Grundsätzliches - Rheinisches Pferdestammbuch eV

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Grundsätzliches - Rheinisches Pferdestammbuch eV
Bestimmungen für die Eintragung von Reitpferdehengsten
Für die Einragung der Reitpferdehengste sind die Bestimmungen der Satzung, der
Zuchtbuchordnung und der Beschlüsse der gemeinsamen Zuchtausschüsse für
Rheinland und Westfalen maßgebend.
Grundsätzliches
Für jede Rasse / Zuchtpopulation wird ein Zuchtbuch geführt. Das jeweilige Zuchtbuch ist nach folgendem Schema in Abschnitte (Abteilungen/Klassen) gegliedert:
Hauptabteilung
Hengstbuch I (HBI)
Hengstbuch II (HBII)
Besondere Abteilung
Vorbuch (VBH)
Die Hauptabteilung ist in die Klassen Hengstbuch I, Stutbuch I, Hengstbuch II sowie Stutbuch II unterteilt. Daneben ist die Besondere Abteilung nach dem Geschlecht in die Klassen Vorbuch Hengste
und Vorbuch Stuten gegliedert. Die Besondere Abteilung besteht nur bei Rassen / Zuchtpopulationen,
deren Zuchtbuch offen ist.
1. Die Eintragung eines Pferdes in den entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuches erfolgt, wenn
die Identität des Pferdes nach den im § 29 festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist
und die Anforderungen an die Selektionsmerkmale erfüllt sind. Die für die einzelnen Rassen /
Zuchtpopulationen geltenden Bestimmungen für die Eintragung ins Zuchtbuch sind in der
Anlage l zur Satzung aufgeführt.
Der zuständige Zuchtausschuss kann die dort festgesetzten Fristen im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände verlängern. Werden diese Fristen nicht eingehalten oder erfüllt der Hengst die
Anforderungen bezüglich der Leistungsprüfung nicht, so entscheidet der zuständige Zuchtausschuss über das weitere Verfahren.
2. In Ausnahmefällen kann die Eintragung eines Pferdes ohne Bewertung der Selektionsmerkmale
durch den Verband nach § 22 erfolgen, wenn das Pferd bereits im Zuchtbuch einer anderen
Züchtervereinigung eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt in die entsprechende Klasse des
Zuchtbuches (§ 26).
3. Ein Pferd kann nur dann eingetragen werden, wenn sein Besitzer ordentliches Mitglied des
Verbandes ist bzw. durch die Vorstellung des Pferdes wird. Ausnahmen hiervon können vom
zuständigen Zuchtausschuss zugelassen werden.
4. Bei der Eintragung einer Stute kann die zuständige Bewertungskommission bei besonderen
Gründen eine Höherstufung der Stute um eine Abteilung oder Klasse vornehmen.
5. Eingegangene Stuten können auch nachträglich, das heißt nach ihrem Tode, eingetragen
werden. Diese nachträgliche Eintragung dient ausschließlich der Ausstellung eines Abstammungsnachweises für das letztgeborene Fohlen.
6. Die Eintragung von Pferden in eine Klasse des Zuchtbuches wird auf der Zuchtbescheinigung
vermerkt.
Reitpferd (NRW-Zuchtpopulation)
1. Zuchtbuch für Hengste
1.1. Hengstbuch I
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und mütterlicherseits die Väter
der Mütter, der Großmütter und der Urgroßmütter (vier Ahnengenerationen) im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind und
deren Mütter im Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind, und
• die vom Rheinischen oder Westfälischen Pferdestammbuch gekört sind,
• die gemäß Nr. VI (2) in einer Hengstleistungsprüfung auf Station im Gesamtindex mindestens
80 Punkte oder im Teilindex Springen bzw. Dressur mindestens 100 Punkte oder die gemäß Nr.
VI (3) in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit folgende
Ergebnisse erreicht haben:
- die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in Dressur oder Springen der Klasse S oder
- die 3malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle in der Vielseitigkeit der Klasse M oder S.
Dreijährige Hengste. die noch keine Hengstleistungsprüfung nach Nr. VI (2) oder (3) abgelegt haben,
aber die übrigen o.g. Voraussetzungen erfüllen, können unter der Bedingung in das Hengst-buch I
eingetragen werden, wenn sie in einer Veranlagungsprüfung nach Nr. VI (1) in den Durchschnittsnoten der Merkmale Interieur, Trab, Galopp, Schritt, Rittigkeit und Springanlage mindestens die
Note 5,0 erreicht haben.
Anmerkung:
Für die Eintragung von 3jährigen Hengsten gibt es eine Änderung, veröffentlicht von der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung Abteilung Zucht, am 9. Dezember 2005, die als Anhang beigefügt ist.
Diese Eintragung wird widerrufen, wenn der Hengst
• vierjährig nicht mindestens einmal die Note 7.5 und besser in Dressurpferde-. Springpferdeoder Geländepferdeprüfungen der Klasse A oder einer Eignungsprüfung erreicht hat.
Hiervon ausgenommen sind Hengste, die nachweislich als Drei- oder Vierjährige für das
Bundeschampionat des Deutschen Reitpferdes qualifiziert waren
und
• fünf- oder sechsjährig nicht für das Bundeschampionat des Deutschen Dressurpferdes,
Deutschen Springpferdes oder Deutschen Geländepferdes qualifiziert war.
Hengste der Zuchtrichtung Rennpferd erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für die
Zuchtrichtung Reitpferd auch dann,
• wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von mindestens 80 kg oder
. in Hindernisrennen von mindestens 85 kg oder
. mindestens ein Generalsausgleichsgewicht (GAG) von 75 kg in Flachrennen, 80 kg in
Hindernisrennen bei mindestens 20 Starts in insgesamt drei Rennzeiten erreicht haben.
Hengstbuch II
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und mütterlicherseits die Väter
der Mütter (zwei Ahnengenerationen) im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden
Zuchtbuch einer Züchtervereinigung eingetragen sind. Die tierärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit müssen entsprechend § 21 Nr. 6 c und d erfüllt sein, die Anforderungen an die
Leistung (§ 23) nicht. Bei der Exterieurbeurteilung (§ 22) muss der Hengst nach dem Notensystem des
§ 25 eine Gesamtnote von mindestens 6,0 erreichen und in keinem Merkmal schlechter als 5,0 bewertet werden.
Vorbuch
Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in die Hauptabteilung
des Zuchtbuches für Hengste eingetragen werden können, aber den grundlegenden Zuchtzielen entsprechen.
Anhang
PRESSEMITTEILUNG VOM 9. DEZEMBER 2005
Beschluss der FN-Mitgliedszuchtverbände
Gekörte Reitpferdehengste werden dreijährig vorläufig eingetragen
Warendorf (fn-press). Ab sofort können dreijährige Reitpferdehengste nach der Körung
für eine Decksaison vorläufig eingetragen werden. Dies beschlossen die Vertreter der
FN-Mitgliedszuchtverbände diese Woche in ihrer Sitzung in Warendorf. Diese vorläufige
Eintragung gilt nur für die Decksaison bis zum 31. Oktober des Zuchtjahres als dreijähriger
Hengst und erlischt automatisch für die Decksaison als vierjähriger Hengst. Die
Anzahl an zugelassenen Stuten für diese Junghengste kann im Rahmen der jeweiligen
Zuchtprogramme begrenzt werden. Für die weitere vorläufige Eintragung in das
Hengstbuch I als vierjähriger Hengst muss mindestens eine Veranlagungsprüfung erfolgreich
abgelegt worden sein. Dies müssen Züchter, deren Fohlen einen Abstammungsnachweis
als Zuchtbescheinigung bekommen sollen, bei jeder Hengstauswahl unbedingt
berücksichtigen. Diese Beschlussänderung in der Zuchtverbandsordnung greift
bereits für die in diesem Jahr gekörten Hengste, denn die Zuchtverbände werden sobald
wie möglich die Eintragungsbestimmungen für das Hengstbuch I in ihren Zuchtbuchordnungen
ändern.
Die praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren gaben Anlass zur Veränderung der Eintragungsbestimmungen für die Reitpferdehengste. Die Entscheidung der Vertreter des Tierschutzes, dass Veranlagungsprüfungen erst ab dem 1. März beginnen dürfen, erzeugte ein Vakuum für den Zeitraum zwischen
Körung und Veranlagungsprüfung. Zudem gab es eine vermehrte Nachfrage für den Einsatz von Junghengsten nach der Körung und den Hengstpräsentationen, aber vor Ablegung der Veranlagungsprüfungen. Dadurch wurde der ursprüngliche Gedanke - kein Deckeinsatz vor der Veranlagungsprüfung - von
den Züchtern nicht ausreichend angenommen.
Die Idee des „Züchterschutzes“ verlor immer mehr an Bedeutung. Aufgrund dieser Erfahrungen schickten eine Reihe von Hengsthaltern gekörte Junghengste erst im Herbst in die Veranlagungsprüfung. Irritationen in der Praxis entstanden zusätzlich, da die behördlichen Besamungserlaubnisse - auch vor abgelegter Veranlagungsprüfung – unterschiedlich erteilt wurden.
Aus der neuen Eintragungsregelung für dreijährige Reitpferdehengste ergeben sich hinsichtlich der
Leistungsnachweise für dieendgültige Zuchtbucheintragung keine Veränderungen. Die Möglichkeiten
über die 70-Tage-HLP, der eine Veranlagungsprüfung vorausgehen kann, der Kombination aus der Veranlagungsprüfung und BC-Qualifikation oder die Turniersporterfolge in der Klasse S, bleiben für die
Hengste unverändert bestehen. Es ändert sich lediglich, dass dreijährige, gekörte Junghengste im ersten
Deckjahr vorläufig in das Hengstbuch I auch ohne Eigenleistungsnachweis eingetragen werden können.
Diese neue Regelung greift bereits für die in diesem Jahr gekörten Hengste. Damit die Hengste auch
noch vierjährig vorläufig im Hengstbuch I eingetragen sind, müssen diese eine Veranlagungsprüfung im
Alter von drei oder vier Jahren erfolgreich absolviert haben. Eine Fortschreibung der vorläufigen Eintragung für die Decksaison als fünfjähriger Hengst kann nur erfolgen, wenn neben der erfolgreichen
Ablegung der Veranlagungsprüfung auch der Nachweis einer registrierten Platzierung mit einer Mindestnote in einer Dressurpferde-, Springpferde- oder Geländepferdeprüfung der Klasse A oder einer
Eignungsprüfung als vierjähriger Hengst vorzuweisen ist. Die nachweisliche Qualifikation für das Bundeschampionat des Deutschen Reitpferdes als drei- oder vierjähriger Hengst kann den Nachweis der
Platzierung ersetzen. Diese Vorgaben sollten die Züchter vor der Zuchtbenutzung der Hengste unbedingt beachten. Denn nur die Fohlen eines Hengstes, der im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr
der Geburt des Fohlens im Hengstbuch I eingetragen ist, können einen Abstammungsnachweis als
Zuchtbescheinigung erhalten.
TD