Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015

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Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015
Akkreditiv-Workshop am 10. März 2015
bei
Ihre Moderatorin
Manuela Robinson
UniCredit Bank AG
Leiterin Foreign Trade Service Nürnberg
Tel. 0911/2164-1111
[email protected]
2
2
Themen unseres heutigen Workshops
3

Zahlungsbedingungen

Das Akkreditiv unter Risikogesichtspunkten / Zahlstelle

Praxisfall Exportakkreditiv: "China Nuclear Energy Industry Corp."

Sanktionsklauseln und Spätestzahlungsklauseln in Akkreditiven

Änderungen aus den neuen ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)

Warum werden Akkreditivdokumente abgelehnt? – Erfahrungen

Neues Instrument: BPO – Bank Payment Obligation

Nützliche Informationen und Hilfsmittel

Ihre Fragen
Überlegungen bei Auslandsgeschäften
Warum sind Auslandsgeschäfte risikoreicher als Inlandsgeschäfte ?







4
Sprache
Rechtssystem
Vorschriften und Regelungen
Soziale und politische Struktur
Handelsgebräuche
Konfliktsituationen
Infrastruktur
Überlegungen beim Exporteur
 Können Sie Ihren neuen Kunden vertrauen ?
 Verfügen Ihre Abnehmer zum Zahlungszeitpunkt über die nötigen
finanziellen Mittel bzw. die Devisen ?
 Wird die Ware vertragsgemäß abgenommen ?
 Wie stabil ist die politische Situation im Abnehmerland?
 Welche generelle Risiken können auf den Exporteur zukommen ?
 Wie können diese abgesichert werden ?
5
Risiken für den Exporteur
 Wirtschaftliches Risiko
Importeur kann oder will nicht zahlen
 Politisches Risiko
Außerordentliche Maßnahmen oder politische Ereignisse im Importland verhindern
die Zahlung
 Transferrisiko (Teil des politischen Risikos)
Importland ist zur Zahlung in der vereinbarten Währung unfähig oder unwillig
 Währungs-/Kursrisiko
Wert der Vertragswährung ändert sich im Verhältnis zum EURO
 Fabrikationsrisiko (Abnahmeverweigerung/Auftragsannulierung)
Noch vor Lieferung der Ware treten im Importland bzw. bei Importeur Umstände ein,
die eine Erfüllung des Vertrages durch den Importeur gefährdet erscheinen lassen.
Damit wird die vertragsgemäße Lieferung für den Exporteur unzumutbar bzw.
unmöglich.
6
Zahlungsbedingungen und -sicherung: Interessenlage
 Vorauszahlungen / Anzahlung
 ohne Anzahlungsgarantie
 mit Anzahlungsgarantie
Interesse des
Exporteurs
 Zahlungsgarantie einer Bank
 Bestätigtes Akkreditiv
 Unbestätigtes Akkreditiv
 BPO Bank Payment Obligation
 Inkasso
 Zahlung nach Erhalt der Ware
 Offene Rechnung / Lieferantenkredit
7
Interesse des
Importeurs
.
8
Das Akkreditiv – Definition, Arten und
Betrachtung unter Risikogesichtspunkten
Das Akkreditiv: Definition
Ein Akkreditiv ist die abstrakte Verpflichtung (losgelöst vom Grundgeschäft) einer Bank
 dem Verkäufer einer Ware oder Dienstleistung
 bei Erfüllung bestimmter Bedingungen,
 die den erfolgten Versand der Ware oder die erbrachte Dienstleistung nachweisen
(Vorlage von akkreditivkonformen Dokumenten)
 einen bestimmten Betrag zu zahlen.
 Alle beteiligten Banken befassen sich ausschließlich mit Dokumenten und nicht
mit Waren oder Dienstleistungen auf die sich die Dokumente möglicherweise
beziehen.
 D.h. die fehlerfreie Dokumentation löst die Zahlung aus!!!!
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Abwicklung
Die Abwicklung eines Akkreditivs erfolgt nach dem international anerkannten Regelwerk
 Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA – derzeit
Revision 600)
sowie
 "International Standard Banking Practice (ISBP) for the examination
of documents under documentary credits".
Beide Regelwerke wurden von der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris verfasst.
10
Ablauf Akkreditiv
3. Akkreditiveröffnung
Avisierende
Bank
Akkreditivbank
7. Dokumente
10. Gutschrift
6. Dokumente
4. Avisierung
evtl. Bestätigung
9. Gutschrift
1. Kaufvertrag
Verkäufer/Exporteur
(Zahlungsbedingung: Akkreditiv)
5a Ware
5b Dokumente
11
Spedition
Zollager
Ware
Dokumente
Käufer/Importeur
Akkreditiv aus Sicht des Exporteurs
 Zahlungsversprechen einer Bank
Warenlieferung wird bezahlt, Voraussetzung: Akkreditivbedingungen werden
erfüllt
Risiko:
 Wie sicher ist das Zahlungsversprechen der Akkreditivbank
(Zahlungsfähigkeit) ?
 Lösung: Akkreditiv mit Bestätigungsauftrag an avisierende Bank
 Können die Dokumente akkreditivkonform erstellt werden ?
 Lösung: Schulungen, Dienstleister hierfür beauftragen
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Vorteile des Akkreditives für den Exporteur
 Beurteilung der Bonität des Käufers durch die Akkreditivbank
 Zahlungsverpflichtung einer Bank, nicht des Importeurs
 kein Warenabnahmerisiko
 fehlerfreie Dokumentation löst Zahlung aus
13
Vorteile des Akkreditives für den Importeur
 Dokumente weisen Versand der Ware nach
 Empfangnahme der Ware mit den Dokumenten
 Exporteur verliert –abhängig von der Tansportart- die Verfügungsgewalt über die Ware
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Risiko für den Importeur
 keine Sicherheit, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware der in
den Dokumenten beschriebenen Ware entspricht
Lösungsmöglichkeit:
Inspektionszertifikat verlangen
einen Teil des Akkreditivs erst nach Prüfung der Ware ausbezahlen
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Formen des Akkreditivs
unwiderrufliches Akkreditiv
Die Akkreditivbank verpflichtet sich unwiderruflich zur Zahlung aus dem
Akkreditiv, sofern alle Bedingungen daraus erfüllt sind. Eine Änderung der
Akkreditivbedingungen kann nur mit Zustimmung des Begünstigten erfolgen.
Das wirtschaftliche Risiko der Akkreditivbank sowie das politische Risiko des
Importlandes bleiben bestehen.
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Sicht – Akkreditiv
Zahlung wird sofort fällig
Nachsicht – Akkreditiv
Zahlung an eine vereinbarte
Fälligkeit gebunden
(z.B. 60 Tage nach Versand-Datum)
Das Akkreditiv – unter Risikogesichtspunkten
mit Akkreditivbestätigung
Auf Weisung des Käufers (Vertragsbestandteil) beauftragt die
Akkreditivbank die avisierende Bank, bei der Avisierung ihre Bestätigung
hinzuzufügen. Diese tritt damit in die Verpflichtung der Akkreditivbank ein.
Der Begünstigte hat somit die bestätigende Bank als eigenständigen
Schuldner in der Haftung. Das wirtschaftliche Risiko der Akkreditivbank
und das politische Risiko des Importlandes sind damit ausgeschaltet.
Es empfiehlt sich, bereits während der Verhandlungen zum Kaufvertrag
Kontakt zu uns aufzunehmen, um die Möglichkeit einer
Akkreditivbestätigung und die Höhe der Bestätigungsprovision
(Kalkulation) für die erwartete Akkreditivbank und das Importland zu
erfragen.
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Das Akkreditiv – unter Risikogesichtspunkten
 Ankaufszusage / Schutzzusage / Silent Confirmation:
Diese werden angewendet, wenn eine Akkreditivbestätigung nicht durchsetzbar ist,
bzw. falls länderspezifisch Banken keine Bestätigungsaufträge erteilen, der Begünstigte
sich aber gegen das Banken- und Länderrisiko absichern will.
Bei einer "stillen Bestätigung" wird die Absicherung vertraglich zwischen Exporteur und
seiner Hausbank geregelt. In diesem Vertrag ist genau festgelegt, wann und unter
welchen Bedingungen aus der "stillen Bestätigung" Zahlung erfolgt. Hierfür ist eine
Abtretung der Forderung an die UniCredit aus dem Grundgeschäft (Liefergeschäft)
notwendig.
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Das unwiderrufliche Akkreditiv: Risikodeckung
Unwiderrufliches Akkreditiv
Risiko
unbestätigt
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bestätigt / Silent Confirmation
wirtschaftliches Risiko
(Käufer)
JA
JA
wirtschaftliches Risiko
(Auslandsbank)
nein
JA
politisches Risiko
(Käuferland)
nein
JA
Die Zahlstelle im Akkreditiv
Akkreditiv - Zahlstelle
 Was hat sie für Auswirkungen für den Exporteur ?
Die Zahlstelle stellt die Erfüllung der Akkreditivbedingungen fest.
Sie löst die Zahlung gemäß den Akkreditivbedingungen aus
 Akkreditiv - zahlbar bei der Avisbank
Der Begünstigte erhält den Akkreditiverlös - nach Einreichung akkreditivkonformer
Dokumente - von der Avisbank. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf dem
Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Importeur.
 Akkreditiv - zahlbar bei der eröffnenden Bank
Hier erhält der Begünstigte die Zahlung - nach Eingang akkreditivkonformer
Dokumente – von der eröffnenden Bank. Das Risiko des Verlustes der Dokumente auf
dem Postweg zur eröffnenden Bank trägt der Exporteur.
 Wo findet man sie im Akkreditiv ?
Meist in den SWIFT-Feldern 41D und 78.
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Beispiele zur Zahlstelle
Available with/by 41d:
any bank in Germany by negotiation
►► Einreichung ü/ Unicredit möglich!
Instructions 78:
payment will be made on receipt of one set of
documents in compliance with L/C terms at our
counters
Zahlstelle = die eröffnende Bank (LC kann über UniCredit abgewickelt werden)
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Beispiele zur Zahlstelle
Available with/by 41d: HYVEDEMM460
BY PAYMENT
Confirmation instructions: CONFIRM
Instructions 78:
AT THE RECEIPT OF CREDIT-CONFORM DOCUMENTS AT YOUR COUNTERS YOU
ARE AUTHOIRZED TO DEBIT OUR HEAD OFFICE ACCOUNT AT YOUR MUNICH
BRANCH
Zahlstelle = Avisierende und bestätigende Bank - Unicredit
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Beispiele zur Zahlstelle
:31D: EXPIRY
23.02.14
GERMANY
…
:50 : APPLICANT
ABC CORPORATION TAIWAN
41D: AVAILABLE WITH
HYVEDEMM460
IN BENEFICIARY'S COUNTRY BY NEGOTIATION
:42C: DRAFTS
:42D: DRAWN ON
DRAFTS AT SIGHT FOR FULL INVOICE VALUE
US
78 :
ON RECEIPT OF DOCUMENTS CONFORMING
TO THE TERMS AND CONDITIONS OF THIS CREDIT,
WE UNDERTAKE TO REIMBURSE THE NEGOTIATING
BANK IN ACCORDANCE WITH THEIR INSTRUCTIONS.
INSTRUCTIONS
Zahlstelle = die eröffnende Bank
24
.
Praxisfall
Exportakkreditiv "China Seed Co. Ltd"
Teil 1 – Allgemeine Daten zum Akkreditiv
eröffnende Bank
unwiderruflich
Ablaufdatum und –ort
 wichtig für die
Dokumentenvorlage!
Angaben zu Auftraggeber und
Angaben zum Begünstigten
26
Teil 2 - Betrag, Versand und Zahlstelle
Akkreditivbetrag , ggf.
inkl. Toleranz
benutzbar bei der
eröffnenden Bank
in China
Zahlung bei Sicht oder
Nachsicht gegen
Vorlage eines Wechsels
Teillieferungen erlaubt
Umladen nicht erlaubt
Versandart und -weg
27
Teil 2 - Warenbeschreibung
Die Warenbeschreibung muss auf der Rechnung mit den Angaben im Akkreditiv
übereinstimmen, d.h.
-inkl. Incoterms
-inkl. packing conditions
etc.
Falls Teillieferungen erfolgen:
Angabe der tatsächlich gelieferten Waren ("partial shipment out of…" evtl. "consisting
of…")
keine zusätzlichen Waren /Leistungen möglich, die nicht der Warenbeschreibung
zugeordnet werden können (auch nicht ohne Berechnung)
28
Teil 3 – Dokumente
Achtung:
relativ kurze Vorlagefrist!
29
Teil 3 – Dokumente
Bei der Dokumentenerstellung zu beachten:
Im Falle einer Teillieferung muss erkennbar sein, was tatsächlich geliefert wurde
(ISBP Art. C4)
Ausweis der Vorauszahlung ohne Probleme möglich?
Wie hoch muss der Rechnungswert sein?
30
Teil 3 – Dokumente
"freight prepaid" trotz EXW?
Full set B/L= alle Originale
"clean" = ohne Vermerk von
Beschädigungen an den
Packstücken etc.
"on board" = Angabe Verladung
gemäß einheitlicher Richtlinien
Art. 20
bei Angabe einer falschen
Fax-Nummer im LC kann
ggf. der Sendebericht
nicht vorgelegt werden!
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Beispiel für ein "unclean B/L"
 LOADED FROM OPEN STORAGE. WET BEFORE SHIPMENT.
ALMOST ALL COLLI OF THIS SHIPMENT ARE IN GOOD
CONDITION CLEAN AND WITHOUT ANY TRACES OF
EXTERIOR OR INTERNAL DAMAGE. HOWEVER, A SMALLER
PART OF ABOUT 30 CASES ARE WEATHERBEATEN AND HUMID OR WET.
HOW FAR THE CONTENTS OR STABILITY OF THE BOXES ARE EFFECTED
CANNOT BE DETERMINED.
 NOTE: REF: 3/HDS 17 CASE NO. PTS6321/533 AND 542 (EACH 3765 KG)
DAMAGED DURING LOADING BY STEVEDORE (=Hafenarbeiter)
DISCHARGED ON QUAI BY ORDER SHIPPER.
32
Teil 3 – Dokumente
Definition "detailed"?
Definition "exporting
country" gem. ISBP
Art. A19 e
"Certificates", "Declarations" etc.
- sollten entsprechend betitelt werden und sind
- immer im Original unterschrieben auch wenn
dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich verlangt
wird.
Inhaltlich entsprechen die Zertifikate den
Vorgaben des Akkreditivs.
33
Teil 3 – Dokumente - Versicherungen
Versicherungen müssen vor dem Versanddatum datiert sein, eine Klausel
"warehouse to warehouse" reicht nicht mehr aus (ISBP Art. K10 c.)
Achtung:
- es werden Policen verlangt, die Vorlage eines Zertifikats ist nicht
ausreichend
- der Versicherungswert bezieht sich auf den Vertragswert (nicht den
Wert der aktuellen Teillieferung)
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Teil 3 – Dokumente
Achtung:
dieses Dokument können Sie nicht ohne Mithilfe Ihres Kunden
UND dessen Bank erstellen!
35
Teil 3 – Dokumente
Besser: "Copy of SWIFT…"
"12 months from issuing date of final acceptance certificate date"
 was passiert, wenn kein Certificate vorgelegt werden kann?
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Teil 3 – Dokumente
Besser: "Copy of SWIFT…"
Bitte achten Sie auf die Bestimmbarkeit der Gültigkeit der Garantie!
(es ist aus dem Akkreditiv nicht bestimmbar, wann die Ware beim Käufer
angekommen ist)
37
Teil 3 – Dokumente
Achtung:
- die Fälligkeit liegt ausserhalb der Gültigkeit des Akkreditivs
- es ist nicht explizit geregelt, dass dann keine Dokumente vorgelegt werden
müssen
Unser Tipp:
"Spätestklausel"
vereinbaren
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Teil 4 – Zusätzliche Weisungen
oft Bank zu Bank
Weisungen wie z.B.
-Regelung bei Vorlage
unstimmiger Dokumente
- Einschränkung
Vorlagefristen z.B. durch
Öffnungszeiten
- Abtragung der Ziehungen
auf dem Originalakkreditiv
39
Teil 4 – Zusätzliche Weisungen
Vorsicht: in den
"additional conditions
verstecken sich oft auch
zusätzliche Dokumente
oder Anforderungen an
den Inhalt der
Dokumente!!!
hier:
- Angabe von
Akkreditivnummer auf
allen Dokumenten
- Sprache der Dokumente
- Ausschluss von Artikeln
der einheitlichen
Richtlinien
40
Teil 4 – Zusätzliche Weisungen
Ausschluss von einzelnen
Artikeln der Einheitlichen
Richtlinien:
Wenn gemäß Angabe im Konnossement die Ware im Container, Anhänger oder „LASH“-Leichter verladen ist,
ist ein Konnossement das ausweist, dass Umladung der Ware stattfinden kann oder wird, aufnahmefähig,
selbst wenn das Akkreditiv Umladung verbietet.
Die …(eröffnende Bank)…, die… (uns) …beauftragt, Leistungen zu erbringen, haftet für alle Provisionen/Kommissionen,
Gebühren, Kosten oder Auslagen ("Spesen"), die dieser Bank im Zusammenhang mit ihren Weisungen entstanden sind.
Wenn ein Akkreditiv vorschreibt, dass die Spesen für Rechnung des Begünstigten gehen und die Spesen nicht eingezogen
oder von den Erlösen abgezogen werden können, bleibt die eröffnende Bank für die Zahlung der Spesen haftbar.
…
41
Teil 4 – Zusätzliche Weisungen
weiterhin möglich:
explizite Sanktionsklauseln
THIS LC WOULD BE SUBJECT TO EU AND/OR UN SANCTIONS.
CONSEQUENTLY, PROCESSING OF THIS LC WOULD BE SUBJECT TO THE SAME.
42
Teil 5 – Gebührenregelung, Vorlagefrist und Zahlungsweisungen
Spesenregelung
hier: Gebührenteilung d.h. alle Kosten der eröffnenden Bank
z.L. Auftraggeber,
alle anderen Kosten (unsere Kosten, Rembours etc. ) z.L.
Begünstigter
Vorlagefrist
ohne Bestätigungsauftrag
Zahlstelle eröffnende
Bank!
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Tipp für die Praxis
Oberster Grundsatz beim Akkreditiv (Bedingungen, Dokumente + Inhalte):
WENIGER IST MEHR !
(das heißt je mehr Angaben desto höher die Fehlerquelle)
z.B.: Rechnung/PL:
Warenbeschreibungen immer komplett aus Feld 45A im
Akkreditiv übernehmen, detaillierte Aufzählung von Einzelpositionen in
Rechnung vermeiden
wenn nicht vermeidbar :
"consisting of …" zwischen Warenbeschreibung und vor
Aufgliederung einfügen!
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Spätestzahlungsklauseln in Akkreditiven
Dokumente in Abhängigkeit:
bei Dokumenten,die von Ihrem Kunden gegengezeichnet werden sollen z.B. bei
Abnahmeprotokollen:
immer eine "Spätestzahlungsklausel" vereinbaren, wie z.B.:
OR AT THE LATEST AT … DAYS AFTER … AS DEFERRED PAYMENT WITHOUT PRESENTATION OF
ANY DOCUMENT AND EVEN AFTER EXPIRY OF LC
OR
AGAINST PRESENTATION OF
-SIGNED COMMERCIAL INVOICE AND
-BENEFICIARY'S CERTIFICATE CONFIRMING THAT THE INSTALLATION IS NOT COMPLETELY
MADE DUE TO REASONS FOR WHICH BENEFICIARY IS NOT RESPONSIBLE FOR
OR
- SIGNED COMMERCIAL INVOICE AND
- CONFIRMING THAT THE INSTALLATION CERTIFICATE WAS NOT SIGNED BY … (Name
Applicant/Enduser) FOR REASONS FOR WHICH BENEFICIARY IS NOT RESPONSIBLE FOR
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Sanktionsklauseln in Akkreditiven
Alle im Auslandsgeschäft tätigen Gebietsansässigen (Firmen und Privatpersonen)
unterliegen gesetzlichen Bestimmungen (AWG, AWV, KWKG usw.)
sowie eventuellen Sanktionsbestimmungen der UN und EU, die in deutsches Recht
übernommen wurden.
Verpflichtungen für solche Akkreditive können wir nur übernehmen, wenn sich die
entsprechende Klausel nur auf UN bzw. EU – Sanktionen beschränkt.
Aufgrund Klauseln, die sich z.B. auf andere Länder beziehen,
kommen wir in Konflikt mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV §7):
"Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein
Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt
(Boykott-Erklärung), ist verboten."
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Sanktionsklauseln – wichtige Informationen
Was Sie als Exporteur in diesem Zusammenhang
mit Sanktionsklauseln wissen und beachten sollten:
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
Ihr Zahlungsanspruch gegenüber der Akkreditivbank könnte gefährdet sein

Eine Bestätigung des Akkreditives ist evtl. nicht möglich

Versuchen Sie derartige Klauseln aus dem Akkreditiv streichen zu lassen

Die Avisbank wird eine evtl. Zahlstellenfunktion im Akkreditiv möglicherweise nicht
ausüben
Praxis-Beispiel
Ein Akkreditiv enthält folgende Klausel:
"Trade and economic sanctions imposed by governments, regulators, central
banks and/or transnational organizations (including the United Nations and
European Union) impact upon transactions involving certain countries,
organizations and individuals. Our bank will not be liable for any loss or
damage whatsoever associated with the application of such sanctions to
transactions nor is it required to perform under this credit if a violation of
sanctions is detected."
Können wir das Akkreditiv mit dieser Klausel bestätigen?
48
Praxis-Beispiel
Antwort:
Es ist keine Bestätigung möglich, da die Klausel nicht nur Sanktionen der EU
bzw. der UNO umfasst, sondern auch Sanktionen aller anderen möglichen
Länder, Institutionen etc.
49
Praxis-Beispiel
Beispiel für eine unproblematische
Embargo-/Sanktionsklausel in einem LC:
"EMIRATES NBD BANK PJSC WILL NOT ACCEPT OR NEGOTIATE ANY
DOCUMENTS OR HANDLE ANY TRANSACTIONS THAT ARE IN BREACH OF ANY
APPLICABLE LAW OR REGULATORY SANCTIONS
THAT ARE IMPOSED BY UN AND/OR EUROPEAN UNION"
Enthält ein Akkreditiv diese Klausel, kann eine Bestätigung
abgegeben werden, da sich die Sanktionen auf die UN/EU
beschränken.
50
Grundlagen im Auslandsgeschäft
Dokumentenkunde
Auf welcher Basis prüfen Banken die Akkreditivdokumente ?
 1. Unter Berücksichtigung der Akkreditivbedingungen
 2. Unter Beachtung der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche
für Dokumentenakkreditive ( ERA 600 )
 3. Unter Hinzuziehung der Regeln der „International Standard
Banking Practice (ISBP) for
the examination of documents
under documentary credits“
 4. Prüfung der Dokumente untereinander auf Übereinstimmung
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Dokumente
Begleitpapiere
Versandpapiere
Versicherungspapiere
 Handelsrechnung
 Versicherungspolice
 Zollfaktura, Konsulatsfaktura
 Versicherungszertifikat
 Ursprungszeugnis
 Tratte/ Quittung
 Zertifikate
 Gewichtsdokumente
Papiere, die die Ware
repräsentieren z.B.
Papiere, die die
Warenübernahme
nachweisen z.B.
 Luftfrachtbrief
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 Konnossement
 LKW- Frachtbrief
Orderlagerschein
 Spediteurübernahmebescheinigung
Die Handelsrechnung
wird in Art. 18 der ERA sowie in den ISBP Regeln C01 – C15 behandelt.
Wichtige Hinweise:

Die Rechnung darf keine Zusatzlieferungen
ausweisen, auch wenn diese ohne Berechnung
erfolgen.
TIPP: Bei Angabe von Einzelpositionen zur WarenBeschreibung "consisting of …….." verwenden
bei Teillieferungen "1st partial shipment
consisting of…"

Die im Akkreditiv verlangte Anzahl von Originalen
und Kopien muss vorgelegt werden.
ACHTUNG:"copies" bedeutet auch "Ausfertigungen"
(z.B. " in 4 copies" bedeutet.
mindestens 1 Original + Rest in Kopien )
54
Die Transportdokumente
werden in Art. 19-25 der ERA sowie in den ISBP Regeln D1 – J20 behandelt.
Wichtige Hinweise:
55

Mengen-, Gewichts- und Markierungsangaben im Konnossement dürfen denen in
anderen Dokumenten nicht widersprechen.

letztes Versanddatum im LC muss
eingehalten werden (Ausstellungsdatum/
An Bord-Vermerk im BL !)

Pflichtbestandteile Bill of Lading sind
unter anderem:
- Angabe des Frachtführers (carrier)
- Unterschrift des carriers oder eines
namentlich genannten Agenten für den
carrier ("XXX as agent for the carrier YYY")
- "On board Vermerk"
- Versandweg
- Anzahl der ausgestellten Originale
Versicherungsdokumente
werden in Art. 28 der ERA sowie in den ISBP Regeln K1 – K23 behandelt.
Wichtige Hinweise:

In der richtigen Währung/über richtigen Wert erstellt ?

Rechtzeitig ausgestellt (d.h. nicht später als das
Transportdokument)

Sind alle Risiken gemäß Akkreditiv gedeckt ?

Einschränkende Versicherungsklauseln
(z.B. "Radioactive Contamination Exclusion
Clause etc.) sind gestattet

56
Ist im Akkreditiv keine Partei genannt,ist die
Versicherung so auszustellen, dass der Käufer
in den Genuss der Versicherungsdeckung
kommen kann.
z.B. to order, blank endorsed
to the bearer
to whom it may concern
Rechnungen, Transportdokumente und Versicherungsdokumente werden
in den ERA speziell behandelt.
Alle anderen Dokumente werden im Art. 14f behandelt.
Sie sind so zu erstellen wie im Akkreditiv vorgeschrieben.
Wichtige Hinweise zur Packliste

Packlisten müssen Angaben zur Verpackung der Ware enthalten:

evtl. Markierungen

Packstückanzahl

Gewicht

Aussage über die Verpackung (in cases, on pallets, in container…….)

Die Packliste muss wie im Akkreditiv vorgeschrieben erstellt werden.

Die Angaben der Packliste dürfen nicht im Widerspruch zum Inhalt anderer Dokumente
stehen.
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Ursprungszeugnis
CERTIFICATE OF ORIGIN IN DUPLICATE ISSUED
BY CHAMBER OF COMMERCE

Die Angaben des Ursprungszeugnisses dürfen
nicht im Widerspruch zum Inhalt anderer Dokumente
stehen.

Der ausgewiesene Warenursprung muss den
Akkreditivvorgaben entsprechen.

Sofern im Akkreditiv nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann das Ursprungszeugnis auch vom
Akkreditivbegünstigten erstellt werden.
CERTIFICATE OF ORIGIN IN DUPLICATE

Der im Ursprungszeugnis ausgewiesene Absender
darf ein anderer als der Begünstigte oder der
Absender des Versanddokumentes sein.
58
Shipping Marks
Hinweise zu den Markierung finden sich in den ISBP Regeln A32 – A34
Wichtige Hinweise zur Markierung:
59

Werden im Akkreditiv bestimmte "shipping marks" vorgeschrieben, so müssen diese
Markierungsangaben genau in den Dokumenten wiederholt werden.

Eigene Zusätze sind gestattet.
Allgemeine Grundsätze zur Erstellung von Akkreditivdokumenten und zur Einhaltung von
Akkreditivbedingungen
60

Auch wenn im Akkreditiv nicht ausdrücklich vorgeschrieben, müssen
- Tratten
- Zertifikate
- Erklärungen
immer unterschrieben sein.

Änderungen in Dokumenten müssen immer vom Aussteller des Dokuments
abgezeichnet sein.
61

Die Adressen des Begünstigten und des Auftraggebers in einem verlangten Dokument
müssen nicht den Adressen entsprechen, die im Akkreditiv und in einem anderen
verlangten Dokument angegeben sind, müssen aber in demselben Staat angesiedelt
sein, wie die entsprechenden im Akkreditiv erwähnten Adressen.

Kontaktdaten (Telefax, Telefon, E-Mail und ähnliches), die mit der Adresse des
Begünstigten oder Auftraggebers im Akkreditiv genannt sind, werden nicht beachtet.

Die Angabe der Adresse und Kontaktdaten des Auftraggebers als Empfänger und/oder
Notifyadresse im Transportdokument muss jedoch mit den entsprechenden Angaben
im Akkreditiv übereinstimmen.

Der Ablader oder Absender der Ware in einem Dokument muss nicht der
Akkreditivbegünstigte sein.
DOKUMENTENPRÜFUNG
Was ist zu tun, wenn bei der Dokumentenprüfung
Fehler festgestellt werden
Behebung der Mängel seitens des
Exporteurs ist nicht möglich
Geringfügige
Abweichungen
Ggf. Aufnahme und Bezahlung „unter Vorbehalt“ je
nach Bonität des Kunden
und soweit im Akkreditiv
nicht verboten
62
Erhebliche Unstimmigkeiten
Behebung der Mängel seitens des
Exporteurs ist möglich
Exporteur berichtigt bzw. lässt die
Dokumente berichtigen und reicht
diese erneut ein
SWIFT-Mitteilung über
Unstimmigkeiten an die
Auslandsbank - nach
deren Einverständnis
Dokumenten-Weiterleitung
Dokumente werden auf
approval Basis weitergegeben - Auszahlung des
Gegenwertes erst nach
Aufnahme der Dokumente
durch die Auslandsbank
Ablehnung von Akkreditivdokumenten Erfahrungen
Dokumentenablehnung - Ablauf und Auswirkung
Eine Behebung der Mängel war nicht möglich, d.h. die Dokumente mussten unstimmig
weitergeleitet werden
 Was passiert jetzt?
 Die Auslandsbank lehnt die Dokumente ab
 in der Regel hat der Importeur die Möglichkeit, die Dokumente trotz
Unstimmigkeiten aufzunehmen
 Aufnahme: die Zahlung erfolgt unter Abzug von Unstimmigkeitsgebühren
 keine Aufnahme: das Akkreditiv verfällt unbezahlt, die Dokumente werden zur
Verfügung gestellt
 Was heißt das für Sie?
 Sie sind abhängig von der Aufnahme der Dokumente durch die Auslandsbank
bzw. den Importeur
 der Zahlungseingang verzögert sich oder entfällt
 Die Zahlungssicherheit unter dem Akkreditiv entfällt
64
Dokumentenablehnungen - Gründe
Dokumente werden aus den verschiedensten Gründen abgelehnt
Ungerechtfertigte Ablehnungen, z.B. weil
 die Auslandsbank eigene Änderungen bei der Prüfung nicht berücksichtigt hat
 angeblich Dokumente fehlen
 die eröffnende Bank teilweise die Regelungen der ERA anders auslegt oder ISBP nicht
berücksichtigt werden
Häufig erfolgt die Ablehnung der Dokumente aber aus einem triftigen Grund .
Nachfolgend wollen wir Ihnen Beispiele zu Ablehnungen zur Verfügung stellen:
65
Fehlende oder falsche Angaben
 Beneficiary's fax advice shows wrong Fax No. (Singapur)
 gerechtfertigt
 PACKING LIST DOES NOT SHOW '' STANDARD EXPORT SEAWORTHY ''
(Pakistan)
 gerechtfertigt
 INCOTERMS DO NOT REFLECT ACTUAL PORT OF LOADING (FOB ANY
GERMAN SEAPORT
- statt FOB Bremerhaven (German Seaport) (England)
 gerechtfertigt
 BENEFICIARY'S FAX ADVICE INDICATED L/C NUMBER
401LC208750 TX INSTEAD OF 401LC308533 TX (Singapur)
 gerechtfertigt
66
Schreibfehler und Zusatzangaben
Vorgabe im Akkreditiv:
"L/C No. …….. must not be stated on any documents except draft and invoice"
 Certificate of Insurance showing L/C No., L/C issuing Bank, L/C issuing date, unit price,
price term and contract no. not allowed by L/C.
 gerechtfertigt
 Packing List/Weight Memo issued by beneficiary instead of manufacturer (Pakistan)
 gerechtfertigt, schreibt ein Akkreditiv vor, welche Partei ein Dokument auszustellen hat,
muss dies auf dem Dokument erkennbar sein
 B/L showing incorrect marks (Tiangjin i/o Tianjin)
 gerechtfertigt, Shipping Mark im LC vorgegeben
67
Zusätzliche Informationen in der Shipping Mark (Japan)
 SHIPPING MARK SLIGHTLY DIFFER BETWEEN INVOICE,
B/L AND CERT/ORIGIN.
DIFFERENCES ARE AS FOLLOWS:
/INVOICE, CERT ORIGIN/ +
/BILL OF LADING/
PACKAGE NO:
NET WEIGHT:..KG
GROSS WEIGHT:...KG
TV-NO.
UCR NUMMER
+
+
+
+
+
PACKAGE NO:
NET WEIGHT:
.
TV-NO.30
UCR NUMMER
 Ablehnung nicht gerechtfertigt, eigene Zusätze sind gestattet (ISBP Art. A33)
68
Unterschriften, Originale und Kopien
 Just 3 originals and 1 copy the B/L have been presented, instead of full set (3 originals
and 3 copies) (Brasilien)
 nicht gerechtfertigt, "Full Set" = alle Originale (ERA Art.20)
 CMR does not evidence to be signed by the carrier (England)
 gerechtfertigt, auch auf dem CMR muss jede Unterschrift "benannt" sein (ERA Art. 24)
 CMR does not show stamp of freight forwarder (Frankreich)
 nicht gerechtfertigt, nach Art. A35 ISBP ist die Bedingung "stamped" auch erfüllt, wenn
der Name des Frachtführers in das Formular eingedruckt ist
 Certificate of Origin issued by Chamber of Commerce not originally signed
 nicht gerechtfertigt (ISBP Art. A35)
69
Beschreibungen und Beträge
 INV NO. 2355, P/L AND DELIVERY
NOTE SHG INCONSISTENT PO
NO.'GH11/0923' AND 'TO-GH11/0923' (Spanien)
 Ablehnung gerechtfertigt, es könnte sich um zwei unterschiedliche P.O. handeln
 amount of insurance should be USD 822.394,72 instead of USD 822.394,71 (Indien)
 Ablehnung gerechtfertigt, Unterdeckung nicht erlaubt (ISBP Art. K16)
 Gross weight on packing list and bill of lading slightly differs: packing list: 6,912.87 kg,
BL: 6,913 kg (Australien)
 Ablehnung nicht gerechtfertigt, ICC Opinion
70
Rechnung: Warenbeschreibung und Vertragsnummern
 INVOICE NOT SIGNED (Frankreich)
 Ablehnung nur gerechtfertig, wenn im Akkreditiv eine "signed" commercial invoice
verlangt ist
 GOODS DESCRIPTION NOT CORRESPONDING WITH LC: Description of goods on
Commercial Invoice showing Model : K541 i/o Super K541 (Libanon)
 Ablehnung gerechtfertig, es könnte sich hier z.B. um qualitativ unterschiedliche
Ausführungen eines Modells sein
 INV NO. 2354, P/L AND DELIVERY NOTE SHG FOB TAIWAN I/O FOB
KAOHSIUNG TAIWAN (Taiwan)
 Ablehnung gerechtfertig, es ist notwendig, den konkreten Ort für die Incoterms
anzugeben
 INVOICE: FREE OF CHARGE NOT ALLOWED BY LC (Spanien)
 ISBP Art C12: Eine Rechnung darf folgendes nicht ausweisen:
a) Überlieferung
b) Waren, Serviceleistungen oder andere Leistungen, die nicht durch die
Warenbeschreibung gem. Akkreditiv gedeckt sind
71
Unterschrift auf Abnahmezertifikat stimmt nicht überein
(Saudi Arabien)
 Ablehnung gerechtfertigt.
Specimen Signature war die
eines Bankbevollmächtigten des Applicant, der
aber nicht berechtigt bzw. vor Ort war, die
Unterschriften für die Abnahme zu leisten
vorgelegtes Dokument:
Der Applicant hat im Email-Verkehr immer wieder
versichert, die Dokumente aufzunehmen
Die Zahlung erfolgte mit großer Verzögerung
72
Angabe von Agenten vor Ort
Saudi Arabien
 INSURANCE CO. CERTIFICATE SHOWS INSURANCE AGENT NAME
AND ADDRESS IN ALEPPO SYRIA INSTEAD OF SAUDI ARABIA
 nicht gerechtfertigt: Der zuständige Agent muss nicht direkt am Entladehafen oder im
selben Land ansässig sein (ISBP Art. F21)
73
.
ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)
ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)
 Was sind die neuen ISBP?
Die ISBP (=International Standard Banking Practice) sind eine Publikation der ICC
Paris* und eine praxisorientierte Ergänzung der ERA**. Sie umfassen Themen und
Auslegungen, die sich aus der täglichen Praxis mit Akkreditiven und Dokumenten
ergeben und die sich nicht abschließend aus den ERA erklären lassen.
 Ab wann gelten die neuen ISBP?
Die Publikation wurde von der "ICC Banking Commission" am
17.04.2013 verabschiedet. Die ISBP Publ. No. 745 spiegeln
- ebenso wie das Vorgängerwerk - die aktuelle internationale
Bankenpraxis gemäß ICC Banking Commission wider
 Was ist neu?
Im Vergleich zu den letzten ISBP Rev. 2007 enthalten die neuen
ISBP ca. doppelt so viel Inhalt. Aus den ISBP 2007 wurde der
Großteil der Artikel in die neuen ISBP übernommen, überarbeitet
und aktualisiert, sowie um viele neue Themen aus der Praxis ergänzt.
75
*ICC Paris = Internationale Handelskammer Paris
**ERA = Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive
ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)
Nachfolgend wollen wir Ihnen einige neue Artikel und Regelungen aus den neuen
ISBP vorstellen und Erläuterungen dazu geben, die für Ihren Umgang mit
Akkreditiven und Dokumenten in der Praxis hilfreich sein können:
 Sonderzeichen im Akkreditiv (Art. A2)
Schrägstriche oder Kommas können verschiedene Sachverhalte ausdrücken und sollten
nicht als Ersatz für ein Wort verwendet werden. Sollte sich der Sachverhalt nicht aus
dem Zusammenhang ergeben, erlaubt dies die Anwendung einer oder mehrerer
Möglichkeiten. Beispiel: "Schwarz/Blau" heißt entweder nur schwarz oder nur blau oder
jegliche Kombination von schwarz und blau
 Definition"exporting country" (Art. A19 e)
"exporting country" ist eines der folgenden Länder:
Das Land, wo der Begünstigte seinen Sitz hat, das Ursprungsland der Ware, das Land
der Übernahme der Ware durch den Frachtführer oder das Land, in dem die Ware
verschickt wird
76
ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)
 Sprachen in Dokumenten (Art. A21)
Sofern das Akkreditiv eine Sprache vorgibt, in der die Dokumente zu erstellen sind,
müssen die Informationen in den vorzulegenden Dokumenten dieser Sprache
entsprechen.
Banken prüfen keine Informationen, die zusätzlich zu den geforderten Sprachen in
einer anderen Sprache auf den Dokumenten stehen
Unabhängig von dieser Regelung gilt, dass der Name einer Person oder einer
Einrichtung, Stempel, Legalisierungen, Indossamente oder Ähnliches, und der
vorgedruckte Text auf einem Dokument, wie z.B. Überschriften, in einer anderen
Sprache sein können als im Akkreditv verlangt.
 Berechnungen (Art. A22)
Wenn die vorgelegten Dokumente mathematische Berechnungen enthalten, prüfen
Banken lediglich, ob sich die Gesamtsumme von z.B. Betrag, Menge, Gewicht, oder
Packstückanzahl nicht mit den Angaben des Akkreditivs oder anderen Dokumenten
widerspricht
77
ISBP (ICC Publikation 745 – Revision 2013)
 Angaben von Name und Adresse eines Verschiffungsagenten am Zielort
(Art. E23)
Wenn ein Akkreditiv z.B. in einem Bill of Lading die Adresse eines
Verschiffungsagenten am Zielort (place of final destination or port of discharge) fordert,
braucht diese Adressangabe im Transportdokument nicht an dem Zielort oder in dem
Zielland zu sein.
(Dies gilt natürlich nicht, wenn eine konkrete Anschrift des Verschiffungsagenten im
Akkreditiv vorgegeben ist)
 Datierungen in Versicherungsdokumenten (Art. K9 – K11)
Ein Versicherungsdokument darf kein Ablaufdatum für die (letzt mögliche) Vorlage
und Geltendmachung eines Anspruchs ausweisen
Ein Versicherungsdokument darf nicht angeben, dass die Deckung erst später als
das Verschiffungsdatum (…) gilt.
Die Klausel "warehouse to warehouse" (…) in einem Versicherungsdokument,
welches erst nach dem Verschiffungsdatum erstellt wurde, stellt keine
rückwirkende Deckungsbestätigung dar
78
BANK PAYMENT OBLIGATION – BPO
Wachstum im Welthandel
20.000
Wachstum im Welthandel
Open Account vs. LCs von 1978 bis 2011
18.000
World Trade volumes in billion USD
16.000
14.000
12.000
10.000
8.000
" open account "
open
account
business
6.000
4.000
2.000
1978
1986
1993
Trade business
80
1999
LCs
2007
2009
2011
Definition
Bank Payment Obligation (BPO) bedeutet ein unwiderrufliches, abstraktes
Zahlungsversprechen einer „Obligor Bank“ (normalerweise die Bank des Importeurs)
zugunsten einer „Recipient Bank“ (die Bank des Exporteurs)
einen bestimmten Betrag bei Sicht zu zahlen bzw. eine Verpflichtung zur
hinausgeschobenen Zahlung zu übernehmen und bei Fälligkeit zu zahlen unter der
Voraussetzung eines erfolgreichen elektronischen Datenabgleichs gemäß den
Bedingungen der Einheitlichen Richtlinien für Bank Payment Obligations (UR BPO – ICC
Publikation 750E).
BPO bietet





81
Zahlungssicherung
Risikoübernahme
Zugang zu flexibler Finanzierung
Sicherung in der Lieferkette
Schnelligkeit, Kosten-und Zeitersparnis (Banken handeln
ausschließlich mit Daten und nicht mit Dokumenten)
BPO Grundsätzliches
Eine BPO hat die folgenden Eigenschaften:
 Unwiderruflich – und kann als solche nicht einseitig beendet werden
 Konditional – ist daher abhängig davon, ob die vereinbarten Bedingungen erfüllt werden
 Wird für eine Einzeltransaktion eröffnet
 Avalverbindlichkeit, daher wird sie unter dem Bilanzstrich ausgewiesen
 Eine BPO ist ein Zahlungsinstrument, dass Ähnlichkeiten zum klassischen Akkreditiv hat. Sie ist
aber kein Substitut zum Akkreditiv.
 Die Ausführung einer BPO wird nicht ausgelöst durch eine Nichterfüllung bzw. einen
Zahlungsverzug (wie z. B. beim Stand-by Akkreditiv oder bei einer Zahlungsgarantie), sondern
durch die Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen unter einem Liefervertrag.
 Eine BPO begründet eine rechtlich bindende, rechtsgültige und durchsetzbare
Zahlungsverpflichtung einer Obligor Bank an eine Recipient Bank.
 Die Banken in einer BPO Transaktion sind gebunden an die Richtlinien der Internationalen
Handelskammer (ICC – Publikation Nr. 750E – UR BPO).
82
BPO Eigenschaften
 Die Banken müssen sich auf eine Plattform zum Datenabgleich (=TMA – Transaction Matching
Application) einigen und sind verpflichtet die Daten in Form einer ISO20022 XML Standard
Nachricht zu übermitteln.
 BPO ist in der Kommunikation rein elektronisch und dadurch deutlich schneller (somit keine
Dokumenteneinreichung mehr erforderlich bei den Banken zwecks Übereinstimmungsprüfung)
Aber: die BPO hat auch Grenzen in der Nutzung:
 LCs haben auch weiterhin in Risikoländern Bestand
 Ebenso bei komplexen LC-Konstrukten, die eine Dokumentenprüfung durch das Bankensystem
unumgänglich machen
83
BPO workflow
TMA, e.g.
SWIFT TSU
5 re-submit
Baseline
2 submit
Baseline
ruled by
UR BPO
ICC
6 Established
Baseline
Bank of Importer
(Obligor Bank)
9 payment or def payment
undertaking
1 Purchase Order data
Importer
84
3 push
through
8 submit
commercial
data set
Bank of Exporter
(Recipient Bank)
4 Purchase Order data
10 documents
0 contract
1 – 6: establishment of a Baseline – BPO irrevocable but conditional
7 – 9: submitting commercial data – BPO obligation to pay or incur deferred payment
2, 3, 5 and 8: ISO 20022 XML Messages
Banks
7 commercial data
Exporter
Corporates
BPO wie funktioniert's?
85
86
87
88
• Traditionelles
und etabliertes
Zahlungsinstrument
• Leicht
finanzierbar
• B/L kann als
Sicherheit
dienen
• "Dokumentensicherheit"
Garantie
• Flexibles
Zahlungs- und
Finanzierungsinstrument
• elektronische
Prüfung von
Daten
• Kosten-und
Zeitersparnis
• Prozessverschlankung
Akkreditiv
BPO
Abgrenzung
• Zahlungsabsicherung bei
Ausfall
• Sicherheit für
Schuldnerbeordnung
• Abstimmungsaufwand
• Gefahr einer
nicht
gerechtfertigten
Inanspruchnahme
.
Nützliche Informationen und
Hilfsmittel
89
UCG Trade2Go – Die Welt mit einem Klick
Mit UCG Trade2Go steht Ihnen ein praktisches und nützliches
Internet-Tool zur Verfügung! Damit beantworten wir Ihnen jederzeit und
kostenfrei Fragen rund ums Außenhandelsgeschäft im Internet.
 Link: www.hvb.de/ucgtrade2go
 Mit Hilfe der Individual Tour können Sie sich:
•
zielgerichtet allgemeine Informationen zum
Außenhandel abrufen
•
Produkt-Know-How aneignen
•
eine Geschäftsanfrage stellen.
 Checklisten, Kalkulationstools und Mustertexte
runden diese Tour ab.
 Die Guided Touren bieten Ihnen die Möglichkeit,
Schritt für Schritt konkrete Außenhandelsgeschäfte
anhand von interaktiven Tools zu "erleben".
Die Guided Touren informieren zu den Themen
Import- und Exportakkreditivgeschäft. Eine
Garantietour wird demnächst auch zur Verfügung
stehen.
90
Die Akkreditiv-Checkliste
Prüfen Sie den Inhalt des Akkreditves auf
Erfüllbarkeit!
Wir unterstützen Sie gern mit unserer
Checkliste :
"Hinweise zur Abwicklung
von Exportakkreditiven".
91
Akkreditiv-Mustertext (Letter of Credit / Deferred Payment)
"Irrevocable (confirmed) Letter of Credit opened by … (Auslandsbank) … in favour of
" (Firma, Anschrift)" for 100% of the Contract Value, advised through and available for
payment at … days after sight / shipment date with UniCredit Bank AG, SWIFTAddress: HYVEDEMM460, against presentation of the following shipping
documents:…
All bank charges outside …(Importland)… are for account of Beneficiaries / Applicant."
 Falls Sie die Bedingungen des Akkreditives detailliert
im Vertrag vereinbaren wollen, stellen wir Ihnen mit
unserem Formular
"REQUEST TO OPEN A LETTER OF CREDIT"
eine hilfreiche Vorlage
als Datei zur Verfügung
92
weitere Interessante AH-Praxisfälle im Internet für Sie!
 Die AH-Praxis-Info gibt Antworten auf häufig gestellte
Fragen im Akkreditiv- und Garantiegeschäft.
 In regelmäßigen Abständen werden aktuelle
Informationen zu bestimmten Themengebieten in
Deutsch und Englisch veröffentlicht.
 Sie können sich registrieren lassen und erhalten die
jeweils aktuell erscheinende AH-Praxis-Info
kostenfrei per E-Mail.
Unter folgendem Link können Sie die bereits veröffentlichten
AH-Praxis-Infos abrufen:
www.hvb.de/ahpraxisinfo
Wenn Sie sich mit bestimmten Außenhandelsfragen
intensiver beschäftigen wollen, ist dies eine sehr gute
Möglichkeit, aktuelle Informationen kurz und übersichtlich
zu erhalten.
93
Nützliche externe Links und Informationsmaterial
 www.hvb.de/aussenhandel
 http://www.ihk-nuernberg.de/
 www.BMWi.de
 www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Finanzsanktionen/finanzsanktionen
 www.bafa.de
 www.ICC-Deutschland.de
 'K&M' Konsulats- und Mustervorschriften
http://www.mendel-verlag.de/kum/index.htm?gclid=CJm59rPf7rwCFa-WtAodcyUAyg
 Importbestimmungen anderer Länder
http://www.dieckmann-verlag.de/product_info.php?info=p4662_Importbestimmungenanderer-Laender--104--Auflage--2010.html
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Manuela Robinson
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Verfügung gestellten Informationen kann nicht übernommen werden.
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