Katzenjammer« zwischen Nachbarn

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Katzenjammer« zwischen Nachbarn
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
77. Jahrgang 2006, Heft 04
Seite 73-76
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Wer die Regeln kennt,
hat weniger Ärger mit
dem Nachbarn∗
Von Rechtsanwalt Sigurd Jerosch,
Dortmund
Nicht
jeder
Maschendrahtzaun
verursacht in der ganzen Nation
Stirnrunzeln. Doch schon bevor Frau
Zindler ihre zwischenzeitlich vielfach
besungene
Einfriedung
vehement
gegen
gefahrdrohende
Sträucher
verteidigte, hat sich schon manch
braver
Nachbar
gewundert,
mit
welchen Problemen sich Gerichte
befassen müssen. Nicht in jedem Fall
ist Querulanz die Ursache für NachbarZwist. Häufig ist schlicht die einfache
Unkenntnis
nachbarlicher
Rechtsgrundlagen der Auslöser für
nervtötende
und
teure
Nachbarschaftsstreitigkeiten
vor
Gericht - Grund genug, hier Aufklärung
zu betreiben.
Wer
z.B.
meint,
ein
Grundstückseigentümer sei immer für
den rechten Zaun und der links neben
ihm liegende für den linken zuständig,
liegt schon seit 37 Jahren falsch.
Vieles ist in NRW durch das Nachbarrechtsgesetz von 1969 völlig neu
geregelt
worden.
Das
∗
Der Artikel stellt auf die Verhältnisse in NRW
ab.
Nachdruck und Vervielfältigung
Nachbarrechtsgesetz NRW bestimmt
z.B., dass für die Errichtung einer
Einfriedigung die jeweils betroffenen
Nachbarn gemeinsam zuständig sind.
Dies trifft auch auf die Pflege und
Instandhaltung zu.
Ein beliebter Zankapfel sind die
Gartenhäuschen und andere Gebäude.
Mit diesen ist ein Abstand von 2 m zum
Nachbargrundstück
einzuhalten.
Allerdings
gibt
es
hier
einige
Ausnahmen: Garagen bis 9 m Länge
dürfen z.B. direkt an die Grenze gebaut
werden.
Und
wenn
ein
Grundstückseigner eine solche Garage
neu streichen will oder andere Arbeiten
ausführen möchte, die er von seiner
Seite aus nicht so einfach vornehmen
kann, steht ihm das Hammerschlagsund
Leiterrecht
gemäß
§
24
Nachbarrechtsgesetz zur Seite. Der
andere Nachbar muss es dulden, dass
diese Arbeiten von seinem eigenen
Grundstück aus durchgeführt werden.
Pflanzen machen Freude, allerdings
nicht immer. Steht die grüne Pracht
des Nachbarn zu nah an der Grenze,
ist
mancher
Grundstücksbesitzer
versucht, selbst die Säge anzusetzen.
Hiervon ist aber grundsätzlich dringend
abzuraten. Denn das Recht, selbst
Hand anzulegen, besteht nur in
wenigen Fällen. Ansonsten helfen
meistens die Abstandsvorschriften für
Anpflanzungen: Für stark wachsende
Bäume, wie Eiche und Pappel, sind 4
m Abstand vorgeschrieben, für normal
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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wachsende Bäume 2 m, gemessen
von der Stammmitte zur Grenze. Bei
den meisten Ziersträuchern gelten 50
cm. Damit nicht der lieb gewonnene
alte Baum dem Drang des Nachbarn
auf freie Sicht zum Opfer fällt, gilt aber
eine Beseitigungsfrist von nur 6 Jahren
seit der Anpflanzung. Ist in dieser Frist
nicht Klage auf Beseitigung erhoben
worden, darf der Baum stehen bleiben.
Und wer sich mit einer Hecke zum
Nachbarn abschirmen will, muss
ebenfalls 50 cm Abstand einhalten,
wenn die Hecke auf maximal 2 m
gehalten wird. Wer höher hinaus will,
muss mit der Hecke einen Seitenabstand von 1 m einhalten.
Gemessen wird hier allerdings nicht
von der Pflanzenmitte, sondern von
der Seitenfläche der Hecke. Auch die
6-Jahres-Frist gilt bei Hecken nicht.
Wer Weiteres wissen will, ist gut damit
beraten, sich den Gesetzestext zu
besorgen. Doch eines ist klar: Wer
irgendwelche Änderungen an der
Nachbargrenze vornimmt, während der
Nachbar unter südlicher Sonne Urlaub
macht, weiß meist selbst, dass sein
Unterfangen nicht in Ordnung ist, auch
wenn er das Nachbarrechtsgesetz
nicht kennt.
Es wurde bereits darauf hingewiesen,
dass die Errichtung und Instandhaltung
von
Grenzeinfriedigungen
grundsätzlich »gemeinsame Sache»
der jeweils betroffenen Nachbarn ist.
Nachdruck und Vervielfältigung
Man sollte sich also untereinander
einigen, welcher Zaun oder welche
andere Einfriedigung errichtet wird.
Hierbei sind dem Nachbarn weite
Wahlmöglichkeiten vom Gesetzgeber
eingeräumt. Wenn beide Nachbarn es
wollen, können sie sich auch durch
eine »Berliner Mauer« voneinander
abschotten. Allerdings sollten sie sich
vorher erkundigen, ob für die
gewünschte Grenzeinrichtung nicht
eine Baugenehmigung erforderlich ist.
So sind z.B. zwischen Privatgrundstücken nur Einfriedigungen bis 2 m Höhe
baugenehmigungsfrei.
Aber was tut man, wenn der Nachbar
über die Grenzeinfriedigungsfrage
nicht mit sich reden lässt? Auch hier
gibt
das
Nachbarrechtsgesetz
Nordrhein-Westfalen eine Antwort: §
32 I Nachbarrechtsgesetz bestimmt,
dass ein Grundstückseigentümer die
Einfriedigung alleine errichten darf,
wenn nach schriftlicher Aufforderung
zur Mitwirkung der andere Nachbar
zwei Monate lang untätig geblieben ist.
Allerdings darf dann auch nicht dem
schweigenden
Nachbarn
nach
Belieben irgendeine Einfriedigung vor
die Nase gesetzt werden, sondern nur
ein ortsübliche. Was genau ortsüblich
ist, bestimmt sich nach den in dem
Wohngebiet gängigen Gepflogenheiten
oder notfalls eine Richterin oder ein
Richter vom Amtsgericht, wenn es
diesbezüglich zum Rechtsstreit kommt.
Ein 1,20 m hoher Jäger- oder
Maschendrahtzaun ist aber fast immer
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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zulässig, wenn nicht z.B. ein
städtischer Bebauungsplan andere
Einfriedigungsarten
vorschreibt.
Entspricht die danach errichtete
Einfriedigung den Erfordernissen, kann
auch der errichtende Nachbar von dem
anderen die hälftigen Kosten für die
Errichtung verlangen.
Lange
Zeit
vorhandene
Einfriedigungen
haben
Bestandsschutz; verfällt eine Einfriedigung und ist Ersatz notwendig,
besteht auch nur ein Anspruch auf
Errichtung einer neuen Einfriedigung
von gleicher Art. Der Bestandsschutz
geht
so
weit,
dass
ein
Grundstückseigentümer auch nicht auf
seinem Grundstück in Grenznähe eine
weitere Einfriedigung errichten darf, die
optisch die Wirkung der vorhandenen
Einfriedigung überlagert oder gar
aufhebt. Auch hieran wird der alte
Rechtsgrundsatz
deutlich,
dass
niemand sich so verhalten darf, als sei
sein Grundstück »allein auf der Welt».
Häufig
kommt
es
auch
zu
Unstimmigkeiten,
wenn
an
der
Grundstücksgrenze Holz, Stroh oder
anderes aufgeschichtet oder der
Komposter aufgestellt wird. § 31 Nachbarrechtsgesetz spricht hier von
»sonstigen Anlagen», mit denen man
50 cm von der Grenze wegbleiben
muss, wenn eine Höhe von 2 m nicht
überschritten wird. Bei mehr als 2 m
Höhe erhöht sich der Abstand um das
Maß, in welchem 2 m Höhe überschritNachdruck und Vervielfältigung
ten werden. Also muss mit einem
Holzstoß von 2,50 m ein Abstand von
1 m eingehalten werden.
»Im Leben ist nicht alles eben«, diese
Schlagerweisheit
trifft
auch
auf
Grundstücke zu. Oft kann ein
Baugrundstück
nicht
ausreichend
genutzt werden, weil es zum Nachbarn
hin steil abfällt. Das Nachbarrechtsgesetz hat hier mit § 30 ebenfalls eine
Lösung
parat.
Es
erlaubt
die
Aufschüttung des Grundstückes, wenn
damit entweder ein ausreichender
Abstand eingehalten oder durch
technische Vorkehrungen, z.B. Errichtung
einer
Stützmauer,
eine
Beeinträchtigung durch Abstürzen oder
Abschwemmen des Bodens zum
Nachbarn hin verhindert wird. Eine zu
diesem Zweck errichtete Stützmauer
kann sogar dann zulässig sein, wenn
für den Nachbarn ein optisch unschöner Anblick entsteht und eine
Mauer als Einfriedigung in dem
Wohngebiet ortsunüblich und damit
unzulässig wäre.
Den umgekehrten Fall regelt das BGB
durch § 909: Danach darf ein Grundstückseigentümer sein Grundstück
nicht
so
vertiefen,
dass
das
Nachbargrundstück
seine
Stütze
verliert und wegbrechen kann.
Obwohl
eigentlich
die
meisten
Regelungen im Nachbarrechtsgesetz
selbstverständlich sein sollten, kommt
es immer dazu, dass Nachbarn sich
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
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über solche Grundsätze hinwegsetzen.
Damit nicht in jedem Falle sofort das
Gericht bemüht werden muss, ist ab
01.10.2000 zunächst die Anrufung des
Schiedsamtes erforderlich, bevor sich
ein Richter mit der Sache befassen
muss. Ob die Nerven der Betroffenen
hierdurch geschont werden, ist die
große Frage. Deshalb tut man gut
daran, sich vor Durchführung von
Maßnahmen
an
der
Grundstücksgrenze
vorher
Rechtsrat
einzuholen.
Schließlich soll auf weitere rechtliche
Verpflichtungen
zwischen
Grundstücksnachbarn
eingegangen
werden, die jeweils dem Schutz vor
Einwirkungen dienen. Die Probleme
der Grundstückserhöhung- und Vertiefung sind bereits angesprochen
worden. Allerdings sind auch andere
Einwirkungen möglich, die zu einer
Beeinträchtigung des Nachbarn führen
können.
Hier ist zunächst von der allgemein bekannten Tatsache auszugehen, dass
Wasser bergab fließt, was zum
Ärgernis wird, wenn dieses von Bauten
des
Nachbarn
geschieht.
Das
Nachbarrechts-Gesetz des Landes
NRW regelt den Grundsatz, dass jeder
Grundstückseigner für »sein« Wasser
selbst verantwortlich ist. Dies gilt gem.
§§ 27 u. 29 NachbG sowohl für Niederschlags- als auch für Abwasser.
Bauliche Anlagen müssen demnach so
eingerichtet werden, dass Wasser
Nachdruck und Vervielfältigung
seinen Weg von ihnen nicht auf das
Nachbargrundstück
nimmt.
Insbesondere
müssen
deshalb
Dachrinnen und Regenabfallrohre
ausreichend groß sein.
Der Schutz von Grundstücken vor
einer
Beeinträchtigung
durch
»fremdes« Wasser wird durch § 115 I
Satz 1 des Landeswassergesetzes
ergänzt.
Der
Wortlaut:
»Ein
Grundstückseigentümer
darf
den
Ablauf des wild abfließenden Wassers
nicht künstlich so ändern, dass tiefer
liegende
Grundstücke
belästigt
werden« legt klar fest, dass niemand
einen
anderen
willkürlich
mit
Überschwemmungen überziehen darf,
um sein eigenes Grundstück trocken
zu halten. Eine Ausnahme besteht
gem. § 115 II Landeswassergesetz
aber dann, wenn das höher liegende
Grundstück
nur
unter
unverhältnismäßig
hohem
Aufwand
entwässert werden kann. In diesem
Falle sind die tiefer liegenden
Nachbarn zur Aufnahme des Wassers
verpflichtet, wenn der Vorteil für das
höher liegende Grundstück erheblich
größer ist als ihr Schaden. In jedem
Falle ist aber der höher liegende
Nachbar
zum
Schadenersatz
verpflichtet.
Unsere Gesetze schützen aber
Nachbarn nicht nur vor Wasser,
sondern auch vor der Zuführung so
genannter
»unwägbarer
Stoffe«,
vorausgesetzt, dass hiermit eine
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erhebliche Beeinträchtigung bewirkt
wird. Die Regelung des § 906 I BGB
nennt als solche Stoffe Gase, Dämpfe,
Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch,
Erschütterungen
und
ähnliche Einwirkungen. Schwierig ist
stets die Feststellung, ab welchem
Grad eine erhebliche Beeinträchtigung
gegeben ist. Was der Landwirt als
normale Geruchsbildung ansieht, ist für
manchen Stadtbewohner vielleicht
schon
der
Beginn
des
Erstickungstodes. Hier hilft, wie so oft,
notfalls die vielgefragte »feine Nase«
der Justiz, in anderen Fällen ein
Gutachter.
Aufgrund
des
zunehmenden
Umweltbewusstseins
sind in den vergangenen Jahren aber
zahlreiche technische Anleitungen
geschaffen
worden,
welche
die
Grenzen dessen vorgeben, was einem
Bürger zumutbar ist. Hierauf verweist §
906 I in Satz 3 BGB. Ist demnach z.B.
der zulässige Lärmpegel überschritten,
liegt automatisch auch eine erhebliche
Beeinträchtigung
vor.
Der
Beeinträchtigte
hat
dann
den
Rechtsanspruch darauf, dass die Störung unterlassen wird oder auf ein
zulässiges Maß zu mindern ist.
Einen anderen Fall der Zuführung, hier
allerdings
von
körperlichen
Gegenständen erfasst § 911 BGB:
Früchte,
die
von
einem
»Nachbarbaum« direkt oder von
herüberragenden Ästen herunterfallen,
gelten als Früchte des Grundstückes,
auf dem das Fallobst landet. Dies
Nachdruck und Vervielfältigung
bedeutet aber nicht, dass man selbst
aktiv werden und vom Nachbarbaum
ernten darf.
Zurückhaltung ist auch geboten, wenn
herüberragende Äste oder Wurzeln
des Nachbarbaumes einem ein Dorn
im Auge sind. Denn § 910 BGB
bestimmt, dass eine Beseitigung nur
beansprucht werden kann, wenn
hierdurch
wiederum
eine
Beeinträchtigung
der
eigenen
Grundstücksnutzung bewirkt wird.
Muss man z.B. mit dem Rasenmäher
eine
Kurve
fahren,
um
dem
nachbarlichen Geäst auszuweichen,
reicht
dies
im
Normalfall
als
Beeinträchtigung aus. Man kann dem
Nachbarn dann eine angemessene
Beseitigungsfrist (2-3 Wochen) setzen
und nach deren Ablauf selbst zur Säge
greifen. Bei Wurzeln braucht man
keine Frist zu setzen. Befindet sich
aber ein Ast in einer Höhe von 3
Metern und mehr im eigenen Luftraum,
wird
der
Nachweis
einer
Beeinträchtigung schon schwieriger.
Denkbar ist hier z.B. der Fall, dass der
Ast vor einem Fenster herüberragt und
in dem zugehörigen Zimmer schon bei
Tage für Dunkelheit sorgt.
In jedem Fall ist vor dem Einsatz der
Säge
der
Blick
in
die
Baumschutzsatzung der zuständigen
Kommune
zu
empfehlen.
Die
Dortmunder
Baumschutzsatzung
verbietet durch § 4 auch die
Schädigung
und
wesentliche
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Veränderung geschützter Bäume, was
auch durch Absägen von Asten und
Entfernen von Wurzeln geschehen
kann. Nicht geschützt sind allerdings
gern. § 3 der Satzung Fichten, Tannen
und Obstbäume mit Ausnahme von
Walnussbäumen und Esskastanien.
Alle anderen Bäume genießen Schutz,
wenn ihr Stamm in einer Höhe von 1 m
über
dem
Erdboden
gemessen
mindestens 80 cm Umfang aufweist.
Im Zweifel sollte man lieber eine
Auskunft beim Umweltamt einholen,
bevor man die Verhängung eines
empfindlichen Bußgeldes riskiert.
Wie man sieht, sind in der Vielzahl der
geltenden Gesetze einige Fallstricke
versteckt, die es auch dem Juristen
manchmal schwer machen, die richtige
Lösung zu finden. Ist man sich deshalb
seiner Sache nicht sicher, sollte frei
nach dem Grundsatz im Strafverfahren
»Im Zweifel zugunsten des Nachbarn«
verfahren werden.
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