Verkehrs-Informationsdienst 1/2006

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Verkehrs-Informationsdienst 1/2006
Verkehrs-Informationsdienst 1/2006
Verkehrspolitik/
-infrastruktur
Aus dem Inhalt
Verkehrspolitik/infrastruktur
PKW-Maut - der neue Wege-Soli?
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Umweltschutz
Die gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaubbelastungen auf Menschen
in NRW
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Schienenverkehr
Verkehrsrat: Teile des 3. Eisenbahnpakets auf der Tagesordnung
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Schifffahrt
Port Package II: Verkehrsausschuss lehnt Kompromiss zur Hafenrichtlinie ab
Rotterdamer Hafen weiterhin auf Wachstumskurs
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Luftverkehr
Flughafen Düsseldorf Cargo mit verdoppeltem Frachtaufkommen
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Güterkraftverkehr
CEMT-Genehmigung: Rückkehrpflicht in den Niederlassungsstaat nach
spätestens jeder dritten Beförderung
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Gefahrgutrecht
Fahrwegbestimmung: Gefahrgut-KartenCD.NRW nach § 7 GGVSE
Bestimmungen für Gefahrguttransporte im Eurotunnel
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Abrfallrecht
Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie
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Arbeits- und Sozialrecht
Spanien – digitaler Tachograph: Bußgeld auch für nicht Ansässige?
Neue Ausbildung zur Fachkraft für Möbel- und Umzugsservice geplant
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Straßenverkehrsrecht
Fahren nur mit richtiger Bereifung im Winter
Wie lange gilt ein Autoreifen als „neu“?
DOT-Nummer: Beim Reifen ist das Alter kein Geheimnis!
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Tourismus
Imagekampagne der Landesregierung „Weltmeisterschaften 2006 in NRW“ für
das eigene Marketing nutzen!
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Abgaben
Kfz-Besteuerung von Geländefahrzeugen: "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin
nach Gewicht zu besteuern?
Wegekostenrichtlinie: Kompromiss erreicht
Länder wollen bislang acht Bundesstraßenabschnitte zusätzlich bemauten
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Post und Telekommunikation
Wortmarke POST gelöscht
Ausschreibung zu Galileo im 6. Forschungsrahmenprogramm
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Fachliteratur/Fundstellen im Internet und in Printform
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Fundstellen im Internet und in Printform
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Impressum
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PKW-Maut – der neue
Wege-Soli?
Kommentar
von
Dr. August
Ortmeyer,
Deutscher
Industrie- und
Handelskammertag (DIHK),
Berlin
„Biete Lizenz zum Geld drucken
gegen x Mrd. € cash“.
So etwa würde der eine oder andere zu
gerne das Autobahnnetz anpreisen, dessen
Verkauf zur Haushaltssanierung aktuell
diskutiert wird. Die Argumente dafür klingen
plausibel: In vielen europäischen Ländern
müssten PKW-Fahrer Maut entrichten, nur
in Deutschland noch nicht. Knappe Güter
müssten bepreist werden – warum dann
nicht auch Straßen? Staus ließen sich auf
diese Weise elegant auflösen. Der Preis
macht die Autobahn wieder frei. So einfach
ist es jedoch leider nicht. Zum einen
legitimieren fiskalische Notlagen keineswegs
jede Maßnahme. Auch sprechen Verteilungs-, Branchen- wie verkehrliche
Argumente gegen eine allzu einfache Sicht
der Dinge.
Der Verkauf ist natürlich möglich. Der Bund
ist Eigentümer der Bundesfernstraßen. Aus
Bürgersicht ist er jedoch eher der Treuhänder von Volksvermögen, das aus den
Abgaben entstanden ist. Es nun gewinnbringend zu verkaufen, um es über die Maut ein
zweites Mal bezahlen zu lassen, wäre
gefühlte Ausbeutung. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem Unternehmen, das sein
Vermögen liquidiert. Der Kunde zahlt nur an
den, der weiterhin die Leistung erbringt.
© IHK zu Essen 1
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Anders der Auto fahrende Bürger, der unvermindert Verkehrsabgaben, und zwar
41 Mrd. € Mineralölsteuer (in 2004), entrichten würde, aber nicht mehr die vom Staat
bisher erbrachte Gegenleistung erhielte.
Verkehr steht für Mobilität. Mobilität ist für
Unternehmen wie Arbeitnehmer unverzichtbar. Daher ist die Preiselastizität gering. Trotz
hoher Mineralölpreise muss gefahren werden. Dafür wird an anderer Stelle gespart.
Der Leidensdruck trifft vor allem den Handel.
Der Benzinpreis wird nicht wieder sinken.
Asien ist als starker Nachfrager nach
Energie hinzugekommen. Der hohe Preis ist
auch Ergebnis der Mineralölsteuer, auf die
wiederum zusätzlich Mehrwertsteuer
erhoben wird. Deutschland liegt bei der
Besteuerung von Otto- bzw. Dieselkraftstoff
fast an der Spitze in Europa (GB verlangt
noch mehr, ferner die Niederlande bei
Benzin). Dies erklärt die selbstverschuldeten
Einnahmeverluste durch Tanktourismus.
Umweltschutz
Die gesundheitlichen
Wirkungen von Feinstaubbelastungen auf Menschen
in NRW
– erste Kohortenstudie veröffentlicht
DIHK-Fazit:
Eine simple Autobahnprivatisierung wäre ein
fiskalisch motivierter Schnellschuss. Ein
neues Konzept müsste auf die geschilderten
Probleme und Folgen eine Antwort geben.
Der DIHK wird 2006 diese aktuellen
Infrastrukturfragen im Rahmen eines
Schwerpunktthemas
vertiefen
und
Vorschläge machen.
Ansprechpartner:
Dr. August Ortmeyer, DIHK Berlin,
E-Mail: [email protected]
2 © IHK zu Essen
Die Studie kann als Datei zum Lesen oder
auch zum Druck als pdf-Datei (1,38 MB) auf
der Seite des LUA heruntergeladen werden:
http://www.lua.nrw.de/veroeffentlichun gen/fachberichte/fachb07/fachbericht7_lu anrw.pdf
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
Wallneyer Str. 6, 45133 Essen
Tel. 02 01/79 95-0 Fax, 02 01/79 95-14 46
E-Mail: [email protected]
Für einen mit Superbenzin fahrenden PKW
sind z. B. bei einem Verbrauch von 8l/100
km 9,83 € auf 100 km (1,229 €/l) zu zahlen. Darin stecken 6,07 € Abgaben (62%).
Käme eine Maut von 2 bis 3 Ct/km hinzu,
wären auf 100 km Autobahn weitere 2 bis 3
€ fällig. Fernpendler und Unternehmen
wären hart betroffen. Die deutsche Automobilindustrie befürchtet, Fahrzeuge
würden länger genutzt, Kunden stiegen
noch mehr auf kleinere Autos um. In diesem
Segment ist die ausländische Konkurrenz
am härtesten. Werksschließungen wären
programmiert. Die Folgen schlügen auch
auf den Finanzminister zurück.
Mindestens in Ballungsräumen würde eine
PKW-Maut erheblichen Ausweichverkehr
auslösen. Das nachgelagerte Straßennetz
würde oftmals verstopft. Soll diese Straße
dann, wie bei der LKW-Maut schon im
Gespräch, ebenfalls bemautet oder bei
drohendem Kollaps für den Durchgangsverkehr gesperrt werden? Wie will man den
lokalen Verkehr davon ausnehmen? – Der
Autobahnbetreiber, faktisch ein Monopolist,
müsste in seiner Preis- und Investitionspolitik reguliert werden. Viele Fragen tauchen
auf.
Neben einer holländischen Studie ist die
Frauenkohorte in Nordrhein-Westfalen
nach Angaben des LUA bisher die einzige
Studie in Europa, die Aussagen zum langfristigen Mortalitätsrisiko und zur Todesursachen spezifischen Mortalität bei Frauen in
Abhängigkeit von der Exposition gegenüber
(verkehrsbedingten) Luftschadstoffen trifft.
Erhöhte
Luftschadstoffkonzentrationen
führen zu einer erhöhten Sterblichkeit – dies
ist die wesentliche Schlussfolgerung einer
Langzeitstudie, die im Auftrag des Landesumweltministeriums vom Landesumweltamt (LUA) NRW in Zusammenarbeit mit der
Universität München durchgeführt wurde.
Die Frauenkohortenstudie Nordrhein-Westfalen basiert auf umfangreichen Erhebungen
in den 1980er und 1990er Jahren. Hierbei
handelte es sich um Serien von Querschnittsuntersuchungen an ungefähr 4800
Frauen im Alter von 50-59 Jahren, die in
unterschiedlich belasteten Regionen Nordrhein-Westfalens lebten. Als Maßstab für die
Luftverschmutzungen, denen die untersuchten Frauen ausgesetzt waren, wurden
die Luftdaten für Stickstoffdioxid (NO2) und
die Feinstaubmasse (PM10) ausgewählt.
Ein statistisch signifikanter Zusammenhang
wurde gefunden zwischen der Sterblichkeit
aufgrund von Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen und der lokalen
Belastung, sowie der Wohnadresse im
50 Meter Radius einer Hauptverkehrsstraße.
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Schienenverkehr
Verkehrsrat: Teile des
3. Eisenbahnpakets auf der
Tagesordnung
Der Rat für Verkehr, Telekommunikation und
Energie hat sich in seiner Sitzung vom
5. Dezember 2005 auf die Öffnung des
Personenschienenverkehrs und Ausgleichszahlungen bei Zugverspätungen geeinigt.
Das Europäische Parlament muss sich nun
in zweiter Lesung erneut mit dem Dossier
befassen.
Teile des „3. Eisenbahnpakets“
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des
Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
(Vorlage der Kommission vom 3.3.2004)
KOM(2004) 139 endgültig
2004/0047 (COD); SEK(2004) 236
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
(Vorlage der Kommission vom 3.3.2004)
KOM(2004) 143 final; 2004/0049 (COD)
http://europa.eu.int/comm/transport/rail
/package2003/doc/com143-de.pdf
Derzeitiger Stand des Verfahrens:
http://europa.eu.int/comm/transport/rail
/package2003/doc/com139-de.pdf
http://europa.eu.int/prelex/detail_dos sier_real.cfm?CL=de&DosId=189475
Derzeitiger Stand des Verfahrens:
http://europa.eu.int/prelex/detail_dos sier_real.cfm?CL=de&DosId=189472
Das so genannte 3. Eisenbahnpaket, das
die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs in der EU
und die Stärkung der Passagierrechte zum
Ziel hat, besteht insgesamt aus einem
Bündel von vier Kommissionsvorschlägen,
von denen über zwei entschieden wurde
(siehe Kasten).
Bezüglich der grenzüberschreitenden
Personenverkehrsdienste
http://europa.eu.int/comm/transport/rail/
package2003/doc/com139-de.pdf
einigten sich die Verkehrsminister auf eine
Öffnung der Strecken für alle EU-Bahngesellschaften ab 2010. Darüber hinaus
sprach sich der Verkehrsrat für eine
Stärkung der Passagierrechte
http://europa.eu.int/comm/transport/rail/
package2003/doc/com143-de.pdf
durch Ausgleichszahlungen bei Zugverspätungen aus. Bei Verspätungen von bis zu
zwei Stunden sollen die Kunden eine Erstattung von 25%, bei längeren Verzögerungen
von 50% des Fahrpreises erhalten.
Nach der Einigung im Ministerrat wird nun
das Europäische Parlament in zweiter
Lesung über die Vorschläge beraten, das
sich in seiner Plenarabstimmung im
September 2005 noch für eine Öffnung des
grenzüberschreitenden Schienenverkehrs
zum 1. Januar 2008 und für eine Liberalisierung der nationalen Eisenbahnmärkte bis
zum 1. Januar 2012 ausgesprochen hatte.
Foto: DB AG/Lautenschläger
DIHK-Rs-Nr: 615248 v. 20.12.2005
© IHK zu Essen 3
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Schifffahrt
Port Package II: Verkehrsausschuss lehnt Kompromiss zur Hafenrichtlinie ab
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments hat sich
am 21. November 2005 gegen die Änderungen der geplanten Richtlinie zur Öffnung des
Marktes für Hafendienstleistungen (Port
Package II) ausgesprochen (vgl. zum Thema
auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr.
11/2005, S. 311). Der Parlamentsbericht
wurde bei der Abstimmung insgesamt abgelehnt.
Der Kommissionsvorschlag sieht unter anderem vor, dass Hafendienstleistungen über
Ausschreibungen an neue Wettbewerber
vergeben werden. Konzessionen für Hafendienstleistungen sollen zeitlich begrenzt und
an Investitionen gekoppelt sein. Unternehmen, die nicht zum Zuge kommen, sollen
nach dem Ermessen der EU-Mitgliedstaaten
Entschädigungen erhalten können. Außerdem soll es strengere Vorschriften für staatliche Finanzhilfen geben, um den Wettbewerb zwischen den Häfen anzukurbeln. Unter die Richtlinie sollen alle EU-Häfen mit einem jährlichen Seeverkehrsaufkommen von
1,5 Mio. Tonnen Fracht oder 200.000
Passagieren fallen. Damit wären rund 400
Seehäfen in der EU
erfasst. Umstritten ist
vor allem die Selbstabfertigung von Schiffen,
nach der Reedereien
zum Abfertigen der
Schiffe in den Häfen eigenes
Bordpersonal
einsetzen können und
nicht mehr auf die regulären Hafenarbeiter angewiesen sind.
Die Abgeordneten des
Ausschusses lehnten
nach Annahme eines
umfassenden
Änderungspakets den Bericht des Berichterstatters Dr. Georg Jarzembowski, EVP, insgesamt
mit knapper Mehrheit
ab. Nachdem ein erster
Kommissionsentwurf
zur Liberalisierung der
Hafendienste
bereits
2003 im Vermittlungsverfahren zwischen Parlament und Rat gescheitert war, erwägt Verkehrskommissar
Jacques Barrot nun eine
Abschwächung des im
Oktober 2004 überarbeiteten Vorhabens. Der
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Vorschlag zur umstrittenen Selbstabfertigung von Schiffen könnte eventuell zurückgezogen werden. Die Kommission wird jedoch zunächst die für Januar vorgesehene
Plenarsitzung des Europäischen Parlaments
abwarten, in der über den ursprünglichen
Kommissionsvorschlag abgestimmt werden
soll. Nach dem Votum des Plenums müssen
sich die EU-Verkehrsminister mit dem Hafenpaket befassen.
DIHK-Rs-Nr: 615235 v. 20.12.2005
Rotterdamer Hafen weiterhin
auf Wachstumskurs
Im Jahr 2005 wurden im Rotterdamer Hafen
369 Millionen Tonnen Güter umgeschlagen,
beinahe 5% mehr als im Jahr 2004 und damit ein neuer Rekord erreicht. Die Ausfuhr
verzeichnete einen stärkeren Anstieg (9 %)
als die Einfuhr (3%), und das Stückgut verzeichnete einen Anstieg um 7%, doppelt so
viel wie das Massengut. Erze und Schrott
(-5%), Rohöl (-1%), Roll on/Roll off (-9%) und
sonstiges Stückgut (-3%) wurden in geringerem Maße ein- und ausgeführt.
Der Umschlag von Agrarbulk (+1%), Kohle
(+7%), sonstigem Trockenmassengut
(+4%), sonstigem Flüssigmassengut (+4%),
Mineralölerzeugnissen (+27%) und Containern (+10%) wies hingegen eine positive
Entwicklung auf. Mengenmäßig stieg der
Containerumschlag um gut 12% auf 9,3 Millionen TEU (20-Fuß-Einheiten) an.
„Port Package II“
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
Richtlinie über über den Zugang zum
Markt für Hafendienste
(Vorlage der Kommission vom
13.10.2004)
KOM(2004) 654 endgültig, 2004/0240
(COD)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexU riServ/site/de/com/2004/com2004_0
654de01.pdf
Entwurf eines Berichts vom 4.7.2005
über den Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und
des Rates über den Zugang zum
Markt für Hafendienste
(KOM(2004)0654 – C6-0147/2004 –
2004/0240(COD))
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Georg Jarzembowski
VORLÄUFIG 2004/0240(COD)
http://www.europarl.eu.int/meet docs/2004_2009/documents/pr/569/
569276/569276de.pdf
Derzeitiger Stand des Verfahrens:
http://europa.eu.int/prelex/detail_dos
sier_real.cfm?CL=de&DosId=191832
Containerumschlag im Waal-/Eemhavengebiet (oben: ECT Hanno Terminal; unten: Uniport)
Foto: Havenbedrijf Rotterdam N.V. (HbR)/Aeroview Rotterdam, Dick Sellenraad
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Luftverkehr
Flughafen Düsseldorf Cargo
mit verdoppeltem Frachtaufkommen
Das Frachtaufkommen am Düsseldorfer
Flughafen hat sich in den letzten fünf Jahren
verdoppelt. Nach einer Steigerung in 2004
zum Vorjahr von 28 Prozent konnte der
Cargobereich 2005 ein weiteres Plus von
2,1 Prozent verzeichnen und rund 87.000
Tonnen Fracht umschlagen. Die Flughafen
Düsseldorf Cargo GmbH, die Frachttochter
der Flughafengesellschaft, macht jährlich
rund elf Millionen Euro Umsatz.
Alleine im Oktober vergangenen Jahres
wurden in der Landeshauptstadt 8.700 Tonnen Fracht transportiert. Zum Vergleich: Als
der Frachtbereich 2001 eigenständig wurde, waren es im Jahresdurchschnitt pro
Monat etwa 4.800 Tonnen.
Am Standort Düsseldorf finden die Kunden
Flexibilität, Know-how und Qualität. Um ihre geballte Kraft jetzt noch besser zu bündeln, haben die Logistik-Experten vom Düsseldorfer Flughafen für ihr administratives
Herzstück eine neue Heimat gefunden. Sie
ziehen mit den Bereichen für das Dokumentenhandling für Import und Export in einen
von zwei neuen Anbauten am Frachtgebäude „DUS Air Cargo Center“ (DACC) am Düsseldorfer Airport, der andere Teil wird von
der Lufthansa Cargo AG bezogen.
Große Wachstumsraten bei LTU
und S.A.T.
LTU und S.A.T. (Sea-Air Transport) sind die
Kunden mit den größten Wachstumsraten.
Gerade die neuen Langstreckenverbindungen der LTU bescherten dem Flughafen
Düsseldorf ein enormes Wachstum. Auch
die Frachtcharter von S.A.T. in Kooperation
mit Emirates SkyCargo zwischen den Emiraten und der Rhein-Ruhr-Region boomt
besonders. 141 Vollfrachter landeten 2005
in Düsseldorf.
Zumeist handelt es sich bei den zu transportierenden Waren um Elektronikgeräte oder
Konsumgüter. Und auch ein neues Marktsegment, die Verladung von Schwerteilen,
hat Düsseldorf für sich entdeckt.
PM vom 03.01.2006
Güterkraftverkehr
CEMT-Genehmigung:
Rückkehrpflicht in den
Niederlassungsstaat nach
spätestens jeder dritten
Beförderung
Vgl. auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr.
9/2005, S. 241 sowie Nr. 11/2005, S. 312
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3489) wurden folgende Änderungen im
Zusammenhang mit dem Einsatz der CEMTGenehmigung zum 1. Januar 2006 eingeführt:
- Mit der Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher
Vorschriften
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1947) hatte das
BMVBW seinerzeit bereits eine zeitliche
Nutzungsbeschränkung
(„6-WochenFrist“) in deutsches Recht übernommen.
Seit dem 01.01.2006 gelten CEMTGenehmigungen nunmehr unter der
Einschränkung, dass der Transportunternehmer höchstens drei Beförderungen
mit einer CEMT-Genehmigung außerhalb
des Niederlassungsstaates des Unternehmens durchführen darf. Im Anschluss
an diese Beförderungen muss mindestens eine Fahrt zurück in den Niederlassungsstaat durchgeführt werden. Für die
Einhaltung dieses Erfordernisses ist eine
Leer- oder Transitfahrt durch den Niederlassungsstaat ausreichend.
- Die CEMT-Genehmigung wird nach derzeitiger Rechtslage mit einer Gültigkeit
von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von
30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt.
Zur redaktionellen Klarstellung wurde
nunmehr eine Regelung in die
GüKGrKabotageV
aufgenommen,
wonach im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen ab dem
Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt, gelten.
Frachtabfertigung Düsseldorf
Foto: Flughafen Düsseldorf
Weitere Informationen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 14.12.2005 (BGBl. I S. 3489)
FNA: 9241-1-13
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl1
05s3489.pdf
Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 761/05):
http://www1.bundesrat.de/coremedia/ge nerator/Inhalt/Drucksachen/2005/0761_2D
05,property=Dokument.pdf
© IHK zu Essen 7
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Gefahrgutrecht
Fahrwegbestimmung:
Gefahrgut-KartenCD.NRW
nach § 7 GGVSE
Die sichere Beförderung von gefährlichen
Gütern ist eine Daueraufgabe für Wirtschaft
und Behörden.
Zur Verringerung des Schadensrisikos beim
Transport gefährlicher Güter ist nach
§ 7 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) für bestimmte gefährliche Stoffe vorgesehen, dass die Fahrwege
durch die zuständigen Behörden bestimmt
werden müssen. In Nordrhein-Westfalen
sind dies die Kreise und kreisfreien Städte.
Als erstes Land bietet jetzt Nordrhein-Westfalen - nach eigenen Aussagen - den Service
eines digital erfassten Gesamtwerkes aller
Fahrwegregelungen an. Gemeinsam mit
dem Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme des Landesbetriebes Straßenbau NRW hat das Ministerium für
Bauen und Verkehr die Inhalte der
Allgemeinverfügungen sowie die Strecken
der Positiv- und Negativnetze der 54 Kreise
und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen digital aufbereitet und sie zu einer
anwenderfreundlichen Gefahrgut-KartenCD-ROM zusammengefasst. Die Daten
werden dabei jährlich durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW und die zuständigen
Behörden aktualisiert.
Die Gefahrgut-KartenCD.NRW kann zum
Preis von 20 € zzgl. 2,50 € Versandkostenpauschale unter folgender E-Mail-Adresse
bestellt werden:
[email protected]
Kartenherstellung und Vertrieb:
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme
Am Grauen Stein 33, 51105 Köln
E-Mail: [email protected]
http://www.strassen.nrw.de
Weitere Hilfen zur
Fahrwegbestimmung in
anderen Bundesländern
Freistaat Thüringen
> CD-ROM, Lehmann + Partner
GmbH, Kirchheim, Tel. 03 62 00/67 0
Hamburg
> Internet
http://www.gegis.net/gegis/gefahr gutstrassenkarte_hh.html
8 © IHK zu Essen
Bestimmungen für Gefahrguttransporte im Eurotunnel
den oder bei Eurotunnel telefonisch oder per
E-Mail angefordert werden:
Zur Gewährleistung der Sicherheit seiner
Kunden und deren Fahrzeuge hat Eurotunnel Fracht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsverbänden und Vertretern der
Transportunternehmen eine Regelung ausgearbeitet, die festlegt, welche im ADR geregelten Güter zur Beförderung durch den
Kanaltunnel vom Betreiber akzeptiert werden. Die Regelungen sind Gegenstand
eines ministeriellen Erlasses in Frankreich,
eines Erlasses in Großbritannien sowie der
Eurotunnel-Transportbedingungen.
UK:
Tel: +(44) (0) 1303 282 244
Fax +(44) (0) 1303 283 500
Frankreich:
Tel: +(33) (0) 3 21 00 64 65
Fax: +(33) (0) 3 21 00 61 59
Der Transport von Gefahrgütern muss
außerdem der in einem 52-seitigen Dokumentgeschilderten Regelungen Eurotunnels
entsprechen, deren Vorschriften wesentlich
strenger sind als die der RID und ADRRegelung, um damit die spezifischen
Sicherheitseigenschaften der Infrastruktur
des Kanaltunnels zu berücksichtigen.
Es ist Aufgabe des Spediteurs, sich bereits
beim Verladen der Ware zu vergewissern,
dass diese den Bestimmungen entspricht.
Im Zweifel können Fahrzeuge am Tunnel zurückgewiesen werden.
Das Dokument ("Eurotunnel Freight 2005
ADR Regulated Goods Guide") in deutscher
Sprache kann von registrierten Benutzern
auf der Homepage von Eurotunnel im Bereich „online services“ heruntergeladen wer-
http://www.eurotunnel.com/ukcP3Main/uk
cFreight/ukphome.htm
E-Mail: [email protected]
DIHK-Rs-Nr: 615686 v. 03.01.2006 sowie
eigene Ergänzungen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Abfallrecht
Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Die Kommission plant eine Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Hierzu
liegt nunmehr die offizielle (deutsche) Version eines Kommissionsvorschlages für eine
"Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Abfälle" (KOM(2005)
667 endgültig) vom 21.12.2005 vor.
Neu geregelt werden insbesondere begriffliche Klarstellungen/Verfahren zur Abfalleigenschaft/Verwertung/Beseitigung, Anforderungen an Abfallbewirtungsverfahren und
Abfallvermeidungsprogrammen, die Integration der gefährlichen Abfälle sowie die
Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung bei Altölen.
Hervorzuheben ist insbesondere:
Foto: http://www.aboutpixel.com
mieden werden müssen staatliche Eingriffe in Produktion, Produkte und Märkte,
z. B. bei den Abfallvermeidungsprogrammen.
1. Für die Wirtschaft entscheidende Definitionen, insbesondere zur Dauer der Abfalleigenschaft sowie Verwertung und Beseitigung, werden intransparent und verzögernd durch das Kommissions-Monopol
festgelegt. Stattdessen sollten in die
Richtlinie präzisere Begrifflichkeit, zumindest in Leitlinien, aufgenommen werden.
3. Unternehmen, die freiwillig mehr tun, z. B.
als zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe,
EMAS-Standorte oder bei freiwilligen und
eigenverantwortlichen Maßnahmen, sollten privilegiert werden mit Deregulierung
und weniger Aufwand.
2. Wirkungsvolle Deregulierung und Bürokratieabbau finden nicht statt! Ziel sollte
die Förderung, nicht Überreglementierung, der Recyclingwirtschaft sein. Ver-
4. Es fehlt ein Bekenntnis zur Privatisierung
der Abfallwirtschaft! Dies sollte aus Sicht
des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zumindest als
Option für die Mitgliedstaaten aufgeführt
werden.
Weitere Informationen:
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (von der Kommission vorgelegt am
21.12.2005)
KOM(2005) 667 endgültig; 2005/0281
(COD); {SEK(2005) 1681}
© IHK zu Essen 9
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Arbeits- und
Sozialrecht
Spanien – digitaler Tachograph: Bußgeld auch für
nicht Ansässige?
In Spanien besteht die Verpflichtung, in
einem Fahrzeug, das nach dem 1. Januar
2006 zugelassen wurde, einen digitalen
Tachographen eingebaut zu haben. Die
spanischen Behörden haben die Polizei angewiesen, dass jeder, der keinen digitalen
Tachographen in seinem nach dem 1. Januar 2006 zugelassenen Fahrzeug hat, strafbar ist. Die Sanktion (eine Sicherheitsleistung), die auferlegt wird, beträgt zwischen
4.601,00 und 6.000,00 Euro.
Ausländische Transporteure (die in einem
EU-Mitgliedstaat ansässig sind) können
jedoch - nach Auffassung Spaniens bestraft werden, wenn ein digitaler Tachograph in einem Fahrzeug fehlt, das nach
dem 1. Januar 2006 zugelassen wurde,
auch wenn es für diese Gruppe im Zulassungsstaat (noch) keine Verpflichtung zum
Einbau für das nach 1.1.2006 zugelassene
Fahrzeug gibt.
Die Transportunternehmerverbände haben
die spanischen Behörden darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, ausländische Transporteure (mit Sitz in der EU) wegen eines im Herkunftsland nicht erfüllbaren
Tatbestandes zu bestrafen. Leider lassen
die spanischen Behörden diesen Einwand
nicht gelten.
Es kann somit bis auf Weiteres nur empfohlen werden, im Spanienverkehr ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die vor dem
1.1.2006 erstmals zum Verkehr zugelassen
wurden. Zumindest bis geklärt ist, inwieweit
man gegen dieses Vorgehen der spanischen Behörden etwas tun kann.
Die IHK München hat sich diesbezüglich
mit der spanischen Auslandshandelskammer (AHK) in Verbindung gesetzt.
Über den weiteren Fortgang werden wir zu
gegebener Zeit berichten.
Neue Ausbildung zur
Fachkraft für Möbel- und
Umzugsservice geplant
Jeder von uns erwartet bei einer Möbellieferung oder bei einem Umzug eine gute Arbeit
der Fachkräfte. Bisher konnte in dieser personalintensiven Branche nicht ausgebildet
werden, da es hierfür keinen Ausbildungsberuf gab. Dies wird sich im neuen Ausbildungsjahr ändern.
Fachkräfte für Möbel-, Küchen und Umzugsservice arbeiten in Unternehmen des
Küchen- und Möbelhandels sowie bei Umzugsspeditionen. Sie montieren Küchenund Möbelteile, installieren aber auch elektrische Geräte und schließen Wasserleitungen und Lüftungsanlagen an.
Ein Start der Ausbildung im neuen Berufsbild ist für August 2006 geplant.
DIHK-RS
615453;
13/2005, B7/Kir/DIHK
Redaktionsdienst
Ausbildungsprofil
Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
(Entwurf, Stand: 22.11.2005)
1. Berufsbezeichnung
Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
(anerkannt durch die Verordnung vom
2005, BGBl.
Teil I, Nr.
vom
2006).
2. Ausbildungsdauer
3 Jahre.
Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule.
3. Arbeitsgebiet
Fachkräfte für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice arbeiten in Unternehmen des
Küchen- und Möbelhandels sowie in Möbelspeditionen. Sie sind meist bei Kunden
im Wohn- und Geschäftsbereich tätig.
4. Berufliche Qualifikationen
Fachkräfte für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
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10 © IHK zu Essen
Der neue Beruf kann sowohl in der Industrie
als auch im Handwerk ausgebildet werden.
Zu den weiteren Tätigkeiten gehören die
klassischen Umzugsarbeiten, also das Verpacken von empfindlichen Umzugsgütern,
das Transportieren der Ware und die Montage beim Kunden. Mit diesem neuen Ausbildungsberuf wird eine vielseitig einsetzbare Allroundkraft für die Möbel- und Umzugsbranche geschaffen, die es vorher nicht
gegeben hat.
montieren Küchen- und Möbelteile und bauen Küchen und Möbel auf und ab,
kontrollieren und sichern Warenbestände,
bearbeiten Küchen- und Möbelteile,
installieren elektrische Einrichtungen und Geräte,
stellen Anschlüsse an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen her,
holen Küchen, Möbel und Geräte oder Umzugsgut ab und liefern aus,
führen Verpackungs-, Lager- und Transportarbeiten durch,
handhaben Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Transporthilfsmittel und Transportmittel, bedienen diese und halten sie in Stand,
be- und verarbeiten Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe,
prüfen Rechnungen sowie Lieferunterlagen und nehmen Zahlungen entgegen
planen ihre Arbeit, dokumentieren sie und ergreifen Maßnahmen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz,
verarbeiten Daten,
richten Arbeitsplätze ein, sichern und räumen diese,
führen ihre Arbeiten selbstständig, kunden- und betriebswirtschaftlich orientiert auf
der Grundlage von Arbeitsaufträgen allein und im Team durch und koordinieren sie
mit anderen Beteiligten,
behandeln Reklamationen,
führen qualitätssichernde Maßnahmen durch.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Straßenverkehrsrecht
Fahren nur mit richtiger
Bereifung im Winter
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 76 vom
30. Dezember 2005, S. 3716, wurde
die
Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (40. StVRÄndV) vom
22. Dezember 2005
veröffentlicht. Nun wird die Pflicht, die
Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die
Wetterverhältnisse anzupassen, ausdrücklich genannt. „Die Ausrüstung
von Autos muss verkehrssicher sein",
so Bundesverkehrsminister Tiefensee.
"Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu
verpflichtet, mit geeigneter Bereifung
unterwegs zu sein. Das kann je nach
Wetterverhältnissen auch ein guter
Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen
Straßenverhältnissen stehen lassen
und auf Bus und Bahn umsteigen. Wer
mit abgefahrenen Sommerreifen eine
verschneite Passstraße befährt, muss
künftig mit einem Bußgeld rechnen."
"Oft bleiben Autos bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen mangels
geeigneter Bereifung liegen und verursachen damit erhebliche Verkehrsbehinderungen. Wer die neue Regelung
missachtet, dem drohen zukünftig Bußgelder ab 20 Euro. Bei Behinderung
drohen sogar 40 Euro und ein Punkt im
Verkehrszentralregister", so Tiefensee.
Damit alle Autofahrer ausreichend Zeit
haben, sich auf die Novellierung der
Straßenverkehrsordnung einzustellen,
treten die Klarstellungen erst zum
1. Mai 2005 in Kraft
Text der Änderungsverordnung:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b
gbl105s3716.pdf
Zum Inhalt der
Änderungsverordnung:
Vgl. detailliert: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 12/2005, S. 338
Wie lange gilt ein Autoreifen
als „neu“?
- Auf die Lagerung kommt es an!
In der Frage, wie lange ein Autoreifen als neu
verkauft werden darf, gehen die Ansichten
weit auseinander. Pocht der ADAC auf die
Einhaltung einer Zweijahresfrist, so ist aus
Sicht des Bundesverbandes Reifenhandel
(BRV) und verschiedener Reifenhersteller ein
Zeitraum von fünf Jahren unproblematisch.
Die unterschiedlichen Standpunkte in der
Reifenfrage spiegeln sich auch in stark voneinander abweichenden Gerichtsurteilen
wider. Nach einem Urteil des Amtsgerichtes
Worms aus dem Jahr 1992 sind neu gekaufte Winterreifen nach einer Lagerzeit von
zwei Jahren nicht mehr fabrikneu. Der Käufer hat in so einer Situation das Recht, den
Kaufvertrag rückgängig zu machen. Das
Amtsgericht Krefeld entschied 2003 anders:
„Ein Reifen bleibt fünf Jahre fabrikneu.“
Im Fall eines teuren Sportwagens, den ein
Reifenplatzer in Schrott verwandelte, entschied der Bundesgerichtshof im Jahr
2004, dass die beim Verkauf montierten
Reifen mit 5,5 Jahren schon zu alt waren
(Az: VIII ZR 386/02).
Zum Problem wird die Alterung von Reifen
deshalb, weil das Material im Laufe der Zeit
oxidiert. Veränderungen in der Struktur und
Risse sind die Folge. Dieser Prozess, der
unter dem Einfluss von Luftsauerstoff und
Ozon abläuft, wird durch höhere Temperaturen und Feuchtigkeit begünstigt. Laut
einer Studie von Continental werden bei
Neureifen bei sachgerechter Lagerung die
Alterungsvorgänge jedoch so stark verlangsamt, dass eine Änderung der Gebrauchseigenschaften über einige Jahre praktisch
nicht eintritt. Das setzt jedoch eine sachgerechte Lagerung der Pneus voraus. In einem
kühlen, dunklen, trockenen, ozon- und ölfreien Raum fühlen sich die runden Schwarzen lange Zeit wohl. Wichtig sind daneben
Alterungsschutzmittel, die der Gummimischung heutzutage bei der Reifenfertigung
zugesetzt werden.
„Die fachgerechte Lagerung von Neureifen
ist in der Praxis häufig nicht gegeben“, stellt
DEKRA Reifenexperte Franz Nowakowski
fest. Die Lagerung von Reifen in Containern
beispielsweise, die sich im Sommer auf bis
zu 70 Grad aufheizen können, beschleunige
den Alterungsprozess der Pneus erheblich.
Deshalb spricht sich der Fachmann für eine
Begrenzung der Lagerzeit auf höchstens
drei Jahre aus. Nach Studien der Unfallanalytiker von DEKRA steigt das Ausfallrisiko von Reifen ab dem siebenten Jahr um ein
Vielfaches an. Ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen insbesondere die Reifen von
Zweitfahrzeugen, Wohnmobilen und Wohnwagen, die wegen geringer Fahrleistungen
und langsamer Abnutzung besonders alt
werden können. Hier besteht das Risiko,
dass sich der Fahrzeughalter durch ein noch
ausreichend tiefes Profil in Sicherheit wiegt.
(DEKRA Info)
Foto: Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e. V., Bonn
© IHK zu Essen 11
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
DOT-Nummer: Beim Reifen ist das Alter
kein Geheimnis!
Während man sich beim Erraten des Alters eines Gesprächspartners schon einmal den Unmut des Anderen zuziehen kann,
ist das Alter von Reifen kein „Geheimnis“. Der Bundesverband
Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V., Bonn, verrät im
Zusammenhang mit der sog. „DOT-Nummer“ [DOT = Department of Transportation (US-Verkehrsministerium, zuständig für
Reifensicherheitsnormen)] auf seiner Homepage:
„Das Produktionsdatum der Reifen "verrät" die in die
Seitenwand des Reifens eingeprägte vierstellige DOT-Nummer.
Steht hier hinter "DOT" und den zwei darauf folgenden vierstelligen Buchstabenkombinationen zum Beispiel eine 2200, bedeutet dies, dass der Reifen in der 22. Kalenderwoche des Jahres
00 (sprich: 2000) gefertigt wurde.
Unabhängig vom Herstelldatum beginnt die gesetzliche
Gewährleistungspflicht übrigens grundsätzlich erst mit dem Kauf
des Reifens zu laufen!
Doch nicht nur beim Kauf von Neureifen empfiehlt sich der Blick
auf den Jahrgang. Verantwortungsbewusste Autofahrer sollten
auch ihre gebrauchten Pneus von Zeit zu Zeit einer Alterskontrolle unterwerfen. Hier empfiehlt nämlich die Industrie: nach zehn
Jahren sollte Schluss sein! Pkw-Reifen, die älter sind, sollten
grundsätzlich nur noch benutzt werden, wenn sie vorher ständig
unter normalen Bedingungen im Einsatz waren. Und sie sollten
auch nicht mehr umgesteckt, sondern nur noch im laufenden
Betrieb abgefahren werden.
Die Zehn-Jahres-Regel gilt allerdings nur für Pkw. Reifen an
Wohnwagen, Anhängern oder anderen sogenannten Standfahrzeugen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung nicht
regelmäßig bewegt werden, altern schneller. Grundsätzlich gilt
hier: Nach längeren Standzeiten und vor Reisen müssen Reifen
und Ersatzrad auf Funktionstauglichkeit geprüft werden. Für Gespanne/Kombinationen aus Pkw (oder anderen mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) mit
Anhänger, die nach § 18 StVO eine 100 km/h-Zulassung besitzen, schreibt der Gesetzgeber als Höchstalter für die Reifen des
Anhängers bindend sechs Jahre vor. Der BRV empfiehlt, auch
Reifen an anderen Fahrzeugen der Kategorie "Standfahrzeuge"
sowie Ersatzreifen nach sechs, spätestens jedoch nach acht
Jahren auf jeden Fall zu ersetzen.
Autofahrer, die sich bezüglich des Alters und Zustandes ihrer
Reifen nicht auf den eigenen Augenschein verlassen, sondern
wirklich auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten ihren fahrbaren Untersatz regelmäßig vom Reifenspezialisten checken
lassen. Auch für die Überwinterung der Sommerbereifung bzw.
den "Sommerschlaf" der Winterreifen empfiehlt sich die
Inanspruchnahme des Fachmanns. Denn die professionell
organisierten Reifenlagerung, die der Reifenfachhandel gegen
eine vergleichsweise geringe Gebühr als Service anbietet, sichert
nicht nur optimale Lebensdauer der Pneus. Die mit dem Lagerservice verbundene Reifenprüfung durch den Profi gewährleistet
zudem, dass nur einwandfreie Reifen die Chance haben, beim
nächsten Saisonstart wieder zum Einsatz zu kommen.“
Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V., Bonn
http://www.bundesverband-reifenhandel.de/verbraucher-infos/reifen_a_z.html#alter_von_reifen
12 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Tourismus
Imagekampagne der
Landesregierung
„Weltmeisterschaften 2006
in NRW“ für das eigene
Marketing nutzen!
„Im Westen treffen sich die Besten“
Mit diesem Motto können Wirtschaft, Land,
Städte und Kommunen für die Weltmeisterschaften 2006 in Nordrhein-Westfalen werben. In NRW wird 2006 nicht nur die FIFAFußballweltmeisterschaftTM ausgetragen,
sondern ebenso die Hockeyweltmeisterschaft und die Weltreiterspiele.
Um diese großen und internationalen Sportereignisse angemessen zu unterstützen,
ha-ben die Landesregierung und die NRWIHKs eine Imagekampagne ins Leben gerufen, mit der sich Nordrhein-Westfalen als ein
sportbegeistertes, weltoffenes und hochattraktives Gastgeberland präsentieren
kann.
Das außergewöhnliche Kooperationsprojekt
der Landesregierung und der NRW-IHKs
begründet sich damit, dass die Partner allen
sportbegeisterten Unternehmen, öffentlichen Akteuren aber auch den Bürgern eine
Möglichkeit bieten wollen, die zahlreichen
Gäste in NRW willkommen zu heißen und
mit ihnen die Begeisterung für den Sport zu
teilen.
Der Vorteil für die Unternehmen liegt
darin, dass die Kampagne auf Rechtmäßigkeit geprüft wurde, die Markenrechte der FIFA nicht verletzt werden,
günstige vorkonfektionierte Werbemittel verfügbar sind und aufgrund der landesweiten Präsenz eine hohe Marktdurchdringung erreicht wird.
Besonders für die lokalen und regionalen
Unternehmen bergen die drei großen Sportereignisse ein enormes wirtschaftliches
Potenzial, das es zu nutzen gilt. Die heimischen Unternehmen - u.a. auch im Verkehrssektor (z. B. Taxen- und Mietwagenunternehmen, Omnibusunternehmen) - haben
die einmalige Chance, sich einem bunt
gemischten regionalen bis internationalen
Publikum zu präsentieren und ihre Produkte und Dienstleistungen im Kontext der
Weltmeisterschaft zu vermarkten und vom
Engagement des Unternehmens für das
Sportereignis in 2006 zu künden.
Die vielseitigen Produkte
kampagne, wie attraktive
Poster, Aufsteller, Fahnen,
kleber, Tischdecken und
ermöglichen den Gästen, die große Sportbegeisterung der Gastgeber auch außerhalb
der Spielstätten zu erleben. Ein besonderes
Highlight der Kampagne ist der NRW-Ball,
der jetzt schon heiß begehrt wird.
Ab dem 16. Januar 2006 können Handel,
Hotels, Gaststätten, Vereine, Städte, öffentliche Akteure aber auch Privatleute im Internetshop unter
http://www.wm2006.nrw.de
zum Selbstkostenpreis (Herstellungskosten
+ Logistik-/Vertriebskosten) alle gewünschten Produkte bestellen. Die Bestellungen
werden zunächst bis Mitte Februar 2006 gesammelt. Mitte bis Ende April erfolgt die
Auslieferung, sodass die bestellten Artikel
spätestens ca. 6 Wochen vor der WM, die
am 9. Juni 2006 eröffnet wird, geliefert werden können.
Nordrhein-Westfalen geht seinen Weltmeisterschaften 2006 mit großer Begeisterung
entgegen!
der Imageund pfiffige
Banner, AufEinkaufstüten
© IHK zu Essen 13
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Abgaben
Kfz-Besteuerung von
Geländefahrzeugen:
"AF Mehrzweckfahrzeuge"
weiterhin nach Gewicht zu
besteuern?
Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über
2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass
diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai
2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu
besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung
der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des
Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss
vom 28.11.2005 (6 V 3715/05) ernstliche
Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei
diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EGRecht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde
beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Lkw oder Pkw? Das ist hier die Frage ...!
14 © IHK zu Essen
Das Verfahren betraf einen Geländewagen
des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem
das Finanzamt das Fahrzeug zunächst als
Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert
hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als
PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum
und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem
Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen
Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In
seiner Begründung schließt er sich dabei im
Wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO
sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit
Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG
vom 20.12.2001. Danach seien so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als PKW
(Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer
dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im Übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht
und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des
Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K
2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig.
Das Verfahren betrifft einen Geländewagen
der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie
aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren
mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Weitere Informationen zum Urteil (Eingabe
des Aktenzeichens 6 V 3715/05 in der Eingabemaske):
http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Finanzgericht Köln, PM 01.12.2005
Foto: Land Rover Discovery
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Nach Einigung zwischen Europäischem
Parlament und Verkehrsministerrat hat das
Plenum am 13. Dezember 2005 über den
Gesetzesvorschlag abgestimmt. Zu begrüßen ist der Wegfall des geplanten 60 %-Aufschlag für externe Kosten. Zu kritisieren ist
aus Sicht des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK) die Absenkung der Gewichtsgrenze, die fehlende
Zweckbindung der Einnahmen und die
weiter erhobene Forderung nach Anlastung
externer Kosten.
Gebühren zur Bekämpfung zeit- und ortsbedingter Verkehrsüberlastung erheben.
Auf Straßen durch Ballungsgebiete sollen
Mautgebühren zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen, einschließlich schlechter Luftqualität, möglich sein. Die Maut
kann damit vom reinen Wegeentgelt hin zu
einem echten Road Pricing weiterentwickelt werden.
Über die Verwendung der Mauteinnahmen
entscheiden die Mitgliedstaaten selbst.
Eine Zweckbindung der Mauteinnahmen
wird nicht vorgeschrieben, sondern nur
empfohlen.
Die Richtlinie wird zunächst für Lkw ab
12 Tonnen gelten und ab 2012 auch Kleinlaster ab 3,5 Tonnen erfassen. Die Maut
kann auf dem transeuropäischen Straßennetz (TEN) oder auf Teilen des Netzes beibehalten oder eingeführt werden. Das Recht
der Mitgliedstaaten, Maut- und/oder Benutzungsgebühren auch auf Straßen zu erheben, die nicht zum TEN gehören, bleibt hiervon unberührt.
Nach dem umfassenden Kompromiss soll
das Gesetzesvorhaben nun zügig vom Rat
in zweiter Lesung endgültig angenommen
werden und 2006 in Kraft treten. Bis 2008
soll die Richtlinie dann in nationales Recht
umgesetzt werden.
Bezüglich der besonders umstrittenen
Frage nach der Internalisierung externer
Kosten konnte sich das Parlament mit
seiner Forderung nach einer Modellentwicklung durch die Kommission durchsetzen, für
die sich der Verkehrsausschuss bei seiner
Abstimmung über den Bericht der Berichterstatterin Corien Wortmann-Kool ausgesprochen hatte. Die Kommission wird
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Richtlinie ein allgemein gültiges, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Monetarisierung aller externen Kosten einschließlich Umwelt-, Lärm-, Stau- und Gesundheitskosten vorlegen. Das Modell soll als
Grundlage für zukünftige Berechnungen von
Infrastrukturbenutzungsgebühren dienen
und wird durch eine Analyse der Auswirkungen der Internalisierung externer Kosten für
alle Verkehrsträger und eine Strategie zur
schrittweisen Umsetzung dieses Modells für
alle Verkehrsträger ergänzt. Der im
Verkehrsausschuss zuvor angenommene
Antrag, im Falle der Nichtentwicklung eines
Modells den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zu geben, pauschal bis zu 60 % als Annäherungswert für die tatsächlichen Umwelt- und Gesundheitskosten auf die Mautgebühren aufzuschlagen, wurde nicht übernommen.
Die aktuelle Einigung stellt eine Verbesserung gegenüber dem Vorschlag des
Verkehrsausschusses des Europäischen
Parlaments vom 14. November 2005 dar.
Eine Differenzierung der Mautgebührensätze soll möglich sein, und zwar nach EUROEmissionsklassen, der Höhe der PM (Staubteilchen) und NOx-Emissionen, sofern keine
Mautgebühr mehr als 100% über der Gebühr liegt, die für gleichwertige Fahrzeuge
erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen. Für nach 2010 eingeführte
Mautsysteme ist eine Differenzierung nach
EURO-Emissionsklassen der Höhe der PM
und NOx-Emissionen
obligatorisch.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten
nach Tageszeit, Tageskategorie oder
Jahreszeit differenzieren und besondere
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur
Änderung
der
Richtlinie
1999/62/EG über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere
Nutzfahrzeuge
KOM/2003/0448
endg. - COD 2003/0175
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexU riServ/site/de/com/2003/com2003_0
448de02.pdf
Derzeitiger Stand des Verfahrens:
http://www.europa.eu.int/prelex/de tail_dossier_real.cfm?CL=de&Do sId=184570
2. Einbeziehung externer Kosten
Bewertung des Deutschen Industrieund Handelskammertages (DIHK)
Folgende Kritikpunkte bleiben aber:
Hier muss berücksichtigt werden, dass
angesichts der Forderung nach Schaffung
eines „allgemein gültigen, transparenten
und nachvollziehbaren“ Modells nicht zu erfüllen ist. Angesichts der methodischen
Schwächen aller Verfahren und der Tatsache, dass diese Verfahren zu völlig unterschiedlichen Kostenschätzungen führen,
sind hier erhebliche Konflikte zu erwarten.
1. Absenkung Gewichtsgrenze von 12 t
auf 3,5 t
3. Keine Verpflichtung zur Zweckbindung der Einnahmen
Damit wird sich der Kreis der mautpflichtigen Fahrzeuge deutlich vergrößern. Angesichts der hohen Systemkosten von in
Deutschland derzeit 20 % stellt sich die
Frage, in welcher Höhe die Mautsätze für
Lkw zwischen 3,5 und 12 t angesetzt werden sollten. Zudem rückt damit eine Mautpflicht für die dann noch mautfreien Nutzer
(Nutzfahrzeuge unter 3,5 t, Busse und Pkw)
näher.
Damit bleibt das Problem, dass die
Einnahmen von einigen Staaten nicht als
Nutzungsentgelt (Gebühr!) zur Wegefinanzierung, sondern als weitere Steuer für den
Straßengüterverkehr angesehen werden.
DIHK-Rs-Nr: 615255 v. 20.12.2005 sowie
eigene Ergänzungen
Foto: © 2005 Toll Collect GmbH
Wegekostenrichtlinie:
Kompromiss erreicht
© IHK zu Essen 15
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Länder wollen bislang acht
Bundesstraßenabschnitte
zusätzlich bemauten
Mit Einführung der Lkw-Maut hatte der
Schwerlastverkehr
auf
bestimmten
Strecken des nachgeordneten Netzes nach
Auffassung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) zugenommen. Die Auswertung
der Verkehrszählungen war den Ländern zur
Bewertung zugeleitet worden. Die Länder
sollten bei ihrer eigenständigen Analyse zwei
Dinge beachten:
Bundesland
Bundesstraßen-Nr.
Bundesstraße
zwischen ...
Niedersachsen
B4
... Braunschweig und
Lüneburg
B 75
... Rotenburg und
Tostedt
B 51
... Osnabrück und
Diepholz
B 75
... A 7 und der
A 253
B4
... A 23 und der Landesgrenze
B4
... Hamburg und
Bad Bramstedt
B 77
... Schleswig und
Rendsburg
B 254
... zwischen Alsfeld
und Fulda
Zum einen darf die regionale Wirtschaft
nach den Vorstellungen der Bundesregierung durch die Zusatzbemautung von
Bundesstraßen nicht belastet werden. Zum
anderen sollten die Länder nachweisen,
dass der Verkehr durch diesen Schritt nicht
auf das weiter nachgeordnete Straßennetz
verdrängt wird. Nun liegen die Ergebnisse
vor: "Insgesamt haben die Länder bislang
acht Bundesstraßenabschnitte für eine
Bemautung vorgeschlagen. Vier Länder
hatten sich allerdings bis Mitte September
2005 noch nicht geäußert. Sobald die
Rückmeldungen vorliegen, wird das
BMVBS das Notifizierungsverfahren bei der
EU einleiten, damit die Bundesstraßenabschnitte zügig in das Mautsystem einbezogen werden können.
Hamburg
Eine Aufstellung von Bundesstraßen, die in
das Mautsystem einbezogen werden
sollen, ist nebenstehend aufgeführt.
Schleswig-Holstein
In Mecklenburg-Vorpommern, RheinlandPfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt seien
die Bewertungen noch nicht abgeschlossen, die übrigen Länder hatten keine
Bundesstraßenabschnitte gemeldet.
"Parallel dazu haben die Länder nach Auffassung des BMVBS mit den zusätzlichen
Regelungen des zum 31.12.2005 ergänzten
§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von
Ausweichverkehren geschaffen. Durch eine
Ergänzung des § 45 Abs. 9 StVO durch die
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714) haben die Länder zusätzlich die Möglichkeit bekommen,
bestimmte Strecken auf Bundesstraßen zu
sperren, wenn die Bevölkerung erheblich erhöhten Belästigungen ausgesetzt ist.
Die Länder sollten dieses erweiterte
Instrumentarium nach Auffassung des
neuen Bundesverkehrsministers Tiefensee,
die dieser in einer Pressemitteilung vertritt,
„tatkräftig nutzen".
PM BMVBS Nr.: 502/2005 v.01.12.2005
16 © IHK zu Essen
Hessen
Für eine Bemautung vorgesehene Bundesstraßen (Stand: 21.12.2005)
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Wortmarke POST gelöscht
Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das
Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)
die von der Deutsche Post im Jahr 2004
erwirkte Wortmarke POST aus dem
Markenregister gelöscht. Der Löschungsantrag war vom Bundesverband der KurierExpress-Post-Dienste e. V. (BdKEP),
Hamburg, gestellt worden.
Das Markenamt folgte damit der Ansicht
des BdKEP, dass die Markeneintragung zugunsten der Deutschen Post unter Verletzung des deutschen und europäischen
Markenrechts ergangen ist. Danach
müssen Worte und beschreibende Sachbegriffe der Sprache frei bleiben und dürfen
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Der Deutschen Post AG war es unter
Berufung auf zwei Meinungsforschungsgutachten zunächst geglückt, das Wort
POST für sich allein als Marke zu beanspruchen. Die Meinungsforscher waren zu dem
Ergebnis gekommen, dass überwiegende
Verkehrskreise das Wort POST als Kennzeichen für die Dienstleistungen des ehemaligen Staatsunternehmens auffassen und
deshalb das Wort seine allgemeine Sprachbedeutung verloren habe. Hiergegen wandte sich der BdKEP u.a. auch aufgrund eines
Gutachtens von Prof. Dr. Claus C. Berg.
Mit Eintragung der Wortmarke POST hatte
die Deutsche Post AG sofort begonnen, die
neuen Briefdienste mit zahllosen Verbotsklagen zu überziehen, um sie von der Benutzung des Wortes POST auszuschließen
- nach Auffassung des BdKEP mit eher
wechselndem Erfolg, aber für etliche Postunternehmen zuweilen zu teuer, die Verfahren durchzustehen.
Aber auch jetzt sei noch nicht mit einem
Ende der Klagewelle zu rechnen, so der
BdKEP. Der Deutschen Post steht nämlich
gegen die Löschung der Marke das Rechtmittel der Beschwerde zum Bundespatentgericht zu. Diese Beschwerde hat nach
neuem
Markenrecht
aufschiebende
Wirkung. Auch ein anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist noch möglich.
Wenn der BdKEP am Schluss mit seinem
Standpunkt die Oberhand behalte und das
Wort POST endgültig aus dem Markenregister entfernt bleiben sollte, müsse die Deutsche Post AG ab „jetzt“ Schadensersatz
leisten, so der Verband weiter.
Weitere Informationen:
BdKEP - Bundesverband der
Kurier-Express-Post-Dienste e.V.
Rudolf Pfeiffer, Vorsitzender
Steenwisch 23, 22527 Hamburg
Tel. 0 40/4 30 33 74
Fax 0 40/4 30 14 90
E-Mail: [email protected]
BdKEP-PM vom 02.01.2006
Ausschreibung zu Galileo
im 6. Forschungsrahmenprogramm
Das Galileo Joint Undertaking (GJU) hat die
dritte Ausschreibungsrunde gestartet.
Vergeben werden 10 Mio. €. Anträge
können bis 24.2.2006 gestellt werden.
Gefragt sind beispielsweise folgende
Forschungs- und Entwicklungsprojekte:
- Ortungssysteme
für
EU-regulierte
Logistik-Dienstleistungen wie Gefahrgutoder Tiertransporte
- Zeit- und Synchronisationsanwendungen
auf der Basis des “Global Navigation
Satellite System” (GNSS)
- Anwendungen im Notfall-Management,
die zum Einsatz kommen können, wenn
die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur zusammengebrochen ist.
Quelle:
Amtsblatt S/ S252 vom 31.12.2005, Ausschreibungsnummer 2005/252-248488
Kontakt:
Galileo Joint Undertaking
Tel. 0032-2-507 80 00
E-Mail: [email protected]
Ausschreibungstext:
http://ted.publications.eu.int/official/Ex ec?DataFlow=N_list_results.dfl&Templa te=TED/N_result_details_curr.htm&Pa ge=1&docnumber=2005248488&Stat Lang=DE
Weitere Informationen zu Galileo:
http://europa.eu.int/comm/dgs/energy_tra
nsport/
galileo/index_de.htm
http://www.esa.int/esaNA/index.html
http://www.galileoju.com
Foto: http://www.aboutpixel.com
Post und
Telekommunikation
© IHK zu Essen 17
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Fachliteratur
Straßenverkehrsrecht
- Kommentar, von Horst Janiszewski/
Joachim Jagow/Michael Burmann/Rainer
Heß, ISBN 3-40653175-X, 986 S., 56,-- €,
19. Aufl., München: C.H. Beck, 2006.
das ihm aber auch den Weg zu eingehender
Information zeigt.
Sehr hilfreich ist auch der Abdruck des vollständigen Wortlautes der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO). Die VwV wird
jeweils nach dem jeweiligen Vorschriftentext
dargestellt. Durch die geschickte Wahl unterschiedlicher Schriftarten-, -größen und
unterschiedlicher
RandnummernNummerierungen (grau unterlegte Ziffern für
die VwV-Nummerierung; „normale“ Randnummern-Nummerierung für den Kommentarteil), haben es Verlag und die Autoren geschafft, den Vorschriftentext-, VwV- und
Kommentarteil trotz der großen Textmenge
übersichtlich und lesbar zu halten.
Die 19. Auflage dieses Standardwerks – auf
dem Bearbeitungsstand Herbst 2005 –
verarbeitet alle straßenverkehrsrechtlichen
Novellierungen der vergangenen zwei
Jahre.
Berücksichtigt sind u. a.
- Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Einführung der neuen
Fahrerlaubnisklasse S für neue Fahrzeugarten wie z. B. Elektroskooter und sog.
Quads;
Von der Grundkonzeption des Buches her
wollen die Autoren eine kurz gefasste, aber
gründliche Erläuterung der StVO und der
verkehrsrechtlichen Bestimmungen des
StGB bieten. Dabei sollen besonders auch
eine Erläuterung allgemeiner Begriffe wie
Rechtswidrigkeit,
Ursächlichkeit
und
Schuld, aber auch eine Erläuterung zu den
verwaltungs- und strafrechtlichen Bestimmungen des StVG gegeben werden. Die
Bestimmungen der StVZO werden auszugsweise im Wortlaut wiedergeben; auf
den Abdruck der Anlagen und des Anhangs
zur StVZO wurde verzichtet.
Die Verfasser bieten eine in sich verständliche, geschlossene Darstellung des Stoffes
unter Weglassung der oft verwirrenden Darstellung selten vorkommender Einzelfragen.
Dabei werden die wichtigstenEntscheidungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen aufgeführt. Auch technische Vorgänge
wie Berechnung der Wege des Auf-, Einund Überholens oder die Geschwindigkeitsmessung werden gemeinverständlich erläutert.
Damit soll der Taschenkommentar in erster
Linie ein Arbeitsbuch für den Verkehrsjuristen sein, in dem er auf die im laufenden
Geschäftsbetrieb auftauchenden Rechtsfragen schnell und zuverlässig Antwort findet,
18 © IHK zu Essen
- Neuerungen in der StVO und – damit einhergehend – im Bußgeldkatalog, etwa
hinsichtlich der Anschnallpflicht der Fahrgäste in Bussen, der verschärften Ahndung unzulässiger Handy-Benutzung und
der Einführung eines Regelfahrverbots für
die Führer bestimmter Fahrzeuge schon
ab 21. km/h Geschwindigkeitsüberschreitung;
- die zum Teil erst am 1. Oktober 2005 in
Kraft getretenen Änderungen durch die
38. und 39. StraßenverkehrsrechtsÄnderungsverordnung betreffend die
Zulassungsdokumente sowie die Typgenehmigung für bestimmte Zugmaschinen;
- das am 15. August 2005 in Kraft getretene 3. Straßenverkehrsrechts-Änderungsgesetz über das begleitete Fahren ab
17 Jahren.
Das neue Haftungsrecht war inzwischen
Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher
Entscheidungen und weiterer wissenschaftlicher Durchdringung durch die Literatur.
Dies betrifft u. a. den Schadenersatz in
Fällen des Totalschadens, die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer sowie den
Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter 10 Jahren bei
nicht vorsätzlichem Verhalten. Die hierzu
ergangene Rechtssprechung wurde umfassend eingearbeitet. Berücksichtigt sind
auch die außerordentlich wichtigen Entscheidungen zum Schadensersatz bei
HWS-Schleudertraumata, zur Nutzungsausfallentschädigung sowie zum Ersatz von
Mietwagenkosten.
Die theoretische Einführung sowie die systematische Einteilung und Darstellung des
Stoffes bietet schließlich Lehrern und Studierenden des Verkehrsrechts, aber auch
Unternehmen (Versicherungen, Speditionen, Omnibus- und Taxiunternehmen, Fahrschulen sowie Betriebe mit Fuhrpark) einen
Leitfaden zum Straßenverkehrsrecht. Wer
- der Grundkonzeption des Buches entsprechend - auf einen separaten Kommentarteil zur StVZO und zu den Einzelregelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
[letzere werden thematisch in den §§ 2 ff.
StVG abgehandelt] verzichten kann, wird mit
diesem Werk einen - trotz des Umfangs nach wie vor kompakten „Helfer“ in Fragen
des Straßenverkehrsrechts zu einem
adäquaten Preis vorfinden.
Verlag C.H. Beck oHG
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Ausführliches Inhaltsverzeichnis unter:
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Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
LKW - Ein Lehrbuch und
Nachschlagewerk
von Heribert Braun und Günter Kolb, ISBN
3-7812-1585-7, 520 S., 19,-- €, 8. Aufl.,
Bonn: Kirschbaum Verlag, Bonn, 2004.
„Selbst für alte Hasen eine nützliche Lektüre“, urteilt die Verkehrsrundschau in einer
Rezension. Diesem Urteil kann man sich an
dieser Stelle nur anschließen.
Ein wirklich zu empfehlendes Werk!
Kirschbaum Verlag GmbH
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BOKraft Kommentar
Recht & Praxis Personenverkehr, von Gerhard Hole, ISBN 3-574-24015-5, 19. Aufl.,
304 S., 28,78 €, München: Vogel, 2005.
Neben der BOKraft und deren ausführlichen
Kommentierung betreffen die Änderungen
insbesondere die Ver-ordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen, die Fahrpersonalverordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, die Prüfungsrichtlinie, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den Anforderungskatalog für Schulbusse sowie das
Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern.
Aus dem Inhalt:
- Allgemeine Vorschriften
- Vorschriften über den Betrieb
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Sondervorschriften
- Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anhänge
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Verlag Heinrich Vogel GmbH
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Das - nach Aussagen des Verlages - in der
Branche als das „rote Buch“ bekannte Werk
wurde in der 8. Auflage erneut komplett
überarbeitet und dem aktuellen Stand von
Vorschriften und Technik angepasst.
Fahreranweisung
für Schulbusfahrer
Nach Auffassung des Rezenseten ist esnicht nur für die Ausbildung geeignet; auch
Profis finden hier immer wieder Neues und
Wissenswertes.
- mit abziehbarer Bestätigungskarte für den
Arbeitgeber, von Thomas Arnhold, Artikelnummer: 13973, 1. Aufl., 8 S., 3,42 € (ab 20
Stck.: 2,85 €; ab 50 Stck.: 2,69; ab 100
Stck.: 2,37 €), München: Vogel, 2005.
Sicher ist sicher!
Auch diesmal sind wieder sämtliche
Prüfungsfragen für den Klasse-C-Führerschein enthalten.
Der Schulbus zählt zu den sichersten Verkehrsmitteln für Schülerinnen und Schüler
überhaupt. Dennoch kommt es immer wieder zu Unfällen. Die Fahrer von Schulbussen
tragen daher bei der Beförderung von Kindern eine besondere Verantwortung und
sollten regelmäßig geschult und für den Umgang mit Kindern sensibilisiert werden.
Die seit Mitte 2004 gültigen EU-Regelungen
zur Führerscheinprüfung sind in diesem
Werk berücksichtigt und enthält sämtliche
Prüfungsfragen für den Klasse-C-Führerschein.
Anschauliche Darstellungen und viele Fotos
zeigen das Zusammenwirken der einzelnen
Bauteile wie Bremsanlagen, Motor, Getriebe
usw. Hinweise zur Pflege und Wartung sowie Tipps zur kraftstoffsparenden Fahrweise machen einen wirtschaftlichen Einsatz
von Nutzfahrzeugen möglich.
Neu in der 8. Auflage sind Infos zu elektronischer Stabilitätsregelung, Achslast-/Gesamtgewichtsanzeigen, Aqua-Pri-Tarder,
Kurvenlicht, Hub-Sattelkupplung und vielem
mehr.
Das Werk wird allen LKW-Profis helfen, ihren Fuhrpark länger „in gutem Zustand“ zu
halten und Kosten zu senken.
Wer genehmigungspflichtig Personen befördert muss die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) befolgen. Als Nachschlagewerk liefert das
Werk verlässlich Antworten auf alle Fragen,
die im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
entstehen.
Diese Fahreranweisung für Schulbusfahrer
ist genau auf den Informationsbedarf im
Schulbusverkehr abge-stimmt und eignet
sich besonders als Schulungsunterlage.
Wichtige Anforderungen und Vorschriften
kompakt und übersichtlich dargestellt. Praktische Tipps und farbige Abbildungen erleichtern das Verständnis.
Die neue 19. Auflage berücksichtigt aktuelle straßenverkehrsrechtliche und personenbeförderungsrechtliche Änderungen sowie
neuere Entscheidungen für die BOKraft
(§ 8 Verhalten im Fahrdienst, § 15 Beförderung von Sachen, § 32 Haltestellen).
Aspekte wie die Beschilderung, die Anschnallpflicht, das Verhalten an Haltestellen,
die Schulbusbegleiter und Vandalismus
werden ausführlich erklärt. Wichtige Verhaltensregeln für Fahrer und Auszüge aus dem
Merkblatt für Fahrzeugführer im Schulbusverkehr runden die Fahreranweisung ab.
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnah-men
© IHK zu Essen 19
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
doch einmal zu einem Unfall oder einer Panne kommen, findet der Fahrer in der Fahreranweisung nicht nur die Notrufnummern,
sondern auch wichtige Hinweise zur Absicherung der Unfallstelle.
Mit der abziehbaren Karte bestätigt der Fahrer den Erhalt der Fahreranweisung und verpflichtet sich, die Regelungen einzuhalten.
Die 17. Auflage berücksichtigt die zahlreichen gesetzlichen Änderungen der Jahre
2004 und 2005. Das Kapitel „Personenbeförderungsrecht“ wurde den Entwicklungen
auf europäischer Ebene entsprechend neu
gegliedert und überarbeitet. Auch die Ablösung des Tachographen durch das digitale
Kontrollgerät wurde neu in das Lehrbuch
aufgenommen.
Überlebensstrategien
für mittelständische Transport- und Logistikdienstleister, von Christian Jauernig/Ulver
Leschek/Hans-Peter Reisch/Martin Stoll,
ISBN 3-574-26058-x, 1. Aufl., 232 S., 48,15
€, München: Vogel, 2005.
Aus dem Inhalt:
- Berufsbezogenes Recht
- Kaufmännische und finanzielle Führung
des Unternehmens
- Technische Normen und technischer Betrieb
- Straßenverkehrsrecht/Verkehrssicherheit
- Grenzüberschreitender Personenverkehr
- Verbandswesen
- Anhang (Prüfungstest und Fallstudie, Berufszugangsverordnung, Personenbeförderungsgesetz, Freistellungsverordnung,
Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr - BOKraft)
Der Autor: Johannes Krems (Rechtsanwalt
und Geschäftsführer des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer
e.V.)
Die Transport- und Logistikbranche gilt nach
wie vor als Wachstumsbranche. Dennoch
werden die Anforderun-gen – vor allem für
mittelständische Unternehmen - immer anspruchsvoller:
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- drastische Kostenerhöhungen
Treibstoffpreise, Lkw-Maut usw.
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durch
- stark zunehmender Wettbewerb
- Nachfrage nach individuellen, flexiblen
und modularen Logistik-Lösungen
Der Omnibusunternehmer
Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben aber gute Chancen auf eine erfolgreiche
Zukunft, wenn sie sich mit den folgenden
Fragen beschäftigen:
- Leitfaden für die Fachkundeprüfung, von
Johannes Krems, ISBN 3-574-24025-2, 17.
Aufl., 262 S., 41,73 €, München: Vogel,
2005.
- Mit welchen Dienstleistungen kann ich
noch Geld verdienen?
Der Verlag Heinrich Vogel hat das Lehrbuch
„Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet
und die 17. Auflage veröffentlicht. Angehenden Omnibusunternehmern dient es als
Leitfaden für die Vorbereitung zur Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Praktiker können das Lehrbuch als
aktuelles Nachschlagewerk nutzen. Es enthält einen kompletten Prüfungstest mit
Punktebewertung für die schriftliche Prüfung. Zahlreiche Merksätze und Übungsteile nach jedem Kapitel vereinfachen die
Benutzung. Musterfallstudien ergänzen die
Lerneinheiten.
20 © IHK zu Essen
- Was ist bei Ausschreibungen, IT und
Nachfolge zu beachten?
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- Wie sichere ich die Liquidität und Finanzierung meines Unternehmens?
Bei der Beantwortung dieser Fragen will das
neue Buch "Überlebensstrategien für mittelständische Transport- und Logistikdienstleister" helfen. Die Autoren wollen aufzeigen,
mit welchen Strategien die Leser den Fortbestand ihres Unternehmens sichern können. Praxiserprobte Lösungsansätze und
zahlreiche Tipps sollen bei der Umsetzung
im eigenen Unternehmen helfen.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
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Aus dem Inhalt:
1
Einleitung (S. 11-12)
2
Situation der deutschen Transportund Logistikunternehmen 2005
Marktentwicklung (S. 14-16)
Kostenentwicklung (S. 17-20)
Wettbewerbsentwicklung (S. 21-24)
Chancen (S. 24-25)
Risiken (S. 26)
Gesamtsituation (S. 27)
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3
Stategieentwicklung
3.1 Eigene Standortbestimmung (S. 34)
3.2 Instrumente zur Strategieentwicklung
(S. 35-70)
3.3 Strategisches Controlling (strategisches
Management) (S. 71-74)
4
Strategien für Logistikdienstleister
4.1 Expansion in Richtung Logistik (S. 7682)
4.2 Restrukturierung (S. 83-94)
4.3 Diversifizierung und Spezialisierung (S.
95-104)
4.4 Unternehmensverkauf (S. 105-110)
Fachkommentar
Transportrecht
- mit Beispielen, Übersichten und Querverweisen für den Praktiker, Horst-Dietrich
Thonfeld, Loseblatt, Grundwerk [ISBN 3937711-24-4, 845 S., 72,76 €, (Grundwerk, 1 Diskette, 2 Ordner)] bzw. 0,27
€/Seite der Ergänzungslieferung, München:
Huss, Stand nach der 12. EL: November
2005 [Blaue Reihe Bundesrecht].
Damit Sie bei Eintritt eines Schadenfalles
schnell und kompetent Ihre Rechtsprobleme lösen können, liefert Ihnen das
Loseblattwerk
Transportrecht
gezielt
schnelle Hilfe. Das Buch ist ein Nachschlagewerk für konkrete Probleme bei der Schadensbeurteilung und Abwicklung von Schadensfällen in der Transport- und Versicherungswirtschaft.
Der Kommentar gliedert sich wie folgt:
-
Verzeichnisse
Aktuelles
Gesetzestexte
Güterkraftverkehrsgesetz
Handelsgesetzbuch
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der
deutschen Verkehrswirtschaft
Internationales Frachtrecht
Fracht- und Speditionsrecht im europäischen Ausland
Versicherungen für Gütertransport und
Lagerung
Checklisten
Vertragsbausteine
Adressen.
Mit der 12. EL November 2005 wird vor allem der erste Teil der Kommentierung des
im Sommer 2005 in Kraft getretenen „Protokolls von Vilnius“, welches das Übereinkommen COTIF aus dem Jahre 1985 mit
dem Anhang ER-CIM modernisiert. Ferner
wird die Änderung der ALB (Bahn) – Text
und Kommentierung aktualisiert und die
Kommentierung des MÜ durch die Konkretisierung der Versicherungspflicht und den
aktuellen Ratifizierungsstand ergänzt.
Direkte Bestellmöglichkeit:
http://www.hussshop.de/shop/index.cfm?z=1209458:700
3615:907392:2&cat=0&item=2601600000
0
HUSS-VERLAG GmbH
Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80912 München
Tel. 089/3 23 91-0
Fax 0 89/3 23 91-416
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.huss-verlag.de
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Finanzierung
Liquidität (S. 112-120)
Finanzierungsformen (S. 121-122)
Businessplan (S. 123-125)
Rating (S. 126-131)
Förderprogramme für die Logistik (S.
132-138)
5.6 Wer sind Beteiligungskapitalgeber und
wie ist der Ablauf? (S.140-147)
5.7 Due Diligence im Rahmen einer Beteiligungsfinanzierung (S. 148-150)
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
Das Richtige richtig tun
Organisationsstruktur (S. 152-166)
Nachfolgeregelung (S. 167-171)
Kundenbindung (S. 172-177)
Ausschreibungen (S. 178-196)
Verhandlungen (S. 197-200)
Projektmanagement (S. 201-207)
Informationsmanagement (S. 208-212)
Wissensmanagement (S. 213-222)
7
8
9
Fazit und Ausblick (S. 223-226)
Glossar (S. 227-230)
Stichwortverzeichnis (S. 231-232)
© IHK zu Essen 21
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Fahreranweisung
Digitales Kontrollgerät
- mit abziehbarer Bestätigungskarte für den
Arbeitgeber, Artikelnummer: 13972, 8 S.,
3,42 € (ab 20 Stck.: 2,85 €; ab 50 Stck.:
2,69 €; ab 100 Stck.: 2,37 €), München:
Vogel, 2005.
Das digitale Kontrollgerät
- alles was Sie wissen müssen, von
Christoph Rang, ISBN 3-574-23003-6,
157 S., 18,08 €, München: Vogel, 2005.
Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die
wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum
digitalen Kontrollgerät finden Sie auszugsweise im Anhang.
Ein Stichwortverzeichnis und ein Frage-Antwort-Teil zum digitalen Kontrollgerät ergänzen die Broschüre und machen sie zu einem
praktischen Ratgeber für den Unternehmer.
Direkte Bestellmöglichkeit:
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Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr
In Europa wird das digitale Kontrollgerät zur
Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten
Pflicht für Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und für Kraftomnibusse mit
mehr als neun Sitzplätzen.
Dadurch, dass nicht für alle Altfahrzeuge
eine Nachrüstungspflicht besteht, hat es der
Fahrer im Alltag häufig mit einem "Mischbetrieb" von herkömmlichen und digitalen
Kontrollgeräten zu tun. Alle Besonderheiten,
die Ihr Fahrer hierbei zu beachten hat, sind
in dem Merkblatt klar und verständlich aufgeführt.
Zudem erhält Ihr Fahrer auf 8 Seiten das
Grundwissen zur Praxis mit dem digitalen
Kontrollgerät, und wird auf seine Mitführpflichten bei Straßenkontrollen aufmerksam
gemacht. So ist Ihr Fahrer bestens gerüstet
für die tägliche Arbeit mit dem digitalen Kontrollgerät.
Mit der abziehbaren Karte bestätigt der Fahrer den Erhalt der Fahreranweisung und verpflichtet sich, die Regelungen einzuhalten.
Direkte Bestellmöglichkeit:
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Bezugsquelle: Siehe nachfolgenden Artikel!
Jeder Unternehmer muss sich ab 2006 mit
dem neuen System des digitalen Kontrollgeräts auseinandersetzen und auch seine Fahrer entsprechend unterweisen, um Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät einsetzen zu
können. Diese Broschüre beantwortet alle
Fragen rund um die Unternehmerpflichten,
Fahrerpflichten und die tägliche Praxis mit
dem digitalen Kontrollgerät.
Das Buch stellt die einzelnen Gerätekarten,
das Ausgabeverfahren und die Bedingungen für die Erneuerung bzw. den Ersatz von
Gerätekarten dar. Die unterschiedlichen
Bestandteile, Funktionen und Betriebsarten
des digitalen Kontrollgeräts werden zunächst kurz erklärt und anschließend wird
auf das digitale Kontrollgerät in der Fahrpraxis eingegangen:
- Was ist vor Fahrtbeginn, während der
Fahrt und bei Beendigung des Arbeitstages mit dem neuen Kontrollgerät zu beachten?
- Welche Besonderheiten gibt es beim
"Mischbetrieb", bei der Ein-Fahrer bzw.
Zwei-Fahrer-Besatzung und bei Kontrollen?
Sie werden informiert über die Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen mit digitalen Kontrollgeräten, die Weiterverwendbarkeit von
herkömmlichen Geräten und die Besonderheiten im Verkehr mit EU-/EWR-, AETR- und
Drittstaaten.
Daneben liefert das Buch alles Wissenswerte zu den Themen: Datenschutz, Sicherheit
und Bußgelder bei Verstößen gegen die
22 © IHK zu Essen
von Reimund Dusel/Christoph Kürmeier,
Loseblatt (Grundwerk, ISBN 3-574-23015X, ca. 700 Seiten, 95,23 €) bzw. CD-ROM
(ISBN 3-574-23008-7, 95,12 €), München:
Heinrich Vogel, Stand nach 37. EL: September 2005.
Das Werk von Dusel Kürmeier richtet sich an
Arbeitgeber aus dem Transportgewerbe,
Fahrschulen und Ausbilder im Verkehrsbereich. Es beantwortet viele arbeits- und sozialrechtlichen Fragen des Güterkraft- und
Personenbeförderungsrechts. Außerdem
sind die wichtigsten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVZO, StVO) und des
Sozialrechts (Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz)
enthalten. Die Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Berufsbildung und die Verordnungen und Gesetze zum Güterkraftverkehrs-/Personenbeförderungsrecht vervollständigen das Werk. Die von Dusel/Kürmeier kommentierten „Arbeitszeit- und
Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im
Straßenverkehr“ sind jetzt auch auf CDROM erhältlich.
Aus dem Inhalt der 37. Ergänzungslieferung:
-
Inhaltsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Vorbemerkungen und Übersichten
Fahrpersonalverordnung (FPersV)*)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
AETR
EGKontrollRV
Fahrpersonalgesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafprozessordnung
Strafgesetzbuch
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Straßenverkehrsgesetz
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
-
Gewerbeordnung (GewO)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Güterkraftverkehrsgesetz
VO über grenzüberschreitenden Güterverkehr
- Personenbeförderungsgesetz
Bezugsquelle: Siehe nachfolgenden Artikel!
Kraftverkehrskontrolle
- Sozialvorschriften für den Straßenverkehr,
von Jörg Mergenthaler, Loseblatt, ISBN
3-8029-2055-4, 2252 S., 249 € (Grundwerk bei einmaliger Lieferung) bzw. 156 €
(Grundwerk bei Abonnement mit 4 Ergänzungslieferungen/Jahr), Regensburg: Walhalla, Stand nach 70. EL: Dezember 2005.
eindeutig relevanten gesetzlichen Grundlagen, deren Erläuterung im Kommentarteil
und der Darstellung möglicher Auswirkungen bei Zuwiderhandlungen bzw. Sanktionierung anhand aktueller Rechtsprechung.
Der regelmäßige Aktualisierungsdienst sorgt
außerdem dafür, dass der Benutzer stets
mit der korrekten rechtlichen Grundlage argumentieren kann.
KGS – Kostensätze
Gütertransport Straße
- Unverbindliche Kostensätze für Gütertransporte auf der Straße, von Volker Wilken, ISBN 3-87841-251-7, 64 S., 9,95 €,
München: Fischer, 2006.
Aus dem Inhalt der 70. Ergänzungslieferung:
Aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes und der damit verbundenen
Neufassung der Fahrpersonalverordnung
musste der Kommentar zur FPersV (B 5)
völlig neu bearbeitet werden.
In den Kommentar zur Fahrerlaubnisverordnung (B 13) wurden einige neue
obergerichtliche Urteile zum Thema
Cannabiskonsum/ Fahruntüchtigkeit
eingearbeitet. Nach Auffassung des
OVG Hamburg genügt schon die einmalige Einnahme von Cannabis zum
Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der
Betroffene den Vorwurf nicht substantiiert und glaubhaft entkräften kann.
In der Kommentierung zum AETR
(B 3), StGB (B 15) und OWiG (B 16)
wurden weitere Entscheidungen aus
2005 eingearbeitet.
Zentrale Vorschriften im Teil A dieses Handbuches sind die Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 und Nr. 3821/85; es handelt sich
dabei um EG-Recht, das unmittelbar auch
im Bundesgebiet gilt. Diese Vorschriften regeln den inländischen und grenzüberschreitenden Verkehr (sofern er nicht durch
das AETR-Abkommen geregelt wird) und
die Verwendung des EG-Kontrollgerätes,
mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Das Fahrpersonalgesetz, StVZO, OWiG, GGVSE komplettieren die Vorschriftensammlung, die innergemeinschaftliche Beförderung im Straßenverkehr sowie die Arbeit des im
(inter-)nationalen Straßenverkehr tätigen
Fahrpersonals. Teil B erläutert vor allem die
Bestimmungen, die für die Kontrolle der
Lenk- und Ruhezeiten von Bedeutung sind.
Teil C informiert über ausgesuchte Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des
Bundesgerichtshofs. Das tief gegliederte
Sachverzeichnis ermöglicht eine rasche
Orientierung über alle im Werk verwendeten
Stichpunkte.
Vorteile: Der Vorteil dieses Handbuches für
den Benutzer liegt in der Komposition von
In Teil A „Vorschriften“ wurden StVG,
die StVO, StVZO, FeV, das StGB,
OWiG, und die GGVSE auf den Stand
November 2005 gebracht; die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in
Unternehmen (GGKontrollV) wird in
der Neufassung vom 26.10.2005
veröffentlicht.
Direkte Bestellmöglichkeit:
http://www.walhalla.de/produk te/20/205500/view
Walhalla Fachverlag
Haus an der Eisernen Brücke
93042 Regensburg
Tel.: 09 41/56 84-0
Fax: 09 41/56 84-1 11
http://www.walhalla.de
E-Mail: [email protected]
Das Straßengüterverkehrsgewerbe - insbesondere die Klein- und Mittelbetriebe des
privaten Verkehrsgewerbes - verfügen nach
Ansicht des Verkehrs-Verlages J. Fischer
„seit Jahren über keinerlei Orientierungshilfen von dritter Seite bei der kostenorientierten Preisbildung“.
Um diesen Unternehmen eine Unterstützung bei der kostenorientierten Preisbildung
zu geben, hat der Verlag diese unverbindlichen Kostensätze Gütertransport Straße
(KGS) geschaffen.
Es handelt sich um Durchschnittskostentabellen für eine Vielzahl von Einsatzbereichen. Die KGS beinhalten die Tabellen:
- Tabelle I Kostensätze pro Tag und Kilometer
- Tabelle II Kostensätze pro Einsatzstunde
- Tabelle III Kostensätze pro Tonne
- Tabelle III Kostensätze pro Sendung
- Tabelle IV Kostensätze für Schüttgüter pro
Sendung
Ergänzt werden diese Tabellen durch Beispiele für Frachtberechnungen und einer
Anleitung zur Fahrzeugkostenrechnung.
Die Kostensätze dieser neuen Ausgabe
wurden um ca. 3,0 Prozent angehoben.
Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf
Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf
Tel. 02 11/9 91 93-0
Fax: 02 11/9 91-93-27
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
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© IHK zu Essen 23
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Grundlagen der Logistik
- Theorie und Praxis logistischer Systeme,
von Prof. Dr. Horst Krampe/Dr. Hans-Joachim Lucke, ISBN 3-937711-23-6, 544 S.,
3. Aufl., 72,76 €, München: HUSS, 2006.
Es werden alle Bereiche der Logistik von der
Planung logistischer Systeme bis zum
Logistikcontrolling und –Management, von
der Beschaffung bis hin zur Entsorgungslogistik, von der Informationslogistik bis zur
Logistik im Personenverkehr ausführlich und
anschaulich erläutert.
Gesetze, Übereinkommen, Verord-nungen,
Richtlinien; Band 3 und 4 ADR/RID; Band 5
Verzeichnis der gefährlichen Güter
ADR/RID. Die Bände sind auch einzeln zu
beziehen.
Renommierte Fachautoren aus Wissenschaft und Praxis garantieren aktuelles Wissen und die über 300 Abbildungen erleichtern die Lesbarkeit.
Ein umfangreiches Literaturverzeichnis
eröffnet die Möglichkeit, das Wissen noch
weiter zu vertiefen.
Direkte Bestellmöglichkeit:
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80781:909337:2&cat=0&item=226030000
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Fax 0 89/3 23 91-416
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Aus dem Inhalt der 81. Ergänzungslieferung:
Die Logistik ist zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor geworden und rückt zunehmend – nicht zuletzt durch E-Business und
Globalisierung – in das Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit. Das in der dritten Auflage
komplett aktualisierte und erweiterte Werk
„Grundlagen der Logistik“ liefert theoretische Grundlagen und praktische Anwendungen einer modernen Logistik in Industrie, Handel und Verkehr.
Aus dem Inhalt:
Kapitel 1: Einführung in die Logistik, von Horst
Krampe/Hans-Joachim Lucke (S. 17-31)
Kapitel 2:Systemtheoretische Grundlagen der
Logistik, von Hans-Joachim Lucke (S. 35-51)
Kapitel 3: Grundlagen der Planung logistischer Systeme, von Horst Krampe/HansJoachim Lucke/Dietrich Ziems (S. 57-93)
Kapitel 4: Übergreifende Problemlösungen in
der Logistik, von Hans-Joachim Lucke/Bernd
Wölfel (S. 99-109)
Kapitel 5: Informationslogistik, von Hans-Joachim Lucke/Andreas Krampe (S. 113-139)
Kapitel 6: Logistikmanagement und
Logistikorganisation, von Horst Krampe
(S. 143-157)
Kapitel 7: Logistikkostenrechnung und Controlling,
von
Sebastian
Kummer
(S. 161-182)
Kapitel 8: Logistik im Industrieunternehmen,
von Hubert Mann/Horst Krampe/Siegfried
Wirth (S. 187-249)
24 © IHK zu Essen
Gefahrgutvorschriften
komplex
von Monika Krautwurst/Heinz Quester,
Loseblatt, ISBN 3-87841-135-9, ca. 2.600
S., 195,00 € (Gesamtwerk Band 1 - 5) bzw.
11,56 € (81. EL), Düsseldorf: J. Fischer,
Stand nach 81. EL: 01. Januar 2006.
Das Grundwerk zu „Gefahrgutvorschriften
komplex“ beinhaltet 5 Bände. Band 1 und 2
Kapitel 9: Logistiknetze, von Egon Müller/Michael Schenk/Siegfried Wirth (S. 253-270)
Kapitel 10: Transportlogistik, von Hans-Joachim Lucke/Uwe Clausen/Alexander Eisenkopf/Roland Frindink/Jürgen Lüsch/Hanspeter Stabenau/Gerd Wecker/Armin Woda
(S. 275-323)
Kapitel
11:
Handelslogistik,
Justus
Haka/Gerhard Hackenberg/Horst Krampe
(S. 327-379)
Kapitel
12:
Wirtschaftsverkehr
in
Ballungsräumen, von Horst Krampe (S. 387431)
Kapitel 13: Entsorgungslogistik, von Uwe
Clausen/Henrik Hauser/Katrin Hesse/Peter
Meyer (S. 435-454)
Kapitel 14: Logistik im Personenverkehr, von
Horst Krampe/Andreas Krampe (S. 459-482)
Anhang: Anbieterverzeichnis (S. 486),
Abkürzungsverzeichnis (S. 488), Literaturverzeichnis (S. 493), Stichwortverzeichnis
(S. 523)
- Eine Änderung in der GGVSE in der Anlage 3 Nr. 5 mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.0 und 1.3.0-1),
- Änderungen in der GbV mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.2 und 1.3.2-1),
- Änderungen in der PO Gb mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.3 und 1.3.3.1),
- Geänderte und überarbeitete Anschriften
der obersten Landesbehörden in BadenWürttemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und SchleswigHolstein (Abschnitte 2.6.1, 2.6.2, 2.6.6,
2.6.7 und 2.6.15) und
- Änderungen in der GGVSee mit ihrer Begründung (Abschnitte 5.3.1 und 5.3.1-1).
Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG
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Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
LORENZ
– Leitfaden für Spediteure und Logistiker in
Ausbildung und Beruf Band 1, von Willy Korf
(Hrsg.), unter Mitarbeit von Lothar
Bochkholt/Ingo
Hodea/Reinhard
Lankes/Helmut Link/Horst Manner-Romberg/Herbert Nickenig/Dieter Ortmann/Hermann Pikelj/Jürgen Ries/Axel Salzmann/Erwin Spitzer, begr. v. Wilhelm Lorenz, ISBN
387154-320-9, 653 S., 54,00 €, 20. Aufl.,
2005.
Aus dem Inhalt:
3.4
Geleitwort (S. 5)
Erstes Vorwort (S. 6)
Zweites Vorwort (S. 7)
Einleitung (S. 9)
Abkürzungen (S. 11-12)
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Warum heißt der „LORENZ“ „LORENZ“?
Der Name LORENZ ist seit langem ein Markenzeichen für die Ausbildung im Speditions- und Logistikgewerbe, steht für Wilhelm
Lorenz (1898-1988), den Begründer dieses
Lehrwerkes. Die erste Ausgabe des Leitfadens erschien 1953. Seitdem wurde das
Werk ständig aktualisiert und erweitert (seit
1978 unter der Federführung von Willy Korf).
Der zwanzigsten Ausgabe des LORENZ hat
der Deutsche Verkehrs-Verlag nunmehr
auch einen Hardcover-Einband „spendiert“,
nachdem bereits der 2. Band 2004 in dieser
Form herausgebracht wurde.
Seit Jahren gilt der LORENZ als ein bewährtes und verlässliches Informations- und
Nachschlagewerk für die gesamte Logistikund Transportbranche: der Lorenz – Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf.
2.5
2.6
2.7
2.8
3
3.1
3.2
3.3
3.5
3.6
3.7
gen (ADSp) (S. 149-175)
DTV-VHV 2003/2005 (GDV-Modell)
(S. 176-191)
Transportversicherung (192)
Zusammenfassende Übersichten (192)
Die praktische Abwicklung von speditionellen Schäden (S. 196-198)
Einführung: die Bedeutung des Verkehrs in der Wirtschaft
Die Aufgaben und Bedeutung des Verkehrs
in der arbeitsteiligen (Markt-)Wirtschaft
(S. 21-26)
Verkehrswirtschaftliche Grundbegriffe und
Grundtatbestände (S. 27-37)
Verkehrsbedürfnisse, Leistungsmerkmale
der Verkehrsträger, Besonderheiten der Verkehrsleistung (S. 38-41)
Güterverkehr und (Verkehrs-)Politik
(S. 42-44)
Verkehrsinfrastrukturplanung/Verkehrsinfrastrukturfinanzierung (S. 45-49)
Der Güterverkehr im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Ökologie (S. 50-51)
Die Güterverkehrswirtschaft und die Europäische Union (S. 52-55)
Der Spediteur und Logistiker in der Güterverkehrswirtschaft (S. 56-58)
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Der Spediteur und die Verkehrsträger
Straßengüterverkehr (S. 199-303)
Eisenbahngüterverkehr (S. 304-380)
Binnenschifffahrt (S. 381-431)
Seeschifffahrt (S. 432-498)
Luftfrachtverkehr (S. 495-536)
5
5.1
Der Spediteur und der Kleingutmarkt
Der Spediteursammelgutverkehr mit Kraftwagen und Eisenbahn (S. 537-571)
Der Spediteur und die Paketdienste
(S. 572-590)
Der Spediteur und die Kurier-, Express- und
Postdienste (S. 591-602)
Der Spediteur in der arbeitsteiligen
Wirtschaft
Gesetzliche Grundlagen und Arbeitsbereiche der Spedition und Lagerei (S. 59-68)
Organisation des Speditions- und Logistikgewerbes (S. 69-73)
Das Selbstverständnis der Spedition (S. 74)
Der Spediteur – Bindeglied zwischen verladender Wirtschaft und den Verkehrsträgern
(S. 75-76)
Der Spediteur und Selbsteintritt (S. 77)
Die Spedition und der internationale Güterverkehr (S. 78)
Spedition und Logistik (S. 79-81)
Dienste im Kleingutmarkt (S. 82)
6.4
Der Spediteur und das Speditionsrecht/Frachtrecht
Transportrechtsreform (S. 85-133)
Das Speditionsgeschäft in seiner Einbettung
in das Speditionsrecht (S. 134-148)
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingun-
7.2
5.2
5.3
6
6.1
6.2
6.3
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
7
7.1
7.3
Kombinierter Verkehr
Begriffsbestimmung (S. 603)
Der Zielmarkt und das Verlagerungspotenzial des Kombinierten Verkehrs (S. 603-604)
Techniken des Kombinierten Verkehrs (S.
605-608)
Rechtliche Rahmenbedingungen für den
Kombinierten Verkehr (S. 609-611)
Terminals im Kombinierten Verkehr
Straße/Schiene (S. 612)
Neuentwicklungen im Bereich des Kombinierten Verkehrs (S. 612-613)
Die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs (S. 614-617)
Der Kombinierte Verkehr in Europa
(S. 618-619)
Kombinierter Verkehr unter Einbeziehung
der Wasserstraßen (S. 620-622)
Lagerei und Distribution
Die Lagerei im volkswirtschaftlichen
Leistungsprozess (S. 623)
Die Lagerei im Rahmen speditioneller
Leistungsangebote (S. 624-633)
Grundlagen der Lagerkostenkalkulation
(S. 634-636)
Stichwortverzeichnis (S. 637)
Deutscher Verkehrs-Verlag GmbH
Buchvertrieb
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© IHK zu Essen 25
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Handbuch Mängelerkennung
am Lkw und Kleintransporter
von Burkhard Köhler, ISBN 3-7812-1645-4,
376 S., 32,50 €, 2. Aufl., Bonn: Kirschbaum, 2006.
ersten Auflage gut eingeführte Handbuch für
Mängelerkennung am Lkw enthält nunmehr
auch die Besonderheiten der Mängelerkennung bei Kleintransportern. Um das Werk
noch übersichtlicher für die Praxis zu gestalten, wurde eine detaillierte Gliederung eingearbeitet, die die einzelnen Mängel in einem
Stichwortverzeichnis auflistet.
Völlig neu eingegliedert wurde in die 2. Auflage ein Kapitel über Großraum- und
Schwertransporte, in dem die Besonderheiten und die Grundlagen der Ladungssicherung dargestellt werden. In dem vollständig
überarbeiteten Rechtsteil wurde u.a. die
TechnKontrollV
und
die
Richtlinie
2003/59/EG über die Grundqualifikation
und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr eingefügt.
Der Autor, gelernter Berufskraftfahrer und
aktiver Polizist, gibt zahlreiche praktische
Tipps zur systematischen Vorgehensweise
bei der Untersuchung am Lkw und Kleintransporter.
Durch die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Herstellerfirmen und Mitarbeitern
der DEKRA wurden weitere systematische
Prüfhinweise und praktische Tipps eingearbeitet.
Der Kirschbaum Verlag in Bonn hat im
Januar 2006 seine erweiterte und vollständig überarbeitete 2. Auflage „Handbuch
Mängelerkennung an Lkw und Kleintransporter“ veröffentlicht. Dieses bereits in der
26 © IHK zu Essen
Um die möglichen Mängel besser beschreiben zu können, wurden zielgerichtet entsprechende Bilder aufgenommen. Somit
bietet Ihnen die 2. Auflage „Handbuch Män-
gelerkennung am Lkw und Kleintransporter“ eine zuverlässige Orientierung und Hilfestellung bei der täglichen Arbeit. Das Werk
ist nicht nur ein praktisches Handbuch für alle, die mit der Überwachung des Schwerlastverkehrs zu tun haben wie Kraftfahrer,
Polizeibeamte, Sachverständige, Fahrzeughalter und Juristen, sondern zugleich ein
Lehrbuch für solche Ausbildungen, bei
denen die Mängelerkennung am Lkw und
Transporter eine Rolle spielt.
Kirschbaum Verlag GmbH
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Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Fundstellen im Internet und in Printform
Verkehrsinfrastruktur/-politik
Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691)
FNA: 910-8; GESTA: J003
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3691.pdf
- Entwurf (BT-Drucks. 16/45)
- Gesetzesbeschluss (BR-Drucks. 861/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0861_2D05,property=Dokument.pdf
Umweltschutz
… Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Lärmkartierung - … BimSchV
Antrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 710/2/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0710_2D2_2D05,property=Dokument.pdf
- Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (BR-Drucks. 710/3/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0710_2D3_2D05,property=Dokument.pdf
Aktiver Lärmschutz an der A 42 in Essen - Altenessen (NRW-LT-Drucks.14/948)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 305 der Abgeordneten Dieter Hilser und Thomas Kutschaty SPD, Drucksache 14/630
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/948&quelle=alle
Stand der Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie (NRW-LT-Drucks. 14/963)
- Kleine Anfrage 406 der Abgeordneten Horst Becker und Johannes Remmel Grüne
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/963&quelle=alle
Luftbelastungen durch Feinstaub und Stickoxid: Realität schlimmer als Ergebnisse mathematischer Prognosen (NRW-LT-Drucks.
14/962)
- Kleine Anfrage 405 des Abgeordneten Johannes Remmel Grüne
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/962&quelle=alle
Luftverkehr
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 7. November 2005 (BGBl. 2005 II S. 1291)
http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1291.pdf
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels
9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU 2005 L 344 S. 15)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_344/l_34420051227de00150022.pdf
Schifffahrt
Zukunft des Lotswesens im Revier Ems und Weser
- Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucks. 16/132)
http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600132.pdf
Berichtigung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte
Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union L
255 vom 30. September 2005) (ABl. EU 2005 L 344 S. 52)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_344/l_34420051227de00520052.pdf
© IHK zu Essen 27
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Güterkraftverkehr
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
14.12.2005 (BGBl. I S. 3489) FNA: 9241-1-13
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3489.pdf
- Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 761/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0761_2D05,property=Dokument.pdf
Futtermitteltransporte
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen 22.Dezember 2005 (BGBl. I S.
3707)
FNA: neu: 7825-3-3; 7825-1-4, 7825-3-1, 7825-1-6, 7825-1-6, 7825-2-3
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3707.pdf
Logistik
Logistik kein Forschungsschwerpunkt mehr? (LT-Drucks. NRW 14/982)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 317der Abgeordneten Prof. Dr. Gerd Bollermann und Uwe Leuchtenberg SPD
(Drucksache 14/650)
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/982&quelle=alle
Straßenverkehrsrecht
Regelung Nr. 25 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen (ABl. EU 2005 L 330 S. 1)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00010025.pdf
Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten (ABl. EU 2005 L 330 S. 26)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00260041.pdf
Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. EU 2005 L 330 S. 42)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00420055.pdf
Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kinderrückhaltesysteme) in Kraftfahrzeugen (ABl. EU 2005 L 330 S. 56)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00560157.pdf
Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktiven Merkmale (ABl. EU
2005 L 330 S. 158)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00560157.pdf
Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Glühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides (ABl. EU
2005 L 330 S. 169)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de01690213.pdf
Regelung Nr. 113 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen ausgerüstet sind
(ABl. EU 2005 L 330 S. 214)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de02140254.pdf
Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie
72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung
an den technischen Fortschritt (ABl. EU 2005 L 305 S. 32)
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_305/l_30520051124de00320035.pdf
29. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BR-Drucks. 812/05)
- Antrag der Länder Baden Württemberg, Bayern, Hessen (BR-Drucks. 812/2/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0812_2D2_2D05,property=Dokument.pdf
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714)
FNA: 9233-1
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3714.pdf
28 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) .22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716)
FNA: 9233-1, 9233-1-3-2, 9233-1-3-6, 9231-1-12, 9231-1-11
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3716.pdf
- Gesetzentwurf (BR-Drucks. 813/05)
- Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (BR-Drucks. 813/2/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0813_2D2_2D05,property=Dokument.pdf
- Bundesrats-Beschluss [BR-Drucks. 813/05 (Beschluss)]
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0813_2D05B,property=Dokument.pdf
41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 925/05)
Zweite Verordnung zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO 21.12.2005 (BGBl. I S. 3631)
FNA: 9233-1-3-7
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3631.pdf
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr 7. November 2005 (BGBl. I S. 1277)
http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1277a.pdf
Straßenpersonenverkehr
Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Essen vom 29. November 2005 (ABl. d. Stadt Essen 2005 Nr. 50 S. 397)
Post und Telekommunikation
Der vorgelegte Entwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Rahmenbeschluss zur Einführung EU-weit
einheitlicher Speicherungspflichten für Telekommunikationsverkehrsdaten und die Haltung der Bundesregierung zu diesem Entwurf
(BT-Drucks. 16/142)
- Antwortder Bundesregierung vom 5. Dezember 2005 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Wolfgang Neskovic
und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 16/72
http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600142.pdf
Luftverkehr
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat über das Vorhaben zur Schaffung des europäischen
Systems der neuen Generation für das Flugverkehrsmanagement (SESAR) und die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens
SESAR
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) KOM(2005) 602 endg.; Ratsdok. 15143/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung (BR-Drucks. 872/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0872_2D05,property=Dokument.pdf
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Unterrichtung durch das Europäische Parlament (BR-Drucks. 879/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0879_2D05,property=Dokument.pdf
Ausbau des Flughafens (Verkehrslandeplatzes) Mönchengladbach (NRW-LT-Drucks. 14/842)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 292 der Abgeordneten Angela Tillmann, Hans-Willi Körfges, Monika RuffHändelkes und Uwe Leuchtenberg SPD Drucksache 14/554
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/842&quelle=alle
Neunte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3492)
FNA: 96-1-25
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3492.pdf
Arbeitsrecht
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BT-Drucks. 16/151)
http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600151.pdf
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BT-Drucks. 16/152)
© IHK zu Essen 29
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600151.pdf
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (… Arbeitszeitänderungsgesetz – ArbZÄG) (BR-Drucks. 16/219)
- Beschlussempfehlung [BR-Drucks.778/05 (Beschluss)]
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0778_2D05B,property=Dokument.pdf
Jetzt umgesetzt durch:
Art. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 22.12.2005
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3676.pdf
(BGBl. I S. 3676)
FNA: 860-3, 860-2, 860-5, 8252-3, 860-6, 330-1, 8050-21; GESTA: G006
Abgaben
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz – MautSysG) vom 22.12.2005 (BGBl. 2005 I S. 3692)
FNA: neu: 9290-14; GESTA: J001
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3692.pdf
- Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/32)
- Gesetzesbeschluss (BR-Drucks. 862/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0862_2D05,property=Dokument.pdf
- Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drucks. 862/1/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0862_2D1_2D05,property=Dokument.pdf
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/32 (BT-Drucks. 16/221)
http://dip.bundestag.de/btd/16/002/1600221.pdf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung (BRDrucks. 229/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0229_2D05,property=Dokument.pdf
- Empfehlungen der Ausschüsse Fz - U - Vk - W zu Punkt ..... der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - (BR-Drucks. 229/1/05)
h t t p : / / w w w . l a n d t a g . n r w . d e / p o r t a l / W W W / W e b m a s t e r / G B _ I / I . 4 / D o k u m e n t e n a r c h i v / d o k u m e n t . p h p ? q u e l l e = a l l e & ac t i o n = a n z e i gen&wm=1&Id=BBD229/1/05
Zollrecht
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975 vom 28. November 2005 (BGBl. 2005 II S. 1307)
http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1307.pdf
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft
(Modernisierter Zollkodex) KOM(2005) 608 endg.; Ratsdok. 15380/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung (BR-Drucks. 897/05)
http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0897_2D05,property=Dokument.pdf
30 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Literatur-Abkürzungen
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
Bundesanzeiger Verlag, Köln,
http://www.bundesanzeiger.de/
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOIndex.do?ihmlang=de
AW-Prax
Außenwirtschaftliche Praxis - Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis, Bundesanzeiger,
Köln, http://www.bundesanzeiger.de/
BAnz.
Bundesanzeiger, Bundesanzeiger Verlagsges.
mbH, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/
BB
Betriebs-Berater
(Zeitschrift), Recht und Wirtschaft, Heidelberg,
http://www.betriebsberater.de
BGBl. I bzw. II
Bundesgesetzblatt Teil I bzw. II, Bundesanzeiger
Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
BR-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundesrates, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
GV. NRW.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Internationales Verkehrswesen
Internationales Verkehrswesen - Fachzeitschrift für
Wissenschaft und Praxis (Organ der Deutschen
Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft e. V.),
Deut-scher Verkehrs-Verlag, Hamburg,
http://www.dvz.de/
LT-Drucks. NRW
Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen,
Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf
MBl. NW.
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bagel-Verlag, Düsseldorf,
http://www.bagel.de/verlag.htm
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift), Beck,
München,
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw
NJW-RR
NJW-RechtsprechungsReport Zivilrecht (Zeitschrift), C. H. Beck, München, http://www.beck.de
NVwZ
BStBl. I bzw. II
Bundessteuerblatt, Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Verlag: Stollfuß Verlag Bonn GmbH &
Co. KG, Bonn, http://www.stollfuss.de/
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, C.H. Beck,
München, http://www.beck.de
NVwZ-RR
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
(Zeitschrift), Beck, München, http://www.beck.de
BT-Drucks.
Drucksache des Deutschen Bundestages, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe
- Zeitschrift für Steuer und Wirtschaftsrecht, Verlag
NWB, Herne, http://www.nwb.de
DAR
Deutsches Autorecht - Rechtszeitschrift des
ADAC, München
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Beck, München
http://www.beck.de
DB
Der Betrieb (Zeitschrift), Wochenschrift für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handelsblatt-Verlag, Düsseldorf,
http://www.vhb.de/derbetrieb/
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift),
Verlag Recht und Wirt-schaft, Heidelberg,
http://www.ruw-ruw.de/ruw/zeitschriften/rdiw/index.html
DVZ
Deutsche Verkehrs-Zeitung/
Deutsche Logistik-Zeitung, Deutscher VerkehrsVerlag GmbH, Hamburg, http://www.dvz.de/
TranspR
Transportrecht - Zeitschrift für das gesamte Recht
der Güterbeförderung, der Spedition, der Versicherungen des Transports, der Personenbeförderung, der Reiseveranstaltung, Luchterhand, Neuwied, http://www.luchterhand.de
Fischers Gütertransport-Nachrichten
Fischers Gütertransport-Nachrichten
- Informationen für den Güterverkehr, VerkehrsVerlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf,
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
Gefahr/gut
Gefahr/gut - Das Magazin für die Gefahrgutpraxis,
Verlag Heinrich Vogel GmbH, München,
http://www.gefahrgut-online.de/
trans aktuell Die Zeitung für Transport, Verkehr und Management, ETM EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs GmbH, Stuttgart,
http://www.etm-verlag.de
VersR
Versicherungsrecht - Juristische Rundschau für
die
Individualversicherung
(Zeitschrift), Verlag für Versicherungswirtschaft e.
V., Karlsruhe,
http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?breite=1280
VkBl.
Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland), Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund,
http://www.verkehrsblatt.de
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung (Entscheidungssammlung), Erich Schmidt, Berlin, http://www.erichschmidt-verlag.de/katalog.php?search=VRS
Der Gefahrgut-Beauftrage
K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg:
http://www.storck-verlag.de
Gefahrgut-Profi
Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln,
http://www.tuev-verlag.de
Gefährliche Ladung
K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg:
http://www.storck-verlag.de
GewArch
Gewerbe-Archiv - Zeitschrift für Gewerbe- und
Wirtschaftsverwaltungsrecht, GILDEBUCHVERLAG GmbH & Co. KG, Alfeld
http://www.gildebuchverlag.de
© IHK zu Essen 31
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006
Impressum
Der "Verkehrs-Informationsdienst" der Industrie
und Handelskammer zu Essen, der IHK im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum, der Niederrheinischen
IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg, der IHK zu
Dortmund und der IHK Mittlerer Niederrhein erscheint in der Regel monatlich.
Empfänger des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Rundschreibens sind Verkehrsunternehmen sowie sonstige an Verkehrsfragen interessierte Unternehmen im Bezirk der jeweiligen IHK.
Im Internet ist der Verkehrs-Informationsdienst abrufbar unter http://www.essen.ihk24.de
(Rubrik: ➝ Branchen ➝ Verkehr)
Redaktion
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen
Industrie- und Handelskammer zu Essen
Geschäftsbereich Industrie
- Raumordnung - Verkehr
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Ansprechpartner
IHK zu Bochum, Ostring 30-32, 44787 Bochum
Tel. 02 34/91 13-0 bzw. (Durchwahl)
Stefan Postert (-201)
Fax. 02 34/91 13-2 35
[email protected]
http://www.bochum.ihk.de/
IHK zu Dortmund, Märkische Straße 120,
44141 Dortmund
Tel. 02 31/54 17-0 bzw. (Durchwahl)
Betriebsw. (staatl. gepr.) Petra Preiß (-275)
Fax. 02 31/54 17-3 41
[email protected]
http://www.dortmund.ihk.de
IHK zu Duisburg, Mercartorstr. 22/24,
47051 Duisburg,
Tel. 02 03/28 21-0 bzw. (Durchwahl)
Georg Wiethoff (-2 49)
Fax. 02 03/28 53 49-2 49
[email protected]
http://www.ihk-niederrhein.de/
IHK zu Essen (Anschrift siehe Redaktion)
Tel. 02 01/18 92-0 bzw. (Durchwahl)
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (-2 33)
Fax. 02 01/18 92-3 35
[email protected]
http://www.essen.ihk.de
IHK Krefeld, Nordwall 39, 47798 Krefeld
Tel. 0 21 51/6 35-0 bzw. (Durchwahl)
Wolfgang Baumeister (-3 43)
Fax. 0 21 51/6 35-4 43 43
E-Mail: [email protected]
http://www.krefeld.ihk.de
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Essen
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