Exportbericht USA - Außenwirtschaftsportal Bayern
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EXPORTBERICHT USA Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: November 2014 Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport USA, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected] http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. 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Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 2 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ...................................................................................................... 3 Wirtschaft im Überblick ........................................................................................................................ 6 AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 8 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND ............................................................................................. 8 AUSSENHANDEL MIT BAYERN ......................................................................................................... 9 GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .............................................................. 10 Normen .............................................................................................................................................. 10 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 11 Bank- und Finanzwesen .................................................................................................................... 11 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 12 STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 12 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 12 Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 13 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 17 Firmengründung ................................................................................................................................ 18 Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 19 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 22 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 22 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 24 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 24 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 27 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 30 Dos & Don’ts ...................................................................................................................................... 31 Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 42 LINKS ................................................................................................................................................ 51 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key Facts Staatsform Präsidialrepublik mit bundesstaatlicher Verfassung Fläche 9.629.091 km² Bevölkerung 318,8 Mio. Einwohner Städte Washington DC (Hauptstadt) 602.000 Ew. New York 8,2 Mio. Ew. (Großraum 19,1 Mio. Ew.) Chicago 2,7 Mio. Ew. (Großraum 9,7 Mio. Ew.), Los Angeles 3,8 Mio. Ew. (Großraum 12,9 Mio. Ew.) Klima Nördliche Küstengebiete des Atlantischen Ozeans: kalte Winter, heiße Sommer mit hoher Luftfeuchtigkeit, starke Niederschläge. Südliche Küstengebiete des Atlantischen Ozeans und des Golfs von Mexiko: milde Winter, heiße Sommer mit hoher Luftfeuchtigkeit, starke Niederschläge; Plateau und Gebirgszone: Wechsel der Temperaturen und Niederschläge mit Höhenlage, jedoch vorwiegend trocken. Pazifischer Küstenraum: ozeanisches Klima mit geringem Temperaturgefälle von Norden nach Süden, Niederschläge vorwiegend im Winter. Sonstige Gebiete: starke Temperaturgegensätze, trocken. Währung US-Dollar 1 EUR = 1,25152 USD 1 USD = 0,79895 EUR, Stand 06.11.2014 Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de Arbeitshilfen. Historischer Überblick Nach der Entdeckung Amerikas 1492 durch Christoph Kolumbus erfolgte die Kolonialisierung des amerikanischen Kontinents vorerst in Zentral- und Südamerika. Die ersten europäischen Siedlungen auf dem heutigen Gebiet der USA waren spanisch (St. Augustine, Florida, 1565). Eine systematische Besiedlung des Nordens begann erst in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Die ersten Kolonien wurden in Virginia und Maryland gegründet. 1620 landeten die "Pilgerväter" (Pilgrim Fathers) in der Nähe von Cape Cod, dem heutigen Massachusetts, und gründeten die Plymouth Plantation. Damit wurde der Grundstein für die Neuengland–Kolonien Massachusetts, New-Hampshire und Rhode Island gelegt. Die zunehmende Rivalität zwischen England und Frankreich in Nordamerika führte zum FRENCH AND INDIAN WAR (1754-1763). Im Frieden von Paris (1763) verliert Frankreich alle seine Besitzungen in Nordamerika an England und Spanien mit der Ausnahme New Orleans. Die Indianer, die ursprünglichen Bewohner Nordamerikas, wurden in der Folge enteignet. 1775 führte der Widerstand der 13 nordamerikanischen Kolonien gegen die britische Kolonialund Steuerpolitik zum REVOLUTIONARY WAR; am 4. Juli 1776 erklärten in Philadelphia die 13 Kolonien ihre Unabhängigkeit vom britischen Mutterland. Im Frieden von Paris (1783) wird dann die Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten anerkannt, Kanada bleibt jedoch britisch. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 Mit der amerikanischen Verfassung, der ersten eines modernen Staates, wurde ein einheitliches Staatengebilde geschaffen. Zum ersten Präsidenten wurde George Washington (1789 –1797) gewählt. Im Zuge der Erweiterung Richtung Westen wurde die Fläche der Vereinigten Staaten durch den LOUISIANA PURCHASE (1803) verdoppelt. Texas wurde 1845 annektiert und weitere Gebiete wurden unter anderem durch den “Guadeloupe Hidalgo Vertrag” (1848), der den Krieg gegen Mexiko (1846-1848) beendete, dazu gewonnen. Die regionalen Unterschiede zwischen dem Norden und dem Süden eskalierten in den folgenden Jahren. Ausschlaggebend für die Sezession waren aber die Wahl des Republikaners Abraham Lincoln zum Präsidenten (November 1860) sowie dessen ablehnende Einstellung gegenüber der Sklaverei. Die Südstaaten traten aus der Union aus und erklärten sich 1861 in einer eigenen Verfassung zu den „Konföderierten Staaten von Amerika“. Dies führte zum CIVIL WAR (1861-1865), den die Nordstaaten (Union) überlegen gewannen und der das Ende der Sklaverei brachte. Es folgte eine Zeit des Wiederaufbaus (1875-1877). In den Jahren vom Ende des Bürgerkrieges bis zum Ersten Weltkrieg wandelten sich die Vereinigten Staaten von einer Agrarnation zu einer Industrienation. Die erste transkontinentale Eisenbahn wurde 1869 fertig gestellt. Um 1900 war das Schienennetz der USA größer als das in ganz Europa. Die Vereinigten Staaten traten 1917 in den Ersten Weltkrieg ein. Die große Weltwirtschaftskrise (seit 1929) machte auch in den USA dem Aufschwung in der Nachkriegsphase ein Ende. Um die Rezession aufzuhalten, stellte Präsident Franklin D. Roosevelt (1933-1945) ein neues, innovatives Wirtschaftsprogramm auf - den NEW DEAL. Der Angriff Japans in Pearl Harbor am 7. Dezember 1941 war gleichbedeutend mit dem Einstieg der USA in den Zweiten Weltkrieg. Die Rivalität der Vereinigten Staaten mit dem kommunistischen Block, insbesondere der Sowjetunion und China, führte zur Teilnahme am KOREAKRIEG (1950-1953) und zum VIETNAM KRIEG (1960-1973). Ende der siebziger Jahre wurden neue Impulse zur Verminderung der Armut und Hebung des gesellschaftlichen Wohlstandes gesetzt. Die Republikaner kamen - nach ihrer Präsidentschaft von 1969-1977 - mit Ronald Reagan im Jahre 1981 erneut an die Macht. Dieser kürzte die Ausgaben der Regierung drastisch, mit Ausnahme der Verteidigung. Nach einer anfänglich deutlichen Rezession folgte ab November 1982 eine lange wirtschaftliche Expansion. Diese wurde jedoch nur durch stark steigende Budgetdefizite ermöglicht - von USD 1 Mrd. im Jahr 1980 bis fast USD 5,5 Mrd. im Jahr 1992. Reagans Vizepräsident George H. W. Bush wurde 1988 zum Präsidenten gewählt, wobei er die gleiche politische Linie fortsetzte. Er wurde trotz außenpolitischer Erfolge, wie dem Sieg im Golfkrieg, im November 1992 nicht in seinem Amt bestätigt. Von 1993 bis zum Jahreswechsel 2000/01 war der ehemalige Gouverneur von Arkansas, der Demokrat William Jefferson Clinton, zweimal in Folge Präsident der USA. Unter seiner Präsidentschaft konnte die US-Wirtschaft die anhaltende Aufschwungsphase verlängern, gekennzeichnet von einem starken Wirtschaftswachstum, sehr geringer Arbeitslosigkeit, niedriger Inflation und Zinsen, sowie dem längsten Börsenboom der amerikanischen Wirtschaftsgeschichte. Rückläufige Staatsausgaben und ein dadurch bedingter ausgeglichener Staatshaushalt sind sicher auch ein Resultat des politischen Gleichgewichts zwischen dem demokratischen Präsidenten Bill Clinton und den republikanisch dominierten Kammern des amerikanischen Kongresses. Nach der umstrittensten Wahl in der US-Geschichte wurde 2001 der Republikaner George Walker Bush Präsident. Steuersenkungen bei gleichzeitig höheren Ausgaben für das Schulwesen, Forschung, das Militär und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus standen im Zentrum seiner Regierungspolitik. Nach dem Attentat auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 wurde die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Krieg im Irak zum beherrschenden innenpolitischen Thema. Bei der Wahl 2004 gewann George W. Bush gegen den demokratischen Kandidaten John Kerry, und die Republikaner erlangten auch die Mehrheit in beiden Häusern des Kongresses. Innenpolitisch gehörte die Reform der Sozialversicherung zum wichtigsten Thema, außenpolitisch weiterhin der Kampf gegen den Terrorismus. Bei den Kongresswahlen im Herbst 2006 konnten die Demokraten in beiden Häusern des Kongresses die Mehrheit zurückgewinnen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 Mit dem Wahlsieg von Barack Obama bei den Präsidentschaftswahlen im November 2008 wurde nach acht Jahren wieder ein Demokrat zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt. Der Amtsantritt von Präsident Obama fiel in eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit der „Great Depression“ in den 30iger Jahren des 20. Jahrhunderts. Barack Obama gilt als Verfechter des vorsorgenden Sozialstaats und steht in der Tradition der „Rubinnomics“ der Clinton-Ära. Zentrale Stoßrichtung seiner ersten Amtszeit waren die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die damit in Zusammenhang stehende Belebung des Arbeitsmarktes. Energie- und umweltpolitisch stand die Verringerung der Importabhängigkeit durch Förderung erneuerbarer Energien und eine Senkung der Umweltverschmutzung durch Treibhausgase im Vordergrund. Trotz mieser Wirtschaftslage wurde Barack Obama am 6. November 2012 wiedergewählt. Dominantes Thema der zweiten Amtsperiode des Präsidenten ist die notwendige Sanierung des Staatshaushaltes, die nur durch eine politisch umstrittene Kombination von Ausgabenkürzungen und Steuererhöhungen gelingen kann. Dieses Vorhaben und die überfälligen Megainvestitionen in Bildung und Infrastruktur werden durch politische Lähmungserscheinungen in einer versteinerten Parteienlandschaft behindert. Obwohl sich nach dem Wahlgang im November 2012 an den Mehrheitsverhältnissen im Kongress nicht viel geändert hat, wird für die zweite Amtszeit des Präsidenten mehr Gestaltungswillen seitens der Administration und mehr Kompromissbereitschaft beim politischen Gegner erwartet. Bevölkerung White 72,4 %, Hispanics/Latino 16,3 %, Black or African American 12,3 %, Asian 4,8 %, American Indian 0,9 % (Bezeichnungen gemäß US Census Bureau, 2011). Protestanten 51,3 %, Katholiken 23,9 %, Juden 1,7 %, Muslime 0,6%, ohne Bekenntnis 16,1 %. Landes- und Geschäftssprachen Englisch Politisches System Aufgrund der Verfassung vom 15. September 1787 sind die Vereinigten Staaten eine präsidiale Republik. Der Präsident ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber des Militärs. Die Gesetzgebung obliegt auf Bundesebene dem Senat und dem Repräsentantenhaus (Kongress), für den Bereich der einzelnen Bundesstaaten den jeweiligen Parlamenten. In den 50 Bundesstaaten, die ihre eigene Verfassung haben, obliegt die Exekutive jeweils einem vom Volk gewählten Gouverneur. In auswärtigen Angelegenheiten, Militärwesen, Außenhandel, Einwanderung, Konkursrecht, Patentwesen, Urheberrecht und Teilen des Steuerwesens liegt die Zuständigkeit beim Bund. Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen AfDB, ANZUS, APEC, AsDB, Australia Group, BIS, CCC, CE (observer), CERN (observer), CP, EAPC, EBRD, ECE, ECLAC, ESCAP, FAO, G-5, G-7, G-8, G-10, IADB, IAEA, IBRD, ICAO, ICC, ICFTU, ICRM, IDA, IEA, IFAD, IFC, IFRCS, IHO, ILO, IMF, IMO, Inmarsat, Intelsat, Interpol, IOC, IOM, ISO, ITU, MINURSO, MIPONUH, MTCR, NATO, NAFTA, NEA, NSG, OAS, OECD, OPCW, OSCE, PCA, SPC, UN, UN Security Council, UNCTAD, UNHCR, UNIDO, UNIKOM, UNMIBH, UNOMIG, UNPREDEP, UNRWA, UNTSO, UNU, UPU, WCL, WHO, WIPO, WMO, WTO, ZC Abkommen mit Deutschland Abkommen über die Soziale Sicherheit (1979) Deutsch-Amerikanisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Nachlass-, Schenkung- und Erbschaftssteuern (1980) Abkommen über Hochschulzusammenarbeit Luftverkehrsabkommen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK Die Vereinigten Staaten von Amerika sind mit einem Anteil von knapp 22% an der weltweiten wirtschaftlichen Gesamtleistung die größte Wirtschaftsmacht der Welt. Der US Dollar ist nach der EURO-Krise wieder die unumstrittene Leitwährung der Weltwirtschaft. Der Einfluss der USA auf internationale Regulierungsvorhaben ist bedeutend. Die „Steuerung“ der Wirtschaft erfolgt weitgehend durch Aktienmarkt und Börse, wo die kurzfristige Evaluierung von „shareholder value“, die Kaufs und Verkaufsentscheidungen bestimmt. Regulierung und staatliche Eingriffe in Marktprozesse und Eigentumsrechte sind weniger bestimmend als in Europa. Durch die starke Verankerung von Wettbewerb und Individualismus im Wertkonsens, dominieren Eigenverantwortung, Flexibilität und Effizienz als individuelle und gesamtwirtschaftliche Ziele gegenüber Verteilungsgerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Wirtschaftslage und Perspektiven Nach viel Gegenwind 2012 und 2013 manövriert die US Wirtschaft 2014 in eine stabile Wachstumsphase. 2,5 % soll die größte Volkswirtschaft der Welt 2014 zulegen obwohl der unüblich kalte und lange Winter im ersten Quartal sogar für ein Minus sorgte. Für nächstes Jahr wird dann eine 3 vor dem Komma erwarte. Fünf Jahre nach dem Beginn der „Great Recession“ kommen die amerikanischen Konsumenten endgültig wieder aus der Deckung. Die privaten Schulden sind abgezahlt, die Hauspreise steigen, die Arbeitslosigkeit sinkt stetig und merkbar und die Zinsen ziehen zwar leicht an, bleiben aber auf historisch niedrigem Niveau. Im riesigen Binnenmarkt Amerika immer schon volkswirtschaftlich spielentscheidend wird die Konsumnachfrage in den USA heuer mit 2,5 % so kräftig zulegen wie letztens im Boomjahr 2006. Anders als in den Vorjahren ist kaum Gegenwind zu erwarten: neue Steuern kommen keine, die ungewollten automatischen Ausgabenkürzungen des Sequesters wurden entschärft und das beim Wahlpublikum durchgefallene Polittheater um Budget und Schuldenobergrenzen ist zumindest für 2014 abgesetzt. Dazu kommt, dass die Bundesstaaten und Kommunen, die ca. 60 % des öffentlichen Haushalts bestreiten, „fertig“ gespart haben und damit vom öffentlichen Sektor erstmals nach langem wieder schwache Nachfrageimpulse ausgehen. Auch der Bau- und Immobilienmarkt, der in den letzten Monaten –„im kältesten Winter seit 1994“ - an Fahrt verlor, bleibt mittelfristig auf stabilem Expansionskurs und könnte nach der etwas holprigen Normalisierung, über noch ausständige aber erwartete Beschäftigungseffekte, zukünftig noch mehr als bisher zum Wachstum beitragen. Die betrieblichen Investitionen bleiben nach der Aufholjagd der Jahre 2011 und 2012 zwar weiter moderat, die Unternehmen werden aber heuer auf den satten Nachfrageschub zu Hause im Lauf des Jahres mit mehr Tempo reagieren. Dazu kommt, dass die Industrieproduktion und die Auslastung der Kapazitäten in den USA anders als anderswo Vorkrisenniveau bereits erreicht hat. Entgegen kommen den Amerikanern im internationalen Vergleich Kostenvorteile durch niedriges Lohnniveau, hohe Produktivität und vor allem niedrige Energiepreise. Gigantische Schiefergasvorkommen, deren Erschließung mit erheblichem technologischem Vorsprung gegenüber dem Rest der Welt bereits begonnen wurde, sorgen für beachtliche Standortvorteile, die eine Renaissance des Produktionssektors der USA erwarten lässt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 Makroökonomische Daten BIP pro Kopf BIP (Mrd. USD) BIP-Wachstum real Inflationsrate Arbeitslosenquote 2010 46.900 14.527 3,0 1,6 9,6 2011s 48.390 15.094 1,7 3,2 9,0 2012p 49.950 15.800 2,1 2,0 8,2 2013p 51.530 16.400 2,0 2,2 7,8 Quelle: Bayerische Landesbank, s = Schätzung, p = Prognose, Stand März 2012 Bedeutende Wirtschaftssektoren Die USA dominieren den Finanz- und IT-Sektor, sind aber auch im Chemie- und Pharmabereich, in der Elektronikindustrie und in den Sektoren Automobil, Flugzeugbau, Raumfahrt oder Energie und natürlich im militärisch-industriellen Sektor weltweit führend. Dank hoher Staatsausgaben für Grundlagenforschung und einer engen Verzahnung von Wissenschaft und Industrie bleiben die Vereinigten Staaten auf Dauer der Innovations- und Technologieführer der Weltwirtschaft. Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Während die im Vergleich zu Europa wesentlich raschere wirtschaftliche Erholung der USA zu einem guten Teil auf ein 800 Milliarden US Dollar schweres staatliches Stimuluspaket zurückzuführen war, muss die öffentliche Hand bei einer bundesstaatlichen Verschuldung von knapp 76 % und einem Budgetdefizit, das auch 2014 2,8 % betragen wird, ebenso sparen wie Regierungen in Europa. Zum großen Teil, wenn auch nicht zur Gänze abgefedert wird die Kürzung der Staatsausgaben aber durch den massiven Nachholbedarf im Bausektor und bei den betrieblichen Investitionen, die - dank großer Preisvorteile bei Energiekosten - nun relativ rasch in Gang kommen. Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Die Situation am Arbeitsmarkt entspannt sich weiter langsam, aber kontinuierlich. Die Arbeitslosenquote, die 2013 im Schnitt bei 7,4 % lag, dürfte 2014 auf durchschnittlich 6,3 % fallen. Die auf den ersten Blick eher magere Entschärfung ist darauf zurückzuführen, dass die Lage sinkende Erwerbsquote wieder im Ansteigen begriffen ist. Ausbildungsgrad von Amerikanern über 25 Jahren Keinen High-School Abschluss: High-School Abschluss: Professional Degree Besuch der Universität (ohne Abschluss): Associate Degree (2-jähriges Studium): Bachelor Degree: Master Degree: PhD: 12,3% 30,4% 1,5% 16,7% 9,6% 19,8% 8,3% 1,6% Quelle: US Census 2012 Arbeitskosten, Lohnniveau Eine Aufstellung der aktuellen Mindestlöhne in den einzelnen US-Bundesstaaten findet sich auf der Homepage des US Department of Labor: http://www.dol.gov/whd/minwage/america.htm Durchschnittliche Gehälter für jede Berufsgruppe und jeden Bundesstaat: http://monster.salary.com/salarywizard/layoutscripts/swzl_keywordsearch.asp Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber (unterschiedlich je nach Bundesstaat!): Social Security Tax (OASDI) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 Health Insurance (HI) Federal Unemployment Tax (FUTA) State Unemployment Tax (SUTA) Worker’s Compensation (Worker’s Comp) AUSSENHANDEL USA (in Mrd. USD) Export Import Saldo 2010 2011s 2012p 2013p 1.289 1.935 -646 1.498 2.235 -737 1.562 2.342 -780 1.630 2.441 -811 Quelle: Bayerische Landesbank, S = Schätzung, p = Prognose, Stand März 2012 Die fünf wichtigsten Im- und Exportpartner der USA 2013 Anteil Import Export (in Mrd. USD) (in %) VR China 465,6 20 Kanada Kanada 349,2 15 Mexiko Mexiko 279,4 12 VR China Japan 139,7 6 Japan Deutschland 116,4 5 Großbritannien 2013 Anteil (in Mrd. USD) (in %) 315,6 20 220,9 14 126,2 8 63,1 4 47,3 3 Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015 Die wichtigsten Im- und Exportgüter der USA 2013 Anteil Import (in Mrd. USD) (in %) Erdöl 372,5 16 Elektronik 302,6 13 Kfz u. –teile 256,1 11 Maschinen 209,5 9 Chem. Erzeugnisse 209,5 9 Export Chem. Erzeugnisse Maschinen Elektronik Kfz u. –Teile Erdöl 2013 Anteil (in Mrd. USD) (in %) 205,1 13 236,7 11 142,0 9 126,2 8 126,2 8 Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2015 AUSSENHANDEL MIT DEUTSCHLAND Die deutsch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen sind weitgehend problemfrei. Im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft, über die seit 2013 zwischen der EU und den USA verhandelt wird, können sich zusätzliche Chancen eröffnen. Die USA sind wichtigster Handelspartner Deutschlands außerhalb der EU, Deutschland ist der wichtigste Handelspartner der USA in Europa. Gemessen am Gesamtvolumen (Importe + Exporte) des bilateralen Warenverkehrs der USA liegt Deutschland weiterhin auf dem fünften Platz nach Kanada, China, Mexiko und Japan. In Deutschland liegt der bilaterale Warenverkehr mit den USA an vierter Stelle nach den Niederlanden, China und Frankreich. Der bilaterale Warenhandel belief sich Ende 2013 auf ca. US$ 162 Mrd. Deutschland und die USA sind für einander wichtige Investitionsstandorte: Das bilaterale Investitionsvolumen belief sich Ende 2013 auf US$ 326 Mrd. (Bestand deutscher Direktinvestitionen in den US$ 208 Mrd.; Bestand US-Investitionen in Deutschland: US$ 118 Mrd.). Die amerikanischen Direktinvestitionen in Deutschland blieben Ende 2013 mit rund US$ 118,3 Mrd. gegenüber dem Vorjahr (circa US$ 118,1 Mrd.) unverändert. Der Bestand der unmittelbaren deutschen Direktinvestitionen in den USA lag Ende 2013 mit rund US$ 208 Mrd. über dem Wert des Vorjahres (etwa US$ 201 Mrd.). Deutschland ist siebtgrößter ausländischer Investor in den USA, nach Großbritannien, Japan, den Niederlanden, Kanada, Frankreich und der Schweiz. Deutschland steht bei den ausländischen Direktinvestitionen der USA an elfter Stelle. Quelle: Auswärtiges Amt, Stand Oktober 2014 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 Deutschland – USA (in Tsd. Euro) Export Import Saldo 2010 2011 2012 2013 65.570.279 45.062.960 20.507.319 73.694.338 48.334.498 25.359.840 86.831.100 50.601.821 36.229.279 88.375.079 48.496.809 39.878.270 Quelle: Statistisches Bundesamt Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Deutschlands von bzw. in die USA 2013 Anteil 2013 Import Export (in Tsd. EUR) (in %) (in Tsd. EUR) Datenverarbeitungs Kraftwagen und geräte, elektr. u. opt. 6.808.124 14,0 Kraftwagenteile 26.331.158 Erzeugnisse Pharmazeutische Maschinen und ähnliche 5.819.270 12,0 14.604.031 Erzeugnisse Sonstige Fahrzeuge Pharmazeutische 5.702.831 11,8 und ähnliche 8.455.287 Erzeugnisse Chemische Datenverarbeitung Erzeugnisse 4.925.312 10,2 sgeräte, elektr. u. 7.675.565 opt. Erzeugnisse Maschinen Chemische 4.360.268 9,0 6.168.923 Erzeugnisse Anteil (in %) 29,8 16,5 9,6 8,7 7,0 Quelle: Statistisches Bundesamt AUSSENHANDEL MIT BAYERN Bayern - USA (in Tsd. Euro) Export Import Saldo 2010 2011 2012 2013 13.717.843 8.713.030 5.004.813 15.384.621 9.743.245 5.641.376 18.283.908 9.980.189 8.303.719 18.923.876 9.238.888 9.684.988 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Bayerns von bzw. in die USA 2013 Anteil 2013 Anteil Import Export (in Tsd. EUR) (in %) (in Tsd. EUR) (in %) Datenverarbeitungsg Kraftwagen und eräte elektr. u. opt. 2.275.581 24,6 8.058.603 42,6 Kraftwagenteile Erzeugnisse Kraftwagen und 2.253.312 24,4 Maschinen 2.844.253 15,0 Kraftwagenteile Pharmazeutische Datenverarbeitungsgeräte und ähnliche 1.145.385 12,4 2.331.901 12,3 elektr. u. opt. Erzeugnisse Erzeugnisse Chemische 683.841 8,3 Elektrische Ausrüstung 1.198.910 6,3 Erzeugnisse Maschinen 482.151 5,2 Chem. Erzeugnisse 952.839 5,0 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Das Wirtschafts- und Finanzsystem der USA ist durch Förderung unternehmerischer Initiative und freien Handels gekennzeichnet. Geringe Marktzugangsbeschränkungen zeichnen den US-Markt ebenso aus, wie Transparenz und Barrierefreiheit. Empfohlene Vertriebswege Dem Aufbau der geeigneten Vertriebsstrategie sollte eine detaillierte Marktanalyse vorangestellt werden. Der Export in die USA erfolgt – je nach Warengruppe - über Importeure (“Importer”), Vertriebshändler (“Distributor”), selbständige Handelsvertreter (“Manufacturer’s Representative”) oder, ab einem bestimmten Verkaufsvolumen, über eine eigene Vertriebsniederlassung. Auch der Direktvertrieb bzw. Online-Handel ist branchenabhängig möglich. Werbung TV, Radio, Fachzeitschriften, Direct-Mail-Aktionen, Messebeteiligungen Katalogeinschaltungen Eine aktuelle Homepage in gutem Englisch sollte eine Selbstverständlichkeit sein. inkl. E-Business Vor allem im B2C-Bereich ist Online-Shopping in den USA mittlerweile Gang und Gebe. Laut aktuellen Zahlen des Census Bureau of the Department of Commerce ist der Online-Handel in den letzten Jahren um durchschnittlich 25% jährlich gewachsen; der Gesamtumsatz des Handels wuchs im gleichen Zeitraum hingegen um nur 4,8%. Wichtigste Zeitungen Wall Street Journal, New York Times, Washington Post, Chicago Tribune, Los Angeles Times, Journal of Commerce, USA Today Wichtigste Messen Die wichtigsten Messezentren in den USA sind New York, Miami, Chicago, Detroit, Las Vegas, Houston und Los Angeles, wo jährlich mehrere hundert Messen stattfinden. Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen Amerikanisch, teils erhebliche Unterschiede zum europäischen Normensystem. Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. senken Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49(0)30-26-01-0, Fax: +49(0)30-26-01-12-31, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Je nach Vereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern. Zahlungskonditionen Bei Erstgeschäften - Akkreditiv oder Vorauszahlung, eventuell auch Dokumenteninkasso. Gegen offene Rechnung sollte nur an renommierte Firmen bzw. langjährige Geschäftspartner geliefert werden. Angemessene Anzahlung ist üblich. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte Die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern bieten Bonitätsauskünfte, durch die Sie die Zahlungsfähigkeit Ihrer potentiellen Geschäftspartner prüfen, vergleichen und Vertragsmodalitäten dementsprechend anpassen können. Kontakt: http://usa.ahk.de. die Forderungseintreibung Im Falle einer nicht frist- bzw. vertragsgerechten Zahlung seitens Ihres Vertragspartners können die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern mit der Einleitung eines Inkassoverfahrens beauftragt werden. Kontakt: http://usa.ahk.de. Preiserstellung Es empfiehlt sich, die Preise auf Basis CIP, DDU und bei Seefracht CIF zu kalkulieren. Zusätzlich fallen noch Kosten für die Zollabfertigung an, die grundsätzlich über Agenten (Customs Broker) abgewickelt wird und die bei der Kalkulation mit einberechnet werden sollte. Im Idealfall erfolgt die gesamte Abwicklung über die beauftragte Speditionsfirma. Gegen eine aufwandsorientierte Vergütung erteilen Ihnen die Deutsch-Amerikanischen Industrie- und Handelskammern Auskünfte über Importbestimmungen und Importzölle. Kontakt: http://usa.ahk.de. Bank- und Finanzwesen Die USA verfügen über ein umfangreiches Netz von weltweit führenden Banken. Zu den größten zählen Bank of America, Citigroup und J.P. Morgan Chase. Die Deutsche Bank, Commerzbank, Dresdner Bank und HypoVereinsbank verfügen über Niederlassungen in den USA. Deutsche Bundesbank Representative Office 499 Park Avenue # 25 New York, NY 10022 U.S.A. Tel: 001-212-688-3680 Web: http://www.bundesbank.de Deutsche Bank AG 60 Wall Street New York, NY 10005 USA Tel: 001-212-250-2500 Web: https://www.deutsche-bank.de Commerzbank AG Filiale New York 2 World Financial Center New York, NY 10281-1050 / USA Tel: 001-212-266 -7200 Web: https://cbcm.commerzbank.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 Verkehr, Transport, Logistik Die USA verfügen über ein komplettes und sehr gut ausgebautes Verkehrsnetz. Die Seehäfen und internationalen Flughäfen der USA gehören zu den wichtigsten weltweit. So sind z.B. die Häfen in New York/New Jersey, Long Beach und Los Angeles unter den 15 größten Frachthäfen der Welt. Auf den Straßen gilt Rechtsverkehr. Verkehrs- und Hinweisschilder sind in Englisch gehalten und Entfernungen werden in Meilen angegeben. Das Benzin wird in Gallonen (ca. 4 Liter) verkauft. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben In den USA werden Steuern auf mehreren Ebenen eingehoben: Bund (federal), Bundesstaaten (states), Bezirke (county) und Gemeinden (city or local). Einige Steuern werden dabei gleichzeitig von mehreren Körperschaften vorgeschrieben und die Steuerlast addiert, wie etwa die Einkommenssteuer (Individual Income Tax), die Körperschaftssteuer (Corporate Tax), aber auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer (Estate and Gift Tax). Auf Bundesebene ist das Internal Revenue Service (IRS), auf bundesstaatlicher Ebene die State Departments of Revenue (gelegentlich auch anders genannt) für Steuerfragen zuständig. Eine Art Mehrwertsteuer (Sales Tax) wird allein auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten eingehoben, andere Steuern, wie die Grundsteuer (Property Tax) fallen hingegen nur auf Gemeindeebene an. Unternehmensbesteuerung Die Besteuerung einer Corporation erfolgt über die Federal Corporate Income Tax mit einem Spitzensteuersatz von 35% für Einkommen über USD 10 Mio. Der Steuersatz ist progressiv, die Gesamtbelastung übersteigt allerdings nicht 35%. Zahlreiche Bundesstaaten heben ihrerseits Körperschaftssteuer ein (Spitzensteuersatz New York: 7,1%, Florida: 5,5%, Kalifornien: 8,84%, North Carolina: 6,9%, Delaware: 8,7%). Nur South Dakota verzichtet derzeit auf diese Steuer. Die auf einzelstaatlicher Ebene eingehobene Steuer verringert die Berechnungsgrundlage für die Corporate Income Tax auf Bundesebene. Umsatzsteuer / UID-Nummer Die „Sales Tax“ ist in den USA Sache der einzelnen Bundesstaaten. Fast alle Bundesstaaten heben eine Sales Tax ein (es gibt fünf Ausnahmen: Alaska, Delaware, Montana, Oregon und New Hampshire), doch sind die Regelungen hinsichtlich steuerbarer Transaktionen z.T. sehr unterschiedlich. Im Gegensatz zur Allphasen-Mehrwertsteuer nach deutschen Muster ist die Sales Tax eigentlich eine Konsumsteuer, denn nur der Konsument, nicht aber der (Zwischen-) Händler, zahlt sie. Da bei einem Import in die USA der Kauf außerhalb des Bundesstaates stattfindet, fällt keine Sales Tax an. In den meisten Bundesstaaten gibt es aber eine sog. Use Tax, die der Höhe nach der Sales Tax entspricht und derjenige bezahlen muss, der keine Sales Tax bezahlt hat (weil aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesstaat importiert) und Endverbraucher ist. Es gibt also keine der EU-Einfuhrumsatzsteuer entsprechende Abgabe, die beim Eintritt der Ware in die USA anfällt. Irgendwann zahlt aber dann derjenige, der das Produkt „verbraucht“ in seinem eigenen Bundesstaat die entsprechende Use Tax (Angabe bei der Steuererklärung). Das amerikanische Steuerrecht ist im Vergleich zum deutschen Steuerrecht wesentlich komplexer, da es sich aus einer Vielzahl an Bestimmungen und Verordnungen auf Bundesstaats(state), Bezirks- (county) und Gemeindeebene (city) zusammensetzt. Die Höhe der Sales Tax wird von den Bundesstaaten selbst bestimmt. Die fünf oben genannten Bundesstaaten, sind die einzigen die keine „Sales Tax“ auf bundesstaatlicher Ebene einheben. Es kann jedoch auch in diesen fünf Staaten vorkommen, dass ein Bezirk oder eine Stadt eine „local sales tax“ einhebt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Daher gilt, dass sich die jeweiligen Steuersätze je nach dem Ort des Firmensitzes bzw. der Tätigkeit zum Tragen kommen. Reverse Charge System nicht anwendbar Verbrauchssteuer Von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden können für bestimmte Warengruppen (Zigaretten, Alkohol, etc.) Verbrauchssteuern eingehoben werden. Vorsteuerabzug Eine Umsatzsteuer-Befreiung gibt es für Handelswaren im Rahmen des Großhandels bzw. beim Einkauf durch den Einzelhändler. Der jeweilige Händler muss allerdings eine Sales Tax Exemption Number beim PR Department of Treasury beantragt haben bzw. diese Steuerbefreiungsnummer beim Kauf vorweisen, damit die Rechnung vom Lieferanten ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird. Vergütungsverfahren Ausländische Touristen bekommen nachträglich keine Gutschrift auf Umsatzsteuern. einmal bezahlte Vorsteuererstattung / Rechnungslegung siehe oben Einkommensteuer Die Einkommenssteuersätze des Bundes sind progressiv nach Einkommenshöhe von 15 bis 39,6 % gestaffelt. Ähnlich wie in Deutschland können zahlreiche Absetzbeträge berücksichtigt werden. Unbeschränkt in den USA Steuerpflichtige müssen jeweils bis zum 15. April des Folgejahres eine entsprechende Steuererklärung einreichen. Zoll und Außenhandelsregime Importbestimmungen Außer für bestimmte Nahrungsmittel (z.B. Milch, Thunfisch, Zucker und zuckerhaltige Waren) sowie diverse Stahlerzeugnisse und Textilien gibt es keine mengenmäßigen Beschränkungen. Besondere Genehmigungspflichten existieren u.a. für bestimmte Nahrungsmittel wie Fleisch- und Fischwaren, Lebendvieh und landwirtschaftliche Produkte, Arzneimittel, Kosmetika, Waffen, Gold etc. Aktuelle Informationen über temporäre Quoten, Sonderbestimmungen etc. können jederzeit bei der Handelsabteilung der amerikanischen Botschaft in Berlin und verbindlich im Office of Trade Compliance & Quotas des U.S. Customs and Border Protection eingeholt werden. Ein allgemeiner Überblick zu Importbestimmungen ist auf der Homepage des U.S. Customs and Border Protection unter http://www.cbp.gov/abrufbar. Zollbestimmungen Die USA haben ein relativ niedriges Zollniveau von durchschnittlich 5 %. Der US-Zoll kann in Form eines Wertzolls (“ad valorem”, Basis für die Berechnung ist der Warenwert einschließlich Überseeverpackung frei deutsche Grenze), nach dem Gewicht/der Stückzahl der Waren (“specific”) oder aus diesen beiden Formen zusammengesetzt (“compound”) eingehoben werden. Es kommt das Harmonisierte Zollsystem zur Anwendung (Harmonized Tarif Schedule). Bindende Zolltarifbescheide erteilt die oberste Zollbehörde in Washington, was jedoch rund fünf bis sechs Wochen in Anspruch nimmt. US-Zolltarif im Internet: www.usitc.gov/tariff_affairs/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 Neben den Zöllen sind folgende Verwaltungsabgaben zu leisten: Merchandise Processing Fee 0,3464% des Warenwertes (min. USD 25 max. USD 485); und Harbour Maintenance Fee 0,125% des Warenwertes (sofern die Waren in einem Hafen einlaufen). Hinzu kommen noch die Kosten für einen Customs Broker, welche individuell unterschiedlich sind (der Rahmenwert liegt zwischen USD 100 bis 200 pro Abfertigung). Muster Nicht zum Verkauf bestimmte Warenmuster sind zollfrei, müssen jedoch einwandfrei als solche erkennbar sein; dasselbe gilt für persönliche Gebrauchsgegenstände, Berufsausrüstung, Messewaren. Andernfalls werden sie als normale kommerzielle Sendung behandelt. Muster, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, können bei Verpflichtungserklärung zur Wiederausfuhr innerhalb eines Jahres zollfrei importiert werden (temporary importation under bond - TIB). Alternativ bietet sich das Carnet ATA an. Geschenke Für Geschäfts- und Werbegeschenke gibt es keine Zollbegünstigungen. Ausnahme: private Geschenksendungen bis zu einem Wert von USD 100, die als solche gekennzeichnet sein müssen (gilt nicht für alkoholische Getränke und Tabakwaren). Vorschriften für Versand per Post Bis zu einem Wert von USD 2.000 sind postverzollte Sendungen möglich. Durch die Postverzollung erspart man sich die Kosten für die bei einem „formal entry“ notwendige Einschaltung eines Customs Brokers. Bei nicht kommerziellen Sendungen bis zu einem Wert von USD 2.000 ist eine Zollinhaltserklärung (mit Wertangabe) ausreichend, bei kommerziellen Sendungen wird auch in diesen Fällen die Beibringung einer Handelsrechnung verlangt. Textilien sind von dieser Importvereinfachung ausgenommen, der Import von Alkoholika am Postweg ist verboten. Falls die US-Zollbehörden trotz niedrigerer Wertangabe den Wert der Sendung höher als USD 2.000 schätzen bzw. bei Sendungen über diesem Betrag wird ein „formal entry“ durchgeführt. Hierfür wird - auch bei nicht kommerziellen Sendungen - eine Handelsrechnung benötigt. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Angabe der genauen Menge und des Bestimmungshafens ist auf allen Paketstücken erforderlich. Grundsätzlich sollen Warensendungen, bei denen unterschiedliche Zollsätze zur Anwendung gelangen, getrennt verpackt werden. Textilien müssen Etiketten tragen, die die verwendeten Textilfasern, deren gewichtmäßigen Prozentanteil, Ursprungsland, Name des Herstellers oder Exporteurs bzw. Name des USImporteurs angeben. Des Weiteren ist die Etikettierung von Textilien und Bekleidung mit Reinigungsanleitung vorgeschrieben Auch bei Spirituosen ist eine Etikettierung mit Ursprungsbezeichnung notwendig. Glas oder Flaschen müssen außerdem Name und Adresse des Herstellers aufweisen. Um die Einschleppung von Holzschädlingen in die USA zu verhindern, setzt das USLandwirtschaftsministerium zusammen mit der Zoll- und Grenzschutzabteilung des Heimatschutzministeriums (Department of Homeland Security’s Customs and Border Protection) seit dem 5. Juli 2006 die letzte Phase der Regelungen zur Behandlung von Verpackungsholz um. Danach müssen alle Arten von Verpackungsholz, die zum Transport von Gütern verwendet werden, bei der Einfuhr in die USA den geforderten Importbestimmungen entsprechen. Das Holz darf keine Schädlinge aufweisen und muss zusätzlich entweder hitzebehandelt oder nach der Richtlinie 15 der International Standards for Phytosanitary Measures (ISPM) mit Methylbromid behandelt worden sein. Die ISPM15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe (z. B. Spanplatten, Sperrholz) und Vollholz, das dünner als 6 mm ist. Weiterhin wird eine Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 international anerkannte Pflichtmarkierung gefordert, die die adäquate Behandlung des Holzes nachweist. Holzverpackungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, müssen auf Kosten des Importeurs in das Herkunftsland zurücktransportiert werden. Die eingeführten Vorschriften basieren auf den International Plant Protection Convention (IPPC) Standards für Holzverpackungen, die weltweit akzeptierte Maßnahmen beschreiben, um das Risiko einer Einschleppung von Holzschädlingen über Verpackungsholz zu minimieren. Weitergehende Informationen finden sich unter http://www.aphis.usda.gov/import_export/plants/plant_exports/wpm/wpm_faqs.shtml sowie https://www.ippc.int/index.php?id=1110798&tx_publication_pi1%5bshowUid%5d=133703&fromp age=13399&type=publication&subtype=&L=0#item Begleitpapiere Für jede Sendung deutscher Waren in die USA muss eine handelsübliche Rechnung (1 Original und 2 Kopien in Englisch) ausgestellt werden. Für Zollzwecke ist lediglich eine Proformarechnung erforderlich. (Ausnahme: für Stahl in den verschiedensten Formen ist bei Lieferungen über USD 10.000 zusätzlich eine 'Special Summary Steel Invoice', Customs Form 5520, erforderlich). Zusätzliche Begleitpapiere, z.B. ein Ursprungszeugnis, sind bei Textilien erforderlich. Besonders ist zu beachten: a) Die Originalrechnung muss in englischer Sprache erstellt sein. b) Auf der Originalrechnung muss die Beziehung zum Importeur angegeben sein; d.h. es muss 'Transaction between related parties' vermerkt sein, wenn eine Tochtergesellschaft in den USA besteht oder mit dem Importeur ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt. Alle anderen Exporteure müssen 'Transaction between not related parties' auf der Originalrechnung vermerken. c) In der Rechnung muss ein Hinweis auf den Inhalt der einzelnen Colli gegeben sein (besonders bei Teillieferungen wichtig). d) Warenlieferungen, denen kein Kaufvertrag zugrunde liegt, müssen als 'non purchased' gekennzeichnet werden. Lieferungen eines ausländischen Unternehmens an seine amerikanische Tochterfirma gelten in der Regel als entgeltlich. e) Inhalt der Rechnung: Absender und Empfänger, Eintrittshafen, detaillierte Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Art und qualitative Eigenschaft, Marke, Sortenbezeichnung, unter der das Produkt in Deutschland vertrieben wird). Quantitätsangabe in metrischen oder US-Maß- und Gewichtseinheiten, vertraglich festgelegte Währung, Preis; bei kostenlosen Lieferungen der gewöhnlich erzielbare Preis. Alle Kosten und Gebühren, die auf die Ware aufgeschlagen werden, inklusive Provision, Versicherung, Fracht und Verpackung. Preisnachlässe und kostenlose Mehrlieferungen müssen gesondert angeführt werden. Ursprungsvermerk, der bei den meisten Waren am Produkt selbst angebracht werden muss. Die übrigen Exportdokumente wie Konnossemente, Luftfrachtbriefe, Versicherungspolizzen etc. unterliegen keinen besonderen Bestimmungen. Ursprungszeugnisse sind für deutsche Erzeugnisse in der Regel nicht erforderlich (siehe “Besondere Bestimmungen”). Restriktionen Besondere Bestimmungen für Lebensmittel („Bioterrorism Act“) Die US-Lebensmittelbehörde (Food & Drug Administration, FDA www.fda.gov) hat am 10. Oktober 2003 eine Verordnung erlassen, wonach sich US- und ausländische Einrichtungen, welche Lebensmittel für den menschlichen oder tierischen Verzehr produzieren, verarbeiten, verpacken und lagern, bei der FDA registrieren lassen müssen. Deutsche Unternehmen, die unter die Kategorie der zu registrierenden Unternehmen fallen, müssen für die Registrierung einen US-Agenten ernennen. Die FDA-Registrierung selbst ist kostenlos ist und erfolgt üblicherweise online (siehe http://www.fda.gov/food/guidanceregulation/foodfacilityregistration/default.htm) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 Des Weiteren müssen Lebensmittellieferungen bei der FDA vorangemeldet werden (Prior notice of imported food shipments). Die Prior Notice oder Voranmeldung für Lebensmittellieferungen in die USA kann grundsätzlich von jedem gemacht werden, der die dazu notwendigen Informationen besitzt - in der Regel ist das bei Speditionssendungen die Spedition. Man kann die Voranmeldung entweder im Zuge der Verzollung durch das so genannte "Automated Broker Interface of the Automated Commercial System (ABI/ACS)", das autorisierten Importeuren, Zollagenten, Speditionen, usw. zur Verfügung steht, oder durch das "Prior Notice System Interface (PNSI)" (https://www.access.fda.gov/) über das Internet bei der Food & Drug Administration (FDA) vornehmen. Von dieser Regelung sind auch Mustersendungen und Proben, die in die USA gesendet werden, betroffen. Andere Warengruppen Es bestehen auch für andere Warengruppen, wie etwa Pharmazeutika, Textilien, Alkoholika etc. umfangreiche Sondervorschriften. Es wird dringend empfohlen, beim Importeur rückzufragen, welche Sonderbestimmungen zu beachten sind. Artenschutz Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Kurze Charakteristik Die USA sind dem angelsächsischen Rechtskreis zuzuordnen (Fallrecht statt kodifizierter Rechtsnormen). Neben dem Bundesrecht gibt es zusätzliche einzelstaatliche Rechtsbestimmungen in den 50 Bundesstaaten sowie im District of Columbia. Angesichts der unterschiedlichen Rechtskultur wird die Einschaltung eines Anwaltes häufig nötig. Devisenrecht liberal, keine Beschränkungen, Einfuhr von Beträgen über USD 10.000 müssen deklariert werden. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Handelsvertreterrecht Es gibt in den USA kein US-weites Handelsvertreterrecht. Der Handelsvertreter genießt in den USA generell wesentlich weniger Schutzrechte als in Deutschland. In den USA ist der Dispositionsspielraum der Parteien bei Vertragsabschluss weit größer als in Kontinentaleuropa. Es ist daher notwendig, Verträge bis ins Detail und in schriftlicher Form auszuarbeiten, da man sich nicht auf allgemein gültige Rechtsbestimmungen berufen kann. Gesellschaftsrecht Obwohl Gesellschaftsrecht Sache der einzelnen Bundesstaaten ist, ähneln sich durch die Anlehnung an Modellgesetze die Gesellschaftsformen genug, um allgemeine Aussagen machen zu können. Für Niederlassungen kommen vor allem die zwei Kapitalgesellschaftsformen Corporation und Limited Liability Company in Frage, wobei steuerliche Situation von Fall zu Fall gesondert evaluiert werden muss. Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital und die Firmengründung ist kostengünstig und rasch. Es ist nicht zwingend notwendig, einen Anwalt für die Gründung der Gesellschaft beizuziehen, ohne fachliche Beratung kann sich jedoch das Gründungsverfahren verzögern und man läuft Gefahr, wichtige rechtliche Details (Haftungsfragen) der Firmenkonstruktion zu übersehen. Gewerblicher Rechtsschutz Der gewerbliche Rechtsschutz ist in den USA sehr gut ausgebildet. Neben den typischen Arten geistigen Eigentums (Patente, Marken, Urheberrecht) können auch Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt werden. Geistiges Eigentum nimmt bei den US-amerikanischen Unternehmen aufgrund der Eintrittsbarrieren-Wirkung für potentielle Konkurrenten einen hohen Stellenwert ein. Gewerberecht Bemerkenswert am amerikanischen Gewerberecht ist wohl, dass für viele Gewerbe keinerlei Berechtigung benötigt wird. Ausnahmen bilden besondere Geschäftszweige wie Banken oder Versicherungen. Seitens der einzelnen Bundesstaaten werden allerdings für einige Berufe so genannte Lizenzen verlangt. Manche dieser Lizenzen sind ähnlich unserer „freien Gewerbe“ ohne Berechtigungsprüfung zu erwerben, die Mehrzahl bedarf einer Berechtigungsprüfung. In freien Berufen, wie etwa Rechtsanwalt, Steuerberater, Mediziner oder Veterinär ist zudem ein mehrjähriges abgeschlossenes Universitätsstudium Voraussetzung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 Rechtsschutz und Rechtsmittel Die USA sind eine klagfreudige Nation. Da die Gerichtsgebühren in den USA – im Gegensatz zu Deutschland - nicht vom Streitwert abhängig sind, erreichen Klagsummen oft phantastische Höhen. Zudem kennt das US-amerikanische Schadenersatzrecht sogenannte „Strafschäden“ (punative damages), welche bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einklagbar ist und sich u.a. nach der Höhe des Einkommens des Geklagten orientiert. Aufgrund des komplexen Beweisrechts ist die Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt notwendig. Ein weiteres USamerikanisches Spezifikum ist, dass jede Partei generell die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Anwälte sind teuer und selbst in Bagatelle-Fälle erreichen Anwaltskosten oft beachtliche Dimensionen. Für den deutschen Unternehmer ist es daher wichtig, frühzeitig einen in Firmenangelegenheiten versierten Anwalt zu engagieren, der hilft, das vertragsrechtliche, arbeitsrechtliche und produkthaftungsrechtliche Klagrisiko zu minimieren und die persönliche Haftung der Manager zu minimieren. Eine monatliche Anwaltspauschale ist in das US-Engagement-Budget einzuplanen. Firmengründung Bei der Akquisition und der Neugründung von Unternehmen genießen Ausländer die gleichen Rechte und Pflichten wie Inländer, wobei einige wenige sensible Sektoren, wie etwa Militärwesen, Luftfahrt oder Kernenergie vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind. Das US-amerikanische Recht kennt folgende Unternehmenstypen: Sole Proprietorship General Partnership/Limited Liability Partnership (LLP) Limited Liability Company (LLC) Corporation (Corp. oder Inc.) Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Gesellschaftsrechts liegt in den USA bei den einzelnen Bundesstaaten. Wenn auch die Rechtslage auf diesem Gebiet im Großen und Ganzen in den USA als homogen erscheint, gibt es von Bundesstaat zu Bundesstaat Unterschiede, die sich mitunter erheblich auswirken können. Ein weiterer wichtiger, mit der Wahl der Rechtsform in engem Zusammenhang stehender Aspekt sind die steuerrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung für die eine oder andere Unternehmensform ergeben. Ein genauer Vergleich auf Ebene der Bundesstaaten empfiehlt sich auch in diesem Bereich, da neben den federal taxes auch die uneinheitlichen state taxes ins Gewicht fallen (so gibt es zB Bundesstaaten, die keine Körperschaftssteuer einheben, was für die Wahl des Firmensitzes von Bedeutung sein kann). Eventuell sind auf einer dritten Ebene auch noch regionale Steuern von Städten oder Counties zu beachten. Besonders beliebt für die Registrierung von Unternehmen ist der Bundesstaat Delaware: 50 % der börsennotierten Unternehmen und 60 % der 500 größten Firmen der USA haben ihren Firmensitz in Delaware, während sie in anderen Bundesstaaten operative Gesellschaften betreiben. Delaware ist aufgrund seiner Steuergesetzgebung, einem unternehmensfreundlichen Gesellschaftsrecht und der anerkannt hohen Professionalität der Handels- und Zivilgerichte aber auch bei kleineren und mittleren Unternehmen beliebt. Im Bundesstaat Delaware fällt außerdem keine staatliche Körperschaftssteuer an (wohl eine bundesstaatliche). Dafür hat der Staat relativ hohe nicht Umsatz-, sondern wertabhängige „Franchise Taxes“ (jährliche Registereintragungsgebühren). In allen Bundesstaaten ist das jeweilige Büro des Secretary of State für Angelegenheiten der Firmengründung und Eintragung der Gesellschaft zuständig. Investitionen und Joint Ventures Im Gegensatz zu den meisten europäischen Staaten gibt es in den USA auf Bundesebene keine Behörde oder regierungsnahe Stelle, die sich mit Direktinvestitionen befasst. Ebenso wenig hat Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 die US-Regierung ein einheitliches Investitionsförderprogramm. Potentielle Investoren müssen daher direkt mit den Betriebsansiedlungsagenturen der jeweiligen Bundesstaaten Kontakt aufnehmen, um auch über die je nach Staaten sehr unterschiedlichen Programme (Steuererleichterungen etc.) informiert zu werden. Einen sehr guten Überblick über die einzelnen Industrie-Cluster sowie Verweise auf die FachVerbände und führende Fach-Publikationen findet man auf der Informationsplattform des Wirtschaftsministeriums unter http://selectusa.commerce.gov. Steuerbestimmungen In den Vereinigten Staaten spielt die strategische steuerliche Planung eine große Rolle bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Die wesentliche Unterscheidung der Rechtsform wird auf Basis der Besteuerung getroffen: C-Corporation – double taxation Für die so genannte C-Corporation gilt, dass das Unternehmen zunächst auf Ebene der Gesellschaft besteuert wird. In der Folge werden darüber hinaus etwaige Dividenden zusätzlich besteuert. Dies wird auch „double taxation“ genannt. Partnership – pass through taxation Die alternative Form der Unternehmensbesteuerung bezeichnet sich „Pass-Through-Taxation“ „Durchgangsbesteuerung“. Die Unternehmensform, auf die diese Besteuerung zutrifft, wird als „Flow-Through-Entity“ bezeichnet. Das Einkommen wird direkt den Eigentümern zugerechnet. Die häufigsten Rechtsformen dieser so genannten „Flow-Through-Entities“ sind die verschiedenen Partnerships. Limited Liability Companies – check the box Die LLC ist eine „hybride“ Rechtsform aus C-Corporation und Partnership. Dieser „Mischling“ kann, muss aber nicht, wie eine Partnership besteuert werden. Es gilt die so genannte „check the box rule“. Der Unternehmensgründer wählt hier die Art der Besteuerung aus. Entscheidet er sich für „Flow-Through-Taxation“, bedeutet das, dass direkt auf Ebene der Anteilseigner besteuert wird. Rechtsanwälte Die Deutsch-Amerikanische Industrie- und Handelskammer hilft Ihnen gerne mit Kontaktdaten von Anwälten und Notaren weiter. Patent-, Marken- & Musterrecht Voraussetzung für eine Patentregistrierung ist die Patentfähigkeit einer Erfindung, welche dann nicht gegeben ist, wenn 1. sie bei anderen Personen oder Gesellschaften in den USA bekannt war oder in Verwendung gestanden hat bzw. in den USA oder auch in anderen Ländern vor der Erfindung durch den Antragsteller patentiert oder publiziert wurde; 2. sie bereits für länger als ein Jahr in den USA oder im Ausland patentiert oder publiziert (bei Designpatenten 6 Monate) bzw. in den USA verkauft oder verwendet wurde; 3. sie nicht nützlich, neu und/oder offensichtlich ist. Unter nützlichen Patenten versteht man im Grunde vier Arten von Erfindungen/Entdeckungen: Maschinen, von Menschenhand hergestellte Produkte, stoffliche Zusammensetzungen und Verfahren. Patente werden auch erteilt für asexuell reproduzierte (asexually reproduced) Pflanzen (siehe Kap. 6) und für Geschmacksmuster (Design patents). Sie berechtigen den Patentinhaber, Dritte von der Herstellung, dem Gebrauch, dem Feilhalten und dem Verkauf der Erfindung innerhalb der Vereinigten Staaten oder vom Import in die Vereinigten Staaten auszuschließen oder, sofern die Erfindung Verfahren betrifft, die nach dem Verfahren hergestellten Produkte in den Vereinigten Staaten zu benützen, feilzuhalten oder zu verkaufen oder sie in die Vereinigten Staaten zu importieren. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Die Priorität, d.h. das Anmeldedatum einer früheren ausländischen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb eines Jahres bei einer amerikanischen Nachanmeldung in Anspruch genommen werden. Sofern nach 3½, 7½ und 11½ Jahren Aufrechterhaltungsgebühren bezahlt werden, gelten Patente 20 Jahre, die mit dem Tag der Anmeldung des Patentes beginnen. Geschmacksmuster gelten 14 Jahre, Pflanzenpatente 20 Jahre. Die Anmeldegebühr (inklusive Recherchen- und Prüfungsgebühr) für ein Patent beträgt zurzeit USD 1.000. Die Anmeldung auf ein amerikanisches Patent ist an den Commissioner for Patents, P.O. Box 1450, Alexandria, VA 22313, zu richten. Der Antrag muss genaue Formvorschriften erfüllen und umfasst im Wesentlichen: 1. Specification: eine genaue, verbale Beschreibung der Erfindung (Detailed Description), ihrer Bezeichnung, ihrer Besonderheiten gegenüber der bisherigen Technologie (Background Art) und ihrer Wirkung (Claims) 2. Zeichnungen insofern sie zum besseren Verständnis der Erfindung notwendig sind. Falls Zeichnungen eingereicht werden, muss darin jedes beanspruchte Merkmal gezeigt sein. 3. Formal Papers: eine Eideserklärung des Erfinders, dass dieser guten Glaubens ist, der erste und einzige Urheber der Erfindung zu sein, Vollmachten für den Patentanwalt, eine Zustelladresse im Inland. Der Nachweis, dass man berechtigt ist, die nur für Kleinbetriebe ermäßigten Eintragungsgebühren zu bezahlen, kann durch eine einfache Feststellung des Small Entity Status in den Anmeldeunterlagen erbracht werden. 4. die Antragsgebühr. Bei Inanspruchnahme der Unionspriorität sind ferner 5. Datum, Aktenzeichen und Anmeldeland der prioritätsbegründenden Anmeldung und 6. ein beglaubigter Prioritätsbeleg (kann nachgereicht werden) erforderlich. Es ist außerdem möglich, eine sog. provisorische Patentanmeldung (Provisional Application) einzureichen (außer für Designpatente). Claims und Eideserklärung sind dafür nicht erforderlich. Die provisorische Anmeldung ermöglicht ein früheres tatsächliches Anmeldedatum sowie niedrigere Kosten bei der Erstanmeldung eines Patents und erlaubt die Verwendung der Bezeichnung “Patent Pending” in Zusammenhang mit der Erfindung. Wenn nicht innerhalb eines Jahres eine nicht-provisorische Anmeldung erfolgt, verfällt die provisorische Patentanmeldung. Die Dauer des Verfahrens bis zur Bestätigung des Patentantrags durch das US-PTO beträgt zwischen 12 und 24 Monaten. Patente können nur auf den Namen des Erfinders erteilt werden, in dessen Namen die Anmeldung auch zu hinterlegen ist, wobei nach der Eintragung selbstverständlich eine vertragliche Vereinbarung der Übertragung möglich und auch üblich ist. Es wird dringend empfohlen, die von der Art der Rechtsabtretung an Patenten abhängigen steuerlichen Folgen über heimische und amerikanische Steuerrechtsexperten abzuklären. Ein Patent, das nicht vom Erfinder (oder im Todesfall von seinem Rechtsnachfolger bzw. im Falle einer Vormundschaft vom Vormund) angemeldet wurde, ist auch nach einer Erteilung durch das US-PTO ungültig. Patent- und Markenrecht Das in der US-Verfassung verankerte US-Patent (utility patent) gibt dem Patentinhaber das exklusive Recht zur Verwertung seiner Erfindung für 20 Jahre. Eine US-Eigenheit ist, dass die Erfindung der Öffentlichkeit vorgestellt werden kann, ohne die Patentierfähigkeit zu gefährden. Der Erfinder muss die Erfindung aber binnen zwölf Monate zum Patent anmelden. Da dies auch für Ausländer gilt, haben Deutsche dadurch die Möglichkeit, eine durch Veröffentlichung oder Verkauf im Europäischen Raum patentunfähig gewordene Erfindung dennoch in den USA zu patentieren. Das US-amerikanische „design patent“ entspricht dem deutschen Musterschutz und gilt ebenso für 20 Jahre. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 US-amerikanische Handels- oder Servicemarken (trade/service marks) können entweder in den USA (beim US Patent and Trademark Office) oder mit Wirkung für die USA gemäß dem MadridAbkommen in Genf angemeldet werden und sind gültig, solange die Marken im Geschäftsverkehr verwendet und Gebühren entrichtet werden. in dem deutschen Musterschutz entsprechendes Rechtsinstitut existiert in den USA nicht, jedoch bieten Patent-, Trademark-, Design-Patent- und Copyrightbestimmungen Möglichkeiten, ähnliche Schutzwirkungen zu erzielen. Markenrecht ist in den USA sowohl auf bundesstaatlicher (Federal Law) wie auch auf einzelstaatlicher (State Law) Ebene geregelt. Patentrecht und Copyrightregelungen unterliegen ausschließlich bundesstaatlichen Bestimmungen. Ist eine Erfindung nach amerikanischem Bundesrecht patentfähig, so wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Patentinhaber in den USA ein siebzehnjähriges Nutzungsmonopol (nicht verlängerbar) eingeräumt. Copyright wird i.d.R. für die Dauer der Lebenszeit des Schöpfers plus 70 Jahre gewährt. Die Marke bleibt solange geschützt, solange sie in Verwendung ist und jährliche Gebühren bezahlt werden. Europäisches Patent Europäische Patente können im Rahmen des PCT-Verfahrens binnen einem Jahr ab Erstanmeldung in dem europäischen Staat mit Rückwirkung auf das ursprüngliche Anmeldedatum in den USA zum Patent angemeldet werden. Urheberrecht US-Urheberrecht ist im Copyright Act of 1976, mit entsprechenden Novellen, geregelt und gibt dem Autor von literarischen und künstlerischen Werken ein Recht zur exklusiven Nutzung für einen bestimmten Zeitraum. Falls der Autor eine natürliche Person ist, gibt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dessen Ableben. Bei Verlagen erlischt das Recht entweder 95 Jahre nach Schaffung oder 120 Jahre nach Publikation, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. Mit einem Copyright ist allen schöpferischen Menschen (inklusive Auftraggebern, Rechtsnachfolgern und Erben) die Möglichkeit eines langfristigen Schutzes der kommerziellen Verwertung ihrer Werke gegeben. Im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland, in denen Urheberrechte nicht registrierbar sind, können sog. Copyrights in den USA bei einer eigens dafür geschaffenen Bundesbehörde (Library of Congress, Register of Copyrights) registriert werden. Das Gesetz ermöglicht die Eintragung von Copyrights auf (1) Werke der Literatur, (2) Werke der Musik, einschließlich Begleittext, (3) dramatische Werke, einschließlich Begleitmusik, (4) Pantomimen und choreographische Werke, (5) bildliche, graphische und skulpturelle Werke, (6) Kinofilme und andere audio-visuelle Werke, (7) Tonaufnahmen oder (8) architektonische Werke unabhängig davon, ob sie nun veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Darüber hinaus sind Zusammenstellungen (compilations) und Ableitungen (derivations) von bestehenden Werken dem Copyright-Schutz zugänglich. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Werk einzigartig (original) und in einem permanenten Medium festgehalten (tangible) ist. Das Recht auf das Copyright steht seinem Urheber oder Urhebern zu, es sei denn, es wurde im Zuge eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geschaffen. In diesem Fall gehört das Copyright dem Arbeit- bzw. dem Auftraggeber, wenn nicht vertragliche Regelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Copyrights von auf Werkvertragsbasis (work for hire) entstandenen Werken stehen im Gegensatz zu Deutschland generell dem Auftragnehmer zu. Selbst der Ausdruck work for hire oder die Anmerkung, dass das Werk dem Auftraggeber gehört, können für Software-Werke ungenügend sein. In diesem Fall sollte von einer Vertragsklausel Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber des Copyrights alleine hat das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu vertreiben, aufzuführen und zu lizenzieren. Das Copyright entsteht durch den schöpferischen Akt und braucht nicht eingetragen werden. Es empfiehlt sich jedoch, das Copyright beim US-Register of Copyrights, Copyright Office, Library of Congress, Washington, D.C. 20559, einzutragen, um die sich aus ihm ergebenden Rechte gegenüber Dritten besser durchsetzen zu können. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Lizenzvergabe Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Lizenzen sind durch das allgemeine US-Vertragsrecht bestimmt. Bei Lizenzverträgen ist auch besonders auf das USWettbewerbsrecht (Sherman Act, Clayton Act, Federal Trade Commission Act) Rücksicht zu nehmen, welches die Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien einschränkt. Rechtliche Aspekte Eines der wichtigsten Details eines Lizenzvertrags ist die genaue Definition und Festlegung der lizenzierten Materie. Im Falle einer patentierten Erfindung kann dabei relativ einfach auf die im Patent beanspruchten Merkmale verwiesen werden. Bei Marken muss dann schon vorsichtiger vorgegangen werden: Es sollte nicht nur die Marke und die Eintragung genau identifiziert werden, sondern die Waren und Dienstleistungen, die unter die Lizenz fallen sollen. Bei Computersoftware muss dann noch genauer festgestellt werden, was unter die Lizenz fällt, und ob zum Beispiel der Source Code oder der Object Code mit inbegriffen sind. Sollte tatsächlich eine gerichtliche Klage anstehen, so haben Gerichte weitgehende Autorität, über einstweilige Verfügungen, unmittelbaren Schadenersatz, Ersatz der Anwaltskosten oder sogar über die Vernichtung nicht autorisierter oder irreführender Produkte zu entscheiden. Allein die Einbringung einer Klage auf Verletzung von Marken- oder Patentrechten kann allerdings ca. USD 20.000 kosten, bis zur Verhandlungsreife können ohne weiteres noch weitere USD 100.000 anfallen, was natürlich die praktische Verfolgung derartiger Verletzungen stark einschränkt. Eine Verletzung der Marken- oder Patentrechte liegt dann vor, wenn die gültige und ordnungsgemäß geschützte Marke/Erfindung innerhalb der US-Grenzen unautorisiert verwendet bzw. erzeugt, gebraucht, verkauft oder gehandelt wird. Das Patentrecht unterscheidet im wesentlichen Method Claims und Apparatus Claims, also entweder Klagen, die sich auf die Verletzung der Schutzrechte im Herstellungsprozess oder im fertigen Endprodukt stützen. Steuerliche Aspekte Wenn eine deutsche Firma eine Lizenz an eine US-amerikanische Firma vergibt, dann muss der Lizenznehmer generell 30% der Lizenzzahlung als Quellensteuer an den US-Fiskus abliefern. Um dies zu verhindern, muss die deutsche Firma ein IRS-Formular (W8-BEN) an den Lizenznehmer senden, welches sich auf das US-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen bezieht. Gestaltung von Lizenzverträgen Obwohl in den USA beinahe absolute Vertragsfreiheit besteht, müssen Lizenzverträge - wie alle Verträge - eine Vielzahl von grundlegenden Rechtsformalismen erfüllen. Es ist deshalb dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, bevor ein rechtlich bindender Vertrag unterzeichnet wird. Eigentum und Forderungen Geschäfts- und Bonitätsauskünfte In den USA gibt es kein dem deutschen Firmenbuch bzw. Handelsregister vergleichbares Verzeichnis. Je nach Bundesstaat verfügt das Büro des „Secretary of State“ über mehr oder weniger ausführliche Informationen über registrierte ansässige Firmen, allerdings nicht mit Angaben zu den Eigentumsverhältnissen. Die Abfragen können zumeist über das Internet abgewickelt werden. Die meisten Bundesstaaten verlangen, dass die amerikanischen Unternehmen jährlich ein bestimmtes Formular an dieses Büro einsenden. Wird die Frist versäumt, ist die Firma „not in good standing“. Die Registrierung gibt zumindest Auskunft darüber, dass die Firma tatsächlich existiert; die genaue Adresse und Kommunikationsdaten müssen stets nochmals überprüft werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Alle börsennotierten US-Unternehmen sowie alle Unternehmen mit einem Kapital von über 10 Mio. USD und mehr als 500 Aktionären müssen bei der U.S. Security and Exchange Commission (SEC) registriert sein und periodisch Berichte einsenden. Detaillierte Informationen über diese Unternehmen gibt es auf den SEC-Webseiten www.sec.gov/edgar.shtml Eine über eine gewerbliche Auskunftei eingeholte Handelsauskunft kann zwar zusätzliche Kreditinformationen bieten, im Gegensatz zu anderen Ländern basieren jedoch die in den Auskünften über US-Unternehmen publizierten Informationen grundsätzlich auf freiwilligen Firmenangaben und sind mit entsprechender Vorsicht zu bewerten. Obwohl in den meisten Fällen die finanzielle Situation und Zahlungsmoral einer Firma recht genau abgebildet wird, kann es vor allem bei kleinen und neu gegründeten Unternehmen zu lückenhaften und inhaltlich dürftigen Darstellungen kommen. Bei vielen Exportgeschäften ist die Einholung einer Handelsauskunft über eine kommerzielle US-Auskunftei allerdings Voraussetzung für den Erhalt einer Risikoabdeckung. Eigentumssicherung Die Eigenkapitaldecke vieler US-amerikanischer Unternehmen ist durch Belehnungen sehr dünn. Zudem ist das US-Konkursrecht sehr schuldnerfreundlich. Es empfiehlt sich daher, Absicherungsinstrumente einzusetzen oder auf Vorauszahlung zu bestehen. Eigentumsvorbehalt In den USA ist die vertragliche Konstruktion eines Eigentumsvorbehaltes als Sicherungsmittel unbekannt und daher sind Vertragsklauseln, in denen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, gegenüber Dritten unwirksam. Allerdings gibt es in den USA andere formgebundene Rechtsinstrumente (z.B.: Vertrag über Security Interest inkl. UCC Filing), mit denen eine Absicherung von Lieferforderungen möglich ist. Forderungseintreibung Je schneller nach Zahlungsverzug gemahnt wird, desto eher ist die Forderung später noch einbringbar. Eine Aufschiebung der Zahlungsfrist sollte nur sehr zurückhaltend gewährt werden, ebenso sollten Teilzahlungen nur dann akzeptiert, wenn der amerikanische Kunde eine Verpflichtungserklärung zur endgültigen, vollständigen Zahlung abgibt. Wechsel- und Scheckrecht Grundlage für das U.S.-amerikanische Orderpapierrecht ist der 'Uniform Commercial Code' (UCC), ein Handelsgesetz, das in fast allen Bundesstaaten (Ausnahme: Louisiana) - mitunter mit gewissen Modifikationen - Anwendung findet. Die auf Wechsel und Schecks Bezug nehmenden rechtlichen Prinzipien gehen mit den deutschen im Wesentlichen konform. Eine Wechselstrenge im deutschen Sinn gibt es allerdings nicht. Insolvenzrecht Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist sehr schuldnerfreundlich. Eine Insolvenz trägt in den USA nicht das Stigma des Versagens, sondern wird als Teil des Unternehmer-Risikos gesehen. Es gibt mehrere Insolvenz-Varianten. Beim sog. Chapter-11-Verfahren wird das Unternehmen unter Gerichtsaufsicht gestellt, kann aber seine Geschäftstätigkeit weiterführen, während in Kooperation mit den Gläubigern ein Reorganisationsplan erstellt wird. Das Chapter-7-Verfahren hingegen läuft auf eine Liquidation der Unternehmung hinaus. Der Fachreport „USA: Insolvenzrecht“ werden alle Aspekte dieser Verfahren beschrieben. Geregelt im "National Bankruptcy Act of 1898" mit Novellen. Man unterscheidet zwischen Konkurs (Chapter 7) und Ausgleich (Chapter 11). Das amerikanische Konkursrecht ist von seinen Grundsätzen her sehr schuldnerfreundlich. Das Verfahren entspricht den internationalen Standards. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 Vertretungsvergabe Es gibt in den USA kein US-weit gültiges Handelsvertreterrecht. In den USA ist der Dispositionsspielraum der Parteien bei Vertragsabschluss weit größer als in Kontinentaleuropa. Es ist daher notwendig, Verträge bis ins Detail und in schriftlicher Form auszuarbeiten, da man sich nicht auf allgemein gültige Rechtsbestimmungen berufen kann. Arten von Vertretern Der Vertriebsweg für ein bestimmtes Produkt ist in vielen Fällen von den in einem bestimmten Marktsegment etablierten Vertriebskanälen vorgegeben. Grundsätzlich kommen jedoch folgende Vertriebsarten in Betracht: Vertriebshändler ("Distributor"): der Vertriebshändler kauft und verkauft die Ware auf eigenen Namen und Rechnung. Er beliefert Zwischenhändler, Einzelhändler oder Endverbraucher und betreut seine Abnehmer über eigenes Verkaufspersonal (“sales representatives”) oder ein Netz selbständiger Handelsvertreter (“manufacturer's representatives”). Der Vertriebshändler tritt meist selbst als Importeur (“importer”) der Ware auf. Soll der Vertrieb Ihrer Produkte über einen solchen Vertriebshändler organisiert werden, so wäre dies der klassische Anwendungsfall für den Abschluss eines Vertriebsvertrages. Selbständiger Handelsvertreter ("Manufacturer's representative" oder “Rep”): selbständige Handelsvertreter akquirieren Aufträge gegen Provisionszahlung und betreuen regional abgegrenzte Verkaufsterritorien. Als Importeur agiert entweder der Handelsvertreter selber, eine Vertretung oder Niederlassung des deutschen Unternehmens bzw. manchmal auch der Abnehmer der Ware. Im Falle, dass der Vertrieb ganz oder teilweise über Handelsvertreter abgewickelt wird, kommt eigentlich kein Vertriebsvertrag zur Anwendung, sondern es muss ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen werden, der sich in einigen Punkten wesentlich vom Vertriebsvertrag unterscheidet und nicht in diesem Merkblatt behandelt wird. Vertretungsvertrag Aufgrund der Besonderheiten der US-Rechtslandschaft ist es in einem Vertretungsverhältnis mit einem US-Geschäftspartner unbedingt notwendig, alle dem Lieferanten wichtig erscheinende Vertragsinhalte detailliert festzuhalten. Da die Bestimmungen des kodifizierten Handelsrechtes weite Bereiche des Wirtschaftslebens gar nicht abdecken, muss man davon ausgehen, dass alles, was nicht ausdrücklich in einem Vertriebsvertrag geregelt ist, als nicht vereinbart gilt, und daher im Streitfall der Interpretation eines zuständigen Gerichtes unterliegt. Obwohl jeder Vertriebsvertrag für sich ein Unikat darstellt, das auf die spezifischen Bedingungen der betreffenden Geschäftsbeziehung abgestimmt werden muss, finden sich in der Praxis doch gewisse, immer wiederkehrende, charakteristische Elemente. Arbeits- & Sozialrecht Subsidiäres Arbeitsrecht ist in den USA sehr spärlich, d.h. grundsätzlich gilt das, was im Arbeitsvertrag (oder im veröffentlichten Arbeitnehmer-Handbuch) steht. Es ist also fast alles Verhandlungssache. Es gibt auch keine nach Branchen gegliederten Mindestgehälter. Vielmehr haben viele Bundesstaaten sowie der Bund Mindeststundenlöhne gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub. Lediglich einige bundesgesetzlich verankerte Feiertage muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freigeben. Usus ist, dass der Arbeitnehmer anfangs zwei Wochen Jahresurlaub erhält. Größere Firmen geben nach längerer Firmenzugehörigkeit aber oft fünf Wochen bezahlten Urlaub. Auch Sonderzahlungen, Kündigungsfristen und Abstandszahlungen bei Kündigung sind reine Verhandlungssache. Generell ist der US-amerikanische Arbeitnehmer “at will” angestellt, d.h. er kann jederzeit kündigen und ist jederzeit kündbar. Die Entlassung durch den Arbeitgeber ist jedoch eingeschränkt durch Antidiskrimierungs-Gesetze bzw. Fallrecht zur nicht gerechtfertigten Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 Entlassung. Lediglich bei leitenden Angestellten werden (besonders in den höheren Etagen) üblicherweise Arbeitsverträge abgeschlossen. Die meisten Arbeitnehmer in der amerikanischen Privatwirtschaft werden “at will” (nach Belieben) eingestellt. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit auch ohne Grund und ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Das klingt sehr einfach, aber in der Praxis müssen Arbeitgeber in den USA ein immer größer werdendes Spektrum an Arbeitsplatzbestimmungen auf drei Ebenen beachten: Bundesgesetze (federal laws), bundesstaatliche Gesetze (state laws) und kommunale Gesetze (local laws). So darf zB einer Kündigung kein diskriminierender Grund oder eine „Vergeltungsmaßnahme“ zugrunde liegen (siehe unten „civil rights“). Zum Teil gelten Arbeitnehmerschutzbestimmungen allerdings erst ab einer bestimmten Betriebsgröße (Zahl der Arbeitnehmer). Ferner ist zu beachten, eine Reihe von bundesstaatlichen und föderalen „Civil Rights Laws“, es verbietet, jemanden aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, nationaler Herkunft oder einer Behinderung zu benachteiligen, also insbesondere eine Beförderung zu verweigern, das Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen zu beenden, oder sogar einen qualifizierten Bewerber deshalb nicht einzustellen. In den Vereinigten Staaten gab es vor 2010 keine allgemeine nationale Krankenversicherung. Arbeitgeber waren lediglich gesetzlich verpflichtet, zur Altersversorgung des Arbeitnehmers auf Basis des „Federal Insurance Contributions Act“3, kurz F.I.C.A., beizutragen. Diese so genannten „FICA payments“ werden oft auch „Social Security“ genannt. Auf Basis des Federal Insurance Contributions Act sind 12,4% des Einkommens bis zu einer Höhe von USD 106.800,00 (2010) an die Social Security und zusätzliche 2,9% sind an Medicare, die medizinische Grundversorgung zu zahlen, wobei diese Abgaben zu gleichen Teilen, jeweils zur Hälfte vom Angestellten und vom Arbeitgeber zu leisten sind. Anders als für die Social Security gibt es für den Medicare-Beitrag zu medizinischen Versorgung kein Beitragslimit. Im Zuge der aktuellen Reformen des USGesundheitswesen werden Unternehmen in Zukunft verpflichtet sein für ihre Mitarbeiter eine Krankenversicherung abzuschließen. Aufenthaltserlaubnis Ausländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter in die USA entsenden wollen bzw. inländische Arbeitgeber (etwa Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen), die Mitarbeiter aus Deutschland oder dem Ausland für eine längere Zeit beschäftigen wollen, müssen entsprechende Visa für ihre Mitarbeiter beantragen oder dafür Sorge tragen, dass diese über entsprechende Visa verfügen. Grundsätzlich gibt es zwei Visums-Kategorien: 1. Non-Immigrant-Visa: diese erlauben Nicht-Amerikanern einen vorübergehenden Aufenthalt in den USA und je nach Visa-Kategorie auch eine Arbeitstätigkeit 2. Immigrant-Visa: Nicht-Amerikaner dürfen sich damit permanent in den USA aufhalten Für entsandte Arbeitnehmer kommt in den meisten Fällen die Kategorie der Non-Immigrant Visa zur Anwendung. Visa Waiver Programm Durch das Visa Waiver-Programm können Deutsche für einen Zeitraum von max. 90 Tagen visumsfrei zu touristischen und/oder geschäftlichen Zwecken in die USA einreisen. (Siehe die Bemerkungen zum B-1 Visum). Es ist jedoch bei der Einreise ein Rückflug-Ticket vorzuweisen, das bestätigt, dass die Rückreise innerhalb von 90 Tagen angetreten wird. Unter Umständen kann man aufgefordert werden, nachzuweisen, dass man über einen aufrechten Wohnsitz im Herkunftsland verfügt, keiner Beschäftigung in den USA nachgeht und auch keine Bezahlung in den USA erhält. Auch ist es nicht erlaubt seinen Aufenthalt über 90 Tage hinweg auszudehnen oder seinen Aufenthaltsstatus in den USA zu ändern. Das B-1 und B-2 Visum wird bei dem für den deutschen Staatsbürger zuständigen US-Konsulat beantragt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Arbeitserlaubnis Das US-Einwanderungsrecht verbietet Arbeitgebern die Beschäftigung von Personen, die nicht autorisiert sind in den USA zu arbeiten und verlangt von diesen entsprechende Dokumentation über die Einhaltung der entsprechenden arbeits- und einwanderungsrechtlichen Bestimmungen zu führen und aufzubewahren. Die Aufenthalts- und Arbeitsbestimmungen in den USA sind sehr restriktiv und unflexibel. Geschäftsreisende, die zur Anbahnung von Geschäften in die USA reisen, können dies, wie oben erwähnt, entweder im Rahmen des Visa-Waiver-Programms oder mit einem B1/B2Geschäftsvisum (bis zu sechs Monate gültig) tun. Zur Entsendung von Mitarbeitern in die USNiederlassung steht entweder das Intra-Company-Transfer-Visum (L1) oder das Treaty-Trader bzw. Treaty-Investor-Visum (E1 bzw. E2) zu Verfügung. Diese Visaarten sind alle an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Das US-amerikanische Sozialministerium (Social Security Administration, SSA) administriert die Pensionsversicherung für sämtliche US-Arbeitnehmer. Man muss wenigstens zehn Jahre in die US-Sozialversicherung eingezahlt haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Ein US-deutsches Abkommen ermöglicht die gegenseitige Anerkennung von Sozialversicherungszeiten. Bestimmungen für Montagearbeiten Die Einreise von Monteuren oder technischem Personal mit einem B1 Visum oder im Rahmen des Visa Waiver Programms zur Installation, Instandhaltung oder Reparatur gewerblicher oder industrieller Anlagen und Maschinen sowie die Einschulung von technischem Personal vor Ort und Beaufsichtigung dieses Personals in einer Inbetriebnahmephase ist unter folgenden Voraussetzungen möglich. - Die Erbringung der Dienstleistungen muss ausdrücklich im Liefervertrag zwischen ausländischem Lieferanten und amerikanischem Kunden vereinbart und im vereinbarten Kaufpreis enthalten sein. - Im Regelfall ist der Monteur ein Angestellter der Lieferfirma. In solchen Fällen spricht bei ausreichender Dokumentation nichts gegen die Einreise mit ESTA. - Die Durchführung der Montagearbeiten durch Mitarbeiter von spezialisierten SubUnternehmen (ein deutsches Unternehmen liefert die Anlage – ein anderes Unternehmen montiert) ist möglich. In solchen Fällen empfiehlt sich aber immer die Beantragung eines B1Geschäftsvisums. - Weder dem Monteur noch dem ausländischen Lieferunternehmen / der Montagefirma dürfen aus der Erbringung der erwähnten Dienstleistungen zusätzliche Zahlungen aus US-Quellen zufließen. - Der Monteur muss über die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen notwendigen Qualifikationen und Ausbildungen verfügen. - Eine Anlageninstallation muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt werden. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sind (sofern vertraglich vereinbart und weiterhin im ursprünglichen Kaufpreis inbegriffen) auch nach Ablauf eines Jahres möglich. - Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Art von Bautätigkeit zur Vorbereitung der Anlage- und Maschineninstallation und zwar auch dann, wenn die Herstellung dieser baulichen Voraussetzungen für die Installation der Anlage im Kaufvertrag vereinbart wurde. - Nicht gestattet ist die Verrechnung „nach Aufwand“. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Achtung Gerade bei der Einreise von Monteuren, technischem Personal oder Ingenieuren für die Durchführung solcher Montagetätigkeiten sind die US Einwanderungsbehörden mit Rücksicht auf das hohe Missbrauchpotenzial besonders skeptisch. Wir empfehlen daher, die in die USA reisenden Mitarbeiter nicht nur mit einer Kopie des Kaufvertrages sondern auch mit einem auf Firmenpapier ausgefertigten Schreiben in englischer Sprache auszustatten, in dem nochmals bestätigt wird, dass der Mitarbeiter zur Vornahme der im Kaufvertrag vereinbarten Dienstleistungen (installation, repair, service, training, supervision) in die USA einreist und dazu befähigt ist. Dieses Schreiben sollte darüber hinaus eine Bestätigung enthalten, dass der Monteur bei der deutschen Lieferfirma angestellt ist, über eine ausreichende Unfall- und Krankenversicherung verfügt und nach einem ebenfalls in diesem Schreiben anzugebenen Zeitraum wieder nach Deutschland zurückkehren wird. Unterlagen und Dokumente, die diese „Eigenbestätigung“ unterstützen, sollten beiliegen. Monteure und technisches Personal müssen sich in einem Interview an der Terminologie des Kaufvertrages orientieren. Erklärungen wie „I will work for three weeks at the company of our American partner“ sind unter allen Umständen zu vermeiden. Wegen der hohen unfallversichert sein! Krankenhauskosten müssen entsandte Monteure entsprechend Prozessrecht Folgt angelsächsischen Prinzipien. Vom deutschen Prozessrecht stark abweichend. Das US-amerikanische Prozessrecht unterscheidet sich grundlegend von Prozessrechten in Europa. In den USA erhofft man sich eine Wahrheitsfindung durch die anwaltliche Vertretung von entgegengesetzten Positionen der Kläger und Geklagten. Der Richter spielt eine relativ unbedeutende Rolle. Vielmehr bestimmen die Anwälte das Geschehen und den Verlauf des Verfahrens. Der „Discovery“-Prozess, bei denen beide Parteien Beweise der Gegenseite einfordern können, führt dazu, dass man sich in 95% aller Fälle vergleicht, also das eigentliche Verfahren nicht stattfindet. Schiedsgerichtsbarkeit Die USA hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation, hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Wilhelmstrasse 43 G, 10117 Berlin Postanschrift: Postfach 80 43 2, 10004 Berlin Tel: +49(0) 30 / 200 7363 00, Fax: +49(0) 30 / 200 7363 69, E-Mail: [email protected]“ Internet: www.icc-deutschland.de Aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen bevorzugen viele amerikanische Geschäftsleute die Anrufung des Schiedsgerichts des Bundesstaates nach den Regeln der “American Arbitration Association” (AAA). Hierbei kann die vorgenannte Schiedsklausel verwendet werden. In den USA ist jedoch nachstehende Formulierung der AAA üblich: “Any controversy or claim arising out of or relating to this contract shall be determined by arbitration in accordance with the International Arbitration Rules of the American Arbitration Association. Any claim or controversy arising among or between the parties hereto arising out of or respecting any matter contained in this agreement, or any difference as to the interpretation of any of the provisions of this agreement, shall be settled by arbitration in (city), (state) under the auspices of the American Arbitration Association. In any arbitration involving this agreement, the arbitrator shall not make any award which will alter, change, cancel or rescind any provisions of this agreement. Any such arbitration must be commenced not later than one year from the date such claim or controversy arose. The award of the arbitrator shall be final and binding, and judgement may be entered in any court of competent jurisdiction.” Dabei kann auch hier, sollte dies gewünscht werden, der Umfang der Schiedsklausel auf gewisse Aspekte des Vertrages eingeschränkt werden. Empfohlen wird auch, Vereinbarungen über den Ort, die Anzahl der Schiedsrichter, das anzuwendende materielle Recht und die Verfahrenssprache zu treffen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft: http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/organisation-akteure-links/ insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/messebeteiligungen/ Delegationsreisen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/delegationsreisen/ Unternehmerreisen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/unternehmerreisen/ Auslandsrepräsentanzen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/auslandsrepraesentanzen/ Kooperations- und Markterschließungsprojekte http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/kooperationsprojekte/ Exportinitiative des Bundes http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-im-ausland/exportinitiativen-desbundes/ Einstieg in den Export http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/einstieg-in-den-export/ Veranstaltungen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/veranstaltungen/ Go International http://www.go-international.de/goi/inhalte/Home.html Bayern - Fit for Partnership http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/fit-for-partnership/ Delegationsbesuche http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/delegationsbesuche/ Finanzierungshilfen http://www.stmwi.bayern.de/internationalisierung/aktiv-in-bayern/finanzierungshilfen/ Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem DreiStufen-Konzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland stehen Ihnen die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern mit ihrem Service zur Verfügung. Es empfiehlt sich, eine Geschäftsreise vorzubereiten indem Sie auf amerikanische Gepflogenheiten, wie langes Wochenende, Feiertage etc. Rücksicht zu nehmen. Beachten Sie: Mit ihren Niederlassungen in Atlanta, Chicago und New York sowie den New Yorker Zweigstellen in San Francisco und Philadelphia, können die Deutsch-Amerikanischen Handelskammern ihren Mitgliedern und Kunden ein flächendeckendes Netz an Dienstleistungen bieten. Informieren Sie sich auf diesen Portalseiten über das umfassende Servicespektrum oder wenden Sie sich bei Detailfragen direkt an eine der drei Kammern. Das gemeinsame Webportal http://usa.ahk.de dient dabei als Zugang zu den individuellen Webseiten der drei Kammern. Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York www.gaccny.com/ Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer des mittleren Westens www.gaccom.org/ Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer Süd www.gaccsouth.com/ Klima/Günstige Reisezeit Die Vereinigten Staaten liegen zwischen klimatischen Extremen. Sie reichen von der polaren Zone (Küste Alaskas) bis zu den Tropen (Süden Floridas). Die Landmasse dazwischen hat Anteil am gesamten Spektrum klimatischer Bedingungen, wobei der nördliche Teil kontinentales Klima aufweist. Für die meisten Regionen ist eine Reisezeit zwischen März und Juni sowie September und Dezember zu empfehlen. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Reisedokumente Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich: Reisepass: Ja Vorläufiger Reisepass: Ja, Visum erforderlich Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen Vorläufiger Personalausweis: Nein, für US-Reisen nicht zugelassen Kinderreisepass: Ja, wenn der Kinderreisepass ein Foto enthält und vor dem 26.10.2006 ausgestellt und seitdem nicht verlängert oder – z.B. durch nachträgliches Einbringen eines Fotos – verändert wurde ist die Einreise visumsfrei möglich, ansonsten: Visum erforderlich Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, Visum erforderlich Anmerkungen: Das Reisedokument muss für die gesamte Aufenthaltsdauer (also bis mindestens einschließlich Tag der Ausreise aus den USA) gültig sein. Bitte beachten Sie die Ausführungen zum US-Visa Waiver Programm, zum Elektronischen System zur Reiseerlaubnis (ESTA) und zum US-Visumverfahren. Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument. Visum Faustregel: Zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa Waiver“ Programms berechtigen alle maschinenlesbaren (bordeauxroten) deutschen Reisepässe. Bei einem vorläufigen (grünen) Reisepass benötigen Sie ein Visum. Kinderreisepässe berechtigen nur dann zur visumfreien Einreise, wenn sie ein Foto enthalten, vor dem 26.10.2006 ausgestellt und seitdem nicht verlängert oder verändert wurden. Bei einem seit dem 26.10.2006 ausgestellten, verlängerten oder veränderten Kinderreisepass benötigen Sie ein Visum. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Weitere Informationen finden Sie http://germany.usembassy.gov/visa/vwp/ auf der Homepage der US-Botschaft: Quelle: Auswärtiges Amt, Stand 10.11.2014 Do’s and Don’ts Geschäfte machen in Amerika ist an sich einfach. Der US Markt ist transparent und weitgehend frei von Barrieren. Unterschiede im Vertrags- und Steuerrecht, im Gesellschaftsrecht oder bei der Absicherung gegen Produkthaftung sind für den kein Problem, der sie nicht ignoriert sondern mit Hilfe lokaler Spezialisten marktgerechte Lösungen implementiert. Die Probleme liegen woanders: Der US Markt ist riesig. Nicht groß, sondern wirklich riesig: vier Mal größer als Deutschland, sechs Mal größer als Brasilien, sieben Mal größer als Italien, acht Mal größer als Russland, 9 Mal Indien, und immer noch mehr als doppelt so groß wie China. Zu einer flächendeckenden Bearbeitung braucht man je nach Produkt 6, 14, 32 oder 50 Vertriebspartner. Die muss man suchen, finden, prüfen, vertraglich binden, beliefern, informieren, motivieren und insgesamt im Griff haben. Das kostet viel Zeit und Geld, und macht oft die (teure) Gründung einer Niederlassung bereits in einem Frühstadium der Markbearbeitung notwendig. Trotzdem gibt es auf die Frage “ wie frisst man einen Elefanten?“ eine richtige Antwort: Stück für Stück und mit dem richtigen Besteck. Experimentieren auf Test- und Pilotmärkten, und Umsetzen der Erfahrungen in einer langfristigen Strategie, mit guter Beratung und in konzentrischen Kreisen, ist oft nicht der Schnellste aber meistens ein sicherer und vor allem ein gangbarer Weg zu einem profitablen Ergebnis. Zweitens: Der US Markt ist nicht nur riesig, sondern er ist auch der größte Markt für fast alles. Das macht ihn zwar sehr attraktiv, bedeutet aber unglücklicherweise, dass fast alle da sind, um fast alles zu verkaufen. Der Markt ist hochgradig saturiert, Marketing und Werbekosten sind hoch, und es ist nahezu unmöglich Vertriebspartner zu finden, die bereit sind, ihr eigenes Geld in die Markteinführungen eines neuen Produktes zu investieren. Importeure und Großhändler in den USA sehen sich zumindest am Anfang in einer passiven Rolle. Sie importieren, sie lagern und sie liefern, verkaufen muss schon der Exporteur selbst: auf Messen, durch persönliche Kundenkontakte, über Inseratenkampagnen oder Mitarbeiter, die zwar beim Vertriebspartner angestellt sind, aber vom ausländischen Lieferanten bezahlt werden. Auch deshalb beginnt die Marktbearbeitung oft mit einer eigenen geschäftlichen Präsenz. Bei der dritten Hürde liegt die Latte wohl am höchsten. Der US Markt ist nicht nur riesig und saturiert, er ist auch ziemlich anders. Nichts führt sicherer zum Misserfolg als die Ansicht, man könne ein in Europa erfolgreiches Geschäftsmodell 1:1 auf die USA übertragen. Oft haben amerikanische Kunden andere Anforderungen an das Produkt oder an die Dienstleistung, häufig muss das Sales Service Packet adaptiert werden, und in fast allen Fällen bedarf es einer weitgehenden Korrektur des Marketingauftritts. Die Fallen, in die Anbieter aus dem traditionell qualitäts- und technikverliebten deutschsprachigen Raum tappen, sind immer wieder die gleichen. Während in Europa das Produkt selbst, seine Qualität, sein technischer Reifegrad und seine vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen, interessiert sich der amerikanische Vertriebspartner oder Abnehmer, dessen persönlicher Gehaltsbonus vom Quartalsergebnis seiner Firma abhängt, für eine einfache Antwort auf eine schlichte Frage: Wie kann ich durch eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen mehr Geld verdienen, als bisher? Unglücklicherweise hat man in einem schnellen Markt für die erwartete Replik (die in Vorwegnahme der Fragestellung schon Bestandteil der Kontaktaufnahme sein sollte) nicht viel Platz oder Zeit und muss schon vorher seine Hausaufgaben machen. Wer aber weiß, wie sein Kunde Geld verdient und daher ein business proposal und nicht einen Katalog auf den (virtuellen)Tisch legt kann recht rasch zum Zug kommen. Verhaltensregeln Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 Das komplexe Mosaik Amerika eignet sich so gut wie gar nicht für universelle Verhaltensregeln. Was dem kubanischen Autoverkäufer in Florida entgegen kommt, wird den Banker in Boston vor den Kopf stoßen. Die üblichen Ratschläge aus Reiseführern sollten daher nur mit der Auflage erteilt werden, sie mit einer großen Portion Herzenstakt, Augenmaß, und mit der berühmten Prise Salz zur Anwendung zu bringen. Die folgenden stimmen zumindest meistens: Überlassen sie das Schimpfen auf Amerika, zumindest am Anfang, ihrem amerikanischen Gesprächspartner. Die überwiegende Mehrheit der Amerikaner ist im Grunde ihres Herzens der Ansicht, dass sie „the best country in the world“ bevölkern. Denken sie bei Verhandlungen daran, dass die Amerikaner viel über sie und ihr Unternehmen wissen wollen, und sich in ihrer Kaufentscheidung am Nutzen und weniger an der Qualität und dem technischen Reifegrad orientieren. Ein Blick auf die Webseiten ihrer amerikanischen Konkurrenten ist meistens ein guter Indikator dafür, was im Geschäft zählt. Und weil Nutzen so subjektiv ist, müssen sie vor dem Verhandeln schon verstehen, wie ihr amerikanischer Kunde sein Geld verdient. Der Balkan mag zwar am Rennweg beginnen, aber er endet bei der Einfahrt in den Hafen von New York. Verhandeln sie seriös, professionell, direkt und rasch. Unternehmen, die 20 Prozent Spielraum in ein Erstangebot einrechnen, kommen oft gar nicht dazu, dieses Angebot nachzubessern. Amerika ist groß, komplex und anders. Gute Beratung ist das Um und Auf. Consultants, die ihre Branche kennen, kosten zwar Geld, verkürzen aber den Weg zum Ziel erheblich. Rechtsanwälte und Steuerberater sind unvermeidbar, haben aber neben ihren Fachkenntnissen oft persönliche Netzwerke, die dem Klienten nützen. Die größten Missverständnisse in der Zusammenarbeit mit amerikanischen Unternehmen entstehen aus unterschiedlichen Zugängen zur Lösung eines gemeinsamen Problems. Während Europäer lang nachdenken, und dann schnell implementieren, operieren die Amerikaner nach der „Trial und Error“ Methode und haben für den akademischtheoretischen Ansatz wenig Verständnis. Die USA sind ein Käufermarkt. Der Kunde hat noch mehr Recht als anderswo. Der Versuch den Amerikanern zu erklären, dass sie jetzt doch gefälligst etwas anderes wollen sollten, als das was sie wollen, ist zum Scheitern verurteilt. Geben sie ihnen was sie wollen - auch wenn das was anderes ist als der Superrenner in der Schweiz. Und zum zweiten Mal: Die USA sind ein Käufermarkt. Der Kunde ist noch verwöhnter als anderswo. Die Erwartungen an Umtauschen, Austauschen, Reparieren, Servicieren und Reagieren sind für unsere Begriffe fast obszön. Amerika ist ein riesiger Binnenmarkt mit einem kleinen externen Sektor. Viele ihrer Geschäftspartner wollen mit den Feinheiten des internationalen Geschäftes nichts zu tun haben. Die und die Zeitverschiebung sind das Problem des ausländischen Lieferanten. Am Rande und der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, dass man in den USA mit Kreditkarten Kaugummi kaufen kann. Dass die Mehrwertsteuer und das Trinkgeld (mindestens 15 eher 20 Prozent) nicht auf der Rechnung stehen, und dass man sich mangels Alternativen fast überall nur mit Mietautos bewegen kann, gehört heute schon zum kleinen Einmaleins des Geschäftsreisenden. Geschäftszeiten Büros, Banken, Behörden – generell 9 bis 17 Uhr (Montag bis Freitag) Geschäfte – generell 9 bis 18 Uhr (auch samstags und sonntags) Abweichungen sind, vor allem in großen Ballungszentren, möglich. Feiertage 11.11.2014 Veterans Day 2014 27.11.2014 Thanksgiving 2014 01.01.2015 New Year´s Day 2015 19.01.2015 Martin Luther King Day 2015 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 16.02.2015 Washington's Birthday 2015 25.05.2015 Memorial Day 2015 14.06.2015 Flag Day 2015 04.07.2015 Independence Day 2015 07.09.2015 Labor Day 2015 11.09.2015 Patriot Day 2015 17.09.2015 Constitution Day 2015 12.10.2015 Columbus Day 2015 11.11.2015 Veterans Day 2015 26.11.2015 Thanksgiving 2015 * Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, ist auch der darauffolgende Montag frei ** Wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt, ist auch der vorherige Freitag frei Da THANKSGIVING DAY familiär gesehen als wichtigster Feiertag des Jahres gilt, ruht das Geschäftsleben de facto auch am darauf folgenden Freitag. Bei der Planung von Geschäftsreisen in die USA sollen (je nach Geschäftspartner und Region) auch die hohen jüdischen Feiertage berücksichtigt werden. Jüdische Feiertage 05.03.2015 30.04.2015 24. – 25.05.2015 25.07.2015 14. – 15.09.2015 23.09.2015 27.09.2015 Purim Passover Shavout (Jüdisches Pfingsten) Tishe B`av Rosh Hashanah (Jüdisches Neujahr) Yom Kippur Succos Notrufe 911 - Polizei, Feuerwehr, Rettung Maße und Gewichte Es gilt das amerikanische Maß- und Gewichtssystem: 1 inch = 2,54 cm 1 mile = 1,61 km 1 foot = 30,48 cm 1 ounce = 28,3 g 1 yard = 0,91 m 1 pound = 0,45 kg Strom 110 Volt, 60 Hertz (amerikanische zweipolige Flachstecker). Zwischenstecker und auch dreipoligen Adapter mitnehmen. Adapter erforderlich. Trinkgeld Bei Restaurantrechnungen ist Bedienungsgeld (“Tip”, “Gratuity”) in der Regel nicht inkludiert. Es wird erwartet, dass der Gast zwischen 15 und 20 Prozent zum Rechnungsbetrag hinzurechnet. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die amerikanischen Kellner meist nur ein minimales Fixgehalt erhalten und das Trinkgeld ihre Existenz sichert. Für Gepäckträger: im Flughafen und im Hotel ist es üblich, pro Gepäckstück USD 1 zu geben. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 Taxifahrten: 10 - 15% des Rechnungsbetrages Hotels Über jedes deutsches Reisebüro, oder die zahlreichen Online Buchungsagenturen (z.B. www.quikbook.com, www.expedia.de). Gerade bei Messebeteiligungen ist eine rechtzeitige Buchung erforderlich. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag Von USD 100,- aufwärts (ohne Übernachtungskosten). Postgebühren nach Deutschland Porto Ansichtskarte: USD 1,05 Porto Brief/Luftpost: USD 1,05 (Gewicht unter 1 ounce = 28,3 g) USD 1,92 (Gewicht über 1 ounce) Für exakte Berechnung und weitere Versandmöglichkeiten kann man die Webseite des U.S.Postal Service www.usps.com besuchen. Telefonieren von, nach und in den USA Vorwahl USA nach Deutschland: 01149 Achtung: Die Null bei der deutschen Städtevorwahl weglassen Vorwahl Deutschland nach USA: 001 Bei Gesprächen innerhalb der USA muss vor der Ortsvorwahl eine 1 gewählt werden: z. B. New York: 1-212 und dann die Nummer des Teilnehmers Auskunft US-weit: 411 Mindesteinwurf bei öffentlichen Telefonzellen USD 0,25 (= 1 Quarter) Sollten Sie nicht bereits über eine Calling Card verfügen, so ist es für Ferngespräche ratsam, sich eine Telefonwertkarte zu besorgen (erhältlich bei Postämtern, Drugstores und in Zeitungsständen). Diese Karten können von jedem Telefon aus, nicht nur von öffentlichen, benutzt werden. Gebührenfreie Nummern in den USA haben die Vorwahl: 1-800, 1-888 oder 1-877. ACHTUNG: Von den US-Postämtern können keine Telefonate geführt werden. Das Wort „Handy“ ist in den USA unbekannt, zumindest in Zusammenhang mit Telefonieren. Was in der deutschen Sprache als „Handy“ bezeichnet wird, nennt man in den USA „cellular phone“: oder kurz „cell phone“. Zeitverschiebung Eastern Standard Time: New York, Washington Central Standard Time: Chicago Mountain Standard Time: Denver Pacific Standard Time: Los Angeles MEZ - 6 Stunden MEZ - 7 Stunden MEZ - 8 Stunden MEZ - 9 Stunden Lokale Verkehrsmittel Als lokale Transportmittel kommen in der Regel nur Taxis und Mietautos in Frage, da das öffentliche Verkehrsnetz mit wenigen Ausnahmen (Chicago, New York, Washington) lückenhaft ist. Vom und zum Flughafen sind Shuttlebusse oder öffentliche Verkehrsmittel empfehlenswert. Kfz-Bestimmungen Deutscher Führerschein wird üblicherweise im Rahmen von Besuchsreisen für Mietwagen akzeptiert (Mindestalter meist 25 Jahre). Devisenvorschriften Die Einfuhr von Beträgen über USD 10.000 muss deklariert werden. Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion) Zur Vermeidung von Tier- und Pflanzenkrankheiten unterliegt eine ganze Reihe von Waren Einfuhrverboten bzw. einer Einfuhrgenehmigungspflicht. Die wichtigsten dieser Waren sind Früchte, Gemüse, Pflanzen, Samen, Fleisch, Speck, Fleischwaren, Innereien, Geflügel etc. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Die USA sind Mitglied des Internationalen ATA-Abkommens und anerkennen Carnets ATA. Impfungen Impfungen sind nicht erforderlich. Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in New York German American Chamber of Commerce, Inc. New York New York Postanschrift/Büroanschrift Telefon Fax E-Mail Internet 75 Broad Street, 21st Floor, New York, NY 10004 +1(0) 212-974 8830 +1(0) 212-974 8867 [email protected] www.gaccny.com Zweigstelle an der Westküste Postanschrift/Büroanschrift German American Chamber of Commerce, Inc. California Branch Fax E-Mail Internet One Embarcadero Center, Suite 1060 San Francisco, CA 94111 Direct: 415-248 1241 +1(0) 415-248 1240 +1(0) 415-627 9169 info(at)gaccwest.com www.gaccwest.com Zweigstelle an der Ostküste Postanschrift/Büroanschrift German American Chamber of Commerce, Inc. Philadelphia Branch Telefon Fax E-Mail Internet 200 South Broad Street, Suite 700 19102 Philadelphia +1(0) 215-665 1585 +1(0) 215-864 7288 [email protected] www.gaccphiladelphia.com Telefon Regionale Zuständigkeit: Connecticut, Delaware, Maine, Maryland, Massachusetts, New Hampshire, New Jersey, New York, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, Virginia, West Virginia. Auch zuständig für die Westküste (San Francisco). Angenehmste Reisezeit April bis Ende Juni und September bis November. Geldwechsel Mit wenigen Ausnahmen wechseln US-Banken Fremdwährung nur dann ein, wenn der Kunde bei der jeweiligen Bank bereits ein Konto unterhält. Wechselstuben American Express 374 Park Avenue (53rd Street) New York, NY 10022 Tel: +1((212) 421-8240 (Öffnungszeiten: Mo-Fr 9-17.30 Uhr) Thomas Cook 511 Madison Avenue (53rd Street) 1590 Broadway (48th Street) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 New York, NY 10022 Tel: +1(212) 753-2595 (Öffnungszeiten: Mo-Fr 9-19 Uhr, Samstag 9-17 Uhr) alle führenden Hotels Flughäfen New York, NY 10036 Tel: +1(212)265-6063 (Mo-Fr 9-17 Uhr) Für Geschäftsreisen wird auf die Notwendigkeit von Kreditkarten (z.B. Mietwagen-, Hotel- und Restaurantkosten, Geldabhebung) hingewiesen. Bei Bankomaten (ATM-Automaten) kann mit den meisten Kreditkarten und Bankomatkarten Geld behoben werden. Ärzte New York Hotel Urgent Medical Services Ronald A. Primas, M.D., F.A.C.P., F.A.C.P. M 952 5th Avenue, Suite 1 D New York, NY 10075 Tel: +1(212) 737-1212 E-Mail: mailto:[email protected] Web: http://www.travelmd.com (Medizinischer und zahnärztlicher Notdienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. Hausbesuche können arrangiert werden). Dr. Gregory SOLOMON 899 Lexington Corners 67 Str. New York, NY 10065 Tel.: 1 212 7179205 Fax. 212 4472 8674 E-Mail: mailto:[email protected] Web: http://www.gregorysolomonmd.com/ In Notfällen wird empfohlen, umgehend die Notaufnahme (Emergency Room) des nächstgelegenen Krankenhauses aufzusuchen. Rettung, Feuerwehr, Polizeinotruf: 911 Leihwagen Alle führenden Firmen sind sowohl an den Flughäfen, als auch mit mehreren Standorten in Manhattan vertreten. Alterslimit: 25 Jahre. Mittlerer Wagen: USD 75 bis 90 zzgl. 13,25% Steuer pro Tag (exkl. Versicherung). Die nachstehenden Telefonnummern sind gebührenfrei und gelten USA-weit. Reservierungen und Kosten-Berechnung können auch online vorgenommen werden: AVIS +1 (800) 331-1212 www.avis.com BUDGET +1 (800) 527-0700 www.budget.com DOLLAR +1 (800) 800-4000 www.dollar.com HERTZ +1 (800) 654-3131 www.hertz.com NATIONAL +1 (800) 227-7368 www.nationalcar.com Größere Reisebüros Die nachfolgend genannten Reisebüros verfügen über zahlreiche Büros in Manhattan. Die angegebenen Standorte befinden sich in Midtown-NYC. American Express Travel Services 374 Park Ave (53rd St.), New York, NY 10022 Tel: +1(212) 421 8240 Web: https://travel.americanexpress.com/home (Öffnungszeiten: Mo - Fr 9.00 -18.00 Uhr) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 37 Liberty Travel 1427 2nd Ave, 74th St. and 2nd Ave New York, NY 10021 Tel: +1(0) 212 535 1200 (Öffnungszeiten: Mo. – Fr.: 8.30 – 20.00 Uhr, Sa.: 18.00 Uhr, So.: 12.00 -18.00 Uhr) Touristeninformation New York City Convention and Visitors Bureau NYC & Company Visitor Information Center 810 7th Avenue (zwischen 52nd & 53rd Street), New York, NY 10019 Tel: +1(212) 484-1200 Fax. 212 245 5943 E-Mail: mailto:[email protected] Internet: www.nycvisit.com (auch auf Deutsch) (Öffnungszeiten: Mo - Fr 8:30-18.00 Uhr, Sa und So 9.00 -17.00 Uhr) Flughäfen (Fahrmöglichkeiten) John F. Kennedy (JFK) LaGuardia (LGA) Newark (EWR) (Bundesstaat New Jersey) per Shuttle (www.supershuttle.com): Zubringerdienst zu allen Flughäfen/direkte Abholung Tel: +1(0) 212 258 3826 und 1-888-258 3826 (gebührenfrei) (bei Reservierung muss die Postleitzahl der Abholadresse in Manhattan genannt werden) Vom Flughafen nach Manhattan ist keine Reservierung notwendig. Im Ankunftsbereich jedes Flughafens befindet sich “Ground Transportation”, von wo aus SuperShuttle telefonisch, ohne dass Gebühren anfallen (Courtesy Phone), zwecks Transport nach Manhattan kontaktiert werden kann. Der Fahrpreis für eine Einfachfahrt bewegt sich zwischen USD 13,- und USD 22,- je nach Ort der Abholung (Privatadresse, Hotel) und Flughafendestination. per Bus New York Airport Service (www.nyairportservice.com) von Manhattan nach LaGuardia und JFK-Airport: Tel.: +1(718) 875-8200 Abfahrt alle 30 Minuten von Penn Station Bahnhof (34th Street und 8th Avenue), Port Authority Bus Terminal (42nd Street und 8th Avenue) und Grand Central Bahnhof (42nd Street und Park Avenue) Fahrpreis nach/von JFK: USD 15,- (einfach), USD 27,- (hin und retour) Fahrpreis nach/von LGA: USD 12,- (einfach), USD 21,- (hin und retour) von La Guardia und JFK-Airport nach Manhattan: Abfahrt alle 30 Minuten nach Grand Central Bahnhof (42nd Street und Park Avenue) bzw. Port Authority Bus Terminal (42nd Street und 8th Avenue) und Penn Station (34th Street und 8th Avenue). Fahrzeit nach/von JFK-Flughafen: ca. 60 - 75 Minuten. Fahrzeit nach/von La GuardiaFlughafen: ca. 40 -50 Minuten. Olympia Trails (www.olympiabus.com) Nach/von Newark Airport: Tel.: +1 (212) 964-6233 Hinfahrt alle 20-30 Min. von Grand Central Station ( Park Ave. bei 42nd Street); vom Port Authority Bus Terminal (42nd Street und 8th Ave.) und von Penn Station (34th Street und 8th Ave.). Rückfahrt von Newark Airport ebenfalls in einem 5-10 Min. Rhythmus. Fahrzeit: ca. 45 Minuten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 38 per Taxi Von Manhattan zu den Flughäfen: Je nach Tageszeit, Verkehrsdichte und Flughafen zwischen USD 45,- und USD 55,-. Von JFK-Flughafen nach Manhattan: Die gelben Taxis offerieren einen Fixpreis von USD 45,- (exklusive Maut/Toll USD 5,- und Trinkgeld). Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer des mittleren Westens German American Chamber of Commerce of Chicago Postanschrift/Büroanschrift the Midwest, Inc. Telefon Fax E-Mail Internet Lageplan 321 North Clark Street, Suite 1425 Chicago IL 60654-4714 +1(0) 312-644 2662 +1(0) 312-644 0738 info(at)gaccmidwest.org www.gaccom.org Regionale Zuständigkeit: Colorado, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Ohio, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, South Dakota and Wisconsin. Geschäftszeiten Banken, Firmen, Behörden: Mo. bis Fr. 9.00 bis 17.00 Uhr (manche Banken sind auch samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet) Warenhäuser im Stadtgebiet: Mo. bis Sa. 10.00 bis 21.00 Uhr, So. 12.00 bis 18.00 Uhr Warenhäuser außerhalb des Stadtzentrums: Mo. bis Sa. 10.00 bis 21.00 Uhr, So. 11.00 bis 18.00 Uhr. Rechtsanwälte Bitte wenden Sie sich an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer des mittleren Westens www.gaccom.org oder fragen Sie bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in dem entsprechenden Amtsbezirk nach. Die Anschriften und die Internetseiten finden Sie unter Abschnitt „Adressen“. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 39 Ärzte Dr. Elisabeth Wallner (deutschsprachig) Northwestern Memorial Hospital, Galter Pavillion, Suite 10-160 201 E. Huron Street, Chicago, IL 60611 Tel: +1(0) 312 926 0888 Ärzteinformation: 1-800-DOCTORS (1-800-362-8677) Northwestern Memorial Hospital 251 East Huron St., Chicago, IL 60611 Tel: +1(0) 312 926 2000 www.nmh.org Chicago Dental Society 401 North Michigan Avenue, Suite 200, Chicago, IL 60611 Tel: +1(0) 312 836 7300 www.chicagodentalsociety.org bzw. www.cds.org Chicago Office of Tourism 78 East Washington Street, Chicago, IL 60602 Tel: +1(312) 744-2400 oder +1 (877) 244-2246 Öffnungszeiten: Mo-Do 10-19 Uhr, Fr 10-18 Uhr, Sa 10-17 Uhr, So 11-17 Uhr www.cityofchicago.org/tourism Wechselstuben Flughafen O'Hare (Terminal 5) Für Geschäftsreisen wird auf die Notwendigkeit von Kreditkarten (z.B. Mietwagen-, Hotel- und Restaurantkosten, Geldabhebung) hingewiesen. Bei Bankomaten (ATM-Automaten) kann mit den meisten Kreditkarten und Bankomatkarten Geld behoben werden. Vor Ihrer Abreise wäre es anzuraten, sich bei Ihrer Bank betreffend Ihres PIN-Codes zu informieren. Leihwagen Alamo O'Hare Airport: Midway Airport: +1(800) 462-5266 +1(773) 694-4640 +1(773) 471-3450 www.alamo.com Avis O'Hare Airport: Midway Airport: +1(800) 331-1212 +1(773) 825-4600 +1(773) 284-3640 www.avis.com Budget O'Hare Airport: +1(800) 527-0700 +1(773) 894-1900 www.budget.com Dollar O'Hare Airport: +1(866) 434-2226 +1(773) 694-1319 www.dollar.com Hertz O'Hare Airport: Midway Airport: +1(800) 654-3131 +1(773) 686-7272 +1(773) 735-7272 www.hertz.com Thrifty O'Hare Airport: Midway Airport: +1(800) 847-4389 +1(847) 928-2000 +1(877) 283-0898 www.thrifty.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 40 Wagen mittlerer Größe ca. USD 45,- (Wochenende) bis USD 70,- (Wochentag) pro Tag + Versicherung und Steuern. Aufschlag für Personen unter 25 Jahren und jeden zusätzlichen Lenker. Transportmöglichkeiten Flughafen - Stadtzentrum: O'Hare: Taxi: ca. USD 35,- bis USD 40,- plus Trinkgeld, Continental Airport Express Shuttle Bus: USD 25,- (Abfahrt ca. alle 15 Min.), U-Bahn (CTA Blue Line): USD 2,- Midway: Taxi: ca. USD 20,- plus Trinkgeld, Continental Airport Express Shuttle Bus: USD 18,- (Abfahrt ca. alle 15 Min.), U-Bahn (CTA Orange Line): USD 2,- Größere Reisebüros American Express Travel Service http://www134.americanexpress.com/travel/CTNWTServlet?request_type=travelhome Flughäfen O’Hare International Airport Midway International Airport Chicago-Gary International Airport Informationen für Geschäftsreisen in den Betreuungsbereich der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer der südlichen Staaten German American Chamber of Commerce of the Atlanta Postanschrift/Büroanschrift Southern United States, Inc. Telefon Fax E-Mail Internet Lageplan 1170 Howell Mill Road, Suite 300 ATLANTA, GA 30318 USA +1(0) 404-586 6800 +1(0) 404-586 6820 [email protected] www.gaccsouth.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 41 Regionale Zuständigkeit: Alabama, Arkansas, Florida, Georgia, Louisiana, Mississippi, North Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee and Texas Geschäftszeiten Banken: Mo. bis Fr.: 9.00 -15.00 Uhr Büros: Mo. bis Fr.: 9.00 – 17.00 /17.30 Uhr Flughafen Hartsfield-Jackson Atlanta International Airport Leihwagen www.carhire3000.com www.allstatescarhire.com www.hertz.com Hotels Ritz-Carlton Buckhead: www.ritzcarlton.com/hotels/atlanta_buckhead/ Atlanta Marriott Marquis: http://marriott.com/property/propertypage.mi?marshaCode=ATLMQ Embassy Suites: http://embassysuites.hilton.com/en/es/index.jhtml;jsessionid=MW0LJLCIB3OUUCSGBIU222 QKIYFC3UUC Atlanta W Hotel: www.starwoodhotels.com/whotels/index.html Rettung, Feuerwehr, Polizeinotruf: 911 Rechtsanwälte Bitte wenden Sie sich an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer der südlichen Staaten www.gaccsouth.com oder fragen Sie bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in dem entsprechenden Amtsbezirk nach. Die Anschriften und die Internetseiten finden Sie unter Abschnitt „Adressen“. Sonstiges Wissenswertes Unbedingt erforderlich sind mehrere Kreditkarten (z.B. Amex, Mastercard, Visa); grundsätzlich werden schon geringere Beträge mit Karte bezahlt. Reiseschecks (Visa, Mastercard, Amex) werden weitgehend akzeptiert, sind jedoch heutzutage kaum mehr üblich. Bargeld sollte in kleinen Stückelungen mitgeführt werden. Bargeldabhebungen sind mit der Kreditkarte oder Bankomatkarte (Cirrus) bei Bargeldautomaten (ATM) möglich. Die Gebühr schwankt zwischen 2 und 4 USD. Es ist anzuraten, etwas Bargeld getrennt von der Geldbörse mit sich zu führen, auch wenn die USA weit weniger gefährlich sind, als man in Europa vermutet. Mietautos sind häufig billiger als in Europa. Zum Lenken eines Autos in den USA genügt der deutsche Führerschein. Wenn Fahrten nach Kanada oder Mexiko geplant sind, ist ein internationaler Führerschein (erhältlich bei den Autofahrerklubs) notwendig. Vorreservierungen von Mietautos sind vor allem während Messen empfehlenswert. Alltägliche Bedarfsmittel und Lebensmittel sind grundsätzlich in jeder Stadt rund um die Uhr (Supermarkt, Tankstellen etc.) erhältlich. Die meisten Geschäfte sind auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Die Preise werden generell ohne Umsatzsteuer („Sales Tax“) angegeben, diese beträgt je nach Bundesstaat und Produkt zwischen 6 und 9 Prozent ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zur USA sind im Internet im Außenwirtschaftsportal Bayern: www.auwi-bayern.de/ → Rubrik „Länder“ abrufbar. Enterprise Europe Network (EEN) in den USA Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 42 Das Beratungsnetzwerk EEN der Europäischen Kommission unterstützt kleine und mittlere Firmen bei der Markterschließung und hilft beim Umgang mit EU-Fördermitteln. Die Kontaktdaten der EEN-Stellen finden Sie unter diesem Link: http://een.ec.europa.eu/ Wichtige Adressen Bayerische Repräsentanzen in den USA State of Bavaria - United States Office for Economic Development 560 Lexington Avenue, 17th Floor New York, NY 10022 USA Tel: +1(0) 212 317 0588 Fax: +1(0) 212 317 0590 E-Mail: [email protected] Internet: www.bavaria.org State of Bavaria California Office 388 Market Street, Suite 1050 San Francisco, CA 94111, USA Tel: +1 415 362-1001 E-Mail: [email protected] Internet: www.bavaria-westcoast.com Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Clayallee 170 14191 Berlin Deutschland Tel: +49(0) 30-830-50 Internet: www.usembassy.de Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in den USA Embassy of the Federal Republic of Germany, 4645 Reservoir Road NW Washington, DC 20007 Tel: +1 (0) 202 298 40 00 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.washington.diplo.de Amtsbezirk: Vereinigte Staaten von Amerika. Konsularischer Amtsbezirk: District of Columbia, Staaten Delaware, Maryland, Virginia, West Virginia. Der Leiter der Vertretung ist zugleich Beobachter bei der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 43 Wirtschaftsbüros der Vereinigten Staaten von Amerika Büro des Bundesstaates FLORIDA Amerika Haus München Karolinenplatz 3 80333 München Tel: +49(0) 89-5151 8883, +49(0) 89-6001 3445 Fax: +49(0) 89-5151 8884 E-Mail: [email protected] Internet: www.eflorida.com Büro des Bundesstaates GEORGIA Amerika Haus München Karolinenplatz 3 80333 München Tel: +49(0) 89-51 70 27 40 Fax: +49(0) 89-51 70 27 45 E-Mail: mailto:[email protected] Internet: www.georgia-europe.org Büro des Bundesstaates WEST VIRGINIA Amerika Haus München Karolinenplatz 3 80333 München Tel: +49(0) 89-54 88 41 13 Fax: +49(0) 89-54 88 41 33 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.wvdo.org/ State of SOUTH CAROLINA European Office Kaufinger Tor Fürstenfelder Straße 5 80331 München Tel: +49(0) 89-291 90 70 E-Mail: [email protected] Internet: www.sccommerce.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 44 Konsularische Vertretungen in Bayern Generalkonsulat mit Handelsabteilung der Vereinigten Staaten von Amerika Königinstraße 5 80539 München Tel: +49(0) 89 28 88 0 Fax: +49(0) 89 280 9998 E-Mail: [email protected] Internet: www.us-botschaft.de Bayerisch-Amerikanisches Zentrum im Amerika Haus München e. V. Karolinenplatz 3 80333 München Tel: +49(0) 89-55 25 370 Fax: +49(0) 89-55 35 78 E-Mail: [email protected] Internet: www.amerikahaus.de Deutsch-Amerikanisches Institut Amerika Haus Nürnberg e. V. Gleißbühlstraße 9 90402 Nürnberg Tel: +49(0) 911-2 30 69 0 Fax: +49(0) 911 2 30 69-23 E-Mail: [email protected] Internet: www.dai-nuernberg.de Die Amerikanische Handelskammer in Deutschland e.V. Börsenplatz 7 -11 60313 Frankfurt am Main Tel: +49(0) 69-92 91 00 Fax: +49(0) 69-92 91 04 11 E-Mail: mailto:[email protected] Internet: www.amcham.de/ Charlottenstrasse 42 10117 Berlin Tel: +49(0) 30-28 87 89 21 E-Mail: [email protected] Internet: www.amcham.de/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 45 Deutsche Generalkonsulate in den USA Consulate General of the Federal Republic of Germany Marquis Two Tower - Suite 901, 285 Peachtree Center Avenue, N.E. Atlanta, GA 30303-1221, USA Tel: +1(0) 404 659 47 60 Fax: +1(0) 404 659 12 80 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.atlanta.diplo.de Amtsbezirk: Staaten Alabama, Georgia, Mississippi, North Carolina, South Carolina, Tennessee. Consulate General of the Federal Republic of Germany Three Copley Place, Suite 500 Boston, MA 02116, USA Tel: +1(0) 617 369 49 34 (direkt), 369 49 00 (Ansage) Fax: +1(0) 617 369 49 40 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.boston.diplo.de Amtsbezirk: Staaten Connecticut (mit Ausnahme des Fairfield County), Maine, Massachusetts, New Hampshire, Rhode Island, Vermont. Consulate General of the Federal Republic of Germany 676 North Michigan Avenue, Suite 3200 Chicago, IL 60611, USA Tel: +1(0) 312 202 04 80 Fax: +1(0) 312 202 04 66 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.chicago.diplo.de Amtsbezirk: Staaten Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, Ohio, South Dakota, Wisconsin. Consulate General of the Federal Republic of Germany 1330 Post Oak Blvd., Suite 1850 Houston, TX 77056, USA Tel: +1(0) 713 627 77 70 Fax: +1(0) 713 627 05 06 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.houston.diplo.de Amtsbezirk: Staaten Arkansas, Louisiana, New Mexico, Oklahoma, Texas Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 46 Consulate General of the Federal Republic of Germany 6222 Wilshire Boulevard, Suite No. 500 Los Angeles, CA 90048, USA Tel: +1(0) 323 930 27 03 Fax: +1(0) 323 930 28 05 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.los-angeles.diplo.de Amtsbezirk: Counties Imperial, Kern, Los Angeles, Orange, Riverside, San Bernardino, San Diego, San Luis Obispo, Santa Barbara und Ventura des Staates California sowie die Staaten Arizona, Colorado, Nevada und Utah. Consulate General of the Federal Republic of Germany 100 N. Biscayne Blvd., Suite 2200 Miami, FL 33132-2381, USA Tel: +1(0) 305 358 02 90 Fax: +1(0) 305 358 03 07 E-Mail: [email protected] Internet: www.miami.diplo.de Amtsbezirk: Staat Florida sowie Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln Consulate General of the Federal Republic of Germany 871 United Nations Plaza New York, NY 10017, USA Tel: +1(0) 212 610 97 00 Fax: +1(0) 212 610 0402 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.new-york.diplo.de Amtsbezirk: Staaten New York, New Jersey und Pennsylvania sowie Fairfield County des Staates Connecticut, Bermuda. Der Leiter der Vertretung ist zugleich Generalkonsul für das britische Überseegebiet Bermuda. Informationsbüro (German Information Center) siehe Botschaft Washington. Consulate General of the Federal Republic of Germany 1960 Jackson Street San Francisco, CA 94109, USA Tel: +1(0) 415 775 10 61 Fax: +1(0) 415 775 01 87 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.san-francisco.diplo.de Amtsbezirk: Staaten Alaska, California (mit Ausnahme der Counties Imperial, Kern, Los Angeles, Orange, Riverside, San Bernardino, San Diego, San Luis Obispo, Santa Barbara und Ventura), Hawaii, Idaho, Montana, Oregon, Washington, Wyoming sowie die amerikanischen Außengebiete Baker-, Howland-, Jarvis-, Johnstoninsel, Midway und Palmyrainsel Deutsche Honorarkonsulate http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen Internet: http://germany-un.org/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 47 Österreichische Botschaft in den USA 3524 International Court NW Washington, DC 20008 Tel: +1(0) 202 895 6700 Fax: +1(0) 202 895 6750 E-Mail: austroinfo[at]austria.org Web: www.austria.org Schweizerische Botschaft 2900 Cathedral Avenue, NW Washington, DC 20008 Tel: +1(0) 202 745 7900 Fax: +1(0) 202 387 2564 E-Mail: [email protected] Web: http://www.eda.admin.ch/washington US-Partner im Enterprise Europa Network der Europäischen Kommission: NineSigma 23611 Chagrin Blvd Suite 320 Cleveland 44122-5540 United States Tel: +1 216 295 4805 Fax: +1 216 295 4825 Web: http://www.us-eu-match.com The European American Business Organization Inc. 405 Lexington Avenue 37th fl. New York 10174 United States Tel: +1 212 972 3035 Fax: +1 212 972 3026 Web: http://www.us-eu-match.com RTI International 3040 Cornwallis Road, Research Triangle Park NC 27709 United States Tel: +1 919 990 8478 Web: http://www.us-eu-match.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 48 Reisebüros AMERICAN EXPRESS TRAVEL SERVICES 374 Park Ave (53rd St.), New York City NY 10022, USA Tel.: +1-212-421 8240 E-Mail: [email protected] Web: https://travel.americanexpress.com/home LIBERTY TRAVEL 1427 2nd Avenue 74th St & 2nd Ave, New York, NY, Vereinigte Staaten Tel.: +1 212-535-1200 Web: http://www.libertytravel.com/ EUROPEAN SOJOURNS Ltd. 1532 N. Milwaukee Avenue, Suite 205 Chicago, IL 60622 Tel.: +1-773-772-7777 E-Mail: [email protected] Web: www.europeansojourns.com/ TRAVEL STORE INC. 11601 Wilshire Blvd., Los Angeles, CA 90025 Tel.: +1-310-575 5540 E-Mail: [email protected] Web: www.travelstoreusa.com SENATOR TRAVEL 2500 N. Hollywood Way, Suite 500 Burbank, CA 91505 Tel.: +1-323-782-9500 Fax: +1-323-565-3595 E-Mail: [email protected] Web: www.senatortravel.com Fluglinien LUFTHANSA Tel.: +1-800-645-3880 Web: www.lufthansa.com Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 49 DELTA Tel.: Web: +1- 1-404-773-0305 oder 1-800-221-1212 www.delta.com AMERICAN AIRLINES Tel.: 1-800-433-7300 Web: www.aa.com UNITED AIRLINES Tel.: 1-800-864-8331 Web: www.united.com SOUTHWEST Tel.: 1-800-435-9792 Web: www.southwest.com Dolmetschdienste ANGELA JACOBSON ASSOCIATES Certified Translation & Interpreting Services 500 East 83rd Street New York, NY 10028 Tel.: +1-212-517-3445 Fax: +1-212-439-0872 E-Mail: [email protected] DAYAL RESOURCES Inc. Wallie Dayal 150 E. Huron St., Suite 1102 Chicago, IL 60611 Tel.: +1-312-726-1034 E-Mail: [email protected] Web: www.dayalresources.com WORD EXPRESS CORPORATION 1431 – 7th Street, Suite 300 Santa Monica, CA 90401 Tel.: +1-310-260-7700 Fax: +1-310-260-7705 E-Mail: [email protected] Web: www.wordexpress.net Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 50 Hotels Unten angeführt ein kleine Auswahl uns bekannter Hotels in New York, Chicago und Los Angeles. Ansonsten empfiehlt sich auch, altbewährte Online-Buchungsseiten zu konsultieren, wo Hotelpreise auch verglichen werden können: www.expedia.com www.hotelrooms.com www.hotels.com www.tripadvisor.com SAN CARLOS HOTEL 150 East 50th Street New York, NY 10022 Tel.: +1-212-755-1800 Fax: +1 212 688 9778 E-Mail: [email protected] Web: www.sancarloshotel.com THE STANDARD NEW YORK HOTEL 848 Washington Street New York, NY 10014 Tel.: +1-212-645-4646 Fax: +1 212 645 5656 E-Mail: mailto:[email protected] Web: www.standardhotels.com/new-york-city/ NH Jolly Madison Towers 22 East 38th Street New York, NY 10016 Tel.: +1-212-802-0600 Fax: +1 212 447 0747 E-Mail: [email protected] Web: www.jollymadison.com THE HUNTLEY HOTEL 1111 Second Street Santa Monica, CA 90403 Tel.: +1-310-394-5454 Fax: +1-310-458-9776 Web: www.thehuntleyhotel.com THE MILLENIUM KNICKERBOCKER HOTEL 163 E. Walton Place Chicago, Illinois 60611 Tel.: +1-312-751-8100 Fax: +1 312 751 9205 Web: www.millenniumhotels.com/millenniumchicago/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 51 Thema Media - New York Times Media - The Wall Street Journal Media - Financial Times Media – Papers, Television, Radio Economy – Department of State Economy – Bureau of Economic Analysis Industry - Foreign Trade Commission Government Food & Drug Administration Government - Bureau of Labor Statistics Government Small Business Administration Government – Department of Commerce Government – Select USA Link www.nytimes.com www.wsj.com www.ft.com usa.usembassy.de/media.htm http://www.state.gov/e/eb/index.htm www.bea.gov www.ftc.gov www.fda.gov www.bls.gov/ www.sba.gov www.commerce.gov http://selectusa.commerce.gov Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA