UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE

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UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE
AUSZUFERTIGENDE FASSUNG
[UNVERBINDLICHE, SINNGEMÄßE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG]
UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG
UND
UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC.
VOM 14. AUGUST 2014
AKTIENKAUFVERTRAG
ÜBER DEN KAUF UND VERKAUF DES GESAMTEN
AUSGEGEBENEN UND NICHT
ZURÜCKGEZAHLTEN GRUNDKAPITALS DER
UNITED MEDICAL SYSTEMS (DE), INC.
DAC16361365/6 136023-0007
INHALTSVERZEICHNIS
ZIFFER
SEITE
ARTIKEL I Begriffsbestimmungen und Auslegung .......................................................................... 1
1.01
Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 1
1.02
Auslegung ................................................................................................................ 13
ARTIKEL II Kauf und Verkauf der Anteile; Closing ...................................................................... 16
2.01
Kauf und Verkauf der Anteile ................................................................................ 16
2.02
Closing ..................................................................................................................... 16
2.03
Bei Closing vorzulegen ........................................................................................... 16
2.04
Locked Box .............................................................................................................. 17
2.05
Abzugsteuern ........................................................................................................... 18
ARTIKEL III Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die Verkäuferin und die Anteile........ 19
3.01
Organisationstruktur und Finanzlage der Verkäuferin .......................................... 19
3.02
Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit ......................... 19
3.03
Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 20
3.04
Zustimmungen und Genehmigungen ..................................................................... 20
3.05
Eigentum an den Anteilen ....................................................................................... 21
3.06
Keine Rechtstreitigkeiten ........................................................................................ 21
3.07
Broker oder Vermittler ............................................................................................ 21
ARTIKEL IV Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die UMS-Gesellschaften ................... 21
4.01
Organisationsstruktur und Finanzlage der UMS-Gesellschaften;
Gesellschaftsdokumente; Geschäftsbücher............................................................ 22
4.02
Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 22
4.03
Zustimmungen ......................................................................................................... 23
4.04
Kapitalausstattung; die Anteile ............................................................................... 23
4.05
Die UMS-Gesellschaften ........................................................................................ 23
4.06
Jahresabschluss ........................................................................................................ 24
4.07
Keine nicht offengelegten Verbindlichkeiten. ....................................................... 25
4.08
Keine Veränderungen.............................................................................................. 25
4.09
Immobilien; bewegliches Vermögen ..................................................................... 25
4.10
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) ................................................ 26
4.11
Maßgebliche Verträge ............................................................................................. 28
4.12
Kein Verstoß gegen geltendes Recht; Genehmigungen ........................................ 29
4.13
Steuern...................................................................................................................... 30
DAC16361365/6 136023-0007
-i-
4.14
Arbeitnehmerbelange .............................................................................................. 32
4.15
Umweltschutz .......................................................................................................... 32
4.16
Gesundheitswesen ................................................................................................... 34
4.17
Versorgungspläne .................................................................................................... 35
4.18
Rechtsstreitigkeiten ................................................................................................. 37
4.19
Hinlänglichkeit der Vermögenswerte .................................................................... 37
4.20
Geschäfte mit Verbundenen Unternehmen ............................................................ 37
ARTIKEL V Zusicherungen und Garantien der Käuferin ............................................................... 38
5.01
Organisationsstruktur und Finanzlage.................................................................... 38
5.02
Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit ......................... 38
5.03
Keine Rechtsverletzung .......................................................................................... 38
5.04
Zustimmungen ......................................................................................................... 39
5.05
Rechtsstreitigkeiten ................................................................................................. 39
5.06
Anlage-Zusicherungen ............................................................................................ 39
5.07
Finanzierung ............................................................................................................ 40
5.08
Zahlungsfähigkeit .................................................................................................... 41
5.09
Broker oder Vermittler ............................................................................................ 42
5.10
Disclaimer bezüglich anderer Zusicherungen und Garantien ............................... 42
ARTIKEL VI Rechtsgeschäftliche Erklärungen .............................................................................. 44
6.01
Geschäftstätigkeit .................................................................................................... 44
6.02
Zugang zu Informationen; Mitwirkung.................................................................. 46
6.03
Finanzierung ............................................................................................................ 47
6.04
Vertraulichkeit ......................................................................................................... 51
6.05
Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse ........................................................................ 53
6.06
Aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen; Bemühungen
nach besten Kräften ................................................................................................. 54
6.07
Bekanntmachung in der Öffentlichkeit .................................................................. 57
6.08
Verträge Verbundener Unternehmen und Ausgleich konzerninterner
Salden ....................................................................................................................... 57
6.09
Weitere Zusicherungen; falsche Empfänger .......................................................... 57
6.10
Wahlrecht nach Section 338 ................................................................................... 58
6.11
Steuerformulare ....................................................................................................... 58
6.12
Benachrichtigung über bestimmte Ereignisse ....................................................... 59
6.13
Wettbewerbsklausel ................................................................................................ 59
6.14
Änderung und Nutzung des Namen UMS ............................................................. 61
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-ii-
6.15
Ausschließlichkeitsregelung ................................................................................... 61
6.16
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung ..................................... 62
ARTIKEL VII Aufschiebende Bedingungen .................................................................................... 63
7.01
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Parteien .......................................... 63
7.02
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Käuferin ......................................... 63
7.03
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Verkäuferin .................................... 64
ARTIKEL VIII Kündigung ................................................................................................................ 65
8.01
Kündigung................................................................................................................ 65
8.02
Folgen der Kündigung............................................................................................. 68
8.03
Kündigungsgebühr der Käuferin ............................................................................ 69
ARTIKEL IX Sonstige Bestimmungen ............................................................................................. 71
9.01
Änderungen und Rechtsverzichte ........................................................................... 71
9.02
Abtretung ................................................................................................................. 71
9.03
Keine Drittbegünstigten .......................................................................................... 72
9.04
Auslagen................................................................................................................... 72
9.05
Mitteilungen ............................................................................................................. 73
9.06
Ausfertigung in mehreren Exemplaren und Übermittlung per Fax...................... 74
9.07
Gesamter Vertrag..................................................................................................... 74
9.08
Salvatorische Klausel .............................................................................................. 75
9.09
Geltendes Recht ....................................................................................................... 75
9.10
Zuständigkeitsvereinbarung .................................................................................... 75
9.11
Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury ................................................... 76
9.12
Finanzierungsquellen .............................................................................................. 76
9.13
Verzicht auf die Einklagung von Ansprüchen ....................................................... 77
9.14
Rechtsschutz; Vertragserfüllung; kein Fortbestand .............................................. 77
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-iii-
ANHÄNGE
Anhang 1.01(b)
Schlüssel-Mitarbeiter
Anhang1.01(c)
Kenntnis der Verkäuferin
Anhang1.01(d)
Kenntnis der Käuferin
Anhang1.01(e)(viii)
Mietverhältnisse
Anhang 1.01(f)
Tochtergesellschaften
Anhang 6.06(a)
Erforderliche Mitteilungen
Anhang 6.05(a)
Beschluss
Anhang 6.08
Verträge Verbundener Unternehmen
Anhang 7.01(c)
Rechtsgutachten von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
ANLAGEN
Offenlegungsverzeichnis
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Seite i
AKTIENKAUFVERTRAG
DIESER AKTIENKAUFVERTRAG (dieser Vertrag) vom 14. August 2014 wird
geschlossen von und zwischen UMS United Medical Systems International AG, einer im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR B 77638 eingetragenen deutschen
Aktiengesellschaft (die Verkäuferin), und UMS Acquisition Holdings, Inc., einer nach
dem Recht von Delaware gegründeten Kapitalgesellschaft (die Käuferin), wobei die
Käuferin und Verkäuferin jeweils als eine Partei und zusammen als die Parteien
bezeichnet werden).
RUBRUM
Die Verkäuferin hält 100 % des ausgegebenen und nicht zurückgezahlten Grundkapitals
von United Medical Systems (DE), Inc. (die Gesellschaft), das zerlegt ist in
Geschäftsanteile mit einem Nennwert von $ 0,01 je Geschäftsanteil (die Anteile).
Die Käuferin plant den Kauf der Anteile von der Käuferin gemäß den Bestimmungen und
vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags, und die Verkäuferin plant den derartigen
Verkauf.
Gleichzeitig mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrags gibt NS UMS Investment
LLC (NS UMS) eine Eigenkapitalzusage ab, die eine Bedingung für den Abschluss
dieses Vertrags darstellt und die als Anreiz für die Bereitschaft der Verkäuferin zum
Abschluss dieses Vertrags dient.
DIES VORAUSGESCHICKT haben die Parteien gegen angemessene und werthaltige
Gegenleistung, deren Empfang und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt wird, unter
Anerkennung der wechselseitigen Bedingungen, Zusicherungen und sonstigen hierin
aufgeführten Vereinbarungen, und in der Absicht, eine rechtlich verbindliche
Verpflichtung einzugehen, folgende Vereinbarung geschlossen:
ARTIKEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG
1.01
Begriffsbestimmungen
In der Verwendung in diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe die folgende
Bedeutung:
Erwerb hat die in Ziffer 2.01(a) angegebene Bedeutung.
Verbundenes Unternehmen bezeichnet im Hinblick auf eine Person eine jeweils andere
Person, die diese Person beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter
gemeinsamer Beherrschung steht (in diesem Sinne bezeichnet der Begriff „beherrschen“
die Macht, (direkt oder indirekt) die Leitung und Geschäftsgrundsätze einer Person zu
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bestimmen, gleich ob durch Halten der stimmberechtigten Wertpapiere, durch Vertrag
oder auf andere Art und Weise (und die Begriffe „Beherrschung“ und „beherrscht“
haben eine dem vorstehend genannten entsprechende Bedeutung)).
Vertrag hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
Alternative Transaktion bezeichnet: (i) den durch eine Person vorgenommenen direkten
oder indirekten Erwerb von allen oder im Wesentlichen allen Anteilen oder Aktien der
Verkäuferin oder von allen oder im Wesentlichen allen Vermögensgegenständen der
UMS-Gruppe (jedoch ausschließlich der Veräußerung von Vermögensgegenständen im
Verlauf der normalen Geschäftstätigkeit) oder (ii) eine Fusion, eine Konsolidierung oder
einen anderen vergleichbaren Zusammenschluss, an dem die UMS-Gruppe beteiligt ist
und durch den die gesamten oder im Wesentlichen die gesamten Vermögensgegenstände,
Netto-Umsatzerlöse oder der gesamte Jahresüberschuss der UMS-Gruppe insgesamt auf
diese Person übergehen würde.
Kartellrechtliche Auflagen hat die in Ziffer 7.01(a) angegebene Bedeutung.
Kartellrecht hat die in Ziffer 6.06(a) angegebene Bedeutung.
Anwendbare
Rechtsnormen
bezeichnet
Gesetze,
Erlasse,
Verordnungen,
Rechtsvorschriften, Gesetzbücher, Verfügungen (gleich ob durch Exekutive, Legislative,
Judikative oder sonst wie), Gerichtsentscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen, Dekrete
oder andere Anforderungen oder Rechtsnormen oder Verfahrensvorschriften
(einschließlich des Common Law) die auf internationaler, bundesstaatlicher, Landes-,
einzelstaatlicher, kommunaler oder lokaler Ebene anwendbar sind, sowie andere jeweils
ausgefertigte, verkündete oder getroffene Abkommen, Verfügungen oder Anordnungen.
Geprüfter Abschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung.
Bilanz hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung.
Bilanzstichtag bezeichnet den 31. März 2014.
Normale Kündigungsgebühr hat die in Ziffer 8.02(b) angegebene Bedeutung.
Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr bezeichnet die rechtsgültige Kündigung
dieses Vertrags durch die Käuferin: (a) gemäß Ziffer 8.01(a)(vi) oder (b) sofern die in
Ziffer 7.01(c) beschriebene Bedingung nicht zum Ablaufdatum erfüllt wurde und alle
anderen Bedingungen aus diesem Vertrag, unter denen die Durchführung des Erwerbs
steht, bis zum Ablaufdatum gemäß Ziffer 8.01(a)(iii)erfüllt wurden oder auf sie verzichtet
wurde.
Verbindlich bedeutet endgültig, verbindlich und bindend für die Parteien und nicht mehr
anfechtbar oder mit anderen Rechtsmitteln angreifbar.
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Bankarbeitstag bezeichnet einen Tag, der kein Samstag oder Sonntag oder sonstiger Tag
ist, an dem die Geschäftsbanken in der Stadt New York, in New York oder in Frankfurt,
Deutschland, nach Maßgabe der Anwendbaren Rechtsnormen gesetzlich geschlossen sein
müssen oder können.
Closing hat die in Ziffer 2.02 angegebene Bedeutung.
Closingtag hat die in Ziffer 2.02 angegebene Bedeutung.
COBRA bezeichnet den US Consolidated Omnibus Budget Reconciliation Act von 1985,
in geltender Fassung, Section 4980B des US-Steuergesetzbuches, Title I Part 6 von
ERISA und vergleichbare US-Gesetze auf einzelstaatlicher Ebene über die Fortführung
von Krankenversicherungen auf Ebene von Arbeitgebergruppen (state group health plan
continuation law) zusammen mit dessen Durchführungsverordnungen.
Steuergesetzbuch bezeichnet das US-Steuergesetzbuch (Internal Revenue Code) von
1986 in gültiger Fassung zusammen mit dessen Durchführungsverordnungen.
Gesellschaft hat die im Rubrum angegebene Bedeutung.
Vertrauliche Informationen bezeichnet Informationen, die einer Partei oder ihrem
Vertreter durch die andere Partei oder deren Vertreter in Verbindung mit den in diesem
Vertrag behandelten Transaktionen vorgelegt oder zur Verfügung gestellt werden,
unabhängig von der Form, in der solche Informationen weitergegeben oder aufbewahrt
werden, zusammen mit allen Mitteilungen, Berichten, Analysen, Zusammenstellungen,
Untersuchungen, Akten oder sonstigen Unterlagen oder Materialien, gleich ob sie von der
Verkäuferin oder anderen zur Verfügung gestellt wurden, die auf Vertraulichen
Informationen basieren, diese enthalten oder sie anderweitig reflektieren; dies gilt mit der
Maßgabe, dass Vertrauliche Informationen nicht diejenigen Informationen einschließt: (i)
die anders als durch Offenlegung durch die empfangende Partei oder ihre jeweiligen
Vertreter öffentlich bekannt gegeben wurden oder werden, (ii) die dem Empfänger von
einem Dritten auf nicht-vertraulicher Basis bekannt gegeben wurden oder werden, sofern
der Empfänger auch nach angemessener Prüfung keine Kenntnis davon hatte, dass die
Quelle dieser Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung der offenlegenden Partei
oder ihrer Verbundenen Unternehmen oder Vertreter unterlag, oder (iii) bezüglich derer
die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie unabhängig von dieser Partei oder
ihren Vertretern ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
Vertraulichkeitsvereinbarung hat die in Ziffer 6.04 angegebene Bedeutung.
Zustimmung hat die in Ziffer 3.03 angegebene Bedeutung.
Vertrag bezeichnet einen Vertrag, eine Vereinbarung, eine Urkunde, ein
Leasingverhältnis, eine Lizenz, eine Schuldverschreibung eine notarielle Urkunde, eine
Hypothek, eine Verpflichtung, einen Anleihevertrag oder eine Zusage, jedoch mit
Ausnahme von Betrieblichen Versorgungsplänen.
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Fremdfinanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Fremdfinanzierungszusagen hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Offenlegungsverzeichnis bedeutet, dass bestimmte Offenlegungsverzeichnisse, die
diesem Vertrag als Anlage „Offenlegungsverzeichnis“ beigefügt sind, der Käuferin
gleichzeitig mit der Ausfertigung dieses Vertrags zugehen.
Betrieblicher Versorgungsplan bezeichnet einen schriftlich oder mündlich geschlossenen
„betrieblichen Versorgungsplan“ (Employee Benefit Plan im Sinne von Section 3(3) von
ERISA, gleich ob ERISA darauf anwendbar ist) und Pläne, die folgendes abdecken:
Abfindungen, Änderung der Beherrschungs- oder Beschäftigungsverhältnisse, Urlaub,
Leistungsanreize, Boni, Entgeltumwandlungen, Aktienoptionen, Aktienkäufe oder Aktien
mit Zweckbindung (restricted stock) oder sonstige Beteiligungs- oder
eigenkapitalbasierte Pläne, Programme oder Vereinbarungen, die von der Verkäuferin
oder einem ihrer Verbundenen Unternehmen eingerichtet wurden, an denen die aktuellen
oder früheren Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder oder
unabhängigen Auftragnehmer einer UMS-Gesellschaft teilnehmen, teilnahmeberechtigt
sind oder aus denen ihnen anderweitig Ansprüche erwachsen, oder aus denen eine UMSGesellschaft verpflichtet ist oder verpflichtet sein könnte, gleich ob zugunsten einer oder
mehrerer natürlicher Personen.
Belastung bezeichnet Lasten, Sicherungsrechte, durch equity-Recht geschützte Rechte,
Pfandrechte, hypothekarische Belastungen, Verpfändungen, (gesetzlich oder andere)
Zurückbehaltungsrechte, Belastungen, Optionen, Dienstbarkeiten, Beeinträchtigungen,
Wegerechte, Vorkaufsrechte oder Beschränkungen gleich welcher Art, einschließlich
Nutzungs-, Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen.
Erweiterte Kündigungsgebühr hat die in Ziffer 8.02(b) angegebene Bedeutung.
Auslöser der Erweiterten Kündigungsgebühr bezeichnet den Eintritt eines der folgenden
Ereignisse: (i) das Leitungsgremium der Gesellschaft hat seine Rechte nach Ziffer 6.15
wahrgenommen und ist mit einer Person (mit Ausnahme der Käuferin oder ihren
Verbundenen Unternehmen) in Verhandlungen über eine Alternative Transaktion
getreten, (ii) ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr ist aufgetreten, und (iii) die
Verkäuferin oder die Gesellschaft schließen vor Ablauf von zwölf (12) Monaten ab
Auftreten des Auslösers der Normalen Kündigungsgebühr eine Alternative Transaktion
mit einer Person ab (mit Ausnahme der Käuferin oder ihren Verbundenen Unternehmen).
Umweltgesetze bezeichnet alle Rechtsvorschriften der Anwendbaren Rechtsnormen, die
Verbindlichkeiten oder Verhaltensstandards in Verbindung mit der Verschmutzung oder
dem Schutz der Umwelt (einschließlich Oberflächengewässer, Luft, Grundwasser oder
Boden) sowie Handhabung, Verwendung, Erzeugung, Behandlung, Speicherung,
Transport, Entsorgung, Herstellung, Vertrieb, Formulierung, Verpackung, Etikettierung
oder Freisetzung von bzw. Gefährdung durch Gefährliche(n) Stoffe(n) regeln.
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Eigenkapitalfinanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Eigenkapitalzusage hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
ERISA bezeichnet das US-amerikanische Employee Retirement Income Security Act von
1974 in aktueller Fassung, zusammen mit seinen Durchführungsverordnungen.
ERISA-Arbeitgeber bezeichnet eine Person, die jeweils zu einem maßgeblichen
Zeitpunkt als ein „einzelner Arbeitgeber“ (single employer) im Sinne von Title I oder
Title IV von ERISA oder Section 412 des Steuergesetzbuchs gilt oder gemäß Sections
414(b), (c), (m) oder (o) des Steuergesetzbuchs oder Section 4001 des ERISA mit einer
UMS-Gesellschaft zusammengefasst wird.
Gebührenvereinbarung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Abschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung.
Finanzierung hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Finanzierungszusagen hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Finanzierungsquelle bezeichnet eine Person, die eine Fremdfinanzierung zugesagt hat
oder anderweitig Verträge in Verbindung mit der Fremdfinanzierung geschlossen hat.
Der Begriff schließt auch die Finanzierungsquellen im Rahmen der
Fremdfinanzierungszusagen und damit zusammenhängenden Verträgen (inklusive
rechtsgültiger Verträge, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung ausgefertigt
wurden), Arrangeure, Verwaltungsstellen, Sicherheitenagenten oder Treuhänder, die an
der Fremdfinanzierung beteiligt sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger und
Zessionare ein.
FIRPTA-Zertifikat hat die in Ziffer 6.11(a) angegebene Bedeutung.
GAAP bezeichnet die in den USA jeweils geltenden allgemein anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätze und -standards.
Hauptversammlung hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung.
Gesellschaftsdokumente bezeichnet die Satzung und sonstigen die Organisation
betreffenden Dokumente, durch die eine Person, die keine natürlich Person ist,
rechtswirksam errichtet wurde oder die ihre internen Angelegenheiten regeln. Sie
umfassen: (i) im Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaft deren Gründungsurkunde,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung sowie deren Statuten, (ii) im Zusammenhang mit einer
Personengesellschaft, deren Gesellschaftsurkunde und Gesellschaftsvertrag und (iii) im
Zusammenhang mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deren
Errichtungsurkunde, Gesellschafterverträge oder GmbH-Vertrag.
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Staatliche Stelle alle Regierungsorgane, Aufsichtsgremien oder Verwaltungsorgane,
Behörden oder Kommissionen oder sonstigen Organe, sowie alle zuständigen Gerichte,
Tribunale oder rechtsprechende oder schiedsgerichtliche Organe auf internationaler,
bundesstaatlicher, Landes- oder einzelstaatlicher Ebene sowie auf Ebene von Staaten,
Kommunen, Gemeinden oder anderer Ebene oder eine nationale Wertpapierbörse oder
einen automatischen Quotierungsdienst.
Gefährliche Stoffe bezeichnet Erdöl, Erdölkohlenwasserstoffe oder Erdölerzeugnisse,
Erdöl-Nebenprodukte, radioaktive Substanzen, Asbest oder asbesthaltige Materialen,
Benzin, Dieselkraftstoff, Pestizide, Radon, Harnstoff-Formaldehyd, Schimmelpilz, Blei
oder bleihaltige Materialien, polychlorierter Biphenyle und sonstige Chemikalien,
Materialien, Substanzen oder Abfallstoffe in gleich welcher Menge oder Konzentration,
die den Vorschriften der Umweltgesetze unterliegen oder in Bezug auf die eine
Verbindlichkeit aus den Umweltgesetzen entstehen kann.
Gesetze im Gesundheitswesen bezeichnet alle Anwendbaren Rechtsnormen im
Zusammenhang mit der Regulierung, Bereitstellung oder Verwaltung von oder Zahlung
für Produkte oder Leistungen im Gesundheitswesen, und schließt die folgenden Gesetze
ein: Stark Law (42 U.S.C. §§ 1395nn und 1396b), Civil Monetary Penalties (42 U.S.C. §
1320a-7a), Federal Anti-Kickback Statute (42 U.S.C. § 1320a-7b), Civil False Claims Act
(31 U.S.C. §§ 3729ff.), Criminal Fraud and False Claims Acts (einschl. 18 U.S.C. §§
287, 371, 664, 666, 669, 1001, 1027, 1035, 1341, 1347, 3013, und 3571), EMTALA (42
U.S.C. §1395dd), HIPAA, Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996,
(42 U.S.C. § 1320d) sowie HITECH, das Health Information Technology for Economic
and Clinical Health Act von 2009 (Title XIII des American Recovery and Reinvestment
Act von 2009, Public Law 111-005).
HSR-Gesetz bezeichnet das
Improvements Act von 1976
Durchführungsverordnungen.
US-amerikanische Hart-Scott-Rodino Antitrust
in aktueller Fassung zusammen mit seinen
Verschuldung bezeichnet (a) Verbindlichkeiten aus Gelddarlehen oder im Rahmen der
Ersetzung oder des Umtauschs von Verbindlichkeiten aus Gelddarlehen ausgegebene
oder aufgenommene Verbindlichkeiten, (b) Beträge, die als gestundete Kaufpreise für
Sachwerte oder Dienstleistungen geschuldet sind, einschließlich Schuldverschreibungen
der Verkäuferin und „Earn-Out“-Zahlungen, gleich ob die Fälligkeit erreicht wurde, (c)
Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, Anleihen, Schuldscheinen,
Hypotheken oder anderen Schuldinstrumenten, Schuldtiteln oder ähnlichen Instrumenten,
(d) Zusagen oder Verpflichtungen einer UMS-Gesellschaft, einen Gläubiger gegen
Verluste abzusichern (einschließlich bedingter Erstattungspflichten im Zusammenhang
mit Akkreditiven), (e) Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte über Vermögenswerte
oder Eigentum einer UMS-Gesellschaft besichert wurden, (f) Verpflichtungen oder
Zusagen hinsichtlich der Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beträgen, die im
Voraus von Dritten geleistet wurden, (g) jegliche Verbindlichkeiten in Verbindungen mit
Bankakzepten oder Akkreditiven, jeweils soweit diese in Anspruch genommen wurden,
(h) den Nettobetrag der Verpflichtungen aus Zins- oder Währungsswaps, (i) alle
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Leasingnehmer-Verpflichtungen im Rahmen von Leasingverhältnissen, die nach GAAP
als Capital Leasing ausgewiesen wurden oder auszuweisen sind oder (j) in Bezug auf die
Verschuldung der in Buchstaben (a) bis (i) oben beschriebenen Art, alle nicht gezahlten
Stückzinsen oder aufgelaufenen und nicht gezahlten Aufschläge, Konventionalstrafen,
Kosten der Ablösung einer Finanzierung, Kosten für die Auflösung von Positionen und
Kosten der Vertragsbeendigung, die diesbezüglich tatsächlich entstanden sind; mit der
Maßgabe dass der Begriff Verschuldung die folgenden Positionen nicht umfasst: (i) im
Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstandene Rechnungsabgrenzungsposten,
(ii) auf handelbaren Wertpapieren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
angebrachte Inkassoindossamente.
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) bezeichnet die gesamten Ansprüche
aus Urheberrecht oder Gewerblichem Rechtsschutz weltweit, hierunter auch sämtliche
Patente, Geschmacksmusterrechte, Warenzeichen, Markennamen und Servicemarken,
Aufmachungen,
Internet-Domainnamen,
Urheberrechte,
Erfindungsrechte,
Geschäftsgeheimnisse
und
Knowhow,
Computer-Softwareprogramme
oder -Anwendungen und Datenbankrechte, gleich ob diese eingetragen wurden oder
nicht, und einschließlich des damit verbundenen Goodwill (für die Zwecke dieser
Definition schließt der Begriff eingetragene Eintragungen Eintragungsanmeldungen ein).
IP-Lizenzen bezeichnet alle IP-Lizenzen, die von einer oder an eine UMS-Gesellschaft
vergeben wurden und die von wesentlicher Bedeutung für die aktuelle Geschäftstätigkeit
der UMS-Gruppe sind.
US-Finanzverwaltung (IRS) bezeichnet die Finanzverwaltung der USA.
Zwischenabschluss hat die in Ziffer 4.06 angegebene Bedeutung.
Gerichts- und Verwaltungsentscheidung bezeichnet Anweisungen, Urteile,
Verfügungen, Erlasse, Festsetzungen, Beschlüsse oder Zuerkennungen von oder durch
eine Staatliche Stelle.
Schlüssel-Mitarbeiter bezeichnet einen leitenden Angestellten einer UMS-Gesellschaft,
der in Anhang 1.01(b) aufgeführt ist.
Kenntnis bezeichnet: (i) im Falle der Verkäuferin die tatsächliche Kenntnis (nach
angemessener Prüfung) seitens der in Anhang 1.01(c) aufgeführten Personen bzw. (ii) im
Falle der Käuferin die tatsächliche Kenntnis (nach angemessener Prüfung) seitens der in
Anhang 1.01(d) aufgeführten Personen.
Kündigungsschutzgesetze bezeichnet nationale und internationale Anwendbare
Rechtsnormen auf Ebene des Bundes, der Einzelstaaten und Kommunen, die sich auf
Anlagenschließungen, Umzüge, Massenentlassungen, Beschäftigungsverlust und
ähnliche Angelegenheiten beziehen, einschließlich des US-amerikanischen Worker
Adjustment and Retraining Notification Act von 1988.
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Gemietete Immobilien bezeichnet alle Immobilien und Beteiligungen an Immobilien, die
von der oder zugunsten der UMS-Gruppe gemietet, untervermietet, genutzt oder in
Gebrauch genommen werden.
Verbindlichkeiten bezeichnet Verbindlichkeiten, Verschuldung oder Verpflichtungen
gleich welche Art (aufgelaufen, rechtskräftig, bedingt, fällig, nicht fällig oder mit
anderem Status, gleich ob diese nach GAAP in der Bilanz auszuweisen oder anzugeben
ist).
Verluste bezeichnet Verluste, Verbindlichkeiten, Ansprüche, Aufwendungen und
Schäden (einschließlich die Kosten der Durchsetzung von Verpflichtungen sowie
Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe und anderer angemessener Spesen, die in
Verbindung mit der Untersuchung, der Verteidigung oder der Begleichung derselben
entstehen).
Inhaber einer wesentlichen Beteiligung hat die in Ziffer 4.16(f) angegebene Bedeutung.
Wesentliche Nachteilige Folge bezeichnet Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder
Veränderungen, die einzeln oder zusammengenommen in Bezug auf die Ertrags- oder
Finanzlage der UMS-Gruppe oder die Fähigkeit der Gesellschaft, die in diesem Vertrag
behandelten Transaktionen rechtzeitig zu vollziehen, eine Wesentliche Nachteilige Folge
nach sich ziehen oder nach billiger Einschätzung nach sich ziehen könnten; dies gilt mit
der Maßgabe, dass weder die folgenden Ereignisse noch die Ereignisse, Vorkommnisse,
Folgen oder Veränderungen, die aus einem der im Folgenden genannten Ereignisse
resultieren, eine Wesentliche Nachteilige Folge darstellen oder als solche gelten oder bei
der Feststellung, ob eine solche eingetreten ist, in Betracht gezogen werden: (a)
Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen im Zusammenhang mit oder
infolge von: (i) Veränderungen der Wirtschaftslage oder des konjunkturellen Umfelds,
der Finanz-, Wertpapier- oder Kreditmärkte insgesamt oder Veränderungen, die die
Verfügbarkeit oder Kosten von Finanzierungen betreffen, (ii) Veränderungen, die
allgemein diejenigen Wirtschaftszweige betreffen, in denen die UMS-Gruppe tätig ist,
(iii) Veränderungen der vorherrschenden Zinssätze oder Wechselkurse oder Preise für
Wertpapiere oder Rohstoffe und Waren, (iv) Veränderungen der nationalen, oder
internationalen sozialen, geopolitischen und politischen Bedingungen – einschließlich
einer Beteiligung an oder eines Ausbruchs von Kriegen, Unruhen oder anderen
Feindseligkeiten –, Terroranschlägen oder von einer Staatlichen Stelle herausgegebenen
Reisewarnungen oder Sicherheitshinweisen oder ähnlichen Ereignissen, Vorkommnissen,
Folgen oder Veränderungen, (v) höherer Gewalt, Stürmen, Unwettern,
Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen oder anderen Naturkatastrophen,
Pandemien oder ähnlichen Ereignissen, Vorkommnissen, Folgen oder Veränderungen,
(vi) Veränderungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder Rechnungslegungsstandards,
Auslegungs- oder Durchsetzungsgrundsätze, (vii) der (A) Ausfertigung dieses Vertrags
und/oder der Verkündung dieses Vertrags, der Rechtshängigkeit oder des Vollzugs der in
diesem Vertrag behandelten Transaktionen, einschließlich Handlungen von
Wettbewerbern oder Verlust oder drohender Verlust oder Veränderung der Beziehungen
zu Lieferanten, Kunden, Distributoren, Vertretern, Lizenzgebern, Mitarbeitern oder
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Staatlichen Stellen, oder Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang damit oder als Ergebnis
daraus, oder (B) Erfüllung oder Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags oder der
hierin behandelten Transaktionen durch eine Partei – bzw. ihrer hierin enthaltenen
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und Vereinbarungen – und Vornahme (oder
Unterlassung) von Handlungen, die im Rahmen dieses Vertrags oder der hierin
behandelten Transaktionen oder gemäß dessen oder deren Bedingungen vorzunehmen
sind oder vorgenommen werden können, oder andere Handlungen, die auf Wunsch oder
mit Zustimmung der anderen Partei vorgenommen oder unterlassen wurden, oder (viii)
anderen Handlungen, die die Käuferin oder eines ihrer Verbundenen Unternehmen direkt
oder indirekt vorgenommen hat, (b) die Nichterreichung intern oder extern
prognostizierter Ergebnisse, Gewinne oder sonstiger finanzieller Prognosen oder
Vorhersagen oder von Business- oder Strategieplänen für gleich welche Zeiträume durch
die UMS-Gruppe (wobei dieser Buchstabe (b) die Käuferin nicht daran hindern kann,
geltend zu machen, dass die zugrunde liegende Ursache für die Nichterreichung durch die
UMS-Gruppe in Bezug auf die Erreichung dieser Schätzungen, Prognosen und
Projektionen oder Pläne eine Wesentliche Nachteilige Folge darstellt – jedoch nur soweit
diese zugrundeliegende Ursache nicht anderweitig unter eine Ausnahmeregelung gemäß
Buchstabe (a) oder (c) dieses Absatzes fällt) oder (c) Ereignisse, Vorkommnisse, Folgen
oder Veränderungen in Zusammenhang mit oder infolge von Angelegenheiten, die im
Offenlegungsverzeichnis mit dem ausdrücklichen Vermerk aufgeführt sind, dass sie das
Potenzial haben, eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich zu ziehen; mit der
Maßgabe, dass ausschließlich im Hinblick auf Buchstaben (a)(i) oder (a)(ii) Ereignisse,
Vorkommnisse, Folgen oder Veränderungen Berücksichtigung finden, wenn und soweit
sie unverhältnismäßig nachteilige Folgen für die UMS-Gruppe im Vergleich zu anderen
Teilnehmern in den Wirtschaftszweigen nach sich ziehen, in denen die UMS-Gruppe
tätig ist. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Käuferin die Beweislast trägt im
Zusammenhang mit Ansprüchen in Verfahren, die sich auf das behauptete Auftreten einer
wesentlich nachteiligen Folge im Rahmen dieses Vertrags beziehen.
NS UMS hat die im Rubrum angegebene Bedeutung.
Gehaltene IP-Rechte bezeichnet die IP-Rechte, die die UMS-Gesellschaften halten oder
vorgeblich halten.
Ablaufdatum hat die in Ziffer 8.01(a)(iii) angegebene Bedeutung.
Teilnehmender Mitgliedstaat bezeichnet jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union,
dessen offizielle Währung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union
und der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion der Euro ist.
Parteien hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
Partei hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
Zulassung hat die in Ziffer 4.12 angegebene Bedeutung.
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Zulässige Belastung bezeichnet: (i) Belastungen für Steuern, Festsetzungen und
Abgaben oder abgabenähnliche Entgelte einer Staatlichen Stelle, die noch nicht
rückständig sind oder die dem Grunde oder der Höhe nach im Einklang mit den
Grundsätzen von Treu und Glauben bestritten werden (mit der Maßgabe dass hierfür im
Abschluss in angemessener Höhe Rückstellungen gemäß GAAP gebildet wurden); (ii)
Belastungen, die aufgrund Anwendbarer Rechtsnormen im Verlauf der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (einschließlich Zurückbehaltungsrechten von Lagerverwaltern,
Technikern, Spediteuren, Handwerkern und Mechanikern) über Beträge entstanden oder
aufgetreten sind, die noch nicht rückständig sind oder die mit geeigneten Verfahren
bestritten werden (mit der Maßgabe dass hierfür in angemessener Höhe Rückstellungen
gemäß GAAP gebildet wurden); (iii) Belastungen, die in Anhang 1.01(e)(v) aufgeführt
sind, (iv) Pfandrechte oder Einlagen zur Sicherung von Verpflichtungen, die aus den
Anwendbaren Rechtsnormen im Zusammenhang mit Berufsgenossenschaften,
Arbeitslosenversicherung oder zur Besicherung von öffentlich-rechtlichen oder
gesetzlichen
Verpflichtungen
dienen,
(v)
Zurückbehaltungsrechte,
Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen oder Einlagen zur Besicherung der Erfüllung von
Angeboten, Handelsverträgen
(mit Ausnahme
von
Krediten), bedingten
Verkaufsverträgen,
Leasingverhältnissen,
gesetzlichen
Verpflichtungen
oder
Bürgschaften
sowie
Berufungskautionen,
Leistungsgarantien
und
sonstige
Verpflichtungen ähnlicher Art, die im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der
UMS-Gesellschaften entstanden sind; (vi) hinsichtlich Immobilien insbesondere (und
ohne Beschränkung der Anwendbarkeit auf Immobilien oder andere Gegenstände oder
Sachen, die als Zulässige Belastung in diesem Vertrag definiert wurden): (A)
Dienstbarkeiten oder Belastungen, die sich wie Dienstbarkeiten auswirken, Lizenzen,
Zusicherungen, Wegerechte und andere ähnlich Beschränkungen, (B) Konditionen, die
durch Gutachten, Statusberichte über Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte und
Defekte (title report) oder im Rahmen der physischen Begehung dieser Immobilien
aufgezeigt werden, (C) Bebauungsvorschriften, Baugesetze und andere ähnliche
Beschränkungen, (D) umweltrechtliche Beschränkungen und Verordnungen und (E)
Mietverhältnisse im Zusammenhang mit Immobilien und der Untervermietung von
Gemieteten Immobilien wie beschrieben in Anhang 1.01 (e)(viii), (vii)
Übertragungsbeschränkungen, die sich aus Wertpapiergesetzen auf bundes- oder
einzelstaatlicher Ebene ergeben und (viii) andere Belastungen, die der Nutzung oder
Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte, Rechte oder Immobilien nicht erheblich
entgegenstehen.
Zulässige Vermögensabflüsse hat die in Ziffer 2.04(b) angegebene Bedeutung.
Person bezeichnet natürliche Personen oder Unternehmen, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Trusts, Vereine, Joint Ventures, Staatliche
Stellen, oder andere Einheiten gleich welcher Art.
Präambel bezeichnet die Präambel zu diesem Vertrag.
Verfahren hat die in Ziffer 3.06 angegebene Bedeutung.
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Seite 10
Unzulässige Einwendungen hat die in Ziffer 9.14(a) angegebene Bedeutung.
Kaufpreis hat die in Ziffer 2.01(b) angegebene Bedeutung.
Käuferin hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
Closing-Urkunde der Käuferin hat die in Ziffer 7.03(c) angegebene Bedeutung.
Der Käuferin Nahestehende Personen bezeichnet die Anteilseigner oder am
Eigenkapital beteiligten Personen, beschränkt oder unbeschränkt haftenden
Gesellschafter, Manager, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten,
Mitarbeiter und Vertreter der Käuferin und ihrer Verbundenen Unternehmen.
Immobilien hat die in Ziffer 4.09(a) angegebene Bedeutung.
Rubrum bezeichnet das Rubrum dieses Vertrags.
Freisetzung bezeichnet hinsichtlich Gefährlicher Stoffe das Überlaufen, undichte Stellen,
das Pumpen, das Ausschütten, die Emission, die Entleerung, das Ablassen, das
Verpressen, das Entweichen, die Migration, die Versickerung, das Abladen oder die
Entsorgung.
Wesentliche Verträge bezeichnet alle in Ziffer 4.11(a) des Offenlegungsverzeichnisses
aufgeführten Verträge.
Vertreter bezeichnet in Verbindung mit einer Person die Verbundenen Unternehmen,
Aktionäre oder sonstigen Anteilseigner, beschränkt oder unbeschränkt haftenden
Gesellschafter, Manager, Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, leitenden
Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Finanzberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Berater
oder sonstigen Vertreter einer solchen Person sowie die Aktionäre oder sonstigen
Anteilseigner, beschränkt oder unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Manager,
Mitglieder, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten,
Mitarbeiter, Vertreter, Finanzberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Berater oder
sonstigen Vertreter des Verbundenen Unternehmens dieser Person.
Erforderliche Beträge hat die in Ziffer 5.07 angegebene Bedeutung.
Erforderliche Mitteilungen hat die in Ziffer 6.06(a) angegebene Bedeutung.
Beschluss hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung.
Beschränkungen unterliegende Geschäftstätigkeit bezeichnet (a) die Bereitstellung von
Leistungen oder Ausrüstungsgegenständen in Verbindung mit Lithotripsie,
Laserbehandlung, gutartiger Prostatahyperplasie, Brachytherapie, stereotatische
Brustbiopsie, ultraschallgeführte Brustbiopsie, MRT-gesteuerte Biopsie und ähnliche
Leistungen oder Ausrüstungsgegenstände für Krankenhäuser, Ärzte oder andere Personen
und (b) andere Aktivitäten, die direkt oder indirekt in wesentlichen Aspekten im
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Wettbewerb stehen mit den Urologie-Aktivitäten der UMS-Gesellschaften oder den
Aktivitäten der UMS-Gesellschaften im Bereich Frauengesundheit in der Form, wie sie
zum Tag dieses Vertrags geführt werden.
Sperrfrist hat die in Ziffer 6.13(a) angegebene Bedeutung.
Kündigungsgebühr der Käuferin hat die in Ziffer 8.03(a) angegebene Bedeutung.
US-Wertpapiergesetz bezeichnet das United States Securities Act von 1933 in gültiger
Fassung.
Verkäuferin hat die in der Präambel angegebene Bedeutung.
Closing-Urkunde der Verkäuferin hat die in Ziffer 7.02(g) angegebene Bedeutung.
Der Verkäuferin Nahestehende Person bezeichnet die leitenden Angestellten,
Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter der Verkäuferin und ihre Verbundenen
Unternehmen.
Verkäufergruppe bezeichnet die Verkäuferin und ihrer jeweiligen Verbundenen
Unternehmen mit Ausnahme der UMS-Gruppe.
Anteile hat die im Rubrum angegebene Bedeutung.
Standort bezeichnet eine Immobilie wie in diesem Vertrag definiert oder sonstige
Immobilien, die aktuell oder zu einem früheren Zeitpunkt im Eigentum der folgenden
Personen stehen/standen bzw. von diese gemietet, in Gebrauch genommen oder betrieben
wurden: (a) eine UMS-Gesellschaft, (b) einen Rechtsvorgänger einer UMS-Gesellschaft
oder (c) Einheiten, die zuvor im Eigentum einer UMS-Gesellschaft standen und damit
verbundene(r/s) Boden, Untergrund, Oberflächengewässer oder Grundwasser.
Zahlungsfähig hat die in Ziffer 5.08 angegebene Bedeutung.
Spezifizierte Kündigung hat die in Ziffer 8.03(a) angegebene Bedeutung.
Aktionärsklage hat die in Ziffer 3.02 angegebene Bedeutung.
Tochtergesellschaften hat die in Anhang 1.01(f) angegebene Bedeutung.
Steuer oder Steuern bezeichnet (a) in- oder ausländische Steuern, Festsetzungen,
Abgaben oder abgabenähnliche Entgelte auf internationaler, bundesstaatlicher, Landes-,
einzelstaatlicher, Bezirks-, kommunaler oder lokaler Ebene gleich welcher Art,
einschließlich Franchise-Steuern, Einkommensteuern, umsatzsteuerähnlichen Steuern,
Umsatzsteuern, Use Tax, Ad-valorem-Steuern, Gewinnsteuern, Zulassungsabgaben,
Quellensteuern,
Lohnsteuern,
Beschäftigungssteuern,
Verbrauchsteuern,
Versicherungssteuern, Immobiliensteuern, Steuern auf Grund und Boden,
Nachlasssteuern, Steuern auf nicht beanspruchtes Vermögen, geschätzten Steuern,
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alternativen Mindeststeuern (AMT), Zöllen, Vermögenssteuern, Kapitalertragsteuern,
Übertragungsteuern, Stempelsteuern, Documentary Transfer Tax, Sozialabgaben,
Lohnsummensteuern, Umweltabgaben, Grundbenutzungssteuern, Steuern infolge von
Zuschreibungen und sonstiger Steuern, einschließlich aller Zinsen, Bußgelder und
Zuschläge, die von der Finanzverwaltung erhoben wurden, (b) Verbindlichkeiten für die
Zahlung von Beträgen der in Buchstabe (a) beschriebenen Art, die aus der Mitgliedschaft
oder der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Steuerlichen Organschaft entstehen
(oder in Bezug auf eine diesbezügliche Steuerklärung angegeben werden oder anzugeben
sind) und (c) Verbindlichkeiten für die Zahlung von Beträgen der in Buchstabe (a)
beschriebenen
Art,
die
aus
einer
ausdrücklichen
oder
konkludenten
Freistellungsverpflichtung resultieren oder durch die Verbindlichkeiten einer anderen
Person übernommen werden, einschließlich einer auf einen Empfänger übertragenen
Verbindlichkeit bezüglich der oben genannten.
Steuerliche Organschaft bezeichnet einen Verbund von Gesellschaften, die in einer
maßgeblichen Rechtsordnung eine zusammengefasste, konsolidierte, gemeinschaftliche
oder ähnliche Steuererklärung abgeben.
Steuererklärung bezeichnet Erklärungen, Steuervoranmeldungen, Berichte, Schätzungen,
Anträge auf Rückerstattung, vorläufige Steuererklärungen, einschließlich etwaiger damit
zusammenhängender oder ergänzender Informationen, die im Rahmen der Festsetzung,
Veranlagung, Einziehung oder Verwaltung von Steuern bei der Finanzverwaltung
eingereicht werden oder einzureichen sind, einschließlich etwaiger Anlagen oder
Anhänge dazu oder Änderungen daran.
Gebiet bezeichnet die Vereinigten Staaten, Kanada und die Länder in Süd- und
Mittelamerika.
Finanzverwaltung bezeichnet eine Staatliche Stelle mit steuerhoheitlicher Zuständigkeit.
UMS-Gesellschaften bezeichnet die Gesellschaft und die Tochtergesellschaften.
UMS-Gruppe bezeichnet die UMS-Gesellschaften insgesamt.
1.02
Auslegung
(a)
Das Offenlegungsverzeichnis wird durch Verweis in diesen Vertrag einbezogen
und bildet Teil dieses Vertrags.
(b)
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig geregelt gilt in diesem Vertrag:
(i) die Begriffsbestimmungen in diesem Vertrag gelten für die Singular- und
Pluralform der definierten Begriffe gleichermaßen,
(ii) wenn der Kontext eine solche Auslegung nahe legt, umfasst ein Pronomen
den entsprechenden maskulinen, femininen und neutralen Genus,
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Seite 13
(iii) werden die Begriffe „einschließen“, „umfassen“ und „einschließlich“
verwendet, so ist dies zu so zu verstehen, dass ihnen eine nicht
abschließende Aufzählung folgt,
(iv) eine Definition oder ein Verweis auf eine Vereinbarung, einen Vertrag, ein
Dokument, eine Urkunde oder andere Unterlagen in diesem Vertrag sind
so zu verstehen, dass sie sich auf diesen Vertrag, dieses Dokument, diese
Urkunde oder diese anderen Unterlagen in der jeweils geänderten,
ergänzten, neu gefassten oder anderweitig modifizierten Fassung beziehen
(vorbehaltlich der hierin geregelten Beschränkungen solcher Änderungen,
Ergänzungen oder Modifikationen),
(v) ein Verweis in diesem Vertrag auf eine Person ist so auszulegen, dass alle
Rechtsnachfolger und Übertragungsempfänger dieser Person einbezogen
sind,
(vi) die Formulierungen „aus diesem Vertrag“, „in diesem Vertrag“ und „nach
diesem Vertrag“ sowie Begriffe mit ähnlicher Bedeutung sind so
auszulegen, dass sie sich auf den vorliegenden Vertrag als Ganzes und
nicht auf eine bestimmte Bestimmung dieses Vertrags beziehen,
(vii) alle Verweise auf Artikel, Ziffern, Verzeichnisse, Anhänge und Anlagen
sind so auszulegen, dass sie sich auf die Artikel, Ziffern, Verzeichnisse,
Anhänge und Anlagen des vorliegenden Vertrags beziehen,
(viii) die Überschriften, Beschriftungen und Inhaltsverzeichnisse in diesem
Vertrag dienen lediglich Informationszwecken und sollen die Auslegung
dieses Vertrags weder berühren noch sollen sie bei der Auslegung dieses
Vertrags in Betracht gezogen werden,
(ix) sofern keine anders lautenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen
wurden, nehmen Geldbeträge jeweils auf die gesetzliche Währung der
Europäischen Union und die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten
Bezug und Bezugnahmen auf „EUR“, „Euro“ oder „€“ verweisen auf die
Einheitswährung der Teilnehmenden Mitgliedstaaten und Bezugnahmen
auf „US-Dollar“ oder „$“ verweisen auf die gesetzliche Währung der
Vereinigten Staaten und
(x) endet ein in diesem Vertrag genannter Zeitraum an einem Tag, der kein
Bankarbeitstag ist, oder schreiben die Bedingungen dieses Vertrags vor,
dass ein Ereignis oder eine Bedingung (einschließlich der Leistung einer
Zahlung nach diesem Vertrag), an einem Tag, der kein Bankarbeitstag ist,
eintreten muss, so endet dieser Zeitraum erst am darauf folgenden
Bankarbeitstag bzw. muss dieses Ereignis oder diese Bedingung erst am
darauf folgenden Bankarbeitstag eintreten.
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Seite 14
(c)
Unbeschadet anders lautender Angaben im Offenlegungsverzeichnis oder an
anderer Stelle in diesem Vertrag gelten alle Ausnahmeregelungen und
Offenlegungen im Offenlegungsverzeichnis als Offenlegung in Verbindung mit
allen Artikeln, Ziffern, Unterabsätzen, Verzeichnissen oder Anhängen zu diesem
Vertrag, für die eine solche Offenlegung jeweils gelten kann – gleich ob ein
ausdrücklicher Verweis auf die entsprechenden Artikel, Ziffern, Unterabsätze,
Verzeichnisse oder Anhänge erfolgte –, soweit bei vernünftiger Würdigung
offensichtlich ist, dass die Offenlegung auch für diesen Artikel, diese Ziffer,
diesen Unterabschnitt, dieses Verzeichnis oder diesen Anhang gilt. Ist eine
Position im Offenlegungsverzeichnis angegeben, so gilt dies nicht als Hinweis
oder Anerkennung, dass es sich hierbei um eine wesentliche Position handelt, die
im Sinne dieses Vertrags für die Verkäuferin, eine UMS-Gesellschaft oder die
UMS-Gruppe eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich zieht oder eine
Bewertungsgrundlage für die Wesentlichkeit oder das Eintreten einer
Wesentlichen Nachteiligen Folge oder entsprechende Begriffe bildet oder diese
näher bestimmt; desgleichen bedeutet dies nicht, dass diese Position gemäß
diesem Vertrags darin angegeben werden muss (und die entsprechende Angabe ist
nicht so zu verstehen, dass sie einen Wesentlichkeitsstandard oder eine sonstige
Offenlegungsgrenze festlegt oder bei der Festlegung eines solchen Standards oder
einer solchen Grenze heranzuziehen ist). Werden mögliche Verstöße oder
Verletzungen von Verträgen, Anwendbaren Rechtsnormen oder Gerichts- und
Verwaltungsentscheidungen entsprechend angegeben oder offengelegt, so kann
dies unbeschadet der vorstehenden Ausführungen nicht als Anerkennung oder
Hinweis auf den tatsächlichen Eintritt oder das tatsächliche Vorliegen eines
Verstoßes oder einer Verletzung gewertet oder ausgelegt werden.
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Seite 15
ARTIKEL II
KAUF UND VERKAUF DER ANTEILE; CLOSING
2.01
Kauf und Verkauf der Anteile
(a)
Nach Maßgabe dieses Vertrags und unter dem Vorbehalt der Bedingungen dieses
Vertrags verkauft, überträgt und liefert die Verkäuferin an die Käuferin und
erwirbt die Käuferin von der Verkäuferin bei Closing die Anteile lastenfrei (mit
Ausnahme von Übertragungsbeschränkungen nach bundes- oder einzelstaatlichen
Wertpapiergesetzen). Der Kauf und Verkauf der Anteile wird in diesem Vertrag
als Erwerb bezeichnet.
(b)
Bei Closing ist von der Käuferin an die Verkäuferin für die Anteile als Kaufpreis
ein Geldbetrag in Höhe von € 56.400.000 (in Worten: sechsundfünfzig Millionen
vierhunderttausend Euro) (der Kaufpreis) zu leisten.
2.02
Closing
Das Closing in Bezug auf den Erwerb (das Closing) erfolgt in den Geschäftsräumen von
Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP, 601 Lexington Avenue, 31st Floor, New York,
NY 10022 um 10:00 Uhr Ortszeit New York am dritten (3.) Bankarbeitstag nach
Erfüllung oder, soweit nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässig, schriftlichem
Verzicht auf die Erfüllung der in ARTIKEL VII niedergelegten Bedingungen (von
denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst beim Closing erfüllt
werden, jedoch unter dem Vorbehalt der Erfüllung oder des Verzichts auf die Erfüllung
dieser Bedingungen beim Closing), oder an einem anderen Ort oder Tag bzw. zu einer
anderen Uhrzeit, die jeweils zwischen der Verkäuferin und der Käuferin schriftlich
vereinbart wurden. Der Tag, an dem das Closing stattfindet, wird in diesem Vertrag als
Closingtag bezeichnet.
2.03
Bei Closing vorzulegen
(a)
Der Verkäuferin legt der Käuferin bei Closing die folgenden Unterlagen vor:
(i) eine
oder mehrere Urkunden, die die (mit Ausnahme der
Übertragungsbeschränkungen gemäß bundes- oder einzelstaatlichen
Wertpapiergesetzen) lastenfreien Anteile verbriefen und jeweils im Namen
der Käuferin ordnungsgemäß indossiert oder mit ordnungsgemäß
ausgefertigten Vollmachten zum Aktienverkauf in für die Übertragung
geeigneter Form versehen sind und auf denen jeweils die etwa
erforderlichen Übertragungssteuermarken angebracht sind,
(ii) die Closing-Urkunde der Verkäuferin,
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Seite 16
(iii) das FIRPTA-Zertifikat gemäß Ziffer 6.11, und
(iv) alle sonstigen Verträge, Dokumente, Urkunden oder Bescheinigungen, die
die Käuferin billigerweise im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag
behandelten Transaktionen verlangen kann oder die im Übrigen gemäß
den Bestimmungen dieses Vertrags spätestens bei Closing von der
Verkäuferin vorzulegen sind.
(b)
Der Käuferin liefert der Verkäuferin bei Closing:
(i) Barmittel in Höhe des Kaufpreises durch Überweisung frei verfügbarer
Mittel auf ein von der Verkäuferin bezeichnetes Konto, wobei dieses
Konto spätestens drei (3) Bankarbeitstage vor dem Closingtag zu
bezeichnen ist,
(ii) die Closing-Urkunde der Käuferin,
(iii) alle sonstigen Verträge, Dokumente, Urkunden oder Bescheinigungen, die
die Verkäuferin billigerweise im Zusammenhang mit den in diesem
Vertrag behandelten Transaktionen verlangen kann oder die im Übrigen
gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags spätestens beim Closing von
der Käuferin vorzulegen sind.
2.04
Locked Box
(a)
Hiermit erklärt die Verkäuferin für den Zeitraum ab dem Bilanzstichtag
(ausschließlich) bis zum Closingtag (einschließlich) – soweit nicht eines der
folgenden Ereignisse einen Zulässigen Vermögensabfluss darstellt – das
Folgende:
(i) von einer UMS-Gesellschaft wurde und wird keine Dividendenzahlung
oder Ausschüttung von Gewinnen oder Vermögenswerten und keine
sonstige Zahlung gleich welcher Art (bar oder in Form von Sachwerten)
an eine UMS-Gesellschaft oder zugunsten der Verkäuferin, eines aktuellen
oder früheren Anteilinhabers der Verkäuferin oder einer aktuell oder
früher Nahestehenden Person geleistet, festgesetzt oder gezahlt,
(ii) an die Verkäuferin oder eine andere Person wurden keine Wertpapiere,
Schuldverschreibungen oder Optionsscheine oder sonstigen Rechte zum
Kauf von Eigenkapitalwerten einer UMS-Gesellschaft ausgegeben, und
solche Wertpapiere wurden bzw. werden nicht infolge einer Zahlung an
die Verkäuferin oder eine andere Person zurückgenommen, zurückgekauft
oder zurückgezahlt,
(iii) die Verkäuferin oder eine der Verkäuferin Nahestehende Person hat
keinen Verzicht, keinen Erlass und keine Stundung für Beträge erklärt, die
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Seite 17
einer UMS-Gesellschaft geschuldet sind oder zur Zahlung an sie fällig
sind und wird auch künftig keine dahingehende Erklärung abgeben,
(iv) keine UMS-Gesellschaft hat bzw. ist zugunsten der Verkäuferin oder einer
aktuell oder früher der Verkäuferin Nahestehenden Person
Verbindlichkeiten übernommen, eingegangen oder erfüllt (oder
diesbezügliche
Garantien
oder
Sicherheiten
gestellt
oder
Freistellungserklärungen abgegeben), und
(v) es
wurden oder werden keine Belastungen über Anteile oder
Vermögenswerte einer UMS-Gesellschaft zugunsten oder zum Vorteil der
Verkäuferin oder einer der Verkäuferin Nahestehende Person bestellt.
(b)
2.05
In diesem Vertrag bezeichnet „Zulässige Vermögensabflüsse“ Zahlungen, die
eine UMS-Gesellschaft an die Verkäuferin oder eine der Verkäuferin
Nahestehende Person (oder zu deren Gunsten) geleistet hat und die aus einer der
folgenden Transaktionen resultieren oder damit in Verbindung stehen: (i) eine der
in Ziffer 2.04(b) des Offenlegungsverzeichnisses aufgeführte Transaktion und (ii)
vor Closing bestehende Bardividenden in Verbindungen mit Anteilen, die den
Betrag von $3.692.416 nicht übersteigen dürfen.
Abzugsteuern
Die Käuferin ist berechtigt, von den ansonsten nach diesem Vertrag von ihr an eine
andere Person zahlbaren Beträgen die Beträge in Abzug zu bringen und einzubehalten,
die im Zusammenhang mit der Leistung einer solchen Zahlung gemäß USSteuergesetzbuch oder einer einzelstaatlichen, lokalen oder ausländischen
Steuerrechtsnorm in Abzug zu bringen und einzubehalten sind. Sind derartige Beträge in
Abzug zu bringen und einzubehalten, werden sie für alle Zwecke dieses Vertrags
behandelt, als wären sie an die Person ausgezahlt worden, an die die Zahlung geleistet
wurde, von der diese Beträge einbehalten wurden. Unbeschadet der vorstehenden
Regelungen werden für die folgenden Steuern keine Beträge in Abzug gebracht: (i) der
Verkäuferin auf Bundesebene entstehende US-Steuern, sofern die Verkäuferin die
Bedingungen in Ziffer 6.11 dieses Vertrags erfüllt hat oder (ii) andere Steuern, sofern
nicht die Käuferin die Verkäuferin unter Einhaltung einer Frist von zehn (10) Tagen über
diesen Abzug und die entsprechende Grundlage für den Abzug informiert und die
Verkäuferin darin unterstützt, eine Erstattung oder Anrechnung zu erhalten, die der
Verkäuferin zur Verfügung stehen könnte.
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Seite 18
ARTIKEL III
ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE VERKÄUFERIN UND DIE ANTEILE
Sofern im Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben gemacht
wurden, gibt die Verkäuferin der Käuferin hiermit folgende Zusicherungen und Garantien
ab:
3.01
Organisationstruktur und Finanzlage der Verkäuferin
Die Verkäuferin ist eine deutsche Aktiengesellschaft, die ordnungsgemäß nach
deutschem Recht errichtet wurde und fortbesteht. Gelten in einzelnen Rechtsordnungen
bestimmte Voraussetzungen, die die Verkäuferin erfüllen muss, um dort Geschäfte
abzuschließen, so erfüllt die Verkäuferin diese Voraussetzungen ordnungsgemäß, außer
insoweit, als dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder der Good-StandingVoraussetzungen im Einzelfall oder zusammengenommen bei vernünftiger Würdigung
nicht dazu führen kann, dass die Verkäuferin den Erwerb oder die anderen hierin
behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder
Beschränkung vollziehen kann.
3.02
Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit
Die Verkäuferin verfügt über alle gesellschaftsrechtlichen Ermächtigungen und
Befugnisse, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag – vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Hauptversammlung – zu erfüllen. Abschluss und Durchführung dieses Vertrags
durch die Verkäuferin und der Vollzug des Erwerbs und der anderen in diesem Vertrag
behandelten Transaktionen durch die Verkäuferin sowie die Erfüllung der
Leistungspflichten im Rahmen dieses Vertrags durch die Verkäuferin sind durch alle
erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ermächtigt, und im Zusammenhang
damit sind keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Handlungen erforderlich, dies gilt
unter dem Vorbehalt (i) dass dem Abschluss dieses Vertrags und der Durchführung der
hierin behandelten Transaktionen in einer für diese Zwecke ordnungsgemäß einberufenen
Hauptversammlung der Verkäuferin gemäß § 179a AktG durch Beschluss zugestimmt
wird, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf
(der Beschluss; die Versammlung wird als die Hauptversammlung bezeichnet) und (ii)
dass während eines Monats nach Beschlussfassung im Einklang mit den Anwendbaren
Rechtsnormen keine Klage eines Aktionärs oder mehrerer Aktionäre gegen den
Beschluss oder den Vollzug des Erwerbs eingereicht wird (eine Aktionärsklage). Dieser
Vertrag wurde von der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigt und übermittelt und –
vorausgesetzt dieser Vertrag wurde von der Käuferin ordnungsgemäß ermächtigt,
ausgefertigt und übermittelt – stellt eine rechtswirksame, gültige und verbindliche
Verpflichtung der Verkäuferin dar, die jedoch beschränkt werden kann durch anwendbare
Konkurs-, Insolvenz-, Restrukturierungs-, Moratoriums- oder ähnliche Gesetze, die die
Durchsetzung der Rechte der Gläubiger insgesamt betreffen, sowie durch Grundsätze
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Seite 19
nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (in
Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach Equity-Recht).
3.03
Keine Rechtsverletzung
Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Verkäuferin und die Einhaltung
der hierin enthaltenen Bedingungen durch die Verkäuferin sowie die Erfüllung der
Leistungspflichten aus diesem Vertrag durch die Verkäuferin verstoßen nicht gegen bzw.
führen nicht zu Verletzungen oder Leistungsstörungen in Bezug auf (mit oder ohne
Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente der
Verkäuferin, (ii) einen Vertrag, dessen Partei die Verkäuferin ist, (iii) – unter der
Annahme des Erhalts aller Zustimmungen, Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen,
Verfügungen und Bevollmächtigungen sowie der Vornahme aller Registrierungen,
Erklärungen und Anmeldungen (die genannten jeweils eine Zustimmung) wie in
Ziffer 3.04 beschrieben – eine für die Verkäuferin anwendbare Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung oder eine Anwendbare Rechtsnorm, außer – jedoch nur im
Falle von Klausel (ii) – in Fällen, in denen bei vernünftiger Würdigung nicht zu erwarten
ist, dass solche Rechtsverstöße, Verletzungen oder Leistungsstörungen eine Wesentliche
Nachteilige Folge nach sich ziehen, (iv) eine Zulassung, die im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbetrieb einer UMS-Gesellschaft in der gegenwärtigen Form erforderlich ist;
oder (v) oder führen nicht zu der Entstehung einer Belastung der Anteile oder einer
Belastung (mit Ausnahme einer Zulässigen Belastung) des Grundvermögens oder von
Vermögensgegenständen einer UMS-Gesellschaft, mit Ausnahme von – jedoch nur im
Falle der Klauseln (ii), (iii), (iv) und (v) – solchen Verletzungen, Verstößen oder
Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen oder Umstände begründet sind, die
ausschließlich der Käuferin oder einer Nahestehenden Person der Käuferin zuzurechnen
sind oder (y) die bei vernünftiger Würdigung weder einzeln noch zusammengenommen
dazu führen, dass die Verkäuferin den Erwerb und die anderen hierin behandelten
Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen
kann.
3.04
Zustimmungen und Genehmigungen
In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem
Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen durch die
Verkäuferin sind mit Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen von
einer Person durch die Verkäuferin, von der Verkäuferin oder in Verbindung mit der
Verkäuferin einzuholen: (i) die Erforderlichen Mitteilungen, (ii) die geltenden
Anforderungen der bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze und der
einzelstaatlichen übernahmerechtlichen Rechtsnormen und wertpapierrechtlichen
Vorschriften der einzelnen US-Bundesstaaten („Blue Sky“), (iii) Zustimmungen, die –
falls sie von der Verkäuferin nicht abgegeben oder erhalten werden – bei vernünftiger
Würdigung einzeln oder zusammengenommen dazu führen würden, dass die Verkäuferin
den Erwerb und die anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit
wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann, (iv) die in Ziffer 3.04 des
Offenlegungsverzeichnisses
aufgeführten
Zustimmungen
oder
(v) etwaige
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Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen erforderlich werden, die
ausschließlich die Käuferin oder eine Nahestehende Person der Käuferin betreffen.
3.05
Eigentum an den Anteilen
Mit der im Einklang mit diesem Vertrag am Closingtag vorgenommenen Übertragung der
Anteile geht das Eigentum an den Anteilen rechtskräftig auf die Käuferin über; der
Eigentumsübergang erfolgt lastenfrei, mit Ausnahme der durch bundes- und
einzelstaatliche Wertpapiergesetze vorgesehenen Übertragungsbeschränkungen, der im
Auftrag der Käuferin oder einer der Käuferin Nahestehenden Person bestellten
Belastungen oder Belastungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen entstehen, die
ausschließlich die Käuferin oder Nahestehende Personen der Käuferin betreffen.
3.06
Keine Rechtstreitigkeiten
Zum Datum dieses Vertrags sind in Bezug auf die Verkäuferin (i) keine Prozesse, Klagen
oder Verfahren anhängig oder schwebend, (ii) nach Kenntnis der Verkäuferin keine
Untersuchungen einer Staatlichen Stelle anhängig oder schwebend (jeweils ein
Verfahren) und wurden keine Ansprüche gegen die Verkäuferin vor einer Staatlichen
Stelle geltend gemacht; nach Kenntnis der Verkäuferin sind desgleichen keine Verfahren
gegen die Verkäuferin angedroht, die bei vernünftiger Würdigung dazu führen würden,
dass die Verkäuferin den Erwerb und die anderen hierein behandelten Transaktionen
nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen kann.
3.07
Broker oder Vermittler
Weder die UMS-Gesellschaften noch die Käuferin sind verantwortlich für Provisionen,
Vermittlungsgebühren oder ähnliche Gebühren für Leistungen, die Broker, Vermittler,
Finanzberater oder Investmentbanken für die Verkäuferin oder die UMS-Gruppe jeweils
in Verbindung mit dem Erwerb oder einer anderen hierin behandelten Transaktion auf der
Grundlage einer Vereinbarung erbringen, die die Verkäuferin, ihre Verbundenen
Unternehmen oder eine der Verkäuferin Nahestehende Person geschlossen haben.
ARTIKEL IV
ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE UMS-GESELLSCHAFTEN
Sofern im Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben gemacht
wurden, gibt die Verkäuferin der Käuferin hiermit folgende Zusicherungen und Garantien
ab:
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4.01 Organisationsstruktur
und
Finanzlage
Gesellschaftsdokumente; Geschäftsbücher
der
UMS-Gesellschaften;
(a)
Die einzelnen UMS-Gesellschaften wurden gemäß den Gesetzen der
Rechtsordnung ihrer Gründung oder Errichtung ordnungsgemäß gegründet und
errichtet, bestehen rechtswirksam und erfüllen (in Rechtsordnungen, die dieses
Konzept anerkennen) die Good-Standing-Voraussetzungen. Jede UMSGesellschaft ist im Rahmen ihrer Gesellschaftsdokumente mit allen
gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Befugnissen ausgestattet, die erforderlich
sind, damit sie ihre Geschäftstätigkeit in der zum Datum dieses Vertrags
geführten Art und Weise führen kann, und erfüllt ordnungsgemäß die
erforderlichen Voraussetzungen einschließlich des „Good Standing“ in Bezug auf
die Vornahme von Geschäften in den unterschiedlichen Rechtsordnungen, in
denen die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen sind, außer insoweit, als
dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder Good-Standing-Voraussetzungen
bei vernünftiger Würdigung keine Wesentlichen Nachteiligen Folgen nach sich
zieht.
(b)
Die Verkäuferin hat der Käuferin echte und richtige Exemplare der
Gesellschaftsdokumente der einzelnen UMS-Gesellschaften übermittelt oder zur
Verfügung gestellt.
(c)
Die Protokolle der UMS-Gesellschaften wurden der Käuferin zur Verfügung
gestellt und sind in allen wesentlichen Aspekten vollständig und richtig und
wurden im Wesentlichen unter Einhaltung aller Anwendbaren Rechtsnormen
gepflegt. Zum Closing befinden sich diese Bücher und Unterlagen im Eigentum
der maßgeblichen UMS-Gesellschaft, auf die sich diese Protokolle beziehen.
4.02
Keine Rechtsverletzung
Sofern in Ziffer 4.02 des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden Angaben
gemacht wurden, stellt der Vollzug des Erwerbs und der anderen hierin behandelten
Transaktionen keinen Verstoß gegen bzw. führt nicht zu einer Verletzung oder
Leistungsstörung in Bezug auf (mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer
Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente einer UMS-Gesellschaft, (ii) einen Wesentlichen
Vertrag, (iii) – unter der Annahme des Erhalts aller Zustimmungen gemäß Ziffer 4.03 –,
eine für eine UMS-Gesellschaft anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung
oder eine Anwendbare Rechtsnorm, (iv) eine Zulassung, die im Zusammenhang mit dem
Geschäftsbetrieb einer UMS-Gesellschaft in der gegenwärtigen Form erforderlich ist;
oder (v) oder führt nicht zur Entstehung einer Belastung (mit Ausnahme einer Zulässigen
Belastung) über das Grundvermögen oder die Vermögensgegenstände einer UMSGesellschaft, mit Ausnahme von – jedoch nur im Falle der Klauseln (ii), (iii), (iv) und (v)
– solchen Verletzungen, Verstößen oder Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen
oder Umstände begründet sind, die ausschließlich der Käuferin oder einer Nahestehenden
Person der Käuferin zuzurechnen sind oder (y) die jeweils bei vernünftiger Würdigung
keine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen dürften.
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4.03
Zustimmungen
In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem
Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen sind mit
Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen von einer Person durch
eine UMS-Gesellschaft, von einer UMS-Gesellschaft oder in Verbindung mit einer UMSGesellschaft einzuholen: (i) die Erforderlichen Mitteilungen, (ii) die in Ziffer 4.03 des
Offenlegungsverzeichnisses aufgeführten Zustimmungen, (iii) Zustimmungen, die – falls
sie durch eine, von einer oder in Bezug auf eine UMS-Gesellschaft nicht abgegeben oder
erhalten wurden, bei vernünftiger Würdigung keine Wesentliche Nachteilige Folge nach
sich ziehen, oder (iv) etwaige Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen
erforderlich werden, die ausschließlich die Käuferin oder Nahestehende Personen der
Käuferin betreffen.
4.04
Kapitalausstattung; die Anteile
(a)
Ziffer 4.04(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine wahre und vollständige
Liste des genehmigten und ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft zum
Datum dieses Vertrags. Alle Anteile wurden ordnungsgemäß genehmigt,
rechtsgültig ausgegeben, sind voll eingezahlt und nicht nachschusspflichtig. Die
Verkäuferin ist die rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile, für
die
ferner
keine
Belastungen
bestehen
(mit
Ausnahme
von
Übertragungsbeschränkungen
nach
bundesoder
einzelstaatlichen
Wertpapiergesetzen). Es bestehen keine Optionen, Optionsscheine, Bezugs- oder
Umwandlungsrechte, „Phantom-“Aktienrechte, Aktienwertsteigerungsrechte,
aktienbasierte Performance-Anteile (Performance Units), Zusagen, Verträge,
Vereinbarungen oder Verpflichtungen gleich welcher Art, an denen die
Gesellschaft beteiligt ist oder durch die sie gebunden ist und die die Gesellschaft
verpflichten, weitere Anteile oder sonstige Eigenkapitalbeteiligungen am
Grundkapital der Gesellschaft oder Wertpapiere auszugeben, die in Grundkapital
der Gesellschaft wandelbar oder eintauschbar sind oder mit diesem Ziel ausgeübt
werden können.
(b)
Es bestehen keine ausstehenden Verträge, deren Partei die Gesellschaft ist oder
durch die sie anderweitig dazu verpflichtet ist, Anteile am Grundkapital der
Gesellschaft zurückzukaufen, zurückzunehmen oder anderweitig zu erwerben. Die
Anteile sind nicht Gegenstand von Kaufoptionen, Call-Optionen,
Vorkaufsrechten, Vorzugszeichnungsrechten, Bezugsrechten oder ähnlichen
Rechten, unterliegen keinen Bestimmungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder
der Gesellschaftsdokumente der Gesellschaft und wurden nicht in Verletzung
wesentlicher Aspekte dieser Rechte oder Bestimmungen ausgegeben.
4.05
Die UMS-Gesellschaften
In Ziffer 4.05 des Offenlegungsverzeichnisses ist eine wahre und vollständige Liste aller
UMS-Gesellschaften niedergelegt, sowie für jede UMS-Gesellschaft (i) der Name der
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jeweiligen UMS-Gesellschaft, die an deren Eigenkapital beteiligt ist und (ii) die
prozentuale Beteiligung, die die jeweilige UMS-Gesellschaft zum Datum dieses Vertrags
hält. Alle ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Eigenkapitalwerte der einzelnen
UMS-Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaft) stehen im rechtlichen und
wirtschaftlichen Eigentum einer UMS-Gesellschaft und wurden ordnungsgemäß
genehmigt und rechtsgültig ausgegeben, vollständig eingezahlt und sind nicht
nachschusspflichtig; soweit die Konzepte „vollständig eingezahlt“ und „nicht
nachschusspflichtig“ im Rahmen der Anwendbaren Rechtsnormen nicht anwendbar sind,
sind keine Beträge in Verbindung damit anderweitig fällig. Es bestehen keine Optionen,
Optionsscheine, Bezugs- oder Umwandlungsrechte, „Phantom-“Aktienrechte,
Aktienwersteigerungsrechte, aktienbasierte Performance-Anteile (Performance Units),
Verträge, Vereinbarungen oder Verpflichtungen gleich welcher Art, an denen eine UMSGesellschaft beteiligt ist oder durch die sie gebunden ist und die eine UMS-Gesellschaft
verpflichten, weitere Anteile oder sonstige Eigenkapitalbeteiligungen am Grundkapital
der Gesellschaft oder Wertpapiere auszugeben, die in Grundkapital oder
Eigenkapitalbeteiligungen einer UMS Gesellschaft wandelbar oder eintauschbar sind
oder mit diesem Ziel ausgeübt werden können. Es bestehen keine offenen Verträge, deren
Partei eine UMS-Gesellschaft ist oder durch die sie anderweitig dazu verpflichtet ist, eine
Beteiligung an einer UMS-Gesellschaft zurückzukaufen, zurückzunehmen oder
anderweitig zu erwerben. Die Eigenkapitalbeteilungen an den UMS-Gesellschaften sind
nicht
Gegenstand
von
Kaufoptionen,
Call-Optionen,
Vorkaufsrechten,
Vorzugszeichnungsrechten, Bezugsrechten oder ähnlichen Rechten, unterliegen keinen
Bestimmungen der Anwendbaren Rechtsnormen oder Gesellschaftsdokumente der
Gesellschaft oder wurden nicht in Verletzung wesentlicher Aspekte dieser Rechte oder
Bestimmungen ausgegeben.
4.06
Jahresabschluss
Die geprüfte konsolidierte Bilanz der Gesellschaft mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2013
(die Bilanz), die bereits zusammen mit der entsprechenden geprüften konsolidierten
Gewinnund
Verlustrechnung,
Eigenkapitalveränderungsrechnung,
und
Kapitalflussrechnung der Gesellschaft für den am 31. Dezember 2013 endenden
Zwölfmonatszeitraum (12 Monate) (zusammen mit der Bilanz der Geprüfte Abschluss)
und dem ungeprüften Abschluss, bestehend aus der konsolidierten Bilanz der
Gesellschaft mit Stichtag 30. Juni 2014, der entsprechenden ungeprüften konsolidierten
Gewinnund
Verlustrechnung,
Eigenkapitalveränderungsrechnung,
und
Kapitalflussrechnung der Gesellschaft für den dann endenden Dreimonatszeitraum (der
Zwischenabschluss und zusammen mit dem Geprüften Abschluss der Abschluss), an die
Käuferin geliefert wurde, wurde im Einklang mit den einheitlich angewandten GAAP so
erstellt, dass sie ein in allen wesentlichen Aspekten den wahren Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der UMS-Gruppe zu ihren
jeweiligen Stichtagen bzw. für die dann endenden Zeiträume widerspiegelt.
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4.07
Keine nicht offengelegten Verbindlichkeiten.
Mit Ausnahme der im Folgenden genannten hat die UMS-Gruppe zum Datum dieses
Vertrags keine Verbindlichkeit, für die eine Verpflichtung zum Ausweis in einer nach
GAAP erstellten konsolidierten Bilanz der Gesellschaft besteht: (i) die im
Offenlegungsverzeichnis genannten Verbindlichkeiten, (ii) Verbindlichkeiten, die im
Abschluss (einschl. Anhang) angegeben oder ausgewiesen wurden, bzw. für die im
Abschluss Rückstellungen gebildet wurden; (iii) Verbindlichkeiten, die seit dem
Bilanzstichtag im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind und (iv)
Verbindlichkeiten, von denen billigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich ziehen.
4.08
Keine Veränderungen
Zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag dieses Vertrags wurde die Geschäftstätigkeit
der UMS-Gruppe in allen wesentlichen Aspekten im Verlauf der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit geführt und es sind (i) keine Änderungen, Ereignisse, Wirkungen oder
Umstände in der Finanz- oder Ertragslage der UMS-Gruppe eingetreten, von denen
billigerweise erwartet werden kann, dass sie Wesentliche Nachteilige Folgen nach sich
ziehen, oder (ii) keine Ereignisse, Umstände, Handlungen oder Wirkungen eingetreten,
die, sofern sie zwischen dem Tag dieses Vertrags und dem Closing eintreten, eine
Verletzung von Ziffern 2.04 oder 6.01 darstellen würden.
4.09
Immobilien; bewegliches Vermögen
(a)
Ziffer 4.09(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine vollständige Liste der
Gemieteten Immobilien (die Gemieteten Immobilien) zum Tag dieses Vertrags.
Keine UMS-Gesellschaft hat Immobilien in ihrem Eigentum.
(b)
Soweit hiervon nicht billigerweise erwartet werden kann, dass es Wesentliche
Nachteilige Folgen nach sich zieht, gilt: (i) eine UMS-Gesellschaft hält die
rechtsgültigen dinglichen Rechte an den Gemieteten Immobilien, über die
lediglich die Zulässigen Belastungen bestehen, (ii) die einzelnen von den
maßgeblichen UMS-Gesellschaften in Bezug auf die Gemieteten Immobilien
geschlossenen Mietverhältnisse sind (A) rechtsgültig und verbindlich für diese
UMS-Gesellschaft und (B) nach Kenntnis der Verkäuferin vollumfänglich
wirksam in Kraft und gemäß ihren Bedingungen durchsetzbar (vorbehaltlich der
ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und Ausfertigung des einschlägigen
Mietvertrags durch die jeweils andere Partei und vorbehaltlich geltender Konkurs, Insolvenz- Restrukturierungs-, Stundungs- oder anderer Gesetze mit allgemeiner
Wirkung für die Durchsetzung von Gläubigerrechten und unter Beachtung der
Grundsätze nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen (gleich ob in Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach
Equity-Recht (in law or equity)), (iii) keine Person außer der maßgeblichen UMSGesellschaft schließt in Bezug auf die Gemieteten Immobilien Miet-, Untermietoder Nutzungsvereinbarungen, (iv) keine UMS-Gesellschaft und, nach Kenntnis
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der Verkäuferin, kein Dritter verstößt derart gegen eine wesentliche Vorschrift
eines Mietvertrags oder nimmt Handlungen derart vor bzw. unterlässt Handlungen
derart, dass dies mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist
eine wesentliche Leistungsstörung in Bezug auf die Vorschriften eines
Mietvertrags darstellt und (v) die Verkäuferin hat der Käuferin wahre und
vollständige Exemplare aller Mietverträge übermittelt oder anderweitig zur
Verfügung gestellt (einschließlich wesentlicher Modifizierungen, Änderungen,
Zusätze, Verzichtserklärungen und Nebenvereinbarungen dazu) die für eine
UMS-Gesellschaft ein Mietverhältnis, ein Untermietverhältnis oder eine
Nutzungsvereinbarung als Mieter der Gemieteten Immobilien begründen.
(c)
Sofern nicht billigerweise zu erwarten ist, dass dies Wesentliche Nachteilige
Folgen nach sich zieht, halten die UMS-Gesellschaften die lastenfreien (mit
Ausnahme der Zulässigen Belastungen) Eigentumsrechte oder rechtsgültigen und
verbindlichen dinglichen Rechte an allen ihren beweglichen Wirtschaftsgütern.
(d)
Die
Käuferin
erklärt
und
bestätigt,
dass
hinsichtlich
der
Immobilienangelegenheiten ausschließlich die in dieser Ziffer 4.09 aufgeführten
Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen
Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien abgegeben
wurden.
4.10
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP)
(a)
Ziffer 4.10 des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine in allen wesentlichen
Aspekten vollständige und richtige Liste bzw. Beschreibung (i) der eingetragenen
Gehaltenen IP-Rechte (einschließlich Anmeldungen zur Eintragung) (ii) der
wesentlichen nicht eingetragenen Gehaltenen IP-Rechte und (iii) der IP-Lizenzen,
die jeweils zum Tag dieses Vertrags bestehen. Die Gehaltenen IP-Rechte stehen
im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer UMS-Gesellschaften und über
sie bestehen keine anderen Belastungen als die Zulässigen Belastungen.
(b)
Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des
Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags eine
schriftliche Kündigung in Bezug auf eine IP-Lizenz abgegeben oder erhalten. Die
IP-Lizenzen sind vollumfänglich wirksam und in Kraft und nach Kenntnis der
Verkäuferin liegt bei keiner UMS-Gesellschaft ein Verletzung oder
Leistungsstörung in Bezug auf eine IP-Lizenz vor.
(c)
Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des
Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags (bzw.
früher im Falle schwebender Rechtsstreitigkeiten) eine schriftliche Mitteilung
bezüglich einer Klage oder eines Anspruchs einer Person erhalten, mit der diese
Person: (i) die Gültigkeit oder das Eigentum an den Gehaltenen IP-Rechten
bestreitet oder (ii) behauptet, dass die Nutzung der Gehaltene IP-Rechte im
Rahmen der Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe oder einer UMS-Gesellschaft
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Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) verletzt oder eine
diesbezügliche widerrechtliche Nutzung oder einen anderweitigen Eingriff
darstellt. Nach Kenntnis der Verkäuferin stellt weder die Nutzung der Gehaltenen
IP-Rechte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe noch die
Geschäftstätigkeit einer UMS-Gesellschaft in wesentlicher Hinsicht eine
Verletzung der von einer Person Gehaltenen IP-Rechte oder eine diesbezügliche
widerrechtliche Nutzung oder einen anderweitigen Eingriff dar.
(d)
Zum Datum dieses Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft während des
Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags
schriftlich behauptet, dass eine Person die Gehaltenen IP-Rechte verletzt, sie
widerrechtlich verwendet oder anderweitig in sie eingreift. Nach Kenntnis der
Käuferin liegt in keiner Person eine Verletzung, eine widerrechtliche Verwendung
oder ein anderweitiger Eingriff in die Gehaltenen IP-Rechte vor.
(e)
Die Gehaltenen IP-Rechte und die gemäß den IP-Lizenzen lizenzierten
Schutzrechte umfassen alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (IP),
die erforderlich sind, um das Geschäft der UMS-Gruppe in allen wesentlichen
Aspekten in der derzeitigen Form zu führen.
(f)
Keine UMS-Gesellschaft ist durch Verträge oder Vereinbarungen gebunden, die
rechtsgeschäftliche Erklärungen oder sonstige Vorschriften enthalten, die die
UMS-Gesellschaften in irgendeiner Weise daran hindern oder darin einschränken
können, die Gehaltenen IP-Rechte an einem beliebigen Ort weltweit zu nutzen, zu
verwerten, geltend zu machen oder durchzusetzen, und keine der Gehaltenen IPRechte unterliegen solchen Verträgen oder Vereinbarungen.
(g)
Die UMS-Gesellschaften erfüllen jederzeit in allen wesentlichen Aspekten alle
Anwendbaren Rechtsnormen sowie ihre internen Vorschriften, Richtlinien und
Verfahren in Verbindung mit Vertraulichkeit und Datenschutz sowie der
Erhebung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung von personenbezogenen
Daten, die durch die UMS-Gesellschaften erhoben, verwendet oder zur
Verwendung gehalten werden. Es wurden keine Ansprüche, Klagen oder
Rechtsverfahren schriftlich (i) gestellt bzw. eingeleitet oder (ii) angedroht, in
denen
die
Verletzung
von
Veröffentlichungs-,
PersönlichkeitsInformationssicherheits- oder Datenschutzrechten geltend gemacht wurde, und
der Vollzug der hierin behandelten Transaktionen stellt in keiner wesentlichen
Hinsicht einen Verstoß gegen oder eine Verletzung von Anwendbare(n)
Rechtsnormen oder Vorschriften, Richtlinien oder Verfahren in Verbindung mit
Veröffentlichungs-, Persönlichkeits- oder Informationssicherheitsrechten oder der
Erhebung, Nutzung, Speicherung oder Vernichtung von personenbezogenen
Daten dar, die von den UMS-Gesellschaften erhoben, genutzt, gespeichert,
verwendet oder zur Verwendung gehalten werden. Bei keiner UMS-Gesellschaft
ist innerhalb des Vierundzwanzigmonatszeitraums (24 Monate) vor dem Tag
dieses Vertrags eine wesentliche Sicherheitsverletzung in Bezug auf Daten
aufgetreten.
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(h)
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der IP-Angelegenheiten
ausschließlich die in dieser Ziffer 4.10 aufgeführten Zusicherungen und Garantien
abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren
Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden.
4.11
Wesentliche Verträge
(a)
Mit Ausnahme der in Ziffer 4.11 des Offenlegungsverzeichnisses angegebenen
Verträge ist keine UMS-Gesellschaft zum Zeitpunkt dieses Vertrags Partei eines
der folgenden Verträge bzw. durch einen solchen gebunden:
(i) Verträge, nach denen einer UMS-Gesellschaft aus Darlehen von einer
Person oder durch die Ausgabe von Schuldscheinen, Anleihen,
Schuldverschreibungen oder ähnlichen Instrumenten dieser UMSGesellschaft eine Gesamtverbindlichkeit von über $ 50.000 entstanden ist,
(ii) Verträge, die jährliche Gesamtzahlungen durch eine oder an eine UMS-
Gesellschaft in Höhe von über $ 250.000 erfordern,
(iii) Verträge über den Verkauf von Vermögenswerten einer UMS-Gesellschaft
im Gesamtwert von über $ 250.000 (mit Ausnahme von Veräußerungen
im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) oder die Gewährung von
Vorzugsrechten in Verbindung mit dem Kauf solcher Vermögenswerte,
(iv) Verträge die eine UMS-Gesellschaft tatsächlich oder vorgeblich in ihrer
Fähigkeit einschränken, in einem Geschäftsfeld tätig zu werden oder mit
einer Person Geschäfte zu schließen oder ihre Geschäftstätigkeit in einem
geografischen Raum zu betreiben,
(v) Verträge, nach denen eine UMS-Gesellschaft verpflichtet ist, ihren
gesamten Bedarf an einem Produkt oder einer Dienstleistung von einem
Dritten
abzunehmen,
oder
Verträge,
die
unbedingte
Zahlungsverpflichtungen (take-or-pay) enthalten,
(vi) Verträge, die hinsichtlich der Übernahme von Steuer-, Umwelt- oder
sonstigen Verpflichtungen einer Person die Freistellung dieser Person
durch eine UMS-Gesellschaft regeln (mit Ausnahme von Kaufaufträgen,
die von einer UMS-Gesellschaft erteilt oder erhalten wurden),
(vii) Verträge, die sich auf den Kauf oder Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder
den Kauf oder Verkauf des Eigenkapitals einer anderen Person in
wesentlicher Höhe oder den Kauf oder Verkauf von Immobilien beziehen
(gleich ob im Wege eines Zusammenschlusses, durch Verkauf von Aktien
oder anderen Kapitalbeteiligungen, oder durch den Verkauf von
Vermögenswerten im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder anderweitig),
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(viii) Verträge mit einer Staatlichen Stelle,
(ix) Verträge, die ein Joint-Venture, eine Partnerschaft oder einen ähnlichen
vertraglichen Zusammenschluss mit Beteiligung einer UMS-Gesellschaft
zum Gegenstand haben, oder
(x) Verträge, von denen bei vernünftiger Würdigung erwartet werden kann,
dass sie im Falle der Beendigung vor Closing eine Wesentliche
Nachteilige Folge nach sich ziehen.
Bei den Verträgen, die in dieser Ziffer 4.11(a) offengelegten werden bzw. auf die
hierin verwiesen wird, handelt es sich um Wesentliche Verträge.
(b)
Jeder Wesentliche Vertrag gilt gemäß seinen Bedingungen als rechtsgültig und
verbindlich für die UMS-Gesellschaft bzw. die Gesellschaften, die Partei zu
diesem Vertrag sind und ist vollumfänglich wirksam und in Kraft. Es liegt in
keiner wesentlichen Hinsicht eine Verletzung oder Leistungsstörung eines
Wesentlichen Vertrags durch eine UMS-Gesellschaft oder (nach Kenntnis der
Verkäuferin) durch eine andere Partei eines Maßgeblichen Vertrags vor, und es
wurden entsprechend keine diesbezüglichen schriftlichen Mitteilungen über eine
Kündigungsabsicht abgegeben oder erhalten. Es sind keine Ereignisse oder
Umstände eingetreten, von denen bei vernünftiger Würdigung erwartet werden
kann, dass sie im Falle der Kündigung und/oder des Ablaufs einer Frist eine
Leistungsstörung in Bezug auf einen Wesentlichen Vertrag darstellen oder zur
Beendigung dieses Vertrags führen oder dazu, dass Rechte oder Pflichten daraus
vorzeitig entstehen oder der Nutzen daraus nicht entsteht; dies gilt mit Ausnahme
solcher Verletzungen oder Leistungsstörungen, bei denen bei vernünftiger
Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist. Der
Käuferin wurden echte und vollständige Exemplare der einzelnen Wesentlichen
Verträge (einschließlich aller Modifizierungen, Änderungen und Nachträge dazu
sowie Verzichtserklärungen in Bezug darauf) zur Verfügung gestellt.
4.12
Kein Verstoß gegen geltendes Recht; Genehmigungen
(a)
Zum Datum dieses Vertrags und während des Zwölfmonatszeitraums (12 Monate)
vor dem Tag dieses Vertrags (i) hat jede UMS-Gesellschaft alle Anwendbare
Rechtsnormen sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen erfüllt, durch die
sie gebunden ist, es sei denn, es ist billigerweise nicht zu erwarten, dass solche
Verstöße eine Wesentliche Nachteilige Folge haben und (ii) hat keine Staatliche
Stelle eine schriftliche Mitteilung über einen angeblichen Verstoß gegen
Anwendbare Rechtsnormen oder Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen durch
eine UMS-Gesellschaft gemacht, es sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung
nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen durch einen solchen Verstoß
auszugehen.
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(b)
Die UMS-Gesellschaften verfügen über alle Genehmigungen, Zulassungen,
Zertifikate, Freigaben, Berechtigungen oder sonstigen Erlaubnisse oder
Zustimmungen Staatlicher Stellen, die für die Führung der Geschäftstätigkeit
durch die jeweiligen UMS-Gesellschaften in der aktuellen Form erforderlich sind
(jeweils eine Genehmigung), es sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung nicht
von Wesentlichen Nachteiligen Folgen durch diese Nichtbeachtung oder dieses
Nichtvorliegen auszugehen.
(c)
Unbeschadet des oben Stehenden gibt die Verkäuferin in dieser Ziffer 4.12 keine
Zusicherungen und Garantien hinsichtlich Angelegenheiten im Zusammenhang
mit Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten (IP), Steuern, Arbeits- und
Beschäftigungsfragen,
Umweltschutz,
Gesundheitsfragen,
Mitarbeiterversorgungsplänen oder Gegenständen laufender Verfahren ab. Diese
sind ausschließlich in Ziffern 4.10, 4.13, 4.14, 4.15, 4.16, 4.17 und 4.18 geregelt.
4.13
Steuern
(a)
Soweit Ziffer 4.13(a) des Offenlegungsverzeichnisses keine anderen Angaben
enthält, haben die UMS-Gesellschaften und die Steuerlichen Organschaften,
denen eine UMS-Gesellschaft angehört, alle wesentlichen Steuererklärungen, zu
deren Abgabe sie rechtlich verpflichtet sind, rechtzeitig (einschließlich aller
anwendbaren Fristverlängerungen) bei der zuständigen Finanzverwaltung
abgegeben. Diese Steuererklärungen sind in allen wesentlichen Aspekten richtig
und vollständig und alle wesentlichen Steuerschulden wurden rechtzeitig
beglichen. In Bezug auf Beträge, die an Mitarbeiter oder unabhängige
Auftragnehmer zu zahlen sind, haben die UMS-Gesellschaften alle wesentlichen
Steuern rechtzeitig und ordnungsgemäß in Abzug gebracht und beglichen und in
allen wesentlichen Aspekten alle steuerlichen Berichtspflichten nach allen
Anwendbaren Rechtsnormen erfüllt.
(b)
Nach Kenntnis der Verkäuferin ist keine UMS-Gesellschaft Gegenstand einer
Betriebsprüfung oder Untersuchung durch die Finanzverwaltung, die eine
steuerliche Nachveranlagung in erheblicher Höhe nach sich ziehen könnte, und im
Dreijahreszeitraum (3 Jahre) vor dem Datum dieses Vertrags haben die
Verkäuferin und/oder eine UMS-Gesellschaft von der Finanzverwaltung weder
eine schriftliche Nachricht bezüglich einer wesentlichen, nicht erledigten
Steuernachforderung oder Festsetzung noch eine Mitteilung über die Einleitung
einer Betriebsprüfung oder Untersuchung erhalten, die noch aussteht.
(c)
Keine UMS-Gesellschaft gehörte innerhalb der vergangenen drei (3) Steuerjahre
einer Steuerlichen Organschaft an, und keine UMS-Gesellschaft ist durch
Steuerumlageverträge, Freistellungsverpflichtungen oder ähnliche Verträge,
vergangene Übung oder rechtliche Anforderungen gebunden oder anderweitig
haftbar für die Steuern einer anderen Person.
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(d)
Sofern Ziffer 4.13(d) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden
Angaben enthält, hat nach Kenntnis der Verkäuferin innerhalb des
Dreijahreszeitraums (3 Jahre) vor dem Tag dieses Vertrags keine UMSGesellschaft eine Fristverlängerung für die Einreichung einer Steuererklärung
durch eine UMS-Gesellschaft beantragt (und keine solche Fristverlängerung
wurde bewilligt), in Bezug auf die noch eine Steuererklärung aussteht, oder die
Aussetzung oder Verlängerung von Fristen für Prüfungs- und
Untersuchungszeiträume und für die Einziehung von Steuern für
Veranlagungszeiträume in Bezug auf die noch Steuern festgesetzt werden können,
beantragt (oder bewilligt), die noch nicht erledigt wurden und ist keine UMSGesellschaft Partei eines in Section 7121 des US-Steuergesetzbuchs (oder einer
Vorgängerversion
dieser Bestimmung)
beschriebenen
abschließenden
Vereinbarung mit der amerikanischen Bundesfinanzverwaltung (closing
agreement) oder einer ähnlichen Vereinbarung nach einzelstaatlichen,
kommunalen oder nicht-US-amerikanischen Steuergesetzen.
(e)
Bei keiner UMS-Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die heute oder
bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren vor dem Closing eine US-amerikanische
Immobilienholdinggesellschaft im Sinne von Section 897 des USSteuergesetzbuches ist.
(f)
Mit Ausnahme der Zulässigen Belastungen bestehen keine wesentlichen
Belastungen für Steuern.
(g)
Bei keiner UMS-Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die innerhalb
von zwei Jahren vor dem Tag dieses Vertrags eine ausschüttende Gesellschaft
(Distributing Corporation) oder eine beherrschte Gesellschaft (Controlled
Corporation) (im Sinne von Ziffer 355(a)(1)(A) des US-Steuergesetzbuches) war
und im Rahmen einer Aktienausschüttung die Steuerbefreiung nach Section 355
des US-Steuergesetzbuches beansprucht.
(h)
Nach Kenntnis der Verkäuferin war keine UMS-Gesellschaft an einer „gelisteten
Transaktion“ (listed transaction) im Sinne von Treasury Regulation Section
1.6011-4(b)(2) beteiligt.
(i)
Alle Tochtergesellschaften wurden seit ihrer Gründung stets als „Partnership“ im
Sinne der US-Einkommensteuer auf Bundesebene behandelt.
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Angelegenheiten in Verbindung
mit Steuern ausschließlich die in diesen Ziffern 4.13 und 4.17 aufgeführten
Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen
Angelegenheiten keine anderen Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden.
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Arbeitnehmerbelange
(a)
Mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, von denen bei vernünftiger Würdigung
nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist, gilt:
(i) weder jetzt noch im Zwölfmonatszeitraum (12 Monate) vor dem Tag
dieses Vertrags herrschen bzw. herrschten Streiks, Streitigkeiten,
Arbeitsniederlegungen oder Aussperrungen speziell in Bezug auf eine
UMS-Gesellschaft, die noch andauern, und diese wurden nach Kenntnis
der Verkäuferin auch nicht gegen eine oder mit Bezug auf eine UMSGesellschaft angedroht,
(ii) es wurden von keiner Staatlichen Stelle, die für die Verhinderung
rechtswidriger Beschäftigungspraktiken zuständig ist, wurden Vorwürfe
gegen eine UMS-Gesellschaft erhoben oder Untersuchungen eingeleitet
bzw. nach Kenntnis der Verkäuferin angedroht, die noch in der Schwebe
sind,
(iii) weder jetzt noch in den vergangenen drei (3) Jahren finden bzw. fanden
freiwillige oder zwingende Tarifverhandlungen in Bezug auf die
Beschäftigten einer UMS-Gesellschaft statt, und keine UMS-Gesellschaft
ist Partei zu einem Tarifvertrag,
(iv) in den vergangenen drei (3) Jahren war keine UMS-Gesellschaft
Gegenstand eines im Vergleichswege ergangenen Beschlusses (consent
decree), einer Verfügung oder einer anderen Form einer Anordnung eines
Gerichts in Verbindung mit Arbeits- oder Beschäftigungspraktiken, und
(v) keine UMS-Gesellschaft hat in den vergangenen drei (3) Jahren ein Werk
oder eine Anlage geschlossen, Entlassungen vorgenommen,
Vorruhestandsregelungen umgesetzt, Stellenstreichungsprogramme oder
ähnliche Programme durchgeführt, die gegen Kündigungsschutzgesetze
verstoßen, und keine UMS-Gesellschaft hat solche Maßnahmen oder
Programme für die Zukunft angekündigt.
(b)
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerbelange
ausschließlich die in dieser Ziffer 4.14 aufgeführten Zusicherungen und Garantien
abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren
Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden.
4.15
Umweltschutz
(a)
Mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, von denen bei vernünftiger Würdigung
nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist, gilt:
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(i) Die
UMS-Gesellschaften verfügen bzw. verfügten jetzt und im
Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Tag dieses Vertrags
über alle notwendigen umweltrechtlichen Genehmigungen, die
Voraussetzung für die jeweilige UMS-Gesellschaft sind, damit sie ihre
Geschäftstätigkeit in der aktuellen Form führen kann, und die UMSGesellschaften erfüllen in allen wesentlichen Aspekten die für diese
Genehmigungen geltenden Vorschriften. Diese Genehmigungen sind in
Ziffer 4.15(a)(i) des Offenlegungsverzeichnisses einzeln aufgeführt.
(ii) Im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Datum dieses
Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung oder
Nachricht mit der Behauptung erhalten, dass sie in wesentlichen Aspekten
gegen Umweltgesetze verstößt oder ihr wesentliche Verbindlichkeiten aus
Umweltgesetzen entstehen, und es liegen keine noch nicht behandelten
derartigen schriftlichen Mitteilungen oder Nachrichten vor.
(iii) Im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) vor dem Tag dieses
Vertrags hat keine UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung oder
Nachricht mit der Behauptung erhalten, dass ihr aus einem anwendbaren
Umweltgesetz gegenüber einer Person eine Haftung entsteht infolge einer
Freisetzung oder drohenden Freisetzung von Gefährlichen Stoffen an
gleich welchem Ort, und es liegen keine noch nicht behandelten derartigen
schriftlichen Mitteilungen oder Nachrichten vor.
(iv) Zum Datum dieses Vertrags ist keine UMS-Gesellschaft Partei eines
schwebenden Verfahrens oder Gegenpartei in einer schwebenden Klage
und nach Kenntnis der Verkäuferin sind keine Verfahren oder Klagen in
Verbindung mit Umweltgesetzen angedroht.
(v) Die UMS-Gesellschaften erfüllen bzw. erfüllten am Tag dieses Vertrags
und im Vierundzwanzigmonatszeitraum (24 Monate) davor in allen
wesentlichen Aspekten alle anwendbaren Umweltgesetze.
(vi) Nach Kenntnis der Verkäuferin wurden keine Gefährlichen Stoffe
freigesetzt und wurde keine Person Gefährlichen Stoffen ausgesetzt an, in,
auf oder unter einem Standort und sind keine Gefährlichen Stoffe
vorhanden in, an oder um einen Standort oder migrieren zu oder von
einem Standort, die wahrscheinlich dazu führen könnten, dass gegen die
maßgebliche UMS-Gesellschaft Verfahren nach den Umweltgesetzen
eingeleitet werden oder wesentliche Verbindlichkeiten für eine
maßgebliche UMS-Gesellschaft entstehen.
(vii) Nach Kenntnis der Verkäuferin haben weder eine UMS-Gesellschaft noch
eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften Gefährliche Stoffe in einer
Weise an einen Ort abseits des Standorts verbracht oder die Behandlung,
die Lagerung, den Umgang oder Transport von Gefährlichen Stoffen an
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 33
einen solchen Ort in einer Weise veranlasst, die dazu führt oder
wahrscheinlich dazu führt, dass einer UMS-Gesellschaft nach den
Umweltgesetzen eine wesentliche Verbindlichkeit entstehen könnte.
(b)
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Umweltangelegenheiten
ausschließlich die in dieser Ziffer 4.15 aufgeführten Zusicherungen und Garantien
abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren
Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden.
4.16
Gesundheitswesen
(a)
Jede UMS-Gesellschaft erfüllt alle Gesetze im Gesundheitswesen, die
verbindliche Wirkung für sie haben. Dies gilt nicht für Nichteinhaltungen, von
denen billigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt
eine Wesentliche Nachteilige Folge nach sich ziehen.
(b)
Jede UMS-Gesellschaft verfügt jetzt und verfügte im Zwölfmonatszeitraum (12
Monate) vor dem Tag dieses Vertrags über alle wesentlichen Genehmigungen, die
nach anwendbaren Gesetzen im Gesundheitswesen erforderlich sind, damit diese
UMS-Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in der aktuellen Form ausüben kann, es
sei denn, es ist bei vernünftiger Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen
Folgen auszugehen.
(c)
Bis auf bereits beigelegte Angelegenheiten ist keiner UMS-Gesellschaft eine
schriftliche Mitteilung zugegangen, dass sie in wesentlichen Aspekten gegen ein
Gesetz im Gesundheitswesen verstößt.
(d)
Bis auf bereits beigelegte Angelegenheiten ist keiner UMS-Gesellschaft eine
schriftliche Mitteilung oder Klage zugegangen, dass ihr in wesentlichen Aspekten
eine Haftung aus anwendbaren Gesetzen im Gesundheitswesen entsteht oder
entstehen könnte, die noch nicht erledigt ist.
(e)
Nach Kenntnis der Verkäuferin ist keine UMS-Gesellschaft zum Datum dieses
Vertrags in Bezug auf Gesetze im Gesundheitswesen an einem schwebenden
Verfahren beteiligt, das für eine UMS-Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung
ist.
(f)
Nach Kenntnis der Verkäuferin wurde keine UMS-Gesellschaft oder andere
Person, die direkt oder indirekt zu mindestens 5 % an einer UMS-Gesellschaft
beteiligt ist oder mindestens 5 % der Anteile kontrolliert (ein Inhaber einer
wesentlichen Beteiligung), und keine der Verkäuferin Nahestehende Person von
der Teilnahme an Medicar, Medicaid oder anderen Programmen des
Gesundheitssystem auf bundes- oder einzelstaatlicher Ebene ausgeschlossen,
hierfür gesperrt oder vorübergehend hiervon ausgenommen, und nach Kenntnis
der Verkäuferin ist ein solcher Ausschluss, eine solche Sperrung oder eine solche
vorübergehende Ausnahme auch nicht angedroht.
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(g)
In dem Sechsjahreszeitraum (6 Jahre) vor dem Tag dieses Vertrags hat keine
UMS-Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung darüber erhalten (mit Ausnahme
bereits erledigter schriftlicher Mitteilungen), dass eine Untersuchung, ein Audit,
eine Prüfung von Ansprüchen oder eine andere Maßnahme schwebend oder
angedroht ist, die zu einer Aufhebung, einem vorübergehenden Ausschluss, einer
Beendigung, einer Ausstellung auf Probe, einer Beschränkung, Befristung oder
Nicht-Verlängerung einer Zulassungs- oder Anbieternummer (Supplier/Provider
Number) führen könnte oder den Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss
einer UMS-Gesellschaft von Medicare, Medicaid, TRICARE, einer
Berufsgenossenschaft oder anderen Programmen im Gesundheitswesen auf
bundes- oder einzelstaatlicher Ebene, oder von Blue Cross und/oder Blue Shield,
Managed-Care-Programmen oder anderen, privaten Versicherungsprogrammen
oder extern verwalteten Betriebskrankenkassen (administered self-funded
employer plans) oder von durch Gewerkschaften getragene Versicherungsplänen
nach sich ziehen könnte.
(h)
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Umweltangelegenheiten
ausschließlich die in dieser Ziffer 4.16 aufgeführten Zusicherungen und Garantien
abgegeben wurden und in Verbindung mit diesen Angelegenheiten keine weiteren
Zusicherungen oder Garantien abgegeben wurden.
4.17
Versorgungspläne
(a)
Ziffer 4.17(a) des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine Liste aller
wesentlichen Betrieblichen Versorgungspläne. Die Beteiligung an Betrieblichen
Versorgungsplänen beschränkt sich auf bestehende und frühere (in Bezug auf
Anwartschaften, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Beschäftigung
entstanden sind) Mitarbeiter, leitende Angestellte oder Vorstandsmitglieder der
UMS-Gesellschaften, und nur diesen können Rechte daraus entstehen. Soweit
anwendbar wurden der Käuferin in Bezug auf jeden wesentlichen Betrieblichen
Versorgungsplan Exemplare der Planunterlagen, eine zusammenfassende
Beschreibung des Plans (oder eine schriftliche Beschreibung mündlich
geschlossener Betrieblicher Versorgungspläne), die aktuellste Jahresanmeldung
und die aktuellste Feststellung der US-Finanzverwaltung (IRS) vorgelegt oder zur
Verfügung gestellt.
(b)
Soweit Ziffer 4.17(b) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden
Angaben enthält, wurde jeder wesentliche Betriebliche Versorgungsplan im
Einklang mit seinen Bedingungen und allen Anwendbare Rechtsnormen geführt
und verwaltet. Alle Beiträge zu Betrieblichen Versorgungsplänen, die nach einem
solchen Betrieblichen Versorgungsplan zu leisten sind, sowie alle im Rahmen
rückstellungsfinanzierter (unfunded) Betrieblicher Versorgungspläne verdienten
Anwartschaften wurden beglichen, durch Abgrenzungsposten berücksichtigt oder
es wurden anderweitig angemessene Rückstellungsdotierungen im Einklang mit
den GAAP vorgenommen.
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(c)
Zum Datum dieses Vertrags wurden in Bezug auf alle wesentlichen Betrieblichen
Versorgungspläne, die als qualifizierte Pläne nach Section 401(a) des USSteuergesetzbuchs gelten sollen, positive Feststellungen getroffen oder positive
Expertenmeinungen oder Gutachten hinsichtlich dieser Qualifizierung durch die
US-Finanzverwaltung (IRS) abgegeben und nach Kenntnis der Verkäuferin ist
kein Ereignis eingetreten, das den Verlust einer solchen Qualifizierung nach sich
ziehen kann.
(d)
Es handelt sich bei den Betrieblichen Versorgungsplänen in keinem Fall um einen
leistungsorientierten Plan (defined benefit plan) im Sinne von Section 3(35) von
ERISA, einen gemeinschaftlichen Plan mehrerer Arbeitgeber (Multiemployer
Plan) im Sinne von Ziffer 3(37) von ERISA, einen Betrieblichen
Versorgungsplan, für den Title IV von ERISA anwendbar ist, oder eine
Vereinbarung, die die Fortzahlung von Sozialleistung nach Eintritt in den
Ruhestand oder nach sonstiger Beendigung der Beschäftigung vorsieht, es sei
denn dies ist gemäß COBRA erforderlich. Desgleichen besteht für keine UMSGesellschaft eine Beitragspflicht oder Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den
vorgenannten. In Verbindung mit Betrieblichen Versorgungsplänen oder der
sonstigen betrieblichen Altersvorsorge, für die ein ERISA-Arbeitgeber jetzt oder
in der Vergangenheit sorgt/gesorgt hat oder Beiträge zahlt/gezahlt hat, sind keiner
UMS-Gesellschaft im Rahmen von Title IV von ERISA wesentliche direkte oder
unsichere Verbindlichkeiten oder Mithaftungsverhältnisse gegenüber einer
anderen Partei entstanden, und hiermit wird auch nicht gerechnet.
(e)
Soweit Ziffer 4.17(e) des Offenlegungsverzeichnisses keine anders lautenden
Angaben enthält, sind zum Datum dieses Vertrags keinerlei wesentliche Klagen,
Prozesse, Verfahren oder sonstige Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf einen
Betrieblichen Versorgungsplan anhängig oder nach Kenntnis der Verkäuferin
angedroht, und nach Kenntnis der Verkäuferin bestehen keine Tatsachen oder
Sachverhalte, die billigerweise Anlass geben könnten für solche Prozesse,
Verfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten. Abschluss und Durchführung
dieses Vertrags und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch
die Verkäuferin und die UMS-Gesellschaften zieht nicht (alleine oder bei Eintritt
eines weiteren oder späteren Ereignisses) nach sich: (i) eine wesentliche Zahlung
(Abfindungs- oder sonstige Zahlung), die vorzeitige Beendigung, den Erlass der
Verschuldung, die Unverfallbarkeit, die Ausschüttung, eine Zunahme von
Leistungsansprüchen
oder
Verpflichtungen
zur
Finanzierung
von
Leistungsansprüchen in Bezug auf aktuelle, frühere oder in den Ruhestand
eingetretene Mitarbeiter, unabhängige Auftragnehmer, leitende Angestellte oder
Vorstandsmitglieder einer der UMS-Gesellschaften, oder (ii) die Auslösung oder
Einführung wesentlicher Beschränkungen oder Begrenzungen des Rechts einer
UMS-Gesellschaft, einen Betrieblichen Versorgungsplan zu ändern oder zu
beenden, oder (iii) übermäßige Fallschirmzahlungen („excess parachute
payments“) im Sinne von Section 280G(b)(1) des US-Steuergesetzbuchs.
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(f)
Die Käuferin erklärt und bestätigt, dass hinsichtlich der Betrieblichen
Versorgungspläne ausschließlich die in dieser Ziffer 4.17 und in Ziffer 4.13(a)
aufgeführten Zusicherungen und Garantien abgegeben wurden und in Verbindung
mit diesen Angelegenheiten keine weiteren Zusicherungen oder Garantien
abgegeben wurden.
4.18
Rechtsstreitigkeiten
Soweit Ziffer 4.18 des Offenlegungsverzeichnis keine anders lautenden Angaben enthält,
ist weder jetzt noch in den drei (3) Jahren vor dem Tag dieses Vertrags ein Verfahren vor
einer Staatlichen Stelle anhängig oder nach Kenntnis der Verkäuferin angedroht (i) gegen
eine UMS-Gesellschaft oder das jeweilige Grundvermögen oder die Vermögenswerte
einer UMS-Gesellschaft (oder durch oder gegen die Verkäuferin in Bezug auf eine UMSGesellschaft), (ii) nach Kenntnis der Verkäuferin gegen einen leitenden Angestellten oder
ein Vorstandsmitglied einer UMS-Gesellschaft in seiner Funktion als solche(r/s), oder
(iii) gegen eine UMS-Gesellschaft, die Verkäuferin oder ein Verbundenes Unternehmen
der Verkäuferin, durch das die in diesem Vertrag behandelten Verträge in den Fällen der
oben stehenden Klauseln (i), (ii) und (iii) angefochten oder verhindert oder untersagt
werden sollen, es sei denn, bei vernünftiger Würdigung ist nicht von Wesentlichen
Nachteiligen Folgen auszugehen.
4.19
Hinlänglichkeit der Vermögenswerte
Gebäude, Anlagen, bauliche Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen,
Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark und sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens
der UMS-Gesellschaften sind statisch einwandfrei, in guten Betriebs- und
Instandsetzungszustand, weisen einen gewöhnlichem Grad der Abnutzung auf und eignen
sich in angemessener Weise für die Verwendung, für die sie eingesetzt werden, und für
kein(e) derartige(n/r) Gebäude, Anlagen, baulichen Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark oder sonstigen
Gegenstände des Sachanlagevermögens besteht Instandsetzungs- oder Reparaturbedarf
über die üblichen, turnusmäßigen Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen hinaus, die
nach Art oder Kosten nicht wesentlich sind. Gebäude, Anlagen, bauliche Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Fuhrpark und
sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens, die derzeit im Eigentum der UMSGesellschaften stehen oder von ihnen gemietet werden, sind – zusammen mit dem
übrigen Grundvermögen und den übrigen Rechten und Vermögenswerten der UMSGesellschaften – ausreichend für die Durchführung der Geschäftstätigkeit der UMSGruppe in der Art, wie sie zum Datum dieses Vertrags geführt wird.
4.20
Geschäfte mit Verbundenen Unternehmen
Ziffer 4.20 des Offenlegungsverzeichnisses enthält eine Auflistung aller Verträge oder
sonstigen Vereinbarungen zwischen einer UMS-Gesellschaft oder ihren aktuellen oder
früheren leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder oder Mitarbeitern (abgesehen von
Beschäftigungsverträgen) oder Aktionären einerseits und der Gruppe der Verkäuferin,
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ihren aktuellen oder früheren leitenden Angestellten, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern
(abgesehen von Beschäftigungsverträgen) oder Aktionären andererseits.
ARTIKEL V
ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN DER KÄUFERIN
Die Käuferin versichert und garantiert der Verkäuferin hiermit das Folgende:
5.01
Organisationsstruktur und Finanzlage
Die Käuferin wurde gemäß den Gesetzen der Rechtsordnung ihrer Gründung oder
Errichtung ordnungsgemäß gegründet und errichtet, besteht rechtswirksam und erfüllt die
Good-Standing-Voraussetzungen. Gelten in einzelnen Rechtsordnungen bestimmte
Voraussetzungen, die die Käuferin erfüllen muss, um dort Geschäfte abzuschließen, so
erfüllt die Käuferin diese Voraussetzungen sowie die Good-Standing-Voraussetzungen
ordnungsgemäß, außer insoweit, als dass das Fehlen dieser Voraussetzungen oder einer
guten Finanzlage im Einzelfall oder zusammengenommen bei vernünftiger Würdigung
nicht dazu führen kann, dass die Käuferin den Erwerb oder die anderen hierin
behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder
Beschränkung vollziehen kann.
5.02
Ermächtigung, Abschluss und Durchführung, Durchsetzbarkeit
Die Käuferin verfügt über alle gesellschaftsrechtlichen Vollmachten und Befugnisse, ihre
Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Abschluss und Durchführung dieses
Vertrags durch die Käuferin und der Vollzug des Erwerbs durch die Käuferin sowie die
anderen in diesem Vertrag behandelten Transaktionen und die Erfüllung der aus diesem
Vertrag resultierenden Leistungspflichten durch die Käuferin erfolgt auf Basis
ordnungsgemäßer Authorisierung durch alle erforderlichen gesellschaftsrechtlichen oder
ähnlichen Maßnahmen und in diesem Zusammenhang sind keine weiteren
gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Handlungen erforderlich. Dieser Vertrag wurde
von der Käuferin ordnungsgemäß ausgefertigt und übermittelt und – vorausgesetzt dieser
Vertrag wurde von der Verkäuferin mit ordnungsgemäßer Authorisierung ausgefertigt
und übermittelt – stellt eine rechtswirksame, gültige und verbindliche Verpflichtung der
Käuferin dar, soweit diese nicht durch anwendbare Konkurs-, Insolvenz-,
Restrukturierungs-, Moratoriums- oder ähnliche Gesetze beschränkt wird, die die
Durchsetzung der Rechte der Gläubiger insgesamt betreffen, sowie durch Grundsätze
nach dem Equity-Recht, die die Verfügbarkeit von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (in
Verfahren nach kodifiziertem Recht oder nach Equity-Recht) betreffen.
5.03
Keine Rechtsverletzung
Abschluss und Durchführung dieses Vertrags durch die Käuferin und die Einhaltung der
hierin enthaltenen Bedingungen durch die Käuferin sowie die Erfüllung der
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Seite 38
Leistungspflichten aus diesem Vertrag durch die Käuferin verstoßen nicht gegen bzw.
führen nicht zu Verstößen oder Leistungsstörungen in Bezug auf (mit oder ohne
Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist): (i) die Gesellschaftsdokumente der
Käuferin, (ii) einen Vertrag, dessen Partei die Käuferin ist, oder (iii) – unter der Annahme
des Erhalts aller Zustimmungen wie in Ziffer 5.04 beschrieben, – eine für die Käuferin
anwendbare Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder Rechtsnorm, außer – jedoch
nur im Falle von Klauseln (ii) und (iii) – solchen Verletzungen, Verstößen oder
Leistungsstörungen, (x) die durch Tatsachen oder Umstände begründet sind, die
ausschließlich der Verkäuferin oder einer Nahestehenden Person der Verkäuferin
zuzurechnen sind oder (y) die bei vernünftiger Würdigung weder einzeln noch
zusammengenommen dazu führen, dass die Käuferin den Erwerb und die anderen hierin
behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder
Beschränkung vollziehen kann.
5.04
Zustimmungen
In Verbindung mit Abschluss, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrags oder dem
Vollzug des Erwerbs oder der anderen hierin behandelten Transaktionen durch die
Käuferin sind mit Ausnahme der im Folgenden genannten keine Zustimmungen einer
Staatlichen Stelle durch die Käuferin oder in Verbindung mit der Käuferin einzuholen
oder abzugeben: (i) die erforderlichen Mitteilungen, (ii) die geltenden Anforderungen der
bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze und der einzelstaatlichen
übernahmerechtlichen Rechtsnormen sowie der „Blue Sky“ Gesetze, (iii) Zustimmungen,
bei denen nicht davon ausgegangen werden kann– falls sie von der Käuferin nicht
abgegeben oder erhalten werden –, dass sieeinzeln oder zusammengenommen dazu
führen würden, dass die Käuferin den Erwerb oder die anderen hierin behandelten
Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung oder Beschränkung vollziehen
kann, oder (iv) etwaige Zustimmungen, die infolge von Tatsachen oder Umständen
erforderlich werden, die ausschließlich die Verkäuferin oder eine Nahestehende Person
der Verkäuferin betreffen.
5.05
Rechtsstreitigkeiten
Zum Datum dieses Vertrags ist kein Verfahren vor einer Staatlichen Stelle anhängig oder
nach Kenntnis der Käuferin gegen die Käuferin angedroht, und es wurden keine
Forderungen entsprechend geltend gemacht, die im Einzelfall oder zusammengenommen
bei vernünftiger Würdigung dazu führen können, dass die Käuferin den Erwerb oder die
anderen hierin behandelten Transaktionen nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung
oder Beschränkung vollziehen kann.
5.06
Anlage-Zusicherungen
(a)
Die Käuferin erwirbt die Anteile ausschließlich zu Anlagezwecken
der Absicht des Vertriebs der Anteile oder in der Absicht des
Verbindung mit einem derartigen Vertrieb, der jeweils gegen
Rechtsnormen (einschließlich US-Wertpapiergesetz) verstößt. Der
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und nicht in
Verkaufs in
Anwendbare
Käuferin ist
Seite 39
bekannt, dass die Anteile nicht nach dem US-Wertpapiergesetz oder anderen
Anwendbaren Rechtsnormen registriert wurden und dass die Anteile
ausschließlich im Einklang mit den Registrierungsanforderungen des USWertpapiergesetzes und anderer Anwendbarer Rechtsnormen bzw. gemäß einer
diesbezüglich anwendbaren Ausnahmeregelung übertragen oder veräußert werden
können. Der Käuferin hat (entweder allein oder zusammen mit ihren Beratern)
hinreichende Kenntnis und Erfahrung in Finanz- und Geschäftsangelegenheiten
(einschließlich der Branchen und Geschäftsfelder, in denen die UMSGesellschaften tätig sind), um die Vorteile und Risiken, die mit ihrer Anlage in
die Anteile verbunden sind, bewerten zu können und ist in der Lage, die
wirtschaftlichen Risiken dieser Investition für einen unbegrenzten Zeitraum zu
tragen.
(b)
5.07
Der Käuferin und ihren Vertretern wurde im Zusammenhang mit der
Bestimmungen durch die Käuferin, diesen Vertrag zu schließen und die hierein
behandelten Transaktionen zu vollziehen, angemessen Gelegenheit gegeben, die
Geschäftsleitung der Verkäufer und der UMS-Gesellschaften persönlich zu
treffen, ihr Fragen zu stellen und Antworten von ihr zu erhalten, und alle Fragen
wurden zur vollsten Zufriedenheit der Käuferin beantwortet.
Finanzierung
Der Verkäuferin ist gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Vertrags ein echtes,
vollständiges und richtiges Ausfertigungsexemplar der Zusage der Fremdfinanzierung
vom 14. August 2014 von Kayne Credit Opportunities Fund (QP), LP, Kayne Credit
Opportunities Fund, LP, 1492 Capital, LLC und Phoenix Life Insurance Company
gegenüber der Käuferin (zusammen mit etwaigen Ersatzdokumenten, die nach den
Bedingungen dieses Vertrag abgeschlossen wurden die Fremdfinanzierungszusagen)
zugegangen, nach der sich die daran beteiligten Kreditgeber ausschließlich nach Maßgabe
der Bedingungen dieses Vertrags verpflichtet haben, die hierin genannten Beträge zur
Finanzierung der in diesem Vertrag behandelten Transaktionen und Zahlung der
diesbezüglichen Gebühren und Auslagen in Form eines Darlehens auszureichen (die
Fremdfinanzierung); desgleichen sind ihr zum genannten Zeitpunkt echte, vollständige
und richtige Exemplare der Vereinbarung vom 14. August 2014 zugegangen, die die
Eigenkapitalzusagen von NS UMS an die Käuferin enthalten (die Eigenkapitalzusage,
und zusammen mit der Fremdfinanzierungszusage die Finanzierungszusagen), nach
denen NS UMS sich ausschließlich nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrags
verpflichtet hat, die darin aufgeführten Geldbeträge bei der Käuferin zu investieren (oder
als Einlage zu leisten), und in deren Rahmen die Verkäuferin ausdrücklich wirtschaftlich
Begünstigter Dritter ist (die Eigenkapitalfinanzierung, und zusammen mit der
Fremdfinanzierung die Finanzierung) – beides im Wesentlichen in der vorher von der
Verkäuferin geprüften Form. Vor dem Abschluss dieses Vertrags wurde keine
Finanzierungszusage geändert oder modifiziert, und zum Zeitpunkt dieses Vertrags wird
keine solche Änderung oder Modifizierung in Betracht gezogen (mit Ausnahme von
Begleitdokumenten in Verbindung mit der Einsetzung weiterer Vertreter,
gemeinschaftlicher Vertreter, Arrangeure, Konsortialführer, Manager oder sonstiger
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Seite 40
Funktionen in Bezug auf die Fremdfinanzierungszusagen) und die in den jeweiligen
Finanzierungszusagen enthaltenen Verpflichtungen wurden in keiner Hinsicht
aufgehoben, beendet oder widerrufen. Mit Ausnahme von Gebührenvereinbarungen (die
Gebührenvereinbarungen), die Gebühren und Market-Flex-Klauseln (die sich nicht auf
die Bedingtheit oder Verfügbarkeit der Fremdfinanzierung beziehen) im Rahmen der
Fremdfinanzierung regeln (von denen der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Vertrags ein vollständiges Exemplar zugegangen ist), bestehen nur diejenigen
Nebenvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen, Verträge oder Absprachen in
Bezug auf die Finanzierung bzw. Investition der Finanzierung, die ausdrücklich in den
Finanzierungszusagen aufgeführt sind. Die Käuferin hat vollumfänglich alle
Bereitstellungs- oder sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit den
Finanzierungszusagen beglichen, die am oder vor dem Tag dieses Vertrags gemäß den
Bedingungen der Finanzierungszusagen zahlbar waren, und die Finanzierungszusagen
sind vollumfänglich wirksam und in Kraft und stellen die rechtswirksamen,
rechtsgültigen, verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen der Käuferin und –
nach Kenntnis der Käuferin, der jeweiligen Parteien dieses Vertrags – dar soweit die
Durchsetzbarkeit nicht eingeschränkt ist aufgrund von Gesetzen über Konkurs, Insolvenz,
betrügerische Übertragung, Reorganisation, Stundung und ähnliche Sachverhalten, die
sich allgemein auf die Gläubigerrechte beziehen oder auswirken, sowie vorbehaltlich der
allgemeinen Grundsätze des Equity-Rechts (gleich ob in Verfahren nach Equity-Recht
oder kodifiziertem Recht). Mit Ausnahme der in den Finanzierungszusagen angegebenen,
existieren im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Mittel in Höhe des vollständigen
Betrags der Finanzierung keinerlei aufschiebende Bedingungen oder sonstigen
unsicheren Verbindlichkeiten. Unter der Annahme der Erfüllung der in Artikel VII dieses
Vertrags aufgeführten Bedingungen ist kein Ereignis eingetreten, das im Rahmen einer
Finanzierungszusage mit oder ohne Ankündigung und/oder durch Ablauf einer Frist eine
Leistungsstörung oder eine Vertragsverletzung durch die Käuferin oder, nach Kenntnis
der Käuferin, eine andere Partei dieses Vertrags darstellt oder bei vernünftiger
Würdigung darstellen könnte. Unter der Annahme der Erfüllung der in Artikel VII dieses
Vertrags genannten Bedingungen hat die Käuferin keinen Grund zur Annahme, dass die
Finanzierung beim Closing nicht zur Verfügung steht oder dass eine andere Bedingung
des Closings nicht erfüllt wird. Unter der Annahme (x) der Erfüllung der in Artikel VII
dieses Vertrags aufgeführten Bedingungen und (y) dass die Finanzierung im Einklang mit
den Finanzierungszusagen zur Verfügung steht (unter der Annahme der vollständigen
Ausübung der Flex-Klauseln in den Gebührenvereinbarungen), verfügt die Käuferin zum
Closingtag über ausreichende Mittel, um die folgenden Beträge bei Closing zahlen zu
können (die Erforderlichen Beträge): (A) den Kaufpreis gemäß Ziffer 2.01 und (B) alle
Gebühren, Auslagen und sonstigen Beträge, über die im Rahmen dieses Vertrags und der
Finanzierung am Closingtag eine Zahlungsverpflichtung der Käuferin besteht.
5.08
Zahlungsfähigkeit
Unter der Annahme (a) dass die in Artikeln III und IV dieses Vertrags abgegebenen
Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin in allen wesentlichen Aspekten korrekt
sind und (b) die Bedingungen in Artikel VII dieses Vertrags erfüllt sind, und (i) nach
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 41
Durchführung der in diesem Vertrag behandelten Transaktionen, einschließlich der
Finanzierung, (ii) nach Durchführung etwaiger alternativer Finanzierungen und der
Zahlung der Erforderlichen Beträge sowie der sonstigen Rückzahlung und
Refinanzierung von Fremdkapital, wie behandelt in diesem Vertrag oder den
Finanzierungszusagen, (iii) nach der Zahlung aller Beträge, die im Zusammenhang mit
dem Vollzug der hierin behandelten Transaktionen zu zahlen sind und (iv) nach Zahlung
aller damit zusammenhängen Gebühren und Auslagen, ist die Käuferin zum Closingtag
und unmittelbar nach Vollzug der hierin behandelten Transaktionen zahlungsfähig. Für
die Zwecke dieses Vertrags bedeutet der Begriff zahlungsfähig in Zusammenhang mit
einer Person, dass an einem Tag der Feststellung: (a) die Summe des Fremdkapitals
(einschließlich unsicherer Verbindlichkeiten) dieser Person nicht den beizulegenden
Zeitwert der dann bestehenden Vermögenswerte dieser Person übersteigt, (b) der Barwert
des Verkaufswerts der Vermögenswerte dieser Person nicht den Betrag übersteigt, der für
die Zahlung der wahrscheinlichen Verbindlichkeiten (einschließlich unsicherer
Verbindlichkeiten) dieser Person in Bezug auf ihre Schulden zu dem Zeitpunkt benötigt
wird, an dem sie rechtskräftig bestehen und zur Zahlung fällig sind, (c) das Kapital dieser
Person ist nicht unangemessen gering im Vergleich zum Umfang der Geschäftstätigkeit,
die diese Person zum Zeitpunkt dieses Vertrags beabsichtigt und (d) diese Person
beabsichtigt nicht und geht nicht davon aus, dass ihr im Verlauf der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit Verbindlichkeiten (einschließlich tatsächlicher Verpflichtungen und
unsicherer Verbindlichkeiten) in einer Höhe entstehen, die ihre Fähigkeit zur Zahlung
dieser Schulden bei Fälligkeit übersteigen. Im Sinne dieser Definition errechnet sich die
Höhe der unsicheren Verbindlichkeiten zu einem beliebigen Zeitpunkt als Betrag – unter
Berücksichtigung aller Tatsachen und Umstände zu diesem Zeitpunkt – in der Höhe, mit
der für die tatsächliche oder fällige Verbindlichkeit billigerweise gerechnet werden kann.
5.09
Broker oder Vermittler
Kein Mitglied der Verkäufergruppe trägt die Verantwortung für Provisionen,
Vermittlungsgebühren oder ähnliche Gebühren für Leistungen, die Broker, Vermittler,
Finanzberater oder Investmentbanken für die Käuferin oder ihre Verbundenen
Unternehmen jeweils in Verbindung mit dem Erwerb oder einer anderen hierin
behandelten Transaktion auf der Grundlage einer Vereinbarung erbringen, die die
Käuferin, ihre Verbundenen Unternehmen oder eine der Käuferin Nahestehende Person
getroffen haben.
5.10
Disclaimer bezüglich anderer Zusicherungen und Garantien
DIE KÄUFERIN ERKLÄRT UND BESTÄTIGT, DASS WEDER DIE
VERKÄUFERIN NOCH EIN ANDERES MITGLIED DER GRUPPE DER
VERKÄUFERIN ODER EINE DER VERKÄUFERIN NAHESTEHENDE
PERSON (ODER DEREN JEWEILIGE RECHTSNACHFOLGER, ERBEN ODER
ZULÄSSIGEN ÜBERTRAGUNGSEMPFÄNGER) WEDER AUSDRÜCKLICH
NOCH KONKLUDENT UND WEDER NACH KODIZIFIERTEM RECHT NOCH
NACH EQUITY-RECHT ANDERE ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IN
BEZUG AUF DIE ANTEILE, EINE UMS-GESELLSCHAFT ODER DIE
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Seite 42
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINER UMS-GESELLSCHAFT (EINSCHLIESSLICH
DER FINANZ- UND ERTRAGSLAGE) ABGEBEN ODER ABGEGEBEN
HABEN, ALS DIE, DIE AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL III UND ARTIKEL IV
AUFGEFÜHRT SIND; DIESER AUSSCHLUSS GILT EINSCHLIESSLICH IM
HINBLICK AUF: (A) MARKTTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK, (B) BETRIEB DER UMS-GESELLSCHAFT DURCH
DIE
KÄUFERIN
NACH
DEM
CLOSING,
ODER
(C)
WAHRSCHEINLICHE(M/R) ERFOLG ODER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER
UMS-GESELLSCHAFTEN NACH CLOSING, UND ALLE SONSTIGEN
DERARTIGEN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN WERDEN HIERMIT
AUSDRÜCKLICH VON DER HAFTUNG AUSGESCHLOSSEN. DIE KÄUFERIN
ERKLÄRT FERNER, DASS DIE VERKÄUFERIN KEINE ZUSICHERUNGEN
UND
GARANTIEN
HINSICHTLICH
DER
RICHTIGKEIT
ODER
VOLLSTÄNDIGKEIT
DER
INFORMATIONEN,
DOKUMENTE
UND
SONSTIGEN MATERIALIEN ABGEGEBEN HAT, DIE DER KÄUFERIN IN
VERBINDUNG MIT DEM ERWERB ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN
(EINSCHLIESSLICH
INFORMATIONEN,
DOKUMENTE
ODER
MATERIALIEN, DIE DER KÄUFERIN MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH IN
EINEM
DATENRAUM,
IN
MANAGEMENT-PRÄSENTATIONEN,
FUNKTIONALEN GRUPPENDISKUSSIONEN ODER DURCH ANTWORTEN
AUF FRAGEN ODER IN EINER ANDEREN FORM BEANTWORTET
WURDEN) – AUSSER INSOWEIT ALS ARTIKEL III ODER ARTIKEL IV
AUSDRÜCKLICH ANDERE BEDINGUNGEN ENTHALTEN – UND SOWEIT
KEINE BETRÜGERISCHEN HANDLUNGEN VORLIEGEN, ENTSTEHT
WEDER DER VERKÄUFERIN NOCH EINEM MITGLIED DER GRUPPE DER
VERKÄUFERIN NOCH EINER DER VERKÄUFERIN NAHESTEHENDEN
PERSON AUS DER VERBREITUNG SOLCHER INFORMATIONEN,
DOKUMENTE UND SONSTIGEN MATERIALIEN AN DIE KÄUFERIN ODER
IHRE VERTRETER (ODER DIE VERWENDUNG DERSELBEN DURCH
DIESE) EINE HAFTUNG ODER EINE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG
GEGENÜBER DER KÄUFERIN ODER EINE ANDEREN PERSON.
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ARTIKEL VI
RECHTSGESCHÄFTLICHE ERKLÄRUNGEN
6.01
Geschäftstätigkeit
(a)
Die Verkäuferin verpflichtet sich hiermit und sichert zu, außer insoweit als in
Ziffer 6.01(a) des Offenlegungsverzeichnisses angegeben oder nach den
Regelungen dieses Vertrags ausdrücklich vorgeschrieben, gestattet bzw. in
Aussicht genommen, ab dem Datum dieses Vertrags bis entweder zum (i)
Closingtag oder (ii) dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags nach
Maßgabe seiner Regelungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, (A)
dafür zu sorgen, dass das Geschäft der UMS-Gruppe im Verlauf der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Einklang mit der bisherigen Praxis geführt
und betrieben wird, und (B) dafür zu sorgen, dass jede UMS-Gesellschaft sich
nach besten Kräften bemüht, ihre geschäftliche Organisation sowie ihre
Beziehungen zu Schlüssel-Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Vertriebsstellen,
Lizenzgebern, Lizenznehmern und sonstigen Personen, die wesentliche
Geschäftsbeziehungen mit der betreffenden UMS-Gesellschaft unterhalten
(jedoch vorbehaltlich der Bedingungen von Verträgen, die mit der jeweiligen
Person bestehen), vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Ferner verpflichtet sich die
Verkäuferin
(ohne die vorangegangenen Bestimmungen
in
ihrer
Allgemeingültigkeit zu beschränken), außer insoweit als in Ziffer 6.01(a) des
Offenlegungsverzeichnisses angegeben oder nach den Regelungen dieses Vertrags
ausdrücklich vorgeschrieben, gestattet bzw. in Aussicht genommen, keiner UMSGesellschaft ohne schriftliche Einwilligung der Käuferin Folgendes zu gestatten,
wobei diese Einwilligung nicht unbilligerweise zu versagen, zu verzögern oder
mit Auflagen zu versehen ist:
(i) Ergänzung oder anderweitige Änderung ihrer Gesellschaftsdokumente;
(ii) (A) Ausgabe, Verkauf, Verpfändung oder Übertragung des Grund- bzw.
Stammkapitals einer UMS-Gesellschaft zugunsten Dritter (außer einer
anderen UMS-Gesellschaft), (B) Teilung, Zusammenlegung oder
Neuklassifizierung des Grund- bzw. Stammkapitals einer UMSGesellschaft oder (C) Einlösung oder sonstiger Erwerb des Grund- bzw.
Stammkapitals einer UMS-Gesellschaft bzw. die Abgabe eines darauf
gerichteten Angebots;
(iii) Planung der vollständigen oder teilweisen Liquidation, Auflösung, Fusion,
Konsolidierung, Restrukturierung, Rekapitalisierung, Insolvenz oder einer
sonstigen Sanierungsmaßnahme nach den Anwendbaren Rechtsnormen;
(iv) außer im gewöhnlichen Geschäftsgang (auch im Hinblick auf neu
eingestellte Mitarbeiter, Beförderungen und jährliche Gehaltserhöhungen,
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sofern dies der bisherigen Praxis entspricht (falls Mitarbeiter betroffen
sind, bei denen es sich nicht um Schlüssel-Mitarbeiter handelt)) oder
soweit nach den Anwendbaren Rechtsnormen oder nach Maßgabe eines
Betrieblichen Versorgungsplans bzw. eines der Käuferin zur Verfügung
gestellten Vertrags (auch Anstellungs- und Tarifverträge) geboten, die
Einstellung von Personen mit einer jährlichen Vergütung von über
$ 100.000, die Gewährung von Gehaltserhöhungen (einschließlich Boni)
oder Leistungen an Arbeitnehmer oder eine anderweitige Erhöhung der an
Beschäftigte, leitende Angestellte, Mitglieder der Geschäftsführung oder
unabhängige Auftragnehmer zu zahlenden Vergütungen oder Leistungen
oder die Begründung neuer Ansprüche auf Bleibeprämien, Abfindungen
und ähnliche Zahlungen bzw. auf Leistungen oder die Schaffung bzw.
Beendigung eines Betrieblichen Versorgungsplans oder seine Änderung in
wesentlicher Hinsicht oder der Abschluss bzw. die Beendigung einer
Bleibe- oder Abfindungsvereinbarung bzw. einer ähnlichen Vereinbarung
mit einem gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten, leitenden
Angestellten, Mitglied der Geschäftsführung oder unabhängigen
Auftragnehmer;
(v) Vornahme
von
Änderungen
bei
den
Rechnungslegungsstandards, -verfahren, -grundsätzen, -methoden
oder -vorschriften der UMS-Gesellschaften (einschließlich der Methoden
zur Erfassung von Umsatzerlösen), sofern diese nicht durch GAAP bzw.
eine Staatliche Stelle vorgeschrieben oder erforderlich sind, um
Änderungen
der
von
der
Verkäuferin
angewendeten
Rechnungslegungsstandards und -verfahren umzusetzen (jeweils nur nach
entsprechender Benachrichtigung der Käuferin);
(vi) ordentliche Kündigung von Schlüssel-Mitarbeitern;
(vii) Erwerb
(durch Fusion, Konsolidierung, Erwerb von Aktien,
Vermögenswerten oder auf andere Weise) einer Unternehmung bzw.
Teilen davon oder Aktien bzw. Vermögenswerten mit einem Wert von
über $ 200.000;
(viii) Übertragung, Abtretung oder Gewährung einer Lizenz bzw. Unterlizenz
an dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Gehaltenen IP-Rechten;
(ix) Eingehen
von Verbindlichkeiten aus Darlehen oder Übernahme,
Bürgschaft, Garantie oder ein sonstiges Einstehen für die Verpflichtungen
einer anderen Person im Zusammenhang mit Darlehen, außer im Rahmen
bestehender
Kreditfazilitäten
im
Verlauf
der
gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit, sofern dies der bisherigen Praxis entspricht;
(x) Vornahme von Kapitalinvestitionen an oder Vergabe von Darlehen an eine
andere Person bzw. der Schuldenerlass gegenüber einer anderen Person;
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(xi) Auferlegung einer Belastung (abgesehen von Zulässigen Belastungen) im
Hinblick auf das materielle oder immaterielle Eigentum oder Vermögen
einer UMS-Gesellschaft, außer im Rahmen bestehender Kreditfazilitäten
im Verlauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sofern dies der bisherigen
Praxis entspricht;
(xii) Vergleich
von Ansprüchen oder Verfahren, bei denen es um
Schadensersatzansprüche in Höhe von über $ 75.000 im Einzelfall bzw.
von über $ 150.000 insgesamt geht;
(xiii) Verkauf, Abtretung, Belastung, Übertragung, Vermietung, Lizenzierung
oder sonstige Verfügung über Eigentum oder Vermögen einer UMSGesellschaft im Werte von über $ 250.000 (einschließlich
Eigenkapitalbeteiligungen an anderen UMS-Gesellschaften) außer (A) bei
Transaktionen im üblichen Geschäftsgang und bei Verkäufen im Einklang
mit der bisherigen Praxis sowie (B) bei Verfügungen über
Vermögenswerte, die veraltet sind oder von den UMS-Gesellschaften
nicht mehr genutzt werden;
(xiv) Abschluss, Vorfälligstellung, Kündigung, wesentliche Änderung oder
Aufhebung eines Wesentlichen Vertrags, außer im Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und entsprechend bisheriger Übung;
(xv) Einstieg in ein neues Geschäftsfeld oder Aufgabe bzw. Einstellung
bestehender Geschäftsfelder;
(xvi) Abgabe von Absichtserklärungen (letters of intent) sowie Abschluss von
Übereinkünften (memorandum of understanding) oder ähnlichen
Verträgen in Bezug auf ein Joint Venture, eine strategische Partnerschaft
oder Allianz, außer solchen Absichtserklärungen, Übereinkünften oder
ähnlichen Verträgen, die im Zuge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im
Zusammenhang mit dem Lithotripsie-Geschäft der UMS-Gruppe
eingegangen werden;
(xvii) Abgabe oder Widerruf einer wesentlichen Steuerwahl, Änderung einer
Rechnungslegungsmethode für Steuerzwecke oder Einreichen einer
geänderten Steuererklärung;
(xviii) Beschlussfassung, Genehmigung oder Zustimmung in Bezug auf die oben
genannten Maßnahmen
Verpflichtung.
bzw.
Eingehen
einer
diesbezüglichen
6.02
Zugang zu Informationen; Mitwirkung
(a)
Die Verkäuferin hat bis (i) zum Ablauf des Closingtags bzw. (ii) dem Ablauf des
Datums dieser Vereinbarung (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) nach
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den Bestimmungen dieses Vertrags alle Informationen zum Geschäft, dem Betrieb
und den Vermögenswerten der UMS-Gesellschaften auf rechtzeitiges Verlangen
vorzulegen, die die Käuferin jeweils billigerweise verlangen kann, und zwar
während der üblichen Geschäftszeiten zu den zwischen Verkäuferin und Käuferin
jeweils vereinbarten Zeiten, der Käuferin und ihren ermächtigten Vertretern den
angemessenerweise erforderlichen Zugang (unter Berücksichtigung der Aufgaben
der Mitarbeiter der UMS-Gesellschaften im Tagesgeschäft) zu allen
Vermögenswerten, Geschäftsbüchern, Steuererklärungen und Unterlagen der
UMS-Gesellschaften zu verschaffen, mit der Maßgabe, dass ein solcher Zugang
bzw. die Bereitstellung solcher Informationen auf Kosten der Käuferin und unter
der Aufsicht der Mitarbeiter der Verkäuferin erfolgt; es ist der Käuferin untersagt,
ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verkäuferin, Kontakt zu einem
Kunden, Auftragnehmer, Mitarbeiter, Lieferanten oder Wettbewerber einer UMSGesellschaft aufzunehmen. Desgleichen hat die Verkäuferin dafür Sorge zu
tragen, dass alle UMS-Gesellschaften die entsprechenden Informationen zur
Verfügung stellen bzw. den entsprechenden Zugang verschaffen. Etwaige nach
Maßgabe dieser Ziffer 6.02 durchgeführte Untersuchungen haben auf eine solche
Weise zu erfolgen, dass der effiziente Betrieb der UMS-Gesellschaften nicht in
unangemessener Weise gestört wird. Dessen ungeachtet ist der Käuferin kein
Zugang zu geschäftlichen Informationen oder Personalakten von UMSGesellschaften
zu
gewähren,
die
sich
auf
Anamnesen
bzw.
Vermögensgegenstände oder Bücher oder Unterlagen der UMS-Gesellschaften
beziehen oder gegen das Anwaltsgeheimnis oder Anwendbare Rechtsnormen
verstoßen.
(b)
6.03
(a)
Die Käuferin hat die Geschäftsbücher und Unterlagen, die sich im Hinblick auf
UMS-Gesellschaften auf Zeiträume vor dem Closing beziehen, für die Dauer von
sieben Jahren nach Closing aufzubewahren und der Verkäuferin und ihren
ermächtigten Vertretern nach angemessener Ankündigung und während üblicher
Geschäftszeiten (unter Berücksichtigung der Aufgaben der Mitarbeiter der
Käuferin im Tagesgeschäft) Zugang zu den der Käuferin übertragenen Bücher
und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Jahresabschlüsse,
aufsichtsrechtlichen Anmeldungen und Steuererklärungen der Verkäuferin oder
im Zusammenhang mit Verfahren oder Ansprüchen erforderlich ist. Die
Verkäuferin und ihre ermächtigten Vertreter sind berechtigt, auf ihre Kosten und
vorbehaltlich angemessener und üblicher Vertraulichkeitsvereinbarungen Kopien
der Geschäftsbücher und Unterlagen anzufertigen, in Bezug auf die sie nach
Maßgabe dieser Ziffer 6.02(b) zugangsberechtigt sind.
Finanzierung
Die Käuferin hat sich in wirtschaftlich sinnvoller Weise darum zu bemühen, alle
Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu veranlassen, die sachdienlich sind, um die
Finanzierung zu Bedingungen zu veranlassen und zu erhalten, die in den
Finanzierungszusagen aufgeführt sind, und darf nicht zulassen, dass die
Bestimmungen bzw. der Rechtsschutz im Rahmen der Finanzierungszusagen
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abgeändert werden (mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich der in Ziffer 5.07
vereinbarten Einschränkungen die Käuferin das Recht hat, (x) die
Fremdfinanzierungszusagen im Zeitraum ab dem Datum dieses Vertrags bis zum
Closing jeweils zu ersetzen oder zu ändern, um Kreditgeber, Lead Arranger,
Bookrunner, Syndication Agents oder ähnliche Stellen aufzunehmen, die die
Fremdfinanzierungszusagen zum Datum dieses Vertrags noch nicht unterzeichnet
haben, und (y) unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der
Finanzierungszusagen vorzunehmen sowie in unwesentlichem Umfang auf
Regelungen oder Rechtsschutz im Rahmen der Finanzierungszusagen zu
verzichten, falls der Einbezug solcher zusätzlicher Parteien bzw. die Vornahme
solcher Änderungen, Ergänzungen oder Verzichtsleistungen, ob einzeln oder
insgesamt, aller Voraussicht nach die Verfügbarkeit der Finanzierung im Rahmen
der Fremdfinanzierungszusagen oder die Durchführung der in diesem Vertrag in
Aussicht genommenen Transaktionen nicht verhindern, verzögern oder
beeinträchtigen würde, wobei als vereinbart gilt, dass etwaige Änderungen,
Ergänzungen oder Verzichtsleistungen im Hinblick auf die Bedingtheit oder
Verfügbarkeit der Finanzierung als „wesentlich“ gelten), wie insbesondere: (i) das
Ergreifen wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen, um die Finanzierungszusagen so
lange wirksam aufrechtzuerhalten, bis die in diesem Vertrag in Aussicht
genommenen Transaktionen vollzogen sind; (ii) das Ergreifen wirtschaftlich
sinnvoller Maßnahmen, um alle auf die Käuferin anwendbaren Bedingungen und
Zusicherungen in den Finanzierungszusagen pünktlich zu erfüllen sowie in jeder
sonstigen Hinsicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen; (iii) im
Hinblick auf die Fremdfinanzierung Abschluss verbindlicher Vereinbarungen zu
den in den Fremdfinanzierungszusagen erwogenen Bedingungen; (iv) Vollzug der
Finanzierung bei Closing; (v) Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen der
Finanzierungszusagen sowie (vi) Veranlassung der Kreditgeber und aller
sonstigen Personen, die Finanzierung bereitstellen, am Closingtag die
erforderliche Finanzierung bereitzustellen, um die in diesem Vertrag in Aussicht
genommenen Transaktionen zu vollziehen.
(b)
Ohne Ziffer 6.03(a) in ihrer Allgemeingültigkeit zu beschränken, hat die Käuferin
die Verkäuferin umgehend (in jedem Fall spätestens drei Geschäftstage nach dem
jeweiligen Vorfall) von Folgendem zu benachrichtigen: (A) falls sie von einer
erheblichen Verletzung bzw. einer erheblichen Leistungsstörung durch eine an
einer Finanzierungszusage oder einer verbindlichen Urkunde beteiligten Partei in
Bezug auf die Finanzierung Kenntnis erlangt (oder einem sonstigen Umstand oder
Ereignis, der/das mit oder ohne vorherige Ankündigung bzw. im Zeitverlauf aller
Voraussicht nach zu einer Verletzung führen würde); (B) bei Erhalt einer
schriftlichen Erklärung oder sonstigen schriftlichen Mitteilung von einer Person in
Bezug auf (I) eine tatsächliche oder erhebliche Verletzung, Leistungsstörung,
Kündigung oder Erfüllungsverweigerung durch eine Person, die als Partei an einer
Finanzierungszusage oder an einer sich auf die Finanzierung beziehenden
verbindlichen Urkunde beteiligt ist, oder in Bezug auf Bestimmungen der
Finanzierungszusage oder einer sich auf die Finanzierung beziehenden
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verbindlichen Urkunde oder (II) wesentliche Auseinandersetzungen oder
Meinungsverschiedenheiten zwischen den an einer Finanzierungszusage oder
einer verbindlichen Urkunde im Zusammenhang mit der Finanzierung beteiligten
Parteien sowie (C) falls die Käuferin gutgläubig der Ansicht ist, dass (I) zwischen
den an einer Finanzierungszusage oder einer verbindlichen Urkunde im
Zusammenhang
mit
der
Finanzierung
beteiligten
Parteien
eine
Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit besteht oder (II) die Käuferin
aller Voraussicht nach außerstande sein wird, die gesamte oder Teile der
Finanzierung vor oder am Closingtag zu Bedingungen, auf eine Weise oder aus
Quellen umzusetzen, die in der Finanzierungszusage bzw. in den sich auf die
Finanzierung beziehenden verbindlichen Urkunden in Aussicht genommen
wurden. Baldmöglichst, doch in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach
Eingang einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung vonseiten der
Verkäuferin an die Käuferin, hat die Käuferin die von der Verkäuferin
billigerweise verlangten Informationen, die sich auf einen in Klausel (A), (B) oder
(C) des vorangegangenen Satzes genannten Umstand beziehen, zur Verfügung zu
stellen. Die Käuferin hat die Verkäuferin in angemessener Ausführlichkeit über
ihre Bemühungen, die Fremdfinanzierung zu arrangieren, zu informieren und der
Verkäuferin zeitgleich mit der Weiterleitung an die Kreditgeber Kopien aller (im
Wesentlichen) endgültigen Finanzierungsdokumente zur Verfügung zu stellen.
(c)
Falls ein Teil der Fremdfinanzierung nicht mehr zu den in den
Fremdfinanzierungszusagen
in
Aussicht
genommenen
Bedingungen
(einschließlich etwaiger flexibler Regelungen) zur Verfügung steht, hat die
Käuferin sich in wirtschaftlich sinnvoller Weise darum zu bemühen, eine
alternative Finanzierung für diesen Teil zu arrangieren, und zwar zu
Bedingungen, die für die Käuferin bzw. ihre Verbundenen Unternehmen
insgesamt nicht weniger günstig sind als die in der Fremdfinanzierungszusage
enthaltenen Bedingungen, und dies baldmöglichst nach Eintritt eines solchen
Ereignisses, doch in keinem Fall später als einen Geschäftstag unmittelbar vor
dem Ablaufdatum. Die Käuferin hat der Verkäuferin korrekte und vollständige
Exemplare aller Verträge und sonstigen Vereinbarungen vorzulegen, nach denen
eine solche alternative Finanzierungsquelle sich zur Bereitstellung des
betreffenden Teils der Fremdfinanzierung verpflichtet hat. Im Rahmen dieses
Vertrags und der Eigenkapitalzusagen umfassen Bezugnahmen auf
„Fremdfinanzierung“
oder
„Finanzierung“
auch
die
in
den
Fremdfinanzierungszusagen in Aussicht genommene Finanzierung, die gemäß
Ziffer 6.03(a) bzw. dieser Ziffer 6.03(c) geändert, ergänzt oder ersetzt werden
können, und umfassen Bezugnahmen auf „Fremdfinanzierungszusagen“ auch
Dokumente, die gemäß Ziffer 6.03(a) bzw. dieser Ziffer 6.03(c) geändert, ergänzt
oder ersetzt werden können.
(d)
Vor Closing hat die Verkäuferin in angemessenem Umfang mit der Käuferin
zusammenzuwirken, um Finanzierung im Zusammenhang mit dem Erwerb zu
arrangieren, und dafür Sorge zu tragen, dass die UMS-Gesellschaften, die
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Seite 49
Vertreter der Verkäuferin und die Vertreter der UMS-Gesellschaften in
angemessener Weise daran mitwirken, wobei sich diese Mitwirkungspflicht
insbesondere auf Folgendes erstreckt:
(i) umgehende Weiterleitung aller Informationen und Dokumente an die
Käuferin, die nach den einschlägigen Grundsätzen zur Feststellung der
Kundenidentität sowie den Geldwäschevorschriften erforderlich sind;
(ii) Teilnahme an Sitzungen, Präsentationen und Due-Diligence-Sessions
sowie Zusammenarbeit bei Marketing- oder Werbemaßnahmen der
Käuferin, in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Arrangieren der
betreffenden Finanzierung, wie insbesondere die Gewährung einer
beschränkten Lizenz für die Nutzung der Logos der UMS-Gruppe in dem
Zusammenhang, mit der Maßgabe, dass diese Logos nur auf eine Weise
genutzt werden, die weder darauf abzielt, die UMS-Gruppe zu schädigen
oder in Verruf zu bringen, noch Anlass zur Annahme gibt, dass dies der
Fall sein könnte;
(iii) Bereitstellung
aller von der Käuferin billigerweise verlangten
Informationen, soweit diese von der Verkäuferin zumutbarer Weise
beschafft werden können, um die Käuferin bei der zeitnahen
Zusammenstellung von Unterlagen für Rating-Agenturen und
Präsentationen gegenüber Kreditgebern sowie Angebotsunterlagen,
Informations-Memoranden
für Banken, Verkaufsprospekte
für
Privatplatzierungen, Prospekte und ähnliche im Zusammenhang mit einer
solchen Finanzierung erforderlichen Dokumente zu unterstützen;
(iv) Einholen eines Bestätigung des Finanzvorstands der Gesellschaft zur
Solvenz der UMS-Gruppe bzw. insoweit als von einer Finanzierungsquelle
gefordert, übliche Genehmigungsschreiben in Bezug auf InformationsMemoranden für Banken sowie das Einverständnis von Wirtschaftsprüfern
mit der Verwendung ihrer Berichte in Unterlagen, die sich auf die
Finanzierung beziehen;
(v) das Ergreifen wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen, um auf Kosten der
Käuferin
Patronatserklärungen
der
Wirtschaftsprüfer
sowie
Rechtsgutachten einzuholen, falls von der Käuferin billigerweise verlangt;
(vi) vorbehaltlich des Eintritts des Closing das Ergreifen unternehmerischer
und sonstiger Maßnahmen, die sachdienlich sind, um Erstellung,
Ausfertigung und Vollzug von Kreditvereinbarungen oder diesbezüglichen
Änderungen,
vertraglichen
Vereinbarungen,
Kaufverträgen,
Währungsabsicherungsbzw.
Zinssicherungsvereinbarungen
und
sonstigen maßgeblichen Dokumente, Bescheinigungen und damit
zusammenhängenden Leistungen in Bezug auf eine Finanzierung zu
ermöglichen, sowie Maßnahmen, um die Gewährung von Bürgschaften
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und Garantien sowie die Gewährung (und Durchsetzbarkeit) von
Sicherungsrechten
an
Sicherheitsleistungen
und
anderen
Gläubigerschutzmaßnahmen zu ermöglichen.
Dessen ungeachtet gilt, (i) dass Personen, die vor dem Closing
Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer der UMS-Gesellschaften waren,
in dieser Eigenschaft nicht verpflichtet sind, Beschlüsse über die Durchführung
der Fremdfinanzierung zu fassen bzw. diesbezügliche Zustimmungen oder
Genehmigungen zu erteilen; (ii) dass die von den UMS-Gesellschaften bzw. ihren
jeweiligen Vertretern nach dieser Ziffer 6.03(d) eingegangenen Verpflichtungen
vor Vollzug des Closing keine Wirkung entfalten und (iii) dass keine der UMSGesellschaften bzw. ihre jeweiligen Vertreter verpflichtet sind, eine
Bereitstellungsprovision oder ähnliche Gebühr zu zahlen oder sonstige Kosten
und Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tragen.
(e)
Falls (i) die Bedingungen in Ziffern 7.01 und 7.02 erfüllt sind bzw. auf sie
verzichtet wurde (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach
erst bei Closing erfüllt werden), (ii) der Closingtag gemäß Ziffer 2.02 stattfinden
soll und (iii) die Fremdfinanzierung sichergestellt ist bzw. am Closingtag
sichergestellt sein wird, hat die Käuferin – sofern die Eigenkapitalfinanzierung bei
Closing sichergestellt sein wird – die Eigenkapitalfinanzierung in voller Höhe in
Anspruch zu nehmen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Parteien
darin übereinkommen, dass die Verpflichtungen der Käuferin nach diesem
Vertrag keiner Bedingung in Verbindung mit der Finanzierung unterliegen.
6.04
Vertraulichkeit
(a)
Zum Datum dieses Vertrags endet die schriftliche Vereinbarung vom 12. Februar
2014 (die Vertraulichkeitsvereinbarung) zwischen der Verkäuferin und New
State Capital Partners und ist – vorbehaltlich Klausel (ii) des Vorbehalts am Ende
dieser Ziffer 6.04(a) – nichtig und hat keine weitere Wirkung. Damit sind die
Parteien zu dieser schriftlichen Vereinbarung von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber der jeweils anderen Partei bzw. deren Verbundenen Unternehmen und
Vertretern frei, mit der Maßgabe, dass (i) keine der Regelungen in dieser
Ziffer 6.04(a) eine Partei von ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit
betrügerischen
Handlungen
oder
schuldhaften
Verletzungen
der
Vertraulichkeitsvereinbarung vor dem Datum dieses Vertrags entbindet und (ii)
falls dieser Vertrag aus gleich welchem Grunde nach Artikel VIII gekündigt wird,
die Vertraulichkeitsvereinbarung wiederauflebt, so dass die in ihr geregelten
Pflichten vollumfänglich bestehen bleiben und nur in Übereinstimmung mit den
Bedingungen der Vertraulichkeitsvereinbarung enden.
(b)
Ab dem Datum dieses Vertrags hat die Verkäuferin sämtliche Vertraulichen
Informationen bzw. nichtöffentlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit
der UMS-Gruppe streng vertraulich zu behandeln sowie (vorbehaltlich der
Bestimmungen in diesem Vertrag) nur insoweit zu verwenden, als von der
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Käuferin ausdrücklich schriftlich genehmigt. Zu diesem Zweck hat die
Verkäuferin sich mit zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, die unbefugte
Nutzung, Verbreitung und Offenlegung derartiger Informationen zu verhindern,
mit der Maßgabe, dass Informationen, die (i) auf sonstige Weise dem Standard
gemäß Klausel (i), (ii) oder (iii) der Definition des Begriffs „Vertrauliche
Informationen“ entsprechen oder (ii) aus anderen Gründen im Zusammenhang mit
dem Beschluss oder im Rahmen einer Hauptversammlung offenzulegen sind,
nicht unter den Geltungsbereich dieser Ziffer 6.4(b) fallen.
(c)
Ab dem Datum dieses Vertrags hat die Käuferin sämtliche Vertraulichen
Informationen bzw. nichtöffentlichen Informationen streng vertraulich zu
behandeln sowie (vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Vertrag) nur
insoweit zu verwenden, als von der Verkäuferin oder ihren Verbundenen
Unternehmen ausdrücklich schriftlich genehmigt. Davon ausgenommen sind
Vertrauliche bzw. nichtöffentliche Informationen der Verkäuferin, die die
Käuferin infolge des Vollzugs der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen
erhält. Zu diesem Zweck hat die Käuferin sich mit zumutbarer Sorgfalt darum zu
bemühen, die unbefugte Nutzung, Verbreitung und Offenlegung derartiger
Informationen zu verhindern, mit der Maßgabe, dass Informationen, die (i) auf
sonstige Weise dem Standard gemäß Klausel (i), (ii) oder (iii) der Definition des
Begriffs „Vertrauliche Informationen“ entsprechen oder (ii) aus anderen Gründen
im Zusammenhang mit dem Beschluss oder im Rahmen der Hauptversammlung
offenzulegen sind, nicht unter den Geltungsbereich dieser Ziffer 6.04(c) fallen.
Klarstellend sei hiermit geregelt, dass die oben genannten Verpflichtungen der
Käuferin bei Closing enden und keine Wirkung mehr entfalten, sofern sie die
Vertraulichen Informationen der UMS-Gruppe betreffen.
(d)
Jede der Parteien und ihre jeweiligen Verbundenen Unternehmen und Vertreter
dürfen Vertrauliche Informationen bzw. nichtöffentliche Informationen so weit
offenlegen, als dies nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist oder von
einer Staatlichen Stelle verlangt wird, mit der Maßgabe, dass, sofern eine solche
Offenlegung nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist oder von einer
Staatlichen Stelle verlangt wird, diejenige Partei, die die Offenlegung fordert, der
jeweils anderen Partei davon umgehend Mitteilung machen wird (sofern dies nach
den Anwendbaren Rechtsnormen bzw. nach dem Dafürhalten der Staatlichen
Stelle zulässig ist), so dass die jeweils andere Partei sich um eine
Schutzanordnung bzw. ähnlichen Rechtsschutz bemühen kann oder ggf. auf die
Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Ziffer 6.04 verzichtet. Die Käuferin
bzw. die Verkäuferin werden auf Verlangen (und soweit nach Anwendbaren
Rechtsnormen bzw. dem Dafürhalten der betreffenden Staatlichen Stelle zulässig)
die jeweils andere Partei nach besten Kräften dabei unterstützen, eine solche
Schutzanordnung bzw. solchen Rechtsschutz einzuholen. Durch die Offenlegung
Vertraulicher Informationen aufgrund einer solchen Anordnung bzw. einer
solchen Anforderung nach Anwendbaren Rechtsnormen oder dem Verlangen
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einer Staatlichen Stelle verlieren die betreffenden Vertraulichen Informationen
jedoch nicht ihren Status als Vertrauliche Informationen.
(e)
Mit Wirkung ab dem Closingtag hat die Verkäuferin der Gesellschaft alle
Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungserklärungen abzutreten, die
die Verkäuferin im Hinblick auf die UMS-Gesellschaften abgeschlossen hat.
Entsprechend hat die Verkäuferin der Käuferin Exemplare sämtlicher
Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungserklärungen zu übergeben,
die sich im Besitz der Verkäuferin, ihrer Vertreter und ihrer kontrollierten
Verbundenen Unternehmen befinden.
6.05
Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse
(a)
Die Verkäuferin hat umgehend alle Maßnahmen gemäß den Anwendbaren
Rechtsnormen sowie ihren Gesellschaftsdokumenten zu ergreifen, um einen
Termin für die Hauptversammlung zu bestimmen und diese Hauptversammlung
baldmöglichst nach dem Datum dieses Vertrags einzuberufen und abzuhalten,
damit der Beschluss diskutiert und über seine Verabschiedung abgestimmt werden
kann. Ein Exemplar des Beschlusses ist in Anhang 6.05(a) beigefügt. Im
Zusammenhang mit einer solchen Abstimmung hat die Verkäuferin ihren
Aktionären den Beschluss zusammen mit einer Empfehlung, den Beschluss zu
verabschieden, zu übersenden. Sobald die Hauptversammlung angekündigt und
einberufen wurde, darf die Verkäuferin die Hauptversammlung nur mit
Zustimmung der Käuferin verschieben oder vertagen, mit der Maßgabe, dass die
Verkäuferin berechtigt ist, eine solche Versammlung zu verschieben oder zu
vertagen, wenn bei der Versammlung keine Beschlussfähigkeit besteht oder um
zusätzliche Ja-Stimmen für den Beschluss zu werben. In solch einem Fall hat die
Verkäuferin alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Hauptversammlung baldmöglichst erneut einzuberufen. Soweit nach den
Anwendbare Rechtsnormen möglich, hat die Verkäuferin sich nach besten
Kräften darum zu bemühen, (i) bei ihren Aktionären um Stimmen für die
Zustimmung zum Abschluss dieses Vertrags und die Genehmigung des Erwerbs
zu werben, und (ii) alle sonstigen üblichen und zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um die Stimmen bzw. die Zustimmung ihrer Aktionäre zu erlangen, die
nach den Anwendbaren Rechtsnormen für die Einholung einer solchen
Genehmigung erforderlich sind. Die Verkäuferin hat die Käuferin auf deren
Verlangen über das Ergebnis ihrer Werbebemühungen auf dem Laufenden zu
halten.
(b)
Bei Closing hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass der Käuferin
ordnungsgemäß unterzeichnete Rücktrittserklärungen jener Vorstandsmitglieder
oder Geschäftsführer aller UMS-Gesellschaften (bzw. Nachweise, dass die
betreffenden Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer aus dem Amt
ausgeschieden sind) übermittelt werden, die die Käuferin der Verkäuferin
spätestens zehn Geschäftstage vor Closing schriftlich bezeichnet.
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6.06 Aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen; Bemühungen nach
besten Kräften
(a)
Die Verkäuferin und die Käuferin stimmen überein, dass die einzigen
Zustimmungen, die nach einschlägigen kartell- oder wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften bzw. Rechtsvorschriften über ausländische Investitionen (zusammen
als „Kartellrecht“ bezeichnet) im Zusammenhang mit dem Erwerb und den
sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erforderlich sind, sowie
die einzigen Fristabläufe, die nach Kartellrecht in diesem Zusammenhang
abzuwarten sind, die in Anhang 6.06(a) aufgeführten Zustimmungen bzw.
Fristabläufe sind (die Erforderliche Mitteilungen).
(b)
Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Klausel (e) bemühen sich die
Parteien nach besten Kräften, alle Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu veranlassen
(und dafür Sorge zu tragen, dass ihre Verbundenen Unternehmen derartige
Maßnahmen ergreifen bzw. veranlassen), die nach den Anwendbaren
Rechtsnormen erforderlich, geeignet oder zweckmäßig sind, um alle die Pflichten
der Parteien aus diesem Vertrag betreffenden Bedingungen zu erfüllen, auf die sie
Einfluss oder Kontrolle ausüben können, und dafür Sorge zu tragen, dass der
Erwerb schnellstmöglich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags vollzogen
wird.
(c)
Die Käuferin bzw. erforderlichenfalls die Verkäuferin haben so bald wie möglich,
spätestens jedoch zehn Tage nach dem Datum dieses Vertrags die Erforderlichen
Mitteilungen (bzw. erforderlichenfalls deren Entwürfe) zu erstellen und bei den
zuständigen
Staatlichen
Stellen
einzureichen.
Ungeachtet
etwaiger
anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag ist die Käuferin in erster Linie
dafür verantwortlich, im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen im
erforderlichen Umfang alle Zustimmungen einzuholen bzw. die Fristabläufe der
betreffenden Wartezeiten abzuwarten.
(d)
Die Käuferin ist für die Zahlung aller Antrags- und sonstigen Gebühren im
Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen und der Erfüllung
Kartellrechtlicher Auflagen verantwortlich. Das gilt auch für Gebühren, die nach
den Anwendbaren Rechtsnormen von der Käuferin zu tragen sind. Klarstellend sei
hiermit geregelt, dass die Verkäuferin alle Gebühren und Spesen ihrer Vertreter
trägt, die im Zusammenhang mit den Erforderlichen Mitteilungen anfallen, sowie
alle Gebühren, die nach den Anwendbaren Rechtsnormen von der Verkäuferin zu
tragen sind.
(e)
Ohne die Allgemeingültigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Käuferin
nach dieser Ziffer 6.06 zu beschränken, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, (i)
alle Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche kartellrechtlichen Hindernisse aus dem
Weg zu räumen, die von einer Staatlichen Stelle oder sonstigen Person geltend
gemacht werden könnten und den Vollzug des Erwerbs und der anderen hierin in
Aussicht genommenen Transaktionen verzögern, beeinträchtigen oder verhindern
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könnten, um die Parteien in die Lage zu versetzen, den Erwerb und die anderen
hierin in Aussicht genommenen Transaktionen baldmöglichst zu vollziehen, wie
etwa die Antragung, Aushandlung, Festlegung und Bewirkung – ob im Wege
einer Vergleichsvereinbarung, durch gesonderte Verfügungen oder auf sonstige
Weise – (A) des Verkaufs, der Lizenzierung, der Veräußerung, des getrennten
Haltens oder der Verfügung über (x) diejenigen ihrer Vermögensgegenstände,
Güter oder Aktivitäten bzw. (y) die von ihnen nach diesem Vertrag zu
erwerbenden Vermögensgegenstände, Güter oder Aktivitäten, und die
Begründung aller sonstigen Arrangements, die erforderlich oder zweckmäßig
sind, um Rechtsstreitigkeiten abzuwenden, die auf die Verhängung einer
einstweiligen Verfügung, zeitweiligen Unterlassungsanordnung oder sonstigen
Anordnung in einem Verfahren (auch vor einer Staatlichen Stelle) gerichtet sind,
bzw. die erforderlich oder zweckmäßig sind, um derartige Verfügungen außer
Kraft zu setzen; (B) der Beendigung, Abänderung oder Übertragung bestehender
Beziehungen sowie vertraglicher Rechte und Pflichten (außer Beendigungen, die
zu einer Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten führen oder die
Zahlung von erheblichen Vertragsstrafen oder Stornierungsgebühren nach sich
ziehen würden) und (C) der Beendigung, Abänderung oder Abtretung bestehender
Lizenzen oder sonstiger Vereinbarungen (außer Beendigungen, die zur Verletzung
einer Lizenz oder einer sonstigen Vereinbarung mit Dritten führen würden) sowie
des Abschlusses neuer Lizenzen und sonstiger Vereinbarungen; und (ii) auf dem
Rechtswege (auf eigene Kosten, aber vorbehaltlich der nachfolgenden
Klauseln (f) und (g)) sämtliche gerichtlich geltend gemachten Ansprüche einer
Person abzuwehren, um so das Ergehen einer Gerichtsentscheidung zu verhindern
bzw. eine bereits ergangene Gerichtsentscheidung anzufechten (ob vorläufig oder
rechtskräftig), die den Vollzug des Erwerbs sowie der anderen hierin in Aussicht
genommenen Transaktionen verzögern, beeinträchtigen oder verhindern könnte,
mit der Maßgabe, dass ein solcher Rechtsstreit in keiner Weise die Verpflichtung
der Käuferin mindert, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um alle
kartellrechtlichen Hindernisse für den Vollzug des Erwerbs und der anderen
hierin in Aussicht genommenen Transaktionen baldmöglichst – jedenfalls vor
dem Ablaufdatum – aus dem Wege zu räumen.
(f)
Soweit nach Anwendbaren Rechtsnormen zulässig, hat jede Partei die jeweils
andere von wesentlichen Mitteilungen (auch mündlich) in Kenntnis zu setzen, die
sie oder andere Verbundene Unternehmen von einer Staatlichen Stelle in Bezug
auf Angelegenheiten erhalten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, und ihr
zu gestatten, im Voraus die wesentliche Mitteilung einzusehen, die die erste Partei
an die Staatliche Stelle zu senden gedenkt. Soweit nach Anwendbaren
Rechtsnormen zulässig, dürfen die Parteien nur dann an einer Besprechung mit
einer Staatlichen Stelle im Hinblick auf Anmeldungen, Untersuchungen
(einschließlich einer vergleichsweisen Beilegung der Untersuchungen),
Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Ermittlungen im Zusammenhang mit den
Erforderlichen Mitteilungen teilnehmen, wenn sie dies zuvor mit der jeweils
anderen Partei abgestimmt haben und – soweit dies von der Staatlichen Stelle
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gestattet wird – sie der jeweils anderen Partei die Möglichkeit gegeben haben,
einer solchen Besprechung beizuwohnen bzw. daran teilzunehmen. Die Parteien
haben im Hinblick auf den Austausch derartiger Informationen vollumfänglich
zusammenzuwirken und sich abzustimmen und die jeweils andere Partei soweit
zu unterstützen, wie die andere Partei im Zusammenhang mit den vorstehenden
Regelungen sowie dem Hinwirken auf einen vorzeitigen Ablauf etwaiger
kartellrechtlicher Wartefristen (auch nach dem HSR-Gesetz) billigerweise
verlangen kann. Vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen der
Vertraulichkeitsvereinbarung werden die Parteien einander Kopien sämtlicher
Korrespondenz, Anmeldungen (außer Dokumenten gemäß „Item 4(c)“ und „Item
4(d)“, die in der Notification and Report Form nach dem HSR-Gesetz vorgesehen
sind) und Mitteilungen zwischen ihnen bzw. ihren Vertretern einerseits und
Staatlichen Stellen bzw. deren Vertretern andererseits, die diesen Vertrag und die
hier in Aussicht genommenen Transaktionen zum Gegenstand haben, zur
Verfügung stellen, mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Unterlagen von der
Verkäuferin bzw. der Käuferin editiert werden können, (i) um Bezugnahmen auf
die Bewertung von UMS-Gesellschaften oder der UMS-Gruppe zu entfernen; (ii)
soweit dies erforderlich ist, um vertraglichen Vereinbarungen zu entsprechen, und
(iii) soweit dies erforderlich ist, um begründete Bedenken im Hinblick auf das
Anwaltsgeheimnis, die Immunität von Arbeitsergebnissen, Vertraulichkeit oder
sonstige Rechte, die Offenlegung von Urkunden zu verweigern, auszuräumen.
Jede Partei ist berechtigt, soweit sie dies für zweckmäßig und notwendig erachtet,
der anderen Partei gemäß dieser Ziffer 6.06(f) zur Verfügung gestellte
wettbewerbsrelevante Unterlagen, in vernünftigem Maße als „Antitrust Counsel
Only Material“ (Nur für Kartellanwalt) auszuweisen, wodurch der Zugang zu
derartigen Unterlagen auf den externen Kartellanwalt der Partei beschränkt wird.
(g)
Weder die Käuferin noch ihre Verbundenen Unternehmen dürfen direkt oder
indirekt Maßnahmen ergreifen oder Rechtsgeschäfte, Verträge oder sonstige
Arrangements eingehen, die aller Voraussicht nach den Zeitaufwand erhöhen
bzw. die Fähigkeiten der Parteien vermindern würden, (i) Einwilligungen,
Zustimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder den Ablauf von Wartezeiten
herbeizuführen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und den sonstigen hierin
in Aussicht genommenen Transaktionen nach Kartellrecht einzuholen bzw. zu
bewirken sind, einschließlich der Erforderlichen Mitteilungen, bzw. die
betreffenden kartellrechtlichen Wartezeiten zu verlängern oder (ii) die dazu
führen würden, dass im Wege rechtlicher Schritte (ob durch Einleitung von
Verfahren zur Verhängung einer einstweiligen Verfügung, zeitweiligen
Unterlassungsanordnung oder sonstigen Anordnung bzw. durch Abwehr eines
entsprechenden Verfahrens) der Erwerb sowie die sonstigen hierin in Aussicht
genommenen Transaktionen in wesentlicher Weise verzögert oder verhindert
würden.
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6.07
Bekanntmachung in der Öffentlichkeit
Vor dem Closingtag darf keine der Parteien ohne vorherige Zustimmung der jeweils
anderen Partei eine Veröffentlichung, Bekanntmachung oder Ankündigung in Bezug auf
den Erwerb oder die anderen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen vornehmen
(wobei diese Zustimmung nicht unbilliger Weise zu verzögern oder zu versagen ist),
außer insoweit als eine solche Veröffentlichung, Bekanntmachung oder Ankündigung im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder nach Anwendbaren Rechtsnormen
erforderlich ist. In diesem Fall hat die Partei, die zur Vornahme der Veröffentlichung
oder Ankündigung verpflichtet ist, der anderen Partei, soweit praktikabel, ausreichend
Zeit zu gewähren, um die Veröffentlichung bzw. Ankündigung noch vor ihrer
Herausgabe zu prüfen und zu kommentieren.
6.08
Verträge Verbundener Unternehmen und Ausgleich konzerninterner Salden
(a)
Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in Anhang 6.08 aufgeführten
Verträge zwischen der Verkäuferin einerseits und einer UMS-Gesellschaft
andererseits vor dem Closingtag beendet und außer Kraft gesetzt werden, ohne
dass dies eine Haftpflicht aufseiten der betreffenden Person begründen würde.
(b)
Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, hat die Verkäuferin dafür
Sorge zu tragen, dass alle Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
Verschuldung infolge gruppeninterner Darlehen zwischen den UMSGesellschaften einerseits und der Verkäuferin andererseits nach freiem Ermessen
der Verkäuferin entweder zurückgezahlt, kapitalisiert, aufgehoben oder auf
sonstige Weise vor dem Closingtag getilgt werden.
6.09
Weitere Zusicherungen; falsche Empfänger
(a)
Auf Verlangen einer Partei gegenüber der jeweils anderen Partei hat die andere
Partei so schnell wie zumutbarer Weise möglich, auf Kosten der das Verlangen
aussprechenden Partei alle Dokumente und Urkunden auszufertigen und zu
übermitteln bzw. deren Abschluss und Durchführung zu veranlassen sowie alle
sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die die das Verlangen aussprechende Partei
angemessener Weise als erforderlich oder wünschenswert erachtet, um den
Erwerb sowie alle sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen
baldmöglichst zu vollziehen.
(b)
Falls die Verkäuferin bei Closing einen Anteil an einem Vermögenswert,
Eigentumsrecht oder Wirtschaftsgut hält, der zum Geschäft einer UMSGesellschaft gehört, das nach Maßgabe dieses Vertrags auf die Käuferin zu
übertragen ist oder sich auf andere Weise auf die Geschäftstätigkeit der UMSGruppe bezieht, kann die Käuferin die Verkäuferin jederzeit nach Closing
schriftlich zur Übertragung auffordern. Liegt eine solche Aufforderung vor, hat
die Verkäuferin baldmöglichst dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Anteil
auf die von der Käuferin in der schriftlichen Aufforderung genannte UMS-
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Gesellschaft übertragen wird, und zwar unter der Bedingung, dass die Käuferin
für diese Übertragung keine Gegenleistung zu erbringen hat. Im Rahmen dieser
Ziffer 6.09(b) hat die Käuferin der Verkäuferin im von der Verkäuferin
angemessener Weise verlangten Umfang Unterstützung zu leisten.
6.10
Wahlrecht nach Section 338
Soweit Verkäuferin und Käuferin keine abweichende Vereinbarung treffen, darf keine der
Parteien ein Wahlrecht ausüben bzw. der Gesellschaft gestatten, ein solches Wahlrecht
auszuüben, wonach der Kauf und Verkauf der Anteile entsprechend der Vorschrift des
Section 338 des US-Steuergesetzbuchs behandelt würde. Desgleichen darf keine Partei
dafür optieren, eine vergleichbare Vorschrift nach bundesstaatlichem, kommunalem oder
ausländischem Recht anzuwenden. Falls Käuferin und Verkäuferin gemeinsam für die
Ausübung eines solchen Wahlrechts optieren, werden sich Käuferin und Verkäuferin
innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Closingtag (bzw. zu einem früheren
Zeitpunkt, falls dies nach Anwendbaren Rechtsnormen erforderlich ist) auf eine
entsprechende Zuordnung des Kaufpreises einigen.
6.11
Steuerformulare
(a)
Vor dem Closingtag (i) hat die Verkäuferin dafür Sorge zu tragen, dass die
Gesellschaft der Käuferin eine Bescheinigung ausstellt, wonach die Käuferin
Übertragungsempfängerin im Sinne der Treasury Regulations Sections 1.14452(c)(3) und 1.897-2(h)(1)(i) ist, so dass die Beteiligungen an der Gesellschaft kein
US-Immobilieneigentum gemäß § 897(c) des US-Steuergesetzbuchs darstellen
(FIRPTA-Zertifikat), und nach Maßgabe der Treasury Regulations Section
1.897-2(h)(2) bei der US-Finanzverwaltung (IRS) die Meldung gemäß Treasury
Regulations Section 1.897-2(h)(2) einreicht, worin die Käuferin als diejenige
Person genannt ist, die die Bescheinigung auf Weisung der Verkäuferin erhält
(jeweils in einer für die Gesellschaft zufriedenstellenden Form), und (ii) hat die
Verkäuferin der Käuferin ein ordnungsgemäß ausgefertigtes und ausgefülltes IRS
Form W-8BEN bzw. W-8BEN-E zur Verfügung zu stellen.
(b)
Vor dem Closingtag (i) hat die Gesellschaft der Käuferin eine Bescheinigung im
Sinne der Treasury Regulations Sections 1.1445-2(c)(3) und 1.897-2(h)(1)(i)
auszustellen, wonach die Gesellschaft kein US-Immobilieneigentum gemäß
§ 897(c) des US-Steuergesetzbuchs darstellt (FIRPTA-Zertifikat), und nach
Maßgabe der Treasury Regulations Section 1.897-2(h)(2) bei der USFinanzverwaltung (IRS) die Meldung gemäß Treasury Regulations Section 1.8972(h) einzureichen, worin die Käuferin als diejenige Person genannt ist, die die
Bescheinigung verlangt (jeweils in einer für die Gesellschaft zufriedenstellenden
Form), und (ii) hat die Verkäuferin der Käuferin ein ordnungsgemäß
ausgefertigtes und ausgefülltes IRS Form W-8BEN bzw. W-8BEN-E zur
Verfügung zu stellen.
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6.12
Benachrichtigung über bestimmte Ereignisse
Die Verkäuferin und die Käuferin haben sich gegenseitig umgehend von Folgendem in
Kenntnis zu setzen: (a) eine Erklärung oder sonstige Mitteilung von einer Person, wonach
im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen
die Zustimmung dieser Person erforderlich ist oder sein könnte; (b) eine Erklärung oder
sonstige Mitteilung von einer Staatlichen Stelle im Zusammenhang mit den in diesem
Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen; (c) gegen die UMS-Gruppe eingeleitete
Verfahren bzw. Verfahren gegen die UMS-Gruppe, die nach Kenntnis der Verkäuferin
bzw. nach Kenntnis der Käuferin drohen und sich auf die in diesem Vertrag in Aussicht
genommenen Transaktionen beziehen; sowie (d) alle Ereignisse, Veränderungen oder
Umstände und Vorgänge ab dem Datum dieses Vertrags bis zum Closingtag, die dazu
führen bzw. aller Voraussicht nach dazu führen würden, dass die in Ziffer 7.02
aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt werden. In keinem Fall darf die Übermittlung
einer Erklärung durch eine Partei gemäß dieser Ziffer 6.12 die jeweiligen Rechte,
Pflichten, Zusicherungen, Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder
Vereinbarungen der Parteien oder die Bedingungen, denen die Pflichten der Parteien nach
diesem Vertrag unterliegen, beschränken oder auf andere Weise beeinflussen.
6.13
Wettbewerbsklausel
(a)
Für die Dauer von drei Jahren ab dem Closingtag (die Sperrfrist) darf die
Verkäuferin weder direkt noch indirekt (i) einer Beschränkungen unterliegenden
Geschäftstätigkeit im Gebiet nachgehen oder andere dabei unterstützen; (ii) sich
in gleich welcher Eigenschaft (ob als Teilhaber, Gesellschafter, Aktionär,
Mitarbeiter, Auftraggeber, Auftragnehmer, Treuhänder oder Berater) an einer
Person beteiligen, die direkt oder indirekt einer Beschränkungen unterliegenden
Geschäftstätigkeit im Gebiet nachgeht; (iii) willentlich in erheblicher Weise in die
geschäftlichen Beziehungen (wobei es nicht darauf ankommt, ob diese
Beziehungen vor oder nach dem Datum dieses Vertrags begründet wurden)
zwischen der Käuferin und Kunden oder Lieferanten der UMS-Gruppe eingreifen,
mit der Maßgabe, dass die Beschränkungen nach Ziffer 6.13(a) nicht den direkten
oder indirekten Erwerb von weniger als fünf Prozent des umlaufenden Kapitals
eines Unternehmens, das einer Beschränkungen unterliegenden Geschäftstätigkeit
nachgeht, durch die Verkäuferin oder ihre Verbundenen Unternehmen beschränkt.
Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen, dass ihre kontrollierten
Verbundenen Unternehmen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen.
(b)
Während der Sperrfrist darf die Verkäuferin weder direkt noch indirekt
Mitarbeiter der UMS-Gruppe einstellen oder abwerben oder einen solchen
Mitarbeiter ermuntern, seine Anstellung bei der UMS-Gruppe zu beenden, und
diese Mitarbeiter danach einstellen, mit der Maßgabe, dass die Beschränkung
nach dieser Ziffer 6.13(b) keine Stellenanzeigen oder allgemeine Werbung (bzw.
die darauf folgende Einstellung) untersagt, soweit diese nicht eigens auf
Mitarbeiter der UMS-Gruppe abzielen. Desgleichen beschränkt diese
Bestimmung weder die Werbung noch die Einstellung eines solchen Mitarbeiters,
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der noch vor Beginn der Einstellungsverhandlungen mit einem Mitglied der
Verkäuferin oder ihrer Verbundenen Unternehmen seine Anstellung bei der UMSGruppe beendet oder veranlasst, dass seine Anstellung bei der UMS-Gruppe von
der Käuferin bzw. einem ihrer Verbundenen Unternehmen beendet wird.
Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen, dass ihre kontrollierten
Verbundenen Unternehmen gegen dieses Abwerbeverbot verstoßen.
(c)
Während der Sperrfrist darf die Verkäuferin weder direkt noch indirekt Kunden
der UMS-Gruppe bzw. potenzielle Kunden werben, abwerben oder darauf
gerichtete Anstrengungen unternehmen, um der UMS-Gruppe deren Aufträge
oder Bestellungen zu entziehen. Desgleichen darf die Verkäuferin nicht zulassen,
dass ihre kontrollierten Verbundenen Unternehmen gegen dieses Abwerbeverbot
verstoßen.
(d)
Sofern die Verkäuferin gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 6.13 verstößt oder
mit einem solchen Verstoß droht, stehen der Käuferin die folgenden Rechte und
Rechtsbehelfe zur Verfügung, die jeweils voneinander unabhängig und getrennt
voneinander durchsetzbar sind und ergänzend (und nicht ersatzweise) neben
anderen Rechten und Rechtsbehelfen nach kodifiziertem Recht oder nach EquityRecht (in law or equity) bestehen:
(i) das Recht bzw. der darauf gerichtete Rechtsschutz, die Leistung des
vertraglich Geschuldeten vor einem zuständigen Gericht durchzusetzen,
wobei hiermit ausdrücklich anerkannt wird, dass ein solcher (auch
drohender) Vertragsbruch jeweils einen irreparablen Schaden für die
Käuferin und die UMS-Gruppe bedeutet, der sich durch finanziellen
Schadensersatz nicht wiedergutmachen lässt; sowie
(ii) das Recht bzw. der darauf gerichtete Rechtsschutz, von der Verkäuferin
finanziellen Schadensersatz für Schäden oder Verluste aufseiten der
Käuferin bzw. der UMS-Gruppe zu verlangen, die durch ein Handeln oder
Unterlassen verursacht wurden, bei dem es sich um einen Verstoß gegen
diese Ziffer 6.13 handelt.
(e)
Die Verkäuferin erkennt hiermit an, dass die Beschränkungen in dieser Ziffer 6.13
angemessen und notwendig sind, um die schutzwürdigen Belange der Käuferin zu
wahren, und für die Käuferin ein wesentlicher Beweggrund sind, diesen Vertrag
abzuschließen und die hierin in Aussicht genommenen Transaktionen zu
vollziehen. Sofern ein Gericht entscheidet, dass eine der rechtsgeschäftlichen
Erklärungen in dieser Ziffer 6.13 zeitlich, räumlich oder im Hinblick auf eine
Lieferung oder Leistung usw. die nach Anwendbaren Rechtsnormen gleich
welcher Rechtsordnung zulässigen Beschränkungen überschreitet, dann ist das
betreffende Gericht ausdrücklich ermächtigt, die betreffende rechtsgeschäftliche
Erklärung solchermaßen abzuändern, dass sie den zeitlichen, räumlichen oder im
Hinblick auf eine Lieferung oder Leistung usw. nach Anwendbaren
Rechtsnormen maximal zulässigen Beschränkungen entspricht. Die in dieser
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Seite 60
Ziffer 6.13
enthaltenen
rechtsgeschäftlichen
Erklärungen
und
Einzelbestimmungen sind trennbare und voneinander unabhängige Erklärungen
und Bestimmungen. Sollten einzelne hierin enthaltene rechtsgeschäftliche
Erklärungen oder Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt
dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Desgleichen gilt, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit in einer
Rechtsordnung nicht zur Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der
betreffenden rechtsgeschäftlichen Erklärung oder Bestimmung in einer anderen
Rechtsordnung führt.
6.14
Änderung und Nutzung des Namen UMS
Mit Wirkung ab Closing darf die Verkäuferin keine Geschäfte mehr unter den Namen
„United Medical Systems“ und „UMS“ oder ähnlichen Varianten dieser Namen führen,
mit der Maßgabe, dass die Verkäuferin berechtigt ist, die Namen „United Medical
Systems“, „UMS“ und ähnliche Varianten dieser Namen einzig zu amtlichen Zwecken im
Zusammenhang mit Anmeldungen nach den Anwendbaren Rechtsnormen bzw. in
Erfüllung sonstiger Anforderungen nach den Anwendbaren Rechtsnormen zu führen.
6.15
Ausschließlichkeitsregelung
Vorbehaltlich der Pflichten des Vorstands der Gesellschaft nach Anwendbaren
Rechtsnormen (i) darf weder die Verkäuferin noch die Gesellschaft oder eine der UMSTochtergesellschaften während des Zeitraums ab Datum dieses Vertrags bis zum Closing
oder zur Beendigung dieses Vertrags nach Ziffer 8.01 (je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher eintritt) Maßnahmen ergreifen, um eine Person (außer der Käuferin und ihren
Verbundenen Unternehmen und Vertretern) zu veranlassen – bzw. in dahin gehende
Diskussionen oder Verhandlungen mit einer solchen Person eintreten oder einer solchen
Person dahingehende Informationen zur Verfügung stellen –, den Kauf der Anteile oder
einen Zusammenschluss, den Verkauf wesentlicher Vermögenswerte (außer
Vermögenswerten, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und
entsprechend bisheriger Übung verkauft werden) oder ähnliche Transaktionen in Bezug
auf die Gesellschaft oder eine UMS-Tochtergesellschaft in Aussicht zu nehmen und (ii)
weder die Verkäuferin noch die Gesellschaft oder eine der UMS-Tochtergesellschaften
dürfen einen Vorschlag anregen oder genehmigen bzw. auf einen solchen Vorschlag
hinwirken, der mit den in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen
konkurriert, und dürfen keine darauf gerichteten Vereinbarungen abschließen. Bei
Abschluss dieses Vertrags haben die Verkäuferin, die Gesellschaft und die UMSTochtergesellschaften umgehend alle Aktivitäten, Diskussionen und Verhandlungen mit
allen Personen einzustellen, die bis dahin im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen
Punkte geführt wurden. Die Verkäuferin hat, soweit dies ihre gesetzlichen
Schweigepflichten nicht verletzt, die Käuferin umgehend von allen Angeboten und
Vorschlägen sowie den darin enthaltenen Bedingungen und Konditionen in Kenntnis zu
setzen, die die Verkäuferin, die Gesellschaft oder die UMS-Tochtergesellschaften nach
dem Datum dieses Vertrags erhalten.
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6.16
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung
Die Verkäuferin (i) hat die Einladung zur Hauptversammlung spätestens bis 14:00 Uhr
MESZ an dem Geschäftstag an den Bundesanzeiger zu übermitteln, der auf die
Beurkundung dieses Vertrags durch einen deutschen Notar folgt, und (ii) alle zumutbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger
spätestens drei Geschäftstage nach der Beurkundung dieses Vertrags durch einen
deutschen Notar zu veranlassen, mit der Maßgabe, dass, sofern die Verkäuferin ihre
Pflichten nach Klausel (i) dieser Ziffer 6.16 erfüllt hat, ein Versäumnis des
Bundesanzeigers, die Einladung spätestens drei Geschäftstage nach der Beurkundung
dieses Vertrags durch einen deutschen Notar zu veröffentlichen, kein Recht aufseiten der
Käuferin begründet, diesen Vertrag gemäß Ziffer 8.01(a)(viii) zu kündigen.
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ARTIKEL VII
AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN
7.01
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Parteien
Die Verpflichtung der Parteien zum Vollzug des Erwerbs und der anderen in diesem
Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen steht unter dem Vorbehalt, dass die
folgenden aufschiebenden Bedingungen von den Parteien erfüllt werden oder schriftlich
darauf verzichtet wird:
(a)
Behördliche Genehmigungen. (i) Die Wartefrist (einschließlich etwaiger
Verlängerungen) nach dem HSR Act ist verstrichen oder wurde beendet und (ii)
alle anderen Erforderlichen Mitteilungen liegen vor oder sind gültig bzw. die
dafür geltenden Wartefristen sind abgelaufen oder wurden beendet (die in dieser
Klausel (a) niedergelegte Bedingung wird als Kartellrechtliche Auflage
bezeichnet).
(b)
Keine entgegenstehende Verfügung. Keine entsprechend zuständige Staatliche
Stelle hat eine Anwendbare Rechtsnorm oder eine Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung erlassen, ergehen lassen, verkündet oder in Kraft
gesetzt (gleich ob vorübergehend, vorläufig oder dauerhaft), die zum Closingtag
wirksam und verbindlich ist und aufgrund derer die in diesem Vertrag in Aussicht
genommenen Transaktionen rechtswidrig sind oder durch die der Vollzug dieser
Transaktionen beschränkt, untersagt oder anderweitig verboten wird.
(c)
Zustimmung der Aktionäre; keine entgegenstehenden Klagen. (i) Die
Hauptversammlung stimmt der Beschlussfassung zu (diese Bedingung gilt als
erfüllt, wenn der Vorsitzende der Hauptversammlung das Abstimmungsergebnis
feststellt) und (ii) (A) innerhalb der Frist von einem (1) Monat nach
Beschlussfassung wird keine Aktionärsklage eingereicht oder (B) falls eine
Aktionärsklage innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurde, wird jede
Aktionärsklage entweder (I) durch gütliche Einigung beigelegt oder wirksam
zurückgenommen oder (II) durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen
Gerichts abgewiesen oder (III) die Verkäuferin und die Käuferin haben ein
Rechtsgutachten gemäß den Bestimmungen in Anhang 7.01(c) von Freshfields
Bruckhaus Deringer LLP, dem rechtlichen Berater der Verkäuferin, erhalten, dem
zufolge jede Aktionärsklage unbegründet ist.
7.02
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Käuferin
Die Verpflichtung der Käuferin zum Kauf und zur Zahlung der Anteile und zum Vollzug
dieses Erwerbs und der anderen in diesem Vertrag in Aussicht genommenen
Transaktionen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der folgenden aufschiebenden
Bedingungen bzw. des schriftlich seitens der Käuferin erklärten Verzichts darauf:
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(a)
die Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin aus Artikel III und Artikel IV
(ungeachtet aller darin enthaltenen Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug
auf ihre Wesentlichkeit, einschließlich Verweisen auf „Wesentliche Nachteilige
Folgen“), mit Ausnahme der unter Ziffer 3.01, 3.02, 3.05 und 4.04 abgegebenen
Zusicherungen und Garantien, sind bei Closing in jeder Hinsicht wahr und richtig,
als ob sie beim Closing abgegeben worden wären (abgesehen von
(x) Verletzungen der Zusicherungen und Garantien, bei denen bei vernünftiger
Würdigung nicht von Wesentlichen Nachteiligen Folgen auszugehen ist sowie
(y) Zusicherungen und Garantien, die sich auf den Zustand zu einem bestimmten
Zeitpunkt beziehen und, vorbehaltlich der obigen Klausel (x), nur zu diesem
Zeitpunkt wahr und richtig sind) und (ii) die unter Ziffer 3.01, 3.02, 3.05 und 4.04
abgegebenen Zusicherungen und Garantien sind bei Closing in jeder Hinsicht
wahr und richtig, als ob sie beim Closing abgegeben worden wären (abgesehen
von Zusicherungen und Garantien, die sich auf den Zustand zu einem bestimmten
Zeitpunkt beziehen und die in allen wesentlichen Punkten nur zu diesem
Zeitpunkt wahr und richtig sind),
(b)
die in diesem Vertrag enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Zusagen
der Verkäuferin, die die Verkäuferin spätestens bei Closing erfüllen muss, wurden
in allen wesentlichen Aspekten erfüllt,
(c)
seit dem Datum dieses Vertrags sind keine Wesentlichen Nachteiligen Folgen
oder sonstige Ereignisse, Veränderungen oder Folgen eingetreten, die einzeln oder
zusammengenommen Wesentliche Nachteilige Folgen haben würden,
(d)
die
Verkäuferin
hat
alle
in
Ziffer
6.04(a)
aufgeführten
Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsvereinbarungen an die UMSGruppe übertragen und der Käuferin Abschriften dieser Vertraulichkeits- und
Geheimhaltungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt,
(e)
die Verkäuferin hat veranlasst, dass der Käuferin ordnungsgemäß ausgefertigte
Rücktrittserklärungen aller in Ziffer 7.02(e) des Offenlegungsverzeichnisses
genannten Personen zugegangen sind,
(f)
die Käuferin hat gemäß Ziffer 6.11 das FIRPTA-Zertifikat erhalten, und
(g)
die Käuferin hat eine von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter der
Verkäuferin unterzeichnete und auf den Closingtag datierte Urkunde der
Verkäuferin erhalten, die die in den Klauseln (a) und (b) niedergelegten Punkte in
einer für die Käuferin annehmbaren Form bestätigt (die Closing-Urkunde der
Verkäuferin).
7.03
Bedingungen in Bezug auf die Pflichten der Verkäuferin
Die Verpflichtung der Verkäuferin zum Verkauf der Anteile und zum Vollzug der
anderen in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen steht unter dem
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Vorbehalt der Erfüllung der folgenden aufschiebenden Bedingungen bzw. des schriftlich
seitens der Verkäuferin erklärten Verzichts darauf:
(a)
Die Zusicherungen und Garantien der Käuferin aus Artikel V sind in allen
wesentlichen Aspekten bei Closing wahr und richtig, als ob sie beim Closing
abgegeben worden wären,
(b)
die in diesem Vertrag enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Zusagen
der Käuferin, die die Käuferin spätestens bei Closing erfüllen muss, wurden in
allen wesentlichen Aspekten erfüllt, und
(c)
die Verkäuferin hat eine von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter
unterzeichnete und auf den Closingtag datierte Urkunde der Käuferin erhalten, die
die in den Klauseln (a) und (b) niedergelegten Punkte in einer für die Verkäuferin
annehmbaren Form bestätigt (die Closing-Urkunde der Käuferin).
ARTIKEL VIII
KÜNDIGUNG
8.01
Kündigung
(a)
Dieser Vertrag kann wie folgt jederzeit vor dem Closing gekündigt werden und
von den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen kann wie folgt jederzeit
vor dem Closing abgesehen werden:
(i) durch beidseitige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin und der
Käuferin,
(ii) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung, die den Vollzug der in diesem Vertrag in
Aussicht genommenen Transaktionen dauerhaft einschränkt, untersagt
oder anderweitig verbietet, rechtskräftig geworden ist; mit der Maßgabe
dass die Partei, die den Vertrag nach dieser Ziffer 8.01(a)(ii) kündigen
will, sich gemäß ihren in Ziffer 6.05 niedergelegten Pflichten darum
bemüht haben muss, das Ergehen einer Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung zu verhindern bzw. eine bereits ergangene
Entscheidung anzufechten,
(iii) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn das Closing nicht
spätestens am 22. November 2014 (das Ablaufdatum) erfolgt; mit der
Maßgabe dass die Partei, die diesen Vertrag nach dieser Ziffer 8.01(a)(iii)
kündigen will, nicht in wesentlicher Art und Weise gegen ihre
wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag in einer Weise verstoßen haben
darf, die den Vollzug des Erwerbs bis spätestens zu diesem Datum
verhindert hat (klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Einigkeit
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darüber besteht, dass die Käuferin ihre Kündigungsrechte nach dieser
Ziffer 8.01(a)(iii) nicht ausüben kann, wenn der Vollzug des Closings wie
in Ziffer 8.01(a)(vii)(D) beschrieben nicht durch sie erfolgt ist);
(iv) durch die Verkäuferin, wenn die Käuferin eine ihrer Zusicherungen,
Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Zusagen aus diesem
Vertrag verletzt oder diese nicht erfüllt (einschließlich der Pflicht zum
Vollzug des Closings), wenn der Eintritt oder die Fortdauer dieser
Verletzung bzw. dieser Nichterfüllung am Closingtag dazu führt, dass die
in Ziffer 7.03(a) bzw. Ziffer 7.03(b) niedergelegten Bedingungen nicht
erfüllt sind und wenn diese Verletzung bzw. diese Nichterfüllung nicht
heilbar ist oder, sofern sie heilbar ist, nicht spätestens (i) dreißig (30) Tage
nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung der Verkäuferin an die Käuferin
über die Verletzung oder die Nichterfüllung oder (ii) vor Eintritt des
Ablaufdatums geheilt wird, je nachdem, welches Datum früher liegt; mit
der Maßgabe, dass die Verkäuferin ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nicht
diesen Vertrag verletzt hat und dadurch eine der in Ziffer 7.02(a) oder
Ziffer 7.02(b) niedergelegten Bedingungen nicht erfüllt ist (unter der
Annahme, dass es sich bei dem entsprechenden Datum um den Closingtag
handelt) und mit der weiteren Maßgabe, dass ein etwaiges Unvermögen
der Käuferin, die Finanzmittel aus der Eigenkapitalzusage (entsprechend
den darin niedergelegten Bestimmungen) bei Closing gemäß den
Bestimmungen dieses Vertrags abzurufen und zu erhalten, innerhalb von
zwei (2) Bankarbeitstagen zu heilen ist,
(v) durch die Käuferin, wenn die Verkäuferin eine ihrer Zusicherungen,
Garantien, rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder Zusagen aus diesem
Vertrag verletzt oder diese nicht erfüllt (einschließlich der Pflicht zum
Vollzug des Closings), wenn der Eintritt oder die Fortdauer dieser
Verletzung bzw. dieser Nichterfüllung am Closingtag dazu führt, dass die
in Ziffer 7.02(a) bzw. Ziffer 7.02(b) niedergelegten Bedingungen nicht
erfüllt sind, und wenn diese Verletzung bzw. diese Nichterfüllung nicht (i)
vor Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen
Mitteilung der Käuferin an die Verkäuferin über die Verletzung oder die
Nichterfüllung oder spätestens (ii) bis zum Ablaufdatum geheilt werden, je
nachdem, welches Datum früher liegt; mit der Maßgabe, dass die
Käuferin ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nicht diesen Vertrag verletzt hat
und dadurch eine der in Ziffer 7.03(a) oder Ziffer 7.03(b) niedergelegten
Bedingungen nicht erfüllt ist,
(vi) durch die Verkäuferin oder die Käuferin, wenn (i) der Beschluss der
Hauptversammlung nicht gültig gefasst wurde oder (ii) eine rechtskräftige
Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ergangen ist, nach der diese
Beschlussfassung nichtig ist und/oder der Verkäuferin der Vollzug des
Erwerbs untersagt wird;
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Seite 66
(vii) durch die Verkäuferin, wenn (A) alle in den Ziffern 7.01 und 7.02
niedergelegten Bedingungen erfüllt sind oder, soweit dies nach den
Anwendbaren Rechtsnormen gestattet ist, darauf verzichtet wurde (von
denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei
Closing erfüllt werden, mit der Maßgabe, dass diese Bedingungen bei
Closing oder am Closingtag erfüllt wurden), (B) die Verkäuferin
unwiderruflich schriftlich bestätigt, dass (I) alle Bedingungen aus Ziffer
7.03 erfüllt sind oder, soweit dies nach den Anwendbaren Rechtsnormen
zulässig ist, darauf verzichtet wurde (von denjenigen Bedingungen
abgesehen, die ihrem Wesen nach erst bei Closing erfüllt werden, mit der
Maßgabe, dass diese Bedingungen im Falle des Eintritts des Closings
bzw. des Closingtags erfüllt wurden) und (II) die Verkäuferin den Vollzug
des Closings vorbereitet hat und dazu bereit, willens und in der Lage ist,
das Closing an dem Datum zu vollziehen, an dem es nach Ziffer 2.02
stattfinden soll, (C) die Fremdfinanzierung nicht bereit gestellt wurde und
(D) die Käuferin das Closing nicht innerhalb von fünf (5)
Bankarbeitstagen ab dem Datum vollzogen hat, an dem das Closing gemäß
Ziffer 2.02 hätte stattfinden sollen; oder
(viii) durch die Käuferin, wenn die Verkäuferin ihren Pflichten aus Ziffer 6.16
zu dem dort vorgesehenen Datum nicht nachgekommen ist.
(b)
Wird dieser Vertrag gemäß und im Einklang mit dieser Ziffer 8.01 gekündigt, so
hat die kündigende Partei der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung über die
Kündigung zu machen, und die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen
Transaktionen werden ohne weitere Maßnahmen einer der beiden Parteien
beendet. Werden die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen
gemäß den hierin niedergelegten Bestimmungen beendet,
(i) gibt die Käuferin alle Dokumente und sonstigen Unterlagen an die
Verkäuferin zurück, die sie von der Verkäuferin, einer UMS-Gesellschaft
oder einem rechtlichen Vertreter dieser Personen in Bezug auf die hierin in
Aussicht genommenen Transaktionen erhalten hat – gleich ob vor oder
nach dem Abschluss dieses Vertrags –, und
(ii) behandelt die Käuferin alle Vertraulichen Informationen, die sie in Bezug
auf die Verkäuferin und die UMS-Gesellschaften oder in Bezug auf die
Bestimmungen dieses Vertrags oder die Vertragsverhandlungen oder die
sonstigen hierin in Aussicht genommenen Transaktionen erhalten hat,
entsprechend den Bestimmungen der Vertraulichkeitsvereinbarung, die
ungeachtet der Beendigung dieses Vertrags und etwaiger anderer
Bestimmungen dieses Vertrags vollumfänglich wirksam bleiben.
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8.02
Folgen der Kündigung
(a)
Wird dieser Vertrag wie in Ziffer 8.01 beschrieben gekündigt und wird von den
hierin in Aussicht genommenen Transaktionen abgesehen, so wird dieser Vertrag
unwirksam und tritt außer Kraft, und vorbehaltlich Ziffer 8.02(b) bzw. (c) sowie
Ziffer 8.03 erlöschen alle weiteren Verbindlichkeiten der Parteien. Davon
ausgenommen sind
(i) Ziffer 6.04 (Vertraulichkeit) und Ziffer 6.07 (Bekanntmachung in der
Öffentlichkeit);
(ii) Ziffer 8.01(b), diese Ziffer 8.02 und Ziffer 8.03; und
(iii) Artikel I (Begriffsbestimmungen und Auslegung) und Artikel IX (Sonstige
Bestimmungen), jeweils im anwendbaren Umfang,
die auch nach der Kündigung fortgelten.
(b)
Tritt ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr ein, zahlen die Verkäuferin
oder die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Datum der
Kündigung einen Betrag in Höhe von $ 700.000 in frei verfügbaren Mitteln (die
Normale Kündigungsgebühr) an die Käuferin (oder an die von ihr benannten
Personen). Tritt ein Auslöser einer Erweiterten Kündigungsgebühr ein, zahlen die
Verkäuferin oder die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem
Datum, an dem eine Alternative Transaktion vollzogen wird, einen Betrag in
Höhe von $ 1.300.000 in frei verfügbaren Mitteln (die Erweiterte
Kündigungsgebühr) an die Käuferin (oder an die von ihr benannten Personen).
Die Parteien bestätigen und erklären jeweils, dass (i) die in dieser Ziffer 8.02(b)
enthaltenen Zusagen fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht
genommenen Transaktionen sind und dass (ii) angesichts der Schwierigkeiten, die
sich in Bezug auf eine genaue Ermittlung der tatsächlich durch einen Auslöser
einer Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr entstandenen Schäden
stellen, der Anspruch auf die Zahlung der Normalen bzw. Erweiterten
Kündigungsgebühr als angemessene Schätzung der Verluste anzusehen ist, die
durch den Auslöser einer Normalen bzw. Erweiterten Kündigungsgebühr
entstehen, und jeweils einen pauschalierten Schadensersatz (und keine
Vertragsstrafe) darstellt. Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen in
diesem Vertrag
(i) stellt in dem Fall, dass ein Auslöser der Normalen Kündigungsgebühr
eintritt, die Normale Kündigungsgebühr den einzigen und ausschließlichen
Rechtsschutz der Käuferin im Hinblick auf Schadensersatz in Geld dar,
und stellt in dem Fall, dass ein Auslöser der Erweiterten
Kündigungsgebühr eintritt, die Erweiterte Kündigungsgebühr den einzigen
und ausschließlichen Anspruch der Käuferin auf Schadensersatz in Geld
dar,
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Seite 68
(ii) kommen die Parteien für den Fall, dass ein zuständiges Gericht die
Normale Kündigungsgebühr oder die Erweiterte Kündigungsgebühr ganz
oder teilweise aufgrund der Anwendbaren Rechtsnormen für ungültig,
unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt, überein, die Normale bzw.
Erweiterte Kündigungsgebühr auf einen Betrag zu reduzieren, der nach
den Anwendbaren Rechtsnormen gültig und durchsetzbar ist und der den
ursprünglichen Absichten der Parteien in Bezug auf die Normale bzw.
Erweiterte Kündigungsgebühr am nächsten kommt, und
(iii) entrichtet die Verkäuferin in dem Fall, dass sie die Normale bzw. die
Erweiterte Kündigungsgebühr nicht innerhalb des jeweiligen, in Ziffer
8.02(b) festgelegten Zeitraums leistet, ab dem Datum, an dem die Zahlung
nach Ziffer 8.02(b) fällig ist, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem
die Zahlung tatsächlich erfolgt, die Normale bzw. Erweiterte
Kündigungsgebühr zuzüglich Zinsen auf die Normale bzw. Erweiterte
Kündigungsgebühr. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach
LIBOR. Strengt die Käuferin, um diese Zahlung zu erhalten, eine Klage
an, in der gegen die Verkäuferin (oder ihren Rechtsnachfolger)
entschieden wird, so entschädigt die Verkäuferin (oder ihr
Rechtsnachfolger) die Käuferin für die Verluste, die ihr im
Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, zuzüglich Zinsen auf die
geschuldeten Beträge (einschließlich der Normalen bzw. Erweiterten
Kündigungsgebühr) ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer
8.02(b) fällig war, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung
tatsächlich erfolgt. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach
LIBOR.
(c)
Keine Bestimmung dieser Ziffer 8.02 kann so ausgelegt werden, dass sie eine
Partei von einer Verbindlichkeit oder von Schadensersatzpflichten befreit, die ihr
vor der Kündigung dieses Vertrags aufgrund betrügerischer Handlungen oder
einer schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrags entstehen, und
eine behauptete Kündigung kann keine Partei daran hindern, die Erfüllung des
Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) durch die andere Partei zu verlangen; dies gilt mit
der Maßgabe, dass der Verkäuferin vorbehaltlich Buchstabe (C) im letzten Satz
der Ziffer 8.03(c) im Falle der Kündigung nach Ziffer 8.01(a)(iv) einzig und
ausschließlich ein auf Zahlung einer Kündigungsgebühr der Käuferin gemäß
Ziffer 8.03 gerichteter Anspruch zusteht.
8.03
Kündigungsgebühr der Käuferin
(a)
Kündigt die Verkäuferin diesen Vertrag nach Ziffer 8.01(a)(iv) oder Ziffer
8.01(a)(vii) (jeweils eine Spezifizierte Kündigung), leistet die Käuferin innerhalb
von fünf (5) Bankarbeitstagen ab dem Kündigungsdatum einen Betrag in Höhe
von $ 1.000.000 in frei verfügbaren Mitteln an die Verkäuferin (oder an die von
ihr benannten Personen) (die Kündigungsgebühr der Käuferin). Die Parteien
erklären und bestätigen, dass (i) die in dieser Ziffer 8.03 enthaltenen Zusagen
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fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen
sind und dass (ii) angesichts der Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf eine
genaue Ermittlung der tatsächlich durch eine Spezifizierte Kündigung
entstandenen Schäden stellen, der Anspruch auf die Zahlung der
Kündigungsgebühr der Käuferin als angemessene Schätzung der Verluste
anzusehen ist, die durch eine Spezifizierte Kündigung entstehen, und jeweils
einen pauschalierten Schadensersatz (und keine Vertragsstrafe) darstellt.
(b)
Die Parteien bestätigen ferner, dass die in dieser Ziffer 8.03 enthaltenen Zusagen
fester Bestandteil der in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen
sind und dass die Parteien den Vertrag ohne diese Zusagen nicht abschließen
würden; entrichtet also die Käuferin die Kündigungsgebühr der Käuferin nicht
innerhalb des in Ziffer 8.03(a) angegebenen Zeitraums, so hat sie diese
Kündigungsgebühr der Käuferin zuzüglich Zinsen darauf ab dem Datum, an dem
die Zahlung nach Ziffer 8.03(a) fällig war, bis zum Datum (ausschließlich), an
dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, zu entrichten. Die Zinsen berechnen sich auf
365-Tages-Basis nach LIBOR. Strengt die Verkäuferin, um diese Zahlung zu
erhalten, eine Klage an, in der gegen die Käuferin (oder ihren Rechtsnachfolger)
entschieden wird, so entschädigt die Käuferin (oder ihr Rechtsnachfolger) die
Verkäuferin für die Verluste, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden
sind, zuzüglich Zinsen auf die geschuldeten Beträge (einschließlich
Kündigungsgebühr der Käuferin) ab dem Datum, an dem die Zahlung nach Ziffer
8.03(a) fällig war, bis zu dem Datum (ausschließlich), an dem die Zahlung
tatsächlich erfolgt. Die Zinsen berechnen sich auf 365-Tages-Basis nach LIBOR.
(c)
Ungeachtet etwaiger anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag (jedoch
vorbehaltlich Buchstabe (C) weiter unten in dieser Klausel) erklären und
bestätigen die Parteien ausdrücklich, dass die Verkäuferin im Falle der Kündigung
dieses Vertrages gemäß Ziffer 8.01 dieses Vertrages unter keinen Umständen
berechtigt ist, Rückforderungen zu stellen oder Entscheidungen zu beantragen, die
den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin übersteigen (zuzüglich (i) der in
Ziffer 8.03 (b) beschriebenen Beträge und (ii) etwaiger anderer
Schadensersatzleistungen, die aus der Ablehnung der Käuferin gegen eine
einstweilige Anordnung, die spezifische Vertragserfüllung oder andere Ansprüche
aus Equity-Recht auf Grundlage einer Unzulässigen Einwendung entstehen oder
damit im Zusammenhang stehen), und sich gegen die Käuferin, NS UMS oder
deren Anteilseigner, Partner, Mitglieder, Verbundene Unternehmen, Direktoren,
leitende Mitarbeiter oder Beschäftigte richten, und dass die Verkäuferin unter
keinen Umständen berechtigt ist, andere Schadensersatzforderungen gleich
welcher Art gegen dieses Personen und Finanzierungsquellen zu stellen – darunter
auch Folgeschäden, besondere und zusätzliche Schadensansprüche sowie
indirekte Schadensansprüche und solche mit Strafcharakter aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Eigenkapitalzusage oder den hierin
oder darin in Aussicht genommenen Transaktionen (einschließlich einer
Verletzung durch die Käuferin), die Beendigung dieses Vertrags, das
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Seite 70
Unvermögen, die in diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen zu
vollziehen sowie etwaige Klagen oder Verfahren nach Anwendbaren
Rechtsnormen, die aufgrund einer solchen Verletzung, Kündigung oder
Leistungsstörung eingeleitet werden; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass (A)
diese Ziffer 8.03(c) nicht den Anspruch einer Partei auf die spezifische Erfüllung
dieses Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) vor Kündigung gemäß seinen Bedingungen
beschränkt (B) die Verkäuferin unter keinen Umständen Anspruch auf sowohl die
Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin als auch auf die spezifische
Erfüllung dieses Vertrags hat; und (C) keine Regelung dieser Ziffer 8.03(c) eine
Partei von der Haftung für betrügerische Handlungen nach den Common-LawGrundsätzen oder schuldhafte Verletzung dieses Vertrags befreit (wobei Einigkeit
darüber besteht, dass es der Verkäuferin in jedem solchen Fall freisteht,
Rückforderungen zu stellen oder Entscheidungen zu beantragen, die den Betrag
der Kündigungsgebühr der Käuferin übersteigen).
ARTIKEL IX
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.01
Änderungen und Rechtsverzichte
Dieser Vertrag kann nur durch eine im Namen beider Parteien unterzeichnete, schriftliche
Erklärung geändert werden. Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrags ist nur
dann gültig und verbindlich, wenn er schriftlich erfolgt und von der Partei unterzeichnet
wird, die den Verzicht erklärt. Der Verzicht eine Partei auf die Einrede einer
Vertragsverletzung, eines Verstoßes oder einer Leistungsstörung oder einer
Falschdarstellung in einer Zusicherung, Garantie oder rechtsgeschäftlichen Erklärung in
diesem Vertrag (gleich ob mit oder ohne Vorsatz) ist keinesfalls als Verzicht auf eine
solche Einrede in Bezug auf frühere oder spätere Vertragsverletzungen, Verstöße,
Leistungsstörungen oder Falschdarstellungen in einer Zusicherung, Garantie oder
rechtsgeschäftlichen Erklärung aus diesem Vertrag zu verstehen und wirkt sich in keiner
Weise auf Rechte aus, die durch ein anderes, früher oder später eingetretenes, derartiges
Ereignis entstehen. Macht eine Partei ein Recht, eine Befugnis oder ein Rechtsmittel aus
diesem Vertrag verspätet oder nicht geltend, so gilt dies nur insofern als Verzicht auf
dieses Recht, diese Befugnis oder diesen Anspruch aus diesem Vertrag als es sich
ausdrücklich um eine zeitgebundene Leistung handelt. Ungeachtet anderslautender
Bestimmungen in dieser Ziffer 9.01 können die Bestimmungen der Ziffern 8.03, 9.01,
9.03, 9.11, 9.12 und 9.13 nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der
entsprechenden Finanzierungsquelle geändert bzw. kann nur derart auf die genannten
Rechte verzichtet werden (soweit dies Rechte der Finanzierungsquelle betrifft).
9.02
Abtretung
Dieser Vertrag sowie die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten dürfen von einer
Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abgetreten oder in
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Seite 71
anderer Weise übertragen werden; mit der Maßgabe, dass die Käuferin im Zuge der
Bereitstellung von Fremdfinanzierungsmitteln ihre Ansprüche aus diesem Vertrag auch
ohne Zustimmung der Verkäuferin als Sicherheit an eine Finanzierungsquelle abtreten
darf (und jede derart besicherte Partei kann diese Ansprüche im Zuge der Ausübung von
Rechtsschutzmaßnahmen abtreten). Eine Abtretung, die gegen diese Ziffer 9.02 verstößt,
ist nichtig und hat keinerlei Wirkung.
9.03
Keine Drittbegünstigten
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieser Ziffer 9.03 sowie der Ziffern 8.03, 9.01, 9.11,
9.12 und 9.13 (in Bezug auf die Rechte der Finanzierungsquellen, die Drittbegünstige aus
diesen Klauseln sein sollen, und zwar die einzigen Drittbegünstigten aus diesen Klauseln)
bindet und begünstigt dieser Vertrag einzig und ausschließlich die Parteien und ihrer
jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger, und keine
Bestimmung dieses Vertrags verschafft (weder ausdrückliche noch konkludent) einer
anderen Person als den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern oder zulässigen
Abtretungsempfängern Rechte, Rechtsschutz oder Ansprüche nach Gesetz oder nach
Billigkeitsrecht aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen
Bestimmungen, oder kann so ausgelegt werden.
9.04
Auslagen
Unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Closings und außer in den in Ziffer
6.06(d) beschriebenen Fällen, sind alle Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und den hierin in Aussicht genommenen Transaktionen entstehen, von
der Partei zu tragen, der sie entstehen; mit der Maßgabe, dass die Käuferin alle
Übertragungs- oder ähnlichen Steuern für die Übertragung der Anteile nach US-Recht
trägt und die Verkäuferin alle Übertragungs- oder ähnliche Steuern trägt, die nach
anderem Recht als dem der USA anfallen, darunter auch Stempelsteuern für eine solche
Übertragung nach Ziffer 2.03(a)(i) gemäß dem jeweils anwendbaren Steuerrecht. Die
Parteien bestätigen, dass sie jeweils alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen werden, um
eine Befreiung von solchen Steuern in Anspruch zu nehmen, und mit den anderen
Parteien zusammenwirken werden, um eine solche Befreiung zu erreichen. Unbeschadet
anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag trägt die Verkäuferin alle Auslagen
und Kosten der Transaktion, die den UMS-Gesellschaften im Zusammenhang mit dem
Vollzug des Erwerbs entstehen und die nicht von der Verkäuferin vor dem Closing
beglichen wurden, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Käuferin in keinem Fall
einen Anspruch gegen die Verkäuferin auf Auslagen für die Transaktion hat, die den
UMS-Gesellschaften entstanden sind und die vor dem Closing von der Verkäuferin
beglichen wurden. Die Verkäuferin erstattet der UMS-Gruppe bei oder vor dem Closing
alle derartigen Auslagen in bar, die die UMS-Gruppe vor dem Closing beglichen hat.
Zum Zeitpunkt des Closing entrichtet die Gesellschaft unverzüglich alle Kosten und
Auslagen an die Käuferin, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den in
Aussicht genommenen Transaktionen entstanden sind.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 72
9.05
Mitteilungen
Alle Mitteilungen, Zustimmungen, Verzichtserklärungen und sonstigen nach diesem
Vertrag erforderlichen oder zulässigen Nachrichten bedürfen der Schriftform
(einschließlich Fax oder E-Mail) und gelten als ordnungsgemäß abgegeben, wenn (i) sie
der Partei, der gegenüber sie abgegeben werden sollen, persönlich übergeben wurden; (ii)
sie per Fax oder E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten der Partei, der gegenüber
sie abgegeben werden sollen, abgesendet werden, ansonsten am nächsten Bankarbeitstag;
oder (iii) sie der Partei, der gegenüber sie abgegeben werden sollen, zugehen, sofern sie
über einen international anerkannten Übernacht-Zustelldienst (mit frühestmöglicher
Zustellung) versendet werden. In jedem Fall sind die Mitteilungen, Zustimmungen,
Verzichtserklärungen und sonstigen nach diesem Vertrag erforderlichen oder zulässigen
Nachrichten an die jeweils unten angegebenen Adressen bzw. Faxnummern zu richten
(oder an eine andere Adresse oder Faxnummer, die eine Partei den anderen Parteien
jeweils mitteilt). Alle Mitteilungen und sonstigen Nachrichten sind an folgende Adressen
zu senden:
(i) An die Käuferin:
UMS Acquisition Holdings, Inc.
c/o New State Capital Partners LLC
12 East 49th Street, 41st Floor
New York, NY 10017
Attention: David Blechman
Telefon: +1(212)-675-1600
E-Mail: [email protected]
Mit Durchschrift (die nicht als Mitteilung angesehen wird) an:
Morgan, Lewis & Bockius LLP
101 Park Ave
New York, NY 10178
Attention: Steven A. Navarro, Esq.
Fax: +1(212)-309-6001
E-Mail: [email protected]
(ii) An die Verkäuferin:
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Seite 73
UMS United Medical Systems AG
Borsteler Chausee 53
22453 Hamburg
Deutschland
Attention: Jorgen Madsen
Fax: +49(40) 50017777
E-Mail: [email protected]
Mit Durchschrift (die nicht als Mitteilung angesehen wird) an:
Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP
601 Lexington Avenue, 31 st Floor
New York, NY 10022
Attention: Matthew F. Herman, Esq.
Fax: Fax: 1 (646) 521 5637
E-Mail: [email protected]
und
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Hohe Bleichen 7
20354 Hamburg
Deutschland
Attention: Prof. Dr. Christoph H. Seibt
Fax: Fax: + 49 (40) 3690 6381 92
E-Mail: [email protected]
9.06
Ausfertigung in mehreren Exemplaren und Übermittlung per Fax
Dieser Vertrag kann in einer beliebigen Zahl von Exemplaren ausgefertigt und
übermittelt werden (auch per Fax oder durch Übersendung im Portable Document Format
(PDF)). Jedes Exemplar gilt als Original des Vertrags, und alle Ausfertigungen
zusammen stellen ein und dieselbe Urkunde dar.
9.07
Gesamter Vertrag
Dieser Vertrag (einschließlich des Offenlegungsverzeichnisses sowie aller Anhänge und
Anlagen zu diesem Verzeichnis), die Vertraulichkeitsvereinbarung und die
dazugehörigen Anhänge und Anlagen (sowie etwaige Verzeichnisse und Anlagen dazu)
stellen den gesamten Vertrag und alle Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die
hierin in Aussicht genommenen Angelegenheiten dar und treten an die Stelle von allen
vorhergehenden mündlichen oder schriftlichen Übereinkünften und Vereinbarungen über
diese Angelegenheiten.
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Seite 74
9.08
Salvatorische Klausel
So weit wie möglich wird jede Bestimmung dieses Vertrags so ausgelegt, dass sie nach
den Anwendbaren Rechtsnormen wirksam und gültig ist. Ist eine Bestimmung dieses
Vertrags nach den Anwendbaren Rechtsnormen ungültig, rechtswidrig oder nicht
durchsetzbar, so bleiben alle anderen Bestimmungen dieses Vertrags so lange
vollumfänglich wirksam und in Kraft, wie der rechtliche und wirtschaftliche Gehalt der in
diesem Vertrag in Aussicht genommenen Transaktionen nicht in einer für eine
Vertragspartei nachteiligen Art und Weise beeinflusst wird.
9.09
Geltendes Recht
Dieser Vertrag gilt als im US-Bundesstaat Delaware geschlossen und das Recht des
Staates Delaware ist auf alle Sachverhalte im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie
auf dessen Auslegung und Wertung anzuwenden, unter Ausschluss einer Rechtswahl oder
der Normen des internationalen Privatrechts (des US-Bundesstaats Delaware oder einer
anderen Rechtsordnung), die zur Anwendung eines anderen Rechts als desjenigen des
US-Bundesstaats Delaware führen würde(n); mit der Maßgabe, dass ein Verweis auf ein
Rechtsinstitut (einschließlich Begriffen des deutschen Gesellschaftsrechts und Verweisen
auf deutsche Begriffe, die in Klammern nach einem englischen Begriff angeführt werden)
oder Vorschriften eines kodifizierten Rechts oder des Common Law, das nicht das Recht
des US-Bundesstaats Delaware ist, entsprechend dem jeweils anwendbaren lokalen Recht
auszulegen sind.
9.10
Zuständigkeitsvereinbarung
Vorbehaltlich Ziffer 9.12 erklären die Parteien unwiderruflich, dass die Parteien (bzw.
ihre Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger) Verfahren in Verbindung mit diesem
Vertrag oder den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder Verfahren zur
Anerkennung und Vollstreckung von Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in
Verbindung mit diesem Vertrag oder den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag
ausschließlich vor dem Court of Chancery im US-Bundesstaat Delaware einleiten, dessen
ausschließliche Zuständigkeit vereinbart wird. Sofern (aber nur in dem Fall, dass) diesem
Gericht in dem Verfahren die sachliche Zuständigkeit fehlt, ist ein anderes Staats- oder
Bundesgericht im US-Bundesstaat Delaware anzurufen. Die Parteien bestätigen, dass die
Zustellung von Prozess- oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit einem solchen
Verfahren in der nach Ziffer 9.05 vorgesehenen Weise oder in einer anderen, nach den
Anwendbaren Rechtsnormen zulässigen Weise die gültige und ausreichende Zustellung
darstellt. Die Parteien unterwerfen sich und ihr Vermögen hiermit in Bezug auf ein
solches Verfahren unwiderruflich (allgemein und bedingungslos) der persönlichen
Zuständigkeit der oben erwähnten Gerichte und erklären, dass sie ein Verfahren im
Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den hierin in Aussicht genommenen
Transaktionen vor kein anderes Gericht oder keinen anderen Gerichtshof als die oben
genannten Gerichte bringen werden. Die Parteien verzichten hiermit unwiderruflich auf
(i) die Geltendmachung von Ansprüchen, bei denen die persönliche Zuständigkeit der
oben genannten Gerichte aus anderen Gründen als der fehlerhaften Zustellung von
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Seite 75
Verfügungen gemäß dieser Ziffer 9.10 nicht gegeben ist, (ii) die Einrede der Immunität
oder der Unzuständigkeit eines Gerichts im Hinblick auf diese Partei oder ihr Vermögen
oder im Hinblick auf etwaige Verfahren, die vor einem solchen Gericht eröffnet werden
(gleich ob durch Ladung, dinglichen Arrest im Vorfeld eines Urteils, dinglichen Arrest
zur Unterstützung der Urteilsvollstreckung, Urteilsvollstreckung oder sonstwie) und (iii)
– im größtmöglichen nach den Anwendbaren Rechtsnormen zulässigen Umfang – jede
Einrede, (x) dass das Gericht für dieses Verfahren unzuständig ist (forum inconveniens),
(y) dass ihm die örtliche Zuständigkeit fehlt oder (z) dass dieser Vertrag nicht vor diesem
Gericht oder durch dieses Gericht durchgesetzt werden kann. In gleicher Weise erklären
die Parteien ferner den Verzicht auf die Geltendmachung des vorstehend Genannten
durch Schriftsätze ( Klageerwiderung, Widerklage oder anderweitig) in Verfahren, die
diesen Vertrag oder die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in Verbindung mit
diesem Vertrag und den Rechten und Pflichten hieraus zum Gegenstand haben,
9.11
Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury
DIE PARTEIEN ERKLÄREN UND BESTÄTIGEN, DASS STREITIGKEITEN
AUS DIESEM VERTRAG ALLER WAHRSCHEINLICHKEIT NACH
KOMPLIZIERTE UND SCHWIERIGE FRAGEN AUFWERFEN WERDEN UND
VERZICHTEN DAHER UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS AUF
ALLE RECHTE ZUR ANRUFUNG EINER JURY, ÜBER DIE SIE IN
VERBINDUNG MIT VERFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM
VERTRAG ODER DEN HIERIN IN AUSSICHT GENOMMENEN
TRANSAKTIONEN (DARUNTER AUCH VERFAHREN GEGEN ODER UNTER
BETEILIGUNG EINER FINANZIERUNGSQUELLE, DIE AUS DIESEM
VERTRAG
ODER
AUS
FINANZIERUNGSZUSAGEN
ENTSTEHEN)
VERFÜGEN KÖNNTE. DIE PARTEIEN DIESES VERTRAGS VERSICHERN
UND BESTÄTIGEN, (A) DASS KEIN VERTRETER EINER ANDEREN PARTEI
AUSDRÜCKLICH ODER IN ANDERER WEISE ZUGESICHERT HAT, DASS
DIESE ANDERE PARTEI NICHT VERSUCHEN WERDE, DEN VORSTEHEND
GENANNTEN RECHTSVERZICHT IM RAHMEN EINER RECHTLICHEN
AUSEINANDERSETZUNG DURCHZUSETZEN, (B) DASS DIE JEWEILIGE
PARTEI DIE AUSWIRKUNGEN DIESER RECHTSVERZICHTE GRÜNDLICH
ERWOGEN HAT, (C) DASS DIE PARTEI DEN RECHTSVERZICHT
FREIWILLIG VORNIMMT UND (D) DASS DIE GEGENSEITIGEN
RECHTSVERZICHTE UND ZUSICHERUNGEN IN DIESEM ABSCHNITT 9.11
FÜR DIE JEWEILIGE PARTEI EIN WICHTIGER VERANLASSUNGSGRUND
FÜR DEN ABSCHLUSS DIESES VERTRAGS SIND.
9.12
Finanzierungsquellen
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag und ohne Einschränkung
der Bestimmungen in Ziffer 9.11 erklären die Parteien jeweils, dass sie Ansprüche,
Prozesse, Klagen oder sonstige Verfahren (gleich ob nach kodifiziertem Recht oder
Equity-Recht, vertraglich, deliktisch oder sonstwie) gegen oder in Bezug auf eine
Fremdfinanzierungsquelle, die sich auf diesen Vertrag oder eine der in diesem Vertrag in
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Aussicht genommene Transaktion (einschließlich der damit zusammenhängenden
Finanzierung) richten, – darunter auch Streitigkeiten aufgrund von oder im
Zusammenhang mit Fremdfinanzierungszusagen oder deren Erfüllung – nur vor einem
Gericht des US-Bundesstaats New York oder einem Bundesgericht, das im USBundesstaat New York im Stadtbezirk Manhattan (und den entsprechenden
Berufungsgerichten) ansässig ist, einleiten oder unterstützen werden (dies gilt auch für
eine etwaige diesbezügliche Unterstützung ihrer Verbundenen Unternehmen in den
genannten Angelegenheiten). Die Parteien erklären ferner, dass alle Bestimmungen der
Ziffer 9.11, die sich auf den Verzicht auf das Recht zur Anrufung einer Jury beziehen,
auch für alle Verfahren nach dieser Ziffer 9.12 gelten sollen.
9.13
Verzicht auf die Einklagung von Ansprüchen
Unbeschadet der anderen Bestimmung dieses Vertrags kann dieser Vertrag nicht
gegenüber einer Finanzierungsquelle durchgesetzt werden und können Ansprüche oder
Klagen, die auf der Grundlage dieses Vertrags oder der Verhandlung, Ausfertigung oder
Erfüllung dieses Vertrags geltend gemacht werden, entstehen oder im Zusammenhang
damit eingeleitet werden, nicht gegenüber einer Finanzierungsquelle geltend gemacht
werden und ist keine Finanzierungsquelle haftbar für die Verbindlichkeiten einer Partei
oder für einen Anspruch (deliktisch, vertraglich oder auf anderer Rechtsgrundlage), der
auf der Grundlage der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen oder in Bezug auf
mündliche Zusagen oder behauptete mündliche Zusagen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag entsteht. In keinem Fall darf die Verkäuferin oder eines ihrer verbundenen
Unternehmen: (a) versuchen, diesen Vertrag gegen eine Finanzierungsquelle
durchzusetzen, Ansprüche gegen eine Finanzierungsquelle
wegen einer
Vertragsverletzung geltend zu machen oder von einer Finanzierungsquelle
Schadensersatz in Geld zu verlangen, oder (b) versuchen, die Zusagen gegen eine
Finanzierungsquelle durchzusetzen, Ansprüche gegen eine Finanzierungsquelle wegen
einer Verletzung der Fremdfinanzierungszusagen geltend zu machen, oder von einer
Finanzierungsquelle Schadensersatz in Geld zu verlangen oder in anderer Weise
gerichtlich aus gleich welchem Grund gegen eine Finanzierungsquelle vorgehen. Keine
Bestimmung dieser Ziffer 9.13 (i) stellt eine Beschränkung oder Einschränkung der
gegenseitigen Verbindlichkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit den
Finanzierungszusagen dar oder (ii) stellt eine Beschränkung oder Einschränkung der
Verbindlichkeiten von NS UMS in Bezug auf ihre Pflichten (einschließlich gegenüber
Dritten) aus der Eigenkapitalzusage dar.
9.14
(a)
Rechtsschutz; Vertragserfüllung; kein Fortbestand
Ein wesentlicher Veranlassungsgrund für den Abschluss dieses Vertrags und den
Vollzug der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen ist für die Parteien
ihre gegenseitige Erklärung und Bestätigung, dass der jeweils anderen Partei in
dem Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrags nicht wie vereinbart erfüllt wird
oder in anderer Weise dagegen verstoßen wird, ein irreparabler Schaden entsteht,
für den kein angemessener Rechtsschutz zur Verfügung steht. Ungeachtet
anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag, mit Ausnahme der Ziffer 8.03,
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 77
und ohne Auswirkungen auf andere Rechte oder den Rechtsschutz der Parteien
aus diesem Vertrag, bestätigen und erklären die Parteien jeweils, dass jede Partei
zusätzlich zu ihren anderen Ansprüchen auf Rechtsschutz die Bedingungen dieses
Vertrags durch gerichtliche Anordnung der Leistungserfüllung durchsetzen kann
und eine einstweilige Verfügung beantragen kann, um Verletzungen von
Bestimmungen dieses Vertrags entgegenzuwirken. Ohne Einschränkung des
Vorstehenden und ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags
bestätigen und erklären die Parteien hiermit außerdem, dass die Verkäuferin vor
Closing eine Vertragserfüllung mit den folgenden Zielen verlangen kann: (i)
Durchsetzung der Bestimmungen der Ziffern 6.03 und 6.06 und Verhinderung
oder Heilung von Verletzungen dieser Bestimmungen durch die Käuferin, (ii)
Veranlassung der Käuferin, die vollständigen Erlöse aus der Fremdfinanzierung
(bzw. einer entsprechenden alternativen Finanzierung) sowie die vollständigen
Erlöse aus der Eigenkapitalfinanzierung abzurufen, sofern alle in den
Fremdfinanzierungszusagen vorgesehenen Bedingungen für den Vollzug der
Finanzierung erfüllt sind (oder, wenn eine alternative Finanzierung gemäß Ziffer
6.03 erfolgt, sofern die in den entsprechenden Zusagen vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind), und (iii) – sofern (A) alle Bedingungen der Ziffern
7.01 und 7.02 (von denjenigen Bedingungen abgesehen, die ihrem Wesen nach
erst bei Closing erfüllt werden) erfüllt sind, (B) die Käuferin das Closing nicht
innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach dem Datum, an dem das Closing
nach Ziffer 2.02 erfolgen sollte, abschließt und (C) die Fremdfinanzierung (oder
die alternative Finanzierung, falls eine alternative Finanzierung nach Ziffer 6.03
verwendet wird) bereitsteht oder zum Zeitpunkt des Closing bereitstehen wird
(falls die Eigenkapitalfinanzierung bei Closing bereitsteht) – Veranlassung der
Käuferin, die vollständigen Erlöse aus der Eigenkapitalfinanzierung abzurufen
und Verhinderung oder Heilung von Vertragsverletzungen seitens der Käuferin
und/oder Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags, einschließlich des
Vollzugs der hierin in Aussicht genommenen Transaktionen durch die Käuferin
und einschließlich der Durchführung des Closing gemäß Ziffer 2.02 nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags, und (iv) Veranlassung der Käuferin
zur Durchsetzung der Bestimmungen der Fremdfinanzierungszusage. Hiermit
verzichten die Parteien auf Rechtsschutz im Rahmen von Leistungsklagen, die auf
die Erfüllung der Bedingungen dieses Vertrags gerichtet sind und begründet
werden mit der Verpflichtung zur Schadensminimierung durch die andere Partei
oder das Vorbringen, dass der anderen Partei nach geltendem Recht ein
angemessener Rechtsschutz zur Verfügung steht, sowie auf Rechtsschutz im Falle
einer Verletzung dieses Vertrags, die nicht zu irreparablen Schäden führt, und
verpflichtet sich, keine Einwendungen, gleich ob rechtlich oder anderweitig,
hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf die Korrektheit einer
Verfügung oder der Vertragserfüllung zu erheben (zusammen die Unzulässigen
Einwendungen); die Parteien bestätigen hiermit ferner den Verzicht auf die
Hinterlegung
einer
Sicherheit
im
Zusammenhang
mit
solchen
Rechtsschutzmitteln. Ein solcher Rechtsschutz gilt nicht ausschließlich, sondern
zusätzlich zu allen anderen Rechtsschutzmitteln, die den Parteien nach
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 78
kodifiziertem Recht oder Equity-Recht zur Verfügung stehen. Entscheidet sich
eine Partei, eine einstweilige Verfügung oder die Vertragserfüllung durchzusetzen
(einschließlich Schadensersatz, soweit dies nach diesem Vertrag als Rechtsschutz
zur Verfügung steht und soweit sich die andere Partei einer einstweiligen
Verfügung, einer Erkennung auf Vertragserfüllung oder einem sonstigen Mittel
zur Erlangung des Rechtsschutzes unter Berufung auf eine der als Unzulässige
Einwendungen definierten Einwendungen entgegenstellt), wird hierdurch weder
das Recht der Partei auf Kündigung des Vertrags, noch der Anspruch auf eine
Kündigungsgebühr der Käuferin oder Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund
betrügerischer
Handlungen
oder
vorsätzlicher
oder
schuldhafter
Vertragsverletzung der Käuferin beschränkt, beeinträchtigt oder anderweitig
begrenzt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Verkäuferin in
keinem Fall neben dem Anspruch auf Vertragserfüllung ein Anspruch auf
Kündigungsgebühr der Käuferin zusteht. Erhebt eine Partei Klage oder strengt sie
einen Prozess oder ein Verfahren an mit dem Ziel der Vertragserfüllung (mit
Ausnahme von Klagen, mit dem Ziel der Durchsetzung von Bestimmungen, die
nach Kündigung des Vertrags fortbestehen) und steht der Partei diese Möglichkeit
gemäß diesem Vertrag ausdrücklich zur Verfügung, verschiebt sich das
Ablaufdatum automatisch entweder (i) auf den zwanzigsten (20) Bankarbeitstag
nach Beendigung der Klage, des Prozesses oder des Verfahrens oder (ii) um einen
anderen Zeitraum, den das Gericht bestimmt, das mit der Klage, dem Prozess oder
dem Verfahren befasst ist (wobei Einigkeit darüber besteht, dass durch diese
Ziffer 9.14(a) keine Änderung, Ergänzung oder sonstige Modifizierung der
Bestimmungen einer Finanzierungszusage vorgenommen werden kann
(einschließlich Ablauf- oder Kündigungsvorschriften).
(b)
Leitet eine Partei ein Verfahren gegen die andere Partei ein, um die
Bestimmungen dieses Vertrags gemäß Ziffer 9.14(a) durchzusetzen, und ergeht in
diesem Verfahren eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gegen die andere
Partei, ersetzt die Partei, gegen die eine solche Entscheidung ergangen ist, der
obsiegenden Partei alle Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener
Honorare und Auslagen der Rechtsanwälte), die dieser im Zusammenhang mit
dem Verfahren entstanden sind.
(c)
Die Zusicherungen und Garantien der Verkäuferin aus den Artikeln III und IV
und diejenigen der Käuferin aus Artikel V (zusammen mit dem jeweils daraus
entstehenden Recht, Ansprüche aufgrund einer Verletzung dieser Zusicherungen
und Garantien oder einer sonstigen Nichterfüllung geltend zu machen) gelten nur
bis Closing und enden dann. Sie bestehen nach Closing nicht mehr fort, und für
keine Partei bestehen nach Closing noch Verbindlichkeiten aus einer solchen
Zusicherung oder Garantie. Mit Ausnahme der Ziffern 6.02(b), 6.04, 6.06(d),
6.09, 6.13, 6.14, 6.15 und 9.04 und Artikel I (Begriffsbestimmungen und
Auslegung) und Artikel IX (Sonstige Bestimmungen), die gemäß den jeweiligen
Bestimmungen jeweils im entsprechenden Umfang fortbestehen, gelten alle
anderen Bestimmungen dieses Vertrags (zusammen mit dem jeweils daraus
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 79
entstehenden Recht, Ansprüche aufgrund von Verletzung oder Nichterfüllung
dieser Bestimmungen geltend zu machen) nur bis Closing und enden dann. Sie
bestehen nach Closing nicht mehr fort, und für keine Partei bestehen nach Closing
noch Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen aus einer solchen Bestimmung,
abgesehen von Verlusten, die einer Partei aufgrund eines betrügerischen
Verhaltens oder vorsätzlicher oder schuldhafter Vertragsverletzungen der anderen
Partei entstanden sind.
[Unterschriftenseite folgt]
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 80
ZU URKUND DESSEN haben die Verkäuferin und die Käuferin diesen Vertrag zum eingangs
angegebenen Datum ausgefertigt.
UMS United Medical Systems International AG
Durch: _________________________________________
Name:
Titel:
UMS Acquisition Holdings, Inc.
Durch: _________________________________________
Name:
Titel:
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 81
ANHANG 1.01(b)
Schlüssel-Mitarbeiter
Jorgen Madsen
Glenn Hetu
Doug Stairs
Bruce Pruden
Joe Pelletiere
Carol Straney
Randy Whaley
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 82
Anhang 1.01(c)
Wissen der Verkäuferin
Jorgen Madsen
Glenn Hetu
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 83
ANHANG 1.01(d)
Wissen der Käuferin
David Blechman
John Kim
Michael Scott
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DB1/80098568.6
Seite 84
ANHANG 1.01(e)(v)
Belastungen
Keine.
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Seite 85
ANHANG 1.01(e)(viii)
Miet- und Pachtverhältnisse
1. Mietvertrag vom 31. Juli 2013, durch und zwischen Westborough Investors Limited
Partnership und United Medical Systems (DE), Inc.
2. Gewerblicher Mietvertrag vom 23. April 2013, durch und zwischen D&S Real Estate
Trust und Hecht Shrewsbury, LLC.
3. Pachtvertrag vom 1. September 2012, durch und zwischen The Moser Family
Partnership, LP, d/b/a Spacettes Small Business Park und der Gesellschaft.
4. Mietvertrag vom 20. Juni 2014, durch und zwischen dem Farmington Business Center,
LLC und der Gesellschaft.
5. Pachtvertrag vom 3. März 2008, durch und zwischen Allen Street Development Inc. und
der Gesellschaft.
6. Pachtvertrag mit Beginn am 15. April 2005, durch und zwischen William und Cynthia
Clements und der Gesellschaft.
7. Pachtvertrag vom 14. April 2004, durch und zwischen La Sociedad Inversiones e
Inmobiliaria Deika Ltda. und UMS United Medical Systems Chile S.A.
8. Pachtvertrag vom 14. Februar 2014, durch und zwischen La Sociedad Inversiones e
Inmobiliaria Deika Ltda. und UMS United Medical Systems Chile S.A.
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Seite 86
ANHANG 1.01(f)
Tochtergesellschaften
Firma der Rechtsperson
Land der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /%
Eigenkapital
United Medical Systems
(DE), Inc.
Delaware, USA
Verkäuferin/100 %
UMS Lithotripsy
Management, LLC (UMS
Lithotripsy)
Tennessee, USA
Gesellschaft/100 %
United Medical Systems
Canada, Inc.
New Brunswick, Kanada
Gesellschaft/100 %
Great Lakes Lithotripsy,
LLC
Michigan, USA
Gesellschaft/25 %
Michigan CON, LLC
Delaware, USA
Gesellschaft/100 %
UMS Andover Surgery
Management, Inc.
Massachusetts, USA
Gesellschaft/100 %
UMS United Medical
Systems Chile S.A.
Santiago, Chile
Gesellschaft/75 %
UMS Tennessee Stereotactic
Services, L.P.
Tennessee, USA
Gesellschaft/51 %
Mobile Biopsy, Inc.
North Carolina, USA
Gesellschaft/100 %
Heritage Medical Services of Tennessee, USA
Maryland, Inc.
UMS Chesapeake
Lithotripsie, LLC/100 %
HSC of Chesapeake, Inc
Tennessee, USA
UMS West Florida
Lithotripsy, LP
Florida, USA
UMS Chesapeake Lithotripsie,
LLC/100 %
UMS Lithotripsy/25 %
UMS Connecticut
Lithotripsy, LP
Connecticut, USA
UMS Lithotripsy/40 %
UMS New England
Lithotripsy, LP
Massachusetts, USA
UMS Lithotripsy/15 %
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 87
Firma der Rechtsperson
Land der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /%
Eigenkapital
Andover Surgery Center
Limited Partnership
Massachusetts, USA
Gesellschaft/100 %
UMS Beaver Lithotripsy
Associates, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS New Hampshire
Lithotripsy LP
New Hampshire, USA
UMS Lithotripsy/10 %
UMS Lithotripsy Services of
Westchester County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/51 %
UMS Lithotripsy Services of
the Finger Lakes, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Services of Smyth
County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/25 %
UMS Lithotripsy Services of
the South Shore, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Mishawaka, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/25 %
UMS Lithotripsy Services of
Morgantown, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Chesapeake
Lithotripsy, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/25 %
UMS Services of the Capital
District, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Services of Rochester,
LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Essex County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/10 %
UMS Lithotripsy Services of
Framingham, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
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Seite 88
Firma der Rechtsperson
Land der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /%
Eigenkapital
UMS Lithotripsy Services of
Fairfax County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/15 %
UMS Lithotripsy Services of
Western Massachusetts,
LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/10 %
UMS Lithotripsy Services of
Bristol County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/15 %
UMS Lithotripsy Services of
Central Massachusetts, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/15 %
UMS Lithotripsy Services of
Worcester County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/25 %
UMS Lithotripsy Services of Delaware, USA
Prince William County, LLC
UMS Lithotripsy/20 %
United Medical Systems
Peru S.A.C.
Lima, Peru
UMS Chile/100 %
UniMed Mobile MRT, LLC
Michigan, USA
Gesellschaft/51 %
UMS Lithotripsy Services of
the Merrimack TAL, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
New Haven County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Hampden County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/15 %
UMS Lithotripsy Services of
the Pioneer TAL, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Eastern Massachusetts, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Urology Services of
Jefferson County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 89
Firma der Rechtsperson
Land der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /%
Eigenkapital
UMS Lithotripsy Services of
Kent County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Marion County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/9 %
UMS Lithotripsy Services of
Middletown, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
Waterbury, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
UMS Lithotripsy Services of
New London, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/15 %
UMS Lithotripsy Services of
Fairfield County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy/20 %
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 90
ANHANG 6.05(a)
Beschluss
Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 179a AktG zum Abschluss
eines Anteilskauf- und Übertragungsvertrages zwischen der UMS United
Medical Systems International AG und der UMS Acquisition Holdings, Inc. über
den Erwerb und Verkauf sämtlicher Anteile an der United Medical Systems
(DE), Inc.
UMS United Medical Systems International AG (die Gesellschaft) ist die alleinige
Gesellschafterin der United Medical Systems (DE), Inc., Massachusetts, USA (UMS
USA). Die Gesellschaft hat am 14. August 2014 einen Anteilskauf- und
Übertragungsvertrag (der Anteilskaufvertrag) über sämtliche Anteile an der UMS
USA mit der UMS Acquisition Holdings, Inc. (die Käuferin) geschlossen.
Bei den Anteilen an der UMS USA handelt es sich um das wesentliche Vermögen der
Gesellschaft. Die Aktionäre der Gesellschaft sollen daher vor dem Hintergrund des
§ 179a AktG gebeten werden, der Veräußerung zuzustimmen.
Der Anteilskaufvertrag zwischen der Gesellschaft und der Käuferin hat den folgenden
wesentlichen Inhalt:
•
Vertragsparteien sind die Gesellschaft als Verkäuferin und die Käuferin. Die
Käuferin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Recht des
Staates Delaware, USA, unterliegt.
•
Gegenstand des Anteilskaufvertrags sind sämtliche Anteile an der UMS USA. Die
UMS USA ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in
Westborough, Massachusetts, USA, die im Alleineigentum der Gesellschaft steht.
Sie hält ihrerseits vor allem Anteile an operativen Gesellschaften der UMS Gruppe
in Nord- und Südamerika.
•
Der Kaufpreis für die Übertragung der Anteile an der UMS USA beträgt
EUR 56.400.000,00 und ist mit Übertragung der Anteile auf die Käuferin fällig. Die
Finanzierung des Kaufpreises soll im Wesentlichen über die Aufnahme von
Fremdmitteln der Käuferin erfolgen.
•
Der Vollzug der Übertragung der Anteile an der UMS USA steht insbesondere unter
der aufschiebenden Bedingung, dass die außerordentliche Hauptversammlung der
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 91
Gesellschaft vom [●].2014 dem Anteilskaufvertrag zustimmt.
•
Der Anteilskaufvertrag enthält einen für Transaktionen dieser Art marktüblichen
Katalog an Zusicherungen bzw. Garantien der Gesellschaft, insbesondere im
Hinblick auf das wirksame Bestehen der UMS USA, die Lastenfreiheit ihrer Anteile,
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Finanzinformationen und die
Übereinstimmung ihrer geschäftlichen Aktivitäten mit geltendem Recht.
•
Der Anteilskaufvertrag unterliegt dem Recht von Delaware, USA. Das Original des
Anteilskaufvertrags wird in englischer Sprache ausgefertigt.
M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg (M.M.Warburg) hat eine Bewertung
der Beteiligung der Gesellschaft an der UMS USA durchgeführt, um die finanzielle
Angemessenheit des von der Käuferin angebotenen Kaufpreises zu bestimmen.
M.M.Warburg hat bestätigt, dass ihrer Auffassung nach der Unternehmenswert
(„Equity Value“) der UMS USA zum [13. August] 2014 rund EUR [52,4 Millionen]
beträgt und der angebotene Kaufpreis von EUR 56,4 Millionen – auch unter
Berücksichtigung der Transaktionskosten – dem Fair Value der Beteiligung somit
entspricht.
Der Anteilskaufvertrag (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung)
liegt ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung während der üblichen
Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Borsteler Chaussee 53,
22453 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und ist ab diesem Zeitpunkt auch im
Internet unter http://www.umsag.com im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik
„außerordentliche Hauptversammlung 2014“ zugänglich. Abschriften des
Anteilskaufvertrages werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und
kostenfrei zugesandt. Der Anteilskaufvertrag wird zudem in der Hauptversammlung
zur Einsicht ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des vorliegenden Anteilskauf- und
Übertragungsvertrags vom 14. August 2014 zwischen der UMS Medical Systems
International AG als Verkäuferin und der UMS Acquisition Holdings, Inc. als Käuferin
über den Erwerb sämtlicher Anteile an der United Medical Systems (DE), Inc. zu.
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Seite 92
ANHANG 6.06(a)
Erforderliche Mitteilungen
Keine.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 93
ANHANG 6.08
Verbundene Verträge
Der Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 94
AUSFERTIGUNGSFASSUNG
ANHANG 7.01(c)
Rechtsgutachten von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Siehe Anlage
DAC16361365/6 136023-0007
H AM B UR G
Vertraulich
Hohe Bleichen 7
20354 Hamburg
An:
[Verkäuferin und Käuferin 1]
Postfach 30 52 70
20316 Hamburg
T + 49
40 36 90 60
49 40 36 90 61 61
f + 49 40 36 90 61 55
Durchwahl F + 49 40 36 90 63 8192
Durchwahl T +
E
W
DOC ID
UNSER ZEICHEN
IHR ZEICHEN
[email protected]
freshfieldsbruckhausderinger.com
DAC16279153/10
65Se 136023-0007
[Datum]
Anteilskaufvertrag über den Kauf und Verkauf aller ausgegebenen und ausstehenden
Anteile (issued and outstanding capital stock) der United Medical Systems (DE), Inc. (SPA)
vom [●] zwischen der United Medical Systems International AG und der UMS Acquisition
Holdings, Inc. (Käuferin)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir handeln als Rechtsberater der United Medical Systems International AG
(Verkäuferin) bezüglich bestimmter Fragen des deutschen Rechts in Zusammenhang mit
dem Verkauf aller ausgegebenen und ausstehenden Anteile (issued and outstanding
capital stock) der United Medical Systems (DE), Inc. (Gesellschaft) (Transaktion). In
dieser Eigenschaft soll dieses Schreiben als rechtliche Stellungnahme (legal opinion)
nach Ziffer 7.01 (c) des SPA dienen und wird Ihnen zum Zweck der Erfüllung der darin
genannten aufschiebenden Bedingung übermittelt.
Soweit die in dieser Stellungnahme verwendeten Begriffe und Ausdrücke hierin nicht
anderweitig definiert werden, haben sie die gleiche Bedeutung wie im SPA.
In dieser Stellungnahme werden Ausdrücke des deutschen Rechts in der englischen
Sprache formuliert und nicht mit den original deutschen Begriffen, die in ihrer genauen
rechtlichen Bedeutung abweichen können. Wird in dem Text dieser Stellungnahme ein
englischer Begriff unter Bezugnahme auf einen deutschen Begriff oder Ausdruck
definiert, ist die deutsche Bedeutung an allen Stellen maßgebend, an denen der englische
Begriff verwendet wird.
In dieser Stellungnahme bezeichnet „wir/unser/uns/FBD“ Freshfields Bruckhaus
Deringer LLP.
1
Nur diese sind Partei des SPA.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 96
1.
Hintergrund
Am [*] haben die Verkäuferin und die Käuferin das SPA über den Kauf und Verkauf
aller ausgegebenen und ausstehenden Anteile (issued and outstanding capital stock) der
Gesellschaft abgeschlossen. Da die Beteiligung der Verkäuferin an der Gesellschaft das
nahezu gesamte Gesellschaftsvermögen der Verkäuferin darstellt, ist die Verkäuferin
verpflichtet, nach § 179a Abs. 1 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) die Zustimmung
ihrer Aktionäre zum SPA einzuholen. Daher unterliegt das SPA unter anderem der
aufschiebenden Bedingung, dass dieser erforderliche Beschluss der Aktionäre gefasst
worden ist. Für den Fall, dass Aktionärsklagen gegen den Beschluss eingereicht worden
sind, legt das SPA des Weiteren fest, dass die Erfüllung der oben genannten
aufschiebenden Bedingung unter anderem durch Erhalt eines von FBD erstellten
Rechtsgutachtens erfolgen kann, in dem festgestellt wird, dass die jeweilige
Aktionärsklage unbegründet (without merit) ist.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung hat bestätigt, dass die am [*] abgehaltene
außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen
Stimmenmehrheit die Zustimmung zum SPA beschlossen hat. Innerhalb einer Klagefrist
von einem (1) Monat, die am [*] abgelaufen ist, hat/haben [*] Aktionär(-e) [*]
Aktionärsklage(-n) gegen den Beschluss eingereicht.
In unserer Eigenschaft als Rechtsberater der Verkäuferin, wurden wir gebeten, eine
rechtliche Stellungnahme nach Ziffer 7.01 (c) des SPA zu erstellen.
2.
Geprüfte Dokumente
Im Rahmen der Erstellung dieser Stellungnahme haben wir die folgenden Dokumente
geprüft: (i) die Klageschriften, auf denen die Aktionärsklagen, wie in der Anlage zu
dieser Stellungnahme definiert und beigefügt (Klageschriften), beruhen, (ii) das SPA,
wie in der Anlage hierzu beigefügt, (iii) die Einberufung zur Hauptversammlung sowie
(iv) das Protokoll der Hauptversammlung, beide wie in der Anlage hierzu beigefügt (die
Dokumente unter (i) bis (iv) werden gemeinsam als Gutachtendokumente bezeichnet).
Wir haben zum Zweck dieser Stellungnahme keine weiteren Dokumente geprüft.
3.
Annahmen
Bei der Prüfung der Gutachtendokumente und Erstellung dieser Stellungnahme haben wir
mit Ihrer Zustimmung und ohne weitere Rückfrage angenommen, dass:
(a)
sämtliche Gutachtendokumente, die uns in Kopie vorgelegt wurden, mit den
entsprechenden Originalen übereinstimmen;
(b)
sämtliche Gutachtendokumente (unabhängig davon, ob uns diese im Original oder
in Kopie vorgelegt wurden) originalgetreu und vollständig sind;
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Seite 97
(c)
die Unterschriften auf den jeweiligen Gutachtendokumenten die echten
Unterschriften derjenigen Personen sind, die nach den uns erteilten Informationen
die Gutachtendokumente unterzeichnet haben;
(d)
nichts in dieser Stellungnahme durch irgendein Dokument berührt wird, das nicht
zu den Gutachtendokumenten gehört;
(e)
keines der Gutachtendokumente widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben,
beendet, geändert oder ergänzt wurde (jeweils unabhängig davon, ob teilweise
oder vollständig);
(f)
die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Gutachtendokumente durch keine
tatsächlichen Umstände berührt werden, die nicht ohne weiteres aus den
Gutachtendokumenten ersichtlich sind;
(g)
sämtliche in der Einberufung zur Hauptversammlung und dem Protokoll der
Hauptversammlung getätigten Tatsachenangaben zutreffend sind;
(h)
der Abschluss und die Aushändigung des SPA sämtlichen anwendbaren
ausländischen Gesetzen entsprechen (zur Klarstellung: diese Annahme gilt nicht
für Fragen des deutschen Rechts, die ausnahmslos unserer Überprüfung
unterliegen);
(i)
die Ergebnisse des der Gesellschaft durch M.M.Warburg & CO (AG & Co.)
KGaA
bereitgestellten
Bewertungsmemorandums,
wonach
sämtliche
wirtschaftlichen Bedingungen der Transaktion nicht offensichtlich unangemessen
sind und keine Einwände begründen, die den Beschluss beeinflussen könnten,
zutreffen;
(j)
eine Vollmacht, die seitens eines Aktionärs im Hinblick auf seine Vertretung auf
der Hauptversammlung erteilt und die nicht ausdrücklich in der Klageschrift
angezweifelt wird, eine rechtsgültige Vollmacht unter allen anwendbaren
Gesetzen darstellt. Keine dieser Vollmachten wurde vor der Hauptversammlung
widerrufen.
4.
Berücksichtigte Gesetze
Der Unterzeichnende ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Hamburg und als
Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Diese Stellungnahme ist daher auf Fragen des
deutschen Rechts beschränkt, wie es zurzeit wirksam ist. Wir haben keine Gesetze einer
anderen Gerichtsbarkeit geprüft und geben keine Stellungnahme (weder explizit noch
implizit) in Bezug auf diese ab. Wir sind nicht beauftragt worden, Rechnungslegungs-,
steuerliche oder regulatorische Fragen zu prüfen (mit Ausnahme derjenigen, die
ausdrücklich in dieser Stellungnahme angeführt sind), und eine Bezugnahme auf das
deutsche Recht in dieser Stellungnahme schließt die Gesetze bezüglich dieser Fragen aus.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 98
5.
Gutachterliche Stellungnahme
Vorbehaltlich der in dieser Stellungnahme angeführten Annahmen, Qualifikationen und
Beschränkungen und der Tatsachen oder Dokumente, die uns nicht offen gelegt wurden
und die nachstehende Schlussfolgerung beeinflussen würden, sind wir der Ansicht, dass
die Aktionärsklagen entweder unzulässig und/oder unbegründet sind.
6.
Qualifikationen und Beschränkungen
Diese Stellungnahme unterliegt den nachstehenden Beschränkungen und Qualifikationen:
(a)
diese Stellungnahme wurde ausschließlich in Zusammenhang mit der Transaktion
und für keinen sonstigen Zweck erstellt und ist in diesem Kontext zu lesen;
(b)
diese Stellungnahme ist auf die im Rahmen der Klageschriften vorgebrachten
Einwände beschränkt. Einwände, die den Beschluss beeinträchtigen könnten und
durch die Klageschrift nicht in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den
Rechtsstreit eingeführt sind, werden in dieser Stellungnahme nicht beurteilt. Diese
Stellungnahme soll insbesondere keine darüber hinausgehende (ausdrückliche
oder implizite) Beurteilung darüber darstellen, ob der Beschluss rechtsgültig
gefasst wurde oder nicht;
(c)
diese Stellungnahme ist auf die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der
Aktionärsklagen beschränkt. Insbesondere befreit diese Stellungnahme die
Gesellschaft nicht davon, jedes Aktionärsklageverfahren in angemessener Weise
durchzuführen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sich erfolgreich gegen
die Aktionärsklagen zu verteidigen;
(d)
diese Stellungnahme bzw. jede hierin angeführte Beurteilung basiert nur auf den
in den Gutachtendokumenten enthaltenen oder aufgezeichneten Sachverhalten
und Informationen. Wir haben keine weiteren Sachverhalte oder Informationen
berücksichtigt, die in den Gutachtendokumenten nicht enthalten oder
aufgezeichnet sind;
(e)
diese Stellungnahme soll keine Beurteilung zur Rechtmäßigkeit des SPA
ausdrücken oder implizieren; sie nimmt lediglich im Hinblick auf das deutsche
Recht und/oder die Angemessenheit der wirtschaftlichen Bedingungen der
Transaktion Stellung;
(f)
die in dieser Stellungnahme enthaltenen Beurteilungen sind Ausdruck eines
fachkundigen Urteils zu den angesprochenen rechtlichen Fragen und basieren auf
unseren bisherigen Erfahrungen und dem geschriebenen Gesellschaftsrecht sowie
der entsprechenden veröffentlichten Rechtsprechung deutscher Gerichte; sie
stellen keine Garantien dar, dass ein Gericht oder eine öffentliche Behörde eine
bestimmte Entscheidung treffen werden;
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Seite 99
(g)
diese Stellungnahme bezieht sich lediglich auf den Stand zum [*]. 2014. Wir
werden diese Stellungnahme nicht aktualisieren, soweit wir uns dazu nicht
ausdrücklich schriftlich verpflichtet haben.
7.
Vertrauen
Diese Stellungnahme wird nur zu Ihren Gunsten im Zusammenhang mit der im SPA
vorgesehenen Transaktion erstellt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf
sie von keiner anderen Person als dem Empfänger dieser Stellungnahme verwendet oder
hierauf vertraut werden, oder für irgendwelche sonstigen Zwecke verwendet werden, und
weder ihre Inhalte noch ihr Bestehen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung offen gelegt werden. Diese Stellungnahme ist auf die Fragen beschränkt, die
in dieser Stellungnahme behandelt werden und ist nicht als Beurteilung irgendwelcher
sonstigen Fragen zu verstehen.
Auf diese Stellungnahme darf nur zum Zweck der Erfüllung der aufschiebenden
Bedingung nach Ziffer 7.01 (c) des SPA und unter der ausdrücklichen Bedingung vertraut
werden, dass diese Stellungnahme und sämtliche sich in ihrem Rahmen ergebenden
Auslegungsfragen deutschem Recht unterliegen und sämtliche im Zusammenhang mit
dieser Stellungnahme entstehenden Streitigkeiten zwischen uns und den Empfängern
dieser Stellungnahme vor ein deutsches Gericht gebracht werden. Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Fragen zu der aus dieser Stellungnahme entstehenden
Haftung ist Frankfurt am Main.
Mit freundlichen Grüßen
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Prof. Dr. Christoph H. Seibt
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Seite 100
ANHANG
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Seite 101
_____________________________________________________________________
OFFENLEGUNGSVERZEICHNIS
zum
ANTEILSKAUFVERTRAG
vom
14. August 2014
zwischen
UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG
und
UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC.
_____________________________________________________________________
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 102
OFFENLEGUNGSVERZEICHNIS ZUM
VERTRAG ÜBER DEN KAUF VON AKTIEN UND VERMÖGENSWERTEN
Diesem Dokument beigefügt ist das Offenlegungsverzeichnis (zusammenfassend dieses
Offenlegungsverzeichnis) zum Anteilskaufvertrag vom 14. August 2014 (der Vertrag)
zwischen der UMS United Medical Systems International AG (die Verkäuferin) und der
UMS Acquisition Holdings, Inc. (die Käuferin). In dieser Vereinbarung hervorgehobene
und nicht definierte Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Vertrag.
Für das Offenlegungsverzeichnis gelten die Bestimmungen des Vertrags sowie
nachfolgende Bestimmungen:
Die Ziffern und Unterziffern des Offenlegungsverzeichnisses basieren von ihrem Zweck
her ausschließlich auf den Bestimmungen der entsprechenden Ziffern bzw. Unterziffern
des Vertrags und sind nicht dazu gedacht oder dahingehend auszulegen, dass sie von Art
und Umfang her andere als die im Vertrag festgelegten Tatsachenerklärungen und
Garantien darstellen sollen.
Die Überschriften der Ziffern und Unterziffern des Offenlegungsverzeichnisses sowie die
Tabellen und Untertitel dienen lediglich der Übersichtlichkeit und schaffen keinen vom
Wortlaut des Vertrags abweichenden Offenlegungsstandard.
Unbeschadet gegenteiliger Angaben in diesem Offenlegungsverzeichnis oder an sonstiger
Stelle im Vertrag, gilt jede in diesem Offenlegungsverzeichnis dargelegte Ausnahme und
Offenlegung auch ohne speziellen Querverweis als Offenlegung in Bezug auf alle
Artikel, Ziffern, Unterziffern, Anlagen oder Anhänge des Vertrags, auf die die
betreffende Offenlegung anwendbar sein könnte, soweit diese Anwendbarkeit auf die
jeweiligen Artikel, Ziffern, Unterziffern, Anlagen oder Anhänge angemessenerweise
ersichtlich ist. Die Aufnahme eines Postens in dieses Offenlegungsverzeichnis gilt nicht
als Hinweis darauf oder als Zustimmung dazu, dass dieser Posten wesentlich ist,
wesentliche nachteilige Folgen hat oder für die Bedeutung der Begriffe Wesentlichkeit
oder wesentliche nachteilige Folge oder für entsprechende Begriffe für die Zwecke des
Vertrages gegenüber der Verkäuferin, einer UMS-Gesellschaft oder der UMS-Gruppe
einen Maßstab bildet oder weiter definiert, oder dass er aufgrund des Vertrages
aufgenommen werden muss (und eine solche Aufnahme ist nicht dazu gedacht und soll
nicht dazu genutzt werden, einen Standard für Wesentlichkeit oder eine andere
Offenlegungsschwelle zu begründen). Ohne Einschränkung des Vorstehenden sind keine
Bezugnahmen auf oder Offenlegungen von möglichen Verstößen oder Verletzungen von
Verträgen, anwendbaren Rechtsnormen oder Urteilen als Eingeständnis oder Hinweis
darauf gemeint oder auszulegen, dass ein Verstoß oder eine Verletzung vorliegt oder sich
tatsächlich ereignet hat.
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Seite 103
ZIFFER 2.04(b)
Zulässige Vermögensabflüsse
1. Von der Gesellschaft an die Verkäuferin zahlbare monatliche Verwaltungsgebühr in Höhe
von 32.500 EUR.
2. Von der Gesellschaft an die Verkäuferin zahlbare Rückerstattung der Prüfungsanforderungen
2013 in Höhe von 119.526,41 USD.
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ZIFFER 3.04
Zustimmungen und Genehmigungen
Keine.
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Seite 105
ZIFFER 4.02
Freiheit von Interessenkonflikten
Eine Verzichtserklärung oder Zustimmung gem. Ziffer 7.12 des Darlehens- und Sicherheitenvertrags
vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank.
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ZIFFER 4.03
Zustimmungen
1. Eine Verzichtserklärung oder Zustimmung gem. Ziffer 7.12 des Darlehens- und Sicherheitenvertrags
vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank.
2. Schreiben von Getchell Companies bezüglich der angefragten Bewilligung des Bedarfsnachweises
(Certificate of Need) gemäß der Berufshaftpflichtversicherung Nr. 20662499249, hier als Anlage 4.03
beigefügt;
3. Bewilligung des Bedarfsnachweises gemäß der Cyber-Versicherung Nr. 596437141 ist erforderlich;
4. in Bezug auf die Versicherung gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen (Merkel
Employment Practice Liability Insurance) Nr. ML-811562 wird eine neue Versicherung erforderlich.
Siehe Anlage 4.03; und
5. in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern (National
Casualty Company Directors and Officers Liability) Nr. EKO3125341 wird eine neue Versicherung
erforderlich. Siehe Anlage 4.03.
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ZIFFER 4.04(a)
Kapitalisierung; die Geschäftsanteile
Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von 20.000 Stammaktien, Nennwert 0,01 USD, berechtigt und
hat 10.000 Geschäftsanteile an die Verkäuferin ausgegeben.
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ZIFFER 4.05
Die UMS-Gesellschaften
Name der Gesellschaft
Jurisdiktion der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /
Beteiligung in %
UMS Medical Systems (DE),
Inc.
Delaware, USA
Die Verkäuferin / 100 %
UMS Lithotripsy
Management, LLC (UMS
Lithotripsy)
Tennessee, USA
Die Gesellschaft / 100 %
United Medical Systems
Canada, Inc.
New Brunswick, Kanada
Die Gesellschaft / 100 %
Great Lakes Lithotripsy, LLC
Michigan, USA
Die Gesellschaft / 100 %
Michigan CON, LLC
Delaware, USA
Die Gesellschaft / 100 %
UMS Andover Surgery
Management, Inc.
Massachusetts, USA
Die Gesellschaft / 100 %
UMS United Medical
Systems Chile S.A.
Santiago, Chile
Die Gesellschaft / 75 %
UMS Tennessee Stereotactic
Services, L.P.
Tennessee, USA
Die Gesellschaft / 51 %
Mobile Biopsy, Inc.
North Carolina, USA
Die Gesellschaft / 100 %
Heritage Medical Services of
Maryland, Inc.
Tennessee, USA
Die Gesellschaft / 100 %
HSC of Chesapeake, Inc
Tennessee, USA
UMS Chesapeake
Lithotripsy, LLC / 100 %
UMS West Florida
Lithotripsy, LP
Florida, USA
UMS Lithotripsy / 25 %
UMS Connecticut
Lithotripsy, LP
Connecticut, USA
UMS Lithotripsy / 40 %
UMS New England
Lithotripsy, LP
Massachusetts, USA
UMS Lithotripsy / 15 %
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Seite 109
Name der Gesellschaft
Jurisdiktion der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /
Beteiligung in %
Andover Surgery Center
Limited Partnership
Massachusetts, USA
Die Gesellschaft / 100 %
UMS Beaver Lithotripsy
Associates, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS New Hambshire
Lithotripsy LP
New Hampshire, USA
UMS Lithotripsy / 10 %
UMS Lithotripsy Services of
Westchester County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
the Finger Lakes, LLC
Delaware, USA
UMS Urology Services of
Smyth County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
the South Shore, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Mishawaka, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Morgantown, LLC
Delaware, USA
UMS Chesapeake
Lithotripsy, LLC
Delaware, USA
UMS Services of the Capital
District, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Rochester, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Essex County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Framingham, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy Services of
Fairfax County, LLC
Delaware, USA
DAC16361365/6 136023-0007
UMS Lithotripsy / 51 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 25 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 25 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 25 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 10 %
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy / 15 %
Seite 110
Name der Gesellschaft
Jurisdiktion der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /
Beteiligung in %
UMS Lithotripsy Services of
Western Massachusetts, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 10 %
UMS Lithotripsy Services of
Bristol County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 15 %
UMS Lithotripsy Services of
Central Massachusetts, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 15 %
UMS Lithotripsy Services of
Worcester County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 25 %
UMS Lithotripsy Services of
Prince William County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
United Medical Systems Peru
S.A.C.
Lima, Perus
UMS Chile / 100 %
UniMed Mobile MRI, LLC
Michigan, USA
Die Gesellschaft / 51 %
UMS Lithotripsy Services of
the Merrimack Valley, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
New Haven County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
Hampden County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 15 %
UMS Lithotripsy Services of
the Pioneer Valley, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
Eastern Massachusetts, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Urology Services of
Jefferson County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
Kent County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
Marion County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 9 %
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Seite 111
Name der Gesellschaft
Jurisdiktion der
Gesellschaftsgründung
Gesellschafter /
Beteiligung in %
UMS Lithotripsy Services of
Middletown, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
Waterbury, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
UMS Lithotripsy Services of
New London, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 15 %
UMS Lithotripsy Services of
Fairfield County, LLC
Delaware, USA
UMS Lithotripsy / 20 %
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Seite 112
ZIFFER 4.09(a)
Immobilienverzeichnis
Gemietete Immobilien
1. Mietvertrag über den Westborough Office Park an der Adresse 1700 Westen Park Drive,
Westborough, Massachusetts.
2. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 910 Boston Turnpike, Shrewsbury,
Massachusetts.
3. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 9264 Lazy Lane, Tampa, Hillsborough County,
Florida.
4. Mietvertrag über das Industriegebäude an der Adresse 12890 Farmington Road, City of Livonia,
County of Wayne, State of Michigan.
5. Mietvertrag über die Mehrmieter-Immobilie an der Adresse 639 East Allen Street, City of
Allentown, County of Lehigh, Commonwealth of Pennsylvania.
6. Mietvertrag über die Immobilie an der Adresse 861B1US41S, Henderson, Kentucky.
7. Gewerbemietvertrag über Büroflächen an der Adresse 6471 Kister Road, Niagara Falls, Ontario.
8. Mietvertrag über Gewerbeimmobilien mit Eigennutzung (industrial condominium) an der
Adresse Calle Las Araucarias 9080-0110, Parque Industrial Las Araucarias, Comuna De
Quilicura, Santiago, Chile (Lager „A“ und „C“).
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Seite 113
ZIFFER 4.09(b)
Immobilien: Gemietete Immobilien
Auf Immobilien können Belastungen liegen, die durch den Vermieter eingerichtet wurden.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 114
ZIFFER 4.10(a)
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (IP) Gehaltene IP-Rechte und IP-Lizenzen
(i) Marken
Marke
Inhaber
Land Registernummer Datum der
Status
Eintragung
SOLUTIONS FOR
BETTER PATIENT
CARE [stilisiert]
United Medical
Systems (DE),
Inc.
USA
3.033.896
27.12.2005
Eingetragen
SOLUTIONS FOR
BETTER
UROLOGICAL CARE
[stilisiert]
United Medical
Systems (DE), Inc.
USA
3.033.888
27.12.2005
Eingetragen
UMS UNITED
MEDICAL SYSTEMS
und Globusgrafik
United Medical
Systems (DE), Inc.
USA
3.094.713
23.5.2006
Eingetragen
DELIVERING HOPE
THROUGH IMAGING
[stilisiert]
United Medical
Systems (DE),
Inc.
USA
3.026.132
13.12.2005
Eingetragen
Globusgrafik
United Medical
Systems (DE),
Inc.
USA
3.022.747
06.12.2005
Eingetragen
UMS
United Medical
Systems (DE), Inc.
USA
3.026.128
13.12.2005
Eingetragen
UNITED MEDICAL
SYSTEMS
United Medical
Systems (DE), Inc.
USA
3.094.714
23.5.2006
Eingetragen
SOLUTIONS FOR
BETTER BREAST
CARE [stilisiert]
United Medical
Systems (DE), Inc.
USA
3.052.651
31.1.2006
Eingetragen
(ii) Domainnamen
DAC16361365/6 136023-0007
Seite115
Domain
Eingetragener Inhaber
www.mobilebiopsy.com
United Medical Systems
www.mobx.com
United Medical Systems (DE), Inc.
www.ums-usa.com
United Medical Systems (DE), Inc.
www.ums-canada.com
Andrew Gruchot
(Eingetragene Organisation United
Medical Systems Ltd.)
www.umschile.com
UMS Chile
www.ums-chile.com
UMS Chile
www.umsperu.com
Cristian Gause
(Eingetragene
PROREDES)
Organisation:
www.umsecuador.com
UMS Chile
breast-biopsies.com
imagingguidedbreastbiopsies.com
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
United Medical Systems (DE), Inc.
imagingguidedbreastbiopsies.org
United Medical Systems (DE), Inc.
imagingguidedbreastbiopsy.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilebreastbiopsies.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilebreastbiopsy.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilebreastbiopsy.info
United Medical Systems (DE), Inc.
imageguidedbiopsies.com
imageguidedbiopsies.com
imageguidedbreastbiopsies.com
imageguidedbreastbiopsy.com
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 116
Domain
Eingetragener Inhaber
mobilebreastbiopsy.net
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilebreastbiopsy.org
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotactic.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotactic.net
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotactic.org
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.biz
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.info
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.mobi
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.net
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsies.org
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsy.com
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsy.net
United Medical Systems (DE), Inc.
mobilestereotacticbreastbiopsy.org
United Medical Systems (DE), Inc.
stereotacticbiopsy.co
stereotacticbreastbiopsy.net
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
Derek Martin
transportablebreastbiopsies.com
(Eingetragene Organisation: United
Medical Systems)
United Medical Systems (DE), Inc.
transportablebreastbiopsy.com
United Medical Systems (DE), Inc.
stereotacticbiopsy.com
stereotacticbiopsy.info
stereotacticbiopsy.net
stereotacticbreastbiopsies.com
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 117
Domain
Eingetragener Inhaber
ultrasoundbreastbiopsies.com
United Medical Systems (DE), Inc.
ultrasoundbreastbiopsy.com
United Medical Systems (DE), Inc.
(iii) IP-Lizenzen
Die betriebliche genutzte Software dient internen Zwecken und ist als handelsübliche
Standardsoftware lizenziert.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 118
ZIFFER 4.11
Wesentliche Verträge
Ziffer 4.11(a)(i)
1. Kreditrahmen und Schuldscheindarlehen zur Finanzierung von Ausrüstung (Equipment Line
of Credit Availability Letter and Promissory Note) vom 13. April 2012 zwischen der
Gesellschaft und Berkshire Bank ($2,000,000).
2. Schuldscheindarlehen für gewerbliche Finanzierung (Commercial Term Promissory Note)
vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (3.800.000 USD).
3. Schuldscheindarlehen für gewerbliche Finanzierung (Commercial Term Promissory Note)
vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (2.300.000 USD).
4. Schuldscheindarlehen mit revolvierender Kreditlinie (Revolving Line of Credit Promissory
Note) vom 13. April 2012 zwischen der Gesellschaft und Berkshire Bank (4.000.000), in der
durch die erste Änderung des Darlehens- und Sicherheitenvertrags vom 1. April 2014
geänderten Fassung.
5. Kapitalleasing siehe beigefügte Anlage 4.11(a)(i).
Ziffer 4.11(a)(ii)
1. Vertrag vom 11. März 2008 zwischen Linear Medical Corporation und der Gesellschaft, in der
geänderten Fassung nach der ersten Änderung des Vertrags zwischen Linear Medical Corporation
und der Gesellschaft vom 1. Januar 2010 zwischen Cintron Medical Corporation und der
Gesellschaft.
2. Mietvertrag vom 31. Juli 2013 zwischen Westborough Investors Limited Partnership und der
Gesellschaft über die Büroflächen an der Adresse 1700 West Park Drive, Westborough,
Massachusetts, USA.
3. Prämienzahlungen für Berufshaftpflichtversicherung bei der Columbia Casualty Company vom 1.
Januar 2014 bis 1. Januar 2015.
4. Prämienzahlungen für Arbeiterunfallversicherung (Workers‘ Compensation).
5. Prämienzahlungen für Kraftfahrzeugversicherungen.
6. Prämienzahlungen für Binnenschifffahrts- und Landtransportversicherung (Inland Marine)
Ziffer 4.11(a)(iii)
1.
Ausschreibung/Vertrag/Bestellung über kommerzielle Güter vom 6. September 2013
zwischen Naval Medical Logistics Command und der Gesellschaft.
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Seite119
Ziffer 4.11(a)(iv)
1. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft.
2. Exklusivvertriebsvereinbarung vom 18. Mai 2011 zwischen Ice Cure Medical Ltd. und der
Gesellschaft.
Ziffer 4.11(a)(v)
1. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft.
Ziffer 4.11(a)(vi)
1. Im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der UMS-Gruppe schließen Gesellschaften der UMSGruppe Dienstleistungsverträge über Lithotripsie-und stereotaktische Brustbiopsie-Leistungen
basierend auf Musterverträgen, die der Verkäuferin im Datenraum zur Verfügung gestellt wurden.
Die Vorlagen der Dienstleistungsverträge über Lithotripsie-und stereotaktische BrustbiopsieLeistungen umfassen Bestimmungen für die gegenseitige Schadloshaltung.
2. Kaufvertrag vom 1. Januar 2013 zwischen HealthTrust Purchasing Group, L.P. und der Gesellschaft.
3. Kaufvertrag vom 3. Juni 2009 zwischen Hologic Limited Partnership und der Gesellschaft.
4. Exklsivvertriebsvereinbarung vom 18. Mai 2011 zwischen Ice Cure Medical Ltd. und der
Gesellschaft.
5. Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten für Dienstleistungen in der Brustchirurgie (Breast
Surgical Services Asset Purchase Agreement) vom 31. Dezember 2010 zwischen der Gesellschaft und
Breast Surgical Services, Inc.
Ziffer 4.11(a)(vii)
1. Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten für Dienstleistungen in der Brustchirurgie (Breast
Surgical Services Asset Purchase Agreement) vom 31. Dezember 2010 zwischen der Gesellschaft und
Breast Surgical Services, Inc.
2. Aktienkaufvertrag, vom 15. April 2011 zwischen der Gesellschaft, Mobile Biopsy, Inc., Ken
Hoglund, Rose Robinson, Jessica Robinson, Jamie Jackson und Gary Robinson.
Ziffer 4.11(a)(viii)
1. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer, Leistungsbeginn 20. Oktober 1997
zwischen Elmhurst Hospital Center und der Gesellschaft.
2. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer (New York City Health and Hospitals
Corp. PO Number), Leistungsbeginn 27. Oktober 2000, zwischen dem Elmhurst Hospital Center und
der Gesellschaft.
3. Dienstleistungsvertrag für 100-Watt-Holmium-Laser von Lumensis vom 17. Oktober 2008 zwischen
dem Harlem Hospital Center und der Gesellschaft.
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Seite 120
4. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 30. Juli 2012 zwischen dem North Central Bronx Healthcare
Network, zu dem auch das Jacobi Medical Center und das North Central Bronx Hospital gehören, und
der Gesellschaft.
5. Dienstleistungsvertrag für Holmium-Laser 30. Juli 2007 zwischen Jacobi Medical Center und der
Gesellschaft.
6. New York City Health and Hospitals Corp. Bestell-Nummer (New York City Health and Hospitals
Corp. PO Number), Leistungsbeginn 14. August 2001, zwischen dem Kings County Hospital Center
und der Gesellschaft.
7. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 6. Dezember 2011 zwischen dem Lincoln Medical & Mental
Health Center und der Gesellschaft.
8. Vertrag über die Erbringung von Lithotripsie-Leistungen vom 30. Dezember 2009 zwischen dem
Metropolitan Health Center und der Gesellschaft.
9. Lithotripsie-Dienstleistungsvertrag vom 3. Mai 2006 zwischen dem Woodhul Medical & Mental
Health Center und der Gesellschaft.
10. Vertrag – T280538 vom 21. Mai 2009 zwischen der State University of New York im Namen des
State University of New York - Downstate Medical Center und der Gesellschaft.
11. Standardvertrag über Holmium-Laser-Dienstleistungen des Commonwealth of Massachusetts vom
14. November 2011 zwischen dem Lemuel Shattuck Hospital – DPH und der Gesellschaft.
12. Standardvertrag über Lithotripsie-Dienstleistungen des Commonwealth of Massachusetts vom 14.
November 2011 zwischen dem Lemuel Shattuck Hospital – DPH und der Gesellschaft.
13. Ausschreibung/Vertrag/Bestellung über kommerzielle Güter vom 6. September 2013 zwischen Naval
Medical Logistics Command und der Gesellschaft.
Ziffer 4.11(a)(ix)
1. Betriebsvereinbarung vom 1. September 2005 zwischen der Gesellschaft und allen Mitgliedern von
Great Lakes Lithtripsy, LLC, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
2. Limited-Partnership-Vertrag vom Oktober 1999, zwischen UMS United Medical Systems of New
York, L.P. und Pat W. Whitworth.
3. LLC-Betriebsvereinbarung der Michigan Con, LLC, vom Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und
Michigan Con, LLC.
4. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Associates, LLC, vom 30. Dezember 2003 zwischen den
Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
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Seite 121
5. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Bristol County, LLC, vom 12. April 2010
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
6. Betriebsvereinbarung der UMS Services of the Capital Discrict, LLC, vom 1. Oktober 2008 zwischen
den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
7. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Central Massachusetts, LLC, vom 31. März
2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
8. LLC-Betriebsvereinbarung der UMS Chesapeake Lithotripsy, LLC, vom 17. April 2008 zwischen
den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
9. Geänderter und neugefasster Limited-Partnership-Vertrag der UMS Connecticut Lithotripsy, L.P.,
vom 18. Juni 2006 zwischen UMS Connecticut Lithotripsy, L.P., und den beschränkt haftenden
Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen.
10. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Essex County, LLC, vom 24. Juli 2009
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
11. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Fairfax County, LLC, vom 1. März 2010
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
12. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Finger Lakesy, LLC, vom 1. November 2005
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
13. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Framingham, LLC, vom 30. Juli 2009
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
14. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Hamden County, LLC, vom 1. Juli 2012
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 122
15. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Management, LLC, vom 6. Hanuar 1998 zwischen den
Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
16. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Merrimack Valley, LLC, vom 1. Februar 2012
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
17. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Mishawaka, LLC, vom 1. August 2007
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
18. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Morgantown, LLC, vom 1. März 2008
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
19. Geänderter und neugefasster Limited-Partnership-Vertrag vom 1. Juni 2005 zwischen UMS
Lithotripsy Management, LCC, und den beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen LimitedPartnership-Vertrag unterzeichnen.
20. Limited-Partnership-Vertrag der UMS New Hampshire Lithotripsy Limited Partnership vom 2.
Januar 2004 zwischen UMS Lithotripsy Management, LCC, und den beschränkt haftenden
Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen.
21. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of New Haven County, LLC, vom 1. Juni 2012
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
22. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of the Pioneer Valley, LLC, vom 28. Dezember
2012 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
23. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Prince William County, LLC, vom 15. August
2011 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
24. Betriebsvereinbarung der UMS Services of Rochester, LLC, vom 5. Dezember 2008 zwischen den
Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen, in der geänderten Fassung nach dem
Beitritt und der ersten Änderung der UMS Services of Rochester, LLC, vom 1. Mai 2010.
25. Betriebsvereinbarung der UMS Urology Services of Smyth County, LLC, vom 1. Juli 2006 zwischen
den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
26. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of South Shore, LLC, vom 1. November 2006
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
27. Geänderter und neu gefasster Limited-Partnership-Vertrag der UMS West Florida Limited
Partnership vom 20. Februar 2006 zwischen UMS Lithotripsy Management, LCC, und den
beschränkt haftenden Teilhabern, die diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 123
28. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Westchester County, LLC, vom 27. April
2005 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
29. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Western Massachusetts, LLC, vom 5. März
2010 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen, in der geänderten
Fassung nach der ersten Änderung der Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 2012.
30. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Worcester County, LLC, vom 1. April 2011
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
31. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC, vom 24. Februar 2014
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
32. Betriebsvereinbarung der UMS Urology Services of Jefferson County, LLC, vom 22. Oktober 2013
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
33. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Eastern Massachusetts, LLC, vom 1. August
2013 zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
34. Betriebsvereinbarung der UniMed Mobile MRI, LLC, vom 11. September 2013 zwischen UniMed
Mobile MRI, LLC, der Gesellschaft, Munson Mobile Imaging, Inc., und den Mitgliedern, die diese
Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
35. Limited-Partnership-Vertrag der Andover Surgery Center Limited Partnership vom 14. August 2002
zwischen United Medical Systems of New York, L.P., und den beschränkt haftenden Teilhabern, die
diesen Limited-Partnership-Vertrag unterzeichnen.
36. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Middletown, LLC, vom 1. Mai 2014 zwischen
den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
37. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Fairfield County, LLC, vom 15. Juli 2014
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 124
38. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of New London, LLC, vom 31. Juli 2014
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
39. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Marion County, LLC, vom 24. Februar 2014
zwischen den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
40. Betriebsvereinbarung der UMS Lithotripsy Services of Waterbury, LLC, vom 1. Mai 2014 zwischen
den Mitgliedern, die diese Betriebsvereinbarung unterzeichnen.
Ziffer 4.11(a)(x)
1. Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der UMS AG und der Gesellschaft.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 125
ZIFFER 4.13(a)
Steuererklärungen
Die Gesellschaft hat eine Verlängerung für ihre Körperschaftssteuererklärung 2013, die spätestens am 15.
September 2014 eingereicht wird, beantragt.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 126
ZIFFER 4.13(c)
UMS-Gesellschaften: Steuerliche Organschaften
1. Die folgenden Gesellschaften reichen eine konsolidierte Körperschaftssteuererklärung nach USBundesgesetz über die Körperschaftssteuer ein: Die Gesellschaft, Andover Surgical
Management, Inc. und Mobile Biopsy Inc. (Letztere wurde zum 31.12.2013 mit der Gesellschaft
verschmolzen).
2. Bestimmte Gesellschaften reichen konsolidierte oder kombinierte
Körperschaftssteuererklärungen für AR, AZ, CA, CT, FL, IL, IA, KY, LA, MA, ME, MO, NH,
NM, NY, und VT nach US-Bundesstaatsgesetz über die Körperschaftssteuer ein. Bei diesen
Gesellschaften handelt es sich um die Gesellschaft, Andover Surgical Management, Inc. und
Mobile Biopsy Inc. (Letztere wurde zum 31.12.2013 mit der Gesellschaft verschmolzen).
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 127
ZIFFER 4.13(d)
Fristenverlängerungen
Die Gesellschaft hat eine Verlängerung für ihre Körperschaftssteuererklärung 2013, die spätestens am 15.
September 2014 eingereicht wird, beantragt.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 128
ZIFFER 4.13(i)
Steuern von Tochtergesellschaften
Folgende Gesellschaften sind eigenständige oder ausländische Einheiten oder Gesellschaften, die für
Steuerzwecke als „disregarded entities“ angsehen werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Mobile Biopsy, Inc.
UMS Andover Surgical Management, Inc.
United Medical Systems Canada, Inc.
Heritage Medical Services of Maryland, Inc.
HSC of Hesapeake, Inc.
UMS United Medical Systems Chile S.A.
UMS United Medical Systems Peru S.A.
UMS Lithotripsy Management, LLC
Michigan CON, LLC
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 129
ZIFFER 4.15(a)(i)
Nach Umweltgesetzen erforderliche Genehmigungen
Keine.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 130
ZIFFER 4.16(a)
Gesetze im Gesundheitswesen
Keine.
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Seite 131
ZIFFER 4.17
Zusatzleistungspläne
Ziffer 4.17(a)
1. United Medical Systems 401(k) Gewinnbeteiligungsplan und Trust.
2. United Medical Systems (DE), Inc. Zusatzleistungspläne, einschließlich:
a. Medizinische Leistungen
b. Zahnmedizinische Leistungen
c. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit
d. Leistungen bei Unfalltod und Verlust von Gliedmaßen
e. Lebensversicherungen
f. Erstattungsleistungen für Aus- und Fortbildung
g. Rückerstattungsleistungen von Gesundheitskosten (HRA)
3. Cafeteria-Programm von United Medical Systems einschließlich flexibler Ausgabenkonten.
4. Arbeitsvertrag mit Nancy Aucoin.
5. Erfolgsbonus-Vereinbarung mit Glenn A. Hetu.
6. Arbeitsvertrag und Vereinbarung über Wettberwerbs- und Abwerbeverbot mit Jorgen Madsen.
7. Arbeitsvertrag mit Matthew Rinaldi.
8. Arbeitsvertrag mit Alan Vautrain.
9. Arbeitsvertrag mit Randy Whaley.
Ziffer 4.17(b)
Die Gesellschaft sponsert den Gewinnbeteiligungsplan und Trust United Medical Systems 401(k) (der
Plan). Bei der Verwaltung des Plans wurden bestimmte betriebsbedingte Fehler in Bezug auf unter dem
Plan gewährte Teilnehmerdarlehen gemacht. Am 16. Mai 2012 wurden diese Fehler im Rahmen eines
freiwilligen Compliance-Programms bei der US-Finanzverwaltung (IRS) gemeldet. Am 24. Januar 2013
gab die IRS eine Compliance-Erklärung zu den gemeldeten Fehlern ab. Die gemeldeten Fehler wurden
vollumfänglich gemäß der Compliance-Erklärung der IRS behoben.
Ziffer 4.17(e)
1. Abfindungserhöhung nach einem Kontrollwechsel wie im Vertrag mit Whaley beschrieben.
2. Abfindung (ohne Bezug auf einen Kontrollwechsel) wie im Vertrag mit Aucoin, Madsen, Rinaldi,
Vautrain und Whaley beschrieben.
3. Erfolgsbonus nach Vollzug eines ausgehandelten Verkaufs, wie im Vertrag mit Hetu beschrieben.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 132
ZIFFER 4.18
Verfahren
Die folgenden Fälle, in die die Gesellschaft involviert ist, sind alle abgeschlossen und wurden nach einer
Sachentscheidung abgewiesen:
1. John Baltes v. Great Lakes Lithotripsy, LLC und United Medical Systems (DE), LLC, Macomb
County Circuit Court, Michigan, Rechtssache 09-996-NO.
2. United Medical Systems (DE) Inc. v. Gramercy Surgery Center, Inc., United States District Court for
the Southern District of New York, Zivilverfahren Nr. 1:09-cv-10570 (LTS)(MHD).
3. Vereinigte Staaten von Amerika, die Bundesstaaten Illinois, Indiana und Michigan sowie Anne
Mitchell, United States District Court for the Eastern District of Michigan, Zivilverfahren Nr. 11-cv10090.
4. Anne Mitchell v. United Medical Systems, Inc., United States District Court for the Northern District
of Illinois, Zivilverfahren Nr. 10-cv-06273.
5. Genesis Diagnostic Center, P.C., Gregory Messenger, M.D., Genesis Imaging Centers, Inc. v. United
Medical Systems (DE), Inc., Michigan United MRI Services, LLC, Floyd Goodman, M.D., und
Genesis Mobile LLC, Ingham County Circuit Court, Michigan, Zivilverfahren Nr.11-1417-CK.
6. Francis Holland v. United Medical Systems (DE), Inc., United States District Court, District of
Massachusetts, Zivilverfahren Nr. 11-cv-10476-NG.
Die folgenden Fälle sind anhängig:
1.
Anne Mitchell v. United Medical Systems, Inc., et al., United States District Court for the Eastern
District of Michigan, Zivilverfahren Nr. 11-cv-10090.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 133
ZIFFER 4.20
Geschäfte mit verbundenen Gesellschaften
1. Der Managementvertrag vom 1. Januar 2006 zwischen der Gesellschaft und der Verkäuferin.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 134
ZIFFER 6.01
Geschäftsführung
Keine.
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 135
ZIFFER 7.02(d)
Rücktrittsschreiben
Wolfgang Biedermann
Thomas J.C, Matzen
Norbert Heske
DAC16361365/6 136023-0007
Seite 136
ANLAGE 4.03
Schreiben von Getchell Companies
Siehe beigefügte Anlage.
Seite 137
THE GETCHELL COMPANIES
INSURANCE AGENCY AND FINANCIAL SERVICES
6. August 2014
United Medical Systems
1700 West Park Drive, Suite 410
Westborough, Ma. 01581
Z. Hd. Jorgen Madsen
Lieber Jorgen – wie besprochen:
CNA-BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG / Versicherung Nr. 20662499249
Der anstehende Aktienkauf von United Medical Systems hätte keinen wesentlichen Einfluss auf Zusage oder Art der Abdeckung der
CNA-Ärztehaftpflichtversicherung. Der CNA-Versicherungsschein ist nicht übertragbar und würde weiter auf den Namen von UMS
lauten. CNA fordert (und hat dies im Versicherungsvertrag formuliert), über derartige Übernahmen oder Eigentümerwechsel
informiert zu werden, um sich vor der Involvierung in fehlgeleitete Prozesse schützen zu können.
Wenn/falls der Kauf stattfindet, lassen Sie dies bitte CNA wissen, damit wir dies entsprechend in unseren Unterlagen festhalten
können. Es sind dann jedoch keine Underwriting-Maßnahmen oder Änderungen des Versicherungsvertrags notwendig.
CYBER-VERSICHERUNG – Underwriting der Gesellschaft / Versicherung Nr. 596437141
Im CNA-Underwriting ist festgelegt, dass die Deckung dann gemäß den Bestimmungen des bestehenden Vertrags weiter bestehen
bleibt, wenn eine Zustimmung zu oder ein Verzicht auf eine Change-of-Control-Klausel zwar erforderlich ist, aber eingeholt werden
kann. Der Versicherungsvertrag muss jedoch mit einem Zusatz versehen werden, um der Änderung der Beherrschungsverhältnisse
Rechnung zu tragen. Sobald dies nach den Umständen möglich ist, benötigt CNA weitere Angaben zu dem Geschäft, damit der
Versicherungsvertrag mit den entsprechenden Zusätzen versehen werden kann.
VERSICHERUNG GEGEN SCHADENERSATZANSPRÜCHE AUS ARBEITSVERHÄLTNISSEN / Versicherung Nr. #
ML-811562
Bestehende Versicherungsvertrag gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen:
Der bestehende Vertrag muss aufgehoben und mit Wirkung zum Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse erneut
abgeschlossen werden. Es muss eine Deckung für Altschäden erworben werden, um solche Ansprüche abzudecken, die vor dem
Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse entstanden sind, aber erst nach besagtem Datum gemeldet wurden. Die
Versicherungsoptionen der Altschäden-Versicherung ermöglichen es, den Meldezeitraums für Altschäden auf drei Jahre auszudehnen.
Eine neue Versicherung gegen Schadenersatzansprüche aus Arbeitsverhältnissen würde mit dem Datum der Übertragung der
Beherrschung beginnen. Es würde ein neues Rückwirkungsdatum festgelegt. (Rückwirkungsdatum: Eine in Versicherungen nach dem
Claims-made-Prinzip anzutreffende Bestimmung, die die Deckung von Ansprüchen ausschließt, die aus unrechtmäßigen Handlungen
resultieren, die vor einem bestimmten Datum stattgefunden haben, selbst wenn der Anspruch erstmalig während der
Versicherungsdauer geltend gemacht wird.)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON UNTERNEHMENSLEITERN / Versicherung Nr.
EKO3125341
Der bestehende Vertrag muss aufgehoben und mit Wirkung zum Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse erneut
abgeschlossen werden. Es muss eine Deckung für Altschäden erworben werden, um solche Ansprüche abzudecken, die vor dem
Datum der Änderung der Beherrschungsverhältnisse entstanden sind, aber erst nach besagtem Datum gemeldet wurden. Die
Versicherungsoptionen der Altschäden-Versicherung ermöglichen es, den Meldezeitraums für Altschäden auf drei Jahre auszudehnen.
Eine neue Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Unternehmensleitern würde mit dem Datum der Übertragung der
Beherrschung beginnen. Es würde ein neues Rückwirkungsdatum festgelegt. (Rückwirkungsdatum: Eine in Versicherungen nach dem
Claims-made-Prinzip anzutreffende Bestimmung, die die Deckung von Ansprüchen ausschließt, die aus unrechtmäßigen Handlungen
resultieren, die vor einem bestimmten Datum stattgefunden haben, selbst wenn der Anspruch erstmalig während der
Versicherungsdauer geltend gemacht wird.)
Sollten weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an unser Büro.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin R. Getchell
President
Seite 138
ANLAGE 4.11(a)(i)
Kapitalleasing
Siehe beigefügte Anlage.
Seite 139
AUSFERTIGUNGSFASSUNG
NS UMS Investment LLC
c/o New State Capital Partners LLC
12 East 49th Street, 41st Floor
New York, NY 10017
14. August 2014
UMS Acquisition Holdings, Inc.
c/o New State Capital Partners LLC
12 East 49th Street, 41st Floor
New York, NY 10017
z. Hd.: David Blechman
Betr.: Eigenkapitalzusage [Equity Commitment Letter] und Beschränkte Garantie
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird Bezug genommen auf den Aktienkaufvertrag vom heutigen Tage (der
„Kaufvertrag“) zwischen der UMS United Medical Systems International AG (die „Verkäuferin“) und der
UMS Acquisition Holdings, Inc. (die „Käuferin“ oder Sie), nach dem die Käuferin sämtliche Anteile der
United Medical Systems (DE), Inc. (die „Gesellschaft“) nach Maßgabe der Bestimmungen des
Kaufvertrages erwerben wird. Groß geschriebene Begriffe, die nachfolgend verwendet, jedoch nicht
definiert sind, haben die ihnen jeweils in dem Kaufvertrag zugewiesene Bedeutung.
Diese Vereinbarung enthält bestimmte Zusicherungen und Absprachen in Bezug auf die
Verpflichtung (i) der NS UMS Investment LLC („NS UMS“), (a) im Zusammenhang mit dem Abschluss
des Kaufvertrages den Finanzierungsbeitrag (wie nachfolgend definiert) an die Käuferin zu leisten, und
(b) ab dem Austausch des Bürgen (wie in Anhang A zu diesem Schreiben definiert) der Verkäuferin die
Erfüllung bestimmter weiterer Verpflichtungen der Käuferin aus dem Kaufvertrag zu garantieren, sowie
(ii) der New State Capital Partners LLC („NSCP“), der Verkäuferin ab dem Tag des Abschlusses dieser
Vereinbarung bis zum Austausch des Bürgen die Erfüllung bestimmter weiterer Verpflichtungen der
Käuferin aus dem Kaufvertrages zu garantieren.
1.
Finanzierungsbeitrag; Verwendung der Erlöse. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Vereinbarung verpflichtet sich NS UMS dazu, unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verkäuferin
und die Käuferin nach dem Kaufvertrag bedingungslos dazu verpflichtet sind, das Closing durchzuführen,
Eigenkapital der Verkäuferin in einer Gesamtsumme von US$ 23.366.192 (der „Finanzierungsbeitrag“)
zu erwerben. Unbeschadet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist NS UMS nach
dieser Vereinbarung in keinem Fall dazu verpflichtet, der Käuferin, der Verkäuferin oder einem Dritten
weitere Beträge (ob für den Kauf von Eigenkapital an der Käuferin oder anderweitig) zu zahlen, die in der
Gesamtsumme über den Finanzierungsbeitrag hinausgehen. Die Höhe des im Rahmen dieser
Vereinbarung gleichzeitig mit dem Closing zu finanzierenden Finanzierungsbeitrags kann um einen von
der Käuferin zu bestimmenden Betrag herabgesetzt werden, jedoch nur soweit die Käuferin die nach dem
Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen auch dann durchführen kann, wenn NS UMS weniger als den
vollständigen Finanzierungsbeitrag leistet oder leisten lässt. Der Finanzierungsbeitrag wird von der
Käuferin zur Bereitstellung eines Teils der für die Käuferin zur Durchführung der nach dem Kaufvertrag
vorgesehenen Transaktionen erforderlichen Gesamtfinanzierung verwendet.
Seite 1
2.
Bedingungen. Die Verpflichtung von NS UMS, den Finanzierungsbeitrag zu
leisten, steht unter der Bedingung, dass (a) das Closing im Wesentlichen gleichzeitig und in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kaufvertrages erfolgt, ohne dass diese gerändert oder auf
sie verzichtet worden ist (mit Ausnahme von Verzichtserklärungen oder Änderungen des Kaufvertrages,
denen die Verkäuferin und die Käuferin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kaufvertrages
schriftlich zugestimmt haben), und (b) dass vorher oder im Wesentlichen gleichzeitig das Closing [kein
definierter Begriff] der Fremdfinanzierung
nach
Maßgabe der Bestimmungen
der
Fremdfinanzierungszusage erfolgt, zu der sich die Käuferin gleichzeitig mit der Vereinbarung dieser
Eigenkapitalzusage verpflichtet hat (oder das Closing [kein definierter Begriff] einer alternativen
Fremdfinanzierung in Übereinstimmung mit Abschnitt 6.03(c) des Kaufvertrages).
3.
Beschränkte Garantie; Austausch des Bürgen. Um die Verkäuferin dazu zu
veranlassen, den Kaufvertrag abzuschließen, und in Ergänzung zu den weiteren Verpflichtungen von NS
UMS nach dieser Vereinbarung garantieren (I) NSCP ab dem heutigen Tag bis zum Austausch des
Bürgen, und (II) NS UMS ab dem Austausch des Bürgen, gegenüber der Verkäuferin (als
selbstschuldnerische Bürgen) hiermit bedingungslos und unwiderruflich, die fällige und pünktliche
Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin bzw. die Bereitstellung ausreichender Mittel für die
Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin, und die Käuferin dazu zu veranlassen, ihrer
Verpflichtungen zur Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin nachzukommen (in ihrer jeweiligen
Eigenschaft als Bürgen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden NSCP und NS UMS
nachfolgend jeweils auch als „Bürge“ bezeichnet). Zudem bestätigen die Bürgen hiermit jeweils, dass die
Verkäuferin dazu berechtigt ist, nach eigenem Ermessen eine gesonderte Klage oder Klagen gegen den
betreffenden Bürgen in voller Höhe der nach dieser Vereinbarung garantierten Verpflichtungen zu
erheben und zu verfolgen, ungeachtet dessen, ob eine Klage gegen die Käuferin angestrengt wird, oder ob
die Käuferin an einer solchen Klage beteiligt wird (und haftet NSCP, zur Vermeidung von
Missverständnissen, nach dieser Vereinbarung in keinem Fall über den Betrag der Kündigungsgebühr der
Käuferin hinaus). Unbeschadet einer gegenteiligen Bestimmung in diesem Abschnitt 3, übersteigt die
Gesamthaftung eines Bürgen nach diesem Abschnitt 3 auch für den Fall, dass die Kündigungsgebühr der
Käuferin das einzige und ausschließliche Rechtsmittel der Verkäuferin nach den Bestimmungen des
Kaufvertrages darstellt, in keinem Fall den Betrag der Kündigungsgebühr der Käuferin (und haftet NSCP,
zur Vermeidung von Missverständnissen, nach dieser Vereinbarung in keinem Fall über den Betrag der
Kündigungsgebühr der Käuferin hinaus). Ohne Einschränkung des Vorstehenden, ist die Verkäuferin
nicht dazu verpflichtet, eine Forderung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt
3 anzumelden, wenn die Käuferin Gegenstand eines Konkurs-, Restrukturierungs- oder gleichartigen
Verfahrens wird und berührt das Unterlassen der Anmeldung einer Forderung die Verpflichtungen des
betreffenden Bürgen nach diesem Abschnitt 3 nicht. Wird eine Zahlung nach diesem Abschnitt 3 im
Zusammenhang mit der Insolvenz oder dem Konkurs der Käuferin für ungültig erklärt oder muss sie
anderweitig zurückerstattet werden, bleibt der betreffende Bürge nach diesem Abschnitt 3 weiterhin zur
Zahlung oder Erfüllung verpflichtet, als ob diese Zahlung oder Erfüllung nicht erfolgt wäre und soweit
ansonsten Zahlung von der Käuferin gefordert werden könnte. Die Verpflichtungen nach diesem
Abschnitt 3 stellen eine bedingungslose und fortdauernde Zahlungsgarantie und keine Ausfallbürgschaft
dar. Die Bürgen erklären sich jeweils damit einverstanden, dass ihre Verpflichtungen nach diesem
Abschnitt 3, weder ganz noch teilweise aufgehoben, beglichen oder anderweitig beeinträchtigt werden
durch (i) das Unterlassen oder den Verzug der Verkäuferin, einen Anspruch oder eine Forderung geltend
zu machen bzw. ein Recht oder Rechtsmittel gegen die Käuferin (oder einen zulässigen Rechtsnachfolger)
oder einen Dritten durchzusetzen; (ii) eine Änderung des Zeitpunktes, des Ortes bzw. der Art und Weise
der Zahlung oder Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3, oder eine Rücknahme der,
einen Verzicht auf die, eine Anpassung, Konsolidierung oder sonstige Änderung oder Modifikation der
Bestimmungen des Kaufvertrages (oder der in Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen
Nebenvereinbarungen) oder der Finanzierungszusagen oder eine sonstige im Zusammenhang mit den
Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 getroffenen Vereinbarung; (iii) eine Veränderung in dem
Seite 2
gesellschaftsrechtlichen Status, der Struktur oder den Eigentumsverhältnissen der Käuferin (oder ihres
zulässigen Rechtsnachfolgers) oder eines Dritten; (iv) Insolvenz-, Konkurs-, Restrukturierung- oder
sonstige gleichartige Verfahren, die die Käuferin, einen der Bürgen oder einen Dritten betreffen; (v) das
Bestehen einer Forderung, die Aufrechnung oder ein sonstiges Recht, das einer der Bürgen gegenüber der
Käuferin, der Verkäuferin oder eines mit diesen jeweils Verbundenen Unternehmen zustehen könnte
(unabhängig davon, ob in Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 oder
anderweitig); (v) die Angemessenheit etwaiger anderer Maßnahmen, die der Verkäuferin zur Verfügung
stehen, um eine Rückzahlung oder Erfüllung einer der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt 3 zu
erwirken; (vi) den Wert, die Echtheit, Rechtsgültigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder
Durchsetzbarkeit des Kaufvertrages (oder der in Zusammenhang mit diesem abgeschlossenen
Nebenvereinbarungen) oder der Finanzierungszusagen; oder (vii) die Schuldbefreiung eines Bürgen
(ausgenommen (A) in Folge von unanfechtbaren Zahlung oder der Erfüllung von Verpflichtungen nach
diesem Abschnitt 3, oder (B) in Bezug auf NSCP, nach dem Austausch des Bürgen). Soweit dies nach
Anwendbaren Rechtsnormen möglich ist, verzichtet jeder der Bürgen hiermit ausdrücklich auf sämtliche
nach Anwendbaren Rechtsnormen bestehenden Rechte oder Verteidigungen, die eine Auswahl von
Rechtsmitteln durch die Verkäuferin voraussetzen würden, und verzichtet des Weiteren auf Pünktlichkeit,
Sorgfalt,
Annahmeerklärung,
Vorlage,
Zahlungsaufforderung,
Nichterfüllung,
Verzug,
Nichteinlösungsmitteilung und Widerspruch, Mitteilung über das Eingehen der Verpflichtungen nach
diesem Abschnitt 3 und sämtliche weiteren Mitteilungen jedweder Art (abgesehen von Mitteilungen an
die Verkäuferin nach Maßgabe des Kaufvertrages). Die Bestimmungen des Anhang A werden hiermit
durch Bezugnahme in diesen Abschnitt 3 aufgenommen und stellen einen Bestandteil dieses Abschnitts 3
dar.
4.
Beendigung. Die Verpflichtung von NS UMS, den Finanzierungsbeitrag zu
leisten, endet automatisch und unverzüglich nach (a) Vollzug des Closings oder (b) der wirksamen
Kündigung des Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen, wobei das zuerst
eintretende Ereignis maßgeblich ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen vereinbaren und bestätigen
die Käuferin und die Bürgen hiermit jeweils, dass die Verpflichtungen des Bürgen gegenüber der
Verkäuferin in Bezug auf die Zahlung der Kündigungsgebühr der Käuferin nach Abschnitt 3 dieser
Vereinbarung im Falle der Kündigung des Kaufvertrages fortbestehen.
5.
Kein Regress. Unbeschadet jedweder ausdrücklicher oder stillschweigender
Angaben oder Aussagen, bestätigt, vereinbart und sichert die Käuferin durch die Annahme dieser
Vereinbarung zu, dass mit Ausnahme der Unterzeichneten, niemand durch diese Vereinbarung
verpflichtet wird, und dass, (a) unbeschadet dessen, dass die Unterzeichneten Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sein können, aufgrund dieser Vereinbarung oder aufgrund jedweder in
Zusammenhang mit dieser stehenden Unterlagen oder Urkunden, gegen ein Verbundenes Unternehmen
der Käuferin, Anteilseigner oder sonstige Aktionäre, Kommanditisten oder Komplementäre, Manager,
Mitglieder, Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter und Bevollmächtigte, einer der Käuferin
Nahestehenden Person kein Regress möglich ist (einschließlich der Inanspruchnahme für jedwede
Verbindlichkeit oder Verpflichtung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der in
diesem vorgesehenen Transaktionen ergibt, bzw. der Inanspruchnahme aus jedweden Forderungen (wie
nachfolgend definiert), einschließlich solcher, die sich aus einer Pflichtverletzung der Käuferin unter dem
Kaufvertrag ergeben, und unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung der Käuferin durch eine
Pflichtverletzung der NS UMS (oder, bis zum Austausch des Bürgen und soweit nach Abschnitt 3
verpflichtet, der NSCP) verursacht wird oder nicht), sei es durch Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung oder Festsetzung durch einen Prozess oder eine Klage nach dem Equity-Recht, oder kraft
eines Gesetzes, einer Verordnung oder sonstiges Anwendbarer Rechtsnormen, und (b) Nahestehenden
Personen der Käuferin, Anteilseignern oder sonstigen Aktionären, Kommanditisten oder
Komplementären, Managern, Mitgliedern, Geschäftsführern, Führungskräften, Mitarbeitern und
Bevollmächtigten einer der Käuferin Nahestehenden Person aus dieser schriftlichen Vereinbarung oder
Seite 3
jedweden in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Kaufvertrag stehenden Unterlagen oder
Urkunden, oder für jedwede Forderung, die auf einer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung basiert oder
sich auf diese bezieht, keine persönliche Haftung gleich welcher Art anhaftet, auferlegt oder von diesen
anderweitig übernommen wird. Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird mit dem Begriff „Forderung“
jedwede sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den darin vorgesehenen
Transaktionen verbundene Streitigkeit bezeichnet. Abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die
ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelt sind, werden durch diese Vereinbarung niemandem, mit Ausnahme
der Käuferin und der NS UMS (und, vor dem Austausch des Bürgen und soweit in Abschnitt 3
vorgesehen, der NSCP), weder ausdrücklich oder stillschweigend Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel
eingeräumt bzw. verliehen.
6.
Abtretung. Vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Abschnitts 6, dürfen diese
Vereinbarung und der Finanzierungsbeitrag von NS UMS, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung
von NS UMS, die von NS UMS nach freiem Ermessen verweigert werden darf, nicht an Dritte übertragen
oder abgetreten werden, und jedwede versuchte Übertragung oder Abtretung ohne diese Zustimmung, ist
nichtig und ohne jedwede Wirkung; abweichend hiervon ist NS UMS jedoch berechtigt, ihre
Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung auf ein mit ihr Verbundenes Unternehmen zu übertragen; NS
UMS haftet jedoch unbeschadet etwaiger Abtretungen (ob an ein Verbundenes Unternehmen oder
anderweitig) uneingeschränkt für die Erfüllung sämtlicher ihr nach dieser Vereinbarung obliegenden
Verpflichtungen. Zur Vermeidung von Missverständnissen, keiner der Bürgen darf seine Rechte oder
Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der
Verkäuferin an einen Dritten abtreten.
7.
Bindende Wirkung. Abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die
ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelt sind, sollen keine Aussagen oder Angaben in dieser Vereinbarung
so ausgelegt werden, dass sie einer Person, mit Ausnahme der Käuferin, Vorteile, Rechte oder
Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Finanzierungsbeitrag oder anderen Bestimmungen dieser
Vereinbarung verleihen, bzw. Rechte, den Finanzierungsbeitrag oder die Bestimmungen dieser
Vereinbarung durchzusetzen oder deren Durchsetzung seitens der Käuferin zu erwirken. Ohne
Einschränkung der ausdrücklich in Abschnitt 11 geregelten Rechte der Verkäuferin, ist die Käuferin nur
berechtigt, diese Vereinbarung auf Anweisung ihres einzigen Anteilseigners nach dessen freiem Ermessen
durchzusetzen, und ist die Käuferin nicht berechtigt, diese Vereinbarung durchzusetzen, wenn sie hierzu
nicht durch ihren einzigen Anteilseigner nach dessen freiem Ermessen angewiesen wurde (wobei
vereinbart und vorausgesetzt wird, dass die Verkäuferin berechtigt ist, ihre direkten Rechte sowie die
Rechte Dritter, die in Abschnitt 11 geregelt sind, nach alleinigem Ermessen durchzusetzen). Die
Gläubiger der Käuferin sind nicht berechtigt, diese Vereinbarung durchzusetzen oder zu erwirken, dass
die Käuferin diese Vereinbarung durchsetzt. Zur Vermeidung von Missverständnissen und unbeschadet
etwaiger gegenteiliger Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Kaufvertrags sowie der Möglichkeit,
dass auf diese Vereinbarung in dem Kaufvertrag Bezug genommen werden kann, stehen mit Ausnahme
der Verkäuferin und abgesehen von den Rechten der Verkäuferin, die ausdrücklich in Abschnitt 11
geregelt sind, keiner anderen Partei aus dieser Vereinbarung Rechte gegen den Unterzeichner zu.
8.
Geheimhaltung. Sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, ist diese
Vereinbarung als streng vertraulich zu behandeln und wird diese Vereinbarung der Käuferin und der
Verkäuferin ausschließlich in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und den darin vorgesehenen
Transaktionen vorgelegt. Diese Vereinbarung darf, ohne die schriftliche Zustimmung von NS UMS und
der Käuferin, in keinem Dokument verwendet, verbreitet, angeführt oder anderweitig hierauf Bezug
genommen werden; jedoch sind die Verkäuferin und ihre Verbundenen Unternehmen berechtigt, mit der
Zustimmung von NS UMS oder der Käuferin, die nicht ungerechtfertigt vorenthalten werden darf, diese
Vereinbarung und die durch sie begründeten Pflichten und Rechte offen zu legen und zu beschreiben: (i)
in dem Beschluss; (ii) im Zusammenhang mit der Hauptversammlung; (iii) soweit dies zur Beachtung der
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anwendbaren Vorschriften einer nationalen Wertpapierbörse oder für eine Offenlegung in Zusammenhang
mit einem Gerichtsverfahren erforderlich ist, oder (iv) sofern dies anderweitig billigerweise in
Zusammenhang mit dem Vollzug der durch den Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen erforderlich ist.
9.
Ausfertigungen. Diese Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen
ausgestellt werden, von denen jede als ein Original betrachtet wird, und sämtliche Ausfertigungen
gemeinsam als ein und dieselbe Vereinbarung gelten. Diese Vereinbarung wird nach Annahme durch Sie
wirksam, wie durch die Übergabe einer Ihrerseits unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung an
NS UMS nachgewiesen wird.
10.
Anwendbare Rechtsnormen; Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren. Diese
Vereinbarung unterliegt dem Recht des Bundesstaates Delaware und ist nach diesem auszulegen (unter
Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften, die zur Anwendung der Gesetze einer anderen
Gerichtsbarkeit führen würden). Jede der Parteien zu dieser Vereinbarung (a) unterwirft sich für den Fall,
dass aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einer nach dieser Vereinbarung vorgesehenen
Transaktion oder einer Forderung eine Streitigkeit erwächst, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des
Court of Chancery im Bundesstat Delaware, oder, in dem Fall (und nur in dem Fall), dass dieses Gericht
nicht über die sachliche Zuständigkeit für diese Klage oder dieses Verfahrens verfügt, einem
bundesstaatlichen Gericht oder einem US-Bundesgericht mit Sitz im Bundesstaat Delaware („Delaware
Gerichte“), und verzichtet hiermit darauf als Verteidigung in einer Klage, einem Rechtsstreit oder einem
Gerichtsverfahren geltend zu machen, dass diese nicht dieser Gerichtsbarkeit unterliegen, oder, dass diese
Klage, dieser Rechtsstreit oder dieses Gerichtsverfahren nicht vor diesen Gerichten angestrengt oder
durch diese verhandelt werden dürften, oder, dass der Gerichtsstand nicht zuständig sei oder, dass diese
Vereinbarung vor diesem oder durch dieses Gericht nicht durchsetzbar wäre, und vereinbaren die Parteien
dieser Vereinbarung unwiderruflich, dass sämtliche durch oder gegen eine der Parteien dieser
Vereinbarung oder eines ihrer betreffenden Verbundenen Unternehmen in Bezug auf diese Klage oder
dieses Gerichtsverfahren vorgebrachten Forderungen alleinig und ausschließlich vor einem Delaware
Gericht verhandelt und entschieden werden, (b) verpflichtet sich, nicht zu versuchen, diese gerichtliche
Zuständigkeit durch Antrag oder ein sonstiges Ersuchen von einem Delaware Gericht zu bestreiten oder
abzulehnen, (c) verpflichtet sich, keine Forderung vor ein Gericht zu bringen, mit Ausnahme der
Delaware Gerichte und (d) VERZICHTET UNWIDERRUFLICH UND BEDINGUNGSLOS AUF
IHR RECHT AUF EINEN GESCHWORENENPROZESS IN BEZUG AUF JEDWEDE
FORDERUNG ODER JEDWEDE STREITIGKEIT, DIE SICH DIREKT ODER INDIREKT AUS
ODER IN ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER JEDWEDER NACH
DIESER ODER DEM KAUFVERTRAG VORGESEHENEN TRANSAKTIONEN ERGEBEN.
Wie in Abschnitt 11 geregelt, vereinbaren NS UMS und die Käuferin hiermit, dass die Verkäuferin eine
ausdrückliche Drittbegünstigte der in dieser Vereinbarung enthaltenen Zusicherungen ist.
11.
Drittbegünstigte. Die Bürgen, die Käuferin und die Verkäuferin vereinbaren und
bestätigen hiermit, dass die Verkäuferin (i) eine direkte Begünstigte der in Abschnitt 3 geregelten
Verpflichtungen der Bürgen und der in Abschnitt 12 geregelten Verpflichtungen der NS UMS ist, und,
dass die Bestimmungen von Abschnitt 3 und Abschnitt 12 die Verkäuferin begünstigen, wobei die
Verkäuferin ausdrücklich berechtigt ist, diese Verpflichtungen nach freiem Ermessen durchzusetzen
(einschließlich nach Abschnitt 14 dieser Vereinbarung), und (ii) die Verkäuferin eine ausdrückliche
Drittbegünstigte der Abschnitte 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 dieser Vereinbarung ist und dass die
Bestimmungen dieses Abschnitts 11 die Verkäuferin dahingehend begünstigen, dass die Verkäuferin
berechtigt ist, von NS UMS die Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung des Finanzierungsbeitrags nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, unter denen
die Käuferin nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Keine Angaben in dieser
Vereinbarung, ob ausdrücklich oder stillschweigend, sollen oder werden einem Dritten, mit Ausnahme
der Käuferin, der Bürgen und, soweit in diesem Abschnitt 11 vorgesehen, der Verkäuferin, irgendwelche
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Rechte, Vorteile oder Rechtsmittel im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verleihen. Zur
Vermeidung von Missverständnissen, keiner der Gläubiger der Käuferin (oder deren Verbundenen
Unternehmen) oder der Verkäuferin (oder deren Verbundenen Unternehmen) verfügt über das Recht,
diese Vereinbarung durchzusetzen, oder die Durchsetzung dieser Vereinbarung seitens der Käuferin oder
deren Verbundenen Unternehmen zu erwirken, mit Ausnahme des in diesem Abschnitt 11 vorgesehenen
Rechtsmittels der effektiven Vertragserfüllung.
12.
Bestätigung. Jeder Bürge bestätigt hiermit, dass diese Vereinbarung, nicht ohne
die vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin rückabgewickelt, aufgelöst oder anderweitig auf
sie verzichtet oder geändert oder modifiziert werden kann. Die Verkäuferin bestätigt und erklärt sich
damit einverstanden, dass, unbeschadet einer gegenteiligen Bestimmung dieser Vereinbarung oder der in
Zusammenhang hiermit stehenden Unterlagen oder Urkunden, die Rechte der Verkäuferin als direkte
Begünstigte und als Drittbegünstigte nach Abschnitt 11 dieser Vereinbarung, das einzige und
ausschließliche Rechtsmittel der Verkäuferin oder einer der Verkäuferin Nahestehenden Person gegen
den betreffenden Bürgen oder eine der Käuferin Nahestehenden Person in Bezug auf sämtliche
Angelegenheiten darstellt, die irgendwie mit den nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen in
Zusammenhang stehen oder aus dem Kaufvertrag oder dieser Vereinbarung entstehen.
13.
Zusicherungen und Gewährleistungen. Jeder Bürge sichern hiermit der Käuferin
zu, dass (i) er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die nach dem Recht des Bundesstaates
Delaware ordnungsgemäß errichtet wurde und rechtsgültig und ordnungsgemäß besteht; (ii) der
Abschluss, die Aushändigung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch seine Befugnisse als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung gedeckt sind und ordnungsgemäß durch sämtliche erforderlichen Handlungen
genehmigt wurden, und keine sonstigen Verfahren oder Klagen des Bürgen erforderlich sind, um seine
Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu erfüllen; (iii) diese Vereinbarung ordnungsgemäß und
rechtsgültig abgeschlossen wurde und eine rechtsgültige und verbindliche Verpflichtung des Bürgen
darstellt, die gegen ihn nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung durchsetzbar ist, sofern die
Durchsetzbarkeit nicht aufgrund von Konkurs, Insolvenz, Restrukturierung, Zahlungsaufschub,
betrügerische Übertragung oder sonstige gleichartige Anwendbare Rechtsnormen, die die Durchsetzung
der Rechte der Gläubiger im Allgemeinen oder aufgrund der Billigkeitsgrundsätze beeinträchtigen
werden; (iv) der Abschluss, die Aushändigung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Bürgen (x)
die konstituierenden Vereinbarungen des Bürgen nicht verletzen und nicht verletzen werden, (y) keine
Anwendbare Rechtsnormen oder Urteil verletzen und verletzen werden, dem der Bürge oder seine
Vermögenwerte unterliegen, oder (z) nach den Rechten und Pflichten des Bürgen keine wesentliche
Zustimmung oder sonstige Handlung durch eine Person erfordern, keinen Verzug begründen (oder ein
Ereignis, welches durch Mitteilung oder mit Zeitablauf oder nach beidem einen Verzug darstellen würde),
keine Verletzung von Rechten und Pflichten des Bürgen darstellen oder die Kündigung, Aufhebung,
Änderung oder Beschleunigung eines Rechts oder einer Verpflichtung des Bürgen begründen; und (v) der
Bürge, solange die Verpflichtung nach dieser Vereinbarung bestehen, über die finanzielle
Leistungsfähigkeit verfügt und verfügen wird, die erforderlich ist, um diese Verpflichtungen
(einschließlich der in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen) unter
Berücksichtigung des Gesamtbetrages sämtlicher ausstehender Finanzierungszusagen und
Verpflichtungen zu erfüllen (wobei vereinbart wird, dass die Voraussetzungen dieser Klausel (v)
vorliegen, wenn der nach Abschnitt 5 von Anhang A vorgesehene zufriedenstellende schriftliche
Nachweis erbracht wird, dass sich die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto bzw. dem Zweitkonto
befindet und kein betrügerisches Verhalten oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt).
14.
Besondere Durchsetzung. Die Parteien vereinbaren, dass ein nicht
wiedergutmachender Schaden eintreten würde, wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung von
den Parteien nicht bestimmungsgemäß erfüllt oder anderweitig verletzt wird. Es wird daher vereinbart,
dass jede Partei Anspruch auf eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Verfügungen hat, um
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Verletzungen dieser Vereinbarung durch die jeweils andere Partei zu verhindern und die Bestimmungen
dieser Vereinbarung gegen die jeweils andere Partei durchzusetzen. Die Parteien verzichten hiermit
jeweils auf (i) sich bei einer gegen sie gerichteten Klage auf effektive Vertragserfüllung damit zu
verteidigen, dass diese andere Partei nach Anwendbaren Rechtsnormen zur Schadensminderung
verpflichtet ist oder über ein anderes angemessenes Rechtsmittel verfügt, und (ii) sämtliche nach
Anwendbaren Rechtsnormen für den Erhalt eines billigkeitsrechtlichen Rechtsbehelfs bestehende
Voraussetzung, eine Kaution oder sonstige Sicherheit zu stellen. NS UMS verpflichtet sich, in keinem
Fall die Liquidation, Auflösung oder anderweitige Abwicklung der Käuferin vor der Beendigungen dieser
Vereinbarung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwirken. NS UMS verpflichtet
sich, keine Änderung der Gesellschaftsdokumente der Käuferin zu bewirken, die den Vollzug der nach
dem Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen wahrscheinlich verhindern oder verzögern würde. Zur
Vermeidung von Missverständnissen bestätigen die Bürgen und die Käuferin hiermit, dass die
Verkäuferin im Hinblick auf die in Abschnitt 11 beschriebenen Belange sowohl eine direkte Begünstigte
als auch eine Drittbegünstigte bestimmter hierin enthaltener Zusicherungen ist, und im Falle der
Verletzung einer dieser Zusicherungen berechtigt ist, die nach diesem Abschnitt 14 vorgesehenen Rechte
nach freiem Ermessen auszuüben.
[Der Rest der Seite wurde absichtlich leer gelassen]
Seite 7
Mit freundlichen Grüßen,
NS UMS INVESTMENT LLC
Durch: NS UMS LLC, ihr Geschäftsführendes Mitglied
Durch: New State Capital Partners LLC, ihr
Geschäftsführendes Mitglied
Durch: [Unterschrift]
Name: David Blechman
Titel: Geschäftsführendes Mitglied
NEW STATE CAPITAL PARTNERS LLC
Durch: [Unterschrift]
Name: David Blechman
Titel: Geschäftsführendes Mitglied
Angenommen und vereinbart
UMS ACQUISITION HOLDINGS, INC.
Name: David Blechman
Titel: Vorsitzender
Seite 8
Vereinbart und Angenommen (als eine direkte Begünstigte der Zusicherungen nach den Abschnitten 3
und 12, und als eine ausdrückliche Drittbegünstigte, wie in Abschnitt 11 beschrieben)
UMS UNITED MEDICAL SYSTEMS INTERNATIONAL AG
Name:
Titel:
Seite 9
Anhang A zur Eigenkapitalzusage [Equity Commitment Letter] und zur Beschränkten
Garantie
1. Zur Sicherung ihrer Zahlungsverpflichtung nach Abschnitt 3 der Vereinbarung (die
„Vereinbarung“), der dieser Anhang A beigefügt ist, hat NSCP ein Depotkonto mit der Nummer
512225876 (das „Konto“) bei der JPMorgan Private Bank (die „Bank“) eingerichtet, auf das
Konto mindestens US$ 1.000.000,00 in sofort verfügbaren Geldern (die „Erforderliche
Einzahlung“) eingezahlt oder einzahlen lassen und der Verkäuferin einen zufriedenstellenden
schriftlichen Nachweis über diese Einzahlung vorgelegt.
2. Ab der Ausfertigung dieses Anhangs bis zum (a) Austausch des Bürgen und (b) Vollzug des
Closing, wobei das früher eintretende Ereignis maßgeblich ist, wird NSCP jederzeit sicherstellen,
dass mindestens die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto verbleibt, und keine Transaktion
vornehmen, die wahrscheinlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, die Erforderliche
Einzahlung zur Erfüllung ihrer nach Abschnitt 3 der Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen
zu verwenden.
3. NS UMS wird spätestens fünf Geschäftstage nach Abschluss der Vereinbarung zur Sicherung
ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 3 der Vereinbarung ein Depotkonto (das
„Zweitkonto“) bei der Bank oder einer anderen für die Verkäuferin akzeptablen Bank einrichten,
auf das Zweitkonto mindestens die Erforderliche Einzahlung einzahlen oder einzahlen lassen und
der Verkäuferin einen zufriedenstellenden schriftlichen Nachweis über diese Einzahlung
vorlegen. Die Verpflichtung von NS UMS nach Abschnitt 3 dieses Anhangs kann, zur
Vermeidung von Missverständnissen, auch dadurch erfüllt werden, dass NSCP die nach Abschnitt
2 dieses Anhangs erfolgte Erforderliche Einzahlung auf das Zweitkonto überweist. Der Zeitpunkt
der Vorlage dieses zufriedenstellenden schriftlichen Einzahlungsnachweises an die Verkäuferin
wird in diesem Anhang A und in der Vereinbarung als „Austausch des Bürgen“ bezeichnet, mit
dem NSCP nach Maßgabe von Abschnitt 3 der Vereinbarung von ihrer danach bestehenden
Verpflichtungen frei wird.
4. NS UMS wird ab dem Austausch des Bürgen für die Laufzeit der Vereinbarung jederzeit
sicherstellen, dass mindestens die Erforderliche Einzahlung auf dem Ersatzkonto verbleibt, und
keine Transaktion vornehmen, die wahrscheinlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, die
Erforderliche Einzahlung zur Erfüllung ihrer nach Abschnitt 3 der Vereinbarung bestehenden
Verpflichtungen zu verwenden. Die Erforderliche Einzahlung kann, zur Vermeidung von
Missverständnissen, zur Erfüllung der nach dem Kaufvertrag bestehenden Verpflichtung der
Käuferin, zur Zahlung des Kaufpreises, verwendet werden.
5. Der betreffende Bürge hat der Verkäuferin (auf begründetes Verlangen hin) von Zeit zur Zeit
schriftlichen Nachweis dafür vorzulegen, dass sich die Erforderliche Einzahlung auf dem Konto
bzw. Zweitkonto befindet.
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