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Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat am 02. Juli 2012 im Insolvenzverfahren der Q-Cells SE,
Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim (Az.: 2 IN 121/12), folgenden Beschluss
veröffentlicht:
In dem Insolvenzverfahren der Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT
Thalheim (AG Stendal, HRB 8150), vertreten durch Dr. Ihsan Nedim Cen (Vorstand), c/o Q-Cells SE,
Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim und Vorstand Dr. Andreas von Zitzewitz
(Vorstand), c/o Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim,
wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebener
Schuldverschreibung:
EUR 128.747.003,34 6,75 % Wandelschuldverschreibung fällig 2015
ISIN: DE000A1E8HF6 / WKN: A1E8HF
(nachfolgend: Wandelschuldverschreibung)
nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen (nachfolgend: SchVG) vom 31. Juli 2009 auf
Montag, den 30.07.2012, 10.00 Uhr (Einlass 09.00 Uhr) im Hugo-Junkers-Saal im
Golfpark Dessau, Junkersstr. 52, 06847 Dessau-Roßlau
mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:
1. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung mit dem
Recht und der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger der
Wandelschuldverschreibung im Insolvenzverfahren.
2. Bestellung eines Stellvertreters
Wandelschuldverschreibung.
des
gemeinsamen
Vertreters
der
Gläubiger
der
3. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird der Gläubigerversammlung am 15. August
2012 oder in späteren Gläubigerversammlungen, im Rahmen der vom Insolvenzverwalter
vorgelegten Lösungsalternativen (Liquidation / übertragende Sanierung (M&A) / Insolvenzplan)
für diejenige stimmen, die nach seiner Einschätzung die prognostisch beste Lösung mit dem
höchsten Quotenerlös für die Gläubiger darstellt.
4. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird ermächtigt sein Amt niederzulegen, wenn ein
der Bestellung oder Weisungserteilung zugrunde liegender Beschluss angefochten wurde und der
nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter sich nach eigenem Ermessen aufgrund dieser
Anfechtung nicht mehr in der Lage sieht, die Interessen der vertretenen Gläubiger mit
ausreichender Rechtssicherheit zu vertreten oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die ein
wirksames Handeln des gemeinsamen Vertreters fraglich erscheinen lassen. Eine solche
Niederlegung gilt als nicht zur Unzeit erfolgt.
5. Die Ziffern 3 und 4 gelten entsprechend auch für einen nach Nr. 2 bestellten Stellvertreter des
gemeinsamen Vertreters.
Ferner setzt die Teilnahme an der Gläubigerversammlung den Nachweis der Identität des Teilnehmers
in geeigneter Weise (z.Bsp. Personalausweis) voraus.
Die Anleihebedingungen sehen in § 17 (c) (i) Satz 5 vor, dass für die Teilnahme an der
Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte die vorherige Anmeldung der Gläubiger
erforderlich ist. Eine solche Anmeldung muss spätestens am dritten Tag vor dieser
Gläubigerversammlung unter folgender Adresse zugehen:
Q-Cells SE
c/o STP Solution GmbH
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
(Fax: 0721 / 82815 – 209)
Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung wird auf der Internetseite der
Schuldnerin veröffentlicht.
Anträge betreffend die Gläubigerversammlung sind an die für die Anmeldung geltende Adresse zu
richten. Dort vor dem Tag der Gläubigerversammlung eingegangene Anträge und eventuelle
Änderungen der Tagesordnung werden unverzüglich auf der Internetseite der Schuldnerin unter
http://www.q-cells.com/investor_relations/glaeubigerversammlung.html veröffentlicht.
An der Abstimmung nimmt gem. § 6 Abs. 1 SchVG jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm
gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Die Gläubiger
beschließen in der einberufenen Gläubigerversammlung die Wahl des gemeinsamen Vertreters sowie
seines Stellvertreters mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte
in einer beschlussfähigen Gläubigerversammlung.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber von zu der
Wandelschuldverschreibung gehörigen Teilschuldverschreibungen berechtigt, der zum Zeitpunkt der
Gläubigerversammlung die Inhaberschaft ausübt.
Die Gläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und an den
Abstimmungen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank gem.
§ 19 (e) der Anleihebedingungen und durch die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank
zugunsten der Zahlstelle nach § 13 (a) der Anleihebedingungen als Hinterlegungsstelle für den
Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der
Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht bedarf
der Textform und kann mit dem auf der Internetseite der Schuldnerin bereitgestellten Formular erteilt
werden. Sofern die Vollmacht nicht bereits mit der Anmeldung vorgelegt wird, hat dieses zu Beginn
dieser Gläubigerversammlung zu geschehen.
Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder
Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach
ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Repräsentanten
in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen
Vertretenen und ihrer Identität, auch ihre Vertretungsbefugnis soweit rechtlich möglich, durch
Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister,
Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency,
Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen.
Des weiteren sind für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden amtliche Übersetzungen in die
deutsche Sprache vorzulegen.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 02.07.2012