01-1K-00537-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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01-1K-00537-U-A - Thüringer Oberverwaltungsgericht
1 K 537/01 GE
Aktenzeichen
VERWALTUNGSGERICHT GERA
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn _____ K_____,
L_____, _____ G_____
- Kläger prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Dr. Kunze und Partner,
Lossaustraße 4, 96450 Coburg,
gegen
die Gemeinde Cursdorf,
vertreten durch den Bürgermeister,
Bahnhofstraße 1, 98744 Cursdorf,
- Beklagte beteiligt:
Vertreter des öffentlichen Interesses (VÖI)
c/o Thüringer Innenministerium,
Steigerstraße 24, 99096 Erfurt,
wegen
Feuerwehrkosten
h a t die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch
amt. Präsident des VG Dr. Gülsdorff als Einzelrichter
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2002 f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen
S_____ am 3. September 2000 gegen 18.00 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße M_____,
L 2648 von der Straße abgekommen, mit einem Baum kollidiert und wieder zurück auf die
Fahrbahn geschleudert worden. Nach Anforderung durch die Rettungsleitstelle rückte die
Freiwillige Feuerwehr C_____ mit einem Fahrzeug, einem Einsatzleiter und acht
Einsatzkräften aus. Nach dem Hilfeleistungsbericht war Öl aus dem Fahrzeug ausgetreten und
drohte bei regnerischem Wetter in die Kanalisation einzulaufen. Außerdem habe sich Öl im
Straßengraben befunden. Das Öl sei mit drei Sack Ölbindemittel gebunden worden. In der
Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion R_____ vom 10. Oktober 2000 ist unter anderem
ausgeführt, dass durch die Wucht des aufprallenden Fahrzeugs der Motor des PKW´s so stark
beschädigt worden sei, dass Öl ausgelaufen sei. Das auslaufende Öl sei hierbei durch
Schaulustige und Rettungskräfte auf der Fahrbahn breitgetreten worden. Die Behauptung des
Betroffenen, er sei auf einer Ölspur ins Rutschen gekommen, sei nicht zutreffend.
Auf Grund des Einsatzes erließ die Verwaltungsgemeinschaft „Bergbahnregion/Schwarzatal“
für die Beklagte einen Gebührenbescheid am 15. September 2000 in Höhe von 575,48 DM.
Der Betrag setzt sich aus folgenden Kosten zusammen: ein Fahrzeug KLF eine Stunde gleich
100,00 DM; ein Einsatzleiter eine Stunde á 57,00 DM gleich 57,00 DM; acht Einsatzkräfte
gleich acht Stunden á 41,00 DM gleich 328,00 DM, drei Sack Ölbindemittel á 30,16 DM
gleich 90,48 DM.
Der Kläger erhob gegen den Gebührenbescheid Widerspruch und führte aus, dass sich auf der
Straße eine Ölspur über eine Länge von 250 Metern befunden habe. Nur aus diesem Grunde
sei es zu dem Unfall gekommen. Zum Beweis dafür bot der Kläger namentlich näher
benannte Zeugen an.
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Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
17. April 2001 zurück. Die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr seien rechtmäßig
gewesen, so dass der Kostenbescheid von § 38 Abs. 1 Ziffer 2 Thüringer Brand- und
Katastrophenschutzgesetz gedeckt sei. Auf ein Verschulden des in Anspruch genommenen
komme es nicht an. Es sei ausreichend, dass zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und
der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe.
Der Kläger ließ am 17. Mai 2001 Klage erheben und beantragen,
den Kostenbescheid der Beklagten vom 15. September 2000 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 aufzuheben.
Zur Begründung ist nochmals ausgeführt, dass der Unfall nicht vom Kläger verschuldet sei,
da
er
auf
einer
schuldhaften
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht
des
Straßenbaulastträgers, hier des Freistaates Thüringen, beruhe. Auf Grund der am Unfalltag
herrschenden Straßennässe, habe die Ölspur die Fahrbahn in eine Rutschbahn verwandelt, so
dass der Kläger ins Schleudern geraten und das Fahrzeug nicht wieder unter Kontrolle habe
bringen können. Insoweit mache der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat
Thüringen vor dem Landgericht Meiningen geltend. Das Straßenbauamt Erfurt hat sich mit
Schreiben vom 22. Februar 2000 dahingehend eingelassen, dass Kenntnis von einer Ölspur
nicht bestanden habe. Die vorliegenden Protokolle der Rettungsleitstelle, der Feuerwehr,
sowie der Polizeiinspektion S_____ sagten aus, dass die vorhandene Ölspur durch den Unfall
des Klägers verursacht worden sei.
Die Beklagte beantragte unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide
Klageabweisung.
Nach den Erkenntnissen der Freiwilligen Feuerwehr und der Polizei habe es keine
Erkenntnisse gegeben, die das Bestehen einer Ölspur vor Eintritt des Unfalles bestätigen
können.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2000
und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt vom 10. April 2001
sind
rechtmäßig
und
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
verletzen
den
Rechtsgrundlage
Kläger
für
nicht
den
in
seinen
angefochtenen
Rechten
Bescheid
ist
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) i.V.m. der Gebührensatzung
der Gemeinde C_____ für den Einsatz von Personal und Technik der FFW vom
30. November 1999 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zur Satzung. Hiernach kann der
Aufgabenträger Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von dem
Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Bei den im vorgenannten Bescheid
geltend gemachten Kosten handelt es sich um solche Kosten.
a) Nach § 1 ThBKG obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger die Gewährleistung
vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen
andere Gefahren (allgemeine Hilfe), § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThBKG. Lag bisher der Schwerpunkt
der Aufgaben der Feuerwehr in der Brandbekämpfung und dem vorbeugenden Brandschutz,
so hat er sich innerhalb der letzten Jahre zur allgemeinen Hilfe hin verlagert. Besonders durch
die Steigerung des individuellen Verkehrsaufkommens steht nunmehr der Einsatz der
Freiwilligen Feuerwehr bei Verkehrsunfällen im Vordergrund. Besonders herausragend sind
dabei die Einsätze zur Befreiung eingeklemmter Personen sowie die Abwehr und Beseitigung
von Umweltschäden. Aufgabenstellung der Feuerwehr ist nach der Intention des Gesetzes
nicht nur der Brandschutz im engeren Sinne, sondern auch die Aufgabe der allgemeinen Hilfe
bei Unglücksfällen, gleich welcher Art, in denen Menschen oder Sachen Schaden erleiden
(vgl. Böttcher u. a., Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen 1 zu § 3). Was im
Einzelnen im Rahmen der allgemeinen Hilfe als Gefahr anzusehen ist, lässt sich ansatzweise
aus
der
Thüringer
Feuerwehrorganisationsverordnung
vom
13. August 1992
–
ThürFwOrgVO, GBl. S. 456, § 10 Abs. 3 und in Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 ersehen.
Ein Verkehrsunfall in der hier vorliegenden Art unterfällt somit dem Regelungsbereich des
§ 1 ThBKG. Es ist originäre Aufgabe der Gemeinde mit entsprechenden Maßnahmen hiervon
betroffene andere Rechtsgüter zu schützen bzw. die bestehende Gefahrenlage zu beseitigen.
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b) Nach § 9 ThBKG setzen die kommunalen Aufgabenträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Diese haben nach Abs. 2
dieser Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um den benannten Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren. Damit hat der Gesetzgeber
der Feuerwehr wegen der in diesem Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis
zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungen eingeräumt, dass heißt, ohne dass zuvor
mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden (u. a. HessVGH, Urteil
vom 2. März 1988, KSTZ 1989 S. 78). Die benannten Gefahren finden im Übrigen auch in
den
allgemeinen
Gesetzen
ihren
Niederschlag,
wie
zum
Beispiel
§ 1 a Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz oder § 17 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz, wobei es jeweils auf
ein Verschulden nicht ankommt. Besteht auf Grund eines Unfalls die Gefahr, dass die Straße
durch auslaufendes Öl oder andere chemische Mittel aus dem verunfallten Fahrzeug
verunreinigt wird oder durch einen eintretenden Brand in Mitleidenschaft gezogen wird,
besteht ebenso eine Gefahr, die auf Kosten des Verursachers abgewendet werden muss. Die
Abwehr von Gefahren für die genannten Rechtsgüter obliegt damit nicht nur den
Sicherheitsbehörden im öffentlichen Interesse, sondern trifft daneben auch den Störer als
eigene Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht.
Entscheidend ist für die Frage, ob der Aufgabenbereich der Feuerwehr eröffnet ist, dass bei
verständiger, d. h. nachvollziehbarer Würdigung des Anscheinssachverhaltes eine
Gefahrenlage angenommen werden kann. Abzustellen ist dabei auf eine ex-ante Betrachtung
(vgl. Geiger/Heß, ThBKG, Anmerkung 1 zu § 9).
c) Die Freiwillige Feuerwehr wurde hier am 3. September 2000 um 18.09 Uhr bezüglich des
Verkehrsunfalls alarmiert. Zum Zeitpunkt der Alarmierung war es gerechtfertigt mit einem
Fahrzeug, einem Einsatzleiter und acht Feuerwehrleuten sowie technischen Hilfsmitteln in
Form von Ölbindemitteln zum Unfallort zu gelangen. Soweit andere Erkenntnisse nicht
vorliegen, musste die Freiwillige Feuerwehr damit rechnen, dass Motoröl/Getriebeöl,
Kraftstoff oder andere chemische Flüssigkeiten aus einem Fahrzeug austreten. Auch die
Gefahr von Personenschäden ist in derartigen Situationen nicht von der Hand zu weisen,
ferner muss damit gerechnet werden, dass es zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommt. Zu dem
Zeitpunkt, als die Feuerwehr alarmiert wurde, war es daher gerechtfertigt, mit den
vorgenannten Feuerwehrkräften auszurücken.
Die Freiwillige Feuerwehr hat auch nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr
erforderlichen Maßnahmen getroffen. Dies ergibt sich aus dem Hilfeleistungsbericht und
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insbesondere
der
Verkehrsunfallanzeige
der
Polizeiinspektion
Rudolstadt
vom
5. September 2000 sowie der Neuigkeitsmeldung vom 10. Oktober 2000. Danach mussten
etwa drei bis vier Liter Öl gebunden werden, sowie mit Öl verschmutztes Erdreich am
Straßenrand in eine etwa zwei mal zwei Meter großen Fläche abgetragen werden. Der Einsatz
selbst dauerte an der Unfallstelle von 18.17 Uhr bis 20.55 Uhr.
d) Entsprechend § 38 Abs. 3 ThBKG können die kommunalen Aufgabenträger den
Kostenersatz zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen
Gefahren nach § 1 Abs. 1 ThBKG durch Satzungsregel und hierbei durch Pauschalbeträge
festsetzen. Eine solche Regelung ist in der Satzung der Gemeinde C_____ über den Einsatz
von Personal und Technik der FFH vom 30. November 1999 sowie im Gebührenverzeichnis
zur Satzung über Gebühren für den Einsatz von Personal, Technik und Geräte der
Freiwilligen
Feuerwehr
C_____
erfolgt.
Der
Kostenansatz
im
Bescheid
vom
15. September 2000 entspricht dem Verzeichnis der Pauschalsätze. Entscheidende Zweifel an
der Verhältnismäßigkeit der Pauschalsätze drängen sich nicht auf und die hierin genannten
Gebühren stellen sich als sachgerecht und verhältnismäßig dar.
e) Allerdings
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im Interesse des
Kostenpflichtigen, dass dieser zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen wird,
der in etwa dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht. Das Interesse des
Aufgabenträgers an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz ist hiergegen
abzuwägen und nachvollziehbar darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
8. Juni 1998, 1 S 1390/97). Mit diesem rechtlichen Ansatz wird verhindert, dass die Höhe des
Kostenersatzes automatisch nach den sich aus der ex-ante-Sicht ergebenden Notwendigkeiten
festgesetzt wird, ohne den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen.
Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu
reduzieren, müssen trotz Gebührensatzung berücksichtigt werden und können etwa dann
gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung
bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich
überdimensioniert erweist.
f) Unter diesen Voraussetzungen war der Einsatz von einem Einsatzleiter und acht
Feuerwehrleuten vor Ort auch aus der Rückschau offensichtlich verhältnismäßig.
Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ist die Einsatzzeit auf eine volle Stunde
abgerundet und in Rechnung gestellt worden. Auch hiergegen stehen unter dem Aspekt der
Verhältnismäßigkeit
und
der
grundsätzlichen
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satzungsmäßigen
Pauschalierung
des
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Kostenerstattungsanspruches keine Bedenken. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass
die Behörde verpflichtet war, mögliche Erwägungen zur Höhe des geltend gemachten
Erstattungsanspruches bescheidsmäßig darzustellen. Insoweit kann regelmäßig davon
ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf die jeweilige Satzung über den Kostenersatz und
deren Gebührenerhebung und die im Kostenverzeichnis benannten Pauschalansätze
rechtmäßig ist. Es kann dabei von einem so genannten intendierten Ermessen gesprochen
werden, welches im Regelfall in einer bestimmten Art und Weise ausgeübt wird und einer
näheren Begründung nicht bedarf; gegebenenfalls können die entsprechenden Erwägungen
gemäß § 114 VwGO auch im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
Dies ist mit den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren und den Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung erfolgt.
Die Beklagte hat bezüglich der Notwendigkeit und der Dauer des Einsatzes den Belangen des
Klägers umfänglich Rechnung getragen und nicht drei Stunden Einsatzzeit angesetzt (vgl.
§ 4 Abs. 2 der Gebührensatzung), sondern lediglich eine Stunde. Mit dieser Verfahrensweise
ist insoweit allen Belangen des Klägers Rechnung getragen.
g) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Ausführungen des Klägers, dass die Straße
bereits vor dem Unfall mit einer Ölspur verunreinigt war, weiter nachzugehen. Entscheidend
für den Anspruch aus § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG ist, dass sich die Betriebsgefahr aus dem
Fahrzeug realisiert hat. Die Frage, ob es sich bei dem Unfall für den Betroffenen
möglicherweise um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG gehandelt hat, ist für
dieses Verfahren ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG auf
§ 7 Abs. 2 StVG nicht abstellt und die Behörde deshalb insoweit keine weiter gehende
Aufklärungspflicht trifft, hat der Kläger im Verwaltungsverfahren ein Fremdverschulden
nicht mit einem für die Behörde bindenden Gewicht dargestellt. Ausweislich der
Feststellungen der Polizei stammt das auf der Straße und im Erdreich befindliche Öl aus dem
Fahrzeug des Klägers. Hiervon abgesehen bestünde ein Anspruch aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht lediglich gegenüber dem Straßenbaulastträger. Da dies offenbar
der Freistaat Thüringen und nicht die Beklagte ist, könnte ein solcher Anspruch gegenüber der
Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es würde sich dabei weder um eine
rechtsvernichtende Einwendung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Anm. 42 f. zu § 253)
handeln, noch könnte der Kläger in irgend einer Form gegenüber dem Kostenbescheid der
Beklagten mit einer Gegenforderung aufrechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl.,
Anm. 45 f. zu § 40). Eine solche ist weder anerkannt, noch durch Urteil festgestellt.
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Letztendlich ist auch keine Verpflichtung ersichtlich, wonach die Beklagte verpflichtet wäre,
von der Realisierung des Kostenbescheides abzusehen. Bestünde ein Anspruch des Klägers
gegenüber einem Dritten beispielsweise aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, könnte
er insoweit diesem gegenüber auch die Aufwendungen aus dem Verfahren nach
§ 38 Abs. 2 ThBKG geltend machen. Damit bestand für das Gericht auch kein Anlass, das
Verfahren bis zur endgültigen Klärung des gegenüber dem Straßenbaulastträger anhängig
gemachten zivilrechtlichen Verfahrens auszusetzen.
Da weitere Bedenken gegen den Kostenfestsetzungsbescheid nicht bestehen, ist die Klage mit
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Gera,
Postfach 15 61, 07505 Gera,
Hainstraße 21, 07545 Gera,
zu stellen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten
nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
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Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst
vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Dr. Gülsdorff
Beschluss
Der Streitwert wird auf 575,48 DM (entsprechend Euro) festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423
Weimar, zu.
Die Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Gera,
Postfach 1561, 07505 Gera,
Hainstraße 21, 07545 Gera,
schriftlich einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- €
übersteigt und die Beschwerde innerhalb s e c h s M o n a t e n eingelegt wird, nachdem
die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Dr. Gülsdorff
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