AMTSBLATT - Landkreis Schwandorf

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AMTSBLATT - Landkreis Schwandorf
AMTSBLATT
FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF
Nr. 9 vom 15. Juni 2012
Inhaltsverzeichnis
Seite
2
Stellenausschreibung des Landkreises Schwandorf
Verwaltungsfachangestellte/r für die Zulassungsstelle in Oberviechtach
Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Schwandorf an Gemeinden
und Gemeindeverbände zur Förderung von überörtlich erforderlichen
Beschaffungen für die Feuerwehren
2
Übung der Bundeswehr
6
Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur
Pretzabrucker Gruppe für das Haushaltsjahr 2012
Wasserversorgung
der
7
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und
Teublitz
8
Übung von NATO-Landstreitkräften
9
Herausgeber, Druck und Redaktion:
Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf
Telefon: 09431/471-352, Telefax 09431/471-110
Email: [email protected]
www.landkreis-schwandorf.de
1
Amtsblatt Nr 9. /2012
Der Landkreis Schwandorf sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
Verwaltungsfachangestellte/n für die Zulassungsstelle in Oberviechtach.
Erforderlich ist eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder
Fach-prüfung I.
Wir erwarten freundliches und engagiertes Verhalten, selbständige und zuverlässige
Arbeits-weise, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und gute EDV-Kenntnisse.
Wir bieten Einkommen und Sozialleistungen (Zusatzversorgung) nach dem Tarifvertrag für
den
öffentlichen
Dienst.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Senden Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen bitte bis spätestens
29. Juni 2012
an das Landratsamt Schwandorf, Sachgebiet 1.1, Postfach 15 49, 92406 Schwandorf.
Telefonisch erreichen Sie uns unter der Ruf-Nr. 09431/471-494 (Fr. Simon).
Schwandorf, 15. Juni 2012
Landratsamt Schwandorf
Liedtke
Landrat
--------------------------------------
Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Schwandorf an Gemeinden und
Gemeindeverbände zur Förderung von überörtlich erforderlichen Beschaffungen für die
Feuerwehren
Bekanntmachung des Landratsamtes Schwandorf vom 12. September 2005 geändert
durch Bekanntmachung vom 15. Juni 2012 Amtsblatt Nr. 9
Der Landkreis Schwandorf fördert den abwehrenden Brandschutz und den technischen
Hilfsdienst nach Maßgabe des Artikel 2 BayFwG, der allgemeinen haushaltsrechtlichen
Bestimmungen und dieser Richtlinien. Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.
1.
Zweck der Zuwendung:
Die Zuwendung soll den Gemeinden und Gemeindeverbänden ermöglichen, die für
den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren erforderlichen Fahrzeuge und Geräte für
den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst (gem. Bayer.
Feuerwehrgesetz vom 23.12.1981, BayFwG, veröffentlicht im BayRS Nr. 215-3-1-1)
zuletzt geändert vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40) zu beschaffen.
2.
Gegenstand der Förderung:
2
Amtsblatt Nr 9. /2012
Gefördert werden der Kauf von Kraftfahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen für die
Brandbekämpfung
und
den
technischen
Hilfsdienst
einschließlich
der
feuerwehrtechnischen Beladung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Fahrzeug
beschafft wird.
Die Förderung beschränkt sich auf Fahrzeuge und Geräte, welche für den
überörtlichen Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren erforderlich sind. Überörtlich
erforderlich sind Fahrzeuge und Gerät, sofern sie nur deshalb vorgehalten werden,
um wirksame Nachbarschaftshilfe leisten zu können.
3.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungen erhalten die Einheitsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften,
denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben
(Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen:
4.1
Allgemeines
Die Maßnahmen müssen fachlich notwendig, wirtschaftlich und geeignet sein die
Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.
Gefördert werden nur neue Gegenstände;
Vorführfahrzeuge und /-geräte nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und
der Hersteller eine Gewährleistung wie für ein neues Fahrzeug oder Gerät gibt.
Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen nach Nr. 4.5.9 der Richtlinien für
Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen
Feuerwehrwesens vom 13.12.2004, zuletzt geändert vom 16.12.2011, zu erfüllen.
Eine Landkreiszuwendung ist nur bei entsprechender staatlicher Förderzusage für
das jeweilige Fahrzeug/Gerät möglich.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht
begonnen worden sind (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).
4.2
Stellungnahme Kreisbrandrat
Ferner hat eine Stellungnahme des Kreisbrandrates zu erfolgen, in der nach den
örtlichen Gegebenheiten und der Alarmierungskartei festzulegen ist, ob das zu
beschaffende Fahrzeug oder Gerät für den überörtlichen Einsatz der gemeindlichen
Feuerwehren erforderlich ist.
4.3
Mindestsumme
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Betrag der staatlichen Förderung im
Einzelfall die Summe von 5.000,00 € übersteigt.
Im übrigen gelten die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern gem.
IMBek. vom 16.12.2011 (AllMBl 2012 S.), insbesondere Nr. 4.5 sinngemäß.
5.
Umfang und Art der Förderung:
5.1
Höhe der Förderung für Fahrzeuge und Gerät
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Amtsblatt Nr 9. /2012
Der Landkreis gewährt Zuwendungen in Höhe von 30 v. H. der derzeitigen staatlichen
Festbeträge. Gefördert werden, soweit es sich um überörtlich erforderliche Fahrzeuge und
Gerät handelt, mit den nachfolgenden Festbeträgen.
a)
Löschfahrzeuge:
Förderbetrag:
Tragkraftspritzenfahrzeuge
-TSF-W
(ohne PFPN 10 – 1000)
Löschgruppenfahrzeuge
- StLF 10/6 / MLF
- LF 10
- LF 20
-LF 20 KatS
9.150,00 €
12.150,00 €
17.400,00 €
26.400,00 €
21.900,00 €
Hilfeleistungslöschfahrzeuge
- HLF 10
- HLF 20
20.700,00 €
31.350,00 €
Tanklöschfahrzeuge
- TLF 2000
- TLF 3000
- TLF 4000
b)
Sonderfahrzeuge:
15.000,00 €
17.400,00 €
29.100,00 €
Förderbetrag:
Drehleiterfahrzeuge
- DLA(K) 23-12
- DLA(K) 18-12
- DLA(K) 12-9
57.750,00 €
42.900,00 €
23.100,00 €
Gelenkmastfahrzeuge
- Teleskop-Gelenkmast
42.900,00 €
- RW
34.650,00 €
- GW-G
- GW-A/S
- GW-L1
- GW-L2 (Modul Wasser)
28.050,00 €
24.000,00 €
7.950,00 €
17.700,00 €
Rüstwagen
Gerätewagen
Logistikfahrzeuge
- Versorgungs-Lkw
9.150,00 €
4
Amtsblatt Nr 9. /2012
c)
Wechselladersysteme (DIN 14 505)
Trägerfahrzeug
13.200,00 €
Abrollbehälter
- Atem/Strahlenschutz AB/AS
- Einsatzleitung EL
- Gefahrgut GW-G
- Rüstmaterial leicht
- Schlauch (DIN 14555-22)*
- THL schwer (DIN 14555 Teil 3)
- Sonderl. Schaum/CO2/Pulver
- Wasser (Tank)
17.700,00 €
11.850,00 €
21.750,00 €
4.950,00 €
12.450,00 €
19.050,00 €
9.900,00 €
8.250,00 €
*oder ein anderweitiges für die Feuerwehr geeignetes Wasserfördersystem.
Anderweitige oder zukünftige Fahrzeugkomponenten sowie Geräte werden nach
diesen Richtlinien nur gefördert, wenn diese ebenfalls überörtlich erforderlich sind und
nach Absprache der Kreisverwaltung mit der Feuerwehrführung in diesen Richtlinien
ergänzt wurden.
5.2
Bemessung
Die Zuwendung ist so zu bemessen, dass dem Empfänger eine Eigenbeteiligung von
mindestens 40 v. H. der Beschaffungskosten verbleibt. Wird dieser Satz
unterschritten, so ist die Zuwendung zu kürzen.
5.3
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als
nicht rückzahlbare Zuweisungen gewährt.
6.
Beschaffungen des Landkreises:
Eigene Beschaffungsmaßnahmen des Landkreises werden von diesen Richtlinien nicht
berührt.
7.
Verfahren:
Zuwendungen des Landkreises sind gleichzeitig mit den Zuwendungen des Freistaates
Bayern zu beantragen. Für den Antrag sind die Muster 1 a und b zu Art. 44 BayHO zu
verwenden. Der Antrag wird beim Landratsamt eingereicht.
Der Kreisbrandrat nimmt dazu Stellung, ob das Vorhaben den Grundsätzen der Nr. 4
dieser Richtlinien entspricht.
8.
Entscheidung über den Antrag:
Über den Antrag wird erst entschieden, wenn die Maßnahme von der Regierung der
Oberpfalz bewilligt ist und die Zuwendungen des Freistaates Bayern aufgrund des
vorliegenden Verwendungsnachweises ausgezahlt wurden.
Über den Antrag entscheidet der Kreisausschuss durch Beschluss.
5
Amtsblatt Nr 9. /2012
Die Entscheidung wird dem
Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
9.
Antragsteller
vom
Landratsamt
durch
einen
Auszahlung und Verwendungsnachweis:
Für die Auszahlung der Zuwendung des Landkreises genügt die Vorlage einer weiteren
Ausfertigung
des
Verwendungsnachweises
gem.
Muster
4
zu
Art. 44 BayHO. Bei größeren Beschaffungen kann ausnahmsweise nach Vorlage eines
Teilverwendungsnachweises ein Abschlag auf die zu erwartende Zuwendung gewährt
werden.
10.
Inkrafttreten und Übergangsregelung:
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Zugleich treten die alten
Förderrichtlinien von 2008 außer Kraft. Zuwendungsanträge, die vor diesem Zeitpunkt
gestellt wurden und bei denen noch ein Bewilligungsbescheid nach den alten
Förderrichtlinien vorliegt, werden nach den bisherigen Regelungen bezuschusst.
11.
Ausfertigung:
Diese Richtlinien hat der Kreistag in seiner Sitzung am 16. April 2012
beschlossen. Sie werden im Amtsblatt Nr. 9 des Landkreises Schwandorf vom
15.06.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Schwandorf, den 11. Juni 2012
Landkreis Schwandorf
Liedtke
Landrat
------------------------------------------Übung der Bundeswehr
Die Bundeswehr führt in der Zeit vom 02.07.12 - 31.07.12, vom 01.08.12 - 31.08.12 und vom
03.09.12 - 28.09.12 Fliegerische Aus- und Weiterbildungen durch.
Bezeichnung: Fliegerische Aus- und Weiterbildung 2012.
Übungstruppe: Bundeswehr, Fliegende Abteilung 261, Roth.
Übungsraum: Schwabach - Kallmünz - Neunburg vorm Wald - Cham - Regen - Passau Simbach - Eggenfelden - Taufkirchen - Moosburg - Allershausen - Theissing - Neuburg a.d.
Donau - Nördlingen - Fremdingen - Gunzenhausen
Voraussichtliche Ballungsräume im Übungsgebiet und Straßen mit mehr als verkehrsüblicher
Benutzung sind nicht gemeldet. Es finden jedoch auch Gefechtseinlagen mit Rauchkörpern
statt. Da die Fahrzeuge in der Regel mit geringen Geschwindigkeiten unterwegs sind, ist
während der Übungszeit entsprechende Vorsicht geboten. An Samstagen, Sonn- und
Feiertagen findet grundsätzlich kein fliegerischer Dienst statt.
Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten.
Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen)
ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit
Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich
verfolgt werden.
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Amtsblatt Nr 9. /2012
Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich
anzumelden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige
Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden.
Schwandorf, 30. Mai 2012
Landratsamt Schwandorf
Liedtke
Landrat
------------------------------------------
Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pretzabrucker
Gruppe für das Haushaltsjahr 2012
I.
Aufgrund der §§ 12 ff. der Verbandssatzung vom 13. Februar 1998 und der Art.40 ff. des
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art.63 ff. der
Gemeindeordnung (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur
Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe in ihrer öffentlichen Sitzung am 10. Mai 2012
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen, die hiermit gemäß
Art.40 KommZG i.V.m. Art.65 Abs.3 GO bekannt gemacht wird:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
337.125 € und
30.600 € ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht
vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt
§4
Umlagen werden nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 10.000 € festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2012 in Kraft.
7
Amtsblatt Nr 9. /2012
II.
Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 30.Mai 2012 festgestellt, dass die
Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.
III.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine
Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Schwarzenfeld, Asbach 10
während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Schwarzenfeld, 01. Juni 2012
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Pretzabrucker Gruppe
Böhm
Verbandsvorsitzender
------------------------------------------Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz
I.
Aufgrund des §§ 17 ff. der Verbandssatzung vom 20.06.2005 und der Art. 40 ff. des
Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz in
ihrer öffentlichen Sitzung am 24. April 2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2012 beschlossen. Mit Schreiben vom 23.06.2010, Az. 2.1-941 wurde die Haushaltssatzung
durch das Landratsamt Schwandorf rechtsaufsichtlich gewürdigt und es wurde festgestellt,
dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Die
Haushaltssatzung wird hiermit gemäß Art. 40 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2
GO bekannt gemacht:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit
festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
558.000,00 €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
538.600,00 €
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht
vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
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Amtsblatt Nr 9. /2012
§4
a) Festsetzung der Betriebskostenumlage:
Gesamtausgaben im Verwaltungshaushalt
558.000,00 €
Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt
Ungedeckter Bedarf (Betriebskostenumlage)
7.200,00 €
550.800,00 €
b) Festsetzung der Investitionsumlage:
Gesamtausgaben im Vermögenshaushalt:
538.600,00 €
Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt:
257.600,00 €
Ungedeckter Bedarf (Investitionsumlage):
281.000,00 €
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Art. 73 GO) wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
§6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine
Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Teublitz, Rathaus, Platz der
Freiheit 7, 93158 Teublitz, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme
auf. Während des Haushaltsjahres wird die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Einsicht
bereitgehalten (§ 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung - BekV).
Teublitz, 05. Juni 2012
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für
die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz
Steger
Verbandsvorsitzende
-------------------------------------Übung von NATO-Landstreitkräften
Die US Armee führt in der Zeit vom 01. August 2012 – 31. August 2012 eine Gefechtsübung
durch. Bezeichnung: „SPPC 3“.
Übungsraum: Nördliches Landkreisgebiet; Gemeinden: Markt Wernberg-Köblitz, VG Pfreimd,
Gemeinde Teunz, Stadt Schönsee
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Amtsblatt Nr 9. /2012
Es finden auch während der Nacht Übungen statt mit Einsatz von Manövermunition, Nebel
und Pyrotechnik. Die Übung findet außerhalb der Schutzzone um die Übungsplätze
Hohenfels und Grafenwöhr statt.
Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten.
Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen)
ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit
Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich
verfolgt werden.
Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der
Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte
von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für
Verteidigungslasten, Postfach 91 03 20, 90261 Nürnberg geltend zu machen.
Einwendungen oder einschränkende Bedingungen gegen diese Übung sind wegen der
Kürze der zur Verfügung stehenden Zeitdirekt bei der Truppe anzumelden, ansonsten wird
Fehlanzeige angenommen.
Schwandorf, 13.Juni 2012
Landratsamt Schwandorf
Liedtke
Landrat
10
Amtsblatt Nr 9. /2012