Beschluss vom 21.04.2015 Amtsgericht Lörrach

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Beschluss vom 21.04.2015 Amtsgericht Lörrach
Beschluss vom 21.04.2015
Amtsgericht Lörrach
Tel.
(07621) 408-155
www.amtsgericht-loerrach.de
 Zwangsversteigerung
1 K 75/13:
Rheinfelden: eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 87 m² im 1. OG eines
Mehrfamilienwohnhauses, Baujahr ca. 1984, in guter Wohnlage am westlichen Stadtrand
(Am Hochgerícht 10). Eine Innenbesichtigung der Wohnung war nicht möglich, was bei der
Wertermittlung berücksichtigt wurde. Der Wohnung ist eine Garage zugeordnet.
Verkehrswert: 128.000,00.
(Unverbindliche Beschreibung laut Gutachten)
Dieser Grundbesitz soll zum Zwecke der Zwangsvollstreckung versteigert werden und wird nachfolgend rechtlich verbindlich beschrieben:
eingetragen im Grundbuch von Rheinfelden Nr. 3154:
214,095/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flurstück 5269
Am Hochgericht 10
7,72 Ar
Gebäude- und Freifläche
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung
im OG-West,dem Keller Nr. 4 und der Garage Nr. 1, im Aufteilungsplan blau eingezeichnet.
Termin: MIttwoch, 10. Juni 2015, 10:00 Uhr
Lörrach, Amtsgericht, Gebäude Bahnhofstr. 4a, 2. Obergeschoss, Sitzungssaal 5 = Raum 2.21.
Das Verkehrswertgutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lörrach, Zimmer 1.19,
oder im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts eingesehen werden (www.amtsgerichtloerrach.de). Der Verkehrswert ist gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden auf:
128.000,00 EUR.
Der Versteigerungsvermerk ist im Grundbuch am 07.02.2014 eingetragen worden.
Es gelten die allgemeinen Hinweise am Ende dieser Veröffentlichung.
Ausgefertigt
Zimmermann
Rechtspfleger
Rieger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Allgemeine Hinweise:
Gemäß §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt werden;
die Sicherheit ist in der Regel in Höhe von 10 % des Verkehrswerts zu leisten. Sie wird zweckmäßig durch
Bankbürgschaft erbracht. Hinweis: Sicherheitsleistung durch Übergabe von Bargeld im Termin ist nicht
mehr zulässig! Wer für einen anderen bietet, benötigt eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert; er hat das Recht
glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger bzw. der Antragsteller der Anmeldung widerspricht. Anderenfalls
wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
erst nach dem Anspruch des Gläubigers bzw. des Antragstellers und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist
zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag,
Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes
oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Anderenfalls tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.