ANGELVERORDNUNG FÜR DEN THEISS-SEE

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ANGELVERORDNUNG FÜR DEN THEISS-SEE
ANGELVERORDNUNG FÜR DEN THEISS-SEE - 2010
Lieber Angelfreund!
Die gemeinnützige Non-Profit-Organisation Tisza-Tavi Sporthorgász Közhasznú
Nonprofit Kft, heißt Sie am Theiss-See herzlich willkommen.
Wir wollen uns mit Ihnen gemeinsam bemühen, den Fischbestand zu hegen und
stärken und unsere schöne Umwelt zu schützen und ihre Attraktivität zu erhalten.
Wir sollten aber selbst beim Angeln nicht vergessen, dass Fische Lebewesen sind,
denen wir unnötig kein Leid zufügen dürfen. Unterstützen Sie unser gemeinsames
Anliegen, und sollten Sie etwas in Erfahrung bringen, das unseren gemeinsamen
Zielen entgegenwirkt, dann bitten wir Sie uns unter der Telefon-Nummer +3659/352-273 davon in Kenntnis zu setzen.
Unsere gemeinnützige Non-Profit-Organisation GmbH (Tisza-tavi Sporthorgász
Közhasznú Nonprofit Kft.) bemüht sich die Fischerei am Theiss-See ab 01.01.2010
mit
bestem
Sachwissen
zu
organisieren.
Wir freuen uns, wenn auch Sie den Theiss-See für Ihre Angeltage besuchen wollen.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Angellizenz ab 01.01.2010 für inund ausländische Angler zu gleichen Tarifen einzulösen ist.
Wir wünschen Ihnen erholsame Stunden am Wasser der Theiss, gutes Angelwetter
und ein kräftiges „Petri Heil“.
Die Angellizenz ist gültig
für den Theiß-Abschnitt oberhalb des Stauwerkes Kisköre ab Stromkilometer 403,5
bis 440 und auf dem Areal des Stausees; für den Eger-Fluss bis zur Brücke
zwischen den Ortschaften Borsodivánka und Négyes sowie für die Sickergräben
um den Theiß-See.
Beschränkungen, vorgeschrieben durch die Umweltschutz-, Naturschutz- und
Wasseraufsichtsbehörde-Mittel-Theißgegend
1) Die unter Naturschutz stehende nördliche Region des Theiß-Sees betrifft das
Gebiet zwischen den Schutzdämmen östlich und westlich des Flusses, vom
Abschnitt der Hauptverkehrsstraße 33 zwischen Poroszló und Tiszafüred bis zum
Stromkilometer 440.
Das Befahren dieses Gebiets mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor
angetriebenen werden, ist verboten — ausgenommen ist die Theiß und der
Durchspülungskanal IX. Das Betreten, der Aufenthalt und die Fischerei der
Kerektó, Hordódi Holt-Tisza (Hordóder tote Theiß) und Háromágú genannten
Wasserflächen auf dem markierten Schongebiet (Reservate) sind das ganze Jahr
über verboten.
Vom 1. Februar bis 15. Juni ist das Betreten des durch die Linie des NyárádBaches, Eger-Flusses, die von den Basispunkten 57, 58, 59 bestimmte Linie bzw.
von der Hauptverkehrsstraße 33, der Theiß und dem Durchspülungskanal IX
begrenzten Areals sowie der Aufenthalt und das Angeln dort verboten.
Ab 15. Juni kann mit Elektro- oder Ruderbooten diese Region befahren werden,
Boote mit Verbrennungsmotor sind nicht erlaubt.
2) Begrenzung des Naturschutzgebiets am südlichen Teil des Theiß-Sees: das
rechte Ufer der Theiß, der Durchspülungskanal V(Aranyosi-öblítő), sowie der
Kozma-Pass, Balázs-Pass und die Kleine Theiß — entlang einer geraden Linie.
Dieses Areal darf nur mit Booten und Kleinschiffen befahren werden, die mit
einem Verbrennungsmotor unter 4 kW Leistung angetrieben sind, ausgenommen
die dem Naturschutz unterstellten Wasserflächen Óhalászi Holt-Tisza (tote Theiß
zu Óhalászi), Porong-tava, Ispán-tava, Hód, Gaznyilas und Partos-fenék, wo der
Einsatz von Motorbooten ebenfalls verboten ist.
3) Auf den für Besucher frei zugängigen Flächen der in Punkten 1) und 2)
genannten Gebiete ist nicht erlaubt:
- Zelten und Campen, Feuerstellen anlegen und Pflanzenwuchs zu beschädigen.
- an Nistplätzen unter Schutz stehender Vögel bzw. an die Gelegezonen näher als
200 Meter heranzugehen, Areale mit Wasserpflanzen zu schädigen oder sie mit
Wasserfahrzeugen zu befahren;
- Anglerstege oder ähnliche Konstruktionen ohne Genehmigung zu errichten (diese
errichteten Stege werden auf Veranlassung der Naturschutzbehörde entfernt).
Angelvorschriften:
1. Fischer ab dem 18 Lebensjahr können nach den gesetzlichen Vorschriften
maximal mit 2 Ruten und je Rute mit höchstens 3 Angelhaken verwenden. Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift gilt als Verletzung des Fischschutzgesetzes.
Jugendliche und Kinder dürfen mit einer Angelrute fischen, wobei hier nur ein
Angelhaken erlaubt ist.
2. Während der Gültigkeitsdauer der Angellizenz gelten folgende Regeln betreffend
der Schonzeiten, die Mindestgrößen und die täglich fangbare Entnahme:
Fischart
Hecht
Zander
Wolgazander
Rapfen
Stör
Karpfen
Barbe
Wels
Graskarpfen
Nerfling
Blaunase
Zährte
Quappe
Regenbogen-forelle
Spezifische Schonzeit
15.02. – 31.03.
01.03. – 30.04.
01.03. – 31.05.
01.03. – 30.04.
01.03. – 31.05.
02.05. – 15.06.
02.05. – 15.06.
02.05. – 15.06.
–
02.05. – 15.06.
02.05. – 15.06.
02.05. – 15.06.
–
01.10. – 31.12.
Fangbare Mindestgröße
50 cm
35 cm
25 cm
40 cm
45 cm
30 cm
40 cm
60 cm
40 cm
–
–
–
20 cm
22 cm
Eine Verletzung der Angelordnung hat die Entziehung der Angellizenz zur Folge.
Im Besitz einer Gebietserlaubnis für Erwachsene dürfen von den durch
Größenbeschränkung geschützten Fischen (einschließlich Wolgazander) täglich
insgesamt 5 Stück gefangen werden, von derselben Fischart jedoch höchstens 3.
(Man kann also z.B. 3 Karpfen, 1 Zander und 1 Hecht oder z.B. 2 Karpfen, 1
Rapfen, 1 Graskarpfen und 1 Wels fangen.) Außerdem können täglich insgesamt 10
kg von den keiner Größenbeschränkung unterliegenden Arten und von Quappen
gefangen werden. Falls der Angler ein die Gewichtsgrenze von 10 kg
überschreitendes Exemplar der durch keine Größenbeschränkung geschützten
Fischarten fängt, darf er den Fisch behalten, ist aber verpflichtet, für diesen Tag das
Angeln auf Fischarten zu beenden, die durch keine Größenbeschränkung geschützt
sind.
Angler, im Besitz einer Jugendlizenz dürfen von den durch Größenbeschränkung
geschützten Fischarten täglich insgesamt 3, von einer Fischart höchstens 2
gefangen werden. Außerdem dürfen 10 kg sonstige, durch keine
Größenbeschränkung geschützte Fischarten bzw. 10 kg Quappen gefangen werden.
Falls der Angler ein die Gewichtsgrenze von 10 kg überschreitendes Exemplar der
durch keine Größenbeschränkung geschützten Fischarten fängt, darf er den Fisch
behalten, ist aber verpflichtet, für diesen Tag das Angeln auf Fischarten zu
beenden, die durch keine Größenbeschränkung geschützt sind.
Kinder, im Besitz einer Kinderangelkarte dürfen von den einer
Größenbeschränkung unterliegenden Fischarten täglich insgesamt ein Stück, von
den keiner Größenbeschränkung unterliegenden Arten und von Quappen täglich
insgesamt 5 Kilogramm fangen.
Falls der Angler ein die Gewichtsgrenze von 5 kg überschreitendes Exemplar der
durch keine Größenbeschränkung geschützten Fischarten fängt, darf er den Fisch
behalten, ist aber verpflichtet, für diesen Tag das Angeln auf Fischarten zu
beenden, die durch keine Größenbeschränkung geschützt sind.
3. Schonzeiten:
a) Von Anfang Dezember bis Ende Februar darf nur von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang geangelt werden. Nachtfischerei ist verboten.
b) Welsfang ist auch außerhalb der spezifischen Schonzeiten in den Monaten
Dezember, Januar, Februar, März verboten.
c) Um die Laichgebiete der Fische zu schützen, ist das Angeln im Zeitraum vom
02. Mai bis 15. Juni von der Einmündung des Eger-Flusses bis zur Brücke der
Verkehrsstraße zwischen den Ortschaften Négyes und Borsodivánka verboten.
4. Die Fischerei ist auf dem Areal des Winterhafens und in 300 m Länge auf dem
Oberwasser des Kraftwerks verboten. An den Schleusen der Durchspülungs-Kanäle
ist das Anlegen von Booten und das Angeln 50 Meter flussabwärts verboten.
5. Es ist nicht erlaubt, eine reservierte oder gekennzeichnete Stelle am Theiß-See
einzurichten. Die Angelstelle kann mit einer Boje ausschließlich für die Dauer des
Fischens markiert werden.
6. Ein durch Größenbeschränkung geschützter Fisch, der behalten werden soll, ist
gleich nach dem Fang, die sonstigen Fische vor dem Verlassen der Uferzone bzw.
der Angelstelle (mindestens aber einmal täglich) ins Fangbuch einzutragen.
Das Fangbuch muss bis zu der darauf angegebenen Frist bei dem Verein, der das
Fangbuch ausgehändigt hat, zurück zu geben.
7. Die Fischmarkierung hilft bei der Arbeit der Fischwirtschaft. Von einem
markierten Fisch darf die Marke nur abgenommen werden, falls er die
Mindestgröße erreicht hat. Es wird gebeten, die Marke, Ort und Zeit des Fangs,
Körperlänge, Umfang (gemessen am Beginn der Rückenflosse) und Gewicht des
Fisches sowie Name und Anschrift des Anglers per Post an die Organisation TiszaTavi Sporthorgász Közhasznú Nonprofit Kft (5350 Tiszafüred, Gábor Áron utca
2/a) oder an MOHOSZ (1511 Budapest, Postfach 7) zu schicken.
8. Organisierte Angelwettbewerbe sind zuvor bei der Organisation Tisza-Tavi
Sporthorgász Közhasznú Nonprofit Kft zur Genehmigung schriftlich anzumelden.
Die Wettangler genießen am Ort des Angelwettbewerbes Priorität, während der
Wettbewerbsdauer dürfen dort nur die Wettbewerbsteilnehmer angeln.
9. An einer durch Müll verschmutzten Stelle darf mit dem Fischen nicht begonnen
werden! Demjenigen, der an einer solchen Stelle angelt, kann die Gebietslizenz
entzogen werden, bzw. die zuständige Behörde kann ihn vor Ort mit einer
Geldstrafe belegen. Nach Beendigung des Fischens hat der Angler den Müll
mitzunehmen oder in Müllbehältern zu entsorgen.
10. Die Verletzung der Angelvorschriften zieht außer dem behördlichen Verfahren
auch zusätzliche Folgen nach sich. Die Gebietslizenz kann bereits vom amtlichen
Aufseher, der die Ordnungswidrigkeit feststellt, eingezogen werden. Bei
Verletzung des Fischereischutzgesetzes kann er sogar die staatliche Anglerkarte
einbehalten und diese an die Fischereibehörde weiterleiten.
11. Für die hier nicht aufgelisteten Bestimmungen ist das allgemeine
Fischereigesetz gültig.
Unsere gemeinnützige Non-Profit-Organisation GmbH (Tisza-tavi Sporthorgász
Közhasznú Nonprofit Kft.) bemüht sich die Fischerei am Theiss-See ab 01.01.2010
mit bestem Sachwissen zu organisieren.
Wir freuen uns, wenn auch Sie den Theiss-See für Ihre Angeltage besuchen wollen.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Angellizenz ab 01.01.2010 für inund ausländische Angler zu gleichen Tarifen einzulösen ist.