Rückwirkende Begrenzung der steuerlichen Jubiläumsrückstellung

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Rückwirkende Begrenzung der steuerlichen Jubiläumsrückstellung
Köln, den 14. August 2013
Steuerrecht
Rückwirkende Begrenzung der steuerlichen Jubiläumsrückstellung auf
den Ansatz in der Handelsbilanz
Im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) hat die Finanzverwaltung
verfügt, dass Rückstellungen für sonstige Verpflichtungen in der Steuerbilanz auf den handelsrechtlichen
Ansatz zu begrenzen sind. Nachfolgend wollen wir Sie
darüber informieren, welche Auswirkungen sich daraus für Jubiläumsrückstellungen ergeben.
dass die steuerlich nach § 6 EStG zu bilanzierenden
Rückstellungen nicht auf etwaige niedrigere handelsrechtliche Ansätze zu begrenzen seien. Allerdings wird
diese Auslegung in dem genannten BMF-Schreiben nur
für Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG, nicht jedoch
für Rückstellungen gem. § 6 EStG ausdrücklich erwähnt.
In Bezug auf Pensionsrückstellungen belassen es die
EStÄR 2012 bei dieser Auslegung. Zur Klarstellung wird
die bislang vorhandene Begrenzungsvorschrift ersatzlos
gestrichen.
Worum geht es genau?
Am 25. März 2013 wurden die EStÄR 2012. veröffentlicht. Im neu hinzugefügten Abschnitt R 6.11 (3) EStÄR
2012 wird festgestellt, dass die Höhe einer Rückstellung,
die ein Unternehmen gem. § 6 EStG bildet, in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz
nicht überschreiten darf (steuerliches Maßgeblichkeitsprinzip). Ein etwaiger übersteigender Betrag ist grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen, wobei der Gewinn
durch Bildung einer steuerlichen Rücklage über 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden darf. Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits vor dem
1.1.2010 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG) passiviert
wurde. Zudem endet die Verteilungsmöglichkeit spätestens beim Wegfall der Verpflichtung. Die Begrenzung
auf den handelsrechtlichen Ansatz ist rückwirkend (zumindest für alle noch offenen Bilanzjahre) anzuwenden,
da die entsprechende Regelung aus Sicht der Finanzverwaltung lediglich klarstellenden Charakter hat.
Inwiefern ist das Thema relevant?
Von den neuen Richtlinien sind in der Praxis häufig Jubiläumsrückstellungen betroffen, jedenfalls dann, wenn in
der Handelsbilanz die Bewertung nicht nach der Teilwertmethode, sondern nach der (in der internationalen
Rechnungslegung allein zulässigen) Anwartschaftsbarwertmethode erfolgt. Da die EStÄR 2012 für die Finanzverwaltung bindende Wirkung haben, ist damit zu rechnen, dass die Bilanzierung der Jubiläumsrückstellungen
im Rahmen von Betriebsprüfungen ab dem Wirtschaftsjahr 2010 thematisiert wird. Wir müssen derzeit davon
ausgehen, dass die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang auf der Einhaltung des Einzelbewertungsprinzips bestehen wird.
Inwieweit besteht Handlungsbedarf?
Die Finanzverwaltung greift hiermit ein Thema auf, dass
mit der Einführung des BilMoG an Relevanz gewonnen
hat. Tatsächlich führen die durch das BilMoG geänderten Bewertungsvorschriften dazu, dass der handelsrechtliche Wertansatz ggf. auch unterhalb des steuerlichen Ansatzes liegen kann.
Wir empfehlen Ihnen, die materiellen Auswirkungen der
EStÄR 2012 auf die steuerlich anzusetzenden Jubiläumsrückstellungen zu überprüfen. Auf dieser Basis ist spätestens bis zum nächsten Bilanztermin eine Entscheidung über den Umgang mit den EStÄR 2012 zu treffen.
Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite. Bitte
wenden Sie sich hierzu direkt an:
Obwohl das Maßgeblichkeitsprinzip nicht neu ist,
kommt der R 6.11 (3) EStÄR 2012 völlig überraschend.
Noch im BMF-Schreiben vom 12.03.2010 zu den Auswirkungen des BilMoG auf die steuerbilanziellen Ansätze hatte die Finanzverwaltung von einer „Durchbrechung der Maßgeblichkeit“ insbesondere auch für nach
§ 6 EStG zu bilanzierende Verpflichtungen gesprochen.
Hieraus wurde bislang allgemein der Schluss gezogen,
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Stephan Derbort, HEUBECK AG
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