Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR - GENO-Star

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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR - GENO-Star
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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Programm)
Merkblatt
(Stand 01.08.2014)
Quelle: www.l-bank.de/unternehmen-elr
Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Programm) Investitionen in
ländlich geprägten Orten und anderen Orten des ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Investitionen von kleinen und
mittleren Unternehmen werden in den beiden Programmschwerpunkten Arbeiten und Grundversorgung gefördert. Die
Unternehmen können zwischen einem Zuschuss oder einem Darlehen mit Zinsverbilligung wählen.
1.
Was wird gefördert?
Maximal 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben
dürfen auf den Grunderwerb entfallen. Darüber hinausgehende Beträge werden nicht mehr berücksichtigt. Der
Wert des Grundstücks muss in einem unabhängigen
Gutachten bestätigt werden.
1.1 Förderfähige Vorhaben
Gewerbliche Investitionsvorhaben von Unternehmen
werden in folgenden Förderschwerpunkten des ELRProgramms gefördert:
Nicht gefördert werden Ausgaben für Fahrzeuge und
Warenlager sowie der Betriebsmittelbedarf. Reine Maschineninvestitionen werden nur gefördert, wenn
besondere strukturelle Effekte damit verbunden sind.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen zur Sicherung
der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen.
Ausgaben, die nicht berücksichtigt werden, können mit
einem ELR-Kombi-Darlehen der L-Bank finanziert
werden.
Förderschwerpunkt Arbeiten
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Unternehmen. Gefördert werden vor allem
Vorhaben in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von
Gewerbe- und Militärbrachen, und der Errichtung von
Gewerbehöfen.
Zuwendungen werden gewährt für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten. Darüber
hinaus können Maßnahmen aus dem Förderschwerpunkt Arbeiten auch in anderen Orten des ländlichen
Raums nach dem Landesentwicklungsplan gefördert
werden.
1.2 Einplanungsverfahren
1.3 Förderfähige Ausgaben
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Artikel Nr. 778606LB-0019
Gefördert werden nur Vorhaben, die im Rahmen einer
Gesamtkonzeption der Gemeinde durchgeführt werden
und die vom Ministerium für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz in das ELR-Programm aufgenommen
(eingeplant) wurden. In einem ersten Schritt stellt die
Gemeinde einen Förderantrag für das Gesamtkonzept,
das schon alle geplanten Einzelmaßnahmen enthält. Das
Ministerium entscheidet dann im sogenannten Einplanungsverfahren über diesen Antrag.
Finanziert werden Ausgaben für:
Kauf von Grundstücken
–
Kauf von Gebäuden
–
Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung, Mo–
dernisierung)
Maschinen und Betriebseinrichtungen
–
Nicht förderfähig ist die Mehrwertsteuer.
1.4 Vorhaben mit Kofinanzierung aus EU-Mitteln
Bei bestimmten Vorhaben stammt ein Teil der Fördergelder aus Mitteln der Europäischen Union. Für diese
Vorhaben gelten zum Teil besondere Regelungen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter
www.efre-bw.de oder www.leader.baden-wuerttemberg.de.
2.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Freiberufler*) und kleine und mittlere
gewerbliche Unternehmen (KMU) nach der EU-Definition (Amtsblatt der EU Nummer L 124/36 vom
20.05.2003) mit weniger als 100 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitäquivalente, wobei Auszubildende
unberücksichtigt bleiben).
Bei antragstellenden Unternehmen, die selbst weniger
als 100 Personen beschäftigen, werden die Beschäftigten anderer Unternehmen, die an dem antragstellenden
Unternehmen zu 25 % oder mehr des Kapitals beteiligt
sind oder über 25 % oder mehr Stimmanteile an dem
antragstellenden Unternehmen verfügen, im Verhältnis
ihrer Beteiligung oder Stimmanteile hinzugerechnet.
Hat das antragstellende Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf andere Unternehmen, etwa durch
eine Mehrheitsbeteiligung, sind die Beschäftigten dieser
Unternehmen in voller Höhe zu berücksichtigen (verbundene Unternehmen). Dies gilt entsprechend, wenn
andere Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf
das antragstellende Unternehmen haben.
*) In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie „Freiberufler“, „Darlehensnehmer“, „Zuschussnehmer“, „Antragsteller“ oder „Kreditnehmer“ werden
geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person (Gesellschafter) oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen durch einen beherrschenden Einfluss,
insbesondere Mehrheitsbeteiligungen, verbunden sind,
gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen, wenn sie
ganz oder teilweise in demselben Markt oder benachbarten Märkten tätig sind.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der
Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei- und Aquakultur tätig sind.
Außerdem sind Unternehmen, die einer Beihilfenrückforderung auf Grund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, von einer Förderung
ausgeschlossen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 7.3 dieses
Merkblatts sind ebenfalls ausgeschlossen.
3.
Der Mindestbetrag für alle Projekte ist 5.000 Euro.
Das Unternehmen kann für den restlichen Finanzierungsbedarf ein ELR-Kombi-Darlehen erhalten.
3.3 Details der ELR-Darlehen
3.3.1 Laufzeitvarianten
–
8 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre
–
10 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre
–
15 Jahre, davon bis zu 2 tilgungsfreie Jahre
–
20 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre
Für Vorhaben, bei denen mindestens zwei Drittel der
förderfähigen Kosten auf Grunderwerb oder gewerbliche Baukosten entfallen, kann die 20-jährige Laufzeitvariante mit höchstens 3 Tilgungsfreijahren in Anspruch
genommen werden.
3.3.2 Bruttodarlehensbeträge
Darlehen sind bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben
möglich.
Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Der minimale Bruttodarlehensbetrag ist 10.000 Euro.
Die Unternehmen können zwischen einem ELRZuschuss und einem langfristigen ELR-Darlehen mit
Zinsverbilligung wählen. Beide Varianten enthalten die
gleiche Subvention.
Investitionen zur Vermietung an Dritte (Fremdvermietung) werden ausschließlich mit Darlehen gefördert.
Bei Projekten mit EU-Kofinanzierung werden ausschließlich ELR-Zuschüsse vergeben.
3.3.3 Auszahlung
Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt.
3.3.4 Zinsverbilligung
Das Land Baden-Württemberg verbilligt die Darlehen
mit 8- und 10-jähriger Laufzeit für die gesamte Laufzeit,
die Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit für die 10jährige Sollzinsbindungsfrist.
3.3.5 Sollzinsbindungsfrist
3.2 Umfang der Finanzierung
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz legt bei der Einplanung für jedes Unternehmen
und jedes Vorhaben die Subventionsmittel fest, die als
Zuschuss oder als Zinsverbilligungsmittel zur Verfügung
stehen. Sie werden in Prozent der förderfähigen Investitionskosten angegeben (so genannter Fördersatz).
Förderschwerpunkt
Grundversorgung
maximaler
Fördersatz
20 %
Vorhaben mit einer besonderen
strukturellen Bedeutung,
zum Beispiel Verlagerung aus
Gemengelage, Umnutzung, Reaktivierung von Gewerbebrachen
15 %
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Übrige Vorhaben,
zum Beispiel Betriebserweiterung,
Neuansiedlung
0,25 % pro Monat, sofern die Kredite nicht ein Jahr nach
Kreditzusage bei der L-Bank abgerufen werden.
3.3.7 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer*)
stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen.
Arbeiten
–
Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse
nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.
3.3.6 Bereitstellungsprovision
Arbeiten
–
Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte
Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten
wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen
Sollzinsbindungsphase unter Zugrundelegung des
gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
10 %
Für ein Vorhaben beträgt der maximal zulässige Gesamtbetrag der Subvention 200.000 Euro, sofern die zulässigen Obergrenzen des EU-Beihilferechts eingehalten
werden (siehe Ziffer 7.1).
Bei Projekten mit EU-Kofinanzierung gelten abweichende Fördersätze und Mindest- und Höchstbeträge.
Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun
risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen
verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und
Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitätsund eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus
die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die
L-Bank eine Zinsobergrenze fest.
Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen
innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der
individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden
Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz. Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei
Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der
Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden
jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.
Die Hausbank kann unter den in 3.3.5 genannten
Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur
vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum
risikogerechten Zinssystem kann bei der L-Bank bestellt
werden (Telefon 0711 122-2345) oder im Internet unter
www.l-bank.de heruntergeladen werden.
3.3.8 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind der Konditionenübersicht zu entnehmen. Sie können auch bei unserer
Hotline (0711 122-2345) erfragt oder per Faxabruf unter
(0711 122-2674) rund um die Uhr abgerufen oder im
Internet unter www.l-bank.de eingesehen werden.
3.3.9 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum
Quartalsende fällig am 31.03., 30.06., 30.09., 31.12. .
3.3.10 Tilgung
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre
vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum
31.03., 30.06., 30.09., 31.12. .
3.3.11 Vorfälligkeitsentschädigung
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige
Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während
der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
3.3.12 Sicherheiten
Der Förderkredit ist banküblich abzusichern. Hausbank
und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
3.4
Kombinationsmöglichkeiten
Das ELR-Programm kann nicht mit anderen Förderprogrammen des Landes, die als öffentliche Fördermittel
gelten, kombiniert werden, sofern mit den Programmen
die gleichen förderfähigen Ausgaben finanziert werden
sollen.
Dies gilt zum Beispiel für alle Förderkredite, die eine
Zinsverbilligung des Landes enthalten. Darlehen, die
nicht aus Mitteln des Landes zusätzlich verbilligt
werden, wie die ELR-Kombi-Darlehen können mit dem
ELR-Zuschuss oder ELR-Darlehen grundsätzlich kombiniert
werden. Hierbei sind die Kumulierungsbestimmungen in
Ziffer 7.2 zu beachten.
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Zusätzlich können mit ELR-Kombi-Darlehen im ELRProgramm nicht geförderte Kosten finanziert werden.
4.
Wie werden die ELR-Mittel beantragt und ausbezahlt?
4.1 Zeitpunkt der Antragstellung
Das Unternehmen kann den Antrag bei der L-Bank erst
stellen, wenn es den Einplanungsbescheid von der
Gemeinde vorliegen hat.
Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn
die L-Bank die beantragte Förderung bewilligt hat. Unter
Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen,
soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht
(zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe).
4.2
Antragsweg
Den Antrag für einen ELR-Zuschuss kann das
Unternehmen entweder direkt bei der L-Bank oder über
seine Hausbank einreichen. Der Weg über die Hausbank
empfiehlt sich, wenn zusätzlich ein ELR-Kombi-Darlehen
beantragt wird.
Den Antrag für ein ELR-Darlehen stellt das Unternehmen
bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag,
gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank
weiter.
4.3 Antragsunterlagen
Ein Antrag umfasst folgende Unterlagen:
–
Antragsvordruck der L-Bank „Antrag für die
Kreditprogramme des Landes und das ELRProgramm“ (Vordruck 9078)
–
Bei Immobilienkäufen: Wertgutachten
–
Bei ELR-Zuschüssen: Bestätigung der Hausbank,
dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und dass das Unternehmen die Fördervoraussetzungen des Programmmerkblatts erfüllt
(Vordruck Finanzierungsbestätigung)
Bei Fällen mit EU-Co-Finanzierung sind weitere Unterlagen notwendig.
Vordrucke liegen den Hausbanken vor. Sie können bei
der L-Bank (Telefon 0711 122-2345) bestellt oder im
Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden.
4.4 Auszahlung / Mittelabruf
Die L-Bank stellt die Darlehen nicht unmittelbar dem
Darlehensnehmer*), sondern im Wege der Refinanzierung gegebenenfalls über das Zentralinstitut der Hausbank zur Verfügung. Diese gewährt das Darlehen dem
Darlehensnehmer in seinem Namen und mit eigenem
Obligo.
Zuschüsse zahlt die L-Bank direkt an den Zuschussnehmer*) aus.
Bei Darlehen oder Zuschüssen mit zusätzlicher Zinsverbilligung aus EU-Mitteln (siehe 1.4) ist eine Auszahlung
nur für Zahlungen möglich, die das Unternehmen bereits geleistet hat. Die Zahlungen müssen auf einer
Belegliste chronologisch geordnet aufgelistet werden.
Für jede Position der Belegliste muss eine Rechnung im
Original und der Nachweis für die Bezahlung der Rechnung vorgelegt werden. Belegliste und Belege müssen
zusammen mit dem Auszahlungsantrag eingereicht
werden. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn alle
Unterlagen vorliegen und geprüft wurden.
Teilauszahlungen sind möglich.
Ein Vordruck für die Belegliste wird zusammen mit der
Darlehenszusage der L-Bank verschickt, oder kann im
Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden.
4.5 Verwendungsnachweis
Bei Fällen mit EU-Co-Finanzierung sind weitere Unterlagen notwendig.
Risikoübernahmen
Können ausreichende bankübliche Sicherheiten nicht
zur Verfügung gestellt werden, kann die Hausbank eine
Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank beantragen.
Es gelten folgende Zuständigkeiten: Die Bürgschaftsbank ist grundsätzlich für Bürgschaftsbeträge bis
1,25 Millionen Euro zuständig. Für höhere Bürgschaftsbeträge ist die L-Bank zuständig.
6.
Sonstiges
Die Zuwendungen sind zusätzliche Hilfen. Der
Antragsteller*) hat entsprechend seiner Vermögens-,
Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung des
Vorhabens in angemessenem Umfang Eigenmittel und
sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch
öffentliche Finanzhilfen verbilligt sind. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen
beträgt die Zweckbindungsfrist bei der Förderung mit
zinsverbilligten Darlehen entsprechend der Laufzeit der
Zinsverbilligung längstens 15 Jahre, im Übrigen 15 Jahre.
Förderdaten (Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des
Vorhabens, Höhe der Zuwendung gegebenenfalls mit
EU-Anteil) sind öffentlich.
7.
Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller
zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben:
7.1 Zulässige Beihilfeintensität
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung der
Fördermittel und reicht nach Abschluss des Vorhabens
den Verwendungsnachweis bei der L-Bank ein.
5.
Diese Beihilfen vergibt die L-Bank unter der Voraussetzung der Artikel 1 bis 12 und 15 der Verordnung (EG)
Nummer 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung
der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Amtsblatt der EU Nummer
L 214/3).
Für Investitionsbeihilfen an KMUs sind maximal 20 %
Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren
Unternehmen erlaubt.
Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, beträgt die
maximale Beihilfeintensität 40 %; die Förderhöchstsätze
gemäß der ELR-Richtlinie bleiben jedoch unberührt.
7.2 Kumulierung
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist für dieselben förderfähigen Kosten nur
zulässig, wenn auf Grund dieser Kumulierung die maximal zulässige Beihilfeintensität nach Maßgabe der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht
überschritten wird. Sollten mehrere Beihilfen nach
unterschiedlichen Beihilfegruppen im Sinne dieser
Verordnung gewährt werden, gilt die maximal zulässige
Beihilfeintensität derjenigen Gruppe mit der höchsten
maximalen Beihilfeintensität.
Eine Kumulation von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist
möglich, wenn diese unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen.
7.3 Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten
a)
b)
EU-Beihilferecht
c)
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Die Zuschüsse und Darlehen aus diesem Programm
stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) (ex Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) dar.
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung ist mehr als die Hälfte des gezeichneten
Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel
dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate
verlorengegangen; oder
im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens
einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, ist mehr als die Hälfte
der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen
Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel
dieser Mittel während der letzten zwölf Monate
verloren gegangen; oder
unabhängig von der Gesellschaftsform sind die
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt.
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