Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit

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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit
Titel Mutterschutzbrosch.Bel.
12.01.2004
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Mutterschutz –
Elternzeit – Teilzeit
Muma FR 11 / 2286-3448
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M u t t e r s c h u t z – E lt e r n ze i t – Te i lze i t
Inhalt
1. Mutterschutz
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2. Bundeserziehungsgeldgesetz (Allg.)
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a) Elternzeit
b) Erziehungsgeld
c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit
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3. Der Teilzeitanspruch nach dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz
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4. „Kontakt halten zum Betrieb“
Qualifizierung in der Elternzeit
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5. Broschüren und Flyer
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Mutterschutz
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1. Mutterschutz
Mutterschutz ist Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen.
Mutterschutz besteht in einer
umfassenden und früh einsetzenden Vorsorge für die Gesundheit
von Mutter und Kind sowie der
wirtschaftlichen Existenzsicherung
der Mutter während der Schwangerschaft und der ersten Wochen
nach der Geburt des Kindes.
Kenntnis von der Die empfohlene Mitteilung dient
Schwangerschaft: dem Zweck, die gesundheitsfürsorMitteilung an den gerischen und sozialen SchutzbeArbeitgeber stimmungen des Mutterschutzge-
setzes im Interesse von Mutter und
Kind wirksam werden zu lassen.
Der im ärztlichen Attest bzw. der
Hebammenbescheinigung angegebene mutmaßliche Geburtstermin
ist sodann bei der Berechnung der
sechswöchigen Schutzfrist zugrunde zu legen.
Mutterschutzfrist Die Mutterschutzfrist beginnt
6 Wochen vor und endet 8 Wochen
nach der Geburt des Kindes
(12 Wochen bei Früh- und Mehr-
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lingsgeburten). In den letzten 6
Wochen vor der Geburt des Kindes
besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter.
Sie dürfen nur dann weiter arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich
dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden. Nach der Geburt des Kindes dürfen Frauen bis zum Ablauf
von 8 Wochen (bzw. 12 Wochen für
Früh- und Mehrlingsgeburten)
nicht beschäftigt werden. Dabei
handelt es sich um ein absolutes
Beschäftigungsverbot.
Während der Mutterschutzfrist
erhalten gesetzlich versicherte
Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag,
d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro je
nach Länge des Monats.
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein tägliches Mutterschaftsgeld, sondern eine Einmalzahlung für die gesamte Zeit in
Höhe von 210 Euro.
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Mutterschaftsgeld
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Mutterschutz
Arbeitgeber- Der Arbeitgeber zahlt einen „Zuzuschuss zum schuss“ zum Mutterschaftsgeld.
Mutterschafts- Dieser ist unabhängig von der eigegeld nen Mitgliedschaft in einer gesetz-
lichen Krankenversicherung und
beläuft sich auf den vollen Differenzbetrag zwischen 13 Euro und
dem durchschnittlichen, kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das
durchschnittliche, kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt richtet sich
nach dem Verdienst in den letzten
drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. Das gesamte Nettoeinkommen der letzten drei Monate wird
durch 90 geteilt.
Arbeitnehmer- Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-
Arbeitnehmerinnen in einem „MiniJob“ sind in den überwiegenden
Fällen nicht selbst Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse, sondern über ihren Ehepartner versichert. Daher erhalten sie wie privat
versicherte Frauen ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Dieses beträgt
maximal 210 Euro für die Zeit der
Schutzfristen und wird nur gezahlt,
wenn folgende Voraussetzungen
alternativ erfüllt sind:
• zu Beginn der Schutzfrist in
einem Arbeitsverhältnis stehen
(hierzu zählt ausdrücklich auch
ein geringfügiges Arbeitsverhältnis, also ein „Mini-Job“,
innen in Job“ sind arbeitsrechtlich ihren
geringfügigen vollzeitbeschäftigten Kolleg/-innen
Beschäftigungs- gleichgestellt. Vielfach werden
verhältnissen Beschäftigten in „Mini-Jobs“ aller(sog. „Mini-Jobs“) dings die gesetzlich oder tarifverund Mutterschutz traglich bestehenden arbeitsrecht-
lichen Ansprüche vorenthalten.
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• das Arbeitsverhältnis wurde
während der Schwangerschaft
vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst. Das geht nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, z. B. das Gewerbeaufsichtsamt.
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Mutterschutz
Mutterschutz
Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76 in
53123 Bonn.
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und solche, die nicht selbst
gesetzlich versichert sind, können
ab der Geburt des Kindes das volle
Erziehungsgeld erhalten, welches
nicht – wie bei gesetzlich versicherten Frauen – mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet wird.
Beschäftigungs- Auch Beschäftigte in der „Gleitverhältnisse in zone“ erhalten während des Mutder sog. „Gleit- terschutzes wie alle berufstätigen
selbst Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, erhalten
Mutterschaftsgeld auf Antrag
vom Bundesversicherungsamt,
Villemombler Str. 76, 53123 Bonn.
Der Anspruch auf Zuschuss des
Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Ausfallzeiten wegen mutterschutz- Mutterschutz und
rechtlicher Beschäftigungsverbote Urlaub
gelten als Beschäftigungszeiten.
Der Erholungsurlaub für werdende
Mütter darf nicht um die Zeiten des
Mutterschutzes gekürzt werden.
zone“ (Entgelte und pflichtversicherten Frauen ein
zwischen 400,01 Mutterschaftsgeld von ihrer Kranund 800,00 Euro kenkasse, welches der Arbeitgeber
bis zur Höhe des Nettolohns aufstockt.
Antrag auf Gesetzlich krankenversicherte
Mutterschafts- Arbeitnehmerinnen beantragen das
geld und Arbeit- Mutterschaftsgeld bei ihrer Krangeberzuschuss kenkasse. Arbeitnehmerinnen, die
privat versichert sind oder nicht
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Mutterschutz
Hat die Arbeitnehmerin den Urlaub
vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig
erhalten, kann sie diesen auch
nach Ablauf der Schutzfristen im
laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr beanspruchen (anders
als im Bundesurlaubsgesetz, da ist
der Übertragungszeitraum nur auf
das erste Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres beschränkt!).
Mutterschutz Wenn aus bestimmtem Anlass oder
und Sonderver- zu bestimmten Terminen, zusätzgütungen lich zum laufenden Arbeitsentgelt,
Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden (z. B. Weihnachtsoder Urlaubsgeld), haben auch
Arbeitnehmerinnen, für die mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote gelten, einen Anspruch
darauf (s. u. a. den jeweils gültigen
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Bestimmungen des Arbeitsvertrages).
Kündigungs- Vom Beginn der Schwangerschaft
schutz bis 4 Monate nach der Geburt des
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Kindes ist eine Kündigung (von
ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) gegenüber der Frau unzulässig. Voraussetzung ist aber,
dass dem Arbeitgeber zur Zeit der
Kündigung die Schwangerschaft
bekannt war oder ihm innerhalb
von 2 Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird. Nur
das sichere Wissen löst das Kündigungsverbot aus.
Hat die Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag, so endet
dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf
der Frist auch dann, wenn eine
Arbeitnehmerin schwanger wird
oder im Mutterschutz ist. In einigen
wenigen besonders gelagerten
Ausnahmefällen kann ein Anspruch
auf Weiterbeschäftigung bestehen.
Das könnte beispielsweise der Fall
sein, wenn vergleichbare Arbeitsverhältnisse verlängert werden,
nur das Arbeitsverhältnis der
Schwangeren oder jungen Mutter
nicht oder eine Übung (Regel-
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Werdende Mutter
und Geburt des
Kindes bei einem
befristeten
Arbeitsverhältnis
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Mutterschutz
B u n d e s e rz i e h u n g s g e l d g e s et z
2. Bundeserziehungsgeldgesetz
mäßigkeit) im Betrieb besteht,
befristete Verträge zu verlängern
oder bei Projektarbeit, wenn die
Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge noch nicht erreicht ist
und das Projekt noch nicht abgeschlossen ist und es bisher keine
Beanstandungen bezüglich der
Arbeitsleistung gegeben hat.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz
wurde novelliert und bringt für
Eltern mit Geburt eines Kindes
ab dem 1. Januar 2001 viele neue
Möglichkeiten. Für Kinder mit
Geburtsdatum vor dem 1. Januar
2001 gelten weiterhin die Regelungen des alten Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Bei Zweifeln bitte Rücksprache mit
dem Betriebsrat oder der IG MetallVerwaltungsstelle halten.
Grund für die Novellierung war u. a.
die Tatsache, dass Familienarbeit
(Kinderbetreuung und auch die
Inanspruchnahme von Elternzeit –
früher Erziehungsurlaub) zu fast
98 % von Frauen geleistet wird.
Durch die Neuregelungen soll mehr
Wahlfreiheit bei der Aufgabenverteilung in der Familie, eine bessere
Vereinbarkeit von Familie und
Beruf, sowie eine Attraktivitätssteigerung der Inanspruchnahme
von Elternzeit für Männer erzielt
werden.
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a) Elternzeit
(früher: Erziehungsurlaub)
Was ist Elternzeit ist ein höchstpersönlicher,
Elternzeit? privatrechtlicher Anspruch auf Frei-
stellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern.
Wer kann Eltern- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitzeit nehmen? nehmer, die als Elternteil ein Kind,
mit dem sie in einem Haushalt
zusammen leben, betreuen und
versorgen wollen.
Wie lange kann Maximal 3 Jahre bis zur Vollendung
ich Elternzeit des 3. Lebensjahres des Kindes,
nehmen? wobei 12 Monate mit Zustimmung
des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden
können. Damit soll ermöglicht werden, z. B. besser auf die Einschulungsphase zu reagieren. Ein Anteil
der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes auch dann übertragen
werden, wenn sich wegen kurzer
Geburtenfolge oder Mehrlingsgeburten Zeiträume überschneiden.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit
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ist letztlich ein Individualanspruch,
d. h. jedes Elternteil hat die Möglichkeit, max. 3 Jahre (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) für sich in Anspruch zu nehmen.
Mutter und Vater können die Eltern- Wie kann ich
zeit jeweils alleine nehmen, sie
die Elternzeit
können sich abwechseln oder die
einteilen?
Elternzeit gemeinsam nehmen.
Die von den Elternteilen allein oder
gemeinsam genommene Elternzeit
darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
Für Geburten ab 1.1.2004:
Elternzeit kann für jedes Elternteil
(unabhängig vom anderen) auf nur
noch zwei Zeitabschnitte verteilt
werden. Diese neue Regelung
betrachtet jedes Arbeitsverhältnis
der Elternteile für sich.
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Kann mein Nein, es bedarf auch keiner ZustimArbeitgeber mir mung des Arbeitgebers. Sollte der
die Elternzeit Wunsch bestehen, einen Elternzeitverbieten? Anteil von 12 Monaten bis zum
max. 8. Lebensjahr des Kindes zu
übertragen, ist die Zustimmung
des Arbeitgebers zur Übertragung
erforderlich. Sollte allerdings zwischenzeitlich der Arbeitgeber
gewechselt werden, ist ein neuer
Arbeitgeber nicht an die Zustimmung zur Übertragung gebunden
und der Rest Elternzeit verfällt.
Wirksamwerden Die Elternzeit wird wirksam, wenn
der Elternzeit? die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer fristgemäß seine Erklärung
gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben hat. Dabei muss man erklären, Elternzeit beanspruchen zu
wollen und dabei angeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Der Arbeitgeber soll die Elternzeit
bestätigen.
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Die Dauer der Elternzeit sollte
sorgfältig überdacht werden, bevor
die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und verbindlich festgelegt
wird. Falls bei der Festlegung der
Elternzeit nicht die volle Dauer
gewählt ist, ist eine Verlängerung
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Arbeitgeber muss der Verlängerung (bis zur vollen Dauer der
Elternzeit) allerdings zustimmen,
wenn sich die Ehepartner die
Elternzeit aufgeteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.
Der vorzeitigen Beendigung wegen
der Geburt eines weiteren Kindes
oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber nur
innerhalb von vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich widersprechen.
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Vorzeitige
Beendigung oder
Verlängerung der
Elternzeit
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Geburt eines Wird während der Elternzeit ein
weiteren Kindes weiteres Kind geboren, wird die
in der Elternzeit laufende Elternzeit dadurch nicht
automatisch beendet. Es bleibt bei
der ursprünglichen Elternzeit. Eine
weitere Elternzeit für das zweite
Kind kann sich demnach erst an die
abgelaufene Elternzeit des ersten
Kindes anschließen.
Soll z. B. die Kinderbetreuung
unter den Elternteilen neu geregelt
werden, kann mit Zustimmung des
Arbeitgebers die erste Elternzeit
vorzeitig beendet werden.
Die vorzeitige Beendigung wegen
der Geburt eines weiteren Kindes
kann der Arbeitgeber nur innerhalb
von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich
ablehnen.
hat der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/-in nach der Elternzeit im
laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der Erholungsurlaub wird automatisch übertragen.
Ein im direkten Anschluss an die
Mutterschutzfrist genommener
Erholungsurlaub wird auf die Elternzeit angerechnet.
Durch die Geburt eines weiteren
Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird
der übertragene Resturlaub nicht
im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr nach Ende der ersten
Elternzeit genommen, verfällt er.
Elternzeit und Erholungsurlaub kann anteilig für
Urlaub jeden vollen Monat Elternzeit um
ein Zwölftel gekürzt werden (das
gilt nicht bei Elternzeit – Teilzeitarbeit!). Restlichen Erholungsurlaub
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Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit
endet, wird der verbleibende Urlaub
in Geld abgegolten.
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b) Erziehungsgeld
Elternzeit und Zum Thema Sondervergütungen
Sonderver- (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgütungen geld) findet sich im Bundeserzie-
hungsgeldgesetz keine ausdrückliche Regelung. Ob Sondervergütungen auch für Arbeitnehmer/
-innen in Elternzeit zu gewähren
sind, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ab. Ist
eine ausdrückliche Regelung nicht
getroffen worden, muss jeweils auf
den Zweck der Leistung durch den
Arbeitgeber abgestellt werden.
Eine Sondervergütung muss während der Elternzeit dann gezahlt
werden, wenn diese nicht auf die
Arbeitsleistung (die während der
Elternzeit nicht erbracht wird), sondern auf die Betriebszugehörigkeit
abstellt. Hat eine Leistung Mischcharakter, darf die Leistung ohne
ausdrückliche Regelungen nicht
gekürzt oder ganz ausgeschlosssen
werden.
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Erziehungsgeld ist eine staatliche
Was ist
Sozialleistung, die vom Tag der Ge- Erziehungsgeld?
burt des Kindes bis zur Vollendung
des 24. Lebensmonats gezahlt wird.
Einen Anspruch auf Erziehungsgeld Wer bekommt
hat, wer (wie bei der Elternzeit) mit Erziehungsgeld?
einem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und
erzieht und keine oder keine volle
(bis 30 Std. wöchentlich oder
Beschäftigung zur Berufsausbildung) Erwerbstätigkeit ausübt. Auch
nichteheliche Väter können, bei
Glaubhaftmachung einer Anerkennung der Vaterschaft, Erziehungsgeld erhalten, bereits vor förmlicher
Vaterschaftsfeststellung.
Es besteht die Wahl zwischen einem Wieviel Geld
Erziehungsgeld von 307 Euro/für
bekomme ich?
Geburten ab 1.1.2004 300 Euro (Regelbetrag) monatlich bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des
Kindes oder 460 Euro/für Geburten
ab 1.1.2004 450 Euro monatlich bei
einer Elternzeit von nur 12 Monaten
(Budget-Variante).
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Wird mein Das Mutterschaftsgeld wird auf das
Einkommen Erziehungsgeld angerechnet. Daneberücksichtigt? ben gibt es Einkommensgrenzen.
Bis zum 6. Monat sind das
> bei Paaren mit einem Kind
51.130 Euro,
für Geburten ab 1.1.2004
30.000 Euro
> bei Alleinerziehenden
38.350 Euro,
für Geburten ab 1.1.2004
23.000 Euro.
Ab dem 7. Monat sind die Einkommensgrenzen
> bei Paaren mit einem Kind
16.470 Euro,
für Geburten ab 1.1.2004
16.500 Euro
> bei Alleinerziehenden
13.498 Euro,
für Geburten ab 1.1.2004
13.500 Euro.
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Ehepartner/
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
1. – 6. Monat
Ab 7. Monat
Mit einem Kind
51.130 Euro
16.470 Euro
Neu für Geburten
ab 1.1.2004
30.000 Euro
16.500 Euro
Alleinerziehende
1. – 6. Monat
Ab 7. Monat
Mit einem Kind
38.350 Euro
13.498 Euro
Neu für Geburten
ab 1.1.2004
23.000 Euro
13.500 Euro
Es handelt sich um das bereinigte
Jahres-Netto-Einkommen. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich bei
mehreren Kindern. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann
das Erziehungsgeld evtl. gekürzt
werden oder gänzlich wegfallen.
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c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Was ist Bislang war es möglich, während
Teilzeitarbeit in des Erziehungsurlaubs einer
der Elternzeit? Teilzeitbeschäftigung von max.
19 Stunden/Woche nachzugehen.
Der geäußerte Teilzeitwunsch von
Beschäftigten scheiterte damals
oft am Arbeitgeber oder an der Tatsache, dass Beschäftigte mehr als
19 Stunden in der Woche, aber
weniger als in einer regulären Vollzeitbeschäftigung arbeiten wollten.
Seit dem 1. Januar 2001 besteht
nun das Recht auf Teilzeitarbeit,
(d. h. Arbeitszeitverringerung auf
mindestens 15 bis max. 30 Stunden/Woche) während der Elternzeit.
Wer kann in Alle Elternteile, die elternzeitbeder Elternzeit rechtigt wären und seit mindestens
Teilzeit 6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber
arbeiten? (der mehr als 15 Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer beschäftigt,
Auszubildende nicht mitgerechnet)
beschäftigt sind.
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Nein, grundsätzlich muss der
Muss ich meinen
Antrag auf Verringerung der
Teilzeitwunsch
Arbeitszeit in der Elternzeit nicht
begründen?
begründet werden. Allerdings muss
der Beginn und die gewünschte
Arbeitszeitreduzierung im Antrag
angegeben werden. Die gewünschte Verteilung sollte ebenfalls angegeben werden.
Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht
verhindern, d. h. die gänzliche Freistellung von der Arbeit. Er kann
aber dem Wunsch auf Teilzeitarbeit
während der Elternzeit sog. „dringende betriebliche Gründe“ entgegen bringen. Sollte zwar der
Wunsch nach Elternzeit bestehen,
ist aber der oder die Antragsteller/-in auf eine Teilzeitbeschäftigung aus finanziellen Gründen
angewiesen, so sollte die Elternzeit
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Kann mein Arbeitgeber mir meinen
Wunsch nach
Teilzeitarbeit
ablehnen?
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nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass
eine gleichzeitige Teilzeitarbeit
ermöglicht wird. Gelingt mit dem
Arbeitgeber keine einvernehmliche
Regelung über die angestrebte Teilzeitarbeit, so ist als letzte Möglichkeit der Gang vor ein Arbeitsgericht
erforderlich. Dort trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast für
seine, die Teilzeitarbeit ablehnenden Gründe.
Bekomme ich Sofern die Arbeitnehmerin oder der
nach Beendigung Arbeitnehmer in der Elternzeit das
der Teilzeitarbeit Arbeitsverhältnis nicht selbst beenin der Elternzeit det hat, so lebt das Arbeitsverhält-
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von
dem an Elternzeit verlangt worden
ist, höchstens jedoch acht Wochen
vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
Das gilt grundsätzlich auch dann,
wenn der/die Arbeiternehmer/-in
während der Elternzeit bei „seinem“ Arbeitgeber Teilzeitarbeit
bis zu 30 Std. wöchentlich leistet
(Elternzeit-Teilzeit).
Elternzeit – Teilzeitarbeit und
Kündigungsschutz bei
„seinem“
Arbeitgeber
Wird die Elternzeit auf Teilabschnitte aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz nur für diesen jeweiligen Zeitraum.
meinen alten nis mit Ende der Elternzeit wieder
Arbeitsplatz voll auf. In der Regel kann man an
wieder? den alten Arbeitsplatz zurück. Der
Arbeitgeber kann aber den/die
Arbeitnehmer/-in auch auf einen
anderen (gleichwertigen) Arbeitsplatz versetzen, wenn dies der
Arbeitsvertrag zulässt.
In der Elternzeit kann auch bei
einem „anderen“ Arbeitgeber eine
Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden
wöchentlich aufgenommen werden.
Der „andere“ Arbeitgeber ist dann
ein Zweitarbeitgeber.
Die Elternzeit beim Erstarbeitgeber
wirkt wie eine Freitstellung von der
Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt
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Elternzeit – Teilzeitarbeit bei
einem „anderen“
Arbeitgeber
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bestehen und lebt nach der Elternzeit in seiner urspünglich vereinbarten Form wieder auf.
Teilzeitarbeit in der Elternzeit bei einem
„anderen“ Arbeitgeber
Arbeitnehmer/-innen, die bei
einem „anderen“ Arbeitgeber einer
Teilzeitbeschäftigung nachgehen
wollen, während sie bei ihrem
Arbeitgeber Elternzeit beansprucht
haben, bedürfen dazu der Zustimmung ihre Arbeitgebers; es sei
denn, es wird ein bereits vor der
Geburt des Kindes begründetes
Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.
Fall a)
Erstarbeitsverhältnis
wurde nach der Geburt
des Kindes von dem/
der Arbeitnehmer/-in
gekündigt
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur binnen vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen
verweigern.
Arbeitnehmer/-in arbeitet nunmehr bei einem
anderen (einem neuen)
Arbeitgeber in Teilzeit
Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG? Ja!
Fall b)
Erstarbeitsverhältnis
ruht mit „voller“ Elternzeit
Kündigungs- a) Wenn das Erstarbeitsverhältnis
schutz bei einem nach der Geburt des Kindes von
„anderen“ dem/der Arbeitnehmer/-in gekün-
Arbeitnehmer/-in (mit
zumindest theoretischem Anspruch auf
Erziehungsgeld) arbeitet
bei (mit Zustimmung
des Erstarbeitgebers)
in Teilzeit bei einem
„anderen“ Arbeitgeber
Arbeitgeber digt worden und nunmehr bei
einem „anderen“ Arbeitgeber in
Teilzeit gearbeitet wird.
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Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG?
Bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, erscheint aber möglich.
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Wenn ein/e Arbeitnehmer/-in nach
der Geburt des Kindes das Arbeitsverhältnis bei ihrem bisherigen
Arbeitgeber beendet und anschließend bei einem neuen Arbeitgeber
eine Teilzeitarbeit aufnimmt, ohne
Elternzeit zu beanspruchen, besteht auch dann der besondere
Kündigungsschutz, wenn noch ein
Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen würde oder dieser Anspruch
nur deswegen nicht besteht, weil
zu viel verdient wird und die Einkommensgrenzen überschritten
werden.
Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nachgehen und dieser Zweitarbeitgeber ihnen das Teilzeitarbeitsverhältnis kündigt, ist bislang von
der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, erscheint aber
möglich. Bitte in einem solchen Fall
Rücksprache mit dem Betriebsrat
oder der IG Metall-Verwaltungsstelle halten.
b) Wenn im Erstarbeitsverhältnis
Elternzeit beansprucht wurde und
bei einem „anderen“ Arbeitgeber
mit Zustimmung des Erstarbeitgebers in Teilzeit gearbeitet wird.
Ob der besondere Kündigungsschutz auch in dem Fall besteht,
wenn Arbeitnehmer/-innen (mit
zumindest noch theoretischem
Anspruch auf Erziehungsgeld) mit
Zustimmung ihres Arbeitgebers bei
einem anderen Arbeitgeber einer
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3. Der Teilzeitanspruch nach dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Auch nach der Elternzeit kann
weiterhin Teilzeit gearbeitet werden. Dann richtet sich der Teilzeitwunsch nach dem gültigen Teilzeitund Befristungsgesetz.
Was regelt das Regelungsgegenstand des Gesetneue TzBfG? zes ist die Förderung von Teilzeitar-
beit, die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge sowie die Verhinderung der Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten und befristet
beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigt ist der- bzw. diejenige,
dessen/deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als
die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigt
sind auch Arbeitnehmer/-innen, die
einer geringfügigen Beschäftigung
(sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“)
nachgehen.
Wer hat einen Einen Rechtsanspruch auf TeilzeitAnspruch auf arbeit haben Arbeitnehmerinnen
Teilzeitarbeit? und Arbeitnehmer, deren Arbeits-
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verhältnis mehr als 6 Monate besteht und deren Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt (ohne
Azubis).
Nein, es muss aber der Umfang der
Arbeitszeitverringerung (z. B. 25
statt 35 Stunden/Woche) angegeben werden. Daneben sollten Beschäftigte auch die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb
der Woche angeben (z. B. montags
bis donnerstags ganztägig oder
Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis
14.00 Uhr usw.)
Muss ich meinen
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz
verlangt keine bestimmte Form bei
der Anmeldung des Teilzeitwunsches.
Aus Beweisgründen sollte aber ein
schriftlicher Antrag erfolgen.
Was muss ich bei
Allerspätestens 3 Monate vor dem
gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit müssen Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitverringerung
beim Arbeitgeber geltend machen.
Wie ist das
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Teilzeitwunsch
beim Arbeitgeber
begründen?
der Anmeldung
meines Teilzeitwunsches
beachten?
weitere Verfahren
nach der Anmeldung meines Teilzeitwunsches?
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Nach der Antragstellung „hat“ der
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin den Teilzeitwunsch mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu
kommen. Den Abschluss dieser
angestrebten einvernehmlichen
Vorgehensweise würde eine Teilzeitvereinbarung darstellen.
Kann der Arbeit- Haben der/die Arbeitnehmer/-in
geber meinen und der Arbeitgeber keine einverTeilzeitwunsch nehmliche Lösung gefunden, kann
ablehnen? Was es verschiedene Reaktionen geben:
muss seine Ablehnung nicht begründen. Zwar ist es schwierig,
aus einem bestehenden, gut funktionierenden Arbeitsverhältnis heraus einen Rechtsstreit mit seinem
Arbeitgeber vom Zaun zu brechen,
trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche Erzwingung des Teilzeitanspruches überlegt werden. In
einem solchen Verfahren muss
dann der Arbeitgeber (und nicht
der oder die Arbeitnehmer/-in)
seine betrieblichen (Ablehnungs-)
Gründe vollständig beweisen.
kann ich dann Entweder der Arbeitgeber reagiert
machen? gar nicht bis spätestens 1 Monat
vor dem gewünschten Beginn der
Teilzeitarbeit. Dann tritt die Verteilung und Verringerung der Arbeitszeit wie vom/von der Arbeitnehmer/-in gewünscht mit Ablauf der
Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber lehnt den Teilzeitwunsch
(Arbeitszeitverringerung und/oder
-verteilung) schriftlich ab. Dies hat
er spätestens 1 Monat vor Beginn
der gewünschten Verringerung der
Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber
32
Das kommt darauf an, welche Art
von Teilzeitvereinbarung mit dem
Arbeitgeber geschlossen wurde.
Entweder wurde eine Teilzeitvereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dann besteht kein
Rechtsanspruch auf Rückkehr zur
Vollzeitarbeit, sondern nur eine
bevorzugte Berücksichtigung bei
der Besetzung frei werdender Vollzeitarbeitsplätze. Hier kann evtl.
eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit
problematisch werden. Es besteht
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Kann ich
unproblematisch
wieder zu meiner
ursprünglichen
Arbeitszeit
zurückkehren?
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Te i lze i ta n s p r u c h
Te i lze i ta n s p r u c h
aber auch die Möglichkeit, sich mit
seinem Arbeitgeber auf eine Reduzierung der Arbeitszeit für einen
ganz bestimmten Zeitraum, z. B.
24 Monate zu einigen. Nach der
vertraglich bestimmten Zeit gilt
dann die ursprünglich vereinbarte
Arbeitszeit (Vollzeit) wieder.
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Der Arbeitgeber kann die vereinbarte Arbeitszeitverringerung (z. B.
25 statt 35 Stunden/Woche) nicht
mehr einseitig ändern. Allerdings
kann er aber, sofern ein „überwiegendes betriebliches Interesse“
bestehen sollte, die Verteilung der
Arbeitszeit auf die verschiedenen
Wochentage wieder einseitig
ändern. Er muss dazu (mündlich
oder schriftlich) eine einmonatige
Ankündigungsfrist einhalten.
Kann der Arbeit-
Weitere Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit sind nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers
möglich.
Teilzeitänderung
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geber meine
bestehende Teilzeitvereinbarung
ändern?
durch
Arbeitnehmer/-in?
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Q ua l i f i z i e r u n g
Q ua l i f i z i e r u n g
4. „Kontakt halten zum Betrieb“
Qualifizierung in der Elternzeit
Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisationen sind einem schnellen
Wandel unterworfen. Gerade
Beschäftigte, die sich in Elternzeit
befinden (früher: Erziehungsurlaub), haben es schwer, mit diesen
Entwicklungen Schritt zu halten.
Kommen sie nach einem oder
mehreren Jahren in ihren Betrieb
zurück, finden sie u. U. einen völlig
veränderten Arbeitsplatz mit völlig
neuen Anforderungen vor. Für die
Rückkehrer/-innen ist dieses Erlebnis oftmals mit der Angst verbunden, nicht mehr den Anforderungen
gewachsen zu sein.
Es ist daher sehr wichtig, dass die
Kolleginnen und Kollegen, die sich
in der Elternzeit befinden, während
dieser Zeit die Möglichkeit erhalten
und wahrnehmen können, in Kontakt mit ihrem Beruf zu bleiben, zu
erfahren, wenn es irgendwo Veränderungen gibt, ihre Kenntnisse aufzufrischen oder auch neue Fachkenntnisse hinzuzugewinnen.
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Das Ziel sollte sein:
Beschäftigte in Elternzeit sollten
Kontakt halten zum Betrieb und
Fortbildungen wahrnehmen.
Erhalt und Anpassung der beruflichen Qualifizierung (Teilnahme
an allgemeinen und evtl. speziell
betrieblichen Bildungsmaßnahmen).
Aufrechterhalten des Kontakts zum
Betrieb (Urlaubs-, Krankheitsvertretungen und ggf. kleinere Projektarbeiten wahrnehmen, um
nicht den Anschluss an die Arbeit
zu verlieren).
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I n fo r m at i o n e n
I n fom at e r i a l
Unsere Broschüren und Flyer zum
Thema Mutterschutz, Elternzeit,
Erziehungsgeld und Teilzeitarbeit:
Weitere Informationen:
Teilzeit
Weitere Informationen sind erhältlich beim Betriebsrat, den Vertrauensfrauen und -männern der
IG Metall oder direkt in der örtlichen IG Metall-Verwaltungsstelle.
„Das Teilzeitgesetz – Eine Chance
auch für Männer“ (Flyer)
„Teilzeit: Das aktuelle Gesetz betrieblich
umsetzen – Hinweise für Betriebsräte“
(Broschüre)
Mutterschutz und Elternzeit
„Für zwei denken – Informationen zum
Mutterschutz“ (Broschüre und Flyer)
„Neue Chancen für Väter – Informationen
zur Elternzeit“ (Flyer)
„Zeit fürs Kind – Informationen zum
Bundeserziehungsgeldgesetz“ (Flyer)
„Wenn mein Kind krank ist –
Freistellung bei Erkrankung des Kindes“
(Flyer)
Unsere Broschüren und Flyer sind in Einzelexemplaren via Internet zu bestellen
www.igmetall.de/frauen
oder über die örtliche IG MetallVerwaltungsstelle erhältlich.
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Mutterschutzbro.2004.Bel
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Impressum
Impressum:
IG Metall-Vorstand
Abt. Frauen- und Gleichstellungspolitik/
Abt. Sozialpolitik
Herstellung: Ressort Werbung
Redaktion: Dianne Köster
Gestaltung: kus-design, Mannheim
Fotos: Sven Ehlers
Druck: apm AG, Darmstadt
Dezember 2003
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