Projektbericht Betreuungsvermeidung

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Projektbericht Betreuungsvermeidung
Verfasser: A. Hölzner, A. Schuffenhauer
Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
Projekt zur Stärkung des Ehrenamtes, Vermeidung rechtlicher Betreuung und
die Vernetzung lokaler Strukturen
Das Landesamt für Versorgung und Soziales hat in Kooperation mit der BTU Cottbus
Senftenberg ein studentisches Projekt betreut, das Arbeitsvorschläge, bezogen auf die
Brandenburger
Betreuungslandschaft,
zur
Stärkung
des
Ehrenamtes,
Vermeidung
rechtlicher Betreuung und die Vernetzung lokaler Strukturen entwickeln sollte. Den
Abschluss sollte die Zusammenstellung entsprechender geeigneter Projekte bilden.
1. Angewandte Methoden
Um unterschiedliche Aspekte im Betreuungswesen zum Thema Betreuungsvermeidung und
Stärkung
des
Ehrenamtes
aufzugreifen
und
unterschiedliche
Phänomene
bzw.
Wahrnehmungen und Einstellungen zu diesem Thema zu erfassen (vgl. Kelle, U./Erzberger,
C. 2014, S. 303), wurde die Strategie der Triangulation angewendet.
Die Triangulation wurde mittels Literaturrecherche, der Durchführung von Experteninterviews
und
der
Beobachtung
des
Fachtages
Betreuung
trifft
Pflege
sowie
der
Fortbildungsveranstaltungen für Ehrenamtler vollzogen.
Die Experteninterviews hatten zum Ziel, die besonderen Strukturen der örtlichen Prozesse
des Betreuungswesens kennen zu lernen, um einen neutralen Blick auf das Geschehen zu
richten. Zur Vorbereitung der jeweiligen Interviews wurden verschiedene Interviewleitfäden
erstellt. Im Rahmen der Nachbereitung der Interviews wurden Gedächtnisprotokolle
angefertigt.
2. Auswahl bundesweiter etablierter Projekte und Prüfung der
Übertragbarkeit auf die ausgewählten Landkreise
2.1 Vorsorgevollmacht, Kommentar zur Idee eines Fernsehbeitrags
Chancen
Im Allgemeinen gilt die Vorsorgevollmacht (VSV) als erste Instanz, die in vollem Umfang eine
rechtliche Betreuung vermeiden kann und im Falle eines Vorliegens nach § 1896 Abs. 2 in
Kraft treten muss. Hier gilt der Vorrang der Eigenvorsorge vor staatlich angeordneter oder
bereitgestellter Hilfe (vgl. Dodegge, G./Roth, A. 2014 S.185). Die VSV ist für Personen, die
im Zustand voller körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit bestimmen können, wer im
Krankheitsfall persönliche Angelegenheiten für verschiedene Aufgabenkreise erledigen soll,
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gedacht. Damit wird eine Kontrolle durch eine dritte Person ausgeschlossen und verhindert,
dass sich ein unbekannter Mensch um die persönlichen Angelegenheiten kümmert.
„Im Gegensatz zum Betreuer (§1908i Abs.1 Satz 1BGB i.V.m. §1837 Abs.2 BGB) untersteht
der Bevollmächtigte zumindest vom Grundsatz her keiner staatlichen Kontrolle, sodass der
Vollmachtgeber auf diese Weise seine Privatsphäre staatlichen Einblicken und Eingriffen
entziehen kann.“ (Dodegge, G./Roth, A. 2014 S. 186)
Auf Ebene der befragten Akteure in den Betreuungsbehörden der Stadt Cottbus und dem
Landkreis Spree-Neiße, gilt die VSV als geeignetes Instrument die Zahl der Betreuungen zu
stabilisieren bzw. sogar zu senken. In Cottbus habe sich im letzten Jahr, durch die
Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über das Thema, die Zahl der Beratungen und der
beglaubigten Vollmachten, steigern lassen. Das könnte laut der Betreuungsbehörde Cottbus
ein Grund dafür sein, warum die Betreuungszahlen in der Stadt stabil geblieben sind (vgl.
Interview).
Im
Landkreis
Spree-Neiße
sieht
eine
Akteurin
der
Behörde
noch
Aufklärungsbedarf zum Thema rechtliche Betreuung und VSV. Besonders in den ländlichen
Gebieten scheint es bezüglich des Themas noch Informationsdefizite zu geben, da die
Erreichbarkeit der Bürger ungenügend ist (vgl. Interview). Auch die Betreuungsvereine in der
Stadt Cottbus und dem Landkreis Spree-Neiße sehen die VSV als Chance an, Betreuungen
zu vermeiden. Dazu bedarf es einer fachlichen Beratung durch einen Querschnittarbeiter
(vgl. Interview). Die gleiche Meinung vertritt die befragte Rechtspflegerin, mit dem Zusatz,
dass VSV rechtlich „sauber“ erstellt werden sollten. Gemeint ist damit, dass Aufgabenkreise
wie Vermögenssachen in der Vollmacht notariell beglaubigt werden müssen, um Betreuung
zu vermeiden (vgl. Interview). Eine ausführliche Beratung durch Behörden oder
Betreuungsvereine ist in diesem Sinne grundlegend notwendig.
Kritik
Grundsätzlich kann die VSV, als einziges rechtliches Instrument, die Betreuung vermeiden.
Dazu ist es notwendig, eine oder mehrere Bevollmächtigte zu finden, die das Vertrauen des
Betroffenen erlangt haben und vollständig alle Angelegenheiten, als gesetzlicher Vertreter,
besorgen sollen. Selbst dann, kann nach Dodegge und Roth „die Gefahr der unkontrollierten
Fremdbestimmung“ nicht vollständig abgesichert werden (vgl. Dodegge, G., Roth, A. 2014 S.
186). In der Literatur wird bereits diskutiert, ob es nicht sinnvoll wäre, präventive Kontrollen
hinsichtlich
der
Eignung
des
Bevollmächtigten
zu
etablieren.
Das
Prinzip
der
Privatautonomie würde ein solches Instrument jedoch verbieten. Erst ein zu Tage
kommendes Fehlverhalten des Bevollmächtigten, kann somit Anlass zur Bestellung eines
Kontroll- oder Überwachungsbetreuers geben (vgl. ebd.). Deutliche Kritik kann daher an dem
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vorgeschlagenen Modell des Landesrechnungshofes geübt werden, „dass Ehegatten und
eingetragene Lebenspartner als gesetzliche Vertreter festgelegt werden sollten“ (LRH 2013
S. 25). Die Missbrauchsgefahr der automatischen Vollmachtserteilung im Falle eines
Interessenkonfliktes der Ehegatten wäre immens.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die VSV aufgrund des unzureichenden Informationsstandes
der Vollmachtgeber, die nötigen Formgültigkeitsanforderungen oftmals nicht erfüllt und somit
für einige Aufgabenbereiche unwirksam ist. Auch in der Praxis in Cottbus, passiert es immer
wieder, dass VSV nicht ordnungsgemäß erstellt werden, was dazu führe, dass trotz
vorhandener privatschriftlicher VSV ein rechtlicher Betreuer bestellt werden müsse.
Formgültigkeitsmängel treten besonders bei Vermögens- und Grundstückssachen auf. Des
Weiteren verwechselten die Bürger in einigen Fällen die Patientenverfügung mit der VSV.
Insgesamt belaufe sich die Zahl jährlich auf ca. 30 Betreuungen, die trotz Vollmacht bestellt
werden müssten (vgl. Interview). Der Verband der freien Berufsbetreuer äußerte sich
ebenfalls kritisch zur massenhaften Verteilung von VSV, da diese Aufgabe, durch den
ausgedehnten rechtlichen Handlungsspielraum, Angehörige oftmals überfordere, so dass
diese der Aufgabe zum Teil nicht gewachsen seien. Diese Multioptionalität überforderter
Haupt- und Unterbevollmächtigter erfordert meist den Einsatz von Kontrollbetreuern (Adler,
R. 2011 S. 52). Der Verband führt ebenso einen Mangel an Formgültigkeit als Kritikpunkt an.
Fazit
VSV scheinen ein geeignetes Instrument für die Stadt Cottbus und den Landkreis SpreeNeiße zu sein, um einen erheblichen Teil von Betreuungen in höheren Altersstufen zu
vermeiden. Es wäre in diesem Sinne eine Form von rechtlicher Altersvorsorge, die durch die
Bürger getroffen werden könnte. Um alle Formerfordernisse zu erfüllen und zu prüfen,
welche Voraussetzungen gegeben sein müssen damit eine VSV erfolgreich erteilt werden
kann, bedarf es einer ausführlichen fachlichen Beratung. Diese Beratungstätigkeit führen in
der
Stadt
Cottbus
und
dem
Landkreis
Spree-Neiße
Betreuungsvereine
und
Betreuungsbehörden durch. Durch die kommunale Förderung des Querschnittsarbeiters der
Vereine kann dies momentan noch geleistet werden. Fraglich ist die Situation in den
Landkreisen, in der keine Förderung stattfindet (vgl. Interview).
Gegen Ende der Projektarbeit ist die Verstärkung der Aufklärungsarbeit, zum Thema VSV, in
den Fokus gerückt. Es ist jedoch fraglich, ob sie im größeren Umfang Berufsbetreuungen
vermeiden kann. Da die meisten Betreuer ehrenamtlich tätig sind und aus dem persönlichen
Umfeld des Betroffenen kommen, liegt hier die Vermutung nahe, dass die potentiellen
ehrenamtlichen Betreuer eine Vollmacht bekommen und somit die erhoffte Vermeidung der
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Berufsbetreuung, verbunden mit entsprechendem Einsparungspotential, keine besonders
große Rolle spielt. Dies müsste jedoch in der Praxis noch statistisch überprüft werden.
Genauere Zahlen lagen dahingehend nicht vor.
Des Weiteren muss ein Vollmachtgeber als persönliche Voraussetzung, zum Zeitpunkt der
Abgabe, lt. §130 Abs. 2 BGB geschäftsfähig sein. Im Falle von psychisch kranken
Jugendlichen dürfte das in den meisten Fallkonstellationen nicht zutreffend sein. Die Akteure
im Betreuungswesen der befragten Landkreise geben einstimmig an, dass die Zahl der
Betreuungen aufgrund der zunehmenden Anzahl psychisch kranker Jugendlicher steigt. Die
Bereitschaft der Betroffenen, eine rechtliche Betreuung zu befürworten, ist gering und somit
erscheint eine Vollmachterteilung durch diese jungen Erwachsenen unwahrscheinlich. Daher
ist die VSV für diese Altersgruppe nur in gesonderten Fällen eine geeignete Alternative zur
rechtlichen Betreuung. In der Praxis wird die Möglichkeit der Vollmachterteilung meist von
älteren Menschen genutzt.
Ideen zu einem Fernsehbeitrag
Es gibt bisher zahlreiche Fernsehbeiträge und Aufklärungsvideos zum Thema VSV. Doch
wie hoch ist die Erreichbarkeit?
Aus dieser Frage heraus entstand die Idee eines Aufklärungsvideos für die lokalen
Fernsehsender, um für Menschen aus der Region konkrete Ansprechpartner herauszufiltern
und einen regionalen Bezug herzustellen. Dadurch könnte niedrigschwellig, persönlich
darüber aufgeklärt werden, an wen sich die Zielgruppe wenden kann. Inhalte eines solchen
Videoclips könnten sein:
-
Fallbeispiel über rechtliche Betreuung und die Kontrolle/Nachteile
-
Vorteile der VSV
-
Rechtlich richtige Erteilung einer VSV
-
Interviews mit den Querschnittsarbeitern der Betreuungsvereine
-
Aufklärung über das Beratungsangebot in der Nähe
Die Produktion eines solchen Videos könnten Studierende der Sozialen Arbeit aus der BTU
Cottbus Senftenberg übernehmen, die sich mit dem Thema im Rahmen eines
Praxisprojektes, im Modul 14, auseinandersetzen. Zur Durchführung könnten die
technischen Ressourcen der Fakultät genutzt und ein Video erstellt werden, welches im
Anschluss in die lokalen Fernsehkanäle eingespeist werden könnte.
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Dazu müsste im Vorfeld folgendes geklärt werden:
-
Finanzierung
-
Rechtliche Rahmenbedingungen
-
Verantwortlichkeit/Begleitung des Projektes, sowohl fachlich als auch technisch
-
Bereitschaft zur Mitwirkung der Betreuungsvereine durch erneute Kurzinterviews
-
Möglichkeit der Ausstrahlung im TV
-
Auswertung/Realisierbarkeit
Sollten die gegebenen Ausgangsvoraussetzungen unzureichend für die Verwirklichung eines
solchen Projektes sein, können andere Medien zur Aufklärung über VSV in der Region
genutzt werden. Hierzu zählen Flyer, Prospekte, Zeitung oder auch Radiosendungen. Die
Möglichkeiten der studentischen Projekte im Sinne der medialen Verbreitung sind
mannigfaltig, können jedoch im Rahmen dieses Projektes nicht ausführlich beschrieben
werden.
2.2 Ehrenamtlich rechtliche Betreuung durch Studierende (ERBS)
Chancen
Das Projekt ERBS entstand aufgrund einer Initiative des Betreuungsvereins des
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Frankfurt/ a. M. in Kooperation mit der Fachhochschule
Frankfurt/ a. M. Die Hauptziele waren Verbesserung der Betreuungsqualität für den
Betreuten,
Stärkung
des
Ehrenamtes
durch
Qualifizierung
und
Ausweitung
der
Akquisemöglichkeiten. Für die Fachhochschule kam ergänzend die Möglichkeit hinzu, den
Studierenden der Sozialen Arbeit ein weiteres, bisher unpopuläres, Handlungsfeld der
sozialen Arbeit zugänglich zu machen (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten; Bt- Prax 6/2012, S.
240,).
Die Grundidee war, dass sich die Studierenden des Fachbereichs Soziale Arbeit im Rahmen
des Moduls „Soziale Arbeit im Gesundheitswesen“ für mindestens zwei Jahre verpflichten
eine rechtliche Betreuung zu übernehmen und zu führen (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten;
Bt- Prax 6/2012, S. 240).
Die Fachhochschule Frankfurt/ a. M. integrierte das Projekt derart in ihre Praxisrichtlinien,
dass sich die Studierenden entscheiden können, die vorgesehenen 400 Stunden in einem
Handlungsfeld der sozialen Arbeit zu splitten. Das heißt, es werden 200 Stunden
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Praxiseinsatz im Rahmen der rechtlichen Betreuung, über zwei Jahre, und 200 Stunden
Praxiseinsatz, in einem zehn- wöchigen Block, in einem anderen Handlungsfeld sozialer
Arbeit absolviert (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten). Interessierte Studierende (i.d.R. sieben
bis zehn Studierende pro Semester) bewerben sich um diese Möglichkeit und werden von
den begleitenden Lehrkräften und den Mitarbeitern des Betreuungsvereins auf ihre Eignung
für das Projekt hin überprüft. Voraussetzungen für die Projektteilnahme sind die
verpflichtende Übernahme einer rechtlichen Betreuung für mindestens zwei Jahre, der
Nachweis der Aktivitäten mittels einer Stundentafel ebenso wie die Teilnahme an den
Schulungen für ehrenamtliche Betreuer, auf Grundlage des Hessischen Curriculums, durch
den Betreuungsverein. Die Teilnahme an den Schulungen des Curriculums wird am Ende mit
einem, von der Fachhochschule unabhängigem Zertifikat belegt und anerkannt (vgl. Protokoll
Kämmerer- Rütten; Bt- Prax 6/2012, S. 240).
Nach
Abschluss
des
Bewerbungsverfahrens
und
Durchführung
erster
Informationsveranstaltungen, über die projektspezifischen Einzelheiten, führen i. d. R. zwei
bis drei Studierende dieses Projekt tatsächlich durch (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten).
Die fachliche Begleitung findet in der Praxis hauptsächlich durch die Mitarbeiter des
Betreuungsvereins
statt.
Die
theoretischen
Anteile
werden
in
Form
von
semesterbegleitenden Seminarveranstaltungen abgesichert. So gibt es z. B. eine
einsemestrige Pflichtveranstaltung für alle Studierenden des Semesters zum Thema „Rechte
und Pflichten eines Betreuers“. Speziell für die Projektgruppe wird wöchentlich ein
Praxisbegleittreffen zur Reflexion angeboten. In diesem Rahmen treffen sich die
Studierenden
semesterübergreifend
zum
Erfahrungsaustausch
und
ggf.
zu
Problembesprechungen (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten). Ziel ist es hierbei, dass sich die
Studenten untereinander Hilfestellungen anbieten können und sollen, um den Lerneffekt zu
erhöhen.
Zusätzlich finden monatlich Schulungen statt, die gemeinsam vom Betreuungsverein und der
Fachhochschule Frankfurt/ a. M. strukturiert und auf die Bedürfnisse der Studierenden
abgestimmt werden (vgl. Protokoll Kämmerer- Rütten).
Kritik
Vor allem der hohe Zeitaufwand bezüglich der Vorbereitung eines solchen Projektes
scheinen an dieser Stelle erwähnenswert zu sein:
Zum einen erfordert es eine gute Vorbereitung vor allem seitens der Hochschule, die dieses
Projekt integrieren möchte, damit es durch alle entscheidungsgebenden Gremien hindurch
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immer weiter Zuspruch findet und schlussendlich umgesetzt werden kann (vgl. Mengel,
Protokoll LASV 07.11.14).
Zum anderen erfordert es maßgebliche Kooperationsbemühungen und –verhandlungen mit
mindestens einem Betreuungsverein, der die praktischen Anteile des Projektes begleitet,
strukturiert und ggf. als Vertretungsbetreuer auftritt.
Weiterhin ist im Hinblick auf einen vorprogrammierten erneuten Betreuerwechsel, nach
Ablauf der studentischen Verpflichtung, die Frage der Nachhaltigkeit des Projektes zu
hinterfragen (vgl. Protokoll). Das Ziel, die Betreuung nur durch Tod des Betreuten oder
Veränderung der studentischen Lebensumstände nach dem Studium enden zu lassen (vgl.
Bt- Prax 6/2012, S. 240), bedarf ggf. konkretere Anreize.
Fazit
Die Umsetzbarkeit des Projektes ERBS in der Stadt Cottbus und dem Landkreis SpreeNeiße könnte, aufgrund einiger zu erwartender Widerstände, gefährdet sein. In diesem
Zusammenhang seien zunächst die unklare Förderungssituation der Betreuungsvereine, die
unterschiedlichen Zielvorstellungen der einzelnen Träger und auch die unzureichende
Vernetzung der einzelnen Akteure, die zu einer fehlenden starken Interessenvertretung führt,
erwähnt.
Für die Realisierbarkeit des Projektes ERBS an der Universität Cottbus- Senftenberg sollten
bei bestehendem Interesse der Betreuungsvereine und der Universität im Vorfeld alle
Möglichkeiten überprüft werden, in wie fern die überörtliche Betreuungsbehörde als Initiator
mit eingebunden werden kann. Weiterhin wäre es auf diesem Wege denkbar über das MASF
ggf. Projektfördermittel in Anspruch zu nehmen, mit denen z. B. eine finanzielle Entlastung
der teilnehmenden Betreuungsvereine oder/ und auch eine qualifizierte fachlich- theoretische
Begleitung durch die Universität abgesichert werden könnten.
2.3 Betreuung im Tandem
BiT wurde als Gemeinschaftsprojekt des Hessischen Sozialministeriums und des
Hessischen Justizministeriums, für den Zeitraum 01.09.2009 – 31.12.2011, initiiert und
finanziert. Als Projektträger wurde der Caritasverband Wiesbaden- Rheingau- Taunus e.V.
eingesetzt, Projektkoordinatoren waren Beate Gerigk und Michael Poetsch (vgl. BiT –
Präsentation, 2011).
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Die Grundidee des Projektes bestand darin, für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr,
einen Vereinsbetreuer und einen ehrenamtlichen Betreuer als Team (Tandem) zur Führung
einer rechtlichen Betreuung zu bestellen. Ziel war, dass der ehrenamtliche Betreuer in
diesem Zeitraum professionell angeleitet und unterstützt wird, so dass er die Betreuung nach
Ablauf der Befristung selbständig weiterführen kann (vgl. BiT – Präsentation, 2011).
Das Hauptziel des Projektes war die Verbesserung der Betreuungsqualität zum Wohl des
Betreuten. Annähernd gleichbedeutend waren die Ziele das Ehrenamt zu stärken, eine
gemeinsame, individuelle Betreuungsplanung und Evaluation des Tandem- Zeitraumes zu
ermöglichen, einen Kompetenzzuwachs, seitens der ehrenamtlichen Betreuer (rechtlich und
sozial),
ebenso
wie
gesteigerte
Zufriedenheit
des
Ehrenamtlers,
bezüglich
der
übernommenen Aufgabe, herbeizuführen. Für die beteiligten Betreuungsvereine sollte eine
Qualitätssteigerung der Bereiche Querschnittsarbeit, Konzeptentwicklung und Begleitung der
Ehrenamtler erreicht werden (vgl. BiT – Präsentation, 2011).
Ergänzend wurden Feinziele, wie Förderung der Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz des
Ehrenamtlers,
Gewinnung,
zuvor
stark
verunsicherter,
potentieller
Ehrenamtler,
Wahrnehmung der Tandembetreuung als Instrument zur Stärkung des Ehrenamtes bei
Gericht und in Behörden sowie die Erstellung eines tätigkeitsbezogenen Verhaltens- und
Erlebensprofils des Ehrenamtlers im Projektrahmen, formuliert (vgl. BiT – Präsentation,
2011).
Die wissenschaftliche Begleitung und die Evaluation des Projektes wurden unter der
Verantwortlichkeit und Anleitung von Frau Dr. Pötschke, des Fachbereiches Angewandte
Statistik der Universität Kassel, durchgeführt (vgl. BiT – Präsentation, 2011).
Die Projektgruppe bestand aus Richtern (3),
Rechtspflegern (2),
Vertretern der
Betreuungsvereine (2), Vertretern der Betreuungsbehörden (2), Berufsbetreuern (3),
Bezirksrevisor (1), den Projektkoordinatoren und der Vertretung der beteiligten Ministerien
(vgl. BiT – Präsentation, 2011).
Für die Umsetzung des Projektes ging die Projektgruppe schrittweise vor. Zunächst wurde
die Projektidee umfassend präsentiert und Auswahlkriterien zur Bestimmung der
Modellregionen festgelegt. Die für Betreuungssachen zuständigen Stellen der Region
mussten über das Projekt informiert sein und eine Teilnahme unterstützen. Die
Betreuungsbehörde prüft mittels der Sozialberichterstattung das Vorliegen eines geeigneten
Falls und schlägt eine passende Tandembetreuung vor. Die Betreuungsvereine der Region
müssen über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Vereinsbetreuer und eine gute
Vernetzung verfügen (vgl. BiT – Präsentation, 2011).
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Anschließend fand eine Überprüfung und Auswahl interessierter Betreuungsvereine statt, der
sich Kooperationsvereinbarungen und Schulungen der teilnehmenden Vereinsbetreuer
anschlossen. Es folgte die Praxisphase mit begleitender regelmäßiger Reflexion und
wissenschaftlicher
Begleitung
mit
abschließender
Evaluation.
Am
Ende
des
Projektzeitraumes wurde ein Abschlussbericht in Form eines Handbuches zur weiteren
Verwendung erstellt (vgl. BiT – Präsentation, 2011).
Chancen
Für die Ehrenamtler ist eine intensivere Einarbeitungsphase von großem Vorteil, da diese
zur Stärkung des Selbstbewusstseins und dem Ausbau vorhandener Kompetenzen in
geschütztem Rahmen dient. Weiterhin führt BiT zur Entlastung des Ehrenamtes im Hinblick
auf die Bewältigung schwierigerer Aufgaben (Aufgaben können abgegeben werden oder
schrittweise selbst übernommen werden). Die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeit für
Ehrenamtler wird verbessert und somit werden die Möglichkeiten der Betreuungsreflexion
intensiviert (vgl. Will, et al., 2011, S.109).
Die Vereinsbetreuer profitieren von besseren Möglichkeiten die Kompetenzen und Grenzen
der Ehrenamtler einzuschätzen. Sie können so schneller Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn
Probleme oder Überforderungssituationen auftreten. Im Vordergrund steht eine zielgeleitete
Korrekturfunktion. Die Querschnittsarbeit kann in Folge dessen besser an die tatsächlichen
Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Ehrenamtler angepasst werden. Die Vereinsbetreuer
werden durch Abgabe leichterer Aufgabenbereiche (z.B. Halten des persönlichen Kontaktes)
an Ehrenamtler zunehmend entlastet und haben demnach mehr Zeit für andere,
aufwendigere, Einzelbetreuungen (vgl. Will, et al., 2011,S. 109/110).
Langfristige Einsparungen im Betreuungssektor ergeben sich für Richter und Rechtspfleger
durch die Stärkung ehrenamtlicher Betreuungen. Weiterhin ist eine Reduktion des
Beratungs- und Verwaltungsaufwandes für Rechtspfleger zu erwarten (vgl. Will, et al.,
2011,S. 110).
Für die Betreuungsbehörden ist mit einer Absenkung der Hemmschwelle zur Übernahme
ehrenamtlicher Betreuungen, einem Zuwachs im ehrenamtlichen Betreuerpool und einer
Steigerung der Qualifizierung der Ehrenamtler zu rechnen (vgl. Will, et al., 2011,S. 110).
Am Ende profitieren die Betreuten von einer wachsenden Professionalität und persönlichem
Kontakt, ggf. durch zwei Ansprechpartner – je nach Bedarf oder Gemütslage (vgl. Will, et al.,
2011,S. 110).
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Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
Kritik
Es ist grundsätzlich zu erwarten, dass das Projekt (BIT) auch in der Brandenburger
Betreuungslandschaft umsetzbar sein könnte. Zunächst bleibt jedoch zu betrachten, welche
„Schwachstellen“
des
Projektes
im
Abschlussbericht
durch
das
Team
des
Evaluationsprojektes erwähnt werden:
Die Betreuungsvereine geben zunächst einen erhöhten organisatorischen Aufwand an, der
jedoch langfristig den Vereinsbetreuer auch entlasten kann. Weiterhin haben die
Betreuungsvereine durch den erhöhten Zeitaufwand am Anfang zwangsläufig höhere Kosten
zu decken.
Sie wünschen sich intensivere Unterstützung bei der Einrichtung von
Tandembetreuungen durch die zuständigen Richter und Rechtspfleger (vgl. Will, et al.,
2011,S.88/110).
Betreuungsbehörden erhoffen sich mehr Initiative der Betreuungsvereine beim Anregen von
Tandembetreuungen durch das Vorschlagen geeigneter Ehrenamtler (vgl. Will, et al.,
2011,S.110).
Richter und Rechtspfleger regen im Hinblick auf die ohnehin enormen Kosten im
Betreuungswesen ungern Tandembetreuungen an (vgl. Will, et al., 2011,S. 99). Sie
verweisen auf die Notwendigkeit das Projekt verstärkt in der Öffentlichkeit zu präsentieren,
damit Tandembetreuungen gezielter ausgewählt und in Zukunft auch tatsächlich an
Ehrenamtler übergeben werden können (vgl. Will, et al., 2011,S.110).
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es an einheitlichen Kriterien fehlt, nach denen
die Angemessenheit von Tandembetreuungen beurteilt werden kann. Vor allem wenn man
davon ausgeht, dass „leichte“ Betreuungsfälle ohnehin an Ehrenamtler verwiesen werden
und „schwierige“ Betreuungsfälle den Berufsbetreuern vorbehalten sind. Weiterhin kommt
zum Ausdruck, dass durch die Anregung von Tandembetreuungen sowohl Kompetenzen als
auch die Selbständigkeit der Ehrenamtler geschwächt werden könnten (vgl. Will, et al.,
2011,S.101).
Fazit
Im Hinblick auf die geführten Interviews steht in der Umsetzungsmöglichkeit des Projektes in
der
Brandenburger
Betreuungslandschaft
die
aktuelle
Förderungssituation
der
Betreuungsvereine im Vordergrund. Es ist fraglich inwiefern die Betreuungsvereine eine
zusätzliche finanzielle Belastung, die ein solches Projekt augenscheinlich mit sich bringt,
bereit und in der Lage sind, zu bewältigen (vgl. Protokoll). Daher bleibt abzuwarten und zu
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beobachten, wie sich, nach den vergangenen Landtagswahlen vom September 2014, die
Förderpolitik besonders im Bereich des Betreuungswesens und der Betreuungsvereine
verändern wird.
Ein weiterer Punkt, der unumgänglich erscheint ist, die Vernetzung der Akteure im
Betreuungswesen. Der Fokus liegt, in diesem Fall, auf den dazu befragten Akteuren des
Betreuungswesens der Stadt Cottbus und dem Landkreis Spree- Neiße. Hier ist erkennbar,
dass
es
durchaus
Ressourcen
zu
geben
scheint,
die
es
im
ausgewählten
Beobachtungsrahmen zu aktivieren und zu stärken gilt. Gemeint sind unter anderem,
spezielle Arbeitsgruppen zum fachlichen Austausch, zur Psychohygiene und zum
standardisierten Ausbau des Betreuungswesens. Eine Weiterentwicklung im Sinne von
Qualitätsmanagement, die allen Beteiligten auch mehr Handlungssicherheit geben würde,
erscheint ebenfalls wünschenswert. Die Initiative zur Anregung und fachlichen Ausgestaltung
derartiger Arbeitsgruppen sollte möglichst in den Händen der obersten Betreuungsbehörde
und dem Ministerium für Justiz liegen (vgl. Protokoll).
2.4 Marte Meo
Chancen
Das Marte Meo Konzept wurde von der Holländerin Maria Aarts entwickelt. Der Begriff
stammt aus der griechischen Mythologie, bezieht sich auf „mars martis“ im Lateinischen und
steht für „etwas aus eigener Stärke schaffen“.
Die zentralen Punkte des Marte Meo Konzeptes sind die Identifizierung, die Aktivierung und
die Entwicklung derjenigen (kindlichen und elterlichen) Fähigkeiten, die zu einer positiven
(kindlichen) Entwicklung beitragen. Das Konzept richtet sich demnach sowohl an Personen,
die Fürsorge empfangen (Kinder jeden Alters, behinderte und alte Menschen) als auch an
diejenigen Personen, von denen Fürsorge und Beratung ausgehen (Eltern, Erzieher, Lehrer,
Therapeuten, Betreuer). Im Vordergrund steht die Grundannahme, dass jede fürsorgende
oder beratende Person lediglich im Sinne des zu versorgenden Menschen handelt und
handeln will. Dazu jedoch hin und wieder Unterstützung braucht.
Im Rahmen des Marte Meo Konzepts werden per Videoaufzeichnung Ausschnitte aus
Alltagssituationen festgehalten, um sie anschließend zu analysieren. Diese Analyse soll eine
Grundlage bezüglich der kommunikativen Entwicklungsmöglichkeiten bieten, aus der, für
zukünftige Situationen, ein Lerneffekt erarbeitet werden soll (vgl. Bünder, et al., 2007, S. 9).
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Verfasser: A. Hölzner, A. Schuffenhauer
Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
Kritik
Im Rahmen des Projektes Betreuungsvermeidung und Stärkung des Ehrenamtes wurde das
Marte Meo Konzept inhaltlich recherchiert und es in Bezug auf den Einsatz im
Betreuungswesen als durchaus interessant eingestuft. Vor allem im Hinblick auf die
unterstützende Wirkung, speziell für betreuende Angehörige, könnte Marte Meo eine
Möglichkeit darstellen Überforderung der betroffenen Ehrenamtler zu vermeiden und somit
langfristig auch beruflich geführte rechtliche Betreuungen zu verringern. Es stellt sich die
Frage nach der Finanzierbarkeit und der Umsetzung der Methode. Zum einen müssten ein
zulängliches technisches Equipment und qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung stehen.
Zum anderen müssten die erforderlichen Maßnahmen und Abläufe an entsprechender Stelle
koordiniert werden. Beide Aspekte kosten sowohl Zeit als auch Geld. Für den einzelnen
Betroffenen ist es schwer vorstellbar, dass sich die Attraktivität des Angebotes gegen den
Geldwert aufrechnen lässt. Vorstellbar wären jedoch zunächst umfangreiche Modellstudien,
in denen das Marte Meo Konzept weiter publiziert und zunehmend etabliert werden könnte,
um im Anschluss einen Status erreicht zu haben, der den Verzicht auf die Methode
ausschließt.
Im
Rahmen
Finanzierungsmöglichkeiten,
solcher
auch
Modellstudien
nach
Abschluss
sollten
der
gleichzeitig
Studien,
mehrere
geprüft
und
Verantwortlichkeiten zugeordnet werden.
Fazit
Die Realisierbarkeit des Projektes durch Studierende ist durch die Notwendigkeit einer
Ausbildung nicht möglich. Aufgabe von Studierenden könnte hier lediglich die technische
Begleitung sein. Des Weiteren ist der Kostenfaktor wie bereits o.g. ein deutliches
Ausschlusskriterium, welches auch das LASV benannte (vgl. Protokoll Treffen Nr. 10). Das
Marte Meo Konzept wurde nicht in die engere Auswahl von Zielprojekten genommen.
3. Zusammenfassung der Ergebnisse
Im Hinblick auf die genannten Ziele ist festzustellen, dass sie erreicht wurden. Maßgeblich
dafür sind die sowohl im Vorfeld beschriebenen Projektvorschläge als auch die im Folgenden
aufgeführten Arbeits- und Optimierungsanregungen im Betreuungswesen. Der enge
Zusammenhang aller drei Ziele, Stärkung des Ehrenamtes, Vermeidung rechtlicher
Betreuung und Vernetzung lokaler Strukturen wurde bestätigt.
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Verfasser: A. Hölzner, A. Schuffenhauer
Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
Es werden folgende Ergebnisse konstatiert:
1. Notwendigkeit einer klar definierten, für die Akteure im Betreuungswesen
transparenten, Zuständigkeitsbeschreibung laut § 2 BtAusfGBbg der überörtlichen
Betreuungsbehörde.
2. Vernetzung aller Akteure, einschließlich der Justiz, im Betreuungswesen zur
Optimierung des fachlichen Austausches und von Interessenvertretungen, in Form
von regionalen und landesweiten Arbeitsgemeinschaften und/oder Arbeitskreisen.
Grundlegend
dazu
könnte
§4
BtAusfGNRW
herangezogen
werden.
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2170&bes_id
=4312&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Betreuungsgesetz#det0)
3. Gemeinsame Erarbeitung von Handlungsrichtlinien im Sinne des Datenschutzes für
konkrete Einzelfälle, die die Vernetzung rechtlich ermöglichen und absichern.
4. Anregung engerer Zusammenarbeit, vor allem auf finanzieller Ebene, zwischen
Justiz- und Sozialministerium am Bespiel Hessen, um Interessenskonflikte bei der
Zuordnung der Zuständigkeit zum Gesundheitsamt oder Sozialamt zu vermeiden.
5. Dauerhafte angemessene finanzielle Grundförderung aller Betreuungsvereine, in
gleicher Höhe, durch Land und Kommune, um eine intensive Öffentlichkeitsarbeit
(Bezug Videobeitrag) und eine qualitätssichernde Beratung zum Thema VSV zu
ermöglichen. Weiterhin wäre eine optionale Zusatzfinanzierung für ausgewählte
anerkannte Projekte, wie die ausgewählten Projekte BiT und ERBS, mit
Rechenschaftslegung durch die Vereine, denkbar.
6. Anzuregen
wäre,
im
Hinblick
auf
vorgenannte
Modellprojekte,
eine
enge
Zusammenarbeit mit den Brandenburger Hochschulen für Soziale Arbeit.
7. Schaffung allgemeiner Beratungszentren ggf. mit direkter Anbindung an Fachstellen
für die Beratung und Betreuung spezifischer Zielgruppen. In Anlehnung an den
Landkreis Potsdam-Mittelmark. (siehe Anhang). Ausbau kurzer Wege zwischen den
Fachkräften der Betreuungsbehörden und dem Bereich anderer Hilfen.
8. Erarbeitung von landesweiten Qualitätsstandards in der Aus- und Weiterbildung von
Ehrenamtlern und Berufsbetreuern. Als Arbeitsgrundlage wäre das hessische
Curriculum denkbar.
(http://www.betreuungsvereine-hessen.de/lag/index.php/hessisches-curriculum.html)
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Verfasser: A. Hölzner, A. Schuffenhauer
Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
9. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Betreuungsvereine durch die Überörtliche
Betreuungsbehörde zur Verbesserung von Status und Ansehen der Vereine. Ein
Filmbeitrag (siehe Abschnitt 1.1) könnte dieses Vorhaben unterstützen.
10. Erhebung umfangreicherer Daten hinsichtlich der Ursachen für Erstbestellungen
rechtlicher Betreuungen und regionaler Häufungen zur Optimierung zielgerichteter
anderer Hilfen und der Betreuungsvermeidung.
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Verfasser: A. Hölzner, A. Schuffenhauer
Verantwortlicher Vertreter der BTU Cottbus Senftenberg: Dr. K. Mengel
4. Literaturverzeichnis
Bünder, P., Helfer, A., Sirringhaus- Bünder, A. (2007): Praxisbuch Marte Meo.
Entwicklungsförderung mit Videounterstützung. Kölner Verein für Systemische Beratung e.
V., Eigenverlag, 2. Auflage
Dodegge, G./Roth, A. (2014): Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht. Köln:
Bundesanzeiger Verlag, 4. Auflage
Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit, Hessisches Ministerium der
Justiz, für Integration und Europa (2011): Betreuung im Tandem. Projektpräsentation
BAGFW- Fachtagung Vorfahrt für die Betreuungsvereine Kassel 05.10.2011. Online: URL:
http://www.betreuungsvereine-hessen.de/lag/index.php/betreuung-im-tandem-bit.html
[Datum der Recherche 14.10.14]
Kelle, U./ Erzberger, C.: Qualitative und Quantitative Methoden: kein Gegensatz. In: Flick, U./
von Kardorff, E. Steinke, I. (Hrsg.): Qualitative Forschung. Ein Handbuch. Reinbek bei
Hamburg: Rowohlt Taschenbuchverlag, 3. Auflage, S. 299-309
Landesrechnungshof Brandenburg (2013): Bericht gemäß § 88 Abs. 2 LHO über rechtliche
Betreuung
in
Brandenburg.
Online:
URL:
http://www.lrh-
brandenburg.eu/cms/detail.php/bb1.c.337188.de [Datum der Recherche: 20.04.14]
Will, T. et al. (2011): Abschlussbericht über die Evaluation des Projekts BiT – Betreuung im
Tandem. Kassel: Universität Kassel
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