AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

Transcription

AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
AMTSBLATT
für den Landkreis Cuxhaven
Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven
Cuxhaven
22. November 2012
36. Jahrgang / Nr. 47
INHALT
A. Bekanntmachungen des Landkreises
und auf dem Bartholomäusmarkt in der Gemeinde Lamstedt,
Landkreis Cuxhaven
293. Bekanntmachung gem. § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG),
Wulsbütteler Sandgesellschaft mbH
296. Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Midlum, Landkreis
Cuxhaven, vom 22. Oktober 2012
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände
297. Satzung der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, vom 27.
September 2012 über den Bebauungsplan Nr. 69 “Volksbank Bederkesa-Schiffdorf’, Erste Änderung, Ortschaft Wehdel
294. Satzung der Stadt Cuxhaven zum Bebauungsplan Nr. 34/1 “Cuxhavener Straße”, Fünfte Änderung und Erweiterung
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
295. Dritte Satzung vom 23. Oktober 2012 zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Marktstandgeld auf dem Frühjahrsmarkt
A. Bekanntmachungen des Landkreises
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
Zweckverbände
293.
294.
BEKANNTMACHUNG
gem. § 4 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG),
Wulsbütteler Sandgesellschaft mbH
SATZUNG
der Stadt Cuxhaven zum Bebauungsplan Nr. 34/1
“Cuxhavener Straße”, Fünfte Änderung und Erweiterung
Firma Wulsbütteler Sandgesellschaft mbH, Obernstraße 18, 28195 Bremen, hat mit Antrag vom 01. März 2012 die Genehmigung für die Errichtung einer Bodenabbaustätte auf den Flurstück 128/1 und 554/127 tlw.
der Flur 2 Gemarkung Wulsbüttel gem. § 8 ff. des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S.104) beantragt.
Auf Grund der §§ 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 58 Absatz 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 27. September
2012 diesen Bebauungsplan Nr. 34/1 „Cuxhavener Straße” Fünfte Änderung und Erweiterung, bestehend aus der Planzeichnung und den nachstehenden textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war entsprechend § 5 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 1 zum Niedersächsischen Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in der Fassung vom 30. April
2007 (Nds. GVBl. S. 180) in der zurzeit gültigen Fassung zu prüfen, ob
unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 NUVPG aufgeführten
besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellen ist, ob das Vorhaben
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und somit eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Cuxhaven, den 31. Oktober 2012
(L.S.)
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
Planbereichsbeschreibung:
Das ca. 2,2 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Duhnen. Es umfasst den
Bereich nördlich der “Cuxhavener Straße” zwischen der „Cuxhavener
Straße” im Süden, dem Strandzugang vom „Duhner Kreisel” im Westen,
dem Uferweg bzw. dem Strand im Norden inklusive des Geländes der
saisonal betriebenen Strandbar sowie der Zufahrt zum Strand inklusive
der Wattwagenstation im Osten.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass für
das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Im nachfolgenden Kartenausschnitt*) (S. 348) ist der Planbereich unterbrochen schwarz umrandet.
Das vorstehende Ergebnis wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Cuxhaven, den 12. November 2012
Aktenzeichen: 67-63-105-08
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
Erster Kreisrat
Der Bebauungsplan und seine Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Anteil anderweitigen
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden in der Abteilung 6.1 Bauleitplanung und Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, Zimmer 1.16 während
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt
wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
347
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 -
295.
DRITTE SATZUNG
vom 23. Oktober 2012 zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Marktstandgeld
auf dem Frühjahrsmarkt und auf dem Bartholomäusmarkt
in der Gemeinde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S.
422) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds.
GVBl. S. 471) und in Verbindung mit § 71 der Gewerbeordnung (GewO)
in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 20), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), hat
der Rat der Gemeinde Lamstedt in seiner Sitzung am 23. Oktober 2012
folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld auf dem Frühjahrsmarkt und auf dem Bartholomäusmarkt in der Gemeinde Lamstedt vom
20. Juni 2002 wird wie folgt geändert:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des
Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt.
Der § 2 (Standgeldhöhe) erhält folgende Fassung:
(1) Das Standgeld beträgt je qm der für die Aufstellung des Geschäftes
benötigten Fläche
a) auf dem Frühjahrsmarkt
1,20 €
jedoch für Kinderkarussels
0,90 €
b) auf dem Bartholomäusmarkt
1,50 €
jedoch für Kinderkarussels
1,25 €
(2) Die Gebühr beträgt als fester Satz für
a) Imbiss- und Getränkestände
1. auf dem Frühjahrsmarkt
- bis 20 qm
- über 20 qm
2. auf dem Bartholomäusmarkt
- bis 20 qm
- bis 50 qm
- über 50 qm
b) Kleinere Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine
höhere Gebühr nach Absatz 1 zu berechnen ist
c) Drehorgelspieler und Straßenmusiker
(sofern ein fester Standplatz zugewiesen ist)
d) Kraftmesser, Tischfußball und ähnliche Vorrichtungen
e) Fotografen
f) Schminkstände, Rastazöpfe, etc.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung
des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
85,00 €
110,00 €
115,00 €
150,00 €
200,00 €
16,00 €
3,00 €
12,00 €
12,00 €
8,00 €
Die Satzung wird um den § 3a mit folgender Fassung ergänzt:
Cuxhaven, den 12. November 2012
Stadt Cuxhaven
Der Oberbürgermeister
Dr. Getsch
§ 3a
Beteiligung Grundstückseigentümer
(1) Eigentümer auf deren Grundstück anlässlich des Bartholomäusmarktes ein Schaustellergeschäft errichtet wird erhalten auf Antrag eine Beteiligung vom erhobenen Standgeld in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche im Verhältnis zur öffentlichen Fläche.
*) Das LGLN / Katasteramt Otterndorf hat für den Abdruck die Benutzung eines
Ausschnittes aus der AK 5, im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000, gestattet.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 -
(2) Anteilsbeträge unter 10,00 € werden nicht ausgezahlt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Cuxhaven in Kraft.
Lamstedt, den 23. Oktober 2012
Gemeinde Lamstedt
Knust
Bürgermeister
(L.S.)
348
Schiefelbein
Gemeindedirektor
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 -
296.
§5
Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 3,2 % des Maßstabs nach § 4.
ZWEITWOHNUNGSTEUERSATZUNG
der Gemeinde Midlum, Landkreis Cuxhaven,
vom 22. Oktober 2012
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), sowie der §§ 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Midlum in seiner
Sitzung am 22. Oktober 2012 folgende Satzung beschlossen:
Die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung nach Maßgabe dieser Satzung
beginnt, wenn sie
(a) ab dem Ersten eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit diesem
Tag
(b) im Laufe eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit dem nächsten
Ersten des folgenden Kalendermonats
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der
Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
§1
Allgemeines
§7
Erhebungszeitraum
Die Gemeinde Midlum erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungsteuer.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr.
§2
Steuergegenstand
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
wird die Steuer entsprechend der Nutzungsmonate mit entsprechenden
12.-Anteil festgesetzt.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung als
Eigentümer/in, Dauermieter/in oder sonstige/r Dauernutzungsberechtigte/r - auch unentgeltlich - verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend einem anderen Zweck dient oder nicht genutzt wird.
§8
Fälligkeit der Steuer, Verfahren
Die Steuer wird fällig:
(1) für den vollen Jahresbetrag bei Festsetzung zum Beginn eines Kalenderjahres
in jeweils 1/4-jährlichen Raten per 15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November eines jeden Jahres oder
auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die
Mitbenutzung einer Koch- und Waschgelegenheit und einer Toilette
möglich ist.
(2) bei Festsetzung im Laufe des Kalenderjahres
(a) für den Teilbetrag einer zurückliegenden Veranlagung
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
(b) für den Restbetrag des laufenden Jahres
in jeweils 1/4 jährlichen Raten zur Mitte des Quartals (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November)
oder auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
§3
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so
sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungsteuer.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 wird die zuviel gezahlte Steuerschuld
(a) erstattet oder
(b) mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben - die der Zweitwohnungsteuerpflichtige an die Gemeinde zu zahlen hat - verrechnet. Eine aus
dieser Verrechnung resultierende Überzahlung wird erstattet.
§4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Abs. 2-4).
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmiete, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.
Januar 1964 festgestellt wurde, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
Stand vom September des Vorjahres hochgerechnet. Die Hochrechnung
erfolgt bis (ausschließlich) Januar 1995 entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Spalte „04”).
Der Hochrechnungsfaktor wird ab dem Veranlagungsjahr (2011) auf den
Stand Oktober 2010 mit 5,22 festgeschrieben.
(4) Die Zweitwohnungsteuer kann mit anderen Steuern und Gebühren zusammen auf einem Bescheid veranlagt werden.
§9
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der
Samtgemeinde Land Wursten innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die weitere Verwendung anzugeben. Bei Dauervermietung oder Verkauf ist der Mieter oder Käufer und
dessen Anschrift zu nennen.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat
dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb von einem Monat nach
diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
(3) Ist eine festgestellte Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die
Stelle des nach Absatz 2 berechneten Wertes die übliche Miete im Sinne
des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes.
§ 10
Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs
v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(1) Die in § 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Samtgemeinde
Land Wursten die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstige für die Steuerfestsetzung relevante Daten und
Umstände schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Gemeinde mitzuteilen, ob die der Zweitwohnungsteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird.
349
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 § 13
Inkrafttreten
(2) Die Angaben der in § 3 genannten Personen sind auf Anforderung der
Samtgemeinde Land Wursten durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Vorlage von den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Midlum
vom 18. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum
Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von § 2
Abs. 2 verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten auf Nachfrage die
für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit § 93 AO).
Midlum, den 22. Oktober 2012
Gemeinde Midlum
Schewe
Bürgermeister
§ 11
Datenverarbeitung
297.
(1) Die Samtgemeinde Land Wursten ist berechtigt, zur Durchführung
der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit
sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
• Meldeauskünfte,
• Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
• Das Grundbuch und die Grundbuchakten,
• Mitteilungen der Vorbesitzer
• Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
• Bauakten,
• Liegenschaftskataster,
• Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabenerhebung
• Unterlagen der Kurbeitragserhebung
• Unterlagen der Zimmervermittlung
SATZUNG
der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven,
vom 27. September 2012 über den Bebauungsplan Nr. 69
“Volksbank Bederkesa-Schiffdorf“, Erste Änderung,
Ortschaft Wehdel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des
§ 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat
der Gemeinde Schiffdorf diesen Bebauungsplan Nr. 69 “Volksbank Bederkesa-Schiffdorf“, Erste Änderung, bestehend aus der Planzeichnung,
den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
(2) Darüber hinaus ist die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
Schiffdorf, den 27. September 2012
(L.S.)
Gemeinde Schiffdorf
Wirth
Bürgermeister
§ 11a
Amtshilfeersuchen beim zuständigen Finanzamt
Der Bebauungsplan Nr. 69 “Volksbank Bederkesa-Schiffdorf“, Erste Änderung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Samtgemeinde Land Wursten darf im Rahmen der §§ 111 und 112
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes das zuständige Finanzamt um
Auskünfte und um Vorlage von Urkunden ersuchen, soweit die in § 10
bezeichneten Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen nicht von den dort
genannten Pflichten innerhalb angemessen gesetzter Frist erfüllt worden
sind.
Im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan sind die Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 69 “Volksbank Bederkesa-Schiffdorf“, Erste Änderung, Ortschaft Wehdel, durch schwarze Umrandung dargestellt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige(r) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
(a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
(b) die Samtgemeinde Land Wursten pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 NKAG bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt auch,
wer
• entgegen von § 9 Abs. 1 nicht anzeigt, dass er eine Wohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat
• entgegen von § 9 Abs. 2 nicht anzeigt, dass er bei Inkrafttreten dieser
Satzung eine Wohnung innehat
• entgegen § 10 Abs. 1 nicht die benötigten Angaben zur Wohnung, zu
den Eigentumsverhältnissen und sonstigen für die Steuerfestsetzung
relevanten Daten und Umstände mitteilt und nicht mitteilt, ob die
Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
oder unentgeltlich überlassen wird,
• entgegen § 10 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Samtgemeinde Land
Wursten geeignete Unterlagen, insbesondere den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachweist,
• Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
Der Bebauungsplan Nr. 69 “Volksbank Bederkesa-Schiffdorf”, Erste Änderung, Ortschaft Wehdel und seine Begründung können während der
Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Schiffdorf, Zimmer 32, Brameler Straße 13, 27619 Schiffdorf, von jedermann eingesehen und über
den Inhalt Auskunft verlangt werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 15:00 bis 18:00 Uhr.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 69 “Volksbank
Bederkesa-Schiffdorf“, Erste Änderung, Ortschaft Wehdel, in Kraft.
350
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 Entgegenstehende Festsetzungen im Bereich der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10
BauGB außer Kraft.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.
April 2011 wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schiffdorf, den 06. November 2012
Gemeinde Schiffdorf
Der Bürgermeister
Wirth
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
351
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 47 v. 22.11.2012 -
352