Das neue Pfandbriefgesetz The new German Pfandbrief Act

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Das neue Pfandbriefgesetz The new German Pfandbrief Act
Das neue Pfandbriefgesetz
– Stärkung des Finanzplatzes Deutschland –
The new German Pfandbrief Act
– Strengthening Germany as a Financial Centre –
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
4
Wesentliche Inhalte des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
1. Abkehr vom „Spezialbankprinzip“
2. Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Betreiben des
Pfandbriefgeschäfts
3. Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen
4. Deckungskongruenz
5. Insolvenzfeste Treuhandgrundpfandrechte
6. Deckungsregister
7. Treuhänder
8. Verwahrungspflichten („Mitverschluss“)
9. Deckungswerte von Öffentlichen Pfandbriefen
10. Risikomanagement
11. Transparenzvorschriften
12. Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckung und Insolvenz
13. Nutzung der bisherigen Deckungsmassen zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen
14. Getrennter Pfandbriefumlauf
15. Luftfahrzeugpfandbriefe
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Anhang:
A1: Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 27.05.2005
(deutsch/englisch)
A2: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.10.2004
A3: Stellungnahme des Bundesrates vom 26.11.2004
zum Regierungsentwurf
A4: Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13.12.2004 zu der
Stellungnahme des Bundesrates
A5: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2005 zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung
A6: Beschlussfassung des Deutschen Bundestages vom
17. Februar 2005 einschließlich der zu Protokoll gegebenen
Reden der Bundestagsabgeordneten
A7: Beschlussfassung des Bundesrates vom 18. März 2005
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
Contents
Introduction
Main Features of the New Pfandbrief Act (PfandBG)
1. Abolition of the “specialist bank principle”
2. Requirement of Pfandbrief licence
3. Cover assets for Mortgage Pfandbriefe
4. Matching cover
5. Insolvency-remote charges over real property held in
a fiduciary capacity
6. Cover register
7. Fiduciary agent
8. Duties of safekeeping (“dual control”)
9. Cover assets of Public Pfandbriefe
10. Risk management
11. Transparency provisions
12. Provisions concerning attachment, foreclosure and insolvency
13. Use of previous cover assets to cover Mortgage Pfandbriefe
14. Separation of Pfandbriefe outstanding
15. Aircraft Pfandbriefe
Annex:
A1: Act on the Reorganisation of Pfandbrief Legislation
of 27th May, 2005 (German/English)
A2: Draft bill of the Federal Government of 13th October, 2004
A3: Statement of the Federal Council of 26th November, 2004
concerning the draft bill
A4: Counter-statement of the Federal Government of 13th December,
2004 concerning the statement of the Federal Council
A5: Recommendation for resolution and report of the Financial
Committee of the Federal Parliament of 16th February, 2005
concerning the draft bill of the Federal Government
A6: Resolution of the Federal Parliament of 17th February, 2005
including the recorded speeches given by the Parliament
members
A7: Resolution of the Federal Council of 18th March, 2005
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
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Vorwort
Introduction
Der deutsche Pfandbrief ist seit
Jahrzehnten ein Erfolgsprodukt an
den internationalen Kapitalmärkten.
Er bildet das größte Segment bei
den festverzinslichen Wertpapieren
in Europa und hat seit Einführung
des Euro nochmals an Bedeutung
gewonnen. Das Interesse ausländischer Investoren an Pfandbriefen ist
ungebrochen. Rund ein Drittel aller
Pfandbriefe deutscher Emittenten
befinden sich in ausländischen Portfolios. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass viele europäische
Staaten die Voraussetzungen für ein
vergleichbares Kapitalmarktprodukt
geschaffen und auf den deutschen
Pfandbrief als Vorbild zurückgegriffen haben. So gibt es pfandbriefähnliche Produkte in Frankreich (Obligations Foncières), Spanien (Cédulas
Hipotecarias bzw. Cédulas Territoriales), Luxemburg (Lettres de Gage)
und Irland (Mortgage Covered Securities). Pfandbriefähnliche Systeme
entwickeln sich außerdem in einigen
mittel- und osteuropäischen Staaten. Vor diesem Hintergrund muss
sich der deutsche Pfandbrief, was
Bonität und Marktliquidität angeht,
weiterhin als Benchmark behaupten, um auch künftig eine Spitzenstellung am europäischen und internationalen Kapitalmarkt einzunehmen. Nur dadurch wird den stetig
wachsenden Anforderungen der Investoren und der Rating-Agenturen
an Sicherheit und Transparenz des
The German Pfandbrief has been a
success in the international capital
markets for decades. It represents
the largest segment of fixed-income
securities in Europe and has become even more important since
the introduction of the Euro. Foreign
investors’ interest in Pfandbriefe remains high. About one third of all
Pfandbriefe of German issuers are
held in non-German portfolios. This
has also led many European countries to create a framework for similar capital market products modelled
on the German Pfandbrief. Similar
products can for instance be found
in France (Obligations Foncières),
Spain (Cédulas Hipotecarias or Cédulas Territoriales), Luxembourg
(Lettres de Gage) and Ireland (Mortgage Covered Securities). Pfandbrief-like products are also emerging
in various countries of Central and
Eastern Europe. Against this background, the German Pfandbrief, in
terms of credit quality and market
liquidity, will have to sustain its position as the benchmark in order to
continue its leading position in the
European and international capital
markets in future. Only in this way
will it be possible to properly respond to the ever-increasing demands of investors and rating agencies as regards the security and
transparency of the German Pfandbrief. The aim for of all issuers and
the legislator therefore had to be to
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
deutschen Pfandbriefes angemessen Rechnung getragen. Ziel aller
Emittenten sowie des Gesetzgebers
war es daher, den deutschen Kapitalmarkt im Verhältnis zu seiner
internationalen Konkurrenz weiter zu
stärken.
further strengthen the German capital market vis-à-vis its international
competitors.
Mit dem institutsübergreifenden Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts,1 das am 19. Juli 2005 in Kraft
tritt, werden die notwendigen Schritte eingeleitet, um den ordnungspolitischen Rahmen für dieses Produkt
des Finanzplatzes Deutschland einheitlich für alle Kreditinstitute weiter
zu verbessern und die bereits hohe
Akzeptanz des deutschen Pfandbriefes noch zu vertiefen. Kernbestandteil des Gesetzes ist das neue
Pfandbriefgesetz (PfandBG). Der
Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands, VÖB, und Allen &
Overy werten das neue Gesetz insgesamt als großen Erfolg. Es wird
maßgeblich dazu beitragen, den Finanzplatz Deutschland und die hier
tätigen Banken in einem schärfer
werdenden europäischen und internationalen Wettbewerb zu stärken.
With the German Act on the Reorganisation of Pfandbrief Legislation
(Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts),1 which will enter into
force on 19th July, 2005, the necessary steps have been taken to further
improve the regulatory framework for
this product of the financial centre of
Germany in a uniform manner for all
credit institutions and to further increase the already high acceptance
of the German Pfandbrief. Its centrepiece is the new German Pfandbrief
Act (PfandBG). The Association of
German Public Sector Banks (VÖB)
and Allen & Overy consider the new
Act, taken as a whole, as an enormous success. It will significantly
contribute to strengthening Germany
as a financial centre, and the banks
doing business there, in a competitive environment that has become increasingly challenging at both a European and an international level.
Mit dem neuen Pfandbriefrecht ist
es dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat gelungen, in Re-
With the new Pfandbrief legislation,
the Federal Parliament and the Federal Council have succeeded in
1 Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I
vom 27. Mai 2005, S. 1373 ff.
1 Published in the Federal Law Gazette
(Bundesgesetzblatt) Part I of 27th May,
2005, pages 1373 ff.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
kordzeit ein Projekt von besonderer
Bedeutung auf den Weg zu bringen
und abzuschließen. Dabei konnte
auf die bestehenden Spezialgesetze
sowie die sehr guten Vorarbeiten
des Bundesministeriums der Finanzen aufgebaut werden. Die vorliegende Broschüre stellt die wesentlichen Inhalte und die Auswirkungen
des neuen Pfandbriefgesetzes dar.
Ergänzt werden diese Ausführungen
durch eine umfangreiche Materialsammlung zu diesem Gesetzgebungsvorhaben, die auch die englische Übersetzung des neuen Pfandbriefgesetzes beinhaltet.
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launching and realising a particularly
important project in record time. The
project could be based on the existing legislation and the very good
preliminary work of the Federal Ministry of Finance. This brochure summarises the main features of the
new Pfandbrief Act and its effects. It
is supplemented by an extensive
collection of materials regarding the
legislative project.
Karl-Heinz Boos
Oliver Görke
Peter Hoegen
Hauptgeschäftsführer
Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands
Bereichsleiter Kapitalmärkte
Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands
Rechtsanwalt
Partner
Allen & Overy LLP
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
Wesentliche Inhalte des
neuen Pfandbriefgesetzes
(PfandBG)
Main Features of the
New Pfandbrief Act
(PfandBG)
Durch das Gesetz werden die bisher
in drei verschiedenen Gesetzen (Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
(ÖPG), Hypothekenbankgesetz (HBG)
und Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG)) enthaltenen Regelungen zusammengefasst, modernisiert und insofern weiter optimiert. Damit wird den hohen Anforderungen der Investoren an die Qualität des Produktes „Pfandbrief“ sowie seiner Emittenten Rechnung getragen und der weitere Erfolg des
Pfandbriefs an den Finanzmärkten
gesichert.
The Act consolidates, modernises
and thus further optimises the provisions previously contained in three
different acts (Act on Pfandbriefe and
Related Bonds of Public Sector Credit
Institutions (Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten; ÖPG), the Mortgage
Bank Act (Hypothekenbankgesetz;
HBG) and the Act on Ship Pfandbrief
Banks (Gesetz über Schiffspfandbriefbanken; SchBkG)). It is a response to
the high demands of investors as regards to the quality of the “Pfandbrief” product and its issuers, and it
ensures the future success of the
Pfandbrief on the financial markets.
1. Abkehr vom „Spezialbankprinzip“
1. Abolition of the “specialist
bank principle”
Mit dem neuen Gesetz ist die Abkehr vom „Spezialbankprinzip“ des
HBG verbunden. Der Gesetzgeber2
hat zum einen diese Beschränkung
im Hinblick auf den infolge einer
Konsolidierung der Kreditwirtschaft
zugenommenen hohen Marktanteil
der „gemischten“ Hypothekenbanken, für die die Beschränkung des
The new Act abolishes the “specialist bank principle” (Spezialbankprinzip) laid down in the HBG. The
legislator2, above all, considered this
restriction to be no longer appropriate in the light of the high market
share of so-called “mixed” mortgage banks not subject to the restriction of their business activities,
2 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878
vom 16. Februar 2005, S. 8.
2 Recommendation for resolution and report
of the Financial Committee of the Federal
Parliament concerning the draft bill of the
Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005, page 8.
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
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Geschäftskreises nicht galt, als nicht
mehr überzeugend angesehen. Zum
anderen gebe der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute Mitte
diesen Jahres Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen für die Ausgabe
von Pfandbriefen. Schließlich brauche man an dem Spezialbankprinzip
nicht mehr festzuhalten, weil die Deckungsmassen in der letzten Novelle von ÖPG und HBG bereits erheblich gestärkt worden waren. Zukünftig können daher alle Kreditinstitute
Pfandbriefe emittieren, soweit sie
die Voraussetzungen und die strengen Qualitätsanforderungen des
PfandBG erfüllen.
which had increased as a result of a
consolidation of the banking industry. Secondly, the abolition of guarantee obligation (Gewährträgerhaftung) and the modification of the
maintenance obligation (Anstaltslast) of public sector credit institutions to take effect by mid-2005, according to the legislator, has required a general revision of the legal
basis for the issuance of Pfandbriefe. Finally, the legislator considers that the specialist bank principle
does not need to be maintained because the cover pools had already
been significantly strengthened by
the most recent amendment of the
ÖPG and HBG. Therefore, all credit
institutions may now issue Pfandbriefe, provided that they meet the
requirements and the stringent demands on quality laid down in the
PfandBG.
2. Notwendigkeit einer Erlaubnis
für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
2. Requirement of Pfandbrief
licence
Um von vornherein den Eindruck bei
Rating-Agenturen und Investoren zu
vermeiden, dass das neue PfandBG
zu einer Verwässerung des deutschen Pfandbriefs führen könnte,
bedürfen Institute für das Betreiben
des Pfandbriefgeschäfts grundsätzlich einer gesonderten Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 2 PfandBG).
Dabei kann die Erlaubnis auf bestimmte Pfandbriefgattungen (Hy-
In order to prevent rating agencies
and investors from initially gaining
the impression that the new PfandBG
could lead to a dilution of the German Pfandbrief, credit institutions
will in principle require a specific licence by the Financial Supervisory
Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; BaFin) to
engage in the Pfandbrief business
(§ 2 PfandBG). The licence can be restricted to certain Pfandbrief classes
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
pothekenpfandbriefe,
Öffentliche
Pfandbriefe oder Schiffspfandbriefe)
beschränkt werden. Für Institute,
die bereits vor dem 19. Juli 2005 unter dem ÖPG, HBG oder SchBkG Öffentliche Pfandbriefe, Hypothekenbzw. Schiffspfandbriefe begeben haben, besteht jedoch ein Bestandsschutz, d. h. sie benötigen keine
„neue“ Genehmigung, sondern die
erforderliche Genehmigung gilt bereits als erteilt (§ 42 PfandBG).
(Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe or Ship Pfandbriefe). However, institutions which have issued
Public Pfandbriefe, Mortgage and/or
Ship Pfandbriefe prior to 19th July,
2005 under the ÖPG, HBG or
SchBkG are grandfathered (Bestandsschutz), i.e. they do not require a “new” licence but the required licence is deemed to have
been granted (§ 42 PfandBG).
Institute, bei denen diese Genehmigungsfiktion greift, sind aber verpflichtet, der BaFin vor Ablauf des
18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages
entspricht (§ 42 Abs. 1 PfandBG). Die
BaFin kann bei einer nicht fristgerechten Anzeige die fingierte Erlaubnis aufheben.
Institutions which are covered by
this deemed licence are obliged,
however, to submit a notification to
the BaFin prior to the end of
18th October, 2005 which in terms
of its contents meets the requirements of a licence application (§ 42
para. 1 PfandBG). The BaFin may revoke the fictitious licence if the notification is not submitted in due time.
Voraussetzung für das Betreiben
des Pfandbriefgeschäfts ist insbesondere, dass das Kreditinstitut
über ein Kernkapital von mindestens
25 Millionen Euro verfügen muss
(§ 2 PfandBG). Institute, die bereits
vor dem 19. Juli 2005 Pfandbriefe
begeben haben, müssen diese Anforderung spätestens am 31. Dezember 2008 erfüllen, wollen sie
nicht Gefahr laufen, ihre für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erforderliche Erlaubnis zu verlieren
(§ 42 Abs. 3 PfandBG). Der Bundestag hat darüber hinaus beschlossen,
dass zwei Mitgliedsinstitute des
As a prerequisite to engaging in the
Pfandbrief business, a credit institution must in particular have a core
capital of at least 25 million euros
(§ 2 PfandBG). Institutions which
have issued Pfandbriefe prior to
19th July, 2005 must comply with
this requirement by no later than
31st December, 2008; otherwise,
they would risk losing the licence
they require to engage in the Pfandbrief business (§ 42 para. 3 PfandBG).
The Federal Parliament further resolved to specifically exclude two
VÖB members, Calenberger Kreditverein and Ritterschaftliches Kredit-
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
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VÖB, der Calenberger Kreditverein
und das Ritterschaftliche Kreditinstitut Stade, namentlich im PfandBG
von den Anforderungen an das Mindestkernkapital für Pfandbriefbanken ausgenommen werden (§ 42
Abs. 3 Satz 2 PfandBG). Damit ist es
gelungen, die Existenz der beiden
Mitgliedsinstitute des VÖB auch für
die Zukunft zu sichern.
institut Stade, from the requirements regarding the minimum core
capital prescribed for Pfandbrief
banks (§ 42 para. 3 sentence 2
PfandBG). This allows to secure the
future existence of these two VÖB
members.
Die Erlaubnis für das Betreiben des
Pfandbriefgeschäfts ist weiterhin
gebunden an das Vorhandensein geeigneter Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 PfandBG
(Risikomanagement) zur Überwachung, Steuerung und Kontrolle der
Risiken für die Deckungsmassen
und das Emissionsgeschäft. Außerdem muss der organisatorische Aufbau und die Ausstattung den Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilien-, Staats- sowie Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen. Die Pfandbriefbank
muss darüber hinaus über einen Geschäftsplan verfügen, aus dem hervorgeht, dass das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig
betrieben wird und der erforderliche
organisatorische Aufbau vorhanden
ist.
The Pfandbrief licence is, in addition,
conditional on the existence of suitable procedures and deeds within
the meaning of § 27 PfandBG (Risk
Management) to monitor, manage
and control the risks associated with
the cover pools and the issuing business. Moreover, the organisational
structure and resources must duly
take into account Pfandbrief issues
as well as the real property, public
sector and ship financing business.
A Pfandbrief bank is further required
to have a business plan demonstrating that it will engage in the Pfandbrief business regularly and on a
sustained basis and that the required organisational structure is in
place.
Die BaFin kann unter bestimmten
Voraussetzungen eine einmal erteilte bzw. gesetzlich fingierte Erlaubnis
nachträglich aufheben (§ 2 Abs. 2
PfandBG), insbesondere wenn die
Pfandbriefbank seit mehr als zwei
On certain conditions, the BaFin
may subsequently revoke a licence
granted or a statutory deemed licence (§ 2 para. 2 PfandBG), in particular if the Pfandbrief bank has not
issued any Pfandbriefe in the previ-
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
Jahren keine Pfandbriefe begeben
hat und nicht zu erwarten ist, dass
das Pfandbriefgeschäft innerhalb der
nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes
Bankgeschäft wieder aufgenommen
wird.
ous two years and it is not to be expected that the Pfandbrief business
will be resumed within the next six
months as a regular and sustained
banking business.
Im Fall der Erlaubnisaufhebung sind
die Deckungsmassen abzuwickeln
(§ 2 Abs. 3 PfandBG). Dabei kann die
Pfandbriefbank die Deckungsmassen bis zur Fälligkeit der Pfandbriefe
fortführen und die Pfandbriefe vertragsgemäß bedienen.3
If a licence is revoked, the cover
pools must be settled (§ 2 para. 3
PfandBG). In this context, the Pfandbrief bank may continue to maintain
the cover pools until the due date of
the Pfandbriefe and service the
Pfandbriefe in accordance with the
contractual terms.3
3. Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen
3. Cover assets for Mortgage
Pfandbriefe
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen zulässigen Hypotheken
müssen nach dem PfandBG auf
Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung lasten, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind (§ 13 PfandBG). Nach
dem Regierungsentwurf mussten
die Grundstücke in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der
Schweiz belegen sein. Der Deutsche Bundestag hat darüber hinaus
auch solche Grundstücke zugelas-
The mortgages which may cover
Mortgage Pfandbriefe must, in accordance with the PfandBG, encumber real property, rights equivalent
to real property or rights under a foreign jurisdiction that are similar to
rights equivalent to real property under German law (§ 13 PfandBG). According to the Government’s draft
bill, the real property must be located in a member state of the EU, the
EEA or in Switzerland. The Federal
Parliament also allowed real property located in the United States of
America, Canada and Japan.
3 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,
Begründung zu § 2 Abs. 3 PfandBG,
Bundestagsdrucksache 15/4321 vom
29.11.2004.
3 See draft bill of the Federal Government, legislative intent re. § 2 para. 3 PfandBG,
Bundestagsdrucksache 15/4321 of 29th
November, 2004.
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
sen, die in den Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada und Japan belegen sind.
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In diesem Zusammenhang ist auch
die Regelung zu sehen, wonach den
Hypotheken nicht nur die Grundschulden, sondern auch solche ausländischen Sicherungsrechte gleichgestellt werden, die im Wesentlichen eine vergleichbare Sicherheit
bieten (§ 18 PfandBG). Damit wird
dem Umstand Rechnung getragen,
dass die in den ausländischen
Rechtsordnungen
vorgesehenen
Grundstückssicherheiten in der Regel nicht vollständig den deutschen
Hypotheken und Grundschulden
entsprechen. Durch die gesetzliche
Klarstellung wird die Beleihung entsprechender Werte ermöglicht.
In the same context, the PfandBG
provides that not only land charges
(Grundschulden) but also those foreign security interests as offer substantially similar security will rank
equal with mortgages (§ 18 PfandBG).
This takes into account the fact that
real property security provided for
under foreign jurisdictions is in general not fully equivalent to mortgages and land charges under German law. The clarification in the Act
permits to lend against substantially
similar assets.
Gleichzeitig ist auf die erfolgte Verschärfung der Vorschriften über das
Risikomanagement
hinzuweisen,
wonach die Pfandbriefbank Werte
grundsätzlich erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens
in Deckung nehmen darf, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredits, wie
z. B. bei der Erschließung ausländischer Immobilienmärkte, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren
nach deren Aufnahme (§ 27 Abs. 2
PfandBG). Dabei ist das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ausführlich schriftlich darzulegen.
At the same time, it should be noted
that the regulations concerning risk
management are now more stringent, since in principle the Pfandbrief bank may not cover assets until it has obtained solid expertise but,
in the case of business in new markets in the area of mortgage lending,
e.g. when opening up foreign real
property markets, not before the
end of two years from the date the
business was started (§ 27 para. 2
PfandBG). The existence of such solid expertise is to be substantiated in
detail in writing.
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
Als Deckungswerte von Hypothekenpfandbriefen können nur Hypotheken und Grundschulden bis zu
60 % des Beleihungswertes verwendet werden (§ 14 PfandBG). Die
Grundlagen der Ermittlung und Festsetzung des Beleihungswertes, der
den Marktwert nicht überschreiten
darf, sind nun für alle Pfandbriefemittenten im PfandBG ausführlich
geregelt (§ 16 PfandBG). In diesem
Zusammenhang wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
zum Erlass einer Rechtsverordnung
ermächtigt, um u. a. die Einzelheiten
der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung
zu bestimmen. Während grundsätzlich das Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft treten
soll, tritt die zuvor genannte Rechtsverordnungsermächtigung bereits
am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und
damit am 28. Mai 2005 in Kraft.
Mortgages and land charges may be
used as cover assets for Mortgage
Pfandbriefe up to 60 % of the mortgage lending value (Beleihungswert
– § 14 PfandBG) only. The PfandBG
now contains extensive provisions
for all Pfandbrief issuers regarding
the basis for the assessment and
determination of the mortgage lending value, which may not exceed the
market value (§ 16 PfandBG). In this
context, the Federal Ministry of Finance (BMF) is authorised to issue a
statutory order setting forth, among
others, the details of the methods
and form for assessing the mortgage lending value. Whereas the Act
is to enter into force on 19th July,
2005, the aforementioned authorisation to issue a statutory order will
enter into force as early as the day
following the promulgation of the
Act in the Federal Law Gazette, i.e.
on 28th May, 2005.
4. Deckungskongruenz
4. Matching cover
Der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwerts
jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe und mindestens
gleichem Zinsertrag gedeckt sein
(nennwertige Deckung – §4 PfandBG).
Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein (barwertige Deckung). Dabei muss der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlich-
The total amount of Pfandbriefe outstanding of any one class must at all
times be covered at their nominal
value by assets at least in the same
amount and with at least the same
interest income (cover at nominal
value – § 4 PfandBG). At the same
time, the cover must at all times
equal or exceed the net present value (cover at net present value). In
this context, the net present value
of registered cover assets must exceed the total amount of the liabili-
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
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keiten um 2 % übersteigen (sichernde Überdeckung), der in besonders
liquiden Deckungswerten vorzuhalten ist. Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Deckung der
Ansprüche der Pfandbriefgläubiger
jederzeit gegeben ist. Die BaFin hat
aus diesem Grunde regelmäßig sog.
Deckungsprüfungen bei allen Pfandbriefemittenten durchzuführen (§ 3
Satz 3 PfandBG).
ties to be covered by 2% (excess
cover), which must be available in
the form of particularly liquid cover
assets. The Pfandbrief bank must,
by way of suitable calculatory instruments, ensure and document on an
ongoing basis that cover for the
Pfandbrief creditors’ claims exists at
all times. For this purpose, the BaFin
has to carry out at regular intervals
so-called examinations of cover with
all Pfandbrief issuers (§ 3 sentence 3
PfandBG).
Das BMF wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung zu erlassen, die
Einzelheiten der Methode für die
Barwertrechnung sowie das Maß
der Zins- und Währungskursveränderungen, dem die Deckung mindestens standhalten muss, regelt. Diese Verordnungsermächtigung tritt
nicht erst am 19. Juli 2005 in Kraft,
sondern bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
The BMF is authorised to issue a
statutory order to set out the details
of the method for calculating the net
present value as well as the extent
of changes in interest rates and exchange rates which the cover must
at least absorb. This authorisation to
issue a legal ordinance will not enter
into force on 19th July, 2005 but as
early as the day following the promulgation of the Act in the Federal
Law Gazette.
5. Insolvenzfeste
Treuhandgrundpfandrechte
5. Insolvency-remote charges
over real property held in a
fiduciary capacity
Nach der bisherigen Rechtslage
kann eine Bank, die grundpfandrechtlich besicherte Kredite an andere Institute verkauft, die Sicherheit
zwar treuhänderisch, aber unter Umständen nicht insolvenzfest verwalten. Würde klargestellt, dass von
Kreditinstituten treuhänderisch ge-
Under the previous legal regime, a
bank selling credits secured by
charges over real property (Grundpfandrechte) to other institutions may
hold the security in a fiduciary capacity (treuhänderisch) but potentially in a manner that was not insolvency-remote. If it was clarified that
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
haltene Grundpfandrechte insolvenzfest sind, könnten diese ihre
grundpfandrechtlich
besicherten
Kredite an Pfandbriefbanken übertragen, aber die Grundpfandrechte
selbst weiterhalten. Die Pfandbriefbank könnte dann diese Grundpfandrechte in die Deckungsmasse
einstellen und zur Begebung von
Pfandbriefen verwenden. Ein weiterer Vorteil der insolvenzfesten Anerkennung treuhänderisch gehaltener
Grundpfandrechte wäre eine verbesserte Risikodiversifizierung innerhalb einer Deckungsmasse.
charges over real property held in a
fiduciary capacity by credit institutions are insolvency-remote, those
credit institutions would be able to
transfer their loans secured by
charges over real property to Pfandbrief banks while continuing to hold
the charges over real property themselves. The Pfandbrief bank would
then be able to allocate such
charges over real property to the
cover pool and use them for the purpose of issuing Pfandbriefe. Another
advantage of the recognition as insolvency-remote of charges over
real property held in a fiduciary capacity would be an improved risk diversification within any one cover
pool.
Das PfandBG lässt nunmehr auch
treuhänderisch gehaltene Grundpfandrechte für die Deckungsmasse
zu, sofern die Pfandbriefbank im Fall
der Insolvenz des treuhänderisch
verwaltenden Kreditinstituts die
Aussonderung des Grundpfandrechts verlangen kann (§ 1 Abs. 2
PfandBG). Die Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein treuhänderisch
gehaltenes Grundpfandrecht insolvenzfest ist und somit ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung vermittelt, richtet sich
nach dem geplanten „Gesetz zur
Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
Refinanzierungsregisters”, das der
Deutsche Bundestag am 30. Juni
2005 verabschiedet hat. Der
The PfandBG now also permits
charges over real property held in a
fiduciary capacity to be allocated to
the cover pool, provided that the
Pfandbrief bank may, in the event of
the insolvency of the credit institution acting as fiduciary agent
(Treuhänder), request the separation
of the charge over real property (§ 1
para. 2 PfandBG). The issue as to the
nature of the prerequisites subject
to which a charge over real property
held in a fiduciary capacity is insolvency-remote, thus granting a separation right pursuant to § 47 of the
German Insolvency Code (Insolvenzordnung; InsO), is subject to the
contemplated “Act on the Reorganisation of the German Federal Tax Authorities and the Establishment of a
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
15
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
16
Bundesrat hat dieses Gesetz am
8. Juli 2005 gebilligt. Es wird am Tag
nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Refinancing Register” (Gesetz zur
Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines
Refinanzierungsregisters) passed by
the Federal Parliament (Bundestag)
on 30th June, 2005. The Federal
Council (Bundesrat) approved this
Act on 8th July, 2005. The Act will
enter into force on the day after its
promulgation in the Federal Law
Gazette.
6. Deckungsregister
6. Cover register
Die zur Deckung der Pfandbriefe verwendeten Deckungswerte sind von
der Pfandbriefbank in das jeweilige
Register einzutragen (Deckungsregister – § 5 PfandBG). Somit ist für
jede Pfandbriefgattung ein eigenes
Deckungsregister zu führen. Das
BMF wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters festlegt. Diese Verordnungsermächtigung tritt nicht erst am 19. Juli 2005 in Kraft, sondern bereits am
Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
The cover assets used to cover the
Pfandbriefe must be recorded by the
Pfandbrief bank in the respective register (Cover Register – § 5 PfandBG).
A separate cover register must
therefore be kept for each Pfandbrief class. The BMF is authorised to
issue a statutory order setting out
the details of the form and the required contents of the cover register. This authorisation to issue a
statutory order will not enter into
force on 19th July, 2005 but as early
as the day following the promulgation of the Act in the Federal Law
Gazette.
7. Treuhänder
7. Fiduciary agent
Die Pfandbriefbank muss einen Treuhänder sowie mindestens einen Stellvertreter bestellen (§ 7 PfandBG). Die
Bestellung – die aufgrund § 53
PfandBG bereits vor dem 19. Juli
2005 erfolgen kann – erfolgt durch die
BaFin nach Anhörung der Pfandbrief-
The Pfandbrief bank must appoint a
fiduciary agent and at least one
deputy (§ 7 PfandBG). The appointment which, pursuant to § 53 PfandBG may take place even prior to
19th July, 2005, is made by the
BaFin after consultation with the
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
bank. Der Treuhänder muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen; dabei lässt die Qualifikation
als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprüfer die erforderlichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung ist
dagegen nicht möglich, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Dies ist nach dem PfandBG insbesondere dann der Fall, wenn ein Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit
der Pfandbriefbank besteht bzw.
innerhalb der vorausgegangenen drei
Jahre bestanden hat.
Pfandbrief bank. The fiduciary agent
must possess the knowledge and
experience necessary to fulfil his duties; such necessary knowledge is
presumed to exist if the fiduciary
agent is qualified as an auditor or
chartered accountant. An appointment is not acceptable, however, if
there are grounds for concerns of
partiality. Under the PfandBG this is
the case, in particular, if an employment or client relationship with the
Pfandbrief bank exists or has existed
in the three preceding years.
Im Wesentlichen hat der Treuhänder
die Aufgabe, die vorschriftsmäßige
Deckung für die Pfandbriefe zu prüfen. Allerdings untersucht er nicht,
ob ein festgesetzter Wert dem wirklichen Wert entspricht. Jedoch können die im Deckungsregister eingetragenen Werte nur mit seiner Zustimmung gelöscht werden.
The most important duty of the fiduciary agent is to monitor the prescribed cover of the Pfandbriefe. The
fiduciary agent does not investigate,
however, whether an assessed value corresponds to the actual value.
Rather, the assets recorded in the
cover register may not cancelled in
the register without the fiduciary
agent’s consent.
8. Verwahrungspflichten
(„Mitverschluss“)
8. Duties of safekeeping
(“dual control”)
Die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechenden Urkunden sind vom Treuhänder
unter „Mitverschluss“ der Bank zu
verwahren (§ 9 PfandBG). Der Deutsche Bundestag hat diesbezüglich
keine Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundes-
The assets recorded in the cover
registers and relevant deeds must
be kept safe by the fiduciary agent
under “dual control” (Mitverschluss)
with the bank (§ 9 PfandBG). The
Federal Parliament has not amended
the Government’s draft bill in this regard. However, the Financial Committee of the Federal Parliament has
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
17
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
18
tags hat aber klargestellt,4 dass Ziel
der Regelung sei, tatsächlich zu verhindern, dass die Pfandbriefbank eigenmächtig ohne den Treuhänder
über Deckungswerte verfügt. Deshalb sei bei den dem Mitverschluss
unterfallenden Werten z. B. an Inhaberschuldverschreibungen
und
Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefe sowie Schuldscheindarlehen zu
denken. Buchhypotheken und Buchgrundschulden unterfielen dagegen
nicht dem Mitverschluss; dies gelte
auch für dazu erteilte vollstreckbare
Ausfertigungen. Diese Klarstellung
dürfte zu einer deutlichen Verringerung des mit dem Mitverschluss verbundenen Verwaltungsaufwandes
führen.
clarified,4 that the purpose of the
provision was to prevent the Pfandbrief bank from arbitrarily disposing
of cover assets without involving the
fiduciary agent. Therefore, the assets subject to dual control included,
for instance, bearer bonds and land
charge or mortgage certificates as
well as assignable loans (Schuldscheindarlehen), whereas uncertificated mortgages and uncertificated
land charges were not subject to
dual control; the same applies to enforceable copies issued in this respect. This clarification should help
to significantly reduce the administrative efforts connected with dual
control.
9. Deckungswerte von
Öffentlichen Pfandbriefen
9. Cover assets of Public
Pfandbriefe
Wie bei den Hypothekenpfandbriefen regelt das Gesetz auch die zulässigen Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe (§ 20 PfandBG).
Klarstellend wird darüber hinaus
ausdrücklich die Deckungsfähigkeit
von Forderungen geregelt, die durch
das staatliche Haftungsinstrument
der Gewährträgerhaftung abgesichert sind. Die entsprechende Vorschrift stellt allerdings nur auf öffent-
The Act also governs, as is the case
with Mortgage Pfandbriefe, the permissible cover assets for Public
Pfandbriefe (§ 20 PfandBG). For the
avoidance of doubt, the Act further
expressly provides that claims
which are secured by the guarantee
obligation
(Gewährträgerhaftung)
are eligible collateral. The relevant
provision, however, refers only to
public sector credit institutions, al-
4 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878
vom 16. Februar 2005, S. 13
4 Recommendation for resolution and report
of the Financial Committee of the German
Federal Council concerning the draft bill of
the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005,
page 13.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
lich-rechtliche Kreditinstitute ab, obwohl es solche Institute auch in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft
gibt, deren Verbindlichkeiten ebenfalls durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung
abgesichert sind. Die Bundesregierung hat jedoch ausdrücklich klargestellt5, dass auch solche Forderungen als Deckung für Öffentliche
Pfandbriefe verwendet werden können.
though such institutions also exist in
the legal form of stock corporations
under German law (Aktiengesellschaften) whose liabilities are
likewise secured by the guarantee
obligation. The Federal Government
made it expressly clear5, however,
that such claims may also be used
as cover for Public Pfandbriefe.
10. Risikomanagement
10. Risk management
Das PfandBG sieht detaillierte Regelungen im Hinblick auf das Risikomanagementsystem
vor
(§ 27
PfandBG), um den Schutz der Pfandbriefgläubiger weiter zu optimieren.
Dabei muss das Risikomanagementsystem insbesondere gewährleisten, dass die Konzentration von
Risiken anhand eines Limitsystems
begrenzt wird und ein Verfahren vorgehalten wird, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung unter frühzeitiger Information
der Entscheidungsträger sicherstellt. Schließlich ist dem Vorstand
mindestens vierteljährlich ein umfassender Risikoreport vorzulegen.
Zu begrüßen ist, dass kein gesondertes Risikomanagementsystem erforderlich ist, wenn ein für die
The PfandBG contains detailed provisions on the risk management system (§ 27 PfandBG) in order to further improve the protection accorded to Pfandbrief creditors. In particular the risk management system
must ensure that the concentration
of risks is limited by means of a limit system and that a procedure is in
place which ensures risk reduction
in case of a significant increase in
risk, providing for an early notification of the decision-makers. Finally,
a detailed risk report must be submitted to the management board at
least quarterly. It is welcomed that
no separate risk management system will be necessary if a risk management system is in place for the
Pfandbrief bank as a whole which
5 Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4887 vom 13.12.2004,
S. 5
5 Counter-statement of the Federal Government regarding the statement of the Federal
Council in respect of the draft bill of the Federal Government, Bundestagsdrucksache
15/4887 of 13th December, 2004, page 5.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
19
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
20
Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagementsystem
eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen
entsprechend der Vorgaben des
PfandBG ermöglicht.6 Im Hinblick
auf die Anforderungen des § 27 Abs.
2 PfandBG wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 „Deckungswerte
von Hypothekenpfandbriefen“ verwiesen.
can separately reflect the specific
risks of the Pfandbrief business and
the cover pools in accordance with
the provisions of the PfandBG.6 With
regard to the requirements set forth
in § 27 para. 2 PfandBG, reference is
made to number 3 (“Cover assets of
Mortgage Pfandbriefe”).
11. Transparenzvorschriften
11. Transparency provisions
Mit den Transparenzvorschriften
(§ 28 PfandBG) beabsichtigt das Gesetz den Investoren eine bestmögliche Einschätzung der Risiken zu geben. Die Offenlegung der betreffenden Daten hat quartalsweise in öffentlich zugänglicher Form sowie im
Anhang des Jahresabschlusses zu
erfolgen. Die gesetzliche Auflistung
untergliedert sich in einen allgemeinen Teil (z. B. Angaben zum Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe
und Deckungsmassen) sowie in zusätzliche Informationen je nach
Pfandbriefgattung. Beispielsweise
ist für Öffentliche Pfandbriefe und
für Hypothekenpfandbriefe die Angabe des Gesamtbetrages der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf die in Deckung genommenen Forderungen anzugeben.
The transparency provisions (§ 28
PfandBG) of the Act are intended to
permit investors to assess the relevant risks in the best possible manner. The relevant information is required to be disclosed on a quarterly
basis in a publicly accessible form as
well as in the notes to the annual financial statements. The list included
in the Act is divided into general information (e.g. information about
the total amount of the Pfandbriefe
outstanding and the cover pools)
and into additional information by
Pfandbrief class. For Public Pfandbriefe and Mortgage Pfandbriefe, for
instance, the information will include the total amount of payments
on the claims covered that are at
least 90 days in arrears.
6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung S. 25, Bundestagsdrucksache
15/4321 vom 29.11.2004
6 Draft bill of the Federal Government, legislative intent page 25, Bundestagsdrucksache 15/4321 of 29th November, 2004
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Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
12. Vorschriften über Arreste,
Zwangsvollstreckung und
Insolvenz
12. Provisions concerning
attachment, foreclosure and
insolvency
Die zentralen Vorschriften zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger über
Arreste,
Zwangsvollstreckungen
und Insolvenz entsprechen den bisherigen gleichlautenden Bestimmungen im ÖPG, HBG und SchBkG
und wurden in den Gesetzentwurf
für das neue Pfandbriefgesetz übernommen (§§ 29 ff. PfandBG). Damit
wird insbesondere das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger in der Insolvenz einer Pfandbriefbank uneingeschränkt fortgeführt.
Die in den Deckungsregistern eingetragenen Deckungswerte fallen
nicht in die Insolvenzmasse, sondern werden von einem vom Gericht
zu ernennenden Sachwalter als
Sondervermögen zur vorrangigen
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger verwaltet. Nach Befriedigung aller Pfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten sind verbleibende Deckungswerte an die Insolvenzmasse herauszugeben.
The key provisions aimed at securing the Pfandbrief creditors by way
of attachment, foreclosure (Zwangsvollstreckung) and insolvency correspond to the identical provisions
previously contained in the ÖPG,
HBG and SchBkG and have been incorporated into the new Pfandbrief
Act (§§ 29 et seq. PfandBG). These
in particular serve to fully maintain
the Pfandbrief creditors’ preferential
right to satisfaction in the event of
the insolvency of a Pfandbrief bank.
The cover assets recorded in the
cover registers are not part of the insolvency estate but will be administered by a cover pool administrator
(Sachwalter) to be appointed by the
court as separate assets (Sondervermögen) for preferential satisfaction of the Pfandbrief creditors’
claims. Any cover assets remaining
after the claims of all Pfandbrief
creditors have been satisfied and
the administrative cost has been
covered are to be released to the insolvency estate.
13. Nutzung der bisherigen
Deckungsmassen zur Deckung
von Hypothekenpfandbriefen
13. Use of previous cover pools
to cover Mortgage Pfandbriefe
Das PfandBG sieht vor, dass Hypotheken, die vor dem 13. Oktober
2004 in ein bei der Pfandbriefbank
geführtes Deckungsregister für Hy-
The PfandBG provides that mortgages recorded in a cover register
kept with the Pfandbrief bank for
Mortgage Pfandbriefe prior to
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
21
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
22
pothekenpfandbriefe
eingetragen
worden sind und für die kein Beleihungswert gemäß § 16 PfandBG ermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2006
in Höhe von 50 % des von der
Pfandbriefbank aufgrund einer vor
dem 13. Oktober 2004 durchgeführten Wertermittlung festgesetzten
Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werden
dürfen (§ 46 PfandBG). Bis zum
30. Juni 2006 haben die betroffenen
Kreditinstitute insoweit aber eine
Neubewertung der Deckungswerte
vorzunehmen. Der Regierungsentwurf hatte diesbezüglich keine Übergangsregelung vorgesehen.
13th October, 2004, and for which
no mortgage lending value has been
assessed pursuant to § 16 PfandBG,
may be used until 30th June, 2006
to cover Mortgage Pfandbriefe in the
amount of 50 % of the value determined by the Pfandbrief bank on the
basis of a valuation performed prior to
13th October, 2004 (§ 46 PfandBG).
However, the relevant credit institutions have to perform a revaluation
of the cover assets by 30th June,
2006. The Government’s draft bill did
not provide for transitional provisions in this regard.
14. Getrennter Pfandbriefumlauf
14. Separation of Pfandbriefe
outstanding
Eine Pfandbriefbank kann die von ihr
vor dem Inkrafttreten des PfandBG
begebenen Pfandbriefe weiter nach
den Regelungen des ÖPG in Deckung halten, wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens
zum 18. Juli 2005 bei der BaFin angezeigt hat (Ausschlussfrist – § 51
PfandBG). In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister getrennt
von dem neuen zu führen. Die Vorschriften des PfandBG über die Aufgaben des Treuhänders, die Verwahrungspflichten (Mitverschluss), das
Risikomanagement und die Transparenzvorschriften sind hinsichtlich des
bisherigen Deckungsregisters nicht
anzuwenden. Somit wird sichergestellt, dass auf Deckungsmassen,
A Pfandbrief bank may continue to
cover the Pfandbriefe issued by it
prior to the entry into force of the
PfandBG in accordance with the provisions of the ÖPG, provided that
the Pfandbrief bank has notified the
BaFin of its intention by no later than
18th July, 2005 (preclusive period –
§ 51 PfandBG). In this case, the cover register previously maintained is
to be kept separately from the new
cover register. The provisions of the
PfandBG regarding the duties of the
fiduciary agent, the duties of safekeeping (dual control), the risk management and the transparency provisions are not to be applied with respect to the cover register previously maintained. It is thereby ensured
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
die ausschließlich zur Deckung von
unter dem ÖPG begebenen Pfandbriefen dienen, nicht rückwirkend
die vorgenannten, das ÖPG erweiternden Regelungen Anwendung finden.
that the cover pools that exclusively
serve to cover Pfandbriefe issued
under the ÖPG will not be governed
by the above-mentioned provisions
supplementing the ÖPG with
retroactive effect.
15. Luftfahrzeugpfandbriefe
15. Aircraft Pfandbriefe
Das PfandBG sieht nicht die Möglichkeit der Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen vor. Die Bedeutung der Luftfahrtindustrie hat im Zuge der immens gestiegenen Mobilität in den vergangenen 50 Jahren
erheblich zugenommen. Dies trifft
insbesondere auf den Bereich der
Verkehrsflugzeuge zu. Entsprechend
hat sich naturgemäß der Finanzierungsbedarf entwickelt. Die Bedeutung der Flugzeugfinanzierung steht
inzwischen wegen der bedeutenden
Investitionsvolumina dem Finanzierungsbereich „Schiffe“ in nichts
mehr nach. Die Berücksichtigung
von Luftfahrzeugpfandbriefen würde
insoweit eine Stärkung des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb darstellen. Die Refinanzierung des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts durch die Emission
gedeckter Wertpapiere der in diesem Markt führenden deutschen
Banken musste bisher ausschließlich auf ausländische Finanzmärkte
(z. B. Irland oder die Kanalinseln)
ausweichen. Mit der Zulassung dieser Refinanzierungsmöglichkeit im
geregelten deutschen Pfandbriefmarkt könnte dieses Geschäft am
The PfandBG does not provide for
the option to issue Aircraft Pfandbriefe. The aircraft industry, due to
highly increased mobility, has significantly increased in importance in
the last 50 years. This is particularly
true for the area of commercial aircraft. The financing needs in this
area have naturally developed correspondingly. Due to the high investment volumes, aircraft financing has
now become at least as significant
as ship financing. If Aircraft Pfandbriefe were taken into account, this
would therefore help to strengthen
the international competitive ability
of Germany as a financial centre. To
refinance the aircraft financing business by way of the issuance of covered securities by German banks, as
market leaders in this area, it was
necessary to resort to non-German
financial markets (e.g. Ireland or the
Channel Islands). If this refinancing
option was permitted on the regulated German Pfandbrief market, this
would allow this business to be established in the German financial
centre. It is neither legally necessary
nor expedient or desirable in economic terms to give unequal treat-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
23
Das neue Pfandbriefgesetz/The new German Pfandbrief Act
24
deutschen Finanzplatz etabliert werden. Eine Ungleichbehandlung der
Sicherungsrechte „Schiffshypothek“
und
„Luftfahrzeugregisterpfandrecht“ ist weder rechtlich geboten
noch wirtschaftlich sinnvoll oder
wünschenswert. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob gesetzliche Regelungen zu einem Luftfahrzeugpfandbrief geschaffen werden sollen.7 Wir begrüßen diesen Prüfauftrag.
ment to the security interests of a
“ship mortgage” and an “aircraft
registered lien”. The Federal Parliament requested the Federal Government to investigate whether statutory provisions concerning the Aircraft
Pfandbrief should be established.7
We welcome this request for investigation.
7 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 15/4878
vom 16. Februar 2005, S. 13.
7 Recommendation for resolution and report
of the Financial Committee of the German
Federal Council concerning the draft bill of
the Federal Government, Bundestagsdrucksache 15/4878 of 16th February, 2005,
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A1
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Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
[Non-binding Convenience Translation from German]
German Act on the Reorganisation
of Pfandbrief Legislation
of 22nd May, 2005
The German Federal Parliament (Bundestag) has
adopted the following Act:
Chapter 3
Special Provisions Concerning Cover Assets
Article 1
Pfandbrief Act
(Pfandbriefgesetz; "PfandBG")
Sub-chapter 1
Mortgage Pfandbriefe
§ 12
Cover Assets
§ 13
Location of Security
Table of Contents
§ 14
Mortgage Lending Limit
Chapter 1
§ 15
Mandatory Insurance
§ 16
Assessment of Mortgage Lending Value
§ 17
Commencement of Redemption
§ 18
Land Charges and Foreign Security Interests
§ 19
Additional Cover Assets
Scope of Application, Licence and Supervision
§1
Definitions
§2
Licence
§3
Supervision
Sub-chapter 2
Chapter 2
General Provisions Concerning Pfandbrief Issues
§4
Matching Cover
§5
Cover Register
§6
Contents of the Pfandbriefe
Public Pfandbriefe
§ 20
Cover Assets
Sub-chapter 3
Ship Pfandbriefe
§7
Fiduciary Agent and Deputy
§ 21
§8
Duties
§ 22
Duties of Safekeeping
§ 23
Insurance
§ 10
Powers
§ 24
Assessment of Mortgage Lending Value
§ 11
Remuneration, Dispute Resolution
§ 25
Commencement of Instalment Payments
§ 26
Additional Cover Assets
§9
Cover Assets
Mortgage Lending Limit
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
47
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
Chapter 4
General Provisions Concerning the Pfandbrief
Business
§ 27
Risk Management
§ 28
Transparency Provisions
§ 49
Continuing Eligibility as Cover
§ 50
Continuing Application of Previously Applicable Laws
§ 51
Separation of Pfandbriefe Outstanding
§ 52
Continuing Application of the Act Amending
and Supplementing the Ship Bank Act
§ 53
Early Appointment of the Fiduciary Agent
Chapter 5
Provisions Concerning Attachment, Foreclosure
and Insolvency
§ 29
Attachment and Foreclosure
§ 30
Insolvency, Appointment of the Cover Pool
Administrator
§ 31
Duties and Responsibilities of the Cover Pool
Administrator
§ 32
Transfer of the Cover Pools and Liabilities
§ 33
Recording in the Commercial Register
§ 34
Transfer of cover Assets and Liabilities
§ 35
Administration in a Fiduciary Capacity
§ 36
Partial Transfer
Legal Remedies and Offences
Immediate Enforceability
§ 38
Penal Provisions
§ 39
Administrative Fines
§ 40
Administrative Authority
§1
Definitions
(1) Pfandbrief banks are credit institutions whose
operations comprise the Pfandbrief business.
Pfandbrief business means
2. the issue of covered bonds on the basis of
acquired claims against public sector bodies
designated
as
public
sector
bonds
(Kommunalschuldverschreibungen),
public
sector debentures (Kommunalobligationen) or
public Pfandbriefe (Öffentliche Pfandbriefe)
(hereinafter, Public Pfandbriefe);
Chapter 7
Final Provisions
48
Scope of Application, Licence and
Supervision
1. the issue of covered bonds on the basis of
acquired mortgages designated as Pfandbriefe
or mortgage Pfandbriefe (Hypothekenpfandbriefe) (hereinafter, Mortgage Pfandbriefe);
Chapter 6
§ 37
Chapter 1
§ 41
Protection of Designations
§ 42
Licence for Existing Pfandbrief Banks
§ 43
Licence for Mortgage Banks
§ 44
Licence for Ship Pfandbrief Banks
§ 45
Mandatory Insurance
§ 46
Mortgage Lending Limit
§ 47
Preferential Right of Ship Pfandbrief Creditors
§ 48
Foreign-currency Ship Pfandbriefe
3. the issue of covered bonds on the basis of
acquired ship mortgages designated as ship
Pfandbriefe
(Schiffspfandbriefe)
(Ship
Pfandbriefe).
(2) The claim against a suitable credit institution
for assignment or partial assignment of a
mortgage held in a fiduciary capacity by such
credit institution on behalf of the Pfandbrief bank
shall be deemed equivalent to the acquisition of a
mortgage, provided that the Pfandbrief bank may,
in the event of the insolvency of the credit
institution, request the separation of the mortgage.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
Sentence 1 shall apply to ship mortgages mutatis
mutandis.
(3) Pfandbriefe within the meaning of the
provisions below shall be Mortgage Pfandbriefe,
Public Pfandbriefe and Ship Pfandbriefe.
§2
Licence
(1) A credit institution having its seat within the
scope of application of this Act and wishing to
engage in the Pfandbrief business shall require the
written licence by the Federal Financial
Supervisory Authority (Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht)
(the
Federal
Authority) pursuant to § 32 of the Banking Act
(Kreditwesengesetz). In addition, the credit
institution must comply with the following
prerequisites in order to be granted a licence to
engage in the Pfandbrief business:
1. The credit institution must have a core capital
(Kernkapital) of at least 25 million euros.
2. The credit institution must have a licence to
engage in lending business within the meaning
of § 1 para. 1 sentence 2 no. 2 of the Banking
Act and must be expected to engage in such
business.
3. The credit institution must have in place
suitable procedures and deeds within the
meaning of § 27 to manage, monitor and
control the risks associated with the cover
pools and the issuing business based thereon.
4. The credit institution's business plan to be
submitted to the Federal Authority must
demonstrate that the credit institution will
engage in the Pfandbrief business on a regular
and sustained basis and that the organisational
structure required therefor is in place.
In derogation of § 33 para. 4 of the Banking Act,
the licence required pursuant to sentence 1 shall
also be refused if the prerequisites of sentence 2
nos. 1 to 5 are not complied with. § 32
para. 2 sentence 2 of the Banking Act shall be
applied subject to the proviso that the licence to
engage in the Pfandbrief business may also be
restricted to any one or two of the activities
specified in § 1 sentence 21 nos. 1 to 3. The
theoretical and practical knowledge required
pursuant to § 33 para. 2 sentence 1 of the Banking
Act shall, depending on the scope of the licence,
as a rule be assumed to have been acquired in the
Pfandbrief business if the managers have
corresponding knowledge in the area of mortgage
lending, public sector lending or ship lending and
the refinancing thereof.
(2) The Federal Authority may also revoke the
licence to engage in the Pfandbrief business,
except in the cases specified in § 35 para. 2 of the
Banking Act, if
1. the prerequisites of para. 1 sentence 2 nos. 1 to
3 and 5 are no longer complied with; or
2. the Pfandbrief bank has not issued any
Pfandbriefe for more than two years and it is
not to be expected that the Pfandbrief business
will be resumed within the next six months as
a regular and sustained banking business.
(3) If the licence to engage in the Pfandbrief
business is revoked by the Federal Authority or
expires, the cover pools shall be settled.
(4) In the event of para. 3, the court having
jurisdiction at the seat of the Pfandbrief bank shall
upon request of the Federal Authority appoint one
or two suitable private individual(s) as cover pool
administrator(s) (Sachwalter), to the extent
required for the purpose of adequate settlement. In
respect of the legal position of such cover pool
administrator, the provisions of §§ 30 to 36 shall
apply mutatis mutandis.
5. The credit institution's organisational structure
and resources must, depending on the scope of
the licence, duly take into account future
Pfandbrief issues as well as the real property,
public sector or ship financing business.
1
Translator's note: There might be a reference error in the Act here.
It should probably read § 1 para. 1 nos. 1 to 3.
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49
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
§3
Supervision
The Federal Authority shall supervise the
Pfandbrief banks in accordance with the
provisions of this Act and the Banking Act. It
shall be authorised to give all orders as are
appropriate and necessary to ensure compliance of
the Pfandbrief banks' business with this Act and
the statutory orders issued in connection
therewith. The Federal Authority shall on the
basis of appropriate random checks examine the
cover of the Pfandbriefe at such times as it shall
determine; it may use the services of other
persons and institutions for such purpose. The
examination shall, as a rule, be performed every
two years. Supervision by other public bodies
shall remain unaffected.
2. bonds where the payment of interest and the
repayment of principal has been guaranteed by
any of the entities listed in no. 1;
3. balances with the European Central Bank, the
central banks of the member states of the
European Union or suitable credit institutions,
provided that the amount of the claims of the
Pfandbrief bank is known already upon
acquisition.
Chapter 2
General Provisions Concerning
Pfandbrief Issues
§4
Matching Cover
(1) The respective total amount of Pfandbriefe
outstanding of any one class must at all times be
covered at their nominal value by assets at least in
the same amount and with at least the same
interest income. If the redemption value known at
the time of the Pfandbrief issue exceeds the
nominal value, the nominal value shall be
replaced by such redemption value.
(2) In addition, cover shall at all times be ensured
at the net present value and the net present value
of registered cover assets shall exceed the total
amount of the liabilities to be covered by 2 per
cent. (security excess cover). Such security excess
cover shall exist in the form of
1. bonds, government debt-register claims
(Schuldbuchforderungen), Treasury bills and
Treasury notes where the debtor is the Federal
Government,
separate
assets
(Sonder-
50
vermögen) of the Federal Government, a
federal state, the European Communities,
another member state of the European Union,
another contracting state of the Agreement on
the European Economic Area, Switzerland, the
United States of America, Canada, Japan or a
European state not yet included in the
aforementioned group of debtors which is a
full member of the Organisation for Economic
Co-operation and Development or where the
debtor is the European Investment Bank, the
International Bank for Reconstruction and
Development, the Council of Europe
Development Bank or the European Bank for
Reconstruction and Development;
The limit set forth in § 19 para. 1 no. 2 shall to
this extent not be applied. Bonds within the
meaning of sentence 2 nos. 1 and 2 may be
taken into account with a maximum amount
that is below their respective stock exchange
price by 5 per cent. of the nominal value but
does not exceed the nominal value.
(3) To the extent that any liabilities of the
Pfandbrief bank are constituted under derivatives
used as cover, the claims of the counterparties of
the Pfandbrief bank must also be covered.
(4) The Pfandbrief bank shall, by way of suitable
calculatory instruments, on an ongoing basis
ensure and document in a transparent manner that
the prescribed cover is in place at all times.
(5) A Pfandbrief shall be deemed outstanding if it
is executed pursuant to § 8 para. 3 and handed
over to the Pfandbrief bank by the fiduciary agent;
if a Pfandbrief is returned to the fiduciary agent
for safekeeping, it shall for the period of such
safekeeping not be deemed outstanding.
(6) The
Federal
Ministry
of
Finance
(Bundesministerium der Finanzen) is authorised,
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
in agreement with the Federal Ministry of Justice
(Bundesministerium der Justiz), to set forth by
statutory order, which shall not require the
consent of the Federal Council (Bundesrat), the
details of the method for calculating the net
present value pursuant to para. 2 sentence 1 and
§ 19 para. 1 no. 4 sentence 3, also in conjunction
with § 20 para. 2 no. 3 and § 26 no. 4, as well as
the extent of changes in interest rates and
exchange rates which the cover must at least
absorb pursuant to para. 2 sentence 1. The Federal
Ministry of Finance may by statutory order
delegate such authorisation to the Federal
Financial Supervisory Authority. The central
associations of the banking industry shall be
consulted prior to the issuance of the statutory
order.
(7) It shall be prohibited to bring into circulation
for a Pfandbrief bank any Pfandbriefe if the
amount thereof is not covered as prescribed by the
assets recorded in the respective cover register. It
shall further be prohibited to dispose for a
Pfandbrief bank of an asset recorded in the cover
register by sale or encumbrance to the detriment
of the Pfandbrief creditors or the creditors of
claims under derivatives pursuant to para. 3
despite the remaining assets recorded in the
respective register not being sufficient to cover as
prescribed the respective Pfandbriefe and the
claims under derivatives pursuant to para. 3.
Pfandbriefe may not be put into circulation
without the certificate required pursuant to § 8
para. 3 sentence 1.
§5
Cover Register
(1) The cover assets used as cover for the
Pfandbriefe and the claims under derivatives
pursuant to § 4 para. 3 shall be recorded by the
Pfandbrief bank separately in the register kept for
the respective Pfandbrief class (cover register).
Derivatives may be recorded only with the
consent of the fiduciary agent and the
counterparty of the Pfandbrief bank; failing such
required consent, no recording shall be deemed to
have been made. If an asset required for cover is
repaid, the party responsible for the recording of
the cover assets shall record corresponding
substitute assets in the cover register without
delay.
(2) Within the first month of each calendar half
year, a record certified by the fiduciary agent
appointed pursuant to § 7 of the entries made in
the cover registers within the last calendar half
year shall be submitted to the Federal Authority.
(3) The Federal Ministry of Finance, in agreement
with the Federal Ministry of Justice, shall
determine by statutory order, which shall not
require the consent of the Federal Council, the
details of the form and the required contents of the
cover register as well as of the entries to be made.
The statutory order shall also include provisions
on the form of the record, the form of the
certification by the fiduciary agent as well as on
the type and manner of transmission of the record
and its safekeeping by the Federal Authority. The
central associations of the banking industry shall
be consulted prior to the issuance of the statutory
order. The Federal Ministry of Finance may by
statutory order delegate such authorisation to the
Federal Financial Supervisory Authority.
§6
Contents of the Pfandbriefe
(1) The Pfandbriefe shall set out the terms and
conditions governing the legal relationship
between the Pfandbrief bank and the Pfandbrief
creditors, including in particular in relation to the
redeemability of the Pfandbriefe.
(2) The Pfandbrief creditors may not be granted a
cancellation right.
(3) The issue of Pfandbriefe the redemption value
of which is unknown shall not be permissible.
§7
Fiduciary Agent and Deputy
(1) A fiduciary agent and at least one deputy shall
be appointed for each Pfandbrief bank.
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51
Anhang/Annex A1
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(2) The fiduciary agent and any deputy must
possess the knowledge and experience necessary
to fulfil their duties. Such necessary knowledge is
presumed to exist in case of a qualification as an
auditor or chartered accountant. The appointment
as fiduciary agent or deputy shall be excluded if
there are grounds for concerns of partiality. This
is the case, in particular, if the respective person
maintains, or has maintained in the three
preceding years, an employment or client
relationship with the Pfandbrief bank.
(3) The appointment is made by the Federal
Authority after consultation with the Pfandbrief
bank. The appointment may be revoked by the
Federal Authority for objective reasons at any
time.
(4) The fiduciary agent shall report to the Federal
Authority on the findings and observations made
by him in the context of the fulfilment of his
duties. The fiduciary agent shall not be bound by
instructions given by the Federal Authority.
(3) The fiduciary agent shall affix a certification
for the Pfandbriefe prior to the issue thereof
confirming the availability of the prescribed cover
and the recording in the respective cover register.
A reproduction of the hand-written signature shall
be sufficient.
(4) The assets recorded in the cover register may
be cancelled in the register only with the consent
of the fiduciary agent. The fiduciary agent's
consent must be given in writing; it may be given
by the fiduciary agent affixing his signature to the
cancellation record in the cover register. The
cancellation of a registered derivative that has not
yet been settled in full shall also require the
consent of the counterparty of the Pfandbrief
bank; a cancellation without the required consent
shall be deemed to not have been effected. Para. 2
sentence 2 shall apply mutatis mutandis.
§9
Duties of Safekeeping
§8
Duties
(1) The fiduciary agent shall ensure that the
prescribed cover of the Pfandbriefe and claims
under derivatives pursuant to § 4 para. 3 is in
place at all times; in this regard, he shall ensure
that the value of the mortgaged properties is
determined in accordance with the statutory order
issued by virtue of § 16 para. 4 and that the value
of the mortgaged ships and ships under
construction is determined in accordance with the
statutory order issued by virtue of § 24 para. 5.
Over and above the aforesaid obligations, the
fiduciary agent shall not be obliged to determine
whether any determined value corresponds to the
actual value.
(2) The fiduciary agent shall ensure that the assets
used as cover for the Pfandbriefe and the claims
under derivatives pursuant to § 4 para. 3 will be
recorded in the respective cover register pursuant
to § 5 para. 1. The fiduciary agent shall notify the
counterparty of the Pfandbrief bank without delay
of the recording of any derivative, stating the
respective cover register.
52
(1) The fiduciary agent or a third party
commissioned by him shall keep in safe custody
the assets recorded in the cover registers as well
as deeds relating to such assets under dual control
(Mitverschluss) with the Pfandbrief bank; he may
surrender such items only in accordance with the
provisions of this Act.
(2) The fiduciary agent shall be obliged to
surrender the assets recorded in the cover registers
and deeds relating to such assets and assist in the
cancellation thereof in the register, provided that
the other assets recorded in the register are
sufficient as cover for the Pfandbriefe and the
claims under any derivatives pursuant to § 4
para. 3 plus security excess cover, or the
Pfandbrief bank procures alternative cover as
prescribed. If the Pfandbrief bank is obliged
towards the borrower or mortgagor to surrender
any deeds to be kept in safe custody by the
fiduciary agent pursuant to para. 1 under dual
control with the Pfandbrief bank or to perform
any of the acts set out in § 1145 of the Civil Code
(Bürgerliches Gesetzbuch), the fiduciary agent
shall be obliged to surrender such deeds even if
the prerequisites set out in sentence 1 are not
complied with.
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Anhang/Annex A1
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(3) If the Pfandbrief bank requires a deed relating
to a loan claim, a mortgage or a ship mortgage for
temporary use only, the fiduciary agent shall
surrender such deed without the Pfandbrief bank
being obliged to provide alternative cover.
Chapter 3
Special Provisions Concerning
Pfandbriefe
Sub–chapter 1
Mortgage Pfandbriefe
§ 10
§ 12
Powers
(1) The fiduciary agent shall be authorised to
inspect the records of the Pfandbrief bank and to
request the furnishing of information at all times
to the extent related to the Pfandbriefe and the
assets recorded in the cover registers.
(2) The Pfandbrief bank shall be obliged to notify
the fiduciary agent on an ongoing basis of the
repayments of principal on the assets recorded in
the cover registers as well as of any other changes
in respect of such assets that are of material
relevance to the Pfandbrief creditors and the
creditors of claims under derivatives pursuant to
§ 4 para. 3.
Cover Assets
(1) Only mortgages that meet the requirements set
forth in §§ 13 to 17 may be used as cover for
Mortgage Pfandbriefe pursuant to § 1 para. 1
sentence 2 no. 1.
(2) If the Pfandbrief bank is entitled to a mortgage
on real property which it acquired to prevent
losses on the mortgage, it may use such mortgage
as cover only on the basis of a re-assessment of
the mortgage lending value pursuant to § 16.
§ 13
Location of Security
§ 11
Remuneration, Dispute Resolution
(1) The fiduciary agent and his deputies shall
receive a reasonable remuneration from the
Federal Authority; such remuneration shall be
refunded separately by the Pfandbrief bank and
shall be advanced upon the request of the Federal
Authority.
(2) Any disputes between the fiduciary agent and
the Pfandbrief bank shall be resolved by the
Federal Authority.
(1) The mortgages must encumber real property,
rights equivalent to real property or such rights
under a foreign jurisdiction that are similar to
rights equivalent to real property under German
law. The encumbered real property and the real
property in respect of which the encumbered
rights exist shall be located in a member state of
the European Union or another contracting state
of the Agreement on the European Economic
Area, in Switzerland, in the United States of
America, in Canada or Japan; the total amount of
mortgage lendings in states which are not member
states of the European Union and in respect of
which it is not ensured that the preferential right
of the Pfandbrief creditors pursuant to § 30 para. 1
extends to the claims of the Pfandbrief bank under
such mortgage lendings may not exceed 10 per
cent. of the total amount of the mortgage lendings
in respect of which such preferential right is
secured.
(2) The mortgage lending against rights limited in
time shall be permissible only if the scheduled
redemption of the mortgage ends no later than ten
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53
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years prior to the expiry of the right and does not
exceed the time period required for the book
depreciation of the building in line with economic
principles.
§ 14
Mortgage Lending Limit
(1) Mortgages may be used as cover only up to
the amount of the first 60 per cent. of the value of
the real property (mortgage lending value)
determined by the Pfandbrief bank on the basis of
a value assessment pursuant to § 16.
(2) Mortgages shall be deemed registered cover
assets only up to the amount of the mortgage
lending limit pursuant to para. 1.
§ 15
Mandatory Insurance
(1) Any buildings erected on the real property
shall for the entire duration of mortgage lending
be insured at least in the amount of the building
value (Bauwert) against any risks as are relevant
for the property depending on its location and
type.
(2) If the mortgage does not extend to the
insurance claim by operation of law, mortgage
lending shall be permissible only if the Pfandbrief
bank is granted corresponding security by way of
a contract.
§ 16
Assessment of Mortgage Lending Value
(1) The assessment of the value serving as a basis
for the determination of the mortgage lending
value shall be conducted by a valuer who has not
been involved in the loan decision and who shall
have the necessary professional experience and
the necessary expertise in the assessment of
mortgage lending values.
54
(2) The mortgage lending value (Beleihungswert)
shall not exceed the value resulting from a
prudent assessment of the future marketability of
a real property by taking into account the longterm sustainable features of the real property, the
normal local market conditions as well as its
present and potential alternative types of use.
Speculative elements shall not be taken into
account. The mortgage lending value may not
exceed a market value calculated in a transparent
manner and in accordance with a recognised
valuation method. The market value is the
estimated amount for which a mortgaged property
on the date of valuation could be sold between a
willing seller and a willing buyer in an arm's
length transaction after proper marketing, in
which transaction each party is acting
knowledgeably,
prudently
and
without
compulsion.
(3) The mortgages used as cover on building sites
(Bauplätze) and on new buildings (Neubauten)
under construction that are not yet capable of
yielding income may together not exceed 10 per
cent. of the total amount of the cover assets used
as cover for the Mortgage Pfandbriefe or twice the
liable capital. Mortgages on building sites may
not exceed 1 per cent. of the total amount of the
cover assets used as cover for the Mortgage
Pfandbriefe. Mortgages on real property which
does not yield permanent income, including in
particular on pits and quarries, as well as
mortgages on mines shall be excluded from use as
cover. Mortgages on other interests to which the
provisions concerning real property apply shall
equally be excluded from use as cover for
Mortgage Pfandbriefe to the extent that such
interests do not yield permanent income.
(4) The Federal Ministry of Finance is authorised,
in agreement with the Federal Ministry of Justice,
to set forth by statutory order, which shall not
require the consent of the Federal Council, the
details of the method for, and the form of, the
assessment of the mortgage lending value as well
as the minimum requirements regarding the
qualification of the valuer. The statutory order
may provide for easing valuation requirements
concerning properties that are predominantly used
for residential purposes. The central associations
of the banking industry shall be consulted prior to
the issuance of the statutory order. The Federal
Ministry of Finance may by statutory order
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delegate such authorisation to the Federal
Financial Supervisory Authority. Upon the
statutory order entering into force pursuant to
sentence 1, the value assessment instructions
permitted pursuant to § 13 of the Mortgage Bank
Act shall become ineffective.
(3) If the Pfandbrief bank has acquired real
property in connection with a compulsory sale to
prevent losses on a mortgage or land charge it has
on the real property and has had a land charge
recorded in its favour in the place of such
cancelled mortgage or land charge, § 12
para. 2 shall apply to such land charge mutatis
mutandis.
§ 17
Commencement of Redemption
§ 19
(1) The commencement of amortisation of the
share of the mortgage used as cover may be
deferred for a period not exceeding ten years.
After expiry of such period, the amount used as
cover shall be reduced by at least the share of the
redemption that would be attributable to the share
used as cover in case of separate loan agreements
and corresponding individual mortgages.
Additional Cover Assets
(2) The Federal Authority may permit for
individual cases or for classes of similar cases the
commencement of amortisation of the share of the
mortgage used as cover to be deferred for a longer
period than the period stated in para. 1 sentence 1
if this appears justified due to other liabilities of
the debtor related to the granting of the loan,
taking into account the condition and the
permanent features of the mortgaged property.
§ 18
Land Charges and Foreign Security Interests
(1) Within the meaning of this Act, land charges
and such foreign security interests as offer similar
security and entitle the creditor to satisfy his claim
also by realising the encumbered property or right
within the meaning of §°13 para. 1 sentence 1
shall rank equal with mortgages.
(2) § 12 para. 1 and § 14 para. 2 shall apply to any
land charges serving to secure a loan claim by
virtue of a security purpose agreement between
the Pfandbrief bank and the respective property
owner subject to the proviso that the mortgages be
replaced by the land charges together with the
underlying loan claims.
(1) Cover as prescribed pursuant to § 4 may also
be provided
1. by way of equalisation claims converted into
bearer bonds pursuant to § 8 para. 2 of the
Statutory Order on the Confirmation of the
Conversion Calculation and the Procedure for
the Allocation and Acquisition of Equalisation
Claims (Verordnung über die Bestätigung der
Umstellungsrechnung und das Verfahren der
Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen) in the version of the
announcement of 7th December, 1994
(BGBl. I, page 3738), as amended by the
Statutory Order of 26th September, 1995
(BGBl. I, page 1195);
2. up to an aggregate of 10 per cent. of the total
amount of the Mortgage Pfandbriefe
outstanding, by way of the assets specified in
§ 4 para. 2 sentence 2 nos. 1 and 2 as well as
money claims against the European Central
Bank, the central banks of the member states
of the European Union or suitable credit
institutions, provided that the amount of the
claims of the Pfandbrief bank is known already
upon acquisition; the share of money claims
against the same credit institution may not
exceed 2 per cent. of the total amount of the
Mortgage Pfandbriefe specified in semisentence 1. § 4 para. 2 sentence 4 shall apply
mutatis mutandis;
3. up to an aggregate of 20 per cent. of the total
amount of the Mortgage Pfandbriefe
outstanding, by way of the assets specified in
§ 20 para. 1, provided that these are bonds; the
cover assets specified in no. 2 shall be applied
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Anhang/Annex A1
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against the above. § 4 para. 2 sentence 4 shall
apply mutatis mutandis;
4. by way of claims under interest and currency
swaps and other derivative transactions within
the meaning of § 1 para. 11 sentence 4 nos. 1
to 4 of the Banking Act concluded with
suitable credit institutions, financial service
providers, insurance companies, a central
counterparty at a stock exchange, the Federal
Government and the federal states on the basis
of standardised master agreements, provided
that it is ensured that the claims of the
Pfandbrief bank under the derivatives cannot
be adversely affected in the event of the
insolvency of the Pfandbrief bank or the other
cover pools. The transactions may only involve
or reflect risks which the Pfandbrief bank can
also take in transactions in respect of the other
cover assets permissible under this Act;
options and other derivatives shall be excluded
if they constitute an open short position of the
Pfandbrief bank as well as any transactions
which constitute a risk equivalent to an open
short position in a similar manner. The share of
the claims of the Pfandbrief bank under the
derivatives accepted as cover in the total
amount of the cover assets as well as the share
of the liabilities of the Pfandbrief bank under
such derivatives in the total amount of the
Mortgage Pfandbriefe outstanding plus the
liabilities under derivatives may in each case
not exceed a rate of 12 per cent.; the
calculation shall be made on the basis of the
net present values.
recognised in writing by the entities listed in no. 1
lit. a) to d) and f) as not being subject to any
defences may be used as cover for Public
Pfandbriefe,
1. with the direct debtors of such claims being
a)
domestic political subdivisions and such
public sector corporations and institutions
which are subject to an unlimited
maintenance obligation (Anstaltslast), a
guarantee
obligation
(Gewährträgerhaftung) or a state
refinancing guarantee, or which have the
statutory right to impose charges, prorated
costs and other duties;
b)
another member state of the European
Union or another Contracting State of the
Agreement on the European Economic
Area, Switzerland, the United States of
America, Canada or Japan;
c)
regional governments and local political
subdivisions of the states listed in lit. b),
provided that, pursuant to Article 43
para. 1 of Directive 2000/12/EC of the
European Parliament and of the Council
of 20th March, 2000 relating to the taking
up and pursuit of the business of credit
institutions (OJ EC No. L 126, page 1), as
most
recently
amended
by
Directive 2002/87/EC of the European
Parliament and of the Council of
16th December,
2002
(OJ EC 2003
No. L 35,
page 1),
the
weighting
applicable to such loans does not exceed
20 per cent. and that no higher weighting
has been determined by the Federal
Authority;
d)
another European state not included in
lit. b) which is a full member of the
Organisation for Economic Co-operation
and Development;
e)
non-profit administrative institutions
subordinated to central governments,
regional governments or local political
subdivisions of the member states and
contracting states listed in lit. b), provided
that a weighting for such loans has been
determined by the competent authorities
pursuant to Article 43 para. 1 lit. b) no. 6
(2) In the event of § 2 para. 3, the Federal
Authority may allow exceptions to the limits set
forth in para. 1 nos. 2 and 3.
Sub–chapter 2
Public Pfandbriefe
§ 20
Cover Assets
(1) Only money claims under any loans granted,
bonds or similar legal transactions or other claims
56
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Anhang/Annex A1
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in conjunction with Article 46 of
Directive 2000/12/EC that may not
exceed 20 per cent.;
f)
the banks listed in § 4 para. 2 sentence 2
no. 1; or
2. for which any one of the entities listed in no. 1
lit. a) to d) and f) has assumed a full guarantee.
A full guarantee shall be deemed in place to
the extent that the holder of the claim has a
direct claim against the guarantor under
applicable law, a statutory order, statutes or a
legal transaction to fulfilment by the guarantor
of the debtor's obligations in case of nonpayment. The guarantor shall not be entitled
towards the Pfandbrief bank to put forward any
defences under a legal relationship with third
parties or to unilaterally disengage itself from
its obligations.
The total amount of the claims against debtors in
states which are not member states of the
European Union and in respect of which it is not
ensured that the preferential right of the creditors
of the Public Pfandbriefe pursuant to § 30 para. 1
extends to the claims of the Pfandbrief bank under
such claims shall not exceed 10 per cent. of the
total amount of the claims in respect of which
such preferential right is secured.
(2) Cover may also be provided
1. by way of the assets specified in § 19 para. 1
no. 1;
2. up to 10 per cent. of the total amount of the
Public Pfandbriefe outstanding, by way of
money claims against the European Central
Bank, the central banks of the member states
of the European Union or suitable credit
institutions, provided that the amount of the
claims of the Pfandbrief bank is known already
upon acquisition; the share of money claims
against the same suitable credit institution may
not exceed 2 per cent. of the total amount of
the Public Pfandbriefe outstanding;
3. by way of the assets specified in § 19 para. 1
no. 4 on condition of compliance with the
prerequisites and limits specified therein
subject to the proviso that the total amount of
the Mortgage Pfandbriefe outstanding shall be
replaced by the total amount of the Public
Pfandbriefe outstanding.
(3) In case of § 2 para. 3, the Federal Authority
may permit exceptions to the limits pursuant to
para. 2.
Sub–chapter 3
Ship Pfandbriefe
§ 21
Cover Assets
Only loan claims secured by ship mortgages
complying with the requirements pursuant to
§§ 22 to 24 may be used as cover for Ship
Pfandbriefe.
§ 22
Mortgage Lending Limit
(1) Mortgage lending shall be limited to ships and
ships under construction which are recorded in a
public register.
(2) Mortgage lending shall not exceed the first
60 per cent. of the value of the ship (ship
mortgage lending value) or the ship under
construction determined by the Pfandbrief bank
on the basis of a valuation pursuant to § 24.
Mortgage lending may only be made by granting
instalment loans (Abzahlungsdarlehen) which as a
rule shall provide for the loan to be repayable on
an annual basis in equal instalments; stipulating
redemption in reducing instalments shall have no
detrimental effect. If it is agreed in respect of a
loan having a term of less than 15 years that
redemption shall be made until the end of the loan
term not in full by way of instalments pursuant to
sentence 2 but, in addition, by way of a final
instalment payable at the end of the loan term, this
shall not be deemed a case of repayment by
unequal instalments, provided that such final
instalment does not exceed the amount that, if
repayment were made by equal instalments as
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agreed for the loan, could be repaid until the end
of the 20th year of the ship. The Federal Authority
may, in individual cases, permit further
exceptions to the provisions pursuant to sentences
1 and 2 if this appears justified due to the features
of the ship or the ship under construction to be
mortgaged, the financial position of the borrower
or additional security.
(3) Ship mortgages shall be deemed registered
cover assets only up to the amount of the
mortgage lending limit pursuant to para. 2
sentence 1. If the Federal Authority permits
mortgage lending in excess of such limit pursuant
to para. 2 sentence 4, such excess limit shall
prevail.
(4) Mortgage lending may be made for a loan
term not exceeding 15 years and not extending
beyond the end of the 20th year of the ship unless
a shorter life is to be expected. The Federal
Authority may also permit further exceptions on
condition of compliance with the prerequisites
pursuant to para. 2 sentence 4. Notwithstanding
the above, the agreed loan term may not exceed
15 years. The loan term shall commence upon
disbursement of the loan; in the event of
disbursement of partial amounts, the loan term
shall commence upon disbursement of the final
amount. Any deferral granted to the borrower as a
result of which the permissible maximum loan
term or mortgage lending period is exceeded shall
be permissible only with the consent of the
fiduciary agent.
(5) Mortgage lending in respect of ships and ships
under construction registered abroad shall be
permissible if, under the laws of the state in the
register of which the ship or the ship under
construction is registered,
1. a right in rem (dingliches Recht) can be created
in respect of ships and ships under
construction, which is recorded in a public
register;
2. the right in rem grants the creditor security
which is similar to a ship mortgage under
German law and, in particular, the right to seek
satisfaction under the secured loan claim from
the ship or the ship under construction;
3. it is not significantly more difficult to bring an
action for creditors of other nationalities as
compared to their fellow nationals.
The total amount of mortgage lendings pursuant
to sentence 1 made outside the member states of
the European Union in respect of which it is not
ensured that the preferential right of the Ship
Pfandbrief creditors pursuant to § 30 para. 1
extends to the claims of the Pfandbrief bank under
these lendings may not exceed 20 per cent. of the
total amount of the claims in respect of which the
preferential right is secured. If the laws of the
state in the register of which the ship or the ship
under construction is recorded prescribe that the
right in rem is created without recording in a
public register, but, to secure the rights of the
creditors towards third parties, may be recorded in
such register, mortgage lending shall be
permissible only subject to the proviso that the
Pfandbrief bank procures the recording in the
public register without delay. Mortgage lending
shall generally be permissible only at first rank;
para. 2 sentence 4 shall apply mutatis mutandis.
§ 23
Insurance
(1) The ship or the ship under construction shall
for the entire duration of mortgage lending be
insured at least at a rate of 120 per cent. of the
respective outstanding loan claims plus any senior
or pari passu ship mortgages of third parties in
accordance with the terms and conditions of
business of the Pfandbrief bank. The insurer must
have undertaken not to raise any objections
towards the Pfandbrief bank under § 36
para. 2 no. 2 of the Act Governing Rights in
Registered Ships and Ships under Construction
(Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken) or, in case of mortgage
lending using as security ships and ships under
construction registered abroad, not to raise the
respective objections.
(2) The Pfandbrief bank shall notify the insurer of
the mortgage lending without delay.
(3) To the extent that the insurer satisfies the
Pfandbrief bank under the obligation assumed
pursuant to para. 1, the ship mortgage shall be
58
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transferred to the insurer. Such transfer may not
be claimed to the detriment of the Pfandbrief bank
or any creditor under a pari passu or junior ship
mortgage towards which the insurer's obligation
to make payment still exists.
(4) If the ship mortgage does not extend to the
insurance claim by operation of law, mortgage
lending shall be permissible only if the Pfandbrief
bank is granted corresponding security under a
contract.
assessment of the ship mortgage lending value as
well as the minimum requirements regarding the
qualification of the valuer. The central
associations of the banking industry shall be
consulted prior to the issue of the statutory order.
The Federal Ministry of Finance may delegate
such authorisation by statutory order to the
Federal Financial Supervisory Authority. Upon
the statutory order entering into force pursuant to
sentence 1, the value assessment instructions
permitted pursuant to § 13 of the Ship Bank Act
shall become ineffective.
§ 24
§ 25
Assessment of Mortgage Lending Value
Commencement of Instalment Payments
(1) The assessment serving as a basis for the
determination of the ship mortgage lending value
shall be conducted by a valuer who has not been
involved in the loan decision and who shall have
the necessary professional experience and the
necessary expertise in the assessment of ship
mortgage lending values.
(2) The ship mortgage lending value shall not
exceed the value resulting from a conservative
valuation of the future marketability of the ship by
taking into account the long-term sustainable
features of the ship, the market conditions as well
as its present and potential alternative types of
use. Speculative elements may not be taken into
account. The ship mortgage lending value may
not exceed a market value calculated in a
transparent manner and in accordance with a
recognised valuation method. § 16 para. 2
sentence 4 shall apply mutatis mutandis.
(3) Para. 1 and para. 2 shall apply mutatis
mutandis to the valuation of a ship under
construction.
(4) The claims used as cover for Ship Pfandbriefe
and secured by ship mortgages on ships under
construction may together not exceed 20 per cent.
of the total amount of the ship mortgages used as
cover for the Ship Pfandbriefe.
(5) The Federal Ministry of Finance is authorised,
in agreement with the Federal Ministry of Justice,
to set forth by statutory order, which shall not
require the consent of the Federal Council, the
details of the method for, and the form of, the
Commencement of instalment payments may be
deferred by a period not exceeding two years;
with the consent of the Federal Authority, such
period may for special reasons be extended to a
maximum of five years for individual loan claims.
Also in this case, the loan term specified in § 22
para. 4 sentence 3 may not be exceeded.
§ 26
Additional Cover Assets
(1) Cover as prescribed pursuant to § 4 may also
be provided
1. by
way
of
a
promise
of
debt
(Schuldversprechen) or acknowledgement of
debt (Schuldanerkenntnis) within the meaning
of §§ 780 and 781 of the Civil Code secured
by a ship mortgage, provided that it is based on
loan claims complying with the requirements
specified in §§ 22 to 24;
2. by assets of the type specified in § 19 para. 1
no. 1;
3. up to 10 per cent. of the total amount of the
Ship Pfandbriefe outstanding, by way of assets
of the type specified in § 4 para. 2 sentence 2
nos. 1 and 2 as well as by money claims
against the European Central Bank, the central
banks of the member states of the European
Union or suitable credit institutions, provided
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that the amount of the claims of the Pfandbrief
bank is known already upon acquisition; the
share of money claims against the same credit
institution may not exceed 2 per cent. of the
total amount of the Ship Pfandbriefe specified
in semi-sentence 1. § 4 para. 2 sentence 4 shall
apply mutatis mutandis;
business, in particular counterparty risks, risks of
changes in interest rates, currency risks as well as
other market price risks, operational risks and
liquidity risks. In addition,
4. up to an aggregate of 20 per cent. of the total
amount of the Ship Pfandbriefe outstanding, by
way of assets of the type specified in § 20
para. 1, provided that these are bonds; the
cover assets specified in no. 3 shall be applied
against the above. § 4 para. 2 sentence 4 shall
apply mutatis mutandis;
2. a procedure must be in place ensuring risk
reduction in case of a material increase in risk;
the procedure must provide for early
notification of the decision-makers;
5. by way of the assets specified in § 19 para. 1
no. 4 on condition of compliance with the
prerequisites and limits prescribed therein
subject to the proviso that the total amount of
the Mortgage Pfandbriefe outstanding is
replaced by the total amount of the Ship
Pfandbriefe outstanding. Claims and liabilities
of the Pfandbrief bank under any derivatives
accepted as cover shall not be applied against
the limits pursuant to § 19 para. 1 no. 4
sentence 3 if they exclusively serve to hedge
currency risks.
1. risk concentration must be restricted by way of
a limit system;
3. the risk management system must be adjusted
to changing conditions on a short term basis
and be reviewed at least once a year;
4. a risk report prepared in accordance with this
provision must be submitted to the
management board at appropriate time
intervals, at least quarterly.
The risk management system shall be documented
in a detailed and transparent manner.
Chapter 4
(2) Before taking up business with new products,
types of business or in new markets, the
Pfandbrief bank shall prepare and document a
detailed analysis of the inherent risks and the
resulting requirements regarding the risk
management system. The Pfandbrief bank may
not use the assets as cover until it has obtained
solid expertise in respect of such new types of
business but, in case of business in new markets
in the area of mortgage lending, not before expiry
of two years from the date the business was
started. The existence of such solid expertise is to
be substantiated in detail in writing.
General Provisions Concerning the
Pfandbrief Business
§ 28
(2) In the event of § 2 para. 3, the Federal
Authority may permit exceptions to the
restrictions specified in para. 1 nos. 3 and 4.
Transparency Provisions
§ 27
Risk Management
(1) For the purposes of the Pfandbrief business,
the Pfandbrief bank shall have in place a suitable
risk management system. The system shall ensure
the identification, evaluation, control and
monitoring of all risks inherent in the Pfandbrief
60
(1) The Pfandbrief bank shall disclose on a
quarterly basis the following information, in each
case by reference to the end of the quarter, in a
publicly accessible form as well as in the notes to
the annual financial statements:
1. the respective total amount of outstanding
Mortgage Pfandbriefe, Public Pfandbriefe and
Ship Pfandbriefe as well as the corresponding
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cover pools at their nominal value, their net
present value as well as their risk-adjusted net
present value determined in the statutory order
pursuant to § 4 para. 6;
2. the maturities of the outstanding Mortgage
Pfandbriefe, Public Pfandbriefe and Ship
Pfandbriefe as well as the fixed-interest
periods of the respective cover pools, sorted in
each case by periods of up to one year, periods
of more than one year but not exceeding five
years, periods of more than five years but not
exceeding ten years and periods of more than
ten years; and
3. the share of derivatives in the cover pools
pursuant to § 19 para. 1 no. 4 sentence 3, also
in conjunction with § 20 para. 2 no. 3 and § 26
para. 1 no. 4.
(2) In respect of the total amount of the claims
used as cover for Mortgage Pfandbriefe, the
following must also be disclosed:
1. the allocation of the amounts used as cover at
their nominal values
a)
shown separately for their amounts, i.e. up
to 300,000 euros, amounts of more than
300,000 euros but not exceeding 5 million
euros and amounts of more than 5 million
euros;
b)
shown separately for the states in which
the real property security is located, in
each case
c)
shown separately for real properties used
for commercial or residential purposes as
well as by flats, one-family houses,
houses in multiple occupation, office
buildings, retail buildings, industrial
buildings, other buildings used for
commercial purposes, buildings under
construction which are not yet capable of
yielding income as well as building sites;
2. the total amount of the payments on these
claims being at least 90 days in arrears and the
allocation of such total amount by states in
accordance with no. 1 lit. b); and
3. exclusively in the notes to the annual financial
statements
a)
the number of compulsory sale and
mandatory administration proceedings
pending on the closing date as well as the
number of compulsory sale transactions
effected during the financial year;
b)
the number of cases in which the
Pfandbrief bank had to take over real
property during the financial year to
prevent losses on mortgages;
c)
the total arrears in interest payments to be
made by mortgagors to the extent that
they have not already been written off in
the preceding years;
d)
the total amount of repayments made on
the mortgages in the financial year, shown
separately for amortisation and other
methods of repayment.
The information specified in sentence 1 no. 3
lit. a) to d) shall be shown separately for real
property used for commercial purposes and for
residential purposes.
(3) In respect of the total amount of the claims
used as cover for Public Pfandbriefe, the
following must also be disclosed:
1. shown separately for the individual states
where the debtors and, in case of a full
guarantee, the institutions having assumed
such guarantee obligation have their seat, the
amounts used as cover at their nominal values
with an additional breakdown as to whether the
claim is owed or guaranteed without limitation
by the state, regional political subdivisions,
local political subdivisions or any other
debtors, as the case may be;
2. the total amount of the payments on these
claims being at least 90 days in arrears and the
regional allocation thereof pursuant to no. 1.
(4) In respect of the total amount of the claims
used as cover for Ship Pfandbriefe, the following
must also be disclosed:
1. the allocation of the amounts used as cover at
their nominal values
a)
shown separately for their amounts, i.e. up
to 500,000 euros, amounts of more than
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500,000 euros but not exceeding 5 million
euros and amounts of more than 5 million
euros;
b)
shown separately for the states in which
the mortgaged ships and the ships under
construction are registered, in each case
shown separately for sea-going vessels
and inland waterway vessels; and
2. exclusively in the notes to the annual financial
statements
a)
the number of proceedings for the
compulsory sale of ships or ships under
construction pending on the closing date
as well as the number of compulsory sale
transactions effected during the financial
year;
b)
the number of cases in which the bank
had to take over ships or ships under
construction during the financial year to
prevent losses on ship mortgages;
c)
the total arrears in interest payments to be
made by borrowers to the extent that they
have not already been written off in the
preceding years;
d)
the total amount of repayments made in
the financial year on the loan claims
secured by ship mortgages, shown
separately for scheduled instalment
payments and other methods of
repayment.
The information specified in sentence 1 no. 2
lit. a) to d) is to be shown separately for sea-going
vessels and inland waterway vessels.
(5) As from 1st January, 2007, all information
specified in para. 1 to para. 4 to be disclosed
pursuant to para. 1 shall in each case include the
corresponding amount or number of the preceding
year.
62
Chapter 5
Provisions Concerning Attachment,
Foreclosure and Insolvency
§ 29
Attachment and Foreclosure
Assets recorded in a cover register pursuant to § 5
shall only be attached and foreclosed in respect of
the claims under the respective Pfandbriefe and
the claims under the derivatives recorded in the
respective cover register. § 394 of the Civil Code
shall apply mutatis mutandis.
§ 30
Insolvency, Appointment of the Cover Pool
Administrator
(1) If
insolvency
proceedings
(Insolvenzverfahren) have been commenced against the
assets of the Pfandbrief bank, the assets recorded
in the cover registers shall not be part of the
insolvency estate (Insolvenzmasse). The claims of
the Pfandbrief creditors shall be satisfied in full
using the assets recorded in the respective cover
register; they shall not be affected by the
commencement of insolvency proceedings against
the assets of the Pfandbrief bank. Pfandbrief
creditors will participate in the insolvency
proceedings only in the scope of para. 6
sentence 4.
(2) In case of para. 1, the court having jurisdiction
at the seat of the Pfandbrief bank shall, upon
request of the Federal Authority, appoint one or
two suitable private individual(s) as cover pool
administrator(s). Upon appointment, the right to
administer and dispose of the registered assets
shall be transferred to the cover pool
administrator. If the Pfandbrief bank has disposed
of an asset recorded in the cover register after the
appointment of the cover pool administrator, such
disposal shall be invalid; §§ 892 and 893 of the
Civil Code as well as §§ 16 and 17 of the Act
Governing Rights in Registered Ships and Ships
under Construction shall remain unaffected. If the
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Pfandbrief bank made the disposition on the day
of appointment of the cover pool administrator, it
is presumed that the Pfandbrief bank made the
disposition after the appointment. The cover pool
administrator may, with effect for the cover pools,
conclude legal transactions to the extent required
for the proper settlement of the cover pools in
order to fully satisfy the Pfandbrief creditors. To
that extent, the cover pool administrator
represents the Pfandbrief bank both in and out of
court. The limits specified in § 19 para. 1 nos. 2
and 3, § 20 para. 2 no. 2 and § 26 para. 1 nos. 3
and 4 shall not apply.
(3) The mortgages and secured claims recorded in
the register shall also be subjected to the
administration and disposition powers of the
cover pool administrator to the extent that they do
not qualify as cover assets for Mortgage
Pfandbriefe pursuant to § 14 para. 2. The cover
pool administrator shall collect the debt in
accordance with its contractual maturity. To the
extent that a share of the claim which, pursuant to
sentence 1, does not qualify as a cover asset for
Mortgage Pfandbriefe is not used as cover for
Public Pfandbriefe, the cover pool administrator
shall, after deducting reasonable administrative
costs, release such share to the insolvency estate
as would be attributable to the insolvency estate
had there been separate loan agreements and
corresponding individual mortgages. In case the
actual payment is insufficient, the claims shall be
repaid with priority to the extent that they are
secured by mortgages eligible as cover; the limit
specified in § 14 para. 1 shall be relevant based on
the value of the mortgaged asset assumed upon
acceptance thereof as cover. The insolvency
administrator may demand that the claim for
repayment of the loan and the mortgage be split;
the costs of such separation shall be borne by the
insolvency estate. The mortgage eligible as cover
that results from such split shall rank prior to the
mortgage which is not eligible as cover. This
provision shall be applied to ship mortgages and
the secured claims subject to the proviso that § 14
para. 2 shall be replaced by § 22 para. 3, that
Mortgage Pfandbriefe shall be replaced by the
Ship Pfandbriefe, that the mortgage shall be
replaced by the ship mortgage and that the limit
specified in § 14 para. 1 shall be replaced by the
limit specified in § 22 para. 2 sentence 1 and, in
case of § 22 para. 2 sentence 4, the limit shall be
replaced by the higher limit permitted by the
Federal Authority.
(4) The insolvency administrator may at any time
demand that registered assets which will
obviously not be required as cover for the
respective Pfandbrief class including the excess
cover be released to the insolvency estate by the
cover pool administrator. Any assets remaining
after satisfaction of the Pfandbrief creditors and
payment of the administrative costs shall be
released to the insolvency estate.
(5) Upon request of the Federal Authority, the
court having jurisdiction at the seat of the
Pfandbrief bank may appoint a cover pool
administrator even before the commencement of
insolvency proceedings against the assets of the
Pfandbrief bank on condition of compliance with
the prerequisites pursuant to § 46a of the Banking
Act. The provisions concerning the cover pool
administrator appointed pursuant to para. 2
sentence 1 shall apply mutatis mutandis to the
legal position of such cover pool administrator.
(6) In accordance with §§ 46 and 46a of the
Banking Act, the Federal Authority may take its
own measures in respect of individual cover
pools.
In
the
event
of
illiquidity
(Zahlungsunfähigkeit)
or
over-indebtedness
(Überschuldung) of a cover pool, separate
insolvency proceedings shall be conducted against
such assets; a petition for the commencement of
insolvency proceedings may only be filed by the
Federal Authority. Para. 4 shall apply mutatis
mutandis. In the insolvency proceedings against
the other assets of the Pfandbrief bank, the
Pfandbrief creditors may assert their claims only
in the amount of the shortfall; without prejudice to
the above, the provisions concerning secured
creditors (absonderungsberechtigte Gläubiger)
shall apply mutatis mutandis, in particular § 52
sentence 1, § 190 para. 1 and para. 2 as well as
§ 192 of the Insolvency Code (Insolvenzordnung).
(7) The Act on Common Rights of Bondholders
(Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen) shall remain
unaffected.
(8) Creditors of claims under derivatives pursuant
to § 4 para. 3 shall be treated equally with
Pfandbrief creditors.
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ships under construction and the land registry
shall be replaced by the registry court.
§ 31
Duties and Responsibilities of the Cover Pool
Administrator
(1) The cover pool administrator shall be
supervised by the court having jurisdiction at the
seat of the Pfandbrief bank. In particular, the court
may at any time demand individual information or
a report on the state of affairs and the
administration. Upon request of the Federal
Authority, the court may dismiss the cover pool
administrator for good cause. Towards the Federal
Authority and the fiduciary agent, the cover pool
administrator assumes the obligations to be
complied with by the Pfandbrief bank under this
Act and under the Banking Act in connection with
the administration of the cover assets.
(2) The cover pool administrator shall be given an
appointment certificate which he must return to
the court upon termination of his office. The court
shall notify the competent registry court of, and
announce
in
the
Federal
Bulletin
(Bundesanzeiger) without delay, the appointment
or dismissal of the cover pool administrator. The
appointment and dismissal of the cover pool
administrator must be recorded ex officio in the
commercial register (Handelsregister) or, in case
of § 33 para. 5, in the register of co-operatives
(Genossenschaftsregister). The entries will not be
published. The provisions of § 15 of the
Commercial Code (Handelsgesetzbuch) shall not
apply.
(3) The appointment of the cover pool
administrator shall be recorded in the land register
for the mortgages recorded in the register if,
depending on the nature of the right and the
circumstances, there is reason for concern that the
Pfandbrief creditors would be at a disadvantage if
no recording were made. The application for
registration is to be filed with the land registry by
the cover pool administrator. In case of
cancellation of mortgages in the register for which
the appointment of the cover pool administrator
has been recorded, an application for cancellation
of the appointment of the cover pool administrator
is to be made to the land registry. In case of
registered rights to ships, the land register shall be
replaced by the register of ships; in case of
registered rights to ships under construction, the
land register shall be replaced by the register of
64
(4) The cover pool administrator shall be entitled
to remuneration for his services and to
reimbursement of reasonable expenses. The costs
of administration by the cover pool administrator
including his remuneration and reimbursement of
his expenses shall be paid pro rata out of the
assets recorded in the cover registers; the
proportion between the nominal value of the
individual cover pool to the nominal value of all
cover pools of the Pfandbrief bank shall be
relevant. The court having jurisdiction at the seat
of the Pfandbrief bank shall determine the
remuneration and the expenses upon request of
the cover pool administrator. § 46a para. 4
sentences 3 and 4 of the Banking Act shall apply
mutatis mutandis.
(5) Upon taking up his activities, the cover pool
administrator shall prepare for each cover pool an
opening balance sheet and an explanatory report
as well as annual financial statements and an
administration report for the end of each year. The
annual financial statements must be audited by an
auditor appointed by the Federal Authority. The
Federal Authority may order special audits. The
costs incurred by the Federal Authority as a result
thereof shall be paid pro rata out of the assets
recorded in the registers; para. 4 sentence 2 semisentence 2 shall apply mutatis mutandis.
(6) For the purposes of his administration, the
cover pool administrator shall apply the due care
and diligence of a proper and conscientious
administrator. In case of breach of his duties, the
cover pool administrator shall be liable to pay
damages to the Pfandbrief bank.
(7) The cover pool administrator and the
insolvency administrator shall furnish each other
with any information that may be relevant to the
insolvency proceedings of the Pfandbrief bank or
the administration of the cover assets.
§ 32
Transfer of the Cover Pools and Liabilities
(1) The cover pool administrator may, with the
written consent of the Federal Authority, transfer
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
in whole or in part the assets recorded in the cover
register, also to the extent that such assets do not
qualify as registered assets pursuant to § 14
para. 2 and § 22 para. 3, as well as the Pfandbrief
liabilities in their entirety to another Pfandbrief
bank in accordance with the provisions below.
(2) The transfer agreement must contain at least
the following information:
1. the corporate name and seat of the transferor
and the transferee Pfandbrief bank;
2. the agreement on the transfer of the assets
recorded in the cover register and the
Pfandbrief liabilities in their entirety as well as
on consideration, if any;
3. the exact designation of the assets and
Pfandbrief liabilities to be transferred.
(3) To the extent that a particular type of
designation is provided for in the general
provisions for the transfer of objects in case of
singular succession (Einzelrechtsnachfolge), such
provisions shall be applied to the designation of
the assets and Pfandbrief liabilities to be
transferred pursuant to para. 2 no. 3. § 28 of the
Land Register Code (Grundbuchordnung) as well
as § 36 of the Code of the Register of Ships
(Schiffsregisterordnung) must be observed.
Without prejudice to the above, reference may be
made to deeds the contents of which allow the
allocation of individual assets; the deeds must be
annexed to the transfer agreement.
(4) The transfer agreement must be notarised.
(2) The transfer may be recorded in the
commercial register kept at the seat of the
respective transferor Pfandbrief bank only after it
has been recorded in the commercial register kept
at the seat of the transferee Pfandbrief bank. A
note shall be included in the recording in the
commercial register kept at the seat of the
transferee Pfandbrief bank to the effect that the
transfer shall only enter into force after it has been
recorded in the commercial register kept at the
seat of the transferor Pfandbrief bank.
(3) The court having jurisdiction at the seat of the
transferor Pfandbrief bank shall notify the court
having jurisdiction at the seat of the transferee
Pfandbrief bank ex officio of the recording date of
the transfer and send an excerpt from the
commercial register to such transferee Pfandbrief
bank. Following receipt of the notification, the
court having jurisdiction at the seat of the
transferee Pfandbrief bank shall ex officio record
in the commercial register the recording date of
the transfer.
(4) The court having jurisdiction at the seat of
each of the Pfandbrief banks that is a party to the
transfer shall publish in the Federal Bulletin ex
officio the entire contents of the transfer
registration as effected by each Pfandbrief bank.
(5) If the Pfandbrief bank qualifies as a registered
co-operative within the meaning of § 1 para. 1 of
the Act on Commercial Co-operatives (Gesetz
betreffend
die
Erwerbsund
Wirtschaftsgenossenschaften), the register of cooperatives shall replace the commercial register
for the purposes of applying para. 1 to para. 4.
§ 33
§ 34
Recording in the Commercial Register
Transfer of Cover Assets and Liabilities
(1) The cover pool administrator and the
representative body of the transferee Pfandbrief
bank shall apply for the recording of the transfer
in the commercial register kept at the seat of the
respective Pfandbrief bank. The application must
be accompanied by the transfer agreement in
executed copy or in copy certified by a notary
public as well as by the certificate of approval of
the Federal Authority.
(1) Upon the recording of the transfer in the
commercial register kept at the seat of the
transferor Pfandbrief bank, the assets and
Pfandbrief liabilities, as specified in the transfer
agreement, shall in their entirety be transferred to
the transferee Pfandbrief bank. Registration shall
cure the lacking notarisation of the transfer
agreement. § 33 para. 5 shall apply mutatis
mutandis. The transferor Pfandbrief bank and the
transferee Pfandbrief bank shall have joint and
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
65
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
several liability for the transferred Pfandbrief
liabilities.
cover assets to the effect that they are partly
administered in a fiduciary capacity.
(2) In the event that consideration is granted, § 30
para. 4 shall apply mutatis mutandis. § 30 para. 3
shall apply mutatis mutandis subject to the
proviso that the cover pool administrator is
replaced by the transferee Pfandbrief bank.
(4) § 30 para. 3 shall apply mutatis mutandis.
§ 36
Partial Transfer
§ 35
Administration in a Fiduciary Capacity
(1) With the written consent of the Federal
Authority, the cover pool administrator may enter
into an agreement with another Pfandbrief bank to
the effect that all or any of the assets recorded in
the cover registers of the insolvent Pfandbrief
bank, also to the extent that they do not qualify as
registered assets pursuant to § 14 para. 2 and § 22
para. 3, shall be administered in a fiduciary
capacity by the cover pool administrator of the
insolvent Pfandbrief bank on behalf of the other
Pfandbrief bank, provided that the other
Pfandbrief bank assumes liability for the covered
liabilities of the insolvent Pfandbrief bank. Such
agreement must be made in writing. The assets
and Pfandbrief liabilities must be specified in
detail therein.
(2) The assets administered in a fiduciary capacity
within the meaning of para. 1 shall, in the
relationship between the other Pfandbrief bank
and the insolvent Pfandbrief bank or its creditors,
qualify as assets of the other Pfandbrief bank even
if they have not been transferred to such other
Pfandbrief bank.
(3) The transfer claim resulting from the fiduciary
relationship shall be recorded in the
corresponding register of the other Pfandbrief
bank. The assets specified in the agreement within
the meaning of para. 1 and recorded in the cover
register of the insolvent Pfandbrief bank shall be
deemed recorded in the register of the other
Pfandbrief bank. The fiduciary agent of the other
Pfandbrief bank shall comply with his duties and
exercise his powers to that extent towards the
insolvent Pfandbrief bank. A note shall be
included in the respective cover register of the
insolvent Pfandbrief bank next to the individual
66
In case of a partial transfer of the cover pool
pursuant to § 32 para. 1, the share of the
respective cover pool remaining with the
insolvent Pfandbrief bank must be in compliance
with the provisions concerning Pfandbrief cover.
Sentence 1 shall apply mutatis mutandis in case of
the partial administration in a fiduciary capacity
of the cover pool pursuant to § 35 para. 1.
Chapter 6
Legal Remedies and Offences
§ 37
Immediate Enforceability
Objections to and actions for avoidance against
measures taken by the Federal Authority on the
basis of § 2 para. 2 no. 1, § 3 sentences 2 and 3,
§ 7 para. 3 sentence 2, § 32 para. 1, § 35 para. 1
sentence 1 as well as § 42 para. 1 sentence 3 and
para. 2 shall have no suspensive effect.
§ 38
Penal Provisions
A person shall be punishable by imprisonment of
up to one year or by a fine who
1. in violation of § 4 para. 7 sentence 1, puts
Pfandbriefe into circulation;
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Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
2. in violation of § 4 para. 7 sentence 2,
knowingly disposes of an asset specified
therein; or
3. in violation of § 5 para. 1 sentence 3, fails to
record a substitute asset in the cover register or
fails to do so in due time.
§ 39
1. by credit institutions which have been granted
a licence to engage in the Pfandbrief business;
2. by
deposit-taking
credit
institutions
(Einlagenkreditinstitute) having their seat in
another member state of the European Union
or another contracting state of the Agreement
on the European Economic Area, also without
the consent of the Federal Authority if
a)
the issue of bonds under any one of the
designations specified above is licensed to
be pursued also in the home country of
such institution;
b)
they qualify as bonds within the meaning
of Article 22 para. 4 subpara. 1 of
Directive 85/611/EC of the Council of
20th December, 1985 on the coordination
of laws, regulations and administrative
provisions relating to undertakings for
collective investment in transferable
securities (UCITS) (OJ EC No. L 375,
page 3), as most recently amended by
Directive 2004/39/EC of the European
Parliament and of the Council of
21st April,
2004
(OJ EC No. L 145,
page 1), and if the bonds are included in a
list sent to the Commission by the home
country of the credit institution pursuant
to Article 22 para. 4 subpara. 3 of the
above-mentioned Directive;
c)
the mortgages and ship mortgages used as
cover do not exceed a limit of 50 per cent.
of the market value or 60 per cent. of the
mortgage lending value within the
meaning of Directive 2000/12/EC; and
d)
when designating the bond in all
prospectuses, reports and advertising
material, any foreign-language original
designation of the Pfandbrief is indicated
and if it is pointed out that the bond is
issued under the respective foreign law.
Administrative Fines
(1) Anyone who, in violation of § 4
para. 7 sentence 3, intentionally or negligently
puts Pfandbriefe into circulation shall be deemed
to commit an administrative offence.
(2) The administrative offence is punishable by an
administrative fine of up to one-hundred thousand
euros.
§ 40
Administrative Authority
The administrative authority within the meaning
of § 36 para. 1 no. 1 of the Act on Administrative
Offences (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
shall be the Federal Financial Supervisory
Authority.
Chapter 7
Final Provisions
§ 41
Use of Designations
Bonds may only be put into circulation using any
one of the designations specified in § 1 para. 1
sentence 2 nos. 1 to 3 or any other designation
containing the word Pfandbrief
§ 42
Licence for Existing Pfandbrief Banks
(1) To the extent that a credit institution issued
Pfandbriefe of the classes specified in § 1 para. 1
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67
Anhang/Annex A1
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sentence 2 nos. 1 to 3 prior to 19th July, 2005
under a licence and such licence to issue
Pfandbriefe is still in place as at the beginning of
19th July, 2005, the licence to engage in the
Pfandbrief business required pursuant to § 2
para. 1 sentence 1 shall be deemed granted with a
restriction to the respective Pfandbrief class.
Before the end of 18th October, 2005, the credit
institution shall submit a notification complying
in terms of content with the requirements for a
licence application. If the notification is not
submitted in due time, the Federal Authority may
revoke the licence deemed granted.
of the Ship Bank Act shall be deemed granted the
licence for the banking transactions specified in
§ 1 para. 1 sentence 2 nos. 1 to 5 and 7 to 10 of
the Banking Act pursuant to § 32 of the Banking
Act. The time period specified in § 35 para. 1 of
the Banking Act shall commence on 19th July,
2005.
(2) The Federal Authority may also revoke the
licence deemed granted if the prerequisites for a
revocation pursuant to § 35 para. 2 of the Banking
Act have been complied with or if the credit
institution, notwithstanding para. 3, has failed to
comply with the requirements pursuant to § 2
para. 1 sentence 2.
Mortgages to which the Pfandbrief banks are
entitled as at the beginning of 19th July, 2005
shall not lack eligibility as cover for the Mortgage
Pfandbriefe issued by them for the reason that the
building erected thereon is not insured in
accordance with § 15 para. 1. Loan claims secured
by ship mortgages to which the Pfandbrief banks
are entitled as at the beginning of 19th July, 2005
shall not lack eligibility as cover for the Ship
Pfandbriefe issued by them for the reason that the
ship, or the ship under construction, is not insured
in the mandatory insurance amount in accordance
with § 23 para. 1 sentence 1.
(3) Until 31st December, 2008, § 2 para. 1
sentence 2 no. 1 shall not apply to the credit
institutions specified in para. 1. The time limit
specified in sentence 1 shall not apply to Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade and CalenbergGöttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein.
§ 45
Mandatory Insurance
§ 46
§ 43
Mortgage Lending Limit
Licence for Mortgage Banks
(1) Mortgages recorded in a cover register kept
with the Pfandbrief bank for Mortgage
Pfandbriefe prior to 13th October, 2004 may, save
as and to the extent that they are not in
compliance with the requirements of § 16 para. 1
to para. 3, in derogation of § 14 para. 1, be used
until 30th June, 2006 as cover for Mortgage
Pfandbriefe at a rate of 50 per cent. of the value
assessed by the Pfandbrief bank on the basis of a
valuation performed prior to 13th October.
The mortgage banks duly licensed as at the end of
18th July, 2005 within the meaning of § 1 of the
Mortgage Bank Act shall be deemed granted the
licence for the banking transactions specified in
§ 1 para. 1 sentence 2 nos. 1 to 5 and 7 to 10 of
the Banking Act pursuant to § 32 of the Banking
Act. The time period specified in § 35 para. 1 of
the Banking Act shall commence on 19th July,
2005.
§ 44
(2) In case of para. 1, § 14 para. 2 and § 30
para. 3 sentence 4 shall apply subject to the
proviso that, instead of the mortgage lending limit
specified in § 14 para. 1, the limit pursuant to
para. 1 shall prevail.
Licence for Ship Pfandbrief Banks
The ship mortgage banks duly licensed as at the
end of 18th July, 2005 within the meaning of § 1
68
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
§ 47
§ 50
Preferential Right of Ship Pfandbrief Creditors
Continuing Application of Previously
Applicable Laws
Until the end of 18th July, 2009, a Pfandbrief
bank which issued Ship Pfandbriefe pursuant to
§ 1 no. 1 of the Ship Bank Act before 19th July,
2005 shall not be subject to the limit specified in
§ 22 para. 5 sentence 2. However, the Pfandbrief
bank shall ensure that, until the end of 18th July,
2007, the total amount of lendings in respect of
which it is not ensured that the preferential right
of the Ship Pfandbrief creditors pursuant to § 30
para. 1 extends to the claims of the Pfandbrief
creditors under such lendings is not in excess of
50 per cent. of the total amount of the claims in
respect of which such preferential right is ensured.
§ 48
Foreign-currency Ship Pfandbriefe
The provisions of the Ship Bank Act applicable
before 19th July, 2005 shall continue to apply to
the Ship Pfandbriefe issued pursuant to § 37 of the
Ship Bank Act prior to 19th July, 2005 by a Ship
Pfandbrief bank within the meaning of § 1 of the
Ship Bank Act.
§ 49
Continuing Eligibility as Cover
In derogation of § 20 para. 1 sentence 1 no. 1
lit. a), claims against such credit institutions
operated in the legal form of a public sector
corporation or institution shall remain fully
eligible as cover, provided that the claims existed
already on 18th July, 2001. Claims against the
above-mentioned credit institutions shall also
remain eligible as cover if they were agreed after
18th July, 2001 and before 19th July, 2005 and if
their maturity does not extend beyond
31st December, 2015.
(1) In case of § 2 para. 3, public sector credit
institutions shall, in respect of the transactions
concluded by them in accordance with the
provisions of the Act on Pfandbriefe and Related
Bonds of Public Sector Credit Institutions and in
respect of the cover registers kept for the
exclusive purpose of covering such transactions,
continue to be subject to the provisions of the
above-mentioned Act and the statutory orders
issued for the implementation thereof, in each
case as amended before 19th July, 2005, subject
to the proviso that claims against domestic public
sector credit institutions shall be eligible as proper
cover only to the extent that the credit institutions
are subject to an unlimited maintenance obligation
or to the extent that a guarantee obligation or
refinancing guarantee is in place for the respective
liabilities of the credit institutions.
(2) In case of § 2 para. 3, mortgage banks shall, in
respect of the transactions concluded by them in
accordance with the provisions of the Mortgage
Bank Act and in respect of the cover registers kept
for the exclusive purpose of covering such
transactions, continue to be subject to the
provisions of the above-mentioned Act and the
statutory orders issued for the implementation
thereof, in each case as amended before 19th July,
2005, subject to the proviso that claims against
domestic public sector credit institutions shall be
eligible as proper cover only to the extent that the
credit institutions are subject to an unlimited
maintenance obligation or to the extent that a
guarantee obligation or refinancing guarantee is in
place for the respective liabilities of the credit
institutions.
(3) In case of § 2 para. 3, ship banks shall, in
respect of the transactions concluded by them in
accordance with the provisions of the Ship Bank
Act and in respect of the cover registers kept for
the exclusive purpose of covering such
transactions, continue to be subject to the
provisions of the above-mentioned Act and the
statutory orders issued for the implementation
thereof, in each case as amended before 19th July,
2005, subject to the proviso that claims against
domestic public sector credit institutions are
eligible as proper cover only to the extent that the
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
69
Anhang/Annex A1
German Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt) 2005, Part I No. 29, issued at Bonn on 27th May, 2005
credit institutions are subject to an unlimited
maintenance obligation or to the extent that a
guarantee obligation or refinancing guarantee is in
place for the respective liabilities of the credit
institutions.
(4) In case a public sector credit institution is
transformed in a manner specified in § 1 para. 1 of
the Transformation Act (Umwandlungsgesetz),
para. 1 shall apply to the surviving legal entity
following the change in legal form in respect of
the transactions concluded by the public sector
credit institution prior to effectiveness of the
transformation, or to a legal entity to which the
assets of the public sector credit institution were
transferred in whole or in part for the purposes of
the transformation even if the legal entity has a
legal form as provided for under private law.
§ 51
Separation of Pfandbriefe Outstanding
In derogation of § 4 para. 1 and para. 2, a
Pfandbrief bank may continue to cover the
Pfandbriefe issued by it prior to the entry into
force of this Act in accordance with the provisions
applicable until this Act enters into force,
provided that the Pfandbrief bank has notified the
Federal Authority of its intention by no later than
18th July, 2005. The notification period shall be a
preclusive period. In this case, the previous cover
register shall be kept separately from the cover
register pursuant to § 5 para. 1 sentence 1 no. 1.
Claims against domestic public sector credit
institutions shall be eligible as proper cover only
to the extent that the credit institutions are subject
to an unlimited maintenance obligation, or to the
extent that a guarantee obligation or refinancing
guarantee is in place for the respective liabilities
of the credit institutions. The provisions of §§ 8,
9, 10, 27 and 28 shall not be applicable to the
previous cover register.
70
§ 52
Continuing Application of the Act Amending
and Supplementing the Ship Bank Act
(1) If a ship mortgage is recorded in the register of
ships for a claim payable in foreign currency, the
amount in money of the claim and any ancillary
payments or the maximum amount up to which
the ship is to be liable may be indicated in the
foreign currency. The same shall apply to the
recording of a ship mortgage in the register of
ships under construction.
(2) The provisions repealed by Article 4 para. 1 of
the Act Amending and Supplementing the Ship
Bank Act (Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Schiffsbankgesetzes), as amended by the
corrected version published in the Federal Law
Gazette Part III, classification number 7628-2-1
subject to the proviso that these provisions, to the
extent still applicable, shall continue to apply to
rights registered prior to the entry into force of the
above-mentioned Act in foreign currency, shall
remain applicable to the scope and area of
application specified by the above proviso without
any changes.
§ 53
Early Appointment of the Fiduciary Agent
Upon request of a credit institution, a fiduciary
agent as well as at least one deputy may be
appointed for such credit institution even prior to
19th July, 2005 to enable them to prepare for the
performance of the duties and obligations ensuing
from §§ 8 and 9 as from 19th July, 2005. § 7
para. 2 and para. 3 as well as §§ 10 and 11 shall
apply. For each appointment pursuant to
sentence 1 in conjunction with § 7 para. 3, the
Federal Authority will charge a fee in the amount
of 500 euros.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag
Drucksache
15. Wahlperiode
15/4321
29. 11. 2004
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
A. Problem und Ziel
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach
die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Das Hypothekenbankgesetz beschränkt – im Interesse
einer Risikobegrenzung – den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger
Weise zu betreibenden Geschäfte weitestgehend auf die ausdrücklich benannten
Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten
unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht; den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken
als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und
unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des
Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG)
erlaubt den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast
zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die
Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG
im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher – bei
Wahrung der hohen Qualität des Pfandbriefs – die Ausdehnung der Befugnis
zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen
zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten.
Die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für die deutschen Kreditinstitute
muss einhergehen mit der Bewahrung des hohen Standards des deutschen
Pfandbriefs, dessen Ruf an den internationalen Kapitalmärkten den Emittenten
günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. Der deutsche Pfandbrief stellt das
größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für
zahlreiche Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen. Er steht im zuneh-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
71
Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
–2–
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
menden Wettbewerb, auch mit ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Ausgabe von Pfandbriefen all
denjenigen Kreditinstituten ermöglicht werden, die bereit und in der Lage sind,
bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren
noch verbessern.
Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des
§ 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32
KWG voraussetzt. Die Institute haben bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, dass sie bestimmte, für das Pfandbriefgeschäft unabdingbare Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich wird es der Aufsicht auf diese
Weise ermöglicht, sämtliche pfandbriefemittierenden Institute und auch deren
Emissionstätigkeit selbst in besonderer Weise zu beaufsichtigen.
Im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Pfandbriefemissionsgeschäftes werden die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 32 ff. KWG im Pfandbriefgesetz teilweise strenger gefasst, teilweise aber auch genauer spezifiziert.
Vorgeschrieben wird unter anderem ein Kernkapital von mindestens 25 Mio.
Euro, ein Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich nachhaltig betreiben wird und über einen für das
Pfandbriefgeschäft erforderlichen organisatorischen Aufbau verfügt sowie der
Nachweis geeigneter Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und des darauf gründende Emissionsgeschäfts verfügt. Um zu gewährleisten, dass die Institute das
Pfandbriefemissionsgeschäft ausreichend nachhaltig betreiben, wird der Bundesanstalt in Absatz 2 des § 2 das Recht eingeräumt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank
seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten
ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
Diejenigen Elemente der Qualitätssicherung, die sich bewährt haben, die aber
bislang nicht in allen Pfandbriefgesetzen einheitlich vorgeschrieben waren, sollen beibehalten und zukünftig auf sämtliche Pfandbriefemittenten angewendet
werden. Aus HBG und ÖPG übernommen werden soll deshalb das Prinzip der
sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer 2%igen Überdeckung, welche in besonders liquiden Werten vorzuhalten ist. Ebenfalls beibehalten werden die in der letzten
Novelle des Hypothekenbankgesetzes wie auch des ÖPG und Schiffsbankgesetzes eingeführten Vorschriften über die Insolvenz, die Figur des Sachwalters
für die Deckungsmassen sowie die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen auf andere Pfandbriefbanken. Für sämtliche Pfandbriefbanken wird es zudem verpflichtend, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften
Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden. Dieses aus dem Hypothekenbankgesetz bekannte Vorsichtsprinzip hat sich besonders bewährt. Ebenso verhält es sich mit dem von
der Bundesanstalt zu bestellenden Treuhänder, der die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren hat; das Pfandbriefgesetz stellt daher
weitere Anforderungen an den Treuhänder. Auch die bislang schon von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei
72
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
–3–
Drucksache 15/4321
Hypothekenbanken durchgeführten so genannten „Deckungsprüfungen“ werden auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet.
Als zusätzlichen Anreiz zur Qualitätssicherung sollen die Pfandbriefbanken
dazu verpflichtet werden, weit reichende Informationen über die Qualität und
Zusammensetzung der Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder
Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen.
E. Sonstige Kosten
Die Pfandbriefemittenten, die das Geschäft erst aufnehmen und die bislang
nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterlagen, werden gemäß der Kostenverordnung der Anstalt belastet. Geringfügige Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen
auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind aber nicht zu erwarten.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
73
Anhang/Annex A2
74
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
–5–
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Drucksache 15/4321
75
Anhang/Annex A2
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/4321
–7–
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Erlaubnis
§ 25 Abzahlungsbeginn
§ 26 Weitere Deckungswerte
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
§ 27 Risikomanagement
§ 28 Transparenzvorschriften
Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen
und Insolvenz
§ 3 Aufsicht
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
§ 4 Deckungskongruenz
§ 5 Deckungsregister
§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
§ 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
§ 7 Treuhänder und Stellvertreter
§ 33 Handelsregistereintragung
§ 8 Aufgaben
§ 9 Verwahrungspflichten
§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
§ 10 Befugnisse
§ 35 Treuhänderische Verwaltung
§ 11 Vergütung, Streitentscheidung
§ 36 Teilweise Übertragung
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe
§ 12 Deckungswerte
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
Abschnitt 6
Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Verwaltungsbehörde
§ 14 Beleihungsgrenze
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 15 Versicherungspflicht
§ 16 Beleihungswertermittlung
§ 17 Tilgungsbeginn
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
§ 19 Weitere Deckungswerte
§ 41 Bezeichnungsschutz
§ 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
§ 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken
§ 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe
§ 20 Deckungswerte
Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 45 Versicherungspflicht
§ 46 Beleihungsgrenze
§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger
§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung
§ 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit
§ 21 Deckungswerte
§ 50 Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 22 Beleihungsgrenze
§ 23 Versicherung
§ 51 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
§ 24 Beleihungswertermittlung
§ 52 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders
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Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
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Artikel 1
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist
1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung
Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen
unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe.
(2) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind
Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und
Schiffspfandbriefe.
§2
Erlaubnis
(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf
der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des
Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für
eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.
3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und
Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft
verfügen.
4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher
organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des
Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite
der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie
dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungsoder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist
die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5
nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das
Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder zwei der in § 1 Satz 2
Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann.
Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind
im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter
über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunalkreditgeschäfts oder des
Schiffskreditgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben
des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2
des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
und 5 nicht mehr vorliegen oder
2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine
Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass
das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs
Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist.
Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.
§3
Aufsicht
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft
der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Sie
hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage
geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils
zwei Jahren erfolgen. Die von anderen staatlichen Stellen
ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
§4
Deckungskongruenz
(1) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Wenn der
zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekannte Einlösungs-
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/4321
wert höher als der Nennwert ist, tritt er an die Stelle des
Nennwerts.
aufsicht übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
(2) Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem
Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden
Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde
Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss bestehen
in
(7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe
in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht durch
die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte
vorschriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten, für eine
Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung zum Nachteil
der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger von Ansprüchen
aus Derivaten nach Absatz 3 zu verfügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der entsprechenden Pfandbriefe
und der Ansprüche aus Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3
Satz 1 erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht
werden.
1. Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen,
Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein
Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer
Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten
Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat
ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren
Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die
Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist,
2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen
die Gewährleistung übernommen hat,
3. Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank,
gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern
die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
beim Erwerb bekannt ist.
Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem
Betrag in Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des
Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den
Nennwert aber nicht übersteigt.
(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden, müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der Pfandbriefbank gedeckt sein.
(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete
Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer
Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist.
(5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der
Pfandbriefbank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem
Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er
aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4
Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26
Nr. 4, sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 2
Satz 1 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
§5
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit Zustimmung
des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so hat derjenige, der
für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist,
unverzüglich entsprechende Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen.
(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treuhänder
bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche während
des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern
vorgenommen worden sind, der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den notwendigen
Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden
Eintragungen zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss
auch Vorschriften über die Form der Aufzeichnung, über die
Form der Bestätigung durch den Treuhänder sowie über die
Art und Weise der Übermittlung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch die Bundesanstalt enthalten. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§6
Inhalt der Pfandbriefe
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis
zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern
maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der
Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
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(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht
nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert
nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
§7
Treuhänder und Stellvertreter
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforderlichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als Treuhänder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person in einem Beschäftigungsoder Mandatsverhältnis mit der Pfandbriefbank steht oder
gestanden hat.
(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt nach
Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt widerrufen werden.
(4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft über
die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhänder
ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
§8
Aufgaben
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche
aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen
Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen
Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Schiffe und
Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Verordnung festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er nicht
verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem
wirklichen Wert entspricht.
(2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten
nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das
jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter Angabe des
entsprechenden Deckungsregisters dem Vertragspartner der
Pfandbriefbank mitzuteilen.
(3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe
mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das
entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur
mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht
werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der
Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk
80
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt
ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der
Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
§9
Verwahrungspflichten
(1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen
Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.
(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden über solche
Werte herauszugeben und an der Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen
Werte zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus
Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfandbriefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Pfandbriefbank
dem Darlehens- oder Hypothekenschuldner gegenüber zur
Aushändigung der nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss zu verwahrenden Urkunden oder zur
Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder
die Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine
Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur zu
vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank verpflichtet ist,
eine andere Deckung zu beschaffen.
§ 10
Befugnisse
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen
der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu verlangen,
soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in die Deckungsregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger
und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4
Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
§ 11
Vergütung, Streitentscheidung
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von
der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist
von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der
Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Abschnitt 3
§ 16
Beleihungswertermittlung
Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe
§ 12
Deckungswerte
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden,
die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der
Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf
Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach § 16 zur
Deckung verwenden.
§ 13
Belegenheit der Sicherheiten
(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die belasteten
Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten
Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt,
darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Beleihungen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig,
wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens zehn
Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert,
als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach
wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
§ 14
Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60
Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks
(Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
§ 15
Versicherungspflicht
(1) Das bebaute Beleihungsobjekt muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Beleihungswertes gegen die nach Lage und Art des Objekts erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf
die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig,
wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende
Sicherheit erhält.
Drucksache 15/4321
(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung
dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über
die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen
verfügen muss.
(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der
zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale
des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten
sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht
berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf
transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der
Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber,
nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden
könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und
ohne Zwang handelt.
(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertig
gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Prozent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das Doppelte
des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Gesamtbetrages
der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten. Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso ausgeschlossen wie Hypotheken
an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur
Deckung von Hypothekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und
Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die Bewertung von
überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden die
nach § 13 des Hypothekenbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
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Anhang/Annex A2
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genannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend,
§ 17
Tilgungsbeginn
(1) Der Beginn der Tilgung darf für einen zehn Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Beginn der Tilgung für einen größeren als den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger,
mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender
Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung
der Beschaffenheit des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
§ 18
Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die
Grundschulden und solche ausländische Sicherungsrechte
gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den
Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.
(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jeweiligen
Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen, sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hypotheken
die Grundschulden nebst den ihr zugrunde liegenden Darlehensforderungen treten.
4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus
anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer
zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und
mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter
Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften
im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken beinhalten oder nachbilden,
welche die Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die
übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerten
eingehen kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition
der Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in
vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der
Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich
der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12
Prozent nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der
Grundlage der Barwerte zu erfolgen.
(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung
von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden
Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung
erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so
findet auf diese § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
zulassen.
§ 19
Weitere Deckungswerte
§ 20
Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur
Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus
Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren
Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte
Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die durch die
Verordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195)
geändert worden ist,
2. bis zu insgesamt 12 Prozent des Gesamtbetrages der im
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und
dasselbe Kreditinstitut gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages
der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe. § 4
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend,
3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich
um Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 2
82
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe
1. die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche
Recht zur Erhebung von Gebühren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,
b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan,
c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der in Buchstabe b genannten Staaten, wenn
für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der Richt-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
EG Nr. L 126 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L
35 S. 1) geändert worden ist, eine Gewichtung von
höchstens 20 Prozent gilt und von der Bundesanstalt
keine höhere Gewichtung festgelegt worden ist,
Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 21
Deckungswerte
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch
Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen.
d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten europäischen Staat, der Vollmitglied der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, die
den Zentralregierungen, Regionalregierungen oder
örtlichen Gebietskörperschaften der in Buchstabe b
genannten Mitglied- und Vertragsstaaten unterstehen,
wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 43
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Verbindung mit Artikel
46 der Richtlinie 2000/12/EG für diese Darlehen eine
Gewichtung von höchstens 20 Prozent festgelegt haben,
f) die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Banken oder
2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f genannten Stellen die volle Gewährleistung übernommen
hat. Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor, als auf
Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Satzung
oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungsinhaber einen
unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistenden
hat, dass dieser im Falle der Nichtzahlung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt. Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht
haben, Einwendungen aus einem Rechtsverhältnis mit
Dritten geltend zu machen oder sich einseitig von seinen
Verpflichtungen zu lösen.
Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Abs. 1
auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der
Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
(2) Die Deckung kann auch erfolgen
Drucksache 15/4321
§ 22
Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke
beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen
sind.
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der
Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24
festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungswert)
oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf nur durch
Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die
Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die
einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren vereinbart,
dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall
ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das
Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum
Ende des fünfzehnten Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen
weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2
zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene Deckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4
eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist deren
Grenze maßgeblich.
3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den
dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen
Pfandbriefe tritt.
(4) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende des fünfzehnten Lebensjahres des Schiffes, mit Genehmigung der
Bundesanstalt im Einzelfall bis zum Ende des zwanzigsten
Lebensjahres erfolgen, wenn eine entsprechende Lebensdauer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann darüber
hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4
weitere Ausnahmen zulassen. Ungeachtet dessen darf die
vereinbarte Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen.
Die Darlehenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der
letzten Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zulassen.
(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken,
die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem
1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;
2. bis zu 12 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Werte der in
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Art; der Anteil an
Geldforderungen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 darf nicht höher
als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe sein;
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Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder das
Schiffsbauwerk eingetragen ist,
§ 24
Beleihungswertermittlung
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht
bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register
eingetragen wird,
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffsbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von
der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie
über die notwendigen Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit,
insbesondere das Recht gewährt, wegen der gesicherten
Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder
dem Schiffsbauwerk zu suchen,
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen
Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen
der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen
das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das
Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder
Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche
Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht,
zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber
aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist
die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die
Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register
unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur
zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 23
Versicherung
(1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während
der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des
aktuellen Marktwertes entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer
muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber
Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten
Schiffen und Schiffsbauwerken die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1
übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines
gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.
(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur
zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
(2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale
des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen
und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der
Schiffsbeleihungswert darf einen auf transparente Weise
und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines
Schiffsbauwerkes sinngemäß.
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz
gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken
gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Prozent des
Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfandbriefe
verwendeten Schiffshypotheken nicht übersteigen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der
Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der
Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach
Satz 1 werden die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
§ 25
Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. Auch
in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3 vorgesehene
Darlehensdauer nicht überschritten werden.
§ 26
Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im
Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/4321
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den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;
3. bis zu 12 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art; der Anteil an
Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Schiffspfandbriefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der im
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der
in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um
Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 genannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter den
dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz
3 sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivaten
nicht anzurechnen, die ausschließlich der Absicherung
eines Währungsrisikos dienen.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
zulassen.
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
§ 27
Risikomanagement
(1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft
über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.
Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung
und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken,
wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-,
Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Darüber
hinaus muss
1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das
Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten,
3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich
einer Überprüfung unterzogen werden,
4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem
Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens
vierteljährlich, vorgelegt werden.
Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,
Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden
Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das
Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. Bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise sollen
diese Geschäfte nur in angemessenem Rahmen in Deckung
genommen werden. Der Nachweis einer gefestigten Expertise ist ausführlich schriftlich darzulegen.
§ 28
Transparenzvorschriften
(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich
zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses
folgende, jeweils auf das Quartalsende bezogene Angaben
zu veröffentlichen:
1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe
und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Höhe des Nennwerts, des Barwerts
sowie des in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwerts,
2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und
Schiffspfandbriefe sowie der entsprechenden Deckungsmassen in Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis
zu zehn Jahren und von mehr als zehn Jahren sowie
3. den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen gemäß
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20
Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich
anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von
mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicherheiten liegen, dabei jeweils
c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten
Grundstücken, sowie nach Wohnungen, Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sonstige gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen und noch nicht
ertragsfähigen Neubauten sowie Bauplätzen, und
2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr
durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank während des Geschäftsjahres Grundstücke zur Verhütung
von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen,
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c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit
diese nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind,
(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist
in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar
2007 jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach
den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen.
Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen
und Insolvenz
Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuldner
und im Falle einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwertig als
Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die Forderung
gegen den Staat, regionale Gebietskörperschaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sonstige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll gewährleistet ist,
2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen
Leistungen auf diese Forderungen und dessen regionale
Verteilung gemäß Nummer 1.
(4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffspfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von
mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe
und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils getrennt
nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung von
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Abschlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, soweit diese
nicht bereits in den vorhergehenden Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach den
durch planmäßige Abzahlung und den in anderer
Weise erfolgten Rückzahlungen.
Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen
vorzunehmen.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Abschnitt 5
§ 29
Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der
Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister
eingetragenen Derivaten statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 30
Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
(1) Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den in das
entsprechende Deckungsregister eingetragenen Werten voll
zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank
nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit
der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu
verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter
über. Hat die Pfandbriefbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert
verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892 und
893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 16 und 17 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so
wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der
Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmassen
Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmassen im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist.
Insoweit vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und
außergerichtlich. Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2
und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4
gelten nicht.
(3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen
entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Soweit
der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht zur Deckung von
Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird, führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen
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und entsprechenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig
zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter
Zugrundelegung des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswertes. Der Insolvenzverwalter kann
verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten
der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor. Auf
Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen ist die
Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle der Grenze des
§ 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2 Satz 1, im Falle
des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bundesanstalt zugelassene höhere Grenze treten.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,
dass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen
Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom
Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann auf
Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den
nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 und
46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug
auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungsmasse
findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von
der Bundesanstalt gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank können die Pfandbriefgläubiger
ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen;
im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und
2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4
Abs. 3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
§ 31
Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts
des Sitzes der Pfandbriefbank. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über
den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sach-
Drucksache 15/4321
walter tritt gegenüber der Bundesanstalt und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der Pfandbriefbank nach
diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen
sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht
mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im
Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht.
Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu
befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter
beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches
das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten
an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle
des Grundbuchamtes tritt das Registergericht.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten
der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner
Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig
aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu
tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der
einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das Gericht des Sitzes der
Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf
Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für
jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen,
den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander
alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
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§ 32
Übertragung der Deckungsmassen
und -verbindlichkeiten
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung
der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 14
Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten,
und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach
den folgenden Vorschriften auf eine andere Pfandbriefbank
übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der übernehmenden Pfandbriefbank,
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und
Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist,
sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach
Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung
sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind zu beachten. Im
Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden,
deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands
ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag
als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet
werden.
§ 33
Handelsregistereintragung
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen
Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung sind der
Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden ist. Die
Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass
die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintragung der
Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mitteilung
hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Pfandbrief-
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
bank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung
beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im
Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu
machen.
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist, tritt bei
Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§ 34
Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die
im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintragung wird der
Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende
Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als
Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30
Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
§ 35
Treuhänderische Verwaltung
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann
der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen
Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß
§ 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte
gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
insolventen Pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf
der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten
sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder dessen
Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch
wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das entsprechende Register der anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne
des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der
insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als
im Register der anderen Pfandbriefbank eingetragen. Der
Treuhänder der anderen Pfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen
Pfandbriefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungsregister der insolventen
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Pfandbriefbank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36
Teilweise Übertragung
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse
nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse
den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.
Abschnitt 6
Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
§ 37
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1,
§ 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1
Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 38
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr
bringt,
2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort
genannten Wert verfügt oder
3 entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder
nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 40
Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 41
Bezeichnungsschutz
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder un-
ter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nur in Verkehr gebracht werden
1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist,
2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt, wenn
a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer
der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 22 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/611/
EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375
S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) geändert
worden ist, handelt und die Schuldverschreibungen in
einer gemäß Artikel 22 Abs. 4 Unterabsatz 3 der
vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des
Kreditinstituts an die Kommission übersandten Liste
enthalten sind,
c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken und
Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Prozent des
Marktwertes oder 60 Prozent des Beleihungswertes
im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG nicht überschritten wird, und
d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine
etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des
Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen
wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben
wird.
§ 42
Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
(1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zulässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu Beginn
des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt. Das
Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Oktober 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird die Anzeige nicht
fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.
(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine
Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des
Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht
erfüllt.
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(3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine
Anwendung.
§ 43
Erlaubnis für Hypothekenbanken
Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypothekenbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5
und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Die
in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
§ 44
Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen
Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesengesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannte
Frist beginnt am 19. Juli 2005.
§ 45
Versicherungspflicht
Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des
19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem Grunde
ungeeignet, weil das Beleihungsobjekt nicht nach Maßgabe
des § 15 Abs. 1 versichert ist.
§ 46
Beleihungsgrenze
Hypotheken, die die Pfandbriefbanken vor dem 19. Juli
2005 erworben haben, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 14, des § 16 Abs. 1 bis 3 sowie des § 17 Abs. 1
entsprechen, nur zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
benutzt werden, die nach dem bis zum Ablauf des 18. Juli
2005 geltenden Recht begeben wurden. In diesem Fall sind
die vor dem 19. Juli 2005 für die Deckung dieser Hypothekenpfandbriefe geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden; das bisherige Deckungsregister ist getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen.
§ 47
Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger
Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe
nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht
der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat
jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007 50 Prozent
des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigt.
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§ 48
Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1
des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach § 37
des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe
sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vorschriften des
Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
§ 49
Fortgeltende Deckungsfähigkeit
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der
Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli 2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute
sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen nach dem
18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005 vereinbart worden
sind und ihre Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015
hinausgeht.
§ 50
Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der vor dem
19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass
Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet
sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der
Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenbanken
hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der
ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils
in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der
Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen
Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung
oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu dessen
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in
der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur soweit zur ordentlichen
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Deckung geeignet sind, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung
oder Refinanzierungsgarantie gilt.
(4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich der von
der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbestehenden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen Rechtsträger,
auf den im Zuge der Umwandlung das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen übertragen worden ist,
auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts handelt.
§ 51
Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Währung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und
etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu
dem das Schiff haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintragung einer
Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.
(2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in Geltung
sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor Inkrafttreten
des bezeichneten Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungsbereich unverändert anwendbar.
§ 52
Frühzeitige Bestellung des Treuhänders
Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein
Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor
dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf die
Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 und 9
ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten. § 7 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden. Die
Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro.
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
„1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft)“.
2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und
2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
3. In § 18 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2
des Hypothekenbankgesetzes“ ersetzt durch die Angabe
„§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“.
4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 11 und 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und
2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie
des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes“
durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe „des Bausparkassengesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bausparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das Aufspüren
von Gewinnen aus schweren Straftaten“ durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die Angabe „des
Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute,
des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes“
durch die Angabe „des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden
ist, wird die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1,
§ 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“ durch die
Angabe „die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des
Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „ , des
Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen.
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Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der
vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen
Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
Änderung des Altsparergesetzes
In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den Vorschriften
des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Wörter „nach den
Vorschriften des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
„§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe „in den §§ 11 und 12 des
Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „in § 14
Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe „§ 11 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13 Abs. 3 in
dem Register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung
der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen
notwendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter
zur Insolvenzmasse gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz
1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen nehmen
außer im Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Bank teil.
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
(3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
überschuldet, so findet auf Antrag der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldverschreibung in diesem
Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in
dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen
der Bank geltend zu machen; bei der Berechnung des
Ausfalls werden die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Gläubiger der
gedeckten Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen
Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuss ist an
den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige Vermögen der Bank herauszugeben.
2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine
Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche
Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen
(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldverschreibungen der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen gleichgestellt.“
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig
92
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die
Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Artikel 9
Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
rungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen,
sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche
Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“
Das DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August
1998 (BGBl. I S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie
folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
1. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den
§§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20 Abs. 1
des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für
die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche
Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen
Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften
der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“ ersetzt durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des
Pfandbriefgesetzes“.
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem
Pfandbriefgesetz“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften
der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“
durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder
verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe und
verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.
Artikel 10
Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz sowie“.
2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank“ das Wort „sowie“ gestrichen.
3. Nummer 6 wird gestrichen.
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensforde-
Artikel 12
Änderung der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie
folgt geändert:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
93
Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
– 24 –
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
S. 502) und aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
Gesetzes] (BGBl. I S. … [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben sind;
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten)“ gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 11, 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und
2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
2.
Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in
der bereinigten Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440),
zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch
Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes] (BGBl. I S. … [einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben sind
oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;
3.
Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S 502) und aufgehoben
durch Artikel 17 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes] (BGBl. I S. …
[einsetzen: Fundstelle dieses Gesetzes]), ausgegeben
sind;“.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠5 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die
Angabe 㤠20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2 Satz
1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des
§ 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes“ durch die
Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3,
des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Anlageverordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung
vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden
ist, werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der
Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des
§ 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
„3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften
des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder
auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;“.
Artikel 14
Artikel 16
Änderung der
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) werden
die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes,
Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung
über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des § 14 Abs. 1
und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung
über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in
94
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt gefasst:
„2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen“.
2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der
§§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/4321
– 25 –
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(5)“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgehoben.
cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠5
Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 des
Hypothekenbankgesetzes und“ gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden Nummern 1 und 2.
2. Artikel V wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502),
3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2911),
5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April
2004 (BGBl. I S. 502),
6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des
Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b
des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der
Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des
Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7628-7, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5
und § 52 sowie Artikel 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Juli
2005 in Kraft.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
95
Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
– 26 –
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Während das Hypothekenbankgesetz den Kreis der
von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden
Geschäfte – im Interesse einer Risikobegrenzung – weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich
besicherter oder kommunaler Kredite beschränkt, unterliegen die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten einer solchen
Geschäftskreisbeschränkung nicht. Den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese
Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des
Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt darüber hinaus den derzeit
zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine
grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur
Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die
Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des
HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger
am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägigen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz übernommen.
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74
Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft).
Daneben ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf die Straf- und Bußgeldtatbestände (Artikel 1
§§ 38, 39) sowie die Regelungen des gerichtlichen Verfahrens bzw. der Gerichtsverfassung auch aus Artikel 74 Abs. 1
Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht bzw. Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren). Das Erfordernis einer
bundesgesetzlichen Regelung ist insbesondere deshalb gegeben, weil das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, einerseits
künftig den Kreis der Pfandbriefemittenten auszuweiten und
allen geeigneten Kreditinstituten den Zugang zum Pfandbriefgeschäft zu ermöglichen und andererseits den gegenwärtig hohen einheitlichen Standard des Pfandbriefs zu bewahren, nur durch ein Bundesgesetz erreicht werden kann.
Denn der deutsche Pfandbrief findet an den internationalen
Kapitalmärkten hohe Anerkennung und verschafft den
96
Emittenten günstige Finanzierungsbedingungen, was sich
wiederum zugunsten des Finanz- und Wirtschaftstandortes
Deutschland auswirkt. Er stellt das größte Marktsegment
des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für
zahlreiche Produkte ausländischer Rechtsordnungen. Es ist
insoweit von großer Bedeutung für den Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland, den Erfolg des Pfandbriefs an
den Kapitalmärkten auch in Zukunft zu gewährleisten. Daher muss das Pfandbriefrecht im Interesse der Investoren
und der Emittenten einheitliche strenge Anforderungen an
den Pfandbrief aufstellen und eine einheitliche Aufsicht
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gewährleisten. Abweichende Landesregelungen würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Denn aus Sicht nationaler wie internationaler Anleger
sind die einheitlichen hohen gesetzlichen Mindestanforderungen an das Produkt Pfandbrief ein ausschlaggebender
Anlagegesichtspunkt.
Zur Wahrung der Wirtschafteinheit ist daher im gesamtstaatlichen Interesse ein Bundesgesetz erforderlich. Eine
Regelung durch voneinander abweichende Landesgesetze
würde die Attraktivität des an den Märkten als homogen
wahrgenommenen und bewerteten Produkts Pfandbrief aus
Sicht von Investoren erheblich beschädigen. Die Folge wären ungünstigere Finanzierungsbedingungen im Bereich der
Hypothekenfinanzierung einerseits und der Staatsfinanzierung andererseits. Dies würde sich nachteilig auf alle Bundesländer auswirken.
3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausgabe von
Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht
werden, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende
außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessern.
Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)
definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32
KWG voraussetzt. Die Institute haben so bereits im Rahmen
des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, dass sie bestimmte,
für das Pfandbriefgeschäft unabdingbare Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich wird es der Aufsicht auf diese
Weise ermöglicht, sämtliche pfandbriefemittierenden Institute und auch deren Emissionstätigkeit selbst in besonderer
Weise zu beaufsichtigen.
Im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Pfandbriefemissionsgeschäftes werden die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 32 ff. KWG im Pfandbriefgesetz teilweise
strenger gefasst, teilweise aber auch genauer spezifiziert.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes legt fest, dass die Erlaubnis nur bei einem Kernkapital im Sinne des § 10
Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG von mindestens 25 Mio.
Euro erteilt werden kann. Weiterhin muss aus dem bereits
nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG bei jedem Erlaubnisverfahren
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 27 –
vorzulegenden Geschäftsplan hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich betreiben
wird. Weiterhin muss das Kreditinstitut nachweisen, dass es
über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung,
Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügt. § 2 Abs. 1 stellt außerdem klar, dass die Geschäftsleiter über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Hypothekar-, Kommunal- oder Schiffskreditgeschäft und deren jeweiliger Refinanzierung verfügen
müssen. Um zu gewährleisten, dass die Institute das Pfandbriefemissionsgeschäft ausreichend nachhaltig betreiben,
wird der Bundesanstalt in Absatz 2 des § 2 das Recht eingeräumt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit
mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und
nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb
der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig
betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
Diejenigen Elemente der Qualitätssicherung, die sich bewährt haben, die aber bislang nicht in allen Pfandbriefgesetzen einheitlich vorgeschrieben waren, sollen beibehalten
und zukünftig auf sämtliche Pfandbriefemittenten angewendet werden. Aus HBG und ÖPG übernommen werden soll
deshalb das Prinzip der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger
zuzüglich einer 2-%igen Überdeckung, welche in besonders
liquiden Werten vorzuhalten ist. Ebenfalls beibehalten werden die in der letzten Novelle des HBG wie auch des ÖPG
und SchBkG eingeführten Vorschriften über die Insolvenz,
die Figur des Sachwalters für die Deckungsmassen sowie
die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen
auf andere Pfandbriefbanken. Für sämtliche Pfandbriefbanken wird es zudem verpflichtend, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften Eigenschaften und am
nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als
Deckungswerte zu verwenden. Dieses aus dem Hypothekenbankgesetz bekannte Vorsichtsprinzip hat sich besonders
bewährt. Ebenso verhält es sich mit der Rechtsfigur des von
der Bundesanstalt zu bestellenden Treuhänders, der die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren
hat und zu dem das Pfandbriefgesetz weitere Anforderungen formuliert. Die bislang schon von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen
bei Hypothekenbanken durchgeführten so genannten
Deckungsprüfungen sollen ebenfalls auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet werden; dies wird in § 3 Satz 3
ausdrücklich klargestellt.
Als zusätzlichen Anreiz zur Qualitätssicherung sollen die
Pfandbriefbanken dazu verpflichtet werden, weit reichende
Informationen über die Qualität und Zusammensetzung der
Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben, § 28.
Als Folge der Aufgabe des Spezialbankprinzips bedarf es
im vorliegenden Gesetz nicht der Regelungen des HBG,
welche die den Hypothekenbanken neben dem eigentlichen
Pfandbriefgeschäft erlaubten Neben- und Hilfsgeschäfte
enumerativ aufzählen. Dies betrifft die Regelungen in § 5
Abs. 1 Nr. 2, 2b bis 7 sowie Abs. 3 und 4. Zudem wird davon abgesehen, entsprechend der Vorschrift des § 2 HBG
Drucksache 15/4321
die zulässige Rechtsform der Pfandbriefbanken auf die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien
zu beschränken. Diese seit dem ersten In-Kraft-Treten des
HBG zum 1. Januar 1900 inhaltlich unverändert gebliebene
Regelung wurde damit begründet, dass es bei dem großen
Umfang und der langen Dauer der durch die Ausgabe von
Hypothekenpfandbriefen entstehenden Verbindlichkeiten
unter allen Umständen eines von Anfang an gesicherten und
tunlichst gegen nachträgliche Verminderungen geschützten
Kapitals der Emittenten bedürfe. Diesen Erfordernissen
würden nur die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien zufolge der für sie maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften genügen.
Zwar ist es für die Sicherheit des Pfandbriefes auch weiterhin unabdingbar, dass das Eigenkapital der Emittenten gegen nachträgliche Verminderungen geschützt wird. Diesem
Ziel dienen aber mittlerweile die international etablierten
und angepassten Vorschriften über das Mindestkapital der
Kreditinstitute, die der deutsche Gesetzgeber in § 10 KWG
und in Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute
(Grundsatz I) in nationales Recht übernommen hat. Nach
diesem Regelwerk ist für jedes gewichtete Risikoaktivum
ein Mindestanteil der haftenden Eigenmittel vorzuhalten.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird, anders als zu Zeiten
des In-Kraft-Tretens des HBG, laufend durch die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank überwacht, bei Unterschreiten der Mindestkapitalisierung kann die Erlaubnis
zum Betreiben der Bankgeschäfte aufgehoben werden, § 35
Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KWG. Eine zusätzliche Absicherung des Eigenkapitals mittels einer den Zugang zum Pfandbriefgeschäft zusätzlich
einschränkenden Vorgabe der zulässigen Rechtsform ist daher entbehrlich. Nach § 2a Abs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform
des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, sämtliche anderen
Rechtsformen sind also zulässig. Es erscheint unproblematisch, letztlich das Anlegerverhalten darüber entscheiden zu
lassen, welche Rechtsformen von Pfandbriefbanken sich
durchsetzen können. Die gewählte Rechtsform ist den Anlegern jederzeit ersichtlich. Von der bisherigen Möglichkeit,
als Hypothekenbank die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu wählen, ist bislang nicht Gebrauch gemacht worden, da sich offenbar aus Sicht der Anleger persönlich haftende Gesellschafter nur schlecht mit der Vorstellung einer privatrechtlich organisierten Pfandbriefbank vereinbaren ließen.
Auch auf Regelungen zur Begrenzung des Pfandbriefumlaufs auf den 60fachen bzw. 48fachen Betrag des haftenden
Eigenkapitals entsprechend den §§ 7 und 46 Abs. 2 HBG
kann verzichtet werden. In Anbetracht der Begrenzungen
des Aktivgeschäftes durch § 10 KWG sowie Grundsatz I
sind diese Umlaufgrenzen nur noch von untergeordneter
Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Umlaufgrenze des § 7
SchBkG. Ebenfalls fallen gelassen wurden jene Vorschriften
des Hypothekenbankgesetzes, welche sich auf die Gewährung von Hypothekarkrediten beziehen, ohne dabei jedoch
besondere Sicherheitsanforderungen zum Schutze der Anleger zu begründen. Teilweise handelt es sich um Vorschriften
zum Schutze der Verbraucher, die auch deshalb entbehrlich
sind, weil sich derartige Regelungen mittlerweile in anderen
Gesetzen, namentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, finden.
Gründe dafür, Darlehensnehmer von Pfandbriefbanken wei-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
97
Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
– 28 –
tergehender zu schützen als Darlehensnehmer sonstiger
Kreditinstitute, sind nicht ersichtlich. Namentlich verzichtet
werden kann auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2, der
§§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2, §§ 21
und 21a des Hypothekenbankgesetzes.
4. Folgen
Mit dem Pfandbriefgesetz werden die rechtlichen Vorgaben
zur Emission von Pfandbriefen grundlegend modernisiert
und den maßgeblich veränderten äußeren Rahmenbedingungen und Marktgegebenheiten angepasst. Auf die unterschiedlichen Gruppen der bisherigen Pfandbriefemittenten
wie auch auf die Kreditinstitute ohne Pfandbriefemissionsprivileg wird sich das Gesetz in unterschiedlicher Weise
auswirken:
Für die bislang dem HBG unterfallenden Hypothekenbanken
bewirkt die Aufgabe des Spezialbankprinzips eine maßgebliche Erweiterung des bisher erlaubten Geschäftsrahmens.
Ebenso verhält es sich für die Schiffspfandbriefbanken. Für
die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die auch bislang
schon keiner Geschäftskreisbeschränkung unterlagen, bringt
das Gesetz hingegen strengere Anforderungen an das Pfandbriefgeschäft und die Ausgabe von Pfandbriefen selbst. Geringfügigere Auswirkungen hat das Gesetz auf die „gemischten“ Hypothekenbanken, die abgesehen von der Geschäftskreisbeschränkung auch bislang schon den Sicherungselementen des Hypothekenbankgesetzes unterlagen.
Bedeutende Auswirkungen wird das Gesetz für die große
Mehrheit der privatrechtlich organisierten Kreditinstitute
haben, die nicht Hypothekenbanken sind. Diese Institute
konnten sich bislang allenfalls an Hypothekenbanken beteiligen, um sich auf diese Weise einen zumindest mittelbaren
Zugang zum Pfandbriefgeschäft zu eröffnen. Diese mit dem
Spezialbankprinzip des Hypothekenbankgesetzes verbundene Einschränkung der Gewerbefreiheit soll aufgegeben
werden. Zukünftig soll das Pfandbriefgeschäft grundsätzlich
jedem Kreditinstitut offen stehen, welches die im Interesse
der Pfandbriefsicherheit unabdingbaren Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Die danach verbleibende Beschränkung allein des freien Zugangs zum Pfandbriefgeschäft ist in Anbetracht der besonderen Vertrauensempfindlichkeit dieses
Zweiges der Kreditwirtschaft hinzunehmen. Die Aufgabe
des seit Inkrafttretens der ersten Fassung des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 geltenden Spezialbankprinzips dürfte den Konsolidierungsprozess unter den deutschen
Banken weiter vorantreiben. Dies wird sich vorteilhaft auf
die Stabilität und Solidität des Finanzplatzes Deutschland
auswirken.
Aus den genannten Gründen soll auch das Schiffspfandbriefgeschäft im vorliegenden Gesetz geregelt und damit
grundsätzlich jedem in besonderer Weise geeigneten Kreditinstitut eröffnet werden. Das Gesetz wird damit der herausgehobenen Bedeutung gerecht, welche die Finanzierung der
Weltschifffahrt durch deutsche Kreditinstitute erlangt hat.
Die im Hypothekenbankgesetz sowie im Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bereits eingeführte Verpflichtung zur barwertigen Deckungsrechnung wird nunmehr einheitlich für sämtliche Pfandbriefinstitute und damit
erstmals auch für die bestehenden Schiffspfandbriefbanken
eingeführt.
98
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Durch die Neuregelung entstehen bei den Unternehmen, die
neu am Markt als Pfandbriefemittenten auftreten und bislang nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen, zusätzliche Kosten für
Amtshandlungen der Anstalt. Außerdem wurden Informationspflichten und Qualitätsanforderungen – auch für bereits
im Pfandbriefgeschäft tätige Unternehmen – ausgeweitet,
die ihrerseits mit Kosten verbunden sind. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in
Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf
ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt
sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen auf Grund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
5. Recht der Europäischen Gemeinschaften
Das Gesetz ist mit EU-Recht vereinbar. Das Pfandbriefgeschäft ist bislang auf europäischer Ebene nicht als Bankgeschäft geregelt, anderweitige bindende Vorgaben bestehen
ebenfalls nicht. Das Gleiche gilt für die Vergabe hypothekarisch gesicherter Darlehen. Auch diese bankgeschäftliche
Tätigkeit ist bislang nicht europaweit harmonisiert. Die in
den Artikeln 18 ff. der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute vom 20. März
2000 niedergelegten Rechte der freien Niederlassung sowie
des freien Dienstleistungsverkehrs werden durch den Gesetzentwurf nicht eingeschränkt.
6. Eine Befristung des Gesetzes ist angesichts des auf
Dauer angelegten Regelungsinhaltes nicht möglich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Entwurf eines Pfandbriefgesetzes)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 1 bestimmt den Inhalt der Begriffe „Pfandbriefbank“,
„Hypothekenpfandbrief“, „Öffentlicher Pfandbrief“ sowie
„Schiffspfandbrief“. Die Vorschrift ist im Zusammenhang
mit der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs vorgesehenen
Einführung des Pfandbriefgeschäftes als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft zu sehen. § 1 Abs. 1 des Entwurfs enthält
eine Definition des Pfandbriefgeschäftes und bestimmt somit die Reichweite der neu im Kreditwesengesetz eingeführten Erlaubnispflicht. Zugleich legt die Vorschrift den
Anwendungsbereich des Pfandbriefgesetzes fest.
Die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 Satz 2 knüpfen jeweils
an dem Refinanzierungs- bzw. Passivgeschäft der Ausgabe
gedeckter Schuldverschreibungen an. Während bisher nur
die Ausgabe von Namenspfandbriefen als Einlagengeschäft
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtig ist,
wird nunmehr auch die Ausgabe von Pfandbriefen in der
Form von Inhaberschuldverschreibungen als Bankgeschäft
im Sinne des § 1 KWG erfasst. In der Bankpraxis herrscht
diese Form der Pfandbriefe vor. Die Verweisungstechnik
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf die entsprechende Legaldefinition des erlaubnispflichtigen Bankgeschäftes im Rahmen des Spezialgesetzes selbst entspricht der Regelung des
Investmentgeschäftes im Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG.
Die Definition der bankgeschäftlichen Tätigkeiten stellt
nicht auf die Aktivgeschäfte ab, welche für die Pfandbriefbanken erforderlich sind, um die zur Deckung der Pfandbriefe erforderlichen Werte überhaupt erst zu erwerben.
Pfandbriefbanken könnten danach auch als reine Refinanzierungsvehikel tätig werden, welche die zur Deckung verwendeten Darlehen nicht selbst originär vergeben, sondern
derartige Deckungswerte ausschließlich von anderen Kreditgebern erwerben. Um sicherzustellen, dass Pfandbriefbanken auch die Vergabe zur Deckung geeigneter Hypotheken- oder Kommunaldarlehen betreiben und mithin über die
erforderliche Expertise zur Beurteilung der Werthaltigkeit
entsprechender Sicherheiten verfügen, legt § 2 Abs. 1 Satz 3
fest, dass die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes u. a. auch dann zu versagen ist, wenn das Kreditinstitut nicht zugleich auch über eine Erlaubnis zum Betreiben
des Kreditgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Kreditwesengesetzes verfügt und dieses Geschäft voraussichtlich betreiben wird.
Absatz 2 soll klarstellen, dass der Begriff „Pfandbriefe“ im
Rahmen dieses Gesetzes als Oberbegriff für sämtliche
Pfandbriefgattungen verwendet wird.
Zu § 2 (Erlaubnis)
Die Definition des Pfandbriefgeschäftes als Kreditgeschäft
in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG hat zur Folge, dass diese bankgeschäftliche Tätigkeit der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG
unterfällt. § 2 Abs. 1 Satz 1 soll dies noch einmal ausdrücklich klarstellen.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 stellt für die Erlaubniserteilung für das
Pfandbriefgeschäft zusätzliche, über die Anforderungen des
Kreditwesengesetzes hinausgehende spezielle Voraussetzungen auf. Das Erfordernis eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro in Nummer 1 ist durch die Langfristigkeit
der Darlehensgewährungen und der Emissionszeiträume des
Pfandbriefgeschäftes begründet. Das Eigenkapital, welches
letztlich die Funktion hat, etwaig entstehende Verluste auszugleichen, muss dieser Langfristigkeit angemessen und
entsprechend dimensioniert sein. Auch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt für die Erteilung einer Erlaubnis für Hypothekenbanken stets eine erheblich
über den nach dem KWG üblichen Mindesteigenkapitalanforderungen liegende Kapitalausstattung voraus. Im Übrigen müssen Pfandbriefbanken jederzeit in der Lage sein,
sich bei Fälligwerden großvolumiger Pfandbriefemissionen
kurzfristig die notwendige Liquidität zu beschaffen. Auch
hierfür ist eine ausreichende Kapitalausstattung notwendig.
Nummer 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Pfandbrief besonderes Vertrauen der Anleger entgegengebracht
wird. Um diesem Vertrauen gerecht werden zu können, bedarf Pfandbriefgeschäft besonderer Regelungen und Instrumente zur Steuerung und Kontrolle der damit verbundenen
Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstigen Marktpreisrisiken. Erforderlich ist eine besonders genaue Steuerung und
Kontrolle der entsprechenden Aktiv- und Passivgeschäfte.
Drucksache 15/4321
Entsprechende Anforderungen ergeben sich für die Pfandbriefinstitute auch bislang schon aus § 25a Abs. 1 KWG.
Ein Erlaubnisantrag muss einen tragfähigen Geschäftsplan
mit Darstellung der nach § 25a Abs. 1 KWG erforderlichen
„internen Kontrollverfahren“ enthalten; ohne entsprechende
Angaben konnte die Bundesanstalt die Erlaubnis versagen,
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 33 Abs. 3 Nr. 4 KWG. Weil der
Geschäftskreis der Hypothekenbanken – mit Ausnahme der
„gemischten Institute“ – im Wesentlichen auf die Ausgabe
von Pfandbriefen und die entsprechenden Kreditvergaben
beschränkt war, hatte § 25a Abs. 1 KWG für diese Institute
im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie nunmehr § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Mit Wegfall der Geschäftskreisbeschränkung und der damit verbundenen möglichen Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeiten wird sich die Bedeutung
des § 25a Abs. 1 KWG für diese Institute hingegen ausweiten. Für die „gemischten Institute“ wie auch die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hatte § 25a Abs. 1 KWG
auch bislang schon eine allgemeinere, weil auf sämtliche
geschäftliche Tätigkeiten und nicht spezifisch auf das
Pfandbriefgeschäft bezogene Bedeutung. Die gesetzliche
Klarstellung und Ausformulierung als eigenständige Erlaubnisvoraussetzung trägt der herausgehobenen Bedeutung
dieser Anforderungen gerade für das Pfandbriefgeschäft
Rechnung.
Als weitere Erlaubnisvoraussetzung fordert Nummer 4, dass
der Geschäftsplan erkennen lässt, dass das Kreditinstitut das
Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben
wird. Auf diese Weise soll, auch in Verbindung mit Nummer 5, sichergestellt werden, dass nur solche Kreditinstitute
eine Erlaubnis zur Ausgabe von Pfandbriefen erhalten, die
auf Grund ihrer internen Planungen sowie der sächlichen
und personellen Mittel erwarten lassen, dass sie das Pfandbriefgeschäft als ein für ihr Unternehmen bedeutsames Refinanzierungsgeschäft betreiben werden. Nachhaltigkeit ist
insoweit gegeben, wenn sich das Pfandbriefgeschäft selbst
dauerhaft trägt. Die Ergebnisse aus dieser geschäftlichen
Tätigkeit müssen für sich genommen ausreichen, um die hohen Anforderungen dieses Gesetzes an die Qualität der Deckungsmassen – zum Beispiel durch den Erwerb zusätzlicher Deckungswerte – für die gesamte Laufzeit der ausstehenden Pfandbriefe sicherstellen zu können. Hierauf muss
der Geschäftsplan gerichtet sein. Auch die von den Investoren erwartete Marktpflege durch die Pfandbriefbanken setzt
ein entsprechend langfristiges Engagement voraus. Nicht erforderlich ist hingegen ein regelmäßiges Mindestemissionsvolumen innerhalb festgelegter Zeiträume. Die Entscheidung für eine Emission soll an der jeweiligen Marktsituation ausgerichtet bleiben. Mit den neuen Vorschriften werden Kriterien an die Hand gegeben, um dieses Engagement
zu prüfen. Im Zusammenhang damit regelt § 2 Abs. 2 die
Befugnis der Bundesanstalt, die Erlaubnis zum Betreiben
des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die
Pfandbriefbank die Ausgabe von Pfandbriefen seit mehr als
2 Jahren nicht mehr betreibt und nicht zu erwarten ist, dass
das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten 6 Monate als
regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder
aufgenommen wird.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 legt fest, dass die Erlaubnis auch auf die
Ausgabe einzelner Pfandbriefgattungen beschränkt werden
kann. Dies trägt den bisherigen tatsächlichen Marktgegebenheiten Rechnung. § 2 Abs. 1 Satz 5 stellt klar, dass sich
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die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse
der Geschäftsleiter auf das Hypothekar-, das Kommunaloder das Schiffskreditgeschäft und deren jeweilige Refinanzierung beziehen müssen. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der Regelung des § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes dar. Danach müssten die Geschäftsleiter theoretische
und praktische Kenntnisse im Pfandbriefgeschäft aufweisen, d. h. auch in der Ausgabe von Pfandbriefen.
§ 2 Abs. 3 regelt das rechtliche Schicksal der Deckungsmassen in dem Falle, dass die Bundesanstalt die Erlaubnis für
das Pfandbriefgeschäft aufhebt oder diese Erlaubnis aus anderen Gründen erlischt. Es wird vorgeschrieben, dass die
Deckungsmassen abzuwickeln sind. Dies geschieht dadurch, dass die Pfandbriefbank die Deckungsmasse bis zur
Fälligkeit der Pfandbriefe fortführt und die Pfandbriefe vertragsgemäß bedient. Soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erforderlich ist, können auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter durch das zuständige Gericht bestellt werden. Letzteres wird u. a. dann notwendig sein, wenn die sonst zur
Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Werden nach Absatz 4
ein oder zwei Sachwalter bestellt, so erfolgt die Abwicklung
der Deckungsmassen nach Satz 2 wie im Falle der Insolvenz
der Pfandbriefbank entsprechend den Regelungen in den
§§ 30 ff.
Zu § 3 (Aufsicht)
§ 3 Satz 1 und 2 entspricht den Regelungen im bisher für
Pfandbriefinstitute geltenden Recht (§§ 3 und 4 HBG, §§ 3
und 4 SchBkG sowie § 11a ÖPG).
Satz 3 des § 3 weist der Bundesanstalt die Aufgabe zu, sog.
Deckungsprüfungen durchzuführen. Die schon bisher bei
Hypothekenbanken durchgeführten Prüfungen der Pfandbriefdeckung sollen zu regelmäßigen Pflichtprüfungen bei
allen Pfandbriefemittenten erhoben werden. In Satz 4 wird
ein Prüfungsturnus von in der Regel zwei Jahren vorgegeben. Weil sich Deckungsprüfungen ohnehin immer nur auf
Stichproben stützen, erscheint diese enge aufsichtliche Begleitung im Interesse der Sicherheit der Pfandbriefe nicht
unangemessen. Die Entscheidung, im Ausnahmefall von
dieser engen zeitlichen Vorgabe abzuweichen, liegt im Ermessen der Bundesanstalt. Die berechtigten Interessen des
Institutes sind zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die
Anordnung der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt
ist die allgemeine Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Vornahme der
Prüfung entstehen, sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten.
Zu § 4 (Deckungskongruenz)
§ 4 Abs. 1 fordert die jederzeitige nennwertige Deckung der
Pfandbriefe jeder einzelnen Gattung durch Werte, die gemäß § 1 Abs. 1 jeweils „erworben“ sein müssen. Nach geltendem Recht ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erlangung eines insolvenzfesten Anspruchs des Pfandbriefemittenten gegen den treuhänderischen Verwalter auf
Verschaffung eines Grundpfandrechts hinsichtlich der
Deckungsfähigkeit dem Erwerb des Grundpfandrechts
gleich gestellt wird. Dies ist bereits in der Gesetzesbegrün-
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
dung zur Änderung des § 40 Abs. 3 des Hypothekenbankgesetzes im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/8017, S. 138) ausgeführt. Ob
Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit vorliegt,
hängt allerdings von Regelungen in anderen Gesetzen ab.
Durch die Formulierung des § 4 Abs. 1 wird klargestellt,
dass jede einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pfandbriefgattungen für die Zwecke der Deckungsrechnung getrennt zu betrachten sind. Der Grundsatz nennwertiger Deckung entspricht der bisherigen Rechtslage in
den drei Vorgängergesetzen, § 6 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 2
Abs. 1 Satz 1 ÖPG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SchBkG.
Satz 2 des § 4 Abs. 1 stellt klar, dass für die Deckungsrechnung nicht mehr auf den Nennwert abgestellt werden kann,
wenn der Einlösungswert den Nennwert übersteigt. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3. Danach ist
die Ausgabe von Pfandbriefen auch dann zulässig, wenn deren Einlösungswert den Nennwert zwar übersteigt, der Einlösungswert der Pfandbriefbank jedoch bei Ausgabe des
Pfandbriefes schon bekannt ist.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 legt den Grundsatz der jederzeitigen Deckung nach dem Barwert sowie der zweiprozentigen sichernden Überdeckung fest. Satz 2 der Vorschrift führt abschließend die besonders liquiden Deckungswerte auf, die
für die zweiprozentige dauerhafte Überdeckung vorgehalten
werden müssen. Diese Werte sollen jederzeit schnell veräußerbar sein, damit sie im Falle der Insolvenz des Institutes
für die Kosten der Verwaltung und Übertragung der Deckungsmassen sowie zum Ausgleich möglicher Ausfälle
verwendet werden können. § 4 Abs. 2 entspricht inhaltlich
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 HBG, § 2 Abs. 1
Satz 2 und 3 ÖPG. Im Schiffsbankgesetz bestanden bislang
keine entsprechenden Regelungen.
Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Liste der zur zweiprozentigen Überdeckung verwendbaren Titel entspricht
weitestgehend der Auflistung der nach den bisherigen drei
Pfandbriefgesetzen als so genannte Ersatzdeckung verwendbaren Werte, § 6 Abs. 4 HBG, § 2 Abs. 3 ÖPG und § 6
Abs. 3 SchBkG. In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden lediglich
die Europäische Zentralbank sowie die übrigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben der
Deutschen Bundesbank zugelassen. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass der Pfandbriefbank beim Erwerb der Forderungen zumindest die Höhe des späteren Rückzahlungsanspruches bekannt sein muss. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3. Satz 3 entspricht § 6 Abs. 4
Satz 2 HBG, § 2 Abs. 3 Satz 2 ÖPG und § 6 Abs. 3 Satz 2
SchBkG.
§ 4 Abs. 3 stellt klar, dass auch etwaige Ansprüche der Vertragspartner von als Deckung verwendeten Derivaten in die
Deckungsrechnung miteinzubeziehen sind. Im Zusammenhang damit regelt § 30 Abs. 8, dass Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 den Pfandbriefgläubigern im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank gleich stehen und mithin ebenso privilegierten Zugriff auf die Deckungswerte haben. § 19 Nr. 3, § 20 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 26
Nr. 4 legen für die jeweilige Pfandbriefgattung fest, welche
Zins- und Währungsswaps sowie anderweitige Derivate als
Deckungswerte in Frage kommen. § 4 Abs. 3 entspricht
dem bisherigen Recht, § 6 Abs. 6 Satz 2 HBG, § 2 Abs. 5
Satz 2 ÖPG.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 31 –
§ 4 Abs. 4 stellt klar, dass die Pfandbriefbank fortlaufend
die ordnungsgemäße Deckungsrechnung mittels geeigneter
Rechenwerke sicherzustellen hat.
§ 4 Abs. 5 entspricht bisherigem Recht, § 6 Abs. 1 Satz 5
HBG, § 6 Abs. 1 Satz 5 SchBkG. Die Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 6 entspricht § 6 Abs. 7 HBG, § 2 Abs. 6
ÖPG. Aus Sicht der Bundesregierung dürfte auf Grund der
bisherigen Erfahrungen mit der auf Grund des Hypothekenbankgesetzes und des ÖPG in 2003 erlassenen Barwertverordnungen an deren Inhalt festzuhalten sein.
Die in § 4 Abs. 7 enthaltenen Verbotsnormen entsprechen
dem Sinngehalt der geltenden §§ 37 und 38 des Hypothekenbankgesetzes.
Drucksache 15/4321
bar einzutragenden Inhalte hat sich die Bundesanstalt am
Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert, welcher darin besteht, die der Deckungsmasse zugehörigen Deckungswerte
im Falle der Insolvenz des Institutes eindeutig vermögensrechtlich zuordnen zu können. Diese Form der Durchsetzung aufsichtlicher Standards im Rahmen einer fortlaufenden aufsichtlichen Praxis ist zukünftig nicht mehr gewährleistet. Die einheitliche Vorgabe im Rahmen einer Rechtsverordnung erscheint deshalb nicht zuletzt im Interesse der
Sicherheit der Pfandbriefgläubiger unabdingbar.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 nennt darüber hinaus die im Rahmen einer
Führung und Übermittlung des Inhalts des Deckungsregisters regelungsbedürftigen Bereiche. Außerdem soll eine
Aufbewahrungspflicht der Bundesanstalt begründet und
konkretisiert werden.
Zu § 5 (Deckungsregister)
Die Regelungen zum Deckungsregister in § 5 entsprechen
weitgehend dem bisherigen Recht. Es wird festgelegt, dass
die Deckungswerte in das für die jeweilige Pfandbriefgattung
geführte Register einzutragen sind. Durch die Wortwahl soll
klargestellt werden, dass jede Pfandbriefgattung ein eigenes
Deckungsregister erfordert. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 HBG, § 3 Satz 1, 2 und 4
ÖPG sowie § 20 Abs. 1 und 2 SchBkG. Durch die Verwendung des Begriffes „Deckungswerte“ in Absatz 1 Satz 1 werden die in den vorgehenden Gesetzen üblichen Regelungen
zur entsprechenden Anwendung auf die zur „Ersatzdeckung“
verwendeten Werte entbehrlich. Entsprechende Vorschriften
enthielten § 3 ÖPG sowie § 20 Abs. 1 und 2 SchBkG. Abweichend vom geltenden Recht gibt der Entwurf in Absatz 2
– auch wenn die bisherige Form der Deckungsregisterführung
in Papierform zunächst noch notwendig sein wird – keine
bestimmte Form mehr vor. Im Interesse der notwendigen
Flexibilität im Hinblick auf die angestrebte Zulassung einer
Führung der Deckungsregister und der Einreichung der bisherigen „Abschriften“ bei der Bundesanstalt in rein elektronischer Form sieht der Entwurf in Absatz 3 vielmehr vor, dass
entsprechende Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung
festzulegen sind.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass bei der Rückzahlung eines
zur Deckung benutzten Wertes entsprechende Ersatzwerte
in das betreffende Deckungsregister einzutragen sind, falls
der ursprüngliche Deckungswert zur Deckung benötigt
wurde. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ergibt sich aus
der jeweiligen nennwertigen und barwertigen Deckungsrechnung nach § 4. Zwar begründet schon § 4 die grundsätzliche Verpflichtung der Pfandbriefbank, die Deckung dauerhaft sicherzustellen und aus der Deckung fallende Werte
entsprechend zu ersetzen. Satz 3 enthält demgegenüber jedoch eine konkretisierte Verhaltenspflicht. Zuwiderhandlungen sind strafbar nach § 38 Abs. 2 Nr. 2.
§ 5 Abs. 3 sieht in Satz 1 erstmals vor, dass Einzelheiten
über die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vorzunehmenden Eintragungen im Rahmen einer Rechtsverordnung zu bestimmen sind. Entsprechende verbindliche Festlegungen gab es bislang nicht. Eine
weitgehende Übereinstimmung konnte die Bundesanstalt lediglich in Einzelgesprächen, vornehmlich im Rahmen von
Deckungsprüfungen, sowie im Wege des Meinungsaustausches mit dem die Hypothekenbanken vertretenden Interessenverband durchsetzen. Bei der Festlegung der unabding-
Zu § 6 (Inhalt der Pfandbriefe)
§ 6 Abs. 1 und 2 entspricht § 8 HBG sowie § 8 Abs. 1 und 2
SchBkG. § 6 Abs. 3 entspricht § 9 Abs. 3 HBG und § 8
Abs. 3 SchBkG.
Zu § 7 (Treuhänder und Stellvertreter)
Die §§ 7 bis 11 übernehmen weitgehend unverändert die
Regelungen über den Treuhänder der §§ 29 bis 34 HBG sowie
28 bis 33 SchBkG. Durch die gesetzliche Vermutung, dass bei
Wirtschaftsprüfern oder als vereidigter Buchprüfer die für das
Treuhänderamt notwendigen Kenntnisse gegeben sind, wird
ein hoher Maßstab für die Qualifikation eines Treuhänders
eingefügt. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Pfandbriefgläubiger in die Werthaltigkeit der Deckungsmasse zu stärken. In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird zusätzlich klargestellt, dass die
Bestellung des Treuhänders nur aus sachlichem Grund widerrufen werden kann.
In der aufsichtlichen Praxis der Bundesanstalt wurden schon
bisher als Treuhänder oder dessen Stellvertreter nur solche
Personen bestellt, die über die notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügten und die nicht die Besorgnis der Befangenheit begründeten. § 7 Abs. 2 soll dies nunmehr ausdrücklich klarstellen. Im neuen Gesetz wird die Unabhängigkeit des Treuhänders verstärkt, um Interessenkonflikte
auszuschließen.
Auch an den Verwahrungspflichten des Treuhänders nach
geltendem Recht wird festgehalten. Wenngleich die Mitverwahrung von in § 9 genannten Verwahrungsgegenständen
nicht immer die Sicherheit der Deckungsmasse erhöht, so ist
dies doch vielfach der Fall und kommt somit den Pfandbriefgläubigern zugute.
Von den bisherigen Regelungen nicht in den Entwurf übernommen worden ist die Regelung des § 30 Abs. 5 HBG, da
sie sich auf die ebenfalls entfallende Umlaufgrenze nach § 7
HBG bezog. Die Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz HBG, dass im Falle der Rückzahlung der Hypothek die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen sind, findet sich nunmehr in § 5
Abs. 1 Satz 4. § 29 Abs. 5 Schiffsbankgesetz bezieht sich
ebenfalls auf die Umlaufgrenze und entfällt deshalb ebenso.
§ 30 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz geht ebenfalls in § 5
Abs. 1 Satz 4 auf. § 34 Satz 1 Schiffsbankgesetz entfällt,
weil § 7 Abs. 4 Satz 1 insoweit ausreichend klar formuliert
ist. Nach dieser Vorschrift können im Deckungsregister ein-
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getragene Werte nur mit Zustimmung des Treuhänders in
dem Register gelöscht werden. Der Klarstellung in § 34
Satz 1 Schiffsbankgesetz, dass das Pfandbriefinstitut über
einen im Register eingetragenen Deckungswert durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher
Zustimmung des Treuhänders verfügen kann, bedarf es daneben nicht. Die in § 34 Satz 2 SchBkG vorgesehene Eintragung der in Satz 1 des § 34 SchBkG genannten Verfügungsbeschränkungen in das Schiffs- oder Schiffsbauregister ist
mangels praktischer Relevanz ebenfalls nicht in den Entwurf übernommen worden. Die Eintragung derartiger Beschränkungen in das Grundbuch ist hinsichtlich der Hypotheken weder im HBG noch im ÖPG vorgesehen.
Zu § 12 (Deckungswerte)
Die §§ 12 bis 19 legen fest, welche Werte unter welchen Voraussetzungen zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
herangezogen werden dürfen. Inhaltlich handelt es sich um
die nahezu unverändert aus dem Hypothekenbankgesetz
und dem ÖPG übernommenen Vorschriften, welche der besseren Übersichtlichkeit halber innerhalb des Abschnittes 3
mit besonderen Vorschriften über die Deckungswerte zusammengefasst wurden.
§ 12 Abs. 1 legt fest, dass zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nur Hypotheken benutzt werden dürfen, die den
Erfordernissen der nachfolgenden §§ 13 bis 17 entsprechen.
Die Vorschrift entspricht § 10 HBG.
Absatz 2 beruht auf § 6 Abs. 3 HBG sowie § 2 Abs. 2 ÖPG.
Während nach geltendem Recht jedoch in den hier geregelten Fällen der Rettungserwerbe ein hälftiger Abschlag in der
Deckungsrechnung gefordert wird, sind die Pfandbriefbanken nunmehr stattdessen verpflichtet, eine neue Beleihungswertermittlung vorzunehmen. Dies wird den tatsächlichen
Verhältnissen sehr viel stärker gerecht.
Zu § 13 (Belegenheit der Sicherheiten)
§ 13 Abs. 1 listet in Satz 2 die Staaten auf, in denen die deckungsfähigen Hypotheken belegen sein müssen. Inhaltlich
entspricht die Regelung damit § 1 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1
Nr. 2a HBG.
Absatz 1 nennt neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte und solche Rechte einer ausländischen
Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass in den anderen von § 13 erfassten Staaten
teilweise Rechte an Grundstücken anerkannt und üblich
sind, die zwar nicht mit dem Eigentumsrecht gleichzusetzen
sind, die aber trotzdem gegenüber jedermann wirksam sind
und mit Grundpfandrechten belastet werden können.
Die bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz HBG geregelte 10%-Grenze für Beleihungen, bei denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 nicht sichergestellt ist, kann auf die Staaten beschränkt werden, die
nicht der Europäischen Union angehören. Bei den in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegenen Sicherheiten kann von der Sicherstellung des Vorrechts ausgegangen werden. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2001/24/EG über
die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind lediglich die Gerichte des Herkunftsstaates befugt, über die
Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen
102
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
eines Kreditinstitutes einschließlich seiner Zweigstellen zu
entscheiden. Das Verfahren wird also nach den Grundsätzen
der Einheit und Universalität abgewickelt (Erwägungsgrund
16). Auf dieses einheitliche Verfahren findet das Recht des
Herkunftmitgliedstaates Anwendung, Artikel 10 der genannten Richtlinie. Dies bedeutet, dass eine Pfandbriefbank
stets nach deutschem Insolvenzrecht liquidiert würde. Damit ist auch sichergestellt, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger gewahrt ist, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe h.
§ 13 Abs. 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Erbbaurechtsverordnung. Mit dieser Regelung wird der anerkannte Grundsatz, dass bei zeitlich begrenzten Rechtspositionen die Kreditlaufzeit in angemessenem Verhältnis zur
Dauer der Rechtsposition stehen muss, auch auf die entsprechenden ausländischen Rechte erstreckt.
Zu § 14 (Beleihungsgrenze)
In § 14 Abs. 1 wird die Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswertes festgeschrieben. Dies entspricht § 11 Abs. 2
HBG. Nach Absatz 2 gelten Hypotheken nur bis zur Höhe
der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte. Die Regelung entspricht § 22 Abs. 2 HBG.
Weil die von Absatz 2 ausgehende Rechtsfolge an die Beleihungsgrenze anknüpft, erscheint es sinnvoll, die Regelung
in § 14 aufzunehmen.
Zu § 15 (Versicherungspflicht)
In § 15 wird die bisher nur im Schiffsbankgesetz geregelte
Versicherungspflicht auf bebaute Grundstücke, auf denen
die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten
Grundpfandrechte lasten, erstreckt. Weil die Versicherung
des Beleihungsobjektes in der Praxis ohnehin Standard sein
dürfte, dürfte die Vorschrift keine nennenswerten zusätzlichen Belastungen der Pfandbriefbanken begründen. Die
gesetzliche Klarstellung setzt die Bundesanstalt oder den
Treuhänder jedoch in die Lage, die Herausnahme solcher
Grundpfandrechte aus der Deckung zu verlangen, die an
nicht oder nicht ausreichend versicherten Objekten bestehen.
Zu § 16 (Beleihungswertermittlung)
§ 16 regelt die Grundlagen der Ermittlung und Festsetzung
des für die Deckungsrechnung maßgeblichen Beleihungswertes. Vorbild der Regelung ist § 12 HBG.
In Absatz 1 sollen erstmals die Anforderungen an den Gutachter gesetzlich festgelegt werden. Es muss sich danach
um eine von der Kreditentscheidung unabhängige Person
handeln, die über die notwendige Berufserfahrung und entsprechende Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisher
bereits von der Bundesanstalt geübten Verwaltungspraxis
und der Mehrzahl der Wertermittlungsanweisungen der
Hypothekenbanken.
§ 16 Abs. 2 legt fest, welche Merkmale des Objektes bei der
Beleihungswertermittlung Berücksichtigung finden dürfen.
Inhaltlich stützt sich die Vorschrift auf die Regelung in § 12
Abs. 1 HBG. § 16 Abs. 2 kommt damit die Bedeutung einer
Zentralnorm für die Grundstücksbeleihung zu. Wie bisher
bereits im Hypothekenbankgesetz wird festgelegt, dass der
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
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Beleihungswert nur aus den dauernden Eigenschaften des
Grundstücks und dem nachhaltig zu erzielenden Ertrag abzuleiten ist. Zusätzlich wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass spekulative Elemente nicht berücksichtigt werden dürfen und dass der Beleihungswert den Marktwert
nicht übersteigen darf. Die in den beteiligten Kreisen übliche und anerkannte Definition des Marktwertes wird zur
Klarstellung in § 16 Abs. 2 Satz 4 aufgenommen.
§ 16 Abs. 3 entspricht inhaltlich weitgehend § 12 Abs. 3
HBG. Die Grenze des Anteils der Hypotheken an Bauplätzen in § 12 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz HBG wurde der
Praktikabilität halber mit 1 Prozent des Gesamtbetrages der
zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Deckungswerte festgelegt.
Absatz 4 regelt die Ermächtigung, Einzelheiten der Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters im
Rahmen einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 13 HBG, der vorsah, dass jede
Hypothekenbank eine Anweisung über die Wertermittlung
zu erlassen hatte, welche von der Bundesanstalt zu genehmigen war. Die Vereinheitlichung der Anforderungen in
einer öffentlich zugänglichen Rechtsverordnung erscheint
notwendig, um bei sämtlichen zukünftigen Pfandbriefbanken eine grundsätzlich übereinstimmende Beleihungspraxis
zu gewährleisten. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten waren einer vergleichbaren Verpflichtung nicht unterworfen. Die Rechtsform der öffentlich zugänglichen Verordnung erhöht zudem die Transparenz des Verfahrens der
Bewertung der zur Deckung herangezogenen Werte. Dies
liegt nicht zuletzt im Interesse der Anleger. Für die Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Beleihungsobjekten kann die Rechtsverordnung Erleichterungen
vorsehen. Im Übrigen entfällt für die Institute auch die für
die Genehmigung der Wertermittlungsanweisungen in § 2
Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vorgesehene Verwaltungsgebühr.
Die neue Rechtsverordnung soll inhaltlich die bewährten
Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben, die
Grundlage der von der Bundesanstalt den einzelnen Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz genehmigten und derzeit geltenden Wertermittlungsanweisungen
sind.
Zu § 17 (Tilgungsbeginn)
§ 17 Abs. 1 entspricht § 20 Abs. 1 Satz 1 HBG. Absatz 2
entspricht § 20 Abs. 3 HBG.
Zu § 18 (Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte)
§ 18 stellt klar, dass Grundschulden ebenso wie Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen. In der
Beleihungspraxis der Kreditinstitute stellen Grundschulden gegenüber Hypotheken auf Grund ihrer mangelnden
Akzessorietät zur Darlehensschuld den Regelfall dar.
Darüber hinaus werden den Hypotheken und Grundschulden nach deutschem Recht auch die im Wesentlichen vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechte gleichgestellt.
Drucksache 15/4321
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in
den ausländischen Rechtsordnungen vorgesehenen und in
der Beleihungspraxis der Kreditinstitute auch tatsächlich
verbreiteten Grundstückssicherheiten in der Regel nicht
vollständig den deutschen Hypotheken und Grundschulden
entsprechen. Um trotzdem die Beleihung entsprechender
Werte zu ermöglichen, soll klargestellt werden, dass die entsprechenden Sicherungsinstrumente ebenfalls in Betracht
kommen. Entscheidend kommt es darauf an, dass die ausländischen Grundstückssicherheiten eine im Wesentlichen
vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu befriedigen.
Aus der Vielzahl der nach § 13 zugelassenen Staaten, in denen eine Beleihung deckungsfähig ist, ergibt sich eine entsprechende Vielfalt der in den einzelnen Staaten verbreiteten Sicherungsinstrumente. Weder der Treuhänder noch interne und externe Prüfer oder die Bundesanstalt sind in der
Lage, die Vergleichbarkeit einzelner Grundstückssicherheiten mit Hypothek oder Grundschuld in jedem Einzelfall zu
beurteilen. Die Verantwortung für diese Entscheidung verbleibt bei der Geschäftsleitung des Institutes. Die genannten
Voraussetzungen hat die Pfandbriefbank deshalb im Zweifel
anhand einschlägiger Rechtsgutachten von mit den jeweiligen örtlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen
ausreichend vertrauten Personen darzulegen. Bei der Erschließung neuer ausländischer Immobilienmärkte hat die
Pfandbriefbank außerdem die Anforderungen des § 27
Abs. 2 zu beachten. Sie muss dokumentieren, dass sie über
ausreichende Expertise hinsichtlich der damit verbundenen
Risiken verfügt.
Weil Grundschulden anders als Hypotheken nicht akzessorisch sind und damit nicht das rechtliche Schicksal der
Hauptschuld teilen, stellt Absatz 2 ausdrücklich klar, dass
Grundschulden, die auf Grund einer Zweckvereinbarung
zwischen der Bank und dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Darlehensforderung dienen,
immer nur zusammen mit der zugrunde liegenden Darlehensforderung an die Stelle der Hypotheken treten. Dies
bedeutet, dass in einem solchen Fall die Grundschuld und
die gesicherte Forderung gemeinsam den Deckungswert
darstellen.
Zu § 19 (Weitere Deckungswerte)
§ 19 fasst die bisher in HBG und ÖPG an verschiedenen
Stellen geregelten weiteren zulässigen Deckungswerte in
einer Norm zusammen. § 19 Abs. 1 Nr. 1 entspricht § 6
Abs. 1 Satz 4 HBG, § 2 Abs. 1 Satz 4 ÖPG. Nummer 2 entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 4 und 5 HBG sowie § 2
Abs. 3 und 4 Satz 1 ÖPG. Die Regelung knüpft hinsichtlich
der Höhe der als Deckung zugelassenen Werte ausschließlich an den Umlauf der Hypothekenpfandbriefe an und entspricht damit insoweit der Regelung, wie sie vor den Änderungen durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz im
Jahre 1998 bestand. Die Grenze in Höhe von 12 % berücksichtigt nunmehr die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzuhaltende
sichernde Überdeckung in Höhe von 2 %, die nach bisherigem Recht (vgl. z. B. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Abs. 5 HBG) nicht auf die Ersatzdeckungsgrenze von 10 %
anzurechnen war. Satz 2 der Nummer 2 legt die Einschrän-
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kung des § 4 Abs. 2 Satz 3 auch für die nach § 19 Nr. 2 zulässigen Deckungswerte fest.
In Nummer 3 wird der Kreis der als Deckung für Hypothekenpfandbriefe verwendbaren Schuldverschreibungen im
Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen im HBG und
ÖPG auf sämtliche Adressen, die auch zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen geeignet sind, erweitert. Die Grenze
der nach Nummer 3 als weitere Deckung zugelassenen
Werte wird dabei als Ausgleich für die Beschränkung auf
den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe auf 20 % erweitert; allerdings sind hierauf die
nach Nummer 2 zugelassenen Werte anzurechnen, so dass
die Deckung insgesamt maximal in Höhe von 20 % der im
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe aus Werten
der Nummern 2 und 3 bestehen darf.
Die Nummer 4 des § 19 Abs. 1 regelt die Zulässigkeit der
Indeckungnahme von Derivaten. Die Regelung entspricht
inhaltlich weitgehend § 6 Abs. 6 HBG sowie § 2 Abs. 5
ÖPG. Als mögliche Derivatepartner werden zusätzlich Versicherungsunternehmen, zentrale Gegenparteien bei Börsen
sowie Bund und Länder zugelassen. Als Ausprägung des
Spezialbankprinzips war bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 4a HBG
geregelt, in welcher Weise sich Hypothekenbanken im Derivategeschäft engagieren durften. Weil die Regelung im
Zuge der Aufgabe des Spezialbankprinzips entfällt, konnte
auf sie nicht mehr verwiesen werden. § 19 Nr. 3 Satz 2 übernimmt deshalb inhaltlich die Vorgaben, dass nur solche derivativen Geschäfte als Deckungswerte in Frage kommen,
welche Risiken beinhalten oder nachbilden, die die Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Deckungswerte eingehen kann und
dass keine offenen Stillhalterpositionen eingegangen werden dürfen. Im Interesse der Begrenzung der Marktpreisrisiken innerhalb der Deckungsmassen erscheint dies unabdingbar.
§ 19 Abs. 2 sieht vor, dass bei Hypothekenpfandbriefen im
Falle einer Abwicklung der Deckungsmasse nach § 2 Abs. 3
die Bundesanstalt Ausnahmen von den dort genannten Deckungsvorschriften zulassen kann. Es ist im Fall der Abwicklung nicht sachgerecht, stets an den Höchstgrenzen für
die Deckung durch Schuldverschreibungen und anderen
Geldforderungen festzuhalten. Es kann geboten sein, Ausnahmen zuzulassen. Die Entscheidung über solche Ausnahmen sollte im Interesse einer größtmöglichen Sicherheit der
abzuwickelnden Deckungsmasse der Bundesanstalt vorbehalten bleiben.
Zu § 20 (Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe)
§ 20 regelt die zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe zulässigen Werte. Inhaltlich entspricht die Vorschrift weitgehend
dem bisherigen materiellen Recht nach HBG und ÖPG.
Aufgegangen in § 20 sind damit die § 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6, § 41 Satz 2
HBG, § 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und 4 ÖPG.
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen setzten als deckungsfähige Werte „Darlehen“ bzw. „Kommunaldarlehen“ voraus. Unklar blieb bei dieser Wortwahl, ob den Darlehen im Rechtssinne auch anderweitig begründete Forderungen gegen die öffentliche Hand gleichgestellt werden
104
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
konnten. Von Bedeutung war diese Frage insbesondere im
Bereich der immer wichtigeren Finanzierung öffentlicher
Vorhaben im Wege des „Public-Private-Partnership“, bei
dem Forderungen der privaten Investoren oder Betreiber gegen die öffentliche Hand an die Pfandbriefinstitute abgetreten wurden. Lediglich die Begründung zu den Änderungen
des Hypothekenbankgesetzes im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes führt insoweit aus, dass der
Begriff des „Darlehens“ über die Bestimmung des § 607
BGB (jetzt: § 489 BGB) hinaus im wirtschaftlichen Sinne
weit zu interpretieren sei. Maßgeblich sei der Sicherheitsstandard. Wie bei Darlehen nach § 607 BGB müsse sichergestellt sein, dass ihrer Geltendmachung Mängel des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder Einwendungen
oder Einreden daraus nicht entgegenstehen können. Um hier
Rechtsklarheit zu schaffen, werden diese Voraussetzungen
nunmehr in das Gesetz selbst aufgenommen. § 20 Abs. 1
Satz 1 lässt jede schriftlich als einredefrei anerkannte Forderung zu.
Gegenüber dem bisherigen materiellen Recht enthält § 20
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Einschränkung, dass statt Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur noch
Gebietskörperschaften und außerdem nur solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kommunalkreditfähig sind, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren oder anderen Abgaben haben. Diese
Einschränkung ist erforderlich, nachdem Gewährträgerhaftung und Anstaltslast zugunsten verschiedener Anstalten
des öffentlichen Rechts aufgehoben bzw. modifiziert werden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c setzt für die genannten Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften voraus, dass nach der Bankenrichtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von 20 % gilt und von der Bundesanstalt keine
höhere Gewichtung festgelegt worden ist. Diese Fassung
entspricht der Regelung in Artikel 43 Abs. 1 der genannten
Richtlinie. Die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b HBG, § 8 Abs. 4 Buchstabe b ÖPG forderte demgegenüber, dass entweder die 20%-Gewichtung nach der
Richtlinie galt „oder diese Gewichtung von der zuständigen
Aufsichtsbehörde in diesem Staat festgelegt worden“ war.
Dies konnte zu Unsicherheiten führen, wenn die Richtlinie,
wie im Falle der Schweiz, eine Gewichtung von 20 % vorsah, die Heimataufsicht aber eine Gewichtung von 25 %
festgelegt hatte.
In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 werden im Interesse der rechtlichen Bestimmtheit die Voraussetzungen einer „vollen Gewährleistung“ benannt. Inhaltlich entspricht die Regelung
der bisherigen aufsichtlichen Praxis.
Hinsichtlich der Einschränkung der 10%-Grenze in § 20
Abs. 1 Satz 2 auf Staaten außerhalb der Europäischen Union
kann auf die Ausführungen zur entsprechenden Regelung in
§ 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz verwiesen werden.
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 entspricht der bisherigen Regelung der
„Ersatzdeckung“ für Öffentliche Pfandbriefe nach § 41
Satz 2 HBG, § 8 Abs. 1 Satz 2 ÖPG. Um sog. Klumpenrisiken zu vermeiden, wurde gegenüber der alten Regelung
zusätzlich eine Grenze für den Anteil der Geldforderungen
gegen ein einzelnes Kreditinstitut aufgenommen.
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§ 20 Abs. 3 sieht vor, dass die Bundesanstalt im Fall der Abwicklung der Deckungsmasse Ausnahmen von den Deckungsvorschriften des Absatzes 2 zulassen kann. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Begründung zu § 19
Abs. 2 verwiesen werden.
Zu § 21 (Deckungswerte)
Die §§ 21 bis 26 fassen die bisherigen Regelungen über Deckungswerte für Schiffspfandbriefe nach dem Schiffsbankgesetz zusammen, ohne das bisherige materielle Recht nennenswert zu verändern. § 21 entspricht § 9 SchBkG.
Zu § 22 (Beleihungsgrenze)
§ 22 nennt Voraussetzungen der Beleihung und enthält in
Absatz 2 mit der Festlegung der Beleihungsgrenze eine ehemalige Zentralnorm des Schiffsbankgesetzes. § 22 Abs. 1
entspricht § 10 Abs. 1 SchBkG. Absatz 2 entspricht § 10
Abs. 2 SchBkG. Klarstellend wurde lediglich aufgenommen, dass die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten bei Abzahlungsdarlehen unschädlich ist. Ferner ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarung einer so
genannten Schlussballonrate zulässig ist, wenn die Kreditrückführung dadurch gegenüber einem „normalen“ Abzahlungsdarlehen bis zum fünfzehnten Lebensjahr des Schiffes
nicht beeinträchtigt wird und es sich bei dem Darlehen im
Übrigen, d. h. mit Ausnahme der Schlussballonrate, um ein
Abzahlungsdarlehen handelt. Das Gesetz stellt dies sicher.
Absatz 3 entspricht § 20 Abs. 3 SchBkG.
Absatz 4 des § 22 beruht auf § 10 Abs. 3 SchBkG. Dort ist
festgelegt, dass die Darlehensdauer 12 Jahre und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis zu 15 Jahren betragen
darf, wenn eine entsprechende Lebensdauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerkes zu erwarten ist. Die
Auslegung dieser Vorschrift ist mit Unklarheiten darüber
verbunden, ob ein Schiff – worauf der Wortlaut der Vorschrift hindeutet – unabhängig von seinem Alter für 12 bzw.
15 Jahre beliehen werden darf oder ob die Vorschrift nicht
dahin gehend zu verstehen ist, dass eine Beleihung nur
höchstens bis zum 15. Lebensjahr des Schiffes erfolgen
darf. In § 22 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs ist die Frage nunmehr im Sinne der zweiten Alternative dahin entschieden,
dass, da Schiffe nur eine begrenzte Lebensdauer haben, die
deckungsfähige Beleihung ein gewisses Lebensalter nicht
überschreiten darf. Dabei wird jedoch der technischen
(Fort-)Entwicklung der Schiffe insoweit Rechnung getragen, dass zukünftig Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens fünfzehn Jahren auch ohne Genehmigung der Bundesanstalt deckungsfähig sind und das Schiff mit Genehmigung
der Bundesanstalt bis zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen
werden darf. Andererseits wird durch die Änderung zum
Schutz der Pfandbriefgläubiger ausdrücklich eine Begrenzung der Beleihung bis höchstens zum Ende des fünfzehnten bzw. zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes festgeschrieben. Die Sätze 2 bis 4 entsprechen im Wesentlichen
dem bisherigen § 10 Abs. 3 SchBkG.
Absatz 5 Satz 1 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1 SchBkG. In
Satz 2 wird erstmals auch für die Deckung von Schiffspfandbriefen eine Begrenzung derjenigen Beleihungen festgelegt, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf
die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihun-
Drucksache 15/4321
gen erstreckt. Die Grenze bezieht ebenfalls nur Beleihungen
außerhalb der Europäischen Union ein. Es kann wiederum
auf die Ausführungen zur entsprechenden Regelung in § 13
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz verwiesen werden. Im Hinblick darauf, dass im Schiffsfinanzierungsgeschäft seit langem ein hoher Anteil an Beleihungen von außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union registrierter
Schiffe besteht, wird vorliegend – abweichend von der entsprechenden Regelung bezüglich der Deckungswerte für
Hypothekenpfandbriefe (§ 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz) –
die Obergrenze auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen erweitert, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist.
§ 22 Abs. 5 Satz 3 entspricht § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3. Auf
die Ausführungen zur Übergangsvorschrift des § 47 wird
verwiesen.
Zu § 23 (Versicherung)
§ 23 entspricht inhaltlich § 11 SchBkG. In Absatz 1 Satz 1
wird nunmehr zusätzlich klargestellt, dass die Versicherung
zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes bestehen
muss.
Zu § 24 (Beleihungswertermittlung)
§ 24 legt Anforderungen an die Ermittlung des Beleihungswertes fest. Inhalt und Aufbau stimmen deshalb weitgehend
mit der für hypothekarische Beleihungen einschlägigen Vorschrift des § 16 überein. In Absatz 1 wird – ebenso wie in
§ 16 Abs. 1 – erstmals festgelegt, dass die Wertermittlung
von einem unabhängigen Gutachter vorzunehmen ist, der
über die notwendige Berufserfahrung sowie die entsprechenden Fachkenntnisse für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss. Inhaltlich wird damit die bisherige
Praxis festgeschrieben.
Absatz 2 legt fest, dass dem Beleihungswert nur die dauernden Eigenschaften und die nachhaltig erzielbaren Erträge
des Objektes zugrunde gelegt werden dürfen. Die Vorschrift
entspricht materiell-rechtlich der Regelung in § 12 Abs. 1
SchBkG und stellt damit eine Zentralnorm für den Bereich
der Schiffsbeleihungen dar. Gegenüber § 12 Abs. 1 SchBkG
wurden lediglich Klarstellungen vorgenommen. Es wird
festgelegt, dass Anknüpfungspunkt die voraussichtliche zukünftige Verkäuflichkeit des Objektes sein muss. Zusätzlich
wird festgelegt, dass spekulative Elemente keine Berücksichtigung finden dürfen und dass der Schiffsbeleihungswert einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht
übersteigen darf. Absatz 3 bestimmt, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäße Anwendung finden. Die Vorschrift
entspricht damit § 12 Abs. 2 SchBkG. Absatz 4 entspricht
§ 12 Abs. 3 SchBkG. In Absatz 5 wird die Ermächtigung
geregelt, Einzelheiten der Methodik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen
an die Qualifikation des Gutachters im Rahmen einer
Rechtsverordnung festzulegen. Im Interesse einheitlicher
Mindeststandards der Beleihungswertermittlung soll diese
Rechtsverordnung die bisher nach § 13 SchBkG bei jeder
Schiffspfandbriefbank vorausgesetzte Wertermittlungsanweisung ersetzen. Damit entfällt auch hier die gebührenpflichtige Genehmigung der einzelnen Wertermittlungsanweisungen durch die Bundesanstalt.
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Zu § 25 (Abzahlungsbeginn)
§ 25 entspricht § 18 Abs. 1 SchBkG. § 18 Abs. 2 SchBkG
kann als Schuldnerschutzvorschrift entfallen.
Zu § 26 (Weitere Deckungswerte)
Die Vorschrift fasst im Wesentlichen sämtliche bislang nach
dem Schiffsbankgesetz zulässigen weiteren Deckungswerte
zusammen. Bisher war fraglich, ob auch solche Darlehensforderungen, die nur mittelbar durch eine Schiffshypothek
gesichert sind, zur Deckung von Schiffspfandbriefen benutzt
werden dürfen. In der Praxis lassen sich die Schiffsfinanzierer häufig neben der Darlehensforderung ein abstraktes
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis bestellen, das
durch eine Schiffshypothek gesichert wird. Die Verbindung
zwischen Darlehensforderung und abstraktem Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis und damit mittelbar der
Schiffshypothek erfolgt durch entsprechende Zweckvereinbarungen zwischen den Parteien. Durch die beschriebene
Konstruktion wird zum einen eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Forderung zugunsten des Schiffsfinanziers und
zum anderen wie bei einer Grundschuld – abstrakt gesehen –
eine gegenseitige Unabhängigkeit von Darlehensforderung
und Schiffshypothek erreicht, was auch eine gewisse Flexibilität mit sich bringt. In Nummer 1 wird die Frage nunmehr
im vorgenannten Sinne dahin entschieden, dass die vorgeschriebene Deckung für der Schiffspfandbriefe auch durch
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne
der §§ 780, 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch
Schiffshypotheken gesichert sind, erfolgen kann, sofern
ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den
§§ 22 bis 24 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
Nummer 2 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 4 SchBkG. Nummer 3
entspricht § 6 Abs. 3 und 4 SchBkG. In Nummer 5 werden
erstmalig auch Derivate als Werte zur Deckung von Schiffspfandbriefen zugelassen. Eine Anpassung des Schiffsbankgesetzes an die Vorschriften des ÖPG und HBG hat insoweit
bislang nicht stattgefunden.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
die Gefahr von Klumpenrisiken. Jedes Institut muss für die
Deckungsmassen ein Limitsystem einrichten, das die Konzentration auf bestimmte Einzelrisiken begrenzt. Nach
Nummer 2 muss jedes Institut ein sog. Eskalationsverfahren
einrichten, das beim Überschreiten von zuvor intern festgelegten Risikogrenzwerten konkrete Gegenmaßnahmen
zwingend vorsieht. Die Rückführung des Risikos muss unverzüglich bewirkt werden. Die Vorschrift umfasst auch die
frühzeitige Information der Entscheidungsträger, insbesondere des Vorstandes. Nummer 4 sieht die vierteljährliche
Vorlage eines alle relevanten Informationen umfassenden
Risikoreports beim Vorstand vor.
Absatz 2 regelt das Risikomanagement in Bezug auf für die
Pfandbriefbank neue Geschäfte. Diese können für ein Institut besonders risikobehaftet sein, weil es insoweit möglicherweise noch nicht über eine ausreichende Expertise verfügt. Als neues Geschäft im Sinne der Vorschrift sind deshalb sämtliche Geschäfte anzusehen, die Risiken beinhalten,
welche für das Institut neu sind. Dies können Adressen-,
Marktpreis oder sonstige Risiken sein. Insbesondere bei der
Erschließung ausländischer Immobilienmärkte ist auch das
Rechtsrisiko von Bedeutung, welches mit der Darlehenssicherung mittels der dort vorherrschenden, den Hypotheken
und Grundschulden im Sinne von § 18 Abs. 1 vergleichbaren Sicherungsrechten verbunden ist. Für solche Fälle wird
der Pfandbriefbank die Erstellung und Dokumentation einer
umfassenden Risikoanalyse der neuen Geschäfte vorgeschrieben. Die Analyse muss auch die Auswirkungen der
Einbindung der neuen Geschäfte in das bisherige Risikomanagementsystem umfassen. Kommt die Analyse zu dem Ergebnis, dass die neuen Geschäfte durchgeführt werden können, sollen diese bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise
nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden. Der Nachweis des Erwerbs einer gefestigten Expertise
ist vom Institut ebenfalls ausführlich schriftlich darzulegen.
Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Treuhänder, interne
und externe Prüfer wie auch die Bundesanstalt den Entscheidungsprozess des Institutes jederzeit nachvollziehen
können.
Zu § 27 (Risikomanagement)
Neu aufgenommen in das Pfandbriefgesetz wurde der § 27,
der die Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgeschäft bezogenen Risikomanagementsystems fordert.
Dies soll einen besonderen Schutz der Pfandbriefgläubiger
gewährleisten. Zwar wurde in der bankaufsichtlichen Praxis
unter Hinweis auf § 25a KWG auch bisher schon ein Risikomanagement gefordert, welches sämtlichen mit dem
Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken gerecht wird. § 27
soll dies jedoch ausdrücklich klarstellen und zusätzlich die
spezifischen Anforderungen im Interesse der Sicherheit der
Anleger konkretisieren. Satz 1 erfordert nicht ein gesondertes Risikomanagementsystem, wenn ein für die Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagementsystem
eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des
Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen sowie die
Einhaltung der übrigen Vorschriften des Absatzes 1 ermöglicht.
Absatz 1 Satz 2 legt zunächst fest, dass das System in der
Lage sein muss, alle relevanten Risiken zu erkennen und zu
steuern. Diese Generalklausel wird durch Satz 3 Nr. 1 bis 5
nochmals präzisiert. Nummer 1 dient der Vorbeugung gegen
106
Zu § 28 (Transparenzvorschriften)
Spezielle Publikationsvorschriften galten bisher nur für die
dem Hypothekenbankgesetz (§ 28 HBG) und dem Schiffsbankgesetz (§ 26 SchBkG) unterliegenden Institute. Die
Anforderungen an die Transparenz der Deckungsmassen
sollen einheitlich auf sämtliche Pfandbriefbanken angewendet und inhaltlich ausgeweitet werden. Dies dient der Transparenz und der Vergleichbarkeit, um den Investoren eine
bestmögliche Einschätzung der Risiken zu geben.
Bisher mussten die Informationen nur einmal jährlich im
Anhang des Jahresabschlusses enthalten sein. Dies wird dem
Informationsbedürfnis der Anleger nicht mehr gerecht. Ausgesuchte Informationen über die Deckungsmassen allgemein
(Absatz 1) sowie über die jeweiligen Deckungsmassen der
einzelnen Pfandbriefgattungen (Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 sowie Absatz 4 Nr. 1) müssen deshalb zukünftig quartalsweise
veröffentlicht werden. Einzelne Institute erfüllen derartige
Anforderungen bereits gegenüber den Rating-Agenturen.
Daneben wurden die bisherigen Vorschriften des § 28 Hypothekenbankgesetz und des § 26 Schiffsbankgesetz im Wesentlichen beibehalten.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Nach Absatz 1 müssen für alle Pfandbriefgattungen Informationen über die nennwertige und barwertige Deckung inklusive der Barwerte nach dem Stresstest veröffentlicht werden. Die Pfandbriefgläubiger werden so über das aktuelle
Maß der Deckung sowie über das Ausmaß in Kenntnis gesetzt, in dem die Deckungsmasse dem Risiko etwaiger Zinsund Währungsschwankungen ausgesetzt ist. Aus dem gleichen Grunde zu veröffentlichen sind nach Nummer 2 die
Laufzeitstrukturen der Deckungswerte und Pfandbriefe; dabei ist auf die Restlaufzeiten abzustellen. Ergänzt wird dies
durch die Veröffentlichung des Anteils von Derivaten an
den Deckungsmassen (Nummer 3).
Die Absätze 2 bis 4 betreffen die einzelnen Pfandbriefgattungen. Für die jeweiligen Anleger relevante Informationen,
wie z. B. über die regionale Verteilung der Deckungswerte,
über Größenklassen und Leistungsrückstände sind danach
quartalsweise zu veröffentlichen. Die in der quartalsweisen
Betrachtung nicht erfassten Informationen des bisherigen
§ 28 Hypothekenbankgesetz und § 26 Schiffsbankgesetz
sind gemäß Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 weiterhin im
Anhang des Jahresabschlusses aufzuführen.
Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten,
sind gemäß Absatz 5 für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch die Vorjahreswerte mitzuteilen. Dieser
Vergleich ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2007 verpflichtend.
Zu den §§ 29 ff. (Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz)
Die §§ 29 bis 36 entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz in HBG, ÖPG und Schiffsbankgesetz in den §§ 34a bis
35g HBG, §§ 5 bis 6g ÖPG sowie §§ 35 bis 36g SchBkG.
Da zum möglichen Kreis der Pfandbriefbanken auch eingetragene Genossenschaften gehören, tritt gemäß § 33 Abs. 5
in den dort genannten Fällen an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
Zu den §§ 37 bis 39 (Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen)
§ 37 legt fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Maßnahmen der Bundesanstalt keine aufschiebende Wirkung haben. Die dort genannten Fälle behördlicher Anordnungen sollen in der Regel auch das Vertrauen des Publikums in die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Finanzsystems und insbesondere in die
Solidität des von den Kreditinstituten betriebenen Pfandbriefgeschäftes aufrechterhalten. Sie sind deshalb zumeist
eilbedürftig. Es überwiegt daher zunächst das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung das Interesse
der betroffenen Pfandbriefbank, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung gerichtlich überprüfen lassen zu
können, bevor die Rechtsfolgen der Anordnung wirksam
werden. Für die nunmehr in § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1
geregelte schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt zur
Übertragung oder treuhänderischen Verwaltung von Deckungswerten auf bzw. durch eine andere Pfandbriefbank
galt dies auch bisher schon, § 35g HBG, § 6g ÖPG und
§ 36g SchBkG.
Drucksache 15/4321
Die §§ 38 und 39 entsprechen den §§ 37 und 38 HBG sowie
den §§ 38 und 39 SchBkG. Die Erhöhung des Bußgeldrahmens von fünzigtausend Euro auf einhunderttausend
Euro ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat einerseits und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Teils
der Normadressaten andererseits gerechtfertigt.
Zu § 40 (Verwaltungsbehörde)
§ 40 entspricht § 39a HBG, § 41 Abs. 1 SchBkG.
Zu § 41 (Bezeichnungsschutz)
Die Vorschrift lehnt sich an vergleichbare Regelungen europäischer Nachbarstaaten an.
Zu § 42 (Erlaubnis für bestehende Pfandbriefinstitute)
Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift soll klarstellen, dass Kreditinstitute, die bisher in zulässiger Weise Pfandbriefe nach
den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten oder des
Schiffsbankgesetzes begeben haben, keine neue Erlaubnis
für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts beantragen müssen. Die Regelung gewährt insoweit Bestandsschutz. Dies
gilt jedoch lediglich hinsichtlich der von den Kreditinstituten bisher begebenen Pfandbriefgattungen, da nur insoweit
von den erforderlichen Kenntnissen, einer angemessenen internen Organisation sowie der Absicht des Institutes ausgegangen werden kann, das Pfandbriefgeschäft regelmäßig
und nachhaltig zu betreiben.
Satz 2 bestimmt, dass die Kreditinstitute, für die nach Satz 1
die Erlaubnis als erteilt gilt, eine Anzeige einzureichen haben, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Anhand der eingereichten Unterlagen wird
es der Bundesanstalt im Hinblick auf Absatz 2 ermöglicht
zu prüfen, ob das Kreditinstitut die bankaufsichtlichen Anforderungen an den Betrieb des Pfandbriefgeschäfts erfüllt.
Aus den Unterlagen muss sich daher ergeben, dass die in § 2
Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 3
sanktioniert das nicht fristgerechte Einreichen der Anzeige.
Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass auch die Kreditinstitute mit einer nach Absatz 1 fingierten Erlaubnis die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 zu erfüllen haben.
Auch die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tätigen
Pfandbriefinstitute sind danach u. a. verpflichtet, eine auf
die regelmäßige und nachhaltige Pfandbriefausgabe ausgerichtete Organisation sowie Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Sinne des § 27 vorzuhalten. Wird dem nicht entsprochen, so stellt dies einen sachlichen Grund zur Aufhebung der Erlaubnis dar. Zudem wird klargestellt, dass die
Erlaubnis auch unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2
KWG aufgehoben werden kann.
Befristet freigestellt werden diese Institute lediglich von
dem Erfordernis, ein Kernkapital von mindestens 25 Mio.
Euro vorzuhalten. Dies regelt Absatz 3 als Ausnahmeregelung zu Absatz 2. Die Vorschrift bestimmt, dass auf Kreditinstitute, für die nach Absatz 1 die Erlaubnis zum Betreiben
des Pfandbriefgeschäfts als erteilt gilt, das in § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 geregelte Erfordernis eines Mindestkernkapitals in Höhe von 25 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2008
keine Anwendung findet. Die vorübergehende Ausnahme
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ist gerechtfertigt. Wie in der Begründung zu § 2 Abs. 1
Satz 2 ausgeführt, ist eine ausreichende Kapitalausstattung
im Hinblick auf die Langfristigkeit und die Struktur der mit
dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Verpflichtungen zwar
grundsätzlich erforderlich. Es erscheint jedoch unverhältnismäßig, Emittenten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Pfandbrief begeben haben, eine kurzfristige Erhöhung des Kapitals abzuverlangen. Eine Übergangsfrist bis
zum 31. Dezember 2008 ist jedenfalls ausreichend.
Zu § 43 (Erlaubnis für Hypothekenbanken)
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken wird eine umfassende Bankerlaubnis nach
§ 32 KWG fingiert. Ausgeschlossen bleiben lediglich das
spezialgesetzlich geregelte Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 KWG) sowie das E-Geld-Geschäft (§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 11 KWG), sofern die Erlaubnis nicht nach § 64e
Abs. 1 KWG als erteilt gilt. Diese faktische Erlaubniserweiterung kann gewährt werden, weil für die den Hypothekenbanken damit zusätzlich erlaubten Geschäfte keine Voraussetzungen gelten, die über die Voraussetzungen zum Betreiben der Geschäfte einer Hypothekenbank hinausgehen.
Satz 2 der Vorschrift legt mit dem Verweis auf § 35 Abs. 1
KWG fest, dass die fingierte Erlaubnis ebenso wie eine tatsächlich erteilte Erlaubnis innerhalb eines Jahres erlischt,
wenn die Bank keinen Gebrauch von ihr macht. Damit wird
sichergestellt, dass die bisher schon zugelassenen Hypothekenbanken das Geschäft ebenso wenig ruhen lassen dürfen
wie die übrigen Kreditinstitute. Die Frist beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Zu § 44 (Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken)
Es gelten die gleichen Überlegungen wie zu § 43. Auf dessen Begründung wird deshalb verwiesen.
Zu § 45 (Versicherungspflicht)
Eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung der mit Hypotheken belasteten bebauten Grundstücke bestand bislang nicht.
Hypotheken, die den Pfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zustehen und nach den bisher
für sie geltenden Vorschriften zur Deckung verwendet werden durften, sollen auch weiterhin ohne Rücksicht auf die
Vorschrift des § 15 Abs. 1 zur Deckung verwendbar bleiben.
Zu § 46 (Beleihungsgrenze)
den, benutzt werden können, wenn sie den Erfordernissen
der §§ 14 und 16 Abs. 1 bis 3 und des § 17 Abs. 1 dieses
Gesetzes entsprechen. Dies bedeutet zunächst, dass jede
Pfandbriefbank selbst feststellen muss, inwieweit ihre in der
Vergangenheit zur Deckung verwendeten Hypotheken mit
den vorbezeichneten Erfordernissen im Einklang stehen.
Um im Falle der Begebung neuer Pfandbriefe das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 8 Abs. 3
bescheinigen zu können, hat der Treuhänder dies nachzuvollziehen. Sofern die Umstände des Falles, insbesondere
die Vergleichbarkeit der Hypotheken, dies rechtfertigen,
kann der Treuhänder sich auf eine stichprobenartige Prüfung beschränken.
Sollten die Indeckungnahmen nicht auf der Grundlage des
Beleihungswertes, sondern auf der Grundlage einer weniger
konservativen Werteermittlung erfolgt sein, so folgt aus
§ 46 Satz 1 die Notwendigkeit, getrennte Deckungsmassen
einerseits für das Altgeschäft, das nicht den Erfordernissen
der §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 entspricht, und andererseits für das Neugeschäft sowie das Altgeschäft, das den
Erfordernissen der §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 entspricht, einzurichten und zu führen. Dies wird in Satz 2 ausdrücklich klargestellt.
Zu § 47 (Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger)
§ 22 Abs. 5 Satz 2 übernimmt für Schiffspfandbriefe eine
dem § 5 Abs. 1 Nr. 2a HBG (§ 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz
dieses Gesetzes) entsprechende Beschränkung der Deckungswerte, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das
Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf sie
bezieht. Diese Forderungen werden nur im Umfang von 20
Prozent der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, zugelassen.
Anders als für Hypothekenpfandbriefe ist diese Regelung
für Schiffspfandbriefe neu. Deshalb erscheint es notwendig,
die betroffenen Institute für eine Übergangsfrist von der
Einhaltung der zwanzigprozentigen Grenze zu befreien. Um
den zugrunde liegenden Sicherheitsgedanken in der Übergangsphase zumindest teilweise zu berücksichtigen, wurde
eine zweistufige Übergangsfrist gewählt. Dies soll sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig von
den Banken eingeleitet werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist von 4 Jahren haben die betroffenen Pfandbriefbanken die Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2 vollumfänglich
einzuhalten.
Zu § 48 (Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung)
Das ÖPG enthält keine den §§ 11 und 12 HBG vergleichbare Verpflichtung zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Begrenzung des zur Deckung verwendbaren Teils der
Hypothek auf 60 % desselben. Ebenso fehlt es an einer verbindlichen Regelung zum Beginn der Tilgung. Deshalb ist
nicht generell sichergestellt, dass die bislang von den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten zur Deckung verwendeten
Hypotheken diesen in den §§ 14, 16 Abs. 1 bis 3 und § 17
Abs. 1 übernommenen Anforderungen ausnahmslos gerecht
werden.
Die Vorschrift stellt deshalb für alle Hypotheken, die die
Pfandbriefbanken vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, klar, dass sie nur dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen, die nach diesem Gesetz begeben wer-
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Die Regelung des § 37 des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken ist in den vorliegenden Entwurf nicht übernommen.
Eine Pfandbriefbank ist deshalb nicht mehr verpflichtet, für
die Deckung von Schiffspfandbriefen, deren Nennwert auf
eine ausländische Währung lautet, Schiffshypotheken in
ausländischer Währung gleicher Gattung vorzuhalten. Vielmehr ist zukünftig – wie bereits für die Deckungsmassen
der Hypothekenbanken und der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten – generell ein einheitliches Deckungsregister je
Pfandbriefgattung zu führen. Die bisher geführten besonderen Register für die zur Deckung von Pfandbriefen bestimmten Schiffshypotheken in ausländischer Währung sind
jedoch weiterhin getrennt neben dem nach § 5 dieses Gesetzes zu führenden Register zu führen, bis sämtliche Schiffs-
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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pfandbriefe in ausländischer Währung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begeben wurden, zurückgezahlt sind
oder anderweitig endgültig aus dem Umlauf ausscheiden.
Zu § 49 (Fortgeltende Deckungsfähigkeit)
Die Vorschrift stellt sicher, dass die Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die nach dem Hypothekenbankgesetz, dem ÖPG und dem Schiffsbankgesetz deckungsfähig sind, insoweit deckungsfähig bleiben, als die
Gewährträgerhaftung nach der Verständigung vom 18. Juli
2001 mit der EU-Kommission über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend Landesbanken und Sparkassen weiter gilt. Die Regelung ist notwendig, da § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a nur für die öffentlichen Kreditinstitute gilt, für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich eine Gewährträgerhaftung gilt.
Zu § 50 (Fortgeltung bisherigen Rechts)
Die Vorschrift betrifft diejenigen Institute, die das Pfandbriefgeschäft bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes
zulässigerweise betrieben haben, dieses aber nach den
neuen Regelungen des Pfandbriefgesetzes nicht fortführen,
weil die Erlaubnis aufgehoben oder erloschen ist. Die Absätze 1 bis 3 legen insoweit fest, dass sich die Anforderungen an die Deckungsmassen für die nach dem Hypothekenbankgesetz, dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und dem Schiffsbankgesetz emittierten Pfandbriefe
weiterhin nach den alten einschlägigen Vorschriften richten.
Abweichend hiervon ist zu berücksichtigen, dass Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für
die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als
für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute
eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie
gilt. Dies entspricht der Verständigung vom 18. Juli 2001
mit der EU-Kommission über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend Landesbanken und Sparkassen.
Zu § 51 (Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes)
Durch Artikel 18 Nr. 8 des vorliegenden Entwurfs wird das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes aufgehoben. Dieses Gesetz enthielt in den Artikeln III
und IV Regelungen, deren Aufhebung nicht ersatzlos möglich ist. Artikel III Abs. 1 regelte, dass bei im Schiffs- oder
Schiffbauregister eingetragenen Schiffshypotheken der
Geldbetrag auch in ausländischer Währung angegeben werden kann, wenn die dazugehörige Forderung in ausländischer Währung zu zahlen ist. Auf diese Weise stellte Artikel
III Abs. 1 die in § 36 Schiffsregisterordnung vorgesehene
Öffnung für andere Währungen als die im Geltungsbereich
des Grundgesetzes geltende Währung dar. Weitere Vorschriften, die eine solche Öffnung für ausländische Währungen bewirken, sind nicht vorhanden. Auch kann mangels
Verweisung nicht auf die im Grundbuchverfahren vorhandenen Vorschriften des § 28 Grundbuchordnung und der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung
und in Euro vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2683) zurückgegriffen werden, zumal diese nur eingeschränkt ausländische Währungen (Währungen von Mitgliedstaaten der
Drucksache 15/4321
Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika) zulassen.
Der Regelungsinhalt des Artikels III Abs. 1 wird daher weiterhin benötigt und in § 49 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs übernommen.
Artikel IV Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes ließ die aufgehobenen Vorschriften zur Eintragung von Grund- und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung (insgesamt 10 Gesetze und
Verordnungen) für Rechte weiter gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischer Währung eingetragen waren. § 3 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes
legt insoweit für den Grundbuchbereich fest, dass die Umstellung einer aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme, die sich nach dem Gegenwert einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt, nach dem
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundbuchbereinigungsgesetzes an den deutschen Börsen notierten Mittelwert erfolgt. Für den Schiffspfandrechtsbereich fehlen entsprechende Übergangsvorschriften. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Rechte bestehen, für die die
Übergangsregelung des Artikels IV Abs. 1 von Bedeutung
ist, wird der Regelungsinhalt des Artikels IV Abs. 1 in den
§ 49 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs überführt. Um dabei
nicht sämtliche durch Artikel IV in Bezug genommenen
Vorschriften erneut zitieren zu müssen, wird auf die von Artikel IV Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften pauschal verwiesen.
Zu § 52 (Frühzeitige Bestellung des Treuhänders)
Um es den Treuhändern bei solchen Kreditinstituten, die das
Pfandbriefgeschäft unter dem Pfandbriefgesetz betreiben
wollen, bei denen bisher aber noch kein Treuhänder bestellt
worden ist, zu ermöglichen, sich auf die Erfüllung ihrer ab
dem 19. Juli 2005 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorzubereiten, ist eine teilweise Anwendung der Vorschriften
zum Treuhänder bereits vor dem 19. Juli 2005 vorgesehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Die neu eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a
KWG definiert das Pfandbriefgeschäft nunmehr ebenfalls
als Bankgeschäft. Damit wird die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht, die eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes
beantragen. Die bisher geltende Beschränkung des Zuganges zum Pfandbriefprivileg entweder auf Spezialinstitute,
die sich den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes oder
des Schiffsbankgesetzes unterworfen haben oder die in den
Anwendungsbereich des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute fallen, entfällt insoweit.
Zu Nummer 2
§ 10 Abs. 4b Satz 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf
§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies
nach.
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Zu Nummer 3
§ 18 Satz 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist ebenfalls auf § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes.
Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 16 Abs. 1 und
2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht
dies nach.
Zu Nummer 4
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,
die die Bundesanstalt unter anderem nach Maßgabe des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat. Mit Wegfall der Genehmigungspflicht Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem
Pfandbriefgesetz wird auch das diesbezügliche Anhörungsrecht obsolet. Die Streichung der Bezugnahmen auf das Hypothekenbankgesetz und das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken trägt dieser Änderung Rechnung.
Zu Buchstabe a
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verweist auf die
§§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes.
Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes. Die Änderungen
tragen dem Rechnung.
Zu Buchstabe b
§ 21 Abs. 3 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes verweist auf
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4
und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 und § 24 Abs. 2 und 3 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderungen vollziehen dies
nach.
Zu Nummer 5
In § 36 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes wird Bezug genommen auf das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, das Schiffsbankgesetz und das Hypothekenbankgesetz.
Diese Gesetze werden durch das Pfandbriefgesetz abgelöst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
§ 72 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes verweist auf § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr
in § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies
nach.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
§ 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist auf § 35 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes sowie auf § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes. Diese
Regelungen finden sich nunmehr in § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderungen tragen dem Rechnung.
Zu Artikel 5 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes regelt das
gerichtliche Anhörungsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn Gegenstand der Klage Be-
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Zu Artikel 6 (Änderung des Altsparergesetzes)
§ 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes verweist pauschal auf diejenigen Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, nach denen für Schuldverschreibungen und Schuldurkunden eine
Deckung unterhalten werden muss. Die entsprechenden
Vorschriften finden sich nunmehr im Pfandbriefgesetz wieder. Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Artikel 7 (Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 52 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verweist
auf die §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes. Diese
Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16
Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung
trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 2
§ 73 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verweist
auf § 11 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen
finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
wieder. Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank nimmt das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, das Hypothekenbankgesetz
und das Schiffsbankgesetz in Bezug. Alle drei Regelwerke
gehen nunmehr im Pfandbriefgesetz auf. Die Änderung
vollzieht dies nach. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank „Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ in Bezug nimmt, entspricht diesen die nun zitierte
Umschreibung „Darlehen an inländische Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen“. Soweit § 13 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank auf die Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes und Schiffsbankgesetzes für die Deckung von Pfandbriefen verweist, finden sich diese Vorgaben nunmehr im
Pfandbriefgesetz wieder. Die Änderungen tragen dem Rechnung. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank bleibt unberührt.
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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Zu Buchstabe b
§ 13 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 5
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung
vollzieht dies nach.
Zu Buchstabe c
§ 13 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 und die
§§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8
bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt
dem Rechnung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 5 des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Dessen Regelungen finden sich nun
in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt
dem Rechnung.
Zu Buchstabe b
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank verweist auf § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Durch Auslegung ergibt
sich, dass § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetz in Bezug genommen ist. Weder
die Änderungen im Bereich des § 6 Abs.1 bis 3 durch das
Vierte Finanzmarktförderungsgesetz noch die Änderungen
des § 6 ÖPG durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April
2004 (BGBl. I S. 502) wurden im Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank nachvollzogen. Nach Sinn und
Zweck der genannten Änderungen bestand auch kein Bedürfnis, vergleichbare Regelungen für die LR-Bank zu
schaffen. Da das ÖPG durch Artikel 18 Nr. 2 dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt wird und der bisherige Verweis auf
das ÖPG daher ins Leere gehen würde, wird der Wortlaut
des § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in § 14 Abs. 2 bis 4 übernommen. Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Zu Artikel 9 (Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes „ordentliche Deckungswerte nach dem Hypothekenbankgesetz“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr
„ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz“.
Soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
nach dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug nimmt, entspre-
Drucksache 15/4321
chen dem nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche
Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“.
Zu Buchstabe b
§ 9 Abs. 4 Satz 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen finden sich nunmehr in § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
§ 9 Abs. 5 Satz 1 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
nimmt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bezug. Dieses Bundesamt ist durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) zum 1. Mai 2002 mit
den bisherigen Aufsichtsämtern für das Versicherungswesen
und für den Wertpapierhandel zusammengelegt worden. Die
in diesem Zuge errichtete Behörde firmiert unter der Bezeichnung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Änderung trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
§ 9 Abs. 5 Satz 3 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 11 Abs. 1 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist
auf § 34a des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen
finden sich nunmehr in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder.
Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Buchstabe b
§ 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes verweist
auf die §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes. Diese
Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 30 bis 37 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 3
§ 12 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes nimmt
„Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach
dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug. Diesen entsprechen nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche
Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Die Änderung
trägt dem Rechnung.
Zu Artikel 10 (Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes „ordentliche Deckungswerte nach dem Hypotheken-
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Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
– 42 –
bankgesetz“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr
„ordentliche Deckungswerte nach dem Pfandbriefgesetz“.
Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes „Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach
dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug nimmt, entsprechen dem nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche
Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“.
Zu Buchstabe b
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
verweist auf § 22 des Hypothekenbankgesetzes. Dem entspricht nunmehr § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes.
Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Buchstabe c
§ 7 Abs. 5 Satz 3 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
verweist auf § 29 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 30 bis 34 des
Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich
nunmehr in § 7 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
licher Kreditanstalten. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes wieder.
Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Nummer 2
In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht folgt Streichung des
Wortes „sowie“ aus der kompletten Streichung des § 1
Nr. 6.
Zu Nummer 3
Durch § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 41 Satz 1, des Hypothekenbankgesetzes zu erlassen. Die entsprechende Ermächtigung ist
nunmehr bereits von § 4 Abs. 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes abgedeckt.
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12 (Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung)
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
§ 8 Abs. 1 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist
auf § 34a des Hypothekenbankgesetzes. Dessen Regelungen
finden sich nunmehr in § 29 des Pfandbriefgesetzes wieder.
Die Änderung trägt dem Rechnung.
§ 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes verweist
auf die §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes. Diese
Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 30 bis 37 des
Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung nimmt Realkreditinstitute in Bezug und konkretisiert diese Institutsgruppe durch die Aufzählung
„Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten“. Die den Begriff
Realkreditinstitute erläuternde Aufzählung geht mit der Begriffsbestimmung nach § 1 des Pfandbriefgesetzes nicht
konform. Da ihr nur erläuternder Charakter zukommt, kann
auf sie verzichtet werden, ohne die Aussage von § 9 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung zu ändern oder zu
erschweren.
Zu Nummer 3
Zu Nummer 2
§ 9 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes nimmt
„Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen nach
dem Hypothekenbankgesetz sowie dem Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ in Bezug. Diesen entsprechen nunmehr „Hypothekenpfandbriefe und öffentliche
Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz“. Die Änderung
trägt dem Rechnung.
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des
Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich
nunmehr in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c
§ 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht verweist auf § 2 Abs. 6
Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
§ 15 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,
§ 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 22
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 und 4 sowie
Zu Buchstabe b
112
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verweist auf die §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes. Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Buchstabe b
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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§ 24 Abs. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Buchstabe d
§ 15 Abs. 5 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung erklärt § 15 Abs. 2 für öffentlich-rechtliche Körperschaften mit der Maßgabe für anwendbar, dass anstelle der
§§ 11, 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes die
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gelten. Nunmehr finden für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute § 15 Abs. 2 Satz 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ebenso wie die dort in Bezug genommenen § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
unmittelbar Anwendung. § 15 Abs. 5 der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung wird damit obsolet.
Zu Artikel 13 (Änderung der Anlageverordnung)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung verweist auf die
§§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes und § 21 der
Verordnung über das Erbbaurecht. Diese Regelungen finden
sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 sowie
§ 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes wieder. Die Änderung
vollzieht dies nach.
Zu Artikel 14 (Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung verweist auf die §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes sowie § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht.
Diese Regelungen finden sich nunmehr in § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes
wieder. Die Änderung vollzieht dies nach.
Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die
Mündelsicherheit der Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen)
Zu Nummer 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit
der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen,
der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um
die Mündelsicherheit von nach bisherigem Hypothekenbankrecht ausgegebenen Schuldverschreibungen weiterhin
sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen sind rein
redaktioneller Natur.
Zu Nummer 2
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Mündelsicherheit
der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen,
der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um
die Mündelsicherheit von nach bisherigem öffentlichen
Pfandrecht ausgegebenen Schuldverschreibungen weiterhin
sicherzustellen. Die vorgenommenen Änderungen sind rein
redaktioneller Natur.
Drucksache 15/4321
Zu Nummer 3
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Mündelsicherheit
der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen,
der die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes ausgegeben sind, regelt, wird beibehalten, um
die Mündelsicherheit von nach bisherigem Schiffsbankrecht
ausgegebenen Schuldverschreibungen sicherzustellen. Die
vorgenommenen Änderungen sind rein redaktioneller Natur.
Zu Nummer 4
Die von den Nummern 1 bis 3 erfassten Schuldverschreibungen entsprechen künftig den in der neuen Nummer 3a
geregelten „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet“. Die Änderung vollzieht dies
nach.
Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung über das
Erbbaurecht)
Zu Nummer 1
Die Überschrift über § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht wird angepasst. Sie ist zu weit gefasst, da § 21 der
Verordnung über das Erbbaurecht künftig nur noch die Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen erfasst. Dies wird durch die neu gefasste Überschrift zum Ausdruck gebracht.
Zu Nummer 2
§ 21 Nr. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht bestimmt,
dass Erbbaurechte unter anderem nach Maßgabe der §§ 11
und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken beliehen werden können. Die Beleihbarkeit von Erbbaurechten nach den nun maßgeblichen § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ergibt sich auf
Grund des Sachzusammenhangs nunmehr direkt aus § 13
Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes. Die ebenfalls in § 21 Abs. 1
der Verordnung über das Erbbaurecht genannte tatbestandliche Voraussetzung einer dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der
Verordnung entsprechenden Tilgungsvereinbarung wurde in
§ 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes übernommen. In § 21
Nr. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht wird damit sowohl der Hinweis auf die Beleihbarkeit von Erbbaurechten
nach dem Pfandbriefgesetz als auch die Normierung diesbezüglicher Tilgungsanforderungen hinfällig. Die Norm regelt
künftig nur noch die Beleihbarkeit von Erbbaurechten nach
Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von
Versicherungsunternehmen und insoweit vorausgesetzte
Tilgungsmodalitäten.
Zu Artikel 17 (Änderung des Fünften Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes)
Das Gesetz wird mit der Aufhebung des Hypothekenbankgesetzes weitestgehend hinfällig. Jedoch sieht es in Artikel II Abs. 5 bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes für die Berechnung des haftenden
Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwe-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A2
Drucksache 15/4321
– 44 –
sengesetzes eine Ausnahme zugunsten der Münchener Hypothekenbank eG vor. Die dadurch bedingte Besserstellung
gegenüber anderen möglichen Pfandbriefemittenten in der
Form der eingetragenen Genossenschaft ist auf Dauer nicht
zu rechtfertigen. Eine sofortige Verschärfung der Berechnungsweise wäre jedoch ebenfalls nicht vertretbar. Die Vorschrift wird daher noch über einen angemessenen Zeitraum
aufrechterhalten, damit sich die Münchener Hypothekenbank auf die künftige Rechtslage hinsichtlich ihres haftenden Eigenkapitals vorbereiten kann.
Zu Artikel 18 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Zu Nummer 1
§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe regelt, dass Schuldverschreibungen, die von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes ausgegeben sind, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. § 2 der Verordnung erklärt die Vorschriften
der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen für entsprechend
anwendbar. Nach Anpassung der Verordnung über die
Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen an die neue Rechtslage unter dem Pfandbriefgesetz werden die bisher von der Verordnung über die
Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe erfassten Schuldverschreibungen unmittelbar von der Verordnung über die
Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen erfasst. Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Schiffspfandbriefe wird damit hinfällig.
Zu Nummer 2
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten regelt die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen durch öffentlich-rechtliche
Kreditanstalten. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und
die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen
nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz geregelt. Das
Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken,
auch auf Pfandbriefe emittierende öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, Anwendung. Das Gesetz über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 3
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird mit der Aufhebung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten obsolet.
Zu Nummer 4
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten wird mit der Aufhebung
114
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten hinfällig.
Zu Nummer 5
Das Hypothekenbankgesetz regelt die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
durch Hypothekenbanken. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli
2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz
geregelt. Das Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken – auch auf die bisher dem Hypothekenbankgesetz unterliegenden Banken – Anwendung. Das Hypothekenbankgesetz wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 6
Das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des
Hypothekenbankgesetzes wird mit der Aufhebung des
Hypothekenbankgesetzes obsolet.
Zu Nummer 7
Das Schiffsbankgesetz regelt die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen durch
Schiffspfandbriefbanken. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli
2005 erfordern eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor diesem Hintergrund wird die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Schiffspfandbriefen nunmehr einheitlich im Pfandbriefgesetz
geregelt. Das Pfandbriefgesetz findet auf sämtliche Pfandbriefbanken – auch auf die beiden bisher dem Schiffsbankgesetz unterliegenden Institute – Anwendung. Das Schiffsbankgesetz wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 8
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes wird mit der Aufhebung des Schiffsbankgesetzes
weitestgehend obsolet. Der Regelungsinhalt des Artikels III
Abs. 1, der die Möglichkeit vorsieht, bei Schiffshypotheken
für Forderungen der Pfandbriefbank den Geldbetrag auch in
ausländischer Währung anzugeben, wird ins Pfandbriefgesetz übernommen. Entsprechendes gilt für Artikel IV
Abs. 1, der die aufgehobenen Vorschriften zur Eintragung
von Grund- und Schiffspfandrechten in ausländischer Währung für diejenigen Rechte als weiterhin anwendbar erklärt,
die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in ausländischer
Währung eingetragen waren.
Zu Nummer 9
Das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der
Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken
(HypSchiffBkErwG) wird mit Aufhebung des Schiffsbankgesetzes und mit Neuregelung der Ausgabe von Schiffspfandbriefen durch das Pfandbriefgesetz obsolet.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A2
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 45 –
Drucksache 15/4321
Nummer 10
Das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des
Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen
von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird mit
Aufhebung des Hypothekenbank-/des Schiffsbankgesetzes
und mit der Neuregelung der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und
Schiffspfandbriefen durch das Pfandbriefgesetz hinfällig.
Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)
Das neue Pfandbriefrecht soll ab dem 19. Juli 2005 gelten.
Um den Pfandbriefemittenten möglichst früh Rechtssicherheit bezüglich der Verordnungen nach § 4 Abs. 6 (Nachfolgeverordnung der „Barwertverordnungen“ gemäß Hypothekenbankgesetz und ÖPG), § 5 Abs. 3 (Inhalt und Form des
Deckungsregisters), § 16 Abs. 4 (betrifft Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts bei Hypotheken) und § 24
Abs. 5 (Schiffsbeleihungswertermittlung) des Pfandbriefgesetzes zu geben und um vorbereitende Tätigkeiten eines
Treuhänders auch bei solchen Pfandbriefemittenten zu erleichtern, bei denen bisher noch kein Treuhänder bestellt ist,
sollen die entsprechenden Vorschriften bereits unmittelbar
nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
[…]
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
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115
Anhang/Annex A3
Bundesrat
Drucksache
781/04 (Beschluss)
26.11.04
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung
zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Der Bundesrat unterstützt das mit dem Pfandbriefgesetz verfolgte Ziel der
Bundesregierung, den hohen Standard des deutschen Pfandbriefs zu bewahren,
dessen Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten günstige
Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für
den Standort Deutschland ist.
Der Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
a) ob die Einführung von Vorschriften zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen werden kann und
b) ob für Kreditinstitute, für die eine Emission von Pfandbriefen nach dem
PfandBG nicht in Betracht kommt, ein verbindlicher Rechtsrahmen für
gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann.
Begründung:
Zur Einleitung und zu Buchstabe a
Deutsche Kreditinstitute können sich bislang durch die Emission gedeckter
Wertpapiere im Flugzeugfinanzierungsgeschäft nur an ausländischen Finanzmärkten refinanzieren. Mit der Zulassung von Luftfahrzeugpfandbriefen
könnte dieses Geschäft im deutschen Finanzmarkt etabliert und der Finanzplatz
Deutschland gestärkt werden.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338
ISSN 0720-2946
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A3
Drucksache 781/04 (Beschluss)
-2-
Zu Buchstabe b
Regional tätige Kreditinstitute, die die Kreditversorgung des Mittelstandes und
der Konsumenten sicherstellen, können das Refinanzierungsinstrument
"Pfandbrief" nur bedingt nutzen. Dies gilt beispielsweise für Institute, die die
formalen Voraussetzungen für eine Pfandbrieflizenz nicht erfüllen oder die aus
wirtschaftlichen Gründen hiervon keinen Gebrauch machen. Für diese Institute
erscheint es geboten, das vorhandene Potenzial an Sicherungswerten einer
anderen Refinanzierungsform außerhalb des PfandBG zugänglich zu machen.
Eine alternative Refinanzierungsform lässt sich am Markt jedoch nur dann
etablieren, wenn durch einen festen Rechtsrahmen der Schutz der Anleger und
Investoren gewährleistet ist. Als Vorbild hierfür könnten die gedeckten
Schuldverschreibungen der DZ-Bank dienen, die in den §§ 9 bis 12 des DG
Bank-Umwandlungsgesetzes ihre gesetzliche Grundlage finden.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1a - neu - PfandBG)
In Artikel 1 § 1 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
"(1a) Dem Erwerb einer Hypothek steht der Anspruch gegen ein Kreditinstitut
auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die für die Pfandbriefbank
von diesem Kreditinstitut verwaltet wird, gleich, sofern die Hypothek im Fall
der Insolvenz des Kreditinstituts als Hypothek der Pfandbriefbank gilt."
Begründung:
Diese Änderung trägt der Bedeutung der fiduziarischen Sicherheiten in der
Praxis der Kreditinstitute Rechnung. Sie stellt klar, dass in die Deckungsmasse
auch sicherungsabgetretene Forderungen eingestellt werden können.
Verwaltung und Beleihungswertermittlung können weiterhin durch das
übertragende Institut erfolgen. Im Hinblick darauf, dass der Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und
anderer Gesetze zur Sicherheit abgetretene Forderungen unter bestimmten
Voraussetzungen als insolvenzfest betrachtet, ist die Änderung folgerichtig.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
Artikel 1 § 4 Abs. 1 der Satz 2 gestrichen werden kann.
Begründung:
Die jetzige Fassung des Gesetzentwurfes hätte für Pfandbriefe in der
Ausstattungsform einer Nullkuponanleihe (Zerobond) die nicht sachgerechte
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A3
-3-
Drucksache 781/04 (Beschluss)
Folge, dass bereits bei Emission der vollständige Rückzahlungsbetrag inklusive
des Zinses für die Gesamtlaufzeit mit der Deckung zu unterlegen wäre.
Nach bisherigen Regelungen war für Pfandbriefe in der Ausstattungsform einer
Nullkuponanleihe lediglich eine Deckung des jeweiligen Zeitwertes, d.h. des
Ausgabebetrages zuzüglich anteilig aufgelaufener Zinsen vorgesehen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser praxisgerechten Verfahrensweise
nunmehr abgewichen werden sollte, zumal auch die Zinsen für die Gesamtlaufzeit bei Nennwertpfandbriefen nicht bereits bei Emission vollständig mit
Deckung zu unterlegen sind.
4. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 PfandBG)
In Artikel 1 § 7 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt."
b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Vor der Bestellung ist die Pfandbriefbank und, soweit eine andere
staatliche Aufsicht nach § 3 Satz 5 besteht, auch die für diese Aufsicht
zuständige Behörde zu hören."
Begründung:
Die Bestellung eines Treuhänders der Landesbanken ist bislang zumindest in
einzelnen Ländern landesrechtlich geregelt (z.B. Art. 15 BayLBG) und erfolgt
dort durch die zuständige Staatsaufsicht.
Es ist grundsätzlich sachgerecht, wenn diese Aufgabe der für das Pfandbriefrecht zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zufällt.
Gleichwohl erscheint eine vorherige Beteiligung der zuständigen Staatsaufsicht
im Wege der Anhörung sinnvoll und geboten. Die Änderung ist der bewährten
Bestimmung in § 12 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes nachgebildet.
5. Zu Artikel 1 (§ 9 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in
§ 9 PfandBG vorgesehene Mitverschluss der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden von Bank und Treuhänder
erforderlich ist.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A3
Drucksache 781/04 (Beschluss)
-4-
Begründung:
Der Mitverschluss erschwert die Handlungsabläufe bei der Führung des
Deckungsregisters und der Verwaltung der Deckungswerte und verursacht
dadurch weitere Kosten, ohne dass erkennbar wird, dass sich die Sicherheit für
den Investor hierdurch merklich verbessern würde. Es erscheint ausreichend,
dass die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über
solche Werte von der Pfandbriefbank unter Aufsicht des Treuhänders von
sonstigen Vermögenswerten gesondert zu verwahren sind.
6. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PfandBG)
In Artikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz" durch die Wörter "einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, den Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada oder Japan" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung ermöglicht eine Diversifizierung des Portfolios der Kreditinstitute und damit eine bessere Verteilung der Risiken. Weil § 20 Abs. 1 Nr. 1
PfandBG Forderungen gegen die genannten Staaten ausdrücklich in die
Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe einbezieht und § 13 Abs. 1
PfandBG ohnehin vorsieht, dass die grundstücksgleichen Rechte einer ausländischen Rechtsordnung mit den grundstücksgleichen Rechten deutschen
Rechts vergleichbar sein müssen, besteht kein Anlass, die Belegenheit der
Grundstücke auf die in § 13 Abs. 1 genannten Staaten zu beschränken.
7. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 2 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in
§ 16 Abs. 2 PfandBG verwandte Definition des "Marktwertes" für im Inland
gelegene Grundstücke durch die Legaldefinition von § 194 BauGB ersetzt
werden kann.
Begründung:
Der Begriff des "Marktwertes" oder gleichbedeutend des "Verkehrswertes" ist
in § 194 BauGB bereits legaldefiniert. Die hier vorgeschlagene Definition
weicht von der des § 194 BauGB ab. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der
Rechtsordnung sollte auf die Definition des Marktwertes in § 16 Abs. 2
PfandBG verzichtet und durch die bereits in § 194 BauGB enthaltene
Definition ersetzt werden.
120
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A3
-5-
Drucksache 781/04 (Beschluss)
8. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Nummer 01 - neu -, § 20 Abs. 2 Nummer 01 - neu PfandBG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 19 Abs. 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. durch Hypothekenpfandbriefe im Sinne dieses Gesetzes, wobei der
Anteil der Hypothekenpfandbriefe eines Emittenten 10 Prozent des
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe
nicht übersteigen darf,"
b) In § 20 Abs. 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. durch Öffentliche Pfandbriefe im Sinne dieses Gesetzes, wobei der
Anteil der Öffentlichen Pfandbriefe eines Emittenten 10 Prozent des
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe
nicht übersteigen darf,"
Begründung:
Zu Buchst. a
Um die Refinanzierung über Pfandbriefemissionen effektiv nutzen zu können,
ist es erforderlich, dass die Pfandbriefe einen breiten Investorenkreis
ansprechen. Der potenzielle Investorenkreis lässt sich dadurch vergrößern, dass
kleinvolumige Pfandbriefe zusammengefasst und dadurch die Emissionsvolumina flexibler gestaltet werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die
Pfandbriefe einer Gattung als ordentliche Deckung für weitere Pfandbriefe
dieser Gattung zugelassen werden. Die Gefahr, dass es hierdurch zu einer
Verwässerung der Deckungsmasse, zu unüberschaubaren Pyramideneffekten
oder zu einer Aufblähung des Emissionsvolumens kommt, besteht nicht, weil
hinsichtlich der Sicherungswerte die strengen Vorgaben des PfandBG
eingehalten werden müssen. Für das gesamte Pfandbriefvolumen stehen die
vom PfandBG geforderten qualifizierten Sicherheiten zur Verfügung. Ein
zusätzliches Insolvenzrisiko ist wegen der Insolvenzfestigkeit der jeweiligen
Deckungsmasse nicht gegeben.
Unter Risikoaspekten ist kein Grund ersichtlich, warum diese Möglichkeit zu
einer Verwässerung der Deckungsmasse führen sollte. Durch die Begrenzung
des Anteils an Pfandbriefen eines Emittenten auf 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe (bezogen auf den Pfandbriefumlauf der Pfandbriefbank, die Pfandbriefe als Deckungsmasse für die
Ausgabe von Pfandbriefen verwendet) wird nochmals dafür Sorge getragen,
dass die Deckungsmasse ausreichend diversifiziert ist. Es sollte jede
Möglichkeit genutzt werden, die Refinanzierungsmöglichkeiten der Institute zu
stärken, um so eine solide Basis für das volkswirtschaftliche Kreditbedürfnis
zu schaffen.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
-6-
Zu Buchst. b
Es handelt sich um eine dem § 19 Abs. 1 Nummer 01 - neu - PfandBG
entsprechende Regelung für die Öffentlichen Pfandbriefe.
9. Zu Artikel 1 (§ 20 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
treuhänderisch gehaltene Forderungen, die durch Sicherheiten öffentlicher
Stellen abgesichert sind, unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die
Deckungsmasse eingestellt werden können.
Begründung:
Während bei Hypothekenpfandbriefen die Möglichkeit besteht, treuhänderisch
gehaltene Grundschulden unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in
die Deckungsmasse einzustellen, fehlt eine entsprechende Regelung für
Forderungen, die durch öffentliche Stellen abgesichert sind. Dies erscheint
nicht sachgerecht.
10. Zu Artikel 1 (§ 21 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
Artikel 1 § 21 nach den Wörtern "Darlehensforderungen benutzt werden," das
Wort "die" durch die Wörter "soweit sie" ersetzt werden sollte.
Begründung:
Bereits der Wortlaut der Vorschrift sollte klarstellen, dass Darlehen in
Deckung genommen werden dürfen, soweit sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (also zum Beispiel: teilweise Indeckungnahme von
Darlehen mit 70% Rangauslauf im Betrag von 60% Rangauslauf; Annuitätendarlehen im Umfang einer gleichmäßig durchgerechneten Tilgung; Darlehen
mit ungleichmäßiger Tilgung im Umfang der gleichmäßig durchgerechneten
niedrigsten Tilgung eines Abzahlungsjahres; Darlehen mit Landesbürgschaft
mit dem verbürgten Anteil abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts).
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Anhang/Annex A3
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
11. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 und 4 PfandBG)
In Artikel 1 ist § 22 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 3 ist das Wort "fünfzehnten" durch das Wort
"zwanzigsten" zu ersetzen.
b) In Absatz 4 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn Jahren
umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des
Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten
ist."
Begründung:
Es bestehen weder Anlass noch Notwendigkeit, die Zulässigkeit von
Deckungs-Beleihungen gegenüber der bisherigen Rechtslage (= keine
Altersbegrenzung) so deutlich wie im Entwurf einzuschränken, der ein SchiffsLebensalter von 15 Jahren als Obergrenze einführt und der zudem die
Deckungsfähigkeit länger laufender (bis zu einem Lebensalter von 20 Jahren)
Beleihungen von der Genehmigung der BAFin im Einzelfall abhängig macht.
a) Alle Schiffstypen erreichen bei normaler sachgerechter Unterhaltung in
der Regel ein Lebensalter von 25 Jahren. Dies belegen Bestätigungen von
Sachverständigen, die auch dem Bundesministerium der Finanzen vorliegen. Außerdem unterliegen die Schiffe regelmäßigen Pflichtkontrollen
durch weltweit tätige Klassifikationsgesellschaften sowie staatliche
Institutionen. Hierdurch werden auch die Verkehrssicherheit und damit die
Werthaltigkeit der Schiffe gewährleistet.
b) Da ein Lebensalter von etwa 25 Jahren zu erwarten ist, sind
Finanzierungen bis zu einem Schiffsalter von 20 Jahren nicht selten. Die
Finanzierungspraxis zeigt, dass dies nicht mit einem erhöhten Risiko
einhergeht. Bei Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten ist festzustellen,
dass in Fällen, bei denen eine Beleihung bis zum zwanzigsten Lebensjahr
erfolgt, ein erhöhtes Kreditrisiko nicht besteht.
c) Durch die im Entwurf vorgesehene Regelung wird ohne Not eine zusätzliche Bürokratie geschaffen. Die Genehmigung der BAFin im Einzelfall
wird nicht für vereinzelte Beleihungen erforderlich, sondern zu einem
Regelfall werden. Diese Einzelfallgenehmigungen führen zu beachtlichem
und vermeidbarem Bearbeitungsaufwand bei der BAFin und den Banken
sowie durch die Verzögerungen bei der Indeckungnahme zu erheblicher
Verteuerung der Refinanzierung der Banken.
d) Die BAFin setzt bereits nach derzeitiger Rechtslage für die Genehmigung
zur Indeckungnahme von ungleichmäßigen Schlussraten nach § 10 Abs. 2
Schiffsbankgesetz lediglich voraus, dass das zwanzigste Lebensjahr des
Schiffes nicht überschritten wird. Zum regelmäßigen Erreichen dieses
Schiffsalters liegen bereits heute Bestätigungen von Sachverständigen vor
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
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(siehe oben Buchstabe a). Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Kriterien
für die Entscheidung über entsprechende Anträge zu Grunde zu legen sein
könnten.
12. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 4a - neu - PfandBG)
In Artikel 1 § 22 ist nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
"(4a) Werden durch ein Darlehen mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke
beliehen, ist die Zuordnung des Darlehens auf die einzelnen Schiffe oder
Schiffsbauwerke schriftlich zu dokumentieren und dem Treuhänder vorzulegen.
Das Darlehen kann zur Deckung verwendet werden, soweit die zugeordneten
Darlehensteile die Deckungsvoraussetzungen erfüllen."
Begründung:
Die gleichzeitige Beleihung mehrerer Schiffe (Flottenfinanzierung) ist zu
regeln, da diese in der Finanzierungspraxis eine große wirtschaftliche
Bedeutung hat. Im bisherigen Schiffsbankgesetz war eine solche Regelung
nicht erforderlich, da bisher keine Alters-Obergrenze für die Beleihungsobjekte
bestand. Die Regelung ist zweckmäßig, um eine klare Auslegung des Gesetzes
für Flottenfinanzierungen zu gewährleisten. Das Lebensalter des ältesten
Schiffes innerhalb einer Flotte sollte nicht die Laufzeit des Darlehens
insgesamt limitieren, soweit insgesamt eine ausreichende Besicherung gegeben
ist. Falls mehrere Schiffe durch ein Darlehen finanziert werden, kann es für die
Frage des Schiffsalters als Beschränkung der Laufzeit nicht allein auf das
älteste Schiff ankommen, sondern eine Aufteilung des Darlehens auf die
einzelnen Objekte muss möglich sein. Ob die jeweils auf die einzelnen Schiffe
entfallenden Darlehensteile die Deckungsvoraussetzungen erfüllen, kann durch
eine schriftliche Dokumentation der Aufteilung überwacht werden, die dem
Treuhänder vorzulegen ist.
Bei Flottenfinanzierungen besteht häufig ein Haftungsverbund mehrerer
Beleihungsobjekte, was unter Risikogesichtspunkten und auch aus Sicht des
Pfandbriefgläubigers vorteilhaft ist.
13. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 1
die Wörter "zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes" gestrichen
oder hilfsweise
die Wörter "des aktuellen Marktwertes" durch die Wörter "von 120 Prozent der
jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung" ersetzt werden sollten.
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
Begründung:
Der Regierungsentwurf geht über das bisherige Recht (§ 11 Abs. 1 Schiffsbankgesetz) hinaus. Wie bisher sollten Schiffe als Beleihungsobjekte
entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein.
Die Regelung des Regierungsentwurfs kann zu einer Pflicht der Bank zur
Versicherung über ihre Interessen und die Interessen der Schiffspfandbriefgläubiger hinaus führen, was gegenüber den Darlehensnehmern nicht
durchsetzbar sein wird.
Die Versicherung soll an die Stelle der Schiffshypothek treten, wenn letztere
der Pfandbriefbank für eine Befriedigung aus dem Schiff wegen dessen
Untergangs nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Aus der Hypothek könnte
die Bank aber höchstens ihre Darlehensforderung zuzüglich Zinsen und
Nebenkosten geltend machen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht,
das Schiff in Höhe des "aktuellen Marktwerts" zu versichern, kann dazu
führen, dass die Bank den Darlehensnehmer zu einer Versicherung in einem
Umfang veranlassen muss, der durch die Höhe ihres Kreditrisikos nicht
gerechtfertigt ist; auch das Schutzinteresse der Pfandbriefgläubiger übersteigt
nicht die zur Deckung verwendete Darlehensforderung. Die Höhe der
Versicherung sollte daher nicht in einem Umfang vorgeschrieben werden, der
über 120% der ausstehenden Darlehensforderung hinausgeht.
14. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Anforderungen an das Risikomanagement für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in § 27 Abs. 1 PfandBG im Hinblick auf den hierdurch entstehenden
administrativen und kostenintensiven Aufwand erforderlich sind.
Begründung:
Nach § 27 Abs. 1 PfandBG muss das Risikomanagementsystem die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem
Pfandbriefgeschäft verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs- und Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken,
operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherstellen. Das Risikomanagementsystem muss kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst
und zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden.
Angesichts der im Übrigen durch das PfandBG gewährleisteten Sicherheit des
Pfandbriefs erscheint eine Beschränkung auf eine "angemessene" Sicherstellung der Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit
dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken als ausreichend. Weil Marktpreisrisiken nur eine äußerst untergeordnete Risikoposition darstellen, bedarf
es deren gesonderter Aufführung nicht. Ausreichend erscheint es auch, auf die
"kurzfristige" Anpassung der Risikomanagementsysteme ebenso zu verzichten,
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
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wie auf eine "jährliche" Überprüfung. Eine "regelmäßige" Überprüfung
vermeidet ansonsten entstehenden unnötigen administrativen und kostenintensiven Aufwand für die Kreditinstitute.
15. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 2 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 27
Abs. 2 PfandBG ersatzlos gestrichen werden kann.
Begründung:
Die Pfandbriefbank hat nach § 27 Abs. 2 PfandBG vor der Aufnahme von
Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten eine
umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus
resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen
und zu dokumentieren. Bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise sollen diese
Geschäfte nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen werden. Der
Nachweis einer gefestigten Expertise ist ausführlich schriftlich darzulegen.
Die in § 27 Abs. 2 PfandBG vorgesehenen Beschränkungen erscheinen nicht
erforderlich, weil die Vorschriften der Mindestanforderungen an das Betreiben
von Handelsgeschäften bereits ausreichende Vorgaben für die Aufnahme
neuartiger Geschäfte enthalten.
16. Zu Artikel 1 (§ 28 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Erforderlichkeit
der vierteljährlichen Berichterstattung in § 28 Abs. 1 PfandBG und der in § 28
Abs. 1 bis 4 PfandBG verlangten Angaben zu überprüfen.
Begründung:
Die vierteljährliche Berichterstattung für die relativ statischen Bestände und
der Detaillierungsgrad der notwendigen Informationen in § 28 Abs. 1 bis 4
PfandBG werden für die deutschen Kreditinstitute vergleichsweise aufwendig
sein, ohne dass ein besonderer Nutzen für die Marktteilnehmer erkennbar wird.
Der Detaillierungsgrad geht über die regelmäßig von den Marktteilnehmern
verlangten Informationen hinaus. Bislang bestand für das gesamte Institut
lediglich eine Pflicht zu einer jährlichen Veröffentlichung der Geschäftszahlen.
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
17. Zu Artikel 1 (§ 42 Abs. 2 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die
Befristung des Bestandschutzes für Institute, die bereits nach geltendem Recht
Pfandbriefe begeben, aber nicht über das in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG
vorgesehene Kernkapital verfügen, verzichtet werden kann.
Begründung:
Sofern diese wenigen Institute in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie das
Pfandbriefgeschäft erfolgreich und mit Nachhaltigkeit betreiben, kann auf die
Befristung verzichtet werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 46 Satz 1 PfandBG)
In Artikel 1 sind in § 46 Satz 1 das Wort "nicht" zu streichen und nach der
Angabe "§ 17 Abs. 1" die Wörter "nicht wirtschaftlich" einzufügen.
Begründung:
Diese Änderung stellt klar, dass die bisherigen Deckungsmassen auch für
Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz genutzt werden können, wenn
eine vom Pfandbriefgesetz abweichende Wertermittlung letztlich zu einem
gleichen, wenn nicht gar zu einem konservativeren Ergebnis führt. Die
Änderung befindet sich auch im Einklang mit der Begründung des
Gesetzentwurfs, nach der getrennte Deckungsmassen nur dann notwendig sind,
wenn die Indeckungnahme nicht auf der Grundlage des Beleihungswerts,
sondern auf Grundlage einer weniger konservativen Wertermittlung erfolgt.
Auch die Begründung stellt daher auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung ab. Sofern die Wertermittlung zu einem gleichen oder
konservativeren Ergebnis führt, besteht kein Anlass, die Deckungsmassen nicht
für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz zu nutzen.
19. Zu Artikel 1 (§ 49 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
Anlehnung an § 50 Abs. 4 des Gesetzes auch in § 49 eine entsprechende
Regelung erforderlich ist.
Begründung:
In § 49 Pfandbriefgesetz wird die Deckungsfähigkeit von Forderungen, die
durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A3
Drucksache 781/04 (Beschluss)
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sind, geregelt. Dabei wurde nicht beachtet, dass es auch Kreditinstitute in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft gibt, deren Verbindlichkeiten ebenfalls
durch das staatliche Haftungsinstrument der Gewährträgerhaftung abgesichert
sind.
20. Zu Artikel 1 (§ 50 Abs. 1 bis 4 PfandBG)
In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlichrechtliche Kreditanstalten" durch die Wörter "Für öffentlich-rechtliche
Kreditanstalten gelten" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenbanken" durch die Wörter "Für Hypothekenbanken gelten" zu
ersetzen.
c) In Absatz 3 sind die Wörter "Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken" durch die Wörter "Für Schiffsbanken gelten" zu ersetzen.
d) Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Aufnahme der Bestandsschutzvorschrift (§ 50 PfandBG-E) soll
klargestellt werden, dass den emittierten Pfandbriefen und zu Grunde liegenden
Deckungsmassen der Kreditinstitute nach den Vorgängergesetzen ÖPG, HBG
und SchiffsbankG (Altgeschäfte) im Wege der Aufhebung dieser Gesetze
gemäß Artikel 18 PfandBG-E nicht die gesetzliche Grundlage entzogen werden
soll. Rechtliche Klarheit und Verlässlichkeit in diesem Punkt ist wegen der
Bedeutung des Pfandbriefs (und der Volumina) sowie der Herangehensweise
von Investoren von besonderer Wichtigkeit.
Die im vorgelegten Entwurf enthaltene Einschränkung durch die Bezugnahme
auf § 2 Abs. 3 PfandBG-E verhindert jedoch, dass die Bestandsschutzvorschrift
für die Kreditinstitute, deren Pfandbriefprivileg nach ÖPG durch Umwandlung
in eine private Rechtsform erloschen ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
PfandBG (19. Juli 2005) zweifelsfrei anwendbar ist.
§ 2 Abs. 3 PfandBG-E setzt den zeitlichen Ablauf: (1) Inkrafttreten –
(2) Erlöschen der Lizenz voraus. Für ehemals öffentlich-rechtliche Institute,
die bereits in eine privatrechtliche Rechtsform umgewandelt wurden, ist die
Pfandbrieferlaubnis nach ÖPG jedoch bereits vor Inkrafttreten des PfandBG
allein durch Umwandlung erloschen. Ein vom Wortlaut des § 2 Abs. 3
PfandBG-E gefordertes zukünftiges Erlöschen oder ein Aufheben der Erlaubnis
ist daher nicht mehr möglich, die Bestandsschutzvorschrift (§ 50 PfandBG-E)
ist somit für diese umgewandelten Kreditinstitute nach dem Wortlaut des
vorliegenden Gesetzentwurfs nicht anwendbar, und man kann dies als Lücke
im Bestandsschutz werten.
128
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A3
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Drucksache 781/04 (Beschluss)
Die Einschränkung der Fortgeltung bisherigen Rechts (§ 13 ÖPG) auf die Fälle
des Erlöschens oder Aufhebens der Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft sollte
deshalb durch einfaches Streichen des Verweises auf § 2 Abs. 3 PfandBG-E
entfallen.
Die Streichung von § 50 Abs. 4 PfandBG-E ist eine Folgeänderung zur
Anpassung von § 50 Abs. 1 bis 3 PfandBG-E.
21. Zu Artikel 1 (§ 50 PfandBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für
von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten gemäß den Vorschriften des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlicher Kreditanstalten (ÖPG) abgeschlossene Geschäfte und der ausschließlich zur Deckung
dieser Geschäfte geführten Deckungsregister die Vorschriften des ÖPG und der
zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils letzten
Fassung fortgelten sollen.
Begründung:
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung des § 50 Abs. 1 bis 3
PfandBG erfasst nur die Fälle der Aufhebung und des Erlöschens der
Pfandbrieferlaubnis. Eine Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für die
Deckungsregister, die ausschließlich noch der Deckung der nach alter
Rechtslage begebenen Pfandbriefe dienen und für die noch nach alter
Rechtslage abgeschlossenen Geschäfte ist aber auch in weiteren Fällen
erforderlich. Das gilt z.B. wenn eine Pfandbriefbank sich entscheidet, für die
nach alter Rechtslage begebenen Pfandbriefe das bisherige Deckungsregister
fortzuführen und getrennt hiervon ein neues Register nach dem
Pfandbriefgesetz für die künftigen Emissionen einzurichten. Diese Möglichkeit
bietet § 46 PfandBG.
Außerdem dürfen formale Vorschriften des neuen Pfandbriefgesetzes
(z.B. § 6 – Inhalt des Pfandbriefes) nicht rückwirkend auf bereits im Umlauf
befindliche, nach alter Rechtslage ausgegebene Pfandbriefe Anwendung
finden.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A4
Deutscher Bundestag
Drucksache
15/4487
(zu Drucksache 15/4321)
13. 12. 2004
15. Wahlperiode
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
– Drucksache 15/4321–
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates
Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates wie folgt Stellung:
Zu Buchstabe b (Schaffung eines Rechtsrahmens für gedeckte Schuldverschreibungen)
Zu Nummer 1
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass in das Gesetz zur
Neuordnung des Pfandbriefrechts keine Vorschriften über
andere gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen
werden sollten.
(Gesetzentwurf allgemein)
Zu Buchstabe a (Einführung von Luftfahrzeugpfandbriefen)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass so genannte Luftfahrzeugpfandbriefe im Rahmen des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens nicht eingeführt werden sollten.
Durch das Pfandbriefgesetz wird der Kreis der Emittenten
ausgedehnt; für alle Emittenten werden in teils geringerem,
in teils größerem Umfang neue Vorschriften anzuwenden
sein. Die Änderungen sollen den hervorragenden Ruf des
Pfandbriefs an den internationalen Finanzmärkten festigen
und stärken. Es ist wünschenswert, dass die Investoren und
die anderen Marktteilnehmer die Bestätigung am Markt erfahren, dass die Änderung des Emittentenkreises nicht zu
einer Beeinträchtigung der Qualität und der Maßstabsfunktion des Pfandbriefs führt. Eine Ausdehnung des Pfandbriefs auf ganz andersartige Deckungswerte als die bekannten, könnte hingegen zu Zweifeln an der Kontinuität des
deutschen Pfandbriefrechts führen. Dies sollte jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt vermieden werden.
Bei einer gesetzlichen Einführung von Luftfahrzeugpfandbriefen wären zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Besonderheiten entsprechender Deckungswerte zu klären. Dies
könnte zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten
Gesetzgebungsverfahrens führen. Aus Sicht der Pfandbriefemittenten, insbesondere auch der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, ist jedoch eine möglichst frühzeitige
Verabschiedung des Gesetzes wünschenswert, damit sich
die Kreditinstitute auf die Rechtslage ab dem 19. Juli 2005
rechtzeitig einstellen können.
Die Aufnahme derartiger Vorschriften würde den Rahmen
des Gesetzes sprengen und das Gesetzgebungsvorhaben
verzögern. Die künftigen Pfandbriefemittenten, insbesondere die öffentlich-rechtlichen, haben jedoch ein großes Interesse daran, dass das Pfandbriefgesetz möglichst rasch
verabschiedet wird, damit sie sich auf die Rechtslage ab
dem 19. Juli 2005 frühzeitig einstellen können.
Auch dürfte den in der Begründung des Bundesrates angeführten regional tätigen Kreditinstituten, die die formalen
Voraussetzungen für eine Pfandbrieflizenz nicht erfüllen,
durch Regelungen nach dem angeführten Vorbild des DGUmwandlungsgesetzes nur wenig geholfen werden. Denn
die Einhaltung der in einem solchen Rahmen zu stellenden
Anforderungen würde seitens der genannten Kreditinstitute
einen ähnlich hohen Aufwand erfordern wie nach dem
Pfandbriefgesetz. Vor diesem Hintergrund ist offen, ob
überhaupt ein Bedürfnis für die Schaffung von Vorschriften
über andere gedeckte Schuldverschreibungen besteht.
Zu Nummer 2
(§ 1 Abs. 1a – neu – PfandBG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im
weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Die Deckungsfähigkeit treuhänderisch von einem anderen
Kreditinstitut für die Pfandbriefbank gehaltener Grundpfandrechte ist dann zu bejahen, wenn die Pfandbriefbank
einen Anspruch auf endgültige Übertragung des Grundpfandrechts hat und das Grundpfandrecht im Fall der Insolvenz des anderen Kreditinstituts oder bei gegen dieses
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
131
Anhang/Annex A4
Drucksache 15/4487
–2–
gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Grundpfandrecht der Pfandbriefbank gilt. Ob diese Insolvenzfestigkeit vorliegt, ergibt sich aus anderen Gesetzen.
ob und inwieweit dem Anliegen des Bundesrates Rechnung
getragen werden kann.
Sofern abweichend vom vorgenannten Fall die Pfandbriefbank den Anspruch auf die Übertragung des Grundpfandrechts im Rahmen einer Sicherungsvereinbarung hat, bedarf
es weiterer Prüfung hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit
eines solchen Anspruchs.
Zu Nummer 7
Zu Nummer 3
(§ 4 Abs. 1 PfandBG)
Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Streichung von § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgen sollte.
Pfandbriefe müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag gedeckt
sein. Anderenfalls könnte im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank, der die Deckungsmasse nicht erfasst, der Rückzahlungsbetrag der Pfandbriefe zum Beispiel durch das
Auflaufen von Zinsansprüchen wachsen, ohne dass dem
eine entsprechende Deckung gegenüber stünde.
Der Bundesrat hat um Prüfung gebeten, ob für im Inland gelegene Grundstücke die Definition des „Marktwertes“ durch
die Legaldefinition von § 194 des Baugesetzbuches ersetzt
werden kann. Zur Begründung wird auf die Einheit der
Rechtsordnung hingewiesen. Das Hypothekarkreditgeschäft
ist allerdings auch unter internationalen Gesichtspunkten zu
betrachten. Die EU-Kommission plant, Mitte 2005 eine
Mitteilung zur Stärkung des grenzüberschreitenden Hypothekargeschäfts vorzulegen. Vor dem Hintergrund internationaler Harmonisierungsbemühungen kann sich das Argument der Einheit der Rechtsordnung relativieren.
(§ 7 Abs. 3 PfandBG)
Die vorgeschlagene Änderung erscheint nicht geboten.
In der Begründung zu dem Antrag wird zutreffend darauf
hingewiesen, dass es sachgerecht ist, wenn die Bestellung
des Treuhänders durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgt. Eine Anhörung der Länderaufsichtsbehörde im Vorfeld der Bestellung des Treuhänders
könnte zu unnötigem bürokratischen Aufwand führen.
Zu Nummer 5
(§ 9 PfandBG)
Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass am Wortlaut des § 9 und damit an der bisher aus dem Hypothekenbankgesetz bekannten Form der Verwahrung von Deckungswerten und Urkunden festgehalten werden soll.
Der Treuhänder ist aus Sicht von Anleger und Rating-Agenturen von maßgeblicher Bedeutung für die Sicherheit des
Pfandbriefs. Er hat die Deckungsrechnung zu prüfen und zu
verhindern, dass Deckungswerte abhanden kommen. Den
Mitverschluss zu streichen, würde mindestens die Wahrnehmung der Rolle des Treuhänders und damit den Ruf des
Pfandbriefs gefährden. Darüber hinaus wäre fallweise auch
die Sicherheit der Deckung selbst gefährdet. Die beklagte
Erschwerung bestimmter Handlungsabläufe, nämlich der
Herausgabe von Deckungswerten und Urkunden, durch den
Mitverschluss seitens des Treuhänders ist gerade die Voraussetzung für das Ansehen des Pfandbriefs als besonders
sicheres Produkt.
Zu Nummer 6
(§ 13 Abs. 1 Satz 2 PfandBG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im
weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Für die Sicherheit des Pfandbriefs ist es von großer Bedeutung, dass Grundpfandrechte, die im Hypothekarkreditgeschäft in den USA, in Kanada oder in Japan erworben
wurden, nur dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werden können, wenn entsprechende Erfahrungen mit diesen Immobilienmärkten zugrunde liegen. Die
Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren
prüfen, inwieweit ausreichende Erfahrungen vorliegen und
(§ 16 Abs. 2 PfandBG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im
weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zu Nummer 8
Zu Nummer 4
132
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
(§ 19 Abs. 1 Nr. 01 – neu –, § 20 Abs. 2
Nr. 01 – neu – PfandBG)
Dem Vorschlag, bei Hypothekenpfandbriefen und bei Öffentlichen Pfandbriefen jeweils die Deckung durch Pfandbriefe derselben Gattung zuzulassen, wird nicht zugestimmt.
Durch die Zulassung von Pfandbriefen als Deckungswerte
würde das Erfolgsmodell des Pfandbriefs verwässert. Die
unmittelbare Verantwortung der Pfandbriefbank für die
Deckungswerte würde ebenso wie die Transparenz der
Deckungsmasse erheblich eingeschränkt. Die Erhöhung der
Transparenz der Deckungsmasse aber ist ein wesentliches
Anliegen des Pfandbriefgesetzes. Eine Umsetzung der beiden Bundesratsvorschläge würde beispielsweise dazu führen, dass Pfandbriefinvestoren unter Umständen keine Informationen über die regionale Konzentration von Risiken
erhalten würden. Zudem ist fraglich, ob es EU-rechtlich zulässig wäre, als Deckungswerte nur deutsche Pfandbriefe
zuzulassen. Sofern aber andere gedeckte Schuldverschreibungen aus der EU mit niedrigerem Sicherheitsprofil dem
Pfandbrief gleichgestellt werden müssten, würde der Charakter des Pfandbriefs negativ verändert.
Zu Nummer 9
(§ 20 PfandBG)
Die erbetene Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass ein
Bedarf für die Zulassung lediglich treuhänderisch für die
Pfandbriefbank gehaltener Forderungen als Deckungswerte
Öffentlicher Pfandbriefe nicht besteht.
Die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Deckungswerte von der Pfandbriefbank erworben sein müssen, sollten eng begrenzt sein. Die Sicherheit des Pfandbriefs erfordert es grundsätzlich, dass der Deckungswert der
Pfandbriefbank endgültig zusteht. Eine Anwartschaft reicht
aus, wenn der Erwerb von anderer Seite nicht mehr verhindert werden kann. Diese Voraussetzung ist im Fall der treuhänderischen Verwaltung von Forderungen nicht mit der
wünschenswerten Sicherheit gegeben. Demgegenüber ist
die Übertragung von Forderungen, anders als die Übertragung von Buchgrundschulden, ohne erheblichen, insbesondere finanziellen, Aufwand zu bewältigen. Der Vergleich
mit den Hypothekenpfandbriefen ist daher unzutreffend.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A4
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
–3–
Zu Nummer 10 (§ 21 PfandBG)
Die Bundesregierung wird das Anliegen des Bundesrates im
weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Das Petitum geht aber in einem entscheidenden Punkt über
eine bloße Klarstellung hinaus, so dass die vom Bundesrat
vorgeschlagene Formulierung jedenfalls abzulehnen ist. Sie
zielt nämlich darauf ab, dass verschiedenste synthetisch hergestellte Tilgungsgestaltungen die Voraussetzungen des
§ 22 des Pfandbriefgesetzes erfüllen und anstelle des vertraglich vereinbarten Darlehens in Deckung genommen
werden könnten. Zuzugestehen ist, dass wirtschaftlich jedes
Darlehen durch Nichtberücksichtigung inadäquater Teilvereinbarungen und interne Durchrechnung künstlich in ein
„Abzahlungsdarlehen“ verwandelt werden kann. Ein derartig synthetisch strukturiertes Abzahlungsdarlehen entfernt
sich aber so weitgehend von dem ihm zugrunde liegenden
Darlehensvertrag, dass die ursprüngliche Darlehensvereinbarung in ihm nicht mehr wieder zuerkennen ist. Da trotz
der nur teilweisen Indeckungnahme das gesamte Darlehen
in das Deckungsregister einzutragen wäre, gäbe Letzteres
keine zuverlässige Auskunft mehr über den Umfang der
Deckungsmasse. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die
tatsächliche Höhe der Deckungswerte letztlich aus der
Deckungsrechnung ergibt, würde dies zur Intransparenz,
insbesondere der Deckungsmasse führen.
Zu Nummer 11 (§ 22 Abs. 2 und 4 PfandBG)
Dem Vorschlag, die Beleihung von Schiffen genehmigungsunabhängig bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres
des Schiffes zuzulassen, wird nicht zugestimmt.
Soweit die Empfehlung davon ausgeht, dass die geltenden
Vorschriften des Schiffsbankgesetzes keine Altersbegrenzung für die Beleihung von Schiffen vorsehen, so stellt dies
allenfalls – worauf auch in der Gesetzesbegründung zu § 22
Abs. 4 des Entwurfs hingewiesen wird – eine mögliche
Interpretation dar. Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3
Satz 1 des Schiffsbankgesetzes dürfte es vielmehr näher liegen, dass Schiffe nur bis zum Ende des zwölften – beziehungsweise bei Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bis zum Ende des fünfzehnten – Lebensjahres
beliehen werden dürfen. Darauf zielt auch der letzte Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes („wenn
eine entsprechende Lebensdauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbauwerkes zu erwarten ist“).
Die in § 22 Abs. 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes getroffene
Neuregelung trägt in ihrer vorliegenden Fassung dem technischen Fortschritt im Schiffsbau bereits insoweit ausreichend Rechnung, als dass nunmehr Schiffe bis Ende ihres
fünfzehnten Lebensjahres auch ohne Genehmigung der
Bundesanstalt deckungsfähig sind und ein Schiff mit Genehmigung der Bundesanstalt bis zum Ende seines zwanzigsten Lebensjahres beliehen werden darf. Der Schutz der
Schiffspfandbriefgläubiger gebietet es, bei der Festlegung
der zeitlichen Beleihungsfähigkeit die potentielle Lebenserwartung des Schiffes nicht voll auszuschöpfen. Die Bemessung der zulässigen Beleihungsdauer hat zudem nicht allein
an die technische, sondern auch an die wirtschaftliche Lebenserwartung des Schiffes anzuknüpfen und den darüber
hinausgehenden Sicherheitsanforderungen an eine Deckungsmasse Rechnung zu tragen. Die zeitliche Differenz
Drucksache 15/4487
zwischen technischer Lebensdauer und Beleihungszeitraum
dient als Sicherheitspuffer zum Schutze der Pfandbriefgläubiger. Da die Vorschriften zur Beleihung zudem nicht zwischen den verschiedenen Schiffstypen differenzieren, ist für
die gesamte Vorschrift des § 22 des Pfandbriefgesetzes derjenige Schiffstyp zugrunde zulegen, der über die kürzeste
Lebenserwartung verfügt. Diese beträgt nach vorliegenden
Informationen etwa 20 Jahre.
Zu Nummer 12 (§ 22 Abs. 4a – neu – PfandBG)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Soweit die Empfehlung davon ausgeht, dass nach dem
Schiffsbankgesetz keine Alters-Obergrenze für Beleihungsobjekte gelte, so ist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu Nummer 11 zu verweisen.
Nach dem geltenden Recht des Schiffsbankgesetzes ebenso
wie nach dem Entwurf des Pfandbriefgesetzes ist eine sog.
Flottenfinanzierung, d. h. die gleichzeitige Beleihung mehrerer Schiffe mittels eines einheitlichen Darlehens, grundsätzlich zulässig. Als Beleihungsobjekte kommen im Rahmen der Flottenfinanzierung für die Deckung aber nur
solche Schiffe in Betracht, die die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllen. Unter dem Pfandbriefgesetz bedeutet dies, dass die beliehene Flotte aus Schiffen bestehen
muss, die während der Gesamtlaufzeit der Finanzierung das
fünfzehnte beziehungsweise im Falle einer Genehmigung
durch die Bundesanstalt das zwanzigste Lebensjahr nicht
überschreiten.
Wie für das synthetisch errechnete Abzahlungsdarlehen ist
auch für die Konstellation der Flottenfinanzierung mit Altschiffbeteiligung zuzugestehen, dass sich nach entsprechenden internen Zuordnungsprozessen eine Beleihbarkeit aus
wirtschaftlicher Sicht zunächst darstellen ließe, zumal alternativ auch eine Beleihung der einzelnen Schiffe jeweils
durch Einzeldarlehen möglich wäre. Gegen eine nur interne
Zuordnung des Darlehens, d. h. einzelner Darlehensteile auf
die einzelnen Beleihungsobjekte spricht aber, dass hier statt
einer rechtlich nicht gewollten eine synthetische Aufteilung
des Darlehens erfolgt, die nur aus den internen Dokumentationen des Institutes ersichtlich würde und nur anhand dieser nachvollzogen werden könnte. Dies würde im Ergebnis
auch hier zur Intransparenz, insbesondere der Deckungsmasse und möglicherweise auch der Deckungsrechnung
führen.
Zu Nummer 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 PfandfBG)
Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass dem Anliegen des Bundesrates teilweise entsprochen werden sollte.
Eine Beschränkung des Versicherungsvolumens auf – wie
hilfsweise vorgeschlagen – „120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung“ erscheint sachgerecht, soweit das durch die Schiffshypothek gesicherte Darlehen
erstrangig ist und keine gleichrangigen Schiffshypotheken
bestehen. In Fällen von Nachrangbeleihungen gebietet die
Sicherheit der Schiffspfandbriefgläubiger dagegen – wie im
Gesetzesentwurf vorgesehen – einen Versicherungsschutz
„zumindest in Höhe des aktuellen Marktwertes“. Nicht
sachgerecht wäre es daher erst recht, im Pfandbriefgesetz
vollständig auf eine Regelung zur Höhe der Versicherungs-
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Drucksache 15/4487
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summe zu verzichten und die Vorgaben zum Versicherungsvolumen allein den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbanken zu überlassen. Zwar würde dies der geltenden
Rechtslage im Schiffsbankgesetz entsprechen, wegen der
mit dem Schifffahrtsgeschäft einhergehenden Risiken sollte
jedoch nunmehr im Pfandbriefgesetz durch eine diesbezügliche Vorgabe sichergestellt werden, dass die beliehenen
Schiffe ausreichend, d. h. in entsprechender Höhe versichert
sind.
Zu Nummer 14 (§ 27 Abs. 1 PfandBG)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass an den im Entwurf
des Pfandbriefgesetzes vorgesehenen Anforderungen an das
Risikomanagement festgehalten werden soll.
Die Deckung der Pfandbriefe muss jederzeit sichergestellt
sein. Etwaiger mit dieser Sicherstellung verbundener administrativer und kostenträchtiger Aufwand ist unvermeidlich.
Kreditinstitute müssen ohnehin, auch ohne das Pfandbriefgeschäft zu betreiben, gemäß § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist bereits
darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1 nicht ein gesondertes
Risikomanagementsystem erfordert, wenn ein für die
Pfandbriefbank im Ganzen bestehendes Risikomanagement
eine gesonderte Abbildung der spezifischen Risiken des
Pfandbriefgeschäfts und der Deckungsmassen sowie die
Einhaltung der übrigen Vorschriften des § 27 Abs. 1 ermöglicht.
Zu Nummer 16 (§ 28 PfandBG)
Die erbetene Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die im
Gesetzentwurf vorgesehene vierteljährliche Berichterstattung und die verlangten Angaben beibehalten werden sollten.
Die dem § 28 Abs. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes entsprechenden Informationen müssen den Kreditinstituten im
Rahmen ihres Risikomanagements ohnehin jederzeit zur
Verfügung stehen. Soweit die Pfandbriefe einem Rating unterliegen, werden Angaben dieser Art auch von den RatingAgenturen verlangt. Eine Lockerung der Vorschriften würde
den Aufwand der Pfandbriefbanken also nur geringfügig
verringern.
Die quartalsweise Veröffentlichung der Angaben ist im Interesse der Anleger. Der Hinweis des Bundesrates, dass die
Berichterstattung lediglich relativ statische Bestände betreffe, ist nicht überzeugend. Schließlich kann die Deckung
der Pfandbriefe teilweise auch durch Derivate erfolgen, deren Wertentwicklung nicht statisch ist.
Zu Nummer 17 (§ 42 Abs. 2 PfandBG)
Die erbetene Prüfung ergibt, dass grundsätzlich an der Vorschrift über das Kernkapital festgehalten werden soll.
Die von den Anlegern erwartete Sicherheit des Pfandbriefs
erfordert auch eine kurzfristige Anpassung des Risikomanagementsystems an sich ändernde Bedingungen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs ist darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Kernkapitals durch die Langfristigkeit der Darlehensgewährungen und der Emissionszeiträume des Pfandbriefgeschäfts begründet ist. Das
Eigenkapital, welches letztlich die Funktion hat, etwaig entstehende Verluste auszugleichen, muss dieser Langfristigkeit angemessen und entsprechend dimensioniert sein. Im
Übrigen müssen Pfandbriefbanken jederzeit in der Lage
sein, sich bei Fälligwerden großvolumiger Pfandbriefemissionen kurzfristig die notwendige Liquidität zu beschaffen.
Diese Überlegungen gelten auch für solche Kreditinstitute,
die bereits in der Vergangenheit Pfandbriefe begeben haben.
Es ist nicht zu rechtfertigen, dass eine Pfandbriefbank nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes ein entsprechendes Kernkapital vorweisen muss, während ein Kreditinstitut, das einen
Pfandbrief unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
begeben hat, von dieser Anforderung befreit wird.
Zu Nummer 15 (§ 27 Abs. 2 PfandBG)
Zu Nummer 18 (§ 46 Satz 1 PfandBG)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass § 27 Abs. 2 nicht
gestrichen werden sollte.
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Eine im Gesetzeswortlaut vorzunehmende „Beschränkung“
der Sicherstellung von Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit dem Pfandbriefgeschäft verbundenen Risiken wäre daher nicht zweckdienlich.
Weiter sind entgegen der Begründung des Bundesrates
Marktpreisrisiken, z. B. Zinsänderungs- und Währungsrisiken, in ihren Auswirkungen für die Sicherheit des Pfandbriefs nicht zu unterschätzen. Sie sind daher mit Recht im
Gesetz erwähnt.
Eine von der Pfandbriefbank vorzunehmende Analyse von
Risiken im Zusammenhang mit einer beabsichtigten qualitativen Erweiterung ihres Pfandbriefgeschäfts, eine entsprechende Anpassung des Risikomanagementsystems und ggf.
eine vorübergehende Zurückhaltung bei der Indeckungnahme der aus den neuartigen Geschäften erworbenen
Werte ist für die Sicherheit des Pfandbriefs von großer Bedeutung. Die Vorschrift ist durch die Mindestanforderungen
an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) nicht entbehrlich, weil die MaH keinen Gesetzescharakter haben,
sondern lediglich eine Auslegung des § 25a Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes darstellen. Die Beschränkungen des
§ 27 Abs. 2 gelten im Übrigen auch für die Indeckungnahme von Geschäften, während § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und dementsprechend die MaH nur für die
Aufnahme von Geschäften gelten.
134
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Aufgrund der unterschiedlichen Dogmatik und der damit
verbundenen Grundannahmen sind der Verkehrswert einerseits und der Beleihungswert andererseits auch in ihren
wirtschaftlichen Ergebnissen nicht ausreichend vergleichbar. Während der Verkehrswert auf den aktuell erzielbaren
Veräußerungswert abstellt und damit sämtliche gegenwärtigen, den Kaufpreis beeinflussenden Faktoren wie zum Beispiel Marktlagen mit einbezieht, dürfen dem Beleihungswert ausschließlich solche Eigenschaften des Grundstückes
zugrunde gelegt werden, bei denen davon auszugehen ist,
dass sie zumindest für die Dauer der Beleihung Bestand
haben werden.
Es ist nicht erkennbar, welche unmittelbaren Erleichterungen für Pfandbriefbanken mit dem Vorschlag des Bundesrates verbunden sein sollen, da für die Feststellung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des Ergebnisses anderer
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A4
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
–5–
Wertermittlungsverfahren aus Vergleichsgründen eine Beleihungswertermittlung ohnehin durchgeführt werden
müsste.
Zudem birgt die begehrte Ausnahmeregelung für vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes von Pfandbriefinstituten erworbene Grundpfandrechte die Gefahr, dass die „wirtschaftliche Vergleichbarkeit“ der Wertermittlungsverfahren dann
auch von den nach Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes
zugelassenen Pfandbriefbanken hinsichtlich ihrer ebenfalls
vor dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen
Grundpfandrechte geltend gemacht wird. Möglicherweise
würde dies dann wiederum Begehrlichkeiten bzgl. der nach
dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen
Grundpfandrechte nach sich ziehen. Die einheitliche Anwendung des konservativen Beleihungswertermittlungsverfahrens würde bzw. wäre damit mehr und mehr in Frage gestellt, was wiederum die Grundlage des Rufs des Pfandbriefs
in Frage stellen würde.
Zu Nummer 19 (§ 49 PfandBG)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass in § 49 keine Regelung in Anlehnung an § 50 Abs. 4 des Gesetzes erforderlich
ist.
§ 49 des Gesetzentwurfs stellt im Verhältnis zu § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a lediglich einen Auffangtatbestand
dar. Denn die letztgenannte Vorschrift erfasst nicht Forderungen gegen solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, für die keine Anstaltslast oder auf Gesetz
beruhende Gewährleistung oder staatliche Refinanzierungsgarantie gilt. Forderungen gegen Kreditinstitute in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Verbindlichkei-
Drucksache 15/4487
ten durch eine Gewährträgerhaftung abgesichert sind, fallen
jedoch unter § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1. Einer Erweiterung des
§ 49 bedarf es daher nicht.
Zu Nummer 20 (§ 50 Abs. 1 bis 4 PfandBG)
Die Bundesregierung wird das aus der Begründung des
Bundesratsvorschlags sich ergebende Anliegen im Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Zweifel an der Anwendbarkeit des Absatzes 4 auf Kreditinstitute, deren Pfandbriefprivileg nach ÖPG bereits vor
dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes durch Umwandlung in eine private Rechtsform erloschen sind, sollten
beseitigt werden.
Zu Nummer 21 (§ 50 PfandBG)
Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass das ÖPG nicht fortgelten sollte für ausschließlich nach dem ÖPG begebene
Pfandbriefe, deren Deckung ausschließlich aus vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes erworbenen Werten besteht.
Eine solche Regelung liefe auf ein Wahlrecht hinaus, ob die
alten Deckungswerte den Vorschriften des ÖPG oder des
Pfandbriefgesetzes unterliegen. Das Pfandbriefgesetz geht
aber für die einzelnen Pfandbriefgattungen grundsätzlich
von einem einheitlichen Pfandbriefumlauf und einer einheitlichen Deckungsmasse aus. Die einzige Ausnahme ist in
§ 46 geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen
sind zwei getrennte Deckungsmassen zu führen. Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzesverfahren aber prüfen, ob in dem vom Bundesrat genannten Fall übergangsweise Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes sinnvoll sind.
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ISSN 0722-8333
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
135
Anhang/Annex A5
Deutscher Bundestag
Drucksache
15. Wahlperiode
15/4878
16. 02. 2005
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4321, 15/4487 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
A. Problem
Nach geltendem Recht ist die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Hypothekenbankgesetz
(HBG), im Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) sowie im Gesetz
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt.
Das HBG und das SchBkG beschränken den Kreis der von Hypothekenbanken
und Schiffspfandbriefbanken zu betreibenden Geschäfte (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hingegen unterliegen einer
solchen Geschäftskreisbeschränkung wegen der bisher geltenden Anstaltslast
und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten nicht. Am
18. Juli 2005 entfällt jedoch die Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Modifizierung der Anstaltslast. Ziel des Gesetzentwurfs ist vor diesem Hintergrund die
Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der Schaffung eines eigenständigen
Pfandbriefgesetzes.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der allen Kreditinstituten die Ausgabe von
Pfandbriefen ermöglicht, die bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft erfüllen. Gleichzeitig soll die bisherige Qualität des Pfandbriefs und des darauf aufbauenden Vertrauens der Investoren noch
verbessert werden. Dazu sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:
– Definition des Pfandbriefgeschäftes als Bankgeschäft im Sinne § 1 Kreditwesengesetz (KWG).
– Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro.
– Vorlage eines Geschäftsplans, aus dem u. a. hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig betreiben wird. Wird das Pfandbriefgeschäft nicht regelmäßig und nachhaltig
betrieben, kann die Erlaubnis aufgehoben werden.
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Anhang/Annex A5
Drucksache 15/4878
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– Übernahme des Prinzips der sowohl nennwertigen als auch barwertigen
Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer zweiprozentigen Überdeckung.
– Pflicht sämtlicher Pfandbriefbanken, bei hypothekarischen Beleihungen
einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden
Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent
dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden.
– Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risikomanagements.
– Ausweitung der inhaltlich vergrößerten Anforderungen an die Transparenz
der Deckungsmassen auf alle Pfandbriefbanken.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Änderungen:
– Möglichkeit der Indeckungnahme auch insolvenzfester treuhänderisch verwalteter Grundpfandrechte.
– Einführung der Deckungsfähigkeit von Grundpfandrechten auch aus den
USA, Kanada und Japan.
– Erlaubnis der Beleihung von Schiffen bis zu deren zwanzigstem Lebensjahr.
– Verpflichtung der Pfandbriefbanken, für den Gesamtbetrag der zur Deckung
von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen den Gesamtbetrag
der mehr als 90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung nach
Staaten anzugeben.
– Maßgeblichkeit des ursprünglich ermittelten Beleihungswerts im Falle der
Insolvenz der Pfandbriefbank.
– Erlaubnis für öffentlich-rechtliche Banken, Hypotheken, die vor dem
13. Oktober 2004 in das Deckungsregister eingetragen worden sind, bis zum
30. Juni 2006 zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen zu verwenden.
Allerdings darf der von der Bank ermittelte Wert nur zu 50 Prozent angesetzt
werden.
– Anhebung der Grenze in § 18 KWG, bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Kreditinstitut offenlegen muss, auf
750 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank.
Einstimmige Annahme in geänderter Fassung
C. Alternativen
Dem Finanzausschuss haben Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der FDP vorgelegen, die die Anhebung der Grenze in § 18 KWG,
bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem
Kreditinstitut offenlegen muss, auf 1 000 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank gefordert haben. Der Finanzausschuss hat diese Änderungsanträge mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder
Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen.
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Drucksache 15/4878
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen
ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer
Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der
Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 entsprechend.“
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute“ durch die
Wörter „Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht anzuwenden.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Dabei dürfen Schuldverschreibungen“
durch die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2
Nr. 1 und 2 dürfen“ ersetzt.
c) In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden vor den Wörtern „gestanden hat“ die Wörter
„innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre“ eingefügt.
d) In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schweiz“
die Wörter „ , in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
Japan“ eingefügt.
e) In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Das bebaute Beleihungsobjekt muss“
durch die Wörter „Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen“
und das Wort „Beleihungswertes“ durch das Wort „Bauwertes“ ersetzt.
f) § 17 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils
der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der
zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu
mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen
würde.“
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Anhang/Annex A5
Drucksache 15/4878
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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Tilgung“ durch die Wörter „Amortisation
des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek“ und die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt sowie nach
dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter „und der nachhaltigen Merkmale“ eingefügt.
g) § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem Wort
„Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe
der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“
eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
h) § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ und werden die Wörter „Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
bezeichneten Art“ durch die Wörter „Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der
Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“ ersetzt
und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen.
i) § 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fünfzehnten“ durch das Wort
„zwanzigsten“ ersetzt.
bb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn
Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten
Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere
Lebensdauer zu erwarten ist.“
j) In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des aktuellen Marktwertes“ durch die Wörter „in Höhe von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter“ ersetzt.
k) § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe
„10 Prozent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem
Wort „Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die
Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern
die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb
bekannt ist“ eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
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l) In § 27 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen,
bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites
nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich
darzulegen.“
m)In § 28 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Schiffspfandbriefe sowie“
die Wörter „die Zinsbindungsfristen“ und nach dem Wort „Deckungsmassen“ ein Komma sowie das Wort „jeweils“ eingefügt.
n) § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“ gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen
Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach
Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie“.
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d“ durch die
Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d“ ersetzt.
o) In § 30 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Zugrundelegung des“ die
Wörter „zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen“ durch die Wörter „bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes“ ersetzt.
p) Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht anzuwenden auf das Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim´schen ritterschaftlichen Kreditverein.“
q) § 45 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das Beleihungsobjekt“ werden durch die Wörter „das
aufstehende Gebäude“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den
Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur
Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus
dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in
Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1
versichert ist.“
r) § 46 wird wie folgt gefasst:
㤠46
Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16
Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni
2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
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vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes
zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.“
s) Es wird folgender § 51 eingefügt:
㤠51
Getrennter Pfandbriefumlauf
Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Pfandbriefe weiter nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken,
wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum 18. Juli 2005
bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei der Anzeigefrist handelt es sich
um eine Ausschlussfrist. In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister
getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine
unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden.“
t) Der bisherige § 51 wird § 52.
u) Der bisherige § 52 wird § 53.
2. Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
,3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro
oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“
b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.‘
3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
,Artikel 10a
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
Staaten“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck der Überwachung
der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen.
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2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder
des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische
Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von
einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren
wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.“
3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.‘
4. Artikel 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des
§ 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie“.‘
5. Artikel 20 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 20 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
2. In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53“ ein Komma sowie die Angabe „Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a“ eingefügt.
Berlin, den 16. Februar 2005
Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende
Bernd Scheelen
Berichterstatter
Leo Dautzenberg
Berichterstatter
Kerstin Andreae
Berichterstatterin
Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Bericht der Abgeordneten Bernd Scheelen, Leo Dautzenberg, Kerstin Andreae und
Carl-Ludwig Thiele
1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen
15/4321, 15/4487 – wurde dem Finanzausschuss in der
145. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Dezember
2004 zur federführenden Beratung und dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben
in ihren Sitzungen am 16. Februar 2005 ihr Votum abgegeben. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf am
15. Dezember 2004 und abschließend am 16. Februar 2005
beraten. Am 26. Januar 2005 hat eine öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.
sehen im Vergleich zu den geltenden Vorschriften insbesondere folgende Änderungen vor:
– Im Kreditwesengesetz (KWG) wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definiert. Pfandbriefe im Sinne
des Pfandbriefgesetzes sind Hypothekenpfandbriefe,
Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe.
– Die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft wird dem Institut durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insbesondere nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:
●
Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens
25 Mio. Euro.
●
Das Kreditinstitut muss nachweisen, dass es über geeignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung,
Überwachung und Kontrolle der Risiken für die
Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügt.
●
Aus dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das
Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
●
Die Geschäftsleiter müssen über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Hypothekar-,
Kommunal- oder Schiffskreditgeschäft und deren jeweiliger Refinanzierung verfügen.
2. Inhalt der Vorlage
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen ist bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das Hypothekenbankgesetz
beschränkt den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte – im Interesse einer
Risikobegrenzung – weitestgehend auf die ausdrücklich
benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler
Kredite (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten unterliegen hingegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht. Den Pfandbriefgläubigern
sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen.
Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken
als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus
historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten
Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt darüber hinaus den derzeit zwei
Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine
grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur
Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die
Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des
HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger
am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägigen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz
übernommen. Damit wird die Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bereit und in der Lage sind,
bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an
das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur
Pfandbriefbegebung erhalten, ausgedehnt. Die Einführung
des Pfandbriefgesetzes und die Änderung anderer Gesetze
144
– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann
die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes
auch dann aufheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr
als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht
zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der
nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
– Die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei
Hypothekenbanken durchgeführten so genannten Deckungsprüfungen werden auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet.
– Beibehalten wird das Prinzip der sowohl nennwertigen
als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer zweiprozentigen Überdeckung. Die Pfandbriefgattungen müssen für die Zwecke
der Deckungsrechung getrennt betrachtet werden (eigene
Deckungsregister). Für die zweiprozentige Überdeckung
sind besonders liquide Deckungswerte vorzuhalten.
– Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ist ein Treuhänder zu bestellen. Bei dem zu bestellenden
Treuhänder handelt es sich in der Regel um einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Er hat insbesondere die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe
zu kontrollieren. Daneben hat er u. a. die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden
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über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren. Die Bestellung als Treuhänder
ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Person in
einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der
Pfandbriefbank steht oder stand.
– Die Hypotheken müssen auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind, lasten. Die
belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen
die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegen sein. Die
bislang im Hypothekenbankgesetz geregelte Zehn-Prozent-Grenze für Beleihungen, bei denen das Vorrecht der
Pfandbriefgläubiger nicht sichergestellt ist, kann wegen
der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten auf die Staaten beschränkt
werden, die nicht der Europäischen Union angehören.
– Für sämtliche Pfandbriefbanken wird die Pflicht eingeführt, bei hypothekarischen Beleihungen folgenden Wert
zugrunde zu legen:
– Es wird klargestellt, dass Grundschulden ebenso wie
Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen.
Darüber hinaus werden den Hypotheken und Grundschulden nach deutschem Recht auch die im Wesentlichen vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechte
gleichgestellt.
– Bei den Deckungswerten für Öffentliche Pfandbriefe
werden die Voraussetzungen für deckungsfähige Werte in
das Gesetz aufgenommen. Es wird weiterhin die Einschränkung aufgenommen, dass statt Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts nur noch Gebietskörperschaften und außerdem nur solche Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts kommunalkreditfähig sind, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz
beruhende Gewährträgerhaftung oder eine Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur
Erhebung von Gebühren oder anderen Abgaben haben.
Diese Einschränkung ist erforderlich, nachdem Gewährträgerhaftung und Anstaltslast zugunsten verschiedener
Anstalten des öffentlichen Rechts aufgehoben bzw. modifiziert werden.
– Bei Schiffspfandbriefen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen:
●
Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Bezüglich des Beleihungswertes werden inhaltlich
und formal die gleichen Regeln wie für hypothekarische Beleihungen angewandt. Die Beleihung darf
ebenfalls die ersten 60 Prozent des von der Schiffspfandbriefbank aufgrund einer Wertermittlung festgesetzten Schiffsbeleihungswert nicht übersteigen. Die
Vereinbarung einer Schlussballonrate ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.
●
Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise
und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert
ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum,
in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte.
Zukünftig sind Darlehen mit einer Laufzeit von
höchstens fünfzehn Jahren auch ohne Genehmigung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
deckungsfähig. Das Schiff darf mit Genehmigung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis
zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen werden. Das
Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des
aktuellen Marktwertes versichert sein.
●
Der Gesamtbetrag der Beleihungen außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Es gilt eine zweistufige Übergangsfrist bis zum
18. Juli 2009.
●
Die Verpflichtung der Schiffspfandbriefbanken, für
die Deckung von Schiffspfandbriefen, deren Nennwert
auf eine ausländische Währung lautet, Schiffshypotheken in ausländischer Währung vorzuhalten, entfällt.
●
Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie
und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und
möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
●
●
Die Beleihungswertermittlung muss zukünftig von einem
unabhängigen Gutachter vorgenommen werden.
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten
60 Prozent des von der Pfandbriefbank festgesetzten Beleihungswertes zur Deckung benutzt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Methodik und
Form der Beleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu
bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
– Die bisher nur im Schiffsbankgesetz geregelte Versicherungspflicht wird auf bebaute Grundstücke, auf denen die
zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten
Grundpfandrechte lasten, ausgeweitet.
– Durch das Gesetz wird die Implementierung eines speziell
auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risikomanagementsystems eingeführt, das der Gefahr der Klumpenbildung
vorbeugt und ein Limitsystem für die Deckungsmassen
sowie ein Eskalationsverfahren einrichtet. Unter anderem
wird die vierteljährliche Vorlage eines alle relevanten Informationen umfassenden Risikoreports vorgesehen. Im
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
145
Anhang/Annex A5
Drucksache 15/4878
– 10 –
Falle der Aufnahme neuer Produkte, Geschäftsarten oder
der Tätigkeit auf neuen Märkten wird der Pfandbriefbank
die Erstellung und Dokumentation einer umfassenden
Risikoanalyse vorgeschrieben. Bis zum Erwerb einer
gefestigten Expertise sollen diese Geschäfte nur in angemessenen Rahmen in Deckung genommen werden.
– Allianz Capital Managers GmbH
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
– Bundesverband deutscher Banken
– Die Anforderungen an die Transparenz der Deckungsmassen sollen einheitlich auf sämtliche Pfandbriefbanken
angewendet und inhaltlich ausgeweitet werden. Quartalsweise sind für alle Pfandbriefgattungen Informationen
über die nennwertige und barwertige Deckung inklusive
der Barwerte, die Laufzeitstrukturen der Deckungswerte
und Pfandbriefe und der Anteil von Derivaten an den Deckungsmassen zu veröffentlichen. Ebenfalls quartalsweise müssen für die einzelnen Pfandbriefgattungen beispielsweise Informationen über die regionale Verteilung
der Deckungswerte, über Größenklassen und Leistungsrückstände veröffentlicht werden.
– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
– Für bestehende Pfandbriefbanken gilt die Erlaubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt.
Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Oktober 2005
eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen eines Erlaubnisantrags entspricht. Diese Kreditinstitute werden bis zum 31. Dezember 2008 von der Erlaubnis befreit, ein Kernkapital von mindestens 25 Mio.
Euro vorzuhalten. Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005
zugelassenen Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken gilt die Erlaubnis als ebenfalls erteilt. Die einjährige Frist, innerhalb der von der Erlaubnis Gebrauch gemacht werden muss, beginnt am 19. Juli 2005.
– Financial Services Consultant
– Es wird klargestellt, dass alle Hypotheken, die die Pfandbriefbanken vor dem 19. Juli 2005 erworben haben, nur
dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen genutzt
werden können, wenn sie den Erfordernissen dieses
Gesetzes im Bezug auf die Beleihungsgrenze, der Beleihungswertermittlung und dem Tilgungsbeginn entsprechen. Sollten die Indeckungnahmen bei den Altgeschäften nicht auf der Grundlage des Beleihungswertes
erfolgt sein, müssen getrennte Deckungsmassen für das
Altgeschäft und das Neugeschäft eingerichtet und geführt
werden.
– Bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, Hypothekenbanken und Schiffspfandbanken, die nach altem Recht
Pfandbriefe begeben haben, dieses aber nach dem Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes nicht fortsetzen, richten sich
die Anforderungen an die Deckungsmassen nach den alten Vorschriften.
– Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind gemäß der Verständigung vom 18. Juli
2001 mit der EU-Kommission nur soweit zur ordentlichen
Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden
Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.
3. Anhörung
Bei der am 26. Januar 2005 erfolgten öffentlichen Anhörung
hatten folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme:
146
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– CALYON Corporate and Investment Bank
– DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
– Deutsche Bundesbank
– Deutscher Sparkassen- und Giroverband
– Dresdner Kleinwort Wasserstein Research GmbH
– DZ Bank AG
– Fitch Deutschland GmbH
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– HSBC Trinkaus & Burkhardt
– Karl-Heinz Glauner
– Prof. Dr. Richard Stehle, Humboldt-Universität zu Berlin
– PWC Deutsche Revision AG
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland
– Verband der Privaten Bausparkassen
– Verband Deutscher Hypothekenbanken
– Verband deutscher Schiffsbanken
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.
4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung der Formulierungshilfe (vom 7. Februar
2005) und der interfraktionellen Änderungsanträge (Umdrucke Nr. 1 bis 17) anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die
Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Umdrucke Nr. 18,19) anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU (Umdruck Nr. 20) abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU, die Änderungsanträge der Fraktion
der FDP (Umdrucke Nr. 21, 22) abzulehnen.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A5
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 11 –
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt einstimmig die Annahme in der Fassung der Änderungsanträge
auf Ausschussdrucksachen 15(9)1709 und 15(9)1710.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1709
in der Korrekturfassung durch Umdruck 9 neu wurde einstimmig angenommen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1710 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(9)1711 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(9)1712 wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist
der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(14)1557 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU
und FDP abgelehnt worden.
Drucksache 15/4878
– Prüfung, ob für Kreditinstitute, für die eine Emission von
Pfandbriefen nach dem PfandBG nicht in Betracht
kommt, ein verbindlicher Rechtsrahmen für gedeckte
Schuldverschreibungen geschaffen werden kann.
– Klarstellung, dass in die Deckungsmasse auch sicherungsabgetretene Forderungen eingestellt werden können.
– Aufhebung der Deckungskongruenz für Zerobonds.
– Bestellung des Treuhänders durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung auch einer
ggf. zuständigen Staatsaufsicht.
– Prüfung, ob der vorgesehene Mitverschluss der in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden von Bank und Treuhänder erforderlich
ist.
– Die Staaten, in denen die Grundstücke belegen sein dürfen, sollten um die USA, Kanada und Japan erweitert
werden.
– Zulassung von Hypothekenpfandbriefen bzw. Öffentlichen Pfandbriefen als ordentliche Deckung für weitere
Pfandbriefe dieser Gattung.
– Prüfung, ob treuhänderisch gehaltene Forderungen, die
durch Sicherheiten öffentlicher Stellen abgesichert sind,
unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die
Deckungsmasse eingestellt werden können.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(14)1556 wurde mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP abgelehnt.
– Prüfung, ob als Deckungswerte für Schiffspfandbriefe
Darlehen verwendet werden dürfen, soweit sie, und nicht
nur wenn sie, den gesetzlichen Erfordernissen der Beleihungsgrenze, der Versicherung und der Beleihungswertermittlung entsprechen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1555 wurde mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP angenommen.
– Bei einem Schiffspfandbrief darf das Darlehen höchstens
eine Laufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahrs des
Schiffes reichen.
Der gemeinsame Änderungsantrag aller Fraktionen auf Ausschussdrucksache 15(14)1554 wurde einstimmig angenommen.
– Einführung von Regelungen zur gleichzeitigen Beleihung mehrerer Schiffe (Flottenfinanzierung).
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags aller Fraktionen auf
Ausschussdrucksache 15(14)1554 und des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
15(14)1555.
5. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November
2004 Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen. Danach unterstützt der Bundesrat das Ziel der Bundesregierung, den hohen Standard des deutschen Pfandbriefs zu bewahren, dessen
Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten
günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher
von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist.
– Prüfung, ob anstelle der Versicherung eines Schiffes zum
aktuellen Marktwert eine Versicherung in Höhe von
120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung vorgesehen werden kann.
– Prüfung, ob die Anforderungen an das Risikomanagement für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts im Hinblick auf den hierdurch entstehenden administrativen und
kostenintensiven Aufwand erforderlich sind.
– Verzicht auf die Regelung, dass Pfandbriefbanken vor der
vollständigen Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten eine gefestigte Expertise vorlegen müssen.
– Prüfung, ob die vierteljährliche Berichterstattung notwendig ist.
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um
folgende Prüfungen bzw. schlägt folgende Änderungen vor:
– Prüfung, ob auf die Befristung des Bestandsschutzes für
Institute, die bereits nach geltendem Recht Pfandbriefe
begeben, aber nicht über das zukünftig vorgesehene
Kernkapital verfügen, verzichtet werden kann.
– Prüfung, ob die Einführung von Vorschriften zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen werden kann.
– Klarstellung, dass die bisherigen Deckungsmassen auch
für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz genutzt werden können, wenn eine von der Beleihungswer-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
147
Anhang/Annex A5
Drucksache 15/4878
– 12 –
termittlung abweichende Wertermittlung letztlich zu
einem gleichen oder sogar zu einem konservativeren Ergebnis führt.
– Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Kreditanstalten – unabhängig von dem Erlöschen oder der Aufhebung der
Pfandbrieferlaubnis – nach alter Rechtslage das Deckungsregister fortführen und ein neues Register nach
dem Pfandbriefgesetz einrichten dürfen. Außerdem soll
die Bestandsschutzregelung auf Kreditinstitute aufgeweitet werden, deren Pfandbriefprivileg durch Umwandlung
in eine private Rechtsform erloschen ist.
– Einen weiteren Schwerpunkt der Erörterungen bildete die
Belegenheit der Grundstücke. Der Finanzausschuss ist
schließlich übereingekommen, neben den im Gesetzentwurf genannten Staaten auch die USA, Kanada und Japan
zuzulassen, weil diese Immobilienmärkte im Vergleich
zu den bisher zugelassenen Ländern ebenfalls die hohen
Qualitätsanforderungen erfüllen.
I. Allgemeiner Teil
In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des
Risikomanagements dahin gehend geändert worden, dass
die bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des
Hypothekarkredits erworbenen Werte frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte
zur Deckung verwendet werden dürfen. Nach Auskunft
der Bundesregierung stehen der Regelung keine EUrechtlichen Bedenken gegenüber.
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.
Der Finanzausschuss hat die fraktionsübergreifenden
Änderungsanträge einstimmig angenommen.
In der abschließenden Ausschussberatung haben alle Fraktionen die konstruktive Zusammenarbeit hervorgehoben. Dem
Bundesministerium der Finanzen ist für die gute Zuarbeit gedankt worden. Auf diese Weise sei ein Gesetz zustande gekommen, das die Qualität des deutschen Pfandbriefs und
sein hohes Ansehen auf den internationalen Finanzmärkten
erhält und verbessert. Deshalb gelten bei den Sicherheiten
und bei der Aufsicht weiterhin höchste Standards. Gleichzeitig führe die Einrichtung und Erfüllung der Standards nicht
zu übermäßigen Verwaltungskosten für die Kreditinstitute.
– Die Beleihung von Schiffen darf nach den Beratungen
des Finanzausschusses generell bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes erfolgen. Damit werde
der höheren Lebensdauer von Schiffen, auch verursacht
durch die schärferen Sicherheitsbestimmungen, Rechnung getragen.
6. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss hat sich in der Diskussion über den Gesetzentwurf insbesondere mit folgenden Themenschwerpunkten auseinandergesetzt:
– Der Finanzausschuss ist dem in der öffentlichen Anhörung geäußerten Vorschlag gefolgt, auch insolvenzfeste
Treuhandgrundschulden für die Deckungsmasse zuzulassen. Dazu sieht das Pfandbriefgesetz zukünftig vor, dass
dem Erwerb einer Hypothek im Sinne von § 1 Abs. 1
PfandBG der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die
von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der
Pfandbriefbank verwaltet wird, gleich steht. Voraussetzung ist, dass die Pfandbriefbank im Falle der Insolvenz
des Kreditinstituts die Aussonderung der Hypothek verlangen kann.
Der Finanzausschuss hat den entsprechenden fraktionsübergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenommen.
Der Finanzausschuss hat betont, dass diese Änderung des
Gesetzentwurfs einer Ergänzung durch Rechtsänderungen insolvenzrechtlicher Art bedarf. Diese sind Gegenstand eines Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes
und anderer Gesetze, der vom Bundesministerium der
Justiz federführend betreut wird.
– Ebenfalls einstimmig ist ein fraktionsübergreifender Änderungsantrag angenommen worden, nach dem frühere
Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse kein Hinderungsgrund bei der Bestellung zum Treuhänder sein müssen. Liegen Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse
mehr als drei Jahre zurück, ist vielmehr der Einzelfall zu
prüfen.
148
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.
– Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Änderungsantrag einstimmig angenommen, nach dem die
Mindestversicherung für in Deckung genommene Schiffe 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter umfasst. Nach Auffassung
des Finanzausschusses erscheint diese Begrenzung unter
der Voraussetzung, dass das durch die Schiffhypothek gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen
Schiffshypotheken bestehen, sachgerecht.
– Es wird klargestellt, dass bei Hypothekendarlehen, deren
Laufzeit üblicherweise wesentlich länger als die vereinbarte Zinsbindungsfrist ist, nur der Zeitraum der festgeschriebenen Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt
werden kann.
Ein interfraktioneller Änderungsantrag ist einstimmig
angenommen worden.
– Die Pflicht, bei öffentlichen Pfandbriefen regelmäßig
den Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen
Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung
nach Staaten anzugeben, soll auf alle Pfandbriefarten erweitert werden. Gerade bei nicht öffentlichen Pfandbriefen könne ein Leistungsrückstand von 90 Tagen ein bedeutender Hinweis für Investoren sein.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.
– Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Änderungsantrag zu § 30 Abs. 3 PfandBG einstimmig angenommen. Danach solle im Falle der Insolvenz einer Hypothekenbank für die Bestimmung der als eingetragen
geltenden Deckungswerte der ursprünglich ermittelte Beleihungswert zugrunde gelegt werden. Damit werde der
Schutz des Pfandbriefgläubigers verbessert. Beließe es
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A5
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/4878
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man bei der bisherigen Vorschrift, den zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswert anzusetzen, könne der Pfandbriefgläubiger dann einen Nachteil
erleiden, wenn die Pfandbriefbank im Falle einer Reduzierung des Beleihungswertes die vorzunehmende Deckungskorrektur nicht mehr vorgenommen hat. Somit
stünde dem Anspruch des Pfandbriefgläubigers ein zu
geringer Deckungswert gegenüber.
– Der Finanzausschuss ist den Argumenten der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf gefolgt, dass zwei sehr kleine Banken zwar nicht
das ab 1. Januar 2009 erforderliche Kernkapital von
25 Mio. Euro aufbringen könnten, jedoch das Pfandbriefgeschäft bereits seit über 175 Jahren erfolgreich betreiben. Deshalb werden das Ritterschaftliche Kreditinstitut
Stade und der Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein im Gesetz
explizit von der neuen Eigenkapitalvorschrift ausgenommen.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.
– Intensiv ist über die Übergangsregelung bezüglich der
Deckungsmassen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten diskutiert worden. Das ÖPG enthält im Gegensatz
zum HBG keine vergleichbare Verpflichtung zur Ermittlung des Beleihungswertes sowie Begrenzung des zur
Deckung verwendbaren Teils der Hypothek auf 60 Prozent. Um den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten die
Umstellung auf die nunmehr auch für sie geltenden Bestimmungen zu erleichtern, solle eine Übergangsfrist eingeführt werden. Danach können Deckungsmassen, die
vor dem 13. Oktober 2004 (Datum des Kabinettbeschlusses) gebildet worden sind, bis zum 30. Juni 2006 für die
Deckung neu ausgegebener Pfandbriefe genutzt werden,
allerdings darf nur die Hälfte des bei der Indeckungnahme zugrunde gelegten Grundstückswerts zur Deckung
verwendet werden. Das Datum 13. Oktober 2004 sei gewählt worden, weil die Kreditinstitute bis zum Kabinettbeschluss davon ausgehen konnten, dass die in Deckung
genommenen Grundpfandrechte auch dann zur Deckung
neu zu begebender Pfandbriefe geeignet sein würden,
wenn für das zugrunde liegende Grundstück kein Beleihungswert ermittelt worden sei. Die Übergangsfrist bis
zum 30. Juni 2006 sei für eine Umstellung der gesamten
Deckungsmasse nach dem Beleihungswertverfahren ausreichend.
Nur in bestimmten Fällen ist eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Deckungsmasse möglich. Die
Pfandbriefbank muss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 18. Juli 2005 anzeigen, dass sie
die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Deckung benutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur Deckung
der bis zum Inkrafttreten begebenen Pfandbriefe verwendet. In diesem Fall ist ein getrenntes Deckungsregister zu
führen. Die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes bezüglich des Treuhänders, des Risikomanagements und der
Transparenz sind nicht anzuwenden.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.
Im Verlauf seiner Beratungen hat der Finanzausschuss die
Bundesregierung um folgende Prüfungen gebeten, die die
Bundesregierung zugesagt hat:
– In Bezug auf den Mitverschluss der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkunden durch den Treuhänder hat sich der Finanzausschuss
der Frage des Bundesrates in dessen Stellungnahme angeschlossen, ob eine solche Vorschrift notwendig sei. Der
Finanzausschuss hat sich von der Bundesregierung erläutern lassen, dass § 9 des Pfandbriefgesetzes nach Sinn
und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden müsse. Ziel
der Vorschrift sei es, tatsächlich zu verhindern, dass die
Pfandbriefbank eigenmächtig ohne den Treuhänder über
Deckungswerte verfüge. Erfasst seien deshalb die Werte
selbst und die Urkunden, die zur Vornahme von Verfügungen über solche Werte erforderlich sind oder deren
Vorlage zur Geltendmachung der Schuldner verlangen
kann. Somit sei bei den „Werten“ z. B. an Inhaberschuldverschreibungen zu denken, bei den Urkunden z. B. an
die Hypothekenbriefe und Grundschuldbriefe sowie an
Schuldscheindarlehen im Sinne des BGB. Buchhypotheken und Buchgrundschulden könnten gar nicht verwahrt
werden, fielen also als solche auch nicht unter den Mitverschluss. Dies gelte auch für dazu erteilte vollstreckbare Ausfertigungen.
– In Bezug auf die Verwendung anderer gedeckter Schuldverschreibungen als Pfandbriefe hat der Finanzausschuss
das Bundesministerium der Finanzen gebeten nach Inkrafttreten des neuen Pfandbriefrechts zu prüfen, ob zur
gesetzlichen Regelung gedeckter Schuldverschreibungen
neben dem Pfandbriefgesetz ein zusätzlicher Rechtsrahmen geschaffen werden sollte. Der Finanzausschuss wolle auf eine Regelung im Pfandbriefgesetz verzichten, um
in diesem Gesetz keine weiteren Produkte als den Pfandbrief zu normieren.
– Die Bundesregierung wird des Weiteren gebeten zu prüfen,
●
ob gesetzliche Regelungen zu einem sog. Luftfahrzeugpfandbrief geschaffen werden sollen,
●
ob künftig inflationsindexierte Pfandbriefe gesetzlich
erlaubt werden sollen.
– Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darüber hinaus um Prüfung gebeten, ob auch für Pfandbriefe in der
Ausstattungsform der Nullkuponanleihe (zero-bonds)
zukünftig für den Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen
und nicht mehr nur für den jeweiligen Zeitwert eine vollständige Deckung vorliegen müsse. Der Finanzausschuss
hat sich dieser Prüfbitte angeschlossen. Die Bundesregierung ist dazu der Ansicht, dass „Zero-Pfandbriefe“ wie
bisher zulässig sind. Denn nach ihrer Ansicht ist die Ausgabe derartiger Anleihen schon nach dem derzeit geltenden § 9 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes zulässig,
wenn der Rückzahlungsbetrag als der Nennwert betrachtet wird. Entsprechend dieser bisherigen Rechtslage ist
auch in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Rückzahlungsbetrag beim
zero-bond als Nennwert im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist hingegen nicht einschlägig
für zero-bonds. Er bezieht sich vielmehr auf an die Entwicklung bestimmter Indizes gekoppelte Pfandbriefe.
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Drucksache 15/4878
– 14 –
Dem Finanzausschuss haben jeweils Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen und Fraktionen der CDU/CSU und
FDP zu § 18 KWG vorgelegen.
Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
soll die Grenze eines Kredites, bis zu der der Kreditnehmer
seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen muss, auf
1 Mio. Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des Instituts heraufgesetzt werden. Die Regelung solle abweichend vom Pfandbriefgesetz bereits am Tage nach dessen
Verkündung in Kraft treten. Mit der Erhöhung der Grenze
solle ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Banken beseitigt
werden. Es bestünden keine EU-weiten Vorschriften im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse. In direkten Nachbarstaaten Deutschlands, z. B.
Österreich, gelte derzeit eine Grenze von 750 000 Euro, so
dass sich vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit geringerem Aufwand im Ausland finanzierten. Die
Anhebung auf 1 Mio. Euro sei im Hinblick auf die zunehmende Harmonisierung aufsichtsrechtlicher Regelungen gewählt und sei in Bezug auf die Betragshöhe kompatibel mit
den Eigenkapitalvorschriften nach Basel II, nach denen ein
Kredit in dieser Höhe zum Retailgeschäft gehöre. Die Begrenzung auf 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des
Kreditinstituts diene dem Schutz der Banken, weil in diesen
Fällen automatisch die strengen Anforderungen an die Vergabe eines Großkredits in Sinne des KWG einsetzten. Auf
den Hinweis der Koalitionsfraktionen, dass es viele kleine
Banken gebe, die nicht über ein haftendes Eigenkapital in
Höhe von 10 Mio. Euro verfügten und somit durch die Änderungen benachteiligt seien, hat die Fraktion der CDU/CSU
dargelegt, dass es wegen der wirtschaftlich notwendigen
Fusionen bald ausschließlich größere Banken existierten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihren Ausführungen betont, dass sie keinesfalls von den hohen Standards bei der
Kreditvergabe abweichen möchte. Allerdings sei vor dem
Hintergrund der Einführung von Risikosystemen in den Banken aufgrund der Anforderungen von Basel II, die von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt
würden, grundsätzlich zu prüfen, ob auf die verwaltungsaufwändige und kostenintensive Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet werden
könne.
Die Koalitionsfraktionen haben ausgeführt, dass sie nach
wie vor die Festlegung einer Grenze für sachgerecht halten.
In ihrem Antrag haben sie die Anhebung der Grenze auf
750 000 Euro oder 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des Kreditinstituts gefordert. Auch sie haben sich für eine
Geltung der Vorschrift ab dem Tag nach der Verkündung des
Pfandbriefgesetzes ausgesprochen. Die Koalitionsfraktionen
haben ebenfalls mit Wettbewerbsnachteilen deutscher Banken und der weiteren Harmonisierung der Aufsichtsregeln in
der EU argumentiert. Es sei notwendig, den Schwellenwert
im Zeitablauf anzupassen, allerdings hielten sie eine Verdreifachung der jetzt geltenden Grenze für ausreichend. Außerdem befinde man sich mit dieser Anpassung im Gleichklang
mit dem Nachbarland Österreich, in dem ebenfalls eine
Grenze von 750 000 Euro gelte.
Die Bundesregierung hat erläutert, dass im Anschluss an den
Beschluss des Finanzausschusses zur Änderung des
§ 18 KWG ein Konsultationsverfahren mit den Bankenverbänden mit dem Ziel beginnen werde, die bisherigen vier
150
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Rundschreiben in einem einzigen, konsolidierten Rundschreiben zusammenzufassen. Die im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen haben gebeten, die Gelegenheit für eine
Vereinfachung des Inhalts der Rundschreiben zu nutzen. Zu
einer Festlegung der Grenze hat die Bundesregierung ausgeführt, dass es keine Statistiken darüber gebe, bei welcher
Grenze Kreditinstitute durch Not leidende Kredite in Gefahr
gerieten. Eine Verdreifachung der Grenze sei aus Sicht der
Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fachlich vertretbar. Mit den von den
Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen werde
der Spielraum der Banken bei der Kreditvergabe vergrößert.
Es sei zu betonen, dass es den Kreditinstituten unbenommen
sei, auch bei kleineren Krediten eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen. Ohnehin habe
§ 18 KWG nach Einführung der Eigenkapitalunterlegung
nach Basel II nur noch für die Kreditinstitute Bedeutung, die
den Standardansatz wählten.
Der Finanzausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktion
der CDU/CSU mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen worden.
Alle Fraktionen haben dem Antrag der Koalitionsfraktionen
zugestimmt, die neuen Regelungen des § 18 KWG bereits
am Tag nach der Verkündung des Pfandbriefgesetzes in Kraft
treten zu lassen.
II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs (Drucksachen 15/4321, 15/4487) werden im
Einzelnen wie folgt begründet:
Zu Artikel 1
(Pfandbriefgesetz)
Zu § 1
§ 1 Abs. 1 sieht ausdrücklich vor, dass die zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen benutzbaren Hypotheken bzw.
Grundpfandrechte von der Pfandbriefbank „erworben“ sein
müssen. Bereits in der Begründung zu § 4 des Gesetzentwurfs ist ausgeführt, dass auch „die Erlangung eines insolvenzfesten Anspruchs des Pfandbriefemittenten gegen den
treuhänderischen Verwalter auf Verschaffung eines Grundpfandrechts hinsichtlich der Deckungsfähigkeit dem Erwerb
des Grundpfandrechts gleich gestellt“ werden soll.
Die Ergänzung des § 1 durch den neuen Absatz 2 erscheint
erforderlich, weil die Gleichstellung des treuhänderisch für
die Pfandbriefbank gehaltenen Grundpfandrechts mit dem
tatsächlich von ihr erworbenen Grundpfandrecht eine Fiktion darstellt, die über den reinen Wortlaut des „Erwerbens“
hinausgeht. Damit eine Pfandbriefbank ein Grundpfandrecht
„erworben“ hat, muss ihr zumindest eine gesicherte Anwartschaft zustehen, aufgrund derer sie materiell-rechtlich Inha-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A5
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 15 –
ber des Grundpfandrechtes ist. Bei einem mehraktigen Erwerbstatbestand müssen also mindestens so viele Teilakte
bereits erfüllt sein, dass der endgültige Erwerb durch die
Pfandbriefbank nicht mehr einseitig durch den Veräußerer
oder Dritte, insbesondere durch treuwidrige Verfügungen,
verhindert werden kann.
Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung eines
Grundpfandrechtes, welches treuhänderisch von einem Dritten gehalten wird, erfüllt diese strengen Kriterien auch dann
nicht, wenn damit die Zuordnung des Grundpfandrechts mit
Wirkung für Zwangsvollstreckung und Insolvenz geklärt ist.
Denn zumindest durch treuwidrige Verfügungen kann der
endgültige Erwerb durch die Pfandbriefbank hier noch verhindert werden. Deshalb bedarf es einer Fiktion, dass auch in
solchen Fällen ein Erwerb des Grundpfandrechts vorliegt.
Voraussetzung ist, dass in der Insolvenz des treuhänderisch
verwaltenden Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann.
Drucksache 15/4878
die Guthaben genannt, so dass in diesem Lichte nun in § 4
Abs. 2 Nr. 3 eine entsprechende Einschränkung gegenüber
dem bisherigen Entwurf erfolgen soll. Hingegen soll es im
Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei der Deckungsfähigkeit
auch von Geldforderungen gegen die genannten Banken einschließlich deren Schuldverschreibungen bleiben.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 4
Der Gesetzentwurf sieht bisher vor, dass ein Mandats- oder
ein Beschäftigungsverhältnis einen zwingenden Befangenheitsgrund darstellt. Jedoch ist ein Interessenskonflikt nicht
zwingend anzunehmen, wenn diese Verhältnisse länger als
drei Jahre zurückliegen. Dann ist vielmehr der Einzelfall zu
prüfen. Für eine eventuell doch notwendige Ablehnung eines
Treuhänder-Kandidaten, zu dem früher einmal ein Mandatsoder Beschäftigungsverhältnis bestand, bietet die Vorschrift
auch nach der Änderung immer noch eine ausreichende
Grundlage.
Zu § 4 Abs. 2
Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
Es handelt sich um eine Änderung im Kontext mit einer Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 2. Diese Vorschrift soll nach der
Begründung des Gesetzentwurfs im Wesentlichen bisherigen
Regelungen im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten über die zulässige „Ersatzdeckung“ entsprechen, wie sie vor den Änderungen
durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz bestanden. § 19
Abs. 1 Nr. 2 nimmt die frühere Grenze von 10 Prozent des
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe auf und kommt so unter Hinzurechnung der
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzuhaltenden sichernden Überdeckung in Höhe von 2 Prozent zu einer Gesamtgrenze von
12 Prozent.
Gegen eine Zulassung der Refinanzierung des Hypothekarkreditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan durch Ausgabe von Pfandbriefen sind grundsätzliche Einwendungen
nicht zu erheben, wenn sichergestellt ist, dass die einzelne
Pfandbriefbank auf diesen Märkten das notwendige Erfahrungswissen im Aktivgeschäft erworben hat. Zumindest einige bisher als Universalbanken tätige Institute, die zukünftig eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
erhalten, dürften über teilweise langjährige Erfahrungen in
den genannten Immobilienmärkten verfügen. Insoweit dürfte weder eine generelle Beschränkung des Hypothekarkreditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan auf das Außerdeckungsgeschäft noch eine generelle Zulassung als
Deckungsgeschäft angesichts der insoweit bestehenden
Inhomogenität gerechtfertigt erscheinen. Die Zulassung des
Hypothekarkreditgeschäfts in den genannten Staaten als
Deckungsgeschäft sollte vielmehr individuell für jedes Institut von entsprechenden, bei dem jeweiligen Institut vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen abhängig gemacht werden. Dies wird sichergestellt durch eine Änderung des § 27
Abs. 2, der nunmehr der Pfandbriefbank die Indeckungnahme der aus neuen Geschäften erworbenen Werte erst nach
Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens der Pfandbriefbank, nicht aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme
der jeweiligen Art von Geschäften gestattet.
Dem stehen jedoch Bedenken aufgrund der Neuregelung des
europäischen Bankaufsichtsrechts durch die bereits im Entwurf vorliegende CAD III-Richtlinie entgegen. CAD III bestimmt nur eine 10-Prozent-Grenze für andere Deckungswerte als Hypotheken- oder Staatskredite, berechnet diese
aber auf einer 100-Prozent-Deckung ohne Überdeckung.
Zwar stünde die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
dazu nicht im Widerspruch. Jedoch lässt sich bei einer neben
der vorgeschriebenen Überdeckung eigenständigen Grenze
in Höhe von 10 Prozent für andere Deckungswerte leichter
argumentieren, dass das EU-Recht eingehalten wurde, insbesondere gegenüber EU-Behörden, Ratingagenturen und
Investoren, denen die deutsche Gesetzesbegründung nicht
ohne weiteres zugänglich ist.
Daher sollen die Grenzen in Höhe von 10 Prozent nach § 19
Abs. 1 Nr. 2 und von 2 Prozent nach § 4 Abs. 2 Satz 1 getrennt geregelt werden. Der Entkoppelung dient der neue
Satz 3.
In der Begründung zu § 4 Abs. 2 wird darauf hingewiesen,
dass die sichernde Überdeckung in besonders liquiden Werten bestehen und dass die Vorschrift inhaltlich bisherigen
Vorschriften im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechen solle. Dort
aber sind als besonders liquide Form der Forderung gegen
die Deutsche Bundesbank und geeignete Kreditinstitute nur
Durch die ergänzende Vorschrift wird dem Schutzbedürfnis
der Anleger Rechnung getragen, so dass die Indeckungnahme von in den USA, Kanada und Japan erworbenen Grundpfandrechten in § 13 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden
kann.
Zu § 15 Abs. 1
Es handelt sich um die Klarstellung, dass Obergrenze für die
Versicherungspflicht der Wert des jeweiligen Gebäudes ohne
das Grundstück in Höhe des Bau- oder Wiederaufbauwertes
sein soll. Schon der Wortlaut des Gesetzes sieht keine Versicherungspflicht für das Grundstück als solches vor, da § 15
Abs. 1 ausdrücklich an das „bebaute Beleihungsobjekt“ und
die „erheblichen Risiken“ anknüpft. Eine Versicherung in
Höhe des Beleihungswertes wäre sinnlos, weil dieser zum
großen Teil aus dem Wert des Grundstückes selbst besteht.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A5
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Ein Untergang des Grundstückes selbst ist aber in der Regel
kein realistisches Risiko. Eine Anforderung, auch dafür eine
Versicherung abzuschließen, würde die Immobiliendarlehensnehmer sinnlos mit neuen Kosten belasten.
Zu § 17 Abs. 1
Die Änderung ist aus Gründen der Klarstellung des Regelungsinhalts des § 17 PfandBG erforderlich. § 17 PfandBG
begrenzt zum Schutz der Werthaltigkeit der Deckungsmassen die Höchstdauer der zulässigen Hinausschiebung des Beginns der Amortisation des zur Deckung verwendeten Teils
des hypothekarischen Darlehens auf zehn Jahre. Dies ist notwendig, da andernfalls aufgrund der mit zunehmendem Alter
zu erwartenden Wertminderung des Beleihungsobjektes ohne gleichzeitige Rückführung des zur Deckung verwendeten
Betrages in der Deckungsrechnung die Sicherheit der Pfandbriefunterlage vermindert würde. Die Pfandbriefbanken sind
in den letzten Jahren bei über die 60-Prozent-Grenze hinausgehenden Finanzierungen dazu übergegangen, statt der bis
dahin üblichen Aufteilung in eine sog. Ia- und Ib-Hypothek
einheitliche Darlehensverträge abzuschließen und sich ein
einheitliches Grundpfandrecht als Sicherheit bestellen zu
lassen. Werden bei derartigen einheitlichen Darlehen, insbesondere in Fällen, in denen der Auslauf weit über 60 Prozent des Beleihungswertes hinausgeht, die eingehenden
Tilgungsleistungen vollständig auf den Nachrangteil verrechnet, so verbleibt der für die Deckung benutzte Teil trotz
einsetzender Wertminderung des Beleihungsobjektes über
einen langen Zeitraum unvermindert in der Deckungsrechnung. Dieser Zeitraum kann abhängig vom ursprünglichen
Beleihungsauslauf und dem vereinbarten Zinssatz durchaus
zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre betragen; erst danach
würde die Rückführung des zur Deckung verwendeten Teils
einsetzen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen
zwischen Bank und Darlehensnehmer eine Vereinbarung
dahin gehend getroffen wird, dass dieser – bei gleichzeitiger
Tilgungsaussetzung – die zur Tilgung erforderlichen Leistungen nicht unmittelbar an die Bank, sondern als Prämien
auf einen Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag zahlt,
deren Ansprüche an die Bank abgetreten worden sind.
Mit der vorliegenden Regelung, die sich an der in § 30
Abs. 3, § 14 Abs. 2 PfandBG verankerten Teilung von
Hypotheken im Falle der Insolvenz orientiert, soll sichergestellt werden, dass der üblicherweise spätestens nach zehn
Jahren festzustellende Werteverlust einer Immobilie bei der
Deckungsrechnung ausreichend berücksichtigt wird. Dies ist
sichergestellt, wenn angemessene Anteile der Tilgungsleistungen spätestens nach zehn Jahren auf den zur Deckung
verwendeten Darlehensteil verrechnet werden. Ausreichend
in diesem Sinne ist es aber schon, wenn der in der Deckungsrechnung zur Deckung verwendete Betrag spätestens nach
zehn Jahren in entsprechender Weise gemindert wird.
Die bisherige Fassung des Entwurfs bringt dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Weil hier noch generell auf
den „Beginn der Tilgung“ abgestellt wird, kann der falsche
Eindruck entstehen, dass es im Sinne der früheren Bedeutung der Vorschrift im Hypothekenbankgesetz auf die Tilgung des Darlehens insgesamt ankommt.
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu Absatz 1. Darüber hinaus
wird für eine Ausnahme der Bundesanstalt nunmehr anknüp-
152
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
fend an die Vorgaben für den Beleihungswert in § 16 Abs. 2
Satz 1 PfandBG zudem auch auf die nachhaltigen Merkmale
des Objektes abgestellt. Hierdurch soll deutlicher als bisher
zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Ausnahme, durch
die dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass der
Schuldner aufgrund weiterer, im Zusammenhang mit der
Beleihung eingegangener Verbindlichkeiten, etwa aufgrund
einer zweiten Hypothek oder eines Lebensversicherungsvertrages, ein Interesse daran hat, dass diese Verbindlichkeit
vorrangig getilgt wird, aufgrund der Werthaltigkeit und -stabilität der Grundstückssicherheit gerechtfertigt sein muss.
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 2
Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung der Änderung von § 4 Abs. 2 verwiesen.
Die ausführliche Beschreibung der zulässigen Deckungswerte, die bisher durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 entbehrlich war, ist nun erforderlich, da ein Verweis infolge der Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht länger
sinnvoll wäre. Denn im Rahmen des § 19 sollen an die
Deckungswerte nicht die gleichen hohen Anforderungen an
deren Liquidität gestellt werden wie bei den als Übersicherung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3.
Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2
Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung
von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Auch im Rahmen
des § 20 sollen hinsichtlich der Liquidität der Deckungswerte nicht die Anforderungen gestellt werden wie bei den als
Überdeckung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3.
Zu § 22
Die Regelung einer Obergrenze für das Schiffs-Lebensalter
ist grundsätzlich geboten. Es besteht aber nicht die Notwendigkeit, die Deckungsfähigkeit von Schiffen mit einem zu erwartenden Lebensalter von mehr als fünfzehn bis zu zwanzig
Jahren von einer Genehmigung der BaFin abhängig zu
machen.
Schiffe sollten daher künftig generell bis zum zwanzigsten
Lebensjahr beliehen werden dürfen.
Alle Schiffstypen erreichen nach den dem Bundesministerium der Finanzen vorliegenden Informationen bei normaler
sachgerechter Unterhaltung in der Regel ein Lebensalter von
etwa fünfundzwanzig Jahren, zum Teil darüber hinaus.
Der Schutz der Pfandbriefgläubiger schließt daher die Anerkennung eines regelmäßigen Lebensalters von zwanzig Jahren nicht aus.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Schiffen kann nicht
losgelöst von dem zu erwartenden technischen Lebensalter
beurteilt werden. In der Regel wird ein Schiff alle fünf Jahre
klassifiziert. Ist die Klasse erteilt, wird auch ein über zwanzig Jahre altes Schiff bei schwächeren Marktverhältnissen zu
niedrigeren Charterraten eine Beschäftigung finden, zumal
es dann in der Regel einen geringeren Kapitaldienst erwirtschaften muss.
Die nunmehr vorgesehene Regelung trägt bei zum Abbau
von Verwaltungsaufwand und zur Kostenreduktion.
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Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
Zu § 28 Abs. 2
Eine Beschränkung des Versicherungsvolumens auf 120
Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung
erscheint sachgerecht, soweit das durch die Schiffshypothek
gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen
Schiffshypotheken bestehen. Diese 120-Prozent-Grenze
legen die Darlehensverträge über Schiffsfinanzierungen
häufig zugrunde, um den Umfang der Pflicht des Darlehensnehmers zur Versicherung des Schiffs zu bestimmen.
Durch die Hinzurechnung vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter zur Darlehensforderung, also die Einbeziehung solcher Drittbeleihungen bei der Ermittlung der
Höhe der 120-Prozent-Grenze, sind die Interessen der Pfandbriefgläubiger ausreichend gewahrt.
Durch die Änderung wird hinsichtlich der für die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen die Pflicht begründet, den Gesamtbetrag der mindestens
90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung gemäß Nummer 1 im Rahmen der quartalsweisen Veröffentlichung nach § 28 anzugeben. Eine entsprechende Regelung
sieht der Gesetzentwurf bisher nur hinsichtlich der für die
Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen vor. Die Angabe der Rückstände dürfte jedoch
auch für Investoren in Hypothekenpfandbriefen von Bedeutung sein. Die entsprechende Information soll daher nicht im
Einzelfall, sondern regelmäßig und öffentlich erfolgen. Die
Änderung dient somit einer größeren Transparenz des Pfandbriefes.
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Zu § 30 Abs. 3 Satz 4
Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung
von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Es soll im Rahmen des § 26 ebenfalls nicht an die hohe Liquidität der als
Überdeckung vorzuhaltenden Werte angeknüpft werden.
Aus § 30 Abs. 3 Satz 4 letzter Halbsatz lässt sich entnehmen,
dass für die Bestimmung der nach § 14 Abs. 2 als eingetragen geltenden Deckungswerte der zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommene Beleihungswert maßgeblich ist. Im
Regelfall bildet der zuletzt festgesetzte Beleihungswert die
Grundlage für die Deckungsrechnung. Sollte jedoch die
Pfandbriefbank im Falle einer Reduzierung des Beleihungswertes die vorzunehmende Deckungskorrektur nicht mehr
vorgenommen haben, würde den Ansprüchen der Pfandbriefgläubiger möglicherweise ein zu geringer Deckungswert gegenüberstehen. Zu einer solchen Unterlassung kann
es auch vor der Insolvenz einer Pfandbriefbank kommen,
wenn die Pfandbriefbank nicht in der Lage ist, notfalls erforderliche Deckungswerte nachschießen zu können.
Zu § 27 Abs. 2
Bisher sieht § 27 Abs. 2 vor, dass die aus neuen Geschäften
erworbenen Werte bis zum Erwerb einer gefestigten Expertise nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen
werden sollen. Diese Vorschrift wird verschärft, da die Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Deckungsgeschäftes auf die USA, Kanada und Japan durch die
Änderung des § 13 ergeben hat, dass eine Sollvorschrift beispielsweise in diesem Zusammenhang keine ausreichende
Sicherheit für die Deckungsmasse gewährleisten würde.
Nunmehr ist eine zweistufige Sicherung vorgesehen. Vor
Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank die
Risiken und die notwendigen Änderungen ihres Risikomanagementsystems zu analysieren und zu dokumentieren. Die
bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredits erworbenen Werte darf sie frühestens nach Ablauf
von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte zur Deckung
verwenden.
Zu § 28 Abs. 1 Nr. 2
Es handelt sich um eine Klarstellung. Es ist unmittelbar einsichtig, dass bei Hypothekendarlehen, deren Laufzeit üblicherweise wesentlich länger als die vereinbarte Zinsbindungsfrist ist, nur der Zeitraum der festgeschriebenen
Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt werden kann.
Ein reines Abstellen auf eine errechnete – letztlich jedoch
unbekannte – Restlaufzeit ergibt keinen Sinn, da das Institut
nicht antizipieren kann, ob und zu welchen Konditionen weiter getilgt wird. Selbst bei einer langfristigen Zinsfestschreibung ist aufgrund des gesetzlichen Kündigungsrechts des
Darlehensnehmers nach zehn Jahren die Angabe von Restlaufzeiten über diesen Zeitraum hinaus problematisch, da der
Darlehensnehmer bei einer für ihn vorteilhafteren Zinsstruktur von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen dürfte.
Ob und zu welchen Konditionen das Darlehen dann bei dem
Institut weiterläuft, kann im Vorfeld nicht abgeschätzt werden. Demgegenüber können bei Pfandbriefen von vornherein die Restlaufzeiten angesetzt werden.
Es ist daher sachgerecht und verbessert den Schutz der
Pfandbriefgläubiger, wenn in § 30 Abs. 3 Satz 4 künftig an
den ursprünglich ermittelten Wert des Beleihungsobjektes
angeknüpft wird. Damit würde sichergestellt, dass – bei einem entsprechenden Beleihungsauslauf – stets 60 Prozent
des ursprünglich ermittelten Wertes nicht in die Insolvenzmasse fallen, sondern zunächst den Pfandbriefgläubigern zur
Verfügung stehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, die die bisherige Rechtslage fortschreibt, führt demgegenüber durch die Anknüpfung an den zuletzt vor Insolvenzeröffnung festgesetzten Beleihungswert dazu, dass der
als eingetragen geltende Deckungswert variabel wird, d. h.
von der Höhe des aktuell angenommenen Beleihungswerts
bestimmt wird. Ein Anknüpfen an den ursprünglich angenommenen Wert des Beleihungsobjektes erscheint auch insofern angezeigt, als hierauf im Regelfall bei der Emission
der zur Refinanzierung begebenen Pfandbriefe abgestellt
werden dürfte.
Zu § 42 Abs. 3
§ 42 Abs. 3 sieht eine befristete Ausnahmeregelung von der
Kernkapitalvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vor, wonach
die Pfandbriefbank über ein Kernkapital in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro verfügen muss. Die zeitliche Befristung würde dazu führen, dass das Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade und der Calenberg-Göttingen-GrubenhagenHildesheim’sche ritterschaftliche Kreditverein in ihrer Existenz gefährdet wären, weil sie nicht in der Lage sein werden,
ab dem 1. Januar 2009 das vorgeschriebene Kapital vorzuhalten. Beide Kreditinstitute bestehen schon seit über 175
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Jahren und haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, das
Pfandbriefgeschäft erfolgreich und mit der vom Pfandbriefgesetz geforderten Nachhaltigkeit zu betreiben. Es handelt
sich um zwei öffentlich-rechtliche Banken für langfristigen
Kredit, die ihre Erträge zu rund 90 Prozent aus dem Pfandbriefgeschäft erzielen. Sie haben einen geringen Marktanteil.
ment und den Treuhänder anzuwenden. Die Interessen der
Pfandbriefgläubiger würden dadurch nicht beeinträchtigt.
Zu § 45
Zu Artikel 2
Da eine gesetzliche Vorschrift zur Höhe der Versicherung im
Schiffsbankgesetz bisher nicht bestand, bedarf es einer Übergangsregelung wie sie § 45 für die einem Hypothekenpfandbrief zugrunde liegenden Beleihungsobjekte bereits vorsieht.
Nach § 45 ist eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbene
Hypothek nicht deshalb zur Deckung ungeeignet, weil das
aufstehende Gebäude nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1
versichert ist. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der
Deckungswerte für Schiffspfandbriefe wird daher in einem
neuen Satz 2 geregelt; ohne eine solche Regelung wären
Schiffshypothekendarlehen ggf. nur deshalb nicht mehr zur
Deckung geeignet, weil sie der neu eingeführten Regelung
zur Höhe der Versicherung nicht entsprechen.
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Zu § 46
Es gibt einen Bedarf, den öffentlich-rechtlichen Pfandbriefbanken hinsichtlich der Indeckungnahme von Grundpfandrechten, die sie bereits vor dem Kabinettbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
zur Deckung verwendet haben, einen Vertrauensschutz zu
gewähren. Denn die öffentlich-rechtlichen Pfandbriefbanken
konnten bis zum Kabinettbeschluss davon ausgehen, dass
die in Deckung genommenen Grundpfandrechte auch dann
zur Deckung künftig zu begebender Pfandbriefe geeignet
sein würden, wenn für das zugrunde liegende Grundstück
kein Beleihungswert ermittelt worden war.
Die Übergangsregelung sieht allerdings vor, dass nur die
Hälfte des bei der Indeckungnahme zugrunde gelegten
Grundstückswertes zur Deckung verwendet werden darf.
Auf diese Weise wird zugunsten der Pfandbriefgläubiger ein
ausreichender Sicherheitspuffer geschaffen. Es ist daher
hinnehmbar, für eine Übergangszeit die Frage nach dem Verhältnis dieses so ermittelten Wertes zu einem auf der Grundlage von Beleihungswert und Beleihungswertgrenze ermittelten Wert dahingestellt sein zu lassen.
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 haben die betroffenen Kreditinstitute die Neubewertung der Deckungswerte vorzunehmen.
Zu den §§ 52 und 53 (neu)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
(Änderung des Kreditwesengesetzes)
Es bestehen keine EU-weiten Vorgaben für die Offenlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer bei Vergabe von Krediten und im Rahmen der laufenden Kreditüberwachung. Soweit die einzelnen Mitgliedstaaten Regelungen zu diesem Bereich getroffen haben, weichen diese
teilweise stark voneinander ab, was insbesondere in grenznahen Regionen unmittelbar zu Wettbewerbsvor- bzw. -nachteilen für die Institute führen kann. Besonders deutlich
wurde dies jüngst am Beispiel der Grenzregion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich.
Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der aufsichtrechtlichen Regelungen und zur Bereinigung eventuell bestehender Wettbewerbsnachteile für deutsche Kreditinstitute
namentlich gegenüber Kreditinstituten mit Sitz in Österreich, wird die bislang geltende Offenlegungsgrenze dahin
gehend modifiziert, dass künftig bei Überschreiten des absoluten Schwellenwerts von 750 000 Euro in jedem Fall eine
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von
§ 18 KWG erfolgen muss. Der Schwellenwert des § 18
KWG ist bereits in der Vergangenheit regelmäßig angepasst
worden, um der Entwicklung im Kreditgewerbe Rechnung
zu tragen. Die jetzige deutliche Erhöhung des Schwellenwertes erscheint mit Blick auf die im Kreditgewerbe erkennbare Tendenz hin zur Entwicklung interner Rating- und
Scoringverfahren bankaufsichtlich vertretbar. Es bleibt jedoch wie bisher dabei, dass die Institute auch bei Kreditvergaben unterhalb des Schwellenwertes gehalten sind, sich
einen hinreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer zu verschaffen und dies zu dokumentieren.
Neu ist die relative Offenlegungsschwelle von 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals. Durch diese Regelung soll
sichergestellt werden, dass auch bei Instituten, die ein haftendes Eigenkapital von weniger als 7,5 Mio. Euro ausweisen, in jedem Fall bei Überschreiten der Großkreditgrenze
im Sinne von § 13 Abs. 1 KWG eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 18 KWG zu erfolgen hat.
Zu Artikel 10a (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu § 51 (neu)
§ 46 des Gesetzentwurfs sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Deckungsmasse vor. Durch die unter
Nummer 1 vorgeschlagene Änderung würde der Grundsatz
der einheitlichen Deckungsmasse uneingeschränkt gelten.
Es gibt aber einen Bedarf bei einzelnen bisherigen Pfandbriefemittenten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Deckung benutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur
Deckung der bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes
begebenen Pfandbriefe weiter zu verwenden und hinsichtlich dieser alten Pfandbriefe und Deckungswerte nur die bisher für die Deckung geltenden Vorschriften sowie nicht die
neuen Vorschriften über die Transparenz, das Risikomanage-
154
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 7 Satz 1)
§ 7 WpHG in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) soll nicht nur die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Wertpapieraufsicht, sondern auch
im Bereich der Börsenaufsicht regeln. Dies kommt auch in
dem fraktionsübergreifenden Änderungsantrag Nummer 5
zu § 7 Abs. 1 WpHG vom 22. Juni 2004 zum Ausdruck, welcher im Gesetz berücksichtigt worden ist. Dieser Änderungsvorschlag ging auf eine Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) zurück. Die
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A5
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
insoweit ebenfalls erforderlichen Änderungen in § 7 Abs. 2
und 7 WpHG sind seinerzeit unterblieben. Die nun vorgelegten Änderungen stellen auch in den Absätzen 2 und 7 klar,
dass sich die Befugnis der BaFin zur internationalen Zusammenarbeit auch auf den Börsenbereich erstreckt.
Die weitere Kooperationsmöglichkeit ist insbesondere für
die erforderliche Zusammenarbeit der BaFin in grenzüberschreitenden Börsengeschäften, wie etwa im Fall der in den
USA gegründeten Terminbörse EUREX US mit der amerikanischen Aufsichtsbehörde CFTC von erheblicher Bedeutung. Sie entspricht der Rechtslage vor Erlass des AnSVG.
Zu Nummer 2
(§ 15a Abs. 3 Satz 2 und 3)
§ 15a Abs. 3 regelt die Erfassung von juristischen Personen
im Bereich der „Director’s Dealings“. Nach Artikel 6 i. V. m.
Artikel 1 lit. d der EU-Richtlinie 2004/72/EG zur Durchführung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vom 29. April 2004
gilt die Meldepflicht von „Director’s Dealings“-Geschäften
für solche juristischen Personen, die von der Führungsperson
eines Emittenten oder einer mit dieser in einer engen Beziehung stehenden Person geleitet oder von dieser kontrolliert
werden. Die entsprechenden Verweise sind in der derzeitigen
Fassung des § 15a WpHG nicht eindeutig und daher durch
eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen.
Mit der Änderung wird der Kreis der meldepflichtigen juristischen Personen eindeutig bestimmt.
Zu Nummer 3
Drucksache 15/4878
– 19 –
(§ 20a Abs. 6)
Durch die redaktionelle Korrektur wird klargestellt, dass die
Vorschrift auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG verweist und
nicht auf § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG.
Vorschrift entsprechend aus dem Bedürfnis ergibt, die zur
Deckungsmasse gehörigen Deckungswerte eindeutig vermögensrechtlich zuordnen zu können. Die entsprechende
Rechtsverordnung wird deshalb einen vornehmlich technischen Inhalt haben, den die BaFin aufgrund ihrer Sachkenntnis und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vorgeben
sollte.
Durch § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der
Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist
darauf hingewiesen, dass die neue Rechtsverordnung inhaltlich die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben soll, die Grundlage der von der Bundesanstalt den einzelnen Hypothekenbanken nach dem
Hypothekenbankgesetz genehmigten und derzeit geltenden
Wertermittlungsanweisungen sind. Es dient daher der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung, wenn die Umsetzung dieser Vorgabe durch die Bundesanstalt selbst
erfolgt. Die gleichen Überlegungen gelten für die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 5
Satz 1 und 2. Nach § 13 SchiffsbankG haben die Schiffsbanken Wertermittlungsanweisungen zu erlassen, die wie die
Wertermittlungsanweisungen nach § 13 HBG von der BaFin
zu genehmigen sind. Die neue Rechtsverordnung soll auch
hier die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermittlung fortschreiben.
Durch Artikel 19 ist gewährleistet, dass das Bundesministerium der Finanzen seine im Pfandbriefgesetz geregelte
ursprüngliche Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung
jederzeit durch Rechtsverordnung wiederherstellen kann.
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung
von § 51 PfandBG.
Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über
die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters
sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen.
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass
sich der unabdingbar einzutragende Inhalt dem Zweck der
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a modifizierte Pflicht zur
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern des § 18 Satz 1 des Kreditwesengesetzes soll zum
frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten, dies ist der Tag
nach der Verkündung dieses Gesetzes.
Berlin, den 16. Februar 2005
Bernd Scheelen
Berichterstatter
Leo Dautzenberg
Berichterstatter
Kerstin Andreae
Berichterstatterin
Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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Anhang/Annex A6
Plenarprotokoll 15/157
Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
157. Sitzung
Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
Inhalt:
Glückwünsche zum Geburtstag der Abgeordneten Karl Hermann Haack und Uwe
Göllner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14605 A
Benennung der Abgeordneten Astrid Klug
als Schriftführerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14605 B
Erweiterung der Tagesordnung . . . . . . . . . . . 14605 B
Absetzung des Tagesordnungspunktes 19 . . . 14606 B
Nachträgliche Ausschussüberweisung . . . . . . 14606 B
Tagesordnungspunkt 3:
a) Unterrichtung durch die Bundesregierung:
Verbraucherpolitischer Bericht 2004
(Drucksache 15/4499) . . . . . . . . . . . . . . . . 14606 C
b) Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– zu dem Antrag der Abgeordneten
Gudrun
Kopp,
Hans-Michael
Goldmann, Dr. Christel HappachKasan, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP: Umfassende Politik für Verbraucher – weg von einem
engen Aktionsplan zum Schutz der
Verbraucher
(Drucksachen 15/959, 15/1007, 15/1001,
15/2058) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14606 D
c) Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu dem Antrag der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt,
Ursula Heinen, Peter H. Carstensen
(Nordstrand), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der CDU/CSU: Bessere Verbraucherinformation bei Lebensmitteln, Produkten und Dienstleistungen
(Drucksachen 15/927, 15/4281) . . . . . . . . 14606 D
– zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung – Aktionsplan Verbraucherschutz
Manfred Helmut Zöllmer (SPD) . . . . . . . . . . 14607 A
– zu dem Entschließungsantrag der Abgeordneten Jella Teuchner, Michael
Müller (Düsseldorf), Dr. Herta
Däubler-Gmelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der
Abgeordneten Ulrike Höfken, Volker
Beck (Köln), Cornelia Behm, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion des
BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN zu
der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung – Aktionsplan Verbraucherschutz
Gudrun Kopp (FDP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14613 A
Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU) . . . . . . . . . . .
14608 B
Renate Künast, Bundesministerin BMVEL . .
14610 B
Gabriele Hiller-Ohm (SPD) . . . . . . . . . . . . . .
14614 C
Ursula Heinen (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . .
14615 C
Matthias Berninger (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14617 C
Ursula Heinen (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . 14618 A
Ulrike Höfken (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14618 B
Hans-Michael Goldmann (FDP) . . . . . . . . . .
14619 B
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
157
Anhang/Annex A6
14754
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
Vizepräsidentin Dr. Antje Vollmer
(A)
Hierzu haben die Abgeordneten Tauss, Manzewski,
Krings, Montag und Funke gebeten, ihre Reden zu Protokoll geben zu dürfen.1) – Sie sind wie ich einverstanden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Drucksache
15/4787 zu dem interfraktionellen Antrag mit dem Titel
„Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern – Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen“. Der Ausschuss empfiehlt, den
Antrag anzunehmen. Wer stimmt für diese Beschlussempfehlung? – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? –
Die Beschlussempfehlung ist einstimmig angenommen
worden.
die Stimmen von CDU/CSU und FDP angenommen (C)
worden.
Tagesordnungspunkt 17 b: Abstimmung über die
Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 15/3991. Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung
des Antrags der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/1524 mit dem Titel „Unterstützung für ehemalige politische Häftlinge umgehend sicherstellen“. Wer stimmt
für diese Beschlussempfehlung? – Wer stimmt dagegen? –
Enthaltungen? – Die Beschlussempfehlung ist mit den
Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen
die Stimmen von CDU/CSU und FDP angenommen
[…]
worden.
Ich rufe den Tagesordnungspunkt 18 auf:
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 17 a und 17 b auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes
zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
a) Beratung der Beschlussempfehlung und des
Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu
dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang
Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl
(Heilbronn), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der CDU/CSU
(B)
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
– Drucksachen 15/3763, 15/4873 –
– Drucksache 15/4878 –
Berichterstattung:
Abgeordnete Hans-Joachim Hacker
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Silke Stokar von Neuforn
Dr. Max Stadler
Berichterstattung:
Abgeordnete Bernd Scheelen
Leo Dautzenberg
Kerstin Andreae
Carl-Ludwig Thiele
Unterstützung für ehemalige politische Häftlinge umgehend sicherstellen
– Drucksachen 15/1524, 15/3991 –
Berichterstattung:
Abgeordnete Gerold Reichenbach
Günter Baumann
Silke Stokar von Neuforn
Dr. Max Stadler
158
Anlage 5
Anlage 6
(D)
Die Abgeordneten Scheelen, Müller (Erlangen),
Dautzenberg, Andreae und Thiele bitten, ihre Reden zu
Protokoll zu nehmen.3) – Wir verfahren so.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den von der
Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts. Der Finanzausschuss
empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 15/4487, den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung anzunehmen. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf in der Ausschussfassung zustimmen wollen, um
das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist damit in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden.
Dritte Beratung
Hierzu haben die Abgeordneten Hacker, Büttner,
Baumann, Stokar und Stadler gebeten, ihre Reden zu
Protokoll geben zu können.2) – Wir verfahren so. Wir
kommen nun zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 15/4873.
Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Antrags der
CDU/CSU auf Drucksache 15/3763. Wer stimmt für
diese Beschlussempfehlung? – Wer stimmt dagegen? –
Enthaltungen? – Die Beschlussempfehlung ist mit den
Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen
2)
(Erste Beratung 145. Sitzung)
Häftlingshilfestiftung erhalten und finanziell
ausreichend ausstatten
b) Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu
dem Antrag der Abgeordneten Günter Baumann,
Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
1)
– Drucksachen 15/4321, 15/4487 –
und Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, sich zu erheben,
wenn Sie dem Gesetzentwurf zustimmen wollen. – Gibt
es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Gesetzentwurf ist damit einstimmig angenommen worden.
Ich rufe den Tagesordnungspunkt 20 auf:
[…]
Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien
(21. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk,
3)
Anlage 7
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A6
14782
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A) […]
Dem Antrag der Union kann ich nicht zustimmen. Er
suggeriert, die Bundesregierung habe die Absicht, die
Mittel zu beschneiden. Bei aller durchaus kontroversen
Debatte über die Frage der Stiftung – die Betroffenen in
Sorge zu versetzen, sie bekämen kein Geld mehr, ist
nicht in Ordnung.
Dr. Max Stadler (CDU/CSU): Der Antrag der CDU/
CSU-Fraktion verfolgt das Ziel, die Stiftung für politische Häftlinge bis zur Erledigung ihrer Aufgaben bestehen zu lassen und den zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigten Finanzmitteln auszustatten.
Dieser Antrag ist berechtigt. Der Deutsche Bundestag
hat den Betroffenen einvernehmlich, um soziale Härten
zu vermeiden, gestattet, Anträge auf Unterstützungsleistungen noch bis zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Daher ist es folgerichtig, durch Beschluss klarzustellen,
dass die Stiftung für politische Häftlinge bis zur Erledigung ihrer Aufgaben bestehen bleibt.
Während die Grünen in den Ausschussberatungen betont haben, es gebe ja ein Stiftungsgesetz und an eine
Aufhebung dieses Gesetzes sei nicht gedacht, hat die
SPD im Innenausschuss zu erkennen gegeben, dass sehr
wohl über neue Organisationsstrukturen nachgedacht
werde. Auch die SPD will die berechtigten Ansprüche
der Opfer weiter befriedigen, hat aber auf den Bericht
des Bundesrechnungshofs verwiesen, möglicherweise
die Verwaltung der Stiftungsgelder anders auszugestalten.
Auf konkrete Vorschläge hierfür warten wir jedoch
(B) seit Monaten vergebens. Der Antrag der CDU/CSUBundestagsfraktion datiert vom September 2004. Seitdem wäre für die Regierung und die Koalitionsfraktionen Gelegenheit gewesen, etwaige konkrete Vorschläge
zu einer Organisationsreform dem Bundestag vorzustellen. Dies ist nicht geschehen. Die FDP hält daher an der
bewährten Form der Häftlingshilfestiftung fest.
Die Möglichkeit, neue Anträge zu stellen, würde ins
Leere laufen, wenn nicht zugleich auch entsprechende
Mittel für die Antragsteller bereitgestellt würden, In der
Vergangenheit lebten die Opferstiftungen – man kann es
nicht anders ausdrücken – von der Hand in den Mund.
Der Wunsch der Betroffenen, dass eine solide finanzielle
Grundlage gesichert wird, ist daher verständlich. Die
Koalition wendet zwar ein, dass noch immer im Vollzug
des Haushalts dafür gesorgt worden sei, dass die Stiftung
ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen konnte. Dennoch ist es zweckmäßig, wenn das Hohe Haus angesichts der unsicheren Finanzierungssituation in den
letzten Jahren sich eindeutig dazu bekennt, die zur
Aufgabenerfüllung der Stiftung benötigten Mittel
bereitzustellen. Der Antrag auf Bundestagsdrucksache 15/3763 gibt allen Fraktionen hierzu Gelegenheit.
Auch der weitere heute zu beratende Antrag auf der
Bundestagsdrucksache 15/1524 will eine ähnliche
Grundtendenz zum Ausdruck bringen; auch wenn er
nicht mehr ganz aktuell ist, geht er doch in die richtige
Zielrichtung.
Insgesamt stimmt daher die FDP dem Anliegen der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu.
(C)
Anlage 7
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Neuordnung des Pfandbriefrechts (Tagesordnungspunkt 18)
Bernd Scheelen (SPD): Für Pfandbriefe und Kommunalobligationen wurde in den sechziger und siebziger
Jahren geworben mit dem Slogan: „Sicher ist sicher!“
Sicherheit der Anlage war und ist das Argument für den
Erwerb von Pfandbriefen. Drei Gesetze waren die
Grundlage auf der der deutsche Pfandbrief seine Erfolgsgeschichte auch als Benchmark in Europa begründet hat.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung zum 18. Juli
dieses Jahres war Anlass, den Pfandbrief auf eine neue,
einheitliche und zukunftsweisende Grundlage zu stellen.
Länder und Kommunen können nicht mehr für ihre Landesbanken und Sparkassen haften, Es war also notwendig, die gesetzlichen Regeln für Pfandbriefe zu ändern.
In diesem Zusammenhang haben wir erreicht, dass die
als besonders sichere Anlage geltenden Pfandbriefe zukünftig von mehr Kreditinstituten als bisher vertrieben
werden können.
Bei der Neuregelung mussten wir darauf achten, dass
die Qualität eines seit mehr als hundert Jahren und sehr
attraktiven Produkts weiter gesteigert wird. Ich denke,
das ist uns gelungen. Die bedeutende Rolle des Pfandbriefs an den nationalen und internationalen Finanzmärkten ist Beweis des Anlegervertrauens, das durch das (D)
vorliegende Gesetz zusätzlich gestärkt wird. Deutsche
Pfandbriefe sind die bedeutendsten festverzinslichen
Wertpapiere in Europa. Insbesondere bezieht sich dies
auf öffentliche Pfandbriefe, aber auch der deutsche Hypotheken-Pfandbrief ist klarer europäischer Marktführer.
Als wichtiger Exportartikel des deutschen Finanzmarktes ist er Vorbild für viele vergleichbare Kapitalmarktprodukte in anderen europäischen Ländern. Für den
Wettbewerb, der daraus erwächst, sind die deutschen
Kreditinstitute mit dem neuen Pfandbriefgesetz bestens
gerüstet.
Deshalb möchte ich den an diesem Erfolg Beteiligten
herzlich danken: insbesondere meiner Kollegin Kerstin
Andreae und dem Kollegen Leo Dautzenberg, Herrn
Müller, Herrn Thiele, aber auch dem Ministerium, namentlich Herrn Conert und Herrn Kiekenbeck sowie den
Vertretern der Verbände, mit denen wir in enger Abstimmung waren. Alle gemeinsam haben mit dem neuen Gesetz nachgewiesen, dass wir sachlich, konstruktiv und
konzentriert zusammenarbeiten können. Sie haben mir
die Arbeit sehr leicht gemacht. Dafür nochmals meinen
Dank.
Wir hatten uns gemeinsam zum Ziel gesetzt, den hohen Qualitätsstandard des Pfandbriefs bei der Neugestaltung des Gesetzes weiter zu verbessern. Er sollte konkurrenz- und zukunftsfähig werden. Denn auch in
anderen europäischen Ländern gibt es mittlerweile gesetzliche Grundlagen, die sich an dem deutschen Pfandbriefrecht orientieren. Tatsächlich wurde der ordnungs-
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
159
Anhang/Annex A6
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A) politische Rahmen des Finanzplatzes Deutschland weiter
verbessert.
Die Bankenverbände hatten in der Diskussion des Gesetzentwurfs sehr unterschiedliche Forderungen formuliert. Insbesondere mussten wir zwischen öffentlichrechtlichen, privaten und genossenschaftlichen Instituten
vermitteln. Auch die großen, institutionellen Investoren
waren zu berücksichtigen. Dies ist uns gemeinsam gelungen. Daneben ist ein Erfolg, dass die bisher dreigeteilte Rechtsmaterie aus Hypothekenbankgesetz, Gesetz
über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und Schiffsbankgesetz in einem neuen für alle Betroffenen gut nutzbaren
Gesetz geregelt wurde. Das Marktvertrauen in den
Pfandbrief ist dadurch gestärkt worden. Der Vorsprung
gegenüber den europäischen Wettbewerbern wurde ausgebaut.
Im Wesentlichen wird die Vergabe von Pfandbriefen
zukünftig all den Kreditinstituten erlaubt, die den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und die die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erhalten. Wir heben also das so genannte
Spezialbankprinzip auf. Alle Banken können folglich
ihre Geschäftsfelder frei wählen.
Bereits in der Anhörung wurde der damalige Regierungsentwurf als großer Wurf bezeichnet. Mit dem Gesetzentwurf, den wir heute beschließen, haben wir noch
weitergehende Verbesserungen durchgesetzt: Nach einhelliger Befürwortung durch die Sachverständigen werden Immobilienkredite aus den USA, Kanada und Japan
(B) auch zur Deckung von Pfandbriefen zugelassen. Zusammen mit dem Pfandbriefgesetz ist zudem eine Anhebung
der Schwelle bei der Offenlegungsvorschrift des § 18
des Kreditwesengesetzes beschlossen worden. Der
Schwellenwert wird auf 750 000 Euro verdreifacht, wobei zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts als zweite Obergrenze festgelegt worden ist. Mit
dieser neuen Grenze wird dem Gebot, die Stabilität der
Finanzmärkte zu stärken, und der Wettbewerbsgleichheit
deutscher Banken mit anderen europäischen Banken
Rechnung getragen.
Natürlich gab es auch Streitpunkte. Mit der geschaffenen Übergangsfrist für öffentlich-rechtliche Banken haben wir jedoch den am schwersten wiegenden Aspekt
angemessen gelöst. Öffentlich-rechtliche Banken können für die Neuausgabe von Pfandbriefen noch bis Ende
Juni 2006 in eingeschränktem Umfang ihre Deckungsmassen nutzen, die nach Marktwertverfahren bewertet
wurden. Danach gilt für alle Neuemissionen verbindlich
das Beleihungswertprinzip. Die Übergangsfrist schafft
den öffentlichen Banken den nötigen Spielraum, ihre
Bewertungsverfahren anzupassen, ohne den Wettbewerb
allzu stark zu verzerren.
Wichtig war es, die hohen Anforderungen an den
Pfandbrief zu wahren. Wir haben sie sogar verschärft.
Die Institute müssen nachweisen, dass sie die strengen
Mindestanforderungen erfüllen und werden unter eine
effektive Aufsicht gestellt. Das Gesetz garantiert Sicherheit und Qualität des Pfandbriefs und damit seine Wettbewerbsfähigkeit. Am nationalen und den internationa-
160
14783
len Kapitalmärkten genießt der Pfandbrief hohes (C)
Ansehen. Dabei wird es bleiben. Denn strenge gesetzliche Vorschriften sichern seine Attraktivität. Die SPD-geführte Koalition setzt mit dem neuen Pfandbriefgesetz
ihre Politik der Stärkung des Finanzplatzes Deutschland
und des Anlegerschutzes fort.
Leo Dautzenberg (CDU/CSU): Bereits bei unserer
ersten Debatte zu diesem Gesetz habe ich auf die beiden
Gründe hingewiesen, weshalb wir das Pfandbriefgesetz
brauchen. Erstens mussten wir die Folgen des Wegfalls
von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast für die öffentlichen Banken im Juli dieses Jahres berücksichtigen.
Zweitens galt es, den Vorsprung des deutschen Pfandbriefs gegenüber den europäischen Wettbewerbern zu
halten und auszubauen. Ich bin überzeugt, dass wir unser
Ziel mit dem im Finanzausschuss gefundenen Kompromiss erreicht haben.
Ich denke, wir sind uns einig, dass wir das wesentliche Problem – den Übergang der öffentlich-rechtlichen
Emittenten auf das Beleihungswertverfahren – sinnvoll
gelöst haben. Die Frist von einem Jahr, in der öffentliche
Banken Deckungsmassen, die nicht nach Beleihungswertverfahren in die Bücher genommen wurden, weiter
verwenden dürfen, gibt den betroffenen Instituten die
Möglichkeit, auch weiterhin am Pfandbriefmarkt aktiv
zu sein. Gleichzeitig wurde durch einen leichten Abschlag auf die nach Verkehrswertverfahren ermittelten
Deckungswerte ein Risikopuffer geschaffen. Last but not
least wurde so für die öffentlichen Institute ein Anreiz
geschaffen, möglichst schnell auf das Beleihungswert(D)
verfahren umzustellen.
Wesentlich erscheint mir auch, dass wir mit der Aufnahme von USA, Kanada und Japan den deutschen
Pfandbriefemittenten die Möglichkeit eröffnen, ihre Risiken besser zu diversifizieren. Parallel wurde eine verschärfte Vorschrift zum Risikomanagement eingeführt,
die hier noch einmal ein erhöhtes Sicherheitsniveau bietet. Dem gleichen Ziel dient auch die im letzten Moment
eingeführte Maßgeblichkeit des ursprünglich ermittelten
Beleihungswertes im – sehr unwahrscheinlichen und bisher nie aufgetretenen – Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank.
Ich begrüße ebenfalls die gefundenen Ausnahmeregelungen für die Ritterschaft Stade und den Calenberger
Kreditverein. Diese traditionsreichen Pfandbriefinstitute
haben nun die Möglichkeit, sich weiter am Markt zu behaupten.
Mit der Klarstellung zu den Nullcouponanleihen im
Bericht des Finanzausschusses haben wir im Sinne der
Pfandbriefbanken zur Rechtssicherheit beigetragen.
So weit einige wichtige Details des jetzt gefundenen
Kompromisses.
Es bleibt über dieses Gesetz hinaus einiges zu tun, um
die Attraktivität des Pfandbriefes weiter zu erhöhen. Am
wichtigsten ist hier, eine insolvenzfeste Treuhänderschaft an Grundpfandrechten im Insolvenzrecht zu installieren. In § 1 des Pfandbriefgesetzes haben wir bereits festgelegt, dass solche treuhänderisch gehaltenen
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A6
14784
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A) Grundbuchschulden als Deckungsmassen verwendet
werden dürfen, sobald im Insolvenzrecht die entsprechende Voraussetzung geschaffen wurde. Dieser Punkt
ist auch für den Fortgang der True-Sales-Initiative von
entscheidender Bedeutung. Deshalb ist eine solche Regelung für den Finanzplatz Deutschland insgesamt von
hoher Bedeutung. Im Berichterstattergespräch wurde
vereinbart, dass die Finanzpolitiker aller Fraktionen
„ihre“ Rechtspolitiker daran „erinnern“, dass wir hier im
Rechtsausschuss schnell eine Lösung brauchen.
Angesichts des Paradigmenwechsels am Pfandbriefmarkt – weg vom Spezialbankenprinzip, Änderungen im
Bereich der öffentlichen Banken – bestand bei den Berichterstattern schnell Einigkeit, dass das Gesetz nicht
mit weiteren Veränderungen belastet werden sollte. Es
galt, eine Verunsicherung der Investoren zu verhindern.
Von daher halte ich es für den richtigen Weg, dass wir
für Luftfahrzeugpfandbriefe, inflationsindexierte Pfandbriefe sowie sonstige gedeckte Schuldverschreibungen
nicht im Rahmen dieses Gesetzes Neuregelungen geschaffen haben. Es gilt, diese Ansätze gut zu überdenken
und gegebenenfalls mittelfristige Lösungen zu finden.
Das Bundesfinanzministerium wurde gebeten, sich entsprechende Gedanken zu machen.
Einige kurze Bemerkungen zu den drei Sachverhalten, bei denen wir das BMF um Prüfung gebeten haben:
Die Finanzierung von Flugzeugen durch Luftfahrtpfandbriefe erscheint auf den ersten Blick sicherlich
nicht vollständig unattraktiv. Trotzdem muss man sich
zunächst grundsätzlich überlegen, ob die hier möglicher(B) weise zugrunde liegenden Sicherheiten geeignet sind,
das hohe Niveau des Pfandbriefes zu erfüllen. Wird
diese Frage bejaht, geht es ums Detail. Welche Lebensdauer kann bei Luftfahrzeugen zugrunde gelegt werden,
welche Ausfallwahrscheinlichkeiten ergeben sich folglich? Diese Fragen müssen in Ruhe beantwortet werden.
Das war im laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht zu leisten.
Inflationsindexierte Anleihen entwickeln auf den internationalen Finanzmärkten eine zunehmende Bedeutung. Auch Schuldverschreibungen des Bundes werden
zukünftig zum Teil dieses Merkmal haben. Von daher
scheint es angemessen, für Pfandbriefe – die an den Finanzmärkten als enge Substitute für Staatspapiere gehandelt werden – ein Äquivalent zu schaffen. Allerdings
müssen auch hier Umsetzungsmöglichkeiten erst noch
genauer untersucht werden.
Sollten wir unterhalb des Pfandbriefes eine weitere,
weniger sichere Klasse „Gedeckter Schuldverschreibungen“ einführen? Ich kann diese Frage heute noch nicht
grundsätzlich beantworten. Wir sollten uns hier die möglichen Wechselwirkungen und Konsequenzen gründlich
anschauen. Ganz davon abgesehen, müssten dann natürlich wieder Umsetzungsprobleme betrachtet werden.
Auch wenn wir von der Union uns bei § 18 KWG
eine mutigere Lösung gewünscht hätten, denke ich doch,
dass wir bei diesem Gesetzgebungsverfahren insgesamt
sehr konstruktiv über die Fraktionsgrenzen hinweg zusammengearbeitet haben. Dafür an alle Kollegen meinen
herzlichen Dank! Zum Schluss, doch nicht zuletzt, (C)
möchte ich auch noch einmal den Vertretern des BMF
für die fachliche Unterstützung und die gute Zusammenarbeit danken.
Stefan Müller (Erlangen) (CDU/CSU): Zunächst
einmal möchte ich mich für die gute und konstruktive
Zusammenarbeit bei der Beratung dieses Gesetzes bedanken.
Diese gute und einvernehmliche Beratung führt dazu,
dass wir auch dieses Gesetz, wie viele andere Finanzmarktgesetze davor, einstimmig beschließen können.
Bei den vorhergehenden Diskussionen im Ausschuss
und im Kreise der Berichterstatter haben wir uns immer
an folgenden Leitgedanken orientiert: Die hohen Qualitätsstandards des Pfandbriefs dürfen nicht infrage gestellt werden; eine internationale Benchmark-Stellung
muss unbedingt erhalten bleiben und ausgebaut werden;
die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen aber so
ausgestaltet sein, dass deutsche Pfandbriefe gleichzeitig
aber zukunftsfähig und international konkurrenzfähig
sind.
Ich bin davon überzeugt, dass wir diesen Zielen gerecht geworden sind. Mit dem neuen Pfandbriefgesetz
werden die notwendigen Schritte eingeleitet, um den
ordnungspolitischen Rahmen für den Finanzplatz
Deutschland weiter zu verbessern und die bereits hohe
Akzeptanz des deutschen Pfandbriefes noch weiter zu
vertiefen.
Der Umstand, dass heute Deutschland eher ein Vertriebsstandort, denn ein Produktionsstandort für Finanzprodukte ist, macht es umso mehr erforderlich, den genannten Prinzipien gerecht zu werden.
(D)
Der Pfandbrief hat sich im vergangenen Jahrzehnt
von einem deutschen Wertpapier mit langer Tradition zu
einem weltweit gefragten Anlageinstrument entwickelt.
Heute ist er der Exportartikel des deutschen Finanzmarktes schlechthin. Mit einem Volumen von weit über 1 Billion Euro ist er auch einer der größten Segmente des internationalen Fixed-Income-Marktes.
Eine Frage, die wir eingehend erörtert haben und die
auch in der Anhörung eine gewisse Rolle gespielt hat,
war die Erweiterung der Länder, in denen deckungsstockfähige Hypotheken belegt sein dürfen. Wir haben
uns von vornherein für eine Erweiterung der Länder um
die USA, Kanada und Japan ausgesprochen.
Immobilienmärkte funktionieren heute zunehmend
international, sie sind also nicht mehr in streng abgegrenzte nationale Marktsegmente unterteilt. Dem müssen auch die Anbieter von Finanzierungslösungen Rechnung tragen, indem sie ihren Kunden in neue Märkte
folgen.
Einhellig waren wir der Meinung, den Vorschlägen,
Pfandbriefe als Deckungsmasse zuzulassen, nicht zu folgen. Dies spielte mit den schon ausgeführten Prinzipien
im Zusammenhang mit der Qualität der deutschen
Pfandbriefe eine besondere Rolle.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
161
Anhang/Annex A6
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A)
Wir haben uns dagegen entschieden, weil die befürchteten negativen „Kaskaden“-Effekte nicht entkräftet
werden konnten. Letztlich könnte dies zu einer Aufblähung des Pfandbriefvolumens führen.
Handlungsbedarf gesehen werde. Ich bedanke mich aus- (C)
drücklich, dass Sie nunmehr der Auffassung der Bayerischen Staatsregierung gefolgt sind und von sich aus Änderungen vorgeschlagen haben.
Das neue Pfandbriefgesetz führt zu einer einheitlichen Bewertung der Immobilien. Künftig ist für alle
Bankengruppen das Beleihungswertverfahren maßgeblich. Dies ist eindeutig zu begrüßen.
Lassen Sie mich aber auch betonen: Mit der Änderung der gesetzlichen Vorschrift müssen auch Erleichterungen bei der praktischen Anwendung einhergehen.
Ansonsten wäre diese Gesetzesänderung nichts anderes
als ein Placebo. Damit wäre niemandem gedient. Ich
hoffe sehr, dass die BaFin bei der Formulierung des
neuen KWG-18-Rundschreibens sich an diesem politischen Willen orientiert.
Allerdings ist klar geworden, dass die öffentlichen
Banken bei einer Neubewertung ihrer bereits vorhandenen Deckungsstöcke noch in diesem Jahr massiv belastet
worden wären. Dies wäre mit ziemlicher Sicherheit nicht
zu schaffen gewesen. Dies hätte letztlich zu einer deutlichen Einschränkung der Emissionstätigkeit der Landesbanken geführt.
Insofern waren wir bemüht, die größten Belastungen
zu vermeiden. Dabei war abzuwägen, die Belastungen,
die den Landesbanken durch die Führung von zwei Deckungsstöcken entstehen, gegen die Vorteile für alle
Emittenten durch die Schaffung einer einheitlichen
Rechtsgrundlage für alle Pfandbriefemissionen. Immer
im Blick, dass an der Qualität des deutschen Pfandbriefes keinerlei Zweifel aufkommen sollen.
Für einen Übergangszeitraum sollen die öffentlichen
Banken beim Marktwertverfahren bleiben können, allerdings bei einem Ansatz von nur 50 Prozent.
Dies bedeutet für diesen Übergangszeitraum eine
Spaltung des Pfandbriefmarktes. Diese Spaltung wollten
wir eigentlich verhindern. Welche Auswirkungen diese
(B) Spaltung hat, ist aus heutiger Sicht nicht abschätzbar.
Darüber hinaus entsteht ein Wettbewerbsnachteil für die
Emittenten, die nicht unter diese Übergangsfrist fallen.
Die nunmehr vorgenommene Änderung hat also insofern einen Schönheitsfehler. Im Zuge der Beratungen hat
sich aber herausgestellt, dass auch andere Lösungsmöglichkeiten ebenfalls Probleme mit sich gebracht hätten.
Kurzfristig hereingenommen haben wir noch eine
Änderung des § 18 KWG, die an sich nichts mit dem
Pfandbrief zu tun hat. Es handelt sich hierbei um die Änderung der Offenlegungsvorschriften bei Kreditausreichungen.
Seit längerem beklagen die Kreditinstitute die bürokratische Belastung im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung dieser gesetzlichen Regelung.
Gleichzeitig bestehen gerade im Grenzgebiet zu Österreich Wettbewerbsnachteile, weil die Offenlegungsgrenze dort bei 750 000 Euro liegt und nicht wie in
Deutschland bei 250 000 Euro.
Der Beschlussvorschlag sieht nunmehr ebenfalls eine
Anhebung der Grenze auf eine Dreiviertelmillion vor.
Unsere Fraktion hatte eine Million vorgeschlagen.
Ich finde es sehr erfreulich, dass wir die Kreditvergabe der Banken damit erleichtern können. Erfreulich
finde ich auch, dass beim Bundesfinanzministerium offenbar ein Lernprozess stattgefunden hat. Auf schriftliche Fragen vor einem halben Jahr wurde immer wieder
geantwortet, dass seitens der Bundesregierung kein
162
14785
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke,
wir sind bei der Fortentwicklung des Finanzplatzes
Deutschland heute wieder ein Stück vorangekommen.
Lassen Sie uns weiterhin im Sinne der Stärkung dieser
volkswirtschaftlich wichtigen Branche und den vielen
Arbeitsplätzen in diesem Bereich gemeinsam daran arbeiten.
Kerstin Andreae (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Das Pfandbriefgesetz ist ein guter, ein sehr guter Wurf.
Mit anderen Worten: Es ist ein Erfolg. Dieses Gesetz der
Bundesregierung wird weithin begrüßt; es ist im Finanzausschuss einstimmig von allen Fraktionen verabschiedet worden. Das liegt an seiner umsichtigen Gestaltung:
Mit diesem Gesetz wird sowohl der Boden für weiteren
Erfolg dieses deutschen Spitzenfinanzproduktes bereitet
und gleichzeitig eine Gesetzesvereinfachung erreicht.
Das Gesetz entspricht der Idee eines offenen, bezüglich
der Qualitätsstandards und des Marktzuganges staatlich (D)
beaufsichtigten Wettbewerbs.
Unsere wichtigste Botschaft an die Finanzwelt lautet:
Das Gesetz der rot-grünen Koalition wird die Sicherheit
und Qualität des Pfandbriefs bewahren und ausbauen.
Wesentliche Neuerung ist, dass nun alle Banken, die bestimmte Anforderungen erfüllen, Pfandbriefe ausgeben
dürfen. Das entspricht auch der Idee des Wettbewerbes
in Europa. Damit ist klar: Der Pfandbrief hat sowohl
Tradition wie auch Potenzial. Das Potenzial wird durch
das neue Gesetz genutzt.
Unser Ziel in den Verhandlungen war es, die vielen
Detailfragen zu lösen. Weil Pfandbriefe erfolgreich sind
und es bleiben sollen, galt es, verschiedene Interessen
zusammenzuführen. Auch dies ist gelungen. Hauptstreitpunkt war: Wann und wie greift welche Bewertung der
Immobilien der Deckungsmasse?
Die Bewertung der Deckungsmasse ist neben der Insolvenzfestigkeit wichtigstes Element der Sicherheit der
Pfandbriefe. Wir haben uns deshalb dafür eingesetzt,
dass das vorausschauendste Verfahren eingesetzt wird,
das es gibt: das Beleihungswertverfahren. Damit ist die
sicherste und konservativste Bewertungsmethode nun im
Gesetz verankert.
Hierdurch ergab sich für öffentliche Banken die
Frage, wie ihre in der Vergangenheit anders bewerteten
Deckungsmassen zu behandeln sind. Dies ergab die Notwendigkeit einer Übergangsregelung. Diese musste kurz
genug sein, um dem Pfandbrief nicht zu schaden, und
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A6
14786
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A) lang genug, um eine Umstellung zu ermöglichen und
eine übermäßige Belastung zu verhindern.
Wir haben nun eine unbürokratische Übergangslösung für öffentliche Banken beschlossen. Auch der letzte
offene Punkt bezüglich einer Neuregelung des Pfandbriefrechtes ist positiv geregelt worden. Die Immobilienbestände meist öffentlicher Banken, die noch nach dem
früher gängigen Marktwertverfahren bewertet gewesen
waren, können noch bis zum 30. Juni 2006 für die Neubegebung von Pfandbriefen genutzt werden. Diese Immobilien können mit 50 Prozent des nach Markt- bzw.
Verkehrswertverfahren ermittelten Wertes in die Deckungsmasse eingestellt werden. Nach Ende der Übergangsfrist sind alle Immobilien einheitlich nach dem im
Gesetz vorgesehenen Beleihungswertverfahren zu bewerten. Das Beleihungswertverfahren findet die Zustimmung aller beteiligten Verbände.
Damit kommt die Koalition den öffentlichen Banken
entgegen, die anderenfalls aufgrund der sonst fälligen
sofortigen Umbewertung eine Emissionspause hätten
hinnehmen müssen. Die Übergangsregelung ist unbürokratisch und vermeidet so langwierige Prüfungsverfahren.
Weiterhin wird im Pfandbriefgesetz die Voraussetzung für die Indeckungnahme treuhänderisch gehaltener
Grundschulden geschaffen. Dies soll mittelfristig die
Fungibilität der Deckungsmassen unter Beibehaltung
hoher Sicherheitsstandards erweitern. Dies bedeutet eine
(B) Erleichterung für alle Banken, die Pfandbriefe emittieren. Für diese Erleichterung sind zusätzlich ergänzende
Schritte in anderen Rechtsbereichen, etwa im Insolvenzrecht, notwendig. Die Koalitionsfraktionen haben zugesagt, die Bundesregierung auf eine Beschleunigung entsprechender Verfahren hinzuweisen.
Wir haben uns wirklich bemüht, selbst die kleinsten
Details zu beachten. So wird im Rahmen des Gesetzes
dafür gesorgt, dass kleine Institute, die in der deutschen
Geschichte maßgeblichen Anteil an der Entwicklung des
Pfandbriefs hatten, nun nicht durch das neue Gesetz vom
Markt gefegt werden. Für sie gilt ein expliziter Bestandsschutz. Wir sind den Trends der Internationalisierung und der Globalisierung vorsichtig gefolgt und haben eine Erweiterung des Länderkreises, aus welchem
Immobilien in Deckung genommen werden können, auf
USA, Kanada und Japan vorgenommen, dies in Verbindung mit einer Regel, die von Pfandbriefe emittierenden
Banken einen Erfahrungsnachweis für die jeweiligen
Märkte fordert.
Das neue Gesetz ist überdies eine Vereinfachung.
Bisher waren die Emissionsvoraussetzungen im Hypothekenbankgesetz (HBG) und im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das
neue Gesetz ersetzt beide Gesetze sowie mehrere Verordnungen, die komplett entfallen. Auch dies entspricht
unseren Zielen. Fazit: Wenn es immer so gut laufen
würde, wäre das schön.
Carl-Ludwig Thiele (FDP): Das Produkt Pfandbrief (C)
gibt es seit 235 Jahren. Mit diesem Gesetz soll die internationale Vormachtstellung des deutschen Pfandbriefs
gesichert werden. Von einem EU-weiten Umlaufvermögen von 1 550 Milliarden Euro haben deutsche Pfandbriefe ein Volumen von 1 060 Milliarden Euro und kommen damit auf einen Marktanteil von 68 Prozent im EUMarkt.
Am 18. Juli 2005 entfällt die Gewährträgerhaftung
bei gleichzeitiger Modifizierung der Anstaltslast. Deshalb begrüßt es die FDP, dass mit diesem Gesetz zur
Neuordnung des Pfandbriefrechts das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten sowie das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken
vereinheitlicht und zusammengefasst werden. Die FDPFraktion begrüßt es ferner, dass es interfraktionell gelungen ist, diese Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der
Schaffung dieses eigenständigen Pfandbriefgesetzes zu
beschließen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es einen scharfen
Wettbewerb auch unter den Gesetzgebern in Europa gibt,
um Investoren anzuziehen, Im Gegensatz zu anderen
Politikfeldern gehen wir hier keinen schädlich isolierenden nationalen Alleingang. Mit diesem Gesetz wird vielmehr die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Pfandbriefs deutlich gestärkt.
Bevor ich auf die weiteren Einzelheiten dieses Gesetzes eingehe, möchte ich einen Punkt gesondert ansprechen, der aus meiner Sicht von erheblicher Bedeutung
für die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten ist. Bei (D)
dem Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts handelt es sich um ein Artikelgesetz. Da auch § 18 KWG
von diesem Gesetz erfasst ist, begrüßt es die FDP, dass
auch die anderen Fraktionen dem Vorschlag gefolgt sind,
die Grenze für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers von 250 000 Euro auf
750 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank zu erhöhen. Wir hätten uns allerdings sehr
darüber gefreut, wenn auch unser darüber hinausgehender Antrag auf Erhöhung auf 1 Million Euro eine Mehrheit gefunden hätte. Wichtig ist auch, dass der Antrag
der FDP aufgenommen wurde, diese Änderung des § 18
KWG unmittelbar mit der Veröffentlichung dieses Gesetz in Kraft zu setzen. Dies wird voraussichtlich schon
Ende März stattfinden.
Ziel dieses Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher bei Wahrung der hohen Qualität des
Pfandbriefes die Ausdehnung der Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten
Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten. Dazu ist es wichtig, dass die Definition des
Pfandbriefgeschäfts als Bankgeschäft im Sinne des § 1
KWG definiert wurde. Ferner muss ein Kernkapital von
mindestens 25 Millionen Euro vorhanden sein und ein
Geschäftsplan vorliegen, aus dem unter anderem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig betreiben wird.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
163
Anhang/Annex A6
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. Februar 2005
(A) Wird dieses Pfandbriefgeschäft nicht regelmäßig und
nachhaltig betrieben, kann die Erlaubnis aufgehoben
werden.
Abschließend möchte ich für die FDP feststellen, dass
die Beratung zu diesem Gesetz aus unserer Sicht sehr
konstruktiv und sachbezogen war. Dieses wünschen wir
auch bei anderen Gesetzesvorhaben.
Für die FDP wünsche ich, dass dieses Gesetz dazu
beiträgt, die Vormachtstellung des deutschen Pfandbriefes weiter zu festigen und auszubauen.
Anlage 8
Zu Protokoll gegebene Reden
zur Beratung des Antrags: Fototafeln zum
17. Juni 1953 erhalten (Tagesordnungspunkt 20)
Eckhardt Barthel (Berlin) (SPD): Manchmal sind
dreißig Minuten Debattenzeit zu viel Aufhebens für eine
Angelegenheit, bei der man nicht umhin kann zu fragen,
warum sich eigentlich der Deutsche Bundestag mehrfach
damit beschäftigen muss. Wir sind hier kein Kommunalparlament, und es gehört wohl auch zur Verantwortung
von Parlamentariern, vor Einbringung eines Antrages
über die Relevanz des Anliegens für dieses Haus nachzudenken.
Darin liegt der erste Punkt meiner Ausführungen, die
ich ja nun nolens volens machen muss. Der Deutsche
Bundestag
ist für die Fototafeln zum Gedenken an den
(B)
17. Juni 1953 an der Fassade des Bundesfinanzministeriums schlicht und ergreifend nicht zuständig. Beim Streit
um die Frage, ob die Tafeln dort hängen bleiben sollen
oder nicht, handelt es sich um eine juristische Auseinandersetzung zwischen dem Ministerium und der „Arbeitsgemeinschaft 13. August“. Diese Auseinandersetzung ist
im Übrigen längst entschieden, denn das Landgericht
Berlin hat am 8. September 2004 zugunsten des Klägers
verfügt, dass die Tafeln abgehängt werden müssen. Die
Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte kürzlich
zurückgezogen. Damit ist es rechtskräftig, und die Tafeln sind unverzüglich zu entfernen. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo es bei dieser Angelegenheit seitens der
Legislative, das heißt, seitens des Deutschen Bundestages, jetzt noch Handlungsbedarf geben soll. Diese
simple Feststellung hat weder mit der Erinnerung an die
Ereignisse vom 17. Juni 1953 noch mit einer Bewertung
der Fototafeln etwas zu tun. Ich habe schon in der Diskussion im Ausschuss für Kultur und Medien gesagt,
dass ich persönlich die Fototafeln gut finde und dass
man im Land Berlin über einen anderen Standort für sie
nachdenken sollte. Die riesigen Bilder von demonstrierenden Arbeiterinnen und Arbeitern sind durchaus beeindruckend und erinnern ohne falsches Pathos an die
erste große politische Erschütterung des DDR-Unrechtsregimes, das dann Jahrzehnte später endlich und viel zu
spät unterging.
Ebenso wenig wie um ästhetische oder historische
Einschätzungen geht es hier um die Aktivitäten der „Arbeitsgemeinschaft 17. Juni“. Deren maßgebliche Wort-
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führerin, Frau Hildebrandt, ist zwar uns allen mittler- (C)
weile als schillernde Persönlichkeit, als eine, wenn auch
selbsternannte, Jeanne d‘Arc der DDR-Erinnerungskultur bekannt. Doch wir sollten uns hier nicht mit den Motiven einzelner Personen beschäftigen, sondern nach
Kriterien nüchternen Räsonnements einen Sachverhalt
beurteilen. Zu diesem Sachverhalt gehört unter anderem
auch der Umstand, dass es am Gebäude des Finanzministeriums, nur ein paar Steinwürfe von hier entfernt, bereits ein Kunstwerk gibt, das die Ereignisse des 17. Juni
1953 zum Gegenstand hat. Das in den Boden vor dem
Gebäude eingelassene Glasbild des Berliner Künstlers
Wolfgang Rüppel reflektiert den bezeichnenderweise
1953 von Max Lingner geschaffenen Wandfries an der
Fassade des Ministeriums, das im Stil des sozialistischen
Realismus das „süße Leben in der DDR“ zeigt. Auf
Rüppels Bild, das mit 24 Metern Länge dieselben Ausmaße wie der Fries hat, sind demonstrierende Arbeiterinnen und Arbeiter des 17. Juni 1953 in ästhetischer
Verfremdung zu sehen. Die Idee des Künstlers besteht
darin, durch die Verlagerung seines Denkmals in die
Erde, das Spannungsverhältnis zwischen der Ideologie
des bürokratischen Sozialismus und der gesellschaftlichen Realität symbolisch zu rekonstruieren.
Abgesehen davon, dass die ästhetische Wirkung dieses Kunstwerks durch die Fototafeln der „Arbeitsgemeinschaft 17. Juni“ beeinträchtigt wird, hat der Künstler mit einer erneuten Klage gedroht, wenn die Tafeln
jetzt nicht unverzüglich abgehängt werden. Und damit
bin ich wieder bei den formalen Problemen. Das Projekt
der Fototafeln wurde 2003 anlässlich des 50. Jahrestags (D)
des Volksaufstandes in der DDR vom Finanzministerium
für wenige Wochen genehmigt – dies vor dem Hintergrund, dass das Gebäude unter Denkmalsschutz steht
und die Fassade nicht ohne weiteres dauerhaft verändert
werden darf. Ich denke, es ist ein Gebot der Fairness,
dass man sich an solche Abmachungen dann auch hält.
Im Zusammenhang mit dem „Mauer-Disneypark-Projekt“, das Frau Hildebrandt am Checkpoint Charlie
ebenfalls ohne Einhaltung der mit dem Land Berlin vereinbarten Befristung veranstaltet, muss hier schon darauf
hingewiesen werden, dass man einvernehmlich getroffene Regelungen nicht einfach missachten darf, wenn es
einem beliebt.
Abschließend will ich noch einmal darauf hinweisen,
dass es hier nicht um die persönliche Einschätzung des
Abgeordneten Barthel oder irgendeines anderen Abgeordneten zu den Fototafeln zum 17. Juni geht. Vielmehr
haben wir die Bedingungen zu beachten, unter denen mit
den Tafeln am Ministerium umzugehen ist. Diese Bedingungen habe ich beschrieben. Wir haben demnach ein
rechtskräftiges Urteil, wir haben ein bereits existierendes
Kunstwerk, wir haben eine terminliche Vereinbarung
und wir haben ein denkmalgeschütztes Gebäude. Was
wir nicht haben, ist weiterer Redebedarf in diesem
Hause. Über die Zukunft der Fototafeln an einem anderen Ort soll das Land Berlin in Zusammenarbeit mit der
Denkmalschutzbehörde entscheiden. Deshalb wird
meine Fraktion bei ihrer Haltung bleiben und den Antrag
der Union ablehnen.
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
Anhang/Annex A7
Bundesrat
Drucksache
116/05 (Beschluss)
18.03.05
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2005 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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ISSN 0720-2946
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands/Allen & Overy
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