forum - KSV1870

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forum - KSV1870
forum.ksv
Das Medium für
internationalen
Kreditschutz
04/2011
TAPETENWECHSEL IN DER CHEFETAGE
Unternehmerpersönlichkeiten mit Zukunft
COMPLIANCE-VERTRÄGE
Sinnvoll in der Praxis?
KSV1870 GRUPPE TWITTERT
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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien Zul.Nr. GZ 02Z030207
forum.ksv
2
Inhalt
Inhalt
COVER
Tapetenwechsel in der Chefetage.
Die Unternehmer der Zukunft gleichen persönliche Schwächen durch
Partnerschaften, Netzwerke und gute Mitarbeiter aus. ................... 4
AKTUELL
Foto: Bildmaschine
„Mehr leisten als gefordert“.
Dr. Christine Dornaus, Vorstandsdirektorin bei der WIENER
STÄDTISCHE Versicherung AG, im Interview. .......................... 8
Tapetenwechsel in der Chefetage. S. 4
Optimismus ungebrochen.
Laut KSV1870 Trendumfrage zahlen Österreichs Unternehmen
nach 30 Tagen ihre Rechnungen. ............................................... 10
Chronik eines Niedergangs.
Von der Unternehmenskrise zur Insolvenz. ................................. 12
Absicherung durch Compliance-Verträge.
Sinnvoll in der Praxis? .............................................................. 14
Alle Jahre wieder.
Welche Präsente gut ankommen und ab wann eine
Geschenkannahme kritisch wird. ............................................... 16
Foto: Elke Mayr
Schnelles Wachstum durch Leasing.
Die Vorteile dieser Finanzierungsform auf einen Blick. ............... 18
Austria’s Leading Companies 2011 im Endspurt.
Sieger des Businessbewerbs werden demnächst gekürt. ................. 21
„Mehr leisten als gefordert“. S. 8
KSV1870 NEWS
KSV1870 Gruppe erobert die Twitterwelt.
Kompakte Information hat maximal 140 Zeichen. .................... 22
KSV1870 unterstützt Stiftung Kindertraum.
Weihnachtsspende zeigt Wirkung. .............................................. 23
Foto: Simone Hainz/pixelio.de
Wer zählt die Häupter, nennt die Namen?
KSV1870 Mitarbeiter stellen ihr Know-how zur Verfügung. ...... 24
Quergelesen.
Neue Fachbücher, die Praxiswissen vermitteln. .......................... 24
Alle Jahre wieder. S. 16
Editorial
3
Editorial
KSV1870 AKADEMIE
Die aktuellen Schulungsangebote. ............................................... 26
KSV1870 STEUERTIPPS
Wichtige Neuigkeiten und Änderungen
im Steuerrecht speziell für Unternehmer. .................................... 27
KSV1870 WIRTSCHAFTSBAROMETER
Flops & Tops in der österreichischen Wirtschaft. ........................... 30
Impressum................................................................................... 27
Liebe Mitglieder,
Foto: Petra Spiola
KSV1870 GLÄUBIGERSCHUTZ
Aktuelles aus Rechtsprechung und richterlicher Praxis. . ................ 25
noch vor wenigen Jahrzehnten war in der öffentlichen Wahrnehmung der typische Unternehmer
eine überwiegend distinguierte Erscheinung mit
ebensolcher Grundhaltung. Er führte seine Mitarbeiter mit väterlicher,
aber strenger Hand und war unternehmerischen Abenteuern nur bedingt
aufgeschlossen. Dieses Bild hat sich gewandelt, als der Siegeszug
der Computerindustrie und damit die weltweite Vernetzung ihren
Anfang nahm. Legere Typen erschienen praktisch über Nacht auf
der Bildfläche und gaben ein neues Tempo vor. Von heute auf
morgen schienen zusätzlich andere unternehmerische Qualitäten gefragt
zu sein. Flexibilität, Schnelligkeit und Internationalität sind an die
vorderste Stelle des Anforderungsprofils für Unternehmer gerückt.
Welcher Unternehmertyp wird sich aber in Zukunft durchsetzen, welche
Hierarchien werden sich entwickeln? Wäre es denkbar, dass sich
Menschen mit ganz unterschiedlichen Qualitäten zusammenfinden, um
Schwächen auszugleichen und ihre Kompetenzen zu bündeln? Welche
Eigenschaften einander gut ergänzen und wie solche Konstellationen
funktionieren könnten, darüber lesen Sie in der Titelgeschichte dieser
Ausgabe.
Was erfolgreiche Unternehmer jedenfalls brauchen, und das wird
sich auch in Zukunft nicht ändern, ist eine besonnene, optimistische
Grundhaltung. Dass die heimischen Unternehmen über eine solche
verfügen, war eines der Ergebnisse unserer aktuellen Trendstudie zur
Zahlungsmoral, die im ersten Halbjahr 2011 durchgeführt wurde.
Beinahe die Hälfte der Befragten durfte sich über gestiegene Umsätze
freuen, der Ausblick auf die nächsten sechs Monate wurde sogar von einer
Mehrheit positiv eingeschätzt. Wir haben die wichtigsten Resultate für
Sie in diesem forum.ksv ab Seite 10 zusammengefasst.
Um Sie in Zukunft noch schneller über diese und andere Neuigkeiten,
wie Veranstaltungen, Aktionen etc., informieren zu können, haben wir
vor kurzem einen zusätzlichen Kommunikationskanal geöffnet. Wir
würden uns daher freuen, auch Sie schon bald auf Twitter begrüßen zu
dürfen. Folgen Sie uns noch heute!
Ihr Karl Jagsch
Folgen Sie uns auf Twitter unter www.twitter.com/KSV1870
Cover
Foto: Bildmaschine
4
Tapetenwechsel in
der Chefetage
Die zukünftige Wirtschaftswelt wird von kontaktfreudigen, innovativen Visionären geprägt.
Wer nicht alle diese Eigenschaften hat, muss sich Partner und gute Mitarbeiter suchen. Denn
Zukunftsunternehmer brauchen Netzwerke. TEXT: BEATE LAMMER
E
s gibt Unternehmer, die große Freude daran haben, immer neue Ideen aufzugreifen und neue
Unternehmen zu gründen. In einer Trendstudie, die
das Zukunftsinstitut zusammen mit der Jungen Wirt-
schaft erstellt hat, heißen sie „Absolute Beginner“,
einer von insgesamt acht Typen, die (ohne Anspruch
auf Vollständigkeit) in Zukunft die Unternehmerlandschaft bereichern sollen. Typisches Beispiel für einen
Cover
„Alle Unternehmertypen haben etwas, worin sie ergänzt werden müssen.“
„Absoluten Beginner“ ist Morten Lund, Gründer des
Internet-Telefondienstes Skype. Er gründete zunächst
in den 1990er-Jahren eine Online-Werbeagentur, die
er später mit Gewinn verkaufte. Den Gewinn steckte er
in neue Projekte, scheiterte, bis er schließlich Skype ins
Leben rief und für viel Geld veräußerte. Bei weiteren
erfolglosen Projekten verlor er wieder einen Großteil des
Geldes – und gründete weiterhin Start-ups.
Jungunternehmer sind oft Techniker. Die Geschichte lässt auch gleich die Schwäche der „Absoluten
Beginner“ erahnen: „Sie überlegen nicht allzu lange.
Wenn ihnen irgendetwas gefällt, wird daraus gleich ein
Unternehmen. Echte Innovationen kann man sich dagegen nicht zwingend erwarten“, heißt es in dem von der
Jungen Wirtschaft Österreich herausgegebenen Buch
„The Futurepreneur“. „Ich würde dazu nicht gleich Makel sagen“, schränkt Studienautor Franz Kühmayer ein.
„Aber alle diese Typen haben etwas, worin sie ergänzt
werden müssen.“ Entweder von anderen Unternehmen,
Partnern oder Netzwerken oder von guten Mitarbeitern.
„Start-ups und junge Unternehmer kommen häufig aus
der technischen Ecke“, stellt Robert Kremlicka, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens A. T. Kearney
Österreich, fest. Das gehe anfangs gut, wenn das Unternehmen jedoch wachse, müssten sie sich auch andere
Fähigkeiten aneignen.
Wissen, wofür man steht. Oder sich bei anderen
Hilfe holen: Laut „Futurepreneur“-Studie könnte der
„Absolute Beginner“ sich etwa mit einem „Erhalter“
zusammentun. Das seien Unternehmertypen, die sich
nicht dauernd dem Innovations- und Entwicklungsdruck beugen wollen. Sie seien dennoch oft Innovationsführer, da sie Unerwartetes aus der „guten alten
Zeit“ ins Hier und Jetzt übertragen würden. Ein Beispiel ist das Familienunternehmen Darbo, das seit 100
Jahren Marmelade herstellt und das Sortiment in den
vergangenen 100 Jahren lediglich ein wenig erweitert
und die Rezepturen verbessert hat. Gut zum „Absoluten
Beginner“ würden laut Studie auch „Wohlfühlunternehmer“ passen. Diese machen ihr Hobby zum Beruf, sind
wissbegierig, aber nicht zwingend innovativ. Sie greifen
auch gerne Ideen auf, die jemand anderer hatte. Beispiel
dafür ist Reed Hastings, Chef des Online-Filmverleihers
Netflix. Dessen Mitarbeiter können Urlaub nehmen, so
viel sie wollen. Einzige Voraussetzung: Die Abteilungsleiter müssen wissen, wo sie sind, und die Arbeit muss
erledigt werden.
Visionen wollen vermittelt werden. „Das Führen
von Mitarbeitern war immer schon anspruchsvoll“,
meint Kremlicka. Das sei nicht erst im 21. Jahrhundert
so, doch würde die Aufgabe angesichts des Kampfes um
Talente an Bedeutung gewinnen. „Man muss den Mitarbeitern Werte bieten, für die das Unternehmen steht,
und man muss authentisch sein“, sagt Kremlicka. Bei
der Vision gehe es um die Frage, wofür man arbeite, ob
das nun das Herstellen der besten Schuhe Wiens oder
von SIM-Karten sei. Das Gegenteil von authentisch
wäre, wenn man von den Mitarbeitern 100 % Einsatz
verlange, an sich selbst aber weniger strenge Maßstäbe
anlege.
Unternehmer brauchen Auszeiten. Einiges ändere
sich doch, meint Erich Lehner, Partner und Geschäftsführer von Ernst & Young Österreich: So werde WorkLife-Balance immer wichtiger, nicht nur für Mitarbeiter,
sondern auch für Unternehmer. Es gebe Lebensphasen,
in denen man mehr als 100 % für das Unternehmen
gebe, aber auch Phasen, in denen man sich zugunsten
der Kinder, der Pflege der Eltern oder der Weiterbildung ein wenig zurücknehme. Unternehmer, die sich in
diesen Phasen auf gute Netzwerke,
5
6
Cover
Foto: www.zukunftsinstitut.de
Partner und Mitarbeiter verlassen können, haben es
einfacher. Die technischen Hilfsmittel würden es in Zukunft auch ermöglichen, Beruf und Privatleben besser
zu vereinbaren. Sie stellen die Unternehmer aber auch
vor neue Herausforderungen: „Auch wenn man einmal
nicht so gut drauf ist, muss man Bewerber unbedingt
gut behandeln“, sagt Lehner. Denn diese könnten ihre
Meinung über das Unternehmen via Facebook und Co.
rasch kundtun.
„Zu einem erfolgreichen Unternehmer gehört vor allem
Selbstreflexion.“
Franz Kühmayer, Autor
der von der Jungen Wirtschaft Österreich in Auftrag
gegebenen Studie „The
Futurepreneur“
Lernen durch Selbstreflexion. Umgekehrt tut man
sich dank der neuen Vernetzungsmöglichkeiten auch
leichter, Partner und Netzwerke zu finden, die einem
dabei helfen können, vorübergehende Auftragsspitzen
abzudecken. Oder auch gemeinsam an größere Aufträge heranzukommen. Eine Eigenschaft brauchen daher
alle Unternehmer unbedingt: „Zu einem erfolgreichen
Unternehmer gehört vor allem Selbstreflexion“, meint
Kühmayer. Und das Feedback von Freunden, anderen
Unternehmern, Mentoren, Beratern und Institutionen
(etwa das Gründerservice der Wirtschaftskammer). So
könne man herausfinden, welcher Typ man selbst sei,
welche Stärken man habe und bei welchen Schwächen
man Unterstützung brauche. Manche Mängel seien aber
schwer zu kompensieren, räumt Kühmayer ein: Jeder
Unternehmer benötige eine Vision, ein Bild davon,
wie Erfolg aussehen könnte. Zweitens brauche man
ein gewisses Organisationstalent, allein schon, um zu
erkennen, welche Stärken man selbst habe und welche
man zukaufen müsse. Mittelfristig könne man die Organisation auch in die Hände eines Managers legen. In
der Startphase ist das aber schwierig. „Dem Manager
nur die Idee zu präsentieren und zu sagen, mach ein
Unternehmen daraus – das dürfte zu wenig sein“, meint
der Experte. Ebenfalls unverzichtbar für Unternehmer
seien die realistische Einschätzung, welche Arbeitslast
auf einen zukomme, und das Gefühl dafür, welche Ideen
tragfähig seien und welche nicht.
Auch Erben benötigen Ideen. Diese Ansicht teilt auch
Rupert Petry, Österreich-Chef des Beratungsunternehmens Roland Berger Strategy Consultants. „Ohne Idee
wird es schwierig“, meint er. Darin würden sich Unternehmer auch von Managern unterscheiden: Sie können
sich nicht einfach allein auf die Rolle des Moderators
zurückziehen. Das gelte nicht nur für Gründer, sondern
auch für Nachfolger: „Die Frage, welchen Beitrag man
für das Unternehmen bringen kann, stellt sich erst recht
in der zweiten Generation.“ Wenn man ein Unternehmen erbe und keine Ideen habe, sollte man sich besser
auf eine Aufsichtsratsrolle zurückziehen, rät Petry. Da
aber niemand alles könne, sei es wichtig, sich dort, wo
man Schwächen habe, Hilfe bei Partnerunternehmen
oder guten Mitarbeitern zu holen. Das könnten einzelne
Unternehmensabläufe wie Fertigung oder Einkauf sein
oder Risikomanagement und Finanzierung. „Wenn man
sich damit gar nicht auskennt, sollte man allerdings
nicht Unternehmer werden“, meint der Berater.
Unternehmer als „Magier“. Verschiedene Unternehmertypen tun einem Unternehmen jedenfalls gut –
auch wenn sie aufeinanderfolgen, meint Kühmayer.
So könnte ein Unternehmen von einem „Absoluten
Beginner“ ins Leben gerufen werden, dann von einem
„Magier“ geleitet werden und schließlich an einen „Erhalter“ übergehen. „Magier“ sind laut Studie Menschen
mit Visionen und klarer Vorstellung von der Zukunft.
Sie haben Geduld zu warten, bis sich ihre Erwartungen
erfüllen. Ihr Führungsstil ist allerdings „fast schon
guruhaft, ohne jedoch diktatorisch zu sein“. Entscheidungen treffen sie gerne alleine, Mitarbeiter müssen
sich in der Rolle der Unterstützer wohlfühlen. Als
Beispiel führen die Autoren Johannes Gutmann, den
Gründer des Tee- und Kräuterspezialisten Sonnentor,
an. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmertypen funktioniere allerdings nicht so gut, „Magier“
arbeiteten am liebsten mit sich selbst zusammen.
Von anderen Branchen abschauen. Das Gegenteil
davon sind „Netzwerkakrobaten“, die eher als Moderatoren arbeiten, die richtigen Menschen zusammenbringen und arbeiten lassen. Auch durch das Betrachten
anderer Branchen kommen sie auf eigene Ideen. Beispiel
ist Shai Agassi, der vor vier Jahren seinen Vertrag bei
SAP kündigte, um sich fortan mit Elektroautos zu
befassen. Gemeinsam mit Renault-Nissan entwickelte
er einen Prototyp. „Netzwerkakrobaten“ tun sich am
leichtesten mit „Transformern“ oder „Projektjägern“ an
ihrer Seite. „Transformer“ arbeiten vor allem an dem
Weg zum Ziel. Sie erkennen die Stärken und Schwächen
von Teams und können gegebenenfalls auch die Position eines äußeren Beobachters einnehmen. Ein Beispiel
ist Markus Lederleitner, Chef des Gartenunternehmens
Lederleitner, der völlig neue Ladenkonzepte entwickelt
hat. „Unternehmer brauchen auch strategische Agilität“,
bestätigt Kremlicka. Sie benötigen zwar Ziele, aber auch
Cover
die Fähigkeit, diese Ziele rasch zu adaptieren, wenn sich
das Umfeld ändere. Die österreichischen Unternehmen
seien in diesem Punkt aber meist nicht so schlecht,
meint der Experte. So seien sie wesentlich besser durch
die Krise gekommen und es habe deutlich weniger Insolvenzen gegeben, als man auf dem Höhepunkt der Krise
angenommen habe.
Klassische Ausbildungen bringen Kontakte. „Projektjäger“ schließlich wachsen mit der Herausforderung
und kommen durchs Umsetzen zur Idee. Beispiel ist
Ex-Finanzminister Hannes Androsch, der zahlreiche
Funktionen innehat, vom Miteigentümer des Leiterplattenherstellers AT&S sowie der Salinen Beteiligungs
GmbH bis zum Vorsitzenden des Universitätsrats der
Montanuniversität Leoben. Wenn der „Projektjäger“
Unterstützung braucht, findet er sie am ehesten beim
„Einstein junior“, dem innovativen Tüftler, der gerne
am Detail arbeitet. Beispiel ist der autodidaktische Konditor Michael Diewald, der Geschmack und Geruch von
Blüten mit Marzipan und Schokolade kombiniert. Dass
formale Bildungsabschlüsse an Bedeutung verloren hätten, glaubt Roland Berger-Experte Petry jedoch nicht.
Eine Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule sei auch nützlich, um Netzwerke aufzubauen.
7
Auch Auslandserfahrung sei hilfreich, um Märkte besser
zu verstehen. Das gelte jedoch nicht nur für Unternehmer, sondern für alle Arbeitnehmer.
„Dicker auftragen“ erwünscht. Woran es heimischen
Unternehmern bisweilen mangle, sei die Artikulationsfreudigkeit, meint Kremlicka. Der Wunsch, sich selbst
zu vermarkten und in größeren Foren darzustellen, sei
eher unterdurchschnittlich ausgeprägt. Auch die Konfliktfreudigkeit sei etwa in Deutschland höher. Ernst
& Young-Experte Lehner kritisiert auch die teilweise
nicht so guten Englischkenntnisse in fast allen Hierarchiestufen der Unternehmen. Internationalisierung und
regionale Ausrichtung seien jedoch nicht unbedingt ein
Widerspruch, meint Petry. Bei technologielastigen Unternehmen sei die lokale Vernetzung mit Forschungsinstituten besonders wichtig, auch weil man so besseren
Zugang zu Fördermitteln erhalte. Ebenso erhalte man
den Ruf als attraktiver Arbeitgeber, der einem zu den benötigten Mitarbeitern verhilft, durch lokale Vernetzung
in der Region schneller als im Ausland: „In einem fremden Land muss ich mir erst eine Marke aufbauen.“ Für
die verarbeitenden Branchen, etwa die Zulieferindustrie,
sei jedoch die internationale Vernetzung sehr wichtig, da
ja auch die Kunden meist aus dem Ausland kommen.
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8
Aktuell
„Mehr leisten als gefordert“
So das Credo von Dr. Christine Dornaus, Vorstandsdirektorin bei der WIENER STÄDTISCHE
Versicherung AG. forum.ksv sprach mit ihr über die Erfolgsgeschichte des Unternehmens und ihren
Weg an die Spitze des Managements.
forum.ksv: Sie sind im Top-Management eines der
größten Versicherungsunternehmen Österreichs tätig. Wie
steinig war der Weg in die oberste Managementebene?
Dornaus: Aus meiner Sicht gibt es einige Voraussetzungen,
die den Weg erleichtern: Wichtig sind ein gutes Team, ein
die Leistungen würdigender Chef, private Unterstützung,
Fleiß und Leistungsbereitschaft.
Viel diskutiert wird dieser Tage wieder die Einführung
einer Frauenquote. Ist dieser Ansatz Ihrer Meinung nach
das richtige Konzept, um die Karriere von Frauen im
Wirtschaftsleben zu fördern?
Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, Familie und
Karriere zu verbinden. In der Wiener Städtischen haben
Mitarbeiterinnen mit entsprechender Qualifikation und
Leistungsbereitschaft auch selbstverständlich mit Kindern
die Möglichkeit, Karriere zu machen. In unserem Unternehmen ist Familienplanung mit hohen Positionen durchaus
vereinbar. Diese Vereinbarkeit funktioniert bei uns aus einer
Selbstverständlichkeit heraus – auch ohne Quote.
Österreich ist ein überschaubarer und eher konzentrierter
Versicherungsmarkt. Wie hat es die Wiener Städtische
geschafft, über so viele Jahre erfolgreich zu sein?
Wir sind mit einem Marktanteil von 14,5 %, rund 3.500
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 1,3 Mio. Kundinnen
und Kunden und einem Prämienvolumen von EUR 2,4
Mrd. die Nummer eins am österreichischen Versicherungsmarkt. Wir sind ein österreichisches Unternehmen, das auch
von Österreich aus geführt wird, und können als älteste heimische Versicherung auf 187 Jahre erfolgreiche Geschichte
verweisen. Außerdem erheben wir den Anspruch, Entwicklungen früher als andere zu erkennen und sie auch sofort in
bedarfsorientierte Produkte umzusetzen. Wir sehen uns als
Vordenker und Trendsetter in der österreichischen Versicherungswirtschaft. „First Mover“ waren wir z. B. nicht nur
im Bereich der Altersvorsorge, sondern auch beim Thema
Pflegeversicherung. In diesem Bereich haben wir als Erste in
Österreich eine Versicherungslösung angeboten. Entscheidend für den Erfolg sind aber neben Produktinnovationen –
gerade in einem von Vertrauen getragenen Geschäft – auch
hohe Betreuungskompetenz und Servicequalität. Hier sind
wir mit unserem flächendeckenden Netz mit neun Landesdirektionen und 140 Geschäftsstellen in ganz Österreich
nahe am Kunden.
Wo sind die Hoffnungsmärkte bzw. in welchen Bereichen
ist noch relevantes Wachstum für Sie möglich?
Einerseits bieten wir in der Altersvorsorge immer wieder neue Produkte zur Absicherung in der Zukunft an.
Andererseits wird die Welt immer schnelllebiger, die Bedürfnisse werden kurzfristiger. Auch darauf reagieren wir
flexibel und bieten eine Reihe von Innovationen an. Der
Schwerpunkt im Jahr 2011 liegt daher auf der gezielten
Weiterentwicklung des Produktangebots. Zentrales Prinzip
dabei: Vereinfachung und transparente Gestaltung. Wir
streben nachhaltiges Wachstum an. Das gilt vor allem für
die Sachversicherung, in der Naturkatastrophen, aber auch
die Wirtschaftskrise zu einem höheren Sicherheitsbedürfnis
der Menschen und damit zu einer tendenziellen Zunahme
geführt haben. Potenzial sehen wir daneben auch in der Pflegevorsorge. Auch die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge,
Aktuell
Staatsanleihen investiert. Aber auch Liegenschaften, Beteiligungen und Darlehen leisten einen wichtigen Beitrag zu
einer über Jahre kontinuierlich hohen Veranlagungsrendite
der Versicherung. Auf dieser Basis hat auch im letzten Jahr
ein ausgezeichnetes Finanzergebnis das EGT der Wiener
Städtischen wesentlich gestärkt. Zudem ist, wie bereits
erwähnt, die Stärke des Unternehmens die Innovationskraft. Frühzeitig langfristige Markttrends zu erkennen und
bedürfnisorientierte Produktlösungen zu entwickeln, gehört
zum Kerngeschäft der Wiener Städtischen. Diese Faktoren
werden auch weiterhin unseren Erfolg sichern.
Worauf sollten KMU bei Versicherungen im Allgemeinen
achten? Auf welche Versicherungsleistungen sollte Ihrer
Ansicht nach keinesfalls verzichtet werden?
Für Businesskunden ist die Wiener Städtische der verlässliche Partner in allen versicherungstechnischen Belangen, von der betrieblichen Vorsorge bis zu Betriebs- und
Haftpflichtversicherungen. Unsere Business-Class-Produkte
bieten maßgeschneiderte Deckungen für unterschiedlichste
Branchen und die damit verbundenen Bedürfnisse. Nach
einem umfangreichen Relaunch bringen wir im Herbst
dieses Jahres unsere Business Class mit zahlreichen Neuerungen, Deckungserweiterungen und Zusatzfeatures auf
den Markt. Die Einbettung in die Vienna Insurance Group
ermöglicht es unseren Businesskunden, den gewohnt umfassenden Service der Wiener Städtischen auch in allen
CEE-Ländern zu nutzen, in denen der Konzern vertreten ist.
Von welchen Faktoren wird der zukünftige Erfolg der
Wiener Städtischen abhängen? Wohin führt der Weg?
Die Wiener Städtische ist ein österreichisches Unternehmen
mit österreichischem Management – die starke regionale
Verankerung gemeinsam mit dem internationalen Background der Holding Vienna Insurance Group sind zentrale
Aspekte, die uns zu einem starken Partner machen. Grundsätzlich veranlagt die Wiener Städtische sehr konservativ und
sicherheitsorientiert, in einem weit diversifizierten Veranlagungsportefeuille. Innerhalb dessen wird mehrheitlich in
Fotos: Elke Mayr
die Prämienpension der Wiener Städtischen, liegt weiterhin
im Trend. In Summe haben wir eine gute Basis für eine
weitere Steigerung unseres Geschäftsvolumens.
Neben der stetigen Verbesserung des Produktportfolios ist
die Steigerung der Servicequalität, in Hinblick auf schnelle
Kommunikation und rasche Erledigung der Anliegen der
Kundinnen und Kunden, ein Ziel der Wiener Städtischen.
Zusätzlich wird das Serviceangebot – wie bereits im Jahr
2010 – durch weitere moderne Dienstleistungen ergänzt. So
bieten wir aktuell allen Österreichern ein einzigartiges mobiles Unwetterwarn-App auf unserer Website zum Download
an. Ein Fokus liegt nicht zuletzt auf der weiteren Stärkung
des Vertriebs, der wesentlich zum Erfolg des Unternehmens
beiträgt. Und dank der 2010 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Trennung der Wiener Städtischen von den
Holdingfunktionen können wir uns jetzt auch wieder voll
auf unseren Heimmarkt Österreich konzentrieren.
9
Aktuell
Foto: Tomsk/pixelio.de
10
Optimismus ungebrochen
Die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH hat die aktuelle Studie zum Zahlungsverhalten in
Österreich präsentiert. Mehr als 2.500 Unternehmen, überwiegend KMU, haben sich beteiligt, und
das Ergebnis ist überwiegend positiv. TEXT: KARIN STIRNER
H
at sich auch der durchschnittliche Zahlungsverzug
gegenüber dem Vorjahr mit sechs Tagen nicht verändert, so gibt es doch 2011 abermals Positives zu berichten:
Das durchschnittliche Zahlungsziel wurde seit der letzten
Umfrage um zwei Tage gekürzt und beträgt nun 24 Tage.
Unterm Strich müssen also Österreichs Unternehmen nur
noch 30 Tage auf die Bezahlung ihrer Leistungen warten,
das sind zwei Tage weniger als noch vor einem Jahr.
Öffentliche Hand bessert sich. Ob es der EU-Richtlinie
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug vom Februar 2011
zu verdanken ist, dass die öffentliche Hand nun ihren
Verpflichtungen rascher nachkommt? Bereits fast 76 % der
Befragten bestätigen, dass sie innerhalb des Zahlungsziels
ihre Rechnungen begleicht. Immerhin 44 % der österreichischen Unternehmen zählen die öffentliche Hand zu ihrem
Kundenkreis. Umso erfreulicher ist es, dass die Gläubiger
nun zwei Tage schneller ihre Forderung erhalten, skizziert
Mag. Johannes Eibl, Geschäftsführer der KSV1870 Forderungsmanagement GmbH: „Wir haben schon oft die
Benachteiligung der Unternehmen, die Geschäfte mit der
öffentlichen Hand machen, aufgezeigt. Für manche dieser
Gläubiger ist die späte Zahlung existenzbedrohend. Auch
wenn hier noch einiges an Verbesserungspotenzial vorhan-
Aktuell
den ist, so scheint nun doch zumindest etwas Bewegung
in den starren Apparat der vergangenen Jahre zu kommen.
Offensichtlich bedarf es doch manchmal einer Verordnung,
wenn man Fortschritte erzielen möchte.“ Allerdings gibt es
auch bei der öffentlichen Hand ein signifikantes West-OstGefälle. Lediglich drei Tagen Zahlungsverzug in Vorarlberg
stehen stolze neun Tage in Wien und NÖ gegenüber.
Die braven Zahler sitzen im Westen. Die Hitliste der
korrekten Zahler wird einmal mehr von Vorarlberg angeführt, das sich mit vier Tagen Zahlungsverzug sogar um einen Tag verbessern konnte. Gleichauf liegen die Oberösterreicher, deren Zahlungsverhalten sich gegenüber 2010 nicht
verändert hat. Die meiste Geduld müssen, wie schon in den
Vorjahren, die burgenländischen Gläubiger aufbringen: Sie
warten mit 33 Tagen am längsten auf die Begleichung ihrer
Forderungen. Ähnlich stellt sich das Bild bei den Privaten
dar: Das Burgenland weist mit 23 Tagen die längste Zahlungsdauer auf, das sind um fünf Tage mehr als im Vorjahr.
Auf den geringsten Zahlungsverzug können auch hier die
Oberösterreicher stolz sein: Die derzeit zwei Tage bedeuten
eine Verbesserung von drei Tagen. Die Kärntner hingegen
haben sich um diese drei Tage verschlechtert, das bedeutet,
dass Kärntner Privatkunden nun im Schnitt acht Tage Zahlungsverzug aufweisen.
Von Nord nach Süd. Kann man in Österreich von einem
West-Ost-Gefälle sprechen, so stellt sich international ein
Gefälle von Nord nach Süd dar. In Skandinavien wird die
Zahlungsmoral hochgehalten: Finnland zum Beispiel weist
eine Zahlungsdauer von 27 Tagen auf. Am anderen Ende
der Skala finden sich Griechenland (110 Tage), Italien (103
Tage), Spanien (99 Tage) und Portugal (92 Tage).
Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt? Fast 50 % der
befragten Firmen setzen Maßnahmen zur Einbringung ihrer Forderung, unabhängig von ihrer Höhe. 9 % hingegen
werden erst bei mehr als EUR 1.000 aktiv, und immerhin
13 % unternehmen überhaupt nichts. Für Johannes Eibl
ist das mehr als eine bloße Nachlässigkeit: „Wir erleben
tagtäglich, dass Unternehmen ihre Leistungen sorgfältig
erbringen und dann bei der Rechnungslegung schlampig
sind. Und wenn sie schließlich doch Rechnung legen,
lassen sie es oft dabei bewenden. Zahlt der Kunde, ist es
gut, zahlt er nicht, wird das nicht geahndet, ja oft nicht
einmal bemerkt. Es gibt wenige Unternehmen, die sich das
auf längere Sicht leisten können.“ Dass es manchmal mit
der Administration nicht zum Besten steht, bestätigt auch
die Studie: Fast 44 % der Befragten sehen in der ineffizienten Verwaltung ihrer Kunden die Schuld für verspätete
Zahlungen.
11
Die Ergebnisse der Trendstudie zur Zahlungsmoral 2011 im Überblick:
Bundesland
Zahlungsziel
Zahlungsverzug
Zahlungsdauer
Vorarlberg
24 (–2)
4 (–1)
28 (–3)
Oberösterreich
25 (–3)
4 (0)
29 (–3)
Kärnten
23 (–5)
7 (+3)
30 (–2)
Steiermark
25 (–1)
5 (0)
30 (–1)
Niederösterreich
25 (–1)
5 (0)
30 (–1)
Wien
24 (–2)
7 (0)
31 (–2)
Salzburg
26 (+1)
6 (–1)
32 (0)
Tirol
25 (–1)
7 (+3)
32 (+2)
Burgenland
24 (+1)
9 (–2)
33 (–1)
Zahlungsfristen bei Firmenkunden 1. HJ 2011 im Vgl. 1. HJ 2010; Zahlungsziel + Zahlungsverzug = Zahlungsdauer
Zahlungsdauer
50
45
Zahlungsziel
Zahlungsverzug
46
40
42
42
40
36
40
37
37
34
32
35
30
25
25
24
26
24
25
23
25
26
10
25
17
18
15
12
11
10
7
6
6
2009
2010
2011
0
2002
24
16
13
2001
26
20
5
2000
30
24
20
15
32
2003 2004
2005
2006
2007 2008
Zum Thema: Johannes Nejedlik, Vorstand der KSV1870 Holding AG
In den vergangenen Jahren war es immer wieder die öffentliche Hand, die Zahlungen
unnötig lang verschleppte und damit so manchen Lieferanten in die Bredouille brachte.
Wir haben diesen Missstand aufgezeigt und eine bessere Zahlungsmoral eingefordert. Jedoch
gilt es auch hier zu differenzieren, denn nicht immer verfügen die öffentlichen Stellen
über die geeigneten Möglichkeiten, sich selbst liquid zu halten. Ein Beispiel dafür sind die
Gemeinden, die ja bekannterweise zumeist alles andere als reich sind. Was aber ihre Außenstände anlangt, haben viele von ihnen die Nase vorn, oder anders gesagt: Könnten sie diese
Forderungen in absehbarer Zeit einbringlich machen, würde dies einen nicht unbeträchtlichen Teil der so dringend benötigten Mittel in die Gemeindekassen spülen. Genau dies wird
ihnen aber vom Gesetzgeber erschwert. Sie dürfen keine Hilfe in Anspruch nehmen und
müssen sich – Personalnot hin oder her – selbst um das Inkasso ihrer Außenstände kümmern. Ein effizientes Forderungsinkasso aber ist aufwändig, es erfordert Ressourcen, und
zwar nicht nur personelle, sondern auch jede Menge Zeit, Planung und Know-how. Also ist
es kein Wunder, dass viele Gemeinden über ihr Geld nur in der Theorie verfügen, während
in der Praxis ihre Schuldner damit arbeiten.
Aktuell
Foto: Jupiterimages
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Chronik eines Niedergangs
Unternehmenskrisen haben zwar viele Ausprägungen, liquide Mittel sind aber meistens Mangelware. Ein beispielhafter Krisenverlauf. TEXT: SANDRA KIENESBERGER
J
osef Peterlik war viele Jahre lang ein gemachter Mann.
Als Besitzer der Druckerei „schwarzweißdruck GmbH“
in Niederösterreich und erfolgreicher Unternehmer wurde
er im gesamten Bundesland geschätzt, daran bestand kein
Zweifel. Der Wettbewerb war spürbar, der Markt im Grunde
aber aufgeteilt. Seine Stammkunden ließen es nicht an Treue
mangeln – zweifellos die Früchte intensiver persönlicher Betreuung durch den Firmenchef selbst. Hohe Produktqualität
und intensiver Kundenkontakt waren seine Erfolgsgaranten.
Dass er den Löwenanteil seines Umsatzes nur durch eine
Handvoll Kunden erwirtschaftete, schien viele Jahre hindurch kein Problem zu sein. Josef Peterlik war zufrieden,
ebenso wie sein Buchhalter und seine Ehefrau.
Veränderung ist böse. Als einige seiner Mitbewerber ihre
Unternehmen aufgaben bzw. verkauften, war das nur eine
logische Entwicklung des Wettbewerbes und schien seine
Unternehmensstrategie zu bestätigen, wie Peterlik die Situation damals kommentierte. In der Folge jedoch beschleunigte
sich die Gangart im Markt massiv, nachdem einige der ver-
bliebenen Mitbewerber ihre Kapazitäten deutlich aufgestockt
hatten. Und so kam der Tag, als einer seiner umsatzstärksten
Kunden zu einem dieser Mitbewerber abwanderte. Schock.
Der zweite folgte sogleich: Das Argument „Qualität hat ihren
Preis“ drang im Management der abhandengekommenen
Kunden nicht mehr durch – von Kostenoptimierung und
Effizienz war da plötzlich die Rede. Auch die Kunden hatten
sich verändert. Nach zähem Ringen sah sich der Firmenchef
gezwungen, auch selbst an der Preisschraube zu drehen, um
die bestehenden Kunden zu halten. Wenige Monate später
zogen die Papierpreise an, und in Summe rentierte sich nicht
mehr jeder Auftrag. Wie es um die Liquidität des Unternehmens stand, wusste Peterlik im Detail nicht so genau. Die
Rückrufe bei der Bank stellte er zurück, investierte dagegen
seine volle Energie in die Neukundengewinnung. Das Geld
wurde plötzlich knapp. Schließlich bekam er Ware nur mehr
gegen Barzahlung. Einige Monate später konnte er die Gehälter nicht mehr auszahlen. Damit war das Aus gekommen.
Schweren Herzens trat er schließlich den Gang zum Insolvenzrichter an. Josef Peterlik verspürte heiße Scham.
Aktuell
Kunden evaluieren, um Zahlungen zu beschleunigen und
günstigere Bedingungen mit Lieferanten zu verhandeln
(Stundung, Ratenzahlung), vernachlässigt.
Drei Phasen einer Krise. Was war passiert? Begonnen
hatte der Abschwung durch eine Änderung im Markt (Konzentration – Aufdoppelung der Betriebsgrößen), wodurch
der Wettbewerb schärfer wurde. Die strategische Krise im
Unternehmen hatte aber schon Jahre zuvor begonnen, als der
Unternehmer nur mehr auf die Fortführung von Bewährtem
setzte und Innovationen, strategische Partnerschaften sowie
die Gewinnung neuer Kunden und Märkte vernachlässigte.
Verlorene Aufträge und Preisnachlässe schmälerten über Monate hinweg die Erträge, und so stürzte die Druckerei in die
Ertragskrise. Über die Liquidität des Unternehmens hatte der
Firmenchef keinen Überblick – ein schwerer Fehler, gerade
in der Krise. Er setzte primär auf die Neukundengewinnung.
Als den Lieferanten die marode Wirtschaftssituation ihres Geschäftspartners klar wurde, änderten sie die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Vorauskassa). Die Kommunikationspolitik
des Unternehmers gegenüber der Hausbank lässt sich nur
mit dem Begriff „desaströs“ charakterisieren. Die schlechten
Zahlen, das Fehlen einer klaren Strategie zur Restrukturierung, mangelnde Information und Kommunikation führten
in die Liquiditätskrise. Als die Gehälter nicht mehr ausgezahlt
werden konnten, war schließlich jedem klar, dass die Firma
auf Messers Schneide stand. Da der Unternehmer den Turnaround letztlich nicht bewältigte und auch auf Beratung
verzichtete (zu teuer), kam es zur nachhaltigen Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenz. Obwohl auch die Sanierung
eines Unternehmens im Insolvenzverfahren durchaus möglich
ist, kam diese hier nicht infrage, da über zu lange Zeit auch
noch die letzten liquiden Mittel „verbrannt“ wurden.
Hinweis: Sowohl Josef Peterlik als auch das Unternehmen
„schwarzweißdruck GmbH” sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten zu realen Unternehmen oder bestimmten Insolvenzfällen sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.
Zum Thema: Johannes Nejedlik, Vorstand der KSV1870 Holding AG
Foto: Petra Spiola
Auf der Suche nach Liquidität. Der oben beschriebene
Insolvenzfall zeigt beispielhaft, dass eine Unternehmenskrise
und Liquiditätsmangel meist Hand in Hand gehen. Dies
geht auch aus der vom KSV1870 jährlich erstellten Insolvenzursachenanalyse hervor, die neben Managementfehlern
Kapitalmangel als häufigste Insolvenzursache identifiziert.
Seit vielen Jahren ruft der KSV1870 die heimischen Unternehmen dazu auf, ihre Liquidität im Blick zu behalten.
„Denn selbst wenn die Auftragsbücher voll sind, kann es
um die eigene Zahlungsfähigkeit schlecht bestellt sein. Ein
Liquiditätsplan (und -monitoring) bringt darüber Klarheit
und wird somit zum Dreh- und Angelpunkt aller Restrukturierungsstrategien“, sagt Dr. Hans-Georg Kantner, Leiter
Insolvenz beim KSV1870. Der oben beschriebene Krisenverlauf zeige letztlich auch, dass der Druckereibesitzer es nicht
geschafft habe, eine schlagkräftige Turnaround-Strategie zu
entwickeln. Auch strukturelle Defizite – die eine Krise meist
schonungslos offenlegt – vermochte er nicht auszumerzen.
Zudem habe Peterlik sich zu stark nach außen (Neukundengewinnung) orientiert und dabei interne Maßnahmen zur
Liquiditätsgewinnung, zum Beispiel Außenstände einholen,
Warenlager reduzieren, stille Reserven auflösen, Sale-andlease-back-Möglichkeiten prüfen, das Zahlungsverhalten von
Klare Kommunikation statt Rückzug. In der Regel werden auch Gespräche mit finanzierenden Stellen anstehen,
um zum Beispiel folgende Möglichkeiten zu prüfen: neue
Kredite, Erhöhung des Kreditrahmens, Veränderung der
Zinskonditionen bis hin zum teilweisen Schuldenerlass oder
auch Zuschüsse durch neue/alte Gesellschafter. Voraussetzung dafür ist die Aufrechterhaltung des Informations- und
Kommunikationsflusses. Josef Peterlik von der Druckerei
„schwarzweißdruck GmbH“ hatte genau davor Angst und
hielt Informationen zurück. Der falsche Weg, wie Gerhard
Wagner von der KSV1870 Information GmbH weiß: „In
Zeiten der Krise die Kommunikation mit finanzierenden
Stellen herunterzufahren oder gar abzublocken führt dazu,
dass Gerüchte und Halbwahrheiten die Oberhand gewinnen. Auf dieser Basis ist es besonders Banken kaum möglich,
einem Unternehmen finanziellen Spielraum zu verschaffen.“
Ähnlich verhält es sich laut Wagner mit Lieferanten. Eine
marode Finanzlage ließe sich nicht ewig unter Verschluss
halten. Um Falschinformationen zu vermeiden, sollte das
Management zeitgerecht das Gespräch suchen und auch
Lösungen präsentieren. Und zur dritten Gruppe: „Wirken
sich Restrukturierungsmaßnahmen direkt auf die Mitarbeiter
aus, beispielsweise durch das Aussetzen von Überstunden, die
Stundung von Löhnen bis hin zur Kurzarbeit, dann hängt
der Erfolg vieler dieser Maßnahmen auch vom Entgegenkommen der Belegschaft ab. Die Voraussetzung dafür ist,
den Ernst der Lage an die Mitarbeiter adäquat zu kommunizieren.“
Was aber, wenn ein Unternehmen nicht mehr zu retten ist? In diesem
Fall empfehlen wir, das Insolvenzverfahren rasch einzuleiten. Denn
es wäre fatal, noch auf den letzten Metern die verbliebene Liquidität
vollkommen auszuschöpfen. Genau das ist es aber, was in der Praxis
häufig passiert, und so bleibt in vielen Fällen nur mehr die Liquidation. Eine gut vorbereitete Insolvenz trägt hingegen die Möglichkeit
einer Sanierung im Rahmen eines Sanierungsverfahrens in sich. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG2010) sieht hier gleich zwei Optionen vor, eine mit und eine ohne Eigenverwaltung. In beiden Fällen kann das Unternehmen wieder auf Kurs gebracht werden!
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Aktuell
Foto: Kurt Michel/pixelio.de
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Absicherung durch
Compliance-Verträge
Der aus der angloamerikanischen Rechtstradition überlieferte Begriff „Compliance“ bezeichnet die
Pflicht, die geltenden Verhaltensregeln bzw. Normen einzuhalten. Aber sind entsprechende Verträge
in der Praxis auch sinnvoll? TEXT: ANA PALEKSIC
C
ompliance ist ein Teil des Risikomanagements
von Unternehmen. Jeder Rechtsverstoß kann mit
einem unter Umständen existenzgefährdenden Risiko
verbunden sein, weil finanzielle, strafrechtliche und
imageschädigende Folgen zu befürchten sind. Durch
die Einrichtung von Compliance-Abteilungen wollen
Unternehmen organisatorische Maßnahmen schaffen,
um Schadenersatzansprüche Dritter gegen die Gesellschaft, aber auch Ansprüche der Gesellschaft gegen die
verantwortlichen Organe zu vermeiden.
Verschiedene Regelungsgruppen. In letzter Zeit
hat die Bedeutung solcher Compliance-Verträge zugenommen. Vorrangige Motive für die Erlassung von
Compliance-Richtlinien können die Verbesserung des
Images des Unternehmens, die Konsistenz der globalen
Rahmenbedingungen oder auch Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften seitens der Arbeitnehmer sein.
In der Praxis ist zu beobachten, dass die Textilindustrie
eine Vorreiterrolle bei der Erlassung von ComplianceRichtlinien einnimmt. Es folgen die chemische Indus-
Aktuell
trie, Unternehmen aus Öl- und Lebensmittelsektoren
sowie der IT- und Elektrobranche.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen dominieren. Oft
finden sich in den Verträgen Regelungen über Sponsoring, Spenden, Geschenkannahmen, Korruption, Verschwiegenheitspflichten sowie wettbewerbsrechtliche
Bestimmungen. Auch Regelungen über die Auswahl von
Geschäftspartnern können Bestandteil sein. Man unterscheidet in der Theorie verschiedene Regelungsgruppen:
Ethik des Marktes (betreffend das Verhalten des Unternehmens gegenüber dem Markt, insbesondere gegenüber Verbrauchern und Gesellschaftern/Aktionären),
Umweltschutz und arbeitsrechtliche Regelungen. In der
umfangreichsten Gruppe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden sich sowohl Regelungen, die in der ILODeklaration (Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei
der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, angenommen
1998, durch welche sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, bestimmte arbeitsrechtliche Prinzipien und
Rechte einzuhalten und zu fördern sowie die Zwangsund Kinderarbeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz
zu beseitigen) festgelegt sind, als auch solche über
Selbstkontrolle im Unternehmen, über Unternehmensvermögen sowie zunehmend Korruptionsverbote. Fast
alle Compliance-Richtlinien sehen ein striktes Verbot
von Kinderarbeit und Ausbeutung vor.
Warum ein Compliance-Vertrag? In Europa steht
es Vertragsparteien frei, den Gegenstand des Vertrages
und dessen Gestaltung zu bestimmen. Wie jeder Vertrag
erfordert auch der Compliance-Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner. Durch
Vertragsabschluss erhalten die Parteien das Recht, die
Erfüllung der bedungenen Leistung zu verlangen. Die
praktische Durchsetzung erweist sich allerdings oft als
problematisch. Deshalb sollte Sorge getragen werden,
dass ein Vertrag alle möglichen Folgen vorab erkennt
und passende Regelungen möglichst erschöpfend vorsieht.
Richtlinien für Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist
der Compliance-Vertrag von internen ComplianceRichtlinien (auch Codes of Conduct) eines Unternehmens, die nur für Mitarbeiter gelten. Deren Einhaltung
wird den Mitarbeitern einseitig auf Grundlage des
Weisungsrechts des Arbeitgebers vorgeschrieben. Sie
haben normalerweise einen ähnlichen Regelungsinhalt
wie Compliance-Verträge. Wird die Einhaltung dieser
Codes of Conduct auch von Lieferanten oder Geschäftspartnern verlangt, sind diese dann im Sinn Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu verstehen, da sie einseitig
vorformuliert sind. Grundsätzlich muss der Geschäftspartner deren Einbeziehung in den Vertrag zustimmen.
Schadenersatzansprüche absichern. ComplianceVerträge und Compliance-Richtlinien sind auch geeignet, zur Geschäftsgrundlage für andere Verträge
erhoben zu werden. Ein Verstoß gegen die (auch ethisch
motivierten) Bestimmungen bedeutet einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage und soll dem vertragstreuen Teil die
sofortige Auflösung des Vertrages ermöglichen. Darüber
hinaus bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dem vertragstreuen Teil vorbehalten. Es ist
zu empfehlen, derartige Schadenersatzansprüche durch
die Vereinbarung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe, deren
Höhe nicht gesondert zu prüfen ist, abzusichern.
Ansprüche durchsetzbar? Um die Durchsetzung von
Compliance-Verträgen nicht zu einem zahnlosen Wohlverhalten zu „degradieren“, muss auch sichergestellt
werden, dass die Ansprüche des vertragstreuen Teils
gerichtlich durchgesetzt und zwangsweise vollstreckt
werden können. Es ist daher dringend zu empfehlen,
bereits vor Abschluss derartiger Verträge zu überprüfen,
welches Gericht bzw. Schiedsgericht zur Durchsetzung
der Ansprüche angerufen werden kann und ob eine
effiziente zuständige Institution zur Vollstreckung der
Entscheidung in der angemessenen Frist in der Lage
ist. Insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen,
die mit Unternehmen in der sogenannten „Dritten
Welt“ geschlossen werden sollen, lässt die Durchsetzung
derartiger Ansprüche zu wünschen übrig. Boykottüberlegungen finden meist dort ihre Grenzen, wo ein Konkurrent Compliance-Richtlinien zu negieren versucht.
Die fortschreitende Globalisierung sollte daher auch als
Chance verstanden werden, einer „weltumfassenden“
Compliance zum Durchbruch zu verhelfen.
Mag. Ana Paleksic (Putz & Partner, Rechtsanwälte) ist spezialisiert auf Völkerrecht, Europarecht, Internationales Privatrecht und
Zivilrecht.
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Aktuell
Foto: Simone Hainz/pixelio.de
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Alle Jahre wieder
Was schenke ich heuer meinen treuen Kunden? Diese Frage beschäftigt bereits einige Monate
vor Weihnachten viele Chefs in Unternehmen. Was gut ankommt und was man aus ComplianceGründen besser sein lassen sollte, verraten Experten. TEXT: THERESA BERGER
E
in Kalender oder doch lieber ein Schreibset? Eine
Flasche Wein oder gleich ein üppig gefüllter
Geschenkkorb? Während in den Geschäften noch die
letzten Badehosen im Ausverkauf feilgeboten werden,
denken in vielen Unternehmen Geschäftsführer und Assistentinnen bereits darüber nach, was sie ihren Kunden
heuer zu Weihnachten schenken werden. Doch nicht
immer kommen diese Geschenke auch gut an, belegt
zumindest eine Umfrage, die das Online-Shop-Portal
mylugo.de in einer Befragung herausgefunden hat.
Immer wieder Schreibwaren. Demnach werden vor
allem Einkaufsgutscheine (59 %) bevorzugt, aber auch
Delikatessen und Weine (23 %) sind gern gesehen.
Ebenfalls hoch im Kurs stehen persönliche Glückwünsche – die hinterlassen bei 21 % einen bleibenden Eindruck. Und was landet tatsächlich auf dem Gabentisch
der Unternehmen? 40 % setzen (wenig kreativ) auf
Schreibwaren und Kalender. Lebensmittel verschenken
rund 7 %. „Zu viele versuchen mit besonders cleveren
und preiswerten Lebensmitteln zur Festzeit zu punkten.
Leider oft mit dem gegenteiligen Effekt“, sagt Mathias
Schmitz, Geschäftsführer von mylugo.de. „Wem ein
Einkaufsgutschein zu unpersönlich ist, der sollte auf
Delikatessen und besondere Getränke setzen.“
Mit Persönlichem punkten. Auch Gerhard Gössl, Inhaber und Geschäftsführer der Gössl GmbH in Salzburg,
bereitet die Geschenkauswahl Jahr für Jahr Kopfzerbrechen. „Ganz schwierig!“, lautet sein kurzer Kommentar
auf die Frage nach der Geschenkauswahl. „Wenn man die
Wertschätzung für seinen Kunden in einem materiellen
Geschenk ausdrücken möchte, wird es teuer. Dies kann
man machen, wenn man wenige Kunden hat. Wenn man
viele Kunden hat, ist es eine Budgetfrage. In diesem Falle
ist es wohl besser, die Wertschätzung beispielsweise durch
einen persönlichen Brief auszudrücken.“ Gössl ist überzeugt: Am besten kommt der persönliche, idealerweise
handgeschriebene Brief an. „Wertschätzung muss sich
nicht monetär ausdrücken“, sagt er. „Jedes Jahr das Gleiche zu schenken geht überhaupt nicht. Fantasielosigkeit
ist hier nicht angebracht.“
Großes Thema Compliance. Es soll aber auch Unternehmen geben, die nicht mangels Ideen auf Geschenke
verzichten, sondern aus Compliance-Gründen lieber gar
nichts schenken, um auf der sicheren Seite zu bleiben.
„Bei den Unternehmen herrscht große Unsicherheit,
welche Handlungen noch erlaubt sind und welche bereits einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen“, bestätigt Rechtsanwalt Mag. Dr. (H) Levente Kovács-Andor
von der Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte
GmbH, der auf Unternehmens-, Liegenschafts- und
Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Sind Weihnachtsgeschenke strafbar? Tatsächlich
sorgen die neuen Antikorruptionsregelungen seit Anfang 2008 für eine gewisse Unsicherheit, da zwei
neu eingeführte Straftatbestände – „Geschenkannahme
durch Bedienstete oder Beauftragte“ (§ 168c StGB) und
„Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ (§
168d StGB) – die aktive und passive Bestechung auch
in der Privatwirtschaft unter Strafe stellen. Nach diesen
neuen Bestimmungen ist sowohl die Geschenkannahme
als auch die (aktive) Bestechung im privatwirtschaftlichen Bereich verboten, allerdings nur dann, wenn
der Vorteil durch Bedienstete oder Beauftragte für
eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung gefordert oder gegeben wird. „Vor allem aus
praktischer Sicht besteht für Unternehmen Aufklärungsbedarf, ob überhaupt und gegebenenfalls ab welcher
Wertgrenze durch die bereits angesprochenen neuen
Straftatbestände nunmehr jahrelang gepflegte Gewohnheiten wie etwa das Versenden von Werbegeschenken
oder kleinen Weihnachtsgeschenken strafbar sind“, so
der Rechtsanwalt.
Die 100-Euro-Marke im Blick. Kovács-Andor bestätigt,
dass in der Vergangenheit sehr viele Unternehmen mit
diesem Thema allzu sorglos umgegangen sind. „Die
Reaktion, überhaupt keine Geschenke mehr zu versenden, halte ich aber für übertrieben.“ Er empfiehlt
den Aufbau einer geeigneten Compliance-Organisation,
etwa durch die laufende Ein- und Nachschulung, aber
auch die Kontrolle der Mitarbeiter. Die Annahme von
Geschenken durch Privatpersonen oder Eigentümer von
Unternehmen kann auch weiterhin ohne Bedenken er-
folgen, beruhigt der Experte. Bei der Geschenkannahme
durch Bedienstete oder Beauftragte im privaten Bereich
ist ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes –
also selbst bei den geringfügigen Geschenken – darauf
zu achten, dass die Geschenkannahme strafbar ist, wenn
der Geschenkgeber dafür ein pflichtwidriges Handeln
oder Unterlassen fordert. Liegt dies nicht vor, ist trotzdem zu beachten, dass nur geringfügige Geschenke bis
EUR 100 behalten werden dürfen, andere Geschenke
hingegen abzuführen sind.
Bleibenden Eindruck machen. Wer also gewisse Regeln beachtet, muss sich keine Sorgen machen – und
kann davon ausgehen, dass das Geschenk einen durchaus bleibenden Eindruck hinterlässt. Für Maria Hauser,
Direktorin des Biohotels Stanglwirt in Going, jedenfalls
ist es selbstverständlich, dass es zur Weihnachtszeit kleine Aufmerksamkeiten gibt. „Wir sehen diese Geschenke
vor allem als Dankeschön und als Zeichen der Wertschätzung für die Treue und Verbundenheit unserer
Gäste zum Stanglwirt.“ Bei der Geschenkauswahl hält
sich das Team immer an ein konkretes Motto: traditionell, handgefertigt und möglichst heimelig. „Das sind
vor allem Dinge, die die ganze Familie erfreuen und
auch daheim im Haushalt funktionell oder dekorativ
wunderbar verwendbar sind“, sagt Hauser, die natürlich
dabei auch immer ein gewisses Budget im Auge hat.
Aber der finanzielle Wert des Geschenks ist laut Hauser
nicht entscheidend. „Am meisten wertgeschätzt werden
Geschenke, die gar nicht extrem teuer sind, sondern
vielmehr mit Liebe ausgewählt wurden und mit Mühe
verbunden sind.“
Kundenbindung durch Präsente. Laut Hauser haben Geschenke ein großes Potenzial zur nachhaltigen
Kundenbindung. „Es kommt jedoch darauf an, wie
viel Gedanken man sich darüber gemacht hat.“ Hauser
ist sich sicher: Wenn man sich keine ehrliche Mühe
macht, dann kommt das Geschenk genauso lieblos
beim Kunden an, wie es zusammengestellt wurde. „Es
lohnt sich, sich die Zeit zu nehmen, denn nur so kann
man ehrliche Emotion erzeugen und den Gast nicht
nur zum Stammgast, sondern sogar zum echten Fan
werden lassen.“
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Foto: beigestellt
Aktuell
„Bei den Unternehmen herrscht
große Unsicherheit,
welche Handlungen
noch erlaubt sind
und welche bereits
einen strafrechtlichen
Tatbestand erfüllen.“
Mag. Dr. (H) Levente
Kovács-Andor, Nemetschke
Huber Koloseus
Rechtsanwälte GmbH
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Foto: Digidias
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Schnelles Wachstum
durch Leasing
Firmenautos, Maschinen und sogar Immobilien müssen von Unternehmen heute nicht mehr gekauft
werden. Die Vorteile von Leasing auf einen Blick. TEXT: STEFAN FRÖHLICH
L
easen statt kaufen – in den vergangenen Jahren
ist es in den Unternehmen immer mehr Mode
geworden, sein Anlagevermögen nicht durch einen
konventionellen Kauf zu erstehen, sondern betriebsnotwendige Anlagen zu mieten. Viele heimische Banken
haben diesbezüglich Leasinggesellschaften gegründet
und Angebotspakete geschnürt, die nicht nur die großen
Unternehmen ansprechen sollen, sondern Firmen quer
durch alle Branchen und Größen. „Im kommerziellen
Bereich ist es mittlerweile bereits seit zehn Jahren und
länger durchaus üblich, sich Anlagevermögen zu leasen“,
sagt Gerhard Rauscher, Mitglied der Geschäftsführung
in der Unicredit Leasing.
Klassiker: Fuhrpark. Doch welche Anlageformen können überhaupt geleast werden? Die Palette ist breit gestreut, das klassische Leasingobjekt ist und bleibt jedoch
das Kraftfahrzeug, ein Bereich, in dem auch Privatpersonen
das Angebot der Leasinggesellschaften immer häufiger
annehmen. „Am häufigsten geleast wird alles, was den
Fuhrpark betrifft“, sagt Rauscher. Auch bei der RaiffeisenLeasing ist das Mietgeschäft mit Fahrzeugen ein beliebter
Geschäftsbereich. „In Österreich wird bereits jedes zweite
Auto geleast“, sagt Andrea Weber von der Leasinggesellschaft der Raiffeisengruppe. Dabei spielt es keine Rolle, ob
es sich um den Firmenwagen des Außendienstmitarbeiters
handelt oder den Lastkraftwagen einer Speditionsfirma
Aktuell
„Durch ‚Sale and lease back‘ kann aus dem vorhandenen Anlagevermögen zusätzliche Liquidität generiert werden, die ein Expansionsvorhaben finanzieren kann.“
Spezialanfertigungen ungeeignet. Neben Fahrzeugen
werden immer häufiger auch Maschinen aller Art geleast. Produktionsmaschinen und Fließbänder genauso wie
Stapler. Doch welche Kriterien muss ein Gut überhaupt
erfüllen, damit es geleast werden kann? „Aus Sicht einer
Leasinggesellschaft ist das im Prinzip eine Frage der Fungibilität. Fungible Güter, also Maschinen oder Fahrzeuge,
die Standardgut sind, können ohne Probleme geleast werden“, sagt Rauscher. Problematischer wird es erst, wenn
es sich um Spezialanfertigungen handelt. Maschinen oder
ganze Produktionsstraßen, die individuell auf ein einzelnes
Unternehmen zugeschnitten werden, sind für das Leasing
wenig geeignet. „Das hat damit zu tun, wie schnell wir
die Anlage nach Ablauf des Leasings einem anderen Unternehmen weitergeben können“, erklärt Rauscher, der
den Vergleich anstellt, dass es leichter sei, „einen Abnehmer für einen VW Golf zu finden als für einen Ferrari“.
Im schlechtesten Fall, also bei einem zahlungsunfähigen
Kunden, könnten die Leasinggesellschaften beispielsweise
einen Stapler recht einfach an ein anderes Unternehmen
weiterverleasen oder veräußern.
Immobilienleasing keine Seltenheit. Doch nicht nur
mobile Güter können geleast werden, sondern auch ganze Gebäude. „Wir erwerben oder errichten dabei das
gewünschte Gebäude und verleasen es dann in langfristigen Verträgen“, sagt Weber. Obgleich die Nutzung
des Gebäudes im Vordergrund steht, ist es am Ende der
Vertragslaufzeit in den allermeisten Fällen möglich, das
Objekt endgültig zu erwerben. Neben dem unmittelbaren
Leasing bieten die Gesellschaften auch Dienstleistungen
im Baumanagement an und übernehmen damit verschiedenste Tätigkeiten, die der Bauherr im Rahmen seines Projekts verrichten muss. Im Fokus stehen dabei die Qualitätssicherung, Kostenkontrolle, Einhaltung von Terminen und
Soll/Ist-Vergleiche im Baufortschritt. Immobilienleasing
wird für eine Vielzahl an Gebäuden unterschiedlichster
Art durchgeführt – egal ob Lagerhallen, Produktionshallen
oder Bürogebäude. Viele Branchen nutzen bereits jetzt
in großem Umfang die Möglichkeit des Leasings. „Die
Transportwirtschaft ist wahrscheinlich jene Branche, die
am häufigsten diese Angebote in Anspruch nimmt. Sehr
stark ist aber auch die Bauindustrie vertreten, genauso wie
die Logistikunternehmen, die natürlich eng mit der Transportwirtschaft zusammenhängen“, sagt Rauscher. Immer
häufiger allerdings würde auch die verarbeitende Industrie
auf Leasingangebote zurückgreifen.
Leasing gilt als Fremdfinanzierung. Das Leasing von
Anlagen bietet eine Reihe von Vorteilen. „Leasingraten
werden im vollen Ausmaß als Mietaufwand anerkannt und
mindern daher den steuerlichen Gewinn“, erklärt Weber.
Darüber hinaus werden die Eigenmittel geschont, denn
Leasing gilt zu 100 % als Fremdfinanzierung, bei der das
Eigenkapital nicht angetastet wird und somit die Liquidität des Unternehmens erhalten bleibt. Der gemietete
Gegenstand und die zur Finanzierung notwendigen Mittel
scheinen in der Bilanz des Unternehmens nicht auf. „Gerade im Fahrzeugbereich ist es durch Leasing auch möglich,
die qualitativen und quantitativen Kapazitäten den Erfordernissen des Unternehmens auch kurzfristig anzupassen“,
sagt Weber. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Finanzierung
nicht im Voraus erfolgen muss, sondern dann, wenn mit
dem entsprechenden Wirtschaftsgut auch bereits gearbeitet
wird und damit Rückflüsse generiert werden können.
Vielfältige Möglichkeiten. So vielfältig wie die Branchen, die auf Leasing zurückgreifen, sind auch die Formen,
die angeboten werden. „Die klassische und häufigste Form
ist dabei die Teilamortisation, das Restwertleasing“, sagt
Rauscher. Meist wird das Restwertleasing beim Kfz- und
Immobilienleasing angewendet. Hierbei wird das Leasingentgelt in einer Höhe gewählt, dass am Ende der Laufzeit
ein fix festgelegter Restwert des Gutes besteht. Da nur ein
Teil des Kaufpreises mit dem Leasingentgelt getilgt wird,
ergeben sich verglichen mit anderen Leasingformen geringere laufende Kosten. Durch eine Vorauszahlung, die aus
steuerlichen Gründen mit 30 % des Kaufpreises beschränkt
ist, können das Leasingentgelt und die Gesamtbelastung
verringert werden. Zusätzlich kann ein Depot angelegt
werden, welches die laufenden Kosten um kalkulatorische
Depotzinsen verringert. Die Gesamtbelastung für den
Leasingnehmer ergibt sich aus der Summe der Leasingent-
oder ob ein Schaufelbagger für ein Bauunternehmen geleast wird. Das Leasing von Fahrzeugen ist zu einer üblichen Form der Finanzierung geworden.
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Aktuell
gelte, der Vorauszahlung, dem Restwert und einer zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr. Die Laufzeit darf für ein
derartiges Leasinggeschäft 90 % der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer nicht überschreiten. Nach Ablauf gibt es
für den Leasingnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er
gibt das Gut an den Leasinggeber zurück, oder es wird ein
neuer Vertrag geschlossen, wobei auch hier die 90-%-Regel
eingehalten werden muss.
Vollamortisation bei mobilen Gütern. Im Bereich
der mobilen Güter ist auch die Vollamortisation, das
sogenannte „Full Pay Out“, üblich. Hierbei ist am Ende
der Vertragsdauer das geleaste Wirtschaftsgut inklusive
aller Nebenkosten vollständig abbezahlt. Im Vergleich zum
Restwertleasing ergibt das eine höhere Leasingrate, die
allerdings auch hier durch eine Vorauszahlung verringert
werden kann. Die Laufzeit des Vertrags muss mit dieser
Form aus steuerlichen Gründen zwischen 40 und 90 % der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Gutes
betragen.
Leasing und Kaution. Eine weitere Form ist das
Kautionsleasing, das in zwei verschiedenen Ausprägungen
angeboten wird. Auf der einen Seite gibt es die Ansparkaution, bei der die monatlichen Zahlungen so gestaltet
werden, dass während der Laufzeit zusätzlich eine Kaution
angespart wird. Bilanztechnisch stellt das Leasingentgelt
den Betriebsaufwand dar, während der Kautionsanteil als
Forderung des Leasingnehmers gegenüber der Leasinggesellschaft aktiviert wird. Nach Ablauf der Vertragsdauer
wird die angesparte Kaution vom Leasinggeber im Gegenzug zur Rückgabe des Wirtschaftsgutes refundiert oder
alternativ das Objekt vom Leasingnehmer gekauft. In
diesem Fall wird die Kaution mit dem Kaufpreis verrechnet. Möglich ist auf der anderen Seite auch der Erlag einer
Einmalkaution in Höhe eines Teils oder des gesamten Restwerts. Wie bei der Ansparkaution kann auch hier am Ende
der Laufzeit gewählt werden, ob das Gut zurückgegeben
oder gekauft wird. Sollte beim Kauf der gesamte Restwert
als Kaution hinterlegt worden sein, fallen beim Leasingnehmer nur noch die Umsatzsteuer und Nebenkosten des
Kaufvertrags an.
Verkaufen und doch weiter nutzen? Wer ein Objekt bereits gekauft hat und die Vorteile des Leasings
aber trotzdem nutzen will, muss nicht auf seine nächste
Investition warten, sondern kann auch die Möglichkeit
sogenannter „Sale and lease back“-Varianten nutzen. Dabei wird das Wirtschaftsgut in einem ersten Schritt an die
Leasinggesellschaft verkauft, die im Gegenzug mit dem
bisherigen Inhaber einen Leasingvertrag abschließt, durch
den dieser das Objekt weiterhin nutzen kann. Eingesetzt
wird diese Leasingform vorwiegend dann, wenn sich ein
Unternehmen in einer starken Wachstumsphase befindet.
„Dann kann durch ‚Sale and lease back‘ aus dem vorhandenen Anlagevermögen zusätzliche Liquidität generiert
werden, die ein Expansionsvorhaben finanzieren kann“,
sagt Rauscher. Das Geld kann somit aus dem Anlagevermögen in die eigentlichen geschäftlichen Aktivitäten
geleitet werden.
Wartungsleistungen abwälzbar. Obwohl begrifflich
gerade im deutschen Sprachraum oft gleichgesetzt, muss
zwischen Leasing- und Mietverträgen unterschieden
werden. Leasing ist ein „atypischer Mietvertrag“, der sich
von konventionellen Mietverträgen dahingehend unterscheidet, dass Wartungs- und Instandsetzungsleistungen
ebenso wie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer abgewälzt werden. Es gibt allerdings Vertragsformen, die derartige Leistungen gegen eine monatlich
zu entrichtende Pauschalzahlung zusätzlich anbieten.
Keine Form des Leasings ist im Übrigen die bei Privatpersonen vor allem aus dem Wohnungsmarkt bekannte
Form des „Mietkaufs“, die von vielen Leasinggesellschaften ebenfalls angeboten wird. Dabei ist der Mieter
von Anfang an wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts,
während der Vermieter einen Eigentumsvorbehalt hat,
der so lange Gültigkeit besitzt, bis die letzte Rate bezahlt
ist – wirtschaftlich entspricht dies also einem Ratenkauf.
Das Objekt wird beim „Mietkauf“ dem Anlagevermögen
des Käufers zugerechnet, der sowohl die Abschreibung
als auch den Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend
machen kann. Im Gegensatz zum echten Leasing können
derartige Verträge auch über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Objekts hinweg abgeschlossen
werden. Mit der letzten Rate geht das Objekt auch juristisch in das Eigentum des Käufers über. Für Gerhard
Rauscher ist das Leasing eine optimale Form der Finanzierung, die von den Unternehmen noch stärker genutzt
werden sollte: „Leasing ist für viele Bereiche ideal. Gerade
schnell wachsende Betriebe können davon in hohem
Maße profitieren.“
Fotos: WirtschaftsBlatt / Rainer Sturm / pixelio.de
Aktuell
Austria’s Leading Companies
2011 im Endspurt
A
uch heuer suchen das WirtschaftsBlatt, PricewaterhouseCoopers (PwC) und der KSV1870 im Rahmen des Businessbewerbs ALC wieder die erfolgreichsten
Unternehmen des Landes. Als Grundlage der Beurteilung werden die wichtigsten betriebswirtschaftlichen
Kennzahlen der letzten Jahre herangezogen. Weiters
können die Unternehmen Zusatzpunkte für Nachhaltigkeit sammeln. In jedem Bundesland werden die drei
besten Unternehmen in den nachstehenden Kategorien
ausgezeichnet:
– Solide Kleinbetriebe: Jahresumsatz 2010 kleiner
gleich EUR 10 Mio.
– Goldener Mittelbau: Jahresumsatz 2010 größer EUR
10 Mio. und kleiner gleich EUR 50 Mio.
– Big Player: Jahresumsatz 2010 größer EUR 50 Mio.
Sieger werden ermittelt Die Bewerbungsphase für die
Unternehmen ist bereits abgeschlossen. Der KSV1870
prüft nun gemeinsam mit PwC die eingereichten Unterlagen und ermittelt, welche Teilnehmer den Sieg am
meisten verdient haben. Zu gewinnen gibt es wieder ein
Kunstwerk eines renommierten Künstlers, das exklusiv für
diesen Businessbewerb angefertigt wurde. Darüber hinaus
wird über den Wettbewerb und seine Gewinner nicht nur
umfassend im WirtschaftsBlatt, sondern auch in vielen
regionalen Printmedien bis hin zum ORF berichtet.
Jetzt rasch anmelden! Sie möchten die Preisübergabe an
die strahlenden Gewinner in Ihrem Bundesland miterleben? Dann melden Sie sich einfach für die Veranstaltungen
an, Sie sind herzlich eingeladen. Wie jedes Jahr geht die
große Abschlussveranstaltung und die Kür der Bundessieger in der Wiener Hofburg über die Bühne – diesmal ist
es am 27. Oktober 2011 so weit. Anmeldungen bitte unter
http://alc.ksv.at. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Die ALC-Veranstaltungen 2011 auf einen Blick
03.10.2011
Oberösterreich
Palais Kaufmännischer Verein / Linz
04.10.2011
Burgenland
Orangerie im Eisenstädter Schlosspark
05.10.2011
Niederösterreich
Conference Center Laxenburg
10.10.2011
Vorarlberg
Bregenzer Festspielhaus
11.10.2011
Tirol
Congresspark Igls / Innsbruck
12.10.2011
Salzburg
Residenz Salzburg
17.10.2011
Steiermark
Helmut List Halle / Graz
18.10.2011
Kärnten
Casineum Velden
27.10.2011
Wien
Wiener Hofburg / Festsaal
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News
Die KSV1870
Gruppe
„zwitschert“
Social Media ist ein bunter Strauß voller Möglichkeiten. Der
KSV1870 hat sich für die Twitter-Welt entschieden.
Foto: cyLEDGE Media GmbH
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oziale Netzwerke mit oder ohne uns? Das ist die Gretchenfrage, der
sich viele moderne Unternehmen früher oder später stellen müssen –
insbesondere, wenn sie ihren Außenauftritt überdenken. So verwundert es
auch nicht, dass mehr und mehr Berater, PR- und auch Werbeagenturen
das Thema aufgreifen. Schließlich tut sich hier ein neuer Markt auf. Im
KSV1870 wiederum reifte seit vielen Monaten die Idee, jene Analysen,
Studien und Presseaussendungen, die die Unternehmensgruppe zum Thema Gläubigerschutz, Insolvenzen, Risiko- und Forderungsmanagement
laufend erstellt, den Usern von sozialen Netzwerken anzubieten bzw. diese
zu diskutieren.
Neue Zielgruppen erreichen „Wir betrachten Twitter als eine Möglichkeit, mit potenziellen Interessenten, Neu- und Bestandskunden wie auch
Meinungsbildnern in Kontakt zu treten und sie von unserem Know-how
und letztlich auch unseren Services zu überzeugen. Twitter ist für uns ein
Kommunikationskanal, mithilfe dessen wir bestehende Informationen weiterverteilen und diskutieren. Zudem können wir Inhalte kommunizieren,
für die es bisher kein geeignetes Medium gab“, fasst Karin Stirner, Leiterin
der Unternehmenskommunikation beim KSV1870, die Vorteile zusammen.
Und: „Es ist spannend, dabei zu sein.“
Folgen Sie uns auf Twitter unter www.twitter.com/KSV1870.
Social-Media-Berater
Mag. Paul Blazek von cyLEDGE Media
Social Media – einsteigen oder nicht?
Viele Unternehmen sind sich unsicher, ob Facebook,
Twitter und Co zu ihnen passen. Welche Faktoren
sollten sie bedenken?
Schon die Entscheidung, sich mit Social Media auseinanderzusetzen, ist eine sehr gute und wichtige. Viele Unternehmen sind
überrascht, wie oft die eigene Marke und die Produkte bereits in
sozialen Netzen erwähnt werden. Ob Social Media infrage kommt
oder nicht, ist vom Kommunikationsziel abhängig. Verfolgt ein
Unternehmen primär Imageziele, sind klassische Medien vermutlich die erste Wahl. Sollen aber auch Nähe und Dialogbereitschaft
geboten werden, dann bedarf es partizipativer Instrumente.
Entscheidend ist weiters, ob die Zielgruppe eines Unternehmens
in der digitalen Welt „zuhause“ und damit über soziale Netzwerke
erreichbar ist. Und natürlich können auch Wettbewerber gerade
dabei sein, Kundenkanäle zu belegen, die man ihnen nicht kampflos
überlassen möchte.
S
Twitter: Mit 140 Zeichen zum Erfolg Ausgehend von dieser Anforderung und der Tatsache, dass die KSV1870 Gruppe primär im B2B-Bereich
tätig ist, engte sich die Zahl der infrage kommenden Plattformen rasch ein.
Schließlich fiel die Entscheidung auf Twitter – eine Plattform, die auch als
Micro-Blog bezeichnet wird, da jeder Beitrag („Tweet“) eine Länge von
140 Zeichen nicht überschreiten darf. Jeder User kann anderen „folgen“
(und bekommt deren Beiträge in einer Art Newsleiste angezeigt) und hat
selbst „Follower“ (User, die ihm folgen und seine Beiträge erhalten). Armin
Wolf, der bekannte Anchorman der „ZIB“, hat beispielsweise rund 25.000
Follower. Sein Wort hat damit Gewicht.
Fragen
an …
2
3
Was sind die gröbsten Fehler im Umgang mit
Social Media?
Zu glauben, dass im Zeitalter der Transparenz der richtige Umgang
mit unliebsamen Inhalten das Drücken der Entfernentaste ist. Die
Kraft der Authentizität zu unterschätzen wäre ebenso fatal, wie
Social Media als reinen Saleskanal zu definieren.
Was sind Ihrer Meinung nach die Besonderheiten
von Twitter, und wie ist es um die Zukunftsaussichten
des Portals bestellt?
Twitter legt rasant zu. Derzeit werden weltweit mehr als 200 Millionen „Tweets“ (Nachrichten) im Twitter-Netzwerk versendet – und
das pro Tag! Auch wenn in Österreich erst 50.000 registrierte User
zu verzeichnen sind, so ist die Reichweite durch den zusätzlichen
Einbau der Twitter-„Tweets“ auf den eigenen Webseiten, Blogs usw.
viel höher. Die Schnelligkeit dieses Kanals ist nicht zu übertreffen.
Kurzum: ein perfektes Instrument für die Informationsgesellschaft.
News
23
KSV1870 unterstützt
„Aktion Kinderherz Österreich“
K
inder, die mit Fehlbildungen am Herzen geboren
werden, haben eine Vielzahl an Herausforderungen
zu bewältigen. Medizinische Untersuchungen, operative
Eingriffe sowie lange Spitals- und Reha-Aufenthalte
bestimmen nicht selten den Alltag. Zudem können
herzkranke Kinder zahlreiche Aktivitäten nur sehr eingeschränkt oder gar nicht ausüben. Um diese Kinder zu
fördern, hat die KSV1870 Gruppe mit ihrer Weihnachtsspende 26 Kindern den Aufenthalt in einem Sommercamp ermöglicht. Organisiert wurde diese Aktion von der
Stiftung Kindertraum, www.kindertraum.at.
Vom 9. bis 16. Juli 2011 war es dann so weit. Kinder
und Jugendliche im Alter von zehn bis 19 Jahren verbrachten eine schöne Zeit im Sommercamp „Appelhof“
in Mürzsteg in der Steiermark. Diese Woche brachte für
die „Herzkinder“ viel Spaß, wobei alle Aktivitäten auf
Mag. Verena Rauhofer
(KSV1870 Marketing), Gabriela
Gebhart (Geschäftsführerin
der Stiftung Kindertraum) und
26 Kinder auf „Sommerfrische“.
ihre besonderen Bedürfnisse abgestimmt und gemeinsam
durchgeführt wurden. Nicht zuletzt hatten die Kinder und
Jugendlichen die Möglichkeit, sich auszutauschen, und
konnten Trost im Wissen finden, mit ihren Erkrankungen
nicht allein dazustehen. Der KSV1870 unterstützt die Stiftung Kindertraum seit vielen Jahren und erfüllt Kindern
mit speziellen Bedürfnissen immer wieder Wünsche.
Gerichtsgebühren erhöht
A
m 1. August 2011 ist eine Verordnung zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kraft getreten. Von
diesen Gebührenerhöhungen sind Antragsteller in einer
ganzen Reihe von Verfahren betroffen – so auch die
Gläubiger in Insolvenzverfahren. Seit August werden von
den Gerichten nachstehende Preise für Forderungsanmeldungen und Konkursanträge verrechnet:
– Forderungsanmeldung: EUR 21,– (bisher EUR 20,–)
– Konkursantrag: EUR 40,– (bisher EUR 38,–)
Für alle Mitglieder, die beim KSV1870 Forderungen in
Insolvenzverfahren bis EUR 2.500 anmelden und dafür
Gutscheine verwenden, übernimmt der KSV1870 die
Kosten für die Anmeldung. Die Erhöhung kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Mitglied sein beim KSV1870
zahlt sich eben aus!
Sicher im Geschäft mit der KSV1870 Mitgliedschaft
Mag. Otto Zotter, Leiter der Niederlassungen und Hüter
der Mitgliedschaften, im Kurzinterview.
forum.ksv: Warum sollten Unternehmen beim
KSV1870 Mitglied sein?
Mag. Otto Zotter: Der KSV1870 ist seit mehr als 140
Jahren ein verlässlicher Partner der heimischen Wirtschaft.
Wir bieten eine Reihe von Services in den Bereichen Insolvenzvertretung, Wirtschaftsauskünfte, Monitoring, bonitätsgeprüfte Marketingadressen und Inkasso. Jedes Mitglied erhält pro Jahr Gutscheine über Serviceleistungen im
Wert von EUR 1.200. Eine Mitgliedschaft bringt also auch
ganz direkt umfangreiche Kostenvorteile.
Wie viele Mitglieder hat der KSV1870?
Aktuell haben wir rund 21.000 Mitglieder. Das sind
insbesondere Klein- und Mittelbetriebe verschiedenster
Branchen in Österreich.
Macht es auch für Jungunternehmen Sinn, dabei zu sein?
Absolut! Jungunternehmer erhalten eine Gratismitgliedschaft für drei Jahre und Gutscheine im Wert von EUR
500. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.ksv.at im Bereich Mitgliedschaft.
Mag. Otto Zotter
ist Leiter Mitglieder/Niederlassungen
beim KSV1870.
24
News
Wer zählt die Häupter, nennt die Namen …
Auch in den vergangenen Monaten war wieder das Fachwissen der KSV1870 Experten gefragt.
Gerne stellten sie es bei verschiedenen Gelegenheiten zur Verfügung.
Sommercocktail der
Jungen Wirtschaft Kärnten
Insolvenz, nahm am 8. Juli als Vertreter
des KSV1870 an der Podiumsdiskussion „Managementfehler und deren
Auswirkungen“ teil. Rund 50 Besucher
waren auf Einladung der VIP Business
Lounge im Wiener k47 dabei.
KSV1870
Team
Das Business- und Networking-Highlight für Gründer und Jungunternehmer
fand heuer am 4. August im „Lake’s
Beach Club“ in Pörtschach statt und
fand bei den rund 300 Gästen aus Wirtschaft und Gesellschaft besonderen
Anklang. In entspannter Atmosphäre
standen Mag. Barbara Wiesler-Hofer5,
Niederlassungsleiterin des KSV1870
Klagenfurt, sowie Account Managerin
Information Carina Schlögl6 interessierten Besuchern Rede und Antwort.
Sie informierten über die Dienstleistungen der KSV1870 Gruppe und über
erfolgreiches Risikomanagement in der
Praxis.
£ Mag. Sabine Welte 2, Niederlas-
sungsleiterin Feldkirch, vertrat am
21. Juni als Kooperationspartnerin den
KSV1870 bei den Sommergesprächen
der Jungen Wirtschaft Vorarlberg in
Bregenz. Rund 150 Zuhörer waren bei
der Diskussion zum Thema „Geht die
Ausbildung am Bedarf der Wirtschaft
vorbei?“ anwesend.
£ René Jonke 3, Leiter Niederlassung
Graz, sowie Account Manager Forderungsmanagement Walter Müller 4
stellten am 28. Juni Vertretern einiger
Firmen in der Niederlassung die OnlineServiceleistungen der KSV1870 Gruppe
via Web im Detail vor.
1
2
3
4
5
6
Fotos: Archiv
£ Dr. Hans-Georg Kantner1, Leiter
1. Dr. Hans-Georg Kantner
2. Mag. Sabine Welte
3. René Jonke
4. Walter Müller
5. Mag. Barbara Wiesler-Hofer
6. Carina Schlögl
QUERGELESEN
£ Die Banker sind unschuldig –
lasst sie geh’n!
Das ist die Erkenntnis
des Autors. Seiner
Meinung nach war die
Gier nach Geld – besonders nach jenem
auf Pump – schuld an
der Finanzkrise und
dem Euro-Kollaps. Er
räumt mit Wirtschaftsmythen auf und erklärt Kapitalismus klar
und einfach. Unter anderem werden folgende Fragen beantwortet: Wer löste die
US-Finanzkrise nun wirklich aus, und wie
war das im „System Kreisky“? Was lief bei
den Griechen schief, und wann braucht
es die Spekulanten? Welchen Irrtümern
sitzen Marxisten auf, und warum suchen
Europäer nach den Armen?
Michael Hörl
Die Finanzkrise und die Gier
der kleinen Leute
391 Seiten
Verlag: Wagner Verlag
Preis: EUR 19,80
ISBN: 978-3-8627-9020-3
£ Zielerreichung einmal anders
£ Webentwicklung in der Zukunft
£ Das österreichische Vereinsrecht
Auch wenn man es
manchmal kaum
glauben will, oft
führt ein Umweg
eher zum Ziel als
der gerade Weg.
Beispiele aus den
unterschiedlichsten
Bereichen zeigen
dies und geben
einen spannenden Einblick, wie es auch
anders geht. Der Autor fasst in seinem
Buch viel Wissenswertes aus Wirtschaft,
Philosophie, Soziologie, Politikwissenschaft und Psychologie zusammen und
geht näher darauf ein, warum z. B. die
profitabelsten Unternehmen nicht nur am
Profit orientiert oder die reichsten Leute
nicht nur auf Geld aus sind.
HTML5 und CSS3
sind die Webtechnologien von
morgen. Versierte
Webdesigner
können sofort mit
den im Buch vorgestellten Möglichkeiten zu arbeiten
beginnen. Neue
Elemente und APIs von HTML5 sowie
attraktive CSS3-Features – in einfacher
Art dargestellt – lassen das Herz vieler
Webentwickler höher schlagen. Geolocation, Web Sockets, Offline-Unterstützung
und vieles mehr vereinfachen wesentlich
das Arbeiten bei der Entwicklung von
Websites. Nebenbei stehen auch praktische Beispiele als Download-Code zur
Verfügung.
Rechtliche Grundlagen, steuerliche
Aspekte, Vereinsgesetz sowie die
Vereinsrichtlinien
sind die Hauptpunkte des in
der Neuauflage
erschienenen praktischen Leitfadens
für Gründer, Vorstände, Mitglieder und
Partner von Vereinen und rechtsberatenden Berufen. Die jeweiligen Bestimmungen des neuen Vereinsgesetzes (seit
1.7.2002 in Kraft) werden systematisch
kommentiert. Das Buch gibt Unterstützung unter anderem bei der Gründung
eines Vereins, erklärt, welche Rechnungslegungspflichten beachtet werden
müssen, oder gibt einen Überblick über
die steuerrechtlichen Bestimmungen.
John Kay
Obliquity
Die Kunst des Umwegs
1. Auflage, März 2011
Verlag: dtv premium
Preis: EUR 14,–
ISBN: 978-3-4232-4830-3
Brian P. Hogan
HTML5 & CSS3
Webentwicklung mit den
Standards von morgen
1. Auflage, Mai 2011
Verlag: O’Reilly Verlag
Preis: EUR 34,90
ISBN: 978-3-8972-1316-6
Dr. Claus Brändle,
Mag. rer. soc. oec. Dr. Stefan Rein
Das österreichische Vereinsrecht
4., aktualisierte Auflage 2011, 472 Seiten
Verlag: Linde Verlag
Preis: EUR 58,–
ISBN: 987-3-7073-1814-2
News 25 25
KSV1870 Gläubigerschutz Aktuelles aus Rechtsprechung und richterlicher Praxis
2
Keine „masseerhaltende Prozessführung“
des Schuldners
4
Ein Konkursgläubiger ist nicht legitimiert, die
Freigabe von Massevermögen an den Schuldner zu
beantragen. Schadenersatzforderungen gegen den
Masseverwalter sind während des Konkurses aus5
schließlich
im Rechnungslegungsverfahren geltend
zu machen. Daher können sie nicht Gegenstand
eines Antrags auf Freigabe an den Schuldner sein.
Der Schuldner kann Haftungsansprüche gegenüber
dem Masseverwalter nicht zwecks Erhaltung der
7
Masse im Prozessweg geltend machen. >>
ZIK 2011/148, 103
KO: §§ 1, 3 Abs 1, §§ 81,
119 Abs 5, §§ 121, 122
ZPO: § 6
9
OLG Wien 7.10.2010, 28 R 187/10s
Schuldnergeschäfte sind nach Konkursaufhebung wirksam
Die Konkurseröffnung führt nur zur relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, nicht zu einer allgemeinen Beschränkung
seiner Handlungsfähigkeit. Der Schuldner bleibt
vollkommen verpflichtungsfähig. Seine die Masse
betreffenden Rechtshandlungen sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Schuldner ist
jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden
(RIS-Justiz RS0063784; RS0063835). Dem Dritten
gegenüber ist die Wirksamkeit der Rechtshandlung
des Schuldners so zu beurteilen, als wäre das Konkursverfahren gar nicht anhängig (1 Ob 530/93).
Von der Konkursaufhebung an sind alle vorher vom
Schuldner vorgenommenen Rechtshandlungen,
die vorher relativ unwirksam waren, wirksam.
Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen
überdauert nämlich nicht den Konkurs (RIS-Justiz
RS0063803). >>
ZIK 2011/149, 105
KO: § 3 Abs 1
OGH 7.4.2011, 2 Ob 160/10h
Überprüfung der Überlassung des notwendigen
Einkommens an den Schuldner
Die Überlassung des notwendigen Einkommens an
den Schuldner im Insolvenzverfahren gehört zu den
selbstständigen Obliegenheiten des Masseverwalters, die nur im Weg einer Beschwerde vom Konkursgericht zu überprüfen sind (8 Ob 55/98s). Den
Gläubigern, Mitgliedern des Gläubigerausschusses
und dem Schuldner steht das Recht der Beschwerde an das Konkursgericht zu, dessen Entscheidung
nicht mehr anfechtbar ist. Dieser Rechtsmittelausschluss umfasst alle Beschwerdeberechtigten,
auch den Schuldner. >>
ZIK 2011/150, 105
KO: §§ 5, 84 Abs 3
OGH 22.2.2011, 8 Ob 12/11i
Erfordernisse für die Publizität bei der
Sicherungszession
1. Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur
bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den
Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein, nicht aber bei der Sicherungszession,
die zusätzlich des nötigen Modus, also des
Publizitätsakts bedarf (RIS-Justiz RS0011386).
Mit der Globalzession werden künftige Forderungen abgetreten. Sie wird als Unterart der
Sicherungszession angesehen und behandelt
(1 Ob 406/97f uva), die Einhaltung der Publizitätserfordernisse ist also notwendig. Potenzielle
Gläubiger des Zedenten sollen das Ausscheiden
der sicherungsweise abgetretenen Forderung
aus dem möglichen Haftungsfonds leicht erkennen können.
Bei einer sicherungsweisen Abtretung von Buchforderungen im Fall einer mittels elektronischer
Datenverarbeitung abgewickelten Buchführung
wird dem Rechnung getragen, wenn der bei den
einzelnen Kundenkonten über die Zession gesetzte Buchvermerk auch in der Offene-PostenListe (OP-Liste) betreffend die offenen Kundenforderungen aufscheint, was durch die jeweilige
Buchhaltungsorganisation sicherzustellen ist.
(Nur Leitsatz.)
2. Im Konkurs des Sicherungszedenten hat der
Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht.
Wenn der Gläubiger nicht auf diese Sicherheit
verzichten will und sich mit einer stillen Zession
begnügt, hat er den erforderlichen Publizitätsakt
zu veranlassen. Die Sicherungszession verschafft
dem Zessionar nur dann eine insolvenzfeste
Position, wenn der erforderliche Publizitätsakt
§ §
§
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt
wurde.
Bei einer Anfechtung im Konkursverfahren ist
die anfechtungsrelevante Rechtshandlung des
späteren Gemeinschuldners der Publizitätsakt.
Maßgeblich bei einem Buchvermerk ist also der
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung der einzelnen Forderung (7 Ob 84/07i). Erst mit Eintritt
der rechtlichen Wirksamkeit der Abtretung ist
der Haftungsfonds der Gläubiger tatsächlich beeinträchtigt (6 Ob 280/00w; 3 Ob 116/08t ua).
(Nur Leitsatz.)
3. Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen
Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung
der ursprünglichen (historischen) Daten führt
nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession.
Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung
könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts –
dies aber nur mit Wirkung ex nunc – beseitigen.
4. Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks
auf demselben ist zwar zum Nachweis des
Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig,
aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der
Sicherungszession. >>
ZIK 2011/151, 106
KO: § 10 Abs 3, § 31 Abs 1 Z 2
ABGB: §§ 451, 452, 1392
UGB: § 190
OGH 23.2.2011, 3 Ob 155/10f
§
Faktischer Geschäftsführer und Konkursantragspflicht/Konkursverschleppungshaftung
Die Bestimmung über die Konkursantragspflicht
ist ein Schutzgesetz ausschließlich zugunsten der
Gläubiger, nicht jedoch des insolventen Unternehmers (RIS-Justiz RS0027441).
Zwar kann auch ein faktischer Geschäftsführer
zur Konkursantragstellung verpflichtet sein, doch
scheidet eine Haftung wegen Unterlassung des
Antrags aus, wenn eine kreditgebende Bank bzw.
eine Vertrauensperson keine Geschäftsführungshandlungen im Betrieb des insolventen Schuldners gesetzt haben, bei ihnen keine Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden kann,
hingegen der Schuldner sein Unternehmen geführt
hat und jederzeit einen Konkursantrag stellen
konnte. >>
ZIK 2011/154, 112
KO: § 69
ABGB: § 1311
OGH 1.3.2011, 10 Ob 5/11z
26
News
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Akademie finden Sie auch
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News
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KSV1870 Steuertipps Wichtige Neuigkeiten und Änderungen im Steuerrecht
VwGH: Kein Missbrauch ohne konkreten
Steuervorteil!
Nach einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom
31. März 2011, 2008/15/0115, ist Missbrauch
iSd § 22 BAO von vornherein ausgeschlossen,
wenn kein konkreter Steuervorteil festgestellt wird!
Hintergrund der Entscheidung war der Ankauf
medizinischer Geräte durch nahestehende Angehörige eines unecht umsatzsteuerbefreiten Arztes
und die anschließende Vermietung dieser Geräte
an ihn. Der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der
Geräte wurde sofort in voller Höhe in Anspruch
genommen, die monatlichen Raten für die Miete
der Geräte wurden der Umsatzsteuer unterworfen.
Konkret ging es in diesem Verfahren um die Frage,
ob eine solche Gestaltung als missbräuchliche Gestaltung zu beurteilen ist.
Mit Verweis auf die Rsp des EuGH (EuGH 22. Dezember 2010, Rs-C-103/09, Weald Leasing) führte
der VwGH aus, dass die alleinige Möglichkeit der
Verteilung der Umsatzsteuer über die Nutzungsdauer eines Investitionsgegenstandes jedenfalls noch
keinen Missbrauch darstellt. Voraussetzung hierfür
ist jedoch, dass die Summe der Mietzahlungen
zumindest den Anschaffungskosten entspricht
und daher kein ungerechtfertigter Steuervorteil
entstehen kann.
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme von Missbrauch ist eine vom Finanzamt vorgelegte Kalkulation über den konkret erzielten Steuervorteil; andernfalls ist die Annahme von Missbrauch
von vornherein ausgeschlossen.
Ohne Feststellungen der Behörde (Vorlage einer
Kalkulation) über den konkret erzielten Steuervorteil ist die Annahme von Missbrauch iSd § 22 BAO
daher ausgeschlossen!
IASB veröffentlicht ED/2011/3 zum
Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9
Das International Accounting Standards Board
(IASB) hat am 4. August 2011 einen Exposure Draft
ED/2011/03 Mandatory Effective Date of IFRS 9
veröffentlicht. Der Exposure Draft beinhaltet den
Vorschlag des IASB, den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 auf den 1. Jänner
2015 (bislang 1. Jänner 2013) zu verschieben. Eine
frühere Anwendung bleibt weiterhin möglich.
Hintergrund ist die Bestrebung des IASB, eine zeitgleiche Anwendung aller Vorschriften von
IFRS 9 zu gewährleisten, da bislang nur die Phase
1 (Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten)
abgeschlossen ist, während die Phasen 2 und 3
(Impairment und Hedge Accounting) des IAS 39
Replacement Project weiterhin diskutiert werden.
Die Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunktes impliziert keine Änderung der
bereits zur Phase 1 verabschiedeten Regelungen
in IFRS 9. Es wird klargestellt, dass ein Verzicht
auf angepasste Vorjahreszahlen bei vorzeitiger
Anwendung vor dem 1. Jänner 2012 zeitlich nicht
ausgedehnt wird. Die Kommentierungsfrist endet
am 21. Oktober 2011.
Die Pressemitteilung steht auf der Internetseite des
IASB zum Download zur Verfügung:
http://www.ifrs.org/NR/rdonlyres/43CDCE75510D-4E90-A46E-72B292C39131/0/PR_Effective_dateAug2011.pdf
Der Entwurf ist über die Internetseite des IASB zum
Download verfügbar:
http://www.ifrs.org/NR/rdonlyres/8C0E16FF1512-4D87-9413-F4FEDA24EE34/0/EDAmendmentstoIFRS9_August2011.pdf
Keine Mindest-Bemessungsgrundlage bei USt!
EuGH verneint umsatzsteuerliche Mindest-Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Leistungen an
Arbeitnehmer! Nach dem jüngsten Urteil des EuGH
vom 9. Juni 2011, Rs 285/10, Campsa Estaciones
de Servicio SA, gilt jedes vereinbarte Entgelt als
umsatzsteuerliches Entgelt, soweit die Mitgliedsstaaten nicht von der in Art 80 der EU-MWSt-RL
vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer
umsatzsteuerlichen Mindest-Bemessungsgrundlage
in Höhe des Verkehrswertes Gebrauch gemacht haben. Österreich hat diese Möglichkeit bisher nicht
in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Dienstleistungen an Arbeitnehmer und nahestehende
Personen.
In der Praxis der Betriebsprüfung hat die Behörde
bei der Erbringung von Dienstleistungen des Unternehmens an seine Arbeitnehmer in einigen Fällen
Eigenverbrauch unterstellt und die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage in Höhe der in diesem
Zusammenhang angefallenen Kosten angenommen.
Diese Vorgehensweise steht klar in Widerspruch
zur Judikatur des EuGH. Zukünftig kann daher
in jenen Fällen, in denen ein unüblich niedriges
Entgelt vereinbart wurde und seitens der Behörde
ein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch in Höhe
der Differenz zu den (Selbst-)Kosten angenommen
wird, darauf verwiesen werden, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH jeder Betrag als umsatzsteuerliches Entgelt anzuerkennen ist.
IDW zur Abbildung der Risiken aus
griechischen Staatsanleihen in Zwischenabschlüssen zum 30. Juni 2011!
Der Bankenfachausschuss und der Versicherungsausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V. (IDW) haben am 19. Juli 2011
erneut über Zweifelsfragen bei der Bewertung griechischer Staatsanleihen in Zwischenabschlüssen
von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen
oder anderen Investoren zum 30. Juni 2011 beraten.
Im Mittelpunkt stand insbesondere, ob zu diesem
Zeitpunkt ein Erfordernis zu außerplanmäßigen
Abschreibungen bzw. einem Impairment auf
griechische Staatsanleihen besteht. Nach Auffassung des IDW bestehen gegenwärtig keine
ausreichenden belastbaren Hinweise, die eine
außerplanmäßige Abschreibung bzw. ein Impairment abwenden könnten.
Vorbehaltlich besserer Erkenntnisse bis zum Ende
des Aufstellungszeitraums kann der Prüfer den Zwischenabschluss daher nur dann als ordnungsmäßig
beurteilen, wenn der Zwischenabschluss das Erfordernis zu außerplanmäßigen Abschreibungen bzw.
zu einem Impairment angemessen berücksichtigt.
Ferner sind nach Auffassung des IDW zusätzliche
Angaben über Unsicherheiten, Risiken und deren
Größenordnung bzw. Auswirkungen in Anhang und
Lagebericht unerlässlich, um eine angemessene
Transparenz herzustellen.
Das IDW-Papier steht zum Download auf der
IDW-Website zur Verfügung. http://www.idw.
de/idw/download/IDW_Griechenlandanleihen.
pdf?id=610304&property=Datei
IMPRESSUM: Medieninhaber: Kreditschutzverband von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7; www.ksv.at; Herausgeber: Johannes Nejedlik; Verlagsort: Wien;
Chefredaktion: Karin Stirner; Redaktion: Birgit Glanz, Mag. Sandra Kienesberger; Autoren dieser Ausgabe: Theresa Berger, Stefan Fröhlich, Mag. Beate Lammer, Mag. Ana Paleksic;
Layout: Rock+Partner; Lektorat: Johannes Payer
28
News
Ausdehnung der Lohnnebenkostenbefreiung
im NeuFöG
Werden nach geltendem Recht im Kalendermonat
der Neugründung sowie in den darauf folgenden
elf Kalendermonaten die anfallenden Lohnabgaben
(Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond samt Zuschlag, Wohnbauförderungs- und
Unfallversicherungsbeitrag) für beschäftigte Dienstnehmer nicht erhoben, sind nunmehr im kürzlich
veröffentlichten Abgabenänderungsgesetz folgende
Regelungen für Neugründungen nach dem 31. Dezember 2011 vorgesehen:
– Der Rahmenzeitraum für die Inanspruchnahme
dieser Begünstigung wird von zwölf auf 36 Monate ausgedehnt.
– Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von
Lohnabgaben bleibt weiterhin mit zwölf Monaten
beschränkt, beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Wird bereits
vor der Neugründung ein Arbeitnehmer beschäftigt, dann beginnt der Begünstigungszeitraum mit
dem Kalendermonat der Neugründung.
– In den ersten zwölf Monaten ab der Neugründung
gibt es hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer
keine Einschränkung; ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung
folgt, wird eine Begünstigung nur mehr für die
ersten drei beschäftigten Dienstnehmer gewährt.
Neuer Standard des IASB zur
Zeitwertermittlung
Das International Accounting Standards Board
(IASB) hat am 12. Mai 2011 einen neuen Standard
für die Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten –
IFRS 13 Fair Value Measurement – veröffentlicht.
Die darin enthaltenen Leitlinien führen die zuvor in
verschiedenen Standards enthaltenen Regelungen
zur Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts zu
einer zentralen und einheitlichen Definition zusammen. Zukünftig soll dies die Transparenz von IFRSAbschlüssen erhöhen. Dabei fokussiert IFRS 13
darauf, wie beizulegende Zeitwerte ermittelt werden, abstrahiert aber von der Frage, was zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Mit IFRS 13
erzielen das IASB und das US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) eine weitgehende Kongruenz zwischen IFRS und US-GAAP
in Bezug auf die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts durch die inhaltsgleiche Veröffentlichung von
IFRS 13 und dem FASB-Update zu Topic 820.
Anwendungsbereich
IFRS 13 ersetzt grundsätzlich die Definition des
beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten,
Schulden und Eigenkapitalinstrumenten in allen
Standards. Dies betrifft sowohl Finanzinstrumente
nach IAS 39 und IFRS 9 als auch andere Standards
wie beispielsweise IAS 16 Sachanlagen, IAS 18
Umsatzerlöse, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 40 als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Ausgenommen sind jedoch IFRS
2 anteilsbasierte Vergütung, IAS 17 Leasing sowie
ausgewählte Einzelsachverhalte.
Grundregel
Der beizulegende Zeitwert wird definiert als der
Preis, den ein Unternehmen am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhält
oder bei der Übertragung einer Verbindlichkeit
entrichten muss („exit price“). Hierzu wird eine reguläre („orderly“) Transaktion zwischen beliebigen
Marktteilnehmern unterstellt.
Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert basiert
auf einer hypothetischen Transaktion; das Vorliegen
einer tatsächlichen Kauf- bzw. Verkaufsabsicht ist
nicht relevant.
Bei der Bewertung von Vermögenswerten und
Schulden wird im Gegensatz zum Exposure Draft
vom liquidesten Markt ausgegangen (Hauptmarkt).
In Ermangelung eines solchen Marktes kann auch
von dem Markt mit der bestmöglichen Verwendung
aus Sicht eines Marktteilnehmers ausgegangen
werden (vorteilhaftester Markt).
Besonderheiten für bestimmte
Bewertungssachverhalte
Bei nicht finanziellen Vermögenswerten beruht die
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts auf der
bestmöglichen Verwendung eines Vermögenswerts
aus Sicht eines Marktteilnehmers durch Nutzung
oder Veräußerung. Diese Fiktion ist unabhängig von
der tatsächlichen Verwendung. Hierbei unterscheidet IFRS 13 die beiden folgenden Bewertungsmöglichkeiten: Nutzung im Verbund mit anderen Vermögenswerten/Schulden („in combination“) oder
Nutzung als separater Vermögenswert, die einen
Verkauf unterstellt („standalone“). Für finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Schulden, die vom
Unternehmen auf der Basis des saldierten Ausfalloder Marktrisikos gesteuert werden, kann eine
Gruppenbewertung zum beizulegenden Zeitwert
erfolgen, soweit dies der dokumentierten Strategie
des Unternehmens entspricht. Bei Schulden und
Eigenkapitalinstrumenten beruht die Ermittlung des
beizulegenden Zeitwerts auf Börsen- oder Marktpreisen. Sind diese nicht verfügbar, dann ermittelt
das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert aus
der Sichtweise eines Marktteilnehmers, der einen
entsprechenden Vermögenswert hält. Ist dies ebenfalls nicht möglich, ist der beizulegende Zeitwert
mithilfe von Bewertungsmethoden festzustellen. Bei
Schulden ist ein Ausfall- bzw. Nichterfüllungsrisiko
zu jedem Bewertungszeitpunkt einzubeziehen.
Dabei sind Einschränkungen bei deren Übertragbarkeit nicht bewertungsrelevant.
Weiterhin enthält IFRS 13 Indikatoren für Märkte
mit abnehmenden Marktaktivitäten und -volumen.
Bewertungsmethoden
Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nennt
der Standard drei Bewertungstechniken: MarktAnsatz („market approach“): Preise und andere
Informationen resultieren aus Transaktionen mit
identischen oder vergleichbaren Vermögenswerten;
Schulden-Ertrags-Ansatz („income approach“):
Diskontierung zukünftiger Erträge/Aufwendungen
oder Cashflows zum Beispiel mithilfe von Barwertoder Optionspreismodellen; Kosten-Ansatz („cost
approach“): Ermittlung gegenwärtiger Wiederbeschaffungskosten. Die Annahmen und Bewertungsparameter (sogenannte Inputs) für die Ermittlung
des beizulegenden Zeitwerts sind aufbauend auf
der Fair-Value-Hierarchie entsprechend IFRS 7 nach
zunehmender Subjektivität in drei Stufen geordnet.
Anhangangaben
Insgesamt werden durch IFRS 13 die Anhangangaben vereinheitlicht, jedoch gleichzeitig ausgeweitet.
Dabei ist der Umfang der Angabepflichten zum
einen davon abhängig, ob die Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert erfolgt, und zum anderen
von der Zuordnung zu der jeweiligen Stufe in der
Fair-Value-Hierarchie. Die Anhangangaben sollen
eine Einschätzung hinsichtlich der verwendeten
Methoden und Inputs der Bewertung ermöglichen
sowie die Auswirkungen der Bewertung auf die
Gewinn- und Verlustrechnung oder das Eigenkapital
darstellen. Weiterhin sind Angaben auch für beizulegende Zeitwerte zu machen, die ausschließlich im
Anhang dargestellt werden. Damit sind beispielsweise Angaben zur Fair-Value-Hierarchie nicht mehr
nur auf zum Zeitwert bilanzierte Finanzinstrumente
begrenzt. Im Gegensatz zur derzeitigen Regelung
sind zukünftig für Finanzinstrumente Angaben zum
beizulegenden Zeitwert auch in Zwischenabschlüssen aufzunehmen.
News
Erstanwendungszeitpunkt
Der neue Standard ist verpflichtend prospektiv für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner
2013 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Das EU-Endorsement steht noch
aus. Die diesbezügliche Pressemitteilung des IASB
steht auf dessen Internetseite (www.ifrs.org) zum
Download zur Verfügung.
Änderungen an IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer
Das International Financial Standards Board (IASB)
hat am 16. Juni 2011 Änderungen des IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer veröffentlicht. Die
bedeutendste Änderung des IAS 19 besteht
darin, dass künftig unerwartete Schwankungen der
Pensionsverpflichtungen sowie etwaiger Planvermögensbestände, sogenannte versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, unmittelbar im
sonstigen Ergebnis („other comprehensive income“,
OCI) erfasst werden müssen. Das bisherige Wahlrecht zwischen sofortiger Erfassung im OCI, im
Jahresergebnis oder der zeitverzögerten Erfassung
nach der sogenannten Korridormethode wird abgeschafft. Die Änderungen führen zu einer transparenteren und vergleichbareren Abbildung betrieblicher Versorgungspläne in IFRS-Abschlüssen
als bisher. Beim Übergang auf die OCI-Erfassung,
insbesondere bei vorheriger Anwendung der Korridormethode, wird jedoch die Eigenkapitalvolatilität
steigen: Hieraus ergeben sich Herausforderungen
für Unternehmen, insbesondere wenn deren Rückzahlungs- und Zinskonditionen von Finanzierungsverträgen von eigenkapitalbezogenen AccountingKennzahlen abhängen. Eine zweite Änderung des
„pension accounting“ nach IAS 19 besteht darin,
dass künftig das Management die Verzinsung
des Planvermögens nicht mehr entsprechend der
Verzinsungserwartung ansetzen darf, sondern ein
Ertrag aufgrund der erwarteten Verzinsung des
Planvermögens lediglich in Höhe des Diskontierungszinssatzes erfasst werden darf. Die Vorgehensweise wirkt sich tendenziell ergebnismindernd
aus, weil der Diskontierungszinssatz regelmäßig
niedriger war als die nach der bisherigen Regelung
geschätzte Rendite des Planvermögens. Gleichzeitig ist die resultierende Ergebnisgröße nach
der verabschiedeten Neuregelung in geringerem
Umfang ermessensbehaftet. Als weitere Änderung
ist hervorzuheben, dass das IASB künftig nach IAS
19 umfangreichere Anhangangaben fordert. Unter-
nehmen müssen künftig erstmals über die Finanzierungsstrategie ihrer Pensionspläne Angaben
machen und zudem die Finanzierungsrisiken ihrer
Pläne nicht nur beschreiben, sondern auch quantifizieren. Dazu wird künftig eine Sensibilitätsanalyse
gefordert, die zeigt, in welchem Umfang Pensionsverpflichtungen bei Änderungen wesentlicher
Bewertungsannahmen schwanken. Des Weiteren
muss künftig die durchschnittliche Restlaufzeit
der Pensionsverpflichtungen angegeben werden.
Die Änderungen treten ab dem 1. Jänner 2013
in Kraft, können aber auch früher angewendet
werden.
Änderungen zu IAS 1 Darstellung
des Abschlusses
Darüber hinaus hat das International Accounting
Standards Board (IASB) am 16. Juni 2011 die
endgültige Fassung der Änderungen von IAS 1
Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Durch
die Änderung des IAS 1 wird künftig die IFRSErfolgsrechnung nur noch formal neu benannt als
„Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income“. Nach IAS 1 kann wie auch bislang
die Gewinn- und Verlustrechnung ein gesonderter
Bestandteil des Abschlusses sein, der der Gesamtergebnisrechnung vorangestellt werden muss. Geändert wird auch, dass die Erfolgsgröße „sonstiges
Ergebnis“ (OCI) künftig danach aufzuspalten ist,
ob die darin erfassten Aufwendungen und Erträge
zu einem späteren Zeitpunkt in die Gewinn- und
Verlustrechnung übernommen werden („recycling“).
Das Wahlrecht besteht fort, die Posten des OCI vor
oder nach Steuern darzustellen. Bei einer Vorsteuer-Darstellung müssen die Steuern jedoch danach
getrennt werden, ob sie sich auf Posten beziehen,
die recycelt werden können, oder auf nicht zu recycelnde Posten. Insgesamt führen die Änderungen
zu einer transparenteren und vergleichbareren Darstellung des „sonstigen Ergebnisses“ (OCI).
Die Änderungen treten für Geschäftsjahre, die am
oder nach 1. Juli 2012 beginnen, in Kraft, können
aber auch früher angewendet werden.
Geänderte Förderungskriterien für die Beihilfe
für Ein-Personen-Unternehmen
Seit 11. Juli 2011 unterliegt die Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen, die erstmalig oder nach fünf
Jahren wieder einen Arbeitnehmer vollversichert
beschäftigen, geänderten Förderungskriterien.
29
Seit 11. Juli 2011 gelten geänderte Förderungskriterien für Ein-Personen-Unternehmen, die erstmalig
einen vollversicherten, jungen Mitarbeiter beschäftigen: Die Förderung können Ein-PersonenUnternehmen erhalten, wenn der Arbeitgeber über
eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
nach dem GSVG verfügt und nicht nur wie bisher
erstmalig, sondern auch nach fünf Jahren wieder
einen Arbeitnehmer vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beihilfe wird für die Dauer von einem
Jahr gewährt. Der Arbeitgeber erhält ein Viertel des
laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice
als Beihilfe ausbezahlt. Die anerkannte Obergrenze
ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage auf Basis
einer Vollbeschäftigung. Das Arbeitsverhältnis
muss nicht wie bisher länger als einen Monat,
sondern länger als zwei Monate dauern. Waren
bisher im Rahmen der Beihilfe ausschließlich Arbeitsverhältnisse mit Personen vor der Vollendung
des 30. Lebensjahres förderungswürdig, entfällt
diese Altersgrenze nun. Gefördert werden kann das
vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von
arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei
Wochen beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind,
sowie jenes von Arbeitsuchenden unmittelbar nach
abgeschlossener Ausbildung. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind nun neben
Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwägern/Schwägerinnen,
Stiefkindern, Adoptivkindern, geschäftsführenden
Organen, Lehrlingen, Werkvertragsnehmern, neuen
Selbstständigen und freien Dienstnehmern auch
Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Adoptiveltern.
Zur Verfügung gestellt von der
KPMG Alpentreuhand.
30
News
KSV1870 Wirtschaftsbarometer Flops & Tops in der österreichischen Wirtschaft
Flops
Die Zahl der Insolvenzen soll
nicht täuschen: Der Zuwachs
gegenüber dem Monat August
2010 von ca. 8 % rührt hauptsächlich von mangels Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren. Die eröffneten
Verfahren lagen nur geringfügig
über dem Vergleichsmonat.
Grundsätzlich aber ist der August jedes Jahr ein schwacher
Monat, so auch 2011.
Die „Großverfahren“ bewegen
sich alle im einstelligen Millionenbereich. Die Branchen
sind dabei einigermaßen gleich
verteilt. Es fällt auf, dass sich
kein einziges Bauunternehmen
unter den größten zehn Fällen
befindet. Das wäre auch sehr
verwunderlich, da der Sommer
bekanntlich die Hauptsaison
des Baugewerbes ist und eventuelle Probleme typischerweise
erst im Herbst spürbar werden.
Die 10 größten Insolvenzen im August 2011
1. DENDROSOLUTIONS GmbH (Holzwirtschaft)
Neustadtl
SV. o. EV.
5,5 Mio.*
2. GEO REISEN Incentive & Marketing GmbH
Salzburg
Konkurs
4,8 Mio.*
3. Styrocon HandelsgesmbH (Kunststoffhandel)
Wien
Konkurs
4,4 Mio.*
4. Ökoenergie Stocking GmbH
Stocking
Konkurs
3,1 Mio.*
5. Armand Windisch (Hotelgewerbe)
Pettneu
SV. o. EV.
2,9 Mio.*
Wien
SV. o. EV.
2,9 Mio.*
St. Pantaleon
SV. m. EV.
2,7 Mio.*
Typo Druck Sares GmbH
7. NOVAGAST Gastrosysteme GmbH
8. MATO GmbH, Erbringung von Managementleistungen
Eidenberg
Konkurs
2,5 Mio.*
9. Bäckerei-Konditorei Gerhard Hornung e.U.
Graz
Konkurs
2,3 Mio.*
Bregenz
Konkurs
2,3 Mio.*
Greber Gastronomie GesmbH & Co. KG
SV. o. EV. = Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
SV. m. EV. = Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
*geschätzte Passiva in Mio. EUR
Gesamtinsolvenzen nach Bundesländern August 2011
August 2010
August 2011
510
472
200
175
150
166
153
125
100
75
81
50
72
59
58 55
25
2
W
NÖ
58
45 40
9
BGLD
14
OÖ
SLBG
27
34
VLBG
36
27
T
STMK
46
KTN
Gesamt
10,0
Eröffnete Insolvenzen nach Größenordnung der Verbindlichkeiten August 2011
27,0
Insolvenzen bis
1 Mio. EUR
Insolvenzen über
1 Mio. EUR bis 4 Mio. EUR
Insolvenzen über
4 Mio. EUR bis 7 Mio. EUR
Insolvenzen über
7 Mio. EUR bis 40 Mio. EUR
Insolvenzen über
40 Mio. EUR
eröffnete Insolvenzen gesamt
250
20
3
1
0
274
27,0*
40,0*
14,7*
10,0*
0,0*
91,7*
*geschätze Passiva in Mio. EUR
14,7
40,0
News
Tops
Saftige Preise für Früchte und
Zucker haben den Produzenten
der Branche zuletzt auf den
Magen geschlagen – nicht
aber auf deren Bonität. Die
„Großen Zehn“ in diesem Bereich wirtschaften solide und
sind daher im hervorragenden
oberen Bereich der KSV-RatingSkala platziert. Zudem haben
viele Erzeuger von Frucht- und
Gemüsesäften den Wellness-,
Bio- und Fair-Trade-Zug nicht
verpasst und punkten am
Markt mit Produktinnovationen und imagefördernden
Kooperationen.
Die Top 10 der Erzeuger von Frucht- und Gemüsesäften
1. S. Spitz Gesellschaft m.b.H.
Attnang-Puchheim
2. Ybbstaler Fruit Austria GmbH
Allhartsberg
202*
215*
3. RAUCH Fruchtsäfte GmbH & Co OG
Rankweil
218*
4. Hermann Pfanner Getränke GmbH
Lauterach
219*
5. PAGO Fruchtsäfte Gesellschaft mbH
Klagenfurt
236*
6. Litzellachner OG
Kematen/Ybbs
238*
7. IMS Höllinger GmbH
Pressbaum
247*
8. Voglsam GmbH
Hofkirchen im Traunkreis
258*
9. Eberl & Co KG
Albersdorf-Prebuch
259*
10. „Land-Drink“ Krenn KG
Furth/Triesting
289*
*KSV-Rating
Branchenstruktur nach Bundesländern
Bsp.: 33,3 % der Unternehmen sind in Niederösterreich ansässig.
in Prozent
35
KSV-Rating Profil
30
Verteilung auf KSV-Rating-Klassen in
Vergleich zur Wirtschaft Österreich gesamt
Bsp.: 43,3 % der Unternehmen sind in Rating-Klasse 2.
25
1
2
0,0 %
0,1 %
43,3 %
23,2 %
3
50,0 %
67,3 %
4
6,7 %
8,0 %
5
0,0 %
0,7 %
6
0,0 %
0,7 %
31
33,3
20
15
16,7
10
10,0
5
6,7
6,7
3,3
W
3,3
NÖ
BGLD
OÖ
SLBG
VLBG
T
3,3
STMK
40 % Kapitalgesellschaften
Branchenstruktur
nach Rechtsformen
Bsp.: 16,7 % der Unternehmen
dieser Branche sind
Personengesellschaften.
36,7 % Einzelunternehmen
Legende zum KSV-Rating:
100 – 199 kein Risiko, 200 – 299 sehr geringes Risiko,
300 –3 99 geringes Risiko, 400 – 499 erhöhtes Risiko,
500 – 599 hohes Risiko, 600 – 699 sehr hohes Risiko,
700 Insolvenzkennzeichen
16,7
6,6 % Sonstige
16,7 % Personengesellschaften
KTN
%JFTDIMFDIUF/BDISJDIU
3VUTDIHFGBISJN(FTDIjGUTMFCFOTUFJHU
%JFHVUF/BDISJDIU
13*4."XBSOU4JFSFDIU[FJUJH
4JFWFSUSBVFO*ISFN,VOEFOEPDIFSTDIMJUUFSUJOEJF*OTPMWFO[%BNJU4JF
FJO'PSEFSVOHTBVTGBMMOJDIUTFMCTUJO¾OBO[JFMMF4DIXJFSJHLFJUFOCSJOHU
CJFUFU13*4."QFSNBOFOUF#POJUjUTQSGVOH*ISFS(FTDIjGUTQBSUOFSVOE
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