht/ Arbeitsrechtsschutzversicherung
Doppelte Haushaltsführung (Angaben Zeitraum, Mietvertrag
Zweitwohnung und Zahlungsnachweise, Umzugskosten)
Fahrtkosten, Telefonkosten
Steuerberatungskosten (Steuersoftware sowie Literatur)
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Vermietete Objekte
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ALLE STEUERZAHLER
Aufstellung der erhaltenen Mieten und Nebenkosten
Gezahlte oder erstattete Nebenkosten des Mieters
Öffentliche Zuschüsse
Beteiligung an vermieteten Objekten
Bei neuem Objekt:
notarieller Kaufvertrag bzw. Schenkungsurkunde
Ausgabe 3 | 2014
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beachten müssen.
Anschrift des Anwesen, Jahr der Fertigstellung bzw.
des Erwerbs, Immobilienart
Notargebühren, Gerichtskosten
Darlehensverträge
Werbungskosten:
Schuldzinsen
Bankgebühren
Renten und dauernde Lasten
Reparaturaufwendungen
Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr
Wasser- und Stromkosten
Wählen Sie einfach die für Sie relevanten Steuerthemen von A-Z aus.
Heizungskosten
Schornsteinreinigung
Hausversicherungen
Treppenreinigung
Fahrstuhlkosten
Hausverwaltungskosten
Fahrten zum vermieteten Objekt, zur WEG-Versammlung
Sonstige Einkünfte
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Aktienverkauf
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Steuerjahr
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➜ TIPP
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FA M I L I E N
Kinderbetreuung durch
Oma und Opa
Fahrten von der Steuer absetzbar
Ohne Oma und Opa ist es schwer! Viele Eltern sind auf die Hilfe der Großeltern
bei der Kinderbetreuung angewiesen. Mit einem kleinen Trick lassen sich sogar
die Fahrtkosten von Oma und Opa bei der Steuer berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten mindern die Steuer
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind steuerlich als Sonderausgaben
absetzbar: Anerkannt werden die Ausgaben zu zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro je
Kind. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr, behinderte Kinder ohne Altersgrenze. Keine Rolle spielt, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Absetzbar als Betreuungskosten sind insbesondere: Kostenbeiträge für die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kindergrippe sowie bei der
Tagesmutter oder in einer Ganztagespflegestelle. Auch lassen sich Kosten für eine
Kinderpflegerin (Nanny), ein Au-pair oder eine Haushaltshilfe absetzen.
Ausnahme: Familiäre Betreuung
Grundsätzlich sind Betreuungsleistungen, die auf familiärer Grundlage erfolgen, steuerlich nicht absetzbar. Deshalb wird das Finanzamt Kosten nicht anerkennen, die für
eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen
anfallen. Gleiches gilt für eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson sowie zum Abholen dort.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass auch bei einer unentgeltlichen
Kinderbetreuung durch die Großeltern die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar ist. Voraussetzung: Der Betreuende muss über die Fahrtkosten eine Rechnung erstellen. Diese Kosten müssen per Banküberweisung auf das
Konto der Betreuungsperson eingehen. Barzahlungen hingegen erkennt der Fiskus
nicht an.
BEISPIEL
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Ausgabe 3 | 2014
A und B vereinbaren mit ihren Müttern, dass diese ihr Enkelkind an einem Tag pro
Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreuen. A und B vereinbaren den
Fahrtkostenersatz der Großmütter mit je 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
So entstanden 2013 Fahrtkosten i. H. v. 1.500 Euro für die Mutter des A und 1.200
Euro Fahrtkosten für die Mutter der B. Die Mütter stellten je eine Rechnung über
die Fahrtkosten. Die Ausgaben wurden per Banküberweisung an die Großmütter
gezahlt. Die Fahrtkosten sind als Kinderbetreuungskosten wie folgt abziehbar:
2.700 Euro x 2/3= 1.800 Euro.
Blickpunkt
KOLUMNE
Liebe Steuer-Sparer,
ja, da muss sich etwas ändern!
Die Rede ist von unterschiedlichen
Zinsfristen bei der Steuer: Während
der Fiskus erst nach 15 Monaten Verzug Zinsen erstattet, hat der Bürger
nur vier bis sechs Wochen Zeit, eine
Steuerschuld zu bezahlen – danach
fallen happige Zuschläge an.
Wer früh seine Steuererklärung
macht, um bald ans zu viel bezahlte
Geld zu kommen hat meist Pech:
da die Behörden-Software für die
Bearbeitung der Steuererklärung
erst Mitte März kommt und Finanzbeamte dann erst noch geschult
werden müssen. Angeblich liege
das Problem beim Gesetzgeber, der
oft bis zum Jahresende an den Steuergesetzen etwas ändere und sich
daher die Fertigstellung der Software
verzögere. Immerhin habe man es
geschafft, schon mal länderübergreifend eine einheitliche Software zu
entwickeln. Na tröstlich!
Warum können kommerzielle
Software-Schmieden, was der
Staat angeblich nicht vermag?
Alle guten Steuerprogramme am
Markt stellen zeitnah Updates zur
Verfügung. Warum also der Fiskus
nicht? Ganz einfach, weil bei den
Ämtern kein Wettbewerb herrscht.
Und obendrein kein Interesse: der
Finanzminister lebt nicht schlecht
von den zinslosen Darlehen, die
Millionen von Steuerzahlern auf
diese Weise zwangsläufig gewähren.
So mancher Landesfinanzminister
hat erklärt, wer seine Erklärung
elektronisch ans Amt schicke,
könne binnen weniger Wochen
mit Bescheid und Geld rechnen.
Ja, Pustekuchen! Die Praxis sieht
anders aus.
Stellen Sie sich vor, der Fiskus hätte –
gleiches Recht für alle – auch nur
vier bis sechs Wochen Zeit nach
Einreichen der Steuererklärung.
Da wäre was los in den Ämtern!
Ihr
Günter D. Alt
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➜ TIPP
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Ausgabe 3 | 2014
ALLE STEUERZAHLER
Erstattungszinsen
Jetzt steuerpflichtig
Steuernachzahlungen und Erstattungen sind zu verzinsen. Die Fakten zur
Verzinsung sind schnell aufgezählt: Sie gilt bei der Einkommen-, Körperschaft-,
Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach der Steuerentstehung. Die Einkommensteuer entsteht beispielsweise mit Ablauf des Kalenderjahres.
Dies bedeutet konkret: Steuernachzahlung oder Steuererstattungen für 2012 sind zu
verzinsen, wenn die Festsetzung ab dem 1. April 2014 stattfindet.
Der Zinssatz schlägt sowohl bei Steuernachzahlungen als auch bei Erstattungen mit
0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu Buche. Daraus resultieren bei einem kompletten
Jahr stolze 6 Prozent! Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase macht sich dieser hohe
Zinssatz bemerkbar.
Chronik der Rechtslage
Diese Regelung ist nichts Neues, sondern schon seit Jahrzehnten in der Abgabenordnung beheimatet. Ein Hin und Her mussten die Bürger jedoch bei der steuerlichen
Behandlung der Nachzahlungs- und insbesondere der Erstattungszinsen erleben.
Bis Ende 1998 konnten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden. Ab 1999 hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ersatzlos gestrichen.
Obwohl Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden
konnten, wollte der Staat die Einnahmen von Erstattungszinsen beim Steuerpflichtigen weiterhin versteuern. Gegen diese Vorgehensweise erging in 2010 (Aktenzeichen
VIII R 33/07) ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Dieser bestätigte, dass Nachzahlungszinsen zu den steuerlich nicht abziehbaren Ausgaben gehören. Allerdings ordnete er
Erstattungszinsen ebenfalls der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zu. Ergebnis:
Weder Nachzahlungs- noch Erstattungszinsen waren für die Einkommensteuererklärung relevant. Doch das sollte nicht so bleiben.
Nur wenige Monate später wurde das positive Urteil durch das Jahressteuergesetzes
2010 aufgehoben. Seitdem sind Erstattungszinsen ausdrücklich den Einnahmen aus
Kapitalvermögen zugeordnet - obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich unbeachtlich
sind. Besonders ärgerlich an der gesetzlichen Neuregelung: Die Steuerpflicht sollte für
alle noch nichts bestandskräftigen Fälle gelten.
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Bestätigung der Gesetzeslage
Die Gesetzeslage durch das Steuergesetz 2010 wurde vielerorts für unreif gehalten.
Daher war es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden
hatte. Leider ist die Entscheidung enttäuschend: Trotz des Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen bestätigen die obersten Finanzrichter mit Urteil vom 12. November 2013
(Aktenzeichen VIII R 36/10) aktuell die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Dem noch nicht genug erkennen die Richter auch im Hinblick auf die rückwirkende
Geltung des Jahressteuergesetzes 2010 keinen verfassungsrechtlichen Verstoß.
Handlungsempfehlungen
Obwohl auch der Bundesfinanzhof die Ungleichbehandlung
nicht beanstandet, sollte die
Flinte nicht ins Korn geworfen
werden. Es bleibt abzuwarten,
ob das vorliegende Urteil in einer
Verfassungsbeschwerde endet.
In diesem Fall würde das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
das letzte Wort haben.
NEWSTICKER
Pauschalen:
Ohne Ausgaben
die Steuer mindern
Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen, die man
gar nicht hatte?
Das klingt illegal! Ist jedoch
absolut legitim. Denn auch
ohne viel Papierkram können
Sie mit einigen Tricks im
Hinterkopf Steuern sparen.
Hier lesen Sie die wichtigsten
Pauschalen für Ihre Steuererklärung 2013.
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➜ TIPP
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ALLE STEUERZAHLER
Beerdigungskosten
Ausgabe 3 | 2014
Was gehört zum Nachlass des
Verstorbenen?
• Barvermögen
• Bankguthaben
Wann mindern sie die Steuer?
• Wertpapiere
Der Tod eines Angehörigen belastet die Hinterbliebenen nicht nur persönlich, sondern
auch finanziell. Manchmal sind die Kosten für eine Beerdigung gar höher als das Erbe
des Verstorbenen. Doch in dieser Notlage hilft der Fiskus. Welche Ausgaben wann die
Steuer mindern.
• Schmuck
• Immobilien
• Zahlungen von Versicherungen
• Sterbegelder
Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer angeben?
Ist das Erbe geringer als die Kosten für die Beerdigung, können Hinterbliebene
diese Differenz steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Kosten mussten aus
rechtlichen Gründen übernommen werden – oder sie wurden aus sittlichen Gründen
freiwillig gezahlt haben und der Nachlass reichte dafür nicht aus.
Wann ist man zur Zahlung verpflichtet?
Die rechtliche Verpflichtung trifft immer den Erben. Besteht eine Erbengemeinschaft,
so ist diese zur Zahlung verpflichtet.
Erbt ein Verwandter vom Verstorbenen nichts, ist er zivilrechtlich nicht verpflichtet, die
Bestattungskosten zu übernehmen. Erwartet jedoch die nähere Umgebung (Verwandte, Nachbarn oder Freunde) die Übernahme der Kosten, so entsteht eine sittliche Verpflichtung. Können die Erben aus dem Nachlass alle Kosten tragen, können keinerlei
Ausgaben angesetzt werden. (u. A. Urteil des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 2
K 1062/12 E)
Steuern sparen
kann man lernen …
Welche Beerdigungskosten können Sie absetzen?
Grundsätzlich können Sie alle Ausgaben absetzen, die mit der Beerdigung zusammenhängen. Dazu zählen:
Allgemeine Ausgaben
• Totenschein
• Sterbeurkunde
• Überführung
• Einäscherung
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• Sarg
• Urne
• Kreuz
• Leichenschau
• Seebestattung
• Sterbehemd
• Beerdigungsinstitut
• Traueranzeigen, Karten und Briefe sowie dazugehöriges Porto
… mit unseren Online-Schulungen.
In den Steuer-Webinaren zeigen wir Ihnen, was Sie wissen müssen. Und wie
Sie die Tipps in der WISO oder t@x
Steuer-Software praktisch anwenden,
um das Optimum aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen.
Egal ob Krankheitskosten oder
Ausgaben für Pflege und Betreuung –
wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.
So macht Steuern sparen Spaß.
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➜ TIPP
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ALLE STEUERZAHLER
Ausgaben für die Grabstätte
• Nutzungsgebühren
• Vorbereitung des Grabes
Ausgabe 3 | 2014
HINWEIS
Haben Sie Leistungen von dritter
Seite erhalten, z.B. von einer
Sterbegeldversicherung? Diese
Zahlungen müssen Sie von den
geleisteten Ausgaben abziehen.
• Grabstein und Inschrift
• Erstbepflanzung
• Grabpflege
Welche Kosten können nicht
abgesetzt werden?
• Ausgaben für Trauerkleidung
Ausgaben für die Trauerfreier
• Traueressen
• Grabpflege
• Gebühren für Trauerhalle und Kirche
• Erneuerung des Grabmals
• Ausgaben für Blumenschmuck, Kränze, Gestecke, Sträuße
• Umbettung
• Honorar für Pfarrer, Organist, Küster, Trauerredner, Sargträger und die
musikalische Darbietung
• Reisekosten für die Teilnahme
Angehöriger an der Bestattung
Einspruchs-Generator
Aber auch sonstige Kosten, die mit dem Tod des Erblassers zusammenhängen, können
steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören:
Sonstige Kosten
• Kosten für die Finanzierung der Bestattung
• Reinigung der Wohnung des Verstorbenen
• Zahlungsrückstände des Verstorbenen
WICHTIG
Die Ausgaben für die Beerdigung müssen „angemessen“ sein. Der Fiskus sieht
die Grenze bei 7.500 Euro.
Ihr Steuerbescheid ist nicht korrekt?
Kein Problem.
Erstellen Sie kostenlos, einfach und
schnell mit dem Einspruchs-Generator
den passenden Einspruch für das
Finanzamt.
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Zumutbare Eigenbelastung
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nicht immer steuermindernd aus. Eine
Steuerersparnis hängt von der zumutbaren Eigenbelastung ab. Diese ergibt gemessen
an Gehalt, Familienstand und Anzahl der Kinder ein bis sieben Prozent des jeweiligen
Einkommens. Übersteigen alle außergewöhnlichen Belastungen (u.a. Krankheitskosten, Pflegekosten, Scheidungskosten, Behindertenpauschbeträge und bestimmte
Unterhaltsleistungen) zusammen den zumutbaren Anteil, wirken sich die übersteigenden Kosten steuermindernd aus.
So einfach kommen Sie zu
Ihrem guten Recht.
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➜ TIPP
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ALLE STEUERZAHLER
Ausgabe 3 | 2014
Ihre Meinung ist
uns wichtig!
Fahrten zur Arbeit
Pendlerpauschale bei Moped und Maut
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale von
30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Maßgebend bei der Berechnung ist die
kürzeste Strecke. Eine längere Strecke wird nur dann berücksichtigt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch regelmäßig genutzt wird.
Schlechte Nachrichten für Mopedfahrer
Helfen Sie mit blickpunkt
Steuern zu verbessern.
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Nun entschied der BFH, dass die kürzeste Straßenverbindung selbst dann zugrunde
gelegt werden muss, wenn dafür Mautgebühren zu zahlen sind. Auch wenn man einen
längeren Arbeitsweg mit einem Moped antritt, da man die kürzere Straße mit dem
Gefährt nicht benutzen darf, zählt trotzdem nur der kürzeste Weg.
Pauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel
Begründung: Die Entfernungspauschale sei vom Verkehrsmittel unabhängig, sodass
die Art des Verkehrsmittels aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen ist. Auch
gelte die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten,
sodass auch eventuell gezahlte Mautgebühren damit abgegolten sind (BFH-Urteil vom
24.9.2013, VI R 20/13).
Die beiden Fälle
Die kürzeste Straßenverbindung eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitsplatz betrug
9 km. Jedoch durfte sie nur mit Kraftfahrzeugen ab 60 km/h befahren werden. Außerdem führte sie durch einen mautpflichtigen Tunnel.
Da der Mitarbeiter jedoch den Weg mit seinem Moped auf sich nahm, musste er einen
Umweg fahren – von insgesamt 16 Kilometer. Ein anderer Mitarbeiter hatte zwar ein
Auto, wollte aber Maut sparen und fuhr ebenfalls über die längere Bundesstraße.
Beide Mitarbeiter dürfen für ihre Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als
Werbungskosten geltend machen.
Welche Kosten werden abgegolten? www.steuernsparen.de
Mit der Entfernungspauschale abgegolten sind sämtliche gewöhnlichen Kosten, wie
z.B. für
• Benzin
• Reifen
• Inspektionen
• Kfz-Versicherungen
• Kfz-Steuer
• Schuldzinsen
• Abschreibung
• Garagenmiete
• Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, usw.
NEWSTICKER
KFZ-Steuer: Ab April
Hauptzollämter zuständig
Seit Beginn des Jahres übernimmt der Bund stufenweise
die Verwaltung der KFZ-Steuer
von den Ländern. Bis zum 04.
April stehen Ihnen – neben den
Zulassungsstellen – wie gewohnt
die Finanzämter als Ansprechpartner zur Verfügung. Ausnahme: In Baden-Württemberg und
Berlin beginnt die Umstellung
bereits ab 14. März.
Für PKW-Halter mit Lastschrifteinzug ändert sich nichts – die
Umstellung erfolgt automatisch.
Wer allerdings die Steuer selbst
überweist muss ab April an die
Bundeskasse zahlen. Weitere
Informationen finden Sie unter
www.zoll.de.
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blickpunktSteuern
➜ TIPP
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Ausgabe 3 | 2014
ALLE STEUERZAHLER
IMPRESSUM
Unfallkosten extra angeben
Auch eine Leasing-Sonderzahlung kann nicht zusätzlich abgesetzt werden.
Aber zusätzlich zur Entfernungspauschale können Sie außergewöhnliche
Autokosten als allgemeine Werbungskosten absetzen, so Schäden aufgrund
eines Unfalls, der sich während der Fahrt ereignet, und Schäden aufgrund
einer Beschädigung am stehenden Fahrzeug während der Arbeitszeit.
Geschäftsführer:
Peter Glowick, Peter Schmitz
Amtsgericht Siegen, HRB 9049
Vertrieb
Buhl Data Service GmbH
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen
NEWSTICKER
Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Rechtzeitig Antrag stellen!
Ab 2015 behalten Banken automatisch Kirchensteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte ein. Nur wenn Ihre Gewinne unter dem Sparerfreibetrag von 801 Euro
(bei Verheirateten: 1602 Euro) liegen, ist keine Abgabe fällig.
Bedenken wegen Datenschutz? So verhindern Sie den Datenabruf
Der Bank die Konfession mitteilen? Vielen geht das zu weit. Es besteht jedoch
keine Verpflichtung an dem automatisierten Verfahren teilzunehmen: Sie
können dem Datenabruf widersprechen. Dafür müssen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk beantragen.
Der Sperrvermerk kann schriftlich auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck eingereicht werden. Den Antrag können Sie gleich hier ausdrucken
und dann an das BZSt versenden. Den Weg zum Briefkasten können Sie sich
jedoch auch sparen: Legen Sie den Antrag einfach elektronisch ein. Hierzu
benötigen Sie lediglich einen Zugang zum BZSt-Online-Portal. Das Portal
erreichen Sie hier.
Wichtig: Der Sperrvermerk für 2015 ist spätestens bis zum 30.
Juni 2014 einzulegen. Später eingehende Anträge werden erst ab
2016 berücksichtigt.
Mehr dazu lesen Sie hier.
Redaktion
Melanie Baumiller
Peter Schmitz
Redaktionsschluss
07.03.2014
Erscheinungsweise
12-mal jährlich
Abo-Service
Telefon: 0 27 35/90 96 99
Telefax: 0 27 35/90 96 500
Bezugsbedingungen
Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.).
Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im
Voraus, die Bezugsdauer verlängert
sich jeweils um ein Jahr. Sie können
den Bezug jederzeit ohne Angabe von
Gründen abbestellen. Eine Mitteilung
an den Abo-Service genügt. Geld für
bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann
umgehend zurück. Für Kunden mit
Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen
übernimmt Buhl Data Service die Kosten.
Hinweise
Alle Beiträge sind nach besten Wissen
und Gewissen recherchiert und erstellt
worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität kann jedoch keinerlei
Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung
nur mit schriftlicher Genehmigung.
Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei
Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in
Blickpunktsteuern oder die Verwertung
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Herausgeber
Buhl Tax Service GmbH
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen
[email protected]
Bildnachweis
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VORSCHAU
Das erwartet Sie in Ausgabe 04/2014
Alle Steuerzahler: Steuererklärung auf den letzten Drücker
Alle Steuerzahler: Fristverlängerung
10
blickpunktSteuern
Weniger Steuern – mehr Geld!
Inhaltsverzeichnis
März 2014
➜ T O P - T H E M A
|
ALLE STEUERZAHLER
Checkliste zur Steuererklärung 2013
➜ T I P P
|
FA M I L I E N
Kinderbetreuung durch Oma und Opa
➜ T I P P
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ALLE STEUERZAHLER
Erstattungszinsen
➜ T I P P
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ALLE STEUERZAHLER
Beerdigungskosten
➜ T I P P
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ALLE STEUERZAHLER
Fahrten zur Arbeit
Februar 2014
➜ T O P - T H E M A
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ALLE STEUERZAHLER
Aufwendungen für das Erststudium
➜ T I P P
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IMMOBILIENBESITZER
Grundsteuer-Erlass: Steuern sparen bei Leerstand und Mietausfall
➜ T I P P
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ARBEITNEHMER
Sprachkurse: Wann mindern sie die Steuer?
➜ T I P P
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S E L B S TÄ N D I G E
Aufbewahrungsfristen Adieu Papierkram
➜ T I P P
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ARBEITNEHMER
Doppelte Haushaltsführung: Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten
Januar 2014
➜ T O P - T H E M A
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ALLE STEUERZAHLER
Überblick über die steuerlichen Änderungen ab 2014
➜ T I P P
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ALLE STEUERZAHLER
Zum Mitnehmen oder hier essen?
➜ T I P P
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IMMOBILIENBESITZER
Grundstücksgemeinschaften: Die Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten