6 Zuwendungen auf den Todesfall etc.

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6 Zuwendungen auf den Todesfall etc.
§ 6 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge
A. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Röhrborn, Der legendäre Bonifatius-Fall – Nachlese zu einer reichsgerichtlichen Fehlentscheidung , JuS 1994, 473; Otte, Der
Bonifatiusfall – RGZ 83, 223 - , Jura 1993, 643, Schreiber, Unentgeltliche Zuwendungen auf den Todesfall, Jura 1995, 159, Brox,
Erbrecht, § 43.
I. Begriffe
1. Rechtsgeschäfte unter Lebenden
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten
und sind in ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod des einen oder dem Überleben des anderen
Teils.
Fall 39: Der 80jährige Erwin verkauft an den Antiquitätenhändler Alt seinen Barockschrank zum
Preis von 12.000 DM. Da sich Erwin von dem Kunstgegenstand schwer trennen kann, wird vereinbart, dass der Schrank erst nach Erwins Tod abgeholt und der Kaufpreis bis dahin gestundet
werden soll. Nach Erwins Tod weigern sich seine Erben, den Schrank an Alt zu übergeben. Mit
Recht?
Lösunghinweise: Die kaufrechtlichen Verpflichtungen gehen auf die Erben über,
§§ 1922, 1967 I, 2058, 433 I. Ein Fall des § 2301 liegt hier nicht vor.
2. Rechtsgeschäfte auf den Todesfall
Rechtsgeschäfte auf den Todesfall (Testament, Erbvertrag) begründen für den Bedachten erst mit
dem Erbfall Rechte und Pflichten.
2. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Mit Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, § 2301;
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 331, 330). verfolgt der Zuwendende denselben
Zweck wie mit Rechtsgeschäften auf den Todesfall, bedient sich dabei jedoch der Mittel, die für
Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorgesehen sind.
II. Rechtliche Probleme
Beispiel BGH FamRZ 1989, 959 : Die Erblasserin E hatte vor ihrem Tode ihr Sparbuch der B
übergeben mit der Bemerkung: „Verwahre es gut und gib es nicht weg, denn es gehört jetzt dir”.
Schenkung auf den Todesfall? Vollzogen oder nicht?
Auch bei Einschaltung eines Mittlers ist entscheidend, ob der Zuwendende bereits zu Lebzeiten
sein Vermögen durch Beschränkung seiner Verfügungsmacht verringert hat (s.o., str.):
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§ 6 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts - und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge
A. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Fall 40 (Bonifatiusfall, RGZ 83, 223 – Brox 21 § 42 Fall c): Der schwerkranke Pfarrer E übergibt
seinem Amtsbruder B verschiedene Wertpapiere zur Weiterleitung an den Weihbischof W, der
Vorstand des Bonifatius-Vereins ist. E erklärt dabei, die Papiere sollten nach seinem Tod dem
eingetragenen Verein gehören. Am nächsten Tag stirbt E. Erst eine Woche später kommt B seinem Auftrag nach. Die Erben des E verlangen vom Bonifatius-Verein die Herausgabe des Erha ltenen.
Lösungshinweise: 1. § 985: Amtsbruder B war Erklärungsbote. Beachte dazu § 130 II! Aber: § 929 S. 1 verlangt Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe; folglich müsste bis dahin Widerruf möglich sein (str). RGZ 83,
223 nimmt hier sogar stillschweigenden Widerruf an; dem kann nicht gefolgt werden. ? Übereignung
wirksam.
2. § 812 I 1: § 2301 anwendbar? Danach bedürfte es für die Zuwendung der Form des Erbvertrages (§§ 2276 I, 2231 ff). Umdeutung in einseitiges Vermächtnis scheitert an § 2247. Bleibt Heilung durch
Schenkungsvollzug, §§ 2301 II, 518 II. Die Lösung hängt wiederum davon ab, ob man das Übereignungsangebot bis zur Übergabe für widerruflich hält oder nicht.
Fall 41: Ingrid Bergmaus vereinbart mit der Sparkasse, dass im Zeitpunkt ihres Todes ihr Sparguthaben an ihre Enkelin Sabine ausgezahlt werden soll. Bis zu ihrem Tod behält sich Ingrid die
Verfügung über ihre Spareinlage vor. Die Sparkasse veranlasst im Sparbuch und in den Kontounterlagen einen entsprechenden Eintrag. Von dieser Regelung erfährt Sabine erst nach dem Tod
ihrer Großmutter durch die Sparkasse. Der Alleinerbe Arthur Raffzahn beansprucht das Sparguthaben von 10 000 Euro für sich. Ist Arthur Gläubiger der Forderung gegen die Sparkasse? We lche Ansprüche hat er gegen Sabine?
§§ 328, 331, 488 I 2
Ingrid
Deckungsverhältnis
Sparkasse
§ 516?
§ 2301?
??
??
Raffzahn
Sabine
Lösungshinweise: 1. Sabine wurde Inhaberin der Forderung gegen die Sparkasse aufgrund eines
Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331, 607).
2. Anspruch des Raffzahn aus § 812 I 1: auf Herausgabe (Abtretung) der Forderung?
§ 301 oder § 518? Str.!
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§ 6 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts - und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge
A. Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
a) Bei Anwendung von § 518 (BGH und h.L.) gilt: Das nach dem Tode der Erblasserin mit
Annahme des noch wirksamen (§ 130 II) Angebots durch Sabine zustande gekommene
Schenkungsversprechen (anders, wenn die Erben das Angebot rechtzeitig widerrufen) ist trotz des
Formmangels (§ 518 I) gemäß § 518 II wirksam, weil die Schenkung zuvor bereits mit dem Tode
der Erblasserin vollzogen worden war (§ 331).
b) Bei Anwendung von § 2301 wäre zwar ebenfalls mangels rechtzeitigen Widerrufs des
Angebots ein Schenkungsvertrag zustande gekommen; da aber die Schenkung gemäß § 331 „mit
dem Tode“ der Erblasserin, also nicht mehr zu deren Lebzeiten vollzogen worden war, wäre der
Heilungstatbestand des § 2301 II nicht erfüllt, Raffzahn könnte kondizieren.
B. Erbschaftssteuerrecht
MünchKomm/Leipold, Einl. Vor § 1922, Rn.: 213a – 213z.
I.
Steuerklassen (§ 15 ErbStG)
ErbStG § 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden
die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkö mmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkö mmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
II.
Allgemeine Freibeträge (§ 16 ErbStG)
Ehegatte
Kinder iSv. Steuerkl. I Nr. 2
Übrigen Personen der Steuerkl. I
Personen der Steuerkl. II
Personen der Steuerkl. III
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307.000 Euro
205.000 Euro
51.200 Euro
10.300 Euro
5.200 Euro
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§ 6 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts - und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge
B. Erbschaftssteuerrecht
Beachte: Mehrere Erwerbe durch dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengezählt (§ 14 ErbStG); der Freibetrag fällt also nur einmal an! Folge: möglichst frühzeitig sche nken, damit man die 10-Jahresfrist noch erfüllt!
III.
Besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)
Gelten nur für den Todesfall, also nur für die Erbschaftssteuer, nicht für die Schenkungssteuer.
Ehegatte
Kinder bis zu 5 Jahren
von 6 bis 10 Jahren
von 11 bis 15 Jahren
von 16 bis 20 Jahren
von 21 bis 26 Jahren
III.
256.000 Euro
52.000 Euro
41.000 Euro
30.700 Euro
20.500 Euro
10.300 Euro
Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Wert des Nachlasses
(Euro)
52.000
265.000
512.000
5.113.000
12.783.000
25.565.000
über 25.565.000
StKl I
7%
11%
15%
19%
23%
27%
30%
StKl. II
12%
17%
22%
27%
32%
37%
40%
StKl III
17%
23%
29%
35%
41%
47%
50%
C. Vorweggenommene Erbfolge
Gätzner, Cornelia; Vorweggenommene Erbfolge, Erbauseinandersetzung; Teilungsanordnung; Vermächtnis und Sondererbfolge
in Zivil- und Einkommensteuerrecht, Diss. 1994.
Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man Verträge, mit denen der Erblasser sein Vermögen noch zu seinen Lebzeiten auf Abkömmlinge oder Dritte überträgt, sog. Übergabeverträge. Es
handelt sich dabei also um Rechtsgeschäfte unter Lebenden.
Neben wirtschaftlichen und persönlichen Motiven für dies Erbfolgeregelung können auch steuerliche Gründe von Bedeutung sein, vgl. insbes. § 14 ErbStG (s.o.).
Für landwirtschaftliche Betriebe (Höfe) wird die im BGB geregelte Erbteilung teilweise durch das (meist fakultative)
Anerbenrecht eingeschränkt, um die wirtschaftliche Einheit des Hofes zu erhalten (HöfeO).
Lit.: Lange/Kuchinke § 53
Im gesamten Bundesgebiet sind vier Rechtsgebiete zu unterscheiden:
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§ 6 Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, Erbschafts - und Schenkungssteuer, vorweggenommene Erbfolge
C. Vorweggenommene Erbfolge
-
Geltungsbereich der HöfeO, die als partielles Bundesrecht weitergilt (Hamburg, Niedersachsen, SchleswigHolstein, NRW)
Geltungsbereich landesrechtlicher Anerbengesetze (Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg
[Württemberg-Baden, Württemberg -Hohenzollern])
übriges altes Bundesgebiet (nur BGB)
Beitrittsgebiet
Der Hofeigentümer kann seinen Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Hofe rben übertragen oder diesen durch Verfügung von Todes wegen bestimmen (§ 7 I HöfeO). Wird
der Hof unter Lebenden an einen hoferbenberechtigten Abkömmling übergeben, so gilt damit
zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall als eingetreten.
Liegen weder Übergabevertrag noch eine letztwillige Verfügung vor, so greift die gesetzliche
Hoferbenbestimmung ein. Besonderheit: formlose Hoferbenbestimmung durch Übertragung der
Bewirtschaftung oder wenn der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung hat erkennen
lassen, dass der hoferbenberechtigte Abkömmling den Hof übernehmen soll (Übernahme der
früheren Rechtsprechung).
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