Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland

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Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland
Arbeiten in
Deutschland
Wohnen
in Belgien
Diese Broschüre informiert Sie über die
Änderungen, die das Zusatzabkommen vom
5/11/2002
zum
deutsch-belgischen
Doppelbesteuerungsabkommen von 1967
für Sie mit sich bringt. Sie enthält ebenfalls
allgemeine
Antworten
auf
die
am
häufigsten gestellten Fragen der belgischen
Grenzgänger in Deutschland hinsichtlich
ihrer steuerlichen Lage in Belgien.
Ihre steuerliche Lage in Belgien
2003
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland –
Ihre steuerliche Lage in Belgien
VORWORT
Wenn Sie in Belgien wohnen und in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt
sind, wird sich Ihre steuerliche Lage ab dem 1/1/2004 ändern. Ab diesem Datum
wird nämlich das Zusatzabkommen vom 5/11/2002 zum deutsch-belgischen
Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 Anwendung finden. Die wichtigste
Änderung betrifft die Grenzgänger. Ist dies Ihr Fall, so war Ihr Arbeitslohn bis
jetzt im Wohnsitzstaat steuerpflichtig, also in Belgien. Ab dem 1/1/2004 wird Ihr
Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig sein und in Belgien von der
Einkommensteuer freigestellt werden.
Das Zusatzabkommen ändert ebenfalls die steuerliche Lage der andern, in
Belgien ansässigen und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, d.h.
jene, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 nicht als
Grenzgänger angesehen wurden. Es handelt sich z.B. um Personen, deren
Arbeitsplatz in Deutschland außerhalb der deutschen Grenzzone liegt oder die
in Belgien außerhalb der belgischen Grenzzone ansässig sind. Es betrifft auch
in Belgien ansässige Beamte des deutschen öffentlichen Dienstes.
Diese Broschüre informiert Sie über die Änderungen, die das Zusatzabkommen
vom 5/11/2002 für Sie mit sich bringt. Sie enthält ebenfalls allgemeine
Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen der belgischen Grenzgänger
in Deutschland hinsichtlich ihrer steuerlichen Lage in Belgien.
Sie finden eine Online-Version dieser Broschüre auf der Internetseite des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (www.minfin.fgov.be).
Didier REYNDERS
Minister der Finanzen
-1-
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland –
Ihre steuerliche Lage in Belgien
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
1
INHALTSVERZEICHNIS
2
1. DAS ZUSATZABKOMMEN VOM 5/11/2002
WELCHE ÄNDERUNGEN FÜR SIE?
3
1.1
Für ehemalige Grenzgänger
3
1.2
Für andere in Belgien ansässige und in Deutschland
beschäftigte Arbeitnehmer
4
Für Rentner und Pensionäre
5
1.3
2. FAQ - OFT GESTELLTE FRAGEN
3. INFO-STELLEN
7
12
-2-
Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland –
Ihre steuerliche Lage in Belgien
1.
Das
Zusatzabkommen
vom
Welche Änderungen für Sie?
5/11/2002
1.1 Für ehemalige Grenzgänger
Die wichtigste Änderung betrifft die ehemaligen
Grenzgänger d.h. die Personen, die in der Grenzzone eines
Staates ansässig sind (in Ihrem Fall, in Belgien) und in der
Grenzzone des anderen Staates (in Deutschland) als
Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Zusatzabkommen vom
5/11/2002 schafft diese Grenzzonen ab. Damit wird ab dem
1/1/2004 auch die Sonderregelung für Grenzgänger
aufgehoben.
1.1.1
Wenn Sie bis jetzt als Grenzgänger angesehen wurden, so war
Ihr Arbeitslohn bis zum Jahre 2003 (Steuerjahr 2004) im
in
Deutschland Wohnsitzstaat (Belgien) steuerpflichtig. Ab dem 1/1/2004, wird
Ihr Arbeitslohn im Prinzip in Deutschland steuerpflichtig sein,
und ihr deutscher Arbeitgeber wird dann die Lohnsteuer und
den Solidaritätszuschlag als Steuerabzugsbeträge einbehalten.
Besteuerung
Informationen zu Ihrer Besteuerung in Deutschland finden Sie
in der Broschüre «Wohnen in Belgien, arbeiten in
Deutschland », die vom Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen (NRW) herausgegeben worden ist. Eine
Online-Version dieser Broschüre finden Sie auf der
Internetseite des Finanzministeriums NRW (www.fm.nrw.de).
1.1.2
Freistellung
von der
belgischen
Einkommensteuer
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die in
Deutschland steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte in Belgien von
der Einkommensteuer freigestellt. Das heißt allerdings nicht,
dass Sie in Belgien von allen steuerlichen Verpflichtungen
befreit sind. Wie zuvor müssen Sie weiterhin jedes Jahr eine
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen ausfüllen.
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Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland –
Ihre steuerliche Lage in Belgien
1.1.3 Zusatzsteuern in
Belgien
Nach dem Zusatzabkommen vom 5/11/2002 wird Ihr deutsches
Gehalt also zukünftig von der belgischen Steuer befreit. Dieses
Gehalt unterliegt aber weiterhin den durch die belgischen
Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration festgesetzten
Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen
(StNP/Gem. und StNP/Aggl.).
Durch das neue Zusatzabkommen erhält Belgien das Recht,
solche Zusatzsteuern auf gewisse aus Deutschland
stammende und dort steuerpflichtige Berufseinkünfte zu
erheben, die in Belgien von der Einkommensteuer befreit
werden müssen.
Diese Zusatzsteuern werden auf Grundlage der Steuer
berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die deutschen
Einkünfte aus Belgien stammten.
1.1.4 Steuerermäßigung
in
Deutschland
Zum Ausgleich der belgischen Zusatzsteuern, wird die
deutsche Steuer pauschal um 8 % der auf diese Gehälter
entfallenden deutschen Steuern gemindert.
1.2 Für andere in Belgien ansässige und in Deutschland
beschäftigte Arbeitnehmer
Das Zusatzabkommen ändert ebenfalls die steuerliche Lage
der andern in Belgien ansässigen und in Deutschland
beschäftigten Arbeitnehmer d.h. jene, die nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen
von
1967
nicht
als
Grenzgänger angesehen wurden.
1.2.1
Status quo:
Einkommensteuer in
Deutschland
und Steuerbefreiung in
Belgien
Sie gehören zu dieser Gruppe, wenn Sie in Deutschland
beschäftigt sind, Ihr Arbeitsplatz aber außerhalb der deutschen
Grenzzone liegt, oder wenn Sie in Belgien außerhalb der
belgischen Grenzzone ansässig sind. Betroffen sind auch
Beamte des deutschen öffentlichen Dienstes, die in Belgien
ansässig sind.
Ihre Gehälter, Löhne und andere Entlohnungen sind und
bleiben im Prinzip in Deutschland einkommensteuerpflichtig. In Belgien werden diese Gehälter und andere
Entlohnungen weiterhin von der Einkommensteuer freigestellt.
In dieser Beziehung ändert sich für Sie also nichts.
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
1.2.2
Zusatzsteuern
in Belgien
und Steuerermäßigung
in
Deutschland
Neu ist, dass Ihre deutschen Arbeitseinkünfte ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 (Steuerjahr 2005) in Belgien den
durch die belgischen Gemeinden und die Brüsseler
Agglomeration festgesetzten Zusatzsteuern zur Steuer der
natürlichen Personen unterworfen werden. Zum Ausgleich
dieser belgischen Zusatzsteuern wird die deutsche Steuer
pauschal um 8 % der auf diese Arbeitseinkünfte entfallenden
deutschen Steuern gemindert.
1.3 Für Rentner und Pensionäre
1.3.1 Status
quo:
Einkommensteuer in
Deutschland
und Steuerbefreiung in
Belgien
Sie sind ein in Belgien ansässiger Rentner oder Pensionär und
beziehen ein Ruhegehalt aus einer deutschen öffentlichen
Kasse. Dann hat das Zusatzabkommen auch Auswirkungen
auf Ihre steuerliche Lage.
Unter Ruhegehälter aus einer öffentlichen Kasse versteht man
u.a. die Pensionen der ehemaligen deutschen Beamten,
gesetzliche Renten der ehemaligen Angestellten eines privaten
Arbeitgebers (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten usw.) sowie
Krankengeld
und
andere
aufgrund
der
deutschen
Sozialgesetzgebung gezahlten Renten.
Deutschland hat das Besteuerungsrecht1 für solche
Ruhegehälter und Belgien muss diese Einkünfte von der
Einkommensteuer befreien2. Das Zusatzabkommen ändert
nichts an diesem Sachverhalt.
1
In gewissen Fällen nimmt Deutschland sein Besteuerungsrecht nicht wahr und die
Ruhegehälter werden folglich in keinem der beiden Staaten besteuert.
2
Ausnahme: Handelt es sich um eine Pension aus einer früheren Tätigkeit im
deutschen öffentlichen Dienst und hat der Empfänger dieser Pension die belgische
Staatangehörigkeit ohne zugleich die deutsche zu haben, so hat nur der
Wohnsitzstaat (Belgien) das Besteuerungsrecht.
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Wohnen in Belgien, arbeiten in Deutschland –
Ihre steuerliche Lage in Belgien
1.3.2
Zusatzsteuern
in Belgien
und Steuerermäßigung
in
Deutschland
Die Ruhegehälter aus einer deutschen öffentlichen Kasse
unterliegen ab 2004 in Belgien den durch die belgischen
Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration festgesetzten
Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen.
Zum Ausgleich dieser belgischen Zusatzsteuern wird die
deutsche Steuer pauschal um 8 % der auf diese Renten und
Pensionen entfallenden deutschen Steuern gemindert. Diese
Minderung kann natürlich nur erfolgen, wenn die Pension oder
Rente effektiv in Deutschland versteuert wird.
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
2. FAQ - Oft gestellte Fragen
2.1 Bis jetzt war ich
Grenzgänger. Muss
ich weiterhin jedes
Jahr einen
Freistellungsantrag
bei meinem
deutschen
Arbeitgeber
einreichen ?
Nein,
die
Freistellungsanträge
werden
überflüssig. Die besondere Grenzgängerregelung
wird ab dem 1/1/2004 aufgehoben. Ab diesem
Datum wird Ihr deutsches Gehalt in Deutschland
steuerpflichtig und Ihr Arbeitgeber muß dann
normalerweise die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Ihr Gehalt einbehalten.
2.2 Unterliege ich in
Belgien speziellen
steuerlichen
Verpflichtungen,
wenn ich in
Deutschland arbeite ?
Wenn Sie in Deutschland arbeiten, unterliegen Sie in
Belgien
keiner
besonderen
steuerlichen
Verpflichtung. Jedes Jahr werden Sie von dem für
Sie zuständigen belgischen Steueramt eine
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen
erhalten. Diese müssen Sie in der festgesetzten
Frist ausfüllen und dabei Ihre gesamten belgischen
und ausländischen Einkünfte angeben (d.h. das
sogenannte « Welteinkommen »).
2.3 Welches Steueramt
ist in Belgien für
meine
Steuerprobleme
zuständig?
Das für Sie in Belgien zuständige Steueramt hängt
von
der
Gemeinde
Ihres
steuerrechtlichen
Wohnsitzes ab. Dieses Steueramt ist auf Ihrer
Steuererklärung vermerkt. Das ist auch die Adresse,
an die Sie Ihre Steuererklärung zurückschicken
müssen.
2.4 Muss ich in meiner
belgischen
Steuererklärung auch
mein deutsches
Gehalt (oder
Pension/Rente)
angeben ?
Als Einwohner Belgiens müssen Sie Ihr gesamtes
Welteinkommen in Ihrer belgischen Erklärung zur
Steuer der natürlichen Personen angeben. Es spielt
dabei keine Rolle aus welchem Land die Einkünfte
stammen. Somit müssen natürlich auch Ihre aus
Deutschland stammenden Gehälter, Pensionen oder
Renten angegeben werden.
Die Einkünfte ausländischer Herkunft, die aufgrund
eines Doppelbesteuerungsabkommens von der
Steuer befreit sind, werden in Belgien berücksichtigt,
um den Steuersatz festzusetzen, der auf die anderen
Einkünfte anzuwenden ist. Das ist der sogenannte
Progressionsvorbehalt.
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
2.5 Muss ich beim
Ausfüllen meiner
belgischen
Steuererklärung
bestimmte Regeln
berücksichtigen ?
Wenn Sie Ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen ausfüllen, müssen Sie hinsichtlich Ihrer
ausländischen Einkünfte spezielle Regeln beachten.
Im
Rahmen
IV,
Rubrik
A
«Gewöhnliche
Entlohnungen» Ihrer Steuererklärung müssen Sie
nicht nur Ihre eventuellen belgischen Entlohnungen
angeben, sondern auch Ihr deutsches Gehalt. Das
deutsche Gehalt müssen Sie außerdem noch im
Rahmen VI, Rubrik N «Einkünfte oder Ausgaben
ausländischer Herkunft» Ihrer Steuererklärung
angeben, oder, wenn dort zu wenig Platz ist, in einer
der Steuererklärung beigefügten Anlage.
Der in den Rubriken A «Gewöhnliche Entlohnungen»
und N «Einkünfte oder Ausgaben ausländischer
Herkunft» des Rahmens IV Ihrer Steuererklärung
anzugebende Betrag ist ein Nettogehalt, d.h. ein
Bruttogehalt vermindert um die Sozialabgaben und
die deutsche Steuer.
Beispiel
Frau Kremer wohnt in Belgien und arbeitet
in Deutschland als Arbeitnehmerin. Ihr
jährliches Bruttogehalt beträgt 35.800,00
EUR. Die von ihrem deutschen Arbeitgeber
einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge
betragen 7.300,00 EUR, die Lohnsteuer
7.400,00 EUR und der Solidaritätszuschlag
406,00 EUR.
Das Nettogehalt (d.h. der Betrag den Frau
Kremer in ihre Steuererklärung eintragen
muss) beträgt somit : 35.800,00 EUR –
7.300,00 EUR – 7.400,00 EUR – 406,00
EUR = 20.694,00 EUR
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
Æ
Frau Kremer muss ihre Steuererklärung
folgerndermaßen ausfüllen:
RAHMEN IV.- GEHÄLTER, LÖHNE,
ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG, (…)
A. GEWÖHNLICHE EINTLOHNUNGEN
1. Löhne und Gehälter : 20.694,00 EUR
(…)
N. EINKÜNFTE
ODER
AUSGABEN
AUSLÄNDISCHER HERKUNFT.
Vermerken Sie das Land, die Rubrik unter
der sie angegeben sind (z.B. A, 1) und den
Betrag der unter A bis E angegebenen
Einkünfte oder Ausgaben ausländischer
Herkunft.
a) Grenzgänger Land : ……
b) andere
Land: Deutschland
Rubrik : ……
Rubik : A, 1
….20.694,00 EUR….
2.6 Ändert das
Zusatzabkommen
die Besteuerung der
Betriebsrenten ?
Nein, das Zusatzabkommen ändert nichts an der
Besteuerung der Renten und Pensionen, die für eine
frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden, außer
wenn es sich um Renten oder Pensionen aus
öffentlichen Kassen handelt (siehe Punkt 1.3.1). Die
Betriebsrenten bleiben also ausschließlich im
Wohnsitzstaat, d.h. in Belgien, steuerpflichtig.
2.7 Welcher Ehepartner
kann die Kinder zu
Lasten nehmen ?
Wie vor dem
Inkrafttreten des
Zusatzabkommens
oder bei demjenigen,
der in Belgien
steuerpflichtig ist ?
Das Zusatzabkommen ändert nichts in dieser
Hinsicht. Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Zusatzabkommens zu Ihren Lasten waren, bleiben
es normalerweise auch nach dem 1/1/2004.
Die gleichen Personen können ggf. auch im Rahmen
der Erhebung der deutschen Steuer als zu Ihren
Lasten gelten. Erkundigen Sie sich hierfür bei der
deutschen Steuerverwaltung.
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
2.8 Ich wohne in Belgien
und arbeite in
Deutschland für einen
deutschen
Arbeitgeber.
Gelegentlich übe ich
meine Berufstätigkeit
auch in Drittstaaten
aus (Montagearbeiten). In welchem
Staat ist mein Gehalt
bezüglich der in Drittstaaten geleisteten
Arbeitstage
steuerpflichtig ?
Welches Land das Besteuerungsrecht für Ihr Gehalt
bezüglich der in einem Drittstaat ausgeübten
Tätigkeit
hat,
entnehmen
Sie
dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien
und dem entsprechenden Drittstaat.
Normalerweise ist hier die sogenannte «183-TageRegelung» anzuwenden. Diese Regel sieht im
Prinzip vor, dass der Teil Ihres Gehalts, der sich auf
die im Drittstaat ausgeübte Berufstätigkeit bezieht,
im Wohnsitzstaat steuerpflichtig ist, also in Ihrem
Fall in Belgien, wenn die folgenden zwei
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Ihr Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte
oder einer festen Einrichtung getragen, die ihr
Arbeitgeber in dem Drittstaat hat.
2. Sie halten sich in dem Drittstaat nicht länger
als 183 Tage während eines beliebigen
Zeitraums von 12 Monaten auf.
Wird eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt,
so ist Ihr Gehalt, das sich auf die Arbeitstage im
Drittstaat
bezieht,
in
diesem
Drittstaat
steuerpflichtig.
Achtung ! Lesen Sie immer erst den Text des
entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens.
Der Wortlaut der 183-Tage-Regelung kann nämlich
von einem Abkommen zum andern unterschiedlich
sein, und dies kann
für die Zuweisung des
Besteuerungsrechts ihres Gehalts erhebliche Folgen
haben.
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Ihre steuerliche Lage in Belgien
2.9 Die Fristen für das
Einreichen der
belgischen und
deutschen Steuererklärungen stimmen
nicht immer überein.
Kann man mit dem
Ausfüllen der
belgischen
Steuererklärung warten
bis die deutsche
fertiggestellt ist ?
Nein, die Fristen für das Einreichen der Erklärung
zur Steuer der natürlichen Personen sind von
öffentlicher Ordnung. Es ist deshalb sehr wichtig,
dass Sie die auf der Steuererklärung angegebene
Frist respektieren.
2.10 Tritt das neue
Besteuerungssystem
automatisch in Kraft
oder muß ein
bestimmtes
Antragsverfahren
eingehalten werden ?
Das neue, durch das Zusatzabkommen eingeführte
Besteuerungssystem, tritt automatisch in Kraft. Dazu
sind keinerlei Formalitäten erforderlich.
2.11 Ab wann muß ich
nicht mehr den
Beweis anführen,
dass ich mehr als 45
Tage außerhalb der
Grenzzone arbeite ?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist dieser
Beweis überflüssig. Die 45-Tage-Regelung ist eine
Ausnahmeregelung zur Grenzgängerregelung. Da
letztere ab dem 1/1/2004 aufgehoben wird, fällt die
45-Tage-Regelung ebenfalls weg.
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3. Info-Stellen
IBB TEAM
Informatiecentrum Belastingdienst Buitenland in Heerlen (NL)
Telefon aus Belgien : 0800 /90 220 (gratis)
oder 0031/ 30 275 38 12 (kostenpflichtig).
Telefon aus Deutschland : 08 00/1 01 13 52
Das IBB ist an Arbeitstagen zwischen 8.00 und 17.00 Uhr
geöffnet.
In
Deutschland
Finanzamt Aachen Innenstadt
Tel.: 0049 (0)241/94 69-0
Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 01
Finanzamt Aachen Außenstadt
Tel.: 0049 (0)241/940-0
Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 25
Finanzamt Aachen Kreis
Tel.: 0049 (0)241/940-0
Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 02
Finanzamt Schleiden
Tel.: 0049 (0)244/85-0
Fax.: 0049 (0)800/100 92 67 52 11
Finanzamt Geilenkirchen
Tel.: 0049 (0)2451/623-0
Grenzgängerberatungsstelle
Regio Aachen e.V.
Tel.: 0049 (0)241/45 52 00
und
45 52 12
Finanzamt Daun
Tel.: 0049 (0) 65 92 180
Fax.: 0049 (0) 65 92 18 175
Finanzamt Bitburg-Prüm
Bitburg
Prüm
Tel.: 00 49 (0) 65 61 60 30
Fax.: 00 49 (0) 65 61 18 532
Tel.: 00 49 (0) 65 51 94 00
Fax.: 00 49 (0) 65 51 94 02 00
Weitere Informationen finden Sie auf :
www.fm.nrw.de
www.grenzpendler.nrw.de
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In Belgien
Öffentlicher Dienst Finanzen
Lokale Dienste
Steuerkontrollamt Eupen
Vervierserstr. 8
4700 Eupen
Tel. : 087/55 59 56
Steuerkontrollamt Sankt Vith
Klosterstr. 32
4780 Sankt Vith
Tel. : 080/22 73 57
Fax : 087/63.26.69
Fax: 080/51.16.76
Zentrale Dienststelle - BELINTAX
VSUE – BELINTAX
C.A.E.- Tour Finances
Boulevard du Jardin Botanique 50 boîte 61
1010 BRÜSSEL
Telefon aus Belgien : 02/217 55 59 oder 02/217 55 60
Telefon aus Deutschland :
oder
00 32/2 217 55 59
00 32/ 2 217 55 60
Diese Nummern sind an Arbeitstagen von 8.30 Uhr bis 16.30
Uhr zugänglich.
Fax aus Belgien : 02 210 62 64
Fax aus Deutschland: 00 32/ 2 /210 62 64
Sie können Ihre Fragen auch per E-Mail an folgende Adresse
schicken: [email protected].
Vergessen Sie nicht Ihre Telefonnummer zu hinterlassen für
den Fall, dass zusätzliche Informationen notwendig sind.
Weitere Informationen finden Sie auf :
www.minfin.fgov.be
www.fisconet.fgov.be
www.fiscus.fgov.be
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Ihre steuerliche Lage in Deutschland: www.fm.nrw.de Æ
Infos für Steuerzahler Æ Broschüren Æ Wohnen in Belgien,
arbeiten in Deutschland.
Download der
Broschüre
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International Æ Conventions préventives de la double
imposition Æ Récemment entrées en vigueur Æ Allemagne
Æ Brochures d’information.
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