Zucht- und Körreglement

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Zucht- und Körreglement
Zucht- und Körreglement
Von der Generalversammlung vom
19. Februar 2012 genehmigt
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG
an dessen Sitzung vom 30. Mai 2012
Australian Shepherd Club Switzerland
1.
Zucht- und Körreglement
EINLEITUNG
Die Hauptaufgabe jedes Züchters ist die Erhaltung und Verbesserung der Rasse.
Wichtigste Ziele sind:
x Erhaltung und Förderung der Arbeitseigenschaften
x Rassetypisches Wesen
x Gesundheit
x Standardgemässes Aussehen
2.
GRUNDLAGE
Grundlegend und verbindlich für die Zucht von AUSTRALIAN SHEPHERD (AS)
Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist
jeweils gültige «Zucht- und Eintragungsreglement der SKG». Alle Züchter, Eigentümer
Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen
einzuhalten.
mit
das
von
und
Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von
ASCS mit von der SKG geschützten Zuchtnamen sowie Eigentümer von Deckrüden,
unabhängig davon ob sie Mitglied des ASCS sind oder nicht.
3.
VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG
Die Ankörung ist für alle AS, die zur Zucht verwendet werden sollen obligatorisch.
Nachkommen von nicht Angekörten AS, werden nicht ins SHSB oder in den Anhang zum
SHSB eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.
Hunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard der FCI-Nr. 342
hinreichend entsprechen.
3. 1
Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Ankörung
x
Mindestalter:
für die Verhaltensbeurteilung:
für die Formwertbeurteilung:
18 Monate
18 Monate
x
eingetragen im SHSB
x
der rechtmässige Eigentümer muss durch die Stammbuchverwaltung der SKG auf der
Abstammungsurkunde eingetragen sein.
x
es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.
x
läufige Hündinnen werden nach Absprache mit dem Zuchtwart zugelassen.
x
HD-Zeugnis ausgestellt durch die Unikliniken in Bern oder Zürich
Mindestalter zum HD-Röntgen: 15 Monate
Zur Zucht zugelassen: A (HD frei) + B (HD Übergangsform)
x ED-Zeugnis ausgestellt durch die HD-Kommissionen der Vetsuisse Fakultäten Bern und
Zürich
Mindestalter zum ED-Röntgen: 15 Monate
Zur Zucht zugelassen: ED 0 (ED frei) und ED1
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Zucht- und Körreglement
x
Augenattest eines vom ASCS anerkannten Augenspezialisten.
Es dürfen keine Anzeichen einer vererbten Augenkrankheit wie z.B. Katarakt, CEA oder
PRA vorhanden sein.
Die Untersuchung sollte jährlich wiederholt werden. Das Zeugnis darf beim Decken nicht
älter als 12 Monate sein
x
Die Pflicht zur jährlichen Augenuntersuchung erlischt mit der Vollendung des 8. Lebensjahres. Fehlt ein Augentest im Welpenalter, muss ein CEA Gentest vorgelegt werden.
•
Zuchthunde müssen MDR1 DNA (Bluttest) getestet sein. Hunde, deren Eltern bereits
MDR1 DNA (+/+) getestet worden sind, müssen nicht getestet werden, sofern das
Testresultat der Eltern vorgewiesen werden kann (gilt nur für eine Generation).
Befallene Hunde (-/-) und Träger (+/-) dürfen nur mit freien Hunden (+/+) gepaart
werden.
x
Zusätzliche Gentest gemäss Anhang werden von der Zuchtkommission empfohlen.
In begründeten Fällen kann die ZK für einen Zuchthund zusätzlich einen oder mehrere
Gentests anordnen.
x
Leistungsnachweis: eine Arbeitsprüfung gemäss Anhang II zum Zuchtreglement.
Bei erwachsenen importierten Hunden werden anerkannt:
x HD Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA)
Beurteilung: exzellent oder good gemäss Vergleichsliste
x ED Zeugnis der Orthopedic Foundation for Animals (OFA)
Beurteilung: normal oder Grade I gemäss Vergleichsliste
oder
x HD- und/oder ED-Zeugnis nach den Richtlinien der FCI, ausgestellt durch eine anerkannte
Auswertungsstelle. (HD A oder B / ED 0 oder ED1)
x Gekennzeichnet mit Mikrochip
3. 2
Häufigkeit und Durchführung der Ankörung
Es finden jährlich mindestens 2 Ankörungen statt. Gebühren werden von der GV festgelegt.
Die Ankörung muss mindestens 4 Wochen im Voraus in den offiziellen Publikationsorganen
der SKG angekündigt werden.
Organisation der Ankörung ist Sache des Zuchtwarts und der Zuchtkommission.
3. 3
Die Ankörung besteht aus zwei Teilprüfungen
x
Verhaltensbeurteilung:
Mindestalter 18 Monate
x
Formwertbeurteilung:
Mindestalter 18 Monate
Die Verhaltensbeurteilung wird von mindestens 2 von der SKG oder vom Rasseclub
anerkannten Wesensrichter vorgenommen, welche über eine entsprechende Ausbildung (WRSKG oder WR-Rasse) verfügen und ein fundiertes Wissen über das Verhalten des Hundes
besitzen. Sollte einer dieser Richter infolge einer Bewertung eines selbst gezüchteten Hundes
im Ausstand treten, ist ein Ersatz erforderlich. In Ausstand treten muss ein WR wenn ein
eigener oder ein von ihm gezüchteter Hund vorgeführt wird (gilt auch für Rüden).
Sie werden von der Zuchtkommission bestimmt.
Sie entscheiden gemeinsam über das Resultat.
Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation.
Die Testsituation sollte möglichst abwechslungsreich und dem neusten Stand des Wissens
angepasst sein. Für die Anordnung verantwortlich sind die für die Verhaltensbeurteilung
zuständigen Personen.
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Die Formwertbeurteilung wird von einem von der SKG anerkannten Ausstellungsrichter
vorgenommen.
3. 4
Resultate der Teilprüfungen – Körentscheid
Verhaltensbeurteilung: - bestanden
- nicht bestanden
- zurückgestellt
Formwertbeurteilung:
- bestanden
- nicht bestanden
- zurückgestellt
Wird ein Hund in einer Teilprüfung zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung einmal
wiederholt werden. Die Zuchtkommission hat die Möglichkeit die minimale Frist auf ein Jahr zu
begrenzen.
Von der Verhaltens- und der Formwertbeurteilung wird je 1 Bericht erstellt, aus dem die
Vorzüge und Fehler eines Hundes klar ersichtlich sind. Die Berichte sind von den zuständigen
Richtern zu unterschreiben.
Die Kopie bleibt beim Zuchtwart. Das Original erhält der Eigentümer des Hundes.
Körentscheid
– angekört
– nicht angekört
– unter Vorbehalt angekört
= zur Zucht zugelassen
= zur Zucht nicht zugelassen
= unter von der ZK bestimmten
Bedingungen zur Zucht zugelassen
Ein Hund wird zur Zucht zugelassen, wenn beide Teile bestanden und die Bedingungen
gemäss Art. 3.1 erfüllt sind.
Der definitive Körentscheid (nicht angekört, erst nach Ablauf der Rekursfrist) wird vom
Zuchtwart auf der Abstammungsurkunde eingetragen und mit dem Klubstempel und mit
Datum und Unterschrift bestätigt.
3. 5
Zuchtausschlussgründe
Grundsätzlich gelten als Zuchtausschliessend:
a) Gesundheitliche:
–
–
–
–
–
–
HD: C = leichte, D = mittlere, E = schwere
ED: 2 = mittlere, 3 = schwere
Anzeichen von Augenkrankheiten, die zur Blindheit führen können
Anzeichen von vererbbaren Krankheiten
Krankheiten mit familiär gehäuftem Auftreten
Taubheit
b) Wesensmässige:
– Ängstlichkeit
– Aggressivität
– starke Geräusch- und/oder Schussempfindlichkeit
c) Exterieurmässig:
– Ein Formwert, welcher nicht hinreichend (schlechter als
die Formwertnote gut) dem Standard 342 entspricht
Ferner gemäss Standard: –
–
–
–
–
Vor- und Rückbiss von mehr als 3 mm
Pigmentlose Nase
Gänzlich fehlendes Pigment an Lidrändern und Lefzen
Weisse Fellflecken
Weisser Kragen, dessen Haarlinie über den Widerrist
hinausreicht
– Kryptrochismus ein- oder beidseitig
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Ergänzend zum Standard: Ausser PM1 und M3 dürfen keine Zähne fehlen
Insgesamt dürfen nicht mehr als 2 Zähne fehlen
3. 6
Abkörung
Die Zuchtkommission kann auf Antrag des Zuchtwartes beschliessen, dass Hunde
nachträglich von der Zucht ausgeschlossen werden, die:
– nachweislich oder wiederholt schwerwiegende Fehler vererben (Gesundheit, Wesen,
Exterieur)
–
nach der Zuchtzulassung von einer Krankheit befallen werden, von der man weiss, dass
sie vererbbar sein kann. z.B.: Epilepsie, Schilddrüsenunterfunktion.
Die Zuchtkommission kann vom Eigentümer eines betroffenen Hundes eine medizinische
Abklärung verlangen und Einsicht in die Resultate nehmen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Zuchtwart mitzuteilen wenn bei seinem Hund eine solche
Krankheit auftritt.
Der Eigentümer eines Hundes der abgekört werden soll ist vor der Beschlussfassung
anzuhören. Der Entscheid muss mittels eingeschriebenen Briefs klar begründet mitgeteilt
werden.
Die Abkörung wird nach Ablauf der Rekursfrist vom Zuchtwart auf der Rückseite der
Abstammungsurkunde eingetragen und gleichzeitig der Stammbuchverwaltung der SKG
schriftlich mitgeteilt.
3. 7
Tragend importierte Hündinnen
Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine
Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden im SHSB eingetragen, sofern beide
Elterntiere eine FCI-anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im Herkunftsland zur
Zucht zugelassen sind. Der Wurf ist dem ASCS ordnungsgemäss zu melden und wird
kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements.
Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zuchtbestimmungen dieses
Reglements erfüllen, d.h. sie muss eine Ankörung des ASCS bestehen.
4.
ZUCHTBESTIMMUNGEN
4.1
Allgemeines
Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Würfe aufgezogen werden (auch anderer Rassen)
4.2
Vorschriften, welche die Paarung betreffen
4.2.1
Mindestalter für die Zuchtzulassung
Rüden und Hündinnen frühestens nach bestandener Zuchtzulassung, wobei das Deckdatum
massgebend ist.
4.2.2
Höchstalter
Rüden:
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Unbeschränkt
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Hündinnen: Vollendete 9. Lebensjahr (9. Geburtstag) Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum
von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe gezüchtet werden. Bei Aufzucht von
mehr als 8 Welpen, muss der Mutterhündin mindestens eine Zuchtpause von
8 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen
Wurfdatum und nächstem Deckdatum.
4.2.3
Häufigkeit der Zuchtverwendung
Rüden dürfen ohne Zeitbegrenzung 5mal erfolgreich eingesetzt werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind erfolgreiche Deckakte mit Hündinnen, die im
Ausland stehen.
Nach 5maligem erfolgreichem Einsatz eines Deckrüden hat die Zuchtkommission die
Möglichkeit den Deckrüden für weitere 3 erfolgreiche Deckakte freizugeben.
Die Zuchtkommission hat vorgängig zu prüfen, dass der Rüde nicht gehäuft Nachkommen mit
zuchtausschliessenden Fehlern und/ oder dass er nicht schwerwiegende vererbbare
Krankheiten gebracht hat.
Hündinnen dürfen für max. 5 Würfe zur Zucht verwendet werden.
Wurfwiederholungen:
Bei Hündinnen ist eine Wurfwiederholung nur einmal gestattet und frühestens nach 18
Monaten, wobei das Deckdatum massgebend ist.
Für Rüden werden Wiederholungswürfe nicht zu den 5 erlaubten Deckakten gerechnet.
4.3
.
Die Eigentümer der Zuchtpartner haben sich vor der Belegung gegenseitig von der
ordnungsgemässen Zuchtzulassung der beiden Hunde zu vergewissern (Vermerk auf der
Abstammumgsurkunde). Steht der Deckrüde im Ausland, so muss dieser über eine von der
FCI anerkannte Abstammungsurkunde verfügen und den, im betreffenden Land geltenden,
Zuchtbestimmungen entsprechen. Steht der Rüde in einem Land in dem Körungen
durchgeführt werden, muss er angekört sein. Zudem sollte er die gesundheitlichen
Bedingungen gemäss Art. 3.1 erfüllen.
4.4
Hunde mit Zuchteinschränkungen dürfen erst nach Absprache mit der Zuchtkommission mit
dem gewünschten Partner gepaart werden.
4.5
Um eine umfassende Zuchtplanung zu ermöglichen, sollte im eigenen Interesse jedes
Zuchtvorhaben – besonders von unerfahrenen Züchtern – vorher mit dem Zuchtwart
besprochen werden
4.6
–
–
–
–
–
4.7
Inzucht Paarungen zwischen Mutter-Sohn- und Vater-Tochter-Paarungen sowie Paarungen
zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet.
4.8
Die künstliche Besamung ist im Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI geregelt.
4.9
Jede Belegung muss auf der offiziellen Deckbescheinigung (Formular der SKG) wahrheitsund datumsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift
bestätigt werden.
- 5/13 -
ED1 darf nur mit ED 0 verpaart werden
Hund mit einzelnen Distichien darf nur mit einem Distichien freien verpaart werden
Merle-farbige Hunde dürfen nicht miteinander verpaart werden
Hunde mit dem Weissfaktor sollten nicht miteinander verpaart werden
Hunde mit angeborener Stummelrute dürfen nicht miteinander verpaart werden
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5.
WURF
5.1
Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (50 Tage) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die
Welpen aufgezogen werden oder nicht.
Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch
chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können
(z.B. Mischlinge)
5.2
Mit einer Hündin dürfen innerhalb von 2 Kalenderjahren höchstens 2 Würfe gezüchtet werden.
5.3
Alle gesunde Welpen sollen aufgezogen werden. Welpen, die nicht aufgezogen werden
können, müssen innert 5 Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht getötet werden.
5.4
Bei Aufzucht von mehr als 8 Welpen muss bei ungenügender Gewichtszunahme zugefüttert
werden (Welpenmilch/Welpenfutter). Obligatorisch ist eine tägliche Gewichtskontrolle der
Welpen, welche schriftlich festgehalten werden muss. Diese Tabellen müssen bei der
Zuchtstättenkontrolle vorgelegt werden.
5.5
Der Mutterhündin ist nach der Aufzucht eines Wurfes von mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause
von mindestens 8 Monaten zu gewähren. Massgebend ist der Zeitraum zwischen dem Wurfund dem nächsten Deckdatum.
5.6
Afterkrallen sind den Welpen zwischen dem 2. und 4. Tag fachgerecht zu entfernen oder
entfernen zu lassen.
5.7
Ruten dürfen gemäss Tierschutzgesetz nicht kupiert werden.
5.8
Die Welpen müssen ab der 7. bis spätestens Ende der 8. Lebenswoche von einem
anerkannten Ophtalmologen auf vererbbare Augenkrankheiten untersucht werden. Vor dem
Dilatieren der Pupillen, müssen die Welpen auf ein Iriscolobom hin untersucht werden. Der
Züchter vergewissert sich das der Augenarzt den Befund auf dem Befundbogen
Augenuntersuchung unter Anmerkungen eingetragen hat. Das Augenattest muss dem Käufer
zusammen mit der Abstammungsurkunde abgegeben werden. Voraussetzung für die
Untersuchung ist die vorgängige oder gleichzeitige Kennzeichnung der Welpen.
6.
ZUCHTSTÄTTEN- UND WURFKONTROLLE
6.1
Bei Neuzüchtern sowie bei Verlegen der Zuchtstätte wird vor dem ersten Belegen einer
Hündin obligatorisch eine Zuchtstättenkontrolle durchgeführt.
– Jeder Wurf ist dem Zuchtwart möglichst sofort, spätestens aber 2 Tage nach der Geburt zu
melden, damit die erste obligatorische Kontrolle durchgeführt werden kann. Sie erfolgt
innert 3 Wochen nach Geburt und wird durch eine erfahrene vom Zuchtwart beauftragte
Person durchgeführt.
– Das Wurfkontrollformular des ASCS muss vom beauftragten Mitglied ausgefüllt und dem
Zuchtwart weitergeleitet werden. Eine Kopie bleibt beim Züchter.
– Bei Züchtern, welche 3 Würfe unserer Rasse aufgezogen haben, ist ab dem 4. Wurf die
erste Wurfkontrolle fakultativ. Wird trotzdem eine Wurfkontrolle erwünscht, muss der
Züchter sich beim Zuchtwart melden.
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6.2
Zuchtstätte und Wurf werden ein zweites Mal kontrolliert wenn die Welpen gekennzeichnet
sind. Bei Bedarf, bzw. in begründeten Fällen, sind weitere Kontrollen möglich (auch unangemeldet).
Bei dieser zweiten Kontrolle wird für jeden Welpen ein Abgabeprotokoll ausgefüllt. Davon
bekommen Besitzer, Züchter und Zuchtwart je ein Exemplar.
6.3
Bei jedem Besuch wird ein Kontrollformular des ASCS ausgefüllt, das vom Züchter und vom
Kontrolleur unterzeichnet wird. Der Züchter erhält eine Kopie davon.
7.
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ZUCHTSTÄTTE
7.1
Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und
Hörweite vom Wohnbereich des Züchters verfügen.
Als Unterkunft werden Wurflager, Schlafstelle und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem
Wetter bezeichnet. Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss es der Hündin gestatten,
sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen
können, und die Welpen müssen ausreichend Liegefläche finden. Das Wurflager muss
trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert sein. Die Mutterhündin
muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu
können.
Die Unterkunft muss genügend Tageslicht erhalten. Sie muss gut zugänglich und leicht zu
reinigen sein. Bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.
Mindestmasse Unterkunft: 10m²
Als Auslauf wird ein der Anzahl der Hunde, der Grösse und der Bewegungsfreudigkeit der
Rasse entsprechend grosses Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen
gefahrlos und frei bewegen können. Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem
Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur
Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen
Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil und verletzungssicher
sein.
Mindestmasse Auslauf: 40m²
Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, verschiedene optische und
sensomotorische herausfordernde Strukturen aufweisen, den Welpen Spielmöglichkeiten
bieten und muss sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen.
7.2
Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- und Pflegebedingungen werden dem
Züchter vom Kontrolleur sofort mündlich mitgeteilt und auf dem Kontrollformular festgehalten.
Für Mängel, deren Behebung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird eine Frist angesetzt
und eine Nachkontrolle durchgeführt.
Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden oder wenn die
Hundehaltung und Aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss ZER Art.
11.21 vorgegangen.
Nötigenfalls kann beim AA für Zuchtfragen und SHSB eine neutrale, kostenpflichtige
Zuchtstättenkontrolle in Begleitung eines Beraters der SKG beantragt werden.
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8.
Zucht- und Körreglement
KENNZEICHNUNG DER WELPEN / WELPENABGABE
Die Welpen müssen vor ihrer Abgabe mit einem Mikrochip versehen werden.
Die diesbezüglichen Bestimmungen müssen eingehalten werden.
Die Welpen dürfen erst nach vollendeter 9. Lebenswoche, regelmässig entwurmt, gechipt und
geimpft abgegeben werden. Abstammungsurkunde, Impfzeugnis und Augenattest sind dem
Käufer unentgeltlich mitzugeben. Ebenso ist der Kaufvertrag der SKG oder ein Kaufvertrag
ähnlichen Inhalts abzuschliessen und mitzugeben.
Der Züchter hat den Käufern auch nach Abgabe der Welpen beratend zur Seite zu stehen.
Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche ist er gehalten eine einvernehmliche Lösung
mit dem Käufer anzustreben.
9.
ADMINISTRATIVE VERPFLICHTUNGEN
9.1
Des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet:
x
Einen von der SKG geschützten Zuchtnamen rechtzeitig zu beantragen.
(ZER Art. 5.3)
x
Sich die offiziellen SKG Formulare zu beschaffen. Er ist dafür selber verantwortlich.
x
Ein Wurfbuch zu führen.
x
Die Kopie der Deckbescheinigung (Formular der SKG) innerhalb von 2 Wochen an den
Zuchtwart zu senden.
x
Eine erfolgte Geburt innert 2 Tagen dem Zuchtwart zu melden.
x
Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung (Formular der SKG) innert 4 Wochen mit den
folgenden Beilagen an den Zuchtwart zu senden:
– Deckbescheinigung im Original
– Originalabstammungsurkunde der Mutterhündin
– Kopien der Augenatteste der beiden Elterntiere
– Gültige Mitgliederkarte einer SKG-Sektion, falls reduzierte Eintragungsgebühren
gewünscht werden
– SKG-Formular: Meldung der neuen Eigentümer
Bei ausländischem Vaterrüden:
– Kopien der FCI anerkannten Abstammungsurkunde
– Kopien des HD- und ED-Zeugnisses und des Augenattestes, MDR1, Gentests
Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular nicht vollständig und/oder nicht lesbar
ausgefüllt, wird die Wurfmeldung an den Züchter retourniert und erst nach ihrer
Vervollständigung und Berichtigung an die Stammbuchverwaltung weitergeleitet.
9.2
Des Zuchtwarts:
Der Zuchtwart ist verpflichtet:
- 8/13 -
x
Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen
x
Sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgesehenen Zuchtstätten- und
Wurfkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind
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x
Dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen
x
Bei Würfen über 8 Welpen der Wurfmeldung eine Kopie des Zuchtstätten- und
Wurfkontrollberichts zuhanden der Stammbuchverwaltung der SKG beizulegen
x
Die Wurfmeldung samt den verlangten Beilagen rechtzeitig an die Stammbuchverwaltung
der SKG weiterzuleiten
x
Der Stammbuchverwaltung der SKG die neu angekörten, bzw. nachträglich abgekörten
Hunde laufend zu melden.
x
Gleichzeitig von jedem neu angekörten Hund die bei der Ankörung bereits bekannten
Zusatzangaben zu vermerken, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen des
betreffenden Hundes erscheinen sollen.
x
Der Stammbuchverwaltung nachträglich bestandene Prüfungen, sofern sie vom
Eigentümer gemeldet werden, nach Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise
(Leistungsheft, Notenblatt etc.) periodisch nachzumelden.
Zusatzangaben werden in einem speziellen Anhang zu diesem Reglement festgelegt.
10.
ORGANISATION
10.1
Zuchtwart
Der Zuchtwart ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Generalversammlung für jeweils
3 Jahre gewählt und ist wieder wählbar.
Voraussetzungen zu Wahl
– Gute Kenntnisse der Rasse Australian Shepherd
– Kenntnis der Theorie von Zucht und Vererbung
– Ideal wäre eigene Zuchterfahrung
Aufgaben
– Vertritt die Zuchtkommission gegenüber dem Vorstand und den ASCS Mitgliedern
– Zuchtberatung
– Organisation Welpenvermittlung
– Information, Beratung und Weiterbildung der Züchter
– Administrative Aufgaben gegenüber der SKG nach Art. 9.2 des vorliegenden
Reglements
– Organisation der Ankörung
– Ausbildung und Überwachung der Zuchtstätten- und Wurfkontrolleure
– Organisation der Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
10.2 Zuchtkommission
Die Zuchtkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Die Mitglieder der Zuchtkommission werden von der Generalversammlung für jeweils
3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Zuchtkommission ist verantwortlich für alle
Entscheide, die die Zucht betreffen.
Die Kommission wird vom Zuchtwart geleitet. Der Vorstand ist die zuständige Rekursinstanz.
Aufgaben
– Zuchtstätten- und Wurfkontrollen
– Zuchtberatung
- 9/13 -
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–
–
–
–
Zucht- und Körreglement
Führen einer Zuchtdatenbank
Organisation und Durchführung der Ankörungen
Abkörungen
Gestaltung des Zucht- und Körreglements
11.
REKURSE
11.1
Rekurse gegen Entscheide von Wesensrichter und Formwertrichtern und gegen Entscheide
der Zuchtkommission können beim Vorstand innert 20 Tagen nach Bekanntgabe mittels
eingeschriebenen Briefs eingereicht werden. Gleichzeitig sind Fr. 100.-- bei der Klubkasse
zu hinterlegen, die bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet werden.
11.2
Wird Rekurs gegen einen negativen Entscheid des Formwertrichters, bzw. Wesensrichter
eingereicht, so muss der betreffende Hund, sofern kein eindeutig zuchtausschliessender
Fehler vorliegt, zu einer Neubeurteilung der strittigen Punkte aufgeboten werden (in der Regel
anlässlich der nächsten offiziellen Ankörung). Diese Neubeurteilung muss durch einen
anderen Formwertrichter, bzw. Wesensrichter, vorgenommen werden. Der Formwertrichter,
bzw. Wesensrichter, dessen Entscheid angefochten wird, wird als Beobachter eingeladen.
Der Vorstand entscheidet aufgrund der beiden Berichte und unter Einbezug der
Rekursbegründung.
11.3
Bei der Beschlussfassung über einen Rekurs haben der Zuchtwart und eventuell andere am
Erstentscheid beteiligte Vorstandsmitglieder in den Ausstand zu treten. Die beschlussfähige
Mehrheit muss aber gewährleistet sein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig,
vorbehältlich Art. 11.5.
11.4
Sind in der Anwendung des vorliegenden Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so
steht dem Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des ASCS der Rekurs an das
Verbandsgericht der SKG offen (ZER 15.1.)
12.
SANKTIONEN
Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZER, werden vom Vorstand beim
Zentralvorstand der SKG Sanktionen gegen die fehlbaren Personen beantragt (ZER Art. 15.1).
13.
GEBÜHREN
Die Gebühren für Ankörung, Formwert- und Wesensbeurteilung, Zuchtstätten- und
Wurfkontrollen und Nachkontrollen in begründeten Fällen, Welpengebühr (Bearbeitung der
Wurfmeldung, Werbung, Welpenvermittlung) müssen der Generalversammlung jährlich zur
Genehmigung vorgelegt werden.
Nichtklubmitglieder bezahlen jeweils die doppelte Gebühr.
Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon ob er
angekört, nicht angekört, unter Vorbehalt angekört oder zurückgestellt wird.
- 10/13 -
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Australian Shepherd Club Switzerland
14.
Zucht- und Körreglement
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann der Vorstand auf Antrag der
Zuchtkommission in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die
jedoch nicht im Widerspruch zu den Reglementen der SKG stehen dürfen.
15.
ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN
Änderungen, bzw. Ergänzungen dieses Reglements müssen der Generalversammlung zur
Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den Zentralvorstand
der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen
Publikationsorganen der SKG in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 19.02.2012 von der Generalversammlung in Wangen an der
Aare genehmigt.
Die deutschsprachige Fassung gilt als rechtsverbindlich.
AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ
Die Präsidentin:
Die Zuchtwartin:
Beatrix Hellstern
Marlies Hoppler
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an dessen Sitzung vom 30. Mai 2012
- 11/13 -
Der Zentralpräsident
der SKG
AAZ-Präsidentin
der SKG
Peter Rub
Yvonne Jaussi
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012
Australian Shepherd Club Switzerland
Zucht- und Körreglement
AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ
ANHANG l ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT
Zusatzangaben, die in den Abstammungsurkunden der Nachkommen eines Angekörten Hundes
erscheinen sollen.
Haarfarbe
Abkürzungen
Blue-merle,
Blue-merle, copper and white
Blue-merle and copper
Blue-merle and white
Bm
Bm,c/w
Bm,c
Bm,w
Red-merle
Red-merle, copper and white
Red-merle and copper
Red-merle and white
Rm
Rm,c/w
Rm,c
Rm,w
Black
Black, copper and white
Black and copper
Black and white
B
B,c/w
B,c
B,w
Red
Red, copper and white
Red and copper
Red and white
R
R,c/w
R,c
R,w
Rutenlänge
Natural Bobtail
Natural Bobtail docked
Docked tail
Long tail
(angeborene Stummelrute)
(angeborene Stummelrute kupiert)
(kupierte Rute)
(lange Rute)
NBT
NBT-D
DT
LT
Gesundheit (obligatorische)
Hüftgelenkdysplasie A
Hüftgelenkdysplasie B
Ellbogengelenksdysplasie 0
Ellbogengelenksdysplasie 1
HD A
HD B
ED 0
ED 1
Weitere Gesundheitstests
Genetischer Katarakt
Collie Augenanomalie
Retinadegeneration
Angeborene Taubheit
Überempfindlichkeit gegenüber manchen Arzneimitteln
HSF4
CEA
PRA
BEAR
MDR1
Arbeit
– Mit AKZ bestandene Gebrauchshundeprüfungen der SKG
– Agility und Obedience: Gemäss dem offiziellen FCI-Reglement
– Herdengebrauchsprüfungen: Gemäss den geltenden Reglementen von SSDS, ISDS und ASCA
- 12/13 -
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012
Australian Shepherd Club Switzerland
Zucht- und Körreglement
AUSTRALIAN SHEPHERD CLUB DER SCHWEIZ
ANHANG II ZUM ZUCHT- UND KÖRREGLEMENT
Anerkannte Arbeitsprüfungen und Qualifikationen:
BH 1
SanH 1
LawH 1
FH 1
IPO 1
VPG 1
MR
WAH
KH
SH
FH
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
g AKZ
bestanden
bestanden
Obedience Beginners
g
Agility A
v0
KH Einsatztest
GS Einsatztest
HGH Prüfung
bestanden
bestanden
bestanden
Legende:
BH
SanH
LawH
FH
IPO
VPG
MR
WAH
SH
KH
GS
HGH
AKZ
- 13/13 -
Begleithund
Sanitätshund
Lawinenhund
Fährtenhund
Internationale Prüfungsordnung
Vielseitigkeits Prüfung
Mondioring
Wasserarbeitshund
Suchhund
Katastrophenhund
Geländesuchhund
Herdengebrauchshund
Ausbildungskennzeichen
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG vom 30. Mai 2012