Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat Der Betriebsrat
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Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat Der Betriebsrat
LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen (§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier: Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 – (n.rkr.) Zum Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Geschäftsordnung des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin, ein Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt in ihrem Betrieb 1 (Werk S. und Entwicklung PKW mit mehreren Standorten, im Folgenden: Werk U.) derzeit ca. 20.700 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Im Werk U. gibt es einen Betriebsrat mit derzeit 43 Mitgliedern. Dabei sind 34 Mitglieder in der Gewerkschaft IG Metall (Mehrheitsfraktion), 2 sind Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 gehören unabhängigen Listen an (UAG 78/Die Unabhängigen, Liste Zentrum Offensive Metaller). Alle Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit entweder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG oder - wenn sie es wollen - faktisch freigestellt. Die Antragsteller Ziff. 1 bis 7 sind Betriebsratsmitglieder und gehören den Minderheitsfraktionen an. Nach der Betriebsratswahl 2010 beschloss der Betriebsrat am 8. Juli 2010 eine Geschäftsordnung, die von Mitgliedern der Minderheitsfraktionen gerichtlich angegriffen wurde. In diesem Verfahren (Arbeitsgericht Stuttgart: 16 BV 244/10) wurde am 19. Juli 2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der auszugsweise folgendermaßen lautet: "1. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass die Geschäftsordnung des Beteiligten Ziff. 8 (Anm. des Gerichts: Betriebsrat) vom 8.7.2010 durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010 rechtswirksam aufgehoben wurde und deren Bestimmungen damit keine Wirkung mehr entfalten, auch nicht im Wege einer Nachwirkung. 2. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass mit dem unter Ziff. 1 des Vergleichs genannten Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010 auch die Bestellung der Centerkoordinatoren des Werkes U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1) in den Bereichen PAC, PMO, PTU, PGE, DLC und MTC durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 8.7.2010 (vgl. Ziff. 3 des Betriebsratsprotokolls Nr. 10/2010 vom 14.7.2010) hinfällig geworden und deren Funktion voll umfänglich entfallen ist. Der Beteiligte Ziff. 8 verpflichtet sich, bei der tatsächlichen Betriebsratsarbeit entsprechend dem Wegfall der Centerkoordinatoren und der Ansprechpartner zu verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Informationsfluss, der für eine sachgerechte Betriebsratsarbeit aller Betriebsräte notwendig ist, und dies entsprechend zu kommunizieren. …" Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung (im Folgenden: RGO), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "Sowohl Art und Umfang der Aufgaben, die dem Betriebsrat vorgegeben sind, wie auch die Größe des Betriebsrats selbst, machen es notwendig, dass – die Vorbereitung von Entscheidungen, – wie auch die selbstständige Erledigung von Aufgaben in Ausschüssen gemäß § 28 BetrVG erfolgt. I. Ausschüsse I.1. Fachausschüsse ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Es werden folgende Fachausschüsse gebildet: … I.2. Weitere Ausschüsse Neben den Fachausschüssen werden Koordinationsausschüsse gebildet. … II. Fachbeauftragte Für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe kann der Betriebsrat aus seiner Mitte Fachbeauftragte benennen. Die Fachbeauftragten unterstützen und beraten den Betriebsrat und seine Ausschüsse im Rahmen der Beschlüsse in den spezifischen Themenbereichen und nehmen für den Betriebsrat die in Anlage 3 definierten Aufgaben wahr, soweit der Betriebsrat oder die Fachausschüsse die Aufgaben nicht selbst übernehmen. Die Fachbeauftragten sind als Gast in den Betriebsausschuss und die Fach- oder Koordinationsausschüsse einzuladen soweit sie nicht selbst Mitglied sind, wenn dort Fragen des Themenkomplexes behandelt werden, mit dessen Bearbeitung sie beauftragt sind. Die Fachbeauftragten werden vom Betriebsrat in die entsprechenden Kommissionen des Gesamtbetriebsrates entsandt. Sie vertreten außerdem den Betriebsrat in den entsprechenden Arbeits- und Steuerkreisen des Unternehmens, falls dabei eine Beteiligung des Betriebsrates vorgesehen ist. Die Fachbeauftragten berichten regelmäßig dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen und holen ggf. erforderliche Beschlüsse ein. Anlage 1 Fachausschüsse (Anm. des Gerichts: Es folgen Regelungen für 11 Fachausschüsse) Anlage 2 Koordinationsausschüsse 1. Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung Gebildet werden 6 Koordinationsausschüsse, deren Zuständigkeitsbereich sich einerseits an den strukturellen Erfordernissen der Betriebsratsarbeit und andererseits an den Strukturen des Unternehmens orientieren. - PMO (7 Mitglieder) - PAC (6 Mitglieder) - PGE/PPA (5 Mitglieder) - PTU (7 Mitglieder) - DLC (7 Mitglieder) - MTC (6 Mitglieder) Über die Größe der Koordinationsausschüsse (Anzahl der Ausschussmitglieder) entscheidet der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Basis der Zahl der Beschäftigten und der ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 strukturellen Bedingungen im Koordinationsbereich. Die Mitglieder der Koordinationsausschüsse werden vom Betriebsrat gemäß der §§ 27 und 28 BetrVG gewählt. Der Betriebsrat wählt die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse und deren Stellvertreter. Die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse bzw. deren Stellvertreter koordinieren die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Mitglieder des jeweiligen Koordinationsausschusses in ihrem Koordinationsbereich. Die Koordinationsausschüsse nehmen ihre Aufgaben abteilungsübergreifend wahr. Die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse bzw. deren Stellvertreter sind der/die verantwortliche Ansprechpartner/-in für das Unternehmen im Koordinationsbereich und im Rahmen der Aufgaben des Koordinationsausschusses zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt. 2. Aufgaben der Koordinationsausschüsse Die Koordinationsausschüsse betreuen die Beschäftigten in dem jeweiligen Koordinationsbereich. Der Betriebsrat überträgt den Koordinationsausschüssen folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung, sofern davon ausschließlich Beschäftigte des jeweiligen Koordinationsbereichs berührt werden und soweit kein Fachausschuss speziell zuständig ist. - Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 BetrVG. - Empfehlung an den Betriebsausschuss zur Genehmigung bzw. Ablehnung von Überzeit oder Mehrarbeit gemäß § 87 I Ziff. 3 BetrVG. - Überprüfen von Entgeltänderungen, Ein- und Umstufungen, Empfehlung an Entgeltausschuss sowie Beratung der Kollegen/innen im Rahmen im Rahmen der Betriebsaufgaben bei Einstufungen und Umstufungen, ggf. Reklamationen durch ÖPK - Abklärung personeller Einzelmaßnahmen, nach Beauftragung PA; Empfehlung an den Personalausschuss. - Beteiligung des Betriebsrates am Projektteam Gruppenarbeit, REZEI sowie Projektbegleitung Gruppenarbeit bei BR-relevanten Themen. - Beteiligung des Betriebsrates an den Arbeitsgruppen zur Programmerfüllung. - Beratung der Mitarbeiter/innen bei Entgeltfragen, Berufsbildungsfragen, sozialen Angelegenheiten, Arbeitsplatzgestaltung, betriebliches Vorschlagwesen. - Unterstützung des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Umwelt und Gesundheit in Fragen des Arbeitsund betrieblichen Umweltschutzes gemäß § 89 BetrVG sowie in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gemäß § 9 AsiG. - Prüfen von Unfallmeldungen - Zustimmung zur Ernennung von Fachbeauftragten für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 AsiG. - Wahrnehmung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte gemäß Qualifizierungs-Tarifvertrag und Qualifizierungs-Betriebsvereinbarung. - Erstellen von Vorschlägen für die Benennung von Beauftragten des Betriebsrats aus seinem Koordinationsbereich. Die Beauftragten sollen das Vertrauen des Betriebsrats und der Beschäftigten in ihrem Arbeitsbereich haben. Der Koordinationsausschuss soll Beauftragte aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Beschäftigungsarten vorschlagen. Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, soll angemessene Berücksichtigung finden.“ Anlage 3 ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Fachbeauftragte 1. Fachbeauftragte(r) für Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf Aufgaben: Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gemäß § 80 Abs. 2a und 2b BetrVG in Zusammenarbeit mit dem Personalausschuss. Mitwirkung im Steuerkreis „Frauenförderung“ am Standort. 2. Fachbeauftragte(r) (Aufgaben der Koordinationsausschüsse Aufgaben: Betreuung und Beratung der Beschäftigten der Ebene 4, insbesondere Beratung in Fragen der Einstufung und des Leistungsentgelts für Ebene 4 gemäß ERA-TV, Teilnahme an entsprechenden Projektgruppen/Arbeitskreisen auf Ebene des Gesamtbetriebsrats. 3. Fachbeauftragte(r) für Beschäftigte der Ebene 5 Aufgaben: Betreuung und Beratung der Beschäftigten der Eben 5, , insbesondere Beratung in Fragen der Einstufung und des Leistungsentgelts für Ebene 5 gemäß ERA-TV, Teilnahme an entsprechenden Projektgruppen/Arbeitskreisen auf Ebene des Gesamtbetriebsrats (z. B. zum Meisterbild). 4. Fachbeauftragte(r) für Fragen zur Rente und betrieblichen Altersversorgung Aufgaben: Beratung aller Beschäftigten in Fragen der Rente und betrieblichen Altersversorgung. Teilnahme an technischen Kommissionen, Projektgruppen zur Vorbereitung der Verhandlung bzw. Umsetzung der betrieblichen Regelungen für den Standort. Begleitung des Umsetzungsprozesses der betrieblichen Regelungen“ Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Bereiche PMO (Produktleistungszentrum Motoren) zum 31. Dezember 2012 insgesamt 2964 Beschäftigte, PAC (Produktionleistungszentrum Achsen) 2925 Beschäftigte, PEG (Produktionsleistungszentrum Getriebe) und PPA (Center Produktionsplanung Aggregate) insgesamt 3028 Beschäftigte, PTU (Produktions-und Technologiecenter Ur- und Umformen) 3097 Beschäftigte, DLC (Dienstleistungscenter) 5384 Beschäftigte und MTC (M. Technology Center) 2613 Beschäftigte hatten. Zwischen den Beteiligten steht weiter außer Streit, dass in alle 6 Koordinationsausschüsse jeweils ein Vertreter der Minderheitsfraktionen gewählt ist und nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion Fachbeauftragte sind. Die Antragsteller der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats halten die RGO in großen Teilen für unwirksam. Die Bildung von Koordinationsausschüssen verstoße schon gegen den gerichtlichen Vergleich vom 19. Juli 2011, in dem so genannte Centerkoordinatoren entfallen seien. Die Centerkoordinatoren lebten jetzt als Koordinationsausschussvorsitzende fort. Weiter sind die Antragsteller der Auffassung, dass mit den Koordinationsausschüssen Substrukturen innerhalb des Betriebsrats geschaffen worden seien, die gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Mit diesen Koordinationsausschüssen seien unzulässige Gremien geschaffen worden, die den Mitgliedern der Minderheitsfraktionen des ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Betriebsrats die Möglichkeit nähmen, ihren Aufgaben als Betriebsräte nachzukommen. Dadurch, dass die Koordinationsausschüsse als Ansprechpartner für bestimmte betriebliche Bereiche gebildet worden seien, werde sowohl der Kontakt zu den Arbeitnehmern dieser "Betriebsteile" als auch der Kontakt zu den Vertretern der Arbeitgeberin unterbunden. Außerdem sei die Übertragung der allgemeinen Aufgaben im Sinne des § 80 BetrVG auf die Koordinationsausschüsse des jeweiligen Bereiches viel zu weit gefasst. Dadurch begebe sich der Betriebsrat seiner Kernrechte und delegiere diese unzulässig auf Bereichsbetriebsräte. Auch durch die Benennung von Fachbeauftragten, die das Betriebsverfassungsgesetz nicht kenne, werde der Versuch unternommen, die Betriebsräte der Minderheitsfraktionen zu verdrängen. Nicht mehr der Betriebsrat und dessen Fachausschüsse seien nunmehr Ansprechpartner der Arbeitnehmer, insbesondere der Teamleiter (E4) und der Meister (E5), sondern die zuständigen Fachbeauftragten. Die Antragsteller sind der Meinung, dass die Mehrheitsfraktion im Betriebsrat diese Regelungen in der RGO allein mit dem Ziel verfasst habe, um die Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen "auszuschalten". Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt (soweit für die vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung): 1. Es wird festgestellt, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrates der D. AG Werk U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1), vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrates der D. AG Werk U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1), vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II "Fachbeauftragte" unwirksam ist. Der Betriebsrat und die Beteiligten 10 bis 43 haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass weder die Bildung von Koordinationsausschüssen noch die Benennung von Fachbeauftragten in der RGO unwirksam seien. Die Regelungen über die Koordinationsausschüsse verstießen nicht gegen den gerichtlichen Vergleich vom 9. Juli 2011. Die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Koordinationsausschüsse seien nicht mit den vom Betriebsrat bestellten Centerkoordinatoren vergleichbar. Mit den Koordinationsausschüssen würden auch keine unzulässigen Parallelstrukturen zum Betriebsrat geschaffen. Der Aufgabenbereich, den der Betriebsrat Ausschüssen gemäß § 28 BetrVG übertragen könne, sei nicht begrenzt, sondern stehe in dessen Ermessen und unterliege lediglich einer Missbrauchskontrolle. Es mache keinen Unterschied, ob Fachausschüsse gemäß § 28 BetrVG inhaltlich oder räumlich abgegrenzt würden. Mit der Übertragung von allgemeinen Aufgaben im Sinne des § 80 BetrVG gebe der Betriebsrat nicht seine Kernrechte ab. Vielmehr würden den Koordinationsausschüssen lediglich Unterrichtungs-, Beratungs- und Empfehlungsrechte übertragen. Auch die Fachbeauftragten verdrängten nicht den Betriebsrat und dessen einzelne Mitglieder. Die Fachbeauftragten seien keine eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Organe, sondern hätten lediglich Botenfunktionen wahrzunehmen. Den Antragstellern würden dadurch keine Rechte genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2012 die Anträge zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss führt aus, dass die von den Antragstellern beanstandeten Bestimmungen in der RGO nicht unwirksam seien. Die Bildung von Koordinationsausschüssen verstoße nicht gegen den gerichtlichen Vergleich vom 19. Juli 2011. Auch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen sei die Bildung von Koordinationsausschüssen nicht zu beanstanden. Auf die Koordinationsausschüsse seien keine Kernrechte des Betriebsrates übertragen worden. Auch gegen die Benennung von Fachbeauftragten bestünden rechtlich keine Bedenken. Den vom Betriebsrat beauftragten Betriebsratsmitgliedern ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 seien lediglich Sonderaufgaben zugewiesen worden. Den anderen Betriebsratsmitgliedern sei es unbenommen, sich ebenfalls um diese Themen zu kümmern. Gegen diesen den Antragstellern am 1. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. Oktober 2012 eingelegte und am 29. November 2012 ausgeführte Beschwerde. Die Antragsteller vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen und sind nach wie vor der Auffassung, dass die beanstandeten Bestimmungen in der RGO allein mit dem Ziel verfasst worden seien, die Rechte der Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen zu schmälern. Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu entscheiden. Diesen Anträgen haben sich auch die Beteiligten 44 und 45 im Anhörungstermin angeschlossen. Der Betriebsrat und die Beteiligten 10 bis 43 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Aus den Gründen Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, da die RGO des Betriebsrats in den angegriffenen Punkten nicht unwirksam ist. 1. Die Regelungen in I.2. der RGO (Koordinationsausschüsse) sind nicht unwirksam. a) Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder können die Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats geltend machen. Auch wenn die Geschäftsordnung nur interne Wirkung für die Mitglieder des Betriebsrats besitzt, handelt es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsordnung um echte Rechtsnormen, da sie Befugnisse und Rechte abgrenzen und Pflichten einzelner Personen begründen. Deshalb hat die Geschäftsordnung für die Mitglieder des Betriebsrats verbindliche Kraft und unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht (für die Geschäftsordnung des Personalrats: BVerwG 7. November 1969 - VII P 3.69 -juris, Rn. 20). b) Die in der RGO vorgesehene Bildung von Koordinationsausschüssen verstößt nicht gegen den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Juli 2011. Zwar ist in diesem Vergleich die (ursprüngliche) Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 8. Juli 2010 aufgehoben worden. Damit wurde auch die Bestellung der damals eingesetzten Centerkoordinatoren rückgängig gemacht. In diesem Vergleich ist der Betriebsrat jedoch keine Verpflichtung eingegangen, dass er nicht auch in Zukunft Centerkoordinatoren oder ähnliche Einrichtungen aufgrund einer neuen Geschäftsordnung bilden kann. Im Übrigen sind die mehrköpfigen und im Rahmen der Verhältniswahl gebildeten Koordinationsausschüsse nicht mit den durch Mehrheitsbeschluss ernannten Koordinatoren vergleichbar. c) Gegen die in der RGO vorgesehenen Koordinationsausschüsse bestehen keine rechtlichen Bedenken. In größeren Betrieben ist der Betriebsrat verpflichtet, gemäß § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Daneben kann der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG andere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (so genannte Fachausschüsse). Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, "die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifischen Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten" (BT-Drs. 14/5741, Seite 39/40). Dabei sind diese Fachausschüsse keine eigenständige Vertretung der Arbeitnehmer, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende, unterstützende Funktion (GK-BetrVG-Raab 9. Aufl. § 28 Rn. 11). Ob und welche Arten von Ausschüssen der Betriebsrat bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will, steht im freien Ermessen des ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Betriebsrats (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 28 Rn. 7; aA: GK-Raab Rn. 19: pflichtgemäßes Ermessen). Deshalb kann der Betriebsrat neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen des Betriebsrats nach §§ 27 und 28 BetrVG durch Betriebsvereinbarung auch die Errichtung anderer, nicht im BetrVG vorgesehener Ausschüsse errichten (Fitting aaO Rn. 12). Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Betriebsrat neben Fachausschüssen, die für bestimmte Themen für den ganzen Betrieb zuständig sind, auch Koordinationsausschüsse, die nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes eine Zuständigkeit besitzen, bildet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen einen so genannten Koordinierungsausschuss gehabt, der sich aus 2 Mitgliedern aller in einer bestimmten Region tätigen Betriebsräte eines Unternehmens zusammengesetzt hat (BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972, juris Rn. 49). Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Kreis der Angelegenheiten, der den Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt, muss sich jedoch im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats darf nur nicht so weit gehen, dass dem Betriebsrat als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse verbleibt (BAG 20.Oktober 1993-7 ABR 46/93-AP Nr. 5 zu § 28 BetrVG 1972, juris Rn 26; Fitting aaO § 27 Rn. 78).Im Gegensatz zum Betriebsausschluss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Die Größe von Ausschüssen ist einer der Faktoren, die bei der grundsätzlich vorgeschriebenen Wahl der Ausschussmitglieder in Verhältniswahl (§§ 28 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) den Erfolg der einzelnen zur Wahl anstehenden Listen beeinflussen kann. Je größer die Ausschüsse sind, umso mehr kommen die Grundsätze der Verhältniswahl zum Tragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Betriebsrats, im Hinblick hierauf die Größe der weiteren Ausschüsse so festzulegen, dass eine bei der Betriebsratswahl erfolgreiche Liste auch bei der Besetzung der weiteren Ausschüsse zum Zuge kommt. Denn einen derartigen Schutz der bei der Betriebsratswahl angetretenen Listen kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Ein solcher Schutz kann auch nicht mit Billigkeitserwägungen begründet werden (BAG 20. Oktober 1993 aaO, juris Rn. 47 ff.; BAG 16. November 2005 -7 ABR 11/05 -, juris Rn. 26; Fitting aaO § 28 Rn. 26). Wenn man die vorstehend genannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet, steht für die erkennende Kammer fest, dass gegen die Bildung von Koordinationsausschüssen keine rechtlichen Bedenken durchgreifen. Diesen Koordinationsausschüssen sind ausweislich der Anlage 2 zur RGO in ihrem Zuständigkeitsbereich begrenzte subsidiäre Aufgaben (sofern die Fachausschüsse nicht zuständig sind) übertragen worden. Neben der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 BetrVG sind dies vor allem vorbereitende Aufgaben für den Betriebsausschuss, Personalausschuss und andere Ausschüsse (Empfehlungen und Unterstützung). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller ist mit dieser Aufgabenübertragung kein Eingriff in die Kernkompetenzen des Betriebsrats gegeben. Diese Koordinationsausschüsse werden gemäß Anlage 2 zur RGO auch nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Deshalb sitzen in allen 6 Koordinationsausschüssen auch Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Anzahl der Mitglieder in den Koordinationsausschüssen in der RGO willkürlich so klein bestimmt worden ist, dass nach der Verhältniswahl nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion zum Zuge kommen. Die Bestimmungen über die Koordinationsausschüsse in der RGO sind deshalb nicht rechtsunwirksam. 2. Auch die Regelungen in II. der RGO (Fachbeauftragte) sind nicht unwirksam. Auch gegen die Ernennung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu Fachbeauftragten für bestimmte Themen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wie oben bereits ausgeführt, steht es im freien Ermessen des Betriebsrats welche Arten von Ausschüssen er bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Daneben kann der Betriebsrat einzelnen Betriebsratsmitgliedern im Einzelfall Aufgaben übertragen (Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK-Raab aaO § 28 Rn. 18; Richardi-Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 26 Rn. 44). Nur eine generelle Übertragung bestimmter Aufgaben auf einzelne Betriebsratsmitglieder soll zumindest in kleineren Betrieben im Sinne des § 28 BetrVG (weniger als 101 Arbeitnehmer) nicht zulässig sein (Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK- ZBVR online 4/2014 LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 Raab aaO § 28 Rn. 18). Allerdings darf dadurch der Betriebsrat auch hier sich nicht seiner Pflicht begeben, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen. Den in der Anlage 3 zu RGO aufgeführten 4 Fachbeauftragten sind keine zur selbstständigen Entscheidung führenden Aufgaben übertragen worden. Vielmehr hat der/die Fachbeauftragte für Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf in Zusammenarbeit mit dem Personalausschuss insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Der/die Fachbeauftragte für Fragen zur Rente und betrieblichen Altersversorgung hat vor allem die Beschäftigten in diesem Themenkomplex zu beraten. Die Fachbeauftragten für Beschäftigte der Ebene 4 (Teamleiter) und Ebene 5 (Meister) haben insbesondere diese Beschäftigten zu betreuen und zu beraten. Diese vom Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss ernannten Fachbeauftragten sind deshalb in erster Linie Ansprechpartner für die Beschäftigten. Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Betriebsrat ernannten Fachbeauftragten mit der Bekanntmachung im Betrieb vorrangige Kontaktpersonen im jeweiligen Bereich zu den Beschäftigten sind. Dies verstößt jedoch nicht gegen die Prinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch in anderen Fragen kann der Betriebsrat die für den Kontakt zu den Beschäftigten zuständigen Betriebsratsmitglieder benennen. So kann und wird der Betriebsrat regelmäßig während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In diesem Zusammenhang entscheidet der Betriebsrat dann, welches oder welche seiner Mitglieder er mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt (Fitting aaO § 39 Rn. 8). Wie der Anhörungstermin in der 2. Instanz deutlich gezeigt hat, geht es den Antragstellern nicht um die Benennung von Fachbeauftragten an sich. Auch sie räumen ein, dass Fachbeauftragte für bestimmte Themen (jedenfalls für Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf/Rente und betriebliche Altersversorgung) in Großunternehmen sinnvoll und geboten sein können. In erster Linie beanstanden sie, dass die Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen bei den Mehrheitsbeschlüssen des Betriebsrats nicht zum Zuge kommen. Der Grundsatz des Mehrheitsbeschlusses im Betriebsrat (§ 33 Abs. 1 BetrVG) und seine Auswirkungen bedeutet aber nicht, dass die Bevollmächtigung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern für bestimmende Themengebiete unzulässig ist. Deshalb sind auch die Bestimmungen über die Fachbeauftragten in der RGO nicht rechtsunwirksam. Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. ZBVR online 4/2014