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ARBEITSPAPIER
WORKING PAPER
Nr. 39/2004
Klaus Backhaus
Michael Kruse
Holger Werthschulte
Die Bedeutung staatlicher Exportkreditversicherungssysteme für die Wettbewerbssituation
im internationalen Anlagengeschäft
Herausgeber:
Förderkreis für Industriegütermarketing e.V.
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
c/o Prof. Dr. Klaus Backhaus
Am Stadtgraben 13-15, 48143 Münster
Tel.: 0251-83-22861
Fax: 0251-83-22903
E-mail: [email protected]
Prof. Dr. Klaus Backhaus
c/o Marketing Centrum Münster
Institut für Anlagen und Systemtechnologien
Am Stadtgraben 13-15
48143 Münster
Tel.: 0251-83-22861
Fax: 0251-83-22903
E-mail: [email protected]
Dipl.-Kfm. Michael Kruse
Vogelweide 13
48282 Emsdetten
E-mail: [email protected]
Dr. Holger Werthschulte
c/o Marketing Centrum Münster
Institut für Anlagen und Systemtechnologien
Am Stadtgraben 13-15
48143 Münster
Tel.: 0251-83-22865
Fax: 0251-83-22903
E-mail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis .....................................................................................................V
Tabellenverzeichnis ........................................................................................................ VI
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................. VII
1 Einleitung......................................................................................................................1
2 Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes .....................................................3
2.1 Begriff und Besonderheiten...................................................................................3
2.2 Finanzierung des Anlagenexports als Wettbewerbsfaktor ....................................5
2.2.1 Bedeutung des Finanzierungskonzeptes im Anlagengeschäft .....................5
2.2.2 Deckung des mittel- und langfristigen Finanzierungsbedarfs......................6
2.3 Ausprägungen und Bedeutung der Exportrisiken..................................................9
3 Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung ..................................11
3.1 Begründung für die staatliche Versicherung von Exportrisiken..........................11
3.1.1 Unvollkommene Finanzmärkte ..................................................................11
3.1.2 Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte ........................................................12
3.2 Ausgestaltungsparameter der staatlichen Exportkreditversicherung...................13
3.2.1 Rechtsform .................................................................................................13
3.2.2 Gedeckte Risiken........................................................................................15
3.2.3 Formen der Deckung..................................................................................16
3.2.4 Deckungspolitik .........................................................................................17
3.2.5 Internationale Kooperationsformen............................................................18
3.2.6 Prämiengestaltung ......................................................................................20
3.3 Multilaterale Harmonisierungsbestrebungen.......................................................22
4 Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich............................25
4.1 Bewertungskriterien staatlicher Exportkreditversicherungssysteme ...................25
4.2 Vergleichende Analyse der Exportkreditversicherungssysteme ausgewählter
Industrienationen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, USA .......26
4.2.1 Rechtsform .................................................................................................26
4.2.2 Gedeckte Risiken........................................................................................28
4.2.3 Formen der Deckung..................................................................................31
IV
Inhaltsverzeichnis
4.2.4 Deckungspolitik......................................................................................... 34
4.2.4.1 Länderdeckung .............................................................................. 34
4.2.4.2 Deckungsquoten ............................................................................ 36
4.2.4.3 Karenzzeiten .................................................................................. 40
4.2.4.4 Ausländische Zulieferungen .......................................................... 43
4.2.5 Internationale Kooperationsformen ........................................................... 45
4.2.6 Prämiengestaltung...................................................................................... 49
4.3 Kritische Würdigung in Bezug auf die Wettbewerbssituation im internationalen
Anlagengeschäft .................................................................................................. 53
5 Zusammenfassung und Ausblick ............................................................................... 56
Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 57
Anhang ............................................................................................................................ 71
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2-1: Grundschema Lieferantenkredit..............................................................7
Abbildung 2-2: Grundschema Bestellerkredit ..................................................................7
Abbildung 2-3: Grundschema Forfaitierung ....................................................................8
Abbildung 2-4: Zeitliche Struktur der Risiken im Exportgeschäft.................................10
Abbildung 3-1: Grundschema Mitversicherung .............................................................19
Abbildung 3-2: Grundschema Rückversicherung ..........................................................20
Abbildung 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckung wirtschaftlicher
Risiken i.w.S. ........................................................................................29
Abbildung 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Länderdeckungspolitiken .............35
V
VI
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 4-1:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsformen.......................... 33
Tabelle 4-2:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsquoten .......................... 38
Tabelle 4-3:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Karenzzeiten (in Monaten) .......... 42
Tabelle 4-4:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Zulieferregelungen ...................... 44
Tabelle 4-5:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Mit- und
Rückversicherungsabkommen.............................................................. 46
Tabelle 4-6:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Prämien für die Versicherung
des „sovereign risk“.............................................................................. 50
Tabelle 4-7:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Käuferzuschläge
für die Versicherung des „private risk“ ................................................ 51
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
AGF
Assurances Générales de France
a. M.
am Main
Anm.
Anmerkung
Aufl.
Auflage
Berne Union International Union of Credit & Investment Insurers
BfAi
Bundesstelle für Außenhandelsinformationen
BMWA
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
bspw.
beispielsweise
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
CFA-Franken Communaute Financière Africaine Franken
CIRR
Commerical Interest Reference Rate
Coface
Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur
d.h.
das heißt
DM
Deutsche Mark
ECA
Export Credit Agency
ECGD
Export Credits Guarantee Department
EG
Europäische Gemeinschaften
ERG
Schweizerische Exportrisikogarantie
et al.
et alii
EU
Europäische Union
Euler Hermes Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG
EUR
Euro
EURIBOR
Euro Interbank offered Rate
evtl.
eventuell(e)
Ex-Im Bank Export-Import Bank
VII
VIII
Abkürzungsverzeichnis
FCIA
Foreign Credit Insurance Association
f.
folgende (Seite)
Fn.
Fußnote
GAO
United States General Accounting Office
GBP
Britische Pfund
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
Gp.
Gliederungspunkt
grds.
grundsätzlich
Hrsg.
Herausgeber
hrsg. v.
herausgegeben von
HWWA
Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv
i.d.R.
in der Regel
i.e.S.
im engeren Sinne
IFI
International Financial Institution
i.H.v.
in Höhe von
insb.
insbesondere
ITC
International Trade Centre
i.V.m.
in Verbindung mit
i.w.S.
im weiteren Sinne
Jg.
Jahrgang
JPY
Japanischer Yen
k.A.
keine Angabe(n)
KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau
LIBOR
London Interbank offered Rate
max.
maximal
Mio.
Millionen
Mrd.
Milliarden
Nr.
Nummer
Abkürzungsverzeichnis
n.a.
not applicable
OeKB
Oesterreichische Kontrollbank
o. J.
ohne Jahr
o. V.
ohne Verfasserangabe
OECD
Organization for Economic Cooperation and Development
PwC
Price Waterhouse Coopers
S.
Seite(n)
s.
siehe
SACE
Sezione Speziale per l’Assecurazione Del Credito all Esportazione
sog.
so genannt(en)
SOM
Research School Systems, Organisation and Management
Sp.
Spalte
u.a.
unter anderem
UNCTAD
United Nations Conference on Trade and Development
U.S.
United States
USA
United States of America
USD
US-Dollar
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
von/vom
Verf.
Verfasser
VDMA
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau
vgl.
vergleiche
WTO
World Trade Organization
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
zugl.
zugleich
IX
X
Abkürzungsverzeichnis
1
Einleitung
Die Güterausfuhr ist für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Anteils von mehr als
25 Prozent am Bruttoinlandsprodukt von großer Bedeutung für die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung.1 In einzelnen Branchen hat der Export einen außerordentlich hohen Stellenwert.
Im deutschen Großanlagenbau beträgt die Exportquote bspw. 75 Prozent.2 Exportgeschäfte
sind jedoch mit besonderen Risiken verbunden, die im Binnenhandel i.d.R. nicht existieren.3
Die aktuell instabile Lage der Nahost-Region, deren Konsequenzen für den Anlagenbau derzeit noch nicht absehbar sind, kann in diesem Zusammenhang als Beleg angeführt werden.
Vor diesem Hintergrund stellt die staatliche Exportkreditversicherung ein Instrument dar, das
Exporteure in die Lage versetzt, gegen Zahlung eines Entgeltes ihre Exportgeschäfte gegen
bestimmte Auslandsrisiken abzusichern, die üblicherweise durch private Anbieter nicht gedeckt werden.4 Im Jahr 2002 wurden zwar nur 2,5 Prozent der deutschen Exporte auf diese
Weise versichert, allerdings lag der Anteil der für Exporte in Entwicklungsländer herausgelegten Deckungen an den insgesamt gewährten Deckungen bei über 75 Prozent. Die staatliche
Exportkreditversicherung ist demnach insbesondere im Bereich der Versicherung risikoträchtiger und damit für private Versicherer wenig attraktiver Geschäfte von Bedeutung.5 Aufgrund
der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten staatlicher Exportkreditversicherungssysteme
können Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung die internationale Wettbewerbssituation
der Exporteure einzelner Länder allerdings verzerren.6
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der vorliegenden Untersuchung, mögliche Unterschiede
hinsichtlich der nationalen Ausgestaltung der staatlichen Exportkreditversicherungssysteme
herauszuarbeiten. Die Frage, inwieweit Systemunterschiede einen signifikanten Einfluss auf
die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft ausüben, steht dabei im Vordergrund.
Neben der Analyse des staatlichen Exportkreditversicherungssystems der Bundesrepublik
Deutschland bietet sich ein Vergleich mit den Ländern Frankreich, Großbritannien, Italien
1
2
3
4
5
Vgl. Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 164; sowie Funk, J. (1986), S. 13.
Vgl. VDMA (2004), S. 7.
Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 17.
Vgl. Dietrich, E. B. (1935), S. 236; ebenso Beyfuß, J. (1989), Sp. 563.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003), S. 8f., S. 45.
2
Einleitung
und den Vereinigten Staaten an. Diese Länder sind bedeutende Wettbewerber im internationalen Anlagengeschäfts, sie bestreiten einen Großteil des gesamten Weltexports.7
In Kapitel zwei werden zunächst die Grundlagen des internationalen Anlagengeschäfts dargelegt. Nach einer einführenden Beschreibung der charakteristischen Merkmale werden die Bedeutung des Finanzierungskonzeptes für den Auftragserhalt und die typischen Instrumente zur
Finanzierung von Anlagenexporten näher beschrieben. Im Anschluss werden die spezifischen
Risiken skizziert.
Kapitel drei dient der Darstellung des Wesens und der Bedeutung der staatlichen Exportkreditversicherung. Nach einer Begründung der staatlichen Betätigung im Bereich der Absicherung von Exportrisiken erfolgt eine Klassifizierung der typischen Ausgestaltungsparameter
eines staatlichen Exportkreditversicherungssystems. Im Anschluss daran wird die Subventionsproblematik im Exportkreditversicherungsbereich skizziert, ferner werden die Entwicklungen hinsichtlich der internationalen Harmonisierung im Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung dargelegt.
Im vierten Kapitel erfolgt eine Gegenüberstellung der staatlichen Exportkreditversicherungssysteme der betrachteten Industrienationen. Dazu werden zu Beginn die für einen Vergleich
relevanten Bewertungskriterien dargestellt. Anschließend werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie die daraus resultierenden Implikationen für die internationale Wettbewerbssituation herausgearbeitet.
In Kapitel fünf erfolgt eine abschließende Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse.
6
7
Vgl. Arendt, W. (1976), S. 10; sowie Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 828.
Vgl. GAO (1995), S. 3; sowie Hichert, I. (1986), S. 129.
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
2
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
2.1
Begriff und Besonderheiten
3
Güter des Anlagengeschäfts repräsentieren eine Untergruppe der langlebigen Investitionsgüter, grenzen sich aber von anderen Investitionsgütertypen bzgl. zentraler Merkmale ab.8 Im
Gegensatz zu für den anonymen Markt produzierten Erzeugnissen stellen Güter des Anlagengeschäfts komplexe, individuell auf einen bestimmten Kunden abgestimmte Hardware- oder
Hardware-/Software-Leistungen dar, die aus einer Vielzahl von Komponenten bestehen und
für einen längerfristigen Einsatz vorgesehen sind. Die Vermarktung und Erstellung von Leistungen des Anlagengeschäfts zeichnet sich durch eine hohe Interaktionsintensität zwischen
Hersteller und Abnehmer aus.9 Leistungsbündel, die die genannten Kennzeichen aufweisen,
werden im Folgenden als Anlagen bezeichnet. Aufgrund der Heterogenität der Kundenanforderungen werden Anlagen im Wege der kundenindividuellen Einzelfertigung erstellt.10 Dadurch geht der Hersteller während des Leistungserstellungsprozesses eine spezifische Bindung ein. Bei Nicht-Abnahme der Anlage durch den Käufer ist die Möglichkeit einer identischen Alternativverwendung des Leistungsbündels am Markt weitgehend ausgeschlossen.11
Gerade der Großanlagenbau ist ferner durch einen hohen Grad an Internationalität geprägt.12
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für Großanlagenbau des VDMA beziffern ihren Auslandsanteil am Auftragseingang mit etwa 75 Prozent.13 Einen wesentlichen Anteil am Export
haben hierbei Entwicklungs- und Schwellenländer, die z.T. durch politische Instabilität, Verschuldungs-, Zahlungsbilanz- und Devisenprobleme und ein daraus resultierendes schwaches
Kredit-Standing gekennzeichnet sind.14 Weiterhin ist der Anlagenbau durch eine zunehmende
8
9
10
11
12
13
14
Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 28; vgl. dazu auch Guserl, R. (1996), S. 520.
Vgl. Engelhardt, W. H. (1977), S. 13; Günter, B./Bonaccorsi, A. (1996), S. 532; sowie Backhaus, K. (2003),
S. 481-483. Als Beispiele für Anlagen lassen sich u.a. Raffinerien, Hüttenwerke und Anlagen zur Stromerzeugung nennen. Vgl. Guserl, R. (1996), S. 520.
Vgl. Backhaus, K. (2003), S. 483; Bonaccorsi, A./Pammolli, F./Tani, S. (1996), S. 542.
Für eine Erläuterung des Begriffs der Spezifität im Kontext des Anlagengeschäftes vgl. Backhaus, K. (2003),
S. 316-326.
Vgl. Backhaus, K. (1989), S. 465; sowie Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 11.
Vgl. VDMA (2004), S. 32.
Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1984), S. 3; sowie Cline, W. R. (1985), S. 185. Der VDMA weist für den
Zeitraum von 1994 bis 2003 EUR 34,2 Mrd. an Aufträgen aus Industrieländern aus, denen EUR 74,6 Mrd.
aus Entwicklungs- und Schwellenländern gegenüber stehen; vgl. VDMA (2004), S. 35.
4
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
„Entnationalisierung der Projekte“15 gekennzeichnet, die zu einer ausgeprägten Multinationalität führt. Aufgrund des Bestrebens der Exporteure nach kostenoptimaler Fertigung
und Finanzierung erfolgt die Inanspruchnahme ausländischer Zulieferungen sowie internationaler Finanzierungs- und Kreditversicherungsmöglichkeiten im Rahmen multinationaler Anbietergemeinschaften und Sourcing-Bestrebungen.16
Dadurch, dass die Erstellung einzelner Anlagen oftmals Wertdimensionen i.H.v. vielen Mio.
EUR erreicht, stellt der hohe Einzelauftragswert der Anlage eine weitere Besonderheit dar.17
Ein Zahlungsausfall bereits bei wenigen Projekten kann daher auch den Bestand größerer Anlagenbaunternehmen gefährden.18
Zudem beträgt der Zeitraum zwischen Angebot und Abnahme der Anlage i.d.R. mehrere Jahre. Diese Langfristigkeit erschwert die Kalkulierbarkeit der Risiken des einzelnen Exportgeschäfts.19 Als Folge der langfristigen Bindung des Exporteurs an Aufträge mit hohem Anteil
am Gesamtumsatz in Verbindung mit der fehlenden Alternativverwendbarkeit der erstellten
Anlagen und des hohen Anteils von Entwicklungs- und Schwellenländern am Exportvolumen
bestehen für Anlagenlieferanten erhebliche Risiken. Diese erfordern ein umfassendes Risikomanagement, um den langfristigen Bestand des Unternehmens zu sichern.20
Internationale Anlagengeschäfte werden regelmäßig auf Kreditbasis abgeschlossen, hierbei
werden Zahlungsziele von mehreren Jahren vereinbart.21 Aufgrund der hohen Werthaltigkeit
und der langen Abwicklungsdauer stellt damit die Beschaffung von Finanzmitteln sowie die
Erarbeitung eines adäquaten Finanzierungskonzeptes ein wesentliches Vermarktungsinstrument im Anlagengeschäft dar.22
15
16
17
18
19
20
21
22
Baumann, K. H. (1999), S. 12.
Vgl. König, N. (1982), S. 168; Siepert, H. M. (1987), S. 145.
Vgl. Lindeiner Wildau, K. V. (1986), S. 22.
Vgl. Guserl, R. (1996), S. 521.
Vgl. Schwanfelder, W. (1989), S. 16.
Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1984), S. 37.
Vgl. Backhaus, K. (2003), S. 550; vgl. dazu auch Engelhardt, W. H. (1977), S. 30.
Vgl. Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 13; Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1080.
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
2.2
Finanzierung des Anlagenexports als Wettbewerbsfaktor
2.2.1
Bedeutung des Finanzierungskonzeptes im Anlagengeschäft
5
Im weiteren Sinne umfasst die Auftragsfinanzierung im Rahmen des internationalen Anlagengeschäfts neben der Beschaffung von Finanzmitteln und des Managements jeglicher mit
der Auftragsabwicklung verbundenen Finanzaktivitäten auch die Beibringung von Exportkreditversicherungen.23 Ziel ist es, über die Erarbeitung eines adäquaten Finanzierungskonzeptes
zur Generierung eines Wettbewerbsvorteils und damit zum Erhalt des Auftrags beizutragen.24
Hierbei besteht eine enge Verbindung zwischen Exportkreditversicherung und Finanzierung.
Zum einen ermöglicht die Indeckungnahme durch eine Exportkreditversicherung den Zugang
zu günstigen Finanzierungskonditionen, andererseits wirkt sie normierend auf die Gestaltung
der Zahlungsbedingungen. Für bestimmte Exportländer ist der Abschluss einer Exportkreditversicherung gar die Voraussetzung für den Erhalt einer Exportfinanzierung seitens der Kreditinstitute.25 Die Unterbreitung eines auf den Kunden abgestimmten Finanzierungskonzeptes
wiederum ist häufig ein Kriterium, das über die Auftragsvergabe entscheidet, d.h. das Fehlen
einer gesicherten Finanzierung im Angebot kann zum Ausschluss aus dem Bieterkreis führen.26 Folglich lassen sich die Fragen der Kapitalbeschaffung und Rückzahlung sowie der Abdeckung der dabei auftretenden Risiken nicht trennen.27 Die Verfügbarkeit und die Kosten der
Exportkreditversicherung determinieren somit durch ihren Einfluss auf die Finanzierung die
preisliche Wettbewerbsfähigkeit des Angebots.
Die Relevanz der Finanzierung und der Exportkreditversicherung als Wettbewerbsfaktoren im
internationalen Anlagengeschäft wird im Hinblick auf die Gestaltung des Angebotspreises
deutlich. Dieser ist im durch hohe Wettbewerbsintensität und Preisdruck gekennzeichneten
23
24
25
26
27
Ausführliche Erläuterungen zur Auftragsfinanzierung finden sich bei Backhaus, K./Molter, W. (1989), Sp.
49f.; sowie Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 3f.
Vgl. Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 171f.; vgl. auch Schwanfelder, W. (1987), S. 11f.
Vgl. Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1078-1081; Reeder, W. (1982), S. 119; ebenso Beyfuß, J. (1989), Sp.
563.
Vgl. Metschies, U. (1995), S. 110; sowie Blomeyer, K. (1986), S. 136.
Vgl. Dormanns, A. (1973), S. 428.
6
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
Anlagenbau eine wichtige Einflussgröße im Rahmen der Auftragsvergabeentscheidung.28 Die
Finanzierungskosten betragen bei Projekten des Großanlagenbaus nicht selten 30 Prozent des
Auftragswertes.29 Die Gebühren für die Exportkreditversicherung können je nach Struktur des
Geschäfts und Risiko des Käuferlandes einen Anteil i.H.v. 10 Prozent des Auftragswertes
erreichen.30 Hieraus folgt die Notwendigkeit einer adäquaten Deckung des Finanzierungsbedarfs und eines günstigen Zugangs zu Kreditversicherungsleistungen, um einen wettbewerbsfähigen Angebotspreis sicherstellen zu können.
2.2.2
Deckung des mittel- und langfristigen Finanzierungsbedarfs
Bedingt durch die langen Abwicklungszeiten und hohen Wertdimensionen werden Anlagengüter nahezu ausschließlich mit Hilfe mittel- bis langfristiger Instrumente finanziert.31 Die
Vielzahl der in Frage kommenden Finanzierungsinstrumente lässt sich auf drei Grundformen
zurückführen: Lieferantenkredit, Bestellerkredit und Forfaitierung.32
Bis in die 1960er Jahre wurden Ausfuhrgeschäfte fast ausschließlich auf Basis des Lieferantenkredites finanziert.33 Wie in Abb. 2-1 dargestellt, handelt es sich dabei um einen Kredit, der
dem Exporteur von einem Kreditinstitut zur Refinanzierung eines dem ausländischen Käufer
gewährten Zahlungsziels respektive Liefervertragskredites dient. Primäre Aufgabe dieses
Kredits ist somit die Finanzierung der Erstellung der Anlage durch den Exporteur und seine
Unterlieferanten und die Überbrückung eines gegebenenfalls gewährten Zahlungsziels.34 Als
Banksicherheiten dienen i.d.R. die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Kunden sowie der Abschluss einer Exportkreditversicherung.35
28
29
30
31
32
33
34
35
Vgl. o.V. (1996), S. 15; o.V. (2000), S. 20; vgl. auch VDMA (2004), S. 18.
Vgl. Feuerbaum, E. (1979), S. 25; ähnlich Isselstein, T./Schaum, F. (1998), S. 218.
Zur Berechnung des zugrunde liegenden Beispiels s. Anhang 1; ähnlich Hay, P. H. (1986), S. 89; sowie Ansorge, D. (1987), S. 29.
Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 1.
Vgl. Backhaus, K./Molter, W. (1989), Sp. 58f.; sowie Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 48f.
Vgl. Lipp, E. M./Kramer, P./Graffe, F. (1992), S. 266.
Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 1. Der Lieferantenkredit ist vom Liefervertragskredit zu unterscheiden, der dem
Importeur in Form des Zahlungsziels unabhängig von der Art der Refinanzierung gewährt wird. Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 20f.
Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 269f.
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
7
Abbildung 2-1: Grundschema Lieferantenkredit
Ausländischer
Ausländischer
Abnehmer
Abnehmer
Zahlung auf Ziel
Inländischer
Inländischer
Exporteur
Exporteur
Lieferung
Tilgung nebst Zinsen
Auszahlung Darlehen
Finanzierendes
Finanzierendes
Kreditinstitut
Kreditinstitut
Abtretung Forderung nebst Sicherheiten
Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 5.
Neben dem Lieferantenkredit gewinnt im internationalen Anlagengeschäft zunehmend der
Bestellerkredit an Bedeutung.36 Hier wird dem ausländischen Abnehmer, meist auf Vermittlung des Exporteurs, durch ein inländisches Kreditinstitut ein zweckgebundener Kredit zur
Bezahlung der Kaufpreisforderung gewährt (s. Abb. 2-2). Die Auszahlung erfolgt i.d.R. direkt
an den Exporteur. In manchen Fällen kann eine Auszahlung auch als Bank-zu-Bank-Kredit an
die Bank des Importeurs erfolgen.37 Aufgrund der Bindung des Kredits an das zugrunde liegende Geschäft wird der Bestellerkredit auch als gebundener Finanzkredit bezeichnet.38 Der
gebundene Finanzkredit wird regelmäßig durch eine Exportkreditversicherung gedeckt.39
Abbildung 2-2: Grundschema Bestellerkredit
ggf. Stellung von Sicherheiten
Inländischer
Inländischer
Exporteur
Exporteur
Lieferung
ggf. (Teil-) Bezahlung
Ausländischer
Ausländischer
Abnehmer
Abnehmer
Tilgung nebst Zinsen
Darlehensvertrag
Finanzierendes
Finanzierendes
Kreditinstitut
Kreditinstitut
i.d.R. Auszahlung Darlehen gem. Liefervertrag
Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 5.
Die in Abb. 2-3 dargestellte Forfaitierung nimmt eine Mittelstellung zwischen Lieferantenund Bestellerkredit ein.40 Im Rahmen einer Forfaitierung verkauft der Exporteur seinen Zahlungsanspruch aus einem Liefervertragskredit regresslos an ein Kredit- bzw. Forfaitierungsinstitut.41 Faktisch ist diese Form der Finanzierung im Anlagengeschäft – unter anderem bedingt durch den langen Produktionszeitraum sowie die vergleichsweise hohen Forfaitie36
37
38
39
40
41
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2460.
Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 271.
Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 21.
Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 3.
Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 13.
Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 49; sowie Häberle, S. G. (2002), S. 303.
8
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
rungskosten – nur von untergeordneter Bedeutung.42 Voraussetzung für den Ankauf der Forderung ist häufig die Deckung durch eine Exportkreditversicherung.43
Abbildung 2-3: Grundschema Forfaitierung
Auszahlung Forfaitierungsbetrag
Lieferung
Inländischer
Inländischer
Exporteur
Exporteur
Ausländischer
Ausländischer
Abnehmer
Abnehmer
Rückzahlung
KreditKredit-o.o.ForForfaitierungsinstitut
faitierungsinstitut
Regressloser Forderungsverkauf und ggf. Stellung von Sicherheiten
Quelle: In Anlehnung an Hombach, H. (1982), S. 6.
Neben diesen klassischen Finanzierungsinstrumenten existieren mit dem Exportleasing, der
Inanspruchnahme von Ko- und Mischfinanzierungen sowie der Projektfinanzierung weitere
alternative Finanzierungsmöglichkeiten.44 Auch bei diesen Formen wird regelmäßig auf eine
Deckung durch eine Exportkreditversicherung zurückgegriffen. Da die Anforderungen an eine
Risikoübernahme seitens des Versicherers weitgehend denen der Grundformen entsprechen,
erfolgt im Rahmen dieser Arbeit keine detaillierte Darstellung dieser „Sonderformen“ der
Auftragsfinanzierung.45
42
43
44
45
Vgl. Reeder, W. (1982), S. 120.
Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 164-167.
Vgl. Backhaus, K./Werthschulte, H. (2003), S. 5-7.
Vgl. Voigt, H./Müller, D. (1996), S. 118-123. Für eine Darstellung der Projektfinanzierung vgl. Tytko, D.
(2003); zum Leasing vgl. Matschke, M. J./Olbrich, M. (2000), S. 111-115; sowie Klöpper, M. (1989) zur
Misch- und Kofinanzierung.
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
2.3
9
Ausprägungen und Bedeutung der Exportrisiken
Die Ausfuhr von Gütern des Anlagengeschäfts, insbesondere in Verbindung mit der Bereitstellung einer Finanzierung, weist einen höheren Grad an Risiken auf als reine Inlandsgeschäfte.46 Vor Ausarbeitung des Finanzierungskonzeptes stellt sich für den Exporteur daher
die Frage, welche Risiken mit dem Ausfuhrgeschäft verbunden und welche Absicherungsformen anzustreben sind.47 Eine Kategorisierung der Risiken erfolgt in der Literatur bzgl. der
jeweiligen Ursache in wirtschaftliche und politische Risiken sowie in Bezug auf die zeitliche
Dimension in Fabrikations- und Ausfuhrrisiken.48
Politische Risiken bzw. Länderrisiken resultieren aus staatlichen Maßnahmen oder politischen
Ereignissen wie z.B. Zahlungsverboten und -moratorien, Embargos, Konvertierungs- und
Transferverboten, Krieg usw., die den Exporteur an der Vertragserfüllung hindern oder zu
einem Verlust bzw. einer Erlösschmälerung aus dem Exportgeschäft führen. Auch das Risiko
des Zahlungsausfalls öffentlicher Abnehmer wird dem Bereich der politischen Risiken zugerechnet.49
Wirtschaftliche Risiken bzw. Käuferrisiken sind durch den Abnehmer begründet. Diese Risikokategorie umfasst Insolvenztatbestände, die eine Zahlung verhindern, sowie zudem den so
genannten „protracted default“, d.h. den Zahlungsverzug eines privaten Käufers.50 Gegenüber
den politischen Risiken haben die wirtschaftlichen Risiken nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Privatisierungsbestrebungen, insbesondere in Schwellenländern, an Bedeutung gewonnen.51 Zinsänderungs-, Wechselkurs- und Kostensteigerungsrisiken spielen für den Exporteur ebenfalls eine bedeutende Rolle.52 Diese Risiken werden in der Literatur indes nicht immer einheitlich zugeordnet.53 Da es sich bei diesen Risikoformen um Unsicherheiten handelt,
46
47
48
49
50
51
52
53
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 24; ebenso Zimmermann, A. (1992), S. 72.
Vgl. Lipp, E. M./Kramer, P./Graffe, F. (1992), S. 267f.
Vgl. Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 17; sowie Kuttner, K. (1995), S. 4.
Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016; ebenso Segré, C. (1958), S. 46f.
Vgl. Matschke, M. J./Olbrich, M. (2000), S. 65; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 12.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 10.
Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 24; sowie Ray, J. E. (1995), S. 20f.
Während Christopeit all diese Risiken als wirtschaftliche Risiken einordnet, betrachtet Zimmermann diese
Risiken gesondert; Eiteman/Stonehill/Moffet ordnen das Wechselkursrisiko dem politischen Risiko zu. Vgl.
Christopeit, J. (1968), S. 21; Zimmermann, A. (1992), S. 78-80; sowie Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet,
M. H. (2000), S. 473.
10
Grundlagen des internationalen Anlagengeschäftes
die grds. jede unternehmerische Tätigkeit betreffen, werden diese im Rahmen der Arbeit als
wirtschaftliche Risiken i.w.S. bezeichnet.54
Auch hinsichtlich des für eine Absicherung relevanten zeitlichen Bezugs lassen sich die Risiken – wie in Abb. 2-4 dargestellt – differenzieren. Fabrikationsrisiken umfassen die Gefahr,
dass während des Zeitraums zwischen Produktionsbeginn und Übergabe der Anlage Ereignisse eintreten, die zu einer Einstellung der Lieferungen und Leistungen führen.55
Zahlungsrisiken bzw. Ausfuhrrisiken dagegen beziehen sich auf den Zeitraum nach Übergabe
der Anlage. Diese umfassen die Gefahr, dass der Käufer nicht bereit oder fähig ist, sein Zahlungsversprechen einzulösen.56 Entsprechend der Ursachen sind wirtschaftliche und politische
Fabrikations- bzw. Zahlungsrisiken zu unterscheiden.57
Abbildung 2-4: Zeitliche Struktur der Risiken im Exportgeschäft
Zahlungs-/Ausfuhrrisiko
Zahlungs-/Ausfuhrrisiko
Fabrikationsrisiko
Fabrikationsrisiko
Kostensteigerungsrisiko
Kostensteigerungsrisiko
Zinsänderungsrisiko
Zinsänderungsrisiko
Wechselkursrisiko
Wechselkursrisiko
Abgabe
Angebot
Produktionsbeginn
Lieferbeginn
Übergabe
Ende
Kreditlaufzeit
Quelle: In Anlehnung an Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 18.
54
55
56
57
Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 12; sowie Segré, C. (1958), S. 47.
Vgl. Schmitt, Y. (1985), S. 66.
Vgl. Schwanfelder, W. (1984), S. 58; vgl. dazu auch Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987), S. 18.
Vgl. Kuttner, K. (1995), S. 4.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
3
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
3.1
Begründung für die staatliche Versicherung von Exportrisiken
3.1.1
Unvollkommene Finanzmärkte
11
In einer Volkswirtschaft mit vollkommenen Finanzmärkten und vollständigen Informationen
könnten alle Risiken angemessen bewertet und auf Märkten abgesichert werden.58 Diese
Marktvollständigkeit entspricht allerdings nicht der Realität.59 Daher wird die Existenz unvollkommener Märkte für die Bewertung von Risiken in der Literatur häufig als zentrale Begründung für das Engagement staatlicher Institutionen in der Deckung von Exportrisiken angeführt.60 Tatsächlich lässt sich feststellen, dass insbesondere im Bereich der Übernahme
langfristiger politischer Risiken kein adäquates marktliches Angebot besteht. Private Versicherer übernehmen Risiken primär für kurzfristige Zeithorizonte, während im mittel- und
langfristigen Bereich vorzugsweise staatliche Versicherer tätig sind.61
Allein die Tatsache, dass private Exportkreditversicherungen für das langfristige Anlagengeschäft nicht vorhanden sind, stellt allerdings noch keine hinreichende Begründung für staatliches Handeln dar. Der idealtypische Ausgangspunkt für einen Ausgleich der Interessen zwischen Deckungsgeber und -nehmer sollte grds. immer in einer marktlichen Lösung bestehen.62
Diese Sichtweise spiegelt sich auch in internationalen Vereinbarungen zur Exportkreditversicherung wider. Die EU betrachtet bspw. politische und wirtschaftliche Risiken bei Exportgeschäften in OECD-Länder mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren als marktfähig und befürwortet eine privatwirtschaftliche Abdeckung derartiger Geschäfte.63 In der Praxis zeigt sich
allerdings, dass eine Reihe staatlicher Versicherer existiert, die neben mittel- und langfristigen
Deckungen auch kurzfristige Produkte anbieten.64 Diese Leistungen sind jedoch von geringer
58
59
60
61
62
63
64
Vgl. Arrow, K. J. (1964), S. 91.
Vgl. Magill, M./Quinzi, M. (1998), S. 10f.; ebenso Grossman, G. M. (1990), S. 95.
Vgl. Zehner, D. C. (2003), S. 1; sowie Kuhn, M. G./Horvath, B./Jarvis, C. J. (1995), S. 5.
Vgl. Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 73; ebenso François, D. (1999), S. 14.
Vgl. Hughes, H. (1984), S. 173.
Vgl. Eistert, E. (1994), S. 82; vgl. dazu auch Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 4.
Vgl. Watson, T. (1998), S. 159f.
12
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
Bedeutung für das langfristige Anlagengeschäft und bleiben daher im weiteren Verlauf dieser
Untersuchung unberücksichtigt.65
Für längerfristige Exportgeschäfte wird die staatliche Indeckungnahme mit der Weigerung
privater Anbieter begründet, Risiken mit zwar geringen Ausfallwahrscheinlichkeiten, aber
hohen Volumina im Schadensfall zu übernehmen.66 Derartige Risiken entziehen sich der Bewertung mit versicherungsmathematischen Modellen.67 Der Staat indes ist nicht der Gefahr
einer Illiquidität ausgesetzt. Somit kann dieser aufgrund seiner umfassenderen Möglichkeiten
zur Verschuldung auch über lange Zeiträume ein Entgelt ermöglichen, das für den Exporteur
tragbar ist.68
3.1.2
Wirtschaftspolitische Gesichtspunkte
Aus wirtschaftspolitischer Perspektive wird die staatliche Absicherung von Exportrisiken damit gerechtfertigt, dass hierdurch überhaupt erst eine Ausfuhr in politisch instabile Länder
ermöglicht und die Exportwirtschaft bei der Erschließung neuer Märkte insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern unterstützt werde.69
Unter dem Argument des Erhalts der internationalen Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen wird die staatliche Exportkreditversicherung zudem oft als Instrument zum Ausgleich nicht leistungsgerechter Wettbewerbsvorteile ausländischer Exporteure gesehen.70 Ziel
ist es, ein „level playing field“ im internationalen Wettbewerb zu schaffen, indem nationalen
Exporteuren jeweils die gleichen Vorteile geboten werden, die auch von ausländischen Versicherern deren Exporteuren gewährt werden.71 In der Vergangenheit hat sich diese Vorgehensweise jedoch als durchaus problematisch erwiesen. Vor allem in den 1980er Jahren hat
ein regelrechter Konditionenwettlauf zwischen staatlichen Exportkreditversicherern stattge-
65
66
67
68
69
70
71
Vgl. Stolzenburg, G. (1981), S. 11. Darüber hinaus besteht ein klarer Trend dahingehend, dass das kurz- und
mittelfristige Geschäft der staatlichen Versicherer an den privaten Versicherungsmarkt abgegeben wird. Vgl.
o.V. (2001), S. 9; sowie Ex-Im Bank (2003), S. 6.
Vgl. De Nederlandsche Bank (2002), S. 60; ferner Hufbauer, G. C./Goodrich, B. (2002), S. 1.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 2; sowie Lefèvre, D. (1977), S. 161.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 52; vgl. dazu auch Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 74.
Vgl. Halfen, B. (1991), S. 7; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2459.
Vgl. BMWA (2004), S. 64; sowie Habuda, J./Hilpert, H. G./Ochel, W. (1998), S. 6.
Vgl. Ray, J. E. (1995), S. 8f.; vgl. dazu auch Niskanen, W. A. (2001), S. 194f.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
13
funden, um die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Exporteure zu erhöhen.72 Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive erscheint ein solches Verhalten – insbesondere angesichts hoher
kumulierter Verluste der Versicherer während dieser Zeit – fragwürdig.73
Das politisch prägnanteste Motiv zur staatlichen Exportunterstützung ist der Verweis auf den
Erhalt von Arbeitsplätzen.74 So zeigt das BMWA in einer Studie auf, dass in Deutschland
zwischen 140.000 und 216.000 Arbeitsplätze allein durch die Existenz der staatlichen Exportkreditversicherung gesichert werden.75 Die USA verweisen auf 200.000 Arbeitsplätze, die
vom staatlichen Engagement in diesem Bereich abhängen.76 Diese Daten verdeutlichen, dass
wirtschaftspolitische Interessen im Rahmen der Ausgestaltung eines staatlichen Exportkreditversicherungssystems eine bedeutende Rolle spielen.
3.2
Ausgestaltungsparameter der staatlichen Exportkreditversicherung
3.2.1
Rechtsform
Die Motive zur staatlichen Deckung von Exportrisiken sind in den einzelnen Ländern weitgehend identisch. Bezüglich der Rechtsform und konzeptionellen Ausgestaltung einzelner Exportkreditversicherungssysteme können jedoch durchaus Unterschiede bestehen.77 Es existiert
kein idealtypisches Organisationsmodell. Vielmehr werden die einzelnen Systeme durch das
Ausmaß des politischen Willens, sich in dem Bereich der staatlichen Exportkreditversicherung zu engagieren, beeinflusst.78 Die Ausgestaltung der Rechtsform selbst nimmt dann wiederum Einfluss auf die Schwerpunkte der Förderung und die Koordination der Tätigkeiten.79
Im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Lösung kann der Staat zum einen ein privates Unternehmen damit beauftragen, als Mandatar im Auftrag und für Rechnung des Staates Deckungsanträge für Exportgeschäfte zu bearbeiten und Vorschläge zur Indeckungnahme zu
72
73
74
75
76
77
78
79
Vgl. Larjavaara, T. (1988), S. 23; ebenso ITC (1998), S. 51.
Vgl. Lieser, H. (1995), S. 204f. Für eine volkswirtschaftliche Diskussion der Wohlfahrtseffekte vgl. Collie,
D. R. (2000), S. 230-235.
Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 6; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2462.
Vgl. prognos (2000), S. 17.
Vgl. Ex-Im Bank (1997), S. 1.
Vgl. Wysocki, K. V. (1961), S. 141.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 63f.
Vgl. Stephens, M. (1997), S. 8f.; ebenso Habuda, J./Hilpert, H. G./Ochel, W. (1998), S. 41.
14
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
unterbreiten. Die Entscheidung über die Absicherung von Risiken verbleibt üblicherweise bei
einem staatlichen Gremium, der Staat haftet unmittelbar für die Risiken.80 Eine Alternative im
Sinne einer indirekten staatlichen Deckung von Exporten besteht darin, dass der Staat die Absicherung im Rahmen einer staatlichen Rückversicherung gewährt.81
Neben einer rein privaten Lösung kann die Indeckungnahme auch durch Einbezug eines öffentlichen Trägers erfolgen. Somit besteht die Möglichkeit, das staatliche Exportkreditversicherungsgeschäft von einer öffentlichen Behörde ausführen zu lassen, die üblicherweise einem Ministerium untersteht. Die Form des öffentlich-rechtlichen Unternehmens ist die am
häufigsten gewählte Alternative zur staatlichen Deckung von Exportgeschäften.82
Bei Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsformen ist den privaten und öffentlichen Alternativen gemein, dass es sich um Institutionen handelt, deren Aufgabenbereich durch eine
staatliche Stelle definiert worden ist und die gegenüber der Regierung rechenschaftspflichtig
sind.83 Neben der rechtlichen Ausgestaltung kann das Leistungsangebot eines Exportkreditversicherungssystems weiter mit Hilfe der Parameter gedeckte Risiken, Formen der Deckung,
Deckungspolitik sowie Prämiengestaltung charakterisiert werden.84 Zusätzlich existieren verschiedene Formen der internationalen Kooperation.85
80
81
82
83
84
85
Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 14; vgl. auch Ex-Im Bank (2003), S. 16.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 64.
Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 14.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 63.
Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 111f.
Vgl. Mackie, A. (2003), S. 75.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
3.2.2
15
Gedeckte Risiken
Staatliche Exportkreditversicherungen adressieren die mit einem Exportgeschäft verbundenen
Risiken.86 Die möglichen Ausprägungen dieser Risiken sind vielseitig und lösen im Falle ihres
Eintritts die Versicherungsleistung aus.87 Die Terminologie der Risiken ist in der Praxis der
Exportkreditversicherer nicht einheitlich geregelt.88 Die Zuordnung der Risiken spielt jedoch
eine wichtige Rolle, einerseits für die Abdeckung möglicher Gefahrenquellen, andererseits für
die Festlegung der Höhe des vom Exporteur zu zahlenden Entgelts.89 Üblicherweise kann eine
Unterscheidung nach der Art bzw. Ursache der Risiken, der juristischen Natur des ausländischen Vertragspartners und dem Zeitraum des möglichen Eintritts erfolgen.90
Nach der Art der Risiken unterscheiden Exportkreditversicherer entsprechend der Ursachen
zwischen einer Deckung für politische und wirtschaftliche Risiken.91 Eine Besonderheit in der
Deckung der wirtschaftlichen Risiken kann in der Übernahme des Zinsänderungsrisikos durch
den staatlichen Versicherer bestehen: Auf Kundenwunsch werden Bestellerkredite üblicherweise zum Festzinssatz gewährt.92 Die Refinanzierung der kreditgebenden Bank erfolgt indes
zu variablen Marktzinssätzen, bspw. LIBOR oder EURIBOR.93 Das Risiko einer Differenz
zwischen Festzinssatz und variablem Refinanzierungszinssatz kann durch den Versicherer
gedeckt werden. Somit entspricht die Absicherung durch den Exportkreditversicherer einer
Zinsstabilisierung (interest make-up).94
Hinsichtlich der juristischen Natur kann eine Unterscheidung in drei Kategorien vorgenommen werden. Handelt es sich bei dem Käufer um eine Zentralbank oder ein Finanzministerium bzw. garantieren diese die Zahlung des Geschäfts, wird von einer Deckung des „sovereign
risk“ gesprochen. Das Risiko anderer öffentlicher Käufer wird als „non-sovereign public risk“
bezeichnet. Die Deckung privatrechtlicher Abnehmer stellt eine Übernahme des sog. „private
risk“ dar.95
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
Vgl. ITC (1998), S. 34; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 8.
Vgl. Blomeyer, K. (1986), S. 112.
Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 140.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 46; ebenso Bödeker, V. (1992), S. 20.
Vgl. ITC (1998), S. 36-38; s. ferner Gp. 2.3.
Vgl. Kockelkorn, G. (1987), S. 63.
Vgl. Ray, J. E. (1995), S. 22.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 23.
Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 75.
16
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
Die Unterteilung des Zeithorizonts erfolgt i.d.R. in zwei Bereiche. Der Fabrikationszeitraum
(pre-shipment) umfasst Risiken, die während der Erstellung der Anlage anfallen. Mit dem
Ausfuhrzeitraum (post-shipment) wird auf die Zeit nach Lieferung bis zur Zahlung der letzten
Rate Bezug genommen.96
3.2.3
Formen der Deckung
Staatliche Exportkreditversicherer können die Deckungsformen vielfältig ausgestalten und
richten sich dabei an den Bedürfnissen der Exporteure aus. Die begriffliche Festlegung erfolgt
indes nicht einheitlich.97 Bezogen auf den Deckungsinhalt kann eine Einordnung der langfristigen Deckungsprodukte in zwei Kategorien erfolgen.
Die Kategorie der typischen Deckungen umfasst zum einen die Fabrikationsrisikodeckung.
Diese deckt die Produktionskosten des Exporteurs für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags aufgrund politischer oder wirtschaftlicher Risiken. Der Deckungsschutz beginnt i.d.R. mit Vertragsbeginn und endet mit Versand der Ware.
Eine Ausfuhrdeckung hingegen sichert den Exporteur nach erfolgter Lieferung gegen politische und wirtschaftliche Ereignisse, die zum Ausfall des gewährten Liefervertragskredites
führen. Gedeckt wird der Zeitraum zwischen Lieferbeginn und vollständiger Bezahlung. Im
Rahmen einer Finanzkreditdeckung erfolgt schließlich eine Absicherung der mit dem ausländischen Käufer im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlung eines an den Exporteur ausgezahlten Bestellerkredites. Diese Deckung wird Banken bereitgestellt und deckt den Zeitraum
der Kreditgewährung ab.98
Sonderformen der Deckung umfassen zunächst die Bauleistungsdeckung, die eine Erweiterung der Fabrikationsrisikodeckung darstellt. Diese Deckung schützt sowohl gegen die Zerstörung oder Beschlagnahmung der vom Anlagenlieferanten ins Land des Abnehmers gebrachten Produktionsmittel, z.B. der Baufahrzeuge, als auch gegen die Zerstörung oder Beschlagnahme des Bauwerks.99 Working-Capital-Garantien dienen der Unterstützung vor allem
kleiner und mittelständischer Unternehmen. Diese Form der Gewährleistung dient der Absi-
96
97
98
99
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 21.
Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 165.
Vgl. ITC (1998), S. 41f.; vgl. dazu auch Gianturco, D. E. (2001), S. 29f.
Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 37f.; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 70.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
17
cherung von Betriebsmittelkrediten.100 Ein Exporteur, der z.B. eine Gewährleistungsgarantie
gegenüber dem Abnehmer herauslegen muss, kann sich schließlich durch eine Vertragsgarantiedeckung vor Verlusten aus einer unberechtigten Ziehung dieser Garantie schützen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Leasingdeckung politische und wirtschaftliche
Risiken aus grenzüberschreitenden Leasinggeschäften abzusichern.101 Schließlich kann eine
Deckung von in Fremdwährung fakturierten Ausfuhrgeschäften ermöglicht werden.102
3.2.4
Deckungspolitik
Die Deckungspolitik bezieht sich auf die Bereitschaft eines staatlichen Exportkreditversicherers, in bestimmten Ländern Deckung zu gewähren, sowie auf die Praktiken der Risikoübernahme und die Versicherungsbedingungen.103
Im Rahmen der Länderdeckungspolitik schließen Exportkreditversicherer diejenigen Länder
aus der Deckung aus, deren politische Risiken als zu hoch erachtet werden. Häufig führen
auch politische Gründe im Land des Versicherers, z.B. aufgrund einer Sanktionierung, zum
Deckungsausschluss.104 Neben einem vollständigen Deckungsausschluss können auch anderweitige Beschränkungen festgelegt werden. Diese erfolgen dann durch Kontingentierung der
individuellen Auftragsvolumina und durch Deckungsausschlüsse, z.B. für bestimmte Gütergruppen.105
Die Dauer der Deckung richtet sich üblicherweise an den in den verschiedenen Branchen üblichen Zahlungsbedingungen aus. Der Deckungshorizont kann im langfristigen Anlagengeschäft durchaus fünf bis zehn Jahre betragen.106
Weiterhin bestehen Alternativen in der Festlegung der Qualität des Produktangebots. Exportkreditversicherer können Deckung in Form einer unkonditionierten Garantie (unconditional)
oder konditioniert (conditional) gewähren. Liegt lediglich eine konditionierte Deckung vor,
100
101
102
103
104
105
106
Vgl. OECD (2001d), S. 24.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 28f.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 31.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 17.
Vgl. Wallén, A. (1995), S. 169.
Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 29f.; sowie Ex-Im Bank (2003), S. 18.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 23. Die Dauer der Deckung ist – z.T. gesondert für einzelne Branchen – im
so genannten OECD-Konsensus geregelt; s. Gp. 3.3.
18
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
erfolgt eine Kompensation erst nach Dokumentation und Anerkennung des Schadensfalles.
Bei einer unkonditionierten Deckung hingegen entfällt dieses Dokumentationsrisiko und die
Entschädigung wird auf erste Anforderung, vergleichbar mit der Zahlungsgarantie einer Bank,
geleistet.107 Im weiteren Sinne umfasst die Qualität des Deckungsangebots auch die Karenzfristen, die den Zeitraum zwischen Risikoeintritt und der Anerkennung des Schadens durch
die Versicherung umfassen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine Entschädigung beantragt werden, die ggf. eine weitere Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt.108 Eine evtl. Deckung von Verzugszinsen während des Karenzzeitraums beeinflusst zusätzlich die Qualität.109
Die Höhe der Deckungsquote beträgt für politische und wirtschaftliche Risiken regelmäßig
zwischen 85 bis 100 Prozent der Selbstkosten bzw. des um evtl. Anzahlungen verminderten
Auftragswertes.110 Unterschiede in der Deckungshöhe ergeben sich bisweilen je nach der juristischen Natur des Käufers.111
Außerdem schränken staatliche Exportkreditversicherer die Höhe ausländischer Zulieferungen
ein. Hier spielen wirtschaftspolitische Interessen, nicht zuletzt das Motiv einer Förderung nationaler Arbeitsplätze, eine bedeutende Rolle.112
3.2.5
Internationale Kooperationsformen
Dadurch, dass nationale Exportkreditversicherer ausländische Zulieferungen im Rahmen ihrer
Deckungspolitik beschränken, haben sich – aufgrund der wachsenden Bedeutung von MultiSourcing-Aktivitäten im internationalen Anlagengeschäft – verschiedene Formen der alternativen Absicherung ausländischer Zulieferungen herausgebildet.113 Im Rahmen der jeweils bilateral getroffenen Vereinbarungen existieren derzeit mit der Mit-, Parallel- und Rückversicherung drei Formen der internationalen Kooperation.114 Die einzelnen nationalen Exportkredit-
107
108
109
110
111
112
113
114
Vgl. Grill, W./Perczynski, H. (1996), S. 547; Ex-Im Bank (2003), S. 23; vgl. ebenso Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 7.
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2490; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 101f.
Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 7.
Vgl. Abraham, F./Dewit, G. (2000), S. 7. Aufgrund der im Geschäftsverkehr üblichen Anzahlung i.H.v. 15
Prozent sind 85 Prozent des Auftragswertes die Deckungsgrundlage. Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 27.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 27.
Vgl. König, N. (1982), S. 170.
Vgl. Stephens, M. (1998a), S. 20; Gerster, R. (1997), S. 126.
Vgl. Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 73f.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
19
versicherungssysteme unterscheiden sich bzgl. des Umfangs der bestehenden Mit-, Parallelund Rückversicherungsmöglichkeiten.
Die Inanspruchnahme einer Mitversicherung kommt dann in Betracht, wenn allein der Hauptlieferant einen Zahlungsanspruch gegen den ausländischen Abnehmer aufweist, der auch die
Leistungsanteile der Sublieferanten beinhaltet.115 Dabei dürfen zwischen dem ausländischen
Käufer und den Unterlieferanten keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Zahlungsrisiken müssen vom Exporteur entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise direkt auf den
Sublieferanten durchgestellt werden (if-and-when-clause). Die Absicherung und Abwicklung
gegenüber dem Deckungsnehmer wird für jeden individuellen Lieferanteil, wie in Abb. 3-1
dargestellt, von der jeweiligen nationalen Exportkreditversicherung übernommen. Im Außenverhältnis tritt jedoch lediglich die Versicherung des Hauptlieferanten auf.116
Abbildung 3-1: Grundschema Mitversicherung
Mitversicherer
Mitversicherer
Produktionsrisiko
Zahlungsausfallrisiko
Subliefervertrag
auf
„if-and-when-Basis“
Mitversicherungsabkommen
Hauptversicherer
Hauptversicherer
Sublieferant
Sublieferant
Produktionsrisiko
Zahlungsausfallrisiko
Inländischer
Inländischer
Exporteur
Exporteur
Liefervertrag
Ausländischer
Ausländischer
Importeur
Importeur
Quelle: In Anlehnung an OEKB (2004).
Für den Fall, dass getrennte Zahlungsansprüche von Haupt- und Sublieferant – wie z.B. im
Rahmen eines offenen Konsortiums – an den ausländischen Käufer bestehen, werden die
Zulieferungen aus den verschiedenen Ländern auf Basis der Parallelversicherung gedeckt. Die
Absicherung und Abwicklung erfolgt auf Einzelfallbasis durch die nationalen Versicherer, die
gegenseitig lediglich Informationen über das Ausfuhrgeschäft austauschen.117
Mittlerweile weitgehend zum Standard geworden ist die Kooperation in Form von Rückversicherungsabkommen. Eine Rückversicherung ist dann möglich, wenn zwischen Zulieferer und
ausländischem Abnehmer keine direkte vertragliche Bindung besteht und der Exporteur als
115
116
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003a), S. 6; auch Greuter, T. (2000), S. 111.
Vgl. Greuter, T. (2000), S. 111; sowie Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 72f.
20
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
Hauptlieferant das volle Risiko trägt. Nach außen tritt die rückversichernde Institution nicht in
Erscheinung, d.h. Absicherung und Abwicklung erfolgen durch den Erstversicherer. Dieser
beantragt im Rahmen einer Rückversicherungsvereinbarung die Deckung des ausländischen
Lieferanteils bei der Kreditversicherung im Land des ausländischen Zulieferers.118 Für den
Exporteur besteht der Vorteil dieses „one-stop shop“ in einer vereinfachten Antragstellung, da
die Deckung des gesamten Exportgeschäftes über nur eine Exportkreditversicherung abgewickelt wird.119 Die Aufteilung von Gesamtprojekten in nationale Bestandteile und die separate
Beantragung der Deckung entfällt somit.120 Üblicherweise findet die Rückversicherung, wie in
Abb. 3-2 dargestellt, in Verbindung mit der Finanzierung durch einen gebundenen Finanzkredit statt.121
Abbildung 3-2: Grundschema Rückversicherung
Rückversicherer
Rückversicherer
Produktionsrisiko
Rückversicherung
für das Kreditrisiko
Hauptversicherer
Hauptversicherer
Sublieferant
Sublieferant
Subliefervertrag
Produktionsrisiko
Inländischer
Inländischer
Exporteur
Exporteur
Liefervertrag
Ausländischer
Ausländischer
Importeur
Importeur
Kreditauszahlung
Kreditrisiko
Finanzierendes
Finanzierendes
Kreditinstitut
Kreditinstitut
Darlehensvertrag
Kreditrückzahlung
Quelle: In Anlehnung an OEKB (2004a).
117
118
119
120
121
Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999), S. 4; ebenso Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 74.
Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999), S. 5f.; vgl. auch Hutyra, J./Raddatz, H./Wilts, E. (2003), S. 74.
Vgl. Wallace, M. (2004), S. 83; ähnlich Greuter, T. (2000), S. 120.
Vgl. Stephens, M./Smallridge, D. (2002), S. 19.
Vgl. OeKB (2004a), Abs. 2.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
3.2.6
21
Prämiengestaltung
In der Exportkreditversicherungspraxis finden unterschiedliche Prämiensysteme Anwendung.
Im mittel- bis langfristigen Bereich ist die Entgelthöhe üblicherweise eine Funktion von Risikoprämie, bestimmten Produktmerkmalen sowie der allgemeinen Prämien-Philosophie des
Versicherers.122
Die Risikoprämie macht den wesentlichen Teil der Gesamtprämie aus. Ein gängiges Vorgehen besteht darin, die einzelnen Käuferländer, abhängig vom jeweiligen Risiko, in Länderklassen einzuteilen.123 Für die einzelnen Klassen werden dann Länderrisikoprämien festgelegt.124 Zu der Länderrisikoprämie wird ein Käuferzuschlag für das Risiko des Abnehmers, in
Abhängigkeit dessen juristischer Natur, addiert.125 Die jeweilige Risikostruktur des Länderund Güterportfolios der Exportkreditversicherung wird ggf. prämienbeeinflussend berücksichtigt.126
Unterschiedliche Produktmerkmale der Versicherungsleistung, z.B. Deckungsquote und
-dauer, Qualität, gedeckte Risiken usw., gehen zudem in die Prämienberechnung ein. Aufwendungen des Versicherers für administrative Kosten und Personalkosten werden ebenfalls
einbezogen.127 Schließlich spielt die Prämien-Philosophie des Exportkreditversicherers eine
Rolle bei der Ermittlung des Entgelts. Je nachdem, ob das System auf Basis von Gewinnerzielung oder Kostendeckung arbeitet bzw. sogar Exportsubventionierung betreibt, kann die zu
zahlende Prämie erheblich variieren.128
122
123
124
125
126
127
128
Vgl. Greene, M. R. (1965), S. 181; Gianturco, D. E. (2001), S. 16.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 126; vgl. auch Ex-Im Bank (2003), S. 25.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 25.
Vgl. Godier, K. (2004), S. 51f.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 140.
Vgl. Gianturco, D. E. (2001), S. 141; sowie Knaepen, P. (1998), S. 76.
Vgl. Schickinger, C. (1999), S. 117; vgl. dazu auch Gianturco, D. E. (2001), S. 139.
22
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
3.3
Multilaterale Harmonisierungsbestrebungen
Multilaterale Regelungen zur Harmonisierung staatlicher Exportkreditversicherungssysteme
haben bislang hauptsächlich auf Ebene der WTO, OECD sowie der EU stattgefunden.129 Hintergrund der Harmonisierungsbestrebungen war u.a. ein intensiver Wettbewerb zwischen
staatlichen Versicherern zur Förderung ihrer nationalen Exporteure, der zu stark subventionierten Prämien geführt hat.130 Vor allem in den 1980er und 1990er Jahren haben die staatlichen Versicherer in der Folge z.T. erhebliche Verluste erwirtschaftet.131 Diese Geschäftspraxis
ist allerdings durch den WTO Subventionskodex, der langfristig kostendeckende Prämiensätze für öffentliche Exportkreditversicherungen fordert, verboten.132
Das „Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“, der so genannte OECD-Konsensus, wurde im April 1978 im Hinblick auf den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im Bereich öffentlich unterstützter Exportfinanzierungen als nicht rechtlich bindende Vereinbarung verabschiedet und im Rahmen mehrerer Verhandlungsrunden
sowie Überarbeitungen erweitert.133 Seit Anfang 2004 gilt ein neuer Konsensustext, der mittlerweile geltendes EU-Recht darstellt.134 Ziel des Konsensus ist es, dass der Wettbewerb zwischen den Exporteuren nicht auf der Finanzierungsseite, sondern auf Seite des Produktpreises
und der -qualität geführt wird.135 Das Abkommen gilt für die staatlich unterstützte Exportfinanzierung und -versicherung mit Laufzeiten ab zwei Jahren.136 Der Bereich der Exportkreditversicherungen war bis zur formellen Einführung der Regelungen zur Prämienharmonisierung
am 1. April 1999, dem sog. Knaepen-Paket, nur insoweit betroffen, als dass die versicherbaren Zahlungsbedingungen reglementiert waren.137
129
130
131
132
133
134
135
136
137
Mit der Berner Union als Vereinigung privater und staatlicher Exportkreditversicherer existiert ein weiteres
Gremium, das indes hauptsächlich dem Informationsaustausch und der Förderung der internationalen Kooperation dient. Vgl. Berne Union (Hrsg.) (2004), S. 8f.
Vgl. Ray, J. E. (1998), S. 34.
Vgl. Abraham, F./Dewit, G. (2000), S. 7. Die deutsche Exportkreditversicherung arbeitete z.B. bis 1981
weitgehend ohne Verluste, hat aber in der Zeit danach bis 1998 ein kumuliertes Defizit i.H.v. DM 26,4 Mrd.
aufgebaut. Vgl. Koch, O. (1998), S. 394.
Vgl. Abel, G. (1998), S. 15; ebenso Auboin, M./Ewert, M. M. (2003), S. 4.
Vgl. Wallén, A. (1984), S. 262f.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004h), S. 1.
Vgl. Alsem, K. J. et. al. (2003), S. 4.
Vgl. OECD (2004), S. 7.
Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 828.
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
23
Unter Zugrundelegung des WTO Subventionsverbots ist es grundlegendes Ziel der Prämienharmonisierung, einen Beitrag zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen im Rahmen staatlicher Exportkreditversicherungen zu leisten.138 Dabei zielt das Knaepen-Paket allerdings nicht
auf eine vollständige Angleichung der einzelnen nationalen Exportkreditversicherungssysteme an sich.139 Grundgedanke ist vielmehr, über eine einheitliche und von der OECD verbindlich vorgegebene Ermittlung der Länderrisiken anhand von sieben Länderkategorien Mindestprämien für die Deckung des Zahlungsrisikos vorzugeben. Dabei werden unterschiedliche
Deckungsqualitäten sowie Unterschiede in den Deckungsquoten und Risikolaufzeiten anhand
von drei Produktklassen berücksichtigt.140
Eine Schwachstelle der Prämienregelung ist jedoch, dass lediglich eine Harmonisierung der
Prämien für die Übernahme der Zahlungsrisiken erfolgt ist und sich die Regelungen ferner nur
auf das Risiko für öffentliche Käufer beziehen.141 Fabrikations-, Währungs- und Kostensteigerungsrisiken sind von einer Harmonisierung ebenso ausgeschlossen wie die Festlegung der
Käuferzuschläge für die wirtschaftlichen Zahlungsrisiken. Es lässt sich daher vermuten, dass
diese bestehenden Spielräume genutzt werden, um nationale Exporteure weiter gegenüber
internationalen Wettbewerbern zu begünstigen.142
Auch innerhalb der EU haben in den letzten Jahren Harmonisierungsbestrebungen im Bereich
der Deckungen ab zwei Jahren Laufzeit stattgefunden, die sich in der Richtlinie 98/29/EG
vom 7. Mai 1998 konkretisiert haben.143 Ziel der Richtlinie ist es, für die EU-Mitgliedsstaaten
einen Rahmen zu schaffen, an dem die wesentlichen Merkmale der Exportkreditversicherungen ausgerichtet sein sollen. Die Richtlinie enthält vor allem Regelungen bzgl. Risikodeckung, Deckungsumfang, Deckungspolitik sowie Notifikationsvereinbarungen. Aufgrund der
engen Anlehnung an den OECD-Konsensus werden hier jedoch keine darüber hinausgehenden Fortschritte in der Harmonisierung erzielt.144
Bezüglich der Erweiterung der Möglichkeiten, ausländische Zulieferungen in die Deckung
europäischer Exportkreditversicherer einzubeziehen, wurde am 10. Dezember 1982 vom Rat
138
139
140
141
142
143
Vgl. Schickinger, C. (1999), S. 132.
Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 77.
Vgl. OECD (2004), S. 14-16.
Vgl. Cutts, J./West, S. (1998), S. 13f.; sowie Hermes Kreditversicherungs-AG (1997), S. 5.
Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 837f.; sowie Kruse, M./Moltrecht, M. (1998), S. 100.
Vgl. Rat der Europäischen Union (1998), S. 22; ebenso Koch, O. (1998), S. 398.
24
Wesen und Struktur der staatlichen Exportkreditversicherung
der EG die Entscheidung 82/854/EWG erlassen. Gegenstand dieser Verfügung ist die automatische Einbeziehung von Zulieferungen aus EG-Mitgliedsstaaten und Nichtmitgliedsstaaten in
die Deckung des Hauptlieferanten. Auftragswerte unter EUR 7,5 Mio. dürfen einen Zulieferanteil von 40 Prozent und Verträge ab EUR 10 Mio. einen Auslandsanteil von 30 Prozent
enthalten. Bei Aufträgen zwischen EUR 7,5 Mio. und EUR 10 Mio. dürfen EUR 3 Mio. einbezogen werden. Bilateral mit Nichtmitgliedsstaaten abgeschlossene Zuliefervereinbarungen
dürfen eine Einbeziehung von 30 Prozent nicht überschreiten, sofern der automatische Einbezug nach der EG-Entscheidung zulässig bleiben soll. Weiter sieht die Entscheidung für Geschäfte, die vom Versicherer des Exporteurs z.B. aufgrund zu hoher Risiken abgelehnt werden, vor, im Rahmen von Mitversicherungsabkommen nach alternativen Wegen der Deckung
zu suchen. Die Ratsentscheidung stellt – im Gegensatz zum OECD-Konsensus – keine rechtsverbindliche EU-Regelung dar.145
144
145
Vgl. Koch, O. (1998), S. 398f.; ebenso Ex-Im Bank (2003), S. 9.
Vgl. Rat der Europäischen Gemeinschaften (1982), S. 20-22; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G.
(1985), S. 20.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
4
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
4.1
Bewertungskriterien staatlicher Exportkreditversicherungssysteme
25
Bei einer Durchsicht der Literatur ist festzustellen, dass ein Vergleich staatlicher Exportkreditversicherungssysteme aktuelleren Datums nicht existiert.146 Eine mögliche Erklärung besteht darin, dass eine systematische Analyse durch komplexe Ausgestaltungsmöglichkeiten
der Systeme und wirtschaftspolitische Einflüsse erschwert wird.147 Außerdem ist die
Deckungspraxis im Zeitverlauf häufigen Änderungen unterworfen, so dass die Erhebung der
jeweils aktuellen Bedingungen notwendig wird.148 Eine Analyse kann insofern immer nur eine
zeitpunktbezogene Betrachtung, eine Momentaufnahme darstellen.
Von grundlegender Bedeutung für einen Vergleich staatlicher Exportkreditversicherungen ist
es, die Perspektive der Untersuchung zu definieren. Eine Analyse im Hinblick auf wirtschaftspolitische Interessen kann bspw. zu anderen Ergebnissen führen als ein auf die Bedürfnisse der Exporteure ausgerichteter Vergleich.149 Die Zielsetzung dieser Arbeit folgt dem
Letztgenannten und analysiert die staatlichen Exportkreditversicherungssysteme bzgl. der
Frage, ob und in welchem Ausmaß Anlagenexporteure eines Landes im Vergleich zu anderen
Ländern im Wettbewerb begünstigt oder benachteiligt werden. Unterschiede zwischen den
Systemen können vornehmlich auf institutioneller Ebene – d.h. bzgl. der Rechtsform – und
auf materieller Ebene – d.h. in der Ausgestaltung der Deckungsleistung – bestehen.150
Für die Wettbewerbssituation des einzelnen Anlagenexporteurs steht die Ausgestaltung der
Versicherungsleistung im Vordergrund, die den in Kapitel 2 dargelegten Besonderheiten des
Anlagengeschäfts und der Bedeutung der Finanzierung gerecht werden sollte. Aufgrund der
Langfristigkeit des Anlagengeschäfts, hoher Auftragsvolumina und des hohen Anteils an politisch instabilen und überschuldeten Entwicklungs- und Schwellenländern am Exportvolumen
stellen sich primär Fragen nach der Risikodeckung, Ausgestaltung der Länderdeckungspolitik,
den Deckungsquoten und der unbürokratischen Entschädigung im Schadensfall. Die Bedeu146
147
148
149
150
Systemvergleiche älteren Datums lassen sich bspw. bei Christopeit, J. (1968), Beyfuß, J. (1983), Hombach,
H. (1987), S. 108-144 sowie Bödeker, V. (1992) finden.
Vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 26; vgl. auch Hichert, I. (1986), S. 128.
Vgl. Häberle, S. G. (2002), S. 383.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 8.
Vgl. Wysocki, K. V. (1961), S. 141.
26
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
tung des Multi-Sourcing im Anlagengeschäft bedingt außerdem die Frage, inwieweit die
staatlichen Versicherer durch Zuliefererregelungen und internationale Kooperationsvereinbarungen diesen Bedürfnissen entsprechen. Die Kundenforderung nach einem wettbewerbsfähigen Finanzierungskonzept und einem niedrigen Angebotspreis erfordert ferner den Einbezug
prämienrelevanter Aspekte.151
4.2
Vergleichende Analyse der Exportkreditversicherungssysteme ausgewählter
Industrienationen: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, USA
4.2.1
Rechtsform
Um den Güterexport zu erleichtern, haben die untersuchten Länder bereits früh nationale Förderinstitutionen geschaffen bzw. bestehende Institutionen damit beauftragt, Absicherungsmöglichkeiten für die mit Exportgeschäften verbundenen Risiken anzubieten.152
Das staatliche Deckungsgeschäft wird in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 mandatarisch von einem Konsortium abgewickelt, dem derzeit die Euler Hermes KreditversicherungsAG und die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehören. Das Konsortium erhält für die Tätigkeit vom Bund eine Vergütung.153 Der Bund haftet unmittelbar für die gedeckten Geschäfte.154 Grundlage für die Deckungsvergabe ist ein
Haushaltsgesetz, das einen jährlichen Ermächtigungsrahmen vorgibt. Entscheidungen über die
Deckungsvergabe werden ab einer Auftragshöhe von EUR 2,5 Mio. in einem interministeriellen Ausschuss getroffen, geringere Volumina werden direkt durch das beauftragte Konsortium
entschieden.155
In Frankreich wird die Absicherung der langfristigen Auslandsgeschäfte von der 1946 gegründeten „Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur“ (Coface) im
Auftrag der Regierung durchgeführt. Der Staat übernimmt die unmittelbare Haftung und zahlt
151
152
153
154
155
Die Deckungsdauer wird nicht berücksichtigt. Diese ist durch den OECD-Konsensus weitgehend determiniert. Vgl. OECD (2004), S. 9f.
Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 161.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003b), S. 24; vgl. auch Munzert, R. (1997), S. 34.
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2459.
Vgl. Stolzenburg, G. (1990), S. 11-13; ebenso Masberg, M. (2002), S. 2479.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
27
Coface eine Vergütung für ihre Tätigkeit.156 Coface agiert in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Kapital größtenteils von im Staatseigentum stehenden Banken und Versicherungen gehalten wird.157 Über die Vergabe der Exportdeckungen entscheidet bei größeren
Auftragswerten die „Commission de Garanties et du Crédit au Commerce Extérieur“, ein dem
deutschen System ähnlicher interministerieller Ausschuss. Über die Absicherung kleinerer
Exporte entscheidet Coface direkt.158 Ein jährlich festgelegter staatlicher Ermächtigungsrahmen besteht nicht.159
In Großbritannien wird das Deckungsgeschäft von dem 1919 gegründeten „Export Credits
Guarantee Department“ (ECGD) abgewickelt.160 Als eine dem „Department of Trade and Industry“ zugehörige Abteilung ist das ECGD direkt dem Staatssekretär dieses Ministeriums
unterstellt. Da das ECGD eine ministerielle Behörde ist, haftet der Staat unmittelbar für die
abgesicherten Exportrisiken. In den meisten Fällen entscheidet das ECGD selbständig über
die Deckungsvergabe und ist somit an kein übergeordnetes Gremium gebunden.161 Von parlamentarischer Seite wird indes ein maximaler Deckungsrahmen vorgegeben.162
Die italienische Exportkreditversicherung liegt in Verantwortung der „Sezione Speziale per
l’Assecurazione Del Credito all Esportazione“ (SACE).163 Zum 1. Januar 2004 wurde die
ehemals als staatliches Unternehmen geführte SACE in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umfirmiert. Diese befindet sich jedoch in vollständigem Eigentum und unter Kontrolle
des Wirtschafts- und Finanzministeriums.164 Die Deckungsvergabe erfolgt direkt durch ein
Führungsgremium, das sich aus Abgesandten verschiedener Ministerien zusammensetzt.165
Bis zur Höhe eines jährlich festgelegten Ermächtigungsrahmens garantiert der Staat die Deckung.166
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 13f.; vgl. auch Coface (2004b), Abs. 3.
Vgl. Munzert, R. (1997), S. 30.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 58f.; sowie Munzert, R. (1997), S. 66.
Vgl. Stentzel, D. (1972), S. 52.
Vgl. Dietrich, E. B. (1935), S. 236; sowie Christopeit, J. (1968), S. 77.
Vgl. Habuda, J./Hilpert, G. H./Ochel, W. (1998), S. 221; vgl. auch GAO (1995), S. 52f.
Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 232.
Vgl. OECD (2001b), S. 1f.
S. Dekret Nr. 269, Art. 6, Nr. 1 u. Nr. 2 v. 30.09.2003; vgl. auch SACE (2003), Abs. 1.
S. Dekret Nr. 143, Art. 4, Nr. 8 v. 31.03.1998; vgl. auch SACE (2004b), Abs. 1.
Vgl. Kebschull, D. (1968), S. 62.
28
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
In den USA bietet die 1934 gegründete Export-Import Bank (Ex-Im Bank) seit dem Jahr 1961
staatliche Exportkreditversicherungsleistungen an. Als unabhängige staatliche Agentur ist die
Ex-Im Bank in den Entscheidungen über die Deckungsvergabe weitgehend selbständig, d.h.
es finden keine Beratungen durch interministerielle Ausschüsse statt.167 Für die laufende Geschäftstätigkeit wird jedoch eine jährliche Höchstgrenze durch den Kongress und das „Office
of Management and Budget“ festgesetzt.168
Der Vergleich der Rechtsformen zeigt, dass bzgl. der juristischen Natur durchaus Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern bestehen. Der Staat haftet jedoch letztlich in allen Systemen für die Exportdeckungen, unabhängig von der Rechtsform. Bei allen Rechtsformen kann
der Staat entweder durch die Entscheidungsfindung in interministeriellen Ausschüssen oder
direkt über die Entscheidungsträger der Versicherung Einfluss auf die Deckungsvergabe
nehmen. Für Exporteure dürften sich daher keine Wettbewerbsunterschiede allein aufgrund
der unterschiedlichen Rechtsformen ergeben.169 In Frankreich besteht allerdings keine parlamentarisch festgelegte Obergrenze für die Deckungsvergabe. Im Hinblick darauf, dass die
nationalen Ermächtigungsrahmen in den verschiedenen Staaten i.d.R. nicht ausgeschöpft werden und in der Höhe dem aktuellen wirtschaftlichen Umfeld angepasst werden, dürfte dieser
Vorteil für französische Exporteure jedoch gering sein.170
4.2.2
Gedeckte Risiken
Die Relevanz politischer Risiken hat, bezogen auf die Häufigkeit ihres Eintritts, in den vergangenen Jahren abgenommen. Anstelle dessen sind wirtschaftliche Risiken in den Vordergrund der Betrachtung gerückt.171 Dennoch kommt den politischen Risiken wegen deren ein-
167
168
169
170
171
Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 45; sowie Bödeker, V. (1992), S. 282-284. Ein 1961 zwischen
Ex-Im Bank und FCIA geschlossener Vertrag zur Tätigkeit der FCIA als Agent der Ex-Im Bank wurde im
September 1992 aufgehoben. Vgl. Dowd, D. V. (2001), S. 3f.
Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 286.
Eine Studie des U.S. General Accounting Office zieht den gleichen Schluss. Vgl. GAO (1995), S. 4.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003), S. 63; sowie Beyfuß, J. (1983), S. 16.
Vgl. Godier, K. (2004), S. 49.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
29
geschränkter Diversifizierbarkeit sowie der Ansteckungsgefahr (contagion) im Zuge von Finanzkrisen immer noch eine zentrale Bedeutung zu.172
Von allen untersuchten Exportkreditversicherern werden allgemeine politische Ereignisse wie
Krieg, Beschlagnahme und Embargo gedeckt. Die in der Vergangenheit häufigsten politischen Schadensfälle wie Konvertierungs- und Transferrisiken sowie Zahlungsverbote und
-moratorien sind ebenfalls abgesichert.173 Im Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko des Zahlungsausfalls umfasst der Deckungskatalog aller untersuchten Versicherer neben Insolvenztatbeständen auch den „protracted default“.174 Ungleichbehandlungen hinsichtlich der Deckung politischer und wirtschaftlicher Risiken des Zahlungsausfalls an sich bestehen somit
nicht. Insbesondere durch die Einführung der Deckung des „protracted default“ hat die Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsnachteile früherer Jahre abgebaut.175
Anders stellt sich die Situation bei den übrigen Risikokategorien dar (s. Abb. 4-1).
Abbildung 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckung wirtschaftlicher Risiken i.w.S.
Wirtschaftliche
WirtschaftlicheRisiken
Risikeni.w.S.
i.w.S.
Euler
EulerHermes/PwC
Hermes/PwC
Coface
Coface
KostensteiKostensteigerungsrisiko
gerungsrisiko
ECGD
ECGD
WechselkursWechselkursrisiko
risiko
SACE
SACE
Ex-Im
Ex-ImBank
Bank
ZinsänderungsZinsänderungsrisiko
risiko
Deckung ohne Einschränkungen
Deckung mit Einschränkungen
Quelle: Eigene Darstellung.
Im Gegensatz zu Coface, ECGD sowie SACE sieht der Deckungskatalog von Euler Hermes/PwC sowie der U.S. Ex-Im Bank keine Übernahme von Zinsänderungsrisiken bei gebun172
173
174
175
Vgl. Baumgartner, W./Grieger, D. (2000), S. 1016; vgl. auch Stiglitz, J. (2002), S. 199. Ein Beispiel des
„contagion“ Problems ist die Asienkrise von 1997, deren Auswirkungen bis Lateinamerika ausstrahlten. Vgl.
Stiglitz, J. (2002), S. 89.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 19; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 16-19;
Bödeker, V. (1992), S. 366f.; sowie OECD (2001b), S. 5.
S. Gp. 2.3; vgl. Beyfuß, J. (1983), S. 29; ebenso Bödeker, V. (1992), S. 366.
Vgl. Hichert, I. (1986), S. 132.
30
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
denen Finanzkrediten vor.176 Um im internationalen Anlagengeschäft jedoch wettbewerbsfähig zu sein, muss der Anlagenlieferant üblicherweise ein Finanzierungskonzept zu einem
Festzinssatz erstellen. Die Finanzierung durch die Kreditinstitute erfolgt indes oftmals nur zu
variablen Marktzinssätzen.177 Da das finanzierende Kreditinstitut das Risiko von Zinssteigerungen i.d.R. an den Exporteur durchstellt, ist dieser mit einer zusätzlichen Unsicherheit belastet, die in den Angebotspreis einzukalkulieren ist.178 In Abhängigkeit von den Kosten für
die Deckung der Zinsrisiken durch Coface, SACE bzw. ECGD können sich durch das Fehlen
dieser Deckung folglich Wettbewerbsnachteile für deutsche und U.S. Exporteure ergeben,
sofern sich eine alternative Absicherung bspw. über Swap-Geschäfte oder mit Hilfe von Zinsoptionen (caps und floors) als kostspieliger bzw. unmöglich erweist.179
Wechselkursrisiken werden von Euler Hermes/PwC erst nach zwei Jahren Vertragslaufzeit
übernommen.180 Die Deckung dieser Risiken bei Coface unterliegt indes keiner zeitlichen Beschränkung.181 Auch die seit 1979 angebotene Absicherung von Wechselkursrisiken bei SACE
ist ab Vertragsbeginn möglich.182 Eine Absicherung dieser Risiken durch das ECGD ist indes
nur begrenzt verfügbar, es läßt sich der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Vertragsunterzeichnung (tender to contract) absichern.183 Die U.S. Ex-Im Bank bietet keine Absicherung
von Wechselkursrisiken an.184 Wettbewerbsverzerrungen dürften sich hieraus nicht ergeben,
sofern für deutsche und britische bzw. U.S. Exporteure eine terminkongruente Kreditaufnahme oder der Abschluss von Kursklauseln im Kaufvertrag möglich ist.185 Der von Euler Hermes/PwC nicht gedeckte Zeitraum von zwei Jahren kann zudem durch Devisentermingeschäfte oder mit Hilfe von Währungsoptionen alternativ abgesichert werden.186 Begünstigungen
können jedoch in evtl. geringeren Kosten für die staatliche Absicherung sowie in einem ge-
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
Vgl.. Ex-Im Bank (2003), S. 23; sowie ECGD (o.J.), S. 7.
Vgl. Arendt, W. (1976), S. 10f.; sowie Kockelkorn, G. (1987), S. 65.
Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 28f.
Vgl. Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet, M. H. (2000), S. 683f.; Kley, A. (1986), S. 76f.
Vgl. OECD (2001), S. 12.
Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 19; sowie Coface (2003), S. 9.
Vgl. Hombach, H. (1987), S. 122f.; vgl. dazu auch OECD (2001c), S. 4-8.
Vgl. o.V. (2003), S. 154; ebenso Hombach, H. (1987), S. 121f.
Vgl. o.V. (2003), S. 124.
Vgl. Zimmermann, A. (1992), S. 78f.; Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 24.
Vgl. Eiteman, D. K./Stonehill, A. I./Moffet, M. H. (2000), S. 158f.; sowie Kockelkorn, G. (1987), S. 76.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
31
ringeren administrativen Aufwand für das Wechselkursmanagement bestehen, wodurch sich
der Exporteur stärker auf das eigentliche Exportgeschäft konzentrieren kann.187
Die Deckung des Kostensteigerungsrisikos wird weder bei Euler Hermes/PwC noch bei der
Ex-Im Bank und dem ECGD ermöglicht.188 Eine in den 1970er Jahren vorhandene Absicherung dieses Risikos bei SACE wurde mittlerweile aus Kostengründen eingestellt.189 Im französischen System hingegen ist die Deckung unvorhergesehener Kostensteigerungen möglich.190 Die Absicherung dieses Risikos kann bei den über einen längeren Zeitraum zu erstellenden Gütern des Anlagengeschäfts durchaus bedeutsam seien, sofern im Kaufvertrag ein
Festpreis vereinbart wurde.191 Mögliche Wettbewerbsverzerrungen zugunsten französischer
Exporteure hängen somit von der Durchsetzbarkeit alternativer Formen der Preissicherung im
Kaufvertrag ab.192 Zu den Möglichkeiten, mit deren Hilfe Unsicherheiten bzgl. der Wirtschaftlichkeit des Auftrags minimiert werden können, zählen Preisvorbehalte und Preisgleitklauseln
sowie die offene Abrechnung.193
4.2.3
Formen der Deckung
Im Rahmen ihres langfristigen Deckungsgeschäfts bieten Euler Hermes/PwC im Rahmen von
Einzeldeckungen die typischen Deckungsformen an. Hierzu gehören Fabrikationsrisiko-, Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen für Darlehen an ausländische Käufer.194 Finanzkredite werden für variabel und fest verzinste Darlehen gedeckt.195 Diese Deckungsmöglichkeiten bestehen desgleichen für Exporteure, die eine Deckung bei Coface oder dem ECGD wünschen.196
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
Vgl. Hombach, H. (1987), S. 128; vgl. dazu auch Munzert, R. (1997), S. 71.
Vgl. o.V. (2003), S. 46f.; sowie o.V. (2003), S. 124f.
Vgl. Beyfuß, J. (1983), Fn. S. 27; ebenso OECD (1987), S. 85.
Vgl. Schultz, S./Volz, J./Weise, C. (1991), S. 111; sowie OECD (2001a), S. 9f.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 18; vgl. dazu auch Hombach, H./Kockelkorn, G./Molter, W. (1987),
S. 18.
Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 830.
Für eine ausführliche Darstellung von Instrumenten zur Preissicherung vgl. Backhaus, K. (2003), S. 535-539
sowie Plinke, W. (1998), S. 154-156.
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2467-2472.
Vgl. o.V. (2003), S. 46.
Vgl. Coface (2004c), Abs. 1f.; Coface (2004d), Abs. 1; sowie ECGD (o.J.), S. 4; vgl. dazu auch ECGD
(o.J.a), S. 6; sowie ECGD (1999), S. 7.
32
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
Ferner stehen die typischen Fabrikationsrisiko-, Ausfuhr- und Finanzkreditdeckungen italienischen und U.S. Exporteuren zur Verfügung.197
Die Absicherung von Geschäften in Fremdwährungen ist ebenfalls bei allen Exportkreditversicherern durchführbar, jedoch nicht in gleichem Ausmaß. Während bei Euler Hermes/PwC
eine Deckung von Geschäften in Fremdwährung für offiziell notierte Währungen generell und
für andere Währungen auf Einzelfallbasis durchführbar ist, bietet Coface eine Deckung für
alle konvertierbaren Währungen an.198 Das ECGD ist in der Deckung von Geschäften in
Fremdwährung restriktiver und ermöglicht nur eine Deckung in Pfund Sterling, US-Dollar,
Yen sowie Euro und nur fallweise in anderen Währungen.199 Die Deckung von Geschäften in
traditionellen Hauptwährungen ist bei der Ex-Im Bank uneingeschränkt möglich. Der Kreis
deckungsfähiger Weichwährungen umfasst zurzeit fünf Währungen.200
Neben den genannten Deckungsformen ermöglichen Euler Hermes/PwC im Rahmen weiterer
Sonderdeckungen auch eine Absicherung für im Ausland erbrachte Bauleistungen sowie die
Deckung der vom Exporteur gestellten Vertragsgarantien gegen politische und wirtschaftliche
Ereignisse.201 Diese Formen der Absicherung stehen bei Coface bzw. dem ECGD ebenfalls
zur Verfügung.202 Auch die italienische SACE bietet Vertragsgarantiedeckungen an, indes nur
gegen die unberechtigte Ziehung aufgrund politischer Ereignisse. Produktionsmittel, die zur
Erbringung von Bauleistungen ins Ausland verbracht werden, können ferner gegen Beschlagnahme und Zerstörung gedeckt werden.203 Die U.S. Ex-Im Bank gewährt derartige Sonderdeckungen nicht.204
Während Leasinggeschäfte bei Euler Hermes/PwC bereits seit geraumer Zeit in Deckung genommen werden, bietet SACE diese Deckungsform erst seit kurzem an.205 Das Leistungsspektrum von Coface sowie dem ECGD sieht eine Absicherung von Leasingtransaktionen
197
198
199
200
201
202
203
204
205
Vgl. o.V. (2003), S. 60; vgl. dazu auch Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f.
Vgl. Coface (2004f), Abs. 2f.; ebenso OECD (2001a), S. 9.
Vgl. ECGD (1999), S. 7.
Die Weichwährungen sind ägyptische Pfund, indische Rupien, mexikanische Pesos, südafrikanische Rand
sowie afrikanische CFA-Franken. Vgl. Ex-Im Bank (2004), Abs. 4.
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2470-2472.
Vgl. Coface (2004e), Abs. 3; sowie OECD (2001a), S. 10; ECGD (o.J.), S. 4; ebenso o.V. (2003), S. 123.
Vgl. SACE (2004), Abs. 1.
Vgl. OECD (2001d), S. 23; sowie Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f.
Vgl. Masberg, M. (2002), S. 2471; vgl. dazu auch SACE (2004a), Abs. 1.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
33
indes nicht vor.206 Die U.S. Ex-Im Bank hingegen offeriert U.S. Exporteuren diese Sonderdeckung.207 Außerdem kann die Ex-Im Bank – im Gegensatz zu den europäischen Exportkreditversicherern – Working-Capital-Garantien für eine Betriebsmittelfinanzierung stellen.208 Deckungen für Projektfinanzierungen werden schließlich von allen untersuchten Exportkreditversicherern angeboten und üblicherweise auf die Spezifika bzw. Anforderungen des Projektfinanzierungsgeschäftes abgestimmt.209 Tabelle 4-1 stellt die Deckungsformen der untersuchten Versicherer in zusammengefasster Form dar.
Tabelle 4-1: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsformen
Deckungsform
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
a.) Fabrikationsrisiko
ja
ja
ja
ja
ja
b.) Ausfuhrrisiko
ja
ja
ja
ja
ja
- Kredite variabler Zinssatz
ja
ja
ja
ja
ja
- Kredite fester Zinssatz
ja
ja
ja
ja
ja
1. Typische Deckungen
c.) Gebundene Finanzkredite
2. Besondere Deckungen
a.) Verträge in Fremdwährung
- Hauptwährungen
- andere Währungen
b.) Bauleistungen im Ausland
c.) Leasing
ja
ja
ja
ja
ja
teilweise
teilweise
Einzelfall
Einzelfall
teilweise
ja
ja
ja
ja
nein
ja
nein
nein
ja
ja
d.) Working-Capital
nein
nein
nein
nein
ja
e.) Vertragsgarantien
ja
ja
ja
ja
nein
Einzelfall
Einzelfall
Einzelfall
Einzelfall
Einzelfall
3. Deckung für Projektfinanzierung
Quelle: Eigene Darstellung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Staaten die gängigen Deckungen anbieten. Auch
bieten die Versicherer Möglichkeiten zur Deckung von Projektfinanzierungen. Alle Versicherer sind weiterhin bereit, Verträge in gängigen Fremdwährungen zu decken. Durch die Ausweitung des Kreises der versicherbaren Währungen bei Euler Hermes/PwC ist ein in der Vergangenheit bestehender Nachteil deutscher Exporteure beseitigt worden.210 Leasingdeckungen
206
207
208
209
210
Vgl. OECD (2001a), S. 9f.
Vgl. Ex-Im Bank (2004a), Abs. 1; sowie OECD (2001d), S. 19.
Vgl. o.V. (2003), S. 124f.; ebenso Ex-Im Bank (1999), S. 3.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (o.J.), S. 21; o.V. (2003), S. 125; ECGD (o.J.b), S. 3f.; o.V.
(2003), S. 61; SACE (2004b), Abs. 1; sowie Coface (2004), Abs. 1.
Zur Situation in den 1980er Jahren vgl. Hombach, H. (1987), S. 129.
34
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
werden von Coface und ECGD zwar nicht angeboten, daraus einen Nachteil für Exporteure
des Anlagengeschäfts abzuleiten, ist jedoch fraglich. Das Exportleasing spielt bspw. in der
Bundesrepublik Deutschland bislang nur eine eher untergeordnete Rolle.211 Merklichen Einfluss auf die Wettbewerbssituation nationaler Exporteure dürfte dieser Unterschied in den
Deckungsformen somit nicht haben.
4.2.4
Deckungspolitik
4.2.4.1 Länderdeckung
Für den Anlagenexporteur stellt der Zugang zur Deckung das primäre über die Güte einer
Exportkreditversicherung entscheidende Kriterium dar.212 Ohne den Erhalt einer Deckung
scheitert, wie in Gliederungspunkt 2.2.1 dargelegt, regelmäßig die Finanzierung oder ist nur
zu vergleichsweise ungünstigen Konditionen möglich. Das Vorhandensein eines wettbewerbsfähigen Finanzierungsangebots ist jedoch die Voraussetzung für eine Berücksichtigung im
Rahmen der Auftragsvergabe.213
Obwohl durch den OECD-Konsensus zwar eine verbindliche Länderrisikokategorisierung
vorgegeben wird, verbleibt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Deckungen für
einen bestimmten Markt angeboten werden, bei den einzelnen Exportkreditversicherern.214
Die Risikoeinschätzung der Versicherer kann dabei durchaus voneinander abweichen.215 In
der Praxis finden eine Vielzahl gleichberechtigter Länderbewertungsmodelle Anwendung, die
zu Unterschieden in der Länderdeckung führen.216 Außerdem fließen politische und nationale
Interessen, bspw. historische Beziehungen zu bestimmten Ländern und das wirtschaftspolitische Paradigma sowie die Länderportfoliostruktur des Versicherers, in die Länderentscheidung ein.217 Derartige Überlegungen münden letztlich in Beschränkungen verschiedener Natur
und Intensität, wie die Vorgabe bestimmter Höchstgrenzen für das Deckungsvolumen im
211
Vgl. Voigt, D./Müller, D. (1996), S. 193; vgl. dazu auch Masberg, M. (2002), S. 2471.
Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 6.
213
S. Gp. 2.2.1.
214
S. Gp. 3.2.4.
215
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 17.
216
Vgl. Knaepen, P. (1998), S. 76. Eine ausführliche Gegenüberstellung qualitativer und quantitativer Länderbewertungsmodelle liefern Backhaus, K./Meyer, M. (1987), S. 47f.
217
Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 6; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004g), S. 37.
212
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
35
Rahmen eines einzelnen Geschäftes oder für das von einem Versicherer maximal zu übernehmende Deckungsvolumen in einem bestimmten Ländermarkt.
Abbildung 4-2 zeigt die Länderdeckungspolitik für mittel- und langfristige Transaktionen der
untersuchten Exportkreditversicherungen während der Jahre 2001 und 2002 anhand einer
Stichprobe von 67 bedeutsamen Abnehmermärkten.218
Abbildung 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Länderdeckungspolitiken
100 %
90 %
3%
18 %
4%
13 %
15 %
36 %
80 %
70 %
3%
37 %
39 %
42 %
48 %
19 %
40 %
57 %
60 %
27 %
50 %
40 %
58 %
57 %
16 %
51 %
45
44 %
30 %
0%
60
60 %
%
10 %
57 %
10 %
19
10 %
12 %
28
28 %
%
20 %
10 %
16 %
25 %
12 %
9%
2001
2002
Euler Hermes/PwC
24 %
25 %
13 %
24 %
21 %
3%
2001
2002
Coface
2001
2002
ECGD
2001
2002
SACE
2001
2002
U.S. Ex-Im Bank
nicht beschränkt
moderat beschränkt
stark beschränkt
off-cover
Quelle: Ex-Im Bank (2002), S. 7; Ex-Im Bank (2003), S. 18.
Der Zeitvergleich verdeutlicht, dass die Länderdeckung Schwankungen unterworfen ist. Alle
untersuchten Versicherer haben im Vergleich zum Jahr 2001 in 2002 ihre Länderbeschränkungen zurückgenommen. Die U.S. Ex-Im Bank weist mit einem Anteil nicht beschränkter
Länder von 40 Prozent im Jahr 2001 und 57 Prozent im Jahr 2002, gefolgt von SACE mit 48
Prozent unbeschränkter Länder in 2002, den höchsten Offenheitsgrad auf. Am restriktivsten in
der Länderdeckung verhält sich das ECGD. Während des Betrachtungszeitraums wird in kei-
36
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
nem Land der Stichprobe Deckung ganz ohne Einschränkungen angeboten. In beiden Jahren
bestehen in ca. 60 Prozent der Länder starke Beschränkungen bzgl. der Indeckungnahme von
Exportgeschäften. Es zeigt sich allerdings auch, dass das ECGD in den Jahren 2001 und 2002
für lediglich drei bzw. ein Prozent der Länder überhaupt keine Deckungen anbietet. Damit
zeigt sich das ECGD hier liberaler als SACE sowie die Ex-Im Bank, die in knapp einem Viertel der untersuchten Länder keine Deckung ermöglichen.
Auch wenn die Betrachtung der Jahre 2001 und 2002 für einen umfassenden Vergleich der
Länderdeckungspolitiken nicht ausreicht, lässt sich zumindest die generelle Risikoeinstellung
der untersuchten Versicherer abschätzen. Aus Sicht des Exporteurs bedeuten Beschränkungen
immer zusätzliche Hürden in Form zu beachtender Vorschriften, die seinen Handlungsspielraum beim Abschluss von Ausfuhrgeschäften vermindern.219 U.S. Exporteure dürften daher
aufgrund der weniger restriktiven Länderdeckungspolitik der Ex-Im Bank leichteren Zugang
zur Deckung erhalten als Exporteure aus Frankreich und Großbritannien.220 Deutsche Exporteure nehmen eine Mittelposition ein.
4.2.4.2 Deckungsquoten
Die Höhe der Deckungsquote stellt für den Exporteur ein weiteres bedeutendes Kriterium dar.
Selbstbehalte zwingen den Exporteur nicht nur zur Übernahme von Risiken, sondern sollen
auch zu verantwortungsbewusstem Handeln in der Auswahl der Käufer anhalten.221
Im Rahmen der Fabrikationsrisiko-, Finanzkredit- und Vertragsgarantiedeckung besteht bei
Euler Hermes/PwC ein Selbstbehalt i.H.v. 5 Prozent sowohl für politische als auch für wirtschaftliche Risiken. Ausfuhr-, Bauleistungs- und Leasingdeckungen werden bei politischen
Risiken zu einem Selbstbehalt von 5 Prozent, bei wirtschaftlichen Risiken von 15 Prozent in
218
219
220
221
Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 7; vgl. dazu auch Ex-Im Bank (2003), S. 18.
Vgl. Hichert, I. (1986), S. 206-208.
Die Ex-Im Bank zieht in eigenen Untersuchungen ein vergleichbares Fazit. Vgl. Ex-Im Bank (2002), S. 7f.;
vgl. dazu auch Ex-Im Bank (2003), S. 17.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 20.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
37
Deckung genommen.222 Eine anderweitige Absicherung der nicht gedeckten Risiken ist nicht
erlaubt. Im deutschen System gilt der Grundsatz des „Selbstbehalts des Risikos“.223
Die Deckungsquoten der Coface variieren in Abhängigkeit von der Risikoursache und – anders als in Deutschland – z.T. nach der juristischen Natur des Käufers. Fabrikations-, Bauleistungs- und Ausfuhrdeckungen haben bei wirtschaftlichen Risiken grds. eine Höhe von 85
Prozent im Fall eines privaten Abnehmers. Ist der Kaufvertrag jedoch durch eine zusätzliche
Bankgarantie abgesichert oder handelt es sich bei dem Abnehmer um einen öffentlichen Käufer, kann die Deckung auf 90 Prozent erhöht werden.224 Für politische Risiken beträgt die Deckung in jedem Fall 90 Prozent.225 Politische und wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang
mit Vertragsgarantien und Finanzkrediten werden für alle Rechtsformen generell zu 95 Prozent gedeckt. Bei Finanzkrediten bestehende Selbstbehalte müssen beim Kreditinstitut
verbleiben, d.h. sie dürfen nicht an den Exporteur durchgereicht werden.226
Im britischen System sind Fabrikations-, Ausfuhr- und Bauleistungsdeckungen des Exporteurs bis zu 95 Prozent der Selbstkosten bzw. des Auftragswertes möglich. Für den Fall, dass
der Exporteur einen Schaden erwartet, der signifikant unter dem Auftragswert liegt, kann das
ECGD ein „reduced exposure cover“ erlauben. Durch diese Versicherung nur eines Teils des
Auftrags verringert sich die Prämie entsprechend.227 Herausgelegte Finanzkredite sowie Vertragsgarantien können bis zu 100 Prozent als unkonditionierte Garantie gedeckt werden.228
Eine Unterscheidung der Deckungsquoten bzgl. der Risikoursache erfolgt nicht.229
Die italienische SACE versichert sowohl politische als auch wirtschaftliche Risiken bis zu 95
Prozent für grds. alle Deckungsprodukte.230 Eine Ausnahme besteht für Leasingdeckungen,
die lediglich mit 80 Prozent gedeckt werden.231 Niedrigere Deckungsquoten für andere De222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003c), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003d),
S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003g), S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003e),
S. 2; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003f), S. 2; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG
(2004), S. 2.
Vgl. Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG (o.J.), S. 17; sowie Lieser, H. (1995), S. 204.
Vgl. OECD (2001a), S. 6; Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 16.
Vgl. o.V. (2003), S. 44; vgl. dazu auch GAO (1995), S. 33.
Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 47; sowie o.V. (2003), S. 44.
Vgl. ECGD (o.J.), S. 4f.
Vgl. ECGD (o.J.a), S. 3; sowie ECGD (o.J.c), S. 6f.
Vgl. o.V. (2003), S. 122f.
Vgl. GAO (1995), S. 14; ebenso o.V. (2003), S. 60.
Vgl. SACE (2004a), Abs. 2.
38
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
ckungsformen können individuell vereinbart werden. Ebenfalls kann in Abhängigkeit des
wirtschaftlichen Risikos eines privaten Käufers eine geringere Deckung für wirtschaftliche
Risiken durch SACE von Fall zu Fall festgesetzt werden. Nicht gedeckte Selbstbehalte bei
Finanzkrediten dürfen an den Exporteur transferiert werden.232
Deckungen für Fabrikations- und Ausfuhrrisiken werden durch die U.S. Ex-Im Bank bei privaten Käufern zu 90 Prozent gewährt und sind bei öffentlichen Abnehmern auch bis zu 100
Prozent möglich.233 Finanzkredite können generell zu 100 Prozent durch eine unkonditionierte
Garantie gegen politische und wirtschaftliche Zahlungsausfallrisiken versichert werden.234 Im
Zusammenhang mit Leasingdeckungen wird der wirtschaftlich bedingte Zahlungsausfall zu
90 Prozent im Fall privater Abnehmer und zu 100 Prozent bei öffentlichen Leasingnehmern
(„sovereign risk“) gedeckt. Enteignungen und der Widerruf von Exportlizenzen werden, unabhängig von der Rechtsnatur des Leasingnehmers, zu 100 Prozent abgesichert.235 Die Ex-Im
Bank Working-Capital-Garantie deckt 90 Prozent bei politischen und wirtschaftlichen Risiken.236 Tabelle 4-2 gibt die Deckungsquoten der staatlichen Exportkreditversicherer wieder.
Tabelle 4-2: Gegenüberstellung hinsichtlich der Deckungsquoten
Deckungsform
Fabrikationsrisiko
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
95% p. / w.
90% p. / 85% - 90% w.
95% p. / w.
95% p. / w.
90% - 100% p. / w.
95% p. / 85% w.
90% p. / 85% - 90% w.
95% p. / w.
95% p. / w.
90% - 100% p. / w.
95% p. / w.
95% p. / w.
100% p. / w.
95% p.*
-
Bauleistungen
95% p. / 85% w.
90% p. / 85% - 90% w.
95% p. / w.
95% p. / w.
-
Leasing
95% p. / 85% w.
-
-
80% p. / w.
100% p. / 90% - 100% w.
95% p. / w.
95% p. / w.
100% p. / w.
95% p. / w.
100% p. / w.
-
-
-
-
90% p. / w.
Ausfuhrrisiko
Vertragsgarantien
Finanzkredite
Working-Capital
* Deckung nur der politischen Risiken; "p." politische Risiken; "w." wirtschaftliche Risiken
Quelle: Eigene Darstellung.
Der Vergleich der Deckungsquoten zeigt, dass die USA und Großbritannien für gebundene
Finanzkredite eine 100-Prozent-Deckung anbieten. Dadurch verbleibt keinerlei Restrisiko aus
dem Selbstbehalt bei den Kreditinstituten. Indem Euler Hermes/PwC und Coface lediglich 95
232
233
234
235
236
Vgl. OECD (2001b), S. 5; sowie o.V. (2003), S. 60.
Vgl. Bödeker, V. (1992), S. 304; vgl. auch o.V. (2003), S. 125.
Vgl. o.V. (2003), S. 124; sowie Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f.
Vgl. Ex-Im Bank (2004a), Abs. 7f.
Vgl. Ex-Im Bank (1999), S. 4; ebenso OECD (2001d), S. 24.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
39
Prozent decken und nicht erlauben, die Selbstbehalte im Zusammenhang mit Bestellerkrediten
an den Exporteur durchzustellen, verbleibt hier den finanzierenden Banken ein Restrisiko.
Dieses Risiko wird dem Anlagenexporteur üblicherweise durch eine Risikoprämie, die vom
Auszahlungsbetrag des Darlehens abgezogen wird, in Rechnung gestellt. Es erhöhen sich für
den Exporteur somit die effektiven Kreditkosten, die im Rahmen der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen sind.237 SACE deckt zwar ebenfalls nur 95 Prozent, erlaubt
hingegen die Durchstellung des Selbstbehalts an den Exporteur, wodurch die Zahlung dieser
Risikoprämie entfällt. Allerdings liegt das Restrisiko aus dem Selbstbehalt, das im Angebot
aufgrund von Informationsunsicherheiten nur schwer auf Basis von Pauschalzuschlägen (contingencies) zu kalkulieren ist, nun beim Exporteur.238 Das nicht vorhandene Restrisiko bei den
Deckungen der Ex-Im Bank bzw. des ECGD erlaubt in den USA und Großbritannien ansässigen Anlagenexporteuren folglich Planungs- und Finanzierungsvorteile, die – bei ausschließlicher Betrachtung der Deckungsquoten – zu einem günstigeren Angebotspreis führen können.
Die Deckungsquoten der politischen Risiken bei den Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen sind bei allen Exportkreditversicherern weitgehend identisch und betragen überwiegend
90 bis 95 Prozent. Im Bereich der wirtschaftlichen Risiken bestehen größere Unterschiede, die
bis zu 15 Prozent des Auftragswertes betragen. Für italienische, britische und z.T. für U.S.
Exporteure besteht wegen im Vergleich zu Euler Hermes/PwC und Coface höheren Deckungsquoten eine Begünstigung. Deutsche und französische Exporteure können die größeren
Risiken nicht durch Zahlung einer Prämie auffangen und müssen diese stattdessen selbst tragen und entsprechend kalkulieren.239 Den unterschiedlichen Deckungsquoten kommt aufgrund
der insgesamt nur geringen Unterschiede für einzelne Projekte zwar nur eine relativ begrenzte
wirtschaftliche Bedeutung zu.240 Für den Anlagenexporteur können sich aus der Kumulation
der Selbstbehalte mehrerer Großprojekte jedoch beträchtliche Risiken ergeben, insbesondere
wenn eine anteilige Weitergabe der Selbstbehalte an Unterlieferanten nicht möglich ist.241
237
238
239
240
241
Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 32.
Vgl. Plinke, W. (1998), S. 127f.; sowie Höffken E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 35.
Vgl. Bröker, E. W. (1993), S. 139; vgl. dazu auch Hombach, H. (1987), S. 127.
Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 167.
Vgl. Hombach, H. (1987), S. 114; vgl. dazu auch Tesmar, H. V. (1964), S. 228.
40
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
4.2.4.3 Karenzzeiten
Aus Sicht der Exporteure ist es bedeutsam, dass die Exportkreditversicherung im Schadensfall
schnell und unbürokratisch Entschädigung leistet, d.h. dass der Zeitraum zwischen Risikoeintritt und Entschädigung möglichst kurz ist.242
Seit dem 1. April 1999 beträgt die Karenzzeit beim politischen Konvertierungs- und Transferfall bei Euler Hermes/PwC – unabhängig vom Deckungsprodukt – grds. drei Monate.243 Eine
Ausnahme bilden Finanzkredit- und Leasingdeckungen, bei denen bereits einen Monat nach
Fälligkeit der Zahlung Anspruch auf Entschädigung besteht. Auch der Zahlungsverzug wird
bei diesen Deckungen nach Ablauf eines Monats unabhängig von der juristischen Natur des
Käufers anerkannt. Insolvenztatbestände unterliegen keiner Karenzfrist.244 Während der Karenzzeit anfallende Verzugszinsen werden seit 1976 nicht mehr gedeckt.245 Im Rahmen von
Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen ist die Karenzzeit für den Zahlungsverzug und
politische Risiken – abgesehen vom Nichtkonvertierungs- und Transferfall – mit sechs Monaten festgesetzt. Bei Insolvenz besteht auch hier keine Wartefrist.246
Für Insolvenztatbestände wird bei Coface, ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland,
keine Karenzfrist zugrunde gelegt. Kann der Insolvenztatbestand nicht nachgewiesen werden,
vergütet die Exportkreditversicherung schon einen Monat nach Zahlungsverzug 70 Prozent
des voraussichtlichen Schadens.247 Eine Deckung von Verzugszinsen während des Zeitraums
bis zur Entschädigung findet allerdings nicht statt.248 Der Eintritt politischer Risiken impliziert
bei Coface eine Wartefrist von sechs Monaten.249
Beim ECGD beträgt die Karenzfrist für politische und wirtschaftliche Risiken grds. sechs
Monate, unabhängig von der Deckungsform. Konvertierungs- und Transferrisiken werden
indes bereits nach vier Monaten entschädigt. Der Zahlungsverzug privater Käufer unterliegt
242
243
244
245
246
247
248
Vgl. Munzert, R. (1997), S. 70.
Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (1999a), S. 5.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004a), S. 3; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004b),
S. 3; vgl. auch Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003f), S. 4.
Vgl. o.V. (2003), S. 46; vgl. dazu auch Greuter, T. (2000), S. 128.
Vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG (2002), S. 3; Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004c), S. 3;
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004d), S. 3; sowie Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004e),
S. 3.
Vgl. Vormbaum, H./Ahlert, D. (1969), S. 25; vgl. auch Stentzel, D. (1972), S. 77.
Vgl. o.V. (2003), S. 44.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
41
üblicherweise einer sechsmonatigen Wartefrist ab Zahlungstermin, Insolvenz hingegen keinerlei Fristsetzung.250 Eine Ausnahme von der 6-Monats-Regelung gilt bei Finanzkreditdeckungen, hier beträgt die Karenzzeit nur drei Monate. Während des Karenzzeitraums anfallende Verzugszinsen werden seitens des ECGD gedeckt.251
Beim italienischen Versicherer SACE beträgt die Karenzzeit für politische Risiken bei öffentlichen Abnehmern – unabhängig von der Deckungsform – sowie für Bauleistungsdeckungen
sechs Monate. Für den Zahlungsverzug privater Schuldner gilt eine Frist von neun Monaten.
Die rechtliche Insolvenz wird indes ohne Wartefrist anerkannt. Die Karenzfrist im Zusammenhang mit Finanzkrediten ist im Fall privater Käufer auf drei Monate reduziert.252
Die U.S. Ex-Im Bank setzt bei Insolvenz generell keine Karenzfrist an. Der wirtschaftlich
bedingte Zahlungsverzug bei Fabrikations- und Ausfuhrrisiken unterliegt einer Frist von sechs
Monaten. Politische Risiken unterliegen einer Wartefrist von drei Monaten.253 Für Finanzkredite erfolgt eine Entschädigung indes bereits nach anderthalb Monaten, Verzugszinsen sind
während der Karenzzeit gedeckt. Bei Leasinggeschäften gilt, je nach konkreter Ausgestaltung,
eine Frist von drei bis vier Monaten.254 Die Ex-Im Bank Working-Capital-Garantie erfordert
eine Wartefrist von einem Monat.255 Tabelle 4-3 stellt die Karenzzeiten der fünf Exportkreditversicherer zusammengefasst dar.
249
250
251
252
253
254
Vgl. Stentzel, D. (1972), S. 77; sowie Munzert, R. (1997), S. 70.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 64; Bödeker, V. (1992), S. 372; sowie ECGD (o.J.d), S. 8f.
Vgl. o.V. (2003), S. 122.
Vgl. Kebschull, D. (1968), S. 79f.
Vgl. Ex-Im Bank (2001), S. 9-12.
Vgl. o.V. (2003), S. 124f.; Ex-Im Bank (o.J.), S. 1f.; sowie Ex-Im Bank (2004a), Abs. 7f.
42
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
Tabelle 4-3: Gegenüberstellung hinsichtlich der Karenzzeiten (in Monaten)
Deckungsform
Euler
Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
Fabrikationsrisiko
3-6 p. / 6 w.
6 p. / 1 w.
4-6 p. / 6 w.
6 p. / 9 w.
3 p. / 6 w.
Ausfuhrrisiko
3-6 p. / 6 w.
6 p. / 1 w.
4-6 p. / 6 w.
6 p. / 9 w.
3 p. / 6 w.
Bauleistungen
3-6 p. / 6 w.
6 p. / 1 w.
4-6 p. / 6 w.
6 p. / 6 w.
4 p. / 6 w.
Leasing
1 p. / w.
-
-
k.A.
3-4 p. / w.
Finanzkredite
1 p. / w.
6 p. / 1 w.
3 p. / w.
6 bzw. 3 p. / w.
1,5 p. / w.
-
-
-
-
1 p. / w.
keine Karenzfrist
keine Karenzfrist
keine Karenzfrist
keine Karenzfrist
keine Karenzfrist
nein
nein
ja
k.A.
ja
Working-Capital
Insolvenztatbestand
Deckung Verzugszinsen
"p." politische Risiken; "w." wirtschaftliche Risiken
Quelle: Eigene Darstellung.
Insbesondere aufgrund der im Anlagengeschäft üblichen hohen Projektvolumina können die
Folgen eines nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs und einer späten Entschädigung zu Liquiditätsproblemen beim Anlagenlieferanten führen.256 Die Kreditwürdigkeit des Exporteurs kann
dadurch belastet werden.257
Die Karenzzeiten der fünf Exportkreditversicherer weichen für politische Risiken größtenteils
weniger als drei Monate voneinander ab. Insolvenztatbestände werden zudem von allen Versicherern gleichermaßen anerkannt. Die Nicht-Deckung von Verzugszinsen durch Euler Hermes/PwC und Coface bedeutet im Fall des Ausbleibens der Zins- und Tilgungsleistungen des
Abnehmers, dass der Exporteur bzw. das finanzierende Kreditinstitut für die Zinskosten aufkommen muss.258 Dieser vermeintliche Nachteil gegenüber dem ECGD und der U.S. Ex-Im
Bank dürfte aufgrund der sehr kurzen Karenzfristen von nur einem Monat indes keine gravierenden Auswirkungen haben.259
Bezüglich des wirtschaftlichen Risikos bei Fabrikationsrisiko- und Ausfuhrdeckungen hingegen dürften französische Exporteure begünstigt sein. Bereits nach einem Monat leistet Coface
eine Entschädigung i.H.v. 70 Prozent des erwarteten Schadens. Euler Hermes/PwC, das
ECGD und die U.S. Ex-Im Bank sind mit einem Zeitraum von sechs Monaten, SACE mit
einer Frist von neun Monaten wesentlich restriktiver. Dadurch haben nicht in Frankreich an255
256
257
258
Vgl. Ex-Im Bank (1999), S. 28.
Vgl. Tesmar, H. V. (1964), S. 238.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 48-50.
Vgl. Ansorge, D. (1987), S. 34.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
43
sässige Exporteure im Schadensfall einen Nachteil in Form einer Liquiditätsbelastung von
z.T. mehr als einem halben Jahr.260
4.2.4.4 Ausländische Zulieferungen
Im Zuge der Globalisierung verlieren rein „national“, d.h. in einem Land erstellte Anlagen
immer mehr an Bedeutung. Ausländische Zulieferungen werden für Exporteure aus technologischen und kostenbedingten Gründen zunehmend wichtiger. Für große Anlagenprojekte, die
aus in verschiedenen Ländern erstellten Komponenten bestehen, ist Multi-Sourcing mittlerweile ein Erfolgsfaktor für die qualitativ hochwertige und kostengünstige Leistungserbringung.261
Um deutschen Exporteuren die Deckung ausländischer Zulieferungen zu ermöglichen, lässt
Euler Hermes/PwC einen ausländischen Lieferanteil am Auftragswert i.H.v. 10 Prozent zu.
Zulieferungen aus der EU sind indes durch die Ratsentscheidung 82/854/EWG geregelt. Auf
Basis bilateraler Zulieferabkommen bestehen für Zulieferungen aus der Schweiz, Japan und
Norwegen Ausnahmen, die einen Einbezug bis zu 30 Prozent des Auftragswertes ermöglichen.262
Zulieferungen aus EU-Mitgliedsstaaten werden bei Coface nur z.T. im Einklang mit der EGRatsentscheidung gedeckt. Übersteigt der ausländische Anteil 10 Prozent des Auftragswertes,
behält sich der französische Deckungsausschuss die Deckungsübernahme vor. Ein automatischer Einbezug, wie in der EG-Ratsentscheidung vorgesehen, besteht somit zumindest theoretisch nicht. Zulieferungen aus EU-Nichtmitgliedsstaaten werden bis max. 10 Prozent einbezogen.263
Das ECGD erlaubt ausländische Zulieferungen, unabhängig von der Herkunft, grds. i.H.v. 40
Prozent, sofern der Auftragswert unter GBP 10 Mio. liegt.264 Zulieferungen aus EUMitgliedsstaaten werden zudem entsprechend der EG-Ratsentscheidung gehandhabt. Für Auftragswerte, die GBP 10 Mio. übersteigen, sind Sourcing-Anteile von Nichtmitgliedsstaaten
259
260
261
262
263
264
Vgl. Greuter, T. (2000), S. 128.
Vgl. Höffken, E./Schweitzer, M. (Hrsg.) (1991), S. 27.
Vgl. Schomerus, L. (2001), S. 49.
Vgl. Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2003h), S. 2f.
Vgl. Vondenhof, B./Falkenstein, J./Schlebusch, G. (1985), S. 22; sowie OECD (1990), S. 48.
Vgl. ECGD (2001), S. 30.
44
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
der EU nur bis zu 15 Prozent vorgesehen.265 Zulieferungen aus Japan werden aufgrund einer
bilateralen Vereinbarung bis zu 30 Prozent gedeckt.266
Zulieferungen aus Mitgliedsstaaten der EU sind bei SACE wiederum entsprechend der Ratsentscheidung 82/854/EWG geregelt und werden in Abhängigkeit vom Auftragswert in einer
Höhe von 30 bis 40 Prozent einbezogen. Zulieferungen aus anderen Staaten werden bis zu
einem Anteil von 15 Prozent des Auftragswertes durch SACE gedeckt. Zulieferanteile über 15
Prozent hinaus führen zur Reduktion der gewährten Deckung.267
Die U.S. Ex-Im Bank hat in ihrem langfristigen Deckungsgeschäft keine feste prozentuale
Beschränkung ausländischer Zulieferungen. Stattdessen deckt die Ex-Im Bank seit 2001 den
niedrigeren Betrag aus 85 Prozent des Auftragswertes oder 100 Prozent der im Auftrag enthaltenen U.S.-Kosten. Dadurch ist die Deckung eines ausländischen Lieferanteils i.H.v. maximal 15 Prozent möglich.268 Weiterhin müssen die einbezogenen und aus den USA versendeten Komponenten mindestens zur Hälfte in den Vereinigten Staaten hergestellt worden sein
(„Nationale Fertigung“). Eine solche Beschränkung besteht bei den europäischen Exportkreditversicherern nicht.269 Tabelle 4-4 gibt die Zulieferbestimmungen wieder.
Tabelle 4-4: Gegenüberstellung hinsichtlich der Zulieferregelungen
Regelung
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
Nationale Fertigung
nein
nein
nein
nein
ja
EU
30%-40%
30%-40%*
40% < 10 Mio. GBP,
30% > 10 Mio. GBP
30%-40%
max. 15%
Nicht-EU
10%
10%
40% < 10 Mio. GBP,
15% > 10 Mio. GBP
15%
max. 15%
keine
Japan: 30%
keine
keine
Japan: 30%
Ausnahmen
Norwegen: 30%
Schweiz: 30%
* Mit Vorbehalt der Commission de Garanties et du Crédit au Commerce Extérieur
Quelle: Eigene Darstellung.
265
266
267
268
269
Vgl. OECD (2001c), S. 7.
Vgl. ECGD (2003a), S. 13.
Vgl. OECD (1990), S. 90.
Vgl. Evans, P. C./Oye, K. A. (2001), S. 131; sowie Ex-Im Bank (2001a), Abs. 4.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 74.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
45
Hinsichtlich der Bereitschaft, für das kapitalintensive Anlagengeschäft Zulieferungen aus der
EU zu akzeptieren, zeigt der Vergleich, dass zwischen den Versicherern Euler Hermes/PwC,
Coface, ECGD und SACE aufgrund der EG-Ratsentscheidung von 1982 keine bedeutenden
Unterschiede bestehen. Der zunehmenden grenzüberschreitenden Verflechtung der Arbeitsprozesse europäischer Anlagenhersteller wird somit von diesen Exportkreditversicherern
Rechnung getragen.270 Als Nichtmitglied der EU unterliegt die U.S. Ex-Im Bank der EG-Ratsentscheidung über Zulieferungen nicht. Da dieser Bereich auf OECD-Ebene nicht harmonisiert ist, ergeben sich für U.S. Exporteure – im Vergleich zu Exporteuren aus der EU – Einschränkungen hinsichtlich der Durchführung von Sourcing-Aktivitäten in EU-Ländern.271 Da
das Multi-Sourcing in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Instrument für die kostengünstige Errichtung industrieller Anlagen geworden ist, werden europäische Anlagenexporteure somit begünstigt. Der Einbezug von Zulieferungen außerhalb der EU ist bei allen Versicherern indes ähnlich geregelt. Mit zulässigen Anteilen i.H.v. 10 bis 15 Prozent des Auftragswertes dürften hier keine Verzerrungen bestehen.
4.2.5
Internationale Kooperationsformen
Der internationale Wettbewerb im Anlagenbau und die wachsende Komplexität grenzüberschreitender Projekte erfordern eine verstärkte Zusammenarbeit der staatlichen Versicherer,
da nationale Zulieferregelungen häufig nicht mehr ausreichen. Kooperationen zwischen den
Exportkreditversicherern werden somit immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor im Anlagenexport.272 Tabelle 4-5 stellt das Ausmaß der internationalen Mit- und Rückversicherungsverträge der betrachteten staatlichen Exportkreditversicherer dar.
270
271
272
Vgl. Alsem, K. H. et. al. (2003), S. 66f.
Eine Befragung von U.S. Exporteuren über die Wettbewerbsfähigkeit der Zulieferbestimmungen der Ex-Im
Bank stützt dieses Ergebnis. Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 74f.
Vgl. Mackie, A. (2003), S. 75.
46
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
Tabelle 4-5: Gegenüberstellung hinsichtlich der Mit- und Rückversicherungsabkommen
Versicherer*
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
-
M, R
M, R
M, R
-
Coface
M, R
-
M, R
M, R
M*
ECGD
M, R
M, R
-
M, R
R
SACE
M, R
M, R
M, R
-
R
Ex-Im Bank
-
M*
R
R
-
Australien
-
M*, R
R**
-
-
Euler Hermes
Belgien
M, R
M, R
M, R
M, R
-
Dänemark
M, R
M, R
M, R
M, R
-
Finnland
M, R
M, R
M, R
M
M*
Griechenland
M
M
M
M
-
Israel
R
M*
-
-
-
Japan
M*, R
M*, R
R**
R
-
Kanada
R
M*, R
R
R
R
M, R
M, R
M, R
M
-
-
-
-
-
R
Niederlande
M, R
M, R
M, R
M, R
-
Norwegen
M,* R
M*
R
-
-
Österreich
M, R
M, R
M, R
M, R
-
Polen
M*, R
R
-
R
-
Portugal
M, R
M
M
M, R
-
-
-
-
-
M*, R
Luxemburg
Mexiko
Rumänien
Schweden
M, R
M, R
M, R
M, R
M*
Schweiz
M*, R
M*, R
-
R
M*
Singapur
-
M*, R
-
-
-
Slowenien
M*, R
-
-
R
-
Spanien
M, R
M, R
M, R
M, R
-
Tschech. Rep.
M*, R
R
-
R
-
Türkei
M*
M*
-
-
-
Ungarn
M*
-
-
-
-
*Irland wird von den untersuchten Exportkreditversicherern nicht aufgeführt.
"M" Mitversicherung gem. EU-Richtinie; "M*" Mitversicherung gem. bilateraler Vereinbarung; "R" Rückversicherung
"R**" Rückversicherung in Verhandlung
Quelle: Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (2004f); Coface (2004a); ECGD (2003a), S. 13; SACE (2004c);
U.S. Ex-Im Bank (2004b).
Euler Hermes/PwC unterhält im Rahmen internationaler Kooperationen zurzeit 20 bilaterale
Rückversicherungsvereinbarungen mit anderen staatlichen Versicherern. Daneben bestehen
21 Mitversicherungsabkommen, von denen die Mehrzahl auf der Umsetzung der EGRatsentscheidung von 1982 über den automatischen Einbezug ausländischer Zulieferungen
beruht. Acht bilaterale Mitversicherungsabkommen wurden indes mit Nichtmitgliedsstaaten
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
47
der EU geschlossen. Insgesamt unterhält Euler Hermes/PwC Kooperationsabkommen mit 25
Staaten. Der Schwerpunkt der Abkommen liegt auf den Ländern der EU. Im asiatischen und
nordamerikanischen Raum bestehen mit Japan, der Türkei und Kanada weitere Vereinbarungen zur Mit- bzw. Rückversicherung.273
Die französische Coface ist ebenso wie Euler Hermes/PwC umfassend in der internationalen
Zusammenarbeit aktiv, um Multi-Sourcing Projekte zu unterstützen. Mit 18 ausländischen
Exportkreditversicherern wurden Rückversicherungsverträge, mit 22 Institutionen Mitversicherungsvereinbarungen geschlossen. Im asiatischen Raum bestehen Kooperationen mit Australien, Singapur sowie Japan. Aber auch in Nordamerika stehen bzgl. Kanada und den USA
Möglichkeiten zur Mit- bzw. Rückversicherung zur Verfügung. In Mittel- bzw. Osteuropa
wurden mit Polen und der Tschechischen Republik Rückversicherungsabkommen geschlossen.274
Das ECGD unterhält Abkommen mit Exportkreditversicherern aus 16 Ländern. Mit 14 Ländern bestehen derzeit Rückversicherungsabkommen, 13 Verträge sind als Mitversicherungabkommen konzipiert. Der Fokus der Mit- und Rückversicherungskooperationen liegt auf Staaten der EU. Es bestehen allerdings ebenfalls mit Kanada sowie den USA Vereinbarungen zur
Rückversicherung. Außerdem werden zurzeit in Asien Verhandlungen mit Japan und Australien geführt.275
Der italienische Exportkreditversicherer SACE beschränkt seine internationalen Mitversicherungsaktivitäten auf die Mitgliedsstaaten der EU und folgt somit lediglich der EGRatsentscheidung von 1982. Im Gegensatz dazu unterhält SACE allerdings Rückversicherungsabkommen mit staatlichen Exportkreditversicherern aus 17 Ländern. Dazu zählen neben
Japan und Kanada auch Polen, Slowenien und die Tschechische Republik. Das jüngste Rückversicherungsabkommen wurde im März 2004 mit der U.S. Ex-Im Bank geschlossen.276
Im Gegensatz zu den europäischen Versicherern verfügt die U.S. Ex-Im Bank über eine geringe Anzahl internationaler Abkommen. Es bestehen zurzeit lediglich fünf Rückversiche-
273
274
275
276
Vgl. Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG (2004g), S. 59; sowie Euler Hermes-Kreditversicherungs-AG
(2004f), Abs. 1.
Vgl. Coface (2003), S. 9; sowie Coface (2004a), Abs. 1f.
Vgl. ECGD (2003a), S. 13.
Vgl. SACE (2004c), Abs. 1f.
48
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
rungsverträge mit dem ECGD und SACE sowie den jeweiligen Institutionen aus Kanada, Mexiko und Rumänien. Daneben unterhält die Ex-Im Bank fünf Mitversicherungsabkommen mit
Großbritannien, Finnland, Schweden, der Schweiz sowie Rumänien.277 Die geringe Anzahl
von Mitversicherungsverträgen lässt sich u.a. dadurch erklären, dass die USA als Nicht-EUMitglied nicht der EG-Ratsentscheidung 82/854/EWG unterliegen. Der politische Druck zur
Kooperation dürfte entsprechend geringer sein. Die fehlende Bereitschaft, Abkommen zu
schließen, ist aber sicherlich auch auf die Ablehnung der Ex-Im Bank zurückzuführen, sich
auf internationale Dokumentationsstandards für Rückversicherungen einzulassen.278
Die fehlende Kooperationsbereitschaft der Ex-Im Bank versetzt U.S.-amerikanische Anlagenexporteure in eine Nachteilsposition gegenüber den europäischen Exporteuren. Insbesondere
aufgrund einer zunehmenden Globalisierung der Arbeitsprozesse im Rahmen internationaler
Anlagenprojekte ist es für Exporteure äußerst wichtig, dass sich die nationale Exportkreditversicherung diesem Strukturwandel anpasst. Klassische Zulieferbestimmungen reichen für
eine kostengünstige Anlagenerstellung aufgrund der heute regelmäßig hohen Bedeutung ausländischer Unterlieferanten nicht mehr aus.279 Dadurch wird der Zugang zu einer Rück- bzw.
Mitversicherung immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor, um Absicherung und Finanzierung eines Exportgeschäftes sicherzustellen.280 In der Exportfinanzierung tätige Banken setzen
das Vorhandensein umfassender Rück- bzw. Mitversicherungsmöglichkeiten daher mittlerweile voraus.281 Insbesondere Euler Hermes/PwC (20 Rückversicherungsverträge), Coface (18
Rückversicherungsverträge) und SACE (17 Rückversicherungsverträge) entsprechen diesem
notwendigen Wandel durch die hohe Anzahl internationaler Kooperationen. Anlagenexporteure dieser Länder scheinen somit einen Vorteil im Wettbewerb gegenüber U.S. Exporteuren
zu haben, die bereits durch die wenig flexiblen Zulieferbestimmungen der Ex-Im Bank benachteiligt sind. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass in Europa aufgrund der
stärkeren Zersplitterung der Wirtschaftsräume der Zwang zu internationaler Kooperation sicherlich größer ist als in Nordamerika.
In Bezug auf den Zugang zu kostengünstigen Multi-Sourcing-Möglichkeiten in mittel- und
osteuropäischen Ländern sind deutsche, französische und italienische Exporteure begünstigt.
277
278
279
280
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 45; sowie Ex-Im Bank (2004b), Abs. 1.
Vgl. Ex-im Bank (2003), S. 44.
Vgl. Baumann, K. H. (1999), S. 12f.
Vgl. Siepert, H. M. (1987), S. 145; vgl. dazu auch Mackie, A. (2003), S. 75.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
49
Euler Hermes/PwC, Coface und SACE entsprechen durch vorhandene Abkommen der wachsenden Bedeutung dieser Region hinsichtlich kostengünstiger Zulieferungen.282
4.2.6
Prämiengestaltung
Die Prämie für die Exportdeckung ist als eine Determinante der Finanzierungskosten im
Rahmen der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen.283 Die Höhe des zu zahlenden Entgelts stellt für Exporteure somit einen die Wettbewerbssituation beeinflussenden Faktor dar.284 Die Festlegung der Prämienhöhe ist ein komplexer Sachverhalt im Bereich der Exportkreditversicherung.285 Alle im Rahmen dieser Arbeit untersuchten Versicherer sind jedoch
an die OECD-Prämienharmonisierung gebunden.286 Daher bietet sich ein Vergleich der Prämienpolitik auf Basis der nicht harmonisierten Käuferprämie an, denn das vom Exporteur zu
zahlende Entgelt wird neben der Prämie für das Länderrisiko hauptsächlich durch den Zuschlag für das Käuferrisiko bestimmt.287 Daraus lassen sich Rückschlüsse auf mögliche Unterschiede im Prämienniveau ziehen.
Tabelle 4-6 zeigt eine exemplarische Prämienerhebung für 18 Länder mit unterschiedlichen
OECD-Risikoklassen.288 Die Darstellung gibt die von den untersuchten staatlichen Versicherern geforderten Entgelte für die Deckung des Zahlungsausfalls eines (fiktiven) USD 50 Mio.
Projektes mit einer Laufzeit von 10 Jahren wieder. Als Käufer ist ein öffentlicher Abnehmer
im Sinne der Zentralbank oder des Finanzministeriums (sovereign risk) unterstellt worden.
Unterschiedliche Produktqualitäten im Sinne des OECD-Konsensus sind berücksichtigt.289
281
282
283
284
285
286
287
288
289
Vgl. o.V. (2001), S. 9.
Vgl. Mihm, A. (2004), S. 12; ebenso Metschies, U. (1995), S. 111.
S. Gp. 2.2.1.
Vgl. Lefèvre, D. (1977), S. 168.
Vgl. Segré, C. (1958), S. 63.
Vgl. OECD (2004), S. 7.
S. Gp. 3.2.6.
Für eine detaillierte Übersicht der Risikoeinstufung der Länder vgl. OECD (2004a), S. 1-4.
Vgl. ECGD (2004), S. 5f.
50
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
Tabelle 4-6:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Prämien für die Versicherung des „sovereign risk“
Land
Algerien
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
off cover*
Benchmark
2,34
Benchmark
Benchmark
Argentinien
off cover
off cover
off cover
off cover*
off cover
Bangladesch
off cover*
off cover*
1,09
off cover*
Benchmark
Brasilien
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
China
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Indien
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Indonesien
Benchmark
off cover*
off cover
Benchmark
off cover
Iran
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
off cover
Mexiko
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Nigerien
off cover
off cover
off cover
off cover
off cover*
Oman
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Pakistan
off cover*
off cover
off cover
off cover
off cover
Philippinen
off cover*
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Polen
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Russland
Benchmark
Benchmark
2,09
Benchmark
Benchmark
Saudi Arabien
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Südafrika
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Benchmark
Türkei
Benchmark
Benchmark
off cover*
Benchmark
Benchmark
* off-cover für Projekte ab $ 50 Mio. Auftragsvolumen; "Benchmark" OECD-Mindestprämien-Benchmark
Quelle: ECGD (2004), S. 14.
Aus der Gegenüberstellung der Zuschläge wird ersichtlich, dass alle untersuchten Versicherer
im Allgemeinen Prämien für das „sovereign risk“ verlangen, die den OECD-MindestprämienBenchmarks entsprechen. Lediglich das ECGD berechnet in Algerien, Bangladesch und Russland einen über die Mindestprämie hinaus gehenden Zuschlag. Diese Tatsache drückt das
Bestreben des ECGD aus, Risiken möglichst ihrer tatsächlichen Natur entsprechend zu bewerten, zumal die Exportkreditversicherung seit 1991 gesetzlich zur finanziellen Eigenständigkeit
verpflichtet ist. Kein anderer der aufgeführten staatlichen Exportkreditversicherer unterliegt
dieser Beschränkung.290
290
Vgl. ECGD (1991), S. 10; vgl. dazu auch GAO (1995), S. 5.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
51
Eine analoge Erhebung für ein Projekt mit einem privaten Abnehmer (private risk) ist in Tabelle 4-7 dargestellt. Die Übersicht zeigt, inwiefern die jeweiligen Prämiensätze die OECDMindestprämien für die Versicherung des sovereign risk übersteigen.291
Tabelle 4-7:
Gegenüberstellung hinsichtlich der Käuferzuschläge für die Versicherung des
„private risk“
Land
Algerien
Euler Hermes/PwC
Coface
ECGD
SACE
Ex-Im Bank
off cover*
1,13
4,85
1,98
k.A.
Argentinien
off cover
off cover
off cover
off cover*
off cover
Bangladesch
off cover*
off cover*
3,14
off cover*
k.A.
Brasilien
3,59
1,13
2,16
2,10
1,38
China
1,19
1,14
3,22
1,87
1,25
Indien
1,94
1,14
3,01
1,92
1,05
Indonesien
3,59
off cover*
off cover
2,10
off cover
Iran
2,50
1,13
2,75
k.A.
off cover
Mexiko
1,94
1,14
3,01
1,92
0,53
Nigerien
off cover
off cover
off cover
off cover
off cover*
Oman
1,94
1,14
3,01
1,92
0,53
Pakistan
off cover*
off cover
off cover
off cover
off cover
Philippinen
off cover*
1,13
2,45
2,04
1,09
Polen
1,19
1,14
3,22
1,87
0,31
Russland
2,50
1,13
4,63
1,98
2,36
Saudi Arabien
1,94
1,14
3,01
1,92
0,53
Südafrika
1,94
1,14
5,35
1,92
0,53
Türkei
3,59
1,13
off cover*
2,10
1,38
* off-cover für Projekte ab $ 50 Mio. Auftragsvolumen
Quelle: ECGD (2004), S. 15.
Im Gegensatz zum ersten Fall sind weniger eindeutigere Aussagen ableitbar. Es zeigt sich,
dass das ECGD in zwölf von fünfzehn Ländern, in denen zumindest ein Exportkreditversicherer Deckung anbietet, den jeweils höchsten Zuschlag für die Käuferprämie verlangt. Euler
Hermes/PwC berechnet in den verbleibenden drei Ländern den höchsten Zuschlag. Die U.S.
Ex-Im Bank hingegen ist in sieben Ländern am günstigsten.
Die Gegenüberstellung der Prämien für das „sovereign risk“ anhand 18 typischer Zielmärkte
für Anlagen verdeutlicht, dass im Zuge der OECD-Harmonisierung – gemessen an den jeweils die Deckungsqualität berücksichtigenden Mindestprämien – eine fast vollständige An291
Vgl. ECGD (2004), S. 15.
52
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
gleichung der Prämien der Zahlungsrisiken für Abnehmer des „sovereign risk“ stattgefunden
hat. Ehemals vorhandene Wettbewerbsverzerrungen sind im Bereich des Geschäftes mit öffentlichen Abnehmern somit nahezu vollständig aufgehoben; dies gilt allerdings nur unter der
Prämisse, dass Unterschiede in der Deckungsqualität im System der OECD-Mindestprämien
adäquat abgebildet werden.292 Ein abweichendes Bild ergibt sich für die Käuferzuschläge privater Abnehmer. Das ECGD berechnet Zuschläge, die gegenüber Coface und SACE in der
Mehrzahl der Länder mehr als das Doppelte betragen. Die Kritik englischer Exporteure an der
Prämienpraxis des ECGD unterstreicht dieses Ergebnis.293
Bezüglich der Bewertung des „private risk“ scheinen auch deutsche Anlagenlieferanten einen
Nachteil vor allem gegenüber den durch die U.S. Ex-Im Bank und die französische Coface
gedeckten Exporteuren zu haben. Die Prämien von Euler Hermes/PwC weichen z.T. über
zwei Prozent von denen der Coface und der Ex-Im Bank ab. Bei einem unterstellten Auftragsvolumen i.H.v. USD 50 Mio. ergibt sich eine Differenz i.H.v. von USD 1 Mio., was sich
negativ auf die preisliche Wettbewerbsfähigkeit auswirken dürfte. Die Annahme von sehr
wettbewerbsfähigen Prämien insbesondere in den USA deckt sich mit einer Untersuchung der
Ex-Im Bank aus dem Jahr 2003, die zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.294 Es zeigt sich
daher, dass die einzelnen Versicherer Käuferrisiken, insb. bei privaten Abnehmern, weiterhin
sehr unterschiedlich bewerten und bepreisen, woraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren.295
292
293
294
295
Vgl. Backhaus, K./Köhl, T./Werthschulte, H. (2000), S. 837f.
Vgl. GAO (1995), S. 5.
Vgl. Ex-Im Bank (2003), S. 25.
Vgl. ECGD (2003), S. 44.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
4.3
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Kritische Würdigung in Bezug auf die Wettbewerbssituation im internationalen
Anlagengeschäft
Die Untersuchung des kodifizierten Angebots der fünf ausgewählten staatlichen Exportkreditversicherer Euler Hermes/PwC, Coface, ECGD, SACE sowie der U.S. Ex-Im Bank zeigt, dass
sich die nationalen Deckungssysteme im Hinblick auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft lediglich in Einzelaspekten unterscheiden. Keiner der in die Betrachtung einbezogenen Exportkreditversicherer ruft Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten ausländischer Anlagenexporteure in allen Ausgestaltungsparametern gleichermaßen hervor.
In einigen Bereichen besteht darüber hinaus Homogenität in der Ausgestaltung der Versicherungsleistung.296 Dazu gehören neben der von allen staatlichen Versicherern erfüllten Bedingung, für die im Anlagengeschäft relevanten langfristigen Zeiträume Deckung zu gewähren,
auch das Angebot der dafür notwendigen Deckungsformen. Die aufgrund des hohen Anteils
von Entwicklungs- und Schwellenländern am Auftragseingang bedeutsamen politisch und/
oder wirtschaftlich bedingten Zahlungsausfallrisiken werden ebenfalls von allen Versicherern
gedeckt.
Dennoch bieten verschiedene Gestaltungsparameter der Exportkreditversicherungssysteme
Ansatzpunkte für Wettbewerbsverzerrungen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Risiken, die
keinen Ausfall der Zahlung begründen, deckt Coface als einziger Exportkreditversicherer sowohl Zinsänderungs-, Wechselkurs- als auch Kostensteigerungsrisiken umfassend ab. Auch
wenn die jeweils individuell betrachtete Versicherung dieser drei Unsicherheitsfaktoren durch
Coface französische Anlagenexporteure evtl. noch nicht signifikant begünstigt, können sich
durch relativ geringe Zusatzkosten für die Versicherung dieser Risiken297 Kalkulationsvorteile
ergeben. Diese wirken sich dann aufgrund der hohen Auftragsvolumina positiv auf die preisliche Wettbewerbsfähigkeit aus.
Auch nutzen die staatlichen Exportkreditversicherer ihre nationale Souveränität bzgl. der Indeckungnahme einzelner Länder unterschiedlich. Indem die OECD lediglich die Länderrisikoklassen verbindlich vorgibt, verbleiben erhebliche Spielräume zur politischen Einflussnahme hinsichtlich der Deckungsvergabe in einzelnen Ländern. Da der Zugang zur Deckung für
296
297
S. Anhang 2.
Vgl. Backhaus, K. (1980), S. 85; sowie Hay, P. H. (1986), S. 89.
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das einzelne Anlagengeschäft essenziell ist, können hier Verzerrungen entstehen, indem die
eigentlichen Länderrisiken hinsichtlich der Entscheidung zur Indeckungnahme risikoreicher
Länder lediglich als sekundär betrachtet werden und nationale Interessen in den Vordergrund
rücken.298 Der durchgeführte Vergleich der Länderdeckungspolitik der Jahre 2001 und 2002
deutet dies bereits an.
Daneben lassen die vom ECGD und der U.S. Ex-Im Bank angebotenen unkonditionierten
100-Prozent-Garantien auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen schließen. Britische und
U.S.-amerikanische Exporteure können ein höherwertiges Deckungsprodukt erwerben. Die
adäquate Berücksichtigung im Rahmen der OECD-Mindestprämien ist zumindest fraglich.
Denn die Exporteure dieser Länder sind mit wesentlich geringeren Kalkulationsunsicherheiten
und Kumulationsrisiken konfrontiert.299 Aufgrund der im Anlagengeschäft hohen Projektvolumina sind weiterhin italienische Exporteure durch die langen Karenzzeiten für den „protacted default“ privater Käufer benachteiligt.
Ebenfalls im OECD-Konsensus bislang nicht berücksichtigt sind Regelungen bzgl. ausländischer Zulieferungen und Rück- bzw. Mitversicherungsbestimmungen.300 Anlagenhersteller der
EU, insbesondere aus Deutschland, haben hier bei ihren Multi-Sourcing-Bestrebungen durch
die hohe Anzahl bilateraler Mit- und Rückversicherungsabkommen insbesondere mit den mittel- und osteuropäischen Niedriglohnländern Wettbewerbsvorteile gegenüber U.S.-amerikanischen Exporteuren.
Die OECD-Prämienharmonisierung zielt darauf ab, dass der Wettbewerb zwischen Exporteuren auf den Ebenen Preis, Qualität und Lieferzeit der Anlage und nicht über die Deckungsentgelte erfolgt.301 Für Käufer aus dem Bereich des „sovereign risk“ scheint diese Forderung
weitgehend erfüllt zu sein, da die Exportkreditversicherer ihre Prämien für das Zahlungsrisiko
an den OECD-Mindestprämien-Benchmarks ausrichten. Im Hinblick auf Käufer des „private
risk“ dürften hingegen U.S.-amerikanische und französische Exporteure sowie z.T. auch ita-
298
299
300
301
Ein Beispiel für die politische Dominanz ist die deutsche Länderdeckungspolitik gegenüber Polen in den
1980er Jahren. Totz Schadensrealisationen in Milliardenhöhe wurden zunächst keine Deckungsbeschränkungen vorgenommen. Vgl. Schwab, S. (1989), S. 257.
Vgl. Schwab, S. (1989), S. 261.
Vgl. Evans, P. C./Oye, K. A. (2001), S. 114.
Vgl. Stephens, M. (1998), S. 134.
Staatliche Exportkreditversicherungssysteme im Ländervergleich
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lienische Anlagenhersteller aufgrund gegenüber Euler Hermes/PwC und ECGD niedrigerer
Käuferzuschläge begünstigt sein.
Ein Kernproblem der vorangegangenen Untersuchung besteht darin, dass staatliche Exportkreditversicherer über beträchtliche Handlungsspielräume in der praktischen Auslegung der
eigenen Bestimmungen verfügen.302 So hat bspw. der nicht in die Untersuchung einbezogene
schwedische Exportkreditversicherer EKN kürzlich ein Projekt in srilankischer Währung für
den Mobilfunkhersteller Ericsson gedeckt, obwohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen
dafür keine Fremdwährungsdeckung vorsehen. Die Frage, inwieweit staatliche Exportkreditversicherer bereit sind, ihr eigenes System für einzelne Geschäfte flexibel auszulegen, kann
aus Sicht des Anlagenexporteurs die internationale Wettbewerbssituation in Einzelfällen folglich erheblich verzerren, obwohl die Exportkreditversicherungssysteme ansonsten relativ homogen zu sein scheinen.
302
Vgl. Hichert, I. (1986), S. 139; sowie Zinn, E./Kotz, H. H. (1986), S. 1085.
56
5
Zusammenfassung und Ausblick
Zusammenfassung und Ausblick
Ziel der vorliegenden Untersuchung war es, Unterschiede in der Ausgestaltung staatlicher
Exportkreditversicherungssysteme herauszuarbeiten und zu analysieren, inwiefern ggf. bestehende Systemunterschiede einen signifikanten Einfluss auf die Wettbewerbssituation im internationalen Anlagengeschäft ausüben können.
Im Vorfeld der vergleichenden Analyse des Leistungsspektrums der Exportkreditversicherungen Euler Hermes/PwC, Coface, ECGD, SACE und U.S. Ex-Im Bank wurden zunächst die
Charakteristika des Anlagengeschäfts erläutert. In diesem Zusammenhang wurden die Bedeutung des Finanzierungskonzeptes und der Exportkreditversicherung als Wettbewerbsfaktor für
den Auftragserhalt sowie die Risiken des Exports von Gütern des Anlagengeschäfts herausgearbeitet. Im Anschluss daran wurden volkswirtschaftliche und wirtschaftspolitische Gründe
für die Existenz der staatlichen Exportkreditversicherung angeführt. Die Ausgestaltungsparameter eines Exportkreditversicherungssystems wurden definiert und die möglichen Ausprägungen der einzelnen Kriterien erläutert.
Die anschließend durchgeführte vergleichende Gegenüberstellung der fünf staatlichen Exportkreditversicherer hat gezeigt, dass wettbewerbsverzerrende Spielräume in verschiedenen
Einzelaspekten der Systemausgestaltung bestehen. Eine generelle Aussage, in welchem Ausmaß Anlagenexporteure einzelner Länder im Wettbewerb durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Exportkreditversicherungssysteme begünstigt oder benachteiligt werden, ermöglicht die Analyse nicht. Dazu sind – wie sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt hat – die
nationalen Exportkreditversicherungssysteme zu heterogen. So sind bspw. Aussagen, inwiefern Vorteile bei der Prämiengestaltung mit Wettbewerbsnachteilen durch eine geringe Kooperationsbereitschaft eines Versicherers aufgewogen werden, nicht möglich.
Für die Zukunft ist im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des OECD-Konsensus und
der fortschreitenden Integration der Mitgliedsstaaten der EU eine weitergehende Angleichung
der einzelnen Exportkreditversicherungssysteme zu erwarten. Trotz dieser Entwicklung werden die nationalen Exportkreditversicherer indes auch künftig ihre Spielräume in den verschiedenen Bereichen der Systemausgestaltung nutzen, um ihren nationalen Anlagenexporteuren im internationalen Wettbewerb Vorteile zu verschaffen.
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Literaturverzeichnis
Anhang
71
Anhang
Anhang I:
Prämienbeispiel Euler Hermes Kreditversicherungs-AG
Anhang II: Übersicht staatliche Exportkreditversicherungssysteme
72
73
72
Anhang I
Anhang
Anhang
Anhang II
73
74
Arbeitspapiere
des Betriebswirtschaftlichen Instituts für Anlagen und Systemtechnologien
Nr. 1:
Nr. 2:
Nr. 3:
Nr. 4:
Nr. 5:
Nr. 6:
Nr. 7:
Nr. 8:
Nr. 9:
Nr. 10:
Nr. 11:
Nr. 13:
Nr. 14:
Nr. 15:
Nr. 16:
Nr. 17:
Nr. 19:
Nr. 22:
Nr. 23:
Nr. 24:
Nr. 25:
Nr. 26:
Nr. 27:
Nr. 28:
Nr. 29:
Nr. 30:
Nr. 31:
Nr. 32:
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Hombach, Hans: Exportkreditversicherung und Exportfinanzierung – Wettbewerbsverzerrung
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Meyer, Margit: Konzepte zur Beurteilung von Länderrisiken, 3. Aufl.
Weiber, Rolf: Die Nachfrage nach Dienstleistungen im internationalen Anlagengeschäft, 2.
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Backhaus, Klaus/ Molter, Wolfgang: Die Kalkulation auftragsspezifischer Finanzierungskosten
im Großanlagenexport
Jung, Alwin: Erfolgsrealisation im industriellen Anlagengeschäft
Backhaus, Klaus: Major Systems Marketing in Europe
Kern, Egbert: Der Interaktionsansatz im Investitionsgütermarketing
Backhaus, Klaus/ Weiber, Rolf: Technologieintegration und Marketing
Gahl, Andreas: Strategische Allianzen
Backhaus, Klaus (Hrsg.): Deutsch-Deutsche Gemeinschaftsunternehmen – Das Zusammenwachsen unterschiedlicher Unternehmenskulturen
Backhaus, Klaus: Investitionsgütermarketing – Ein konzeptionelles State of the Art
Backhaus, Klaus: Was heißt Investitionsgütermarketing?
Backhaus, Klaus/ Späth, Georg-Michael: "Standortübergreifende Hochgeschwindigkeitsnetze"
– Ergebnisbericht einer Studie
Backhaus, Klaus/ Gruner, Kai/ Schnölzer, Timo: Die Verkürzung von Produktlebenszyklen –
Eine computergestützte Analyse von Einflußfaktoren
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– Konzeptionelle Anmerkungen und empirische Ergebnisse
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Nr. 34:
Backhaus, Klaus/ Wilken, Robert: Effizienzmessung im Marketing mit Data Envelopment
Analysis – Eine methodische Bestandsaufnahme
Nr. 35:
Bieling, Marc/ Wiechers, Katja: Internationalisierung von Marken – theoretische und empirische Erkenntnisse aus der Analyse des Übergangs von D2 zu Vodafone
Nr. 36:
Hardenacke, Jens/ Müller, Stefan: Vergleichende Bewertung der Web-Präsenzen von europäischen Logistikdienstleistern
Nr. 37:
Vieth, Matthias: Positionierung von Business Schools in Deutschland
Nr. 38:
Hardenacke, Jens/ Luzar Alexander: Die Diskussion über die QWERTY-Ökonomie – Implikationen der unterschiedlichen Einschätzung der Bedeutung von Netzeffekten für das Marketing