Claudia Ramsdorf, Leiterin der Abteilung Sicherungsverwahrung in

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Claudia Ramsdorf, Leiterin der Abteilung Sicherungsverwahrung in
in der Justizvollzugsanstalt Bautzen
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1. Juni 2013: „Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz“ und „Gesetz zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der
Sicherungsverwahrung“
SächsSVVollzG - eigenständiges Gesetz zur Regelung
des Vollzuges der Sicherungsverwahrung
notwendig wegen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 >
bisherige Regelungen zur Sicherungsverwahrung
verfassungswidrig
Übergangszeit bis 31. Mai 2013 eingeräumt
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 ultima-ratio-Prinzip
 Individualisierungs- und Intensivierungsgebot
 Motivierungsgebot
 Trennungs- und Abstandsgebot
 Minimierungsgebot
 Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot
 Kontrollgebot
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Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der
Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der
Verhinderung zukünftiger Straftaten
Sonderopfer
über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus
müssen weitere Belastungen vermieden werden
gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung soll durch das Ziel bestimmt werden, den
Untergebrachten eine Entlassungsperspektive zu eröffnen
Sicherungsverwahrung ist deutlich vom Strafvollzug abzugrenzen
und klar therapeutisch darauf auszurichten, die von den
Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese
Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt
erforderliche Maß zu reduzieren
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Kündigung der Verwaltungsvereinbarung zwischen
Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt (Frauen
zentral Chemnitz; Sicherungsverwahrung zentral Burg)
durch Sachsen-Anhalt Ende 2011
Übernahme der 13 Untergebrachten aus der JVA Burg
am 15. Januar 2013 in das Haus 2 der JVA Bautzen
Antritte und Verlegungen zwischenzeitlich
Derzeit insgesamt: 20 Personen in
Sicherungsverwahrung in der JVA Bautzen (Kapazität
der Abteilung derzeit erschöpft)
Voraussichtliche Entwicklung der Anzahl der
Untergebrachten in Sachsen: 2015: 30
2021: 38
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19 Männer mit deutscher Staatsbürgerschaft (einer mit
polnischer Staatsangehörigkeit)
Alter: zwischen 31 und 74 Jahren
Delikte: hauptsächlich Sexual- und Gewaltstraftaten
ein Untergebrachter bereits seit 20 Jahren
ununterbrochen im Justizvollzug; ein Untergebrachter
seit nunmehr 9 Jahren in der Sicherungsverwahrung
Zahlreiche Behandlungsmaßnahmen in der
Vorgeschichte
 In Psychiatrie/Maßregelvollzug
 In Sozialtherapie
 Im Justizvollzug
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als Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen (Haus
2-eigenständiges Haus)
4 Wohngruppen mit jeweils 10 Einzelzimmern
> insgesamt 40 Plätze (Abschluss der Bauarbeiten
voraussichtlich Oktober 2014)
> derzeit 20 Plätze im sanierten Flügel (Fertigstellung
zum 31.05.2013)
4 behindertenfreundliche Zimmer
Kunst- Arbeits- und Gesprächstherapie-, Freizeit- und
Sporträume
angegliederter eigener Außenbereich mit Sportplatz
und Grillecke/Teich
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Gemeinschaftsbereich - Wohngruppe
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Arbeitstherapie
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Außenbereich
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20 m² inklusive Küchenzeile und baulich abgetrenntem
Sanitärbereich mit Dusche
Ausstattung mit Einbauküche, Kühlschrank,
dimmbarem Licht, Nachttischlampe, Vorhängen, etc.
Funktionalität und Design
Möglichkeit der Ausstattung mit eigenen
Gegenständen, auch Möbeln
Kein Verschluss der Zimmer, nur der Wohngruppe und
der Tür zum Außenbereich 21.00 Uhr
Möglichkeit der Haustierhaltung
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Hauskatze Moritz
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2 Psychologen
1 Arzt, psychotherapeutisch vorgebildet
2 Sozialpädagogen
9 Bedienstete im Allgemeinen Vollzugsdienst
1 Abteilungsleiter
mit Schwerpunkt Sicherungsverwahrung:
1 Kunsttherapeut und
1 Arbeitstherapeut
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funktionale Zusammenarbeit mit externen
Fachkräften je nach Bedarf der Untergebrachten (§ 15 Abs. 2 und 3 SächsSVVollzG)
beispielsweise mit:
Psychiater
Fachärzten
Sexual-, Verhaltens- oder Physiotherapeut
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5.
Eigenverantwortung der Untergebrachten
stärken
gemeinsames ressourcenorientiertes Arbeiten
enger Austausch der Teammitglieder/
Kommunikation
notwendige Beschränkungen und mögliche
Freiräume
notwendige und mögliche Intervention mit dem
Ziel der Entlassung
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kein einheitlicher Ablaufplan mit Wecken, Arbeit,
Mittagausgabe etc., sondern:
 Selbstverpflegung ermöglichen (§ 58 Abs. 1 und 2
SächsSVVollzG) > einmal wöchentlich Einkauf
 selbständige Haushaltsplanung fördern
 Angebote zur Auswahl (Ziel: Wochenplan auf Grundlage
eines individuellen Behandlungsplanes)
 Selbstreflexion fördern (auch bei Aufarbeitung von
Pflichtverstößen; § 79 Abs. 3 SächsSVVollzG > keine
Disziplinarmaßnahmen, sondern Gespräch und
einvernehmliche Streitbeilegung)
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Soweit möglich Erkennen und Einsetzen der
Neigungen/Interessen jedes Einzelnen
> individuell (Haustier, Ausgestaltung des Zimmers und
des Außenbereichs; Gartenarbeit/Gemüseanbau u.a.)
und in Gruppe:
möglichst breites Angebot an strukturierter Freizeit und
Betreuung > beispielsweise Sport- und Kreativgruppen;
Betreuungsbeamte; Vorbereitung der
Gruppenausführungen
Einbeziehung vorhandener Außenkontakte
Ziel: Aufbau eines Netzwerkes nach draußen
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System:
 Tägliche Frühbesprechung zum Informationsaustausch und der Koordinierung der Tagesaufgaben
(wochentags)
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einmal wöchentlich: Teamsitzung, Austausch von
behandlungsrelevanten Informationen zu jedem
einzelnen Untergebrachten und Klärung
organisatorischer Fragen
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einmal im Monat: Fallbesprechung vorher
ausgewählter schwieriger Konstellationen bei
bestimmten Untergebrachten, Vorbereitung durch den
Bezugstherapeuten, weitere Behandlungsplanung; es
können weitere Mitarbeiter (z.B. Arbeitsbetriebe) und
Externe (z.B. Betreuer, Mitarbeiter freier Träger)
einbezogen werden
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Supervision hinsichtlich ausgewählter Untergebrachter,
Teilnahme der Therapeuten und externer Fachkräfte
(zur Zeit Kriminologischer Dienst),
mindestens jeden 2. Monat notwendig
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Teamsupervision einmal im Quartal
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einmal im Monat: Konferenz für Vollzugs- und
Eingliederungspläne mit Teilnahme des
Untergebrachten, ggf. Angehöriger und Rechtsanwalt;
werden durch externe (nicht zum Behandlungsteam
gehörende) Psychologen konsiliarisch begleitet
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nach Bedarf: Krisensitzung, kann kurzfristig bei
besonderen Ereignissen einberufen werden, über die
Teilnahme entscheidet den Abteilungsleiter
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wöchentlich: Wohngruppenversammlung zur
Absprache und Organisation individueller und
gruppenspezifischer Bedürfnisse, Planung
gemeinschaftlicher Veranstaltungen
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Nach Einzelfallprüfung:
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Möglichkeit der Überwachung von Telefonaten,
Schreiben, etc.
Möglichkeit der Durchsuchung der
Untergebrachten, der Sachen und des
Zimmers
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Möglichkeit der Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen (z.B. besonders gesicherter
Haftraum; Trennung von anderen Untergebrachten)
Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
Verzicht auf Disziplinarmaßnahmen, sondern
Aufarbeitung von Pflichtverstößen im Gespräch >
Vermitteln von Konfliktlösetrategien (Ziel: freiwilliger
und eigenverantwortlicher Konsens)
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Stationstüren grundsätzlich nur nachts
verschlossen
grundsätzlich tagsüber Bewegungsfreiheit zu
Freizeit-, Therapie- und Außenbereich
12 Stunden/Monat Besuch; Möglichkeit des
Langzeitbesuchs (§ 27 SächsSVVollzG)
Mindestens vier Ausführungen pro Jahr zum
Erhalt Lebenstüchtigkeit (§ 43 Abs. 2
SächsSVVollzG), ggf. mit Fesselung
keine Arbeitspflicht
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Die Binnendifferenzierung soll sich nach Abschluss der gesamten
Baumaßnahmen nach folgenden Kriterien richten:
- Motivation
- Behandlungsbedarf und –erfolg
- Sicherheit
- erreichter Lockerungsstand
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Die individuellen Voraussetzungen (z.B. Alter, Persönlichkeit,
Ressourcen und Interessen) und deren Auswirkungen auf das
Wohngruppenklima werden dabei berücksichtigt.
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Zunächst Differenzierung in den zwei Wohngruppen nach
Vertragen
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Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben der
Mitarbeiter
voraus geht Motivierung dafür
Gefährliche Untergebrachte mit:
verfestigten dissozialen Denkmustern
 massiven Empathiedefiziten
 ausgeprägter Schuldexternalisierung
 Impulskontrollstörungen
 wenig Ressourcen, wegen früher Traumatisierung
und ohne gesunde Bindungserfahrung
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Notwendige und mögliche Intervention mit dem Ziel der
Entlassung:
 Entwicklung der Beziehungsfähigkeit
 Verbesserung der emotionalen und sozialen
Kompetenzen
 Entwicklung von Empathiefertigkeiten
 Verbesserung der intellektuellen Leistungsfähigkeit
 Lernen sozial erwünschter Möglichkeiten der
Bedürfnisbefriedigung
 Soziomoralische Entwicklung
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Ziel der Behandlung ist die Verbesserung der
psychischen Gesundheit, die Stärkung der Ressourcen
und Veränderung der kriminogen wirkenden
Persönlichkeits- und Umweltfaktoren und letztlich die
Reduktion der Gefährlichkeit durch einen
ganzheitlichen Behandlungsansatz.
Orientierung- und Diagnostikmodul
Interventionsmodul
 Phase 1: Seelische Gesundheit
 Phase 2: Risiko- und Rückfallmanagement
Übergangsmodul
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