Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für

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Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für
Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten
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Empfehlung
für die Arbeit des Fachausschusses
in Werkstätten für behinderte Menschen
in Bayern
Grundlage: Gemeinsame Arbeitshilfen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für
behinderte Menschen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen
(BAG:WfbM), der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), in der Fassung Stand 01.01.2005.
Die Gemeinsamen Arbeitshilfen der Bundesebene formulieren unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben den Rahmen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für
behinderte Menschen.
Die vorliegende Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte
Menschen in Bayern orientiert sich im Wesentlichen an den Gemeinsamen Arbeitshilfen der
Bundesebene, berücksichtigt jedoch die bayerischen Rahmenbedingungen.
I.
Grundsätzliches
Der Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen ist ein beratendes Gremium,
das u.a. Stellungnahmen gegenüber dem zuständigen Träger der Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben (zuständiger Leistungsträger) zu beschließen hat.
1.
Mitglieder
Nach § 2 Abs. 1 der Werkstättenverordnung (WVO) ist bei jeder Werkstatt ein
Fachausschuss (FA) zu bilden, dem in gleicher Zahl Vertreter
 der Werkstatt
 der Bundesagentur für Arbeit und
 des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in Bayern die Bezirke,
angehören.
Werkstatt, BA und Bezirk tragen Sorge für eine möglichst hohe personelle Kontinuität in der
Besetzung des FA und gewährleisten, dass die von ihnen entsandten Personen über das
erforderliche Fachwissen verfügen.
2.
Vorsitz
Den Vorsitz des FA führt der Vertreter der Werkstatt, ebenso obliegt die Geschäftsführung
dem Vertreter der Werkstatt.
3.
Mitwirkung andere Leistungsträger/ Sachverständige
Kommt die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers in Betracht, zieht der FA zur
Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzu (§ 2 Abs. 1 Satz 2
WVO).
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Der FA kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich,
Sachverständige hören (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WVO).
Bei Fragen des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kommen als Sachverständige
Mitarbeiter unterschiedlicher Stellen (insbesondere Mitarbeiter von Arbeitsagenturen,
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Integrationsämtern, Integrationsfachdiensten, Sonderschulen) in Betracht.
4.
Beschlussfassung
Einstimmige Beschlüsse sind anzustreben. Ergehen Stellungnahmen nicht einstimmig, sind
abweichende Auffassungen im Protokoll festzuhalten und zu begründen. Personen, die
vom FA lediglich zur Beratung hinzugezogen oder als Sachverständige gehört werden,
haben bei der Beschlussfassung über die Stellungnahme kein Stimmrecht.
Der FA kann auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht.
5.
Votum FA und Beteiligungsrechte
Das Votum des FA bindet den zuständigen Leistungsträger grundsätzlich nicht, gleichwohl
hat der für die Leistungserbringung zuständige Leistungsträger das Votum bei seiner
Entscheidung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus kann der FA gegenüber den zuständigen Leistungsträgern und der
Werkstatt Empfehlungen beschließen.
6.
Durchführung der Aufgaben
Die Mitglieder des FA nehmen ihre Beratungsaufgaben umfassend und kompetent wahr,
auch wenn ein Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich der vertretenen Stelle nicht
berührt. Voraussetzung dafür ist, dass allen Mitgliedern die notwendigen Unterlagen
rechtzeitig zugeleitet werden.
Allen Mitgliedern sind die erforderlichen Unterlagen (z.B. Reha-Antrag, ärztliche Gutachten,
psychologische Gutachten, Eingliederungsplan bzw. Hilfeplan etc.) rechtzeitig, und zwar
möglichst zwei Wochen vor der Sitzung, zuzuleiten. Die jeweilige verantwortliche Stelle
stellt sicher, dass die verfügbaren Unterlagen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt
werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei berücksichtigt.
7.
Eingliederungsplan
Mit dem In-Kraft-Treten des SGB IX hat der Gesetzgeber die Werkstätten verpflichtet, im
Eingangsverfahren einen Eingliederungsplan zu erstellen, der kontinuierlich fortzuschreiben
ist. Dieser stellt eine wichtige Grundlage für die Beratungen im FA in allen Bereichen der
Werkstatt dar.
8.
Anhörung
Der FA hat die Aufgabe, vor seiner Meinungsbildung den behinderten Menschen und/oder
seinen gesetzlichen Vertreter anzuhören (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 5 WVO) und die
Interessen und Wünsche des behinderten Menschen in seine Beratungen einzubeziehen.
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Die Anhörung kann - im Einvernehmen mit dem behinderten Menschen und/oder seinem
gesetzlichen Vertreter - in Vorbereitung der FA-Sitzung durch die Werkstatt (Sozialer
Dienst) erfolgen. Das Ergebnis der Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der behinderte
Mensch kann auch eine Anhörung vor dem FA verlangen.
Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn der
behinderte Mensch bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies wünschen.
9.
Entscheidung über Leistungsbewilligung
Der Vertreter des zuständigen Leistungsträgers soll soweit möglich schon in der FA-Sitzung
die Entscheidung über die Leistungsbewilligung treffen. Ist dies nicht möglich, soll unverzüglich nach der Sitzung entschieden werden.
10.
Häufigkeit der Sitzungen
Die Anzahl der Sitzungen ist bedarfsabhängig. Dabei ist auch im Einzelfall zu
prüfen, ob eine Klärung im Umlaufverfahren möglich ist.
11.
Beteiligung des Werkstattrates
Der Werkstattrat hat in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 WMVO das Recht, bei
Fragen
 der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Maßnahmen zur Erhaltung und
Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
 zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mitzuwirken.
Diese Mitwirkungsrechte sind weitgehend deckungsgleich mit den Aufgaben des FA.
Daher sind dem FA entsprechende Beschlüsse des Werkstattrates zur Kenntnis zu geben.
Die Werkstatt stellt sicher, dass der Werkstattrat unterrichtet wird, wenn der FA zu Fragen
der Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, der Versetzungen und
Umsetzungen eine Stellungnahme abgibt (§ 7 WVMO).
II.
Aufgaben des Fachausschusses
1.
Eingangsverfahren
1.1
Vor Aufnahme in das Eingangsverfahren
Nach dem gesetzlichen Auftrag (§ 2 Abs. 2 WVO) erörtert der FA folgende Fragen:
a)
benötigt der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner
Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt oder
b)
kommen andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht?
In der Praxis wird es vielfach auch um die Frage gehen, ob ein Antragsteller wegen Art
oder Schwere der Behinderung die Aufnahmevoraussetzungen zur Werkstatt (§ 136 Abs. 2
SGB IX) erfüllt.
Um in solchen Fällen die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers zu
erleichtern, ist rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor dem Eingangsverfahren) ein Votum
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des Fachausschusses herbeizuführen, damit der zuständige Leistungsträger dieses Votum
bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen kann. Schließt sich der zuständige Leistungsträger diesem Votum nicht an, begründet er in seiner Entscheidung seine abweichende
Auffassung.
1.2
Zum Abschluss des Eingangsverfahrens
u.a. zu erörternde Fragen:
a)
Ist die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten
Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben?
Wird die Werkstatt noch nicht als geeignete Einrichtung angesehen, hat sich der FA
dazu zu äußern,
 nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig
erscheint und
 welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt
werden sollen.
b)
Welche Bereiche der Werkstatt (Berufsbildungsbereich oder im Einzelfall im
Arbeitsbereich) und welche Beschäftigungsmöglichkeiten kommen für den
behinderten Menschen in Betracht (z.B. Holz-, Metall-, Verpackungsbereich oder
besondere Förderbereiche)?
c)
Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. technische Arbeitshilfen,
arbeitsbegleitende Maßnahmen, Fahrdienst (s. § 33 Abs. 4 bis 6 SGB IX) und
ergänzende Leistungen (s. § 44 SGB IX) oder Leistungen zur Eingliederung in das
Arbeitsleben (s. Beispiele unter d) sind erforderlich?
d)
Welche andere Einrichtung oder sonstigen Maßnahmen zur Teilhabe kommen in
Betracht, wenn die Werkstatt nicht die geeignete Einrichtung ist, z.B. Leistungen an
Arbeitgeber, Integrationsfachdienste, Integrationsprojekte, berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (BvB), Berufsausbildung oder Förderstätten/ Fördergruppen?
2.
Berufsbildungsbereich
2.1
Rechtzeitig (spätestens 2 Wochen) vor Ablauf des Grundkurses
u.a. zu erörternde Fragen:
a)
Kann die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder
wiedergewonnen werden?
b)
Ist die Teilnahme an der Fortführung des Berufsbildungsbereiches (Aufbaukurs
gem. § 4 Abs. 5 WVO) geboten?
c)
Ist eine Wiederholung der absolvierten Maßnahme (i.d.R. Grundkurs) im
Berufsbildungsbereich notwendig?
Der Stellungnahme des Fachausschusses zu a) kommt im Hinblick auf § 40 Abs. 3 Satz 3
SGB IX besondere Bedeutung zu.
2.2
Rechtzeitig (spätestens 2 Wochen) vor Beendigung der Maßnahme im
Berufsbildungsbereich
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u.a. zu erörternde Fragen:
a)
Erscheint die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen
Bildungsmaßnahme inner- oder außerhalb der Werkstatt (Wechsel in eine andere
oder weiterführende Rehabilitations- oder Berufsbildungseinrichtung) zweckmäßig?
b)
Ist eine Wiederholung der absolvierten beruflichen Bildungsmaßnahme geboten?
c)
Ist eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt zweckmäßig oder die
Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem
Integrationsprojekt geboten?
2.3
Der FA berät rechtzeitig vor der vorzeitigen Beendigung oder einem Wechsel der
Maßnahmen im Berufsbildungsbereich.
3.
Beratungsaufgaben während der Maßnahmen im Arbeitsbereich
Der FA hat auch nach Beendigung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches Beratungsaufgaben in Einzelfällen und zwar:
3.1
bei der Planung und Durchführung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und
Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen im Arbeitsbereich,
3.2
bei der Planung und Durchführung der notwendigen übergangsfördernden Maßnahmen, die
im fortgeschriebenen Eingliederungsplan zu dokumentieren sind,
3.3
rechtzeitig vor einem erforderlichen Übergang in eine andere angemessene Förder- und
Beschäftigungsmaßnahme, wenn ein behinderter Mensch vorzeitig aus gesundheitlichen
Gründen aus der Werkstatt ausscheiden soll,
3.4
vor Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt, soweit das
Ausscheiden nicht wegen des Alters oder auf Wunsch des Werkstattbeschäftigten erfolgen
soll,
3.5
zur Frage einer kürzeren Beschäftigungszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung
oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages,
3.6
zur Frage der Beschäftigung einzelner behinderter Menschen auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sowie der Dauer dieser Beschäftigung, und zwar in der Regel mit dem Ziel des
Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
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4.
Weitere Beratungsaufgaben
4.1
Der FA berät vor Wiederaufnahme in die Werkstatt nach gescheitertem Arbeitsversuch auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (eine Wiederaufnahme entspricht rechtlich einer Aufnahme
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 WVO). In diesen Fällen ist die Beratung über den
individuellen Förderbedarf und über die weiteren konkreten Maßnahmen innerhalb von 3
Monaten abzuschließen.
Obwohl weder im Gesetz noch in der WVO ausdrücklich als Aufgabe des FA bestimmt,
wird auch zu folgenden Punkten eine Stellungnahme abgegeben:
4.2
In welcher Weise bzw. mit welchen Verkehrsmitteln kann die Werkstatt erreicht werden
(z.B. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrdienst)?
4.3
Welcher Hilfebedarfsgruppe (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) ist der behinderte Mensch
zuzuordnen?
5.
Beteiligungsrechte des Fachausschusses
Der FA hat nach § 5 Abs. 5 WVO neben den Beratungspflichten auch Beteiligungsrechte
hinsichtlich grundsätzlicher Fragestellungen. Diese Rechte nimmt er in Zusammenarbeit mit
der Werkstatt wahr, z.B.
5.1
bei der Planung arbeitsbegleitender Maßnahmen,
5.2
bei der Festlegung von Verfahrensabläufen und Auswahlkriterien der für den Übergang auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Werkstattbeschäftigten,
5.3
bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt,
5.4
bei der Prüfung der Kompatibilität der geplanten Maßnahmen mit weiterführenden
Bildungsangeboten und Erfordernissen des allgemeinen Arbeitsmarktes,
5.5
in allen grundsätzlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Förderung des Übergangs
geeigneter Beschäftigter aus dem Arbeitsbereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt stehen.
III.
Qualität und Qualifizierung
1.
Qualitätsentwicklung und -sicherung
Damit die der Werkstattanerkennung zugrundeliegenden Förderkonzepte für den
Berufsbildungs- und Arbeitsbereich eingehalten und weiterentwickelt werden, ist es
erforderlich, dass die Förderkonzepte und -strukturen durch den FA kontinuierlich
beobachtet werden. Im Rahmen seines Beratungsauftrages sind die Fördermaßnahmen
auf Effektivität und Effizienz zu betrachten.
Das Rahmenprogramm der BAG:WfbM und der BA für das Eingangsverfahren und für
Maßnahmen im Berufsbildungsbereich soll als Qualitätsgrundlage herangezogen werden.
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Zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben hat die Werkstatt

im Berufsbildungsbereich berufsbildende und persönlichkeitsfördernde Maßnahmen,

im Arbeitsbereich Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich
erworbenen
Leistungsfähigkeit,

arbeitsbegleitende

geeignete und besonders fördernde Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt
Maßnahmen
zur
Weiterentwicklung
der
Persönlichkeit
und
durchzuführen. Durch konzeptionelle Empfehlungen kann der FA zur Optimierung des
Förderprozesses beitragen.
2.
Fachliche Qualifikation der Mitglieder des Fachausschusses
Zur sachgerechten und verantwortungsbewussten Mitwirkung im FA sollen die Mitglieder
insbesondere über Fachwissen in folgenden Bereichen verfügen:

Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten:
Entwicklungs- und Lernfähigkeit schwerbehinderter Menschen einschließlich
der Auswirkungen der wesentlichen Behinderungsarten und -grade auf den
individuellen Prozess der Sozialistation,
Überblick über arbeitspädagogische und förderdiagnostische Modelle und
Konzepte der beruflichen und persönlichkeitsbildenden Förderung,
Methodik und Didaktik der Wissensvermittlung und -stabilisierung bei
körperlich, geistig, psychisch und schwerstmehrfachbehinderten Menschen;

Kenntnisse zu Fragen, die mit dem Übergang aus der Werkstatt auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt zusammenhängen, insbesondere über die Arbeitsmarktsituation
in
der
Region;

Kenntnisse der Grundlagen der Arbeits- und Berufsförderung, der Rechte und
Pflichten der Leistungsempfänger, Sozialleistungs- und Einrichtungsträger;

Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen
Rehabilitationsträger (Sozialgesetzbuch I bis XII, BVG); insbesondere
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff, SGB IX),
-
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit nach § 104 SGB IX,
-
Aufgaben der Integrationsämter nach § 102 SGB IX i.V. mit der SchwbAV,
-
Integrationsfachdienste (§§ 109 ff. SGB IX),
-
Integrationsprojekte (§§ 132 ff. SGB IX),
-
Berufsbildungsrecht (BBiG, HwO).
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IV.
Verfahren/ Anlagen
1.
Geschäftsordnung (Anlage 1)
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Zur verbindlichen Regelung der Organisation, der Zusammensetzung und der Zusammenarbeit soll sich der FA eine Geschäftsordnung geben. Eine Mustervorlage für eine
Geschäftsordnung enthält Anlage 1.
2.
Eingliederungsplan (Anlage 2a-d)
Gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX und § 3 Abs. 1 WVO ist im Eingangsverfahren ein
Eingliederungsplan zu erstellen. Muster-Eingliederungspläne liegen der Empfehlung als
Anlage 2a-d bei.
3.
Fachausschussprotokolle (Anlage 3)
Die Sitzungen des FA sind zu protokollieren. Das Muster eines FA-Protokolls liegt der
Empfehlung als Anlage 3 bei.
Die vorliegende Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte
Menschen in Bayern wurde von einer Arbeitsgruppe - besetzt mit Vertretern der Werkstätten, des
überörtlichen Sozialhilfeträgers und der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern erarbeitet, die vom Fachausschuss Werkstätten der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen
und freien Wohlfahrtspflege ins Leben gerufen wurde.
Die Empfehlung wird von den Unterzeichnern gemeinsam verabschiedet und getragen mit dem
Ziel, durch eine möglichst einheitliche Handhabung die Arbeit in den Fachausschüssen in den
Werkstätten in Bayern zu optimieren.
Sie tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
München, den
Nürnberg, den
Schwandorf, den
______________________
Verband der bayerischen
Bezirke
________________________
Bundesagentur für Arbeit,
Regionaldirektion Bayern
________________________
Landesarbeitsgemeinschaft
Werkstätten für behinderte
Menschen in Bayern
Anlage 1
Muster-Geschäftsordnung
1/3
Muster-Geschäftsordnung
für die Arbeit des Fachausschusses (FA)
in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern
§ 1 Allgemeines
§ 2 Mitglieder
§ 3 Sonstige Beteiligte
§ 4 Organisation
§ 5 Anhörung
§ 6 Stellungnahme/ Beschlüsse
§ 7 Fachausschusssitzungen
§1
Allgemeines
Die Aufgaben des FA richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§§ 2 bis 6 WVO) und
orientieren sich an der Empfehlung für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für
behinderte Menschen in Bayern vom
2005.
§2
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des FA sind schriftlich zu benennen.
(2) Dem FA gehören als Mitglieder an
a)........................................................als Vertreter/in der Werkstatt (zugleich Vorsitzender)
b)........................................................als Vertreter/in der Bundesagentur für Arbeit
c)........................................................als Vertreter/in des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe
(3) Die benannten Mitglieder können sich vertreten lassen.
(4) Der FA ist beschlussfähig, wenn die unter a) bis c) genannten Mitglieder anwesend sind.
Anlage 1
Muster-Geschäftsordnung
2/3
§3
Sonstige Beteiligte
(1) Die Sozialleistungsträger nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB IX (z.B. Rentenversicherungsträger)
werden an der Beratung des FA im Einzelfall beteiligt, wenn diese für die Leistungserbringung
zuständig sind.
(2) Sachverständige (Personen mit pädagogischer, psychologischer und/ oder medizinischer
Kompetenz, Mitarbeiter von Arbeitsagenturen, Handwerkskammern, Industrie- und
Handelskammern, Integrationsfachdiensten, örtlichen Sozialhilfeträgern, Gesundheitsämtern u.a.)
sowie weitere Personen kann der Fachausschuss durch Mehrheitsbeschluss hinzuziehen.
§4
Organisation
(1) Den Vorsitz des FA führt der Vertreter der Werkstatt, ebenso obliegt die Geschäfts-führung der
Werkstatt.
(2) Die Geschäftsführung durch den Vertreter der Werkstatt umfasst unter anderem die
Vorbereitung, die Einladung, Organisation und Durchführung der Sitzung.
(3) Über die Beratungsergebnisse im Einzelfall wird jeweils ein Protokoll gefertigt. Außerdem
werden über eventuell behandelte grundsätzliche Themen und deren Beratungsergebnisse
Niederschriften gefertigt.
(4) Die Sitzung des FA findet rechtzeitig vor Beginn des Eingangsverfahrens und spätestens zwei
Wochen vor Abschluss des Eingangsverfahrens bzw. Beendigung von berufs-fördernden
Maßnahmen im Berufsbildungsbereich statt, damit dem zuständigen Rehabilitationsträger
rechtzeitig eine Bescheiderteilung für die weiteren Maßnahmen möglich ist.
(5) Zur Beratung der sonstigen Aufgaben vereinbaren die Mitglieder frühzeitig die notwendigen
Termine.
(6) Allen Mitgliedern werden die erforderlichen Unterlagen (z.B. Reha-Antrag, ärztliche Gutachten,
psychologische Gutachten, Eingliederungsplan etc.) rechtzeitig, und zwar spätestens .............Tage
vor der Sitzung, zugeleitet.
(7) Der im FA besprochene Eingliederungsplan wird dem Menschen mit Behinderung nach der FASitzung von der Werkstatt ausgehändigt und ggf. erläutert. Der zuständige Rehabilitationsträger
erhält umgehend einen Abdruck.
Anlage 1
Muster-Geschäftsordnung
3/3
§5
Anhörung
(1) Der FA hat die Aufgabe, vor seiner Meinungsbildung den behinderten Menschen und/oder
seinen gesetzlichen Vertreter anzuhören (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 5 WVO) und die
Interessen und Wünsche des behinderten Menschen in seine Beratungen einzubeziehen.
Die Anhörung kann - im Einvernehmen mit dem behinderten Menschen und/oder seinem
gesetzlichen Vertreter - in Vorbereitung der FA-Sitzung durch die Werkstatt (Sozialer Dienst)
erfolgen. Das Ergebnis der Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der behinderte Mensch kann
auch eine Anhörung vor dem FA verlangen.
(2) Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn der behinderte
Mensch bzw. sein gesetzlicher Vertreter dies wünschen.
§6
Stellungnahme/Beschlüsse
(1) Der FA als beratendes Gremium fasst nach Meinungsbildung unter Berücksichtigung des
Wunsch- und Wahlrechtes der/des behinderten Menschen einen Beschluss, der als Empfehlung
an den zuständigen Rehabilitationsträger herangetragen wird. Beschlüsse können in geeigneten
Fällen auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
(2) Jedes Mitglied des FA (s. § 2 Abs. 1 a) bis c) hat eine Stimme.
(3) Einstimmige Beschlüsse sind anzustreben. Ergehen Stellungnahmen/Beschlüsse nicht
einstimmig, sind abweichende Auffassungen im Protokoll festzuhalten und zu begründen.
§7
Fachausschusssitzungen
(1) Die Sitzungen des FA finden regelmäßig statt. Die Anlässe, zu denen der FA im Einzelnen zu
beraten hat, ergeben sich aus Ziffer II der Empfehlung für die Arbeit des Fachaus-schusses in
Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern.
(2) In besonderen Fällen kann eine Sitzung einberufen werden, wenn mindestens zwei benannte
Mitglieder des FA dazu auffordern.
____________________
Bezirk
____________________
Agentur für Arbeit
___________________
Werkstatt
Anlage 2a
Eingliederungsplan zum Ende des Eingangsverfahrens
1
Werkstatt:
Datum:
Muster - Eingliederungsplan
zum Ende des Eingangsverfahrens
(gem. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX)
Leistungsdauer des Eingangsverfahrens:
Leistungsträger:
1. Angaben zur Person
Name des Teilnehmers:
Wohnort:
geb:
Art der Behinderung:
Schulischer Werdegang:
Berufsbiografie:
Gesetzlicher Vertreter:
Name, Vorname:
Adresse:
Ergebnisse der Berufsberatung bzw. vorausgegangener Förderempfehlungen:
2. Angaben zum Eingangsverfahren
Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer:
Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: (siehe Anlage)
3. Ergebnis des Eingangsverfahrens:
Anlage 2a
Eingliederungsplan zum Ende des Eingangsverfahrens

2
Die WfbM ..................... ist nicht die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben
im Sinne des § 136 SGB IX.
Begründung:
Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang:

Es besteht ein individueller Mehrbedarf.
Begründung:

Anschließender Übergang in den Berufsbildungsbereich (Grundkurs/Einzelmaßnahme)
Leistungszeitraum von/bis:
Zielsetzungen für den Berufsbildungsbereich:
Methoden der Fördermaßnahmen im Berufsbildungsbereich:
______________________________
Ort, Datum
Teilnehmer:
_________________________
Für die Werkstatt:
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung:
__________________________
Begleitender Fachdienst:
__________________________
Anlage
Werkstatteigene Kompetenzanalyse
Anlage 2b
Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses
1
Werkstatt:
Datum:
Muster - Eingliederungsplan
zum Ende des Grundkurses im Berufsbildungsbereich
(gem. § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IX)
Leistungsdauer des Grundkurses:
Leistungsträger:
1. Angaben zur Person
Name des Teilnehmers:
Wohnort:
geb.:
Art der Behinderung:
Schulischer Werdegang:
Berufsbiografie:
Gesetzlicher Vertreter
Name, Vorname:
Adresse:
2. Angaben zum Grundkurs
Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer:
Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage
Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung (§ 4 Abs. 2 WVO):
Anlage 2b
Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses
2
3. Ergebnis des Grundkurses:

Es wird empfohlen, die Maßnahme im Berufsbildungsbereich zu beenden.
Begründung: Eine weitere Leistungssteigerung ist im Berufsbildungsbereich nicht zu
erwarten.
Weiterer Werdegang:
Der Mensch mit Behinderung ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem besonderen
Arbeitsmarkt und auf Eingliederungshilfe angewiesen.
Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt ___________________, ab __________

Die WfbM __________________ ist nicht die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX.
Begründung:
Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang:

Die Maßnahme im Berufsbildungsbereich wurde auf Wunsch des Menschen mit
Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreters vorzeitig abgebrochen.
Begründung:

Es besteht ein individueller Mehrbedarf.
Begründung:

Fortsetzung des Lehrgangs/ Übergang in den Aufbaukurs.
Begründung: Das Leistungsziel kann nur durch eine Verlängerung der Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden.
Leistungszeitraum von/bis:
Zielsetzungen für den Aufbaukurs:
Methoden der Fördermaßnahmen im Aufbaukurs:
Anlage 2b
Eingliederungsplan zum Ende des Grundkurses
3
______________________________
Ort, Datum
Teilnehmer:
_________________________
Für die Werkstatt:
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung:
__________________________
Begleitender Fachdienst:
__________________________
Anlage
Werkstatteigene Kompetenzanalyse
Anlage 2c
Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses
1
Werkstatt:
Datum:
Muster - Eingliederungsplan
zum Ende des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme im Berufsbildungsbereich
(gem. § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IX)
Leistungsdauer des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme:
Leistungsträger:
1. Angaben zur Person
Name des Teilnehmers:
Wohnort:
geb.:
Art der Behinderung:
Schulischer Werdegang:
Berufsbiografie:
Gesetzlicher Vertreter
Name, Vorname:
Adresse:
2. Angaben zum Aufbaukurs
Durchgeführte Tätigkeiten während der Leistungsdauer:
Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage
Anlage 2c
Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses
2
Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung (§ 4 Abs. 2 WVO):
3. Ergebnisse des Aufbaukurses/ der Einzelmaßnahme:

Aufgrund der Kompetenzanalyse (siehe Anlage) ist die WfbM ___________________ nicht
die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX.
Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang (§ 4 Abs. 6 WVO):
 Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme
____________________________________________________
 Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (einschließlich § 132 SGB X)
____________________________________________________
 Aufnahme in die Förderstätte
____________________________________________________
 Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich
____________________________________________________
 Sonstiges
____________________________________________________

Die Maßnahme im Berufsbildungsbereich wurde auf Wunsch des Menschen mit
Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreters vorzeitig abgebrochen.
Begründung:

Es besteht ein individueller Mehrbedarf.
Begründung:
Anlage 2c
Eingliederungsplan zum Ende des Aufbaukurses

3
Aufgrund der Kompetenzanalyse gilt § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erfüllt.
Der Mensch mit Behinderung ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem
besonderen Arbeitsmarkt und auf Eingliederungshilfe angewiesen.
Übergang in den Arbeitsbereich der Werkstatt ___________________ ab __________.
Zielsetzungen für den Arbeitsbereich:
Methoden der Fördermaßnahmen:
______________________________
Ort, Datum
Teilnehmer:
_________________________
Für die Werkstatt:
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung:
__________________________
Begleitender Fachdienst:
__________________________
Anlage
Werkstatteigene Kompetenzanalyse
Anlage 2d
Eingliederungsplan für den Arbeitsbereich
Werkstatt:
Datum:
Muster - Eingliederungsplan
für den Arbeitsbereich
(bei erstmaliger Erstellung eines Eingliederungsplans
oder zur Wiedervorstellung im Fachausschuss)
Beobachtungszeitraum:
Leistungsträger:
Im Arbeitsbereich der Werkstatt seit:
1. Angaben zur Person
Name des Teilnehmers:
Wohnort:
geb.:
Art der Behinderung:
Schulischer Werdegang:
Berufsbiografie:
Gesetzlicher Vertreter
Name, Vorname:
Adresse:
2. Angaben zum Beobachtungszeitraum von/bis:
Durchgeführte Tätigkeiten im Beobachtungszeitraum:
Feststellungen zur Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderung (§ 5 Abs. 1 WVO):
Anlage 2d
Eingliederungsplan für den Arbeitsbereich
Werkstatteigene Kompetenzanalyse im Rahmen der Förderplanung: Siehe Anlage
3. Ergebnis der Kompetenzanalyse im Arbeitsbereich:

Aufgrund der Kompetenzanalyse gilt § 136 Abs. 1 SGB IX weiterhin als erfüllt.

Der Mensch mit Behinderung wird nach wie vor im Arbeitsbereich der Werkstatt
_________________ gefördert.
Er ist auch weiterhin auf die Beschäftigung auf dem besonderen Arbeitsmarkt und
auf Eingliederungshilfe angewiesen.

Der Beschäftigte kommt für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in
Betracht (einschließlich § 132 SGB X).
Folgende übergangsfördernde Maßnahme ist dazu erforderlich:
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
Zielsetzungen:
Methoden der Fördermaßnahmen:

Es besteht ein individueller Mehrbedarf.
Begründung:

Aufgrund der Kompetenzanalyse ist die Werkstatt ______________________ nicht länger
die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne
des § 136 Abs. 1 SGB IX.
Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang:

Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme:
oder Arbeitsaufnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt
___________________________________________________________________

Aufgrund der Kompetenzanalyse im Beobachtungszeitraum ist die WfbM nicht länger die
geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne
des § 136 Abs. 3 SGB IX.
Empfehlung der WfbM zum weiteren Werdegang:
 Aufnahme in die Förderstätte ____________________
zum ______________
______________________________
Ort, Datum
Teilnehmer:
_________________________
Für die Werkstatt:
Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung:
__________________________
Begleitender Fachdienst:
__________________________
Anlage
Werkstatteigene Kompetenzanalyse
Anlage 3
Muster-Protokoll der Sitzung des Fachausschusses
Datum
WfbM
Ort der Sitzung
im Umlaufverfahren
1. Zur Person
Name
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Familienstand
Behinderungsart
Staatsangehörigkeit
Geistig
Seelisch
Aufenthaltsgenehmigung
Körperl. / Sinnesb.
Mehrfach
GdB % / Merkz.
2. Gesetzliche Betreuung
Keine gesetzliche Betreuung
Gesetzliche Betreuung in den Bereichen
Name und Adresse des Betreuers
3. Anhörung
Der behinderte Mensch, ggf. auch der gesetzliche Vertreter, wurde angehört
Ergebnis der Anhörung:
4. Feststellung des Fachausschusses
4.1
Der behinderte Mensch kann wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht
oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden
4.2
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Es kann erwartet werden, daß der behinderte Mensch spätestens nach der Teilnahme an
Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird (Aufnahmevoraussetzung)
4.3
Trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung ist eine erhebliche Selbstoder Fremdgefährdung zu erwarten
Bemerkung
5._Empfehlung des Fachausschusses unter Berücksichtigung des Eingliederungsplans vom:
5.1
Der behinderte Mensch wird in die WfbM aufgenommen bzw. verbleibt in der WfbM und zwar im
Eingangsverfahren
BB-Bereich (Grundkurs)
BB-Bereich (Aufbaukurs)
Von
Von
Von
Bis
Bis
Bis
Individueller Mehrbedarf
Arbeitsbereich, hier:
Beschäftigungsbereich
Ab
Sondergruppe
Bis
Übergangsfördernde Maßnahme
Hilfebedarfsgruppe
Wiedervorstellung am
1
2
Stundenreduzierte Beschäftigung gem. § 6 Abs. 2 WVO
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Fachausschuss-Sitzungsprotokoll
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5.2
Der behinderte Mensch wird nicht in die WfbM aufgenommen bzw. scheidet aus der WfbM aus am
Der Fachausschuss empfiehlt folgende Massnahme:
Förderstätte / Fördergruppe
Tagesstrukturierende Maßnahme
Übergang allgemeiner Arbeitsmarkt
Sonstiges
Begründung
6. Regelung Anfahrt
Fahrdienst
Öff. Personen- und Nahverkehr
Sonstiges
Bemerkungen
7. Wohnbedarf
8. Zuständiger Kostenträger
BA
Sozialhilfeträger
LVA / BFA
Sonstige
9. Stellungnahme anderer Leistungsträger und Sachverständiger
10. Bemerkungen
11. Abstimmungsergebnis
Der Beschluss ergeht mit
Stimmen
Abweichendes Votum von
Begründung
Unterschriften
BA
SH-Träger
WfbM
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Fachausschuss-Sitzungsprotokoll
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