Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat Der Betriebsrat

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Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat Der Betriebsrat
LAG Baden-Württemberg v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12
Bildung weiterer Ausschüsse durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Ermessens neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen
(§§ 27, 28 BetrVG) in seiner Geschäftsordnung auch die Errichtung anderer Ausschüsse (hier:
Koordinationsausschüsse) und so genannter Fachbeauftragter für bestimmte Themen regeln.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.4.2013 – 2 TaBV 6/12 – (n.rkr.)
Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Geschäftsordnung des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin, ein Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt in ihrem Betrieb 1 (Werk
S. und Entwicklung PKW mit mehreren Standorten, im Folgenden: Werk U.) derzeit ca. 20.700
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Im Werk U. gibt es einen Betriebsrat mit derzeit 43 Mitgliedern.
Dabei sind 34 Mitglieder in der Gewerkschaft IG Metall (Mehrheitsfraktion), 2 sind Mitglieder der
Christlichen Gewerkschaft Metall und 7 gehören unabhängigen Listen an (UAG 78/Die Unabhängigen,
Liste Zentrum Offensive Metaller). Alle Betriebsratsmitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit
entweder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG oder - wenn sie es wollen - faktisch freigestellt.
Die Antragsteller Ziff. 1 bis 7 sind Betriebsratsmitglieder und gehören den Minderheitsfraktionen an.
Nach der Betriebsratswahl 2010 beschloss der Betriebsrat am 8. Juli 2010 eine Geschäftsordnung, die
von Mitgliedern der Minderheitsfraktionen gerichtlich angegriffen wurde. In diesem Verfahren
(Arbeitsgericht Stuttgart: 16 BV 244/10) wurde am 19. Juli 2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen,
der auszugsweise folgendermaßen lautet:
"1. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass die Geschäftsordnung des Beteiligten Ziff. 8
(Anm. des Gerichts: Betriebsrat) vom 8.7.2010 durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010
rechtswirksam aufgehoben wurde und deren Bestimmungen damit keine Wirkung mehr entfalten, auch
nicht im Wege einer Nachwirkung.
2. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 8 sind sich darüber einig, dass mit dem unter Ziff. 1 des Vergleichs
genannten Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 25.11.2010 auch die Bestellung der
Centerkoordinatoren des Werkes U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1) in den Bereichen PAC, PMO, PTU,
PGE, DLC und MTC durch Beschluss des Beteiligten Ziff. 8 vom 8.7.2010 (vgl. Ziff. 3 des
Betriebsratsprotokolls Nr. 10/2010 vom 14.7.2010) hinfällig geworden und deren Funktion voll
umfänglich entfallen ist. Der Beteiligte Ziff. 8 verpflichtet sich, bei der tatsächlichen Betriebsratsarbeit
entsprechend dem Wegfall der Centerkoordinatoren und der Ansprechpartner zu verfahren,
insbesondere im Hinblick auf den Informationsfluss, der für eine sachgerechte Betriebsratsarbeit aller
Betriebsräte notwendig ist, und dies entsprechend zu kommunizieren.
…"
Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung (im Folgenden: RGO),
die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Sowohl Art und Umfang der Aufgaben, die dem Betriebsrat vorgegeben sind, wie auch die Größe des
Betriebsrats selbst, machen es notwendig, dass
– die Vorbereitung von Entscheidungen,
– wie auch die selbstständige Erledigung von Aufgaben in Ausschüssen gemäß § 28 BetrVG erfolgt.
I. Ausschüsse
I.1. Fachausschüsse
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Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
…
I.2. Weitere Ausschüsse
Neben den Fachausschüssen werden Koordinationsausschüsse gebildet.
…
II. Fachbeauftragte
Für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe kann der Betriebsrat aus seiner Mitte
Fachbeauftragte benennen. Die Fachbeauftragten unterstützen und beraten den Betriebsrat und seine
Ausschüsse im Rahmen der Beschlüsse in den spezifischen Themenbereichen und nehmen für den
Betriebsrat die in Anlage 3 definierten Aufgaben wahr, soweit der Betriebsrat oder die Fachausschüsse
die Aufgaben nicht selbst übernehmen.
Die Fachbeauftragten sind als Gast in den Betriebsausschuss und die Fach- oder Koordinationsausschüsse einzuladen soweit sie nicht selbst Mitglied sind, wenn dort Fragen des Themenkomplexes
behandelt werden, mit dessen Bearbeitung sie beauftragt sind. Die Fachbeauftragten werden vom
Betriebsrat in die entsprechenden Kommissionen des Gesamtbetriebsrates entsandt. Sie vertreten
außerdem den Betriebsrat in den entsprechenden Arbeits- und Steuerkreisen des Unternehmens, falls
dabei eine Beteiligung des Betriebsrates vorgesehen ist.
Die Fachbeauftragten berichten regelmäßig dem Betriebsrat bzw. seinen Ausschüssen und holen ggf.
erforderliche Beschlüsse ein.
Anlage 1
Fachausschüsse
(Anm. des Gerichts: Es folgen Regelungen für 11 Fachausschüsse)
Anlage 2
Koordinationsausschüsse
1. Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung
Gebildet werden 6 Koordinationsausschüsse, deren Zuständigkeitsbereich sich einerseits an den
strukturellen Erfordernissen der Betriebsratsarbeit und andererseits an den Strukturen des
Unternehmens orientieren.
- PMO (7 Mitglieder)
- PAC (6 Mitglieder)
- PGE/PPA (5 Mitglieder)
- PTU (7 Mitglieder)
- DLC (7 Mitglieder)
- MTC (6 Mitglieder)
Über die Größe der Koordinationsausschüsse (Anzahl der Ausschussmitglieder) entscheidet der
Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Basis der Zahl der Beschäftigten und der
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strukturellen Bedingungen im Koordinationsbereich. Die Mitglieder der Koordinationsausschüsse
werden vom Betriebsrat gemäß der §§ 27 und 28 BetrVG gewählt.
Der Betriebsrat wählt die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse und deren Stellvertreter.
Die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse bzw. deren Stellvertreter koordinieren die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Mitglieder des jeweiligen Koordinationsausschusses in ihrem
Koordinationsbereich. Die Koordinationsausschüsse nehmen ihre Aufgaben abteilungsübergreifend
wahr. Die Vorsitzenden der Koordinationsausschüsse bzw. deren Stellvertreter sind der/die
verantwortliche Ansprechpartner/-in für das Unternehmen im Koordinationsbereich und im Rahmen
der Aufgaben des Koordinationsausschusses zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt.
2. Aufgaben der Koordinationsausschüsse
Die Koordinationsausschüsse betreuen die Beschäftigten in dem jeweiligen Koordinationsbereich.
Der Betriebsrat überträgt den Koordinationsausschüssen folgende Aufgaben zur selbständigen
Erledigung, sofern davon ausschließlich Beschäftigte des jeweiligen Koordinationsbereichs berührt
werden und soweit kein Fachausschuss speziell zuständig ist.
- Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß § 80 BetrVG.
- Empfehlung an den Betriebsausschuss zur Genehmigung bzw. Ablehnung von Überzeit oder
Mehrarbeit gemäß § 87 I Ziff. 3 BetrVG.
- Überprüfen von Entgeltänderungen, Ein- und Umstufungen, Empfehlung an Entgeltausschuss sowie
Beratung der Kollegen/innen im Rahmen im Rahmen der Betriebsaufgaben bei Einstufungen und
Umstufungen, ggf. Reklamationen durch ÖPK
- Abklärung personeller Einzelmaßnahmen, nach Beauftragung PA; Empfehlung an den Personalausschuss.
- Beteiligung des Betriebsrates am Projektteam Gruppenarbeit, REZEI sowie Projektbegleitung Gruppenarbeit bei BR-relevanten Themen.
- Beteiligung des Betriebsrates an den Arbeitsgruppen zur Programmerfüllung.
- Beratung der Mitarbeiter/innen bei Entgeltfragen, Berufsbildungsfragen, sozialen Angelegenheiten,
Arbeitsplatzgestaltung, betriebliches Vorschlagwesen.
- Unterstützung des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Umwelt und Gesundheit in Fragen des Arbeitsund betrieblichen Umweltschutzes gemäß § 89 BetrVG sowie in Fragen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung gemäß § 9 AsiG.
- Prüfen von Unfallmeldungen
- Zustimmung zur Ernennung von Fachbeauftragten für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Abs. 3 AsiG.
- Wahrnehmung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte gemäß Qualifizierungs-Tarifvertrag und
Qualifizierungs-Betriebsvereinbarung.
- Erstellen von Vorschlägen für die Benennung von Beauftragten des Betriebsrats aus seinem
Koordinationsbereich. Die Beauftragten sollen das Vertrauen des Betriebsrats und der Beschäftigten in
ihrem Arbeitsbereich haben. Der Koordinationsausschuss soll Beauftragte aus den verschiedenen
Arbeitsbereichen und Beschäftigungsarten vorschlagen. Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, soll
angemessene Berücksichtigung finden.“
Anlage 3
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Fachbeauftragte
1. Fachbeauftragte(r) für Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf
Aufgaben:
Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und der
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gemäß § 80 Abs. 2a und 2b BetrVG in
Zusammenarbeit mit dem Personalausschuss.
Mitwirkung im Steuerkreis „Frauenförderung“ am Standort.
2. Fachbeauftragte(r) (Aufgaben der Koordinationsausschüsse
Aufgaben:
Betreuung und Beratung der Beschäftigten der Ebene 4, insbesondere Beratung in Fragen der
Einstufung und des Leistungsentgelts für Ebene 4 gemäß ERA-TV, Teilnahme an entsprechenden
Projektgruppen/Arbeitskreisen auf Ebene des Gesamtbetriebsrats.
3. Fachbeauftragte(r) für Beschäftigte der Ebene 5
Aufgaben:
Betreuung und Beratung der Beschäftigten der Eben 5, , insbesondere Beratung in Fragen der
Einstufung und des Leistungsentgelts für Ebene 5 gemäß ERA-TV, Teilnahme an entsprechenden
Projektgruppen/Arbeitskreisen auf Ebene des Gesamtbetriebsrats (z. B. zum Meisterbild).
4. Fachbeauftragte(r) für Fragen zur Rente und betrieblichen Altersversorgung
Aufgaben:
Beratung aller Beschäftigten in Fragen der Rente und betrieblichen Altersversorgung.
Teilnahme an technischen Kommissionen, Projektgruppen zur Vorbereitung der Verhandlung bzw.
Umsetzung der betrieblichen Regelungen für den Standort.
Begleitung des Umsetzungsprozesses der betrieblichen Regelungen“
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Bereiche PMO (Produktleistungszentrum Motoren) zum
31. Dezember 2012 insgesamt 2964 Beschäftigte, PAC (Produktionleistungszentrum Achsen) 2925
Beschäftigte, PEG (Produktionsleistungszentrum Getriebe) und PPA (Center Produktionsplanung
Aggregate) insgesamt 3028 Beschäftigte, PTU (Produktions-und Technologiecenter Ur- und Umformen)
3097 Beschäftigte, DLC (Dienstleistungscenter) 5384 Beschäftigte und MTC (M. Technology Center) 2613
Beschäftigte hatten.
Zwischen den Beteiligten steht weiter außer Streit, dass in alle 6 Koordinationsausschüsse jeweils ein
Vertreter der Minderheitsfraktionen gewählt ist und nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion
Fachbeauftragte sind.
Die Antragsteller der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats halten die RGO in großen Teilen für
unwirksam.
Die Bildung von Koordinationsausschüssen verstoße schon gegen den gerichtlichen Vergleich vom 19.
Juli 2011, in dem so genannte Centerkoordinatoren entfallen seien. Die Centerkoordinatoren lebten jetzt
als Koordinationsausschussvorsitzende fort. Weiter sind die Antragsteller der Auffassung, dass mit den
Koordinationsausschüssen Substrukturen innerhalb des Betriebsrats geschaffen worden seien, die
gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Mit diesen Koordinationsausschüssen seien
unzulässige Gremien geschaffen worden, die den Mitgliedern der Minderheitsfraktionen des
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Betriebsrats die Möglichkeit nähmen, ihren Aufgaben als Betriebsräte nachzukommen. Dadurch, dass
die Koordinationsausschüsse als Ansprechpartner für bestimmte betriebliche Bereiche gebildet worden
seien, werde sowohl der Kontakt zu den Arbeitnehmern dieser "Betriebsteile" als auch der Kontakt zu
den Vertretern der Arbeitgeberin unterbunden. Außerdem sei die Übertragung der allgemeinen
Aufgaben im Sinne des § 80 BetrVG auf die Koordinationsausschüsse des jeweiligen Bereiches viel zu
weit gefasst. Dadurch begebe sich der Betriebsrat seiner Kernrechte und delegiere diese unzulässig auf
Bereichsbetriebsräte.
Auch durch die Benennung von Fachbeauftragten, die das Betriebsverfassungsgesetz nicht kenne,
werde der Versuch unternommen, die Betriebsräte der Minderheitsfraktionen zu verdrängen. Nicht
mehr der Betriebsrat und dessen Fachausschüsse seien nunmehr Ansprechpartner der Arbeitnehmer,
insbesondere der Teamleiter (E4) und der Meister (E5), sondern die zuständigen Fachbeauftragten.
Die Antragsteller sind der Meinung, dass die Mehrheitsfraktion im Betriebsrat diese Regelungen in der
RGO allein mit dem Ziel verfasst habe, um die Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen
"auszuschalten".
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt (soweit für die vorliegende Entscheidung noch von
Bedeutung):
1. Es wird festgestellt, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für
Ausschüsse des Betriebsrates der D. AG Werk U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1), vom 8. Juli 2010 in
der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für
Ausschüsse des Betriebsrates der D. AG Werk U. und Entwicklung PKW (Betrieb 1), vom 8. Juli 2010 in
der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II "Fachbeauftragte" unwirksam
ist.
Der Betriebsrat und die Beteiligten 10 bis 43 haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge
zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass weder die Bildung von Koordinationsausschüssen noch die
Benennung von Fachbeauftragten in der RGO unwirksam seien.
Die Regelungen über die Koordinationsausschüsse verstießen nicht gegen den gerichtlichen Vergleich
vom 9. Juli 2011. Die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Koordinationsausschüsse
seien nicht mit den vom Betriebsrat bestellten Centerkoordinatoren vergleichbar.
Mit den Koordinationsausschüssen würden auch keine unzulässigen Parallelstrukturen zum Betriebsrat
geschaffen. Der Aufgabenbereich, den der Betriebsrat Ausschüssen gemäß § 28 BetrVG übertragen
könne, sei nicht begrenzt, sondern stehe in dessen Ermessen und unterliege lediglich einer
Missbrauchskontrolle. Es mache keinen Unterschied, ob Fachausschüsse gemäß § 28 BetrVG inhaltlich
oder räumlich abgegrenzt würden. Mit der Übertragung von allgemeinen Aufgaben im Sinne des § 80
BetrVG gebe der Betriebsrat nicht seine Kernrechte ab. Vielmehr würden den Koordinationsausschüssen
lediglich Unterrichtungs-, Beratungs- und Empfehlungsrechte übertragen.
Auch die Fachbeauftragten verdrängten nicht den Betriebsrat und dessen einzelne Mitglieder. Die
Fachbeauftragten seien keine eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Organe, sondern hätten
lediglich Botenfunktionen wahrzunehmen. Den Antragstellern würden dadurch keine Rechte
genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2012 die Anträge zurückgewiesen. Der
angefochtene Beschluss führt aus, dass die von den Antragstellern beanstandeten Bestimmungen in der
RGO nicht unwirksam seien. Die Bildung von Koordinationsausschüssen verstoße nicht gegen den
gerichtlichen Vergleich vom 19. Juli 2011. Auch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen sei die
Bildung von Koordinationsausschüssen nicht zu beanstanden. Auf die Koordinationsausschüsse seien
keine Kernrechte des Betriebsrates übertragen worden. Auch gegen die Benennung von Fachbeauftragten bestünden rechtlich keine Bedenken. Den vom Betriebsrat beauftragten Betriebsratsmitgliedern
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seien lediglich Sonderaufgaben zugewiesen worden. Den anderen Betriebsratsmitgliedern sei es
unbenommen, sich ebenfalls um diese Themen zu kümmern.
Gegen diesen den Antragstellern am 1. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.
Oktober 2012 eingelegte und am 29. November 2012 ausgeführte Beschwerde. Die Antragsteller
vertiefen das erstinstanzliche Vorbringen und sind nach wie vor der Auffassung, dass die beanstandeten
Bestimmungen in der RGO allein mit dem Ziel verfasst worden seien, die Rechte der
Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen zu schmälern.
Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach den Schlussanträgen
der 1. Instanz zu entscheiden. Diesen Anträgen haben sich auch die Beteiligten 44 und 45 im
Anhörungstermin angeschlossen.
Der Betriebsrat und die Beteiligten 10 bis 43 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches
Vorbringen.
Aus den Gründen
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der
Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht
zurückgewiesen, da die RGO des Betriebsrats in den angegriffenen Punkten nicht unwirksam ist.
1. Die Regelungen in I.2. der RGO (Koordinationsausschüsse) sind nicht unwirksam.
a) Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder können die Unwirksamkeit der Geschäftsordnung des
Betriebsrats geltend machen. Auch wenn die Geschäftsordnung nur interne Wirkung für die Mitglieder
des Betriebsrats besitzt, handelt es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsordnung um echte
Rechtsnormen, da sie Befugnisse und Rechte abgrenzen und Pflichten einzelner Personen begründen.
Deshalb hat die Geschäftsordnung für die Mitglieder des Betriebsrats verbindliche Kraft und unterliegt
der Nachprüfung durch das Gericht (für die Geschäftsordnung des Personalrats: BVerwG 7. November
1969 - VII P 3.69 -juris, Rn. 20).
b) Die in der RGO vorgesehene Bildung von Koordinationsausschüssen verstößt nicht gegen den Inhalt
des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Juli 2011.
Zwar ist in diesem Vergleich die (ursprüngliche) Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 8. Juli 2010
aufgehoben worden. Damit wurde auch die Bestellung der damals eingesetzten Centerkoordinatoren
rückgängig gemacht. In diesem Vergleich ist der Betriebsrat jedoch keine Verpflichtung eingegangen,
dass er nicht auch in Zukunft Centerkoordinatoren oder ähnliche Einrichtungen aufgrund einer neuen
Geschäftsordnung bilden kann. Im Übrigen sind die mehrköpfigen und im Rahmen der Verhältniswahl
gebildeten Koordinationsausschüsse nicht mit den durch Mehrheitsbeschluss ernannten Koordinatoren
vergleichbar.
c) Gegen die in der RGO vorgesehenen Koordinationsausschüsse bestehen keine rechtlichen Bedenken.
In größeren Betrieben ist der Betriebsrat verpflichtet, gemäß § 27 BetrVG einen Betriebsausschuss zu
bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Daneben kann der Betriebsrat gemäß § 28
Abs. 1 Satz 1 BetrVG andere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (so genannte
Fachausschüsse). Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die
Möglichkeit erhalten, "die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen,
indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifischen
Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten"
(BT-Drs. 14/5741, Seite 39/40). Dabei sind diese Fachausschüsse keine eigenständige Vertretung der
Arbeitnehmer, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende,
unterstützende Funktion (GK-BetrVG-Raab 9. Aufl. § 28 Rn. 11). Ob und welche Arten von Ausschüssen
der Betriebsrat bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will, steht im freien Ermessen des
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Betriebsrats (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 28 Rn. 7; aA: GK-Raab Rn. 19: pflichtgemäßes Ermessen). Deshalb
kann der Betriebsrat neben den gesetzlich vorgesehenen Ausschüssen des Betriebsrats nach §§ 27 und
28 BetrVG durch Betriebsvereinbarung auch die Errichtung anderer, nicht im BetrVG vorgesehener
Ausschüsse errichten (Fitting aaO Rn. 12). Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn der Betriebsrat
neben Fachausschüssen, die für bestimmte Themen für den ganzen Betrieb zuständig sind, auch
Koordinationsausschüsse, die nur für bestimmte räumlich abgegrenzte Teile des Betriebes eine
Zuständigkeit besitzen, bildet. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang keine Bedenken
gegen einen so genannten Koordinierungsausschuss gehabt, der sich aus 2 Mitgliedern aller in einer
bestimmten Region tätigen Betriebsräte eines Unternehmens zusammengesetzt hat (BAG 15. Januar
1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972, juris Rn. 49).
Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte
Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Kreis der Angelegenheiten, der den
Ausschüssen des Betriebsrats übertragen werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt, muss sich
jedoch im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Die Übertragung von
Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse des Betriebsrats darf nur nicht so weit
gehen, dass dem Betriebsrat als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse
verbleibt (BAG 20.Oktober 1993-7 ABR 46/93-AP Nr. 5 zu § 28 BetrVG 1972, juris Rn 26; Fitting aaO § 27
Rn. 78).Im Gegensatz zum Betriebsausschluss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine
bestimmte Größe vorgeschrieben. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses
anzulehnen; ihre Festlegung liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser
Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Die Größe von Ausschüssen ist einer der
Faktoren, die bei der grundsätzlich vorgeschriebenen Wahl der Ausschussmitglieder in Verhältniswahl
(§§ 28 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) den Erfolg der einzelnen zur Wahl anstehenden Listen
beeinflussen kann. Je größer die Ausschüsse sind, umso mehr kommen die Grundsätze der
Verhältniswahl zum Tragen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Betriebsrats, im Hinblick hierauf
die Größe der weiteren Ausschüsse so festzulegen, dass eine bei der Betriebsratswahl erfolgreiche Liste
auch bei der Besetzung der weiteren Ausschüsse zum Zuge kommt. Denn einen derartigen Schutz der
bei der Betriebsratswahl angetretenen Listen kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Ein solcher
Schutz kann auch nicht mit Billigkeitserwägungen begründet werden (BAG 20. Oktober 1993 aaO, juris
Rn. 47 ff.; BAG 16. November 2005 -7 ABR 11/05 -, juris Rn. 26; Fitting aaO § 28 Rn. 26).
Wenn man die vorstehend genannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet,
steht für die erkennende Kammer fest, dass gegen die Bildung von Koordinationsausschüssen keine
rechtlichen Bedenken durchgreifen. Diesen Koordinationsausschüssen sind ausweislich der Anlage 2 zur
RGO in ihrem Zuständigkeitsbereich begrenzte subsidiäre Aufgaben (sofern die Fachausschüsse nicht
zuständig sind) übertragen worden. Neben der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben gemäß § 80
BetrVG sind dies vor allem vorbereitende Aufgaben für den Betriebsausschuss, Personalausschuss und
andere Ausschüsse (Empfehlungen und Unterstützung). Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller
ist mit dieser Aufgabenübertragung kein Eingriff in die Kernkompetenzen des Betriebsrats gegeben.
Diese Koordinationsausschüsse werden gemäß Anlage 2 zur RGO auch nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Deshalb sitzen in allen 6 Koordinationsausschüssen auch Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Anzahl der Mitglieder
in den Koordinationsausschüssen in der RGO willkürlich so klein bestimmt worden ist, dass nach der
Verhältniswahl nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion zum Zuge kommen.
Die Bestimmungen über die Koordinationsausschüsse in der RGO sind deshalb nicht rechtsunwirksam.
2. Auch die Regelungen in II. der RGO (Fachbeauftragte) sind nicht unwirksam.
Auch gegen die Ernennung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu Fachbeauftragten für bestimmte
Themen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Wie oben bereits ausgeführt, steht es im freien Ermessen des Betriebsrats welche Arten von
Ausschüssen er bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Daneben kann der Betriebsrat
einzelnen Betriebsratsmitgliedern im Einzelfall Aufgaben übertragen (Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK-Raab
aaO § 28 Rn. 18; Richardi-Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 26 Rn. 44). Nur eine generelle Übertragung
bestimmter Aufgaben auf einzelne Betriebsratsmitglieder soll zumindest in kleineren Betrieben im
Sinne des § 28 BetrVG (weniger als 101 Arbeitnehmer) nicht zulässig sein (Fitting aaO § 28 Rn. 16; GK-
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Raab aaO § 28 Rn. 18). Allerdings darf dadurch der Betriebsrat auch hier sich nicht seiner Pflicht
begeben, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.
Den in der Anlage 3 zu RGO aufgeführten 4 Fachbeauftragten sind keine zur selbstständigen
Entscheidung führenden Aufgaben übertragen worden. Vielmehr hat der/die Fachbeauftragte für
Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf in Zusammenarbeit mit dem Personalausschuss
insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von
Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Der/die Fachbeauftragte für Fragen zur Rente und
betrieblichen Altersversorgung hat vor allem die Beschäftigten in diesem Themenkomplex zu beraten.
Die Fachbeauftragten für Beschäftigte der Ebene 4 (Teamleiter) und Ebene 5 (Meister) haben
insbesondere diese Beschäftigten zu betreuen und zu beraten. Diese vom Betriebsrat durch
Mehrheitsbeschluss ernannten Fachbeauftragten sind deshalb in erster Linie Ansprechpartner für die
Beschäftigten.
Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Betriebsrat ernannten Fachbeauftragten mit der
Bekanntmachung im Betrieb vorrangige Kontaktpersonen im jeweiligen Bereich zu den Beschäftigten
sind. Dies verstößt jedoch nicht gegen die Prinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes. Auch in anderen
Fragen kann der Betriebsrat die für den Kontakt zu den Beschäftigten zuständigen Betriebsratsmitglieder benennen. So kann und wird der Betriebsrat regelmäßig während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In diesem Zusammenhang entscheidet der Betriebsrat
dann, welches oder welche seiner Mitglieder er mit der Durchführung der Sprechstunden beauftragt
(Fitting aaO § 39 Rn. 8).
Wie der Anhörungstermin in der 2. Instanz deutlich gezeigt hat, geht es den Antragstellern nicht um die
Benennung von Fachbeauftragten an sich. Auch sie räumen ein, dass Fachbeauftragte für bestimmte
Themen (jedenfalls für Diversity, Gleichstellung, Familie und Beruf/Rente und betriebliche
Altersversorgung) in Großunternehmen sinnvoll und geboten sein können. In erster Linie beanstanden
sie, dass die Betriebsratsmitglieder der Minderheitsfraktionen bei den Mehrheitsbeschlüssen des
Betriebsrats nicht zum Zuge kommen. Der Grundsatz des Mehrheitsbeschlusses im Betriebsrat (§ 33
Abs. 1 BetrVG) und seine Auswirkungen bedeutet aber nicht, dass die Bevollmächtigung von einzelnen
Betriebsratsmitgliedern für bestimmende Themengebiete unzulässig ist.
Deshalb sind auch die Bestimmungen über die Fachbeauftragten in der RGO nicht rechtsunwirksam.
Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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