NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER

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NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER
R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N
OLIVER HULLIGER
LAU RA E B E R LE
NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN
IN DER BETRIEBLICHEN PRAXIS
Ansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch
effiziente Nutzung von Freihandelsabkommen
Die Nutzung von Freihandelsabkommen innerhalb der Lieferkette eines Unternehmens steigert nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit aufgrund von potenziellen Zollkosteneinsparungen. Positive Auswirkungen sind nebst den fiskalischen Aspekten
in vielen Unternehmensbereichen wie beispielsweise dem Datenmanagement oder
der Stärkung der abteilungsübergreifenden Prozesse spürbar und schaffen Anreize
zur Implementierung präferenzieller Handelsabkommen.
1. FREIHANDELSABKOMMEN DER SCHWEIZ
Aktuell ist die Schweiz neben dem im Jahr 1972 geschlossenen Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU)
Vertragspartner von 28 weiteren Freihandelsabkommen mit
38 Partnern. Diese Freihandelsabkommen sind grösstenteils
im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) [1] zustande gekommen. Zu Beginn der 1990er-Jahre haben die
EFTA-Staaten vor dem Hintergrund der Unterstützung von
Wirtschaftsreformen zunächst überwiegend Freihandelsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossen. Ein Teil dieser Abkommen ist mittlerweile durch den
Beitritt der Vertragspartner zur EU ausser Kraft getreten.
Mitte der 1990er-Jahre hat sich das EFTA-Vertragsnetz in
den Mittelmeerraum ausgedehnt, um unter anderem die
euro-mediterrane Wirtschaftszusammenarbeit zu stärken.
Im Zuge der immer mehr an Bedeutung gewinnenden Globalisierung haben die EFTA-Staaten Ende der 1990er-Jahre
mit dem weltweiten Abschluss von Freihandelsabkommen
begonnen. Beispielhaft seien Abkommen mit der Southern
African Customs Union (SACU), dem arabischen Golfkooperationsrat (GCC) oder zentralamerikanischen Staaten wie
­Panama genannt.
Neben dem Abschluss von Freihandelsabkommen im Rahmen der EFTA besteht für die Schweiz auch die Möglichkeit,
auf bilateraler Ebene Freihandelsabkommen abzuschliessen,
wie das jüngste Beispiel des Freihandelsabkommens mit
China aus dem Jahr 2014 zeigt.
Inhaltlich konzentrieren sich die Freihandelsabkommen
der Schweiz vor dem Hintergrund des Abbaus von Zöllen
und anderer nichttarifärer Handelshemmnisse in erster Linie
auf Bestimmungen über den Warenverkehr sowie den Schutz
der Rechte an geistigem Eigentum (sogenannte Abkommen
der ersten Generation). Um von einer Präferenzbehandlung
im Rahmen dieser Abkommen profitieren zu können, müssen die Waren gewisse Ursprungserfordernisse erfüllen. Darüber hinaus sind aber auch Abkommen geschlossen worden,
die zusätzlich substanzielle Verpflichtungen enthalten, zum
Beispiel für den Handel mit Dienstleistungen, für Investi­
tionen und für das öffentliche Beschaffungswesen (sogenannte Abkommen der zweiten Generation) [2].
2. POTENZIAL VON FREIHANDELSABKOMMEN
2.1 Potenzial für Vertragsstaaten: Positive Beeinflussung der Volkswirtschaft. Für stark exportorientierte
Staaten wie die Schweiz ist eine international ausgerichtete
Wirtschaftspolitik unerlässlich, um eine stabile, von Wohlstand und Kontinuität geprägte Volkswirtschaft zu gewährleisten. Grundvoraussetzungen dafür sind, dass sich ein
Staat intensiv um einen ungehinderten Zugang zu ausländischen Märkten bemüht und sich gezielt in der globalen Wert-
OLIVER HULLIGER,
LAURA EBERLE,
MAS MWST, BSC IN
DAS MWST,
BUSINESS ADMINISTRATION,
RECHTSASSESSORIN,
ZOLLFACHMANN MIT
EUROPAJURISTIN,
EIDG. FACHAUSWEIS,
CONSULTANT,
MANAGER, GLOBAL TRADE,
INDIRECT TAX, EY,
EY, BERN
ZÜRICH
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Abbildung 1: ANWENDUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN
Welche Ware?
Woher? Wohin? FHA?
Zolltarifnummer
der Ware
Zu erfüllende
Ursprungsregeln
schöpfungskette positioniert. Zwar bemüht sich die World
Trade Organization (WTO) seit Jahren intensiv um eine multilaterale Handelsliberalisierung, grössere Fortschritte blieben bislang jedoch aus. Daher ist es gerade auch für die
Schweiz unverzichtbar, im Rahmen der EFTA und bilateral
Freihandelsabkommen zu schliessen, um die wirtschafts­
politisch gesteckten Ziele zu erreichen.
Durch den Abschluss von Freihandelsabkommen werden
Handelshemmnisse abgebaut. Die Handelsströme zwischen
den Vertragsparteien entwickeln sich dynamischer und
wachsen schneller, als es ohne Abkommen der Fall wäre. Es
kommt zu einer Liberalisierung der Märkte, indem die Staaten gegenseitig Anreize durch fiskalisches Entgegenkommen schaffen. Auf diese Weise können Wettbewerbsvorteile,
Wertschöpfung und Wirtschaftswachstum sowie die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und kontinuierlich gestärkt werden.
Ziel der Schweizer Freihandelspolitik ist die Verbesserung
der Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeziehungen
mit wirtschaftlich bedeutenden Partnern weltweit. Schweizer Unternehmen soll insbesondere im Rahmen von Import
und Export von Waren gegenüber ihren wichtigsten Konkurrenten ein stabiler, diskriminierungsfreier Zugang zu
ausländischen Märkten verschafft werden. Die Unternehmen können beispielsweise durch Nutzung von Freihandelsabkommen auf der einen Seite von vorteilhafteren Preisen
beim Einkauf von Rohstoffen und Halbfabrikaten profitieren und auf der anderen Seite den eigenen Kunden bessere
Vertragskonditionen anbieten. Dies kann den lokalen Markt
entsprechend stimulieren und die Attraktivität von Vertragsstaaten erhöhen. Doch auch der Endverbraucher steht im
Fokus der Wirtschaftsplanung. Als Resultat steht den Konsumenten in der Schweiz eine vielfältigere und günstigere
Produktauswahl zur Verfügung, da aufgrund der günstigeren Marktbedingungen die Hemmschwelle für Schweizer
Importeure, ausländische Produkte zu importieren, entsprechend sinkt.
2.2 Potenzial für Unternehmen: Optimierung der Lieferkette. Vielen Unternehmen fehlt einerseits das Bewusstsein über die Existenz von Freihandelsabkommen und andererseits das grundlegende Wissen zur Anwendung. Selbst
wenn dieses Wissen vorhanden ist, scheuen Schweizer Unternehmen aus verschiedensten Gründen oftmals die Anwendung der Abkommen. So erwecken die Regelwerke aufgrund
ihres Umfangs und ihrer Detailliertheit den Eindruck einer
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Lohnt sich die
Anwendung des FHA?
Ursprungsnachweis
nicht zu bewältigenden Komplexität. Insbesondere die Bestimmungen zur Erlangung der Ursprungseigenschaft, auf
welche später noch eingegangen wird, schrecken viele Unternehmen von Beginn weg ab. Die Anwendung von Freihandelsabkommen erscheint ferner zu zeit- und kostenaufwendig. Mitarbeiter müssen zollrechtliche Kenntnisse ­erlangen,
die Koordination in Bezug auf administrative Erfordernisse
ist zu gewährleisten, und allenfalls sind Logistikprozesse anzupassen. Dies lässt vermuten, dass die Einsparungen, die
durch die Anwendung der Abkommen erreicht werden sollen, dadurch hinfällig werden. Auch nicht zu unterschätzen
ist der zeitliche Mehraufwand, den die Bearbeitung von
Daten oder die Beantragung, Bereitstellung und Aufbewahrung von Dokumenten mit sich bringt, weswegen zusätz­
liche personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
müssen.
Doch schaut man genauer hin, so besitzen Freihandelsabkommen im Rahmen des Imports in die Schweiz und Exports aus der Schweiz ein enormes Potenzial: Finanzielle Belastungen in Form von Zöllen oder sonstigen nichttarifären
Hemmnissen wie zum Beispiel Importkontingente können
abgebaut oder minimiert werden. Neue Märkte und damit
neue Handelspartner in neuen Ländern können erschlossen
und/oder Produktionsstandorte gezielt in die Lieferkette
eingebaut werden. So kann es sich beispielsweise anbieten,
Waren in einem Land zu produzieren bzw. zu beziehen, das
Vertragspartei eines Freihandelsabkommens mit dem Land
ist, in das anschliessend exportiert wird, um so eine Präferenzbehandlung herbeizuführen.
3. ANWENDUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN
IN DER PRAXIS
3.1 Ursprungsbestimmungen eines Freihandelsabkommens. Damit ein Unternehmen im Rahmen des Imports
oder Exports von Waren von der Präferenzbehandlung eines
Freihandelsabkommens in Form einer Zollbefreiung oder
Zollreduktion profitieren kann, müssen verschiedenste Anforderungen erfüllt sein (Abbildung 1). Nachfolgend seien die
wichtigsten Elemente zusammengefasst, welche es diesbezüglich zu beachten gilt.
3.1.1 Lieferkette und potenzielle Freihandelsabkommen. Zieht es
ein Unternehmen in Betracht, im Rahmen des Imports von
Vormaterialien oder des Exportes von selbst produzierten
Waren Freihandelsabkommen zu berücksichtigen, so muss
zunächst geklärt werden, was für Waren Gegenstand der Ver-
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bringung sind. Handelt es sich beispielsweise bei den Waren
um Produkte, die aus Vormaterialien verschiedenster Länder hergestellt worden sind, so ist bereits beim Import der
Vormaterialien zu prüfen, ob die Anwendung eines Freihandelsabkommens möglich ist. In einem nächsten Schritt muss
eruiert werden, in welches Land die Waren exportiert werden
sollen und ob mit diesem Land überhaupt ein Freihandels­
abkommen besteht, das für die geplante Sendung der Waren
eine Präferenzbehandlung vorsieht. Schliesslich ist sodann
zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Präferenzbehandlung zwischen den Vertragsparteien möglich ist.
3.1.2 Zolltarifnummer einer Ware (HS-Position). Bevor auf die Ursprungseigenschaft von Waren eingegangen wird, ist zu klären, welche Zolltarifnummer die Ware entsprechend dem
Harmonisierten System (HS) zur Bezeichnung und Codierung
von Waren besitzt [3]. Dies ist erforderlich, da die Zolltarifnummer Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für viele
weitere Beurteilungen des Sachverhalts im Zusammenhang
mit der Präferenzbehandlung ist. Eine vollständige Prüfung
der Ursprungsregeln für eine Ware ist ohne entsprechende
Zolltarifnummer nicht möglich.
3.1.3 Ursprungsware im Sinne eines Abkommens. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Ware hinsichtlich des Ursprungs die Voraussetzungen des anzuwendenden Abkommens erfüllt. Jedes Freihandelsabkommen enthält Ursprungsprotokolle bzw. Ursprungsanhänge, die diesbezüglich
Regelungen enthalten, die sogenannten Listenregeln. Die
Regelungen unterscheiden sich zum Teil gravierend. Im Folgenden sei daher auf Grundsätze hingewiesen, die vielen Abkommen gemeinsam sind. Im Einzelfall ist der Blick in das
entsprechende Abkommen unerlässlich.
Grundsätzlich gelten als Ursprungserzeugnis eines Landes
Erzeugnisse, die dort vollständig gewonnen oder hergestellt
oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden
sind. Die Ursprungseigenschaft muss ohne Unterbrechung
im Gebiet des jeweiligen Landes erworben werden. Sofern es
keine besonderen Bestimmungen gibt, hat das Verlassen des
Gebiets den Verlust der Ursprungseigenschaft zur Folge.
Urprodukte. Als Urprodukte gelten die Produkte, die in einem
Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind.
Beispiel: Ein Schrank wird ausschliesslich aus in der Schweiz
geschlagenem Holz in der Schweiz gefertigt. Kartoffeln, die
aus Schweizer Saatgut gewachsen sind, werden aus Schweizer Boden geerntet.
Ausreichende Be- oder Verarbeitung. Ein Erzeugnis gilt als aus­
reichend be- oder verarbeitet, wenn bei seiner Be- oder Ver­
arbeitung die in der Listenregel des entsprechenden Abkommens aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Listen der
Freihandelsabkommen enthalten detaillierte Regelungen zu
Be- und Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der
Erzeugnisse verwendeten und in die Erzeugnisse einfliessenden Vormaterialien drittländischen Ursprungs vorgenom­
men werden müssen, um einen neuen Ursprung zu erhalten.
Mögliche Kriterien für die Beurteilung einer ausreichenden
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Bearbeitung sind ein bestimmter Prozentsatz an Wertzuwachs, ein HS-Positionssprung oder ein bestimmter Prozess
der Bearbeitung. Da die Listen teilweise stark voneinander
abweichen, muss jeweils die entsprechende Liste eines Abkommens konsultiert werden, um den Ursprung von Waren
tatsächlich festlegen zu können [4].
Minimalbehandlung. Geringfügige Bearbeitungen von Waren
gelten nicht als ausreichend, um einer Ware einen neuen Ursprung zu verleihen. Werden beispielsweise Waren nach
einer Minimalbehandlung exportiert, ist zu prüfen, ob die
bisherige Ursprungseigenschaft weitergegeben werden kann.
Die Abkommen enthalten diesbezüglich namentlich aufgeführte Beispiele, was lediglich eine geringfügige Bearbeitung darstellt, so bspw. das Sortieren, Abfüllen oder Mischen
von Waren oder auch das einfache Zusammenstellen bzw.
Zusammenbauen von Komponenten. Dies bedeutet, dass
eine Ware aufgrund der Minimalbehandlung selbst dann
die Ursprungseigenschaft des «Behandlungsstaats» nicht
erlangen kann, wenn ansonsten eine Ursprungsregel erfüllt
wäre.
Drawback-Bestimmungen. Zur Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen dürfen keine Vormaterialien verwendet
werden, die Gegenstand einer Rückvergütung oder Nicht­
erhebung von Zöllen sind. Die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien müssen
grundsätzlich definitiv zur Einfuhr verzollt sein. Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen auch für Umschliessungen,
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Warenzusammenstellungen anwendbar sind. Auch hier weichen die einzelnen Abkommen voneinander ab, und eine genaue Konsultation der jeweiligen Bestimmungen ist unumgänglich.
Vereinfacht dargestellt, zielen die Drawback-Bestimmungen
darauf ab, dass für Herstellungsprozesse keine doppelten/
mehrfachen Zollbegünstigungen in Anspruch genommen
werden.
Territoriale Erfordernisse. Grundsätzlich muss eine Ware ihre
Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erwerben. Sie kann anschliessend in andere Vertragsparteien der entsprechenden Freihandelszone verbracht
werden, ohne dass sie ihre Ursprungseigenschaft verliert.
Manche Abkommen erlauben jedoch durchaus den Export
in einen Drittstaat zur Zwischenverarbeitung, ohne dass
die Ursprungseigenschaft verloren geht. Kommt es zum Export von Ursprungswaren, so sind diese auf direktem Weg
zwischen den Vertragsstaaten zu exportieren. Werden die
Waren in einem Drittland umgeladen, muss nachgewiesen
werden, dass keine weitere Bearbeitung erfolgt ist.
Kumulation. Wie bereits ausgeführt, gilt eine Ware grundsätzlich nur dann als Ursprungsware des Ausfuhrstaats,
wenn sie ein Urprodukt des Staats ist oder dort ausreichend
be- oder verarbeitet wurde. Für den Fall, dass bei der Bearbeitung Vormaterialen verwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Vertragsstaats sind, müssen diese
wie Drittlandwaren behandelt und ebenfalls ausreichend be-
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Abbildung 2: BEISPIEL
Ein Unternehmen baut in der Schweiz Fahrräder (HS-Position 8712.0000) aus Teilen EU- und US-Ursprungs. Anschliessend sollen die
Fahrräder in die EU exportiert werden. Die Be- und Verarbeitung in der Schweiz geht über eine Minimalbehandlung hinaus. Die Produktion der Fahrräder umfasst folgende Komponenten:
Ursprung
RahmenEU
Diverse Teile
USA
Arbeit und Gewinn
Schweiz
Ab-Werk-Preis
Wert in CHF
200.00
300.00
300.00
800.00
% Ab-Werk-Preis
25%
37,5%
37,5%
100%
Im Zusammenhang mit dem Import der Vormaterialien aus den USA ist die Anwendung eines Freihandelsabkommens und eine damit
verbundene präferenzielle Behandlung nicht möglich, da es zwischen der Schweiz und den USA kein Freihandelsabkommen gibt. Die
Vormaterialien sind folglich mit dem entsprechenden Regelzollsatz anzumelden. Hingegen kann der Rahmen aus der EU gemäss dem
Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz unter Vorlage eines Ursprungsnachweises zollfrei in die Schweiz ein­geführt
werden.
Bezogen auf den Export der Fahrräder in die EU beträgt der Regelzollsatz 14%. Hier ist jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des Freihandelsabkommens Schweiz–EU zu einer präferenziellen Behandlung der Waren führt. Die Präferenzbehandlung setzt voraus, dass
es sich bei den Fahrrädern um Schweizer Ursprungsware handelt. Entsprechend der Listenregel des Freihandelsabkommens ist für das
Erlangen Schweizer Ursprungs eine Be- oder Verarbeitung von Materialien erforderlich, bei der der Wert aller verwendeten nicht
Schweizer Vormaterialien 40% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Vorliegend beträgt der Wert der US-Vormaterialien 37,5% des Ab-Werk-Preises. Die Rahmen mit Ursprung EU sind nicht zu den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu
zählen, sofern sie aufgrund des Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz präferenzbegünstigt in die Schweiz importiert wurden und somit kumuliert werden können. Die Fahrräder erlangen durch die Bearbeitung somit Schweizer Ursprung und können wiederum zollfrei in die EU exportiert werden. Würde das Freihandelsabkommen nicht genutzt werden, wären im Rahmen des
Exports in die EU Zollabgaben in Höhe von CHF 112 geschuldet.
arbeitet werden, um als Ursprungsware zu gelten. Dies wäre
jedoch konträr zum eigentlichen Ziel der Freihandelsabkommen, den weltweiten Handel zu vereinfachen. Daher sehen
Freihandelsabkommen sogenannte Kumulationen vor. Die
Anwendung von Kumulationen dient dazu, dass Vormaterialien mit Ursprung im anderen Vertragsstaat den Vormaterialien mit Ursprung im eigenen Land gleichgestellt werden.
Die Vormaterialien müssen insbesondere bei der Berechnung des zulässigen Anteils von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften nicht berücksichtigt werden. Für
einen Produzenten oder Ausführer soll damit die Attraktivität, Vormaterialien mit Ursprung im Freihandelspartnerland zu verwenden, gesteigert werden. Werden dagegen Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland verwendet,
müssen diese die entsprechenden Anforderungen der Liste
der Be- und Verarbeitungen erfüllen.
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Kumulationen. Die bilaterale Kumulation ermöglicht die Gleichsetzung importierter Vormaterialien mit Vormaterialien des Ausfuhrlands,
wenn die importierten Waren den Ursprung in jener Vertragspartei haben, nach welcher das fertige Erzeugnis exportiert wird. Zu berücksichtigen ist, dass diese Art der Kumu-
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lation nur im Zwei-Parteien-Verhältnis vorgesehen ist und
sich nicht auf andere Parteien erstreckt, selbst wenn mit diesen ein anderes Freihandelsabkommen abgeschlossen wurde
oder diese beiden anderen Parteien untereinander selber
noch ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben.
Die diagonale Kumulation dagegen ermöglicht Ursprungs­
erleichterungen im Mehrparteienverhältnis. Auch sie sieht
vor, dass Vormaterialien mit Ursprungsstatus den Vormaterialien mit Ursprung in der ausführenden Partei gleichgestellt
werden. Voraussetzung für die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in verschiedenen Freihandelsstaaten ist,
dass alle am Prozess beteiligten Parteien untereinander Freihandelsabkommen mit den gleichen Ursprungsregeln anwenden. Ausserdem muss in allen beteiligten Abkommen die
entsprechende diagonale Kumulation vorgesehen sein, was
momentan nur in der paneuropäischen Kumulationszone
und unter besonderen Umständen im Euromed-System vorgesehen ist [5]. In Abbildung 2 ist ein Beispiel aufgeführt.
3.1.4 Ausstellung eines Ursprungsnachweises. Entscheidet sich das
Unternehmen für die Anwendung eines Freihandelsabkommens, ist für die präferenzielle Behandlung einer Ware wei-
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ter erforderlich, dass ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, der den Zollverwaltungen belegt, dass die Ware präferenziellen Ursprung hat. Die formellen Erfordernisse an
einen solchen Ursprungsnachweis sind ebenfalls im jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt.
Als Ursprungsnachweis dienen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie EUR-MED. Die Bescheinigung muss in der
Vertragssprache des jeweiligen Abkommens abgefasst werden. Ihre Gültigkeit hängt von den Bestimmungen im jeweiligen Abkommen ab.
Ein weiterer Ursprungsnachweis bei einem Warenwert bis
zu EUR 6000/CHF 10 300 ist die Ursprungserklärung auf der
Rechnung. Erforderlich dafür ist, dass die Rechnung bzw. ein
sonstiges Handelspapier einen Satz enthält, der erklärt, dass
die Waren präferenzbegünstigte Ursprungswaren mit entsprechendem Hinweis auf das jeweilige Ursprungsland sind.
Der Satz kann je nach Abkommen in unterschiedlichen Sprachen ausgefertigt werden [6]. Übersteigt der Warenwert den
genannten Betrag, so muss als Ursprungsnachweis entweder
eine der genannten Warenverkehrsbescheinigungen verwendet werden oder man lässt sich in der Schweiz bei der Eidg.
Zollverwaltung als sogenannter ermächtigter Ausführer registrieren. Der ermächtigte Ausführer kann die Ursprungserklärung ohne Wertbegrenzung nutzen [7].
Neben diesen Ursprungsnachweisen müssen ausserdem
begleitende Dokumente vorhanden sein, die den Nachweis
der Ursprungseigenschaft von Vormaterialien belegen. Dazu
gehören die generelle Lieferantenerklärung in der Schweiz,
Produktionsrapporte, Kalkulationen, Verzollungsnachweise
(Veranlagungsverfügung), Lieferantenrechnungen, Tarifaus­
künfte usw.
3.2 Voraussetzungen für die Implementierung des Ursprungsmanagements. Die effiziente Nutzung von Freihandelsabkommen durch ein Unternehmen im Alltag setzt
betriebswirtschaftliche und unternehmensplanerische Erfordernisse voraus, die nicht unterschätzt werden dürfen.
Nachfolgend seien einige Herausforderungen erläutert, welche es im Zusammenhang mit dem Ursprungsmanagement
zu bewältigen gilt.
3.2.1 Vertragsverhandlungen über den Import und Export von Waren.
Bereits bei den Vertragsverhandlungen mit Lieferanten im
Zusammenhang mit dem Einkauf von Vormaterialien im
Ausland und dem damit verbundenen Import muss ein Unternehmen das eventuell anwendbare Freihandelsabkommen im Blick haben. Potenzielle Vertragspartner sind daher
so auszuwählen, dass bereits beim Bezug der Vormaterialien
von einer präferenzbegünstigten Einfuhr profitiert werden
kann. Es empfiehlt sich, die Lieferanten auf Basis der Verträge zu verpflichten, dass Ursprungsnachweise ausgestellt
werden müssen und allfällige durch den Käufer zu entrichtende Zollkosten bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zulasten des Verkäufers gehen. Die Vertragspartner müssen
daher frühzeitig auf die geplante Anwendung des Freihandelsabkommens und ihre damit verbundenen Pflichten hingewiesen und in die Lieferkette eingebunden werden. Weiter gilt es zu planen, inwiefern externe Dienstleister wie
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zum Beispiel Frachtführer, Lagerhalter oder Zollagenten in
den Lieferprozess involviert werden müssen, da diese in
Bezug auf die Anwendung von Freihandelsabkommen massgeblichen Einfluss haben. So ist dem Frachtführer der Ur-
« Im Idealfall wird erreicht, dass das
Ursprungsmanagement automatisiert
durchgeführt wird.»
sprungsnachweis zu übergeben, welcher diesen wiederum
dem Zollagenten übergibt, damit dieser im Rahmen der Verzollung eine präferenzbegünstigte Abfertigung beantragen kann. Werden Waren in einem Zolllager vorübergehend
eingelagert, ist sicherzustellen, dass die Waren ihre präferenziellen Ursprungsstatus nicht verlieren.
Für im Inland bezogene Vormaterialien müssen zudem
Nachweise in Form von Lieferantenerklärungen vom Lieferanten eingefordert werden, damit der Exporteur eine Ursprungskalkulation vornehmen kann. Sofern diese Erklärungen nicht vorgelegt werden können, gelten diese Materialbezüge als Vormaterialien ohne Ursprung. Gleiches gilt
für den Export der produzierten Waren. Mögliche Vertragspartner sollten auch hier auf die Anwendung eines Freihandelsabkommens hingewiesen werden. Freihandelsabkommen können also einen positiven Effekt auf die Vertragsverhandlungen haben, da einerseits die Kosten reduziert werden
können und andererseits die Kundenbeziehungen im Idealfall gestärkt werden.
3.2.2 Erfassung und Pflege von Stammdaten. Weiter sind die wichtigsten zollrelevanten Stammdaten einer Lieferbeziehung
zu erfassen. Dazu gehören neben den Angaben zu den Vertragsparteien die Zolltarifnummern der Waren, vollständige
Warenbezeichnungen, Gewichts- und Wertangaben, Datum
des Bezugs der Waren sowie genaue Angaben zur Ursprungseigenschaft der Waren selber. Eine gewissenhafte Datenpflege ist unerlässlich, da diese Informationen unmittelbar
für die eigene Präferenzkalkulation herangezogen werden
müssen. Im Idealfall wird erreicht, dass das Ursprungsmanagement automatisiert durchgeführt wird. Die Daten müssen ferner permanent überprüft und im Fall von Änderungen der genannten Faktoren angepasst werden. Schliesslich
ist insbesondere bei der Wertregel zu beachten, dass Preisschwankungen bei den Einkaufspreisen dazu führen können, dass eine Ware den Ursprung verliert oder neu erreicht.
Hierfür ist zollrechtliches Fachwissen und ein IT-System im
Unternehmen erforderlich, das diesen Anforderungen gewachsen ist. Diverse Hersteller bieten Lösungen an, welche
das Ursprungsmanagement automatisieren. Die Systeme
sind jedoch stets von der Qualität der Stamm­daten abhängig,
da sämtliche Berechnungen darauf beruhen. Die Grundlage
für ein effizientes Ursprungsmanagement ist demnach die
Vollständigkeit der Stammdaten. Das Sammeln und die Erfassung dieser Daten stellt gerade im Hinblick auf die teilweise komplex anmutenden Regelungen zur Ursprungseigenschaft keine leichte Aufgabe dar.
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3.2.3 Dokumentenmanagement. Sämtliche Dokumente, die im
Zusammenhang mit der Anwendung der Abkommen generiert werden, wie zum Beispiel Vordokumente für Vormaterialien, Ursprungsnachweise, Ein- und Ausfuhrdokumente,
Lieferanten- und Verkaufsrechnungen müssen sorgfältig auf
ihre Korrektheit geprüft, dokumentiert und archiviert werden. Sie müssen jederzeit als Nachweis zur Verfügung gestellt werden können. Dies bedingt zweifelsohne das Wissen,
welche Dokumente in welcher Form zu prüfen und aufzubewahren sind. Diese dokumentarischen Nachweispflichten
sind streng und dienen den ausführenden Organen der Vertragspartner zur Ausübung ihrer Kontrollfunktion. Dem
Dokumentenmanagement kommt daher ebenfalls eine zentrale Rolle zu. Je nach Freihandelsabkommen bestehen zu­
dem unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, welche im Archivierungsprozess ebenfalls zu berücksichtigen sind.
3.2.4 Abstimmung der am Prozess Beteiligten. Entscheidend für
die erfolgreiche Umsetzung eines Freihandelsabkommens
ist nicht zuletzt eine konzentrierte Abstimmung der am Prozess Beteiligten.
Betriebsintern muss das Zusammenspiel von Einkauf,
Produktion, Export, IT, Logistik, Finanzen und Geschäftsleitung reibungslos funktionieren, um die fehlerfreie Anwendung des Abkommens zu gewährleisten. Sämtliche an
der Anwendung beteiligte Personen müssen zum einen über
ihre eigenen Aufgabenfelder, zum anderen aber auch über
das Gesamtkonzept der Freihandelsabkommen informiert
sein. Werden beispielsweise Einkäufe von Vormaterialien
durch den Einkauf getätigt, muss die Einkaufsabteilung
wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Vormaterial mit
Ursprung eingekauft werden kann oder dass es unmittelbar
Auswirkungen auf das Ursprungsmanagement hat, wenn
ein Lieferant gewechselt wird. Die Logistikabteilung muss
beim Wareneingang wiederum sicherstellen, dass die Ein­
buchung im IT-System richtig erfolgt, da diese Daten zu
einem späteren Zeitpunkt für die Präferenzkalkulation benötigt werden. Die Vordokumente sind im Rahmen der Nach-
Anmerkungen: 1) Die Europäische Freihandels­
assoziation (EFTA, European Free Trade Association) wurde 1960 durch die Unterzeichnung der
Stockholmer Konvention gegründet. Ursprüng­
liches Ziel dieser zwischenstaatlichen Organisation war es, im Handel unter den Mitgliedstaaten
die Zölle auf Industrieerzeugnisse zu beseitigen.
Die gegenwärtigen EFTA-Mitglieder sind Island,
Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Im Unterschied etwa zur EU ist die EFTA keine Zollunion. Dies bedeutet u. a., dass die einzelnen
EFTA-Staaten ihre Zolltarife und andere aussenhandelspolitische Massnahmen gegenüber NichtEFTA-Staaten (Drittstaaten) grundsätzlich eigenständig festlegen können. 2) Vergleiche die Freihandelsabkommen der Schweiz http://www.seco.
admin.ch/themen/00513/00515/01330/04619/index.
html?lang=de. 3) Bei der Nomenklatur, die durch
das Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
geschaffen wurde, kurz «HS-Nomenklatur», handelt es sich um eine internationale Nomenklatur
mit verschiedenen Verwendungen, die unter der
Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO)
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weispflichten ebenfalls zu archivieren. Die Produktion benötigt genaue Anweisungen, welche Waren zu verwenden sind
und vom richtigen Bestand abgebucht werden müssen, da­
mit eine Ware mit Ursprungseigenschaft produziert werden kann. Beim anschliessenden Export der Ware muss sichergestellt sein, dass die Ursprungsnachweise und Zoll­
dokumente ordnungsgemäss ausgestellt und die Waren
entsprechend exportiert werden. Die Dokumente sind dem
Frachtführer zu übergeben, damit der Zollagent im Vertragsstaat eine Präferenzabfertigung vornehmen kann. Die
Finanzabteilung benötigt schliesslich verlässliche Daten zu
den Zollkosten, damit diese unmittelbar in die Planung einfliessen können. Sobald sich in einem Unternehmensbereich
Änderungen ankündigen, die Auswirkungen auf die Anwendung eines Freihandelsabkommens haben, müssen sämtliche anderen Bereiche, die von den Auswirkungen betroffen
sind, diesbezüglich informiert werden und gegebenenfalls
entsprechende Schritte einleiten. Es kann sinnvoll sein, im
Rahmen des Ursprungsmanagements eine zentrale Stelle
zu ernennen, welche abteilungsübergreifend für das Ursprungsmanagement zuständig ist.
4. FAZIT
Die Nutzung von Freihandelsabkommen birgt ein enormes
Potenzial für Unternehmen, die Lieferkette zu optimieren
und so für eine Gewinnsteigerung zu sorgen. Aufgrund der
Aura der Komplexität, die Freihandelsabkommen umgeben,
schrecken jedoch viele Unternehmen vor deren Anwendung
zurück.
Es mag zutreffend sein, dass ein Unternehmen viel Effort
aufbringen muss, um ein neues Ursprungsmanagement einzuführen. Auch ist der mit der täglichen operativen Anwendung und der laufenden Pflege verbundene Aufwand nicht
zu unterschätzen. Im Vergleich zu den Vorteilen und Chancen, die ein Unternehmen durch die Nutzung von Freihandelsabkommen erfahren kann, lohnt sich dies jedoch häufiger als angenommen.
n
erarbeitet wurde. Diesem Übereinkommen gehören derzeit 138 Vertragsparteien an. Allerdings
wird es weltweit von mehr als 200 Verwaltungen
angewendet, hauptsächlich zur Erstellung der jeweiligen nationalen Zolltarife und zur Erfassung
wirtschaftsbezogener statistischer Daten. Die
Euro­päische Union und ihre Mitgliedstaaten stellen zusammen einen Block von 28 Vertragsparteien zum vorgenannten Übereinkommen dar. Die
HS-Nomenklatur umfasst ungefähr 5000 Warengruppen, die durch einen sechsstelligen Code bezeichnet und gemäss festen Regeln in einer rechtlichen und logischen Struktur angeordnet sind.
Alle Länder, die das HS anwenden, müssen die Ergebnisse ihres Aussenhandels zumindest nach
dem sechsstelligen Code publizieren. Es ist den
einzelnen Ländern freigestellt, die Unterteilungen
noch auszudehnen. Die Schweiz hat von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und verwendet
achtstellige Nummern. 4) Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung die
allgemeine Werttoleranz in einigen Abkommen.
Demnach werden bei der Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware Vormaterialien
drittländischen Ursprungs nicht berücksichtigt,
sofern ihr Wert 10% des Ab-Werk-Preises nicht
übersteigt. Ist jedoch in einer Liste für ein Erzeugnis eine Prozentregel vorgeschrieben, darf diese
durch die Anwendung der allgemeinen Werttoleranz nicht überschritten werden. 5) Staaten des
Euromed-Systems: EU, Algerien, Ägypten, Israel,
Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien,
Palästinensische Behörde für das Westjordanland
und den Gaza-Streifen. 6) Beispiel für deutsche
Ausfertigung: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die
sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass
diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.» 7) Zu
beachten ist auch hier, dass die Abkommen jeweils
individuelle Regelungen treffen. So sehen die Abkommen mit Singapur, Südkorea, Kanada und
Hongkong keine Warenverkehrsbescheinigungen,
sondern nur Ursprungserklärungen auf der Rechnung vor. Im Abkommen mit Japan darf nur ein
ermächtigter Ausführer eine Ursprungserklärung
auf der Rechnung ausstellen.
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