journal 51/2012 - Bundesverband der österreichischen

Transcription

journal 51/2012 - Bundesverband der österreichischen
Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
September 2012 – 51/12
ZGZ 02Z033049
Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart
Postgebühr bar bezahlt
Salzburger Bildungstage . . . . . . . . . . Folder im Mittelteil
Niederösterreichischer Steuertag . . . . . . . . Seite 91
3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel Seite 95
Die GmbH-Ecke: Wann haftet ein GmbH-Gesellschafter nicht? –
Inhaltsverzeichnis
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Seite
g
EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
g
GBH/SBH/SBBH
Buchhaltungs GmbH „light“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
NEU: Private Gruppen-Kranken-Zusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . 6–7
Empfehlungen für Ein-Personen-Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Neue Bücher für Sie durchgelesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9–10
Das USP – Verwaltung von der schnellsten Seite . . . . . . . . . . . . . . . 11–12
Pflege – was leistet der Staat? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12–14
Berufsrechte und -pflichten der Bilanzbuchhalterberufe . . . . . . . 15–16
g
BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN
Umsatzsteuer aktuell:
Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2012 . . . . . . . . . . . . . . .17–19
Erleichterungen bei elektronischer Rechnung ab 1. Jänner 2013 . . . 20
Aus der Klienten-Info . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21–23
Info-Media . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29–25
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten . . . . . . . . 26–30
Fruchtgenussrecht – steuerlich ein Verdruss
oder doch purer Genuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–32
Die elektronische Rechnung kommt! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33–34
Aktueller Überblick zur Forschungsprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35–36
Update Bilanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37–38
BDO – Tax News . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39–41
Ziffernanalyse in Verbindung mit Kassenrichtlinie 2012 . . . . . . . . . . . . 42
Die neue Immobilienertragssteuer auf betriebliche Immobilien 43–44
g
PERSONALVERRECHNUNG
Personalverrechnung – News . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45–50
Incentives in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51–53
Erste Erfahrungen mit der Baustellendatenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Besondere Bestimmungen bei Lehrlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Essenskürzungen bei Reisekosten – alles klar? . . . . . . . . . . . . . . . . . 56–58
Freie Dienstnehmer – es gibt sie noch! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59–62
FAQ FinanzOnline: Lohnzettel im Steuerakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62–64
g
WIRTSCHAFTSRECHT
1. Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65–68
Richtige Vorbereitung eines Immobilienkaufs ist unverzichtbar . . 69–70
g
CONTROLLING
Krisenfest durch Controlling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Von Schwachstellen in der Bilanz zur konkreten
Ergebnisverbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73–74
Einsatz von Kennzahlen im Forderungsmanagement . . . . . . . . . . 75–76
IT-Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77–78
g
PENSION
Änderungen bei Firmenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78–79
Lukrative Steuervorteile bei betrieblicher Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . 80
g
KARRIERE
Österreichische CFOs prüfen Lebensläufe ganz genau . . . . . . . . . . . . . . 81
Die Pausen-Dramaturgie beherrschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82–83
10 Anleitungen für Chefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
g
EDV / INTERNET
Excel: Selektives Excel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84–85
Wo finde ich was im Internet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
g
LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87–88
g
BÖB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
g
KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90–95
g
LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN 96–98
g
KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . 99–100
g
IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Salzburger Bildungstage • Niederösterreichischer Steuertag • 3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel
2
BÖB
Werbung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Advertorial
In memoriam
Professor
Dr. Karl Bruckner
nde Juli ist Herr Professor Dr. Karl Bruckner
einer schweren Krankheit erlegen. Er war seit
2010 Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, viele von uns kannten seine fundierten
Interviews zu Steuerthemen im Fernsehen.
E
Als Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht
und Mitglied des Kontaktkomitees zum Bundesministerium für Finanzen war Dr. Bruckner maßgeblich an der Gestaltung der österreichischen
Steuergesetzgebung beteiligt und respektierter
Verhandlungspartner der Finanzverwaltung. Wir
verlieren einen profilierten Fachmann im Steuerrecht.
Valida Consulting
Die Valida Consulting GesmbH ist das unabhängige Beratungsunternehmen in der Valida Vorsorge Management
Unternehmensgruppe. Das Angebotsportfolio umfasst:
Versicherungsmathematische Gutachten
'LHYHUVLFKHUXQJVE]ZÀQDQ]PDWKHPDWLVFKHQ*XWDFKWHQ
und Bewertungen der Valida Consulting nach österreichischen Regelungen und/oder nach internationalen Bestimmungen (IFRS, IAS 19) werden zu unterschiedlichen Themen
erstellt. Darunter fallen Pensionszusagen, Abfertigung, Jubiläumsgeld, Treuegeld, Altersteilzeit- und Vorpensionsmodelle,
.UDQNHQ]XVDW]YHUVLFKHUXQJHQ3ÁHJHYHUVLFKHUXQJVPRGHOOH
Unverfallbarkeitsansprüche nach Betriebspensionsgesetz
oder Leibrenten- und Kaufpreisrentenbewertungen
nach Bewertungsgesetz.
Service für Vorsorgeeinrichtungen
Die Valida Consulting serviciert Berufsständische Vorsorgeeinrichtungen, Pensionskassen, (Pensions-) Versicherungsanstalten oder Stiftungen mit Pensionsvorsorgecharakter
durch Aktuarische Tätigkeiten sowie durch die Erstellung von
Asset-Liability-Management-Studien.
Konzessionierter Versicherungsmakler
Vertreter des BÖB haben regelmäßig Fachveranstaltungen in der BDO besucht und er hat uns
schon längere Zeit Fachbeiträge für unser Journal
kostenlos zur Verfügung gestellt. Ich glaube, wir
konnten ihn auch als unseren Freund bezeichnen.
Günter Hendrich
www.boeb.at
Sie haben dieses Journal
bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren?
Kein Problem !
D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an
Als konzessionierter Versicherungsmakler holt die Valida
&RQVXOWLQJ2ɆHUWHIU3HQVLRQVUFNGHFNXQJVYHUVLFKHUXQJHQ
Risikoversicherungen, Abfertigungsauslagerungsversicherungen oder Zukunftssicherung ein.
Betriebspensions-Check
Im Rahmen eines Betriebspensions-Checks berät die Valida
Consulting ihre Kunden bei der Errichtung einer für das
jeweilige Unternehmen geeigneten Pensionszusage.
Für Fragen kontaktieren Sie bitte
0DJ5LFKDUG*UDQ]HU
*HVFKlIWVIKUHUGHU9DOLGD&RQVXOWLQJ*HVPE+
T +43 1 316 48-70 00
E [email protected]
Die Valida Vorsorge Management steht als Kompetenz]HQWUXPGHU5DLɆHLVHQ%DQNHQJUXSSHgVWHUUHLFKXQGGHU
UNIQA Versicherungen für moderne, ganzheitliche und
zukunftsorientierte Lösungen der betrieblichen Vorsorge.
[email protected] genügen. – Sicherheitshalber auch mit
Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
www.valida.at
BILANZBUCHHALTER
3
Werbung
BÖB – September 2012 – 51/12
BMD Controllerdiplom
Fach- und Programmausbildung aus einem Guss!
Weiterbildungsangebot
REPETITORIUM STEUERRECHT
Referentinnen: Susanna HÖBAUS, Manuela
MEYERHOFER
• Graz von 11.–12. Oktober 2012
• Salzburg von 18.–19. Oktober 2012
• Wien von 08.–09. November 2012
Teilnahmegebühr: EUR 380,— exkl. USt.
REPETITORIUM aRbEITS- Und Sv-RECHT
Referenten: Friedrich SCHRENK & Stefan STEIGER
• Wien von 19.–21. September 2012
Teilnahmegebühr: EUR 560,— exkl. USt.
GRUndSTRUkTUR dES öSTERREICHISCHEn
STEUERRECHTS
Referentinnen: Susanne BAUMANN-SÖLLNER, Claudia
MODARRESSY
• Salzburg von 20.–22. September 2012
Teilnahmegebühr: EUR 510,— exkl. USt.
daS GROSSE akadEMIE-HERbST-SEMInaR
Referenten: Gabriele HACKL, Günther HACKL, Waltraud
MÄDER-JAKSCH, Eberhard WOBISCH, Hanno
WOBISCH
• St. Pölten am 10. Oktober 2012 / Linz am 11. Oktober
2012
• Innsbruck am 15. Oktober 2012 / Salzburg am 16. Oktober 2012
• Wien am 19. Oktober 2012 / Graz am 14. November
2012
• Klagenfurt am 15. November 2012
Teilnahmegebühr: EUR 290,— exkl. USt.
akTUEllES Und ÄndERUnGEn In dER
PERSOnalvERRECHnUnG
Referenten: Elfriede KÖCK, Friedrich SCHRENK,
Stefan STEIGER
• Orte: Österreichweit / Teilnahmegebühr: EUR 175,—
exkl. USt.
Inhaltsschwerpunkte und organisatorische Hinweise finden Sie auf unserer Homepage:
www.wt-akademie.at – (bitte im Suchfeld den nachnamen des Referenten des von Ihnen gewünschten Seminars eingeben und bestätigen)
anmeldung & Information:
[email protected] oder Fax: 01 815 08 50
DW 20
Christian Ostermann Tel.: 01 815 08 50 DW 16
Haben Sie sich auch schon oftmals mit viel Theorie und ExcelFormeln im Controlling herumgeschlagen? Und am Ende des
Tages ist ein wirklicher Durchbruch bzw. Erfolg weit und breit
nicht in Sicht?
Mit unserem BMD Controllerdiplom erhalten Sie in diesem 8tägigen Lehrgang das praktische Wissen von zwei Fachhochschulprofessoren und das dazugehörige BMD Know-how von
zwei BMD-Profis.
Diese Kombination ist einzigartig und gibt s nur in der BMD
Aus- und Weiterbildungsakademie frei nach dem Motto:
Vom Know-how zum Do-how
g Einführung 07. November 2012 von 09.00 – 17.00 Uhr
g Strategisches Controlling und Investitionsbewertung 08.
November 2012 von 09.00 – 17.00 Uhr
g Kostenrechnung 21. + 22. November 2012, jeweils von
09.00 – 17.00 Uhr
g Planung und Budgetierung 27. + 28. Februar 2013 jeweils
von 09.00 – 17.00 Uhr
g Berichtswesen und Kennzahlen 21. + 22. März 2013 jeweils
von 09.00 – 17.00 Uhr
g Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Controlling, Bilanzbuchhaltung, Steuerberatung und
Buchhaltung.
g Voraussetzung: brennendes Interesse an Ihrer Kompetenzerweiterung
g Ihr Vorteil:
• Je Seminar 2 Trainer
• Fallbeispiele werden mit der BMD Software umgesetzt
• Anteil Fach- und Programmlehrstoff 50 : 50
• Fachbuch: „Die Grundlagen der finanziellen Unternehmensführung“
• Erlangung des BMD Controllerdiploms
g Seminarort: BMD Systemhaus GmbH, Storchengasse 1,
1150 Wien
g Ihre Investition:
8 Tage Arbeitszeit und € 2.990,- exkl. USt
(Bitte Fördermöglichkeiten beachten. Gilt als Fortbildung
gem. §68 BibuG)
g Inklusive:
• Begrüßungskaffee und Ganztagesverpflegung an allen
Seminartagen
• Ein gemeinsames Abendessen am jeweils
ersten Seminartag
• Das Fachbuch: „Die Grundlagen der
finanziellen Unternehmensführung“
• BMD Controllerdiplom
INFOS unter www.bmd.at
4
Der Vizepräsident
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Der Vizepräsident
In memoriam
Mag. Günter Hendrich
Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB
Liebe Leserin!
Lieber Leser!
W
ieder liegt eine neue Ausgabe unseres Fachjournals
vor Ihnen. Wir haben uns bemüht, einen abwechslungsreichen Streifzug durch die verschiedenen Fachgebiete unserer Tätigkeiten zu gestalten. Sicher ist für jeden von
Ihnen etwas dabei.
Der Sommer neigt sich dem Ende zu und damit auch die
Urlaubszeit. Aber auch der Herbst hat seine Reize,
genießen Sie auch jetzt noch die Natur und entspannen
Sie sich, auch dafür muss ein wenig Zeit bleiben.
Wie wir leidvoll feststellen mussten, sollten wir mehr an
das Heute als an das Morgen denken. Anlass dafür sind
zwei Todesfälle, die uns vor kurzem überraschten.
Dietfried Dinhobl, ein langjähriger Funktionär und daher
auch ein guter Bekannter von vielen von uns, hat uns verlassen. Sie finden in dieser Ausgabe einen Nachruf auf den
von uns geschätzten Didi.
Aber auch Professor Dr. Karl Bruckner, Geschäftsführer
und Leitfigur einer großen Wiener Steuerberatungskanzlei, konnte seine Krankheit nicht besiegen. In vielen
Fachzeitschriften wurde ihm gedacht, dem ist wenig hinzu
zu fügen. Ich kannte ihn seit über 20 Jahren als Wirtschaftsprüfer und gewieften Steuerberater, der meinem
Dienstgeber viele Steuerschillinge (und später Euros)
erspart hat. Auch als Gesprächspartner und Mensch habe
ich ihn sehr geschätzt.
Mit diesen zwei traurigen Hinweisen möchte ich Sie auf
die vielen Seiten Fachinformationen verweisen, aber
vergessen Sie auch nicht die anderen Seiten des Lebens.
Herzliche Grüße
Mag. Günter Hendrich
Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB,
Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter/innen
Dietfried „Didi“
Dinhobel
✶ 1942 – † 2012
Ehrenmitglied
Stv. Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister/Kassier,
Chefredakteur des WiBi-Journals,
Organisator von Bildungsreisen und Herbstfahrten, Beirat,
International Officer bei der EMAA
er Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub –
WiBiCo trauert um sein langjähriges Mitglied
und erfolgreichen Schatzmeister Dietfried
Dinhobel, der uns am 27. Juli 2012 nach längerem,
mit großer Geduld ertragenem Leiden für immer
verlassen hat.
D
„Didi“ wie ihn seine Freunde nannten, hat seine
Schaffenskraft weit über 20 Jahre in das Vereinsgeschehen eingebracht. Als äußerst erfolgreicher
Schatzmeister führte er die Vereinsbuchhaltung
und Finanzen einschließlich Mahnwesen sehr effizient.
Als Chefredakteur des „WiBi-Journals“ war er
unschlagbar, was Ideen, Redaktion und Layout
unserer Verbandszeitung betraf.
Seine größten Anliegen im Verein waren immer:
Erfolgreicher WiBiCo, ein gutes Bildungsangebot,
nationale und internationale Vernetzung.
Unvergessen bleiben uns die von ihm organisierten Herbstfahrten und vor allem unter dem Titel
„WiBiCo-Unterwegs“ veranstalteten Bildungsreisen, die er super geplant, organisiert und geleitet
hat.
Wir werden Dietfried Dinhobel stets ein ehrendes
Andenken bewahren und sind stolz darauf, viele
Jahre mit ihm einen gemeinsamen, erfolgreichen
Weg gegangen zu sein.
Wir danken Dietfried Dinhobel für seinen unermüdlichen Einsatz für unseren Verein und werden
ihn sehr vermissen.
Vorstand und Projektleitung
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub - WiBiCo
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
5
BÖB – September 2012 – 51/12
Buchhaltungs GmbH „light“
gungs-Freibetrages für Kapitalgeber wäre eine sinnvolle
Regelung möglich.
Dr. Friedrich Bock
Da mit der jüngsten Novelle des Bilanzbuchhaltungsgesetzes der erklärte politische Wille, Strukturen zusammenzuführen, unterstrichen wurde, ist auch der Schritt in die
Erleichterung der Unternehmensgründung in einer Gesellschaft oder der Zusammenschluss von Einzelkämpfern
eine logische Konsequenz.
ie große Verunsicherung wegen der Schuldenkrise in
Europa dämpft in Österreich die Lust, sich selbstständig zu machen: In der ersten Jahreshälfte wurden insgesamt 14.515 neue Unternehmen gegründet, das sind um
338 oder 2,3 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum
des Vorjahres. Nach einem deutlichen Minus von sieben
Prozent im Gesamtjahr 2011 hat die Gründerdynamik
somit weiter nachgelassen und sogar den tiefsten Wert seit
zehn Jahren erreicht. Auch für das Gesamtjahr 2012 wird
ein weiteres Minus erwartet.
D
Wenn die Politik die bisher erfolgreichen Schritte in die
Selbständigkeit wirklich unterstützen will, muss sie umgehend auch für die Möglichkeit der GmbH „light“ für die
Rechnungswesenberufe sorgen.
■
www.bilanzbuchaltung.or.at
Dagegen ist der Trend bei den Bilanzbuchhaltungsberufen
positiv: In den ersten sieben Monaten des Jahres 2012 wurden (noch) 200 neu bestellt, gegenüber 177 im Jahr davor.
Mehr als die Hälfte alle österreichischen Unternehmen
sind EPUs – Ein-Personen-Unternehmen. In den Buchhaltungsberufen sind es fast 90%. 9,3% aller Gewerblichen
Buchhalter sind in einer Gesellschaft konstituiert, bei den
Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter,
Personalverrechner) nur 6,1%. Weitere etwa 4% gehören
zu einer interdisziplinären Gesellschaft.
Wenn auch die Berufe und die Kooperationen – wenn
auch auf niedrigem Niveau boomen – weisen die absoluten Zahlen dennoch auf ein Strukturproblem hin. Die
Gründung einer GesmbH ist mit einem Mindestkapital
von € 35.000,– ein nur schwer überwindbares Hindernis.
Die Europäische Union hat bereits im Jahr 2009 die Möglichkeit der Gründung einer GesmbH mit einem Mindestkapital von € 10.000,– und einem vereinfachten, finanziell
sehr günstigen Gründungsverfahren eingeführt. Die Umsetzung scheitert in Österreich am hartnäckigen, aber
unverständlichen Widerstand einiger Interessenvertretungen.
Gerade für die Buchhaltungsberufe, bei denen Kooperation ein substantieller Bestandteil des Selbstverständnisses
ist, wäre die „GmbH light“ eine willkommene und notwendige Möglichkeit, stabile und leistbare Strukturen zu
schaffen. Zusammen mit der Einführung eines Beteili-
www.boeb.at
6
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
NEU: Private Gruppen-KrankenZusatzversicherung für Angehörige der
Buchhaltungsberufe
GW BH Monika Roth
E-Mail: [email protected]
Betreffend die sogenannten Opting-out-Mitglieder wird
derzeit intensiv seitens der Uniqa und des BÖB an einer
positiven Lösung gearbeitet, damit diese Mitglieder die
private Krankenzusatzversicherung nicht verlieren bzw.
per 31.12.2012 oder 1.1.2013 eventuell in unseren Gruppenvertrag einsteigen/übertreten können.
◆ Zu beachten ist dabei unbedingt, dass die Prämien für
Männer gemäß EUGH-Entscheidung ab 1.1.2013
wesentlich teurer werden (UNISEX-Prämien),
◆ Die gesetzliche Krankenversicherung ist ab 1.1.2013
jedenfalls für alle Buchhaltungsberufe lt. BiBuG die
SVA der gewerblichen Wirtschaft.
Liebe BÖB-Mitglieder,
liebe Leserinnen und Leser!
Wie sich seit dem Erscheinen unserer Jubiläumsausgabe
herausgestellt hat, findet die Initiative des BÖB, für die
Mitglieder eine private Gruppenkrankenzusatzversicherung zu schaffen, großen Anklang.
Sehr viele Mitglieder haben den dafür zuständigen Fachmann Herrn Müller kontaktiert und diesbezüglich
Bedarf angemeldet.
Die technischen Anfangsprobleme mit der Prämienberechnung für bereits bei der Uniqa versicherte Mitglieder
sollten zwischenzeitlich bereits gelöst sein.
Abschließend ist noch als besonders positiv hervorzuheben, dass alle Angehörigen der Buchhaltungsberufe, welche österreichweit BÖB-Mitglieder sind, auch ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder) zu
den günstigen Konditionen des Gruppenvertrages mitversichern dürfen.
Monika Roth, GBH
KONTAKTPERSON: Herr Peter MÜLLER, Tel.:
0699/185-22-315 oder E-Mail: [email protected]
Siehe Seite 7 Gesundheit
G
esundheit & W
Wertvoll
ertvoll
Sonderklasse Select
Gruppenversicherung für alle Mitglieder des
„Bundesverbandes der österr
österr.. Bilanzbuchhalter“
7
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
ENDLICH GIBT ES EINE:
Private Krankenzusatzversicherung
für Angehörige der Buchhaltungsberufe
Wien, im Mai 2012
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege!
GESUNDHEIT IST ALLES – OHNE GESUNDHEIT IST ALLES NICHTS
Sie kennen wahrscheinlich diesen Spruch, machen sich aber wenig Gedanken darüber, denn Sie sind ja
hoffentlich gesund.
Mit zunehmendem Alter steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass sich die eine oder andere Krankheit
bemerkbar macht.
Wer will dann nicht die beste medizinische Versorgung, den Arzt seines Vertrauens, oder – sollte
eine Operation anstehen –, so schnell wie möglich ein Bett in seinem Wunschkrankenhaus bekommen?
Zur Sicherstellung der optimalen persönlichen Vorsorge verlassen sich deshalb immer mehr Österreicherinnen und Österreicher auf eine private Gesundheitsvorsorge.
Wir haben aus diesem Grund mit UNIQA, dem größten Krankenversicherer Österreichs, einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Dieser Gruppenvertrag ermöglicht es allen Selbstständigen und Dienstnehmern, die Angehörige der
Buchhaltungsberufe und Mitglied beim BÖB sind, zu besonders günstigen Bedingungen, für sich und
Familienangehörige (Ehepartner, Kinder, Lebensgefährte) eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen.
Ein Wort zu den günstigen Konditionen:
Die im Rahmen des Gruppenvertrages abschließbaren Tarife zeichnen sich durch sehr flexible Gestaltungsmöglichkeiten (Vollkostentarif, Selbstbehaltstarif, Optionstarif bis 35 Jahre) und eine günstigere
Prämie gegenüber der vergleichbaren Einzelversicherung aus.
Interessiert:
Ja
Bereits versichert:
Ja
❍
❍
Nein
Nein
❍
❍
Versicherung: …………………………………………………
Ich bin BÖB-Mitglied. Bitte informieren sie mich.
Ihr Ansprechpartner Herr Peter Müller / Mobil: 0699/185-22-315
Mail: [email protected]
8
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Empfehlungen für
Ein-Personen-Unternehmen
Nikolaus Koller
[email protected]
hier empfiehlt es sich, genau zu schauen, welche Aufgaben
man an Dienstleister vergeben kann. So bleibt mehr Zeit
für das Kerngeschäft – und nur dafür zahlt der Kunde.
www.diepresse.com
g Partner
Über den richtigen Umgang mit Ressourcen:
Unternehmer sollten nicht nur auf die Rahmenbedingungen
achten. Selbständige sollen nicht alles selbst machen, aber
Akquise gehört zum Tagesgeschäft.
ie letzten Wochen gab es eine Diskussion über die zu
hohe Belastung der Ein-Personen-Unternehmen
(EPU) mit Sozialversicherungsbeiträgen. Die Wirtschaftskammer Österreich bemüht sich, die Situation dieser
Unternehmer zu verbessern.
Aber was können EPU selbst tun, um erfolgreich zu werden. „Die Presse“ hat einige Empfehlungen für Gründer
wie Unternehmer zusammen getragen:
D
g Umsatzrechner
Schon vor der Gründung des Unternehmens sollten Sie
eine seriöse Umsatzrechnung anstellen, einen kleinen
Businessplan. Wem schon vorher klar ist, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken, der
erspart sich später viele Probleme.
Die Belegschaft eines EPU umfasst genau eine Arbeitskraft, für größere Aufträge oder intensive Projekte sind
aber mehr Hände und Köpfe notwendig. Wer wachsen
möchte, ohne gleich einen Mitarbeiter einzustellen, sollte
sich rechtzeitig um die richtigen Kontakte umsehen. Wer
an einen neuen Mitarbeiter denkt, sollte auch die Lohnnebenkostenförderung nicht vergessen (Befreiung von
bestimmten Abgaben).
g Akquise
Abarbeiten, abarbeiten und abarbeiten: Wenn es einem
EPU gut geht, ist der Kalender voll mit Terminen. Aber
gerade in diesen Zeiten sollte auf die Akquise, also das
Finden und Gewinnen neuer Kunden, nicht vergessen
werden. Die Akquisition von Aufträgen ist Tagesgeschäft,
„Daily Routine“ im wahrsten Sinne des Wortes. Idealerweise haben Unternehmer immer ein bis zwei Projekte in
der „Pipeline“, um nach dem Abarbeiten vorhandener
Aufträge nicht vor einem leeren Kalender zu stehen.
g Gesundheit
g Arbeitsplatz
Mehr als 60 Prozent der EPU arbeiten von zu Hause aus.
Wer nur in den eigenen vier Wänden lebt und arbeitet,
läuft leicht Gefahr, zu wenig Kontakt zu anderen Unternehmern, aber auch zu Kunden zu haben. Eine Möglichkeit, im ständigen Kontakt zu bleiben, wäre die Anmietung von „shared Workingplaces“ oder die kostenlose
Nutzung von Besprechungsräumen im EPU-Forum (mehr
Informationen dazu bei der Wirtschaftskammer Wien).
g Outsourcing
Als EPU ist man alles in einer Person: Marketingverantwortlicher, Buchhalter und Verkäufer. Nicht selten werden
auch die Visitenkarten vom Unternehmer erstellt. Gerade
Selbständige arbeiten auf zwei Arten: „selbst“ und „ständig“. Diese Redewendung ist zwar alt, aber immer noch
gültig. Unternehmer sind sehr beschäftigt, für EPU gilt das
noch viel mehr. Wenn der Unternehmer ausfällt, dann
steht der ganze Betrieb still. Gerade in Zeiten von Burnout sollten EPU daher mit ihren Kräften haushalten, damit
sie diese nicht später komplett verlassen.
Denken Sie über diese Zeilen nach. Das eine oder andere
sollten Sie auf jeden Fall in ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen.
Entnommen aus der Tageszeitung: Die Presse, Wochenendausgabe vom 5./6. Mai 2012
www.diepresse.com
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
9
BÖB – September 2012 – 51/12
Neue Bücher für Sie durchgesehen
von StB MMag Dr Klaus Hilber1
Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss
Kütting/Pfitzer/Weber (Hrsg), 5. Aufl, 14. Lfg, Schäffer-Pöschel Verlag 2012,
4648 Seiten, Loseblatt, EUR 600,00, ISBN 978-3-8202-1330-0
Zur Abwechslung möchte ich auf Standardliteratur aus Deutschland hinweisen: Dieser Kommentar erörtert sämtliche Grundlagen des Einzelabschlusses und gibt zusätzlich Aufschluss über
besondere Bilanzierungs- und Prüfungsfragen.
Es wird zwar die deutsche Rechtslage (zB dHGB) kommentiert, durch zahlreiche parallele
Bestimmungen im österr UGB ist dieser Kommentar auch für uns in Österreich sehr relevant!
Derart umfangreiche Kommentierungen sind bei uns gar nicht anzutreffen. Man findet eigentlich
zu jeder Problemstellung eine Kommentarstelle.
Diesen Klassiker gibt es als Loseblattsammlung aber auch als online-Produkt zum Jahresabo-Preis von € 192,-. Wer intensiv mit
Bilanzierungsfragen zu tun hat, sollte unbedingt auch auf dieses deutsche „must-have“ zurückgreifen können!
Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen
Ludwig/Hirschler, Manz 2012, 2. Aufl, 546 Seiten, Ln, EUR 98,00, ISBN 9783-214-01539-8
Obwohl erst in der 2. Auflage erschienen, kann dieses Buch als Standardwerk zum Umgründungsrecht bezeichnet werden. In bewährter Qualität werden in der Neuauflage alle Fragen
zur Darstellung von Umgründungen im Jahresabschluss, zur Erstellung von unternehmensrechtlichen und steuerlichen Sonderbilanzen sowie zu den mit Umgründungen verbundenen Prüfungen beantwortet.
Das Werk wurde durch die Einarbeitung der umfangreichen Änderungen der vergangenen
Jahre komplett überarbeitet und dadurch wesentlich erweitert, u.a. auch durch Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literaturmeinungen der letzten Jahre
sowie aktuellen Erkenntnisse der Arbeitsgruppe Bilanzierung von Umgründungen des Fachsenats für Unternehmensrecht
und Revision. Neu aufgenommen wurde der Bereich Umgründungen im Konzern.
Umsatzsteuer 2012
Aigner/Partl, Weiss Verlag 2012, 224 Seiten, geb, EUR 41,80, ISBN 978-3902770-19-6
Dieser Ratgeber für die Praxis erklärt die Grundzüge der Umsatzsteuer in Form von Fragen und
Antworten. Die Ausführungen sind am Stand vom 1.3.2012, beinhalten bereits die im Begutachtungsentwurf geplanten Änderungen durch das 1. StabilitätsG 2012. Die zahlreichen Beispiele zu
jedem Themenbereich sind äußerst wertvoll.
Ausführlich wird auf folgende Themen eingegangen: Reverse-Charge-System, neue Regeln für
den Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer, Änderungen beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle.
10
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
ABC der Steuern im Privat- und Unternehmensbereich
Hilber, 8. Aufl, Linde Verlag 2012, 416 Seiten, kart, EUR 48,00, ISBN 978-37073-21-92-0
Die wichtigsten Steuergesetze werden in diesem Lehr- und Lernbuch verständlich erläutert und
mit zahlreichen Beispielen untermauert. Lernkästchen erleichtern dabei das Wiederholen des
Stoffes. Dabei werden das EStG, KStG und UStG sehr ausführlich dargestellt, auf die sog.
Nebensteuern wurde aber nicht vergessen! So erhält der Leser einen umfassenden Einblick, der
stellenweise auch sehr in die Tiefe geht.
Dieses Buch wird seit mehr als 10 Jahren bereits am bfi und am WIFI in diversen Fachkursen
eingesetzt, es eignet sich aber auch ideal zum Selbststudium.
Die Neuauflage berücksichtigt bereits die geplanten Änderungen zum Jahresanfang 2013, vor allem im Bereich der Umsatzsteuer
aufgrund europarechtlicher Vorgaben.
Anmerkung: 1 MMag Dr Klaus Hilber ist geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, Unternehmensberater, Fachautor und Fachvortragender, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule MCI Management Center Innsbruck, Lektor an
der Universität Innsbruck, Herausgeber der Fachzeitschrift SteuerBlatt, Mitherausgeber und Schriftleiter der Fachzeitschrift AFS (beide im
Verlag Österreich) Gerichtssachverständiger und Buchhändler unter www.buch-hilber.at.
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
11
BÖB – September 2012 – 51/12
Das USP – Verwaltung von der schnellsten Seite
Neues Service für Bilanzbuchhalter/innen
Das Unternehmensserviceportal (USP) ist die zentrale ServiceWebsite der Bundesverwaltung für Österreichs Wirtschaft.
Maßgeschneiderte, unternehmensrelevante Informationen und
die gebündelten E-Government-Anwendungen des Bundes mit
Single-Sign-on-Funktion ermöglichen bequeme Behördenwege
per Internet. Unternehmen und Verwaltung sparen so Zeit und
Kosten. Und durch den Einsatz modernster Technologien wird
höchste Sicherheit gewährleistet.
g Alle Amtswege mit einem Klick
Unterschiedliche Melde- und Informationsverpflichtungen
gegenüber der Verwaltung bedeuten für Unternehmen oft
einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand. 230
Millionen Mal pro Jahr erfüllen Betriebe in Österreich eine
der 5.700 bundesrechtlichen Informationsverpflichtungen
gegenüber Behörden oder Dritten. Künftig werden Unternehmen – und damit auch alle Bilanzbuchhalterinnen und
Bilanzbuchhalter – EIN Portal für alle Behördenwege und
die für ihr Unternehmen relevanten Informationen nutzen
können. Im USP genügt eine einzige Anmeldung, um Melde- und Informationsverpflichtungen gegenüber dem
Bund sicher, rasch und rund um die Uhr online abwickeln
zu können.
Das USP wird Schritt für Schritt zum zentralen One-StopShop der Bundesverwaltung für die heimischen Betriebe
ausgebaut. Auf der Website können alle Informationen,
die für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter relevant sind, abfragt werden. Auch Amtswege (wie etwa die
Anmeldung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters)
können via USP getätigt werden. Darüber hinaus sind eine
Formulardatenbank und eine Behördensuche im USP verfügbar. Bestehende Verfahren wie FinanzOnline werden
nicht verändert, sind jedoch in das USP integriert und mittels „Single-Sign-On“ erreichbar.
Mit seinen zahlreichen, praktischen und einfach zu bedienenden Funktionen macht das USP das Leben der heimischen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter leichter. Das USP passt sich den Bedürfnissen der Menschen
und Betriebe in Österreich an – und nicht umgekehrt.
g Die Vorteile des USP für
Bilanzbuchhalter/innen
◆ Informationen rund um die Uhr
◆ Einmal anmelden und die wichtigsten E-GovernmentAnwendungen des Bundes nutzen
◆ Höchste Sicherheit
◆ Eine zentrale Eingabemöglichkeit
◆ Umfassende, auf das Unternehmen zugeschnittene
Informationen
◆ Kostenersparnis durch Online-Verfahren bei Antragstellungen
g Unternehmen sparen jährlich bis zu
300 Millionen
Ziel des USP ist es, optimale Bedingungen für Wirtschaftstreibende zu schaffen und moderne, effiziente und digitale
Verwaltungsabläufe zu ermöglichen. Das USP ist Teil der
Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“
der Bundesregierung. Das Projekt wurde 2006 gestartet –
mit dem Ziel, Österreichs Unternehmen bis 2012 um mehr
als eine Milliarde Euro zu entlasten. Das jährliche Einsparungspotenzial des USP für österreichische Unternehmen
liegt im Vollausbau bei bis zu 300 Millionen Euro. Das hilft
nicht nur den Unternehmerinnen und Unternehmern, sondern stärkt auch den Wirtschaftsstandort und unterstreicht Österreichs Vorreiterrolle im E-Government.
g Aktuell verfügbar
Schritt für Schritt wurden die wichtigsten E-GovernmentAnwendungen des Bundes in das USP integriert. Dazu
zählen unter anderem:
◆ FinanzOnline (FON); Die direkte Verbindung jeder
Unternehmerin und jedes Unternehmers zum zuständigen Finanzamt
◆ Elektronischer Datenaustausch mit der Sozialversicherung (ELDA); Dieses Service ermöglicht es Dienstgeberinnen und Dienstgebern, Meldungen online zu erfassen
und zu versenden.
◆ E-Rechnung an den Bund (ER>B); Versendung von
elektronischen Rechnungen und Rechnungsbestätigungen auf einen Klick
◆ WEB-BE-Kunden-Portal der Sozialversicherung (WEBEKU); WEBEKU stellt seinen Kundinnen und Kunden
online eine aktuelle Sicht auf die Beitragskonten bei
allen Gebietskrankenkassen zur Verfügung.
◆ SVA-Onlineservice für Versicherte; Mit diesem OnlineService können SVA-Versicherte auf Beitragsvorschreibungen zugreifen
◆ SVA-Beitragskonto für Bevollmächtigte; Ermöglicht
steuerlichen Vertreter/innen von SVA-Versicherten den
Zugriff auf Beitragsvorschreibungen
◆ Krankenstandsbescheinigung (KSB Online); Ermöglicht
Dienstgeber/innen die Abfrage elektronischer Krankenstandsbescheinigungen.
12
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
In der nächsten Ausbaustufe des USP liegt der Fokus
darauf, Meldeprozesse zu optimieren und Mehrfachmeldungen zu vermeiden. Davon profitieren Unternehmen
und Verwaltung, z.B. durch direkte Übermittlung von
Daten aus der Unternehmenssoftware sowie weniger
Manipulations- und Rückfrageaufwand auf Behördenseite.
g Registrierung
Bilanzbuchhalter/innen können sich für das USP erstmalig registrieren:
◆ mit den FinanzOnline-Zugangsdaten
(Teilnehmer/innen-Identifikation, Benutzer-Identifikation und PIN). Nähere Informationen unter www.finanzonline.at;
◆ via Handy-Signatur – Hierfür müssen Handynummer
und Signatur-Passwort eingegeben werden. Per SMS
erhält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen
TAN, der fünf Minuten gültig ist. All jene, die noch keine Handy-Signatur haben, können ihr Handy über
FinanzOnline oder am Finanzamt freischalten lassen.
Infos dazu unter www.handy-signatur.at;
◆ mit der Bürgerkarte – Unternehmer/innen müssen hierfür lediglich ihre E-Card oder eine andere Chipkarte mit
Bürgerkartenfunktion in das Lesegerät des Computers
schieben und den Signatur-PIN eingeben. Infos zur Bürgerkarte und deren Beantragung unter
www.buergerkarte.at;
◆ am Finanzamt – Sind weder FinanzOnline-Zugangsdaten noch Bürgerkarte und Handysignatur vorhanden,
können sich Unternehmer/innen auf ihrem Finanzamt
für das USP erstmalig anmelden. Für das Finden des
zuständigen Finanzamts steht die Ämtersuche
dienststellen.bmf.gv.at zur Verfügung.
Unter www.usp.gv.at wird darüber hinaus ein Online-Ratgeber angeboten, der bei der erstmaligen Anmeldung
beim USP Hilfe bietet.
Das USP ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung und wird im Auftrag der Bundesministerin für
Finanzen durch die Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtet und betrieben.
g Kontakt
Wenn Sie mehr über das USP erfahren möchten, besuchen Sie uns unter
www.usp.gv.at. Die USP-Hotline ist
von Montag bis Freitag – jeweils von
8 bis 17 Uhr – unter der Telefonnummer 0810 202 202 für Sie da.
Achtung, dieser „Beipackzettel“
ist zwar lang,
kann aber Ihr zukünftiges Leben
entscheidend beeinflussen!
Pflege – was
leistet der Staat
– was nimmt er
einem weg?
Andreas Fiala
Akad. Gepr. Vkfm.
Versicherungsmakler und Vermögensberater
2100 Leobendorf, Gartengasse 14
Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532
E-Mail: [email protected]
Derzeit gibt es in Österreich rund 100.000 an Demenz
erkrankte Menschen.
◆ Fast zwei Drittel davon sind Frauen
◆ Schätzungen für 2050: 270.000 Demenzkranke
◆ 80% der Demenzkranken werden zu Hause gepflegt
◆ In Österreich erleiden jährlich etwa 12.000 Personen
einen Herzinfarkt
◆ Jährlich erkranken allein in Österreich rund 35.000
Menschen an Krebs
◆ Jährlich erleiden ungefähr 20.000 Österreicher einen
Schlaganfall, das bedeutet, ein Schlaganfall alle 6 Minuten!
g Welche Herausforderungen der Pflege bzw.
deren System gibt es?
◆ Demographischer Wandel
Deutlich mehr Pensionisten als nachfolgende Generation
(2030 wird jeder 3. über 60 Jahre alt sein). Die Leute werden älter, aber nicht gesünder. Der Pflegebedarf wird
durch das höhere Alter länger. Weniger Erwerbstätige
müssen mehr Pensionisten bzw. Pflegefälle finanzieren.
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
13
BÖB – September 2012 – 51/12
Schon jetzt gibt es ein dickes Minus, dabei ist die Babyboom Generation (60er Jahrgänge) noch erwerbstätig!
Seit der Einführung des Pflegegeldes wurde dieses nur
vier Mal valorisiert – gemessen am BIP eine Verminderung.
◆ Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen
g Die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim
Heutzutage sind viel mehr Frauen erwerbstätig. Da ca.
80% der Familienpflege von Frauen (Töchter, Schwiegertöchter, Lebenspartnerin) erbracht werden, gibt es ein großes Problem mit dem Arbeitsmarkt. Soll der Job aufgegeben werden oder ein Pflegepersonal organisiert werden?
Eine Reduktion des familiären Pflegepotentials wird zu
einer erhöhten Nachfrage nach formeller Pflege führen.
Dadurch steigen die Ausgaben des Staates und es könnte,
auf Grund der erhöhten Nachfrage die Pflegekosten noch
mehr steigern.
g Was heißt für den Staat „Pflegebedürftigkeit?
Personen sind pflegebedürftig, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheiten oder Behinderungen nicht mehr allein imstande sind, alltägliche Verrichtungen wie Essen, Körperpflege, Mobilität oder hauswirtschaftlicher Versorgung vorzunehmen und deshalb
fremde Hilfe benötigen (mind. 6 Monate).
g Pflegegeld, was zahlt der Staat?
Es gibt sieben Leistungsstufen des Pflegegeldes, welche
unabhängig sind vom Einkommen, Vermögen sowie Ursache der Pflegebedürftigkeit. Sie hängen alleine vom Pflegebedarf in Stunden pro Monat ab:
Pflegebedarf
Stunden/Monat
Mehr als 60 Stunden
Mehr als 85 Stunden
Mehr als 120 Stunden
Mehr als 160 Stunden
Mehr als 180 Stunden und
wenn eine dauernde
Bereitschaft einer Pflegerin
notwendig ist
Mehr als 180 Stunden und
wenn die Betreuung ständig
notwendig ist
Mehr als 180 Stunden und wenn
keine zielgerechte Bewegung
möglich sind oder der ständige
Einsatz von lebenserhaltenden
techn. Geräten notwendig ist
Stufe
1
2
3
4
Betrag in €
pro Monat
154,20
284,30
442,90
664,30
5
902,30
6
1.260,00
Einige Fragen sollte sich hier jeder für sich stellen.
◆ Wer pflegt wen?
◆ Wer würde mich pflegen?
◆ Müsste ich meine Wohnung/Haus baulich adaptieren?
◆ Welche Unterstützungen gibt es?
◆ Was kostet diese Unterstützung?
Eine Unterstützung sind die mobilen Dienste wie Essen
auf Rädern, Heimhilfe, Hauskrankenpflege. In 25 % der
Fälle werden diese Dienste in Anspruch genommen. Bei
Gründen für die Nichtbeanspruchung mobiler Dienste
geben 42 % „nicht finanzierbar“ an!
Bei einem Nettoeinkommen von 1.000,– € kostet eine Pflegehilfe etwa 20,– € pro Stunde (inkl. Pauschalen und
Zuschläge). Benötigt man 2 Stunden pro Tag, kommt das
auf € 1.200,– im Schnitt. Der Selbstkostenbeitrag für solche
Personen (1.000,- € netto/Monat) beträgt 487,–€. Vom Pflegegeld werden 6,61 € pro Stunde einbehalten, also in diesem Fall € 397,-. In Summe € 884,– die der Klient zahlen
muss. Bei höheren Nettoeinkommen erhöhen sich die Kosten.
g Die Kosten eines Pflegeheims – wie finanziert
sich ein Pflegebett im Heim?
Die Kosten in einem Pflegeheim betragen zwischen
€ 2.000,– und € 6.000,–.
Die Finanzierung:
1. Vom Einkommen des Pflegebedürftigen (Pflegerente,
Pension, Miet- und Zinserträge usw.) bleibt ein Freibetrag („Taschengeld“) von:
◆ 10 % der Pflegegeldstufe 3
◆ 20 % der Pension
◆ Die Sonderzahlungen der Pension zur Gänze
2. Vermögen des Heimbewohners (Sparbücher, Bargeld,
Immobilien, Wertpapiere). Es bleibt, je nach Bundesland
ein Freibetrag zur Finanzierung des Begräbnisses.
7
1.655,80
Die Feststellung des Pflegebedarfs wird von einem Sachverständigen durchgeführt.
3. Ehepartner – Unterhaltspflicht zw. 30 und 40 % des
BMG (Nettoeinkommen plus Zulagen und Sonderzahlungen minus Wohnung und Unterhalt, in NOE derzeit
keine Ersatzpflicht).
14
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
4. Kinder- oder Eltern-Regress (Regress der Eltern je nach
Bundesland, Regress der Kinder derzeit nur in der Steiermark).
5. Bleibt dann noch ein Betrag offen, zahlt das Land.
Die genauen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer
können Sie gerne bei mir erfragen.
Als Sicherung geht das Pflegeheim auch SOFORT ins
Grundbuch an erste Stelle. Hier gilt auch nicht das Belastungsverbot. Es kommt auch zu Räumungsklagen beim
Ehepartner, der noch im Haus wohnt.
Bitte sind Sie mir nicht böse.
Ich bin nur der Bote der schlechten Nachrichten. Ich habe
mir, und ich denke das sollten Sie auch, überlegt, wer
könnte mich pflegen und will ich, dass meine Kinder mich
pflegen?
Natürlich bin ich froh, wenn sie mir in solch einer Lage
helfen werden. Ich möchte aber nicht, dass sie ihr eigenes
Leben dadurch einschränken, ihren Job riskieren oder gar
ihre Familie, was unabwendbar wäre. Außerdem ist es
nicht leicht jemanden zu pflegen.
g Prämienübersicht:
Alter
Monatliche Rente
im Leistungsfall
Prämie
Frau
30/40
€ 1.000,–
€ 14,88 / 19,78
Mann
30/40
€ 1.000,–
€ 15,07 / 19,96
Im Leistungsfall ist die Prämie nicht mehr zu bezahlen.
Denken Sie nicht nur an sich, sondern auch an Ihre
Familie!
Ihr
Andreas Fiala
Versicherungsmakler und Vermögensberater
Gartengasse 14, 2100 Leobendorf
Tel. 0676/55 76 425, Fax 02262/68 532
www.fiala.derpensionsexperte.at
www.fiala.derpensionsexperte.at
Ich denke nur an die körperlichen Anstrengungen. Lassen
Sie sich von Ihrem Partner vom Sessel hochheben und helfen Sie dabei gar nicht. Sie werden staunen. Entweder
muss Ihr Partner/In ein Muskelpaket sein oder Sie sind
sehr leicht.
Pflegen sollte mich im Ernstfall ein geschultes Personal,
meine Kinder kommen dann zu Besuch.
g Wer sollte sich mit einer Pflegeversicherung
vorsorgen?
◆ Kinder
Gerade wenn Kinder ein Pflegefall werden, kommen auf
die Familien hohe finanzielle Belastungen, teils für Jahrzehnte zu.
◆ Alleinstehende Mütter
Wenn die Mutter Pflege benötigt, ist das meistens der
Abstieg in die Armutsfalle.
◆ Eltern
Wer in der Familie hat die Zeit, sich um die Eltern zu
kümmern?
◆ Singles
Wie kann ich solange wie möglich selbstbestimmend
leben?
www.boeb.at
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
15
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Berufsrechte und -pflichten der
Bilanzbuchhalterberufe
Die folgende Übersicht wurde der Homepage der Wirtschaftskammer Wien entnommen, Fachgruppe UBIT, Stand vom
19. 6. 2012
BBH
BH
PV
GBH
SBH
= Bilanzbuchhalter
= Buchhalter
= Personalverrechner
= Gewerbliche Buchhalter
= Selbständige Buchhalter
Rechte und Pflichten
Bilanzbuchhaltungsberufe
Buchhaltungsberufe
BBH
BH
GBH
SBH
Geschäftsbuchhaltung
ja
ja
ja
ja
Kalkulatorische Buchhaltung
ja
ja
ja
ja
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
ja
ja
ja
ja
Lohn- und Gehaltsverrechnung
ja
ja
ja
Bilanzierung im Rahmen der Wertgrenzen
ja
Umsatzsteuervoranmeldung
ja
Akteneinsicht auf elektronischem Weg
ja
Rückzahlungsanträge
ja
Beratung gemäß Berechtigungsumfang
ja
Beratung in SV-Angelegenheiten
ja
ja
Vertretung (ausgenommen Abgabenbehörde)
ja
ja
Vertretung in Angelegenheiten der Lohnverrechnung
ja
Vertretung bei GPLA-Prüfung
ja
Vertretung bei Religionsgemeinschaften
ja
ja
Vertretung vor AMS und Berufsorganisationen
ja
ja
Berufszugang nur durch Ablegung einer Fachprüfung
ja
Verpflichtende Haftpflichtversicherung
ja
Verschwiegenheitspflicht
ja
ja
ja
ja
Weiterbildungsverpflichtung
ja
ja
ja
ja
PV
ja
ja
ja *)
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
*) Technische Voraussetzungen erst ab 9/2012
Bitte umblättern 16
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Ab 2013 wird es nur mehr die Bilanzbuchhaltungsberufe geben.
Die nächste Tabelle wurde mit Unterstützung von Dr. Friedrich Bock, Paritätische Kommission der Bilanzbuchhaltungsberufe, erstellt:
Rechte und Pflichten
Bilanzbuchhaltungsberufe
BBH
BH
PV
Öffentliche Bestellung und Eintragung in das Berufsregister
ja
ja
ja
Geschäftsbuchhaltung
ja
ja
Kalkulatorische Buchhaltung
ja
ja
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
ja
ja
Lohn- und Gehaltsverrechnung
ja
Bilanzierung im Rahmen der (neuen) Wertgrenzen
ja
Umsatzsteuervoranmeldung
ja
Akteneinsicht auf elektronischem Weg
ja
Rückzahlungsanträge
ja
Beratung gemäß Berechtigungsumfang
ja
Beratung in SV-Angelegenheiten
ja
Vertretung (ausgenommen Abgabenbehörde)
ja
Vertretung in Angelegenheiten der Lohnverrechnung
ja
Vertretung bei GPLA-Prüfung
ja
Arbeitnehmerveranlagung
ja
Vertretung bei Religionsgemeinschaften
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Vertretung vor AMS, Berufsorganisationen und bei mit Wirtschaftsangelegenheiten befassten Behörden
ja
Zeugenentschlagungsrecht
ja
Interdisziplinäre Gesellschaft mit Steuerberatern
ja
Berufszugang nur durch Ablegung einer Fachprüfung
ja
Verpflichtende Haftpflichtversicherung
ja
Verschwiegenheitspflicht
Weiterbildungsverpflichtung
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Eine Überschreitung der Befugnisse kann zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Bitte beachten Sie: Es soll in der Vergangenheit bereits Klagen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
gegeben haben. Außerdem wird Ihre Haftpflichtversicherung bei Eintritt eines Schadensfalles die Deckung ablehnen.
Für allfällige Fragen wenden Sie sich an die Fachgruppe UBIT oder die Paritätische Kommission.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
17
BÖB – September 2012 – 51/12
Umsatzsteuer aktuell:
Geplante Änderungen durch das
AbgÄG 2012
Mag.
Gerhard Kollmann
www.gerh-kollmann.at
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz
2012 wurde am 21. Juni 2012 zur Begutachtung versendet.
Die Begutachtungsfrist endet am 16. August 2012.
Die nachfolgenden Punkte betreffen die wichtigsten Änderungen im umsatzsteuerrechtlichen Teil. Gesetzeswerdung
bleibt abzuwarten, zum überwiegenden Teil handelt es
sich jedoch um zwingende Umsetzung von E-Recht.
g Neue Leistungsortregel
Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die
langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (z.B.
Kfz) ab 1.1.2013 am Empfängerort steuerbar.
Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes
an einen Nichtunternehmer ist an dem Ort steuerbar, an
dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt
wird (Übergabeort).
◆ der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und das
Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder
◆ der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.
Beispiel 1:
P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €)
an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer
sind voll vorsteuerabzugsberechtigt.
➔ Lösung:
Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist
die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert
kommt nicht zur Anwendung.
Beispiel 2:
Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten
Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler Verkaufspreis
netto 600 €).
➔ Lösung:
Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
g Normalwert als Bemessungsgrundlage
g Steuerbefreiung für Heilmasseure
Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung und Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage ist
ab 1.1.2013 der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen
anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen
Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder
Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis,
usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist
allerdings nur anzusetzen, wenn
◆ der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,
In die Befreiung gem § 6 Abs. 12 Z 19 UStG aufgenommen
werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1
iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
(MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002.
Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
◆ klassischer Massage
◆ Packungsanwendungen
◆ Thermotherapie
◆ Ultraschalltherapie und
◆ Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
18
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur
Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der
gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung
erfolgen darf. Es handelt sich um Tätigkeiten, die auch von
Physiotherapeuten angeboten werden (vgl. § 2 Abs. 1
MTD-Gesetz), die jedoch hierfür die Steuerbefreiung beanspruchen können. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs nach § 36 Z 4 und 5 MMHmG sind Personen mit
einem Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41 leg. cit.)
oder mit einer Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes befugt.
Aus Gründen der Gleichbehandlung gleichartiger Leistungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224) werden daher
die freiberuflich tätigen Heilmasseure in den Katalog der
begünstigten Gesundheitsberufe aufgenommen.
Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren
gem. § 94 Z 48 GewO.
erschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat er in
der Rechnung auch die UID des Leistungsempfängers
anzugeben und ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Weiters darf
in einer solchen Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
g Elektronische Rechnung ab 1.1.2013
g Rechnung bei Reverse Charge
§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche
Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Bisher waren insbesondere in der genannten Verordnung hohe technische Anforderungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vorgesehen. Durch
die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich
reduziert werden. Im Ergebnis können zukünftig auch
elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als E-MailAnhang oder Web-Download, in einem elektronischen
Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden,
zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedürfte.
Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher
Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Daher
ist beabsichtigt, in § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine
auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt
werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts durch die Anwendung eines innerbetrieblichen
Steuerungsverfahrens gewährleistet werden können,
wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der
Rechnung und der Leistung geschaffen wird.
Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden
müssen. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist
ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich
der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt.
Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere
überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, d.h., ob
die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der
Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene
Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu
gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren
Begleichung er auch verpflichtet ist. Der Unternehmer
kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen.
Ist der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung
verpflichtet, weil er Lieferungen oder sonstige Leistungen
im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die die Steu-
Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten
Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch einen
manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen
g Rechnung gem. § 11 UStG
§ 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der
Übersichtlichkeit neu gegliedert.
In § 11 Abs. 1 Z 2 wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG richtet, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt
oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung
erbracht wird, im Inland befindet, die Steuerschuld auf
den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels
Gutschrift abrechnet.
Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die
Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung
ausgeführt wird.
Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da
er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu
beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
19
BÖB – September 2012 – 51/12
geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).
g Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung
Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab 1.1.2013 das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung zu.
Für KMU, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche
Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der
Bezahlung geltend gemacht haben, schafft die Neuregelung Rechtsicherheit.
Die Regelung gilt nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr €
2 Mio überstiegen haben.
g Reverse Charge – Inländereigenschaft
Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG (sonstige
Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom
6.10.2011, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob
der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt
werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz
oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers ist
nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein inländischer Haupt- oder Zweitwohnsitz
eines Unternehmers, der den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit im Ausland hat, einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht ausschließt.
führung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Hingegen besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung
einer Anzahlungsrechnung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.
g Umsatzsteuer-Software
Besuchen Sie bitte meine gemeinsame Homepage mit der
Kolltax Software GmbH www.kolltax.at oder www.gerhkollmann.at. Sie finden dort topaktuelle und preiswerte
Umsatzsteuer-Software für Anfänger (da weitgehend
selbsterklärend), Fortgeschrittene und Profis (wird von
vielen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Finanzämtern eingesetzt) zu folgenden Themen (ab € 66,50 + 20%
MWSt), jeweils Stand 2012:
◆ Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte
◆ Grenzüberschreitende Dienstleistungen
◆ Kleinunternehmer
Die Software „Umsatzsteuer-Spezial“ bietet die umfassendste Hilfe bei der Lösung grenzüberschreitender Lieferungen, Erwerbe, Werklieferungen und Dienstleistungen
bis hin zu Buchungsvorschlägen (€ 149,80 + 20% MWSt).
Die Software läuft unabhängig von der Buchhaltungssoftware als Excel-Arbeitsmappe, keine Programminstallation
erforderlich.
Einzelanfragen kann ich leider sowohl aus zeitlichen als
auch berufsrechtlichen Gründen nicht beantworten.
■
www.gerh-kollmann.at
g Differenzbesteuerung
Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ab
1.1.2013 in der Rechnung durch die entsprechende Angabe
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke
und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder bei anderen
beweglichen körperlichen Gegenständen durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hinzuweisen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Rechnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat ab 2013 die
Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Aus-
INFO: [email protected]
20
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Erleichterungen bei elektronischer
Rechnung ab dem 1. Jänner 2013
Axel Kutschera
Wie schon im BÖB Journal 42/2010 angekündigt, werden die
Voraussetzungen zur Vorsteuerabzugsfähigkeit aus elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2013 erleichtert. Aufgrund der
EU-Richtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 musste die bisherige österreichische Regelung neu gestaltet werden. In diesem Beitrag soll eine erste Übersicht gegeben werden.
g Die aktuelle Regelung
Derzeit und bis Ende 2012 sind folgende Voraussetzungen
notwendig. Die erste Variante ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Die zweite Variante ist
die Kommunikation durch „Electronic Data Interchange
(EDI)“ mit zusammenfassender Rechnung. Auch die FaxRechnung ist bislang im Erlassweg akzeptiert worden. Wichtig ist, dass diese bisherigen Varianten auch in Zukunft zulässig sein werden.
g Neuregelung ab 1.1.2013
Das wichtigste Ziel der Neuregelung ist, dass elektronische
Rechnungen unter denselben Bedingungen wie Papierrechnungen akzeptiert werden.
Auch kleine Unternehmen werden elektronische Rechnungen
ohne Signatur zum Vorsteuerabzug verwenden können.
Entwürfe der Änderungen
In dem derzeit als Begutachtungsentwurf vorliegenden Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012 und der geplanten
Änderung der Verordnung mit der die Anforderungen an
eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
bestimmt werden, sind ab 2013 folgende Varianten zulässig.
1. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
2. Die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI)
übermittelt werden wobei keine zusammenfassende Rechnung erforderlich ist.
3. Der Rechnungsempfänger wendet ein innerbetriebliches
Steuerungsverfahren an, durch das ein verlässlicher
Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung
geschaffen wird.
Rechnungen an den Bund werden über FinanzOnline oder
über das Unternehmensserviceportal gestellt werden können.
Das innerbetriebliche Steuerungsverfahren durch das die
Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die
Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet ist wird durch jedes
Unternehme selbst festgelegt. Es ist kein spezielles technisches Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben. Es ist zu
hoffen, dass die bestehenden Hindernisse auch bei der Archivierung der elektronischen Rechnungen in einer Adaptierung
der Umsatzsteuerrichtlinie (bislang in 11.2.3. Elektronische
übermittelte Rechnung geregelt) klargestellt werden.
Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung
mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer
wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die
Rechnung inhaltlich korrekt ist, daher, ob die in Rechnung
gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität
und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also
tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt,
zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist.
g Ersparnis auch für kleine Unternehmen
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, dass verwendete Verfahren geeignet zu dokumentieren, um auch bei einer Überprüfung durch das Finanzamt möglichst alle Fragen im Vorfeld
abgeklärt zu haben.
Schätzungen der EU-Kommission zufolge könnten sich die
Einsparungen aus der Beseitigung der technischen Hindernisse für die Unternehmen auf jährlich bis zu 18 Mrd. EUR
belaufen. Das ist doch eine gute Nachricht.
KRL 2012 – Nicht vergessen!
Die Kassenrichtlinie 2012 sieht für jedes Unternehmen mit
einer Kassa vor, dass bis Ende 2012 die Beschreibung der Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO für unangekündigten
Überprüfung durch die Finanz im Unternehmen vorliegen
soll. Diese Beschreibung sollte daher geschrieben werden. In
diesem Zusammenhang ist es sinnvoll die Ordnungsmäßigkeit des Gesamtsystems zu hinterfragen beziehungsweise zu
verbessern.
Hierbei ist das Hinzuziehen von Kassenhersteller und Experten dringend anzuraten.
Besonders Branchen wie Gastronomie, Hotellerie, Taxi, Apotheken usw. sollten Mängel beseitigen und auch die Möglichkeiten zur Erhöhung der Ordnungsmäßigkeitsvermutung
nutzen. Nur so kann vermieden werden, dass die nächste
Kassennachschau der Finanzpolizei zu einem unliebsamen
Erlebnis mutiert.
■
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
21
BÖB – September 2012 – 51/12
AUS DER KLIENTEN-INFO
UFS-Entscheidung erklärt Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete
GmbH als unzulässig
Nach Rz 749 der von der Finanzverwaltung als Auslegungsbehelf herausgegebenen Umgründungssteuerrichtlinien muss bei Einbringungen die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch
nicht existent sein. Es ist ausreichend, dass diese bei
Unterfertigung des Einbringungsvertrags zumindest in
Form einer vertragsfähigen Vorgesellschaft existiert. Dies
setzt als Minimalerfordernis einen Gründungsvertrag
voraus. Die steuerliche Rückwirkungsfiktion im Umgründungssteuerrecht hat zur Folge, dass eine erst nach
dem Einbringungsstichtag gegründete übernehmende
Gesellschaft mit Vollzug der Einbringung steuerlich mit
Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages
als entstanden gilt. In der Praxis ist es daher üblich, dass
die übernehmende GmbH beispielsweise erst im August
gegründet wird. Falls der Sacheinlagevertrag noch vor
Ende September abgeschlossen wird, ist (bei Vorliegen der
anderen Voraussetzungen) eine steuerliche Rückbeziehung auf den 1. Jänner als Einbringungsstichtag möglich.
Zwei aktuelle Entscheidungen des UFS (GZ RV/1213W/06 vom 28.3.2012 und GZ RV/1214-W/06 vom
16.4.2012) haben sich nun gegen diese bislang unstrittige
Verwaltungspraxis gestellt. Nach Auffassung des UFS ist
eine sich vor Beginn des Vorgründungsstadiums befindende Kapitalgesellschaft noch nicht dispositionsfähig
und kann daher kein Vermögen übernehmen. Eine Sacheinlage nach Artikel III Umgründungssteuergesetz in eine
sich vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums befindende
Kapitalgesellschaft sei daher nicht möglich.
Zu beiden Fällen ist nun ein Verfahren vor dem VwGH
anhängig. Aufgrund einer Anfrage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das BMF informiert, dass an den
Rechtsaussagen der Rz 749 Umgründungssteuerrichtlinien
weiterhin festgehalten wird. Die UFS-Entscheidungen
werden daher derzeit – vorbehaltlich des Ausgangs beim
VwGH – als Einzelfälle angesehen. Aufgrund der erhöhten Unsicherheit sollte bei rückwirkenden Einbringungen
in eine erst nach dem Einbringungsstichtag gegründete
Gesellschaft daher Vorsicht geboten sein. Um das Risiko
einer gescheiterten Umgründung nicht aufkommen zu lassen, könnte das Verschieben des Einbringungsstichtags,
trotz des damit verbundenen Mehraufwands in Form
einer notwendigen Zwischenbilanz, in die Überlegungen
einbezogen werden (z.B. Gründung einer GmbH im Juni
2012, Erstellen einer Zwischenbilanz zum 30.6.2012 und
Einbringung auf diesen Stichtag).
Berücksichtigung von Aufwendungen der Liebhabereiphase bei
späterer Änderung der Bewirtschaftung (Wechsel in die Einkunftsquelle)
Ertragsteuerliche Liebhaberei wird regelmäßig angenommen wenn aus einer Tätigkeit aufgrund der Nähe zur persönlichen Lebensführung insgesamt kein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist und dieser Tätigkeit daher die
wirtschaftliche Grundlage abgesprochen wird. Typische
Beispiele sind die Kombination von Hobby und Beruf
oder aber die „Vermietung“ von Luxusgütern. Sofern
Liebhaberei vorliegt, sind die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht ertragsteuerpflichtig, Ausgaben
können konsequenterweise steuerlich nicht geltend
gemacht werden.
In der Praxis stellt sich die Frage nach steuerlicher Liebhaberei häufig bei der Vermietung von Wohnungen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Vermietungstätigkeit ist, dass es insgesamt über den Betrachtungszeitraum - grundsätzlich 25 Jahre bei der „großen
Vermietung“ und 20 Jahre bei der „kleinen Vermietung“
- zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kommt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ
2009/15/0194 vom 26.4.2012) mit der Vermietung von
Wohnungen auseinanderzusetzen, wobei der Vermietungszeitraum durch einen angestrebten Verkauf der
Immobilie, welcher schlussendlich doch nicht stattgefunden hat, unterbrochen wurde.
Der VwGH hat in diesem Fall die Vermietung in den ersten Jahren aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere basierend auf den Prognoserechungen des Steuerpflichtigen als Liebhaberei erkannt. Nach dem angestrebten (aber gescheiterten) Verkaufsversuch hat sich jedoch
eine Änderung der Bewirtschaftung ergeben, durch welche die Erzielung eines künftigen Gesamtüberschusses
wahrscheinlich wurde. Mit der nunmehr auf die Erzielung
von Einkünften ausgerichteten Vermietung werden allfällige Überschüsse steuerpflichtig, die Verluste aus der
„Liebhabereiperiode“ werden allerdings damit nicht rückwirkend steuerrelevant. Der VwGH nimmt somit in Kauf,
dass es bei unterschiedlichen Zeiträumen (Periode der
Liebhaberei und Periode der Erzielung von Einkünften) zu
anderen steuerlichen Ergebnissen kommt, als wenn von
einer einheitlichen und durchgängigen Einstufung als
Einkunftsquelle ausgegangen wird.
22
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Gestützt auf die Rechtsprechung des VfGH erkennt allerdings auch der VwGH, dass die Tätigkeit insoweit über
den gesamten Zeitraum betrachtet werden muss, damit
verhindert wird, dass Aufwendungen außer Acht gelassen werden, die in der „Liebhabereiperiode“ angefallen
sind, aber zur Erzielung von späteren Einkünften beitragen (beispielsweise Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen, die noch einen Nutzen haben und bei geänderter
Bewirtschaftung höhere Mieterträge ermöglichen). Insoweit wirken damit Aufwendungen aus der Periode der
Liebhaberei wie „Wartetastenverluste“, wenn die nach
der Änderung der Bewirtschaftungsart zu erzielenden
Erfolge (mit) auf diesen beruhen.
Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs
Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der
öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche
Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es
regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des
Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne
Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem
unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur
Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der
Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine
Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger.
Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ
RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an
den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung
des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre
Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen
Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen
Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die
Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs
und damit primär zur Durchführung von Investitions-,
Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach
Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss
somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der
lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein
eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss
sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es
fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten
Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom
Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subventi-
on ausgegangen.
Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss
von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen
Auswirkungen stets im Detail geprüft werden.
Buchhaltungstätigkeiten in
Heimarbeit als Dienstverhältnis
Abgrenzungsprobleme zwischen einem echten Dienstverhältnis und einem Werkvertrag sind in der Praxis ein
„Dauerbrenner“. In Abhängigkeit von der Einstufung
ergeben sich unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Bei GPLA-Prüfungen ist
zunehmend die Tendenz zu beobachten, dass Prüfer oftmals als Werkvertrag konzipierte Vereinbarungen nicht
anerkennen und vom Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausgehen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen
ist, dass ein und dieselbe Person sowohl Dienstnehmer als
auch mit anderen Leistungen Werkvertragnehmer desselben Arbeit- bzw. Auftraggebers sein kann, wird eine solche Konstellation in der Regel von Prüfern kritisch betrachtet.
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (GZ
2008/13/0087 vom 29.2.2012) ist der Gerichtshof der Meinung der Finanzverwaltung gefolgt und hat die von einer
Angestellten einer Steuerberatungskanzlei zusätzlich noch
auf Basis einer separaten Vereinbarung in Heimarbeit für
die Kanzlei erbrachten Buchhaltungstätigkeiten nicht als
Werkvertrag anerkannt. Obwohl die Angestellte die Buchhaltungsarbeiten mit eigenen Betriebsmitteln (Büroeinrichtung, Computer usw.) erbrachte und eine Vergütung
nur auf Basis der geleisteten Stunden erhalten hatte (d.h.
kein Entgelt im Urlaub oder im Krankheitsfall), ging der
VwGH davon aus, dass dennoch eine organisatorische
Eingliederung in den Betrieb der Steuerberatungskanzlei
vorgelegen ist. Diese organisatorische Eingliederung sah
der Gerichtshof nicht zuletzt in dem Umstand begründet,
dass naturgemäß eine Abstimmung hinsichtlich der für
die Arbeit von zuhause aus geeigneten Buchhaltungsklienten erfolgt war. Auch die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt nach Auffassung des VwGH
nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg
und nicht nur das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft
geschuldet wird. Darüber hinaus ist es nach Ansicht des
VwGH für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auch
nicht unüblich, dass Arbeiten teilweise zu Hause (auch
unter Nutzung eigener Betriebsmittel) ausgeführt werden.
www.klienten-info.at
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
23
BÖB – September 2012 – 51/12
Keine Steuerbefreiung bei
arbeitgeberseitig garantierten
Trinkgeldern
esonders in serviceorientierten Branchen wie z.B. im
Gastgewerbe stellen Trinkgelder eine bedeutsame finanzielle Komponente für die Beschäftigten dar. Dem Verfassungsgerichtshof entsprechend erfolgt die Zuwendung
der Trinkgelder zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich außerhalb desselben. Die Höhe
des Trinkgelds hängt typischerweise vom persönlichen
Einsatz des Angestellten gegenüber dem Kunden ab.
(Ortsübliche) Trinkgelder werden zusätzlich zu dem für
die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gegeben und sind
kein Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit, weshalb sie auch nicht der Besteuerung unterliegen.
Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom
26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein monatlich garantierter Mindestbetrag an
Trinkgeld steuerfrei zu behandeln ist. Konkret wurde den
Angestellten – sie waren als Spielleiter im Rahmen der
Vermietung von Kartenspielertischen tätig – monatlich ein
Mindestbetrag an Trinkgeld in Höhe von 500 € garantiert,
selbst bei Urlaub oder Krankenstand. Garantierte Einnahmen entsprechen aber gerade nicht den Merkmalen von
Trinkgeld und können daher nicht steuerfrei behandelt
werden. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 € pro Monat
und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeitnehmer,
über die laufend von Dritten erhaltenen Beträge („vermeintliche Trinkgelder“) zu informieren, wird auch das
zweite wichtige Kriterium für Trinkgeld – nämlich der
Bezug außerhalb des Dienstverhältnisses - nicht erfüllt.
Diese garantierten Beträge sind lohnsteuerpflichtig und
lösen beim Dienstgeber auch Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus.
Erhöhung Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) ab 1. 6. 2012
Grundsätzlich ist für jedes Dienstverhältnis in Wien vom
Dienstgeber eine oftmals als „U-Bahn-Steuer“ bezeichnete Abgabe zu entrichten, die für jeden Dienstnehmer derzeit noch 0,72 € pro angefangener Woche beträgt. Die
Abgabe ist zweckgebunden und kommt ausschließlich
dem Ausbau der U-Bahn in Wien zugute. Befreiungen
bestehen u.a. für Gebietskörperschaften (ausgenommen
deren Betriebe und Unternehmungen), für Dienstnehmer
über 55 Jahre, behinderte Dienstnehmer, Lehrlinge oder
Dienstverhältnisse mit weniger als zehn Wochenstunden.
Mit 1. Juni 2012 kommt es zu einer erheblichen Erhöhung
der U-Bahn-Steuer auf 2,00 €.
Die Dienstgebergabe ist vom Arbeitgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. In die
Monatsberechnung sind all jene 4 oder 5 Wochen einzubeziehen, deren Sonntage in diesen Monat fallen. In Hinblick
auf Übergangsfristen für die Kalenderwoche 22 gelten folgende Bestimmungen:
◆ für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2012 (Freitag)
beginnen, muss der neue „Steuersatz“ von 2,00 € bereits
für die KW 22 (28.5. bis 3.6.) verwendet werden;
◆ für Dienstverhältnisse, die bereits vor dem 1. Juni 2012
begonnen haben und in der KW 22 enden, gilt der alte
Betrag von 0,72 € für diese Woche;
◆ für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in der
KW 22 noch die alte Abgabe von 0,72 €;
◆ ab der KW 23 ist auf alle Dienstverhältnisse der neue
Steuersatz von 2,00 € pro Dienstgeber und Woche anzuwenden.
BMF-Info zur Nutzungsdauer von
Baugeräten
Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL
2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für innerund zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern
liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von
mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für
Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen.
Die Finanzverwaltung (BMF-010203/0135-VI/6/2012 vom
29.3.2012) hat unlängst eine Information herausgegeben,
unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich
von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer
auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer
laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist diese Vorgehensweise für jene Anlagen zu wählen, die in den Veranlagungsjahren 2005 bis inklusive 2014 angeschafft wurden
bzw. noch angeschafft werden. Für zum 14.12.2011 bereits
abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen
die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine
Änderung mehr vorzunehmen.
■
© Entnommen der Klienten-Info mit freundlicher Genehmigung der Klier, Krenn & Partner KG
24
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Nachschau und Betriebsprüfung
Betriebsprüfung ist für den Steuerpflichtigen wie der sprichwörtliche Zahnarztbesuch: manchmal schmerzhaft aber
unausweichlich. Durch ordnungsgemäße Buchführung der
Geschäftsfälle, Abgabe von korrekten Steuererklärungen und
Einhaltung von steuerrelevanten Terminen ist man hingegen
auf jede Art von Betriebsprüfung bestens vorbereitet. Als braver Buchführer hat man nämlich bei Erfüllung dieser Vorgaben die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen für sich.
Die Außenprüfung
Im Rahmen von Außenprüfungen, zu welchen etwa die
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
zählt, können alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft
werden. Die Außenprüfung findet im Rahmen eines förmlichen Verfahrens statt, das einen definierten Prüfungsbeginn und eine Anmeldung, welche eine Woche vor Prüfungsbeginn zu erfolgen hat, vorsieht. Das Prüforgan hat
sich unaufgefordert auszuweisen und dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vorzulegen, in
welchem die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume
genau bezeichnet sein müssen. Alle angeführten Abgaben
und Zeiträume unterliegen dem Wiederholungsverbot
und dürfen danach nicht mehr geprüft werden. Der Prüfungszeitraum umfasst meistens drei Jahre, kann aber
unter Umständen auch bis zur Verjährungsfrist (5 bis 10
Jahre) ausgedehnt werden.
Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung?
Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen vorab auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinweisen, da diese unter
bestimmten Voraussetzungen spätestens vor Beginn der
Prüfung erstattet werden muss, um strafbefreiende Wir-
kung zu haben. Nach Abschluss der Außenprüfung ist
eine Schlussbesprechung abzuhalten, die insbesondere
dem Parteiengehör des Steuerpflichtigen dient. Über den
Inhalt der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden sind.
Die zu prüfenden Betriebe werden nach folgenden Kriterien ausgesucht:
◆ Zeitauswahl (Auswahl der am längsten nicht geprüften
Betriebe)
◆ Gruppenauswahl (Auswahl nach dem „Zufallsprinzip“
mittels EDV-Zufallsgenerator)
◆ Einzelauswahl (Auswahl erfolgt durch das Finanzamt
aufgrund besonderer Vorkommnisse oder einer Anzeige)
Die Nachschau
Im Gegensatz zur ausführlich geregelten Außenprüfung
finden sich zur Nachschau im Gesetz nur sehr allgemeine
Formulierungen. Die Nachschau besteht im Betreten und
Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben
sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen
und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche
Unterlagen. Für diese Prüfungsart sind weder ein schriftlicher Nachschauauftrag noch eine Rechtsbelehrung bezüglich Selbstanzeige oder eine Schlussbesprechung vorgesehen. Für eine Nachschau gilt auch nicht das bei einer
Außenprüfung wirkende Wiederholungsverbot.
Die gesetzlichen Abgrenzungen zwischen Außenprüfung
und Nachschau sind fließend und bergen daher in der
Praxis reichlich Konfliktpotential. Bei Berücksichtigung
der eingangs angeführten laufenden Vorbereitungen und
einer entsprechenden Unterstützung durch uns als Ihren
steuerlichen Vertreter können Sie aber einer Prüfung entspannt entgegenblicken.
Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen?
Wer Internetplattformen wie eBay nutzt, um sich nicht mehr
benötigter Gebrauchsgegenstände zu entledigen, braucht sich
der Umsatzsteuer wegen in der Regel keine Gedanken zu
machen. Wenn Sie sich damit aber ein Nebeneinkommen verschaffen, kann das bald einmal zur Umsatzsteuerpflicht führen.
Verkäufe über das Internet können ebenso umsatzsteuerpflichtig sein wie Lieferungen und Leistungen außerhalb
des Internets. Werden die Waren im Internet versteigert
und in Österreich ausgeliefert, können umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Von Fall zu Fall ist dann zu entscheiden, ob bereits Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Zur
Orientierung kann dabei folgendes Urteil des deutschen
Bundesfinanzhofes (BFH) dienen.
1.200 Gebrauchsgegenstände in vier Jahren
verkauft
Im Rahmen von eBay-Auktionen verkaufte ein Ehepaar
über einen Zeitraum von 4 Jahren ca. 1.200 Gebrauchsgegenstände aus verschiedensten Produktgruppen an unterschiedliche Käufer. Die Ehegatten gaben bei Einstellung
der Verkaufsangebote auf eBay an, dass es sich um Privatverkäufe handle.
Der BFH entschied jedoch, dass bei einer Vielzahl von
abgewickelten Verkäufen über mehrere Jahre hindurch
eine nachhaltige unternehmerische und somit auch
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
25
BÖB – September 2012 – 51/12
Gesamtbild der Verhältnisse
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht von Bedeutung
Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist im
Einzelfall auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ zu achten. Insbesondere folgende Kriterien seien zu würdigen:
Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze,
planmäßiges Tätigwerden, Betrieb eines Geschäftslokales.
Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstandes können noch keine Nutzung des Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen. Unternimmt der
Betreffende allerdings auch aktive Schritte zum Vertrieb
von Gegenständen, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein
Erzeuger, Händler oder Dienstleistender bedient, liegt keine private Vermögensverwaltung mehr vor und der Vorgang fällt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer.
Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob eine nachhaltige
Tätigkeit vorliegt oder nicht, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung ist. Nachhaltigkeit liegt
grundsätzlich vor, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden.
Die Finanzverwaltung ist jedoch der Ansicht, dass gelegentliche Verkäufe von Privatgegengenständen das Kriterium der Nachhaltigkeit noch nicht erfüllen und daher
nicht umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass eine etwaige Umsatzsteuerpflicht nur dann eintritt, wenn die Kleinunternehmergrenze (Jahresumsatz ab € 30.000,–) überschritten
wird.
Vorsteuerabzug für unternehmerische Mieter
Damit ein unternehmerischer Mieter einen Vorsteuerabzug
geltend machen kann, bedarf es einer Rechnung. Auch ein
Mietvertrag kann eine solche Rechnung sein, wenn er
bestimmte Kriterien erfüllt.
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet.
Dabei ist es völlig gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Auch Quittungen,
Abrechnungen, Frachtbriefe und Mietverträge können
eine Rechnung darstellen.
Verpflichtenden Angaben im Mietvertrag
Damit eine Rechnung bzw. ein Mietvertrag den Mieter,
der den Mietgegenstand im Rahmen seines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens verwendet, zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Mietvertrag folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Vermieters und des Abnehmers (Mieters)
2. Beschreibung des Mietgegenstandes und der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände
3. Zeitraum, auf den sich die Mietzinsabrechnung bezieht
4. Mietentgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuersatz
5. den auf das Mietentgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag
6. Ausstellungdatum
7. Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung bzw. des Mietvertrages einmalig vergeben wird
8. UID-Nummer des Vermieters
9. UID-Nummer des Mieters, sofern der Rechnungsgesamtbetrag € 10.000,– übersteigt
Diese Angaben können auch in anderen Belegen (etwa in
jährlich ausgestellten Dauerrechnungen oder monatlichen
Zahlungsbelegen) enthalten sein, sofern auf diese Belege
im Mietvertrag hingewiesen wird.
Ergänzung eines mangelhaften Mietvertrages
Leistungsempfänger oder Mieter können auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen. Auch
nach der erstmaligen Ausstellung einer (mangelhaften)
Rechnung ist jederzeit eine Berichtigung oder Ergänzung
der Rechnung möglich. Enthält der Mietvertrag nicht alle
oben angeführten gesetzlichen Angaben und werden die
Angaben in der Folge ergänzt oder die Belege berichtigt,
kann der Mieter den Vorsteuerabzug aber erst in jenem
Zeitraum vornehmen, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung bzw. die Ergänzung des mangelhaften Mietvertrages erfolgt.
➔ Tipp: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das
Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst akzeptiert und
diesen erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung
versagt. Inzwischen könnte der Mieter bereits den Mietgegenstand aufgegeben haben oder der Vermieter nicht
mehr existieren, was das nachträgliche Einholen einer korrigierten Rechnung erschwert. Daher sollten Sie als Mieter
im eigenen Interesse regelmäßig die gesetzlichen Merkmale Ihrer Rechnungen kontrollieren, um im Falle mangelhafter Rechnungen möglichst zeitnah zum Leistungsbezug
eine korrigierte Rechnung bei Ihrem Vermieter einholen
zu können!
■
(Alle 3 Beiträge: Zur Verfügung gestellt von InfoMedia
News & Content GmbH)
26
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten
Dr Robert Wallner
Steuerberater, Fachautor und
Fachvortragender am BFI Tirol
E-Mail: [email protected]
Auch bei Arbeitnehmerveranlagungen kann es „um die
Wurst“ gehen. Dies konkret dann, wenn die steuerliche
Abzugsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung
samt Familienheimfahrten auf dem Prüfstand steht. Die
Kenntnis der Rechtslage bis ins Detail ist hier unerlässlich. Der folgende Beitrag versucht, der Praxis eine Hilfestellung zu geben.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung samt Familienheimfahrten erfordert dreierlei:
◆ Dem Steuerpflichtigen erwächst ein Mehraufwand.
◆ Es ist dem Steuerpflichtigen unzumutbar, täglich zwischen seinem Familienwohnsitz und der auswärtigen
Arbeitsstätte zu pendeln.
◆ Es ist dem Steuerpflichtigen weiters nicht zumutbar,
seinen Familienwohnsitz an den auswärtigen Beschäftigungsort zu verlegen.
Auf eine Kurzformel gebracht, könnte man sagen: „Zweifache Unzumutbarkeit und Mehraufwand.“ Bei der doppelten Haushaltsführung geht es im Kern also um eine
Zumutbarkeitsprüfung. Hingegen ist die Frage nach der
beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung wenig ergiebig: Denn hinter dieser Frage verbirgt
sich wiederum die Zumutbarkeitsprüfung. Mit anderen
Worten: Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn die genannten Unzumutbarkeiten (betreffend tägliches Pendeln und Hauptwohnsitzverlegung)
vorliegen.
g Erstes Erfordernis „Mehraufwand“:
Hat der Dienstgeber sämtliche Kosten getragen und ist
dies beim Dienstnehmer nicht als steuerpflichtig behandelt
worden (kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug), dann liegen natürlich keine Werbungskosten vor. Im § 26 EStG finden Sie eine Reihe von Kostenersätzen und Vorteilszuwendungen, die bei einem Dienstverhältnis nicht als Einkünfte zu erfassen sind. Für unser Thema sind vor allem
relevant: Umzugskostenvergütungen (§ 26 Z 6 EStG) und
Familienheimfahrten anlässlich einer Dienstreise (§ 26 Z 4
lit a EStG). Diese steuerfreien Kostenersätze scheinen auf
dem beim Finanzamt gemeldeten Lohnzettel gesondert
auf (Finanz Online: Abfrage Steuerakt).
Aus dem Gesagten ergibt sich jedoch im Umkehrschluss:
Hat der Arbeitgeber einen Kostenersatz als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug abgerechnet, dann können beim
Dienstnehmer sehr wohl Werbungskosten in Höhe des
lohnsteuerpflichtigen Sachbezuges vorliegen. Dies bestätigt ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinien:
LStR 2002 Rz 225b
Werden einem Arbeitnehmer Kosten vom Arbeitgeber ersetzt,
diese Ersätze jedoch, weil kein Anwendungsfall des § 26 EStG
1988 vorliegt, der Lohnsteuer unterworfen, sind – soweit
beruflich veranlasste, grundsätzlich absetzbare Aufwendungen
vorliegen – diese als Werbungskosten zu berücksichtigen
(VwGH 20.12.2000, 97/13/0111).
Für unser Thema bedeutet dies: Ist die auswärtige Zweitwohnung als lohnsteuer-pflichtiger Sachbezug abgerechnet worden, dann hat der Dienstnehmer Werbungskosten in Höhe dieses Sachbezuges. Und der Dienstnehmer
darf auch dann Familienheimfahrten geltend machen,
wenn er mit einem dienstgebereigenen Fahrzeug (Sachbezug) heimgefahren ist. Daher Tipp für die Praxis: Monatliche Lohnabrechnungen bzw. Jahreslohnkonto genau ansehen, ob steuerpflichtige Sachbezüge abgerechnet worden
sind!
Noch ein Problem könnte auftauchen: Bedeutet „doppelte
Haushaltsführung“ tatsächlich, dass der Steuerpflichtige
doppelt mit Kosten belastet gewesen sein muss? Was ist,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern seine Partnerin die Miete des Hauptwohnsitzes bezahlt hat? – Hierauf gibt es seit einem VwGH-Erkenntnis aus 2006 eine
klare Antwort: Der VwGH hat erkannt, dass in einer
Lebensgemeinschaft typischer Weise eine Vielzahl finanzieller Lasten anfallen (Wohnung, Auto, Lebensunterhalt,
Kinderbetreuung). Welcher Partner was bezahlt oder nicht
bezahlt hat, ist kein Argument, mit dem sich der Mehraufwand aus einem berufsbedingten Doppelwohnsitz tauglich bestreiten lässt (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162).
Mittlerweile sehen das auch die Lohnsteuerrichtlinien so
(LStR 2002 Rz 351).
g Zweites Erfordernis „Unzumutbarkeit des
täglichen Pendelns“:
Der Doppelwohnsitz findet nur dann steuerliche Anerkennung, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
27
BÖB – September 2012 – 51/12
werden kann, täglich zu seiner Familie, bzw. bei Alleinstehenden zum Hauptwohnsitz, heimzufahren. Hier geht es
um eine Unzumutbarkeit aus zeitlichen Gründen: Das
tägliche Pendeln zur Arbeitsstätte und zurück dauert einfach zu lange. Richtiger Weise sollten aber auch Kostenerwägungen sowie Umweltschutz und Verkehrssicherheit
eine Rolle spielen. Daher ist es aus Kostengründen unzumutbar, täglich zweimal 130 Kilometer mit dem Auto zu
fahren, selbst wenn der Steuerpflichtige den Arbeitsweg
(einfache Wegstrecke) auf einer Autobahn in siebzig
Minuten bewältigen könnte; so richtig UFS 20.5.2009,
RV/0556-W/09 (allerdings mit Amtsbeschwerde angefochten).
Die LStR 2002 Rz 342 enthalten zur Unzumutbarkeit des
Pendelns grundsätzliche Ausführungen, die nachstehend
wiedergegeben werden:
LStR 2002 Rz 342
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In
begründeten Einzelfällen kann schon bei einer kürzeren Wegstrecke (schlechte Verkehrsverbindungen oder
unregelmäßige Arbeitszeit) Unzumutbarkeit angenommen werden. Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel.
Das bedeutet also: Ein täglicher Arbeitsweg bis zu 120
Kilometer (einfache Strecke) gilt grundsätzlich als zumutbar. Längere Arbeitswege, z.B. 150 Kilometer, sind hingegen typischer Weise unzumutbar. Wenn die Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz
(bei einer Entfernung von weniger als 120 Kilometern) auf
zeitliche Gründe gestützt werden soll, dann wird die
Zurücklegung des einfachen Arbeitsweges länger als 1,5
Stunden dauern müssen. Andernfalls würden sich Widersprüche zur Rechtslage beim Pendlerpauschale ergeben.
Denn ein großes Pendlerpauschale steht (sofern zumindest
auf dem halben Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel
verfügbar sind und der Steuerpflichtige nicht behindert
ist) jedenfalls erst dann zu, wenn die Fahrt von/zur
Arbeitsstätte mit öffentlichem Verkehrsmittel länger als 1,5
Stunden dauert (zB VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319).
Aufgrund besonderer Umstände wird das arbeitstägliche
Pendeln mitunter aber auch dann als unzumutbar erachtet, wenn der Arbeitsweg kürzer ist als 120 Kilometer und
in weniger als 1,5 Stunden zurückgelegt werden könnte.
Solche besonderen Umstände sind etwa:
◆ Ein durch ärztliche Atteste belegter schlechter
Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen (z.B. ein
Bandscheibenleiden), der es ihm unzumutbar macht,
täglich mit dem Auto heimzufahren; UFS 14.5.2010,
RV/0718-I/09.
◆ Bei einem im Nachtschichtbetrieb arbeitenden Bäcker
wurde die Unzumutbarkeit der arbeitstäglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz bereits bei einer Entfernung von 75 km, davon teilweise Autobahn, anerkannt.
Dies aus Verkehrssicherheitsgründen; UFS 19.5.2003,
RV/3910-W/02.
◆ Ebenso wurde beim Bauleiter einer Großbaustelle, dessen – durch Aufzeichnungen belegte – tägliche Arbeitszeit oft länger als 12 Stunden dauerte, die tägliche
Rückfahrt an den Familienwohnsitz mit dem Pkw
bereits bei einer Entfernung von 90 km (Fahrzeit: eine
Stunde) als unzumutbar erachtet (UFS 3.8.2010,
RV/3600-W/09).
Der UFS hat also in mehreren Entscheidungen Augenmaß
bewiesen und eine realitätsfremde Überforderung von
Dauerpendlern vermieden. Bitte beachten Sie jedoch: Bloß
gelegentliche Überstunden oder eine anspruchsvolle
Berufstätigkeit, etwa bei einem Rechtsanwalt oder Ingenieur, machen bei einem Arbeitsweg von rund 80 km die
tägliche Heimfahrt noch nicht unzumutbar (zB VwGH
25.2.2003, 99/14/0340). Wenn Sie in einem solchen Fall
eine doppelte Haushaltsführung „durchboxen“ wollen,
werden Sie Schiffbruch erleiden.
g Drittes Erfordernis „Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes“:
Während einer Übergangszeit von sechs Monaten (Alleinstehende ohne Kind) bzw. zwei Jahren (Partnerschaft bzw.
Alleinerzieher) wird die doppelte Haushaltsführung
jedenfalls anerkannt. Der Steuerpflichtige ist für den Übergangszeitraum nicht verpflichtet, der Finanz Gründe zu
nennen, warum er seinen Familienwohnsitz noch nicht an
den Beschäftigungsort verlegt hat. Die genannten Übergangszeiträume von sechs Monaten bzw. 2 Jahren sind
Richtwerte. Sie beruhen auf der Erfahrung, dass eine
Wohnsitzverlegung vor allem für Familien ein aufwändiges und kostspieliges Unterfangen ist, das gründlicher
Vorbereitung bedarf.
Übergangszeitraum / keine Prüfung
der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Alleinstehende
Steuerpflichtige in Partnerschaft
ohne Kind
bzw mit Kind (Alleinerzieher)
6 Monate
2 Jahre
Es handelt sich um Richtwerte.
Nach dem Übergangszeitraum muss der Steuerpflichtige
der Finanz (auf Verlangen) konkrete Gründe von erheblichem Gewicht nennen, warum er seinen Haupt- bzw
Familienwohnsitz auch weiterhin nicht an den Beschäftigungsort verlegt. Eine über die Übergangszeit hinausgehende dauerhafte doppelte Haushaltsführung wird also
28
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
nur dann anerkannt, wenn es dem Steuerpflichtigen dauerhaft unzumutbar ist, mit seiner Familie an den Beschäftigungsort zu übersiedeln (bzw. für Ledige: den Hauptwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen). – Aber
woraus kann sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben?
Hierzu das Wichtigste gleich vorweg: Die doppelte Haushaltsführung kann auch aus Gründen gerechtfertigt sein,
die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nichts zu
tun haben, sondern ihre Ursache allein in der privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen finden (zB VwGH
24.6.2010, 2007/15/0297).
Der klassische Rechtfertigungsgrund für eine dauerhafte
doppelte Haushaltsführung ist wohl, dass die Gattin bzw.
Partnerin des Steuerpflichtigen ebenfalls berufstätig ist.
Eine Übersiedelung der Familie an den auswärtigen
Arbeitsort würde für die Gattin/Partnerin den Verlust des
bisherigen Arbeitsplatzes bedeuten (LStR 2002 Rz 344).
Diese Argumentation setzt allerdings voraus, dass die Gattin/Partnerin einen wirtschaftlich bedeutsamen Beitrag
zum Familieneinkommen leistet. Als wirtschaftlich
bedeutsam sieht der VwGH einen Beitrag von zumindest
10% des Familieneinkommens an. Hingegen ist die in den
LStR 2002 Rz 344 ebenfalls genannte 2.200 Euro-Grenze
ein bloßer Richtwert ohne normative Bedeutung (VwGH
20.4.2004, 2003/13/0154).
Karenzbedingte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit
der Partnerin sind unschädlich, wenn davon auszugehen
ist, dass die Partnerin nach dem Ende der Karenz wieder
berufstätig sein wird (z.B. UFS 19.5.2009, RV/2935-W/07:
selbst bei einem Arbeitsplatzwechsel nach dem Ende der
Karenz). Aber auch eine aktive Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen selbst am Familien-wohnsitz kann die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen. Dies
sogar dann, wenn bisher nur Verluste angefallen sind.
Allerdings muss eine positive Entwicklung hin zu einem
Gesamtüberschuss zu erwarten sein; es darf also keine
Liebhaberei vorliegen (VwGH 16.3.2005, 2000/14/0154).
Nach der Judikatur gilt dies im Regelfall sogar für
Erwerbstätigkeiten, die nicht ortsgebunden sind, wie
etwa für eine Gutachtertätigkeit am Familienwohnsitz
(UFS 30.12.2008, RV/0696-S/06). Denn es obliegt dem
Unternehmer, zu entscheiden, wo er seinen Betrieb ansiedeln oder Betriebsstätten gründen will („unternehmerische Dispositionsfreiheit“). Die entsprechende Disposition
ist auch steuerlich anzuerkennen, außer der Finanz gelingt
der Nachweis, dass der Standortwahl keine betrieblichen
Überlegungen zu Grunde lagen (VwGH 23.3.2000, 96/15/
0120).
Ein weiterer, praktisch häufiger Rechtfertigungsgrund für
die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung über
die Übergangszeit hinaus ist die Befristung der Auswärtstätigkeit auf höchstens fünf Jahre bzw eine ständig wechselnde Arbeitsstätte, etwa bei Bauarbeitern; LStR 2002 Rz
345. Hier macht die Finanz mitunter den Fehler, dass sie
bei alleinstehenden Steuerpflichtigen die doppelte Haus-
haltsführung nur für eine Übergangszeit von sechs Monaten anerkennen will. – Aber auch ein lediger Bauarbeiter
ist kein „Wandernomade“! Vielmehr ist es recht und billig,
auch ledigen Steuerpflichtigen die Begründung eines dauerhaften Hauptwohnsitzes an einem Ort ihrer Wahl zuzugestehen. Daher steht bei höchstens fünfjähriger Befristung der auswärtigen Tätigkeit bzw. bei ständig wechselnder Arbeitsstätte die doppelte Haushaltsführung
auch Alleinstehenden über den sechsmonatigen Übergangszeitraum hinaus zu. Das gilt auch für Studenten
oder Postdoktoranden, die in Österreich nur für einen
befristeten Zeitraum an einem wissenschaftlichen Projekt
mitarbeiten (Pülzl, SWK 22/2011, 790).
Hingegen vertritt die Judikatur bei Managern und Vorständen, die in der Regel nur befristete Verträge erhalten,
eine strengere Auffassung. Die bloß abstrakte Möglichkeit
einer Abberufung bzw. Nichtverlängerung reicht für die
steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht aus, selbst wenn Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft von Gesetzes wegen (§ 75 Abs 1 AktG)
längstens auf fünf Jahre bestellt werden dürfen (siehe
VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Der Umstand, dass die minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen am Familienwohn-sitz in eine Schul- bzw.
Klassengemeinschaft integriert sind, rechtfertigt ebenfalls
noch keine doppelte Haushaltsführung auf Dauer. Eine
Übersiedelung während des laufenden Schuljahres wird
allerdings in der Regel unzumutbar sein.
Kulanter ist der UFS, wenn ein Kind die siebente Klasse
eines Gymnasiums besucht und solcherart die Weichen
für die Matura bereits gestellt sind (Wahlpflichtfächer).
Dann darf mit der Übersiedelung zugewartet werden, bis
das Kind maturiert hat (UFS 30.8.2011, RV/0064-K/11).
Nur für Alleinerzieher, deren Kinder am Familienwohnsitz von Verwandten betreut werden, gilt die Übersiedelung an den Beschäftigungsort dauerhaft bzw. solange die
Kinder obsorgebedürftig sind, als unzumutbar (VwGH
20.9.2007, 2006/14/0038 zu einem Witwer).
Eine – tatsächlich praktizierte – gemeinsame Obsorge für
die Kinder nach der Ehescheidung kann ebenfalls eine
doppelte Haushaltsführung rechtfertigen. Im vom VwGH
entschiedenen Fall übersiedelte der Steuerpflichtige nach
der Scheidung deshalb nicht an den Beschäftigungsort
(sondern bezog eine neue Wohnung in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes) weil er sich jedes zweite
Wochenende um seine beiden minderjährigen Söhne kümmern wollte. Seine Exfrau konnte während dieser Zeit
ungestört ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (VwGH
24.6.2010, 2007/15/0297).
Ein weiterer Rechtfertigungsgrund für eine dauerhafte
doppelte Haushaltsführung, der in der Praxis öfters herangezogen wird, ist die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger am Familienwohnsitz. Allerdings liegt hier die Latte
hoch: Der Angehörige muss tatsächlich stark pflegebe-
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
29
BÖB – September 2012 – 51/12
dürftig sein, sodass ihm keine Mitübersiedelung an den
Beschäftigungsort mehr zugemutet werden kann. Dies ist
durch ein ärztliches Attest zu belegen (VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121). Außerdem wird die Finanz nachfragen,
wer denn nun den Angehörigen am Familienwohnsitz tatsächlich (überwiegend) pflegt. Dies wird nicht der Steuerpflichtige selbst sein können, der ja auswärts arbeitet (UFS
25.3.2009, RV/1989-W/04), wohl aber dessen nicht berufstätige Ehegattin. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die
Ehegattin mit dem pflege-bedürftigen Angehörigen in
Hausgemeinschaft lebt (UFS 18.9.2007, RV/2516-W/07: 11
km Entfernung unschädlich).
In den LStR Rz 345 sind noch weitere Rechtfertigungsgründe aufgezählt, die eine Übersiedelung an den
Beschäftigungsort dauerhaft unzumutbar machen können,
wie etwa die mit erheblichen Vermögenseinbußen verbundene Übersiedelung aus einem strukturschwachen Gebiet
in ein Ballungszentrum. Betont werden muss jedoch: Der
bloße Umstand, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung
oder ein Haus besitzt, das er nicht in fremde Hände geben
will, rechtfertigt aus steuerlicher Sicht keine doppelte
Haushaltsführung (UFS 6.2.2008, RV/0683-G/07).
Und das Beste zum Schluss: Die Frage, ob die doppelte
Haushaltsführung gerechtfertigt ist oder nicht, ist stets aus
Sicht des betreffenden Veranlagungsjahres zu lösen; veranlagungsjahrbezogene Betrachtung (VwGH 21.6.2007,
2005/15/0079): Ein Steuer-pflichtiger war lange Jahre
alleinstehend. Obwohl er in A arbeitete, beließ er seinen
Hauptwohnsitz im weit entfernten Ort B, weil er dort ein
Haus besaß. Beim Finanzamt munkelte man schon, der
Steuerpflichtige werde als einsamer Hagestolz auf sein
schnödes Grab zuschreiten. Natürlich wurde die doppelte
Haushaltsführung nicht anerkannt. Aber dann lernte der
Steuerpflichtige doch noch eine schöne Frau kennen und
lieben (dass Hausherren selten hoffnungslos geliebt haben,
wusste schon Johann Nestroy). Idealer Weise war die Angebetete ebenfalls berufstätig. Damit war „die Gans gerettet“, also die steuerliche Abzugsfähigkeit der doppelten
Haushaltsführung für die Zeit ab der Ehe bzw. Partnerschaft gesichert. Hier könnte man fast von einer steueroptimalen
Eheschließung
sprechen
(so
treffend
Hoffmann/Kammerstätter, Der Steuerwolf 2009, 58).
g Viertens „Höhe der absetzbaren Kosten“:
Bis jetzt haben wir uns nur damit befasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine doppelte Haushaltsführung samt Familienheimfahrten dem Grunde nach
steuerlich anerkannt wird. Über steuerliche Beschränkungen betreffend die Höhe der absetzbaren Kosten haben
wir noch kein Wort verloren. Daher widmen sich die folgenden Ausführungen diesem Thema.
In § 20 Abs. 1 Z 2 lit e finden wir die Beschränkung, dass
Familienheimfahrten (= Fahrten zwischen dem Wohnsitz
am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz) maximal in
Höhe des höchsten großen Pendlerpauschales absetzbar
sind. Das höchste große Pendlerpauschale beträgt ab Jänner 2011 pro Monat 306 Euro bzw 3.672 Euro pro Jahr.
Weiters geht der VwGH aufgrund der bei der doppelten
Haushaltsführung anzustellenden Zumutbarkeitsprüfung
davon aus, dass – betreffend die auswärtigen Wohnkosten
– nur unvermeidbare Mehraufwendungen abzugsfähig
sind (VwGH 26.5.2010, 2007/13/0095). Ihr Zweitwohnsitz
sollte also nicht gerade ein Palast sein! Die LStR 2002 Rz
349 konkretisieren dies dahingehend, dass nur die Miete
samt Betriebskosten einer Klein-wohnung im Ausmaß
von höchstens 55 m² absetzbar ist bzw im Fall des Kaufes
die Abschreibung samt Betriebskosten und Zinsen für eine
solche Kleinwohnung (55 m²). Bewohnt der Steuerpflichtige einen größeren Zweitwohnsitz, dann sind die Kosten
nur aliquot absetzbar.
Der UFS hat allerdings bereits klargestellt, dass es nicht so
sehr auf die konkrete Größe der Wohnung ankommt, als
vielmehr auf die für diese Wohnung aufgewendeten Kosten (UFS 7.10.2011, RV/0531-G/10). Der Steuerpflichtige
kann also die Anmietung einer größeren Wohnung, etwa
in einem Altbau, durch niedrigere Mietkosten rechtfertigen.
Auch die Kosten für die Einrichtung des Zweitwohnsitzes sind abzugsfähig, soweit sie zu einer üblichen Wohnungsausstattung zählen (LStR 2002 Rz 349). Abzugsfähig
sind etwa folgende Einrichtungsgegenstände: Bettgestell,
Kissen, Matratzen, Möbel, Hocker, Kasten, Teppich, Gardinen, Lampen, Griffe, Tapeten, Badezimmerspiegel usw
(UFS 29.7.2009, RV/3704-W/08). Die Abzugsfähigkeit von
Einrichtungsgegenständen ergibt sich daraus, dass der
Steuerpflichtige bereits an seinem Hauptwohnsitz über
eine eingerichtete Wohnung verfügt und daher am Zweitwohnsitz mit unvermeidbaren Mehraufwendungen belastet ist, wenn er alles nochmals kaufen muss. Kosten die
Einrichtungsgegenstände maximal 400 Euro, dann sind sie
als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG sofort
abzugsfähig. Andernfalls müssen die Einrichtungsgegenstände auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach den LStR 2002 Rz 349 bestehen
keine Bedenken, wenn sämtliche Einrichtungsgegenstände
auf eine durchschnittliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. (Randbemerkung: Eine zehnjährige Abschreibungsdauer erscheint mir für Billigmöbel
doch zu lange.)
g Fünftens „Weniger Lohnsteuer bereits im
laufenden Jahr?“
Steuerpflichtige mit absetzbaren Kosten einer doppelten
Haushaltsführung dürfen sich nach Ablauf des Veranlagungsjahres in der Regel auf eine hohe Steuergutschrift
30
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
freuen. Allerdings ist diese natürlich kein Steuergeschenk.
Vielmehr trägt der Steuerbescheid nur dem Umstand
Rechnung, dass der Steuerpflichtige während des Veranlagungsjahres mit hohen Werbungskosten belastet war, die
beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt worden
sind. Aber wie macht man dem Steuerpflichtigen bereits
unterjährig das Leben (finanziell) leichter? Ganz einfach:
Beantragen Sie für Ihren Klienten gemäß § 63 Abs. 4 EStG
einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten. Hierzu verwenden Sie das (auf der BMFHomepage abrufbare) Formular L 54. Durch den Freibetragsbescheid bzw. die diesem beiliegende „Mitteilung zur
Vorlage beim Arbeitgeber“ wird es dem Arbeitgeber Ihres
Klienten ermöglicht, bereits während des laufenden Jahres
weniger Lohnsteuer abzuführen. Allerdings gibt es hier
zwei Tücken:
Der Antrag auf einen Freibetragsbescheid muss spätestens
bis zum 31. Oktober des Veranlagungsjahres gestellt
werden (Fallfrist).
Bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn sind die Werbungskosten auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Denn der Computer des Finanzamtes dividiert bei Ausfertigung der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber durch
zwölf. Wenn Sie im L 54 nicht den Jahresbetrag eintragen,
dann wird in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
ein zu geringer monatlicher Freibetrag ausgewiesen.
Außerdem ist zu beachten, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 EStG) vorliegt, wenn der Arbeitgeber bei
der Lohnabrechnung einen Freibetragsbescheid berücksichtigt hat.
Auf die Expatriates-Regelung (LStR Rz 1038a bis
1038i) für konzerninterne Entsendungen von Ausländern
nach Österreich möchte ich im Rahmen dieses Beitrages
nicht näher eingehen.
g Sechstens „Ausblick“
Leider sind Sie auch dann noch nicht für alle Tücken
gewappnet, wenn Sie über die bisher angesprochenen
Punkte Bescheid wissen. Denn gerade die Veranlagung
von Ausländern mit beruflichem Zweitwohnsitz in
Österreich (und Familienwohnsitz im Ausland) wirft
eine Reihe weiterer Probleme auf, bei denen Sie ebenfalls
sattelfest sein sollten, wie etwa Zustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG) oder des Kinderfreibetrages (§ 106a EStG), obwohl keine österreichische
Familienbeihilfe bezogen wird. Ich beabsichtige jedoch,
auch zu diesen Fragen einen Beitrag zu verfassen (Titel:
„Arbeitnehmerveranlagung, Besonderheiten bei Fällen mit
Auslandsbezug“). Mein Beitrag wird in einer der nächsten
Ausgaben des BÖB-Journals erscheinen. Bis dahin liebe
■
Leser: Leben Sie wohl!
Fruchtgenussrecht
– steuerlich ein
Verdruss oder
doch purer Genuss
Mag. Stephanie Gruber
Berufsanwärterin
S.I.B. Mag. Stefan Gruber Stb und WP
GesmbH
E-Mail: [email protected]
www.sib.co.at
Ein Steuerpflichtiger übergibt eine bis dahin vermietete Liegenschaft an seine Tochter gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechts und veräußert dieses Fruchtgenussrecht dann in
weiterer Folge an einen Dritten. Vermögenswerte werden
häufig z.B. in Vorwegnahme der Erbfolge an die Folgegeneration übertragen, wobei sich der Alteigentümer den
Fruchtgenuss am Vermögen zurückbehält. Dieser Artikel
soll die zivilrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen
Fragestellungen und Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Thematik „Fruchtgenuss“ beleuchten. Der
Schwerpunkt wird auf das Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich bei Liegenschaften gelegt.
g Anwendung und rechtliche Grundlagen
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt
den Fruchtgenuss (usus fructus) in den §§ 509 ff. Es ist
darunter eine Personaldienstbarkeit zu verstehen, welche
grundsätzlich mit dem Tod des Fruchtnießers (Fruchtgenussberechtigter, Alteigentümer) erlischt. Dem Fruchtnießer kommt das dingliche Recht zu, eine fremde Sache
ohne Einschränkung - aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber dem Fruchtgenussbesteller, sondern gegenüber jedem Dritten. Gegenstand des
Fruchtgenussrechts kann sowohl eine unbewegliche, als
auch eine bewegliche Sache sein, aber auch unkörperliche
Sachen (Rechte) sind davon nicht ausgenommen. Eine
fremde Sache im Sinn des § 509 ABGB kann somit sowohl
eine Liegenschaft als auch ein Unternehmen oder ein sonstiger Vermögensgegenstand sein. Das ABGB regelt weiter,
dass der Fruchtnießer die dienende Sache in jenem
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
31
BÖB – September 2012 – 51/12
Zustand zu erhalten hat, in dem er sie übernommen hat.
Für einen Schaden, der ohne sein Verschulden eingetreten
ist, haftet er jedoch nicht. Droht aber eine Schädigung der
Substanz durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fruchtnießers, so hat der Eigentümer einen Anspruch auf Sicherstellung. Diesen Pflichten des Fruchtnießers stehen das
Recht, die Sache in Bestand zu geben, gegenüber sowie
auch der Anspruch auf den vollen Ertrag aus der Sache.
Ein Hinweis am Rande: Der durch den Fruchtnießer
geschlossene Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem
Ende des Fruchtgenussrechts.
Es gibt zwei verschiedene Ausgestaltungsformen des
Fruchtgenusses, welche es an dieser Stelle zu differenzieren gilt: den Vorbehaltsfruchtgenuss auf der einen Seite
und den Zuwendungsfruchtgenuss auf der anderen.
g Formen des Fruchtgenusses
◆ Beim Vorbehaltsfruchtgenuss wird die Liegenschaft
dem Neueigentümer übertragen, wobei sich der Alteigentümer das Fruchtgenussrecht an dieser Sache
zurückbehält. Es kommt daher zur Übertragung einer
belasteten Liegenschaft – das Nutzungsrecht verbleibt
beim Fruchtnießer (Alteigentümer).
◆ Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht hingegen wird der
Fruchtgenuss zugewendet, das Eigentum an der dienstbaren Sache selbst wird in diesem Fall jedoch nicht
übertragen.
Des Weiteren ist wichtig, die Begriffspaare Nettofruchtgenuss und Bruttofruchtgenuss zu unterscheiden.
◆ Beim Nettofruchtgenuss hat – entsprechend der Konzeption des ABGB (§ 512 ABGB) – der Fruchtnießer die
Aufwendungen zu tragen, die im Zusammenhang mit
der Sache entstehen.
◆ Ein Bruttofruchtgenussrecht liegt dann vor, wenn dem
Fruchtnießer die Bruttoeinnahmen zufließen, der
Fruchtgenussbesteller jedoch die mit der dienenden
Sache verbundenen Aufwendungen trägt. Hier stellt
sich die Frage nach der steuerlichen Anerkennung dieser Konstruktion. Der Fruchtnießer wird in diesem Falle
nicht unternehmerisch tätig, daher liegt bloße Einkommensverwendung durch den Eigentümer vor – also ein
einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang. Die
erzielten Einnahmen sind weiterhin dem Eigentümer
zuzurechnen (in der Regel sind die Grundsätze der
(Unterhalts-)Rente anzuwenden).
g Steuerliche Behandlung des Fruchtgenusses
Welche einkommensteuerlichen Folgen hat die Begründung von Fruchtgenussrecht? Wem werden die im
Zusammenhang mit dem Fruchtgenussrecht bzw. dessen
Weiterveräußerung oder Ablöse stehenden Einnahmen
zugerechnet und wie sind diese einkommensteuerrechtlich zu behandeln? Und welche Einkunftsart liegt bei diesen Vorgängen vor?
Damit der Fruchtgenuss auch steuerlich anerkannt wird,
sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. auch EStR
Rz 111):
◆ Es bedarf eines schriftlichen Vertrages, der die Fruchtgenussbestellung nach außen hin klar zum Ausdruck
bringt und somit dem Fruchtnießer eine rechtlich abgesicherte Position vermittelt (Publizität).
◆ Dieser Vertrag muss auf eine gewisse Laufzeit geschlossen sein – die Finanz geht in der Regel von einem Richtwert von 10 Jahren aus.
◆ Außerdem muss der Vertrag fremdübliche Konditionen
beinhalten.
◆ Das wirtschaftliche Risiko wird vom Fruchtnießer getragen, welcher auch Einfluss auf die Einkünfteerzielung
hat.
◆ Schließlich darf es sich nur um ein Nettofruchtgenussrecht handeln – der Fruchtnießer hat die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der dienenden
Sache zu tragen.
g Vorbehaltsfruchtgenuss
• Begründung
Die Begründung von Vorbehaltsfruchtgenuss kann einerseits im Zuge der Schenkung eines Mietobjekts erfolgen –
der Alteigentümer schenkt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft seinem Sohn, behält sich aber die Früchte
(also die Mieteinkünfte) zurück. In diesem Fall ändert sich
nichts an der Zurechnung der Einkünfte an den Alteigentümer (den Geschenkgeber), vorausgesetzt, er hat die
Möglichkeit, über die Einkünfte zu disponieren – er nimmt
also am Wirtschaftsleben teil und kann die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Vorstellungen und Interessen
gestalten.
Andererseits kann sich der Alteigentümer im Zuge des
Verkaufes des Mietobjekts das Fruchtgenussrecht an den
Einkünften aus der dienenden Sache (eben die Einkünfte
aus dem Mietobjekt) zurückbehalten. Der Alteigentümer
überträgt daher ein um den Wert des Fruchtgenussrechtes
vermindertes Wirtschaftsgut auf den Neueigentümer. Es
wäre nicht richtig, diesen Vorgang einerseits in die Veräußerung der unbelasteten Liegenschaft und andererseits in
die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts zu
splitten.
• Weiterveräußerung, Schenkung oder Ablöse von Vorbehaltsfruchtgenuss
In weiterer Folge hat der Fruchtnießer die Möglichkeit,
dass Vorbehaltsfruchtgenussrecht zu veräußern oder zu
verschenken. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass
der Neueigentümer dem Fruchtnießer das Fruchtgenuss-
32
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
recht an seiner Sache ablöst. Hier soll kurz auf die Weiterveräußerung und Ablöse des Fruchtgenussrechts eingegangen werden:
• • Für die Veranlagungen 2008 - 2011
Die Erlöse aus der Veräußerung sind nur im betrieblichen
Bereich zu erfassen, nicht jedoch im außerbetrieblichen –
mit der Ausnahme, dass es sich um Spekulationseinkünfte
handelt. Dasselbe gilt für die Ablöse des Fruchtgenussrechts - außer, die Übertragung des Wirtschaftsgutes und
die Ablöse des Fruchtgenussrechts stellen unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen
einheitlichen Übertragungsvorgang dar (Details siehe
EStR Rz 115a).
Für Übertragungen ab 2012 gilt
Wird ein Vorbehaltsfruchtgenussrecht ab 1.1.2012 entgeltlich an einen Dritten übertragen oder vom Neueigentümer
abgelöst, so führt dies zu Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung – VwGH vom 21.12.2010, 2009/15/0046.
g Zuwendungsfruchtgenuss
• Begründung:
Die unentgeltliche Begründung von Fruchtgenuss unter
Lebenden ohne gleichzeitige Übertragung der dienstbaren
Sache (Zuwendungsfruchtgenuss) muss rechtlich abgesichert und von gewisser Dauer sein (10 Jahre, siehe oben).
Vor allem muss der Fruchtnießer unternehmerisch tätig
werden. Er muss also am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen (vgl. EStR Rz 117).
Grundsätzlich gilt, dass beim Netto-Fruchtgenuss die Einkünfte dem Fruchtnießer zuzurechnen sind, wenn der
Zuwendungsfruchtgenuss steuerlich (siehe oben) anerkannt wird. Der Zuwendungsfruchtgenuss ist auch dann
steuerlich anerkannt, wenn er in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht eingeräumt wird. Zu beachten ist
hier, dass grundsätzlich die Zahlungen im Zuge einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht steuerlich nicht abzugsfähig
sind. Werden solche Zahlungen jedoch in einen steuerlich
anerkannten Zuwendungsfruchtgenuss gekleidet, so handelt es sich um einkommensteuerlich beachtliche Zahlungsvorgänge. Dies allerdings nur beim Nettofruchtgenuss. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim
Bruttofruchtgenussrecht um steuerrechtlich unbeachtliche
Einkommensverwendung.
• Weiterveräußerung, Schenkung oder Ablöse von Zuwendungsfruchtgenuss:
◆ Für die Veranlagung 2008 - 2011
Auch hier gilt, dass die Veräußerung oder Ablöse des
Fruchtgenussrechts nur im betrieblichen Bereich zu
steuerrechtlich relevanten Einkünften führt. Im außerbe-
trieblichen Bereich sind solche Vorgänge - ausgenommen Spekulation - bis 31.12.2011 steuerlich unbeachtlich.
◆ Für Übertragungen ab 1.1.2012
Seit 1.1.2012 gilt, dass die entgeltliche Übertragung oder
Ablöse des Zuwendungsfruchtgenusses zu Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung führt.
g Geltendmachung der Absetzung für
Abnutzung (AfA)
Die AfA steht grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Zur Beurteilung, wer wirtschaftlicher Eigentümer
ist, kommt es stark darauf an, wer die Chance auf Wertsteigerung hat bzw. wer das Risiko der Wertminderung
trägt. Die Begründung von Belastungs- und Veräußerungsverboten allein führt noch nicht dazu, dass der
Fruchtnießer wirtschaftlicher Eigentümer ist, kann aber
ein Indiz dafür sein.
Nun ist in der Regel der Fruchtnießer aber weder zivilrechtlicher (weil fremde Sache) noch wirtschaftlicher
Eigentümer im steuerrechtlichen Sinn, sodass ihm die AfA
nicht zusteht, die Einnahmen aber sehr wohl zugerechnet
werden. Der Fruchtgenussbesteller hingegen hätte zwar
die AfA, kann sie aber mangels Einnahmen nicht geltend
machen. Die Finanz ist im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses kulant. Zahlt der Fruchtnießer an den Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe
der bisherigen AfA, so kann der Fruchtnießer diese Zahlungen seinen Einnahmen gegenüberstellen. Auf Seiten
des Fruchtgenussbestellers sind diese Zahlungen Einnahmen, welche er der AfA gegenüberstellen kann. Beachte:
Diese Ausführungen finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien nur zum Vorbehaltsfruchtgenuss (vgl. EStR
Rz 112).
Im Falle der unentgeltlichen Einräumung des Fruchtgenusses wird die AfA beim Fruchtgenussbesteller allerdings steuerlich nicht wirksam, da er ja keine Einnahmen
hat und somit keine Einkunftsquelle anzunehmen ist (UFS
28.1.2010, RV/3639-W/08).
g Zusammenfassung
Es ist also bei der Gestaltung des Fruchtgenussrechts
darauf zu achten, dass dieser auch steuerlich vom Fiskus
anerkannt wird – dies vor allem zwischen nahen Angehörigen. Abschließend soll an dieser Stelle nochmals folgende Änderung hervorgehoben werden: Sowohl im Bereich
des Vorbehalts- als auch des Zuwendungsfruchtgenussrechts ist es durch das Judikat des VwGH vom 21.12.2010
zu einer wichtigen Neuerung gekommen: Ab 1.1.2012 sind
die entgeltliche Übertragung und die Ablöse von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerlich zu erfassen.
■
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
33
BÖB – September 2012 – 51/12
Aus dem Steuerblatt:
Die elektronische
Rechnung kommt!
MMag. Dr. Klaus Hilber
WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung
Dr. Klaus Hilber,
Rauschgraben 14, 6162 Mutters,
Tel: 0512-548 200
e-mail: [email protected]
Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Die Bestimmungen einer einschlägigen EU-Richtlinie aus dem
Jahr 2010 müssen bis spätestens Jahresende 2012 umgesetzt
werden. In Österreich geschieht dies gerade mit dem Abgabenänderungsgesetz. Lesen Sie hier eine lang ersehnte
Zukunftsvision.
Unversehrtheit des Inhalts vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (diese beträgt für Gebäude nunmehr 22 Jahre!) nachgewiesen wird.
g Neue Hürde
Auch in Zukunft ist der Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung nicht ganz einfach, denn es muss ein
innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet werden,
um die beiden genannten Kriterien der Echtheit und Richtigkeit der Rechnung nachweislich überprüfen zu können.
Und diese Systemprüfung muss dem Fiskus auf Verlangen nachgewiesen werden.
g Bisherige Rechtslage
Elektronische Rechnungen (also Rechnungen, die auf
elektronischem Wege versendet werden – zB per E-Mail,
als Pdf-Anhang udgl) gelten derzeit nur dann als zulässig,
wenn die Rechnung mit einer elektronischen Signatur
ausgestattet ist oder im Rahmen des sog EDI-Verfahrens
(das ist ein elektronisches Datenaustauschverfahren)
übermittelt wird. Das Finanzministerium erkennt außerdem noch Rechnungen, die per Fax versendet werden, als
ausreichend an. Nur in diesen Varianten gilt eine elektronische Rechnung als „ordnungsgemäß“ und berechtigt
den Empfänger zum Vorsteuerabzug.
Diese bürokratische Hürde erweist sich im Zeitalter von
Bestellungen über das Internet immer mehr als Problem
für den Vorsteuerabzug, weil Pdf-Rechnungen ohne Signatur sehr oft vorkommen – bei abgabenbehördlichen
Prüfungen werden solche „einfachen“ Belege als nicht
hinreichend eingestuft und die Vorsteuer gestrichen.
g Vereinfachung ab 1. 1. 2013
Ab Jahresanfang 2013 muss auch in Österreich aufgrund
der EU-Vorgaben ein Bürokratieabbau stattfinden. Auf
elektronischem Weg versandte Rechnungen ohne Signatur müssen für den Vorsteuerabzug anerkannt werden. So
können künftig zB Rechnungen in eine „ganz normale“
Pdf-Datei verwandelt und einem E-Mail angehängt werden.
Das wäre eine echte Vereinfachung, aber gemäß der
EURichtlinie muss auch weiterhin gewährleistet sein, dass
die Echtheit der Herkunft der Rechnung sowie die
Wie diese Prüfung konkret ausgestaltet sein muss, kann
derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aus dem
Ministerium gibt es dazu noch keine verbindlichen Aussagen. Im einfachsten Fall könnte der Nachweis der Prüfung der Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein sowie dem Zahlungsvorgang ausreichen. Wir werden diesbezüglich ehestmöglich berichten.
■
Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage?
Der VwGH legt diese Zweifelsfrage dem Europäischen
Gerichtshof zur Klärung vor. Wenn in einigen Jahren die Antwort des EuGH vorliegt, könnte die Stromerzeugungsanlage
auf dem Privathaus zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Auf dem Dach eines privaten Wohnhauses wurde eine
Photovoltaikanlage installiert, wobei die Stromlieferungen an das öffentliche Netz dauerhaft deutlich geringer
waren als der Eigenbedarf. Strittig ist, ob diese Anlage als
unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
In Deutschland sieht die deutsche Finanzverwaltung und
auch das Höchstgericht in einer solchen Anlage ein Unternehmen mit Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig von
der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem
Entstehen von Stromüberschüssen. Von Bedeutung ist
lediglich, dass der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom
nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist.
34
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Bei uns in Österreich wird dieser Punkt mit einem wesentlich strengeren Maßstab geprüft, der heimische Fiskus
geht eher von privaten Motiven aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun im Rahmen eines Beschwerdefalles über diese Frage zu entscheiden. Das österreichische
Höchstgericht hegt aber selbst Zweifel an der Auslegung
und hat daher diesen Punkt im Wege eines sog Vorabentscheidungsverfahrens an das übergeordnete EU-Höchstgericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), vorgelegt.
Mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf dem
Privathaus sollte man daher aus steuerlichen Gründen
vielleicht noch zuwarten, bis diese Frage geklärt sein
wird. Allerdings werden bis dorthin noch viele Sonnenstunden vergehen.
■
Novelle zum Mediengesetz –
Homepage überprüfen!
Für alle Unternehmen mit einer Homepage ist dieser Aufsatz
zur kurzfristig umgesetzten Novelle des Mediengesetzes interessant. Bringen Sie die Pflichtangaben im Impressum auf
aktuellen Stand!
Das Mediengesetz unterscheidet zwischen „kleinen Websites“ und „großen Websites“.
Unter einer kleinen Website versteht man Websites bzw
Newsletters, die nur eine Präsentation des Medieninhabers, aber keine redaktionellen Beiträge, welche die
öffentliche Meinung beeinflussen, beinhalten. Für diese
kleinen Websites gibt es keine gesetzlichen Änderungen
der Pflichtangabe.
Große Websites hingegen enthalten auch redaktionelle
Beiträge und weisen daher einen meinungsbildenden
Charakter auf. Bei derartigen Websites verlangt das
Mediengesetz nunmehr die Offenlegung aller Beteiligungsverhältnisse und auch von Treuhandschaften.
Gesellschaften und Stiftungen müssen zB die Geschäftsführer bzw Vorstände und die Mitglieder des Aufsichtsrates nennen. Internettipp: Weiterführende Infos finden
Sie unter http://portal.wko.at. n
Verkürzte Meldefrist für Neue
Selbständige
Völlig überraschend hat die SVA (Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft) die Meldepflicht bei Überschreiten der Einkommensgrenze verkürzt. Bereits für das heurige
Jahr 2012 ist ein Überschreiten bis zum Jahresende (= 31. 12.
2012) zu melden.
g „Alte & Neue“ Selbständige
Seit Ende der 90-er Jahre sind auch selbständig Erwerbstätige ohne Gewerbeschein mit ihren steuerlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit oder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb nach GSVG pensions- und krankenversichert, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Diese Bestimmung betrifft vor allem Freiberufler und Vortragende, Fach(buch)autoren udgl. Die
SVA fasst diese Gruppe unter dem Begriff „Neue Selbständige“ zusammen und grenzt sie damit von den
„alten“ Selbständigen (das sind Selbständige, welche
einen Gewerbeschein besitzen) ab.
g Versicherungsgrenzen
Der Eintritt der Pflichtversicherung bei Neuen Selbständigen hängt davon ab, ob die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen. Diese Versicherungsgrenze liegt heuer bei € 6.453,36 jährlich, wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (zB auch keine Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld bezogen wird). Liegen derartige
Einkünfte vor, dann ist die niedrigere jährliche Einkommensgrenze relevant (12-fache Geringfügigkeitsgrenze) –
somit im Jahr 2012 bei € 4.515,12. Wird die zutreffende
Grenze überschritten, dann kommt es zur Feststellung der
Pflichtversicherung durch die SVA – und das kann auch
rückwirkend geschehen. Zur Kontrolle übermittelt das
Finanzamt automatisch und jährlich die Höhe der Einkünfte an die SVA.
g Bei Beginn der Tätigkeit
Bei Beginn der Tätigkeit als Neuer Selbständiger ist eine
Versicherungserklärung (Formular der SVA) auszufüllen.
Gibt der Neue Selbständige dort an, dass die jährliche
Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten werden
wird, dann wird die Pflichtversicherung sofort begründet
und bleibt auch bestehen, wenn die Einkünfte wider
Erwarten doch unterhalb dieser Grenze liegen. Wird später die abgegebene Prognose der Einkunftshöhe widerrufen, dann endet die Pflichtversicherung am Ende des
Monats des Widerrufs.
Gibt der Neue Selbständige an, dass die Einkünfte die
Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht übersteigen werden, kann er aufgrund eines „opting-in“ Antrages trotzdem in die Krankenversicherung einbezogen werden,
muss diese Beiträge bezahlen und genießt Krankenversicherungsschutz.
Fortsetzung auf Seite 36 BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
35
BÖB – September 2012 – 51/12
Aktueller Überblick zur
Forschungsprämie
Mag. Karl Mitterlehner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
www.icon.at
Renate Handl
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
www.icon.at
In Österreich werden jährlich 8,6 Mrd. EUR für Forschung
und experimentelle Entwicklung (F&E) ausgegeben. Für
diese F&E gibt es unterschiedliche Forschungsförderungen
– unter anderem die 10%ige (NEU!) Forschungsprämie.
Was hat sich da alles geändert?
g Verordnung wird neu gefasst
Die steuerliche Forschungsförderung wurde erstmals im
EStG 1972 verankert und ist über die letzten Jahrzehnte
hinweg historisch gewachsen – das Ausmaß der Begünstigungen wurde immer weiter ausgebaut. Kriterien von förderbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
wurden in einer entsprechenden Verordnung normiert
(BGBl. II Nr. 506/2002).
Derzeit wird an der Neufassung der Verordnung gearbeitet.
g Beantragung
Die Forschungsprämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens
jedoch bis zur Rechtskraft des entsprechenden Veranlagungsbescheides.
g Alte Rechtslage – ein Nebeneinander von
Freibeträgen und Prämie
Für Wirtschaftsjahre die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen
haben, bestand die Möglichkeit eines Forschungsfreibetrages (25–35%) oder alternativ einer Forschungsprämie (8%).
Der Forschungsfreibetrag mindert als fiktive Betriebsausgabe die Steuerbemessungsgrundlage. Die Forschungsprämie wird hingegen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Forschungsprämie war seit der Tarifreform
2005 für GmbHs im Regelfall die günstigere Option.
➔ Beispiel:
Das Unternehmen KR GmbH hat im Kalenderjahr 2010 Aufwendungen für F&E von 700.000 Mio. EUR
verbucht. Die Aufwendungen erfüllen die Voraussetzungen der
VO. Es kann daher eine fiktive Betriebsausgabe von 175.000
EUR (25 %) als Forschungsfreibetrag angesetzt werden. Effektive Steuerersparnis demnach 43.750. Alternativ kann eine Prämie von 8 %, sprich 56.000 EUR beantragt werden. Demnach
ist die Forschungsprämie um 12.250 EUR vorteilhafter.
g Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz
2011
Durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 wurde die indirekte Forschungsförderung durch Forschungsfreibeträge
(§ 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 4b EStG) abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Forschungsprämie in § 108c EStG von 8 % auf 10 %
erhöht. Anzuwenden ist diese Neuregelung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
g Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz
2012
Mit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes (StabG) 2012
wurden strengere Voraussetzungen zur Erlangung der
Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung definiert. Um die Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E
geltend machen zu können, muss nach neuer Gesetzeslage
für jeden Antrag auf Forschungsprämie ein (kostenloses)
Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)
dem Finanzamt vorliegen.
36
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
g Standardablauf
Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31. 12. 2011 begonnen haben, ist folgender Ablauf geplant:
Anhebung der Deckelung für förderbare Auftragsforschung
Fortsetzung von Seite 34 – Steuerblatt
Für Wirtschaftsjahre ab 2012 (2012/13) wurde zudem die
Deckelung der Bemessungsgrundlage bei der Prämie für
in Auftrag gegebene Forschung von € 100.000 auf 1 Mio
EUR jährlich angehoben.
Für die Beantragung einer Prämie für Auftragsforschung
ist kein Gutachten der FFG notwendig.
g Zusammenfassung
Ab 2011 wurde die Forschungsprämie auf 10 % erhöht.
Genehmigt werden Prämien in Zukunft nur noch bei Vorliegen eines (kostenlosen) FFG-Gutachtens.
Auch in Auftrag gegebene Forschung wird nunmehr bis
zu € 1 Mio pro Jahr gefördert. Die Beantragung erfolgt
beim Finanzamt – spätestens mit Veranlagung des jeweiligen Jahres!
■
www.icon.at
g Beitragszuschlag bei Fehlprognose
Wurde in der Vergangenheit prognostiziert, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden und liegen die tatsächlichen Einkünfte aber über dieser Grenze, muss die SVA grundsätzlich einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge berechnen. Verhindern
konnte man einen solchen Beitragszuschlag bisher, in
dem man spätestens ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr der SVA mitgeteilt hat, dass doch ein Überschreiten der Versicherungsgrenze vorliegt.
Seit dem laufenden Jahr 2012 gilt allerdings eine wesentlich ungünstigere Regel für diese Meldefrist: Ein Beitragszuschlag kann nur mehr dann verhindert werden, wenn
die Überschreitung schriftlich „innerhalb des betreffenden Beitragsjahres“ gemeldet wird. Daher muss zB bis
31.12.2012 eine Einkommensprognose für das laufende
Jahr 2012 vorhanden sein und bis Jahresende 2013 für das
Jahr 2013 und so fort. In der Praxis ergibt sich allerdings
das Problem, dass der Selbständige alljährlich bereits
gegen Jahresende hin die Höhe seiner jährlichen Einkünfte kennen muss. Gerade dann, wenn keine monatliche
Buchführung oder laufende Verbuchung der Geschäftsfälle erstellt wird, fehlen zeitnahe Informationen. Quartalsweise Buchhaltungen erweisen sich in diesen Fällen als
Bumerang!
■
BILANZBUCHHALTER
37
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BÖB – September 2012 – 51/12
Update Bilanzierung
Dr. Herbert Grünberger
1. Wertpapiere
Ende Dezember erhält die FIXBAU GmbH Zinsen (für das
ganze Kalenderjahr) und Dividenden für die Wertpapiere
des Anlagevermögens auf dem Bankkonto gutgeschrieben.
Wertpapierbestand:
Anschaffungskosten Nominale
30.600
30.000
38.800
40.000
49.000
50.000
481.600
100.000
600.000
8% von 30.000
8% von 40.000
6¾% von 50.000
12% von 100.000
8%ige Investitionsanleihe
8%ige Voest-Anleihe
6 3/4%ige Allgemeine Bau Porr Wandelanleihe
Perlmooser Zementaktien (12% Dividende)
Eine Verbuchung der angeführten Zahlungen und Gutschriften ist noch nicht erfolgt.
➔ Lösung:
Ende Dezember erhält die GmbH Zinsen (für das ganze
Kalenderjahr) und Dividenden für ihre Wertpapiere des
Anlagevermögens auf ihrem Bankkonto gutgeschrieben,
und zwar:
Wertpapierbestand
Anschaffungskosten Nominale
30.600
30.000
38.800
40.000
49.000
50.000
481.600
100.000
600.000
Jedoch ist eine Befreiungserklärung möglich: Der Geschäftsführer kann beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung abgeben. Diese Befreiungserklärung bewirkt, dass
die KESt vom Kreditinstitut nicht abgezogen wird.
Inländische Gewinnanteile (Dividenden) und Zinsen aus
AGs, GmbHs: Es kommt zu keiner Endbesteuerung (die
Kapitalerträge werden somit veranlagt). Keine KESt ist
einzubehalten, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigte
Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Für
Gewinnanteile (Dividenden) gilt die Beteiligungsertragsbefreiung. Diese sind somit in der steuerlichen MehrWeniger-Rechnung auszuscheiden.
8%ige Investitionsanleihe
6%ige Kommunalschuldverschreibung
6 ¾ %ige Allgem. Bau Porr Wandelanleihe
Lenzing Aktien (12 % Dividende)
Empfänger der Kapitalerträge ist eine GmbH oder AG:
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken, Erträge aus
Wertpapieren (z.B. Aktien, Anleihen): KESt-Abzug, wenn
sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Es
kommt aber zu keine Endbesteuerung (die Kapitalerträge
werden somit verlangt). Die abgezogene KESt wird bei
der Veranlagung zur KöSt auf diese angerechnet.
Ertrag
2.400
3.200
3.375
12.000
20.975
15.731
5.244
MWR
MWR
KESt
600
800
844
3.000
5.244
Gutschrift
1.800
2.400
2.531
9.000
15.731
280/
850/810
–12.000
+ 5.244
Obwohl bei der empfangenden GmbH der gesamte Ertrag
steuerfrei ist, werden bei der Dividende 25 % KESt einbehalten und von der Lenzing AG an das Finanzamt der AG
abgeführt. Aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung des
§ 10 KStG bleiben die 12.000 steuerfrei.
2. Subvention
In der Gemeinde Gramastetten wird eine Lagerhalle errichtet und die Vertriebsleitung für ganz Österreich installiert. Die Gemeinde gewährt für die Betriebsansiedlung
unter der Voraussetzung, dass 15 Arbeitsplätze geschaffen
werden, beginnend mit 2011, eine jährliche Subvention mit
150.000,–. Die Subventionszusage gilt für 5 Jahre. Die Subvention ist dann zurückzuzahlen, wenn in einem Jahr
weniger als 15 Personen beschäftigt werden und zwar
jeweils für das Jahr, in dem diese Unterbeschäftigung
gegeben ist. Zur Zeit werden 23 Personen beschäftigt und
es ist geplant, auf 30 Personen aufzustocken. Die Subvention für 2011 ist am 18.06.11 eingegangen und wurde wie
folgt verbucht:
280 Bank an 950 Bewertungsreserve Lagerhalle 150.000,–
➔ Lösung:
§ 202 Abs.2 UGB – Zuwendungen, beispielsweise Subventionen:
38
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem
Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im
Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.
§ 6 Z. 10 EStG
Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen
Mittel angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der
Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
EStRl, Rz. 1065
Subventionen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich Einnahmen dar.
Ergebnis:
An Stelle der „alten“ Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit denen die unbestimmten Begriffe
des UGB interpretiert worden sind, gibt es jetzt die Stellungnahmen der AFRAC (Austrian financial reporting and
auditing committee), ein gegenüber den Fachgutachtern
erweiterter Kreis. Aus der Stellungnahme „Bilanzierung
von Zuschüssen“ (Juni 2008):
Aufwandszuschüsse
Zuschüsse zur Abdeckung von Aufwendungen sind nach
Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu
erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige
betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom
jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind.
Eine Kürzung des durch Zuschuss gedeckten Aufwands
ist aufgrund des Saldierungsverbots gemäß § 196 Abs. 2
UGB nicht zulässig.
Zuschüsse zur Deckung von Finanzierungsaufwendungen
sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzbereich entweder als gesonderter Posten oder offen abgesetzt
vom betroffenen Aufwandsposten auszuweisen.
Wenn eine Subvention allgemein gewährt wird z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen, dann stellt sie einen Ertrag dar.
150.000,–
950/480
Damit wird offensichtlich, dass eine Subvention der
öffentlichen Hand beim Empfänger steuerpflichtig ist.
Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgangsweise sollten Sie nicht nachdenken.
3. Gewinnausschüttung
Auf dem Gewinnkonto 939 befinden sich 421.000,–, ein
Betrag der in den Vorjahren angesammelt wurde. In diesem Betrag sind Auflösungen von Kapitalrücklagen mit
50.000,– und Auflösungen von Gewinnrücklagen mit
200.000,– enthalten. In der Gesellschafterversammlung am
04.12.11 ist eine Ausschüttung mit 400.000,– beschlossen
worden. Die aufgelösten Rücklagen sollten jedenfalls voll
ausgeschüttet werden. Es gibt keinen Gesellschafter, der
mehr als 10 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Auszahlungstag ist nicht beschlossen worden. Eine Auszahlung ist noch nicht vorgenommen worden. Der Ausschüttungs-Beschluss soll verbucht werden.
➔ Lösung:
Ausschüttung
davon Kapitalrücklage
400.000,–
– 50.000,–
350.000,–
25% KESt von 350.000,– d.s.
sind spätestens am 12.12.11 zu zahlen.
Gewinnanteile
KESt-pflichtig
87.500,–
939/350
312.500,–
939/370
§ 4 Abs. 12 EStG
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn
sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) bei einem Betriebsvermögensvergleich nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung
von Aktivposten des Betriebsvermögens.
1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige
Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind . . .
Die Auflösung der Kapitalrücklage mit 50.000,– stellt
eine Einlagenrückzahlung dar, die nicht KESt-pflichtig
ist.
Zum Abzug der Kapitalertragsteuer:
ABZUGSPFLICHT
§ 93 Abs. 1 EStG
Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird
die Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer erhoben. Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 EStG
genannten Einkünfte, wie zum Beispiel für Einkünfte als
stiller Gesellschafter (§ 27a Abs. 2 Z 3 EStG). Einkommensteuerpflichtige stille Gesellschafter sind nach § 27 natürliche Personen oder Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften).
Kestpflichtig ist damit nur eine Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft als stiller Gesellschafter und zwar nur
dann, wenn eine echte stille Gesellschaft gegeben ist.
Abfuhr der Kapitalertragsteuer § 96 EStG:
§ 96. Abs. 1 EStG Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
1.
a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 EStG hat der Abzugs-
Fortsetzung auf Seite 41 Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
39
BÖB – September 2012 – 51/12
TAX NEWS
© BDO Austria GmbH, 2012. Alle Rechte vorbehalten.
Änderungen durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012
Neben dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, das vorwiegend steuerrechtliche Änderungen umfasst, enthält das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch diverse Änderungen im Gesellschafts-, Unternehmens- und Sozialversicherungsrecht.
Die wesentlichsten Änderungen sind:
NEUERUNGEN im Aktienrecht
Folgende Neuerungen im Aktienrecht treten grundsätzlich mit 1.7.2012 in Kraft. Sie sind aber erst auf den
Abschluss von Vergütungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern und auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nach dem 31.8.2012 anzuwenden:
◆ Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat künftig auch dafür Sorge zu tragen,
dass die Vorstandsvergütungen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft, sondern
auch in einem angemessenen Verhältnis zur (branchen)
üblichen Vergütung stehen. Die Vorstandsvergütung soll
auch langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.
◆ Aufsichtsratsmitglieder
Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft darf nicht werden, wer in den letzten zwei Jahren
Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war. Ausnahme:
Wenn Aktionäre mit mehr als 25% der Stimmrechte das
ehemalige Vorstandsmitglied vorschlagen. Mehr als ein
solches „ehemaliges“ Vorstandsmitglied, bei dem die
zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, darf der
Aufsichtsrat aber jedenfalls nicht haben. Wenn ein „ehemaliges“ Vorstandsmitglied auf Vorschlag von Aktionären
mit mehr als 25% Stimmrechte in den Aufsichtsrat gewählt
wird, kann dieser Aufsichtsrat in der zweijährigen
Abkühlperiode nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats
gewählt werden.
◆ Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
Die Hauptversammlung hat bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachliche und persönliche Qualifikation sowie auf eine fachliche Ausgewogenheit der
Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Zu beachten sind auch Diversität, Altersstruktur sowie Internationalität der Aufsichtsratsmitglieder.
NEUERUNGEN im Unternehmensrecht
Der Corporate Governance-Bericht einer börsenotierten
Gesellschaft hat bereits im Geschäftsjahr 2012 die Gesamt-
bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und die
Grundsätze der Vergütungspolitik zu enthalten.
NEUERUNGEN im Sozialversicherungsrecht
Die Höchstbeitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosen-versicherung wurden für
das Jahr 2013 zusätzlich zur normalen Aufwertung um 90
Euro monatlich erhöht. Diese um die außertourliche Erhöhung angehobene Höchstbeitragsgrundlage stellt dann die
Basis für die aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der
Folgejahre dar.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 654,83 Euro
monatlich. Die im GSVG bereits vorgesehene Absenkung
der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 1.1.2015 wurde sistiert. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach
dem GSVG bleibt bis 2017 auf dem Niveau des Jahres
2012. Die Absenkung auf die Geringfügigkeitsgrenze erfolgt stufenweise ab 2018 bis 2022.
Der Pensionsversicherungsbeitrag nach dem GSVG wird
ab 2013 von derzeit 17,5% auf 18,5 % der Beitragsgrundlage angehoben.
Die Eigenbeiträge der Bauern zur Pensions-versicherung
nach dem BSVG werden auch sukzessive angehoben. Ab
1.7.2012 beträgt der Beitragssatz 16,0% (derzeit noch
15,5%), ab 1.7.2013 beträgt er 16,5% und schließlich ab
1.1.2015 17%.
Erlass zur KESt-NEU
Mit Einführung der Vermögenszuwachs-besteuerung bei
Kapitalanlagen durch das BBG 2011 bzw AbgÄG 2011
wurde die Besteuerung des Kapitalvermögens gänzlich
neu konzipiert. Kurz vor Inkrafttreten dieses neuen
Besteuerungsregimes mit 1.4.2012 hat das BMF zu den
Neuerungen einen 196-seitigen Erlass1 veröffentlicht, der
in die Einkommensteuer-Richtlinien eingearbeitet werden
soll. Im BGBl wurden zusätzlich iZm der KESt-neu Verordnungen zur Auslands-KESt2 und zu den WP-Anschaffungskosten kundgemacht. Dazu einige Highlights:
◆ Fremdwährungen
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in
Euro konnte in der Vergangenheit bereits unter den Spekulationstatbestand des § 30 EStG fallen und führt nunmehr zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen
gem § 27 Abs 3 EStG. Steuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen werden auch erzielt, wenn von
einem auf einem Bankkonto befindlichen Fremdwäh-
40
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
rungsguthaben Beträge auf ein Euro-konto übertragen
oder zum Ankauf von Wertpapieren (auch in Fremdwährung) verwendet werden. Auch die Auszahlung der
Fremdwährungsbeträge führt zu einem steuer-pflichtigen
Realisierungsvorgang. Mangels einer depotführenden
Stelle kommt es aber in allen diesen Fällen zu keinem
Kapitalertragsteuer-abzug. Realisierte Gewinne müssen
vielmehr in der Einkommensteuererklärung mit dem
Sondersteuersatz von 25% versteuert werden, Verluste
können mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden. Von der Bank wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Fremdwährungstransaktionen nur dann
berücksichtigt, wenn die zugrunde liegende Transaktion
KESt-pflichtig ist (zB Gutschrift von Zinsen aus einer
Fremdwährungsanleihe oder Verkauf von Aktien in
Fremdwährung).
◆ Anschaffungskosten Wertpapiere
Nach der WP-Anschaffungskosten-Verordnung3 kann
die Bank für alle ab 1.4.2012 steuerpflichtigen alten Wertpapiere (ds im Wesentlichen ab 1.1.2011 angeschaffte
Aktien und Investmentfondsanteile) den gemeinen Wert
(= Börsenkurs) zum 1.4.2012 als Anschaffungskosten
anzusetzen, wenn ihr die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt sind. Soweit bekannt ist, haben sehr viele Banken von dieser Vereinfachungslösung Gebrauch
gemacht, obwohl die ursprünglichen Anschaffungskosten
bekannt waren. Jene Anleger, deren tatsächliche Anschaffungskosten unter dem Börsenkurs zum 1.4.2012 gelegen
sind, profitieren natürlich von dieser Vorgangsweise, da
bei einem späteren Verkauf ein niedrigerer Gewinn bzw
allenfalls ein höherer Verlust entsteht. War aber der tatsächliche Anschaffungskurs höher als der Börsenkurs zum
1.4.2012, wird bei einem Verkauf mit Gewinn die KESt von
einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet oder ein
zu niedriger Verlust für den Verlustausgleich von der
Bank angesetzt.
In diesen Fällen kann der Anleger eine Richtigstellung
nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
erreichen.
-TIPP: Bewahren Sie die Belege über die Anschaffungskosten von Aktien und Investment-fondsanteilen,
die Sie in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2012 erworben
haben, gut auf, damit Sie bei einem späteren Verkauf die
tatsächlich erzielten (niedrigeren) Gewinne oder (höheren)
Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend
machen können.
Für Anleihen, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 1.4.2012
angeschafft wurden, gilt bekanntlich eine unendliche Spekulationsfrist. Gewinne unterliegen zwar bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 ebenfalls dem Sondersteuersatz
von 25%, Verluste können aber nicht beim Verlustausgleich berücksichtigt werden.
Splitter
◆ Richtwertmietzins ab 1.4.2012
Die Richtwerte für Mieten werden alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die Erhöhung bemisst sich an der Steigerung der
Verbraucherpreise. Mit 1.4.2012 wurden die Richtwerte
nach zwei Jahren nun wieder angehoben und betragen
seither wie folgt (in Euro je m² Nutzfläche):
Bundesland
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Richtwert alt Richtwert neu
4,47
4,70
5,74
6,03
5,03
5,29
5,31
5,58
6,78
7,12
6,76
7,11
5,99
6,29
7,53
7,92
4,91
5,16
Für bestehende Mietverträge wirkte die Erhöhung frühestens ab 1.5.2012, wenn das Erhöhungsbegehren des Vermieters zumindest 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter eingelangt ist.
◆ Pauschalierungs-VO für Gastwirte gesetzeswidrig
Der Verfassungsgerichtshof4 hat die seit dem Jahr 2000 in
Kraft befindliche Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
als gesetzeswidrig aufgehoben. Der VfGH kam im Zuge
seiner Verordnungsprüfung zum Ergebnis, dass die Pauschalierung in vielen Fällen eine Steuerbemessungsgrundlage ergeben hat, die nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der pauschalierten Betriebe entsprochen hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012
in Kraft. Es gilt abzuwarten, ob der Verordnungs- oder
Gesetzgeber auf die gegenständliche Aufhebung reagieren
oder ob die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung ersatzlos auslaufen wird.
◆ VfGH bestätigt Konzernausschluss bei Zinsenabzug
Mit dem BBG 2011 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit
dem konzerninternen Erwerb von Beteiligungen (also
Erwerb von einer anderen Konzerngesellschaft oder von
einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter) ab dem Jahr 2011 wieder gestrichen. Der VfGH
hat bestätigt5, dass die Zurücknahme der Abzugsfähigkeit
auch für bereits vor dem 1.1.2011 durchgeführte Erwerbe
verfassungsrechtlich zulässig war, weil damit insbesondere missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden sollen.
◆ Vorsteuervergütung in EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2012
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres
2011 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen,
haben bis 30.9.2012 Zeit, ihre Anträge elektronisch über
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
41
BÖB – September 2012 – 51/12
FinanzOnline einzureichen. Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig gestellte
Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein
ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines
Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen.
-TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird,
sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im
jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (zB zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind
für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu
beantragen.
◆ Erhöhung der U-Bahnsteuer ab 1.6.2012
Die U-Bahnsteuer in Wien (Dienstgeberabgabe für in
Wien bestehende Dienstverhältnisse) wird von 0,72 Euro
auf 2 Euro je angefangener Woche erhöht. Dies gilt sofort
für Dienstverhältnisse, die am 1.6.2012 begonnen haben.
Für bestehende Dienstverhältnisse gilt die Erhöhung erst
ab der folgenden Kalenderwoche, also ab dem 4.6.2012.
◆ Einreichung der Jahresabschlüsse von kapitalgesellschaften beim Firmenbuch
Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse
von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach
dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer
Form beim Firmenbuch offen zu legen. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2011 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2012. Wird die Verpflichtung
zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro, die
jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst
vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden
kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die
Zwangs-strafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis
zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum
Sechsfachen angehoben werden.
Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 30 Euro und für eine AG 138 Euro,
die Eintragungsgebühr beträgt 19 Euro. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 49 Euro und bei einer
AG 157 Euro. Die Eintragungsgebühr von 19 Euro entfällt
bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch KleinstKapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Mona-
ten vor dem Abschlussstichtag max 70.000 Euro), wenn
die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem
Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird
zusätzlich ein Zuschlag von 16 Euro vorgeschrieben.
■
Anmerkungen:
1 § 78 Abs 1 AktG.
2 § 86 Abs 4 Z 2 AktG sowie § 92 Abs 1a AktG.
3 § 87 Abs 2a AktG.
4 § 108 Abs 3 ASVG.
5 § 25 Abs 4 Z 1 GSVG und § 25 Abs 4a GSVG.
6 BMF 7.3.2012, BMF-010203/0107-VI/6/2012.
7 BGBl II 2012/92 vom 28.3.2012.
8 BGBl II 2012/94 vom 28.3.2012.
9 VfGH vom 14.3.2012, V 113/11.
10 VfGH 29. 2. 2012, B 945/11.
Fortsetzung von Seite 38 –
Update Bilanzierung
verpflichtete (§ 95 Abs. 2 EStG) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die
Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
ABZUGSVERPFLICHTETER § 95 Abs. 2 und 3 EStG
2 Abzugsverpflichteter ist:
1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital:
„a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
oder inländische Zweigstelle eines ausländischen
Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der
Überlassung von Kapital oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt.“
3. Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im
Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung
der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von eine
Körperschaft an jenem Tag, der im Beschluss als Tag
der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein
Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der
■
Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
42
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Ziffernanalyse in Verbindung mit
Kassenrichtlinie 2012 BMD Prüfsoftware ARS
Roland Beranek
MBA + Diplom-Betriebswirt,
Abteilungsleiter BMD Akademie,
Bilanzbuchhalter und
Unternehmensberater
st Ihnen schon einmal aufgefallen, dass in vielen Zahlenbeständen in Ihrem Unternehmen rund 30% aller Beträge mit der Ziffer „1“ beginnen, jedoch nur rund 4,5 % mit
der Ziffer „9“?
I
Haben Sie gewusst, dass nicht nur die erste Ziffer, sondern
auch die zweite bzw. erste und zweite Ziffer einer gewissen Häufung unterliegen?
Es handelt sich dabei um das sogenannte „Newcomb-Benford Law“.
Und haben Sie auch gewusst, dass damit auch die Prüfer
der Finanzverwaltung mit diesen neuen Prüfmethoden
bestens vertraut sind?
Gerade mit der neuen Kassenrichtlinie 2012 gewinnt dieses Thema noch mehr an Bedeutung, ist doch der Prüfer
berechtigt, Ihr Datenerfassungsprotokoll bzw. Rechnungsjournal der Registrierkasse elektronisch anzufordern. Dies
gilt natürlich auch für Daten aus Ihrer Buchhaltung bzw.
vorgelagerten Systemen.
Perfekt geeignet sind diese Prüfverfahren für Massendaten, welche augenscheinlich manuell nur sehr schwer
prüfbar sind. Außenprüfer der Finanzverwaltung werden
diese neuen Prüftechniken als ergänzende Maßnahmen
einsetzen.
Auffällige Abweichungen können dadurch viel genauer
und besser analysiert werden.
Mit BMD Audit Revision Software steht Ihnen ein präventives Prüfungstool für Ihre Unternehmensdaten aus allen
Bereichen (!) zur Verfügung.
Dabei können Unregelmäßigkeiten jeder Art wie Manipulationen, Unterschlagung, lückenhaften Aufzeichnungen
und vieles mehr aufgedeckt werden.
Fragen zum Thema? Gerne beantworte ich Sie unter
[email protected].
Das „Benfordsche Gesetz“ ist eine
nützliche Ergänzung im Werkzeugkasten des Betriebsprüfers,
meint Ihr
www.bmd.at
Roland Beranek
Lebensweisheiten
zusammengestellt von Wilhelm Budai
Erfolg ist die Fähigkeit,
von einem Misserfolg zum anderen zu gehen,
ohne seine Begeisterung zu verlieren.
Sir Winston Churchill ( 1874–1965), britischer Staatsmann
Nur wer seine Wege geht,
kann von niemand überholt werden.
Marlon Brando, Jr. (1924–200) US-amerikanischer Schauspieler
Unsere Fehlschläge sind lehrreicher als unser Erfolg.
Henry Ford (1902–1969), amerikanischer Automobilindustrieller
Intelligenz ist die Fähigkeit,
seine Umgebung zu akzeptieren.
Unsere Fehlschläge sind lehrreicher als unser Erfolg.
William Faulkner (1897–1962), amerikanischer Schriftsteller
Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Darum ist
sie bei vielen Menschen unbeliebt.
Günther Weisenborn (1902–1969), deutscher Schriftsteller
Das Wissen hat bittere Wurzeln,
aber seine Früchte sind süß.
Cato (234–149 v. Chr.), römischer Staatsmann und Redner
Abweichungen bzw. Auffälligkeiten zur näheren Aufklärung
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
43
BÖB – September 2012 – 51/12
Die neue Immobilienertragsteuer
auf betriebliche Immobilien (Teil 2)
Mag. Linda Fong
Steuerberaterin und Partnerin bei der witisa
Wirtschaftstreuhand für Tirol und Salzburg
Pülzl & Partner Steuer- und Unternehmensberatung GmbH.
urch das 1. StabG 2012 gibt es auch Änderungen im
Bereich der privaten Grundstücksveräußerung geben.
Hinkünftig werden Gewinne aus der Veräußerung von
privaten Grundstücken – unabhängig von ihrer Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst.
D
g Bisherige Rechtslage
Die Veräußerung von privaten Grundstücken war nur
dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren
ab der Anschaffung erfolgte.
Neuregelung
■ Private Grundstücksveräußerungen sind solche, die zu
keinem Betriebsvermögen gehören. Als Grundstück gelten auch Gebäude und Rechte nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke. Von der
Besteuerung ausgenommen sind insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von
• Eigenheimen/Eigentumswohnungen inkl. Grund und
Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder ab der
Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei
Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben
und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder dem
Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der
Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als
Hauptwohnsitz gedient haben.
• selbst hergestellten Gebäuden, wenn sie innerhalb der
letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften
gedient haben.
• Grundstücken, die infolge eines behördlichen Eingriffs
oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
■ Veräußerungsgewinn bei Neuvermögen: War das veräußerte Grundstück/grundstücksgleiche Recht am
31.3.2012 nach der derzeitigen Rechtslage steuerverfangen (Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG) oder wird es
nach dem 31.3.2012 angeschafft, so ist auch der Veräußerungsgewinn – mit Abweichungen – entsprechend
der bisherigen Rechtslage (§ 30 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem besonderen Steuersatz von 25%. Zusätzlich zum besonderen
Steuersatz, der bereits implizit eine Inflationsabgeltung
berücksichtigt, ist der Veräußerungsgewinn nach
Ablauf des zehnten Jahres seit der Anschaffung jährlich
um 2%, max um 50% zu reduzieren (Inflationsabschlag).
Bei einem maximalen Inflationsabschlag beträgt der
effektive Steuersatz 12,5%.
■ Veräußerungsgewinn bei Altvermögen: Wurde das
veräußerte Grundstück/grundstücksgleiche Recht vor
dem 1.4.2012 angeschafft und war es am 31.3.2012 nach
der aktuellen Rechtslage nicht steuerverfangen (Spekulationsfrist abgelaufen), so wird für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns die Höhe der Anschaffungskosten mit einem festen Wert angenommen, der davon
abhängt, ob bzw. wann eine Umwidmung stattgefunden hat. Daraus ergeben sich folgende Varianten:
• Hat nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung (insb. von
Grünland in Bauland) stattgefunden, so werden die
Anschaffungskosten pauschal mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 60% ist mit dem
besonderen Steuersatz von 25% zu erfassen. Der effektive Steuersatz beträgt 15% des Veräußerungserlöses.
Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung,
die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht.
Dies gilt auch für eine spätere Änderung der Widmung, die in engem zeitlichem und wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Veräußerung erfolgt.
• In allen übrigen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 14% ist wiederum mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfassen. Der effektive
Steuersatz beträgt daher 3,5% des Veräußerungserlöses.
■ Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen: Einkünfte, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% erfasst werden, sind bei der
Berechnung der ESt weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen (keine
Progressionserhöhung). Wird zur Regelbesteuerung
optiert, können Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen
werden. Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20
44
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Abs. 2 EStG gilt künftig auch für Einkünfte, auf die der
besondere Steuersatz von 25% grundsätzlich anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Option zur Regelbesteuerung.
g Entrichtung der Immobilienertragsteuer
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Wege der
Immobilienertragsteuer (Steuersatz von 25%) erhoben und
ist am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses
zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten. Die Abgabenerklärung ist zwingend von einem Notar oder Rechtsanwalt vorzulegen. Bei korrekter Berechnung und Entrichtung sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich abgegolten (Option zur Veranlagung möglich).
g Zusammenfassung
Lebensweisheiten
zusammengestellt von Wilhelm Budai
Man bleibt jung, solange man noch lernen,
neue Gewohnheiten annehmen und einen Widerspruch
ertragen kann.
Marie von Ebner-Eschenbach (1830–1916),
österreichische Erzählerin, Novellistin und Aphoristikerin
Zur Wahrscheinlichkeit gehört auch,
dass das Unwahrscheinliche eintritt.
Aristoteles (384–322 v.Chr.), griechischer Philosoph,
Begründer der abendländischen Philosophie
Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten.
Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.
Chinesisches Sprichwort
Graphisch dargestellt ergeben sich durch die geplante
Neuregelung folgende Varianten bei der Veräußerung von
Grundstücken des Privatvermögens:
Ich habe immer Zeit. Die meisten Dinge können nämlich Andere besser als ich. Und wenn das der Fall ist,
dann lasse ich das Andere machen. Ich beschränke mich
auf das, was ich besser kann. Und das ist nicht so viel.
Dieter Schadt, Wirtschaftsmanager, Industriemanager
Weitere Informationen finden Sie unter www.steuerexpress.at – tagesaktuelle Steuerzeitschrift und OnlinePortal in einem. Für Bilanzbuchhalter und alle jene, die in
ihrem Spezialgebiet auf dem aktuellen Stand bleiben wollen!
■
BILANZBUCHHALTER
45
Personalverrechnung
BÖB – September 2012 – 51/12
Personalverrechnung – NEWS
Wilhelm Kurzböck
Herausgeber des Internetmagazines WIKUPersonal-aktuell
Erfinder der PV-Akademie
Auslandstätigkeit
Neue EU-VO: Ausdehnung auf die Schweiz
STGKK-Newsletter Nr. 05/2012
◆ Die beiden neuen EU-Verordnungen 883/2004 und
987/2009 sind nunmehr auch im Verhältnis zur Schweiz
anzuwenden.
◆ Die Ausdehnung ist mit 1. April 2012 in Kraft getreten.
Damit wird nun auch im Verhältnis zur Schweiz eine
Bescheinigung A1 ausgestellt.
Änderung der VO 883/2004 ab 28. Juni 2012
• Zuständigkeit des ausländischen Arbeitgeberstaates,
wenn ein oder mehrere Arbeitgeber im Wohnmitgliedstaat und der/die andere/n in einem einzigen
anderen EU-Staat ansässig sind (z.B. Arbeitgeber
Deutschland mit 90 % der Bezüge + Arbeitgeber Österreich mit 10 % -> Zuständigkeit Deutschland).
• Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates, wenn die
Arbeitgeber in zwei oder mehreren EU-Staaten ansässig sind (z.B. Arbeitgeber Italien und Arbeitgeber
Deutschland bei Wohnsitz in Österreich -> Zuständigkeit Österreich).
◆ Wenn die Tätigkeit für nur einen einzigen Arbeitgeber
gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt
wird, bleibt es bei der bisherigen Regelung der Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates. Ebenso bleibt es bei der
Zuständigkeit des Wohnsitzstaates, wenn mehr als
25% im Wohnsitzstaat ausgeübt werden.
◆ Es gibt eine Übergangsregelung, wonach weiterhin für
bis zu 10 Jahre die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, falls nicht auf die neue VO optiert wird.
VO 883/2004 gilt ab 1.6.2012 auch für EWR-Staaten
www.entsendung.at
www.entsendung.at
Am 8.6.2012 wurde die VO 456/2012 veröffentlicht, welche die VO 883/2004 in einigen Punkten abändert.
Mit Wirkung vom 1.6.2012 gilt die EU-Verordnung
883/2004 nunmehr auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen).
Damit wird nun auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten
eine Bescheinigung A1 ausgestellt.
Die alte VO 1408/71 bleibt nur für folgende Fälle anwendbar:
◆ für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt
◆ für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien
◆ für Übergangsfälle, z. B. bei Entsendungen
◆ für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort ein einem
Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie
deren Familienangehörige und Hinterbliebenen.
Das Datum des Inkrafttretens der neuen VO ist der
28.6.2012.
Folgende Änderungen bzw. Neuerungen gelten ab diesem Zeitpunkt:
◆ Einführung einer Sonderregelung für Besatzungsmitglieder von Flugverkehrsunternehmen. Diese unterliegen den Rechtsvorschriften der „Heimatbasis“, also dem
Ort, an dem der Einsatz normalerweise beginnt und
endet.
◆ Änderung bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder
mehr Mitgliedsstaaten tätig sind, die keinen wesentlichen Teil (unter 25%) der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausüben:
• Klarstellung, dass marginale Tätigkeiten (Richtwert: 5
%) nicht berücksichtigt werden.
• Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates, wenn alle
Arbeitgeber im gleichen Staat ansässig sind (z.B.
Zuständigkeit Österreich, wenn zwei österr. Arbeitgeber, einer mit Entsendung nach Deutschland, einer mit
Tätigkeit in Österreich).
Behinderteneinstellungsgesetz
Teilzeitbeschäftigte zählen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz VOLL
VwGH 2010/11/0109 vom 21. Februar 2012
§ 1 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz
46
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
➔ Praxisleitsätze:
➔ Antwort:
1. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich die Pflichtzahl
(= Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden
begünstigten Behinderten) im Wesentlichen aus der
Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne
dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung
dieser Dienstnehmer abzustellen ist.
2. Bereits im Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl 97/08/0123
wurde vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass
Teilzeitbeschäftigte
a) bei der Berechnung der Pflichtzahl unabhängig vom
Ausmaß der Arbeitszeit voll zu berücksichtigen sind,
b) aber auch – wenn sie begünstigt behindert sind –
VOLL auf die Pflichtzahl anzurechnen sind.
3. An dieser Judikatur wird weiterhin festgehalten, und es
kann keinerlei Unionswidrigkeit oder Diskriminierung erkannt werden.
◆ In der deutschen Finanzrechtsprechung wurde es nicht
beanstandet, wenn bei einer Fahrt von ca. 800 km im
Fahrtenbuch eine Abweichung von ca. 40 km gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner eingetragen ist.
◆ Eine Umwegfahrt liegt nicht bereits dann vor, wenn die
gefahrene Strecke ca. 5% von der kürzest möglichen
Strecke abweicht.
◆ Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, vor Antritt
einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke
laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine
andere Strecke fährt, jede Abweichung aufzuzeichnen.
◆ Sind die Strecken nahezu gleich lang, kann der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B. verkehrsmäßig)
günstigste Strecke nehmen.
◆ Erst bei erheblichen Abweichungen kann von einer
Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich macht, ausgegangen werden.
Dienstgeberbeitrag zum FLAF
Wie sieht es aus, wenn die Abweichungen über 20% betragen?
Keine DB-Befreiung im Falle eines begünstigt behinderten
zu 100 % beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters
VwGH 2011/15/0128 vom 29. März 2012
§ 41 Abs. 4 lit. e FAG 1967
➔ Antwort:
Dies wäre dann anders zu beurteilen.
➔ Praxisleitsatz:
Kann es ein Problem darstellen, wenn die Eintragungen im
Fahrtenbuch infolge der Handschrift beinahe unleserlich sind?
Ist ein zu 100 % an der GmbH beteiligter geschäftsführender Gesellschafter zugleich auch begünstigt behinderte
Person, so können dessen Bezüge nicht vom DB bzw. DZ
(und auch nicht von der Kommunalsteuer) befreit sein, da
diese Befreiung ein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraussetzt (und damit ein
arbeitsrechtliches Dienstverhältnis).
➔ Antwort:
◆ Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein,
da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können.
◆ Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt,
seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie
dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Fahrtenbuch
Mängel im Fahrtenbuch
Rechtsprechung aus Deutschland – mit Relevanz für Österreich
BFH vom 14. März 2012
§ 26 Z. 4 EStG 1988
Grundlose Ablehnung einer Stellenbewerbung kann ein Indiz für eine Diskriminierung
darstellen
EuGH C-415/10 vom 19. April 2012
Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/43/EG
Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG
Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2006/54/EG
➔ Praxisleitsätze:
➔ Praxisleitsätze:
Müssen Abweichungen gegenüber der kürzesten Entfernung
laut Routenplaner im Fahrtenbuch begründet werden?
1. Arbeitgeber/innen sind grundsätzlich nicht verpflichtet,
abgelehnten Stellenbewerber/innen die Kriterien, nach
welchen die Entscheidung gefällt wurde, mitzuteilen.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
47
BÖB – September 2012 – 51/12
2. Auch sind sie nicht verpflichtet, ihnen mitzuteilen, wer
„den Zuschlag“ erhalten hat, noch müssen sie deren
Bewerbungsunterlagen herausgeben, damit die abgelehnte Person einen Vergleich der „Qualifikationen“
anstellen kann, um das Vorliegen einer möglichen Diskriminierung geltend machen zu können.
3. Behauptet ein/e Stellenbewerber/in, dass er/sie diskriminiert wurde, so muss er/sie „Tatsachen“ vorbringen,
die dies als vermuten lassen.
4. Liegen ausreichende Indizien vor, dass eine Diskriminierung denkbar ist, muss der/die Arbeitgeber/in
beweisen, dass er/sie nicht diskriminierend vorgegangen ist.
5. Die Weigerung, die Ablehnung einer Bewerbung zu
begründen, kann dabei selbst ein Indiz dafür sein, dass
eine Diskriminierung vorliegt.
Zusammenfassung
Wird eine Bewerbung ohne Begründung abgelehnt und wird auch im Falle des Nachsetzens
keine Begründung nachgeliefert, so kann dies ein Indiz dafür
sein, dass eine Diskriminierung vorliegt.
Derartige Diskriminierungen (aufgrund des Geschlechts, aufgrund des Alters, der Herkunft, der sexuellen Orientierung etc.)
können zu Schadenersatzforderungen führen.
Kinderbetreuungsgeld
Wochengeldbezug bei beendetem Dienstverhältnis –
kein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld
4. Eine „Unterbrechung“ setzt aber voraus, dass ein
Arbeitsverhältnis besteht bzw. ein Gewerbe nicht abgemeldet wird.
5. Im vorliegenden Fall stand daher das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht zu.
➔ Praxisanmerkung:
Praktisch bedeutet dieses Urteil wohl auch, dass der Zug
des „erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes“ auch
für jene Frauen abgefahren ist, die ein befristetes Beschäftigungs-verhältnis ausüben, im Zuge dessen sie schwanger
werden und das vor dem Antritt der Wochenhilfe endet.
Nach Ansicht des OGH ist diese Differenzierung sachlich
gerechtfertigt, da diese Leistung jenem Zweck dient, einen
teilweisen Ersatz für das frühere Einkommen jenen Elternteilen zu gewähren, die vor der Geburt über ein relativ
hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, damit sie sich
„kurzzeitig“ aus dem Erwerbsleben zurückziehen können
und dabei den Lebensstandard erhalten können (dabei
zitiert er die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
Sieht man genau hin, stellt man fest, dass eine Diskriminierung möglicherweise die andere jagt.
Erhält man als Frau z. B. nur deshalb keinen unbefristeten
Vertrag, weil man schwanger ist, so ist man praktisch
gezwungen, das aufrechte Beschäftigungsverhältnis einzuklagen, damit man in den Genuss des erwerbsabhängigen
Kinder-betreuungsgeldes kommt.
Kollektivvertragsspezfisches
Kein Anspruch auf Störzulage für Montagetischler
OGH 10 ObS 170/11i vom 13. März 2012
§ 24 Abs. 1 Z 2 KBGG
§ 24 Abs. 2 KBGG
OGH 9 ObA 148/11x vom 29. März 2012
§ 11 Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe
(Arbeiter/innen)
➔ Praxisleitsätze:
1. Der Anspruch auf das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass in den letzten sechs
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes eine
durchgehende Beschäftigung vorliegt.
2. Beendete eine Arbeitnehmerin ca. 6 Monate vor der Geburt des Kindes in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft
ein bestehendes Dienstverhältnis einvernehmlich und
wird sie kurz darauf infolge eines individuellen Beschäftigungsverbotes zur Wochengeldempfängerin, so ersetzt
das Wochengeld die aufrechte Beschäftigung nicht.
3. Nach dem Wortlaut in § 24 Abs. 2 KBGG sind unter
anderem „Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes“ einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Die „Kernaussage“ dieser OGH-Entscheidung:
Ist ein dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe unterliegender Montagetischler täglich bei
verschiedenen Kunden für Zwecke von Montagetätigkeiten
(Küchenmontagen) tätig, so steht ihm bei täglicher Rückkehr
nach Hause keine Stör- bzw. Außerhauszulage im Sinne des
§ 11 des Kollektivvertrages zu.
Reisekostenersätze
Taggelder für vorübergehenden Einsatz in einer anderen
politischen Gemeinde länger als 6 Monate abgabenfrei
UFS Salzburg RV/0481-S/11 vom 07. Mai 2012
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
48
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
➔ Leitsatz für die Praxis:
1. Die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 16b 1988 setzt neben der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers
aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 - voraus, dass die Zahlung für
• eine Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche,
Patrouillendienste, Servicedienste),
• eine Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten,
Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
• eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des
Werksgeländes des Arbeitgebers,
• eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder
• eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in
einer anderen politischen Gemeinde gewährt wurde.
2. Die steuerbefreite Auszahlung kann bei den ersten
4 Fallgruppen nach dem Gesetzeswortlaut zeitlich unbegrenzt erfolgen. Nur die letzte Fallgruppe unterliegt
einer solchen Begrenzung und ist bloß „vorübergehend“ steuerbefreit.
3. Die dazu in Rz 740 LStR 2002 erwähnte Frist der Steuerfreiheit („vorübergehendes Tätigwerden“) ist allerdings
vom Gesetz nicht gedeckt und auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
4. Der UFS geht daher davon aus, dass es sich zwar um
einen „beschränkten Zeitraum“ handeln muss, schließt
sich aber der Ansicht der Finanzverwaltung NICHT an,
wonach das Ende von steuerfreien Taggeldern bei dieser
Fallgruppe bei 6 Monaten gelegen wäre.
5. Vielmehr ist davon auszugehen, schon um unsachliche
Benachteiligungen gegenüber den anderen vier Fallgruppen zu vermeiden (bei denen es zu keiner zeitlichen Beschränkung kommt), dass dem Gesetzgeber
wohl ein weitaus längerer Zeitraum der Steuerfreiheit
bei der Schaffung dieser Regelung vorgeschwebt war.
6. In Anlehnung an den Zeitraum für eine weiterführende
Polizeiausbildung, der ebenfalls als vorübergehend zu
bezeichnen wäre und im günstigsten Fall nach 5 Semestern abgeschlossen ist, erscheint auch ein Zeitraum von
2,5 Jahren bei diesem Tatbestand als möglich (der vorliegend zu entscheidende Fall betraf einen Arbeitnehmer
des Bundesheeres, also des öffentlichen Dienstes daher
wurde wohl dieser Vergleich gezogen).
7. Allerdings findet der UFS deutliche Worte insgesamtzur
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988. Demnach
hat bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
auch verfassungswidrige Normen zu vollziehen. Das
bedeutet wohl, dass man in der Rechtsprechung wohl
auch zum Schluss kommt, dass möglicherweise die
gesamte Reisekostenregelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG
1988 verfassungswidrig sein könnte.
Rückerstattung von SV-Beiträgen
Keine Rückerstattung von SV-Beiträgen nach teilweiser
steuerlicher Nichtanerkennung eines Angehörigengehalts
VwGH 2008/08/0248 vom 18. Jänner 2012
§ 69 Abs. 1 ASVG
Das Erkenntnis des VwGH in Frage und Antwort:
Welche Rolle in der Sozialversicherung spielt die Tatsache, dass
das Gehalt eines Angehörigen/einer Angehörigen als „zu hoch“
und damit als unangemessen in Bezug auf die Geltendmachung
von Betriebsausgaben vom Finanzamt eingestuft wurde?
◆ Der Beitragsbemessung unterliegt das Entgelt im Sinne
des § 49 ASVG, auf das ein Dienstnehmer aufgrund des
Dienstverhältnisses Anspruch hat oder das er darüber
hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses erhält.
◆ Ob die Entgeltzahlung beim Dienstgeber zu steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen (wie z.B. als Betriebsausgaben) führt, ist dafür unerheblich.
◆ Zu einer „Kürzung des Gehalts“ durch die Abgabenbehörde, mit der der Dienstnehmer einverstanden sein
musste, konnte es daher aufgrund der Betriebsprüfung
nicht kommen.
Wie wäre eine rückwirkende Gehaltsverzichtsvereinbarung, welche die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer (= Ehemann) vereinbart, beitragsrechtlich zu werten?
Eine derartige Vereinbarung wäre als Scheingeschäft im
Sinne des § 539a ASVG als „nichtig“ einzustufen und zwar
aus folgenden Gründen:
◆ Es handelte sich hier um den Ehemann der Arbeitgeberin,
◆ Auslöser für die (allerdings nur behauptete) Änderung
des Dienstvertrages war die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Entgeltszahlungen,
◆ Die Vereinbarung eines Verzichts auf wesentliche Teile
des Gehalts für einen rückwirkenden Zeitraum von über
drei Jahren ist, ohne dass Gründe vorliegen, die nicht
aus der Angehörigeneigenschaft stammen, nicht glaubwürdig, selbst wenn eine rückwirkende Änderungsvereinbarung nachgewiesen worden wäre.
Damit wurden die auf Grund der ursprünglichen Entgeltvereinbarung geleisteten Beiträge jedenfalls nicht im Sinne
des § 69 Abs. 1 ASVG zu Ungebühr entrichtet.
„Das Pferd von hinten aufgezäumt“: hohes Gehalt war Scheingeschäft?
Die – von der Abgabenbehörde als einem Fremdvergleich
nicht standhaltend beurteilte – Entgeltvereinbarung kann
auch nicht von vornherein ein Scheingeschäft gewesen
sein, da ein von den Parteien der Vereinbarung in Wahr-
BILANZBUCHHALTER
49
Personalverrechnung
BÖB – September 2012 – 51/12
heit gewolltes „verdecktes Geschäft“ nicht erkennbar ist
(vgl. VwGH vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0325 =
WPA 4/2008, Artikel Nr. 164/2008).
Dass nämlich die ursprünglich geschlossene Entgeltvereinbarung im Dienstvertrag zwischen der Arbeitgeberin
und ihrem Gatten eine – schon von vornherein gewollte –
niedrigere Entgeltvereinbarung hätte verdecken sollen,
wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der
Beschwerde dargelegt.
Wie hätte sich eine tatsächlich erfolgte Gehaltsrückzahlung ausgewirkt?
Ob eine Rückzahlung von Teilen des Entgelts an die
Arbeitgeberin tatsächlich erfolgt ist (was von den behördlichen Feststellungen her verneint werden konnte), ist unerheblich, da keine wirksame Vereinbarung eines niedrigeren Entgeltanspruchs festgestellt wurde.
Verbuchung der neu übermittelten Beitragsgrundlagennachweise (bzw. SV-Daten des Lohnzettels) ist kein Anerkenntnis
Dass die nachträglich korrigierten Lohnzettel von der
Gebietskrankenkasse „angenommen und verbucht“ wurden, ändert nichts an der Rechtslage, da selbst aus der
behaupteten „Verbuchung“ (wohl gemeint im Sinne einer
Erfassung von Beitragsgrundlagen oder Beiträgen auf
Grund der geänderten Lohnzettel in den Rechenwerken
der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) jedenfalls keine
rechtskräftige Feststellung von Beitragsgrundlagen oder
Beiträgen abzuleiten ist.
Mehrfachversicherung – keine Rückerstattung
in Bezug auf Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung
VwGH 2012/08/0041 vom 28. März 2012
§ 69 Abs. 1 ASVG
➔ Praxisleitsätze:
1. Kommt es infolge mehrerer gleichzeitig ausgeübter
Beschäftigungen zur Entrichtung von SV-Beiträgen
über der Höchstbeitragsgrundlage, so ist die Rückerstattung der Beiträge für die „Überschreitungsbeitragsgrundlage“ nur in Bezug auf Dienstnehmeranteile vorgesehen (siehe dazu auch §§ 70, 70a ASVG sowie § 45
Abs. 3 AlVG).
2. Aus Sicht der Dienstgeberanteile kommt eine Rückerstattung nicht in Frage und zwar auch nicht als „ungebührlich entrichtete Beiträge“ nach der Bestimmung des
§ 69 Abs. 1 ASVG.
3. Eine derartige Rückerstattung ist somit weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten
(VfGH G 392/96 vom 14. März 1997).
Urlaubsrecht
Konkludente Urlaubsvereinbarung im Zuge einer Dienstfreistellung
OGH 9 ObA 160/11m vom 29. März 2012
Das Urteil in Frage und Antwort:
◆ In einem Angestelltendienstvertrag fand sich der Eintrag,
dass im Falle einer Kündigung der/die Angestellte unter Fortzahlung der Bezüge und unter Gewährung des Resturlaubs
für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird.
◆ Nach einer ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung wurde
dem Angestellten gemäß der vertraglichen Vereinbarung der
Urlaub „angeboten“ bzw. wurde er für die Dauer der restlichen Zeit dienstfrei gestellt.
◆ Der Angestellte reagierte auf dieses Schreiben des Arbeitgebers nicht.
◆ Ist nun (im Nachhinein betrachtet) eine Urlaubsvereinbarung
zustande gekommen und kam es solcherart zu einer tatsächlichen Urlaubskonsumation?
➔ Antwort:
◆ Das Stillschweigen eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin auf die bloß als Anregung aufzufassende,
nicht näher bestimmte Aufforderung, den Urlaub zu
verbrauchen, ist grundsätzlich nicht als Zustimmung
zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung anzusehen.
◆ Kommt es allerdings dabei zusätzlich zu einer Dienstfreistellung im Zuge einer Arbeitgeberkündigung, so
darf der/die „Erklärende“ (hier: der/die Arbeitgeber/
in) mit einer Antwort rechnen.
◆ Insoweit muss dann ein Schweigen als „schlüssige
Zustimmung“ zum Urlaubsangebot gewertet werden
und hat „tatsächlich“ ein Urlaubsverbrauch stattgefunden.
Praxisanmerkung
Man kann zwar einen Arbeitnehmer nicht
auf Urlaub „schicken“, dennoch kann man
ihm nach der vorliegenden OGH-Entscheidung einen Urlaubsverbrauch „unterjubeln“.
So bedarf es einer unwiderruflichen Freistellung und einer
„Angebotslegung“ auf Urlaubskonsumation. Gibt es keine
Rückmeldung vom Arbeitnehmer, so „war er auf Urlaub“.
Gibt es eine Rückmeldung, so kann man als Arbeitgeber/
in erwidern, dass man dennoch das Urlaubsangebot aufrecht erhält, was wiederum für den Arbeitnehmer bedeutet, dass jegliche – sich möglicherweise über mehrere Tage
– erstreckende Freizeitgestaltung, die tagsüber stattfindet
„urlaubsverdächtig“ ist und das Nichtmelden der Urlaubskonsumation zur fristlosen Entlassung führen kann.
50
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Sozialversicherung – Werte 2013
Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2013
Vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl gelten für 2013 voraussichtlich folgende Werte:
Aufwertungszahl 2012
Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage
Höchstbeitragsgrundlage
Geringfügigkeitsgrenze
Geringfügigkeitsgrenze
Grenzwert für DAG
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
monatlich für freie DN ohne SZ; GSVG; BSVG
täglich
monatlich
Dienstgeberabgabe
www.wikutraining.at
1,028
€ 148,00
€ 4.440,00
€ 8.880,00
€ 5.180,00
€ 29,70
€ 386,80
€ 580,20
www.boeb.at
Sie haben dieses Journal
bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren?
Kein Problem !
D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an
[email protected] genügen. – Sicherheitshalber auch mit
Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
51
BÖB – September 2012 – 51/12
Incentives in der Personalverrechnung
B. So rechnen Sie die Incentives richtig ab
Mag. Elisabeth David
Konsulentin
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“
Dieses Sprichwort gilt auch für die Mitarbeitermotivation.
Viele Arbeitgeber belohnen besondere Leistungen ihrer
Mitarbeiter mit kleinen Aufmerksamkeiten, aber auch
anlassbezogen mit größeren Einladungen. Wie solche
Geschenke abgabenrechtlich zu behandeln sind, habe ich
in diesem Beitrag zusammengefasst.
A. Der Sachverhalt
Der Personalchef hat ein Anreizmodell für die Arbeitnehmer entwickelt.
◆ Anreize für den Außendienst
Jener Außendienstmitarbeiter, der den höchsten Quartalsumsatz erzielt, erhält – neben den vereinbarten Provisionen – einen Porsche, mit dem er privat ein Wochenende lang fahren darf.
Der Außendienstmitarbeiter, der den höchsten Jahresumsatz schafft, darf – zusätzlich zu seinem Provisionsanspruch – sich mit einer Begleitperson über ein verlängertes Wochenende (Donnerstag bis Sonntag) in einer österreichischen Therme seiner Wahl entspannen. Das Unternehmen bezahlt nicht nur die Aufenthaltskosten für seinen Mitarbeiter und dessen Begleitperson, sondern
schenkt ihm auch die dafür erforderliche Freizeit.
◆ Anreize für den Innendienst
Aber auch für Arbeitnehmer im Innendienst werden
Anreize überlegt. Monatlich sollen die Abteilungsleiter
einen Vorschlag machen, wer „Mitarbeiter des Monats“
wird. Beim monatlichen Jour-Fix küren die Abteilungsleiter dann den „Mitarbeiter des Monats“. Dieser Mitarbeiter
des Monats erhält ein „Dinner for Two“ in einem Hauben-Restaurant.
◆ Anreize für alle Arbeitnehmer
Weiters schreibt der Personalchef einen Ideenwettbewerb
aus, bei dem die Arbeitnehmer Slogans für eine neue
Werbelinie einsenden können. Der Arbeitgeber lädt den
Urheber jenes Slogans, für den sich die Marketingabteilung entscheidet, samt Begleitperson ein, ein Wochenende in einer europäischen Hauptstadt zu verbringen.
1. Lohnsteuer
◆ Bewertungsgrundsätze
Sämtliche geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer
aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zufließen, sind
lohnsteuerpflichtig.
Lediglich nicht messbare Aufmerksamkeiten wie z.B. ein
Blumenstrauß zum Geburtstag, sind kein geldwerter Vorteil.
Die geldwerten Sachleistungen sind in Geld umzurechnen. Dabei lautet die Grundregel, dass die geldwerten
Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Der Wert der Sachbezüge ist nach
einem objektiven Maßstab zu ermitteln.
Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist jener
Betrag, den der Arbeitnehmer bezahlen müsste, um das,
was er als Sachbezug vom Arbeitgeber erhält, käuflich zu
erwerben (siehe auch § 15 EStG sowie Rz 138 der LStR
2002).
Der Wert der Sachzuwendung ist in der Lohnsteuer als
„normaler“ sonstiger Bezug abzurechnen.
➔ Hinweis
Es ist also nicht entscheidend, welchen Betrag der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, um dem Arbeitnehmer den
Vorteil zukommen zu lassen. Es ist ausschließlich jener
Preis maßgeblich, den sich der Arbeitnehmer durch die
Zuwendung erspart hat!
Günstigere Konditionen, die der Arbeitgeber erhält, sind
nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist auch nicht der
subjektive Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers (z.B.
subjektiver Liebhaberwert), sondern der objektive Wert.
Der Arbeitgeber muss auch sonstige Aufwendungen –
wie z.B. Ausflüge, Stadtrundfahrten, etc, die er im Falle
einer Reisebuchung zusätzlich bezahlt – bei der Berechnung des Sachbezuges berücksichtigen.
Beachten Sie bitte, dass der Arbeitgeber den Wert der
gesamten Sachzuwendung (inkl. Umsatzsteuer) in der
laufenden Gehaltsverrechnung zu berücksichtigen hat.
Dies bedeutet: Darf der Arbeitnehmer eine Begleitperson
auf die Reise mitnehmen, so ist auch der Wert der Reise
für die Begleitperson bei der Ermittlung des Sachbezuges
zu berücksichtigen.
◆ Rz 220 der LStR
Die Rz 220 in den LStR hält zu den Incentive- Reisen
ausdrücklich Folgendes fest (Hervorhebungen durch die
Autorin):
„Veranstaltet der Arbeitgeber so genannte Incentive-Reisen,
um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu
52
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
belohnen, so liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil aus
dem Dienstverhältnis vor, wenn die Reisen einschlägigen Touristikreisen entsprechen. Wird die Incentive-Reise vom eigenen
Arbeitgeber gewährt, so ist der Sachbezugswert (Preis der Reise
inklusive Umsatzsteuer) im Wege des Lohnsteuerabzuges zu
versteuern. Wird die Incentive-Reise hingegen von einem
Dritten (z.B. Geschäftspartner des Arbeitgebers) gezahlt, so ist
der geldwerte Vorteil im Allgemeinen im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen. Wird die Incentive-Reise im Zusammenhang oder anstelle von Provisionen gewährt, sind die Rz 963 bis
Rz 967 sinngemäß anzuwenden.“
◆ Sachzuwendung von einem Dritten
Gewährt ein Geschäftspartner (z.B. eine Bank) oder ein
sonstiger Dritter dem Arbeitnehmer (bspw. eines Autohauses) Sachzuwendungen (bspw. für zahlreiche Kreditvermittlungen), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den
geldwerten Vorteil selbst in der Veranlagung geltend zu
machen (sofern der Dritte nicht eine Schuld des Arbeitgebers begleicht und somit eine Verkürzung des Zahlungsweges vorliegt). Auch in diesem Fall errechnet sich der
Wert der Sachzuwendung danach, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer sich erspart hat.
2. Sozialversicherung
Die SV-Bemessungsgrundlage ist in § 49 ASVG geregelt,
der Folgendes bestimmt:
„Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen,
auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des
Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten
erhält.“
Als sv-pflichtiges Entgelt gilt jegliche Leistung – d.h.
sämtliche Geld- und Sachbezüge – die der Arbeitnehmer
✔ von seinem Arbeitgeber oder
✔ von einem Dritten
✔ aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG müssen daher auch Bezüge svpflichtig in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten bezahlt werden.
Die sv-rechtliche Bewertung schließt sich der steuerlichen Beurteilung an. Es ist jener Wert zu ermitteln, den
der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um das käuflich zu
erwerben, was ihm der Arbeitgeber in Form eines Sachbezuges gewährt. Da Incentives nicht im Katalog des § 49
Abs. 3 ASVG angeführt sind, der jene Leistungen aufzählt, die vom Entgeltbegriff ausgenommen sind, hat der
Arbeitgeber für den Wert der Sachzuwendung – bis Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage – SV-Beiträge einzubehalten und abzuführen. Dabei handelt es sich zwar um
einen einmaligen Bezug, der jedoch der SV-Beitragspflicht
als laufender Bezug unterliegt (da keine regelmäßige
Wiederkehr des Bezuges zu erwarten ist).
3. DB, DZ, KommSt, BV-Beiträge
Da es sich bei Incentives um „echtes“ Entgelt handelt,
muss der Arbeitgeber sämtliche Gehaltsnebenkosten entrichten. Für Arbeitnehmer, die dem System Abfertigung
„neu“ unterliegen, sind auch Beiträge an die Betriebliche
Vorsorgekasse zu leisten.
C. Keine Nettoschmälerung? ➔ „Teures Hochrechnen“ erforderlich
Da die Leistungen des Arbeitgebers einen Anreiz für den
Arbeitnehmer darstellen sollen, will der Personalchef vermeiden, dass die Konsumation der Incentives für den
Arbeitnehmer mit Abgaben verbunden ist. Er möchte den
Arbeitnehmern die Leistungen brutto für netto zukommen lassen. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
die auf die Incentives entfallenden Abgaben (Lohnsteuer
und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung), ist dies
für ihn sehr teuer: Die Übernahme der auf den Arbeitnehmer entfallenden Abgaben ist ein neuerlicher abgabepflichtiger Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer – zusätzlich zur Sachzuwendung – eine „Ausgleichszuwendung“
in Höhe der auf den Sachbezugswert und die Ausgleichszuwendung entfallenden Arbeitnehmerabgaben – maximal in Höhe des vollen Wertes der Sachzuwendung –
gewähren, damit der Arbeitnehmer die Sachleistung
genießen kann, ohne „dass ihn dies etwas kostet“.
D. Incentives als Sachzuwendungen bei der
Betriebsveranstaltung?
Auch wenn geldwerte Vorteile
✔ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu
einer Höhe von € 365,– jährlich und
✔ dabei empfangene Sachzuwendungen in der Höhe
von € 186,– jährlich steuerfrei sind (§ 3 Abs. 1 Z 14
EStG),
kann diese Begünstigung im Zusammenhang mit Incentives regelmäßig nicht angewendet werden. Es handelt bei
Incentives in der Regel um individuelle Belohnungen für
einzelne Arbeitnehmer für besondere Leistungen. Auch
wenn die Auszeichnung bzw. die Übergabe der Incentives bei einer Betriebsveranstaltung erfolgt, sind die Sachleistungen nicht steuerfrei – auch wenn ihr Wert geringer
ist als der jährliche Steuerfreibetrag von € 186,–.
E. Zusammenfassung
Bei den Auszeichnungen, die der Personalchef zu vergeben hat, handelt es sich in allen Fällen um individuelle
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
53
BÖB – September 2012 – 51/12
Belohnungen für besondere Leistungen der jeweiligen
Arbeitnehmer.
Der Wert der Sachzuwendung ist daher abgabenpflichtig. Der Personalchef muss ermitteln, was es den Arbeitnehmer kosten würde, die gewährte Sachzuwendung zu
erwerben, um so den korrekten Sachbezug zu berechnen.
Dies kann geschehen durch Ermittlung des Preises eines
Porsche-Leihwagens für ein Wochenende, Preisvergleich
bei Reiseveranstaltern, Wert des Restaurantgutscheines
etc.
➔ Praxistipp
Wir empfehlen Arbeitgebern, die Angebote, die sie der
Ermittlung des Sachbezuges zu Grunde gelegt haben,
zum Personalakt zu nehmen, damit bei späteren Abgabenprüfungen nachgewiesen werden kann, dass der berücksichtigte Sachbezugswert korrekt ermittelt wurde.
Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mit Lohnabgaben belasten und übernimmt er daher auch die auf
den Sachwert entfallende und grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragende Lohnsteuer, sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, muss er noch eine
zusätzliche „Ausgleichszuwendung“ in der entsprechenden Höhe gewähren.
Die Freizeit, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer als
Teil der Belohnung gewährt, ist nicht als lohnwerter
Vorteil anzusetzen. Es steht dem Arbeitgeber jederzeit
frei, auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung zu verzichten, solange der Arbeitnehmer für die
Dauer seiner Abwesenheit das volle Entgelt erhält.
■
Kennen Sie schon das besondere
Newsletter-ABO für BÖB-Leserinnen und
Leser?
Sie wollen Ihre Klienten über aktuelle Lohnverrechnungsthemen regelmäßig, konkret, verständlich und
ohne viel eigenen Aufwand informieren - und das alles
kostengünstigst?
Wir bieten Kolleginnen und Kollegen (WTs, selbständige und gewerbliche [Bilanz]Buchhalter/Innen, selbständige Lohnverrechner/Innen), die mit Personalverrechnung befasst sind, ein einzigartiges Newsletterservice
an.
Die Reaktion eines Profis auf diesen Newsletter:
„Ich gratuliere zu der anwenderfreundlichen Newslettergestaltung“ (Mag. Karl Mitterlehner; Partner der ICON
Wirtschaftstreuhand GmbH)
Die Referenz eines Newsletter-Abonnenten: „Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit haben wir schon
einige Newsletter-Services genutzt und die Erfahrung
gemacht, dass unsere Klienten Informationen bis zu einer
Seitenzahl von maximal 4 Seiten auch lesen.
Durch Zufall sind wir auf den Quick-Newsletter der Steuer
& Service GmbH gestoßen und waren von Beginn an sehr
begeistert. Wir nutzen das Kollegen-ABO und empfehlen
dieses uneingeschränkt.
Wir schätzen die komprimierte fachliche Kompetenz der
Kollegen der Steuer & Service GmbH außerordentlich, bedanken uns auf diesem Weg für Ihre Arbeit und wünschen noch
weiterhin viel Erfolg.“
Gerald Hofer - SBB (Hofrichter-Papistock WT-GmbH;
Salzburg)
Bonusmaterialien:
Wir bieten jenen, die ein ABO abschließen, die folgenden Dokumente GRATIS:
a) Checkliste bei Neueintritten von Arbeitnehmern
(Wer macht was bis wann?)
b) Viele Unternehmen sind unsicher, wie sie mit
Elternteilzeitanträgen richtig umgehen sollen. Helfen Sie Ihren Mandanten die Rechtsunsicherheit zu
vertreiben mit den von uns entwickelten PraktikerChecklisten.
BEIDE Bonusmaterialien erhalten Sie bei ABO
Abschluss als nicht schreibgeschützte Worddatei zu
Ihrer freien Verwendung
Mehr zu diesem einzigartigen Newsletterservice unter:
http://www.steuer-service.at/KollegenService.266.0.html
www.steuer-service.at
54
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Erste Erfahrungen mit der
Baustellendatenbank
■ Mag.a Angelika Holl (BUAK)
Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
Am 1.4.2012 ist die Baustellendatenbank der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und der Arbeitsinspektion (AI) online gegangen. Über 8.000 Baustellen
wurden in den ersten Monaten erfasst und können von den
zuständigen Behörden zentral abgerufen werden. Damit
konnte eine gute Grundlage für die Maßnahmenergreifung
gegen Lohn- und Sozialdumping in der Bauwirtschaft
geschaffen werden.
Für die meldepflichtigen Betriebe und Bauherren soll die
elektronische Baustellenmeldung eine Vereinfachung bieten, da sich der Versand von Formularen an AI und BUAK
erübrigt.
Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen in der Anlaufzeit
muss jedoch festgestellt werden, dass die Webapplikation
noch keine zufriedenstellende Akzeptanz erfährt. Zwei
Drittel der Eingaben erfolgten erst nach Übermittlung der
Papierformulare durch Mitarbeiterinnen der BUAK.
Die BUAK, welche die Webapplikation bereitstellt, möchte
daher durch einzelne Verbesserungsschritte die Attraktivität des elektronischen Meldeverfahrens erhöhen.
Dazu zählen:
◆ Benutzerspezifische Speicherung und Wiedergabe von
Eingaben: Um einzelne Datenblöcke oder Formulare
nicht immer wieder erneut eintippen zu müssen, wurden diese um eine Funktion zum Speichern und Wiederaufrufen getätigter Eingaben erweitert. Des Weiteren
können die Benutzer ihre Meldebestätigungen online
abrufen.
◆ Integration einer Benutzerverwaltung für Nicht-eBUAK-Kunden: Benutzerdaten können ab sofort selbständig verwaltet werden. Passwörter können automatisiert
zurückgesetzt und E-Mail-Adressen geändert werden.
◆ Bereitstellung einer Datenschnittstelle: Zur Anbindung
bereits in Verwendung befindlicher Softwareprodukte
plant die BUAK, im Sommer 2012 eine Schnittstellenbeschreibung zu veröffentlichen. Die Baustellenmeldungen
sollen künftig im xml-Format hochgeladen und automatisiert verarbeitet werden können.
◆ Überarbeitung des eBUAK-Berechtigungskonzeptes:
Derzeit steht Betrieben, welche die Webapplikationen
des eBUAK-Portals nutzen, die elektronische Baustellen-
meldung im Portalbereich zur Verfügung. Eine Änderung des Berechtigungskonzeptes wird es dem jeweiligen Administrator eines Betriebes ermöglichen, weitere
Personen (z. B. Projektkoordinatoren) ausschließlich für
die Baustellenmeldungsapplikation im eBUAK-Portal zu
berechtigen. Diese Änderung wird bis zum 1.9.2012 vorgenommen.
◆ Bessere Erreichung der Zielgruppe: Um mehr Personen
für das elektronische Meldeverfahren gewinnen zu können, übermittelt die BUAK all jenen, die sich zur Übermittlung des Papierformulars entscheiden, ein Informationsschreiben sowie einen kurzen Fragebogen, der die
Gründe für die Nicht-Nutzung erhebt. Die BUAK verspricht sich dadurch, mehr über die Bedürfnisse der Zielgruppe zu erfahren und das Service entsprechend verbessern zu können.
Baustellenmeldungen
Die elektronische Baustellenmeldung steht für eBUAK-Nutzer neben anderen Applikationen (z. B. Meldelisteneingabe)
im Portalbereich zur Verfügung. Baubetriebe, wel◆ che das
eBUAK-Portal noch nicht einsetzen, können jederzeit einen
Endnutzer-Nutzungsvertrag mit der BUAK abschließen
und alle erforderlichen Meldungen kostenlos online vornehmen. Ihre Anfrage zu einem Endnutzer-Nutzungsvertrag richten Sie bitte an [email protected]
Unter www.buak.at finden alle Nicht-eBUAK-Kunden
einen Zugang zur elektronischen Baustellenmeldung. Hierfür ist eine einmalige kostenlose Online-Registrierung erforderlich.
Folgende Baustellenmeldungen können vorgenommen
werden:
◆ Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG),
◆ Meldungen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und § 3 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),
◆ Meldungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren nach
§ 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV,
◆ Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7
ASchG und § 22 Abs. 1 Grenzwerteverordnung 2011
(GKV 2011).
Quelle: www.noedis.at
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
55
BÖB – September 2012 – 51/12
Besondere Bestimmungen bei Lehrlingen
Mit den wichtigsten Regelungen für Lehrlinge haben wir uns
bereits in einem früheren Beitrag beschäftigt (siehe
www.noedis.at). Jetzt widmen wir uns den „Spezialthemen“
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Lehrlingsentschädigung bei negativem Schulerfolg und Übernahme von
Internatskosten.
Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung (EFZ) für Lehrlinge im Falle einer
Arbeitsverhinderung ist grundsätzlich im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt. Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer ist stets zu unterscheiden, ob die Arbeitsverhinderung
durch Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall (bzw. Berufskrankheit) verursacht wurde.
Krankheit (Unglücksfall): Bei Krankheit (Unglücksfall)
gebührt je Lehrjahr bis zu einer Dauer von vier Wochen die
volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung
und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.
Ist der Entgeltanspruch (Grundanspruch) innerhalb eines
Lehrjahres ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung für die
ersten drei Tage. Für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit,
längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen, ist wiederum Teilentgelt zu leisten.
Die drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und die sechs
Wochen Teilentgelt stehen nach Ausschöpfung des Grundanspruches immer ereignisbezogen für jeden weiteren „Krankenstand“ innerhalb des Lehrjahres zu. Mit Beginn eines neuen Lehrjahres entsteht wiederum ein neuer Grundanspruch.
Kuren, Erholungsaufenthalte etc. zählen als „Krankenstand“,
sofern sie entsprechend bewilligt oder angeordnet wurden.
Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit: Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die
volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von acht
Wochen.
Teilentgelt ist bis zur Dauer von weiteren vier Wochen zu
gewähren. Es besteht also für jeden einzelnen Arbeitsunfall
bzw. jede einzelne Berufskrankheit ein eigenes Anspruchskontingent für die EFZ. Laut Judikatur gilt (im Unterschied
zum Entgeltfortzahlungsgesetz) auch eine Folgeerkrankung
als selbständiger Arbeitsunfall, der einen neuerlichen
Anspruch auf EFZ auslöst. Wird nach einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit ein Kur-, Erholungsaufenthalt etc.
bewilligt oder angeordnet, richtet sich der Anspruch nach
den vorher genannten Bestimmungen.
Allgemeines zur Entgeltfortzahlung: Die Verpflichtung
eines Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgeltes
besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen
Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Wie bei
Arbeitern und Angestellten gilt auch bei Lehrlingen der
Grundsatz, dass Arbeitsverhinderungen an Feiertagen die
EFZ-Dauer nicht verringern. Das im Ausmaß des Anspruches
gemäß dem BAG an Lehrlinge bezahlte Teilentgelt ist in der
Sozialversicherung beitragsfrei.
Negativer Schulerfolg
Ein Lehrling schließt die Berufsschulklasse negativ ab. Hat
dies Auswirkungen auf die Lehrlingsentschädigung und die
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge?
Hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung ist im entsprechenden Kollektivvertrag (KV) nachzusehen, ob dieser für einen
derartigen Fall Sonderregelungen vorsieht. So bestimmt z. B.
der KV für das Metallgewerbe: Haben Lehrlinge auf Grund
negativer Leistungen (nicht wegen Krankheit oder Unfall)
keine Berechtigung, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr nur die Entschädigung in Höhe des vorigen Lehrjahres. In der Sozialversicherung ist für die Abrechnung der Beiträge ungeachtet dessen,
stets jene Beitragsgruppe heranzuziehen, die dem aktuellen
Lehrjahr (unabhängig vom Schulerfolg) entspricht.
Internatskosten
Ein Dienstgeber übernimmt (zum Teil oder zur Gänze) die
Kosten für die Unterbringung und Verpflegung während des
Aufenthaltes in einem für Schüler von Berufsschulen bestimmten Schülerheim. Ist diese Kostenübernahme beitragsfrei? Grundsätzlich hat für diese Kosten der Lehrling selbst
aufzukommen. Wenn die Internatskosten allerdings höher
sind als die Lehrlingsentschädigung, ist der Lehrberechtigte
verpflichtet, den Differenzbetrag zu ersetzen.
Darüber hinaus wird in einigen Kollektivverträgen geregelt,
dass der Lehrberechtigte die Kosten zur Gänze bzw. in Höhe
eines bestimmten Prozentsatzes zu übernehmen hat. Derartige Kostenersätze stellen beitragsfreie Ausbildungskosten im
Sinne des § 49 Abs. 3 Z 23 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.
Beitragsfrei ist auch der Ersatz der Prüfungstaxe, die dem
Lehrling im Falle des erstmaligen Antretens zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder während der Zeit
der Weiterverwendung nach Abschluss der Lehrzeit vom
Lehrberechtigten zu ersetzen ist.
Die Beitragsfreiheit ist in beiden Fällen mit den tatsächlich
anfallenden Kosten begrenzt. Dies gilt auch für einen freiwillig bzw. auf Grund einer individuellen vertraglichen Verpflichtung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling gewährten Ersatz der Internatskosten bzw. der Prüfungstaxe.
■
Autor: Wolfgang Mitterstöger – Veröffentlichung:
NÖDIS, Nr. 7/Juli 2012
www.noedis.at
56
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Essenskürzungen bei Reisekosten –
alles klar?
Ing. Mag. Ernst Patka
Steuerberater, Wirtschaftsmediator,
Chefredakteur der Personalverrechnung
für die Praxis (LexisNexis ARD Orac) und
Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
E-Mail: [email protected]
Essenskürzungen bei ReiseDas Reisekostenrecht ist ein
wahrer Abrechnungsdschungel. Es gibt immer wieder
strittige Abrechnungsfälle. Der folgende Beitrag zeigt beispielhaft zwei strittige Abrechnungsfälle.
A. Auslandsdienstreise und Essenskürzung
1. Sachverhalt
Gemäß Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer …
✔ … für Inlandsdienstreisen kein Taggeld.
✔ … für Auslandsdienstreisen Taggelder in jener Höhe
ausbezahlt, in der diese auch abgabenfrei sind.
Ein Arbeitnehmer unternimmt eine Dienstreise nach
München. Der Tagsatz gemäß Reisegebührenvorschrift
(RGV) beträgt € 35,30.
Die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland (Zeitraum
zwischen den beiden Grenzübertritten) beträgt 9 Stunden.
Der Arbeitnehmer lädt verschiedene Münchner Kunden
zu insgesamt zwei vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsessen im Ausmaß von € 175,00 und € 210,00 ein.
Seine Reisekostenstelle überweist dem Arbeitnehmer
einen Betrag iHv € 393,82, der sich wie folgt errechnet:
Anspruch
Taggeldanspruch
(ohne Essenskürzung)
abz Essenskürzung
Betrag
(in €)
26,47
– 17,65
Zwischensumme
8,82
Essensbelege
385,00
abgabenfrei ausbezahlter
Vergütungsanspruch
393,82
Erläuterungen
€ 35,30 x 9/12
(aliquot entsprechend
der Dauer des Auslandsaufenthaltes)
Kürzung um 2/3 des
Betrages von € 26,47
€ 175,00 und € 210,00
Der Arbeitnehmer urgiert, dass er um € 2,95 zu wenig ausbezahlt bekommen hätte, weil seiner Ansicht nach korrekterweise der Betrag der Zwischensumme € 11,77 sein
müsste, da bei zwei Arbeitsessen im Ausland laut RGV
dem Arbeitnehmer jedenfalls 1/3 des vollen deutschen
Taggeldsatzes zusteht.
Hat der Arbeitnehmer Recht?
2. Lösung
Zur Lösung dieser Rechtsfrage sind die Bestimmungen der
RGV, insbesondere die §§ 25c Abs. 3 und 25d heranzuziehen (Hervorhebungen durch den Verfasser):
§ 25c RGV
„(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen
Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
(2)
...
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft
unentgeltlich beigestellt, so gebühren die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage nur zu einem Drittel. Wird
nicht die volle Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr im vollen Ausmaß…“
§ 25d RGV
„(1) Die gemäß § 25c festgesetzte Reisezulage gebührt für die
Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen
vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland
jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für jenes
Land, in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. § 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden,
dass Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühren unberücksichtigt bleiben, bei
der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen
sind.“
In § 25c der RGV wird die Höhe der Reisezulage festgelegt. Bei Vollverpflegung steht dem Beamten jedenfalls
1/3 des vollen Taggeldes des betreffenden Reiselandes zu.
Erst danach und zwar im folgenden § 25d RGV wird die
Aliquotierung im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthaltes geregelt.
3. Ergebnis
In jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwei Arbeitsessen pro Abrechnungseinheit (Kalen-
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
57
BÖB – September 2012 – 51/12
dertag bzw. 24 Stunden) bezahlt, hat der Arbeitnehmer –
unabhängig von der konkreten Auslandsaufenthaltsdauer
– jedenfalls Anspruch auf 1/3 des vollen Taggeldanspruches des betreffenden Reiselandes.
Der Anspruch des Arbeitnehmer im obigen Beispiel beträgt daher:
1/3 des vollen deutschen Tagsatzes...........................€ 11,77
zuzüglich Essensbelege ................................................€ 385,00
abgabenfreier Vergütungsanspruch...........................€ 396,77
B. Inlandsdienstreise und Essenskürzung
1. Sachverhalt
Regelungen im anzuwendenden Kollektivvertrag (KV):
✔ Kalendertagsabrechnung
✔ Dauert die Inlandsdienstreise länger als 12 Stunden:
Taggeldanspruch: € 20,00
✔ Kürzung pro bezahltem Arbeitsessen: € 9,00
✔ Der Arbeitnehmer erhält exakt die im KV geregelten
Aufwandsentschädigungsansprüche.
Die konkrete Inlandsdienstreise dauert von Montag
10:00 Uhr bis Dienstag 14:30 Uhr. Die Abrechnung erfolgt
nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG.
Am Dienstag lädt der Arbeitnehmer einen Kunden zu
einem vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen ein.
Die (arbeitsrechtlichen) Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers betragen (ordnungsgemäße Reisekostenaufzeichnungen liegen vor):
1. Kalendertag
2. Kalendertag
€ 20,00
€ 11,00 (€ 20,00 abz. Essenskürzung
um € 9,00)
€ 31,00
Strittig ist, welcher Betrag am 2. Kalendertag abgabenfrei
ist.
2. Rechtsansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung verweist in ihrer Beurteilung auf Rz
724 der LStR, die wie folgt lautet:
„ … Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als € 26,40, so
ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben
tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um € 13,20 zu erfolgen. Eine Kürzung unter
Null ist nicht vorzunehmen.“
Daher ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass der
gesamte Taggeldbetrag des zweiten Kalendertages (=
€ 11,00) abgabenpflichtig ist. Sie stellt hiebei die folgende
Berechnung an:
Arbeitgeber zahlt weniger als € 26,40, nämlich: ....... € 11,00
Kürzung um .............................................................…– € 13,20
abgabenfreies Taggeld am 2. Kalendertag ................. € 0.00
Für die Finanzverwaltung ist lediglich maßgeblich, was
der Arbeitgeber auszahlt. Ob bei der Arbeitgeberauszah-
lung eine Essenskürzung berücksichtigt wurde oder
nicht, ist nach Meinung der Finanzverwaltung unter Verweis auf Rz 724 der LStR unmaßgeblich.
3. Meine Rechtsansicht
Nicht die LStR, sondern der Gesetzeswortlaut ist
maßgeblich
Meine Rechtsansicht leitet sich direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen, konkret aus der Formulierung des §
3 Abs. 1 Z 16b EStG ab, der folgenden Wortlaut hat (die
maßgebliche Textpassage habe ich in Fettschrift hervorgehoben):
„Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte
Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß
§ 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
◆ Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
◆ Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr,
Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
◆ Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
◆ Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr 196/1988, oder eine
◆ vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
◆ gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer
lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
….“
Nach meiner Interpretation müssen für die dauerhafte
Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Voraussetzung: Der Arbeitgeber darf nicht mehr
bezahlen, als er laut lohngestaltender
Vorschrift bezahlen muss.
2. Voraussetzung: Der sich hiebei ergebende „arbeitsrechtliche Anspruchswert“ darf die
„Steuerwerte“ nicht überschreiten.
3. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss eine bestimmte Tätigkeit ausüben (Außendienst-,
Fahrtätigkeit etc).
4. Voraussetzung: Der Arbeitgeber darf keine Anspruchsumwandlung vornehmen.
Mein Lösungsansatz
Wendet man diese Interpretation* auf den Taggeldanspruch des zweiten Kalendertages an, ergibt sich nach
meiner Ansicht nach, dass der gesamte Betrag (= € 11,00)
abgabenfrei ist.
* Für dieses Beispiel werden nur die 1. und 2. Voraussetzung betrachtet; die 3. und 4. Voraussetzung werden als
erfüllt unterstellt.
58
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Begründung:
Voraussetzung 1: Arbeitsrechtlicher Anspruch: € 20,00
abz. € 9,00 = € 11,00
Zwischenergebnis: der Arbeitgeber
zahlt exakt, was laut KV (= lohngestaltende Vorschrift) zu zahlen ist, daher ist
diese Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Z
16b EStG erfüllt.
Voraussetzung 2: Was ist die steuerliche Obergrenze
gemäß § 26 Z 4 EStG?
Meiner Ansicht nach berechnet sich diese wie folgt:
€ 26,40 (mehr als 11 Stunden) abz.
€ 13,20 (steuerliche Essenskürzung) =
€ 13,20
Somit sind Voraussetzungen 1 und 2 erfüllt, weil
der Arbeitgeber exakt die KV-Ansprüche (und nicht
mehr) ausbezahlt und
der ausbezahlte Betrag (= € 11,00) geringer ist, als der entsprechende „Steuerwert“ gemäß § 26 Z 4 EStG (= € 13,20).
Somit ist meines Erachtens der vom Arbeitgeber ausbezahlte Betrag von € 11,00 zur Gänze abgabenfrei.
■
Tipp für alle mit Personalverrechnung
befassten Personen:
Die Akademie für Recht und Steuern (ARS) veranstaltet
in Wien, Innsbruck, Feldkirch und Graz quartalsweise
PV-Jour fixe.
Für die Teilnehmer haben diese Jour fixe 4 nachweisbare und einzigartige Vorteile:
(1) Kostenlose Anfrage
Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer können eine
E-Mailanfrage vor dem Jour fixe stellen, die im Jour fixe
beantwortet wird. Sehr oft entsteht eine rege Diskussion
zwischen den TeilnehmerInnen, was noch zusätzlichen
Praxisnutzen für alle bringt (Infos darüber, „wie das die
Anderen machen“)
(2) Umfangreiche, praxisbezogene Unterlagen mit
einem Extra-Serviceteil!!!
Nicht nur Folienkopien, sondern hochwertige Unterlagen (mit Servicedokumenten [z.B. Checklisten, Vereinbarungstextmuster)] werden im Seminar ausgeteilt.
(3) Zugang zu einem speziellen Forum mit speziellen
Links, die für die Personalverrechnung von
besonderem Interesse sind.
(4) E-Mailservice nach dem Jour fixe
Wenn Fragen während des Jour fixes offen bleiben sollten, dann wird mittels E-Mailservice die Antwort nachgeliefert.
Wir sind ARS-Referenten, dh: Aktualität + Rechtssicherheit und Superpraxisrelevanz wird garantiert.
=> viel Leistung/Nutzen im Verhältnis
zur Investition
Auf Wunsch schicke ich Ihnen gerne die Themen des
letzten Jour Fixes zu ([email protected])
Abschließend zitiere ich eine Teilnehmerin, die im Mai
in Wien das erste Mal den Jour fixe besuchte:
„Ich bin das erste Mal dabei - ich bin begeistert. Klar, verständlich, ausführliche Unterlagen - einfach perfekt“ (Andrea
Pedrotti aus Wien)
BÖB Mitglieder sparen 15%
● Voraussetzung:
Anmeldung erfolgt per Fax entweder an 01/24 721 9100
oder an [email protected]
Ca 50% der TeilnehmerInnen sind WTs oder selbständige (Bilanz)BuchhalterInnen
● Hinweis:
Die Seminare des ABOs können auch von unterschiedlichen Personen besucht werden. So kommt es immer
wieder vor, dass aus den unterschiedlichsten Gründen
die Teilnehmerin an einem Jour fixe Termin keine Zeit
hat und eine Kollegin/ein Kollege statt dessen das
Seminar besucht.
Link: www.ars.at => geben Sie im Suchfeld ein „Personalverrechnungs JourFixe“
Sie haben dieses Journal
bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren?
Kein Problem !
D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an
[email protected] genügen. – Sicherheitshalber auch mit
Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Links von A, wie Abfertigung Neu (Frage-AntwortÜbersicht) bis V (Linktipps zu Vereinbarkeit Beruf und
Familie)
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
59
BÖB – September 2012 – 51/12
Freie Dienstnehmer – es gibt sie noch!
Mag. Rainer Kraft
Konsulent für Arbeitsrechts-,
Sozialversicherungsund Lohnsteuerfragen
Wer die OGH- und VwGH-Entscheidungen der letzten
Jahre liest, stellt fest, dass die Gerichte immer häufiger
Vertragsverhältnisse als echte Dienstverhältnisse qualifizierten. Fast gewann man den Eindruck, dass freie
Dienstnehmer zur aussterbenden Spezies werden.
Die Entscheidung des VwGH vom 27. 4. 2011, 2009/
08/0123; ARD 6162/4/2011 lässt aufhorchen und kann als
„Meilenstein im Artenschutz des freien Dienstnehmers“
angesehen werden.
Der VwGH qualifizierte einen Vortragenden für Luftfahrts- und Sicherheitsrecht als freien Dienstnehmer. Welcher konkrete Sachverhalt dieser Entscheidung zugrunde
lag und wie der VwGH dieses Ergebnis begründete, erfahren Sie – ergänzt um Hinweise für die Praxis – im nachfolgenden Beitrag.
A. Der Sachverhalt
Bei der Ausbildung neuer Mitarbeiter zu Flughafensicherheitskontrollorganen muss jedes künftige Sicherheitsorgan
insgesamt 60 Stunden Theorie und 40 Stunden Praxis
absolvieren. Die Ausbildungsvorträge des Referenten des
Luftfahrts- und Sicherheitsrechts (der hauptberuflich in
einer Sicherheitsdirektion tätig war) erfolgten unter den
folgenden Voraussetzungen:
✔ Es wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
✔ Er übernahm Vorträge in der Dauer von insgesamt 16
Stunden je Lehrgang (an 2 Tagen zu jeweils 8 Stunden).
✔ Die jeweiligen Teilnehmergruppen umfassten zwischen 20 und 25 Personen.
✔ Der Vortragende stimmte die Termine für die Vorträge
mit dem Auftraggeber ab. Hatte der Referent zu einem
bestimmten Termin keine Zeit, wurde ein neuer Termin vereinbart. In diesem Fall musste er den Kurs
auch abhalten.
✔ Der Referent ließ sich nie vertreten.
✔ Die Vorträge fanden im Schulungsraum des Auftraggebers statt. Der Auftraggeber stellte den für den Vortrag erforderlichen Laptop und Beamer dem Vortragenden zur Verfügung.
✔ Pro Stunde war ein Honorar in Höhe von € 75,00 brutto vereinbart. War der Lehrgang beendet, legte der
Referent an den Auftraggeber die Honorarnote.
✔ Inhaltliche Anweisungen erteilte der Auftraggeber für
den Vortrag nicht, diese ergaben sich aus den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen.
Die GKK war – wenig überraschend – der Ansicht, dass
das Beschäftigungsverhältnis des Vortragenden ein echtes
und kein freies Dienstverhältnis war.
B. Echtes oder freies Dienstverhältnis? – die
Abgrenzungskriterien
Echte Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG sind in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.
Es gilt das „Überwiegensprinzip“: Für die Beurteilung als
echter Dienstnehmer reicht es aus, wenn bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger
Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
✔ Das heißt, echte Dienstnehmer erbringen ihre Arbeitsleistung – anders als freie Dienstnehmer –
✔ in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und
✔ sie sind in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden.
Echte Arbeitnehmer sind
✔ an Arbeitszeit und -ort, sowie
✔ an persönliche Weisungen gebunden und
✔ es besteht eine persönliche Arbeitspflicht.
Bei freien Dienstnehmern ist hingegen die Bindung an
Arbeitszeit, -ort bzw an persönliche Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens nur beschränkt oder
gar nicht vorhanden. Auch besteht für sie keine persönliche Arbeitspflicht, d.h. sie können
✔ sich vertreten lassen
✔ Aufträge ablehnen bzw.
✔ Hilfskräfte beschäftigen.
C. Die Argumente des streitbaren Vortragenden
✔ Soll ein bestehendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis
erfüllt werden, dann ist unabdingbar, dass terminliche Vorgaben beachtet werden müssen. Daher kann
die Terminabstimmung nicht seitens der GKK so
gewertet werden, als wäre die Bestimmungsfreiheit des
Referenten hinsichtlich seiner Beschäftigung weitest
gehend ausgeschalten.
✔ Es gab keine inhaltlichen Weisungen. Er sei nur aufgrund seines besonderen Sachverstandes beschäftigt
worden.
60
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
✔ Eine tageweise „Sachverständigentätigkeit“ ohne jede
inhaltliche Beeinflussung des Auftraggebers ist typischerweise eine Tätigkeit, die nicht im echten Dienstverhältnis erbracht wird. Das gelte im konkreten Fall
umso mehr, als die Schulungstätigkeit – verglichen mit
der Hauptbeschäftigung – nur in sehr geringem
Umfang ausgeübt wird.
✔ Aus rein praktischen Erwägungen fanden die Vorträge
in den Seminarräumen des Auftraggebers statt. Daher
ist der Schluss der GKK, dass dadurch die Ausübung
der Tätigkeit örtlich eingeschränkt war, unzutreffend.
✔ Auch die Tatsache, dass die Arbeitsleistung persönlich
erbracht wurde, ist im konkreten Fall kein entscheidungsrelevantes Kriterium für die Beurteilung, welcher Vertragstyp vorlag.
D. So urteilte der VwGH
Der VwGH setzte sich sehr ausführlich mit den Unterschieden zwischen dem echten und dem freien Dienstnehmer auseinander. Hiebei kam er bezogen auf den obigen Sachverhalt zu interessanten Feststellungen, die wir
aufgrund der besonderen Bedeutung für die Praxis zum
Teil als Originaltext (in Kursivschrift; Hervorhebungen
durch den Autor) zitieren:
1. Keine Einbindung in Betriebsorganisation
[…]Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde
war der Versicherte in die Betriebsorganisation der S-GmbH*
nicht eingebunden. …
Seine Beziehung zur S-GmbH beschränkte sich auf die Abhaltung von Lehrgängen, auf deren Inhalt von der S-GmbH
kein Einfluss ausgeübt wurde.
Wie der Versicherte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen.“
* Hinweis des Autors: die S-GmbH war im konkreten der
Auftraggeber
2. Es liegt keine Kontrollunterworfenheit des Vortragenden
vor
„Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Versicherte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten.
Es war auch kein anderes auf die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens ausgerichtetes Kontrollsystem vorgesehen….“
3. Keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit
„Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der
Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an
einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung
von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der
beschwerdeführenden Partei, dem Versicherten und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung
der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Versicherten im
Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten.“
4. Das Ergebnis laut VwGH
„Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der
Tätigkeit des Versicherten die Merkmale persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen
selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen.
Er verpflichtete sich gegenüber der S-GmbH im Rahmen deren
Geschäftsbetriebs zur Abhaltung der Kurse gegen Entgelt. Er
verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen. Er ist daher
iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern lediglich gleichzuhalten.“
E. Die wesentlichen Erkenntnisse für die Praxis
Welche Kriterien haben nach dem vorliegenden VwGHErkenntnis welche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag?
1. Die Weisungen und ihre Bedeutung für die Abgrenzung
Die Erteilung von Weisungen spielt im Wesentlichen in
zwei Bereichen eine Rolle, nämlich bezüglich des
✔ Arbeitsverfahrens (= sachliche Weisungen) und des
✔ arbeitsbezogenen Verhaltens (= persönliche Weisungen).
Auch der OGH unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit zwischen sachlichen Weisungen,
die auch bei Werkverträgen vorkommen, und persönlichen Weisungen, die sich auf die persönliche Gestaltung
der Dienstleistung beziehen.
Entscheidend, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher
Abhängigkeit vorliegt, ist, ob eine Weisungsgebundenheit betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gegeben
ist.
Das Fehlen von Weisungen bezüglich des Arbeitsverfahrens ist für den VwGH von geringer Aussagekraft, da diese Weisungen in der Realität des Arbeitslebens nicht
immer erwartet werden können – weil sich schon bei
geringer Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert.
Nur dann, wenn bei den übrigen, für die Unterscheidung
zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis maßgebenden, Kriterien Unklarheiten verbleiben, können auch solche Weisungen für die Beurteilung herangezogen werden.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
61
BÖB – September 2012 – 51/12
2. Die organisatorische Eingliederung und ihre Bedeutung
für die Abgrenzung
Der Referent war in die Betriebsorganisation des Auftraggebers nicht eingebunden. Eine solche Eingliederung
in eine bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung bedeutet eine persönliche Abhängigkeit, da
der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu
regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist.
Wie der Vortrag gestaltet wurde, entschied der Referent
alleine. Der Auftraggeber nahm keinen Einfluss auf Inhalt
und Form der Vorträge. Der Referent war weder Richtlinien noch sonstigen Kontrollsystemen oder -maßnahmen unterworfen. Seine Vortragstätigkeit wurde nicht
beurteilt, weder durch die Teilnehmer, noch durch den
Auftraggeber.
Es ist eine organisatorische Notwendigkeit im Sinne eines
Sachzwanges, dass Zeit und Ort der Vortragstätigkeit zwischen dem Auftraggeber, dem Referenten und den Kursteilnehmern koordiniert werden müssen. Daraus kann
nicht auf eine organisatorische Eingliederung bzw. auf
eine Beschränkung der Bestimmungsfreiheit des arbeitsbezogenen Verhaltens des Referenten geschlossen werden.
Der VwGH verwies auf die folgenden Entscheidungen, in
denen er sich mit der Frage der Pflichtversicherung von
Vortragenden beschäftigt hatte:
✔ VwGH vom 25. 9. 1990, 88/08/0227 zu Vortragenden
an den medizinisch-technischen Schulen des Landes
Tirol
✔ VwGH vom 20. 4. 2005, 2001/08/0074 zu Trainern für
EDV-Schulungen,
✔ VwGH vom 25. 4. 2007, 2005/08/0162 zur Leitung
eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft,
✔ VwGH vom 7. 5. 2008, 2005/08/0142 zur Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers,
✔ VwGH vom 4. 6. 2008, 2004/08/0012 zu einem Vortragenden an einer Fachhochschule, und
✔ VwGH vom 22. 12. 2009, 2006/08/0317 zu Fluglehrern
in einer Paragleitschule
In diesen Entscheidungen ist der VwGH jeweils zum
Ergebnis gekommen, dass (tageweise) echte Dienstverhältnisse vorliegen.
In all diesen Fällen waren die Vortragenden jedoch in
den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien bestimmt
oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.
All dies war aber beim Referenten für Luftfahrts- und
Sicherheitsrecht nicht gegeben.
Deshalb kam der VwGH zu dem Schluss, dass der Referent ein freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG war.
F. Zusammenfassung
✔ Ist ein Vortragender nicht in die Betriebsorganisation
seines Auftraggebers eingebunden,
wird auf den Inhalt der Vorträge vom Auftraggeber kein
Einfluss ausgeübt und ist er auch sonst keinen Richtlinien unterworfen, die sein arbeitsbezogenes Verhalten
regeln und
✔ ist auch sonst kein Kontrollsystem vorgesehen (wie
z.B. Beurteilung der Vorträge durch die Teilnehmer),
✔ ist das Vertragsverhältnis in der Regel als freies
Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren.
Die Tatsache, dass Zeit und Ort der Arbeitsausübung vorgegeben sind, sieht der VwGH bloß als Ausdruck einer
organisatorischen Notwendigkeit (= Sachzwang). Auch
das von GPLA-Prüfern häufig vorgebrachte Faktum, dass
sich der freie Dienstnehmer nicht vertreten lassen kann,
beeindruckte den VwGH nicht und führte daher auch
nicht zu einem anderen Ergebnis. Er blieb bei seiner Beurteilung, dass der Vortragende als freier Dienstnehmer tätig
war.
➔ Hinweis
Auch das „Diskjockey-Erkenntnis“ des VwGH vom 27. 4.
2011, 2010/08/0209 (ARD 6179/6/2011), zeigt eine
Abkehr vom GKK-Automatismus, dass vorgegebene
Arbeitszeiten und –orte automatisch zu einem echten
Dienstverhältnis führen. Hier die für die Praxis interessanten Aussagen des VwGH (zusammengefasst, Hervorhebungen durch den Autor):
„Bietet ein Discjockey sein Programm ohne Einflussnahme
auf das Wie und Wann durch den Lokalinhaber dar und ist
eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene
Verhalten in Form einer stillen Autorität nicht gegeben,
liegt kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vor.
In diesem Fall stellen die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) ebenso wenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen
der Gestaltung einer Beschäftigung dar wie eine persönliche
Arbeitspflicht des Discjockeys (vgl VwGH 8. 2. 1994,
92/08/0125, ARD 4560/28/94). … Soweit die belangte Behörde
im Zusammenhang mit der Erörterung einer möglichen Künstlereigenschaft des Discjockeys das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses in Betracht zieht, wird sie sich im fortgesetzten
Verfahren auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob der
Discjockey über die wesentlichen Betriebsmittel im Sinne
des § 4 Abs. 4 ASVG selbst verfügt hat, worauf auch die
behauptete Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (=
neuer Selbstständiger; Anm. des Autors) hindeutet.“
■
62
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
„Dieser Artikel ist der Zeitschrift: Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.
Referenzen:
„Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen,
denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift ist
soviel „Praxis drinnen“.
Ihre Zeitschrift ist übersichtlich und verständlich aufgebaut
und eine große Unterstützung
für jeden Personalverrechner.“ (Anneliese Winkler, Arnfels)
FAQ Finanz Online:
Lohnzettel im
Steuerakt
Mag. Reinhard Mayrhofer
Steuerberater
www.wirtschaftsexperte.at
„die neue zeitschrift ist super praxisgerecht - das beste, was es
derzeit auf dem
markt gibt.“ (Dr. Karin Wagner, Kufstein)
„tolles Leserservice, tolle Beiträgen und Tipps - Gratulation
zu den Heften
(Mag. Markus Schaubschläger, Miba Frictec GmbH)
„Die PV-Praxis ist für mich eine Pflichtlektüre. Die kostenfreien Checklisten sind eine feine super Ergänzung. Ich schätze die verständliche Aufbereitung der stets aktuellen Themen
inkl. Fallbeispiele. Die sehr kompetenten Informationen sind
bei der täglichen Arbeit eine sehr große Unterstützung.“
(Maria Schönberger,
Ges.m.b.H.)
TSG
EDV-Terminal-Service
Wenn Sie ALLES zum Homeoffice erfahren wollen (18
Seiten Sonderinformationen!, dann sollten Sie JETZT
diese Info lesen: http://bit.ly/qxgzFW
Den GRATISDOWNLOAD des Jänner 2011-Heftes zum Kennenlernen
finden
Sie
unter:
http://www.steuerservice.at/Herausgeber_von_Fachzeitschrif.195.0.html
Interessenten schicke ich gerne ein Probeheft zu.
Auch BÖB Mitglieder erhalten den reduzierten ABOPreis.
Bestellmöglichkeit:
http://www.steuerservice.at/fileadmin/template/Fachzeitschriften/
Bestellblatt_2011.pdf
Zur korrekten Berechnung der Einkommensteuer und zur
optimalen Beratung und Gestaltung des Jahresergebnisses
ist es notwendig, das steuerpflichtige Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit zu kennen und korrekt zu berücksichtigen. In Finanz Online können mit der Funktion Steuerakt alle gespeicherten Lohnzettel, Meldungen und Mitteilungen angezeigt werden. Bei der Abfrage der Lohnzettel
ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen:
Was bedeutet die Abkürzung in der Spalte „Art“?
Die Abkürzungen sind alle in der Hilfe von Finanz Online
erläutert. Hier die Zusammenfassung der Lohnzettelarten
aus der Hilfe:
Lohnzettel
Art Gesetzliche Grundlage
L1 § 84 (1) und (4) 8
EStG 198
Beschreibung
Lohnzettel beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtiger Personen
L2
§ 84 (1) EStG 1988
L3
§ 69 (2) EStG 1988
Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3
(1) Z 10 oder 11 EStG 1988
Krankengeld als Ersatzleistung für Aktivbezug
L4
§ 69 (3) EStG 1988
L5
§ 69 (5) EStG 1988
L6
L7
§ 69 (1) EStG 1988
§ 69 (6) EStG 1988
L8
Beschränkt steuerpflichtige Personen,
für die auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen
keine Lohnsteuer einzubehalten ist
§ 69 (4) EStG 1988
Urlaubsabfindung oder Abfertigung durch die
Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected]
L9
Bezüge nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992
Rückzahlung von Pflichtbeiträgen der Krankenversicherungsträger
Wochengeld
Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds
Lohnzettel für im Ausland
Ansässige
63
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
L10 § 69 (2) EStG 1988
L11 § 84 (1) EStG 1988
L12 § 84 (1) EStG 1988
L13 § 84 (1) EStG 1988
L14 § 84 (1) EStG 1988
L15 § 69 (7) EStG 1988
L16 § 69 (6) EStG 1988
L17 § 69 (8) EstG 1988
L18 § 84 (1) EStG 1988
L19 § 69 (9) EStG 1988
L20 § 69 (4) Z 2 EStG 1988
L21 § 67 (5) EStG 1988
L22 § 67 (3) EStG 1988
A
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfallversorgung, die keiner
gemeinsamen Versteuerung unterliegen
Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung - Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld
oder Blindenzulage
Auszahlungen aus der betrieblichen Vorsorge
Lohnzettel nach Konkurs des Arbeitgebers
Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3
(1) Z 10 oder 11 nach Konkurs des Arbeitgebers
Lohnzettel von Krankenversicherungsträgern
gemäß Dienstleistungsscheck
Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (Auslandstätigkeit nach § 3 (1) Z
10 oder 11)
Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- &
Abfertigungskasse
Mehrere Lohnzettel vom selben Arbeitgeber
mit überschneidenden Zeiträumen
Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige
Weiterversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten
Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die
Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die
Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
Auszahlung von Abfertigungsansprüchen
durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
Ausländische(r) Lohnausweis/Lohnbescheinigung
Neben den „echten“ Lohnzetteln aus einem aktiven
Dienstverhältnis oder einem Pensionsbezug werden auch
Meldungen angezeigt, die für die Steuerberechnung relevant sind und für die eine gesetzliche Meldeverpflichtung
der bezugsauszahlenden Stelle besteht.
Dies sind:
◆ Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung
◆ Arbeitslosenunterstützung
◆ Notstandshilfe
◆ Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
◆ Entschädigungen für Truppen-, Kader- oder Waffenübungen
Meldungen
Art Gesetzliche Grundlage
M1 § 3 Abs. 2 EStG 1988
M2 § 3 Abs. 1 EStG 1988
M3 § 3 Abs. 2 EStG 1988
M4 § 3 Abs. 1 EStG 1988
M5 § 3 Abs. 2 EStG 1988
M6 § 3 Abs. 1 EStG 1988
Beschreibung
Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung für
die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung nicht
berücksichtigt
Meldung Krankenversicherungsträger wird bei der
Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes
herangezogen
Meldung Krankenversicherungsträger wird bei der
Berechnung nicht berücksichtigt
Meldung Heeresgebühren – wird bei der
Berechnung
für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
Meldung Heeresgebühren – wird bei der
Berechnung
nicht berücksichtigt
Außerdem werden noch die Mitteilungen gemäß § 109a
EStG 1988 angezeigt. Diese sind in folgenden Fällen von
der auszahlenden Stelle zu erstatten:
Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung
der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994)
◆ Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994)
◆ Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz)
◆ Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
◆ Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller
◆ Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
◆ Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt
◆ Bezüge aus dem IESG-Fonds
◆ Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht
gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
Bei den Meldungen sind folgende Arten möglich (vgl. Hilfe in FinanzOnline):
Mitteilungen werden mit folgender Art gekennzeichnet
(vgl. Hilfe in FinanzOnline):
◆ Rückgezahlte Pflichtbeiträge der Sozialversicherungen
64
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Mitteilungen
Art Gesetzliche Grundlage
W § 109a EStG 1988
Beschreibung
Mitteilung, für die in der Verordnung (VO Mitteilungen BGBl II 2001/417) aufgezählten Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses
Leistung vor. Unterhalb dieser Grenze kann die Meldung
entfallen.
Da die Mitteilungen aber ohnedies nur Kontrollfunktion
haben, ist eine Veranlagung auch bei fehlender Mitteilung
problemlos möglich. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen empfiehlt es sich, die Einnahmen entsprechend der
tatsächlich vorliegenden Meldungen in der korrekten
Kennzahl der Beilage E1a (KZ 9040 bzw. KZ 9050) einzutragen.
g Ein Lohnzettel fehlt und wird nicht angezeigt.
Warum?
Fehlt ein Lohnzettel, kann es natürlich sein, dass der
Dienstgeber diesen tatsächlich nicht übermittelt hat. Da
seit einigen Jahren die Meldung der Lohnzettel aber gemeinsam mit den Beitragsgrundlagennachweisen an die
GKK erfolgt und diese die Übermittlung auch kontrolliert
und urgiert, ist die Nichtübermittlung in der Praxis eher
selten.
Viel wahrscheinlicher ist, dass der Lohnzettel zwar übermittelt wurde, aber von der Finanz-EDV als fehlerhaft eingestuft und daher gesperrt wurde. Diese gesperrten Lohnzettel werden in Finanz Online nicht angezeigt, obwohl sie
vorhanden sind.
Gründe für eine solche Sperre sind zum Beispiel die Übermittlung von zwei oder mehreren Lohnzetteln für den
gleichen Zeitraum vom selben Dienstgeber (ist nur in Ausnahmefällen so zu melden) oder auch die Übermittlung
eines Lohnzettels von einem Dienstgeber, der noch nie
Lohnabgaben bezahlt hat und daher beim Finanzamt kein
Arbeitgeberkennzeichen in den Stammdaten gespeichert
hat.
Diese gesperrten Lohnzettel müssen vom Finanzamt im
Zug der Veranlagung manuell kontrolliert und wenn nötig
freigegen werden. Dies kann natürlich bereits im Zuge der
Erstellung der Steuererklärung (telefonisch) beim Finanzamt angeregt werden. Sobald der zuständige Finanzbeamte den gesperrten und vermeintlich fehlenden Lohnzettel
freigegeben hat, ist er auch sofort in FinanzOnline sichtbar.
Es ist jedenfalls empfehlenswert diese Klärung vorab mit
dem Finanzamt zu machen, damit dann die Veranlagung
rascher erledigt wird.
g Warum fehlt eine Mitteilung?
Die Erstellung der Mitteilungen gemäß § 109a EStG ist mit
Ausnahme der freien Dienstnehmer unabhängig von der
Lohnverrechnung und wird weder vom Finanzamt noch
von der GKK automatisch überwacht. Daher kommt es in
der Praxis häufiger vor, dass eine Meldung trotz Meldeverpflichtung nicht erstattet wurde.
Außerdem sieht die Verordnung zu § 109a (VO Mitteilungen BGBl II 2001/417) eine Bagatellgrenze von 900,00 Euro
Gesamtentgelt pro Jahr beziehungsweise 450,00 Euro je
g Wie sind die BVK-Beiträge in den Mitteilungen
zu behandeln?
In den Mitteilungen wird das tatsächlich ausbezahlte Entgelt gemeldet und zusätzlich die an die BVK geleisteten
Beiträge für die Abfertigung. Zur korrekten Berechnung
ist zu beachten, dass die BVK-Beiträge zu dem gemeldeten
Entgelt dazugerechnet werden müssen und der so erhöhte
Betrag die Summe der Einnahmen bildet. Die BVK-Beiträge sind dann in die Kennziffer für bezahlte SV-Beiträge
wieder gewinnmindernd aus dem Ergebnis auszuscheiden. Im Falle einer effektiven Gewinnermittlung saldieren
sich die BVK-Beiträge somit aus.
Wird der Gewinn jedoch mit einer Pauschalierung ermittelt, führt diese Vorgangsweise meist zu einem geringeren
Gewinn, da die Basis für die Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales erhöht ist und die BVK-Beiträge regelmäßig (z.B. bei der Basispauschalierung) neben dem Pauschale abgezogen werden dürfen.
g Kann ich für die Kontrolle, ob der Grenzbetrag
für den Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag
zusteht, einfach die Summe der KZ 245 heranziehen?
Leider nein, das ist ein häufiger Irrtum. Nach § 33 EStG
sind bestimmte steuerfreie Bezüge bzw. mit einem festen
Steuersatz zu versteuernde Bezüge zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch RZ 774 Lohnsteuerrichtlinien).
In der Praxis sind es vor allem zwei Fälle, die häufig vorkommen:
1. Wochengeld vor und nach der Entbindung. Das Wochengeld ist steuerfrei und der Lohnzettel hat daher in
der KZ 245 null Euro stehen. Trotzdem muss der Gesamtbezug gemäß Lohnzettel L6 bei der Grenze berücksichtigt werden. Die Zurechnung gilt nur für das Wochengeld, nicht jedoch das anschließend ausbezahlte
Kinderbetreuungsgeld.
2. Abfertigungen. Die Abfertigung ist nicht steuerfrei, sondern wird mit einem festen Steuersatz versteuert. Die
entsprechende Kennziffer des L1 ist daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen.
■
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
65
BÖB – September 2012 – 51/12
Die
GMBH-Ecke
Wann haftet ein
GmbH-Gesellschafter
nicht?
1. Teil
Christian Fritz, LL.M. LL.M. MBA
Gründungsgesellschafter der Kanzlei Fritz & Schauer,
Master of Legal Studies, allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eingetragener Mediator und Verfasser von über 50 Fachbüchern zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.
E-Mail: [email protected]
www.kanzleifritz-schauer.at
er Titel der Beitrags der GMBH-Ecke mag provokant wirken: Der Begriff Gesellschaft mit beschränkter Haftung – einer Rechtsform, die in weiten
Anwenderkreisen gemeinhin mit einer geradezu erotisierenden Wirkung behaftet ist – wird üblicherweise in
der Form erklärt, dass die Gesellschafter mit ihren Einlagen beschränkt haften. Im Folgenden wird diese Definition kritisch hinterfragt und eine Art Persilschein entwickelt, damit sich ein GmbH-Gesellschafter – auch rein
rechtstheoretisch – auf der sicheren Seite bewegt. Auf
Grund der – wie sich zeigen wird – Komplexität der Materie erscheint der Beitrag dieses Mal in zwei Teilen.
D
Aus der Sicht eines GmbH-Gesellschafters sollten die
nachfolgenden Kriterien kumulativ vorliegen, damit wirklich nichts passieren kann:
1. Volleinzahlung aller Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter
2. Keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zur
Leistung von Nachschüssen
3. Nicht gegen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stimmen
4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen entweder der Einstimmigkeit oder der Zustimmung der
jeweiligen (Minderheits-)Gesellschafter
5. Kein kridaträchtiges Verhalten in der Generalversammlung
6. Keine Unterkapitalisierung der Gesellschaft
7. Vermeidung einer unzulässigen Einlagenrückgewähr
8. Keine Bürgschaftsübernahmen für GmbH-Verbindlichkeiten
9. Vorhandensein eines Geschäftsführers
10. Kein Handeln in der Vorgründungsgesellschaft
11. Keine faktische Geschäftsführung
12. Kein Missbrauch der Organisationsfreiheit
13. Keine Verletzung des Prinzips der Trennung des Vermögens der Gesellschaft von jenem der Gesellschafter
Zu 1.
Volleinzahlung aller Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter
Jeder Bilanzbuchhalter wird seine Mandanten darauf hinweisen, dass sie, insbesondere im Falle des gesetzlichen
Mindeststammkapitals von € 35.000,00 oder einer vergleichbar geringen Stammkapitalziffer, ihre Stammeinlagen zur Gänze einbezahlen. Die Krux an den – dass sei
hier ausdrücklich gesagt – gesetzlich zulässigen ausstehenden Einlagen liegt darin, dass ein Gesellschafter nicht nur
für seine Stammeinlagen geradezustehen hat, sondern im
Falle der Kaduzierung eines Geschäftsanteiles (so zu sagen
als worst case) auch für die Stammeinlagen der Mitgesellschafter.
An dieser Stelle sollte man sich vor Augen halten, was
eigentlich Kaduzierung im Sinne der §§ 60 – 66 GmbHG
bedeutet: Das Kaduzierungsverfahren stellt sicher, dass
jener Haftungsfonds, den die Gesellschafter anlässlich der
Gründung den (abstrakten) Gesellschaftsgläubigern versprochen haben, auch im Falle eines säumigen Gesellschafters geleistet wird. Die Kaduzierung kann durch den
Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Dauer des Fristenlaufes im Zusammenhang mit der Fälligstellung der ausstehenden Einlagen gesellschaftsvertraglich verlängert werden.
Wie funktioniert nunmehr eine Kaduzierung?
◆ Voraussetzung ist, dass die noch nicht einbezahlten
Stammeinlagen durch eine Einlageforderung fällig gestellt werden.
◆ Der nächste Schritt ist eine sog. qualifizierte Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung unter Setzung
einer Nachfrist und Androhung des Ausschlusses.
◆ Für den Fall, dass die Nachfrist ungenützt verstreicht,
erfolgt eine Erklärung der Geschäftsführung an den
säumigen Gesellschafter, dass er aus der Gesellschaft
ausgeschlossen wird. Der Geschäftsführung steht hierbei kein Ermessen zu. Diese Grundregel führt etwa bei
einem Gesellschafter-Geschäftsführer dazu, dass er seine Zahlungsaufforderung und anschließende Kaduzierung allenfalls auch gegen sich selbst richten müsste.
◆ Als Rechtsfolge des Ausschlusses verliert der betroffene
Gesellschafter sämtliche mit seinem Geschäftsanteil
66
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
verbundenen Rechte (Herrschaftsrechte, zukünftige
Gewinnansprüche usw.). Demgegenüber bleiben die
Ansprüche des ausgeschlossenen Gesellschafters auf
jene Gewinne bestehen, für die bereits ein wirksamer
Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversammlung gefasst wurde.
◆ Die Haftung für die Einlageforderung besteht beim
Gesellschafter fort. Die Gesellschaft kann ihre Ansprüche auch klagsweise durchsetzen. Neben dem ausgeschlossenen Gesellschafter haften die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag (die eben noch nicht einbezahlte Stammeinlage des säumigen Gesellschafters)
nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zueinander. Beträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht
erlangt werden können, sind nach dem Verhältnis ihrer
Stammeinlagen von den übrigen Gesellschaftern aufzubringen. Konnte der betreffende Geschäftsanteil nicht
veräußert werden (das ist der Regelfall!), erwerben die
übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander einen Anspruch auf dem diesen
Geschäftsanteilen zufallenden Gewinn- und Liquidationserlös. Das klingt schöner als es ist: Wenn ein Geschäftsanteil nicht verkauft werden kann, ist mit gutem
Grunde anzunehmen, dass der Anteil nichts wert ist.
◆ Der Nachteil von noch nicht einbezahlten Stammeinlagen liegt auch darin, dass selbst ehemalige Gesellschafter (die sich vielleicht von ihrer Gesellschaft auch bereits
emotional verabschiedet haben) von der Haftung betroffen sind. Neben einem ausgeschlossenen Gesellschafter haften all seine Vormänner, die innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsforderung als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen waren. Maßgeblich für die Berechnung dieser 5-Jahresfrist
ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs der
Gesellschaft. Die schlechte Nachricht: Die Vormännerhaftung – dieser Begriff lässt sich beim besten Willen
nicht gendern – ist zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. Die gute Nachricht: ein früherer
Rechtsvorgänger (= Vormann) haftet nur, soweit die
Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen
ist.
Am 31. August 2012 überträgt Anton Alber seinen
Geschäftsanteil zur Gänze an Emil Eder. Im notariell zu
errichtenden Abtretungsvertrag findet sich unter anderen
folgende Regelung.
„Der abtretende Gesellschafter bestätigt, vom Vertragsrichter über seine subsidiäre Haftung für eine nicht voll
geleistete Stammeinlage (§ 67 GmbHG) informiert worden
zu sein.“
Drei Jahre später wird die Gesellschaft insolvent. Der
Insolvenzverwalter stellt bei den aktuellen Gesellschaftern
die Stammeinlagen fällig. Weder die verbleibenden Gründungsgesellschafter Bernhard Berger, Cäsar Capellari und
Dora Daum noch der später hinzugetretene Emil Eder sind
zahlungsfähig bzw. zahlungsbereit. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgeführt, dass die Ausfallshaftung der
übrigen Gesellschafter auch ohne ein Kaduzierungsverfahren besteht (OGH 13.10.2011, 6 Ob 204/11 = GesRZ 2012,
182), diese Verfahrenserleichterung gilt jedoch dann nicht,
wenn Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende
Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann.
Die Lösung unseres Beispiels sieht also so aus, dass dem
ehemaligen Gesellschafter Anton Alber sämtliche
Geschäftsanteile der gegenwärtigen Gesellschafter zugeschlagen werden (ob er nun will oder nicht) und er – als
mit dieser Kaduzierung verbundene Verpflichtung – sämtliche noch nicht einbezahlte Stammeinlagen (€ 18.000,—)
zu leisten hat.
Angesichts der dargestellten Haftungsdramaturgie leuchtet die Empfehlung der Beratungspraxis ein, dass sämtliche Gesellschafter sämtliche Stammeinlagen zur Gänze
anlässlich der Gründung (bzw. zeitnah mit dieser) vollwertig leisten. Wenn man sich vor Augen führt, dass diese
Stammeinlagen ja kein Kostenfaktor sind, so verwundert
es, warum man sich vielerorts dieses Haftungsrisiko überhaupt antut.
Zu 2.
Keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zur Leistung von Nachschüssen
➔ Beispiel:
Das Stammkapital der XY-GmbH beträgt € 36.000,00 und
wurde von den Gesellschaftern mit folgenden Stammeinlagen übernommen:
Name,
Übernommene
Geburtsdatum (= *)
Stammeinlage
Anton Alber, *
9.000
Bernhard Berger, *
9.000
Cäsar Capellari, *
9.000
Dora Daum, *
9.000
36.000
Hierauf
geleistet
4.500
4.500
4.500
4.500
18.000
Beteiligung
in %
25
25
25
25
100
Die in den §§ 72 -74 GmbHG geregelte Nachschusspflicht
ist eine Besonderheit des österreichischen GmbH-Rechtes,
die es beispielsweise in Deutschland nicht gibt. Nachschüsse sind über die Stammeinlagen der Gesellschafter
hinaus Beiträge, die nur in Geld bestehen dürfen, die auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu leisten sind und
für deren Rückzahlung keine formelle Kapitalherabsetzung erforderlich ist. Unter diesem Aspekt dienen Nachschüsse der Gesellschaft als zusätzliche Innenfinanzierung. Kokettiert man mit der Leistung von Nachschüssen,
so sind diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu ver-
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
67
BÖB – September 2012 – 51/12
ankern. Umgekehrt bedeutet das: Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, so dürfen Nachschüsse
nicht eingefordert werden. Dieser Grundsatz gibt den
Gesellschaftern auch eine entsprechende Sicherheit, dass
nach vollständiger Leistung ihrer Stammeinlagen nichts
mehr kommt.
Umgekehrt und da kommen wir zum 3. Punkt des „Persilscheins“, können natürlich auch Nachschüsse – auch
gegen den Willen des/der Minderheitsgesellschafter –
durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vereinbart
werden. Die Nachschusspflicht muss zwingend auf einen
nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag
beschränkt werden. Die Angabe eines Höchstbetrages
genügt nicht, das Ausmaß der potenziellen Gesamtverpflichtung muss im Voraus bestimmt sein. Die Einzahlung
der Nachzahlung ist zwingend von sämtlichen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlage zu leisten. Insoweit besteht ein Gleichbehandlungsgebot. Voraussetzung für die Nachschussverpflichtung ist ein Einforderungsbeschluss der Gesellschafter.
Nachschussverpflichtungen sind deshalb unangenehm,
weil den betroffenen Gesellschaftern üblicherweise zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht klar ist, ob diese
Verpflichtung jemals - und gegebenenfalls zu welchem
Zeitpunkt - schlagend wird. Streng genommen müsste der
betreffende Gesellschafter den Höchstbetrag der auf ihn
im Verhältnis zu seiner Stammeinlage bestehenden Nachschussverpflichtung immer auf einem Sparbuch parken,
um im Falle eines Einforderungsbeschlusses gegen seinen
Willen seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Dass eine solche Vorkehrung nicht besonders
attraktiv ist, liegt auf der Hand.
Zu 3.
Nicht gegen die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stimmen
Diese Haftungsbestimmung zu Lasten der Gesellschafter
ist einigermaßen skurril, jedenfalls aber völlig unsystematisch: Die Geschäftsführer prüfungspflichtiger Kapitalgesellschaften sind angehalten (eine ausdrückliche Verpflichtung besteht nicht), im Falle der kumulativen Über- oder
Unterschreitung von Kennzahlen (Eigenmittelquote und
fiktive Schuldentilgungsdauer) ein Reorganisationsverfahren zu beantragen.
◆ Wenn jetzt ein „schlauer“ Geschäftsführer die Frage, ob
ein Unternehmensreorganisationsverfahren beantragt
werden soll oder nicht, der Generalversammlung zur
Beschlussfassung vorlegt und die Gesellschaftermehrheit gegen eine Antragstellung votiert,
◆ so verlagert sich die Haftung auf jene Gesellschafter,
◆ die gegen die Antragstellung gestimmt haben,
◆ wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu welchem ein Unternehmensreorganisationsverfahren oder eine andere Sanierung einzuleiten gewesen
wäre,
◆ die Gesellschaft in die Insolvenz fällt.
Die Eigenmittelquote (in Prozenten vom Gesamtkapital)
ermittelt sich wie folgt:
Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) + unversteuerte
Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB)
:
Gesamtkapital (§ 224 Abs. 3 UGB) - Anzahlungen
(soweit gem. § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten
absetzbar)
Die Formel für die Ermittlung der fiktiven Schuldentilgungsdauer (in Jahren) lautet:
Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C UGB)
+ Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D UGB)
– im Unternehmen verfügbare Aktiva gem. § 224 Abs. 2
B III Z 2 UGB
(sonstige Wertpapiere und Anteile des Umlaufvermögens) und § 224
Abs. 2 B IV UGB (Kassenbestand, Schecks, Guthaben
bei Kreditinstituten)
– Anzahlungen (soweit nach § 225 Abs. 6 UGB von den
Vorräten absetzbar)
:
Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Der Berechnung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlicher Geschäftstätigkeit liegt nachfolgendes Berechnungsschema zu Grunde:
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
– auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden
Steuern vom Einkommen
+ Abschreibungen auf das Anlagevermögen
– Zuschreibungen zum Anlagevermögen
+ Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
– Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen
+ Erhöhung der langfristigen Rückstellungen
– Verminderung der langfristigen Rückstellungen
= Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
➔ Praktiker-Tipp: Wenn in der Generalversammlung
über die Folgen einer von der Geschäftsführung vorgelegten Maßnahme keine Klarheit besteht, so möge man sich
der Stimme enthalten. Auf diese Art und Weise lassen sich
finanzielle Folgen (maximale Haftung nach dem URG pro
Kopf: € 100.000,00) vermeiden.
68
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Die Gesellschafterhaftung nach § 25 URG lässt sich daher
wie folgt zusammenfassen:
◆ Haftung jener Gesellschafter, die gegen die Einleitung
eines Reorganisationsverfahrens gestimmt oder die
Weisung erteilt haben, kein Verfahren einzuleiten.
◆ Haftung in dem Ausmaß, in dem die Mitglieder des
Geschäftsleitungsorgans haften würden.
◆ Solidarische Haftung (begrenzt mit € 100.000,– je Gesellschafter).
Zu 4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Nach der gesetzlichen Regelung genügt für Änderungen
des Gesellschaftsvertrages eine ¾-Mehrheit. Ist demnach
ein Gesellschafter mit weniger als 26% beteiligt, so können
Änderungen gegen seinen Willen – mit allen damit verbundenen Konsequenzen – beschlossen werden. Die unter
Umständen dramatischen Auswirkungen werden anhand
des nachfolgenden Beispiels (wie es in der Praxis tatsächlich schon vorgekommen ist) dargestellt:
Das Stammkapital der XY-GmbH ist mit € 100.000,00 vereinbart. A hat Stammeinlagen im Nominalbetrag von
€ 80.000,00 übernommen (Beteiligung 80 %). B hat Stammeinlagen von € 20.000,00 übernommen (Beteiligung 20%).
A beschließt mit einer Mehrheit von 80% eine Erhöhung
des Stammkapitals von € 100.000,00 um € 900.000,00 auf
insgesamt € 1,000.000,00. B stimmt dagegen und ist auch
nicht verpflichtet, den auf ihn entfallenden Erhöhungsbetrag von € 180.000,00 (20 % von € 900.000,00) zu übernehmen. In seinem solchen Fall erfolgt die Übernahmeerklärung für den gesamten Erhöhungsbetrag von € 900.000,00
durch A. Die Beteiligung verändert sich sohin auf
€ 980.000,00 (Gesellschafter A) zu € 20.000,00 (Gesellschafter B). In Prozenten beträgt die Beteiligung 99,8% zu 0,2%.
Folge dieser geänderten Beteiligungsverhältnisse wäre,
dass A nach den Bestimmungen des Gesellschafterausschlussgesetzes B aus der Gesellschaft ausschließen könnte.
Eine Einstimmigkeit bei Vertragsänderungen empfiehlt
sich insbesondere dann, wenn nicht sämtliche Gesellschafter die Erhöhungsbeträge im Rahmen einer Kapitalerhöhung bar einzahlen.
■
www.kanzleifritz-schauer.at
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
69
BÖB – September 2012 – 51/12
Richtige Vorbereitung eines
Immobilienkaufs ist unverzichtbar
Was erforderlich ist, um die Gewährleisung aus Immobilienkaufverträgen beherrschbar zu machen
Dr. Werner Borns
Rechtsanwalt
LAWPARTNERS ® Rechtsanwälte
2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6
2100 Korneuburg, Bisambergerstraße 1
Telefon 02282 60802, 02262 73311
Fax 02282 60824, 02262 7331155
E-Mail [email protected]
g Ausgangslage
Käufer und Verkäufer einer Liegenschaft werden bei der
Umsetzung und praktischen Abwicklung ihres Immobiliengeschäfts meist von professionellen Rechtsberatern –
Rechtsanwälten oder Notaren – unterstützt.
Die Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte findet aber meist bereits statt, bevor sie einen Rechtsberater
aufsuchen. Nicht selten werden so vor Inanspruchnahme
professioneller Rechtsberatung – schon allein um den Verkaufsprozess zu fördern – vom Verkäufer auch Informationen über die Qualität der Immobilie gegeben. Entsprechende Dokumentationen über die Verkaufsverhandlungen oder eine technische Überprüfung der Immobilie finden aber in der Praxis kaum statt.
Diese Situation ist für Käufer und Verkäufer mit erheblichen – mitunter existenzbedrohenden - Risiken verbunden, die mit einem überschaubaren Aufwand verhindert
werden könnten. Der richtigen Vorbereitung eines Immobilienkaufs kommt nämlich entscheidende Bedeutung zu.
g Ungewollter Vertragsabschluss
Eigentum an einer Immobilie erwirbt der Käufer erst
durch die Eintragung ins Grundbuch. Für diese Eintragung verlangt das Grundbuchsgesetz eine „grundbuchsfähige Urkunde“ – also einen schriftlichen Vertrag.
Der schriftliche Vertrag ist aber „nur“ eine formelle Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im
Grundbuch. Der Immobilienkaufvertrag selbst kommt
schon zustande, wenn sich beide Vertragsteile darüber
einigen, welche Liegenschaft zu welchem Preis verkauft
werden soll. Dazu ist nicht einmal Schriftlichkeit notwendig. Es ist rechtlich sogar ausreichend, wenn sich ein
bestimmter Wille ohne Zweifel aus dem Verhalten einer
Person schließen lässt.
In der Praxis schließen die Parteien daher meist – ungewollt – einen verbindlichen Vertrag, bevor sie einen
Rechtsanwalt oder Notar um die Abwicklung ihres
Geschäftes ersuchen. In dieser Phase sprechen die Parteien
naturgemäß auch über die Immobilie und dessen Eigenschaften (Größe, Bauqualität, öffentlich-rechtliche Genehmigungen etc). Dies wird im Zeitalter von SMS, Email und
Facebook auch immer stärker nachvollziehbar.
Derart vom Verkäufer gemachte Zusicherungen sind
rechtlich verbindlich, mag der spätere schriftliche Vertrag
auch keinen Bezug mehr darauf nehmen.
g Gewährleistung
Der Verkäufer hat nach den §§ 922 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch dafür einzustehen, dass die Immobilie
im Zeitpunkt der Übergabe dem Vereinbarten entspricht.
Der Verkäufer hat auch für ausdrücklich oder stillschweigend zugesagte Eigenschaften Gewähr zu leisten.
Im Gewährleistungsfall kann der Käufer – abhängig von
der Art des Mangels – zwischen der Verbesserung des
Mangels, der Preisminderung oder der Wandlung (Aufhebung) des Vertrages wählen. Im für den Verkäufer
schlimmsten Fall muss er damit den Kaufpreis zurückgeben.
Da die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt, kann der
Verkäufer auch eine beträchtliche Zeit nach der Kaufvertragsabwicklung mit Gewährleistungsansprüchen seines
Käufers konfrontiert werden.
g Gewährleistungsverzicht
Der Käufer kann auf seine Gewährleistungsrechte auch
verzichten oder eine Einschränkung der Gewährleistung
vereinbaren. In der Praxis ist dies regelmäßig der Fall. Ein
umfassend vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nach der Judikatur aber nicht auf
◆ bewusst vom Verkäufer verschwiegene Mängel oder
◆ das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
70
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar dann, wenn
Eigenschaften einer Immobilie zwar nicht ausdrücklich
zugesagt wurden, aber ihr Vorhandensein nach dem Verhalten des Verkäufers angenommen werden kann, also
beide Parteien ohne explizit darüber zu sprechen,
bestimmte Eigenschaften einvernehmlich annehmen
(OGH 8 Ob 7/10b). Die Judikatur hat so bereits eine Haftung des Verkäufers für
◆ einen Mangel des baurechtlichen Konsenses,
◆ die Bodenbeschaffenheit der Liegenschaft, oder
◆ eine bestimmte Qualität der Bausubstanz
◆ angenommen (OGH 6 Ob 653/86, 9 Ob 50/10h, OGH 8
Ob 7/10b).
g Irrtum
Stimmen beim Käufer die vorgestellten Eigenschaften
einer Immobilie nicht mit der Wirklichkeit überein, unterliegt er einem Irrtum. Wurde dieser Irrtum vom Verkäufer
veranlasst (etwa weil er sie bei den Verkaufsverhandlungen zugesagt hat), kann der Käufer den Immobilienkaufvertrag nachträglich anfechten.
Auf das Recht zur Irrtumsanfechtung können die Parteien
im Immobilienkaufvertrag aber wirksam und ausnahmslos verzichten.
g Haftungsvermeidung für den Verkäufer
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu zugesagten Eigenschaften birgt erhebliche Haftungsrisiken für
den Verkäufer. Um dieses Risiko zu vermeiden ist gerade
bei Verkaufsgesprächen dem Vorgehen vor Vertragsabschluss wesentliche Bedeutung zuzumessen. Dies wird in
der Praxis leider oft übersehen.
Dem Verkäufer ist so zu empfehlen, jeweils schon bei
Beginn von Verkaufsgesprächen schriftlich zu vereinbaren, dass . . .
◆ ein Vertragsverhältnis jeweils erst durch eine schriftliche Vereinbarung – nicht aber mündlich oder durch
schlüssiges Verhalten – begründet werden soll, und
◆ Informationen oder gar Zusicherungen über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nur in schriftlicher Form
gegeben werden können.
g Sicherheit für den Käufer
Einem Käufer einer Immobilie ist dringend zu raten, die
Eigenschaften vor Vertragsabschluss fachkundig zu überprüfen. Gewöhnliche Versprechungen sind nämlich häufig
nicht durchsetzbar.
Selbst wenn ein Prozess vom Käufer erfolgreich gestaltet
werden kann und der Verkäufer den Kaufpreis rückerstatten muss, ist dieses Recht tatsächlich selten durchsetzbar,
weil der Verkäufer den Kaufpreis – ganz oder zum Teil –
bereits aufgebraucht haben wird.
Um es darauf nicht ankommen zu lassen, ist dem Käufer
daher – neben der Dokumentation der Verkaufsgespräche
– zu empfehlen, vor Vertragsabschluss zumindest
◆ die Immobilie technisch durch Experten überprüfen zu
lassen (Vermessung der Liegenschaft, Überprüfung der
Bausubstanz etc), und
◆ die Übereinstimmung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (Baubewilligung, Betriebsanlagenbewilligung)
mit der Immobilie zu überprüfen.
➔ Praxistipp
Die Zeit, die Sie in die richtige Vorbereitung eines Immobilienkaufs investieren, erspart Ihnen mitunter nachträglich die Führung eines mühsamen und kostenintensiven
Rechtsstreits. Dabei ist es ratsam, professionelle Beratung
bereits bei Beginn der Verkaufsgespräche in Anspruch zu
nehmen.
■
www.boeb.at
Sie haben dieses Journal
bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren?
Kein Problem !
D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an
[email protected] genügen. – Sicherheitshalber auch mit
Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
Um den konkreten Inhalt von Informationen über Eigenschaften der Immobilie in einem späteren Verfahren auch
beweisen zu können, ist die Sicherung der Gesprächsinhalte und der Korrespondenz zwischen den Parteien unerlässlich, mögen die Zusicherungen auch nur in einer SMS
oder E-Mail enthalten sein.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
71
BÖB – September 2012 – 51/12
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Dr. Artur Schuschnigg
Wirtschaftskammer Österreich
Abteilung für Rechtspolitik
E-Mail: [email protected]
www.wko.at/rp
Der Nationalrat hat in seiner Sondersitzung zum Transparenzpaket am 27. Juni 2012 auch eine Novelle zum Strafgesetzbuch verabschiedet. Diese enthält wesentliche Verschärfungen der bislang geltenden Rechtslage zum Korruptionsstrafrecht und schafft eine Reihe von Unklarheiten.
Die inländische Gerichtsbarkeit wird ausgeweitet. So werden die Korruptionsstrafdelikte der §§ 202 bis 309 StGB
unabhängig von den Strafgesetzen im Tatortstaat in Österreich strafbar, wenn ein Österreicher diese Taten begeht
oder diese zugunsten eines österreichischen Amtsträgers
begangen werden. Neben dem Hauptanwendungsbereich
der Bestechung von Amtsträgern betrifft dies auch die privaten Korruptionsdelikte, aber auch – und dies ist überschießend – alle „Anfütterungsdelikte“, hinsichtlich derer
es keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung gibt, diese
international zu verfolgen. In diesem Punkt werden zum
Nachteil der österreichischen Wirtschaft Länderspezifika
vollkommen außer Acht gelassen.
Kritisch ist diese Regelung auch im Hinblick darauf zu
sehen, dass Unternehmen z. B. im Rahmen von Steuerprüfungen mit Prüfern konfrontiert sein können, die an diesen
Themen besonders interessiert sind.
Der Begriff des Amtsträgers erfährt weitreichende Erweiterungen. So wird die Sonderstellung inländischer Abgeordneter abgeschafft, Organe und Dienstnehmer aller Personen öffentlichen Rechts gelten als Amtsträger, bislang
nur hinsichtlich Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger (neu hinzu kommen z. B. Kammern und
Universitäten). Darüber hinaus gelten künftig auch alle
Organe und Bedienstete von Unternehmen, die zumindest
zu 50 % einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gehören, von diesen betrieben oder beherrscht werden oder der
Kontrolle durch einen Rechnungshof unterliegen, als
Amtsträger (z. B. Wien Energie Gasnetz GmbH, Wiener
Linien, ÖBB, ASFINAG, Post).
Das sind außerordentlich viele Personen. Schwierigkeiten
wird dies vor allem dort verursachen, wo diese Rechnungshofkontrolle nicht (leicht) erkennbar ist, vor allem
im Ausland. Die Ausweitung ist sachlich dort nicht
gerechtfertigt, wo derartige Unternehmen im Wettbewerb
kompetitiv auftreten.
Die Kerndelikte des Korruptionsstrafrechts (Bestechung
und Bestechlichkeit) bleiben unverändert, die für die
anderen Delikte bislang bestehende Akzessorietät (Erläuterung: ein Recht hängt von einem anderen Recht ab) zum
Dienst- und Organisationsrecht wird beseitigt und stattdessen wird die Wertung dahingehend vorgenommen, ob
ein Vorteil ungebührlich ist.
Vorteile sind im Sinne der §§ 302 ff nicht ungebührlich
◆ wenn deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (z. B. § 59
BDG),
◆ wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich
gerechtfertigtes Interesse besteht (laut Materialien
Repräsentation, was allerdings nach dem Gesetzeswortlaut zu eng ausgelegt ist),
◆ für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der
Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt,
sowie
◆ wenn sie in Ermangelung von Erlaubnisnormen ortsoder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts
sind, es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen
(eine eher unklare Gegenausnahme).
Vor allem die Bestimmungen zur „Anfütterung“ haben
für Diskussion gesorgt. In diesen Punkten erfolgt eine
überschießende Neuregelung: Es ist einem Amtsträger,
der (außer in den Fällen der §§ 304 und 305 StGB) mit dem
Vorsatz handelt, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, nunmehr verboten, für sich
oder einen Dritten irgend einen Vorteil zu fordern oder
einen ungebührlichen Vorteil anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Damit wird der Konnex zwischen dem Vorteil und dem
Amtsgeschäft in diesen Fällen vollkommen fallen gelassen.
Die Formulierung ist außergewöhnlich weit. Jeder Kontakt
mit einem Amtsträger kann beeinflussen, sei es auch nur
sachlich. Mit dieser Bestimmung soll die verpönte Klimapflege unter Strafe gestellt werden, allerdings könnte mit
einer derart umfassenden Norm sehr schnell wieder der
Generalverdacht kriminellen Verhaltens gegeben sein.
Auch werden die Bestimmungen zur Korruption im privaten Sektor zu denen des öffentlichen Sektors verschoben
und es entfällt das Privatanklageerfordernis.
Manche Bestimmungen sind sinnvoll, viele allerdings
überschießend und viele unklar. Aufgrund der derzeitigen
politischen Situation war es allerdings kaum möglich,
sachlich unter Beteiligung aller Betroffenen über die vorhandenen Defizite zu diskutieren.
Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
■
72
Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Krisenfest durch Controlling
Controlling ist ein unverzichtbarer Baustein einer erfolgreichen
Unternehmensführung und hat gerade im Zuge der Finanz- und
Wirtschaftskrise in den letzten Jahren noch einmal zusätzlich an
Bedeutung gewonnen. Finanzchefs und Controller haben eine
verstärkte Taktgeber-Rolle in der Zeit der Krise und danach
übernommen und mit ihrer Arbeit maßgeblich dazu beigetragen,
dass Führungskräfte und Stakeholder (z.B. Kunden, Lieferanten,
Anteilseigner) der Unternehmen wieder Vertrauen fassen können.
g Unternehmenserfolg durch Controlling
Wofür sind Controller genau zuständig? Laut dem Controller-Leitbild der International Group of Controlling
begleiten und gestalten Controller den Managementprozess der Zielfindung, Planung und Steuerung und haben
so vor allem zwei Rollen in einem Unternehmen: Controller sind zum einen interne Berater des Unternehmens und
Partner des Managements in allen betriebswirtschaftlichen
Fragen. Zum anderen sind Controller Dienstleister, die für
die Bereitstellung, Richtigkeit, Aufbereitung & Interpretation entscheidungsrelevanter Informationen zuständig
sind.
Ob Unternehmen auf Sicht (wieder) einen Erfolgskurs einschlagen können, wird in großem Ausmaß auch von den
Leistungen des Controllings abhängen. Denn nur ein
exzellentes, nachhaltig ausgerichtetes Controlling wird in
der Lage sein, den Führungskräften im volatilen, unsicheren Wettbewerbsumfeld Orientierung zu geben und ein
aktives Agieren zu ermöglichen. Nachhaltig heißt in diesem Zusammenhang, dass Controlling den Unternehmen
ein langfristig angelegtes Führungs- und Steuerungsmodell gibt, auf das sie bauen können, an dem sich Führungskräfte wie Mitarbeiter „anhalten“ können, auch wenn es
immer wieder neue Anforderungen und Fragestellungen
gibt. In diesem Sinne ist Controlling durch seinen in die
Zukunft gerichteten Blick deutlich von der Vergangenheitsorientierung der Buchhaltung abzugrenzen.
g Umfangreiche Aufgaben
Die Rolle von Finanzexperten und Führungskräften mit
Controlling-Know-how ist krisenbedingt wichtiger geworden und dieser Trend hält auch nach der Krise an.
Durch die Krise ist evident geworden, was die besondere
Leistung von Controlling ausmacht. Es sind jene Unternehmen unbeschadeter durch die Krise gekommen, die
auf nachhaltig agierende Controller bauen können, die
unermüdlich Verbesserungs- und Wachstumspotential
aufzeigen und damit einen Balanceakt meistern: Controller müssen unternehmerisches Wachstum ermöglichen,
ohne die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu
gefährden und dabei einen immer komplexeren und
umfangreicheren Methodenkasten beherrschen. Zum fachlichen Know-how kommt noch ein weiterer Aspekt - Controller müssen auch das Geschäft ihres Unternehmens verstehen. Denn während sich beispielsweise der Vertrieb auf
den Markt und die Kunden oder der Einkauf auf die Lieferanten konzentrieren kann, sollte der Controller die
gesamte Wertschöpfungskette verstehen und den Markt
kennen um seine Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Dafür braucht der Controller neben Fachkompetenz
auch Methoden- und soziale/persönliche Kompetenz. Diese Kompetenzen sind erlernbar, zum Beispiel mit dem
Certified Controller Programm oder dem Advanced Controlling Programm, die beide vom Österreichischen Controller-Institut (ÖCI) angeboten werden.
g Nachfrage nach Controlling-Know-how
wächst
Die Nachfrage nach Controlling-Know-how wächst nach
wie vor und kaum jemand kommt in seinem Beruf am
Controlling vorbei. In vielen Unternehmen gehört es mittlerweile zum Karrierepfad als Führungskraft, eine Zeit
lang im Controlling zu arbeiten. Controlling-Know-how
bietet aber zum Beispiel auch selbstständigen Bilanzbuchhaltern eine gute Ergänzung in ihrem Portfolio, um ihre
Kunden – häufig Ein-Personen-Unternehmen und kleine
und mittlere Unternehmen – sowohl in Expansionsphasen
wie auch in der Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs
zu unterstützen.
Wie die „Gehaltsstudie 2010 – Vergütung im Controlling,
Finanz- und Rechnungswesen“ des ÖCI belegt, sind Führungskräfte und Fachleute aus dem Finanzbereich, sprich
Controller und Rechnungswesen-Experten speziell in
schwierigen wirtschaftlichen Zeiten gefragt. Außerdem
können Finanzexperten sowohl mit einer stabilen Gehaltsentwicklung als auch mit einer hohen Arbeitsplatzsicherheit rechnen. Eine Controlling-Ausbildung lohnt sich also
auf jeden Fall.
Weitere Informationen:
www.oeci.at
BILANZBUCHHALTER
Controlling
73
BÖB – September 2012 – 51/12
Von Schwachstellen in der Bilanz zur
konkreten Ergebnisverbesserung
Mag. Andrea Baumgartner
ArboriCon GmbH
◆ Fallende Umsätze (-11%), steigende Forderungen (+8%)
und Verbindlichkeiten (+7%)
◆ Geringe Werbe- und Marketingausgaben (0,12% des
Umsatzes)
◆ Ineffiziente interne Strukturen und Prozesse
Wo kann man mit geeigneten Maßnahmen
ansetzen?
Interessiert Sie, welche konkreten betriebswirtschaftlichen
Verbesserungspotentiale man für Unternehmen aus
Bilanzzahlen entwickeln kann? Dazu zeige ich einen Beispielsfall, der in einem stagnierenden Marktumfeld mit
steigender Zahl an Mitbewerbern, starkem Preiswettbewerb und Bonitätsproblemen der Kunden zu kämpfen hat.
Das Handelsunternehmen gibt es bereits 30 Jahre, wurde
vom Firmengründer in Kleinarbeit aufgebaut und laufend
erweitert. Er führte das Unternehmen, das bis vor kurzem
über eine stabile Ertragslage verfügte, patriarchalisch. Seit
ein paar Jahren Ist die Liquiditätslage angespannt und
zum ersten Mal verzeichnete man Bilanzverluste. Nun
übergab der Firmengründer an den Nachfolger, der sich
mit Hilfe eines Beraters über die Zukunft Gedanken machte.
Die Kurzanalyse lautet:
◆ Fokus für die Kernkompetenz (das, was man besonders
gut kann) ging verloren. Man hat das Unternehmen
schrittweise auf 5 Geschäftsfelder erweitert, den Problemkindern mehr Aufmerksamkeit gewidmet, bis
unterm Strich keines mehr rentabel war.
◆ Zu breites Sortiment, das nicht wirtschaftlich vertrieben
wird
◆ Viele Kunden, die nicht oder nur schleppend zahlen:
z.B. Forderungsumschlag (DSO = (Debitoren x 365) /
Umsatz) war ca. 70 Tage
◆ Hohe Fluktuation bei jungen Mitarbeitern, Überalterung
und hohe Personalkosten:
Bei sinkendem Umsatz stiegen die Personalkosten um
3% im Vergleich zum Vorjahr
◆ Auseinanderklaffende Mitarbeiter- und Unternehmensziele
◆ Hohes gebundenes Kapital (eigenes Betriebsgebäude
und Fuhrpark, geringe Lagerdrehung etc.):
So betrug zum Beispiel der Lagerumschlag (DIO =
(Lagerbestand x 365) / Umsatz) = 124 Tage
◆ Verspätete Rechnungslegung – bis zu 30 Tage nach Lieferung
1. Fokus auf Kernkompetenz:
Im ersten Schritt konzentrierte man sich auf jene
Geschäftsfelder, wo man die meiste Erfahrung hatte und
die größten Zukunftschancen sah.
Die anderen Geschäftsfelder wurden sukzessive verkauft
oder aufgelassen. Von den fünf blieben zwei, die lukrativ
ausgebaut wurden.
2. Verkaufsförderung/-steuerung:
Gleichzeitig wurde verstärkt in Verkauf und Marketing
investiert, aber auch die Grundlage für entsprechendes
Wachstum im Einkauf geschaffen.
Strategische Allianzen mit Lieferanten wurden geschlossen, Produkte mit Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Anbietern schwerpunktmäßig für Verkaufsaktionen eingesetzt und die Kooperation mit der (Einkaufs-) Verbundgruppe forciert. Gemeinsam mit der Kreditversicherung
wurde eine bonitätsmäßig selektierte Zielgruppenliste
erstellt, nach Potential gereiht und mit differenzierten
Leistungspaketen in A, B, C – Kategorien angesprochen.
Grundlage war ein Kundenbindungskonzept, das nach
Bedarf und Bonität gereiht, gezielte Konditionsangebote,
Betreuungsmaßnahmen und -intervalle vorsah.
Mit den wesentlichen Kunden wurden Jahresvereinbarungen abgeschlossen und deren Mitwirkung an der laufenden Leistungsverbesserung in Form eines Kundenbeirates
sowie regelmäßiger Evaluierung institutionalisiert.
3. Personalmotivation und Verantwortungszuordnung:
Das Verkaufspersonal wurde aufgestockt, vermehrt
geschult, mit Argumentationskatalogen unterstützt und
erfolgsabhängig anhand des Deckungsbeitrages entlohnt.
Statussymbole wie „Verkäufer des Monats“ oder Reisen
für den besten Verkäufer erhöhten die Motivation.
Verantwortungen wurden klarer definiert und eindeutig
Mitarbeitern zugeordnet, womit das Verantwortungsge-
74
Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
fühl der leitenden Angestellten stieg. Unternehmens- und
Mitarbeiterziele näherten sich an.
Wie wirkten sich diese Maßnahmen auf den
Jahresabschluss aus?
4. Ertrags-/Kostenoptimierung:
Die Verkürzung der Rechnungslegung auf 1 bis 2 Tage
nach Lieferung durch Bewusstseinsbildung und einfache
Maßnahmen wirkte sich positiv auf die Liquidität aus.
Bereinigung des Lagers, Optimierung der Raumnutzung
und Verbesserung der Lagerbewirtschaftung beschleunigten den Ablauf, sparten Kosten und schufen extra Einnahmen (z.B. Lagerräume als Büros vermietet).
Der Umsatz begann wieder zu steigen und erreichte nach
5 Jahren 130% vom Ausgangsniveau. Durch die vermehrten Konditionsangebote stiegen die Kundenskonti und
sonstige Erlösschmälerungen (Bonifikationen etc.) um fast
400%. Die verbesserte Liquiditätslage ließ das Ausnutzen
der Lieferantenskonti vermehrt zu und die ausverhandelten sonstigen betrieblichen Erträge stiegen um 355%.
Dadurch verschlechterte sich in diesem Fall in Summe die
Rohertragsspanne von 19% auf 14%, was hier notwendig
war, um die bonitätsmäßig guten Kunden an das Unternehmen zu binden. Über die oben beschriebenen Maßnahmen konnte kostenseitig so viel bewegt werden, dass sich
das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von cirka € –150.000,– im Jahr 2004 auf rund € +300.000,– im Jahr
2009 verbesserte. Im Rahmen der Restrukturierung wurde
die Bilanzsumme von € 7,7 Mio. auf € 5,8 Mio. verkürzt.
Das Unternehmen war schlanker aufgestellt und ging
damit zielgerichtet sowie dynamisch in eine spannende
Zukunft.
Der Fuhrpark und die Reinigung wurden fremd vergeben.
Gewisse Kostentreiber schrieb man neu aus. Funktionen
von Mitarbeitern wurden zusammengelegt und somit Personalkosten optimiert.
5. Finanzierungsstruktur:
Durch das Freiwerden von gebundenem Kapital entspannte sich die Liquiditätslage, Bankrahmen wurden
nicht mehr ausgenutzt, Lieferanten prompt mit Skonto
bezahlt und die Finanzierungskosten sanken.
Die folgende Tabelle fasst anhand von ein paar interessanten Kennzahlen die Veränderungen im Laufe der Restrukturierung
zusammen:
Kennzahl
DSO (Days Sales Outstanding)
DIO (Days Inventory Outstanding)
Lagerumschlag in Tagen
DPO (Days Payable Outstanding)
Verbindlichkeiten-Umschlag in Tagen
Anzahlungsquote
Rohertragsspanne
Eigenkapital-Quote
Umsatzrentabilität
Berechnung
Debitoren x 365 / Umsatz
Lager x 365 / Umsatz
2004
70 Tage
124 Tage
2009
35 Tage
68 Tage
Kreditoren x 365 / Umsatz
64 Tage
23 Tage
0,5%
0,7%
2,8%
19%
14,7%
-0,9%
7%
14%
34,6%
1,43%
Erhaltene Anzahlungen / Umsatz * 100
oder
Erhaltene Anzahlungen / Forderungen *100
(Erlöse – Wareneinsatz) / Erlöse * 100
Eigenkapital / Bilanzsumme
EGT / Betriebsleistung x 100
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus den Zahlen erste Ansätze herausgelesen werden können, es bedarf
aber meist einer tiefergehenden Analyse und externer Hilfe, um grundlegende Veränderungen umsetzen zu können. Unternehmensintern gehen viele Maßnahmen im
Tagesgeschäft unter.
Da der Erfolg eines realisierten Gesamtkonzeptes meist
unvergleichbar hoch ist, empfiehlt und rechnet sich die
Einschaltung eines geeigneten Beraters.
■
www.arboricon.com
BILANZBUCHHALTER
Controlling
75
BÖB – September 2012 – 51/12
Einsatz von Kennzahlen im
Forderungsmanagement
de Kennzahlen setzen die Forderungen ins Verhältnis zum
Umsatz und geben rasch Auskunft darüber, wie gut im
Cash-Management des Unternehmens gearbeitet wird. Sie
eignen sich damit auch gut als interne Ziele, die auf
Monatsbasis nachverfolgt werden.
Mag. Bernd Guttmann
g Außenstandsdauer in Tagen
„Cash is King“ – dieser Slogan ist nicht nur in Krisenzeiten
die Stütze einer langfristig erfolgreichen Unternehmensentwicklung. Neben einer vorausschauenden Liquiditätsplanung erlaubt vor allem ein aktives Management der
Kundenforderungen die bestmögliche Nutzung des vorhandenen Finanzierungsspielraums. Wie bereits im ersten
Artikel (BÖB Journal 50/2012) angesprochen, sind für ein
erfolgreiches Forderungsmanagement klare Zuständigkeiten, konsequente Handlungen sowie die laufende Kontrolle der Außenstände erforderlich.
„What gets measured, gets managed“. Der Managementexperte Peter Drucker hat bereits vor vielen Jahren auf die
Kraft von messbaren Zielen hingewiesen. Was aber „messen“ wir idealerweise im Liquiditätsmanagement?
Die absoluten Forderungsbeträge sind der erste wichtige
Anhaltspunkt, da sie den kundenseitigen Finanzierungsbedarf aufzeigen. Die Kundenforderungen werden aber
vor allem von den laufenden Umsätzen bestimmt und
schwanken – bei unregelmäßigen Umsätzen – überproportional mit. Für das operative Management der Forderungen (analog dazu auch der Lieferantenverbindlichkeiten)
sind daher Kennzahlen notwendig, die Potentiale aufzeigen und durch gezielte Maßnahmen beeinflusst werden
können. In der Praxis haben sich vor allem die Außenstandsdauer der Kundenforderungen sowie der Debitorenumschlag bewährt, insbesondere für Firmen mit hoher
Anzahl an Kunden bzw. mit hoher Rechnungsanzahl. Bei-
Die Außenstandsdauer gibt an, nach wie vielen Tagen
eine Forderung durchschnittlich beglichen wird. Die
Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:
Außenstandsdauer = Durchschnittlicher Forderungsbestand / Umsatz x 365 Tage
Der „Durchschnittliche Forderungsbestand“ ergibt sich
aus (Summe aus Periodenanfangs- und Endbestand) / 2.
Der Umsatz wird dabei auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Die einfache Methode der Multiplikation des
Monatsumsatzes x 12 ist bei relativ stabilen Umsätzen ausreichend genau und zeigt kurzfristige Veränderungen
deutlich an. Bei stärkeren Umsatzschwankungen ist die
Verwendung von kumulierten Umsatzzahlen sinnvoll, da
sie weniger stark auf Schwankungen reagieren. Die Formel dafür ist: (Kumulierter Monatsumsatz/Anzahl an
Monaten) x 12.
Je höher die Zahl, desto schlechter ist das für das Unternehmen, da in dieser Zeit den Kunden de facto ein unverzinster Kredit gewährt wird. Je niedriger die Zahl, desto
niedriger ist die Zinsbelastung für das Unternehmen und
desto weniger Kapital ist im Unternehmen gebunden.
Darüber hinaus verringert sich das Risiko von Forderungsausfällen.
Bei der Berechnung der Außenstandsdauer muss berücksichtigt werden, dass Zahlungsziele je nach Branche stark
schwanken können. Für die Beurteilung sollte daher der
Fokus auf der Entwicklung im Zeitablauf oder im Vergleich zu Unternehmenszielen liegen.
Kennzahl Außenstandsdauer
Vorteile
Die Ergebnisse von Verbesserungsmaßnahmen werden
deutlich angezeigt.
Interne Ziele können eindeutig und messbar definiert
werden.
Das Risiko von Forderungsausfällen kann abgeschätzt
werden.
Der Finanzierungsbedarf – etwa bei Wachstumszielen –
kann rasch abgeschätzt werden.
Nachteile
Branche und Kundengruppen (z.B. Großhandel vs. Einzelhandel) haben große Auswirkungen.
Vergleich zwischen verschiedenen Branchen schwierig.
Die absolute Höhe der Forderungen wird nicht berücksichtigt.
Keine Aussage über die Anzahl der Kunden (Risikostreuung) möglich.
76
Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
g Debitorenumschlag
Der Debitorenumschlag als zweite Kennzahl zeigt, um
welchen Faktor der Umsatz den durchschnittlichen Forderungsstand des Unternehmens übersteigt. Diese Kennzahl
wird vor allem durch die Zahlungsbedingungen beeinflusst und mit folgender Formel berechnet:
Debitorenumschlag = Umsatz / durchschnittlicher
Forderungsbestand
Der „Durchschnittliche Forderungsbestand“ kann dabei
auf zwei Arten berechnet werden:
Durchschnittl. Forderungsbestand = Umsatz x Zahlungsziel / 365 Tage
oder
Durchschnittl. Forderungsbestand = (Summe aus
Periodenanfangs- und –endbestand) / 2
Je höher diese Kennzahl ist, desto schneller werden Ausgangsrechnungen bezahlt und desto liquider ist das Unternehmen.
Eine niedrige Zahl ist ein Indikator dafür, dass das Unternehmen bei Zahlungsschwierigkeiten seiner Kunden in
Liquiditätsprobleme geraten kann.
Die Ursachen für einen niedrigen Debitorenumschlag liegen meist in unpassenden Verkaufskonditionen (Skonti),
einem unzureichenden Mahnwesen sowie in einem niedrigen Automatisierungsgrad der Rechnungslegung.
Die Höhe des Debitorenumschlags wird aber auch durch
die Kundenstruktur sowie durch branchenübliche Gepflogenheiten beeinflusst, weshalb keine allgemeingültige
Höhe genannt werden kann.
Kennzahl Debitorenumschlag
Vorteile
Aussage zum Liquiditätsgrad.
Ermöglicht die schnelle Beurteilung des Forderungsmanagements.
Information zu steigender oder sinkender Finanzierungsnotwendigkeit.
Interne Ziele können eindeutig und messbar definiert
werden.
Für den praktischen Einsatz sind daher wieder die Entwicklung im Zeitablauf sowie der Vergleich zu Unternehmenszielen entscheidend. Darüber hinaus lohnt sich ein
Vergleich zum Kreditorenumschlag, bei dem statt des
eigenen Umsatzes die getätigten Einkäufe die Basis bilden.
Kreditorenumschlag = Einkaufsvolumen / durchschnittlicher Kreditorenbestand
Ein Vergleich der beiden Kennzahlen zeigt rasch den vom
Unternehmen zu tragenden Finanzierungsbedarf. Bei
einem sinkenden Debitorenumschlag – etwa durch neue
Kunden mit längeren Zahlungszielen – müssen auf der
Einkaufsseite Maßnahmen gesetzt werden, da ansonsten
der Liquiditätsbedarf sowie das Finanzierungsrisiko für
das Unternehmen steigen.
➔ Ein Beispiel
Ein Unternehmen erzielt einen Jahresumsatz von 500 tsd.
Euro. Der Forderungsstand zu Beginn der Periode beträgt
38 tsd. Euro, der zu Periodenende 72 tsd. Euro. Daraus
ergibt sich ein durchschnittlicher Forderungsstand von 55
tsd. Euro. Setzt man den durchschnittlichen Forderungsstand ins Verhältnis zum Umsatz, ergibt sich eine effektive
Nachteile
Keine Aussage über die Anzahl der Kunden (Risikostreuung) möglich.
Keine Aussage über die durchschnittliche Größe der
Außenstände.
Mögliche Verzerrungen durch wenige, sehr alte Forderungen.
Branchenspezifisch sehr unterschiedlich – damit nur eingeschränkte, externe Vergleichsmöglichkeiten.
Außenstandsdauer von 40,15 Tagen. Diese Außenstandsdauer berücksichtigt sowohl Überschreitungen der Zahlungsziele als auch vorzeitige Zahlungen unter Inanspruchnahme von Skonti. Teilt man den Umsatz durch
den durchschnittlichen Forderungsstand, ergibt sich ein
Debitorenumschlag von 9,09.
Kann der Forderungsstand am Periodenende auf 45 tsd.
Euro gesenkt werden, so ergibt sich – bei gleichem Umsatz
– eine Außenstandsdauer von 30,30 Tagen und ein Debitorenumschlag von 12,05.
Bei einem höheren Umsatz von 650 tsd. Euro und unveränderten Forderungsständen ergibt sich proportional
ebenfalls eine Verbesserung, die durch eine Außenstandsdauer von 30,88 Tagen und einen Debitorenumschlag von
11,82 ausgedrückt wird.
Umsatz
500.000 500.000 650.000
ForderungenPeriodenanfang 38.000 38.000 38.000
Forderungen Periodenende
72.000 45.000 72.000
Durchschnittlicher
Forderungsstand
55.000 41.500 55.000
Außenstandsdauer (Tage)
40,15
30,30
30,88
Debitorenumschlag
9,09
12,05
11,82
BILANZBUCHHALTER
Controlling
77
BÖB – September 2012 – 51/12
IT-Compliance
Mag. Bernhard Rothenbuchner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
DI Martin Obermoser
CISA
Wir haben in unserem letzten Artikel ComplianceAnforderungen an einen Webshop angesprochen („Der
Webshop aus Sicht der Buchhaltung“ im Bilanzbuchhalter Nr. 50/12, Seite 26f.) und möchten dieses Thema
nun ausführlicher behandeln.
Der Begriff IT-Compliance wird in der Praxis vielfach
verwendet und könnte z.B. wie folgt definiert werden
(vgl. zB ME3 in Cobit 4.1 der ISACA):
◆ IT-Compliance ist die Einhaltung der anzuwendenden Regularien mit IT-Bezug.
◆ Durch die Identifikation aller maßgeblichen Gesetze,
unternehmens-, konzern- oder brancheninternen
Vorschriften sowie Verträge können die Auswirkungen der regulatorischen Anforderungen auf ein
Unternehmen beurteilt und entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.
g Quellen für Compliance-Anforderungen
Wesentliche Quellen der IT-Compliance eines Unternehmens sind beispielsweise:
Das Datenschutzgesetz (DSG 2000) ist die wichtigste
nationale Regelung betreffend die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten. Es enthält unter anderem
Angaben, welche Daten wann von wem verarbeitet
werden dürfen, sowie Regelungen beispielsweise zur
Auskunftspflicht und zur verpflichtenden Datenlöschung. Das DSG 2000 stellt außerdem die Grundlage
für weitere einschlägige Verordnungen wie die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 dar.
Auch aufgrund des GmbH- und des Aktiengesetzes
ergeben sich u.a. Verantwortlichkeiten der handelnden
Personen – auch mit IT-Bezug – für die jeweiligen
Rechtsformen festgehalten.
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie die Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten wesentliche
Rechnungslegungs-relevante Anforderungen an ITSysteme wie beispielsweise das Radierverbot oder
Aufbewahrungspflichten von elektronischen Buchhaltungsunterlagen. Von diesen Regularien werden die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung abgeleitet, die unter anderem aus dem Fachgutachten KFS /
DV1 „Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen“ der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt sind. Weiters sind in diesem Zusammenhang Richtlinien und
Erlässe des Finanzministeriums wie z.B. die KassenRichtlinie zu nennen. Entsprechende internationale
Vorschriften, die z.B. für österreichische Tochterunternehmen von internationalen Konzernen gültig sein
können, sind u.a. IFRS, ISA, SOX und die 8. EU-RL
(„Euro-SOX“).
Branchen-spezifische Richtlinien wie der in unserem
oben genannten Artikel erwähnte DatensicherheitsStandard der Kreditkartenindustrie PCI DSS oder individuell abgeschlossene Verträge mit Kunden und
Klienten sowie mit Dienstleistern, Lieferanten und
anderen können ebenfalls IT-relevante Vereinbarungen
enthalten. So ist es denkbar, dass beispielsweise ein
international tätiges Unternehmen von einem wichtigen Lieferanten die Einhaltung von IFRS-Regelungen
fordert.
Auch sind unternehmens- oder konzerninterne ITVorschriften zu nennen, die den handelnden Personen
oftmals relativ gut bekannt sind, da diese im Unternehmen aktiv kommuniziert werden (z.B. im Intranet, per
Email oder in internen Newslettern).
g Der steinige Weg zu IT-Compliance
Eine abschließende und einheitliche Auflistung aller
relevanten Normen und Vorgaben für alle Unternehmen ist naturgemäß nicht möglich. Daher muss für
jede einzelne Unternehmung individuell geprüft werden, welche IT-relevanten Regelungen einzuhalten
sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft IT-relevanter Vorschriften kommt es häufig vor, dass diese einander – zumindest teilweise – widersprechen. Insbesondere im Bereich des Datenschutzes sind die nationalen
österreichischen Vorschriften (DSG 2000 u.a.) bekanntermaßen strenger als z.B. US-amerikanische Regelungen. Auch können beispielsweise unternehmensinterne
Richtlinien internationaler Konzerne mit rechtlichen
nationalen Vorschriften kollidieren.
➔ Praxisbeispiel:
Ein US-amerikanischer Konzern verlangt von allen
Tochterunternehmen, Daten zur Beurteilung der Mitarbeiter der Zentrale zur Verfügung zu stellen. Die
erwarteten Daten umfassen u.a. detaillierte Angaben
zur Person, die nach österreichischem Datenschutz-
78
Controlling/Pension
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
recht als „sensible Daten“ unter Umständen einem
Unternehmen in den USA nicht überlassen bzw. übermittelt werden dürfen. Das Dilemma des österreichischen Tochterunternehmens zeigt sich klar: Befolgt
es Konzernvorschriften oder österreichisches Recht?
Wie im Praxisbeispiel aufgezeigt, kann es bei einander
widersprechenden Regelungen notwendig sein, sich
zur Einhaltung einer – der subjektiv wichtigeren – geltenden Vorschrift zu entscheiden und eine Strategie zu
entwickeln, wie mit der dazu im Widerspruch stehenden Vorschrift umgegangen wird.
Das Verständnis der Compliance-Anforderungen ist
somit auch eine wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches IT-Risikomanagement.
g Fazit
IT-Compliance stellt für jeden Wirtschaftstreibenden
ein wichtiges Thema dar. Die jeweiligen Grundlagen
bzw. Quellen ergeben sich vor allem aus Branche, Art
und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit, der
Rechtsform sowie den Ort der Leistungserbringung
(z.B. national oder international). Die Unternehmensgröße spielt bei Überlegungen betreffend IT-Compliance oftmals eine eher untergeordnete Rolle.
Wenn Sie oder Ihre Klienten bei Ihrem Weg zur ITCompliance Unterstützung benötigen, freuen wir uns
über Ihre Email oder Ihren Anruf und würden Sie gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch in unserer
Kanzlei begrüßen.
Die IT Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wien ist Spezialist für Beratung
und Prüfung im Bereich IT. Deren geschäftsführender
Gesellschafter Mag. Bernhard Rothenbuchner, StB /
WP, ist auch Co-Autor des Fachgutachtens KFS/DV 1
„Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen”.
Die Datenhafen GmbH mit Sitz in Wien hat sich auf
Datensicherung für österreichische KMUs spezialisiert
und setzt unter anderem aus Gründen der Rechtssicherheit auf eigenes Equipment, das ausschließlich in
Österreich betrieben wird (keine „public cloud“Anwendungen).
g Kontakte
IT Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
Mag. Bernhard Rothenbuchner, WP/StB
Geschäftsführender Gesellschafter
[email protected] www.it-pruefung.co.at
Datenhafen GmbH, DI Martin Obermoser, CISA,
Geschäftsführender Gesellschafter
[email protected]
Telefon: 01/503.58.70.42
www.datenhafen.at
Änderungen bei
Firmenpensionen
Mag. Otto Lauer
Pensionskassenexperte
www.vbv.at
Eine Novelle zum Pensionskassengesetz wurde mehr als 3
Jahre lang in der Öffentlichkeit diskutiert. Nun ist sie da!
Die Verlautbarung erfolgte mit dem Bundesgesetzblatt
vom 14. Juni 2012, wobei die meisten Änderungen erst mit
1.1.2013 in Kraft treten.
Achtung: Bereits heuer gibt es eine Änderung bei der Versteuerung von Pensionskassen-Pensionen, das sogenannte
Vorwegsteuer-Modell.
Dieses Modell wurde bereits im Zuge des Sparpakets
beschlossen und hat mit der eigentlichen Novelle des Pensionskassengesetzes nichts zu tun. Beim VorwegsteuerModell haben Pensionskassen-Pensionisten und noch aktive Berechtigte einer Pensionskasse ab dem 60. Lebensjahr
einmalig die Möglichkeit, ihr „Pensionskapital“ zu versteuern und danach eine zu ¾ steuerfreie „Arbeitnehmerpension“ zu beziehen. Die Einnahmen aus dieser Maßnahme sollen im Rahmen des Sparpakets, vor allem für die in
Schwierigkeiten geratenen Banken verwendet werden.
g Wie funktioniert das Vorwegsteuer-Modell
konkret?
Es wird die einmalige, freiwillige Möglichkeit eingeräumt,
das „Pensionskapital“ aus Arbeitgeberbeiträgen nach
Abzug einer pauschalen Einmalsteuer in ein „Pensionskapital“ aus Arbeitnehmerbeiträgen umzuwandeln. Der Steuersatz beträgt dabei 25%. Er ermäßigt sich auf 20%, wenn
die durchschnittliche Monatsbruttopension aus der Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 EUR 300 nicht
übersteigt.
Damit wird die laufende bzw. künftige (Arbeitgeber-)Pension in eine Arbeitnehmerpension umgewandelt, welche
nur mehr zu einem Viertel der laufenden Versteuerung
unterliegt. Dadurch ergibt sich zwar ab 1.1.2013 eine entsprechende Reduktion der Bruttopension, da diese aber in
Zukunft nur mehr zu einem Viertel steuerpflichtig ist, sollte dies nach Absicht des Gesetzgebers grundsätzlich zu
einer etwas höheren Nettopension führen.
BILANZBUCHHALTER
79
Pension
BÖB – September 2012 – 51/12
g Bis wann muss eine Entscheidung getroffen
werden?
Bis spätestens 31.10.2012 muss eine schriftliche Optionserklärung bei der jeweiligen Pensionskasse eingehen. Möchte man das „Pensionskapital“ nicht vorweg besteuern,
besteht kein Handlungsbedarf. Die Pension wird dann wie
bisher ausbezahlt.
g Was ist bei der Entscheidung zu bedenken?
Ob die Pauschalsteuer vorteilhaft ist, hängt von mehreren
Faktoren ab und bedarf einer Beurteilung im Einzelfall.
Folgende Umstände sind für die Entscheidung relevant:
◆ Wie viel Steuer zahlt der Pensionsbezieher derzeit, bzw.
wird der Berechtigte voraussichtlich bezahlen.
◆ Vorliegen sonstiger Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte)
◆ Steuerliche Abzüge und Freibeträge (z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben)
◆ Auswirkungen auf einkommensabhängige Beihilfen
(z.B. Ausgleichszulage, Wohnbeihilfen)
◆ Die Einkommenssituation einer/eines zukünftigen Hinterbliebenen
◆ Änderungen durch zukünftige Steuergesetzgebung
Welche Änderungen bringt nun die (eigentliche)
Pensionskassen-Novelle mit 1.1.2013?
g Mehr Flexibilität durch variable Beiträge für
Klein- und Mittelbetriebe
Bei Klein- und Mittelbetrieben sind Firmenpensionen für
Mitarbeiter bisher nicht sehr verbreitet. Kleinere Unternehmen möchten sich nicht langfristig binden, sind aber
bereit ihre Leistungsträger erfolgsabhängig zu entlohnen.
Für diese Arbeitgeber ist nun vorgesehen, dass sie bei
einem geringen Grundbeitrag in der Höhe von 2% des
Gehalts ihrer Mitarbeiter weitere variable Beiträge bis
maximal zur Höhe von 10% leisten können. Die Leistung
dieser variablen Beiträge steht in Abhängigkeit von der
Entwicklung bestimmter betrieblicher Kennzahlen. Werden diese Kennzahlen nicht erreicht, muss nur der Grundbeitrag geleistet werden. Damit wird sichergestellt, dass
nur in wirtschaftlich guten Jahren für die Firmenpension
höhere Beiträge geleistet werden müssen.
g Einführung eines Garantieproduktes und
individuelle Wechselmöglichkeiten
Berechtigte einer Pensionskasse haben künftig die Möglichkeit, in eine „Garantie-Pension“ zu wechseln. Diese
„Garantie-Pension“ – im Gesetz Sicherheits-VRG genannt
– garantiert, dass die mit Pensionsantritt gewährte Pension
nicht sinken kann. Außerdem wird sie alle fünf Jahre wertgesichert. Leistungsbezieher haben daher zum Zeitpunkt
ihres Pensionsantritts Sicherheit über die Mindesthöhe
ihrer Zusatzpension. Der Wechsel ist zu Pensionsantritt
bzw. ab dem 55. Lebensjahr bis zum Pensionsantritt möglich. Weiters kann auch ein Wechsel in die betriebliche
Kollektivversicherung durchgeführt werden.
Damit entsteht bei Pensionskassen-Modellen ein Wahlrecht zwischen einer „klassischen“ Pensionskassen-Pension und einer „Garantie-Pension“, mit der aber auch die
typischen Garantiekosten verbunden sein werden. Die
„klassische“ Pensionskassen-Pension ist von Beginn an – je
nach Rechnungsgrundlagen – um 20–60% höher als die
Garantie-Variante, dafür ist bei dieser eine Kürzung in der
Pensionsphase ausgeschlossen.
g Lebensphasenmodell
Das Lebensphasenmodell ist schon seit einigen Jahren
Standard in der betrieblichen Altersvorsorge. Dem trägt
nun auch der Gesetzgeber Rechnung. Zukünftig wird
allen Berechtigten der betrieblichen Altersvorsorge ein
individuelles Wahlrecht eingeräumt. D.h. der Arbeitgeber
schließt den Rahmenvertrag ab, legt die Beitragshöhe fest
und die Mitarbeiter entscheiden im Lebensphasenmodell
wie sie ihr Pensionskapital veranlagt haben wollen. Je
nach persönlicher Präferenz, insbesondere hinsichtlich der
Risikobereitschaft, bzw. dem Lebensalter kann zwischen
verschiedenen Veranlagungsmodellen (von sehr konservativ bis dynamisch) gewählt und bis zu drei Mal gewechselt
werden. In Kombination mit den erweiterten Wechselmöglichkeiten in das „Garantie-Produkt“ kann damit im
Unternehmen mit einem einzigen Vorsorgemodell ein großes Spektrum an individueller Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.
■
Bei Fragen zum Vorwegsteuer-Modell stehen Ihnen die
Mitarbeiter des VBV-Pensionsservice Centers zur Verfügung Tel. 01/240 10-499.
Bei Fragen zur Novelle des Pensionskassengesetzes wenden Sie sich an die VBV-Experten: Tel. 01/240 10-111.
www.vbv.at
80
Pension
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Lukrative Steuervorteile bei
betrieblicher Vorsorge
Mag. Richard Granzer
Geschäftsführer Valida Consulting
Mag. Richard Granzer ist gelernter Jurist und seit zehn Jahren als Geschäftsführer in der Valida Consulting für den
Bereich Beratung zuständig. Davor war er in verschiedenen
Funktionen in der betrieblichen Altersvorsorge tätig und hat
an zahlreichen Publikationen und Studien in diesem Fachbereich mitgewirkt.
etriebliche Pensionslösungen bieten sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber steuerliche Vorteile sodass man hier von einer klassischen Win-Win Situation sprechen kann. In den letzten Jahren haben sich dabei
beitragsorientierte Pensionskassenlösungen als bestes Mittel der Wahl bewährt. Bei Pensionskassenlösungen bezahlt
der Arbeitgeber Beiträge für eine nach nachvollziehbaren
Kriterien bestimmte Auswahl seiner Mitarbeiter in eine
Pensionskasse. Später beziehen die Begünstigten in ihrem
Ruhestand daraus eine Zusatzpension. In beitragsorientierten Modellen wird die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter festgelegt. Die späteren Pensionsleistungen stehen in Abhängigkeit von Parametern wie
beispielsweise dem Veranlagungserfolg. Für den Arbeitgeber sind die Kosten für seine betriebliche Vorsorge somit
planbar. Im Falle einer leistungsorientierten Vorsorgelösung werden die späteren Pensionsleistungen festgelegt.
Die laufenden Beiträge – und somit der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers – variieren aber.
B
Ein wesentlicher Vorteil von Pensionskassenlösungen lautet: Die Beiträge des Arbeitgebers in die Pensionskasse
sind frei von Lohnnebenkosten, Sozialversicherungs- und
Lohnsteuerpflicht. Wie sehr sich diese steuerlichen Vorteile auf die künftige Pension eines Arbeitnehmers auswirken, haben unsere Experten und Mathematiker anhand
eines ganz konkreten Beispiels berechnet.
Eine fiktive Person – wir nennen sie hier Herr M. – ist 35
Jahre alt, verdient EUR 26.600 brutto pro Jahr (das sind
EUR 1.900 im Monat) und erhält zusätzlich vom Arbeitgeber jährlich EUR 1.400 als Pensionskassenbeitrag. Diese
EUR 1.400 kommen Herrn M. als sogenannter „Vorsorgelohn“ gänzlich zugute. Wäre der Bruttojahreslohn um
1.400 Euro höher, blieben für Herrn M. abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuern nur rund EUR 780 netto
übrig. Für den Arbeitgeber würden bei einem höheren
Bruttolohn noch zusätzlich rund 31 % an Lohnnebenkosten anfallen – dies sind in diesem Beispiel EUR 418 p.a.
g Zusatzpension um EUR 460 höher
Bei seinem Pensionsantritt im Alter von 65 Jahren erhält
Herr M. EUR 2.560 netto als jährliche Zusatzpension aus
der Pensionskasse. Würde Herr M. im Vergleich dazu den
oben um EUR 780 höheren Nettolohn in eine private Vorsorge investieren, blieben ihm nur EUR 2.102 als spätere
Zusatzpension. In beiden Fällen gingen wir bei der Berechnung von einer Performance von jährlich 3% sowie gleich
hohen Spesen aus.
In diesem konkreten Beispiel bringt die Pensionskassenlösung Herrn M. einen Vorteil von knapp EUR 460 im Vergleich zu einem höheren Gehalt, das er gänzlich in die private Vorsorge investiert.
➔ Beispiel: Laufender Bezug: EUR 1.900 p.m. – Alter: 35 Jahre – Pensionsantritt: 65 Jahre
Zusätzlicher Bruttolohn: EUR 1.400
Netto: EUR 780,14
Investition in private Vorsorge
Jahresperformance: 3%
Jahrespension brutto: EUR 2.102,34
Jahrespension netto: EUR 2.102,34 *
Zusätzlicher „Vorsorgelohn“: EUR 1.400
Netto: EUR 1.400
Investition in eine Pensionskasse
Jahresperformance: 3%
Jahrespension brutto: EUR 3.772,76
Jahrespension netto: EUR 2.560,19
Nettovorteil p.a.: EUR 457,85 bzw. 21,78 %
*Pensionsbezüge der privaten Vorsorge werden erst steuerpflichtig, wenn die Auszahlungssumme den Kapitalwert überschreitet. Dies ist bei diesem Beispiel nach ca. 20 Jahren der Fall. Dann würde sich die Jahrespension aus der privaten Vorsorge netto auf EUR 1.426 reduzieren und der Vorteil der Pensionskassenpension steigt somit auf EUR 1.134.
Wir weisen darauf hin, dass steuerliche Auskünfte nur zur allgemeinen Information dienen und nicht rechtsverbindlich sind.
BILANZBUCHHALTER
81
Karriere
BÖB – September 2012 – 51/12
Österreichische CFOs prüfen
Lebensläufe ganz genau
Sven Hennige
Managing Director Central Europe
bei Robert Half International
Der Lebenslauf ist einer der wichtigsten Bestandteile einer
Bewerbung. Entsprechend sorgfältig sollte die eigene Vita
formuliert und gestaltet werden – denn gerade Finanzchefs
in Österreich nehmen sich überdurchschnittlich viel Zeit, um
Lebensläufe zu prüfen.
Laut der Studie „Workplace Survey“, für die der spezialisierte
Personaldienstleister Robert Half 2.500 CFOs in 19 Ländern
befragt hat, beschäftigen sich rund zwei Drittel bis zu 15
Minuten mit diesem wichtigen Dokument.
In 12 Prozent der Fälle wird ein einzelner Lebenslauf (CV)
sogar länger als 20 Minuten auf Stimmigkeit oder Lücken
geprüft.
Dabei brauchen österreichische CFOs deutlich länger als
ihre deutschen Kollegen. Dort gab die Mehrheit an, sich
nur maximal neun Minuten mit den gesamten Bewerbungsunterlagen von Kandidaten zu befassen. Gerade bei
der Suche nach Mitarbeitern mit sehr spezifischen Qualifikationen und entsprechendem Know-how schauen Finanzchefs ganz genau hin.
g Mit Individualität punkten
Ein Lebenslauf sollte nicht nur die wichtigsten beruflichen
Stationen wiedergeben, sondern auch zeigen, dass sich ein
Bewerber bereits mit der ausgeschriebenen Stelle und dem
Unternehmen beschäftigt hat. Ein pauschal erstellter und
an verschiedene Firmen versandter Lebenslauf (CV) hat
wenig Aussicht auf Erfolg. Nicht selten werden Unterlagen mit der Anmutung von Serienbriefen direkt zur Seite
gelegt. Es gilt also, den Lebenslauf immer gezielt auf die
jeweilige Ausschreibung anzupassen.
g Längerer Bewerbungsprozess für
Managementpositionen
Doch nicht nur die Prüfung der Unterlagen nimmt viel
Zeit in Anspruch. Auch der nachfolgende Bewerbungsprozess kann sich in die Länge ziehen, denn gerade Kandida-
ten für Führungspositionen werden auf Herz und Nieren
geprüft. Bis in Österreich eine solche Stelle besetzt ist, dauert es bei der Hälfte aller Unternehmen bis zu acht
Wochen. Deutsche CFOs brauchen ähnlich lange: Bis zum
erfolgreichen Abschluss der Rekrutierung vergehen in
Österreich 8,83 Wochen, in Deutschland 8,68 Wochen.
Bei der Einstellung von Personal ohne Führungsaufgaben
liegt Österreich deutlich vor Deutschland. Vier Fünftel (80
Prozent) der österreichischen CFOs haben die Suche nach
maximal acht Wochen erfolgreich beendet. In Deutschland
schaffen dies lediglich 63 Prozent.
g Gute Zeiten für einen Jobwechsel
Bewerber sollten sich nicht von einem längeren Rekrutierungsverfahren verunsichern lassen, denn aktuell herrscht
eine starke Nachfrage an Fachkräften auf allen Hierarchieebenen. Daher lohnt es sich durchaus, gerade jetzt die
Augen nach spannenden Stellen offenzuhalten und den
Bewerbungsprozess mit einem professionell aufbereiteten
Lebenslauf zu starten.
g Fünf Tipps für den perfekten Lebenslauf
1
Die Basis: Achten Sie auf fehlerfreie Grammatik und
korrekte Ausdrucksweise. Lassen Sie den Lebenslauf
sicherheitshalber von einer anderen Person Korrekturlesen.
2
Die Pflicht: Bereiten Sie bei der Bewerbung für internationale Stellen Ihre Dokumente immer auf
Deutsch und Englisch vor.
3
Die Länge: In der Kürze liegt die Würze – präsentieren Sie Ihren Lebenslauf auf zwei, maximal drei Seiten.
4
Die Stärke: Lücken im Lebenslauf fallen auf. Gehen
Sie deshalb bei Rückfragen offensiv damit um und
punkten Sie durch nachvollziehbare Argumente.
5
Die Optik: Eine ansprechende Aufbereitung des
Dokuments wird positiv wahrgenommen. Verwenden Sie jedoch nicht zu viel Zeit mit der Gestaltung,
sondern legen den Schwerpunkt auf die zu vermittelnden Inhalte.
82
Karriere
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Die Pausen-Dramaturgie beherrschen
Tatjana Lackner
Direktorin der Schule des Sprechens
Bestsellerautorin
www.sprechen.com
„Für ein gutes Gespräch sind die Pausen
genauso wichtig wie die Worte.“
g Welche Wirkung hat sie?
Jede Anspannung braucht Entspannung. Hitchcock war
Meister der richtig gesetzten Pause. Seine klassischen 3
Stilmittel „Surprise“, „Suspense“ und „Mysterie“ wurden
stets von gelungen gesetzten Pausen eingeleitet. Diese
„Tension-Methode“ arbeitet mit der Verzögerungstaktik
und baut dadurch Spannung auf. Auch für Präsentationen
ist das eine gelungene und erprobte Einsatzmöglichkeit.
Heimito von Doderer
nterregnum, Interrupti, Intermezzo, Break, Halt, Rast,
Zwischenfall, …
Vieles kann heute eine Pause sein. Gerade im Zeitalter der
Medien nehmen Aussprache, Stimmkompetenz und professionelle Modulation der freien Rede immer höheren
Stellenwert ein und auch die Pause gehört als wesentliches
Gestaltungsmittel dazu.
Monotone Sprechweise vermag kaum zu begeistern. Sprache ist Ausdruck unserer Persönlichkeit! Gute Rhetorik
findet jedoch auch zwischen den Zeilen statt – dort, wo
praktisch nichts passiert. Pausen geben unserer Sprache
den nötigen Raum. In der heute völlig überreizten Welt
sind Ruhe und Gelassenheit der wahre Luxus.
Eindrucksvolle Rededramaturgie braucht deshalb Pausen!
Nur wer gelegentlich innehält merkt, ob es neue Gesprächspartner einzubinden gilt und kann sich auch um
die atmosphärische Arbeit bei einem Meeting oder Kundenevent kümmern.
I
g Wann ist die Pause falsch eingesetzt?
Kunstpausen sind eine heikle Sache, denn sie entstehen
nicht aus dem natürlichen Redefluss, sondern sie werden
bewusst gesetzt. Diese Momente – in denen scheinbar
nichts passiert - dürfen jedoch nicht der Gefallsucht des
Orators (Redners) dienen. Sie helfen vielmehr dem Zuhörer, Bilder im Kopf zu produzieren. Jemand, der sich hörbar beim Reden genießt, in dem er bedeutungsschwangere
Leerläufe etabliert, unterstützt seine verbale Performance
nicht. Auch die Pausen, die bei Redestörungen eingesetzt
werden sind peinlich und wenig beziehungsbindend.
Manchmal passieren Kunstpausen durch holprigen SmallTalk, sie entlarven dadurch die Gesprächsunsicherheit.
Fazit: Logorrhö und Sprechdurchfall sind ebenso wenig
mitreißend, wie sprachliche Verstopfung durch zu lange
rhetorische Interrupti!
g Wie kann ich durch Pausen ein Gespräch
lenken?
PAUSE
ANDERE EINBINDEN
g Wann ist eine Pause nötig?
Nachsatzpausen geben Gelegenheit das Gehörte zu verarbeiten und kurz darüber nachzudenken. – Wie der Absatz
beim Briefwechsel. Sie bauen aber gleichzeitig auch Spannung auf für das, was danach folgt.
Deshalb sind sie dramaturgisch ganz relevante Stilmittel
besonders in Besprechungen. Pausen sind jedoch vor
allem Nervensache!
Es kostet Nerven, vor dem Auditorium gelassen zu bleiben und Pausen zu setzen, will man die Sache doch
schnell hinter sich bringen - ohne hörbaren „Hänger“.
Unterschieden werden Atemzäsuren zur körperlichen
Regeneration des Redners, in denen das Zwerchfell reflektorisch in den Körper zurückfedern kann und „abgespannt“ wird. Durch unterschiedlich gesetzte Sinnpausen
kann sogar der Aussageinhalt verändert werden. Selbst
Moderatoren von „seriösen Sendungen“, die scheinbar
objektiv berichten, setzen diese Technik ein, um Zuseher
zu beeinflussen. Gerd Bacher (ehem. ORF Intendant)
nannte dies „tendentiöse Berichterstattung“.
➔ Beispiele:
Markus sagt / Thomas ist ein Esel.
Markus / sagt Thomas/ ist ein Esel.
Ich begnadige / nicht töten!
Ich begnadige nicht / töten!
BILANZBUCHHALTER
83
Karriere
BÖB – September 2012 – 51/12
Wenn in einem Nachrichtenmagazin beispielsweise viele
Daten, Fakten und Zahlen neben rascher Informationsabfolge und eingeblendeten Grafiken auf den Rezipienten
einwirken – merkt dieser nicht mehr, ob er durch kleine
Sinnpausen in eine bestimmte Denkrichtung gelenkt wird.
g Durch falsche Pausensetzung – Kompetenzpunkte verlieren?
Menschen, die schneller reden, als andere denken können
sind für viele überfordernd. Schnelltexter, die ohne Punkt
und Pause sprechen - werden ihr Publikum kaum gewinnen und auch nicht stundenlang in ihren Bann ziehen,
sondern Zuhörer rasch ermüden. Pausen bieten dem Redner die Chance vorzudenken und dem Publikum zeitgleich die Gelegenheit nachzudenken.
Wer sich nicht hetzen lässt, wirkt automatisch kompetenter und gelassener. Hinter enorm hohem Redetempo
steckt häufig auch die Angst nicht bis zum Ende gehört zu
werden – das kostet Imagepunkte. Wer sich dagegen Zeit
lässt für angenehme Modulation und nötige Sinnbetonung
hat dramaturgisch die Nase vorne. Reden ist Silber,
Schweigen ist Gold? Die spannungsgeladene Pause bringt
Struktur in jeden Vortrag und Leben in Moderationen.
Weiterer Vorteil: Nach jeder Denkpause ist auch der Rededuktus wieder frischer.
➔ Tipp:
Stellen Sie sich einen schwerhörigen Großvater neben sich
vor, der Sie bei jedem Satz imaginär fragt: „Was hast
g’sagt?“
Jeder Satz hat einen klaren Aussage-Höhepunkt und genau bei diesen Keywords bieten sich Betonungsmöglichkeiten an. Spätestens nach thematischen Blöcken oder vor
Beispielen und sprachlichen Bildern braucht Ihr Publikum
Zeit gedanklich Luft zu holen, um die Inhalte zu verdauen.
■
www.sprechen.com
10 Anleitungen
für Chefs
Nach Ruth Seliger
Gerhard Zavis
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub
WiBiCo
Halten Sie inne:
Nehmen Sie sich Zeit, um Ruhe, Energie und neue Ideen
zu gewinnen Schaffen Sie ruhige Zonen für sich.
Fragen Sie und hören Sie zu:
Gehen Sie aus der Rolle des Wissenden in die Rolle des
Fragenden. Hören Sie auf Mitarbeiter, Kunden, Kollegen, Mitbewerber.
Lassen Sie sich irritieren und inspirieren:
Holen Sie Experten in Ihr Unternehmen, die neue Perspektiven bringen. Suchen Sie nach neuen Wegen. Die
alten haben Sie ja in die Krise geführt.
Schaffen Sie neue Kommunikationsräume:
Bringen Sie in Ihrem Unternehmen Menschen zusammen, die normalerweise nicht zusammenkommen. Seien
Sie neugierig, was dabei entsteht.
Zeigen Sie Respekt:
Nehmen Sie Ihre eigenen Ängste ernst, ebenso die Ihrer
Mitarbeiter. Reden Sie nichts schön oder klein, dramatisieren Sie auch nicht. Zeigen Sie Ihre Gefühle und seien
Sie berührbar.
Machen Sie sich berechenbar:
Schaffen Sie Vertrauen, indem Sie transparente Entscheidungen treffen und in Ihrem Verhalten konsistent sind.
Nutzen Sie das Potenzial:
Erkennen und nützen Sie die Stärken Ihrer Mitarbeiter,
Ihres Unternehmens, Ihres Umfeldes und ebenso Ihre
eigenen. Verzichten Sie auf Schwäche-Analysen und
Ziele.
Treffen Sie beherzte Entscheidungen:
Entscheiden Sie mit Ihrem Herzen und aufgrund von
Informationen. Fragen Sie sich dabei, wer wie davon
betroffen sein wird, wer Ihre Bündnispartner sind und
wo die Energie für die Umsetzung ist.
Beachten Sie die schwachen Signale der Zukunft:
Hören Sie auf die leisen Signale, die die Chance jetzt
schon sendet. Wo zeigt sich das Neue jetzt schon? Wer
vertritt es? Wo erkennen Sie die zarten Pflänzchen des
Neuen?
Würdigen Sie die Vergangenheit – und lassen Sie sie
zurück:
Geben Sie der Krise einen würdigen Platz in der
Geschichte. Machen Sie sich klar, wozu sie gedient hat,
was sie ermöglicht hat, und dann gehen Sie weiter.
84
EDV
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
EDV
85
86
EDV
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Wo finde ich was im Internet?
ist, ein E-Book zu erstellen, das künftig den Inhalt auch in
elektronischer Buchform zur Verfügung stellt.
Andreas Hofreiter
[email protected]
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Ich habe mir in letzter Zeit überlegt, welches Thema für
Sie als Leser interessant sein könnte und habe dabei festgestellt, dass ich zwar Begriffe, wie Wissensmanagement
usw., in den Raum stelle, aber keine Definition oder Erläuterung dazu biete.
Ich habe mir daher zweierlei Dinge ausgedacht. Einerseits,
dass ich in dieser Ausgabe meiner Kolumne die Möglichkeit gebe, sich selbst die Begriffe mit Hilfe von Online
Lexika zu erschließen, andererseits zukünftig eine Erläuterung des Themas aus der deutschen Wikipedia – einer
freien Enzyklopädie – anbiete
(http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite) bzw.
falls zum Thema nichts zu finden sein sollte,
http://www.google.at/ verwende.
Diese beiden Seiten sind sicherlich vielen bekannt, aber ich
füge sie doch der Ordnung halber ein.
Ich möchte aber im Folgenden auch Seiten anbieten, die
sich speziell mit Wirtschaftsthemen und Unternehmen –
und deren Begriffe – befassen, in Form von kostenlosen
Lexika, die im Internet für jeden einsehbar sind.
Meine erste Wahl ist das Gabler Wirtschaftslexikon, welches ich noch aus früherer Zeit als sechsbändiges Wirtschaftslexikon in Buchform kenne und auch mein eigen
nannte. Mittlerweile ist der gesamte Inhalt – einschließlich
von Erweiterungen – Online kostenlos verfügbar.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/
Ein weiteres, kostenloses Angebot ist das Onpulson Wirtschaftslexikon, welches sich dem Wissen für Unternehmer
und Manager verschrieben hat und auch eine beachtliche
Anzahl an Begriffen bietet.
http://www.onpulson.de/lexikon/
Ein gemeinnütziges, freies und unabhängiges Wirtschaftslexikon ist das Wirtschaftslexikon 24, welches auch dabei
http://www.wirtschaftslexikon24.net/
Die letzte Seite zu dieser Thematik, die ich diesmal vorstelle, ist die Infoplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern,
welche sich mit Unternehmensinformationen beschäftigt
und dazu ein alphabetisches Lexikon zu den verschiedenen Begriffen bereit gestellt hat.
http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_A.htm
Zum Schluss möchte ich den Aufruf meines ersten Beitrages in Erinnerung rufen, dass gerne jeder seine besten
Links mit anderen teilen kann, wenn sie an meine E-MailAdresse [email protected] geschickt werden.
Ich möchte auch – in diesem Zuge – darum bitten, dass
auch anderweitige Anregungen, Wünsche, Kritiken und
Themenvorschläge bekannt gegeben werden, damit ich sie
– soweit möglich – berücksichtigen kann.
Ich habe auch festgestellt, dass in der Vergangenheit ein
oder zwei Links nicht mehr zum Zeitpunkt des Erscheinens des Journals funktioniert haben, weil Seiten, die ich
noch vor Versand des Artikels an die Redaktion geprüft
habe, vom Netz genommen oder geändert wurden.
Ich habe daher die Wartung der Links auf der Homepage
des BÖB übernommen und werde in absehbarer Zeit alle
Links der vergangenen Ausgaben sowie Ergänzungen –
aktualisiert – in der Linkliste bereitstellen.
Es werden aber auch Links zu Themen dabei sein, die
nicht umfangreich genug sind, um einen eigenen Artikel
zu verfassen, weshalb es sich immer wieder lohnt auf der
Homepage des BÖB (http://www.boeb.at/) vorbei zu
schauen.
Ich glaube, dass ich einige interessante Anregungen geben
konnte, und ich hoffe, dass ich auch weiterhin Ihre Gunst
als Leser dieser Rubrik habe.
Ihr Andreas Hofreiter
www.boeb.at
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
BILANZBUCHHALTER
87
Leserbriefe
BÖB – September 2012 – 51/12
Frage & Antwort
Detlev Karel
Sachbuchautor
? Frage: Haftrücklass
Ich habe eine Frage zum Haftrücklass. Wie verbucht man
den Haftrücklass in der laufenden Buchhaltung beim leistenden Unternehmer, also beim Bauunternehmen und wie
wird der Haftrücklass bei der Bilanzierung behandelt?
Marianne S., Krems
‘ ANTWORT:
Der vereinbarte Haftrücklass stellt beim leistenden Unternehmer eine Restforderung dar, die auf dem betreffenden
Kundenkonto stehen bleibt. Die Umbuchung solcher Haftrücklass-Forderungen auf ein eigenes Forderungskonto ist
zwar möglich, aber nicht üblich. Ein gesonderter Ausweis
in der Bilanz ist nicht erforderlich.
Das weitere Schicksal dieser Restforderung hängt davon
ab, ob der Kunde – üblicherweise gegen Leistung einer
Bankgarantie – den Restbetrag überweist, oder ob der
Kunde Baumängel reklamiert und die ihm entstandenen
Kosten mit dem Haftrücklass verrechnet. In diesem Fall
stellt die (anteilige) Nichtbezahlung eine Erlösminderung
dar.
Möglich ist es leider auch, dass der Haftrücklass, also die
Restforderung uneinbringlich wird, weil der Kunde z.B.
nicht mehr existiert bzw. insolvent geworden ist. Auch
eine Uneinbringlichkeit wegen Verjährung der Forderung
ist denkbar, sollte aber bei einer ordnungsmäßigen Debitorenbuchhaltung nicht passieren.
? Frage: Weinverkauf und Umsatzsteuer
Unsere Firma hat für eine Festveranstaltung mit Kunden
von einem Weingut eine größere Menge an Flaschenwein
eingekauft. Dieser Weinbauer hat 12 % Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt. Die nach der Veranstaltung übrig
gebliebenen Weine wurden an die Mitarbeiter des Unternehmens zum Einkaufspreis verkauft. Welcher Steuersatz
ist hier anzuwenden, 12 % oder 20 % ? und liegt hier eine
Kürzung des Werbeaufwandes oder ein sonstiger Ertrag
vor?
Rosa K., Bruck/Mur
‘ ANTWORT:
Der Steuersatz von 12 % USt gilt nur für Wein aus frischen
Weintrauben, der in einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb erzeugt und verkauft wird und ist für andere
Unternehmer nicht anwendbar. Die Weinverkäufe an die
Mitarbeiter eines nichtlandwirtschaftlichen Unternehmens
sind „normal“ mit 20 % USt zu versteuern. Es liegt keine
Aufwandsminderung, sondern ein betrieblicher Ertrag
(ein Nebenerlös) vor. Genau genommen müsste dieser
Anteil am Weineinkauf vom Werbeaufwandskonto auf ein
Warenverbrauchskonto (Klasse 5) umgebucht werden,
wenn der Betrag als wesentlich zu bezeichnen ist.
? Frage: Vermietung einer Eigentumswohnung
Eine Privatperson vermietet in Österreich eine Eigentumswohnung, hat aber ihren Hauptwohnsitz im Ausland. Mit
diesem Auslandsstaat besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Müssen diese Mieteinnahmen in Österreich
versteuert werden?
Johanna P., Graz
‘ ANTWORT:
Mieterlöse für Eigentumswohnungen in Österreich sind
auch dann in Österreich zu versteuern, wenn der Liegenschaftsbesitzer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, also Einnahmen-Überschüsse aus der Wohnungsvermietung unterliegen der
beschränkten Einkommensteuerpflicht. Umsatzsteuerrechtlich sind solche ausländischen Vermieter, die ein
inländisches Grundstück steuerpflichtig vermieten (bei
Wohnungen generell 10 % USt) diesbezüglich wie inländische Unternehmer zu behandeln, allerdings ist für die
Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung
ein tatsächlicher Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters in
Österreich erforderlich.
Kurz: Ein Vermieter mit Wohnsitz im Ausland muss seine
Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in Österreich
generell und in jeder Höhe mit 10 % USt versteuern.
? Frage: Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltshonoraren
Unsere Firma führte einen Prozess mit einem deutschen
Kunden und hat diesen Prozess nach einigen Jahren
gewonnen. Dieser Prozessgegner erhielt von unserem
Anwalt die Rechnung über die Prozesskosten inklusive
Umsatzsteuer, hat diesen Betrag auch bezahlt, kann sich
aber die Vorsteuern aus dieser Rechnung jetzt nicht abziehen. Unser Rechtsanwalt ist der Meinung, dass wir die
Vorsteuer gelten machen können, aber wir haben ja keinerlei Rechnung erhalten. Können wir diese Vorsteuer geltend machen?
Renate S., Leoben
88
Leserbriefe
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
‘ ANTWORT:
‘ ANTWORT:
Der „unterlegene“ Prozessgegner kann Vorsteuern aus
den Honorarnoten des gegnerischen Anwalts tatsächlich
nicht absetzen, da ja keine Leistungsbeziehung zu diesem
Anwalt, sondern Schadenersatz vorliegt. Es besteht zwischen dem deutschen Kunden und dem Anwalt kein Auftragsverhältnis.
Richtig ist es, wenn der Rechtsanwalt an seinen eigenen
Klienten, also die „obsiegende“ Partei eine Honorarrechnung mit Umsatzsteuer stellt. Liegt eine solche ordnungsmäßige Rechnung vor, steht auch der Vorsteuerabzug zu.
Der Rechtsanwalt stellt dann an die unterlegene Partei
eine Schadenersatzforderung mit dem Nettobetrag ohne
USt, denn bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern
kann ja immer nur der Nettobetrag auch der Schadensbetrag sein. Wird vom Richter im Urteil ein Schadenersatz
festgesetzt, so handelt es sich üblicherweise um einen
Bruttobetrag, denn die Frage des möglichen Vorsteuerabzuges wird meist nicht vom Richter entschieden. Der
unterlegene Prozessgegner muss selbst darauf achten, dass
der Schadenersatz (das gegnerische Rechtsanwaltshonorar) als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer festgelegt wird
(Das kann wieder zu einem Rechtsstreit führen).
In erster Linie ist die Frage nach einem Teilbetrieb zu klären. Liegt ein solcher nicht vor, weil alle Tätigkeiten
gemeinsam ausgeübt werden, keine organisatorische und
buchhalterische Trennung der Teilbereiche erfolgt, liegt
keine Betriebsaufgabe, sondern nur eine Verminderung
der betrieblichen Tätigkeit vor. In diesem konkreten Fall
sind Gewinne und Verluste aus dieser Betriebsreduzierung „normale“ Betriebsvorgänge. Sollten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen werden, liegen
umsatzsteuerpflichtige Entnahmen zum Teilwert vor.
(PKW ausgenommen).
Wurden die Betriebe 1 und 2 tatsächlich als Teilbetriebe
geführt (organisatorische, buchhalterische und auch personelle Trennung) und wird Betrieb 2 „liquidiert“, also steuertechnisch „aufgegeben“, dann muss für diesen Betrieb
zunächst auf Bilanzierung übergegangen werden (Eröffnungsbilanz, zugleich Schlussbilanz), dann muss ein
etwaiger Übergangsgewinn und danach auch ein Aufgabegewinn (-verlust) ermittelt werden.
Natürlich gibt es eine Reihe weiterer Aspekte (Verlustvortrag, Verlustverrechnung, Verlustaufteilung auf sieben
Jahre u.a.), aber das würde den Rahmen dieser Leserbriefbeantwortung deutlich sprengen.
? Frage: Beiträge an den Instandhaltungsfonds
? Frage: AfA-Beginn bei vermieteten
Gebäuden
Wir haben eine Eigentumswohnung, die wir seit kurzem
vermietet haben und daher Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung versteuern müssen. Sind die regelmäßigen
Zahlungen an den Instandhaltungsfonds unserer Wohnungseigentumsgemeinschaft jährlich als Werbungskosten
absetzbar oder geht das nur, wenn die entsprechenden
Investitionen getätigt werden?
Erna T., Saalfelden
Im Mai 2011 wurde ein 50%iger Anteil an einem vermieten Gebäude von einem Familienmitglied an ein anderes
Familienmitglied verkauft. Kann die AfA wie bisher fortgesetzt werden oder muss für den Verkäufer noch die volle AfA genommen werden und für den Käufer die halbe
AfA, oder muss die AfA nach Monaten gerechnet werden?
Susanne V., Klagenfurt
‘ ANTWORT:
Es ist tatsächlich so, dass die Beiträge an den Instandhaltungsfonds erst beim so genannten „Abfluss“ aus dem
Fonds, also bei der Verwendung für Instandsetzungsarbeiten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die laufenden
Beiträge zum Instandhaltungsfonds sind in den Jahren der
Zahlung nicht absetzbar, da nach Ansicht der Finanzverwaltung im (anteiligen) Instandhaltungsfonds ein Vermögenswert vorliegt, der dem Vermieter zugerechnet wird,
obwohl er darüber unmittelbar nicht verfügen kann.
? Frage: Aufgabe eines Teilbetriebes
Seit kurzem führe ich ein zweites Gewerbe mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wenn es sich herausstellen
sollte, dass ich es nicht gewinnbringend betreiben kann,
was muss ich bei der Auflösung dieses zweiten Gewerbes
beachten?
Hans A., Dornbirn
‘ ANTWORT:
Für erworbene Gebäude bzw. Gebäudeanteile im Bereich
Vermietung und Verpachtung gilt ebenso wie für Betriebsgebäude folgende Regelung:
Erfolgt der Nutzungsbeginn in der ersten Jahreshälfte,
steht eine volle Jahres-AfA zu. Erfolgt der Nutzungsbeginn in der zweiten Jahreshälfte, steht die Halbjahres-AfA
zu. Für das Nutzungsende, also für das Verkaufsjahr gilt
dieser Grundsatz in entgegengesetzter Form: Bei einem
Verkauf in der ersten Hälfte steht nur die halbe AfA zu,
sonst die Jahres-AfA. Als Nutzungsdauer im außerbetrieblichen Bereich (also im Bereich Vermietung und Verpachtung) gilt im übrigen der Jahres-AfA Satz von 1,5% der
Anschaffungskosten, ausgenommen, es liegt über eine
kürzere Nutzungsdauer als 66,67 Jahre ein Sachverständigen-Gutachten vor.
■
Leserbriefe bitte an: [email protected]
BILANZBUCHHALTER
89
BÖB
BÖB – September 2012 – 51/12
Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB!
g Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs.
Weiters
unterstützen uns dankenswerter Weise 2.335 BÖB ao. Mitg
glieder und decken 94 % unseres sparsamen Budgets.
g Der BÖB setzt sich für die Selbständigen als auch für die Unselbständigen ein.
Durch die Aktivitäten des BÖB . . .
der im Jahre 1989 gegründet wurde, gibt es:
1. in allen 9 Bundesländern einen Bilanzbuchhalter-Club;
2. seit dem 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es
bereits mit den über 3.000 SBB-Selbständigen Bilanzbuchhaltern, zusammen rund 8.500 Selbständige;
3. seit dem Jahre 2000 das beliebte BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich;
4. eine günstige Gruppen-Haftpflicht-Versicherung.
5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied der
EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Sehr wichtig für uns ist
die EMAA, auch um in Brüssel Chancen für die GBH, SBH und
SBB wahrnehmen können, sollte es sich in Österreich weiterhin
spießen;
6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 130
GBH/SBH/SBB. Monatlich hochaktuelle Steuerinfos, die Ihnen
beruflich täglich weiterhelfen. Sehr beliebt ist vor allem neben
der Jobbörse das BÖB-FORUM mit Suchmaschine, wo schon
viele Fachfragen gestellt wurden.
7. News Letter für die BÖB ao. Mitglieder.
Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r
g Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs
steigt auch Ihr Marktwert.
Die Inserate der Tageszeitungen sowie die Jobbörse der KWT
beweisen, dass wir eine gesuchte Berufsgruppe sind.
Aktuell 2012
Der BÖB ist der Dachverband der neun österreichischen Bilanzbuchhalterklubs. Als solcher bietet er seinen ordentlichen Mitgliedern eine
Reihe von Serviceleistungen an und tritt in der Öffentlichkeit als Vertreter der Selbständigen in den Rechnungswesenberufen auf. Natürliche Personen können als außerordentliche Mitglieder auch zu uns
kommen, vor allem die Haftpflichtversicherung und der Erfahrungsaustausch sind die wichtigsten Leistungen.
Natürlich haben wir als freiwillige Interessenvertretung nicht so eine
breite Basis in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht
wie die Kammern, aber wir müssen uns mit unseren Leistungen nicht
verstecken. Unsere besonderen Stärken sind die Flexibilität, die Nähe
zu den Mitgliedern und die hohe Einsatzbereitschaft der Funktionäre.
stand. Nachdem der erste Antrag sehr weitgehende zusätzliche (und
notwendige) Befugnisse gebracht hätte, wurde vermutlich auf Intervention anderer Berufsgruppen wieder eine Einschränkung vorgenommen, die uns alle sehr schmerzt.
Vor drei Monaten haben wir berichtet, dass wir jetzt auf die Übergangsbestimmungen warten, auf die unser Gesetzgeber in der Eile
leider vergessen hatte. Obwohl das Jahresende schon „in Sicht“ ist,
haben wir noch immer nichts von den Übergangsbestimmungen
gehört. Daraufhin wurden von Seiten des BÖB umfangreiche „Erinnerungsschreiben“ an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Fachverband UBIT, das Bundesministerium für Wirtschaft und die Paritätische Kommission geschrieben. Die Antworten bleiben abzuwarten,
wären aber für die vielen Betroffenen sehr wichtig, um sich für die
Zukunft bestmöglich auf die neue Situation einzustellen.
Wie können Sie uns helfen?
Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie die bisherigen
Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns weiter für Sie einsetzen.
Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at
Wir brauchen daher weiterhin Ihre Unterstützung
und vor allem Ihr Feedback, um Ihre Interessen an die richtigen Stellen weiterzuleiten und der Politik zu zeigen, dass die Bilanzbuchhalter
eine wichtige Funktion für die österreichischen Unternehmen und für
die Wirtschaft im Allgemeinen haben.
Unser Motto: Gemeinsam sind wir stärker!
Ihr Günter Hendrich
Geschäftsführender Vizepräsident des BÖB
In Dir muss brennen, was Du in anderen entzünden willst.
Augustinus, Kirchenvater und Philosoph (354–430)
www.boeb.at
Sie haben dieses Journal
bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren?
Kein Problem !
D 50,00 Inland/D 65,00 Ausland und ein e-Mail an
[email protected] genügen. – Sicherheitshalber auch mit
Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBB – Gesetzesänderung
Im März gab es im Nationalrat einen Initiativantrag im Wirtschaftsausschuss zum Bilanzbuchhaltergesetz und damit zu unserem Berufs-
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
90
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
VERANSTALTUNGEN und TERMINE des WiBiCo
Eigenveranstaltungen, Erfahrungsaustausch für BiBu/Co
Besuchen Sie unsere Webseite www.wibico.at !
Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos.
Die Vorträge (Erfas) finden immer an einem Dienstag um 18.30 Uhr am WKO Campus Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97, Saal A 101, Karl Dittrich Saal, statt.
Bitte melden Sie sich bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn unter www.wibico.at an.
Dienstag, 18.9.2012, 18:30 Uhr
„Bilanzbuchhaltungsberufe – ein aktueller Überblick“
Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen
Dkfm. Dr. Friedrich Bock, Vors. 2012 der Parit. Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
Dienstag, 25.9.2012, 18:00 Uhr
„Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 1“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin
Donnerstag, 27.9.2012, 15:45 Uhr Kulturnachmittag > Universität Wien –Zwillingsgwölb
Donnerstag, 23.10.2012
IFRS Fachtagung - IFRS 2012
Veranstaltung mit unseren Kooperationspartnern Linde Verlag und WIFI Wien
Dienstag, 23.10.2012, 18:30 Uhr
„Umsatzsteuer – Praxisfälle“
Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen
Mag. Robert Pernegger, Mitglied des Fachbereichs der Großbetriebsprüfung, Mitverfasser
UStR und KStR, langjährige Erfahrung in der Prüfung von Auslandssachverhalten, Fachautor
Dienstag, 6.11.2012, 18:00 Uhr
„Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 2“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin
Dienstag, 20.11.2012
Fachtagung Jahresabschluss 2012 - JA12
Veranstaltung mit unseren Kooperationspartnern Linde Verlag und WIFI Wien
Dienstag, 27.11.2012, 18:30 Uhr
„Bilanzierung 2012 / Steuern 2012/2013“
Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen; DDr. Hubert Fuchs, Steuerrechtsexperte bei Hübner & Hübner, Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht
Dienstag, 4.12.2012, 18:00 Uhr
„Fallbeispiele Bilanzierung – Teil 3“ – Erfa – Fachvortrag für BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen – Mag. Catharina Karl, Steuerberaterin
WIFI-Wien Veranstaltungen
Bitte über http://www.wifiwien.at/eShop/Kursbuch.aspx die einzelnen Veranstaltungen anwählen
Do, 4.10.:
Datenschutzrecht - Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt
Mo, 12.11.:
Neuerungen bei der Bilanzierung nach UGB
Do, 22.11. und Fr. 23.11.: Projekt-Controlling in der Praxis
Fr, 30.11.
IFRS-Neuerungen – aktuell
Buchungs.-Nr.: 13346/012
Buchungs.-Nr.: 16318/012
Buchungs.-Nr.: 15310/012
Buchungs.-Nr.: 16340/012
Ausbildung zum Compliance Officer
Fr, 9.11.:
Sa, 10.11.:
Fr, 16.11. und Sa, 17.11.:
Sa, 24.11.:
Aufbau einer Compliance-Organisation
Compliance und IT
Compliance - Rechtliche Grundlagen
Fraud Management und Forensische Maßnahmen
Buchungs.-Nr.: 15351/012
Buchungs.-Nr.: 15352/012
Buchungs.-Nr.: 15353/012
Buchungs.-Nr.: 15354/012
Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns!
WiBiCo Vorstand und Projektleitung
e-mail Adressen
Leopold Edelmaier
[email protected]
Karl Hacker
[email protected]
Karl Hausch
[email protected]
Katharina Holzapfel
[email protected]
Gottfried Rupp
[email protected]
Gerhard Zavis
[email protected]
Sandra Staribacher
[email protected]
Birgit Hölzl-Zech
[email protected]
WiBiCo
im
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub
INTERNET
DER Interessensverband für
www.wibico.at
Führungskräfte & Spezialisten im
Finanz- und Rechnungswesen
gegründet 1966
WiBiCo-Büro: A-1220 Wien, Klenkweg 7/18,
Tel/Fax 01/36 97 857 e-mail: [email protected]
91
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Der NÖ Bilanzbuchhalterclub und die Fachgruppe UBIT der Wirtschaftskammer Niederösterreich laden ein zum
Niederösterreichischen Steuertag
Samstag, 3. November 2012
WIFI St. Pölten
Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist bekannt für seine praxisorientierten und qualitativ hochwertigen Seminare. Auf Basis
dieser Erfahrungen und mit unseren Spitzenreferenten haben wir eine Ganztagsveranstaltung vorbereitet, die sich an alle
unselbständigen Bilanzbuchhalter und Selbständigen richtet. 4 Themen zu jeweils 1,5 Stunden geben genug Zeit für eine
umfassende Behandlung der Fachgebiete und für Ihre Fragen.
Wir werden vom Fachverband UBIT unterstützt, daher gibt es für UBIT-Mitglieder ebenfalls den Mitglieder¬preis. Wir
danken dem BÖB für die Unterstützung bei der Werbung und den Sponsoren.
Themen und Referenten
ab 08:15 Uhr
08:30 – 10:00 Uhr
10:30 – 12:00 Uhr
12:00 – 13:15 Uhr
13:15 – 14:45 Uhr
15:00 – 16:30 Uhr
Begrüßung
Steuern in Familienunternehmen
Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug
Mittagspause
Befugnisse der Finanzverwaltung, Finanzpolizei
Neuerungen in der Sozialversicherung
Moderation durch den NÖBBC
Hofrat Dr. Gabriele Krafft, UFS
Hofrat Dr. Karl Kittinger, UFS
Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF
Dr. Stefan Steiger, Steuerberater
Preis:
Für NÖBBC-Mitglieder 74 €, für Gäste 110 €. Ab der Einzahlung des Seminarbeitrages können wir Ihnen Ihren Platz
garantieren.
Ihre Vorteile:
Sie erhalten umfangreiche Unterlagen und treffen Kollegen zum Erfahrungsaustausch in den Pausen. Es können 8 Fortbildungsstunden gemäß BilBuG im Umfang von 8 Lehreinheiten erworben werden, die Genehmigung der Paritätischen
Kommission wurde eingeholt. Für Ihr leibliches Wohl wird gesorgt: Pausengetränke und ein Mittagsbuffet. Neben dem
Seminarordner gibt es auch einen USB-Stick mit den Unterlagen.
Anmeldung:
Am besten elektronisch über www.noebbc.at / Seminare / Online Anmeldung oder schriftlich an das NÖBBC Büro, 3160
Traisen, Kulmhofsiedlung 33. Sie sichern sich einen Fixplatz, wenn Sie bis 1. 10. 2012 den Seminarpreis auf BLZ 15021,
Konto 531021673 mit Ihrem Namen im Textfeld einzahlen.
Name, Vorname
..........................................................................................................................................................................
PLZ, Ort
..........................................................................................................................................................................
Straße
..........................................................................................................................................................................
Ich bin Mitglied bei
❍ NÖBBC
Rechnung
❍ privat
Firma + Adresse
(falls erforderlich)
..........................................................................................................................................................................
(✗❍ = Bitte Zutreffendes ankreuzen)
❍ Fachverband UBIT
oder
❍ BÖB, anderer BIBU-Klub
❍ Firma
92
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Nach der Sommerpause wird unser Club wieder eine Reihe von Seminaren zu neuen und bewährten Themen veranstalten. Wir laden Sie und auch Ihre Freunde, Kolleginnen und Kollegen zu den Seminaren sehr herzlich ein.
Mitglieder zahlen für unsere Seminare nur den halben
Seminarbeitrag! Wenn Sie bei unserem Club Mitglied werden wollen – wozu wir Sie herzlich einladen -, genügt ein
kurzes E-Mail an [email protected] und wir informieren Sie ausführlich.
Unsere Rechnungswesen-Veranstaltungen im Herbst:
g Personengesellschaften im Unternehmensund Steuerrecht
Vortragender: Mag. Karl-Heinz Spanring
WIFI Graz: Dienstag 2.10.2012 , 17,30 – 21,30
WIFI Graz: Donnerstag, 4.10.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Niklasdorf: Dienstag, 23.10.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Süd: Dienstag, 30.10.2012, 17,30 – 21,30
VA Nr. 26372.012
VA Nr. 26372.022
VA Nr. 26872.012
VA Nr. 26572.012
Unsere Controlling-Veranstaltungen im Herbst 2012 (WIFI
Graz)
Excel 2010 – Grundlagen für BilanzbuchhalterInnen
Donnerstag, 20.9.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26320.012
Excel 2010 – Anwendungen für BilanzbuchhalterInnen
Donnerstag, 11.10.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26321.012
Vortragende: Mag. Andrea Wurzinger
Forderungsmanagement Teil 1
Donnerstag, 27.9.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26327.012
Forderungsmanagement Teil 2
Donnerstag 4.10.2012, 17,30 – 21,30, VA Nr. 26328.012
Referent: Mag. Bernd Guttmann
November 2012
08.11.2012 Business Intelligenze für kleine/mittlere
Unternehmen
17,30 – 21,30, VA Nr. 26329.012, Mag. Bernd
Guttmann
15.11.2012 Controlling mit Excel
17,30 – 21,30, VA Nr. 26306.012, Mag. Andrea
Wurzinger
22.11.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen
14,30 – 21,30, max. 10 Teilnehmer, Mitglieder
€ 115,—, Gäste € 230,—
Mag. Andrea Wurzinger VA Nr. 26326.012
29.11.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen
14,30 – 21,30, max.10 Teilnehmer, Mitglieder
€ 115,—, Gäste € 230,—
Mag. Andrea Wurzinger, VA Nr. 26326.022
Dezember 2012
g Die Abrechnung im Insovenzverfahren
Vortragende: Mag. Margareta Esterl
WIFI Graz. Dienstag 9.10.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Graz. Mittwoch 17.10.2012 17,30 – 21,30
WIFI Graz. Donnerstag 18.10.2012 17,30 – 21,30
VA Nr. 26371.012
VA Nr. 26371.022
VA Nr. 26.371.032
g Umsatzsteuer im Binnenmarkt – Leistungen im
Binnenmarkt
Vortragender: Mag. Horst Ederer
WIFI Graz: Donnerstag 8.11.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Graz: Donnerstag 15.11.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Graz: Mittwoch 21.11.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Süd: Montag 19.11.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Süd: Dienstag, 27.11.2012, 17,30 – 21,30
WK Liezen: Montag, 3.12.2012, 17,30 – 21,30
WK Judenburg: Donnerstag 6.12.2012, 17,30 – 21,30
WIFI Niklasdorf: Dienstag 11.12.2012, 17,30 – 21,30
VA Nr. 26366.012
VA Nr. 26366.022
VA Nr. 26366.032
VA Nr. 26566.012
VA Nr. 26566.022
VA Nr. 26866.012
VA Nr. 26866.022
VA Nr. 26866.032
g Gebäude im Betriebsvermögen und Privatvermögen
Im Dezember werden wir Seminare zu diesem hochaktuellen Thema (Stichwort Immobilienertragsteuer) veranstalten. Nähere Informationen folgen in unseren Publikationen.
06.12.2012 Psychologik für ControllerInnen
14,30 – 21,30, VA Nr. 26324.012, Isabella Nitsch
VA Nr. 26324.012, Mitglieder € 75,—, Gäste
€ 150,—.
13.12.2012 „Excel 2010“ Workshop für AnwenderInnen
14,30 – 21,30, max. 10 Teilnehmer, Mitglieder
€ 115,—, Gäste € 230,—
Mag. Andrea Wurzinger, VA Nr. 26326.032
Bitte richten Sie Ihre Anmeldung direkt an das WIFI. Tel
0316/602-1234,
Fax: 0316/602/301, E-Mail: [email protected].
Nähere Informationen zu unseren Seminaren erhalten Sie
mit unseren Clubnachrichten, mit unseren Newsletters
und auf unserer Homepage www.bico-stmk.at.
Wir freuen uns auf ein zahlreiches Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen.
Die Clubleitung
Richard Abt, Detlev Karel, Walter Ruhri
www.bico-stmk.at
BILANZBUCHHALTER
93
Klubnachrichten
BÖB – September 2012 – 51/12
Pongau:
◆ Dienstag, 18.09.2012: Ganztag „Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die neue IMMO-ESt“ –
Axel Dillinger
Anmeldung für diese Seminare bitte direkt bei Petra Prammer [email protected]
Bilanzbuchhalter und Controllerclub Salzburg
ZVR-Zahl: 647711908
Tel. +43664-4520022 • E-Mail: [email protected]
Der
hat ein neues Logo!
Liebe Mitglieder und Freunde des bibu!
Wie Sie sehen: Ab sofort schmückt ein neues Logo den
Bilanzbuchhalter und Controllerclub Salzburg!
Lange Zeit zierte das typisch blau-rote BCCS-Logo die
Flagge unseres Vereins, doch mit einem neuen Vorstand
und der Umstrukturierung des Bilanzbuchhalterclubs
Salzburg ging auch der Wunsch nach einem neuen Logo
einher. Aus diesem Grund machten wir uns auf die Suche
und bekamen dabei Hilfe von der HTL Salzburg. Die 3.
Klasse der „Höheren Abteilung für Kunst & Design“ stellte sich dieser Herausforderung. Die Klasse bildete mehrere
Teams und kreierte einige Entwürfe. Die jungen Köpfe
sprudelten förmlich vor Ideen und es war wirklich nicht
einfach, unter den vielen Ideen unser künftiges Logo auszuwählen. Schlussendlich mussten wir jedoch eine Entscheidung treffen. Unsere Wahl fiel auf den Entwurf von
Jill Goritschnig, welcher uns am meisten beeindruckte.
Dieser wurde anschließend grafisch aufbereitet und repräsentiert ab sofort unseren Auftritt.
Anmeldungen und alle Informationen zu unseren Salzburger Bildungstagen entnehmen Sie bitte dem Folder,
welcher dieser Ausgabe beiliegt. Bitte beachten Sie, dass
die Anmeldungen dieses Jahr per Email erfolgen und von
Michaela Ebner – E-Mail: [email protected] – bearbeitet werden.
Übersicht unserer Seminare für den Herbst:
Salzburg Stadt:
◆ Donnerstag, 13.09.2012 – 17:30–21:30 Uhr: „Die neue
Besteuerung von Kapitalvermögen“ – Axel Dillinger
◆ Dienstag, 25.09.2012 – 17:30–21:30 Uhr: „Streifzug durch
die BAO“ – Axel Dillinger
◆ Freitag, 19.10.2012 – 09:00–17:00 Uhr: „Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und die neue IMMOESt“ – Axel Dillinger
Ein weiteres Highlight steht uns im Augenblick bevor,
denn an unserer Homepage wird fieberhaft gearbeitet. Wir
werden darüber selbstverständlich ausführlich in der
nächsten Ausgabe berichten.
■
10 Jahre
[email protected]
www.bicos-tirol.at
ZVR Nr. 120453649 – Obfrau Manuela Stolz
Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Bei der am 30. Juni abgehaltenen Generalversammlung
wurde auch die Wahl des Vorstandes wieder notwendig.
Wir freuen uns über die zusätzliche Unterstützung durch
Herrn Gerhard Traunfellner, der uns ab sofort tatkräftig
als Beirat zur Verfügung steht.
Der Vorstand stellt sich nun wie folgt für die nächste Periode zusammen:
Obfrau
Manuela Stolz
Obfrau-Stv.
Christa Bair
Kassierin
Brigitte Arnold
Schriftführerin
Andrea Schallhart
Beiräte
Franz Holzknecht, Arnold Gritsch,
Gerhard Traunfellner
Rechnungsprüfer Maria Wachter, Anton Walser
Im Zuge dieser Versammlung blickten wir zurück auf die
10-jährige Vereinsgeschichte, die Anfänge und eine erfolgreiche Mitgliederentwicklung.
g Der Herbst startete auch wieder mit einem
ganztägigen Seminar:
20. September
Immo-ESt NEU, Findok &FinanzOnline
Gewinnfreibetrag neu ab 2013 mit Axel
Dillinger und Roland Beranek
Unsere günstigen Seminartarife beinhalten Seminarunterlagen, sowie immer wieder Bonusunterlagen (auch in elek-
94
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
tronischer Form), je ein Seminargetränk Vormittag und
Nachmittag, Mittagessen inkl. Getränk, Kaffee und
Gebäck am Vormittag.
Weitere Seminare sind in Planung und tagesaktuell auf
unserer Homepage www.bicos-tirol.at zu finden.
Haben auch Sie für uns Anregungen für wichtige Themen,
interessante Bereiche oder können Sie uns Vortragende
empfehlen – wir nehmen sie gerne auf. Kontaktieren Sie
uns unter: [email protected]
Im November 2012 beschließen wir mit dem Personalverrechnertag unseren umfangreichen Seminarplan für
das Jahr 2012 und bereiten uns bereits auf das neue
Jahr vor.
Haben Sie hinsichtlich Seminarthemen Wünsche, lassen Sie es uns bitte wissen, damit wir uns optimal auf
Ihren Weiterbildungsbedarf einstellen und planen können.
Rückmeldungen erbeten unter
[email protected]
g Unsere Homepage www.bicos-tirol.at:
Hier finden Sie die künftige Seminarplanung sowie weitere Detailinformationen. Anmeldungen können hier online
durchgeführt werden. Unkompliziert erhalten Sie unverzüglich die Bestätigung bzw. Seminarrechnung mit der
Anmeldebestätigung. Seminarunterlagen können hier
jederzeit wieder online abgefragt werden. Alle registrierten Benutzer und selbstverständlich auch alle Mitglieder
erhalten zeitgerecht wieder die Einladungen zu unseren
Seminaren.
Wir freuen uns, neue Mitglieder in unserer Mitte begrüßen
zu dürfen. Die Beitrittserklärung ist auf unserer Homepage zu finden.
Auf ein Wiedersehen bei einer unserer nächsten Veranstaltung freut sich
Der Vorstand vom BICOS Tirol mit Obfrau Manuela Stolz
www.bicos-tirol.at
g Weiterbildung im Bereich Arbeitsrecht:
Für 2013 planen wir einen Arbeitsrechtslehrgang mit
6 Modulen. Die Ausschreibung erfolgt demnächst.
Informieren Sie sich auf unserer Homepage unter
www.bbck.org
Dort finden Sie die aktuellen Seminarthemen und Termine. Sie können sich online anmelden und nach dem
Seminar Ihre Teilnahmebestätigung abholen.
Die gute Organisation und erfolgreiche Abwicklung
der Seminare sind Motivation für viele KollegInnen
dem BBC Kärnten beizutreten. Die Vorteile liegen auf
der Hand: Es werden Spezialseminare zu günstigen
Konditionen angeboten. Unsere Referenten sind anerkannte Experten.
Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden? Wir
freuen uns über jedes neue Mitglied.
Die Beitrittserklärung finden Sie unter www.bbck.org
Nützen Sie unsere Seminarangebote, wir freuen uns
über Ihre Teilnahme. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf,
wir sehen uns als Ihre Service-Organisation im Bereich
der beruflichen und persönlichen Weiterbildung.
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten
A-9061 Klagenfurt/WS, Wallackgasse 7, Tel. +43(0)676-741 21 67
E-Mail: [email protected]
WEB: www.bbck.org
Liebe Mitglieder unseres Clubs,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
g Vorschau auf das 4. Quartal 2012:
Bei der letzten Aussendung per E-mail konnten Clubinformationen an einige Empfänger nicht übermittelt
werden. Wir ersuchen Sie daher Ihre User-Daten auf
unserer Homepage www.bbck.org zu prüfen und zu
aktualisieren.
Der Vorstand des BBCK bedankt sich für Ihre Mitarbeit.
Unser Motto lautet:
Folgende Seminare haben wir für Sie geplant:
Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor!
DO, 18.10.2012 – Vermietung und Verpachtung, Referent:
Axel Dillinger
SA, 24.11.2012 – Personalverrechnertag mit Neuerungen
2013, Referent Mag. Rainer Kraft
wwwbbck.org
BILANZBUCHHALTER
95
Klubnachrichten
BÖB – September 2012 – 51/12
Kontakt: Ulrika Dobler
Rötzenweg 4a
A-6830 Rankweil
Telefon: 0 650 / 444 8 449
email: [email protected]
URL: www.bcv-vlbg.at
Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie
gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen begrüßen.
■
www.bvc-vlbg.at
BCV aktuell
Liebe Mitglieder unseres Clubs!
Liebe Kollegen und Kolleginnen!
Nach einer hoffentlich erholsamen Sommerpause bereiten
wir schon die nächsten Seminare in Kooperation mit dem
WIFI, der WKV und dem BÖB vor. Bitte merken Sie sich
dazu den folgenden Termin vor:
g 3. Vorarlberger Bilanz-Buchhalter-Gipfel:
Club oberösterreichischer BilanzbuchalterInnen (COB)
4050 Traun, Kaplanstraße 9 • Fax: 07229/75288
[email protected] www.cob.co.at • ZVR-Nr. 469-587-922
www.cob.co.at
Do. / 29. November 2012 / 8-17.30 Uhr / 1. Seminartag
◆ StartUp / WarmUp / CoolDown mit Axel Dillinger
◆ SteuerUpDate mit MMag. Dr. Klaus Hilber
◆ BIBUG & WTBG-Novelle – alle Fakten mit Dkfm.
Dr. Friedrich Bock
◆ Wie kalkuliert der Buchhalter mit Stefan Palcic
◆ Aktuelle Änderungen für die PV mit Manfred Hörzi
Fr. / 30. November 2012 / 8.30-17 Uhr / 2. Seminartag
◆ StartUp / WarmUp / CoolDown mit Axel Dillinger
◆ UST aktuell mit Hofrat Mag. jur. Gerhard Kollmann
◆ Special Highlights mit Tatjana Lacker:
◆ PowerVortrag 1: Rhetorische Intelligenz
◆ PowerVortrag 2: Zahlen, Daten und Fakten in sprachlichen Bildern
(17 LE zur Anrechnung lt. BIBUG)
Wir haben für Sie ein spannendes und informatives Programm zusammengestellt. Freuen Sie sich mit uns auf
zwei abwechslungsreiche BIBU-Tage im WIFI Dornbirn.
Detaillierte Infos finden Sie wie immer auf unserer neu
gestalteten Homepage
http://www.bcv-vlbg.at/ www.bcv-vlbg.at
Seminare können dort ab sofort online gebucht werden.
Werfen Sie einen Blick hinein! Alle im „BCV-Online“ angemeldeten Benutzer, werden immer aktuell über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Hier ist auch eine
Anmeldung für Nichtmitglieder ohne Kosten jederzeit
möglich!
Bei Adress- oder E-Mail-Änderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir
unter der folgender email jederzeit zur Verfügung:
[email protected]
IMPRESSUM
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft
Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.
Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter,
Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3.
Tel. 01/203 31 44 • Fax 01/258 22 19 • E-Mail: [email protected].
Bankverbindung: P.S.K. Konto 92.067.068 • BLZ 60.000
Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 55,00 (Inland), EUR 65,00 (Ausland)
Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a
Tel./Fax. 0316/27 25 74, E-Mail: [email protected]
Layout: Harry.Design, 8121 Deutschfeistritz
Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz.
Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind
urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht
unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird
keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe:
20. Oktober 2012
96
Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Bundesländer-Clubs
Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN,
Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/258 22 19, e-mail: [email protected] Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181
WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub, z. H. Katharina Holzapfel, Klenkweg 7/18, A-1220 Wien,
Tel/Fax: 01/36 97 857, e-mail: [email protected] Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568
BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz,
Tel: 0316/272574, e-mail: [email protected] Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315
BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt,
Tel: 02682 709 132, e-mail: [email protected] Homepage: www.boeb.at
COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, Kaplanstraße 9, 4050 Traun, Fax: 07229/75288,
e-mail: [email protected] Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922
NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 33, 3160 Traisen,
Tel: 0664/9173438, Fax: 02762 62075, e-mail: [email protected] Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544
BBCK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten, Anerkannter Bildungsträger, Eva Stocker, Wallackgasse 7,
9061 Klagenfurt, Tel. Nr. 0676/7412167, e-mail: [email protected] Homepage: www.bbck.org ZVR 807852543
BCV – Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Ulrika Dobler, Rötzenweg 4a, 6830 Rankweil,
Fax: 05523 62531, e-mail: [email protected] Homepage: www.bcv-vlbg.at ZVR-Nr. 886-697-613
bibu Salzburg – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z.H. Frau Anna Zuckerstätter-Seywald, Salzburger Str. 64b,
5303 Thalgau, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 647-711-908
BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Stolz, Neurauthgasse 6, 6020 Innsbruck
Fax: 0512 26 24 24, e-mail: [email protected] Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649
Internationale Vereinigungen
EMAA – European Management Accountants Association, e. V.
Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN,
Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: [email protected] Homepage: www.emaa.de
BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle,
Postfach 2655, Am Probsthof 15–17, D-53016 BONN,
Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93-0, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, e-mail: [email protected] Homepage: www.bvbc.de
VEB – Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Lagerstrasse 1, Postfach 1262, 8021 Zürich.
Tel: 0041 43 336 50 30, Fax.: DW 33, e-mail: [email protected] Homepage: www.veb.ch
SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)
Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015,
Fax: 0042 2 240 42 915, e-mail: [email protected] Homepage: www.svaz-ucetnich.cz
BILANZBUCHHALTER
Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen
97
BÖB – September 2012 – 51/12
Akademie für Internationale Rechnungslegung, Prof. Dr. Leibfried GmbH, Rotebühlplatz 23, 70178 Stuttgart
Tel: 0049/711/6200749-70, Fax: 0049/711/6200749-99 Homepage: www.internationale-rechnungslegung.de
Automatische Datenverarbeitungs GesmbH, Personalverrechnung, Rechenzentrum, Integrierte ERP- und
Rechnungswesenlösungen für KMU und Mittelstand, 1120 Wien, Darnautgasse 13 Top 10, Tel. 01 / 616 36 00,
Fax 01 / 615 44 36, email: [email protected] Homepage: www.adat.co.at
ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20,
Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: [email protected] Homepage: www.ars.at
Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a,
Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchring.at
BMD Systemhaus GmbH, A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190
Tel: 07252/883-0, email: [email protected] Homepage: www.bmd.at
Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0
Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok
Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , Liesinger Flur Gasse 2c,
1234 Wien, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: [email protected] Homepage: www.datasystems.at
DerFiala
Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: [email protected]
PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84
Mobil: 0676/550 48 45, email: [email protected] Homepage: www.fasteasy.at
KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck,
Tel: +43/512/57 25 70, email: [email protected] Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at
Fachakademie für Rechnungslegung und Steuerrecht (FRS) – Dr. Peemöller / Dr. Reis GmbH
Hauptstraße 50, D-97299 Zell, Homepage: www.frs-steuer.de
Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2,
Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: [email protected] Homepage: www.fachbuch-verlag.at
Robert Half Austria GmbH, Teinfaltstraße 9, 1010 Wien, Tel: 01 533 74 79, Fax: 01 533 74 80
email: [email protected] Homepage: www.roberthalf.at
dvo Software Entwicklungs- und Vertriebs- GmbH, Nestroyplatz 1,1020 Wien,
Tel.: +43 1 544 69 79 - 749, Fax: +43 1 544 69 79 - 788
HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien, Tel: 50905 501 419, Mobil: 0664/858 02 47, email: [email protected] oder [email protected]
HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228,
email: [email protected] Homepage: www.humboldt.at
Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105
email: [email protected] Homepage: www.karnerta.at
KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14,
6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06
email: [email protected] Homepage: www.klingerkg.com
Akademie der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/815 08 50-0,
email: [email protected] Homepage: www.wt-akademie.at Kammer: www.kwt.or.at Tel: 01/811 73-0, email:
[email protected]
Hoffmann & Kammerstetter WP + STB GmbH, A - 5020 Salzburg Innsbrucker Bundesstraße 83a, Tel: +43 662 833 388
Fax +43 662 833 388 – 3, email: [email protected] Homepage: www.kanzlei-hoffmann.at
98
Links ➔ Partner ➔ Wichtige Adressen
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0,
Fax 01/929 15 91-99, email: [email protected] Homepage: www.klienten-info.at
Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71
LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0,
Fax 01/534 52-141, email: [email protected] Homepage: www.lexisnexis.at
LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13,
Homepage: www.lgs-personal.at
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht
1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: [email protected] Homepage: www.lindeverlag.at
Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100
Fax: 01/531 61-455, email: [email protected] Homepage: www.MANZ.at
Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4,
Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: [email protected] Homepage: www.oeci.at
Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, 1050 Wen, Grohgasse 3, Tel: 545 05 77,
email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchhaltung.or.at
Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf
email: [email protected] Homepage: www.peekundcloppenburg.at
RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364,
Tel: 02862/53671-21, email: [email protected] Homepage: www.rza.at
Röhrenbacher Consulting GmbH/Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1210 Wien, Am Spitz, Tel: (+43-1) 484 39 00-0,
Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: [email protected] Homepage: www.roehrenbacher.at
Schweighofer Manager-Software GesmbH, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26,
Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: [email protected]
Homepage: www.schweighofer.com
Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111,
email: [email protected] Homepage: www.steuer-service.at
Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55
email: [email protected] Homepage: www.szabo.at
Topcontrolling AG, Helenastrasse 11, 8008 Zürich
Telefon: 044 422 31 32; Fax 044 422 45 42, email: [email protected] Homepage: www.topcontrolling.com
Verlag Österreich GmbH, Bäckerstraße 1, 1010 Wien, Tel: +43-1-610 77-0, Fax: +43-1-610 77-419,
email: [email protected] Homepage: www.verlagoesterreich.at
WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich Homepage: www.wifi.at
WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für
Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426
Fax: 07235/67-9-87 – email: [email protected] Homepage: www.wikutraining.at
WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63
Tel: 01/50105/0, email: [email protected] Homepage: www.wko.at
Klubseminare im Überblick
BILANZBUCHHALTER
99
BÖB – September 2012 – 51/12
DATUM
KLUB
VERANSTALTUNG
SEPTEMBER 2012
Montag, 17.09., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Bescheid: Von der Abgabenerklärung bis zum VwGH - WIFI Neunkirchen
Dienstag, 18.09., 18.30 - 20.00
WIBICO
Bilanzbuchhalterberufe - ein aktueller Überblick - Wifi Wien, Saal A101
Mittwoch, 19.09., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Finanz Online - WIFI St. Pölten
Donnerstag, 20.09., 17:30 - 21:30
BICO
EXCEL 2010 - Grundlagen für BilanzbuchhalterInnen - WIFI Graz
Donnerstag, 20.09., 08:30 - 16:00
BiCoS
NEUERUNGEN 2012 … IMMO - EST neu, Findok (Finanzonline richtig nutzen); Änderungen
GFB 2013 - Jagerwirt Volders
Freitag, 21.09., 08:30 - 17:00
BCV
Neuerungen 2012 in EST, UST & Update BAO - WIFI-Campus, Dornbirn
Dienstag, 25.09., 17:30 - 21:30
BIBU
Streifzug durch die BAO - Hotel Servus, Wals
Dienstag, 25.09., 18.00 - 21.00
WIBICO
Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 1 - Wifi Wien, Saal A101
Mittwoch, 26.09., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Finanz Online - WIFI Mödling
Donnerstag, 27.09., 17:30 - 21:30
BICO
Forderungsmanagement Teil 1 - WIFI Graz
Freitag, 28.09., ab 08:30
BBCK
Kärntner Steuertage - Sonnenhotel Hafnersee
Samstag, 29.09., ab 08:30
BBCK
Kärntner Steuertage - Sonnenhotel Hafnersee
OKTOBER 2012
Dienstag, 02.10., 17:30 - 21:30
BICO
Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz
Dienstag, 02.10., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 1 - WIFI Neunkirchen
Mittwoch, 03.10., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 1 - WIFI Gänserndorf
Donnerstag, 04.10., 17:30 - 21:30
BICO
Forderungsmanagement Teil 2 - WIFI Graz
Donnerstag, 04.10., 17:30 - 21:30
BICO
Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz
Freitag, 05.10., 08:00 - 17:30
COB
Steuer Kongress Linz 2012 - BFI-OÖ, Konferenzzentrum K1
Samstag, 06.10., 08:00 - 13:30
COB
Steuer Kongress Linz 2012 - BFI-OÖ, Konferenzzentrum K1
Dienstag, 09.10., 17:30 - 21:30
BICO
Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz
Donnerstag, 11.10., 17:30 - 21:30
BICO
EXCEL 2010 - Anwendungen für BilanzbuchhalterInnen - WIFI Graz
Dienstag, 16.10., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 2 - WIFI Neunkirchen
Mittwoch, 17.10., 17:30 - 21:30
BICO
Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz
Mittwoch, 17.10., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Geringfügig Beschäftigte und Aushilfen, Teil 2 - WIFI Gänserndorf
Donnerstag, 18.10., 17:00 - 21:30
BBCK
Vermietung und Verpachtung - Bildungshaus Schloss Krastowitz
Donnerstag, 18.10., 17:30 - 21:30
BICO
„CHANGEMANAGEMENT … wie Veränderungsprozesse gelingen“ - WIFI Graz
Donnerstag, 18.10., 17:30 - 21:30
BICO
Die Abrechnung im Insolvenzverfahren - WIFI Graz
Donnerstag, 18.10., 16:00 - 21:00
NOEBBC
Elektronische Rechnung "E-Billing" - WIFI St. Pölten
Freitag, 19.10., 09:00-17:00
BIBU
Die Einkünfte aus V+V und die neue IMMO-Esst - Hotel Servus, Wals
Dienstag, 23.10., 17:30 - 21:30
BICO
Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Niklasdorf
Dienstag, 23.10., 18.30 - 20.00
WIBICO
Umsatzsteuer - Praxisbeispiele - Wifi Wien, Saal A101
Montag, 29.10., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Berufsrecht für Bilanzbuchhalter - WKO Krems
Dienstag, 30.10., 17:30 - 21:30
BICO
Personengesellschaften im Unternehmens- und Steuerrecht - WIFI Graz-Süd
100
Klubseminare im Überblick
BILANZBUCHHALTER
BÖB – September 2012 – 51/12
DATUM
KLUB
VERANSTALTUNG
NOVEMBER 2012
Samstag, 03.11., 08:15 - 16:30
NOEBBC
3. NÖ Steuertag - WIFI St. Pölten
Dienstag, 06.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI Neunkirchen
Dienstag, 06.11., 18.00 - 21.00
WIBICO
Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 2 - Wifi Wien, Saal A101
Donnerstag, 08.11., 17:30 - 21:30
BICO
BUSINESS INTELLIGENCE für kleine und mittlere Unternehmen - WIFI Graz
Donnerstag, 08.11., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz
Donnerstag, 08.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
IFRS (internationale Rechnungslegung), Teil 1 - WIFI Mödling
Donnerstag, 15.11., 17:30 - 21:30
BICO
CONTROLLINGBERICHTE in EXCEL … theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung WIFI Graz
Donnerstag, 15.11., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz
Donnerstag, 15.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
IFRS (internationale Rechnungslegung), Teil 2 - WIFI Mödling
Montag, 19.11., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz-Süd
Dienstag, 20.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI Gänserndorf
Mittwoch, 21.11., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz
Donnerstag, 22.11., ganztägig
BIBU
10. Salzburger Bildungstage - Wirtschaftskammer Sag.
Donnerstag, 22.11., 14:30 - 20:30
BICO
EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für
BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz
Freitag, 23.11., ganztägig
BIBU
10. Salzburger Bildungstage - Wirtschaftskammer Sag.
Samstag, 24.11., 09:00 - 17:00
BBCK
Personalverrechner-Tag - Bildungshaus Schloss Krastowitz
Dienstag, 27.11., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Graz-Süd
Dienstag, 27.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
UST: Reihen- und Dreiecksgeschäft - WIFI St. Pölten
Dienstag, 27.11., 18.30 - 20.00
WIBICO
Bilanzierung 2012/Steuern 2012/2013 - Wifi Wien, Saal A101
Mittwoch, 28.11., 18:00 - 21:15
NOEBBC
Finanz Online - WKO Krems
Donnerstag, 29.11., 08:00 - 23:00
BCV
3. Vorarlberger BilanzBuchhalterGIPFEL (TAG 1 inkl. Abendprogramm) - WIFI-Campus,
Dornbirn
Donnerstag, 29.11., 14:30 - 20:30
BICO
EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für
BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz
Freitag, 30.11., 08:30 - 17:00
BCV
3. Vorarlberger BilanzBuchhalterGIPFEL (TAG 2) - WIFI-Campus, Dornbirn
Freitag, 30.11., 16:00 - 21:00
NOEBBC
Elektronische Rechnung "E-Billing" - WIFI Mödling
DEZEMBER 2012
Montag, 03.12., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WK Regionalstelle Liezen
Dienstag, 04.12., 18.00 - 21.00
WIBICO
Fallbeispiele Bilanzierung - Teil 3 - Wifi Wien, Saal A101
Donnerstag, 06.12., 14:30 - 20:30
BICO
„PSYCHOLOGIK für ControllerInnen“ - WIFI Graz
Donnerstag, 06.12., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WK Regionalstelle Judenburg
Dienstag, 11.12., 17:30 - 21:30
BICO
Umsatzsteuer im Binnenmarkt (Leistungen) - WIFI Niklasdorf
Donnerstag, 13.12., 14:30 - 20:30
BICO
EXCEL 2010 - Workshop für AnwenderInnen (Lösungen und Erfahrungsaustausch für
BilanzbuchhalterInnen) - WIFI Graz
Montag, 17.12., 09:00 - 15:00
BiCoS
Neuerungen PERSONALVERRECHNUNG 2013 - Jagerwirt Volders