WIRTSCHAFT KONKRET NR.200 - EEN

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WIRTSCHAFT KONKRET NR.200 - EEN
WIRTSCHAFT KONKRET
Sicherheiten im Auslandsgeschäft
WAS UNTERNEHMEN BEI GARANTIEN, BÜRGSCHAFTEN UND BONDS BEACHTEN MÜSSEN
Ein Unternehmen der
NR. 200
Wirtschaft Konkret NR.200
Inhalt
Seite
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Garantien bieten keinen Schutz
Leistung auf erste Anforderung
Wann darf die Zahlung verweigert werden?
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Bürgschaften begrenzen das Risiko
„Unfair calling“ ausgeschlossen
Viele Länder kennen Bürgschaften
Bedingungen klar geregelt
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Bonds in den USA und Kanada
Hohe Sicherheiten überraschen
Was der Bürge machen kann
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Die verschiedenen Arten von Bonds
Spezielle Formen in den USA
Ausnahmen von der Regel
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Keine Bonds von Banken
Nur lokale Bürgengesellschaften
Eine Fülle von Auskünften
Das Akkreditiv als Zusatz
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Der Kreditversicherer als Mittler
Besondere Vereinbarungen
Regressvereinbarungen mit dem Exporteur
Vorteile bei den Kosten
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Fianzas in Mittel- und Südamerika
Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
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Bank oder Versicherer als Bürge?
Einschränkende Vorschriften
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Vorteile bei der Zusammenarbeit
Besonderheiten in etlichen Ländern
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Garantien und Bonds in Afrika
Häufig abweichende Regeln
EU-assoziierte Staaten
Arabische Länder in Afrika
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Die übrigen Staaten Afrikas
International übliche Bedingungen
Arabische Länder in Afrika
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Bürgschaften und Bonds in Asien
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Neuseeland und Australien
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Avalgebühren und sonstige Kosten
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Wirtschaft Konkret NR.200
Auch Sicherheiten bergen Risiken
Garantien, Bürgschaften und Bonds
Sicherheiten sind im Auslandsgeschäft eine Selbstverständlichkeit. Schließlich
will der Auftraggeber die Gewissheit haben, dass er bei Zwischenfällen nicht auf
dem Schaden sitzen bleibt und ein möglicherweise existenzielles Risiko eingeht.
Um dies auszuschließen gibt es viele Instrumente, doch nicht alle bieten den gleichen Schutz und vor allem sind die Bedingungen und Regeln international sehr
unterschiedlich. Was in Europa gilt, hat in Amerika noch lange keinen Bestand
und erst recht nicht in Asien oder Afrika.
Aber nicht nur der Auftraggeber will geschützt sein, sondern auch der Lieferant
etwa vor unberechtigter Inanspruchnahme einer gegebenen Sicherheit. Warum
das bei Garantien nicht so ist und deshalb Bürgschaften oft das bessere Instrument sind, wobei es auf die spezielle Form ankommt, das analysiert und beschreibt die vorliegende Broschüre.
Sie befasst sich aber nicht nur mit den grundsätzlich unterschiedlichen Bedingungen von Garantien, Bürgschaften und Bonds, sondern beschreibt auch systematisch, was in den USA geht und in Asien nicht. Wo man einen örtlichen Partner
braucht, wann heimische Versicherungen oder Banken als Vermittler auftreten
können und welche Papiere für welches Geschäft unabdingbar sind.
Auftragnehmer sind häufig überrascht und verwirrt zugleich, wenn sie die speziellen, manchmal überhöht erscheinenden Bedingungen im Ausland sehen. Die Risiken aus Sicherheitsleistungen bedürfen deshalb der besonderen Beachtung,
wenn ein Auftrag erfolgreich abgeschlossen werden soll. Entscheidend dafür sind
zumindest grundlegende Kenntnisse über die wichtigsten Bedingungen in den
Abnehmerländern der deutschen Industrie.
Rainer Hupe
Chefredakteur
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Wirtschaft Konkret NR.200
Garantien bieten keinen Schutz
Leistung auf erste Anforderung
Mit Garantien lassen sich Risiken im
Exportgeschäft nicht eingrenzen. Denn
es kommt durchaus nicht selten vor,
dass sie unberechtigt in Anspruch genommen werden. Bei der Garantie
handelt es sich um ein abstraktes, den
Garantiegeber einseitig verpflichtendes Zahlungsversprechen, das grundsätzlich auf erste Anforderung zu erfüllen ist. Fälle von „unfair calling“
können Anlass zum Rechtsstreit sein.
Die Internationale Handelskammer in
Paris hat zwar 1992 die „Einheitlichen
Richtlinien für auf Anfordern zahlbare
Garantien“ und 1993 die „Einheitlichen Richtlinien für Vertragsbürgschaften“ verabschiedet, doch eine
verbindliche Aussage bezüglich der
unberechtigten Inanspruchnahme
machen auch diese nicht. Auch die inzwischen aus verschiedenen Ländern
vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen demonstrieren nur die bestehende Rechtsunsicherheit.
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Wann darf die Zahlung verweigert
werden?
Umstritten ist einerseits, ob und unter
welchen Voraussetzungen der Garant
die Zahlung überhaupt verweigern
darf. Andererseits ist unklar, ob der
Besteller der Garantie (in der Regel
der Auftragnehmer) bei „unfair calling“ den Streit mit seiner Bank, dem
Kreditversicherer oder dem Auftraggeber austragen muss. Wird auch noch
eine ausländische Bank eingeschaltet,
so ist diese ebenfalls einbezogen. Aus
diesem Grund haben in den vergangenen Jahren einige Auslandsbanken ihre
Forderungen verschärft, damit die
zweifelsfreie und unwiderrufliche Auszahlung des Garantiebetrages auch
bei Auseinandersetzungen gewährleistet ist.
Wirtschaft Konkret NR.200
Bürgschaften begrenzen das Risiko
„Unfair calling“ ausgeschlossen
Einen wesentlich besseren Schutz bieten Bürgschaften, die nicht nur in
Deutschland, sondern auch in vielen
anderen Ländern bekannt sind. Der
Auftragnehmer vermeidet damit die
Gefahr, dass bei einer unberechtigten
Inanspruchnahme die Haftungssumme
sofort ausgezahlt werden muss. Werden die auch im Ausland gebotenen
Haftungserleichterungen genutzt,
muss es nicht zu „unfair calling“ kommen.
Viele Länder kennen Bürgschaften
In vielen Fällen kennen Exporteure jedoch die gesetzlich gebotenen Vorteile
im Ausland nicht. So sind in einer Reihe von Ländern neben den Banken
auch Versicherer berechtigt, Sicherheiten in Form von Bürgschaften anzubieten. Viele Assekuranzunternehmen arbeiten – vom Gesetzgeber speziell
zugelassen – als Bürgengesellschaften:
■
Sie stellen zusätzliche Kreditlinien
zur Verfügung,
■
sie schützen den Auftragnehmer vor
unberechtigter Inanspruchnahme,
und
■
sie bieten häufig Kostenvorteile
durch günstige Prämien.
Bedingungen klar geregelt
Die höhere Sicherheit einer Bürgschaft
für den Auftragnehmer ist in vielen
Ländern gesetzlich verankert und in einigen Ländern ausdrücklich in den
„Allgemeinen Bedingungen“ der Bürgschaftspolicen festgelegt. Dort werden
auch die Voraussetzungen für eine
Auszahlung des Bürgschaftsbetrages
beschrieben. Die wesentlichen sind:
■
fristgerechte Anmeldung des Schadens,
■
Prüfungsrecht des Bürgen,
■
Karenzfristen für Auszahlungen berechtigter Ansprüche,
■
Zurückweisung unberechtigter Ansprüche,
■
Frist für die Auszahlung der Schadenssumme.
Eine Bürgschaft bietet dem Auftragnehmer eine größere Sicherheit als eine Garantie, weil die Bedingungen der
Bürgschaft den Auftragnehmer automatisch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme schützen. Auch der
Rückversicherer zahlt nicht auf erste
Anforderung. Er überprüft ebenso wie
der Bürge die Berechtigung der Forderung und deren Höhe.
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Wirtschaft Konkret NR.200
Bonds in den USA und in Kanada
Hohe Sicherheiten überraschen
Im In- und Ausland ist es üblich, dass
Auftraggeber die Vorlage von Sicherheiten fordern. Die Risiken aus Sicherheitsleistungen bedürfen aber besonderer Beachtung, wenn ein Auftrag
erfolgreich abgeschlossen und abgewickelt werden soll. Dies gilt vor allem
für die exportierende Wirtschaft, wo
durch andere gesetzliche Bestimmungen im Ausland, andere Haftungsformen und unter Umständen auch durch
die Einschaltung ausländischer Kreditinstitute erhöhte Gefahren lauern. Entscheidend sind deshalb Kenntnisse
über die spezielle Problematik bei der
Hinterlegung von Bürgschaften, Garantien und Bonds in wichtigen Abnehmerländern der deutschen Industrie.
Auftragnehmer sind häufig überrascht
und verwirrt zugleich, wenn sie in den
Bedingungen für Ausschreibungen
oder in den Vertragspapieren von Geschäftspartnern in den USA mit der
Forderung nach einer 100-prozentigen
Vertragserfüllungsbürgschaft (Performance Bond) und zusätzlich noch mit
einem in Deutschland völlig unbekannten Labour and Material Payment
Bond (Payment Bond) in gleicher Höhe
konfrontiert werden. Wie sind diese
Forderungen nach einer auf den ersten
Blick überhöhten Sicherheitsleistung
zu werten?
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US-Bonds unterliegen besonderen Regeln, die zum Teil erheblich – und
überwiegend zugunsten des Auftragnehmers – von den üblichen Bürgschaften abweichen. Das gilt insbesondere auch im Vergleich zu den als
„on demand bonds“ bezeichneten bedingungslosen Garantien. Mit einem
Bond übernimmt die ausstellende Gesellschaft eine gesamtschuldnerische
Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages. Im Gegensatz zu
den Verpflichtungen aus Bürgschaften
und Garantien ähnelt der Bond allerdings eher einer Schadenversicherung
als einem Bankgeschäft.
Was der Bürge machen kann
Zwei charakteristische Besonderheiten
machen dies deutlich: Die Bonds,
hauptsächlich Performance und Payment Bonds, lauten häufig auf bis zu
100 Prozent des Auftragswertes und
der Vertrag zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer wird ein wesentlicher
Bestandteil des Bonds. Die Texte solcher Bonds sind – wie bei Bürgschaftsund Garantietexten überall in der Welt
– häufig von dem Auftraggeber vorgeschrieben.
Dem Wortlaut eines Performance
Bonds (siehe Kasten S. 7) ist zu entnehmen, dass die Bürgengesellschaft
(Surety Company) wie ein Versicherer
für alle Schäden aufkommen muss, die
dem Auftraggeber aus der mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen.
Die Solidarhaftung von Auftragnehmer
und Bürge gegenüber dem Auftraggeber gibt also der Bürgengesellschaft
alle Möglichkeiten für Einreden aus
dem Vertragsverhältnis.
Wirtschaft Konkret NR.200
PERFORMANCE BOND
Bond No. _______________ Amount $ _______________
Know all Men by these Presents,
That we, (hereinafter .......... called the „Principal“),
as Principal, and the a corporation duly organized under the laws of the State of
(hereinafter called the „Surety“), as Surety, are held and firmly bound
unto (hereinafter called the „Obligee“), in the sum of
_______________________________________ Dollars
($ _______________), for the payment of which sum well and truly to
be made, we, the said Principal and the said Surety, bind ourselves,
our heirs, executors, administrators, successors and assigns, jointly
and severally firmly by these presents.
Sealed with our seals and dated this ________________________
day of ____________________________________________________
A. D. twothousand and _______________
THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS SUCH, that whereas the
Principal entered into a certain Contract with the Obligee,
dated ,
for
in accordance with the terms and conditions of said contract,
which is hereby referred to and made a part hereof as if fully set forth
herein;
NOW, THEREFORE, THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS
SUCH, that if the above bounden Principal shall well and truly keep,
do and perform each and every, all and sigular, the matters and
things in said contract set forth and specified to be by said Principal
kept, done and performed, at the times and in the manner in said
contract, of shall pay over, make good and reimburse to the above
named Obligee, all loss and damage which said Obligee may sustain
by reason of failure or default on the part of said Principal so to do,
then this obligation shall be null and void; otherwise shall remain in
full force and effect.
Dated _______________
___________________________ ___________________________
(Principal)
(Surety)
Wenn ein Auftragnehmer ausfällt, hat
die Bürgengesellschaft neben der Befreiung durch Zahlung von Geld grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Auftrag fertig zu stellen. Sie kann
allerdings nicht dazu gezwungen werden. Selbstverständlich ist eine Verpflichtung dieser Art und Höhe in Form
einer bedingungslosen Garantie nicht
möglich. Eine Zahlung der Bondsumme auf „erstes Anfordern“ ist ausgeschlossen.
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Wirtschaft Konkret NR.200
Die verschiedenen Arten von Bonds
Spezielle Formen in den USA
Mit einer Ausnahme sind die häufigsten Bonds in Amerika mit den auch
uns bekannten Bürgschafts- und Garantieformen zu vergleichen. Es kommen hauptsächlich folgende Formen
vor:
■
Bid Bond: Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Stellen verlangen die
Vorlage einer solchen Sicherheit in
Höhe von meistens zehn Prozent der
Angebotssumme, in Ausnahmefällen
auch mit einem pauschalierten Betrag. Die Verpflichtungen aus diesem
Bond erlöschen, wenn entweder der
Auftrag an den Bieter erteilt worden
ist und die Anschlussverpflichtung in
Form eines Performance Bonds beigebracht wurde oder der Auftrag an
einen anderen Anbieter vergeben
wurde.
■
Performance Bond: Wie schon geschildert, werden in den USA 100
Prozent des Auftragswertes gefordert. In Kanada betrug ihre Höhe früher üblicherweise 50 Prozent, heute
jedoch auch zunehmend 100 Prozent. Dieser Bond deckt alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers ab, schließt also auch Anund Zwischenzahlungen und vorbehaltlich solcher Abmachungen auch
die Gewährleistungshaftung für den
ordentlichen Betrieb, die Effektivität
einer Anlage und Qualitätsgarantien
ein, so wie vertraglich vereinbart.
Die Laufzeit eines Performance Bond
ist demnach identisch mit der Abwikklung des Vertrages, er hat also keinen festen Ablauftermin. Die Verpflichtungen aus dem Bond
erlöschen mit der endgültigen Abnahme des Vertragsgegenstandes
durch den Auftraggeber (Final Certificate of Acceptance). Abweichend
von den hiesigen Verhältnissen wird
der Bond auch nicht zurückgegeben
oder eine förmliche Enthaftung ausgesprochen; der Bond bleibt üblicherweise bei den Vertragsunterlagen des Auftraggebers. Ansprüche
aus dem Bond erlöschen in dem Moment, in dem Reklamationen aus
dem Vertragsverhältnis nicht mehr
möglich sind. Sofern lediglich eine
Lieferung erfolgte, ist dieser Bond
auch als Supply Bond bekannt.
■
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Payment Bond: Die Ausnahme von
der Regel lernen deutsche Exporteure mit dem Labour and Material Payment Bond (Payment Bond) kennen.
Diese Form ist außerhalb der USA
und Kanadas meistens unbekannt.
Was steckt dahinter? Die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den USA sehen nach dem so
genannten „Miller Act“ vor, dass jeder Auftragnehmer neben dem Performance Bond einen Labour Bond
in gleicher Höhe beizubringen hat. Er
gibt dem Auftraggeber die Sicherheit, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit einer
Unterauftragsvergabe an seine Subunternehmer, Bauhandwerker oder
Zulieferanten erfüllt werden (siehe
Kasten S. 9). Nach den US-Gesetzen
können andernfalls die am Bau beteiligten Dritten ein Pfandrecht (Lien)
auf das Objekt eintragen lassen.
Wirtschaft Konkret NR.200
PAYMENT BOND
Bond No. _______________ Amount $ _______________
Know all Men by these Presents,
That we,
as Principal, and a corporation
organized and existing under the laws of the State of
as SURETY, are held and firmly bound unto
hereinafter called the OBLIGEE, in the sum of
($ ) DOLLARS,
for the payment of which sum well and truly to be made, we, the said
Principal and the said Surety, bind ourselves, our heirs, executors,
administrators, successors, jointly and severally, firmly by these presents.
THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS SUCH, that whereas the
Principal has by written agreement dated, entered into
a contract with the obligee for
in accordance with the terms and conditions of said Contract, which
is hereby referred to and made a part hereof as if fully set forth herein;
NOW, THEREFORE, if the Principal shall pay all lawful claims of subcontractors,
materialmen, or laborers for labor performed or materials
furnished directly to the Principal, in the performance of said
Contract, we agreeing that tghis bond shall be for the benefit of any
sub-contractor, materialmen or laborer having a just claim, then this
obligation shall be void; otherwise to remain in full force and effect.
Sealed with our seals and dated this day of
A. D.
___________________________ ___________________________
(Principal)
(Surety)
Ausnahmen von der Regel
Auch private Auftraggeber haben in
neuerer Zeit diese für sie bequeme Sicherheit entdeckt. Das „American Institute of Architects“ hat ähnliche Mustertexte für einen Payment Bond
entworfen und Bauherren die Benutzung empfohlen. Normalerweise werden also von den Auftraggebern zwei
separate Bonds – Performance und
Payment Bond – verlangt. Einzelne
Bundesstaaten schreiben allerdings
auch eine kombinierte Form vor.
■
Maintenance Bond: Risiken aus der
Mängelgewährleistungshaftung sind
meistens durch den Performance
Bond abgedeckt. Lediglich in den
Fällen, wo längere Gewährleistungsfristen als ein Jahr vereinbart werden, ist ein separater Bond erforderlich. Seine Höhe richtet sich nach
den vertraglichen Abmachungen,
liegt aber normalerweise bei fünf bis
zehn Prozent des Auftragswertes.
■
Advance Payment Bonds: Diese in
der übrigen Welt klassische Sicherheitsform spielt in Nordamerika
praktisch keine Rolle (siehe Ausführungen über Performance Bond).
■
Custom Bond: Importgüter unterliegen natürlich auch in den USA und
Kanada Einfuhrabgaben, deren unverzügliche Zahlung durch eine Zollbürgschaft aufgeschoben werden
kann. Deutsche Lieferanten benötigen für die Einfuhr ihrer Güter in die
Vereinigten Staaten einen Custom
Bond (Zollbürgschaft). Begünstigter
aus diesem Bond ist das Department
of the Treasure, United States
Customs Service.
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Wirtschaft Konkret NR.200
Keine Bonds von Banken
Nur lokale Bürgengesellschaften
Bonds können in beiden Ländern nur
von spezialisierten Bürgengesellschaften (Surety Companies) ausgestellt
werden. Im Gegensatz zum sonstigen
internationalen Garantiegeschäft ist es
Geschäftsbanken nicht erlaubt, Bonds
für ihre Kunden zu übernehmen. Öffentlich-rechtliche Stellen, aber auch
zunehmend private Auftraggeber akzeptieren darüber hinaus nur Bonds
von lokalen Bürgengesellschaften.
Deutsche Unternehmen sind also gezwungen, sich eine Bürgengesellschaft
zu suchen, die bereit ist, die erforderlichen Bonds zu stellen. Die Einschaltung eines Maklers (Brokers) ist dabei
obligatorisch.
Die Anforderungen der Surety Company an ihren Kunden sind vielfältiger
Natur. Neben den allgemeinen Fragen
zur Bonität mit der erforderlichen Bilanzvorlage sind es insbesondere auch
Angaben über den Auftragsbestand
und Referenzen über ähnliche, bereits
abgewickelte Projekte, die nachhaltig
interessieren. Darüber hinaus ist eine
Fülle von Auskünften aus den Ausschreibungsbedingungen und Vertragsunterlagen zu geben, wie zum
Beispiel Angebotsdatum, Submissionstermin und -dauer, Anschlussverpflichtungen, Höhe und Laufzeit des
Performance Bonds und des eventuell
erforderlichen Payment Bonds, vorläufige Abnahme der Anlage/ Maschine,
Dauer der Gewährleistungsperiode,
endgültige Abnahme der Anlage/Maschine, höhere Gewalt-Klausel,
Schiedsgerichtsklausel und eventuell
eine Pönale-Regelung.
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Eine Fülle von Auskünften
Die endgültige Entscheidung über die
Eröffnung einer Geschäftsverbindung
ist aber schließlich von der Unterzeichnung eines so genannten Schadloshaltungsabkommens (Indemnity Agreement) abhängig. Die in ihrer Schriftform oft sehr umfangreiche Vertragsvereinbarung ist vergleichbar mit den
uns bekannten Geschäftsbedingungen
der Banken oder auch der deutschen
Kreditversicherer; sie regelt also im
Wesentlichen das Rückgriffsrecht der
Bürgengesellschaft auf ihren Kunden.
An deutsche Unternehmen oder deren
Tochtergesellschaften in den USA und
Kanada werden für den Fall eines
Bond-Bedarfs die gleichen Anforderungen durch die lokalen Bürgengesellschaften gestellt. Unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen, andere
gesellschaftsrechtliche Unternehmensformen, fremde Bilanzierungsvorschriften, eine oftmals knappe Kapitalausstattung der Niederlassung und nicht
zuletzt die räumliche Entfernung zwischen den Kontinenten bringen es mit
sich, dass die Bereitstellung einer ausreichenden Bond-Kapazität durch amerikanische Surety Companies oft auf
Schwierigkeiten stößt.
Das Akkreditiv als Zusatz
Natürlich kann ein Unternehmen seine
Hausbank ins Spiel bringen. Zwar ist
Banken in den USA und Kanada, erst
recht natürlich ausländischen Banken,
die Übernahme von Bonds gesetzlich
untersagt. Doch ein von einer Bank
zugunsten der lokalen Bürgengesellschaft als Sicherheit eröffnetes Akkreditiv (collateral) kann die entsprechende Bond-Kapazität schaffen.
Üblicherweise verlangen die Sureties
ein solches Dokument in Höhe von 50
Prozent des Bond-Betrages, also der
Hälfte des Auftragswertes.
Aber auch unter dieser Prämisse bleiben die erwähnten Anforderungskriterien an Bonitäts- und Projektprüfung
bestehen. Fälschlicherweise wird dieser Weg oftmals in der Fachliteratur
als der einzig mögliche bezeichnet und
allseits empfohlen. Das Akkreditiv ist
aber nicht gleichzusetzen mit einer im
internationalen Geschäft geläufigen
Rückgarantie, sondern dient der Surety Company lediglich als Sicherheit zur
Unterlegung für die zur Verfügung gestellte Bond-Kapazität und kann jederzeit nach Wahl der Surety Company
gegen einfache Quittung in Anspruch
genommen werden.
Wirtschaft Konkret NR.200
Der Kreditversicherer als Mittler
Besondere Vereinbarungen
Auch in Deutschland gibt es spezialisierte Bürgengesellschaften, die der
exportierenden Wirtschaft mit Bürgschaften, Garantien und Bonds je nach
Landesusancen zur Verfügung stehen.
Deutsche Kreditversicherer werden in
aller Regel nicht von amerikanischen
Auftraggebern als Bürgen akzeptiert.
Die ständige Zusammenarbeit mit Surety Companies in den USA und in Kanada hat aber zum Nutzen der deutschen Unternehmen zu besonderen
Vereinbarungen auf diesem Gebiet geführt.
So kann ein deutscher Kreditversicherer als Mittler zwischen dem Exporteur
und der amerikanischen Bürgengesellschaft auftreten. Vertraut mit den Verhältnissen führt er die Gespräche über
Bonität und Projekteinzelheiten und
wird mit seiner Fachkenntnis dem Korrespondenten die erforderlichen Erläuterungen geben. Die umfangreichen
Formalitäten bezüglich des Schadloshaltungsabkommens (Indemnity
Agreement) werden aufgrund jahrelanger Praxis und besonderer Vereinbarungen mit den amerikanischen Sureties auf ein Minimum begrenzt und in
Deutschland geregelt.
Regressvereinbarungen mit dem
Exporteur
Die Regressvereinbarungen zwischen
dem Exporteur als Auftragnehmer und
dem deutschen Kreditversicherer werden nach den hier üblichen Usancen
getroffen. Die Tatsache, dass der deutsche Kreditversicherer dem amerikanischen Bürgen das Risiko aus den
Bonds im Wege einer Rückversicherungsvereinbarung ganz oder zum
größten Teil abnimmt, erleichtert diesem die Entscheidung zur Bond-Ausstellung. Die lokale Surety übernimmt
damit mehr die Funktion einer Fronting-Company als die eines haftenden
Bürgen.
Auch Tochtergesellschaften öffnet sich
das Tor zu ausreichenden Bond-Kapazitäten durch entsprechende Regressvereinbarungen zwischen hiesiger
Muttergesellschaft und Kreditversicherer. Die Stellung von zusätzlichen Kreditsicherungsgarantien oder Akkreditiven für die Tochtergesellschaften ist
nicht nötig. Wenn die sonst notwendige Unterlegung der Bonds durch Sicherheiten in Form eines Akkreditivs
über normalerweise 50 Prozent des
Auftragswertes zugunsten der amerikanischen Surety entfällt, ist damit
auch keine abstrakte Haftung des Exporteurs gegeben, die bei einer Inanspruchnahme eines Bonds und
anschließender Einlösung des Akkreditivs als Sicherungsmittel unter Umständen schnell zu einem empfindlichen Liquiditätsentzug führen kann.
Schon die Eröffnung eines Akkreditivs
belastet die Kreditlinie bei der Bank im
Amerika-Geschäft mit ungewöhnlich
hohen Beträgen. Die Abwicklung über
einen auf diesem Gebiet erfahrenen
Kreditversicherer lässt Freiraum für andere wichtige Finanzierungen.
Vorteile bei den Kosten
Vorteilhaft wirkt sich die Einschaltung
eines Kreditversicherers auch auf der
Kostenseite aus. Amerikanische Bürgengesellschaften müssen bei der
Ausstellung von Bonds ihre genehmigten und hinterlegten Prämientarife anwenden. Anders als im üblichen Avalkreditgeschäft werden diese nicht auf
jährlicher Basis abgerechnet, sondern
die Prämie gilt für die gesamte Vertragslaufzeit und ist im Voraus zu entrichten. Eine Vertragsabwicklung von
mehr als zwei Jahren oder Gewährleistungspflichten über mehr als zwölf
Monate sowie möglicherweise vereinbarte Anzahlungen bewirken Prämienaufschläge.
Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Zollbürgschaften oder separaten Mängelgewährleistungsbonds,
erfolgt eine jährliche Abrechnung. Ohne Prämienberechnung stellen amerikanische Bürgengesellschaften in der
Regel Bid Bonds und auf jeden Fall
Payment Bonds im Zusammenhang
mit einem Performance Bond aus. Der
Prämientarif (rate manual) in den USA
und Kanada ist für Außenstehende
schwer zu lesen.
Bei Abwicklung des Bond-Bedarfs mit
Hilfe eines Akkreditivs als Sicherheit
für den lokalen Bürgen hat der deutsche Unternehmer zusätzlich die Kosten für das Akkreditiv zu kalkulieren.
Oftmals schaltet die deutsche Hausbank noch eine amerikanische Korrespondenzbank ein, die letztendlich
das Dokument ausstellt und dafür
ebenfalls eine Kommission berechnet.
Kosten dieser Art sind bei Einschaltung eines Kreditversicherers vermeidbar. Die besondere Konstruktion des
Rückversicherungsgeschäftes macht
es möglich, dass der Kreditversicherer
seine Risikoprämie im Wesentlichen
aus der Originalprämie des amerikanischen Erstversicherers erhält. Je nach
Art des Risikos oder Eigenschaft des
Bonds wird der Kreditversicherer unter
Umständen eine geringfügige zusätzliche Avalprovision berechnen.
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Wirtschaft Konkret NR.200
Fianzas in Mittel- und Südamerika
Genehmigung durch
Aufsichtsbehörde
Auftraggeber in Mittel- und Südamerika verlangen üblicherweise vom Auftragnehmer für die
■ Einhaltung der im Angebot eingegangenen Verpflichtungen eine
Bietungsbürgschaft (FIANZA DE LICITACION),
■
ordnungsgemäße Durchführung des
Auftrages eine Lieferungs- bzw. Vertragserfüllungsbürgschaft (FIANZA
DE FIEL CUMPLIMIENTO),
■
Einhaltung der Gewährleistungsverpflichtungen eine Mängelgewährleistungsbürgschaft (FIANZA DE BUENA
CALIDAD),
■
Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen eine An- oder Vorauszahlungsbürgschaft (FIANZA DE ANTICIPO).
Daneben wird von einigen Auftraggebern der Öffentlichen Hand in Südamerika von Fall zu Fall zusätzlich für
die ordnungsgemäße Bezahlung von
Sozialabgaben für Arbeitnehmer eine
Bürgschaft für Sozialabgaben (FIANZA
DE LEY DEL TRABAJO) gefordert.
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Vertragserfüllungs-Bürgschaft
Bürgschaftssumme Nr. _______________
Bs _______________
Gültigkeitsdauer:
vom _______________
bis _______________
Ich, _______________________________________, volljährig, wohnhaft am
hiesigen Ort, Venezolaner, des Personal-Ausweises Nr. _______________,
bei dieser Urkunde in meiner Eigenschaft handelnd als _________________
der Gesellschaft ______________________________________, eingetragen
in das Register _______________________, nachstehend die „Gesellschaft“
genannt, ordnungsgemäß genehmigt durch den Vorstand der Gesellschaft
auf seiner Sitzung vom ____________________________ erkläre Folgendes:
Ich bestelle die von mir vertretene Gesellschaft zum selbstschuldnerischen
Bürgen von ______________________________________ (nachstehend der
„Hauptschuldner“ genannt) bis zum Betrag von Bolivares _______________
(Bs _______________________), um gegenüber _______________________
(nachstehend der „Begünstigte“ genannt) gemäß Dekret Nr. 2189 der „Presidencia de la República“ vom 7. Juni 1977 die zuverlässige, vollständige und
ordnungsgemäße Erfüllung seitens des „Hauptschuldners“ aller Verpflichtungen
zu gewährleisten, die sich zu seinen Lasten und zugunsten des „Begünstigten“
ergeben laut Vertrag Nr. ________________________________,
der zwischen dem „Begünstigten“ und dem „Hauptschuldner“ abgeschlossen
wurde zur Durchführung von ___________________________________
Diese Bürgschaft ist so lange gültig, bis die Endabnahme durchgeführt wird
oder als durchgeführt anzusehen ist in Übereinstimmung mit dem genannten
Vertrag. Wenn ein (1) Jahr nach der vorläufigen Abnahme vergangen ist,
ohne dass die entsprechende Klage bei den zuständigen Gerichten erhoben
wurde und die Vorladung des Beklagten erreicht wurde, verfallen alle
Rechte und Rechtsansprüche gegenüber der „Gesellschaft“.
Anmerkung: Der Vertrag Nr. _______________ wurde von der Obersten
Rechnungsprüfungsbehörde unter der Nr. ______________ gemäß Amtsschreiben
_______________ vom _______________ genehmigt.
(Unverbindliche Übersetzung)
Wirtschaft Konkret NR.200
Vertragserfüllungs-Bürgschaft
Allgemeine Bedingungen
§ 1 Die Gesellschaft entschädigt den Begünstigten, wenn der Anspruch vorhanden
ist, gem. Dekret des Präsidenten, unter welches die „Allgemeinen
Bedingungen des Vertragsabschlusses für die Durchführung von Bauwerken“
fallen, bis zur Höhe des dort genannten Betrages für die Verluste, die
durch die Nichterfüllung – seitens des Bürgschaftsnehmers – der durch die
Bürgschaft gewährleistenden Verpflichtungen entstehen.
§ 2 Diese Bürgschaft gewährleistet nicht die Verpflichtungen, die in § 1637
des BGB angegeben sind.
§ 3 Der Begünstigte muss der Gesellschaft schriftlich das Eintreten aller Versicherungsfälle oder -umstände, die Anlass zu Ansprüchen aufgrund dieser
Bürgschaft geben, innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Kenntnisnahme
dieses Eintretens melden.
§ 4 Sobald ein (1) Jahr nach Eintreten eines Versicherungsfalles, der Anlass
zu einem durch diese Bürgschaft gedeckten Anspruch gibt, abgelaufen ist,
wenn der Begünstigte von diesem Versicherungsfall Kenntnis genommen
hat und wenn nicht die entsprechende Klage bei den zuständigen Gerichten
eingereicht wurde und die Vorladung des Beklagten erreicht wurde, erlöschen
alle Ansprüche und Rechtsmittel gegenüber der Gesellschaft.
§ 5 Nur der Begünstigte kann die sich aus diesem Vertrag ergebende Entschädigung abfordern; er kann sie nicht ohne vorherige Einwilligung der Gesellschaft
abtreten.
§ 6 Wenn die Gesellschaft eine Zahlung unter diesem Vertrag leistet, wird
sie alle Rechte, Rechtsmittel, Garantien und Vorrechte gegenüber dem
Bürgschaftsnehmer und gegenüber Dritten bis zur Höhe des gezahlten Betrages
einsetzen.
§ 7 Die zu leistende Entschädigung wird von der Gesellschaft spätestens
dreißig (30) Tage nach der endgültigen Feststellung des Versicherungsfalles,
der die Beitreibung und den entsprechenden Betrag veranlasst, ausgezahlt.
§ 8 Da diese Bürgschaft mit Rücksicht auf die Person des Bürgschaftsnehmers
erstellt wurde, wird im Falle einer gesamten oder teilweisen Abtretung
oder Übertragung des Vertrages, die vom Begünstigten genehmigt wird,
zwecks Rechtsgültigkeit der Bürgschaft die Zustimmung der Gesellschaft
verlangt, die in einem beglaubigten Dokument festgelegt wird, welches als
Zusatzvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieser Bürgschaft bildet.
§ 9 Jede an die Gesellschaft bezüglich dieses Vertrages zu machende Mitteilung
hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Die Gesellschaft verzichtet ausdrücklich auf die Rechtswohltaten, die
in den §§ 1833, 1834 und 1836 des BGB aufgeführt sind.
§ 11 Jegliche Textänderung dieser Bürgschaft oder des Vertrages, der Gegenstand
der Bürgschaft ist, muss von der Gesellschaft in einem von ihr unterzeichneten
Zusatzvertrag festgelegt werden, der von der „Superintendencia
de Seguros“ ordnungsgemäß genehmigt wird, wenn es das Gesetz
verlangt.
§ 12 Zum besonderen Domizil für alle Wirkungen dieses Vertrages wird die
Stadt _______________ festgesetzt; die Vertragspartner erklären, dass sie
sich der Rechtsprechung der Gerichte – ohne Ausnahme – unterwerfen.
Der Hauptschuldner
Die Gesellschaft
_____________________________ ______________________________
Der Begünstigte
_____________________________
Die Höhe der Sicherheit entspricht der
in Europa. Ausschlaggebend sind die
individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Größenordnungen
bewegen sich je nach Art der Sicherheitsleistung für
■ Bietungsbürgschaften oder -garantien zwischen 1 und 10 Prozent des
Angebotswertes,
■
Vertragserfüllungsbürgschaften oder
-garantien zwischen 10 und 20 Prozent des Auftragswertes,
■
Mängelgewährleistungsbürgschaften
oder -garantien zwischen 5 und 10
Prozent (in Ausnahmefällen auch 20
Prozent oder mehr) des Auftragswertes,
■
Anzahlungsbürgschaften oder -garantien im Rahmen der vom Auftraggeber zu leistenden Voraus- bzw.
Zwischenzahlungen.
In den Ausschreibungs- oder Vertragsunterlagen werden in lateinamerikanischen Ländern als Alternative zu den
international bekannten Bankgarantien auch FIANZAS oder POLIZAS DE
GARANTIAS gefordert. Hierbei handelt
es sich um Bürgschafts- oder auch
Garantiepolicen. Die Urkunde setzt
sich aus der Bürgschaftspolice und
den auf der Rückseite abgedruckten
Allgemeinen Bedingungen zusammen,
die einen wesentlichen Bestandteil der
Bürgschaftspolice darstellen und von
Land zu Land unterschiedlich abgefasst sind.
Sowohl der Wortlaut als auch die Bedingungen der Bürgschaftspolice müssen den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden; es handelt
sich somit um Standardtexte, die von
allen Bürgengesellschaften in dem jeweiligen Land verwendet werden müssen.
(unverbindliche Übersetzung)
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Wirtschaft Konkret NR.200
Bank oder Versicherer als Bürge?
Einschränkende Vorschriften
In den meisten Ländern Mittel- und
Südamerikas sind Versicherer in der
Lage, die erforderlichen Bürgschaftspolicen zu stellen, weil das Avalgeschäft überwiegend von ihnen wahrgenommen wird. Ausschreibungen und
Verträge sehen daher alternativ zur
Bankgarantie fast immer auch die
Hinterlegung einer Bürgschafts- oder
Garantiepolice lokaler Versicherer vor.
Von Land zu Land gibt es wiederum
unterschiedliche, einschränkende Vorschriften sowohl für Banken als auch
für Versicherer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bürge:
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Banken können zum Beispiel in Guatemala und Mexiko keine Bürgschafts/Garantiepolicen erstellen. Auch die
Bank des deutschen Exporteurs wendet sich daher an einen lokalen Versicherer, der dann die Police ausstellt.
Rückhaftungserklärungen der Banken
in Form von Rückgarantien oder Akkreditiven dienen nicht – wie immer wieder angenommen wird – der Entlastung des lokalen Vorderbürgen,
sondern lediglich als Sicherheit zur
Unterlegung eines eingeräumten Avalkredites.
In Ländern wie Argentinien, Brasilien,
Ekuador, Kolumbien und Venezuela
gelten für Banken im Avalgeschäft weitere Einschränkungen. Der Betrag pro
Garantie darf 20 Prozent der haftenden Mittel der Bank (Kapital Plus Reserven) nicht überschreiten. Ein Grund
für diese Maßnahme ist, dass Kreditinstitute für Zahlungsversprechen
liquide Mittel bereit halten müssen.
Versicherer unterliegen derartigen Vorschriften nicht. Dies ist auch nicht nötig, weil die Bedingungen der Bürgschaftspolicen in der Regel eine
Zahlung auf erste Anforderung nicht
vorsehen und das Risiko aus einer
Bürgschaft im Wege der Rückversicherung gestreut und somit auf
mehrere Gesellschaften (ausstellender
Erstversicherer und mehrere Rückversicherer) verteilt wird.
Wirtschaft Konkret NR.200
Vorteile bei der Zusammenarbeit
Besonderheiten in etlichen Ländern
Die Allgemeinen Bedingungen einer
Bürgschaftspolice gestatten es einem
Versicherer im Vergleich zu einem Kreditinstitut, Ansprüche des ausländischen Auftraggebers zum Vorteil des
deutschen Exporteurs zu behandeln.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Merkmale:
1. Über den eingetretenen Schaden
muss der Bürge innerhalb einer vorgeschriebenen Frist in Kenntnis gesetzt werden.
2. Innerhalb einer von Land zu Land
unterschiedlichen Karenzfrist zwischen 15 und 90 Tagen hat der Bürge das Recht und die Pflicht, den
eingetretenen Schaden nach Ursache und Höhe zu prüfen.
3. Nach Ablauf einer vorgeschriebenen
Frist muss der Auftraggeber zum
Beispiel in Ekuador, Kolumbien und
Venezuela den Schaden durch Klage
bei einem ordentlichen Gericht fristgerecht feststellen lassen.
In einigen Ländern wie beispielsweise
Kolumbien und Venezuela werden die
vom Auftraggeber beim Bürgen angeforderten Schadenbeträge in strittigen
Fällen bis zur endgültigen Schadenfeststellung von einem Treuhänder
verwaltet. Zur Auszahlung gelangt nur
der ermittelte Schadenbetrag, was im
Ergebnis auch einer Teilinanspruchnahme der Bürgschaft entsprechen
kann.
Auf diese Weise kann eine aus Sicht
des Auftragnehmers widerrechtliche
Inanspruchnahme einer Bürgschaft
ausgeschlossen werden. Sollte sich
allerdings bei der Prüfung des angemeldeten Schadens dessen Berechtigung nachträglich herausstellen, so
wird der Versicherer gegen die Auszahlung des Schadenbetrages keine Einwände erheben. Eine Inanspruchnahme auf erste Anforderung, wie
beispielsweise bei einer abstrakten
Garantie, ist aber auf jeden Fall ausgeschlossen.
Eine Besonderheit ergibt sich allerdings in Ekuador aus Art. 13 des Gesetzes über Ausschreibungen des
Staates und staatlicher Institutionen,
wonach zu Gunsten dieser Auftraggeber Avale unwiderruflich zur Auszahlung gelangen. Ferner sieht Art. 17
desselben Gesetzes vor Eröffnung von
Akkreditiven die Hinterlegung von
Bürgschaftspolicen in der Höhe des
geforderten Akkreditivs vor.
15
Wirtschaft Konkret NR.200
Kreditinstitute berechnen eine Avalprovision, die sich bei der Kooperation
mit einer lokalen Bank um eine „fronting fee“ erhöht. Die Kosten sind in
den einzelnen Ländern unterschiedlich
hoch. Ausländische Bürgen-/Versicherungsgesellschaften sind mitunter an
vorgeschriebene Tarife gebunden, in
deren Konditionen dann der Rückversicherer eintritt. Zusätzliche Prämien für
die Übernahme der Rückhaftung/
Rückversicherung fallen dabei in aller
Regel nicht an.
Für den Exporteur ergeben sich daher
bei der Zusammenarbeit mit Versicherern meistens Kostenvorteile. Für eine
Prämienquotierung sind in einigen
Ländern die Daten des Grundvertrages
von ausschlaggebender Bedeutung.
Auch die Höhe der Prämien weicht von
Land zu Land nicht unerheblich voneinander ab, was auch bei der banktechnischen Abwicklung der Fall ist.
16
Für deutsche Exporteure empfiehlt es
sich daher, einen Bedarfsfall mit einem
deutschen Kreditversicherer zu erörtern, um eine geeignete Form der Zusammenarbeit zu finden. Der deutsche
Versicherer wendet sich dann an einen
geeigneten Korrespondenten in Lateinamerika, der die Bürgschaft zur Verfügung stellt. Gleichzeitig bestätigt die
deutsche Gesellschaft dem ausländischen Versicherer die Übernahme der
Rückhaftung/Rückversicherung. In der
Praxis sieht das dann so aus: Der ausländische Versicherer fungiert als
„fronting“ Bürgengesellschaft, während sich der deutsche Kreditversicherer als der eigentliche Bürge versteht
und sich aktiv in die Abwicklung einschaltet.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist der ausländische Erstversicherer aber trotzdem gehalten, zum
Hauptschuldner (Auftragnehmer) eine
Regressvereinbarung herzustellen, die
in Zusammenarbeit mit dem deutschen Kreditversicherer zustande
kommt. Als Rückversicherer übernimmt dieser somit die Funktion des
eigentlichen Bürgen.
Wirtschaft Konkret NR.200
Garantien und Bonds in Afrika
Häufig abweichende Regeln
In vielen Ländern dieses Erdteils weichen die Vorstellungen der Handelspartner bei der Vertragsgestaltung
häufig von den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien ab. Das erfordert
von deutschen Exporteuren ein großes
Maß an Flexibilität, um den Wünschen
des Kunden nachzukommen. Dies trifft
im Wesentlichen auch auf die Vertragssicherheiten zu.
Die meisten Staaten Afrikas unterhalten noch traditionelle Bindungen zu
den früheren Kolonialmächten und
sind dadurch auch in ihren Handelsbräuchen geprägt. Außerdem sind
einige Länder durch das Jaunde-Abkommen wirtschaftlich mit der EU assoziiert.
EU-assoziierte Staaten
Kunden des französischen Sprachbereichs verlangen in der Regel die übliche Form der Caution oder Cautionnement. In den Ausschreibungen und
Verträgen wird diese Haftungsform
auch mit Caution Personelle et Solidaire, also als selbstschuldnerische
Bürgschaft nach französischem Recht
bezeichnet. Die Haftung des Bürgen
kommt nur durch eine zusätzliche Verpflichtungserklärung zustande. Sie ist
von den Vertretungsberechtigten des
Bürgen getrennt und handschriftlich
auf der Cautionnement anzubringen
und lautet: „Bon pour caution personelle et solidaire à concurrence de
Euro...“
Anhang 1 a:
Cautionnement
No.
Ref.-No.
_______________, le
______________________________________________________
Messieurs,
Nous, ______________________________, élisant domicile pour l’exécution du
present acte en notre Siège Central, _______________, représenté par les soussignés en vertu des pouvoirs qui leur on été conférés à effet, dèclarons nous porter caution personnelle et solidaire, envers, vous,
du Titulaire du Marché:
____________________________________________________________________
en rapport avec Le marché du: _______________ No.
_______________
relativement à
____________________________________________________________
____________________________________________________________________
pour la somme de
____________________________________________________________
(en lettres):
____________________________________________________________
____________________________________________________________________
pour garantir
____________________________________________________________
____________________________________________________________________
Le présent engagement se restreint au règlement en expèces jusqu’à concurrence
de la somme citée ci-dessus et comporte – de stipulation expresse – renonciation
à la compensation et aux bénéfices de discussion et de division.
Au cas où le titulaire du marché viendrait à manquer à ses obligations precitées
nous serons tenus d’effectuer à votre première demande tous versements requis
sans pouvoir différer le paiement ou soulever de contestations pour quelque motif que ce soit sans que vous ayez à justifier de l’insolvabilité du titulaire du marché ou de son refus de régler.
Le présent cautionnement expirera aussitôt que le titulaire du marche aura rempli ses obligations susmentionnées ou bien, aprés que cet acte nous aura été restitué, cependant le ___________________ au plus tard si jusqu’à cette date le
cautionnement n’etait pas mis en jeu.
Ce document devrait nous être restitué aprés son expiration.
Le caution
______________________________________________________________
Bon pour caution personnelle et solidaire à concurrence de Euro
____________________________________________________________________
Bon pour caution personnelle et solidaire à concurrence de Euro
__________________________________________________________________
17
Wirtschaft Konkret NR.200
Die beschriebene Haftungsform ist keine Bürgschaft im Sinne unserer
Rechtsauffassung. Sie stellt eine vom
Grundvertrag losgelöste, abstrakte Garantie dar, die auf einseitiges Verlangen des Begünstigten/Auftraggebers
seitens des Garanten einzulösen ist.
Sicherheiten in der erwähnten Form
können sowohl Banken als auch in
diesem Geschäft spezialisierte Kreditversicherer übernehmen. Bis auf wenige Ausnahmen, bei denen lokale Kreditinstitute als Garant im Wege des
„fronting“ auftreten, werden die erforderlichen Cautionnements von deutschen Instituten zu Gunsten der ausländischen Auftraggeber direkt
hinterlegt. Die Mustertexte 1 a und 1 b
verdeutlichen die spezielle Formulierung.
18
Anhang 1b:
Bürgschaft
Nr.
Ref.-Nr.
_______________,
_______________________________________________________
Sehr geehrte Herren,
wir, die ____________________________________, mit dem für die Erstellung
dieser Urkunde zuständigen Hauptsitz in _________________________________
und vertreten durch die Unterzeichneten
aufgrund ihrer diesbezüglichen Vollmachten, erklären hiermit, dass wir uns Ihnen
gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch für
den Auftragnehmer:
______________________________________________________
____________________________________________________________________
im Zusammenhang mit dem Vertrag vom _______________ Nr.: _______________
betreffend
_______________________________________________________________
____________________________________________________________________
mit einem Betrage von
____________________________________________________
(in Worten):
______________________________________________________________
____________________________________________________________________
für folgenden Sicherungszweck verbürgen:
___________________________________
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
Die vorliegende Verpflichtung beschränkt sich auf die Bezahlung in Geld bis zur
vorgenannten Höchstsumme und beinhaltet ausdrücklich den Verzicht auf die
Einreden der Aufrechnung, der Vorausklage und der Teilbarkeit.
Für den Fall, dass der Verkäufer seinen vorgenannten Obliegenheiten nicht nachkommen sollte, sind wir verpflichtet, auf Ihr erstes Anfordern alle geforderten
Zahlungen zu leisten, ohne die Zahlung aufschieben oder irgendwelche Einreden
– gleichgültig aus welchem Grunde – geltend machen zu können und ohne dass
Sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Auftragnehmers nachweisen müssten.
Die vorliegende Bürgschaft erlischt, sobald der Auftragnehmer seine vorgenannten Verpflichtungen erfüllt hat oder nachdem uns diese Urkunde zurückgegeben
worden ist, spätestens jedoch am ______________________, falls die Bürgschaft
bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen wurde.
Nach Erlöschen ist uns diese Urkunde zurückzugeben.
Bürge
__________________________________________________________________
Ermächtigt zur selbstschuldnerischen und solidarischen Bürgschaft bis zur Höhe
von Euro
__________________________________ ist
__________________________________
Ermächtigt zur selbstschuldnerischen und solidarischen Bürgschaft bis zur Höhe
von Euro
__________________________________ ist
__________________________________
Wirtschaft Konkret NR.200
Außer diesem Wortlaut eines Cautionnement gibt es eine besondere Formulierung, die vor allem dann verlangt
wird, wenn die Europäische Entwicklungsbank in die Finanzierung von Projekten mit EU-assoziierten afrikanischen Staaten eingeschaltet wird.
Nach den Vereinbarungen zwischen
der EU und der Europäischen Entwicklungsbank sind deutsche Banken und
Kreditversicherer dabei als Bürge offiziell zugelassen. Lokale Kreditinstitute
müssen nicht eingeschaltet werden.
Die Europäische Entwicklungsbank
akzeptiert aber nur den folgenden
Wortlaut (Mustertexte 2 a und 2 b).
Bietungsgarantien werden selten verlangt; häufig dagegen Anzahlungsund Vertragserfüllungsgarantien und
in Ausnahmefällen auch Mängelgewährleistungsgarantien. Höhe und
Laufzeit der Sicherheit hängen von
dem zugrunde liegenden Vertrag ab
und entsprechen meistens den Usancen in Europa.
Anhang 2 a :
MODELE DE LA CAUTION (Art. 21) à établir dans la langue du pays qui lance l’appel d’offres.
Le soussigné (nom et adresse de la caution)
_________________________________
agissant par (nom de la ou des personnes représentant la caution) ____________
déclare se porter caution solidaire en faveur de (nom et adresse du titulaire du
marché)
________________________________________________________________
envers (nom et adresse du co-contractant du marché) _______________________
pour un montant de _____________________ (montant à exprimer dans la même
monnaie que celle prévue pour le paiement du marché) représentant:
– le pourcentage du montant du marché payable à la passation du marché
– le pourcentage du montant payable sur justification de l’expédition
– le retenue de garantie.
(Biffer les cas pour lesquels la caution ne s’engage pas.)
Nous avons pris acte des dispositions du marché relatives à la libération de la
caution après réception:
– provisoire des fournitures en ce qui concerne la caution des paiements mentionnée aux premier et deuxième tirets ci-dessus,
– définitive des fournitures en ce qui concerne la caution remplaçant la retenue
de garantie mentionnée au troisième tiret ci-dessus.
(Biffer le mention inutile.)
Anhang 2b :
WORTLAUT DER BÜRGSCHAFT (Art. 21) in der Sprache des ausschreibenden
Landes zu erstellen.
Der Unterzeichnende (Name u. Adresse des Bürgen) ________________________
handelnd durch (Name der Person(en), die den Bürgen im Rechtsgeschäft vertreten) ________________________________________________________________
übernimmt die Bürgschaft als Selbstschuldner und Gesamtschuldner für (Name
u. Adresse des Auftragnehmers) _________________________________________
gegenüber (Name und Adresse des Vertragspartners) _______________________
über den Betrag von _______________________ (anzugeben in der Währung, in
der die Zahlungen an den Auftragnehmer zu leisten sind), der sich zusammensetzt aus:
– Prozentsatz der Auftragssumme, die bei Auftragserteilung zu zahlen ist,
– Prozentsatz der Auftragssumme, die bei Vorlage einer Bescheinigung über den
Versand der Ware zu zahlen ist.
– der Rückbehaltssumme.
(Nichtzutreffendes streichen.)
Der Unterzeichnende hat Kenntnis von den Bestimmungen des Auftrags über die
zeitliche Begrenzung der Bürgschaft bis zur:
– vorläufigen Abnahme der Lieferung, wenn es sich um die Bürgschaft bei
Auftragserteilung oder Versand handelt,
– endgültigen Abnahme der Lieferung oder zwei Monate nach Ablauf der
Garantiefrist, wenn es sich um die Bürgschaft für die Rückbehaltssumme handelt.
(Nichtzutreffendes streichen.)
19
Wirtschaft Konkret NR.200
Arabische Länder in Afrika
Bietungs-, Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Zollgarantien werden von
Auftraggebern in arabischen Ländern
Afrikas immer verlangt. Separate Haftungsurkunden für Mängelgewährleistung sind in diesen Regionen
dagegen nicht geläufig, denn Vertragserfüllungsgarantien schließen die Haftung für die Gewährleistung ein. Die
Haftungssumme wird auch während
der Garantiezeit nicht ermäßigt.
In den arabischen Ländern Afrikas verlangen Auftraggeber immer die Einschaltung einer lokalen Bank als Aussteller der vereinbarten Garantie. Nur
in ganz besonderen Ausnahmefällen
ist es möglich, dass ein deutsches Institut die Sicherheit direkt hinterlegt
(starke Verhandlungsposition des
deutschen Exporteurs). Deshalb wird
der Importeur die Forderung nach Einschaltung einer lokalen Bank erheben.
Der Exporteur sollte wissen, dass als
Rückgarant anstelle einer deutschen
Bank auch ein erfahrener Kreditversicherer fungieren kann. Dieser übernimmt die banktechnische Abwicklung, sofern die ausländische
Korrespondenzbank dies akzeptiert.
20
Beteiligen sich deutsche Exporteure
an einer Ausschreibung, oder stehen
sie vor Abschluss eines Auftrages,
wird häufig nicht gründlich genug
untersucht, welche zusätzlichen Verpflichtungen und Kosten sich bei der
Hinterlegung von Vertragssicherheiten
ergeben könnten. Konsequenzen ergeben sich für Anbieter oft schon kurz
nach Abgabe des Angebotes. Manchmal ist die Finanzierung des Objektes
überhaupt nicht oder nicht endgültig
gesichert. Häufig reichen die Bindefrist
des Angebotes und der Befristungstermin der Bietungsgarantie nicht aus. In
diesem Fall wird dem Anbieter – und
für ihn oft völlig überraschend – von
seiner Bank oder seinem Kreditversicherer die ultimative Aufforderung des
ausländischen Korrespondenten
„... please extend or pay...“ vorgelegt.
Welche Probleme können sich aus dieser Situation für den Exporteur ergeben? Hier nur zwei Beispiele aus der
täglichen Praxis:
■
Der Preis der angebotenen Ware
wurde auf der Basis der Angaben in
den Ausschreibungsbedingungen ermittelt. Die Ausschreibungsbedingungen lassen Änderungen des Angebotswertes aber nicht zu. Wie
können eingetretene oder zu erwartende Lohn- und Materialpreiserhöhungen für die einseitig geforderte
Verlängerung der Submissionsdauer
aufgefangen werden? Im Grunde nur
dann, wenn der künftige Besteller
Verständnis für die Erhöhung des
Angebotswertes zeigt und diese Situation bei den Auftragsverhandlungen berücksichtigt werden kann.
■
Durch Verlängerung der Submissionsdauer kann der Anbieter in der
Produktion in Schwierigkeiten geraten, wenn der Zuschlag doch noch
zum Auftrag führt. Sofern er nicht
Gefahr laufen will, dass der Garantiebetrag ausgezahlt wird, muss er
der Forderung zur Verlängerung Folge leisten. Denn bei der Bietungsgarantie handelt es sich um ein vom
Grundvertrag losgelöstes abstraktes
Zahlungsversprechen des Kreditinstitutes, das im Falle der Verweigerung
unmissverständlich zur Inanspruchnahme der Garantie führt.
Es bleibt dem Anbieter selbstverständlich überlassen, in dieser Situation die
deutsche Vertretung einzuschalten,
damit die ausschreibende Stelle entweder den Garantiebrief freigibt oder
von der Verlängerungs- und Zahlungsaufforderung Abstand nimmt. Bemühungen dieser Art führen in den
seltensten Fällen zum Erfolg. Die deutsche Bank oder der Kreditversicherer
können diese Bemühungen des Kunden zwar unterstützen, sich aber der
Aufforderung zur Zahlung auf Dauer
kaum entziehen.
Ähnliche Probleme ergeben sich für
deutsche Firmen auch bei Anzahlungsund Vertragserfüllungsgarantien. Nach
ihrer Ansicht sind vertragliche Leistungen bereits erbracht. Aus unerklärlichen Gründen werden die erforderlichen Abnahmen der Arbeiten nur
zögernd bestätigt. Die Folge ist: Die
Freigabe der Vertragssicherheiten
verzögert sich. Dadurch entstehen zusätzliche, nicht kalkulierte Kosten. Erfahrene Firmen nehmen daher im arabischen Raum immer die Dienste eines
einflussreichen lokalen Sponsors in
Anspruch. Auseinandersetzungen sind
mühsam und wenig Erfolg versprechend.
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Die übrigen Staaten Afrikas
International übliche Bedingungen
In den anderen afrikanischen Staaten
entsprechen die geforderten Vertragssicherheiten weitgehend den internationalen Anforderungen. Bietungsgarantien werden nicht in jedem Fall
verlangt. In Ländern mit historischen
Bindungen zu Großbritannien wird in
den Vertragsunterlagen häufig der Begriff „Bond“ für die geforderten Vertragssicherheiten verwendet.
Nigeria: Bei privaten und öffentlichrechtlichen Aufträgen werden alle
Sicherheitsarten verlangt, auch Bietungsbürgschaften. Für Größenordnungen und Laufzeiten gelten die
international bekannten Usancen. Im
Gegensatz zu früher hinterlegen ausländische Banken oder Kreditversicherer Garantie- oder Bürgschaftsurkunden nur noch in Ausnahmefällen direkt
beim Haftungsempfänger.
Gemeint ist hiermit allerdings nicht der
typische Bond mit einschränkenden
Haftungsbedingungen, sondern eine
vom Grundvertrag losgelöste, abstrakte Garantie. Lediglich wenn das Projekt
von der Weltbank oder einem anderen
internationalen Finanzinstitut finanziert wird, kann es sich um einen typischen Bond handeln, weil diese
Institute Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen können.
Grundsätzlich ist also die Einschaltung
eines lokalen Kreditinstitutes erforderlich. Es gibt aber in Nigeria eine Reihe
von Versicherungen, die neben ihrer
Funktion als Sachversicherer auch als
Bürgengesellschaft zugelassen sind.
Sie werden daher von nigerianischen
Vertragspartnern alternativ zu den Kreditinstituten akzeptiert. Deutschen Exporteuren wird in solchen Fällen die
Zusammenarbeit mit dem Kreditversicherer des Exporteurs und dem Versicherer in Nigeria empfohlen.
Deutsche Exporteure sollten noch folgende Hinweise für bestimmte Länder
beachten:
Südafrika: Auftragnehmer mit Kunden
in diesem Land sollten wissen, dass
bei Akzeptanz des deutschen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers die geforderten Sicherheiten auch direkt
beim Besteller hinterlegt werden können. Verlangt der Auftraggeber die Einschaltung eines lokalen Bürgen/
Garanten, so stehen hierfür Kreditinstitute und Versicherer zur Verfügung,
die die benötigten Avale regeln können.
Auf diese Weise übernimmt der deutsche Kreditversicherer die Haftung
gegenüber dem Versicherer in Nigeria
im Wege der Rückversicherung/Rückhaftung. Sollten Haftungsempfänger
Bürgschaften nigerianischer Versicherer ausnahmsweise nicht akzeptieren,
werden sich deutsche Bürgengesellschaften an ein landesansässiges Kreditinstitut wenden. Dieses erhält dann
als Korrespondent im Wege der Rückhaftung vom Bürgen den Auftrag zur
Erstellung der erforderlichen Garantie.
Kenia: Auftraggeber fordern hier Vertragssicherheiten in den international
üblichen Relationen zum Auftragswert.
Bietungsbürgschaften werden hingegen nur bei größeren Ausschreibungen
sowohl von öffentlich-rechtlichen Körperschaften als auch privaten Auftraggebern verlangt. Bei entsprechenden
Vertragsvereinbarungen werden Banken und spezielle Bürgengesellschaften des deutschen Exporteurs als Garanten/Bürgen akzeptiert.
21
Wirtschaft Konkret NR.200
Bürgschaften und Bonds in Asien
Für arabische Länder in Vorderasien
gelten im Prinzip die gleichen Aussagen wie für die arabischen Staaten in
Afrika.
Allerdings sollten Besonderheiten in
Saudi-Arabien und Syrien nicht unerwähnt bleiben: In Saudi-Arabien sind
die Ausschreibungsbedingungen öffentlicher Stellen durch ein Dekret geordnet. In der Regel beträgt die Bietungsgarantie ein Prozent vom
Angebotswert und die Erfüllungsgarantie fünf bis zehn Prozent vom Auftragswert. Diese Garantien sind von den dazu berechtigten ausländischen Banken
direkt zugunsten der jeweiligen saudiarabischen Auftraggeber, vorwiegend
Ministerien, auszustellen. Hierzu berechtigt wurde von der Saudi-Arabian
Monetary Agency (SAMA) auch eine
kleine Zahl deutscher Banken.
Die Vorschriften verlangen trotzdem
die Einschaltung einer lokalen Bank
für die immer noch notwendige Bestätigung der Unterschrift und Kapazität
des ausländischen Institutes. Diese
Regelung wurde vor Jahren vor allem
für Großprojekte getroffen, wird heutzutage aber nur noch in Ausnahmefällen praktiziert. Im Gegensatz zu den
allgemein üblichen Gepflogenheiten
sind die Garantien allerdings nicht
dem Recht des Landes der Auslandsbank unterstellt, sondern der saudiarabischen Rechtsordnung. Hierbei
sind Risiken wegen der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten für
den Exporteur nicht ausgeschlossen.
22
In Syrien ist nur die Commercial Bank
of Syria durch Gesetz zur Stellung von
Garantien ermächtigt. Sie gibt sowohl
dem Exporteur und dem deutschen
Rückgaranten als auch dem Haftungsempfänger folgenden Hinweis: Sofern
es sich beim Haftungsempfänger um
einen öffentlich-rechtlichen Auftraggeber handelt, ist die Haftung der Bank
gemäß ihrer Resolution Nr. 4407 vom
Mai 1973 erst mit Rückgabe des Garantiebriefes erloschen, unabhängig
von dem in der Garantieurkunde erwähnten Befristungstermin.
In Pakistan akzeptieren Haftungsempfänger direkte Garantien von ausländischen Banken oder Versicherungsgesellschaften nicht. Unter Rückhaftung
eines ausländischen Instituts übernimmt nur eine lokale Bank die Garantien. Als Haftungsinstrument ist nur
die in ihrer Wirkung abstrakte Garantie
geläufig.
Kreditinstitute in Pakistan weisen bei
Garantien auf folgende Bestimmungen
hin: Nach dem Gesetz erlischt die Verpflichtung der Bank über den Befristungstermin hinaus erst nach Ablauf
von 50 Jahren (!), wenn die Garantie
zugunsten der Regierung, des Präsidenten von Pakistan oder des Regierungschefs einer Provinz erstellt worden ist; es sei denn, eine zusätzliche
Laufzeit für Inanspruchnahme („claim
period“) wurde vereinbart. Bei halbstaatlichen, vom Staat kontrollierten
Gesellschaften oder Vertretungen erlischt die Frist drei Jahre nach Ablauf
des in der Garantieurkunde erwähnten
Befristungstermins. Ausdrücklich erfolgt deshalb der Hinweis, dass die
Haftung unter der Rückgarantie einer
ausländischen Bank oder Versicherung
erst nach Freigabe der Original-Garantieurkunde durch den Begünstigten erloschen ist.
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Mentalitätsbedingte Usancen können
in Indien Auswirkungen auf Vertragsgestaltung und -abwicklung haben.
Die Zusammenarbeit zwischen der indischen Bank und dem Rückgaranten
ist daher ein wesentlicher Aspekt, den
der deutsche Exporteur nicht außer
Acht lassen darf. Garantiebriefe werden in Indien unter Verwendung sehr
ausführlicher, oft verwirrender Wortlaute erstellt, die von den indischen
Auftraggebern in den meisten Fällen
vorgeschrieben werden. Auf Änderungswünsche gehen die Gesprächspartner – wenn überhaupt – höchstens
bei Vertragsverhandlungen ein, keinesfalls jedoch nach Unterzeichnung
des Vertrages.
Eine besondere Schwierigkeit ergibt
sich für Auftragnehmer mit staatlichen
Stellen in Indien, sobald der Auftrag
vertragsgemäß abgewickelt worden ist
und die Garantien normalerweise erledigt wären. Banken in Indien erstellen
zwar befristete Garantien, diese sind
jedoch rechtlich nicht bindend. Die
Freigabe einer Garantieurkunde führt
sehr häufig zu Problemen. Kreditinstitute machen daher in einer besonderen Klausel ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich für die Bank aus
der gesetzlichen Vorschrift keinerlei
zusätzliche Haftung ergibt und diese
mit dem Verfalldatum erloschen ist.
Diese Tatsache führt wiederum häufig
zu Problemen bei Vertragsabschluss,
weil dem Auftragnehmer unbefristete
Garantien abverlangt werden und er –
falls er dieser Forderung im Vertrag
nachkommt – Garantien in der gewünschten Form von Kreditinstituten
in Indien nicht bekommt. In Ausnahmefällen akzeptieren indische Auftraggeber daher auch Haftungserklärungen von Banken/Kreditversicherern
aus dem Lande des Auftragnehmers.
Auf diese Weise wird die durch Gesetz
bedingte Forderung des indischen Auftraggebers erfüllt. Strittig bleibt im
Ernstfall jedoch die Rechtslage.
In China, Bangladesh, Indonesien,
Myanmar und Sri Lanka verlangen
Auftraggeber meistens eine lokale
Bank als Garanten. Bedarfsfälle
werden durch Rückgarantien ausländischer Kreditinstitute oder Kreditversicherer geregelt. Öffentlich ausgeschriebene Großprojekte, deren
Finanzierung durch Unterstützung ausländischer Institute erfolgt, sehen von
Fall zu Fall eine Sonderregelung vor.
Vom Auftraggeber eigens für den Bedarfsfall zugelassene ausländische
Banken oder Kreditversicherer dürfen
im Wortlaut vorgegebene Garantien direkt in den genannten Ländern hinterlegen.
Auf den Philippinen ist die Einschaltung lokaler Banken und Versicherer
immer erforderlich, es sei denn, private Auftraggeber machten bei außergewöhnlichen Finanzierungen in Einzelfällen auch bei den erforderlichen
Sicherheiten ein Zugeständnis. Der
große Vorteil für deutsche Exporteure
liegt in der Zusammenarbeit mit einem
Kreditversicherer, der Kontakte mit
philippinischen Versicherern unterhält
und Fälle im Wege der Rückversicherung/Rückhaftung mit seinem Korrespondenten regelt.
Versicherer erstellen keine abstrakten
Garantien, sondern ihrem Risikogehalt
nach akzessorische Bürgschaften mit
bondähnlichem Charakter, die in allen
Punkten und Bedingungen dem Vertrag folgen. Auf diese Weise wird der
Auftragnehmer über seinen hiesigen
Kreditversicherer auch vor widerrechtlicher Inanspruchnahme geschützt,
weil der Rückversicherer die Einreden
des Exporteurs an den Erstversicherer
weitergibt und dieser sich im Sinne
des Vertrages um eine gütliche Regelung bemühen wird.
23
Wirtschaft Konkret NR.200
International tätige Banken und Kreditversicherer können ihre Garantien
in Südkorea und Thailand von Fall zu
Fall bei privaten und öffentlichen Auftraggebern direkt platzieren. Verlangt
wird allerdings in Südkorea die Weiterleitung über die finanzierende lokale
Bank, die aber keinerlei Mithaftung
eingeht. Sie avisiert dem Begünstigten
die Vorlage der Urkunde durch Abgabe
einer Kopie der Haftungserklärung und
berechnet hierfür auch nur eine geringfügige Gebühr.
Lokale Banken in Thailand erstellen,
wenn erforderlich, hingegen die Garantien im Wege des „fronting“. In diesen Fällen bestätigen entweder das
Kreditinstitut oder der zugelassene
Kreditversicherer des deutschen Exporteurs den Auftrag an die lokale
Bank durch Übernahme der Haftung
mit einer Rückgarantie.
In Hongkong, Malaysia und Singapur
kommen alle geläufigen Bürgschaftsund Garantieformen vor. Die Höhe der
Sicherheit richtet sich nach den individuellen Vertragsbedingungen, die gewöhnlich den international bekannten
Gepflogenheiten entsprechen. Zum
Teil werden Sicherheiten von Kreditinstituten und international tätigen Kreditversicherern aus dem Lande des
Auftragnehmers vom Besteller direkt
akzeptiert. Meistens ist allerdings die
Einschaltung lokaler Garanten oder
Bürgen Voraussetzung.
24
Die dann zwangsläufig erforderliche
Zusammenarbeit der Hausbank mit
der entsprechenden Korrespondenzbank ist allseits bekannt. Auch Kreditversicherer können dem deutschen Exporteur mit ihren Kreditlinien zur
Verfügung stehen. Sie unterhalten Korrespondenzverbindungen zu ausländischen Banken und erteilen ihnen den
Auftrag zur Garantiestellung durch
Übernahme der Rückgarantie.
Versicherer sind in diesen Ländern
ebenfalls als Bürgen zugelassen. Dennoch werden die Möglichkeiten und
Vorteile, die sich aus einer Zusammenarbeit zwischen einem deutschen Kreditversicherer und einem einheimischen Versicherer ergeben, von den
Exporteuren wenig genutzt. Dabei ist
der „Bond“ in diesen Ländern ein feststehender Begriff und wird im Sinne
einer Bürgschaft mit akzessorischer
Wirkung verstanden.
Es gilt deshalb, besondere Aufmerksamkeit den Vereinbarungen über
Streitigkeiten, höhere Gewalt und Begrenzung der Vertragsstrafe zu widmen. So kann der Exporteur sicher
sein, dass im Falle ungerechtfertigter
Zahlungsaufforderung Schadenzahlungen auf die vertraglich zugesagten Leistungen begrenzt werden.
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Neuseeland und Australien
Sicherheiten in Neuseeland und Australien werden fast ausschließlich
von lokalen Banken verlangt. Bei Verträgen mit ausländischen Auftragnehmern müssen allerdings Rückgarantien von Banken oder bekannten
Versicherern aus dem Lande des Auftragnehmers vorliegen, damit die lokalen Kreditinstitute die Original-Verpflichtung übernehmen können.
Bietungsgarantien sind kaum geläufig, dagegen aber alle anderen üblichen Vertragssicherheiten.
Seit einiger Zeit bemühen sich auch
lokale Versicherer um das Avalgeschäft. Diese Sicherheiten entsprechen der Bürgschaft, die Relationen
zum Auftragswert haben die international bekannten Größenordnungen.
Die Zusammenarbeit des Exporteurs
mit einem erfahrenen deutschen Kreditversicherer sollte schon sehr frühzeitig beginnen, um die Haftungsbedingungen der Bürgschaft im Sinne
eines typischen „Bond“ vor Vertragsunterzeichnung mit dem lokalen Bürgen eingehend klären zu können.
Voraussetzung für sein Wohlverhalten
bei möglichen späteren Streitigkeiten
– und der sich aus Sicht des Auftragnehmers eventuell ergebenden ungerechtfertigten Inanspruchnahme – ist
die Vereinbarung einwandfreier Vertragsbedingungen. Auf sie kann sich
der Bürge dann stützen.
25
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Avalgebühren und sonstige Kosten
Für Garantien und Bürgschaften, die
der Kreditversicherer oder die Hausbank des deutschen Exporteurs beim
Auftraggeber direkt hinterlegen, fallen
nur die mit dem Avalgeber vereinbarten Provisionen und Kosten an. Falls irgend möglich, sollte daher die Direkthinterlegung angestrebt werden. Bei
Vorschaltung einer ausländischen
Bank sind deren Gebühren hinzuzurechnen. Diese sind – vor allem im arabischen Raum – nicht unerheblich.
Die Zusammenarbeit eines deutschen
Kreditversicherers mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft kann
sich auch auf die Avalgebühren vorteilhaft auswirken.
Häufig berechnet lediglich der ausländische Erstversicherer eine Originalprämie, und der deutsche Kreditversicherer erhält für die Rückversicherungsbestätigung seinen Anteil aus
der Originalprämie. Dies ist für den
Exporteur günstiger als die Addition
der Avalprovision der deutschen Bank
und der Gebühren der Auslandsbank.
Als Nebenkosten fallen im Ausland oft
noch Stempelgebühren oder Steuern
in unterschiedlicher Höhe an.
26
Bei weiteren Fragen hilft Ihnen gern:
Hans-Joachim Lambeck,
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG
Tel.: +49 (0) 40/88 34-20 34,
Fax: +49 (0) 40/88 34-20 29
E-Mail: hans-joachim.lambeck
@eulerhermes.com
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Anhang
In der Reihe „Wirtschaft Konkret“
sind außerdem erschienen:
Nr. 100
Liefern unter Vorbehalt
Wie Unternehmen auch in schwierigen
Situationen ihre Eigentumsrechte
durchsetzen können
Nr. 102
Monetärer Maßanzug
Wie Factoring und ABS-Geschäfte auch
Mittelständlern Liquidität verschaffen
Nr. 103
Vertrauen durch Transparenz
Internationale Standards der Rechnungslegung erleichtern die Bilanzanalyse – und das Geschäft im Ausland
Nr. 300
Wirtschaftskriminalität – Das diskrete
Risiko
Die erste repräsentative Untersuchung
für den Mittelstand
Nr. 405
Risiken richtig managen
An Transparenz und Kontrolle in Unternehmen werden hohe Ansprüche gestellt
Diese Broschüren liegen gedruckt vor.
Zu beziehen über Euler Hermes
Kreditversicherungs-AG, Hamburg,
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Alle Ausgaben sind auch im
Internet verfügbar unter
www.wirtschaft-konkret.de
Nur im Internet abrufbar:
Nr. 101
Vor Überraschungen sicher
Wie Unternehmen sich gegen Risiken
im Auslandsgeschäft schützen
Nr. 400
Im internationalen Geflecht –
Insolvenzprognose 2004 für Deutschland und Westeuropa
Nr. 401
Zensuren für die Firma
Rating setzt sich auch in Deutschland
durch – und hat Vorteile für Unternehmen
Nr. 402
Regeln für den Erfolg
Mit Corporate Governance langfristig
den Unternehmenswert steigern
Nr. 403
Risiken richtig bewerten
Was die neue Eigenkapitalrichtlinie
„Basel II“ für den Mittelstand bedeutet
Nr. 404
Erfolgreich neue Märkte erobern
Worauf es bei der Expansion ins Ausland wirklich ankommt
Impressum
„Wirtschaft Konkret“ ist eine
Veröffentlichung der Euler Hermes
Kreditversicherungs-AG,
Friedensallee 254, D-22763 Hamburg.
Verantwortlich:
Barbara Stieghan,
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG
Redaktion: Rainer Hupe Kommunikation, Hochallee 77, 20149 Hamburg
Layout und Druck:
G+D Grafik + Druck GmbH + Co KG,
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Informationen nach bestem Wissen,
jedoch ohne Gewähr. Nachdruck (auch
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