Eingliederungshilfe §§ 53 ff. SGB XII

Transcription

Eingliederungshilfe §§ 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe
§§ 53 ff. SGB XII
Begriffe
§ 53 Abs. 4 SGB XII:
„Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die
Vorschriften des Neunten Buches, soweit
sich aus diesem Buch und den auf Grund
dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die
Zuständigkeit und die Voraussetzungen für
die leistungen zur Teilhabe richten sich nach
diesem Buch.“
Auflistung der Sozialgesetzbücher

SGB I: Allgemeiner Teil des SGB
SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III: Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung)
SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
SGB XII: Sozialhilfe

Weitere Sozialgesetze: z.B. Bundesversorgungsgesetz (BVG)











Bieritz-Harder/Emden
4
Gesetzliche Grundlagen










Allgemeine Regelungen: Teil 1 SGB IX
SGB VII, insbes. §§ 26 ff.
SGB VI, insbes. §§ 9 – 12 u. 15 f.
SGB V, insbes. §§ 40 ff.
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
SGB III, insbes. §§ 97 ff.
SGB VIII, insbes. § 35a ff.
SGB XII, insbes. §§ 53 ff.
SGB II, insbes. § 16 Abs. 1 i.V.m. SGB III
Zahlreiche Rechtsverordnungen
Bieritz-Harder
5
Allgemeine Ziele der Rehabilitation
Vgl. § 1 SGB IX:

Förderung der Selbstbestimmung

Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft

Benachteiligungen sollen vermieden werden
Bieritz-Harder
6
Verfassungsrechtliche Grundlage
der allgemeinen Ziele
Die Grundrechte (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 ff. GG)
In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
Beispiele:
Förderung der Möglichkeit, das Recht auf
•Gestaltung einer Privatsphäre
•Pflege und Erziehung der eigenen Kinder
•Berufsfreiheit
•Freizügigkeit
tatsächlich wahrnehmen zu können
Bieritz-Harder
7
Der Grundsatz des
§ 1 Satz 2 SGB IX
„ Den besonderen Bedürfnissen behinderter und
von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder
wird Rechnung getragen.“
• Konkretisierung mit Blick auf Frauen: § 33 Abs. 2 und § 44
Abs. 1 Nr. 3
•Konkretisierung mit Blick auf Kinder: § 4 Abs. 3 Satz 1
(Grundsatz der integrativen Leistungserbringung) und § 4
Abs. 3 Satz 2 (Beteiligung der Sorgeberechtigten und der
Kinder)
Bieritz-Harder
8
Wunsch- und Wahlrechte
Allgemeine gesetzliche Grundlage
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX:
„Bei der Entscheidung über die Leistungen und
bei der Ausführung der Leistungen zur
Teilhabe wird berechtigten Wünschen der
Leistungsberechtigten entsprochen.“
Berücksichtige auch § 9 SGB XII!
Bieritz-Harder
9
Wunsch- und Wahlrechte
„Berechtigte Wünsche“
Anhaltspunkte aus § 9 Abs. 1 Satz 2:
1.




Persönliche Lebenssituation
Alter
Geschlecht
Familie
In § 9 Abs. 1 Satz 3 speziell benannt:
2.


Besondere Situation von Müttern und Vätern mit
Erziehungsverantwortung
Besondere Bedürfnisse von Kindern
Bieritz-Harder
10
Verpflichtung der Leistungsträger zur
individuelle Situation zu berücksichtigen

§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX:
Unabhängig davon, ob ein Wunsch geäußert
worden ist, sind die Leistungsträger verpflichtet
folgende Aspekte zu berücksichtigen:





Persönliche Lebenssituation
Alter
Geschlecht
Familie
Berücksichtige auch § 9 Abs. 1 SGB XII!
Bieritz-Harder
11
Behinderungsbegriff der ICF 2001
ICF 2001 = Internationale Klassifikation
der Funktionsfähigkeit (Functioning),
Behinderung (Disability) und Gesundheit
(Health), beschlossen auf der
Vollversammlung der WHO im Mai 2001
Bieritz-Harder
12
Behinderungsbegriff der ICF 2001
1.
Behinderung ist keine Eigenschaft der Person
2.
Behinderung ist ein Ausdruck des sozialen
Verhältnisses zwischen einem Menschen mit einem
gesundheitlichen Problem und seiner Umwelt. Im
Mittelpunkt steht die sogenannte funktionale
Gesundheit.
Bieritz-Harder
13
Behinderungsbegriff der ICF 2001
Bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, geht es
immer um eine Gesamtbetrachtung. Sie umfasst
3.
Die Beeinträchtigungen einer Person auf den Gebieten
1.



2.
der Funktionen und Strukturen des Organismus,
der Aktivitäten und
der Teilhabe
Vor dem Hintergrund ihrer sozialen und physikalischen Umwelt
(= Betrachtung aller hemmenden und fördernden Faktoren).
Bieritz-Harder
14
Behinderungsbegriff der ICF 2001

Behinderung
Gegenbegriff:
funktionale Gesundheit

= Begriff, der „die positiven
Aspekte der Interaktion
zwischen einer Person (mit
einem Gesundheitsproblem)
und ihren Kontextfaktoren
(umwelt- und personenbezogene Faktoren)“
bezeichnet. (ICF, deutsche
= Begriff, der „die negativen
Aspekte der Interaktion
zwischen einer Person (mit
einem Gesundheitsproblem)
und ihren Kontextfaktoren
(umwelt- und personenbezogene Faktoren)“
bezeichnet. (ICF, deutsche
Übersetzung, Anhang 1, S. 144 f.,
www.dimdi.de)
Bieritz-Harder
Übersetzung, Anhang 1, S. 144,
www.dimdi.de)
15
Behinderungsbegriff der ICF 2001
Beispiele für Kontextfaktoren

Einstellungen, Werte und Überzeugungen der Menschen
in der Gesellschaft

Politisches System bzw. Rechtssystem

Gesundheits- und Bildungswesen

Wirtschafts- und Verkehrswesen
Bieritz-Harder
16
ICF – wichtige Teilhabebereiche








Kommunikation
Mobilität
Selbstversorgung
Häusliches Leben, einschließlich der Hilfe für andere
Erziehung und Bildung
Arbeit und Beschäftigung
Wirtschaftliches Leben, wirtschaftliche Eigenständigkeit
Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Bieritz-Harder
17
§ 53 Abs. 1 SGB XII - Behinderungsbegriff
des § 2 Abs. 1 SGB IX – Elemente:
1.
Beeinträchtigung einer körperlichen Funktion, einer
geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit
2.
Abweichung von einem für das Lebensalter typischen
Normalzustand
3.
Abweichungsdauer: länger als sechs Monate
und darauf beruhende
4.
Teilhabebeeinträchtigung
Bieritz-Harder
18
Rehabilitation
medizinische
§§ 26 ff. SGB IX
berufliche
soziale
§§ 33 ff. SGB IX
§§ 55 ff. SGB IX
= Leistungen zur
Teilhabe am
Arbeitsleben
= Leistungen zur
Teilhabe am Leben
in der
Gemeinschaft
Zusätzlich: § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII
bei Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers
Bieritz-Harder
19
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 SGB IX)
der medizinischen Rehabilitation






Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Alterssicherung der Landwirte
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Träger der Kriegsopferversorgung und der
Kriegsopferfürsorge
Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge
Menschen)
Sozialfhilfeträger
Bieritz-Harder
20
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 SGB IX)
der beruflichen Rehabilitation






Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Alterssicherung der Landwirte
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Träger der Kriegsopferversorgung und der
Kriegsopferfürsorge
Bundesagentur für Arbeit (nach SGB III u. SGB II)
Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge
Menschen)
Sozialfhilfeträger
Bieritz-Harder
21
Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 SGB IX)
der sozialen Rehabilitation

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Träger der Kriegsopferversorgung und der
Kriegsopferfürsorge

Jugendhilfeträger (für seelisch behinderte junge
Menschen)

Sozialfhilfeträger
Bieritz-Harder
22
Mittel des SGB IX zur Sicherung einer
einheitlichen und effizienten Rehabilitation









Umfassende Prüfungspflicht der Leistungsträger (§ 8 SGB IX)
Pflicht zur Koordinierung der Leistungen (§ 10 SGB IX)
Pflicht zur Kooperation der Leistungsträger (§ 12 SGB IX)
Pflicht der Leistungsträger zur Vereinbarung gemeinsamer
Empfehlungen (§ 13 SGB IX)
Rasche Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX
Recht auf Selbstbeschaffung von Leistungen nach § 15 SGB IX
Gemeinsame Servicestellen (§§ 22 ff. SGB IX)
Gemeinsame Infrastrukturverantwortung (§ 19 SGB IX)
Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form eines
trägerübergreifenden persönlichen Budgets (§ 17 Abs. 2 ff. SGB IX)
Bieritz-Harder
23
Zuständigkeitsklärung – 14 SGB IX
dargestellt an einem Beispiel
Beispiel: X ist in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt und
benötigt einen Rollstuhl
Schritt: X beantragt den Rollstuhl bei seiner
Krankenkasse.
1.


Die Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit.
Prüfungsfrist: zwei Wochen ab Eingang des Antrags
Bieritz-Harder
24
Zuständigkeitsklärung – 14 SGB IX
dargestellt an einem Beispiel
2.
Schritt: Hier gibt es drei Möglichkeiten
1.
Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für unzuständig
Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den nach ihrer
Ansicht zuständigen Träger, z.B. Sozialhilfeträger
2.
Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Sie
muss den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen
3.
Möglichkeit: Die Krankenkasse erklärt sich für zuständig. Für
die Feststellung des Reha.bedarfs ist ein Gutachten erforderlich
Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von zwei
Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.
Bieritz-Harder
25
Zuständigkeitsklärung – 14 SGB IX
dargestellt an einem Beispiel
3.
Schritt: Nur bei Weiterleitung (z.B. an Sozialhilfeträger) Hier gibt es drei Möglichkeiten
1.
2.
3.
Möglichkeit: Der Träger, an den weitergeleitet worden ist, stellt
den Rehabilitationsbedarf innerhalb von drei Wochen fest.
Möglichkeit: Ist für die Feststellung des Reha.bedarfs ein
Gutachten erforderlich, entscheidet der Träger innerhalb von
zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.
Möglichkeit: Kann der Träger, an den weitergeleitet worden ist
für die Art der beantragten Leistungen nicht zuständig sein, klärt
er mit dem nach seiner Meinung zuständigen Rehaträger
unverzüglich die Zuständigkeit und das weitere Verfahren für
die Bewilligung.
Bieritz-Harder
26
Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach
§ 15 SGB IX - Voraussetzungen
1.
Über einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen wird nicht
innerhalb der im § 14 SGB IX vorgesehenen Fristen entschieden
und
1.
2.
über die Verzögerung erfolgt keine Mitteilung oder
in der Mitteilung wird kein zureichender Grund genannt
gilt nicht für Träger der Jugend- u. Sozialhilfe sowie für Träger der
Kriegsopferfürsorge
2.
Eine Leistung wird zu Unrecht abgelehnt
3.
Eine unaufschiebbare Leistung kann nicht rechtzeitig erbracht
werden
Bieritz-Harder
27
Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach
§ 15 SGB IX - Verfahren

Soll die Selbstbeschaffung der Leistung damit begründet werden,
dass der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des § 14
SGB IX entschieden hat, gilt Folgendes:
1.
Der/die Leistungsberechtigte setzt dem leistungsträger eine
angemessene Frist.
2.
Die Fristsetzung wird mit der Erklärung verbunden, dass sich der/die
Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist die Leistung selbst
beschafft
3.
Die Leistung wird erst nach Ablauf der Frist beschafft
4.
Die selbst beschaffte Leistung entspricht den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Bieritz-Harder
28
Gemeinsame Servicestellen - §§ 22 ff. SGB IX
Sicherstellungsauftrag der Rehaträger

Es besteht grundsätzlich eine Pflicht der
Rehabilitationsträger, dafür zu sorgen, dass in allen
Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame
Servicestellen vorhanden sind

Ausnahme: Eine ortsnahe Beratung und Unterstützung
ist auf andere Weise sichergestellt
Bieritz-Harder
29
Medizinische Rehabilitation (§§ 26 – 32 SGB IX)
Leistungsarten - § 26 Abs. 2 u. 3
1.
Medizinische Leistungen:
Vgl. den Leistungskatalog des Absatz 2!
2.
Nichtmedizinische Leistungen (Abs. 3):
 Nichtmedizinische Leistungen sind nur dann Bestandteil
der medizinischen Rehabilitation, wenn sie Ihrem Charakter
nach lediglich Nebenleistungen zu einer medizinischen
Hauptleistung 
Wegen der Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages, wird die Zuständigkeit des
Sozial-hilfeträgers künftig die Ausnahme darstellen
Bieritz-Harder
30
Medizinische Rehabilitation
Früherkennung, -förderung (§ 30 SGB IX)
Komplexleistungen
Träger medizin. Reha
Träger sozialer Reha:
1. Medizinische Leistungen (=
solche Leistungen, die durch
Berufsgruppen mit medizinischer Ausbildung erbracht
werden)
 Nichtmedizinische Leistungen, insbesondere:
 Psychologische
 Heilpädagogische
 Sonderpädagogische
 Psychosoziale
2. Nichtmedizinische Leistungen (sowiet sie Nebenleistungen einer medizinischen
Hauptleistung sind)
 Beratung
Bieritz-Harder
31
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Ziele - § 33 Abs. 1 SGB IX

Möglichst dauerhafte Sicherung der Teilhabe am
Arbeitsleben durch:



Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Bieritz-Harder
32
Leistungen in Werkstätten für behinderte
Menschen (§§ 40 f.)

Leistungen im Eingangsbereich:

Leistungen im Berufsbildungsbereich:

Leistungen im Arbeitsbereich
Bieritz-Harder
33
Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen im Eingangsbereich

Ziel: Feststellung, ob die Werkstatt im konkreten Fall die
geeignete Einrichtung ist und Erstellung eines
Eingliederungsplans

Dauer: solange, bis das Ziel erreicht ist; Höchstgrenze: 3
Monate.

Zuständige Leistungsträger (§ 42 SGB IX):
Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit
Bieritz-Harder
34
Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen im Berufsbildungsbereich

Leistungsvoraussetzung: Positive Prognose, dass die betroffene
Person nach Abschluss der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens
ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu
erbringen.

Dauer: Die Leistungen werden insgesamt für zwei Jahre gewährt
aber in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt.

Zuständige Leistungsträger (§ 42 SGB IX):
Träger der gesetzl. Unfallversicherung; Träger der gesetzl. Rentenversicherung; Träger der Kriegsopferfürsorge; Bundesagentur für Arbeit.
Bieritz-Harder
35
Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen im Arbeitsbereich

Ziele der Leistungen:






Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung
des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung.
Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und
Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen
Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit.
Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
Leistungsvoraussetzung:

Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II

Fähigkeit, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu
erbringen.
Dauer: Keine Begrenzung vorgesehen
Leistungsträger: Träger der gesetzl. Unfallversicherung, der
Kriegsopferfürsorge, der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Bieritz-Harder
36
Leistungskatalog – soziale Rehabilitation
= Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

§ 55 Abs. 2 SGB IX: insbesondere







Andere als die in den §§ 31 und 33 SGB IX genannten Hilfsmittel
Heilpädagogische Leistungen vor der Einschulung
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Förderung zur Verständigung mit der Umwelt
Hilfen bei Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung einer
Wohnung
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben