Beschluss vom 18.11.2014 Amtsgericht Lörrach Zwangsversteigerung

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Beschluss vom 18.11.2014 Amtsgericht Lörrach Zwangsversteigerung
Beschluss vom 18.11.2014
Amtsgericht Lörrach
Tel.
(07621) 408-155
www.amtsgericht-loerrach.de
Zwangsversteigerung
1 K 1/14:
Rheinfelden-Degerfelden: ein Zweifamilienwohnhaus mit insgesamt ca. 176 m² Wohnfläche
im EG und DG, Ursprungsbaujahr ca. 1750, Umbau und Teilrenovation 1980, in einfacher
Wohnlage am südlichen Ortsrand (Grenzacher Str. 54). Die DG-Wohnung wurde in den
letzten Jahren modernisiert, die EG-Wohnung ist sanierungsbedürftig. Für diese Wohnung
besteht ein lebtägliches Wohnrecht.
Verkehrswert: 212.000,00 EUR.
(Unverbindliche Beschreibung laut Gutachten)
Dieser Grundbesitz soll zur Aufhebung der Gemeinschaft versteigert werden und wird nachfolgend
rechtlich verbindlich beschrieben:
eingetragen im Grundbuch von Degerfelden Nr. 98:
Flurstück 168, Grenzacher Straße 54, Gebäude- und Freifläche, Größe 10,91 Ar.
Termin: Mittwoch, 21. Januar 2015, 10:00 Uhr
Lörrach, Amtsgericht, Gebäude Bahnhofstr. 4a, 2. Obergeschoss, Sitzungssaal 5 = Raum 2.21.
Das Verkehrswertgutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lörrach, Zimmer 1.19,
oder im Internet auf der Homepage des Amtsgerichts eingesehen werden. Der Verkehrswert ist
gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden auf: 212.000,00 EUR.
Es gelten die allgemeinen Hinweise am Ende dieser Veröffentlichung.
Zimmermann
Rechtspfleger
Ausgefertigt
Rieger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Allgemeine Hinweise:
Gemäß §§ 67 bis 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt werden;
die Sicherheit ist in der Regel in Höhe von 10 % des Verkehrswerts zu leisten. Sie wird zweckmäßig durch
Bankbürgschaft erbracht. Hinweis: Sicherheitsleistung durch Übergabe von Bargeld im Termin ist nicht
mehr zulässig! Wer für einen anderen bietet, benötigt eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert; er hat das Recht
glaubhaft zu machen, wenn der Gläubiger bzw. der Antragsteller der Anmeldung widerspricht. Anderenfalls
wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses
erst nach dem Anspruch des Gläubigers bzw. des Antragstellers und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist
zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag,
Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes
oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, muss das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Anderenfalls tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.