arbeiten in deutschland für nicht-eu-staatsangehörige - IQ

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arbeiten in deutschland für nicht-eu-staatsangehörige - IQ
ARBEITEN IN DEUTSCHLAND
FÜR NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGE
Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien
aus Nicht-EU-Staaten (die
durch Kooperations- und
Assoziationsabkommen mit
der EU verbunden sind)
Migrationspolitische
Handreichungen
Herausgeber
DGB-Bundesvorstand
Referat Migration
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
Telefon: 02 11/43 01-1 41
Telefax: 02 11/43 01-1 34
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.dgb.de
Verfasser: KOWA – Kooperationsstelle
Wissenschaft und Arbeitswelt an der
Europa-Universität Viadrina
E-mail: [email protected]
2. überarbeitete Auflage
Düsseldorf, im November 2000
Inhalt
Vorwort von Dieter Schulte
6
Vorbemerkung – Hinweise zur
Benutzung dieser Broschüre
7
Einleitung
8
Aufenthaltsrechtlicher Teil
Arbeitsgenehmigungsrechtlicher
Teil
Einreisebestimmungen
Visafreie Einreise
Meldepflicht bei längeren Aufenthalten
Rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt
Sonderregelung für türkische
Staatsangehörige
Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsberechtigung
Die Aufenthaltserlaubnis
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsbefugnis
Die Aufenthaltsbewilligung
Weitere Aufenthaltstitel
Familiennachzug
Studium und Ausbildung
Verhältnis zu sozialrechtlichen
Leistungen
Anspruch auf Kindergeld
Anspruch auf Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub
Sozialhilfebezug
Weitere Informationen
Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung
Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung
für die Arbeitsgenehmigung
Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitserlaubnis
Erteilung der Arbeitserlaubnis an
Bedingungen geknüpft
Gleichstellung mit vergleichbaren
deutschen Arbeitnehmern
Verbot unerlaubter Vermittlung oder
Arbeitnehmerüberlassung
Vorliegen der genehmigungsrechtlichen
Voraussetzungen
Bevorrechtigte Arbeitnehmer
Wege zur Arbeitserlaubnis
Arbeitsmarktüberprüfung
Erneute Arbeitsmarktüberprüfung vor
einer Verlängerung
Die Arbeitsberechtigung
Anspruch auf die Arbeitsberechtigung
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9
9
9
9
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10
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11
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Sonderregelung für türkische
Staatsangehörige aufgrund von
Assoziationsabkommen
Einschränkungen bei der Erteilung der
Arbeitserlaubnis
Befreiung von
Arbeitsgenehmigungspflicht
Weitere Informationen
17
Lohnsteuern
Sozialversicherung
Sozialversicherungsausweis
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Unfallversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosengeld
Arbeitslosenhilfe
Wer steht dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung?
Rentenversicherung
Geringfügige Beschäftigung
20
20
20
21
21
21
21
21
22
22
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Anspruch auf Gleichbehandlung
Arbeitsrechtliche Mindestanforderungen
Betriebsrat
Die Arbeitsschutzbestimmungen
Entlohnung
Anspruch auf Tariflohn
Verbot eines „Hungerlohnes“
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Urlaub
Kündigungsschutzbestimmungen
Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht
24
24
25
25
25
25
25
26
26
26
26
27
Was tun bei Konflikten?
Information und Austausch
Was tun im Konfliktfall?
Die Anrufung von Arbeitsgericht bei
Konflikten mit Arbeitgebern
29
29
29
Arbeiten ohne
Arbeitsgenehmigung
Anspruch auf Lohn aus einem faktischen 30
Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz
30
Kündigung bei fehlender Arbeitsgenehmigung
Steuern und Versicherungen
4
18
19
19
22
22
Informationen für Arbeitnehmer
aus Drittstaaten, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen
Allgemeine Bedingungen
Beschäftigung auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispflicht
Bedingungen für neu einreisende
Arbeitnehmer, die bei inländischen
Arbeitgebern beschäftigt sind
Ausnahme: Werkvertragsarbeitnehmer
Allgemeine Informationen
Versicherungsschutz
Versteuerung der Einkommen
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Für Werkvertragsdurchführung zuständige
Arbeitsämter
Saisonarbeit
Allgemeine Informationen
Gastarbeitnehmer zur beruflichen und
sprachlichen Fortbildung
Grenzgängerbeschäftigung
Pflegekräfte
Weitere Formen erlaubnispflichtiger
Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen
Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten
bei einer Beschäftigungsdauer bis
höchstens drei Monate
Beschäftigung deutscher
Staatsangehöriger
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32
32
32
33
33
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34
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37
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41
Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis nach einer Einreise ohne
erforderliches Visum
43
Ausländerberatungsstellen des
DGB
45
5
Dieter Schulte,
Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Vorwort
6
Der Deutsche Gewerkschaftsbund vertritt die
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Interessen aller Arbeitnehmer.
Er unterscheidet nicht nach Religion, nationaler
oder ethnischer Herkunft. Wir berücksichtigen
aber die besonderen kulturellen, religiösen
und sozialen Interessen von Migranten und
Migrantinnen in der Bundesrepublik Deutschland.
Vor mehr als vier Jahrzehnten wurden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Italien
zur Arbeit in Deutschland angeworben. Ihnen
folgten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
aus anderen Ländern, wie z.B. Tunesien, Marokko und der Türkei. Immer kamen aber auch
Menschen aus Nichtanwerbeländern oder auf
eigene Faust, also Nichtangeworbene nach
Deutschland. Ihnen folgten Familienangehörige,
aber auch Menschen, die in Deutschland Schutz
vor Verfolgung und Krieg bei ihren Verwandten
und Landsleuten, z.B. aus Bosnien, suchten.
is vor wenigen Jahren dachten wir, immer wenn wir von ausländischen Beschäftigten redeten, an die Kolleginnen
und Kollegen aus den so genannten Anwerbeländern, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
eingereist und zum Teil schon sehr lange in der
Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten. Für sie alle galten im Prinzip die gleichen
ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen
Bestimmungen. Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der damit verbundenen Arbeitnehmerfreizügigkeit
innerhalb der heutigen Europäischen Union
bildeten die Kolleginnen und Kollegen aus den
Staaten der EU eine Ausnahme, weil für sie
das Recht der Europäischen Union gilt.
B
Vor allem aufgrund politischer Entwicklungen –
Umwälzungen in Osteuropa und Öffnung der
Grenzen sowie Kriege und Bürgerkriege in
Europa und anderen Teilen der Welt – hat sich
die Grundlage für die Zuwanderung nach
Deutschland geändert. Menschen, die nunmehr bei uns einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder es möchten, gehören zu sehr unterschiedlichen Personengruppen mit zum Teil sehr
unterschiedlichem Status.
Die Rechtssituation für die Gruppe der Ausländer ist also heute sehr differenziert. Es gilt
nicht in der Arbeitswelt: Hier heißt es nach
wie vor – gleiches Recht für alle. Aber beim
Aufenthaltsrecht und beim Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es zum Teil sehr deutliche
Unterschiede. Dies führt häufig, insbesondere
bei Arbeitgebern, zur Verwirrung, gerade wenn
diese Menschen aus Anwerbeländern kommen.
Sie stellen „lieber“ gar keinen Ausländer ein,
um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften
zu vermeiden. Dies führt auch zu Nachteilen
für EU-Staatsangehörige und Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen aus Anwerbeländern,
aber insbesondere für ihre Kinder, und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR.
Daher legen wir im Rahmen dieser Reihe eine
Broschüre mit teilweise spezifischen Informationen zum Arbeiten in Deutschland für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und
ihre Familienangehörigen aus Nicht-EU-Staaten,
die aber durch Kooperations- und Assoziationsabkommen mit der EU verbunden sind, vor.
Dieter Schulte, DGB-Vorsitzender
Düsseldorf, November 2000
Hinweise zur Benutzung dieser Broschüre
Diese Broschüre ist Teil einer Reihe von Veröffentlichungen, mit denen der DGB nicht deutschen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Informationen zu Einreise, Aufenthalt
und Beschäftigung in der Bundesrepublik
Deutschland an die Hand gibt. Die Informationen in diesem Heft richten sich an einen ganz
bestimmten Kreis von Personen: Angehörige
von Staaten, die mit der Europäischen Union
durch Assoziationsabkommen oder Kooperationsabkommen verbunden sind. Es besteht
aufgrund dieser Abkommen kein Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dennoch
haben sich durch Abkommen für Arbeitnehmer
aus einigen Vertragsstaaten Möglichkeiten
einer Beschäftigung in der Bundesrepublik
eröffnet. Im Allgemeinen ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den Abkommen jedoch ausgeklammert worden, so dass die Möglichkeiten
und Bedingungen einer Beschäftigung in der
Bundesrepublik vorrangig durch die jeweiligen
deutschen Vorschriften im Ausländerrecht, im
Arbeitserlaubnisrecht und im Arbeitsrecht geregelt werden. Diese Vorschriften gelten auch
für alle nicht deutschen Arbeitnehmer, die nicht
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
stammen – dieser Kreis von Personen wird
auch als „Drittstaatler“ bezeichnet.
Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass diese Broschüre nützliche Informationen für alle Drittstaatler bereitstellt und nicht auf die Abkommensstaaten beschränkt ist. Wenn aufgrund
von Abkommen besondere Regelungen bestehen, dann wird darauf ausdrücklich mit
Hinweis auf den betreffenden Personenkreis
hingewiesen! An dieser Stelle sollen nur kurz
die Abkommensstaaten genannt werden:
Assoziationsabkommen hat die Europäische
Union mit der Türkei, Malta und Zypern abgeschlossen. Für türkische Staatsangehörige
bestehen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 bevorzugte Bedingungen für
Arbeitssuche, Arbeitserlaubniserteilung und
Aufenthaltsverfestigung. Einzelheiten lassen
sich in dieser Broschüre nachlesen.
Rumänien, der Tschechischen Republik und
der Slowakei mit den Baltischen Staaten und
Slowenien. Mit der Mehrzahl dieser Staaten
hat die Bundesrepublik aufgrund bilateraler
Vereinbarungen die Möglichkeiten befristeter
Beschäftigung eröffnet. Einzelheiten lassen
sich in dieser Broschüre nachlesen.
ooperationsabkommen hat die Europäische Union zudem vereinbart mit
Kanada, Mexiko, Argentinien, Brasilien,
Marokko, Tunesien, Algerien, Libyen, Ägypten,
Syrien, dem Libanon und Jordanien. Diese Abkommen behandeln vor allem die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Schaffung von
Freihandelszonen und betreffen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nur insofern, als auch
Regelungen für die soziale Sicherheit von
Arbeitnehmern enthalten sind.
K
Schließlich hat die Europäische Union auch mit
vielen weiteren Ländern, den so genannten
AKP-Staaten, eine Entwicklungsassoziation
vereinbart. Die Regelungen für die Beschäftigung von Angehörigen dieser Staaten ergeben
sich jedoch vor allem aus den deutschen Vorschriften, die in dieser Broschüre vorgestellt
werden.
Die hier beschriebenen Bestimmungen des Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts
werden nicht angewandt auf ausländische Arbeitnehmer, die aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein
und Norwegen stammen. Für diesen Personenkreis hat der DGB eine eigene Broschüre erarbeitet: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für EU-Staatsangehörige.“ Besondere
Regelungen bestehen auch für Personen, die
sich im Asylverfahren befinden. Für diesen Personenkreis hat der DGB ebenfalls eine eigene
Broschüre erarbeitet: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für Asylsuchende und
Flüchtlinge.“ Schließlich sei auch noch darauf
hingewiesen, dass der DGB zwei weitere Broschüren mit Informationen für Rentner, einmal
aus der Europäischen Union und zum Zweiten
aus Drittstaaten, erarbeitet hat.
Vorbemerkung
So genannte gemischte Assoziationsabkommen
sind bereits in Kraft getreten mit Polen, Ungarn,
7
Einleitung
Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland sind für ausländische Arbeitnehmer/innen und ihre Familienangehörigen durch
viele Vorschriften geregelt, die sehr viele Fragen aufwerfen. Mit diesen Informationen will
der Deutsche Gewerkschaftsbund einige der
wichtigsten beantworten und insbesondere
darauf aufmerksam machen, dass auch ausländische Arbeitnehmer/innen den Schutz staatlicher Gesetze in Anspruch nehmen können.
Um an dieser Stelle nur einige zu nennen:
Wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt
sind, kann ein Anspruch auf sicheren Daueraufenthalt bestehen, es kann Anspruch auf die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder es kann
Anspruch auf soziale Leistungen bestehen.
elche Ansprüche für einzelne Arbeitnehmer/innen bestehen, hängt
jedoch immer von den besonderen
Umständen des Einzelfalles ab: Vom Zeitpunkt
und vom Zweck der Einreise, von der Dauer
und dem Zweck des Aufenthaltes – aber auch
davon, ob aufgrund internationaler Verträge
gesetzliche Sonderregelungen bestehen, wie
zum Beispiel für türkische Staatsangehörige.
Darüber hinaus sind im deutschen Ausländerrecht viele besondere Vorschriften zu finden,
die Angehörigen bestimmter Staaten oder Berufe in Einzelfällen eine Einreise zur vorübergehenden Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gestatten. Aus dem Arbeitnehmerstatus ergeben sich nicht nur Pflichten, sondern auch
Rechte. Rechte müssen aber in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht nur auf dem
Papier bestehen sollen. Es kommt also immer
auch auf den Einzelnen an, dass Rechte verwirklicht werden. Es ist selbst für Experten oft
nicht leicht, sich in dem unübersichtlichen Gewirr aus Gesetzen, Verordnungen und Rechtsprechung zurechtzufinden. Ziel dieser Broschüre ist es nicht, umfassend und tiefgehend
das deutsche Arbeits- und Ausländerrecht darzustellen. Dazu bräuchte man ganze Bücher.
In diesem Heft werden kurz und allgemein
verständlich die grundlegenden Informationen
dargestellt, die für nicht deutsche Arbeitnehmer wissenswert sind.
W
Diese Broschüre möchte ausländischen Arbeitnehmer/innen und ihren Familienangehörigen damit eine erste Orientierung in die
Hand geben, die ihnen zustehenden Rechte
und Ansprüche zu erkennen. Konkrete Tipps
sollen mit dazu beitragen, dass Rechte fristund formgerecht in Anspruch genommen werden und nicht verfallen. Die hier vorgestellten
Informationen können aber eine Beratung bei
einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle nicht ersetzen, denn es kommt immer
auf die besonderen Umstände des einzelnen
Falles an. Außerdem werden die Vorschriften
oft verändert. So ist es durchaus möglich, dass
die hier gegebenen Informationen (Stand November 2000) inzwischen nicht mehr zutreffen.
Nur sachkundiger Rat kann wirklich für Klarheit sorgen und auch helfen, Fehler und Irrtümer zu vermeiden. In dieser Broschüre sind
deshalb auch die Adressen von Stellen zu finden, die weiterhelfen können. Die Mitglieder
der deutschen Gewerkschaften sind rechtsschutzversichert und erhalten kostenlosen
Rechtsbeistand. Alle Arbeitnehmer/innen können sich mit Fragen im Zusammenhang mit
einer Beschäftigung an den Betriebsrat in der
Firma oder an die Verwaltungsstellen der Einzelgewerkschaften sowie an die DGB-Kreisbüros
am Wohnort wenden. Darüber hinaus stehen
allen Ratsuchenden für ein erstes Beratungsgespräch ebenfalls kostenlos die Ausländerberatungsstellen des DGB, die Ausländerbeauftragten der Länder und Gemeinden und
viele Anlaufstellen sozialer und karitativer
Organisationen offen.
!
Tip:
Sollten im Zusammenhang mit Aufenthalt,
Arbeitserlaubnis oder Beschäftigung Fragen
bestehen oder Probleme auftauchen, so ist es
wichtig, schnellstmöglich eine Beratungsstelle
aufzusuchen. Dabei sollten alle in diesem Zusammenhang vorhandenen Papiere mitgebracht
werden (alle Dokumente und der vollständige
Briefverkehr). Nur wenn wirklich alle Umstände
bekannt sind, ist eine sachgerechte Beratung
möglich.
Aufenthaltsrechtlicher Teil
Einreisebestimmungen
Nicht deutsche benötigen für die Einreise und
den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde (Ausländerbehörde). Deshalb
muss man in der Regel vor der Einreise bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung
(Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die als Sichtvermerk
(Visum) erteilt wird. Bereits bei der Beantragung des Visums muss man angeben, welchen
Zweck der Aufenthalt haben soll: Ob zum Beispiel ein Besuch von Familie oder Freunden,
eine Urlaubsreise, die Aufnahme einer Arbeit
oder eines Studiums oder eine Familienzusammenführung (Heirat) geplant sind. Von der Auslandsvertretung wird dann – durch Rücksprache mit der jeweiligen Ausländerbehörde in
Deutschland – geprüft, ob die Voraussetzungen
für einen Aufenthalt mit diesem Zweck erfüllt
werden. Eine nachträgliche Verlängerung des
Aufenthaltes ist nach der Einreise nur in ganz
seltenen Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel bei Unfall oder schwerer Erkrankung, aber
höchstens für sechs Monate), eine nachträgliche Änderung des Aufenthaltszweckes ist so
gut wie ausgeschlossen.
Visafreie Einreise
it über 50 Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der visafreien Einreise vereinbart. Für Angehörige dieser Staaten ist eine
visafreie Einreise nur zu touristischen Zwecken
unter den Bedingungen erlaubt, dass
M
ein gültiges Ausweisdokument (in der
Regel Reisepass) mitgeführt wird,
der Aufenthalt nicht länger als drei
Monate dauert,
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
!
Tip:
Eine Auflistung der Staaten, mit denen visafreie Einreise vereinbart wurde, gibt Anlage I
der jeweils gültigen Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG).
Meldepflicht bei längeren
Aufenthalten
ei einem längeren Aufenthalt besteht
die Verpflichtung, sich unverzüglich bei
der örtlichen Meldestelle (Einwohnermeldeamt) und bei der Ausländerbehörde
anzumelden. Diese Vorschrift gilt auch nach
einer visafreien Einreise und auch für Angehörige von EU-Staaten. Bei Beendigung des
Aufenthaltes ist eine Abmeldung vorzunehmen.
B
Rechtmäßiger dauerhafter
Aufenthalt
Eine Aufenthaltsgenehmigung der Ausländerbehörde benötigen auch Ausländer, die bereits
dauerhaft und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben. Nur in wenigen
Ausnahmefällen (zum Beispiel für Angehörige
ausländischer Botschaften) ist keine Genehmigung erforderlich. Personen, die durch eine
Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sonderregelungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bestehen für EU-Staatsangehörige (siehe dazu die
DGB-Broschüre: „Arbeiten in Deutschland –
Informationen für EU-Staatsangehörige“) und
für türkische Staatsangehörige.
Sonderregelung für
türkische Staatsangehörige
Abweichend vom Grundsatz des Vorrangs der
Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitserlaubnis muss türkischen Staatsangehörigen,
die einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis
haben, die Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung dieser genehmigten Beschäftigung erteilt werden.
!
Tip:
Wann türkische Arbeitnehmer/innen einen
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
haben, wird im arbeitserlaubnisrechtlichen Teil
dieser Broschüre dargestellt.
Arten der
Aufenthaltsgenehmigung
Das deutsche Ausländerrecht kennt vier Aufenthaltsgenehmigungen, die einen rechtmäßigen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bieten. Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen gestatten manchmal nur einen
befristeten Aufenthalt, manchmal erlauben sie
auch einen Aufenthalt, der mit zunehmender
Dauer einen Anspruch auf ein dauerhaftes
Bleiberecht bietet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Welche Aufenthaltsgenehmigung im Einzelnen erteilt wird, hängt
von den Umständen des einzelnen Falles ab.
!
Tip:
Es ist unbedingt sinnvoll, sich darüber zu informieren, ob man nicht schon die Voraussetzungen für eine besser abgesicherte Aufenthaltsgenehmigung erfüllt. Informationen
und Hilfe geben alle Beratungsstellen.
Die Aufenthaltsberechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung ist die sicherste
Form der Aufenthaltsgenehmigung und kann
nicht mit Auflagen oder Beschränkungen versehen werden. Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung haben ein individuelles Bleiberecht in der
Bundesrepublik Deutschland und dürfen nur
noch ausgewiesen werden, wenn sie schwere
Straftaten begangen haben. Außerdem brauchen Inhaber der Aufenthaltsberechtigung
keine Arbeitsgenehmigung.
!
Tip:
Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, hat
Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung.
Zu den Bedingungen zählen unter anderem,
dass man seit mindestens acht Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis hat oder seit drei Jahren
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
war, den Lebensunterhalt für sich und seine
Familie aus Arbeit oder sonstigen eigenen
Mitteln bestreiten kann, dass man mindestens
fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus den drei vorhergehenden Jahren keine gerichtlichen Verurtei-
10
lungen über sechs Monate Haft oder zu einer
höheren Geldstrafe vorliegen.
!
Tip:
Wenn man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung erfüllt, sollte man diese
beantragen, denn durch diese – für bestimmte
Personengruppen, z.B. als Minderjährige Eingereiste, auch durch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis – hat man einen besseren Schutz
vor Ausweisungen und nachgezogene Familienangehörige unterliegen nicht mehr der
Wartezeitregel. Ehegatten sind hinsichtlich
der wirtschaftlichen, arbeits- und berufsrechtlichen Voraussetzungen in ähnlicher Weise
privilegiert wie bei der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis
ie Aufenthaltserlaubnis ist die Aufenthaltsgenehmigung, die grundsätzlich
nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist; sie kann aber mit Auflagen (zum
Beispiel Verbot der Arbeitsaufnahme) und mit
einer Befristung versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen aus eigenen Mitteln bestritten werden
kann.
D
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, wer seit fünf Jahren eine befristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine ununterbrochen gültige Arbeitserlaubnis besitzt, einfache
Deutschkenntnisse hat, über ausreichenden
Wohnraum für sich und seine Familie verfügt
und gegen den kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Aufenthaltsbefugnis
Die Aufenthaltsbefugnis wird aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (zum Beispiel für Kriegsflüchtlinge) erteilt. Nach acht
Jahren Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbefugnis kann man bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis bekommen und nach weiteren drei
Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erlangen.
Die Aufenthaltsbewilligung
ie Aufenthaltsbewilligung wird nur für
Aufenthalte erteilt, die vorübergehend
sind, zum Beispiel für die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern und Saisonarbeitskräften und für Studierende. Die Aufenthaltsbewilligung wird für maximal zwei
Jahre erteilt und kann verlängert werden, wenn
der Aufenthaltszweck (Studium) in dieser Zeit
noch nicht erreicht wurde. Wenn der Aufenthaltszweck erreicht ist und/oder die Aufenthaltsbewilligung abläuft, dann muss die Ausreise erfolgen. Es ist nicht möglich, durch einen
Aufenthalt auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung einen dauerhaften Aufenthalt zu
begründen.
D
Weitere Aufenthaltstitel
Neben diesen vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung gibt es noch zwei weitere Formen,
die einen erlaubten Aufenthalt darstellen und
die Voraussetzung für eine Erteilung einer
Arbeitserlaubnis bieten:
Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung wird Asylbewerbern
für die Dauer des Anerkennungsverfahrens erteilt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich
beschränkt und mit mehreren Auflagen verbunden. Eine Arbeitserlaubnis können jedoch
nur Asylbewerber erhalten, die nicht mehr in
einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen.
Duldung
Die Duldung ist die einseitige Erklärung der
Ausländerbehörde, auf die Durchführung einer
an sich möglichen und rechtlich zulässigen
Abschiebung zu verzichten. Rechtlich ist damit kein Anspruch auf Aufenthalt gegeben,
dennoch kann die Duldung die Grundlage für
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis darstellen.
!
Tip:
Ausführlichere Informationen für Personen,
die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder
einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, bietet die DGB-Broschüre:
„Arbeiten in Deutschland – Informationen für
Asylsuchende und Flüchtlinge.“
Familiennachzug
Die besonderen Regelungen für den Nachzug von Familien und Kindern sollen den in
der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Ausländern das Zusammenleben mit ihren
Familien ermöglichen. Der Aufenthalt nachgezogener Angehöriger ist aber nur „abgeleitet“ von der Aufenthaltsgenehmigung des
in der Bundesrepublik lebenden Ausländers.
Deshalb besteht zunächst kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht und die Erwerbstätigkeit wird
z. T. erst nach Wartezeiten erlaubt. Die Länge
der Wartezeiten und der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes sind je nach
Umständen unterschiedlich.
Nachzug von Ehepartnern
(§ 18, 19 AuslG)
Wenn die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, dann wird der Nachzug erlaubt, wenn
der oder die hier Lebende eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt und ein gesicherter Unterhalt für die
Familie aus eigenem Einkommen sowie ausreichend Wohnraum nachgewiesen wird. Strengere Voraussetzungen bestehen, wenn der im
Bundesgebiet lebende Ehegatte bereits als
Kind eingereist ist oder hier geboren wurde
und einen Partner aus dem Ausland nachziehen lassen möchte. In diesem Falle muss
der hier lebende Ehegatte mindestens seit acht
Jahren in der Bundesrepublik leben und eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzen, volljährig
sein, der Lebensunterhalt des Paares muss
durch eigenes Einkommen gesichert sein und
es muss ausreichender Wohnraum vorhanden
sein.
11
In beiden Fällen erhält der nachziehende Ehegatte zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die vom Fortbestand der ehelichen
Gemeinschaft abhängt. Erst nach zwei Jahren,
in Härtefällen früher, erwirbt der nachgezogene
Ehegatte ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt und auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger haben nach EU-Recht, vorbehaltlich
des den Arbeitnehmern aus EU-Staaten einzuräumenden Vorrangs, das Recht, sich auf jedes
Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort
seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Nachzug von Kindern (§ 20 AuslG)
uch für Kinder ist die Einreise aufenthaltserlaubnispflichtig. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzen Kinder dann, wenn
beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis
oder -berechtigung besitzen und das Kind
nicht älter als 16 Jahre und ledig ist.
A
!
Tip:
In Härtefällen kann von diesen Grundsätzen
abgewichen werden.
Sonderregelungen für Angehörige
deutscher Staatsangehöriger
(§ 21 AuslG)
Ausländische Ehepartner und minderjährige,
ledige Kinder deutscher Staatsangehöriger
haben einen Rechtsanspruch auf eine sofortige
Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei
Jahre befristet erteilt wird und bei Fortbestand
der familiären Gemeinschaft verlängert wird.
Erleichterte Voraussetzungen gelten auch für
die Angehörigen von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Abhängiger Aufenthaltsstatus von
Kindern und Jugendlichen
(§ 21 AuslG)
Kinder nicht deutscher Eltern sind von Geburt
an aufenthaltserlaubnispflichtig. Sie erhalten
die Genehmigung von Amts wegen, wenn die
Mutter legal in der Bundesrepublik lebt. Der
weitere Aufenthalt des Kindes/Jugendlichen
hängt zunächst vom Status seiner Eltern ab,
wird aber bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eigenständig.
Verfestigung des Aufenthaltes bei
abhängigem Aufenthaltsrecht
Schulpflicht
Ausländische Kinder und Jugendliche haben im
bundesdeutschen Schulwesen grundsätzlich
die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche
Staatsangehörige. Insbesondere unterliegen
sie der Schulpflicht.
Sonstige Angehörige
Anderen Angehörigen als Ehepartnern oder
Kindern darf nur in Fällen außergewöhnlicher
Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
!
Tip:
Ein Härtefall kann zum Beispiel Pflegebedürftigkeit sein oder die Betreuung minderjähriger
Kinder, wenn die Eltern gestorben sind.
Der Jugendliche erwirbt ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht, wenn er
volljährig wird und sich acht Jahre in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten
hat oder
wenn er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhält.
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird
Jugendlichen u.a. erteilt, wenn
sie sich vor dem 16. Lebensjahr acht Jahre
rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
besitzen,
den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können oder sich in
einer Schul- oder Berufsausbildung befinden,
keine Ausweisungstatbestände oder keine
Verurteilung wegen einer vorsätzlichen
Straftat vorliegen.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so kann
lediglich eine Verlängerung erfolgen.
Konflikt mit den Eltern
ie Internationalen Übereinkommen
zum Schutz von Minderjährigen gelten auch für ausländische Kinder und
Jugendliche. Wenn sie also Probleme in der
Familie haben oder Streitigkeiten zum Beispiel
über die Auswahl der Schule oder einer Ausbildung bestehen, dann können sie sich an
Jugendbehörden oder Gerichte wenden. Zur
Regelung des Unterhalts gilt deutsches Recht.
D
Bleiberecht bei Heimkehr der Eltern
Ein Kind mit eigenständigem Aufenthaltsrecht
kann ohne seine Eltern in der Bundesrepublik
Deutschland bleiben, wenn sein Unterhalt
und seine Betreuung gewährleistet sind. Es
besteht somit kein Zwang zur gemeinsamen
Rückkehr der Familie.
Recht auf Rückkehr (§ 16 AuslG)
Für nicht deutsche Jugendliche besteht zudem
die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch nach einer Ausreise in die
Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren,
wenn sie
sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und sechs Jahre
hier eine Schule besucht haben,
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
bestreiten können oder für fünf Jahre durch
eine Unterhaltsverpflichtung gesichert sind
und
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor
Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt
wird, spätestens aber fünf Jahre nach der
Ausreise.
Weiterhin dürfen keine Ausweisungsgründe
vorliegen.
Studium und Ausbildung
Auch für ein Studium oder eine Ausbildung ist
eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
Wenn eine berufliche Ausbildung nach einer
Neueinreise aufgenommen wird, ist zusätzlich
eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die nach
einer Arbeitsmarktüberprüfung nur erteilt wird,
wenn es für diese Ausbildungsplätze keine
bevorrechtigten Personen gibt.
Verhältnis zu sozialrechtlichen
Leistungen
Für den Bezug von Sozialleistungen ist der
Aufenthaltsstatus in unterschiedlicher Weise
bedeutsam. Ansprüche auf Leistungen aus der
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung entstehen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und werden deshalb im Teil „Steuern
und Versicherungen“ behandelt. An dieser Stelle
sollen die Ansprüche auf soziale Leistungen
dargestellt werden, die sich unabhängig von
einer Beschäftigung ergeben.
Anspruch auf Kindergeld
Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld hängt
nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Der
Berechtigte und das Kind müssen aber ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik haben. Außerdem muss die
Person eine Aufenthaltsgenehmigung oder aus
humanitären Gründen eine Duldung besitzen.
Schließlich besteht eine Wartezeit von einem
Jahr, bevor erstmals Kindergeld gewährt wird.
Kindergeld muss schriftlich beantragt werden.
Die zuständige Stelle für den Antrag auf Kindergeld ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der
Antragsteller wohnt.
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Anspruch auf Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub
Für den Anspruch auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ist ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland und eine Aufenthaltsberechtigung
bzw. Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ausgeschlossen sind neben Asylbewerbern auch
Personen mit Duldung. Für den Anspruch auf
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub wird die
Befugnis zur Ausübung einer Tätigkeit verlangt.
Sozialhilfebezug
Im Falle der Bedürftigkeit hat jede Person, die
sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Einschränkungen ergeben sich jedoch dann, wenn die
Einreise in der Absicht erfolgte, Sozialhilfe zu
beziehen oder wenn räumliche Beschränkungen
in der Aufenthaltsgenehmigung missachtet
werden. Der Bezug von Sozialleistungen kann
außerdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sogar die Ausweisung zur
Folge haben.
!
Tip:
Dauernd zugelassene Arbeitnehmer mit einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer
Aufenthaltsbewilligung dürfen – nach Art. 8
Absatz 1 des Übereinkommens 97 der Internationalen Arbeitsorganisation („Wanderarbeitnehmer“) – bei Berufsunfähigkeit aufgrund
einer Erkrankung oder eines Unfalles auch
dann nicht ausgewiesen werden, wenn sie
auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Weitere Informationen
eitere Informationen über Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen,
aber auch über Erwerbstätigkeit
und Einbürgerungsverfahren kann man kostenlos und manchmal in mehreren Sprachen bei
den Ausländerbeauftragten der Länder und
Gemeinden erhalten.
W
14
Arbeitsgenehmigungsrechtlicher Teil
Erfordernis einer
Arbeitsgenehmigung
n der Regel dürfen nicht deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik nur dann
eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie
von den deutschen Behörden eine Arbeitsgenehmigung erhalten haben (§ 284 SGB III).
Eine Arbeitsgenehmigung ist auch erforderlich
für ein Praktikum, eine Ausbildung, die Fortund Weiterbildung oder eine Au-pair-Stelle.
I
!
Tip:
Keine Arbeitsgenehmigung benötigen dagegen
Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
besitzen.
jedoch für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung
der Arbeitserlaubnis muss rechtzeitig, das heißt
ca. acht Wochen vor Ablauf der Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt beantragt werden.
!
Tip:
Es empfiehlt sich, insbesondere wenn man
den Arbeitgeber nicht gut kennt, den Antrag
auf Erneuerung rechtzeitig und persönlich vorzunehmen oder sich zu versichern, dass der
Arbeitgeber die Beantragung wirklich durchgeführt hat. Also, sich entweder die Formulare
zeigen lassen oder beim Arbeitsamt anrufen
und sich erkundigen.
Erteilung der Arbeitserlaubnis an
Bedingungen geknüpft
Rechtmäßiger Aufenthalt als Voraussetzung für die Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Aufenthaltsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Eine
Arbeitsgenehmigung darf deshalb nur dann
erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer eine
Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Gestattung besitzt und die Erwerbstätigkeit nicht
durch aufenthaltsrechtliche Auflagen verboten
ist. Wenn die Aufenthaltsgenehmigung abläuft
und nicht verlängert oder widerrufen wird,
fallen damit auch die Voraussetzungen für die
Arbeitsgenehmigung weg! Die Arbeitsgenehmigung wird in diesem Fall auch dann widerrufen, wenn die Arbeitsgenehmigung noch für
längere Zeit gültig gewesen wäre.
Gleichstellung mit vergleichbaren
deutschen Arbeitnehmern
Zwei Arten der Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitsgenehmigung wird immer nur höchstens für die Dauer des geduldeten oder genehmigten Aufenthaltes erteilt. Man unterscheidet
zwei Arten der Arbeitsgenehmigung:
Die Arbeitserlaubnis
ie Arbeitserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn die Beschäftigungsverhältnisse nicht ungünstiger sind
als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
(§ 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Wegen der Beachtung der einschlägigen Tarife bzw. Einhaltung ortsüblicher Löhne sind auch die geltenden Arbeitszeitregeln und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Vom Arbeitgeber
verlangt das Arbeitsamt deshalb eine schriftliche Erklärung, dass der vorgeschriebene Lohn
gezahlt wird.
D
!
Tip:
Wenn die Entlohnung abweichend von dieser
Vorschrift niedriger ist, dann kann man beim
Arbeitsgericht auch nach einer Entlassung
oder nach Auflösung eines Arbeitsvertrages
noch auf Zahlung des zustehenden Lohnes
klagen.
Die Arbeitserlaubnis wird für eine erstmalige
Beschäftigung erteilt. Sie ist in der Regel nur
für einen bestimmten Arbeitsplatz bei einem
bestimmten Arbeitgeber gültig und wird für
die Dauer des Arbeitsverhältnisses, höchstens
15
Verbot unerlaubter Vermittlung
oder Arbeitnehmerüberlassung
(§ 6 ArGV)
ausländische Arbeitnehmer mit einer
Arbeitsberechtigung.
Wege zur Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis wird auch dann nicht erteilt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer
unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder wenn der
Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig werden soll. Die Arbeitserlaubnis kann auch versagt werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor
schuldhaft gegen das Verbot der illegalen Arbeitsaufnahme verstoßen hat oder wichtige
Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z.B.,
wenn er der Wartezeitregelung unterliegt) dagegen sprechen.
Vorliegen der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen
ie Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen
und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
D
Der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder
Duldung besitzen und
die Erwerbstätigkeit darf nicht durch Auflagen der Ausländerbehörde („Erwerbstätigkeit nicht gestattet“) verboten sein und
die persönlichen Voraussetzungen für eine
Arbeitserlaubnis müssen vorliegen (z.B.
Einhaltung von Wartezeiten) und
für den Arbeitsplatz dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung
stehen.
Wenn man einen Arbeitgeber gefunden hat,
der ein Arbeitsverhältnis eingehen will, dann
muss man vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis beantragen. Zuständig ist das
Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt.
Arbeitsmarktüberprüfung
Vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis hat das
Arbeitsamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorliegen. Die Überprüfung wird sowohl für die
erstmalige Erteilung als auch für die Erneuerung der Arbeitserlaubnis durchgeführt und
betrifft auch Anträge ausländischer Arbeitnehmer, die sich den einstellungsbereiten Arbeitgeber selbst gesucht haben. Das Arbeitsamt
muss das Ergebnis schriftlich mitteilen. Bei der
Entscheidung sind die Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, aber
auch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
!
Tip:
Als besondere Verhältnisse des Einzelfalles
werden bei einem Verlängerungsantrag z.B.
die Betriebsratsmitgliedschaft, der Schwerbehindertenstatus oder der Schutz des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt.
Erneute Arbeitsmarktüberprüfung
vor einer Verlängerung
Bevorrechtigte Arbeitnehmer
Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind neben Deutschen und Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) auch
Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung,
Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
16
ei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis wird erneut geprüft, ob für die Stelle
bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Es kann also passieren, dass
das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis verweigert,
weil für die Stelle zwischenzeitlich bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Auch
den Antrag auf Verlängerung sollte man deshalb rechtzeitig, also etwa acht Wochen vor
Ablauf der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis
stellen.
B
!
!
Tip:
Türkische Staatsangehörige haben nach einem
Jahr regulärer Beschäftigung einen Anspruch
auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber.
Tip:
In allen Fällen, in denen die Arbeitserlaubnis
für einen bestimmten Arbeitsplatz wegen des
Vorrangs bevorrechtigter Arbeitnehmer versagt
wird, muss das Arbeitsamt prüfen, ob nicht
eine andere Arbeit vermittelt werden kann, zu
der der abgelehnte Antragsteller in der Lage
und bereit ist und für die keine bevorrechtigten
Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Die Arbeitsberechtigung
Jeder Arbeitnehmer, der die persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsberechtigung
erfüllt, hat einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung, die unabhängig von Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird.
Die Arbeitsberechtigung ermöglicht eine Arbeitsaufnahme ohne Beschränkung und Befristungen, und vor allem: man gehört zum
Kreis der bevorrechtigten Arbeitnehmer.
Tip:
Auch bei der Erteilung einer Arbeitsberechtigung ist mit einem langen Prüfungsverfahren zu
rechnen, man sollte also auch hier vier Wochen
vor Beginn eines angestrebten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsberechtigung beantragen.
!
Anspruch auf die
Arbeitsberechtigung
Auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung hat
unter anderem Anspruch, wer
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
und fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat (wobei Selbständigkeit oder Werkvertragsausführung nicht
eingerechnet werden) (§ 286 Abs. 2 SGB III)
oder
sich seit sechs Jahren ununterbrochen in
der Bundesrepublik aufhält (§ 286 Abs 1
Nr. 1b SGB III) und nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird;
mit einem deutschen Familienangehörigen
in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV);
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArGV);
als Jugendlicher vor Vollendung des 18.
Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und einen Schulabschluss an einer deutschen allgemein
bildenden Schule bzw. einen Abschluss
in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung
erworben hat (§ 2 Abs. 3 ArGV).
!
Tip:
Eine Aufstellung der besonderen Fälle und
eine genaue Darstellung der jeweils gültigen
Regelung gibt § 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) in der aktuellen Fassung.
Ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung kann
auch dann vorliegen, wenn mehrere Sachverhalte zusammentreffen, die einzeln für sich
genommen keinen Anspruch begründet hätten.
Sonderregelung für türkische
Staatsangehörige aufgrund von
Assoziationsabkommen
Sonderfall türkischer Arbeitnehmer
bweichend vom Grundsatz des deutschen Ausländerrechtes darf türkischen Arbeitnehmern eine Aufenthaltsgenehmigung nicht verweigert werden,
wenn sie Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Arbeitsgenehmigung haben.
Durch die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung wird somit ein Rechtsanspruch
auf dauerhaften Aufenthalt begründet.
A
17
Anspruch auf Arbeitsgenehmigung
Türkische Arbeitnehmer haben aber, wie andere ausländische Arbeitnehmer auch, keinen
freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Für den erstmaligen Zugang zum Arbeitsmarkt
unterliegen sie den gleichen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Bedingungen wie andere
ausländische Arbeitnehmer. Aufgrund des Assoziationsabkommens der Europäischen Union
mit der Türkei ergeben sich jedoch für türkische
Arbeitnehmer, die regulär beschäftigt sind,
günstigere aufenthalts- und arbeitsgenehmigungsrechtliche Bedingungen:
So haben türkische Arbeitnehmer bereits
nach einem Jahr Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei demselben
Arbeitgeber.
Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann sich ein türkischer Arbeitnehmer für den gleichen Beruf bei einem
anderen Arbeitgeber bewerben, wobei er
aber gegenüber Unionsbürgern nachrangig ist.
Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische Arbeitnehmer
freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Sonderregelungen für nachgezogene
türkische Familienangehörige
Günstigere Bedingungen bestehen auch für
nachgezogene Familienangehörige türkischer
Arbeitnehmer, die
nach dreijährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf Zulassung zu solchen Beschäftigungen haben, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Unionsbürger verfügbar sind;
nach fünfjährigem Inlandsaufenthalt Anspruch auf freien Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt haben.
Kinder türkischer Arbeitnehmer
Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
Ausbildung abgeschlossen haben, können sich
unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts
in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf
jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein
Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Einschränkungen bei der Erteilung
der Arbeitserlaubnis
Einschränkung für Asylbewerber
Für Asylbewerber bestehen besondere Regelungen, über die der DGB in einer eigenen
Broschüre: „Arbeiten in Deutschland – Informationen für Asylsuchende und Flüchtlinge“
informiert.
Beschränkungen durch
Wartezeitregelung
Für die im Zuge der Familienzusammenführung
eingereisten Ehegatten und minderjährigen
Kinder eines hier lebenden Ausländers mit
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbewilligung beträgt die Wartezeit
vier Jahre.
Von dieser Wartezeitregelung sind vor allem
nachziehende Familienangehörige von Selbständigen und Arbeitnehmern betroffen, die
nur für eine begrenzte Zeit und für eine bestimmte Tätigkeit zum deutschen Arbeitsmarkt
zugelassen sind. Soweit es sich dabei um türkische Arbeitnehmer handelt, beträgt die Wartezeit drei Jahre.
!
Tip:
Die Wartezeit für nachziehende Familienangehörige entfällt, wenn der hier lebende Ausländer im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist.
ie Wartezeit beträgt ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern,
die eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Duldung besitzen.
Ebenfalls ein Jahr Wartezeit ist für Ausländer
vorgeschrieben, die aus humanitären Gründen
eine Duldung erhalten haben.
D
!
Tip:
Es ist in bestimmten Fällen auch möglich, dass
der nachziehende Familienangehörige entgegen
der Wartezeitregelung eine Arbeitserlaubnis
bekommt, wenn der Ehepartner seine Arbeitserlaubnis an den Ehegatten abtritt und erklärt,
keine Beschäftigung mehr auszuüben. Diese
Möglichkeit ist vorgesehen etwa für den Fall,
dass der Partner mit Arbeitserlaubnis arbeitsunfähig ist oder wenn ansonsten die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet werden
kann.
!
Tip:
Die Wartezeitregelung gilt nicht für zurückgekehrte Ausländer, die früher mit einer Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen waren.
Weitere Informationen
usführlichere und detailliertere Informationen enthält das „Merkblatt 7 –
Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer“, das von der Bundesanstalt für
Arbeit in zehn Sprachen herausgegeben wird.
Aber Vorsicht: Aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen ist es nicht immer auf dem
neuesten Stand! Das Merkblatt ist bei allen
Arbeitsämtern kostenlos in folgenden Sprachen
erhältlich: Deutsch, Englisch, Französisch, Kroatisch, Makedonisch, Polnisch, Serbokroatisch,
Slowenisch, Tschechisch und Türkisch.
A
Befreiung von
Arbeitsgenehmigungspflicht
Von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit
sind Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzen. Keine Arbeitsgenehmigung benötigen
weiterhin Staatsangehörige der Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), heimatlose Ausländer
und ihre Ehegatten. Ausnahmen bestehen
auch für Personen, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Arbeitsgenehmigungspflicht befreit sind, bestimmte
Berufsgruppen sowie für einige nur vorübergehend in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten.
Eine entsprechende Auflistung enthält § 9
der Arbeitsgenehmigungsverordnung.
!
Tip:
Ob nicht deutsche Arbeitnehmer für eine bestimmte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsgenehmigung benötigen, kann man beim Arbeitsamt
erfahren. In Zweifelsfällen sollte man auch bei
Beratungsstellen die Antwort des Arbeitsamtes
noch einmal besprechen.
19
Steuern und Versicherungen
ür ausländische Arbeitnehmer, die sich
in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und beschäftigt werden,
besteht der Grundsatz der Gleichbehandlung
in Bezug auf bestimmte Arbeitsbedingungen,
sowie für den Bereich der sozialen Sicherheit
(Sozialversicherung) und Steuern, Abgaben
und Beiträge. Dieser Grundsatz, zu dessen
Einhaltung sich die Bundesrepublik Deutschland mit dem Übereinkommen Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter vom 01.07.1949 verpflichtet hat, wird
bei der nationalen Gesetzgebung weitgehend
berücksichtigt.
F
Somit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland für alle Arbeitnehmer – unabhängig von
Herkunft und Aufenthaltsstatus – eine Abgabepflicht für Steuern und Versicherungen. Die
Höhe der Abgaben richtet sich vor allem nach
der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns, dem
Bruttolohn. Der Arbeitnehmer muss die Abgaben jedoch nicht selbst abführen. Vielmehr
ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Steuern
und Versicherungen für den Arbeitnehmer zu
überweisen. Danach wird dem Arbeitnehmer
der verbleibende Lohn ausgezahlt. Dies ist der
Nettolohn. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, Steuern zu zahlen und Beiträge für die
Sozialversicherung zu leisten. Die Berechnung
und Überweisung übernimmt aber der Arbeitgeber für ihn.
Lohnsteuern
Jedes Einkommen über 630 DM monatlich
muss versteuert werden. Zu diesem Zweck
muss der Arbeitnehmer sich vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte beim
Einwohnermeldeamt ausstellen lassen. Auf
einer Lohnsteuerkarte werden u.a. Familienstand, Religionszugehörigkeit und die Anzahl
der in der Bundesrepublik lebenden Kinder vermerkt. Da die Höhe der Lohnsteuer abhängig
vom Familienstand und der Anzahl der Kinder
berechnet wird, sind richtige Angaben beim
Ausstellen der Lohnsteuerkarte wichtig.
Die Lohnsteuerkarte verbleibt während der Zeit
des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Auf
20
der Lohnsteuerkarte wird der Bruttolohn vermerkt, die abgeführten Lohnsteuern und die
Kirchensteuer aufgeschlüsselt. Man braucht für
jedes Kalenderjahr eine neue Lohnsteuerkarte.
!
Tip:
Es besteht die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Auf Antrag
erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern
zurück. Ein Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich unter anderem dann, wenn
man nicht während des ganzen Jahres beschäftigt war, wenn sich die Kinderzahl erhöht hat
oder wenn im Zusammenhang mit der Arbeit
hohe Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitskleidung)
nötig waren. Auskünfte erteilen Finanzämter
und Steuerberater.
Sozialversicherung
Unter dem Begriff der Sozialversicherung werden die Beiträge für die verschiedenen Pflichtversicherungen zusammengefasst. In der Regel
ist jeder Arbeitnehmer, der mehr als 630 DM
monatlich verdient, für Sozialversicherungen
beitragspflichtig. Die Beiträge werden je zur
Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
getragen. Jeder sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Arbeitnehmer erhält einen Sozialversicherungsausweis. Die jeweilige Krankenkasse, bei der man Mitglied wird, übernimmt
die Anmeldung bei den anderen Pflichtversicherungen. Das heißt für den Arbeitnehmer: Sobald er Mitglied einer Krankenkasse ist, braucht
er sich selbst bei keiner anderen Versicherung
anzumelden. Die Krankenversicherung erledigt
das für ihn.
Sozialversicherungsausweis
eder Arbeitnehmer erhält bei der ersten
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Sozialversicherungsausweis,
der dem Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgelegt werden muss. In einigen Branchen (etwa dem Bau, Schaustellerund Gebäudereinigungsgewerbe sowie in der
Gastronomie) sind Arbeitnehmer verpflichtet,
den Sozialversicherungsausweis immer mit
sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen.
J
Krankenversicherung
Jeder abhängig Beschäftigte, der ein bestimmtes – jährlich neu festzulegendes – monatliches
Einkommen nicht überschreitet, ist verpflichtet,
Mitglied einer Krankenkasse zu sein. Familienangehörige sind ebenfalls in der Krankenversicherung Mitglied, wenn sie nicht selbst Mitglied einer Krankenversicherung sind. Die Wahl
der Krankenkasse steht jedem frei. Die Höhe der
Krankenkassenbeiträge richtet sich nach der
Höhe des Einkommens. Leistungen der Krankenkasse kann man vom ersten Tag der Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Die Ansprüche
auf Krankenkassenleistungen erlöschen mit
dem Ende der Beitragszahlung, außerdem gilt
die Krankenversicherung in der Regel nur auf
dem Gebiet der Bundesrepublik.
!
Tip:
Die Krankenversicherungen haben unterschiedlich hohe Beitragssätze und bieten verschiedene
Leistungen. Wer bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses noch keiner Krankenkasse angehört,
kann sich zum Beispiel bei Kollegen erkundigen, welche Krankenkasse günstig ist.
Pflegeversicherung
ie Pflegeversicherung übernimmt im
Fall der Pflegebedürftigkeit die anfallenden Kosten. Diese Versicherung
ist ebenfalls verpflichtend für Arbeitnehmer.
Die Anmeldung zur Pflegeversicherung übernimmt die Krankenkasse. Der Beitrag bemisst
sich am Einkommen. Die Leistungen der Pflegeversicherung gelten nur im Bundesgebiet und
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
D
Unfallversicherung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle
Beschäftigten eine Unfallversicherung abzuschließen. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht für den
Arbeitnehmer nach einem Unfall Anspruch auf
Leistungen aus der Unfallversicherung.
!
Tip:
Auch wenn der Arbeitgeber keine Beiträge an
die Unfallversicherung abgeführt hat, kann
ein während der Ausübung einer abhängigen
Beschäftigung verunglückter Arbeitnehmer
Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung haben. Allerdings muss man diese
Ansprüche gerichtlich feststellen lassen.
Arbeitslosenversicherung
eder abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 18 Wochenstunden ist verpflichtet,
an die Arbeitslosenversicherung Beiträge abzuführen. Die Höhe der Beiträge richtet sich
nach dem Bruttolohn. Bei Arbeitslosigkeit erhalten dann die Arbeitnehmer, sofern sie bestimmte versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können, Arbeitslosengeld,
auf welches sie Anspruch haben. Grundsätzlich können keine Leistungen ins Heimatland
transferiert werden. Zu den weiteren Leistungen des Arbeitsamtes gehören die Beratung,
Vermittlung und Finanzierung von Umschulung und Fortbildung. Die vom Arbeitsamt
durchgeführte Beratung und Vermittlung kann
jeder Arbeitslose in Anspruch nehmen.
J
Arbeitslosengeld
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt
man erst, wenn man
in den letzten drei Jahren mindestens
ein Jahr (360 Tage) sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat,
beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet ist und
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Arbeitslosenhilfe
Anspruch auf die niedrigere Arbeitslosenhilfe
hat man, wenn man
im letzten Jahr 150 Tage sozialversicherungspflichtig gearbeitet oder Arbeitslosengeld bezogen hat,
beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet ist und
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Die Arbeitslosenhilfe wird im Gegensatz zum
Arbeitslosengeld abhängig vom Familieneinkommen, zum Beispiel am Einkommen des
Ehepartners, berechnet.
Welche Art der Arbeitsgenehmigung man zur
Zeit der Beschäftigung besaß, hat für den Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Bedeutung.
Bei Arbeitslosenhilfe wird der Bezug jedoch
auf zwölf Monate beschränkt, wenn man nur
die Arbeitserlaubnis besaß.
Wer steht dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung?
Verfügbar ist nach den gesetzlichen Regelungen
nur der Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.
Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wer
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
hat und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt hat man, wenn
die Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde nicht gestattet wird, denn dann steht
man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Rentenversicherung
Eine weitere Pflichtversicherung ist die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung ermöglicht ihren Beitragszahlern den Erhalt von
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter.
Um einen Anspruch auf Altersrente zu haben,
muss man mindestens 60 Monate lang Beiträge gezahlt haben. Diese 60 Monatsbeiträge
müssen nicht zusammenhängend eingezahlt
worden sein. Die Altersrente wird spätestens
ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt. Die Höhe
der Rente errechnet sich nach der Länge und
der Höhe der Beitragszahlungen.
Die Leistungen der Rentenversicherungen
werden auch im Ausland weitergezahlt. Die
Rentenansprüche gelten daher auch für Personen, die mit 65 Jahren nicht mehr in der
Bundesrepublik wohnen. Wer die Bundesrepublik verlässt und noch keinen Anspruch auf
Rente erworben hat, kann sich nach zwei Jahren Wartezeit die eingezahlten Beiträge auszahlen lassen. Dazu muss man sechs Monate
nach Verlassen der Bundesrepublik einen Antrag bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt (oder BfA) stellen. Sollte man dann
jedoch in späteren Jahren seine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik fortsetzen, beginnt
die Zählung wieder bei Null. Die Rentenversicherungsbeiträge können sich allerdings die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
auszahlen lassen, die aus einem EU-Staat oder
auch aus Ländern kommen, mit denen ein bioder multinationales Rentenversicherungsabkommen besteht, durch welches die Rentenversicherungszeiten bzw. die Rentenanwartschaften gegenseitig anerkannt werden.
Geringfügige Beschäftigung
er nicht mehr als 15 Wochenstunden Arbeitszeit hat und dabei nicht
mehr als 630,– DM im Monat verdient, hat davon keine Steuern zu zahlen. Hierfür ist aber eine Freistellungsbescheinigung des
Finanzamtes erforderlich. Für diese geringfügige Beschäftigung braucht man ebenfalls eine
Lohnsteuerkarte und eine Arbeitserlaubnis.
W
Liegt das Einkommen über 630,– DM oder bestehen zwei oder mehr Beschäftigungsverhältnisse, so unterliegen diese der Versteuerung.
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
sind vom Arbeitgeber der Sozialversicherung
zu melden und auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Arbeitgeber muss dann pauschal
12% des Arbeitsentgeltes an die Renten- bzw.
10% an die Krankenversicherung zahlen.
Bei Arbeitsentgelten ab 300,– DM kann der
Arbeitnehmer seinen Beitrag in die Rentenversicherung freiwillig auf 19% aufstocken und
somit Ansprüche auf Leistungen erwerben.
usgenommen von diesen Regelungen bleiben so genannte saisonale
Beschäftigungsverhältnisse von höchstens zwei Monaten oder maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.
A
Durch eine geringfügige Beschäftigung kann
man keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld
erwerben.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht werden Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Jugendarbeitsschutz, Kündigungsschutz etc. geregelt. Die Regelungen des Gesetzgebers sind Mindestanforderungen, d.h.
ein Arbeitgeber darf zum Beispiel keinen kürzeren Urlaub oder längere Arbeitszeiten festlegen. Die Regelungen gelten für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, finden aber
keine Anwendung auf alle selbständigen Beschäftigungsformen. Selbständig Erwerbstätige
(z.B. Geschäftsleute) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, aber keine Arbeitserlaubnis.
Eine selbständige Tätigkeit darf nur ausgeübt
werden, wenn der Betrieb bei der zuständigen
deutschen Behörde (zum Beispiel Handwerkskammer) angemeldet ist. Eine weitere Form
selbständiger Tätigkeit ist die Erbringung von
Leistungen im Rahmen von Werkverträgen,
Honorar- oder Dienstleistungsverträgen. Bei
diesen Verträgen sind die Beschäftigten verpflichtet, ihr Einkommen selbst zu versteuern
und selbst für eine Absicherung bei Krankheit,
Unfall oder im Alter zu sorgen.
!
Tip:
Eine selbständige Tätigkeit liegt nur vor, wenn
die vereinbarte Leistung unabhängig und mit
eigenen Arbeitsmitteln erbracht wird. Wenn
der Auftraggeber Arbeitsmittel bereitstellt, Anweisungen gibt oder Ort und Zeitpunkt der
Arbeitsausführung bestimmt, dann kann es sich
um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
handeln. In diesem Fall hat der Beschäftigte
Anspruch auf die arbeitsrechtlich garantierten
Leistungen. Wenn die regelmäßige Beschäftigung länger als sechs Monate besteht, dann
kann sogar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestehen.
Arbeitsvertrag
obald man für einen Arbeitgeber eine
Tätigkeit ausübt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wird
aber schon durch die regelmäßige entlohnte
Tätigkeit für einen Arbeitgeber begründet. Ein
Arbeitsvertrag darf auch dann abgeschlossen
werden, wenn keine Arbeitserlaubnis vorliegt.
Der Arbeitsvertrag bleibt aber unwirksam, so-
S
lange mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechnet werden kann, und wird nichtig, wenn
diese endgültig versagt wurde. Ein nach Abschluss eines Arbeitsvertrages und Aufnahme
einer Arbeit eintretendes Beschäftigungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis kann vielmehr
regelmäßig nur durch Kündigung beendet
werden. Ob der Arbeitgeber zur ordentlichen
oder zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, insbesondere, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz sofort neu besetzen
muss.
!
Tip:
Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht
oder im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, dann wird dem
Beschäftigungsverhältnis die tariflich vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit und Bezahlung zugrunde gelegt.
Anspruch auf Gleichbehandlung
u den wichtigsten Grundzügen des deutschen Arbeitsrechts zählt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich aus
Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ableitet. Zusätzlich schreibt
das Betriebsverfassungsgesetz in § 75 vor,
dass Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu
wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen
Personen nach den Grundsätzen von Recht
und Billigkeit behandelt werden und insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,
Religion, Nationalität, Herkunft, politischen
oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
Z
Das Verbot von Diskriminierung im Beruf ergibt sich auch aus dem Übereinkommen 111
der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25.06.1958, in dem sich die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet hat, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, um
jegliche Diskriminierung im Beruf auszuschalten.
Als Diskriminierung wird jede Unterscheidung,
Ausschließung oder Bevorzugung definiert, die
aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung
oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird
und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung
oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
Arbeitsrechtliche
Mindestanforderungen
Es lassen sich kaum allgemein gültige Aussagen
machen, die für alle Branchen zutreffen. Sehr
verallgemeinernd lässt sich sagen, dass jeder
Arbeitnehmer in der Regel Anspruch hat auf
eine Ruhepause nach spätestens sechs
Stunden Arbeitszeit,
mindestens 24 Werktage bzw. 18 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Jahr,
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
Schutzkleidung bei gefährlichen Arbeiten,
regelmäßige Lohnzahlung in der zugesicherten Höhe.
Wenn eine dieser Regeln grob verletzt wird,
sollte eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Mit der Rechtsberatung sollte
man klären, inwieweit ein Verstoß gegen das
Arbeitsrecht vorliegt und wie sich der Arbeitnehmer sinnvoll wehren kann.
Betriebsrat
in wichtiger Ansprechpartner für Arbeitnehmer ist der Betriebsrat. Er ist die
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
eines Betriebes. Der Betriebsrat kennt sich gut
im Arbeits- und Tarifrecht, bei Tarifverträgen
und in den Betriebsvereinbarungen des Betriebes aus. Der Betriebsrat sollte auch im Falle
von Diskriminierung oder anderen Problemen
am Arbeitsplatz angesprochen werden. Im
Folgenden können nur Bestimmungen in den
wichtigsten Bereichen des Arbeitsrechtes kurz
dargestellt werden.
E
Die Arbeitsschutzbestimmungen
Die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen
sind bei allen Beschäftigungsverhältnissen zu
beachten. Dabei bestehen für jeden Arbeitsbereich eigene Schutzbestimmungen. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für die
Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Sie müssen auch erforderliche Schutzkleidung stellen
und die Arbeitnehmer über die Sicherheitsvorschriften informieren. Zu den wichtigsten
gehören:
An vielen Arbeitsplätzen muss besondere
Schutzkleidung getragen werden
(Sicherheitsschuhe und Helm).
Arbeitsgeräte (Leitern, elektrische Geräte)
müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Der Umgang mit gefährlichen Stoffen
unterliegt besonderen Bestimmungen.
!
Tip:
In vielen größeren Betrieben gibt es einen
Sicherheitsbeauftragten, der über die Schutzbestimmungen informieren kann. Arbeitnehmer können Arbeitsanweisungen ablehnen,
wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden.
Entlohnung
er Arbeitnehmer hat für geleistete
Arbeit Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung. Wie hoch der Lohn zu sein
hat, hängt von verschiedenen Voraussetzungen
ab. Ein ausländischer Arbeitnehmer erhält nur
dann eine Arbeitsgenehmigung, wenn vergleichbare Bedingungen wie für deutsche Arbeitnehmer eingehalten werden. Damit haben ausländische Arbeitnehmer, die mit einer
Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden, Anspruch auf tariflichen oder ortsüblichen Lohn.
D
Anspruch auf Tariflohn
Anspruch auf Tariflohn haben auch ausländische Arbeitnehmer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen, aber bei tarifgebundenen
Arbeitgebern beschäftigt werden, die ihren
Beschäftigten „Tarif“ bezahlen. Wenn keine
25
Arbeitsgenehmigung benötigt wird und/oder
wenn keine Tarifverträge zur Anwendung kommen, dann unterliegt die Lohnhöhe allein der
arbeitsvertraglichen Abmachung.
!
Tip:
Ob Tarif gezahlt wird und wie hoch der Tariflohn ist, kann man am einfachsten bei den
Kollegen oder bei der zuständigen Gewerkschaft erfahren.
Verbot eines „Hungerlohnes“
in gesetzlicher Mindestlohn besteht
nicht. Allerdings kennt auch die deutsche
Rechtsprechung eine absolute Untergrenze, wonach ein „Hungerlohn“ gegen die
guten Sitten verstößt. Als Maßstab wird dabei
die ortsübliche Entlohnung genommen. Ein
Hungerlohn liegt vor, wenn 40% unter diesem
Satz gezahlt wird. Ein solcher Arbeitsvertrag
ist nichtig, und es ist in diesem Falle möglich,
für bereits geleistete Arbeit einen angemessenen Lohn einzuklagen.
E
!
Tip:
Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Nachfrage
bei den zuständigen Gewerkschaften, da die
Lohnunterschiede zwischen einzelnen Branchen
und Regionen sehr groß sein können.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, hat bei
unverschuldeter Erkrankung Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall
verpflichtet, für die Dauer bis zu sechs Wochen
den Lohn fortzuzahlen. Die Höhe der Lohnfortzahlung beträgt 100% des Betrages, den der
Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient
hätte. Bei mehrmaliger Erkrankung entsteht
jeweils voneinander unabhängig ein neuer
Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn die Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht,
müssen seit der letzten Lohnfortzahlung gewisse Fristen verstrichen sein. Zu beachten
sind folgende Voraussetzungen:
die Krankheit muss unverschuldet sein,
die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Spätestens am vierten Tag muss das ärztliche Attest dem Arbeitgeber vorliegen.
!
Tip:
Da der Arbeitgeber das ärztliche Attest schon
vom ersten Tag der Krankmeldung verlangen
kann, empfiehlt sich ein sofortiger Arztbesuch
und die schnelle Übermittlung der Krankschreibung an den Arbeitgeber!
Urlaub
Der Mindestanspruch auf Urlaub beträgt 18
Arbeits- oder 24 Werktage. Oft ist der Urlaubsanspruch aufgrund von Tarifvereinbarungen
höher und beträgt bis zu 30 Tage. Das Urlaubsgesetz findet auf alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse Anwendung, also auch auf
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung.
Nach sechs Monaten Beschäftigung in einem
Betrieb hat man Anspruch auf Urlaub. Wer erst
kürzer gearbeitet hat, bekommt den Urlaub
nur anteilig: Für jeden gearbeiteten Monat ein
Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Urlaub muss
im laufenden Kalenderjahr genommen werden,
sonst verfällt der Anspruch. Es kann vereinbart
werden, dass der Resturlaub noch bis Ende
März des folgenden Jahres genommen wird.
Danach besteht aber kein Anspruch mehr auf
Vergütung oder freie Tage.
!
Tip:
Auch wer im Urlaub krank wird, kann sich
beim Arbeitgeber krankmelden. Wenn die
Vorschriften einer Krankmeldung eingehalten
werden (ärztliche Bescheinigung umgehend
beim Betrieb einreichen), dann erhält man
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Während
der Krankmeldung zählen die Tage nicht als
Urlaub. Diese Urlaubstage können später genommen werden.
Kündigungsschutzbestimmungen
as Kündigungsschutzgesetz erfasst
alle unbefristeten Arbeitsverhältnisse,
die länger als sechs Monate bestehen.
D
In den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber bei
einer fristgerechten Kündigung keinen Grund
anzugeben, danach ist die Kündigung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses nur formgerecht mit Nennung von Gründen und unter
Einhaltung von Fristen möglich.
Einschränkung
Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf Betriebe, die nicht mehr als zehn
Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte werden erst dann mit berücksichtigt,
wenn sie regelmäßig mindestens zehn Wochenstunden oder 45 Stunden im Monat arbeiten.
Fristen
ür beide Seiten gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen (28 Tage)
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Beschäftigungsmonats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen, die
der Arbeitgeber zu beachten hat, auf bis zu
sieben Monate bei mehr als zwanzigjähriger
Betriebszugehörigkeit.
F
Gründe
Der Arbeitgeber kann nur dann kündigen, wenn
einer der drei folgenden Gründe vorliegt:
dringende betriebliche Erfordernisse,
Gründe in der Person des Arbeitnehmers,
Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers.
Außerordentliche, fristlose
Kündigung
Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich (fristlos) ausgesprochen werden.
Die außerordentliche, fristlose Kündigung darf
nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Arbeitgeber die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. Dies ist etwa der Fall bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Dazu zählt
zum Beispiel die beharrliche Arbeitsverweige-
rung, notorische Unpünktlichkeit, erschlichene
Krankmeldung, eigenmächtiger Urlaubsantritt und die Begehung von Straftaten gegen
den Arbeitgeber.
!
!
Tip:
Krankheit ist kein Grund für eine fristlose
Kündigung.
Tip:
Im Zusammenhang mit der Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses niemals Papiere unterschreiben, die man nicht versteht. Auf keinen
Fall darf man eine Verzichtserklärung („Ausgleichsquittung“) unterschreiben. Mit einer
Unterschrift würde man sich verpflichten, auf
alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, etwa
ausstehenden Lohn oder Weiterbeschäftigung,
zu verzichten.
Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht
Die häufigsten Klagen beim Arbeitsgericht
werden von Arbeitnehmern gegen ungerechtfertigte Kündigungen erhoben. Um gegen eine
Kündigung klagen zu können, muss man beim
Erhalt der Kündigung sofort widersprechen –
und zwar mündlich mit Zeugen oder schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Außerdem sollte man noch einmal zur Arbeitsstelle
gehen und seine Arbeitskraft erneut anbieten.
Wenn eine Kündigung während einer Krankschreibung erfolgt, so sollte man sofort per
Einschreiben seinen Widerspruch gegen die
Kündigung äußern und nach Ende der Krankschreibung noch einmal seine Arbeitskraft anbieten. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung
aufrechterhält, kann man beim Arbeitsgericht
dagegen klagen. Für Klagen beim Arbeitsgericht besteht eine Frist von drei Wochen. Das
heißt, dass die Klage spätestens drei Wochen
nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft
das Gericht, ob die Kündigung
formgerecht formuliert wurde,
die im Kündigungsschutzgesetz oder in
Tarifverträgen genannten Fristen eingehalten wurden.
ei betriebsbedingten Kündigungen wird
überprüft, ob die angegebenen Gründe
zutreffen. Außerdem wird überprüft, ob
bei der Kündigung die Sozialauswahl berücksichtigt wurde. Bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung wird überprüft,
ob die Vorwürfe zutreffen und ob die Sachverhalte für sich schwerwiegend genug sind,
um eine Kündigung zu rechtfertigen.
B
28
Was tun bei Konflikten?
Information und Austausch
unächst sollte man gut über die Bedingungen der Arbeit informiert sein. Ob
bei den Ausländerbehörden, auf dem
Arbeitsamt oder im Betrieb: Sehr schnell können ungeklärte Fragen, Probleme oder gar
Konflikte auftreten. Nur wer über seine Rechte
informiert ist und auch weiß, welche Wege
und Fristen dabei zu beachten sind, kann seine
Interessen wahren. Dazu ist das Gespräch mit
den Kollegen wichtig, um nicht allein dazustehen, wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten
kommt. Nur gemeinsam kann man sich wehren, wenn ein Arbeitgeber ungerechtfertigte
Forderungen nach unbezahlten Überstunden
hat oder keine Arbeitsmittel zur Verfügung
stellt. Am besten ist es, schlechte Arbeitsbedingungen gar nicht erst zuzulassen, sondern
gemeinsam zurückzuweisen.
Z
Was tun im Konfliktfall?
Wichtig ist es, bei Schwierigkeiten nicht den
Arbeitsplatz zu verlassen, sondern seine Arbeitskraft unter Zeugen weiterhin anzubieten
(damit man nicht unter dem Vorwand, unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben zu sein,
entlassen werden kann) und sich umgehend
zu informieren, welche weiteren Schritte möglich sind. Wie man weiter vorgehen kann, lässt
sich wegen der komplizierten Rechtslage immer
nur im konkreten Einzelfall entscheiden. Am
wichtigsten ist es, sich so schnell wie möglich
von sachkundigen Personen des Vertrauens beraten zu lassen. Der Betriebsrat, die Vertrauensleute und Hauptamtlichen der Gewerkschaft,
Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und
die Büros der Ausländerbeauftragten sind hier
als erste Ansprechpartner zu nennen. Sie wissen auch, wann am besten ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden sollte. Bei diesen Stellen
bleibt die Vertraulichkeit gewahrt und die Mitarbeiter/innen werden nur mit dem Einverständnis der Betroffenen weitere Schritte unternehmen.
Die Anrufung von Arbeitsgericht
bei Konflikten mit Arbeitgebern
Es kommt häufiger vor, dass ausländische Arbeitnehmer zu vorschriftswidrig ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt und die
festgesetzten Mindestbedingungen nicht eingehalten werden. Es kommt auch nicht selten
vor, dass Arbeitgeber ihre Pflichten verletzen
und einen geringeren Stundenlohn zahlen oder
für das gleiche Geld mehr Arbeitsstunden verlangen. Wenn Arbeitgeber nicht bereit sind,
die gesetzlich oder tariflich zugesicherte Leistungen zu gewähren, so kann der Gang zum
Arbeitsgericht helfen, die Ansprüche durchzusetzen. Manchmal reicht auch schon die
Drohung mit einer Klage beim Arbeitsgericht.
Die Gerichtskosten bei einer Klage vor dem
Arbeitsgericht liegen je nach Streitwert zwischen 20,– DM bis höchstens 1.000,– DM, es
besteht in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht und man muss auch nach einem verlorenen Prozess nicht die Anwaltskosten der
Gegenseite bezahlen. Bei niedrigen Einkommen besteht zudem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, um sich einen Anwalt nehmen zu können. Man kann in der
ersten Instanz einen sachkundigen Beistand
als Vertretung bei Gericht benennen. Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsschutz und
können sich zudem bei einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär beraten lassen, der auch
die Klageschrift formuliert. Im Regelfall reicht
eine Standardklage. Jedes Arbeitsgericht hat
auch eine Rechtsantragsstelle: Hier kann man
den Sachverhalt vortragen, und die Mitarbeiter
der Rechtsantragsstelle formulieren dann eine
Klage. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird hier gestellt.
!
Tip:
Wenn ein Dolmetscher benötigt wird, sollte
man das unbedingt bei der Klageerhebung
angeben. Für die Gerichtsverhandlung wird
dann ein Dolmetscher hinzugezogen.
Arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung
Eine Erwerbstätigkeit, die ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ausgeführt wird, wird als „illegale
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer“
bezeichnet und als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Gegen den betroffenen Arbeitnehmer kann
eine Geldbuße in Höhe bis zu 10.000 DM
verhängt werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
SGB III). Für Personen mit Wohnsitz im Ausland führt die Entdeckung einer Tätigkeit ohne
Arbeitsgenehmigung regelmäßig zur Ausweisung und zur Verhängung eines Einreiseverbotes.
!
Tip:
Sollte ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen werden, so kann man bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Befristung
beantragen. Auf Antrag wird das unbefristete
Einreiseverbot von der zuständigen Ausländerbehörde entsprechend dem Sachverhalt in ein
befristetes Einreiseverbot umgewandelt, bei
der erst- und einmaligen Aufdeckung eines unerlaubten Beschäftigungsverhältnisses in der
Regel für drei Jahre.
Anspruch auf Lohn aus einem
faktischen Arbeitsverhältnis und
Versicherungsschutz
rundsätzlich besteht ein Anspruch
auf Lohn für geleistete Arbeit. Wenn
bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden, wird von den deutschen
Behörden die Arbeitsgenehmigung widerrufen.
Beim Fehlen einer Arbeitsgenehmigung erfolgt
die Festnahme und die Ausweisung wird verfügt. Aber selbst dann, wenn eine Arbeitsgenehmigung fehlt, ist der eingegangene schriftliche oder mündliche Arbeitsvertrag gültig und
es besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsschutz. Mit dem Fehlen der Arbeitsgenehmigung ist das Arbeitsverhältnis „suspendiert“.
Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit, mit
Hinweis auf die fehlende Arbeitsgenehmigung
den bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich zu
kündigen, ist aber gesetzlich verpflichtet, die
ausstehenden Löhne für geleistete Arbeit zu
zahlen.
G
!
Tip:
Solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst wurde, kann der Arbeitgeber selbst ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Lohnzahlung
verpflichtet sein, wenn das Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber zu vertreten ist, weil
er etwa seine Mitwirkungspflicht oder versprochene Hilfeleistungen bei der Beantragung
der Arbeitsgenehmigung verletzt hat.
Kündigung bei fehlender
Arbeitsgenehmigung
owohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, die gegen die
Arbeitsgenehmigungpflicht verstoßende
Tätigkeit einzustellen, weil die Arbeitsgenehmigung fehlt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
haben das Recht zur Kündigung. Bevor der
Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, muss
er versuchen, die fehlende Arbeitsgenehmigung zu beschaffen. Hängt das Fehlen einer
Arbeitsgenehmigung ausschließlich davon ab,
dass der Arbeitgeber als Vertreter entgegen der
Vereinbarung keinen oder einen verspäteten
Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt hat
oder die Arbeitsverwaltung trotz korrekter
Antragstellung nicht rechtzeitig entschieden
hat, so ist die Kündigung ausgeschlossen. Ein
Arbeitsverhältnis ist bis zur Entscheidung über
die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
nicht wegen der fehlenden Erlaubnis kündbar,
wenn diese zuvor gültig war, außer wenn es
deswegen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen kommen würde. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über das fehlende
Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung getäuscht,
so kann der Arbeitgeber den Vertrag nur dann
wirksam anfechten, wenn nicht die Arbeitsgenehmigung zwischenzeitlich erteilt oder gar
unnötig geworden ist. Die fehlende Arbeitsgenehmigung ist regelmäßig ein Grund für
die personenbedingte ordentliche Kündigung
(u.U. auch für eine verhaltensbedingte Kündigung), wenn sich nicht aufgrund einer Interessensabwägung etwas anderes ergibt, weil
etwa Aussichten auf eine nachträgliche Erteilung der Arbeitsgenehmigung bestehen.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch ohne erforderliches Visum eingereist ist, dann ist die
S
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und
damit die Legalisierung der Beschäftigung
ausgeschlossen.
!
Tip:
Die inhaltliche Rechtfertigung der
Kündigung kann der Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich nachprüfen lassen.
Informationen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten,
die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen
Allgemeine Bedingungen
Außerhalb des Bundesgebietes wohnenden
Arbeitnehmern darf grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis für mehr als drei Monate erteilt
werden. Eine Arbeitserlaubnis kann für höchstens drei Monate im Kalenderjahr erteilt werden, nach Arbeitsmarktüberprüfung für eine
Beschäftigung bis zu drei Monaten, wenn mit
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
eine Absprache getroffen wurde (Saisonarbeit,
Beschäftigung von Pflegekräften).
Beschäftigung auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Darüber hinaus bestehen auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen verschiedene
befristete Beschäftigungsmöglichkeiten für
neu einreisende Arbeitnehmer als Gastarbeitnehmer, Grenzgänger und für Arbeitnehmer,
die auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Regierungsvereinbarungen zur Ausführung von
Werkverträgen entsandt werden. Diese Form
der Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern unterliegt besonderen rechtlichen
Bestimmungen und unterscheidet sich sehr von
den Regelungen, die für entsandte Arbeitnehmer von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union gelten.
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung und die
Anwerbestoppausnahme-Verordnung sehen
außerdem weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für neu einreisende ausländische Arbeitnehmer vor, die zeitlich befristet sind.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnispflicht
In allen Fällen ist vor der Einreise die Aufenthaltsgenehmigung einzuholen, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt, und vor der Arbeitsaufnahme die Arbeitserlaubnis.
ie Arbeitserlaubnis ist immer befristet
und wird nur für eine Beschäftigung
bei einem bestimmten Arbeitgeber
und auf bestimmten Einsatzorten erteilt. Die
Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn die
Arbeits- und Lohnbedingungen nicht schlech-
D
32
ter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
!
Tip:
Wenn die Arbeitserlaubnis durch die Arbeitgeber eingeholt wird, sollte man sich unbedingt das Original zeigen oder sich zumindest
eine Kopie anfertigen lassen, die man immer
bei sich hat.
!
Tip:
Falls Arbeitgeber eine Beschäftigung an Orten
anweisen, die nicht auf der Arbeitserlaubnis
genannt sind, dann sollte man sich am besten
eine schriftliche Anweisung geben lassen, die
auch bestätigt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für den zusätzlichen Einsatzort
beantragt hat.
Bedingungen für neu einreisende
Arbeitnehmer, die bei inländischen
Arbeitgebern beschäftigt sind
iele der in dieser Broschüre dargestellten arbeitsrechtlichen Ansprüche
sind auch für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer gültig, die bei einem inländischen Arbeitgeber in der Krankenpflege,
als Gastarbeitnehmer, Saisonarbeitskraft oder
Grenzgänger beschäftigt sind. Auch für diese
Arbeitsverhältnisse gelten die gesetzlichen oder
tariflichen Regelungen über Arbeitsschutz,
Lohnhöhe, Urlaub, Lohnfortzahlung usw. Wenn
der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig auflösen will, so muss er auch
den Kündigungsschutz beachten. Auch die
Bestimmungen für Steuern und Sozialversicherung sind auf diese Arbeitsverhältnisse
anzuwenden. Auch die im Teil „Was tun bei
Konflikten?“ gegebenen Hinweise für den Konfliktfall sind für diese befristeten Beschäftigungsverhältnisse nützlich.
V
!
Tip:
Bereits entstandene Lohnansprüche im Rahmen eines legalen Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitnehmer auch dann arbeitsgerichtlich durchsetzbar, wenn man die
Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.
Für diesen Fall sollte man eine Vertrauens-
person oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, die eigenen Interessen vor Gericht zu
vertreten.
Ausnahme: Werkvertragsarbeitnehmer
Bei einer Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern werden wichtige Bereiche des
deutschen Arbeitsrechtes nicht angewandt,
weil die entsandten Arbeitnehmer als Beschäftigte eines ausländischen Unternehmens dem
Arbeitsrecht des Herkunftslandes unterliegen.
Werkvertragsarbeitnehmer sind in ihren Herkunftsländern versichert. Wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden,
hat die Entsendefirma dafür zu sorgen, dass
für den Arbeitnehmer Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsträger stellt eine „Entsendebescheinigung“ aus, mit der bestätigt
wird, dass der Arbeitnehmer in seinem Heimatland sozialversichert ist.
Werkvertragsarbeitnehmer werden durch die
Entsendeunternehmen eingestellt und für die
Ausführung von Werkverträgen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt. Sie benötigen
eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt, und eine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis wird meist durch die
Entsendefirma eingeholt und ist immer mit
zeitlichen und örtlichen Einschränkungen versehen, d.h. sie ist nur für die darin namentlich genannte Einsatzorte (Baustellen) gültig
und zeitlich auf die Dauer der genannten Werkverträge befristet. Die Arbeitserlaubnis wird
für höchstens zwei Jahre, in Ausnahmefällen
bis zu drei Jahren, erteilt. Eine erneute Tätigkeit als Werkvertragsarbeiter erlauben die
deutschen Behörden erst nach einer längeren
Pause (Karenzzeit), in der Regel zwei Jahre,
mindestens aber so lange, wie die Aufenthaltsgenehmigung Gültigkeit hatte.
Beschäftigung als Werkvertragsarbeitnehmer (1998)
Allgemeine Informationen
uf Grundlage von § 3 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung (ASAV)
hat die Bundesregierung mit zwölf
Staaten eine Regierungsvereinbarung über die
Entsendung von Arbeitnehmern zur Ausführung
von Werkverträgen abgeschlossen, zwei weitere wurden bereits paraphiert, sind aber noch
nicht in Kraft getreten. Diese Vereinbarungen
sehen vor, dass eine bestimmte Anzahl an
Beschäftigten von Unternehmen aus diesen
Staaten ohne die sonst vorgeschriebene Arbeitsmarktüberprüfung eine Arbeitserlaubnis
erhalten. Die jeweiligen durchschnittlichen
Kontingentzahlen pro Jahr werden jährlich
neu festgelegt.
A
Bei einer Verbesserung der deutschen Arbeitsmarktlage erhöhen sich die ursprünglich festgelegten Zahlen um jeweils 5% für jeden vollen
Prozentpunkt verringerte Arbeitslosenquote
des letzten Jahres. Eine Erhöhung der Arbeitslosenzahl führt zu einer entsprechenden Verringerung des Kontingents.
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Kroatien
Lettland
Makedonien
Polen
Rumänien
Slowakische Republik
Slowenien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
687
688
2.780
167
185
16.942
2.631
943
660
1.060
1.103
5.036
Noch nicht in Kraft getreten:
Litauen
Russland
500
11.000
UN-Embargo:
zu dieser Zeit keine Anwendung:
Bundesrepublik Jugoslawien
1.680
Versicherungsschutz
Die Firma ist darüber hinaus verpflichtet, im
Heimatland eine Unfall- und Sozialversicherung
abzuschließen, damit bei akuter Krankheit oder
Unfall die medizinische Versorgung schnell,
das heißt sofort, im nächsten Krankenhaus am
Arbeitsort erfolgt. Wenn eine Versicherung besteht, dann hat der Arbeitgeber vom Versicherungsträger eine entsprechende Entsendebescheinigung und eine Anspruchsbescheinigung
zu bekommen und kann auf Nachfrage das
Bestehen einer Versicherung belegen.
Versteuerung der Einkommen
Für Einkommen aus der Beschäftigung als
Werkvertragsarbeitnehmer müssen bei deutschen Finanzämtern Steuern abgeführt werden,
wenn das Entsendeunternehmen eine Betriebsstätte im Bundesgebiet hat oder wenn die
Aufenthaltsdauer mehr als 183 Tage beträgt.
Das Einkommen wird nur dann im Heimatland versteuert, wenn das Entsendeunternehmen keine Betriebsstätte im Inland hat und
der Aufenthalt weniger als 183 Tage beträgt.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Werkvertragsarbeitnehmer bleiben Beschäftigte
des ausländischen Entsendeunternehmens. Bei
arbeitsrechtlichen Streitfällen sind die Arbeitsgerichte an dem Standort zuständig, an dem
der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig ist. Auch
wenn das jeweilige Arbeitsrecht des Herkunftslandes in Teilen maßgebend bleibt, so dürfen
die Lohnbedingungen nach § 6 der deutschen
Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) und zusätzlich nach einem Artikel der zwischenstaatlichen
Regierungsvereinbarung nicht ungünstiger sein
als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.
Neben der Lohnzahlung gemäß deutschen
Tarifen, Gewährung bzw. Vergütung von Urlaub sowie Beachtung der deutschen Arbeitszeitregelung muss die Firma auch dafür sorgen,
dass die üblichen Arbeitsschutzbestimmungen
eingehalten werden, also Arbeitsschutzkleidung und sichere Arbeitsgeräte (z.B. Leiter,
Gerüst) zur Verfügung gestellt werden.
34
Werkvertragsarbeiter sollten sich über die
Bedingungen der Arbeit auf Werkvertragsbasis informieren. Jede Werkvertragsfirma
bekommt vom zuständigen Landesarbeitsamt
das zweisprachige Merkblatt 16 „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen
von Werkverträgen“, das auf deutsch und in
der jeweiligen Landessprache über die wichtigsten Bedingungen informiert. (Das Merkblatt ist bei den zuständigen Landesarbeitsämtern erhältlich, vgl. Adressenliste S. 36/37).
Das Entsendeunternehmen muss den Empfang
dieser Broschüre schriftlich bestätigen. Dort
kann man zum Beispiel nachlesen, dass die
Arbeitserlaubnis widerrufen wird, wenn die
Arbeitsbedingungen (insbesondere die Lohnbedingungen) ungünstiger sind als für vergleichbare Bedingungen deutscher Arbeitnehmer. Eine entsprechende Liste des Arbeitsamtes über die „Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer“ hat auf Grundlage der
Tarifsammlung vom 31.12.1994 nachfolgende
Mindestlöhne als Beispiele für Werkvertragsarbeitnehmer ausländischer Unternehmen aus
Drittstaaten errechnet. Diese Angaben dienen
aber nur zur Orientierung, denn die Mindestlöhne verändern sich mit jedem neuen Tarifabschluss. Es ist also unbedingt notwendig, sich
im Bedarfsfall bei Beratungsstellen oder dem
zuständigen Arbeitsamt über die aktuell gültige
Mindestlohnhöhe zu informieren (s. Tabelle
„Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer“).
m Moment ist noch jede Entlohnung, die
niedriger ist als die genannten geltenden
Mindestlöhne, ein Verstoß gegen die Werkvertragsbestimmungen und wird bei Bekanntwerden von den deutschen Behörden mit dem
Entzug der Arbeitserlaubnis und im Wiederholungsfalle für das Unternehmen mit dem
Entzug der Werkvertragsgenehmigung geahndet. Man sollte sich deshalb bei Gewerkschaften, Arbeitsämtern oder Beratungsstellen über
die jeweils verbindliche Lohnhöhe informieren.
I
Vorschriftswidrige Beschäftigung
ei der Werkvertragsausführung kommt
es nach wie vor oft zu Unregelmäßigkeiten. Dabei handelt es sich meist um
Nichtvergütung von Überstunden, um Lohnabzug wegen angeblicher Minderleistung, um
Nichtvergütung von Urlaubsgeld oder um den
Einsatz von Arbeitnehmern auf nicht genehmigten Baustellen. Es sind Fälle bekannt, wo eine
Werkvertragsfirma ihre Beschäftigten, die eine
Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis
besaßen, auf eine Baustelle delegiert hatte, für
die diese Erlaubnisse nicht gültig waren. Bei
einer Kontrolle wurden diese Arbeiter, da sie
für die Baustelle keine gültige Arbeitserlaubnis
hatten, als illegal Beschäftigte festgenommen,
registriert, ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot bestraft! Die deutschen Kontrollbehörden gehen einfach davon aus, dass befristet beschäftigte ausländische Arbeitnehmer
über die Beschränkungen ihrer Arbeitserlaubnis
informiert sind. Es empfiehlt sich daher, bei
einer Delegierung zu einer nicht genehmigten
Baustelle auf eine schriftliche Anweisung des
Arbeitgebers zu bestehen. In dieser Anweisung
sollte auch stehen, dass die Firma eine Erweiterung der Arbeitserlaubnis auf diese Baustelle
beantragt und in Aussicht hat. Falls man als
Werkvertragsarbeitnehmer bei der Arbeit auf
einer nicht genehmigten Baustelle festgenom-
B
men, ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot bestraft wird, sollte man mit Hinweis auf
die besonderen Umstände einen Antrag auf
Aufhebung des Einreiseverbotes stellen.
Wenn der Arbeitgeber eine vorschriftswidrige
Beschäftigung durchsetzt und sich auf berechtigte Forderungen nicht einlässt, dann haben
Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Unregelmäßigkeiten bei den Behörden in der Bundesrepublik oder in ihrem Heimatland anzuzeigen.
Damit verliert das Entsendeunternehmen im
Wiederholungsfalle die Berechtigung, Werkverträge in der Bundesrepublik auszuführen.
Allerdings wird in diesem Falle zuerst die Arbeitserlaubnis für die betroffenen Beschäftigten
zurückgezogen. Wenn aber die Arbeitsbedingungen so schlecht sind, dass man nicht mehr
weiterarbeiten will, dann kann mit einer Anzeige schon eine Möglichkeit bestehen, für
eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen
zu sorgen.
!
Tip:
Es ist wichtig, sich mit den Kollegen auszutauschen und sich gemeinsame Schritte zu
überlegen.
Tarifliche Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer
auf Grundlage der Tarifsammlung vom 31.12.1994
neue Bundesländer
Monatslohn Stundenlohn
netto
netto
Land-/Forstwirtschaft
Garten-/Landschafts- und
Sportplatzbau
Energieversorgung
Bergbau/Braunkohle
Chemische Industrie
Metall-/Elektroindustrie
Baugewerbe/Restauratoren
alte Bundesländer
Monatslohn Stundenlohn
netto
netto
1.427,21 DM
1.858,51 DM
8,25 DM
10,44 DM
1.582,93 DM
2.131,71 DM
9,15 DM
12,61 DM
2.156,98 DM
2.106,87 DM
1.555,07 DM
1.595,53 DM
2.003,52 DM
12,47 DM
12,18 DM
8,99 DM
9,44 DM
11,86 DM
2.563,18 DM
2.722,53 DM
2.277,48 DM
1.834,93 DM
2.658,75 DM
15,56 DM
16,53 DM
14,02 DM
11,76 DM
15,73 DM
Quelle: Bundesanstalt für Arbeit
35
Einklagen von finanziellen
Ansprüchen im Heimatland
Für Werkvertragsdurchführung
zuständige Arbeitsämter
enn im Zusammenhang mit der
Lohnzahlung mit der Werkvertragsfirma ein Rechtsstreit besteht, sind
die Arbeits- oder Zivilgerichte des Heimatlandes zuständig. Es ist bisher jedoch nicht geklärt, ob die Arbeitsgerichte des Herkunftslandes die deutschen Mindestlöhne zugrunde
legen – aber zumindest die im Arbeitsvertrag
oder mündlich vereinbarten Löhne (erfahrungsgemäß zwischen 1.200 bis 1.500 DM) und
die Bezahlung der geleisteten Überstunden
und des nicht vergüteten Urlaubs kann man
auch bei diesen Gerichten einklagen. Werkvertragsarbeitnehmer brauchen sich also auf
keinen Fall mit unbezahlten Überstunden oder
unberechtigten Lohnabzügen abzufinden. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsvertrages und der Rückkehr kann man versuchen,
die ausstehenden Beträge bei den Arbeitsoder Zivilgerichten des Heimatlandes einzuklagen. Bei Anfragen oder Beschwerden sollte
zunächst die zuständige Stelle bei der Arbeitsverwaltung des Heimatlandes eingeschaltet
werden. Allerdings braucht man für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche Beweise:
Schriftliche Dokumente und/oder die Aussagen
der Kollegen, die als Zeugen aussagen.
Polen
W
Arbeitsamt Duisburg
Wintgenstraße 29–33
47058 Duisburg
Tel. 02 03/3 02-0
Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf
Tel. 02 11/43 06-0
Ungarn
Arbeitsamt Frankfurt
Fischerfeldstraße 10–12
60311 Frankfurt/Main
Tel. 0 69/21 71-0
Landesarbeitsamt Hessen
Saonestraße 2–4
60528 Frankfurt/Main
Tel. 0 69/66 70-0
Rumänien
Arbeitsamt Wiesbaden
Klarenthaler Straße 34
65197 Wiesbaden
Tel. 06 11/94 94-0
Landesarbeitsamt Hessen
Bulgarien
Arbeitsamt Ludwigsburg
Stuttgarter Straße 53/55
71638 Ludwigsburg
Tel. 0 71 41/1 37-0
Arbeitsamt Stuttgart
Heilmannstraße 3–7
70190 Stuttgart
Tel. 07 11/9 20-0
Landesarbeitsamt Baden-Württemberg
Hölderlinstraße 36
70174 Stuttgart
Tel. 07 11/9 41-0
Jugoslawien, Kroatien, Slowenien,
Bosnien-Herzegowina, Makedonien
Arbeitsamt Stuttgart
Heilmannstraße 3–7
70190 Stuttgart
Tel. 07 11/9 20-0
Landesarbeitsamt Baden-Württemberg
Türkei
Arbeitsamt Traunstein
Dienststelle Freilassing
Reichenhaller Straße 65
83395 Freilassing
Tel. 0 86 54/47 64
Landesarbeitsamt Südbayern
Regensburger Straße 100
90478 Nürnberg
Tel. 09 11/1 79-0
Tschechische Republik,
Slowakische Republik
Ansprüche nach verbotener
Arbeitnehmerüberlassung
Eine weitere Möglichkeit, seine Ansprüche
durchzusetzen, könnte sich ergeben, wenn
man als Werkvertragsarbeitnehmer nicht – wie
vorgeschrieben – nur auf Anweisung und mit
Werkzeug der ausländischen Entsendefirma
gearbeitet hat, sondern in die Arbeitsorganisation einer deutschen Auftragsfirma eingegliedert war, also praktisch als „Leiharbeiter“
tätig war. In diesem Falle könnte es sich statt
einer Werkvertragsausführung um eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt
haben. Im Baugewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung ganz verboten, überdies fehlt
für ein solches Beschäftigungsverhältnis die
erforderliche Arbeitserlaubnis. Wenn die deutschen Arbeitsbehörden feststellen, dass eine
Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, verlieren die
Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis und werden
aus Deutschland ausgewiesen. Andererseits
besteht dann die Möglichkeit, falls der Arbeitnehmer an eine andere Firma verliehen worden ist, Forderungen wie zum Beispiel die
Zahlung des ausstehenden Lohnes oder die
Gewährung von Urlaub bzw. Auszahlung von
Urlaubsgeld direkt an diese Firma zu richten,
da man für diese Firma gearbeitet hat.
Saisonarbeit
Arbeitsamt Deggendorf
Hindenburgstraße 32
94469 Deggendorf
Bulgarien, Slowakische Republik, Kroatien,
Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechische
Republik, Ungarn
Landesarbeitsamt Südbayern
Allgemeine Informationen
Lettland
Arbeitsamt Berlin Südwest
Charlottenstraße 90
10969 Berlin
Tel. 0 30/2 35 32-0
Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg
Friedrichstraße 34
10969 Berlin
Tel. 0 30/2 35 32-0
ür eine Beschäftigung als Saisonkraft
darf die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt drei Monaten jährlich erteilt werden,
sofern der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund einer Absprache mit
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
über das Verfahren der Auswahl und der Vermittlung oder mit Zustimmung der Bundesanstalt vermittelt worden ist. Die Vermittlung
ist auf die Beschäftigung in der Land- und
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung
F
37
sowie in Sägewerken beschränkt. Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt
neun Monaten jährlich erteilt werden. Überschreitet die Beschäftigung sechs Monate, so
darf im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis im Schaustellergewerbe erteilt werden.
Vermittlungsweg und aufenthaltsund arbeitsrechtliche
Voraussetzungen
Steige gepflückter Früchte). Dagegen kann
ein garantierter Mindestlohn unter Angabe
der Arbeitszeit plus Leistungszulage akzeptiert
werden. Für Saisonarbeiterinnen und -arbeiter
in der Landwirtschaft liegt der Tariflohn in den
neuen Bundesländern bei 6,84 DM für leichte
und mittelschwere Tätigkeiten und bei 8,50 DM
für schwere Arbeiten. Im alten Bundesgebiet
sind die Löhne um 15% höher und betragen
8,30 DM bzw. 10 DM. Die Einkommen werden
in Deutschland versteuert.
Versicherungspflicht
Für die Saisonarbeit bei einem deutschen Unternehmen kann man sich theoretisch bei den
Arbeitsämtern im Heimatland bewerben, aber
praktisch muss man einen Arbeitgeber bereits
kennen oder finden, der den Arbeitnehmer erst
über das deutsche und dann über das Arbeitsamt des Heimatlandes anfordert. Wenn man
für die Saisonarbeit eingestellt wurde, erhält
man vom Arbeitsamt am Wohnort des Heimatlandes einen Arbeitsvertrag, mit dem man vor
der Ausreise bei einer konsularischen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland
ein Visum beantragen muss, das zur Arbeitsaufnahme berechtigt. In der Bundesrepublik
muss man dann noch beim zuständigen Arbeitsamt am Arbeitsort vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis beantragen. Erst nach
Erhalt der Arbeitserlaubnis darf man mit der
Arbeit beginnen. Für die Kontrolle der Arbeitsverträge ist die ZAV in Frankfurt am Main und
das örtliche Arbeitsamt zuständig, dessen Adresse auf der Arbeitserlaubnis steht. Bei arbeitsrechtlichen Streitfällen ist für ausländische
Saisonarbeiter das jeweilige örtliche Arbeitsgericht in der Bundesrepublik zuständig.
Ortsüblicher Lohn oder Tariflohn
Eine Einstellungszusage wird von den örtlichen
Arbeitsämtern und der ZAV nur dann akzeptiert, wenn eine vierwöchige Arbeitsmarktüberprüfung ergibt, dass für die angebotene
Beschäftigung keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Löhne müssen den einschlägigen Tarifverträgen entsprechen bzw. ortsüblich sein. Unzulässig ist ein
unbestimmter Leistungslohn (z.B. 4 DM pro
usländische Saisonarbeitnehmer/innen
müssen vom Arbeitgeber bei einer
Sozialversicherung in Deutschland
angemeldet werden und unterliegen grundsätzlich der deutschen Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung). Die Saisonarbeit
bleibt allerdings versicherungsfrei, wenn sie
innerhalb eines Jahres nicht länger als zwei
Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt wird
und sie von Studenten, selbständigen Landwirten, Hausfrauen oder neben einer anderen
Hauptbeschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Besteht im Einzelfall, das heißt aufgrund einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, keine Sozialversicherungspflicht, dann
muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
eine mit der gesetzlichen Krankenversicherung
vergleichbare private Krankenversicherung
abschließen. Andernfalls trägt der Arbeitgeber
das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall.
A
Angemessene Unterkunft
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine angemessene Unterkunft zu stellen oder für eine
angemessene Unterkunft zu sorgen. Angemessen heißt, dass die Unterbringung vom
Preis wie auch von der Art und Beschaffenheit
her zumutbar ist, das heißt zum Beispiel, dass
es sich um einen wetterfesten Wohnraum handeln muss, der gelüftet werden kann und in
dem nicht mehr als acht Personen mit eigener
Bettstelle und Spind pro Zimmer untergebracht
werden dürfen. Eine Unterbringung in Zelten
ist ausdrücklich verboten.
Vorschriftswidrige Beschäftigung
ei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern kommt es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten. So wird die Vorschrift
der angemessenen Unterbringung durch die
Arbeitgeber verletzt: Die Saisonarbeiter werden
in unangemessenen Räumen untergebracht
(etwa im Keller) oder schlafen im eigenen Zelt.
Auch bei der Entlohnung kommt es zu Unregelmäßigkeiten, wenn entgegen der schriftlichen
Vereinbarung im Arbeitsvertrag ein reiner Leistungslohn angeboten wird, womit die Arbeitnehmer/innen zwar durch längere Arbeitszeiten
höhere Verdienste erzielen können, aber bei
schlechtem Wetter ohne Einkommen bleiben.
Auch bei der Saisonbeschäftigung wird bei
Verstößen gegen die Vorschriften zuerst die
Arbeitserlaubnis entzogen. Eine Anzeige von
Arbeitsbedingungen oder Unterbringung, die
schlechter sind als vorgeschrieben bzw. vereinbart, führt also zuerst zum Verlust der Arbeitserlaubnis. Vor diesem Hintergrund ist es
sicher nicht leicht, sich für seine Ansprüche
und Rechte einzusetzen. Sinnvoll ist es auch
hier, sich mit den Kolleginnen und Kollegen
abzusprechen, sich bei Beratungsstellen genauere Informationen und Unterstützung zu
holen und berechtigte Forderungen gemeinsam vorzutragen, um den Arbeitgeber zu bewegen, die Vereinbarungen einzuhalten. Die
Erfolgsaussichten sind bei einem gemeinsamen
Vorgehen gar nicht so schlecht, denn während
der Erntezeit ist der Arbeitgeber auf die Erntehelfer dringend angewiesen. Außerdem besteht
die Möglichkeit, mit Hilfe der Beratungsstellen
Lohnansprüche gerichtlich einzufordern.
B
Gastarbeitnehmer zur beruflichen
und sprachlichen Fortbildung
Die neu geschaffene Möglichkeit der Beschäftigung von Gastarbeitnehmern zur beruflichen
und sprachlichen Fortbildung stellt eine ganz
neue Form der Beschäftigungsmöglichkeit dar
und darf nicht mit der alten „Gastarbeiterbeschäftigung“ verwechselt werden, denn
es bestehen große Unterschiede. Rechtliche
Grundlage für die Gastarbeitnehmerbeschäftigung ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 der ASAV. In der
zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarung
zur Beschäftigung von Gastarbeitnehmern
wurden mit insgesamt zwölf Staaten jährliche
Kontingente vereinbart (Tabelle).
Albanien
Bulgarien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Slowakische Republik
Tschechische Republik
Ungarn
Estland
Slowenien
1.000
1.000
100
200
1.000
500
2.000
700
1.400
2.000
200
150
Diese Beschäftigungsmöglichkeit bei einem
deutschen Arbeitgeber ist auf maximal 18 Monate begrenzt. Mit der Beschäftigung wird das
Ziel verfolgt, qualifizierten Arbeitnehmern zusätzliche berufliche und sprachliche Kenntnisse
zu vermitteln. Die Bewerber dürfen nicht älter
als 40 Jahre sein und müssen bereits über berufliche Qualifikation verfügen. Gastarbeitnehmer werden von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Frankfurt am Main
ausgewählt und erhalten eine Zulassungsbescheinigung, die als Arbeitserlaubnisersatz
(gemäß § 10 ArGV) zunächst zwölf Monate
Gültigkeit hat. Mit dieser Zulassungsbescheinigung kann das Einreisevisum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt
werden. Grundlage der Beschäftigung sind die
arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen sowie die Tarifverträge in der Bundesrepublik Deutschland. Besteht kein Tarif-
39
vertrag, so sind die ortsüblichen Bedingungen
für Arbeitslohn und -zeit zugrunde zu legen.
Die Arbeitsverträge müssen entsprechend ausgestaltet sein. Auskünfte erteilen die gewerkschaftlichen Beratungsstellen.
Weitere Formen erlaubnispflichtiger Beschäftigung von
Drittstaatenangehörigen
Möglich für alle Drittstaatsangehörigen bei
Erfüllung bestimmter Bedingungen
Grenzgängerbeschäftigung
Polen, Tschechische Republik
An dieser Stelle soll nur kurz auf weitere Ausnahmen vom Anwerbestopp hingewiesen werden, die aufgrund der Anwerbestoppausnahme-Verordnung (ASAV) bestehen. Auch auf
diese Arbeitsverhältnisse finden die bereits
dargestellten deutschen aufenthalts-, arbeitserlaubnis- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Die Beschäftigung polnischer und tschechischer
Arbeitnehmer als Grenzgänger wird ermöglicht durch § 6 der AnwerbestoppausnahmeVerordnung, wonach eine Arbeitserlaubnis
für eine unselbständige Erwerbstätigkeit für
namentlich aufgeführte Grenzzonen erteilt
werden kann, wenn der Arbeitnehmer täglich
in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder die
Erwerbstätigkeit auf längstens zwei Tage in
der Woche begrenzt ist. Eine Arbeitserlaubnis
wird nur erteilt, wenn trotz Arbeitsmarktüberprüfung keine bevorrechtigten Arbeitnehmer auf
diesen Arbeitsplatz zu vermitteln sind. Grundlage der Beschäftigung sind die arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
sowie die Tarifverträge des Aufnahmelandes.
Besteht kein Tarifvertrag, sind die ortsüblichen
Bedingungen für Arbeitslohn und -zeit zugrunde zu legen. Die Arbeitsverträge müssen
entsprechend ausgestaltet sein. Zuständig für
die Erteilung der Arbeitserlaubnis sind die zuständigen Arbeitsämter in den Grenzbezirken,
in dem der Arbeitsplatz liegt.
Pflegekräfte
Kroatien, Slowenien
uf Grundlage des § 5 Nr. 7 ASAV wird
Kranken- und Altenpflegepersonal
aus Kroatien und Slowenien (nur mit
diesen Ländern bestehen die erforderlichen
Vermittlungsabsprachen) nach entsprechend
strenger Arbeitsmarktvorrangprüfung vermittelt.
Von kroatischer Seite werden wesentlich weniger Bewerber für eine Tätigkeit in Deutschland freigegeben. Die Beschäftigung von Pflegekräften unterliegt den deutschen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen.
A
40
Konzerninterne Entsendung
ine Arbeitserlaubnis mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr kann Ausländern
erteilt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet im Ausland
beschäftigt und durch eine vorübergehende
Beschäftigung im Bundesgebiet eingearbeitet
werden (Konzerninterne Ausbildung; § 2 Abs. 2
Nr. 1 ASAV).
E
Joint-Venture Ausbildung
Eine Arbeitserlaubnis mit Geltungsdauer bis zu
18 Monaten kann Ausländern erteilt werden,
die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen
zur Einführung in die Geschäftspraxis oder
Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt
werden (im Rahmen der Zusammenarbeit ausländischer und deutscher Unternehmen; § 2
Abs. 3 Nr. 2 ASAV).
Sonstige Erwerbstätigkeiten
Die Arbeitserlaubnis kann nach § 5 ASAV
außerdem Wissenschaftlern, Fachkräften bei bestehendem öffentlichen Interesse, Spezialisten,
leitenden Angestellten in deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen, Fachkräften
in der Migrationssozialarbeit, Seelsorgern,
Krankenschwestern/-pflegern mit deutschen
Sprachkenntnissen, Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal erteilt werden. Außerdem sind noch Ausnahmen möglich in Einzel-
fällen (§ 8 ASAV) und für Angehörige einer
Reihe von Staaten, die in § 9 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung aufgelistet werden.
Arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeiten bei einer Beschäftigungsdauer bis höchstens drei Monate
Möglich für alle Drittstaatsangehörigen bei
Erfüllung bestimmter Bedingungen
as deutsche Arbeitserlaubnisrecht sieht
vor, dass für einige zeitlich befristete
Beschäftigungsformen neu eingereister
ausländischer Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis verlangt wird. Allerdings wird streng
überprüft, ob die Voraussetzungen für eine
arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit wirklich gegeben
sind oder ob es sich nicht um die Umgehung
der Arbeitserlaubnispflicht handelt.
D
Montage- und
Instandhaltungsarbeiten
Arbeitserlaubnisfrei ist die Ausführung von
Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder
die Reparatur an gelieferten Anlagen und Maschinen für Personen, die unter Beibehaltung
ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland
von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsandt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt (§ 9 Nr. 5a
ArGV).
Künstler und Wissenschaftler
Arbeitserlaubnisfrei ist auch die Tätigkeit von
Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen
oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder
bei Darbietungen sportlichen Charakters tätig
werden, insofern die Dauer der Tätigkeit drei
Monate nicht übersteigt (§ 9 Nr. 6 ArGV).
Schüler und Studenten
Ausländische Studenten und Schüler von Hochschulen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik dürfen vorübergehend beschäftigt
werden. Studenten und Schüler ausländischer
Hochschulen und Fachhochschulen dürfen
eine Ferienbeschäftigung im internationalen
Austausch ausüben. Außerdem dürfen Schüler
und Studenten eine von einer Dienststelle der
Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung ausüben, die nicht länger als
drei Monate im Jahr dauert (§ 9 Nr. 9 ArGV).
Gesellschafter
Arbeitserlaubnisfrei ist auch eine Tätigkeit von
Gesellschaftern eines Unternehmens, soweit
die Dauer der Beschäftigung fünf Jahre nicht
erreicht (§ 9 Nr. 2 ArGV). Einige Unternehmen
haben sich darauf spezialisiert, mit ausländischen Arbeitnehmern Gesellschafterverträge
abzuschließen. Die Arbeitnehmer werden nach
Zahlung von 1.000 DM als Gesellschafter geführt und als „leitendes Personal“ überwiegend
auf Baustellen eingesetzt. Die Arbeitnehmer
erhalten einen „Gesellschafterausweis“, den
sie bei Kontrollen vorweisen sollen. Diese Art
der Beschäftigung kann für die Beschäftigten
aber in mehrfacher Hinsicht problematisch
werden: Es kommt vor, dass die versprochenen
Verdienste nicht ausgezahlt werden, sondern
nur Abschläge geleistet werden. Als selbständig Beschäftigter muss man auch eine teure
private Versicherung abschließen, wenn man
nicht das Risiko eingehen will, bei Unfall nicht
versichert zu sein. Von den deutschen Behörden
wird die Beschäftigung als „Gesellschafter“
streng überprüft. Wenn nachgewiesen werden
kann, dass es sich um eine unselbständige
Beschäftigung handelt, wird die Tätigkeit als
unerlaubte Beschäftigung gewertet, verboten
und die Ausweisung wird verfügt.
Beschäftigung deutscher
Staatsangehöriger
chließlich besteht für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland
die Möglichkeit, ohne Einschränkungen
in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig zu werden. Nach der Änderung des Aussiedleraufnahmeverfahrens haben zwischen
1991 und 1993 über 170.000 Personen, die
in Polen leben, ihre deutsche Staatsbürger-
S
41
schaft feststellen lassen, und weitere 64.392
Personen haben bis zum Stichtag 28.02.1995
einen entsprechenden Antrag gestellt. Inzwischen werden diese deutschen Staatsangehörigen in Polen in Zeitungsanzeigen gezielt
von Unternehmen angeworben, die ihr Personal
vor allem aus diesem Personenkreis rekrutieren.
Die Beschäftigungsbedingungen, die von diesen
Firmen angeboten werden, entsprechen oft
nicht den tariflichen oder ortsüblichen Standards. Die Entlohnung ist bedeutend niedriger
und es werden keine Leistungen wie Urlaub
oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Zahlung von Tariflöhnen verpflichtet, wenn er nicht
Mitglied einer tarifgebundenen Arbeitgeberorganisation ist.
gal, wie hoch der vereinbarte Lohn ist:
Man sollte auf jeden Fall darauf bestehen, dass die vereinbarte Summe auch
ausgezahlt wird, dass Urlaubsanspruch gewährt oder vergütet wird und dass eine Sozialversicherung besteht. Auch hier ist es wichtig,
sich mit den Kollegen zu besprechen und gemeinsam vorzugehen. Außerdem kann man
unter Umständen arbeitsgerichtlich einen höheren Lohn (nachträglich) einklagen, wenn der
Lohn mehr als 40% unter dem tariflichen oder
ortsüblichen Standard liegt. Ob und welche Ansprüche ein beschäftigter deutscher Staatsangehöriger aus Polen hat, lässt sich immer
nur im konkreten Einzelfall feststellen. In einigen Branchen sind zum Beispiel bestimmte
Leistungen durch einen Manteltarifvertrag
allgemein verbindlich. Auf jeden Fall gelten
die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen,
wie sie in dieser Broschüre dargestellt werden.
E
Arbeiten ohne erforderliche Arbeitserlaubnis
nach einer Einreise ohne erforderliches Visum
Wer im Ausland lebt und keine offizielle Arbeit
in Deutschland bekommen kann, überlegt es
sich, vielleicht ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten. Das ist zwar verboten, kommt aber vor.
Deshalb auch zu diesem Bereich einige Hinweise. Wer von den deutschen Behörden bei
Ausübung einer illegalen Beschäftigung festgestellt wird, wird in der Regel festgenommen,
verhört, am nächsten Tag ausgewiesen und
mit einem Einreiseverbot belegt, wenn man
nicht dauerhaft in Deutschland mit einem sicheren Aufenthaltsstatus lebt. Beim ersten Mal
wird das Einreiseverbot auf Antrag in der Regel
auf drei Jahre befristet. Falls ein unbefristetes
Einreiseverbot ausgesprochen wurde, kann
man Widerspruch einlegen und einen Antrag
auf Befristung stellen. Bei einem Strafverfahren hat jeder Verdächtige das Recht, die Aussage zu verweigern. Bei einer Befragung durch
Beamte muss niemand Angaben machen, mit
denen man sich selbst belastet.
Auch wenn die Erwerbstätigkeit ohne Arbeitserlaubnis verboten ist, sind die Arbeitnehmer
doch nicht völlig schutzlos. Das deutsche Arbeitsrecht sichert zum Beispiel zu, dass auch
Ansprüche aus Schwarzarbeit gerichtlich eingeklagt werden können. Auch bei Arbeitsunfällen hat man einen Anspruch auf Leistungen
aus der Unfallversicherung. Allerdings ist es
nicht einfach, diese rechtlich zugesicherten
Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Zum einen muss man beweisen können, dass
man in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat; dazu braucht man schriftliche
Dokumente (bei Schwarzarbeit nicht üblich),
oder Zeugen, die die Angaben bestätigen. Praktisch wird man auch deshalb die deutschen
gesetzlichen Schutzbestimmungen nicht in Anspruch nehmen wollen, weil das auf jeden Fall
die Ausweisung nach sich zieht.
Dennoch können Situationen entstehen, in denen es sinnvoll ist, bestehende Ansprüche bei
deutschen Gerichten einzuklagen, etwa wenn
man nicht mehr beabsichtigt, nach Deutschland einzureisen und hier zu arbeiten, oder
wenn man nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist. In diesen Fällen könnte
der Gang zum deutschen Gericht eine Möglich-
keit sein, um eine soziale Absicherung zu erhalten. Allerdings braucht man dann Beweise,
um das faktische Arbeitsverhältnis nachweisen zu können. Bisher gibt es jedoch keine
Präzedenzfälle, deshalb ist der Ausgang eines
solchen Gerichtsverfahrens unsicher.
as Verbot der Arbeitsaufnahme führt
also praktisch dazu, dass Schwarzarbeiter den illegalen Arbeitgebern
unterlegen sind. Manchmal drohen illegale
Arbeitgeber sogar mit der Polizei, aber davon
sollte man sich nicht beeindrucken lassen, da
auch der Arbeitgeber bei der Aufdeckung eines
Schwarzarbeitsverhältnisses bestraft wird. Bei
der Schwarzarbeit versprechen die Arbeitgeber oft mehr, als sie dann einhalten. Da es
praktisch schwierig ist, den Lohn einzuklagen,
sollte man auf mindestens wöchentliche Auszahlung bestehen. Wenn der Arbeitgeber nicht
die volle Summe ausbezahlt, dann ist Vorsicht
geboten; man sollte auf keinen Fall größere
Summen ausstehen lassen. Auch Arbeitgeber,
die über einen längeren Zeitraum korrekt zahlen, können ihre Beschäftigten schließlich doch
betrügen wollen.
D
Dringend abraten muss man von der Arbeitssuche auf gut Glück. Auch wenn es zum Beispiel in Berlin zur Zeit viele Baustellen und
viele Schwarzarbeiter gibt, ist es doch nicht
einfach, einen Job zu finden, denn der Bauleiter einer großen Baustelle hat in der Regel
keine Zeit und Lust, jeden Schwarzarbeiter
einzeln einzustellen. Schwarzarbeit wird deshalb über illegale Arbeitsvermittler organisiert.
Auch bei Jobs in Privathaushalten oder in Gaststätten werden die Angebote meist über Beziehungen und Bekanntschaften vermittelt.
Es ist auch nicht einfach, eine Unterkunft zu
finden. Es ist wirklich nicht zu empfehlen,
ohne Adressen und Kontakte die Reise nach
Deutschland zu wagen. Vorsicht ist auch bei
Adressen geboten, die man gegen Bezahlung
bekommen kann. Manchmal kann man eine
böse Überraschung erleben, wenn sich die
für viel Geld gekaufte Adresse als falsch herausstellt. Auf jeden Fall sollte man sich nicht
leichtfertig in das Abenteuer „Schwarzarbeit“
stürzen, um nicht am Ende ohne Arbeit, Unter-
43
kunft und Geld in der Bundesrepublik Deutschland auf der Straße zu stehen.
n Notfällen helfen in Berlin u.a. das Büro von
IG Bau und IG Metall, sowie im gesamten
Bundesgebiet DGB-Ausländerberatungsstellen, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie), die Beratungsstellen der italienischen Gewerkschaftspatronate
INAS, INAC, ITAC, der Polnische Sozialrat und
andere.
I
Adressen
AWO Bundesverband e.V.
Referat Ausländische Flüchtlinge
Oppelner Straße 130
53119 Bonn
Tel. 02 28/66 85-2 56
Fax 02 28/66 85-2 09
Deutscher Caritasverband
Abteilung Migration
Karlstraße 40
79104 Freiburg
Tel. 07 61/2 00-3 74
Fax 07 61/2 00-5 72
Diakonisches Werk der EKD
Hauptgeschäftsstelle
Stafflenbergstraße 76
70184 Stuttgart
Tel. 07 11/21 59-5 01/5 39
Fax 07 11/21 59-3 68/5 50/1 30
INAS-CISL-DGB
Schwanthaler Straße 64
80336 München
Tel. 0 89/53 23 32
Fax 0 89/5 43 92 45
Ital-Uil Germania e.V.
Langestraße 72
79177 Waldkirch
Tel. 0 76 81/2 35 28
Fax 0 76 81/2 46 97
44
Patronato INCA/CGIL
Saalgasse 2–4
60311 Frankfurt/Main
Tel. 0 69/28 92 38
Fax 0 69/28 22 46
ZAPO-Projekt Polnischer Sozialrat
Oranienstraße 34
10999 Berlin
Tel. 0 30/6 15 09 09
Fax 0 30/61 40 24 10
E-mail [email protected]
DGB-Beratungsstelle für ausländische
Arbeitnehmer
Besenbinderhof 60
20097 Hamburg
Tel. 0 40/28 58 25-0
DGB-Beratungsstelle für ausländische
Arbeitnehmer
Willi-Bleicher-Straße 20
70174 Stuttgart
Ausländerberatungsstellen des DGB
DGB-Landesbezirk Berlin-Brandenburg
Ausländerberatungsstelle
Keithstraße 1–3
10787 Berlin
Tel. 0 30/2 12 40-3 20
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